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SB190228

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2020-03-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten werden im Berufungsverfahren im Wesentlichen die oben er- wähnten Tätlichkeiten während des Jahres 2017 sowie die genannte Drohung im Januar 2017 vorgeworfen (vgl. Ziffer II.3.5 hiervor). Sodann wird ihm vorgeworfen, der Privatklägerin zwischen dem 2. und 3. Februar 2018 in der ehelichen Wohnung mehrfach gedroht zu haben, dass er sie umbrin- gen werde. In diesem Zeitraum habe er sie ferner mit den Händen an den Ober- armen gepackt und gegen eine Wand im Flur gestossen. In der Folge habe die Privatklägerin ihre Arme angehoben, vor dem Gesicht gekreuzt und den Kopf ge- senkt, worauf er ihr mehrfach mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe. Mit weiteren Schlägen habe er gegen die Handgelenke der Privatklägerin ge- schlagen.

- 14 - Weiter habe er am 12. Dezember 2017 an der B._____-Strasse in Winterthur eine Geschwindigkeitsübertretung mit netto 17 km/h in der 30er-Zone begangen, wo- rauf er die Privatklägerin gezwungen habe, sich gegenüber der Polizei als Täterin auszugeben. Hierzu habe er sie angeschrien und gedroht, sie würde Probleme mit ihm bekommen. Aufgrund früherer Schläge und Drohungen habe die Privat- klägerin befürchtet, erneut geschlagen zu werden, und sich gegenüber der Stadt- polizei Winterthur als Täterin ausgegeben. In der Folge sei sie durch die Stadtpo- lizei gebüsst und durch das Strassenverkehrsamt verwarnt worden. Nebst einer Nötigung der Privatklägerin habe der Beschuldigte damit den Tatbestand der Irre- führung der Rechtspflege erfüllt.

2. Standpunkte der Beteiligten 2.1. Beschuldigter 2.1.1. Der Beschuldigte bestritt die Anklagevorwürfe sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Privatkläge- rin weder bedroht noch geschlagen. Er räumte zwar ein, die Geschwindigkeits- übertretung vom 12. Dezember 2017 begangen zu haben, doch habe er die Pri- vatklägerin nicht gezwungen, sich als Täterin auszugeben. Dies habe sie selbst entschieden bzw. sie sei von C._____ dazu gezwungen worden (vgl. Prot. I S. 34 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte er die Aussage (Urk. 121 S. 1 ff.) 2.1.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass sowohl die Vorwürfe betreffend die Drohung vom 1. bis 31. Januar 2017 als auch jene betreffend die Drohung vom 2. bis 3. Februar 2018 lediglich auf den Aus- sagen der Privatklägerin beruhen würden, welche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht glaubhaft seien (Urk. 122 S. 6 f.). Die Nötigung vom 12. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 betreffend führte die Verteidigung an, dass der Anklagesachverhalt in diesem Punkt erfundene Kon- strukte der Staatsanwaltschaft enthalte. Dass die Privatklägerin dies getan haben soll, weil der Beschuldigte sie schon früher mit Schlägen und Drohungen gefügig

- 15 - gemacht und sie entsprechend befürchtete habe, dass er sie erneut schlage, ha- be nicht einmal die Privatklägerin so ausgeführt. Diese habe vielmehr gesagt, dass sie nicht gewusst habe, wie der Beschuldigte reagiert hätte. Auch in diesem Punkt lasse sich der Anklagesachverhalt somit nicht erstellen (Urk. 122 S. 8). Schliesslich stellte sich die Verteidigung auch betreffend die Tätlichkeiten vom

1. Januar bis 31. Dezember 2017 auf den Standpunkt, dass diese Vorfälle von der Privatklägerin weder detailliert noch lebensnah geschildert worden seien, wie das die Vorinstanz ausführe. Insbesondere werfe die Privatklägerin dem Beschuldig- ten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eben genau sehr allgemein re- gelmässige Tätlichkeiten über die letzten fünf Jahre vor, was gegen glaubhafte Aussagen spreche. Auch diese Anklagevorwürfe habe die Staatsanwaltschaft re- lativ frei konstruiert (Urk. 122 S. 8). 2.2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesent- lichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Ur- teil vom 5. Dezember 2018. In Bezug auf die noch relevanten Drohungen führte sie an, dass insbesondere das abfotografierte SMS des Beschuldigten an C._____ zu würdigen sei (vgl. hierzu Urk. 8/1 und 8/4). Dieses zeige klar, dass der Beschuldigte in seiner Wut tatsächlich Drohungen ausstosse. Zusammenge- fasst erweise sich die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Pri- vatklägerin glaubhaft und nachvollziehbar, jene des Beschuldigten allerdings ausweichend, von Belastungstendenzen durchzogen und widersprüchlich seien, als zutreffend. Die noch zur Diskussion stehenden Anklagesachverhalte seien durch die vorhandenen Beweismittel erstellt, weshalb der Beschuldigte entspre- chend schuldig zu sprechen sei (Urk. 123 S. 3 ff.).

3. Theorie zur Beweiswürdigung Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 143 S. 14 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

- 16 - Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachge- wiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbe- hauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse An- haltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtig- keit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016 E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutz- behauptung zu Fall gebracht werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zum Nachweis eines strafbaren Verhaltens nicht zwingend ein Sachbeweis erforderlich ist. Eine Verurteilung kann auch gestützt auf einen Personalbeweis ergehen. "Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aus-

- 17 - sagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

4. Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel bzw. Aussagen detail- liert aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Sie kam in Bezug auf die im Berufungs- verfahren noch massgeblichen Punkte der Anklage im Wesentlichen zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin seien konstant, glaubhaft und ohne un- auflösbare Widersprüche geschildert worden. Die Hinweise der Verteidigung auf angebliche Widersprüche würden jeweilige Aussagen aus dem Zusammenhang reissen. Stereotype Wiederholungen, Fantasie- oder Lügensignale würden fehlen. Demgegenüber habe der Beschuldigten ausweichend oder widersprüchlich aus- gesagt und sei zum Gegenangriff gegen die Privatklägerin übergegangen. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich in allen Teilen als zutreffend, weshalb grundsätzlich auf sie verweisen werden kann (vgl. Urk. 82 S. 13 ff., S. 18, S. 38 f.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebun- gen und Ergänzungen: 4.2. Drohungen und Tätlichkeiten 4.2.1. Die Schilderungen der Privatklägerin zu den Drohungen und Tätlichkeiten sind mit der Vorinstanz als glaubhaft zu werten (vgl. Urk. 82 S. 17). Insbesondere ist die Drohung, der Beschuldigte werde die Privatklägerin an den Haaren an sein Auto binden und sie so durch die Stadt schleifen, ungewöhnlich detailliert und be- stimmt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin auch noch anlässlich der Einvernahmen im Jahre 2018 an den Wortlaut erinnern konn- te (vgl. Urk.3/1 S. 4, 3/2 S.1 f., 3/3 S. 19). Glaubhaft schilderte sie ihre Angst vor dem Beschuldigten und ihre Unsicherheit, ob der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde ("Ich weiss nicht ob er diese Drohungen wahr machen würde und darum komme ich auch zur Polizei um Hilfe zu bekommen", Urk. 3/1

- 18 - S. 4). Auch wenn sie zahlreiche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, schil- derte sie diese differenziert und ohne erkennbare Übertreibungen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Privatklägerin mit ihrer Sachdarstellung "ihren Unmut über die Ehe Luft geben" und den Be- schuldigten so schlecht wie möglich darstellen wolle (vgl. Urk. 64 S. 4). So unter- schied die Privatklägerin in den Einvernahmen klar zwischen der aktuellen und der früheren Situation und schilderte gar eine Verbesserung im Verhalten des Be- schuldigten bzw. dass dieser früher öfter gedroht habe als aktuell (vgl. Urk. 3/3 S. 19). Sie selbst räumte darüber hinaus von sich aus ein, dass sie den Beschul- digten am Telefon als Hund bezeichnet habe und dabei sehr wütend und sehr laut gewesen sei (vgl. Urk.3/3 S. 8). Sie unternahm entsprechend keinen Versuch, ih- re eigene Rolle im Streit zu beschönigen und sich im besten Licht darzustellen. Dadurch gewinnen ihre Aussagen weiter an Glaubhaftigkeit und Realitätsnähe. Auch lassen sich den Aussagen die Umschreibung emotionaler Momente und Nebensächlichkeiten sowie originelle Details entnehmen. Beispielsweise soll sie den Beschuldigten gefragt haben, warum er sich denn nicht von ihr scheiden lasse, wenn sie eine so schlechte Frau gewesen sei (Urk. 3/3 S. 11), oder sie schilderte, dass er sich bei einem anderen Vorfall selbst am Kopf gekratzt und an seiner Glatze verletzt habe (Urk. 3/2 S. 4). Die Darstellung solcher Nebensäch- lichkeiten und origineller Details bekräftigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu- sätzlich. Zusammenfassend sagte die Privatklägerin konstant, in sich logisch konsistent, anschaulich und charakteristisch aus. Auch den Videoaufnahmen ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2018 lässt sich nichts entnehmen, was Zweifel an ihren Aussagen wecken würde (vgl. Urk. 3/4). Übertreibungen und pauschale Vorwürfe sind entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht erkennbar, beschrieb sie doch beispielsweise das Packen am Hals auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 5 (Urk. 3/1 S. 5). 4.2.2. Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, die Privatklägerin nie bedroht zu haben und ihr gegenüber nie tätlich geworden zu sein. So führte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. Februar 2018 aus, er habe die Privatklägerin nie

- 19 - geschlagen, andernfalls auch noch drei Monate später Verletzungen zu sehen gewesen wären (vgl. Urk. 2/1 S. 7). "Es könnte allenfalls sein, dass ich ihr mal ei- ne Ohrfeige verpasst habe. Geschlagen aber nie. Ich habe sie auch nie verletzt, wie andere Leute das machen. Vielleicht nicht einmal eine Ohrfeige, sondern dass ich sie mal geschüttelt habe. Auch ich hatte meine Probleme" (Urk. 2/1 S. 4). Im Verlaufe der Befragung erklärte er, er würde seien Frau nie im Leben mit der Hand schlagen. Bis jetzt habe er noch nie jemanden in seinem Leben geschlagen (Urk. 2/1 S. 6). Angesprochen auf die von der Privatklägerin erlittenen blauen Flecken erklärte er: "Es ist möglich, dass ich sie geküsst habe. Meine Frau hat ei- nen sehr empfindlichen Körper. Und sobald sie sich irgendwo touchiert, bekommt sie einen blauen Fleck." (Urk. 2/1 S. 7). Er habe vielleicht schon mal mit der Faust leicht auf den Kopf der Privatklägerin geschlagen und gesagt: "Was soll das?" Aber das sei nicht ein Schlag an sich gewesen, sondern ein Klopfen (Urk. 2/1 S. 10). Angesprochen auf die Todesdrohungen lachte der Beschuldigte, haute sich an die Stirn im Sinne von Blödsinn und erklärte, "Sie wissen, wie es bei uns Albanern ist, man sagt immer wieder ich bringe dich um, aber das ist nie so ge- meint. Das wird auch nicht ernst genommen." Nicht nur ihr [der Privatklägerin], sondern auch zu seiner Schwester oder zu Familienangehörigen sage man immer wieder: "Ich bringe Dich um!" Aber [er] habe sicher nicht daran gedacht, das zu tun. Es sei, wie wenn die Schweizer sagen: "Scheisse!" Man meine das nicht so. Auf konkrete Frage bestritt er, gegenüber der Privatklägerin entsprechende Aus- sagen gemacht zu haben (Urk. 2/1 S. 7), nur um später wieder einzuräumen, er wisse nicht, wie viele Male pro Tag er ihr dies gesagt habe ("Ob ich ihr eine Milli- on Male pro Tag so etwas gesagt habe oder wie viele Male, weiss ich nicht. Aber sicher nicht ernst gemeint.", Urk. 2/1 S. 9). Der Ausdruck "Ich werde Dich mit meinen eigenen Händen umbringen" sei ein harmloser Ausdruck, er meine das auch nicht so, wenn er so etwas sagen würde. Seine Frau sei Albanerin. Sie sage auch immer wieder zu den Kindern, dass sie sie umbringen würde. Alle aus seiner Familie würden diesen Ausdruck benutzen (Urk. 2/2 S. 3). 4.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Tätlichkeiten gegenüber sei- ner Ehefrau im Grundsatz eingesteht, zumindest als Schütteln, als Klopfen auf den Kopf und zeitweise auch in Form von Ohrfeigen. Aus seiner Sicht handelt es

- 20 - sich jedoch nicht um Schläge, weil diese gravierendere Verletzungen nach sich ziehen würden. Gleichwohl bestätigt er jedoch die Aussagen der Privatklägerin teilweise, wonach er ihr gegenüber tätlich geworden sei. Darüber hinaus weist er indes jegliches Fehverhalten apodiktisch von sich und ereifert sich in Anschuldi- gungen gegenüber der Privatklägerin. Wo der Beschuldigte Erklärungen gibt, sind diese wenig glaubhaft. Exemplarisch ist auf die Aussage des Beschuldigten auf- merksam zu machen, wonach die blauen Flecken der Privatklägerin wohl von sei- nen Küssen stammen würden, da sie einen sehr empfindlichen Körper habe. Es handelt sich dabei zweifelsohne um eine originelle Erklärung, die isoliert betrach- tet auch für die Glaubhaftigkeit des Aussagefragments sprechen könnte. Die Um- stände, unter denen diese vorgebracht wurden, sprechen indes zweifelsohne für eine Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte diesen bemerkenswerten Um- stand lediglich auf Formulierung der entsprechenden Vorwürfe hin vorbrachte bzw. nachschob und ihn nicht näher erläuterte. Es wäre doch zu erwarten, dass man zu einer solch entscheidenden physischen Anomalie der Privatklägerin weitere Ausführungen macht bzw. machen kann, insbesondere, wenn dieser Um- stand entlastender Natur ist. Solches tat der Beschuldigte nicht. Es bestehen damit bereits bei isolierter Betrachtung der Erklärung erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Entscheidend widerspricht sie weiter aber auch den von der Pri- vatklägerin glaubhaft vorgebrachten Umständen diametral, und schliesslich ist nicht auszumalen, was denn die vom Beschuldigten eingestandenen, oben erwähnten Tätlichkeiten angerichtet hätten, sollte die Privatklägerin tatsächlich einen so empfindlichen Körper haben, wie der Beschuldigte glauben machen will. Zusammengefasst vermag der Beschuldigte mit seinen wenig nachvollziehbaren, mehrheitlich pauschalen und teilweise angepassten bzw. weiterentwickelten Aus- sagen die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb der entsprechende Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt gelten kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes an- klagegemäss davon auszugehen, dass es im Jahre 2017 lediglich zur Mindest- anzahl der vorgeworfenen Vorfälle, d.h. zu 12 Auseinandersetzungen kam, bei welchen er die Privatklägerin schlug und ihr blaue Flecken an den Oberarmen verursachte.

- 21 - 4.2.4. Zu den Todesdrohungen räumte der Beschuldigte zeitweise ein, der Privat- klägerin mit dem Tode gedroht zu haben. Er will dies aber nicht ernst gemeint ha- ben, weil dies bei Albanern so üblich sei. Angesichts der eingeräumten Tätlich- keiten des Beschuldigten und der teilweise konkreten Schilderung der Art des Ermordens mittels zu Tode schleifen erscheint dies jedoch unglaubhaft und ist nicht geeignet, die plastischen Schilderungen der Privatklägerin zu erschüttern. Erstaunlich ist im Übrigen auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor Vorinstanz mit den von ihm ausgestossenen Todesdrohungen konfrontiert meinte, dass dies in der Gegend, aus der er herkomme, normal sei. Selbst- verständlich habe er das nicht ernst gemeint (Prot. I S. 24). Noch in derselben Be- fragung führte er indes auf das Telefonat mit dem Zeugen C._____ angesprochen aus, dass ihn dieser angerufen und mit dem Tode bedroht habe. Es sei wohl ein bisschen naiv und dumm von ihm [dem Beschuldigten] gewesen, dass er keine Anzeige erstattet habe (Prot. I S. 30). Dieses Beispiel ist illustrativ für das von An- passungen und Weiterentwicklungen geprägte Aussageverhalten des Beschuldig- ten. Der Anklagesachverhalt, wie er dem Beschuldigten auf Seite 2 f. und 5 der Ankla- ge das Jahr 2017 betreffend vorgeworfen wird, ist daher mit der Vorinstanz erstellt 4.3. Vorwurf des Erzwingens einer falschen Selbstanzeige 4.3.1. Was das Aussageverhalten bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen an- belangt, gilt das eben Erwähnte auch mit Blick auf den Vorwurf des Erzwingens einer falschen Selbstanzeige der Privatklägerin. Die Privatklägerin sagte glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sie gezwungen habe, die Busse für eine Geschwin- digkeitsübertretung auf sich zu nehmen (Urk. 3/1 S. 4). Sie führte aus, er habe sie angeschrien und gesagt, sie solle das auf ihren Namen nehmen, sonst werde er Probleme deswegen bekommen. Sie würde ebenfalls Probleme mit ihm bekom- men, wenn sie das nicht machen würde. Sie habe die Busse auf sich genommen, sie wisse auch nicht wieso. Fünf oder sechs Mal habe er ihr in der Folge gesagt, wenn sie es nicht tun würde, würde sie mit ihm Probleme haben. Das habe sie nicht freiwillig getan. Unter Probleme habe sie verstanden, dass sie so wie üblich miteinander streiten würden. Sie wisse nicht, wie er im Streit reagiert hätte, ob es

- 22 - einen verbalen Streit oder auch einen Streit mit Schlägen und Drohungen gege- ben hätte (vgl. Urk. 3/3 S. 21). 4.3.2. Hierbei musste die Privatklägerin aufgrund des üblichen Verhaltens des Beschuldigten während eines Streits damit rechnen, dass er sie verbal bedrohen oder ihr gegenüber tätlich werden würde. Unter diesen Umständen war das mehr- fache Ankündigen nicht näher bezeichneter "Probleme" mit ihm stark genug, um massgeblich auf ihre Willensbildung einzuwirken. Das bereits vor Vorinstanz an- geführte und in der Berufungsverhandlung erneuerte Argument der Verteidigung (Urk. 122 S. 8), das die Privatklägerin nicht gewusst habe, wie der Beschuldigte reagiert hätte, vermag in Anbetracht dieser Umstände nicht zu überzeugen. Wie unter Ziffer 4.2 hiervor dargestellt wurde, konnten sowohl Drohungen als auch Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erstellt werden. Ihre Darstellung, wonach sie vom Beschuldigten genötigt worden sei, sich als Täterin der Geschwindigkeitsübertretung auszugeben, erscheint in Berücksichtigung die- ser Lebensumstände sehr glaubhaft. Der Beschuldigte gestand zwar im Laufe des Verfahrens ein, im fraglichen Zeit- punkt die Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Er machte jedoch weiterhin geltend, keinen Einfluss auf den Umstand genommen zu haben, dass sich die Privatklägerin gegenüber der Polizei als Täterin ausgab. Sie habe das Ganze in der Hand gehabt. Sie habe die Finanzen verwaltet und sie habe das ganze Administrative gemacht. Er habe auf gut Deutsch nur "Amen" gesagt (Prot. I. S. 36). Diese Behauptung des Beschuldigten erscheint indes angesichts seines bereits erstellten Verhaltens gegenüber der Privatklägerin sowie seines gutachterlich do- kumentierten Wertesystems wenig glaubhaft. Aus seinen Drohungen und Tätlich- keiten gegen die Privatklägerin wird deutlich, dass er das alleinige Familienober- haupt sein wollte und seinen Standpunkt mit Nachdruck vertrat. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten, in dem festgehalten wird, dass der Beschuldigte ein kulturell tradiertes Rollenverständnis von ihm als bestimmende und der Frau als gehorchende Person aufweise. Bei vermeintlicher Untergrabung dieses Rollen- verständnisses habe der Beschuldigte versucht, dieses wiederherzustellen. Er

- 23 - lasse dabei kein Gespür (Empathie) betreffend die emotionalen Auswirkungen für von ihm getätigte Drohungen und auch aggressive Handlungen auf die betroffe- nen Personen erkennen (Urk. 10/7 S. 31). Angesichts dieses Rollenverständnis- ses hätte es ihn wohl vielmehr in seiner Ehre als Mann beleidigt, wenn er von der Privatklägerin als Frau ohne sein Einverständnis in Schutz genommen worden wäre. Seine Darstellung, wonach die Privatklägerin in der Familie das Sagen ge- habt und entsprechend aus eigener Initiative gehandelt habe, ist daher unglaub- haft. Unter diesen Umständen ist auch dieser Anklagevorwurf erstellt, wonach er die Privatklägerin mit Drohungen zwang, sich fälschlicherweise bei der Polizei selbst anzuzeigen. 4.4. Fazit Zusammenfassend ist der vorliegend noch massgebliche Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Parteien wurden anlässlich der Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO auf die Möglichkeit einer von der Auffassung der Staatsanwalt- schaft abweichenden rechtlichen Würdigung des dem Beschuldigten in der An- klage auf Seite 7 unter dem Titel der Irreführung der Rechtspflege vorgeworfenen Sachverhalts als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB hingewiesen (Prot. II S. 9). Sowohl die Verteidigung als auch die Vertreterin der Anklagebehör- de äusserten sich schliesslich im Rahmen ihrer Vorträge zu dieser Frage (Prot. II S. 9 ff.). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der

- 24 - Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie der mehr- fachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. 1.3. Die Verteidigung rügte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich die Vorinstanz, mit Ausnahme des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege, nicht zur rechtlichen Würdigung geäussert habe, obwohl die Verteidigung bereits damals angezweifelt habe, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken ver- setzt worden sei, weshalb der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB nicht erfüllt sei. So hätten die gegenseitigen Beleidigungen nie den Status einer Drohung im Sinne des Gesetzes erreicht (Urk. 122 S. 9 f.). Zu den Ausführungen betreffend die Irreführung der Rechtspflege sei anzumerken, dass bei der falschen Selbstbezichtigung, wie sie gemäss Anklageschrift vorliege, Mittäter- schaft – und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch die mittelbare Täterschaft – ausgeschlossen sei. Die Tat könne nicht von einem Dritten verübt werden. Zur möglichen Anwendung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB führte die Verteidigung aus, dass sich die Frage stelle, ob der Täter auch Tatobjekt sein könne. Er könne nicht Täter sein, da er nie Anzeige erstattet habe. Täter könne alleine die Privatklägerin sein. Eine Beteiligung an diesem Delikt sei nur möglich, wenn auch der Haupttäter verurteilt werden könne. Ge- mäss Gesetzt müsse der Haupttäter, also hier die Privatklägerin, die Absicht ge- habt haben, einen Nichtschuldigten einer Tat zu bezichtigen. Im Anklagesachver- halt werde aber nirgends umschrieben, dass diese eine solche Absicht gehabt hätte. Es werde vielmehr umschrieben, dass die Privatklägerin niemanden habe anzeigen wollen. Entsprechend könne der Beschuldigte auch nicht der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen werden (Prot. II S. 9 f.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auch zur rechtlichen Würdigung im Wesentlichen auf die ihrer Auffassung nach zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 123 S. 5). Zur möglichen Anwendung von Art. 303 StGB führte sie aus, dass der Beschuldigte als mittelbarer Täter für das bestraft werde, was der unmittelbare Täter bzw. die unmittelbare Täterin, hier die Privatklägerin, unter seinem Druck getan habe. Da diese als willenlos

- 25 - Handelnde sich selbst und eben nicht einen Dritten beschuldigt habe, sei der Tat- bestand der Irreführung der Rechtspflege und nicht jener der falschen Anschul- digung erfüllt (Prot. II S. 11). 1.5. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich mit Ausnahme des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Ziff. 1 StGB im Re- sultat als zutreffend. Vorab ist indes anzumerken, dass die Kritik der Verteidigung an der Begründungsdichte des vorinstanzlichen Urteils verfehlt ist. Die Vertei- digung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zum Tatbe- stand der Verleumdung nach Art. 174, von welchem Vorwurf der Beschuldigte schliesslich freigesprochen wurde, dem Tatbestand der Drohung und der Irrefüh- rung der Rechtspflege (Urk. 64 S. 13 f.). Zur Drohung wendete die Verteidigung ein, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Privatklägerin den Drohungen des Beschuldigten, welche dieser bereits seit geraumer Zeit ausgesprochen habe, erst jetzt – während das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren laufe – Glauben schenke. Sie schloss mit der Anmerkung, dass es an einem Tatbestandsmerkmal fehlen würde, sofern die Privatklägerin durch die Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 64 S. 13 f.). Bei der Frage, ob die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt wurde, han- delt es sich indes um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage. Zutreffend hat sich die Vorinstanz hierzu unter dem Titel des Sachverhalts geäussert und diese Fra- ge bejaht (Urk. 82 S. 17 f.). Eine weitere Auseinandersetzung hiermit unter dem Titel der rechtlichen Würdigung war damit nicht nötig. Weitere konkrete Einwände zur rechtlichen Würdigung, mit Ausnahme jener zum Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, auf welche sogleich eingegangen wird, machte die Verteidigung vor Vorinstanz nicht. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen darauf verzich- tete, eingehende Ausführungen zu den weiteren Tatbeständen zu machen, ist entsprechend nicht zu beanstanden. 1.6. Zur Frage, wie die dem Beschuldigten in der Anklage unter dem Titel der Irreführung der Rechtspflege vorgeworfenen Vorgänge vom 12. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 rechtlich zu würdigen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Irreführung der Rechtspflege zwei unterschiedliche Tatbestände umfasst: Art. 304

- 26 - Ziff. 1 Abs. 1 StGB will verhindern, dass aufgrund falscher Angaben die Strafver- folgungsbehörden tätig werden, wo in Tat und Wahrheit überhaupt keine strafbare Handlung verübt wurde. Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dagegen will verhindern, dass aufgrund unrichtiger Angaben durch eine Selbstbezichtigung die Strafverfol- gungsbehörden gegen eine falsche Person tätig und dadurch von der Verfolgung des wahren Täters abgehalten werden (vgl. BGE 111 IV 159 E. 1 b). Demgegen- über macht sich der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde ei- nes Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafver- folgung gegen diesen herbeizuführen. Es ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Stadtpolizei Winterthur angab, die Privatklägerin habe die Geschwindigkeitsübertretung vom

12. Dezember 2017 begangen. Er handelte in mittelbarer Täterschaft, indem er die Privatklägerin zwang bzw. nötigte, sich selbst anzuzeigen. Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz liegt damit keine Irreführung der Rechts- pflege i.S.v. Art. 304 StGB vor. So wurde weder eine strafbare Handlung ange- zeigt, die nicht begangen wurde noch zeigte sich die Privatklägerin aus freien Stücken bzw. in strafbarer Weise selbst an. Durch die mittelbare Täterschaft zeig- te vielmehr der Beschuldigte die Privatklägerin der Polizei als Täterin an, wobei er als Hintermann ihr Handeln bestimmte und sie als handelndes Tatwerkzeug ein- setzte. Er hatte die alleinige Tatherrschaft, während die Privatklägerin in einem Nötigungsnotstand handelte. Dabei wusste er, dass die Privatklägerin unschuldig war, weil er selbst im Tatzeitpunkt gefahren war. Mit seinem Handeln erfüllte er somit den Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Da die angezeigte Handlung eine Übertretung darstellt, kommt sodann Art. 303 Ziff. 2 StGB zur Anwendung. 1.7. Die weitere rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, welche von der Vorinstanz schliesslich übernommen wurde, erweist sich als korrekt. Im Fazit ist somit die rechtliche Würdigung der Vorinstanz mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Irreführung der Rechtspflege zu übernehmen. An Stelle des nicht zu be-

- 27 - stätigenden letztgenannten Schuldspruches ist der Beschuldigte der falschen An- schuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug

1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und setze die Probezeit auf zwei Jahre an (Urk. 82 S. 58). 1.2. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung für den Even- tualfall einer Schuldigsprechung aus, dass das Verschulden des Beschuldigten für die vorgeworfenen Delikte als eher tief eingestuft werden müsse. So habe er nie mit einem Plan oder grosser krimineller Energie, sondern im Streit und aus einer Emotion heraus gehandelt. Es sei entgegen der Vorinstanz entsprechend auch nicht von direktem, sondern höchstens von Eventualvorsatz auszugehen. Er habe die Abweisung seiner Ehefrau nicht verstehen können und sich zudem generell für sein Verhalten entschuldigt, was vor Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 122 S. 11). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe. Zur Drohung zwischen dem

1. und 31. Januar 2017 sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese sehr konkret gewesen sei und einer im November 2016 in Deutschland tatsächlich begange- nen Tat geähnelt habe, welche in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren habe (Urk. 123 S. 5).

2. Rechtliches 2.1. Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht sowie die theoretischen Straf- zumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 82 S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 28 - In der Folge nahm die Vorinstanz eine Deliktsgruppenbildung vor. Mit Urteil vom

30. April 2018 (6B_483/2016 E. 3.5.4 publiziert als BGE 144 IV 217) hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vorge- hen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit, was das Bun- desgericht explizit für unzulässig erklärt habe. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbe- trachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen sei, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen würden (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4), werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geld- strafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran ge- hindert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat je- doch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, umfasst der Strafrahmen sowohl für die mehrfache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von

- 29 - Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB als auch für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Denselben Strafrahmen weist auch der nunmehr anwendbare Tatbe- stand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB auf, betraf die falsche Anschuldigung doch eine Übertretung. Eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat – wie vom Bundesgericht gefordert – lässt sich im vorinstanzlichen Urteil indes nicht eindeutig eruieren, zumal sich die- se einzig nach der abstrakten Strafandrohung zu richten hat und nicht nach der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; insbesondere kann die Einsatzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, chronologisch vorzugehen und den ersten massgeblichen Sachverhalt bzw. die Drohung im Januar 2017, als Einsatzstrafe heranzuziehen.

3. Einsatzstrafe: Drohung vom Januar 2017 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin drohte, sie mit den Haaren am Auto festzubinden und durch die Stadt zu schleifen. Er drohte entsprechend einen sehr konkreten, anschaulich umschrie- benen, brutalen und grausamen Eingriff in die physische Integrität an. Einer solch bildlich umschriebenen Drohung kann man sich emotional kaum entziehen, man kommt nicht umhin, sich die Schmerzen und das Leid vorzustellen, das man in dieser Situation erfahren würde. Solche Drohungen vermögen das Opfer denn auch um einiges stärker in Angst und Schrecken zu versetzen, als abstrakte, we- nig konkrete Drohungen. Auch ist zu berücksichtigen, dass er die Drohung ge- genüber seiner Ehefrau und damit im intimsten familiären Kreis aussprach. Dies hat zweifelsohne einen Einfluss auf das Sicherheitsgefühl des Partners, welches im weiteren Zusammenleben massiv beeinträchtigt ist. Zu berücksichtigen ist in- des auch, dass der Beschuldigte die Drohung "lediglich" einmal aussprach bzw. nicht wiederholte. Unter diesen Umständen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu gewichten.

- 30 - In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und zweifelsohne aus egoistischen Motiven handelte. So ist gestützt auf das bereits erwähnte Gutachten evident, dass er sich in seiner Rolle als Familien- oberhaupt bedroht sah und mit der Drohung seine Dominanz demonstrieren woll- te. Zu seinen Gunsten ist immerhin zu berücksichtigen, dass er die Drohung im Rahmen eines Streites und somit aus einer emotionalen Regung heraus aus- sprach. Im Endeffekt wirkt sich das subjektive Tatverschulden nicht auf die objek- tive Tatschwere aus. In Berücksichtigung all dieser verschuldensrelevanten Umstände erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen als angemessen.

4. Einzelstrafen 4.1. Drohung vom 2./3. Februar 2018 Auch hier drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod. Im Gegensatz zur Drohung vom Januar 2017 konkretisierte der Beschuldigte die Drohung nicht weiter bzw. umschrieb nicht, wie er die Privatklägerin umbringen werde. Indes sprach er die Drohung mehrfach aus. Wiederum wurde auch hier das Sicher- heitsgefühl der Beschuldigten massiv beeinträchtig. Das Verschulden ist dennoch aufgrund des konkreten Tatvorgehens als noch leicht zu qualifizieren. Zur subjektiven Tatkomponente kann auf die Ausführungen zur Drohung im Januar 2017 verwiesen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, indes ebenfalls wiederum aus einer emotionalen Regung heraus. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjek- tive Tatkomponente nicht relativiert. Angemessen erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe. 4.2. Nötigung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin zwang, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Dies bewirkte, dass sie gebüsst

- 31 - und ihr der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde. Damit verhinderte der Beschuldigte, dass ihm der Ausweis entzogen und er als Täter ermittelt wurde. Er setzte die Privatklägerin psychisch unter Druck, indem er ihr mehrfach relativ unspezifisch "Probleme" mit ihm in Aussicht stellte, was jedoch angesichts seines früheren Verhaltens ausreichte, um die Privatklägerin zu beeinflussen. Insbesondere aufgrund der früheren Todesdrohungen und Tätlichkeiten wusste diese nämlich, was sie zu erwarten hatte, wenn sie sich dem Beschuldigten wi- dersetzte. Angesichts des schliesslich abgenötigten Verhaltens ist das Verschul- den als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er bezweckte, einer Strafe zu entgehen und nahm dafür in Kauf, dass stattdessen eine Unschul- dige bestraft würde. Aufgrund der früheren Auseinandersetzungen wusste er, das er der Privatklägerin nicht mehr direkt drohen musste und es genügte, ihr allge- mein mit "Problemen mit ihm" zu drohen. Er handelte egoistisch und rücksichts- los. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. Angesichts des Verschuldens erscheint eine Einzelstrafe von 5 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 4.3. Falsche Anschuldigung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass aufgrund der falschen Anschul- digung nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen die einzig unter Druck handelnde Privatklägerin ermittelt und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde. Diese wurde schliesslich mit einer Busse bestraft und den Strassenver- kehrsbehörde gemeldet, welche ein weiteres Verfahren gegen die Privatklägerin eröffnete. Mit seinem Verhalten beeinträchtigte der Beschuldigte somit die Straf- rechtspflege und die Ehre der Privatklägerin nicht unerheblich. Es entlastet ihn dabei nur wenig, dass gegen die Privatklägerin letztlich nur eine Busse ausgefällt und ihr für einen Monat der Führerausweis entzogen wurde, hatte er doch darauf keinen Einfluss. Zudem wies er selbst doch einen getrübten automobilistischen Leumund auf und musste mit schwereren strafrechtlichen und strassenverkehrs- rechtlichen Konsequenzen rechnen. Sein Verschulden ist gesamthaft betrachtet

- 32 - dennoch als noch leicht zu erachten. In Anbetracht des Strafrahmens erscheint eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe seinem Verschulden angemessen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Er bezweckte mit seinem Vorgehen, strafrecht- lichen und strassenverkehrsrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die subjek- tive Tatschwere vermag somit die objektive nicht zu relativieren. 4.4. Übertretungen 4.4.1. Tätlichkeiten im Jahre 2017 Dem erstellten Sachverhalt nach schlug der Beschuldigte innerhalb eines Jahres mindestens zwölf Mal mit seinen Händen gegen den Körper der Privatklägerin, wodurch diese jeweils blaue Flecken erlitt. Die physischen Folgen sind in Berück- sichtigung des im Rahmen des Tatbestandes Denkbaren nicht mehr als gering zu bezeichnen. Auch hier wiegt indes insbesondere die Unsicherheit schwer, welche der Beschuldigte mit solch regelmässigen tätlichen Übergriffen bei der Privat- klägerin ausgelöst hat. Das Verschulden ist angesichts der mehrfachen Tatbe- gehung über einen langen Zeitraum, in welchem das Sicherheitsgefühl der Be- schuldigte massiv beeinträchtigt war, sowie der Tatfolgen als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht gilt auch hier das bereits zu den weiteren Taten Ausgeführ- te. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und auch egoistisch da es ihm auch bei Tätlichkeiten um eine Machtdemonstration ging. Das objektive Tatver- schulden wird jedenfalls durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt ist bekannt, dass er ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– erzielt und darüber hinaus kein Vermögen, sondern "wenig" Privatschulden hat (vgl. Prot. I S. 18). Eine Busse von Fr. 1'500.– erscheint dem Verschulden des Beschuldigten und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen.

- 33 - 4.4.2. Tätlichkeiten vom 2./3. Februar 2018 Der Beschuldigte packte die Privatklägerin im Rahmen der verbalen Auseinan- dersetzung mit seinen Händen an den Oberarmen und stiess sie gegen eine Wand im Flur. In der Folge schlug er gegen ihre Oberarme, auf ihren Hinterkopf und gegen ihre Handgelenke, welche die Privatklägerin zur Abwehr erhoben hat- te, und packte sie am Hals. Sie erlitt dadurch Kratzer am Hals und blaue Flecken an den Oberarmen. Angesichts des Tatvorgehens wiegt das objektive Verschul- den schwerer als bei den Vorfällen, bei welchen der Beschuldigte lediglich gegen die Oberarme der Privatklägerin geschlagen hatte. Indes wiederholte sich der Vorfall nicht und war nicht von langer Dauer. Entsprechen ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Subjektiv gilt auch hier das bereits mehrfach Gesagte, wonach der Beschuldigte direktvorsätzlich, aus egoistischen Motiven, aber wiederum aus einer emotionalen Regung heraus handelte. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens ergibt sich hieraus nicht. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Busse von Fr. 700.– dem Verschulden des Beschuldigten und seinen finanziellen Verhältnissen angemes- sen.

5. Zwischenfazit Tatkomponente / Strafart 5.1. Rein rechnerisch beträgt das Total aus Einsatz und Einzelstrafen 19 Monate Freiheitsstrafe bzw. 570 Tagessätze Geldstrafe, sowie Busse von Fr. 2'200.–, nämlich − 7 Monate Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe für die Drohung vom Januar 2017, − 3 Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe für die Drohung vom Februar 2018 − 5 Monate Freiheitsstrafe bzw. 150 Tagessätze Geldstrafe für die Nötigung − 4 Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze für die falsche Anschul- digung − Busse von Fr. 1'500.– für die Tätlichkeiten von 2017

- 34 - − Busse von Fr. 700.– für die Tätlichkeiten vom Februar 2018 Angesichts der jeweiligen Strafrahmen ist bereits an dieser Stelle klar, dass für die beurteilten Vergehen keine Busse ausgefällt und entsprechend auch keine Gesamtstrafenbildung mit den Tätlichkeiten möglich ist. Indes ist aus den beiden Tätlichkeiten durchaus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die beurteilten Vergehen muss die Frage, ob auf eine Geld- oder Freiheits- strafe zu erkennen ist, jeweils vorab separat beantwortet werden. Wie das Bun- desgericht festhält, ist es nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor- sehen, zuerst mittels Bildung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstra- fen oder Geldstrafen vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; je mit Hinweisen). Sie ist jedoch nicht die allein mögliche Strafe. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85, 97 E. 4.2 S. 100; je mit Hin- weisen). Bei der Wahl der Strafart steht dem Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 120 IV 67 E. 2b). 5.2. Der Beschuldigte ist, wie bei der Täterkomponente noch dargelegt wird, nicht vorbestraft, was grundsätzlich für die Ausfällung einer Geldstrafe spricht. Demgegenüber wies bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dem Be- schuldigten gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine deutliche Schlecht- prognose in Bezug auf weitere Straftaten der Qualität einer Drohungen/Todes- drohung zu stellen ist (vgl. Urk.82 S. 52). Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass es dem Beschuldigten gemäss Gutachten schwer falle, partner- schaftliche/familiäre Abgrenzungen/Autonomiebestrebungen zu akzeptieren, weshalb er vor diesem Hintergrund zur Aufrechterhaltung seines Selbstbildes als

- 35 - Mann bzw. Ehemann und Familienoberhaupt auf inadäquate Lösungsstrategien zurückgreife. Diese Einschätzung habe er gleich selbst bestätigt, indem er noch während des laufenden Verfahrens trotz bestehendem Kontakt- und Rayonverbot in Gehdistanz der Privatklägerin zog und diese kontaktierte (Urk. 85 S. 51 f.). Wei- ter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich im gesamten Verfahren unein- sichtig zeigte und er noch im Berufungsverfahren zu verstehen gab, dass er sich als Opfer sehe (hierzu sogleich bei der Täterkomponente). Der Schluss der Vor- instanz, dass dieses Verhalten des Beschuldigten insbesondere auch angesichts der bereits erstandenen Untersuchungshaft zeige, dass er sich durch die Ausfäl- lung einer Geldstrafe erst recht nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten werde, ist nicht zu beanstanden. Es ist angesichts der gutachterlich bestätigten Schlechtprognose sowie des durch den Beschuldigten trotz bereits erstandener Haft gezeigten, renitenten Verhaltens tatsächlich davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht zweckmässig erscheint und eine effektive Deliktsprävention ein- zig durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Richtig ist ebenfalls, dass die mit einer Freiheitsstrafe verbundenen Auswirkungen auf den Beschuldig- ten in Berücksichtigung der Tatsache, dass er nur unregelmässig einer Arbeit nachgeht, der Ausfällung einer solchen nicht entgegenstehen (Urk. 85 S. 52). 5.3. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass für die zu ahndenden Ver- gehen einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Entsprechend liegen diesbe- züglich gleichartige Strafen vor, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Taten richteten sich allesamt gegen die Privatklägerin, zogen sich aber auch über einen doch längeren Zeitraum hinweg. In Berücksichtigung dieser Umstände erschiene eine Strafe von rund 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.4. Dieselben Überlegungen gelten im Wesentlichen auch für die beurteilten Tätlichkeiten. Entsprechend erschiene hier, ebenfalls in Anwendung des Aspera- tionsprinzips, eine Busse von Fr. 2'000.– als angemessen.

- 36 -

6. Täterkomponente 6.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 82 S. 50, Prot. I S. 15 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte, wie bereits erwähnt keine weiteren Angaben (Urk. 121 S. 1 ff.). Rekapitulierend ist damit festzuhalten, dass er in Mazedonien geboren wurde und gemäss eige- nen Angaben in normalen Verhältnissen mit Eltern und Geschwistern aufwuchs (Urk. 82 S. 50). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich entsprechend nicht auf die auszufällende Strafe aus. 6.2. Sodann weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, was ebenfalls als strafzumessungsneutral zu werten ist (Urk. 86). 6.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tatvor- würfe sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz bestritt und sich unein- sichtig zeigte. Auch im Berufungsverfahren merkte er sowohl anlässlich seiner persönlichen Befragung als auch im Rahmen des Schlusswortes an, dass die Wahrheit am Ende zum Vorschein kommen werde und sowohl er als auch die Privatklägerin in dem Ganzen nur Opfer (gewesen) seien. Genauere Ausführun- gen hierzu konnte oder wollte er auf entsprechende Nachfrage der Verfahrenslei- tung nicht machen. Dass er sich nach wie vor als Opfer begreift, ist zumindest nicht nachvollziehbar und zeugt weiterhin von seiner Uneinsichtigkeit (Urk. 121 S. 2; Prot. II S. 13). Auch das Nachtatverhalten ist entsprechend strafzumes- sungsneutral zu würdigen. 6.4. Die Täterkomponente wirkt sich somit nicht auf die auszufällende Strafe aus.

7. Fazit Strafzumessung In Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällt Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe sicherlich nicht als zu hoch, weshalb diese in Anwendung des Verschlechterungsverbots zu be- stätigen ist. Gleiches gilt für die ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.–, welche

- 37 - auch heute noch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 82 S. 52 f.).

8. Strafvollzug Auch hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass dem Be- schuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Disp-Ziff. 7) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Hieran ändert der Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft nichts. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung dieser Kosten beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

- 38 - 2.3. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 6'500.– (inkl. MwSt und Auslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 5. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Von den Vorwürfen der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB so- wie der Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB bezüglich den Vorfällen vom 7. Februar 2018 00.00 Uhr und vom 7. Februar 2018 ca. 17.00 Uhr bis 7. Februar 2018 ca. 18.00 Uhr wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.–5.(…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'993.00 Kosten Gutachten Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 2'952.00 MwSt.) amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 7'868.70 MwST.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 5'743.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 30'132.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 39 - Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Es wird davon Vormerk genommen, dass RA X2._____ für seine Bemühun- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Mai 2018 bereits im Umfang von Fr. 2'952.00 (inkl. Barauslagen und MwST) entschädigt wurde.

7. (…)

8. (…)

9. (Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom

E. 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und setze die Probezeit auf zwei Jahre an (Urk. 82 S. 58).

E. 1.2 Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung für den Even- tualfall einer Schuldigsprechung aus, dass das Verschulden des Beschuldigten für die vorgeworfenen Delikte als eher tief eingestuft werden müsse. So habe er nie mit einem Plan oder grosser krimineller Energie, sondern im Streit und aus einer Emotion heraus gehandelt. Es sei entgegen der Vorinstanz entsprechend auch nicht von direktem, sondern höchstens von Eventualvorsatz auszugehen. Er habe die Abweisung seiner Ehefrau nicht verstehen können und sich zudem generell für sein Verhalten entschuldigt, was vor Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 122 S. 11).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe. Zur Drohung zwischen dem

1. und 31. Januar 2017 sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese sehr konkret gewesen sei und einer im November 2016 in Deutschland tatsächlich begange- nen Tat geähnelt habe, welche in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren habe (Urk. 123 S. 5).

2. Rechtliches 2.1. Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht sowie die theoretischen Straf- zumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 82 S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 28 - In der Folge nahm die Vorinstanz eine Deliktsgruppenbildung vor. Mit Urteil vom

30. April 2018 (6B_483/2016 E. 3.5.4 publiziert als BGE 144 IV 217) hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vorge- hen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit, was das Bun- desgericht explizit für unzulässig erklärt habe. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbe- trachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen sei, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen würden (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4), werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geld- strafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran ge- hindert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat je- doch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, umfasst der Strafrahmen sowohl für die mehrfache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von

- 29 - Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB als auch für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Denselben Strafrahmen weist auch der nunmehr anwendbare Tatbe- stand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB auf, betraf die falsche Anschuldigung doch eine Übertretung. Eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat – wie vom Bundesgericht gefordert – lässt sich im vorinstanzlichen Urteil indes nicht eindeutig eruieren, zumal sich die- se einzig nach der abstrakten Strafandrohung zu richten hat und nicht nach der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; insbesondere kann die Einsatzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, chronologisch vorzugehen und den ersten massgeblichen Sachverhalt bzw. die Drohung im Januar 2017, als Einsatzstrafe heranzuziehen.

3. Einsatzstrafe: Drohung vom Januar 2017 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin drohte, sie mit den Haaren am Auto festzubinden und durch die Stadt zu schleifen. Er drohte entsprechend einen sehr konkreten, anschaulich umschrie- benen, brutalen und grausamen Eingriff in die physische Integrität an. Einer solch bildlich umschriebenen Drohung kann man sich emotional kaum entziehen, man kommt nicht umhin, sich die Schmerzen und das Leid vorzustellen, das man in dieser Situation erfahren würde. Solche Drohungen vermögen das Opfer denn auch um einiges stärker in Angst und Schrecken zu versetzen, als abstrakte, we- nig konkrete Drohungen. Auch ist zu berücksichtigen, dass er die Drohung ge- genüber seiner Ehefrau und damit im intimsten familiären Kreis aussprach. Dies hat zweifelsohne einen Einfluss auf das Sicherheitsgefühl des Partners, welches im weiteren Zusammenleben massiv beeinträchtigt ist. Zu berücksichtigen ist in- des auch, dass der Beschuldigte die Drohung "lediglich" einmal aussprach bzw. nicht wiederholte. Unter diesen Umständen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu gewichten.

- 30 - In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und zweifelsohne aus egoistischen Motiven handelte. So ist gestützt auf das bereits erwähnte Gutachten evident, dass er sich in seiner Rolle als Familien- oberhaupt bedroht sah und mit der Drohung seine Dominanz demonstrieren woll- te. Zu seinen Gunsten ist immerhin zu berücksichtigen, dass er die Drohung im Rahmen eines Streites und somit aus einer emotionalen Regung heraus aus- sprach. Im Endeffekt wirkt sich das subjektive Tatverschulden nicht auf die objek- tive Tatschwere aus. In Berücksichtigung all dieser verschuldensrelevanten Umstände erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen als angemessen.

4. Einzelstrafen 4.1. Drohung vom 2./3. Februar 2018 Auch hier drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod. Im Gegensatz zur Drohung vom Januar 2017 konkretisierte der Beschuldigte die Drohung nicht weiter bzw. umschrieb nicht, wie er die Privatklägerin umbringen werde. Indes sprach er die Drohung mehrfach aus. Wiederum wurde auch hier das Sicher- heitsgefühl der Beschuldigten massiv beeinträchtig. Das Verschulden ist dennoch aufgrund des konkreten Tatvorgehens als noch leicht zu qualifizieren. Zur subjektiven Tatkomponente kann auf die Ausführungen zur Drohung im Januar 2017 verwiesen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, indes ebenfalls wiederum aus einer emotionalen Regung heraus. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjek- tive Tatkomponente nicht relativiert. Angemessen erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe. 4.2. Nötigung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin zwang, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Dies bewirkte, dass sie gebüsst

- 31 - und ihr der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde. Damit verhinderte der Beschuldigte, dass ihm der Ausweis entzogen und er als Täter ermittelt wurde. Er setzte die Privatklägerin psychisch unter Druck, indem er ihr mehrfach relativ unspezifisch "Probleme" mit ihm in Aussicht stellte, was jedoch angesichts seines früheren Verhaltens ausreichte, um die Privatklägerin zu beeinflussen. Insbesondere aufgrund der früheren Todesdrohungen und Tätlichkeiten wusste diese nämlich, was sie zu erwarten hatte, wenn sie sich dem Beschuldigten wi- dersetzte. Angesichts des schliesslich abgenötigten Verhaltens ist das Verschul- den als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er bezweckte, einer Strafe zu entgehen und nahm dafür in Kauf, dass stattdessen eine Unschul- dige bestraft würde. Aufgrund der früheren Auseinandersetzungen wusste er, das er der Privatklägerin nicht mehr direkt drohen musste und es genügte, ihr allge- mein mit "Problemen mit ihm" zu drohen. Er handelte egoistisch und rücksichts- los. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. Angesichts des Verschuldens erscheint eine Einzelstrafe von 5 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 4.3. Falsche Anschuldigung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass aufgrund der falschen Anschul- digung nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen die einzig unter Druck handelnde Privatklägerin ermittelt und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde. Diese wurde schliesslich mit einer Busse bestraft und den Strassenver- kehrsbehörde gemeldet, welche ein weiteres Verfahren gegen die Privatklägerin eröffnete. Mit seinem Verhalten beeinträchtigte der Beschuldigte somit die Straf- rechtspflege und die Ehre der Privatklägerin nicht unerheblich. Es entlastet ihn dabei nur wenig, dass gegen die Privatklägerin letztlich nur eine Busse ausgefällt und ihr für einen Monat der Führerausweis entzogen wurde, hatte er doch darauf keinen Einfluss. Zudem wies er selbst doch einen getrübten automobilistischen Leumund auf und musste mit schwereren strafrechtlichen und strassenverkehrs- rechtlichen Konsequenzen rechnen. Sein Verschulden ist gesamthaft betrachtet

- 32 - dennoch als noch leicht zu erachten. In Anbetracht des Strafrahmens erscheint eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe seinem Verschulden angemessen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Er bezweckte mit seinem Vorgehen, strafrecht- lichen und strassenverkehrsrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die subjek- tive Tatschwere vermag somit die objektive nicht zu relativieren. 4.4. Übertretungen 4.4.1. Tätlichkeiten im Jahre 2017 Dem erstellten Sachverhalt nach schlug der Beschuldigte innerhalb eines Jahres mindestens zwölf Mal mit seinen Händen gegen den Körper der Privatklägerin, wodurch diese jeweils blaue Flecken erlitt. Die physischen Folgen sind in Berück- sichtigung des im Rahmen des Tatbestandes Denkbaren nicht mehr als gering zu bezeichnen. Auch hier wiegt indes insbesondere die Unsicherheit schwer, welche der Beschuldigte mit solch regelmässigen tätlichen Übergriffen bei der Privat- klägerin ausgelöst hat. Das Verschulden ist angesichts der mehrfachen Tatbe- gehung über einen langen Zeitraum, in welchem das Sicherheitsgefühl der Be- schuldigte massiv beeinträchtigt war, sowie der Tatfolgen als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht gilt auch hier das bereits zu den weiteren Taten Ausgeführ- te. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und auch egoistisch da es ihm auch bei Tätlichkeiten um eine Machtdemonstration ging. Das objektive Tatver- schulden wird jedenfalls durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt ist bekannt, dass er ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– erzielt und darüber hinaus kein Vermögen, sondern "wenig" Privatschulden hat (vgl. Prot. I S. 18). Eine Busse von Fr. 1'500.– erscheint dem Verschulden des Beschuldigten und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen.

- 33 - 4.4.2. Tätlichkeiten vom 2./3. Februar 2018 Der Beschuldigte packte die Privatklägerin im Rahmen der verbalen Auseinan- dersetzung mit seinen Händen an den Oberarmen und stiess sie gegen eine Wand im Flur. In der Folge schlug er gegen ihre Oberarme, auf ihren Hinterkopf und gegen ihre Handgelenke, welche die Privatklägerin zur Abwehr erhoben hat- te, und packte sie am Hals. Sie erlitt dadurch Kratzer am Hals und blaue Flecken an den Oberarmen. Angesichts des Tatvorgehens wiegt das objektive Verschul- den schwerer als bei den Vorfällen, bei welchen der Beschuldigte lediglich gegen die Oberarme der Privatklägerin geschlagen hatte. Indes wiederholte sich der Vorfall nicht und war nicht von langer Dauer. Entsprechen ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Subjektiv gilt auch hier das bereits mehrfach Gesagte, wonach der Beschuldigte direktvorsätzlich, aus egoistischen Motiven, aber wiederum aus einer emotionalen Regung heraus handelte. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens ergibt sich hieraus nicht. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Busse von Fr. 700.– dem Verschulden des Beschuldigten und seinen finanziellen Verhältnissen angemes- sen.

5. Zwischenfazit Tatkomponente / Strafart

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auch zur rechtlichen Würdigung im Wesentlichen auf die ihrer Auffassung nach zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 123 S. 5). Zur möglichen Anwendung von Art. 303 StGB führte sie aus, dass der Beschuldigte als mittelbarer Täter für das bestraft werde, was der unmittelbare Täter bzw. die unmittelbare Täterin, hier die Privatklägerin, unter seinem Druck getan habe. Da diese als willenlos

- 25 - Handelnde sich selbst und eben nicht einen Dritten beschuldigt habe, sei der Tat- bestand der Irreführung der Rechtspflege und nicht jener der falschen Anschul- digung erfüllt (Prot. II S. 11).

E. 1.5 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich mit Ausnahme des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Ziff. 1 StGB im Re- sultat als zutreffend. Vorab ist indes anzumerken, dass die Kritik der Verteidigung an der Begründungsdichte des vorinstanzlichen Urteils verfehlt ist. Die Vertei- digung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zum Tatbe- stand der Verleumdung nach Art. 174, von welchem Vorwurf der Beschuldigte schliesslich freigesprochen wurde, dem Tatbestand der Drohung und der Irrefüh- rung der Rechtspflege (Urk. 64 S. 13 f.). Zur Drohung wendete die Verteidigung ein, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Privatklägerin den Drohungen des Beschuldigten, welche dieser bereits seit geraumer Zeit ausgesprochen habe, erst jetzt – während das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren laufe – Glauben schenke. Sie schloss mit der Anmerkung, dass es an einem Tatbestandsmerkmal fehlen würde, sofern die Privatklägerin durch die Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 64 S. 13 f.). Bei der Frage, ob die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt wurde, han- delt es sich indes um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage. Zutreffend hat sich die Vorinstanz hierzu unter dem Titel des Sachverhalts geäussert und diese Fra- ge bejaht (Urk. 82 S. 17 f.). Eine weitere Auseinandersetzung hiermit unter dem Titel der rechtlichen Würdigung war damit nicht nötig. Weitere konkrete Einwände zur rechtlichen Würdigung, mit Ausnahme jener zum Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, auf welche sogleich eingegangen wird, machte die Verteidigung vor Vorinstanz nicht. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen darauf verzich- tete, eingehende Ausführungen zu den weiteren Tatbeständen zu machen, ist entsprechend nicht zu beanstanden.

E. 1.6 Zur Frage, wie die dem Beschuldigten in der Anklage unter dem Titel der Irreführung der Rechtspflege vorgeworfenen Vorgänge vom 12. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 rechtlich zu würdigen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Irreführung der Rechtspflege zwei unterschiedliche Tatbestände umfasst: Art. 304

- 26 - Ziff. 1 Abs. 1 StGB will verhindern, dass aufgrund falscher Angaben die Strafver- folgungsbehörden tätig werden, wo in Tat und Wahrheit überhaupt keine strafbare Handlung verübt wurde. Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dagegen will verhindern, dass aufgrund unrichtiger Angaben durch eine Selbstbezichtigung die Strafverfol- gungsbehörden gegen eine falsche Person tätig und dadurch von der Verfolgung des wahren Täters abgehalten werden (vgl. BGE 111 IV 159 E. 1 b). Demgegen- über macht sich der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde ei- nes Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafver- folgung gegen diesen herbeizuführen. Es ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Stadtpolizei Winterthur angab, die Privatklägerin habe die Geschwindigkeitsübertretung vom

E. 1.7 Die weitere rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, welche von der Vorinstanz schliesslich übernommen wurde, erweist sich als korrekt. Im Fazit ist somit die rechtliche Würdigung der Vorinstanz mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Irreführung der Rechtspflege zu übernehmen. An Stelle des nicht zu be-

- 27 - stätigenden letztgenannten Schuldspruches ist der Beschuldigte der falschen An- schuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug

1. Standpunkte

E. 5 Januar 2015 E. 1.5; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Zur zeitlichen Bestimmtheit der Anklage hinsichtlich eines einzelnen Tatvorwurfes hielt das Bundesgericht eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war. Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.5. Würdigung Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift in Bezug auf Tätlichkeiten im Zeit- raum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 Folgendes vorgeworfen: "Der Beschuldig- te schlug innerhalb der oben genannten Zeitspanne wiederholt, ca. alle zwei bis drei Wochen mit seinen Händen gegen den Körper der Geschädigten, anzahl- mässig nicht genauer bestimmbar, mindestens aber 12 Male. Die Geschädigte er- litt durch die Schläge jeweils blaue Flecken an den Oberarmen und an weiteren Teilen ihres Körpers." Als Tatort wird die eheliche Wohnung aufgeführt (vgl. Urk. 20 S. 5). Insgesamt erstrecken sich somit die vorgeworfenen Taten über einen Zeitraum vom 24 bis 36 Wochen. Angesichts dieser Häufigkeit und der zeitlichen Abstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Anklage den massgeblichen Zeitraum auf ein Jahr genau angab. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist auch der Tatvor- wurf hinreichend konkret: Er wird angeklagt, bei den Vorfällen jeweils an den Oberarmen der Privatklägerin blaue Flecken verursacht zu haben. Es ist dem Be- schuldigten zwar zuzustimmen, dass die übrigen Beschreibungen von Schlägen gegen "den Körper" und "weitere Teile des Körpers" relativ unspezifisch sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich dem Anklagsachverhalt ein konkreter Vorwurf bzw. die Regelmässigkeit konkreter Vorfälle und deren Konsequenzen entnehmen lassen.

- 11 - Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dies auch für den Vorwurf der Drohung im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2017 gilt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in diesem Zeitraum der Privatklägerin gedroht zu haben, er werde ihre Haare am Auto anbinden und sie durch die Stadt schleifen (Urk. 20 S. 2). Der Vorwurf ist sehr konkret. Dass er sich aufgrund des Zeitablaufs in zeitlicher Hinsicht nicht noch näher eingrenzen lässt, hindert die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht. Entsprechend ist auch in diesem Punkt das Anklageprinzip gewahrt. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips als unbegründet.

4. Befragung der Privatklägerin 4.1. Die Verteidigung wies sodann anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass der bereits mehrfach gestellte Antrag auf Einvernahme der Privatkläge- rin in Anwesenheit des Beschuldigten unter anderen Umständen im Rahmen der Berufungsverhandlung erneuert worden wäre. Das Obergericht habe diesen im Vorfeld der Verhandlung mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2019 mit der Be- gründung abgewiesen, dass die Privatklägerin in der Untersuchung gleichblei- bend ausgesagt habe und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf Video aufgezeichnet bei den Akten liege, wobei als Grundlage der Entscheidung auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verwiesen worden sei. Da es im Berufungsverfahren gerade um die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids gehe, sei die Vorfrage aufzuwerfen, weshalb sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zum Beweisantrag nicht unmittelbar mit den Aussagen der Privat- klägern habe auseinandersetzen wollen (Urk. 122 S. 3). 4.2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, nament- lich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Die-

- 12 - ser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform er- hoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwen- dig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ord- nungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_918/2018 des Bundesgerichts vom 24. April 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis). Wei- ter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnah- me nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E.4.4.2 S. 199 f.; Urteil 6B_918/2018 des Bundesgerichts vom 24. April 2019 E.2.2.2, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aus- sagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich

- 13 - logisch konsistent aussagt (Urteile 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.1 und 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.5). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob ei- ne erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; Urteil 6B_687/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juni 2019, E. 2.3., je mit Hinweisen). Die Privatklägerin ist mittlerweile – wie bereits erwähnt – gewaltsam zu Tode ge- kommen, weshalb sie offensichtlich nicht mehr einvernommen werden kann. An- gesichts ihrer konstanten und übereinstimmenden Aussagen sowie der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen (Urk. 3/4) konnte allerdings in Überein- stimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine weitere Einver- nahme im Berufungsverfahren verzichtet werden. Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin auch zu Ungunsten des Beschuldigten spricht damit nichts. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten werden im Berufungsverfahren im Wesentlichen die oben er- wähnten Tätlichkeiten während des Jahres 2017 sowie die genannte Drohung im Januar 2017 vorgeworfen (vgl. Ziffer II.3.5 hiervor). Sodann wird ihm vorgeworfen, der Privatklägerin zwischen dem 2. und 3. Februar 2018 in der ehelichen Wohnung mehrfach gedroht zu haben, dass er sie umbrin- gen werde. In diesem Zeitraum habe er sie ferner mit den Händen an den Ober- armen gepackt und gegen eine Wand im Flur gestossen. In der Folge habe die Privatklägerin ihre Arme angehoben, vor dem Gesicht gekreuzt und den Kopf ge- senkt, worauf er ihr mehrfach mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe. Mit weiteren Schlägen habe er gegen die Handgelenke der Privatklägerin ge- schlagen.

- 14 - Weiter habe er am 12. Dezember 2017 an der B._____-Strasse in Winterthur eine Geschwindigkeitsübertretung mit netto 17 km/h in der 30er-Zone begangen, wo- rauf er die Privatklägerin gezwungen habe, sich gegenüber der Polizei als Täterin auszugeben. Hierzu habe er sie angeschrien und gedroht, sie würde Probleme mit ihm bekommen. Aufgrund früherer Schläge und Drohungen habe die Privat- klägerin befürchtet, erneut geschlagen zu werden, und sich gegenüber der Stadt- polizei Winterthur als Täterin ausgegeben. In der Folge sei sie durch die Stadtpo- lizei gebüsst und durch das Strassenverkehrsamt verwarnt worden. Nebst einer Nötigung der Privatklägerin habe der Beschuldigte damit den Tatbestand der Irre- führung der Rechtspflege erfüllt.

2. Standpunkte der Beteiligten 2.1. Beschuldigter 2.1.1. Der Beschuldigte bestritt die Anklagevorwürfe sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Privatkläge- rin weder bedroht noch geschlagen. Er räumte zwar ein, die Geschwindigkeits- übertretung vom 12. Dezember 2017 begangen zu haben, doch habe er die Pri- vatklägerin nicht gezwungen, sich als Täterin auszugeben. Dies habe sie selbst entschieden bzw. sie sei von C._____ dazu gezwungen worden (vgl. Prot. I S. 34 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte er die Aussage (Urk. 121 S. 1 ff.) 2.1.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass sowohl die Vorwürfe betreffend die Drohung vom 1. bis 31. Januar 2017 als auch jene betreffend die Drohung vom 2. bis 3. Februar 2018 lediglich auf den Aus- sagen der Privatklägerin beruhen würden, welche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht glaubhaft seien (Urk. 122 S. 6 f.). Die Nötigung vom 12. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 betreffend führte die Verteidigung an, dass der Anklagesachverhalt in diesem Punkt erfundene Kon- strukte der Staatsanwaltschaft enthalte. Dass die Privatklägerin dies getan haben soll, weil der Beschuldigte sie schon früher mit Schlägen und Drohungen gefügig

- 15 - gemacht und sie entsprechend befürchtete habe, dass er sie erneut schlage, ha- be nicht einmal die Privatklägerin so ausgeführt. Diese habe vielmehr gesagt, dass sie nicht gewusst habe, wie der Beschuldigte reagiert hätte. Auch in diesem Punkt lasse sich der Anklagesachverhalt somit nicht erstellen (Urk. 122 S. 8). Schliesslich stellte sich die Verteidigung auch betreffend die Tätlichkeiten vom

1. Januar bis 31. Dezember 2017 auf den Standpunkt, dass diese Vorfälle von der Privatklägerin weder detailliert noch lebensnah geschildert worden seien, wie das die Vorinstanz ausführe. Insbesondere werfe die Privatklägerin dem Beschuldig- ten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eben genau sehr allgemein re- gelmässige Tätlichkeiten über die letzten fünf Jahre vor, was gegen glaubhafte Aussagen spreche. Auch diese Anklagevorwürfe habe die Staatsanwaltschaft re- lativ frei konstruiert (Urk. 122 S. 8). 2.2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesent- lichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Ur- teil vom 5. Dezember 2018. In Bezug auf die noch relevanten Drohungen führte sie an, dass insbesondere das abfotografierte SMS des Beschuldigten an C._____ zu würdigen sei (vgl. hierzu Urk. 8/1 und 8/4). Dieses zeige klar, dass der Beschuldigte in seiner Wut tatsächlich Drohungen ausstosse. Zusammenge- fasst erweise sich die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Pri- vatklägerin glaubhaft und nachvollziehbar, jene des Beschuldigten allerdings ausweichend, von Belastungstendenzen durchzogen und widersprüchlich seien, als zutreffend. Die noch zur Diskussion stehenden Anklagesachverhalte seien durch die vorhandenen Beweismittel erstellt, weshalb der Beschuldigte entspre- chend schuldig zu sprechen sei (Urk. 123 S. 3 ff.).

3. Theorie zur Beweiswürdigung Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 143 S. 14 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

- 16 - Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachge- wiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbe- hauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse An- haltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtig- keit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016 E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutz- behauptung zu Fall gebracht werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zum Nachweis eines strafbaren Verhaltens nicht zwingend ein Sachbeweis erforderlich ist. Eine Verurteilung kann auch gestützt auf einen Personalbeweis ergehen. "Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aus-

- 17 - sagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

4. Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel bzw. Aussagen detail- liert aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Sie kam in Bezug auf die im Berufungs- verfahren noch massgeblichen Punkte der Anklage im Wesentlichen zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin seien konstant, glaubhaft und ohne un- auflösbare Widersprüche geschildert worden. Die Hinweise der Verteidigung auf angebliche Widersprüche würden jeweilige Aussagen aus dem Zusammenhang reissen. Stereotype Wiederholungen, Fantasie- oder Lügensignale würden fehlen. Demgegenüber habe der Beschuldigten ausweichend oder widersprüchlich aus- gesagt und sei zum Gegenangriff gegen die Privatklägerin übergegangen. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich in allen Teilen als zutreffend, weshalb grundsätzlich auf sie verweisen werden kann (vgl. Urk. 82 S. 13 ff., S. 18, S. 38 f.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebun- gen und Ergänzungen: 4.2. Drohungen und Tätlichkeiten 4.2.1. Die Schilderungen der Privatklägerin zu den Drohungen und Tätlichkeiten sind mit der Vorinstanz als glaubhaft zu werten (vgl. Urk. 82 S. 17). Insbesondere ist die Drohung, der Beschuldigte werde die Privatklägerin an den Haaren an sein Auto binden und sie so durch die Stadt schleifen, ungewöhnlich detailliert und be- stimmt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin auch noch anlässlich der Einvernahmen im Jahre 2018 an den Wortlaut erinnern konn- te (vgl. Urk.3/1 S. 4, 3/2 S.1 f., 3/3 S. 19). Glaubhaft schilderte sie ihre Angst vor dem Beschuldigten und ihre Unsicherheit, ob der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde ("Ich weiss nicht ob er diese Drohungen wahr machen würde und darum komme ich auch zur Polizei um Hilfe zu bekommen", Urk. 3/1

- 18 - S. 4). Auch wenn sie zahlreiche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, schil- derte sie diese differenziert und ohne erkennbare Übertreibungen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Privatklägerin mit ihrer Sachdarstellung "ihren Unmut über die Ehe Luft geben" und den Be- schuldigten so schlecht wie möglich darstellen wolle (vgl. Urk. 64 S. 4). So unter- schied die Privatklägerin in den Einvernahmen klar zwischen der aktuellen und der früheren Situation und schilderte gar eine Verbesserung im Verhalten des Be- schuldigten bzw. dass dieser früher öfter gedroht habe als aktuell (vgl. Urk. 3/3 S. 19). Sie selbst räumte darüber hinaus von sich aus ein, dass sie den Beschul- digten am Telefon als Hund bezeichnet habe und dabei sehr wütend und sehr laut gewesen sei (vgl. Urk.3/3 S. 8). Sie unternahm entsprechend keinen Versuch, ih- re eigene Rolle im Streit zu beschönigen und sich im besten Licht darzustellen. Dadurch gewinnen ihre Aussagen weiter an Glaubhaftigkeit und Realitätsnähe. Auch lassen sich den Aussagen die Umschreibung emotionaler Momente und Nebensächlichkeiten sowie originelle Details entnehmen. Beispielsweise soll sie den Beschuldigten gefragt haben, warum er sich denn nicht von ihr scheiden lasse, wenn sie eine so schlechte Frau gewesen sei (Urk. 3/3 S. 11), oder sie schilderte, dass er sich bei einem anderen Vorfall selbst am Kopf gekratzt und an seiner Glatze verletzt habe (Urk. 3/2 S. 4). Die Darstellung solcher Nebensäch- lichkeiten und origineller Details bekräftigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu- sätzlich. Zusammenfassend sagte die Privatklägerin konstant, in sich logisch konsistent, anschaulich und charakteristisch aus. Auch den Videoaufnahmen ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2018 lässt sich nichts entnehmen, was Zweifel an ihren Aussagen wecken würde (vgl. Urk. 3/4). Übertreibungen und pauschale Vorwürfe sind entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht erkennbar, beschrieb sie doch beispielsweise das Packen am Hals auf einer Skala von 1 bis

E. 5.1 Rein rechnerisch beträgt das Total aus Einsatz und Einzelstrafen 19 Monate Freiheitsstrafe bzw. 570 Tagessätze Geldstrafe, sowie Busse von Fr. 2'200.–, nämlich − 7 Monate Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe für die Drohung vom Januar 2017, − 3 Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe für die Drohung vom Februar 2018 − 5 Monate Freiheitsstrafe bzw. 150 Tagessätze Geldstrafe für die Nötigung − 4 Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze für die falsche Anschul- digung − Busse von Fr. 1'500.– für die Tätlichkeiten von 2017

- 34 - − Busse von Fr. 700.– für die Tätlichkeiten vom Februar 2018 Angesichts der jeweiligen Strafrahmen ist bereits an dieser Stelle klar, dass für die beurteilten Vergehen keine Busse ausgefällt und entsprechend auch keine Gesamtstrafenbildung mit den Tätlichkeiten möglich ist. Indes ist aus den beiden Tätlichkeiten durchaus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die beurteilten Vergehen muss die Frage, ob auf eine Geld- oder Freiheits- strafe zu erkennen ist, jeweils vorab separat beantwortet werden. Wie das Bun- desgericht festhält, ist es nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor- sehen, zuerst mittels Bildung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstra- fen oder Geldstrafen vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; je mit Hinweisen). Sie ist jedoch nicht die allein mögliche Strafe. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85, 97 E. 4.2 S. 100; je mit Hin- weisen). Bei der Wahl der Strafart steht dem Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 120 IV 67 E. 2b).

E. 5.2 Der Beschuldigte ist, wie bei der Täterkomponente noch dargelegt wird, nicht vorbestraft, was grundsätzlich für die Ausfällung einer Geldstrafe spricht. Demgegenüber wies bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dem Be- schuldigten gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine deutliche Schlecht- prognose in Bezug auf weitere Straftaten der Qualität einer Drohungen/Todes- drohung zu stellen ist (vgl. Urk.82 S. 52). Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass es dem Beschuldigten gemäss Gutachten schwer falle, partner- schaftliche/familiäre Abgrenzungen/Autonomiebestrebungen zu akzeptieren, weshalb er vor diesem Hintergrund zur Aufrechterhaltung seines Selbstbildes als

- 35 - Mann bzw. Ehemann und Familienoberhaupt auf inadäquate Lösungsstrategien zurückgreife. Diese Einschätzung habe er gleich selbst bestätigt, indem er noch während des laufenden Verfahrens trotz bestehendem Kontakt- und Rayonverbot in Gehdistanz der Privatklägerin zog und diese kontaktierte (Urk. 85 S. 51 f.). Wei- ter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich im gesamten Verfahren unein- sichtig zeigte und er noch im Berufungsverfahren zu verstehen gab, dass er sich als Opfer sehe (hierzu sogleich bei der Täterkomponente). Der Schluss der Vor- instanz, dass dieses Verhalten des Beschuldigten insbesondere auch angesichts der bereits erstandenen Untersuchungshaft zeige, dass er sich durch die Ausfäl- lung einer Geldstrafe erst recht nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten werde, ist nicht zu beanstanden. Es ist angesichts der gutachterlich bestätigten Schlechtprognose sowie des durch den Beschuldigten trotz bereits erstandener Haft gezeigten, renitenten Verhaltens tatsächlich davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht zweckmässig erscheint und eine effektive Deliktsprävention ein- zig durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Richtig ist ebenfalls, dass die mit einer Freiheitsstrafe verbundenen Auswirkungen auf den Beschuldig- ten in Berücksichtigung der Tatsache, dass er nur unregelmässig einer Arbeit nachgeht, der Ausfällung einer solchen nicht entgegenstehen (Urk. 85 S. 52).

E. 5.3 Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass für die zu ahndenden Ver- gehen einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Entsprechend liegen diesbe- züglich gleichartige Strafen vor, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Taten richteten sich allesamt gegen die Privatklägerin, zogen sich aber auch über einen doch längeren Zeitraum hinweg. In Berücksichtigung dieser Umstände erschiene eine Strafe von rund 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 5.4 Dieselben Überlegungen gelten im Wesentlichen auch für die beurteilten Tätlichkeiten. Entsprechend erschiene hier, ebenfalls in Anwendung des Aspera- tionsprinzips, eine Busse von Fr. 2'000.– als angemessen.

- 36 -

6. Täterkomponente 6.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 82 S. 50, Prot. I S. 15 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte, wie bereits erwähnt keine weiteren Angaben (Urk. 121 S. 1 ff.). Rekapitulierend ist damit festzuhalten, dass er in Mazedonien geboren wurde und gemäss eige- nen Angaben in normalen Verhältnissen mit Eltern und Geschwistern aufwuchs (Urk. 82 S. 50). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich entsprechend nicht auf die auszufällende Strafe aus. 6.2. Sodann weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, was ebenfalls als strafzumessungsneutral zu werten ist (Urk. 86). 6.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tatvor- würfe sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz bestritt und sich unein- sichtig zeigte. Auch im Berufungsverfahren merkte er sowohl anlässlich seiner persönlichen Befragung als auch im Rahmen des Schlusswortes an, dass die Wahrheit am Ende zum Vorschein kommen werde und sowohl er als auch die Privatklägerin in dem Ganzen nur Opfer (gewesen) seien. Genauere Ausführun- gen hierzu konnte oder wollte er auf entsprechende Nachfrage der Verfahrenslei- tung nicht machen. Dass er sich nach wie vor als Opfer begreift, ist zumindest nicht nachvollziehbar und zeugt weiterhin von seiner Uneinsichtigkeit (Urk. 121 S. 2; Prot. II S. 13). Auch das Nachtatverhalten ist entsprechend strafzumes- sungsneutral zu würdigen. 6.4. Die Täterkomponente wirkt sich somit nicht auf die auszufällende Strafe aus.

7. Fazit Strafzumessung In Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällt Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe sicherlich nicht als zu hoch, weshalb diese in Anwendung des Verschlechterungsverbots zu be- stätigen ist. Gleiches gilt für die ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.–, welche

- 37 - auch heute noch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 82 S. 52 f.).

8. Strafvollzug Auch hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass dem Be- schuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Disp-Ziff. 7) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Hieran ändert der Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft nichts. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung dieser Kosten beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

- 38 - 2.3. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 6'500.– (inkl. MwSt und Auslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 5. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Von den Vorwürfen der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB so- wie der Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB bezüglich den Vorfällen vom 7. Februar 2018 00.00 Uhr und vom 7. Februar 2018 ca. 17.00 Uhr bis 7. Februar 2018 ca. 18.00 Uhr wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.–5.(…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'993.00 Kosten Gutachten Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 2'952.00 MwSt.) amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 7'868.70 MwST.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 5'743.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 30'132.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 39 - Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Es wird davon Vormerk genommen, dass RA X2._____ für seine Bemühun- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Mai 2018 bereits im Umfang von Fr. 2'952.00 (inkl. Barauslagen und MwST) entschädigt wurde.

7. (…)

8. (…)

9. (Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

E. 10 mit einer 5 (Urk. 3/1 S. 5). 4.2.2. Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, die Privatklägerin nie bedroht zu haben und ihr gegenüber nie tätlich geworden zu sein. So führte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. Februar 2018 aus, er habe die Privatklägerin nie

- 19 - geschlagen, andernfalls auch noch drei Monate später Verletzungen zu sehen gewesen wären (vgl. Urk. 2/1 S. 7). "Es könnte allenfalls sein, dass ich ihr mal ei- ne Ohrfeige verpasst habe. Geschlagen aber nie. Ich habe sie auch nie verletzt, wie andere Leute das machen. Vielleicht nicht einmal eine Ohrfeige, sondern dass ich sie mal geschüttelt habe. Auch ich hatte meine Probleme" (Urk. 2/1 S. 4). Im Verlaufe der Befragung erklärte er, er würde seien Frau nie im Leben mit der Hand schlagen. Bis jetzt habe er noch nie jemanden in seinem Leben geschlagen (Urk. 2/1 S. 6). Angesprochen auf die von der Privatklägerin erlittenen blauen Flecken erklärte er: "Es ist möglich, dass ich sie geküsst habe. Meine Frau hat ei- nen sehr empfindlichen Körper. Und sobald sie sich irgendwo touchiert, bekommt sie einen blauen Fleck." (Urk. 2/1 S. 7). Er habe vielleicht schon mal mit der Faust leicht auf den Kopf der Privatklägerin geschlagen und gesagt: "Was soll das?" Aber das sei nicht ein Schlag an sich gewesen, sondern ein Klopfen (Urk. 2/1 S. 10). Angesprochen auf die Todesdrohungen lachte der Beschuldigte, haute sich an die Stirn im Sinne von Blödsinn und erklärte, "Sie wissen, wie es bei uns Albanern ist, man sagt immer wieder ich bringe dich um, aber das ist nie so ge- meint. Das wird auch nicht ernst genommen." Nicht nur ihr [der Privatklägerin], sondern auch zu seiner Schwester oder zu Familienangehörigen sage man immer wieder: "Ich bringe Dich um!" Aber [er] habe sicher nicht daran gedacht, das zu tun. Es sei, wie wenn die Schweizer sagen: "Scheisse!" Man meine das nicht so. Auf konkrete Frage bestritt er, gegenüber der Privatklägerin entsprechende Aus- sagen gemacht zu haben (Urk. 2/1 S. 7), nur um später wieder einzuräumen, er wisse nicht, wie viele Male pro Tag er ihr dies gesagt habe ("Ob ich ihr eine Milli- on Male pro Tag so etwas gesagt habe oder wie viele Male, weiss ich nicht. Aber sicher nicht ernst gemeint.", Urk. 2/1 S. 9). Der Ausdruck "Ich werde Dich mit meinen eigenen Händen umbringen" sei ein harmloser Ausdruck, er meine das auch nicht so, wenn er so etwas sagen würde. Seine Frau sei Albanerin. Sie sage auch immer wieder zu den Kindern, dass sie sie umbringen würde. Alle aus seiner Familie würden diesen Ausdruck benutzen (Urk. 2/2 S. 3). 4.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Tätlichkeiten gegenüber sei- ner Ehefrau im Grundsatz eingesteht, zumindest als Schütteln, als Klopfen auf den Kopf und zeitweise auch in Form von Ohrfeigen. Aus seiner Sicht handelt es

- 20 - sich jedoch nicht um Schläge, weil diese gravierendere Verletzungen nach sich ziehen würden. Gleichwohl bestätigt er jedoch die Aussagen der Privatklägerin teilweise, wonach er ihr gegenüber tätlich geworden sei. Darüber hinaus weist er indes jegliches Fehverhalten apodiktisch von sich und ereifert sich in Anschuldi- gungen gegenüber der Privatklägerin. Wo der Beschuldigte Erklärungen gibt, sind diese wenig glaubhaft. Exemplarisch ist auf die Aussage des Beschuldigten auf- merksam zu machen, wonach die blauen Flecken der Privatklägerin wohl von sei- nen Küssen stammen würden, da sie einen sehr empfindlichen Körper habe. Es handelt sich dabei zweifelsohne um eine originelle Erklärung, die isoliert betrach- tet auch für die Glaubhaftigkeit des Aussagefragments sprechen könnte. Die Um- stände, unter denen diese vorgebracht wurden, sprechen indes zweifelsohne für eine Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte diesen bemerkenswerten Um- stand lediglich auf Formulierung der entsprechenden Vorwürfe hin vorbrachte bzw. nachschob und ihn nicht näher erläuterte. Es wäre doch zu erwarten, dass man zu einer solch entscheidenden physischen Anomalie der Privatklägerin weitere Ausführungen macht bzw. machen kann, insbesondere, wenn dieser Um- stand entlastender Natur ist. Solches tat der Beschuldigte nicht. Es bestehen damit bereits bei isolierter Betrachtung der Erklärung erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Entscheidend widerspricht sie weiter aber auch den von der Pri- vatklägerin glaubhaft vorgebrachten Umständen diametral, und schliesslich ist nicht auszumalen, was denn die vom Beschuldigten eingestandenen, oben erwähnten Tätlichkeiten angerichtet hätten, sollte die Privatklägerin tatsächlich einen so empfindlichen Körper haben, wie der Beschuldigte glauben machen will. Zusammengefasst vermag der Beschuldigte mit seinen wenig nachvollziehbaren, mehrheitlich pauschalen und teilweise angepassten bzw. weiterentwickelten Aus- sagen die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb der entsprechende Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt gelten kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes an- klagegemäss davon auszugehen, dass es im Jahre 2017 lediglich zur Mindest- anzahl der vorgeworfenen Vorfälle, d.h. zu 12 Auseinandersetzungen kam, bei welchen er die Privatklägerin schlug und ihr blaue Flecken an den Oberarmen verursachte.

- 21 - 4.2.4. Zu den Todesdrohungen räumte der Beschuldigte zeitweise ein, der Privat- klägerin mit dem Tode gedroht zu haben. Er will dies aber nicht ernst gemeint ha- ben, weil dies bei Albanern so üblich sei. Angesichts der eingeräumten Tätlich- keiten des Beschuldigten und der teilweise konkreten Schilderung der Art des Ermordens mittels zu Tode schleifen erscheint dies jedoch unglaubhaft und ist nicht geeignet, die plastischen Schilderungen der Privatklägerin zu erschüttern. Erstaunlich ist im Übrigen auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor Vorinstanz mit den von ihm ausgestossenen Todesdrohungen konfrontiert meinte, dass dies in der Gegend, aus der er herkomme, normal sei. Selbst- verständlich habe er das nicht ernst gemeint (Prot. I S. 24). Noch in derselben Be- fragung führte er indes auf das Telefonat mit dem Zeugen C._____ angesprochen aus, dass ihn dieser angerufen und mit dem Tode bedroht habe. Es sei wohl ein bisschen naiv und dumm von ihm [dem Beschuldigten] gewesen, dass er keine Anzeige erstattet habe (Prot. I S. 30). Dieses Beispiel ist illustrativ für das von An- passungen und Weiterentwicklungen geprägte Aussageverhalten des Beschuldig- ten. Der Anklagesachverhalt, wie er dem Beschuldigten auf Seite 2 f. und 5 der Ankla- ge das Jahr 2017 betreffend vorgeworfen wird, ist daher mit der Vorinstanz erstellt 4.3. Vorwurf des Erzwingens einer falschen Selbstanzeige 4.3.1. Was das Aussageverhalten bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen an- belangt, gilt das eben Erwähnte auch mit Blick auf den Vorwurf des Erzwingens einer falschen Selbstanzeige der Privatklägerin. Die Privatklägerin sagte glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sie gezwungen habe, die Busse für eine Geschwin- digkeitsübertretung auf sich zu nehmen (Urk. 3/1 S. 4). Sie führte aus, er habe sie angeschrien und gesagt, sie solle das auf ihren Namen nehmen, sonst werde er Probleme deswegen bekommen. Sie würde ebenfalls Probleme mit ihm bekom- men, wenn sie das nicht machen würde. Sie habe die Busse auf sich genommen, sie wisse auch nicht wieso. Fünf oder sechs Mal habe er ihr in der Folge gesagt, wenn sie es nicht tun würde, würde sie mit ihm Probleme haben. Das habe sie nicht freiwillig getan. Unter Probleme habe sie verstanden, dass sie so wie üblich miteinander streiten würden. Sie wisse nicht, wie er im Streit reagiert hätte, ob es

- 22 - einen verbalen Streit oder auch einen Streit mit Schlägen und Drohungen gege- ben hätte (vgl. Urk. 3/3 S. 21). 4.3.2. Hierbei musste die Privatklägerin aufgrund des üblichen Verhaltens des Beschuldigten während eines Streits damit rechnen, dass er sie verbal bedrohen oder ihr gegenüber tätlich werden würde. Unter diesen Umständen war das mehr- fache Ankündigen nicht näher bezeichneter "Probleme" mit ihm stark genug, um massgeblich auf ihre Willensbildung einzuwirken. Das bereits vor Vorinstanz an- geführte und in der Berufungsverhandlung erneuerte Argument der Verteidigung (Urk. 122 S. 8), das die Privatklägerin nicht gewusst habe, wie der Beschuldigte reagiert hätte, vermag in Anbetracht dieser Umstände nicht zu überzeugen. Wie unter Ziffer 4.2 hiervor dargestellt wurde, konnten sowohl Drohungen als auch Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erstellt werden. Ihre Darstellung, wonach sie vom Beschuldigten genötigt worden sei, sich als Täterin der Geschwindigkeitsübertretung auszugeben, erscheint in Berücksichtigung die- ser Lebensumstände sehr glaubhaft. Der Beschuldigte gestand zwar im Laufe des Verfahrens ein, im fraglichen Zeit- punkt die Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Er machte jedoch weiterhin geltend, keinen Einfluss auf den Umstand genommen zu haben, dass sich die Privatklägerin gegenüber der Polizei als Täterin ausgab. Sie habe das Ganze in der Hand gehabt. Sie habe die Finanzen verwaltet und sie habe das ganze Administrative gemacht. Er habe auf gut Deutsch nur "Amen" gesagt (Prot. I. S. 36). Diese Behauptung des Beschuldigten erscheint indes angesichts seines bereits erstellten Verhaltens gegenüber der Privatklägerin sowie seines gutachterlich do- kumentierten Wertesystems wenig glaubhaft. Aus seinen Drohungen und Tätlich- keiten gegen die Privatklägerin wird deutlich, dass er das alleinige Familienober- haupt sein wollte und seinen Standpunkt mit Nachdruck vertrat. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten, in dem festgehalten wird, dass der Beschuldigte ein kulturell tradiertes Rollenverständnis von ihm als bestimmende und der Frau als gehorchende Person aufweise. Bei vermeintlicher Untergrabung dieses Rollen- verständnisses habe der Beschuldigte versucht, dieses wiederherzustellen. Er

- 23 - lasse dabei kein Gespür (Empathie) betreffend die emotionalen Auswirkungen für von ihm getätigte Drohungen und auch aggressive Handlungen auf die betroffe- nen Personen erkennen (Urk. 10/7 S. 31). Angesichts dieses Rollenverständnis- ses hätte es ihn wohl vielmehr in seiner Ehre als Mann beleidigt, wenn er von der Privatklägerin als Frau ohne sein Einverständnis in Schutz genommen worden wäre. Seine Darstellung, wonach die Privatklägerin in der Familie das Sagen ge- habt und entsprechend aus eigener Initiative gehandelt habe, ist daher unglaub- haft. Unter diesen Umständen ist auch dieser Anklagevorwurf erstellt, wonach er die Privatklägerin mit Drohungen zwang, sich fälschlicherweise bei der Polizei selbst anzuzeigen. 4.4. Fazit Zusammenfassend ist der vorliegend noch massgebliche Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung

E. 12 Dezember 2017 begangen. Er handelte in mittelbarer Täterschaft, indem er die Privatklägerin zwang bzw. nötigte, sich selbst anzuzeigen. Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz liegt damit keine Irreführung der Rechts- pflege i.S.v. Art. 304 StGB vor. So wurde weder eine strafbare Handlung ange- zeigt, die nicht begangen wurde noch zeigte sich die Privatklägerin aus freien Stücken bzw. in strafbarer Weise selbst an. Durch die mittelbare Täterschaft zeig- te vielmehr der Beschuldigte die Privatklägerin der Polizei als Täterin an, wobei er als Hintermann ihr Handeln bestimmte und sie als handelndes Tatwerkzeug ein- setzte. Er hatte die alleinige Tatherrschaft, während die Privatklägerin in einem Nötigungsnotstand handelte. Dabei wusste er, dass die Privatklägerin unschuldig war, weil er selbst im Tatzeitpunkt gefahren war. Mit seinem Handeln erfüllte er somit den Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Da die angezeigte Handlung eine Übertretung darstellt, kommt sodann Art. 303 Ziff. 2 StGB zur Anwendung.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Vorfälle vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 und vom
  2. Februar 2018 ca. 10.00 Uhr bis 3. Februar 2018 ca. 10.00 Uhr) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. - 40 -
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 41 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − in die Akten des Verfahrens GH180178-K − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190228-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 2. März 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2018 (GG180043)

- 2 - Anklage: (Urk. 20) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Juni 2018 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 82) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB bezüglich den Vorfällen vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017, vom 2. Februar 2018 ca. 10.00 Uhr bis 3. Februar 2018 ca. 10.00 Uhr, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB bezüglich den Vorfällen vom 7. Februar 2018 00.00 Uhr und vom 7. Februar 2018 ca. 17.00 Uhr bis 7. Februar 2018 ca. 18.00 Uhr wird der Beschuldigte frei- gesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 108 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'000.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 -

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'993.00 Kosten Gutachten Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen Fr. 2'952.00 und amtlich e Verteidigung RA X1._____ (inkl. Barauslagen Fr. 7'868.70 und MwST ) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft (inkl. Fr. 5'743.95 Barauslagen und MwSt.) Fr. 30'132.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Es wird davon Vormerk genommen, dass RA X2._____ für seine Bemühun- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Mai 2018 bereits im Umfang von Fr. 2'952.00 (inkl. Barauslagen und MwST) entschädigt wurde.

7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjeni- gen für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Zu einem Drittel werden die Kosten definitiv auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie für die unentgeltliche Vertre- tung der Privatklägerschaft werden in dem dem Beschuldigten auferlegten Umfang indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 4 -

8. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit Fr. 2'433.35 aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 122 S. 1): Vorfragen:

1. Das Verfahren sei zu sistieren.

2. Das Verfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 einzustellen. Anträge:

1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Im Falle einer Verurteilung sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 (total Fr. 1'800.00) – unter Anrech- nung der erstandenen Haft von 108 Tagen – sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00. In Bezug auf die Geldstrafe sei ihm der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren;

3. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'300.00 für die anwaltliche Unterstützung sowie eine Genugtuung von Fr. 21'600.00 auszurichten;

4. Sämtliche Verfahrenskosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung sei- en auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 123 S. 2):

1. Es sei der Beschuldigte gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 5. Dezember 2018 schuldig zu sprechen wegen − mehrfacher Drohung gegen Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 StGB bezüglich der Vorfälle vom 1. Januar 2017 bis

31. Januar 2017 sowie vom 2. Februar 2018 bis 3. Februar 2018, − Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, − mehrfacher Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Es sei die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestätigen.

3. Es sei der bedingte Strafvollzug gemäss vorinstanzlichem Urteil unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse festzusetzen.

5. Es sei die Kostenfestsetzung und -auflage gemäss vorinstanzlichem Urteil zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Der Beschuldigte wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom

5. Dezember 2018 vom Bezirksgericht Winterthur im Sinne des eingangs wieder- gegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen (Urk. 82 S. 57 ff.). Zum Ver- fahrensgang bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 5 f.).

- 6 -

2. Gegen dieses Urteil meldete sowohl der Beschuldigte als auch die Staats- anwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 73 und 75). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 7. Mai 2019 innert Frist hierorts ein. Die Staatsanwalt- schaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 23. April 2019 zurück, verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 75; Urk. 79; Urk. 84; Urk. 87; Urk. 89; Urk. 91; Urk. 93), wobei sie mit Telefonat vom 18. September 2019 schliesslich mitteilte, dass sie doch zur Berufungsverhandlung erscheinen werde (Urk. 107 f.).

3. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. M. X1._____, sowie Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. II S. 5). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkte die Berufung in der Berufungserklärung vom 6. Mai 2019 nicht, sondern ficht das vorinstanzliche Urteil "vollumfänglich" an (Urk. 87 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte er, dass die Freisprüche (Disp.-Ziff. 2) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) nicht an- gefochten seien (Prot. II S. 8 f.), weshalb diese Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen. Ebenso ist vom Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft Vormerk zu nehmen.

2. Vorfrage: Verfahrenssistierung 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, es sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 122 S. 1 f.). Zur Begründung führte sie an, dass aktuell eine weitere Strafuntersuchung wegen der Tötung der Privatklägerin laufe, in welcher gegen den Beschuldigten ermittelt werde. Entsprechend stelle sich die Frage, ob das Obergericht zum jetzigen Zeitpunkt über die angeklagten Vorwürfe entscheiden könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass im Rahmen der laufenden

- 7 - Strafuntersuchung Beweismittel erhoben würden, welche in einem klärenden Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen würden und unter Umstän- den zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt werden müssten. In diesem Fall würde der heutige Entscheid gegen den gesetzlich verankerten Anspruch des Be- schuldigten auf rechtliches Gehör verstossen (Urk. 122 S. 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft brachte hierzu vor, dass die Strafuntersuchung zur vorliegenden Sache durchgeführt und die Beweismittel erhoben worden seien. Die neu eingeleitete Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Tötung der Privatklägerin bilde nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass neue und auch für das vorliegende Verfahren relevante Beweise, welche sich aus der aktuellen Strafuntersuchung ergeben würden, im Rahmen eines Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnten (Prot. II S. 7). 2.3. Nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO, welcher Artikel über den Verweis von Art. 379 und 329 Abs. 2 und 3 StPO auch im gerichtlichen (Rechtsmittel-)Ver- fahren Anwendung erfährt, kann das Verfahren sistiert werden, wenn der Aus- gang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl., Art. 314 N 2). Eine Sistierung ist indes nur möglich, wenn das Strafverfahren vom Ergebnis des konnexen Verfahrens abhängt, das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht die Verjährung droht (a.a.O., Art. 314 N 6). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des hier zu behandelnden Verfahrens vom Ergebnis der gegen den Beschuldigten neu eingeleiteten Straf- untersuchung wegen Tötung der Privatklägerin abhängen soll. Dass sich die neue Strafuntersuchung im Wesentlichen um dieselben Parteien dreht, genügt hierzu nicht. Wie auch die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte, bilden die zu unter- suchenden Sachverhalte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Prot. II S. 7). Eine Sistierung desselben war somit nicht angebracht, weshalb der Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung abzulehnen war (Prot. II S. 8).

- 8 -

3. Verfahrenseinstellung 3.1. Die Verteidigung stellte weiter den Antrag, dass das Verfahren aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips zumindest in Bezug auf den Vorwurf der Tät- lichkeiten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2017 einzustel- len sei (Urk. 122 S. 1). Vor Vorinstanz rügte sie das Anklageprinzip ausdrücklich auch noch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung zwischen dem

1. und 31. Januar 2017 (Urk. 64 S. 4). Zur Begründung wurde im Berufungsver- fahren angeführt, dass die diesbezügliche Umschreibung in der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht genüge. Der umschriebene Zeitrahmen, die Häufig- keit und auch die beschriebenen Handlungen liessen eine hinreichende Individua- lisierung der einzelnen Taten nicht zu, weshalb ein solch unbestimmter und all- gemeiner Vorwurf nur pauschal bestritten werden könne und konkrete Ent- lastungsbeweise nicht möglich seien. Der Beschuldigte könne sich mithin gegen einen solch unbestimmten Sachverhalt nicht genügend verteidigen, weshalb eine gerichtliche Überprüfung des entsprechenden Anklagepunkts nicht erfolgen könne und das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei (Urk. 122 S. 3 f.). Hieran hielt sie im Rahmen ihres zweiten Vortrages fest (Prot. II S. 11 f.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft führte hiergegen unter Verweis auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz im Urteil vom 5. Dezember 2018 an, dass die Individuali- sierung der einzelnen Handlungen sehr wohl möglich sei und der Beschuldigte wisse, was ihm vorgeworfen werde bzw. dass er diesbezüglich beschuldigte wer- de, ca. 12 Mal, alle zwei bis drei Wochen gegenüber der Privatklägerin tätlich ge- worden zu sein. Es könne gerade in solchen Fällen, in welchen langandauernd und ständig Gewalt angewandt worden sei, nicht verlangt werden, dass das Opfer die exakten Umstände jeder Gewaltanwendung notiere (Prot. II S. 10). 3.3. Bereits die Vorinstanz hatte sich mit diesem Einwand zu befassen und stellte hierzu ausführliche Erwägungen an. Sie kam zum Schluss, dass die Vor- würfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben seien, was eine hinreichende Individualisierung der Taten ermögliche und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift aufzuwiegen vermöge (Urk. 82 S. 8).

- 9 - 3.4. Rechtliches Die Vorinstanz machte ausführliche und zutreffende Erwägungen zum Anklage- prinzip (Urk. 82 S. 7 f.). Auf diese kann entsprechend grundsätzlich verwiesen werden. Lediglich zur Rekapitulation ist nochmals auf Folgendes hinzuweisen: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Ent- scheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in sei- ner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Fami- liendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_167/2014 vom

- 10 -

5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Zur zeitlichen Bestimmtheit der Anklage hinsichtlich eines einzelnen Tatvorwurfes hielt das Bundesgericht eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war. Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.5. Würdigung Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift in Bezug auf Tätlichkeiten im Zeit- raum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 Folgendes vorgeworfen: "Der Beschuldig- te schlug innerhalb der oben genannten Zeitspanne wiederholt, ca. alle zwei bis drei Wochen mit seinen Händen gegen den Körper der Geschädigten, anzahl- mässig nicht genauer bestimmbar, mindestens aber 12 Male. Die Geschädigte er- litt durch die Schläge jeweils blaue Flecken an den Oberarmen und an weiteren Teilen ihres Körpers." Als Tatort wird die eheliche Wohnung aufgeführt (vgl. Urk. 20 S. 5). Insgesamt erstrecken sich somit die vorgeworfenen Taten über einen Zeitraum vom 24 bis 36 Wochen. Angesichts dieser Häufigkeit und der zeitlichen Abstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Anklage den massgeblichen Zeitraum auf ein Jahr genau angab. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist auch der Tatvor- wurf hinreichend konkret: Er wird angeklagt, bei den Vorfällen jeweils an den Oberarmen der Privatklägerin blaue Flecken verursacht zu haben. Es ist dem Be- schuldigten zwar zuzustimmen, dass die übrigen Beschreibungen von Schlägen gegen "den Körper" und "weitere Teile des Körpers" relativ unspezifisch sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich dem Anklagsachverhalt ein konkreter Vorwurf bzw. die Regelmässigkeit konkreter Vorfälle und deren Konsequenzen entnehmen lassen.

- 11 - Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dies auch für den Vorwurf der Drohung im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2017 gilt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in diesem Zeitraum der Privatklägerin gedroht zu haben, er werde ihre Haare am Auto anbinden und sie durch die Stadt schleifen (Urk. 20 S. 2). Der Vorwurf ist sehr konkret. Dass er sich aufgrund des Zeitablaufs in zeitlicher Hinsicht nicht noch näher eingrenzen lässt, hindert die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht. Entsprechend ist auch in diesem Punkt das Anklageprinzip gewahrt. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips als unbegründet.

4. Befragung der Privatklägerin 4.1. Die Verteidigung wies sodann anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass der bereits mehrfach gestellte Antrag auf Einvernahme der Privatkläge- rin in Anwesenheit des Beschuldigten unter anderen Umständen im Rahmen der Berufungsverhandlung erneuert worden wäre. Das Obergericht habe diesen im Vorfeld der Verhandlung mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2019 mit der Be- gründung abgewiesen, dass die Privatklägerin in der Untersuchung gleichblei- bend ausgesagt habe und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf Video aufgezeichnet bei den Akten liege, wobei als Grundlage der Entscheidung auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verwiesen worden sei. Da es im Berufungsverfahren gerade um die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids gehe, sei die Vorfrage aufzuwerfen, weshalb sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zum Beweisantrag nicht unmittelbar mit den Aussagen der Privat- klägern habe auseinandersetzen wollen (Urk. 122 S. 3). 4.2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, nament- lich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Die-

- 12 - ser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform er- hoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwen- dig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ord- nungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_918/2018 des Bundesgerichts vom 24. April 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis). Wei- ter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnah- me nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E.4.4.2 S. 199 f.; Urteil 6B_918/2018 des Bundesgerichts vom 24. April 2019 E.2.2.2, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aus- sagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich

- 13 - logisch konsistent aussagt (Urteile 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.1 und 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.5). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob ei- ne erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; Urteil 6B_687/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juni 2019, E. 2.3., je mit Hinweisen). Die Privatklägerin ist mittlerweile – wie bereits erwähnt – gewaltsam zu Tode ge- kommen, weshalb sie offensichtlich nicht mehr einvernommen werden kann. An- gesichts ihrer konstanten und übereinstimmenden Aussagen sowie der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnungen (Urk. 3/4) konnte allerdings in Überein- stimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine weitere Einver- nahme im Berufungsverfahren verzichtet werden. Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin auch zu Ungunsten des Beschuldigten spricht damit nichts. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten werden im Berufungsverfahren im Wesentlichen die oben er- wähnten Tätlichkeiten während des Jahres 2017 sowie die genannte Drohung im Januar 2017 vorgeworfen (vgl. Ziffer II.3.5 hiervor). Sodann wird ihm vorgeworfen, der Privatklägerin zwischen dem 2. und 3. Februar 2018 in der ehelichen Wohnung mehrfach gedroht zu haben, dass er sie umbrin- gen werde. In diesem Zeitraum habe er sie ferner mit den Händen an den Ober- armen gepackt und gegen eine Wand im Flur gestossen. In der Folge habe die Privatklägerin ihre Arme angehoben, vor dem Gesicht gekreuzt und den Kopf ge- senkt, worauf er ihr mehrfach mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe. Mit weiteren Schlägen habe er gegen die Handgelenke der Privatklägerin ge- schlagen.

- 14 - Weiter habe er am 12. Dezember 2017 an der B._____-Strasse in Winterthur eine Geschwindigkeitsübertretung mit netto 17 km/h in der 30er-Zone begangen, wo- rauf er die Privatklägerin gezwungen habe, sich gegenüber der Polizei als Täterin auszugeben. Hierzu habe er sie angeschrien und gedroht, sie würde Probleme mit ihm bekommen. Aufgrund früherer Schläge und Drohungen habe die Privat- klägerin befürchtet, erneut geschlagen zu werden, und sich gegenüber der Stadt- polizei Winterthur als Täterin ausgegeben. In der Folge sei sie durch die Stadtpo- lizei gebüsst und durch das Strassenverkehrsamt verwarnt worden. Nebst einer Nötigung der Privatklägerin habe der Beschuldigte damit den Tatbestand der Irre- führung der Rechtspflege erfüllt.

2. Standpunkte der Beteiligten 2.1. Beschuldigter 2.1.1. Der Beschuldigte bestritt die Anklagevorwürfe sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Privatkläge- rin weder bedroht noch geschlagen. Er räumte zwar ein, die Geschwindigkeits- übertretung vom 12. Dezember 2017 begangen zu haben, doch habe er die Pri- vatklägerin nicht gezwungen, sich als Täterin auszugeben. Dies habe sie selbst entschieden bzw. sie sei von C._____ dazu gezwungen worden (vgl. Prot. I S. 34 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte er die Aussage (Urk. 121 S. 1 ff.) 2.1.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass sowohl die Vorwürfe betreffend die Drohung vom 1. bis 31. Januar 2017 als auch jene betreffend die Drohung vom 2. bis 3. Februar 2018 lediglich auf den Aus- sagen der Privatklägerin beruhen würden, welche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht glaubhaft seien (Urk. 122 S. 6 f.). Die Nötigung vom 12. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 betreffend führte die Verteidigung an, dass der Anklagesachverhalt in diesem Punkt erfundene Kon- strukte der Staatsanwaltschaft enthalte. Dass die Privatklägerin dies getan haben soll, weil der Beschuldigte sie schon früher mit Schlägen und Drohungen gefügig

- 15 - gemacht und sie entsprechend befürchtete habe, dass er sie erneut schlage, ha- be nicht einmal die Privatklägerin so ausgeführt. Diese habe vielmehr gesagt, dass sie nicht gewusst habe, wie der Beschuldigte reagiert hätte. Auch in diesem Punkt lasse sich der Anklagesachverhalt somit nicht erstellen (Urk. 122 S. 8). Schliesslich stellte sich die Verteidigung auch betreffend die Tätlichkeiten vom

1. Januar bis 31. Dezember 2017 auf den Standpunkt, dass diese Vorfälle von der Privatklägerin weder detailliert noch lebensnah geschildert worden seien, wie das die Vorinstanz ausführe. Insbesondere werfe die Privatklägerin dem Beschuldig- ten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eben genau sehr allgemein re- gelmässige Tätlichkeiten über die letzten fünf Jahre vor, was gegen glaubhafte Aussagen spreche. Auch diese Anklagevorwürfe habe die Staatsanwaltschaft re- lativ frei konstruiert (Urk. 122 S. 8). 2.2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesent- lichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Ur- teil vom 5. Dezember 2018. In Bezug auf die noch relevanten Drohungen führte sie an, dass insbesondere das abfotografierte SMS des Beschuldigten an C._____ zu würdigen sei (vgl. hierzu Urk. 8/1 und 8/4). Dieses zeige klar, dass der Beschuldigte in seiner Wut tatsächlich Drohungen ausstosse. Zusammenge- fasst erweise sich die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Pri- vatklägerin glaubhaft und nachvollziehbar, jene des Beschuldigten allerdings ausweichend, von Belastungstendenzen durchzogen und widersprüchlich seien, als zutreffend. Die noch zur Diskussion stehenden Anklagesachverhalte seien durch die vorhandenen Beweismittel erstellt, weshalb der Beschuldigte entspre- chend schuldig zu sprechen sei (Urk. 123 S. 3 ff.).

3. Theorie zur Beweiswürdigung Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 143 S. 14 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

- 16 - Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachge- wiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbe- hauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse An- haltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtig- keit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016 E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutz- behauptung zu Fall gebracht werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zum Nachweis eines strafbaren Verhaltens nicht zwingend ein Sachbeweis erforderlich ist. Eine Verurteilung kann auch gestützt auf einen Personalbeweis ergehen. "Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aus-

- 17 - sagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchst- wahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

4. Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel bzw. Aussagen detail- liert aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Sie kam in Bezug auf die im Berufungs- verfahren noch massgeblichen Punkte der Anklage im Wesentlichen zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin seien konstant, glaubhaft und ohne un- auflösbare Widersprüche geschildert worden. Die Hinweise der Verteidigung auf angebliche Widersprüche würden jeweilige Aussagen aus dem Zusammenhang reissen. Stereotype Wiederholungen, Fantasie- oder Lügensignale würden fehlen. Demgegenüber habe der Beschuldigten ausweichend oder widersprüchlich aus- gesagt und sei zum Gegenangriff gegen die Privatklägerin übergegangen. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich in allen Teilen als zutreffend, weshalb grundsätzlich auf sie verweisen werden kann (vgl. Urk. 82 S. 13 ff., S. 18, S. 38 f.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebun- gen und Ergänzungen: 4.2. Drohungen und Tätlichkeiten 4.2.1. Die Schilderungen der Privatklägerin zu den Drohungen und Tätlichkeiten sind mit der Vorinstanz als glaubhaft zu werten (vgl. Urk. 82 S. 17). Insbesondere ist die Drohung, der Beschuldigte werde die Privatklägerin an den Haaren an sein Auto binden und sie so durch die Stadt schleifen, ungewöhnlich detailliert und be- stimmt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin auch noch anlässlich der Einvernahmen im Jahre 2018 an den Wortlaut erinnern konn- te (vgl. Urk.3/1 S. 4, 3/2 S.1 f., 3/3 S. 19). Glaubhaft schilderte sie ihre Angst vor dem Beschuldigten und ihre Unsicherheit, ob der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde ("Ich weiss nicht ob er diese Drohungen wahr machen würde und darum komme ich auch zur Polizei um Hilfe zu bekommen", Urk. 3/1

- 18 - S. 4). Auch wenn sie zahlreiche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, schil- derte sie diese differenziert und ohne erkennbare Übertreibungen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Privatklägerin mit ihrer Sachdarstellung "ihren Unmut über die Ehe Luft geben" und den Be- schuldigten so schlecht wie möglich darstellen wolle (vgl. Urk. 64 S. 4). So unter- schied die Privatklägerin in den Einvernahmen klar zwischen der aktuellen und der früheren Situation und schilderte gar eine Verbesserung im Verhalten des Be- schuldigten bzw. dass dieser früher öfter gedroht habe als aktuell (vgl. Urk. 3/3 S. 19). Sie selbst räumte darüber hinaus von sich aus ein, dass sie den Beschul- digten am Telefon als Hund bezeichnet habe und dabei sehr wütend und sehr laut gewesen sei (vgl. Urk.3/3 S. 8). Sie unternahm entsprechend keinen Versuch, ih- re eigene Rolle im Streit zu beschönigen und sich im besten Licht darzustellen. Dadurch gewinnen ihre Aussagen weiter an Glaubhaftigkeit und Realitätsnähe. Auch lassen sich den Aussagen die Umschreibung emotionaler Momente und Nebensächlichkeiten sowie originelle Details entnehmen. Beispielsweise soll sie den Beschuldigten gefragt haben, warum er sich denn nicht von ihr scheiden lasse, wenn sie eine so schlechte Frau gewesen sei (Urk. 3/3 S. 11), oder sie schilderte, dass er sich bei einem anderen Vorfall selbst am Kopf gekratzt und an seiner Glatze verletzt habe (Urk. 3/2 S. 4). Die Darstellung solcher Nebensäch- lichkeiten und origineller Details bekräftigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu- sätzlich. Zusammenfassend sagte die Privatklägerin konstant, in sich logisch konsistent, anschaulich und charakteristisch aus. Auch den Videoaufnahmen ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2018 lässt sich nichts entnehmen, was Zweifel an ihren Aussagen wecken würde (vgl. Urk. 3/4). Übertreibungen und pauschale Vorwürfe sind entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht erkennbar, beschrieb sie doch beispielsweise das Packen am Hals auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer 5 (Urk. 3/1 S. 5). 4.2.2. Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, die Privatklägerin nie bedroht zu haben und ihr gegenüber nie tätlich geworden zu sein. So führte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. Februar 2018 aus, er habe die Privatklägerin nie

- 19 - geschlagen, andernfalls auch noch drei Monate später Verletzungen zu sehen gewesen wären (vgl. Urk. 2/1 S. 7). "Es könnte allenfalls sein, dass ich ihr mal ei- ne Ohrfeige verpasst habe. Geschlagen aber nie. Ich habe sie auch nie verletzt, wie andere Leute das machen. Vielleicht nicht einmal eine Ohrfeige, sondern dass ich sie mal geschüttelt habe. Auch ich hatte meine Probleme" (Urk. 2/1 S. 4). Im Verlaufe der Befragung erklärte er, er würde seien Frau nie im Leben mit der Hand schlagen. Bis jetzt habe er noch nie jemanden in seinem Leben geschlagen (Urk. 2/1 S. 6). Angesprochen auf die von der Privatklägerin erlittenen blauen Flecken erklärte er: "Es ist möglich, dass ich sie geküsst habe. Meine Frau hat ei- nen sehr empfindlichen Körper. Und sobald sie sich irgendwo touchiert, bekommt sie einen blauen Fleck." (Urk. 2/1 S. 7). Er habe vielleicht schon mal mit der Faust leicht auf den Kopf der Privatklägerin geschlagen und gesagt: "Was soll das?" Aber das sei nicht ein Schlag an sich gewesen, sondern ein Klopfen (Urk. 2/1 S. 10). Angesprochen auf die Todesdrohungen lachte der Beschuldigte, haute sich an die Stirn im Sinne von Blödsinn und erklärte, "Sie wissen, wie es bei uns Albanern ist, man sagt immer wieder ich bringe dich um, aber das ist nie so ge- meint. Das wird auch nicht ernst genommen." Nicht nur ihr [der Privatklägerin], sondern auch zu seiner Schwester oder zu Familienangehörigen sage man immer wieder: "Ich bringe Dich um!" Aber [er] habe sicher nicht daran gedacht, das zu tun. Es sei, wie wenn die Schweizer sagen: "Scheisse!" Man meine das nicht so. Auf konkrete Frage bestritt er, gegenüber der Privatklägerin entsprechende Aus- sagen gemacht zu haben (Urk. 2/1 S. 7), nur um später wieder einzuräumen, er wisse nicht, wie viele Male pro Tag er ihr dies gesagt habe ("Ob ich ihr eine Milli- on Male pro Tag so etwas gesagt habe oder wie viele Male, weiss ich nicht. Aber sicher nicht ernst gemeint.", Urk. 2/1 S. 9). Der Ausdruck "Ich werde Dich mit meinen eigenen Händen umbringen" sei ein harmloser Ausdruck, er meine das auch nicht so, wenn er so etwas sagen würde. Seine Frau sei Albanerin. Sie sage auch immer wieder zu den Kindern, dass sie sie umbringen würde. Alle aus seiner Familie würden diesen Ausdruck benutzen (Urk. 2/2 S. 3). 4.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Tätlichkeiten gegenüber sei- ner Ehefrau im Grundsatz eingesteht, zumindest als Schütteln, als Klopfen auf den Kopf und zeitweise auch in Form von Ohrfeigen. Aus seiner Sicht handelt es

- 20 - sich jedoch nicht um Schläge, weil diese gravierendere Verletzungen nach sich ziehen würden. Gleichwohl bestätigt er jedoch die Aussagen der Privatklägerin teilweise, wonach er ihr gegenüber tätlich geworden sei. Darüber hinaus weist er indes jegliches Fehverhalten apodiktisch von sich und ereifert sich in Anschuldi- gungen gegenüber der Privatklägerin. Wo der Beschuldigte Erklärungen gibt, sind diese wenig glaubhaft. Exemplarisch ist auf die Aussage des Beschuldigten auf- merksam zu machen, wonach die blauen Flecken der Privatklägerin wohl von sei- nen Küssen stammen würden, da sie einen sehr empfindlichen Körper habe. Es handelt sich dabei zweifelsohne um eine originelle Erklärung, die isoliert betrach- tet auch für die Glaubhaftigkeit des Aussagefragments sprechen könnte. Die Um- stände, unter denen diese vorgebracht wurden, sprechen indes zweifelsohne für eine Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte diesen bemerkenswerten Um- stand lediglich auf Formulierung der entsprechenden Vorwürfe hin vorbrachte bzw. nachschob und ihn nicht näher erläuterte. Es wäre doch zu erwarten, dass man zu einer solch entscheidenden physischen Anomalie der Privatklägerin weitere Ausführungen macht bzw. machen kann, insbesondere, wenn dieser Um- stand entlastender Natur ist. Solches tat der Beschuldigte nicht. Es bestehen damit bereits bei isolierter Betrachtung der Erklärung erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Entscheidend widerspricht sie weiter aber auch den von der Pri- vatklägerin glaubhaft vorgebrachten Umständen diametral, und schliesslich ist nicht auszumalen, was denn die vom Beschuldigten eingestandenen, oben erwähnten Tätlichkeiten angerichtet hätten, sollte die Privatklägerin tatsächlich einen so empfindlichen Körper haben, wie der Beschuldigte glauben machen will. Zusammengefasst vermag der Beschuldigte mit seinen wenig nachvollziehbaren, mehrheitlich pauschalen und teilweise angepassten bzw. weiterentwickelten Aus- sagen die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb der entsprechende Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt gelten kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes an- klagegemäss davon auszugehen, dass es im Jahre 2017 lediglich zur Mindest- anzahl der vorgeworfenen Vorfälle, d.h. zu 12 Auseinandersetzungen kam, bei welchen er die Privatklägerin schlug und ihr blaue Flecken an den Oberarmen verursachte.

- 21 - 4.2.4. Zu den Todesdrohungen räumte der Beschuldigte zeitweise ein, der Privat- klägerin mit dem Tode gedroht zu haben. Er will dies aber nicht ernst gemeint ha- ben, weil dies bei Albanern so üblich sei. Angesichts der eingeräumten Tätlich- keiten des Beschuldigten und der teilweise konkreten Schilderung der Art des Ermordens mittels zu Tode schleifen erscheint dies jedoch unglaubhaft und ist nicht geeignet, die plastischen Schilderungen der Privatklägerin zu erschüttern. Erstaunlich ist im Übrigen auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor Vorinstanz mit den von ihm ausgestossenen Todesdrohungen konfrontiert meinte, dass dies in der Gegend, aus der er herkomme, normal sei. Selbst- verständlich habe er das nicht ernst gemeint (Prot. I S. 24). Noch in derselben Be- fragung führte er indes auf das Telefonat mit dem Zeugen C._____ angesprochen aus, dass ihn dieser angerufen und mit dem Tode bedroht habe. Es sei wohl ein bisschen naiv und dumm von ihm [dem Beschuldigten] gewesen, dass er keine Anzeige erstattet habe (Prot. I S. 30). Dieses Beispiel ist illustrativ für das von An- passungen und Weiterentwicklungen geprägte Aussageverhalten des Beschuldig- ten. Der Anklagesachverhalt, wie er dem Beschuldigten auf Seite 2 f. und 5 der Ankla- ge das Jahr 2017 betreffend vorgeworfen wird, ist daher mit der Vorinstanz erstellt 4.3. Vorwurf des Erzwingens einer falschen Selbstanzeige 4.3.1. Was das Aussageverhalten bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen an- belangt, gilt das eben Erwähnte auch mit Blick auf den Vorwurf des Erzwingens einer falschen Selbstanzeige der Privatklägerin. Die Privatklägerin sagte glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sie gezwungen habe, die Busse für eine Geschwin- digkeitsübertretung auf sich zu nehmen (Urk. 3/1 S. 4). Sie führte aus, er habe sie angeschrien und gesagt, sie solle das auf ihren Namen nehmen, sonst werde er Probleme deswegen bekommen. Sie würde ebenfalls Probleme mit ihm bekom- men, wenn sie das nicht machen würde. Sie habe die Busse auf sich genommen, sie wisse auch nicht wieso. Fünf oder sechs Mal habe er ihr in der Folge gesagt, wenn sie es nicht tun würde, würde sie mit ihm Probleme haben. Das habe sie nicht freiwillig getan. Unter Probleme habe sie verstanden, dass sie so wie üblich miteinander streiten würden. Sie wisse nicht, wie er im Streit reagiert hätte, ob es

- 22 - einen verbalen Streit oder auch einen Streit mit Schlägen und Drohungen gege- ben hätte (vgl. Urk. 3/3 S. 21). 4.3.2. Hierbei musste die Privatklägerin aufgrund des üblichen Verhaltens des Beschuldigten während eines Streits damit rechnen, dass er sie verbal bedrohen oder ihr gegenüber tätlich werden würde. Unter diesen Umständen war das mehr- fache Ankündigen nicht näher bezeichneter "Probleme" mit ihm stark genug, um massgeblich auf ihre Willensbildung einzuwirken. Das bereits vor Vorinstanz an- geführte und in der Berufungsverhandlung erneuerte Argument der Verteidigung (Urk. 122 S. 8), das die Privatklägerin nicht gewusst habe, wie der Beschuldigte reagiert hätte, vermag in Anbetracht dieser Umstände nicht zu überzeugen. Wie unter Ziffer 4.2 hiervor dargestellt wurde, konnten sowohl Drohungen als auch Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erstellt werden. Ihre Darstellung, wonach sie vom Beschuldigten genötigt worden sei, sich als Täterin der Geschwindigkeitsübertretung auszugeben, erscheint in Berücksichtigung die- ser Lebensumstände sehr glaubhaft. Der Beschuldigte gestand zwar im Laufe des Verfahrens ein, im fraglichen Zeit- punkt die Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Er machte jedoch weiterhin geltend, keinen Einfluss auf den Umstand genommen zu haben, dass sich die Privatklägerin gegenüber der Polizei als Täterin ausgab. Sie habe das Ganze in der Hand gehabt. Sie habe die Finanzen verwaltet und sie habe das ganze Administrative gemacht. Er habe auf gut Deutsch nur "Amen" gesagt (Prot. I. S. 36). Diese Behauptung des Beschuldigten erscheint indes angesichts seines bereits erstellten Verhaltens gegenüber der Privatklägerin sowie seines gutachterlich do- kumentierten Wertesystems wenig glaubhaft. Aus seinen Drohungen und Tätlich- keiten gegen die Privatklägerin wird deutlich, dass er das alleinige Familienober- haupt sein wollte und seinen Standpunkt mit Nachdruck vertrat. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten, in dem festgehalten wird, dass der Beschuldigte ein kulturell tradiertes Rollenverständnis von ihm als bestimmende und der Frau als gehorchende Person aufweise. Bei vermeintlicher Untergrabung dieses Rollen- verständnisses habe der Beschuldigte versucht, dieses wiederherzustellen. Er

- 23 - lasse dabei kein Gespür (Empathie) betreffend die emotionalen Auswirkungen für von ihm getätigte Drohungen und auch aggressive Handlungen auf die betroffe- nen Personen erkennen (Urk. 10/7 S. 31). Angesichts dieses Rollenverständnis- ses hätte es ihn wohl vielmehr in seiner Ehre als Mann beleidigt, wenn er von der Privatklägerin als Frau ohne sein Einverständnis in Schutz genommen worden wäre. Seine Darstellung, wonach die Privatklägerin in der Familie das Sagen ge- habt und entsprechend aus eigener Initiative gehandelt habe, ist daher unglaub- haft. Unter diesen Umständen ist auch dieser Anklagevorwurf erstellt, wonach er die Privatklägerin mit Drohungen zwang, sich fälschlicherweise bei der Polizei selbst anzuzeigen. 4.4. Fazit Zusammenfassend ist der vorliegend noch massgebliche Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Parteien wurden anlässlich der Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO auf die Möglichkeit einer von der Auffassung der Staatsanwalt- schaft abweichenden rechtlichen Würdigung des dem Beschuldigten in der An- klage auf Seite 7 unter dem Titel der Irreführung der Rechtspflege vorgeworfenen Sachverhalts als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB hingewiesen (Prot. II S. 9). Sowohl die Verteidigung als auch die Vertreterin der Anklagebehör- de äusserten sich schliesslich im Rahmen ihrer Vorträge zu dieser Frage (Prot. II S. 9 ff.). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der

- 24 - Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie der mehr- fachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. 1.3. Die Verteidigung rügte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich die Vorinstanz, mit Ausnahme des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege, nicht zur rechtlichen Würdigung geäussert habe, obwohl die Verteidigung bereits damals angezweifelt habe, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken ver- setzt worden sei, weshalb der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB nicht erfüllt sei. So hätten die gegenseitigen Beleidigungen nie den Status einer Drohung im Sinne des Gesetzes erreicht (Urk. 122 S. 9 f.). Zu den Ausführungen betreffend die Irreführung der Rechtspflege sei anzumerken, dass bei der falschen Selbstbezichtigung, wie sie gemäss Anklageschrift vorliege, Mittäter- schaft – und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch die mittelbare Täterschaft – ausgeschlossen sei. Die Tat könne nicht von einem Dritten verübt werden. Zur möglichen Anwendung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB führte die Verteidigung aus, dass sich die Frage stelle, ob der Täter auch Tatobjekt sein könne. Er könne nicht Täter sein, da er nie Anzeige erstattet habe. Täter könne alleine die Privatklägerin sein. Eine Beteiligung an diesem Delikt sei nur möglich, wenn auch der Haupttäter verurteilt werden könne. Ge- mäss Gesetzt müsse der Haupttäter, also hier die Privatklägerin, die Absicht ge- habt haben, einen Nichtschuldigten einer Tat zu bezichtigen. Im Anklagesachver- halt werde aber nirgends umschrieben, dass diese eine solche Absicht gehabt hätte. Es werde vielmehr umschrieben, dass die Privatklägerin niemanden habe anzeigen wollen. Entsprechend könne der Beschuldigte auch nicht der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen werden (Prot. II S. 9 f.). 1.4. Die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auch zur rechtlichen Würdigung im Wesentlichen auf die ihrer Auffassung nach zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 123 S. 5). Zur möglichen Anwendung von Art. 303 StGB führte sie aus, dass der Beschuldigte als mittelbarer Täter für das bestraft werde, was der unmittelbare Täter bzw. die unmittelbare Täterin, hier die Privatklägerin, unter seinem Druck getan habe. Da diese als willenlos

- 25 - Handelnde sich selbst und eben nicht einen Dritten beschuldigt habe, sei der Tat- bestand der Irreführung der Rechtspflege und nicht jener der falschen Anschul- digung erfüllt (Prot. II S. 11). 1.5. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich mit Ausnahme des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Ziff. 1 StGB im Re- sultat als zutreffend. Vorab ist indes anzumerken, dass die Kritik der Verteidigung an der Begründungsdichte des vorinstanzlichen Urteils verfehlt ist. Die Vertei- digung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zum Tatbe- stand der Verleumdung nach Art. 174, von welchem Vorwurf der Beschuldigte schliesslich freigesprochen wurde, dem Tatbestand der Drohung und der Irrefüh- rung der Rechtspflege (Urk. 64 S. 13 f.). Zur Drohung wendete die Verteidigung ein, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Privatklägerin den Drohungen des Beschuldigten, welche dieser bereits seit geraumer Zeit ausgesprochen habe, erst jetzt – während das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren laufe – Glauben schenke. Sie schloss mit der Anmerkung, dass es an einem Tatbestandsmerkmal fehlen würde, sofern die Privatklägerin durch die Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 64 S. 13 f.). Bei der Frage, ob die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt wurde, han- delt es sich indes um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage. Zutreffend hat sich die Vorinstanz hierzu unter dem Titel des Sachverhalts geäussert und diese Fra- ge bejaht (Urk. 82 S. 17 f.). Eine weitere Auseinandersetzung hiermit unter dem Titel der rechtlichen Würdigung war damit nicht nötig. Weitere konkrete Einwände zur rechtlichen Würdigung, mit Ausnahme jener zum Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, auf welche sogleich eingegangen wird, machte die Verteidigung vor Vorinstanz nicht. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen darauf verzich- tete, eingehende Ausführungen zu den weiteren Tatbeständen zu machen, ist entsprechend nicht zu beanstanden. 1.6. Zur Frage, wie die dem Beschuldigten in der Anklage unter dem Titel der Irreführung der Rechtspflege vorgeworfenen Vorgänge vom 12. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 rechtlich zu würdigen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Irreführung der Rechtspflege zwei unterschiedliche Tatbestände umfasst: Art. 304

- 26 - Ziff. 1 Abs. 1 StGB will verhindern, dass aufgrund falscher Angaben die Strafver- folgungsbehörden tätig werden, wo in Tat und Wahrheit überhaupt keine strafbare Handlung verübt wurde. Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dagegen will verhindern, dass aufgrund unrichtiger Angaben durch eine Selbstbezichtigung die Strafverfol- gungsbehörden gegen eine falsche Person tätig und dadurch von der Verfolgung des wahren Täters abgehalten werden (vgl. BGE 111 IV 159 E. 1 b). Demgegen- über macht sich der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde ei- nes Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafver- folgung gegen diesen herbeizuführen. Es ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Stadtpolizei Winterthur angab, die Privatklägerin habe die Geschwindigkeitsübertretung vom

12. Dezember 2017 begangen. Er handelte in mittelbarer Täterschaft, indem er die Privatklägerin zwang bzw. nötigte, sich selbst anzuzeigen. Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz liegt damit keine Irreführung der Rechts- pflege i.S.v. Art. 304 StGB vor. So wurde weder eine strafbare Handlung ange- zeigt, die nicht begangen wurde noch zeigte sich die Privatklägerin aus freien Stücken bzw. in strafbarer Weise selbst an. Durch die mittelbare Täterschaft zeig- te vielmehr der Beschuldigte die Privatklägerin der Polizei als Täterin an, wobei er als Hintermann ihr Handeln bestimmte und sie als handelndes Tatwerkzeug ein- setzte. Er hatte die alleinige Tatherrschaft, während die Privatklägerin in einem Nötigungsnotstand handelte. Dabei wusste er, dass die Privatklägerin unschuldig war, weil er selbst im Tatzeitpunkt gefahren war. Mit seinem Handeln erfüllte er somit den Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Da die angezeigte Handlung eine Übertretung darstellt, kommt sodann Art. 303 Ziff. 2 StGB zur Anwendung. 1.7. Die weitere rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, welche von der Vorinstanz schliesslich übernommen wurde, erweist sich als korrekt. Im Fazit ist somit die rechtliche Würdigung der Vorinstanz mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Irreführung der Rechtspflege zu übernehmen. An Stelle des nicht zu be-

- 27 - stätigenden letztgenannten Schuldspruches ist der Beschuldigte der falschen An- schuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion und Vollzug

1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.–. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und setze die Probezeit auf zwei Jahre an (Urk. 82 S. 58). 1.2. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung für den Even- tualfall einer Schuldigsprechung aus, dass das Verschulden des Beschuldigten für die vorgeworfenen Delikte als eher tief eingestuft werden müsse. So habe er nie mit einem Plan oder grosser krimineller Energie, sondern im Streit und aus einer Emotion heraus gehandelt. Es sei entgegen der Vorinstanz entsprechend auch nicht von direktem, sondern höchstens von Eventualvorsatz auszugehen. Er habe die Abweisung seiner Ehefrau nicht verstehen können und sich zudem generell für sein Verhalten entschuldigt, was vor Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 122 S. 11). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe. Zur Drohung zwischen dem

1. und 31. Januar 2017 sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese sehr konkret gewesen sei und einer im November 2016 in Deutschland tatsächlich begange- nen Tat geähnelt habe, welche in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren habe (Urk. 123 S. 5).

2. Rechtliches 2.1. Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht sowie die theoretischen Straf- zumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 82 S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 28 - In der Folge nahm die Vorinstanz eine Deliktsgruppenbildung vor. Mit Urteil vom

30. April 2018 (6B_483/2016 E. 3.5.4 publiziert als BGE 144 IV 217) hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vorge- hen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit, was das Bun- desgericht explizit für unzulässig erklärt habe. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbe- trachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen sei, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen würden (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4), werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geld- strafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran ge- hindert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat je- doch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, umfasst der Strafrahmen sowohl für die mehrfache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von

- 29 - Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB als auch für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Denselben Strafrahmen weist auch der nunmehr anwendbare Tatbe- stand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB auf, betraf die falsche Anschuldigung doch eine Übertretung. Eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat – wie vom Bundesgericht gefordert – lässt sich im vorinstanzlichen Urteil indes nicht eindeutig eruieren, zumal sich die- se einzig nach der abstrakten Strafandrohung zu richten hat und nicht nach der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; insbesondere kann die Einsatzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, chronologisch vorzugehen und den ersten massgeblichen Sachverhalt bzw. die Drohung im Januar 2017, als Einsatzstrafe heranzuziehen.

3. Einsatzstrafe: Drohung vom Januar 2017 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatkläge- rin drohte, sie mit den Haaren am Auto festzubinden und durch die Stadt zu schleifen. Er drohte entsprechend einen sehr konkreten, anschaulich umschrie- benen, brutalen und grausamen Eingriff in die physische Integrität an. Einer solch bildlich umschriebenen Drohung kann man sich emotional kaum entziehen, man kommt nicht umhin, sich die Schmerzen und das Leid vorzustellen, das man in dieser Situation erfahren würde. Solche Drohungen vermögen das Opfer denn auch um einiges stärker in Angst und Schrecken zu versetzen, als abstrakte, we- nig konkrete Drohungen. Auch ist zu berücksichtigen, dass er die Drohung ge- genüber seiner Ehefrau und damit im intimsten familiären Kreis aussprach. Dies hat zweifelsohne einen Einfluss auf das Sicherheitsgefühl des Partners, welches im weiteren Zusammenleben massiv beeinträchtigt ist. Zu berücksichtigen ist in- des auch, dass der Beschuldigte die Drohung "lediglich" einmal aussprach bzw. nicht wiederholte. Unter diesen Umständen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu gewichten.

- 30 - In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und zweifelsohne aus egoistischen Motiven handelte. So ist gestützt auf das bereits erwähnte Gutachten evident, dass er sich in seiner Rolle als Familien- oberhaupt bedroht sah und mit der Drohung seine Dominanz demonstrieren woll- te. Zu seinen Gunsten ist immerhin zu berücksichtigen, dass er die Drohung im Rahmen eines Streites und somit aus einer emotionalen Regung heraus aus- sprach. Im Endeffekt wirkt sich das subjektive Tatverschulden nicht auf die objek- tive Tatschwere aus. In Berücksichtigung all dieser verschuldensrelevanten Umstände erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen als angemessen.

4. Einzelstrafen 4.1. Drohung vom 2./3. Februar 2018 Auch hier drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod. Im Gegensatz zur Drohung vom Januar 2017 konkretisierte der Beschuldigte die Drohung nicht weiter bzw. umschrieb nicht, wie er die Privatklägerin umbringen werde. Indes sprach er die Drohung mehrfach aus. Wiederum wurde auch hier das Sicher- heitsgefühl der Beschuldigten massiv beeinträchtig. Das Verschulden ist dennoch aufgrund des konkreten Tatvorgehens als noch leicht zu qualifizieren. Zur subjektiven Tatkomponente kann auf die Ausführungen zur Drohung im Januar 2017 verwiesen werden. Auch hier handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, indes ebenfalls wiederum aus einer emotionalen Regung heraus. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjek- tive Tatkomponente nicht relativiert. Angemessen erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe. 4.2. Nötigung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin zwang, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Dies bewirkte, dass sie gebüsst

- 31 - und ihr der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde. Damit verhinderte der Beschuldigte, dass ihm der Ausweis entzogen und er als Täter ermittelt wurde. Er setzte die Privatklägerin psychisch unter Druck, indem er ihr mehrfach relativ unspezifisch "Probleme" mit ihm in Aussicht stellte, was jedoch angesichts seines früheren Verhaltens ausreichte, um die Privatklägerin zu beeinflussen. Insbesondere aufgrund der früheren Todesdrohungen und Tätlichkeiten wusste diese nämlich, was sie zu erwarten hatte, wenn sie sich dem Beschuldigten wi- dersetzte. Angesichts des schliesslich abgenötigten Verhaltens ist das Verschul- den als noch leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er bezweckte, einer Strafe zu entgehen und nahm dafür in Kauf, dass stattdessen eine Unschul- dige bestraft würde. Aufgrund der früheren Auseinandersetzungen wusste er, das er der Privatklägerin nicht mehr direkt drohen musste und es genügte, ihr allge- mein mit "Problemen mit ihm" zu drohen. Er handelte egoistisch und rücksichts- los. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. Angesichts des Verschuldens erscheint eine Einzelstrafe von 5 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 4.3. Falsche Anschuldigung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass aufgrund der falschen Anschul- digung nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen die einzig unter Druck handelnde Privatklägerin ermittelt und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde. Diese wurde schliesslich mit einer Busse bestraft und den Strassenver- kehrsbehörde gemeldet, welche ein weiteres Verfahren gegen die Privatklägerin eröffnete. Mit seinem Verhalten beeinträchtigte der Beschuldigte somit die Straf- rechtspflege und die Ehre der Privatklägerin nicht unerheblich. Es entlastet ihn dabei nur wenig, dass gegen die Privatklägerin letztlich nur eine Busse ausgefällt und ihr für einen Monat der Führerausweis entzogen wurde, hatte er doch darauf keinen Einfluss. Zudem wies er selbst doch einen getrübten automobilistischen Leumund auf und musste mit schwereren strafrechtlichen und strassenverkehrs- rechtlichen Konsequenzen rechnen. Sein Verschulden ist gesamthaft betrachtet

- 32 - dennoch als noch leicht zu erachten. In Anbetracht des Strafrahmens erscheint eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe seinem Verschulden angemessen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich. Er bezweckte mit seinem Vorgehen, strafrecht- lichen und strassenverkehrsrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die subjek- tive Tatschwere vermag somit die objektive nicht zu relativieren. 4.4. Übertretungen 4.4.1. Tätlichkeiten im Jahre 2017 Dem erstellten Sachverhalt nach schlug der Beschuldigte innerhalb eines Jahres mindestens zwölf Mal mit seinen Händen gegen den Körper der Privatklägerin, wodurch diese jeweils blaue Flecken erlitt. Die physischen Folgen sind in Berück- sichtigung des im Rahmen des Tatbestandes Denkbaren nicht mehr als gering zu bezeichnen. Auch hier wiegt indes insbesondere die Unsicherheit schwer, welche der Beschuldigte mit solch regelmässigen tätlichen Übergriffen bei der Privat- klägerin ausgelöst hat. Das Verschulden ist angesichts der mehrfachen Tatbe- gehung über einen langen Zeitraum, in welchem das Sicherheitsgefühl der Be- schuldigte massiv beeinträchtigt war, sowie der Tatfolgen als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht gilt auch hier das bereits zu den weiteren Taten Ausgeführ- te. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und auch egoistisch da es ihm auch bei Tätlichkeiten um eine Machtdemonstration ging. Das objektive Tatver- schulden wird jedenfalls durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt ist bekannt, dass er ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– erzielt und darüber hinaus kein Vermögen, sondern "wenig" Privatschulden hat (vgl. Prot. I S. 18). Eine Busse von Fr. 1'500.– erscheint dem Verschulden des Beschuldigten und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen.

- 33 - 4.4.2. Tätlichkeiten vom 2./3. Februar 2018 Der Beschuldigte packte die Privatklägerin im Rahmen der verbalen Auseinan- dersetzung mit seinen Händen an den Oberarmen und stiess sie gegen eine Wand im Flur. In der Folge schlug er gegen ihre Oberarme, auf ihren Hinterkopf und gegen ihre Handgelenke, welche die Privatklägerin zur Abwehr erhoben hat- te, und packte sie am Hals. Sie erlitt dadurch Kratzer am Hals und blaue Flecken an den Oberarmen. Angesichts des Tatvorgehens wiegt das objektive Verschul- den schwerer als bei den Vorfällen, bei welchen der Beschuldigte lediglich gegen die Oberarme der Privatklägerin geschlagen hatte. Indes wiederholte sich der Vorfall nicht und war nicht von langer Dauer. Entsprechen ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Subjektiv gilt auch hier das bereits mehrfach Gesagte, wonach der Beschuldigte direktvorsätzlich, aus egoistischen Motiven, aber wiederum aus einer emotionalen Regung heraus handelte. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens ergibt sich hieraus nicht. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Busse von Fr. 700.– dem Verschulden des Beschuldigten und seinen finanziellen Verhältnissen angemes- sen.

5. Zwischenfazit Tatkomponente / Strafart 5.1. Rein rechnerisch beträgt das Total aus Einsatz und Einzelstrafen 19 Monate Freiheitsstrafe bzw. 570 Tagessätze Geldstrafe, sowie Busse von Fr. 2'200.–, nämlich − 7 Monate Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe für die Drohung vom Januar 2017, − 3 Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe für die Drohung vom Februar 2018 − 5 Monate Freiheitsstrafe bzw. 150 Tagessätze Geldstrafe für die Nötigung − 4 Monate Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätze für die falsche Anschul- digung − Busse von Fr. 1'500.– für die Tätlichkeiten von 2017

- 34 - − Busse von Fr. 700.– für die Tätlichkeiten vom Februar 2018 Angesichts der jeweiligen Strafrahmen ist bereits an dieser Stelle klar, dass für die beurteilten Vergehen keine Busse ausgefällt und entsprechend auch keine Gesamtstrafenbildung mit den Tätlichkeiten möglich ist. Indes ist aus den beiden Tätlichkeiten durchaus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die beurteilten Vergehen muss die Frage, ob auf eine Geld- oder Freiheits- strafe zu erkennen ist, jeweils vorab separat beantwortet werden. Wie das Bun- desgericht festhält, ist es nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor- sehen, zuerst mittels Bildung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstra- fen oder Geldstrafen vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; je mit Hinweisen). Sie ist jedoch nicht die allein mögliche Strafe. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85, 97 E. 4.2 S. 100; je mit Hin- weisen). Bei der Wahl der Strafart steht dem Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 120 IV 67 E. 2b). 5.2. Der Beschuldigte ist, wie bei der Täterkomponente noch dargelegt wird, nicht vorbestraft, was grundsätzlich für die Ausfällung einer Geldstrafe spricht. Demgegenüber wies bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dem Be- schuldigten gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine deutliche Schlecht- prognose in Bezug auf weitere Straftaten der Qualität einer Drohungen/Todes- drohung zu stellen ist (vgl. Urk.82 S. 52). Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass es dem Beschuldigten gemäss Gutachten schwer falle, partner- schaftliche/familiäre Abgrenzungen/Autonomiebestrebungen zu akzeptieren, weshalb er vor diesem Hintergrund zur Aufrechterhaltung seines Selbstbildes als

- 35 - Mann bzw. Ehemann und Familienoberhaupt auf inadäquate Lösungsstrategien zurückgreife. Diese Einschätzung habe er gleich selbst bestätigt, indem er noch während des laufenden Verfahrens trotz bestehendem Kontakt- und Rayonverbot in Gehdistanz der Privatklägerin zog und diese kontaktierte (Urk. 85 S. 51 f.). Wei- ter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich im gesamten Verfahren unein- sichtig zeigte und er noch im Berufungsverfahren zu verstehen gab, dass er sich als Opfer sehe (hierzu sogleich bei der Täterkomponente). Der Schluss der Vor- instanz, dass dieses Verhalten des Beschuldigten insbesondere auch angesichts der bereits erstandenen Untersuchungshaft zeige, dass er sich durch die Ausfäl- lung einer Geldstrafe erst recht nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten werde, ist nicht zu beanstanden. Es ist angesichts der gutachterlich bestätigten Schlechtprognose sowie des durch den Beschuldigten trotz bereits erstandener Haft gezeigten, renitenten Verhaltens tatsächlich davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht zweckmässig erscheint und eine effektive Deliktsprävention ein- zig durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Richtig ist ebenfalls, dass die mit einer Freiheitsstrafe verbundenen Auswirkungen auf den Beschuldig- ten in Berücksichtigung der Tatsache, dass er nur unregelmässig einer Arbeit nachgeht, der Ausfällung einer solchen nicht entgegenstehen (Urk. 85 S. 52). 5.3. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass für die zu ahndenden Ver- gehen einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Entsprechend liegen diesbe- züglich gleichartige Strafen vor, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Taten richteten sich allesamt gegen die Privatklägerin, zogen sich aber auch über einen doch längeren Zeitraum hinweg. In Berücksichtigung dieser Umstände erschiene eine Strafe von rund 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.4. Dieselben Überlegungen gelten im Wesentlichen auch für die beurteilten Tätlichkeiten. Entsprechend erschiene hier, ebenfalls in Anwendung des Aspera- tionsprinzips, eine Busse von Fr. 2'000.– als angemessen.

- 36 -

6. Täterkomponente 6.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 82 S. 50, Prot. I S. 15 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte, wie bereits erwähnt keine weiteren Angaben (Urk. 121 S. 1 ff.). Rekapitulierend ist damit festzuhalten, dass er in Mazedonien geboren wurde und gemäss eige- nen Angaben in normalen Verhältnissen mit Eltern und Geschwistern aufwuchs (Urk. 82 S. 50). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich entsprechend nicht auf die auszufällende Strafe aus. 6.2. Sodann weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, was ebenfalls als strafzumessungsneutral zu werten ist (Urk. 86). 6.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tatvor- würfe sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz bestritt und sich unein- sichtig zeigte. Auch im Berufungsverfahren merkte er sowohl anlässlich seiner persönlichen Befragung als auch im Rahmen des Schlusswortes an, dass die Wahrheit am Ende zum Vorschein kommen werde und sowohl er als auch die Privatklägerin in dem Ganzen nur Opfer (gewesen) seien. Genauere Ausführun- gen hierzu konnte oder wollte er auf entsprechende Nachfrage der Verfahrenslei- tung nicht machen. Dass er sich nach wie vor als Opfer begreift, ist zumindest nicht nachvollziehbar und zeugt weiterhin von seiner Uneinsichtigkeit (Urk. 121 S. 2; Prot. II S. 13). Auch das Nachtatverhalten ist entsprechend strafzumes- sungsneutral zu würdigen. 6.4. Die Täterkomponente wirkt sich somit nicht auf die auszufällende Strafe aus.

7. Fazit Strafzumessung In Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällt Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe sicherlich nicht als zu hoch, weshalb diese in Anwendung des Verschlechterungsverbots zu be- stätigen ist. Gleiches gilt für die ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.–, welche

- 37 - auch heute noch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheint. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 82 S. 52 f.).

8. Strafvollzug Auch hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass dem Be- schuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Disp-Ziff. 7) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Hieran ändert der Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft nichts. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung dieser Kosten beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

- 38 - 2.3. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 6'500.– (inkl. MwSt und Auslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 5. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Von den Vorwürfen der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB so- wie der Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB bezüglich den Vorfällen vom 7. Februar 2018 00.00 Uhr und vom 7. Februar 2018 ca. 17.00 Uhr bis 7. Februar 2018 ca. 18.00 Uhr wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.–5.(…)

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'993.00 Kosten Gutachten Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 2'952.00 MwSt.) amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 7'868.70 MwST.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. 5'743.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 30'132.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 39 - Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Es wird davon Vormerk genommen, dass RA X2._____ für seine Bemühun- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Mai 2018 bereits im Umfang von Fr. 2'952.00 (inkl. Barauslagen und MwST) entschädigt wurde.

7. (…)

8. (…)

9. (Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Vorfälle vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 und vom

2. Februar 2018 ca. 10.00 Uhr bis 3. Februar 2018 ca. 10.00 Uhr) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

- 40 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 41 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − in die Akten des Verfahrens GH180178-K − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.