Sachverhalt
mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein-
- 25 - vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 26 - 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend ba- siert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszu- schliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten S._____ gar nicht ersichtlich sind. Die inso- fern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemes- sener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhalts- abschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validie- rung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
3. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) 3.1. Vorbemerkung Beim zur Beurteilung stehenden Vorfall vom tt. November 2016 handelt es sich um ein relativ dynamisches Geschehen, bei dem nach und nach weitere Beschul- digte zu bereits agierenden Mitbeschuldigten hinzugestossen sein sollen. In An- betracht der Berufung der Staatsanwaltschaft sind mit den Tätlichkeiten (Sach- verhaltsabschnitt 6) und dem Verschleppen in den Gebetsraum (Sachverhaltsab- schnitt 2) auch Vorgänge zu beurteilen, die sich ganz oder teilweise im Eingangs- bereich abgespielt haben und direkt mit der Wegnahme des Handys des Privat- klägers A._____ im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt A und 1) zusam- menhängen bzw. in deren Rahmen geschehen sein sollen. Entsprechend er- scheint es zweckmässig, die Sachverhaltserstellung für die Sachverhaltsabschnit- te A und 1 (Wegnahme des Mobiltelefons und Sperrcodes) auch im Urteil des Be- schuldigten B._____ aufzuführen, auch wenn diese ihm in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen werden (Sachverhaltsabschnitt A) bzw. teilweise nicht mehr angefochten sind (Freispruch betr. Nötigung gem. Sachverhaltsabschnitt 1).
- 27 - 3.2. Herausgabe des Mobiltelefons (Sachverhaltsabschnitt A) 3.2.1. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt. November 2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass F._____ zusammen mit E._____, G._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobiltelefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobilte- lefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsu- chen konnte. 3.2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und S._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt. November 2016 nach 19 Uhr zusammen mit S._____ die P._____ besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebetsraums sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von E._____ beobachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Be- teiligten dann allerdings auseinander. E._____ will sich nach eigenen Angaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausge- gangen, dass A._____ nur arabisch spreche und er selber könne kein Arabisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hingegangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt un- weigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschul- digten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklä- gers, welcher angab, dass E._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von
- 28 - F._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch F._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von E._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung E._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten F._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die E._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, F._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontierten. 3.2.3. Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben F._____ und E._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während E._____ und F._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin F._____ und E._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – F._____, E._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten. 3.2.4. Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob G._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage-
- 29 - schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten S._____, welcher angab, zu E._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben F._____ identifizierte er G._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). G._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privatkläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten E._____ und F._____ belastete – nannte G._____ nicht als einen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung G._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend G._____ bestätigte er in der ersten Einvernahme vom
21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formu- lierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeilichen Ein- vernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbe- stritten ist, dass G._____ an diesem Abend in der Moschee als solches anwesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folglich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrachtung der Aussagen S._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekommen habe, dass es dort zwischen ihm und E._____ zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzugekommen, wo- rauf E._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An die- ser Stelle bezeichnet er – neben F._____ – auch G._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltelefon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin,
- 30 - auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt ha- be, bezeichnete S._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebets- raum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach übereinstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von S._____ gemacht hatte, und dabei von E._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hat- te, berichtet S._____ somit nichts. Nach seiner Version soll sich sowohl die Weg- nahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der da- mit einhergehenden Schläge somit allesamt am ursprünglichen Standort im Ge- betsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies wi- derspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besagten Fotografieren von F._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten worden sei, dort gegenüber der Ein- gangstür an der Rückwand des Büros des Vorstands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schuhe aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von G._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang."). Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von S._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich geses- sen haben musste, vom Gebetsraum nur begrenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situati- onsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass S._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Eingangsbereich zumindest teilweise
- 31 - mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände versperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustellen, wie diese durch anderweiti- ge Beweismittel bestätigt werden können. 3.2.5. Nachdem wie dargelegt einzig S._____ G._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von G._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend überein, dass eine Beteiligung von G._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat. 3.2.6. Was die Umstände der eigentlichen Wegnahme des Mobiltelefons durch die Beschuldigten angeht, gab der Privatkläger A._____ zu Protokoll, dass er sich auf die verbale Aufforderung F._____s hin, sein Mobiltelefon herausgeben, zu- nächst geweigert und gefragt habe, wieso. Darauf habe ihm F._____ unvermittelt eine Ohrfeige verpasst, wobei er nicht mehr wisse, ob es eine, zwei oder drei ge- wesen seien (Urk. 20/2 S. 6). Dadurch sei er in einen Angst- bzw. Schockzustand versetzt worden und habe F._____ das Mobiltelefon dann auch ausgehändigt (Urk. 20/2 S. 10). F._____ stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe freundlich mit dem Privatkläger gesprochen und ihn gefragt, ob er Fotos gemacht habe. Darauf habe der Privatkläger sein Mobiltelefon selber mittels Eingabe des Sperrcodes entsperrt und ihm dieses freiwillig übergeben (Urk. 18 S. 30). 3.2.7. Stellt man diese beiden gegenläufigen Aussagen einander gegenüber, werden erhebliche Unterschiede in der Qualität der Aussagen ersichtlich. Wie be- reits einleitend in der Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dargelegt (oben E. II.2.2. und 2.4. f.), weisen die Schilderungen des Privatklägers verschiedene Realkennzeichen auf, welche darauf hindeuten, dass sie auf tat- sächlich Erlebtem basieren. Dieser Eindruck bestätigt sich auch mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich der Moschee: Zunächst ist erheblich, dass A._____ die Umstände der Wegnahme des Mobiltelefons über beide im Untersuchungs- verfahren durchgeführten Einvernahmen hinweg in freier Erzählung konstant
- 32 - gleich und widerspruchsfrei schilderte (Urk. 20/1 S. 3 und Urk. 20/2 S. 6). Seine Schilderungen weisen auch hier einen hohen Detailgrad auf und enthalten neben- sächliche Details. So beschreibt er etwa bildhaft, wie sich der Beschuldigte F._____, als er [A._____] auf dem Sofa beim Eingang Platz nehmen musste, ihn aufgefordert habe, das Mobiltelefon herauszugeben, wobei er sich mit dem Kopf zu ihm hinübergebeugt habe. Ferner sind in seinen Aussagen neben Gefühls- äusserungen (Urk. 20/2 S. 10 Frage 26: "Schockzustand, Angst. Ich weiss, dass etwas Schlimmes auf mich zukommen wird, aber ich wusste nicht was.") auch In- teraktionen bzw. Gesprächsteile mit dem Täter (Urk. 20/1 S. 3: "F._____, was ist los, wir kennen uns, was willst du?"; Urk. 20/2 S. 6: "Ich fragte, wieso? Dann kam die erste Ohrfeige.") enthalten. 3.2.8. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten F._____ – nicht nur zu diesem ersten Sachverhaltsabschnitt, sondern zum ganzen Vorfall an die- sem Abend – verschiedene Ungereimtheiten auf, nicht zuletzt was die Konstanz seiner Aussagen wie auch deren logische Konsistenz anbelangt. So gab der Be- schuldigte F._____ in der ersten Einvernahme zum eigentlichen Kerngeschehen nur sehr pauschal an, es hätten an diesem Abend offenbar zwei Personen in der Moschee spioniert, worauf der Präsident die Polizei verständigt habe. Er habe je- doch nichts genauer mitbekommen. Er sei bei dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt dabei gewesen. Er habe nur mitbekommen, dass die Polizei verständigt worden sei und habe dieser die Türe geöffnet (Urk. 15/1 S. 4 f.). In der zweiten Einver- nahme machte er dann zwar etwas genauere Angaben zum Vorfall (etwa dass Fotos auf dem Handy des Privatklägers waren), stritt zunächst jedoch nach wie vor ab, selber aktiv in den Vorfall involviert gewesen zu sein (Urk. 15/2 S. 4: "Sie sagten vorhin, Sie hätten A._____ ausgefragt." Antwort F._____: "Nicht ich. Nicht ausgefragt. Er wurde erwischt."; "Dann wurde er [A._____] auf die Seite genom- men so viel ich weiss." Auf Nachfrage, von wem: "Ich weiss nicht. Aber der Präsi- dent war dabei."). Wiederum anders stellt er den Vorfall bzw. seine Beteiligung an diesem in der Konfrontationseinvernahme dar (Urk. 18 S. 30 ff.). Er sei der Erste gewesen, der A._____ zu Beginn zur Seite genommen habe, um ihn mit den Vorwürfen möglicher Fotos zu konfrontieren, worauf dieser ihm alles gestanden habe. Dieses inkonsistente, in sich widersprüchliche Aussageverhalten spricht
- 33 - gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleichzeitig ist er auffällig darum be- müht, zum einen sich selber in gutem Licht darzustellen. So habe er A._____ zu- nächst noch in Schutz genommen, indem er zu den anderen gesagt habe, er [A._____] hätte vielleicht gar nichts gemacht. Zum andern versucht er A._____ schlecht da stehen zu lassen, indem er betont, dieser habe nach Alkohol gestun- ken und wohl auch gekokst. Dass A._____ vor dem Moscheebesuch Alkohol ge- trunken hatte, dürfte zwar der Wahrheit entsprechen. Wie bereits festgestellt wur- de, ist aber nicht davon auszugehen, dass A._____ am Tatabend betrunken ge- wesen ist (vgl. oben E. II.2.4.5.). Auch auf allfälligen Kokainkonsum gibt es so- dann keinerlei Hinweise. Wenig glaubhaft erscheint auch, dass der Privatkläger auf den Vorwurf hin, verbotenerweise Fotos in der Moschee gemacht zu haben, sogleich von sich aus und ohne dass in irgend einer Weise Druck oder Gewalt auf ihn ausgeübt worden wäre, sein eigens entsperrtes Mobiltelefon herausgeben würde, im Wissen darum, damit den direkten Beweis für sein Fehlverhalten zu lie- fern. Vor dem Hintergrund des medialen Wirbels, den solche geheime Aufnahmen in der P._____ im Vorfeld dieses Vorfalls bereits verursacht hatten, sowie der Tatsache, dass sich A._____ der Brisanz seines Tuns bewusst gewesen war (Urk. 20/1 S. 3 "…sie [die Beschuldigten] wissen, dass jemand hinter ihnen her ist…"), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bloss eine nette Aufforde- rung an die Adresse von A._____ nicht gereicht hatte, um diesen zur Preisgabe seines Mobiltelefons zu bewegen. 3.2.9. Ferner widerspricht diese verharmlosende Darstellung F._____s teilweise sogar den Aussagen des Jugendlichen, welcher angab, der Privatkläger habe sein Mobiltelefon rausgeben müssen, weil F._____, E._____ und er sich vor ihm aufgebaut hätten. Er habe keine andere Wahl gehabt (Urk. 18 S. 26 f.). Wenn- gleich auch der Jugendliche Schläge gegen A._____ abstreitet, so bestätigt er dessen Aussagen immerhin dahingehend, dass er das Mobiltelefon und den Sperrcode nicht freiwillig, sondern mitunter als Folge des Drohpotentials, das die drei Beschuldigten demonstriert hätten, herausgegeben habe. Weitere Wider- sprüche ergeben sich sodann auch zu den Aussagen von E._____, welcher diese Phase des Vorfalls deutlich anders schilderte, obwohl sich ihre beiden Versionen aufgrund ihrer gemeinsamen Position und Perspektive eigentlich decken müss-
- 34 - ten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.10.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.10. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die teilwei- sen Eingeständnisse des Jugendlichen sowie angesichts der inkonsistenten und unplausiblen Aussagen der Beschuldigten F._____ und E._____ ist erstellt, dass der Privatkläger A._____ mittels mindestens einer Ohrfeige von F._____ sowie aufgrund des Drohpotentials, das F._____, E._____ und der Jugendliche mitunter durch ihre physische Präsenz und personelle Überlegenheit erzeugten, entgegen seinem Willen dazu gebracht wurde, sein Mobiltelefon an die Beschuldigten her- auszugeben. Sachverhaltsabschnitt A der Anklageschrift gilt damit mit Blick auf diese drei Beschuldigten als erstellt. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist demgegen- über die Beteiligung von G._____. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Beteili- gung in dieser initialen Phase, wie dargelegt, noch nicht vorgeworfen. 3.3. Herausgabe des Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsabschnitte 1 und 6) 3.3.1. Auch der Anklagevorwurf betreffend das Abnötigen des Sperrcodes ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklage geht dahin, dass A._____ mittels Schlägen und physischer Präsenz bzw. personeller Überlegenheit zur Herausga- be des Sperrcodes für sein bereits an die Beschuldigten ausgehändigtes Mobilte- lefon gezwungen worden sei. Dieser Vorwurf ist jedoch – neben den bereits ge- nannten F._____, E._____, G._____ und den Jugendlichen – zusätzlich auch ge- gen B._____, I._____, H._____, und Q._____ gerichtet, welche gemäss Anklage unmittelbar nach der Wegnahme des Telefons zum Geschehen im Eingangsbe- reich hinzugestossen sein sollen. Während der vorinstanzliche Freispruch betref- fend den Beschuldigten B._____ betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 1 bereits rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft den damit zusam- menhängenden Freispruch B._____s hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 6 ange- fochten. 3.3.2. Hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten A._____ und S._____, von F._____, E._____, H._____, dem Jugendlichen und B._____ wird wiederum auf
- 35 - die zutreffende zusammenfassende Widergabe im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.1. - 11.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.3. Zutreffend erscheint sodann auch die vorinstanzliche Würdigung, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger, nachdem er bereits das Mobiltelefon nicht von sich aus, sondern nur aufgrund der hiervor erstellten Ohrfeige durch F._____ und der für ihn bedrohlich wirkenden Präsenz der übrigen Beschuldigten herausgab, dann aber den Sperrcode für sein Telefon aus freien Stücken bekannt gegeben hatte (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.4.). Es ist vielmehr davon auszu- gehen, dass er sich auch zu dieser Handlung gezwungen sah. Schliesslich gab doch erst die Entsperrung den Beschuldigten Einsicht auf die nach Ansicht der Beschuldigten kompromittierenden Inhalte auf seinem Mobiltelefon (Fotos der Moschee, Chat mit M._____). Ob A._____ den Sperrcode letztlich im Zuge der erzwungenen Übergabe des Mobiltelefons eigenhändig in dieses eingegeben hat- te, wie dies die Beschuldigten behaupten, oder ob er den Beschuldigten den Code nach der Übergabe genannt und diese dann von den Beschuldigten ins Ge- rät eingegeben wurde, ist nicht rechtserheblich und kann offen bleiben. Schliess- lich haben beide Varianten gemeinsam, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Gewalt bzw. Drohgebärden dazu gebracht haben, entgegen seinem Willen den Zugang zu seinem passwortgeschützten Mobiltelefon freizugeben. 3.3.4. Was den in Sachverhaltsabschnitt 6 der Anklage vorgeworfenen Faust- schlag und die zwei Ohrfeigen durch F._____ angeht, wurde bereits hiervor er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger vor der Übergabe des Mo- biltelefons zumindest eine Ohrfeige verpasst hat. Der Privatkläger selber berichte- te von weiteren Schlägen, die nach der Übergabe des Mobiltelefons auf seine Weigerung hin, den Sperrcode bekannt zu geben, gefolgt seien. Er habe insbe- sondere auch einen Faustschlag verpasst bekommen, könne aber nicht mehr sa- gen, von welchem der anwesenden Beschuldigten dieser gekommen sei. Es sei alles viel zu schnell gegangen. 3.3.5. S._____ gab zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, dass der grösste und stärkste der Beschuldigten A._____ eine so heftige Ohrfeige gegeben habe, wie er dies noch nie erlebt habe, sodass A._____ dann doch den Code heraus-
- 36 - gegeben habe (Urk. 20/5 S. 3). In der zweiten Einvernahme bestätigte er, A._____ habe das Passwort rausgerückt, weil sie ihn geschlagen hätten. Es seien vor allem Ohrfeigen ins Gesicht gewesen. Sie hätten ihn auch mit den Füssen ge- treten. Auf die Frage hin, wer den Privatkläger in dieser Situation betreffend Sperrcode geschlagen habe, bezeichnete S._____ F._____, den Jugendlichen und H._____. Danach habe jeder etwas getan. Es habe in einem Gerangel geen- det (Urk. 20/6 S. 12 f. Fragen 57 ff.). Hinsichtlich dieser Aussagen kommen aller- dings erneut Zweifel auf, inwieweit der Geschädigte S._____ die Vorgänge rund um die Wegnahme des Mobiltelefons sowie das Herausverlangen des Sperrcodes wirklich beobachtet hat. Betrachtet man seine Aussagen im Kontext der Befra- gung, entsteht der Eindruck, dass S._____ mit seinen Ausführungen das Ge- schehen im Gebetsraum beschreibt, welches jedoch zeitlich erst nach der Ver- bringung A._____s in diesen stattfand, berichtet er doch, dass A._____ bei diesen Schlägen "auf dem Boden" gewesen sei, was – wie noch zu zeigen sein wird – erst bei den späteren Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B; vgl. nach- folgend E. II.4.) zutrifft. Gemäss glaubhaften Aussagen von A._____ hat er sich während der Vorgängen im Eingangsbereich jeweils sitzend auf dem dortigen So- fa gegenüber der Eingangstür befunden (oben E. II.3.2.7.). Dies in Kombination mit den bereits geäusserten Zweifeln hinsichtlich seiner Aussagen zum Gesche- hen in der Anfangsphase des Vorfalls (oben E. II.3.2.4.) führt dazu, dass auf die Aussagen S._____s in diesem Punkt nicht abzustellen ist. 3.3.6. Abzustellen ist dagegen auf die Aussagen des Privatklägers A._____: Zwar kann anhand seiner Aussagen der in der Anklage vorgeworfene Faustschlag kei- nem der genannten Beschuldigten nachgewiesen werden. Anders sieht es jedoch mit Blick auf die in Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 ebenfalls angeklagten weite- ren Ohrfeigen aus. Diesbezüglich vermochte A._____ zwar nicht alle Ohrfeigen klar einzelnen Personen zuzuordnen, was angesichts seiner Aussage, es sei in dieser Situation seine letzte Sorge gewesen, wer die Ohrfeigen gebe, plausibel erscheint. Daran zeigt sich, dass der Privatkläger mit belastenden Aussagen vor- sichtig umgeht und jedenfalls nicht zu übermässigen Belastungen neigt. Umso glaubhafter erscheint seine diesbezügliche Aussage, dass er in dieser Phase mindestens F._____ und der Jugendliche als Schläger habe ausmachen können.
- 37 - Bei diesen beiden Beschuldigten war sich der Privatkläger sicher (Urk. 20/2 S. 10 f.). Seine Aussage fügt sich sodann nahtlos in seine detailreiche und plastische Schilderung der Geschehnisse im Eingangsbereich der Moschee ein. Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. II.3.2.7. sowie E. II.2.2.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, spricht die vom Ju- gendlichen beschriebene, von ihm empfundene Wut über das verbotene Fotogra- fieren A._____s gegen seine Behauptung, wonach er in dieser Phase des Ge- schehens einfach untätig dabeigestanden sein will. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist somit erstellt, dass F._____ dem Privatkläger – zusätzlich zu seiner ersten Ohrfeige betreffend Wegnahme des Mobiltelefons (vgl. hiervor zu Sachverhaltsabschnitt A) – mindestens eine weitere Ohrfeige verab- reichte und der Jugendliche ihm ebenfalls mehr als eine Ohrfeige verpasste. Die lediglich pauschalen Bestreitungen und verharmlosenden Darstellungen der Be- schuldigten, es sei überhaupt zu keinerlei physischer Gewalt gekommen, vermö- gen daran nichts zu ändern und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.3.7. Dass E._____ anlässlich der Ereignisse im Eingangsbereich anwesend war, wurde bereits in den Ausführungen zu Sachverhaltsabschnitt A festgestellt und gilt hier genauso (oben E. II.3.2.3.). Hinweise auf Schläge von seiner Seite gibt es in dieser Phase keine, werden ihm in der Anklageschrift jedoch auch nicht vorgeworfen. Gleichzeitig führt auch die Frage nach der Beteiligung von G._____ zu keinem anderen Ergebnis: Dieser wird von A._____ nach wie vor nicht als ei- ner der Täter genannt, obwohl sich der Kreis der Täterschaft um ihn herum in die- sem Moment noch einigermassen überschaubar präsentiert haben musste (vgl. oben E. II.3.2.4.). Die einzigen Hinweise auf seine Beteiligung in dieser Phase er- geben sich aus den Aussagen von S._____, auf die hier wie gesagt nicht abzu- stellen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten G._____ davon aus- zugehen, dass dieser auch hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 nicht beteiligt war. 3.3.8. Weiter wirft die Anklage auch dem Beschuldigten B._____ vor, bei den Übergriffen gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 direkt anwesend gewesen zu sein. Die Beschuldigten I._____, H._____, und Q._____ sollen zudem im Laufe
- 38 - dieser Vorfälle hinzugestossen sein. Hier ist relevant, dass beide Geschädigten sinngemäss aussagen, es seien dann noch Leute hinzugekommen und eine un- übersichtliche Situation entstanden (Urk. 20/2 S. 10 f.; Urk. 20/6 S. 12: "…es wa- ren eben viele und die Leute kamen alle zusammen." ). Von den vier genannten Beschuldigten wird einzig B._____ einmal von A._____ genannt, wobei er sich diesbezüglich aber unsicher war (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). S._____ sagte nichts in diese Richtung aus. Angesichts der damit verbleibenden Zweifel ist mit der Vo- rinstanz zu Gunsten des Beschuldigten B._____ davon auszugehen, dass er in dieser Phase noch nicht beteiligt gewesen ist. 3.3.9. Weiter nennt S._____ in der Einvernahme vom 4. April 2017 auch H._____ als einen der Beschuldigten, die nicht nur anwesend gewesen, sondern dem Pri- vatkläger Ohrfeigen verpasst hätten (Urk. 20/6 S. 13 oben). Wie bereits dargelegt, scheint sich seine Aussage allerdings auch hier nicht auf das Geschehen im Ein- gangsbereich, sondern vielmehr auf die unmittelbar darauffolgende Phase im Ge- betsraum, welche laut seinen Aussagen in ein Gerangel mit verschiedenen Betei- ligten überging, zu beziehen (so bereits hiervor E. II.3.3.5.). Entsprechend sind seine belastenden Aussagen – zumindest was die Anfangsphase im Eingangsbe- reich betrifft – mit gewissen Zweifeln behaftet. Dies reicht vor dem Hintergrund, dass der direkt betroffene A._____ den Beschuldigten H._____ erst im Zusam- menhang mit den Vorfällen im Gebetsraum erstmals als einen der unmittelbar anwesenden Beschuldigten nennt (vgl. Urk. 20/2 S. 11 F/A 38 und sodann S. 12 F/A 42), jedenfalls nicht für eine rechtsgenügliche Erstellung seiner Beteiligung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der übrigen Genannten (I._____ und Q._____), die im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und des Sperrcodes sowie der damit einhergegangenen physischen Gewalt keinerlei Erwähnung durch die Beteiligten fanden. 3.3.10. Im Ergebnis ist damit hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 er- stellt, dass die Beschuldigten F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ Ohrfeigen gegeben haben, wobei der Mitbeschuldigte E._____ in unmit- telbarer Nähe dabeistand. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____, I._____,
- 39 - H._____ und Q._____ ist nicht erstellt, dass sie sich in dieser Phase an den Übergriffen auf den Privatkläger beteiligt haben. 3.4. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 3.4.1. Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten – insbesondere auch der Beschuldigte B._____ – in den Gebetsraum ge- schleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zunächst als erstellt, dass zumin- dest die in den vorherigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschul- digten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt waren, wobei sie ein- schränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert worden sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit über- einstimmenden Aussagen F._____s und des Jugendlichen, welche das Verbrin- gen A._____s in den Gebetsraum anerkennen, wenn auch unter der Präzisierung, dass dieser selber gegangen sei (Urk. 19 S. 11; vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch der Privatkläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Gebetsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelaufen, aber die haben mich von beiden Seiten gepackt und hingeschleppt."). Anhand der übereinstim- menden detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten F._____, E._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehalten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen."). 3.4.2. Zusätzlich bezeichnet A._____ auch B._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung B._____s nun sicher, während er – wie zuvor dargelegt (oben E. II.3.3.8.) – zur Beteiligung B._____s an der Nötigung betreffend Sperrcode kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verblei-
- 40 - bende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich. 3.4.3. Demgegenüber stellt sich B._____ auf die Position, vom ganzen Gesche- hen in der P._____ bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu ha- ben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mit- bekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sol- len. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen B._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einver- nahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impli- ziert, dass der Beschuldigte B._____ das verbotene Fotografieren durch den Pri- vatkläger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der P._____ und ihrer Besucher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bilder be- fürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vor- stellbar, dass der Beschuldigte B._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte. 3.4.4. Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten B._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein
- 41 - Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angab en nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo- schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass B._____ zusammen mit F._____, E._____ und dem Jugendliche den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat. 3.4.5. Die Beschuldigten I._____, Q._____, H._____ und G._____ sollen laut An- klage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschuldig- ten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte S._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von I._____, Q._____, H._____ und G._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetsraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliesslich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekunden gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur
- 42 - ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2). 3.4.6. Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten F._____, E._____, dem Jugendlichen und B._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten gilt ihre Anwesenheit und Beteiligung als nicht erstellt.
4. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 4.1. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 4.1.1. Der Privatkläger A._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (B._____, H._____, E._____, I._____, F._____, Q._____, T._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu B._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewe- sen. Auch zu H._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. E._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (E._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. I._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend Q._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend G._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kan- tonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8).
- 43 - 4.1.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab A._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten B._____, H._____, E._____, der Jugendliche sowie eventu- ell Q._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht al- les sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut, daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von E._____, F._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Person im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger G._____ und I._____. Es sei eine unüberschaubare Si- tuation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht si- cher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfrontiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von J._____ (und R._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete A._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Polizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). 4.1.3. Beim Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers A._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Beschuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme gegenüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf E._____, F._____ und den Ju- gendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit ver- blassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Monat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises
- 44 - der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass A._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaubhaft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denk- bar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzelnen Beschuldig- ten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undifferenzierte, hinsicht- lich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise er- geben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detailbefragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten beschreibt A._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entsprechend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme ent- sprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hochgeschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschreibung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzu- stellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von naheliegenden Mehrbelas- tungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur je- ne Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leichtes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche be- reits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich
- 45 - der Beschuldigten E._____, F._____ und des Jugendlichen erscheinen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf E._____ der Hinweis A._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Weiteres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 4.1.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Betreffend die Ungereimtheiten in den Aussagen F._____s kann auf das bereits ausgeführte verwiesen werden (oben E. II.3.2.8 ff.). E._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben (hierzu sogleich unten E. II.4.2.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Polizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Widersprüchen: E._____ gab an, beobachtet zu haben, wie A._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro ge- bracht worden sei. Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schläge, Drohungen und das Be- spucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams J._____ begon- nen hatten. A._____ beschreibt diesbezüglich eindrücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letzte Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben). Wäre E._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung A._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Polizei geblie- ben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Sei- ne Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zurechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Version seines Bruders I._____, der seiner-
- 46 - seits angibt, er habe beobachtet, dass E._____ gespuckt habe und sei dann so- gleich zu ihm gegangen, um ihn zurechtzuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass E._____ mit seinen Aussagen vorwiegend sich selber und die übrigen Beschul- digten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten versucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15 - 20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekommen sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von S._____ an den Poli- zisten U._____ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung A._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der P._____ rund eineinhalb Stunden ver- gangen sind. Auch das zeigt, dass E._____ offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 4.1.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams J._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken E._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten F._____ und E._____ geschil- dert wird. Selbst J._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Grup- pe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumgestanden sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (R._____ und er) hätten schliesslich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wü- tende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage J._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht habe, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Ge- schädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage gemacht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine akute Gewaltbereitschaft
- 47 - wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Be- schuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten be- schriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist. 4.1.6. Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten ge- schlagen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von S._____ nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, A._____ anzugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initialen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei S._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten U._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige F._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten H._____, B._____, I._____ und Q._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten B._____,
- 48 - H._____, I._____, G._____ und Q._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.4.4.1. ff.). 4.1.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von E._____, F._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügli- che Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.1.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel. 4.2. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 4.2.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte E._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei F._____, B._____, Q._____, H._____, I._____ und G._____ dabei gestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift er- neut E._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich H._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 4.2.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der
- 49 - ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). E._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder I._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, E._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte S._____ berichtet davon, das A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von E._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 4.2.3. E._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt E._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten E._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 4.2.4. Sodann sollen auch der Jugendlich und H._____ gespuckt haben. Während A._____ neben dem geständigen E._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich S._____ an H._____ erinnern. Andere hät-
- 50 - ten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilde- rungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf S._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch S._____ punktuelle Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von S._____ der Beschuldigte H._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten E._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von E._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend H._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich
- 51 - der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 4.2.5. Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu E._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten H._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz erstellt, dass – neben E._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte H._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten B._____, der bei diesen Vorgängen dabeigestan- den sein soll, ist noch gesondert einzugehen (vgl. nachfolgend E. II.4.4.). 4.3. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.3.1. Gemäss Anklage soll H._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. 4.3.2. Der Beschuldigte H._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekom- men, dass A._____ Fotos gemacht und an M._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [H._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zu- sammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldigten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Gesche- hen anwesend unmittelbar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. F._____, B._____, E._____, I._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbekommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). G._____ und Q._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12).
- 52 - 4.3.3. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte S._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als H._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 4.3.4. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten H._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen H._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus,
- 53 - unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen S._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe H._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte H._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte H._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Somit ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was aller- dings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Beweisergebnis nicht uner- heblich ist die Tatsache, dass S._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Bank- note letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____ im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Aufgrund der verbleibenden Zweifel ist zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon auszuge- hen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschluckte. 4.3.5. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten H._____, somit insoweit er- stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen (zur Beteiligung des Beschuldigten B._____, siehe nachfolgend).
- 54 - 4.4. Anwesenheit von B._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sach- verhaltsabschnitte 3, 7 und 9 4.4.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten E._____, I._____, G._____, F._____, B._____, H._____, Q._____ und dem Jugendlichen zum Vor- wurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie jeweils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 4.4.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten E._____, F._____ und dem Jugendlichen – neu auch B._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (B._____: Drohungen [bereits rechtskräftig]; E._____: Drohungen, Spucken; F._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschuldigten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestan- den seien (Urk. 20/2 S. 12). Damit erweist sich seine Anwesenheit während die- ser Taten als erstellt. 4.4.3. Hinsichtlich H._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum eben- falls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genö- tigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersicht- lich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen ver- mochte A._____ auch den Beschuldigten H._____ klar als einen jener Personen im engeren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Geschädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte H._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt
- 55 - nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldig- ten zumindest unmittelbar zugegen war. 4.4.4. Gemäss Anklage sollen auch I._____ und G._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. I._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (E._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass I._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebetsraum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder S._____ noch A._____ I._____ als einen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, I._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten I._____ zeigte). S._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. I._____ zählte aus der Sicht von S._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass I._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass
- 56 - er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch I._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösserem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 4.4.5. Das Gleiche gilt im Ergebnis für G._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). S._____ zählte G._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen G._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben muss- te. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlar- vung A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wunder genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Beleidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebe- nen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zu- rückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangs- bereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit G._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf den Boden gesetzt wurde – auch mit- verfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater J._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch S._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch G._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh-
- 57 - rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten. 4.4.6. Q._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte Q._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der P._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass Q._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte Q._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, Q._____ habe ihn "geschlagen und
- 58 - bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch Q._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten Q._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen Q._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte S._____ sagte aus, beim Beschuldigten Q._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla- gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschlagen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird Q._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 4.4.7. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von Q._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten.
- 59 -
5. Handlungen zum Nachteil von S._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte]) Hinsichtlich der dem Beschuldigten B._____ vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten S._____ sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Nö- tigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 14 und 15, Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitten 19 inkl. 13) sowie die Freisprüche (Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und Beschimpfung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 17 der Anklageschrift) bereits in Rechtskraft erwachsen.
6. Zu den noch strittigen Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhalts- teil C) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 6.1.2. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch S._____ – von J._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte J._____ sowie der etwas später eingetroffene Moscheevorstand – der Beschuldigte R._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte R._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der P._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf-
- 60 - hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte (vgl. zum Ganzen vorinstanzli- ches Urteil E. III.12.3.1.). 6.1.3. Die Freiheitsberaubung, welche unter anderem auch die Phase umfasst, als die Geschädigten sich mit R._____ und J._____ im Büro aufhielten (Sachver- haltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte), ist nicht mehr strittig. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten B._____ wegen Freiheitsberaubung sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Strittig ist hinsichtlich der in dieser Phase verbleibenden Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 somit noch, ob die Tonaufnah- men ihrer Geständnisse erzwungen wurden, bzw. welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros befindlichen Beschuldigten, zu welchen auch der Beschul- digte B._____ gehörte, gespielt hatten. 6.1.4. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil S._____s) konkret vor, dass diese gegen den Willen der Geschädigten auf Initiative von R._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situ- ation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin ausserhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten I._____, E._____, Q._____, G._____, F._____, K._____, T._____, H._____ und B._____ geteilt, welche anwesend geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angelegenheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, wes- halb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konkludent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so wollten. 6.2. Konkrete Beurteilung 6.2.1. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten J._____ und R._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge-
- 61 - ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, S._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten M._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten U._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen R._____ verlangt worden. Laut A._____ sei J._____ sogar dagegen gewesen und hätte R._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. R._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). J._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und S._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 6.2.2. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass J._____ und R._____ im Büro Fotos der Ge- schädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwecke der Beweissiche- rung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit die- ser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mitbekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu bei- tragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von R._____, ein Geständnis abzulegen und das Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Be- schuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war den Beschuldigten nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als R._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Wür-
- 62 - digung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, ge- nauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
1. Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) Dem Beschuldigten B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 6 nicht nachgewiesen werden, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen ist. Nachdem diese von der Staatsanwaltschaft als separate Tätlichkeiten angeklagten Schläge – selbst wenn sie hinsichtlich des Beschuldig- ten B._____ erstellt wären – rechtlich vom Tatbestand der Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode (Sachverhaltsabschnitt A und 1) konsumiert würden, hat auch kein Freispruch wegen Tätlichkeit, sondern wegen Nötigung zu erfolgen.
2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und I._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts- abschnitt 2 hinsichtlich G._____, B._____ und H._____ (Freispruch betr. Nöti- gung) sowie hinsichtlich Q._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefoch- ten. 2.2. Hinsichtlich F._____ und B._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Gebetsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor al- lem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nöti- gung taxierten Handlung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsabschnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist
- 63 - anhand der Aktenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschul- digten E._____, F._____ B._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Ein- gangsbereich in den Gebetsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Ein- gangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Dreh- verschluss verschliessen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert betrachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wä- re, nicht nur zeitlich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Beschuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Ein- gangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entsprechend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhal- tung der bereits andauernden Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschie- denen durch die Beschuldigten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit wel- chen die Bewegungsfreiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte B._____ – entgegen der Vorinstanz, die auf Freispruch we- gen Nötigung erkannte – dieses Vorwurfs schuldig gemacht; nach dem Gesagten wird diese Handlung aber rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. Nachdem der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieses Ergebnis betreffend Sachverhaltsabschnitt 2 im Urteilsdispositiv mit ent- sprechendem Vermerk als zusätzlicher Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung aufzuführen. 2.3. Bei Q._____, G._____ und H._____ ist eine Beteiligung an diesem Vor- gang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt. Weil diese auch ihnen vorgeworfe- nen Handlungen – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich bereits ein Teil der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitts 12 darstellen, hat bei ihnen aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.
- 64 -
3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte F._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und E._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten E._____ – schuldig zu sprechen. 3.2. Hinsichtlich Q._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von F._____, E._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen anwe- senden Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ in strafrechtlich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halbkreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatent- schlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vo- rinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tätlichkeiten verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.). 3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist.
- 65 - 3.4. Vorliegend können den Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- mung der vier Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der
- 66 - Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Frei- heitsberaubung, bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (vgl. oben). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat ge- schritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht er- füllt. 3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von G._____, B._____, H._____ und I._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 9) 4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf die Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von E._____ und sodann je mindestens einmal vom Beschuldigten H._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten darauf gerichtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Geringschätzung über
- 67 - das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Entlarvung als den bereits länger gesuchten Spion auszudrücken (dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckattacken durch die drei Beschuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäterschaft auszu- gehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leis- tete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldig- te H._____ ist in diesem Sinne der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfene Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) erstellt lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitli- chen und sachlichen Zusammenhangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vo- rinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigenständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten F._____, E._____ und den Jugendlichen sind vor Obergericht unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Obergericht für das Bespucken A._____s auch einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten B._____, I._____, G._____ und Q._____. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die zu diesem Zeitpunkt im Kreis um A._____ anwesenden Beschuldigten freizusprechen seien, weil ihnen eine Mittäterschaft begründenden konkludenten Tatentschluss genauso wenig nachgewiesen werden könne, wie die für Gehilfen- schaft notwendige Förderung der Tat – und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann Q._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen.
- 68 - 4.4. Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um A._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 / 6S.134/2005 vom
1. September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). 4.5. Diesbezüglich scheint zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung A._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobiltelefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich bestehende Ver- dacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die P._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man of- fenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig stei- gernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Be- schuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. A._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung
- 69 - unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschul- digte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu be- gehen. Anderseits ist es durchaus von Relevanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen betei- ligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge derer Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht anzunehmen, dass diese stillschweigende Zu- stimmung für die schlagenden, spuckenden und drohenden Beschuldigten der- massen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbegehung abgesehen hätten, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinausging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Präsenz bzw. ihre damit manifestierte Zu- stimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kollegen darin zu bestärken, weiterhin ge- gen A._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordne- ten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlossenheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlungen ihrer eigenhän- dig agierenden Mitbeschuldigten erhöht wurde.
- 70 - 4.6. Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken A._____s durch die Beschuldig- ten E._____, den Jugendlichen und H._____ leisteten die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben. 4.7. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen A._____ ausgestos- sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten E._____ [Dumm- kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung A._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in
- 71 - irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber A._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 4.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 4.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s durch die Mitbeschuldigten E._____, H._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (M._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die P._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. den Verrat A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Zudem
- 72 - hatte A._____ das heimliche Fotografieren längst beendet. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhaltens des Privatklägers. Ohnehin übersteigt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine ge- wisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
5. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 5.1. H._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physi- scher Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie un- ter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass H._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten H._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlucken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 5.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten F._____, G._____, B._____, der Jugendliche sowie E._____ und I._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Einzig hinsichtlich des Jugendlichen ist dieser vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während die übrigen verurteilten Beschuldigten – abgesehen von E._____ und
- 73 - F._____ – einen Freispruch fordern, hat auch die Staatsanwaltschaft die Qualifi- kation ihrer Tatbeiträge als Gehilfenschaft angefochten und verlangt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Ebenfalls beantragt wurde seitens der Staatsanwaltschaft, Q._____, der von der Vorinstanz freigesprochen wurde, wegen Mittäterschaft zu verurteilen. 5.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei A._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu H._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass H._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um A._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass H._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als H._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldig- ten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass A._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchte- rung A._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung H._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 5.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat H._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht ge- sagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um A._____ befanden, das Vorgehen H._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner-
- 74 - note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewe- sen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernen, wenn sie den sich abzeich- nenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie statt- dessen in der Gruppe um A._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu H._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrecht- erhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass A._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte H._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegen- wehr A._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um einen sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von H._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerech- net haben, dass ihre Präsenz für H._____s Tat förderlich sein würde. Entspre- chend sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 5.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten F._____, G._____, B._____ sowie E._____ und I._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Q._____ ist dagegen weder seine An- wesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
- 75 -
6. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (oben E. II.6.2.2.).
7. Übersicht Schuld- und Freisprüche Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ hinsichtlich der im Berufungs- verfahren noch strittigen Vorwürfe schuldig zu sprechen − der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift) − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 2, als Teil des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 der Anklage- schrift). Der Beschuldigte ist dagegen, zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Freisprü- chen, nicht schuldig und wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
- 76 - IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die berufungsführende Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu be- strafen. 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben.
2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
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3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hin- weisen) sowie hinsichtlich der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen).
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein-
- 78 - zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der vom Beschuldigten und seinen Mittätern ausgesprochenen zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Be- schuldigten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privatkläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintli- chen Verbündeten S._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychi- schen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsitu- ation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schrei- ben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 150/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä-
- 79 - ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbe- sondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in V._____, oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 150/6). Fer- ner bestehen diesbezüglich – wie die Erwägungen zum Zivilpunkt zeigen werden (unten E. V.3.2 f.) – verschiedene Unklarheiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht damit je- doch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswir- kungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch unten, E. V.4.2.1). 4.1.3. Auch beim Geschädigten S._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten I._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. L._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.).
- 80 - 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not- wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat vorliegend zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatzstrafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des As- perationsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Ge- samtstrafe von 13 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden
- 81 - hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der P._____. Neben der Vielzahl der innert kürzes- ter Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleich- zeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war erst nach der Festsetzung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldigten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt, den Privatkläger mit dem Tod bedroht und sich sodann – wenn auch nur gehilfenschaftlich – auch an den von anderen Beschul- digten begangenen Beschimpfungen in Form von Spuckattacken und der Nöti- gung betreffend Schlucken der Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauf- folgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädigten S._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte so zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlas- sen konnte. Er war dabei, als S._____ das Mobiltelefon und der Sperrcode abge- nommen wurde und blieb auch nach der Ankunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhielten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend gänzlich uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldig-
- 82 - ten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend nichts Nennenswertes ereignet hätte. Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernsthaftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu ma- chen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Um- ständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effi- zienz der Sanktion vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar
– angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – für die beiden Freiheitsentziehungen, die Drohungen und für die mehrfachen (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die Freiheitsentziehung, die Drohungen sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Frei- heitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
5. Retrospektive Konkurrenz, schwerste Straftat und Strafrahmen 5.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
18. Februar 2021 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Urk. 196). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 196 Vermerk S. 6). 5.2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht für den Fall, dass es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe zu bestimmen in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig be- urteilt worden wären. Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1
- 83 - StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprin- zip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstra- fe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich be- fände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypo- thetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszu- sprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. ff.). 5.3. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtli- cher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu er- höhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Ge- samtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Ge- samtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.).
- 84 - 5.4. Die zur Beurteilung stehenden Taten in der P._____ wurden am tt. November 2016 und damit vor der Verurteilung durch die Bundesanwaltschaft begangen. Entsprechend liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Wie bereits dargelegt, sind für die neu zu beurteilenden Strafen, mit Ausnahme der Be- schimpfung (Geldstrafe), Freiheitsstrafen auszusprechen. Das Erfordernis gleich- artiger Strafarten ist damit erfüllt. Es ist entsprechend nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzips) unter Einbezug der rechtskräftigen Strafe gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (Grundstrafe) eine hypotheti- sche Gesamtstrafe zu bilden und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zum besagten Strafbefehl bzw. der dortigen Freiheitsstrafe aus- zusprechen. 5.5. Für die Frage der schwersten Straftat – d.h. ob diese in der rechtskräftigen Grundstrafe oder in einer der neu zu beurteilenden Taten besteht – ist primär auf die abstrakte Strafdrohung abzustellen. Das AQ/IS-Gesetz sieht für Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 eine abstrakte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dies entspricht auch dem abstrakten Strafrahmen der schwersten Straftat unter den neu zu beurteilenden Delikten, mithin der Freiheits- beraubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Aufgrund dieser Gleichwertigkeit ist so- mit sekundär auf die konkret schwerere Tat abzustellen. Vorliegend erscheint die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ in diesem Sinne als die schwerste Straftat, hatte diese – im Gegensatz zum Verstoss des Beschuldig- ten B._____ gegen das AQ/IS-Gesetz – eine konkrete Gefährdung bzw. Beein- trächtigung einer bestimmten Person – nämlich des Privatklägers A._____ – zur Folge. Diese Freiheitsberaubung bildet entsprechend nachfolgend den Aus- gangspunkt (Einsatzstrafe) für die hypothetische Gesamtstrafenbildung. Letztere wird entsprechend (gedanklich) in Anwendung des Asperationsprinzips um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen sein. 5.6. Nach dem Gesagten beläuft sich der ordentliche Strafrahmen auf Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren.
- 85 -
6. Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach seiner Festnahme beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Be- schränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Be- schuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehindert wur- de, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten dabei allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind
– um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzu- messung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s und dem anschliessenden Festhalten eher um eine sponta- ne Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in An- betracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die P._____ im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerk- samer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den ver- meintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Ins- gesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal-
- 86 - ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Wei- teres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldig- ten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhöhenden und verschul- densmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger wurde durch mehrere Beschuldigte – mitunter durch den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewer- tung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die
- 87 - Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu die- sem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. 6.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohun- gen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wä- re, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Aus Sicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuheben. 6.2.3. Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhalts- abschnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul-
- 88 - digten H._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch auf- drücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Dank der Mithilfe der Beschuldigten und wei- terer Mitbeschuldigten sowie aufgrund der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers waren keine weitergehenden Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlich- keit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beein- trächtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. Stark ver- schuldensmindernd fällt beim Beschuldigten B._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter H._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vorhaben bestärkte und er ferner dazu einen Beitrag leistete, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. Sodann ist zu berücksichti- gen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan angeschlossen hat. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt somit mit Blick auf den nur gehilfenschaftlich tätig werdenden Beschuldigten leicht. 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. zu deren För- derung – vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwirken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese beson- ders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sach- verhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ be- eindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit ge-
- 89 - rechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anbetracht seiner nur untergeordneten gehilfen- schaftlichen Beteiligung um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte S._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte S._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten F._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme S._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2.). Die Beschuldigten vermuteten in S._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten S._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas
- 90 - schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tat- komponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint vor- liegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten S._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil S._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurde auf dem Mobiltelefon S._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten M._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei S._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat-
- 91 - schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat. 6.6. Fazit Tatkomponente 6.6.1. Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 17 Monaten. 6.7. Täterkomponente 6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 183 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. 6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Begehung der zu beurteilenden Taten nicht vorbestraft. Nachdem der besagte Strafbefehl der Bundesanwaltschaft erst 2021 ergangen und im Straf- register eingetragen wurde, gilt der Beschuldigte hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht als Wiederholungstäter. Es ist aber zu berücksichti- gen, dass er während laufendem Gerichtsverfahren erneut delinquiert hat (Tat- zeitpunkte gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft: Oktober 2018 und Okto- ber 2019, vgl. Urk. 196). Letzteres wiegt aufgrund des – soweit beurteilbar – be- grenzten Verschuldens des Beschuldigten gemäss Strafbefehl in einer Gesamtbe-
- 92 - trachtung nicht besonders schwer, weshalb sich die Täterkomponente letztlich immer noch (knapp) neutral auswirkt. 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 183 E. V.5.2. f.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 168/5/1-3; Urk. 141/1) – eine gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdrohungen in V._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 168/5/1) oder "Foltermethoden in der … P._____ [in V._____]" (Urk. 168/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichts- destotrotz ergibt sich bei der Lektüre der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehenden Vorwürfe berichtet und auch die Stand- punkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer
– soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, ei- ne weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgericht- licher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu-
- 93 - sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren. 6.9. Rechtskräftige Grundstrafe Wie dargelegt, ist die Einsatz- bzw. Gesamtstrafe hinsichtlich der neu zu beurtei- lenden Delikte (15 Monate Freiheitsstrafe) nunmehr noch um die rechtskräftige Grundstrafe zu asperieren. Dass es sich bei der Grundstrafe infolge dortiger Tat- mehrheit (mehrfache Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, vgl. Urk. 196) ebenfalls um eine (bereits asperiert) Gesamtstrafe handelt, ist dies im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung bei der vorliegenden Zusatzstrafenbildung mit einem erhöhten Asperationsfaktor zu berücksichtigen. Es erscheint entspre- chend angemessen, die Einsatzstrafe (bzw. faktisch die Gesamtstrafe für die vor- liegend zu beurteilenden Delikte) hinsichtlich der rechtskräftigen Grundstrafe (6 Monate Freiheitsstrafe, Urk. 196) um 5 Monate zu asperieren. 6.10. Ergebnis Nach dem Gesagten beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe unter Einbezug der rechtskräftigen Grundstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe (6 Monate) abzuziehen. Im Ergebnis ist der Beschul- digte B._____ für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, für welche eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 zu bestrafen. 6.11. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) 6.11.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. 6.11.2. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, die über- dies geeignet ist, bei der betroffenen Person ekel und zumindest vorübergehen- des Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesondere deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teil-
- 94 - weise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzuste- cken. Für die objektive Tatschwere ist erheblich, dass das Bespucken mehrfach und durch mehrere Beschuldigte erfolgte. 6.11.3. Die Förderung der Tat erfolgte vorsätzlich. Zu den Beweggründe der Be- schuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir- kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten B._____ sodann aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, indem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zustimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut des Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 6.11.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen oben ver- wiesen werden (E. IV.6.7.), zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tat- beteiligung nicht geständig ist. Diese wirkt sich somit auch hier neutral aus. 6.11.5. Insgesamt erscheint angesichts des noch leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der langen Verfahrens- dauer ist dem Beschuldigten jedoch wiederum eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren. 6.11.6. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Stundenlohn temporär angestellt und erzielte in der Regel ein Nettoeinkommen von zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 5'000.- im Monat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zwar an, dass es sich
- 95 - dabei aktuell um eine 100%-Stelle handle, hinsichtlich seiner aktuellen Lohnver- hältnisse verweigerte er aber die Aussage (Prot. II S. 93), weshalb von der letzten bekannten Angabe auszugehen ist. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Frau sei in Erwartung des zweiten Kindes. Es erscheint nach dem Gesagten angemessen, den Tages- satz auf Fr. 80.- festzulegen. 6.11.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gehilfenschaft zur Be- schimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.- zu bestrafen.
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 183 E. VI.1.). 7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Jedoch hat er sich seit den vorliegenden Taten nicht bewährt, sondern erneut delinquiert (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft, Urk. 196). Allerdings liegt die erneute Delinquenz noch im eher leichten Bereich. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird, die eine abschreckende Wirkung zeitigen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass er sich in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen einer Nichtbewährung künftig wohlverhalten wird, dies insbeson- dere vor dem Hintergrund, dass er kürzlich Vater geworden ist und mit seiner Frau das zweite Kind erwartet. Die junge Familie ist auf sein Einkommen ange- wiesen. Insgesamt kann somit trotz der erneuten Delinquenz eine eigentliche Schlechtprognose, wie sie gemäss Ar. 42 Abs. 1 StGB erfordern würde, noch nicht bejaht werden. Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagte noch einmal be- dingt aufzuschieben. Dass gilt auch für die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
- 96 -
8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 begange- nen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 sowie einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-, beide bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 183 Ta- gen (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilforderung
1. Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten F._____, E._____, G._____, I._____, H._____, B._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtsmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die vollständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Schadenersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhand- lung reduzierte er die Schadenersatzforderung allerdings auf Fr. 79'090.–. Über-
- 97 - dies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzin- sung der beiden Forderungen (Urk. 199/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 199/1 S. 1 f.).
2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie eingangs dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Beweisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. L._____, von M._____ sowie von Dr. N._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privat- kläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeitpunkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra-
- 98 - ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5
- 99 - StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten) noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig. 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die
- 100 - aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus- setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. L._____, Dr. M._____ und Dr. N._____ (Urk. 199/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 158, 168/2 und 169/2 im erstinstanzlichen Ver- fahren). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflich- tige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorg- falt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könn- ten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisan- träge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen.
- 101 - 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 200/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der P._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierten Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa- chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 199/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch diese zum Beweis offerierte Urkun- de im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
3. Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert
- 102 - auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist. 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. VIII.1.1.; Urk. 158 S. 2 ff., 199/2.).
- 103 - 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge der nach dem Vorfall vom tt. November 2016 er- littenen Posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Studier- unfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der O._____ in … [Ortschaft] ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen las- sen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entspre- chend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und an- schliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privat- kläger an der Berufungsverhandlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezif- ferte (Urk. 199/2). 3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung bestritten (Urk. 168/7 S. 30 ff.). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Beru- fungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung. 3.2. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide geltend ge- machten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich genügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten began- genen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vor-
- 104 - bringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Beru- fungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So beste- hen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. L._____ vom
28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Pri- vatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der P._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 128). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der P._____ vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfäl- lig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswir- kung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychische Beeinträch- tigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der P._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger S._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger S._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum-
- 105 - mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und S._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte T._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsäch- lich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen.
- 106 - 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 158 S. 4 Rz. 5; Urk. 168/2 S. 8 ff.; Urk. 199/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. VIII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge-
- 107 - hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse auch im Nach- hinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Ausspre- chen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlich- keit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweiti- ge Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. VIII. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Be- schuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mit- verschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eska- lation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotogra- fieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informationen an den Jour- nalisten M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Ge- wissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umstän- den des vorliegenden Falls entsprechend angemessen.
- 108 - 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die vorliegend zu beur- teilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offen gelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit die- se über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinaus geht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten Q._____, J._____ und R._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separaten Verfahren
- 109 - SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit ent- sprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genug- tuung trifft. 4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten F._____, E._____, I._____, H._____, des Jugendlichen, B._____ und G._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 186 S. 8).
- 110 - 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar in einem relativ be- grenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwischen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren mit einer Ausnah- me (Gehilfenschaft zur Beschimpfung gem. Sachverhaltsabschnitt 9) unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositivziffer 10) ist somit zu bestätigen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 50'286.25 entschädigt. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.- herabzusetzen (Urk. 186 S. 8 f.). Der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Beschuldigten gel- tend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annähernd gleichgela- gerten Fällen, bei denen überdies eine Landesverweisung zur Debatte stand, ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veranschlagt habe. 1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar mit über Fr. 50'000.– als insgesamt sehr hoch erscheint und vor allem auch im Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten mit vergleichbarer Ausgangslage (ohne Landesverweisung) nach oben ausschwingt. Allerdings ist bei einer genaueren Betrachtung seiner Leis- tungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkreten Ein- zelpositionen ungerechtfertigter Aufwand betrieben worden wäre. Die Staatsan-
- 111 - waltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Vertretern der Mitbeschuldig- ten, ohne aber konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren. 1.2.4. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 50'286.25 (Dispositivziffer 9) zu bestäti- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten. 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch hier gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzuse- hen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind ent- sprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziffern 9 und 10 zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken,
- 112 - Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) sowie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte sie eine schärfere rechtliche Qualifikati- on der Teilnahmeform für den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfen- schaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) und bean- tragte eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. Der Beschuldigte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberufung erhoben, beantragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jene des Pri- vatklägers hinsichtlich Schadenersatzforderungen sowie einer höheren Genugtu- ung. 2.1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nöti- gung (Zehnernote) und die Freisprüche wegen Nötigung betreffend Geständnisse und Tonbandaufnahmen sowie betreffend Tätlichkeiten bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig mit Blick auf den neuen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung sowie gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht höheren Sanktion. Insgesamt obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufungen weitestgehend. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Be- rufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Privatkläger grundsätzlich entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu 1/5 dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und im Übrigen (4/5) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbe- tracht des insgesamt geringen Gewichts sowie des beschränkten Aufwandes bei der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten.
- 113 - 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
9. September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von etwas unter 47 Stunden (ohne Urteilseröffnung, Weg und Nachbereitung) gel- tend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbe- arbeitungszeit, ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 13'000.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/5) vorbehalten. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung erhoben hat (alle ausser Q._____, I._____ und R._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 204). Dieser Aufwand erscheint als angemes- sen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklä- gers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren, zusam- men pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Verfahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsverfahren ge- gen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt nicht gegeben. Eine Rückerstat-
- 114 - tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückerstattungspflicht des Pri- vatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG nicht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitte 12 sowie 19 inkl. 13, betreffend Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16, betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und betreffend Beschimpfung gemäss Sach- verhaltsabschnitt 17 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend den Beschuldig- ten) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 115 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift) − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 2, als Teil des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 der Anklage- schrift).
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstra- fe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 (Ge- schäfts-Nr. SV.19.1212-SPD), wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis
22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
- 116 -
6. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ sowie dem Ju- gendlichen K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 9 und 10 wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7) Fr. 20.00 Kostenanteil EDV-Datensicherung KaPo
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (4/5) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 117 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Forumar A. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 118 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (155 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Verfahrenskosten
E. 1.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 186 S. 8).
- 110 -
E. 1.1.3 Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar in einem relativ be- grenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwischen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren mit einer Ausnah- me (Gehilfenschaft zur Beschimpfung gem. Sachverhaltsabschnitt 9) unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositivziffer 10) ist somit zu bestätigen.
E. 1.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 50'286.25 entschädigt.
E. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.- herabzusetzen (Urk. 186 S. 8 f.). Der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Beschuldigten gel- tend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annähernd gleichgela- gerten Fällen, bei denen überdies eine Landesverweisung zur Debatte stand, ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veranschlagt habe.
E. 1.2.3 Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar mit über Fr. 50'000.– als insgesamt sehr hoch erscheint und vor allem auch im Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten mit vergleichbarer Ausgangslage (ohne Landesverweisung) nach oben ausschwingt. Allerdings ist bei einer genaueren Betrachtung seiner Leis- tungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkreten Ein- zelpositionen ungerechtfertigter Aufwand betrieben worden wäre. Die Staatsan-
- 111 - waltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Vertretern der Mitbeschuldig- ten, ohne aber konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren.
E. 1.2.4 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 50'286.25 (Dispositivziffer 9) zu bestäti- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten.
E. 1.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch hier gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzuse- hen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind ent- sprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.4 Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziffern 9 und 10 zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.5 Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Urteils- eröffnung statt (Prot. II S. 5 ff.).
E. 2 Qualität der Aussagen der Geschädigten
E. 2.1 Verfahrenskosten
E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken,
- 112 - Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) sowie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte sie eine schärfere rechtliche Qualifikati- on der Teilnahmeform für den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfen- schaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) und bean- tragte eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. Der Beschuldigte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberufung erhoben, beantragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jene des Pri- vatklägers hinsichtlich Schadenersatzforderungen sowie einer höheren Genugtu- ung.
E. 2.1.2 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nöti- gung (Zehnernote) und die Freisprüche wegen Nötigung betreffend Geständnisse und Tonbandaufnahmen sowie betreffend Tätlichkeiten bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig mit Blick auf den neuen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung sowie gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht höheren Sanktion. Insgesamt obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufungen weitestgehend.
E. 2.1.3 Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Be- rufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Privatkläger grundsätzlich entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde.
E. 2.1.4 Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu 1/5 dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und im Übrigen (4/5) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbe- tracht des insgesamt geringen Gewichts sowie des beschränkten Aufwandes bei der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten.
- 113 -
E. 2.2 Amtliche Verteidigung
E. 2.2.1 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
E. 2.2.2 In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch H._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund S._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass E._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre- chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä-
- 18 - gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4.").
E. 2.2.3 Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23).
E. 2.2.4 Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.
- 19 -
E. 2.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers
E. 2.3.1 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung erhoben hat (alle ausser Q._____, I._____ und R._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 204). Dieser Aufwand erscheint als angemes- sen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklä- gers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren, zusam- men pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Verfahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsverfahren ge- gen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3.2 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt nicht gegeben. Eine Rückerstat-
- 114 - tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückerstattungspflicht des Pri- vatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG nicht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitte 12 sowie 19 inkl. 13, betreffend Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16, betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und betreffend Beschimpfung gemäss Sach- verhaltsabschnitt 17 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend den Beschuldig- ten) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 115 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift) − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 2, als Teil des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 der Anklage- schrift).
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstra- fe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 (Ge- schäfts-Nr. SV.19.1212-SPD), wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis
22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Geldstrafe von
E. 2.4 Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die
- 100 - aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus- setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich.
E. 2.4.1 Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden sei (Urk. 168/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der
- 22 - Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" A._____s mit dem Journalisten M._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der P._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der P._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit M._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er da- für von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt ver- neint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Auf- nahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatklä- ger A._____ und M._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umge- hend an M._____ schickte (Urk. 168/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD- Rom betr. Mobiltelefon von R._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der P._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für sei- nen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenar- beit mit M._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 sel- ber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 159/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht ge- rade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür,
- 23 - dass A._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der P._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Inves- tigativjournalisten M._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Be- schuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einver- nahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbe- hörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend.
E. 2.4.2 Der zweite Geschädigte, S._____, gab zwar ebenfalls an, M._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von S._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der P._____ oder Hinweise auf Kontakte mit M._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten S._____ gemacht hatte (Urk. 168/15/8), er- sichtlich, dass S._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war.
E. 2.4.3 Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch S._____ letztlich von M._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die P._____ an den Journa-
- 24 - listen M._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb S._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu M._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____.
E. 2.4.4 Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten S._____ am
28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde S._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die P._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesenden Be- schuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Be- zeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschul- digten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkon- frontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte be- lasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein-
- 25 - vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen.
E. 2.4.5 Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 26 -
E. 2.5 Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. L._____, Dr. M._____ und Dr. N._____ (Urk. 199/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 158, 168/2 und 169/2 im erstinstanzlichen Ver- fahren). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflich- tige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorg- falt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könn- ten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisan- träge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen.
- 101 -
E. 2.6 Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 200/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der P._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierten Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa- chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 199/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch diese zum Beweis offerierte Urkun- de im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
3. Schadenersatzforderung
E. 3 Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A)
E. 3.1 Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert
- 102 - auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.
E. 3.1.1 Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. VIII.1.1.; Urk. 158 S. 2 ff., 199/2.).
- 103 -
E. 3.1.2 Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge der nach dem Vorfall vom tt. November 2016 er- littenen Posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Studier- unfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der O._____ in … [Ortschaft] ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen las- sen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entspre- chend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und an- schliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privat- kläger an der Berufungsverhandlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezif- ferte (Urk. 199/2).
E. 3.1.3 Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung bestritten (Urk. 168/7 S. 30 ff.). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Beru- fungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung.
E. 3.2 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide geltend ge- machten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich genügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten began- genen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vor-
- 104 - bringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Beru- fungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So beste- hen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. L._____ vom
28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Pri- vatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der P._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 128). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der P._____ vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfäl- lig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswir- kung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychische Beeinträch- tigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36).
E. 3.2.1 Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt. November 2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass F._____ zusammen mit E._____, G._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobiltelefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobilte- lefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsu- chen konnte.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und S._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt. November 2016 nach 19 Uhr zusammen mit S._____ die P._____ besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebetsraums sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von E._____ beobachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Be- teiligten dann allerdings auseinander. E._____ will sich nach eigenen Angaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausge- gangen, dass A._____ nur arabisch spreche und er selber könne kein Arabisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hingegangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt un- weigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschul- digten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklä- gers, welcher angab, dass E._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von
- 28 - F._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch F._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von E._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung E._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten F._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die E._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, F._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontierten.
E. 3.2.3 Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben F._____ und E._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während E._____ und F._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin F._____ und E._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – F._____, E._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten.
E. 3.2.4 Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob G._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage-
- 29 - schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten S._____, welcher angab, zu E._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben F._____ identifizierte er G._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). G._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privatkläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten E._____ und F._____ belastete – nannte G._____ nicht als einen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung G._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend G._____ bestätigte er in der ersten Einvernahme vom
21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formu- lierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeilichen Ein- vernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbe- stritten ist, dass G._____ an diesem Abend in der Moschee als solches anwesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folglich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrachtung der Aussagen S._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekommen habe, dass es dort zwischen ihm und E._____ zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzugekommen, wo- rauf E._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An die- ser Stelle bezeichnet er – neben F._____ – auch G._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltelefon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin,
- 30 - auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt ha- be, bezeichnete S._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebets- raum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach übereinstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von S._____ gemacht hatte, und dabei von E._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hat- te, berichtet S._____ somit nichts. Nach seiner Version soll sich sowohl die Weg- nahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der da- mit einhergehenden Schläge somit allesamt am ursprünglichen Standort im Ge- betsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies wi- derspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besagten Fotografieren von F._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten worden sei, dort gegenüber der Ein- gangstür an der Rückwand des Büros des Vorstands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schuhe aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von G._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang."). Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von S._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich geses- sen haben musste, vom Gebetsraum nur begrenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situati- onsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass S._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Eingangsbereich zumindest teilweise
- 31 - mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände versperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustellen, wie diese durch anderweiti- ge Beweismittel bestätigt werden können.
E. 3.2.5 Nachdem wie dargelegt einzig S._____ G._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von G._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend überein, dass eine Beteiligung von G._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat.
E. 3.2.6 Was die Umstände der eigentlichen Wegnahme des Mobiltelefons durch die Beschuldigten angeht, gab der Privatkläger A._____ zu Protokoll, dass er sich auf die verbale Aufforderung F._____s hin, sein Mobiltelefon herausgeben, zu- nächst geweigert und gefragt habe, wieso. Darauf habe ihm F._____ unvermittelt eine Ohrfeige verpasst, wobei er nicht mehr wisse, ob es eine, zwei oder drei ge- wesen seien (Urk. 20/2 S. 6). Dadurch sei er in einen Angst- bzw. Schockzustand versetzt worden und habe F._____ das Mobiltelefon dann auch ausgehändigt (Urk. 20/2 S. 10). F._____ stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe freundlich mit dem Privatkläger gesprochen und ihn gefragt, ob er Fotos gemacht habe. Darauf habe der Privatkläger sein Mobiltelefon selber mittels Eingabe des Sperrcodes entsperrt und ihm dieses freiwillig übergeben (Urk. 18 S. 30).
E. 3.2.7 Stellt man diese beiden gegenläufigen Aussagen einander gegenüber, werden erhebliche Unterschiede in der Qualität der Aussagen ersichtlich. Wie be- reits einleitend in der Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dargelegt (oben E. II.2.2. und 2.4. f.), weisen die Schilderungen des Privatklägers verschiedene Realkennzeichen auf, welche darauf hindeuten, dass sie auf tat- sächlich Erlebtem basieren. Dieser Eindruck bestätigt sich auch mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich der Moschee: Zunächst ist erheblich, dass A._____ die Umstände der Wegnahme des Mobiltelefons über beide im Untersuchungs- verfahren durchgeführten Einvernahmen hinweg in freier Erzählung konstant
- 32 - gleich und widerspruchsfrei schilderte (Urk. 20/1 S. 3 und Urk. 20/2 S. 6). Seine Schilderungen weisen auch hier einen hohen Detailgrad auf und enthalten neben- sächliche Details. So beschreibt er etwa bildhaft, wie sich der Beschuldigte F._____, als er [A._____] auf dem Sofa beim Eingang Platz nehmen musste, ihn aufgefordert habe, das Mobiltelefon herauszugeben, wobei er sich mit dem Kopf zu ihm hinübergebeugt habe. Ferner sind in seinen Aussagen neben Gefühls- äusserungen (Urk. 20/2 S. 10 Frage 26: "Schockzustand, Angst. Ich weiss, dass etwas Schlimmes auf mich zukommen wird, aber ich wusste nicht was.") auch In- teraktionen bzw. Gesprächsteile mit dem Täter (Urk. 20/1 S. 3: "F._____, was ist los, wir kennen uns, was willst du?"; Urk. 20/2 S. 6: "Ich fragte, wieso? Dann kam die erste Ohrfeige.") enthalten.
E. 3.2.8 Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten F._____ – nicht nur zu diesem ersten Sachverhaltsabschnitt, sondern zum ganzen Vorfall an die- sem Abend – verschiedene Ungereimtheiten auf, nicht zuletzt was die Konstanz seiner Aussagen wie auch deren logische Konsistenz anbelangt. So gab der Be- schuldigte F._____ in der ersten Einvernahme zum eigentlichen Kerngeschehen nur sehr pauschal an, es hätten an diesem Abend offenbar zwei Personen in der Moschee spioniert, worauf der Präsident die Polizei verständigt habe. Er habe je- doch nichts genauer mitbekommen. Er sei bei dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt dabei gewesen. Er habe nur mitbekommen, dass die Polizei verständigt worden sei und habe dieser die Türe geöffnet (Urk. 15/1 S. 4 f.). In der zweiten Einver- nahme machte er dann zwar etwas genauere Angaben zum Vorfall (etwa dass Fotos auf dem Handy des Privatklägers waren), stritt zunächst jedoch nach wie vor ab, selber aktiv in den Vorfall involviert gewesen zu sein (Urk. 15/2 S. 4: "Sie sagten vorhin, Sie hätten A._____ ausgefragt." Antwort F._____: "Nicht ich. Nicht ausgefragt. Er wurde erwischt."; "Dann wurde er [A._____] auf die Seite genom- men so viel ich weiss." Auf Nachfrage, von wem: "Ich weiss nicht. Aber der Präsi- dent war dabei."). Wiederum anders stellt er den Vorfall bzw. seine Beteiligung an diesem in der Konfrontationseinvernahme dar (Urk. 18 S. 30 ff.). Er sei der Erste gewesen, der A._____ zu Beginn zur Seite genommen habe, um ihn mit den Vorwürfen möglicher Fotos zu konfrontieren, worauf dieser ihm alles gestanden habe. Dieses inkonsistente, in sich widersprüchliche Aussageverhalten spricht
- 33 - gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleichzeitig ist er auffällig darum be- müht, zum einen sich selber in gutem Licht darzustellen. So habe er A._____ zu- nächst noch in Schutz genommen, indem er zu den anderen gesagt habe, er [A._____] hätte vielleicht gar nichts gemacht. Zum andern versucht er A._____ schlecht da stehen zu lassen, indem er betont, dieser habe nach Alkohol gestun- ken und wohl auch gekokst. Dass A._____ vor dem Moscheebesuch Alkohol ge- trunken hatte, dürfte zwar der Wahrheit entsprechen. Wie bereits festgestellt wur- de, ist aber nicht davon auszugehen, dass A._____ am Tatabend betrunken ge- wesen ist (vgl. oben E. II.2.4.5.). Auch auf allfälligen Kokainkonsum gibt es so- dann keinerlei Hinweise. Wenig glaubhaft erscheint auch, dass der Privatkläger auf den Vorwurf hin, verbotenerweise Fotos in der Moschee gemacht zu haben, sogleich von sich aus und ohne dass in irgend einer Weise Druck oder Gewalt auf ihn ausgeübt worden wäre, sein eigens entsperrtes Mobiltelefon herausgeben würde, im Wissen darum, damit den direkten Beweis für sein Fehlverhalten zu lie- fern. Vor dem Hintergrund des medialen Wirbels, den solche geheime Aufnahmen in der P._____ im Vorfeld dieses Vorfalls bereits verursacht hatten, sowie der Tatsache, dass sich A._____ der Brisanz seines Tuns bewusst gewesen war (Urk. 20/1 S. 3 "…sie [die Beschuldigten] wissen, dass jemand hinter ihnen her ist…"), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bloss eine nette Aufforde- rung an die Adresse von A._____ nicht gereicht hatte, um diesen zur Preisgabe seines Mobiltelefons zu bewegen.
E. 3.2.9 Ferner widerspricht diese verharmlosende Darstellung F._____s teilweise sogar den Aussagen des Jugendlichen, welcher angab, der Privatkläger habe sein Mobiltelefon rausgeben müssen, weil F._____, E._____ und er sich vor ihm aufgebaut hätten. Er habe keine andere Wahl gehabt (Urk. 18 S. 26 f.). Wenn- gleich auch der Jugendliche Schläge gegen A._____ abstreitet, so bestätigt er dessen Aussagen immerhin dahingehend, dass er das Mobiltelefon und den Sperrcode nicht freiwillig, sondern mitunter als Folge des Drohpotentials, das die drei Beschuldigten demonstriert hätten, herausgegeben habe. Weitere Wider- sprüche ergeben sich sodann auch zu den Aussagen von E._____, welcher diese Phase des Vorfalls deutlich anders schilderte, obwohl sich ihre beiden Versionen aufgrund ihrer gemeinsamen Position und Perspektive eigentlich decken müss-
- 34 - ten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.10.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.2.10 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die teilwei- sen Eingeständnisse des Jugendlichen sowie angesichts der inkonsistenten und unplausiblen Aussagen der Beschuldigten F._____ und E._____ ist erstellt, dass der Privatkläger A._____ mittels mindestens einer Ohrfeige von F._____ sowie aufgrund des Drohpotentials, das F._____, E._____ und der Jugendliche mitunter durch ihre physische Präsenz und personelle Überlegenheit erzeugten, entgegen seinem Willen dazu gebracht wurde, sein Mobiltelefon an die Beschuldigten her- auszugeben. Sachverhaltsabschnitt A der Anklageschrift gilt damit mit Blick auf diese drei Beschuldigten als erstellt. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist demgegen- über die Beteiligung von G._____. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Beteili- gung in dieser initialen Phase, wie dargelegt, noch nicht vorgeworfen.
E. 3.3 Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der P._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger S._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger S._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum-
- 105 - mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und S._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte T._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsäch- lich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen.
- 106 -
E. 3.3.1 Auch der Anklagevorwurf betreffend das Abnötigen des Sperrcodes ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklage geht dahin, dass A._____ mittels Schlägen und physischer Präsenz bzw. personeller Überlegenheit zur Herausga- be des Sperrcodes für sein bereits an die Beschuldigten ausgehändigtes Mobilte- lefon gezwungen worden sei. Dieser Vorwurf ist jedoch – neben den bereits ge- nannten F._____, E._____, G._____ und den Jugendlichen – zusätzlich auch ge- gen B._____, I._____, H._____, und Q._____ gerichtet, welche gemäss Anklage unmittelbar nach der Wegnahme des Telefons zum Geschehen im Eingangsbe- reich hinzugestossen sein sollen. Während der vorinstanzliche Freispruch betref- fend den Beschuldigten B._____ betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 1 bereits rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft den damit zusam- menhängenden Freispruch B._____s hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 6 ange- fochten.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten A._____ und S._____, von F._____, E._____, H._____, dem Jugendlichen und B._____ wird wiederum auf
- 35 - die zutreffende zusammenfassende Widergabe im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.1. - 11.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.3.3 Zutreffend erscheint sodann auch die vorinstanzliche Würdigung, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger, nachdem er bereits das Mobiltelefon nicht von sich aus, sondern nur aufgrund der hiervor erstellten Ohrfeige durch F._____ und der für ihn bedrohlich wirkenden Präsenz der übrigen Beschuldigten herausgab, dann aber den Sperrcode für sein Telefon aus freien Stücken bekannt gegeben hatte (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.4.). Es ist vielmehr davon auszu- gehen, dass er sich auch zu dieser Handlung gezwungen sah. Schliesslich gab doch erst die Entsperrung den Beschuldigten Einsicht auf die nach Ansicht der Beschuldigten kompromittierenden Inhalte auf seinem Mobiltelefon (Fotos der Moschee, Chat mit M._____). Ob A._____ den Sperrcode letztlich im Zuge der erzwungenen Übergabe des Mobiltelefons eigenhändig in dieses eingegeben hat- te, wie dies die Beschuldigten behaupten, oder ob er den Beschuldigten den Code nach der Übergabe genannt und diese dann von den Beschuldigten ins Ge- rät eingegeben wurde, ist nicht rechtserheblich und kann offen bleiben. Schliess- lich haben beide Varianten gemeinsam, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Gewalt bzw. Drohgebärden dazu gebracht haben, entgegen seinem Willen den Zugang zu seinem passwortgeschützten Mobiltelefon freizugeben.
E. 3.3.4 Was den in Sachverhaltsabschnitt 6 der Anklage vorgeworfenen Faust- schlag und die zwei Ohrfeigen durch F._____ angeht, wurde bereits hiervor er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger vor der Übergabe des Mo- biltelefons zumindest eine Ohrfeige verpasst hat. Der Privatkläger selber berichte- te von weiteren Schlägen, die nach der Übergabe des Mobiltelefons auf seine Weigerung hin, den Sperrcode bekannt zu geben, gefolgt seien. Er habe insbe- sondere auch einen Faustschlag verpasst bekommen, könne aber nicht mehr sa- gen, von welchem der anwesenden Beschuldigten dieser gekommen sei. Es sei alles viel zu schnell gegangen.
E. 3.3.5 S._____ gab zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, dass der grösste und stärkste der Beschuldigten A._____ eine so heftige Ohrfeige gegeben habe, wie er dies noch nie erlebt habe, sodass A._____ dann doch den Code heraus-
- 36 - gegeben habe (Urk. 20/5 S. 3). In der zweiten Einvernahme bestätigte er, A._____ habe das Passwort rausgerückt, weil sie ihn geschlagen hätten. Es seien vor allem Ohrfeigen ins Gesicht gewesen. Sie hätten ihn auch mit den Füssen ge- treten. Auf die Frage hin, wer den Privatkläger in dieser Situation betreffend Sperrcode geschlagen habe, bezeichnete S._____ F._____, den Jugendlichen und H._____. Danach habe jeder etwas getan. Es habe in einem Gerangel geen- det (Urk. 20/6 S. 12 f. Fragen 57 ff.). Hinsichtlich dieser Aussagen kommen aller- dings erneut Zweifel auf, inwieweit der Geschädigte S._____ die Vorgänge rund um die Wegnahme des Mobiltelefons sowie das Herausverlangen des Sperrcodes wirklich beobachtet hat. Betrachtet man seine Aussagen im Kontext der Befra- gung, entsteht der Eindruck, dass S._____ mit seinen Ausführungen das Ge- schehen im Gebetsraum beschreibt, welches jedoch zeitlich erst nach der Ver- bringung A._____s in diesen stattfand, berichtet er doch, dass A._____ bei diesen Schlägen "auf dem Boden" gewesen sei, was – wie noch zu zeigen sein wird – erst bei den späteren Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B; vgl. nach- folgend E. II.4.) zutrifft. Gemäss glaubhaften Aussagen von A._____ hat er sich während der Vorgängen im Eingangsbereich jeweils sitzend auf dem dortigen So- fa gegenüber der Eingangstür befunden (oben E. II.3.2.7.). Dies in Kombination mit den bereits geäusserten Zweifeln hinsichtlich seiner Aussagen zum Gesche- hen in der Anfangsphase des Vorfalls (oben E. II.3.2.4.) führt dazu, dass auf die Aussagen S._____s in diesem Punkt nicht abzustellen ist.
E. 3.3.6 Abzustellen ist dagegen auf die Aussagen des Privatklägers A._____: Zwar kann anhand seiner Aussagen der in der Anklage vorgeworfene Faustschlag kei- nem der genannten Beschuldigten nachgewiesen werden. Anders sieht es jedoch mit Blick auf die in Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 ebenfalls angeklagten weite- ren Ohrfeigen aus. Diesbezüglich vermochte A._____ zwar nicht alle Ohrfeigen klar einzelnen Personen zuzuordnen, was angesichts seiner Aussage, es sei in dieser Situation seine letzte Sorge gewesen, wer die Ohrfeigen gebe, plausibel erscheint. Daran zeigt sich, dass der Privatkläger mit belastenden Aussagen vor- sichtig umgeht und jedenfalls nicht zu übermässigen Belastungen neigt. Umso glaubhafter erscheint seine diesbezügliche Aussage, dass er in dieser Phase mindestens F._____ und der Jugendliche als Schläger habe ausmachen können.
- 37 - Bei diesen beiden Beschuldigten war sich der Privatkläger sicher (Urk. 20/2 S. 10 f.). Seine Aussage fügt sich sodann nahtlos in seine detailreiche und plastische Schilderung der Geschehnisse im Eingangsbereich der Moschee ein. Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. II.3.2.7. sowie E. II.2.2.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, spricht die vom Ju- gendlichen beschriebene, von ihm empfundene Wut über das verbotene Fotogra- fieren A._____s gegen seine Behauptung, wonach er in dieser Phase des Ge- schehens einfach untätig dabeigestanden sein will. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist somit erstellt, dass F._____ dem Privatkläger – zusätzlich zu seiner ersten Ohrfeige betreffend Wegnahme des Mobiltelefons (vgl. hiervor zu Sachverhaltsabschnitt A) – mindestens eine weitere Ohrfeige verab- reichte und der Jugendliche ihm ebenfalls mehr als eine Ohrfeige verpasste. Die lediglich pauschalen Bestreitungen und verharmlosenden Darstellungen der Be- schuldigten, es sei überhaupt zu keinerlei physischer Gewalt gekommen, vermö- gen daran nichts zu ändern und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
E. 3.3.7 Dass E._____ anlässlich der Ereignisse im Eingangsbereich anwesend war, wurde bereits in den Ausführungen zu Sachverhaltsabschnitt A festgestellt und gilt hier genauso (oben E. II.3.2.3.). Hinweise auf Schläge von seiner Seite gibt es in dieser Phase keine, werden ihm in der Anklageschrift jedoch auch nicht vorgeworfen. Gleichzeitig führt auch die Frage nach der Beteiligung von G._____ zu keinem anderen Ergebnis: Dieser wird von A._____ nach wie vor nicht als ei- ner der Täter genannt, obwohl sich der Kreis der Täterschaft um ihn herum in die- sem Moment noch einigermassen überschaubar präsentiert haben musste (vgl. oben E. II.3.2.4.). Die einzigen Hinweise auf seine Beteiligung in dieser Phase er- geben sich aus den Aussagen von S._____, auf die hier wie gesagt nicht abzu- stellen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten G._____ davon aus- zugehen, dass dieser auch hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 nicht beteiligt war.
E. 3.3.8 Weiter wirft die Anklage auch dem Beschuldigten B._____ vor, bei den Übergriffen gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 direkt anwesend gewesen zu sein. Die Beschuldigten I._____, H._____, und Q._____ sollen zudem im Laufe
- 38 - dieser Vorfälle hinzugestossen sein. Hier ist relevant, dass beide Geschädigten sinngemäss aussagen, es seien dann noch Leute hinzugekommen und eine un- übersichtliche Situation entstanden (Urk. 20/2 S. 10 f.; Urk. 20/6 S. 12: "…es wa- ren eben viele und die Leute kamen alle zusammen." ). Von den vier genannten Beschuldigten wird einzig B._____ einmal von A._____ genannt, wobei er sich diesbezüglich aber unsicher war (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). S._____ sagte nichts in diese Richtung aus. Angesichts der damit verbleibenden Zweifel ist mit der Vo- rinstanz zu Gunsten des Beschuldigten B._____ davon auszugehen, dass er in dieser Phase noch nicht beteiligt gewesen ist.
E. 3.3.9 Weiter nennt S._____ in der Einvernahme vom 4. April 2017 auch H._____ als einen der Beschuldigten, die nicht nur anwesend gewesen, sondern dem Pri- vatkläger Ohrfeigen verpasst hätten (Urk. 20/6 S. 13 oben). Wie bereits dargelegt, scheint sich seine Aussage allerdings auch hier nicht auf das Geschehen im Ein- gangsbereich, sondern vielmehr auf die unmittelbar darauffolgende Phase im Ge- betsraum, welche laut seinen Aussagen in ein Gerangel mit verschiedenen Betei- ligten überging, zu beziehen (so bereits hiervor E. II.3.3.5.). Entsprechend sind seine belastenden Aussagen – zumindest was die Anfangsphase im Eingangsbe- reich betrifft – mit gewissen Zweifeln behaftet. Dies reicht vor dem Hintergrund, dass der direkt betroffene A._____ den Beschuldigten H._____ erst im Zusam- menhang mit den Vorfällen im Gebetsraum erstmals als einen der unmittelbar anwesenden Beschuldigten nennt (vgl. Urk. 20/2 S. 11 F/A 38 und sodann S. 12 F/A 42), jedenfalls nicht für eine rechtsgenügliche Erstellung seiner Beteiligung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der übrigen Genannten (I._____ und Q._____), die im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und des Sperrcodes sowie der damit einhergegangenen physischen Gewalt keinerlei Erwähnung durch die Beteiligten fanden.
E. 3.3.10 Im Ergebnis ist damit hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 er- stellt, dass die Beschuldigten F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ Ohrfeigen gegeben haben, wobei der Mitbeschuldigte E._____ in unmit- telbarer Nähe dabeistand. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____, I._____,
- 39 - H._____ und Q._____ ist nicht erstellt, dass sie sich in dieser Phase an den Übergriffen auf den Privatkläger beteiligt haben.
E. 3.4 Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Genugtuung
E. 3.4.1 Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten – insbesondere auch der Beschuldigte B._____ – in den Gebetsraum ge- schleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zunächst als erstellt, dass zumin- dest die in den vorherigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschul- digten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt waren, wobei sie ein- schränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert worden sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit über- einstimmenden Aussagen F._____s und des Jugendlichen, welche das Verbrin- gen A._____s in den Gebetsraum anerkennen, wenn auch unter der Präzisierung, dass dieser selber gegangen sei (Urk. 19 S. 11; vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch der Privatkläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Gebetsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelaufen, aber die haben mich von beiden Seiten gepackt und hingeschleppt."). Anhand der übereinstim- menden detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten F._____, E._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehalten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen.").
E. 3.4.2 Zusätzlich bezeichnet A._____ auch B._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung B._____s nun sicher, während er – wie zuvor dargelegt (oben E. II.3.3.8.) – zur Beteiligung B._____s an der Nötigung betreffend Sperrcode kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verblei-
- 40 - bende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich.
E. 3.4.3 Demgegenüber stellt sich B._____ auf die Position, vom ganzen Gesche- hen in der P._____ bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu ha- ben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mit- bekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sol- len. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen B._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einver- nahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impli- ziert, dass der Beschuldigte B._____ das verbotene Fotografieren durch den Pri- vatkläger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der P._____ und ihrer Besucher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bilder be- fürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vor- stellbar, dass der Beschuldigte B._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte.
E. 3.4.4 Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten B._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein
- 41 - Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angab en nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo- schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass B._____ zusammen mit F._____, E._____ und dem Jugendliche den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat.
E. 3.4.5 Die Beschuldigten I._____, Q._____, H._____ und G._____ sollen laut An- klage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschuldig- ten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte S._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von I._____, Q._____, H._____ und G._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetsraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliesslich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekunden gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur
- 42 - ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2).
E. 3.4.6 Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten F._____, E._____, dem Jugendlichen und B._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten gilt ihre Anwesenheit und Beteiligung als nicht erstellt.
E. 3.5 Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von G._____, B._____, H._____ und I._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 9)
E. 4 Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B)
E. 4.1 Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen
E. 4.1.1 Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 158 S. 4 Rz. 5; Urk. 168/2 S. 8 ff.; Urk. 199/2 S. 13 f.).
E. 4.1.2 Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. VIII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
E. 4.1.3 Auch beim Geschädigten S._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten I._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. L._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.).
- 80 -
E. 4.1.4 Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not- wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart.
E. 4.1.5 Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams J._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken E._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten F._____ und E._____ geschil- dert wird. Selbst J._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Grup- pe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumgestanden sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (R._____ und er) hätten schliesslich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wü- tende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage J._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht habe, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Ge- schädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage gemacht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine akute Gewaltbereitschaft
- 47 - wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Be- schuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten be- schriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist.
E. 4.1.6 Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten ge- schlagen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von S._____ nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, A._____ anzugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initialen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei S._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten U._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige F._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten H._____, B._____, I._____ und Q._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten B._____,
- 48 - H._____, I._____, G._____ und Q._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.4.4.1. ff.).
E. 4.1.7 Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von E._____, F._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügli- che Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.1.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel.
E. 4.2 Konkrete Beurteilung
E. 4.2.1 Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge-
- 107 - hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse auch im Nach- hinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Ausspre- chen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlich- keit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweiti- ge Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. VIII. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Be- schuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mit- verschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eska- lation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotogra- fieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informationen an den Jour- nalisten M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Ge- wissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umstän- den des vorliegenden Falls entsprechend angemessen.
- 108 -
E. 4.2.2 Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die vorliegend zu beur- teilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offen gelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit die- se über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinaus geht, auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 4.2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten Q._____, J._____ und R._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separaten Verfahren
- 109 - SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit ent- sprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genug- tuung trifft.
E. 4.2.4 Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten F._____, E._____, I._____, H._____, des Jugendlichen, B._____ und G._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 4.2.5 Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu E._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten H._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz erstellt, dass – neben E._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte H._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten B._____, der bei diesen Vorgängen dabeigestan- den sein soll, ist noch gesondert einzugehen (vgl. nachfolgend E. II.4.4.).
E. 4.3 Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann Q._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen.
- 68 -
E. 4.3.1 Gemäss Anklage soll H._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke.
E. 4.3.2 Der Beschuldigte H._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekom- men, dass A._____ Fotos gemacht und an M._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [H._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zu- sammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldigten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Gesche- hen anwesend unmittelbar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. F._____, B._____, E._____, I._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbekommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). G._____ und Q._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12).
- 52 -
E. 4.3.3 A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte S._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als H._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6).
E. 4.3.4 Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten H._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen H._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus,
- 53 - unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen S._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe H._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte H._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte H._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Somit ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was aller- dings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Beweisergebnis nicht uner- heblich ist die Tatsache, dass S._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Bank- note letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____ im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Aufgrund der verbleibenden Zweifel ist zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon auszuge- hen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschluckte.
E. 4.3.5 Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten H._____, somit insoweit er- stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen (zur Beteiligung des Beschuldigten B._____, siehe nachfolgend).
- 54 -
E. 4.4 Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um A._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 / 6S.134/2005 vom
1. September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung).
E. 4.4.1 Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten E._____, I._____, G._____, F._____, B._____, H._____, Q._____ und dem Jugendlichen zum Vor- wurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie jeweils nicht ohnehin selber gehandelt hatten.
E. 4.4.2 Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten E._____, F._____ und dem Jugendlichen – neu auch B._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (B._____: Drohungen [bereits rechtskräftig]; E._____: Drohungen, Spucken; F._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschuldigten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestan- den seien (Urk. 20/2 S. 12). Damit erweist sich seine Anwesenheit während die- ser Taten als erstellt.
E. 4.4.3 Hinsichtlich H._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum eben- falls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genö- tigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersicht- lich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen ver- mochte A._____ auch den Beschuldigten H._____ klar als einen jener Personen im engeren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Geschädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte H._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt
- 55 - nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldig- ten zumindest unmittelbar zugegen war.
E. 4.4.4 Gemäss Anklage sollen auch I._____ und G._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. I._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (E._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass I._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebetsraum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder S._____ noch A._____ I._____ als einen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, I._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten I._____ zeigte). S._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. I._____ zählte aus der Sicht von S._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass I._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass
- 56 - er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch I._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösserem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte.
E. 4.4.5 Das Gleiche gilt im Ergebnis für G._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). S._____ zählte G._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen G._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben muss- te. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlar- vung A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wunder genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Beleidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebe- nen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zu- rückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangs- bereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit G._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf den Boden gesetzt wurde – auch mit- verfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater J._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch S._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch G._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh-
- 57 - rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten.
E. 4.4.6 Q._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte Q._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der P._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass Q._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte Q._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, Q._____ habe ihn "geschlagen und
- 58 - bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch Q._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten Q._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen Q._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte S._____ sagte aus, beim Beschuldigten Q._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla- gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschlagen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird Q._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt.
E. 4.4.7 Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von Q._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten.
- 59 -
E. 4.5 Diesbezüglich scheint zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung A._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobiltelefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich bestehende Ver- dacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die P._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man of- fenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig stei- gernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Be- schuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. A._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung
- 69 - unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschul- digte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu be- gehen. Anderseits ist es durchaus von Relevanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen betei- ligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge derer Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht anzunehmen, dass diese stillschweigende Zu- stimmung für die schlagenden, spuckenden und drohenden Beschuldigten der- massen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbegehung abgesehen hätten, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinausging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Präsenz bzw. ihre damit manifestierte Zu- stimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kollegen darin zu bestärken, weiterhin ge- gen A._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordne- ten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlossenheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlungen ihrer eigenhän- dig agierenden Mitbeschuldigten erhöht wurde.
- 70 -
E. 4.6 Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken A._____s durch die Beschuldig- ten E._____, den Jugendlichen und H._____ leisteten die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben.
E. 4.7 Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen A._____ ausgestos- sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten E._____ [Dumm- kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung A._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in
- 71 - irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber A._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt.
E. 4.8 Im Ergebnis sind die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.9 Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s durch die Mitbeschuldigten E._____, H._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (M._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die P._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. den Verrat A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Zudem
- 72 - hatte A._____ das heimliche Fotografieren längst beendet. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhaltens des Privatklägers. Ohnehin übersteigt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine ge- wisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
5. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3)
E. 5 Handlungen zum Nachteil von S._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte]) Hinsichtlich der dem Beschuldigten B._____ vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten S._____ sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Nö- tigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 14 und 15, Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitten 19 inkl. 13) sowie die Freisprüche (Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und Beschimpfung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 17 der Anklageschrift) bereits in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
18. Februar 2021 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Urk. 196). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 196 Vermerk S. 6).
E. 5.2 Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht für den Fall, dass es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe zu bestimmen in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig be- urteilt worden wären. Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1
- 83 - StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprin- zip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstra- fe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich be- fände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypo- thetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszu- sprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. ff.).
E. 5.3 Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtli- cher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu er- höhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Ge- samtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Ge- samtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.).
- 84 -
E. 5.4 Die zur Beurteilung stehenden Taten in der P._____ wurden am tt. November 2016 und damit vor der Verurteilung durch die Bundesanwaltschaft begangen. Entsprechend liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Wie bereits dargelegt, sind für die neu zu beurteilenden Strafen, mit Ausnahme der Be- schimpfung (Geldstrafe), Freiheitsstrafen auszusprechen. Das Erfordernis gleich- artiger Strafarten ist damit erfüllt. Es ist entsprechend nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzips) unter Einbezug der rechtskräftigen Strafe gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (Grundstrafe) eine hypotheti- sche Gesamtstrafe zu bilden und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zum besagten Strafbefehl bzw. der dortigen Freiheitsstrafe aus- zusprechen.
E. 5.5 Für die Frage der schwersten Straftat – d.h. ob diese in der rechtskräftigen Grundstrafe oder in einer der neu zu beurteilenden Taten besteht – ist primär auf die abstrakte Strafdrohung abzustellen. Das AQ/IS-Gesetz sieht für Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 eine abstrakte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dies entspricht auch dem abstrakten Strafrahmen der schwersten Straftat unter den neu zu beurteilenden Delikten, mithin der Freiheits- beraubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Aufgrund dieser Gleichwertigkeit ist so- mit sekundär auf die konkret schwerere Tat abzustellen. Vorliegend erscheint die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ in diesem Sinne als die schwerste Straftat, hatte diese – im Gegensatz zum Verstoss des Beschuldig- ten B._____ gegen das AQ/IS-Gesetz – eine konkrete Gefährdung bzw. Beein- trächtigung einer bestimmten Person – nämlich des Privatklägers A._____ – zur Folge. Diese Freiheitsberaubung bildet entsprechend nachfolgend den Aus- gangspunkt (Einsatzstrafe) für die hypothetische Gesamtstrafenbildung. Letztere wird entsprechend (gedanklich) in Anwendung des Asperationsprinzips um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen sein.
E. 5.6 Nach dem Gesagten beläuft sich der ordentliche Strafrahmen auf Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren.
- 85 -
6. Konkrete Beurteilung
E. 6 Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (oben E. II.6.2.2.).
E. 6.1 Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12)
E. 6.1.1 Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach seiner Festnahme beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Be- schränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Be- schuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehindert wur- de, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten dabei allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind
– um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzu- messung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s und dem anschliessenden Festhalten eher um eine sponta- ne Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in An- betracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die P._____ im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerk- samer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den ver- meintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Ins- gesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht.
E. 6.1.2 In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal-
- 86 - ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Wei- teres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldig- ten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhöhenden und verschul- densmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.
E. 6.1.4 Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil S._____s) konkret vor, dass diese gegen den Willen der Geschädigten auf Initiative von R._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situ- ation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin ausserhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten I._____, E._____, Q._____, G._____, F._____, K._____, T._____, H._____ und B._____ geteilt, welche anwesend geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angelegenheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, wes- halb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konkludent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so wollten.
E. 6.2 Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5)
E. 6.2.1 Dem Privatkläger wurde durch mehrere Beschuldigte – mitunter durch den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewer- tung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die
- 87 - Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu die- sem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht.
E. 6.2.2 Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohun- gen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wä- re, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Aus Sicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuheben.
E. 6.2.3 Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen.
E. 6.3 Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhalts- abschnitt 3)
E. 6.3.1 In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul-
- 88 - digten H._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch auf- drücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Dank der Mithilfe der Beschuldigten und wei- terer Mitbeschuldigten sowie aufgrund der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers waren keine weitergehenden Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlich- keit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beein- trächtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. Stark ver- schuldensmindernd fällt beim Beschuldigten B._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter H._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vorhaben bestärkte und er ferner dazu einen Beitrag leistete, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. Sodann ist zu berücksichti- gen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan angeschlossen hat. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt somit mit Blick auf den nur gehilfenschaftlich tätig werdenden Beschuldigten leicht.
E. 6.3.2 Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. zu deren För- derung – vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwirken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese beson- ders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sach- verhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ be- eindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit ge-
- 89 - rechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anbetracht seiner nur untergeordneten gehilfen- schaftlichen Beteiligung um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren.
E. 6.4 Freiheitsberaubung zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitt 19)
E. 6.4.1 Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte S._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte S._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten F._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme S._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion.
E. 6.4.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2.). Die Beschuldigten vermuteten in S._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten S._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas
- 90 - schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tat- komponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint vor- liegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 6.5 Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15)
E. 6.5.1 Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten S._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil S._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurde auf dem Mobiltelefon S._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten M._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei S._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
E. 6.5.2 Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat-
- 91 - schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat.
E. 6.6 Fazit Tatkomponente
E. 6.6.1 Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
E. 6.7 Täterkomponente
E. 6.7.1 Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 183 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden.
E. 6.7.2 Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Begehung der zu beurteilenden Taten nicht vorbestraft. Nachdem der besagte Strafbefehl der Bundesanwaltschaft erst 2021 ergangen und im Straf- register eingetragen wurde, gilt der Beschuldigte hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht als Wiederholungstäter. Es ist aber zu berücksichti- gen, dass er während laufendem Gerichtsverfahren erneut delinquiert hat (Tat- zeitpunkte gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft: Oktober 2018 und Okto- ber 2019, vgl. Urk. 196). Letzteres wiegt aufgrund des – soweit beurteilbar – be- grenzten Verschuldens des Beschuldigten gemäss Strafbefehl in einer Gesamtbe-
- 92 - trachtung nicht besonders schwer, weshalb sich die Täterkomponente letztlich immer noch (knapp) neutral auswirkt.
E. 6.8 Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer
E. 6.8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 183 E. V.5.2. f.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 168/5/1-3; Urk. 141/1) – eine gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdrohungen in V._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 168/5/1) oder "Foltermethoden in der … P._____ [in V._____]" (Urk. 168/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichts- destotrotz ergibt sich bei der Lektüre der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehenden Vorwürfe berichtet und auch die Stand- punkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer
– soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, ei- ne weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgericht- licher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen.
E. 6.8.2 In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu-
- 93 - sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren.
E. 6.9 Rechtskräftige Grundstrafe Wie dargelegt, ist die Einsatz- bzw. Gesamtstrafe hinsichtlich der neu zu beurtei- lenden Delikte (15 Monate Freiheitsstrafe) nunmehr noch um die rechtskräftige Grundstrafe zu asperieren. Dass es sich bei der Grundstrafe infolge dortiger Tat- mehrheit (mehrfache Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, vgl. Urk. 196) ebenfalls um eine (bereits asperiert) Gesamtstrafe handelt, ist dies im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung bei der vorliegenden Zusatzstrafenbildung mit einem erhöhten Asperationsfaktor zu berücksichtigen. Es erscheint entspre- chend angemessen, die Einsatzstrafe (bzw. faktisch die Gesamtstrafe für die vor- liegend zu beurteilenden Delikte) hinsichtlich der rechtskräftigen Grundstrafe (6 Monate Freiheitsstrafe, Urk. 196) um 5 Monate zu asperieren.
E. 6.10 Ergebnis Nach dem Gesagten beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe unter Einbezug der rechtskräftigen Grundstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe (6 Monate) abzuziehen. Im Ergebnis ist der Beschul- digte B._____ für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, für welche eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 zu bestrafen.
E. 6.11 Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9)
E. 6.11.1 Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor.
E. 6.11.2 In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, die über- dies geeignet ist, bei der betroffenen Person ekel und zumindest vorübergehen- des Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesondere deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teil-
- 94 - weise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzuste- cken. Für die objektive Tatschwere ist erheblich, dass das Bespucken mehrfach und durch mehrere Beschuldigte erfolgte.
E. 6.11.3 Die Förderung der Tat erfolgte vorsätzlich. Zu den Beweggründe der Be- schuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir- kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten B._____ sodann aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, indem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zustimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut des Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen.
E. 6.11.4 Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen oben ver- wiesen werden (E. IV.6.7.), zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tat- beteiligung nicht geständig ist. Diese wirkt sich somit auch hier neutral aus.
E. 6.11.5 Insgesamt erscheint angesichts des noch leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der langen Verfahrens- dauer ist dem Beschuldigten jedoch wiederum eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren.
E. 6.11.6 Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Stundenlohn temporär angestellt und erzielte in der Regel ein Nettoeinkommen von zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 5'000.- im Monat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zwar an, dass es sich
- 95 - dabei aktuell um eine 100%-Stelle handle, hinsichtlich seiner aktuellen Lohnver- hältnisse verweigerte er aber die Aussage (Prot. II S. 93), weshalb von der letzten bekannten Angabe auszugehen ist. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Frau sei in Erwartung des zweiten Kindes. Es erscheint nach dem Gesagten angemessen, den Tages- satz auf Fr. 80.- festzulegen.
E. 6.11.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gehilfenschaft zur Be- schimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.- zu bestrafen.
E. 7 Vollzug
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 183 E. VI.1.).
E. 7.2 Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Jedoch hat er sich seit den vorliegenden Taten nicht bewährt, sondern erneut delinquiert (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft, Urk. 196). Allerdings liegt die erneute Delinquenz noch im eher leichten Bereich. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird, die eine abschreckende Wirkung zeitigen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass er sich in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen einer Nichtbewährung künftig wohlverhalten wird, dies insbeson- dere vor dem Hintergrund, dass er kürzlich Vater geworden ist und mit seiner Frau das zweite Kind erwartet. Die junge Familie ist auf sein Einkommen ange- wiesen. Insgesamt kann somit trotz der erneuten Delinquenz eine eigentliche Schlechtprognose, wie sie gemäss Ar. 42 Abs. 1 StGB erfordern würde, noch nicht bejaht werden. Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagte noch einmal be- dingt aufzuschieben. Dass gilt auch für die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
- 96 -
E. 8 Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 begange- nen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 sowie einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-, beide bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 183 Ta- gen (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilforderung
1. Ausgangslage
E. 9 September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von etwas unter 47 Stunden (ohne Urteilseröffnung, Weg und Nachbereitung) gel- tend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbe- arbeitungszeit, ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 13'000.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/5) vorbehalten.
E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 117 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Forumar A. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
E. 11 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 118 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift) und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift). - 6 -
- Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8, 9 und 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU-Ass-Tri) ge- lagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben: − MacBook Air, Passwort: C._____ (Asservat Nr.: A010'139'681), − Sony Laptop, Passwort: D._____ (Asservat Nr.: A010'139'692), − Mobiltelefon Samsung, Code … (Asservat Nr.: A010'137'845). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
- Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen. - 7 -
- Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ sowie dem Jugendlichen K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 80.00 Auslagen Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 50'286.25 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 67'419.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten – mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeistän- dung der Privatklägerschaft – werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. - 8 - Der amtlichen Verteidigung wurde eine Akontozahlung von CHF 17'500.– bezahlt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 201 S. 8 f.) " 1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
- Der Beschuldigte sei zusätzlich zum erstinstanzlichen Schuldspruch schul- dig zu sprechen: − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 2 und 6, 20 und 21 der Anklageschrift) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9 der Anklageschrift) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift)
- Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00 (entsprechend CHF 4'050.00) sowie mit einer Busse von CHF 500.00.
- Die Strafe sei im Rahmen von 10 Monaten zu vollziehen und im Rahmen von 20 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren auf- zuschieben.
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00, Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.
- Es seien dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Vorverfahrens sowie der erstinstanzlichen Verhandlung aufzuerlegen.
- Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf CHF 45'000.00 anzusetzen." - 9 - Des Privatklägers (Urk. 187; 199/1 und 199/2)
- Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
- Der Privatkläger verlangt a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg, b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.
- Es werden folgende Beweisanträge gestellt: a) Einvernahme von Frau med. pract. L._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten). b) [zurückgezogen] c) Einvernahme von Herrn M._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars). d) [zurückgezogen] e) Einvernahme von Herrn Dr. N._____, Studienleiter O._____, … [Ad- resse] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Ab- schluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtverkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann. Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 200/1-5. Des Beschuldigten: (Urk. 202 S. 2)
- Das Urteil der Vorinstanz, des Bezirksgerichts Winterthur, vom 22. Oktober 2018 sei zu bestätigen und die Berufung der Berufungsklägerin vom 16. Ap- ril 2019 sowie die Berufung des Privatklägers A._____ vom 30. April 2019 seien vollumfänglich abzuweisen, inklusive Beweisanträge.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. - 10 - ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
- Prozessgeschichte 1.1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zusam- menhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der … P._____ [in V._____] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Be- schuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten Q._____ (SB190206), E._____ (SB190207), I._____ (SB190208), J._____ (SB190209), G._____ (SB190210), H._____ (SB190211), K._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), R._____ (SB190213) und F._____ (SB190214) Anklage beim Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 120). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Be- schuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 175) als auch der Privatkläger A._____ (Berufungsanmeldung vom
- Oktober 2018, Urk. 177) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 180 bzw. Urk. 183) wurde von den Parteien am 4. April 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw.
- April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 181). Am 24. April 2019 ging zunächst die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 186) ein. Mit Eingabe vom 30. April 2019, hierorts eingegangen am 2. Mai 2019 (Urk. 187), - 11 - reichte der Privatkläger A._____ seine Berufungserklärung ein. Beide Berufungs- erklärungen erfolgten damit fristgerecht. 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 188 i.V.m. Urk. 189/1-3). 1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Urteils- eröffnung statt (Prot. II S. 5 ff.).
- Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde teilweise angefoch- ten. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden betreffend mehrfache Freiheits- beraubung, Drohung sowie betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachver- haltsabschnitte 14 und 15 (Dispositivziffer 1) nicht angefochten. Unangefochten blieben ferner die Freisprüche betreffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16, betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 (Dispositivziffer 2), der Entscheid betreffend beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 5), die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten (Dispositivziffer 8) sowie der gleichentags mit dem Urteil ergangene Beschluss hinsichtlich Disposi- tivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. - 12 - II. Sachverhaltsfeststellung
- Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtlich 10 Be- schuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten I._____, B._____, H._____ und Q._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich - 13 - gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (F._____, E._____, G._____, der Jugendliche, I._____, B._____, H._____ und Q._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers A._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten S._____. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers A._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten S._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten J._____ und R._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein. 1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird jeweils im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
- Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der P._____ ab- gespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Be- schuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insge- samt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der P._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten lie- gen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Be- schuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlos- sen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschrif- - 14 - ten denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte S._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung (unten E. II.3.1 ff.) wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Be- schuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Geschädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschul- digten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangsläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sachverhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, ins- besondere unter Einbezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tather- gänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Ana- lysen der Qualität der Aussagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demge- genüber liegen seitens der Beschuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vorgefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Aus- nahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrech- ten Gebrauch bzw. beschränkten sich weitestgehend auf die pauschale Bestrei- tung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vorliegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird je- doch in den Ausführungen zu den Einzelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. - 15 - Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. A._____ 2.2.1. Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der P._____ sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer län- geren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kernge- schehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grös- sere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngesche- hen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams J._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc. - 16 - und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; wei- tere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsab- schnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas weg- nahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispiels- weise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop ge- nommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Pri- vatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzel- nen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in die- sem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Gesche- hens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die P._____ bereits seit An- fang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu- binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschie- denen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver- - 17 - mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jewei- ligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewe- sen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch H._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund S._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass E._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre- chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä- - 18 - gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen. - 19 - 2.3. S._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte S._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor A._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von A._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von A._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu A._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von A._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von A._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit A._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener - 20 - Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und A._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass S._____ im Ge- gensatz zu A._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte S._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei A._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich - 21 - habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer A._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt, wie noch zu zeigen sein wird (E. II.3.2.4.), hinsichtlich seiner Aussagen zum hier nur noch teilweise relevanten Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), beste- hen diesbezüglich aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädigten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies än- dert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erleb- tem basieren. Ferner ist auch bei S._____ keine wesentliche Diskrepanz zwi- schen Schilderungen zum Kerngeschehen und solchen zu nebensächlichen Er- eignissen erkennbar (vgl. etwa einleitende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden sei (Urk. 168/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der - 22 - Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" A._____s mit dem Journalisten M._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der P._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der P._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit M._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er da- für von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt ver- neint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Auf- nahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatklä- ger A._____ und M._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umge- hend an M._____ schickte (Urk. 168/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD- Rom betr. Mobiltelefon von R._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der P._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für sei- nen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenar- beit mit M._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 sel- ber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 159/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht ge- rade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, - 23 - dass A._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der P._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Inves- tigativjournalisten M._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Be- schuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einver- nahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbe- hörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, S._____, gab zwar ebenfalls an, M._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von S._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der P._____ oder Hinweise auf Kontakte mit M._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten S._____ gemacht hatte (Urk. 168/15/8), er- sichtlich, dass S._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch S._____ letztlich von M._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die P._____ an den Journa- - 24 - listen M._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb S._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu M._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____. 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten S._____ am
- November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde S._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die P._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesenden Be- schuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Be- zeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschul- digten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkon- frontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte be- lasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein- - 25 - vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 26 - 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend ba- siert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszu- schliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten S._____ gar nicht ersichtlich sind. Die inso- fern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemes- sener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhalts- abschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validie- rung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
- Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) 3.1. Vorbemerkung Beim zur Beurteilung stehenden Vorfall vom tt. November 2016 handelt es sich um ein relativ dynamisches Geschehen, bei dem nach und nach weitere Beschul- digte zu bereits agierenden Mitbeschuldigten hinzugestossen sein sollen. In An- betracht der Berufung der Staatsanwaltschaft sind mit den Tätlichkeiten (Sach- verhaltsabschnitt 6) und dem Verschleppen in den Gebetsraum (Sachverhaltsab- schnitt 2) auch Vorgänge zu beurteilen, die sich ganz oder teilweise im Eingangs- bereich abgespielt haben und direkt mit der Wegnahme des Handys des Privat- klägers A._____ im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt A und 1) zusam- menhängen bzw. in deren Rahmen geschehen sein sollen. Entsprechend er- scheint es zweckmässig, die Sachverhaltserstellung für die Sachverhaltsabschnit- te A und 1 (Wegnahme des Mobiltelefons und Sperrcodes) auch im Urteil des Be- schuldigten B._____ aufzuführen, auch wenn diese ihm in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen werden (Sachverhaltsabschnitt A) bzw. teilweise nicht mehr angefochten sind (Freispruch betr. Nötigung gem. Sachverhaltsabschnitt 1). - 27 - 3.2. Herausgabe des Mobiltelefons (Sachverhaltsabschnitt A) 3.2.1. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt. November 2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass F._____ zusammen mit E._____, G._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobiltelefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobilte- lefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsu- chen konnte. 3.2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und S._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt. November 2016 nach 19 Uhr zusammen mit S._____ die P._____ besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebetsraums sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von E._____ beobachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Be- teiligten dann allerdings auseinander. E._____ will sich nach eigenen Angaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausge- gangen, dass A._____ nur arabisch spreche und er selber könne kein Arabisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hingegangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt un- weigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschul- digten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklä- gers, welcher angab, dass E._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von - 28 - F._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch F._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von E._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung E._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten F._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die E._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, F._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontierten. 3.2.3. Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben F._____ und E._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während E._____ und F._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin F._____ und E._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – F._____, E._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten. 3.2.4. Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob G._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage- - 29 - schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten S._____, welcher angab, zu E._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben F._____ identifizierte er G._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). G._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privatkläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten E._____ und F._____ belastete – nannte G._____ nicht als einen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung G._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend G._____ bestätigte er in der ersten Einvernahme vom
- Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formu- lierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeilichen Ein- vernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbe- stritten ist, dass G._____ an diesem Abend in der Moschee als solches anwesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folglich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrachtung der Aussagen S._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekommen habe, dass es dort zwischen ihm und E._____ zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzugekommen, wo- rauf E._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An die- ser Stelle bezeichnet er – neben F._____ – auch G._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltelefon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin, - 30 - auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt ha- be, bezeichnete S._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebets- raum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach übereinstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von S._____ gemacht hatte, und dabei von E._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hat- te, berichtet S._____ somit nichts. Nach seiner Version soll sich sowohl die Weg- nahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der da- mit einhergehenden Schläge somit allesamt am ursprünglichen Standort im Ge- betsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies wi- derspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besagten Fotografieren von F._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten worden sei, dort gegenüber der Ein- gangstür an der Rückwand des Büros des Vorstands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schuhe aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von G._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang."). Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von S._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich geses- sen haben musste, vom Gebetsraum nur begrenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situati- onsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass S._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Eingangsbereich zumindest teilweise - 31 - mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände versperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustellen, wie diese durch anderweiti- ge Beweismittel bestätigt werden können. 3.2.5. Nachdem wie dargelegt einzig S._____ G._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von G._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend überein, dass eine Beteiligung von G._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat. 3.2.6. Was die Umstände der eigentlichen Wegnahme des Mobiltelefons durch die Beschuldigten angeht, gab der Privatkläger A._____ zu Protokoll, dass er sich auf die verbale Aufforderung F._____s hin, sein Mobiltelefon herausgeben, zu- nächst geweigert und gefragt habe, wieso. Darauf habe ihm F._____ unvermittelt eine Ohrfeige verpasst, wobei er nicht mehr wisse, ob es eine, zwei oder drei ge- wesen seien (Urk. 20/2 S. 6). Dadurch sei er in einen Angst- bzw. Schockzustand versetzt worden und habe F._____ das Mobiltelefon dann auch ausgehändigt (Urk. 20/2 S. 10). F._____ stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe freundlich mit dem Privatkläger gesprochen und ihn gefragt, ob er Fotos gemacht habe. Darauf habe der Privatkläger sein Mobiltelefon selber mittels Eingabe des Sperrcodes entsperrt und ihm dieses freiwillig übergeben (Urk. 18 S. 30). 3.2.7. Stellt man diese beiden gegenläufigen Aussagen einander gegenüber, werden erhebliche Unterschiede in der Qualität der Aussagen ersichtlich. Wie be- reits einleitend in der Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dargelegt (oben E. II.2.2. und 2.4. f.), weisen die Schilderungen des Privatklägers verschiedene Realkennzeichen auf, welche darauf hindeuten, dass sie auf tat- sächlich Erlebtem basieren. Dieser Eindruck bestätigt sich auch mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich der Moschee: Zunächst ist erheblich, dass A._____ die Umstände der Wegnahme des Mobiltelefons über beide im Untersuchungs- verfahren durchgeführten Einvernahmen hinweg in freier Erzählung konstant - 32 - gleich und widerspruchsfrei schilderte (Urk. 20/1 S. 3 und Urk. 20/2 S. 6). Seine Schilderungen weisen auch hier einen hohen Detailgrad auf und enthalten neben- sächliche Details. So beschreibt er etwa bildhaft, wie sich der Beschuldigte F._____, als er [A._____] auf dem Sofa beim Eingang Platz nehmen musste, ihn aufgefordert habe, das Mobiltelefon herauszugeben, wobei er sich mit dem Kopf zu ihm hinübergebeugt habe. Ferner sind in seinen Aussagen neben Gefühls- äusserungen (Urk. 20/2 S. 10 Frage 26: "Schockzustand, Angst. Ich weiss, dass etwas Schlimmes auf mich zukommen wird, aber ich wusste nicht was.") auch In- teraktionen bzw. Gesprächsteile mit dem Täter (Urk. 20/1 S. 3: "F._____, was ist los, wir kennen uns, was willst du?"; Urk. 20/2 S. 6: "Ich fragte, wieso? Dann kam die erste Ohrfeige.") enthalten. 3.2.8. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten F._____ – nicht nur zu diesem ersten Sachverhaltsabschnitt, sondern zum ganzen Vorfall an die- sem Abend – verschiedene Ungereimtheiten auf, nicht zuletzt was die Konstanz seiner Aussagen wie auch deren logische Konsistenz anbelangt. So gab der Be- schuldigte F._____ in der ersten Einvernahme zum eigentlichen Kerngeschehen nur sehr pauschal an, es hätten an diesem Abend offenbar zwei Personen in der Moschee spioniert, worauf der Präsident die Polizei verständigt habe. Er habe je- doch nichts genauer mitbekommen. Er sei bei dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt dabei gewesen. Er habe nur mitbekommen, dass die Polizei verständigt worden sei und habe dieser die Türe geöffnet (Urk. 15/1 S. 4 f.). In der zweiten Einver- nahme machte er dann zwar etwas genauere Angaben zum Vorfall (etwa dass Fotos auf dem Handy des Privatklägers waren), stritt zunächst jedoch nach wie vor ab, selber aktiv in den Vorfall involviert gewesen zu sein (Urk. 15/2 S. 4: "Sie sagten vorhin, Sie hätten A._____ ausgefragt." Antwort F._____: "Nicht ich. Nicht ausgefragt. Er wurde erwischt."; "Dann wurde er [A._____] auf die Seite genom- men so viel ich weiss." Auf Nachfrage, von wem: "Ich weiss nicht. Aber der Präsi- dent war dabei."). Wiederum anders stellt er den Vorfall bzw. seine Beteiligung an diesem in der Konfrontationseinvernahme dar (Urk. 18 S. 30 ff.). Er sei der Erste gewesen, der A._____ zu Beginn zur Seite genommen habe, um ihn mit den Vorwürfen möglicher Fotos zu konfrontieren, worauf dieser ihm alles gestanden habe. Dieses inkonsistente, in sich widersprüchliche Aussageverhalten spricht - 33 - gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleichzeitig ist er auffällig darum be- müht, zum einen sich selber in gutem Licht darzustellen. So habe er A._____ zu- nächst noch in Schutz genommen, indem er zu den anderen gesagt habe, er [A._____] hätte vielleicht gar nichts gemacht. Zum andern versucht er A._____ schlecht da stehen zu lassen, indem er betont, dieser habe nach Alkohol gestun- ken und wohl auch gekokst. Dass A._____ vor dem Moscheebesuch Alkohol ge- trunken hatte, dürfte zwar der Wahrheit entsprechen. Wie bereits festgestellt wur- de, ist aber nicht davon auszugehen, dass A._____ am Tatabend betrunken ge- wesen ist (vgl. oben E. II.2.4.5.). Auch auf allfälligen Kokainkonsum gibt es so- dann keinerlei Hinweise. Wenig glaubhaft erscheint auch, dass der Privatkläger auf den Vorwurf hin, verbotenerweise Fotos in der Moschee gemacht zu haben, sogleich von sich aus und ohne dass in irgend einer Weise Druck oder Gewalt auf ihn ausgeübt worden wäre, sein eigens entsperrtes Mobiltelefon herausgeben würde, im Wissen darum, damit den direkten Beweis für sein Fehlverhalten zu lie- fern. Vor dem Hintergrund des medialen Wirbels, den solche geheime Aufnahmen in der P._____ im Vorfeld dieses Vorfalls bereits verursacht hatten, sowie der Tatsache, dass sich A._____ der Brisanz seines Tuns bewusst gewesen war (Urk. 20/1 S. 3 "…sie [die Beschuldigten] wissen, dass jemand hinter ihnen her ist…"), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bloss eine nette Aufforde- rung an die Adresse von A._____ nicht gereicht hatte, um diesen zur Preisgabe seines Mobiltelefons zu bewegen. 3.2.9. Ferner widerspricht diese verharmlosende Darstellung F._____s teilweise sogar den Aussagen des Jugendlichen, welcher angab, der Privatkläger habe sein Mobiltelefon rausgeben müssen, weil F._____, E._____ und er sich vor ihm aufgebaut hätten. Er habe keine andere Wahl gehabt (Urk. 18 S. 26 f.). Wenn- gleich auch der Jugendliche Schläge gegen A._____ abstreitet, so bestätigt er dessen Aussagen immerhin dahingehend, dass er das Mobiltelefon und den Sperrcode nicht freiwillig, sondern mitunter als Folge des Drohpotentials, das die drei Beschuldigten demonstriert hätten, herausgegeben habe. Weitere Wider- sprüche ergeben sich sodann auch zu den Aussagen von E._____, welcher diese Phase des Vorfalls deutlich anders schilderte, obwohl sich ihre beiden Versionen aufgrund ihrer gemeinsamen Position und Perspektive eigentlich decken müss- - 34 - ten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.10.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.10. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die teilwei- sen Eingeständnisse des Jugendlichen sowie angesichts der inkonsistenten und unplausiblen Aussagen der Beschuldigten F._____ und E._____ ist erstellt, dass der Privatkläger A._____ mittels mindestens einer Ohrfeige von F._____ sowie aufgrund des Drohpotentials, das F._____, E._____ und der Jugendliche mitunter durch ihre physische Präsenz und personelle Überlegenheit erzeugten, entgegen seinem Willen dazu gebracht wurde, sein Mobiltelefon an die Beschuldigten her- auszugeben. Sachverhaltsabschnitt A der Anklageschrift gilt damit mit Blick auf diese drei Beschuldigten als erstellt. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist demgegen- über die Beteiligung von G._____. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Beteili- gung in dieser initialen Phase, wie dargelegt, noch nicht vorgeworfen. 3.3. Herausgabe des Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsabschnitte 1 und 6) 3.3.1. Auch der Anklagevorwurf betreffend das Abnötigen des Sperrcodes ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklage geht dahin, dass A._____ mittels Schlägen und physischer Präsenz bzw. personeller Überlegenheit zur Herausga- be des Sperrcodes für sein bereits an die Beschuldigten ausgehändigtes Mobilte- lefon gezwungen worden sei. Dieser Vorwurf ist jedoch – neben den bereits ge- nannten F._____, E._____, G._____ und den Jugendlichen – zusätzlich auch ge- gen B._____, I._____, H._____, und Q._____ gerichtet, welche gemäss Anklage unmittelbar nach der Wegnahme des Telefons zum Geschehen im Eingangsbe- reich hinzugestossen sein sollen. Während der vorinstanzliche Freispruch betref- fend den Beschuldigten B._____ betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 1 bereits rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft den damit zusam- menhängenden Freispruch B._____s hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 6 ange- fochten. 3.3.2. Hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten A._____ und S._____, von F._____, E._____, H._____, dem Jugendlichen und B._____ wird wiederum auf - 35 - die zutreffende zusammenfassende Widergabe im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.1. - 11.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.3. Zutreffend erscheint sodann auch die vorinstanzliche Würdigung, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger, nachdem er bereits das Mobiltelefon nicht von sich aus, sondern nur aufgrund der hiervor erstellten Ohrfeige durch F._____ und der für ihn bedrohlich wirkenden Präsenz der übrigen Beschuldigten herausgab, dann aber den Sperrcode für sein Telefon aus freien Stücken bekannt gegeben hatte (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.4.). Es ist vielmehr davon auszu- gehen, dass er sich auch zu dieser Handlung gezwungen sah. Schliesslich gab doch erst die Entsperrung den Beschuldigten Einsicht auf die nach Ansicht der Beschuldigten kompromittierenden Inhalte auf seinem Mobiltelefon (Fotos der Moschee, Chat mit M._____). Ob A._____ den Sperrcode letztlich im Zuge der erzwungenen Übergabe des Mobiltelefons eigenhändig in dieses eingegeben hat- te, wie dies die Beschuldigten behaupten, oder ob er den Beschuldigten den Code nach der Übergabe genannt und diese dann von den Beschuldigten ins Ge- rät eingegeben wurde, ist nicht rechtserheblich und kann offen bleiben. Schliess- lich haben beide Varianten gemeinsam, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Gewalt bzw. Drohgebärden dazu gebracht haben, entgegen seinem Willen den Zugang zu seinem passwortgeschützten Mobiltelefon freizugeben. 3.3.4. Was den in Sachverhaltsabschnitt 6 der Anklage vorgeworfenen Faust- schlag und die zwei Ohrfeigen durch F._____ angeht, wurde bereits hiervor er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger vor der Übergabe des Mo- biltelefons zumindest eine Ohrfeige verpasst hat. Der Privatkläger selber berichte- te von weiteren Schlägen, die nach der Übergabe des Mobiltelefons auf seine Weigerung hin, den Sperrcode bekannt zu geben, gefolgt seien. Er habe insbe- sondere auch einen Faustschlag verpasst bekommen, könne aber nicht mehr sa- gen, von welchem der anwesenden Beschuldigten dieser gekommen sei. Es sei alles viel zu schnell gegangen. 3.3.5. S._____ gab zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, dass der grösste und stärkste der Beschuldigten A._____ eine so heftige Ohrfeige gegeben habe, wie er dies noch nie erlebt habe, sodass A._____ dann doch den Code heraus- - 36 - gegeben habe (Urk. 20/5 S. 3). In der zweiten Einvernahme bestätigte er, A._____ habe das Passwort rausgerückt, weil sie ihn geschlagen hätten. Es seien vor allem Ohrfeigen ins Gesicht gewesen. Sie hätten ihn auch mit den Füssen ge- treten. Auf die Frage hin, wer den Privatkläger in dieser Situation betreffend Sperrcode geschlagen habe, bezeichnete S._____ F._____, den Jugendlichen und H._____. Danach habe jeder etwas getan. Es habe in einem Gerangel geen- det (Urk. 20/6 S. 12 f. Fragen 57 ff.). Hinsichtlich dieser Aussagen kommen aller- dings erneut Zweifel auf, inwieweit der Geschädigte S._____ die Vorgänge rund um die Wegnahme des Mobiltelefons sowie das Herausverlangen des Sperrcodes wirklich beobachtet hat. Betrachtet man seine Aussagen im Kontext der Befra- gung, entsteht der Eindruck, dass S._____ mit seinen Ausführungen das Ge- schehen im Gebetsraum beschreibt, welches jedoch zeitlich erst nach der Ver- bringung A._____s in diesen stattfand, berichtet er doch, dass A._____ bei diesen Schlägen "auf dem Boden" gewesen sei, was – wie noch zu zeigen sein wird – erst bei den späteren Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B; vgl. nach- folgend E. II.4.) zutrifft. Gemäss glaubhaften Aussagen von A._____ hat er sich während der Vorgängen im Eingangsbereich jeweils sitzend auf dem dortigen So- fa gegenüber der Eingangstür befunden (oben E. II.3.2.7.). Dies in Kombination mit den bereits geäusserten Zweifeln hinsichtlich seiner Aussagen zum Gesche- hen in der Anfangsphase des Vorfalls (oben E. II.3.2.4.) führt dazu, dass auf die Aussagen S._____s in diesem Punkt nicht abzustellen ist. 3.3.6. Abzustellen ist dagegen auf die Aussagen des Privatklägers A._____: Zwar kann anhand seiner Aussagen der in der Anklage vorgeworfene Faustschlag kei- nem der genannten Beschuldigten nachgewiesen werden. Anders sieht es jedoch mit Blick auf die in Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 ebenfalls angeklagten weite- ren Ohrfeigen aus. Diesbezüglich vermochte A._____ zwar nicht alle Ohrfeigen klar einzelnen Personen zuzuordnen, was angesichts seiner Aussage, es sei in dieser Situation seine letzte Sorge gewesen, wer die Ohrfeigen gebe, plausibel erscheint. Daran zeigt sich, dass der Privatkläger mit belastenden Aussagen vor- sichtig umgeht und jedenfalls nicht zu übermässigen Belastungen neigt. Umso glaubhafter erscheint seine diesbezügliche Aussage, dass er in dieser Phase mindestens F._____ und der Jugendliche als Schläger habe ausmachen können. - 37 - Bei diesen beiden Beschuldigten war sich der Privatkläger sicher (Urk. 20/2 S. 10 f.). Seine Aussage fügt sich sodann nahtlos in seine detailreiche und plastische Schilderung der Geschehnisse im Eingangsbereich der Moschee ein. Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. II.3.2.7. sowie E. II.2.2.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, spricht die vom Ju- gendlichen beschriebene, von ihm empfundene Wut über das verbotene Fotogra- fieren A._____s gegen seine Behauptung, wonach er in dieser Phase des Ge- schehens einfach untätig dabeigestanden sein will. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist somit erstellt, dass F._____ dem Privatkläger – zusätzlich zu seiner ersten Ohrfeige betreffend Wegnahme des Mobiltelefons (vgl. hiervor zu Sachverhaltsabschnitt A) – mindestens eine weitere Ohrfeige verab- reichte und der Jugendliche ihm ebenfalls mehr als eine Ohrfeige verpasste. Die lediglich pauschalen Bestreitungen und verharmlosenden Darstellungen der Be- schuldigten, es sei überhaupt zu keinerlei physischer Gewalt gekommen, vermö- gen daran nichts zu ändern und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.3.7. Dass E._____ anlässlich der Ereignisse im Eingangsbereich anwesend war, wurde bereits in den Ausführungen zu Sachverhaltsabschnitt A festgestellt und gilt hier genauso (oben E. II.3.2.3.). Hinweise auf Schläge von seiner Seite gibt es in dieser Phase keine, werden ihm in der Anklageschrift jedoch auch nicht vorgeworfen. Gleichzeitig führt auch die Frage nach der Beteiligung von G._____ zu keinem anderen Ergebnis: Dieser wird von A._____ nach wie vor nicht als ei- ner der Täter genannt, obwohl sich der Kreis der Täterschaft um ihn herum in die- sem Moment noch einigermassen überschaubar präsentiert haben musste (vgl. oben E. II.3.2.4.). Die einzigen Hinweise auf seine Beteiligung in dieser Phase er- geben sich aus den Aussagen von S._____, auf die hier wie gesagt nicht abzu- stellen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten G._____ davon aus- zugehen, dass dieser auch hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 nicht beteiligt war. 3.3.8. Weiter wirft die Anklage auch dem Beschuldigten B._____ vor, bei den Übergriffen gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 direkt anwesend gewesen zu sein. Die Beschuldigten I._____, H._____, und Q._____ sollen zudem im Laufe - 38 - dieser Vorfälle hinzugestossen sein. Hier ist relevant, dass beide Geschädigten sinngemäss aussagen, es seien dann noch Leute hinzugekommen und eine un- übersichtliche Situation entstanden (Urk. 20/2 S. 10 f.; Urk. 20/6 S. 12: "…es wa- ren eben viele und die Leute kamen alle zusammen." ). Von den vier genannten Beschuldigten wird einzig B._____ einmal von A._____ genannt, wobei er sich diesbezüglich aber unsicher war (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). S._____ sagte nichts in diese Richtung aus. Angesichts der damit verbleibenden Zweifel ist mit der Vo- rinstanz zu Gunsten des Beschuldigten B._____ davon auszugehen, dass er in dieser Phase noch nicht beteiligt gewesen ist. 3.3.9. Weiter nennt S._____ in der Einvernahme vom 4. April 2017 auch H._____ als einen der Beschuldigten, die nicht nur anwesend gewesen, sondern dem Pri- vatkläger Ohrfeigen verpasst hätten (Urk. 20/6 S. 13 oben). Wie bereits dargelegt, scheint sich seine Aussage allerdings auch hier nicht auf das Geschehen im Ein- gangsbereich, sondern vielmehr auf die unmittelbar darauffolgende Phase im Ge- betsraum, welche laut seinen Aussagen in ein Gerangel mit verschiedenen Betei- ligten überging, zu beziehen (so bereits hiervor E. II.3.3.5.). Entsprechend sind seine belastenden Aussagen – zumindest was die Anfangsphase im Eingangsbe- reich betrifft – mit gewissen Zweifeln behaftet. Dies reicht vor dem Hintergrund, dass der direkt betroffene A._____ den Beschuldigten H._____ erst im Zusam- menhang mit den Vorfällen im Gebetsraum erstmals als einen der unmittelbar anwesenden Beschuldigten nennt (vgl. Urk. 20/2 S. 11 F/A 38 und sodann S. 12 F/A 42), jedenfalls nicht für eine rechtsgenügliche Erstellung seiner Beteiligung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der übrigen Genannten (I._____ und Q._____), die im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und des Sperrcodes sowie der damit einhergegangenen physischen Gewalt keinerlei Erwähnung durch die Beteiligten fanden. 3.3.10. Im Ergebnis ist damit hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 er- stellt, dass die Beschuldigten F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ Ohrfeigen gegeben haben, wobei der Mitbeschuldigte E._____ in unmit- telbarer Nähe dabeistand. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____, I._____, - 39 - H._____ und Q._____ ist nicht erstellt, dass sie sich in dieser Phase an den Übergriffen auf den Privatkläger beteiligt haben. 3.4. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 3.4.1. Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten – insbesondere auch der Beschuldigte B._____ – in den Gebetsraum ge- schleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zunächst als erstellt, dass zumin- dest die in den vorherigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschul- digten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt waren, wobei sie ein- schränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert worden sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit über- einstimmenden Aussagen F._____s und des Jugendlichen, welche das Verbrin- gen A._____s in den Gebetsraum anerkennen, wenn auch unter der Präzisierung, dass dieser selber gegangen sei (Urk. 19 S. 11; vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch der Privatkläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Gebetsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelaufen, aber die haben mich von beiden Seiten gepackt und hingeschleppt."). Anhand der übereinstim- menden detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten F._____, E._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehalten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen."). 3.4.2. Zusätzlich bezeichnet A._____ auch B._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung B._____s nun sicher, während er – wie zuvor dargelegt (oben E. II.3.3.8.) – zur Beteiligung B._____s an der Nötigung betreffend Sperrcode kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verblei- - 40 - bende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich. 3.4.3. Demgegenüber stellt sich B._____ auf die Position, vom ganzen Gesche- hen in der P._____ bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu ha- ben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mit- bekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sol- len. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen B._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einver- nahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impli- ziert, dass der Beschuldigte B._____ das verbotene Fotografieren durch den Pri- vatkläger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der P._____ und ihrer Besucher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bilder be- fürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vor- stellbar, dass der Beschuldigte B._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte. 3.4.4. Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten B._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein - 41 - Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angab en nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo- schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass B._____ zusammen mit F._____, E._____ und dem Jugendliche den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat. 3.4.5. Die Beschuldigten I._____, Q._____, H._____ und G._____ sollen laut An- klage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschuldig- ten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte S._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von I._____, Q._____, H._____ und G._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetsraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliesslich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekunden gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur - 42 - ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2). 3.4.6. Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten F._____, E._____, dem Jugendlichen und B._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten gilt ihre Anwesenheit und Beteiligung als nicht erstellt.
- Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 4.1. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 4.1.1. Der Privatkläger A._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (B._____, H._____, E._____, I._____, F._____, Q._____, T._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu B._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewe- sen. Auch zu H._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. E._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (E._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. I._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend Q._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend G._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kan- tonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8). - 43 - 4.1.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab A._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten B._____, H._____, E._____, der Jugendliche sowie eventu- ell Q._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht al- les sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut, daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von E._____, F._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Person im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger G._____ und I._____. Es sei eine unüberschaubare Si- tuation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht si- cher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfrontiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von J._____ (und R._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete A._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Polizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). 4.1.3. Beim Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers A._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Beschuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme gegenüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf E._____, F._____ und den Ju- gendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit ver- blassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Monat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises - 44 - der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass A._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaubhaft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denk- bar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzelnen Beschuldig- ten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undifferenzierte, hinsicht- lich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise er- geben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detailbefragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten beschreibt A._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entsprechend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme ent- sprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hochgeschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschreibung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzu- stellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von naheliegenden Mehrbelas- tungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur je- ne Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leichtes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche be- reits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich - 45 - der Beschuldigten E._____, F._____ und des Jugendlichen erscheinen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf E._____ der Hinweis A._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Weiteres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 4.1.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Betreffend die Ungereimtheiten in den Aussagen F._____s kann auf das bereits ausgeführte verwiesen werden (oben E. II.3.2.8 ff.). E._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben (hierzu sogleich unten E. II.4.2.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Polizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Widersprüchen: E._____ gab an, beobachtet zu haben, wie A._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro ge- bracht worden sei. Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schläge, Drohungen und das Be- spucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams J._____ begon- nen hatten. A._____ beschreibt diesbezüglich eindrücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letzte Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben). Wäre E._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung A._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Polizei geblie- ben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Sei- ne Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zurechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Version seines Bruders I._____, der seiner- - 46 - seits angibt, er habe beobachtet, dass E._____ gespuckt habe und sei dann so- gleich zu ihm gegangen, um ihn zurechtzuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass E._____ mit seinen Aussagen vorwiegend sich selber und die übrigen Beschul- digten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten versucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15 - 20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekommen sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von S._____ an den Poli- zisten U._____ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung A._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der P._____ rund eineinhalb Stunden ver- gangen sind. Auch das zeigt, dass E._____ offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 4.1.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams J._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken E._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten F._____ und E._____ geschil- dert wird. Selbst J._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Grup- pe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumgestanden sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (R._____ und er) hätten schliesslich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wü- tende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage J._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht habe, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Ge- schädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage gemacht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine akute Gewaltbereitschaft - 47 - wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Be- schuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten be- schriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist. 4.1.6. Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten ge- schlagen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von S._____ nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, A._____ anzugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initialen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei S._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten U._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige F._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten H._____, B._____, I._____ und Q._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten B._____, - 48 - H._____, I._____, G._____ und Q._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.4.4.1. ff.). 4.1.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von E._____, F._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügli- che Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.1.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel. 4.2. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 4.2.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte E._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei F._____, B._____, Q._____, H._____, I._____ und G._____ dabei gestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift er- neut E._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich H._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 4.2.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der - 49 - ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). E._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder I._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, E._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte S._____ berichtet davon, das A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von E._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 4.2.3. E._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt E._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten E._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 4.2.4. Sodann sollen auch der Jugendlich und H._____ gespuckt haben. Während A._____ neben dem geständigen E._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich S._____ an H._____ erinnern. Andere hät- - 50 - ten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilde- rungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf S._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch S._____ punktuelle Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von S._____ der Beschuldigte H._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten E._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von E._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend H._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich - 51 - der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 4.2.5. Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu E._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten H._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz erstellt, dass – neben E._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte H._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten B._____, der bei diesen Vorgängen dabeigestan- den sein soll, ist noch gesondert einzugehen (vgl. nachfolgend E. II.4.4.). 4.3. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.3.1. Gemäss Anklage soll H._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. 4.3.2. Der Beschuldigte H._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekom- men, dass A._____ Fotos gemacht und an M._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [H._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zu- sammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldigten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Gesche- hen anwesend unmittelbar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. F._____, B._____, E._____, I._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbekommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). G._____ und Q._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). - 52 - 4.3.3. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte S._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als H._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 4.3.4. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten H._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen H._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, - 53 - unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen S._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe H._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte H._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte H._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Somit ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was aller- dings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Beweisergebnis nicht uner- heblich ist die Tatsache, dass S._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Bank- note letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____ im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Aufgrund der verbleibenden Zweifel ist zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon auszuge- hen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschluckte. 4.3.5. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten H._____, somit insoweit er- stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen (zur Beteiligung des Beschuldigten B._____, siehe nachfolgend). - 54 - 4.4. Anwesenheit von B._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sach- verhaltsabschnitte 3, 7 und 9 4.4.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten E._____, I._____, G._____, F._____, B._____, H._____, Q._____ und dem Jugendlichen zum Vor- wurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie jeweils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 4.4.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten E._____, F._____ und dem Jugendlichen – neu auch B._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (B._____: Drohungen [bereits rechtskräftig]; E._____: Drohungen, Spucken; F._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschuldigten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestan- den seien (Urk. 20/2 S. 12). Damit erweist sich seine Anwesenheit während die- ser Taten als erstellt. 4.4.3. Hinsichtlich H._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum eben- falls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genö- tigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersicht- lich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen ver- mochte A._____ auch den Beschuldigten H._____ klar als einen jener Personen im engeren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Geschädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte H._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt - 55 - nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldig- ten zumindest unmittelbar zugegen war. 4.4.4. Gemäss Anklage sollen auch I._____ und G._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. I._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (E._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass I._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebetsraum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder S._____ noch A._____ I._____ als einen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, I._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten I._____ zeigte). S._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. I._____ zählte aus der Sicht von S._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass I._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass - 56 - er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch I._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösserem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 4.4.5. Das Gleiche gilt im Ergebnis für G._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). S._____ zählte G._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen G._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben muss- te. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlar- vung A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wunder genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Beleidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebe- nen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zu- rückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangs- bereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit G._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf den Boden gesetzt wurde – auch mit- verfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater J._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch S._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch G._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh- - 57 - rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten. 4.4.6. Q._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte Q._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der P._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass Q._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte Q._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, Q._____ habe ihn "geschlagen und - 58 - bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch Q._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten Q._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen Q._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte S._____ sagte aus, beim Beschuldigten Q._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla- gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschlagen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird Q._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 4.4.7. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von Q._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten. - 59 -
- Handlungen zum Nachteil von S._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte]) Hinsichtlich der dem Beschuldigten B._____ vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten S._____ sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Nö- tigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 14 und 15, Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitten 19 inkl. 13) sowie die Freisprüche (Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und Beschimpfung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 17 der Anklageschrift) bereits in Rechtskraft erwachsen.
- Zu den noch strittigen Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhalts- teil C) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 6.1.2. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch S._____ – von J._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte J._____ sowie der etwas später eingetroffene Moscheevorstand – der Beschuldigte R._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte R._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der P._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- - 60 - hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte (vgl. zum Ganzen vorinstanzli- ches Urteil E. III.12.3.1.). 6.1.3. Die Freiheitsberaubung, welche unter anderem auch die Phase umfasst, als die Geschädigten sich mit R._____ und J._____ im Büro aufhielten (Sachver- haltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte), ist nicht mehr strittig. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten B._____ wegen Freiheitsberaubung sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Strittig ist hinsichtlich der in dieser Phase verbleibenden Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 somit noch, ob die Tonaufnah- men ihrer Geständnisse erzwungen wurden, bzw. welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros befindlichen Beschuldigten, zu welchen auch der Beschul- digte B._____ gehörte, gespielt hatten. 6.1.4. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil S._____s) konkret vor, dass diese gegen den Willen der Geschädigten auf Initiative von R._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situ- ation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin ausserhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten I._____, E._____, Q._____, G._____, F._____, K._____, T._____, H._____ und B._____ geteilt, welche anwesend geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angelegenheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, wes- halb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konkludent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so wollten. 6.2. Konkrete Beurteilung 6.2.1. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten J._____ und R._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- - 61 - ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, S._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten M._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten U._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen R._____ verlangt worden. Laut A._____ sei J._____ sogar dagegen gewesen und hätte R._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. R._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). J._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und S._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 6.2.2. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass J._____ und R._____ im Büro Fotos der Ge- schädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwecke der Beweissiche- rung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit die- ser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mitbekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu bei- tragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von R._____, ein Geständnis abzulegen und das Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Be- schuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war den Beschuldigten nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als R._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Wür- - 62 - digung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, ge- nauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
- Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) Dem Beschuldigten B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 6 nicht nachgewiesen werden, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen ist. Nachdem diese von der Staatsanwaltschaft als separate Tätlichkeiten angeklagten Schläge – selbst wenn sie hinsichtlich des Beschuldig- ten B._____ erstellt wären – rechtlich vom Tatbestand der Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode (Sachverhaltsabschnitt A und 1) konsumiert würden, hat auch kein Freispruch wegen Tätlichkeit, sondern wegen Nötigung zu erfolgen.
- Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und I._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts- abschnitt 2 hinsichtlich G._____, B._____ und H._____ (Freispruch betr. Nöti- gung) sowie hinsichtlich Q._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefoch- ten. 2.2. Hinsichtlich F._____ und B._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Gebetsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor al- lem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nöti- gung taxierten Handlung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsabschnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist - 63 - anhand der Aktenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschul- digten E._____, F._____ B._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Ein- gangsbereich in den Gebetsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Ein- gangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Dreh- verschluss verschliessen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert betrachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wä- re, nicht nur zeitlich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Beschuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Ein- gangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entsprechend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhal- tung der bereits andauernden Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschie- denen durch die Beschuldigten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit wel- chen die Bewegungsfreiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte B._____ – entgegen der Vorinstanz, die auf Freispruch we- gen Nötigung erkannte – dieses Vorwurfs schuldig gemacht; nach dem Gesagten wird diese Handlung aber rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. Nachdem der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieses Ergebnis betreffend Sachverhaltsabschnitt 2 im Urteilsdispositiv mit ent- sprechendem Vermerk als zusätzlicher Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung aufzuführen. 2.3. Bei Q._____, G._____ und H._____ ist eine Beteiligung an diesem Vor- gang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt. Weil diese auch ihnen vorgeworfe- nen Handlungen – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich bereits ein Teil der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitts 12 darstellen, hat bei ihnen aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen. - 64 -
- Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte F._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und E._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten E._____ – schuldig zu sprechen. 3.2. Hinsichtlich Q._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von F._____, E._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen anwe- senden Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ in strafrechtlich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halbkreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatent- schlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vo- rinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tätlichkeiten verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.). 3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist. - 65 - 3.4. Vorliegend können den Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- mung der vier Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der - 66 - Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Frei- heitsberaubung, bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (vgl. oben). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat ge- schritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht er- füllt. 3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von G._____, B._____, H._____ und I._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
- Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 9) 4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf die Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von E._____ und sodann je mindestens einmal vom Beschuldigten H._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten darauf gerichtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Geringschätzung über - 67 - das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Entlarvung als den bereits länger gesuchten Spion auszudrücken (dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckattacken durch die drei Beschuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäterschaft auszu- gehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leis- tete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldig- te H._____ ist in diesem Sinne der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfene Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) erstellt lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitli- chen und sachlichen Zusammenhangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vo- rinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigenständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten F._____, E._____ und den Jugendlichen sind vor Obergericht unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Obergericht für das Bespucken A._____s auch einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten B._____, I._____, G._____ und Q._____. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die zu diesem Zeitpunkt im Kreis um A._____ anwesenden Beschuldigten freizusprechen seien, weil ihnen eine Mittäterschaft begründenden konkludenten Tatentschluss genauso wenig nachgewiesen werden könne, wie die für Gehilfen- schaft notwendige Förderung der Tat – und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann Q._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen. - 68 - 4.4. Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um A._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 / 6S.134/2005 vom
- September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). 4.5. Diesbezüglich scheint zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung A._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobiltelefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich bestehende Ver- dacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die P._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man of- fenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig stei- gernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Be- schuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. A._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung - 69 - unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschul- digte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu be- gehen. Anderseits ist es durchaus von Relevanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen betei- ligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge derer Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht anzunehmen, dass diese stillschweigende Zu- stimmung für die schlagenden, spuckenden und drohenden Beschuldigten der- massen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbegehung abgesehen hätten, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinausging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Präsenz bzw. ihre damit manifestierte Zu- stimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kollegen darin zu bestärken, weiterhin ge- gen A._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordne- ten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlossenheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlungen ihrer eigenhän- dig agierenden Mitbeschuldigten erhöht wurde. - 70 - 4.6. Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken A._____s durch die Beschuldig- ten E._____, den Jugendlichen und H._____ leisteten die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben. 4.7. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen A._____ ausgestos- sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten E._____ [Dumm- kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung A._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in - 71 - irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber A._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 4.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 4.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s durch die Mitbeschuldigten E._____, H._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (M._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die P._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. den Verrat A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Zudem - 72 - hatte A._____ das heimliche Fotografieren längst beendet. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhaltens des Privatklägers. Ohnehin übersteigt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine ge- wisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
- Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 5.1. H._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physi- scher Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie un- ter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass H._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten H._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlucken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 5.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten F._____, G._____, B._____, der Jugendliche sowie E._____ und I._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Einzig hinsichtlich des Jugendlichen ist dieser vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während die übrigen verurteilten Beschuldigten – abgesehen von E._____ und - 73 - F._____ – einen Freispruch fordern, hat auch die Staatsanwaltschaft die Qualifi- kation ihrer Tatbeiträge als Gehilfenschaft angefochten und verlangt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Ebenfalls beantragt wurde seitens der Staatsanwaltschaft, Q._____, der von der Vorinstanz freigesprochen wurde, wegen Mittäterschaft zu verurteilen. 5.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei A._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu H._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass H._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um A._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass H._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als H._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldig- ten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass A._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchte- rung A._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung H._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 5.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat H._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht ge- sagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um A._____ befanden, das Vorgehen H._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner- - 74 - note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewe- sen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernen, wenn sie den sich abzeich- nenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie statt- dessen in der Gruppe um A._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu H._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrecht- erhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass A._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte H._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegen- wehr A._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um einen sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von H._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerech- net haben, dass ihre Präsenz für H._____s Tat förderlich sein würde. Entspre- chend sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 5.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten F._____, G._____, B._____ sowie E._____ und I._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Q._____ ist dagegen weder seine An- wesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen. - 75 -
- Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (oben E. II.6.2.2.).
- Übersicht Schuld- und Freisprüche Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ hinsichtlich der im Berufungs- verfahren noch strittigen Vorwürfe schuldig zu sprechen − der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift) − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 2, als Teil des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 der Anklage- schrift). Der Beschuldigte ist dagegen, zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Freisprü- chen, nicht schuldig und wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). - 76 - IV. Strafzumessung und Vollzug
- Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die berufungsführende Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu be- strafen. 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben.
- Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden. - 77 -
- Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hin- weisen) sowie hinsichtlich der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen).
- Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- - 78 - zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der vom Beschuldigten und seinen Mittätern ausgesprochenen zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Be- schuldigten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privatkläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintli- chen Verbündeten S._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychi- schen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsitu- ation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schrei- ben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 150/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- - 79 - ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbe- sondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in V._____, oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 150/6). Fer- ner bestehen diesbezüglich – wie die Erwägungen zum Zivilpunkt zeigen werden (unten E. V.3.2 f.) – verschiedene Unklarheiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht damit je- doch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswir- kungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch unten, E. V.4.2.1). 4.1.3. Auch beim Geschädigten S._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten I._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. L._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). - 80 - 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not- wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat vorliegend zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatzstrafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des As- perationsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Ge- samtstrafe von 13 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden - 81 - hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der P._____. Neben der Vielzahl der innert kürzes- ter Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleich- zeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war erst nach der Festsetzung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldigten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt, den Privatkläger mit dem Tod bedroht und sich sodann – wenn auch nur gehilfenschaftlich – auch an den von anderen Beschul- digten begangenen Beschimpfungen in Form von Spuckattacken und der Nöti- gung betreffend Schlucken der Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauf- folgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädigten S._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte so zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlas- sen konnte. Er war dabei, als S._____ das Mobiltelefon und der Sperrcode abge- nommen wurde und blieb auch nach der Ankunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhielten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend gänzlich uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldig- - 82 - ten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend nichts Nennenswertes ereignet hätte. Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernsthaftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu ma- chen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Um- ständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effi- zienz der Sanktion vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – für die beiden Freiheitsentziehungen, die Drohungen und für die mehrfachen (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die Freiheitsentziehung, die Drohungen sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Frei- heitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
- Retrospektive Konkurrenz, schwerste Straftat und Strafrahmen 5.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
- Februar 2021 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Urk. 196). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 196 Vermerk S. 6). 5.2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht für den Fall, dass es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe zu bestimmen in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig be- urteilt worden wären. Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 - 83 - StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprin- zip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstra- fe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich be- fände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypo- thetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszu- sprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. ff.). 5.3. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtli- cher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu er- höhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Ge- samtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Ge- samtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). - 84 - 5.4. Die zur Beurteilung stehenden Taten in der P._____ wurden am tt. November 2016 und damit vor der Verurteilung durch die Bundesanwaltschaft begangen. Entsprechend liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Wie bereits dargelegt, sind für die neu zu beurteilenden Strafen, mit Ausnahme der Be- schimpfung (Geldstrafe), Freiheitsstrafen auszusprechen. Das Erfordernis gleich- artiger Strafarten ist damit erfüllt. Es ist entsprechend nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzips) unter Einbezug der rechtskräftigen Strafe gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (Grundstrafe) eine hypotheti- sche Gesamtstrafe zu bilden und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zum besagten Strafbefehl bzw. der dortigen Freiheitsstrafe aus- zusprechen. 5.5. Für die Frage der schwersten Straftat – d.h. ob diese in der rechtskräftigen Grundstrafe oder in einer der neu zu beurteilenden Taten besteht – ist primär auf die abstrakte Strafdrohung abzustellen. Das AQ/IS-Gesetz sieht für Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 eine abstrakte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dies entspricht auch dem abstrakten Strafrahmen der schwersten Straftat unter den neu zu beurteilenden Delikten, mithin der Freiheits- beraubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Aufgrund dieser Gleichwertigkeit ist so- mit sekundär auf die konkret schwerere Tat abzustellen. Vorliegend erscheint die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ in diesem Sinne als die schwerste Straftat, hatte diese – im Gegensatz zum Verstoss des Beschuldig- ten B._____ gegen das AQ/IS-Gesetz – eine konkrete Gefährdung bzw. Beein- trächtigung einer bestimmten Person – nämlich des Privatklägers A._____ – zur Folge. Diese Freiheitsberaubung bildet entsprechend nachfolgend den Aus- gangspunkt (Einsatzstrafe) für die hypothetische Gesamtstrafenbildung. Letztere wird entsprechend (gedanklich) in Anwendung des Asperationsprinzips um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen sein. 5.6. Nach dem Gesagten beläuft sich der ordentliche Strafrahmen auf Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren. - 85 -
- Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach seiner Festnahme beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Be- schränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Be- schuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehindert wur- de, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten dabei allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzu- messung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s und dem anschliessenden Festhalten eher um eine sponta- ne Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in An- betracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die P._____ im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerk- samer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den ver- meintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Ins- gesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- - 86 - ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Wei- teres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldig- ten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhöhenden und verschul- densmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger wurde durch mehrere Beschuldigte – mitunter durch den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewer- tung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die - 87 - Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu die- sem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. 6.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohun- gen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wä- re, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Aus Sicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuheben. 6.2.3. Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhalts- abschnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul- - 88 - digten H._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch auf- drücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Dank der Mithilfe der Beschuldigten und wei- terer Mitbeschuldigten sowie aufgrund der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers waren keine weitergehenden Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlich- keit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beein- trächtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. Stark ver- schuldensmindernd fällt beim Beschuldigten B._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter H._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vorhaben bestärkte und er ferner dazu einen Beitrag leistete, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. Sodann ist zu berücksichti- gen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan angeschlossen hat. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt somit mit Blick auf den nur gehilfenschaftlich tätig werdenden Beschuldigten leicht. 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. zu deren För- derung – vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwirken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese beson- ders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sach- verhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ be- eindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit ge- - 89 - rechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anbetracht seiner nur untergeordneten gehilfen- schaftlichen Beteiligung um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte S._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte S._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten F._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme S._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2.). Die Beschuldigten vermuteten in S._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten S._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas - 90 - schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tat- komponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint vor- liegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten S._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil S._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurde auf dem Mobiltelefon S._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten M._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei S._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat- - 91 - schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat. 6.6. Fazit Tatkomponente 6.6.1. Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 17 Monaten. 6.7. Täterkomponente 6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 183 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. 6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Begehung der zu beurteilenden Taten nicht vorbestraft. Nachdem der besagte Strafbefehl der Bundesanwaltschaft erst 2021 ergangen und im Straf- register eingetragen wurde, gilt der Beschuldigte hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht als Wiederholungstäter. Es ist aber zu berücksichti- gen, dass er während laufendem Gerichtsverfahren erneut delinquiert hat (Tat- zeitpunkte gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft: Oktober 2018 und Okto- ber 2019, vgl. Urk. 196). Letzteres wiegt aufgrund des – soweit beurteilbar – be- grenzten Verschuldens des Beschuldigten gemäss Strafbefehl in einer Gesamtbe- - 92 - trachtung nicht besonders schwer, weshalb sich die Täterkomponente letztlich immer noch (knapp) neutral auswirkt. 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 183 E. V.5.2. f.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 168/5/1-3; Urk. 141/1) – eine gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdrohungen in V._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 168/5/1) oder "Foltermethoden in der … P._____ [in V._____]" (Urk. 168/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichts- destotrotz ergibt sich bei der Lektüre der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehenden Vorwürfe berichtet und auch die Stand- punkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, ei- ne weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgericht- licher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu- - 93 - sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren. 6.9. Rechtskräftige Grundstrafe Wie dargelegt, ist die Einsatz- bzw. Gesamtstrafe hinsichtlich der neu zu beurtei- lenden Delikte (15 Monate Freiheitsstrafe) nunmehr noch um die rechtskräftige Grundstrafe zu asperieren. Dass es sich bei der Grundstrafe infolge dortiger Tat- mehrheit (mehrfache Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, vgl. Urk. 196) ebenfalls um eine (bereits asperiert) Gesamtstrafe handelt, ist dies im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung bei der vorliegenden Zusatzstrafenbildung mit einem erhöhten Asperationsfaktor zu berücksichtigen. Es erscheint entspre- chend angemessen, die Einsatzstrafe (bzw. faktisch die Gesamtstrafe für die vor- liegend zu beurteilenden Delikte) hinsichtlich der rechtskräftigen Grundstrafe (6 Monate Freiheitsstrafe, Urk. 196) um 5 Monate zu asperieren. 6.10. Ergebnis Nach dem Gesagten beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe unter Einbezug der rechtskräftigen Grundstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe (6 Monate) abzuziehen. Im Ergebnis ist der Beschul- digte B._____ für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, für welche eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 zu bestrafen. 6.11. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) 6.11.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. 6.11.2. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, die über- dies geeignet ist, bei der betroffenen Person ekel und zumindest vorübergehen- des Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesondere deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teil- - 94 - weise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzuste- cken. Für die objektive Tatschwere ist erheblich, dass das Bespucken mehrfach und durch mehrere Beschuldigte erfolgte. 6.11.3. Die Förderung der Tat erfolgte vorsätzlich. Zu den Beweggründe der Be- schuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir- kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten B._____ sodann aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, indem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zustimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut des Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 6.11.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen oben ver- wiesen werden (E. IV.6.7.), zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tat- beteiligung nicht geständig ist. Diese wirkt sich somit auch hier neutral aus. 6.11.5. Insgesamt erscheint angesichts des noch leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der langen Verfahrens- dauer ist dem Beschuldigten jedoch wiederum eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren. 6.11.6. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Stundenlohn temporär angestellt und erzielte in der Regel ein Nettoeinkommen von zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 5'000.- im Monat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zwar an, dass es sich - 95 - dabei aktuell um eine 100%-Stelle handle, hinsichtlich seiner aktuellen Lohnver- hältnisse verweigerte er aber die Aussage (Prot. II S. 93), weshalb von der letzten bekannten Angabe auszugehen ist. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Frau sei in Erwartung des zweiten Kindes. Es erscheint nach dem Gesagten angemessen, den Tages- satz auf Fr. 80.- festzulegen. 6.11.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gehilfenschaft zur Be- schimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.- zu bestrafen.
- Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 183 E. VI.1.). 7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Jedoch hat er sich seit den vorliegenden Taten nicht bewährt, sondern erneut delinquiert (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft, Urk. 196). Allerdings liegt die erneute Delinquenz noch im eher leichten Bereich. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird, die eine abschreckende Wirkung zeitigen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass er sich in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen einer Nichtbewährung künftig wohlverhalten wird, dies insbeson- dere vor dem Hintergrund, dass er kürzlich Vater geworden ist und mit seiner Frau das zweite Kind erwartet. Die junge Familie ist auf sein Einkommen ange- wiesen. Insgesamt kann somit trotz der erneuten Delinquenz eine eigentliche Schlechtprognose, wie sie gemäss Ar. 42 Abs. 1 StGB erfordern würde, noch nicht bejaht werden. Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagte noch einmal be- dingt aufzuschieben. Dass gilt auch für die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. - 96 -
- Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 begange- nen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 sowie einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-, beide bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 183 Ta- gen (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilforderung
- Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten F._____, E._____, G._____, I._____, H._____, B._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtsmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die vollständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Schadenersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhand- lung reduzierte er die Schadenersatzforderung allerdings auf Fr. 79'090.–. Über- - 97 - dies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzin- sung der beiden Forderungen (Urk. 199/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 199/1 S. 1 f.).
- Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie eingangs dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Beweisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. L._____, von M._____ sowie von Dr. N._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privat- kläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeitpunkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- - 98 - ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 - 99 - StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten) noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig. 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die - 100 - aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus- setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. L._____, Dr. M._____ und Dr. N._____ (Urk. 199/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 158, 168/2 und 169/2 im erstinstanzlichen Ver- fahren). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflich- tige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorg- falt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könn- ten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisan- träge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. - 101 - 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 200/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der P._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierten Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa- chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 199/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch diese zum Beweis offerierte Urkun- de im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
- Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert - 102 - auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist. 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. VIII.1.1.; Urk. 158 S. 2 ff., 199/2.). - 103 - 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge der nach dem Vorfall vom tt. November 2016 er- littenen Posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Studier- unfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der O._____ in … [Ortschaft] ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen las- sen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entspre- chend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und an- schliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privat- kläger an der Berufungsverhandlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezif- ferte (Urk. 199/2). 3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung bestritten (Urk. 168/7 S. 30 ff.). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Beru- fungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung. 3.2. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide geltend ge- machten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich genügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten began- genen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vor- - 104 - bringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Beru- fungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So beste- hen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. L._____ vom
- November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Pri- vatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der P._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 128). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der P._____ vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfäl- lig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswir- kung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychische Beeinträch- tigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der P._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger S._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger S._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- - 105 - mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und S._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte T._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsäch- lich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen. - 106 - 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 158 S. 4 Rz. 5; Urk. 168/2 S. 8 ff.; Urk. 199/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. VIII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge- - 107 - hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse auch im Nach- hinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Ausspre- chen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlich- keit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweiti- ge Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. VIII. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Be- schuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mit- verschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eska- lation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotogra- fieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informationen an den Jour- nalisten M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Ge- wissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umstän- den des vorliegenden Falls entsprechend angemessen. - 108 - 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die vorliegend zu beur- teilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offen gelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit die- se über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinaus geht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten Q._____, J._____ und R._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separaten Verfahren - 109 - SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit ent- sprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genug- tuung trifft. 4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten F._____, E._____, I._____, H._____, des Jugendlichen, B._____ und G._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 186 S. 8). - 110 - 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar in einem relativ be- grenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwischen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren mit einer Ausnah- me (Gehilfenschaft zur Beschimpfung gem. Sachverhaltsabschnitt 9) unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositivziffer 10) ist somit zu bestätigen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 50'286.25 entschädigt. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.- herabzusetzen (Urk. 186 S. 8 f.). Der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Beschuldigten gel- tend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annähernd gleichgela- gerten Fällen, bei denen überdies eine Landesverweisung zur Debatte stand, ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veranschlagt habe. 1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar mit über Fr. 50'000.– als insgesamt sehr hoch erscheint und vor allem auch im Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten mit vergleichbarer Ausgangslage (ohne Landesverweisung) nach oben ausschwingt. Allerdings ist bei einer genaueren Betrachtung seiner Leis- tungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkreten Ein- zelpositionen ungerechtfertigter Aufwand betrieben worden wäre. Die Staatsan- - 111 - waltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Vertretern der Mitbeschuldig- ten, ohne aber konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren. 1.2.4. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 50'286.25 (Dispositivziffer 9) zu bestäti- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten. 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch hier gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzuse- hen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind ent- sprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziffern 9 und 10 zu bestätigen.
- Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken, - 112 - Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) sowie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte sie eine schärfere rechtliche Qualifikati- on der Teilnahmeform für den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfen- schaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) und bean- tragte eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. Der Beschuldigte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberufung erhoben, beantragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jene des Pri- vatklägers hinsichtlich Schadenersatzforderungen sowie einer höheren Genugtu- ung. 2.1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nöti- gung (Zehnernote) und die Freisprüche wegen Nötigung betreffend Geständnisse und Tonbandaufnahmen sowie betreffend Tätlichkeiten bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig mit Blick auf den neuen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung sowie gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht höheren Sanktion. Insgesamt obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufungen weitestgehend. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Be- rufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Privatkläger grundsätzlich entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu 1/5 dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und im Übrigen (4/5) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbe- tracht des insgesamt geringen Gewichts sowie des beschränkten Aufwandes bei der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten. - 113 - 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
- September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von etwas unter 47 Stunden (ohne Urteilseröffnung, Weg und Nachbereitung) gel- tend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbe- arbeitungszeit, ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 13'000.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/5) vorbehalten. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung erhoben hat (alle ausser Q._____, I._____ und R._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 204). Dieser Aufwand erscheint als angemes- sen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklä- gers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren, zusam- men pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Verfahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsverfahren ge- gen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt nicht gegeben. Eine Rückerstat- - 114 - tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückerstattungspflicht des Pri- vatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG nicht. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitte 12 sowie 19 inkl. 13, betreffend Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16, betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und betreffend Beschimpfung gemäss Sach- verhaltsabschnitt 17 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend den Beschuldig- ten) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 115 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift) − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 2, als Teil des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 der Anklage- schrift).
- Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstra- fe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 (Ge- schäfts-Nr. SV.19.1212-SPD), wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis
- August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen. - 116 -
- Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ sowie dem Ju- gendlichen K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 9 und 10 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7) Fr. 20.00 Kostenanteil EDV-Datensicherung KaPo
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (4/5) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 117 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Forumar A. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 118 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190215-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil und Beschluss vom 15. September 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. A._____, Privatkläger und Berufungskläger
2. ... Privatkläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018 (DG180015)
- 3 - Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand ........................................... 10
1. Prozessgeschichte .................................................................................. 10
2. Gegenstand der Berufung ....................................................................... 11 II. Sachverhaltsfeststellung .............................................................................. 12
1. Anklagevorwurf und Vorgehen ................................................................ 12
2. Qualität der Aussagen der Geschädigten ............................................... 13 2.1. Ausgangslage und Vorgehen ............................................................. 13 2.2. A._____ .............................................................................................. 15 2.3. S._____ .............................................................................................. 19 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) ....................... 21 2.5. Zwischenfazit ...................................................................................... 26
3. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) ..................... 26 3.1. Vorbemerkung .................................................................................... 26 3.2. Herausgabe des Mobiltelefons (Sachverhaltsabschnitt A) .................. 27 3.3. Herausgabe des Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsabschnitte 1 und 6) ................................................................................................. 34 3.4. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) ........................................................................................................... 39
4. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) ......................... 42 4.1. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) ............................ 42 4.2. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) ..................................... 48 4.3. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ........... 51 4.4. Anwesenheit von B._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnitte 3, 7 und 9 ...................................................... 54
5. Handlungen zum Nachteil von S._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsabschnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte]) ....................................... 59
6. Zu den noch strittigen Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) ................................................................................. 59 6.1. Ausgangslage ..................................................................................... 59 6.2. Konkrete Beurteilung .......................................................................... 60 III. Rechtliche Würdigung ................................................................................. 62
1. Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) ............. 62
2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) . 62
3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 7) ....................................................................... 64
4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 9) ..................................................................... 66
5. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ............................... 72
6. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21)........................................................ 75
7. Übersicht Schuld- und Freisprüche ......................................................... 75 IV. Strafzumessung und Vollzug ...................................................................... 76
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge .................................................... 76
2. Anwendbares Recht ................................................................................ 76
3. Grundsätze der Strafzumessung ............................................................ 77
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart ...................................................... 77
- 4 - 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren ............................................................ 77 4.2. Wahl der Sanktionsart ........................................................................ 80
5. Retrospektive Konkurrenz, schwerste Straftat und Strafrahmen ............ 82
6. Konkrete Beurteilung .............................................................................. 85 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachverhaltsabschnitt 12) ................................................................. 85 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 86 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhalts- abschnitt 3) ......................................................................................... 87 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) ........................................................................................................... 89 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) ................................... 90 6.6. Fazit Tatkomponente .......................................................................... 91 6.7. Täterkomponente ............................................................................... 91 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer ................................... 92 6.9. Rechtskräftige Grundstrafe ................................................................. 93 6.10. Ergebnis ............................................................................................. 93 6.11. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) .............. 93
7. Vollzug .................................................................................................... 95
8. Fazit ........................................................................................................ 96 V. Zivilforderung ................................................................................................ 96
1. Ausgangslage ......................................................................................... 96
2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel ........... 97
3. Schadenersatzforderung ....................................................................... 101
4. Genugtuung .......................................................................................... 106 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen ........................... 106 4.2. Konkrete Beurteilung ........................................................................ 106 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen ......................................................... 109
1. Erstinstanzliches Verfahren .................................................................. 109 1.1. Verfahrenskosten ............................................................................. 109 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers ....................................... 110 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft ............................................................................. 111 1.4. Fazit .................................................................................................. 111
2. Berufungsverfahren .............................................................................. 111 2.1. Verfahrenskosten ............................................................................. 111 2.2. Amtliche Verteidigung ....................................................................... 113 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers .......................... 113
- 5 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 120, mit handschriftlicher Nummerierung, vgl. dazu unten E. II.1.1.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 183) Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift) und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift).
- 6 -
2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8, 9 und 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU-Ass-Tri) ge- lagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben: − MacBook Air, Passwort: C._____ (Asservat Nr.: A010'139'681), − Sony Laptop, Passwort: D._____ (Asservat Nr.: A010'139'692), − Mobiltelefon Samsung, Code … (Asservat Nr.: A010'137'845). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
6. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.
- 7 -
7. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ sowie dem Jugendlichen K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 80.00 Auslagen Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 50'286.25 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 67'419.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten – mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeistän- dung der Privatklägerschaft – werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
- 8 - Der amtlichen Verteidigung wurde eine Akontozahlung von CHF 17'500.– bezahlt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 201 S. 8 f.) " 1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei zusätzlich zum erstinstanzlichen Schuldspruch schul- dig zu sprechen: − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 2 und 6, 20 und 21 der Anklageschrift) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9 der Anklageschrift) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift)
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00 (entsprechend CHF 4'050.00) sowie mit einer Busse von CHF 500.00.
4. Die Strafe sei im Rahmen von 10 Monaten zu vollziehen und im Rahmen von 20 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren auf- zuschieben.
5. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00, Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.
7. Es seien dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Vorverfahrens sowie der erstinstanzlichen Verhandlung aufzuerlegen.
8. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf CHF 45'000.00 anzusetzen."
- 9 - Des Privatklägers (Urk. 187; 199/1 und 199/2)
1. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
2. Der Privatkläger verlangt
a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg,
b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.
3. Es werden folgende Beweisanträge gestellt:
a) Einvernahme von Frau med. pract. L._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten).
b) [zurückgezogen]
c) Einvernahme von Herrn M._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars).
d) [zurückgezogen]
e) Einvernahme von Herrn Dr. N._____, Studienleiter O._____, … [Ad- resse] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Ab- schluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtverkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann. Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 200/1-5. Des Beschuldigten: (Urk. 202 S. 2)
1. Das Urteil der Vorinstanz, des Bezirksgerichts Winterthur, vom 22. Oktober 2018 sei zu bestätigen und die Berufung der Berufungsklägerin vom 16. Ap- ril 2019 sowie die Berufung des Privatklägers A._____ vom 30. April 2019 seien vollumfänglich abzuweisen, inklusive Beweisanträge.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
- 10 - ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
1. Prozessgeschichte 1.1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zusam- menhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der … P._____ [in V._____] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Be- schuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten Q._____ (SB190206), E._____ (SB190207), I._____ (SB190208), J._____ (SB190209), G._____ (SB190210), H._____ (SB190211), K._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), R._____ (SB190213) und F._____ (SB190214) Anklage beim Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 120). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Be- schuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 175) als auch der Privatkläger A._____ (Berufungsanmeldung vom
31. Oktober 2018, Urk. 177) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 180 bzw. Urk. 183) wurde von den Parteien am 4. April 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw.
10. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 181). Am 24. April 2019 ging zunächst die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 186) ein. Mit Eingabe vom 30. April 2019, hierorts eingegangen am 2. Mai 2019 (Urk. 187),
- 11 - reichte der Privatkläger A._____ seine Berufungserklärung ein. Beide Berufungs- erklärungen erfolgten damit fristgerecht. 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 188 i.V.m. Urk. 189/1-3). 1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Urteils- eröffnung statt (Prot. II S. 5 ff.).
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde teilweise angefoch- ten. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden betreffend mehrfache Freiheits- beraubung, Drohung sowie betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachver- haltsabschnitte 14 und 15 (Dispositivziffer 1) nicht angefochten. Unangefochten blieben ferner die Freisprüche betreffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16, betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 (Dispositivziffer 2), der Entscheid betreffend beschlagnahmter Gegenstände (Dispositivziffer 5), die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten (Dispositivziffer 8) sowie der gleichentags mit dem Urteil ergangene Beschluss hinsichtlich Disposi- tivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- 12 - II. Sachverhaltsfeststellung
1. Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtlich 10 Be- schuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten I._____, B._____, H._____ und Q._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich
- 13 - gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (F._____, E._____, G._____, der Jugendliche, I._____, B._____, H._____ und Q._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers A._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten S._____. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers A._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten S._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten J._____ und R._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein. 1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird jeweils im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2. Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der P._____ ab- gespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Be- schuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insge- samt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der P._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten lie- gen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten
– mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Be- schuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlos- sen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschrif-
- 14 - ten denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte S._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung (unten E. II.3.1 ff.) wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Be- schuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Geschädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschul- digten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangsläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sachverhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, ins- besondere unter Einbezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tather- gänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Ana- lysen der Qualität der Aussagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demge- genüber liegen seitens der Beschuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vorgefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Aus- nahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrech- ten Gebrauch bzw. beschränkten sich weitestgehend auf die pauschale Bestrei- tung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vorliegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird je- doch in den Ausführungen zu den Einzelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen.
- 15 - Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. A._____ 2.2.1. Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der P._____ sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer län- geren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kernge- schehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grös- sere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngesche- hen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams J._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc.
- 16 - und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; wei- tere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsab- schnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas weg- nahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispiels- weise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop ge- nommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Pri- vatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzel- nen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in die- sem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Gesche- hens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die P._____ bereits seit An- fang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu- binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschie- denen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver-
- 17 - mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jewei- ligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewe- sen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch H._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund S._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass E._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre- chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä-
- 18 - gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.
- 19 - 2.3. S._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte S._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor A._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von A._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von A._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu A._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von A._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von A._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit A._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener
- 20 - Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und A._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass S._____ im Ge- gensatz zu A._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte S._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei A._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich
- 21 - habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer A._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt, wie noch zu zeigen sein wird (E. II.3.2.4.), hinsichtlich seiner Aussagen zum hier nur noch teilweise relevanten Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), beste- hen diesbezüglich aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädigten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies än- dert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erleb- tem basieren. Ferner ist auch bei S._____ keine wesentliche Diskrepanz zwi- schen Schilderungen zum Kerngeschehen und solchen zu nebensächlichen Er- eignissen erkennbar (vgl. etwa einleitende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden sei (Urk. 168/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der
- 22 - Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" A._____s mit dem Journalisten M._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der P._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der P._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit M._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er da- für von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt ver- neint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Auf- nahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatklä- ger A._____ und M._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umge- hend an M._____ schickte (Urk. 168/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD- Rom betr. Mobiltelefon von R._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der P._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für sei- nen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenar- beit mit M._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 sel- ber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 159/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht ge- rade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür,
- 23 - dass A._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der P._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Inves- tigativjournalisten M._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Be- schuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einver- nahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbe- hörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, S._____, gab zwar ebenfalls an, M._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von S._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der P._____ oder Hinweise auf Kontakte mit M._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten S._____ gemacht hatte (Urk. 168/15/8), er- sichtlich, dass S._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch S._____ letztlich von M._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die P._____ an den Journa-
- 24 - listen M._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb S._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu M._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____. 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten S._____ am
28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde S._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die P._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesenden Be- schuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Be- zeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschul- digten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkon- frontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte be- lasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein-
- 25 - vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 26 - 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend ba- siert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszu- schliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten S._____ gar nicht ersichtlich sind. Die inso- fern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemes- sener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhalts- abschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validie- rung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
3. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) 3.1. Vorbemerkung Beim zur Beurteilung stehenden Vorfall vom tt. November 2016 handelt es sich um ein relativ dynamisches Geschehen, bei dem nach und nach weitere Beschul- digte zu bereits agierenden Mitbeschuldigten hinzugestossen sein sollen. In An- betracht der Berufung der Staatsanwaltschaft sind mit den Tätlichkeiten (Sach- verhaltsabschnitt 6) und dem Verschleppen in den Gebetsraum (Sachverhaltsab- schnitt 2) auch Vorgänge zu beurteilen, die sich ganz oder teilweise im Eingangs- bereich abgespielt haben und direkt mit der Wegnahme des Handys des Privat- klägers A._____ im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt A und 1) zusam- menhängen bzw. in deren Rahmen geschehen sein sollen. Entsprechend er- scheint es zweckmässig, die Sachverhaltserstellung für die Sachverhaltsabschnit- te A und 1 (Wegnahme des Mobiltelefons und Sperrcodes) auch im Urteil des Be- schuldigten B._____ aufzuführen, auch wenn diese ihm in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen werden (Sachverhaltsabschnitt A) bzw. teilweise nicht mehr angefochten sind (Freispruch betr. Nötigung gem. Sachverhaltsabschnitt 1).
- 27 - 3.2. Herausgabe des Mobiltelefons (Sachverhaltsabschnitt A) 3.2.1. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt. November 2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass F._____ zusammen mit E._____, G._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobiltelefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobilte- lefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsu- chen konnte. 3.2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und S._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt. November 2016 nach 19 Uhr zusammen mit S._____ die P._____ besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebetsraums sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von E._____ beobachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Be- teiligten dann allerdings auseinander. E._____ will sich nach eigenen Angaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausge- gangen, dass A._____ nur arabisch spreche und er selber könne kein Arabisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hingegangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt un- weigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschul- digten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklä- gers, welcher angab, dass E._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von
- 28 - F._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch F._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von E._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung E._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten F._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die E._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, F._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontierten. 3.2.3. Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben F._____ und E._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während E._____ und F._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin F._____ und E._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – F._____, E._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten. 3.2.4. Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob G._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage-
- 29 - schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten S._____, welcher angab, zu E._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben F._____ identifizierte er G._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). G._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privatkläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten E._____ und F._____ belastete – nannte G._____ nicht als einen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung G._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend G._____ bestätigte er in der ersten Einvernahme vom
21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formu- lierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeilichen Ein- vernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbe- stritten ist, dass G._____ an diesem Abend in der Moschee als solches anwesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folglich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrachtung der Aussagen S._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekommen habe, dass es dort zwischen ihm und E._____ zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzugekommen, wo- rauf E._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An die- ser Stelle bezeichnet er – neben F._____ – auch G._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltelefon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin,
- 30 - auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt ha- be, bezeichnete S._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebets- raum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach übereinstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von S._____ gemacht hatte, und dabei von E._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hat- te, berichtet S._____ somit nichts. Nach seiner Version soll sich sowohl die Weg- nahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der da- mit einhergehenden Schläge somit allesamt am ursprünglichen Standort im Ge- betsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies wi- derspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besagten Fotografieren von F._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten worden sei, dort gegenüber der Ein- gangstür an der Rückwand des Büros des Vorstands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schuhe aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von G._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang."). Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von S._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich geses- sen haben musste, vom Gebetsraum nur begrenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situati- onsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass S._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Eingangsbereich zumindest teilweise
- 31 - mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände versperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustellen, wie diese durch anderweiti- ge Beweismittel bestätigt werden können. 3.2.5. Nachdem wie dargelegt einzig S._____ G._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von G._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend überein, dass eine Beteiligung von G._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat. 3.2.6. Was die Umstände der eigentlichen Wegnahme des Mobiltelefons durch die Beschuldigten angeht, gab der Privatkläger A._____ zu Protokoll, dass er sich auf die verbale Aufforderung F._____s hin, sein Mobiltelefon herausgeben, zu- nächst geweigert und gefragt habe, wieso. Darauf habe ihm F._____ unvermittelt eine Ohrfeige verpasst, wobei er nicht mehr wisse, ob es eine, zwei oder drei ge- wesen seien (Urk. 20/2 S. 6). Dadurch sei er in einen Angst- bzw. Schockzustand versetzt worden und habe F._____ das Mobiltelefon dann auch ausgehändigt (Urk. 20/2 S. 10). F._____ stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe freundlich mit dem Privatkläger gesprochen und ihn gefragt, ob er Fotos gemacht habe. Darauf habe der Privatkläger sein Mobiltelefon selber mittels Eingabe des Sperrcodes entsperrt und ihm dieses freiwillig übergeben (Urk. 18 S. 30). 3.2.7. Stellt man diese beiden gegenläufigen Aussagen einander gegenüber, werden erhebliche Unterschiede in der Qualität der Aussagen ersichtlich. Wie be- reits einleitend in der Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dargelegt (oben E. II.2.2. und 2.4. f.), weisen die Schilderungen des Privatklägers verschiedene Realkennzeichen auf, welche darauf hindeuten, dass sie auf tat- sächlich Erlebtem basieren. Dieser Eindruck bestätigt sich auch mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich der Moschee: Zunächst ist erheblich, dass A._____ die Umstände der Wegnahme des Mobiltelefons über beide im Untersuchungs- verfahren durchgeführten Einvernahmen hinweg in freier Erzählung konstant
- 32 - gleich und widerspruchsfrei schilderte (Urk. 20/1 S. 3 und Urk. 20/2 S. 6). Seine Schilderungen weisen auch hier einen hohen Detailgrad auf und enthalten neben- sächliche Details. So beschreibt er etwa bildhaft, wie sich der Beschuldigte F._____, als er [A._____] auf dem Sofa beim Eingang Platz nehmen musste, ihn aufgefordert habe, das Mobiltelefon herauszugeben, wobei er sich mit dem Kopf zu ihm hinübergebeugt habe. Ferner sind in seinen Aussagen neben Gefühls- äusserungen (Urk. 20/2 S. 10 Frage 26: "Schockzustand, Angst. Ich weiss, dass etwas Schlimmes auf mich zukommen wird, aber ich wusste nicht was.") auch In- teraktionen bzw. Gesprächsteile mit dem Täter (Urk. 20/1 S. 3: "F._____, was ist los, wir kennen uns, was willst du?"; Urk. 20/2 S. 6: "Ich fragte, wieso? Dann kam die erste Ohrfeige.") enthalten. 3.2.8. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten F._____ – nicht nur zu diesem ersten Sachverhaltsabschnitt, sondern zum ganzen Vorfall an die- sem Abend – verschiedene Ungereimtheiten auf, nicht zuletzt was die Konstanz seiner Aussagen wie auch deren logische Konsistenz anbelangt. So gab der Be- schuldigte F._____ in der ersten Einvernahme zum eigentlichen Kerngeschehen nur sehr pauschal an, es hätten an diesem Abend offenbar zwei Personen in der Moschee spioniert, worauf der Präsident die Polizei verständigt habe. Er habe je- doch nichts genauer mitbekommen. Er sei bei dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt dabei gewesen. Er habe nur mitbekommen, dass die Polizei verständigt worden sei und habe dieser die Türe geöffnet (Urk. 15/1 S. 4 f.). In der zweiten Einver- nahme machte er dann zwar etwas genauere Angaben zum Vorfall (etwa dass Fotos auf dem Handy des Privatklägers waren), stritt zunächst jedoch nach wie vor ab, selber aktiv in den Vorfall involviert gewesen zu sein (Urk. 15/2 S. 4: "Sie sagten vorhin, Sie hätten A._____ ausgefragt." Antwort F._____: "Nicht ich. Nicht ausgefragt. Er wurde erwischt."; "Dann wurde er [A._____] auf die Seite genom- men so viel ich weiss." Auf Nachfrage, von wem: "Ich weiss nicht. Aber der Präsi- dent war dabei."). Wiederum anders stellt er den Vorfall bzw. seine Beteiligung an diesem in der Konfrontationseinvernahme dar (Urk. 18 S. 30 ff.). Er sei der Erste gewesen, der A._____ zu Beginn zur Seite genommen habe, um ihn mit den Vorwürfen möglicher Fotos zu konfrontieren, worauf dieser ihm alles gestanden habe. Dieses inkonsistente, in sich widersprüchliche Aussageverhalten spricht
- 33 - gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleichzeitig ist er auffällig darum be- müht, zum einen sich selber in gutem Licht darzustellen. So habe er A._____ zu- nächst noch in Schutz genommen, indem er zu den anderen gesagt habe, er [A._____] hätte vielleicht gar nichts gemacht. Zum andern versucht er A._____ schlecht da stehen zu lassen, indem er betont, dieser habe nach Alkohol gestun- ken und wohl auch gekokst. Dass A._____ vor dem Moscheebesuch Alkohol ge- trunken hatte, dürfte zwar der Wahrheit entsprechen. Wie bereits festgestellt wur- de, ist aber nicht davon auszugehen, dass A._____ am Tatabend betrunken ge- wesen ist (vgl. oben E. II.2.4.5.). Auch auf allfälligen Kokainkonsum gibt es so- dann keinerlei Hinweise. Wenig glaubhaft erscheint auch, dass der Privatkläger auf den Vorwurf hin, verbotenerweise Fotos in der Moschee gemacht zu haben, sogleich von sich aus und ohne dass in irgend einer Weise Druck oder Gewalt auf ihn ausgeübt worden wäre, sein eigens entsperrtes Mobiltelefon herausgeben würde, im Wissen darum, damit den direkten Beweis für sein Fehlverhalten zu lie- fern. Vor dem Hintergrund des medialen Wirbels, den solche geheime Aufnahmen in der P._____ im Vorfeld dieses Vorfalls bereits verursacht hatten, sowie der Tatsache, dass sich A._____ der Brisanz seines Tuns bewusst gewesen war (Urk. 20/1 S. 3 "…sie [die Beschuldigten] wissen, dass jemand hinter ihnen her ist…"), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bloss eine nette Aufforde- rung an die Adresse von A._____ nicht gereicht hatte, um diesen zur Preisgabe seines Mobiltelefons zu bewegen. 3.2.9. Ferner widerspricht diese verharmlosende Darstellung F._____s teilweise sogar den Aussagen des Jugendlichen, welcher angab, der Privatkläger habe sein Mobiltelefon rausgeben müssen, weil F._____, E._____ und er sich vor ihm aufgebaut hätten. Er habe keine andere Wahl gehabt (Urk. 18 S. 26 f.). Wenn- gleich auch der Jugendliche Schläge gegen A._____ abstreitet, so bestätigt er dessen Aussagen immerhin dahingehend, dass er das Mobiltelefon und den Sperrcode nicht freiwillig, sondern mitunter als Folge des Drohpotentials, das die drei Beschuldigten demonstriert hätten, herausgegeben habe. Weitere Wider- sprüche ergeben sich sodann auch zu den Aussagen von E._____, welcher diese Phase des Vorfalls deutlich anders schilderte, obwohl sich ihre beiden Versionen aufgrund ihrer gemeinsamen Position und Perspektive eigentlich decken müss-
- 34 - ten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.10.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.10. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die teilwei- sen Eingeständnisse des Jugendlichen sowie angesichts der inkonsistenten und unplausiblen Aussagen der Beschuldigten F._____ und E._____ ist erstellt, dass der Privatkläger A._____ mittels mindestens einer Ohrfeige von F._____ sowie aufgrund des Drohpotentials, das F._____, E._____ und der Jugendliche mitunter durch ihre physische Präsenz und personelle Überlegenheit erzeugten, entgegen seinem Willen dazu gebracht wurde, sein Mobiltelefon an die Beschuldigten her- auszugeben. Sachverhaltsabschnitt A der Anklageschrift gilt damit mit Blick auf diese drei Beschuldigten als erstellt. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist demgegen- über die Beteiligung von G._____. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Beteili- gung in dieser initialen Phase, wie dargelegt, noch nicht vorgeworfen. 3.3. Herausgabe des Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsabschnitte 1 und 6) 3.3.1. Auch der Anklagevorwurf betreffend das Abnötigen des Sperrcodes ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklage geht dahin, dass A._____ mittels Schlägen und physischer Präsenz bzw. personeller Überlegenheit zur Herausga- be des Sperrcodes für sein bereits an die Beschuldigten ausgehändigtes Mobilte- lefon gezwungen worden sei. Dieser Vorwurf ist jedoch – neben den bereits ge- nannten F._____, E._____, G._____ und den Jugendlichen – zusätzlich auch ge- gen B._____, I._____, H._____, und Q._____ gerichtet, welche gemäss Anklage unmittelbar nach der Wegnahme des Telefons zum Geschehen im Eingangsbe- reich hinzugestossen sein sollen. Während der vorinstanzliche Freispruch betref- fend den Beschuldigten B._____ betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 1 bereits rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft den damit zusam- menhängenden Freispruch B._____s hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 6 ange- fochten. 3.3.2. Hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten A._____ und S._____, von F._____, E._____, H._____, dem Jugendlichen und B._____ wird wiederum auf
- 35 - die zutreffende zusammenfassende Widergabe im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.1. - 11.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.3. Zutreffend erscheint sodann auch die vorinstanzliche Würdigung, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger, nachdem er bereits das Mobiltelefon nicht von sich aus, sondern nur aufgrund der hiervor erstellten Ohrfeige durch F._____ und der für ihn bedrohlich wirkenden Präsenz der übrigen Beschuldigten herausgab, dann aber den Sperrcode für sein Telefon aus freien Stücken bekannt gegeben hatte (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.4.). Es ist vielmehr davon auszu- gehen, dass er sich auch zu dieser Handlung gezwungen sah. Schliesslich gab doch erst die Entsperrung den Beschuldigten Einsicht auf die nach Ansicht der Beschuldigten kompromittierenden Inhalte auf seinem Mobiltelefon (Fotos der Moschee, Chat mit M._____). Ob A._____ den Sperrcode letztlich im Zuge der erzwungenen Übergabe des Mobiltelefons eigenhändig in dieses eingegeben hat- te, wie dies die Beschuldigten behaupten, oder ob er den Beschuldigten den Code nach der Übergabe genannt und diese dann von den Beschuldigten ins Ge- rät eingegeben wurde, ist nicht rechtserheblich und kann offen bleiben. Schliess- lich haben beide Varianten gemeinsam, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Gewalt bzw. Drohgebärden dazu gebracht haben, entgegen seinem Willen den Zugang zu seinem passwortgeschützten Mobiltelefon freizugeben. 3.3.4. Was den in Sachverhaltsabschnitt 6 der Anklage vorgeworfenen Faust- schlag und die zwei Ohrfeigen durch F._____ angeht, wurde bereits hiervor er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger vor der Übergabe des Mo- biltelefons zumindest eine Ohrfeige verpasst hat. Der Privatkläger selber berichte- te von weiteren Schlägen, die nach der Übergabe des Mobiltelefons auf seine Weigerung hin, den Sperrcode bekannt zu geben, gefolgt seien. Er habe insbe- sondere auch einen Faustschlag verpasst bekommen, könne aber nicht mehr sa- gen, von welchem der anwesenden Beschuldigten dieser gekommen sei. Es sei alles viel zu schnell gegangen. 3.3.5. S._____ gab zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, dass der grösste und stärkste der Beschuldigten A._____ eine so heftige Ohrfeige gegeben habe, wie er dies noch nie erlebt habe, sodass A._____ dann doch den Code heraus-
- 36 - gegeben habe (Urk. 20/5 S. 3). In der zweiten Einvernahme bestätigte er, A._____ habe das Passwort rausgerückt, weil sie ihn geschlagen hätten. Es seien vor allem Ohrfeigen ins Gesicht gewesen. Sie hätten ihn auch mit den Füssen ge- treten. Auf die Frage hin, wer den Privatkläger in dieser Situation betreffend Sperrcode geschlagen habe, bezeichnete S._____ F._____, den Jugendlichen und H._____. Danach habe jeder etwas getan. Es habe in einem Gerangel geen- det (Urk. 20/6 S. 12 f. Fragen 57 ff.). Hinsichtlich dieser Aussagen kommen aller- dings erneut Zweifel auf, inwieweit der Geschädigte S._____ die Vorgänge rund um die Wegnahme des Mobiltelefons sowie das Herausverlangen des Sperrcodes wirklich beobachtet hat. Betrachtet man seine Aussagen im Kontext der Befra- gung, entsteht der Eindruck, dass S._____ mit seinen Ausführungen das Ge- schehen im Gebetsraum beschreibt, welches jedoch zeitlich erst nach der Ver- bringung A._____s in diesen stattfand, berichtet er doch, dass A._____ bei diesen Schlägen "auf dem Boden" gewesen sei, was – wie noch zu zeigen sein wird – erst bei den späteren Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B; vgl. nach- folgend E. II.4.) zutrifft. Gemäss glaubhaften Aussagen von A._____ hat er sich während der Vorgängen im Eingangsbereich jeweils sitzend auf dem dortigen So- fa gegenüber der Eingangstür befunden (oben E. II.3.2.7.). Dies in Kombination mit den bereits geäusserten Zweifeln hinsichtlich seiner Aussagen zum Gesche- hen in der Anfangsphase des Vorfalls (oben E. II.3.2.4.) führt dazu, dass auf die Aussagen S._____s in diesem Punkt nicht abzustellen ist. 3.3.6. Abzustellen ist dagegen auf die Aussagen des Privatklägers A._____: Zwar kann anhand seiner Aussagen der in der Anklage vorgeworfene Faustschlag kei- nem der genannten Beschuldigten nachgewiesen werden. Anders sieht es jedoch mit Blick auf die in Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 ebenfalls angeklagten weite- ren Ohrfeigen aus. Diesbezüglich vermochte A._____ zwar nicht alle Ohrfeigen klar einzelnen Personen zuzuordnen, was angesichts seiner Aussage, es sei in dieser Situation seine letzte Sorge gewesen, wer die Ohrfeigen gebe, plausibel erscheint. Daran zeigt sich, dass der Privatkläger mit belastenden Aussagen vor- sichtig umgeht und jedenfalls nicht zu übermässigen Belastungen neigt. Umso glaubhafter erscheint seine diesbezügliche Aussage, dass er in dieser Phase mindestens F._____ und der Jugendliche als Schläger habe ausmachen können.
- 37 - Bei diesen beiden Beschuldigten war sich der Privatkläger sicher (Urk. 20/2 S. 10 f.). Seine Aussage fügt sich sodann nahtlos in seine detailreiche und plastische Schilderung der Geschehnisse im Eingangsbereich der Moschee ein. Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. II.3.2.7. sowie E. II.2.2.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, spricht die vom Ju- gendlichen beschriebene, von ihm empfundene Wut über das verbotene Fotogra- fieren A._____s gegen seine Behauptung, wonach er in dieser Phase des Ge- schehens einfach untätig dabeigestanden sein will. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist somit erstellt, dass F._____ dem Privatkläger – zusätzlich zu seiner ersten Ohrfeige betreffend Wegnahme des Mobiltelefons (vgl. hiervor zu Sachverhaltsabschnitt A) – mindestens eine weitere Ohrfeige verab- reichte und der Jugendliche ihm ebenfalls mehr als eine Ohrfeige verpasste. Die lediglich pauschalen Bestreitungen und verharmlosenden Darstellungen der Be- schuldigten, es sei überhaupt zu keinerlei physischer Gewalt gekommen, vermö- gen daran nichts zu ändern und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.3.7. Dass E._____ anlässlich der Ereignisse im Eingangsbereich anwesend war, wurde bereits in den Ausführungen zu Sachverhaltsabschnitt A festgestellt und gilt hier genauso (oben E. II.3.2.3.). Hinweise auf Schläge von seiner Seite gibt es in dieser Phase keine, werden ihm in der Anklageschrift jedoch auch nicht vorgeworfen. Gleichzeitig führt auch die Frage nach der Beteiligung von G._____ zu keinem anderen Ergebnis: Dieser wird von A._____ nach wie vor nicht als ei- ner der Täter genannt, obwohl sich der Kreis der Täterschaft um ihn herum in die- sem Moment noch einigermassen überschaubar präsentiert haben musste (vgl. oben E. II.3.2.4.). Die einzigen Hinweise auf seine Beteiligung in dieser Phase er- geben sich aus den Aussagen von S._____, auf die hier wie gesagt nicht abzu- stellen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten G._____ davon aus- zugehen, dass dieser auch hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 nicht beteiligt war. 3.3.8. Weiter wirft die Anklage auch dem Beschuldigten B._____ vor, bei den Übergriffen gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 direkt anwesend gewesen zu sein. Die Beschuldigten I._____, H._____, und Q._____ sollen zudem im Laufe
- 38 - dieser Vorfälle hinzugestossen sein. Hier ist relevant, dass beide Geschädigten sinngemäss aussagen, es seien dann noch Leute hinzugekommen und eine un- übersichtliche Situation entstanden (Urk. 20/2 S. 10 f.; Urk. 20/6 S. 12: "…es wa- ren eben viele und die Leute kamen alle zusammen." ). Von den vier genannten Beschuldigten wird einzig B._____ einmal von A._____ genannt, wobei er sich diesbezüglich aber unsicher war (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). S._____ sagte nichts in diese Richtung aus. Angesichts der damit verbleibenden Zweifel ist mit der Vo- rinstanz zu Gunsten des Beschuldigten B._____ davon auszugehen, dass er in dieser Phase noch nicht beteiligt gewesen ist. 3.3.9. Weiter nennt S._____ in der Einvernahme vom 4. April 2017 auch H._____ als einen der Beschuldigten, die nicht nur anwesend gewesen, sondern dem Pri- vatkläger Ohrfeigen verpasst hätten (Urk. 20/6 S. 13 oben). Wie bereits dargelegt, scheint sich seine Aussage allerdings auch hier nicht auf das Geschehen im Ein- gangsbereich, sondern vielmehr auf die unmittelbar darauffolgende Phase im Ge- betsraum, welche laut seinen Aussagen in ein Gerangel mit verschiedenen Betei- ligten überging, zu beziehen (so bereits hiervor E. II.3.3.5.). Entsprechend sind seine belastenden Aussagen – zumindest was die Anfangsphase im Eingangsbe- reich betrifft – mit gewissen Zweifeln behaftet. Dies reicht vor dem Hintergrund, dass der direkt betroffene A._____ den Beschuldigten H._____ erst im Zusam- menhang mit den Vorfällen im Gebetsraum erstmals als einen der unmittelbar anwesenden Beschuldigten nennt (vgl. Urk. 20/2 S. 11 F/A 38 und sodann S. 12 F/A 42), jedenfalls nicht für eine rechtsgenügliche Erstellung seiner Beteiligung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der übrigen Genannten (I._____ und Q._____), die im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und des Sperrcodes sowie der damit einhergegangenen physischen Gewalt keinerlei Erwähnung durch die Beteiligten fanden. 3.3.10. Im Ergebnis ist damit hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 er- stellt, dass die Beschuldigten F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ Ohrfeigen gegeben haben, wobei der Mitbeschuldigte E._____ in unmit- telbarer Nähe dabeistand. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____, I._____,
- 39 - H._____ und Q._____ ist nicht erstellt, dass sie sich in dieser Phase an den Übergriffen auf den Privatkläger beteiligt haben. 3.4. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 3.4.1. Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten – insbesondere auch der Beschuldigte B._____ – in den Gebetsraum ge- schleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zunächst als erstellt, dass zumin- dest die in den vorherigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschul- digten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt waren, wobei sie ein- schränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert worden sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit über- einstimmenden Aussagen F._____s und des Jugendlichen, welche das Verbrin- gen A._____s in den Gebetsraum anerkennen, wenn auch unter der Präzisierung, dass dieser selber gegangen sei (Urk. 19 S. 11; vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch der Privatkläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Gebetsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelaufen, aber die haben mich von beiden Seiten gepackt und hingeschleppt."). Anhand der übereinstim- menden detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten F._____, E._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehalten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen."). 3.4.2. Zusätzlich bezeichnet A._____ auch B._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung B._____s nun sicher, während er – wie zuvor dargelegt (oben E. II.3.3.8.) – zur Beteiligung B._____s an der Nötigung betreffend Sperrcode kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verblei-
- 40 - bende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich. 3.4.3. Demgegenüber stellt sich B._____ auf die Position, vom ganzen Gesche- hen in der P._____ bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu ha- ben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mit- bekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sol- len. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen B._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einver- nahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impli- ziert, dass der Beschuldigte B._____ das verbotene Fotografieren durch den Pri- vatkläger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der P._____ und ihrer Besucher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bilder be- fürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vor- stellbar, dass der Beschuldigte B._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte. 3.4.4. Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten B._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein
- 41 - Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angab en nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo- schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass B._____ zusammen mit F._____, E._____ und dem Jugendliche den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat. 3.4.5. Die Beschuldigten I._____, Q._____, H._____ und G._____ sollen laut An- klage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschuldig- ten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte S._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von I._____, Q._____, H._____ und G._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetsraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliesslich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekunden gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur
- 42 - ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2). 3.4.6. Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten F._____, E._____, dem Jugendlichen und B._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten gilt ihre Anwesenheit und Beteiligung als nicht erstellt.
4. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 4.1. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 4.1.1. Der Privatkläger A._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (B._____, H._____, E._____, I._____, F._____, Q._____, T._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu B._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewe- sen. Auch zu H._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. E._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (E._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. I._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend Q._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend G._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kan- tonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8).
- 43 - 4.1.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab A._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten B._____, H._____, E._____, der Jugendliche sowie eventu- ell Q._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht al- les sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut, daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von E._____, F._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Person im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger G._____ und I._____. Es sei eine unüberschaubare Si- tuation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht si- cher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfrontiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von J._____ (und R._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete A._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Polizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). 4.1.3. Beim Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers A._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Beschuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme gegenüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf E._____, F._____ und den Ju- gendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit ver- blassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Monat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises
- 44 - der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass A._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaubhaft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denk- bar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzelnen Beschuldig- ten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undifferenzierte, hinsicht- lich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise er- geben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detailbefragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten beschreibt A._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entsprechend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme ent- sprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hochgeschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschreibung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzu- stellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von naheliegenden Mehrbelas- tungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur je- ne Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leichtes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche be- reits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich
- 45 - der Beschuldigten E._____, F._____ und des Jugendlichen erscheinen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf E._____ der Hinweis A._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Weiteres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 4.1.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Betreffend die Ungereimtheiten in den Aussagen F._____s kann auf das bereits ausgeführte verwiesen werden (oben E. II.3.2.8 ff.). E._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben (hierzu sogleich unten E. II.4.2.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Polizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Widersprüchen: E._____ gab an, beobachtet zu haben, wie A._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro ge- bracht worden sei. Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schläge, Drohungen und das Be- spucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams J._____ begon- nen hatten. A._____ beschreibt diesbezüglich eindrücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letzte Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben). Wäre E._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung A._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Polizei geblie- ben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Sei- ne Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zurechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Version seines Bruders I._____, der seiner-
- 46 - seits angibt, er habe beobachtet, dass E._____ gespuckt habe und sei dann so- gleich zu ihm gegangen, um ihn zurechtzuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass E._____ mit seinen Aussagen vorwiegend sich selber und die übrigen Beschul- digten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten versucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15 - 20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekommen sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von S._____ an den Poli- zisten U._____ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung A._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der P._____ rund eineinhalb Stunden ver- gangen sind. Auch das zeigt, dass E._____ offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 4.1.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams J._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken E._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten F._____ und E._____ geschil- dert wird. Selbst J._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Grup- pe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumgestanden sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (R._____ und er) hätten schliesslich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wü- tende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage J._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht habe, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Ge- schädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage gemacht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine akute Gewaltbereitschaft
- 47 - wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Be- schuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten be- schriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist. 4.1.6. Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten ge- schlagen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von S._____ nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, A._____ anzugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initialen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei S._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten U._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige F._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten H._____, B._____, I._____ und Q._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten B._____,
- 48 - H._____, I._____, G._____ und Q._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.4.4.1. ff.). 4.1.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von E._____, F._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügli- che Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.1.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel. 4.2. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 4.2.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte E._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei F._____, B._____, Q._____, H._____, I._____ und G._____ dabei gestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift er- neut E._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich H._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 4.2.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der
- 49 - ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). E._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder I._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, E._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte S._____ berichtet davon, das A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von E._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 4.2.3. E._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt E._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten E._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 4.2.4. Sodann sollen auch der Jugendlich und H._____ gespuckt haben. Während A._____ neben dem geständigen E._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich S._____ an H._____ erinnern. Andere hät-
- 50 - ten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilde- rungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf S._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch S._____ punktuelle Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von S._____ der Beschuldigte H._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten E._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von E._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend H._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich
- 51 - der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 4.2.5. Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu E._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten H._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz erstellt, dass – neben E._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte H._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten B._____, der bei diesen Vorgängen dabeigestan- den sein soll, ist noch gesondert einzugehen (vgl. nachfolgend E. II.4.4.). 4.3. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.3.1. Gemäss Anklage soll H._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. 4.3.2. Der Beschuldigte H._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekom- men, dass A._____ Fotos gemacht und an M._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [H._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zu- sammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldigten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Gesche- hen anwesend unmittelbar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. F._____, B._____, E._____, I._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbekommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). G._____ und Q._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12).
- 52 - 4.3.3. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte S._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als H._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 4.3.4. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten H._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen H._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus,
- 53 - unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen S._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe H._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte H._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte H._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Somit ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was aller- dings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Beweisergebnis nicht uner- heblich ist die Tatsache, dass S._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Bank- note letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____ im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Aufgrund der verbleibenden Zweifel ist zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon auszuge- hen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschluckte. 4.3.5. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten H._____, somit insoweit er- stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen (zur Beteiligung des Beschuldigten B._____, siehe nachfolgend).
- 54 - 4.4. Anwesenheit von B._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sach- verhaltsabschnitte 3, 7 und 9 4.4.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten E._____, I._____, G._____, F._____, B._____, H._____, Q._____ und dem Jugendlichen zum Vor- wurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie jeweils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 4.4.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten E._____, F._____ und dem Jugendlichen – neu auch B._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (B._____: Drohungen [bereits rechtskräftig]; E._____: Drohungen, Spucken; F._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschuldigten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestan- den seien (Urk. 20/2 S. 12). Damit erweist sich seine Anwesenheit während die- ser Taten als erstellt. 4.4.3. Hinsichtlich H._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum eben- falls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genö- tigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersicht- lich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen ver- mochte A._____ auch den Beschuldigten H._____ klar als einen jener Personen im engeren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Geschädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte H._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt
- 55 - nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldig- ten zumindest unmittelbar zugegen war. 4.4.4. Gemäss Anklage sollen auch I._____ und G._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. I._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (E._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass I._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebetsraum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder S._____ noch A._____ I._____ als einen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, I._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten I._____ zeigte). S._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. I._____ zählte aus der Sicht von S._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass I._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass
- 56 - er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch I._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösserem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 4.4.5. Das Gleiche gilt im Ergebnis für G._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). S._____ zählte G._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen G._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben muss- te. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlar- vung A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wunder genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Beleidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebe- nen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zu- rückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangs- bereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit G._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf den Boden gesetzt wurde – auch mit- verfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater J._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch S._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch G._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh-
- 57 - rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten. 4.4.6. Q._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte Q._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der P._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass Q._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte Q._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, Q._____ habe ihn "geschlagen und
- 58 - bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch Q._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten Q._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen Q._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte S._____ sagte aus, beim Beschuldigten Q._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla- gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschlagen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird Q._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 4.4.7. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von Q._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten.
- 59 -
5. Handlungen zum Nachteil von S._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte]) Hinsichtlich der dem Beschuldigten B._____ vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil des Geschädigten S._____ sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Nö- tigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 14 und 15, Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitten 19 inkl. 13) sowie die Freisprüche (Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und Beschimpfung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 17 der Anklageschrift) bereits in Rechtskraft erwachsen.
6. Zu den noch strittigen Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhalts- teil C) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 6.1.2. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch S._____ – von J._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte J._____ sowie der etwas später eingetroffene Moscheevorstand – der Beschuldigte R._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte R._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der P._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf-
- 60 - hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte (vgl. zum Ganzen vorinstanzli- ches Urteil E. III.12.3.1.). 6.1.3. Die Freiheitsberaubung, welche unter anderem auch die Phase umfasst, als die Geschädigten sich mit R._____ und J._____ im Büro aufhielten (Sachver- haltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte), ist nicht mehr strittig. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten B._____ wegen Freiheitsberaubung sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Strittig ist hinsichtlich der in dieser Phase verbleibenden Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 somit noch, ob die Tonaufnah- men ihrer Geständnisse erzwungen wurden, bzw. welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros befindlichen Beschuldigten, zu welchen auch der Beschul- digte B._____ gehörte, gespielt hatten. 6.1.4. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil S._____s) konkret vor, dass diese gegen den Willen der Geschädigten auf Initiative von R._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situ- ation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin ausserhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten I._____, E._____, Q._____, G._____, F._____, K._____, T._____, H._____ und B._____ geteilt, welche anwesend geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angelegenheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, wes- halb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konkludent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so wollten. 6.2. Konkrete Beurteilung 6.2.1. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten J._____ und R._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge-
- 61 - ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, S._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten M._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten U._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen R._____ verlangt worden. Laut A._____ sei J._____ sogar dagegen gewesen und hätte R._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. R._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). J._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und S._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 6.2.2. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass J._____ und R._____ im Büro Fotos der Ge- schädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwecke der Beweissiche- rung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit die- ser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mitbekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu bei- tragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von R._____, ein Geständnis abzulegen und das Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Be- schuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war den Beschuldigten nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als R._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Wür-
- 62 - digung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, ge- nauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
1. Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) Dem Beschuldigten B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 6 nicht nachgewiesen werden, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen ist. Nachdem diese von der Staatsanwaltschaft als separate Tätlichkeiten angeklagten Schläge – selbst wenn sie hinsichtlich des Beschuldig- ten B._____ erstellt wären – rechtlich vom Tatbestand der Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode (Sachverhaltsabschnitt A und 1) konsumiert würden, hat auch kein Freispruch wegen Tätlichkeit, sondern wegen Nötigung zu erfolgen.
2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und I._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts- abschnitt 2 hinsichtlich G._____, B._____ und H._____ (Freispruch betr. Nöti- gung) sowie hinsichtlich Q._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefoch- ten. 2.2. Hinsichtlich F._____ und B._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Gebetsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor al- lem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nöti- gung taxierten Handlung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsabschnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist
- 63 - anhand der Aktenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschul- digten E._____, F._____ B._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Ein- gangsbereich in den Gebetsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Ein- gangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Dreh- verschluss verschliessen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert betrachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wä- re, nicht nur zeitlich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Beschuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Ein- gangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entsprechend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhal- tung der bereits andauernden Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschie- denen durch die Beschuldigten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit wel- chen die Bewegungsfreiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte B._____ – entgegen der Vorinstanz, die auf Freispruch we- gen Nötigung erkannte – dieses Vorwurfs schuldig gemacht; nach dem Gesagten wird diese Handlung aber rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. Nachdem der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieses Ergebnis betreffend Sachverhaltsabschnitt 2 im Urteilsdispositiv mit ent- sprechendem Vermerk als zusätzlicher Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung aufzuführen. 2.3. Bei Q._____, G._____ und H._____ ist eine Beteiligung an diesem Vor- gang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt. Weil diese auch ihnen vorgeworfe- nen Handlungen – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich bereits ein Teil der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitts 12 darstellen, hat bei ihnen aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.
- 64 -
3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte F._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und E._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten E._____ – schuldig zu sprechen. 3.2. Hinsichtlich Q._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von F._____, E._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen anwe- senden Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ in strafrechtlich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halbkreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatent- schlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vo- rinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tätlichkeiten verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.). 3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist.
- 65 - 3.4. Vorliegend können den Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- mung der vier Beschuldigten G._____, B._____, H._____ und I._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der
- 66 - Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Frei- heitsberaubung, bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (vgl. oben). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat ge- schritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht er- füllt. 3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von G._____, B._____, H._____ und I._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 9) 4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf die Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von E._____ und sodann je mindestens einmal vom Beschuldigten H._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten darauf gerichtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Geringschätzung über
- 67 - das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Entlarvung als den bereits länger gesuchten Spion auszudrücken (dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckattacken durch die drei Beschuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäterschaft auszu- gehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leis- tete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldig- te H._____ ist in diesem Sinne der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfene Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) erstellt lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitli- chen und sachlichen Zusammenhangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vo- rinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigenständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten F._____, E._____ und den Jugendlichen sind vor Obergericht unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Obergericht für das Bespucken A._____s auch einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten B._____, I._____, G._____ und Q._____. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die zu diesem Zeitpunkt im Kreis um A._____ anwesenden Beschuldigten freizusprechen seien, weil ihnen eine Mittäterschaft begründenden konkludenten Tatentschluss genauso wenig nachgewiesen werden könne, wie die für Gehilfen- schaft notwendige Förderung der Tat – und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann Q._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen.
- 68 - 4.4. Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um A._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 / 6S.134/2005 vom
1. September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). 4.5. Diesbezüglich scheint zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung A._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobiltelefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich bestehende Ver- dacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die P._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man of- fenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig stei- gernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Be- schuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. A._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung
- 69 - unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschul- digte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu be- gehen. Anderseits ist es durchaus von Relevanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen betei- ligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge derer Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht anzunehmen, dass diese stillschweigende Zu- stimmung für die schlagenden, spuckenden und drohenden Beschuldigten der- massen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbegehung abgesehen hätten, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinausging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Präsenz bzw. ihre damit manifestierte Zu- stimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kollegen darin zu bestärken, weiterhin ge- gen A._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordne- ten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlossenheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlungen ihrer eigenhän- dig agierenden Mitbeschuldigten erhöht wurde.
- 70 - 4.6. Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken A._____s durch die Beschuldig- ten E._____, den Jugendlichen und H._____ leisteten die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben. 4.7. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen A._____ ausgestos- sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten E._____ [Dumm- kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung A._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in
- 71 - irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber A._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 4.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten F._____, B._____, I._____ und G._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 4.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s durch die Mitbeschuldigten E._____, H._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (M._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die P._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. den Verrat A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Zudem
- 72 - hatte A._____ das heimliche Fotografieren längst beendet. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhaltens des Privatklägers. Ohnehin übersteigt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine ge- wisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
5. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 5.1. H._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physi- scher Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie un- ter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass H._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten H._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlucken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 5.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten F._____, G._____, B._____, der Jugendliche sowie E._____ und I._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Einzig hinsichtlich des Jugendlichen ist dieser vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während die übrigen verurteilten Beschuldigten – abgesehen von E._____ und
- 73 - F._____ – einen Freispruch fordern, hat auch die Staatsanwaltschaft die Qualifi- kation ihrer Tatbeiträge als Gehilfenschaft angefochten und verlangt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Ebenfalls beantragt wurde seitens der Staatsanwaltschaft, Q._____, der von der Vorinstanz freigesprochen wurde, wegen Mittäterschaft zu verurteilen. 5.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei A._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu H._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass H._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um A._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass H._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als H._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldig- ten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass A._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchte- rung A._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung H._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 5.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat H._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht ge- sagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um A._____ befanden, das Vorgehen H._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner-
- 74 - note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewe- sen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernen, wenn sie den sich abzeich- nenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie statt- dessen in der Gruppe um A._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu H._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrecht- erhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass A._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte H._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegen- wehr A._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um einen sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von H._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerech- net haben, dass ihre Präsenz für H._____s Tat förderlich sein würde. Entspre- chend sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 5.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten F._____, G._____, B._____ sowie E._____ und I._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Q._____ ist dagegen weder seine An- wesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
- 75 -
6. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (oben E. II.6.2.2.).
7. Übersicht Schuld- und Freisprüche Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ hinsichtlich der im Berufungs- verfahren noch strittigen Vorwürfe schuldig zu sprechen − der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift) − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 2, als Teil des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 der Anklage- schrift). Der Beschuldigte ist dagegen, zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Freisprü- chen, nicht schuldig und wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
- 76 - IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die berufungsführende Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu be- strafen. 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben.
2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
- 77 -
3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hin- weisen) sowie hinsichtlich der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen).
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein-
- 78 - zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der vom Beschuldigten und seinen Mittätern ausgesprochenen zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Be- schuldigten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privatkläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintli- chen Verbündeten S._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychi- schen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsitu- ation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schrei- ben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 150/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä-
- 79 - ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbe- sondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in V._____, oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 150/6). Fer- ner bestehen diesbezüglich – wie die Erwägungen zum Zivilpunkt zeigen werden (unten E. V.3.2 f.) – verschiedene Unklarheiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht damit je- doch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswir- kungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch unten, E. V.4.2.1). 4.1.3. Auch beim Geschädigten S._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten I._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. L._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.).
- 80 - 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not- wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat vorliegend zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatzstrafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des As- perationsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Ge- samtstrafe von 13 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden
- 81 - hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der P._____. Neben der Vielzahl der innert kürzes- ter Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleich- zeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war erst nach der Festsetzung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldigten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt, den Privatkläger mit dem Tod bedroht und sich sodann – wenn auch nur gehilfenschaftlich – auch an den von anderen Beschul- digten begangenen Beschimpfungen in Form von Spuckattacken und der Nöti- gung betreffend Schlucken der Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauf- folgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädigten S._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte so zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlas- sen konnte. Er war dabei, als S._____ das Mobiltelefon und der Sperrcode abge- nommen wurde und blieb auch nach der Ankunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhielten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend gänzlich uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldig-
- 82 - ten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend nichts Nennenswertes ereignet hätte. Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernsthaftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu ma- chen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Um- ständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effi- zienz der Sanktion vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar
– angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – für die beiden Freiheitsentziehungen, die Drohungen und für die mehrfachen (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die Freiheitsentziehung, die Drohungen sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Frei- heitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
5. Retrospektive Konkurrenz, schwerste Straftat und Strafrahmen 5.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
18. Februar 2021 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Urk. 196). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 196 Vermerk S. 6). 5.2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht für den Fall, dass es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe zu bestimmen in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig be- urteilt worden wären. Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1
- 83 - StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprin- zip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstra- fe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich be- fände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypo- thetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Ein- zelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszu- sprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. ff.). 5.3. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtli- cher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu er- höhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrun- de, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Ge- samtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Ge- samtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.).
- 84 - 5.4. Die zur Beurteilung stehenden Taten in der P._____ wurden am tt. November 2016 und damit vor der Verurteilung durch die Bundesanwaltschaft begangen. Entsprechend liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor. Wie bereits dargelegt, sind für die neu zu beurteilenden Strafen, mit Ausnahme der Be- schimpfung (Geldstrafe), Freiheitsstrafen auszusprechen. Das Erfordernis gleich- artiger Strafarten ist damit erfüllt. Es ist entsprechend nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzips) unter Einbezug der rechtskräftigen Strafe gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (Grundstrafe) eine hypotheti- sche Gesamtstrafe zu bilden und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zum besagten Strafbefehl bzw. der dortigen Freiheitsstrafe aus- zusprechen. 5.5. Für die Frage der schwersten Straftat – d.h. ob diese in der rechtskräftigen Grundstrafe oder in einer der neu zu beurteilenden Taten besteht – ist primär auf die abstrakte Strafdrohung abzustellen. Das AQ/IS-Gesetz sieht für Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 eine abstrakte Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dies entspricht auch dem abstrakten Strafrahmen der schwersten Straftat unter den neu zu beurteilenden Delikten, mithin der Freiheits- beraubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Aufgrund dieser Gleichwertigkeit ist so- mit sekundär auf die konkret schwerere Tat abzustellen. Vorliegend erscheint die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ in diesem Sinne als die schwerste Straftat, hatte diese – im Gegensatz zum Verstoss des Beschuldig- ten B._____ gegen das AQ/IS-Gesetz – eine konkrete Gefährdung bzw. Beein- trächtigung einer bestimmten Person – nämlich des Privatklägers A._____ – zur Folge. Diese Freiheitsberaubung bildet entsprechend nachfolgend den Aus- gangspunkt (Einsatzstrafe) für die hypothetische Gesamtstrafenbildung. Letztere wird entsprechend (gedanklich) in Anwendung des Asperationsprinzips um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen sein. 5.6. Nach dem Gesagten beläuft sich der ordentliche Strafrahmen auf Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren.
- 85 -
6. Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach seiner Festnahme beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Be- schränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Be- schuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehindert wur- de, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten dabei allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind
– um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzu- messung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s und dem anschliessenden Festhalten eher um eine sponta- ne Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in An- betracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die P._____ im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerk- samer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den ver- meintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Ins- gesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal-
- 86 - ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Wei- teres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldig- ten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhöhenden und verschul- densmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger wurde durch mehrere Beschuldigte – mitunter durch den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewer- tung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die
- 87 - Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu die- sem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. 6.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohun- gen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wä- re, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Aus Sicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuheben. 6.2.3. Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhalts- abschnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul-
- 88 - digten H._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch auf- drücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Dank der Mithilfe der Beschuldigten und wei- terer Mitbeschuldigten sowie aufgrund der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers waren keine weitergehenden Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlich- keit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beein- trächtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. Stark ver- schuldensmindernd fällt beim Beschuldigten B._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter H._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vorhaben bestärkte und er ferner dazu einen Beitrag leistete, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. Sodann ist zu berücksichti- gen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan angeschlossen hat. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt somit mit Blick auf den nur gehilfenschaftlich tätig werdenden Beschuldigten leicht. 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. zu deren För- derung – vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwirken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese beson- ders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sach- verhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ be- eindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit ge-
- 89 - rechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anbetracht seiner nur untergeordneten gehilfen- schaftlichen Beteiligung um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte S._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte S._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten F._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme S._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2.). Die Beschuldigten vermuteten in S._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten S._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas
- 90 - schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tat- komponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint vor- liegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil S._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten S._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil S._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurde auf dem Mobiltelefon S._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten M._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei S._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat-
- 91 - schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat. 6.6. Fazit Tatkomponente 6.6.1. Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 17 Monaten. 6.7. Täterkomponente 6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 183 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. 6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Begehung der zu beurteilenden Taten nicht vorbestraft. Nachdem der besagte Strafbefehl der Bundesanwaltschaft erst 2021 ergangen und im Straf- register eingetragen wurde, gilt der Beschuldigte hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht als Wiederholungstäter. Es ist aber zu berücksichti- gen, dass er während laufendem Gerichtsverfahren erneut delinquiert hat (Tat- zeitpunkte gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft: Oktober 2018 und Okto- ber 2019, vgl. Urk. 196). Letzteres wiegt aufgrund des – soweit beurteilbar – be- grenzten Verschuldens des Beschuldigten gemäss Strafbefehl in einer Gesamtbe-
- 92 - trachtung nicht besonders schwer, weshalb sich die Täterkomponente letztlich immer noch (knapp) neutral auswirkt. 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 183 E. V.5.2. f.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 168/5/1-3; Urk. 141/1) – eine gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdrohungen in V._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 168/5/1) oder "Foltermethoden in der … P._____ [in V._____]" (Urk. 168/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichts- destotrotz ergibt sich bei der Lektüre der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehenden Vorwürfe berichtet und auch die Stand- punkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer
– soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, ei- ne weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgericht- licher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu-
- 93 - sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren. 6.9. Rechtskräftige Grundstrafe Wie dargelegt, ist die Einsatz- bzw. Gesamtstrafe hinsichtlich der neu zu beurtei- lenden Delikte (15 Monate Freiheitsstrafe) nunmehr noch um die rechtskräftige Grundstrafe zu asperieren. Dass es sich bei der Grundstrafe infolge dortiger Tat- mehrheit (mehrfache Verstösse gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, vgl. Urk. 196) ebenfalls um eine (bereits asperiert) Gesamtstrafe handelt, ist dies im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung bei der vorliegenden Zusatzstrafenbildung mit einem erhöhten Asperationsfaktor zu berücksichtigen. Es erscheint entspre- chend angemessen, die Einsatzstrafe (bzw. faktisch die Gesamtstrafe für die vor- liegend zu beurteilenden Delikte) hinsichtlich der rechtskräftigen Grundstrafe (6 Monate Freiheitsstrafe, Urk. 196) um 5 Monate zu asperieren. 6.10. Ergebnis Nach dem Gesagten beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe unter Einbezug der rechtskräftigen Grundstrafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe (6 Monate) abzuziehen. Im Ergebnis ist der Beschul- digte B._____ für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, für welche eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist, mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 zu bestrafen. 6.11. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) 6.11.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. 6.11.2. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, die über- dies geeignet ist, bei der betroffenen Person ekel und zumindest vorübergehen- des Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesondere deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teil-
- 94 - weise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzuste- cken. Für die objektive Tatschwere ist erheblich, dass das Bespucken mehrfach und durch mehrere Beschuldigte erfolgte. 6.11.3. Die Förderung der Tat erfolgte vorsätzlich. Zu den Beweggründe der Be- schuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir- kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten B._____ sodann aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, indem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zustimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut des Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 6.11.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen oben ver- wiesen werden (E. IV.6.7.), zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tat- beteiligung nicht geständig ist. Diese wirkt sich somit auch hier neutral aus. 6.11.5. Insgesamt erscheint angesichts des noch leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der langen Verfahrens- dauer ist dem Beschuldigten jedoch wiederum eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren. 6.11.6. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Stundenlohn temporär angestellt und erzielte in der Regel ein Nettoeinkommen von zwischen Fr. 4'500.- und Fr. 5'000.- im Monat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zwar an, dass es sich
- 95 - dabei aktuell um eine 100%-Stelle handle, hinsichtlich seiner aktuellen Lohnver- hältnisse verweigerte er aber die Aussage (Prot. II S. 93), weshalb von der letzten bekannten Angabe auszugehen ist. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Frau sei in Erwartung des zweiten Kindes. Es erscheint nach dem Gesagten angemessen, den Tages- satz auf Fr. 80.- festzulegen. 6.11.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gehilfenschaft zur Be- schimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.- zu bestrafen.
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 183 E. VI.1.). 7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Jedoch hat er sich seit den vorliegenden Taten nicht bewährt, sondern erneut delinquiert (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft, Urk. 196). Allerdings liegt die erneute Delinquenz noch im eher leichten Bereich. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird, die eine abschreckende Wirkung zeitigen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass er sich in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen einer Nichtbewährung künftig wohlverhalten wird, dies insbeson- dere vor dem Hintergrund, dass er kürzlich Vater geworden ist und mit seiner Frau das zweite Kind erwartet. Die junge Familie ist auf sein Einkommen ange- wiesen. Insgesamt kann somit trotz der erneuten Delinquenz eine eigentliche Schlechtprognose, wie sie gemäss Ar. 42 Abs. 1 StGB erfordern würde, noch nicht bejaht werden. Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagte noch einmal be- dingt aufzuschieben. Dass gilt auch für die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
- 96 -
8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 begange- nen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 sowie einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-, beide bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 183 Ta- gen (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilforderung
1. Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten F._____, E._____, G._____, I._____, H._____, B._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtsmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die vollständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Schadenersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhand- lung reduzierte er die Schadenersatzforderung allerdings auf Fr. 79'090.–. Über-
- 97 - dies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzin- sung der beiden Forderungen (Urk. 199/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 199/1 S. 1 f.).
2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie eingangs dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Beweisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. L._____, von M._____ sowie von Dr. N._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privat- kläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeitpunkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra-
- 98 - ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5
- 99 - StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten) noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig. 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die
- 100 - aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus- setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. L._____, Dr. M._____ und Dr. N._____ (Urk. 199/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 158, 168/2 und 169/2 im erstinstanzlichen Ver- fahren). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflich- tige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorg- falt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könn- ten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisan- träge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen.
- 101 - 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 200/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der P._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierten Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa- chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 199/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch diese zum Beweis offerierte Urkun- de im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
3. Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert
- 102 - auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist. 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. VIII.1.1.; Urk. 158 S. 2 ff., 199/2.).
- 103 - 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge der nach dem Vorfall vom tt. November 2016 er- littenen Posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Studier- unfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der O._____ in … [Ortschaft] ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen las- sen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entspre- chend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und an- schliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privat- kläger an der Berufungsverhandlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezif- ferte (Urk. 199/2). 3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung bestritten (Urk. 168/7 S. 30 ff.). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Beru- fungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung. 3.2. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide geltend ge- machten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich genügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten began- genen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vor-
- 104 - bringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Beru- fungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So beste- hen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. L._____ vom
28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Pri- vatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der P._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 128). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der P._____ vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfäl- lig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswir- kung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychische Beeinträch- tigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der P._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger S._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger S._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum-
- 105 - mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und S._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte T._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsäch- lich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen.
- 106 - 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 158 S. 4 Rz. 5; Urk. 168/2 S. 8 ff.; Urk. 199/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. VIII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge-
- 107 - hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse auch im Nach- hinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Ausspre- chen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlich- keit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweiti- ge Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. VIII. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Be- schuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mit- verschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eska- lation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotogra- fieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informationen an den Jour- nalisten M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Ge- wissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umstän- den des vorliegenden Falls entsprechend angemessen.
- 108 - 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die vorliegend zu beur- teilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offen gelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit die- se über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinaus geht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten F._____, E._____ und I._____, H._____, der Jugendliche, B._____ und G._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten Q._____, J._____ und R._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separaten Verfahren
- 109 - SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit ent- sprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genug- tuung trifft. 4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten F._____, E._____, I._____, H._____, des Jugendlichen, B._____ und G._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 186 S. 8).
- 110 - 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar in einem relativ be- grenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwischen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren mit einer Ausnah- me (Gehilfenschaft zur Beschimpfung gem. Sachverhaltsabschnitt 9) unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositivziffer 10) ist somit zu bestätigen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 50'286.25 entschädigt. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.- herabzusetzen (Urk. 186 S. 8 f.). Der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Beschuldigten gel- tend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annähernd gleichgela- gerten Fällen, bei denen überdies eine Landesverweisung zur Debatte stand, ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veranschlagt habe. 1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar mit über Fr. 50'000.– als insgesamt sehr hoch erscheint und vor allem auch im Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten mit vergleichbarer Ausgangslage (ohne Landesverweisung) nach oben ausschwingt. Allerdings ist bei einer genaueren Betrachtung seiner Leis- tungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkreten Ein- zelpositionen ungerechtfertigter Aufwand betrieben worden wäre. Die Staatsan-
- 111 - waltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Vertretern der Mitbeschuldig- ten, ohne aber konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren. 1.2.4. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 50'286.25 (Dispositivziffer 9) zu bestäti- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten. 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch hier gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzuse- hen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind ent- sprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziffern 9 und 10 zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken,
- 112 - Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) sowie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte sie eine schärfere rechtliche Qualifikati- on der Teilnahmeform für den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfen- schaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) und bean- tragte eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. Der Beschuldigte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberufung erhoben, beantragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jene des Pri- vatklägers hinsichtlich Schadenersatzforderungen sowie einer höheren Genugtu- ung. 2.1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nöti- gung (Zehnernote) und die Freisprüche wegen Nötigung betreffend Geständnisse und Tonbandaufnahmen sowie betreffend Tätlichkeiten bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig mit Blick auf den neuen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung sowie gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil leicht höheren Sanktion. Insgesamt obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufungen weitestgehend. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Be- rufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Privatkläger grundsätzlich entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu 1/5 dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und im Übrigen (4/5) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbe- tracht des insgesamt geringen Gewichts sowie des beschränkten Aufwandes bei der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten.
- 113 - 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
9. September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von etwas unter 47 Stunden (ohne Urteilseröffnung, Weg und Nachbereitung) gel- tend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbe- arbeitungszeit, ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 13'000.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/5) vorbehalten. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung erhoben hat (alle ausser Q._____, I._____ und R._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 204). Dieser Aufwand erscheint als angemes- sen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklä- gers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren, zusam- men pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Verfahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsverfahren ge- gen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt nicht gegeben. Eine Rückerstat-
- 114 - tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückerstattungspflicht des Pri- vatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG nicht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitte 12 sowie 19 inkl. 13, betreffend Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16, betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und betreffend Beschimpfung gemäss Sach- verhaltsabschnitt 17 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend den Beschuldig- ten) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 115 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift) − der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 2, als Teil des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 der Anklage- schrift).
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstra- fe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. Februar 2021 (Ge- schäfts-Nr. SV.19.1212-SPD), wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis
22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
- 116 -
6. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ sowie dem Ju- gendlichen K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 9 und 10 wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7) Fr. 20.00 Kostenanteil EDV-Datensicherung KaPo
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (4/5) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 117 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Forumar A. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 118 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.