Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Privatkläger A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens mit entsprechender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teilnehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatklä- ger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung ei- ner Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insge- samt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten D._____, C._____, E._____, H._____, G._____, F._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genug- tuungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfäng- lich ab.
E. 1.3 Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete
- 11 - er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 142/2 S. 2).
E. 1.4 Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 142/1 S. 1 f.).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 2. Juni 2019 beantragte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten die Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 8 betreffend Herausgabe von Gegenständen sowie die Dispensation des Beschul- digten vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (Urk. 134). Beiden Anträgen kam das Obergericht mit entsprechenden Teilrechtskraftbe- scheinigung im Beschluss vom 20. Juni 2019 (Urk. 135) sowie mit entsprechender Dispensation vom 8. August 2019 für die Berufungsverhandlung samt mündlicher Urteilseröffnung (Urk. 134 S. 2) nach.
E. 1.6 Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden (Prot. II S. 7 ff.). Mit Präsidialverfügung vom
15. September 2021 wurde die Verteidigung von der Teilnahme an der mündli- chen Urteilseröffnung dispensiert und die Eröffnung des Urteils auf dem Schrift- weg angeordnet (Urk. 146A).
E. 2 Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel
E. 2.1 Verfahrenskosten
E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsver- fahren nicht, weshalb der Privatkläger bei Unterliegen grundsätzlich ebenfalls kos- ten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rücker-
- 24 - stattungspflichtig würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.).
E. 2.1.2 Der Privatkläger unterliegt zwar mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Berufung, mit der er eine höhere als von der Vorinstanz zugesprochene Genugtu- ung sowie die Gutheissung seiner Schadenersatzbegehren beantragte, vollstän- dig. In Anbetracht des – vor allem mit Blick auf den enormen Aufwand für die Be- urteilung der Strafpunkte in den neun Parallelverfahren gegen die übrigen Mitbe- schuldigten – verhältnismässig sehr beschränkten Aufwands für die Beurteilung der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg), welcher sich sodann aufgrund der je- weils identischen Anträge des Privatklägers 1 in diesen Parallelverfahren auf sie- ben Verfahren bzw. Beschuldigte verteilt, erscheint es angemessen, wie bei den übrigen Mitbeschuldigten, auf eine Kostenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser An- satz.
E. 2.2 Amtliche Verteidigung
E. 2.2.1 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO und Art. 25 Abs. 2 JStPO). Er machte mit Kostennote vom 9. September 2021 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von rund 48 Stunden geltend (Urk. 145). Dabei weist er mehr als 14 Stunden Aufwand für die Erstellung des Plädoyers auf. Dieser Auf- wand erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Berufungsgegenstand auf die Zivilklage beschränkte, als überhöht und ist entsprechend um 6 Stunden zu kürzen. Unter Einbezug einer angemessen Nachbearbeitungszeit ist der amtli- che Verteidiger, Rechtsanwalt Y._____, insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 10'390.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.
E. 2.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers
E. 2.3.1 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt
- 25 - lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser I._____, H._____ und K._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 146). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.), auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3.2 Eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. V. Rechtsmittel Ist wie in casu nur noch der Zivilpunkt Gegenstand des Berufungsverfahrens, ist nicht die strafrechtliche Beschwerde, sondern nur die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 133 III 701), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG zu beachten ist. Liegt der Streitwert mithin unter Fr. 30'000.–, ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Der Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) liegt vorliegend über Fr. 30'000.–. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom
29. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
- 26 -
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Dispositivziffern 10 und 11 (Zivilklage des Privatklägers 1) – sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Verfah- renseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
E. 2.4 Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist diese Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksich- tigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtig- te" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsa- chen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsachen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf diese beruft, im erstinstanzlichen Verfahren nicht
- 14 - geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betref- fende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraussetzungen der Be- rücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat die- jenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und weitere Lehrmeinun- gen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsionsprozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfundaments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln un- terlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im strafrechtlichen Beru- fungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfah- ren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht ersichtlich.
E. 2.5 Die genannte Abnahme von Beweisen wurde in Form der Befragung von Dr. L._____, M._____ und Dr. N._____ (Urk.142/1 Beweisanträge 3. a), c) und e) erstmals mit der Berufungserklärung beantragt (vgl. Urk. 92, 102/2 und 103/2). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privat- kläger nicht geltend gemacht. Auch legt der beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Ver- fahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ be- antragten Beweisergänzungen sind abzuweisen.
E. 2.6 Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 142/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von
- 15 - Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierten Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa- chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 142/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im beschriebenen Sinne, weshalb auch diese zum Beweis offerierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
E. 3 Schadenersatzforderung
E. 3.1 Der Privatkläger 1 macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden sei. Die Forderung setzt sich einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auf- trag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.
- 16 -
E. 3.1.1 Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. XII.1.1.; Urk. 92 S. 2 ff.).
E. 3.1.2 Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfalls vom tt. November 2016 erlittene Posttraumatische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähig- keit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusam-
- 17 - mengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der O._____ in P._____ ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen las- sen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entspre- chend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und an- schliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privat- kläger an der Berufungsverhandlung neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte (Urk. 142/2).
E. 3.1.3 Seitens des Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Urk. 107 S. 2 und 27). Entsprechend beantragt er die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 144 S. 2 ff.).
E. 3.2 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide geltend ge- machten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, wel- che ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche wären nur dann begründet, wenn sich genügend klar fest- stellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten begangenen Ta- ten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfah- ren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. Die Vorinstanz hat zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung
- 18 - nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schreiben an den Geschädigtenvertre- ter (Urk. 33/1 und Urk. 93/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. So bestehen anhand des Schreibens der Therapeutin vom 28. November 2016 (Urk. 33/1) insbesondere Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. In diesem Zusammenhang wird auch vom Privatklägervertreter an der Berufungs- verhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien-Reisen an einer Posttraumatischen Belastungs- störung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Q._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 126). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Post- traumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ vorhandenen Prädisposition. Substanti- ierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die behauptete angeblich schadensstif- tende psychische Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Unter- suchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger 1 doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36).
E. 3.3 Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang zum Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger S._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger S._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum-
- 19 - mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und S._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte T._____, welcher, wie bereits erwähnt, bis heute nicht ermittelt werden konnte, eine tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschul- digten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese behaupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psy- chischen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem diese offenen Fragen möglich- erweise entscheidende Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger be- haupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, sei- ne Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vor- liegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatz- forderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind auch aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen.
- 20 -
E. 3.4 Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 4 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
E. 4.1 Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen
E. 4.1.1 Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 92 S. 4 Rz. 5; Urk. 102/2 S. 8 ff.; Urk. 142/2 S. 13 f.).
E. 4.1.2 Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. XII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
E. 4.2 Konkrete Beurteilung
E. 4.2.1 Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wenngleich sich die Umstände bzw. Kausalität betreffend die geltend ge- machte Posttraumatische Belastungsstörung, wie dargelegt, aufgrund der ge-
- 21 - nannten Zweifel nicht nachweisen lässt, ist dennoch von einer gewissen beach- tenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszugehen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist mit Blick auf die zahlreichen (hinsichtlich des Jugendlichen bereits rechtskräftig beurteilten) Übergriffe auf den Privatkläger A._____ davon auszugehen, dass dieser sich am Tatabend aufgrund des Vorge- hens der Beschuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und wäh- rend längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigungen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens so- wie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zei- tigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt erachten. Die für das Aussprechen einer Genug- tuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Straf- barkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausa- lität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweitige Widergut- machung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. XII. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (be- schränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldig- ten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vor- instanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitver- schulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalati- on der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotografie- ren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informationen an den Journa- listen M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewis-
- 22 - sen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausge- sprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen.
E. 4.2.2 Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die direkt auf die vorliegend zu beurteilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. III.3.2. f.) verwiesen werden. Ent- sprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 4.2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, C._____ und H._____, G._____, der Jugendliche, F._____ und E._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Dabei ist relevant, dass die zahlreich began- genen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbe- trachtung erschwerend auswirkte. Nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Wegnahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten machten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten aus. Entsprechend bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbesondere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind. Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemein-
- 23 - sam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwir- ken an den Handlungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Voraussetzungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugesprochene Genugtuung sind somit gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, C._____ und H._____, G._____, der Jugendli- che, F._____ und E._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung unter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu be- zahlen. Einzig den Beschuldigten I._____, J._____ und K._____ kann eine straf- rechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. se- paraten Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. Sep- tember 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft.
E. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldig- ten D._____, C._____, H._____, G._____, des Jugendlichen, F._____ und E._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Im Berufungsverfahren war nur noch der Zivilpunkt angefochten. Im Strafpunkt ist das vorinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend sind an der vorinstanzlichen Kostenauflage keine Änderungen vorzunehmen.
2. Berufungsverfahren
E. 5 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA).
E. 6 Rechtsmitel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsa- chen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres
Dispositiv
- A._____, Privatkläger und Berufungskläger
- ... Privatkläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc. - 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Jugendgericht, vom 22. Oktober 2018 (DJ170005) - 3 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. No- vember 2017 (Urk. 55, mit handschriftlicher Nummerierung) ist diesem Urteil bei- geheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 125) Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 StGB gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt.
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalts- abschnitt 8, 9 und 10 der Anklageschrift eingestellt.
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 inkl. 2 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6, 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift) und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift). - 4 -
- Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB und − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen im Sinne von dessen Art. 2.
- Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.
- Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet.
- Es wird ein Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Straf- verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG180009-K bis DG180017-K) im Sinne von Art. 16a Abs. 2 JStG angeordnet.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einem Freiheitsentzug von 6 Monaten, wovon 84 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 15. Mai 2017) durch Haft erstan- den sind. Vom 15. Mai 2017 bis 6. November 2017 befand sich der Beschuldigte unter Hausarrest (175 Tage), welcher mittels Electronic Monitoring überwacht wurde. Von den 175 Tagen sind ihm weitere 60 Tage an den Freiheitsentzug anzurechnen.
- Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt.
- Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 1. November 2017 beschlagnahmte und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur gelagerte Mobiltelefon "Samsung Galaxy A5" mit Schutzhülle, - 5 - Ladekabel und Netzteil wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon innert drei Monaten nach Rechtskraft nicht heraus, wird es der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die folgenden mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 1. No- vember 2017 beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Be- zirksgerichts Winterthur gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben: − 2 schwarze Notizbüchlein; − persönliche Notizen "Neue Ziele für…". Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
- Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.
- Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, H._____, G._____, F._____ sowie J._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewie- sen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. - 6 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 24'523.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'060.00 Auslagen (Auswertung Mobiltelefon) Kosten amtliche Verteidigung Fr. 62'742.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 96'467.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'000.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Des Privatklägers: (Urk. 183, 142/1-2) "1. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
- Der Privatkläger verlangt a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg, b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten. - 7 -
- Es werden folgende Beweisanträge gestellt: a) Einvernahme von Frau med. pract. L._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten). b) [zurückgezogen] c) Einvernahme von Herrn M._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars). d) [zurückgezogen] e) Einvernahme von Herrn Dr. N._____, Studienleiter O._____ P._____, … [Adresse] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Abschluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtver- kehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann." Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 143/1-5. Des Beschuldigten: (Urk. 144 S. 3)
- Es sei auf die Berufung des Privatklägers A._____ nicht einzutreten, even- tualiter sei die Berufung, inkl. aller gestellten Beweisanträge vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Jugendgerichts Winterthur vom 22.10.2018 auch bezüglich Dispositivziffer 10 (Abweisung Schadenersatz- begehren) sowie Dispositivziffer 11 (Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 2'000 unter solidarischer Haftung mit den ebenfalls verurteilten Mitbe- schuldigten) vollumfänglich zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers A._____ (inkl. Kosten der bis anhin amtlichen Verteidigung). Der Jugendanwaltschaft: (keine Anträge) - 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang
- Prozessgeschichte 1.1. Das Jugendstrafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zu- sammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der … Q._____ [in R._____] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Be- schuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten C._____ (SB190207), H._____ (SB190208), J._____ (SB190209), E._____ (SB190210), G._____ (SB190211), K._____ (SB190213), D._____ (SB190214) und F._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Winterthur (Urk. 104). Aufgrund des en- gen sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksge- richt Winterthur für sämtliche zehn Beschuldigten eine gemeinsame Hauptver- handlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erho- benen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Jugendanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 29. Oktober 2018, Urk. 116) als auch der Privatkläger A._____ (Berufungsanmeldung vom
- Oktober 2018, Urk. 118) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 120 bzw. Urk. 125) wurde von den Parteien am 5. April 2019 (Staatsanwaltschaft, Beschul- digter) bzw. am 9. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 122/1-3). Am 30. April 2019 (Postaufgabe am 29. April 2019) ging die Berufungserklärung des Privatklägers A._____ (Urk. 129) fristgerecht beim Obergericht ein. Demge- genüber erklärte die Oberjugendanwaltschaft mit Eingabe vom 15. April 2019 in- nert laufender Frist zur Berufungserklärung ihren Verzicht auf die Erklärung einer selbständigen Berufung (Urk. 127), weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. - 9 - 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 132 und Urk. 134). 1.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2019 beantragte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten die Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 8 betreffend Herausgabe von Gegenständen sowie die Dispensation des Beschul- digten vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (Urk. 134). Beiden Anträgen kam das Obergericht mit entsprechenden Teilrechtskraftbe- scheinigung im Beschluss vom 20. Juni 2019 (Urk. 135) sowie mit entsprechender Dispensation vom 8. August 2019 für die Berufungsverhandlung samt mündlicher Urteilseröffnung (Urk. 134 S. 2) nach. 1.6. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden (Prot. II S. 7 ff.). Mit Präsidialverfügung vom
- September 2021 wurde die Verteidigung von der Teilnahme an der mündli- chen Urteilseröffnung dispensiert und die Eröffnung des Urteils auf dem Schrift- weg angeordnet (Urk. 146A).
- Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde einzig vom Privat- kläger und beschränkt auf den Zivilpunkt (Abweisung des Schadenersatzbegeh- rens gemäss Dispositivziffer 10 und Genugtuung gemäss Dispositivziffer 11) an- gefochten. 2.2. Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, was – in Ergänzung zur bereits erfolgten Teilrechtskraftbescheinigung vom 20. Juni 2019 betreffend Dis- positivziffer 8 (Herausgabe, vgl. Urk. 135) – vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales Beschränkt sich der Berufungsgegenstand auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten. Diesfalls überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur so weit, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vor- - 10 - sehen würde. Vorliegend handelt es sich um eine ausservertragliche Schadener- satzforderung (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers 1, mithin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, für die die eidgenössische Zivilprozessord- nung eine Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– vorsieht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Schwelle ist bei der vorliegend strittigen Forderungen im hohen fünfstelligen Be- reich zweifelsohne erfüllt. Entsprechend prüft das Berufungsgericht den vo- rinstanzlichen Entscheid zum angefochtenen Zivilpunkt mit voller Kognition, mithin auch im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 310 ZPO i.V.m. Art. 398 Abs. 5 StPO). III. Zivilforderung
- Ausgangslage 1.1. Der Privatkläger A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens mit entsprechender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teilnehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatklä- ger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung ei- ner Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insge- samt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten D._____, C._____, E._____, H._____, G._____, F._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genug- tuungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfäng- lich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete - 11 - er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 142/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 142/1 S. 1 f.).
- Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie eingangs dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Beweisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. L._____, von M._____ sowie von Dr. N._____. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, die vom Privat- kläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel seien in Anbe- tracht des Zeitpunkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren verspätet und entsprechend unbeachtlich (Urk. 144 S. 3 ff.). 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- - 12 - fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten wie auch vom der Verteidigung des Beschul- digten selber angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstin- stanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand an- wendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits nur dann zur Anwendung, wo sich die Beru- fung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin sowohl der Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Dies ist zwar, wie eingangs be- reits dargelegt, der Fall. Allerdings dürfte sich die Tragweite dieser Bestimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Berufungsge- richts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen Anordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginale "Zulässigkeit und Be- rufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprüfungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kogniti- on und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechts- mittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwertes abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIMMERLIN, in: Do- natsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO zwar – wie bereits - 13 - ausgeführt (E. II. "Prozessuales") – für den Umfang der Prüfungsbefugnis rele- vant, für die Frage, ob im Adhäsionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismit- tel eingebracht werden können, jedoch nicht einschlägig. 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist diese Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksich- tigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtig- te" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsa- chen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsachen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf diese beruft, im erstinstanzlichen Verfahren nicht - 14 - geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betref- fende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraussetzungen der Be- rücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat die- jenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und weitere Lehrmeinun- gen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsionsprozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfundaments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln un- terlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im strafrechtlichen Beru- fungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfah- ren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht ersichtlich. 2.5. Die genannte Abnahme von Beweisen wurde in Form der Befragung von Dr. L._____, M._____ und Dr. N._____ (Urk.142/1 Beweisanträge 3. a), c) und e) erstmals mit der Berufungserklärung beantragt (vgl. Urk. 92, 102/2 und 103/2). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privat- kläger nicht geltend gemacht. Auch legt der beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Ver- fahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ be- antragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 142/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von - 15 - Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierten Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa- chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 142/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im beschriebenen Sinne, weshalb auch diese zum Beweis offerierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
- Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger 1 macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden sei. Die Forderung setzt sich einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auf- trag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist. - 16 - 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. XII.1.1.; Urk. 92 S. 2 ff.). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfalls vom tt. November 2016 erlittene Posttraumatische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähig- keit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusam- - 17 - mengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der O._____ in P._____ ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen las- sen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entspre- chend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und an- schliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privat- kläger an der Berufungsverhandlung neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte (Urk. 142/2). 3.1.3. Seitens des Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Urk. 107 S. 2 und 27). Entsprechend beantragt er die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 144 S. 2 ff.). 3.2. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide geltend ge- machten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, wel- che ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche wären nur dann begründet, wenn sich genügend klar fest- stellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten begangenen Ta- ten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfah- ren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. Die Vorinstanz hat zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung - 18 - nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schreiben an den Geschädigtenvertre- ter (Urk. 33/1 und Urk. 93/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. So bestehen anhand des Schreibens der Therapeutin vom 28. November 2016 (Urk. 33/1) insbesondere Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. In diesem Zusammenhang wird auch vom Privatklägervertreter an der Berufungs- verhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien-Reisen an einer Posttraumatischen Belastungs- störung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Q._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 126). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Post- traumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ vorhandenen Prädisposition. Substanti- ierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die behauptete angeblich schadensstif- tende psychische Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Unter- suchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger 1 doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang zum Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger S._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger S._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- - 19 - mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und S._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte T._____, welcher, wie bereits erwähnt, bis heute nicht ermittelt werden konnte, eine tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschul- digten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese behaupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psy- chischen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem diese offenen Fragen möglich- erweise entscheidende Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger be- haupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, sei- ne Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vor- liegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatz- forderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind auch aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen. - 20 - 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 92 S. 4 Rz. 5; Urk. 102/2 S. 8 ff.; Urk. 142/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. XII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wenngleich sich die Umstände bzw. Kausalität betreffend die geltend ge- machte Posttraumatische Belastungsstörung, wie dargelegt, aufgrund der ge- - 21 - nannten Zweifel nicht nachweisen lässt, ist dennoch von einer gewissen beach- tenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszugehen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist mit Blick auf die zahlreichen (hinsichtlich des Jugendlichen bereits rechtskräftig beurteilten) Übergriffe auf den Privatkläger A._____ davon auszugehen, dass dieser sich am Tatabend aufgrund des Vorge- hens der Beschuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und wäh- rend längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigungen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens so- wie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zei- tigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt erachten. Die für das Aussprechen einer Genug- tuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Straf- barkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausa- lität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweitige Widergut- machung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. XII. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (be- schränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldig- ten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vor- instanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitver- schulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalati- on der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotografie- ren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informationen an den Journa- listen M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewis- - 22 - sen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausge- sprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die direkt auf die vorliegend zu beurteilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. III.3.2. f.) verwiesen werden. Ent- sprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, C._____ und H._____, G._____, der Jugendliche, F._____ und E._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Dabei ist relevant, dass die zahlreich began- genen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbe- trachtung erschwerend auswirkte. Nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Wegnahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten machten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten aus. Entsprechend bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbesondere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind. Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemein- - 23 - sam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwir- ken an den Handlungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Voraussetzungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugesprochene Genugtuung sind somit gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, C._____ und H._____, G._____, der Jugendli- che, F._____ und E._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung unter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu be- zahlen. Einzig den Beschuldigten I._____, J._____ und K._____ kann eine straf- rechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. se- paraten Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. Sep- tember 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft. 4.2.4. Nach dem Gesagten ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldig- ten D._____, C._____, H._____, G._____, des Jugendlichen, F._____ und E._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren Im Berufungsverfahren war nur noch der Zivilpunkt angefochten. Im Strafpunkt ist das vorinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend sind an der vorinstanzlichen Kostenauflage keine Änderungen vorzunehmen.
- Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsver- fahren nicht, weshalb der Privatkläger bei Unterliegen grundsätzlich ebenfalls kos- ten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rücker- - 24 - stattungspflichtig würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.). 2.1.2. Der Privatkläger unterliegt zwar mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Berufung, mit der er eine höhere als von der Vorinstanz zugesprochene Genugtu- ung sowie die Gutheissung seiner Schadenersatzbegehren beantragte, vollstän- dig. In Anbetracht des – vor allem mit Blick auf den enormen Aufwand für die Be- urteilung der Strafpunkte in den neun Parallelverfahren gegen die übrigen Mitbe- schuldigten – verhältnismässig sehr beschränkten Aufwands für die Beurteilung der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg), welcher sich sodann aufgrund der je- weils identischen Anträge des Privatklägers 1 in diesen Parallelverfahren auf sie- ben Verfahren bzw. Beschuldigte verteilt, erscheint es angemessen, wie bei den übrigen Mitbeschuldigten, auf eine Kostenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser An- satz. 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO und Art. 25 Abs. 2 JStPO). Er machte mit Kostennote vom 9. September 2021 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von rund 48 Stunden geltend (Urk. 145). Dabei weist er mehr als 14 Stunden Aufwand für die Erstellung des Plädoyers auf. Dieser Auf- wand erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Berufungsgegenstand auf die Zivilklage beschränkte, als überhöht und ist entsprechend um 6 Stunden zu kürzen. Unter Einbezug einer angemessen Nachbearbeitungszeit ist der amtli- che Verteidiger, Rechtsanwalt Y._____, insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 10'390.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten besteht nicht. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt - 25 - lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser I._____, H._____ und K._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 146). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.), auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. V. Rechtsmittel Ist wie in casu nur noch der Zivilpunkt Gegenstand des Berufungsverfahrens, ist nicht die strafrechtliche Beschwerde, sondern nur die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 133 III 701), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG zu beachten ist. Liegt der Streitwert mithin unter Fr. 30'000.–, ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Der Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) liegt vorliegend über Fr. 30'000.–. Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom
- Oktober 2018 wird nicht eingetreten. - 26 -
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Oktober 2018 – mit Ausnahme der Dispositivziffern 10 und 11 (Zivilklage des Privatklägers 1) – sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Verfah- renseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, H._____, G._____ sowie F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. - 27 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'390.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA).
- Rechtsmitel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsa- chen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. - 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190212-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil und Beschluss vom 15. September 2021 in Sachen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. Zimmerlin Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. A._____, Privatkläger und Berufungskläger
2. ... Privatkläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Jugendgericht, vom 22. Oktober 2018 (DJ170005)
- 3 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. No- vember 2017 (Urk. 55, mit handschriftlicher Nummerierung) ist diesem Urteil bei- geheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 125) Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung im Sinne von Art. 141 StGB gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalts- abschnitt 8, 9 und 10 der Anklageschrift eingestellt.
3. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 inkl. 2 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6, 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift) und − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift).
- 4 -
2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB und − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen im Sinne von dessen Art. 2.
3. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.
4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG angeordnet.
5. Es wird ein Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Straf- verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG180009-K bis DG180017-K) im Sinne von Art. 16a Abs. 2 JStG angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einem Freiheitsentzug von 6 Monaten, wovon 84 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 15. Mai 2017) durch Haft erstan- den sind. Vom 15. Mai 2017 bis 6. November 2017 befand sich der Beschuldigte unter Hausarrest (175 Tage), welcher mittels Electronic Monitoring überwacht wurde. Von den 175 Tagen sind ihm weitere 60 Tage an den Freiheitsentzug anzurechnen.
7. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt.
8. Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 1. November 2017 beschlagnahmte und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur gelagerte Mobiltelefon "Samsung Galaxy A5" mit Schutzhülle,
- 5 - Ladekabel und Netzteil wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon innert drei Monaten nach Rechtskraft nicht heraus, wird es der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 1. No- vember 2017 beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Be- zirksgerichts Winterthur gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldig- ten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben: − 2 schwarze Notizbüchlein; − persönliche Notizen "Neue Ziele für…". Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
10. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.
11. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, H._____, G._____, F._____ sowie J._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewie- sen.
12. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 6 -
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 24'523.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'060.00 Auslagen (Auswertung Mobiltelefon) Kosten amtliche Verteidigung Fr. 62'742.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 96'467.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'000.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Des Privatklägers: (Urk. 183, 142/1-2) "1. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
2. Der Privatkläger verlangt
a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg,
b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.
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3. Es werden folgende Beweisanträge gestellt:
a) Einvernahme von Frau med. pract. L._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten).
b) [zurückgezogen]
c) Einvernahme von Herrn M._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars).
d) [zurückgezogen]
e) Einvernahme von Herrn Dr. N._____, Studienleiter O._____ P._____, … [Adresse] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Abschluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtver- kehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann." Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 143/1-5. Des Beschuldigten: (Urk. 144 S. 3)
1. Es sei auf die Berufung des Privatklägers A._____ nicht einzutreten, even- tualiter sei die Berufung, inkl. aller gestellten Beweisanträge vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Jugendgerichts Winterthur vom 22.10.2018 auch bezüglich Dispositivziffer 10 (Abweisung Schadenersatz- begehren) sowie Dispositivziffer 11 (Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 2'000 unter solidarischer Haftung mit den ebenfalls verurteilten Mitbe- schuldigten) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers A._____ (inkl. Kosten der bis anhin amtlichen Verteidigung). Der Jugendanwaltschaft: (keine Anträge)
- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das Jugendstrafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zu- sammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der … Q._____ [in R._____] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Be- schuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten C._____ (SB190207), H._____ (SB190208), J._____ (SB190209), E._____ (SB190210), G._____ (SB190211), K._____ (SB190213), D._____ (SB190214) und F._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Winterthur (Urk. 104). Aufgrund des en- gen sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksge- richt Winterthur für sämtliche zehn Beschuldigten eine gemeinsame Hauptver- handlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erho- benen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Jugendanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 29. Oktober 2018, Urk. 116) als auch der Privatkläger A._____ (Berufungsanmeldung vom
31. Oktober 2018, Urk. 118) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 120 bzw. Urk. 125) wurde von den Parteien am 5. April 2019 (Staatsanwaltschaft, Beschul- digter) bzw. am 9. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 122/1-3). Am 30. April 2019 (Postaufgabe am 29. April 2019) ging die Berufungserklärung des Privatklägers A._____ (Urk. 129) fristgerecht beim Obergericht ein. Demge- genüber erklärte die Oberjugendanwaltschaft mit Eingabe vom 15. April 2019 in- nert laufender Frist zur Berufungserklärung ihren Verzicht auf die Erklärung einer selbständigen Berufung (Urk. 127), weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.
- 9 - 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 132 und Urk. 134). 1.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2019 beantragte der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten die Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 8 betreffend Herausgabe von Gegenständen sowie die Dispensation des Beschul- digten vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (Urk. 134). Beiden Anträgen kam das Obergericht mit entsprechenden Teilrechtskraftbe- scheinigung im Beschluss vom 20. Juni 2019 (Urk. 135) sowie mit entsprechender Dispensation vom 8. August 2019 für die Berufungsverhandlung samt mündlicher Urteilseröffnung (Urk. 134 S. 2) nach. 1.6. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden (Prot. II S. 7 ff.). Mit Präsidialverfügung vom
15. September 2021 wurde die Verteidigung von der Teilnahme an der mündli- chen Urteilseröffnung dispensiert und die Eröffnung des Urteils auf dem Schrift- weg angeordnet (Urk. 146A).
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde einzig vom Privat- kläger und beschränkt auf den Zivilpunkt (Abweisung des Schadenersatzbegeh- rens gemäss Dispositivziffer 10 und Genugtuung gemäss Dispositivziffer 11) an- gefochten. 2.2. Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, was – in Ergänzung zur bereits erfolgten Teilrechtskraftbescheinigung vom 20. Juni 2019 betreffend Dis- positivziffer 8 (Herausgabe, vgl. Urk. 135) – vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales Beschränkt sich der Berufungsgegenstand auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten. Diesfalls überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur so weit, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vor-
- 10 - sehen würde. Vorliegend handelt es sich um eine ausservertragliche Schadener- satzforderung (Schadenersatz und Genugtuung) des Privatklägers 1, mithin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, für die die eidgenössische Zivilprozessord- nung eine Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– vorsieht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Schwelle ist bei der vorliegend strittigen Forderungen im hohen fünfstelligen Be- reich zweifelsohne erfüllt. Entsprechend prüft das Berufungsgericht den vo- rinstanzlichen Entscheid zum angefochtenen Zivilpunkt mit voller Kognition, mithin auch im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 310 ZPO i.V.m. Art. 398 Abs. 5 StPO). III. Zivilforderung
1. Ausgangslage 1.1. Der Privatkläger A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens mit entsprechender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teilnehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatklä- ger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung ei- ner Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insge- samt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten D._____, C._____, E._____, H._____, G._____, F._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genug- tuungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfäng- lich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete
- 11 - er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 142/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 142/1 S. 1 f.).
2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie eingangs dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Beweisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. L._____, von M._____ sowie von Dr. N._____. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, die vom Privat- kläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel seien in Anbe- tracht des Zeitpunkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren verspätet und entsprechend unbeachtlich (Urk. 144 S. 3 ff.). 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru-
- 12 - fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten wie auch vom der Verteidigung des Beschul- digten selber angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstin- stanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand an- wendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits nur dann zur Anwendung, wo sich die Beru- fung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin sowohl der Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Dies ist zwar, wie eingangs be- reits dargelegt, der Fall. Allerdings dürfte sich die Tragweite dieser Bestimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Berufungsge- richts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen Anordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginale "Zulässigkeit und Be- rufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprüfungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kogniti- on und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechts- mittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwertes abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIMMERLIN, in: Do- natsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO zwar – wie bereits
- 13 - ausgeführt (E. II. "Prozessuales") – für den Umfang der Prüfungsbefugnis rele- vant, für die Frage, ob im Adhäsionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismit- tel eingebracht werden können, jedoch nicht einschlägig. 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist diese Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksich- tigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtig- te" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsa- chen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsachen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf diese beruft, im erstinstanzlichen Verfahren nicht
- 14 - geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betref- fende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraussetzungen der Be- rücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat die- jenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und weitere Lehrmeinun- gen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsionsprozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfundaments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln un- terlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im strafrechtlichen Beru- fungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfah- ren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht ersichtlich. 2.5. Die genannte Abnahme von Beweisen wurde in Form der Befragung von Dr. L._____, M._____ und Dr. N._____ (Urk.142/1 Beweisanträge 3. a), c) und e) erstmals mit der Berufungserklärung beantragt (vgl. Urk. 92, 102/2 und 103/2). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privat- kläger nicht geltend gemacht. Auch legt der beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Ver- fahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ be- antragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 142/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von
- 15 - Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierten Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa- chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 142/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im beschriebenen Sinne, weshalb auch diese zum Beweis offerierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
3. Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger 1 macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden sei. Die Forderung setzt sich einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auf- trag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.
- 16 - 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. XII.1.1.; Urk. 92 S. 2 ff.). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfalls vom tt. November 2016 erlittene Posttraumatische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähig- keit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusam-
- 17 - mengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der O._____ in P._____ ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen las- sen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entspre- chend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und an- schliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privat- kläger an der Berufungsverhandlung neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte (Urk. 142/2). 3.1.3. Seitens des Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Urk. 107 S. 2 und 27). Entsprechend beantragt er die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 144 S. 2 ff.). 3.2. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide geltend ge- machten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, wel- che ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche wären nur dann begründet, wenn sich genügend klar fest- stellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten begangenen Ta- ten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfah- ren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. Die Vorinstanz hat zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung
- 18 - nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schreiben an den Geschädigtenvertre- ter (Urk. 33/1 und Urk. 93/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. So bestehen anhand des Schreibens der Therapeutin vom 28. November 2016 (Urk. 33/1) insbesondere Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. In diesem Zusammenhang wird auch vom Privatklägervertreter an der Berufungs- verhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien-Reisen an einer Posttraumatischen Belastungs- störung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Q._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 126). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Post- traumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ vorhandenen Prädisposition. Substanti- ierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die behauptete angeblich schadensstif- tende psychische Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Unter- suchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger 1 doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang zum Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger S._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger S._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum-
- 19 - mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und S._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte T._____, welcher, wie bereits erwähnt, bis heute nicht ermittelt werden konnte, eine tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschul- digten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese behaupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psy- chischen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem diese offenen Fragen möglich- erweise entscheidende Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger be- haupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, sei- ne Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vor- liegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatz- forderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind auch aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen.
- 20 - 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 92 S. 4 Rz. 5; Urk. 102/2 S. 8 ff.; Urk. 142/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. XII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wenngleich sich die Umstände bzw. Kausalität betreffend die geltend ge- machte Posttraumatische Belastungsstörung, wie dargelegt, aufgrund der ge-
- 21 - nannten Zweifel nicht nachweisen lässt, ist dennoch von einer gewissen beach- tenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszugehen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist mit Blick auf die zahlreichen (hinsichtlich des Jugendlichen bereits rechtskräftig beurteilten) Übergriffe auf den Privatkläger A._____ davon auszugehen, dass dieser sich am Tatabend aufgrund des Vorge- hens der Beschuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und wäh- rend längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigungen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens so- wie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zei- tigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt erachten. Die für das Aussprechen einer Genug- tuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Straf- barkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausa- lität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweitige Widergut- machung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. XII. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (be- schränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldig- ten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vor- instanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitver- schulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalati- on der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotografie- ren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informationen an den Journa- listen M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewis-
- 22 - sen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausge- sprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die direkt auf die vorliegend zu beurteilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. III.3.2. f.) verwiesen werden. Ent- sprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, C._____ und H._____, G._____, der Jugendliche, F._____ und E._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Dabei ist relevant, dass die zahlreich began- genen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbe- trachtung erschwerend auswirkte. Nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Wegnahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten machten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten aus. Entsprechend bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbesondere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind. Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemein-
- 23 - sam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwir- ken an den Handlungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Voraussetzungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugesprochene Genugtuung sind somit gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, C._____ und H._____, G._____, der Jugendli- che, F._____ und E._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung unter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu be- zahlen. Einzig den Beschuldigten I._____, J._____ und K._____ kann eine straf- rechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. se- paraten Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. Sep- tember 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft. 4.2.4. Nach dem Gesagten ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldig- ten D._____, C._____, H._____, G._____, des Jugendlichen, F._____ und E._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Im Berufungsverfahren war nur noch der Zivilpunkt angefochten. Im Strafpunkt ist das vorinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend sind an der vorinstanzlichen Kostenauflage keine Änderungen vorzunehmen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsver- fahren nicht, weshalb der Privatkläger bei Unterliegen grundsätzlich ebenfalls kos- ten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rücker-
- 24 - stattungspflichtig würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.). 2.1.2. Der Privatkläger unterliegt zwar mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Berufung, mit der er eine höhere als von der Vorinstanz zugesprochene Genugtu- ung sowie die Gutheissung seiner Schadenersatzbegehren beantragte, vollstän- dig. In Anbetracht des – vor allem mit Blick auf den enormen Aufwand für die Be- urteilung der Strafpunkte in den neun Parallelverfahren gegen die übrigen Mitbe- schuldigten – verhältnismässig sehr beschränkten Aufwands für die Beurteilung der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg), welcher sich sodann aufgrund der je- weils identischen Anträge des Privatklägers 1 in diesen Parallelverfahren auf sie- ben Verfahren bzw. Beschuldigte verteilt, erscheint es angemessen, wie bei den übrigen Mitbeschuldigten, auf eine Kostenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser An- satz. 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO und Art. 25 Abs. 2 JStPO). Er machte mit Kostennote vom 9. September 2021 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von rund 48 Stunden geltend (Urk. 145). Dabei weist er mehr als 14 Stunden Aufwand für die Erstellung des Plädoyers auf. Dieser Auf- wand erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Berufungsgegenstand auf die Zivilklage beschränkte, als überhöht und ist entsprechend um 6 Stunden zu kürzen. Unter Einbezug einer angemessen Nachbearbeitungszeit ist der amtli- che Verteidiger, Rechtsanwalt Y._____, insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 10'390.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten besteht nicht. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt
- 25 - lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser I._____, H._____ und K._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 146). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.), auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. V. Rechtsmittel Ist wie in casu nur noch der Zivilpunkt Gegenstand des Berufungsverfahrens, ist nicht die strafrechtliche Beschwerde, sondern nur die zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 133 III 701), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG zu beachten ist. Liegt der Streitwert mithin unter Fr. 30'000.–, ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Der Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) liegt vorliegend über Fr. 30'000.–. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vom
29. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
- 26 -
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Dispositivziffern 10 und 11 (Zivilklage des Privatklägers 1) – sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Verfah- renseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
2. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, H._____, G._____ sowie F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- 27 -
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'390.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7)
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA).
6. Rechtsmitel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsa- chen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres