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SB190217

Mehrfacher Diebstahl etc.

Zürich OG · 2020-01-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst drei Dieb- stähle zulasten drei Geschädigter (Dossier Nr. 1-3) und zwei Missachtungen der Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 (Dossier Nr. 4-5) vor. Bezüglich der konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. D1/23; siehe dazu auch her- nach Ziff. 4 und 5).

2. Allgemeiner Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. August 2018 geständig, die Diebstähle in Dossier Nr. 1 und 3 verübt zu

- 9 - haben (Urk. D1/15/2 Fragen 15 und 26), wobei er das Geständnis bezüglich des Diebstahlsvorwurfs in Dossier Nr. 3 im Verlauf der Einvernahme widerrief (Urk. D1/15/2 Fragen 43). Sodann räumte er ein, am 15. Juni 2018 in D._____ [Ort] gewesen zu sein. Die Eingrenzungsverfügung sei rassistisch und laute nicht auf seinen Namen (Urk. D1/15/2 Fragen 51 ff.). Bereits in der Einvernahme vom

16. Juni 2018 gab er an, die Eingrenzung nicht zu anerkennen, er habe in E._____ [Ort] keine Verwandten und sei ein freier Mann (Urk. D4/6 Fragen 4 ff.). In der Einvernahme vom 15. Mai 2018 sagte er zum Vorwurf der Missachtung der Eingrenzung durch seine Anwesenheit in F._____ [Ort], er sei betrunken gewe- sen, habe den falschen Zug genommen und nicht nach F._____ gewollt (Urk. D5/2/5 Frage 13). In der Schlusseinvernahme vom 27. November 2018 wollte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache äussern, wobei er dann auf Vorhalt der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, an seinen Aussage, welche er bei der Polizei gemacht habe, festzuhalten (Urk. D1/15/3 S. 2 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 bestritt er auch den Diebstahlsvorwurf in Dossier Nr. 1 (Urk. D1/15/1). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte sodann wiederum vollumfänglich von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (Prot. I S. 8 ff.). Der Beschuldigte ist mithin insgesamt als nicht geständig zu erachten. 2.2. Die amtliche Verteidigung macht bezüglich der Diebstähle in Dossier Nr. 1 und 3 geltend, der Beschuldigte könne sich aufgrund seiner sehr prekären wirt- schaftlichen Situation auf eine Notstandslage im Sinne von Art. 17 StGB berufen (Urk. 86 Rz. 4 ff.; Rz. 17). Bezüglich des Diebstahlsvorwurfs in Dossier Nr. 2 habe ein Freispruch im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo zu erfolgen, wobei die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2018 nicht verwertbar sei, da ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe (Urk. 86 Rz. 6 ff.). Betreffend die Vorwürfe der Missachtung der Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 habe ebenfalls ein Freispruch zu erfolgen, da die Ein- grenzungsverfügung nicht (wirksam) eröffnet worden sei und die ursprüngliche Eingrenzungsverfügung vom 29. November 2016 gegen die Europäische Rück- führungsrichtlinie verstossen habe (Urk. 86 Rz. 18 ff.).

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3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweisführung und der Wür- digung der Beweise korrekt wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 68 S. 5 f.). Ebenfalls sind die zur Sachverhaltserstellung dien- lichen Beweismittel im vorinstanzlichen Urteil zutreffend genannt (Urk. 68 S. 6).

4. Diebstahlsvorwürfe und deren Würdigung 4.1. Anklagevorwurf 1 (Dossier Nr. 1) 4.1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 2. August 2017 in G._____ [Ort] im Restaurant "H._____" zulasten der Geschädigten C._____ deren am Boden deponierten Rucksack von rund Fr. 50.– samt Inhalt (Wert insgesamt ca. Fr. 100.–) entwendet zu haben und den Rucksack an- schliessend andernorts nach Wertgegenständen durchsucht zu haben. 4.1.2. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin C._____, der Zeugin I._____ und des Zeugen J._____ kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 7 ff.). Ergänzend bzw. zusammenfassend das Folgende: 4.1.3. Der Beschuldigte bestritt zunächst zum fraglichen Zeitpunkt in G._____ gewesen zu sein (Urk. D1/15/1 Frage 3). Später gab er auf Vorhalt der Foto- dokumentation der Stadtpolizei Winterthur vom 2. August 2017 an, diese Fotos seien schon von diesem Tag, sie hätten aber nichts mit dem Diebstahl zu tun, da es Fotos der Polizeiwache seien, wobei er anschliessend fragte, wer überhaupt sage, dass diese Fotos von diesem Tag [2. August 2017] seien (Urk. D1/15/2 Frage 9). Auf Vorhalt der belastenden Aussagen der Privatklägerin und der Zeu- gin I._____ sowie des am Tatort sichergestellten Portemonnaies [des Beschuldig- ten] gab der Beschuldigte an, er gebe zu, dass er das gemacht habe (Urk. D1/15/2 Frage 14). In der Schlusseinvernahme vom 27. November 2018 verwies er insgesamt wiederum auf seine polizeilichen Aussagen (Urk. D1/15/4 Frage 19). Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin, wie auch schon die

- 11 - Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 86 S. 17), widersprüchlich, unstimmig und insgesamt wenig glaubhaft aus. 4.1.4. Die Privatklägerin schilderte das Tatgeschehen in ihren beiden Einvernah- men hingegen gleich. Ihre Kollegin I._____ habe sie auf den "komischen" Mann, der hinter ihr gesessen habe und weggelaufen sei, aufmerksam gemacht, und im nächsten Moment habe sie festgestellt, dass ihr Rucksack (Wert ca. Fr. 50.–) ver- schwunden sei (Urk. D1/4 Fragen 2 ff.; Urk. D1/14/1 Frage 10 und 24). Im Ruck- sack hätten sich eine Sonnenbrille (Wert ca. Fr. 20.–), diverse Schminkartikel (Wert ca. Fr. 50.–) und Kopfhörer (Wert ca. Fr. 30.–) befunden (Urk. D/1 Frage 9; Urk. D1/14/1 Frage 15). Ungefähr an der Stelle, wo ihr Rucksack gestanden habe, habe sie ein [fremdes] Portemonnaie entdeckt (Urk. D1/4 Frage 2; Urk. D1/14/1 Fragen 31 ff.). Sie [die Privatklägerin und die Zeugin I._____] hätten den Be- schuldigten verfolgt und ihn beim Ladeneingang eines Sportgeschäftes am Boden gebückt beim Durchsuchen ihres Rucksacks entdeckt (Urk. D1/4 Frage 4; Urk. D1/14/1 Fragen 10 und 41). Zudem identifizierte sie den Beschuldigten auch als Täter (Urk. D1/4 Fragen 12 f.; Urk. D1/14/1 Fragen 50 f., insb. 56). 4.1.5. Die Zeugin I._____ gab ebenfalls konstant und lebensnah an, ihr sei ein Mann im Restaurant aufgefallen, welcher sich "komisch nervös" verhalten habe. Zunächst sei er schräg rechts hinter der Privatklägerin gesessen und habe so- dann den Platz gewechselt, sodass er sich seitlich sitzend hinter der Privatkläge- rin befunden habe. Dann habe er sich plötzlich gebückt und sei auffällig schnell weggegangen. Sie habe die Privatklägerin auf den Mann aufmerksam gemacht, woraufhin diese bemerkt habe, dass ihr Rucksack verschwunden sei (Urk. D1/5 Fragen 3 ff.; Urk. D1/14/1 Fragen 15 ff.). Sie [die Privatklägerin und die Zeugin I._____] seien dem Beschuldigten nachgegangen und hätten an einem Laden- eingang getroffen, wobei er den Rucksack durchwühlt habe (Urk. D1/5 Frage 7; Urk. D1/14/1 Fragen 20 f.). Es stimme, dass die Privatklägerin ein Portemonnaie gefunden habe, wobei die Zeugin I._____ nicht sicher war, ob das Portemonnaie beim Ladeneingang oder am Ort, wo der Rucksack abhandengekommen sei, ge- funden worden sei (Urk. D1/14/1 Fragen 24 f.).

- 12 - 4.1.6. Der rapportierende Polizeibeamte J._____ sagte als Zeuge zudem sach- dienlich aus, den Beschuldigten etwa 5 bis 10 Minuten vor dem Vorfall wegen Anzeigen betreffend geringfügige Diebstähle in der Bahnhofsnähe kontrolliert zu haben (Urk. D1/15/3 Frage 9, 12, 31 ff., 46). Unmittelbar nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Polizeiwache sei draussen wieder ein Diebstahl gewesen. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und Auskunftspersonen sei nahe- liegend gewesen, dass es auch der Beschuldigte gewesen sei. Auf dem Video- material der Wache sei der Beschuldigte ebenfalls drauf gewesen (Urk. D1/15/3 Frage 12). Das aufgefundene Portemonnaie habe man dem Beschuldigten zu- ordnen können (Urk. D1/15/3 Frage 21 ff.). 4.1.7. Auf der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich vom 2. August 2017 ist im Weiteren ersichtlich, wie der Beschuldigte die Polizeiwache verlässt und später nochmals von den Überwachungskameras erfasst wird, wobei er von zwei Perso- nen verfolgt wird (Urk. D1/2; vgl. Urk. D1/1 S. 2). Im am Tatort gefundenen Portemonnaie wurde überdies eine Rechnung des Obergerichts an A'._____ (ein Alias Name des Beschuldigten) und ein Zettel mit dem gleichen Namen sicherge- stellt (Urk. D1/6). Mithin konnte das von der Privatklägerin gefundene Portemon- naie im Nachgang als Portemonnaie des Beschuldigten eruiert werden. 4.1.8. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz insbesondere aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin I._____ ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte den Rucksack der Privatklägerin zum inkriminierten Zeitpunkt anklagegemäss entwendete und an einem anderen Ort den Rucksack nach Wertgegenständen durchsuchte. Die Privatklägerin er- kannte den Beschuldigten auch eindeutig als Täter. Die zeitliche Anwesenheit des Beschuldigten ist zudem aufgrund der Aussagen des Polizeibeamten J._____ und der Fotodokumentation der Stadtpolizei Winterthur klar erwiesen. 4.2. Anklagevorwurf 2 (Dossier Nr. 2) 4.2.1. Dem Beschuldigten wird weiter zusammengefasst zur Last gelegt, am

15. Juni 2018 auf dem Feierabendschiff Richtung D._____ das Portemonnaie (Wert ca. Fr. 30.–, Bargeld ca. Fr. 150.– und ein SBB Generalabonnement von

- 13 - Fr. 3'680.–) aus der Handtasche der Geschädigten B._____ entwendet zu haben, wobei er die aus dem Portemonnaie genommenen Bank-/Kreditkarten später in einer mitgeführten Parfüm-Verpackung versteckt habe (Urk. 23 S. 3). 4.2.2. Der Beschuldigte wurde am 15. Juni 2018 am Abend aufgrund des Dieb- stahlsvorwurfs in Dossier Nr. 3 verhaftet und am 16. Juni 2018 zu den Diebstahls- vorwürfen in Dossier Nr. 2 und 3 befragt, da in den Effekten des Beschuldigten eine UBS-Maestro Karte und eine Supercard/Mastercard lautend auf B._____ ge- funden wurde (Urk. D2/2/1; Urk. D2/1 S. 1). Die Verteidigung bringt vor, die poli- zeiliche Einvernahme vom 16. Juni 2018 sei nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da schon zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner 16 Vorstrafen be- kannt gewesen sei, dass eine fakultative Landesverweisung drohe (Urk. 86 Rz. 6 f.). Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 130 lit. b StPO ein Fall einer notwen- digen Verteidigung vorliegt, wenn eine Landesverweisung droht. Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2018 wurde der Beschuldigte mit zwei Diebstahlsvorwürfen, Dossier Nr. 2 und 3, konfrontiert. Dabei ging es darum, dass der Beschuldigte am gleichen Abend zunächst das Portemonnaie der Geschädig- ten B._____ (Dossier Nr. 2) und später die Handtasche der Geschädigten K._____ (Dossier Nr. 3) entwendet haben soll. Beim Tatbestand des Diebstahls (ohne Verbindung mit Hausfriedensbruch) handelt es sich um keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB). Zudem war im damaligen Zeitpunkt nicht klar, ob das Verfahren allenfalls durch einen Strafbefehl erledigt werden könnte. Die Frage einer fakultativen Landesverweisung drängte sich mit- hin mit der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom

16. Juni 2018 nicht auf (siehe die entsprechende Stellungnahme der Staatsan- waltschaft in Urk. 92 S. 3). Ein Fall einer notwendigen Verteidigung lag nach dem Gesagten nicht vor. Die polizeiliche Einvernahme ist verwertbar. Anzufügen bleibt nur der Vollständigkeit halber, dass selbst wenn man dies anders sehen würde, sich am Resultat nichts ändern würde, da die polizeiliche Einvernahme, wie nach- folgend gezeigt, zur Sachverhaltserstellung nicht zwingend benötigt wird. 4.2.3. Die Verteidigung moniert in der Berufungsbegründung, der Anklagevorwurf lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte sei in dubio pro

- 14 - reo freizusprechen. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, der Zeugin B._____, der Auskunftsperson L._____ und des Zeugens M._____ kann grund- sätzlich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 21 f.). Ergänzend bzw. zusammenfassend das Folgende: 4.2.4. Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 16. Juni 2018 sachdienlich an, er sei am 15. Juni 2018 von Zürich am Bellevue auf das Schiff, vielleicht so um 16.00, 17.00 Uhr (Urk. D2/2/1 Frage 72). Auf Vorhalt, dass in seinen Effekten eine UBS-Maestrokarte und eine Supercard/Mastercard, lautend auf die Geschä- digte B._____, sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte an, er sei betrun- ken gewesen. Die Karten könnten von überall stammen. Vielleicht habe er sie auf der Strasse gefunden (Urk. D2/2/1 Frage 46 f.). Zudem bestätigte der Beschuldig- te, am 15. Juni 2018 in D._____ gewesen zu sein (Urk. D2/2/1 Fragen 6 ff.). 4.2.5. Die Geschädigte B._____ gab zu Protokoll, cirka um 17.30 Uhr am Bürkliplatz aufs Feierabendschiff gegangen zu sein und sich auf dem Schiff an eine extrem schnelle Bewegung, wie ein pickender Vogel, zu erinnern, welche sie als Schatten hinter ihr wahrgenommen habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie nichts/niemanden gesehen. Ihre Tasche sei zu diesem Zeitpunkt hinter ihr un- verschlossen, auf einer Bank gestanden, etwa 50 cm entfernt (Urk. D2/10 Fragen 10 f.). Sie habe unmittelbar nach dem Ablegen ihr Portemonnaie aus ihrer Hand- tasche genommen, um das Billett zu zeigen und das Portemonnaie dann wieder in die Tasche verstaut (Urk. D2/10 Frage 8). Die Geschädigte schloss zudem aus, dass sich der Diebstahl des Portemonnaies nach dem Verlassen des Schiffs er- eignet habe (Urk. D2/10 Frage 38). Die Geschädigte konnte sich an eine männ- liche Person erinnern, welche an ihr vorbeigelaufen sei, wobei ihre Beschreibung als türkisch/arabisch, unter 170 cm, etwas "vermergelt", mit weiss-grau- schwarzen Haaren auf den Beschuldigten zutrifft (Urk. D2/10 Frage 16; Urk. D1/14/4 Frage 31; vgl. Fotodokumentation Urk. D1/2 und Verhaftungsfoto Urk. D1/19/1). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie sei sich zu min- destens 70 % sicher, dass es sich beim Beschuldigten um den Mann handle, der ihr aufgefallen sei (Urk. D1/14/4 Fragen 33 ff.). Der Wert des Portemonnaies sei etwa Fr. 30.–. Im Portemonnaie hätte sich Bargeld von Fr. 150.–, eine Kreditkarte

- 15 - Supercard/Mastercard, eine Maestro Karte UBS, diverse Notizen und ein SBB Generalabonnement von Fr. 3'860.– befunden, wobei der Wiederbeschaffungs- wert des Generalabonnements Fr. 30.– betragen habe (Urk. D1/14/4 Frage 17). 4.2.6. Der Ehemann der Geschädigten L._____ gab ebenfalls zu Protokoll, ihm sei auf dem Schiff ein Mann aufgefallen, der sich nicht wie in normaler Passagier benommen habe (Urk. D2/11 Frage 7), wobei er den Beschuldigten auf der Wahl- bildkonfrontation nicht identifizierte, sondern mit einer 90% Sicherheit einen an- deren Mann als den auffälligen Fahrgast bezeichnete (Urk. D2/11 Fragen 18 ff.). L._____ bestätigte die Angabe seiner Ehefrau, wonach sie um 17.30 Uhr auf das Schiff gegangen seien, sie ihr GA vorgewiesen habe, ihr Portemonnaie verstaut und ihre Handtasche auf der Sitzbank deponiert habe (Urk. D2/11 Fragen 10, 25). L._____ hielt auch fest, dass der Diebstahl nicht nach dem Verlassen des Schiffs passiert sei. Dies würden sie [B._____ und L._____] ausschliessen (Urk. D2/11 Frage 42). Da der Beschuldigte nicht mit der Auskunftsperson L._____ konfrontiert wurde, sind die Aussagen von L._____ jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwert- bar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). 4.2.7. Der Zeuge M._____, der den Beschuldigten am 15. Juni 2018 verhaftete, gab an, in einer der beim Beschuldigten sichergestellten Parfümverpackungen die Bankkarten der Geschädigten B._____ gefunden zu haben, als er die Ver- packung geöffnet habe. Die Parfüms hätten sich in der schwarzen Tasche be- funden, welche der Beschuldigte bei der Verhaftung dabei gehabt habe (Urk. D1/14/5 Frage 15). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Polizeirapport vom 16. Juni 2018 (Urk. D2/1 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. D3/7). 4.2.8. Beim Beschuldigten konnte zudem eine Quittung des Restaurants N._____ in D._____ gefunden werden, wonach dieser am 15. Juni 2018, um 18:57 Uhr, ei- ne Stange Bier bezahlte (Urk. D3/6). Gemäss Rapport vom 15. Juni 2018 sei es vom Zeitlichen her gut möglich, dass der Beschuldigte das Schiff um 18:38 Uhr in D._____ verlassen habe (Urk. D2/1 S. 3). Der Beschuldigte bestätigte in der Ein-

- 16 - vernahme vom 16. Juni 2018 zum fraglichen Zeitpunkt im Restaurant N._____ in D._____ gewesen zu sein (Urk. D2/2/1 Fragen 18 f.). 4.2.9. Es trifft nach dem Gesagten zwar zu, dass die Geschädigte B._____ noch ihre Ehemann L._____ den Diebstahl unmittelbar beobachten konnten. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung indes auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 je m.w.H.). Vorliegend besteht mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidi- gung eine überzeugende und geschlossene Indizienkette, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2018 das gleiche Schiff wie das Ehepaar B._____ L._____ cirka um 17.30 Uhr am Bürkliplatz bestieg, wobei der Beschuldigte das Schiff in D._____ mutmasslich um 18.38 Uhr wieder verliess. B._____ legte schlüssig dar, dass sie ihr Portemonnaie nach Ablegen des Schiffs noch hatte, da sie ihr Billett vorweisen musste. Ebenfalls ist aufgrund ihrer glaubhaften Aussage erstellt, dass sich der Diebstahl auf der Schifffahrt ereignete, obwohl sie den Diebstahl nicht unmittelbar beobachtete, sondern erst im Nachhinein durch den Anruf ihrer Bank auf den Ver- lust aufmerksam wurde. B._____ ist auf dem Schiff zudem ein seltsamer Fahrgast aufgefallen, wobei sie den Beschuldigten zu 70% als den betreffenden Fahrgast bezeichnete. Der Beschuldigte wurde schliesslich um etwa 21.30 Uhr in D._____ verhaftet und dabei konnten die Bankkarten der Geschädigten B._____ in einer Parfümverpackung sichergestellt werden. Die Behauptung des Beschuldigten die Karten gefunden zu haben, ist aufgrund der Tatsache, dass er sich in einer Par-

- 17 - fümverpackung versteckte, als klare Schutzbehauptung zu werten und ein weite- res Indiz für seine Täterschaft. Dass die Karten in der Parfümverpackung gefun- den wurden, spricht nämlich vielmehr dafür, dass der Beschuldigte das Diebes- gut sicher verstecken wollte. Die Höhe des Deliktsgutes beträgt indessen nicht ca. Fr. 4'040.–, sondern Fr. 210.–, da die Geschädigte B._____ das Ge- neralabonnement für Fr. 30.– wiederbeschaffen konnte. Im Übrigen ist der Sach- verhalt anklagegemäss erstellt. 4.3. Dossier Nr. 3 4.3.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich zusammengefasst vorgeworfen, am

15. Juni 2018 um cirka 21.30 Uhr im Restaurant "O._____" in D._____ die Hand- tasche der Geschädigten K._____ im Wert von rund Fr. 100.– samt Inhalt (insge- samt cirka Fr. 1'759.– [recte: 1'755.–) entwendet zu haben, wobei er das im Portemonnaie gefundene Bargeld von Fr. 600.– später zu einem Bund gefaltet in seinen Socken versteckt habe (Urk. 23 S. 3 f.). 4.3.2. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten K._____, des Zeugen P._______ und der Zeugin Q._______ kann grundsätzlich auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 28 ff.). Er- gänzend bzw. zusammenfassend das Folgende: 4.3.3. Der Beschuldigte bestritt in der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2018, den Diebstahl begangen zu haben und gab an, ein anderer habe den Diebstahl begangen. Er [der Beschuldigte] habe den Typen gesehen, welcher die Hand- tasche gestohlen und durchsucht habe (Urk. D3/4 Frage 28). Auf Nachfrage, ob er den mutmasslichen Täter beschreiben könne, gab der Beschuldigte an, er wolle lieber nichts sagen, um nicht noch mehr Probleme zu bekommen (Urk. D3/4 Frage 30). Er [der Beschuldigte] habe lediglich Geld und andere Dinge, an die er sich nicht mehr erinnern könne, an sich genommen (Urk. D3/4 Frage 29). Er sei zufällig im Restaurant "O._____" gewesen, könne sich aber nicht mehr erinnern, was er nach dem Verlassen des Restaurants gemacht habe (Urk. D3/4 Fragen 21 und 27). In der Einvernahme vom 14. August 2018 räumte der Beschuldigte den Diebstahl ein und gab an, betrunken gewesen zu sein und Geld gebraucht zu ha-

- 18 - ben (Urk. D1/15/3 Fragen 26 ff.), wobei er in der Schlusseinvernahme vom

27. November 2018 wieder angab, auf seine polizeilichen Aussagen zu verweisen (Urk. D1/15/4 Frage 19). Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin wider- sprüchlich, teilweise lebensfremd und insgesamt wenig glaubhaft aus. 4.3.4. Die Geschädigte und Zeugin K._____ schilderte das Tatgeschehen dage- gen konstant und lebensnah, sie habe den Beschuldigten im Restaurant nicht ge- sehen und nicht bemerkt, wie ihre Handtasche gestohlen worden sei (Urk. D3/3 Fragen 12 ff.; Urk. D3/18 Fragen 19 und 24; Urk. D1/14/10 Frage 19). Als sie ha- be bezahlen wollen, habe sie nach ihrer Handtasche greifen wollen und gemerkt, dass sie plötzlich nicht mehr da gewesen sei (Urk. D3/3 Frage 15; Urk. D1/14/10 Fragen 12 und 21). Sie sei aufgestanden und habe gefragt, wo ihre Handtasche sei. Das Ehepaar [Herr P._______ und Frau Q._______], welches den Beschul- digten später gestellt habe, habe ihr gesagt, ein Mann habe ihre Handtasche in eine grosse Tasche gelegt und anschliessend das Lokal verlassen. Sie und das Ehepaar hätten den Beschuldigten verfolgt (Urk. D1/14/10 Frage 12). In der gros- sen Tasche habe sie ihre Agenda und ihr Portemonnaie gesehen (Urk. D3/3 Fra- ge 16; Urk. D3/18 Fragen 24 ff.). Der Mann des Ehepaars und ein weiterer Mann hätten den Beschuldigten festgehalten, bis die Polizei gekommen sei (Urk. D3/3 Frage 16; vgl. auch Urk. D3/18 Frage 25). Die Handtasche habe einen Wert von cirka Fr. 100.–, darin hätten sich ein Portemonnaie (Wert Fr. 200.–), eine Son- nenbrille (Wert Fr. 400.–), ein Buch (Fr. 40.–), ein Brillenputztuch (Wert Fr. 15.–), ihre ID, zwei Bankkundenkarten ZKB und Sparkasse, ein Mobiltelefon Samsung, diverse Notizzettel und Fahrzeugschlüssel sowie Bargeld von Fr. 600.– befunden (Urk. D1/14/1 Fragen 16. f). 4.3.5. Der Zeuge P._______ sagte in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten K._____ aus und erkannte den Beschuldigte an der Wahlbild- konfrontation ohne jeglichen Zweifel als den am Bahnhof D._____ gestellten Täter (Urk. D3/16 Fragen 11 ff.). Die Aussagen seiner Ehefrau, Frau Q._______, sind im Kerngeschehen ebenfalls überstimmend mit den Aussagen der Geschädigten. Frau Q._______ identifizierte den Beschuldigten zudem auch eindeutig als Täter (Urk. D3/17 Fragen 11 ff.).

- 19 - 4.3.6. Gestützt auf die deckungsgleichen Aussagen der Geschädigten K._____ und der Zeugen P._______ und Q._______ ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigten den Diebstahl zulasten der Geschädigten K._____ beging. Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2018, um 21:49 Uhr, am Bahnhof D._____ verhaftet wurde und das inkriminierte Deliktsgut sichergestellt wurde (vgl. Urk. D3/1 und Urk. D3/13+14). Der Sachverhalt ist dem- nach erstellt.

5. Missachtungen der Eingrenzungsverfügung 5.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 14. Mai 2018 in F._____ sowie am 15. Juni 2018 in D._____ gegen die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 verstossen zu haben, indem er das Gebiet der Gemeinden R._____, S._____ und E._____ nicht hätte verlassen dürfen, was ihm bekannt gewesen sei (Dossier Nr. 4 und 5). 5.2. Mit Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 wurde die Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 29. November 2016 an- gepasst und dem Beschuldigten untersagt, das Gemeindegebiet R._____, S._____ und E._____ zu verlassen. Dem Beschuldigten wurde die Eingrenzungs- verfügung am 3. Februar 2018 inklusive der Planbeilage, welche den zulässigen Rayon der Gemeindegebiete aufzeigt, ausgehändigt und die Verfügung auf Italie- nisch übersetzt (Urk. D4/3+4+5). 5.3. Dass sich der Beschuldigte am 15. Juni 2018 in D._____ aufhielt, ist auf- grund seiner Verhaftung ohne Weiteres erstellt (Urk. D3/1). Dasselbe gilt für die zweite Missachtung in F._____, wo der Beschuldigte am 14. Mai 2018 am Bahn- hof F._____ verhaftet wurde (Urk. D5/11/1). Unerheblich ist, dass die Eingren- zungsverfügung auf einen Alias-Namen des Beschuldigten lautet (vgl. dazu Urk. D4/14). Die Zeugen T._______ und U._______ bestätigten, dass dem Beschul- digten die Eingrenzungsverfügung inklusive Planbeilage übergeben und auf Itali- enisch übersetzt wurde (Urk. D4/15/1+2). Der Beschuldigte gab zudem in der Einvernahme vom 14. August 2018 an, den Vorhalt [die Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018] übersetzt erhalten und verstanden zu haben. Er lehne die-

- 20 - sen Vorwurf ab. Man könne ihn nicht auf einen bestimmten Ort eingrenzen (Urk. D1/15/2 Frage 64). 5.4. Auf den Einwand der Verteidigung, die Eingrenzungsverfügung sei nicht (rechtswirksam) eröffnet worden, da die Anforderungen an eine Übersetzung nicht eingehalten worden seien, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 5.5. Die Anklagevorwürfe in Dossier Nr. 4 und 5 sind nach dem Gesagten ebenfalls anklagegemäss erstellt. III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung

1. Diebstähle 1.1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zutreffend genannt und korrekt darauf hingewie- sen, dass sich der Beschuldigte durch die Wegnahme des Rucksacks der Privat- klägerin, des Portemonnaies der Geschädigten B._____ und der Handtasche der Geschädigten K._____ des Diebstahls schuldig gemacht hat. Die Verteidigung bringt eventualiter vor, soweit ein rechtfertigender Notstand von Art. 17 StGB verneint würde, sei in Dossier Nr. 1 und Nr. 3 von einem geringfügigen Diebstahl auszugehen (Urk. 86 Rz. 20 f.). 1.2. Gemäss Art. 172ter StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet. Die Grenze für den geringen Vermögenswert beträgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Fr. 300.– (BGE 141 IV 129 E. 3.1; 121 IV 261 E. 2d). Entschei- dend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Ver- mögenswert im Auge hatte. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.–, scheidet Art. 172ter StGB dennoch aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war (BGE 123 IV 155 E. 1 mit Hinweis).

- 21 - 1.3. Vorliegend handelte es sich bei allen drei Diebstählen um sog. Taschen- diebstähle. Bei einem Taschendiebstahl ist der Lebenserfahrung entsprechend grundsätzlich vom Vorsatz des Täters auszugehen, das zu nehmen, was ihm zu- fällt und richtet sich sein Handeln auf eine möglichst grosse Beute. Nur unter be- stimmten Umständen ist von einem Vorsatz auf einen geringen Vermögenswert auszugehen, z.B. wenn der Täter beobachtet, wie ein Dritter dem Opfer eine Hundertfrankennote übergibt, und der Täter dem Opfer anschliessend die Note aus der Tasche zieht (BGE 123 IV 155 E. 1b S. 157). Solche konkreten Umstände bzw. Beobachtungen des Beschuldigten liegen nicht vor. Die Verteidigung brachte zwar hinsichtlich des ersten Diebstahls zulasten der Privatklägerin C._____ vor, der Beschuldigte habe gesehen, dass das Portemonnaie und das Mobiltelefon nicht im Rucksack gewesen seien (Urk. 86 Rz. 40 ff.). Dieser Behauptung ist wenig Glauben zu schenken, zumal sowohl C._____ als auch die Zeugin I._____ aussagten, der Beschuldigte hätte den Rucksack durchwühlt und diverse Gegen- stände seien schon auf dem Boden gelegen (Urk. D1/4 Frage 4; D1/5 Frage 7). C._____ sagte zudem aus, ihr Portemonnaie sei sehr klein. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte gesehen habe, dass ihr Portemonnaie und Natel auf dem Tisch gelegen seien und sich nicht im Rucksack befunden hätten (Urk. D1/14/1 Frage 20). Die Zeugin I._____ gab zudem an, sie hätte das Handy und das Portemon- naie auf dem Tisch [auch] erst gesehen, als die Privatklägerin sie darauf aufmerk- sam gemacht habe (Urk. D1/14/2 Fragen 49 ff.). Das gezeigte Verhalten des Be- schuldigten spricht vielmehr dafür, dass er entsprechende Wertsachen wie ein Portemonnaie oder dergleichen im Rucksack vermutete. Ansonsten hätte er den Rucksack nicht gezielt durchwühlt. Es ist demnach in allen drei Taschendiebstäh- len von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten auf einen Vermögenswert von über Fr. 300.– auszugehen, weshalb die Privilegierung nach Art. 172ter StGB aus- scheidet (BGE 123 IV 197 E. 2c S. 201). 1.4. Der Beschuldigte hat den Rucksack, das Portemonnaie bzw. die Hand- tasche weggenommen und sich in der Folge jeweils damit entfernt. Der Beschul- digte tat dies allen drei Fällen in der Absicht, möglichst viel Bargeld und Wert- sachen zu erlangen, wobei er wusste, dass er keinen Rechtsanspruch darauf

- 22 - hatte. Der Tatbestand des Diebstahls ist somit auch auf der subjektiven Seite in mehrfacher Hinsicht erfüllt. 1.5. Die Verteidigung macht für sämtliche Diebstähle ein Handeln in einem rechtfertigen Notstand nach Art. 17 StGB geltend. Der Beschuldigte lebe seit 15 Jahren in der Schweiz, habe aber in dieser Zeit nie einen Aufenthaltstitel oder eine legale Erwerbstätigkeit erhalten. Trotz seiner prekären Situation sei er über all diese Jahre in der Schweiz geblieben. Die Schweiz und die Staaten Nord- afrikas könnten sich offenbar nicht über die Bedingungen einigen, weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei. In Anbetracht des Elends, in welchem er seit 15 Jah- ren in der Schweiz lebe, handle der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht gegen Treu und Glauben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aus objektiv und/oder subjektiv nachvollziehbaren Gründen nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Der Beschuldigte habe in der Vergangen- heit "offenbar" mehrfach erfolglos versucht, Esswaren aus Läden zu stehlen. Dabei sei er erwischt, verhaftet, verurteilt und bestraft worden. Unter Berücksich- tigung, dass Ladendiebstähle zwangsläufig mit dem schweren Delikt des Haus- friedensbruchs einhergingen würden, seien Ladendiebstähle keine zumutbare verhältnismässige Alternative gewesen (Urk. 86 Rz. 4 ff.; Rz. 16 und Rz. 17). 1.6. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (sog. rechtfertigender Notstand). Als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut kommt vorliegend in Bezug auf die ver- übten Diebstähle einzig das Individualrechtsgut von Leib und Leben in Betracht (vgl. BSK StPO I-NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl., Art. 17 N 5 f.). Der Beschuldigte bringt vor, er lebe in einem wirtschaftlichen Notstand, weshalb er gezwungen sei, Dieb- stähle zu begehen, da im Nothilferegime eine unmittelbare erhebliche Beeinträch- tigung des Rechts auf physische und psychische Unversehrtheit bestehe (Urk. 86 Rz. 4.3).

- 23 - Beim Beschuldigten handelt es sich um einen abgewiesenen Asylbewerber. Auf sein Ende März 2005 gestelltes Asylgesuch wurde nicht eingetreten und der Be- schuldigte gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Im Oktober 2008 stellte er ein weiteres Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration wiede- rum nicht eintrat und erneut die Wegweisung anordnete. Seither hält er sich seit Jahren illegal in der Schweiz auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach (vgl. dazu ausführlich die Migrationsakten in Urk. 20/4). Offenbar be- findet sich der Beschuldigte aktuell nach Angaben seiner Verteidigung in Marokko (Urk. 104). Dem Beschuldigten steht es selbstverständlich ohne Weiteres offen, die Schweiz jederzeit zu verlassen. Niemand zwingt ihn hier zu bleiben. Als ab- gewiesener Asylbewerber steht ihm in der Schweiz von Gesetzes wegen in- dessen nur noch Nothilfe (Art. 12 BV) zu. Art. 12 BV garantiert nicht ein Mindest- einkommen, verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist. Der Anspruch umfasst jedoch die unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1; Nothilfeverordnung des Kantons Zürich, LS 851.14). Es ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich, weshalb für den Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden hätte. Dass der Beschuldigte mit der Nothilfe (Fr. 8.50 pro Tag) keine finanziellen Luftsprünge machen kann, versteht sich von selbst. Es ist dabei aber in Erinnerung zu rufen, dass der Be- schuldigte in der Schweiz über kein Bleiberecht verfügt und die Schweiz schon seit Jahren verlassen müsste. Es ist im Übrigen nicht Sache eine Strafgerichtes zu überprüfen, ob es als menschenunwürdig zu erachten ist, dass ein abgewiese- ner Asylbewerber "nur" Nothilfe erhält, zumal dies ohnehin rechtlich verankert ist (Art. 82 AsylG). Ein rechtfertigender Notstand liegt mangels einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben nach dem Gesagten keinesfalls vor. Die Argumentation der Verteidigung, das wiederholt deliktische Verhalten des Be- schuldigten sei rechtmässig, nur weil dieser die staatliche finanzielle Unter- stützung gemäss geltender gesetzlicher Grundlage erhält, ist ebenso unsinnig wie schon eigentlich trölerisch. 1.7. Im Weiteren beantragt die Verteidigung, wie eingangs erwähnt, eine foren- sische Begutachtung des Beschuldigten. Begründet wird dies wie folgt: Der Be-

- 24 - schuldigte sei seit 15 Jahren in der Schweiz und habe mindestens 18 Vorstrafen. Der Beschuldigte sei trotz Fehlens jeglicher Perspektive auf ein normales Lebens und obwohl er die Jahre in Haft- und Strafvollzugsanstalten bzw. eingegrenzt auf Gemeindegebiete wie E._____ verbracht habe, hier geblieben. Schliesslich wür- den auch konkrete, als strafbar beurteilte Verhaltensweisen des Beschuldigten in- dizieren, dass er an einer psychischen Krankheit leiden könnte. Langjährige Be- züger von Nothilfe würden regelmässig psychische Leiden entwickeln und es be- stünden vorliegend auch "mehrere Zeugenaussagen", wonach der Beschuldigte verwirrt und/oder unter Alkoholeinfluss gestanden habe (Urk. 68 Rz. 2 f.). 1.8. Besteht ein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- feln, ist eine sachverständige Begutachtung anzuordnen (Art. 20 StGB). Dabei ist ein Gutachten nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falles ernst- hafte Zweifel haben müsste. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, ge- nügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss nach der Rechtsprechung vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbei- führen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgericht, 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2). Die Begehung einer Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen (BGE 119 IV 123). 1.9. Vorliegend gibt es Aussagen von Belastungspersonen, wonach sich der Beschuldigte "komisch nervös" bzw. verwirrt verhalten habe. Es sei schwierig zu

- 25 - beschreiben, sie habe gedacht, er sei ein Drogenabhängiger oder so (vgl. Aus- sage der Zeugin I._____ in Urk. D1/5 Fragen 3 und 14). Die Privatklägerin C._____ gab ebenfalls an, der Beschuldigte habe einen eher eingeschüchterten und verwirrten Eindruck gemacht (Urk. D1/5 Fragen 44 f.). Entsprechende Aus- sagen finden sich auch für den dritten Diebstahl. Der Beschuldigte habe eine eher verwirrten Eindruck gemacht, nur ein Bier bestellt und habe sich völlig unnormal verhalten (Aussage von P._______ in Urk. D3/16 Frage 22). Mithin lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zwar auf- fiel, da es offensichtlich nicht dem üblichen Verhalten anderer Gäste entsprach. Möglicherweise war der Beschuldigte auch etwas angetrunken, was wie erwähnt allein nicht genügt, an der Schuldfähigkeit Zweifel anzubringen. Dass er als etwas verwirrt oder "komisch" aufgefallen ist, führt indessen nicht dazu, dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Der Be- schuldigte beobachtete das Geschehen jeweils vielmehr und nützte die Unacht- samkeit der betroffenen Geschädigten sodann gezielt aus, um die Taschen bzw. das Portemonnaie unbemerkt entwenden zu können, obwohl er wusste, darauf keinen Anspruch zu haben. Das Handeln des Beschuldigten war demnach zielge- richtet. Es liegen keine konkrete Anhaltspunkte vor, dass er in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Dass langjährige Bezü- ger von Nothilfe regelmässig psychische Leiden entwickeln würden, ist im Übrigen eine laienhafte und in keiner Weise belegte Pauschalbehauptung ohne relevante Bedeutung für den vorliegenden, konkreten Fall. 1.10. Der Beweisantrag auf Begutachtung des Beschuldigten ist nach dem Ge- sagten abzuweisen.

2. Missachtung(en) einer Eingrenzung 2.1. Gestützt auf Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AIG ist eine Missachtung einer Eingrenzungsverfügung strafbar. Dem Beschuldigten wurde mit Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 untersagt, die Gemeinde- gebiete R._____, S._____ bzw. E._____ zu verlassen. Dagegen hat er am

- 26 -

15. Juni 2018 durch seine Anwesenheit in D._____ und am 14. Mai 2018 in F._____ verstossen. 2.2. Die Verteidigung bestreitet die Gültigkeit der Eingrenzungsverfügung, da sie nicht (rechtswirksam) eröffnet worden sei, indem die Übersetzung nur auf Italienisch durch einen nicht akkreditierten Übersetzer erfolgte. Es liege ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 2 BV und gegen die Dolmetscherverordnung (Sprachdienstleistungsverordnung, SDV; LS 211.17) vor. Vorab kann dies- bezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich mit diesem Einwand schon ausführlich auseinandergesetzt hat (Urk. 68 S. 39 ff.). Ergänzend bzw. teilweise präzisierend das Folgende: Art. 31 Abs. 2 BV besagt, dass eine Person, welche die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet wird. Der Freiheitsentzug ist abzugrenzen von blossen Freiheitsbeschränkungen, die nicht unter Art. 31 BV fallen (BV OFK GIOVANNI BIAGGINI, 2. Aufl., 2017, Art. 31 N 2). Bei der Eingrenzungsverfügung handelt es sich um eine Freiheitsbeschränkung. Mithin ist eine Berufung auf Art. 31 Abs. 2 BV schon allein aus diesem Grund abzulehnen. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass sich auf- grund der Angaben des Beschuldigten selbst und den Zeugenaussagen von T._______ und U._______ entnehmen lässt, dass der Beschuldigte sehr gut Itali- enisch spricht bzw. versteht (Urk. 68 S. 39). Der Beschuldigte lebte eigenen An- gaben zufolge vor seine Einreise in die Schweiz unter anderem in Italien (vgl. da- zu Migrationsakten Urk. 20/4). Zudem hat der Beschuldigte die Empfangsbestäti- gung mit dem Hinweis der Übersetzung auf Italienisch unterschrieben (Urk. D4/5). An der Einvernahme vom 14. August 2018 gab der Beschuldigte im Weiteren an, den Vorhalt [die Eingrenzungsverfügung vom 2. August 2018] übersetzt und ver- standen zu haben (Urk. D1/15/2 Frage 64). U._______ sagte zudem aus, er sei von einem Vorgesetzten im Vorfeld orientiert worden, dass dem Beschuldigten am Wochenende etwas eröffnet werde. Er [U._______] habe dem Beschuldigten die Eingrenzungsverfügung des Migrati- onsamtes auf Italienisch übersetzt. Es sei niemand da gewesen, der Arabisch

- 27 - spreche (Urk. D4/15/2 Fragen 16 ff.). Mit der Verteidigung ist zwar wohl davon auszugehen, dass es sich bei der genannten Übersetzung um einen behördlichen Auftrag des Migrationsamtes handelte und damit die Sprachdienstleistungsver- ordnung Anwendung fand. Demnach sind Aufträge (grundsätzlich) an akkreditier- te Personen zu übertragen (Art. 12 Abs. 1 SDV). Indessen lässt § 12 Abs. 2 SDV Ausnahmen zu. So können Aufträge auch an nicht akkreditierte Personen erteilt werden, wenn die Behörde von der fachlichen und persönlichen Eignung über- zeugt sind und keine akkreditierte Person zur Verfügung steht (lit. a) oder beson- dere Umstände es verlangen (lit. b). Vorliegend wurde dem Beschuldigten die Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 am 3. Februar 2018 übersetzt (Urk. D4/5). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Strafvollzug und konnte gemäss Verfügung des Justiz- vollzugs am Montag, 5. Februar 2018 bedingt entlassen werden (vgl. Urk. D4/10). Da der Beschuldigte in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügt(e) und der Ausreisepflicht wiederholt nicht Folge leistet(e), erliess das Migrationsamt des Kantons Zürich die Eingrenzungsverfügung. Die Eingrenzungsverfügung musste demnach noch an jenem Wochenende übersetzt werden. Aufgrund des Wissens, dass der Beschuldigte auch Italienisch spricht, war es daher aufgrund dieser be- sonderen Umstände zulässig, U._______ mit der Übersetzung zu betrauen. Dass der Beschuldigte den Inhalt der Verfügung auch verstanden hat, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass er zu Protokoll gab, diese Eingrenzung nicht zu akzeptieren. Die Eingrenzung verstosse gegen die Freiheit der Men- schen. Er habe in E._____ keine Verwandten und sei ein freier Mann (Urk. D4/6 Fragen 4, 7). Man könne ihn nicht auf einen bestimmten Ort eingrenzen (Urk. D1/15/2 Frage 64). Es ist des Weiteren der Vollständigkeit halber nicht Sache eines Strafgerichtes, die formell gültige Eingrenzungsverfügung inhaltlich zu überprüfen. Gegen die Eingrenzungsverfügung hätte bekanntermassen ein Rechtsmittel an das zustän- dige Zwangsmassnahmengericht erhoben werden können. 2.3. Die Verteidigung bringt im Weiteren vor, die Eingrenzungsverfügung vom

26. November 2016, welche Grundlage der spätere Verfügung vom 2. Februar

- 28 - 2018 sei, verstosse gegen die Europäische Rückführungsrichtlinie. Die Eingren- zungsverfügung stütze sich auf Art. 74 Abs. 1 lit. b und c AIG. Eine Strafe nach Art. 119 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 74 AIG dürfe deshalb nicht erfolgen, da nicht alles für den Vollzug der Rückführung des Beschuldigten unternommen worden sei (Urk. 86 Rz. 28 ff.). Dazu das Folgende: Das Bundesgericht hat zur Anwendung der EU-Rückführungsrichtlinie festgehal- ten, dass die Rückführungsrichtlinie bei Drittstaatangehörigen Anwendung findet, wenn neben der Bestrafung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (rechtswidriger Aufent- halt) eine Bestrafung wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zwecks Umsetzung der Wegweisung (gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 119 AuG) zu prüfen sei (BGE 143 IV 264 E. 2.6.2.). In der Verfügung vom

29. November 2016 erwog das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass der Be- schuldigte mit rechtskräftigem Entscheid vom 7. November 2008 aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Er habe sich aber der behördlichen Anordnung zur Ausreise aus der Schweiz widersetzt und die Ausreisefrist unbenützt verstreichen lassen, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt seien (Urk. 88/8). Mit Verfügung vom

2. Februar 2018 wurde Dispositiv-Ziffer 1 (Gemeindegebiet der Eingrenzung) der Verfügung vom 29. November 2008 lediglich angepasst (Urk. D4/3). Das Bundesgericht hielt jedoch gleichzeitig auch fest, dass die Rückführungsricht- linie auf Drittstaatangehörige nicht anwendbar sei, welche nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerrechtes begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.6). Dies ist vorliegend gerade der Fall, wobei eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes ohnehin nicht ange- klagt ist. Dem Beschuldigten werden neben der mehrfachen Missachtung der Eingrenzungsverfügung drei Diebstähle vorgeworfen. Der Beschuldigte kann sich demnach nicht auf die EU-Rückführungsrichtlinie berufen, weshalb eine dies- bezügliche Prüfung entgegen der Auffassung der Verteidigung von Vornherein entfällt.

- 29 - 2.4. Schliesslich beruft sich die Verteidigung auch hier auf einen rechtfertigen- den Notstand nach Art. 19 StGB, da die Eingrenzungsverfügung das Recht auf psychische Unversehrtheit, das Recht auf persönliche Freiheit (inkl. Bewegungs- freiheit), das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf soziale Teilhabe und das Recht auf eine menschliche Behandlung und auf Achtung der Menschenwürde verletze (Urk. 86 Rz. 38). Seine privaten Probleme seien höher als das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung. Der Beschuldigte habe in den 15 Jahren in der Schweiz nie arbeiten dürfen, sei mehrheitlich im Gefängnis gewesen und mit seinen psychischen Probleme allein gelassen worden (Urk. 86 Rz. 39.2). Die Rechtmässigkeit des Erlasses der Eingrenzungsverfügung bzw. die Verhältnis- mässigkeit der Eingrenzung sind wie bereits erwähnt nicht im Strafverfahren zu überprüfen. Dagegen hätte bekanntermassen ein Rechtsmittel ergriffen werden können. Infolgedessen geht die Berufung auf rechtfertigenden Notstand schon aus diesem Grund fehl. Der Beschuldigte verfügt, wie bereits mehrfach dargelegt, über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, sondern hält sich seit Jahren illegal hier auf. Um seiner Ausreiseverpflichtung Nachachtung zu verschaffen, er- liess das Migrationsamt als Zwangsmassnahme die Eingrenzungsverfügung. Eine Berufung auf einen rechtfertigenden Notstand ist von diesem Hintergrund klar zu verneinen. Dies ist vielmehr – und einmal mehr – ebenso unsinnig wie trölerisch. 2.5. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten durch seine Aufenthalte in D._____ und F._____ gegen die Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 verstossen und sich entsprechend der mehrfachen Missachtung einer Ein- grenzung schuldig gemacht.

3. Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen.

- 30 - IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung in ihrem Ent- scheid korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 49 f.). Ergänzend nur das Folgende: Der Beschuldigte ist nach den vorliegend inkriminierten Vorfällen zwischenzeitlich erneut mehrfach straffällig geworden. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2019 aufgrund eines mehrfachen Diebstahls vom 15./16. Juni 2019 sowie einer gleichzeitigen Missachtung der Ein- oder Aus- grenzung mit einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2019 aufgrund eines Diebstahls vom

23. Juli 2019 mit einer viermonatigen Freiheitsstrafe, sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. August 2019 aufgrund eines Diebstahls und einer Missachtung der Eingrenzung am 24. August 2019 nochmals mit einer viermonatigen Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 102 und 103). Diese Strafbefehle er- wuchsen in Rechtskraft. Es liegt demnach ein Fall einer retrospektiven Konkur- renz vor, weshalb sich gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB grundsätzlich die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe stellt. Da, wie noch zu zeigen sein wird, vorlie- gend ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, liegen gleichartige Strafe vor, weshalb zu den genannten Strafbefehlen eine hypothetische Zusatzstrafe auszusprechen ist. Die Zusatzstrafe ist in der Weise zu bestimmen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. dazu hernach Ziffer 2). Die Vorgehensweise der Vorinstanz sämtliche Diebstähle als Gruppe zu beurtei- len und die hypothetische Einsatzstrafe für die Missachtungen der Eingrenzungen in Wahrnehmung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist für den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und so zu übernehmen (Urk. 68 S. 51). Bezüglich der Wahl der Sanktionsart ist zu betonen, dass der Beschuldigte sich durch zahlreiche Vorstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess und während laufender Strafuntersuchung weiter delinquierte, weshalb als Sanktions-

- 31 - art nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die Vorinstanz hat völlig zu Recht auch bezüglich des Nebendeliktes (Missachtung einer Eingrenzung) auf eine Freiheitsstrafe erkannt, obwohl bezüglich des Strafmasses eine Geldstrafe möglich wäre. Aufgrund der Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweck- mässigkeit kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Anzumerken bleibt, dass es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur möglich ist, eine Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten aus- zusprechen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatschwere Diebstähle 2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag beim dritten Diebstahl mit rund Fr. 1'755.– nicht unerheblich ausfiel. Beim ersten und zweiten Diebstahl betrug er zwar "nur" Fr. 210.– bzw. Fr. 150.–, was der Beschuldigte jedoch, wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung bereits dargelegt, nicht im Vorfeld wusste und auch nicht beabsichtigte. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als besonders rücksichtslos zu bezeichnen, zumal er die Geschädigten jeweils beobachtete und einen unachtsamen Moment ausnützte, um deren Taschen bzw. Portemonnaie zu entwenden. Mit der Vorinstanz ist darin eine professionelle Vorgehensweise von Taschendieben zu erkennen. Ebenfalls hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte seine Beute versteckte, indem er etwa die Bank- und Kreditkarte der Geschädigten B._____ in einer Parfümverpackung, das Bargeld der Geschädigten K._____ in seine Socken und weitere Gegenstände in der mitgeführten grossen schwarzen Tasche verstaute. Dass er mit dem gestohlenen Mobiltelefon der Geschädigten K._____ direkt Anrufe ins Ausland tätige, zeugt ebenfalls von einer Gering- schätzung des Eigentums anderer. Die objektive Tatschwere wiegt im weiten Rahmen des Möglichen gerade noch leicht. 2.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt zu erwähnen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Er wollte durch die Taschendiebstähle möglichst

- 32 - viel Beute erzielen. Ihm war dabei bewusst, dass er Gegenstände stahl, auf die er keinen Anspruch hatte. Damit wollte er sich unrechtmässig bereichern. Er handel- te aus egoistischen monetären Interessen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als gerade noch leicht zu erachten. 2.1.3. Die hypothetische Einsatzstrafe für die drei Diebstähle ist auf 9 bis 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.2. Tatschwere Missachtungen einer Eingrenzung 2.2.1. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, wurde rechtskräftig weggewiesen und kam der Ausreiseverpflichtung wiederholt nicht nach. Deshalb wurde er mit Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 auf die Gemeindegebiete R._____, S._____ und E._____ eingrenzt, um seiner Ausreis- pflicht Nachachtung zu verschaffen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Eingrenzungsverfügung. Er setzte sich indessen darüber hinweg, da er offensicht- lich – wenn auch völlig zu Unrecht – der Auffassung war, sich trotz illegaler An- wesenheit in der Schweiz frei bewegen zu können. Damit verstiess er mehrfach direktvorsätzlich gegen die Eingrenzungsverfügung. Das Verschulden wiegt ins- gesamt gerade noch leicht. 2.2.2. Die Missachtung einer Eingrenzung ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend die mehrfache Missachtung ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Isoliert betrachtet, wäre für die mehrfache Missachtung der Eingrenzung demnach eine Bestrafung mit etwa 4 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. 2.2.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um nur einen Monat erscheint sehr milde. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Diebstähle ist um zwei Monate auf 11 bis 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 33 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 53). Daraus ist nichts Strafzumessungsrelevantes zu entnehmen. 2.3.2. Der Beschuldigte hält sich seit dem Frühjahr 2005 illegal in der Schweiz auf und delinquierte seit Beginn des Jahres 2006 regelmässig. Sein Strafregister um- fasst mittlerweile 19 Vorstrafen, wobei mit Ausnahme der ersten zwei Vorstrafen allesamt einschlägig sind (Urk. 102). Zudem trat er während des laufenden Straf- verfahrens erneut dreimal einschlägig strafrechtlich in Erscheinung (Urk. 103). Der Beschuldigte offenbart durch sein Verhalten eine eklatante Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Diese Umstände sind stark straferhöhend zu be- rücksichtigen. Gerichtfertigt ist eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 17 Monate. 2.4. Zusatzstrafe Wie erwähnt wurde der Beschuldigte mit den Strafbefehlen vom 17. Juni 2019, vom 14. August 2019 sowie 26. August 2019 zu fünf bzw. zweimal vier Monaten Freiheitsstrafe (insgesamt 13 Monate) verurteilt (Urk. 102 und 103). Unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die hypothetische Gesamtstrafe auf 25 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen (d.h. eine Erhöhung um 8 Monate für die Taten der neuen Strafbefehle). Hiervon sind die bereits ausge- fällten Strafen von 13 Monate abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 12 Mona- ten Freiheitsstrafe resultiert.

3. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich vom 14. Mai 2018 bis 15. Mai 2018 (Urk. D5/11/1 und D5/11/3) und vom 15. Juni 2018 bis 6. Mai 2019 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. D1/19/1 und Urk. 73+74). Die 326 Tage sind ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 34 - V. Strafvollzug In Anbetracht der zahlreichen Vorstrafen erweist sich der Beschuldigte als unbe- lehrbarer Kleinkrimineller und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft keine Delikte mehr begehen wird. Die heute auszufällende Freiheits- strafe ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 8 Jahren aus. Der Beschuldigte stelle mit Blick auf seine zahlreichen Vorstrafen und seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz einen klassischen Kriminaltouristen dar. Der Beschuldigte verfüge in der Schweiz über keine Anknüpfungspunkte, sondern halte sich seit Jahren ohne Aufenthalts- recht hier auf und sei der mehrfachen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachgekommen. Die Identität des Beschuldigten sei bis heute ungeklärt, wobei der Beschuldigte durch seine Alias-Namen mit unterschiedlicher Staats- angehörigkeit die Identifizierung zusätzlich erschwere (Urk. 68 S. 58). Zudem habe der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz zusätzlich regelmässig delinquiert. Das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sei insgesamt als nichtexistent zu betrachten, weshalb eine fakultative Landes- verweisung von 8 Jahren gerechtfertigt sei (Urk. 68 S. 59). 1.2. Die Verteidigung bringt vor, die zu beurteilende Delinquenz des Beschul- digten sei nicht von einer erheblichen Schwere, welche eine fakultative Landes- verweisung rechtfertige. Der Beschuldigte sei offenkundig psychisch angeschla- gen, überlebe seit über zehn Jahren in sehr prekären Verhältnissen und niemand sei zu Schaden gekommen. Von einer Landesverweisung sei daher abzusehen (Urk. 86 Rz. 55).

- 35 -

2. Fakultative Landesverweisung 2.1. Art. 66abis StGB schafft die Möglichkeit, die Landesverweisung bei Delikten anzuordnen, die nicht vom Deliktskatalog gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst sind. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schweren Delikten eine Landesverweisung anordnen können (BERTOSSA in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 66abis N 1). Im Unterschied zu Art. 66a Abs. 1 StGB, gemäss welcher Be- stimmung das Gericht eine ausländische Person obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen hat, sollte diese wegen eines Delikts aus dem dort auf- geführten Deliktskatalog verurteilt werden, sieht Art. 66abis StGB vor, dass das Gericht eine ausländische Person für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, sollte diese wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt werden, das nicht vom Katalog gemäss Art. 66a StGB erfasst wird. Bei der Prüfung, ob eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden soll, ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (FIOLKA/VETTERLI, Die Landes- verweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/16 S. 82 ff., S. 84.). Eine Landesverweisung ist a priori nur dann zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswir- kungen der Landesverweisung, in: plädoyer 05/16 S. 96 ff., S. 100). Art. 8 Ziff. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Fa- milienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Weiter wird in Ziff. 2 dieser Bestimmung festgehalten, dass eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Si- cherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ord- nung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind sodann sowohl die Schwere des durch den Ausländer begangenen Delikts, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz

- 36 - sowie die Auswirkungen einer Landesverweisung auf die primär betroffene Per- son sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). 2.2. Der Beschuldigte ersuchte am 31. März 2005 unter den Namen A._____ Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 27. April 2005 auf das Gesuch nicht ein und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg. Dieser Aufforde- rung leistete der Beschuldigte keine Folge. Stattdessen delinquierte er erstmals und befand sich vom 21. Mai 2005 bis zum 16. Oktober 2008 wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Belästigung und weiterer Delikte im Strafvollzug. So- dann kam der Beschuldigte in Ausschaffungshaft, wobei er im Rahmen seiner In- haftierung nochmals ein Asylgesuch stellte, worauf das SEM mit Entscheid vom 7. November 2008 erneut nicht eintrat und den Beschuldigten wiederum aus der Schweiz wegwies. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte trotz verhältnismässi- ger Zwangsmassnahmen (Ausschaffungshaft, Ein- und Ausgrenzungen) bis dato nicht nachgekommen (Urk. 20/4). Stattdessen wurde er wiederholt straffällig. Bei den vorliegend zu beurteilenden Taten handelt es sich isoliert betrachtet noch um verhältnismässig leichte Straftaten. Dennoch zeigen die mittlerweile 19 Vorstrafen des Beschuldigten seine erhebliche Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Der Beschuldigte ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die Ge- setze und behördlichen Anweisungen zu halten. Das öffentliche Interesse an ei- ner Landesverweisung des Beschuldigten wiegt damit insgesamt sehr schwer, wogegen sein privates Interessen an einem Verbleib äussert gering ausfällt. Der Beschuldigte ist in keiner Art und Weise sozial oder wirtschaftlich integriert und müsste die Schweiz seit mehr als einem Jahrzehnt verlassen. Schliesslich gilt da- rauf hinzuweisen, dass für den Entscheid über die Landesverweisung nicht von Bedeutung ist, dass bereits eine rechtskräftige migrationsrechtliche Wegweisung besteht. Nach dem Gesagten ist eine fakultative Landesverweisung auszuspre- chen. Die pauschale Behauptung der Verteidigung, die Delinquenz des Beschul- digten sei nicht von erheblicher Schwere, ist sodann schlicht falsch. 2.3. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren erscheint aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten und

- 37 - wiederholten Missachtung der hiesigen Rechtsordnung angemessen und ist zu bestätigen. VII. Beschlagnahmung / Einziehungen

1. Mit Verfügung vom 27. November 2018 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO folgende Gegenstände: − CD mit Videoaufnahmen Wache StaPo Winterthur (Asservat-Nr. A010'803'244); − Portemonnaie A._____ mit diversen Zetteln, 3 Geschenkkarten und Bargeld (Asservat-Nr. A010'803'324); − Rechnung Obergericht und Zettel, lautend auf A'._____ (Asservat-Nr. A010'803'346); − 4 Shirts (Asservat-Nr. A011'578'782); − Herrentasche Picard blau Leder (Asservat-Nr. A011'578'793); − Herrentasche Bugatti braun Leder (Asservat-Nr. A011'578'806); − 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A011'578'817); − 2 Packungen Pralines und Serviettenbeschwerer Sprüngli (Asservat- Nr. A011'578'828); − Bürstenaufsatz Oral B Triple Action (Asservat-Nr. A011'578'839); − Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln, zwei Anhängern und kleinem Sackmesser (Asservat-Nr. A011'578'851); − 2 UDV Flash (Asservat-Nr. A011'578'862); − Maestro Karte UBS, lautend auf B._____, inkl. Safecase (Asservat-Nr. A011'578'895); − Supercard plus, lautend auf B._____, inkl. pacsafe (Asservat-Nr. A011'578'908).

2. Die Vorinstanz entschied gestützt auf Art. 70 StGB mit Ausnahme des Portemonnaies des Beschuldigten (Asservat-Nr. A010'803'324) sowie der Rech- nung des Obergerichtes (Asservat-Nr. A010'803'346) seien sämtlich Gegen- stände einzuziehen und der Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen (Urk. 86 S. 60 f.). Die Verteidigung bringt vor, die Einziehung sei nur bezüglich der Maestro Karte UBS (Asservat-Nr. A011'578'895) und der Supercard plus (Asservat-Nr. A011'578'908) gerechtfertigt. Die übrigen Gegenstände seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 86 Rz. 57 ff.).

- 38 -

3. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Falle einer Beschlagnahmung spätes- tens im Zeitpunkt des Endentscheides über die Rückgabe an die berechtigte Per- son, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der Gegen- stände zu befinden. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden können. Mit der Verteidigung mangelt es bei den beschlagnahmten Gegenständen mit Ausnahme der Maestro Karte und der Supercard an den Vor- aussetzungen einer Einziehung nach Art. 70 StGB. Es drängt sich zwar auf, dass es sich auch bei anderen Gegenständen um Deliktsgut aus einem oder mehreren anderen Diebstählen handeln könnte. Dem Beschuldigten wird dies vorliegend indessen nicht vorgeworfen, weshalb es an einem Rechtstitel für eine Einziehung mangelt. Bezüglich der CD mit Videoaufnahmen ist der Beschuldigten nicht als berechtigte Person zu erachten. Entsprechend sind dem Beschuldigten antrags- gemäss folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: − 4 Shirts (Asservat-Nr. A011'578'782); − Herrentasche Picard blau Leder (Asservat-Nr. A011'578'793); − Herrentasche Bugatti braun Leder (Asservat-Nr. A011'578'806); − 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A011'578'817); − 2 Packungen Pralines und Serviettenbeschwerer Sprüngli (Asservat-Nr. A011'578'828); − Bürstenaufsatz Oral B Triple Action (Asservat-Nr. A011'578'839); − Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln, zwei Anhängern und kleinem Sackmesser (Asservat-Nr. A011'578'851); − 2 UDV Flash (Asservat-Nr. A011'578'862). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Einziehung der CD mit Videoaufnahmen sowie der Maestro Karte und Supercard der Geschädigten B._____ zu bestätigen.

- 39 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die von der Vor- instanz festgelegte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– ist praxisgemäss und angemessen. Die Untersuchungskosten (Gebühr für das Vorverfahren und Auslagen) von insgesamt Fr. 2'560.– sind ausgewiesen. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist demnach zu bestätigen. Die Verteidigung wurde zudem antragsgemäss mit Fr. 24'603.15 aus der Gerichtskasse entschädigt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Ver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Herausgabe der beantragten beschlag- nahmten Gegenstände verhält sich bei der Kostenauflage neutral. Von der Kos- tentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei das Rückforde- rungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten bezüglich dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahrens insgesamt Aufwendungen von Fr. 8'185.30 bzw. einen Aufwand von 34.54 Stunden geltend (Urk. 99). 2.4. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Vertei- digers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Die An-

- 40 - waltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Ver- teidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sach- gerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrech- nung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prü- fen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen).Ob es sich um ein so ge- nanntes einfaches Standardverfahren handelt, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien: Aktenumfang, Anzahl der angeklagten Delikte, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht) sowie Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person. 2.5. Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – nicht als besonders umfangreich zu bezeichnen. Zur Beurteilung standen lediglich drei (Taschen-)Diebstähle und zwei Missachtungen einer Eingrenzungsverfügung. Dabei war der zu beurteilende Sachverhalt zeitlich, örtlich und personell eng um- grenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, insbesondere der Einvernahmen aller beteiligten Personen, ist überschaubar. Im Berufungsverfahren waren keine neue Beweise zu erheben. Der vorliegende Fall erforderte somit keine besonde- ren Gesetzeskenntnisse, jedoch theoretische und praktische Kenntnisse hinsicht- lich der Aussage- und allgemeinen Beweiswürdigung. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Ver- fahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein beson- ders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von den in der Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Straf- prozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes

- 41 -

– auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, na- mentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Be- mühungen des Verteidigers ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 5'000.– pauschal festzusetzen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von insgesamt Fr. 55.90 und die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 550.–, die mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu entschädigen sind (vgl. Urk. 73). 2.6. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'037.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz sprach eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 8 Jahren aus. Der Beschuldigte stelle mit Blick auf seine zahlreichen Vorstrafen und seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz einen klassischen Kriminaltouristen dar. Der Beschuldigte verfüge in der Schweiz über keine Anknüpfungspunkte, sondern halte sich seit Jahren ohne Aufenthalts- recht hier auf und sei der mehrfachen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachgekommen. Die Identität des Beschuldigten sei bis heute ungeklärt, wobei der Beschuldigte durch seine Alias-Namen mit unterschiedlicher Staats- angehörigkeit die Identifizierung zusätzlich erschwere (Urk. 68 S. 58). Zudem habe der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz zusätzlich regelmässig delinquiert. Das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sei insgesamt als nichtexistent zu betrachten, weshalb eine fakultative Landes- verweisung von 8 Jahren gerechtfertigt sei (Urk. 68 S. 59).

E. 1.2 Die Verteidigung bringt vor, die zu beurteilende Delinquenz des Beschul- digten sei nicht von einer erheblichen Schwere, welche eine fakultative Landes- verweisung rechtfertige. Der Beschuldigte sei offenkundig psychisch angeschla- gen, überlebe seit über zehn Jahren in sehr prekären Verhältnissen und niemand sei zu Schaden gekommen. Von einer Landesverweisung sei daher abzusehen (Urk. 86 Rz. 55).

- 35 -

2. Fakultative Landesverweisung

E. 1.3 Vorliegend handelte es sich bei allen drei Diebstählen um sog. Taschen- diebstähle. Bei einem Taschendiebstahl ist der Lebenserfahrung entsprechend grundsätzlich vom Vorsatz des Täters auszugehen, das zu nehmen, was ihm zu- fällt und richtet sich sein Handeln auf eine möglichst grosse Beute. Nur unter be- stimmten Umständen ist von einem Vorsatz auf einen geringen Vermögenswert auszugehen, z.B. wenn der Täter beobachtet, wie ein Dritter dem Opfer eine Hundertfrankennote übergibt, und der Täter dem Opfer anschliessend die Note aus der Tasche zieht (BGE 123 IV 155 E. 1b S. 157). Solche konkreten Umstände bzw. Beobachtungen des Beschuldigten liegen nicht vor. Die Verteidigung brachte zwar hinsichtlich des ersten Diebstahls zulasten der Privatklägerin C._____ vor, der Beschuldigte habe gesehen, dass das Portemonnaie und das Mobiltelefon nicht im Rucksack gewesen seien (Urk. 86 Rz. 40 ff.). Dieser Behauptung ist wenig Glauben zu schenken, zumal sowohl C._____ als auch die Zeugin I._____ aussagten, der Beschuldigte hätte den Rucksack durchwühlt und diverse Gegen- stände seien schon auf dem Boden gelegen (Urk. D1/4 Frage 4; D1/5 Frage 7). C._____ sagte zudem aus, ihr Portemonnaie sei sehr klein. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte gesehen habe, dass ihr Portemonnaie und Natel auf dem Tisch gelegen seien und sich nicht im Rucksack befunden hätten (Urk. D1/14/1 Frage 20). Die Zeugin I._____ gab zudem an, sie hätte das Handy und das Portemon- naie auf dem Tisch [auch] erst gesehen, als die Privatklägerin sie darauf aufmerk- sam gemacht habe (Urk. D1/14/2 Fragen 49 ff.). Das gezeigte Verhalten des Be- schuldigten spricht vielmehr dafür, dass er entsprechende Wertsachen wie ein Portemonnaie oder dergleichen im Rucksack vermutete. Ansonsten hätte er den Rucksack nicht gezielt durchwühlt. Es ist demnach in allen drei Taschendiebstäh- len von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten auf einen Vermögenswert von über Fr. 300.– auszugehen, weshalb die Privilegierung nach Art. 172ter StGB aus- scheidet (BGE 123 IV 197 E. 2c S. 201).

E. 1.4 Der Beschuldigte hat den Rucksack, das Portemonnaie bzw. die Hand- tasche weggenommen und sich in der Folge jeweils damit entfernt. Der Beschul- digte tat dies allen drei Fällen in der Absicht, möglichst viel Bargeld und Wert- sachen zu erlangen, wobei er wusste, dass er keinen Rechtsanspruch darauf

- 22 - hatte. Der Tatbestand des Diebstahls ist somit auch auf der subjektiven Seite in mehrfacher Hinsicht erfüllt.

E. 1.5 Die Verteidigung macht für sämtliche Diebstähle ein Handeln in einem rechtfertigen Notstand nach Art. 17 StGB geltend. Der Beschuldigte lebe seit 15 Jahren in der Schweiz, habe aber in dieser Zeit nie einen Aufenthaltstitel oder eine legale Erwerbstätigkeit erhalten. Trotz seiner prekären Situation sei er über all diese Jahre in der Schweiz geblieben. Die Schweiz und die Staaten Nord- afrikas könnten sich offenbar nicht über die Bedingungen einigen, weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei. In Anbetracht des Elends, in welchem er seit 15 Jah- ren in der Schweiz lebe, handle der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht gegen Treu und Glauben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aus objektiv und/oder subjektiv nachvollziehbaren Gründen nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Der Beschuldigte habe in der Vergangen- heit "offenbar" mehrfach erfolglos versucht, Esswaren aus Läden zu stehlen. Dabei sei er erwischt, verhaftet, verurteilt und bestraft worden. Unter Berücksich- tigung, dass Ladendiebstähle zwangsläufig mit dem schweren Delikt des Haus- friedensbruchs einhergingen würden, seien Ladendiebstähle keine zumutbare verhältnismässige Alternative gewesen (Urk. 86 Rz. 4 ff.; Rz. 16 und Rz. 17).

E. 1.6 Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (sog. rechtfertigender Notstand). Als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut kommt vorliegend in Bezug auf die ver- übten Diebstähle einzig das Individualrechtsgut von Leib und Leben in Betracht (vgl. BSK StPO I-NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl., Art. 17 N 5 f.). Der Beschuldigte bringt vor, er lebe in einem wirtschaftlichen Notstand, weshalb er gezwungen sei, Dieb- stähle zu begehen, da im Nothilferegime eine unmittelbare erhebliche Beeinträch- tigung des Rechts auf physische und psychische Unversehrtheit bestehe (Urk. 86 Rz. 4.3).

- 23 - Beim Beschuldigten handelt es sich um einen abgewiesenen Asylbewerber. Auf sein Ende März 2005 gestelltes Asylgesuch wurde nicht eingetreten und der Be- schuldigte gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Im Oktober 2008 stellte er ein weiteres Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration wiede- rum nicht eintrat und erneut die Wegweisung anordnete. Seither hält er sich seit Jahren illegal in der Schweiz auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach (vgl. dazu ausführlich die Migrationsakten in Urk. 20/4). Offenbar be- findet sich der Beschuldigte aktuell nach Angaben seiner Verteidigung in Marokko (Urk. 104). Dem Beschuldigten steht es selbstverständlich ohne Weiteres offen, die Schweiz jederzeit zu verlassen. Niemand zwingt ihn hier zu bleiben. Als ab- gewiesener Asylbewerber steht ihm in der Schweiz von Gesetzes wegen in- dessen nur noch Nothilfe (Art. 12 BV) zu. Art. 12 BV garantiert nicht ein Mindest- einkommen, verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist. Der Anspruch umfasst jedoch die unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1; Nothilfeverordnung des Kantons Zürich, LS 851.14). Es ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich, weshalb für den Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden hätte. Dass der Beschuldigte mit der Nothilfe (Fr. 8.50 pro Tag) keine finanziellen Luftsprünge machen kann, versteht sich von selbst. Es ist dabei aber in Erinnerung zu rufen, dass der Be- schuldigte in der Schweiz über kein Bleiberecht verfügt und die Schweiz schon seit Jahren verlassen müsste. Es ist im Übrigen nicht Sache eine Strafgerichtes zu überprüfen, ob es als menschenunwürdig zu erachten ist, dass ein abgewiese- ner Asylbewerber "nur" Nothilfe erhält, zumal dies ohnehin rechtlich verankert ist (Art. 82 AsylG). Ein rechtfertigender Notstand liegt mangels einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben nach dem Gesagten keinesfalls vor. Die Argumentation der Verteidigung, das wiederholt deliktische Verhalten des Be- schuldigten sei rechtmässig, nur weil dieser die staatliche finanzielle Unter- stützung gemäss geltender gesetzlicher Grundlage erhält, ist ebenso unsinnig wie schon eigentlich trölerisch.

E. 1.7 Im Weiteren beantragt die Verteidigung, wie eingangs erwähnt, eine foren- sische Begutachtung des Beschuldigten. Begründet wird dies wie folgt: Der Be-

- 24 - schuldigte sei seit 15 Jahren in der Schweiz und habe mindestens 18 Vorstrafen. Der Beschuldigte sei trotz Fehlens jeglicher Perspektive auf ein normales Lebens und obwohl er die Jahre in Haft- und Strafvollzugsanstalten bzw. eingegrenzt auf Gemeindegebiete wie E._____ verbracht habe, hier geblieben. Schliesslich wür- den auch konkrete, als strafbar beurteilte Verhaltensweisen des Beschuldigten in- dizieren, dass er an einer psychischen Krankheit leiden könnte. Langjährige Be- züger von Nothilfe würden regelmässig psychische Leiden entwickeln und es be- stünden vorliegend auch "mehrere Zeugenaussagen", wonach der Beschuldigte verwirrt und/oder unter Alkoholeinfluss gestanden habe (Urk. 68 Rz. 2 f.).

E. 1.8 Besteht ein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- feln, ist eine sachverständige Begutachtung anzuordnen (Art. 20 StGB). Dabei ist ein Gutachten nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falles ernst- hafte Zweifel haben müsste. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, ge- nügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss nach der Rechtsprechung vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbei- führen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgericht, 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2). Die Begehung einer Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen (BGE 119 IV 123).

E. 1.9 Vorliegend gibt es Aussagen von Belastungspersonen, wonach sich der Beschuldigte "komisch nervös" bzw. verwirrt verhalten habe. Es sei schwierig zu

- 25 - beschreiben, sie habe gedacht, er sei ein Drogenabhängiger oder so (vgl. Aus- sage der Zeugin I._____ in Urk. D1/5 Fragen 3 und 14). Die Privatklägerin C._____ gab ebenfalls an, der Beschuldigte habe einen eher eingeschüchterten und verwirrten Eindruck gemacht (Urk. D1/5 Fragen 44 f.). Entsprechende Aus- sagen finden sich auch für den dritten Diebstahl. Der Beschuldigte habe eine eher verwirrten Eindruck gemacht, nur ein Bier bestellt und habe sich völlig unnormal verhalten (Aussage von P._______ in Urk. D3/16 Frage 22). Mithin lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zwar auf- fiel, da es offensichtlich nicht dem üblichen Verhalten anderer Gäste entsprach. Möglicherweise war der Beschuldigte auch etwas angetrunken, was wie erwähnt allein nicht genügt, an der Schuldfähigkeit Zweifel anzubringen. Dass er als etwas verwirrt oder "komisch" aufgefallen ist, führt indessen nicht dazu, dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Der Be- schuldigte beobachtete das Geschehen jeweils vielmehr und nützte die Unacht- samkeit der betroffenen Geschädigten sodann gezielt aus, um die Taschen bzw. das Portemonnaie unbemerkt entwenden zu können, obwohl er wusste, darauf keinen Anspruch zu haben. Das Handeln des Beschuldigten war demnach zielge- richtet. Es liegen keine konkrete Anhaltspunkte vor, dass er in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Dass langjährige Bezü- ger von Nothilfe regelmässig psychische Leiden entwickeln würden, ist im Übrigen eine laienhafte und in keiner Weise belegte Pauschalbehauptung ohne relevante Bedeutung für den vorliegenden, konkreten Fall.

E. 1.10 Der Beweisantrag auf Begutachtung des Beschuldigten ist nach dem Ge- sagten abzuweisen.

2. Missachtung(en) einer Eingrenzung

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositiv- ziffer 1) und damit implizit auch gegen die ausgefällte Freiheitsstrafe und deren Vollzug (Dispositivziffer 2 und 3). Ebenfalls angefochten ist die ausgesprochene Landesverweisung (Dispositivziffer 4), die Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 7) und das Kostendispositiv (Dispositivziffer 8 und 9). Implizit nicht angefochten sind Dispositivziffer 5 und 6 des vorinstanzlichen

- 8 - Urteils und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses fest- zustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 2.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag beim dritten Diebstahl mit rund Fr. 1'755.– nicht unerheblich ausfiel. Beim ersten und zweiten Diebstahl betrug er zwar "nur" Fr. 210.– bzw. Fr. 150.–, was der Beschuldigte jedoch, wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung bereits dargelegt, nicht im Vorfeld wusste und auch nicht beabsichtigte. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als besonders rücksichtslos zu bezeichnen, zumal er die Geschädigten jeweils beobachtete und einen unachtsamen Moment ausnützte, um deren Taschen bzw. Portemonnaie zu entwenden. Mit der Vorinstanz ist darin eine professionelle Vorgehensweise von Taschendieben zu erkennen. Ebenfalls hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte seine Beute versteckte, indem er etwa die Bank- und Kreditkarte der Geschädigten B._____ in einer Parfümverpackung, das Bargeld der Geschädigten K._____ in seine Socken und weitere Gegenstände in der mitgeführten grossen schwarzen Tasche verstaute. Dass er mit dem gestohlenen Mobiltelefon der Geschädigten K._____ direkt Anrufe ins Ausland tätige, zeugt ebenfalls von einer Gering- schätzung des Eigentums anderer. Die objektive Tatschwere wiegt im weiten Rahmen des Möglichen gerade noch leicht.

E. 2.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere gilt zu erwähnen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Er wollte durch die Taschendiebstähle möglichst

- 32 - viel Beute erzielen. Ihm war dabei bewusst, dass er Gegenstände stahl, auf die er keinen Anspruch hatte. Damit wollte er sich unrechtmässig bereichern. Er handel- te aus egoistischen monetären Interessen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als gerade noch leicht zu erachten.

E. 2.1.3 Die hypothetische Einsatzstrafe für die drei Diebstähle ist auf 9 bis

E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Ver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Herausgabe der beantragten beschlag- nahmten Gegenstände verhält sich bei der Kostenauflage neutral. Von der Kos- tentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei das Rückforde- rungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten bezüglich dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.2.1 Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, wurde rechtskräftig weggewiesen und kam der Ausreiseverpflichtung wiederholt nicht nach. Deshalb wurde er mit Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 auf die Gemeindegebiete R._____, S._____ und E._____ eingrenzt, um seiner Ausreis- pflicht Nachachtung zu verschaffen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Eingrenzungsverfügung. Er setzte sich indessen darüber hinweg, da er offensicht- lich – wenn auch völlig zu Unrecht – der Auffassung war, sich trotz illegaler An- wesenheit in der Schweiz frei bewegen zu können. Damit verstiess er mehrfach direktvorsätzlich gegen die Eingrenzungsverfügung. Das Verschulden wiegt ins- gesamt gerade noch leicht.

E. 2.2.2 Die Missachtung einer Eingrenzung ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend die mehrfache Missachtung ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Isoliert betrachtet, wäre für die mehrfache Missachtung der Eingrenzung demnach eine Bestrafung mit etwa 4 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt.

E. 2.2.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um nur einen Monat erscheint sehr milde. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Diebstähle ist um zwei Monate auf 11 bis 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 33 -

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahrens insgesamt Aufwendungen von Fr. 8'185.30 bzw. einen Aufwand von 34.54 Stunden geltend (Urk. 99).

E. 2.3.1 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 53). Daraus ist nichts Strafzumessungsrelevantes zu entnehmen.

E. 2.3.2 Der Beschuldigte hält sich seit dem Frühjahr 2005 illegal in der Schweiz auf und delinquierte seit Beginn des Jahres 2006 regelmässig. Sein Strafregister um- fasst mittlerweile 19 Vorstrafen, wobei mit Ausnahme der ersten zwei Vorstrafen allesamt einschlägig sind (Urk. 102). Zudem trat er während des laufenden Straf- verfahrens erneut dreimal einschlägig strafrechtlich in Erscheinung (Urk. 103). Der Beschuldigte offenbart durch sein Verhalten eine eklatante Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Diese Umstände sind stark straferhöhend zu be- rücksichtigen. Gerichtfertigt ist eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 17 Monate.

E. 2.4 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Vertei- digers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Die An-

- 40 - waltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Ver- teidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sach- gerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrech- nung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prü- fen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen).Ob es sich um ein so ge- nanntes einfaches Standardverfahren handelt, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien: Aktenumfang, Anzahl der angeklagten Delikte, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht) sowie Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person.

E. 2.5 Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – nicht als besonders umfangreich zu bezeichnen. Zur Beurteilung standen lediglich drei (Taschen-)Diebstähle und zwei Missachtungen einer Eingrenzungsverfügung. Dabei war der zu beurteilende Sachverhalt zeitlich, örtlich und personell eng um- grenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, insbesondere der Einvernahmen aller beteiligten Personen, ist überschaubar. Im Berufungsverfahren waren keine neue Beweise zu erheben. Der vorliegende Fall erforderte somit keine besonde- ren Gesetzeskenntnisse, jedoch theoretische und praktische Kenntnisse hinsicht- lich der Aussage- und allgemeinen Beweiswürdigung. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Ver- fahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein beson- ders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von den in der Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Straf- prozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes

- 41 -

– auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, na- mentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Be- mühungen des Verteidigers ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 5'000.– pauschal festzusetzen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von insgesamt Fr. 55.90 und die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 550.–, die mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu entschädigen sind (vgl. Urk. 73).

E. 2.6 Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'037.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 3 Beweisantrag des Beschuldigten Dem von der Verteidigung in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag, es sei eine forensische Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen (Urk. 86 S. 5 f.), ist, wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch zu zei- gen sein wird, nicht nach zu gehen.

E. 4 Diebstahlsvorwürfe und deren Würdigung

E. 4.1 Anklagevorwurf 1 (Dossier Nr. 1)

E. 4.1.1 Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 2. August 2017 in G._____ [Ort] im Restaurant "H._____" zulasten der Geschädigten C._____ deren am Boden deponierten Rucksack von rund Fr. 50.– samt Inhalt (Wert insgesamt ca. Fr. 100.–) entwendet zu haben und den Rucksack an- schliessend andernorts nach Wertgegenständen durchsucht zu haben.

E. 4.1.2 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin C._____, der Zeugin I._____ und des Zeugen J._____ kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 7 ff.). Ergänzend bzw. zusammenfassend das Folgende:

E. 4.1.3 Der Beschuldigte bestritt zunächst zum fraglichen Zeitpunkt in G._____ gewesen zu sein (Urk. D1/15/1 Frage 3). Später gab er auf Vorhalt der Foto- dokumentation der Stadtpolizei Winterthur vom 2. August 2017 an, diese Fotos seien schon von diesem Tag, sie hätten aber nichts mit dem Diebstahl zu tun, da es Fotos der Polizeiwache seien, wobei er anschliessend fragte, wer überhaupt sage, dass diese Fotos von diesem Tag [2. August 2017] seien (Urk. D1/15/2 Frage 9). Auf Vorhalt der belastenden Aussagen der Privatklägerin und der Zeu- gin I._____ sowie des am Tatort sichergestellten Portemonnaies [des Beschuldig- ten] gab der Beschuldigte an, er gebe zu, dass er das gemacht habe (Urk. D1/15/2 Frage 14). In der Schlusseinvernahme vom 27. November 2018 verwies er insgesamt wiederum auf seine polizeilichen Aussagen (Urk. D1/15/4 Frage 19). Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin, wie auch schon die

- 11 - Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 86 S. 17), widersprüchlich, unstimmig und insgesamt wenig glaubhaft aus.

E. 4.1.4 Die Privatklägerin schilderte das Tatgeschehen in ihren beiden Einvernah- men hingegen gleich. Ihre Kollegin I._____ habe sie auf den "komischen" Mann, der hinter ihr gesessen habe und weggelaufen sei, aufmerksam gemacht, und im nächsten Moment habe sie festgestellt, dass ihr Rucksack (Wert ca. Fr. 50.–) ver- schwunden sei (Urk. D1/4 Fragen 2 ff.; Urk. D1/14/1 Frage 10 und 24). Im Ruck- sack hätten sich eine Sonnenbrille (Wert ca. Fr. 20.–), diverse Schminkartikel (Wert ca. Fr. 50.–) und Kopfhörer (Wert ca. Fr. 30.–) befunden (Urk. D/1 Frage 9; Urk. D1/14/1 Frage 15). Ungefähr an der Stelle, wo ihr Rucksack gestanden habe, habe sie ein [fremdes] Portemonnaie entdeckt (Urk. D1/4 Frage 2; Urk. D1/14/1 Fragen 31 ff.). Sie [die Privatklägerin und die Zeugin I._____] hätten den Be- schuldigten verfolgt und ihn beim Ladeneingang eines Sportgeschäftes am Boden gebückt beim Durchsuchen ihres Rucksacks entdeckt (Urk. D1/4 Frage 4; Urk. D1/14/1 Fragen 10 und 41). Zudem identifizierte sie den Beschuldigten auch als Täter (Urk. D1/4 Fragen 12 f.; Urk. D1/14/1 Fragen 50 f., insb. 56).

E. 4.1.5 Die Zeugin I._____ gab ebenfalls konstant und lebensnah an, ihr sei ein Mann im Restaurant aufgefallen, welcher sich "komisch nervös" verhalten habe. Zunächst sei er schräg rechts hinter der Privatklägerin gesessen und habe so- dann den Platz gewechselt, sodass er sich seitlich sitzend hinter der Privatkläge- rin befunden habe. Dann habe er sich plötzlich gebückt und sei auffällig schnell weggegangen. Sie habe die Privatklägerin auf den Mann aufmerksam gemacht, woraufhin diese bemerkt habe, dass ihr Rucksack verschwunden sei (Urk. D1/5 Fragen 3 ff.; Urk. D1/14/1 Fragen 15 ff.). Sie [die Privatklägerin und die Zeugin I._____] seien dem Beschuldigten nachgegangen und hätten an einem Laden- eingang getroffen, wobei er den Rucksack durchwühlt habe (Urk. D1/5 Frage 7; Urk. D1/14/1 Fragen 20 f.). Es stimme, dass die Privatklägerin ein Portemonnaie gefunden habe, wobei die Zeugin I._____ nicht sicher war, ob das Portemonnaie beim Ladeneingang oder am Ort, wo der Rucksack abhandengekommen sei, ge- funden worden sei (Urk. D1/14/1 Fragen 24 f.).

- 12 -

E. 4.1.6 Der rapportierende Polizeibeamte J._____ sagte als Zeuge zudem sach- dienlich aus, den Beschuldigten etwa 5 bis 10 Minuten vor dem Vorfall wegen Anzeigen betreffend geringfügige Diebstähle in der Bahnhofsnähe kontrolliert zu haben (Urk. D1/15/3 Frage 9, 12, 31 ff., 46). Unmittelbar nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Polizeiwache sei draussen wieder ein Diebstahl gewesen. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und Auskunftspersonen sei nahe- liegend gewesen, dass es auch der Beschuldigte gewesen sei. Auf dem Video- material der Wache sei der Beschuldigte ebenfalls drauf gewesen (Urk. D1/15/3 Frage 12). Das aufgefundene Portemonnaie habe man dem Beschuldigten zu- ordnen können (Urk. D1/15/3 Frage 21 ff.).

E. 4.1.7 Auf der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich vom 2. August 2017 ist im Weiteren ersichtlich, wie der Beschuldigte die Polizeiwache verlässt und später nochmals von den Überwachungskameras erfasst wird, wobei er von zwei Perso- nen verfolgt wird (Urk. D1/2; vgl. Urk. D1/1 S. 2). Im am Tatort gefundenen Portemonnaie wurde überdies eine Rechnung des Obergerichts an A'._____ (ein Alias Name des Beschuldigten) und ein Zettel mit dem gleichen Namen sicherge- stellt (Urk. D1/6). Mithin konnte das von der Privatklägerin gefundene Portemon- naie im Nachgang als Portemonnaie des Beschuldigten eruiert werden.

E. 4.1.8 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz insbesondere aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin I._____ ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte den Rucksack der Privatklägerin zum inkriminierten Zeitpunkt anklagegemäss entwendete und an einem anderen Ort den Rucksack nach Wertgegenständen durchsuchte. Die Privatklägerin er- kannte den Beschuldigten auch eindeutig als Täter. Die zeitliche Anwesenheit des Beschuldigten ist zudem aufgrund der Aussagen des Polizeibeamten J._____ und der Fotodokumentation der Stadtpolizei Winterthur klar erwiesen.

E. 4.2 Anklagevorwurf 2 (Dossier Nr. 2)

E. 4.2.1 Dem Beschuldigten wird weiter zusammengefasst zur Last gelegt, am

15. Juni 2018 auf dem Feierabendschiff Richtung D._____ das Portemonnaie (Wert ca. Fr. 30.–, Bargeld ca. Fr. 150.– und ein SBB Generalabonnement von

- 13 - Fr. 3'680.–) aus der Handtasche der Geschädigten B._____ entwendet zu haben, wobei er die aus dem Portemonnaie genommenen Bank-/Kreditkarten später in einer mitgeführten Parfüm-Verpackung versteckt habe (Urk. 23 S. 3).

E. 4.2.2 Der Beschuldigte wurde am 15. Juni 2018 am Abend aufgrund des Dieb- stahlsvorwurfs in Dossier Nr. 3 verhaftet und am 16. Juni 2018 zu den Diebstahls- vorwürfen in Dossier Nr. 2 und 3 befragt, da in den Effekten des Beschuldigten eine UBS-Maestro Karte und eine Supercard/Mastercard lautend auf B._____ ge- funden wurde (Urk. D2/2/1; Urk. D2/1 S. 1). Die Verteidigung bringt vor, die poli- zeiliche Einvernahme vom 16. Juni 2018 sei nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da schon zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner 16 Vorstrafen be- kannt gewesen sei, dass eine fakultative Landesverweisung drohe (Urk. 86 Rz. 6 f.). Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 130 lit. b StPO ein Fall einer notwen- digen Verteidigung vorliegt, wenn eine Landesverweisung droht. Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2018 wurde der Beschuldigte mit zwei Diebstahlsvorwürfen, Dossier Nr. 2 und 3, konfrontiert. Dabei ging es darum, dass der Beschuldigte am gleichen Abend zunächst das Portemonnaie der Geschädig- ten B._____ (Dossier Nr. 2) und später die Handtasche der Geschädigten K._____ (Dossier Nr. 3) entwendet haben soll. Beim Tatbestand des Diebstahls (ohne Verbindung mit Hausfriedensbruch) handelt es sich um keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB). Zudem war im damaligen Zeitpunkt nicht klar, ob das Verfahren allenfalls durch einen Strafbefehl erledigt werden könnte. Die Frage einer fakultativen Landesverweisung drängte sich mit- hin mit der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom

16. Juni 2018 nicht auf (siehe die entsprechende Stellungnahme der Staatsan- waltschaft in Urk. 92 S. 3). Ein Fall einer notwendigen Verteidigung lag nach dem Gesagten nicht vor. Die polizeiliche Einvernahme ist verwertbar. Anzufügen bleibt nur der Vollständigkeit halber, dass selbst wenn man dies anders sehen würde, sich am Resultat nichts ändern würde, da die polizeiliche Einvernahme, wie nach- folgend gezeigt, zur Sachverhaltserstellung nicht zwingend benötigt wird.

E. 4.2.3 Die Verteidigung moniert in der Berufungsbegründung, der Anklagevorwurf lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte sei in dubio pro

- 14 - reo freizusprechen. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, der Zeugin B._____, der Auskunftsperson L._____ und des Zeugens M._____ kann grund- sätzlich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 21 f.). Ergänzend bzw. zusammenfassend das Folgende:

E. 4.2.4 Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 16. Juni 2018 sachdienlich an, er sei am 15. Juni 2018 von Zürich am Bellevue auf das Schiff, vielleicht so um 16.00, 17.00 Uhr (Urk. D2/2/1 Frage 72). Auf Vorhalt, dass in seinen Effekten eine UBS-Maestrokarte und eine Supercard/Mastercard, lautend auf die Geschä- digte B._____, sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte an, er sei betrun- ken gewesen. Die Karten könnten von überall stammen. Vielleicht habe er sie auf der Strasse gefunden (Urk. D2/2/1 Frage 46 f.). Zudem bestätigte der Beschuldig- te, am 15. Juni 2018 in D._____ gewesen zu sein (Urk. D2/2/1 Fragen 6 ff.).

E. 4.2.5 Die Geschädigte B._____ gab zu Protokoll, cirka um 17.30 Uhr am Bürkliplatz aufs Feierabendschiff gegangen zu sein und sich auf dem Schiff an eine extrem schnelle Bewegung, wie ein pickender Vogel, zu erinnern, welche sie als Schatten hinter ihr wahrgenommen habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie nichts/niemanden gesehen. Ihre Tasche sei zu diesem Zeitpunkt hinter ihr un- verschlossen, auf einer Bank gestanden, etwa 50 cm entfernt (Urk. D2/10 Fragen 10 f.). Sie habe unmittelbar nach dem Ablegen ihr Portemonnaie aus ihrer Hand- tasche genommen, um das Billett zu zeigen und das Portemonnaie dann wieder in die Tasche verstaut (Urk. D2/10 Frage 8). Die Geschädigte schloss zudem aus, dass sich der Diebstahl des Portemonnaies nach dem Verlassen des Schiffs er- eignet habe (Urk. D2/10 Frage 38). Die Geschädigte konnte sich an eine männ- liche Person erinnern, welche an ihr vorbeigelaufen sei, wobei ihre Beschreibung als türkisch/arabisch, unter 170 cm, etwas "vermergelt", mit weiss-grau- schwarzen Haaren auf den Beschuldigten zutrifft (Urk. D2/10 Frage 16; Urk. D1/14/4 Frage 31; vgl. Fotodokumentation Urk. D1/2 und Verhaftungsfoto Urk. D1/19/1). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie sei sich zu min- destens 70 % sicher, dass es sich beim Beschuldigten um den Mann handle, der ihr aufgefallen sei (Urk. D1/14/4 Fragen 33 ff.). Der Wert des Portemonnaies sei etwa Fr. 30.–. Im Portemonnaie hätte sich Bargeld von Fr. 150.–, eine Kreditkarte

- 15 - Supercard/Mastercard, eine Maestro Karte UBS, diverse Notizen und ein SBB Generalabonnement von Fr. 3'860.– befunden, wobei der Wiederbeschaffungs- wert des Generalabonnements Fr. 30.– betragen habe (Urk. D1/14/4 Frage 17).

E. 4.2.6 Der Ehemann der Geschädigten L._____ gab ebenfalls zu Protokoll, ihm sei auf dem Schiff ein Mann aufgefallen, der sich nicht wie in normaler Passagier benommen habe (Urk. D2/11 Frage 7), wobei er den Beschuldigten auf der Wahl- bildkonfrontation nicht identifizierte, sondern mit einer 90% Sicherheit einen an- deren Mann als den auffälligen Fahrgast bezeichnete (Urk. D2/11 Fragen 18 ff.). L._____ bestätigte die Angabe seiner Ehefrau, wonach sie um 17.30 Uhr auf das Schiff gegangen seien, sie ihr GA vorgewiesen habe, ihr Portemonnaie verstaut und ihre Handtasche auf der Sitzbank deponiert habe (Urk. D2/11 Fragen 10, 25). L._____ hielt auch fest, dass der Diebstahl nicht nach dem Verlassen des Schiffs passiert sei. Dies würden sie [B._____ und L._____] ausschliessen (Urk. D2/11 Frage 42). Da der Beschuldigte nicht mit der Auskunftsperson L._____ konfrontiert wurde, sind die Aussagen von L._____ jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwert- bar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2 m.w.H.).

E. 4.2.7 Der Zeuge M._____, der den Beschuldigten am 15. Juni 2018 verhaftete, gab an, in einer der beim Beschuldigten sichergestellten Parfümverpackungen die Bankkarten der Geschädigten B._____ gefunden zu haben, als er die Ver- packung geöffnet habe. Die Parfüms hätten sich in der schwarzen Tasche be- funden, welche der Beschuldigte bei der Verhaftung dabei gehabt habe (Urk. D1/14/5 Frage 15). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Polizeirapport vom 16. Juni 2018 (Urk. D2/1 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. D3/7).

E. 4.2.8 Beim Beschuldigten konnte zudem eine Quittung des Restaurants N._____ in D._____ gefunden werden, wonach dieser am 15. Juni 2018, um 18:57 Uhr, ei- ne Stange Bier bezahlte (Urk. D3/6). Gemäss Rapport vom 15. Juni 2018 sei es vom Zeitlichen her gut möglich, dass der Beschuldigte das Schiff um 18:38 Uhr in D._____ verlassen habe (Urk. D2/1 S. 3). Der Beschuldigte bestätigte in der Ein-

- 16 - vernahme vom 16. Juni 2018 zum fraglichen Zeitpunkt im Restaurant N._____ in D._____ gewesen zu sein (Urk. D2/2/1 Fragen 18 f.).

E. 4.2.9 Es trifft nach dem Gesagten zwar zu, dass die Geschädigte B._____ noch ihre Ehemann L._____ den Diebstahl unmittelbar beobachten konnten. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung indes auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 je m.w.H.). Vorliegend besteht mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidi- gung eine überzeugende und geschlossene Indizienkette, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2018 das gleiche Schiff wie das Ehepaar B._____ L._____ cirka um 17.30 Uhr am Bürkliplatz bestieg, wobei der Beschuldigte das Schiff in D._____ mutmasslich um 18.38 Uhr wieder verliess. B._____ legte schlüssig dar, dass sie ihr Portemonnaie nach Ablegen des Schiffs noch hatte, da sie ihr Billett vorweisen musste. Ebenfalls ist aufgrund ihrer glaubhaften Aussage erstellt, dass sich der Diebstahl auf der Schifffahrt ereignete, obwohl sie den Diebstahl nicht unmittelbar beobachtete, sondern erst im Nachhinein durch den Anruf ihrer Bank auf den Ver- lust aufmerksam wurde. B._____ ist auf dem Schiff zudem ein seltsamer Fahrgast aufgefallen, wobei sie den Beschuldigten zu 70% als den betreffenden Fahrgast bezeichnete. Der Beschuldigte wurde schliesslich um etwa 21.30 Uhr in D._____ verhaftet und dabei konnten die Bankkarten der Geschädigten B._____ in einer Parfümverpackung sichergestellt werden. Die Behauptung des Beschuldigten die Karten gefunden zu haben, ist aufgrund der Tatsache, dass er sich in einer Par-

- 17 - fümverpackung versteckte, als klare Schutzbehauptung zu werten und ein weite- res Indiz für seine Täterschaft. Dass die Karten in der Parfümverpackung gefun- den wurden, spricht nämlich vielmehr dafür, dass der Beschuldigte das Diebes- gut sicher verstecken wollte. Die Höhe des Deliktsgutes beträgt indessen nicht ca. Fr. 4'040.–, sondern Fr. 210.–, da die Geschädigte B._____ das Ge- neralabonnement für Fr. 30.– wiederbeschaffen konnte. Im Übrigen ist der Sach- verhalt anklagegemäss erstellt.

E. 4.3 Dossier Nr. 3

E. 4.3.1 Dem Beschuldigten wird schliesslich zusammengefasst vorgeworfen, am

15. Juni 2018 um cirka 21.30 Uhr im Restaurant "O._____" in D._____ die Hand- tasche der Geschädigten K._____ im Wert von rund Fr. 100.– samt Inhalt (insge- samt cirka Fr. 1'759.– [recte: 1'755.–) entwendet zu haben, wobei er das im Portemonnaie gefundene Bargeld von Fr. 600.– später zu einem Bund gefaltet in seinen Socken versteckt habe (Urk. 23 S. 3 f.).

E. 4.3.2 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten K._____, des Zeugen P._______ und der Zeugin Q._______ kann grundsätzlich auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 28 ff.). Er- gänzend bzw. zusammenfassend das Folgende:

E. 4.3.3 Der Beschuldigte bestritt in der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2018, den Diebstahl begangen zu haben und gab an, ein anderer habe den Diebstahl begangen. Er [der Beschuldigte] habe den Typen gesehen, welcher die Hand- tasche gestohlen und durchsucht habe (Urk. D3/4 Frage 28). Auf Nachfrage, ob er den mutmasslichen Täter beschreiben könne, gab der Beschuldigte an, er wolle lieber nichts sagen, um nicht noch mehr Probleme zu bekommen (Urk. D3/4 Frage 30). Er [der Beschuldigte] habe lediglich Geld und andere Dinge, an die er sich nicht mehr erinnern könne, an sich genommen (Urk. D3/4 Frage 29). Er sei zufällig im Restaurant "O._____" gewesen, könne sich aber nicht mehr erinnern, was er nach dem Verlassen des Restaurants gemacht habe (Urk. D3/4 Fragen 21 und 27). In der Einvernahme vom 14. August 2018 räumte der Beschuldigte den Diebstahl ein und gab an, betrunken gewesen zu sein und Geld gebraucht zu ha-

- 18 - ben (Urk. D1/15/3 Fragen 26 ff.), wobei er in der Schlusseinvernahme vom

27. November 2018 wieder angab, auf seine polizeilichen Aussagen zu verweisen (Urk. D1/15/4 Frage 19). Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin wider- sprüchlich, teilweise lebensfremd und insgesamt wenig glaubhaft aus.

E. 4.3.4 Die Geschädigte und Zeugin K._____ schilderte das Tatgeschehen dage- gen konstant und lebensnah, sie habe den Beschuldigten im Restaurant nicht ge- sehen und nicht bemerkt, wie ihre Handtasche gestohlen worden sei (Urk. D3/3 Fragen 12 ff.; Urk. D3/18 Fragen 19 und 24; Urk. D1/14/10 Frage 19). Als sie ha- be bezahlen wollen, habe sie nach ihrer Handtasche greifen wollen und gemerkt, dass sie plötzlich nicht mehr da gewesen sei (Urk. D3/3 Frage 15; Urk. D1/14/10 Fragen 12 und 21). Sie sei aufgestanden und habe gefragt, wo ihre Handtasche sei. Das Ehepaar [Herr P._______ und Frau Q._______], welches den Beschul- digten später gestellt habe, habe ihr gesagt, ein Mann habe ihre Handtasche in eine grosse Tasche gelegt und anschliessend das Lokal verlassen. Sie und das Ehepaar hätten den Beschuldigten verfolgt (Urk. D1/14/10 Frage 12). In der gros- sen Tasche habe sie ihre Agenda und ihr Portemonnaie gesehen (Urk. D3/3 Fra- ge 16; Urk. D3/18 Fragen 24 ff.). Der Mann des Ehepaars und ein weiterer Mann hätten den Beschuldigten festgehalten, bis die Polizei gekommen sei (Urk. D3/3 Frage 16; vgl. auch Urk. D3/18 Frage 25). Die Handtasche habe einen Wert von cirka Fr. 100.–, darin hätten sich ein Portemonnaie (Wert Fr. 200.–), eine Son- nenbrille (Wert Fr. 400.–), ein Buch (Fr. 40.–), ein Brillenputztuch (Wert Fr. 15.–), ihre ID, zwei Bankkundenkarten ZKB und Sparkasse, ein Mobiltelefon Samsung, diverse Notizzettel und Fahrzeugschlüssel sowie Bargeld von Fr. 600.– befunden (Urk. D1/14/1 Fragen 16. f).

E. 4.3.5 Der Zeuge P._______ sagte in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten K._____ aus und erkannte den Beschuldigte an der Wahlbild- konfrontation ohne jeglichen Zweifel als den am Bahnhof D._____ gestellten Täter (Urk. D3/16 Fragen 11 ff.). Die Aussagen seiner Ehefrau, Frau Q._______, sind im Kerngeschehen ebenfalls überstimmend mit den Aussagen der Geschädigten. Frau Q._______ identifizierte den Beschuldigten zudem auch eindeutig als Täter (Urk. D3/17 Fragen 11 ff.).

- 19 -

E. 4.3.6 Gestützt auf die deckungsgleichen Aussagen der Geschädigten K._____ und der Zeugen P._______ und Q._______ ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigten den Diebstahl zulasten der Geschädigten K._____ beging. Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2018, um 21:49 Uhr, am Bahnhof D._____ verhaftet wurde und das inkriminierte Deliktsgut sichergestellt wurde (vgl. Urk. D3/1 und Urk. D3/13+14). Der Sachverhalt ist dem- nach erstellt.

E. 5 Missachtungen der Eingrenzungsverfügung

E. 5.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 14. Mai 2018 in F._____ sowie am 15. Juni 2018 in D._____ gegen die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 verstossen zu haben, indem er das Gebiet der Gemeinden R._____, S._____ und E._____ nicht hätte verlassen dürfen, was ihm bekannt gewesen sei (Dossier Nr. 4 und 5).

E. 5.2 Mit Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 wurde die Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 29. November 2016 an- gepasst und dem Beschuldigten untersagt, das Gemeindegebiet R._____, S._____ und E._____ zu verlassen. Dem Beschuldigten wurde die Eingrenzungs- verfügung am 3. Februar 2018 inklusive der Planbeilage, welche den zulässigen Rayon der Gemeindegebiete aufzeigt, ausgehändigt und die Verfügung auf Italie- nisch übersetzt (Urk. D4/3+4+5).

E. 5.3 Dass sich der Beschuldigte am 15. Juni 2018 in D._____ aufhielt, ist auf- grund seiner Verhaftung ohne Weiteres erstellt (Urk. D3/1). Dasselbe gilt für die zweite Missachtung in F._____, wo der Beschuldigte am 14. Mai 2018 am Bahn- hof F._____ verhaftet wurde (Urk. D5/11/1). Unerheblich ist, dass die Eingren- zungsverfügung auf einen Alias-Namen des Beschuldigten lautet (vgl. dazu Urk. D4/14). Die Zeugen T._______ und U._______ bestätigten, dass dem Beschul- digten die Eingrenzungsverfügung inklusive Planbeilage übergeben und auf Itali- enisch übersetzt wurde (Urk. D4/15/1+2). Der Beschuldigte gab zudem in der Einvernahme vom 14. August 2018 an, den Vorhalt [die Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018] übersetzt erhalten und verstanden zu haben. Er lehne die-

- 20 - sen Vorwurf ab. Man könne ihn nicht auf einen bestimmten Ort eingrenzen (Urk. D1/15/2 Frage 64).

E. 5.4 Auf den Einwand der Verteidigung, die Eingrenzungsverfügung sei nicht (rechtswirksam) eröffnet worden, da die Anforderungen an eine Übersetzung nicht eingehalten worden seien, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

E. 5.5 Die Anklagevorwürfe in Dossier Nr. 4 und 5 sind nach dem Gesagten ebenfalls anklagegemäss erstellt. III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung

1. Diebstähle

E. 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …
  3. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem ausge- schrieben. - 42 -
  4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  5. November 2018 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats- Triage, gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: − Portemonnaie A._____ mit diversen Zetteln, 3 Geschenkkarten und Bargeld (Asservat-Nr. A010'803'324); − Rechnung Obergericht und Zettel, lautend auf A'._____ (Asservat-Nr. A010'803'346); Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Dispositivziffer keine Herausgabe ver- langt, wird die Lagerbehörde berechtigt erklärt, die genannten Gegenstände zu ver- werten oder zu vernichten. 7.-8. …
  6. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG.
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2019, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2019 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. August 2019, wovon 326 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.
  9. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  10. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. - 43 -
  11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  12. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. − 4 Shirts (Asservat-Nr. A011'578'782); − Herrentasche Picard blau Leder (Asservat-Nr. A011'578'793); − Herrentasche Bugatti braun Leder (Asservat-Nr. A011'578'806); − 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A011'578'817); − 2 Packungen Pralines und Serviettenbeschwerer Sprüngli (Asservat- Nr. A011'578'828); − Bürstenaufsatz Oral B Triple Action (Asservat-Nr. A011'578'839); − Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln, zwei Anhängern und kleinem Sackmesser (Asservat-Nr. A011'578'851); − 2 UDV Flash (Asservat-Nr. A011'578'862).
  13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. November 2018 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − CD mit Videoaufnahmen Wache StaPo Winterthur (Asservat-Nr. A010'803'244) an die Stadtpolizei Winterthur − Maestro Karte UBS, lautend auf B._____, inkl. Safecase (Asservat-Nr. A011'578'895); − Supercard plus, lautend auf B._____, inkl. pacsafe (Asservat-Nr. A011'578'908) Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagebehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.
  14. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'037.55 amtliche Verteidigung. - 44 -
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  17. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich betreffend erstinstanzliche Dispositivziffer 6 sowie zweitinstanzliche Dispositivziffern 5 und 6 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Archiv der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Beizugsakten).
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190217-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 24. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Joho, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 21. Februar 2019 (GG180075)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Novem- ber 2018 (Urk. D1/ 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG (vormals AuG) in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG (vormals AuG).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 252 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

5. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem ausgeschrie- ben.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

26. November 2018 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats- Triage, gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: − Portemonnaie A._____ mit diversen Zetteln, 3 Geschenkkarten und Bargeld (Asservat-Nr. A010'803'324); − Rechnung Obergericht und Zettel, lautend auf A'._____ (Asservat-Nr. A010'803'346);

- 3 - Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Dispositivziffer keine Herausgabe ver- langt, wird die Lagerbehörde berechtigt erklärt, die genannten Gegenstände zu verwerten oder zu vernichten.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

26. November 2018 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats- Triage, gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − CD mit Videoaufnahmen Wache StaPo Winterthur (Asservat-Nr. A010'803'244); − 4 Shirts (Asservat-Nr. A011'578'782); − Herrentasche Picard blau Leder (Asservat-Nr. A011'578'793); − Herrentasche Bugatti braun Leder (Asservat-Nr. A011'578'806); − 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A011'578'817); − 2 Packungen Pralines und Serviettenbeschwerer Sprüngli (Asservat-Nr. A011'578'828); − Bürstenaufsatz Oral B Triple Action (Asservat-Nr. A011'578'839); − Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln, zwei Anhängern und kleinem Sackmesser (Asservat-Nr. A011'578'851); − 2 UDV Flash (Asservat-Nr. A011'578'862); − Maestro Karte UBS, lautend auf B._____, inkl. Safecase (Asservat-Nr. A011'578'895); − Supercard plus, lautend auf B._____, inkl. pacsafe (Asservat-Nr. A011'578'908).

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 60.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 24'603.15 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen) Fr. 28'663.15 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

- 4 -

9. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen) und des gericht- lichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in- dessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 2 f.)

1. Es sei der Schuldspruch gemäss Disp.-Ziffer 1 des Urteils des Bezirks- gerichts Winterthur vom 21. Februar 2019 (Geschäfts-Nr.: GG180075) auf- zuheben und der Berufungsführer sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter zu Antrag Nr. 1 sei − die Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. GG180075) aufzuheben und der Be- rufungsführer sei im Anklagepunkt 1 des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen, im Anklagepunkt 3 des einfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und in den Anklagepunkten 2, 4 und 5 von Schuld und Strafe freizu- sprechen; − die Disp.-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. Februar 2019 (Geschäfts-Nr.: GG180075) aufzuheben und der Be- rufungsführer sei mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und mit ei- ner Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.

- 5 -

3. Die Überhaft des Berufungsführers sei ihm an die wegen anderen Straftaten ausgesprochenen Sanktionen anzurechnen.

4. Es sei von der Landesverweisung gemäss Disp.-Ziff. 4 des Urteils des Be- zirksgerichts Winterthur vom 21. Februar 2019 (Geschäfts-Nr.: GG180075) abzusehen.

5. Es sei von der Einziehung folgender Gegenstände gemäss Disp.-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Februar 2019 (Geschäfts-Nr.: GG180075) abzusehen und dem Berufungsführer auf erstes Verlangen her- auszugeben:

- 4 Shirts (Asservat-Nr. A011'578'782)

- Herrentasche Picard blau Leder (Asservat-Nr. A011'578'793)

- Herrentasche Bugatti braun Leder (Asservat-Nr. A011'578'806)

- 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A011'578'817)

- 2 Packungen Pralines und Serviettenbeschwerer Sprüngli (Asservat-Nr. A011'578'828)

- Bürstenaufsatz Oral B Triple Action (Asservat-Nr. A011'578'839)

- Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln, zwei Anhängern und kleinem Sackmesser (Asservat-Nr. A011'578'851)

- 2 UDV Flash (Asservat-Nr. A011'578'862).

6. Es seien die Kosten für die Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77)

- 6 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 4). 1.2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil wurde der Beschuldigte des mehr- fachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Miss- achtung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 12 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 252 Tagen Haft. Zudem wurde eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB für die Dauer von 8 Jahren ausgesprochen, wobei keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde. Schliesslich wurde über die Herausgabe bzw. Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände entschieden (Urk. 68 S. 62 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 liess der Beschuldigte gegen das Urteil innert Frist Berufung anmelden (Urk. 45). Mit Verfügung vom 19. März 2019 wur- de dem Beschuldigten von der Vorinstanz der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 51). Am 28. März 2019 wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 59). Mit Verfügung vom 9. April 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- vollzug ab (Urk. 66). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging fristgerecht am 16. April 2019 ein (Urk. 69). 1.4. Mit Beschluss vom 3. Mai 2019 hiess die Beschwerdekammer des Oberge- richts die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2019 gut und beschloss, den Beschuldigten unverzüglich aus der

- 7 - Haft zu entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zuzuführen (Urk. 73). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2019 wurde der Privatklägerin C._____ und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 75). Die Privatklägerin liess die Frist ungenutzt verstreichen (Urk. 76). Die Staats- anwaltschaft teilte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (sinngemäss) mit, auf eine An- schlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2019 wurde im Einver- ständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsbegründung zu er- statten (Urk. 80). Mit Eingabe vom 15. August 2019 liess der Beschuldigte die Be- rufungsbegründung fristgerecht erstatten (Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom

20. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Erstattung der Beru- fungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung eingeräumt (Urk. 89). Die Vorinstanz verzichtete am 21. August 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 91). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ging am 27. August 2019 fristgerecht ein (Urk. 92). Mit Präsi- dialverfügung vom 28. August 2019 wurde der amtlichen Verteidigung Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsantwort und zur Einreichung der Hono- rarnote angesetzt (Urk. 95). Mit Eingabe vom 30. August 2019 nahm die amtliche Verteidigung innert Frist Stellung (Urk. 97) und reichte ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (Urk. 99). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschwei- gend auf eine erneute Stellungnahme (Urk. 100 f.).

2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositiv- ziffer 1) und damit implizit auch gegen die ausgefällte Freiheitsstrafe und deren Vollzug (Dispositivziffer 2 und 3). Ebenfalls angefochten ist die ausgesprochene Landesverweisung (Dispositivziffer 4), die Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 7) und das Kostendispositiv (Dispositivziffer 8 und 9). Implizit nicht angefochten sind Dispositivziffer 5 und 6 des vorinstanzlichen

- 8 - Urteils und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses fest- zustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO).

3. Beweisantrag des Beschuldigten Dem von der Verteidigung in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag, es sei eine forensische Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen (Urk. 86 S. 5 f.), ist, wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch zu zei- gen sein wird, nicht nach zu gehen.

4. Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt - Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst drei Dieb- stähle zulasten drei Geschädigter (Dossier Nr. 1-3) und zwei Missachtungen der Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 (Dossier Nr. 4-5) vor. Bezüglich der konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. D1/23; siehe dazu auch her- nach Ziff. 4 und 5).

2. Allgemeiner Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. August 2018 geständig, die Diebstähle in Dossier Nr. 1 und 3 verübt zu

- 9 - haben (Urk. D1/15/2 Fragen 15 und 26), wobei er das Geständnis bezüglich des Diebstahlsvorwurfs in Dossier Nr. 3 im Verlauf der Einvernahme widerrief (Urk. D1/15/2 Fragen 43). Sodann räumte er ein, am 15. Juni 2018 in D._____ [Ort] gewesen zu sein. Die Eingrenzungsverfügung sei rassistisch und laute nicht auf seinen Namen (Urk. D1/15/2 Fragen 51 ff.). Bereits in der Einvernahme vom

16. Juni 2018 gab er an, die Eingrenzung nicht zu anerkennen, er habe in E._____ [Ort] keine Verwandten und sei ein freier Mann (Urk. D4/6 Fragen 4 ff.). In der Einvernahme vom 15. Mai 2018 sagte er zum Vorwurf der Missachtung der Eingrenzung durch seine Anwesenheit in F._____ [Ort], er sei betrunken gewe- sen, habe den falschen Zug genommen und nicht nach F._____ gewollt (Urk. D5/2/5 Frage 13). In der Schlusseinvernahme vom 27. November 2018 wollte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache äussern, wobei er dann auf Vorhalt der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, an seinen Aussage, welche er bei der Polizei gemacht habe, festzuhalten (Urk. D1/15/3 S. 2 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 bestritt er auch den Diebstahlsvorwurf in Dossier Nr. 1 (Urk. D1/15/1). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte sodann wiederum vollumfänglich von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (Prot. I S. 8 ff.). Der Beschuldigte ist mithin insgesamt als nicht geständig zu erachten. 2.2. Die amtliche Verteidigung macht bezüglich der Diebstähle in Dossier Nr. 1 und 3 geltend, der Beschuldigte könne sich aufgrund seiner sehr prekären wirt- schaftlichen Situation auf eine Notstandslage im Sinne von Art. 17 StGB berufen (Urk. 86 Rz. 4 ff.; Rz. 17). Bezüglich des Diebstahlsvorwurfs in Dossier Nr. 2 habe ein Freispruch im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo zu erfolgen, wobei die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2018 nicht verwertbar sei, da ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe (Urk. 86 Rz. 6 ff.). Betreffend die Vorwürfe der Missachtung der Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 habe ebenfalls ein Freispruch zu erfolgen, da die Ein- grenzungsverfügung nicht (wirksam) eröffnet worden sei und die ursprüngliche Eingrenzungsverfügung vom 29. November 2016 gegen die Europäische Rück- führungsrichtlinie verstossen habe (Urk. 86 Rz. 18 ff.).

- 10 -

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweisführung und der Wür- digung der Beweise korrekt wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 68 S. 5 f.). Ebenfalls sind die zur Sachverhaltserstellung dien- lichen Beweismittel im vorinstanzlichen Urteil zutreffend genannt (Urk. 68 S. 6).

4. Diebstahlsvorwürfe und deren Würdigung 4.1. Anklagevorwurf 1 (Dossier Nr. 1) 4.1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 2. August 2017 in G._____ [Ort] im Restaurant "H._____" zulasten der Geschädigten C._____ deren am Boden deponierten Rucksack von rund Fr. 50.– samt Inhalt (Wert insgesamt ca. Fr. 100.–) entwendet zu haben und den Rucksack an- schliessend andernorts nach Wertgegenständen durchsucht zu haben. 4.1.2. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin C._____, der Zeugin I._____ und des Zeugen J._____ kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 7 ff.). Ergänzend bzw. zusammenfassend das Folgende: 4.1.3. Der Beschuldigte bestritt zunächst zum fraglichen Zeitpunkt in G._____ gewesen zu sein (Urk. D1/15/1 Frage 3). Später gab er auf Vorhalt der Foto- dokumentation der Stadtpolizei Winterthur vom 2. August 2017 an, diese Fotos seien schon von diesem Tag, sie hätten aber nichts mit dem Diebstahl zu tun, da es Fotos der Polizeiwache seien, wobei er anschliessend fragte, wer überhaupt sage, dass diese Fotos von diesem Tag [2. August 2017] seien (Urk. D1/15/2 Frage 9). Auf Vorhalt der belastenden Aussagen der Privatklägerin und der Zeu- gin I._____ sowie des am Tatort sichergestellten Portemonnaies [des Beschuldig- ten] gab der Beschuldigte an, er gebe zu, dass er das gemacht habe (Urk. D1/15/2 Frage 14). In der Schlusseinvernahme vom 27. November 2018 verwies er insgesamt wiederum auf seine polizeilichen Aussagen (Urk. D1/15/4 Frage 19). Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin, wie auch schon die

- 11 - Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 86 S. 17), widersprüchlich, unstimmig und insgesamt wenig glaubhaft aus. 4.1.4. Die Privatklägerin schilderte das Tatgeschehen in ihren beiden Einvernah- men hingegen gleich. Ihre Kollegin I._____ habe sie auf den "komischen" Mann, der hinter ihr gesessen habe und weggelaufen sei, aufmerksam gemacht, und im nächsten Moment habe sie festgestellt, dass ihr Rucksack (Wert ca. Fr. 50.–) ver- schwunden sei (Urk. D1/4 Fragen 2 ff.; Urk. D1/14/1 Frage 10 und 24). Im Ruck- sack hätten sich eine Sonnenbrille (Wert ca. Fr. 20.–), diverse Schminkartikel (Wert ca. Fr. 50.–) und Kopfhörer (Wert ca. Fr. 30.–) befunden (Urk. D/1 Frage 9; Urk. D1/14/1 Frage 15). Ungefähr an der Stelle, wo ihr Rucksack gestanden habe, habe sie ein [fremdes] Portemonnaie entdeckt (Urk. D1/4 Frage 2; Urk. D1/14/1 Fragen 31 ff.). Sie [die Privatklägerin und die Zeugin I._____] hätten den Be- schuldigten verfolgt und ihn beim Ladeneingang eines Sportgeschäftes am Boden gebückt beim Durchsuchen ihres Rucksacks entdeckt (Urk. D1/4 Frage 4; Urk. D1/14/1 Fragen 10 und 41). Zudem identifizierte sie den Beschuldigten auch als Täter (Urk. D1/4 Fragen 12 f.; Urk. D1/14/1 Fragen 50 f., insb. 56). 4.1.5. Die Zeugin I._____ gab ebenfalls konstant und lebensnah an, ihr sei ein Mann im Restaurant aufgefallen, welcher sich "komisch nervös" verhalten habe. Zunächst sei er schräg rechts hinter der Privatklägerin gesessen und habe so- dann den Platz gewechselt, sodass er sich seitlich sitzend hinter der Privatkläge- rin befunden habe. Dann habe er sich plötzlich gebückt und sei auffällig schnell weggegangen. Sie habe die Privatklägerin auf den Mann aufmerksam gemacht, woraufhin diese bemerkt habe, dass ihr Rucksack verschwunden sei (Urk. D1/5 Fragen 3 ff.; Urk. D1/14/1 Fragen 15 ff.). Sie [die Privatklägerin und die Zeugin I._____] seien dem Beschuldigten nachgegangen und hätten an einem Laden- eingang getroffen, wobei er den Rucksack durchwühlt habe (Urk. D1/5 Frage 7; Urk. D1/14/1 Fragen 20 f.). Es stimme, dass die Privatklägerin ein Portemonnaie gefunden habe, wobei die Zeugin I._____ nicht sicher war, ob das Portemonnaie beim Ladeneingang oder am Ort, wo der Rucksack abhandengekommen sei, ge- funden worden sei (Urk. D1/14/1 Fragen 24 f.).

- 12 - 4.1.6. Der rapportierende Polizeibeamte J._____ sagte als Zeuge zudem sach- dienlich aus, den Beschuldigten etwa 5 bis 10 Minuten vor dem Vorfall wegen Anzeigen betreffend geringfügige Diebstähle in der Bahnhofsnähe kontrolliert zu haben (Urk. D1/15/3 Frage 9, 12, 31 ff., 46). Unmittelbar nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Polizeiwache sei draussen wieder ein Diebstahl gewesen. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und Auskunftspersonen sei nahe- liegend gewesen, dass es auch der Beschuldigte gewesen sei. Auf dem Video- material der Wache sei der Beschuldigte ebenfalls drauf gewesen (Urk. D1/15/3 Frage 12). Das aufgefundene Portemonnaie habe man dem Beschuldigten zu- ordnen können (Urk. D1/15/3 Frage 21 ff.). 4.1.7. Auf der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich vom 2. August 2017 ist im Weiteren ersichtlich, wie der Beschuldigte die Polizeiwache verlässt und später nochmals von den Überwachungskameras erfasst wird, wobei er von zwei Perso- nen verfolgt wird (Urk. D1/2; vgl. Urk. D1/1 S. 2). Im am Tatort gefundenen Portemonnaie wurde überdies eine Rechnung des Obergerichts an A'._____ (ein Alias Name des Beschuldigten) und ein Zettel mit dem gleichen Namen sicherge- stellt (Urk. D1/6). Mithin konnte das von der Privatklägerin gefundene Portemon- naie im Nachgang als Portemonnaie des Beschuldigten eruiert werden. 4.1.8. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz insbesondere aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin I._____ ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigte den Rucksack der Privatklägerin zum inkriminierten Zeitpunkt anklagegemäss entwendete und an einem anderen Ort den Rucksack nach Wertgegenständen durchsuchte. Die Privatklägerin er- kannte den Beschuldigten auch eindeutig als Täter. Die zeitliche Anwesenheit des Beschuldigten ist zudem aufgrund der Aussagen des Polizeibeamten J._____ und der Fotodokumentation der Stadtpolizei Winterthur klar erwiesen. 4.2. Anklagevorwurf 2 (Dossier Nr. 2) 4.2.1. Dem Beschuldigten wird weiter zusammengefasst zur Last gelegt, am

15. Juni 2018 auf dem Feierabendschiff Richtung D._____ das Portemonnaie (Wert ca. Fr. 30.–, Bargeld ca. Fr. 150.– und ein SBB Generalabonnement von

- 13 - Fr. 3'680.–) aus der Handtasche der Geschädigten B._____ entwendet zu haben, wobei er die aus dem Portemonnaie genommenen Bank-/Kreditkarten später in einer mitgeführten Parfüm-Verpackung versteckt habe (Urk. 23 S. 3). 4.2.2. Der Beschuldigte wurde am 15. Juni 2018 am Abend aufgrund des Dieb- stahlsvorwurfs in Dossier Nr. 3 verhaftet und am 16. Juni 2018 zu den Diebstahls- vorwürfen in Dossier Nr. 2 und 3 befragt, da in den Effekten des Beschuldigten eine UBS-Maestro Karte und eine Supercard/Mastercard lautend auf B._____ ge- funden wurde (Urk. D2/2/1; Urk. D2/1 S. 1). Die Verteidigung bringt vor, die poli- zeiliche Einvernahme vom 16. Juni 2018 sei nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da schon zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner 16 Vorstrafen be- kannt gewesen sei, dass eine fakultative Landesverweisung drohe (Urk. 86 Rz. 6 f.). Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 130 lit. b StPO ein Fall einer notwen- digen Verteidigung vorliegt, wenn eine Landesverweisung droht. Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2018 wurde der Beschuldigte mit zwei Diebstahlsvorwürfen, Dossier Nr. 2 und 3, konfrontiert. Dabei ging es darum, dass der Beschuldigte am gleichen Abend zunächst das Portemonnaie der Geschädig- ten B._____ (Dossier Nr. 2) und später die Handtasche der Geschädigten K._____ (Dossier Nr. 3) entwendet haben soll. Beim Tatbestand des Diebstahls (ohne Verbindung mit Hausfriedensbruch) handelt es sich um keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB). Zudem war im damaligen Zeitpunkt nicht klar, ob das Verfahren allenfalls durch einen Strafbefehl erledigt werden könnte. Die Frage einer fakultativen Landesverweisung drängte sich mit- hin mit der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom

16. Juni 2018 nicht auf (siehe die entsprechende Stellungnahme der Staatsan- waltschaft in Urk. 92 S. 3). Ein Fall einer notwendigen Verteidigung lag nach dem Gesagten nicht vor. Die polizeiliche Einvernahme ist verwertbar. Anzufügen bleibt nur der Vollständigkeit halber, dass selbst wenn man dies anders sehen würde, sich am Resultat nichts ändern würde, da die polizeiliche Einvernahme, wie nach- folgend gezeigt, zur Sachverhaltserstellung nicht zwingend benötigt wird. 4.2.3. Die Verteidigung moniert in der Berufungsbegründung, der Anklagevorwurf lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen und der Beschuldigte sei in dubio pro

- 14 - reo freizusprechen. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, der Zeugin B._____, der Auskunftsperson L._____ und des Zeugens M._____ kann grund- sätzlich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 21 f.). Ergänzend bzw. zusammenfassend das Folgende: 4.2.4. Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 16. Juni 2018 sachdienlich an, er sei am 15. Juni 2018 von Zürich am Bellevue auf das Schiff, vielleicht so um 16.00, 17.00 Uhr (Urk. D2/2/1 Frage 72). Auf Vorhalt, dass in seinen Effekten eine UBS-Maestrokarte und eine Supercard/Mastercard, lautend auf die Geschä- digte B._____, sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte an, er sei betrun- ken gewesen. Die Karten könnten von überall stammen. Vielleicht habe er sie auf der Strasse gefunden (Urk. D2/2/1 Frage 46 f.). Zudem bestätigte der Beschuldig- te, am 15. Juni 2018 in D._____ gewesen zu sein (Urk. D2/2/1 Fragen 6 ff.). 4.2.5. Die Geschädigte B._____ gab zu Protokoll, cirka um 17.30 Uhr am Bürkliplatz aufs Feierabendschiff gegangen zu sein und sich auf dem Schiff an eine extrem schnelle Bewegung, wie ein pickender Vogel, zu erinnern, welche sie als Schatten hinter ihr wahrgenommen habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie nichts/niemanden gesehen. Ihre Tasche sei zu diesem Zeitpunkt hinter ihr un- verschlossen, auf einer Bank gestanden, etwa 50 cm entfernt (Urk. D2/10 Fragen 10 f.). Sie habe unmittelbar nach dem Ablegen ihr Portemonnaie aus ihrer Hand- tasche genommen, um das Billett zu zeigen und das Portemonnaie dann wieder in die Tasche verstaut (Urk. D2/10 Frage 8). Die Geschädigte schloss zudem aus, dass sich der Diebstahl des Portemonnaies nach dem Verlassen des Schiffs er- eignet habe (Urk. D2/10 Frage 38). Die Geschädigte konnte sich an eine männ- liche Person erinnern, welche an ihr vorbeigelaufen sei, wobei ihre Beschreibung als türkisch/arabisch, unter 170 cm, etwas "vermergelt", mit weiss-grau- schwarzen Haaren auf den Beschuldigten zutrifft (Urk. D2/10 Frage 16; Urk. D1/14/4 Frage 31; vgl. Fotodokumentation Urk. D1/2 und Verhaftungsfoto Urk. D1/19/1). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie sei sich zu min- destens 70 % sicher, dass es sich beim Beschuldigten um den Mann handle, der ihr aufgefallen sei (Urk. D1/14/4 Fragen 33 ff.). Der Wert des Portemonnaies sei etwa Fr. 30.–. Im Portemonnaie hätte sich Bargeld von Fr. 150.–, eine Kreditkarte

- 15 - Supercard/Mastercard, eine Maestro Karte UBS, diverse Notizen und ein SBB Generalabonnement von Fr. 3'860.– befunden, wobei der Wiederbeschaffungs- wert des Generalabonnements Fr. 30.– betragen habe (Urk. D1/14/4 Frage 17). 4.2.6. Der Ehemann der Geschädigten L._____ gab ebenfalls zu Protokoll, ihm sei auf dem Schiff ein Mann aufgefallen, der sich nicht wie in normaler Passagier benommen habe (Urk. D2/11 Frage 7), wobei er den Beschuldigten auf der Wahl- bildkonfrontation nicht identifizierte, sondern mit einer 90% Sicherheit einen an- deren Mann als den auffälligen Fahrgast bezeichnete (Urk. D2/11 Fragen 18 ff.). L._____ bestätigte die Angabe seiner Ehefrau, wonach sie um 17.30 Uhr auf das Schiff gegangen seien, sie ihr GA vorgewiesen habe, ihr Portemonnaie verstaut und ihre Handtasche auf der Sitzbank deponiert habe (Urk. D2/11 Fragen 10, 25). L._____ hielt auch fest, dass der Diebstahl nicht nach dem Verlassen des Schiffs passiert sei. Dies würden sie [B._____ und L._____] ausschliessen (Urk. D2/11 Frage 42). Da der Beschuldigte nicht mit der Auskunftsperson L._____ konfrontiert wurde, sind die Aussagen von L._____ jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwert- bar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). 4.2.7. Der Zeuge M._____, der den Beschuldigten am 15. Juni 2018 verhaftete, gab an, in einer der beim Beschuldigten sichergestellten Parfümverpackungen die Bankkarten der Geschädigten B._____ gefunden zu haben, als er die Ver- packung geöffnet habe. Die Parfüms hätten sich in der schwarzen Tasche be- funden, welche der Beschuldigte bei der Verhaftung dabei gehabt habe (Urk. D1/14/5 Frage 15). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Polizeirapport vom 16. Juni 2018 (Urk. D2/1 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. D3/7). 4.2.8. Beim Beschuldigten konnte zudem eine Quittung des Restaurants N._____ in D._____ gefunden werden, wonach dieser am 15. Juni 2018, um 18:57 Uhr, ei- ne Stange Bier bezahlte (Urk. D3/6). Gemäss Rapport vom 15. Juni 2018 sei es vom Zeitlichen her gut möglich, dass der Beschuldigte das Schiff um 18:38 Uhr in D._____ verlassen habe (Urk. D2/1 S. 3). Der Beschuldigte bestätigte in der Ein-

- 16 - vernahme vom 16. Juni 2018 zum fraglichen Zeitpunkt im Restaurant N._____ in D._____ gewesen zu sein (Urk. D2/2/1 Fragen 18 f.). 4.2.9. Es trifft nach dem Gesagten zwar zu, dass die Geschädigte B._____ noch ihre Ehemann L._____ den Diebstahl unmittelbar beobachten konnten. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung indes auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 je m.w.H.). Vorliegend besteht mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidi- gung eine überzeugende und geschlossene Indizienkette, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2018 das gleiche Schiff wie das Ehepaar B._____ L._____ cirka um 17.30 Uhr am Bürkliplatz bestieg, wobei der Beschuldigte das Schiff in D._____ mutmasslich um 18.38 Uhr wieder verliess. B._____ legte schlüssig dar, dass sie ihr Portemonnaie nach Ablegen des Schiffs noch hatte, da sie ihr Billett vorweisen musste. Ebenfalls ist aufgrund ihrer glaubhaften Aussage erstellt, dass sich der Diebstahl auf der Schifffahrt ereignete, obwohl sie den Diebstahl nicht unmittelbar beobachtete, sondern erst im Nachhinein durch den Anruf ihrer Bank auf den Ver- lust aufmerksam wurde. B._____ ist auf dem Schiff zudem ein seltsamer Fahrgast aufgefallen, wobei sie den Beschuldigten zu 70% als den betreffenden Fahrgast bezeichnete. Der Beschuldigte wurde schliesslich um etwa 21.30 Uhr in D._____ verhaftet und dabei konnten die Bankkarten der Geschädigten B._____ in einer Parfümverpackung sichergestellt werden. Die Behauptung des Beschuldigten die Karten gefunden zu haben, ist aufgrund der Tatsache, dass er sich in einer Par-

- 17 - fümverpackung versteckte, als klare Schutzbehauptung zu werten und ein weite- res Indiz für seine Täterschaft. Dass die Karten in der Parfümverpackung gefun- den wurden, spricht nämlich vielmehr dafür, dass der Beschuldigte das Diebes- gut sicher verstecken wollte. Die Höhe des Deliktsgutes beträgt indessen nicht ca. Fr. 4'040.–, sondern Fr. 210.–, da die Geschädigte B._____ das Ge- neralabonnement für Fr. 30.– wiederbeschaffen konnte. Im Übrigen ist der Sach- verhalt anklagegemäss erstellt. 4.3. Dossier Nr. 3 4.3.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich zusammengefasst vorgeworfen, am

15. Juni 2018 um cirka 21.30 Uhr im Restaurant "O._____" in D._____ die Hand- tasche der Geschädigten K._____ im Wert von rund Fr. 100.– samt Inhalt (insge- samt cirka Fr. 1'759.– [recte: 1'755.–) entwendet zu haben, wobei er das im Portemonnaie gefundene Bargeld von Fr. 600.– später zu einem Bund gefaltet in seinen Socken versteckt habe (Urk. 23 S. 3 f.). 4.3.2. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten K._____, des Zeugen P._______ und der Zeugin Q._______ kann grundsätzlich auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 28 ff.). Er- gänzend bzw. zusammenfassend das Folgende: 4.3.3. Der Beschuldigte bestritt in der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2018, den Diebstahl begangen zu haben und gab an, ein anderer habe den Diebstahl begangen. Er [der Beschuldigte] habe den Typen gesehen, welcher die Hand- tasche gestohlen und durchsucht habe (Urk. D3/4 Frage 28). Auf Nachfrage, ob er den mutmasslichen Täter beschreiben könne, gab der Beschuldigte an, er wolle lieber nichts sagen, um nicht noch mehr Probleme zu bekommen (Urk. D3/4 Frage 30). Er [der Beschuldigte] habe lediglich Geld und andere Dinge, an die er sich nicht mehr erinnern könne, an sich genommen (Urk. D3/4 Frage 29). Er sei zufällig im Restaurant "O._____" gewesen, könne sich aber nicht mehr erinnern, was er nach dem Verlassen des Restaurants gemacht habe (Urk. D3/4 Fragen 21 und 27). In der Einvernahme vom 14. August 2018 räumte der Beschuldigte den Diebstahl ein und gab an, betrunken gewesen zu sein und Geld gebraucht zu ha-

- 18 - ben (Urk. D1/15/3 Fragen 26 ff.), wobei er in der Schlusseinvernahme vom

27. November 2018 wieder angab, auf seine polizeilichen Aussagen zu verweisen (Urk. D1/15/4 Frage 19). Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin wider- sprüchlich, teilweise lebensfremd und insgesamt wenig glaubhaft aus. 4.3.4. Die Geschädigte und Zeugin K._____ schilderte das Tatgeschehen dage- gen konstant und lebensnah, sie habe den Beschuldigten im Restaurant nicht ge- sehen und nicht bemerkt, wie ihre Handtasche gestohlen worden sei (Urk. D3/3 Fragen 12 ff.; Urk. D3/18 Fragen 19 und 24; Urk. D1/14/10 Frage 19). Als sie ha- be bezahlen wollen, habe sie nach ihrer Handtasche greifen wollen und gemerkt, dass sie plötzlich nicht mehr da gewesen sei (Urk. D3/3 Frage 15; Urk. D1/14/10 Fragen 12 und 21). Sie sei aufgestanden und habe gefragt, wo ihre Handtasche sei. Das Ehepaar [Herr P._______ und Frau Q._______], welches den Beschul- digten später gestellt habe, habe ihr gesagt, ein Mann habe ihre Handtasche in eine grosse Tasche gelegt und anschliessend das Lokal verlassen. Sie und das Ehepaar hätten den Beschuldigten verfolgt (Urk. D1/14/10 Frage 12). In der gros- sen Tasche habe sie ihre Agenda und ihr Portemonnaie gesehen (Urk. D3/3 Fra- ge 16; Urk. D3/18 Fragen 24 ff.). Der Mann des Ehepaars und ein weiterer Mann hätten den Beschuldigten festgehalten, bis die Polizei gekommen sei (Urk. D3/3 Frage 16; vgl. auch Urk. D3/18 Frage 25). Die Handtasche habe einen Wert von cirka Fr. 100.–, darin hätten sich ein Portemonnaie (Wert Fr. 200.–), eine Son- nenbrille (Wert Fr. 400.–), ein Buch (Fr. 40.–), ein Brillenputztuch (Wert Fr. 15.–), ihre ID, zwei Bankkundenkarten ZKB und Sparkasse, ein Mobiltelefon Samsung, diverse Notizzettel und Fahrzeugschlüssel sowie Bargeld von Fr. 600.– befunden (Urk. D1/14/1 Fragen 16. f). 4.3.5. Der Zeuge P._______ sagte in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten K._____ aus und erkannte den Beschuldigte an der Wahlbild- konfrontation ohne jeglichen Zweifel als den am Bahnhof D._____ gestellten Täter (Urk. D3/16 Fragen 11 ff.). Die Aussagen seiner Ehefrau, Frau Q._______, sind im Kerngeschehen ebenfalls überstimmend mit den Aussagen der Geschädigten. Frau Q._______ identifizierte den Beschuldigten zudem auch eindeutig als Täter (Urk. D3/17 Fragen 11 ff.).

- 19 - 4.3.6. Gestützt auf die deckungsgleichen Aussagen der Geschädigten K._____ und der Zeugen P._______ und Q._______ ist ohne Weiteres erstellt, dass der Beschuldigten den Diebstahl zulasten der Geschädigten K._____ beging. Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte am 15. Juni 2018, um 21:49 Uhr, am Bahnhof D._____ verhaftet wurde und das inkriminierte Deliktsgut sichergestellt wurde (vgl. Urk. D3/1 und Urk. D3/13+14). Der Sachverhalt ist dem- nach erstellt.

5. Missachtungen der Eingrenzungsverfügung 5.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 14. Mai 2018 in F._____ sowie am 15. Juni 2018 in D._____ gegen die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 verstossen zu haben, indem er das Gebiet der Gemeinden R._____, S._____ und E._____ nicht hätte verlassen dürfen, was ihm bekannt gewesen sei (Dossier Nr. 4 und 5). 5.2. Mit Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 wurde die Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 29. November 2016 an- gepasst und dem Beschuldigten untersagt, das Gemeindegebiet R._____, S._____ und E._____ zu verlassen. Dem Beschuldigten wurde die Eingrenzungs- verfügung am 3. Februar 2018 inklusive der Planbeilage, welche den zulässigen Rayon der Gemeindegebiete aufzeigt, ausgehändigt und die Verfügung auf Italie- nisch übersetzt (Urk. D4/3+4+5). 5.3. Dass sich der Beschuldigte am 15. Juni 2018 in D._____ aufhielt, ist auf- grund seiner Verhaftung ohne Weiteres erstellt (Urk. D3/1). Dasselbe gilt für die zweite Missachtung in F._____, wo der Beschuldigte am 14. Mai 2018 am Bahn- hof F._____ verhaftet wurde (Urk. D5/11/1). Unerheblich ist, dass die Eingren- zungsverfügung auf einen Alias-Namen des Beschuldigten lautet (vgl. dazu Urk. D4/14). Die Zeugen T._______ und U._______ bestätigten, dass dem Beschul- digten die Eingrenzungsverfügung inklusive Planbeilage übergeben und auf Itali- enisch übersetzt wurde (Urk. D4/15/1+2). Der Beschuldigte gab zudem in der Einvernahme vom 14. August 2018 an, den Vorhalt [die Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018] übersetzt erhalten und verstanden zu haben. Er lehne die-

- 20 - sen Vorwurf ab. Man könne ihn nicht auf einen bestimmten Ort eingrenzen (Urk. D1/15/2 Frage 64). 5.4. Auf den Einwand der Verteidigung, die Eingrenzungsverfügung sei nicht (rechtswirksam) eröffnet worden, da die Anforderungen an eine Übersetzung nicht eingehalten worden seien, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 5.5. Die Anklagevorwürfe in Dossier Nr. 4 und 5 sind nach dem Gesagten ebenfalls anklagegemäss erstellt. III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung

1. Diebstähle 1.1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zutreffend genannt und korrekt darauf hingewie- sen, dass sich der Beschuldigte durch die Wegnahme des Rucksacks der Privat- klägerin, des Portemonnaies der Geschädigten B._____ und der Handtasche der Geschädigten K._____ des Diebstahls schuldig gemacht hat. Die Verteidigung bringt eventualiter vor, soweit ein rechtfertigender Notstand von Art. 17 StGB verneint würde, sei in Dossier Nr. 1 und Nr. 3 von einem geringfügigen Diebstahl auszugehen (Urk. 86 Rz. 20 f.). 1.2. Gemäss Art. 172ter StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet. Die Grenze für den geringen Vermögenswert beträgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Fr. 300.– (BGE 141 IV 129 E. 3.1; 121 IV 261 E. 2d). Entschei- dend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Ver- mögenswert im Auge hatte. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.–, scheidet Art. 172ter StGB dennoch aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war (BGE 123 IV 155 E. 1 mit Hinweis).

- 21 - 1.3. Vorliegend handelte es sich bei allen drei Diebstählen um sog. Taschen- diebstähle. Bei einem Taschendiebstahl ist der Lebenserfahrung entsprechend grundsätzlich vom Vorsatz des Täters auszugehen, das zu nehmen, was ihm zu- fällt und richtet sich sein Handeln auf eine möglichst grosse Beute. Nur unter be- stimmten Umständen ist von einem Vorsatz auf einen geringen Vermögenswert auszugehen, z.B. wenn der Täter beobachtet, wie ein Dritter dem Opfer eine Hundertfrankennote übergibt, und der Täter dem Opfer anschliessend die Note aus der Tasche zieht (BGE 123 IV 155 E. 1b S. 157). Solche konkreten Umstände bzw. Beobachtungen des Beschuldigten liegen nicht vor. Die Verteidigung brachte zwar hinsichtlich des ersten Diebstahls zulasten der Privatklägerin C._____ vor, der Beschuldigte habe gesehen, dass das Portemonnaie und das Mobiltelefon nicht im Rucksack gewesen seien (Urk. 86 Rz. 40 ff.). Dieser Behauptung ist wenig Glauben zu schenken, zumal sowohl C._____ als auch die Zeugin I._____ aussagten, der Beschuldigte hätte den Rucksack durchwühlt und diverse Gegen- stände seien schon auf dem Boden gelegen (Urk. D1/4 Frage 4; D1/5 Frage 7). C._____ sagte zudem aus, ihr Portemonnaie sei sehr klein. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte gesehen habe, dass ihr Portemonnaie und Natel auf dem Tisch gelegen seien und sich nicht im Rucksack befunden hätten (Urk. D1/14/1 Frage 20). Die Zeugin I._____ gab zudem an, sie hätte das Handy und das Portemon- naie auf dem Tisch [auch] erst gesehen, als die Privatklägerin sie darauf aufmerk- sam gemacht habe (Urk. D1/14/2 Fragen 49 ff.). Das gezeigte Verhalten des Be- schuldigten spricht vielmehr dafür, dass er entsprechende Wertsachen wie ein Portemonnaie oder dergleichen im Rucksack vermutete. Ansonsten hätte er den Rucksack nicht gezielt durchwühlt. Es ist demnach in allen drei Taschendiebstäh- len von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten auf einen Vermögenswert von über Fr. 300.– auszugehen, weshalb die Privilegierung nach Art. 172ter StGB aus- scheidet (BGE 123 IV 197 E. 2c S. 201). 1.4. Der Beschuldigte hat den Rucksack, das Portemonnaie bzw. die Hand- tasche weggenommen und sich in der Folge jeweils damit entfernt. Der Beschul- digte tat dies allen drei Fällen in der Absicht, möglichst viel Bargeld und Wert- sachen zu erlangen, wobei er wusste, dass er keinen Rechtsanspruch darauf

- 22 - hatte. Der Tatbestand des Diebstahls ist somit auch auf der subjektiven Seite in mehrfacher Hinsicht erfüllt. 1.5. Die Verteidigung macht für sämtliche Diebstähle ein Handeln in einem rechtfertigen Notstand nach Art. 17 StGB geltend. Der Beschuldigte lebe seit 15 Jahren in der Schweiz, habe aber in dieser Zeit nie einen Aufenthaltstitel oder eine legale Erwerbstätigkeit erhalten. Trotz seiner prekären Situation sei er über all diese Jahre in der Schweiz geblieben. Die Schweiz und die Staaten Nord- afrikas könnten sich offenbar nicht über die Bedingungen einigen, weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei. In Anbetracht des Elends, in welchem er seit 15 Jah- ren in der Schweiz lebe, handle der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht gegen Treu und Glauben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aus objektiv und/oder subjektiv nachvollziehbaren Gründen nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Der Beschuldigte habe in der Vergangen- heit "offenbar" mehrfach erfolglos versucht, Esswaren aus Läden zu stehlen. Dabei sei er erwischt, verhaftet, verurteilt und bestraft worden. Unter Berücksich- tigung, dass Ladendiebstähle zwangsläufig mit dem schweren Delikt des Haus- friedensbruchs einhergingen würden, seien Ladendiebstähle keine zumutbare verhältnismässige Alternative gewesen (Urk. 86 Rz. 4 ff.; Rz. 16 und Rz. 17). 1.6. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (sog. rechtfertigender Notstand). Als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut kommt vorliegend in Bezug auf die ver- übten Diebstähle einzig das Individualrechtsgut von Leib und Leben in Betracht (vgl. BSK StPO I-NIGGLI/GÖHLICH, 4. Aufl., Art. 17 N 5 f.). Der Beschuldigte bringt vor, er lebe in einem wirtschaftlichen Notstand, weshalb er gezwungen sei, Dieb- stähle zu begehen, da im Nothilferegime eine unmittelbare erhebliche Beeinträch- tigung des Rechts auf physische und psychische Unversehrtheit bestehe (Urk. 86 Rz. 4.3).

- 23 - Beim Beschuldigten handelt es sich um einen abgewiesenen Asylbewerber. Auf sein Ende März 2005 gestelltes Asylgesuch wurde nicht eingetreten und der Be- schuldigte gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Im Oktober 2008 stellte er ein weiteres Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration wiede- rum nicht eintrat und erneut die Wegweisung anordnete. Seither hält er sich seit Jahren illegal in der Schweiz auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach (vgl. dazu ausführlich die Migrationsakten in Urk. 20/4). Offenbar be- findet sich der Beschuldigte aktuell nach Angaben seiner Verteidigung in Marokko (Urk. 104). Dem Beschuldigten steht es selbstverständlich ohne Weiteres offen, die Schweiz jederzeit zu verlassen. Niemand zwingt ihn hier zu bleiben. Als ab- gewiesener Asylbewerber steht ihm in der Schweiz von Gesetzes wegen in- dessen nur noch Nothilfe (Art. 12 BV) zu. Art. 12 BV garantiert nicht ein Mindest- einkommen, verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist. Der Anspruch umfasst jedoch die unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1; Nothilfeverordnung des Kantons Zürich, LS 851.14). Es ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich, weshalb für den Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden hätte. Dass der Beschuldigte mit der Nothilfe (Fr. 8.50 pro Tag) keine finanziellen Luftsprünge machen kann, versteht sich von selbst. Es ist dabei aber in Erinnerung zu rufen, dass der Be- schuldigte in der Schweiz über kein Bleiberecht verfügt und die Schweiz schon seit Jahren verlassen müsste. Es ist im Übrigen nicht Sache eine Strafgerichtes zu überprüfen, ob es als menschenunwürdig zu erachten ist, dass ein abgewiese- ner Asylbewerber "nur" Nothilfe erhält, zumal dies ohnehin rechtlich verankert ist (Art. 82 AsylG). Ein rechtfertigender Notstand liegt mangels einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben nach dem Gesagten keinesfalls vor. Die Argumentation der Verteidigung, das wiederholt deliktische Verhalten des Be- schuldigten sei rechtmässig, nur weil dieser die staatliche finanzielle Unter- stützung gemäss geltender gesetzlicher Grundlage erhält, ist ebenso unsinnig wie schon eigentlich trölerisch. 1.7. Im Weiteren beantragt die Verteidigung, wie eingangs erwähnt, eine foren- sische Begutachtung des Beschuldigten. Begründet wird dies wie folgt: Der Be-

- 24 - schuldigte sei seit 15 Jahren in der Schweiz und habe mindestens 18 Vorstrafen. Der Beschuldigte sei trotz Fehlens jeglicher Perspektive auf ein normales Lebens und obwohl er die Jahre in Haft- und Strafvollzugsanstalten bzw. eingegrenzt auf Gemeindegebiete wie E._____ verbracht habe, hier geblieben. Schliesslich wür- den auch konkrete, als strafbar beurteilte Verhaltensweisen des Beschuldigten in- dizieren, dass er an einer psychischen Krankheit leiden könnte. Langjährige Be- züger von Nothilfe würden regelmässig psychische Leiden entwickeln und es be- stünden vorliegend auch "mehrere Zeugenaussagen", wonach der Beschuldigte verwirrt und/oder unter Alkoholeinfluss gestanden habe (Urk. 68 Rz. 2 f.). 1.8. Besteht ein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- feln, ist eine sachverständige Begutachtung anzuordnen (Art. 20 StGB). Dabei ist ein Gutachten nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falles ernst- hafte Zweifel haben müsste. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, ge- nügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss nach der Rechtsprechung vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbei- führen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgericht, 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2). Die Begehung einer Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen (BGE 119 IV 123). 1.9. Vorliegend gibt es Aussagen von Belastungspersonen, wonach sich der Beschuldigte "komisch nervös" bzw. verwirrt verhalten habe. Es sei schwierig zu

- 25 - beschreiben, sie habe gedacht, er sei ein Drogenabhängiger oder so (vgl. Aus- sage der Zeugin I._____ in Urk. D1/5 Fragen 3 und 14). Die Privatklägerin C._____ gab ebenfalls an, der Beschuldigte habe einen eher eingeschüchterten und verwirrten Eindruck gemacht (Urk. D1/5 Fragen 44 f.). Entsprechende Aus- sagen finden sich auch für den dritten Diebstahl. Der Beschuldigte habe eine eher verwirrten Eindruck gemacht, nur ein Bier bestellt und habe sich völlig unnormal verhalten (Aussage von P._______ in Urk. D3/16 Frage 22). Mithin lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zwar auf- fiel, da es offensichtlich nicht dem üblichen Verhalten anderer Gäste entsprach. Möglicherweise war der Beschuldigte auch etwas angetrunken, was wie erwähnt allein nicht genügt, an der Schuldfähigkeit Zweifel anzubringen. Dass er als etwas verwirrt oder "komisch" aufgefallen ist, führt indessen nicht dazu, dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Der Be- schuldigte beobachtete das Geschehen jeweils vielmehr und nützte die Unacht- samkeit der betroffenen Geschädigten sodann gezielt aus, um die Taschen bzw. das Portemonnaie unbemerkt entwenden zu können, obwohl er wusste, darauf keinen Anspruch zu haben. Das Handeln des Beschuldigten war demnach zielge- richtet. Es liegen keine konkrete Anhaltspunkte vor, dass er in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Dass langjährige Bezü- ger von Nothilfe regelmässig psychische Leiden entwickeln würden, ist im Übrigen eine laienhafte und in keiner Weise belegte Pauschalbehauptung ohne relevante Bedeutung für den vorliegenden, konkreten Fall. 1.10. Der Beweisantrag auf Begutachtung des Beschuldigten ist nach dem Ge- sagten abzuweisen.

2. Missachtung(en) einer Eingrenzung 2.1. Gestützt auf Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AIG ist eine Missachtung einer Eingrenzungsverfügung strafbar. Dem Beschuldigten wurde mit Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 untersagt, die Gemeinde- gebiete R._____, S._____ bzw. E._____ zu verlassen. Dagegen hat er am

- 26 -

15. Juni 2018 durch seine Anwesenheit in D._____ und am 14. Mai 2018 in F._____ verstossen. 2.2. Die Verteidigung bestreitet die Gültigkeit der Eingrenzungsverfügung, da sie nicht (rechtswirksam) eröffnet worden sei, indem die Übersetzung nur auf Italienisch durch einen nicht akkreditierten Übersetzer erfolgte. Es liege ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 2 BV und gegen die Dolmetscherverordnung (Sprachdienstleistungsverordnung, SDV; LS 211.17) vor. Vorab kann dies- bezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich mit diesem Einwand schon ausführlich auseinandergesetzt hat (Urk. 68 S. 39 ff.). Ergänzend bzw. teilweise präzisierend das Folgende: Art. 31 Abs. 2 BV besagt, dass eine Person, welche die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet wird. Der Freiheitsentzug ist abzugrenzen von blossen Freiheitsbeschränkungen, die nicht unter Art. 31 BV fallen (BV OFK GIOVANNI BIAGGINI, 2. Aufl., 2017, Art. 31 N 2). Bei der Eingrenzungsverfügung handelt es sich um eine Freiheitsbeschränkung. Mithin ist eine Berufung auf Art. 31 Abs. 2 BV schon allein aus diesem Grund abzulehnen. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass sich auf- grund der Angaben des Beschuldigten selbst und den Zeugenaussagen von T._______ und U._______ entnehmen lässt, dass der Beschuldigte sehr gut Itali- enisch spricht bzw. versteht (Urk. 68 S. 39). Der Beschuldigte lebte eigenen An- gaben zufolge vor seine Einreise in die Schweiz unter anderem in Italien (vgl. da- zu Migrationsakten Urk. 20/4). Zudem hat der Beschuldigte die Empfangsbestäti- gung mit dem Hinweis der Übersetzung auf Italienisch unterschrieben (Urk. D4/5). An der Einvernahme vom 14. August 2018 gab der Beschuldigte im Weiteren an, den Vorhalt [die Eingrenzungsverfügung vom 2. August 2018] übersetzt und ver- standen zu haben (Urk. D1/15/2 Frage 64). U._______ sagte zudem aus, er sei von einem Vorgesetzten im Vorfeld orientiert worden, dass dem Beschuldigten am Wochenende etwas eröffnet werde. Er [U._______] habe dem Beschuldigten die Eingrenzungsverfügung des Migrati- onsamtes auf Italienisch übersetzt. Es sei niemand da gewesen, der Arabisch

- 27 - spreche (Urk. D4/15/2 Fragen 16 ff.). Mit der Verteidigung ist zwar wohl davon auszugehen, dass es sich bei der genannten Übersetzung um einen behördlichen Auftrag des Migrationsamtes handelte und damit die Sprachdienstleistungsver- ordnung Anwendung fand. Demnach sind Aufträge (grundsätzlich) an akkreditier- te Personen zu übertragen (Art. 12 Abs. 1 SDV). Indessen lässt § 12 Abs. 2 SDV Ausnahmen zu. So können Aufträge auch an nicht akkreditierte Personen erteilt werden, wenn die Behörde von der fachlichen und persönlichen Eignung über- zeugt sind und keine akkreditierte Person zur Verfügung steht (lit. a) oder beson- dere Umstände es verlangen (lit. b). Vorliegend wurde dem Beschuldigten die Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 am 3. Februar 2018 übersetzt (Urk. D4/5). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Strafvollzug und konnte gemäss Verfügung des Justiz- vollzugs am Montag, 5. Februar 2018 bedingt entlassen werden (vgl. Urk. D4/10). Da der Beschuldigte in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügt(e) und der Ausreisepflicht wiederholt nicht Folge leistet(e), erliess das Migrationsamt des Kantons Zürich die Eingrenzungsverfügung. Die Eingrenzungsverfügung musste demnach noch an jenem Wochenende übersetzt werden. Aufgrund des Wissens, dass der Beschuldigte auch Italienisch spricht, war es daher aufgrund dieser be- sonderen Umstände zulässig, U._______ mit der Übersetzung zu betrauen. Dass der Beschuldigte den Inhalt der Verfügung auch verstanden hat, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass er zu Protokoll gab, diese Eingrenzung nicht zu akzeptieren. Die Eingrenzung verstosse gegen die Freiheit der Men- schen. Er habe in E._____ keine Verwandten und sei ein freier Mann (Urk. D4/6 Fragen 4, 7). Man könne ihn nicht auf einen bestimmten Ort eingrenzen (Urk. D1/15/2 Frage 64). Es ist des Weiteren der Vollständigkeit halber nicht Sache eines Strafgerichtes, die formell gültige Eingrenzungsverfügung inhaltlich zu überprüfen. Gegen die Eingrenzungsverfügung hätte bekanntermassen ein Rechtsmittel an das zustän- dige Zwangsmassnahmengericht erhoben werden können. 2.3. Die Verteidigung bringt im Weiteren vor, die Eingrenzungsverfügung vom

26. November 2016, welche Grundlage der spätere Verfügung vom 2. Februar

- 28 - 2018 sei, verstosse gegen die Europäische Rückführungsrichtlinie. Die Eingren- zungsverfügung stütze sich auf Art. 74 Abs. 1 lit. b und c AIG. Eine Strafe nach Art. 119 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 74 AIG dürfe deshalb nicht erfolgen, da nicht alles für den Vollzug der Rückführung des Beschuldigten unternommen worden sei (Urk. 86 Rz. 28 ff.). Dazu das Folgende: Das Bundesgericht hat zur Anwendung der EU-Rückführungsrichtlinie festgehal- ten, dass die Rückführungsrichtlinie bei Drittstaatangehörigen Anwendung findet, wenn neben der Bestrafung von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (rechtswidriger Aufent- halt) eine Bestrafung wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zwecks Umsetzung der Wegweisung (gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 119 AuG) zu prüfen sei (BGE 143 IV 264 E. 2.6.2.). In der Verfügung vom

29. November 2016 erwog das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass der Be- schuldigte mit rechtskräftigem Entscheid vom 7. November 2008 aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Er habe sich aber der behördlichen Anordnung zur Ausreise aus der Schweiz widersetzt und die Ausreisefrist unbenützt verstreichen lassen, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt seien (Urk. 88/8). Mit Verfügung vom

2. Februar 2018 wurde Dispositiv-Ziffer 1 (Gemeindegebiet der Eingrenzung) der Verfügung vom 29. November 2008 lediglich angepasst (Urk. D4/3). Das Bundesgericht hielt jedoch gleichzeitig auch fest, dass die Rückführungsricht- linie auf Drittstaatangehörige nicht anwendbar sei, welche nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerrechtes begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.6). Dies ist vorliegend gerade der Fall, wobei eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes ohnehin nicht ange- klagt ist. Dem Beschuldigten werden neben der mehrfachen Missachtung der Eingrenzungsverfügung drei Diebstähle vorgeworfen. Der Beschuldigte kann sich demnach nicht auf die EU-Rückführungsrichtlinie berufen, weshalb eine dies- bezügliche Prüfung entgegen der Auffassung der Verteidigung von Vornherein entfällt.

- 29 - 2.4. Schliesslich beruft sich die Verteidigung auch hier auf einen rechtfertigen- den Notstand nach Art. 19 StGB, da die Eingrenzungsverfügung das Recht auf psychische Unversehrtheit, das Recht auf persönliche Freiheit (inkl. Bewegungs- freiheit), das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf soziale Teilhabe und das Recht auf eine menschliche Behandlung und auf Achtung der Menschenwürde verletze (Urk. 86 Rz. 38). Seine privaten Probleme seien höher als das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung. Der Beschuldigte habe in den 15 Jahren in der Schweiz nie arbeiten dürfen, sei mehrheitlich im Gefängnis gewesen und mit seinen psychischen Probleme allein gelassen worden (Urk. 86 Rz. 39.2). Die Rechtmässigkeit des Erlasses der Eingrenzungsverfügung bzw. die Verhältnis- mässigkeit der Eingrenzung sind wie bereits erwähnt nicht im Strafverfahren zu überprüfen. Dagegen hätte bekanntermassen ein Rechtsmittel ergriffen werden können. Infolgedessen geht die Berufung auf rechtfertigenden Notstand schon aus diesem Grund fehl. Der Beschuldigte verfügt, wie bereits mehrfach dargelegt, über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, sondern hält sich seit Jahren illegal hier auf. Um seiner Ausreiseverpflichtung Nachachtung zu verschaffen, er- liess das Migrationsamt als Zwangsmassnahme die Eingrenzungsverfügung. Eine Berufung auf einen rechtfertigenden Notstand ist von diesem Hintergrund klar zu verneinen. Dies ist vielmehr – und einmal mehr – ebenso unsinnig wie trölerisch. 2.5. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten durch seine Aufenthalte in D._____ und F._____ gegen die Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 verstossen und sich entsprechend der mehrfachen Missachtung einer Ein- grenzung schuldig gemacht.

3. Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen.

- 30 - IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung in ihrem Ent- scheid korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 49 f.). Ergänzend nur das Folgende: Der Beschuldigte ist nach den vorliegend inkriminierten Vorfällen zwischenzeitlich erneut mehrfach straffällig geworden. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2019 aufgrund eines mehrfachen Diebstahls vom 15./16. Juni 2019 sowie einer gleichzeitigen Missachtung der Ein- oder Aus- grenzung mit einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2019 aufgrund eines Diebstahls vom

23. Juli 2019 mit einer viermonatigen Freiheitsstrafe, sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. August 2019 aufgrund eines Diebstahls und einer Missachtung der Eingrenzung am 24. August 2019 nochmals mit einer viermonatigen Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 102 und 103). Diese Strafbefehle er- wuchsen in Rechtskraft. Es liegt demnach ein Fall einer retrospektiven Konkur- renz vor, weshalb sich gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB grundsätzlich die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe stellt. Da, wie noch zu zeigen sein wird, vorlie- gend ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, liegen gleichartige Strafe vor, weshalb zu den genannten Strafbefehlen eine hypothetische Zusatzstrafe auszusprechen ist. Die Zusatzstrafe ist in der Weise zu bestimmen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. dazu hernach Ziffer 2). Die Vorgehensweise der Vorinstanz sämtliche Diebstähle als Gruppe zu beurtei- len und die hypothetische Einsatzstrafe für die Missachtungen der Eingrenzungen in Wahrnehmung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist für den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und so zu übernehmen (Urk. 68 S. 51). Bezüglich der Wahl der Sanktionsart ist zu betonen, dass der Beschuldigte sich durch zahlreiche Vorstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess und während laufender Strafuntersuchung weiter delinquierte, weshalb als Sanktions-

- 31 - art nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die Vorinstanz hat völlig zu Recht auch bezüglich des Nebendeliktes (Missachtung einer Eingrenzung) auf eine Freiheitsstrafe erkannt, obwohl bezüglich des Strafmasses eine Geldstrafe möglich wäre. Aufgrund der Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweck- mässigkeit kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Anzumerken bleibt, dass es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur möglich ist, eine Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten aus- zusprechen.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatschwere Diebstähle 2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag beim dritten Diebstahl mit rund Fr. 1'755.– nicht unerheblich ausfiel. Beim ersten und zweiten Diebstahl betrug er zwar "nur" Fr. 210.– bzw. Fr. 150.–, was der Beschuldigte jedoch, wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung bereits dargelegt, nicht im Vorfeld wusste und auch nicht beabsichtigte. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als besonders rücksichtslos zu bezeichnen, zumal er die Geschädigten jeweils beobachtete und einen unachtsamen Moment ausnützte, um deren Taschen bzw. Portemonnaie zu entwenden. Mit der Vorinstanz ist darin eine professionelle Vorgehensweise von Taschendieben zu erkennen. Ebenfalls hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte seine Beute versteckte, indem er etwa die Bank- und Kreditkarte der Geschädigten B._____ in einer Parfümverpackung, das Bargeld der Geschädigten K._____ in seine Socken und weitere Gegenstände in der mitgeführten grossen schwarzen Tasche verstaute. Dass er mit dem gestohlenen Mobiltelefon der Geschädigten K._____ direkt Anrufe ins Ausland tätige, zeugt ebenfalls von einer Gering- schätzung des Eigentums anderer. Die objektive Tatschwere wiegt im weiten Rahmen des Möglichen gerade noch leicht. 2.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt zu erwähnen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Er wollte durch die Taschendiebstähle möglichst

- 32 - viel Beute erzielen. Ihm war dabei bewusst, dass er Gegenstände stahl, auf die er keinen Anspruch hatte. Damit wollte er sich unrechtmässig bereichern. Er handel- te aus egoistischen monetären Interessen. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als gerade noch leicht zu erachten. 2.1.3. Die hypothetische Einsatzstrafe für die drei Diebstähle ist auf 9 bis 10 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.2. Tatschwere Missachtungen einer Eingrenzung 2.2.1. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, wurde rechtskräftig weggewiesen und kam der Ausreiseverpflichtung wiederholt nicht nach. Deshalb wurde er mit Eingrenzungsverfügung vom 2. Februar 2018 auf die Gemeindegebiete R._____, S._____ und E._____ eingrenzt, um seiner Ausreis- pflicht Nachachtung zu verschaffen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von dieser Eingrenzungsverfügung. Er setzte sich indessen darüber hinweg, da er offensicht- lich – wenn auch völlig zu Unrecht – der Auffassung war, sich trotz illegaler An- wesenheit in der Schweiz frei bewegen zu können. Damit verstiess er mehrfach direktvorsätzlich gegen die Eingrenzungsverfügung. Das Verschulden wiegt ins- gesamt gerade noch leicht. 2.2.2. Die Missachtung einer Eingrenzung ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend die mehrfache Missachtung ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Isoliert betrachtet, wäre für die mehrfache Missachtung der Eingrenzung demnach eine Bestrafung mit etwa 4 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. 2.2.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation um nur einen Monat erscheint sehr milde. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Diebstähle ist um zwei Monate auf 11 bis 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 33 - 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 53). Daraus ist nichts Strafzumessungsrelevantes zu entnehmen. 2.3.2. Der Beschuldigte hält sich seit dem Frühjahr 2005 illegal in der Schweiz auf und delinquierte seit Beginn des Jahres 2006 regelmässig. Sein Strafregister um- fasst mittlerweile 19 Vorstrafen, wobei mit Ausnahme der ersten zwei Vorstrafen allesamt einschlägig sind (Urk. 102). Zudem trat er während des laufenden Straf- verfahrens erneut dreimal einschlägig strafrechtlich in Erscheinung (Urk. 103). Der Beschuldigte offenbart durch sein Verhalten eine eklatante Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Diese Umstände sind stark straferhöhend zu be- rücksichtigen. Gerichtfertigt ist eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 17 Monate. 2.4. Zusatzstrafe Wie erwähnt wurde der Beschuldigte mit den Strafbefehlen vom 17. Juni 2019, vom 14. August 2019 sowie 26. August 2019 zu fünf bzw. zweimal vier Monaten Freiheitsstrafe (insgesamt 13 Monate) verurteilt (Urk. 102 und 103). Unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die hypothetische Gesamtstrafe auf 25 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen (d.h. eine Erhöhung um 8 Monate für die Taten der neuen Strafbefehle). Hiervon sind die bereits ausge- fällten Strafen von 13 Monate abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 12 Mona- ten Freiheitsstrafe resultiert.

3. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befand sich vom 14. Mai 2018 bis 15. Mai 2018 (Urk. D5/11/1 und D5/11/3) und vom 15. Juni 2018 bis 6. Mai 2019 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. D1/19/1 und Urk. 73+74). Die 326 Tage sind ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 34 - V. Strafvollzug In Anbetracht der zahlreichen Vorstrafen erweist sich der Beschuldigte als unbe- lehrbarer Kleinkrimineller und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft keine Delikte mehr begehen wird. Die heute auszufällende Freiheits- strafe ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB für die Dauer von 8 Jahren aus. Der Beschuldigte stelle mit Blick auf seine zahlreichen Vorstrafen und seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz einen klassischen Kriminaltouristen dar. Der Beschuldigte verfüge in der Schweiz über keine Anknüpfungspunkte, sondern halte sich seit Jahren ohne Aufenthalts- recht hier auf und sei der mehrfachen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachgekommen. Die Identität des Beschuldigten sei bis heute ungeklärt, wobei der Beschuldigte durch seine Alias-Namen mit unterschiedlicher Staats- angehörigkeit die Identifizierung zusätzlich erschwere (Urk. 68 S. 58). Zudem habe der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz zusätzlich regelmässig delinquiert. Das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sei insgesamt als nichtexistent zu betrachten, weshalb eine fakultative Landes- verweisung von 8 Jahren gerechtfertigt sei (Urk. 68 S. 59). 1.2. Die Verteidigung bringt vor, die zu beurteilende Delinquenz des Beschul- digten sei nicht von einer erheblichen Schwere, welche eine fakultative Landes- verweisung rechtfertige. Der Beschuldigte sei offenkundig psychisch angeschla- gen, überlebe seit über zehn Jahren in sehr prekären Verhältnissen und niemand sei zu Schaden gekommen. Von einer Landesverweisung sei daher abzusehen (Urk. 86 Rz. 55).

- 35 -

2. Fakultative Landesverweisung 2.1. Art. 66abis StGB schafft die Möglichkeit, die Landesverweisung bei Delikten anzuordnen, die nicht vom Deliktskatalog gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst sind. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schweren Delikten eine Landesverweisung anordnen können (BERTOSSA in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 66abis N 1). Im Unterschied zu Art. 66a Abs. 1 StGB, gemäss welcher Be- stimmung das Gericht eine ausländische Person obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen hat, sollte diese wegen eines Delikts aus dem dort auf- geführten Deliktskatalog verurteilt werden, sieht Art. 66abis StGB vor, dass das Gericht eine ausländische Person für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, sollte diese wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt werden, das nicht vom Katalog gemäss Art. 66a StGB erfasst wird. Bei der Prüfung, ob eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden soll, ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (FIOLKA/VETTERLI, Die Landes- verweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/16 S. 82 ff., S. 84.). Eine Landesverweisung ist a priori nur dann zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswir- kungen der Landesverweisung, in: plädoyer 05/16 S. 96 ff., S. 100). Art. 8 Ziff. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Fa- milienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Weiter wird in Ziff. 2 dieser Bestimmung festgehalten, dass eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Si- cherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ord- nung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind sodann sowohl die Schwere des durch den Ausländer begangenen Delikts, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz

- 36 - sowie die Auswirkungen einer Landesverweisung auf die primär betroffene Per- son sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). 2.2. Der Beschuldigte ersuchte am 31. März 2005 unter den Namen A._____ Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 27. April 2005 auf das Gesuch nicht ein und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg. Dieser Aufforde- rung leistete der Beschuldigte keine Folge. Stattdessen delinquierte er erstmals und befand sich vom 21. Mai 2005 bis zum 16. Oktober 2008 wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Belästigung und weiterer Delikte im Strafvollzug. So- dann kam der Beschuldigte in Ausschaffungshaft, wobei er im Rahmen seiner In- haftierung nochmals ein Asylgesuch stellte, worauf das SEM mit Entscheid vom 7. November 2008 erneut nicht eintrat und den Beschuldigten wiederum aus der Schweiz wegwies. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte trotz verhältnismässi- ger Zwangsmassnahmen (Ausschaffungshaft, Ein- und Ausgrenzungen) bis dato nicht nachgekommen (Urk. 20/4). Stattdessen wurde er wiederholt straffällig. Bei den vorliegend zu beurteilenden Taten handelt es sich isoliert betrachtet noch um verhältnismässig leichte Straftaten. Dennoch zeigen die mittlerweile 19 Vorstrafen des Beschuldigten seine erhebliche Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Der Beschuldigte ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die Ge- setze und behördlichen Anweisungen zu halten. Das öffentliche Interesse an ei- ner Landesverweisung des Beschuldigten wiegt damit insgesamt sehr schwer, wogegen sein privates Interessen an einem Verbleib äussert gering ausfällt. Der Beschuldigte ist in keiner Art und Weise sozial oder wirtschaftlich integriert und müsste die Schweiz seit mehr als einem Jahrzehnt verlassen. Schliesslich gilt da- rauf hinzuweisen, dass für den Entscheid über die Landesverweisung nicht von Bedeutung ist, dass bereits eine rechtskräftige migrationsrechtliche Wegweisung besteht. Nach dem Gesagten ist eine fakultative Landesverweisung auszuspre- chen. Die pauschale Behauptung der Verteidigung, die Delinquenz des Beschul- digten sei nicht von erheblicher Schwere, ist sodann schlicht falsch. 2.3. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren erscheint aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten und

- 37 - wiederholten Missachtung der hiesigen Rechtsordnung angemessen und ist zu bestätigen. VII. Beschlagnahmung / Einziehungen

1. Mit Verfügung vom 27. November 2018 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO folgende Gegenstände: − CD mit Videoaufnahmen Wache StaPo Winterthur (Asservat-Nr. A010'803'244); − Portemonnaie A._____ mit diversen Zetteln, 3 Geschenkkarten und Bargeld (Asservat-Nr. A010'803'324); − Rechnung Obergericht und Zettel, lautend auf A'._____ (Asservat-Nr. A010'803'346); − 4 Shirts (Asservat-Nr. A011'578'782); − Herrentasche Picard blau Leder (Asservat-Nr. A011'578'793); − Herrentasche Bugatti braun Leder (Asservat-Nr. A011'578'806); − 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A011'578'817); − 2 Packungen Pralines und Serviettenbeschwerer Sprüngli (Asservat- Nr. A011'578'828); − Bürstenaufsatz Oral B Triple Action (Asservat-Nr. A011'578'839); − Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln, zwei Anhängern und kleinem Sackmesser (Asservat-Nr. A011'578'851); − 2 UDV Flash (Asservat-Nr. A011'578'862); − Maestro Karte UBS, lautend auf B._____, inkl. Safecase (Asservat-Nr. A011'578'895); − Supercard plus, lautend auf B._____, inkl. pacsafe (Asservat-Nr. A011'578'908).

2. Die Vorinstanz entschied gestützt auf Art. 70 StGB mit Ausnahme des Portemonnaies des Beschuldigten (Asservat-Nr. A010'803'324) sowie der Rech- nung des Obergerichtes (Asservat-Nr. A010'803'346) seien sämtlich Gegen- stände einzuziehen und der Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen (Urk. 86 S. 60 f.). Die Verteidigung bringt vor, die Einziehung sei nur bezüglich der Maestro Karte UBS (Asservat-Nr. A011'578'895) und der Supercard plus (Asservat-Nr. A011'578'908) gerechtfertigt. Die übrigen Gegenstände seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 86 Rz. 57 ff.).

- 38 -

3. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Falle einer Beschlagnahmung spätes- tens im Zeitpunkt des Endentscheides über die Rückgabe an die berechtigte Per- son, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der Gegen- stände zu befinden. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden können. Mit der Verteidigung mangelt es bei den beschlagnahmten Gegenständen mit Ausnahme der Maestro Karte und der Supercard an den Vor- aussetzungen einer Einziehung nach Art. 70 StGB. Es drängt sich zwar auf, dass es sich auch bei anderen Gegenständen um Deliktsgut aus einem oder mehreren anderen Diebstählen handeln könnte. Dem Beschuldigten wird dies vorliegend indessen nicht vorgeworfen, weshalb es an einem Rechtstitel für eine Einziehung mangelt. Bezüglich der CD mit Videoaufnahmen ist der Beschuldigten nicht als berechtigte Person zu erachten. Entsprechend sind dem Beschuldigten antrags- gemäss folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: − 4 Shirts (Asservat-Nr. A011'578'782); − Herrentasche Picard blau Leder (Asservat-Nr. A011'578'793); − Herrentasche Bugatti braun Leder (Asservat-Nr. A011'578'806); − 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A011'578'817); − 2 Packungen Pralines und Serviettenbeschwerer Sprüngli (Asservat-Nr. A011'578'828); − Bürstenaufsatz Oral B Triple Action (Asservat-Nr. A011'578'839); − Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln, zwei Anhängern und kleinem Sackmesser (Asservat-Nr. A011'578'851); − 2 UDV Flash (Asservat-Nr. A011'578'862). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Einziehung der CD mit Videoaufnahmen sowie der Maestro Karte und Supercard der Geschädigten B._____ zu bestätigen.

- 39 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die von der Vor- instanz festgelegte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– ist praxisgemäss und angemessen. Die Untersuchungskosten (Gebühr für das Vorverfahren und Auslagen) von insgesamt Fr. 2'560.– sind ausgewiesen. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist demnach zu bestätigen. Die Verteidigung wurde zudem antragsgemäss mit Fr. 24'603.15 aus der Gerichtskasse entschädigt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Ver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Herausgabe der beantragten beschlag- nahmten Gegenstände verhält sich bei der Kostenauflage neutral. Von der Kos- tentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei das Rückforde- rungsrecht des Staates gegenüber dem Beschuldigten bezüglich dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahrens insgesamt Aufwendungen von Fr. 8'185.30 bzw. einen Aufwand von 34.54 Stunden geltend (Urk. 99). 2.4. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Vertei- digers bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Die An-

- 40 - waltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Ver- teidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sach- gerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrech- nung des Verteidigers auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prü- fen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen).Ob es sich um ein so ge- nanntes einfaches Standardverfahren handelt, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien: Aktenumfang, Anzahl der angeklagten Delikte, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht) sowie Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person. 2.5. Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – nicht als besonders umfangreich zu bezeichnen. Zur Beurteilung standen lediglich drei (Taschen-)Diebstähle und zwei Missachtungen einer Eingrenzungsverfügung. Dabei war der zu beurteilende Sachverhalt zeitlich, örtlich und personell eng um- grenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, insbesondere der Einvernahmen aller beteiligten Personen, ist überschaubar. Im Berufungsverfahren waren keine neue Beweise zu erheben. Der vorliegende Fall erforderte somit keine besonde- ren Gesetzeskenntnisse, jedoch theoretische und praktische Kenntnisse hinsicht- lich der Aussage- und allgemeinen Beweiswürdigung. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Ver- fahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein beson- ders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern um ein Standardverfahren im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von den in der Anwalts- gebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Straf- prozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes

- 41 -

– auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, na- mentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung der getätigten Be- mühungen des Verteidigers ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, eine Grundgebühr von Fr. 5'000.– pauschal festzusetzen. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von insgesamt Fr. 55.90 und die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 550.–, die mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu entschädigen sind (vgl. Urk. 73). 2.6. Entsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'037.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …

5. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem ausge- schrieben.

- 42 -

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

26. November 2018 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats- Triage, gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: − Portemonnaie A._____ mit diversen Zetteln, 3 Geschenkkarten und Bargeld (Asservat-Nr. A010'803'324); − Rechnung Obergericht und Zettel, lautend auf A'._____ (Asservat-Nr. A010'803'346); Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Dispositivziffer keine Herausgabe ver- langt, wird die Lagerbehörde berechtigt erklärt, die genannten Gegenstände zu ver- werten oder zu vernichten. 7.-8. …

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2019, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2019 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. August 2019, wovon 326 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

- 43 -

5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

27. November 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. − 4 Shirts (Asservat-Nr. A011'578'782); − Herrentasche Picard blau Leder (Asservat-Nr. A011'578'793); − Herrentasche Bugatti braun Leder (Asservat-Nr. A011'578'806); − 4 Feuerzeuge (Asservat-Nr. A011'578'817); − 2 Packungen Pralines und Serviettenbeschwerer Sprüngli (Asservat- Nr. A011'578'828); − Bürstenaufsatz Oral B Triple Action (Asservat-Nr. A011'578'839); − Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln, zwei Anhängern und kleinem Sackmesser (Asservat-Nr. A011'578'851); − 2 UDV Flash (Asservat-Nr. A011'578'862).

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. November 2018 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, gelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − CD mit Videoaufnahmen Wache StaPo Winterthur (Asservat-Nr. A010'803'244) an die Stadtpolizei Winterthur − Maestro Karte UBS, lautend auf B._____, inkl. Safecase (Asservat-Nr. A011'578'895); − Supercard plus, lautend auf B._____, inkl. pacsafe (Asservat-Nr. A011'578'908) Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagebehörde zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung überlassen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'037.55 amtliche Verteidigung.

- 44 -

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich betreffend erstinstanzliche Dispositivziffer 6 sowie zweitinstanzliche Dispositivziffern 5 und 6 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Archiv der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (unter Rücksendung der Beizugsakten).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle