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SB190211

Mehrfache Freiheitsberaubung etc.

Zürich OG · 2021-09-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

mit Blick auf den Beschuldigten F._____ bereits erstellt (oben E. II.5.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstalten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Richtung

- 79 - Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbesondere der Beschuldigte F._____ in Aktion, indem er C._____ sowohl verbal wie auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass C._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlassen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist allerdings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste C._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil sei- nes Freundes A._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Be- schuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zunächst im Ein- gangsbereich durch den Beschuldigten F._____ abgefangen. Zudem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten F._____, G._____ und R._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum

– ähnlich wie zuvor bei A._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigten um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entsprechend sprach auch der Beschuldigte J._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt ha- be, dass sie C._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätig- te, dass die Beschuldigten C._____ nicht mehr aus der Moschee hatten wegge- hen lassen, sobald bekannt war, dass er zu A._____ gehörte (vorinstanzliches Ur- teils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten C._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hat- ten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen, dies um zunächst seine Zugehörigkeit zu A._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte. 5.6.3. In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee

- 80 - nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS- Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus A._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen. 5.6.4. Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigten im Gebetsraum um den Geschädigten C._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aussagen von J._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wü- tenden Menge" um C._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit A._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit C._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sol- len C._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben F._____ auch G._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, wurde bereits er- stellt (oben E. II.5.3.). Gleiches gilt hinsichtlich H._____, der dem Geschädigten wie dargelegt einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Dass die Behaup- tung von E._____, er sei nach dem Spucken gegenüber A._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, nicht stimmen kann, wurde sodann wei- ter oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. II.4.2.4.). Mit Blick auf die Übergriffe auf den Geschädigten C._____ ist an dieser Stelle aber noch zu ergänzen, dass E._____ angab, er habe – als A._____ sich bereits im Büro befand – mitbekom- men, wie der Vorstand auch "den T._____", sprich C._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frauen- raum aufgehalten haben will, greift entsprechend auch hier nicht, andernfalls er diese Szene, als C._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte be- obachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil C._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen sei- ner Spuckattacke auf A._____ und dem Hereinholen C._____s ins Büro durch J._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem T._____ fast

- 81 - nichts zu tun gehabt, so ist zumindest davon auszugehen, dass auch E._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbeschuldigten um den Geschädigten C._____ gruppiert hatte. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von E._____ im Berufungsverfahren sodann auch unan- gefochten. 5.6.5. Was die Beschuldigten I._____ und B._____ anbelangt, gibt es keine Hin- weise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf A._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten C._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf A._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten I._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft (vgl. oben E. II.3.4.2. - 3.4.4. sowie II.4.5.2.). Es ist auch unglaubhaft, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf A._____ beiwohnte und sich daran teilweise auch aktiv be- teiligte, in der Folge für den angeblich zweiten "Verräter" C._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Gruppe dabei waren, die sich – wie zuvor um A._____ – schliesslich auch um C._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen B._____s. Dieser be- schrieb etwa, wie C._____ gesagt habe, er kenne A._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit A._____ aus Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst abgestrit- ten hatte, bestätigte auch C._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigte B._____ sei C._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vorgehen gegen C._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch I._____ und B._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um C._____ geschart hatten.

- 82 - 5.6.6. Wie bereits erwähnt, gab C._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückgehen in den Gebetsraum – neben F._____ und G._____ – auch mit R._____ gespro- chen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte R._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf C._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten R._____ konnte aber be- reits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger A._____ nicht erstellt wer- den, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von R._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend (vgl. dazu oben E. II.4.5.5.). Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung R._____s, die C._____ im Rahmen der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsicht- lich R._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass die- ser nicht geschlagen habe, weder ihn noch A._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschul- digte R._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zu- mindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen C._____s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten R._____ jeden- falls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen C._____ nicht erstel- len, dass R._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um C._____ her- um aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten. 5.7. Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten C._____ 5.7.1. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf den Geschädigten C._____ im Er- gebnis das unter Sachverhaltsabschnitt 13 vorgeworfene Hindern am Verlassen der Moschee des Beschuldigten F._____ sachverhaltsmässig erstellt, nicht jedoch hinsichtlich der Beschuldigten G._____ und R._____. Die in der Anklageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 vorgeworfenen Nötigungen im Zusam- menhang mit dem Mobiltelefon und den Sperrcode von C._____ sind hinsichtlich der Beschuldigten F._____, G._____ und des Jugendlichen erstellt. Ebenfalls er- stellt bzw. bereits rechtskräftig abgeurteilt ist der Faustschlag von H._____ ge-

- 83 - mäss Sachverhaltsabschnitt 16. Während den Handlungen gemäss den Sach- verhaltsabschnitten 14, 15 und 16 waren die Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____, F._____ und der Jugendliche jeweils anwesend und hatten sich um den Geschädigten gruppiert, soweit sie nicht ohnehin selber gehandelt haben. J._____ war einzig hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 16 und nur insofern präsent, als der Faustschlag von H._____ gerade in dem Moment erfolgte, als J._____ den Geschädigten C._____ ins Büro führte, wobei J._____ eine Beteiligung an dieser Tat von H._____ nicht vorgeworfen wird. 5.7.2. Betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, ist erstellt, dass C._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er dies wollte. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von F._____ vollständig (inkl. Handlun- gen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlun- gen im Gebetsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten C._____ herum aufgestellt hatten. J._____ und S._____ waren zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Nachteil C._____s bereits teilweise in der Moschee an- wesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit A._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf C._____ nicht beteiligten. 5.7.3. Nicht erstellt werden konnten die in Sachverhaltsabschnitt 17 umschrie- benen Spuckattacken. Ebenfalls als nicht erstellt zu erachten ist die dem Be- schuldigten R._____ vorgeworfene Tatbeteiligung bzw. dessen Anwesenheit im Gebetsraum während dieser Taten.

6. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.).

- 84 - 6.1.2. Den Beschuldigten wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sachverhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil A._____s) und 19 (zum Nachteil C._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei eingetroffen sei. 6.1.3. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch C._____ – von J._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte J._____ sowie der etwas später eingetroffene Moscheevorstand – der Beschuldigte S._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte S._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der Q._____ Moschee befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.). 6.1.4. Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (jeweils 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten nach der Verbringung durch J._____ und S._____ weiterhin gegen ihren Willen in der Moschee bzw. im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Tonaufnahmen ihrer Ge- ständnisse erzwungen wurden bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ vorliegend interessant – welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros be- findlichen Beschuldigten diesbezüglich gespielt hatten.

- 85 - 6.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) 6.2.1. Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.4.6. und 5.6.). Dass sich daran ab Beginn des Sachver- haltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam J._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zwar, dass sie J._____, als dieser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos folg- ten. Alleine aus diesem Umstand darauf zu schliessen, dass die beiden ab die- sem Zeitpunkt bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr gegen ihren Willen in der Moschee verblieben, würde allerdings deutlich zu kurz greifen. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufgeladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. A._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment überaus lebhaft und glaub- haft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann J._____ hinzugekommen sei, habe er ge- wusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Ener- gie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bit- te" (Urk. 20/1 S. 3 f.). J._____ habe ihn verteidigt, gerettet und versucht, die ande- ren Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch C._____ schildert den Auftritt J._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und A._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Es erscheint damit völlig nachvollzieh- bar, dass die beiden – auch wenn sie die Moschee nach wie vor am liebsten ganz verlassen hätten – J._____ ohne Widerrede ins Büro folgten, ohne dass dafür körperlicher oder verbaler Zwang erforderlich war. In dieser Situation wäre es gar lebensfremd gewesen, wenn die beiden sich in Anbetracht des soeben Erlebten auch noch gegen J._____, der als Imam bei den Beschuldigten einen besonderen

- 86 - Status als Respektsperson genoss, gewehrt hätten. C._____ brachte dies treffend zum Ausdruck, als er sagte, das Büro sei für ihn in dieser Situation der sicherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). 6.2.2. Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mit- unter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch C._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger A._____ erwähnte ebenfalls, dass J._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb ver- schiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete sei- ne Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch J._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern, da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Proze- dere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 50). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich C._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). A._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte S._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abge- schlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied AB._____, welcher durch S._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehengeblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte S._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 75 f.).

- 87 - 6.2.3. Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von S._____, als sich die Ge- schädigten vorerst noch mit J._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aus- sagen der Beteiligten insofern überein. Nachdem jedoch nicht erstellt ist, dass dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzu- schliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. 6.2.4. Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros bzw. der Moschee für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übri- gen Beschuldigten (I._____, B._____, H._____ und E._____, G._____, F._____, R._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teilweise an der Aussenwand des gegen oben offenen Bü- ros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation aus- serhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkri- terien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hintergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständli- che, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die ent- sprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.5. Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver-

- 88 - handlung ergibt. B._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch F._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). G._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch S._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig E._____ und sein Bruder H._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso I._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. oben E. II.3.4.2 - 3.4.4, 4.2.4., 4.5.2, 5.6.4. f.). Hinsichtlich E._____ zeigt die Vor- instanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut überzeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestandenermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). I._____ wurde von A._____ so- dann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochge- klettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, bestehen einzig hinsichtlich R._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. 6.2.6. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten I._____, B._____, H._____ und E._____, G._____, F._____ und der Jugendliche – letzte- rer jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – während der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Gebetsraum

- 89 - anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Ge- betsraum hin – entsprechend auch durch jeden, der das Büro verlässt, betreten werden. Aufgrund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lautere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros be- legt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschkulisse so- dann klar gewesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Gefahr er- neuter körperlicher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von J._____ und S._____ während ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro diese mit grösster Wahrscheinlich- keit wieder von neuem entfacht hätte. Dass dies nicht nur eine subjektive Befürch- tung der Geschädigten war, sondern ein Szenario, mit dem ernsthaft gerechnet werden musste, zeigt die bereits erwähnte Aussage J._____s, die beiden Ge- schädigten gerade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Be- zeichnend ist ferner die Aussage J._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist auch verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die im Innern des Büros vor allem hörbare, durch das Hochklettern an der Bürowand teilweise sogar sichtbare Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum, unter anderem auch des Beschuldigten B._____, die Geschädigten vom Verlassen des Bü- ros und damit der Moschee abgehalten hatte. 6.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 6.3.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.).

- 90 - 6.3.2. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss den Sachverhaltsabschnit- ten 12 und 19, welche sich teilweise in jener Zeitspanne abgespielt hatte, als die Geschädigten im Büro der Moschee waren, wurde der Sachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten B._____ soeben erstellt. Mit Blick auf die Geständnisse ist fer- ner noch strittig, ob die beiden Geschädigten durch J._____ und S._____ ge- zwungen worden waren, das Beweisfoto zu dulden sowie die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ – welche Rolle er und die übrigen sich ausserhalb des Büros befindli- chen Mitbeschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 6.3.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil C._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von S._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten H._____, E._____, R._____, G._____, F._____, K._____, U._____, B._____ und I._____ geteilt, welche anwe- send geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, weshalb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so wollten. 6.3.4. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten J._____ und S._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, C._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten M._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten V._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide

- 91 - Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen S._____ verlangt worden. Laut A._____ sei J._____ sogar dagegen gewesen und hätte S._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. S._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). J._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und C._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 6.3.5. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich wie der Beschuldigte B._____ während dieser Zeit weiter- hin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass J._____ und S._____ im Büro Fotos der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwe- cke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mit- bekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von S._____, ein Geständnis abzulegen und ein Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war diesen nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als S._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtli- che Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual- )Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkauf- nahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der

- 92 - Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizuspre- chen. III. Rechtliche Würdigung

1. Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsab- schnitten 6 nicht nachgewiesen werden. Er ist entsprechend vom Vorwurf der Nö- tigung freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen. Nachdem diese von der Staatsanwaltschaft als separate Tätlichkei- ten angeklagten Schläge – selbst wenn sie hinsichtlich des Beschuldigten B._____ erstellt wären – rechtlich vom Tatbestand der Nötigung betreffend Mobil- telefon und Sperrcode (Sachverhaltsabschnitt A und 1) konsumiert würden, hat vorliegend auch kein Freispruch wegen Tätlichkeit, sondern wegen Nötigung zu erfolgen.

2. Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12) 2.1. Festhalten A._____s in der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 12) 2.1.1. Vorliegend steht fest, dass der Privatkläger A._____ seit dem Beginn der Übergriffe durch die Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode im Ein- gangsbereich die Moschee kurz nach 19:31 Uhr (letzte Nachricht A._____s an M._____) bis zum Eintreffen der Polizei um 21:11 Uhr gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde. Dabei wurde ihm dadurch, dass die Beschuldigten zunächst im Eingangsbereich und schliesslich im Gebetstraum um ihn herum- standen und ihn dergestalt regelrecht umzingelt hatten, verunmöglicht, die Mo- schee zu verlassen, obwohl er dies wollte (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte). Mit ihren weiter verübten Übergriffen (Schläge, Drohungen und Bespucken) machten die Beschuldigten dem Privatkläger dabei unmissverständlich klar, dass er die Moschee nicht verlassen darf und ein allfälliger Fluchtversuch zwecklos wä- re.

- 93 - 2.1.2. Nachdem A._____ und C._____ schliesslich von J._____ ins Büro geführt wurden, sorgten die Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene, für die Geschädigten hör- und teilweise auch sichtbare Präsenz im Gebetsraum vor dem Büro dafür, dass die Geschädigten es nicht wagten, das Büro zu verlassen, um aus der Moschee zu kommen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigten in zeitlicher Hinsicht etwa kurz nach 20 Uhr nacheinander ins Büro geführt wurden. Wenngleich sie dort vor weiteren Übergriffen der Beschuldigten vor dem Büro geschützt waren, konnten sie auch in dieser Phase aufgrund der Präsenz der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum, bzw. um das Büro herum, die Moschee nicht mehr verlassen. 2.1.3. Die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit A._____s war sodann auch un- rechtmässig: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Voraussetzungen für eine zulässige private Festnahme gemäss Art. 218 StPO nicht erfüllt, ist diese doch nur subsidiär insoweit zulässig, als polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Wie sogleich noch zu zeigen sein wird, hatten die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten S._____ – jedoch gar nicht erst die Absicht, die Polizei einzuschalten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.2. f. sowie E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.4. Was diese Qualifikation der Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an der Freiheitsberaubung anbelangt, ist mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen. Wie sich aus den Darlegungen zum Sachverhalt ergibt, haben die Beschuldigten durch ihre physische Präsenz und ihre Überzahl um A._____ her- um dafür gesorgt, dass dieser sich nicht mehr frei bewegen oder flüchten konnte, sondern zunächst auf dem Sofa und schliesslich am Boden des Gebetsraums in der Moschee verharren musste. Durch ihr Auftreten als Gruppe haben somit alle Beschuldigten – ab dem Zeitpunkt ihres Auf- bzw. Hinzutretens – zunächst nur F._____, E._____ und der Jugendliche von Beginn weg im Eingangsbereich, I._____ ab dem Verbringen A._____s in den Gebetsraum und B._____, G._____ und H._____ ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum – einen Tatbeitrag ge- leistet. Nachdem vorwiegend die Präsenz und die Überzahl, mit der die Beschul-

- 94 - digten als geschlossene Gruppe auftraten, für den Taterfolg ausschlaggebend war, spielt es keine entscheidende Rolle, dass einzelne Beschuldigte zeitweise al- lenfalls etwas weiter Weg, aber immer noch als Teil der Gruppe um den Privat- kläger geschart waren. Auch nachdem der Geschädigten durch J._____ und S._____ ins Büro geführt wurde, blieben sie weiterhin vor dem Büro hörbar prä- sent, wodurch sie wiederum einen massgeblichen Tatbeitrag daran leisteten, dass die Geschädigten die Moschee auch dann nicht hatten verlassen können. Aus ih- rem gemeinsam geschlossenen Vorgehen bei der Festsetzung des angeblichen Spions ist schliesslich – wenngleich es sich eher um eine spontane denn um eine geplante Aktion handelte – auf einen mindestens konkludenten gemeinsamen Ta- tentschluss zu schliessen. 2.1.5. Wie bereits festgestellt, hatten die Beschuldigten bemerkt, dass A._____ eingeschüchtert war. Ihnen musste entsprechend bewusst gewesen sein, dass er die Moschee lieber verlassen hätte, dies jedoch aufgrund ihres Auftretens und ih- rer Überzahl nicht gewagt hatte (vgl. oben E. II.4.6.3.). Dennoch wollten sie ihn nicht gehen lassen und blieben sowohl im Eingangsbereich als auch im Gebets- raum um ihn herum versammelt. Auszugehen ist – wie in der Anklageschrift be- schrieben – auch davon, dass die Beschuldigten auch nach der Verbringung der Geschädigten ins Büro des Vorstands gewillt waren, A._____ und C._____ nicht gehen zu lassen, weshalb sie sich auch ab dem Zeitpunkt, als sich der Imam und der Vorstand im Büro um die beiden kümmerten, nicht etwa vom Geschehen ab- wandten, sondern im Gebetsraum in der Nähe des Büros präsent blieben. Wie bereits dargelegt, waren die Beschuldigten darauf aus, den entlarvten Spion für seine Zusammenarbeit mit dem Journalisten M._____ zur Rechenschaft zu zie- hen. Die Tatsache, dass sie nicht etwa selber umgehend die Polizei riefen, son- dern stattdessen den Imam der Moschee, weist ferner darauf hin, dass sie die Angelegenheit nicht unter Zuhilfenahme des staatlichen Gewaltmonopols, son- dern vielmehr "unter sich" regeln wollten. Insofern erscheint es auch als durchaus glaubhaft, wenn A._____ und C._____ übereinstimmend angeben, dass einige Beschuldigten nicht einverstanden gewesen waren, als sie vom Vorhaben S._____s, nun die Polizei einzuschalten, erfahren hatten (Urk. 20/1 S. 6 f.; Urk. 20/6 S. 38). In der erheblichen Zeitspanne von 1 ½ Stunden, in welcher

- 95 - A._____ bis zum Notruf S._____s bereits gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde, hatte jedenfalls keiner von ihnen irgendwelche Anstalten ge- macht, die Behörden einzuschalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigten auch als die Geschädigten ins Büro geführt worden waren, diese weiterhin in der Moschee festhalten wollten, und zwar so- lange, bis der von ihnen gerade zu diesem Zweck verständigte Imam dafür ge- sorgt hatte, dass die Spione zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn sie nicht genau gewusst hatten, was J._____ und S._____ im Büro mit den Beschul- digten machten, so bekundeten sie durch ihr Verbleiben vor dem Büro zumindest konkludent den gemeinsamen Tatentschluss, die Geschädigten weiterhin in der Moschee festzuhalten und diese nicht gehen zu lassen, sollten sie aus dem Büro kommen oder zu flüchten versuchen. Entsprechend wurde die Freiheitsberaubung dann auch erst beendet, als die Polizei in der Moschee eintraf. 2.1.6. Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung hinsichtlich sämtlicher eingangs genannten sieben Beschuldigten, die sich zunächst im Eingangsbereich, dann im Gebetsraum und schliesslich aus- serhalb des Büros an der Festhaltung A._____s beteiligten, erfüllt. Wie bereits dargelegt ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten sich über das Festhalten der Geschädigten im Vornherein abgesprochen und entsprechend bereits vor der Festsetzung A._____s ein gemeinsamer Tatplan vorgelegen hatte. Vielmehr fanden sich die Beschuldigten eher spontan im Sinne eines konkludent bekundeten Tatentschlusses zur gemeinsamen Tatverwirklichung zusammen bzw. es schlossen sich die erst später hinzugekommenen Beschuldigten dem Ta- tentschluss der bereits agierenden Mitbeschuldigten sukzessive an. In Fällen der sukzessiven Mittäterschaft gilt allerdings, dass der verspätet beigetretene Beteilig- te nicht für dasjenige Unrecht haftete, das er bei seinem Beitritt bereits vorfindet. Der gemeinsame Tatentschluss, dem sich ein Täter erst verspätet anschliesst, wirkt nicht zurück (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, Rz. 13.54 m.w.H.; DONATSCH /TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 177). Dies hat beim vorliegenden Dauerdelikt der Freiheitsberaubung zur Folge, dass jeder Beschuldigte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Geschehen bzw. dem Kreis um A._____ beitrat, als Mittäter gilt.

- 96 - Konkret heisst das, dass jene Beschuldigten, welche erst beim Transfer (I._____) bzw. erst ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum dazukamen und sich ent- sprechend erst ab da dem (bei diesen bereits vorhandenen) Tatentschluss der von Beginn weg agierenden Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendli- chen anschlossen, die im Eingangsbereich begangene Freiheitsberaubung nicht zugerechnet wird. Im Ergebnis schmälert dies die strafrechtliche Verantwortlich- keit der später hinzugetretenen Beschuldigten allerdings sehr begrenzt. Denn wenngleich sich nicht mehr exakt feststellen lässt, wann A._____ in den Gebet- straum verbracht wurde bzw. wie lange das Festhalten im Eingangsbereich ge- dauert hatte, so dürfte es sich bei Letzterem nur um einen Vorgang von wenigen Minuten gehandelt haben. Entsprechend vermag sich die insofern etwas reduzier- te Tatbeteiligung der Beschuldigten I._____, B._____, G._____ und H._____ in der Strafzumessung im Vergleich zu den bereits vorher beteiligten Mittäter höchs- tens sehr leicht zu ihren Gunsten auszuwirken. 2.1.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Insbe- sondere lag weder eine zulässige private Festnahme (vgl. oben E. III.2.1.3.) noch Notwehr vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.8. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 12 ist nach dem Gesagten der Schuld- spruch der Vorinstanz zu bestätigen: Der Beschuldigte B._____ ist der Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 2.2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und H._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts- abschnitt 2 hinsichtlich G._____, I._____ und B._____ (Freispruch betr. Nötigung) sowie hinsichtlich R._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefochten.

- 97 - 2.2.2. Hinsichtlich I._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Ge- betsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nötigung taxierten Handlung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsabschnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist anhand der Aktenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschuldigten E._____, F._____ I._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Eingangsbereich in den Ge- betsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Eingangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Drehverschluss verschliessen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert betrachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre, nicht nur zeitlich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Be- schuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Eingangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entsprechend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhaltung der bereits andauern- den Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschiedenen durch die Beschul- digten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit welchen die Bewegungsfreiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis wird diese Handlung deshalb rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. 2.2.3. Letzteres ist auch hinsichtlich der Beschuldigten R._____, G._____ und B._____, deren Beteiligung an diesem Vorgang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnte, von gewisser Bedeutung: Sie haben sich hinsichtlich die- ses Vorwurfs gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 nicht schuldig gemacht. Weil diese auch ihnen vorgeworfenen Handlungen – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich bereits ein Teil der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitts 12 darstellen, hat aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachver- haltsabschnitt 2 der Anklage im Dispositiv dennoch kein separater Freispruch we- gen Nötigung zu ergehen.

- 98 - 2.3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist B._____ der ihm in Sachverhaltsabschnitt 2 gemachten Vorwürfe nicht schuldig. Er ist jedoch der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____, begangen ab der Platzierung A._____s im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 12 ohne 2), schuldig zu spre- chen.

3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte F._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und E._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten E._____ – schuldig zu sprechen. 3.2. Hinsichtlich R._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von F._____, E._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen an- wesenden Beschuldigten G._____, I._____, B._____ und H._____ in strafrecht- lich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halb- kreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatentschlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vorinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tät- lichkeiten verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Ta- tentschlusses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.).

- 99 - 3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist. 3.4. Vorliegend können den Beschuldigten G._____, I._____, B._____ und H._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim-

- 100 - mung der vier Beschuldigten G._____, I._____, B._____ und H._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Frei- heitsberaubung, die bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (oben E. III.2.1.4.). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht erfüllt. 3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von G._____, I._____, B._____ und H._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.

4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9) 4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf

- 101 - den Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von E._____ und sodann je mindestens einmal vom Beschuldigten B._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten vorliegend darauf ge- richtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Gering- schätzung über das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Identifizierung als den bereits länger gesuchten "Spion" auszudrücken (vgl. dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckatta- cken durch die drei Beschuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäterschaft auszugehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leistete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte B._____ ist in diesem Sinne der Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfene Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhalts- abschnitt 9) erstellen lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsab- schnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vorinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigenständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten E._____ und den Jugendlichen sind unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s

- 102 - durch die Beschuldigten E._____, B._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger ge- suchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (M._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die Q._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Beschul- digten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen (Spionieren) bzw. den Verrat A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktionieren beabsichtig- ten. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Un- mittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin übersteigt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Be- schuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Fra- ge. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine gewisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.

5. Drohungen zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 5.1. Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten E._____, I._____, B._____, F._____ und der Ju- gendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Eben- falls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich er- heblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe- stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass die

- 103 - zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldig- ten unter einem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss erfolgten, wobei jeder Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgebli- chen Tatbeitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitlichen, mittäter- schaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszugehen. Nachdem der Beschuldigte B._____ kein Arabisch spricht, ist ihm die vom Jugendlichen auf Arabisch geäusserte Drohung "Damr Rasek", hinsichtlich welcher entsprechend zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er diese nicht verstanden hat, al- lerdings auch im Rahmen der Mittäterschaft nicht zuzurechnen. Im Übrigen ist der Tatbestand der Drohung jedoch erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte B._____ ist somit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend F._____, den Jugendlichen, I._____ und E._____ blie- ben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich R._____ konnten weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Drohungen der anderen fünf Beschuldigten nachgewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Freispruch.

6. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) B._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physischer Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie unter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass B._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten B._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs-

- 104 - oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlu- cken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen.

7. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann entsprechend auf die dortigen Er- wägungen verwiesen werden (oben E. II.6.3.5.).

8. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 8.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Jugendlichen unangefochten blieb und dieser entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Be- schuldigten F._____, E._____ und H._____ sowie I._____. 8.2. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 gilt als erstellt, dass die Beschuldigten F._____, G._____ und der Jugendliche an der Wegnahme des Mobiltelefons sowie der Herausgabe des Sperrcodes vom Geschädigten C._____ direkt aktiv beteiligt gewesen sind, indem sie ihn am Arm gepackt, ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn schliesslich ge- meinsam durch verbale und – insbesondere in der Gestalt der demonstrierten Übermacht der übrigen Beschuldigten, die sich ebenfalls um das Grüppchen her- um aufgebaut hatten – auch durch nonverbale Androhungen von Nachteilen zur Herausgabe des Sperrcodes zwangen. Auch hier ist aufgrund des engen zeitli- chen und sachlichen Zusammenhangs der in der Anklageschrift in zwei separaten Abschnitten umschriebenen Tathandlungen von einer einheitlichen Tatbegehung, getragen von einem einheitlichen Tatentschluss, auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, waren sowohl die von den Beschuldigten angewen- deten Mittel (gewaltsame Wegnahme sowie die verbale und nonverbale Andro- hung von Nachteilen) als auch der damit verfolgte Zweck (Durchsuchung des Mo-

- 105 - biltelefons gegen den Willen des Geschädigten; Eingriff in die Privatsphäre) un- rechtmässig, was den Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, sie aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess. Entsprechend sind subjektiver und ob- jektiver Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. 8.3. Was die Beteiligung der übrigen Beschuldigten I._____, B._____ sowie E._____ und H._____ betrifft, ist erstellt, dass diese in der Phase, als die drei oben genannten Beschuldigten dem Geschädigten Mobiltelefon und Sperrcode abnötigten, sich – ähnlich wie bereits beim Privatkläger A._____ – um diesen her- um aufgestellt hatten. Durch diese physische Präsenz demonstrierten sie gegen- über dem Geschädigten ihre Übermacht wie auch ihren Willen, auch ihn zur Re- chenschaft zu ziehen, sollte sich nach der Durchsuchung seines Mobiltelefons der Verdacht bestätigen, dass er ebenfalls zu A._____ gehörte. In diesem Lichte ist davon auszugehen, dass die vier passivgebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begüns- tigt haben. Dass die Präsenz und die damit ausgedrückte Zustimmung der vier Beschuldigten aber derart wichtig gewesen wäre, dass die drei aktiv handelnden Mitbeschuldigten (F._____, G._____ und der Jugendliche) von ihrer Nötigung C._____s abgesehen hätten, ist – wie bereits betreffend Tätlichkeiten gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 oben ausgeführt – aber auch hier nicht erstellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass zumindest zwei dieser Mitbeschuldigten (F._____ und der Jugendliche) in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und dort – ohne die Unterstützung der hier fraglichen Mehrheit der übrigen Beschul- digten – bereits den Privatkläger A._____ entsprechend genötigt hatten (Sach- verhaltsabschnitt A, 1 und 6), auch hier ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier passiv präsenten Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Nötigung zum Nachteil C._____s im Rechtssinne auch nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Entsprechend kommt nur Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB in Frage. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen oben zu den Tätlichkei- ten (Sachverhaltsabschnitt 7) verwiesen werden (E. III.3.3. ff.).

- 106 - 8.4. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Im Gegensatz zu A._____ hatte der Geschädigte C._____ im Vorfeld der Übergriffe weder Fotos gemacht noch hatte er – soweit ersichtlich – einschlägigen Kontakt zum Journalisten M._____, weshalb sich bei ihm die Frage nach der Abwehr eines allfälligen An- griffs (Notwehr) ohnehin nicht stellt. Schliesslich liegen auch keine Schuldaus- schlussgründe vor. 8.5. Im Ergebnis ist B._____ – in Abweichung zur Vorinstanz (Mittäterschaft) – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 "nur" der Gehilfenschaft zur Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

9. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von C._____ (Sachverhalts- abschnitt 17) Der den Beschuldigten E._____, H._____, G._____, F._____, I._____, B._____, R._____ und dem Jugendlichen in Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage ge- machte Vorwurf des Bespuckens des Geschädigten C._____ konnte sachver- haltsmässig nicht erstellt werden. Entsprechend hatte die Vorinstanz die sieben Beschuldigten zu Recht freigesprochen. Die Freisprüche blieben – mit Ausnahme jenes des Beschuldigten B._____ – denn auch unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten ist auch B._____ von diesem Vor- wurf der Beschimpfung freizusprechen.

10. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 10.1. In objektiver Hinsicht steht betreffend Sachverhaltsabschnitt 19 fest, dass C._____ ab ca. 19.45 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr daran ge- hindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er das wollte bzw. es aufgrund des Auftretens der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum als einzigen Ausweg betrachtete, mit J._____ und S._____ ins sichere Büro zu flüchten. Die Vorge- hensweise der Beschuldigten sowie die Wirkung ihres Auftretens auf den Ge- schädigten gestaltete sich in den wesentlichen Punkten identisch wie hinsichtlich A._____ und führt somit auch zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Es kann ent- sprechend auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (oben

- 107 - E. III.2.1. ff.). Anzufügen ist, dass C._____ bis dahin von den Beschuldigten zwar noch verschont geblieben war. Allerdings hatte er die Übergriffe auf seinen Freund A._____ aus nächster Nähe mitbekommen, was dazu beitrug, dass er die schliesslich auch um ihn versammelten Beschuldigten als besonders bedrohlich wahrnahm und ihm entsprechend bewusst war, dass ein Fluchtversuch zwecklos wäre. Auch hier war sämtlichen Beschuldigten bewusst, dass C._____ die Mo- schee verlassen wollte, was er bereits durch seinen Versuch, an den Beschuldig- ten im Gebetsraum vorbei zur Eingangstüre zu gelangen, für alle Anwesenden er- kennbar zum Ausdruck gebracht hatte. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind somit auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ erfüllt. 10.2. Im Hinblick auf die Beteiligungsform der Beschuldigten liegt mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (oben E. III.2.1.4.) ebenfalls ein konkluden- ter gemeinsamer Tatenschluss – auch hier Mittäterschaft sämtlicher sieben vor dem Büro präsenter Beschuldigter – vor, wobei jeder Beschuldigte wiederum erst ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligung bzw. seines Hinzutretens zur Verantwortung gezogen werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte F._____ für die Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 bereits ab dem Aufhalten C._____s im Eingangsbereich verantwortlich. Die Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____ und der Jugendliche beteiligten sich ab dem Zurückbringen C._____s in den Gebetsraum an der Freiheitsberaubung. 10.3. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis der hinsichtlich Sachverhaltsab- schnitt 19 betreffend B._____ ergangene vorinstanzliche Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.

11. Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitt 13) 11.1. Das in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Hindern am Verlassen der Moschee kann bereits sachverhaltsmässig einzig dem Beschuldigten F._____ nachgewiesen werden. Diesbezüglich wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass die Umschreibung der Tathandlung betreffend Hinderung C._____s am Ver-

- 108 - lassen der Moschee in Sachverhaltsabschnitt 13 identisch ist mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (oben E. II.5.2.1.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt diese in der An- klageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 13 als Nötigung separat aufgeführte Tat- handlung keine eigenständige Tat, sondern ein Teil der unrechtmässigen Gefan- gennahme des Geschädigten und damit den Anfang der Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ dar. Sachverhaltsabschnitt 13 umfasst somit kein zusätzli- ches strafbares Verhalten, ist das Unrecht dieser Handlung doch bereits durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst. Insofern verhält es sich gleich wie hinsichtlich A._____s Festsetzung im Eingangsbereich, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden kann (oben E. III.2.2.2.). Die von F._____ in diesem Sinne begangene Nötigungshandlung wird entsprechend vom Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Sachver- haltsabschnitt 19 konsumiert. 11.2. Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ist eine Beteiligung wie dargelegt nicht erstellt. Er ist diesbezüglich nicht schuldig, weil diese auch ihm vorgewor- fene Handlung – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich ein Teil der bereits be- urteilten Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 darstellt, hat auf- grund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 13 der An- klage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.

12. Übersicht Schuld- und Freisprüche Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift),

- 109 - − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift). Der Beschuldigte ist dagegen nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, teilweise vollziehbar zu 12 Monaten, einer Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu je Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 1.3. Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch.

- 110 -

2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.

3. Grundsätze der Strafzumessung 3.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vor- instanzliches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).

4. Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in

- 111 - welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verehrend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der vom Beschuldigten und seinen Mittätern ausgesprochenen zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Be- schuldigten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten,

- 112 - den Privatkläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintli- chen Verbündeten C._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt.mm.2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychischen Be- einträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsituation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiate- rin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Posttraumati- sche Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Ar- beitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schreiben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 152/6) als rechtsgenüglich nach- gewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt.mm.2016 bei besagter Psychiaterin in Behand- lung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Wei- se, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von ei- ner (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität ver- missen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbeson- dere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in P._____ oder die Aussage, wo- nach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 152/6). Fer- ner bestehen diesbezüglich – wie die Ausführungen zum Zivilpunkt noch zeigen werden (unten E. VI.3.2 f.) – verschiedene Unklarheiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht da- mit jedoch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negativen Auswirkungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch unten, E. VI.4.2.1).

- 113 - 4.1.3. Auch beim Geschädigten C._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Folgen des Tatabends in Form von Schmerzen am Hin- terkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten H._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. L._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not- wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart.

- 114 - 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatz- strafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperati- onsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamt- strafe von 14 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.1.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hy- pothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist basierend auf den verschuldensangemessenen Ein- zelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt.mm.2016 in der Q._____ Moschee. Neben der Mehrzahl der innert kür- zester Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Ta- ten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleichzeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Ins- gesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massge-

- 115 - blich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war zwar erst nach der Festset- zung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebets- raum gebracht worden war, hat sich in der Folge jedoch genauso wie seine Mit- beschuldigten an der Freiheitsberaubung und sodann auch direkt aktiv an zahlrei- chen Drohungen sowie den Beschimpfungen in Form von Spuckattacken beteiligt. Er war es auch, der dem Privatkläger einzig mit dem Ziel, ihn zu demütigen und zu bestrafen, gewaltsam eine Zehnernote in den Mund steckte. Auch war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädig- ten C._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlas- sen konnte. Entsprechend blieb er auch nach dem Erscheinen des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands prä- sent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhielten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend durchwegs uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wieder hervorgehobenen Ver- fehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Fotografieren in der Moschee) – nichts Nennenswertes ereignet hätte. Er gab einzig an, den Privatkläger A._____ einmal gefragt zu haben, wieso er sich für Geld verkaufe. Insgesamt streitet er je- doch sämtliche Übergriffe – sowohl von ihm als auch von seinen Mitbeschuldigten

– ab. Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Ta- ten und die Ernsthaftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, in- dem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen to- leriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – ange- sichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – sowohl für die beiden Freiheitsentziehungen und die Beteiligung an den Drohungen als auch für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten.

- 116 - 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die mehrfache Freiheitsentziehung, die mehrfachen Drohungen sowie für die mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.

5. Strafrahmen und schwerste Straftat Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar. Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gegenüber jener zum Nachteil des Ge- schädigten C._____ hinsichtlich ihrer Dauer leicht schwerer wiegt, ist dieses De- likt als Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Bildung der Einsatzstrafe her- anzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Ta- gessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

6. Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme A._____s an dieser beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist re- levant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch er- zwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch da- ran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen. Diese physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberau-

- 117 - bung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s und dem anschliessenden Festhalten eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschul- digten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksam- keit im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer wa- ren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den vermeintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt er- scheinen sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der mittäterschaftlich handelnden Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ geringfügig. Mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten ist allerdings erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s eine tragende Rolle einnahm, war er doch im Kreis um den Privatkläger offenbar an vorderster Front präsent. Letzte- res zeigt sich daran, dass er in dieser Phase – was die weiteren Übergriffe auf den Privatkläger (Spucken, Drohungen, Nötigung mit Zehnernote) angeht – einer der aktivsten unter den Beschuldigten war. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache als Motiv eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbe- schuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsguts- verletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – mög- lichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden aller- dings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch

- 118 - die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee wider- spiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten be- fürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte – mitunter durch den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern be- treffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewer- tung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu die- sem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. 6.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum

- 119 - das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohun- gen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wä- re, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Insgesamt überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tat- komponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Aspekte höchstens aufzuheben. 6.2.3. Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate auf 11 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 6.3. Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch B._____ im Ver- gleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das angeklagte Herunter- schlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch Aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentli- chen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Mittäter des Beschuldigten und der bereits bestehenden Ein- schüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewaltanwendungen er- forderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unan- nehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. So-

- 120 - dann ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte spontan zu dieser Tat entschloss. Das objektive Tatverschulden wiegt somit noch leicht. 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten für diese Tat ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Aus- geliefertheit zu demonstrieren. Dies zeugt von einer nicht unerheblichen kriminel- len Energie beim Beschuldigten. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht unwe- sentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsi- tuation, was auch hier mit einem entsprechend erhöhten Asperationsfaktor zu be- rücksichtigen ist. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 4 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte C._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte C._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten F._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe-

- 121 - ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme C._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in C._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten C._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er offenbar mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleichzeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise darauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechende Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kür- zeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint vorliegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.5. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten C._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil C._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger

- 122 - A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon C._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten M._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei C._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Relativierend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nur un- tergeordnet als Gehilfe beteiligte. Es ist entsprechend von einem sehr leichten ob- jektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Nötigung vorsätzlich förderte. Die Tat war vorwiegend dadurch mo- tiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft ziehen zu kön- nen. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits erwähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festge- stellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreundeten Privat- klägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat. 6.6. Fazit Tatkomponente Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 6.7. Täterkomponente 6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten B._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

- 123 - verwiesen werden, welche vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt wurden (Urk. 176 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO; Prot. II S. 31 ff.). Er ist zurzeit im Sicherheitsdienst in einer Vollzeitbeschäftigung tätig und verdient dort jeweils zwischen Fr. 3'000 - Fr. 4000.– (Prot. II S. 32, 24). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt. Das Alter eines Delinquen- ten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten besass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Taten aus jugendlichem Leichtsinn begangen wurden oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Un- reife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu er- kennen. Eine Strafminderung erscheint somit nicht angezeigt. 6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat. Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 188). Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem Tatabend des tt.mm.2016 wohlver- halten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht straf- mindernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4).

- 124 - 6.7.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet worden und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 176 E. V.5.4.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Vorverfahren eine gros- se mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den we- nigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 160/5/1-3) – eine gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdrohungen in P._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 160/5/1) oder "Folterme- thoden in der P._____ Q._____ Moschee" (Urk. 160/5/2) das Ergebnis der da- mals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Be- schuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar

– nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom

20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu-

- 125 - sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren. 6.9. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. 6.10. Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) 6.10.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. 6.10.2. Bei der objektiven Tatschwere ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Person um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt. Diese Form der Tätlichkeit ist überdies geeignet, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbe- sondere deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Für die objektive Tatschwere ist sodann erheb- lich, dass das Bespucken mehrfach bzw. durch mehrere Beteiligte erfolgte. 6.10.3. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, was aber für sich nicht verschul- denserhöhende Wirkung zeitigt. Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wirkung zuzumessen ist. In gewissem Masse ist allerdings die Wut der Beschuldigten über das heimli- che Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu be- rücksichtigen (vgl. dazu bereits oben E. III.4.2.). Insgesamt wiegt das Tatver- schulden mithin nicht mehr leicht.

- 126 - 6.10.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollständig auf das bereits Gesag- te verwiesen werden, zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tat nicht geständig ist. Die Täterkomponente wirkt sich mithin neutral aus. 6.10.5. Insgesamt erscheint ausgehend vom nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist ihm jedoch eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren. 6.10.6. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte erzielt wie bereits er- wähnt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000 - Fr. 4000.– (Prot. II S. 32, 24). Er ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten (Prot. II S. 33). Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern etc. im Umfang von 20% ist der Tagessatz (abgerun- det) auf Fr. 80.– festzulegen. 6.10.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.

7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 176 E. VI.1.). 7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich kein Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich – seit den am tt.mm.2016 begangenen Taten und damit seit fast fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 188). Wie sich aus sei- nen Aussagen ergibt, hat die am 21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Unter- suchungshaft, die schliesslich 183 Tage andauerte, den noch jungen Beschuldig-

- 127 - ten schwer beeindruckt, womit er sich bereits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätte. Dass der Beschuldigte– wie dargelegt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, dürfte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weite- rer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht dessen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprognose zu bejahen und die Freiheits- strafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Das gilt auch für die zu- sätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt.mm.2016 begangenen Ta- ten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 25 Tagessätze zu Fr. 80.–, beide bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 183 Tagen (vom

21. Februar 2017 bis 22. August 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) hat sie abgesehen. Der Be- schuldigte verlangt in seiner Berufung einen vollständigen Freispruch und ent- sprechend auch den Verzicht auf eine Landesverweisung. Für den Fall einer Ver- urteilung macht er das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls geltend, der einer Landesverweisung entgegenstehe (Urk. 197 S. 19 ff.). 1.2. Die Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung sind am

1. Oktober 2016 in Kraft getreten und demnach auch nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begangen wurden (ZUR-

- 128 - BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Vor Art. 66a - 66d). Die zur Beurteilung stehenden Taten wurden allesamt am tt.mm.2016 und somit nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen begangen. Diese sind entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar. 1.3. Das Gericht verweist den Ausländer, der insbesondere wegen Freiheitsbe- raubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz. Mit der mehrfach erfüllten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte B._____ somit eine Katalogtat begangen. Vor- behältlich der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (schwerer persönlicher Här- tefall, vgl. nachfolgende Prüfung) erfüllt er daher a priori die Voraussetzungen für eine Landesverweisung.

2. Kriterien der Härtefallprüfung 2.1. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen wer- den, wenn diese für den Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht defi- niert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien wer- den nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Fest- stellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefall- klausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Ge- setzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). 2.2. Die Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anlehnung an die Be- stimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

- 129 -

24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. Sep- tember 2018 E. 3.3.3.; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.). Entsprechend sind insbesonde- re folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiäre Bindung in der Schweiz, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen, die Beach- tung der schweizerischen Rechtsordnung, der Grad der Integration in der Schweiz, die Sprachkenntnisse sowie die Resozialisierungschancen im Heimat- land (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann an- zunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebens- bedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtli- che Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). 2.3. Bei der Interessenabwägung ist sodann der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2 ff.). Das Bundesge- richt hat sich in seiner Rechtsprechung jüngst zur Frage geäussert, wie der Begriff von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, auszulegen ist und in welchem Rahmen diesem Umstand bei der Beurteilung konkret Rechnung zu tra- gen ist. Dabei stellte es fest, dass sich dem Gesetzeswortlaut dazu ebenso wenig entnehmen lasse wie der bundesrätlichen Botschaft. In der Lehre werde dazu ausgeführt, als in der Schweiz aufgewachsen gelte, wer die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht habe. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei. Weitere Autoren würden unter Verweis auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) die Auffassung vertreten, eine Person

- 130 - gelte als in der Schweiz aufgewachsen, wenn sie vor ihrem 18. Geburtstag fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe. Nach einer weiteren Lehrmeinung gelte eine Person als in der Schweiz aufgewachsen, wenn sie vor Erreichen des 10. Le- bensjahres eingereist ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4.3. mit Hinweisen auf die jeweiligen Lehrmeinungen). Im Hin- blick auf diese Lehrmeinungen stellte das Bundesgericht fest, dass der Sinn und Zweck der Altersvorgaben im Migrationsrecht sei, sicherzustellen, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt, was der Integration und der Förderung der sprachlichen Fähigkeiten zuträglich sei. Gemäss Bundesgericht sind diese Überlegungen grundsätzlich auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz, spielt der Grad der Integration doch auch in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Aller- dings kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Im Ge- gensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Alters- grenze vor. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Entsprechend ist die Härtefallprüfung in jedem Fall an- hand der zuvor genannten, gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen auslän- dischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufent- haltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund ei- nes Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorlie- gen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Inte- ressenabwägung (vgl. dazu sogleich) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3. f.). 2.4. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und

- 131 - der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen In- teressen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom

20. September 2018 E. 3.3.3.; 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2.).

3. Konkrete Härtefallprüfung 3.1. Der Beschuldigte B._____ ist in AC._____ [Land] geboren und lebte dort bis zum Alter von 12 Jahren. Weil sein Vater damals bereits in der Schweiz lebte, wuchs er bei seinem Onkel auf und besuchte dort auch fünf Jahre lang die Schu- le. Mit 12 Jahren kam er im Jahr 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eben- falls in die Schweiz. Hier ging er ein Jahr lang in den Deutschunterricht und be- suchte dann die 5. Klasse sowie anschliessend die Sekundarschule. Nachdem bei ihm in der zweiten Sekundarschule festgestellt wurde, dass er auf dem linken Ohr eine Gehörleistung von nur 15 % hat, weshalb er sich in grösseren Räumen nicht konzentrieren konnte, wechselte er in eine Gehörlosenschule in AA._____. Der heute 25-jährige Beschuldigte ist mittlerweile seit 13 Jahren in der Schweiz und hat mithin mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Entsprechend hat er auch einen Teil seiner Kindheit und – was vorliegend stark ins Gewicht fällt

– vor allem die gesamte in der Regel lebensprägende Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse und Sozialkontakte ist zu berücksichtigen, dass sowohl seine Mutter als auch sein Bruder in der Schweiz leben, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt bzw. teilweise auch bei diesen wohnt. Sein Vater ist im mm.2020 verstorben. Im Übrigen pflegt er Kontakt zu ei- ner Handvoll Kollegen, von denen er jedoch mit einer Ausnahme nur die Vorna- men kennt. Weiter gibt er an, sporadisch Kontakt zu ein paar Angehörigen der Familie seines Vaters in der Schweiz zu pflegen. Er hat hier weder eine Freundin noch eine eigene Familie gegründet. Er spielt hobbymässig Fussball, phasenwei- se tat er dies auch schon in einem entsprechenden Verein (vgl. zum Ganzen Urk. 84/7 sowie Prot. I S. 94 ff.; Prot. II S. 31 ff.). Insgesamt ist nach dem Gesag- ten durchaus von einer sozialen Einbindung und Integration in der Schweiz aus- zugehen. Aus strafrechtlicher Sicht hat er sich bis zum vorliegenden Vorfall klag-

- 132 - los verhalten. Er ist somit Ersttäter und hat sich auch seit diesem Vorfall seit mitt- lerweile fast 5 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 3.2. Auch in beruflicher Hinsicht hat durchaus eine gewisse Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt stattgefunden, die sich in jüngster Zeit mit der Vollzeitan- stellung des Beschuldigten stabilisiert zu haben scheint. Der Beschuldigte hat dank der Unterstützung der IV hinsichtlich seiner partiellen Hörbehinderung bei einer Stiftung eine Lehre als Metallbaupraktiker abgeschlossen. Seither ist er – trotz dieser Beeinträchtigung – voll arbeitsfähig. Nach der Lehre arbeitete er wäh- rend zweier Monate als Lüftungsmonteur und war anschliessend auf Arbeitssu- che. Im Rahmen von temporären Anstellungen vermochte er in den letzten Jahren immerhin weitgehend für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen und ist seit jüngerem in einem 100% Pensum als Sicherheitsangestellter tätig (Prot. I S. 94 ff.; Prot. II S. 32, 34). Seine Schulden vermochte er mittlerweile ebenfalls weitge- hend zu tilgen und arbeitet die verbleibende Restschuld nun noch mit Ratenzah- lungen ab (Prot. II S. 35). 3.3. Der Beschuldigte verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Er spricht fliessend Deutsch und Albanisch. Im Rahmen seines fünfjährigen Schulbesuches in AC._____ hat er auch auf Albanisch lesen und schreiben gelernt und ist mit der dortigen Kultur vertraut. In Anbetracht seiner Sprachkenntnisse, der abgeschlos- senen handwerklichen Ausbildung zum Metallbaupraktiker sowie seiner Berufser- fahrung als Sicherheitsangestellter sind seine Chancen auf eine Wiedereingliede- rung in seinem Heimatland in beruflicher Hinsicht zwar einigermassen intakt, mit Blick auf den soeben erlittenen Verlust seiner einzigen nahen Bezugsperson in AC._____ jedoch in sozialer Hinsicht jedenfalls erschwert. 3.4. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten insgesamt von einer starken Bindung zur Schweiz auszugehen und das Vorliegen eines persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB knapp zu bejahen. 3.5. Entsprechend ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer Lan- desverweisung die beschriebenen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dennoch überwiegen. Nach der gesetzlichen Systematik

- 133 - ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten ei- nen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der in- neren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Na- tur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2. mit weitern Verweisen auf Rechtsprechung). Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberau- bung, die für die Landesverweisung als Katalogtat gilt, mehrfach schuldig ge- macht. Wie dargelegt, bewegt sich sein Verschulden insbesondere aufgrund der beschränkten Dauer derselben noch im leichten Bereich. Zwar hat er darüber hin- aus im Zuge ein und desselben Vorfalls noch weitere Delikte begangen, mitunter mehrfache Drohungen und mehrfache Nötigungen. Bei diesen Straftaten handelt es sich ebenfalls um nicht besonders schwere Taten mit noch leichtem Verschul- den. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich insbesondere, dass es sich dabei nicht um körperliche Gewalttaten handelte. Wenngleich, wie bereits mehrfach darge- legt, nicht zu vernachlässigen ist, dass sich das Ausmass des vom Beschuldigten zusammen mit mehreren Mittätern begangene Unrecht mitunter in der Kumulation bzw. der Wechselwirkung der Vielzahl der an diesem Abend begangenen Taten offenbarte (vgl. oben E. V.4.1.), ist mit Blick auf die Gefahr künftiger Taten dieser Art zu berücksichtigen, dass sich der vorliegende Vorfall unter sehr singulären Umständen ereignete. Der Beschuldigte verfügt sodann über keine Vorstrafen. Es liegt entsprechend keine ungünstige Legalprognose vor. Sodann hat er sich seit den zur Beurteilung stehenden Taten vom tt.mm.2016 und damit seit mittlerweile rund 5 Jahren klaglos verhalten. Schliesslich weist der Beschuldigte wie dargelegt gewichtige private Interessen am Verbleib in der Schweiz auf, nachdem er mehr als die Hälfte seines Lebens und insbesondere die besonders lebensprägenden Phasen hier verbracht hat, sämtliche ihm verbleibenden Bezugspersonen in der Schweiz leben und er hier ernsthaft verwurzelt ist. Insgesamt überwiegen seine gewichteten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die sehr beschränk- ten öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Es ist entsprechend auf eine Landesverweisung zu verzichten.

- 134 - 3.6. Im Ergebnis ist gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VI. Zivilforderung

1. Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten F._____, E._____, G._____, H._____, B._____, I._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung allerdings auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 195/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 195/1 S. 1 f.).

- 135 -

2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie soeben dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Be- weisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. L._____, von M._____ sowie von Dr. N._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privatkläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeit- punkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem

- 136 - Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten) noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig.

- 137 - 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus-

- 138 - setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. L._____, Dr. M._____ und Dr. N._____ (Urk. 195/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 151, 160/2 und 161/2 im erstinstanzlichen Ver- fahren). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflich- tige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorg- falt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könn- ten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisan- träge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 196/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich

- 139 - vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ Moschee und die von ihr bereits damals diagnostizierten Post- traumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mit- hin nur Tatsachen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Wes- halb ein solcher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte einge- bracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersicht- lich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Be- weisgehalt her ungenügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeits- zeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 195/1). Ent- sprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berech- tigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis of- ferierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berück- sichtigen ist.

3. Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt.mm.2016 verursachten Ar- beits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.

- 140 - 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach AE._____ und AF._____ reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu gewinnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach AE._____ vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Un- terkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit einem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröf- fentlicht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig ge- wesen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt.mm.2016 erlittenen Trau- mas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. IX.1.1.; Urk. 151 S. 2 ff.). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfalls vom tt.mm.2016 erlittene Posttrau- matische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst

- 141 - Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der AG._____ in AH._____ [Stadt] ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt.mm.2016 ha- be aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100- prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorle- sungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester ein- steigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder auf- nehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe ei- nes Jahreslohens entstanden, welchen der Privatkläger an der Berufungsver- handlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte. 3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Urk. 160/9 S. 18). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung. 3.2. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt.mm.2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, wel- che ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich genügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten began- genen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vor- bringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Beru- fungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So beste- hen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. L._____ vom

28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt.mm.2016 bei besagter Psy-

- 142 - chiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatklä- ger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender AI._____-Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies wei- ter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Q._____ Moschee bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 128). Mit ande- ren Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstö- rung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ Moschee vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychi- sche Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt.mm.2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ Moschee informiert wor- den seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich etwa der Privatkläger C._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger C._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in AE._____ Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privat- kläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt.mm.2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich

- 143 - aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und C._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte U._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsäch- lich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

- 144 -

4. Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt.mm.2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt wor- den. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und monatelang an- gehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehöri- gen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Belastungsstö- rung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfolgungs- ideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrtheitszu- stände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Wohnung ge- wechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Ent- sprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 151 S. 4 Rz. 5; Urk. 160/2 S. 8 ff.; Urk. 195/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligati- onenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge- hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und

- 145 - des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse wie bereits darge- legt auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Un- bill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. So- dann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. IX. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen ei- ner Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemes- sung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldigten noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (uner- wünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informa- tionen an den Journalisten M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die vorliegend zu beur-

- 146 - teilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. VI.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit die- se über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinaus geht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten F._____, E._____ und H._____, B._____, der Jugendliche, I._____ und G._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten F._____, E._____ und H._____, B._____, der Jugendliche, I._____ und G._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten R._____, J._____ und S._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separaten Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit ent- sprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genug- tuung trifft.

- 147 - 4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– somit gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten F._____, E._____, H._____, B._____, des Jugendlichen, I._____ und G._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 181 S. 8). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den

- 148 - späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren alle- samt unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldig- te die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 46'321.20 entschädigt. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.– herabzusetzen (Urk. 194 S. 7). Sie argumentiert, der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Be- schuldigten geltend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annä- hernd gleichgelagerten Fällen – d.h. Anklagen inklusive Landesverweisungen – ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veran- schlagt habe. 1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger des Beschuldigten geltend gemachte Honorar mit über Fr. 46'000.– als insgesamt hoch erscheint. Allerdings ist bei einer genaueren Betrachtung sei- ner Leistungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkre- ten Einzelpositionen vom Verteidiger ungerechtfertigter Aufwand betrieben wor- den wäre. Auch die Staatsanwaltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Ver- tretern der Mitbeschuldigten, ohne konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren. Damit ist sie nach dem Gesagten nicht zu hören. 1.2.4. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 46'321.20 zu bestätigen. Die Rückzahlungs-

- 149 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kos- tenauflage (3/4) vorbehalten. 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. X.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklägers. 1.3.2. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziff. 10 und 11 zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend einen vollständigen Freispruch sowie ein Verzicht auf die Landesver- weisung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken zum Nachteil C._____s, Sach- verhaltsabschnitt 17) sowie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu

- 150 - sprechen. Ferner beantragte sie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug der- selben sowie die Bestätigung der Landesverweisung. 2.1.2. Vorliegend werden – entgegen den Anträgen des Beschuldigten – sämtli- che vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Damit unterliegt der Beschuldigte im Strafpunkt weitestgehend. Er obsiegt einzig hinsichtlich des Verzichts auf die Landesverweisung sowie teilweise mit Blick auf die Zivilforderung, wobei Letzterer gegenüber dem Strafpunkt weit weniger Gewicht zukommt. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen vorinstanzlichen Freisprüche allesamt bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des gegen- über dem erstinstanzlichen Urteil etwas höheren Strafmasses und unterliegt im Übrigen mit ihrer Berufung ebenfalls weitestgehend. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung seinerseits weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfrei- heit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom

16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerle- gen und im Übrigen (1/2) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbetracht des ins- gesamt geringen Gewichts sowie des sehr beschränkten Aufwandes hinsichtlich der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten. 2.2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 10. September 2021

- 151 - einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von rund 62 Stunden (ohne Urteilseröffnung) geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, aller- dings sind auch hier keine konkreten Positionen auszumachen, welche sich als ungerechtfertigt erweisen würden. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbei- tungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 16'000.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/2) vorbehalten. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 ge- genüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser R._____, H._____ und S._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 208). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröff- nung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rech- nerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Verfahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 152 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklageschrift) und − Dispositivziffer 7 (beschlagnahmte Gegenstände) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und

- 153 - − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

7. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten F._____, G._____, H._____, E._____, I._____, sowie K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 10 und 11 wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 154 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen (1/2) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Beru- fungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 155 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres

- 156 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (216 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Verfahrenskosten

E. 1.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 181 S. 8).

E. 1.1.3 Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den

- 148 - späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren alle- samt unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldig- te die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestätigen.

E. 1.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 46'321.20 entschädigt.

E. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.– herabzusetzen (Urk. 194 S. 7). Sie argumentiert, der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Be- schuldigten geltend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annä- hernd gleichgelagerten Fällen – d.h. Anklagen inklusive Landesverweisungen – ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veran- schlagt habe.

E. 1.2.3 Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger des Beschuldigten geltend gemachte Honorar mit über Fr. 46'000.– als insgesamt hoch erscheint. Allerdings ist bei einer genaueren Betrachtung sei- ner Leistungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkre- ten Einzelpositionen vom Verteidiger ungerechtfertigter Aufwand betrieben wor- den wäre. Auch die Staatsanwaltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Ver- tretern der Mitbeschuldigten, ohne konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren. Damit ist sie nach dem Gesagten nicht zu hören.

E. 1.2.4 Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 46'321.20 zu bestätigen. Die Rückzahlungs-

- 149 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kos- tenauflage (3/4) vorbehalten.

E. 1.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft

E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. X.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklägers.

E. 1.3.2 Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.4 Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziff. 10 und 11 zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

E. 1.5 Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand sodann die mündliche Urteilseröffnung statt (Prot. II S. 5 ff.).

E. 2 Qualität der Aussagen der Geschädigten

E. 2.1 Verfahrenskosten

E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend einen vollständigen Freispruch sowie ein Verzicht auf die Landesver- weisung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken zum Nachteil C._____s, Sach- verhaltsabschnitt 17) sowie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu

- 150 - sprechen. Ferner beantragte sie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug der- selben sowie die Bestätigung der Landesverweisung.

E. 2.1.2 Vorliegend werden – entgegen den Anträgen des Beschuldigten – sämtli- che vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Damit unterliegt der Beschuldigte im Strafpunkt weitestgehend. Er obsiegt einzig hinsichtlich des Verzichts auf die Landesverweisung sowie teilweise mit Blick auf die Zivilforderung, wobei Letzterer gegenüber dem Strafpunkt weit weniger Gewicht zukommt. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen vorinstanzlichen Freisprüche allesamt bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des gegen- über dem erstinstanzlichen Urteil etwas höheren Strafmasses und unterliegt im Übrigen mit ihrer Berufung ebenfalls weitestgehend.

E. 2.1.3 Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung seinerseits weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfrei- heit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom

E. 2.1.4 Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerle- gen und im Übrigen (1/2) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbetracht des ins- gesamt geringen Gewichts sowie des sehr beschränkten Aufwandes hinsichtlich der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten.

E. 2.1.5 Wie bereits festgestellt, hatten die Beschuldigten bemerkt, dass A._____ eingeschüchtert war. Ihnen musste entsprechend bewusst gewesen sein, dass er die Moschee lieber verlassen hätte, dies jedoch aufgrund ihres Auftretens und ih- rer Überzahl nicht gewagt hatte (vgl. oben E. II.4.6.3.). Dennoch wollten sie ihn nicht gehen lassen und blieben sowohl im Eingangsbereich als auch im Gebets- raum um ihn herum versammelt. Auszugehen ist – wie in der Anklageschrift be- schrieben – auch davon, dass die Beschuldigten auch nach der Verbringung der Geschädigten ins Büro des Vorstands gewillt waren, A._____ und C._____ nicht gehen zu lassen, weshalb sie sich auch ab dem Zeitpunkt, als sich der Imam und der Vorstand im Büro um die beiden kümmerten, nicht etwa vom Geschehen ab- wandten, sondern im Gebetsraum in der Nähe des Büros präsent blieben. Wie bereits dargelegt, waren die Beschuldigten darauf aus, den entlarvten Spion für seine Zusammenarbeit mit dem Journalisten M._____ zur Rechenschaft zu zie- hen. Die Tatsache, dass sie nicht etwa selber umgehend die Polizei riefen, son- dern stattdessen den Imam der Moschee, weist ferner darauf hin, dass sie die Angelegenheit nicht unter Zuhilfenahme des staatlichen Gewaltmonopols, son- dern vielmehr "unter sich" regeln wollten. Insofern erscheint es auch als durchaus glaubhaft, wenn A._____ und C._____ übereinstimmend angeben, dass einige Beschuldigten nicht einverstanden gewesen waren, als sie vom Vorhaben S._____s, nun die Polizei einzuschalten, erfahren hatten (Urk. 20/1 S. 6 f.; Urk. 20/6 S. 38). In der erheblichen Zeitspanne von 1 ½ Stunden, in welcher

- 95 - A._____ bis zum Notruf S._____s bereits gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde, hatte jedenfalls keiner von ihnen irgendwelche Anstalten ge- macht, die Behörden einzuschalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigten auch als die Geschädigten ins Büro geführt worden waren, diese weiterhin in der Moschee festhalten wollten, und zwar so- lange, bis der von ihnen gerade zu diesem Zweck verständigte Imam dafür ge- sorgt hatte, dass die Spione zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn sie nicht genau gewusst hatten, was J._____ und S._____ im Büro mit den Beschul- digten machten, so bekundeten sie durch ihr Verbleiben vor dem Büro zumindest konkludent den gemeinsamen Tatentschluss, die Geschädigten weiterhin in der Moschee festzuhalten und diese nicht gehen zu lassen, sollten sie aus dem Büro kommen oder zu flüchten versuchen. Entsprechend wurde die Freiheitsberaubung dann auch erst beendet, als die Polizei in der Moschee eintraf.

E. 2.1.6 Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung hinsichtlich sämtlicher eingangs genannten sieben Beschuldigten, die sich zunächst im Eingangsbereich, dann im Gebetsraum und schliesslich aus- serhalb des Büros an der Festhaltung A._____s beteiligten, erfüllt. Wie bereits dargelegt ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten sich über das Festhalten der Geschädigten im Vornherein abgesprochen und entsprechend bereits vor der Festsetzung A._____s ein gemeinsamer Tatplan vorgelegen hatte. Vielmehr fanden sich die Beschuldigten eher spontan im Sinne eines konkludent bekundeten Tatentschlusses zur gemeinsamen Tatverwirklichung zusammen bzw. es schlossen sich die erst später hinzugekommenen Beschuldigten dem Ta- tentschluss der bereits agierenden Mitbeschuldigten sukzessive an. In Fällen der sukzessiven Mittäterschaft gilt allerdings, dass der verspätet beigetretene Beteilig- te nicht für dasjenige Unrecht haftete, das er bei seinem Beitritt bereits vorfindet. Der gemeinsame Tatentschluss, dem sich ein Täter erst verspätet anschliesst, wirkt nicht zurück (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, Rz. 13.54 m.w.H.; DONATSCH /TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 177). Dies hat beim vorliegenden Dauerdelikt der Freiheitsberaubung zur Folge, dass jeder Beschuldigte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Geschehen bzw. dem Kreis um A._____ beitrat, als Mittäter gilt.

- 96 - Konkret heisst das, dass jene Beschuldigten, welche erst beim Transfer (I._____) bzw. erst ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum dazukamen und sich ent- sprechend erst ab da dem (bei diesen bereits vorhandenen) Tatentschluss der von Beginn weg agierenden Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendli- chen anschlossen, die im Eingangsbereich begangene Freiheitsberaubung nicht zugerechnet wird. Im Ergebnis schmälert dies die strafrechtliche Verantwortlich- keit der später hinzugetretenen Beschuldigten allerdings sehr begrenzt. Denn wenngleich sich nicht mehr exakt feststellen lässt, wann A._____ in den Gebet- straum verbracht wurde bzw. wie lange das Festhalten im Eingangsbereich ge- dauert hatte, so dürfte es sich bei Letzterem nur um einen Vorgang von wenigen Minuten gehandelt haben. Entsprechend vermag sich die insofern etwas reduzier- te Tatbeteiligung der Beschuldigten I._____, B._____, G._____ und H._____ in der Strafzumessung im Vergleich zu den bereits vorher beteiligten Mittäter höchs- tens sehr leicht zu ihren Gunsten auszuwirken.

E. 2.1.7 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Insbe- sondere lag weder eine zulässige private Festnahme (vgl. oben E. III.2.1.3.) noch Notwehr vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.1.8 Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 12 ist nach dem Gesagten der Schuld- spruch der Vorinstanz zu bestätigen: Der Beschuldigte B._____ ist der Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.2 Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 10. September 2021

- 151 - einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von rund 62 Stunden (ohne Urteilseröffnung) geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, aller- dings sind auch hier keine konkreten Positionen auszumachen, welche sich als ungerechtfertigt erweisen würden. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbei- tungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 16'000.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/2) vorbehalten.

E. 2.2.1 Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und H._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts- abschnitt 2 hinsichtlich G._____, I._____ und B._____ (Freispruch betr. Nötigung) sowie hinsichtlich R._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefochten.

- 97 -

E. 2.2.2 Hinsichtlich I._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Ge- betsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nötigung taxierten Handlung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsabschnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist anhand der Aktenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschuldigten E._____, F._____ I._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Eingangsbereich in den Ge- betsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Eingangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Drehverschluss verschliessen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert betrachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre, nicht nur zeitlich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Be- schuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Eingangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entsprechend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhaltung der bereits andauern- den Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschiedenen durch die Beschul- digten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit welchen die Bewegungsfreiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis wird diese Handlung deshalb rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert.

E. 2.2.3 Letzteres ist auch hinsichtlich der Beschuldigten R._____, G._____ und B._____, deren Beteiligung an diesem Vorgang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnte, von gewisser Bedeutung: Sie haben sich hinsichtlich die- ses Vorwurfs gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 nicht schuldig gemacht. Weil diese auch ihnen vorgeworfenen Handlungen – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich bereits ein Teil der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitts 12 darstellen, hat aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachver- haltsabschnitt 2 der Anklage im Dispositiv dennoch kein separater Freispruch we- gen Nötigung zu ergehen.

- 98 -

E. 2.2.4 Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.

E. 2.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers

E. 2.3.1 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 ge- genüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser R._____, H._____ und S._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 208). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröff- nung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rech- nerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Verfahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

E. 2.3.2 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 152 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklageschrift) und − Dispositivziffer 7 (beschlagnahmte Gegenstände) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und

- 153 - − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

7. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten F._____, G._____, H._____, E._____, I._____, sowie K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 10 und 11 wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 154 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen (1/2) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Beru- fungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 155 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres

- 156 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 2.4 Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus-

- 138 - setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich.

E. 2.4.1 Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam-

- 23 - menarbeit" A._____s mit dem Journalisten M._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der Q._____ Moschee daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die vorliegende Strafun- tersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der Q._____ Moschee an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit M._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp- Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und M._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Mo- schee, welche er teilweise auch umgehend an M._____ schickte (Urk. 160/15/1- 13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der Q._____ Moschee sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit M._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 152/1-2), genauso wie deren Entgelt- lichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass A._____ den Beschuldig- ten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der Q._____ Moschee verkehrenden Personen ziemlich radikal is- lamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zu- sammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten M._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vor- liegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet

- 24 - dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist ferner anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Po- lizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwür- digkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend.

E. 2.4.2 Der zweite Geschädigte, C._____, gab zwar ebenfalls an, M._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von C._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der Q._____ Moschee oder Hinweise auf Kontakte mit M._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tatabend vom betenden Geschädigten C._____ gemacht hatte (Urk. 160/15/8), ersichtlich, dass C._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tat- sächlich zum Beten in die Moschee gekommen war.

E. 2.4.3 Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch C._____ letztlich von M._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die Q._____ Moschee an den Journalisten M._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorlie- genden Strafuntersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb C._____, der wie gesagt keine ersichtlichen Verbindungen zu M._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____.

- 25 -

E. 2.4.4 Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt.mm.2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten C._____ am

28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt, wurde C._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die Q._____ Moschee erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee beson- ders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend an- wesenden Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Abspra- che im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbe- kannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewe- sen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderla- gen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unter- schiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme in- tellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen

- 26 - Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits ge- gen eine solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blick- winkeln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nach- hinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entspre- chend machen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweili- gen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, ob- wohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen.

E. 2.4.5 Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.5 Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. L._____, Dr. M._____ und Dr. N._____ (Urk. 195/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 151, 160/2 und 161/2 im erstinstanzlichen Ver- fahren). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflich- tige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorg- falt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könn- ten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisan- träge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen.

E. 2.6 Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 196/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich

- 139 - vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ Moschee und die von ihr bereits damals diagnostizierten Post- traumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mit- hin nur Tatsachen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Wes- halb ein solcher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte einge- bracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersicht- lich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Be- weisgehalt her ungenügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeits- zeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 195/1). Ent- sprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berech- tigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis of- ferierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berück- sichtigen ist.

3. Schadenersatzforderung

E. 3 Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A)

E. 3.1 Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt.mm.2016 verursachten Ar- beits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.

- 140 -

E. 3.1.1 Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach AE._____ und AF._____ reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu gewinnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach AE._____ vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Un- terkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit einem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröf- fentlicht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig ge- wesen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt.mm.2016 erlittenen Trau- mas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. IX.1.1.; Urk. 151 S. 2 ff.).

E. 3.1.2 Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfalls vom tt.mm.2016 erlittene Posttrau- matische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst

- 141 - Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der AG._____ in AH._____ [Stadt] ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt.mm.2016 ha- be aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100- prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorle- sungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester ein- steigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder auf- nehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe ei- nes Jahreslohens entstanden, welchen der Privatkläger an der Berufungsver- handlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte.

E. 3.1.3 Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Urk. 160/9 S. 18). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung.

E. 3.2 Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt.mm.2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, wel- che ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich genügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten began- genen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vor- bringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Beru- fungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So beste- hen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. L._____ vom

28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt.mm.2016 bei besagter Psy-

- 142 - chiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatklä- ger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender AI._____-Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies wei- ter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Q._____ Moschee bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 128). Mit ande- ren Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstö- rung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ Moschee vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychi- sche Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36).

E. 3.2.1 Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt.mm.2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass F._____ zusammen mit E._____, G._____ und dem Jugendlichen den Pri- vatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobilte- lefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobiltelefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsuchen konnte.

- 28 -

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und C._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt.mm.2016 nach 19 Uhr zusammen mit C._____ die Q._____ Moschee besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebets- raums sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von E._____ beo- bachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Beteiligten dann allerdings auseinander. E._____ will sich nach eigenen An- gaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausgegangen, dass A._____ nur Arabisch spreche und er selber könne kein Ara- bisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hinge- gangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt unweigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschuldigten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklägers, welcher angab, dass E._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von F._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch F._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von E._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung E._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten

- 29 - F._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf Deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die E._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, F._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontierten.

E. 3.2.3 Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben F._____ und E._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während E._____ und F._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin F._____ und E._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – F._____, E._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten.

E. 3.2.4 Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob G._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage- schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten C._____, welcher angab, zu E._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben F._____ identifizierte er G._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). G._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privatkläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten

- 30 - E._____ und F._____ belastete – nannte G._____ nicht als einen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung G._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend G._____ bestätigte er in der ersten Einvernahme vom

21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formu- lierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeilichen Ein- vernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbe- stritten ist, dass G._____ an diesem Abend in der Moschee als solches anwesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folglich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrachtung der Aussagen C._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekommen habe, dass es dort zwischen ihm und E._____ zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzugekommen, wo- rauf E._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An die- ser Stelle bezeichnet er – neben F._____ – auch G._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltelefon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin, auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt ha- be, bezeichnete C._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebets- raum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach übereinstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von C._____ gemacht hatte, und dabei von E._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne

- 31 - Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hat- te, berichtet C._____ somit nichts. Nach seiner Version soll sich sowohl die Weg- nahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der da- mit einhergehenden Schläge somit allesamt am ursprünglichen Standort im Ge- betsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies wi- derspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besagten Fotografieren von F._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten worden sei, dort gegenüber der Ein- gangstür an der Rückwand des Büros des Vorstands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schuhe aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von G._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang.") bestätigt. Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von C._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich gesessen haben musste, vom Gebetsraum nur begrenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situationsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass C._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Eingangsbereich zumindest teilweise mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände ver- sperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustellen, wie diese durch an- derweitige Beweismittel bestätigt werden können.

E. 3.2.5 Nachdem wie dargelegt einzig C._____ G._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von G._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend

- 32 - überein, dass eine Beteiligung von G._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat.

E. 3.2.6 Was die Umstände der eigentlichen Wegnahme des Mobiltelefons durch die Beschuldigten angeht, gab der Privatkläger A._____ zu Protokoll, dass er sich auf die verbale Aufforderung F._____s hin, sein Mobiltelefon herauszugeben, zu- nächst geweigert und gefragt habe, wieso. Darauf habe ihm F._____ unvermittelt eine Ohrfeige verpasst, wobei er nicht mehr wisse, ob es eine, zwei oder drei ge- wesen seien (Urk. 20/2 S. 6). Dadurch sei er in einen Angst- bzw. Schockzustand versetzt worden und habe F._____ das Mobiltelefon dann auch ausgehändigt (Urk. 20/2 S. 10). F._____ stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe freundlich mit dem Privatkläger gesprochen und ihn gefragt, ob er Fotos gemacht habe. Darauf habe der Privatkläger sein Mobiltelefon selber mittels Eingabe des Sperrcodes entsperrt und ihm dieses freiwillig übergeben (Urk. 18 S. 30).

E. 3.2.7 Stellt man diese beiden gegenläufigen Aussagen einander gegenüber, werden erhebliche Unterschiede in der Qualität der Aussagen ersichtlich. Wie be- reits einleitend in der Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dargelegt (oben E. II.2.2. und 2.4. f.), weisen die Schilderungen des Privatklägers verschiedene Realkennzeichen auf, welche darauf hindeuten, dass sie auf tat- sächlich Erlebtem basieren. Dieser Eindruck bestätigt sich auch mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich der Moschee: Zunächst ist erheblich, dass A._____ die Umstände der Wegnahme des Mobiltelefons über beide im Untersuchungs- verfahren durchgeführten Einvernahmen hinweg in freier Erzählung konstant gleich und widerspruchsfrei schilderte (Urk. 20/1 S. 3 und Urk. 20/2 S. 6). Seine Schilderungen weisen auch hier einen hohen Detailgrad auf und enthalten neben- sächliche Details. So beschreibt er etwa bildhaft, wie sich der Beschuldigte F._____, als er [A._____] auf dem Sofa beim Eingang Platz nehmen musste, ihn aufgefordert habe, das Mobiltelefon herauszugeben, wobei er sich mit dem Kopf zu ihm hinübergebeugt habe. Ferner sind in seinen Aussagen neben Ge- fühlsäusserungen (Urk. 20/2 S. 10 Frage 26: "Schockzustand, Angst. Ich weiss, dass etwas Schlimmes auf mich zukommen wird, aber ich wusste nicht was.") auch Interaktionen bzw. Gesprächsteile mit dem Täter (Urk. 20/1 S. 3: "F._____,

- 33 - was ist los, wir kennen uns, was willst du?"; Urk. 20/2 S. 6: "Ich fragte, wieso? Dann kam die erste Ohrfeige.") enthalten.

E. 3.2.8 Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten F._____ – nicht nur zu diesem ersten Sachverhaltsabschnitt, sondern zum ganzen Vorfall an die- sem Abend – verschiedene Ungereimtheiten auf, nicht zuletzt was die Konstanz seiner Aussagen wie auch deren logische Konsistenz anbelangt. So gab der Be- schuldigte F._____ in der ersten Einvernahme zum eigentlichen Kerngeschehen nur sehr pauschal an, es hätten an diesem Abend offenbar zwei Personen in der Moschee spioniert, worauf der Präsident die Polizei verständigt habe. Er habe je- doch nichts genauer mitbekommen. Er sei bei dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt dabei gewesen. Er habe nur mitbekommen, dass die Polizei verständigt worden sei und habe dieser die Türe geöffnet (Urk. 15/1 S. 4 f.). In der zweiten Einver- nahme machte er dann zwar etwas genauere Angaben zum Vorfall (etwa dass Fotos auf dem Handy des Privatklägers waren), stritt zunächst jedoch nach wie vor ab, selber aktiv in den Vorfall involviert gewesen zu sein (Urk. 15/2 S. 4: "Sie sagten vorhin, Sie hätten A._____ ausgefragt." Antwort F._____: "Nicht ich. Nicht ausgefragt. Er wurde erwischt."; "Dann wurde er [A._____] auf die Seite genom- men so viel ich weiss." Auf Nachfrage, von wem: "Ich weiss nicht. Aber der Präsi- dent war dabei."). Wiederum anders stellt er den Vorfall bzw. seine Beteiligung an diesem in der Konfrontationseinvernahme dar (Urk. 18 S. 30 ff.). Er sei der Erste gewesen, der A._____ zu Beginn zur Seite genommen habe, um ihn mit den Vorwürfen möglicher Fotos zu konfrontieren, worauf dieser ihm alles gestanden habe. Dieses inkonsistente, in sich widersprüchliche Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleichzeitig ist er auffällig darum be- müht, zum einen sich selber in gutem Licht darzustellen. So habe er A._____ zu- nächst noch in Schutz genommen, indem er zu den anderen gesagt habe, er [A._____] hätte vielleicht gar nichts gemacht. Zum andern versucht er A._____ schlecht dastehen zu lassen, indem er betont, dieser habe nach Alkohol gestun- ken und wohl auch gekokst. Dass A._____ vor dem Moscheebesuch Alkohol ge- trunken hatte, dürfte zwar der Wahrheit entsprechen. Wie bereits festgestellt wur- de, ist aber nicht davon auszugehen, dass A._____ am Tatabend betrunken ge- wesen ist (vgl. oben E. II.2.4.5.). Auch auf allfälligen Kokainkonsum gibt es so-

- 34 - dann keinerlei Hinweise. Wenig glaubhaft erscheint auch, dass der Privatkläger auf den Vorwurf hin, verbotenerweise Fotos in der Moschee gemacht zu haben, sogleich von sich aus und ohne dass in irgend einer Weise Druck oder Gewalt auf ihn ausgeübt worden wäre, sein eigens entsperrtes Mobiltelefon herausgeben würde, im Wissen darum, damit den direkten Beweis für sein Fehlverhalten zu lie- fern. Vor dem Hintergrund des medialen Wirbels, den solche geheime Aufnahmen in der Q._____ Moschee im Vorfeld dieses Vorfalls bereits verursacht hatten, so- wie der Tatsache, dass sich A._____ der Brisanz seines Tuns bewusst gewesen war (Urk. 20/1 S. 3 "…sie [die Beschuldigten] wissen, dass jemand hinter ihnen her ist…"), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bloss eine nette Auf- forderung an die Adresse von A._____ nicht gereicht hatte, um diesen zur Preis- gabe seines Mobiltelefons zu bewegen.

E. 3.2.9 Ferner widerspricht diese verharmlosende Darstellung F._____s teilweise sogar den Aussagen des Jugendlichen, welcher angab, der Privatkläger habe sein Mobiltelefon rausgeben müssen, weil F._____, E._____ und er sich vor ihm aufgebaut hätten. Er habe keine andere Wahl gehabt (Urk. 18 S. 26 f.). Wenn- gleich auch der Jugendliche Schläge gegen A._____ abstreitet, so bestätigt er dessen Aussagen immerhin dahingehend, dass er das Mobiltelefon und den Sperrcode nicht freiwillig, sondern mitunter als Folge des Drohpotentials, das die drei Beschuldigten demonstriert hätten, herausgegeben habe. Weitere Wider- sprüche ergeben sich sodann auch zu den Aussagen von E._____, welcher diese Phase des Vorfalls deutlich anders schilderte, obwohl sich ihre beiden Versionen aufgrund ihrer gemeinsamen Position und Perspektive eigentlich decken müss- ten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.10.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2.10 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die teilwei- sen Eingeständnisse des Jugendlichen sowie angesichts der inkonsistenten und unplausiblen Aussagen der Beschuldigten F._____ und E._____ ist erstellt, dass der Privatkläger A._____ mittels mindestens einer Ohrfeige von F._____ sowie aufgrund des Drohpotentials, das F._____, E._____ und der Jugendliche mitunter durch ihre physische Präsenz und personelle Überlegenheit erzeugten, entgegen

- 35 - seinem Willen dazu gebracht wurde, sein Mobiltelefon an die Beschuldigten her- auszugeben. Sachverhaltsabschnitt A der Anklageschrift gilt damit mit Blick auf diese drei Beschuldigten als erstellt. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist demgegen- über die Beteiligung von G._____. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Beteili- gung in dieser initialen Phase wie dargelegt noch nicht vorgeworfen.

E. 3.3 Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt.mm.2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ Moschee informiert wor- den seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich etwa der Privatkläger C._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger C._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in AE._____ Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privat- kläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt.mm.2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich

- 143 - aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und C._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte U._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsäch- lich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen.

E. 3.3.1 Auch der Anklagevorwurf betreffend das Abnötigen des Sperrcodes ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklage geht dahin, dass A._____ mittels Schlägen und physischer Präsenz bzw. personeller Überlegenheit zur Herausga- be des Sperrcodes für sein bereits an die Beschuldigten ausgehändigtes Mobilte- lefon gezwungen worden sei. Dieser Vorwurf ist jedoch – neben den bereits ge- nannten F._____, E._____, G._____ und den Jugendlichen – zusätzlich auch ge- gen I._____, H._____, B._____, und R._____ gerichtet, welche gemäss Anklage unmittelbar nach der Wegnahme des Telefons zum Geschehen im Eingangsbe- reich hinzugestossen sein sollen. Während der vorinstanzliche Freispruch B._____s betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 wie gesagt bereits rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft den damit zusammenhängenden Frei- spruch B._____s hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 6 angefochten.

E. 3.3.2 Hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten A._____ und C._____, von F._____, E._____, B._____, dem Jugendlichen und I._____ wird wiederum auf die zutreffende zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.1. - 11.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3.3 Zutreffend erscheint sodann auch die vorinstanzliche Würdigung, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger, nachdem er bereits das Mobiltelefon nicht von sich aus, sondern nur aufgrund der hiervor erstellten Ohrfeige durch F._____ und der für ihn bedrohlich wirkenden Präsenz der übrigen Beschuldigten herausgab, dann aber den Sperrcode für sein Telefon aus freien Stücken bekannt gegeben hatte (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.4.). Es ist vielmehr davon auszu- gehen, dass er sich auch zu dieser Handlung gezwungen sah. Schliesslich gab

- 36 - doch erst die Entsperrung den Beschuldigten Einsicht auf die nach Ansicht der Beschuldigten kompromittierenden Inhalte auf seinem Mobiltelefon (Fotos der Moschee, Chat mit M._____). Ob A._____ den Sperrcode letztlich im Zuge der erzwungenen Übergabe des Mobiltelefons eigenhändig in dieses eingegeben hat- te, wie dies die Beschuldigten behaupten, oder ob er den Beschuldigten den Code nach der Übergabe genannt und diese dann von den Beschuldigten ins Ge- rät eingegeben wurde, ist nicht rechtserheblich und kann offen bleiben. Schliess- lich haben beide Varianten gemeinsam, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Gewalt bzw. Drohgebärden dazu gebracht haben, entgegen seinem Willen den Zugang zu seinem passwortgeschützten Mobiltelefon freizugeben.

E. 3.3.4 Was den in Sachverhaltsabschnitt 6 der Anklage vorgeworfenen Faust- schlag und die zwei Ohrfeigen durch F._____ angeht, wurde bereits hiervor er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger vor der Übergabe des Mo- biltelefons zumindest eine Ohrfeige verpasst hat. Der Privatkläger selber berichte- te von weiteren Schlägen, die nach der Übergabe des Mobiltelefons auf seine Weigerung hin, den Sperrcode bekanntzugeben, gefolgt seien. Er habe insbeson- dere auch einen Faustschlag verpasst bekommen, könne aber nicht mehr sagen, von welchem der anwesenden Beschuldigten dieser gekommen sei. Es sei alles viel zu schnell gegangen.

E. 3.3.5 C._____ gab zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, dass der grösste und stärkste der Beschuldigten A._____ eine so heftige Ohrfeige gegeben habe, wie er dies noch nie erlebt habe, sodass A._____ dann doch den Code heraus- gegeben habe (Urk. 20/5 S. 3). In der zweiten Einvernahme bestätigte er, A._____ habe das Passwort rausgerückt, weil sie ihn geschlagen hätten. Es seien vor allem Ohrfeigen ins Gesicht gewesen. Sie hätten ihn auch mit den Füssen ge- treten. Auf die Frage hin, wer den Privatkläger in dieser Situation betreffend Sperrcode geschlagen habe, bezeichnete C._____ F._____, den Jugendlichen und B._____. Danach habe jeder etwas getan. Es habe in einem Gerangel geen- det (Urk. 20/6 S. 12 f. Fragen 57 ff.). Hinsichtlich dieser Aussagen kommen aller- dings erneut Zweifel auf, inwieweit der Geschädigte C._____ die Vorgänge rund um die Wegnahme des Mobiltelefons sowie das Herausverlangen des Sperrcodes

- 37 - wirklich beobachtet hat. Betrachtet man seine Aussagen im Kontext der Befra- gung, entsteht der Eindruck, dass C._____ mit seinen Ausführungen das Ge- schehen im Gebetsraum beschreibt, welches jedoch zeitlich erst nach der Ver- bringung A._____s in diesen stattfand, berichtet er doch, dass A._____ bei diesen Schlägen "auf dem Boden" gewesen sei, was – wie noch zu zeigen sein wird – erst bei den späteren Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B; vgl. nach- folgend E. II.4.) zutrifft. Gemäss glaubhaften Aussagen von A._____ hat er sich während den Vorgängen im Eingangsbereich jeweils sitzend auf dem dortigen So- fa gegenüber der Eingangstür befunden (oben E. II.3.2.7.). Dies in Kombination mit den bereits geäusserten Zweifeln hinsichtlich seiner Aussagen zum Gesche- hen in der Anfangsphase des Vorfalls (oben E. II.3.2.4.) führt dazu, dass auf die Aussagen C._____s in diesem Punkt nicht abzustellen ist.

E. 3.3.6 Abzustellen ist dagegen auf die Aussagen des Privatklägers A._____: Zwar kann anhand seiner Aussagen der in der Anklage vorgeworfene Faustschlag kei- nem der genannten Beschuldigten nachgewiesen werden. Anders sieht es jedoch mit Blick auf die in Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 ebenfalls angeklagten weite- ren Ohrfeigen aus. Diesbezüglich vermochte A._____ zwar nicht alle Ohrfeigen klar einzelnen Personen zuzuordnen, was angesichts seiner Aussage, es sei in dieser Situation seine letzte Sorge gewesen, wer die Ohrfeigen gebe, plausibel erscheint. Daran zeigt sich, dass der Privatkläger mit belastenden Aussagen vor- sichtig umgeht und jedenfalls nicht zu übermässigen Belastungen neigt. Umso glaubhafter erscheint seine diesbezügliche Aussage, dass er in dieser Phase mindestens F._____ und den Jugendlichen als Schläger habe ausmachen kön- nen. Bei diesen beiden Beschuldigten war sich der Privatkläger sicher (Urk. 20/2 S. 10 f.). Seine Aussage fügt sich sodann nahtlos in seine detailreiche und plasti- sche Schilderung der Geschehnisse im Eingangsbereich der Moschee ein. Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. II.3.2.7. sowie E. II.2.2.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, spricht die vom Jugendlichen beschriebene, von ihm empfundene Wut über das verbote- ne Fotografieren A._____s gegen seine Behauptung, wonach er in dieser Phase des Geschehens einfach untätig dabeigestanden sein will. Gestützt auf die glaub- haften Aussagen des Privatklägers ist somit erstellt, dass F._____ dem Privatklä-

- 38 - ger – zusätzlich zu seiner ersten Ohrfeige betreffend Wegnahme des Mobiltele- fons (vgl. hiervor zu Sachverhaltsabschnitt A) – mindestens eine weitere Ohrfeige verabreichte und der Jugendliche ihm ebenfalls mehr als eine Ohrfeige verpasste. Die lediglich pauschalen Bestreitungen und verharmlosenden Darstellungen der Beschuldigten, es sei überhaupt zu keinerlei physischer Gewalt gekommen, ver- mögen daran nichts zu ändern und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

E. 3.3.7 Dass E._____ anlässlich der Ereignisse im Eingangsbereich anwesend war, wurde bereits in den Ausführungen zu Sachverhaltsabschnitt A festgestellt und gilt hier genauso (oben E. II.3.2.3.). Hinweise auf Schläge von seiner Seite gibt es in dieser Phase keine, werden ihm in der Anklageschrift jedoch auch nicht vorgeworfen. Gleichzeitig führt auch die Frage nach der Beteiligung von G._____ zu keinem anderen Ergebnis: Dieser wird von A._____ nach wie vor nicht als ei- ner der Täter genannt, obwohl sich der Kreis der Täterschaft um ihn herum in die- sem Moment noch einigermassen überschaubar präsentiert haben musste (vgl. oben E. II.3.2.4.). Die einzigen Hinweise auf seine Beteiligung in dieser Phase er- geben sich aus den Aussagen von C._____, auf die hier wie gesagt nicht abzu- stellen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten G._____ davon aus- zugehen, dass dieser auch hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 nicht beteiligt war.

E. 3.3.8 Weiter wirft die Anklage auch dem Beschuldigten I._____ vor, bei den Übergriffen gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 direkt anwesend gewesen zu sein. Die Beschuldigten H._____, B._____ und R._____ sollen zudem im Laufe dieser Vorfälle hinzugestossen sein. Hier ist relevant, dass beide Geschädigten sinngemäss aussagen, es seien dann noch Leute hinzugekommen und eine un- übersichtliche Situation entstanden (Urk. 20/2 S. 10 f.; Urk. 20/6 S. 12: "…es wa- ren eben viele und die Leute kamen alle zusammen."). Von den vier genannten Beschuldigten wird einzig I._____ einmal von A._____ genannt, wobei er sich diesbezüglich aber unsicher war (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). C._____ sagte nichts in diese Richtung aus. Angesichts der damit verbleibenden Zweifel ist mit der Vo- rinstanz zu Gunsten des Beschuldigten I._____ davon auszugehen, dass er in dieser Phase noch nicht beteiligt gewesen ist.

- 39 -

E. 3.3.9 Weiter nennt C._____ in der Einvernahme vom 4. April 2017 auch B._____ als einen der Beschuldigten, die nicht nur anwesend gewesen, sondern dem Pri- vatkläger Ohrfeigen verpasst hätten (Urk. 20/6 S. 13 oben). Wie bereits dargelegt, scheint sich seine Aussage allerdings auch hier nicht auf das Geschehen im Ein- gangsbereich, sondern vielmehr auf die unmittelbar darauffolgende Phase im Ge- betsraum, welche laut seinen Aussagen in ein Gerangel mit verschiedenen Betei- ligten überging, zu beziehen (so bereits hiervor E. II.3.3.5.). Entsprechend sind seine belastenden Aussagen – zumindest was die Anfangsphase im Eingangsbe- reich betrifft – mit gewissen Zweifeln behaftet. Dies reicht vor dem Hintergrund, dass der direkt betroffene A._____ den Beschuldigten B._____ erst im Zusam- menhang mit den Vorfällen im Gebetsraum erstmals als einen der unmittelbar anwesenden Beschuldigten nennt (vgl. Urk. 20/2 S. 11 F/A 38 und sodann S. 12 F/A 42), jedenfalls nicht für eine rechtsgenügliche Erstellung seiner Beteiligung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der übrigen Genannten (H._____ und R._____), die im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und des Sperrcodes sowie der damit einhergegangenen physischen Gewalt keinerlei Erwähnung durch die Beteiligten fanden.

E. 3.3.10 Im Ergebnis ist damit hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 er- stellt, dass die Beschuldigten F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ Ohrfeigen gegeben haben, wobei der Mitbeschuldigte E._____ in unmit- telbarer Nähe dabeistand. Hinsichtlich der Beschuldigten I._____, H._____, B._____ und R._____ ist nicht erstellt, dass sie sich in dieser Phase an den Übergriffen auf den Privatkläger beteiligt haben. Auf die Drohungen, die ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 4 teilweise auch bereits im Eingangsbereich stattge- funden haben sollen, wird in den Ausführungen unten, E. II.4.1.1. ff., einzugehen sein.

E. 3.4 Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

- 144 -

4. Genugtuung

E. 3.4.1 Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten – insbesondere auch B._____ – in den Gebetsraum geschleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zunächst als erstellt, dass zumindest die in den vorhe-

- 40 - rigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschuldigten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt waren, wobei sie einschränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert wor- den sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen F._____s und des Jugendlichen, welche das Verbringen A._____s in den Gebets- raum anerkennen, wenn auch unter der Präzisierung, dass dieser selber gegan- gen sei (Urk. 19 S. 11; vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustim- men, zumal auch der Privatkläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Ge- betsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelaufen, aber die haben mich von beiden Seiten ge- packt und hingeschleppt."). Anhand der übereinstimmenden detaillierten Aussa- gen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten F._____, E._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehalten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen.").

E. 3.4.2 Zusätzlich bezeichnet A._____ auch I._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung I._____s nun si- cher, während er – wie zuvor dargelegt (oben E. II.3.3.8.) – zur Beteiligung I._____s an der Nötigung betreffend Sperrcode kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verblei- bende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich.

E. 3.4.3 Demgegenüber stellt sich I._____ auf die Position, vom ganzen Geschehen in der Q._____ Moschee bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu haben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mitbekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sollen. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort

- 41 - im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen I._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einvernahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impliziert, dass der Beschuldigte I._____ das verbotene Fotografieren durch den Privatklä- ger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der Q._____ Moschee und ihrer Besu- cher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bil- der befürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte I._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte.

E. 3.4.4 Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten I._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angaben nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo-

- 42 - schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass I._____ zusammen mit F._____, E._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat.

E. 3.4.5 Die Beschuldigten H._____, R._____, B._____ und G._____ sollen laut Anklage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschul- digten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führ- ten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte C._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von H._____, R._____, B._____ und G._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetstraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliess- lich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekun- den gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2).

E. 3.4.6 Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten F._____, E._____, dem Jugendlichen und I._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mitunter B._____, gilt ihre Anwesenheit und Betei- ligung als nicht erstellt.

- 43 -

E. 3.5 Entsprechend ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer Lan- desverweisung die beschriebenen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dennoch überwiegen. Nach der gesetzlichen Systematik

- 133 - ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten ei- nen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der in- neren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Na- tur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2. mit weitern Verweisen auf Rechtsprechung). Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberau- bung, die für die Landesverweisung als Katalogtat gilt, mehrfach schuldig ge- macht. Wie dargelegt, bewegt sich sein Verschulden insbesondere aufgrund der beschränkten Dauer derselben noch im leichten Bereich. Zwar hat er darüber hin- aus im Zuge ein und desselben Vorfalls noch weitere Delikte begangen, mitunter mehrfache Drohungen und mehrfache Nötigungen. Bei diesen Straftaten handelt es sich ebenfalls um nicht besonders schwere Taten mit noch leichtem Verschul- den. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich insbesondere, dass es sich dabei nicht um körperliche Gewalttaten handelte. Wenngleich, wie bereits mehrfach darge- legt, nicht zu vernachlässigen ist, dass sich das Ausmass des vom Beschuldigten zusammen mit mehreren Mittätern begangene Unrecht mitunter in der Kumulation bzw. der Wechselwirkung der Vielzahl der an diesem Abend begangenen Taten offenbarte (vgl. oben E. V.4.1.), ist mit Blick auf die Gefahr künftiger Taten dieser Art zu berücksichtigen, dass sich der vorliegende Vorfall unter sehr singulären Umständen ereignete. Der Beschuldigte verfügt sodann über keine Vorstrafen. Es liegt entsprechend keine ungünstige Legalprognose vor. Sodann hat er sich seit den zur Beurteilung stehenden Taten vom tt.mm.2016 und damit seit mittlerweile rund 5 Jahren klaglos verhalten. Schliesslich weist der Beschuldigte wie dargelegt gewichtige private Interessen am Verbleib in der Schweiz auf, nachdem er mehr als die Hälfte seines Lebens und insbesondere die besonders lebensprägenden Phasen hier verbracht hat, sämtliche ihm verbleibenden Bezugspersonen in der Schweiz leben und er hier ernsthaft verwurzelt ist. Insgesamt überwiegen seine gewichteten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die sehr beschränk- ten öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Es ist entsprechend auf eine Landesverweisung zu verzichten.

- 134 -

E. 3.6 Im Ergebnis ist gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VI. Zivilforderung

1. Ausgangslage

E. 4 Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B)

E. 4.1 Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen

E. 4.1.1 Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt.mm.2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt wor- den. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und monatelang an- gehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehöri- gen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Belastungsstö- rung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfolgungs- ideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrtheitszu- stände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Wohnung ge- wechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Ent- sprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 151 S. 4 Rz. 5; Urk. 160/2 S. 8 ff.; Urk. 195/2 S. 13 f.).

E. 4.1.2 Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligati- onenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

E. 4.1.3 Auch beim Geschädigten C._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Folgen des Tatabends in Form von Schmerzen am Hin- terkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten H._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. L._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.).

E. 4.1.4 Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not- wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart.

- 114 -

E. 4.1.5 Verschiedene Beschuldigte, insbesondere E._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da A._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass A._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch E._____, F._____ und B._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf

- 47 - Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

E. 4.1.6 Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten E._____, I._____, B._____, F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" un- ter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass A._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont gebliebenen Geschädigten C._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu be- wogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten V._____ hastig SMS- Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umgebracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Ju- gendlichen sowohl E._____ als auch H._____, dass A._____ verängstig gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut H._____ habe A._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun wür- den (Prot. I S. 105).

E. 4.2 Konkrete Beurteilung

E. 4.2.1 Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge- hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und

- 145 - des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse wie bereits darge- legt auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Un- bill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. So- dann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. IX. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen ei- ner Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemes- sung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldigten noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (uner- wünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informa- tionen an den Journalisten M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen.

E. 4.2.2 Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die vorliegend zu beur-

- 146 - teilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. VI.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit die- se über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinaus geht, auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 4.2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten F._____, E._____ und H._____, B._____, der Jugendliche, I._____ und G._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten F._____, E._____ und H._____, B._____, der Jugendliche, I._____ und G._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten R._____, J._____ und S._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separaten Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit ent- sprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genug- tuung trifft.

- 147 -

E. 4.2.4 Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– somit gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten F._____, E._____, H._____, B._____, des Jugendlichen, I._____ und G._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 4.2.5 Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams J._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken E._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten F._____ und E._____ geschil- dert wird. Selbst J._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Grup- pe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumgestanden sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er

- 52 - A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (S._____ und er) hätten schliesslich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wü- tende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage J._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht habe, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Ge- schädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage gemacht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine akute Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Be- schuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten be- schriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist.

E. 4.2.6 Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten – mitun- ter vom Beschuldigten B._____ – geschlagen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von C._____ nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Grup- pe" damit begonnen habe, A._____ anzugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er be- schreibt die Situation so, dass nach der initialen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachverhaltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei C._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebets- raum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den be- sagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten V._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige F._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weite-

- 53 - re Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach sei- ner Rückkehr von der Toilette gesehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweisergebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldig- ten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldig- ten B._____, I._____, H._____ und R._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten B._____, I._____, H._____, G._____ und R._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.4.5.1. ff.).

E. 4.2.7 Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von E._____, F._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügli- che Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel.

E. 4.3 Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9)

E. 4.3.1 Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte E._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei F._____, I._____, R._____, B._____, H._____ und G._____ dabei gestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift er-

- 54 - neut E._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich B._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten.

E. 4.3.2 Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). E._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder H._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, E._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte C._____ berichtet davon, dass A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von E._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten.

E. 4.3.3 E._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt E._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben

- 55 - war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten E._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten.

E. 4.3.4 Sodann sollen auch der Jugendliche und B._____ gespuckt haben. Wäh- rend A._____ neben dem geständigen E._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich C._____ an B._____ erinnern. Andere hät- ten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilde- rungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf C._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch C._____ punktuelle Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von C._____ der Beschuldigte B._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten E._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende

- 56 - Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von E._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend B._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen.

E. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu E._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten B._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis gilt mit der Vorinstanz als erstellt, dass – neben E._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte B._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben.

E. 4.4 Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3)

E. 4.4.1 Gemäss Anklage soll B._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke.

E. 4.4.2 Der Beschuldigte B._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekom- men, dass A._____ Fotos gemacht und an M._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [B._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zu- sammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch

- 57 - die übrigen Beschuldigten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt des Gesche- hens unmittelbar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. F._____, I._____, E._____, H._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbekommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). G._____ und R._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12).

E. 4.4.3 A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung fast identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte C._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als B._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6).

E. 4.4.4 Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten B._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen B._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in

- 58 - der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen C._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe B._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte B._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte B._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Be- weisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass C._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____ wie zuvor dargelegt im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr zweifelsfrei erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschlucken musste.

- 59 -

E. 4.4.5 Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschrie- benen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten B._____, somit insoweit erstellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen.

E. 4.5 Anwesenheit der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnit- te 3, 4, 5, 7 und 9

E. 4.5.1 Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten E._____, H._____, G._____, F._____, I._____, B._____, R._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten.

E. 4.5.2 Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten E._____, F._____ und dem Jugendlichen – neu auch I._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (I._____: Drohungen; E._____: Drohungen, Spucken; F._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich B._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermoch- te A._____ auch den Beschuldigten B._____ klar als einen jener Personen im en- geren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Ge-

- 60 - schädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte B._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbe- schuldigten (Sachverhaltsabschnitt 7) zumindest unmittelbar zugegen war.

E. 4.5.3 Gemäss Anklage sollen auch H._____ und G._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. H._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (E._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass H._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder C._____ noch A._____ H._____ als ei- nen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, H._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten H._____ zeigte). C._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. H._____ zählte aus der Sicht von C._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass H._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder

- 61 - Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch H._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte.

E. 4.5.4 Das Gleiche gilt im Ergebnis für G._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). C._____ zählte G._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen G._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben muss- te. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlar- vung A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wunder genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Beleidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebe- nen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zu- rückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangs- bereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit G._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf dem Boden gesetzt wurde – auch mit- verfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater J._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch C._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher

- 62 - Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch G._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh- rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten.

E. 4.5.5 R._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte R._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der Q._____ Moschee vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich er- lebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass R._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschie- denen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte beginnen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebetsraum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hin- zu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschul- digte R._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab

- 63 - in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, R._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch R._____ als einer jener aufzählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den anderen bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten R._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Fra- ge 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen R._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sein. Es sei aber eine chaotische Szene gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas ver- wechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte C._____ sagte aus, beim Be- schuldigten R._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschlagen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschla- gen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird R._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt.

E. 4.5.6 Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von R._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De-

- 64 - likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten.

E. 4.6 Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12, 1. Hälfte)

E. 4.6.1 Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger A._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte, darunter auch der Beschuldigte B._____, um ihn herumgestanden seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das gewollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldig- ten, eventuell F._____, die Moscheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei.

E. 4.6.2 Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. A._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.5.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen C._____s zu jener Phase, als er (C._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch F._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei dieser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest in- stalliertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Aus- führungen unten in E. II.5.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entgegen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschliessen der Eingangstüre für sich A._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Mo- schee zu verlassen.

- 65 -

E. 4.6.3 Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten aber ausserdem zum Vorwurf, A._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch verunmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldig- ten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Beschuldigte F._____, E._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte F._____, E._____, I._____ und der Ju- gendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Aus- nahme von R._____, J._____ und S._____) allesamt um ihn herumgeschart hat- ten, wurde bereits erstellt. Dass sich A._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leuten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich gehen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt ein- fach verlassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müs- sen. Unmöglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht be- wegen und alle waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentli- chen Versuch unternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), än- dert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und le- bensnah: Zum einen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufenden körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten

– gewaltbereiten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und an- schliessend auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rü- cken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Be- schuldigten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hin- tergrund bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass körperlicher Wi- derstand bzw. ein Fluchtversuch ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldigten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie

- 66 - (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und A._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendli- che gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass A._____ habe ge- hen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden sei- en, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26).

E. 4.6.4 In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an M._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von C._____ an den Polizisten V._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können.

E. 4.6.5 Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte ver- lassen wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Be- schuldigten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer A._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich I._____ und ab dem Platzieren A._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldigten B._____, G._____ und H._____ mit. Mit Verweis auf die Ausfüh- rungen oben (E. II.4.5.5. f.) nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschuldigten R._____.

E. 5 Handlungen zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte])

E. 5.1 Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten E._____, I._____, B._____, F._____ und der Ju- gendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Eben- falls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich er- heblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe- stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass die

- 103 - zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldig- ten unter einem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss erfolgten, wobei jeder Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgebli- chen Tatbeitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitlichen, mittäter- schaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszugehen. Nachdem der Beschuldigte B._____ kein Arabisch spricht, ist ihm die vom Jugendlichen auf Arabisch geäusserte Drohung "Damr Rasek", hinsichtlich welcher entsprechend zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er diese nicht verstanden hat, al- lerdings auch im Rahmen der Mittäterschaft nicht zuzurechnen. Im Übrigen ist der Tatbestand der Drohung jedoch erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte B._____ ist somit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend F._____, den Jugendlichen, I._____ und E._____ blie- ben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich R._____ konnten weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Drohungen der anderen fünf Beschuldigten nachgewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Freispruch.

E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den selben Beschuldigten ferner verschiedene Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten C._____ vor (Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten

- 67 - sowie jener von A._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusammenfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil E. III.11.7.3. - 11.7.10.).

E. 5.1.2 Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeu- gin W._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 68 -

E. 5.2 Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13)

E. 5.2.1 Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten E._____ und H._____, F._____, G._____, B._____, I._____, R._____ und der Jugendliche den Geschädigten C._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu verlassen, indem F._____ ihm sagte, dass er hierzubleiben habe und zudem einer der Be- schuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte F._____ – die Eingangstüre der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend E. II.5.6.).

E. 5.2.2 C._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten V._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen. Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von F._____ aufgefordert worden sei, hierzubleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abgeschlos- sen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte F._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass C._____ zu A._____ ge- hörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhalten. A._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass C._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.).

E. 5.2.3 Dass C._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf A._____ die Mo- schee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nach- vollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als A._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon A._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und A._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen C._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun-

- 69 - den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit A._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund A._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen, um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch C._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu erklären. Dass C._____ – wie F._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf C._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit A._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass C._____ während der Übergriffe auf A._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen A._____ abzuhalten. Dies haben sowohl C._____ als auch A._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. C._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten F._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom-

- 70 - men und habe gehen wollen, wodurch F._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten.

E. 5.2.4 Gemäss C._____ soll F._____ sodann auch die Eingangstür der Mo- schee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab C._____ diesbe- züglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch immer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an diesem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin W._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem C._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeit- lich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen ha- ben, insbesondere die später eingetroffenen J._____ und S._____ sowie der Ju- gendliche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung fest- gestellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass F._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor C._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade F._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossene Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, son- dern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). F._____ sagt somit offen-

- 71 - sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre.

E. 5.2.5 Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, F._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), C._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von AA._____, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen C._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von C._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten I._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte C._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass C._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass F._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, C._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest C._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch F._____ seine Einschätzung der Situati- on, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten würde verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischenzeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam J._____

- 72 - als auch der Vorstand S._____, welche später in der Moschee eingetroffen wa- ren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder A._____ noch C._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weite- ren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vorstandes, oh- ne Sicht auf die Eingangstüre.

E. 5.2.6 Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser F._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vo- rinstanz mit Blick auf G._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüg- lich nachweisen, gab doch C._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrück- lich an, es sei nur F._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbereich gefolgt sei, ihm gesagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verriegelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn G._____ und R._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu las- sen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage aus- geführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Beteiligten. C._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm F._____ verwehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegangen und habe weiter mit G._____ und R._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der An- klageschrift vorgeworfene verbale Hinderung C._____s, die Moschee zu verlas- sen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung unten, E. II.5.6.).

E. 5.2.7 Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich F._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mit- unter B._____, lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen.

E. 5.3 Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes (Sachver- haltsabschnitte 14 und 15)

E. 5.3.1 Gemäss Anklageschrift sei der Geschädigte C._____ in der Folge durch F._____, eventuell durch G._____, am Arm gepackt und ihm sein Mobiltelefon gewaltsam weggenommen worden (Sachverhaltsabschnitt 14). Im Weiteren habe G._____ vom Geschädigten den Sperrcode für das Mobiltelefon gefordert, wel-

- 73 - cher vom Geschädigten gegen seinen Willen sodann auch bekanntgegeben wor- den sei. Dabei hätten sich neben G._____ auch der Beschuldigte F._____ sowie mindestens ein bis zwei weitere Beschuldigte beim Geschädigten befunden (Sachverhaltsabschnitt 15). In beiden Fällen seien die übrigen Beschuldigten mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen.

E. 5.3.2 Dass das Mobiltelefon von C._____ durch die Beschuldigten durchsucht wurde, ergibt sich neben den Aussagen C._____s auch aus den Aussagen von F._____ sowie implizit auch aus jenen des Jugendlichen. Auseinander gehen ihre Schilderungen allerdings hinsichtlich der Frage, ob dies freiwillig oder gegen den Willen C._____s geschah. So gibt F._____ an, C._____ habe ihm sein Mobiltele- fon selber "in die Hand gedrückt" und ihm gesagt, er könne dieses gerne durch- suchen (Urk. 15/2 S. 3). Laut dem Jugendlichen habe C._____ ihm auch sein Mobiltelefon gezeigt und gesagt, dass er keine Bilder habe. Später hätten sie aber im Chatverlauf von A._____s Mobiltelefon gesehen, dass dieser Fotos mit C._____ am Flughafen gehabt habe (Urk. 18 S. 29). Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht spezifisch zu diesem Vorfall (vgl. zusammengefasste Aussa- gen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.7.4., 11.7.6., 11.7.8. und 11.7.9.).

E. 5.3.3 Wie bereits dargelegt und auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.13.), ist kaum vorstellbar, dass C._____ von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und diesen unter Vorweisung seines Mobiltelefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehöre. Angesichts der massiven Übergriffe der Beschuldigten auf A._____, die C._____ grossmehrheitlich aus nächster Nähe mitbekommen hatte und die in ihm grosse Angst hervorriefen, erscheint es als geradezu un- denkbar, dass C._____ von sich aus das Risiko eingegangen wäre, dass aus den Inhalten auf seinem Mobiltelefon eine Verbindung zu A._____ hätte hergestellt werden können. Wenngleich er im Gegensatz zu A._____ selber keine Bilder aus dem Inneren der Moschee gemacht oder gespeichert hatte, so hatte er doch auf seinem Mobiltelefon zumindest WhatsApp-Konversationen mit A._____ geführt (Urk. 20/6 S. 20). Glaubhaft erscheinen auch seine Schilderungen, wonach er die Durchsuchung seines Mobiltelefons bzw. die Nennung seines Sperrcodes zu-

- 74 - nächst noch damit zu verhindern versuchte, dass er vorgab, es würden sich da- rauf Bilder seiner unbekleideten Ehefrau befinden (Urk. 20/6 S. 20). Für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage sprechen neben den erneut vorhandenen Ele- menten raum-zeitlicher Verknüpfung in seiner Schilderung zum Ablauf des Tatge- schehens (vgl. insbesondere Urk. 20/6 S. 18 f., 22 in Verbindung mit den einge- zeichneten Positionen auf dem Plan im Anhang zu dieser Einvernahme) sodann auch der Umstand, dass C._____ bewusst von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand nimmt. So gab er an, in dieser Phase abgesehen vom Packen am Arm von den Beschuldigten nicht physisch angegangen worden zu sein (vgl. Urk. 20/6 S. 19 f.). Dass er den Sperrcode für sein Telefon schliesslich doch bekannt gab, ist durchaus nachvollziehbar, dürften die herrschende aufgela- dene Stimmung und die Schläge, Bespuckereien und Todesdrohungen gegen seinen Freund in Kombination mit der Überzahl der sich nunmehr auch gegen ihn gerichteten Beschuldigten doch Drohkulisse genug gewesen sein.

E. 5.3.4 Fraglich ist, inwieweit dabei seitens der Beschuldigten auch noch verbale Drohungen ausgesprochen wurden. C._____ sprach zunächst von sich aus an, dass man ihn "unter Drohung" aufgefordert hatte, seinen Sperrcode zu nennen. Auf die Frage hin, wie diese gelautet hätten, konnte er sich aber nicht mehr erin- nern. Für ihn sei aber in dieser Situation klar gewesen, dass er entweder den Code herausrücken oder ihm sonst etwas passieren würde (Urk. 20/6 S. 19). Als er etwas später in dieser Einvernahme erneut dazu befragt wurde, gab er schliesslich an, sie hätten ihm gesagt, er müsse den Code geben ansonsten wür- den sie "dies und jenes" mit ihm anstellen. Danach folgt offenbar eine reine Mut- massung über den Wortlaut ("wir werden dich schlagen, wir werden dich töten, und dergleichen", Urk. 20/6 S. 20). Entsprechend kann nicht mehr mit Bestimmt- heit nachvollzogen werden, was die Beschuldigten genau zu C._____ gesagt hat- ten. Es ist aber immerhin davon auszugehen, dass sie ihren bereits bedrohlich wirkenden Auftritt durch die Übermacht von Beschuldigten um ihn herum mit ver- baler Androhungen von Nachteilen zusätzlich unterstrichen, wodurch er jedenfalls deutlich genug vermittelt bekam, dass ihm – sollte er nicht kooperieren – das glei- che Übel wie A._____ drohen würde.

- 75 -

E. 5.3.5 Mit Blick auf die Feststellung der Beteiligung der verschiedenen Be- schuldigten ist festzuhalten, dass das in der Anklage umschriebene Packen am Arm sowie das Wegnehmen des Mobiltelefons zwar glaubhaft erscheinen, sie aufgrund der von C._____ geäusserten Unsicherheiten (Urk. 20/6 S. 19 Frage 107 f.: "Die Nr. 6 [G._____] oder die Nr. 10 [F._____]. Eher die Nr. 10. Es gab ein Wirrwarr, eine Konfusion.") jedoch keinem dieser beiden mehr eindeutig zugeord- net werden kann. F._____ gab aber immerhin von sich aus an, sie hätten ihn (C._____) zur Seite genommen und dieser habe ihnen dann sein Mobiltelefon "gezeigt" (Urk. 18 S. 33). Sodann war sich C._____ sicher, dass es G._____ war, der von ihm in der Folge den Sperrcode verlangt hatte. Anhand dieser Aussagen steht fest, dass zumindest F._____ und G._____ bei der Wegnahme des Telefons und beim unmittelbar darauffolgenden Herausverlangen des Sperrcodes um C._____ standen und schliesslich den Zugang zu seinem Mobiltelefon erzwangen (Urk. 20/6 S. 20). Welcher der beiden Beschuldigten dem Geschädigten das Mo- biltelefon letztlich gewaltsam entnommen hat und welcher von ihnen ihn kurz zu- vor am Arm gepackt hat, ist – wie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zeigen wird – für das Ergebnis nicht entscheidend, sind ihnen doch aufgrund der Qualifikation ihrer Beteiligungen als Mittäterschaft doch ohnehin die Handlun- gen des jeweilig anderen zugerechnet, als hätten sie sie selber ausgeführt (vgl. unten E. III.8.2.).

E. 5.3.6 Darüber hinaus bestehen konkrete Hinweise auf eine unmittelbare Beteili- gung des Jugendlichen. Dieser ist insoweit geständig, als er angibt, die Fotos auf C._____s Mobiltelefon gesehen zu haben, auch wenn er behauptet, C._____ ha- be ihm diese von sich aus gezeigt. Dabei gab er – allerdings im Rahmen der Be- fragung zur Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ – auch zu Protokoll, A._____ habe, um die Herausgabe und Durchsuchung seines Telefons zu verhin- dern, gesagt, er könne den Beschuldigten keine Einsicht gewähren, weil sich da- rauf Privatfotos, insbesondere Bilder seiner unbekleideten Ehefrau, befänden (Urk. 18 S. 28; Urk. 17/7 S. 3). Diese vom Jugendlichen zwar hinsichtlich A._____ gemachte Aussage deutet aber gerade darauf hin, dass er unmittelbar dabei war, als C._____ dazu gedrängt wurde, den Sperrcode für sein Mobiltelefon bekannt zu geben. Denn A._____ ist – soweit ersichtlich (Urk. 78/8 und Urk. 78/10) – we-

- 76 - der verheiratet, noch gab er je an, gegenüber den Beschuldigten etwas derglei- chen gesagt zu haben. Diese Aussage stammte vielmehr von C._____ (Urk. 20/6 S. 20), welcher auch wirklich verheiratet ist bzw. auch zum Tatzeitpunkt bereits verheiratet war (Urk. 78/16). Hinzu kommt, dass F._____ angab, dass zumindest der Jugendliche ebenfalls in der Nähe gewesen sei, als C._____ damit konfron- tiert worden sei, dass er zu A._____ gehören könnte (Urk. 18 S. 33). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Jugendliche einer der drei bis vier Perso- nen war, die in dieser Phase unmittelbar an C._____ dran gewesen waren.

E. 5.3.7 Ob sich überhaupt – und falls ja welche – weitere Beschuldigten in die- sem engsten Kreis um C._____ befanden und sich insofern aktiv an der Weg- nahme beteiligten, kann mangels konkreter Hinweise nicht mehr bestimmt wer- den. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hat jedoch zumindest als erstellt zu gelten, dass sich auch die verbleibenden Beschuldigten (I._____, B._____, E._____ und H._____) ebenfalls um den Geschädigten bzw. um diesen engsten Kreis herum gruppiert hatten (vgl. nachfolgend E. II.5.6.2. ff.).

E. 5.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklage hinsichtlich F._____, G._____ und des Jugendlichen im Sin- ne der obigen Erwägungen erstellt sind. Ferner steht hinsichtlich I._____, B._____, E._____ und H._____ fest, dass sich diese währenddessen ebenfalls um den Geschädigten gruppiert hatten.

E. 5.4 Faustschlag zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 16)

E. 5.4.1 Den in Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklage beschriebenen Faustschlag H._____s hat die Vorinstanz als erstellt erachtet und den Beschuldigten der einfa- chen Körperverletzung schuldig gesprochen (hinsichtlich der übrigen Beschuldig- ten ergingen dagegen Freisprüche). Dieser Entscheid hinsichtlich H._____ blieb im Berufungsverfahren unangefochten bzw. hinsichtlich B._____ ist sein diesbe- züglicher Freispruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist der Vorfall aber an dieser Stelle mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. III.11.7.17) der Vollständigkeit halber zu erwähnen, zumal dieser bereits als

- 77 - erstellt geltende Sachverhaltskomplex doch für die Beurteilung der in der Mo- schee vorherrschenden Gesamtsituation nach wie vor relevant ist.

E. 5.5 Bespucken von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 17)

E. 5.5.1 Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten B._____ und der nach wie vor flüchtige U._____ C._____ je mindestens einmal bespuckt haben. C._____ führte in der zweiten Einvernahme im Zusammenhang mit den Übergrif- fen auf A._____ aus, dieser sei nicht nur geschlagen, sondern auch bespuckt worden. Eher beiläufig fügt er dann noch an, dass er später ebenfalls bespuckt worden sei (Urk. 20/6 S. 17). Auf entsprechende Nachfrage hin gab er im weite- ren Verlauf dieser Einvernahme dann an, er sei im Bereich vor dem Büro be- spuckt worden, wobei er sich noch an die Beschuldigten B._____ und U._____ er- innern könne (Urk. 20/6 S. 23). Trotz dieser auf den ersten Blick eindeutigen Aus- sage fällt bei einer Gesamtbetrachtung seines Aussageverhaltens auf, dass C._____ in der tatnächsten Einvernahme zwar bildhaft beschrieb, wie er beobach- tet habe, dass der Privatkläger A._____ angespuckt worden sei (Urk. 20/5 S. 3: "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark ins Gesicht angefangen zu be- spucken. Daraufhin fingen die andern auch zu spucken an."). Dass er im Zuge des Vorfalls in der Moschee selber auch bespuckt worden wäre, erwähnt er je- doch in der gesamten Einvernahme mit keinem Wort, insbesondere auch dort nicht, wo er spezifisch von den Übergriffen auf seine Person berichtete (Urk. 20/5 S. 3 letzter Abschnitt). Auch im Rahmen der Detailbefragung zu den einzelnen Beschuldigten erwähnt der Geschädigte hinsichtlich B._____ einzig, dass dieser A._____ die Banknote in den Mund gesteckt habe und ergänzt dies gar noch mit dem Detail, dass dieser "untersetzt" gewesen sei (Urk. 20/5 S. 6). Spätestens im Rahmen dieser Schilderungen wäre zu erwarten gewesen, dass C._____ immer- hin erwähnt, dass er vom Beschuldigten selber auch bespuckt worden war. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich eine Person selbst mit grös- serem zeitlichen Abstand zu einem Ereignis plötzlich wieder an Details erinnert, die sie in früheren Schilderungen zu diesem Ereignis aus ihrem Gedächtnis noch nicht abzurufen vermochte. Hier erscheint es jedoch als geradezu befremdlich, dass C._____ in der tatnächsten Einvernahme noch unwesentliche Ausführungen

- 78 - zur Postur von B._____ machte, den von diesem ausgehenden ekelerregenden Übergriff des Bespuckens jedoch nicht mehr mit diesem in Verbindung zu bringen schien. Nicht anders sieht es hinsichtlich seiner Ausführungen zur Tatbeteiligung des Beschuldigten U._____ aus (Urk. 20/5 S. 6). Die Vorinstanz weist entspre- chend zu Recht darauf hin, dass Hinweise darauf bestehen, dass C._____ diesen Vorwurf nicht aus der Erinnerung an einen tatsächlich selber durchlebten Vor- gang, sondern vielmehr aus den Beobachtungen des Bespuckens von A._____ herleitet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.18.).

E. 5.5.2 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass hinsicht- lich des Vorwurfs des Bespuckens zum Nachteil C._____s massgebliche Zweifel verbleiben, ob sich dies tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetragen hatte. In Anwendung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" muss der Sachverhaltsabschnitt 17 somit im Ergebnis als nicht erstellt erachtet werden.

E. 5.6 Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,

1. Hälfte)

E. 5.6.1 In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sach- verhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten C._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Moschee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut um- schrieben, dass F._____ (oder eventuell ein anderer Beschuldigter) dazu die Ein- gangstüre abgeschlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Be- schuldigten B._____, I._____, H._____ und E._____, R._____ und der Jugendli- che (sowie der flüchtige U._____) C._____ daran gehindert, die Moschee zu ver- lassen, indem sie um den Geschädigten herumgestanden seien.

E. 5.6.2 Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Moschee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sachverhalt mit Blick auf den Beschuldigten F._____ bereits erstellt (oben E. II.5.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstalten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Richtung

- 79 - Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbesondere der Beschuldigte F._____ in Aktion, indem er C._____ sowohl verbal wie auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass C._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlassen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist allerdings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste C._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil sei- nes Freundes A._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Be- schuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zunächst im Ein- gangsbereich durch den Beschuldigten F._____ abgefangen. Zudem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten F._____, G._____ und R._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum

– ähnlich wie zuvor bei A._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigten um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entsprechend sprach auch der Beschuldigte J._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt ha- be, dass sie C._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätig- te, dass die Beschuldigten C._____ nicht mehr aus der Moschee hatten wegge- hen lassen, sobald bekannt war, dass er zu A._____ gehörte (vorinstanzliches Ur- teils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten C._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hat- ten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen, dies um zunächst seine Zugehörigkeit zu A._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte.

E. 5.6.3 In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee

- 80 - nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS- Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus A._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen.

E. 5.6.4 Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigten im Gebetsraum um den Geschädigten C._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aussagen von J._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wü- tenden Menge" um C._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit A._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit C._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sol- len C._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben F._____ auch G._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, wurde bereits er- stellt (oben E. II.5.3.). Gleiches gilt hinsichtlich H._____, der dem Geschädigten wie dargelegt einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Dass die Behaup- tung von E._____, er sei nach dem Spucken gegenüber A._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, nicht stimmen kann, wurde sodann wei- ter oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. II.4.2.4.). Mit Blick auf die Übergriffe auf den Geschädigten C._____ ist an dieser Stelle aber noch zu ergänzen, dass E._____ angab, er habe – als A._____ sich bereits im Büro befand – mitbekom- men, wie der Vorstand auch "den T._____", sprich C._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frauen- raum aufgehalten haben will, greift entsprechend auch hier nicht, andernfalls er diese Szene, als C._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte be- obachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil C._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen sei- ner Spuckattacke auf A._____ und dem Hereinholen C._____s ins Büro durch J._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem T._____ fast

- 81 - nichts zu tun gehabt, so ist zumindest davon auszugehen, dass auch E._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbeschuldigten um den Geschädigten C._____ gruppiert hatte. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von E._____ im Berufungsverfahren sodann auch unan- gefochten.

E. 5.6.5 Was die Beschuldigten I._____ und B._____ anbelangt, gibt es keine Hin- weise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf A._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten C._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf A._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten I._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft (vgl. oben E. II.3.4.2. - 3.4.4. sowie II.4.5.2.). Es ist auch unglaubhaft, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf A._____ beiwohnte und sich daran teilweise auch aktiv be- teiligte, in der Folge für den angeblich zweiten "Verräter" C._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Gruppe dabei waren, die sich – wie zuvor um A._____ – schliesslich auch um C._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen B._____s. Dieser be- schrieb etwa, wie C._____ gesagt habe, er kenne A._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit A._____ aus Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst abgestrit- ten hatte, bestätigte auch C._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigte B._____ sei C._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vorgehen gegen C._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch I._____ und B._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um C._____ geschart hatten.

- 82 -

E. 5.6.6 Wie bereits erwähnt, gab C._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückgehen in den Gebetsraum – neben F._____ und G._____ – auch mit R._____ gespro- chen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte R._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf C._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten R._____ konnte aber be- reits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger A._____ nicht erstellt wer- den, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von R._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend (vgl. dazu oben E. II.4.5.5.). Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung R._____s, die C._____ im Rahmen der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsicht- lich R._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass die- ser nicht geschlagen habe, weder ihn noch A._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschul- digte R._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zu- mindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen C._____s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten R._____ jeden- falls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen C._____ nicht erstel- len, dass R._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um C._____ her- um aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten.

E. 5.7 Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten C._____

E. 5.7.1 Nach dem Gesagten ist in Bezug auf den Geschädigten C._____ im Er- gebnis das unter Sachverhaltsabschnitt 13 vorgeworfene Hindern am Verlassen der Moschee des Beschuldigten F._____ sachverhaltsmässig erstellt, nicht jedoch hinsichtlich der Beschuldigten G._____ und R._____. Die in der Anklageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 vorgeworfenen Nötigungen im Zusam- menhang mit dem Mobiltelefon und den Sperrcode von C._____ sind hinsichtlich der Beschuldigten F._____, G._____ und des Jugendlichen erstellt. Ebenfalls er- stellt bzw. bereits rechtskräftig abgeurteilt ist der Faustschlag von H._____ ge-

- 83 - mäss Sachverhaltsabschnitt 16. Während den Handlungen gemäss den Sach- verhaltsabschnitten 14, 15 und 16 waren die Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____, F._____ und der Jugendliche jeweils anwesend und hatten sich um den Geschädigten gruppiert, soweit sie nicht ohnehin selber gehandelt haben. J._____ war einzig hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 16 und nur insofern präsent, als der Faustschlag von H._____ gerade in dem Moment erfolgte, als J._____ den Geschädigten C._____ ins Büro führte, wobei J._____ eine Beteiligung an dieser Tat von H._____ nicht vorgeworfen wird.

E. 5.7.2 Betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, ist erstellt, dass C._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er dies wollte. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von F._____ vollständig (inkl. Handlun- gen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlun- gen im Gebetsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten C._____ herum aufgestellt hatten. J._____ und S._____ waren zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Nachteil C._____s bereits teilweise in der Moschee an- wesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit A._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf C._____ nicht beteiligten.

E. 5.7.3 Nicht erstellt werden konnten die in Sachverhaltsabschnitt 17 umschrie- benen Spuckattacken. Ebenfalls als nicht erstellt zu erachten ist die dem Be- schuldigten R._____ vorgeworfene Tatbeteiligung bzw. dessen Anwesenheit im Gebetsraum während dieser Taten.

E. 6 Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) B._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physischer Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie unter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass B._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten B._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs-

- 104 - oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlu- cken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen.

E. 6.1 Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12)

E. 6.1.1 Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme A._____s an dieser beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist re- levant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch er- zwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch da- ran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen. Diese physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberau-

- 117 - bung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s und dem anschliessenden Festhalten eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschul- digten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksam- keit im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer wa- ren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den vermeintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt er- scheinen sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der mittäterschaftlich handelnden Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ geringfügig. Mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten ist allerdings erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s eine tragende Rolle einnahm, war er doch im Kreis um den Privatkläger offenbar an vorderster Front präsent. Letzte- res zeigt sich daran, dass er in dieser Phase – was die weiteren Übergriffe auf den Privatkläger (Spucken, Drohungen, Nötigung mit Zehnernote) angeht – einer der aktivsten unter den Beschuldigten war.

E. 6.1.2 In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache als Motiv eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbe- schuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsguts- verletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – mög- lichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden aller- dings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch

- 118 - die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee wider- spiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten be- fürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf.

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

E. 6.1.4 Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (jeweils 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten nach der Verbringung durch J._____ und S._____ weiterhin gegen ihren Willen in der Moschee bzw. im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Tonaufnahmen ihrer Ge- ständnisse erzwungen wurden bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ vorliegend interessant – welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros be- findlichen Beschuldigten diesbezüglich gespielt hatten.

- 85 -

E. 6.2 Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5)

E. 6.2.1 Dem Privatkläger wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte – mitunter durch den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern be- treffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewer- tung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu die- sem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht.

E. 6.2.2 Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum

- 119 - das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohun- gen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wä- re, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Insgesamt überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tat- komponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Aspekte höchstens aufzuheben.

E. 6.2.3 Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate auf 11 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen.

E. 6.2.4 Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros bzw. der Moschee für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übri- gen Beschuldigten (I._____, B._____, H._____ und E._____, G._____, F._____, R._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teilweise an der Aussenwand des gegen oben offenen Bü- ros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation aus- serhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkri- terien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hintergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständli- che, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die ent- sprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6.2.5 Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver-

- 88 - handlung ergibt. B._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch F._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). G._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch S._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig E._____ und sein Bruder H._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso I._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. oben E. II.3.4.2 - 3.4.4, 4.2.4., 4.5.2, 5.6.4. f.). Hinsichtlich E._____ zeigt die Vor- instanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut überzeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestandenermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). I._____ wurde von A._____ so- dann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochge- klettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, bestehen einzig hinsichtlich R._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand.

E. 6.2.6 Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten I._____, B._____, H._____ und E._____, G._____, F._____ und der Jugendliche – letzte- rer jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – während der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Gebetsraum

- 89 - anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Ge- betsraum hin – entsprechend auch durch jeden, der das Büro verlässt, betreten werden. Aufgrund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lautere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros be- legt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschkulisse so- dann klar gewesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Gefahr er- neuter körperlicher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von J._____ und S._____ während ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro diese mit grösster Wahrscheinlich- keit wieder von neuem entfacht hätte. Dass dies nicht nur eine subjektive Befürch- tung der Geschädigten war, sondern ein Szenario, mit dem ernsthaft gerechnet werden musste, zeigt die bereits erwähnte Aussage J._____s, die beiden Ge- schädigten gerade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Be- zeichnend ist ferner die Aussage J._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist auch verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die im Innern des Büros vor allem hörbare, durch das Hochklettern an der Bürowand teilweise sogar sichtbare Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum, unter anderem auch des Beschuldigten B._____, die Geschädigten vom Verlassen des Bü- ros und damit der Moschee abgehalten hatte.

E. 6.3 Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3)

E. 6.3.1 In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch B._____ im Ver- gleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das angeklagte Herunter- schlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch Aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentli- chen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Mittäter des Beschuldigten und der bereits bestehenden Ein- schüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewaltanwendungen er- forderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unan- nehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. So-

- 120 - dann ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte spontan zu dieser Tat entschloss. Das objektive Tatverschulden wiegt somit noch leicht.

E. 6.3.2 Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten für diese Tat ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Aus- geliefertheit zu demonstrieren. Dies zeugt von einer nicht unerheblichen kriminel- len Energie beim Beschuldigten. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht unwe- sentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsi- tuation, was auch hier mit einem entsprechend erhöhten Asperationsfaktor zu be- rücksichtigen ist. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 4 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren.

E. 6.3.3 Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil C._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von S._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten H._____, E._____, R._____, G._____, F._____, K._____, U._____, B._____ und I._____ geteilt, welche anwe- send geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, weshalb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so wollten.

E. 6.3.4 Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten J._____ und S._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, C._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten M._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten V._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide

- 91 - Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen S._____ verlangt worden. Laut A._____ sei J._____ sogar dagegen gewesen und hätte S._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. S._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). J._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und C._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.).

E. 6.3.5 Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich wie der Beschuldigte B._____ während dieser Zeit weiter- hin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass J._____ und S._____ im Büro Fotos der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwe- cke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mit- bekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von S._____, ein Geständnis abzulegen und ein Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war diesen nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als S._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtli- che Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual- )Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkauf- nahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der

- 92 - Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizuspre- chen. III. Rechtliche Würdigung

1. Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsab- schnitten 6 nicht nachgewiesen werden. Er ist entsprechend vom Vorwurf der Nö- tigung freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen. Nachdem diese von der Staatsanwaltschaft als separate Tätlichkei- ten angeklagten Schläge – selbst wenn sie hinsichtlich des Beschuldigten B._____ erstellt wären – rechtlich vom Tatbestand der Nötigung betreffend Mobil- telefon und Sperrcode (Sachverhaltsabschnitt A und 1) konsumiert würden, hat vorliegend auch kein Freispruch wegen Tätlichkeit, sondern wegen Nötigung zu erfolgen.

2. Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12)

E. 6.4 Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19)

E. 6.4.1 Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte C._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte C._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten F._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe-

- 121 - ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme C._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion.

E. 6.4.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in C._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten C._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er offenbar mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleichzeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise darauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechende Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kür- zeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint vorliegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 6.5 Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15)

E. 6.5.1 Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten C._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil C._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger

- 122 - A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon C._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten M._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei C._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Relativierend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nur un- tergeordnet als Gehilfe beteiligte. Es ist entsprechend von einem sehr leichten ob- jektiven Tatverschulden auszugehen.

E. 6.5.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Nötigung vorsätzlich förderte. Die Tat war vorwiegend dadurch mo- tiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft ziehen zu kön- nen. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits erwähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festge- stellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreundeten Privat- klägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat.

E. 6.6 Fazit Tatkomponente Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

E. 6.7 Täterkomponente

E. 6.7.1 Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten B._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

- 123 - verwiesen werden, welche vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt wurden (Urk. 176 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO; Prot. II S. 31 ff.). Er ist zurzeit im Sicherheitsdienst in einer Vollzeitbeschäftigung tätig und verdient dort jeweils zwischen Fr. 3'000 - Fr. 4000.– (Prot. II S. 32, 24). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt. Das Alter eines Delinquen- ten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten besass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Taten aus jugendlichem Leichtsinn begangen wurden oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Un- reife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu er- kennen. Eine Strafminderung erscheint somit nicht angezeigt.

E. 6.7.2 Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat. Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 188). Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem Tatabend des tt.mm.2016 wohlver- halten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht straf- mindernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4).

- 124 -

E. 6.7.3 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus.

E. 6.8 Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer

E. 6.8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet worden und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 176 E. V.5.4.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Vorverfahren eine gros- se mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den we- nigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 160/5/1-3) – eine gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdrohungen in P._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 160/5/1) oder "Folterme- thoden in der P._____ Q._____ Moschee" (Urk. 160/5/2) das Ergebnis der da- mals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Be- schuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar

– nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom

20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen.

E. 6.8.2 In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu-

- 125 - sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren.

E. 6.9 Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.

E. 6.10 Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9)

E. 6.10.1 Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor.

E. 6.10.2 Bei der objektiven Tatschwere ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Person um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt. Diese Form der Tätlichkeit ist überdies geeignet, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbe- sondere deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Für die objektive Tatschwere ist sodann erheb- lich, dass das Bespucken mehrfach bzw. durch mehrere Beteiligte erfolgte.

E. 6.10.3 Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, was aber für sich nicht verschul- denserhöhende Wirkung zeitigt. Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wirkung zuzumessen ist. In gewissem Masse ist allerdings die Wut der Beschuldigten über das heimli- che Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu be- rücksichtigen (vgl. dazu bereits oben E. III.4.2.). Insgesamt wiegt das Tatver- schulden mithin nicht mehr leicht.

- 126 -

E. 6.10.4 Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollständig auf das bereits Gesag- te verwiesen werden, zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tat nicht geständig ist. Die Täterkomponente wirkt sich mithin neutral aus.

E. 6.10.5 Insgesamt erscheint ausgehend vom nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist ihm jedoch eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren.

E. 6.10.6 Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte erzielt wie bereits er- wähnt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000 - Fr. 4000.– (Prot. II S. 32, 24). Er ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten (Prot. II S. 33). Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern etc. im Umfang von 20% ist der Tagessatz (abgerun- det) auf Fr. 80.– festzulegen.

E. 6.10.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.

7. Vollzug

E. 7 Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann entsprechend auf die dortigen Er- wägungen verwiesen werden (oben E. II.6.3.5.).

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 176 E. VI.1.).

E. 7.2 Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich kein Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich – seit den am tt.mm.2016 begangenen Taten und damit seit fast fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 188). Wie sich aus sei- nen Aussagen ergibt, hat die am 21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Unter- suchungshaft, die schliesslich 183 Tage andauerte, den noch jungen Beschuldig-

- 127 - ten schwer beeindruckt, womit er sich bereits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätte. Dass der Beschuldigte– wie dargelegt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, dürfte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weite- rer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht dessen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprognose zu bejahen und die Freiheits- strafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Das gilt auch für die zu- sätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt.mm.2016 begangenen Ta- ten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 25 Tagessätze zu Fr. 80.–, beide bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 183 Tagen (vom

21. Februar 2017 bis 22. August 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung

1. Ausgangslage

E. 8 Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15)

E. 8.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Jugendlichen unangefochten blieb und dieser entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Be- schuldigten F._____, E._____ und H._____ sowie I._____.

E. 8.2 Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 gilt als erstellt, dass die Beschuldigten F._____, G._____ und der Jugendliche an der Wegnahme des Mobiltelefons sowie der Herausgabe des Sperrcodes vom Geschädigten C._____ direkt aktiv beteiligt gewesen sind, indem sie ihn am Arm gepackt, ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn schliesslich ge- meinsam durch verbale und – insbesondere in der Gestalt der demonstrierten Übermacht der übrigen Beschuldigten, die sich ebenfalls um das Grüppchen her- um aufgebaut hatten – auch durch nonverbale Androhungen von Nachteilen zur Herausgabe des Sperrcodes zwangen. Auch hier ist aufgrund des engen zeitli- chen und sachlichen Zusammenhangs der in der Anklageschrift in zwei separaten Abschnitten umschriebenen Tathandlungen von einer einheitlichen Tatbegehung, getragen von einem einheitlichen Tatentschluss, auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, waren sowohl die von den Beschuldigten angewen- deten Mittel (gewaltsame Wegnahme sowie die verbale und nonverbale Andro- hung von Nachteilen) als auch der damit verfolgte Zweck (Durchsuchung des Mo-

- 105 - biltelefons gegen den Willen des Geschädigten; Eingriff in die Privatsphäre) un- rechtmässig, was den Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, sie aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess. Entsprechend sind subjektiver und ob- jektiver Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt.

E. 8.3 Was die Beteiligung der übrigen Beschuldigten I._____, B._____ sowie E._____ und H._____ betrifft, ist erstellt, dass diese in der Phase, als die drei oben genannten Beschuldigten dem Geschädigten Mobiltelefon und Sperrcode abnötigten, sich – ähnlich wie bereits beim Privatkläger A._____ – um diesen her- um aufgestellt hatten. Durch diese physische Präsenz demonstrierten sie gegen- über dem Geschädigten ihre Übermacht wie auch ihren Willen, auch ihn zur Re- chenschaft zu ziehen, sollte sich nach der Durchsuchung seines Mobiltelefons der Verdacht bestätigen, dass er ebenfalls zu A._____ gehörte. In diesem Lichte ist davon auszugehen, dass die vier passivgebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begüns- tigt haben. Dass die Präsenz und die damit ausgedrückte Zustimmung der vier Beschuldigten aber derart wichtig gewesen wäre, dass die drei aktiv handelnden Mitbeschuldigten (F._____, G._____ und der Jugendliche) von ihrer Nötigung C._____s abgesehen hätten, ist – wie bereits betreffend Tätlichkeiten gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 oben ausgeführt – aber auch hier nicht erstellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass zumindest zwei dieser Mitbeschuldigten (F._____ und der Jugendliche) in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und dort – ohne die Unterstützung der hier fraglichen Mehrheit der übrigen Beschul- digten – bereits den Privatkläger A._____ entsprechend genötigt hatten (Sach- verhaltsabschnitt A, 1 und 6), auch hier ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier passiv präsenten Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Nötigung zum Nachteil C._____s im Rechtssinne auch nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Entsprechend kommt nur Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB in Frage. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen oben zu den Tätlichkei- ten (Sachverhaltsabschnitt 7) verwiesen werden (E. III.3.3. ff.).

- 106 -

E. 8.4 Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Im Gegensatz zu A._____ hatte der Geschädigte C._____ im Vorfeld der Übergriffe weder Fotos gemacht noch hatte er – soweit ersichtlich – einschlägigen Kontakt zum Journalisten M._____, weshalb sich bei ihm die Frage nach der Abwehr eines allfälligen An- griffs (Notwehr) ohnehin nicht stellt. Schliesslich liegen auch keine Schuldaus- schlussgründe vor.

E. 8.5 Im Ergebnis ist B._____ – in Abweichung zur Vorinstanz (Mittäterschaft) – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 "nur" der Gehilfenschaft zur Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

E. 9 Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von C._____ (Sachverhalts- abschnitt 17) Der den Beschuldigten E._____, H._____, G._____, F._____, I._____, B._____, R._____ und dem Jugendlichen in Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage ge- machte Vorwurf des Bespuckens des Geschädigten C._____ konnte sachver- haltsmässig nicht erstellt werden. Entsprechend hatte die Vorinstanz die sieben Beschuldigten zu Recht freigesprochen. Die Freisprüche blieben – mit Ausnahme jenes des Beschuldigten B._____ – denn auch unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten ist auch B._____ von diesem Vor- wurf der Beschimpfung freizusprechen.

E. 10 Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19)

E. 10.1 In objektiver Hinsicht steht betreffend Sachverhaltsabschnitt 19 fest, dass C._____ ab ca. 19.45 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr daran ge- hindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er das wollte bzw. es aufgrund des Auftretens der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum als einzigen Ausweg betrachtete, mit J._____ und S._____ ins sichere Büro zu flüchten. Die Vorge- hensweise der Beschuldigten sowie die Wirkung ihres Auftretens auf den Ge- schädigten gestaltete sich in den wesentlichen Punkten identisch wie hinsichtlich A._____ und führt somit auch zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Es kann ent- sprechend auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (oben

- 107 - E. III.2.1. ff.). Anzufügen ist, dass C._____ bis dahin von den Beschuldigten zwar noch verschont geblieben war. Allerdings hatte er die Übergriffe auf seinen Freund A._____ aus nächster Nähe mitbekommen, was dazu beitrug, dass er die schliesslich auch um ihn versammelten Beschuldigten als besonders bedrohlich wahrnahm und ihm entsprechend bewusst war, dass ein Fluchtversuch zwecklos wäre. Auch hier war sämtlichen Beschuldigten bewusst, dass C._____ die Mo- schee verlassen wollte, was er bereits durch seinen Versuch, an den Beschuldig- ten im Gebetsraum vorbei zur Eingangstüre zu gelangen, für alle Anwesenden er- kennbar zum Ausdruck gebracht hatte. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind somit auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ erfüllt.

E. 10.2 Im Hinblick auf die Beteiligungsform der Beschuldigten liegt mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (oben E. III.2.1.4.) ebenfalls ein konkluden- ter gemeinsamer Tatenschluss – auch hier Mittäterschaft sämtlicher sieben vor dem Büro präsenter Beschuldigter – vor, wobei jeder Beschuldigte wiederum erst ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligung bzw. seines Hinzutretens zur Verantwortung gezogen werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte F._____ für die Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 bereits ab dem Aufhalten C._____s im Eingangsbereich verantwortlich. Die Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____ und der Jugendliche beteiligten sich ab dem Zurückbringen C._____s in den Gebetsraum an der Freiheitsberaubung.

E. 10.3 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis der hinsichtlich Sachverhaltsab- schnitt 19 betreffend B._____ ergangene vorinstanzliche Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.

E. 11 Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitt 13)

E. 11.1 Das in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Hindern am Verlassen der Moschee kann bereits sachverhaltsmässig einzig dem Beschuldigten F._____ nachgewiesen werden. Diesbezüglich wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass die Umschreibung der Tathandlung betreffend Hinderung C._____s am Ver-

- 108 - lassen der Moschee in Sachverhaltsabschnitt 13 identisch ist mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (oben E. II.5.2.1.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt diese in der An- klageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 13 als Nötigung separat aufgeführte Tat- handlung keine eigenständige Tat, sondern ein Teil der unrechtmässigen Gefan- gennahme des Geschädigten und damit den Anfang der Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ dar. Sachverhaltsabschnitt 13 umfasst somit kein zusätzli- ches strafbares Verhalten, ist das Unrecht dieser Handlung doch bereits durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst. Insofern verhält es sich gleich wie hinsichtlich A._____s Festsetzung im Eingangsbereich, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden kann (oben E. III.2.2.2.). Die von F._____ in diesem Sinne begangene Nötigungshandlung wird entsprechend vom Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Sachver- haltsabschnitt 19 konsumiert.

E. 11.2 Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ist eine Beteiligung wie dargelegt nicht erstellt. Er ist diesbezüglich nicht schuldig, weil diese auch ihm vorgewor- fene Handlung – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich ein Teil der bereits be- urteilten Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 darstellt, hat auf- grund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 13 der An- klage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.

E. 12 Übersicht Schuld- und Freisprüche Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift),

- 109 - − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift). Der Beschuldigte ist dagegen nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge

E. 16 März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
  2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 3, 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9 der Anklageschrift). - 7 -
  4. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  8. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
  9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU- Ass-Tri) gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen nach Rechtskraft herausgegeben: − USB Memory Stick Marke "klubschule MIGROS" (Asservat Nr.: A010'137'492), − Mobiltelefon Wiko, ohne Code (Asservat Nr.: A010'137'538), − Mobiltelefon Huawai, Sperrcode "M" (Asservat Nr.: A010'137'549), − Mobiltelefon Wiko, ohne Code (Asservat Nr.: A010'137'550), − PC HP, ohne Passwort (Asservat Nr.: A010'137'561), − USB Memory Stick Marke FRITZ! (Asservat Nr.: A010'271'291). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
  10. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.
  11. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ sowie dem Jugendlichen K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) - 8 - Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.
  12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 522.05 Auslagen (Gutachten Hafterstehungsfähigkeit) Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 46'321.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 63'896.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  13. Die Kosten – mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeistän- dung der Privatklägerschaft – werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 181, S. 8 f.; 194 S. 6) " 1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
  14. Es sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen: - 9 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 2 und 6 sowie 20 und 21) − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 17 der Anklageschrift) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift)
  15. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 3'600.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.
  16. Die Strafe sei im Rahmen von 12 Monaten zu vollziehen und im Rahmen von 20 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- zuschieben.
  17. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  18. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.
  19. Es seien dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Vorverfahrens sowie der erstinstanzlichen Verhandlung aufzuerlegen.
  20. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren und die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf CHF 45'000.00 anzusetzen." Des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 2; 197 S. 2) " 1. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils sei der Be- schuldigte von allen Vorwürfen freizusprechen und es sei der Beschuldigte für seine Haft zu entschädigen. Dabei sei von einem Tagesansatz in Höhe von CHF 250.00 auszugehen, zuzüglich Zins von 5% seit Inhaftierung.
  21. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 5 des Urteils sei von einer Landes- verweisung abzusehen.
  22. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 9 des Urteils seien die Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten abzuweisen.
  23. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 11 des Urteils seien sämtliche Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen.
  24. Die Berufung der Anklägerin vom 15. April 2019 sei vollumfänglich abzuwei- sen. - 10 -
  25. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu neh- men." Des Privatklägers: (Urk. 182; 195/1 und 195/2)
  26. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
  27. Der Privatkläger verlangt a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg, b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.
  28. Es werden folgende Beweisanträge gestellt: a) Einvernahme von Frau med. pract. L._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten). b) [zurückgezogen] c) Einvernahme von Herrn M._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars). d) [zurückgezogen] e) Einvernahme von Herrn Dr. N._____, Studienleiter O._____, … [Ad- resse] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Ab- schluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtverkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann." Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 196/1-5. - 11 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
  29. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt.mm.2016 in der P._____ [Ort] Q._____ Moschee ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Beschuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten R._____ (SB190206), E._____ (SB190207), H._____ (SB190208), J._____ (SB190209), G._____ (SB190210), K._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), S._____ (SB190213), F._____ (SB190214) und I._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 114). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Be- schuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 167) als auch der Beschuldigte (Berufungsanmeldung vom
  30. Oktober 2018, Urk. 169) und schliesslich auch der Privatkläger A._____ (Be- rufungsanmeldung vom 31. Oktober 2018, Urk. 172) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 173 bzw. Urk. 176) wurde von den Parteien am 3. April 2019 (Staatsanwaltschaft, Beschul- digter) bzw. am 10. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 174). Am
  31. April 2019 ging zunächst die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 178). Am 24. April 2019 folgte die Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft (Urk. 181). Mit Eingabe vom 30. April 2019, hierorts eingegangen am - 12 -
  32. Mai 2019, erging sodann auch die Berufungserklärung des Privatklägers A._____ (Urk. 182). Sämtliche Berufungserklärungen erfolgten damit fristgerecht. 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 183 i.V.m. Urk. 184/1-3 und Urk. 185). 1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand sodann die mündliche Urteilseröffnung statt (Prot. II S. 5 ff.).
  33. Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde hinsichtlich der Freisprüche betreffend einfacher Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklageschrift (Dispositivziffer 2) sowie hinsichtlich des Entscheids betreffend Beschlagnahmun- gen (Dispositivziffer 7) nicht angefochten. Unangefochten blieb sodann auch der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfah- renseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhaltsfeststellung
  34. Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden - 13 - sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtliche 10 Beschuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemach- ten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten H._____, I._____, B._____ und R._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (F._____, E._____, G._____, der Jugendliche, H._____, I._____, B._____ und R._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers A._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten C._____. - 14 - − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers A._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten C._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten J._____ und S._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein. 1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird jeweils im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
  35. Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt.mm.2016 im Innern der Q._____ Moschee abgespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Beschuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben ins- gesamt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der Q._____ Moschee liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Ge- schädigten liegen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Beschuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlossen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt.mm.2016 zu gewalt- samen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Ankla- geschriften denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädig- ten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte C._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung (unten E. II.3.1 ff.) wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Be- - 15 - schuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Geschädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschul- digten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sachverhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, ins- besondere unter Einbezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tather- gänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Ana- lysen der Qualität der Aussagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demge- genüber liegen seitens der Beschuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vorgefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Aus- nahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrech- ten Gebrauch bzw. beschränken sich weitestgehend auf die pauschale Bestrei- tung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vorliegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird je- doch in den Ausführungen zu den Einzelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- - 16 - sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. A._____ 2.2.1. Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der Q._____ Mo- schee sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kerngeschehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhalts- erstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grössere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngeschehen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams J._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und be- spuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich ab- gesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; weitere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut ge- wisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Mo- schee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). - 17 - Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der T._____ (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas wegnahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispielsweise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop genommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Privatkläger vermag den sich über mehrere Statio- nen erstreckenden Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzelnen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in diesem Raum der Moschee sich diese abge- spielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Geschehens schliesslich in einen Situationsplan ein- zutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privat- kläger angab, die Q._____ Moschee bereits seit Anfang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtli- chen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzubinden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschiedenen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger vermehrt in Widersprüche verstri- cken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren sei- ne Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jeweiligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewesen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). - 18 - 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch B._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund C._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass E._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre- chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä- gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- - 19 - führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen. 2.3. C._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte C._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfallfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch - 20 - sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor A._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von A._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von A._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu A._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von A._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von A._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit A._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die - 21 - sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und A._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass C._____ im Ge- gensatz zu A._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte C._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei A._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer A._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt, wie noch - 22 - zu zeigen sein wird (E. II.3.2.4.), hinsichtlich seiner Aussagen zum Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räum- lichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädig- ten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei C._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kernge- schehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einlei- tende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- - 23 - menarbeit" A._____s mit dem Journalisten M._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der Q._____ Moschee daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die vorliegende Strafun- tersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der Q._____ Moschee an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit M._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp- Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und M._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Mo- schee, welche er teilweise auch umgehend an M._____ schickte (Urk. 160/15/1- 13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der Q._____ Moschee sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit M._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 152/1-2), genauso wie deren Entgelt- lichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass A._____ den Beschuldig- ten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der Q._____ Moschee verkehrenden Personen ziemlich radikal is- lamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zu- sammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten M._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vor- liegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet - 24 - dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist ferner anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Po- lizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwür- digkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, C._____, gab zwar ebenfalls an, M._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von C._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der Q._____ Moschee oder Hinweise auf Kontakte mit M._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tatabend vom betenden Geschädigten C._____ gemacht hatte (Urk. 160/15/8), ersichtlich, dass C._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tat- sächlich zum Beten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch C._____ letztlich von M._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die Q._____ Moschee an den Journalisten M._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorlie- genden Strafuntersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb C._____, der wie gesagt keine ersichtlichen Verbindungen zu M._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____. - 25 - 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt.mm.2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten C._____ am
  36. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt, wurde C._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die Q._____ Moschee erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee beson- ders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend an- wesenden Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Abspra- che im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbe- kannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewe- sen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderla- gen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unter- schiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme in- tellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen - 26 - Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits ge- gen eine solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blick- winkeln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nach- hinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entspre- chend machen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweili- gen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, ob- wohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestge- hend basiert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufwei- sen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszuschliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrschein- lich, während solche beim Geschädigten C._____ gar nicht ersichtlich sind. Die insofern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit ange- - 27 - messener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachver- haltsabschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesonde- re auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Vali- dierung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
  37. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) 3.1. Vorbemerkung Beim zur Beurteilung stehenden Vorfall vom tt.mm.2016 handelt es sich um relativ dynamisches Geschehen, bei dem nach und nach weitere Beschuldigte zu bereits agierenden Mitbeschuldigten hinzugestossen sein sollen. In Anbetracht der Beru- fung der Staatsanwaltschaft sind mit den Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 6) und dem Verschleppen in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) auch Vor- gänge zu beurteilen, die sich ganz oder teilweise im Eingangsbereich abgespielt haben und direkt mit der Wegnahme des Handys des Privatklägers A._____ im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt A und 1) zusammenhängen bzw. in de- ren Rahmen geschehen sein sollen. Entsprechend erscheint es zweckmässig, die Sachverhaltsfeststellung für die Sachverhaltsabschnitte A und 1 (Wegnahme des Mobiltelefons und Sperrcodes) auch im Urteil des Beschuldigten B._____ aufzu- führen, auch wenn diese ihm in der Anklageschrift gar nicht selber vorgeworfen werden (Sachverhaltsabschnitt A) bzw. teilweise nicht mehr angefochten sind (Freispruch betr. Nötigung gem. Sachverhaltsabschnitt 1). 3.2. Herausgabe des Mobiltelefons (Sachverhaltsabschnitt A) 3.2.1. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt.mm.2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass F._____ zusammen mit E._____, G._____ und dem Jugendlichen den Pri- vatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobilte- lefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobiltelefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsuchen konnte. - 28 - 3.2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und C._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt.mm.2016 nach 19 Uhr zusammen mit C._____ die Q._____ Moschee besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebets- raums sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von E._____ beo- bachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Beteiligten dann allerdings auseinander. E._____ will sich nach eigenen An- gaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausgegangen, dass A._____ nur Arabisch spreche und er selber könne kein Ara- bisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hinge- gangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt unweigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschuldigten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklägers, welcher angab, dass E._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von F._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch F._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von E._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung E._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten - 29 - F._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf Deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die E._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, F._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontierten. 3.2.3. Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben F._____ und E._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während E._____ und F._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin F._____ und E._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – F._____, E._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten. 3.2.4. Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob G._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage- schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten C._____, welcher angab, zu E._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben F._____ identifizierte er G._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). G._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privatkläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten - 30 - E._____ und F._____ belastete – nannte G._____ nicht als einen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung G._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend G._____ bestätigte er in der ersten Einvernahme vom
  38. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formu- lierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeilichen Ein- vernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbe- stritten ist, dass G._____ an diesem Abend in der Moschee als solches anwesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folglich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrachtung der Aussagen C._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekommen habe, dass es dort zwischen ihm und E._____ zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzugekommen, wo- rauf E._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An die- ser Stelle bezeichnet er – neben F._____ – auch G._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltelefon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin, auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt ha- be, bezeichnete C._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebets- raum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach übereinstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von C._____ gemacht hatte, und dabei von E._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne - 31 - Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hat- te, berichtet C._____ somit nichts. Nach seiner Version soll sich sowohl die Weg- nahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der da- mit einhergehenden Schläge somit allesamt am ursprünglichen Standort im Ge- betsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies wi- derspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besagten Fotografieren von F._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten worden sei, dort gegenüber der Ein- gangstür an der Rückwand des Büros des Vorstands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schuhe aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von G._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang.") bestätigt. Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von C._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich gesessen haben musste, vom Gebetsraum nur begrenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situationsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass C._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Eingangsbereich zumindest teilweise mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände ver- sperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustellen, wie diese durch an- derweitige Beweismittel bestätigt werden können. 3.2.5. Nachdem wie dargelegt einzig C._____ G._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von G._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend - 32 - überein, dass eine Beteiligung von G._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat. 3.2.6. Was die Umstände der eigentlichen Wegnahme des Mobiltelefons durch die Beschuldigten angeht, gab der Privatkläger A._____ zu Protokoll, dass er sich auf die verbale Aufforderung F._____s hin, sein Mobiltelefon herauszugeben, zu- nächst geweigert und gefragt habe, wieso. Darauf habe ihm F._____ unvermittelt eine Ohrfeige verpasst, wobei er nicht mehr wisse, ob es eine, zwei oder drei ge- wesen seien (Urk. 20/2 S. 6). Dadurch sei er in einen Angst- bzw. Schockzustand versetzt worden und habe F._____ das Mobiltelefon dann auch ausgehändigt (Urk. 20/2 S. 10). F._____ stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe freundlich mit dem Privatkläger gesprochen und ihn gefragt, ob er Fotos gemacht habe. Darauf habe der Privatkläger sein Mobiltelefon selber mittels Eingabe des Sperrcodes entsperrt und ihm dieses freiwillig übergeben (Urk. 18 S. 30). 3.2.7. Stellt man diese beiden gegenläufigen Aussagen einander gegenüber, werden erhebliche Unterschiede in der Qualität der Aussagen ersichtlich. Wie be- reits einleitend in der Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dargelegt (oben E. II.2.2. und 2.4. f.), weisen die Schilderungen des Privatklägers verschiedene Realkennzeichen auf, welche darauf hindeuten, dass sie auf tat- sächlich Erlebtem basieren. Dieser Eindruck bestätigt sich auch mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich der Moschee: Zunächst ist erheblich, dass A._____ die Umstände der Wegnahme des Mobiltelefons über beide im Untersuchungs- verfahren durchgeführten Einvernahmen hinweg in freier Erzählung konstant gleich und widerspruchsfrei schilderte (Urk. 20/1 S. 3 und Urk. 20/2 S. 6). Seine Schilderungen weisen auch hier einen hohen Detailgrad auf und enthalten neben- sächliche Details. So beschreibt er etwa bildhaft, wie sich der Beschuldigte F._____, als er [A._____] auf dem Sofa beim Eingang Platz nehmen musste, ihn aufgefordert habe, das Mobiltelefon herauszugeben, wobei er sich mit dem Kopf zu ihm hinübergebeugt habe. Ferner sind in seinen Aussagen neben Ge- fühlsäusserungen (Urk. 20/2 S. 10 Frage 26: "Schockzustand, Angst. Ich weiss, dass etwas Schlimmes auf mich zukommen wird, aber ich wusste nicht was.") auch Interaktionen bzw. Gesprächsteile mit dem Täter (Urk. 20/1 S. 3: "F._____, - 33 - was ist los, wir kennen uns, was willst du?"; Urk. 20/2 S. 6: "Ich fragte, wieso? Dann kam die erste Ohrfeige.") enthalten. 3.2.8. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten F._____ – nicht nur zu diesem ersten Sachverhaltsabschnitt, sondern zum ganzen Vorfall an die- sem Abend – verschiedene Ungereimtheiten auf, nicht zuletzt was die Konstanz seiner Aussagen wie auch deren logische Konsistenz anbelangt. So gab der Be- schuldigte F._____ in der ersten Einvernahme zum eigentlichen Kerngeschehen nur sehr pauschal an, es hätten an diesem Abend offenbar zwei Personen in der Moschee spioniert, worauf der Präsident die Polizei verständigt habe. Er habe je- doch nichts genauer mitbekommen. Er sei bei dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt dabei gewesen. Er habe nur mitbekommen, dass die Polizei verständigt worden sei und habe dieser die Türe geöffnet (Urk. 15/1 S. 4 f.). In der zweiten Einver- nahme machte er dann zwar etwas genauere Angaben zum Vorfall (etwa dass Fotos auf dem Handy des Privatklägers waren), stritt zunächst jedoch nach wie vor ab, selber aktiv in den Vorfall involviert gewesen zu sein (Urk. 15/2 S. 4: "Sie sagten vorhin, Sie hätten A._____ ausgefragt." Antwort F._____: "Nicht ich. Nicht ausgefragt. Er wurde erwischt."; "Dann wurde er [A._____] auf die Seite genom- men so viel ich weiss." Auf Nachfrage, von wem: "Ich weiss nicht. Aber der Präsi- dent war dabei."). Wiederum anders stellt er den Vorfall bzw. seine Beteiligung an diesem in der Konfrontationseinvernahme dar (Urk. 18 S. 30 ff.). Er sei der Erste gewesen, der A._____ zu Beginn zur Seite genommen habe, um ihn mit den Vorwürfen möglicher Fotos zu konfrontieren, worauf dieser ihm alles gestanden habe. Dieses inkonsistente, in sich widersprüchliche Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleichzeitig ist er auffällig darum be- müht, zum einen sich selber in gutem Licht darzustellen. So habe er A._____ zu- nächst noch in Schutz genommen, indem er zu den anderen gesagt habe, er [A._____] hätte vielleicht gar nichts gemacht. Zum andern versucht er A._____ schlecht dastehen zu lassen, indem er betont, dieser habe nach Alkohol gestun- ken und wohl auch gekokst. Dass A._____ vor dem Moscheebesuch Alkohol ge- trunken hatte, dürfte zwar der Wahrheit entsprechen. Wie bereits festgestellt wur- de, ist aber nicht davon auszugehen, dass A._____ am Tatabend betrunken ge- wesen ist (vgl. oben E. II.2.4.5.). Auch auf allfälligen Kokainkonsum gibt es so- - 34 - dann keinerlei Hinweise. Wenig glaubhaft erscheint auch, dass der Privatkläger auf den Vorwurf hin, verbotenerweise Fotos in der Moschee gemacht zu haben, sogleich von sich aus und ohne dass in irgend einer Weise Druck oder Gewalt auf ihn ausgeübt worden wäre, sein eigens entsperrtes Mobiltelefon herausgeben würde, im Wissen darum, damit den direkten Beweis für sein Fehlverhalten zu lie- fern. Vor dem Hintergrund des medialen Wirbels, den solche geheime Aufnahmen in der Q._____ Moschee im Vorfeld dieses Vorfalls bereits verursacht hatten, so- wie der Tatsache, dass sich A._____ der Brisanz seines Tuns bewusst gewesen war (Urk. 20/1 S. 3 "…sie [die Beschuldigten] wissen, dass jemand hinter ihnen her ist…"), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bloss eine nette Auf- forderung an die Adresse von A._____ nicht gereicht hatte, um diesen zur Preis- gabe seines Mobiltelefons zu bewegen. 3.2.9. Ferner widerspricht diese verharmlosende Darstellung F._____s teilweise sogar den Aussagen des Jugendlichen, welcher angab, der Privatkläger habe sein Mobiltelefon rausgeben müssen, weil F._____, E._____ und er sich vor ihm aufgebaut hätten. Er habe keine andere Wahl gehabt (Urk. 18 S. 26 f.). Wenn- gleich auch der Jugendliche Schläge gegen A._____ abstreitet, so bestätigt er dessen Aussagen immerhin dahingehend, dass er das Mobiltelefon und den Sperrcode nicht freiwillig, sondern mitunter als Folge des Drohpotentials, das die drei Beschuldigten demonstriert hätten, herausgegeben habe. Weitere Wider- sprüche ergeben sich sodann auch zu den Aussagen von E._____, welcher diese Phase des Vorfalls deutlich anders schilderte, obwohl sich ihre beiden Versionen aufgrund ihrer gemeinsamen Position und Perspektive eigentlich decken müss- ten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.10.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.10. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die teilwei- sen Eingeständnisse des Jugendlichen sowie angesichts der inkonsistenten und unplausiblen Aussagen der Beschuldigten F._____ und E._____ ist erstellt, dass der Privatkläger A._____ mittels mindestens einer Ohrfeige von F._____ sowie aufgrund des Drohpotentials, das F._____, E._____ und der Jugendliche mitunter durch ihre physische Präsenz und personelle Überlegenheit erzeugten, entgegen - 35 - seinem Willen dazu gebracht wurde, sein Mobiltelefon an die Beschuldigten her- auszugeben. Sachverhaltsabschnitt A der Anklageschrift gilt damit mit Blick auf diese drei Beschuldigten als erstellt. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist demgegen- über die Beteiligung von G._____. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Beteili- gung in dieser initialen Phase wie dargelegt noch nicht vorgeworfen. 3.3. Herausgabe des Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsabschnitte 1 und 6) 3.3.1. Auch der Anklagevorwurf betreffend das Abnötigen des Sperrcodes ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklage geht dahin, dass A._____ mittels Schlägen und physischer Präsenz bzw. personeller Überlegenheit zur Herausga- be des Sperrcodes für sein bereits an die Beschuldigten ausgehändigtes Mobilte- lefon gezwungen worden sei. Dieser Vorwurf ist jedoch – neben den bereits ge- nannten F._____, E._____, G._____ und den Jugendlichen – zusätzlich auch ge- gen I._____, H._____, B._____, und R._____ gerichtet, welche gemäss Anklage unmittelbar nach der Wegnahme des Telefons zum Geschehen im Eingangsbe- reich hinzugestossen sein sollen. Während der vorinstanzliche Freispruch B._____s betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 wie gesagt bereits rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft den damit zusammenhängenden Frei- spruch B._____s hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 6 angefochten. 3.3.2. Hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten A._____ und C._____, von F._____, E._____, B._____, dem Jugendlichen und I._____ wird wiederum auf die zutreffende zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.1. - 11.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.3. Zutreffend erscheint sodann auch die vorinstanzliche Würdigung, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger, nachdem er bereits das Mobiltelefon nicht von sich aus, sondern nur aufgrund der hiervor erstellten Ohrfeige durch F._____ und der für ihn bedrohlich wirkenden Präsenz der übrigen Beschuldigten herausgab, dann aber den Sperrcode für sein Telefon aus freien Stücken bekannt gegeben hatte (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.4.). Es ist vielmehr davon auszu- gehen, dass er sich auch zu dieser Handlung gezwungen sah. Schliesslich gab - 36 - doch erst die Entsperrung den Beschuldigten Einsicht auf die nach Ansicht der Beschuldigten kompromittierenden Inhalte auf seinem Mobiltelefon (Fotos der Moschee, Chat mit M._____). Ob A._____ den Sperrcode letztlich im Zuge der erzwungenen Übergabe des Mobiltelefons eigenhändig in dieses eingegeben hat- te, wie dies die Beschuldigten behaupten, oder ob er den Beschuldigten den Code nach der Übergabe genannt und diese dann von den Beschuldigten ins Ge- rät eingegeben wurde, ist nicht rechtserheblich und kann offen bleiben. Schliess- lich haben beide Varianten gemeinsam, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Gewalt bzw. Drohgebärden dazu gebracht haben, entgegen seinem Willen den Zugang zu seinem passwortgeschützten Mobiltelefon freizugeben. 3.3.4. Was den in Sachverhaltsabschnitt 6 der Anklage vorgeworfenen Faust- schlag und die zwei Ohrfeigen durch F._____ angeht, wurde bereits hiervor er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger vor der Übergabe des Mo- biltelefons zumindest eine Ohrfeige verpasst hat. Der Privatkläger selber berichte- te von weiteren Schlägen, die nach der Übergabe des Mobiltelefons auf seine Weigerung hin, den Sperrcode bekanntzugeben, gefolgt seien. Er habe insbeson- dere auch einen Faustschlag verpasst bekommen, könne aber nicht mehr sagen, von welchem der anwesenden Beschuldigten dieser gekommen sei. Es sei alles viel zu schnell gegangen. 3.3.5. C._____ gab zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, dass der grösste und stärkste der Beschuldigten A._____ eine so heftige Ohrfeige gegeben habe, wie er dies noch nie erlebt habe, sodass A._____ dann doch den Code heraus- gegeben habe (Urk. 20/5 S. 3). In der zweiten Einvernahme bestätigte er, A._____ habe das Passwort rausgerückt, weil sie ihn geschlagen hätten. Es seien vor allem Ohrfeigen ins Gesicht gewesen. Sie hätten ihn auch mit den Füssen ge- treten. Auf die Frage hin, wer den Privatkläger in dieser Situation betreffend Sperrcode geschlagen habe, bezeichnete C._____ F._____, den Jugendlichen und B._____. Danach habe jeder etwas getan. Es habe in einem Gerangel geen- det (Urk. 20/6 S. 12 f. Fragen 57 ff.). Hinsichtlich dieser Aussagen kommen aller- dings erneut Zweifel auf, inwieweit der Geschädigte C._____ die Vorgänge rund um die Wegnahme des Mobiltelefons sowie das Herausverlangen des Sperrcodes - 37 - wirklich beobachtet hat. Betrachtet man seine Aussagen im Kontext der Befra- gung, entsteht der Eindruck, dass C._____ mit seinen Ausführungen das Ge- schehen im Gebetsraum beschreibt, welches jedoch zeitlich erst nach der Ver- bringung A._____s in diesen stattfand, berichtet er doch, dass A._____ bei diesen Schlägen "auf dem Boden" gewesen sei, was – wie noch zu zeigen sein wird – erst bei den späteren Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B; vgl. nach- folgend E. II.4.) zutrifft. Gemäss glaubhaften Aussagen von A._____ hat er sich während den Vorgängen im Eingangsbereich jeweils sitzend auf dem dortigen So- fa gegenüber der Eingangstür befunden (oben E. II.3.2.7.). Dies in Kombination mit den bereits geäusserten Zweifeln hinsichtlich seiner Aussagen zum Gesche- hen in der Anfangsphase des Vorfalls (oben E. II.3.2.4.) führt dazu, dass auf die Aussagen C._____s in diesem Punkt nicht abzustellen ist. 3.3.6. Abzustellen ist dagegen auf die Aussagen des Privatklägers A._____: Zwar kann anhand seiner Aussagen der in der Anklage vorgeworfene Faustschlag kei- nem der genannten Beschuldigten nachgewiesen werden. Anders sieht es jedoch mit Blick auf die in Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 ebenfalls angeklagten weite- ren Ohrfeigen aus. Diesbezüglich vermochte A._____ zwar nicht alle Ohrfeigen klar einzelnen Personen zuzuordnen, was angesichts seiner Aussage, es sei in dieser Situation seine letzte Sorge gewesen, wer die Ohrfeigen gebe, plausibel erscheint. Daran zeigt sich, dass der Privatkläger mit belastenden Aussagen vor- sichtig umgeht und jedenfalls nicht zu übermässigen Belastungen neigt. Umso glaubhafter erscheint seine diesbezügliche Aussage, dass er in dieser Phase mindestens F._____ und den Jugendlichen als Schläger habe ausmachen kön- nen. Bei diesen beiden Beschuldigten war sich der Privatkläger sicher (Urk. 20/2 S. 10 f.). Seine Aussage fügt sich sodann nahtlos in seine detailreiche und plasti- sche Schilderung der Geschehnisse im Eingangsbereich der Moschee ein. Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. II.3.2.7. sowie E. II.2.2.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, spricht die vom Jugendlichen beschriebene, von ihm empfundene Wut über das verbote- ne Fotografieren A._____s gegen seine Behauptung, wonach er in dieser Phase des Geschehens einfach untätig dabeigestanden sein will. Gestützt auf die glaub- haften Aussagen des Privatklägers ist somit erstellt, dass F._____ dem Privatklä- - 38 - ger – zusätzlich zu seiner ersten Ohrfeige betreffend Wegnahme des Mobiltele- fons (vgl. hiervor zu Sachverhaltsabschnitt A) – mindestens eine weitere Ohrfeige verabreichte und der Jugendliche ihm ebenfalls mehr als eine Ohrfeige verpasste. Die lediglich pauschalen Bestreitungen und verharmlosenden Darstellungen der Beschuldigten, es sei überhaupt zu keinerlei physischer Gewalt gekommen, ver- mögen daran nichts zu ändern und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.3.7. Dass E._____ anlässlich der Ereignisse im Eingangsbereich anwesend war, wurde bereits in den Ausführungen zu Sachverhaltsabschnitt A festgestellt und gilt hier genauso (oben E. II.3.2.3.). Hinweise auf Schläge von seiner Seite gibt es in dieser Phase keine, werden ihm in der Anklageschrift jedoch auch nicht vorgeworfen. Gleichzeitig führt auch die Frage nach der Beteiligung von G._____ zu keinem anderen Ergebnis: Dieser wird von A._____ nach wie vor nicht als ei- ner der Täter genannt, obwohl sich der Kreis der Täterschaft um ihn herum in die- sem Moment noch einigermassen überschaubar präsentiert haben musste (vgl. oben E. II.3.2.4.). Die einzigen Hinweise auf seine Beteiligung in dieser Phase er- geben sich aus den Aussagen von C._____, auf die hier wie gesagt nicht abzu- stellen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten G._____ davon aus- zugehen, dass dieser auch hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 nicht beteiligt war. 3.3.8. Weiter wirft die Anklage auch dem Beschuldigten I._____ vor, bei den Übergriffen gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 direkt anwesend gewesen zu sein. Die Beschuldigten H._____, B._____ und R._____ sollen zudem im Laufe dieser Vorfälle hinzugestossen sein. Hier ist relevant, dass beide Geschädigten sinngemäss aussagen, es seien dann noch Leute hinzugekommen und eine un- übersichtliche Situation entstanden (Urk. 20/2 S. 10 f.; Urk. 20/6 S. 12: "…es wa- ren eben viele und die Leute kamen alle zusammen."). Von den vier genannten Beschuldigten wird einzig I._____ einmal von A._____ genannt, wobei er sich diesbezüglich aber unsicher war (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). C._____ sagte nichts in diese Richtung aus. Angesichts der damit verbleibenden Zweifel ist mit der Vo- rinstanz zu Gunsten des Beschuldigten I._____ davon auszugehen, dass er in dieser Phase noch nicht beteiligt gewesen ist. - 39 - 3.3.9. Weiter nennt C._____ in der Einvernahme vom 4. April 2017 auch B._____ als einen der Beschuldigten, die nicht nur anwesend gewesen, sondern dem Pri- vatkläger Ohrfeigen verpasst hätten (Urk. 20/6 S. 13 oben). Wie bereits dargelegt, scheint sich seine Aussage allerdings auch hier nicht auf das Geschehen im Ein- gangsbereich, sondern vielmehr auf die unmittelbar darauffolgende Phase im Ge- betsraum, welche laut seinen Aussagen in ein Gerangel mit verschiedenen Betei- ligten überging, zu beziehen (so bereits hiervor E. II.3.3.5.). Entsprechend sind seine belastenden Aussagen – zumindest was die Anfangsphase im Eingangsbe- reich betrifft – mit gewissen Zweifeln behaftet. Dies reicht vor dem Hintergrund, dass der direkt betroffene A._____ den Beschuldigten B._____ erst im Zusam- menhang mit den Vorfällen im Gebetsraum erstmals als einen der unmittelbar anwesenden Beschuldigten nennt (vgl. Urk. 20/2 S. 11 F/A 38 und sodann S. 12 F/A 42), jedenfalls nicht für eine rechtsgenügliche Erstellung seiner Beteiligung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der übrigen Genannten (H._____ und R._____), die im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und des Sperrcodes sowie der damit einhergegangenen physischen Gewalt keinerlei Erwähnung durch die Beteiligten fanden. 3.3.10. Im Ergebnis ist damit hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 er- stellt, dass die Beschuldigten F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ Ohrfeigen gegeben haben, wobei der Mitbeschuldigte E._____ in unmit- telbarer Nähe dabeistand. Hinsichtlich der Beschuldigten I._____, H._____, B._____ und R._____ ist nicht erstellt, dass sie sich in dieser Phase an den Übergriffen auf den Privatkläger beteiligt haben. Auf die Drohungen, die ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 4 teilweise auch bereits im Eingangsbereich stattge- funden haben sollen, wird in den Ausführungen unten, E. II.4.1.1. ff., einzugehen sein. 3.4. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 3.4.1. Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten – insbesondere auch B._____ – in den Gebetsraum geschleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zunächst als erstellt, dass zumindest die in den vorhe- - 40 - rigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschuldigten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt waren, wobei sie einschränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert wor- den sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen F._____s und des Jugendlichen, welche das Verbringen A._____s in den Gebets- raum anerkennen, wenn auch unter der Präzisierung, dass dieser selber gegan- gen sei (Urk. 19 S. 11; vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustim- men, zumal auch der Privatkläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Ge- betsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelaufen, aber die haben mich von beiden Seiten ge- packt und hingeschleppt."). Anhand der übereinstimmenden detaillierten Aussa- gen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten F._____, E._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehalten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen."). 3.4.2. Zusätzlich bezeichnet A._____ auch I._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung I._____s nun si- cher, während er – wie zuvor dargelegt (oben E. II.3.3.8.) – zur Beteiligung I._____s an der Nötigung betreffend Sperrcode kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verblei- bende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich. 3.4.3. Demgegenüber stellt sich I._____ auf die Position, vom ganzen Geschehen in der Q._____ Moschee bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu haben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mitbekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sollen. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort - 41 - im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen I._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einvernahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impliziert, dass der Beschuldigte I._____ das verbotene Fotografieren durch den Privatklä- ger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der Q._____ Moschee und ihrer Besu- cher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bil- der befürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte I._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte. 3.4.4. Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten I._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angaben nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo- - 42 - schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass I._____ zusammen mit F._____, E._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat. 3.4.5. Die Beschuldigten H._____, R._____, B._____ und G._____ sollen laut Anklage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschul- digten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führ- ten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte C._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von H._____, R._____, B._____ und G._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetstraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliess- lich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekun- den gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2). 3.4.6. Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten F._____, E._____, dem Jugendlichen und I._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mitunter B._____, gilt ihre Anwesenheit und Betei- ligung als nicht erstellt. - 43 -
  39. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 4.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 4.1.1. Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten E._____, H._____, B._____, F._____, I._____, der Jugendliche, U._____ und R._____ dem Privat- kläger A._____ mehrfach gedroht haben, ihn umzubringen bzw. zu ermorden (Sachverhaltsabschnitt 4, teilweise im Eingangsbereich, sodann im Gebetsraum). Sodann soll der Jugendliche A._____ mit den Worten "Wie willst du sterben, sol- len wir deinen Schädel zerstören oder sollen wir dich köpfen, du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig für die Moschee, wir bringen dich irgendwo anders hin, wo du dann stirbst", sowie mit den Worten "Damr Rasek" respektive "Dammer Rasek", was übersetzt bedeutet "Ich schlage dir auf den Kopf", bedroht haben. Der beschuldigte Jugendliche soll sodann die anderen Be- schuldigten auch aufgefordert haben, dass jemand ein Messer holen solle (Sach- verhaltsabschnitt 5, im Gebetsraum). Die eingangs genannten Beschuldigten sei- en dabei um den Geschädigten herumgestanden und seien jeweils – soweit sie nicht selber drohten – mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen. 4.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte C._____ sagten in ihren Einvernahmen konstant aus, dass A._____ im Zuge des Geschehens im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum von verschiedenen Personen mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 20/1 S. 5, Urk. 20/2 S. 13; Urk. 20/5 S. 6, Urk. 20/6 S. 16, 38). A._____ identifizierte in der tatnächsten Einvernahme I._____, B._____, E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene Personen, die ihm mit Mord gedroht hätten (Urk. 20/1 S. 5). Anlässlich der zweite Einvernahme rund 5 Monate nach dem Vorfall konnte er sich noch an E._____ und den Jugend- lichen erinnern, die sicher Morddrohungen ausgestossen hatten. Bei I._____ war er sich dagegen nicht mehr sicher. Aber auch in dieser Einvernahme bestätigte er, dass noch weitere als die soeben genannten zwei Beschuldigten entspre- chende Drohungen ausgestossen hatten (Urk. 20/2 S. 13). Auffallend ist, dass sich beide Geschädigten insbesondere noch an eine konkrete Drohung seitens des Jugendlichen erinnern konnten, wonach dieser A._____ gefragt habe: "Wie - 44 - willst du sterben?" A._____ konnte sich dabei zusätzlich daran erinnern, dass der Jugendliche angefügt hatte, dass man ihn nicht in der Moschee selber töten solle, weil "sein Blut zu dreckig für die Moschee sei". Offenbar hatte diese spezifische Aussage bzw. Formulierung beide Geschädigten nachhaltig beeindruckt. Gemäss C._____ habe er insbesondere an der Art, wie der Jugendliche dies formuliert hat- te, gemerkt, dass es ihm ernst gewesen sei (Urk. 20/6 S. 38). Die übereinstim- menden Schilderungen der Geschädigten, welche beide mit besonderen Ge- fühlsäusserungen verbinden, sind starke Anzeichen dafür, dass ihre Schilderun- gen einen tatsächlichen Erlebnishintergrund aufweisen. Gleichzeitig überzeugt das, was der Jugendliche dagegen vorbringt, nicht: So gab er an, er wisse gar nicht, wie man die ihm vorgeworfene Aussage auf Arabisch formuliere (Urk. 17/8 S. 33). Wie sich aber aus dem psychiatrischen Gutachten über ihn ergibt, spricht seine für die Erziehung verantwortliche Mutter kaum Deutsch, weshalb er sich mit ihr zu Hause nur auf Arabisch unterhalte (Akten Jugendstrafverfahren SB190212, Urk. 16/10 S. 23). Auch J._____ bestätigte, dass der Jugendliche Arabisch spre- che, mit tunesischem Dialekt (Prot. I S. 139). Dass der Jugendliche die ihm vor- geworfene Drohung mangels sprachlicher Kenntnisse gar nicht auf Arabisch zu sagen vermocht hätte, erweist sich somit als reine Schutzbehauptung. Ferner hat der Jugendliche selber zugegeben, A._____ mit den arabischen Worten "Damr Rasek" – was zu Deutsch so viel wie jemandem den Kopf ein- bzw. aufschlagen bzw. den Kopf vernichten bedeutet – gedroht zu haben. Diese von ihm eingestan- dene Drohung beinhaltet ebenfalls eine Androhung schwerer körperlicher Nach- teile bis hin zum Tode (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. III.11.4.8.). 4.1.3. Diese beiden in Sachverhaltsabschnitt 5 vorgeworfenen Äusserungen des Jugendlichen sind nach dem Gesagten erstellt. Zweifel verbleiben jedoch hin- sichtlich der weiteren Äusserung, man solle ein Messer holen, die gemäss Ankla- geschrift ebenfalls dem Jugendlichen zugeschrieben wird. Diesbezüglich hatte be- reits die Vorinstanz Zweifel daran geäussert, dass es tatsächlich der Jugendliche war, der diese Aussage tätigte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Es be- stehen darüber hinaus jedoch gar Zweifel darüber, ob diese Aufforderung, ein Messer zu holen, um A._____ damit zu töten, überhaupt erfolgte. Denn zum einen - 45 - ist auffällig, dass A._____ über die zuvor bereits behandelten Todesdrohungen jeweils von sich aus berichtete. Die Aussage bezüglich dem Messer machte er je- doch erst auf Nachfrage des befragenden Polizisten nach dem möglichen Tatmit- tel hin (Urk. 20/1 S. 5). Auch in der zweiten Einvernahme wurde der Privatkläger erneut nach den Todesdrohungen und deren Inhalt gefragt. Sowohl auf diese Fragen hin wie auch auf die Frage, ob jemand irgendetwas darüber gesagt hatte, wie er getötet werden solle, erwähnte A._____ das Messer nicht. Erst als er spe- zifisch nach einer möglichen Waffe, die erwähnt worden war, gefragt wird, gab er zu Protokoll, es habe im Hintergrund – hinten sei ja die Küche gewesen – ein Topf und ein Messer gegeben. Die Küche sei ja aber "geräumt" gewesen (Urk. 20/2 S. 22 unten). Dies klingt mehr nach einer visuellen Wahrnehmung, die der Privat- kläger im Vorfeld des Vorfalls gemacht hatte. Nichtsdestotrotz dementiert er in der Folge aber, dies gesehen zu haben, und gibt an, es sei darüber gesprochen wor- den. Unklar ist dabei, welche Relevanz dem "Topf" in diesem Zusammenhang zu- kommt. Zwar spricht die Äusserung nebensächlicher Details in der Regel für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Dennoch konnte der Privatkläger auf weitere Nachfragen hin jedoch weder beantworten, wer diese Äusserung gemacht hat, noch in welcher Sprache diese erfolgt sein soll. Insgesamt verbleiben hinsichtlich dieser Äusserung somit zu viele Unklarheiten, weshalb diese als nicht erstellt zu betrachten ist. 4.1.4. Als erstellt zu gelten haben demgegenüber die weiteren Todesdrohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der Anklage. Wie eingangs dargelegt, ver- mochte der Privatkläger A._____ die fünf in der Anklage genannten Beschuldigten E._____, I._____, B._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm (zu- sätzlich zur Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitt 5) mit dem Tod gedroht hat- ten, zu identifizieren. Der Umstand, dass sich beide Geschädigten nur noch an den Wortlaut der hiervor erläuterten Drohung des Beschuldigten Jugendlichen gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 der Anklage erinnern konnten, nicht jedoch an die übrigen Todesdrohungen (Sachverhaltsabschnitt 4), ist dabei keineswegs als Indiz dafür zu werten, dass sie hinsichtlich der weiteren Drohungen nicht die Wahrheit sagten. Im Gegenteil erscheint es als durchaus lebensnah und nach- vollziehbar, dass sich diese Drohung des Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer - 46 - besonderen Formulierung von einer "einfachen" Todesdrohung abhebt, beson- ders ins Gedächtnis der Betroffenen eingebrannt hatte. Wie die Vorinstanz zudem bereits überzeugend darlegte, war die Stimmung unter den anwesenden Be- schuldigten in dieser Phase nach der Entdeckung der "Verräter" äusserst aufge- heizt und darauf ausgelegt, die "Spione" nun zur Rechenschaft zu ziehen. Davon ist auch vorliegend auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit herrschte eine Gesinnungslage vor, in welcher das Ausstos- sen von Drohungen gegenüber den Übeltätern als Folge ihrer Aufgebrachtheit und als Ausdruck ihrer Wut durchaus denkbar erscheint. In diesem Sinne hat der Jugendliche sodann zumindest hinsichtlich der Äusserung "Damr Rasek" ja auch eingestanden, A._____ gedroht zu haben und bestätigte somit die Aussagen des Privatklägers A._____ bereits teilweise (Urk. 20/2 S. 7: "Wir reissen Dir den Kopf ab."), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen A._____s punkto Drohungen unter- streicht. Die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten A._____ und C._____, wonach die fünf genannten Beschuldigten Todesdrohungen ausgespro- chen hätten, erscheint damit als glaubhaft. Nicht mehr erstellen lässt sich dabei allerdings, ob und falls ja von welchen Beschuldigten die entsprechenden Todes- drohungen bereits im Eingangsbereich und während der Verschleppung A._____s in den Gebetsraum ausgesprochen wurden, wie dies in der Anklageschrift in Sachverhaltsabschnitt 4 vorgeworfen wird. Am Resultat ändert dies jedoch nichts. 4.1.5. Verschiedene Beschuldigte, insbesondere E._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da A._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass A._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch E._____, F._____ und B._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf - 47 - Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.1.6. Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten E._____, I._____, B._____, F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" un- ter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass A._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont gebliebenen Geschädigten C._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu be- wogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten V._____ hastig SMS- Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umgebracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Ju- gendlichen sowohl E._____ als auch H._____, dass A._____ verängstig gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut H._____ habe A._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun wür- den (Prot. I S. 105). 4.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 4.2.1. Der Privatkläger A._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (I._____, B._____, E._____, H._____, F._____, R._____, U._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu I._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewesen. Auch zu B._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. E._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er - 48 - (E._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich ge- sehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich ge- wesen. H._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend R._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend G._____ er- klärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kantonspolizis- ten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8). 4.2.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab A._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten I._____, B._____, E._____, der Jugendliche sowie eventuell R._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden ge- schrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht alles sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut, da- her wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von E._____, F._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Personen im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger G._____ und H._____. Es sei eine unüberschauba- re Situation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfron- tiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von J._____ (und S._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete A._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Po- lizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). - 49 - 4.2.3. Betrachtet man diesen Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers A._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Be- schuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme ge- genüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf E._____, F._____ und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Mo- nat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass A._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaub- haft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzel- nen Beschuldigten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undiffe- renzierte, hinsichtlich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detail- befragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten be- schreibt A._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entspre- chend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hoch- geschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschrei- - 50 - bung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von nahelie- genden Mehrbelastungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leich- tes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschuldigten E._____, F._____ und des Jugendlichen erschei- nen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf E._____ der Hinweis A._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Wei- teres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erleb- tem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 4.2.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Betreffend die Ungereimtheiten in den Aussagen F._____s kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben E. II.3.2.8 ff.). E._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben (hierzu sogleich unten E. II.4.3.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Polizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Widersprüchen: E._____ gab an, beobachtet zu haben, wie A._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro ge- bracht worden sei. Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schläge, Drohungen und das Be- spucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams J._____ begon- - 51 - nen hatten. A._____ beschreibt diesbezüglich eindrücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letzte Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben; vgl. dazu so- dann unten E. II.6.2.1. ff. zu Sachverhaltsteil C). Wäre E._____ also – wie er be- hauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung A._____s ins Frauenzimmer ver- bracht worden und dort bis zum Eintreffen der Polizei geblieben, hätte er das Ein- treffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Seine Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zurechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Version seines Bruders H._____, der seinerseits angibt, er ha- be beobachtet, dass E._____ gespuckt habe und sei dann sogleich zu ihm ge- gangen, um ihn zurechtzuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass E._____ mit seinen Aussagen vorwiegend sich selber und die übrigen Beschuldigten zu schüt- zen bzw. aus der Sache rauszuhalten versucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So be- schreibt er, dass er ca. 15 - 20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten ha- ben will, bis dann gleich die Polizei gekommen sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von C._____ an den Polizisten V._____ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung A._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der Q._____ Moschee rund eineinhalb Stunden vergangen sind. Auch das zeigt, dass E._____ offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 4.2.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams J._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken E._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten F._____ und E._____ geschil- dert wird. Selbst J._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Grup- pe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumgestanden sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er - 52 - A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (S._____ und er) hätten schliesslich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wü- tende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage J._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht habe, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Ge- schädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage gemacht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine akute Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Be- schuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten be- schriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist. 4.2.6. Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten – mitun- ter vom Beschuldigten B._____ – geschlagen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von C._____ nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Grup- pe" damit begonnen habe, A._____ anzugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er be- schreibt die Situation so, dass nach der initialen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachverhaltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei C._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebets- raum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den be- sagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten V._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige F._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weite- - 53 - re Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach sei- ner Rückkehr von der Toilette gesehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweisergebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldig- ten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldig- ten B._____, I._____, H._____ und R._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten B._____, I._____, H._____, G._____ und R._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.4.5.1. ff.). 4.2.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von E._____, F._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügli- che Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel. 4.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 4.3.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte E._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei F._____, I._____, R._____, B._____, H._____ und G._____ dabei gestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift er- - 54 - neut E._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich B._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 4.3.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). E._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder H._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, E._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte C._____ berichtet davon, dass A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von E._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 4.3.3. E._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt E._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben - 55 - war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten E._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 4.3.4. Sodann sollen auch der Jugendliche und B._____ gespuckt haben. Wäh- rend A._____ neben dem geständigen E._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich C._____ an B._____ erinnern. Andere hät- ten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilde- rungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf C._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch C._____ punktuelle Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von C._____ der Beschuldigte B._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten E._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende - 56 - Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von E._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend B._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 4.3.5. Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu E._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten B._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis gilt mit der Vorinstanz als erstellt, dass – neben E._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte B._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. 4.4. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.4.1. Gemäss Anklage soll B._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. 4.4.2. Der Beschuldigte B._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekom- men, dass A._____ Fotos gemacht und an M._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [B._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zu- sammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch - 57 - die übrigen Beschuldigten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt des Gesche- hens unmittelbar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. F._____, I._____, E._____, H._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbekommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). G._____ und R._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). 4.4.3. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung fast identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte C._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als B._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 4.4.4. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten B._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen B._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in - 58 - der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen C._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe B._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte B._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte B._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Be- weisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass C._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____ wie zuvor dargelegt im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr zweifelsfrei erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschlucken musste. - 59 - 4.4.5. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschrie- benen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten B._____, somit insoweit erstellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. 4.5. Anwesenheit der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnit- te 3, 4, 5, 7 und 9 4.5.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten E._____, H._____, G._____, F._____, I._____, B._____, R._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 4.5.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten E._____, F._____ und dem Jugendlichen – neu auch I._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (I._____: Drohungen; E._____: Drohungen, Spucken; F._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich B._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermoch- te A._____ auch den Beschuldigten B._____ klar als einen jener Personen im en- geren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Ge- - 60 - schädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte B._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbe- schuldigten (Sachverhaltsabschnitt 7) zumindest unmittelbar zugegen war. 4.5.3. Gemäss Anklage sollen auch H._____ und G._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. H._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (E._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass H._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder C._____ noch A._____ H._____ als ei- nen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, H._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten H._____ zeigte). C._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. H._____ zählte aus der Sicht von C._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass H._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder - 61 - Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch H._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 4.5.4. Das Gleiche gilt im Ergebnis für G._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). C._____ zählte G._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen G._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben muss- te. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlar- vung A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wunder genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Beleidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebe- nen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zu- rückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangs- bereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit G._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf dem Boden gesetzt wurde – auch mit- verfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater J._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch C._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher - 62 - Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch G._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh- rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten. 4.5.5. R._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte R._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der Q._____ Moschee vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich er- lebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass R._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschie- denen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte beginnen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebetsraum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hin- zu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschul- digte R._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab - 63 - in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, R._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch R._____ als einer jener aufzählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den anderen bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten R._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Fra- ge 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen R._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sein. Es sei aber eine chaotische Szene gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas ver- wechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte C._____ sagte aus, beim Be- schuldigten R._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschlagen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschla- gen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird R._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 4.5.6. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von R._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- - 64 - likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten. 4.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12, 1. Hälfte) 4.6.1. Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger A._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte, darunter auch der Beschuldigte B._____, um ihn herumgestanden seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das gewollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldig- ten, eventuell F._____, die Moscheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei. 4.6.2. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. A._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.5.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen C._____s zu jener Phase, als er (C._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch F._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei dieser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest in- stalliertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Aus- führungen unten in E. II.5.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entgegen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschliessen der Eingangstüre für sich A._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Mo- schee zu verlassen. - 65 - 4.6.3. Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten aber ausserdem zum Vorwurf, A._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch verunmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldig- ten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Beschuldigte F._____, E._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte F._____, E._____, I._____ und der Ju- gendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Aus- nahme von R._____, J._____ und S._____) allesamt um ihn herumgeschart hat- ten, wurde bereits erstellt. Dass sich A._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leuten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich gehen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt ein- fach verlassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müs- sen. Unmöglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht be- wegen und alle waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentli- chen Versuch unternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), än- dert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und le- bensnah: Zum einen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufenden körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten – gewaltbereiten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und an- schliessend auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rü- cken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Be- schuldigten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hin- tergrund bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass körperlicher Wi- derstand bzw. ein Fluchtversuch ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldigten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie - 66 - (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und A._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendli- che gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass A._____ habe ge- hen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden sei- en, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26). 4.6.4. In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an M._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von C._____ an den Polizisten V._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können. 4.6.5. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte ver- lassen wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Be- schuldigten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer A._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich I._____ und ab dem Platzieren A._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldigten B._____, G._____ und H._____ mit. Mit Verweis auf die Ausfüh- rungen oben (E. II.4.5.5. f.) nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschuldigten R._____.
  40. Handlungen zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte]) 5.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den selben Beschuldigten ferner verschiedene Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten C._____ vor (Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten - 67 - sowie jener von A._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusammenfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil E. III.11.7.3. - 11.7.10.). 5.1.2. Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeu- gin W._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 68 - 5.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) 5.2.1. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten E._____ und H._____, F._____, G._____, B._____, I._____, R._____ und der Jugendliche den Geschädigten C._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu verlassen, indem F._____ ihm sagte, dass er hierzubleiben habe und zudem einer der Be- schuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte F._____ – die Eingangstüre der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend E. II.5.6.). 5.2.2. C._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten V._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen. Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von F._____ aufgefordert worden sei, hierzubleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abgeschlos- sen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte F._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass C._____ zu A._____ ge- hörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhalten. A._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass C._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.). 5.2.3. Dass C._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf A._____ die Mo- schee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nach- vollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als A._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon A._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und A._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen C._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun- - 69 - den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit A._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund A._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen, um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch C._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu erklären. Dass C._____ – wie F._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf C._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit A._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass C._____ während der Übergriffe auf A._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen A._____ abzuhalten. Dies haben sowohl C._____ als auch A._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. C._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten F._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom- - 70 - men und habe gehen wollen, wodurch F._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten. 5.2.4. Gemäss C._____ soll F._____ sodann auch die Eingangstür der Mo- schee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab C._____ diesbe- züglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch immer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an diesem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin W._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem C._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeit- lich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen ha- ben, insbesondere die später eingetroffenen J._____ und S._____ sowie der Ju- gendliche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung fest- gestellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass F._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor C._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade F._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossene Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, son- dern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). F._____ sagt somit offen- - 71 - sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre. 5.2.5. Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, F._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), C._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von AA._____, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen C._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von C._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten I._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte C._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass C._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass F._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, C._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest C._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch F._____ seine Einschätzung der Situati- on, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten würde verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischenzeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam J._____ - 72 - als auch der Vorstand S._____, welche später in der Moschee eingetroffen wa- ren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder A._____ noch C._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weite- ren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vorstandes, oh- ne Sicht auf die Eingangstüre. 5.2.6. Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser F._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vo- rinstanz mit Blick auf G._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüg- lich nachweisen, gab doch C._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrück- lich an, es sei nur F._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbereich gefolgt sei, ihm gesagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verriegelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn G._____ und R._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu las- sen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage aus- geführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Beteiligten. C._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm F._____ verwehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegangen und habe weiter mit G._____ und R._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der An- klageschrift vorgeworfene verbale Hinderung C._____s, die Moschee zu verlas- sen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung unten, E. II.5.6.). 5.2.7. Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich F._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mit- unter B._____, lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen. 5.3. Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes (Sachver- haltsabschnitte 14 und 15) 5.3.1. Gemäss Anklageschrift sei der Geschädigte C._____ in der Folge durch F._____, eventuell durch G._____, am Arm gepackt und ihm sein Mobiltelefon gewaltsam weggenommen worden (Sachverhaltsabschnitt 14). Im Weiteren habe G._____ vom Geschädigten den Sperrcode für das Mobiltelefon gefordert, wel- - 73 - cher vom Geschädigten gegen seinen Willen sodann auch bekanntgegeben wor- den sei. Dabei hätten sich neben G._____ auch der Beschuldigte F._____ sowie mindestens ein bis zwei weitere Beschuldigte beim Geschädigten befunden (Sachverhaltsabschnitt 15). In beiden Fällen seien die übrigen Beschuldigten mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen. 5.3.2. Dass das Mobiltelefon von C._____ durch die Beschuldigten durchsucht wurde, ergibt sich neben den Aussagen C._____s auch aus den Aussagen von F._____ sowie implizit auch aus jenen des Jugendlichen. Auseinander gehen ihre Schilderungen allerdings hinsichtlich der Frage, ob dies freiwillig oder gegen den Willen C._____s geschah. So gibt F._____ an, C._____ habe ihm sein Mobiltele- fon selber "in die Hand gedrückt" und ihm gesagt, er könne dieses gerne durch- suchen (Urk. 15/2 S. 3). Laut dem Jugendlichen habe C._____ ihm auch sein Mobiltelefon gezeigt und gesagt, dass er keine Bilder habe. Später hätten sie aber im Chatverlauf von A._____s Mobiltelefon gesehen, dass dieser Fotos mit C._____ am Flughafen gehabt habe (Urk. 18 S. 29). Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht spezifisch zu diesem Vorfall (vgl. zusammengefasste Aussa- gen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.7.4., 11.7.6., 11.7.8. und 11.7.9.). 5.3.3. Wie bereits dargelegt und auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.13.), ist kaum vorstellbar, dass C._____ von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und diesen unter Vorweisung seines Mobiltelefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehöre. Angesichts der massiven Übergriffe der Beschuldigten auf A._____, die C._____ grossmehrheitlich aus nächster Nähe mitbekommen hatte und die in ihm grosse Angst hervorriefen, erscheint es als geradezu un- denkbar, dass C._____ von sich aus das Risiko eingegangen wäre, dass aus den Inhalten auf seinem Mobiltelefon eine Verbindung zu A._____ hätte hergestellt werden können. Wenngleich er im Gegensatz zu A._____ selber keine Bilder aus dem Inneren der Moschee gemacht oder gespeichert hatte, so hatte er doch auf seinem Mobiltelefon zumindest WhatsApp-Konversationen mit A._____ geführt (Urk. 20/6 S. 20). Glaubhaft erscheinen auch seine Schilderungen, wonach er die Durchsuchung seines Mobiltelefons bzw. die Nennung seines Sperrcodes zu- - 74 - nächst noch damit zu verhindern versuchte, dass er vorgab, es würden sich da- rauf Bilder seiner unbekleideten Ehefrau befinden (Urk. 20/6 S. 20). Für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage sprechen neben den erneut vorhandenen Ele- menten raum-zeitlicher Verknüpfung in seiner Schilderung zum Ablauf des Tatge- schehens (vgl. insbesondere Urk. 20/6 S. 18 f., 22 in Verbindung mit den einge- zeichneten Positionen auf dem Plan im Anhang zu dieser Einvernahme) sodann auch der Umstand, dass C._____ bewusst von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand nimmt. So gab er an, in dieser Phase abgesehen vom Packen am Arm von den Beschuldigten nicht physisch angegangen worden zu sein (vgl. Urk. 20/6 S. 19 f.). Dass er den Sperrcode für sein Telefon schliesslich doch bekannt gab, ist durchaus nachvollziehbar, dürften die herrschende aufgela- dene Stimmung und die Schläge, Bespuckereien und Todesdrohungen gegen seinen Freund in Kombination mit der Überzahl der sich nunmehr auch gegen ihn gerichteten Beschuldigten doch Drohkulisse genug gewesen sein. 5.3.4. Fraglich ist, inwieweit dabei seitens der Beschuldigten auch noch verbale Drohungen ausgesprochen wurden. C._____ sprach zunächst von sich aus an, dass man ihn "unter Drohung" aufgefordert hatte, seinen Sperrcode zu nennen. Auf die Frage hin, wie diese gelautet hätten, konnte er sich aber nicht mehr erin- nern. Für ihn sei aber in dieser Situation klar gewesen, dass er entweder den Code herausrücken oder ihm sonst etwas passieren würde (Urk. 20/6 S. 19). Als er etwas später in dieser Einvernahme erneut dazu befragt wurde, gab er schliesslich an, sie hätten ihm gesagt, er müsse den Code geben ansonsten wür- den sie "dies und jenes" mit ihm anstellen. Danach folgt offenbar eine reine Mut- massung über den Wortlaut ("wir werden dich schlagen, wir werden dich töten, und dergleichen", Urk. 20/6 S. 20). Entsprechend kann nicht mehr mit Bestimmt- heit nachvollzogen werden, was die Beschuldigten genau zu C._____ gesagt hat- ten. Es ist aber immerhin davon auszugehen, dass sie ihren bereits bedrohlich wirkenden Auftritt durch die Übermacht von Beschuldigten um ihn herum mit ver- baler Androhungen von Nachteilen zusätzlich unterstrichen, wodurch er jedenfalls deutlich genug vermittelt bekam, dass ihm – sollte er nicht kooperieren – das glei- che Übel wie A._____ drohen würde. - 75 - 5.3.5. Mit Blick auf die Feststellung der Beteiligung der verschiedenen Be- schuldigten ist festzuhalten, dass das in der Anklage umschriebene Packen am Arm sowie das Wegnehmen des Mobiltelefons zwar glaubhaft erscheinen, sie aufgrund der von C._____ geäusserten Unsicherheiten (Urk. 20/6 S. 19 Frage 107 f.: "Die Nr. 6 [G._____] oder die Nr. 10 [F._____]. Eher die Nr. 10. Es gab ein Wirrwarr, eine Konfusion.") jedoch keinem dieser beiden mehr eindeutig zugeord- net werden kann. F._____ gab aber immerhin von sich aus an, sie hätten ihn (C._____) zur Seite genommen und dieser habe ihnen dann sein Mobiltelefon "gezeigt" (Urk. 18 S. 33). Sodann war sich C._____ sicher, dass es G._____ war, der von ihm in der Folge den Sperrcode verlangt hatte. Anhand dieser Aussagen steht fest, dass zumindest F._____ und G._____ bei der Wegnahme des Telefons und beim unmittelbar darauffolgenden Herausverlangen des Sperrcodes um C._____ standen und schliesslich den Zugang zu seinem Mobiltelefon erzwangen (Urk. 20/6 S. 20). Welcher der beiden Beschuldigten dem Geschädigten das Mo- biltelefon letztlich gewaltsam entnommen hat und welcher von ihnen ihn kurz zu- vor am Arm gepackt hat, ist – wie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zeigen wird – für das Ergebnis nicht entscheidend, sind ihnen doch aufgrund der Qualifikation ihrer Beteiligungen als Mittäterschaft doch ohnehin die Handlun- gen des jeweilig anderen zugerechnet, als hätten sie sie selber ausgeführt (vgl. unten E. III.8.2.). 5.3.6. Darüber hinaus bestehen konkrete Hinweise auf eine unmittelbare Beteili- gung des Jugendlichen. Dieser ist insoweit geständig, als er angibt, die Fotos auf C._____s Mobiltelefon gesehen zu haben, auch wenn er behauptet, C._____ ha- be ihm diese von sich aus gezeigt. Dabei gab er – allerdings im Rahmen der Be- fragung zur Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ – auch zu Protokoll, A._____ habe, um die Herausgabe und Durchsuchung seines Telefons zu verhin- dern, gesagt, er könne den Beschuldigten keine Einsicht gewähren, weil sich da- rauf Privatfotos, insbesondere Bilder seiner unbekleideten Ehefrau, befänden (Urk. 18 S. 28; Urk. 17/7 S. 3). Diese vom Jugendlichen zwar hinsichtlich A._____ gemachte Aussage deutet aber gerade darauf hin, dass er unmittelbar dabei war, als C._____ dazu gedrängt wurde, den Sperrcode für sein Mobiltelefon bekannt zu geben. Denn A._____ ist – soweit ersichtlich (Urk. 78/8 und Urk. 78/10) – we- - 76 - der verheiratet, noch gab er je an, gegenüber den Beschuldigten etwas derglei- chen gesagt zu haben. Diese Aussage stammte vielmehr von C._____ (Urk. 20/6 S. 20), welcher auch wirklich verheiratet ist bzw. auch zum Tatzeitpunkt bereits verheiratet war (Urk. 78/16). Hinzu kommt, dass F._____ angab, dass zumindest der Jugendliche ebenfalls in der Nähe gewesen sei, als C._____ damit konfron- tiert worden sei, dass er zu A._____ gehören könnte (Urk. 18 S. 33). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Jugendliche einer der drei bis vier Perso- nen war, die in dieser Phase unmittelbar an C._____ dran gewesen waren. 5.3.7. Ob sich überhaupt – und falls ja welche – weitere Beschuldigten in die- sem engsten Kreis um C._____ befanden und sich insofern aktiv an der Weg- nahme beteiligten, kann mangels konkreter Hinweise nicht mehr bestimmt wer- den. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hat jedoch zumindest als erstellt zu gelten, dass sich auch die verbleibenden Beschuldigten (I._____, B._____, E._____ und H._____) ebenfalls um den Geschädigten bzw. um diesen engsten Kreis herum gruppiert hatten (vgl. nachfolgend E. II.5.6.2. ff.). 5.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklage hinsichtlich F._____, G._____ und des Jugendlichen im Sin- ne der obigen Erwägungen erstellt sind. Ferner steht hinsichtlich I._____, B._____, E._____ und H._____ fest, dass sich diese währenddessen ebenfalls um den Geschädigten gruppiert hatten. 5.4. Faustschlag zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 16) 5.4.1. Den in Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklage beschriebenen Faustschlag H._____s hat die Vorinstanz als erstellt erachtet und den Beschuldigten der einfa- chen Körperverletzung schuldig gesprochen (hinsichtlich der übrigen Beschuldig- ten ergingen dagegen Freisprüche). Dieser Entscheid hinsichtlich H._____ blieb im Berufungsverfahren unangefochten bzw. hinsichtlich B._____ ist sein diesbe- züglicher Freispruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist der Vorfall aber an dieser Stelle mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. III.11.7.17) der Vollständigkeit halber zu erwähnen, zumal dieser bereits als - 77 - erstellt geltende Sachverhaltskomplex doch für die Beurteilung der in der Mo- schee vorherrschenden Gesamtsituation nach wie vor relevant ist. 5.5. Bespucken von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 17) 5.5.1. Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten B._____ und der nach wie vor flüchtige U._____ C._____ je mindestens einmal bespuckt haben. C._____ führte in der zweiten Einvernahme im Zusammenhang mit den Übergrif- fen auf A._____ aus, dieser sei nicht nur geschlagen, sondern auch bespuckt worden. Eher beiläufig fügt er dann noch an, dass er später ebenfalls bespuckt worden sei (Urk. 20/6 S. 17). Auf entsprechende Nachfrage hin gab er im weite- ren Verlauf dieser Einvernahme dann an, er sei im Bereich vor dem Büro be- spuckt worden, wobei er sich noch an die Beschuldigten B._____ und U._____ er- innern könne (Urk. 20/6 S. 23). Trotz dieser auf den ersten Blick eindeutigen Aus- sage fällt bei einer Gesamtbetrachtung seines Aussageverhaltens auf, dass C._____ in der tatnächsten Einvernahme zwar bildhaft beschrieb, wie er beobach- tet habe, dass der Privatkläger A._____ angespuckt worden sei (Urk. 20/5 S. 3: "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark ins Gesicht angefangen zu be- spucken. Daraufhin fingen die andern auch zu spucken an."). Dass er im Zuge des Vorfalls in der Moschee selber auch bespuckt worden wäre, erwähnt er je- doch in der gesamten Einvernahme mit keinem Wort, insbesondere auch dort nicht, wo er spezifisch von den Übergriffen auf seine Person berichtete (Urk. 20/5 S. 3 letzter Abschnitt). Auch im Rahmen der Detailbefragung zu den einzelnen Beschuldigten erwähnt der Geschädigte hinsichtlich B._____ einzig, dass dieser A._____ die Banknote in den Mund gesteckt habe und ergänzt dies gar noch mit dem Detail, dass dieser "untersetzt" gewesen sei (Urk. 20/5 S. 6). Spätestens im Rahmen dieser Schilderungen wäre zu erwarten gewesen, dass C._____ immer- hin erwähnt, dass er vom Beschuldigten selber auch bespuckt worden war. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich eine Person selbst mit grös- serem zeitlichen Abstand zu einem Ereignis plötzlich wieder an Details erinnert, die sie in früheren Schilderungen zu diesem Ereignis aus ihrem Gedächtnis noch nicht abzurufen vermochte. Hier erscheint es jedoch als geradezu befremdlich, dass C._____ in der tatnächsten Einvernahme noch unwesentliche Ausführungen - 78 - zur Postur von B._____ machte, den von diesem ausgehenden ekelerregenden Übergriff des Bespuckens jedoch nicht mehr mit diesem in Verbindung zu bringen schien. Nicht anders sieht es hinsichtlich seiner Ausführungen zur Tatbeteiligung des Beschuldigten U._____ aus (Urk. 20/5 S. 6). Die Vorinstanz weist entspre- chend zu Recht darauf hin, dass Hinweise darauf bestehen, dass C._____ diesen Vorwurf nicht aus der Erinnerung an einen tatsächlich selber durchlebten Vor- gang, sondern vielmehr aus den Beobachtungen des Bespuckens von A._____ herleitet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.18.). 5.5.2. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass hinsicht- lich des Vorwurfs des Bespuckens zum Nachteil C._____s massgebliche Zweifel verbleiben, ob sich dies tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetragen hatte. In Anwendung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" muss der Sachverhaltsabschnitt 17 somit im Ergebnis als nicht erstellt erachtet werden. 5.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,
  41. Hälfte) 5.6.1. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sach- verhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten C._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Moschee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut um- schrieben, dass F._____ (oder eventuell ein anderer Beschuldigter) dazu die Ein- gangstüre abgeschlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Be- schuldigten B._____, I._____, H._____ und E._____, R._____ und der Jugendli- che (sowie der flüchtige U._____) C._____ daran gehindert, die Moschee zu ver- lassen, indem sie um den Geschädigten herumgestanden seien. 5.6.2. Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Moschee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sachverhalt mit Blick auf den Beschuldigten F._____ bereits erstellt (oben E. II.5.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstalten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Richtung - 79 - Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbesondere der Beschuldigte F._____ in Aktion, indem er C._____ sowohl verbal wie auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass C._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlassen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist allerdings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste C._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil sei- nes Freundes A._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Be- schuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zunächst im Ein- gangsbereich durch den Beschuldigten F._____ abgefangen. Zudem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten F._____, G._____ und R._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum – ähnlich wie zuvor bei A._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigten um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entsprechend sprach auch der Beschuldigte J._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt ha- be, dass sie C._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätig- te, dass die Beschuldigten C._____ nicht mehr aus der Moschee hatten wegge- hen lassen, sobald bekannt war, dass er zu A._____ gehörte (vorinstanzliches Ur- teils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten C._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hat- ten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen, dies um zunächst seine Zugehörigkeit zu A._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte. 5.6.3. In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee - 80 - nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS- Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus A._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen. 5.6.4. Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigten im Gebetsraum um den Geschädigten C._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aussagen von J._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wü- tenden Menge" um C._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit A._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit C._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sol- len C._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben F._____ auch G._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, wurde bereits er- stellt (oben E. II.5.3.). Gleiches gilt hinsichtlich H._____, der dem Geschädigten wie dargelegt einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Dass die Behaup- tung von E._____, er sei nach dem Spucken gegenüber A._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, nicht stimmen kann, wurde sodann wei- ter oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. II.4.2.4.). Mit Blick auf die Übergriffe auf den Geschädigten C._____ ist an dieser Stelle aber noch zu ergänzen, dass E._____ angab, er habe – als A._____ sich bereits im Büro befand – mitbekom- men, wie der Vorstand auch "den T._____", sprich C._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frauen- raum aufgehalten haben will, greift entsprechend auch hier nicht, andernfalls er diese Szene, als C._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte be- obachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil C._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen sei- ner Spuckattacke auf A._____ und dem Hereinholen C._____s ins Büro durch J._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem T._____ fast - 81 - nichts zu tun gehabt, so ist zumindest davon auszugehen, dass auch E._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbeschuldigten um den Geschädigten C._____ gruppiert hatte. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von E._____ im Berufungsverfahren sodann auch unan- gefochten. 5.6.5. Was die Beschuldigten I._____ und B._____ anbelangt, gibt es keine Hin- weise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf A._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten C._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf A._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten I._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft (vgl. oben E. II.3.4.2. - 3.4.4. sowie II.4.5.2.). Es ist auch unglaubhaft, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf A._____ beiwohnte und sich daran teilweise auch aktiv be- teiligte, in der Folge für den angeblich zweiten "Verräter" C._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Gruppe dabei waren, die sich – wie zuvor um A._____ – schliesslich auch um C._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen B._____s. Dieser be- schrieb etwa, wie C._____ gesagt habe, er kenne A._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit A._____ aus Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst abgestrit- ten hatte, bestätigte auch C._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigte B._____ sei C._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vorgehen gegen C._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch I._____ und B._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um C._____ geschart hatten. - 82 - 5.6.6. Wie bereits erwähnt, gab C._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückgehen in den Gebetsraum – neben F._____ und G._____ – auch mit R._____ gespro- chen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte R._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf C._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten R._____ konnte aber be- reits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger A._____ nicht erstellt wer- den, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von R._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend (vgl. dazu oben E. II.4.5.5.). Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung R._____s, die C._____ im Rahmen der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsicht- lich R._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass die- ser nicht geschlagen habe, weder ihn noch A._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschul- digte R._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zu- mindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen C._____s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten R._____ jeden- falls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen C._____ nicht erstel- len, dass R._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um C._____ her- um aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten. 5.7. Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten C._____ 5.7.1. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf den Geschädigten C._____ im Er- gebnis das unter Sachverhaltsabschnitt 13 vorgeworfene Hindern am Verlassen der Moschee des Beschuldigten F._____ sachverhaltsmässig erstellt, nicht jedoch hinsichtlich der Beschuldigten G._____ und R._____. Die in der Anklageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 vorgeworfenen Nötigungen im Zusam- menhang mit dem Mobiltelefon und den Sperrcode von C._____ sind hinsichtlich der Beschuldigten F._____, G._____ und des Jugendlichen erstellt. Ebenfalls er- stellt bzw. bereits rechtskräftig abgeurteilt ist der Faustschlag von H._____ ge- - 83 - mäss Sachverhaltsabschnitt 16. Während den Handlungen gemäss den Sach- verhaltsabschnitten 14, 15 und 16 waren die Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____, F._____ und der Jugendliche jeweils anwesend und hatten sich um den Geschädigten gruppiert, soweit sie nicht ohnehin selber gehandelt haben. J._____ war einzig hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 16 und nur insofern präsent, als der Faustschlag von H._____ gerade in dem Moment erfolgte, als J._____ den Geschädigten C._____ ins Büro führte, wobei J._____ eine Beteiligung an dieser Tat von H._____ nicht vorgeworfen wird. 5.7.2. Betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, ist erstellt, dass C._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er dies wollte. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von F._____ vollständig (inkl. Handlun- gen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlun- gen im Gebetsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten C._____ herum aufgestellt hatten. J._____ und S._____ waren zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Nachteil C._____s bereits teilweise in der Moschee an- wesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit A._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf C._____ nicht beteiligten. 5.7.3. Nicht erstellt werden konnten die in Sachverhaltsabschnitt 17 umschrie- benen Spuckattacken. Ebenfalls als nicht erstellt zu erachten ist die dem Be- schuldigten R._____ vorgeworfene Tatbeteiligung bzw. dessen Anwesenheit im Gebetsraum während dieser Taten.
  42. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). - 84 - 6.1.2. Den Beschuldigten wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sachverhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil A._____s) und 19 (zum Nachteil C._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei eingetroffen sei. 6.1.3. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch C._____ – von J._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte J._____ sowie der etwas später eingetroffene Moscheevorstand – der Beschuldigte S._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte S._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der Q._____ Moschee befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.). 6.1.4. Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (jeweils 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten nach der Verbringung durch J._____ und S._____ weiterhin gegen ihren Willen in der Moschee bzw. im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Tonaufnahmen ihrer Ge- ständnisse erzwungen wurden bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ vorliegend interessant – welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros be- findlichen Beschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. - 85 - 6.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) 6.2.1. Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.4.6. und 5.6.). Dass sich daran ab Beginn des Sachver- haltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam J._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zwar, dass sie J._____, als dieser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos folg- ten. Alleine aus diesem Umstand darauf zu schliessen, dass die beiden ab die- sem Zeitpunkt bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr gegen ihren Willen in der Moschee verblieben, würde allerdings deutlich zu kurz greifen. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufgeladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. A._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment überaus lebhaft und glaub- haft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann J._____ hinzugekommen sei, habe er ge- wusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Ener- gie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bit- te" (Urk. 20/1 S. 3 f.). J._____ habe ihn verteidigt, gerettet und versucht, die ande- ren Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch C._____ schildert den Auftritt J._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und A._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Es erscheint damit völlig nachvollzieh- bar, dass die beiden – auch wenn sie die Moschee nach wie vor am liebsten ganz verlassen hätten – J._____ ohne Widerrede ins Büro folgten, ohne dass dafür körperlicher oder verbaler Zwang erforderlich war. In dieser Situation wäre es gar lebensfremd gewesen, wenn die beiden sich in Anbetracht des soeben Erlebten auch noch gegen J._____, der als Imam bei den Beschuldigten einen besonderen - 86 - Status als Respektsperson genoss, gewehrt hätten. C._____ brachte dies treffend zum Ausdruck, als er sagte, das Büro sei für ihn in dieser Situation der sicherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). 6.2.2. Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mit- unter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch C._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger A._____ erwähnte ebenfalls, dass J._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb ver- schiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete sei- ne Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch J._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern, da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Proze- dere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 50). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich C._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). A._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte S._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abge- schlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied AB._____, welcher durch S._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehengeblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte S._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 75 f.). - 87 - 6.2.3. Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von S._____, als sich die Ge- schädigten vorerst noch mit J._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aus- sagen der Beteiligten insofern überein. Nachdem jedoch nicht erstellt ist, dass dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzu- schliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. 6.2.4. Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros bzw. der Moschee für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übri- gen Beschuldigten (I._____, B._____, H._____ und E._____, G._____, F._____, R._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teilweise an der Aussenwand des gegen oben offenen Bü- ros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation aus- serhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkri- terien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hintergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständli- che, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die ent- sprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.5. Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- - 88 - handlung ergibt. B._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch F._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). G._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch S._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig E._____ und sein Bruder H._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso I._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. oben E. II.3.4.2 - 3.4.4, 4.2.4., 4.5.2, 5.6.4. f.). Hinsichtlich E._____ zeigt die Vor- instanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut überzeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestandenermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). I._____ wurde von A._____ so- dann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochge- klettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, bestehen einzig hinsichtlich R._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. 6.2.6. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten I._____, B._____, H._____ und E._____, G._____, F._____ und der Jugendliche – letzte- rer jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – während der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Gebetsraum - 89 - anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Ge- betsraum hin – entsprechend auch durch jeden, der das Büro verlässt, betreten werden. Aufgrund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lautere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros be- legt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschkulisse so- dann klar gewesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Gefahr er- neuter körperlicher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von J._____ und S._____ während ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro diese mit grösster Wahrscheinlich- keit wieder von neuem entfacht hätte. Dass dies nicht nur eine subjektive Befürch- tung der Geschädigten war, sondern ein Szenario, mit dem ernsthaft gerechnet werden musste, zeigt die bereits erwähnte Aussage J._____s, die beiden Ge- schädigten gerade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Be- zeichnend ist ferner die Aussage J._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist auch verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die im Innern des Büros vor allem hörbare, durch das Hochklettern an der Bürowand teilweise sogar sichtbare Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum, unter anderem auch des Beschuldigten B._____, die Geschädigten vom Verlassen des Bü- ros und damit der Moschee abgehalten hatte. 6.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 6.3.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). - 90 - 6.3.2. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss den Sachverhaltsabschnit- ten 12 und 19, welche sich teilweise in jener Zeitspanne abgespielt hatte, als die Geschädigten im Büro der Moschee waren, wurde der Sachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten B._____ soeben erstellt. Mit Blick auf die Geständnisse ist fer- ner noch strittig, ob die beiden Geschädigten durch J._____ und S._____ ge- zwungen worden waren, das Beweisfoto zu dulden sowie die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ – welche Rolle er und die übrigen sich ausserhalb des Büros befindli- chen Mitbeschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 6.3.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil C._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von S._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten H._____, E._____, R._____, G._____, F._____, K._____, U._____, B._____ und I._____ geteilt, welche anwe- send geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, weshalb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so wollten. 6.3.4. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten J._____ und S._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, C._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten M._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten V._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide - 91 - Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen S._____ verlangt worden. Laut A._____ sei J._____ sogar dagegen gewesen und hätte S._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. S._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). J._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und C._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 6.3.5. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich wie der Beschuldigte B._____ während dieser Zeit weiter- hin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass J._____ und S._____ im Büro Fotos der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwe- cke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mit- bekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von S._____, ein Geständnis abzulegen und ein Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war diesen nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als S._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtli- che Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual- )Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkauf- nahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der - 92 - Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizuspre- chen. III. Rechtliche Würdigung
  43. Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsab- schnitten 6 nicht nachgewiesen werden. Er ist entsprechend vom Vorwurf der Nö- tigung freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen. Nachdem diese von der Staatsanwaltschaft als separate Tätlichkei- ten angeklagten Schläge – selbst wenn sie hinsichtlich des Beschuldigten B._____ erstellt wären – rechtlich vom Tatbestand der Nötigung betreffend Mobil- telefon und Sperrcode (Sachverhaltsabschnitt A und 1) konsumiert würden, hat vorliegend auch kein Freispruch wegen Tätlichkeit, sondern wegen Nötigung zu erfolgen.
  44. Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12) 2.1. Festhalten A._____s in der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 12) 2.1.1. Vorliegend steht fest, dass der Privatkläger A._____ seit dem Beginn der Übergriffe durch die Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode im Ein- gangsbereich die Moschee kurz nach 19:31 Uhr (letzte Nachricht A._____s an M._____) bis zum Eintreffen der Polizei um 21:11 Uhr gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde. Dabei wurde ihm dadurch, dass die Beschuldigten zunächst im Eingangsbereich und schliesslich im Gebetstraum um ihn herum- standen und ihn dergestalt regelrecht umzingelt hatten, verunmöglicht, die Mo- schee zu verlassen, obwohl er dies wollte (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte). Mit ihren weiter verübten Übergriffen (Schläge, Drohungen und Bespucken) machten die Beschuldigten dem Privatkläger dabei unmissverständlich klar, dass er die Moschee nicht verlassen darf und ein allfälliger Fluchtversuch zwecklos wä- re. - 93 - 2.1.2. Nachdem A._____ und C._____ schliesslich von J._____ ins Büro geführt wurden, sorgten die Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene, für die Geschädigten hör- und teilweise auch sichtbare Präsenz im Gebetsraum vor dem Büro dafür, dass die Geschädigten es nicht wagten, das Büro zu verlassen, um aus der Moschee zu kommen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigten in zeitlicher Hinsicht etwa kurz nach 20 Uhr nacheinander ins Büro geführt wurden. Wenngleich sie dort vor weiteren Übergriffen der Beschuldigten vor dem Büro geschützt waren, konnten sie auch in dieser Phase aufgrund der Präsenz der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum, bzw. um das Büro herum, die Moschee nicht mehr verlassen. 2.1.3. Die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit A._____s war sodann auch un- rechtmässig: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Voraussetzungen für eine zulässige private Festnahme gemäss Art. 218 StPO nicht erfüllt, ist diese doch nur subsidiär insoweit zulässig, als polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Wie sogleich noch zu zeigen sein wird, hatten die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten S._____ – jedoch gar nicht erst die Absicht, die Polizei einzuschalten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.2. f. sowie E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.4. Was diese Qualifikation der Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an der Freiheitsberaubung anbelangt, ist mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen. Wie sich aus den Darlegungen zum Sachverhalt ergibt, haben die Beschuldigten durch ihre physische Präsenz und ihre Überzahl um A._____ her- um dafür gesorgt, dass dieser sich nicht mehr frei bewegen oder flüchten konnte, sondern zunächst auf dem Sofa und schliesslich am Boden des Gebetsraums in der Moschee verharren musste. Durch ihr Auftreten als Gruppe haben somit alle Beschuldigten – ab dem Zeitpunkt ihres Auf- bzw. Hinzutretens – zunächst nur F._____, E._____ und der Jugendliche von Beginn weg im Eingangsbereich, I._____ ab dem Verbringen A._____s in den Gebetsraum und B._____, G._____ und H._____ ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum – einen Tatbeitrag ge- leistet. Nachdem vorwiegend die Präsenz und die Überzahl, mit der die Beschul- - 94 - digten als geschlossene Gruppe auftraten, für den Taterfolg ausschlaggebend war, spielt es keine entscheidende Rolle, dass einzelne Beschuldigte zeitweise al- lenfalls etwas weiter Weg, aber immer noch als Teil der Gruppe um den Privat- kläger geschart waren. Auch nachdem der Geschädigten durch J._____ und S._____ ins Büro geführt wurde, blieben sie weiterhin vor dem Büro hörbar prä- sent, wodurch sie wiederum einen massgeblichen Tatbeitrag daran leisteten, dass die Geschädigten die Moschee auch dann nicht hatten verlassen können. Aus ih- rem gemeinsam geschlossenen Vorgehen bei der Festsetzung des angeblichen Spions ist schliesslich – wenngleich es sich eher um eine spontane denn um eine geplante Aktion handelte – auf einen mindestens konkludenten gemeinsamen Ta- tentschluss zu schliessen. 2.1.5. Wie bereits festgestellt, hatten die Beschuldigten bemerkt, dass A._____ eingeschüchtert war. Ihnen musste entsprechend bewusst gewesen sein, dass er die Moschee lieber verlassen hätte, dies jedoch aufgrund ihres Auftretens und ih- rer Überzahl nicht gewagt hatte (vgl. oben E. II.4.6.3.). Dennoch wollten sie ihn nicht gehen lassen und blieben sowohl im Eingangsbereich als auch im Gebets- raum um ihn herum versammelt. Auszugehen ist – wie in der Anklageschrift be- schrieben – auch davon, dass die Beschuldigten auch nach der Verbringung der Geschädigten ins Büro des Vorstands gewillt waren, A._____ und C._____ nicht gehen zu lassen, weshalb sie sich auch ab dem Zeitpunkt, als sich der Imam und der Vorstand im Büro um die beiden kümmerten, nicht etwa vom Geschehen ab- wandten, sondern im Gebetsraum in der Nähe des Büros präsent blieben. Wie bereits dargelegt, waren die Beschuldigten darauf aus, den entlarvten Spion für seine Zusammenarbeit mit dem Journalisten M._____ zur Rechenschaft zu zie- hen. Die Tatsache, dass sie nicht etwa selber umgehend die Polizei riefen, son- dern stattdessen den Imam der Moschee, weist ferner darauf hin, dass sie die Angelegenheit nicht unter Zuhilfenahme des staatlichen Gewaltmonopols, son- dern vielmehr "unter sich" regeln wollten. Insofern erscheint es auch als durchaus glaubhaft, wenn A._____ und C._____ übereinstimmend angeben, dass einige Beschuldigten nicht einverstanden gewesen waren, als sie vom Vorhaben S._____s, nun die Polizei einzuschalten, erfahren hatten (Urk. 20/1 S. 6 f.; Urk. 20/6 S. 38). In der erheblichen Zeitspanne von 1 ½ Stunden, in welcher - 95 - A._____ bis zum Notruf S._____s bereits gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde, hatte jedenfalls keiner von ihnen irgendwelche Anstalten ge- macht, die Behörden einzuschalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigten auch als die Geschädigten ins Büro geführt worden waren, diese weiterhin in der Moschee festhalten wollten, und zwar so- lange, bis der von ihnen gerade zu diesem Zweck verständigte Imam dafür ge- sorgt hatte, dass die Spione zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn sie nicht genau gewusst hatten, was J._____ und S._____ im Büro mit den Beschul- digten machten, so bekundeten sie durch ihr Verbleiben vor dem Büro zumindest konkludent den gemeinsamen Tatentschluss, die Geschädigten weiterhin in der Moschee festzuhalten und diese nicht gehen zu lassen, sollten sie aus dem Büro kommen oder zu flüchten versuchen. Entsprechend wurde die Freiheitsberaubung dann auch erst beendet, als die Polizei in der Moschee eintraf. 2.1.6. Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung hinsichtlich sämtlicher eingangs genannten sieben Beschuldigten, die sich zunächst im Eingangsbereich, dann im Gebetsraum und schliesslich aus- serhalb des Büros an der Festhaltung A._____s beteiligten, erfüllt. Wie bereits dargelegt ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten sich über das Festhalten der Geschädigten im Vornherein abgesprochen und entsprechend bereits vor der Festsetzung A._____s ein gemeinsamer Tatplan vorgelegen hatte. Vielmehr fanden sich die Beschuldigten eher spontan im Sinne eines konkludent bekundeten Tatentschlusses zur gemeinsamen Tatverwirklichung zusammen bzw. es schlossen sich die erst später hinzugekommenen Beschuldigten dem Ta- tentschluss der bereits agierenden Mitbeschuldigten sukzessive an. In Fällen der sukzessiven Mittäterschaft gilt allerdings, dass der verspätet beigetretene Beteilig- te nicht für dasjenige Unrecht haftete, das er bei seinem Beitritt bereits vorfindet. Der gemeinsame Tatentschluss, dem sich ein Täter erst verspätet anschliesst, wirkt nicht zurück (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, Rz. 13.54 m.w.H.; DONATSCH /TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 177). Dies hat beim vorliegenden Dauerdelikt der Freiheitsberaubung zur Folge, dass jeder Beschuldigte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Geschehen bzw. dem Kreis um A._____ beitrat, als Mittäter gilt. - 96 - Konkret heisst das, dass jene Beschuldigten, welche erst beim Transfer (I._____) bzw. erst ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum dazukamen und sich ent- sprechend erst ab da dem (bei diesen bereits vorhandenen) Tatentschluss der von Beginn weg agierenden Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendli- chen anschlossen, die im Eingangsbereich begangene Freiheitsberaubung nicht zugerechnet wird. Im Ergebnis schmälert dies die strafrechtliche Verantwortlich- keit der später hinzugetretenen Beschuldigten allerdings sehr begrenzt. Denn wenngleich sich nicht mehr exakt feststellen lässt, wann A._____ in den Gebet- straum verbracht wurde bzw. wie lange das Festhalten im Eingangsbereich ge- dauert hatte, so dürfte es sich bei Letzterem nur um einen Vorgang von wenigen Minuten gehandelt haben. Entsprechend vermag sich die insofern etwas reduzier- te Tatbeteiligung der Beschuldigten I._____, B._____, G._____ und H._____ in der Strafzumessung im Vergleich zu den bereits vorher beteiligten Mittäter höchs- tens sehr leicht zu ihren Gunsten auszuwirken. 2.1.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Insbe- sondere lag weder eine zulässige private Festnahme (vgl. oben E. III.2.1.3.) noch Notwehr vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.8. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 12 ist nach dem Gesagten der Schuld- spruch der Vorinstanz zu bestätigen: Der Beschuldigte B._____ ist der Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 2.2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und H._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts- abschnitt 2 hinsichtlich G._____, I._____ und B._____ (Freispruch betr. Nötigung) sowie hinsichtlich R._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefochten. - 97 - 2.2.2. Hinsichtlich I._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Ge- betsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nötigung taxierten Handlung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsabschnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist anhand der Aktenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschuldigten E._____, F._____ I._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Eingangsbereich in den Ge- betsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Eingangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Drehverschluss verschliessen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert betrachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre, nicht nur zeitlich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Be- schuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Eingangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entsprechend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhaltung der bereits andauern- den Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschiedenen durch die Beschul- digten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit welchen die Bewegungsfreiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis wird diese Handlung deshalb rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. 2.2.3. Letzteres ist auch hinsichtlich der Beschuldigten R._____, G._____ und B._____, deren Beteiligung an diesem Vorgang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnte, von gewisser Bedeutung: Sie haben sich hinsichtlich die- ses Vorwurfs gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 nicht schuldig gemacht. Weil diese auch ihnen vorgeworfenen Handlungen – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich bereits ein Teil der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitts 12 darstellen, hat aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachver- haltsabschnitt 2 der Anklage im Dispositiv dennoch kein separater Freispruch we- gen Nötigung zu ergehen. - 98 - 2.3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist B._____ der ihm in Sachverhaltsabschnitt 2 gemachten Vorwürfe nicht schuldig. Er ist jedoch der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____, begangen ab der Platzierung A._____s im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 12 ohne 2), schuldig zu spre- chen.
  45. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte F._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und E._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten E._____ – schuldig zu sprechen. 3.2. Hinsichtlich R._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von F._____, E._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen an- wesenden Beschuldigten G._____, I._____, B._____ und H._____ in strafrecht- lich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halb- kreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatentschlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vorinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tät- lichkeiten verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Ta- tentschlusses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.). - 99 - 3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist. 3.4. Vorliegend können den Beschuldigten G._____, I._____, B._____ und H._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- - 100 - mung der vier Beschuldigten G._____, I._____, B._____ und H._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Frei- heitsberaubung, die bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (oben E. III.2.1.4.). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht erfüllt. 3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von G._____, I._____, B._____ und H._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
  46. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9) 4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf - 101 - den Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von E._____ und sodann je mindestens einmal vom Beschuldigten B._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten vorliegend darauf ge- richtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Gering- schätzung über das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Identifizierung als den bereits länger gesuchten "Spion" auszudrücken (vgl. dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckatta- cken durch die drei Beschuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäterschaft auszugehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leistete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte B._____ ist in diesem Sinne der Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfene Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhalts- abschnitt 9) erstellen lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsab- schnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vorinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigenständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten E._____ und den Jugendlichen sind unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s - 102 - durch die Beschuldigten E._____, B._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger ge- suchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (M._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die Q._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Beschul- digten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen (Spionieren) bzw. den Verrat A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktionieren beabsichtig- ten. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Un- mittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin übersteigt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Be- schuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Fra- ge. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine gewisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
  47. Drohungen zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 5.1. Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten E._____, I._____, B._____, F._____ und der Ju- gendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Eben- falls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich er- heblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe- stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass die - 103 - zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldig- ten unter einem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss erfolgten, wobei jeder Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgebli- chen Tatbeitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitlichen, mittäter- schaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszugehen. Nachdem der Beschuldigte B._____ kein Arabisch spricht, ist ihm die vom Jugendlichen auf Arabisch geäusserte Drohung "Damr Rasek", hinsichtlich welcher entsprechend zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er diese nicht verstanden hat, al- lerdings auch im Rahmen der Mittäterschaft nicht zuzurechnen. Im Übrigen ist der Tatbestand der Drohung jedoch erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte B._____ ist somit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend F._____, den Jugendlichen, I._____ und E._____ blie- ben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich R._____ konnten weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Drohungen der anderen fünf Beschuldigten nachgewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Freispruch.
  48. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) B._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physischer Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie unter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass B._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten B._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- - 104 - oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlu- cken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen.
  49. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann entsprechend auf die dortigen Er- wägungen verwiesen werden (oben E. II.6.3.5.).
  50. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 8.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Jugendlichen unangefochten blieb und dieser entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Be- schuldigten F._____, E._____ und H._____ sowie I._____. 8.2. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 gilt als erstellt, dass die Beschuldigten F._____, G._____ und der Jugendliche an der Wegnahme des Mobiltelefons sowie der Herausgabe des Sperrcodes vom Geschädigten C._____ direkt aktiv beteiligt gewesen sind, indem sie ihn am Arm gepackt, ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn schliesslich ge- meinsam durch verbale und – insbesondere in der Gestalt der demonstrierten Übermacht der übrigen Beschuldigten, die sich ebenfalls um das Grüppchen her- um aufgebaut hatten – auch durch nonverbale Androhungen von Nachteilen zur Herausgabe des Sperrcodes zwangen. Auch hier ist aufgrund des engen zeitli- chen und sachlichen Zusammenhangs der in der Anklageschrift in zwei separaten Abschnitten umschriebenen Tathandlungen von einer einheitlichen Tatbegehung, getragen von einem einheitlichen Tatentschluss, auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, waren sowohl die von den Beschuldigten angewen- deten Mittel (gewaltsame Wegnahme sowie die verbale und nonverbale Andro- hung von Nachteilen) als auch der damit verfolgte Zweck (Durchsuchung des Mo- - 105 - biltelefons gegen den Willen des Geschädigten; Eingriff in die Privatsphäre) un- rechtmässig, was den Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, sie aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess. Entsprechend sind subjektiver und ob- jektiver Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. 8.3. Was die Beteiligung der übrigen Beschuldigten I._____, B._____ sowie E._____ und H._____ betrifft, ist erstellt, dass diese in der Phase, als die drei oben genannten Beschuldigten dem Geschädigten Mobiltelefon und Sperrcode abnötigten, sich – ähnlich wie bereits beim Privatkläger A._____ – um diesen her- um aufgestellt hatten. Durch diese physische Präsenz demonstrierten sie gegen- über dem Geschädigten ihre Übermacht wie auch ihren Willen, auch ihn zur Re- chenschaft zu ziehen, sollte sich nach der Durchsuchung seines Mobiltelefons der Verdacht bestätigen, dass er ebenfalls zu A._____ gehörte. In diesem Lichte ist davon auszugehen, dass die vier passivgebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begüns- tigt haben. Dass die Präsenz und die damit ausgedrückte Zustimmung der vier Beschuldigten aber derart wichtig gewesen wäre, dass die drei aktiv handelnden Mitbeschuldigten (F._____, G._____ und der Jugendliche) von ihrer Nötigung C._____s abgesehen hätten, ist – wie bereits betreffend Tätlichkeiten gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 oben ausgeführt – aber auch hier nicht erstellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass zumindest zwei dieser Mitbeschuldigten (F._____ und der Jugendliche) in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und dort – ohne die Unterstützung der hier fraglichen Mehrheit der übrigen Beschul- digten – bereits den Privatkläger A._____ entsprechend genötigt hatten (Sach- verhaltsabschnitt A, 1 und 6), auch hier ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier passiv präsenten Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Nötigung zum Nachteil C._____s im Rechtssinne auch nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Entsprechend kommt nur Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB in Frage. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen oben zu den Tätlichkei- ten (Sachverhaltsabschnitt 7) verwiesen werden (E. III.3.3. ff.). - 106 - 8.4. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Im Gegensatz zu A._____ hatte der Geschädigte C._____ im Vorfeld der Übergriffe weder Fotos gemacht noch hatte er – soweit ersichtlich – einschlägigen Kontakt zum Journalisten M._____, weshalb sich bei ihm die Frage nach der Abwehr eines allfälligen An- griffs (Notwehr) ohnehin nicht stellt. Schliesslich liegen auch keine Schuldaus- schlussgründe vor. 8.5. Im Ergebnis ist B._____ – in Abweichung zur Vorinstanz (Mittäterschaft) – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 "nur" der Gehilfenschaft zur Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
  51. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von C._____ (Sachverhalts- abschnitt 17) Der den Beschuldigten E._____, H._____, G._____, F._____, I._____, B._____, R._____ und dem Jugendlichen in Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage ge- machte Vorwurf des Bespuckens des Geschädigten C._____ konnte sachver- haltsmässig nicht erstellt werden. Entsprechend hatte die Vorinstanz die sieben Beschuldigten zu Recht freigesprochen. Die Freisprüche blieben – mit Ausnahme jenes des Beschuldigten B._____ – denn auch unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten ist auch B._____ von diesem Vor- wurf der Beschimpfung freizusprechen.
  52. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 10.1. In objektiver Hinsicht steht betreffend Sachverhaltsabschnitt 19 fest, dass C._____ ab ca. 19.45 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr daran ge- hindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er das wollte bzw. es aufgrund des Auftretens der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum als einzigen Ausweg betrachtete, mit J._____ und S._____ ins sichere Büro zu flüchten. Die Vorge- hensweise der Beschuldigten sowie die Wirkung ihres Auftretens auf den Ge- schädigten gestaltete sich in den wesentlichen Punkten identisch wie hinsichtlich A._____ und führt somit auch zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Es kann ent- sprechend auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (oben - 107 - E. III.2.1. ff.). Anzufügen ist, dass C._____ bis dahin von den Beschuldigten zwar noch verschont geblieben war. Allerdings hatte er die Übergriffe auf seinen Freund A._____ aus nächster Nähe mitbekommen, was dazu beitrug, dass er die schliesslich auch um ihn versammelten Beschuldigten als besonders bedrohlich wahrnahm und ihm entsprechend bewusst war, dass ein Fluchtversuch zwecklos wäre. Auch hier war sämtlichen Beschuldigten bewusst, dass C._____ die Mo- schee verlassen wollte, was er bereits durch seinen Versuch, an den Beschuldig- ten im Gebetsraum vorbei zur Eingangstüre zu gelangen, für alle Anwesenden er- kennbar zum Ausdruck gebracht hatte. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind somit auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ erfüllt. 10.2. Im Hinblick auf die Beteiligungsform der Beschuldigten liegt mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (oben E. III.2.1.4.) ebenfalls ein konkluden- ter gemeinsamer Tatenschluss – auch hier Mittäterschaft sämtlicher sieben vor dem Büro präsenter Beschuldigter – vor, wobei jeder Beschuldigte wiederum erst ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligung bzw. seines Hinzutretens zur Verantwortung gezogen werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte F._____ für die Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 bereits ab dem Aufhalten C._____s im Eingangsbereich verantwortlich. Die Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____ und der Jugendliche beteiligten sich ab dem Zurückbringen C._____s in den Gebetsraum an der Freiheitsberaubung. 10.3. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis der hinsichtlich Sachverhaltsab- schnitt 19 betreffend B._____ ergangene vorinstanzliche Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.
  53. Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitt 13) 11.1. Das in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Hindern am Verlassen der Moschee kann bereits sachverhaltsmässig einzig dem Beschuldigten F._____ nachgewiesen werden. Diesbezüglich wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass die Umschreibung der Tathandlung betreffend Hinderung C._____s am Ver- - 108 - lassen der Moschee in Sachverhaltsabschnitt 13 identisch ist mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (oben E. II.5.2.1.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt diese in der An- klageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 13 als Nötigung separat aufgeführte Tat- handlung keine eigenständige Tat, sondern ein Teil der unrechtmässigen Gefan- gennahme des Geschädigten und damit den Anfang der Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ dar. Sachverhaltsabschnitt 13 umfasst somit kein zusätzli- ches strafbares Verhalten, ist das Unrecht dieser Handlung doch bereits durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst. Insofern verhält es sich gleich wie hinsichtlich A._____s Festsetzung im Eingangsbereich, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden kann (oben E. III.2.2.2.). Die von F._____ in diesem Sinne begangene Nötigungshandlung wird entsprechend vom Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Sachver- haltsabschnitt 19 konsumiert. 11.2. Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ist eine Beteiligung wie dargelegt nicht erstellt. Er ist diesbezüglich nicht schuldig, weil diese auch ihm vorgewor- fene Handlung – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich ein Teil der bereits be- urteilten Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 darstellt, hat auf- grund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 13 der An- klage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.
  54. Übersicht Schuld- und Freisprüche Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), - 109 - − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift). Der Beschuldigte ist dagegen nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung und Vollzug
  55. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, teilweise vollziehbar zu 12 Monaten, einer Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu je Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 1.3. Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch. - 110 -
  56. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
  57. Grundsätze der Strafzumessung 3.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vor- instanzliches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).
  58. Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in - 111 - welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verehrend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der vom Beschuldigten und seinen Mittätern ausgesprochenen zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Be- schuldigten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, - 112 - den Privatkläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintli- chen Verbündeten C._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt.mm.2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychischen Be- einträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsituation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiate- rin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Posttraumati- sche Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Ar- beitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schreiben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 152/6) als rechtsgenüglich nach- gewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt.mm.2016 bei besagter Psychiaterin in Behand- lung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Wei- se, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von ei- ner (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität ver- missen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbeson- dere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in P._____ oder die Aussage, wo- nach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 152/6). Fer- ner bestehen diesbezüglich – wie die Ausführungen zum Zivilpunkt noch zeigen werden (unten E. VI.3.2 f.) – verschiedene Unklarheiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht da- mit jedoch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negativen Auswirkungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch unten, E. VI.4.2.1). - 113 - 4.1.3. Auch beim Geschädigten C._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Folgen des Tatabends in Form von Schmerzen am Hin- terkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten H._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. L._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not- wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart. - 114 - 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatz- strafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperati- onsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamt- strafe von 14 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.1.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hy- pothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist basierend auf den verschuldensangemessenen Ein- zelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt.mm.2016 in der Q._____ Moschee. Neben der Mehrzahl der innert kür- zester Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Ta- ten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleichzeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Ins- gesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massge- - 115 - blich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war zwar erst nach der Festset- zung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebets- raum gebracht worden war, hat sich in der Folge jedoch genauso wie seine Mit- beschuldigten an der Freiheitsberaubung und sodann auch direkt aktiv an zahlrei- chen Drohungen sowie den Beschimpfungen in Form von Spuckattacken beteiligt. Er war es auch, der dem Privatkläger einzig mit dem Ziel, ihn zu demütigen und zu bestrafen, gewaltsam eine Zehnernote in den Mund steckte. Auch war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädig- ten C._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlas- sen konnte. Entsprechend blieb er auch nach dem Erscheinen des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands prä- sent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhielten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend durchwegs uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wieder hervorgehobenen Ver- fehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Fotografieren in der Moschee) – nichts Nennenswertes ereignet hätte. Er gab einzig an, den Privatkläger A._____ einmal gefragt zu haben, wieso er sich für Geld verkaufe. Insgesamt streitet er je- doch sämtliche Übergriffe – sowohl von ihm als auch von seinen Mitbeschuldigten – ab. Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Ta- ten und die Ernsthaftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, in- dem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen to- leriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – ange- sichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – sowohl für die beiden Freiheitsentziehungen und die Beteiligung an den Drohungen als auch für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten. - 116 - 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die mehrfache Freiheitsentziehung, die mehrfachen Drohungen sowie für die mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
  59. Strafrahmen und schwerste Straftat Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar. Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gegenüber jener zum Nachteil des Ge- schädigten C._____ hinsichtlich ihrer Dauer leicht schwerer wiegt, ist dieses De- likt als Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Bildung der Einsatzstrafe her- anzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Ta- gessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
  60. Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme A._____s an dieser beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist re- levant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch er- zwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch da- ran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen. Diese physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberau- - 117 - bung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s und dem anschliessenden Festhalten eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschul- digten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksam- keit im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer wa- ren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den vermeintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt er- scheinen sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der mittäterschaftlich handelnden Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ geringfügig. Mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten ist allerdings erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s eine tragende Rolle einnahm, war er doch im Kreis um den Privatkläger offenbar an vorderster Front präsent. Letzte- res zeigt sich daran, dass er in dieser Phase – was die weiteren Übergriffe auf den Privatkläger (Spucken, Drohungen, Nötigung mit Zehnernote) angeht – einer der aktivsten unter den Beschuldigten war. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache als Motiv eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbe- schuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsguts- verletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – mög- lichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden aller- dings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch - 118 - die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee wider- spiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten be- fürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte – mitunter durch den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern be- treffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewer- tung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu die- sem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. 6.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum - 119 - das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohun- gen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wä- re, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Insgesamt überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tat- komponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Aspekte höchstens aufzuheben. 6.2.3. Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate auf 11 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 6.3. Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch B._____ im Ver- gleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das angeklagte Herunter- schlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch Aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentli- chen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Mittäter des Beschuldigten und der bereits bestehenden Ein- schüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewaltanwendungen er- forderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unan- nehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. So- - 120 - dann ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte spontan zu dieser Tat entschloss. Das objektive Tatverschulden wiegt somit noch leicht. 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten für diese Tat ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Aus- geliefertheit zu demonstrieren. Dies zeugt von einer nicht unerheblichen kriminel- len Energie beim Beschuldigten. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht unwe- sentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsi- tuation, was auch hier mit einem entsprechend erhöhten Asperationsfaktor zu be- rücksichtigen ist. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 4 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte C._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte C._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten F._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- - 121 - ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme C._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in C._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten C._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er offenbar mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleichzeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise darauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechende Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kür- zeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint vorliegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.5. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten C._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil C._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger - 122 - A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon C._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten M._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei C._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Relativierend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nur un- tergeordnet als Gehilfe beteiligte. Es ist entsprechend von einem sehr leichten ob- jektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Nötigung vorsätzlich förderte. Die Tat war vorwiegend dadurch mo- tiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft ziehen zu kön- nen. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits erwähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festge- stellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreundeten Privat- klägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat. 6.6. Fazit Tatkomponente Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 6.7. Täterkomponente 6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten B._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - 123 - verwiesen werden, welche vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt wurden (Urk. 176 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO; Prot. II S. 31 ff.). Er ist zurzeit im Sicherheitsdienst in einer Vollzeitbeschäftigung tätig und verdient dort jeweils zwischen Fr. 3'000 - Fr. 4000.– (Prot. II S. 32, 24). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt. Das Alter eines Delinquen- ten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten besass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Taten aus jugendlichem Leichtsinn begangen wurden oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Un- reife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu er- kennen. Eine Strafminderung erscheint somit nicht angezeigt. 6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat. Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 188). Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem Tatabend des tt.mm.2016 wohlver- halten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht straf- mindernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). - 124 - 6.7.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet worden und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 176 E. V.5.4.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Vorverfahren eine gros- se mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den we- nigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 160/5/1-3) – eine gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdrohungen in P._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 160/5/1) oder "Folterme- thoden in der P._____ Q._____ Moschee" (Urk. 160/5/2) das Ergebnis der da- mals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Be- schuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom
  61. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu- - 125 - sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren. 6.9. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. 6.10. Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) 6.10.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. 6.10.2. Bei der objektiven Tatschwere ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Person um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt. Diese Form der Tätlichkeit ist überdies geeignet, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbe- sondere deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Für die objektive Tatschwere ist sodann erheb- lich, dass das Bespucken mehrfach bzw. durch mehrere Beteiligte erfolgte. 6.10.3. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, was aber für sich nicht verschul- denserhöhende Wirkung zeitigt. Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wirkung zuzumessen ist. In gewissem Masse ist allerdings die Wut der Beschuldigten über das heimli- che Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu be- rücksichtigen (vgl. dazu bereits oben E. III.4.2.). Insgesamt wiegt das Tatver- schulden mithin nicht mehr leicht. - 126 - 6.10.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollständig auf das bereits Gesag- te verwiesen werden, zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tat nicht geständig ist. Die Täterkomponente wirkt sich mithin neutral aus. 6.10.5. Insgesamt erscheint ausgehend vom nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist ihm jedoch eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren. 6.10.6. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte erzielt wie bereits er- wähnt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000 - Fr. 4000.– (Prot. II S. 32, 24). Er ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten (Prot. II S. 33). Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern etc. im Umfang von 20% ist der Tagessatz (abgerun- det) auf Fr. 80.– festzulegen. 6.10.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
  62. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 176 E. VI.1.). 7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich kein Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich – seit den am tt.mm.2016 begangenen Taten und damit seit fast fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 188). Wie sich aus sei- nen Aussagen ergibt, hat die am 21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Unter- suchungshaft, die schliesslich 183 Tage andauerte, den noch jungen Beschuldig- - 127 - ten schwer beeindruckt, womit er sich bereits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätte. Dass der Beschuldigte– wie dargelegt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, dürfte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weite- rer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht dessen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprognose zu bejahen und die Freiheits- strafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Das gilt auch für die zu- sätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
  63. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt.mm.2016 begangenen Ta- ten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 25 Tagessätze zu Fr. 80.–, beide bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 183 Tagen (vom
  64. Februar 2017 bis 22. August 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung
  65. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) hat sie abgesehen. Der Be- schuldigte verlangt in seiner Berufung einen vollständigen Freispruch und ent- sprechend auch den Verzicht auf eine Landesverweisung. Für den Fall einer Ver- urteilung macht er das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls geltend, der einer Landesverweisung entgegenstehe (Urk. 197 S. 19 ff.). 1.2. Die Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung sind am
  66. Oktober 2016 in Kraft getreten und demnach auch nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begangen wurden (ZUR- - 128 - BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Vor Art. 66a - 66d). Die zur Beurteilung stehenden Taten wurden allesamt am tt.mm.2016 und somit nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen begangen. Diese sind entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar. 1.3. Das Gericht verweist den Ausländer, der insbesondere wegen Freiheitsbe- raubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz. Mit der mehrfach erfüllten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte B._____ somit eine Katalogtat begangen. Vor- behältlich der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (schwerer persönlicher Här- tefall, vgl. nachfolgende Prüfung) erfüllt er daher a priori die Voraussetzungen für eine Landesverweisung.
  67. Kriterien der Härtefallprüfung 2.1. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen wer- den, wenn diese für den Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht defi- niert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien wer- den nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Fest- stellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefall- klausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Ge- setzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). 2.2. Die Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anlehnung an die Be- stimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom - 129 -
  68. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. Sep- tember 2018 E. 3.3.3.; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.). Entsprechend sind insbesonde- re folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiäre Bindung in der Schweiz, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen, die Beach- tung der schweizerischen Rechtsordnung, der Grad der Integration in der Schweiz, die Sprachkenntnisse sowie die Resozialisierungschancen im Heimat- land (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann an- zunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebens- bedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtli- che Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). 2.3. Bei der Interessenabwägung ist sodann der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2 ff.). Das Bundesge- richt hat sich in seiner Rechtsprechung jüngst zur Frage geäussert, wie der Begriff von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, auszulegen ist und in welchem Rahmen diesem Umstand bei der Beurteilung konkret Rechnung zu tra- gen ist. Dabei stellte es fest, dass sich dem Gesetzeswortlaut dazu ebenso wenig entnehmen lasse wie der bundesrätlichen Botschaft. In der Lehre werde dazu ausgeführt, als in der Schweiz aufgewachsen gelte, wer die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht habe. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei. Weitere Autoren würden unter Verweis auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) die Auffassung vertreten, eine Person - 130 - gelte als in der Schweiz aufgewachsen, wenn sie vor ihrem 18. Geburtstag fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe. Nach einer weiteren Lehrmeinung gelte eine Person als in der Schweiz aufgewachsen, wenn sie vor Erreichen des 10. Le- bensjahres eingereist ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4.3. mit Hinweisen auf die jeweiligen Lehrmeinungen). Im Hin- blick auf diese Lehrmeinungen stellte das Bundesgericht fest, dass der Sinn und Zweck der Altersvorgaben im Migrationsrecht sei, sicherzustellen, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt, was der Integration und der Förderung der sprachlichen Fähigkeiten zuträglich sei. Gemäss Bundesgericht sind diese Überlegungen grundsätzlich auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz, spielt der Grad der Integration doch auch in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Aller- dings kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Im Ge- gensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Alters- grenze vor. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Entsprechend ist die Härtefallprüfung in jedem Fall an- hand der zuvor genannten, gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen auslän- dischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufent- haltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund ei- nes Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorlie- gen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Inte- ressenabwägung (vgl. dazu sogleich) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3. f.). 2.4. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und - 131 - der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen In- teressen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom
  69. September 2018 E. 3.3.3.; 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2.).
  70. Konkrete Härtefallprüfung 3.1. Der Beschuldigte B._____ ist in AC._____ [Land] geboren und lebte dort bis zum Alter von 12 Jahren. Weil sein Vater damals bereits in der Schweiz lebte, wuchs er bei seinem Onkel auf und besuchte dort auch fünf Jahre lang die Schu- le. Mit 12 Jahren kam er im Jahr 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eben- falls in die Schweiz. Hier ging er ein Jahr lang in den Deutschunterricht und be- suchte dann die 5. Klasse sowie anschliessend die Sekundarschule. Nachdem bei ihm in der zweiten Sekundarschule festgestellt wurde, dass er auf dem linken Ohr eine Gehörleistung von nur 15 % hat, weshalb er sich in grösseren Räumen nicht konzentrieren konnte, wechselte er in eine Gehörlosenschule in AA._____. Der heute 25-jährige Beschuldigte ist mittlerweile seit 13 Jahren in der Schweiz und hat mithin mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Entsprechend hat er auch einen Teil seiner Kindheit und – was vorliegend stark ins Gewicht fällt – vor allem die gesamte in der Regel lebensprägende Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse und Sozialkontakte ist zu berücksichtigen, dass sowohl seine Mutter als auch sein Bruder in der Schweiz leben, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt bzw. teilweise auch bei diesen wohnt. Sein Vater ist im mm.2020 verstorben. Im Übrigen pflegt er Kontakt zu ei- ner Handvoll Kollegen, von denen er jedoch mit einer Ausnahme nur die Vorna- men kennt. Weiter gibt er an, sporadisch Kontakt zu ein paar Angehörigen der Familie seines Vaters in der Schweiz zu pflegen. Er hat hier weder eine Freundin noch eine eigene Familie gegründet. Er spielt hobbymässig Fussball, phasenwei- se tat er dies auch schon in einem entsprechenden Verein (vgl. zum Ganzen Urk. 84/7 sowie Prot. I S. 94 ff.; Prot. II S. 31 ff.). Insgesamt ist nach dem Gesag- ten durchaus von einer sozialen Einbindung und Integration in der Schweiz aus- zugehen. Aus strafrechtlicher Sicht hat er sich bis zum vorliegenden Vorfall klag- - 132 - los verhalten. Er ist somit Ersttäter und hat sich auch seit diesem Vorfall seit mitt- lerweile fast 5 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 3.2. Auch in beruflicher Hinsicht hat durchaus eine gewisse Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt stattgefunden, die sich in jüngster Zeit mit der Vollzeitan- stellung des Beschuldigten stabilisiert zu haben scheint. Der Beschuldigte hat dank der Unterstützung der IV hinsichtlich seiner partiellen Hörbehinderung bei einer Stiftung eine Lehre als Metallbaupraktiker abgeschlossen. Seither ist er – trotz dieser Beeinträchtigung – voll arbeitsfähig. Nach der Lehre arbeitete er wäh- rend zweier Monate als Lüftungsmonteur und war anschliessend auf Arbeitssu- che. Im Rahmen von temporären Anstellungen vermochte er in den letzten Jahren immerhin weitgehend für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen und ist seit jüngerem in einem 100% Pensum als Sicherheitsangestellter tätig (Prot. I S. 94 ff.; Prot. II S. 32, 34). Seine Schulden vermochte er mittlerweile ebenfalls weitge- hend zu tilgen und arbeitet die verbleibende Restschuld nun noch mit Ratenzah- lungen ab (Prot. II S. 35). 3.3. Der Beschuldigte verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Er spricht fliessend Deutsch und Albanisch. Im Rahmen seines fünfjährigen Schulbesuches in AC._____ hat er auch auf Albanisch lesen und schreiben gelernt und ist mit der dortigen Kultur vertraut. In Anbetracht seiner Sprachkenntnisse, der abgeschlos- senen handwerklichen Ausbildung zum Metallbaupraktiker sowie seiner Berufser- fahrung als Sicherheitsangestellter sind seine Chancen auf eine Wiedereingliede- rung in seinem Heimatland in beruflicher Hinsicht zwar einigermassen intakt, mit Blick auf den soeben erlittenen Verlust seiner einzigen nahen Bezugsperson in AC._____ jedoch in sozialer Hinsicht jedenfalls erschwert. 3.4. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten insgesamt von einer starken Bindung zur Schweiz auszugehen und das Vorliegen eines persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB knapp zu bejahen. 3.5. Entsprechend ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer Lan- desverweisung die beschriebenen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dennoch überwiegen. Nach der gesetzlichen Systematik - 133 - ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten ei- nen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der in- neren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Na- tur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2. mit weitern Verweisen auf Rechtsprechung). Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberau- bung, die für die Landesverweisung als Katalogtat gilt, mehrfach schuldig ge- macht. Wie dargelegt, bewegt sich sein Verschulden insbesondere aufgrund der beschränkten Dauer derselben noch im leichten Bereich. Zwar hat er darüber hin- aus im Zuge ein und desselben Vorfalls noch weitere Delikte begangen, mitunter mehrfache Drohungen und mehrfache Nötigungen. Bei diesen Straftaten handelt es sich ebenfalls um nicht besonders schwere Taten mit noch leichtem Verschul- den. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich insbesondere, dass es sich dabei nicht um körperliche Gewalttaten handelte. Wenngleich, wie bereits mehrfach darge- legt, nicht zu vernachlässigen ist, dass sich das Ausmass des vom Beschuldigten zusammen mit mehreren Mittätern begangene Unrecht mitunter in der Kumulation bzw. der Wechselwirkung der Vielzahl der an diesem Abend begangenen Taten offenbarte (vgl. oben E. V.4.1.), ist mit Blick auf die Gefahr künftiger Taten dieser Art zu berücksichtigen, dass sich der vorliegende Vorfall unter sehr singulären Umständen ereignete. Der Beschuldigte verfügt sodann über keine Vorstrafen. Es liegt entsprechend keine ungünstige Legalprognose vor. Sodann hat er sich seit den zur Beurteilung stehenden Taten vom tt.mm.2016 und damit seit mittlerweile rund 5 Jahren klaglos verhalten. Schliesslich weist der Beschuldigte wie dargelegt gewichtige private Interessen am Verbleib in der Schweiz auf, nachdem er mehr als die Hälfte seines Lebens und insbesondere die besonders lebensprägenden Phasen hier verbracht hat, sämtliche ihm verbleibenden Bezugspersonen in der Schweiz leben und er hier ernsthaft verwurzelt ist. Insgesamt überwiegen seine gewichteten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die sehr beschränk- ten öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Es ist entsprechend auf eine Landesverweisung zu verzichten. - 134 - 3.6. Im Ergebnis ist gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VI. Zivilforderung
  71. Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten F._____, E._____, G._____, H._____, B._____, I._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung allerdings auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 195/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 195/1 S. 1 f.). - 135 -
  72. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie soeben dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Be- weisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. L._____, von M._____ sowie von Dr. N._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privatkläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeit- punkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem - 136 - Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
  73. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten) noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig. - 137 - 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus- - 138 - setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. L._____, Dr. M._____ und Dr. N._____ (Urk. 195/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 151, 160/2 und 161/2 im erstinstanzlichen Ver- fahren). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflich- tige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorg- falt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könn- ten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisan- träge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 196/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich - 139 - vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ Moschee und die von ihr bereits damals diagnostizierten Post- traumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mit- hin nur Tatsachen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Wes- halb ein solcher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte einge- bracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersicht- lich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Be- weisgehalt her ungenügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeits- zeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 195/1). Ent- sprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berech- tigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis of- ferierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berück- sichtigen ist.
  74. Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt.mm.2016 verursachten Ar- beits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist. - 140 - 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach AE._____ und AF._____ reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu gewinnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach AE._____ vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Un- terkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit einem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröf- fentlicht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig ge- wesen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt.mm.2016 erlittenen Trau- mas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. IX.1.1.; Urk. 151 S. 2 ff.). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfalls vom tt.mm.2016 erlittene Posttrau- matische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst - 141 - Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der AG._____ in AH._____ [Stadt] ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt.mm.2016 ha- be aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100- prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorle- sungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester ein- steigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder auf- nehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe ei- nes Jahreslohens entstanden, welchen der Privatkläger an der Berufungsver- handlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte. 3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Urk. 160/9 S. 18). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung. 3.2. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt.mm.2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, wel- che ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich genügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten began- genen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vor- bringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Beru- fungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So beste- hen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. L._____ vom
  75. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt.mm.2016 bei besagter Psy- - 142 - chiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatklä- ger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender AI._____-Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies wei- ter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Q._____ Moschee bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 128). Mit ande- ren Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstö- rung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ Moschee vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychi- sche Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt.mm.2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ Moschee informiert wor- den seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich etwa der Privatkläger C._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger C._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in AE._____ Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privat- kläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt.mm.2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich - 143 - aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und C._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte U._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsäch- lich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. - 144 -
  76. Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt.mm.2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt wor- den. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und monatelang an- gehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehöri- gen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Belastungsstö- rung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfolgungs- ideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrtheitszu- stände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Wohnung ge- wechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Ent- sprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 151 S. 4 Rz. 5; Urk. 160/2 S. 8 ff.; Urk. 195/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligati- onenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge- hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und - 145 - des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse wie bereits darge- legt auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Un- bill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. So- dann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. IX. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen ei- ner Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemes- sung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldigten noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (uner- wünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informa- tionen an den Journalisten M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die vorliegend zu beur- - 146 - teilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. VI.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit die- se über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinaus geht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten F._____, E._____ und H._____, B._____, der Jugendliche, I._____ und G._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten F._____, E._____ und H._____, B._____, der Jugendliche, I._____ und G._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten R._____, J._____ und S._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separaten Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit ent- sprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genug- tuung trifft. - 147 - 4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– somit gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten F._____, E._____, H._____, B._____, des Jugendlichen, I._____ und G._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen
  77. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 181 S. 8). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den - 148 - späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren alle- samt unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldig- te die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 46'321.20 entschädigt. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.– herabzusetzen (Urk. 194 S. 7). Sie argumentiert, der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Be- schuldigten geltend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annä- hernd gleichgelagerten Fällen – d.h. Anklagen inklusive Landesverweisungen – ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veran- schlagt habe. 1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger des Beschuldigten geltend gemachte Honorar mit über Fr. 46'000.– als insgesamt hoch erscheint. Allerdings ist bei einer genaueren Betrachtung sei- ner Leistungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkre- ten Einzelpositionen vom Verteidiger ungerechtfertigter Aufwand betrieben wor- den wäre. Auch die Staatsanwaltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Ver- tretern der Mitbeschuldigten, ohne konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren. Damit ist sie nach dem Gesagten nicht zu hören. 1.2.4. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 46'321.20 zu bestätigen. Die Rückzahlungs- - 149 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kos- tenauflage (3/4) vorbehalten. 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. X.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklägers. 1.3.2. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziff. 10 und 11 zu bestätigen.
  78. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend einen vollständigen Freispruch sowie ein Verzicht auf die Landesver- weisung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken zum Nachteil C._____s, Sach- verhaltsabschnitt 17) sowie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu - 150 - sprechen. Ferner beantragte sie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug der- selben sowie die Bestätigung der Landesverweisung. 2.1.2. Vorliegend werden – entgegen den Anträgen des Beschuldigten – sämtli- che vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Damit unterliegt der Beschuldigte im Strafpunkt weitestgehend. Er obsiegt einzig hinsichtlich des Verzichts auf die Landesverweisung sowie teilweise mit Blick auf die Zivilforderung, wobei Letzterer gegenüber dem Strafpunkt weit weniger Gewicht zukommt. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen vorinstanzlichen Freisprüche allesamt bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des gegen- über dem erstinstanzlichen Urteil etwas höheren Strafmasses und unterliegt im Übrigen mit ihrer Berufung ebenfalls weitestgehend. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung seinerseits weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfrei- heit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom
  79. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerle- gen und im Übrigen (1/2) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbetracht des ins- gesamt geringen Gewichts sowie des sehr beschränkten Aufwandes hinsichtlich der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten. 2.2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 10. September 2021 - 151 - einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von rund 62 Stunden (ohne Urteilseröffnung) geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, aller- dings sind auch hier keine konkreten Positionen auszumachen, welche sich als ungerechtfertigt erweisen würden. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbei- tungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 16'000.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/2) vorbehalten. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 ge- genüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser R._____, H._____ und S._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 208). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröff- nung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rech- nerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Verfahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 152 - Es wird beschlossen:
  80. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  81. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklageschrift) und − Dispositivziffer 7 (beschlagnahmte Gegenstände) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
  82. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  83. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und - 153 - − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift).
  84. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
  85. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
  86. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  87. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  88. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
  89. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten F._____, G._____, H._____, E._____, I._____, sowie K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
  90. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 10 und 11 wird bestätigt.
  91. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 154 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7)
  92. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen (1/2) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Beru- fungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  93. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 155 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.
  94. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190211-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil und Beschluss vom 15. September 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie

1. A._____, Privatkläger und Drittberufungskläger

2. ... Privatkläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018 (DG180014)

- 3 - Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand ........................................... 11

1. Prozessgeschichte 11

2. Gegenstand der Berufung 12 II. Sachverhaltsfeststellung .............................................................................. 12

1. Anklagevorwurf und Vorgehen 12

2. Qualität der Aussagen der Geschädigten 14 2.1. Ausgangslage und Vorgehen ........................................................... 14 2.2. A._____ ............................................................................................ 16 2.3. C._____ ............................................................................................ 19 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) ..................... 22 2.5. Zwischenfazit .................................................................................... 26

3. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) 27 3.1. Vorbemerkung .................................................................................. 27 3.2. Herausgabe des Mobiltelefons (Sachverhaltsabschnitt A) ............... 27 3.3. Herausgabe des Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsabschnitte 1 und 6) ............................................................................................... 35 3.4. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) ......................................................................................................... 39

4. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 43 4.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) .................................. 43 4.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) .......................... 47 4.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) .................................. 53 4.4. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ......... 56 4.5. Anwesenheit der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnitte 3, 4, 5, 7 und 9 ............................................ 59 4.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte) ................................................ 64

5. Handlungen zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsabschnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte]) 66 5.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel ......................... 66 5.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) ..... 68 5.3. Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) ................................................. 72 5.4. Faustschlag zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 16) 76 5.5. Bespucken von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 17) ....................... 77 5.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte) ..................................................................................... 78 5.7. Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten C._____ 82

6. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) 83 6.1. Ausgangslage ................................................................................... 83 6.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) ............................................................................................... 85 6.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) ................................................. 89

- 4 - III. Rechtliche Würdigung ................................................................................. 92

1. Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) 92

2. Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12) 92 2.1. Festhalten A._____s in der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 12) .... 92 2.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) ......................................................................................................... 96 2.3. Ergebnis ........................................................................................... 98

3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 7) 98

4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 100

5. Drohungen zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 102

6. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 103

7. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) 104

8. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 104

9. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 17) 106

10. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 106

11. Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitt 13) 107

12. Übersicht Schuld- und Freisprüche 108 IV. Strafzumessung und Vollzug .................................................................... 109

1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 109

2. Anwendbares Recht 110

3. Grundsätze der Strafzumessung 110

4. Methodik und Wahl der Sanktionsart 110 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren ........................................................ 110 4.2. Wahl der Sanktionsart .................................................................... 114

5. Strafrahmen und schwerste Straftat 116

6. Konkrete Beurteilung 116 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachverhaltsabschnitt 12) ............................................................. 116 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) ....................................................................................................... 118 6.3. Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ........... 119 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt

19) .................................................................................................. 120 6.5. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) ......... 121 6.6. Fazit Tatkomponente ...................................................................... 122 6.7. Täterkomponente ........................................................................... 122 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer ............................... 124 6.9. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe ...................................................... 125

- 5 - 6.10. Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) ....................................... 125

7. Vollzug 126

8. Fazit 127 V. Landesverweisung ...................................................................................... 127

1. Ausgangslage 127

2. Kriterien der Härtefallprüfung 128

3. Konkrete Härtefallprüfung 131 VI. Zivilforderung ............................................................................................. 134

1. Ausgangslage 134

2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 135

3. Schadenersatzforderung 139

4. Genugtuung 144 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen ......................... 144 4.2. Konkrete Beurteilung ...................................................................... 144 VII. Kosten und Entschädigungsfolgen ......................................................... 147

1. Erstinstanzliches Verfahren 147 1.1. Verfahrenskosten ........................................................................... 147 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers ..................................... 148 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft ........................................................................... 149 1.4. Fazit ................................................................................................ 149

2. Berufungsverfahren 149 2.1. Verfahrenskosten ........................................................................... 149 2.2. Amtliche Verteidigung ..................................................................... 150 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers ........................ 151

- 6 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 114 mit handschriftlicher Nummerierung, vgl. dazu unten E. II.1.1. ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 173) Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.

2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 3, 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9 der Anklageschrift).

- 7 -

2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU- Ass-Tri) gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen nach Rechtskraft herausgegeben: − USB Memory Stick Marke "klubschule MIGROS" (Asservat Nr.: A010'137'492), − Mobiltelefon Wiko, ohne Code (Asservat Nr.: A010'137'538), − Mobiltelefon Huawai, Sperrcode "M" (Asservat Nr.: A010'137'549), − Mobiltelefon Wiko, ohne Code (Asservat Nr.: A010'137'550), − PC HP, ohne Passwort (Asservat Nr.: A010'137'561), − USB Memory Stick Marke FRITZ! (Asservat Nr.: A010'271'291). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.

8. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.

9. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ sowie dem Jugendlichen K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____)

- 8 - Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 522.05 Auslagen (Gutachten Hafterstehungsfähigkeit) Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 46'321.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 63'896.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

11. Die Kosten – mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeistän- dung der Privatklägerschaft – werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 181, S. 8 f.; 194 S. 6) " 1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.

2. Es sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen:

- 9 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 2 und 6 sowie 20 und 21) − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 17 der Anklageschrift) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift)

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 3'600.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.

4. Die Strafe sei im Rahmen von 12 Monaten zu vollziehen und im Rahmen von 20 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf- zuschieben.

5. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

6. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.

7. Es seien dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Vorverfahrens sowie der erstinstanzlichen Verhandlung aufzuerlegen.

8. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Vorverfahren und die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf CHF 45'000.00 anzusetzen." Des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 2; 197 S. 2) " 1. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils sei der Be- schuldigte von allen Vorwürfen freizusprechen und es sei der Beschuldigte für seine Haft zu entschädigen. Dabei sei von einem Tagesansatz in Höhe von CHF 250.00 auszugehen, zuzüglich Zins von 5% seit Inhaftierung.

2. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 5 des Urteils sei von einer Landes- verweisung abzusehen.

3. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 9 des Urteils seien die Genugtu- ungsbegehren der Geschädigten abzuweisen.

4. In Aufhebung und Abänderung von Ziff. 11 des Urteils seien sämtliche Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Berufung der Anklägerin vom 15. April 2019 sei vollumfänglich abzuwei- sen.

- 10 -

6. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu neh- men." Des Privatklägers: (Urk. 182; 195/1 und 195/2)

1. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).

2. Der Privatkläger verlangt

a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg,

b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.

3. Es werden folgende Beweisanträge gestellt:

a) Einvernahme von Frau med. pract. L._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten).

b) [zurückgezogen]

c) Einvernahme von Herrn M._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars).

d) [zurückgezogen]

e) Einvernahme von Herrn Dr. N._____, Studienleiter O._____, … [Ad- resse] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Ab- schluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtverkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann." Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 196/1-5.

- 11 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt.mm.2016 in der P._____ [Ort] Q._____ Moschee ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Beschuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten R._____ (SB190206), E._____ (SB190207), H._____ (SB190208), J._____ (SB190209), G._____ (SB190210), K._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), S._____ (SB190213), F._____ (SB190214) und I._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 114). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Be- schuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 167) als auch der Beschuldigte (Berufungsanmeldung vom

23. Oktober 2018, Urk. 169) und schliesslich auch der Privatkläger A._____ (Be- rufungsanmeldung vom 31. Oktober 2018, Urk. 172) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 173 bzw. Urk. 176) wurde von den Parteien am 3. April 2019 (Staatsanwaltschaft, Beschul- digter) bzw. am 10. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 174). Am

16. April 2019 ging zunächst die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 178). Am 24. April 2019 folgte die Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft (Urk. 181). Mit Eingabe vom 30. April 2019, hierorts eingegangen am

- 12 -

2. Mai 2019, erging sodann auch die Berufungserklärung des Privatklägers A._____ (Urk. 182). Sämtliche Berufungserklärungen erfolgten damit fristgerecht. 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 183 i.V.m. Urk. 184/1-3 und Urk. 185). 1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand sodann die mündliche Urteilseröffnung statt (Prot. II S. 5 ff.).

2. Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde hinsichtlich der Freisprüche betreffend einfacher Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklageschrift (Dispositivziffer 2) sowie hinsichtlich des Entscheids betreffend Beschlagnahmun- gen (Dispositivziffer 7) nicht angefochten. Unangefochten blieb sodann auch der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfah- renseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhaltsfeststellung

1. Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden

- 13 - sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtliche 10 Beschuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemach- ten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten H._____, I._____, B._____ und R._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (F._____, E._____, G._____, der Jugendliche, H._____, I._____, B._____ und R._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers A._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten C._____.

- 14 - − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers A._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten C._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten J._____ und S._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein. 1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird jeweils im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

2. Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt.mm.2016 im Innern der Q._____ Moschee abgespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Beschuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben ins- gesamt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der Q._____ Moschee liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Ge- schädigten liegen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Beschuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten

– geschlossen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt.mm.2016 zu gewalt- samen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Ankla- geschriften denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädig- ten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte C._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung (unten E. II.3.1 ff.) wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Be-

- 15 - schuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Geschädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschul- digten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sachverhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, ins- besondere unter Einbezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tather- gänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Ana- lysen der Qualität der Aussagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demge- genüber liegen seitens der Beschuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vorgefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Aus- nahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrech- ten Gebrauch bzw. beschränken sich weitestgehend auf die pauschale Bestrei- tung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vorliegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird je- doch in den Ausführungen zu den Einzelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben-

- 16 - sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. A._____ 2.2.1. Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der Q._____ Mo- schee sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kerngeschehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhalts- erstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grössere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngeschehen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams J._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und be- spuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich ab- gesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; weitere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut ge- wisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Mo- schee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn.").

- 17 - Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der T._____ (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas wegnahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispielsweise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop genommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Privatkläger vermag den sich über mehrere Statio- nen erstreckenden Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzelnen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in diesem Raum der Moschee sich diese abge- spielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Geschehens schliesslich in einen Situationsplan ein- zutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privat- kläger angab, die Q._____ Moschee bereits seit Anfang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtli- chen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzubinden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschiedenen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger vermehrt in Widersprüche verstri- cken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren sei- ne Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jeweiligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewesen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2).

- 18 - 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch B._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund C._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass E._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre- chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä- gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge-

- 19 - führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen. 2.3. C._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte C._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfallfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch

- 20 - sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor A._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von A._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von A._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu A._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von A._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von A._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit A._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die

- 21 - sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und A._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass C._____ im Ge- gensatz zu A._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte C._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei A._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer A._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt, wie noch

- 22 - zu zeigen sein wird (E. II.3.2.4.), hinsichtlich seiner Aussagen zum Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räum- lichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädig- ten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei C._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kernge- schehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einlei- tende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam-

- 23 - menarbeit" A._____s mit dem Journalisten M._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der Q._____ Moschee daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die vorliegende Strafun- tersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der Q._____ Moschee an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit M._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp- Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und M._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Mo- schee, welche er teilweise auch umgehend an M._____ schickte (Urk. 160/15/1- 13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der Q._____ Moschee sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit M._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 152/1-2), genauso wie deren Entgelt- lichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass A._____ den Beschuldig- ten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der Q._____ Moschee verkehrenden Personen ziemlich radikal is- lamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zu- sammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten M._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vor- liegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet

- 24 - dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist ferner anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Po- lizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwür- digkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, C._____, gab zwar ebenfalls an, M._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von C._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der Q._____ Moschee oder Hinweise auf Kontakte mit M._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tatabend vom betenden Geschädigten C._____ gemacht hatte (Urk. 160/15/8), ersichtlich, dass C._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tat- sächlich zum Beten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch C._____ letztlich von M._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die Q._____ Moschee an den Journalisten M._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorlie- genden Strafuntersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb C._____, der wie gesagt keine ersichtlichen Verbindungen zu M._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____.

- 25 - 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt.mm.2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten C._____ am

28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt, wurde C._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die Q._____ Moschee erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee beson- ders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend an- wesenden Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Abspra- che im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbe- kannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewe- sen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderla- gen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unter- schiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme in- tellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen

- 26 - Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits ge- gen eine solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blick- winkeln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nach- hinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entspre- chend machen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweili- gen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, ob- wohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestge- hend basiert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufwei- sen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszuschliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrschein- lich, während solche beim Geschädigten C._____ gar nicht ersichtlich sind. Die insofern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit ange-

- 27 - messener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachver- haltsabschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesonde- re auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Vali- dierung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.

3. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) 3.1. Vorbemerkung Beim zur Beurteilung stehenden Vorfall vom tt.mm.2016 handelt es sich um relativ dynamisches Geschehen, bei dem nach und nach weitere Beschuldigte zu bereits agierenden Mitbeschuldigten hinzugestossen sein sollen. In Anbetracht der Beru- fung der Staatsanwaltschaft sind mit den Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 6) und dem Verschleppen in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) auch Vor- gänge zu beurteilen, die sich ganz oder teilweise im Eingangsbereich abgespielt haben und direkt mit der Wegnahme des Handys des Privatklägers A._____ im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt A und 1) zusammenhängen bzw. in de- ren Rahmen geschehen sein sollen. Entsprechend erscheint es zweckmässig, die Sachverhaltsfeststellung für die Sachverhaltsabschnitte A und 1 (Wegnahme des Mobiltelefons und Sperrcodes) auch im Urteil des Beschuldigten B._____ aufzu- führen, auch wenn diese ihm in der Anklageschrift gar nicht selber vorgeworfen werden (Sachverhaltsabschnitt A) bzw. teilweise nicht mehr angefochten sind (Freispruch betr. Nötigung gem. Sachverhaltsabschnitt 1). 3.2. Herausgabe des Mobiltelefons (Sachverhaltsabschnitt A) 3.2.1. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt.mm.2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass F._____ zusammen mit E._____, G._____ und dem Jugendlichen den Pri- vatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobilte- lefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobiltelefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsuchen konnte.

- 28 - 3.2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und C._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt.mm.2016 nach 19 Uhr zusammen mit C._____ die Q._____ Moschee besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebets- raums sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von E._____ beo- bachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Beteiligten dann allerdings auseinander. E._____ will sich nach eigenen An- gaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausgegangen, dass A._____ nur Arabisch spreche und er selber könne kein Ara- bisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hinge- gangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt unweigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschuldigten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklägers, welcher angab, dass E._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von F._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch F._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von E._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung E._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten

- 29 - F._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf Deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die E._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, F._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontierten. 3.2.3. Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben F._____ und E._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während E._____ und F._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin F._____ und E._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – F._____, E._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten. 3.2.4. Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob G._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage- schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten C._____, welcher angab, zu E._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben F._____ identifizierte er G._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). G._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privatkläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten

- 30 - E._____ und F._____ belastete – nannte G._____ nicht als einen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung G._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend G._____ bestätigte er in der ersten Einvernahme vom

21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formu- lierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeilichen Ein- vernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbe- stritten ist, dass G._____ an diesem Abend in der Moschee als solches anwesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folglich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrachtung der Aussagen C._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekommen habe, dass es dort zwischen ihm und E._____ zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzugekommen, wo- rauf E._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An die- ser Stelle bezeichnet er – neben F._____ – auch G._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltelefon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin, auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt ha- be, bezeichnete C._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebets- raum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach übereinstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von C._____ gemacht hatte, und dabei von E._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne

- 31 - Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hat- te, berichtet C._____ somit nichts. Nach seiner Version soll sich sowohl die Weg- nahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der da- mit einhergehenden Schläge somit allesamt am ursprünglichen Standort im Ge- betsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies wi- derspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besagten Fotografieren von F._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten worden sei, dort gegenüber der Ein- gangstür an der Rückwand des Büros des Vorstands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schuhe aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von G._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang.") bestätigt. Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von C._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich gesessen haben musste, vom Gebetsraum nur begrenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situationsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass C._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Eingangsbereich zumindest teilweise mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände ver- sperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustellen, wie diese durch an- derweitige Beweismittel bestätigt werden können. 3.2.5. Nachdem wie dargelegt einzig C._____ G._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von G._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend

- 32 - überein, dass eine Beteiligung von G._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat. 3.2.6. Was die Umstände der eigentlichen Wegnahme des Mobiltelefons durch die Beschuldigten angeht, gab der Privatkläger A._____ zu Protokoll, dass er sich auf die verbale Aufforderung F._____s hin, sein Mobiltelefon herauszugeben, zu- nächst geweigert und gefragt habe, wieso. Darauf habe ihm F._____ unvermittelt eine Ohrfeige verpasst, wobei er nicht mehr wisse, ob es eine, zwei oder drei ge- wesen seien (Urk. 20/2 S. 6). Dadurch sei er in einen Angst- bzw. Schockzustand versetzt worden und habe F._____ das Mobiltelefon dann auch ausgehändigt (Urk. 20/2 S. 10). F._____ stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe freundlich mit dem Privatkläger gesprochen und ihn gefragt, ob er Fotos gemacht habe. Darauf habe der Privatkläger sein Mobiltelefon selber mittels Eingabe des Sperrcodes entsperrt und ihm dieses freiwillig übergeben (Urk. 18 S. 30). 3.2.7. Stellt man diese beiden gegenläufigen Aussagen einander gegenüber, werden erhebliche Unterschiede in der Qualität der Aussagen ersichtlich. Wie be- reits einleitend in der Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dargelegt (oben E. II.2.2. und 2.4. f.), weisen die Schilderungen des Privatklägers verschiedene Realkennzeichen auf, welche darauf hindeuten, dass sie auf tat- sächlich Erlebtem basieren. Dieser Eindruck bestätigt sich auch mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich der Moschee: Zunächst ist erheblich, dass A._____ die Umstände der Wegnahme des Mobiltelefons über beide im Untersuchungs- verfahren durchgeführten Einvernahmen hinweg in freier Erzählung konstant gleich und widerspruchsfrei schilderte (Urk. 20/1 S. 3 und Urk. 20/2 S. 6). Seine Schilderungen weisen auch hier einen hohen Detailgrad auf und enthalten neben- sächliche Details. So beschreibt er etwa bildhaft, wie sich der Beschuldigte F._____, als er [A._____] auf dem Sofa beim Eingang Platz nehmen musste, ihn aufgefordert habe, das Mobiltelefon herauszugeben, wobei er sich mit dem Kopf zu ihm hinübergebeugt habe. Ferner sind in seinen Aussagen neben Ge- fühlsäusserungen (Urk. 20/2 S. 10 Frage 26: "Schockzustand, Angst. Ich weiss, dass etwas Schlimmes auf mich zukommen wird, aber ich wusste nicht was.") auch Interaktionen bzw. Gesprächsteile mit dem Täter (Urk. 20/1 S. 3: "F._____,

- 33 - was ist los, wir kennen uns, was willst du?"; Urk. 20/2 S. 6: "Ich fragte, wieso? Dann kam die erste Ohrfeige.") enthalten. 3.2.8. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten F._____ – nicht nur zu diesem ersten Sachverhaltsabschnitt, sondern zum ganzen Vorfall an die- sem Abend – verschiedene Ungereimtheiten auf, nicht zuletzt was die Konstanz seiner Aussagen wie auch deren logische Konsistenz anbelangt. So gab der Be- schuldigte F._____ in der ersten Einvernahme zum eigentlichen Kerngeschehen nur sehr pauschal an, es hätten an diesem Abend offenbar zwei Personen in der Moschee spioniert, worauf der Präsident die Polizei verständigt habe. Er habe je- doch nichts genauer mitbekommen. Er sei bei dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt dabei gewesen. Er habe nur mitbekommen, dass die Polizei verständigt worden sei und habe dieser die Türe geöffnet (Urk. 15/1 S. 4 f.). In der zweiten Einver- nahme machte er dann zwar etwas genauere Angaben zum Vorfall (etwa dass Fotos auf dem Handy des Privatklägers waren), stritt zunächst jedoch nach wie vor ab, selber aktiv in den Vorfall involviert gewesen zu sein (Urk. 15/2 S. 4: "Sie sagten vorhin, Sie hätten A._____ ausgefragt." Antwort F._____: "Nicht ich. Nicht ausgefragt. Er wurde erwischt."; "Dann wurde er [A._____] auf die Seite genom- men so viel ich weiss." Auf Nachfrage, von wem: "Ich weiss nicht. Aber der Präsi- dent war dabei."). Wiederum anders stellt er den Vorfall bzw. seine Beteiligung an diesem in der Konfrontationseinvernahme dar (Urk. 18 S. 30 ff.). Er sei der Erste gewesen, der A._____ zu Beginn zur Seite genommen habe, um ihn mit den Vorwürfen möglicher Fotos zu konfrontieren, worauf dieser ihm alles gestanden habe. Dieses inkonsistente, in sich widersprüchliche Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleichzeitig ist er auffällig darum be- müht, zum einen sich selber in gutem Licht darzustellen. So habe er A._____ zu- nächst noch in Schutz genommen, indem er zu den anderen gesagt habe, er [A._____] hätte vielleicht gar nichts gemacht. Zum andern versucht er A._____ schlecht dastehen zu lassen, indem er betont, dieser habe nach Alkohol gestun- ken und wohl auch gekokst. Dass A._____ vor dem Moscheebesuch Alkohol ge- trunken hatte, dürfte zwar der Wahrheit entsprechen. Wie bereits festgestellt wur- de, ist aber nicht davon auszugehen, dass A._____ am Tatabend betrunken ge- wesen ist (vgl. oben E. II.2.4.5.). Auch auf allfälligen Kokainkonsum gibt es so-

- 34 - dann keinerlei Hinweise. Wenig glaubhaft erscheint auch, dass der Privatkläger auf den Vorwurf hin, verbotenerweise Fotos in der Moschee gemacht zu haben, sogleich von sich aus und ohne dass in irgend einer Weise Druck oder Gewalt auf ihn ausgeübt worden wäre, sein eigens entsperrtes Mobiltelefon herausgeben würde, im Wissen darum, damit den direkten Beweis für sein Fehlverhalten zu lie- fern. Vor dem Hintergrund des medialen Wirbels, den solche geheime Aufnahmen in der Q._____ Moschee im Vorfeld dieses Vorfalls bereits verursacht hatten, so- wie der Tatsache, dass sich A._____ der Brisanz seines Tuns bewusst gewesen war (Urk. 20/1 S. 3 "…sie [die Beschuldigten] wissen, dass jemand hinter ihnen her ist…"), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bloss eine nette Auf- forderung an die Adresse von A._____ nicht gereicht hatte, um diesen zur Preis- gabe seines Mobiltelefons zu bewegen. 3.2.9. Ferner widerspricht diese verharmlosende Darstellung F._____s teilweise sogar den Aussagen des Jugendlichen, welcher angab, der Privatkläger habe sein Mobiltelefon rausgeben müssen, weil F._____, E._____ und er sich vor ihm aufgebaut hätten. Er habe keine andere Wahl gehabt (Urk. 18 S. 26 f.). Wenn- gleich auch der Jugendliche Schläge gegen A._____ abstreitet, so bestätigt er dessen Aussagen immerhin dahingehend, dass er das Mobiltelefon und den Sperrcode nicht freiwillig, sondern mitunter als Folge des Drohpotentials, das die drei Beschuldigten demonstriert hätten, herausgegeben habe. Weitere Wider- sprüche ergeben sich sodann auch zu den Aussagen von E._____, welcher diese Phase des Vorfalls deutlich anders schilderte, obwohl sich ihre beiden Versionen aufgrund ihrer gemeinsamen Position und Perspektive eigentlich decken müss- ten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.10.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.10. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und die teilwei- sen Eingeständnisse des Jugendlichen sowie angesichts der inkonsistenten und unplausiblen Aussagen der Beschuldigten F._____ und E._____ ist erstellt, dass der Privatkläger A._____ mittels mindestens einer Ohrfeige von F._____ sowie aufgrund des Drohpotentials, das F._____, E._____ und der Jugendliche mitunter durch ihre physische Präsenz und personelle Überlegenheit erzeugten, entgegen

- 35 - seinem Willen dazu gebracht wurde, sein Mobiltelefon an die Beschuldigten her- auszugeben. Sachverhaltsabschnitt A der Anklageschrift gilt damit mit Blick auf diese drei Beschuldigten als erstellt. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist demgegen- über die Beteiligung von G._____. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Beteili- gung in dieser initialen Phase wie dargelegt noch nicht vorgeworfen. 3.3. Herausgabe des Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsabschnitte 1 und 6) 3.3.1. Auch der Anklagevorwurf betreffend das Abnötigen des Sperrcodes ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklage geht dahin, dass A._____ mittels Schlägen und physischer Präsenz bzw. personeller Überlegenheit zur Herausga- be des Sperrcodes für sein bereits an die Beschuldigten ausgehändigtes Mobilte- lefon gezwungen worden sei. Dieser Vorwurf ist jedoch – neben den bereits ge- nannten F._____, E._____, G._____ und den Jugendlichen – zusätzlich auch ge- gen I._____, H._____, B._____, und R._____ gerichtet, welche gemäss Anklage unmittelbar nach der Wegnahme des Telefons zum Geschehen im Eingangsbe- reich hinzugestossen sein sollen. Während der vorinstanzliche Freispruch B._____s betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 wie gesagt bereits rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft den damit zusammenhängenden Frei- spruch B._____s hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 6 angefochten. 3.3.2. Hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten A._____ und C._____, von F._____, E._____, B._____, dem Jugendlichen und I._____ wird wiederum auf die zutreffende zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.1. - 11.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.3. Zutreffend erscheint sodann auch die vorinstanzliche Würdigung, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Privatkläger, nachdem er bereits das Mobiltelefon nicht von sich aus, sondern nur aufgrund der hiervor erstellten Ohrfeige durch F._____ und der für ihn bedrohlich wirkenden Präsenz der übrigen Beschuldigten herausgab, dann aber den Sperrcode für sein Telefon aus freien Stücken bekannt gegeben hatte (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2.4.). Es ist vielmehr davon auszu- gehen, dass er sich auch zu dieser Handlung gezwungen sah. Schliesslich gab

- 36 - doch erst die Entsperrung den Beschuldigten Einsicht auf die nach Ansicht der Beschuldigten kompromittierenden Inhalte auf seinem Mobiltelefon (Fotos der Moschee, Chat mit M._____). Ob A._____ den Sperrcode letztlich im Zuge der erzwungenen Übergabe des Mobiltelefons eigenhändig in dieses eingegeben hat- te, wie dies die Beschuldigten behaupten, oder ob er den Beschuldigten den Code nach der Übergabe genannt und diese dann von den Beschuldigten ins Ge- rät eingegeben wurde, ist nicht rechtserheblich und kann offen bleiben. Schliess- lich haben beide Varianten gemeinsam, dass die Beschuldigten den Privatkläger mittels Gewalt bzw. Drohgebärden dazu gebracht haben, entgegen seinem Willen den Zugang zu seinem passwortgeschützten Mobiltelefon freizugeben. 3.3.4. Was den in Sachverhaltsabschnitt 6 der Anklage vorgeworfenen Faust- schlag und die zwei Ohrfeigen durch F._____ angeht, wurde bereits hiervor er- stellt, dass der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger vor der Übergabe des Mo- biltelefons zumindest eine Ohrfeige verpasst hat. Der Privatkläger selber berichte- te von weiteren Schlägen, die nach der Übergabe des Mobiltelefons auf seine Weigerung hin, den Sperrcode bekanntzugeben, gefolgt seien. Er habe insbeson- dere auch einen Faustschlag verpasst bekommen, könne aber nicht mehr sagen, von welchem der anwesenden Beschuldigten dieser gekommen sei. Es sei alles viel zu schnell gegangen. 3.3.5. C._____ gab zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, dass der grösste und stärkste der Beschuldigten A._____ eine so heftige Ohrfeige gegeben habe, wie er dies noch nie erlebt habe, sodass A._____ dann doch den Code heraus- gegeben habe (Urk. 20/5 S. 3). In der zweiten Einvernahme bestätigte er, A._____ habe das Passwort rausgerückt, weil sie ihn geschlagen hätten. Es seien vor allem Ohrfeigen ins Gesicht gewesen. Sie hätten ihn auch mit den Füssen ge- treten. Auf die Frage hin, wer den Privatkläger in dieser Situation betreffend Sperrcode geschlagen habe, bezeichnete C._____ F._____, den Jugendlichen und B._____. Danach habe jeder etwas getan. Es habe in einem Gerangel geen- det (Urk. 20/6 S. 12 f. Fragen 57 ff.). Hinsichtlich dieser Aussagen kommen aller- dings erneut Zweifel auf, inwieweit der Geschädigte C._____ die Vorgänge rund um die Wegnahme des Mobiltelefons sowie das Herausverlangen des Sperrcodes

- 37 - wirklich beobachtet hat. Betrachtet man seine Aussagen im Kontext der Befra- gung, entsteht der Eindruck, dass C._____ mit seinen Ausführungen das Ge- schehen im Gebetsraum beschreibt, welches jedoch zeitlich erst nach der Ver- bringung A._____s in diesen stattfand, berichtet er doch, dass A._____ bei diesen Schlägen "auf dem Boden" gewesen sei, was – wie noch zu zeigen sein wird – erst bei den späteren Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B; vgl. nach- folgend E. II.4.) zutrifft. Gemäss glaubhaften Aussagen von A._____ hat er sich während den Vorgängen im Eingangsbereich jeweils sitzend auf dem dortigen So- fa gegenüber der Eingangstür befunden (oben E. II.3.2.7.). Dies in Kombination mit den bereits geäusserten Zweifeln hinsichtlich seiner Aussagen zum Gesche- hen in der Anfangsphase des Vorfalls (oben E. II.3.2.4.) führt dazu, dass auf die Aussagen C._____s in diesem Punkt nicht abzustellen ist. 3.3.6. Abzustellen ist dagegen auf die Aussagen des Privatklägers A._____: Zwar kann anhand seiner Aussagen der in der Anklage vorgeworfene Faustschlag kei- nem der genannten Beschuldigten nachgewiesen werden. Anders sieht es jedoch mit Blick auf die in Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 ebenfalls angeklagten weite- ren Ohrfeigen aus. Diesbezüglich vermochte A._____ zwar nicht alle Ohrfeigen klar einzelnen Personen zuzuordnen, was angesichts seiner Aussage, es sei in dieser Situation seine letzte Sorge gewesen, wer die Ohrfeigen gebe, plausibel erscheint. Daran zeigt sich, dass der Privatkläger mit belastenden Aussagen vor- sichtig umgeht und jedenfalls nicht zu übermässigen Belastungen neigt. Umso glaubhafter erscheint seine diesbezügliche Aussage, dass er in dieser Phase mindestens F._____ und den Jugendlichen als Schläger habe ausmachen kön- nen. Bei diesen beiden Beschuldigten war sich der Privatkläger sicher (Urk. 20/2 S. 10 f.). Seine Aussage fügt sich sodann nahtlos in seine detailreiche und plasti- sche Schilderung der Geschehnisse im Eingangsbereich der Moschee ein. Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. II.3.2.7. sowie E. II.2.2.). Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt, spricht die vom Jugendlichen beschriebene, von ihm empfundene Wut über das verbote- ne Fotografieren A._____s gegen seine Behauptung, wonach er in dieser Phase des Geschehens einfach untätig dabeigestanden sein will. Gestützt auf die glaub- haften Aussagen des Privatklägers ist somit erstellt, dass F._____ dem Privatklä-

- 38 - ger – zusätzlich zu seiner ersten Ohrfeige betreffend Wegnahme des Mobiltele- fons (vgl. hiervor zu Sachverhaltsabschnitt A) – mindestens eine weitere Ohrfeige verabreichte und der Jugendliche ihm ebenfalls mehr als eine Ohrfeige verpasste. Die lediglich pauschalen Bestreitungen und verharmlosenden Darstellungen der Beschuldigten, es sei überhaupt zu keinerlei physischer Gewalt gekommen, ver- mögen daran nichts zu ändern und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.3.7. Dass E._____ anlässlich der Ereignisse im Eingangsbereich anwesend war, wurde bereits in den Ausführungen zu Sachverhaltsabschnitt A festgestellt und gilt hier genauso (oben E. II.3.2.3.). Hinweise auf Schläge von seiner Seite gibt es in dieser Phase keine, werden ihm in der Anklageschrift jedoch auch nicht vorgeworfen. Gleichzeitig führt auch die Frage nach der Beteiligung von G._____ zu keinem anderen Ergebnis: Dieser wird von A._____ nach wie vor nicht als ei- ner der Täter genannt, obwohl sich der Kreis der Täterschaft um ihn herum in die- sem Moment noch einigermassen überschaubar präsentiert haben musste (vgl. oben E. II.3.2.4.). Die einzigen Hinweise auf seine Beteiligung in dieser Phase er- geben sich aus den Aussagen von C._____, auf die hier wie gesagt nicht abzu- stellen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten G._____ davon aus- zugehen, dass dieser auch hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 nicht beteiligt war. 3.3.8. Weiter wirft die Anklage auch dem Beschuldigten I._____ vor, bei den Übergriffen gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 und 6 direkt anwesend gewesen zu sein. Die Beschuldigten H._____, B._____ und R._____ sollen zudem im Laufe dieser Vorfälle hinzugestossen sein. Hier ist relevant, dass beide Geschädigten sinngemäss aussagen, es seien dann noch Leute hinzugekommen und eine un- übersichtliche Situation entstanden (Urk. 20/2 S. 10 f.; Urk. 20/6 S. 12: "…es wa- ren eben viele und die Leute kamen alle zusammen."). Von den vier genannten Beschuldigten wird einzig I._____ einmal von A._____ genannt, wobei er sich diesbezüglich aber unsicher war (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). C._____ sagte nichts in diese Richtung aus. Angesichts der damit verbleibenden Zweifel ist mit der Vo- rinstanz zu Gunsten des Beschuldigten I._____ davon auszugehen, dass er in dieser Phase noch nicht beteiligt gewesen ist.

- 39 - 3.3.9. Weiter nennt C._____ in der Einvernahme vom 4. April 2017 auch B._____ als einen der Beschuldigten, die nicht nur anwesend gewesen, sondern dem Pri- vatkläger Ohrfeigen verpasst hätten (Urk. 20/6 S. 13 oben). Wie bereits dargelegt, scheint sich seine Aussage allerdings auch hier nicht auf das Geschehen im Ein- gangsbereich, sondern vielmehr auf die unmittelbar darauffolgende Phase im Ge- betsraum, welche laut seinen Aussagen in ein Gerangel mit verschiedenen Betei- ligten überging, zu beziehen (so bereits hiervor E. II.3.3.5.). Entsprechend sind seine belastenden Aussagen – zumindest was die Anfangsphase im Eingangsbe- reich betrifft – mit gewissen Zweifeln behaftet. Dies reicht vor dem Hintergrund, dass der direkt betroffene A._____ den Beschuldigten B._____ erst im Zusam- menhang mit den Vorfällen im Gebetsraum erstmals als einen der unmittelbar anwesenden Beschuldigten nennt (vgl. Urk. 20/2 S. 11 F/A 38 und sodann S. 12 F/A 42), jedenfalls nicht für eine rechtsgenügliche Erstellung seiner Beteiligung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der übrigen Genannten (H._____ und R._____), die im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und des Sperrcodes sowie der damit einhergegangenen physischen Gewalt keinerlei Erwähnung durch die Beteiligten fanden. 3.3.10. Im Ergebnis ist damit hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 1 und 6 er- stellt, dass die Beschuldigten F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ Ohrfeigen gegeben haben, wobei der Mitbeschuldigte E._____ in unmit- telbarer Nähe dabeistand. Hinsichtlich der Beschuldigten I._____, H._____, B._____ und R._____ ist nicht erstellt, dass sie sich in dieser Phase an den Übergriffen auf den Privatkläger beteiligt haben. Auf die Drohungen, die ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 4 teilweise auch bereits im Eingangsbereich stattge- funden haben sollen, wird in den Ausführungen unten, E. II.4.1.1. ff., einzugehen sein. 3.4. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 3.4.1. Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten – insbesondere auch B._____ – in den Gebetsraum geschleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zunächst als erstellt, dass zumindest die in den vorhe-

- 40 - rigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschuldigten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt waren, wobei sie einschränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert wor- den sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen F._____s und des Jugendlichen, welche das Verbringen A._____s in den Gebets- raum anerkennen, wenn auch unter der Präzisierung, dass dieser selber gegan- gen sei (Urk. 19 S. 11; vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustim- men, zumal auch der Privatkläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Ge- betsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelaufen, aber die haben mich von beiden Seiten ge- packt und hingeschleppt."). Anhand der übereinstimmenden detaillierten Aussa- gen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten F._____, E._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehalten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen."). 3.4.2. Zusätzlich bezeichnet A._____ auch I._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung I._____s nun si- cher, während er – wie zuvor dargelegt (oben E. II.3.3.8.) – zur Beteiligung I._____s an der Nötigung betreffend Sperrcode kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verblei- bende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich. 3.4.3. Demgegenüber stellt sich I._____ auf die Position, vom ganzen Geschehen in der Q._____ Moschee bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu haben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mitbekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sollen. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort

- 41 - im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen I._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einvernahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impliziert, dass der Beschuldigte I._____ das verbotene Fotografieren durch den Privatklä- ger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der Q._____ Moschee und ihrer Besu- cher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bil- der befürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte I._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte. 3.4.4. Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten I._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angaben nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo-

- 42 - schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass I._____ zusammen mit F._____, E._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat. 3.4.5. Die Beschuldigten H._____, R._____, B._____ und G._____ sollen laut Anklage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschul- digten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führ- ten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte C._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von H._____, R._____, B._____ und G._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetstraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliess- lich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekun- den gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2). 3.4.6. Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten F._____, E._____, dem Jugendlichen und I._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mitunter B._____, gilt ihre Anwesenheit und Betei- ligung als nicht erstellt.

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4. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 4.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 4.1.1. Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten E._____, H._____, B._____, F._____, I._____, der Jugendliche, U._____ und R._____ dem Privat- kläger A._____ mehrfach gedroht haben, ihn umzubringen bzw. zu ermorden (Sachverhaltsabschnitt 4, teilweise im Eingangsbereich, sodann im Gebetsraum). Sodann soll der Jugendliche A._____ mit den Worten "Wie willst du sterben, sol- len wir deinen Schädel zerstören oder sollen wir dich köpfen, du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig für die Moschee, wir bringen dich irgendwo anders hin, wo du dann stirbst", sowie mit den Worten "Damr Rasek" respektive "Dammer Rasek", was übersetzt bedeutet "Ich schlage dir auf den Kopf", bedroht haben. Der beschuldigte Jugendliche soll sodann die anderen Be- schuldigten auch aufgefordert haben, dass jemand ein Messer holen solle (Sach- verhaltsabschnitt 5, im Gebetsraum). Die eingangs genannten Beschuldigten sei- en dabei um den Geschädigten herumgestanden und seien jeweils – soweit sie nicht selber drohten – mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen. 4.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte C._____ sagten in ihren Einvernahmen konstant aus, dass A._____ im Zuge des Geschehens im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum von verschiedenen Personen mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 20/1 S. 5, Urk. 20/2 S. 13; Urk. 20/5 S. 6, Urk. 20/6 S. 16, 38). A._____ identifizierte in der tatnächsten Einvernahme I._____, B._____, E._____, F._____ und den Jugendlichen als jene Personen, die ihm mit Mord gedroht hätten (Urk. 20/1 S. 5). Anlässlich der zweite Einvernahme rund 5 Monate nach dem Vorfall konnte er sich noch an E._____ und den Jugend- lichen erinnern, die sicher Morddrohungen ausgestossen hatten. Bei I._____ war er sich dagegen nicht mehr sicher. Aber auch in dieser Einvernahme bestätigte er, dass noch weitere als die soeben genannten zwei Beschuldigten entspre- chende Drohungen ausgestossen hatten (Urk. 20/2 S. 13). Auffallend ist, dass sich beide Geschädigten insbesondere noch an eine konkrete Drohung seitens des Jugendlichen erinnern konnten, wonach dieser A._____ gefragt habe: "Wie

- 44 - willst du sterben?" A._____ konnte sich dabei zusätzlich daran erinnern, dass der Jugendliche angefügt hatte, dass man ihn nicht in der Moschee selber töten solle, weil "sein Blut zu dreckig für die Moschee sei". Offenbar hatte diese spezifische Aussage bzw. Formulierung beide Geschädigten nachhaltig beeindruckt. Gemäss C._____ habe er insbesondere an der Art, wie der Jugendliche dies formuliert hat- te, gemerkt, dass es ihm ernst gewesen sei (Urk. 20/6 S. 38). Die übereinstim- menden Schilderungen der Geschädigten, welche beide mit besonderen Ge- fühlsäusserungen verbinden, sind starke Anzeichen dafür, dass ihre Schilderun- gen einen tatsächlichen Erlebnishintergrund aufweisen. Gleichzeitig überzeugt das, was der Jugendliche dagegen vorbringt, nicht: So gab er an, er wisse gar nicht, wie man die ihm vorgeworfene Aussage auf Arabisch formuliere (Urk. 17/8 S. 33). Wie sich aber aus dem psychiatrischen Gutachten über ihn ergibt, spricht seine für die Erziehung verantwortliche Mutter kaum Deutsch, weshalb er sich mit ihr zu Hause nur auf Arabisch unterhalte (Akten Jugendstrafverfahren SB190212, Urk. 16/10 S. 23). Auch J._____ bestätigte, dass der Jugendliche Arabisch spre- che, mit tunesischem Dialekt (Prot. I S. 139). Dass der Jugendliche die ihm vor- geworfene Drohung mangels sprachlicher Kenntnisse gar nicht auf Arabisch zu sagen vermocht hätte, erweist sich somit als reine Schutzbehauptung. Ferner hat der Jugendliche selber zugegeben, A._____ mit den arabischen Worten "Damr Rasek" – was zu Deutsch so viel wie jemandem den Kopf ein- bzw. aufschlagen bzw. den Kopf vernichten bedeutet – gedroht zu haben. Diese von ihm eingestan- dene Drohung beinhaltet ebenfalls eine Androhung schwerer körperlicher Nach- teile bis hin zum Tode (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. III.11.4.8.). 4.1.3. Diese beiden in Sachverhaltsabschnitt 5 vorgeworfenen Äusserungen des Jugendlichen sind nach dem Gesagten erstellt. Zweifel verbleiben jedoch hin- sichtlich der weiteren Äusserung, man solle ein Messer holen, die gemäss Ankla- geschrift ebenfalls dem Jugendlichen zugeschrieben wird. Diesbezüglich hatte be- reits die Vorinstanz Zweifel daran geäussert, dass es tatsächlich der Jugendliche war, der diese Aussage tätigte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Es be- stehen darüber hinaus jedoch gar Zweifel darüber, ob diese Aufforderung, ein Messer zu holen, um A._____ damit zu töten, überhaupt erfolgte. Denn zum einen

- 45 - ist auffällig, dass A._____ über die zuvor bereits behandelten Todesdrohungen jeweils von sich aus berichtete. Die Aussage bezüglich dem Messer machte er je- doch erst auf Nachfrage des befragenden Polizisten nach dem möglichen Tatmit- tel hin (Urk. 20/1 S. 5). Auch in der zweiten Einvernahme wurde der Privatkläger erneut nach den Todesdrohungen und deren Inhalt gefragt. Sowohl auf diese Fragen hin wie auch auf die Frage, ob jemand irgendetwas darüber gesagt hatte, wie er getötet werden solle, erwähnte A._____ das Messer nicht. Erst als er spe- zifisch nach einer möglichen Waffe, die erwähnt worden war, gefragt wird, gab er zu Protokoll, es habe im Hintergrund – hinten sei ja die Küche gewesen – ein Topf und ein Messer gegeben. Die Küche sei ja aber "geräumt" gewesen (Urk. 20/2 S. 22 unten). Dies klingt mehr nach einer visuellen Wahrnehmung, die der Privat- kläger im Vorfeld des Vorfalls gemacht hatte. Nichtsdestotrotz dementiert er in der Folge aber, dies gesehen zu haben, und gibt an, es sei darüber gesprochen wor- den. Unklar ist dabei, welche Relevanz dem "Topf" in diesem Zusammenhang zu- kommt. Zwar spricht die Äusserung nebensächlicher Details in der Regel für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Dennoch konnte der Privatkläger auf weitere Nachfragen hin jedoch weder beantworten, wer diese Äusserung gemacht hat, noch in welcher Sprache diese erfolgt sein soll. Insgesamt verbleiben hinsichtlich dieser Äusserung somit zu viele Unklarheiten, weshalb diese als nicht erstellt zu betrachten ist. 4.1.4. Als erstellt zu gelten haben demgegenüber die weiteren Todesdrohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der Anklage. Wie eingangs dargelegt, ver- mochte der Privatkläger A._____ die fünf in der Anklage genannten Beschuldigten E._____, I._____, B._____, F._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm (zu- sätzlich zur Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitt 5) mit dem Tod gedroht hat- ten, zu identifizieren. Der Umstand, dass sich beide Geschädigten nur noch an den Wortlaut der hiervor erläuterten Drohung des Beschuldigten Jugendlichen gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 der Anklage erinnern konnten, nicht jedoch an die übrigen Todesdrohungen (Sachverhaltsabschnitt 4), ist dabei keineswegs als Indiz dafür zu werten, dass sie hinsichtlich der weiteren Drohungen nicht die Wahrheit sagten. Im Gegenteil erscheint es als durchaus lebensnah und nach- vollziehbar, dass sich diese Drohung des Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer

- 46 - besonderen Formulierung von einer "einfachen" Todesdrohung abhebt, beson- ders ins Gedächtnis der Betroffenen eingebrannt hatte. Wie die Vorinstanz zudem bereits überzeugend darlegte, war die Stimmung unter den anwesenden Be- schuldigten in dieser Phase nach der Entdeckung der "Verräter" äusserst aufge- heizt und darauf ausgelegt, die "Spione" nun zur Rechenschaft zu ziehen. Davon ist auch vorliegend auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit herrschte eine Gesinnungslage vor, in welcher das Ausstos- sen von Drohungen gegenüber den Übeltätern als Folge ihrer Aufgebrachtheit und als Ausdruck ihrer Wut durchaus denkbar erscheint. In diesem Sinne hat der Jugendliche sodann zumindest hinsichtlich der Äusserung "Damr Rasek" ja auch eingestanden, A._____ gedroht zu haben und bestätigte somit die Aussagen des Privatklägers A._____ bereits teilweise (Urk. 20/2 S. 7: "Wir reissen Dir den Kopf ab."), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen A._____s punkto Drohungen unter- streicht. Die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten A._____ und C._____, wonach die fünf genannten Beschuldigten Todesdrohungen ausgespro- chen hätten, erscheint damit als glaubhaft. Nicht mehr erstellen lässt sich dabei allerdings, ob und falls ja von welchen Beschuldigten die entsprechenden Todes- drohungen bereits im Eingangsbereich und während der Verschleppung A._____s in den Gebetsraum ausgesprochen wurden, wie dies in der Anklageschrift in Sachverhaltsabschnitt 4 vorgeworfen wird. Am Resultat ändert dies jedoch nichts. 4.1.5. Verschiedene Beschuldigte, insbesondere E._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da A._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass A._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch E._____, F._____ und B._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf

- 47 - Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.1.6. Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten E._____, I._____, B._____, F._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" un- ter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass A._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont gebliebenen Geschädigten C._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu be- wogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten V._____ hastig SMS- Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umgebracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Ju- gendlichen sowohl E._____ als auch H._____, dass A._____ verängstig gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut H._____ habe A._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun wür- den (Prot. I S. 105). 4.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 4.2.1. Der Privatkläger A._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (I._____, B._____, E._____, H._____, F._____, R._____, U._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu I._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewesen. Auch zu B._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. E._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er

- 48 - (E._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich ge- sehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich ge- wesen. H._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend R._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend G._____ er- klärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kantonspolizis- ten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8). 4.2.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab A._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten I._____, B._____, E._____, der Jugendliche sowie eventuell R._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden ge- schrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht alles sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut, da- her wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von E._____, F._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Personen im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger G._____ und H._____. Es sei eine unüberschauba- re Situation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfron- tiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von J._____ (und S._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete A._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Po- lizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21).

- 49 - 4.2.3. Betrachtet man diesen Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers A._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Be- schuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme ge- genüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf E._____, F._____ und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Mo- nat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass A._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaub- haft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzel- nen Beschuldigten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undiffe- renzierte, hinsichtlich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detail- befragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten be- schreibt A._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entspre- chend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hoch- geschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschrei-

- 50 - bung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von nahelie- genden Mehrbelastungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leich- tes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschuldigten E._____, F._____ und des Jugendlichen erschei- nen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf E._____ der Hinweis A._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Wei- teres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erleb- tem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 4.2.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Betreffend die Ungereimtheiten in den Aussagen F._____s kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben E. II.3.2.8 ff.). E._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben (hierzu sogleich unten E. II.4.3.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Polizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Widersprüchen: E._____ gab an, beobachtet zu haben, wie A._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro ge- bracht worden sei. Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schläge, Drohungen und das Be- spucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams J._____ begon-

- 51 - nen hatten. A._____ beschreibt diesbezüglich eindrücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letzte Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben; vgl. dazu so- dann unten E. II.6.2.1. ff. zu Sachverhaltsteil C). Wäre E._____ also – wie er be- hauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung A._____s ins Frauenzimmer ver- bracht worden und dort bis zum Eintreffen der Polizei geblieben, hätte er das Ein- treffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Seine Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zurechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Version seines Bruders H._____, der seinerseits angibt, er ha- be beobachtet, dass E._____ gespuckt habe und sei dann sogleich zu ihm ge- gangen, um ihn zurechtzuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass E._____ mit seinen Aussagen vorwiegend sich selber und die übrigen Beschuldigten zu schüt- zen bzw. aus der Sache rauszuhalten versucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So be- schreibt er, dass er ca. 15 - 20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten ha- ben will, bis dann gleich die Polizei gekommen sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von C._____ an den Polizisten V._____ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung A._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der Q._____ Moschee rund eineinhalb Stunden vergangen sind. Auch das zeigt, dass E._____ offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 4.2.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams J._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken E._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten F._____ und E._____ geschil- dert wird. Selbst J._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Grup- pe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumgestanden sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er

- 52 - A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (S._____ und er) hätten schliesslich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wü- tende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage J._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht habe, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Ge- schädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage gemacht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine akute Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Be- schuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten be- schriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist. 4.2.6. Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten – mitun- ter vom Beschuldigten B._____ – geschlagen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von C._____ nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Grup- pe" damit begonnen habe, A._____ anzugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er be- schreibt die Situation so, dass nach der initialen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachverhaltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei C._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebets- raum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den be- sagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten V._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige F._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weite-

- 53 - re Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach sei- ner Rückkehr von der Toilette gesehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweisergebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldig- ten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldig- ten B._____, I._____, H._____ und R._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten B._____, I._____, H._____, G._____ und R._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.4.5.1. ff.). 4.2.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von E._____, F._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügli- che Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel. 4.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 4.3.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte E._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei F._____, I._____, R._____, B._____, H._____ und G._____ dabei gestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift er-

- 54 - neut E._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich B._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 4.3.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). E._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder H._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, E._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte C._____ berichtet davon, dass A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von E._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 4.3.3. E._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt E._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben

- 55 - war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten E._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 4.3.4. Sodann sollen auch der Jugendliche und B._____ gespuckt haben. Wäh- rend A._____ neben dem geständigen E._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich C._____ an B._____ erinnern. Andere hät- ten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilde- rungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf C._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch C._____ punktuelle Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von C._____ der Beschuldigte B._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten E._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende

- 56 - Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von E._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend B._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 4.3.5. Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu E._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten B._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis gilt mit der Vorinstanz als erstellt, dass – neben E._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte B._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. 4.4. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.4.1. Gemäss Anklage soll B._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. 4.4.2. Der Beschuldigte B._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekom- men, dass A._____ Fotos gemacht und an M._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [B._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zu- sammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch

- 57 - die übrigen Beschuldigten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt des Gesche- hens unmittelbar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. F._____, I._____, E._____, H._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbekommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). G._____ und R._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). 4.4.3. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung fast identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte C._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als B._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 4.4.4. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten B._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen B._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in

- 58 - der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen C._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe B._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte B._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte B._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Be- weisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass C._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____ wie zuvor dargelegt im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr zweifelsfrei erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschlucken musste.

- 59 - 4.4.5. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschrie- benen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten B._____, somit insoweit erstellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. 4.5. Anwesenheit der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnit- te 3, 4, 5, 7 und 9 4.5.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten E._____, H._____, G._____, F._____, I._____, B._____, R._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 4.5.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten E._____, F._____ und dem Jugendlichen – neu auch I._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (I._____: Drohungen; E._____: Drohungen, Spucken; F._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich B._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermoch- te A._____ auch den Beschuldigten B._____ klar als einen jener Personen im en- geren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Ge-

- 60 - schädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte B._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbe- schuldigten (Sachverhaltsabschnitt 7) zumindest unmittelbar zugegen war. 4.5.3. Gemäss Anklage sollen auch H._____ und G._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. H._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (E._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass H._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder C._____ noch A._____ H._____ als ei- nen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, H._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten H._____ zeigte). C._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. H._____ zählte aus der Sicht von C._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass H._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder

- 61 - Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch H._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 4.5.4. Das Gleiche gilt im Ergebnis für G._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). C._____ zählte G._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen G._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben muss- te. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlar- vung A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wunder genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Beleidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebe- nen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zu- rückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangs- bereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit G._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf dem Boden gesetzt wurde – auch mit- verfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater J._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch C._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher

- 62 - Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch G._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh- rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten. 4.5.5. R._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte R._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der Q._____ Moschee vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich er- lebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass R._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschie- denen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte beginnen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebetsraum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hin- zu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschul- digte R._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab

- 63 - in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, R._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch R._____ als einer jener aufzählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den anderen bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten R._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Fra- ge 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen R._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sein. Es sei aber eine chaotische Szene gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas ver- wechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte C._____ sagte aus, beim Be- schuldigten R._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschlagen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschla- gen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird R._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 4.5.6. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von R._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De-

- 64 - likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten. 4.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12, 1. Hälfte) 4.6.1. Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger A._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte, darunter auch der Beschuldigte B._____, um ihn herumgestanden seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das gewollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldig- ten, eventuell F._____, die Moscheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei. 4.6.2. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. A._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.5.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen C._____s zu jener Phase, als er (C._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch F._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei dieser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest in- stalliertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Aus- führungen unten in E. II.5.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entgegen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschliessen der Eingangstüre für sich A._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Mo- schee zu verlassen.

- 65 - 4.6.3. Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten aber ausserdem zum Vorwurf, A._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch verunmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldig- ten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Beschuldigte F._____, E._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte F._____, E._____, I._____ und der Ju- gendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Aus- nahme von R._____, J._____ und S._____) allesamt um ihn herumgeschart hat- ten, wurde bereits erstellt. Dass sich A._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leuten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich gehen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt ein- fach verlassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müs- sen. Unmöglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht be- wegen und alle waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentli- chen Versuch unternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), än- dert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und le- bensnah: Zum einen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufenden körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten

– gewaltbereiten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und an- schliessend auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rü- cken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Be- schuldigten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hin- tergrund bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass körperlicher Wi- derstand bzw. ein Fluchtversuch ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldigten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie

- 66 - (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und A._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendli- che gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass A._____ habe ge- hen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden sei- en, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26). 4.6.4. In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an M._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von C._____ an den Polizisten V._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können. 4.6.5. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte ver- lassen wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Be- schuldigten F._____, E._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer A._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich I._____ und ab dem Platzieren A._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldigten B._____, G._____ und H._____ mit. Mit Verweis auf die Ausfüh- rungen oben (E. II.4.5.5. f.) nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschuldigten R._____.

5. Handlungen zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17, 19 [1. Hälfte]) 5.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den selben Beschuldigten ferner verschiedene Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten C._____ vor (Sachverhaltsab- schnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten

- 67 - sowie jener von A._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusammenfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil E. III.11.7.3. - 11.7.10.). 5.1.2. Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeu- gin W._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 68 - 5.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) 5.2.1. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten E._____ und H._____, F._____, G._____, B._____, I._____, R._____ und der Jugendliche den Geschädigten C._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu verlassen, indem F._____ ihm sagte, dass er hierzubleiben habe und zudem einer der Be- schuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte F._____ – die Eingangstüre der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend E. II.5.6.). 5.2.2. C._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten V._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen. Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von F._____ aufgefordert worden sei, hierzubleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abgeschlos- sen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte F._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass C._____ zu A._____ ge- hörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhalten. A._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass C._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.). 5.2.3. Dass C._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf A._____ die Mo- schee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nach- vollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als A._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon A._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und A._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen C._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun-

- 69 - den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit A._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund A._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen, um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch C._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu erklären. Dass C._____ – wie F._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf C._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit A._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass C._____ während der Übergriffe auf A._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen A._____ abzuhalten. Dies haben sowohl C._____ als auch A._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. C._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten F._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom-

- 70 - men und habe gehen wollen, wodurch F._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten. 5.2.4. Gemäss C._____ soll F._____ sodann auch die Eingangstür der Mo- schee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab C._____ diesbe- züglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch immer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an diesem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin W._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem C._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeit- lich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen ha- ben, insbesondere die später eingetroffenen J._____ und S._____ sowie der Ju- gendliche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung fest- gestellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass F._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor C._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade F._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossene Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, son- dern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). F._____ sagt somit offen-

- 71 - sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre. 5.2.5. Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, F._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), C._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von AA._____, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen C._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von C._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten I._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte C._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass C._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass F._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, C._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest C._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch F._____ seine Einschätzung der Situati- on, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten würde verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischenzeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam J._____

- 72 - als auch der Vorstand S._____, welche später in der Moschee eingetroffen wa- ren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder A._____ noch C._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weite- ren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vorstandes, oh- ne Sicht auf die Eingangstüre. 5.2.6. Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser F._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vo- rinstanz mit Blick auf G._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüg- lich nachweisen, gab doch C._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrück- lich an, es sei nur F._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbereich gefolgt sei, ihm gesagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verriegelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn G._____ und R._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu las- sen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage aus- geführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Beteiligten. C._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm F._____ verwehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegangen und habe weiter mit G._____ und R._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der An- klageschrift vorgeworfene verbale Hinderung C._____s, die Moschee zu verlas- sen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung unten, E. II.5.6.). 5.2.7. Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich F._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mit- unter B._____, lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen. 5.3. Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes (Sachver- haltsabschnitte 14 und 15) 5.3.1. Gemäss Anklageschrift sei der Geschädigte C._____ in der Folge durch F._____, eventuell durch G._____, am Arm gepackt und ihm sein Mobiltelefon gewaltsam weggenommen worden (Sachverhaltsabschnitt 14). Im Weiteren habe G._____ vom Geschädigten den Sperrcode für das Mobiltelefon gefordert, wel-

- 73 - cher vom Geschädigten gegen seinen Willen sodann auch bekanntgegeben wor- den sei. Dabei hätten sich neben G._____ auch der Beschuldigte F._____ sowie mindestens ein bis zwei weitere Beschuldigte beim Geschädigten befunden (Sachverhaltsabschnitt 15). In beiden Fällen seien die übrigen Beschuldigten mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen. 5.3.2. Dass das Mobiltelefon von C._____ durch die Beschuldigten durchsucht wurde, ergibt sich neben den Aussagen C._____s auch aus den Aussagen von F._____ sowie implizit auch aus jenen des Jugendlichen. Auseinander gehen ihre Schilderungen allerdings hinsichtlich der Frage, ob dies freiwillig oder gegen den Willen C._____s geschah. So gibt F._____ an, C._____ habe ihm sein Mobiltele- fon selber "in die Hand gedrückt" und ihm gesagt, er könne dieses gerne durch- suchen (Urk. 15/2 S. 3). Laut dem Jugendlichen habe C._____ ihm auch sein Mobiltelefon gezeigt und gesagt, dass er keine Bilder habe. Später hätten sie aber im Chatverlauf von A._____s Mobiltelefon gesehen, dass dieser Fotos mit C._____ am Flughafen gehabt habe (Urk. 18 S. 29). Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht spezifisch zu diesem Vorfall (vgl. zusammengefasste Aussa- gen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.7.4., 11.7.6., 11.7.8. und 11.7.9.). 5.3.3. Wie bereits dargelegt und auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.13.), ist kaum vorstellbar, dass C._____ von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und diesen unter Vorweisung seines Mobiltelefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehöre. Angesichts der massiven Übergriffe der Beschuldigten auf A._____, die C._____ grossmehrheitlich aus nächster Nähe mitbekommen hatte und die in ihm grosse Angst hervorriefen, erscheint es als geradezu un- denkbar, dass C._____ von sich aus das Risiko eingegangen wäre, dass aus den Inhalten auf seinem Mobiltelefon eine Verbindung zu A._____ hätte hergestellt werden können. Wenngleich er im Gegensatz zu A._____ selber keine Bilder aus dem Inneren der Moschee gemacht oder gespeichert hatte, so hatte er doch auf seinem Mobiltelefon zumindest WhatsApp-Konversationen mit A._____ geführt (Urk. 20/6 S. 20). Glaubhaft erscheinen auch seine Schilderungen, wonach er die Durchsuchung seines Mobiltelefons bzw. die Nennung seines Sperrcodes zu-

- 74 - nächst noch damit zu verhindern versuchte, dass er vorgab, es würden sich da- rauf Bilder seiner unbekleideten Ehefrau befinden (Urk. 20/6 S. 20). Für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage sprechen neben den erneut vorhandenen Ele- menten raum-zeitlicher Verknüpfung in seiner Schilderung zum Ablauf des Tatge- schehens (vgl. insbesondere Urk. 20/6 S. 18 f., 22 in Verbindung mit den einge- zeichneten Positionen auf dem Plan im Anhang zu dieser Einvernahme) sodann auch der Umstand, dass C._____ bewusst von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand nimmt. So gab er an, in dieser Phase abgesehen vom Packen am Arm von den Beschuldigten nicht physisch angegangen worden zu sein (vgl. Urk. 20/6 S. 19 f.). Dass er den Sperrcode für sein Telefon schliesslich doch bekannt gab, ist durchaus nachvollziehbar, dürften die herrschende aufgela- dene Stimmung und die Schläge, Bespuckereien und Todesdrohungen gegen seinen Freund in Kombination mit der Überzahl der sich nunmehr auch gegen ihn gerichteten Beschuldigten doch Drohkulisse genug gewesen sein. 5.3.4. Fraglich ist, inwieweit dabei seitens der Beschuldigten auch noch verbale Drohungen ausgesprochen wurden. C._____ sprach zunächst von sich aus an, dass man ihn "unter Drohung" aufgefordert hatte, seinen Sperrcode zu nennen. Auf die Frage hin, wie diese gelautet hätten, konnte er sich aber nicht mehr erin- nern. Für ihn sei aber in dieser Situation klar gewesen, dass er entweder den Code herausrücken oder ihm sonst etwas passieren würde (Urk. 20/6 S. 19). Als er etwas später in dieser Einvernahme erneut dazu befragt wurde, gab er schliesslich an, sie hätten ihm gesagt, er müsse den Code geben ansonsten wür- den sie "dies und jenes" mit ihm anstellen. Danach folgt offenbar eine reine Mut- massung über den Wortlaut ("wir werden dich schlagen, wir werden dich töten, und dergleichen", Urk. 20/6 S. 20). Entsprechend kann nicht mehr mit Bestimmt- heit nachvollzogen werden, was die Beschuldigten genau zu C._____ gesagt hat- ten. Es ist aber immerhin davon auszugehen, dass sie ihren bereits bedrohlich wirkenden Auftritt durch die Übermacht von Beschuldigten um ihn herum mit ver- baler Androhungen von Nachteilen zusätzlich unterstrichen, wodurch er jedenfalls deutlich genug vermittelt bekam, dass ihm – sollte er nicht kooperieren – das glei- che Übel wie A._____ drohen würde.

- 75 - 5.3.5. Mit Blick auf die Feststellung der Beteiligung der verschiedenen Be- schuldigten ist festzuhalten, dass das in der Anklage umschriebene Packen am Arm sowie das Wegnehmen des Mobiltelefons zwar glaubhaft erscheinen, sie aufgrund der von C._____ geäusserten Unsicherheiten (Urk. 20/6 S. 19 Frage 107 f.: "Die Nr. 6 [G._____] oder die Nr. 10 [F._____]. Eher die Nr. 10. Es gab ein Wirrwarr, eine Konfusion.") jedoch keinem dieser beiden mehr eindeutig zugeord- net werden kann. F._____ gab aber immerhin von sich aus an, sie hätten ihn (C._____) zur Seite genommen und dieser habe ihnen dann sein Mobiltelefon "gezeigt" (Urk. 18 S. 33). Sodann war sich C._____ sicher, dass es G._____ war, der von ihm in der Folge den Sperrcode verlangt hatte. Anhand dieser Aussagen steht fest, dass zumindest F._____ und G._____ bei der Wegnahme des Telefons und beim unmittelbar darauffolgenden Herausverlangen des Sperrcodes um C._____ standen und schliesslich den Zugang zu seinem Mobiltelefon erzwangen (Urk. 20/6 S. 20). Welcher der beiden Beschuldigten dem Geschädigten das Mo- biltelefon letztlich gewaltsam entnommen hat und welcher von ihnen ihn kurz zu- vor am Arm gepackt hat, ist – wie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zeigen wird – für das Ergebnis nicht entscheidend, sind ihnen doch aufgrund der Qualifikation ihrer Beteiligungen als Mittäterschaft doch ohnehin die Handlun- gen des jeweilig anderen zugerechnet, als hätten sie sie selber ausgeführt (vgl. unten E. III.8.2.). 5.3.6. Darüber hinaus bestehen konkrete Hinweise auf eine unmittelbare Beteili- gung des Jugendlichen. Dieser ist insoweit geständig, als er angibt, die Fotos auf C._____s Mobiltelefon gesehen zu haben, auch wenn er behauptet, C._____ ha- be ihm diese von sich aus gezeigt. Dabei gab er – allerdings im Rahmen der Be- fragung zur Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ – auch zu Protokoll, A._____ habe, um die Herausgabe und Durchsuchung seines Telefons zu verhin- dern, gesagt, er könne den Beschuldigten keine Einsicht gewähren, weil sich da- rauf Privatfotos, insbesondere Bilder seiner unbekleideten Ehefrau, befänden (Urk. 18 S. 28; Urk. 17/7 S. 3). Diese vom Jugendlichen zwar hinsichtlich A._____ gemachte Aussage deutet aber gerade darauf hin, dass er unmittelbar dabei war, als C._____ dazu gedrängt wurde, den Sperrcode für sein Mobiltelefon bekannt zu geben. Denn A._____ ist – soweit ersichtlich (Urk. 78/8 und Urk. 78/10) – we-

- 76 - der verheiratet, noch gab er je an, gegenüber den Beschuldigten etwas derglei- chen gesagt zu haben. Diese Aussage stammte vielmehr von C._____ (Urk. 20/6 S. 20), welcher auch wirklich verheiratet ist bzw. auch zum Tatzeitpunkt bereits verheiratet war (Urk. 78/16). Hinzu kommt, dass F._____ angab, dass zumindest der Jugendliche ebenfalls in der Nähe gewesen sei, als C._____ damit konfron- tiert worden sei, dass er zu A._____ gehören könnte (Urk. 18 S. 33). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Jugendliche einer der drei bis vier Perso- nen war, die in dieser Phase unmittelbar an C._____ dran gewesen waren. 5.3.7. Ob sich überhaupt – und falls ja welche – weitere Beschuldigten in die- sem engsten Kreis um C._____ befanden und sich insofern aktiv an der Weg- nahme beteiligten, kann mangels konkreter Hinweise nicht mehr bestimmt wer- den. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hat jedoch zumindest als erstellt zu gelten, dass sich auch die verbleibenden Beschuldigten (I._____, B._____, E._____ und H._____) ebenfalls um den Geschädigten bzw. um diesen engsten Kreis herum gruppiert hatten (vgl. nachfolgend E. II.5.6.2. ff.). 5.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklage hinsichtlich F._____, G._____ und des Jugendlichen im Sin- ne der obigen Erwägungen erstellt sind. Ferner steht hinsichtlich I._____, B._____, E._____ und H._____ fest, dass sich diese währenddessen ebenfalls um den Geschädigten gruppiert hatten. 5.4. Faustschlag zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 16) 5.4.1. Den in Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklage beschriebenen Faustschlag H._____s hat die Vorinstanz als erstellt erachtet und den Beschuldigten der einfa- chen Körperverletzung schuldig gesprochen (hinsichtlich der übrigen Beschuldig- ten ergingen dagegen Freisprüche). Dieser Entscheid hinsichtlich H._____ blieb im Berufungsverfahren unangefochten bzw. hinsichtlich B._____ ist sein diesbe- züglicher Freispruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist der Vorfall aber an dieser Stelle mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. III.11.7.17) der Vollständigkeit halber zu erwähnen, zumal dieser bereits als

- 77 - erstellt geltende Sachverhaltskomplex doch für die Beurteilung der in der Mo- schee vorherrschenden Gesamtsituation nach wie vor relevant ist. 5.5. Bespucken von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 17) 5.5.1. Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten B._____ und der nach wie vor flüchtige U._____ C._____ je mindestens einmal bespuckt haben. C._____ führte in der zweiten Einvernahme im Zusammenhang mit den Übergrif- fen auf A._____ aus, dieser sei nicht nur geschlagen, sondern auch bespuckt worden. Eher beiläufig fügt er dann noch an, dass er später ebenfalls bespuckt worden sei (Urk. 20/6 S. 17). Auf entsprechende Nachfrage hin gab er im weite- ren Verlauf dieser Einvernahme dann an, er sei im Bereich vor dem Büro be- spuckt worden, wobei er sich noch an die Beschuldigten B._____ und U._____ er- innern könne (Urk. 20/6 S. 23). Trotz dieser auf den ersten Blick eindeutigen Aus- sage fällt bei einer Gesamtbetrachtung seines Aussageverhaltens auf, dass C._____ in der tatnächsten Einvernahme zwar bildhaft beschrieb, wie er beobach- tet habe, dass der Privatkläger A._____ angespuckt worden sei (Urk. 20/5 S. 3: "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark ins Gesicht angefangen zu be- spucken. Daraufhin fingen die andern auch zu spucken an."). Dass er im Zuge des Vorfalls in der Moschee selber auch bespuckt worden wäre, erwähnt er je- doch in der gesamten Einvernahme mit keinem Wort, insbesondere auch dort nicht, wo er spezifisch von den Übergriffen auf seine Person berichtete (Urk. 20/5 S. 3 letzter Abschnitt). Auch im Rahmen der Detailbefragung zu den einzelnen Beschuldigten erwähnt der Geschädigte hinsichtlich B._____ einzig, dass dieser A._____ die Banknote in den Mund gesteckt habe und ergänzt dies gar noch mit dem Detail, dass dieser "untersetzt" gewesen sei (Urk. 20/5 S. 6). Spätestens im Rahmen dieser Schilderungen wäre zu erwarten gewesen, dass C._____ immer- hin erwähnt, dass er vom Beschuldigten selber auch bespuckt worden war. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich eine Person selbst mit grös- serem zeitlichen Abstand zu einem Ereignis plötzlich wieder an Details erinnert, die sie in früheren Schilderungen zu diesem Ereignis aus ihrem Gedächtnis noch nicht abzurufen vermochte. Hier erscheint es jedoch als geradezu befremdlich, dass C._____ in der tatnächsten Einvernahme noch unwesentliche Ausführungen

- 78 - zur Postur von B._____ machte, den von diesem ausgehenden ekelerregenden Übergriff des Bespuckens jedoch nicht mehr mit diesem in Verbindung zu bringen schien. Nicht anders sieht es hinsichtlich seiner Ausführungen zur Tatbeteiligung des Beschuldigten U._____ aus (Urk. 20/5 S. 6). Die Vorinstanz weist entspre- chend zu Recht darauf hin, dass Hinweise darauf bestehen, dass C._____ diesen Vorwurf nicht aus der Erinnerung an einen tatsächlich selber durchlebten Vor- gang, sondern vielmehr aus den Beobachtungen des Bespuckens von A._____ herleitet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.18.). 5.5.2. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass hinsicht- lich des Vorwurfs des Bespuckens zum Nachteil C._____s massgebliche Zweifel verbleiben, ob sich dies tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetragen hatte. In Anwendung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" muss der Sachverhaltsabschnitt 17 somit im Ergebnis als nicht erstellt erachtet werden. 5.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,

1. Hälfte) 5.6.1. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sach- verhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten C._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Moschee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut um- schrieben, dass F._____ (oder eventuell ein anderer Beschuldigter) dazu die Ein- gangstüre abgeschlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Be- schuldigten B._____, I._____, H._____ und E._____, R._____ und der Jugendli- che (sowie der flüchtige U._____) C._____ daran gehindert, die Moschee zu ver- lassen, indem sie um den Geschädigten herumgestanden seien. 5.6.2. Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Moschee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sachverhalt mit Blick auf den Beschuldigten F._____ bereits erstellt (oben E. II.5.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstalten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Richtung

- 79 - Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbesondere der Beschuldigte F._____ in Aktion, indem er C._____ sowohl verbal wie auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass C._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlassen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist allerdings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste C._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil sei- nes Freundes A._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Be- schuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zunächst im Ein- gangsbereich durch den Beschuldigten F._____ abgefangen. Zudem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten F._____, G._____ und R._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum

– ähnlich wie zuvor bei A._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigten um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entsprechend sprach auch der Beschuldigte J._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt ha- be, dass sie C._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätig- te, dass die Beschuldigten C._____ nicht mehr aus der Moschee hatten wegge- hen lassen, sobald bekannt war, dass er zu A._____ gehörte (vorinstanzliches Ur- teils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten C._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hat- ten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen, dies um zunächst seine Zugehörigkeit zu A._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte. 5.6.3. In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee

- 80 - nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS- Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus A._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen. 5.6.4. Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigten im Gebetsraum um den Geschädigten C._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aussagen von J._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wü- tenden Menge" um C._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit A._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit C._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sol- len C._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben F._____ auch G._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, wurde bereits er- stellt (oben E. II.5.3.). Gleiches gilt hinsichtlich H._____, der dem Geschädigten wie dargelegt einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Dass die Behaup- tung von E._____, er sei nach dem Spucken gegenüber A._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, nicht stimmen kann, wurde sodann wei- ter oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. II.4.2.4.). Mit Blick auf die Übergriffe auf den Geschädigten C._____ ist an dieser Stelle aber noch zu ergänzen, dass E._____ angab, er habe – als A._____ sich bereits im Büro befand – mitbekom- men, wie der Vorstand auch "den T._____", sprich C._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frauen- raum aufgehalten haben will, greift entsprechend auch hier nicht, andernfalls er diese Szene, als C._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte be- obachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil C._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen sei- ner Spuckattacke auf A._____ und dem Hereinholen C._____s ins Büro durch J._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem T._____ fast

- 81 - nichts zu tun gehabt, so ist zumindest davon auszugehen, dass auch E._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbeschuldigten um den Geschädigten C._____ gruppiert hatte. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von E._____ im Berufungsverfahren sodann auch unan- gefochten. 5.6.5. Was die Beschuldigten I._____ und B._____ anbelangt, gibt es keine Hin- weise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf A._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten C._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf A._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten I._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft (vgl. oben E. II.3.4.2. - 3.4.4. sowie II.4.5.2.). Es ist auch unglaubhaft, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf A._____ beiwohnte und sich daran teilweise auch aktiv be- teiligte, in der Folge für den angeblich zweiten "Verräter" C._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Gruppe dabei waren, die sich – wie zuvor um A._____ – schliesslich auch um C._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen B._____s. Dieser be- schrieb etwa, wie C._____ gesagt habe, er kenne A._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit A._____ aus Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst abgestrit- ten hatte, bestätigte auch C._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigte B._____ sei C._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vorgehen gegen C._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch I._____ und B._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um C._____ geschart hatten.

- 82 - 5.6.6. Wie bereits erwähnt, gab C._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückgehen in den Gebetsraum – neben F._____ und G._____ – auch mit R._____ gespro- chen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte R._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf C._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten R._____ konnte aber be- reits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger A._____ nicht erstellt wer- den, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von R._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend (vgl. dazu oben E. II.4.5.5.). Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung R._____s, die C._____ im Rahmen der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsicht- lich R._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass die- ser nicht geschlagen habe, weder ihn noch A._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschul- digte R._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zu- mindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen C._____s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten R._____ jeden- falls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen C._____ nicht erstel- len, dass R._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um C._____ her- um aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten. 5.7. Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten C._____ 5.7.1. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf den Geschädigten C._____ im Er- gebnis das unter Sachverhaltsabschnitt 13 vorgeworfene Hindern am Verlassen der Moschee des Beschuldigten F._____ sachverhaltsmässig erstellt, nicht jedoch hinsichtlich der Beschuldigten G._____ und R._____. Die in der Anklageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 vorgeworfenen Nötigungen im Zusam- menhang mit dem Mobiltelefon und den Sperrcode von C._____ sind hinsichtlich der Beschuldigten F._____, G._____ und des Jugendlichen erstellt. Ebenfalls er- stellt bzw. bereits rechtskräftig abgeurteilt ist der Faustschlag von H._____ ge-

- 83 - mäss Sachverhaltsabschnitt 16. Während den Handlungen gemäss den Sach- verhaltsabschnitten 14, 15 und 16 waren die Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____, F._____ und der Jugendliche jeweils anwesend und hatten sich um den Geschädigten gruppiert, soweit sie nicht ohnehin selber gehandelt haben. J._____ war einzig hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 16 und nur insofern präsent, als der Faustschlag von H._____ gerade in dem Moment erfolgte, als J._____ den Geschädigten C._____ ins Büro führte, wobei J._____ eine Beteiligung an dieser Tat von H._____ nicht vorgeworfen wird. 5.7.2. Betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, ist erstellt, dass C._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er dies wollte. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von F._____ vollständig (inkl. Handlun- gen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlun- gen im Gebetsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten C._____ herum aufgestellt hatten. J._____ und S._____ waren zum Zeitpunkt der Tathandlungen zum Nachteil C._____s bereits teilweise in der Moschee an- wesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit A._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf C._____ nicht beteiligten. 5.7.3. Nicht erstellt werden konnten die in Sachverhaltsabschnitt 17 umschrie- benen Spuckattacken. Ebenfalls als nicht erstellt zu erachten ist die dem Be- schuldigten R._____ vorgeworfene Tatbeteiligung bzw. dessen Anwesenheit im Gebetsraum während dieser Taten.

6. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.).

- 84 - 6.1.2. Den Beschuldigten wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sachverhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil A._____s) und 19 (zum Nachteil C._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei eingetroffen sei. 6.1.3. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch C._____ – von J._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte J._____ sowie der etwas später eingetroffene Moscheevorstand – der Beschuldigte S._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte S._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der Q._____ Moschee befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.). 6.1.4. Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (jeweils 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten nach der Verbringung durch J._____ und S._____ weiterhin gegen ihren Willen in der Moschee bzw. im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Tonaufnahmen ihrer Ge- ständnisse erzwungen wurden bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ vorliegend interessant – welche Rolle die übrigen sich ausserhalb des Büros be- findlichen Beschuldigten diesbezüglich gespielt hatten.

- 85 - 6.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) 6.2.1. Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.4.6. und 5.6.). Dass sich daran ab Beginn des Sachver- haltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam J._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zwar, dass sie J._____, als dieser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos folg- ten. Alleine aus diesem Umstand darauf zu schliessen, dass die beiden ab die- sem Zeitpunkt bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr gegen ihren Willen in der Moschee verblieben, würde allerdings deutlich zu kurz greifen. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufgeladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. A._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment überaus lebhaft und glaub- haft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann J._____ hinzugekommen sei, habe er ge- wusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Ener- gie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bit- te" (Urk. 20/1 S. 3 f.). J._____ habe ihn verteidigt, gerettet und versucht, die ande- ren Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch C._____ schildert den Auftritt J._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und A._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Es erscheint damit völlig nachvollzieh- bar, dass die beiden – auch wenn sie die Moschee nach wie vor am liebsten ganz verlassen hätten – J._____ ohne Widerrede ins Büro folgten, ohne dass dafür körperlicher oder verbaler Zwang erforderlich war. In dieser Situation wäre es gar lebensfremd gewesen, wenn die beiden sich in Anbetracht des soeben Erlebten auch noch gegen J._____, der als Imam bei den Beschuldigten einen besonderen

- 86 - Status als Respektsperson genoss, gewehrt hätten. C._____ brachte dies treffend zum Ausdruck, als er sagte, das Büro sei für ihn in dieser Situation der sicherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). 6.2.2. Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mit- unter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch C._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger A._____ erwähnte ebenfalls, dass J._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb ver- schiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete sei- ne Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch J._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern, da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Proze- dere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 50). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich C._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). A._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte S._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abge- schlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied AB._____, welcher durch S._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehengeblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte S._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 75 f.).

- 87 - 6.2.3. Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von S._____, als sich die Ge- schädigten vorerst noch mit J._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aus- sagen der Beteiligten insofern überein. Nachdem jedoch nicht erstellt ist, dass dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzu- schliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. 6.2.4. Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros bzw. der Moschee für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übri- gen Beschuldigten (I._____, B._____, H._____ und E._____, G._____, F._____, R._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teilweise an der Aussenwand des gegen oben offenen Bü- ros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation aus- serhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkri- terien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hintergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständli- che, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die ent- sprechenden Ausführungen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.5. Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver-

- 88 - handlung ergibt. B._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch F._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). G._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch S._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig E._____ und sein Bruder H._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso I._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. oben E. II.3.4.2 - 3.4.4, 4.2.4., 4.5.2, 5.6.4. f.). Hinsichtlich E._____ zeigt die Vor- instanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut überzeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestandenermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). I._____ wurde von A._____ so- dann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochge- klettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, bestehen einzig hinsichtlich R._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. 6.2.6. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten I._____, B._____, H._____ und E._____, G._____, F._____ und der Jugendliche – letzte- rer jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – während der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Gebetsraum

- 89 - anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Ge- betsraum hin – entsprechend auch durch jeden, der das Büro verlässt, betreten werden. Aufgrund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lautere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros be- legt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschkulisse so- dann klar gewesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Gefahr er- neuter körperlicher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von J._____ und S._____ während ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro diese mit grösster Wahrscheinlich- keit wieder von neuem entfacht hätte. Dass dies nicht nur eine subjektive Befürch- tung der Geschädigten war, sondern ein Szenario, mit dem ernsthaft gerechnet werden musste, zeigt die bereits erwähnte Aussage J._____s, die beiden Ge- schädigten gerade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Be- zeichnend ist ferner die Aussage J._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist auch verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die im Innern des Büros vor allem hörbare, durch das Hochklettern an der Bürowand teilweise sogar sichtbare Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum, unter anderem auch des Beschuldigten B._____, die Geschädigten vom Verlassen des Bü- ros und damit der Moschee abgehalten hatte. 6.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 6.3.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.).

- 90 - 6.3.2. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss den Sachverhaltsabschnit- ten 12 und 19, welche sich teilweise in jener Zeitspanne abgespielt hatte, als die Geschädigten im Büro der Moschee waren, wurde der Sachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten B._____ soeben erstellt. Mit Blick auf die Geständnisse ist fer- ner noch strittig, ob die beiden Geschädigten durch J._____ und S._____ ge- zwungen worden waren, das Beweisfoto zu dulden sowie die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ – welche Rolle er und die übrigen sich ausserhalb des Büros befindli- chen Mitbeschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 6.3.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil C._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von S._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten H._____, E._____, R._____, G._____, F._____, K._____, U._____, B._____ und I._____ geteilt, welche anwe- send geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, weshalb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so wollten. 6.3.4. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten J._____ und S._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, C._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten M._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten V._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide

- 91 - Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen S._____ verlangt worden. Laut A._____ sei J._____ sogar dagegen gewesen und hätte S._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. S._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). J._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und C._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 6.3.5. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich wie der Beschuldigte B._____ während dieser Zeit weiter- hin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass J._____ und S._____ im Büro Fotos der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwe- cke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mit- bekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von S._____, ein Geständnis abzulegen und ein Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war diesen nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als S._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtli- che Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual- )Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkauf- nahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der

- 92 - Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizuspre- chen. III. Rechtliche Würdigung

1. Nötigung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 6) B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsab- schnitten 6 nicht nachgewiesen werden. Er ist entsprechend vom Vorwurf der Nö- tigung freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen. Nachdem diese von der Staatsanwaltschaft als separate Tätlichkei- ten angeklagten Schläge – selbst wenn sie hinsichtlich des Beschuldigten B._____ erstellt wären – rechtlich vom Tatbestand der Nötigung betreffend Mobil- telefon und Sperrcode (Sachverhaltsabschnitt A und 1) konsumiert würden, hat vorliegend auch kein Freispruch wegen Tätlichkeit, sondern wegen Nötigung zu erfolgen.

2. Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12) 2.1. Festhalten A._____s in der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 12) 2.1.1. Vorliegend steht fest, dass der Privatkläger A._____ seit dem Beginn der Übergriffe durch die Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode im Ein- gangsbereich die Moschee kurz nach 19:31 Uhr (letzte Nachricht A._____s an M._____) bis zum Eintreffen der Polizei um 21:11 Uhr gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde. Dabei wurde ihm dadurch, dass die Beschuldigten zunächst im Eingangsbereich und schliesslich im Gebetstraum um ihn herum- standen und ihn dergestalt regelrecht umzingelt hatten, verunmöglicht, die Mo- schee zu verlassen, obwohl er dies wollte (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte). Mit ihren weiter verübten Übergriffen (Schläge, Drohungen und Bespucken) machten die Beschuldigten dem Privatkläger dabei unmissverständlich klar, dass er die Moschee nicht verlassen darf und ein allfälliger Fluchtversuch zwecklos wä- re.

- 93 - 2.1.2. Nachdem A._____ und C._____ schliesslich von J._____ ins Büro geführt wurden, sorgten die Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene, für die Geschädigten hör- und teilweise auch sichtbare Präsenz im Gebetsraum vor dem Büro dafür, dass die Geschädigten es nicht wagten, das Büro zu verlassen, um aus der Moschee zu kommen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigten in zeitlicher Hinsicht etwa kurz nach 20 Uhr nacheinander ins Büro geführt wurden. Wenngleich sie dort vor weiteren Übergriffen der Beschuldigten vor dem Büro geschützt waren, konnten sie auch in dieser Phase aufgrund der Präsenz der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum, bzw. um das Büro herum, die Moschee nicht mehr verlassen. 2.1.3. Die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit A._____s war sodann auch un- rechtmässig: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Voraussetzungen für eine zulässige private Festnahme gemäss Art. 218 StPO nicht erfüllt, ist diese doch nur subsidiär insoweit zulässig, als polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Wie sogleich noch zu zeigen sein wird, hatten die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten S._____ – jedoch gar nicht erst die Absicht, die Polizei einzuschalten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.2. f. sowie E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.4. Was diese Qualifikation der Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an der Freiheitsberaubung anbelangt, ist mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen. Wie sich aus den Darlegungen zum Sachverhalt ergibt, haben die Beschuldigten durch ihre physische Präsenz und ihre Überzahl um A._____ her- um dafür gesorgt, dass dieser sich nicht mehr frei bewegen oder flüchten konnte, sondern zunächst auf dem Sofa und schliesslich am Boden des Gebetsraums in der Moschee verharren musste. Durch ihr Auftreten als Gruppe haben somit alle Beschuldigten – ab dem Zeitpunkt ihres Auf- bzw. Hinzutretens – zunächst nur F._____, E._____ und der Jugendliche von Beginn weg im Eingangsbereich, I._____ ab dem Verbringen A._____s in den Gebetsraum und B._____, G._____ und H._____ ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum – einen Tatbeitrag ge- leistet. Nachdem vorwiegend die Präsenz und die Überzahl, mit der die Beschul-

- 94 - digten als geschlossene Gruppe auftraten, für den Taterfolg ausschlaggebend war, spielt es keine entscheidende Rolle, dass einzelne Beschuldigte zeitweise al- lenfalls etwas weiter Weg, aber immer noch als Teil der Gruppe um den Privat- kläger geschart waren. Auch nachdem der Geschädigten durch J._____ und S._____ ins Büro geführt wurde, blieben sie weiterhin vor dem Büro hörbar prä- sent, wodurch sie wiederum einen massgeblichen Tatbeitrag daran leisteten, dass die Geschädigten die Moschee auch dann nicht hatten verlassen können. Aus ih- rem gemeinsam geschlossenen Vorgehen bei der Festsetzung des angeblichen Spions ist schliesslich – wenngleich es sich eher um eine spontane denn um eine geplante Aktion handelte – auf einen mindestens konkludenten gemeinsamen Ta- tentschluss zu schliessen. 2.1.5. Wie bereits festgestellt, hatten die Beschuldigten bemerkt, dass A._____ eingeschüchtert war. Ihnen musste entsprechend bewusst gewesen sein, dass er die Moschee lieber verlassen hätte, dies jedoch aufgrund ihres Auftretens und ih- rer Überzahl nicht gewagt hatte (vgl. oben E. II.4.6.3.). Dennoch wollten sie ihn nicht gehen lassen und blieben sowohl im Eingangsbereich als auch im Gebets- raum um ihn herum versammelt. Auszugehen ist – wie in der Anklageschrift be- schrieben – auch davon, dass die Beschuldigten auch nach der Verbringung der Geschädigten ins Büro des Vorstands gewillt waren, A._____ und C._____ nicht gehen zu lassen, weshalb sie sich auch ab dem Zeitpunkt, als sich der Imam und der Vorstand im Büro um die beiden kümmerten, nicht etwa vom Geschehen ab- wandten, sondern im Gebetsraum in der Nähe des Büros präsent blieben. Wie bereits dargelegt, waren die Beschuldigten darauf aus, den entlarvten Spion für seine Zusammenarbeit mit dem Journalisten M._____ zur Rechenschaft zu zie- hen. Die Tatsache, dass sie nicht etwa selber umgehend die Polizei riefen, son- dern stattdessen den Imam der Moschee, weist ferner darauf hin, dass sie die Angelegenheit nicht unter Zuhilfenahme des staatlichen Gewaltmonopols, son- dern vielmehr "unter sich" regeln wollten. Insofern erscheint es auch als durchaus glaubhaft, wenn A._____ und C._____ übereinstimmend angeben, dass einige Beschuldigten nicht einverstanden gewesen waren, als sie vom Vorhaben S._____s, nun die Polizei einzuschalten, erfahren hatten (Urk. 20/1 S. 6 f.; Urk. 20/6 S. 38). In der erheblichen Zeitspanne von 1 ½ Stunden, in welcher

- 95 - A._____ bis zum Notruf S._____s bereits gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde, hatte jedenfalls keiner von ihnen irgendwelche Anstalten ge- macht, die Behörden einzuschalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigten auch als die Geschädigten ins Büro geführt worden waren, diese weiterhin in der Moschee festhalten wollten, und zwar so- lange, bis der von ihnen gerade zu diesem Zweck verständigte Imam dafür ge- sorgt hatte, dass die Spione zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn sie nicht genau gewusst hatten, was J._____ und S._____ im Büro mit den Beschul- digten machten, so bekundeten sie durch ihr Verbleiben vor dem Büro zumindest konkludent den gemeinsamen Tatentschluss, die Geschädigten weiterhin in der Moschee festzuhalten und diese nicht gehen zu lassen, sollten sie aus dem Büro kommen oder zu flüchten versuchen. Entsprechend wurde die Freiheitsberaubung dann auch erst beendet, als die Polizei in der Moschee eintraf. 2.1.6. Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung hinsichtlich sämtlicher eingangs genannten sieben Beschuldigten, die sich zunächst im Eingangsbereich, dann im Gebetsraum und schliesslich aus- serhalb des Büros an der Festhaltung A._____s beteiligten, erfüllt. Wie bereits dargelegt ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten sich über das Festhalten der Geschädigten im Vornherein abgesprochen und entsprechend bereits vor der Festsetzung A._____s ein gemeinsamer Tatplan vorgelegen hatte. Vielmehr fanden sich die Beschuldigten eher spontan im Sinne eines konkludent bekundeten Tatentschlusses zur gemeinsamen Tatverwirklichung zusammen bzw. es schlossen sich die erst später hinzugekommenen Beschuldigten dem Ta- tentschluss der bereits agierenden Mitbeschuldigten sukzessive an. In Fällen der sukzessiven Mittäterschaft gilt allerdings, dass der verspätet beigetretene Beteilig- te nicht für dasjenige Unrecht haftete, das er bei seinem Beitritt bereits vorfindet. Der gemeinsame Tatentschluss, dem sich ein Täter erst verspätet anschliesst, wirkt nicht zurück (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, Rz. 13.54 m.w.H.; DONATSCH /TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 177). Dies hat beim vorliegenden Dauerdelikt der Freiheitsberaubung zur Folge, dass jeder Beschuldigte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Geschehen bzw. dem Kreis um A._____ beitrat, als Mittäter gilt.

- 96 - Konkret heisst das, dass jene Beschuldigten, welche erst beim Transfer (I._____) bzw. erst ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum dazukamen und sich ent- sprechend erst ab da dem (bei diesen bereits vorhandenen) Tatentschluss der von Beginn weg agierenden Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendli- chen anschlossen, die im Eingangsbereich begangene Freiheitsberaubung nicht zugerechnet wird. Im Ergebnis schmälert dies die strafrechtliche Verantwortlich- keit der später hinzugetretenen Beschuldigten allerdings sehr begrenzt. Denn wenngleich sich nicht mehr exakt feststellen lässt, wann A._____ in den Gebet- straum verbracht wurde bzw. wie lange das Festhalten im Eingangsbereich ge- dauert hatte, so dürfte es sich bei Letzterem nur um einen Vorgang von wenigen Minuten gehandelt haben. Entsprechend vermag sich die insofern etwas reduzier- te Tatbeteiligung der Beschuldigten I._____, B._____, G._____ und H._____ in der Strafzumessung im Vergleich zu den bereits vorher beteiligten Mittäter höchs- tens sehr leicht zu ihren Gunsten auszuwirken. 2.1.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Insbe- sondere lag weder eine zulässige private Festnahme (vgl. oben E. III.2.1.3.) noch Notwehr vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.8. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 12 ist nach dem Gesagten der Schuld- spruch der Vorinstanz zu bestätigen: Der Beschuldigte B._____ ist der Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 2.2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten F._____, E._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und H._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts- abschnitt 2 hinsichtlich G._____, I._____ und B._____ (Freispruch betr. Nötigung) sowie hinsichtlich R._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefochten.

- 97 - 2.2.2. Hinsichtlich I._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Ge- betsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nötigung taxierten Handlung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsabschnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist anhand der Aktenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschuldigten E._____, F._____ I._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Eingangsbereich in den Ge- betsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Eingangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Drehverschluss verschliessen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert betrachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre, nicht nur zeitlich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Be- schuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Eingangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entsprechend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhaltung der bereits andauern- den Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschiedenen durch die Beschul- digten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit welchen die Bewegungsfreiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis wird diese Handlung deshalb rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. 2.2.3. Letzteres ist auch hinsichtlich der Beschuldigten R._____, G._____ und B._____, deren Beteiligung an diesem Vorgang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnte, von gewisser Bedeutung: Sie haben sich hinsichtlich die- ses Vorwurfs gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 nicht schuldig gemacht. Weil diese auch ihnen vorgeworfenen Handlungen – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich bereits ein Teil der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitts 12 darstellen, hat aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachver- haltsabschnitt 2 der Anklage im Dispositiv dennoch kein separater Freispruch we- gen Nötigung zu ergehen.

- 98 - 2.3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist B._____ der ihm in Sachverhaltsabschnitt 2 gemachten Vorwürfe nicht schuldig. Er ist jedoch der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____, begangen ab der Platzierung A._____s im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 12 ohne 2), schuldig zu spre- chen.

3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte F._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und E._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten E._____ – schuldig zu sprechen. 3.2. Hinsichtlich R._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von F._____, E._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen an- wesenden Beschuldigten G._____, I._____, B._____ und H._____ in strafrecht- lich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halb- kreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatentschlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vorinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tät- lichkeiten verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Ta- tentschlusses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.).

- 99 - 3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist. 3.4. Vorliegend können den Beschuldigten G._____, I._____, B._____ und H._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim-

- 100 - mung der vier Beschuldigten G._____, I._____, B._____ und H._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Frei- heitsberaubung, die bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (oben E. III.2.1.4.). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht erfüllt. 3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von G._____, I._____, B._____ und H._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.

4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9) 4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf

- 101 - den Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von E._____ und sodann je mindestens einmal vom Beschuldigten B._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten vorliegend darauf ge- richtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Gering- schätzung über das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Identifizierung als den bereits länger gesuchten "Spion" auszudrücken (vgl. dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckatta- cken durch die drei Beschuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäterschaft auszugehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leistete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte B._____ ist in diesem Sinne der Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfene Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhalts- abschnitt 9) erstellen lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsab- schnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vorinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigenständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten E._____ und den Jugendlichen sind unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s

- 102 - durch die Beschuldigten E._____, B._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger ge- suchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (M._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die Q._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Beschul- digten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen (Spionieren) bzw. den Verrat A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktionieren beabsichtig- ten. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Un- mittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin übersteigt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Be- schuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Fra- ge. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine gewisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.

5. Drohungen zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 5.1. Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten E._____, I._____, B._____, F._____ und der Ju- gendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Eben- falls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich er- heblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe- stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass die

- 103 - zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldig- ten unter einem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss erfolgten, wobei jeder Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgebli- chen Tatbeitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitlichen, mittäter- schaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszugehen. Nachdem der Beschuldigte B._____ kein Arabisch spricht, ist ihm die vom Jugendlichen auf Arabisch geäusserte Drohung "Damr Rasek", hinsichtlich welcher entsprechend zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er diese nicht verstanden hat, al- lerdings auch im Rahmen der Mittäterschaft nicht zuzurechnen. Im Übrigen ist der Tatbestand der Drohung jedoch erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte B._____ ist somit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend F._____, den Jugendlichen, I._____ und E._____ blie- ben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich R._____ konnten weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Drohungen der anderen fünf Beschuldigten nachgewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Freispruch.

6. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) B._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physischer Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie unter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass B._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten B._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs-

- 104 - oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlu- cken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen.

7. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann entsprechend auf die dortigen Er- wägungen verwiesen werden (oben E. II.6.3.5.).

8. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 8.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Jugendlichen unangefochten blieb und dieser entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Be- schuldigten F._____, E._____ und H._____ sowie I._____. 8.2. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 gilt als erstellt, dass die Beschuldigten F._____, G._____ und der Jugendliche an der Wegnahme des Mobiltelefons sowie der Herausgabe des Sperrcodes vom Geschädigten C._____ direkt aktiv beteiligt gewesen sind, indem sie ihn am Arm gepackt, ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn schliesslich ge- meinsam durch verbale und – insbesondere in der Gestalt der demonstrierten Übermacht der übrigen Beschuldigten, die sich ebenfalls um das Grüppchen her- um aufgebaut hatten – auch durch nonverbale Androhungen von Nachteilen zur Herausgabe des Sperrcodes zwangen. Auch hier ist aufgrund des engen zeitli- chen und sachlichen Zusammenhangs der in der Anklageschrift in zwei separaten Abschnitten umschriebenen Tathandlungen von einer einheitlichen Tatbegehung, getragen von einem einheitlichen Tatentschluss, auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, waren sowohl die von den Beschuldigten angewen- deten Mittel (gewaltsame Wegnahme sowie die verbale und nonverbale Andro- hung von Nachteilen) als auch der damit verfolgte Zweck (Durchsuchung des Mo-

- 105 - biltelefons gegen den Willen des Geschädigten; Eingriff in die Privatsphäre) un- rechtmässig, was den Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, sie aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess. Entsprechend sind subjektiver und ob- jektiver Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. 8.3. Was die Beteiligung der übrigen Beschuldigten I._____, B._____ sowie E._____ und H._____ betrifft, ist erstellt, dass diese in der Phase, als die drei oben genannten Beschuldigten dem Geschädigten Mobiltelefon und Sperrcode abnötigten, sich – ähnlich wie bereits beim Privatkläger A._____ – um diesen her- um aufgestellt hatten. Durch diese physische Präsenz demonstrierten sie gegen- über dem Geschädigten ihre Übermacht wie auch ihren Willen, auch ihn zur Re- chenschaft zu ziehen, sollte sich nach der Durchsuchung seines Mobiltelefons der Verdacht bestätigen, dass er ebenfalls zu A._____ gehörte. In diesem Lichte ist davon auszugehen, dass die vier passivgebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begüns- tigt haben. Dass die Präsenz und die damit ausgedrückte Zustimmung der vier Beschuldigten aber derart wichtig gewesen wäre, dass die drei aktiv handelnden Mitbeschuldigten (F._____, G._____ und der Jugendliche) von ihrer Nötigung C._____s abgesehen hätten, ist – wie bereits betreffend Tätlichkeiten gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 oben ausgeführt – aber auch hier nicht erstellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass zumindest zwei dieser Mitbeschuldigten (F._____ und der Jugendliche) in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und dort – ohne die Unterstützung der hier fraglichen Mehrheit der übrigen Beschul- digten – bereits den Privatkläger A._____ entsprechend genötigt hatten (Sach- verhaltsabschnitt A, 1 und 6), auch hier ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier passiv präsenten Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Nötigung zum Nachteil C._____s im Rechtssinne auch nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Entsprechend kommt nur Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB in Frage. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen oben zu den Tätlichkei- ten (Sachverhaltsabschnitt 7) verwiesen werden (E. III.3.3. ff.).

- 106 - 8.4. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Im Gegensatz zu A._____ hatte der Geschädigte C._____ im Vorfeld der Übergriffe weder Fotos gemacht noch hatte er – soweit ersichtlich – einschlägigen Kontakt zum Journalisten M._____, weshalb sich bei ihm die Frage nach der Abwehr eines allfälligen An- griffs (Notwehr) ohnehin nicht stellt. Schliesslich liegen auch keine Schuldaus- schlussgründe vor. 8.5. Im Ergebnis ist B._____ – in Abweichung zur Vorinstanz (Mittäterschaft) – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 "nur" der Gehilfenschaft zur Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

9. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von C._____ (Sachverhalts- abschnitt 17) Der den Beschuldigten E._____, H._____, G._____, F._____, I._____, B._____, R._____ und dem Jugendlichen in Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage ge- machte Vorwurf des Bespuckens des Geschädigten C._____ konnte sachver- haltsmässig nicht erstellt werden. Entsprechend hatte die Vorinstanz die sieben Beschuldigten zu Recht freigesprochen. Die Freisprüche blieben – mit Ausnahme jenes des Beschuldigten B._____ – denn auch unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Gesagten ist auch B._____ von diesem Vor- wurf der Beschimpfung freizusprechen.

10. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 10.1. In objektiver Hinsicht steht betreffend Sachverhaltsabschnitt 19 fest, dass C._____ ab ca. 19.45 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr daran ge- hindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er das wollte bzw. es aufgrund des Auftretens der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum als einzigen Ausweg betrachtete, mit J._____ und S._____ ins sichere Büro zu flüchten. Die Vorge- hensweise der Beschuldigten sowie die Wirkung ihres Auftretens auf den Ge- schädigten gestaltete sich in den wesentlichen Punkten identisch wie hinsichtlich A._____ und führt somit auch zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Es kann ent- sprechend auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (oben

- 107 - E. III.2.1. ff.). Anzufügen ist, dass C._____ bis dahin von den Beschuldigten zwar noch verschont geblieben war. Allerdings hatte er die Übergriffe auf seinen Freund A._____ aus nächster Nähe mitbekommen, was dazu beitrug, dass er die schliesslich auch um ihn versammelten Beschuldigten als besonders bedrohlich wahrnahm und ihm entsprechend bewusst war, dass ein Fluchtversuch zwecklos wäre. Auch hier war sämtlichen Beschuldigten bewusst, dass C._____ die Mo- schee verlassen wollte, was er bereits durch seinen Versuch, an den Beschuldig- ten im Gebetsraum vorbei zur Eingangstüre zu gelangen, für alle Anwesenden er- kennbar zum Ausdruck gebracht hatte. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind somit auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ erfüllt. 10.2. Im Hinblick auf die Beteiligungsform der Beschuldigten liegt mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (oben E. III.2.1.4.) ebenfalls ein konkluden- ter gemeinsamer Tatenschluss – auch hier Mittäterschaft sämtlicher sieben vor dem Büro präsenter Beschuldigter – vor, wobei jeder Beschuldigte wiederum erst ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligung bzw. seines Hinzutretens zur Verantwortung gezogen werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte F._____ für die Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 bereits ab dem Aufhalten C._____s im Eingangsbereich verantwortlich. Die Beschuldigten I._____, B._____, E._____ und H._____, G._____ und der Jugendliche beteiligten sich ab dem Zurückbringen C._____s in den Gebetsraum an der Freiheitsberaubung. 10.3. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis der hinsichtlich Sachverhaltsab- schnitt 19 betreffend B._____ ergangene vorinstanzliche Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.

11. Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitt 13) 11.1. Das in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Hindern am Verlassen der Moschee kann bereits sachverhaltsmässig einzig dem Beschuldigten F._____ nachgewiesen werden. Diesbezüglich wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass die Umschreibung der Tathandlung betreffend Hinderung C._____s am Ver-

- 108 - lassen der Moschee in Sachverhaltsabschnitt 13 identisch ist mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (oben E. II.5.2.1.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt diese in der An- klageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 13 als Nötigung separat aufgeführte Tat- handlung keine eigenständige Tat, sondern ein Teil der unrechtmässigen Gefan- gennahme des Geschädigten und damit den Anfang der Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ dar. Sachverhaltsabschnitt 13 umfasst somit kein zusätzli- ches strafbares Verhalten, ist das Unrecht dieser Handlung doch bereits durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst. Insofern verhält es sich gleich wie hinsichtlich A._____s Festsetzung im Eingangsbereich, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden kann (oben E. III.2.2.2.). Die von F._____ in diesem Sinne begangene Nötigungshandlung wird entsprechend vom Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Sachver- haltsabschnitt 19 konsumiert. 11.2. Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ist eine Beteiligung wie dargelegt nicht erstellt. Er ist diesbezüglich nicht schuldig, weil diese auch ihm vorgewor- fene Handlung – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich ein Teil der bereits be- urteilten Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 darstellt, hat auf- grund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 13 der An- klage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.

12. Übersicht Schuld- und Freisprüche Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift),

- 109 - − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift). Der Beschuldigte ist dagegen nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung und Vollzug

1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, teilweise vollziehbar zu 12 Monaten, einer Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu je Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 1.3. Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch.

- 110 -

2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.

3. Grundsätze der Strafzumessung 3.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vor- instanzliches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).

4. Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in

- 111 - welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verehrend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der vom Beschuldigten und seinen Mittätern ausgesprochenen zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Be- schuldigten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten,

- 112 - den Privatkläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintli- chen Verbündeten C._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt.mm.2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychischen Be- einträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsituation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiate- rin med. pract. L._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Posttraumati- sche Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Ar- beitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schreiben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 152/6) als rechtsgenüglich nach- gewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt.mm.2016 bei besagter Psychiaterin in Behand- lung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Wei- se, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von ei- ner (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität ver- missen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbeson- dere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in P._____ oder die Aussage, wo- nach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 152/6). Fer- ner bestehen diesbezüglich – wie die Ausführungen zum Zivilpunkt noch zeigen werden (unten E. VI.3.2 f.) – verschiedene Unklarheiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht da- mit jedoch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negativen Auswirkungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch unten, E. VI.4.2.1).

- 113 - 4.1.3. Auch beim Geschädigten C._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Folgen des Tatabends in Form von Schmerzen am Hin- terkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten H._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. L._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not- wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart.

- 114 - 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatz- strafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperati- onsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamt- strafe von 14 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.1.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hy- pothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist basierend auf den verschuldensangemessenen Ein- zelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt.mm.2016 in der Q._____ Moschee. Neben der Mehrzahl der innert kür- zester Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Ta- ten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleichzeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Ins- gesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massge-

- 115 - blich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war zwar erst nach der Festset- zung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebets- raum gebracht worden war, hat sich in der Folge jedoch genauso wie seine Mit- beschuldigten an der Freiheitsberaubung und sodann auch direkt aktiv an zahlrei- chen Drohungen sowie den Beschimpfungen in Form von Spuckattacken beteiligt. Er war es auch, der dem Privatkläger einzig mit dem Ziel, ihn zu demütigen und zu bestrafen, gewaltsam eine Zehnernote in den Mund steckte. Auch war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädig- ten C._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlas- sen konnte. Entsprechend blieb er auch nach dem Erscheinen des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands prä- sent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhielten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend durchwegs uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wieder hervorgehobenen Ver- fehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Fotografieren in der Moschee) – nichts Nennenswertes ereignet hätte. Er gab einzig an, den Privatkläger A._____ einmal gefragt zu haben, wieso er sich für Geld verkaufe. Insgesamt streitet er je- doch sämtliche Übergriffe – sowohl von ihm als auch von seinen Mitbeschuldigten

– ab. Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Ta- ten und die Ernsthaftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, in- dem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen to- leriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – ange- sichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – sowohl für die beiden Freiheitsentziehungen und die Beteiligung an den Drohungen als auch für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten.

- 116 - 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die mehrfache Freiheitsentziehung, die mehrfachen Drohungen sowie für die mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.

5. Strafrahmen und schwerste Straftat Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar. Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gegenüber jener zum Nachteil des Ge- schädigten C._____ hinsichtlich ihrer Dauer leicht schwerer wiegt, ist dieses De- likt als Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Bildung der Einsatzstrafe her- anzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Ta- gessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

6. Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme A._____s an dieser beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist re- levant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch er- zwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch da- ran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen. Diese physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberau-

- 117 - bung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s und dem anschliessenden Festhalten eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschul- digten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksam- keit im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer wa- ren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den vermeintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt er- scheinen sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der mittäterschaftlich handelnden Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ geringfügig. Mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten ist allerdings erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s eine tragende Rolle einnahm, war er doch im Kreis um den Privatkläger offenbar an vorderster Front präsent. Letzte- res zeigt sich daran, dass er in dieser Phase – was die weiteren Übergriffe auf den Privatkläger (Spucken, Drohungen, Nötigung mit Zehnernote) angeht – einer der aktivsten unter den Beschuldigten war. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache als Motiv eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbe- schuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsguts- verletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – mög- lichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden aller- dings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch

- 118 - die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee wider- spiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten be- fürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte – mitunter durch den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern be- treffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewer- tung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu die- sem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. 6.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum

- 119 - das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohun- gen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wä- re, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Insgesamt überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tat- komponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Aspekte höchstens aufzuheben. 6.2.3. Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate auf 11 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 6.3. Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch B._____ im Ver- gleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das angeklagte Herunter- schlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch Aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentli- chen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Mittäter des Beschuldigten und der bereits bestehenden Ein- schüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewaltanwendungen er- forderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unan- nehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. So-

- 120 - dann ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte spontan zu dieser Tat entschloss. Das objektive Tatverschulden wiegt somit noch leicht. 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten für diese Tat ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Aus- geliefertheit zu demonstrieren. Dies zeugt von einer nicht unerheblichen kriminel- len Energie beim Beschuldigten. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht unwe- sentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsi- tuation, was auch hier mit einem entsprechend erhöhten Asperationsfaktor zu be- rücksichtigen ist. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 4 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil von C._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte C._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte C._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten F._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe-

- 121 - ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme C._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in C._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten C._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er offenbar mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleichzeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise darauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechende Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kür- zeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint vorliegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.5. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten C._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil C._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger

- 122 - A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon C._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten M._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei C._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Relativierend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nur un- tergeordnet als Gehilfe beteiligte. Es ist entsprechend von einem sehr leichten ob- jektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Nötigung vorsätzlich förderte. Die Tat war vorwiegend dadurch mo- tiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft ziehen zu kön- nen. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits erwähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festge- stellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreundeten Privat- klägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat. 6.6. Fazit Tatkomponente Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 6.7. Täterkomponente 6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten B._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

- 123 - verwiesen werden, welche vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt wurden (Urk. 176 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO; Prot. II S. 31 ff.). Er ist zurzeit im Sicherheitsdienst in einer Vollzeitbeschäftigung tätig und verdient dort jeweils zwischen Fr. 3'000 - Fr. 4000.– (Prot. II S. 32, 24). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt. Das Alter eines Delinquen- ten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten besass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Taten aus jugendlichem Leichtsinn begangen wurden oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Un- reife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu er- kennen. Eine Strafminderung erscheint somit nicht angezeigt. 6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat. Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 188). Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem Tatabend des tt.mm.2016 wohlver- halten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht straf- mindernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4).

- 124 - 6.7.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet worden und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 176 E. V.5.4.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Vorverfahren eine gros- se mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den we- nigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 160/5/1-3) – eine gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdrohungen in P._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 160/5/1) oder "Folterme- thoden in der P._____ Q._____ Moschee" (Urk. 160/5/2) das Ergebnis der da- mals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Be- schuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar

– nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom

20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu-

- 125 - sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren. 6.9. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. 6.10. Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) 6.10.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. 6.10.2. Bei der objektiven Tatschwere ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Person um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt. Diese Form der Tätlichkeit ist überdies geeignet, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbe- sondere deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Für die objektive Tatschwere ist sodann erheb- lich, dass das Bespucken mehrfach bzw. durch mehrere Beteiligte erfolgte. 6.10.3. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, was aber für sich nicht verschul- denserhöhende Wirkung zeitigt. Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wirkung zuzumessen ist. In gewissem Masse ist allerdings die Wut der Beschuldigten über das heimli- che Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu be- rücksichtigen (vgl. dazu bereits oben E. III.4.2.). Insgesamt wiegt das Tatver- schulden mithin nicht mehr leicht.

- 126 - 6.10.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollständig auf das bereits Gesag- te verwiesen werden, zumal der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Tat nicht geständig ist. Die Täterkomponente wirkt sich mithin neutral aus. 6.10.5. Insgesamt erscheint ausgehend vom nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist ihm jedoch eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren. 6.10.6. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte erzielt wie bereits er- wähnt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000 - Fr. 4000.– (Prot. II S. 32, 24). Er ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten (Prot. II S. 33). Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern etc. im Umfang von 20% ist der Tagessatz (abgerun- det) auf Fr. 80.– festzulegen. 6.10.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.

7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 176 E. VI.1.). 7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich kein Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich – seit den am tt.mm.2016 begangenen Taten und damit seit fast fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 188). Wie sich aus sei- nen Aussagen ergibt, hat die am 21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Unter- suchungshaft, die schliesslich 183 Tage andauerte, den noch jungen Beschuldig-

- 127 - ten schwer beeindruckt, womit er sich bereits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätte. Dass der Beschuldigte– wie dargelegt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, dürfte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weite- rer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht dessen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprognose zu bejahen und die Freiheits- strafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Das gilt auch für die zu- sätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt.mm.2016 begangenen Ta- ten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 25 Tagessätze zu Fr. 80.–, beide bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 183 Tagen (vom

21. Februar 2017 bis 22. August 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) hat sie abgesehen. Der Be- schuldigte verlangt in seiner Berufung einen vollständigen Freispruch und ent- sprechend auch den Verzicht auf eine Landesverweisung. Für den Fall einer Ver- urteilung macht er das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls geltend, der einer Landesverweisung entgegenstehe (Urk. 197 S. 19 ff.). 1.2. Die Bestimmungen zur obligatorischen Landesverweisung sind am

1. Oktober 2016 in Kraft getreten und demnach auch nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begangen wurden (ZUR-

- 128 - BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Vor Art. 66a - 66d). Die zur Beurteilung stehenden Taten wurden allesamt am tt.mm.2016 und somit nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen begangen. Diese sind entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar. 1.3. Das Gericht verweist den Ausländer, der insbesondere wegen Freiheitsbe- raubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz. Mit der mehrfach erfüllten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte B._____ somit eine Katalogtat begangen. Vor- behältlich der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (schwerer persönlicher Här- tefall, vgl. nachfolgende Prüfung) erfüllt er daher a priori die Voraussetzungen für eine Landesverweisung.

2. Kriterien der Härtefallprüfung 2.1. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen wer- den, wenn diese für den Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht defi- niert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien wer- den nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Fest- stellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefall- klausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Ge- setzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). 2.2. Die Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anlehnung an die Be- stimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

- 129 -

24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. Sep- tember 2018 E. 3.3.3.; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2.). Entsprechend sind insbesonde- re folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiäre Bindung in der Schweiz, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen, die Beach- tung der schweizerischen Rechtsordnung, der Grad der Integration in der Schweiz, die Sprachkenntnisse sowie die Resozialisierungschancen im Heimat- land (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann an- zunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebens- bedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtli- che Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). 2.3. Bei der Interessenabwägung ist sodann der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2 ff.). Das Bundesge- richt hat sich in seiner Rechtsprechung jüngst zur Frage geäussert, wie der Begriff von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, auszulegen ist und in welchem Rahmen diesem Umstand bei der Beurteilung konkret Rechnung zu tra- gen ist. Dabei stellte es fest, dass sich dem Gesetzeswortlaut dazu ebenso wenig entnehmen lasse wie der bundesrätlichen Botschaft. In der Lehre werde dazu ausgeführt, als in der Schweiz aufgewachsen gelte, wer die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht habe. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei. Weitere Autoren würden unter Verweis auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) die Auffassung vertreten, eine Person

- 130 - gelte als in der Schweiz aufgewachsen, wenn sie vor ihrem 18. Geburtstag fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe. Nach einer weiteren Lehrmeinung gelte eine Person als in der Schweiz aufgewachsen, wenn sie vor Erreichen des 10. Le- bensjahres eingereist ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4.3. mit Hinweisen auf die jeweiligen Lehrmeinungen). Im Hin- blick auf diese Lehrmeinungen stellte das Bundesgericht fest, dass der Sinn und Zweck der Altersvorgaben im Migrationsrecht sei, sicherzustellen, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt, was der Integration und der Förderung der sprachlichen Fähigkeiten zuträglich sei. Gemäss Bundesgericht sind diese Überlegungen grundsätzlich auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz, spielt der Grad der Integration doch auch in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle. Aller- dings kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Im Ge- gensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Alters- grenze vor. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz. Entsprechend ist die Härtefallprüfung in jedem Fall an- hand der zuvor genannten, gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der be- sonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen auslän- dischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufent- haltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund ei- nes Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorlie- gen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Inte- ressenabwägung (vgl. dazu sogleich) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3. f.). 2.4. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und

- 131 - der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen In- teressen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLIN- GER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom

20. September 2018 E. 3.3.3.; 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2.).

3. Konkrete Härtefallprüfung 3.1. Der Beschuldigte B._____ ist in AC._____ [Land] geboren und lebte dort bis zum Alter von 12 Jahren. Weil sein Vater damals bereits in der Schweiz lebte, wuchs er bei seinem Onkel auf und besuchte dort auch fünf Jahre lang die Schu- le. Mit 12 Jahren kam er im Jahr 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eben- falls in die Schweiz. Hier ging er ein Jahr lang in den Deutschunterricht und be- suchte dann die 5. Klasse sowie anschliessend die Sekundarschule. Nachdem bei ihm in der zweiten Sekundarschule festgestellt wurde, dass er auf dem linken Ohr eine Gehörleistung von nur 15 % hat, weshalb er sich in grösseren Räumen nicht konzentrieren konnte, wechselte er in eine Gehörlosenschule in AA._____. Der heute 25-jährige Beschuldigte ist mittlerweile seit 13 Jahren in der Schweiz und hat mithin mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Entsprechend hat er auch einen Teil seiner Kindheit und – was vorliegend stark ins Gewicht fällt

– vor allem die gesamte in der Regel lebensprägende Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse und Sozialkontakte ist zu berücksichtigen, dass sowohl seine Mutter als auch sein Bruder in der Schweiz leben, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt bzw. teilweise auch bei diesen wohnt. Sein Vater ist im mm.2020 verstorben. Im Übrigen pflegt er Kontakt zu ei- ner Handvoll Kollegen, von denen er jedoch mit einer Ausnahme nur die Vorna- men kennt. Weiter gibt er an, sporadisch Kontakt zu ein paar Angehörigen der Familie seines Vaters in der Schweiz zu pflegen. Er hat hier weder eine Freundin noch eine eigene Familie gegründet. Er spielt hobbymässig Fussball, phasenwei- se tat er dies auch schon in einem entsprechenden Verein (vgl. zum Ganzen Urk. 84/7 sowie Prot. I S. 94 ff.; Prot. II S. 31 ff.). Insgesamt ist nach dem Gesag- ten durchaus von einer sozialen Einbindung und Integration in der Schweiz aus- zugehen. Aus strafrechtlicher Sicht hat er sich bis zum vorliegenden Vorfall klag-

- 132 - los verhalten. Er ist somit Ersttäter und hat sich auch seit diesem Vorfall seit mitt- lerweile fast 5 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 3.2. Auch in beruflicher Hinsicht hat durchaus eine gewisse Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt stattgefunden, die sich in jüngster Zeit mit der Vollzeitan- stellung des Beschuldigten stabilisiert zu haben scheint. Der Beschuldigte hat dank der Unterstützung der IV hinsichtlich seiner partiellen Hörbehinderung bei einer Stiftung eine Lehre als Metallbaupraktiker abgeschlossen. Seither ist er – trotz dieser Beeinträchtigung – voll arbeitsfähig. Nach der Lehre arbeitete er wäh- rend zweier Monate als Lüftungsmonteur und war anschliessend auf Arbeitssu- che. Im Rahmen von temporären Anstellungen vermochte er in den letzten Jahren immerhin weitgehend für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen und ist seit jüngerem in einem 100% Pensum als Sicherheitsangestellter tätig (Prot. I S. 94 ff.; Prot. II S. 32, 34). Seine Schulden vermochte er mittlerweile ebenfalls weitge- hend zu tilgen und arbeitet die verbleibende Restschuld nun noch mit Ratenzah- lungen ab (Prot. II S. 35). 3.3. Der Beschuldigte verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Er spricht fliessend Deutsch und Albanisch. Im Rahmen seines fünfjährigen Schulbesuches in AC._____ hat er auch auf Albanisch lesen und schreiben gelernt und ist mit der dortigen Kultur vertraut. In Anbetracht seiner Sprachkenntnisse, der abgeschlos- senen handwerklichen Ausbildung zum Metallbaupraktiker sowie seiner Berufser- fahrung als Sicherheitsangestellter sind seine Chancen auf eine Wiedereingliede- rung in seinem Heimatland in beruflicher Hinsicht zwar einigermassen intakt, mit Blick auf den soeben erlittenen Verlust seiner einzigen nahen Bezugsperson in AC._____ jedoch in sozialer Hinsicht jedenfalls erschwert. 3.4. Nach dem Gesagten ist beim Beschuldigten insgesamt von einer starken Bindung zur Schweiz auszugehen und das Vorliegen eines persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB knapp zu bejahen. 3.5. Entsprechend ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer Lan- desverweisung die beschriebenen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz dennoch überwiegen. Nach der gesetzlichen Systematik

- 133 - ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten ei- nen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der in- neren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Na- tur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2. mit weitern Verweisen auf Rechtsprechung). Der Beschuldigte hat sich der Freiheitsberau- bung, die für die Landesverweisung als Katalogtat gilt, mehrfach schuldig ge- macht. Wie dargelegt, bewegt sich sein Verschulden insbesondere aufgrund der beschränkten Dauer derselben noch im leichten Bereich. Zwar hat er darüber hin- aus im Zuge ein und desselben Vorfalls noch weitere Delikte begangen, mitunter mehrfache Drohungen und mehrfache Nötigungen. Bei diesen Straftaten handelt es sich ebenfalls um nicht besonders schwere Taten mit noch leichtem Verschul- den. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich insbesondere, dass es sich dabei nicht um körperliche Gewalttaten handelte. Wenngleich, wie bereits mehrfach darge- legt, nicht zu vernachlässigen ist, dass sich das Ausmass des vom Beschuldigten zusammen mit mehreren Mittätern begangene Unrecht mitunter in der Kumulation bzw. der Wechselwirkung der Vielzahl der an diesem Abend begangenen Taten offenbarte (vgl. oben E. V.4.1.), ist mit Blick auf die Gefahr künftiger Taten dieser Art zu berücksichtigen, dass sich der vorliegende Vorfall unter sehr singulären Umständen ereignete. Der Beschuldigte verfügt sodann über keine Vorstrafen. Es liegt entsprechend keine ungünstige Legalprognose vor. Sodann hat er sich seit den zur Beurteilung stehenden Taten vom tt.mm.2016 und damit seit mittlerweile rund 5 Jahren klaglos verhalten. Schliesslich weist der Beschuldigte wie dargelegt gewichtige private Interessen am Verbleib in der Schweiz auf, nachdem er mehr als die Hälfte seines Lebens und insbesondere die besonders lebensprägenden Phasen hier verbracht hat, sämtliche ihm verbleibenden Bezugspersonen in der Schweiz leben und er hier ernsthaft verwurzelt ist. Insgesamt überwiegen seine gewichteten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die sehr beschränk- ten öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Es ist entsprechend auf eine Landesverweisung zu verzichten.

- 134 - 3.6. Im Ergebnis ist gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VI. Zivilforderung

1. Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten F._____, E._____, G._____, H._____, B._____, I._____, J._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung allerdings auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 195/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 195/1 S. 1 f.).

- 135 -

2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie soeben dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Be- weisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. L._____, von M._____ sowie von Dr. N._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privatkläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeit- punkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem

- 136 - Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten) noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig.

- 137 - 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus-

- 138 - setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. L._____, Dr. M._____ und Dr. N._____ (Urk. 195/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 151, 160/2 und 161/2 im erstinstanzlichen Ver- fahren). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflich- tige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorg- falt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könn- ten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisan- träge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 196/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. L._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich

- 139 - vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. L._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ Moschee und die von ihr bereits damals diagnostizierten Post- traumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mit- hin nur Tatsachen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Wes- halb ein solcher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte einge- bracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersicht- lich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. L._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Be- weisgehalt her ungenügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeits- zeugnis von Dr. L._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 195/1). Ent- sprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berech- tigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis of- ferierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berück- sichtigen ist.

3. Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt.mm.2016 verursachten Ar- beits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. M._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.

- 140 - 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von M._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach AE._____ und AF._____ reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten M._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu gewinnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach AE._____ vorbereiten sollen, ein Visum für M._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Un- terkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von M._____ persönlich mit einem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröf- fentlicht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig ge- wesen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von M._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten fi- nanziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da M._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ auf- grund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt.mm.2016 erlittenen Trau- mas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. IX.1.1.; Urk. 151 S. 2 ff.). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfalls vom tt.mm.2016 erlittene Posttrau- matische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst

- 141 - Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der AG._____ in AH._____ [Stadt] ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt.mm.2016 ha- be aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100- prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorle- sungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester ein- steigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder auf- nehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe ei- nes Jahreslohens entstanden, welchen der Privatkläger an der Berufungsver- handlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte. 3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Urk. 160/9 S. 18). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung. 3.2. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt.mm.2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, wel- che ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für M._____ verunmöglicht habe. Allfällige Scha- denersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich genügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tatsächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldigten began- genen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vor- bringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Beru- fungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So beste- hen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. L._____ vom

28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise darauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt.mm.2016 bei besagter Psy-

- 142 - chiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatklä- ger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender AI._____-Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies wei- ter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Q._____ Moschee bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 128). Mit ande- ren Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstö- rung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ Moschee vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychi- sche Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt.mm.2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ Moschee informiert wor- den seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich etwa der Privatkläger C._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger C._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in AE._____ Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privat- kläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt.mm.2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich

- 143 - aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und C._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte U._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegenden Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsäch- lich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

- 144 -

4. Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt.mm.2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt wor- den. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und monatelang an- gehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehöri- gen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Belastungsstö- rung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfolgungs- ideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrtheitszu- stände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Wohnung ge- wechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Ent- sprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 151 S. 4 Rz. 5; Urk. 160/2 S. 8 ff.; Urk. 195/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligati- onenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge- hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und

- 145 - des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse wie bereits darge- legt auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Un- bill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. So- dann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. IX. 3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen ei- ner Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemes- sung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldigten noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (uner- wünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informa- tionen an den Journalisten M._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die vorliegend zu beur-

- 146 - teilenden Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. VI.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit die- se über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinaus geht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten F._____, E._____ und H._____, B._____, der Jugendliche, I._____ und G._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten F._____, E._____ und H._____, B._____, der Jugendliche, I._____ und G._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten R._____, J._____ und S._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separaten Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit ent- sprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genug- tuung trifft.

- 147 - 4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– somit gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten F._____, E._____, H._____, B._____, des Jugendlichen, I._____ und G._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 181 S. 8). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den

- 148 - späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren alle- samt unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldig- te die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 46'321.20 entschädigt. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.– herabzusetzen (Urk. 194 S. 7). Sie argumentiert, der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Be- schuldigten geltend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annä- hernd gleichgelagerten Fällen – d.h. Anklagen inklusive Landesverweisungen – ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veran- schlagt habe. 1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger des Beschuldigten geltend gemachte Honorar mit über Fr. 46'000.– als insgesamt hoch erscheint. Allerdings ist bei einer genaueren Betrachtung sei- ner Leistungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkre- ten Einzelpositionen vom Verteidiger ungerechtfertigter Aufwand betrieben wor- den wäre. Auch die Staatsanwaltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Ver- tretern der Mitbeschuldigten, ohne konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren. Damit ist sie nach dem Gesagten nicht zu hören. 1.2.4. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 46'321.20 zu bestätigen. Die Rückzahlungs-

- 149 - pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kos- tenauflage (3/4) vorbehalten. 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. X.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklägers. 1.3.2. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziff. 10 und 11 zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend einen vollständigen Freispruch sowie ein Verzicht auf die Landesver- weisung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken zum Nachteil C._____s, Sach- verhaltsabschnitt 17) sowie Tätlichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu

- 150 - sprechen. Ferner beantragte sie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug der- selben sowie die Bestätigung der Landesverweisung. 2.1.2. Vorliegend werden – entgegen den Anträgen des Beschuldigten – sämtli- che vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Damit unterliegt der Beschuldigte im Strafpunkt weitestgehend. Er obsiegt einzig hinsichtlich des Verzichts auf die Landesverweisung sowie teilweise mit Blick auf die Zivilforderung, wobei Letzterer gegenüber dem Strafpunkt weit weniger Gewicht zukommt. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen vorinstanzlichen Freisprüche allesamt bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des gegen- über dem erstinstanzlichen Urteil etwas höheren Strafmasses und unterliegt im Übrigen mit ihrer Berufung ebenfalls weitestgehend. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung seinerseits weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfrei- heit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom

16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerle- gen und im Übrigen (1/2) auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbetracht des ins- gesamt geringen Gewichts sowie des sehr beschränkten Aufwandes hinsichtlich der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers zu verzichten. 2.2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 10. September 2021

- 151 - einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von rund 62 Stunden (ohne Urteilseröffnung) geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, aller- dings sind auch hier keine konkreten Positionen auszumachen, welche sich als ungerechtfertigt erweisen würden. Unter Einbezug des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbei- tungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 16'000.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/2) vorbehalten. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Dieser macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 ge- genüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser R._____, H._____ und S._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 208). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröff- nung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rech- nerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Verfahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 152 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1 der Anklageschrift) und − Dispositivziffer 7 (beschlagnahmte Gegenstände) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitt 3 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift) und

- 153 - − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 9 der Anklageschrift).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

7. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten F._____, G._____, H._____, E._____, I._____, sowie K._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 10 und 11 wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 154 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen (1/2) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Beru- fungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 155 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres

- 156 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.