opencaselaw.ch

SB190213

Mehrfache Freiheitsberaubung etc.

Zürich OG · 2021-09-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen

- 20 - auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein- vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 21 - 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend ba- siert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger B._____ zwar nicht ganz auszu- schliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten N._____ gar nicht ersichtlich sind. Die inso- fern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemes- sener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhalts- abschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validie- rung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.

3. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 3.1. Vorbemerkung Zum besseren Verständnis bzw. zur besseren Einordnung erscheint es für die Beurteilung der Vorwürfe gegen die Beschuldigten H._____ und A._____ erfor- derlich, vorweg kurz auf die Ereignisse einzugehen, welche den ihnen gemachten Vorwürfen vorausgegangen waren. Es wurde im Rahmen der Parallelverfahren gegen die acht Mitbeschuldigten (gemäss Anklage E._____, F._____, G._____, I._____, J._____, dem Jugendlichen, L._____ und M._____) sowie angesichts der teilweise bereits rechtskräftig geworden erstinstanzlichen Schuldsprüche erstellt, dass die Privatkläger B._____ und N._____ im Vorfeld des Eintreffens der Be- schuldigten H._____ und A._____ von den übrigen Beschuldigten in verschiede- nen Konstellationen genötigt wurden, ihre Handys abzugeben bzw. deren Inhalte offenzulegen (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6 [B._____] sowie 14 und 15 [N._____]) und ferner geschlagen (Sachverhaltsabschnitt 7 [B._____] und 16 [N._____]), teilweise (d.h. nur B._____) bespuckt (Sachverhaltsabschnitt 9), be- droht (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) und anderweitig genötigt (Sachverhaltsab-

- 22 - schnitt 3) wurden. Wie eingangs dargelegt (oben E. II.1.3.), wird den Beschuldig- ten H._____ und A._____ in der Anklageschrift ein strafbares Verhalten an diesen Handlungen nicht vorgeworfen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, als die Geschä- digten ins Büro geführt wurden, dies nachdem H._____ und A._____ unbestritte- nermassen erst später in der Moschee eintrafen. Die Vorwürfe gegen H._____ und A._____ beziehen sich mithin auf einen Zeitpunkt, als sich die Mehrheit der verbalen und körperlichen Übergriffe sowie die Festsetzung der Privatkläger durch die übrigen Beschuldigten bereits zugetragen hatten. Nachdem sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Anklageschrift über den gesamten Sach- verhaltskomplex erstreckt, wird nachfolgend – wenngleich diese erste Phase H._____ und A._____ noch nicht direkt zum Vorwurf gemacht wird – zum besse- ren Verständnis die (hinsichtlich der übrigen Beschuldigten relevante) Sachver- haltserstellung zu dieser ersten Phase dennoch wiedergegeben. 3.2. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Sachver- haltsabschnitt 12, 1. Hälfte betreffend übrige Beschuldigte) 3.2.1. Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger B._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte (E._____, F._____, G._____, I._____, J._____, der Jugendliche, L._____ und M._____) um ihn herumgestan- den seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das ge- wollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldigten, eventuell L._____, die Mo- scheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tat- sächlich nicht mehr möglich gewesen sei. 3.2.2. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. B._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten N._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.3.3.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen

- 23 - N._____s zu jener Phase, als er (N._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch L._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei dieser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest in- stalliertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Aus- führungen unten in E. II.3.3.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entgegen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschliessen der Eingangstüre für sich B._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Mo- schee zu verlassen. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten aber ausserdem zum Vorwurf, B._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch verunmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldig- ten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Beschuldigte L._____, F._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte L._____, F._____, M._____ und der Ju- gendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Aus- nahme von E._____, H._____ und A._____) allesamt um ihn herumgeschart hat- ten, ist erstellt. Dass sich B._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leu- ten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich ge- hen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt einfach ver- lassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müssen. Un- möglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und al- le waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentlichen Versuch un- ternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), ändert an der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und lebensnah: Zum ei- nen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufen-

- 24 - den körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten – gewaltberei- ten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und anschlies- send auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rücken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Beschul- digten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hinter- grund ist davon auszugehen, dass körperlicher Widerstand bzw. ein Fluchtver- such ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldig- ten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und B._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendliche gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass B._____ habe gehen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden seien, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26). 3.2.4. In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass B._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an O._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von A._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von N._____ an den Polizisten P._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass B._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können. 3.2.5. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger B._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Beschuldig- ten L._____, F._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer B._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich M._____ und ab dem Platzieren B._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldigten

- 25 - J._____, I._____ und G._____ mit. Nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschul- digten E._____. H._____ und A._____ wird eine Beteiligung in dieser Phase wie gesagt nicht vorgeworfen. 3.3. Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitte 13 und 19 [1. Hälfte]) 3.3.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel 3.3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten ferner verschiedene Tat- handlungen zum Nachteil des Geschädigten N._____ vor (Sachverhaltsabschnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten sowie je- ner von B._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusam- menfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.7.3. - 11.7.10.). 3.3.1.2. Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeugin Q._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) 3.3.2.1. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten F._____ und G._____, L._____, I._____, J._____, M._____, E._____ und der Jugendliche den Geschä- digten N._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu ver- lassen, indem L._____ ihm sagte, dass er hier zu bleiben habe und zudem einer der Beschuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte L._____ – die Eingangs- türe der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betref- fend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend). 3.3.2.2. N._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten P._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen.

- 26 - Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von L._____ aufgefordert worden sei, hier zu bleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abge- schlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte L._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinnge- mäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass N._____ zu B._____ gehörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhal- ten. B._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass N._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.). 3.3.2.3. Dass N._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf B._____ die Moschee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nachvollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als B._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon B._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und B._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen N._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun- den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit B._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund B._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen, um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch N._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu

- 27 - erklären. Dass N._____ – wie L._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu B._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf N._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit B._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass N._____ während der Übergriffe auf B._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen B._____ abzuhalten. Dies haben sowohl N._____ als auch B._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. N._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten L._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom- men und habe gehen wollen, wodurch L._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten. 3.3.2.4. Gemäss N._____ soll L._____ sodann auch die Eingangstür der Moschee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab N._____ diesbezüglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch im- mer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an die-

- 28 - sem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin Q._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem N._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeitlich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen haben, insbesondere die später eingetroffenen H._____ und A._____ sowie der Jugend- liche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung festge- stellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass L._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor N._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade L._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossenen Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, sondern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). L._____ sagt somit offen- sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre. 3.3.2.5. Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, L._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), N._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von …, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen N._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von N._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten M._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem

- 29 - Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte N._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass N._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass L._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, N._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest N._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch L._____ seine Einschätzung der Situati- on, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten würde verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischenzeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam H._____ als auch der Vorstand A._____, welche später in der Moschee eingetrof- fen waren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder B._____ noch N._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weiteren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vor- stands, ohne Sicht auf die Eingangstüre. 3.3.2.6. Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser L._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vo- rinstanz mit Blick auf I._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüglich nachweisen, gab doch N._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrücklich an, es sei nur L._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbereich gefolgt sei, ihm ge- sagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verriegelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn I._____ und E._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu las- sen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage aus-

- 30 - geführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Beteiligten. N._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm L._____ verwehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegangen und habe weiter mit I._____ und E._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der An- klageschrift vorgeworfene verbale Hinderung N._____s, die Moschee zu verlas- sen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung nachfolgend E. II.3.3.3.). 3.3.2.7. Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich L._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen. H._____ und A._____ wird eine Beteiligung in dieser Phase wie gesagt nicht vorgeworfen. 3.3.3. Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,

1. Hälfte) 3.3.3.1. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten N._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Mo- schee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut umschrieben, dass L._____ (oder eventuell ein anderer Beschuldigter) dazu die Eingangstüre abgeschlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Beschuldigten J._____, M._____, G._____ und F._____, E._____ und der Ju- gendliche (sowie der flüchtige R._____) N._____ daran gehindert, die Moschee zu verlassen, indem sie um den Geschädigten herumgestanden seien. 3.3.3.2. Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Mo- schee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sach- verhalt mit Blick auf den Beschuldigten L._____ bereits erstellt (oben E. II.3.3.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstal- ten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Rich- tung Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbe- sondere der Beschuldigte L._____ in Aktion, indem er N._____ sowohl verbal wie

- 31 - auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass N._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlas- sen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist aller- dings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste N._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil seines Freundes B._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Beschuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zu- nächst im Eingangsbereich durch den Beschuldigten L._____ abgefangen. Zu- dem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschul- digten L._____, I._____ und E._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum – ähnlich wie zuvor bei B._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigte um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entspre- chend sprach auch der Beschuldigte H._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt habe, dass sie N._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vor- instanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätigte, dass die Beschuldigten N._____ nicht mehr aus der Moschee hatten weggehen lassen, sobald bekannt war, dass er zu B._____ ge- hörte (vorinstanzlichen Urteils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten N._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hatten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte ver- lassen wollen, dies um zunächst seine Zugehörigkeit zu B._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte. 3.3.3.3. In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass N._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS-

- 32 - Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus B._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen. 3.3.3.4. Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigte im Gebetsraum um den Geschädigten N._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aus- sagen von H._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wüten- den Menge" um N._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit B._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit N._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sollen N._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben L._____ auch I._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, ist ebenfalls als er- stellt zu erachten. Gleiches gilt hinsichtlich G._____, der dem Geschädigten er- stelltermassen einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Sodann erweist sich die Behauptung von F._____, er sei nach dem Spucken gegenüber B._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, als unglaubhaft. Mit Blick auf die Übergriffe auf den Geschädigten N._____ gab F._____ an, er habe – als B._____ sich bereits im Büro befand – mitbekommen, wie der Vorstand auch "den Tunesier", sprich N._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frauenraum aufgehalten haben will, greift entsprechend nicht, andernfalls er diese Szene, als N._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte beobachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil N._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen seiner Spuckattacke auf B._____ und dem Hereinholen N._____s ins Büro durch H._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem Tunesier fast nichts zu tun gehabt, so ist zumindest da- von auszugehen, dass auch F._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbe- schuldigten um den Geschädigten N._____ gruppiert hatte. Der entsprechende

- 33 - Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von F._____ im Be- rufungsverfahren sodann auch unangefochten. 3.3.3.5. Was die Beschuldigten M._____ und J._____ anbelangt, gibt es keine Hinweise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf B._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten N._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf B._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten M._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf B._____ bei- wohnte und sich daran teilweise auch aktiv beteiligte, in der Folge für den angeb- lich zweiten "Verräter" N._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Gruppe dabei waren, die sich – wie zuvor um B._____ – schliesslich auch um N._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen J._____s. Dieser beschrieb etwa, wie N._____ gesagt habe, er kenne B._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit B._____ aus Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst abgestritten hatte, bestätigte auch N._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigten J._____ sei N._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vorgehen gegen N._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch M._____ und J._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um N._____ geschart hatten. 3.3.3.6. Wie bereits erwähnt, gab N._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückge- hen in den Gebetsraum – neben L._____ und I._____ – auch mit E._____ ge- sprochen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte E._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf N._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten E._____ konnte

- 34 - aber bereits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger B._____ nicht erstellt werden, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von E._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend. Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung E._____s, die N._____ im Rah- men der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsichtlich E._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass dieser nicht geschlagen habe, weder ihn noch B._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aus- sage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschuldigte E._____ zu die- sem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zumindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen N._____s letztlich auch mit ge- nügender Klarheit, dass er den Beschuldigten E._____ jedenfalls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen N._____ nicht erstellen, dass E._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um N._____ herum aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten. 3.3.3.7. Zusammenfassend ist betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, er- stellt, dass N._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlas- sen, obwohl er dies wollte. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von L._____ voll- ständig (inkl. Handlungen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten M._____, J._____, F._____ und G._____, I._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlungen im Gebetsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten N._____ herum aufgestellt hatten. H._____ und A._____ waren zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Nachteil N._____s bereits teilweise in der Moschee anwesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit B._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf N._____ nicht beteiligten, was ihnen denn auch nicht vorgeworfen wird.

- 35 -

4. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 4.1.2. Sämtlichen zehn Beschuldigten – mithin auch H._____ und A._____ – wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sach- verhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil B._____s) und 19 (zum Nachteil N._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei einge- troffen sei. 4.1.3. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst B._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch N._____ – von H._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte H._____ sowie der etwas später eingetroffe- ne Moscheevorstand – der Beschuldigte A._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der C._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.).

- 36 - 4.1.4. Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (je 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten durch H._____ und A._____ ge- gen ihren Willen im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Ton- aufnahmen ihrer Geständnisse erzwungen wurden, und ferner, welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros befindlichen Beschuldigten diesbezüglich ge- spielt hatten. 4.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) 4.2.1. Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.3.2. und 3.3.3.). Dass sich daran ab Beginn des Sachver- haltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam H._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros und der Mo- schee für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übrigen Beschuldigten (M._____, J._____, G._____ und F._____, I._____, L._____, E._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teilweise an der Aussenwand des gegen oben offenen Bü- ros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation aus- serhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkri- terien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hintergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständli- che, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die ent- sprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.2. Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen

- 37 - der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ergibt. J._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch L._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). I._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch A._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig F._____ und sein Bruder I._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso M._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits dargelegt. Hinsichtlich F._____ zeigt die Vorinstanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut über- zeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestan- denermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). M._____ wurde von B._____ sodann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochgeklettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, beste- hen einzig hinsichtlich E._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten M._____, J._____, G._____ und F._____, I._____, L._____ und der Jugendliche – letzterer

- 38 - jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – während der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Gebetsraum anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Gebetsraum hin

– entsprechend auch durch jeden, der das Büro verlässt, betreten werden. Auf- grund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lau- tere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros belegt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschkulisse sodann klar ge- wesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Gefahr erneuter körper- licher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von H._____ und A._____ wäh- rend ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro bzw. aus der Moschee diese mit grösster Wahr- scheinlichkeit wieder von neuem entfacht hätte. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum die Ge- schädigten weiterhin vom Verlassen der Moschee abgehalten hatte. 4.2.3. Was die besonders interessierende Rolle von H._____ und A._____ be- trifft, ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten, dass sie H._____, als die- ser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos und von sich aus folg- ten. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufge- ladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. B._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment über- aus lebhaft und glaubhaft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann H._____ hinzuge- kommen sei, habe er gewusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Energie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bitte" (Urk. 20/1 S. 3 f.). H._____ habe ihn verteidigt, geret- tet und versucht, die anderen Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch

- 39 - N._____ schildert den Auftritt H._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und B._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Geschädigten die Moschee wohl auch zu diesem Zeitpunkt am liebsten ganz verlassen hätten. Nachdem die nach wie vor im Ge- betsraum anwesenden Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene Prä- senz dies allerdings verhinderten, ist davon auszugehen, dass sich die beiden Geschädigten letztlich freiwillig mit H._____ ins Büro der Moschee begeben hat- ten, wo sie sich dank dem Schutz von H._____ und später A._____, welche auf- grund ihrer Funktion bei den übrigen Beschuldigten als Respektspersonen galten, sicher fühlten. N._____ brachte dies treffend zum Ausdruck, als er sagte, das Bü- ro sei für ihn in dieser Situation der sicherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). B._____ führte dazu aus, H._____ habe ihn "verteidigt, gerettet und versucht, sie zu beruhigen" (Urk. 20/2 S. 15) und er sei ihm "unendlich dankbar, dass er mich dort rausgeholt und gerettet hat" (Urk. 20/1 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass auch H._____ aufgrund der bei seinem Eintreffen vorherrschenden aufgeladenen Stimmung in der Moschee realisiert hatte, dass die übrigen Beschuldigten die beiden Geschädigten selbst mit seinem Zutun nicht einfach aus der Moschee ge- lassen hätten. Entsprechend gab H._____ auch an, die beiden Geschädigten ge- rade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Bezeichnend ist fer- ner die Aussage H._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliess- lich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Zudem muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass H._____ bei seinem Eintreffen noch keinen Überblick über die vorherrschende Situation hatte, hatte er doch – etwas anderes lässt sich jedenfalls nicht erstellen – bei seiner Alarmierung durch seinen Sohn I._____ noch kaum Informationen erhalten, was genau in der Moschee vor sich geht. Entsprechend erscheint auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar, dass er die Geschädigten zunächst ins Büro führte, um sich erst einmal in Ruhe und isoliert von den wütenden Mitbeschuldigten im Gebetsraum selber ein Bild

- 40 - davon zu machen, womit er hier überhaupt konfrontiert war und wie damit umzu- gehen sei. Dazu passt auch die von B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme getätigte Äusserung, wonach der Imam angesichts der unvermittelt an- getroffenen Szenerie "selber auch ein wenig überfordert mit der ganzen Situation" gewesen sei (Urk. 20/2 S. 15). 4.2.4. Ähnlich gestaltet sich der Sachverhalt hinsichtlich A._____. Dieser war, wie dargelegt, erst etwas nach H._____ in der Moschee eingetroffen. In der Folge be- gab er sich ebenfalls mit H._____ ins Büro der Moschee, wo er sich zusammen mit den nacheinander dort eingetroffenen Geschädigten B._____ und N._____ aufhielt. Wenngleich davon auszugehen ist, dass er die aufgeregte bis aggressive Grundstimmung der übrigen sich bei seinem Eintreffen im Gebetsraum aufhalten- den übrigen Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad wahrgenommen haben dürfte, ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er davon ausging, dass sich die beiden Geschädigten freiwillig im Büro aufhielten und froh waren, dass H._____ und er darum bemüht waren, sie vor allfälligen weiteren Übergriffen durch die üb- rigen Beschuldigten vor dem Büro zu bewahren. Auch bei ihm deuten mitunter seine glaubhaften Aussagen darauf hin, dass er sich nach seinem Eintreffen mangels vorhandener Informationen zunächst einen Überblick über die Lage ver- schaffen wollte, wozu er und H._____ die Geschädigten im Büro befragten. 4.2.5. Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mit- unter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch N._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger B._____ er- wähnte ebenfalls, dass H._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb ver- schiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete sei- ne Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch H._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern,

- 41 - da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Proze- dere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 50). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich N._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). B._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte A._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abge- schlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied S._____, welcher durch A._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehen geblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte A._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 75 f.). 4.2.6. Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von A._____, als sich die Ge- schädigten vorerst noch mit H._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aus- sagen der Beteiligten insofern überein. An der Berufungsverhandlung äusserte sich A._____ jedoch dahingehend, dass er mit H._____ und B._____ gemeinsam ins Büro gegangen sei (Prot. II S. 79). Nachdem jedoch ohnehin nicht erstellt ist, dass – selbst wenn die Türe zwischenzeitlich einmal verschlossen worden war – dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzu- schliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. Mithin ergeben sich auch unter diesem Aspekt keine genügenden Hinweise darauf, die gegen die Freiwilligkeit des Verbleibens der Geschädigten im Büro sprechen würden.

- 42 - 4.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 4.3.1. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil B._____s) und 21 (zum Nachteil N._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von A._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, womit auch H._____ einverstanden gewesen sei und dies – in Anbetracht dessen, dass er als Imam und Respekts- person nicht eingegriffen habe – auch selber gewollt habe. 4.3.2. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten H._____ und A._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – B._____ auf Deutsch, N._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten O._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten P._____ stünden (Urk. 7/1-3). Beide Geschädig- ten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheeverantwortlichen A._____ verlangt worden. Laut B._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte A._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. A._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnah- me als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisfotos, zu welchem die Geschädigten dann auch eingewilligt hätten (vgl. Prot. II S. 80). B._____ gab hinsichtlich der Fo- toaufnahme im Büro selber an, er sei zwar nicht damit einverstanden gewesen, habe sich aber nicht dagegen gewehrt, da dies nichts gebracht hätte (Urk. 20/2 S. 31 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vor- schlag für die Tonaufnahme sei von B._____ selber gekommen und N._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). A._____ gab anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung zunächst an, er wisse nicht mehr, von welcher

- 43 - Seite diese Idee zuerst gekommen sei. Danach fügte er jedoch an, aus seiner Er- fahrung als Ladendetektiv sei ihm schon in den Sinn gekommen, dass er Beweise für die Polizei haben müsse. Als Ladendetektiv habe er immer Fotos oder Videos als Beweise für das Gericht beibringen müssen (Prot. I S. 152 f.; Urk. 14/2 S. 6). Diese wie auch seine früheren Aussagen (Urk. 14/2 S. 4: "Ich habe dann gesagt, okay, das müssen wir registrieren, […]"; Urk. 14/2 S. 9: "Wir sagten, dass wir es aufnehmen müssten, da es ein Beweis sei und sie sagten einfach ja.") sprechen stark dafür, dass die Initiative für die Tonaufnahmen nicht von den Geschädigten, sondern vielmehr vom Beschuldigten A._____ gekommen sein dürfte. Dies ist wiederum als ein Indiz dafür zu werten, dass die Geschädigten an der Tonauf- nahme – wie sie übereinstimmend beteuern – nicht freiwillig bzw. zumindest nicht von sich aus mitwirkten. Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab er dann an, die Idee für die Aufnahme sei zwar eigentlich schon von B._____ gekommen. Er habe aber zu verstehen gegeben, dass er irgend einen Beweis brauche, für den Fall, dass die Geschädigten das, was sie ihm und H._____ soeben erzählt hatten, später abstreiten würden (Prot. II S. 76, 80). Für die Frage, ob die Tonaufnahmen gegen den (erkennbaren) Willen der Geschädigten auf Druck der Beschuldigten hin erfolgte, ist allerdings letztlich ohnehin nicht ent- scheidend, von welcher Seite die spezifische Idee für die Tonaufnahme kam. Be- trachtet man nämlich die Situation, in welcher die Geschädigten sich gemäss bis- her erstelltem Sachverhalt befanden, erscheint es absolut nachvollziehbar und glaubhaft, wenn sie angeben, sie hätten angesichts der vor dem Büro vorherr- schenden Lage und den kurz zuvor erlebten Übergriffen alles getan, nur damit das Ganze endlich vorbei sein würde (Urk. 20/2 S. 16 unten). Bezeichnender- weise ergibt sich bereits aus der fraglichen Tonaufnahme selber, dass die "Ge- ständnisse" aus einer Zwangslage heraus entstanden sind. B._____ erklärt da- rauf, dass er erwischt worden und der "Druck" zu gross geworden sei, weshalb er zugegeben habe, von O._____ beauftragt worden zu sein und nun diese Aussage mache (Urk. 7/1). Dass er damit den Druck seitens der übrigen Beschuldigten meinte, die ihn zuvor im Gebetsraum bedroht, geschlagen und beschimpft hatten, ergibt sich aus dem Kontext seiner Aussage.

- 44 - 4.3.3. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, sind sodann – entgegen den Behauptungen der Beschuldigten H._____ und A._____ (Prot. I S. 131, 152) – weder in ihren Einvernahmen noch in den "Geständnissen" der Geschädigten An- zeichen dafür ersichtlich, dass sie mit den Aufnahmen ihrer Reue über begange- ne Fehler hatten Ausdruck verleihen wollen oder diese als Geste der Wiedergut- machung letztlich selber gewollt hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6.). Im Gegenteil sprechen ihre zahlreichen Unterbrechungen, Wortwiederholungen und ihr Nachfragen an die Beschuldigten eher dafür, dass sich die beiden Ge- schädigten während der Aufnahme unsicher waren, was ihre Geständnisse alles beinhalten mussten, während die beiden Beschuldigten eine klare Vorstellung da- von zu haben schienen, was darin alles enthalten sein müsse. Letzteres zeigt sich deutlich daran, dass auf den Aufnahmen mehrmals Anweisungen bzw. inhaltli- chen Vorgaben gegeben wurden (Urk. 7/1: "Datum heute dann"; "Du sollst nicht unterbrechen."; "Wer haben schicken dir?"; "(pro) Mal"; "Ich und mein Kollege…"; Urk. 7/2: N._____: "[…] hämm wer ist das?" B: "Ku…" N._____: "O._____", usw.). Wenngleich sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen lässt, inwieweit bzw. zu wel- chen Konditionen zwischen den Geschädigten und Journalist O._____ eine Zu- sammenarbeit bestanden hatte, so weist doch vor allem bei N._____ vieles darauf hin, dass er auf der Tonaufnahme Eingeständnisse machte, die so nicht zutreffen (vgl. dazu oben E. II.2.4.2. und vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6.). Insgesamt ist

– abgesehen davon, dass sie dies als Ausweg aus dieser für sie unsäglichen Si- tuation betrachteten – nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten irgendein Interes- se daran gehabt hätten, freiwillig an dieser Aufnahme mitzuwirken, mit welchen die Beschuldigten ihren "Verrat" zu beweisen gedachten. 4.3.4. Dass, wie von N._____ behauptet und in der Anklage umschrieben, A._____ tatsächlich gedroht hatte, er würde sie wieder aus dem Büro zu den an- deren Beschuldigten jagen, wenn sie die Aufnahmen nicht machen würden (Urk. 20/6 S. 24), kann dagegen nicht erstellt werden, wird dies doch von keinem der anderen im Büro Anwesenden bestätigt, insbesondere auch nicht von B._____. Es ist zwar davon auszugehen, dass dies ziemlich genau dem entspro- chen haben dürfte, wovor die Geschädigten sich fürchteten, und sie sich deshalb bereit erklärten, die "Geständnisse" mit dem von den anwesenden Beschuldigten

- 45 - geforderten Inhalt für die Tonaufnahme abzulegen. Eine entsprechende Einwir- kung bzw. Androhung lässt sich dem Beschuldigten A._____ (und auch nicht H._____) jedenfalls nicht nachweisen. 4.3.5. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Geschädig- ten sich nur aufgrund der vor dem Büro durch die übrigen Beschuldigten nach wie vor aufrechterhaltenen Zwangssituation dazu bereit erklärten, die Tonaufnahmen zu erstellen und das Beweisfoto im Büro zu erdulden, um damit weitere Übergriffe durch die vor dem Büro hörbar präsenten übrigen Beschuldigten zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist es – wie bereits angesprochen – für die rechtliche Be- urteilung somit auch nicht entscheidend, von welcher Seite der Anstoss, ihre Aus- sagen aufzunehmen, letztlich stammte. Denn selbst wenn es sich so zugetragen hätte, wie A._____ und H._____ es vorgeben – nämlich dass B._____ das Foto- grafieren, die Verbindung zu O._____ sowie die Zusammenarbeit mit N._____ zunächst mündlich zugegeben hätte, A._____ dann eingewendet hätte, was denn sei, wenn er (B._____) nun rausgehe und etwas anderes erzähle, er also einen Beweis brauche und B._____ darauf gesagt hätte, man könne es ja registrieren oder speichern, er unterschreibe das auch (Prot. I S. 152; Urk. 18 S. 20; Prot. II S. 76, 80) – würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern. Vielmehr müsste auch dieser Vorschlag als proaktiver Versuch B._____s gewertet werden, weiteren Übergriffen der vor dem Büro weiterhin präsenten Mitbeschuldigten aus dem Weg zu gehen und wäre somit genauso der herrschenden Zwangslage geschuldet. Entsprechend erscheint es mit der Vorinstanz sogar auch als durchaus denkbar, dass N._____ von B._____ gar noch ermutigt worden war, ebenfalls zu kooperie- ren und eine Aufnahme zu erstellen, wie dies die Beschuldigten vorbringen (Urk. 18 S. 21; Prot. I S. 129), hätte seine Weigerung den Beschuldigten doch po- tentiell nur eine weitere Angriffsfläche für die vor dem Büro weiterhin präsenten übrigen Beschuldigten geboten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6. in fine). 4.3.6. Mit Blick auf die Rollen der beiden im Büro anwesenden Beschuldigten H._____ und A._____ steht anhand der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter fest, dass es vorwiegend A._____ war, der auf die Tonaufnahme be- standen hatte. Gemäss B._____ soll H._____ – wie bereits erwähnt – gegen die

- 46 - Aufnahmen gewesen sein. Er habe A._____ gesagt, dass er es lassen solle, aber dieser habe die Aufnahmen als Beweismittel für die Polizei im Hinblick auf eine Anzeige gegen die Geschädigten gewollt (Urk. 20/2 S. 16). Auch N._____ bestä- tigte, dass es A._____ gewesen sei, der die Tonaufnahme gewollt habe. Zur Rolle von H._____ sagte er schliesslich sinngemäss aus, dieser habe dagegen nichts unternommen (Urk. 20/6 S. 24). Sodann fehlen – entgegen der Anklageschrift – eindeutige Belege dafür, dass H._____ an der Aufnahme auch selber mitgewirkt hatte. Zwar wurde dieser im Rahmen der Abschrift bzw. Übersetzung zumindest an zwei Stellen der Tonaufnahme offenbar als eine der Personen identifiziert, die B._____ dazu Anweisungen gibt, was er sagen solle (vgl. dazu bereits oben E. II.4.3.2. zu Urk. 7/1: H._____: "Wer haben schicken dich?"; "(pro) Mal"). Tat- sächlich ist auf der Aufnahme – neben der mehrheitlich hörbaren und anhand sei- ner diesbezüglichen Eingeständnisse A._____ zuzuordnenden Stimme – klar mindestens eine weitere männliche Stimme hörbar, welche B._____ in gebroche- nem Deutsch sowie auf Arabisch Anweisungen erteilen (vgl. Urk. 7/3). N._____ gab zunächst an, nur der Moscheeverantwortliche (womit er A._____ meinte), hätte ihnen vorgesagt, was sie sagen müssten. Erst auf entsprechende Nachfrage betreffend die hörbare zweite Stimme führte er aus, dabei könne es sich nur um die Stimme von H._____ handeln, sei doch sonst niemand im Büro gewesen (Urk. 20/6 S. 28). Eine eigentliche Identifikation H._____s als Mitwirkenden stellt dies jedoch nicht dar. Vielmehr hat entgegen den Aussagen N._____s als erstellt zu gelten, dass neben den beiden Beschuldigten auch der Vize-Präsident des C._____ Vereins, S._____, in der Endphase kurz vor dem Eintreffen der Polizei, zumindest jedoch ab dem Zeitpunkt, als die Tonaufnahmen erstellt wurden (ab 20.51 Uhr), im Büro anwesend war. Dieser gibt – in Übereinstimmung mit A._____ – selber auch an, die Tonaufnahme mit seinem Mobiltelefon erstellt zu haben (Urk. 21/5 S. 2; Urk. 14/2 S. 4). Entsprechend ist aufgrund der verbleiben- den Unklarheiten über die Identität der zweiten hörbaren Person zugunsten von H._____ als nicht erstellt zu erachten, dass er aktiv an der Tonaufnahme mitge- wirkt hatte. Es ist somit mit der Vorinstanz nicht nur davon auszugehen, dass er die Tonaufnahme der Geständnisse weder gewollt noch daran mitgewirkt hatte, sondern dass er sich – zumindest anfänglich – gar aktiv gegen dieses Vorhaben

- 47 - gestellt hatte und schliesslich einzig im Büro anwesend war, als diese dann durch A._____ mit der (zumindest technischen) Unterstützung durch S._____ dennoch erstellt wurden. III. Rechtliche Würdigung

1. Freiheitsberaubung und Nötigung betreffend Geständnisse im Büro 1.1. Für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschuldigten H._____ und A._____ hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung durch Festhalten der beiden Geschädigten im Büro der Moschee ist mit Blick auf die zuvor gemachten tatsächlichen Feststellungen relevant, dass davon auszugehen ist, dass die bei- den Geschädigten sich freiwillig mit H._____ ins Büro der Moschee begaben und hernach dort zusammen mit A._____ verblieben, bis die Polizei eintraf. Es ist fer- ner angesichts der von H._____ und A._____ bei ihrer Ankunft angetroffenen auf- geladenen Stimmung, welche durch die immer noch sehr präsenten und wüten- den übrigen Beschuldigten im Gebetsraum nach wie vor aufrechterhalten wurde, sodann auch gar nicht davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten tat- sächlich die Möglichkeit gehabt hätten, das Festhalten der beiden Geschädigten – bzw. in den Augen der übrigen Beschuldigten der beiden "Verräter" – unverzüg- lich zu beenden. Trotz des von ihnen genossenen Ansehens als Respektsperso- nen wäre angesichts der hochaggressiven Stimmung mit erneutem Tumult und weiteren Übergriffen durch die im Gebetsraum präsenten Mitbeschuldigten zu rechnen gewesen, wenn sie die beiden Privatkläger einfach hätten gehen lassen. Entsprechend kann den Beschuldigten H._____ und A._____ auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Geschädigten zunächst ins Büro und damit an den für diese in der vorherrschenden Situation sichersten Ort gebracht hatten, um sie so effektiv vor weiteren Übergriffen der anderen Beschuldigten zu bewah- ren und um die Situation dadurch zu beruhigen und sich gemeinsam einen Über- blick über das Vorgefallene zu verschaffen. Entsprechend ist bereits der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung hinsichtlich der Beschuldigten H._____ und A._____ nicht erfüllt. Zum gleichen Ergebnis kommt man letztlich auch mit Blick auf den subjektiven Tatbestand: Selbst wenn man davon ausginge, dass die Pri-

- 48 - vatkläger sich nicht freiwillig mit H._____ und A._____ im Büro aufhielten, hätten diese angesichts der von beiden Privatklägern geäusserten und auch sichtbaren Erleichterung über das Auftauchen ihrer "Retter" weder erkennen können, noch erkennen müssen, dass sie im Begriffe waren, die Geschädigten im Sinne einer Freiheitsberaubung festzunehmen bzw. gegen deren Willen festzuhalten. Es gibt denn auch keine Hinweise darauf, dass die Privatkläger – zumindest bis zur Auf- nahme der Geständnisse kurz vor dem Alarmieren bzw. Eintreffen der Polizei (dazu sogleich) – geäussert oder anderweitig zu erkennen gegeben hätten, dass sie das sichere Büro hätten verlassen wollen, bis die (von N._____ bereits per SMS im Vorfeld avisierte Polizei und von A._____ hernach auch eigenhändig alarmierte) Polizei in der Moschee eintraf. Vielmehr herrschte im Büro auch ge- mäss den Angaben der Geschädigten eine relativ entspannte Situation. Als ge- wisses Indiz dafür ist gerade auch auf das im Büro gemachte Foto der beiden Geschädigten hinzuweisen, auf welchem die Geschädigten zumindest äusserlich einen einigermassen entspannten Eindruck machen, wobei insbesondere N._____ eher gelangweilt denn verängstigt aussieht (Urk. 20/2, Foto der beiden Geschädigten am Bürotisch, als Anhang zur Einvernahme). Gewichtiger als die- ser letztlich subjektive Eindruck auf dem Foto sind allerdings die Aussagen der Geschädigten: So gab etwa N._____ an, dass sie im Büro mit den beiden Be- schuldigten H._____ und A._____ "diskutiert" hätten (Urk. 20/5 S. 7). B._____ be- tonte hinsichtlich des Auftretens von A._____ im Büro, dass dieser "ganz anstän- dig und nett" gewesen sei und einfach eine Lösung habe finden wollen (Urk. 20/2 S. 16). 1.2. Die Beschuldigten A._____ und H._____ sind nach dem Gesagten von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung zum Nachteil beider Privatkläger freizusprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie sogleich noch auszuführen sein wird – davon auszugehen ist, dass die Tonaufnahmen der Geständnisse der beiden Geschädigten nicht mehr auf Freiwilligkeit basierten. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund daraus schliessen würde, dass sie sich während jener Zeitspanne, in welcher sie gegen ihren Willen die Geständnisse für die Tonaufnahme sprechen mussten, auch nicht mehr freiwillig im Büro aufhielten, liegt keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB vor, er-

- 49 - füllt doch dieser Vorgang, der zusammen nur knapp 5 Minuten gedauert hatte (vgl. CD-ROM Urk. 7/3; Dauer der Aufnahme 3:46 Minuten [B._____] und 0:46 Minuten [N._____]), die auch von Lehre und Rechtsprechung gefordert minimale Intensität bzw. Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch nicht. 1.3. Mit Blick auf die den Beschuldigten A._____ und H._____ vorgeworfene Nötigung gemäss Art. 181 StGB betreffend die Tonaufnahmen der Geständ- nisse sowie der Fotoaufnahme der Geschädigten, auf welche A._____ wie darge- legt zu Beweissicherungszwecken für eine allfällige polizeiliche Untersuchung be- standen hatte, ist wie dargelegt davon auszugehen, dass diese nicht auf Freiwil- ligkeit der beiden Geschädigten beruhten. 1.3.1. Was den Vorwurf der Nötigung an den Beschuldigten H._____ betrifft, wur- de bereits festgestellt, dass diesem eine Mitwirkung an der Erstellung der Tonauf- nahmen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann bzw. er sich gar zu- nächst ausdrücklich gegen diese Aufnahmen ausgesprochen hatte. Der Tatbe- stand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist bei ihm entsprechend sowohl auf objektiver als auch auf subjektiver Seite nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass er seinen anfänglichen Widerstand gegen das Vorhaben A._____s schliess- lich aufgegeben hatte und zumindest im Büro anwesend war, als die Aufnahmen erstellt wurden, traf ihn doch keine Rechtspflicht, das Vorhaben von A._____ – je- denfalls nicht über den ja anfänglich geleisteten verbalen Widerstand hinaus – ak- tiv zu verhindern. 1.3.2. H._____ ist entsprechend vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil beider Privatkläger gemäss Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 freizusprechen. 1.3.3. Hinsichtlich der Tonaufnahmen war mithin nur A._____ massgeblich betei- ligt. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung konnte erstellt werden, dass die Ge- schädigten an den Geständnissen bzw. den Tonaufnahmen gegen ihren Willen mitwirkten, weil sie Angst hatten, sie könnten im Verweigerungsfall wieder den Übergriffen der im Gebetsraum nach wie vor präsenten übrigen Beschuldigten ausgesetzt werden. Damit wähnten sie sich nicht mehr in der Lage, sich den For- derungen des Beschuldigten A._____ im Sinne einer freien Willensbetätigung zu

- 50 - widersetzen und erklärten sich widerstandslos bereit, die Ton- und Fotoaufnah- men zu erdulden bzw. an diesen gemäss den Anweisungen des Beschuldigten A._____ mitzuwirken. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Angst vor den übrigen Beschuldigten vor dem Büro im rechtlichen Sinne sozusagen das "Nötigungsmittel" darstellten, welches die Geschädigten zur Mitwirkung bewegte. Dass A._____ insofern aber selber Druck auf die Geschädigten ausgeübt hätte, konnte nicht erstellt werden. Wie dargelegt, lässt sich nicht nachweisen, dass A._____ – wie in der Anklage beschrieben – den Geschädigten angedroht hätte, sie aus dem Büro zu den anderen Beschuldigten zu jagen, wenn sie an den Auf- nahmen nicht mitwirken würden. Damit fehlt es an einer tatbestandsmässigen Nö- tigungshandlung durch den Beschuldigten A._____. Dass das Drohpotential der vor dem Büro lautstark präsenten übrigen Beschuldigten die Geschädigten letzt- lich zur Kooperation bewog und A._____ somit sozusagen von dieser Situation profitierte, um die Geständnisse und das Beweisfoto zu erreichen, reicht noch nicht für eine Verurteilung. Es kann jedenfalls nicht von einem mittäterschaftlichen Verhalten A._____s mit den vor dem Büro präsenten Beschuldigten ausgegangen werden, hatte er doch zum einen – wie gesagt – nicht damit gedroht, die Beschul- digten aus dem Büro zu jagen, und sich zum andern auch klar vom Verhalten der übrigen Beschuldigten abgegrenzt, indem er als einziger von vornherein die Poli- zei einschalten wollte (und dies dann auch tat), um die Angelegenheit geordnet auf diesem Wege zu regeln, wozu auch die Geständnisse dienen sollten. Ent- sprechend ist der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB auch hinsicht- lich des Beschuldigten A._____ nicht erfüllt, weshalb er vom Vorwurf der Nöti- gung zum Nachteil beider Privatkläger gemäss Sachverhaltsabschnitten 20 und 21 ebenfalls freizusprechen ist.

2. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist nach dem Gesagten von sämtlichen Vorwürfen und damit vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die von ihr beantragte Bestätigung des Schuldspruchs wegen mehrfacher Freiheitsberau-

- 51 - bung (als Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB) geforderten obligatorischen Landesverweisung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Strafuntersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren) vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung antragsgemäss mit Fr. 41'562.40 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. 1.2.2. Nachdem er vollumfänglich freigesprochen wird, besteht auch keine Rück- erstattungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 52 - 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO kommt angesichts des Freispruchs sowie der rechtskräftigen Abweisung der Zivilklage nicht in Frage. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklägers. 1.3.2. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen einen Schuldspruch im Sinne der Ankla- geschrift sowie eine zehnjährige Landesverweisung. Die Privatkläger haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. 2.1.2. Angesichts des Freispruchs obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz. 2.2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 13. September 2021 einen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von 52 Stunden geltend (Urk. 193). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer ange- messen Nachbearbeitungszeit, ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt

- 53 - X._____, insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 14'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. 2.3. Haftentschädigung Der Beschuldigte befand sich vom 21. Februar 2017 bis am 4. Mai 2017 in Unter- suchungshaft (Urk. 64/2 und 64/12). Nachdem er vollumgänglich freigesprochen wird, ist ihm für die zu Unrecht erstandenen 73 Hafttage eine Entschädigung zu- zusprechen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'250.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen (vgl. vor- instanzliches Urteil E. VI.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (81 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Verfahrenskosten

E. 1.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.1.2 Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Strafuntersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren) vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung antragsgemäss mit Fr. 41'562.40 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten.

E. 1.2.2 Nachdem er vollumfänglich freigesprochen wird, besteht auch keine Rück- erstattungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 52 -

E. 1.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft

E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO kommt angesichts des Freispruchs sowie der rechtskräftigen Abweisung der Zivilklage nicht in Frage. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklägers.

E. 1.3.2 Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren

E. 1.3.3 Hinsichtlich der Tonaufnahmen war mithin nur A._____ massgeblich betei- ligt. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung konnte erstellt werden, dass die Ge- schädigten an den Geständnissen bzw. den Tonaufnahmen gegen ihren Willen mitwirkten, weil sie Angst hatten, sie könnten im Verweigerungsfall wieder den Übergriffen der im Gebetsraum nach wie vor präsenten übrigen Beschuldigten ausgesetzt werden. Damit wähnten sie sich nicht mehr in der Lage, sich den For- derungen des Beschuldigten A._____ im Sinne einer freien Willensbetätigung zu

- 50 - widersetzen und erklärten sich widerstandslos bereit, die Ton- und Fotoaufnah- men zu erdulden bzw. an diesen gemäss den Anweisungen des Beschuldigten A._____ mitzuwirken. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Angst vor den übrigen Beschuldigten vor dem Büro im rechtlichen Sinne sozusagen das "Nötigungsmittel" darstellten, welches die Geschädigten zur Mitwirkung bewegte. Dass A._____ insofern aber selber Druck auf die Geschädigten ausgeübt hätte, konnte nicht erstellt werden. Wie dargelegt, lässt sich nicht nachweisen, dass A._____ – wie in der Anklage beschrieben – den Geschädigten angedroht hätte, sie aus dem Büro zu den anderen Beschuldigten zu jagen, wenn sie an den Auf- nahmen nicht mitwirken würden. Damit fehlt es an einer tatbestandsmässigen Nö- tigungshandlung durch den Beschuldigten A._____. Dass das Drohpotential der vor dem Büro lautstark präsenten übrigen Beschuldigten die Geschädigten letzt- lich zur Kooperation bewog und A._____ somit sozusagen von dieser Situation profitierte, um die Geständnisse und das Beweisfoto zu erreichen, reicht noch nicht für eine Verurteilung. Es kann jedenfalls nicht von einem mittäterschaftlichen Verhalten A._____s mit den vor dem Büro präsenten Beschuldigten ausgegangen werden, hatte er doch zum einen – wie gesagt – nicht damit gedroht, die Beschul- digten aus dem Büro zu jagen, und sich zum andern auch klar vom Verhalten der übrigen Beschuldigten abgegrenzt, indem er als einziger von vornherein die Poli- zei einschalten wollte (und dies dann auch tat), um die Angelegenheit geordnet auf diesem Wege zu regeln, wozu auch die Geständnisse dienen sollten. Ent- sprechend ist der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB auch hinsicht- lich des Beschuldigten A._____ nicht erfüllt, weshalb er vom Vorwurf der Nöti- gung zum Nachteil beider Privatkläger gemäss Sachverhaltsabschnitten 20 und 21 ebenfalls freizusprechen ist.

2. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist nach dem Gesagten von sämtlichen Vorwürfen und damit vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die von ihr beantragte Bestätigung des Schuldspruchs wegen mehrfacher Freiheitsberau-

- 51 - bung (als Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB) geforderten obligatorischen Landesverweisung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 1.4 Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 179 i.V.m. Urk. 180/1-3 und Urk. 181).

E. 1.5 Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 7 ff.).

E. 2 Gegenstand der Berufung Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde seitens der Staatsanwalt- schaft im Schuldpunkt samt Landesverweisung sowie hinsichtlich der Kostenfol- gen angefochten (Freisprüche gemäss Dispositivziffer 1; impliziter Verzicht auf Landesverweisung; Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 3 und 4). Die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers B._____ (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren; Dispositivziffer 2) ist mangels Berufung des Privat- klägers unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

E. 2.1 Verfahrenskosten

E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen einen Schuldspruch im Sinne der Ankla- geschrift sowie eine zehnjährige Landesverweisung. Die Privatkläger haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.

E. 2.1.2 Angesichts des Freispruchs obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz.

E. 2.1.3 Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und

- 10 - ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

E. 2.2 Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 13. September 2021 einen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von 52 Stunden geltend (Urk. 193). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer ange- messen Nachbearbeitungszeit, ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt

- 53 - X._____, insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 14'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht.

E. 2.2.1 Der Privatkläger B._____ schildert die Geschehnisse in der C._____ so- wohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in ei- ner längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kernge- schehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grös- sere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngesche- hen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von B._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams H._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und

- 11 - warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; wei- tere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsab- schnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glass Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas weg- nahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispiels- weise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop ge- nommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Pri- vatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzel- nen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in die- sem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Gesche- hens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die C._____ bereits seit An- fang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu-

- 12 - binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschie- denen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver- mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jewei- ligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewe- sen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2).

E. 2.2.2 In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch J._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund N._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass F._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. B._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass B._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich B._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre-

- 13 - chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä- gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4.").

E. 2.2.3 Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23).

E. 2.2.4 Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen B._____s zum Geschehen vor

- 14 - dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.

E. 2.3 Haftentschädigung Der Beschuldigte befand sich vom 21. Februar 2017 bis am 4. Mai 2017 in Unter- suchungshaft (Urk. 64/2 und 64/12). Nachdem er vollumgänglich freigesprochen wird, ist ihm für die zu Unrecht erstandenen 73 Hafttage eine Entschädigung zu- zusprechen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'250.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen (vgl. vor- instanzliches Urteil E. VI.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 2.3.1 Auch der Geschädigte N._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfallfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor B._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von B._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von B._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu B._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von B._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von B._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit B._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich

- 15 - zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und B._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass N._____ im Ge- gensatz zu B._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte, bemerkenswert und spricht für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen.

E. 2.3.2 Ferner verzichtet auch der Geschädigte N._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei B._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere

- 16 - Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer B._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person B._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt hinsicht- lich seiner Aussagen zum (vorliegend nicht direkt relevanten) Geschehen im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räumli- chen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädig- ten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei N._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kernge- schehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einlei- tende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten.

E. 2.4 Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.)

E. 2.4.1 Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass B._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr,

- 17 - nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" B._____s mit dem Journalisten O._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der C._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die gel- tend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten hervor, dass der Pri- vatkläger B._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwe- senheit in der C._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammen- arbeit mit O._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestrit- ten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger B._____ und O._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an O._____ schickte (Urk. 158/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-ROM betr. Mobiltelefon von A._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass B._____ den Journalisten mit Informatio- nen und Bildmaterial aus der C._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit O._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 150/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger B._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-

- 18 - Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass B._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der C._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjour- nalisten O._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten be- gründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass B._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolg- te. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaub- würdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend.

E. 2.4.2 Der zweite Geschädigte, N._____, gab zwar ebenfalls an, O._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von N._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der C._____ oder Hinweise auf Kontakte mit O._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das B._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten N._____ gemacht hatte (Urk. 158/15/8), er- sichtlich, dass N._____ – im Gegensatz zu B._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war.

E. 2.4.3 Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit B._____ oder gar auch N._____ letztlich von O._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor-

- 19 - liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn B._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die C._____ an den Journa- listen O._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb N._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu O._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie B._____.

E. 2.4.4 Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten N._____ am

28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers B._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde N._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die C._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu B._____ – die am Tatabend anwesenden Be- schuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Be- zeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschul- digten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkon- frontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte be- lasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen

- 20 - auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein- vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen.

E. 2.4.5 Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 21 -

E. 2.5 Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend ba- siert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger B._____ zwar nicht ganz auszu- schliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten N._____ gar nicht ersichtlich sind. Die inso- fern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemes- sener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhalts- abschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validie- rung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.

E. 3 Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B)

E. 3.1 Vorbemerkung Zum besseren Verständnis bzw. zur besseren Einordnung erscheint es für die Beurteilung der Vorwürfe gegen die Beschuldigten H._____ und A._____ erfor- derlich, vorweg kurz auf die Ereignisse einzugehen, welche den ihnen gemachten Vorwürfen vorausgegangen waren. Es wurde im Rahmen der Parallelverfahren gegen die acht Mitbeschuldigten (gemäss Anklage E._____, F._____, G._____, I._____, J._____, dem Jugendlichen, L._____ und M._____) sowie angesichts der teilweise bereits rechtskräftig geworden erstinstanzlichen Schuldsprüche erstellt, dass die Privatkläger B._____ und N._____ im Vorfeld des Eintreffens der Be- schuldigten H._____ und A._____ von den übrigen Beschuldigten in verschiede- nen Konstellationen genötigt wurden, ihre Handys abzugeben bzw. deren Inhalte offenzulegen (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6 [B._____] sowie 14 und 15 [N._____]) und ferner geschlagen (Sachverhaltsabschnitt 7 [B._____] und 16 [N._____]), teilweise (d.h. nur B._____) bespuckt (Sachverhaltsabschnitt 9), be- droht (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) und anderweitig genötigt (Sachverhaltsab-

- 22 - schnitt 3) wurden. Wie eingangs dargelegt (oben E. II.1.3.), wird den Beschuldig- ten H._____ und A._____ in der Anklageschrift ein strafbares Verhalten an diesen Handlungen nicht vorgeworfen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, als die Geschä- digten ins Büro geführt wurden, dies nachdem H._____ und A._____ unbestritte- nermassen erst später in der Moschee eintrafen. Die Vorwürfe gegen H._____ und A._____ beziehen sich mithin auf einen Zeitpunkt, als sich die Mehrheit der verbalen und körperlichen Übergriffe sowie die Festsetzung der Privatkläger durch die übrigen Beschuldigten bereits zugetragen hatten. Nachdem sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Anklageschrift über den gesamten Sach- verhaltskomplex erstreckt, wird nachfolgend – wenngleich diese erste Phase H._____ und A._____ noch nicht direkt zum Vorwurf gemacht wird – zum besse- ren Verständnis die (hinsichtlich der übrigen Beschuldigten relevante) Sachver- haltserstellung zu dieser ersten Phase dennoch wiedergegeben.

E. 3.2 Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Sachver- haltsabschnitt 12, 1. Hälfte betreffend übrige Beschuldigte)

E. 3.2.1 Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger B._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte (E._____, F._____, G._____, I._____, J._____, der Jugendliche, L._____ und M._____) um ihn herumgestan- den seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das ge- wollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldigten, eventuell L._____, die Mo- scheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tat- sächlich nicht mehr möglich gewesen sei.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. B._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten N._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.3.3.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen

- 23 - N._____s zu jener Phase, als er (N._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch L._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei dieser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest in- stalliertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Aus- führungen unten in E. II.3.3.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entgegen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschliessen der Eingangstüre für sich B._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Mo- schee zu verlassen.

E. 3.2.3 Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten aber ausserdem zum Vorwurf, B._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch verunmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldig- ten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Beschuldigte L._____, F._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte L._____, F._____, M._____ und der Ju- gendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Aus- nahme von E._____, H._____ und A._____) allesamt um ihn herumgeschart hat- ten, ist erstellt. Dass sich B._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leu- ten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich ge- hen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt einfach ver- lassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müssen. Un- möglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und al- le waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentlichen Versuch un- ternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), ändert an der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und lebensnah: Zum ei- nen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufen-

- 24 - den körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten – gewaltberei- ten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und anschlies- send auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rücken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Beschul- digten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hinter- grund ist davon auszugehen, dass körperlicher Widerstand bzw. ein Fluchtver- such ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldig- ten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und B._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendliche gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass B._____ habe gehen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden seien, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26).

E. 3.2.4 In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass B._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an O._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von A._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von N._____ an den Polizisten P._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass B._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können.

E. 3.2.5 Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger B._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Beschuldig- ten L._____, F._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer B._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich M._____ und ab dem Platzieren B._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldigten

- 25 - J._____, I._____ und G._____ mit. Nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschul- digten E._____. H._____ und A._____ wird eine Beteiligung in dieser Phase wie gesagt nicht vorgeworfen.

E. 3.3 Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitte 13 und 19 [1. Hälfte])

E. 3.3.1 Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel

E. 3.3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten ferner verschiedene Tat- handlungen zum Nachteil des Geschädigten N._____ vor (Sachverhaltsabschnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten sowie je- ner von B._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusam- menfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.7.3. - 11.7.10.).

E. 3.3.1.2 Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeugin Q._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3.2 Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13)

E. 3.3.2.1 Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten F._____ und G._____, L._____, I._____, J._____, M._____, E._____ und der Jugendliche den Geschä- digten N._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu ver- lassen, indem L._____ ihm sagte, dass er hier zu bleiben habe und zudem einer der Beschuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte L._____ – die Eingangs- türe der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betref- fend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend).

E. 3.3.2.2 N._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten P._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen.

- 26 - Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von L._____ aufgefordert worden sei, hier zu bleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abge- schlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte L._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinnge- mäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass N._____ zu B._____ gehörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhal- ten. B._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass N._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.).

E. 3.3.2.3 Dass N._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf B._____ die Moschee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nachvollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als B._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon B._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und B._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen N._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun- den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit B._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund B._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen, um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch N._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu

- 27 - erklären. Dass N._____ – wie L._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu B._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf N._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit B._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass N._____ während der Übergriffe auf B._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen B._____ abzuhalten. Dies haben sowohl N._____ als auch B._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. N._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten L._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom- men und habe gehen wollen, wodurch L._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten.

E. 3.3.2.4 Gemäss N._____ soll L._____ sodann auch die Eingangstür der Moschee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab N._____ diesbezüglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch im- mer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an die-

- 28 - sem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin Q._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem N._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeitlich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen haben, insbesondere die später eingetroffenen H._____ und A._____ sowie der Jugend- liche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung festge- stellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass L._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor N._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade L._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossenen Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, sondern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). L._____ sagt somit offen- sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre.

E. 3.3.2.5 Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, L._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), N._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von …, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen N._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von N._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten M._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem

- 29 - Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte N._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass N._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass L._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, N._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest N._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch L._____ seine Einschätzung der Situati- on, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten würde verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischenzeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam H._____ als auch der Vorstand A._____, welche später in der Moschee eingetrof- fen waren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder B._____ noch N._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weiteren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vor- stands, ohne Sicht auf die Eingangstüre.

E. 3.3.2.6 Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser L._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vo- rinstanz mit Blick auf I._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüglich nachweisen, gab doch N._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrücklich an, es sei nur L._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbereich gefolgt sei, ihm ge- sagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verriegelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn I._____ und E._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu las- sen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage aus-

- 30 - geführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Beteiligten. N._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm L._____ verwehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegangen und habe weiter mit I._____ und E._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der An- klageschrift vorgeworfene verbale Hinderung N._____s, die Moschee zu verlas- sen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung nachfolgend E. II.3.3.3.).

E. 3.3.2.7 Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich L._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen. H._____ und A._____ wird eine Beteiligung in dieser Phase wie gesagt nicht vorgeworfen.

E. 3.3.3 Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,

1. Hälfte)

E. 3.3.3.1 In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten N._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Mo- schee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut umschrieben, dass L._____ (oder eventuell ein anderer Beschuldigter) dazu die Eingangstüre abgeschlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Beschuldigten J._____, M._____, G._____ und F._____, E._____ und der Ju- gendliche (sowie der flüchtige R._____) N._____ daran gehindert, die Moschee zu verlassen, indem sie um den Geschädigten herumgestanden seien.

E. 3.3.3.2 Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Mo- schee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sach- verhalt mit Blick auf den Beschuldigten L._____ bereits erstellt (oben E. II.3.3.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstal- ten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Rich- tung Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbe- sondere der Beschuldigte L._____ in Aktion, indem er N._____ sowohl verbal wie

- 31 - auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass N._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlas- sen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist aller- dings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste N._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil seines Freundes B._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Beschuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zu- nächst im Eingangsbereich durch den Beschuldigten L._____ abgefangen. Zu- dem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschul- digten L._____, I._____ und E._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum – ähnlich wie zuvor bei B._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigte um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entspre- chend sprach auch der Beschuldigte H._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt habe, dass sie N._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vor- instanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätigte, dass die Beschuldigten N._____ nicht mehr aus der Moschee hatten weggehen lassen, sobald bekannt war, dass er zu B._____ ge- hörte (vorinstanzlichen Urteils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten N._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hatten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte ver- lassen wollen, dies um zunächst seine Zugehörigkeit zu B._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte.

E. 3.3.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass N._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS-

- 32 - Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus B._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen.

E. 3.3.3.4 Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigte im Gebetsraum um den Geschädigten N._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aus- sagen von H._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wüten- den Menge" um N._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit B._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit N._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sollen N._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben L._____ auch I._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, ist ebenfalls als er- stellt zu erachten. Gleiches gilt hinsichtlich G._____, der dem Geschädigten er- stelltermassen einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Sodann erweist sich die Behauptung von F._____, er sei nach dem Spucken gegenüber B._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, als unglaubhaft. Mit Blick auf die Übergriffe auf den Geschädigten N._____ gab F._____ an, er habe – als B._____ sich bereits im Büro befand – mitbekommen, wie der Vorstand auch "den Tunesier", sprich N._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frauenraum aufgehalten haben will, greift entsprechend nicht, andernfalls er diese Szene, als N._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte beobachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil N._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen seiner Spuckattacke auf B._____ und dem Hereinholen N._____s ins Büro durch H._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem Tunesier fast nichts zu tun gehabt, so ist zumindest da- von auszugehen, dass auch F._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbe- schuldigten um den Geschädigten N._____ gruppiert hatte. Der entsprechende

- 33 - Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von F._____ im Be- rufungsverfahren sodann auch unangefochten.

E. 3.3.3.5 Was die Beschuldigten M._____ und J._____ anbelangt, gibt es keine Hinweise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf B._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten N._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf B._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten M._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf B._____ bei- wohnte und sich daran teilweise auch aktiv beteiligte, in der Folge für den angeb- lich zweiten "Verräter" N._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Gruppe dabei waren, die sich – wie zuvor um B._____ – schliesslich auch um N._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen J._____s. Dieser beschrieb etwa, wie N._____ gesagt habe, er kenne B._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit B._____ aus Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst abgestritten hatte, bestätigte auch N._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigten J._____ sei N._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vorgehen gegen N._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch M._____ und J._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um N._____ geschart hatten.

E. 3.3.3.6 Wie bereits erwähnt, gab N._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückge- hen in den Gebetsraum – neben L._____ und I._____ – auch mit E._____ ge- sprochen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte E._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf N._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten E._____ konnte

- 34 - aber bereits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger B._____ nicht erstellt werden, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von E._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend. Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung E._____s, die N._____ im Rah- men der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsichtlich E._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass dieser nicht geschlagen habe, weder ihn noch B._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aus- sage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschuldigte E._____ zu die- sem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zumindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen N._____s letztlich auch mit ge- nügender Klarheit, dass er den Beschuldigten E._____ jedenfalls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen N._____ nicht erstellen, dass E._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um N._____ herum aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten.

E. 3.3.3.7 Zusammenfassend ist betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, er- stellt, dass N._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlas- sen, obwohl er dies wollte. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von L._____ voll- ständig (inkl. Handlungen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten M._____, J._____, F._____ und G._____, I._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlungen im Gebetsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten N._____ herum aufgestellt hatten. H._____ und A._____ waren zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Nachteil N._____s bereits teilweise in der Moschee anwesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit B._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf N._____ nicht beteiligten, was ihnen denn auch nicht vorgeworfen wird.

- 35 -

E. 4 Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C)

E. 4.1 Ausgangslage

E. 4.1.1 Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.).

E. 4.1.2 Sämtlichen zehn Beschuldigten – mithin auch H._____ und A._____ – wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sach- verhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil B._____s) und 19 (zum Nachteil N._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei einge- troffen sei.

E. 4.1.3 Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst B._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch N._____ – von H._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte H._____ sowie der etwas später eingetroffe- ne Moscheevorstand – der Beschuldigte A._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der C._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.).

- 36 -

E. 4.1.4 Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (je 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten durch H._____ und A._____ ge- gen ihren Willen im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Ton- aufnahmen ihrer Geständnisse erzwungen wurden, und ferner, welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros befindlichen Beschuldigten diesbezüglich ge- spielt hatten.

E. 4.2 Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte)

E. 4.2.1 Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.3.2. und 3.3.3.). Dass sich daran ab Beginn des Sachver- haltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam H._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros und der Mo- schee für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übrigen Beschuldigten (M._____, J._____, G._____ und F._____, I._____, L._____, E._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teilweise an der Aussenwand des gegen oben offenen Bü- ros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation aus- serhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkri- terien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hintergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständli- che, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die ent- sprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.2.2 Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen

- 37 - der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ergibt. J._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch L._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). I._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch A._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig F._____ und sein Bruder I._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso M._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits dargelegt. Hinsichtlich F._____ zeigt die Vorinstanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut über- zeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestan- denermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). M._____ wurde von B._____ sodann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochgeklettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, beste- hen einzig hinsichtlich E._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten M._____, J._____, G._____ und F._____, I._____, L._____ und der Jugendliche – letzterer

- 38 - jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – während der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Gebetsraum anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Gebetsraum hin

– entsprechend auch durch jeden, der das Büro verlässt, betreten werden. Auf- grund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lau- tere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros belegt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschkulisse sodann klar ge- wesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Gefahr erneuter körper- licher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von H._____ und A._____ wäh- rend ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro bzw. aus der Moschee diese mit grösster Wahr- scheinlichkeit wieder von neuem entfacht hätte. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum die Ge- schädigten weiterhin vom Verlassen der Moschee abgehalten hatte.

E. 4.2.3 Was die besonders interessierende Rolle von H._____ und A._____ be- trifft, ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten, dass sie H._____, als die- ser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos und von sich aus folg- ten. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufge- ladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. B._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment über- aus lebhaft und glaubhaft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann H._____ hinzuge- kommen sei, habe er gewusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Energie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bitte" (Urk. 20/1 S. 3 f.). H._____ habe ihn verteidigt, geret- tet und versucht, die anderen Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch

- 39 - N._____ schildert den Auftritt H._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und B._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Geschädigten die Moschee wohl auch zu diesem Zeitpunkt am liebsten ganz verlassen hätten. Nachdem die nach wie vor im Ge- betsraum anwesenden Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene Prä- senz dies allerdings verhinderten, ist davon auszugehen, dass sich die beiden Geschädigten letztlich freiwillig mit H._____ ins Büro der Moschee begeben hat- ten, wo sie sich dank dem Schutz von H._____ und später A._____, welche auf- grund ihrer Funktion bei den übrigen Beschuldigten als Respektspersonen galten, sicher fühlten. N._____ brachte dies treffend zum Ausdruck, als er sagte, das Bü- ro sei für ihn in dieser Situation der sicherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). B._____ führte dazu aus, H._____ habe ihn "verteidigt, gerettet und versucht, sie zu beruhigen" (Urk. 20/2 S. 15) und er sei ihm "unendlich dankbar, dass er mich dort rausgeholt und gerettet hat" (Urk. 20/1 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass auch H._____ aufgrund der bei seinem Eintreffen vorherrschenden aufgeladenen Stimmung in der Moschee realisiert hatte, dass die übrigen Beschuldigten die beiden Geschädigten selbst mit seinem Zutun nicht einfach aus der Moschee ge- lassen hätten. Entsprechend gab H._____ auch an, die beiden Geschädigten ge- rade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Bezeichnend ist fer- ner die Aussage H._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliess- lich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Zudem muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass H._____ bei seinem Eintreffen noch keinen Überblick über die vorherrschende Situation hatte, hatte er doch – etwas anderes lässt sich jedenfalls nicht erstellen – bei seiner Alarmierung durch seinen Sohn I._____ noch kaum Informationen erhalten, was genau in der Moschee vor sich geht. Entsprechend erscheint auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar, dass er die Geschädigten zunächst ins Büro führte, um sich erst einmal in Ruhe und isoliert von den wütenden Mitbeschuldigten im Gebetsraum selber ein Bild

- 40 - davon zu machen, womit er hier überhaupt konfrontiert war und wie damit umzu- gehen sei. Dazu passt auch die von B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme getätigte Äusserung, wonach der Imam angesichts der unvermittelt an- getroffenen Szenerie "selber auch ein wenig überfordert mit der ganzen Situation" gewesen sei (Urk. 20/2 S. 15).

E. 4.2.4 Ähnlich gestaltet sich der Sachverhalt hinsichtlich A._____. Dieser war, wie dargelegt, erst etwas nach H._____ in der Moschee eingetroffen. In der Folge be- gab er sich ebenfalls mit H._____ ins Büro der Moschee, wo er sich zusammen mit den nacheinander dort eingetroffenen Geschädigten B._____ und N._____ aufhielt. Wenngleich davon auszugehen ist, dass er die aufgeregte bis aggressive Grundstimmung der übrigen sich bei seinem Eintreffen im Gebetsraum aufhalten- den übrigen Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad wahrgenommen haben dürfte, ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er davon ausging, dass sich die beiden Geschädigten freiwillig im Büro aufhielten und froh waren, dass H._____ und er darum bemüht waren, sie vor allfälligen weiteren Übergriffen durch die üb- rigen Beschuldigten vor dem Büro zu bewahren. Auch bei ihm deuten mitunter seine glaubhaften Aussagen darauf hin, dass er sich nach seinem Eintreffen mangels vorhandener Informationen zunächst einen Überblick über die Lage ver- schaffen wollte, wozu er und H._____ die Geschädigten im Büro befragten.

E. 4.2.5 Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mit- unter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch N._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger B._____ er- wähnte ebenfalls, dass H._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb ver- schiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete sei- ne Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch H._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern,

- 41 - da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Proze- dere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 50). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich N._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). B._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte A._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abge- schlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied S._____, welcher durch A._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehen geblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte A._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 75 f.).

E. 4.2.6 Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von A._____, als sich die Ge- schädigten vorerst noch mit H._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aus- sagen der Beteiligten insofern überein. An der Berufungsverhandlung äusserte sich A._____ jedoch dahingehend, dass er mit H._____ und B._____ gemeinsam ins Büro gegangen sei (Prot. II S. 79). Nachdem jedoch ohnehin nicht erstellt ist, dass – selbst wenn die Türe zwischenzeitlich einmal verschlossen worden war – dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzu- schliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. Mithin ergeben sich auch unter diesem Aspekt keine genügenden Hinweise darauf, die gegen die Freiwilligkeit des Verbleibens der Geschädigten im Büro sprechen würden.

- 42 -

E. 4.3 Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21)

E. 4.3.1 Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil B._____s) und 21 (zum Nachteil N._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von A._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, womit auch H._____ einverstanden gewesen sei und dies – in Anbetracht dessen, dass er als Imam und Respekts- person nicht eingegriffen habe – auch selber gewollt habe.

E. 4.3.2 Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten H._____ und A._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – B._____ auf Deutsch, N._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten O._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten P._____ stünden (Urk. 7/1-3). Beide Geschädig- ten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheeverantwortlichen A._____ verlangt worden. Laut B._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte A._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. A._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnah- me als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisfotos, zu welchem die Geschädigten dann auch eingewilligt hätten (vgl. Prot. II S. 80). B._____ gab hinsichtlich der Fo- toaufnahme im Büro selber an, er sei zwar nicht damit einverstanden gewesen, habe sich aber nicht dagegen gewehrt, da dies nichts gebracht hätte (Urk. 20/2 S. 31 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vor- schlag für die Tonaufnahme sei von B._____ selber gekommen und N._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). A._____ gab anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung zunächst an, er wisse nicht mehr, von welcher

- 43 - Seite diese Idee zuerst gekommen sei. Danach fügte er jedoch an, aus seiner Er- fahrung als Ladendetektiv sei ihm schon in den Sinn gekommen, dass er Beweise für die Polizei haben müsse. Als Ladendetektiv habe er immer Fotos oder Videos als Beweise für das Gericht beibringen müssen (Prot. I S. 152 f.; Urk. 14/2 S. 6). Diese wie auch seine früheren Aussagen (Urk. 14/2 S. 4: "Ich habe dann gesagt, okay, das müssen wir registrieren, […]"; Urk. 14/2 S. 9: "Wir sagten, dass wir es aufnehmen müssten, da es ein Beweis sei und sie sagten einfach ja.") sprechen stark dafür, dass die Initiative für die Tonaufnahmen nicht von den Geschädigten, sondern vielmehr vom Beschuldigten A._____ gekommen sein dürfte. Dies ist wiederum als ein Indiz dafür zu werten, dass die Geschädigten an der Tonauf- nahme – wie sie übereinstimmend beteuern – nicht freiwillig bzw. zumindest nicht von sich aus mitwirkten. Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab er dann an, die Idee für die Aufnahme sei zwar eigentlich schon von B._____ gekommen. Er habe aber zu verstehen gegeben, dass er irgend einen Beweis brauche, für den Fall, dass die Geschädigten das, was sie ihm und H._____ soeben erzählt hatten, später abstreiten würden (Prot. II S. 76, 80). Für die Frage, ob die Tonaufnahmen gegen den (erkennbaren) Willen der Geschädigten auf Druck der Beschuldigten hin erfolgte, ist allerdings letztlich ohnehin nicht ent- scheidend, von welcher Seite die spezifische Idee für die Tonaufnahme kam. Be- trachtet man nämlich die Situation, in welcher die Geschädigten sich gemäss bis- her erstelltem Sachverhalt befanden, erscheint es absolut nachvollziehbar und glaubhaft, wenn sie angeben, sie hätten angesichts der vor dem Büro vorherr- schenden Lage und den kurz zuvor erlebten Übergriffen alles getan, nur damit das Ganze endlich vorbei sein würde (Urk. 20/2 S. 16 unten). Bezeichnender- weise ergibt sich bereits aus der fraglichen Tonaufnahme selber, dass die "Ge- ständnisse" aus einer Zwangslage heraus entstanden sind. B._____ erklärt da- rauf, dass er erwischt worden und der "Druck" zu gross geworden sei, weshalb er zugegeben habe, von O._____ beauftragt worden zu sein und nun diese Aussage mache (Urk. 7/1). Dass er damit den Druck seitens der übrigen Beschuldigten meinte, die ihn zuvor im Gebetsraum bedroht, geschlagen und beschimpft hatten, ergibt sich aus dem Kontext seiner Aussage.

- 44 -

E. 4.3.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, sind sodann – entgegen den Behauptungen der Beschuldigten H._____ und A._____ (Prot. I S. 131, 152) – weder in ihren Einvernahmen noch in den "Geständnissen" der Geschädigten An- zeichen dafür ersichtlich, dass sie mit den Aufnahmen ihrer Reue über begange- ne Fehler hatten Ausdruck verleihen wollen oder diese als Geste der Wiedergut- machung letztlich selber gewollt hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6.). Im Gegenteil sprechen ihre zahlreichen Unterbrechungen, Wortwiederholungen und ihr Nachfragen an die Beschuldigten eher dafür, dass sich die beiden Ge- schädigten während der Aufnahme unsicher waren, was ihre Geständnisse alles beinhalten mussten, während die beiden Beschuldigten eine klare Vorstellung da- von zu haben schienen, was darin alles enthalten sein müsse. Letzteres zeigt sich deutlich daran, dass auf den Aufnahmen mehrmals Anweisungen bzw. inhaltli- chen Vorgaben gegeben wurden (Urk. 7/1: "Datum heute dann"; "Du sollst nicht unterbrechen."; "Wer haben schicken dir?"; "(pro) Mal"; "Ich und mein Kollege…"; Urk. 7/2: N._____: "[…] hämm wer ist das?" B: "Ku…" N._____: "O._____", usw.). Wenngleich sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen lässt, inwieweit bzw. zu wel- chen Konditionen zwischen den Geschädigten und Journalist O._____ eine Zu- sammenarbeit bestanden hatte, so weist doch vor allem bei N._____ vieles darauf hin, dass er auf der Tonaufnahme Eingeständnisse machte, die so nicht zutreffen (vgl. dazu oben E. II.2.4.2. und vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6.). Insgesamt ist

– abgesehen davon, dass sie dies als Ausweg aus dieser für sie unsäglichen Si- tuation betrachteten – nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten irgendein Interes- se daran gehabt hätten, freiwillig an dieser Aufnahme mitzuwirken, mit welchen die Beschuldigten ihren "Verrat" zu beweisen gedachten.

E. 4.3.4 Dass, wie von N._____ behauptet und in der Anklage umschrieben, A._____ tatsächlich gedroht hatte, er würde sie wieder aus dem Büro zu den an- deren Beschuldigten jagen, wenn sie die Aufnahmen nicht machen würden (Urk. 20/6 S. 24), kann dagegen nicht erstellt werden, wird dies doch von keinem der anderen im Büro Anwesenden bestätigt, insbesondere auch nicht von B._____. Es ist zwar davon auszugehen, dass dies ziemlich genau dem entspro- chen haben dürfte, wovor die Geschädigten sich fürchteten, und sie sich deshalb bereit erklärten, die "Geständnisse" mit dem von den anwesenden Beschuldigten

- 45 - geforderten Inhalt für die Tonaufnahme abzulegen. Eine entsprechende Einwir- kung bzw. Androhung lässt sich dem Beschuldigten A._____ (und auch nicht H._____) jedenfalls nicht nachweisen.

E. 4.3.5 Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Geschädig- ten sich nur aufgrund der vor dem Büro durch die übrigen Beschuldigten nach wie vor aufrechterhaltenen Zwangssituation dazu bereit erklärten, die Tonaufnahmen zu erstellen und das Beweisfoto im Büro zu erdulden, um damit weitere Übergriffe durch die vor dem Büro hörbar präsenten übrigen Beschuldigten zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist es – wie bereits angesprochen – für die rechtliche Be- urteilung somit auch nicht entscheidend, von welcher Seite der Anstoss, ihre Aus- sagen aufzunehmen, letztlich stammte. Denn selbst wenn es sich so zugetragen hätte, wie A._____ und H._____ es vorgeben – nämlich dass B._____ das Foto- grafieren, die Verbindung zu O._____ sowie die Zusammenarbeit mit N._____ zunächst mündlich zugegeben hätte, A._____ dann eingewendet hätte, was denn sei, wenn er (B._____) nun rausgehe und etwas anderes erzähle, er also einen Beweis brauche und B._____ darauf gesagt hätte, man könne es ja registrieren oder speichern, er unterschreibe das auch (Prot. I S. 152; Urk. 18 S. 20; Prot. II S. 76, 80) – würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern. Vielmehr müsste auch dieser Vorschlag als proaktiver Versuch B._____s gewertet werden, weiteren Übergriffen der vor dem Büro weiterhin präsenten Mitbeschuldigten aus dem Weg zu gehen und wäre somit genauso der herrschenden Zwangslage geschuldet. Entsprechend erscheint es mit der Vorinstanz sogar auch als durchaus denkbar, dass N._____ von B._____ gar noch ermutigt worden war, ebenfalls zu kooperie- ren und eine Aufnahme zu erstellen, wie dies die Beschuldigten vorbringen (Urk. 18 S. 21; Prot. I S. 129), hätte seine Weigerung den Beschuldigten doch po- tentiell nur eine weitere Angriffsfläche für die vor dem Büro weiterhin präsenten übrigen Beschuldigten geboten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6. in fine).

E. 4.3.6 Mit Blick auf die Rollen der beiden im Büro anwesenden Beschuldigten H._____ und A._____ steht anhand der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter fest, dass es vorwiegend A._____ war, der auf die Tonaufnahme be- standen hatte. Gemäss B._____ soll H._____ – wie bereits erwähnt – gegen die

- 46 - Aufnahmen gewesen sein. Er habe A._____ gesagt, dass er es lassen solle, aber dieser habe die Aufnahmen als Beweismittel für die Polizei im Hinblick auf eine Anzeige gegen die Geschädigten gewollt (Urk. 20/2 S. 16). Auch N._____ bestä- tigte, dass es A._____ gewesen sei, der die Tonaufnahme gewollt habe. Zur Rolle von H._____ sagte er schliesslich sinngemäss aus, dieser habe dagegen nichts unternommen (Urk. 20/6 S. 24). Sodann fehlen – entgegen der Anklageschrift – eindeutige Belege dafür, dass H._____ an der Aufnahme auch selber mitgewirkt hatte. Zwar wurde dieser im Rahmen der Abschrift bzw. Übersetzung zumindest an zwei Stellen der Tonaufnahme offenbar als eine der Personen identifiziert, die B._____ dazu Anweisungen gibt, was er sagen solle (vgl. dazu bereits oben E. II.4.3.2. zu Urk. 7/1: H._____: "Wer haben schicken dich?"; "(pro) Mal"). Tat- sächlich ist auf der Aufnahme – neben der mehrheitlich hörbaren und anhand sei- ner diesbezüglichen Eingeständnisse A._____ zuzuordnenden Stimme – klar mindestens eine weitere männliche Stimme hörbar, welche B._____ in gebroche- nem Deutsch sowie auf Arabisch Anweisungen erteilen (vgl. Urk. 7/3). N._____ gab zunächst an, nur der Moscheeverantwortliche (womit er A._____ meinte), hätte ihnen vorgesagt, was sie sagen müssten. Erst auf entsprechende Nachfrage betreffend die hörbare zweite Stimme führte er aus, dabei könne es sich nur um die Stimme von H._____ handeln, sei doch sonst niemand im Büro gewesen (Urk. 20/6 S. 28). Eine eigentliche Identifikation H._____s als Mitwirkenden stellt dies jedoch nicht dar. Vielmehr hat entgegen den Aussagen N._____s als erstellt zu gelten, dass neben den beiden Beschuldigten auch der Vize-Präsident des C._____ Vereins, S._____, in der Endphase kurz vor dem Eintreffen der Polizei, zumindest jedoch ab dem Zeitpunkt, als die Tonaufnahmen erstellt wurden (ab 20.51 Uhr), im Büro anwesend war. Dieser gibt – in Übereinstimmung mit A._____ – selber auch an, die Tonaufnahme mit seinem Mobiltelefon erstellt zu haben (Urk. 21/5 S. 2; Urk. 14/2 S. 4). Entsprechend ist aufgrund der verbleiben- den Unklarheiten über die Identität der zweiten hörbaren Person zugunsten von H._____ als nicht erstellt zu erachten, dass er aktiv an der Tonaufnahme mitge- wirkt hatte. Es ist somit mit der Vorinstanz nicht nur davon auszugehen, dass er die Tonaufnahme der Geständnisse weder gewollt noch daran mitgewirkt hatte, sondern dass er sich – zumindest anfänglich – gar aktiv gegen dieses Vorhaben

- 47 - gestellt hatte und schliesslich einzig im Büro anwesend war, als diese dann durch A._____ mit der (zumindest technischen) Unterstützung durch S._____ dennoch erstellt wurden. III. Rechtliche Würdigung

1. Freiheitsberaubung und Nötigung betreffend Geständnisse im Büro

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Oktober bezüglich Dispositivziffer 2 (Abweisung Zivilklage des Privatklä- gers 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen Nötigung nicht schuldig und wird freigesprochen.
  5. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) wird bestätigt. - 54 -
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 183 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 55 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190213-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil und Beschluss vom 15. September 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018 (DG180016)

- 2 - Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand ............................................. 5

1. Prozessgeschichte ............................................................................... 5

2. Gegenstand der Berufung .................................................................... 6

3. Vorfrage betreffend Verletzung des Anklageprinzips und Rückweisung der Anklage .......................................................................................... 6 II. Sachverhaltsfeststellung ................................................................................ 7

1. Anklagevorwurf und Vorgehen ............................................................. 7

2. Qualität der Aussagen der Geschädigten ............................................. 8 2.1. Ausgangslage und Vorgehen ............................................................... 8 2.2. B._____ .............................................................................................. 10 2.3. N._____ .............................................................................................. 14 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) ....................... 16 2.5. Zwischenfazit ...................................................................................... 21

3. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) ..................... 21 3.1. Vorbemerkung .................................................................................... 21 3.2. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte betreffend übrige Beschuldigte) 22 3.3. Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitte 13 und 19 [1. Hälfte]) .......................................................................... 25 3.3.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel ........................... 25 3.3.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) ....... 25 3.3.3. Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte) ....................................................................................... 30

4. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) ........... 35 4.1. Ausgangslage ..................................................................................... 35 4.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) ................................................................................................. 36 4.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) ................................................... 42 III. Rechtliche Würdigung ................................................................................. 47

1. Freiheitsberaubung und Nötigung betreffend Geständnisse im Büro . 47

2. Fazit .................................................................................................... 50 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................... 51

1. Erstinstanzliches Verfahren ................................................................ 51 1.1. Verfahrenskosten ............................................................................... 51 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers ......................................... 51 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft ............................................................................... 52

2. Berufungsverfahren ............................................................................ 52 2.1. Verfahrenskosten ............................................................................... 52 2.2. Amtliche Verteidigung ......................................................................... 52 2.3. Haftentschädigung .............................................................................. 53

- 3 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 116 mit handschriftlicher Nummerierung, vgl. dazu unten E. II.1.1.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 173) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift).

2. Die Zivilklage des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (Fr. 10'000.– Gebühr Vorverfahren und Fr. 683.50 Gutachten Hafterstehungsfähigkeit, Fr. 36.60 Zeugenentschädigung und Fr. 75.– Entschädigung Dolmetscher), die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 41'562.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) sowie ein Zehntel der Kosten der unent- geltlichen Verbeiständung der Privatkläger in der Höhe von Fr. 2'941.30 (insgesamt Fr. 29'412.40 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten werden Fr. 18'250.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

- 4 - Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 176, S. 6 f.; 189 S. 7)

1. Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit 30 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Es sei der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen.

4. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen.

5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Des Beschuldigten: (Urk. 190 S. 1; 191 S. 1) Vorfrage: Es sei dieses Verfahren einzustellen, mangels Gültigkeit der Anklage vom 29.01.2018; eventualiter sei die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen. Anträge zu Hauptsache:

1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vollum- fänglich abzuweisen.

2. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Berufungsverfahrens ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskas- se zu nehmen.

- 5 - Des Privatklägers: (keine Anträge) Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ steht im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der … C._____ [in D._____] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Beschuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten E._____ (SB190206), F._____ (SB190207), G._____ (SB190208), H._____ (SB190209), I._____ (SB190210), J._____ (SB190211), K._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), L._____ (SB190214) und M._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 116). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Be- schuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 165) als auch der Privatkläger B._____ (Berufungsanmeldung vom

31. Oktober 2018, Urk. 167) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 170 bzw. Urk. 173) wurde von den Parteien am 3. April 2019 (Staatsanwaltschaft, Beschul- digter) bzw. am 9. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 171). Am

24. April 2019 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht beim Obergericht ein (Urk. 176). Demgegenüber reichte der Privatkläger B._____

- 6 - keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 16. Mai 2019 (Urk. 177) auf seine Berufung nicht eingetreten wurde. 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 179 i.V.m. Urk. 180/1-3 und Urk. 181). 1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 7 ff.).

2. Gegenstand der Berufung Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde seitens der Staatsanwalt- schaft im Schuldpunkt samt Landesverweisung sowie hinsichtlich der Kostenfol- gen angefochten (Freisprüche gemäss Dispositivziffer 1; impliziter Verzicht auf Landesverweisung; Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 3 und 4). Die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers B._____ (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren; Dispositivziffer 2) ist mangels Berufung des Privat- klägers unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

3. Vorfrage betreffend Verletzung des Anklageprinzips und Rückweisung der Anklage Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung vom 6. September 2021 vorfrageweise geltend, dass die Anklageschrift hinsichtlich des Beschuldigten A._____ die rechtserheblichen Sachverhaltselemente in verschiedener Hinsicht nicht genügend umschreibe. Entsprechend stellte sie vorfrageweise den Antrag, das Verfahren mangels Gültigkeit der Anklage einzustellen bzw. eventualiter die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 190 S. 1 ff.). Die Verteidigung erklärte sich allerdings damit einverstanden, die Vorfra- ge zusammen mit den Anträgen in der Hauptsache zu entscheiden (Urk. 190 S. 4 in fine). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen hinsichtlich der Vorfälle am tt. November 2016 in der C._____ freizusprechen,

- 7 - mithin selbst wenn die Anklagevorwürfe entgegen der Argumentation der Vertei- digung als genügend umschrieben zu betrachten wären. Letzteres kann offenblei- ben und es erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Einwänden der Verteidigung. II. Sachverhaltsfeststellung

1. Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtliche 10 Be- schuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten L._____, F._____, I._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten G._____,

- 8 - M._____, J._____ und E._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (L._____, F._____, I._____, der Jugendliche, G._____, M._____, J._____ und E._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers B._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten N._____. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten N._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten H._____ und A._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein.

2. Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der C._____ ab- gespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Be- schuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insge- samt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der C._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten lie- gen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten

– mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Be- schuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlos-

- 9 - sen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschrif- ten denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Geschädigte N._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Ge- schädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschuldigten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sach- verhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, insbesondere unter Ein- bezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tathergänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Analysen der Qualität der Aus- sagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An- wälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demgegenüber liegen seitens der Be- schuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vor- gefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Ausnahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrechten Gebrauch bzw. beschränkten sich weitestgehend auf die pauschale Bestreitung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vor- liegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird jedoch in den Ausführungen zu den Ein- zelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und

- 10 - ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. B._____ 2.2.1. Der Privatkläger B._____ schildert die Geschehnisse in der C._____ so- wohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in ei- ner längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kernge- schehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grös- sere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngesche- hen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von B._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams H._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und

- 11 - warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; wei- tere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsab- schnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glass Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas weg- nahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispiels- weise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop ge- nommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Pri- vatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzel- nen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in die- sem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Gesche- hens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die C._____ bereits seit An- fang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu-

- 12 - binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschie- denen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver- mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jewei- ligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewe- sen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch J._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund N._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass F._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. B._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass B._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich B._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre-

- 13 - chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä- gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen B._____s zum Geschehen vor

- 14 - dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen. 2.3. N._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte N._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfallfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor B._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von B._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von B._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu B._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von B._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von B._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit B._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich

- 15 - zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und B._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass N._____ im Ge- gensatz zu B._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte, bemerkenswert und spricht für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte N._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei B._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere

- 16 - Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer B._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person B._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt hinsicht- lich seiner Aussagen zum (vorliegend nicht direkt relevanten) Geschehen im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räumli- chen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädig- ten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei N._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kernge- schehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einlei- tende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass B._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr,

- 17 - nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" B._____s mit dem Journalisten O._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der C._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die gel- tend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten hervor, dass der Pri- vatkläger B._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwe- senheit in der C._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammen- arbeit mit O._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestrit- ten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger B._____ und O._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an O._____ schickte (Urk. 158/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-ROM betr. Mobiltelefon von A._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass B._____ den Journalisten mit Informatio- nen und Bildmaterial aus der C._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit O._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 150/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger B._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-

- 18 - Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass B._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der C._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjour- nalisten O._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten be- gründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass B._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolg- te. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaub- würdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, N._____, gab zwar ebenfalls an, O._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von N._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der C._____ oder Hinweise auf Kontakte mit O._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das B._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten N._____ gemacht hatte (Urk. 158/15/8), er- sichtlich, dass N._____ – im Gegensatz zu B._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit B._____ oder gar auch N._____ letztlich von O._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor-

- 19 - liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn B._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die C._____ an den Journa- listen O._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb N._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu O._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie B._____. 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten N._____ am

28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers B._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde N._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die C._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu B._____ – die am Tatabend anwesenden Be- schuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Be- zeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschul- digten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkon- frontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte be- lasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen

- 20 - auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein- vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 21 - 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend ba- siert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger B._____ zwar nicht ganz auszu- schliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten N._____ gar nicht ersichtlich sind. Die inso- fern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemes- sener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhalts- abschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validie- rung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.

3. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 3.1. Vorbemerkung Zum besseren Verständnis bzw. zur besseren Einordnung erscheint es für die Beurteilung der Vorwürfe gegen die Beschuldigten H._____ und A._____ erfor- derlich, vorweg kurz auf die Ereignisse einzugehen, welche den ihnen gemachten Vorwürfen vorausgegangen waren. Es wurde im Rahmen der Parallelverfahren gegen die acht Mitbeschuldigten (gemäss Anklage E._____, F._____, G._____, I._____, J._____, dem Jugendlichen, L._____ und M._____) sowie angesichts der teilweise bereits rechtskräftig geworden erstinstanzlichen Schuldsprüche erstellt, dass die Privatkläger B._____ und N._____ im Vorfeld des Eintreffens der Be- schuldigten H._____ und A._____ von den übrigen Beschuldigten in verschiede- nen Konstellationen genötigt wurden, ihre Handys abzugeben bzw. deren Inhalte offenzulegen (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6 [B._____] sowie 14 und 15 [N._____]) und ferner geschlagen (Sachverhaltsabschnitt 7 [B._____] und 16 [N._____]), teilweise (d.h. nur B._____) bespuckt (Sachverhaltsabschnitt 9), be- droht (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) und anderweitig genötigt (Sachverhaltsab-

- 22 - schnitt 3) wurden. Wie eingangs dargelegt (oben E. II.1.3.), wird den Beschuldig- ten H._____ und A._____ in der Anklageschrift ein strafbares Verhalten an diesen Handlungen nicht vorgeworfen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, als die Geschä- digten ins Büro geführt wurden, dies nachdem H._____ und A._____ unbestritte- nermassen erst später in der Moschee eintrafen. Die Vorwürfe gegen H._____ und A._____ beziehen sich mithin auf einen Zeitpunkt, als sich die Mehrheit der verbalen und körperlichen Übergriffe sowie die Festsetzung der Privatkläger durch die übrigen Beschuldigten bereits zugetragen hatten. Nachdem sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Anklageschrift über den gesamten Sach- verhaltskomplex erstreckt, wird nachfolgend – wenngleich diese erste Phase H._____ und A._____ noch nicht direkt zum Vorwurf gemacht wird – zum besse- ren Verständnis die (hinsichtlich der übrigen Beschuldigten relevante) Sachver- haltserstellung zu dieser ersten Phase dennoch wiedergegeben. 3.2. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Sachver- haltsabschnitt 12, 1. Hälfte betreffend übrige Beschuldigte) 3.2.1. Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger B._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte (E._____, F._____, G._____, I._____, J._____, der Jugendliche, L._____ und M._____) um ihn herumgestan- den seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das ge- wollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldigten, eventuell L._____, die Mo- scheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tat- sächlich nicht mehr möglich gewesen sei. 3.2.2. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. B._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten N._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.3.3.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen

- 23 - N._____s zu jener Phase, als er (N._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch L._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei dieser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest in- stalliertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Aus- führungen unten in E. II.3.3.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entgegen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschliessen der Eingangstüre für sich B._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Mo- schee zu verlassen. 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten aber ausserdem zum Vorwurf, B._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch verunmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldig- ten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Beschuldigte L._____, F._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte L._____, F._____, M._____ und der Ju- gendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Aus- nahme von E._____, H._____ und A._____) allesamt um ihn herumgeschart hat- ten, ist erstellt. Dass sich B._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leu- ten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich ge- hen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt einfach ver- lassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müssen. Un- möglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und al- le waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentlichen Versuch un- ternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), ändert an der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und lebensnah: Zum ei- nen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufen-

- 24 - den körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten – gewaltberei- ten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und anschlies- send auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rücken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Beschul- digten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hinter- grund ist davon auszugehen, dass körperlicher Widerstand bzw. ein Fluchtver- such ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldig- ten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und B._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendliche gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass B._____ habe gehen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden seien, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26). 3.2.4. In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass B._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an O._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von A._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von N._____ an den Polizisten P._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass B._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können. 3.2.5. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger B._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Beschuldig- ten L._____, F._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer B._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich M._____ und ab dem Platzieren B._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldigten

- 25 - J._____, I._____ und G._____ mit. Nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschul- digten E._____. H._____ und A._____ wird eine Beteiligung in dieser Phase wie gesagt nicht vorgeworfen. 3.3. Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitte 13 und 19 [1. Hälfte]) 3.3.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel 3.3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten ferner verschiedene Tat- handlungen zum Nachteil des Geschädigten N._____ vor (Sachverhaltsabschnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten sowie je- ner von B._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusam- menfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.7.3. - 11.7.10.). 3.3.1.2. Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeugin Q._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) 3.3.2.1. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten F._____ und G._____, L._____, I._____, J._____, M._____, E._____ und der Jugendliche den Geschä- digten N._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu ver- lassen, indem L._____ ihm sagte, dass er hier zu bleiben habe und zudem einer der Beschuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte L._____ – die Eingangs- türe der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betref- fend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend). 3.3.2.2. N._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten P._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen.

- 26 - Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von L._____ aufgefordert worden sei, hier zu bleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abge- schlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte L._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinnge- mäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass N._____ zu B._____ gehörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhal- ten. B._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass N._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.). 3.3.2.3. Dass N._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf B._____ die Moschee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nachvollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als B._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon B._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und B._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen N._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun- den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit B._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund B._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen, um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch N._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu

- 27 - erklären. Dass N._____ – wie L._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu B._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf N._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit B._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass N._____ während der Übergriffe auf B._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen B._____ abzuhalten. Dies haben sowohl N._____ als auch B._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. N._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten L._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom- men und habe gehen wollen, wodurch L._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten. 3.3.2.4. Gemäss N._____ soll L._____ sodann auch die Eingangstür der Moschee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab N._____ diesbezüglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch im- mer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an die-

- 28 - sem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin Q._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem N._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeitlich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen haben, insbesondere die später eingetroffenen H._____ und A._____ sowie der Jugend- liche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung festge- stellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass L._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor N._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade L._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossenen Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, sondern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). L._____ sagt somit offen- sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre. 3.3.2.5. Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, L._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), N._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von …, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen N._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von N._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten M._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem

- 29 - Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte N._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass N._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass L._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, N._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest N._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch L._____ seine Einschätzung der Situati- on, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten würde verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischenzeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam H._____ als auch der Vorstand A._____, welche später in der Moschee eingetrof- fen waren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder B._____ noch N._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weiteren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vor- stands, ohne Sicht auf die Eingangstüre. 3.3.2.6. Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser L._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vo- rinstanz mit Blick auf I._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüglich nachweisen, gab doch N._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrücklich an, es sei nur L._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbereich gefolgt sei, ihm ge- sagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verriegelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn I._____ und E._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu las- sen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage aus-

- 30 - geführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Beteiligten. N._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm L._____ verwehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegangen und habe weiter mit I._____ und E._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der An- klageschrift vorgeworfene verbale Hinderung N._____s, die Moschee zu verlas- sen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung nachfolgend E. II.3.3.3.). 3.3.2.7. Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich L._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen. H._____ und A._____ wird eine Beteiligung in dieser Phase wie gesagt nicht vorgeworfen. 3.3.3. Freiheitsberaubung zum Nachteil von N._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,

1. Hälfte) 3.3.3.1. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten N._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Mo- schee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut umschrieben, dass L._____ (oder eventuell ein anderer Beschuldigter) dazu die Eingangstüre abgeschlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Beschuldigten J._____, M._____, G._____ und F._____, E._____ und der Ju- gendliche (sowie der flüchtige R._____) N._____ daran gehindert, die Moschee zu verlassen, indem sie um den Geschädigten herumgestanden seien. 3.3.3.2. Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Mo- schee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sach- verhalt mit Blick auf den Beschuldigten L._____ bereits erstellt (oben E. II.3.3.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstal- ten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Rich- tung Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbe- sondere der Beschuldigte L._____ in Aktion, indem er N._____ sowohl verbal wie

- 31 - auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass N._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlas- sen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist aller- dings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste N._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil seines Freundes B._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Beschuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zu- nächst im Eingangsbereich durch den Beschuldigten L._____ abgefangen. Zu- dem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschul- digten L._____, I._____ und E._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum – ähnlich wie zuvor bei B._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigte um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entspre- chend sprach auch der Beschuldigte H._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt habe, dass sie N._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vor- instanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätigte, dass die Beschuldigten N._____ nicht mehr aus der Moschee hatten weggehen lassen, sobald bekannt war, dass er zu B._____ ge- hörte (vorinstanzlichen Urteils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten N._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hatten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte ver- lassen wollen, dies um zunächst seine Zugehörigkeit zu B._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte. 3.3.3.3. In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass N._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS-

- 32 - Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus B._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen. 3.3.3.4. Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigte im Gebetsraum um den Geschädigten N._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aus- sagen von H._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wüten- den Menge" um N._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit B._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit N._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sollen N._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben L._____ auch I._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, ist ebenfalls als er- stellt zu erachten. Gleiches gilt hinsichtlich G._____, der dem Geschädigten er- stelltermassen einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Sodann erweist sich die Behauptung von F._____, er sei nach dem Spucken gegenüber B._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, als unglaubhaft. Mit Blick auf die Übergriffe auf den Geschädigten N._____ gab F._____ an, er habe – als B._____ sich bereits im Büro befand – mitbekommen, wie der Vorstand auch "den Tunesier", sprich N._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frauenraum aufgehalten haben will, greift entsprechend nicht, andernfalls er diese Szene, als N._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte beobachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil N._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen seiner Spuckattacke auf B._____ und dem Hereinholen N._____s ins Büro durch H._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem Tunesier fast nichts zu tun gehabt, so ist zumindest da- von auszugehen, dass auch F._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbe- schuldigten um den Geschädigten N._____ gruppiert hatte. Der entsprechende

- 33 - Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von F._____ im Be- rufungsverfahren sodann auch unangefochten. 3.3.3.5. Was die Beschuldigten M._____ und J._____ anbelangt, gibt es keine Hinweise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf B._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten N._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf B._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten M._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf B._____ bei- wohnte und sich daran teilweise auch aktiv beteiligte, in der Folge für den angeb- lich zweiten "Verräter" N._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Gruppe dabei waren, die sich – wie zuvor um B._____ – schliesslich auch um N._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen J._____s. Dieser beschrieb etwa, wie N._____ gesagt habe, er kenne B._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit B._____ aus Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst abgestritten hatte, bestätigte auch N._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigten J._____ sei N._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vorgehen gegen N._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch M._____ und J._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um N._____ geschart hatten. 3.3.3.6. Wie bereits erwähnt, gab N._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückge- hen in den Gebetsraum – neben L._____ und I._____ – auch mit E._____ ge- sprochen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte E._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf N._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten E._____ konnte

- 34 - aber bereits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger B._____ nicht erstellt werden, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von E._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend. Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung E._____s, die N._____ im Rah- men der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsichtlich E._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass dieser nicht geschlagen habe, weder ihn noch B._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aus- sage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschuldigte E._____ zu die- sem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zumindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen N._____s letztlich auch mit ge- nügender Klarheit, dass er den Beschuldigten E._____ jedenfalls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen N._____ nicht erstellen, dass E._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um N._____ herum aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten. 3.3.3.7. Zusammenfassend ist betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, er- stellt, dass N._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlas- sen, obwohl er dies wollte. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von L._____ voll- ständig (inkl. Handlungen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten M._____, J._____, F._____ und G._____, I._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlungen im Gebetsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten N._____ herum aufgestellt hatten. H._____ und A._____ waren zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Nachteil N._____s bereits teilweise in der Moschee anwesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit B._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf N._____ nicht beteiligten, was ihnen denn auch nicht vorgeworfen wird.

- 35 -

4. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 4.1.2. Sämtlichen zehn Beschuldigten – mithin auch H._____ und A._____ – wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sach- verhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil B._____s) und 19 (zum Nachteil N._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei einge- troffen sei. 4.1.3. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst B._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch N._____ – von H._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte H._____ sowie der etwas später eingetroffe- ne Moscheevorstand – der Beschuldigte A._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der C._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.).

- 36 - 4.1.4. Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (je 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten durch H._____ und A._____ ge- gen ihren Willen im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Ton- aufnahmen ihrer Geständnisse erzwungen wurden, und ferner, welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros befindlichen Beschuldigten diesbezüglich ge- spielt hatten. 4.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) 4.2.1. Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.3.2. und 3.3.3.). Dass sich daran ab Beginn des Sachver- haltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam H._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros und der Mo- schee für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übrigen Beschuldigten (M._____, J._____, G._____ und F._____, I._____, L._____, E._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teilweise an der Aussenwand des gegen oben offenen Bü- ros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation aus- serhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkri- terien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hintergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständli- che, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die ent- sprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.2. Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen

- 37 - der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ergibt. J._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch L._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). I._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch A._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig F._____ und sein Bruder I._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso M._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits dargelegt. Hinsichtlich F._____ zeigt die Vorinstanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut über- zeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestan- denermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). M._____ wurde von B._____ sodann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochgeklettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, beste- hen einzig hinsichtlich E._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten M._____, J._____, G._____ und F._____, I._____, L._____ und der Jugendliche – letzterer

- 38 - jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – während der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Gebetsraum anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Gebetsraum hin

– entsprechend auch durch jeden, der das Büro verlässt, betreten werden. Auf- grund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lau- tere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros belegt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschkulisse sodann klar ge- wesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Gefahr erneuter körper- licher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von H._____ und A._____ wäh- rend ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro bzw. aus der Moschee diese mit grösster Wahr- scheinlichkeit wieder von neuem entfacht hätte. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum die Ge- schädigten weiterhin vom Verlassen der Moschee abgehalten hatte. 4.2.3. Was die besonders interessierende Rolle von H._____ und A._____ be- trifft, ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten, dass sie H._____, als die- ser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos und von sich aus folg- ten. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufge- ladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. B._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment über- aus lebhaft und glaubhaft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann H._____ hinzuge- kommen sei, habe er gewusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Energie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bitte" (Urk. 20/1 S. 3 f.). H._____ habe ihn verteidigt, geret- tet und versucht, die anderen Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch

- 39 - N._____ schildert den Auftritt H._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und B._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Geschädigten die Moschee wohl auch zu diesem Zeitpunkt am liebsten ganz verlassen hätten. Nachdem die nach wie vor im Ge- betsraum anwesenden Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene Prä- senz dies allerdings verhinderten, ist davon auszugehen, dass sich die beiden Geschädigten letztlich freiwillig mit H._____ ins Büro der Moschee begeben hat- ten, wo sie sich dank dem Schutz von H._____ und später A._____, welche auf- grund ihrer Funktion bei den übrigen Beschuldigten als Respektspersonen galten, sicher fühlten. N._____ brachte dies treffend zum Ausdruck, als er sagte, das Bü- ro sei für ihn in dieser Situation der sicherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). B._____ führte dazu aus, H._____ habe ihn "verteidigt, gerettet und versucht, sie zu beruhigen" (Urk. 20/2 S. 15) und er sei ihm "unendlich dankbar, dass er mich dort rausgeholt und gerettet hat" (Urk. 20/1 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass auch H._____ aufgrund der bei seinem Eintreffen vorherrschenden aufgeladenen Stimmung in der Moschee realisiert hatte, dass die übrigen Beschuldigten die beiden Geschädigten selbst mit seinem Zutun nicht einfach aus der Moschee ge- lassen hätten. Entsprechend gab H._____ auch an, die beiden Geschädigten ge- rade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Bezeichnend ist fer- ner die Aussage H._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliess- lich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Zudem muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass H._____ bei seinem Eintreffen noch keinen Überblick über die vorherrschende Situation hatte, hatte er doch – etwas anderes lässt sich jedenfalls nicht erstellen – bei seiner Alarmierung durch seinen Sohn I._____ noch kaum Informationen erhalten, was genau in der Moschee vor sich geht. Entsprechend erscheint auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar, dass er die Geschädigten zunächst ins Büro führte, um sich erst einmal in Ruhe und isoliert von den wütenden Mitbeschuldigten im Gebetsraum selber ein Bild

- 40 - davon zu machen, womit er hier überhaupt konfrontiert war und wie damit umzu- gehen sei. Dazu passt auch die von B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme getätigte Äusserung, wonach der Imam angesichts der unvermittelt an- getroffenen Szenerie "selber auch ein wenig überfordert mit der ganzen Situation" gewesen sei (Urk. 20/2 S. 15). 4.2.4. Ähnlich gestaltet sich der Sachverhalt hinsichtlich A._____. Dieser war, wie dargelegt, erst etwas nach H._____ in der Moschee eingetroffen. In der Folge be- gab er sich ebenfalls mit H._____ ins Büro der Moschee, wo er sich zusammen mit den nacheinander dort eingetroffenen Geschädigten B._____ und N._____ aufhielt. Wenngleich davon auszugehen ist, dass er die aufgeregte bis aggressive Grundstimmung der übrigen sich bei seinem Eintreffen im Gebetsraum aufhalten- den übrigen Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad wahrgenommen haben dürfte, ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er davon ausging, dass sich die beiden Geschädigten freiwillig im Büro aufhielten und froh waren, dass H._____ und er darum bemüht waren, sie vor allfälligen weiteren Übergriffen durch die üb- rigen Beschuldigten vor dem Büro zu bewahren. Auch bei ihm deuten mitunter seine glaubhaften Aussagen darauf hin, dass er sich nach seinem Eintreffen mangels vorhandener Informationen zunächst einen Überblick über die Lage ver- schaffen wollte, wozu er und H._____ die Geschädigten im Büro befragten. 4.2.5. Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mit- unter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch N._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger B._____ er- wähnte ebenfalls, dass H._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb ver- schiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete sei- ne Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch H._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern,

- 41 - da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Proze- dere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 50). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich N._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). B._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte A._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abge- schlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied S._____, welcher durch A._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehen geblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte A._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 75 f.). 4.2.6. Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von A._____, als sich die Ge- schädigten vorerst noch mit H._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aus- sagen der Beteiligten insofern überein. An der Berufungsverhandlung äusserte sich A._____ jedoch dahingehend, dass er mit H._____ und B._____ gemeinsam ins Büro gegangen sei (Prot. II S. 79). Nachdem jedoch ohnehin nicht erstellt ist, dass – selbst wenn die Türe zwischenzeitlich einmal verschlossen worden war – dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzu- schliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. Mithin ergeben sich auch unter diesem Aspekt keine genügenden Hinweise darauf, die gegen die Freiwilligkeit des Verbleibens der Geschädigten im Büro sprechen würden.

- 42 - 4.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 4.3.1. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil B._____s) und 21 (zum Nachteil N._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von A._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, womit auch H._____ einverstanden gewesen sei und dies – in Anbetracht dessen, dass er als Imam und Respekts- person nicht eingegriffen habe – auch selber gewollt habe. 4.3.2. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten H._____ und A._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – B._____ auf Deutsch, N._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten O._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten P._____ stünden (Urk. 7/1-3). Beide Geschädig- ten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheeverantwortlichen A._____ verlangt worden. Laut B._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte A._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. A._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnah- me als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisfotos, zu welchem die Geschädigten dann auch eingewilligt hätten (vgl. Prot. II S. 80). B._____ gab hinsichtlich der Fo- toaufnahme im Büro selber an, er sei zwar nicht damit einverstanden gewesen, habe sich aber nicht dagegen gewehrt, da dies nichts gebracht hätte (Urk. 20/2 S. 31 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vor- schlag für die Tonaufnahme sei von B._____ selber gekommen und N._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). A._____ gab anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung zunächst an, er wisse nicht mehr, von welcher

- 43 - Seite diese Idee zuerst gekommen sei. Danach fügte er jedoch an, aus seiner Er- fahrung als Ladendetektiv sei ihm schon in den Sinn gekommen, dass er Beweise für die Polizei haben müsse. Als Ladendetektiv habe er immer Fotos oder Videos als Beweise für das Gericht beibringen müssen (Prot. I S. 152 f.; Urk. 14/2 S. 6). Diese wie auch seine früheren Aussagen (Urk. 14/2 S. 4: "Ich habe dann gesagt, okay, das müssen wir registrieren, […]"; Urk. 14/2 S. 9: "Wir sagten, dass wir es aufnehmen müssten, da es ein Beweis sei und sie sagten einfach ja.") sprechen stark dafür, dass die Initiative für die Tonaufnahmen nicht von den Geschädigten, sondern vielmehr vom Beschuldigten A._____ gekommen sein dürfte. Dies ist wiederum als ein Indiz dafür zu werten, dass die Geschädigten an der Tonauf- nahme – wie sie übereinstimmend beteuern – nicht freiwillig bzw. zumindest nicht von sich aus mitwirkten. Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab er dann an, die Idee für die Aufnahme sei zwar eigentlich schon von B._____ gekommen. Er habe aber zu verstehen gegeben, dass er irgend einen Beweis brauche, für den Fall, dass die Geschädigten das, was sie ihm und H._____ soeben erzählt hatten, später abstreiten würden (Prot. II S. 76, 80). Für die Frage, ob die Tonaufnahmen gegen den (erkennbaren) Willen der Geschädigten auf Druck der Beschuldigten hin erfolgte, ist allerdings letztlich ohnehin nicht ent- scheidend, von welcher Seite die spezifische Idee für die Tonaufnahme kam. Be- trachtet man nämlich die Situation, in welcher die Geschädigten sich gemäss bis- her erstelltem Sachverhalt befanden, erscheint es absolut nachvollziehbar und glaubhaft, wenn sie angeben, sie hätten angesichts der vor dem Büro vorherr- schenden Lage und den kurz zuvor erlebten Übergriffen alles getan, nur damit das Ganze endlich vorbei sein würde (Urk. 20/2 S. 16 unten). Bezeichnender- weise ergibt sich bereits aus der fraglichen Tonaufnahme selber, dass die "Ge- ständnisse" aus einer Zwangslage heraus entstanden sind. B._____ erklärt da- rauf, dass er erwischt worden und der "Druck" zu gross geworden sei, weshalb er zugegeben habe, von O._____ beauftragt worden zu sein und nun diese Aussage mache (Urk. 7/1). Dass er damit den Druck seitens der übrigen Beschuldigten meinte, die ihn zuvor im Gebetsraum bedroht, geschlagen und beschimpft hatten, ergibt sich aus dem Kontext seiner Aussage.

- 44 - 4.3.3. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, sind sodann – entgegen den Behauptungen der Beschuldigten H._____ und A._____ (Prot. I S. 131, 152) – weder in ihren Einvernahmen noch in den "Geständnissen" der Geschädigten An- zeichen dafür ersichtlich, dass sie mit den Aufnahmen ihrer Reue über begange- ne Fehler hatten Ausdruck verleihen wollen oder diese als Geste der Wiedergut- machung letztlich selber gewollt hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6.). Im Gegenteil sprechen ihre zahlreichen Unterbrechungen, Wortwiederholungen und ihr Nachfragen an die Beschuldigten eher dafür, dass sich die beiden Ge- schädigten während der Aufnahme unsicher waren, was ihre Geständnisse alles beinhalten mussten, während die beiden Beschuldigten eine klare Vorstellung da- von zu haben schienen, was darin alles enthalten sein müsse. Letzteres zeigt sich deutlich daran, dass auf den Aufnahmen mehrmals Anweisungen bzw. inhaltli- chen Vorgaben gegeben wurden (Urk. 7/1: "Datum heute dann"; "Du sollst nicht unterbrechen."; "Wer haben schicken dir?"; "(pro) Mal"; "Ich und mein Kollege…"; Urk. 7/2: N._____: "[…] hämm wer ist das?" B: "Ku…" N._____: "O._____", usw.). Wenngleich sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen lässt, inwieweit bzw. zu wel- chen Konditionen zwischen den Geschädigten und Journalist O._____ eine Zu- sammenarbeit bestanden hatte, so weist doch vor allem bei N._____ vieles darauf hin, dass er auf der Tonaufnahme Eingeständnisse machte, die so nicht zutreffen (vgl. dazu oben E. II.2.4.2. und vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6.). Insgesamt ist

– abgesehen davon, dass sie dies als Ausweg aus dieser für sie unsäglichen Si- tuation betrachteten – nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten irgendein Interes- se daran gehabt hätten, freiwillig an dieser Aufnahme mitzuwirken, mit welchen die Beschuldigten ihren "Verrat" zu beweisen gedachten. 4.3.4. Dass, wie von N._____ behauptet und in der Anklage umschrieben, A._____ tatsächlich gedroht hatte, er würde sie wieder aus dem Büro zu den an- deren Beschuldigten jagen, wenn sie die Aufnahmen nicht machen würden (Urk. 20/6 S. 24), kann dagegen nicht erstellt werden, wird dies doch von keinem der anderen im Büro Anwesenden bestätigt, insbesondere auch nicht von B._____. Es ist zwar davon auszugehen, dass dies ziemlich genau dem entspro- chen haben dürfte, wovor die Geschädigten sich fürchteten, und sie sich deshalb bereit erklärten, die "Geständnisse" mit dem von den anwesenden Beschuldigten

- 45 - geforderten Inhalt für die Tonaufnahme abzulegen. Eine entsprechende Einwir- kung bzw. Androhung lässt sich dem Beschuldigten A._____ (und auch nicht H._____) jedenfalls nicht nachweisen. 4.3.5. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Geschädig- ten sich nur aufgrund der vor dem Büro durch die übrigen Beschuldigten nach wie vor aufrechterhaltenen Zwangssituation dazu bereit erklärten, die Tonaufnahmen zu erstellen und das Beweisfoto im Büro zu erdulden, um damit weitere Übergriffe durch die vor dem Büro hörbar präsenten übrigen Beschuldigten zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist es – wie bereits angesprochen – für die rechtliche Be- urteilung somit auch nicht entscheidend, von welcher Seite der Anstoss, ihre Aus- sagen aufzunehmen, letztlich stammte. Denn selbst wenn es sich so zugetragen hätte, wie A._____ und H._____ es vorgeben – nämlich dass B._____ das Foto- grafieren, die Verbindung zu O._____ sowie die Zusammenarbeit mit N._____ zunächst mündlich zugegeben hätte, A._____ dann eingewendet hätte, was denn sei, wenn er (B._____) nun rausgehe und etwas anderes erzähle, er also einen Beweis brauche und B._____ darauf gesagt hätte, man könne es ja registrieren oder speichern, er unterschreibe das auch (Prot. I S. 152; Urk. 18 S. 20; Prot. II S. 76, 80) – würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern. Vielmehr müsste auch dieser Vorschlag als proaktiver Versuch B._____s gewertet werden, weiteren Übergriffen der vor dem Büro weiterhin präsenten Mitbeschuldigten aus dem Weg zu gehen und wäre somit genauso der herrschenden Zwangslage geschuldet. Entsprechend erscheint es mit der Vorinstanz sogar auch als durchaus denkbar, dass N._____ von B._____ gar noch ermutigt worden war, ebenfalls zu kooperie- ren und eine Aufnahme zu erstellen, wie dies die Beschuldigten vorbringen (Urk. 18 S. 21; Prot. I S. 129), hätte seine Weigerung den Beschuldigten doch po- tentiell nur eine weitere Angriffsfläche für die vor dem Büro weiterhin präsenten übrigen Beschuldigten geboten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.6. in fine). 4.3.6. Mit Blick auf die Rollen der beiden im Büro anwesenden Beschuldigten H._____ und A._____ steht anhand der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter fest, dass es vorwiegend A._____ war, der auf die Tonaufnahme be- standen hatte. Gemäss B._____ soll H._____ – wie bereits erwähnt – gegen die

- 46 - Aufnahmen gewesen sein. Er habe A._____ gesagt, dass er es lassen solle, aber dieser habe die Aufnahmen als Beweismittel für die Polizei im Hinblick auf eine Anzeige gegen die Geschädigten gewollt (Urk. 20/2 S. 16). Auch N._____ bestä- tigte, dass es A._____ gewesen sei, der die Tonaufnahme gewollt habe. Zur Rolle von H._____ sagte er schliesslich sinngemäss aus, dieser habe dagegen nichts unternommen (Urk. 20/6 S. 24). Sodann fehlen – entgegen der Anklageschrift – eindeutige Belege dafür, dass H._____ an der Aufnahme auch selber mitgewirkt hatte. Zwar wurde dieser im Rahmen der Abschrift bzw. Übersetzung zumindest an zwei Stellen der Tonaufnahme offenbar als eine der Personen identifiziert, die B._____ dazu Anweisungen gibt, was er sagen solle (vgl. dazu bereits oben E. II.4.3.2. zu Urk. 7/1: H._____: "Wer haben schicken dich?"; "(pro) Mal"). Tat- sächlich ist auf der Aufnahme – neben der mehrheitlich hörbaren und anhand sei- ner diesbezüglichen Eingeständnisse A._____ zuzuordnenden Stimme – klar mindestens eine weitere männliche Stimme hörbar, welche B._____ in gebroche- nem Deutsch sowie auf Arabisch Anweisungen erteilen (vgl. Urk. 7/3). N._____ gab zunächst an, nur der Moscheeverantwortliche (womit er A._____ meinte), hätte ihnen vorgesagt, was sie sagen müssten. Erst auf entsprechende Nachfrage betreffend die hörbare zweite Stimme führte er aus, dabei könne es sich nur um die Stimme von H._____ handeln, sei doch sonst niemand im Büro gewesen (Urk. 20/6 S. 28). Eine eigentliche Identifikation H._____s als Mitwirkenden stellt dies jedoch nicht dar. Vielmehr hat entgegen den Aussagen N._____s als erstellt zu gelten, dass neben den beiden Beschuldigten auch der Vize-Präsident des C._____ Vereins, S._____, in der Endphase kurz vor dem Eintreffen der Polizei, zumindest jedoch ab dem Zeitpunkt, als die Tonaufnahmen erstellt wurden (ab 20.51 Uhr), im Büro anwesend war. Dieser gibt – in Übereinstimmung mit A._____ – selber auch an, die Tonaufnahme mit seinem Mobiltelefon erstellt zu haben (Urk. 21/5 S. 2; Urk. 14/2 S. 4). Entsprechend ist aufgrund der verbleiben- den Unklarheiten über die Identität der zweiten hörbaren Person zugunsten von H._____ als nicht erstellt zu erachten, dass er aktiv an der Tonaufnahme mitge- wirkt hatte. Es ist somit mit der Vorinstanz nicht nur davon auszugehen, dass er die Tonaufnahme der Geständnisse weder gewollt noch daran mitgewirkt hatte, sondern dass er sich – zumindest anfänglich – gar aktiv gegen dieses Vorhaben

- 47 - gestellt hatte und schliesslich einzig im Büro anwesend war, als diese dann durch A._____ mit der (zumindest technischen) Unterstützung durch S._____ dennoch erstellt wurden. III. Rechtliche Würdigung

1. Freiheitsberaubung und Nötigung betreffend Geständnisse im Büro 1.1. Für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschuldigten H._____ und A._____ hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung durch Festhalten der beiden Geschädigten im Büro der Moschee ist mit Blick auf die zuvor gemachten tatsächlichen Feststellungen relevant, dass davon auszugehen ist, dass die bei- den Geschädigten sich freiwillig mit H._____ ins Büro der Moschee begaben und hernach dort zusammen mit A._____ verblieben, bis die Polizei eintraf. Es ist fer- ner angesichts der von H._____ und A._____ bei ihrer Ankunft angetroffenen auf- geladenen Stimmung, welche durch die immer noch sehr präsenten und wüten- den übrigen Beschuldigten im Gebetsraum nach wie vor aufrechterhalten wurde, sodann auch gar nicht davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten tat- sächlich die Möglichkeit gehabt hätten, das Festhalten der beiden Geschädigten – bzw. in den Augen der übrigen Beschuldigten der beiden "Verräter" – unverzüg- lich zu beenden. Trotz des von ihnen genossenen Ansehens als Respektsperso- nen wäre angesichts der hochaggressiven Stimmung mit erneutem Tumult und weiteren Übergriffen durch die im Gebetsraum präsenten Mitbeschuldigten zu rechnen gewesen, wenn sie die beiden Privatkläger einfach hätten gehen lassen. Entsprechend kann den Beschuldigten H._____ und A._____ auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Geschädigten zunächst ins Büro und damit an den für diese in der vorherrschenden Situation sichersten Ort gebracht hatten, um sie so effektiv vor weiteren Übergriffen der anderen Beschuldigten zu bewah- ren und um die Situation dadurch zu beruhigen und sich gemeinsam einen Über- blick über das Vorgefallene zu verschaffen. Entsprechend ist bereits der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung hinsichtlich der Beschuldigten H._____ und A._____ nicht erfüllt. Zum gleichen Ergebnis kommt man letztlich auch mit Blick auf den subjektiven Tatbestand: Selbst wenn man davon ausginge, dass die Pri-

- 48 - vatkläger sich nicht freiwillig mit H._____ und A._____ im Büro aufhielten, hätten diese angesichts der von beiden Privatklägern geäusserten und auch sichtbaren Erleichterung über das Auftauchen ihrer "Retter" weder erkennen können, noch erkennen müssen, dass sie im Begriffe waren, die Geschädigten im Sinne einer Freiheitsberaubung festzunehmen bzw. gegen deren Willen festzuhalten. Es gibt denn auch keine Hinweise darauf, dass die Privatkläger – zumindest bis zur Auf- nahme der Geständnisse kurz vor dem Alarmieren bzw. Eintreffen der Polizei (dazu sogleich) – geäussert oder anderweitig zu erkennen gegeben hätten, dass sie das sichere Büro hätten verlassen wollen, bis die (von N._____ bereits per SMS im Vorfeld avisierte Polizei und von A._____ hernach auch eigenhändig alarmierte) Polizei in der Moschee eintraf. Vielmehr herrschte im Büro auch ge- mäss den Angaben der Geschädigten eine relativ entspannte Situation. Als ge- wisses Indiz dafür ist gerade auch auf das im Büro gemachte Foto der beiden Geschädigten hinzuweisen, auf welchem die Geschädigten zumindest äusserlich einen einigermassen entspannten Eindruck machen, wobei insbesondere N._____ eher gelangweilt denn verängstigt aussieht (Urk. 20/2, Foto der beiden Geschädigten am Bürotisch, als Anhang zur Einvernahme). Gewichtiger als die- ser letztlich subjektive Eindruck auf dem Foto sind allerdings die Aussagen der Geschädigten: So gab etwa N._____ an, dass sie im Büro mit den beiden Be- schuldigten H._____ und A._____ "diskutiert" hätten (Urk. 20/5 S. 7). B._____ be- tonte hinsichtlich des Auftretens von A._____ im Büro, dass dieser "ganz anstän- dig und nett" gewesen sei und einfach eine Lösung habe finden wollen (Urk. 20/2 S. 16). 1.2. Die Beschuldigten A._____ und H._____ sind nach dem Gesagten von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung zum Nachteil beider Privatkläger freizusprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie sogleich noch auszuführen sein wird – davon auszugehen ist, dass die Tonaufnahmen der Geständnisse der beiden Geschädigten nicht mehr auf Freiwilligkeit basierten. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund daraus schliessen würde, dass sie sich während jener Zeitspanne, in welcher sie gegen ihren Willen die Geständnisse für die Tonaufnahme sprechen mussten, auch nicht mehr freiwillig im Büro aufhielten, liegt keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB vor, er-

- 49 - füllt doch dieser Vorgang, der zusammen nur knapp 5 Minuten gedauert hatte (vgl. CD-ROM Urk. 7/3; Dauer der Aufnahme 3:46 Minuten [B._____] und 0:46 Minuten [N._____]), die auch von Lehre und Rechtsprechung gefordert minimale Intensität bzw. Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch nicht. 1.3. Mit Blick auf die den Beschuldigten A._____ und H._____ vorgeworfene Nötigung gemäss Art. 181 StGB betreffend die Tonaufnahmen der Geständ- nisse sowie der Fotoaufnahme der Geschädigten, auf welche A._____ wie darge- legt zu Beweissicherungszwecken für eine allfällige polizeiliche Untersuchung be- standen hatte, ist wie dargelegt davon auszugehen, dass diese nicht auf Freiwil- ligkeit der beiden Geschädigten beruhten. 1.3.1. Was den Vorwurf der Nötigung an den Beschuldigten H._____ betrifft, wur- de bereits festgestellt, dass diesem eine Mitwirkung an der Erstellung der Tonauf- nahmen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann bzw. er sich gar zu- nächst ausdrücklich gegen diese Aufnahmen ausgesprochen hatte. Der Tatbe- stand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist bei ihm entsprechend sowohl auf objektiver als auch auf subjektiver Seite nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass er seinen anfänglichen Widerstand gegen das Vorhaben A._____s schliess- lich aufgegeben hatte und zumindest im Büro anwesend war, als die Aufnahmen erstellt wurden, traf ihn doch keine Rechtspflicht, das Vorhaben von A._____ – je- denfalls nicht über den ja anfänglich geleisteten verbalen Widerstand hinaus – ak- tiv zu verhindern. 1.3.2. H._____ ist entsprechend vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil beider Privatkläger gemäss Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 freizusprechen. 1.3.3. Hinsichtlich der Tonaufnahmen war mithin nur A._____ massgeblich betei- ligt. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung konnte erstellt werden, dass die Ge- schädigten an den Geständnissen bzw. den Tonaufnahmen gegen ihren Willen mitwirkten, weil sie Angst hatten, sie könnten im Verweigerungsfall wieder den Übergriffen der im Gebetsraum nach wie vor präsenten übrigen Beschuldigten ausgesetzt werden. Damit wähnten sie sich nicht mehr in der Lage, sich den For- derungen des Beschuldigten A._____ im Sinne einer freien Willensbetätigung zu

- 50 - widersetzen und erklärten sich widerstandslos bereit, die Ton- und Fotoaufnah- men zu erdulden bzw. an diesen gemäss den Anweisungen des Beschuldigten A._____ mitzuwirken. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Angst vor den übrigen Beschuldigten vor dem Büro im rechtlichen Sinne sozusagen das "Nötigungsmittel" darstellten, welches die Geschädigten zur Mitwirkung bewegte. Dass A._____ insofern aber selber Druck auf die Geschädigten ausgeübt hätte, konnte nicht erstellt werden. Wie dargelegt, lässt sich nicht nachweisen, dass A._____ – wie in der Anklage beschrieben – den Geschädigten angedroht hätte, sie aus dem Büro zu den anderen Beschuldigten zu jagen, wenn sie an den Auf- nahmen nicht mitwirken würden. Damit fehlt es an einer tatbestandsmässigen Nö- tigungshandlung durch den Beschuldigten A._____. Dass das Drohpotential der vor dem Büro lautstark präsenten übrigen Beschuldigten die Geschädigten letzt- lich zur Kooperation bewog und A._____ somit sozusagen von dieser Situation profitierte, um die Geständnisse und das Beweisfoto zu erreichen, reicht noch nicht für eine Verurteilung. Es kann jedenfalls nicht von einem mittäterschaftlichen Verhalten A._____s mit den vor dem Büro präsenten Beschuldigten ausgegangen werden, hatte er doch zum einen – wie gesagt – nicht damit gedroht, die Beschul- digten aus dem Büro zu jagen, und sich zum andern auch klar vom Verhalten der übrigen Beschuldigten abgegrenzt, indem er als einziger von vornherein die Poli- zei einschalten wollte (und dies dann auch tat), um die Angelegenheit geordnet auf diesem Wege zu regeln, wozu auch die Geständnisse dienen sollten. Ent- sprechend ist der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB auch hinsicht- lich des Beschuldigten A._____ nicht erfüllt, weshalb er vom Vorwurf der Nöti- gung zum Nachteil beider Privatkläger gemäss Sachverhaltsabschnitten 20 und 21 ebenfalls freizusprechen ist.

2. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist nach dem Gesagten von sämtlichen Vorwürfen und damit vollumfänglich freizusprechen. Entsprechend erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die von ihr beantragte Bestätigung des Schuldspruchs wegen mehrfacher Freiheitsberau-

- 51 - bung (als Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB) geforderten obligatorischen Landesverweisung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Strafuntersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren) vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung antragsgemäss mit Fr. 41'562.40 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. 1.2.2. Nachdem er vollumfänglich freigesprochen wird, besteht auch keine Rück- erstattungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 52 - 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO kommt angesichts des Freispruchs sowie der rechtskräftigen Abweisung der Zivilklage nicht in Frage. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklägers. 1.3.2. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen einen Schuldspruch im Sinne der Ankla- geschrift sowie eine zehnjährige Landesverweisung. Die Privatkläger haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. 2.1.2. Angesichts des Freispruchs obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz. 2.2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 13. September 2021 einen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von 52 Stunden geltend (Urk. 193). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer ange- messen Nachbearbeitungszeit, ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt

- 53 - X._____, insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 14'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. 2.3. Haftentschädigung Der Beschuldigte befand sich vom 21. Februar 2017 bis am 4. Mai 2017 in Unter- suchungshaft (Urk. 64/2 und 64/12). Nachdem er vollumgänglich freigesprochen wird, ist ihm für die zu Unrecht erstandenen 73 Hafttage eine Entschädigung zu- zusprechen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'250.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen (vgl. vor- instanzliches Urteil E. VI.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

22. Oktober bezüglich Dispositivziffer 2 (Abweisung Zivilklage des Privatklä- gers 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen Nötigung nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) wird bestätigt.

- 54 -

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 183 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 55 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres