Sachverhalt
Der Beschuldigte hat die Vorwürfe gemäss den Anklagedossiers 2-4 von Beginn an anerkannt (Urk. D1/2/1 S. 12 in Verbindung mit Urk. D1/8/9 S. 1, Urk. D1/2/2 S. 2 ff., Urk. D1/2/4 S. 1 f. und S. 5 ff., Urk. D2/2, Urk. D4/2). Einzig hinsichtlich Dossier 4 (Gewaltdarstellungen) machte er geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich die Datei betreffend Peniszerteilung auf seinem Mobiltelefon befand (Urk. D1/2/4 S. 6 und Urk. 67 S. 3). Nachdem die Vorwürfe mehrheitlich auf den oben diskutierten – zulässigerweise erhobenen – Zufallsfunden fussen, ist hinsichtlich der Dossiers 2-4 der objektive Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt anzusehen.
- 13 - Was den inneren Sachverhalt bezüglich Dossier 4 (Darstellung betreffend Penis- zerteilung) angeht, so führte der Beschuldigte aus, dass er die fragliche Datei im Rahmen eines WhatsApp-Chats unter Kollegen erhalten habe. Manchmal schaue er im dortigen Gesprächsverlauf nicht jeden Beitrag an, bspw. wenn über Nacht 200 Nachrichten hinzugekommen seien. Jedoch sei ihm bewusst, dass die darin enthaltenen Bild- bzw. Filmdateien automatisch auf seinem Gerät gespeichert würden (Prot. I S. 24). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte, von der Datei betreffend Peniszerteilung nichts gewusst zu haben. Als die Polizei ihn mit der genannten Datei konfrontiert habe, sei er überrascht gewesen (Urk. 67 S. 3 f.). Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte die be- treffende Datei unaufgefordert im Rahmen eines WhatsApp-Chats unter Kollegen erhalten. Es ist durchaus plausibel, dass er die Datei betreffend Peniszerteilung nicht bewusst empfing, zumal es in derartigen Gruppen-Chats erfahrungsgemäss zu einer regelrechte Datenflut kommen kann und die empfangenen Dateien in der Standarteinstellung immer auf dem Mobiltelefon abgelegt werden, sobald diese den Chat erreichen. Demzufolge lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte Kenntnis von der inkriminierten Datei hatte, weshalb der Beschuldig- te betreffend den Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Darstellung der Peniszerteilung) freizusprechen ist. In Bezug auf die Datei betreffend Darstellung der Gesichtsverletzung ist der Be- schuldigte geständig und der objektive sowie subjektive Sachverhalt ohne Weite- res als erstellt zu erachten.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die nach Erlass des angefochtenen Urteils erfolgten Änderungen des Waffengesetzes bzw. der Waffenverordnung (Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie im Schweizer Waffenrecht) betreffen primär Handfeuerwaffen und sind im übrigen lediglich redaktioneller Natur (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 2018, BBl2018 1933 sowie den im Internet publizierten Bericht des Bundesrates zur Revision der Waffenverordnung von November 2018). Das seit dem Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung in Kraft getretene neue Recht erweist sich nicht als milder, weshalb nachfolgend auf die alten Artikelbezeichnungen abgestellt
- 14 - wird, wobei die neue Artikelnummer zwecks Nachvollziehbarkeit in Klammern genannt wird. Durch den Erwerb des Schlagstockes ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen und ohne mit dem Verkäufer einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen zu haben und die nachfolgende Aufbewahrung desselben verstiess der Beschul- digte – genauso wie durch Erwerb und Besitz des Schlagringes – gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 1 lit. d aWG (heute Art. 5 Abs. 2 lit. b WG), Art. 8 WG und Art. 12 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 aWV (heute Art. 13b WV), Art. 15 WV und Art. 20 Abs. 4 WV. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. 5.2. Was die weiteren ihm vorgeworfenen Tatbestände angeht, kann auf die zu- treffende rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urk. D1/18) sowie die Vorinstanz (Urk. 46 S. 19 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entspre- chend ist der Beschuldigte zusätzlich der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 schuldig zusprechen.
6. Strafzumessung und Vollzug 6.1. Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2018 das geänderte Sanktionen- recht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht be- urteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Delikte in den Jahren 2015 bis 2018. Die dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Vergehen und Übertre- tungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ereigneten sich von Oktober 2015 bis zum 12. August 2016. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sank-
- 15 - tionenrecht erweist sich diesbezüglich im Vergleich zum alten Recht unverändert. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Gewaltdarstellung ereignete sich am 18. März 2018, weshalb diesbezüglich das neue Recht Anwendung findet. Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz beziehen sich die Vorwürfe auf einen Tatzeitraum vom November 2016 bis 1. März 2018. Aus Praktikabilitäts- gründen gelangt das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. 6.2. Die Vorinstanz hielt für die obgenannten Schuldsprüche eine Geldstrafe für angemessen (Urk. 46 S. 22 ff.). Nachdem dieses Urteil lediglich vom Beschuldig- ten angefochten wurde, verbietet es sich auch heute, für die (je mehrfach) be- gangenen Vergehen gegen des Betäubungsmittelgesetz sowie das Waffengesetz und die beiden Gewaltdarstellungen eine Freiheitsstrafe auszufällen, auch wenn der anwendbare ordentliche Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 33 Abs. 1 a WG; Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB ist demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder Geldstrafe bedroht) dies grundsätzlich zulassen würde. Mithin kann heute lediglich noch eine Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen als Ge- samtstrafe festgesetzt werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO; vgl. zu den theoretischen Grundlagen der Strafzumessung auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 46 S. 22). 6.3. Die Vorinstanz erachtete für den zwei Jahre andauernden, finanziell moti- vierten Cannabishandel mit einem monatlichen Umschlag von 100 Gramm eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt (vgl. zu den detaillier- ten Überlegungen Urk. 46 S. 22 f.). Dies erscheint im Ergebnis und auch mit Blick auf die einschlägigen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche eine gerichtliche Anklage (im Gegensatz zur Erledigung per Strafbefehl, vgl. hierzu Art. 352 StPO) erst aber einer Menge von 5 kg vor- sehen, was rund dem Doppelten des vom Beschuldigten insgesamt gehandelten Gewichts entspricht, als den Tatkomponenten gerade noch angemessen. Diese Einsatzstrafe asperierte sie in der Folge aufgrund der Tatkomponenten der Verstösse gegen das Waffengesetz und der einen Gewaltdarstellungen auf
- 16 - 70 Tagessätze Geldstrafe und hielt dafür, dass die Täterkomponenten hieran nichts zu ändern vermöchten (Urk. 46 S. 23 f.). Diese Straferhöhung um lediglich 10 Tagessätze erscheint, insbesondere hinsichtlich der Verstösse gegen das Waffengesetz, als zu wohlmeinend. So sehen beispielsweise die bereits erwähn- ten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für unberechtigten Waffenerwerb für Ersttäter Strafen ab 30 Tagessätzen Geldstrafe vor, was auch vorliegend gerechtfertigt wäre und im Rahmen der Asperation je- denfalls zu einer 70 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe führen müsste. Dies ist indes – wie oben bereits aufgezeigt – aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich, weshalb es bei der vorinstanzlichen Strafdauer sein Bewenden hat. Der marginale Freispruch betreffend Gewaltdarstellung (Darstellung der Penis- zerteilung) vermag daran nichts zu ändern. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Aussagen in der Untersuchung (Urk. D1/2/1-4) und in der Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 14 ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er im Sommer 2020 möglicherweise eine Lehre in seinem aktuellen Arbeitsbetreib be- ginnen werde. Da er bereits über Arbeitserfahrungen in diesem Bereich verfüge, werde er mutmasslich mehr als den üblichen Lehrlingslohn erhalten. Ob er die Lehre machen könne, liege alleine in seinem Entscheidungsbereich. Seine Arbeitstätigkeit gefalle ihm und er möchte nach Lehrabschluss wenn möglich im selben Betreib weiter arbeiten (Urk. 67 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich, wie von der Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 45 S. 23), strafzumessungsneutral aus. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 46 S. 24), da sich gemäss Darstellung des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an seinen finanziellen Verhältnissen nichts geändert hat (Urk. 59 und Urk. 67 S. 2 f.). Mithin ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen. 6.4. Was schliesslich die für den Cannabiskonsum auszusprechende Busse an- geht, so ist mit der Vorinstanz trotz des monatelangen Konsums objektiv noch von
- 17 - einem recht leichten Verschulden zu sprechen, zumal der Beschuldigte aus eige- nem Antrieb den zuvor regelmässigen, fast täglichen Konsum beenden konnte (Urk. 46 S. 24). Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse erscheint die vorinstanz- lich ausgefällte Busse von Fr. 500.– als angemessen, zumal diese [Annahme] im Berufungsverfahren in ihrer Höhe auch nicht weiter in Frage gestellt wurde. Für den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Er- satzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf fünf Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.5. Art. 51 StGB sieht vor, dass das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens verbüsst hat, auf die Strafe anrechnet. In Anwendung dieser Bestimmung ist mit der Vorinstanz die 23 Tage Untersuchungshaft auf die auszufällende Strafe anzurechnen. Entgegen der Vor- instanz ist die Anrechnung jedoch nicht zunächst auf die Busse, sondern einzig auf die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzunehmen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.7; BSK StGB-Mettler/Spichtin, 4. Auflage 2019, Art. 51 N 44). Da eine Anrechnung dieses Freiheitsentzugs an eine Strafe möglich ist, entfällt die Ausrichtung einer Genug- tuung an den Beschuldigten, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Prot. II S. 11 ff.). 6.6. Die Busse ist zu vollziehen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist dem bisher nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB).
7. Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung 7.1. Mit Verfügung vom 2. März 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das anlässlich der Durchsuchung vom 1. März 2018 sichergestellte Bargeld des Beschuldigten in Höhe von Fr. 1'240.– (vgl. Urk. D1/7/10). Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über beschlagnahmte Vermögenswerte im Urteil zu entscheiden. Dabei kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten
- 18 - und Bussen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte heute zu einer vollziehbaren Busse von Fr. 500.– zu verurteilen ist und er ausgangs- gemäss auch Kosten zu tragen haben wird (vgl. nachfolgende Erwägungen), sind die obgenannten Vermögenswerte zur Urteilsvollstreckung zu verwenden. 7.2. Sodann hat der Beschuldigte in der Untersuchung und auch vor Vorinstanz anerkannt, mit seinem zweijährigen Cannabishandel einen Gewinn von Fr. 3'600.– erzielt zu haben (Urk. D1/2/4 S. 6; Prot. I S. 25). Nachdem diese Mittel nicht mehr vorhanden sind, ist dem Staat in Anwendung von Art. 71 StGB eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zuzuerkennen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Nachdem das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, bleibt es bei der dort vorgesehenen, differenzierten und der Sachlage insgesamt angemessenen Kos- tenregelung (vgl. die überzeugende Begründung in Urk. 46 S. 26 f.). Der margina- le Freispruch in einem Nebenpunkt rechtfertigt noch keinen anderen Auflagen- entscheid. 8.3. Was das Berufungsverfahren angeht, so haben die Privatklägerin (nach Ein- gang des begründeten Urteils) sowie die Staatsanwaltschaft ihre vorinstanzlich angemeldeten Berufungen in der Folge zurückgezogen bzw. ausdrücklich nicht weiterverfolgt (vgl. Urk. 48 und 55), während der Beschuldigte mit seiner Berufung bis auf einen marginalen Nebenpunkt unterliegt. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 19 - 8.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 4'300.– (inkl. MwSt) festzusetzen. Diese sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für den gesamten Betrag vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren betreffend Schändung etc. wurde durch die Strafanzeige der Privatklägerin vom 15. September 2017 in die Wege geleitet, womit sie den Beschuldigten bezichtigte, ihr am 20. Mai 2017 im C._____ Club in D._____ eine Substanz in ihr Getränk getan zu haben, um mit ihr Geschlechts- verkehr haben zu können (Urk. D1/1/1). Nach ersten polizeilichen Ermittlungen und nachdem die Privatklägerin ein erstes Mal videobefragt worden war, beauf- tragte die zuständige Staatsanwaltschaft I (vormals Staatsanwaltschaft IV, fortan Staatsanwaltschaft) am 19. Februar 2018 die Polizei schriftlich, den Beschuldig- ten zu verhaften, seine Wohnung zu durchsuchen sowie sein Mobiltelefon auf
- 5 - Hinweise auf eine Schändung oder Vergewaltigung zu durchsuchen, wobei auch Zufallsfunde sicherzustellen und als solche zu bezeichnen seien (Urk. D1/1/6 in Verbindung mit Urk. D1/7/1 und Urk. D1/8/1). Die Verhaftung und die Haus- durchsuchung konnten am 1. März 2018 durchgeführt werden (Urk. D1/7/3, Urk. D1/8/4). In der Folge gab das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 3. März 2018 dem Antrag der Staatsanwaltschaft statt und versetzte den Beschuldigten in Untersuchungshaft (Urk. D1/8/8). Seine Haft- entlassung erfolgte am 23. März 2018 (Urk. D1/8/14). Am 19. April 2018 erging sodann in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung bzw. der Durch- suchung der Mobiltelefone entdeckten Zufallsfunde eine Einvernahmedelegation an die Polizei (Urk. D1/1/8) und es folgten weitere Untersuchungshandlungen.
E. 1.2 Am 24. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Vor- instanz (Urk. D1/18), welche am 7. Februar 2019 das eingangs wiedergegebene Urteil fällte (Urk. 46).
E. 1.3 Hiergegen meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Privat- klägerin und der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 36, 39 und 40). Das begründete Urteil wurde ihnen am 18. März 2019 (Beschuldigter), 19. März 2019 (Privatklägerin) sowie 20. März 2019 (Staatsanwaltschaft) zugestellt (Urk. 44).
E. 1.4 Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 4. April 2019 mit, dass sie ihre Berufung zurückziehe (Urk. 48). Demgegenüber reichte der Beschuldigte am
8. April 2019 innert Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 50). Die Staatsan- waltschaft verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung, erklärte den Rückzug der von ihr angemeldeten Berufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils sowie ihre Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 55).
E. 1.5 Am 12. Juni 2019 ging das durch den Beschuldigten ausgefüllte Daten- erfassungsblatt betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk 59). Bereits am
25. April 2019 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschul- digten eingeholt worden (Urk. 52).
- 6 -
E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein amtlicher Ver- teidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____, erschienen (Prot. II S. 4). Die Staatsanwaltschaft war lediglich fakultativ vorgeladen worden (Urk. 62).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Wie bereits erwähnt, haben die Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen zurückgezogen (Urk. 45 und 55). Hiervon ist Vormerk zu neh- men.
E. 2.2 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zu- sprechung einer Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft. Somit ficht er die diversen Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und damit zusammenhängend die Strafe (Dispositivziffer 3), die Beschlagnahme seiner Barschaft zur Kostendeckung (Dispositivziffer 7), die Ersatzforderung (Dis- positivziffer 8) sowie die teilweise Kostenauflage (Dispositivziffer 11) an (Urk. 50).
E. 2.3 Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Freispruch vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dispositivziffer 2), die Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel (Dispositivziffer 5), die Einziehung und Ver- nichtung weiterer Gegenstände (Dispositivziffer 6), die Abweisung des Schaden- ersatz- und Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin (Dispositivziffer 9) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Dispositivziffer 4 (Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe) wurde zwar nicht formell als angefochten bezeichnet, hängt jedoch untrennbar mit dem Strafpunkt zusammen, weshalb auch diese Ziffer als angefochten gilt und ent- sprechend nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2015 bis 12. August 2016 regelmässig, teilweise täglich Cannabis geraucht haben
- 7 - (Urk. D1/18 S. 4). Konsum von Cannabis ist als Übertretung ausgestaltet (vgl. Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 103 StGB) und verjährt dem- nach nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Mithin waren im Zeitpunkt der die Verjäh- rung stoppenden vorinstanzlichen Urteilsfällung, dem 7. Februar 2019, sämtliche vor dem 8. Februar 2016 vorgenommene Konsumhandlungen bereits verjährt (Art. 97 Abs. 3 StGB). Insofern ist das Verfahren somit in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen.
E. 3.2 Verwertbarkeit der Zufallsfunde
E. 3.2.1 Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 31 S. 36 f.) – erneut geltend, dass die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 1. März 2018 nicht zulässig gewesen sei, da sie ohne hinreichenden Tatverdacht durch- geführt worden sei. Die anlässlich dieser Hausdurchsuchung gefundenen Be- weise seien deshalb das Ergebnis einer verbotenen Beweisausforschung und daher unverwertbar. Aufgrund der Fernwirkung des Verwertungsverbots könnten auch alle darauf basierenden Beweise nicht verwertet werden (Urk. 31 S. 37., Urk. 50 S. 3 und Prot. II S. 6 ff.). Insbesondere ist die Verteidigung der Meinung, dass aufgrund der auf Video aufgezeichneten ersten Aussagen der Privatklägerin vom 25. September 2017 im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits klar gewe- sen sei, dass sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht haben könne, da mehr als nur ernsthafte Zweifel daran, dass die Privatklägerin beim Vorfall vom 20. Mai 2017 entscheid- und widerstandsunfähig gewesen sei bzw. dass der Beschuldigte dies hätte bemerken können, hätten bestehen müssen (Urk. 31 S. 37 in Verbin- dung mit S. 2 ff. und Prot. II S. 10 f.). Schliesslich brachte die Verteidigung vor, dass eine Zwangsmassnahme unter anderem nur dann ergriffen werden dürfe, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können. So hätten sich im vorliegenden Fall anstatt einer Hausdurchsuchung beispielsweise ein Ermitt- lungsauftrag an die Polizei, eine Personenkontrolle und/oder eine Sicherstellung des Mobiltelefons als mildere Massnahme angeboten. Weiterer Grund, welcher für die Unverhältnismässigkeit der Massnahme spreche, sei der lange Zeitablauf (10 Monate) zwischen dem betreffenden Vorfall und der Hausdurchsuchung. Es
- 8 - sei klar gewesen, dass man nach solch langer Zeit nichts Relevantes finden würde. Es sei vielmehr von einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") auszugehen (Prot. II S. 10 f.). Gestützt darauf seien die anlässlich dieser Hausdurchsuchung gemachten Zufallsfunde nicht verwertbar bzw. wären nur gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar, nämlich zur Aufklärung schwe- rer Straftaten, was vorliegen nicht gegeben sei (Prot. II S. 11).
E. 3.2.2 Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durch- führung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Unter- suchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstän- de oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Art. 243 Abs. 1 StPO enthält die ausdrückliche Anweisung an die ausführenden Behördenvertreter, derartige Gegenstände sicherzustellen, und stellt damit die gesetzliche Grundlage hierfür dar. Die Verpflichtung zur Sicherstellung von Zufallsfunden lässt sich aber auch mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO in Verbindung mit dem Strafverfolgungszwang nach Art. 7 Abs. 1 StPO begründen (KELLER, IN: DONATSCH /HANSJAKOB/LIEBER (Hrsg.), StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 243 N 2 ff.). Kein Zufallsfund liegt dagegen vor, wenn eine Spur bzw. ein Gegenstand in einem direkten Zusammenhang mit der abzuklärenden Straftat steht. Abzu- grenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenann- ten "Fishing-Expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweis- aufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H.; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.). Ein Indiz für eine derartige Beweisausforschung ist das Missverhältnis zwischen der Anlasstat, die die Zwangsmassnahme begründete, und dem einge- setzten Mittel. Keine zufällige Entdeckung liegt jedenfalls dann vor, wenn Spuren und/oder Gegenstände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen (BSK StPO- Gfeller/Thormann, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N 13 u. N 18).
- 9 -
E. 3.2.3 Bei der am 1. März 2018 in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführ- ten Hausdurchsuchung (vgl. Urk. D1/7/1-3) handelt es sich um eine Zwangs- massnahme im Sinne der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO; Art. 244 f. StPO). Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können und die Be- deutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Art. 244 Abs. 2 StPO sieht als Ausnahme vor, dass eine Hausdurchsuchung auch ohne Einwilligung durchgeführt werden darf, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen wurden. Eine Hausdurchsuchung muss zudem grund- sätzlich schriftlich angeordnet werden (Art. 241 Abs. 1 StPO). Der Tatverdacht muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (BSK StPO-Weber,
2. Aufl. 2014, Art. 197 N 7). Er bemisst sich nach der Eingriffsschwere der je- weiligen Massnahme (BOTSCHAFT StPO, BBl 2006, S. 889 ff.), wobei an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe bei der Hausdurchsuchung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können (BSK StPO-Thormann/Brechbühl, 2. Aufl. 2014, Art. 244 N 23). Grund dafür ist, dass es zu Beginn und auch im Verlauf der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungs- behörden sein kann, dem Sachrichter vorzugreifen und eine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine um- fassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen vorzunehmen (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 6). Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an derselben vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
- 10 - Gründen bejaht werden darf (BGE 137 IV 122, E. 3.2). Von den Untersuchungs- behörden kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel präsentieren, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 197 N 7). Es genügt, wenn Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen, auf den ersten Blick legal erhobenen Untersuchungser- gebnisse geprüft werden, wenn also die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (u.a. BGer 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.4). Wesentlich ist letztlich, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an derselben vorliegen, somit das Bestehen eines hinrei- chenden oder dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (BGE 137 IV 122 E. 3.2).
E. 3.2.4 Wie bereits in der Prozessgeschichte ausgeführt, stellte die Staatsanwalt- schaft am 19. Februar 2018 einen schriftlichen Hausdurchsuchungs- und Durch- suchungsbefehl aus, worin sie ausführte, dass der Beschuldigte unter Verdacht stehe, mit der Geschädigten auf der Damentoilette des Clubs "C._____" in D._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, obwohl die Geschädigte unter massivem Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden habe und deswegen nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich gegen den Geschlechtsverkehr zu wehren bzw. diesem zuzustimmen (Urk. D1/7/1). Ferner ist aus dem Befehl ersichtlich, dass u.a. nach "K.O.-Tropfen" resp. dem Wirkstoff GHB sowie sonstigen Drogen, mit ähnlicher Wirkungsweise sowie WhatsApp-Chats, anderen Chats, Foto- und Videomaterial im Zusammenhang mit der vorliegenden Tat vom 21. Mai 2017 zu suchen sei (Urk. D1/7/1 S. 2). Des Weiteren wurde angeordnet, dass auch Zu- fallsfunde sicherzustellen und als solche zu bezeichnen seien (Urk. D1/7/1 S. 2). Mithin sind die formalen Voraussetzungen der Strafprozessordnung (vgl. Art. 241 ff. StPO) erfüllt. Mit der Vorinstanz ist vorliegend aber auch der dringende Tatverdacht hinsichtlich der durchgeführten Hausdurchsuchung zu bejahen (vgl. deren zutreffende Aus- führungen in Urk. 46 S. 20 f.). So ist den Angaben der Privatklägerin zu ent- nehmen, dass sie den Verdacht hegte, sich am 21. Mai 2017 nur deshalb mit dem
- 11 - Beschuldigten eingelassen zu haben, weil er ihr vorab etwas in das ihr offerierte Bier geschüttet habe (vgl. Urk. D1/3/1 S. 2 ff. mit Hinweis auf die zentralen Aus- sagen aus der Videobefragung, insb. 00:05:50, 00:07:40, 00:19:30, 00:26:00). Hierauf deuteten denn auch die von ihr geschilderten Erinnerungslücken respekti- ve die Tatsache, dass ihr vom Vorfall nur wenige "Bildsequenzen" haften geblie- ben waren (Urk. D1/3/1 S. 3, 00:27:35, 00:35:20/50) sowie der unbestrittene Um- stand, dass sie nach dem Vorfall kaum ansprechbar auf dem Boden der Toilette liegend aufgefunden worden war, hin. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- führte, drängt sich bei derartigen Umständen der Verdacht, dass sogenannte "K.O.-Tropfen" im Spiel gewesen sein könnten und damit von einer Schändung der Privatklägerin im Sinne von Art. 191 StGB auszugehen wäre, geradezu auf. Hierbei handelt es sich zweifellos um ein schweres Verbrechen (die Strafandro- hung geht bis zu 10 Jahre Freiheitstrafe), welches Zwangsmassnahmen wie eine Hausdurchsuchung bzw. die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten jedenfalls rechtfertigt. Der Meinung, dass ein dringender Tatverdacht vorlag, war übrigens ganz offensichtlich auch das Zwangsmassnahmengericht, welches in der Folge für den Beschuldigten sogar Untersuchungshaft anordnete (Urk. D1/ 8/10). Es ist zudem – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keine andere mildere Massnahme ersichtlich, mittels welcher der verfolgte Zweck ebenfalls hätte er- reicht werden können, weshalb mit der korrekt angeordneten Hausdurchsuchung das Subsidiaritätsprinzip rechtgenügend berücksichtigt wurde und welche Mass- nahme sich auch als verhältnismässig erwies. Insbesondere dem Argument des langen Zeitablaufs zwischen dem inkriminierten Vorfall und der Hausdurch- suchung ist zu entgegnen, dass sich der Gang der Untersuchung gemäss Akten überzeugend und plausibel nachvollziehen lässt, und keine Hinweise vorliegen, die auf eine Verzögerung oder unsachgemässen Zeitablauf hindeuten (vgl. Urk. 1/1-8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung diente die in der Wohnung des Beschul- digten durchgeführte Hausdurchsuchung nicht bloss der (unzulässigen) Beweis- ausforschung, weil im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung ein hin-
- 12 - reichender Tatverdacht hinsichtlich der in Frage stehenden Schändung vorlag und sie in Beachtung des Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzips rechtmässig er- folgte. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzu- klärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, können gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt werden. Zufalls- funde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Straf- verfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3). Des Weiteren ist es als zweckentsprechend zu betrachten, dass bei der geschilderten Ausgangslage die Wohnung und die Mobiltelefone des Be- schuldigten durchsucht wurden, um allfällige sog. "Date-Rape-Drogen" sowie Chatprotokolle betreffend den Vorfall zu finden, wodurch die Zufallsfunde durch die Ermittler zwangsläufig entdeckt werden mussten, zumal sie entweder offen herumlagen oder einfach auffindbar waren (vgl. Urk. D1/7/2). Die Hausdurch- suchung erfolgte rechtmässig und diente nicht bloss der (unzulässigen) Beweis- ausforschung. Aus dem Gesagten folgt, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom
1. März 2018 erfolgte Sicherstellung der Beweismittel sowie auch die Zulässigkeit der Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden ist.
E. 4 Sachverhalt Der Beschuldigte hat die Vorwürfe gemäss den Anklagedossiers 2-4 von Beginn an anerkannt (Urk. D1/2/1 S. 12 in Verbindung mit Urk. D1/8/9 S. 1, Urk. D1/2/2 S. 2 ff., Urk. D1/2/4 S. 1 f. und S. 5 ff., Urk. D2/2, Urk. D4/2). Einzig hinsichtlich Dossier 4 (Gewaltdarstellungen) machte er geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich die Datei betreffend Peniszerteilung auf seinem Mobiltelefon befand (Urk. D1/2/4 S. 6 und Urk. 67 S. 3). Nachdem die Vorwürfe mehrheitlich auf den oben diskutierten – zulässigerweise erhobenen – Zufallsfunden fussen, ist hinsichtlich der Dossiers 2-4 der objektive Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt anzusehen.
- 13 - Was den inneren Sachverhalt bezüglich Dossier 4 (Darstellung betreffend Penis- zerteilung) angeht, so führte der Beschuldigte aus, dass er die fragliche Datei im Rahmen eines WhatsApp-Chats unter Kollegen erhalten habe. Manchmal schaue er im dortigen Gesprächsverlauf nicht jeden Beitrag an, bspw. wenn über Nacht 200 Nachrichten hinzugekommen seien. Jedoch sei ihm bewusst, dass die darin enthaltenen Bild- bzw. Filmdateien automatisch auf seinem Gerät gespeichert würden (Prot. I S. 24). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte, von der Datei betreffend Peniszerteilung nichts gewusst zu haben. Als die Polizei ihn mit der genannten Datei konfrontiert habe, sei er überrascht gewesen (Urk. 67 S. 3 f.). Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte die be- treffende Datei unaufgefordert im Rahmen eines WhatsApp-Chats unter Kollegen erhalten. Es ist durchaus plausibel, dass er die Datei betreffend Peniszerteilung nicht bewusst empfing, zumal es in derartigen Gruppen-Chats erfahrungsgemäss zu einer regelrechte Datenflut kommen kann und die empfangenen Dateien in der Standarteinstellung immer auf dem Mobiltelefon abgelegt werden, sobald diese den Chat erreichen. Demzufolge lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte Kenntnis von der inkriminierten Datei hatte, weshalb der Beschuldig- te betreffend den Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Darstellung der Peniszerteilung) freizusprechen ist. In Bezug auf die Datei betreffend Darstellung der Gesichtsverletzung ist der Be- schuldigte geständig und der objektive sowie subjektive Sachverhalt ohne Weite- res als erstellt zu erachten.
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Die nach Erlass des angefochtenen Urteils erfolgten Änderungen des Waffengesetzes bzw. der Waffenverordnung (Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie im Schweizer Waffenrecht) betreffen primär Handfeuerwaffen und sind im übrigen lediglich redaktioneller Natur (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 2018, BBl2018 1933 sowie den im Internet publizierten Bericht des Bundesrates zur Revision der Waffenverordnung von November 2018). Das seit dem Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung in Kraft getretene neue Recht erweist sich nicht als milder, weshalb nachfolgend auf die alten Artikelbezeichnungen abgestellt
- 14 - wird, wobei die neue Artikelnummer zwecks Nachvollziehbarkeit in Klammern genannt wird. Durch den Erwerb des Schlagstockes ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen und ohne mit dem Verkäufer einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen zu haben und die nachfolgende Aufbewahrung desselben verstiess der Beschul- digte – genauso wie durch Erwerb und Besitz des Schlagringes – gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 1 lit. d aWG (heute Art. 5 Abs. 2 lit. b WG), Art. 8 WG und Art. 12 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 aWV (heute Art. 13b WV), Art. 15 WV und Art. 20 Abs. 4 WV. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar.
E. 5.2 Was die weiteren ihm vorgeworfenen Tatbestände angeht, kann auf die zu- treffende rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urk. D1/18) sowie die Vorinstanz (Urk. 46 S. 19 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entspre- chend ist der Beschuldigte zusätzlich der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 schuldig zusprechen.
E. 6 Strafzumessung und Vollzug
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2018 das geänderte Sanktionen- recht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht be- urteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Delikte in den Jahren 2015 bis 2018. Die dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Vergehen und Übertre- tungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ereigneten sich von Oktober 2015 bis zum 12. August 2016. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sank-
- 15 - tionenrecht erweist sich diesbezüglich im Vergleich zum alten Recht unverändert. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Gewaltdarstellung ereignete sich am 18. März 2018, weshalb diesbezüglich das neue Recht Anwendung findet. Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz beziehen sich die Vorwürfe auf einen Tatzeitraum vom November 2016 bis 1. März 2018. Aus Praktikabilitäts- gründen gelangt das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung.
E. 6.2 Die Vorinstanz hielt für die obgenannten Schuldsprüche eine Geldstrafe für angemessen (Urk. 46 S. 22 ff.). Nachdem dieses Urteil lediglich vom Beschuldig- ten angefochten wurde, verbietet es sich auch heute, für die (je mehrfach) be- gangenen Vergehen gegen des Betäubungsmittelgesetz sowie das Waffengesetz und die beiden Gewaltdarstellungen eine Freiheitsstrafe auszufällen, auch wenn der anwendbare ordentliche Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 33 Abs. 1 a WG; Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB ist demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder Geldstrafe bedroht) dies grundsätzlich zulassen würde. Mithin kann heute lediglich noch eine Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen als Ge- samtstrafe festgesetzt werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO; vgl. zu den theoretischen Grundlagen der Strafzumessung auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 46 S. 22).
E. 6.3 Die Vorinstanz erachtete für den zwei Jahre andauernden, finanziell moti- vierten Cannabishandel mit einem monatlichen Umschlag von 100 Gramm eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt (vgl. zu den detaillier- ten Überlegungen Urk. 46 S. 22 f.). Dies erscheint im Ergebnis und auch mit Blick auf die einschlägigen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche eine gerichtliche Anklage (im Gegensatz zur Erledigung per Strafbefehl, vgl. hierzu Art. 352 StPO) erst aber einer Menge von 5 kg vor- sehen, was rund dem Doppelten des vom Beschuldigten insgesamt gehandelten Gewichts entspricht, als den Tatkomponenten gerade noch angemessen. Diese Einsatzstrafe asperierte sie in der Folge aufgrund der Tatkomponenten der Verstösse gegen das Waffengesetz und der einen Gewaltdarstellungen auf
- 16 - 70 Tagessätze Geldstrafe und hielt dafür, dass die Täterkomponenten hieran nichts zu ändern vermöchten (Urk. 46 S. 23 f.). Diese Straferhöhung um lediglich
E. 6.4 Was schliesslich die für den Cannabiskonsum auszusprechende Busse an- geht, so ist mit der Vorinstanz trotz des monatelangen Konsums objektiv noch von
- 17 - einem recht leichten Verschulden zu sprechen, zumal der Beschuldigte aus eige- nem Antrieb den zuvor regelmässigen, fast täglichen Konsum beenden konnte (Urk. 46 S. 24). Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse erscheint die vorinstanz- lich ausgefällte Busse von Fr. 500.– als angemessen, zumal diese [Annahme] im Berufungsverfahren in ihrer Höhe auch nicht weiter in Frage gestellt wurde. Für den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Er- satzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf fünf Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 6.5 Art. 51 StGB sieht vor, dass das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens verbüsst hat, auf die Strafe anrechnet. In Anwendung dieser Bestimmung ist mit der Vorinstanz die 23 Tage Untersuchungshaft auf die auszufällende Strafe anzurechnen. Entgegen der Vor- instanz ist die Anrechnung jedoch nicht zunächst auf die Busse, sondern einzig auf die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzunehmen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.7; BSK StGB-Mettler/Spichtin, 4. Auflage 2019, Art. 51 N 44). Da eine Anrechnung dieses Freiheitsentzugs an eine Strafe möglich ist, entfällt die Ausrichtung einer Genug- tuung an den Beschuldigten, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Prot. II S. 11 ff.).
E. 6.6 Die Busse ist zu vollziehen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist dem bisher nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB).
7. Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung 7.1. Mit Verfügung vom 2. März 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das anlässlich der Durchsuchung vom 1. März 2018 sichergestellte Bargeld des Beschuldigten in Höhe von Fr. 1'240.– (vgl. Urk. D1/7/10). Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über beschlagnahmte Vermögenswerte im Urteil zu entscheiden. Dabei kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten
- 18 - und Bussen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte heute zu einer vollziehbaren Busse von Fr. 500.– zu verurteilen ist und er ausgangs- gemäss auch Kosten zu tragen haben wird (vgl. nachfolgende Erwägungen), sind die obgenannten Vermögenswerte zur Urteilsvollstreckung zu verwenden. 7.2. Sodann hat der Beschuldigte in der Untersuchung und auch vor Vorinstanz anerkannt, mit seinem zweijährigen Cannabishandel einen Gewinn von Fr. 3'600.– erzielt zu haben (Urk. D1/2/4 S. 6; Prot. I S. 25). Nachdem diese Mittel nicht mehr vorhanden sind, ist dem Staat in Anwendung von Art. 71 StGB eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zuzuerkennen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Nachdem das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, bleibt es bei der dort vorgesehenen, differenzierten und der Sachlage insgesamt angemessenen Kos- tenregelung (vgl. die überzeugende Begründung in Urk. 46 S. 26 f.). Der margina- le Freispruch in einem Nebenpunkt rechtfertigt noch keinen anderen Auflagen- entscheid. 8.3. Was das Berufungsverfahren angeht, so haben die Privatklägerin (nach Ein- gang des begründeten Urteils) sowie die Staatsanwaltschaft ihre vorinstanzlich angemeldeten Berufungen in der Folge zurückgezogen bzw. ausdrücklich nicht weiterverfolgt (vgl. Urk. 48 und 55), während der Beschuldigte mit seiner Berufung bis auf einen marginalen Nebenpunkt unterliegt. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 19 - 8.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 4'300.– (inkl. MwSt) festzusetzen. Diese sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für den gesamten Betrag vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
E. 10 Tagessätze erscheint, insbesondere hinsichtlich der Verstösse gegen das Waffengesetz, als zu wohlmeinend. So sehen beispielsweise die bereits erwähn- ten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für unberechtigten Waffenerwerb für Ersttäter Strafen ab 30 Tagessätzen Geldstrafe vor, was auch vorliegend gerechtfertigt wäre und im Rahmen der Asperation je- denfalls zu einer 70 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe führen müsste. Dies ist indes – wie oben bereits aufgezeigt – aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich, weshalb es bei der vorinstanzlichen Strafdauer sein Bewenden hat. Der marginale Freispruch betreffend Gewaltdarstellung (Darstellung der Penis- zerteilung) vermag daran nichts zu ändern. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Aussagen in der Untersuchung (Urk. D1/2/1-4) und in der Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 14 ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er im Sommer 2020 möglicherweise eine Lehre in seinem aktuellen Arbeitsbetreib be- ginnen werde. Da er bereits über Arbeitserfahrungen in diesem Bereich verfüge, werde er mutmasslich mehr als den üblichen Lehrlingslohn erhalten. Ob er die Lehre machen könne, liege alleine in seinem Entscheidungsbereich. Seine Arbeitstätigkeit gefalle ihm und er möchte nach Lehrabschluss wenn möglich im selben Betreib weiter arbeiten (Urk. 67 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich, wie von der Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 45 S. 23), strafzumessungsneutral aus. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 46 S. 24), da sich gemäss Darstellung des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an seinen finanziellen Verhältnissen nichts geändert hat (Urk. 59 und Urk. 67 S. 2 f.). Mithin ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen.
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich sowie die Privatklägerin ihre jeweiligen Berufungen zurück- gezogen haben.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
- Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- (…)
- (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A011'282'045, A011'282'056, A011'282'078 und A011'282'125) und Betäubungsmittelutensilien (Asservat-Nr. A011'282'089 und A011'282'090) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände (Asservat-Nr. A011'282'498, A011'282'512 und A011'283'275) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. - 20 -
- (…)
- (…)
- Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Auslagen betragen: Fr. 8'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 96.– Auslagen (Gutachten) Fr. 759.– Auslagen Fr. 650.– Auslagen Polizei Fr. 270.– Entschädigung Zeuge Fr. 14'000.– Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt)
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- (Rechtsmittel)
- (Rechtsmittel)"
- Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, betreffend den Zeitraum von Oktober 2015 bis
- Februar 2016 (Dossier 3), eingestellt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 und 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Dar- stellung der Gesichtsverletzung), − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 1 lit. d aWG (heute Art. 5 Abs. 2 lit. b WG), Art. 8 WG und Art. 12 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 aWV (heute Art. 13b WV), Art. 15 WV und Art. 20 Abs. 4 WV, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Darstellung der Peniszerteilung).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 23 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. - 22 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
- März 2018 beschlagnahmten Fr. 1'240.– (lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV, Sachkaution-Nr. …) werden zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'600.– zu be- zahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) - 23 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage und BM-Lager − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190225-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Herrmann Urteil vom 20. Januar 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Februar 2019 (DG180031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 24. Oktober 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 27 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 8, Art. 12 und Art. 28b WG sowie Art. 15, Art. 20 Abs. 4 WV und Art. 71 WV, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19a Ziffer 1.
2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 70 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 500.–, wovon gesamthaft 23 Tage durch Haft erstanden sind. Damit ist die Busse ganz und die Geldstrafe im Umfang von 18 Tagessätzen durch Haft erstanden.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A011'282'045, A011'282'056,
- 3 - A011'282'078 und A011'282'125) und Betäubungsmittelutensilien (Asservat-Nr. A011'282'089 und A011'282'090) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände (Asservat-Nr. A011'282'498, A011'282'512 und A011'283'275) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. März 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'240.– (lagernd bei der Kasse der Staatsan- waltschaften I-IV, Sachkaution-Nr. …) wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Staatskasse den Gewinn aus dem Handel von Betäubungsmitteln im Betrag von Fr. 3'600.– abzuliefern.
9. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
10. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Auslagen betragen: Fr. 8'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 96.– Auslagen (Gutachten) Fr. 759.– Auslagen Fr. 650.– Auslagen Polizei Fr. 270.– Entschädigung Zeuge Fr. 14'000.– Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt)
11. Dem Beschuldigten werden die Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung im Teilbetrag von Fr. 2'000.– sowie die Auslagen der Polizei im Teilbetrag von Fr. 200.– auferlegt und mit der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 1'240.– ver- rechnet. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)
- 4 -
14. (Rechtsmittel)
15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Prot. II S. 13):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen
2. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, mindestens Fr. 4'600.– (23 Tage Untersuchungshaft)
3. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 55): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren betreffend Schändung etc. wurde durch die Strafanzeige der Privatklägerin vom 15. September 2017 in die Wege geleitet, womit sie den Beschuldigten bezichtigte, ihr am 20. Mai 2017 im C._____ Club in D._____ eine Substanz in ihr Getränk getan zu haben, um mit ihr Geschlechts- verkehr haben zu können (Urk. D1/1/1). Nach ersten polizeilichen Ermittlungen und nachdem die Privatklägerin ein erstes Mal videobefragt worden war, beauf- tragte die zuständige Staatsanwaltschaft I (vormals Staatsanwaltschaft IV, fortan Staatsanwaltschaft) am 19. Februar 2018 die Polizei schriftlich, den Beschuldig- ten zu verhaften, seine Wohnung zu durchsuchen sowie sein Mobiltelefon auf
- 5 - Hinweise auf eine Schändung oder Vergewaltigung zu durchsuchen, wobei auch Zufallsfunde sicherzustellen und als solche zu bezeichnen seien (Urk. D1/1/6 in Verbindung mit Urk. D1/7/1 und Urk. D1/8/1). Die Verhaftung und die Haus- durchsuchung konnten am 1. März 2018 durchgeführt werden (Urk. D1/7/3, Urk. D1/8/4). In der Folge gab das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 3. März 2018 dem Antrag der Staatsanwaltschaft statt und versetzte den Beschuldigten in Untersuchungshaft (Urk. D1/8/8). Seine Haft- entlassung erfolgte am 23. März 2018 (Urk. D1/8/14). Am 19. April 2018 erging sodann in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung bzw. der Durch- suchung der Mobiltelefone entdeckten Zufallsfunde eine Einvernahmedelegation an die Polizei (Urk. D1/1/8) und es folgten weitere Untersuchungshandlungen. 1.2. Am 24. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Vor- instanz (Urk. D1/18), welche am 7. Februar 2019 das eingangs wiedergegebene Urteil fällte (Urk. 46). 1.3. Hiergegen meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Privat- klägerin und der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 36, 39 und 40). Das begründete Urteil wurde ihnen am 18. März 2019 (Beschuldigter), 19. März 2019 (Privatklägerin) sowie 20. März 2019 (Staatsanwaltschaft) zugestellt (Urk. 44). 1.4. Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 4. April 2019 mit, dass sie ihre Berufung zurückziehe (Urk. 48). Demgegenüber reichte der Beschuldigte am
8. April 2019 innert Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 50). Die Staatsan- waltschaft verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung, erklärte den Rückzug der von ihr angemeldeten Berufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils sowie ihre Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 55). 1.5. Am 12. Juni 2019 ging das durch den Beschuldigten ausgefüllte Daten- erfassungsblatt betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk 59). Bereits am
25. April 2019 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschul- digten eingeholt worden (Urk. 52).
- 6 - 1.6. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein amtlicher Ver- teidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____, erschienen (Prot. II S. 4). Die Staatsanwaltschaft war lediglich fakultativ vorgeladen worden (Urk. 62).
2. Umfang der Berufung 2.1. Wie bereits erwähnt, haben die Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen zurückgezogen (Urk. 45 und 55). Hiervon ist Vormerk zu neh- men. 2.2. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zu- sprechung einer Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft. Somit ficht er die diversen Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und damit zusammenhängend die Strafe (Dispositivziffer 3), die Beschlagnahme seiner Barschaft zur Kostendeckung (Dispositivziffer 7), die Ersatzforderung (Dis- positivziffer 8) sowie die teilweise Kostenauflage (Dispositivziffer 11) an (Urk. 50). 2.3. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Freispruch vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dispositivziffer 2), die Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel (Dispositivziffer 5), die Einziehung und Ver- nichtung weiterer Gegenstände (Dispositivziffer 6), die Abweisung des Schaden- ersatz- und Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin (Dispositivziffer 9) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Dispositivziffer 4 (Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe) wurde zwar nicht formell als angefochten bezeichnet, hängt jedoch untrennbar mit dem Strafpunkt zusammen, weshalb auch diese Ziffer als angefochten gilt und ent- sprechend nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Prozessuales 3.1. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2015 bis 12. August 2016 regelmässig, teilweise täglich Cannabis geraucht haben
- 7 - (Urk. D1/18 S. 4). Konsum von Cannabis ist als Übertretung ausgestaltet (vgl. Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 103 StGB) und verjährt dem- nach nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Mithin waren im Zeitpunkt der die Verjäh- rung stoppenden vorinstanzlichen Urteilsfällung, dem 7. Februar 2019, sämtliche vor dem 8. Februar 2016 vorgenommene Konsumhandlungen bereits verjährt (Art. 97 Abs. 3 StGB). Insofern ist das Verfahren somit in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. 3.2. Verwertbarkeit der Zufallsfunde 3.2.1. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 31 S. 36 f.) – erneut geltend, dass die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 1. März 2018 nicht zulässig gewesen sei, da sie ohne hinreichenden Tatverdacht durch- geführt worden sei. Die anlässlich dieser Hausdurchsuchung gefundenen Be- weise seien deshalb das Ergebnis einer verbotenen Beweisausforschung und daher unverwertbar. Aufgrund der Fernwirkung des Verwertungsverbots könnten auch alle darauf basierenden Beweise nicht verwertet werden (Urk. 31 S. 37., Urk. 50 S. 3 und Prot. II S. 6 ff.). Insbesondere ist die Verteidigung der Meinung, dass aufgrund der auf Video aufgezeichneten ersten Aussagen der Privatklägerin vom 25. September 2017 im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits klar gewe- sen sei, dass sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht haben könne, da mehr als nur ernsthafte Zweifel daran, dass die Privatklägerin beim Vorfall vom 20. Mai 2017 entscheid- und widerstandsunfähig gewesen sei bzw. dass der Beschuldigte dies hätte bemerken können, hätten bestehen müssen (Urk. 31 S. 37 in Verbin- dung mit S. 2 ff. und Prot. II S. 10 f.). Schliesslich brachte die Verteidigung vor, dass eine Zwangsmassnahme unter anderem nur dann ergriffen werden dürfe, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können. So hätten sich im vorliegenden Fall anstatt einer Hausdurchsuchung beispielsweise ein Ermitt- lungsauftrag an die Polizei, eine Personenkontrolle und/oder eine Sicherstellung des Mobiltelefons als mildere Massnahme angeboten. Weiterer Grund, welcher für die Unverhältnismässigkeit der Massnahme spreche, sei der lange Zeitablauf (10 Monate) zwischen dem betreffenden Vorfall und der Hausdurchsuchung. Es
- 8 - sei klar gewesen, dass man nach solch langer Zeit nichts Relevantes finden würde. Es sei vielmehr von einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") auszugehen (Prot. II S. 10 f.). Gestützt darauf seien die anlässlich dieser Hausdurchsuchung gemachten Zufallsfunde nicht verwertbar bzw. wären nur gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar, nämlich zur Aufklärung schwe- rer Straftaten, was vorliegen nicht gegeben sei (Prot. II S. 11). 3.2.2. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durch- führung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Unter- suchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstän- de oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Art. 243 Abs. 1 StPO enthält die ausdrückliche Anweisung an die ausführenden Behördenvertreter, derartige Gegenstände sicherzustellen, und stellt damit die gesetzliche Grundlage hierfür dar. Die Verpflichtung zur Sicherstellung von Zufallsfunden lässt sich aber auch mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO in Verbindung mit dem Strafverfolgungszwang nach Art. 7 Abs. 1 StPO begründen (KELLER, IN: DONATSCH /HANSJAKOB/LIEBER (Hrsg.), StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 243 N 2 ff.). Kein Zufallsfund liegt dagegen vor, wenn eine Spur bzw. ein Gegenstand in einem direkten Zusammenhang mit der abzuklärenden Straftat steht. Abzu- grenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenann- ten "Fishing-Expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweis- aufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H.; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.). Ein Indiz für eine derartige Beweisausforschung ist das Missverhältnis zwischen der Anlasstat, die die Zwangsmassnahme begründete, und dem einge- setzten Mittel. Keine zufällige Entdeckung liegt jedenfalls dann vor, wenn Spuren und/oder Gegenstände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen (BSK StPO- Gfeller/Thormann, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N 13 u. N 18).
- 9 - 3.2.3. Bei der am 1. März 2018 in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführ- ten Hausdurchsuchung (vgl. Urk. D1/7/1-3) handelt es sich um eine Zwangs- massnahme im Sinne der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO; Art. 244 f. StPO). Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können und die Be- deutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Art. 244 Abs. 2 StPO sieht als Ausnahme vor, dass eine Hausdurchsuchung auch ohne Einwilligung durchgeführt werden darf, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen wurden. Eine Hausdurchsuchung muss zudem grund- sätzlich schriftlich angeordnet werden (Art. 241 Abs. 1 StPO). Der Tatverdacht muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (BSK StPO-Weber,
2. Aufl. 2014, Art. 197 N 7). Er bemisst sich nach der Eingriffsschwere der je- weiligen Massnahme (BOTSCHAFT StPO, BBl 2006, S. 889 ff.), wobei an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe bei der Hausdurchsuchung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können (BSK StPO-Thormann/Brechbühl, 2. Aufl. 2014, Art. 244 N 23). Grund dafür ist, dass es zu Beginn und auch im Verlauf der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungs- behörden sein kann, dem Sachrichter vorzugreifen und eine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine um- fassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen vorzunehmen (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 6). Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an derselben vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
- 10 - Gründen bejaht werden darf (BGE 137 IV 122, E. 3.2). Von den Untersuchungs- behörden kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel präsentieren, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 197 N 7). Es genügt, wenn Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen, auf den ersten Blick legal erhobenen Untersuchungser- gebnisse geprüft werden, wenn also die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (u.a. BGer 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.4). Wesentlich ist letztlich, dass genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an derselben vorliegen, somit das Bestehen eines hinrei- chenden oder dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (BGE 137 IV 122 E. 3.2). 3.2.4. Wie bereits in der Prozessgeschichte ausgeführt, stellte die Staatsanwalt- schaft am 19. Februar 2018 einen schriftlichen Hausdurchsuchungs- und Durch- suchungsbefehl aus, worin sie ausführte, dass der Beschuldigte unter Verdacht stehe, mit der Geschädigten auf der Damentoilette des Clubs "C._____" in D._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, obwohl die Geschädigte unter massivem Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden habe und deswegen nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich gegen den Geschlechtsverkehr zu wehren bzw. diesem zuzustimmen (Urk. D1/7/1). Ferner ist aus dem Befehl ersichtlich, dass u.a. nach "K.O.-Tropfen" resp. dem Wirkstoff GHB sowie sonstigen Drogen, mit ähnlicher Wirkungsweise sowie WhatsApp-Chats, anderen Chats, Foto- und Videomaterial im Zusammenhang mit der vorliegenden Tat vom 21. Mai 2017 zu suchen sei (Urk. D1/7/1 S. 2). Des Weiteren wurde angeordnet, dass auch Zu- fallsfunde sicherzustellen und als solche zu bezeichnen seien (Urk. D1/7/1 S. 2). Mithin sind die formalen Voraussetzungen der Strafprozessordnung (vgl. Art. 241 ff. StPO) erfüllt. Mit der Vorinstanz ist vorliegend aber auch der dringende Tatverdacht hinsichtlich der durchgeführten Hausdurchsuchung zu bejahen (vgl. deren zutreffende Aus- führungen in Urk. 46 S. 20 f.). So ist den Angaben der Privatklägerin zu ent- nehmen, dass sie den Verdacht hegte, sich am 21. Mai 2017 nur deshalb mit dem
- 11 - Beschuldigten eingelassen zu haben, weil er ihr vorab etwas in das ihr offerierte Bier geschüttet habe (vgl. Urk. D1/3/1 S. 2 ff. mit Hinweis auf die zentralen Aus- sagen aus der Videobefragung, insb. 00:05:50, 00:07:40, 00:19:30, 00:26:00). Hierauf deuteten denn auch die von ihr geschilderten Erinnerungslücken respekti- ve die Tatsache, dass ihr vom Vorfall nur wenige "Bildsequenzen" haften geblie- ben waren (Urk. D1/3/1 S. 3, 00:27:35, 00:35:20/50) sowie der unbestrittene Um- stand, dass sie nach dem Vorfall kaum ansprechbar auf dem Boden der Toilette liegend aufgefunden worden war, hin. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus- führte, drängt sich bei derartigen Umständen der Verdacht, dass sogenannte "K.O.-Tropfen" im Spiel gewesen sein könnten und damit von einer Schändung der Privatklägerin im Sinne von Art. 191 StGB auszugehen wäre, geradezu auf. Hierbei handelt es sich zweifellos um ein schweres Verbrechen (die Strafandro- hung geht bis zu 10 Jahre Freiheitstrafe), welches Zwangsmassnahmen wie eine Hausdurchsuchung bzw. die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten jedenfalls rechtfertigt. Der Meinung, dass ein dringender Tatverdacht vorlag, war übrigens ganz offensichtlich auch das Zwangsmassnahmengericht, welches in der Folge für den Beschuldigten sogar Untersuchungshaft anordnete (Urk. D1/ 8/10). Es ist zudem – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keine andere mildere Massnahme ersichtlich, mittels welcher der verfolgte Zweck ebenfalls hätte er- reicht werden können, weshalb mit der korrekt angeordneten Hausdurchsuchung das Subsidiaritätsprinzip rechtgenügend berücksichtigt wurde und welche Mass- nahme sich auch als verhältnismässig erwies. Insbesondere dem Argument des langen Zeitablaufs zwischen dem inkriminierten Vorfall und der Hausdurch- suchung ist zu entgegnen, dass sich der Gang der Untersuchung gemäss Akten überzeugend und plausibel nachvollziehen lässt, und keine Hinweise vorliegen, die auf eine Verzögerung oder unsachgemässen Zeitablauf hindeuten (vgl. Urk. 1/1-8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung diente die in der Wohnung des Beschul- digten durchgeführte Hausdurchsuchung nicht bloss der (unzulässigen) Beweis- ausforschung, weil im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung ein hin-
- 12 - reichender Tatverdacht hinsichtlich der in Frage stehenden Schändung vorlag und sie in Beachtung des Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzips rechtmässig er- folgte. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzu- klärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, können gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt werden. Zufalls- funde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Straf- verfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3). Des Weiteren ist es als zweckentsprechend zu betrachten, dass bei der geschilderten Ausgangslage die Wohnung und die Mobiltelefone des Be- schuldigten durchsucht wurden, um allfällige sog. "Date-Rape-Drogen" sowie Chatprotokolle betreffend den Vorfall zu finden, wodurch die Zufallsfunde durch die Ermittler zwangsläufig entdeckt werden mussten, zumal sie entweder offen herumlagen oder einfach auffindbar waren (vgl. Urk. D1/7/2). Die Hausdurch- suchung erfolgte rechtmässig und diente nicht bloss der (unzulässigen) Beweis- ausforschung. Aus dem Gesagten folgt, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom
1. März 2018 erfolgte Sicherstellung der Beweismittel sowie auch die Zulässigkeit der Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden ist.
4. Sachverhalt Der Beschuldigte hat die Vorwürfe gemäss den Anklagedossiers 2-4 von Beginn an anerkannt (Urk. D1/2/1 S. 12 in Verbindung mit Urk. D1/8/9 S. 1, Urk. D1/2/2 S. 2 ff., Urk. D1/2/4 S. 1 f. und S. 5 ff., Urk. D2/2, Urk. D4/2). Einzig hinsichtlich Dossier 4 (Gewaltdarstellungen) machte er geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich die Datei betreffend Peniszerteilung auf seinem Mobiltelefon befand (Urk. D1/2/4 S. 6 und Urk. 67 S. 3). Nachdem die Vorwürfe mehrheitlich auf den oben diskutierten – zulässigerweise erhobenen – Zufallsfunden fussen, ist hinsichtlich der Dossiers 2-4 der objektive Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt anzusehen.
- 13 - Was den inneren Sachverhalt bezüglich Dossier 4 (Darstellung betreffend Penis- zerteilung) angeht, so führte der Beschuldigte aus, dass er die fragliche Datei im Rahmen eines WhatsApp-Chats unter Kollegen erhalten habe. Manchmal schaue er im dortigen Gesprächsverlauf nicht jeden Beitrag an, bspw. wenn über Nacht 200 Nachrichten hinzugekommen seien. Jedoch sei ihm bewusst, dass die darin enthaltenen Bild- bzw. Filmdateien automatisch auf seinem Gerät gespeichert würden (Prot. I S. 24). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beteuerte der Beschuldigte, von der Datei betreffend Peniszerteilung nichts gewusst zu haben. Als die Polizei ihn mit der genannten Datei konfrontiert habe, sei er überrascht gewesen (Urk. 67 S. 3 f.). Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte die be- treffende Datei unaufgefordert im Rahmen eines WhatsApp-Chats unter Kollegen erhalten. Es ist durchaus plausibel, dass er die Datei betreffend Peniszerteilung nicht bewusst empfing, zumal es in derartigen Gruppen-Chats erfahrungsgemäss zu einer regelrechte Datenflut kommen kann und die empfangenen Dateien in der Standarteinstellung immer auf dem Mobiltelefon abgelegt werden, sobald diese den Chat erreichen. Demzufolge lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte Kenntnis von der inkriminierten Datei hatte, weshalb der Beschuldig- te betreffend den Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Darstellung der Peniszerteilung) freizusprechen ist. In Bezug auf die Datei betreffend Darstellung der Gesichtsverletzung ist der Be- schuldigte geständig und der objektive sowie subjektive Sachverhalt ohne Weite- res als erstellt zu erachten.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die nach Erlass des angefochtenen Urteils erfolgten Änderungen des Waffengesetzes bzw. der Waffenverordnung (Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie im Schweizer Waffenrecht) betreffen primär Handfeuerwaffen und sind im übrigen lediglich redaktioneller Natur (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 2018, BBl2018 1933 sowie den im Internet publizierten Bericht des Bundesrates zur Revision der Waffenverordnung von November 2018). Das seit dem Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung in Kraft getretene neue Recht erweist sich nicht als milder, weshalb nachfolgend auf die alten Artikelbezeichnungen abgestellt
- 14 - wird, wobei die neue Artikelnummer zwecks Nachvollziehbarkeit in Klammern genannt wird. Durch den Erwerb des Schlagstockes ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen und ohne mit dem Verkäufer einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen zu haben und die nachfolgende Aufbewahrung desselben verstiess der Beschul- digte – genauso wie durch Erwerb und Besitz des Schlagringes – gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 1 lit. d aWG (heute Art. 5 Abs. 2 lit. b WG), Art. 8 WG und Art. 12 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 aWV (heute Art. 13b WV), Art. 15 WV und Art. 20 Abs. 4 WV. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. 5.2. Was die weiteren ihm vorgeworfenen Tatbestände angeht, kann auf die zu- treffende rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urk. D1/18) sowie die Vorinstanz (Urk. 46 S. 19 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entspre- chend ist der Beschuldigte zusätzlich der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 schuldig zusprechen.
6. Strafzumessung und Vollzug 6.1. Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2018 das geänderte Sanktionen- recht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht be- urteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Delikte in den Jahren 2015 bis 2018. Die dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Vergehen und Übertre- tungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ereigneten sich von Oktober 2015 bis zum 12. August 2016. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sank-
- 15 - tionenrecht erweist sich diesbezüglich im Vergleich zum alten Recht unverändert. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Gewaltdarstellung ereignete sich am 18. März 2018, weshalb diesbezüglich das neue Recht Anwendung findet. Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz beziehen sich die Vorwürfe auf einen Tatzeitraum vom November 2016 bis 1. März 2018. Aus Praktikabilitäts- gründen gelangt das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. 6.2. Die Vorinstanz hielt für die obgenannten Schuldsprüche eine Geldstrafe für angemessen (Urk. 46 S. 22 ff.). Nachdem dieses Urteil lediglich vom Beschuldig- ten angefochten wurde, verbietet es sich auch heute, für die (je mehrfach) be- gangenen Vergehen gegen des Betäubungsmittelgesetz sowie das Waffengesetz und die beiden Gewaltdarstellungen eine Freiheitsstrafe auszufällen, auch wenn der anwendbare ordentliche Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 33 Abs. 1 a WG; Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB ist demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder Geldstrafe bedroht) dies grundsätzlich zulassen würde. Mithin kann heute lediglich noch eine Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen als Ge- samtstrafe festgesetzt werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO; vgl. zu den theoretischen Grundlagen der Strafzumessung auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 46 S. 22). 6.3. Die Vorinstanz erachtete für den zwei Jahre andauernden, finanziell moti- vierten Cannabishandel mit einem monatlichen Umschlag von 100 Gramm eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angezeigt (vgl. zu den detaillier- ten Überlegungen Urk. 46 S. 22 f.). Dies erscheint im Ergebnis und auch mit Blick auf die einschlägigen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche eine gerichtliche Anklage (im Gegensatz zur Erledigung per Strafbefehl, vgl. hierzu Art. 352 StPO) erst aber einer Menge von 5 kg vor- sehen, was rund dem Doppelten des vom Beschuldigten insgesamt gehandelten Gewichts entspricht, als den Tatkomponenten gerade noch angemessen. Diese Einsatzstrafe asperierte sie in der Folge aufgrund der Tatkomponenten der Verstösse gegen das Waffengesetz und der einen Gewaltdarstellungen auf
- 16 - 70 Tagessätze Geldstrafe und hielt dafür, dass die Täterkomponenten hieran nichts zu ändern vermöchten (Urk. 46 S. 23 f.). Diese Straferhöhung um lediglich 10 Tagessätze erscheint, insbesondere hinsichtlich der Verstösse gegen das Waffengesetz, als zu wohlmeinend. So sehen beispielsweise die bereits erwähn- ten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für unberechtigten Waffenerwerb für Ersttäter Strafen ab 30 Tagessätzen Geldstrafe vor, was auch vorliegend gerechtfertigt wäre und im Rahmen der Asperation je- denfalls zu einer 70 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe führen müsste. Dies ist indes – wie oben bereits aufgezeigt – aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich, weshalb es bei der vorinstanzlichen Strafdauer sein Bewenden hat. Der marginale Freispruch betreffend Gewaltdarstellung (Darstellung der Penis- zerteilung) vermag daran nichts zu ändern. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Aussagen in der Untersuchung (Urk. D1/2/1-4) und in der Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 14 ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er im Sommer 2020 möglicherweise eine Lehre in seinem aktuellen Arbeitsbetreib be- ginnen werde. Da er bereits über Arbeitserfahrungen in diesem Bereich verfüge, werde er mutmasslich mehr als den üblichen Lehrlingslohn erhalten. Ob er die Lehre machen könne, liege alleine in seinem Entscheidungsbereich. Seine Arbeitstätigkeit gefalle ihm und er möchte nach Lehrabschluss wenn möglich im selben Betreib weiter arbeiten (Urk. 67 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich, wie von der Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 45 S. 23), strafzumessungsneutral aus. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 46 S. 24), da sich gemäss Darstellung des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an seinen finanziellen Verhältnissen nichts geändert hat (Urk. 59 und Urk. 67 S. 2 f.). Mithin ist der Tagessatz auf Fr. 100.– festzusetzen. 6.4. Was schliesslich die für den Cannabiskonsum auszusprechende Busse an- geht, so ist mit der Vorinstanz trotz des monatelangen Konsums objektiv noch von
- 17 - einem recht leichten Verschulden zu sprechen, zumal der Beschuldigte aus eige- nem Antrieb den zuvor regelmässigen, fast täglichen Konsum beenden konnte (Urk. 46 S. 24). Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse erscheint die vorinstanz- lich ausgefällte Busse von Fr. 500.– als angemessen, zumal diese [Annahme] im Berufungsverfahren in ihrer Höhe auch nicht weiter in Frage gestellt wurde. Für den Fall, dass der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Er- satzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf fünf Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.5. Art. 51 StGB sieht vor, dass das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens verbüsst hat, auf die Strafe anrechnet. In Anwendung dieser Bestimmung ist mit der Vorinstanz die 23 Tage Untersuchungshaft auf die auszufällende Strafe anzurechnen. Entgegen der Vor- instanz ist die Anrechnung jedoch nicht zunächst auf die Busse, sondern einzig auf die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzunehmen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.7; BSK StGB-Mettler/Spichtin, 4. Auflage 2019, Art. 51 N 44). Da eine Anrechnung dieses Freiheitsentzugs an eine Strafe möglich ist, entfällt die Ausrichtung einer Genug- tuung an den Beschuldigten, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. Prot. II S. 11 ff.). 6.6. Die Busse ist zu vollziehen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist dem bisher nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB).
7. Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderung 7.1. Mit Verfügung vom 2. März 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das anlässlich der Durchsuchung vom 1. März 2018 sichergestellte Bargeld des Beschuldigten in Höhe von Fr. 1'240.– (vgl. Urk. D1/7/10). Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über beschlagnahmte Vermögenswerte im Urteil zu entscheiden. Dabei kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten
- 18 - und Bussen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte heute zu einer vollziehbaren Busse von Fr. 500.– zu verurteilen ist und er ausgangs- gemäss auch Kosten zu tragen haben wird (vgl. nachfolgende Erwägungen), sind die obgenannten Vermögenswerte zur Urteilsvollstreckung zu verwenden. 7.2. Sodann hat der Beschuldigte in der Untersuchung und auch vor Vorinstanz anerkannt, mit seinem zweijährigen Cannabishandel einen Gewinn von Fr. 3'600.– erzielt zu haben (Urk. D1/2/4 S. 6; Prot. I S. 25). Nachdem diese Mittel nicht mehr vorhanden sind, ist dem Staat in Anwendung von Art. 71 StGB eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zuzuerkennen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Nachdem das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, bleibt es bei der dort vorgesehenen, differenzierten und der Sachlage insgesamt angemessenen Kos- tenregelung (vgl. die überzeugende Begründung in Urk. 46 S. 26 f.). Der margina- le Freispruch in einem Nebenpunkt rechtfertigt noch keinen anderen Auflagen- entscheid. 8.3. Was das Berufungsverfahren angeht, so haben die Privatklägerin (nach Ein- gang des begründeten Urteils) sowie die Staatsanwaltschaft ihre vorinstanzlich angemeldeten Berufungen in der Folge zurückgezogen bzw. ausdrücklich nicht weiterverfolgt (vgl. Urk. 48 und 55), während der Beschuldigte mit seiner Berufung bis auf einen marginalen Nebenpunkt unterliegt. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 19 - 8.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 4'300.– (inkl. MwSt) festzusetzen. Diese sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für den gesamten Betrag vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich sowie die Privatklägerin ihre jeweiligen Berufungen zurück- gezogen haben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
7. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A011'282'045, A011'282'056, A011'282'078 und A011'282'125) und Betäubungsmittelutensilien (Asservat-Nr. A011'282'089 und A011'282'090) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände (Asservat-Nr. A011'282'498, A011'282'512 und A011'283'275) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- 20 -
7. (…)
8. (…)
9. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
10. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Auslagen betragen: Fr. 8'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 96.– Auslagen (Gutachten) Fr. 759.– Auslagen Fr. 650.– Auslagen Polizei Fr. 270.– Entschädigung Zeuge Fr. 14'000.– Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt)
11. (…)
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)
14. (Rechtsmittel)
15. (Rechtsmittel)"
3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, betreffend den Zeitraum von Oktober 2015 bis
7. Februar 2016 (Dossier 3), eingestellt.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 und 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Dar- stellung der Gesichtsverletzung), − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 1 lit. d aWG (heute Art. 5 Abs. 2 lit. b WG), Art. 8 WG und Art. 12 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 aWV (heute Art. 13b WV), Art. 15 WV und Art. 20 Abs. 4 WV, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (Darstellung der Peniszerteilung).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 23 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- 22 -
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
2. März 2018 beschlagnahmten Fr. 1'240.– (lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV, Sachkaution-Nr. …) werden zur Vollstreckung des Urteils verwendet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'600.– zu be- zahlen.
8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'300.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
- 23 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage und BM-Lager − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken MLaw L. Herrmann