Sachverhalt
mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein- vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere
- 27 - interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend ba-
- 28 - siert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszu- schliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten T._____ gar nicht ersichtlich sind. Die inso- fern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemes- sener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhalts- abschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validie- rung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
3. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) 3.1. Herausgabe des Mobiltelefons, Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsab- schnitt A, 1 und 6) 3.1.1. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt. November 2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass D._____ zusammen mit C._____, B._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobiltelefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobilte- lefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsu- chen konnte. 3.1.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und T._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten D._____, C._____, B._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt. November 2016 nach 19 Uhr zusammen mit T._____ die Q._____ besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebetsraums
- 29 - sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von C._____ beobachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Be- teiligten dann allerdings auseinander. C._____ will sich nach eigenen Angaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausge- gangen, dass A._____ nur arabisch spreche und er selber könne kein Arabisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hingegangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt un- weigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschul- digten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklä- gers, welcher angab, dass C._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von D._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch D._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von C._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung C._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten D._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die C._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, D._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontieren.
- 30 - 3.1.3. Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben D._____ und C._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während C._____ und D._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin D._____ und C._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – D._____, C._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten. 3.1.4. Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob B._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage- schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten T._____, welcher angab, zu C._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben D._____ identifizierte er B._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). B._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privat- kläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten C._____ und D._____ belastete – nannte B._____ nicht als ei- nen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung B._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend B._____ bestätigte er in der ersten Einvernah- me vom 21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formulierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeili-
- 31 - chen Einvernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbestritten ist, dass B._____ an diesem Abend in der Moschee als solches an- wesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folg- lich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrach- tung der Aussagen T._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekom- men habe, dass es dort zwischen ihm und C._____ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzuge- kommen, worauf C._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An dieser Stelle bezeichnet er – neben D._____ – auch B._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltele- fon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin, auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt habe, bezeichnete T._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebetsraum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach über- einstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von T._____ gemacht hatte, und dabei von C._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hatte, berichtet T._____ somit nichts. Nach seiner Ver- sion soll sich sowohl die Wegnahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der damit einhergehenden Schläge somit allesamt am ur- sprünglichen Standort im Gebetsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies widerspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besag- ten Fotografieren von D._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten wor-
- 32 - den sei, dort gegenüber der Eingangstür an der Rückwand des Büros des Vor- stands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schu- he aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von B._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang."). Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von T._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich gesessen haben musste, vom Gebetsraum nur be- grenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situationsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass T._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Ein- gangsbereich zumindest teilweise mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände versperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustel- len, wie diese durch anderweitige Beweismittel bestätigt werden können. 3.1.5. Nachdem wie dargelegt einzig T._____ B._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von B._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend überein, dass eine Beteiligung von B._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat. Auf die Drohungen, die gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 teilweise auch bereits im Eingangsbereich stattgefunden haben sollen, wird in den Erwä- gungen unten, E. II.4.1.1. ff., einzugehen sein.
- 33 - 3.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 3.2.1. Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten in den Gebetsraum geschleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zu- nächst als erstellt, dass zumindest die in den vorherigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschuldigten D._____, C._____ und der Jugendliche betei- ligt waren, wobei sie einschränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert worden sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen D._____s und des Jugendlichen, welche das Verbringen A._____s in den Gebetsraum anerkennen, wenn auch un- ter der Präzisierung, dass dieser selber gegangen sei (Urk. 19 S. 11; vor- instanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch der Privat- kläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Gebetsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelau- fen, aber die haben mich von beiden Seiten gepackt und hingeschleppt."). An- hand der übereinstimmenden detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten D._____, C._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehal- ten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen."). 3.2.2. Zusätzlich bezeichnet A._____ auch E._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung E._____s nun sicher, während er zur Beteiligung E._____s an der Nötigung betreffend Sperr- code kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verbleibende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen erheblich.
- 34 - 3.2.3. Demgegenüber stellt sich E._____ auf den Standpunkt, vom ganzen Ge- schehen in der Q._____ bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu haben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mitbekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sollen. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen E._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einver- nahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impli- ziert, dass der Beschuldigte E._____ das verbotene Fotografieren durch den Pri- vatkläger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der Q._____ und ihrer Besucher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bilder be- fürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vor- stellbar, dass der Beschuldigte E._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte. 3.2.4. Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten E._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen
- 35 - des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angaben nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo- schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass E._____ zusammen mit D._____, C._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat. 3.2.5. Die Beschuldigten G._____, R._____, F._____ und B._____ sollen laut An- klage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschuldig- ten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte T._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von G._____, R._____, F._____ und B._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetstraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliess- lich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekun- den gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2).
- 36 - 3.2.6. Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten D._____, C._____, dem Jugendlichen und E._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mitunter B._____, gilt ihre Anwesenheit und Beteili- gung als nicht erstellt.
4. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 4.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 4.1.1. Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten C._____, G._____, B._____, F._____, D._____, E._____, der Jugendliche, U._____ und R._____ dem Privatkläger A._____ mehrfach gedroht haben, ihn umzubringen bzw. zu er- morden (Sachverhaltsabschnitt 4, teilweise im Eingangsbereich, sodann im Ge- betsraum). Sodann soll der Jugendliche A._____ mit den Worten "Wie willst du sterben, sollen wir deinen Schädel zerstören oder sollen wir dich köpfen, du soll- test nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig für die Moschee, wir bringen dich irgendwo anders hin, wo du dann stirbst", sowie mit den Worten "Damr Rasek" respektive "Dammer Rasek", was übersetzt bedeutet "Ich schlage dir auf den Kopf", bedroht haben. Der beschuldigte Jugendliche soll sodann die anderen Beschuldigten auch aufgefordert haben, dass jemand ein Messer holen solle (Sachverhaltsabschnitt 5, im Gebetsraum). Die eingangs genannten Be- schuldigten seien dabei um den Geschädigten herumgestanden und jeweils – soweit sie nicht selber drohten – mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einver- standen gewesen. 4.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte T._____ sagten in ihren Einvernahmen konstant aus, dass A._____ im Zuge des Geschehens im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum von verschiedenen Personen mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 20/1 S. 5, Urk. 20/2 S. 13; Urk. 20/5 S. 6, Urk. 20/6 S. 16, 38). A._____ identifizierte in der tatnächsten Einvernahme E._____, F._____, C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene Personen, die ihm mit Mord gedroht hätten (Urk. 20/1 S. 5). Anlässlich der zweiten Einver-
- 37 - nahme rund 5 Monate nach dem Vorfall konnte er sich noch an C._____ und den Jugendlichen erinnern, die sicher Morddrohungen ausgestossen hatten. Bei E._____ war er sich dagegen nicht mehr sicher. Aber auch in dieser Einvernahme bestätigte er, dass noch weitere als die soeben genannten zwei Beschuldigten entsprechende Drohungen ausgestossen hatten (Urk. 20/2 S. 13). Auffallend ist, dass sich beide Geschädigten insbesondere noch an eine konkrete Drohung sei- tens des Jugendlichen erinnern konnten, wonach dieser A._____ gefragt habe: "Wie willst du sterben?" A._____ konnte sich dabei zusätzlich daran erinnern, dass der Jugendliche angefügt hatte, dass man ihn nicht in der Moschee selber töten solle, weil "sein Blut zu dreckig für die Moschee sei". Offenbar hatte diese spezifische Aussage bzw. Formulierung beide Geschädigten nachhaltig beein- druckt. Gemäss T._____ habe er insbesondere an der Art, wie der Jugendliche dies formuliert hatte, gemerkt, dass es ihm ernst gewesen sei (Urk. 20/6 S. 38). Die übereinstimmenden Schilderungen der Geschädigten, welche beide mit be- sonderen Gefühlsäusserungen verbinden, sind starke Anzeichen dafür, dass ihre Schilderungen einen tatsächlichen Erlebnishintergrund aufweisen. Gleichzeitig überzeugt das, was der Jugendliche dagegen vorbringt, nicht: So gab er an, er wisse gar nicht, wie man die ihm vorgeworfene Aussage auf Arabisch formuliere (Urk. 17/8 S. 33). Wie sich aber aus dem psychiatrischen Gutachten über ihn ergibt, spricht seine für die Erziehung verantwortliche Mutter kaum Deutsch, wes- halb er sich mit ihr zu Hause nur auf Arabisch unterhalte (Akten Jugendstrafver- fahren SB190212, Urk. 16/10 S. 23). Auch H._____ bestätigte, dass der Jugendli- che Arabisch spreche, mit tunesischem Dialekt (Prot. I S. 139]). Dass der Jugend- liche die ihm vorgeworfene Drohung mangels sprachlicher Kenntnisse gar nicht auf Arabisch zu sagen vermocht hätte, erweist sich somit als reine Schutzbehaup- tung. Ferner hat der Jugendliche selber zugegeben, A._____ mit den arabischen Worten "Damr Rasek" – was zu Deutsch so viel wie jemandem den Kopf ein- bzw. aufschlagen bzw. den Kopf vernichten bedeutet – gedroht zu haben. Diese von ihm eingestandene Drohung beinhaltet ebenfalls eine Androhung schwerer kör- perlicher Nachteile bis hin zum Tode (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. III.11.4.8.).
- 38 - 4.1.3. Diese beiden in Sachverhaltsabschnitt 5 vorgeworfenen Äusserungen des Jugendlichen sind nach dem Gesagten erstellt. Zweifel verbleiben jedoch hin- sichtlich der weiteren Äusserung, man solle ein Messer holen, die gemäss Ankla- geschrift ebenfalls dem Jugendlichen zugeschrieben wird. Diesbezüglich hatte be- reits die Vorinstanz Zweifel daran geäussert, dass es tatsächlich der Jugendliche war, der diese Aussage tätigte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Es be- stehen darüber hinaus jedoch gar Zweifel darüber, ob diese Aufforderung, ein Messer zu holen, um A._____ damit zu töten, überhaupt erfolgte. Denn zum einen ist auffällig, dass A._____ über die zuvor bereits behandelten Todesdrohungen jeweils von sich aus berichtete. Die Aussage bezüglich dem Messer machte er je- doch erst auf Nachfrage des befragenden Polizisten nach dem möglichen Tatmit- tel hin (Urk. 20/1 S. 5). Auch in der zweiten Einvernahme wurde der Privatkläger erneut nach den Todesdrohungen und deren Inhalt gefragt. Sowohl auf diese Fragen hin wie auch auf die Frage, ob jemand irgendetwas darüber gesagt hatte, wie er getötet werden solle, erwähnte A._____ das Messer nicht. Erst als er spe- zifisch nach einer möglichen Waffe, die erwähnt worden war, gefragt wird, gab er zu Protokoll, es habe im Hintergrund – hinten sei ja die Küche gewesen – ein Topf und ein Messer gegeben. Die Küche sei ja aber "geräumt" gewesen (Urk. 20/2 S. 22 unten). Dies klingt mehr nach einer visuellen Wahrnehmung, die der Privat- kläger im Vorfeld des Vorfalls gemacht hatte. Nichtsdestotrotz dementiert er in der Folge aber, dies gesehen zu haben, und gibt an, es sei darüber gesprochen wor- den. Unklar ist dabei, welche Relevanz dem "Topf" in diesem Zusammenhang zu- kommt. Zwar spricht die Äusserung nebensächlicher Details in der Regel für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Dennoch konnte der Privatkläger auf weitere Nachfragen hin jedoch weder beantworten, wer diese Äusserung gemacht hat, noch in welcher Sprache dieser erfolgt sein soll. Insgesamt verbleiben hinsichtlich dieser Äusserung somit zu viele Unklarheiten, weshalb diese als nicht erstellt zu betrachten ist. 4.1.4. Als erstellt zu gelten haben demgegenüber die weiteren Todesdrohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der Anklage. Wie eingangs dargelegt, ver- mochte der Privatkläger A._____ die fünf in der Anklage genannten Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm (zu-
- 39 - sätzlich zur Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitt 5) mit dem Tod gedroht hat- ten, zu identifizieren. Der Umstand, dass sich beide Geschädigten nur noch an den Wortlaut der hiervor erläuterten Drohung des beschuldigten Jugendlichen gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 der Anklage erinnern konnten, nicht jedoch an die übrigen Todesdrohungen (Sachverhaltsabschnitt 4), ist dabei keineswegs als Indiz dafür zu werten, dass sie hinsichtlich der weiteren Drohungen nicht die Wahrheit sagten. Im Gegenteil erscheint es als durchaus lebensnah und nach- vollziehbar, dass sich diese Drohung des Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer besonderen Formulierung von einer "einfachen" Todesdrohung abhebt, beson- ders ins Gedächtnis der Betroffenen eingebrannt hatte. Wie die Vorinstanz zudem bereits überzeugend darlegte, war die Stimmung unter den anwesenden Be- schuldigten in dieser Phase nach der Entdeckung der "Verräter" äusserst aufge- heizt und darauf ausgelegt, die "Spione" nun zur Rechenschaft zu ziehen. Davon ist auch vorliegend auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit herrschte eine Gesinnungslage vor, in welcher das Ausstos- sen von Drohungen gegen den Übeltätern als Folge ihrer Aufgebrachtheit und als Ausdruck ihrer Wut durchaus denkbar erscheint. In diesem Sinne hat der Jugend- liche sodann zumindest hinsichtlich der Äusserung "Damr Rasek" ja auch einge- standen, A._____ gedroht zu haben und bestätigte somit die Aussagen des Pri- vatklägers A._____ bereits teilweise (Urk. 20/2 S. 7: "Wir reissen Dir den Kopf ab."), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen A._____s punkto Drohungen unter- streicht. Die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten A._____ und T._____, wonach die fünf genannten Beschuldigten Todesdrohungen ausgespro- chen hätten, erscheint damit als glaubhaft. Nicht mehr erstellen lässt sich dabei allerdings, ob und falls ja von welchen Beschuldigten die entsprechenden Todes- drohungen bereits im Eingangsbereich und während der Verschleppung A._____s in den Gebetsraum ausgesprochen wurden, wie dies in der Anklageschrift in Sachverhaltsabschnitt 4 vorgeworfen wird. Am Resultat ändert dies jedoch nichts. 4.1.5. Verschiedene Beschuldigte, insbesondere C._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da A._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im
- 40 - vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass A._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch C._____, D._____ und F._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.1.6. Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" unter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durch- aus glaubhaft und nachvollziehbar, dass A._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont geblie- benen Geschädigten T._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu bewogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten V._____ hastig SMS-Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umge- bracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Jugendli- chen sowohl C._____ als auch G._____, dass A._____ verängstigt gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut G._____ habe A._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun würden (Prot. I S. 105). 4.1.7. Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die nicht selber gedroht hatten, an diesen Handlungen ihrer Mitbeschuldigten, wird noch genauer einzugehen sein (vgl. unten E. II.4.5., betreffend den Beschuldigten B._____ insbesondere E. II.4.5.4.).
- 41 - 4.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 4.2.1. Der Privatkläger A._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (E._____, F._____, C._____, G._____, D._____, R._____, U._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu E._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewe- sen. Auch zu F._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. C._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (C._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. G._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend R._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend B._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kan- tonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8). 4.2.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab A._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten E._____, F._____, C._____, der Jugendliche sowie eventu- ell R._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht al- les sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut,
- 42 - daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von C._____, D._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Personen im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger B._____ und G._____. Es sei eine unüberschauba- re Situation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfron- tiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von H._____ (und S._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete A._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Po- lizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). 4.2.3. Betrachtet man diesen Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers A._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Be- schuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme ge- genüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf C._____, D._____ und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Mo- nat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass A._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaub- haft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzel- nen Beschuldigten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undiffe-
- 43 - renzierte, hinsichtlich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detail- befragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten be- schreibt A._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entspre- chend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hoch- geschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschrei- bung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von nahelie- genden Mehrbelastungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leich- tes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschuldigten C._____, D._____ und des Jugendlichen erschei- nen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf C._____ der Hinweis A._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Wei- teres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erleb- tem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 4.2.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. C._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben
- 44 - (hierzu sogleich unten E. II.4.3.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Po- lizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Wider- sprüchen: C._____ gab an, beobachtet zu haben, wie A._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro gebracht worden sei. Aus den glaubhaften und überein- stimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schlä- ge, Drohungen und das Bespucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams H._____ begonnen hatten. A._____ beschreibt diesbezüglich ein- drücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letz- te Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben; vgl. dazu sodann unten E. II.6.2.1. ff. zu Sachverhaltsteil C). Wäre C._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung A._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Po- lizei geblieben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Seine Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zu- rechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Version seines Bruders G._____, der seinerseits angibt, er habe beobachtet, dass C._____ gespuckt ha- be und sei dann sogleich zu ihm gegangen, um ihn zurechtzuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass C._____ mit seinen Aussagen vorwiegend sich selber und die übrigen Beschuldigten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten ver- sucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15-20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekom- men sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von T._____ an den Polizisten V._____ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung A._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der Q._____ rund
- 45 - eineinhalb Stunden vergangen sind. Auch das zeigt, dass C._____ offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 4.2.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams H._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken C._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten D._____ und C._____ ge- schildert wird. Selbst H._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Gruppe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumge- standen sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (S._____ und er) hätten schliess- lich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wütende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage H._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht ha- be, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Geschädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage ge- macht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine aku- te Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Beschuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten beschriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist. 4.2.6. Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten geschla- gen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von T._____ nicht mit genü- gender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, A._____ an-
- 46 - zugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initi- alen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei T._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten V._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige D._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und R._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten – mitunter B._____ – bei diesen Taten wiederum unten E. II.4.5.1. ff.). 4.2.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von C._____, D._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügliche
- 47 - Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel. 4.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 4.3.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte C._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei D._____, E._____, R._____, F._____, G._____ und B._____ dabeigestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstan- den gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift erneut C._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich F._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 4.3.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). C._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder G._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, C._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte T._____ berichtet davon, das A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da-
- 48 - von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von C._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 4.3.3. C._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt C._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten C._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 4.3.4. Sodann sollen auch der Jugendliche und F._____ gespuckt haben. Wäh- rend A._____ neben dem geständigen C._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich T._____ an F._____ erinnern. Andere hätten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr ein- grenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten ver- schiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilderun- gen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf T._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch T._____ punktuelle Wahrnehmungs-
- 49 - bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von T._____ der Beschuldigte F._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten C._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von C._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend F._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 4.3.5. Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu C._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten F._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz erstellt, dass – neben C._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte F._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten B._____ ist noch gesondert einzugehen (vgl. nach- folgend E. II.4.5.).
- 50 - 4.4. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.4.1. Gemäss Anklage soll F._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. Der Beschuldigte F._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass A._____ Fotos gemacht und an K._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [F._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldig- ten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittel- bar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. D._____, E._____, C._____, G._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbe- kommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). B._____ und R._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). 4.4.2. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte T._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als F._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in
- 51 - den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 4.4.3. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten F._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen F._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen T._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe F._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte F._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1
- 52 - S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte F._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Be- weisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass T._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zwei- fel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon aus- zugehen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschlucken musste. 4.4.4. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten F._____, somit insoweit er- stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. 4.5. Anwesenheit von B._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sach- verhaltsabschnitte 3, 4, 5, 7 und 9 4.5.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten C._____, G._____, B._____, D._____, E._____, F._____, R._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 4.5.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten C._____, D._____ und dem Jugendlichen – neu auch E._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im
- 53 - Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (E._____: Drohungen; C._____: Drohungen, Spucken; D._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich F._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermoch- te A._____ auch den Beschuldigten F._____ klar als einen jener Personen im en- geren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Ge- schädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte F._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachge- wiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldigten zu- mindest unmittelbar zugegen war. 4.5.3. Gemäss Anklage sollen auch G._____ und B._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. G._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (C._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass G._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder T._____ noch A._____ G._____ als ei-
- 54 - nen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, G._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten G._____ zeigte). T._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. G._____ zählte aus der Sicht von T._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass G._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch G._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 4.5.4. Das Gleiche gilt im Ergebnis für B._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). T._____ zählte B._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen B._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben musste. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlarvung
- 55 - A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wun- der genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Be- leidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Dies bestätigte er auch in der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 63, 65.). Er habe, als sich die be- reits beschriebenen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hinge- hen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Mo- schee-Vorstand, zurückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangsbereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit B._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumin- dest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf dem Boden gesetzt wur- de – entgegen seinen Behauptungen (vgl. auch Prot. II S. 63 ff.) auch mitverfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater H._____ angerufen zu ha- ben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch T._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass auch B._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich während den erstellten Taten seiner Mitbe- schuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten. 4.5.5. R._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte R._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe,
- 56 - über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der Q._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass R._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte R._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, R._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch R._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten R._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen R._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte T._____ sagte aus, beim Beschuldigten R._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla-
- 57 - gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschlagen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird R._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 4.5.6. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von R._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten. 4.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12, 1. Hälfte) 4.6.1. Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger A._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte um ihn herumgestanden seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das gewollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldigten, eventuell D._____, die Moscheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei. 4.6.2. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. A._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten
- 58 - können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten T._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.5.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen T._____s zu jener Phase, als er (T._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch D._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei die- ser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest installiertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Ausführungen unten in E. II.5.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entge- gen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschlies- sen der Eingangstüre für sich A._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Moschee zu verlassen. 4.6.3. Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten, mitunter B._____, aber ausserdem zum Vorwurf, A._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch ver- unmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldigten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Be- schuldigte D._____, C._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte D._____, C._____, E._____ und der Jugendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Ausnahme von R._____, H._____ und S._____) allesamt um ihn herumge- schart hatten, wurde bereits erstellt. Dass sich A._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leuten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich gehen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt einfach verlassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müssen. Unmöglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht be- wegen und alle waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentli-
- 59 - chen Versuch unternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), än- dert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und le- bensnah: Zum einen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufenden körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten
– gewaltbereiten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und an- schliessend auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rü- cken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Be- schuldigten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hin- tergrund ist davon auszugehen, dass körperlicher Widerstand bzw. ein Fluchtver- such ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldig- ten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und A._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendliche gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass A._____ habe gehen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden seien, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26). 4.6.4. In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an K._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von T._____ an den Polizisten V._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können. 4.6.5. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen
- 60 - wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Beschuldig- ten D._____, C._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer A._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich E._____ und ab dem Platzieren A._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldig- ten F._____, B._____ und G._____ mit. Mit Verweis auf die Ausführungen oben (E. II.4.5.5. f.) nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschuldigten R._____.
5. Handlungen zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 15 und 19 [1. Hälfte]) 5.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten ferner verschiedene Tat- handlungen zum Nachteil des Geschädigten T._____ vor (Sachverhaltsabschnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten sowie je- ner von A._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusam- menfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.7.3. - 11.7.10.). 5.1.2. Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeu- gin W._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) 5.2.1. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten C._____ und G._____, D._____, B._____, F._____, E._____, R._____ und der Jugendliche den Geschädigten T._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu verlassen, indem D._____ ihm sagte, dass er hier zu bleiben habe und zudem einer der Be- schuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte D._____ – die Eingangstüre der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend E. II.5.5.).
- 61 - 5.2.2. T._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten V._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen. Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von D._____ aufgefordert worden sei, hier zu bleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abge- schlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte D._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinnge- mäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass T._____ zu A._____ gehörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhal- ten. A._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass T._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.). 5.2.3. Dass T._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf A._____ die Mo- schee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nach- vollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als A._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon A._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und A._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen T._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun- den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit A._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund A._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen
- 62 - auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch T._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu erklären. Dass T._____ – wie D._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf T._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit A._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass T._____ während der Übergriffe auf A._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen A._____ abzuhalten. Dies haben sowohl T._____ als auch A._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. T._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten D._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom- men und habe gehen wollen, wodurch D._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten. 5.2.4. Gemäss T._____ soll D._____ sodann auch die Eingangstür der Mo- schee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab T._____ diesbe- züglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch immer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen
- 63 - gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an diesem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin W._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem T._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeit- lich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen ha- ben, insbesondere die später eingetroffenen H._____ und S._____ sowie der Ju- gendliche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung fest- gestellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass D._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor T._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade D._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossenen Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, sondern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). D._____ sagt somit offen- sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre. 5.2.5. Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, D._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), T._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von AA._____, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen T._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von T._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich
- 64 - nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten E._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte T._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass T._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass D._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, T._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest T._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch D._____ seine Einschätzung der Situa- tion, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten wür- de verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischen- zeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam H._____ als auch der Vorstand S._____, welche später in der Moschee eingetrof- fen waren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder A._____ noch T._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weiteren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vor- stands, ohne Sicht auf die Eingangstüre. 5.2.6. Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser D._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vorinstanz mit Blick auf B._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüglich nachweisen, gab doch T._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrücklich an, es sei nur D._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbe-
- 65 - reich gefolgt sei, ihm gesagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verrie- gelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn B._____ und R._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu lassen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage ausgeführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Betei- ligten. T._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm D._____ ver- wehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegan- gen und habe weiter mit B._____ und R._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der Anklageschrift vorgeworfene verbale Hinderung T._____s, die Moschee zu verlassen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung unten, E. II.5.5.). 5.2.7. Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich D._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, darun- ter B._____, lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen. 5.3. Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes (Sachver- haltsabschnitte 14 und 15) 5.3.1. Gemäss Anklageschrift sei der Geschädigte T._____ in der Folge durch D._____, eventuell durch B._____, am Arm gepackt und ihm sein Mobiltelefon gewaltsam weggenommen worden (Sachverhaltsabschnitt 14). Im Weiteren habe B._____ vom Geschädigten den Sperrcode für das Mobiltelefon gefordert, wel- cher vom Geschädigten gegen seinen Willen sodann auch bekanntgegeben wor- den sei. Dabei hätten sich neben B._____ auch der Beschuldigte D._____ sowie mindestens ein bis zwei weitere Beschuldigte beim Geschädigten befunden (Sachverhaltsabschnitt 15). In beiden Fällen seien die übrigen Beschuldigten mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen. 5.3.2. Dass das Mobiltelefon von T._____ durch die Beschuldigten durchsucht wurde, ergibt sich neben den Aussagen T._____s auch aus den Aussagen von D._____ sowie implizit auch aus jenen des Jugendlichen. Auseinander gehen ihre Schilderungen allerdings hinsichtlich der Frage, ob dies freiwillig oder gegen den Willen T._____s geschah. So gibt D._____ an, T._____ habe ihm sein Mobiltele-
- 66 - fon selber "in die Hand gedrückt" und ihm gesagt, er könne dieses gerne durch- suchen (Urk. 15/2 S. 3). Laut dem Jugendlichen habe T._____ ihm auch sein Mo- biltelefon gezeigt und gesagt, dass er keine Bilder habe. Später hätten sie aber im Chatverlauf von A._____s Mobiltelefon gesehen, dass dieser Fotos mit T._____ am Flughafen gehabt habe (Urk. 18 S. 29). Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht spezifisch zu diesem Vorfall (vgl. zusammengefasste Aussagen im vor- instanzlichen Urteil E. III.11.7.4., 11.7.6., 11.7.8. und 11.7.9.). 5.3.3. Wie bereits dargelegt und auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.13.), ist kaum vorstellbar, dass T._____ von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und diesen unter Vorweisung seines Mobiltelefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehöre. Angesichts der massiven Übergriffe der Beschuldigten auf A._____, die T._____ grossmehrheitlich aus nächster Nähe mitbekommen hatte und die in ihm grosse Angst hervorriefen, erscheint es als geradezu undenkbar, dass T._____ von sich aus das Risiko eingegangen wäre, dass aus den Inhalten auf seinem Mobiltelefon eine Verbindung zu A._____ hätte hergestellt werden können. Wenngleich er im Gegensatz zu A._____ selber keine Bilder aus dem In- neren der Moschee gemacht oder gespeichert hatte, so hatte er doch auf seinem Mobiltelefon zumindest WhatsApp-Konversationen mit A._____ geführt (Urk. 20/6 S. 20). Glaubhaft erscheinen auch seine Schilderungen, wonach er die Durchsu- chung seines Mobiltelefons bzw. die Nennung seines Sperrcodes zunächst noch damit zu verhindern versuchte, dass er vorgab, es würden sich darauf Bilder sei- ner unbekleideten Ehefrau befinden (Urk. 20/6 S. 20). Für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage sprechen neben den erneut vorhandenen Elementen raum- zeitlicher Verknüpfung in seiner Schilderung zum Ablauf des Tatgeschehens (vgl. insbesondere Urk. 20/6 S. 18 f., 22 in Verbindung mit den eingezeichneten Positi- onen auf dem Plan im Anhang zu dieser Einvernahme) sodann auch der Um- stand, dass T._____ bewusst von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschul- digten Abstand nimmt. So gab er an, in dieser Phase abgesehen vom Packen am Arm von den Beschuldigten nicht physisch angegangen worden zu sein (vgl. Urk. 20/6 S. 19 f.). Dass er den Sperrcode für sein Telefon schliesslich doch be- kannt gab, ist durchaus nachvollziehbar, dürften die herrschende aufgeladene
- 67 - Stimmung und die Schläge, Bespuckereien und Todesdrohungen gegen seinen Freund in Kombination mit der Überzahl der sich nunmehr auch gegen ihn gerich- teten Beschuldigten doch Drohkulisse genug gewesen sein. 5.3.4. Fraglich ist, inwieweit dabei seitens der Beschuldigten auch noch verbale Drohungen ausgesprochen wurden. T._____ sprach zunächst von sich aus an, dass man ihn "unter Drohung" aufgefordert hatte, seinen Sperrcode zu nennen. Auf die Frage hin, wie diese gelautet hätten, konnte er sich aber nicht mehr erin- nern. Für ihn sei aber in dieser Situation klar gewesen, dass er entweder den Code herausrücken oder ihm sonst etwas passieren würde (Urk. 20/6 S. 19). Als er etwas später in dieser Einvernahme erneut dazu befragt wurde, gab er schliesslich an, sie hätten ihm gesagt, er müsse den Code geben ansonsten wür- den sie "dies und jenes" mit ihm anstellen. Danach folgt offenbar eine reine Mut- massung über den Wortlaut ("wir werden dich schlagen, wir werden dich töten, und dergleichen", Urk. 20/6 S. 20). Entsprechend kann nicht mehr mit Bestimmt- heit nachvollzogen werden, was die Beschuldigten genau zu T._____ gesagt hat- ten. Es ist aber immerhin davon auszugehen, dass sie ihren bereits bedrohlich wirkenden Auftritt durch die Übermacht von Beschuldigten um ihn herum mit ver- baler Androhungen von Nachteilen zusätzlich unterstrichen, wodurch er jedenfalls deutlich genug vermittelt bekam, dass ihm – sollte er nicht kooperieren – das glei- che Übel wie A._____ drohen würde. 5.3.5. Mit Blick auf die Feststellung der Beteiligung der verschiedenen Be- schuldigten ist festzuhalten, dass das in der Anklage umschriebene Packen am Arm sowie das Wegnehmen des Mobiltelefons zwar glaubhaft erscheinen, sie aufgrund der von T._____ geäusserten Unsicherheiten (Urk. 20/6 S. 19 Frage 107 f.: "Die Nr. 6 [B._____] oder die Nr. 10 [D._____]. Eher die Nr. 10. Es gab ein Wirrwarr, eine Konfusion.") jedoch keinem dieser beiden mehr eindeutig zugeord- net werden kann. D._____ gab aber immerhin von sich aus an, sie hätten ihn (T._____) zur Seite genommen und dieser habe ihnen dann sein Mobiltelefon "gezeigt" (Urk. 18 S. 33). Sodann war sich T._____ sicher, dass es B._____ war, der von ihm in der Folge den Sperrcode verlangt hatte. Anhand dieser Aussagen steht fest, dass zumindest D._____ und B._____ bei der Wegnahme des Telefons
- 68 - und beim unmittelbar darauffolgenden Herausverlangen des Sperrcodes um T._____ standen und schliesslich den Zugang zu seinem Mobiltelefon erzwangen (Urk. 20/6 S. 20). Welcher der beiden Beschuldigten dem Geschädigten das Mo- biltelefon letztlich gewaltsam entnommen hat und welcher von ihnen ihn kurz zu- vor am Arm gepackt hat, ist – wie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zeigen wird – für das Ergebnis nicht entscheidend, sind ihnen doch aufgrund der Qualifikation ihrer Beteiligungen als Mittäterschaft doch ohnehin die Handlun- gen des jeweilig anderen zugerechnet, als hätten sie sie selber ausgeführt (vgl. unten E. III.8.2.). 5.3.6. Darüber hinaus bestehen konkrete Hinweise auf eine unmittelbare Beteili- gung des Jugendlichen. Dieser ist insoweit geständig, als er angibt, die Fotos auf T._____s Mobiltelefon gesehen zu haben, auch wenn er behauptet, T._____ habe ihm diese von sich aus gezeigt. Dabei gab er – allerdings im Rahmen der Befra- gung zur Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ – auch zu Protokoll, A._____ habe, um die Herausgabe und Durchsuchung seines Telefons zu verhindern, ge- sagt, er könne den Beschuldigten keine Einsicht gewähren, weil sich darauf Pri- vatfotos, insbesondere Bilder seiner unbekleideten Ehefrau, befänden (Urk. 18 S. 28; Urk. 17/7 S. 3). Diese vom Jugendlichen zwar hinsichtlich A._____ ge- machte Aussage deutet aber gerade darauf hin, dass er unmittelbar dabei war, als T._____ dazu gedrängt wurde, den Sperrcode für sein Mobiltelefon bekannt zu geben. Denn A._____ ist – soweit ersichtlich (Urk. 78/8 und Urk. 78/10) – we- der verheiratet, noch gab er je an, gegenüber den Beschuldigten etwas derglei- chen gesagt zu haben. Diese Aussage stammte vielmehr von T._____ (Urk. 20/6 S. 20), welcher auch wirklich verheiratet ist bzw. auch zum Tatzeitpunkt bereits verheiratet war (Urk. 78/16). Hinzu kommt, dass D._____ angab, dass zumindest der Jugendliche ebenfalls in der Nähe gewesen sei, als T._____ damit konfron- tiert worden sei, dass er zu A._____ gehören könnte (Urk. 18 S. 33). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Jugendliche einer der drei bis vier Perso- nen war, die in dieser Phase unmittelbar an T._____ dran gewesen waren. 5.3.7. Ob sich überhaupt – und falls ja welche – weitere Beschuldigten in diesem engsten Kreis um T._____ befanden und sich insofern aktiv an der Wegnahme
- 69 - beteiligten, kann mangels konkreter Hinweise nicht mehr bestimmt werden. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hat jedoch zumindest als erstellt zu gelten, dass sich auch die verbleibenden Beschuldigten (E._____, F._____, C._____ und G._____) ebenfalls um den Geschädigten bzw. um diesen engsten Kreis herum gruppiert hatten (vgl. nachfolgend E. II.5.5.2. ff.). 5.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklage hinsichtlich D._____, B._____ und des Jugendlichen im Sin- ne der obigen Erwägungen erstellt sind. Ferner steht hinsichtlich E._____, F._____, C._____ und G._____ fest, dass sich diese währenddessen ebenfalls um den Geschädigten gruppiert hatten. 5.4. Faustschlag zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 16) 5.4.1. Den in Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklage beschriebenen Faustschlag G._____s hat die Vorinstanz als erstellt erachtet und den Beschuldigten der ein- fachen Körperverletzung schuldig gesprochen (hinsichtlich der übrigen Beschul- digten ergingen dagegen Freisprüche). Dieser Entscheid hinsichtlich G._____ blieb im Berufungsverfahren unangefochten bzw. hinsichtlich B._____ ist sein diesbezüglicher Freispruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist der Vorfall an dieser Stelle mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. III.11.7.17) der Vollständigkeit halber zu erwähnen, ist dieser bereits als er- stellt geltende Sachverhaltskomplex doch für die Beurteilung der in der Moschee vorherrschenden Gesamtsituation nach wie vor relevant. 5.5. Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,
1. Hälfte) 5.5.1. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sach- verhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten T._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Moschee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut um- schrieben, dass D._____ oder eventuell B._____ dazu die Eingangstüre abge- schlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Beschuldigten
- 70 - F._____, E._____, G._____ und C._____, R._____ und der Jugendliche (sowie der flüchtige U._____) T._____ daran gehindert, die Moschee zu verlassen, in- dem sie um den Geschädigten herumgestanden seien. 5.5.2. Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Moschee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sachverhalt mit Blick auf den Beschuldigten D._____ bereits erstellt (oben E. II.5.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstalten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Richtung Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbesondere der Beschuldigte D._____ in Aktion, indem er T._____ sowohl verbal wie auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass T._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlassen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist allerdings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste T._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil sei- nes Freundes A._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Be- schuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zunächst im Ein- gangsbereich durch den Beschuldigten D._____ abgefangen. Zudem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten D._____, B._____ und R._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum
– ähnlich wie zuvor bei A._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigte um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entsprechend sprach auch der Beschuldigte H._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt habe, dass sie T._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätig-
- 71 - te, dass die Beschuldigten T._____ nicht mehr aus der Moschee hatten wegge- hen lassen, sobald bekannt war, dass er zu A._____ gehörte (vorinstanzlichen Ur- teils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten T._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hatten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen, dies um zu- nächst seine Zugehörigkeit zu A._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte. 5.5.3. In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass T._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS- Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus A._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen. 5.5.4. Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigte im Gebetsraum um den Geschädigten T._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aussagen von H._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wü- tenden Menge" um T._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit A._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit T._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sol- len T._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben D._____ auch B._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, wurde bereits erstellt (oben E. II.5.3.). Gleiches gilt hinsichtlich G._____, der dem Geschädig- ten wie dargelegt einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Dass die Be- hauptung von C._____, er sei nach dem Spucken gegenüber A._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, nicht stimmen kann, wurde sodann wei- ter oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. II.4.2.4.). Mit Blick auf die Übergriffe auf
- 72 - den Geschädigten T._____ ist an dieser Stelle aber noch zu ergänzen, dass C._____ angab, er habe – als A._____ sich bereits im Büro befand – mitbekom- men, wie der Vorstand auch "den Tunesier", sprich T._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frau- enraum aufgehalten haben will, greift entsprechend auch hier nicht, andernfalls er diese Szene, als T._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte be- obachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil T._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen sei- ner Spuckattacke auf A._____ und dem Hereinholen T._____s ins Büro durch H._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem Tunesier fast nichts zu tun gehabt, so ist zumindest davon auszugehen, dass auch C._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbeschuldigten um den Geschädigten T._____ gruppiert hatte. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von C._____ im Berufungsverfahren sodann auch un- angefochten. 5.5.5. Was die Beschuldigten E._____ und F._____ anbelangt, gibt es keine Hin- weise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf A._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten T._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf A._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten E._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft (vgl. oben E. II.3.2.2. - 3.2.4. sowie II.4.5.2.). Es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf A._____ beiwohnte und sich daran teilweise auch aktiv beteiligte, in der Folge für den angeblich zweiten "Verräter" T._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Grup- pe dabei waren, die sich – wie zuvor um A._____ – schliesslich auch um T._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen F._____s. Die- ser beschrieb etwa, wie T._____ gesagt habe, er kenne A._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit A._____ aus
- 73 - Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst ab- gestritten hatte, bestätigte auch T._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigten F._____ sei T._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vor- gehen gegen T._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch E._____ und F._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um T._____ geschart hatten. 5.5.6. Wie bereits erwähnt, gab T._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückgehen in den Gebetsraum – neben D._____ und B._____ – auch mit R._____ gespro- chen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte R._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf T._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten R._____ konnte aber be- reits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger A._____ nicht erstellt wer- den, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von R._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend (vgl. dazu oben E. II.4.5.5.). Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung R._____s, die T._____ im Rahmen der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsicht- lich R._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass die- ser nicht geschlagen habe, weder ihn noch A._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschul- digte R._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zu- mindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen T._____s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten R._____ jeden- falls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen T._____ nicht erstel- len, dass R._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um T._____ her- um aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten.
- 74 - 5.6. Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten T._____ 5.6.1. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf den Geschädigten T._____ im Er- gebnis das unter Sachverhaltsabschnitt 13 vorgeworfene Hindern am Verlassen der Moschee des Beschuldigten D._____ sachverhaltsmässig erstellt, nicht je- doch hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und R._____. Die in der Anklage- schrift unter Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 vorgeworfenen Nötigungen im Zu- sammenhang mit dem Mobiltelefon und den Sperrcode von T._____ sind hinsicht- lich der Beschuldigten D._____, B._____ und des Jugendlichen erstellt. Ebenfalls als erstellt bzw. bereits rechtskräftig abgeurteilt ist der Faustschlag von G._____ gemäss Sachverhaltsabschnitt 16. Während den Handlungen gemäss den Sach- verhaltsabschnitten 14, 15 und 16 waren die Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____, D._____ und der Jugendliche jeweils anwesend und hatten sich um den Geschädigten gruppiert, soweit sie nicht ohnehin selber gehandelt haben. H._____ war einzig hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 16 und nur insofern präsent, als der Faustschlag von G._____ gerade in dem Moment er- folgte, als H._____ den Geschädigten T._____ ins Büro führte, wobei H._____ ei- ne Beteiligung an dieser Tat von G._____ nicht vorgeworfen wird. 5.6.2. Betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, ist erstellt, dass T._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er dies woll- te. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von D._____ vollständig (inkl. Handlungen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlungen im Ge- betsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten T._____ her- um aufgestellt hatten. H._____ und S._____ waren zum Zeitpunkt der Tathand- lungen zum Nachteil T._____s bereits teilweise in der Moschee anwesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit A._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf T._____ nicht beteiligten.
- 75 -
6. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 6.1.2. Den Beschuldigten wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sachverhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil A._____s) und 19 (zum Nachteil T._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei eingetroffen sei. 6.1.3. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch T._____ – von H._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte H._____ sowie der etwas später eingetroffe- ne Moscheevorstand – der Beschuldigte S._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte S._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der Q._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.).
- 76 - 6.1.4. Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (jeweils 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten nach der Verbringung durch H._____ und S._____ weiterhin gegen ihren Willen in der Moschee bzw. im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Tonaufnahmen ihrer Ge- ständnisse erzwungen wurden, und ferner, welche Rolle die übrigen sich aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 6.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) 6.2.1. Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.4.6. und 5.5.). Dass sich daran ab Beginn des Sachver- haltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam H._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zwar, dass sie H._____, als dieser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos folg- ten. Alleine aus diesem Umstand darauf zu schliessen, dass die beiden ab die- sem Zeitpunkt bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr gegen ihren Willen in der Moschee verblieben, würde allerdings deutlich zu kurz greifen. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufgeladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. A._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment überaus lebhaft und glaub- haft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann H._____ hinzugekommen sei, habe er ge- wusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Ener- gie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bit- te" (Urk. 20/1 S. 3 f.). H._____ habe ihn verteidigt, gerettet und versucht, die an- deren Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch T._____ schildert den
- 77 - Auftritt H._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und A._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Es erscheint damit völlig nachvollzieh- bar, dass die beiden – auch wenn sie die Moschee nach wie vor am liebsten ganz verlassen hätten – H._____ ohne Widerrede ins Büro folgten, ohne dass dafür körperlicher oder verbaler Zwang erforderlich war. In dieser Situation wäre es gar lebensfremd gewesen, wenn die beiden sich in Anbetracht des soeben Erlebten auch noch gegen H._____, der als Imam bei den Beschuldigten einen besonde- ren Status als Respektsperson genoss, gewehrt hätten. T._____ brachte dies tref- fend zum Ausdruck, als er sagte, das Büro sei für ihn in dieser Situation der si- cherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). 6.2.2. Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mit- unter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch T._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger A._____ erwähnte ebenfalls, dass H._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb ver- schiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete sei- ne Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch H._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern, da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Proze- dere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 51). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich T._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). A._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte S._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der
- 78 - Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abge- schlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied AB._____, welcher durch S._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehen geblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte S._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 77). 6.2.3. Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von S._____, als sich die Ge- schädigten vorerst noch mit H._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aus- sagen der Beteiligten insofern überein. Nachdem jedoch nicht erstellt ist, dass dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzu- schliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. 6.2.4. Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übrigen Beschuldigten (E._____, F._____, G._____ und C._____, B._____, D._____, R._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teil- weise an der Aussenwand des gegen oben offenen Büros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation ausserhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkriterien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hin- tergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständliche, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die entsprechenden Ausführun-
- 79 - gen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.5. Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ergibt. F._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch D._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). B._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch S._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig C._____ und sein Bruder G._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso E._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. oben E. II.3.2.2 - 3.2.4, 4.2.4., 4.5.2, 5.5.4. f.). Hinsichtlich C._____ zeigt die Vor- instanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut überzeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestandenermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). E._____ wurde von A._____ so- dann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochge- klettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, bestehen einzig hinsichtlich
- 80 - R._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. 6.2.6. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten E._____, F._____, G._____ und C._____, B._____, D._____ und der Jugendliche
– letzterer jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – wäh- rend der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Ge- betsraum anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Gebetsraum hin – entsprechend auch durch jeden, der das Büro ver- lässt, betreten werden. Aufgrund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lautere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros belegt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschku- lisse sodann klar gewesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Ge- fahr erneuter körperlicher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von H._____ und S._____ während ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro diese mit grösster Wahrschein- lichkeit wieder von neuem entfacht hätte. Dass dies nicht nur eine subjektive Be- fürchtung der Geschädigten war, sondern ein Szenario, mit dem ernsthaft ge- rechnet werden musste, zeigt die bereits erwähnte Aussage H._____s, die beiden Geschädigten gerade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Be- zeichnend ist ferner die Aussage H._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist auch verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die im Innern des Büros vor allem hörbare, durch das Hochklettern an der Bürowand teilweise sogar sichtbare Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum, mitunter des Be-
- 81 - schuldigten B._____, die Geschädigten vom Verlassen des Büros und damit der Moschee abgehalten hatte. 6.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 6.3.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 6.3.2. Bei der Freiheitsberaubung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 12 und 19, welche sich teilweise in jener Zeitspanne abgespielt hatte, als die Geschädig- ten im Büro der Moschee waren, wurde der Sachverhalt hinsichtlich des Beschul- digten B._____ bereits erstellt. Mit Blick auf die Geständnisse ist noch strittig, ob die beiden Geschädigten durch H._____ und S._____ gezwungen worden waren, die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ – welche Rolle er und die übrigen sich ausserhalb des Büros aufhaltenden Mitbeschuldigten gespielt hatten. 6.3.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil T._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschädig- ten auf Initiative von S._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wo- nach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten G._____, C._____, R._____, B._____, D._____, I._____, U._____, F._____ und E._____ geteilt, welche anwe- send geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollten, weshalb sie
- 82 - auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so gewollt hätten. 6.3.4. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten H._____ und S._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, T._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten K._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch un- ter dem Schutz des Polizisten V._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen S._____ verlangt worden. Laut A._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte S._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. S._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und T._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 6.3.5. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übri- gen Beschuldigten, die sich wie der Beschuldigte B._____ während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, lässt sich mit der Vorinstanz nicht erstellen, dass diese wussten oder mitbekamen, dass H._____ und S._____ im Büro Fotos der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwe- cke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mit- bekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten der Forderungen S._____, ein Geständnis abzulegen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war den Beschuldigten nicht bewusst. Auf das Ge-
- 83 - schehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als S._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweis- mittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Nötigung zum Nachteil von A._____ (Mobiltelefon und Sperr- code, Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsab- schnitten A, 1 und 6 nicht nachgewiesen werden. Er ist entsprechend vom Vor- wurf der Nötigung freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in die- sem Punkt abzuweisen.
2. Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12) 2.1. Festhalten A._____s in der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 12) 2.1.1. Vorliegend steht fest, dass der Privatkläger A._____ seit dem Beginn der Übergriffe durch die Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode im Ein- gangsbereich die Moschee kurz nach 19:31 Uhr (letzte Nachricht A._____s an K._____) bis zum Eintreffen der Polizei um 21:11 Uhr gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde. Dabei wurde ihm dadurch, dass die Beschuldigten zunächst im Eingangsbereich und schliesslich im Gebetstraum um ihn herum- standen und ihn dergestalt regelrecht umzingelt hatten, verunmöglicht, die Mo- schee zu verlassen, obwohl er dies wollte (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte).
- 84 - Mit ihren weiter verübten Übergriffen (Schläge, Drohungen und Bespucken) machten die Beschuldigten dem Privatkläger dabei unmissverständlich klar, dass er die Moschee nicht verlassen darf und ein allfälliger Fluchtversuch zwecklos wä- re. 2.1.2. Nachdem A._____ und T._____ schliesslich von H._____ ins Büro geführt wurden, sorgten die Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene, für die Geschädigten hör- und teilweise auch sichtbare Präsenz im Gebetsraum vor dem Büro dafür, dass die Geschädigten es nicht wagten, das Büro zu verlassen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigten in zeitlicher Hinsicht etwa kurz nach 20 Uhr nacheinander ins Büro geführt wurden. Wenngleich sie dort vor weiteren Übergriffen der Beschuldigten vor dem Büro geschützt waren, konnten sie auch in dieser Phase aufgrund der Präsenz der übrigen Beschuldig- ten im Gebetsraum, bzw. um das Büro herum, die Moschee nicht mehr verlassen. 2.1.3. Die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit A._____s war sodann auch un- rechtmässig: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Voraussetzungen für eine zulässige private Festnahme gemäss Art. 218 StPO nicht erfüllt, ist diese doch nur subsidiär insoweit zulässig, als polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Wie sogleich noch zu zeigen sein wird, hatten die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten S._____ – jedoch gar nicht erst die Absicht, die Polizei einzuschalten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.2. f. sowie E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.4. Was diese Qualifikation der Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an der Freiheitsberaubung anbelangt, ist mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen. Wie sich aus den Darlegungen zum Sachverhalt ergibt, haben die Beschuldigten durch ihre physische Präsenz und ihre Überzahl um A._____ her- um dafür gesorgt, dass dieser sich nicht mehr frei bewegen oder flüchten konnte, sondern zunächst auf dem Sofa und schliesslich am Boden des Gebetsraums in der Moschee verharren musste. Durch ihr Auftreten als Gruppe haben somit alle Beschuldigten ab dem Zeitpunkt ihres Auf- bzw. Hinzutretens – D._____, C._____ und der Jugendliche von Beginn weg im Eingangsbereich, E._____ ab dem Ver-
- 85 - bringen A._____s in den Gebetsraum und F._____, B._____ und G._____ ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum – einen Tatbeitrag geleistet. Nachdem vorwiegend die Präsenz und die Überzahl, mit der die Beschuldigten als geschos- sene Gruppe auftraten, für den Taterfolg ausschlaggebend war, spielt es keine entscheidende Rolle, dass einzelne Beschuldigte zeitweise allenfalls etwas weiter Weg, aber immer noch als Teil der Gruppe um den Privatkläger geschart waren. Auch nachdem der Geschädigte durch H._____ und S._____ ins Büro geführt wurde, blieben sie weiterhin vor dem Büro hörbar präsent, wodurch sie wiederum einen massgeblichen Tatbeitrag daran leisteten, dass die Geschädigten die Mo- schee auch dann nicht hatten verlassen können. Aus ihrem gemeinsam ge- schlossenen Vorgehen bei der Festsetzung des angeblichen Spions ist schliess- lich – wenngleich es sich eher um eine spontane, denn um eine geplante Aktion handelte – auf einen mindestens konkludenten gemeinsamen Tatentschluss zu schliessen. 2.1.5. Wie bereits festgestellt, hatten die Beschuldigten bemerkt, dass A._____ eingeschüchtert war. Ihnen musste entsprechend bewusst gewesen sein, dass er die Moschee lieber verlassen hätte, dies jedoch aufgrund ihres Auftretens und ih- rer Überzahl nicht gewagt hatte (vgl. oben E. II.4.6.3.). Dennoch wollten sie ihn nicht gehen lassen und blieben sowohl im Eingangsbereich als auch im Gebets- raum um ihn herum versammelt. Auszugehen ist – wie in der Anklageschrift be- schrieben – auch davon, dass die Beschuldigten auch nach der Verbringung der Geschädigten ins Büro des Vorstands gewillt waren, A._____ und T._____ nicht gehen zu lassen, weshalb sie sich auch ab dem Zeitpunkt, als sich der Imam und der Vorstand im Büro um die beiden kümmerten, nicht etwa vom Geschehen ab- wandten, sondern im Gebetsraum in der Nähe des Büros präsent blieben. Wie bereits dargelegt, waren die Beschuldigten darauf aus, den entlarvten Spion für seine Zusammenarbeit mit dem Journalisten K._____ zur Rechenschaft zu zie- hen. Die Tatsache, dass sie nicht etwa selber umgehend die Polizei riefen, son- dern stattdessen den Imam der Moschee, weist ferner darauf hin, dass sie die Angelegenheit nicht unter Zuhilfenahme des staatlichen Gewaltmonopols, son- dern vielmehr "unter sich" regeln wollten. Insofern erscheint es auch als durchaus glaubhaft, wenn A._____ und T._____ übereinstimmend angeben, dass einige
- 86 - Beschuldigten nicht einverstanden gewesen waren, als sie vom Vorhaben S._____s, nun die Polizei einzuschalten, erfahren hatten (Urk. 20/1 S. 6 f.; Urk. 20/6 S. 38). In der erheblichen Zeitspanne von 1 ½ Stunden, in welcher A._____ bis zum Notruf S._____s bereits gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde, hatte jedenfalls keiner von ihnen irgendwelche Anstalten ge- macht, die Behörden einzuschalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigten, auch als die Geschädigten ins Büro geführt worden wa- ren, diese weiterhin in der Moschee festhalten wollten, und zwar solange, bis der von ihnen gerade zu diesem Zweck verständigte Imam dafür gesorgt hatte, dass die Spione zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn sie nicht genau ge- wusst hatten, was H._____ und S._____ im Büro mit den Beschuldigten machten, so bekundeten sie durch ihr verbleiben vor dem Büro zumindest konkludent den gemeinsamen Tatentschluss, die Geschädigten weiterhin in der Moschee festzu- halten und diese nicht gehen zu lassen, sollten sie aus dem Büro kommen oder zu flüchten versuchen. Entsprechend wurde die Freiheitsberaubung auch erst be- endet, als die Polizei in der Moschee eintraf. 2.1.6. Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung hinsichtlich sämtlicher eingangs genannten sieben Beschuldigten, die sich nach und zunächst im Eingangsbereich, dann im Gebetsraum und schliesslich ausserhalb des Büros an der Festhaltung A._____s beteiligten, erfüllt. Wie bereits dargelegt, ist nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten sich über das Festhalten der Geschädigten im Vornherein abgesprochen und entsprechend bereits vor der Festsetzung A._____s ein gemeinsamer Tatplan vorgelegen hatte. Vielmehr fanden sich die Beschuldigten eher spontan im Sinne eines konkludent bekundeten Tatentschlusses zur gemeinsamen Tatverwirklichung zusammen bzw. es schlossen sich die erst später hinzugekommenen Beschuldigten dem Ta- tentschluss der bereits agierenden Mitbeschuldigten sukzessive an. In Fällen der sukzessiven Mittäterschaft gilt allerdings, dass der verspätet beigetretene Beteilig- te nicht für dasjenige Unrecht haftete, das er bei seinem Beitritt bereits vorfindet. Der gemeinsame Tatentschluss, dem sich ein Täter erst verspätet anschliesst, wirkt nicht zurück (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, Rz. 13.54 m.w.H.; DONATSCH /TAG, Strafrecht I,
- 87 - Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 177). Dies hat beim vorliegenden Dauerdelikt der Freiheitsberaubung zur Folge, dass jeder Beschuldigte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Geschehen bzw. dem Kreis um A._____ beitrat, als Mittäter gilt. Konkret heisst das, dass jene Beschuldigten, welche erst beim Transfer (E._____) bzw. erst ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum dazukamen und sich ent- sprechend erst ab da dem (bei diesen bereits vorhandenen) Tatentschluss der von Beginn weg agierenden Beschuldigten D._____, C._____ und des Jugendli- chen anschlossen, die im Eingangsbereich begangene Freiheitsberaubung nicht zugerechnet wird. Im Ergebnis schmälert dies die strafrechtliche Verantwortlich- keit der später hinzugetretenen Beschuldigten allerdings sehr begrenzt. Denn wenngleich sich nicht mehr exakt feststellen lässt, wann A._____ in den Gebet- straum verbracht wurde bzw. wie lange das Festhalten im Eingangsbereich ge- dauert hatte, so dürfte es sich bei Letzterem nur um einen Vorgang von wenigen Minuten gehandelt haben. Entsprechend vermag sich die insofern etwas reduzier- te Tatbeteiligung der Beschuldigten E._____, F._____, B._____ und G._____ in der Strafzumessung im Vergleich zu den bereits vorher beteiligten Mittäter höchs- tens sehr leicht zu ihren Gunsten auszuwirken. 2.1.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere lag weder eine zulässige private Festnahme (vgl. oben E. III.2.1.3.) noch Notwehr vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.8. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 12 ist nach dem Gesagten der Schuld- spruch der Vorinstanz zu bestätigen: Der Beschuldigte B._____ ist der Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 2.2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten D._____, C._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und G._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts-
- 88 - abschnitt 2 hinsichtlich B._____, E._____ und F._____ (Freispruch betr. Nöti- gung) sowie hinsichtlich R._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefoch- ten. 2.2.2. Hinsichtlich E._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Gebetsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nötigung taxierten Hand- lung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsab- schnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist anhand der Ak- tenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschuldigten C._____, D._____ E._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Eingangsbereich in den Gebetsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Eingangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Drehverschluss verschlies- sen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert be- trachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre, nicht nur zeit- lich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Beschuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Eingangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entspre- chend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhaltung der bereits an- dauernden Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschiedenen durch die Be- schuldigten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit welchen die Bewegungs- freiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis wird diese Handlung deshalb rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. 2.2.3. Letzteres ist auch hinsichtlich der Beschuldigten R._____, B._____ und F._____, deren Beteiligung an diesem Vorgang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnte, von gewisser Bedeutung: Sie haben sich hinsichtlich die- ses Vorwurfs nicht schuldig gemacht. Weil diese auch ihnen vorgeworfenen Handlungen – wie soeben erwogen – jedoch rechtlich bereits einen Teil der Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 darstellen, hat aufgrund dieser
- 89 - anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage im Dis- positiv dennoch kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen. 2.3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist B._____ der ihm in Sachverhaltsabschnitt 2 gemachten Vorwürfe nicht schuldig. Er ist jedoch der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____, begangen ab der Platzierung A._____s im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 12 ohne 2), schuldig zu spre- chen.
3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte D._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und C._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten C._____ – schuldig zu sprechen. 3.2. Hinsichtlich R._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von D._____, C._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen anwe- senden Beschuldigten B._____, E._____, F._____ und G._____ in strafrechtlich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halbkreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatent- schlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vo- rinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tätlichkeiten
- 90 - verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.). 3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist. 3.4. Vorliegend können den Beschuldigten B._____, E._____, F._____ und G._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich-
- 91 - te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- mung der vier Beschuldigten B._____, E._____, F._____ und G._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Frei- heitsberaubung, bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (oben E. III.2.1.4.). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwe- senheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht erfüllt. 3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von B._____, E._____, F._____ und G._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
- 92 -
4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9) 4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf den Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von C._____ und je mindestens einmal vom Beschuldigten F._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten vorliegend darauf gerichtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Geringschätzung über das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Identifizierung als den bereits lange gesuchten Spion auszudrücken (vgl. dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckattacken durch die drei Be- schuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäter- schaft auszugehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leistete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte F._____ ist in diesem Sinne der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfenen Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) erstellen lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vorinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigen- ständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten C._____ und den Jugendlichen sind vor Obergericht unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren für das Bespu- cken A._____s auch einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten D._____,
- 93 - E._____, G._____, B._____ und R._____. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die zu diesem Zeitpunkt im Kreis um A._____ anwesenden Be- schuldigten freizusprechen seien, weil ihnen eine Mittäterschaft begründenden konkludenten Tatentschluss genauso wenig nachgewiesen werden könne, wie die für Gehilfenschaft notwendige Förderung der Tat – und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann R._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen. 4.4. Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um A._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 / 6S.134/2005 vom
1. September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung).
- 94 - 4.5. Diesbezüglich scheint vorliegend zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung A._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobil- telefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich beste- hende Verdacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die Q._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man offenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig steigernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Beschuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. A._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern ist erstellt, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschuldigte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen. Anderseits ist es durchaus von Rele- vanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen beteiligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge von deren Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht an-
- 95 - zunehmen, dass diese stillschweigende Zustimmung für die schlagenden (vgl. hiervor E. III.3.), spuckenden und drohenden (vgl. hiernach E. III.5.) Beschuldig- ten dermassen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbege- hung abgesehen hätten, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinaus- ging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Präsenz bzw. ihre damit manifestierte Zustimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kollegen darin zu bestärken, weiterhin gegen A._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordne- ten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlossenheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlungen ihrer eigenhän- dig agierenden Mitbeschuldigten erhöht wurde. 4.6. Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken A._____s durch die Beschuldig- ten C._____, den Jugendlichen und F._____ leisteten die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben. 4.7. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen A._____ ausgestos- sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten C._____ [Dumm-
- 96 - kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung A._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber A._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 4.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 4.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s
- 97 - durch die Mitbeschuldigten C._____, F._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (K._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die Q._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. des Verrats A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Im Üb- rigen war das Fotografieren durch A._____ längst beendet. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin überstiegt das mehr- fache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten den Grad an straf- freier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt daher nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine gewisse Strafreduktion zu ge- währen. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
5. Drohungen zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 5.1. Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Ebenfalls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich erheblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe- stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.;
- 98 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldigten unter einem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatent- schluss erfolgten, wobei jeder Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgeblichen Tatbeitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitli- chen, mittäterschaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszuge- hen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigten D._____ und F._____ sind somit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend den Jugendlichen, D._____, E._____ und C._____ blieben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich R._____ konnte weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Dro- hungen der anderen fünf Beschuldigten nachgewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Freispruch. 5.2. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und G._____, welche selber keine Drohungen ausgesprochen hatten, ist auch hier zu prüfen, ob ihre Anwesenheit im Kreis um den Privatkläger in dieser Phase strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Auch hier ist relevant, dass das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldigten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder eine enthemmende Wirkung zeitigte und diese Gruppendynamik dazu beitrug, dass die einzelnen Beschuldigten, die selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen bereit waren, in ihrem Tatentschluss bzw. in seiner Bereitschaft, diesen weiter zu verfolgen, bestärkt wurden. Dass B._____ und G._____ demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben, als die anderen Beschuldigten begannen, Todesdrohungen gegen diesen auszusprechen, ist auch hier als still- schweigende Zustimmung zu deren Taten zu werten, die sie ihren drohenden Mitbeschuldigten dadurch sichtbar signalisierten. Es kann auf die bereits gemach- ten Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden (vgl. oben E. III.4.5.). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, trug die Präsenz der beiden Beschul- digten dazu bei, die personelle und physische Übermacht und damit die Drohku- lisse gegenüber dem am Boden sitzenden Privatkläger zu verstärken und ent- sprechend die einschüchternde Wirkung der Drohungen auf ihn zu steigern. Auch
- 99 - darin ist ein – wenn auch untergeordneter – Beitrag zu den Drohungen der ande- ren Beschuldigten insofern zu erkennen, dass die Erfolgschancen hinsichtlich der Drohungen erhöht wurden. Entsprechend haben B._____ und G._____ auch hin- sichtlich der Drohungen einen Beitrag geleistet, der die Anforderungen der Gehil- fenschaft gemäss Art. 25 StGB objektiv erfüllt. 5.3. In subjektiver Hinsicht verhält es sich ebenfalls gleich wie bereits hinsicht- lich der Spuckattacken ausgeführt (oben E. III.4.7.): Spätestens als sie die erste Drohung ihrer Mitbeschuldigten wahrgenommen hatten, musste ihnen bewusst gewesen sein, dass weitere Drohungen folgen könnten, wozu sie durch ihre wei- terhin aufrechterhaltene Präsenz auch ihre Zustimmung signalisierten. Sie nah- men zumindest in Kauf, dass ihre so manifestierte Zustimmung und Präsenz dazu beitragen würde, dass weitere Drohungen der Mitbeschuldigten erfolgen bzw. de- ren Wirkung verstärken würde. 5.4. Im Ergebnis hat sich B._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 somit der Gehilfenschaft zur Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Soweit die Anklageschrift in Sachver- haltsabschnitt 4 teilweise Drohungen im Eingangsbereich betrifft, sind diese dem Beschuldigten nicht anzulasten, da er, wie dargelegt, in dieser Phase noch nicht am Geschehen beteiligt war.
6. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.1. F._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physi- scher Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie un- ter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass F._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann
- 100 - sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten F._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlu- cken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 6.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten D._____, B._____, E._____, der Jugendliche sowie C._____ und G._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Einzig hinsichtlich des Jugendlichen ist dieser vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während die übrigen verurteilten Beschuldigten – abgesehen von C._____ und D._____ – einen Freispruch fordern, hat auch die Staatsanwaltschaft die Qualifi- kation ihrer Tatbeiträge als Gehilfenschaft angefochten und verlangt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Ebenfalls beantragt wurde seitens der Staatsanwaltschaft, R._____, der von der Vorinstanz freigesprochen wurde, wegen Mittäterschaft zu verurteilen. 6.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei A._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu F._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass F._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um A._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass F._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als F._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldig- ten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass A._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchte- rung A._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne
- 101 - grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung F._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 6.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat F._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht ge- sagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um A._____ befanden, das Vorgehen F._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner- note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewe- sen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernten, wenn sie den sich abzeich- nenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie statt- dessen in der Gruppe um A._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu F._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrecht- erhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass A._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte F._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegen- wehr A._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um eine sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von F._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerechnet haben, dass ihre Präsenz für F._____s Tat förderlich sein würde. Entsprechend
- 102 - sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 6.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, B._____, E._____ sowie C._____ und G._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich R._____ ist dagegen weder seine Anwesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
7. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann auf jene Erwägungen verwiesen werden (oben E. II.6.3.5.).
8. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 8.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Jugendlichen unangefochten blieb und dieser entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Be- schuldigten D._____, C._____ und G._____ sowie E._____. 8.2. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 gilt als erstellt, dass die Beschuldigten D._____, B._____ und der Jugendliche an der Wegnahme des Mobiltelefons sowie der Herausgabe des Sperrcodes vom Geschädigten T._____ direkt aktiv beteiligt gewesen sind, indem sie ihn am Arm gepackt, ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn schliesslich ge- meinsam durch verbale und – insbesondere in der Gestalt der demonstrierten Übermacht der übrigen Beschuldigten, die sich ebenfalls um das Grüppchen her- um aufgebaut hatten – auch durch nonverbale Androhungen von Nachteilen zur Herausgabe des Sperrcodes zwangen. Auch hier ist aufgrund des engen zeitli-
- 103 - chen und sachlichen Zusammenhangs der in der Anklageschrift in zwei separaten Abschnitten umschriebenen Tathandlungen von einer einheitlichen Tatbegehung, getragen von einem einheitlichen Tatentschluss, auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, waren sowohl die von den Beschuldigten angewen- deten Mittel (gewaltsame Wegnahme sowie die verbale und nonverbale Andro- hung von Nachteilen) als auch der damit verfolgte Zweck (Durchsuchung des Mo- biltelefons gegen den Willen des Geschädigten; Eingriff in die Privatsphäre) un- rechtmässig, was den Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, sie aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess. Entsprechend sind subjektiver und ob- jektiver Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. 8.3. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Im Gegensatz zu A._____ hatte der Geschädigte T._____ im Vorfeld der Übergriffe weder Fotos gemacht noch hatte er – soweit ersichtlich – einschlägigen Kontakt zum Journalisten K._____, weshalb sich bei ihm die Frage nach der Abwehr eines allfälligen An- griffs (Notwehr) ohnehin nicht stellt. Schliesslich liegen auch keine Schuldaus- schlussgründe vor. 8.4. Im Ergebnis ist B._____ wegen mittäterschaftlich begangener Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
9. Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 9.1. In objektiver Hinsicht steht betreffend Sachverhaltsabschnitt 19 fest, dass T._____ ab ca. 19.45 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr daran ge- hindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er das wollte bzw. es aufgrund des Auftretens der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum als einzigen Ausweg betrachtete, mit H._____ und S._____ ins sichere Büro zu flüchten. Die Vorge- hensweise der Beschuldigten sowie die Wirkung ihres Auftretens auf den Ge- schädigten gestaltete sich in den wesentlichen Punkten identisch wie hinsichtlich A._____ und führt somit auch zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Es kann ent- sprechend auf jene Erwägungen verwiesen werden (oben E. III.2.1. ff.). Anzufü- gen ist, dass T._____ bis dahin von den Beschuldigten zwar noch verschont ge- blieben war. Allerdings hatte er die Übergriffe auf seinen Freund A._____ aus
- 104 - nächster Nähe mitbekommen, was dazu beitrug, dass er die schliesslich auch um ihn versammelten Beschuldigten als besonders bedrohlich wahrnahm und ihm entsprechend bewusst war, dass ein Fluchtversuch zwecklos wäre. Auch hier war sämtlichen Beschuldigten bewusst, dass T._____ die Moschee verlassen wollte, was er bereits durch seinen Versuch, an den Beschuldigten im Gebetsraum vor- bei zur Eingangstüre zu gelangen, für alle Anwesenden erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind somit auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten T._____ erfüllt. 9.2. Im Hinblick auf die Beteiligungsform der Beschuldigten liegt mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (oben E. III.2.1.4.) ebenfalls ein konkluden- ter gemeinsamer Tatenschluss vor. Es ist auch hier Mittäterschaft sämtlicher sie- ben vor dem Büro präsenter Beschuldigter gegeben, wobei jeder Beschuldigte wiederum erst ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligung bzw. seines Hinzutretens zur Verantwortung gezogen werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte D._____ für die Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 bereits ab dem Aufhalten T._____s im Eingangsbereich verantwortlich. Die Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____ und der Jugendliche beteilig- ten sich ab dem Zurückbringen T._____s in den Gebetsraum an der Freiheitsbe- raubung. 9.3. Nach dem Gesagten ist der hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 19 betref- fend B._____ ergangene vorinstanzliche Schuldspruch wegen Freiheitsberau- bung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.
10. Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt 13) 10.1. Das in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Hindern am Verlassen der Moschee kann bereits sachverhaltsmässig einzig dem Beschuldigten D._____ nachgewiesen werden. Diesbezüglich wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass die Umschreibung der Tathandlung betreffend Hinderung T._____s am Ver- lassen der Moschee in Sachverhaltsabschnitt 13 identisch ist mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (oben
- 105 - E. II.5.2.1.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt diese in der An- klageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 13 als Nötigung separat aufgeführte Tat- handlung keine eigenständige Tat, sondern ein Teil der unrechtmässigen Gefan- gennahme des Geschädigten und damit den Anfang der Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ dar. Sachverhaltsabschnitt 13 umfasst somit kein zusätzli- ches strafbares Verhalten, ist das Unrecht dieser Handlung doch bereits durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst. Insofern verhält es sich gleich wie hinsichtlich A._____s Festsetzung im Eingangsbereich, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden kann (oben E. III.2.2.2.). Die von D._____ in diesem Sinne begangene Nötigungshandlung wird entsprechend vom Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Sachver- haltsabschnitt 19 konsumiert. 10.2. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ ist eine Beteiligung wie dargelegt nicht erstellt. Er ist diesbezüglich nicht schuldig. Weil diese auch ihnen vorge- worfene Handlung – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich ein Teil der bereits beurteilten Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 darstellen, hat aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.
11. Übersicht Schuld- und Freisprüche 11.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft, Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage- schrift) − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift).
- 106 - − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift). Der Beschuldigte ist dagegen (zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Freisprü- chen) nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.–, zu bestrafen (Urk. 186, S. 11 f.). 1.3. Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch.
2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 107 - 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass
- 108 - sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der auch vom Beschuldigten gehilfenschaftlich geförderten zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Beschuldig- ten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privat- kläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintlichen Ver- bündeten T._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychi- schen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsitu- ation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der
- 109 - Psychiaterin med. pract. J._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schrei- ben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 150/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Auf entsprechende Nachfrage diesbezüglich wollte der Privat- kläger keine Auskunft erteilen (Urk. 20/2 S. 36). Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsulta- tion durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Trag- weite angemessen wäre (insbesondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in P._____, oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 150/6). Ferner bestehen diesbezüglich – wie die Erwä- gungen zum Zivilpunkt noch zeigen werden (E. V.3.2 f.) – verschiedene Unklar- heiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwir- kungen gezeigt hätte, steht damit jedoch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswirkungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seeli- sches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch hinten, E. V.4.2.1). 4.1.3. Auch beim Geschädigten T._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgen des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten G._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. J._____ gestellten Diagnose eines "Posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf-
- 110 - grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen durch den Beschuldigten begangenen und geförderten Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung dieses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sicher- gestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur insoweit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tatsächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese notwendigerweise zu erfolgende Gesamt- betrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat vorliegend zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatzstrafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des As- perationsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Ge- samtstrafe von 13 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al-
- 111 - ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der Q._____. Neben der Vielzahl der innert kürzes- ter Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleich- zeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war zwar erst nach der Festsetzung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldig- ten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt und sich sodann – wenn auch nur gehil- fenschaftlich – auch an den von anderen Beschuldigten ausgesprochenen Dro- hungen und Beschimpfungen in Form von Spuckattacken sowie der Nötigung be- treffend in den Mund Stecken einer Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädig- ten T._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent, zwang diesen zusammen mit zwei Mitbeschuldigten dazu, sein Handy und seinen Sperrcode herauszugeben und verhinderte zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlassen konnte. Entsprechend blieb er auch nach der An-
- 112 - kunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhiel- ten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend durchwegs un- einsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafunter- suchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilwei- ser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wieder hervorgehobenen Verfehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Fotogra- fieren in der Moschee) – nichts Nennenswertes ereignet hätte. Er gab einzig an, dass am Tatabend kurzzeitig eine gewisse Hysterie geherrscht habe, die sich aber nur verbal durch ein paar Rufe und vereinzelte verbale Beschimpfungen ge- äussert habe. Insgesamt streitet er jedoch sämtliche Übergriffe ab. Es ist die Auf- gabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernst- haftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorlie- gend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – sowohl für die beiden Freiheitsentziehungen, die Beteiligung an den Drohungen und auch für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also die mehrfache Freiheitsentziehung, die gehilfenschaft- lich geförderten mehrfachen Drohungen sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Auf- grund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
- 113 -
5. Strafrahmen und schwerste Straftat Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar (Urk. 181 E. V.2.2.). Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gegenüber jener zum Nachteil des Geschädigten T._____ hinsichtlich ihrer Dauer etwas schwerer wiegt, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Tagessatz Geld- strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
6. Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme A._____s beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versam- melten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehin- dert wurde, die Moschee zu verlassen. Diese physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Straf- zumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die Q._____ im Vorfeld des Tat- abends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hin- weise darauf, dass das Vorgehen gegen den angeblichen Spion im Vornherein
- 114 - geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der mittäter- schaftlich handelnden Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. Ferner ist mit Blick auf die Rollen- verteilung der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten relevant, dass der Be- schuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung zu Nachteil A._____s zwar einen tatbestandserfüllenden Beitrag leistete, ihm in der um A._____ versammelten Gruppe jedoch keine führende Rolle zukam, was im Vergleich zu gewissen seiner Mittäter, denen eine solche Rolle nachgewiesen werden kann, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. So war es gerade der Beschuldigte B._____, der sich entschloss, seinen Vater H._____, der als Imam amtete, in die Moschee zu rufen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache als Motiv eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit statt seinen Vater oh- ne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbe- schuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsguts- verletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – mög- lichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden aller- dings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee wider- spiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten be- fürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem
- 115 - gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Gehilfenschaft zu Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsab- schnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger A._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohun- gen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Personen, zu der auch der Beschuldigte B._____ gehörte, umstellt war. Die Mehrzahl der Täter sowie die Übermacht der um ihn versammelten Beschul- digten war geeignet, die Wirkung der Drohung zu verstärken. Dass der Beschul- digte die Tat der fünf drohenden Mitbeschuldigten bzw. den Taterfolg durch seine Präsenz lediglich gefördert hat, ist in erheblichem Masse verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen sind auch hier die eingangs dargelegten Gesamt- umstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit ver- bundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Ein- schüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie er- wähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Aufgrund der untergeordneten Beteiligung des Beschuldigten ist allerdings den- noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 6.2.2. Auf der subjektiver Seite der Tatkomponenten ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten zur Förderung
- 116 - der Tat – wiederum das auch bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksich- tigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Um- stand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und da- mit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart ein- geschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Nach Ansicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz
– somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuwiegen. 6.2.3. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlim- merung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) einerseits und der nur unterge- ordneten Beteiligung des Beschuldigten andererseits erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsab- schnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul- digten F._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Prä- senz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch B._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden
- 117 - Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im ge- ringfügigen Bereich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan anschloss. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldig- ten B._____ ferner ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als ei- ner von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter F._____ durch die signalisierte Zu- stimmung in seinem Vorhaben bestärkte und einen ferner einen Beitrag dazu leis- tete, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwir- ken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch die- se Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht un- wesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamt- situation. In Anbetracht seiner nur untergeordneten Beteiligten rechtfertigt es sich dennoch, die Einsatzstrafe nur geringfügig mit 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperie- ren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte T._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen
- 118 - von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte T._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme T._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2.). Die Beschuldigten vermuteten in T._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten T._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er offenbar mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleichzeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise darauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechende Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Entsprechend wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betref- fend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 119 - 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten T._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil T._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon T._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten K._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei T._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat- schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat.
- 120 - 6.6. Fazit Tatkomponente Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 6.7. Täterkomponente 6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 181 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO), die vom Beschuldigten auch an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt wurden (Prot. II S. 59 ff.). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Ver- halten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzu- messung. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschul- digte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten besass (Urteile des Bundesge- richts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Tat aus ju- gendlichem Leichtsinn begangen wurde oder der Beschuldigte aufgrund altersbe- dingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteili- gung zu erkennen. Eine Strafminderung erscheint insofern somit nicht angezeigt. 6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat.
- 121 - Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft. Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem Tatabend des tt. November 2016 wohlverhal- ten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht strafmin- dernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom
25. Februar 2015 E. 3.4). 6.7.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 181 E. V.5.2. f.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 162/5/1-3) – ei- ne gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdro- hungen in P._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 162/5/1) oder "Foltermethoden in der ... Q._____ [in P._____]" (Urk. 162/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Be- schuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar
– nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom
- 122 -
20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu- sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten eine weitere Strafminderung von 1 Monat zu gewähren. 6.9. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten der mehrfa- chen Freiheitsberaubung, der Gehilfenschaft zur Drohung sowie der mehrfache (teilweise gehilfenschaftlichen) Nötigung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 6.10. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) 6.10.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. 6.10.2. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt. Diese Form von Tätlichkeit ist die überdies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesonde- re deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Be- schuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Erschwerend kommt diesbezüglich hinzu, dass das Bespucken vorliegend gleich mehrfach durch verschiedene Beteiligte erfolgte. 6.10.3. Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Her- abwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Ihr Handeln er- folgte entsprechend vorsätzlich. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir-
- 123 - kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten B._____ aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, in- dem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zu- stimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut des Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 6.10.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Erwägungen oben verwie- sen werden (E. IV.6.7.). Diese wirkt sich wiederum neutral aus. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb ein Strafmass von 15 Tages- sätzen Geldstrafe dem Verschulden angemessen erscheint. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten wiederum eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren. 6.10.5. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte geht zurzeit einem Vollzeitstudium nach und hat kein Erwerbseinkommen. Zur Bestreitung des Le- bensunterhalts wird er von seinem Vater (Fr. 100.– monatlich) unterstützt und er- hält Stipendiengelder im der Höhe von monatlich Fr. 950.– (Urk. 191). Der Be- schuldigte ist ledig, hat keine Unterstützungspflichten und lebt zu Hause bei sei- ner Mutter. Unter Berücksichtigung der monatlichen Ausgaben für Krankenkas- senprämien und Steuern (Fr. 17.– und Fr. 65.–, vgl. Urk. 191) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen. 6.10.6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gehilfenschaft zur Be- schimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
- 124 -
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 181 E. VI.1.). 7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich keine Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich – seit den am tt. November 2016 be- gangenen Taten und damit seit rund fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 197). Es ist ferner davon auszugehen, dass die am 21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Untersuchungshaft, die schliesslich 130 Tage andauerte, den noch jungen Be- schuldigten schwer beeindruckt haben, womit er sich bereits deshalb sehr be- wusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbe- währung hätten. Dass der Beschuldigte vorliegend – wie dargelegt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sollte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht des- sen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprog- nose klar zu bejahen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Dass gilt vorliegend auch für die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 begange- nen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geld- strafe von 10 Tagessätze zu Fr. 30.-, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 130 Tagen (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 125 - V. Zivilforderung
1. Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten D._____, C._____, B._____, G._____, F._____, E._____, H._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 205/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger 1 mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 205/1 S. 1 f.).
2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie soeben dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Be- weisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. J._____, von K._____ sowie von Dr. L._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privatkläger
- 126 - zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeit- punkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.).
- 127 - 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten), noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig. 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist,
- 128 - sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus- setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei-
- 129 - tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. J._____, Dr. K._____ und Dr. L._____ (Urk. 205/1 Beweisanträge
3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Berufungs- erklärung beantragt (vgl. Urk. 152, 162/2 und 163/2). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismittel des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren vor Be- zirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht er- sichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Be- rufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 206/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. J._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. J._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa-
- 130 - chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. J._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. J._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 205/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis offerierte Urkun- de im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
3. Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. K._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist. 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrags vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von K._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tune-
- 131 - sien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten K._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu gewinnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Vi- sum für K._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte wäh- rend der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von K._____ persönlich mit einem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffentlicht wor- den wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewesen. Ausge- löst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschul- digten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage ge- wesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von K._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten finanziellen Scha- den von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da K._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ aufgrund des im Zu- sammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. VIII.1.1.; Urk. 152 S. 2 ff.). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge der nach dem Vorfall vom tt. November 2016 er- littenen Posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Studier- unfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der AC._____ in AD._____ ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. No- vember 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause
- 132 - nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte. 3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Prot. I S. 176 ). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 203 S. 32 f.). 3.2. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten ha- be, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für K._____ verunmöglicht habe. Allfällige Schadenersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich ge- nügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tat- sächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldig- ten begangenen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So bestehen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. J._____ vom 28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise da- rauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei be- sagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls
- 133 - in der Q._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 130). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfäl- lig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswir- kung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychische Beeinträch- tigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger T._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger T._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und T._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte
- 134 - U._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegende Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offen bleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo-
- 135 - natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 152 S. 4 Rz. 5; Urk. 162/2 S. 8 ff.; Urk. 205/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. VII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, liegt eine beach- tenswerte Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens vor, die er am Tatabend erleiden musste. So ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Beschuldigten vor al- lem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigungen, sowohl ver- bal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse wie bereits dargelegt auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist
- 136 - mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Wider- rechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. VII.3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Ver- schulden der Beschuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (uner- wünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informa- tionen an den Journalisten K._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen des vorliegenden Falls entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die direkt auf die zu beurteilenden Taten zu- rückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Pri- vatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivil- weg zu verweisen.
- 137 - 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, C._____ und G._____, F._____, der Jugendliche, E._____ und B._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind. Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Han- deln bzw. sein Mitwirken an den Handlungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Voraussetzungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugesprochene Genugtuung sind entsprechend gege- ben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, C._____ und G._____, F._____, der Jugendliche, E._____ und B._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung unter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten R._____, H._____ und S._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nach- gewiesen werden (vgl. separate Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft. 4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten D._____, C._____, G._____, F._____, des Jugendlichen, E._____ und B._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen.
- 138 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann seien das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 186 S. 10). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren mit einer Ausnahme (Gehilfenschaft zur Beschimpfung gem. Sachverhaltsabschnitt 9) unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten
- 139 - die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositivziffer 10) ist somit zu bestätigen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Berufungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 52'896.40 entschädigt, nachdem sie die vom Verteidiger beantragte Kostennote geringfügig um Fr. 1'424.– gekürzt hatte (Urk. 181 E. IX.1.3.). 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.– herabzusetzen (Urk. 186 S. 10 f.). Der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Beschuldigten gel- tend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annähernd gleichgela- gerten Fällen, bei denen überdies eine Landesverweisung zur Debatte stand, ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veranschlagt habe. 1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar mit über Fr. 52'800.– als insgesamt sehr hoch erscheint und vor allem auch im Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten mit vergleichbarer Ausgangslage (ohne Landesverweisung) nach oben ausschwingt. Auffällig ist sodann, dass die ausgewiesenen Leistungen des Verteidigers viele Kontakte mit Familienangehörigen und Schulbehörden beinhal- ten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz aber bereits eine entsprechende Kürzung vorgenommen, die der Verteidiger mit dem Rückzug seiner Anschlussberufung (Urk. 203 S. 35) akzeptiert hat. Darüber hinaus ist bei seiner Leistungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkreten Einzelpositionen vom Verteidiger ungerechtfertigter Aufwand betrieben worden wäre. Auch die Staats- anwaltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Vertretern der Mitbeschuldig- ten, ohne aber konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren.
- 140 - 1.2.4. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 52'896.40 (Dispositivziffer 9) zu bestäti- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten. 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch hier gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzuse- hen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers. 1.3.2. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziff. 9 und 10 zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend einen vollständigen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage be- antragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten zusätzlich zu den bereits erfolgten vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen mehr- facher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte A, 1, 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Be- schimpfung (Bespucken A._____s, Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) sowie Tät-
- 141 - lichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte ei- ne schärfere rechtliche Qualifikation der Teilnahmeformen betreffend den vorin- stanzlichen Schuldsprüchen wegen Gehilfenschaft zur Nötigung (Zehnernote) und zur Drohung (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) sowie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. 2.1.2. Vorliegend werden – entgegen den Anträgen des Beschuldigten – sämtli- che vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Damit unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig. Er obsiegt einzig teilweise mit Blick auf die Zivil- forderung, wobei Letztere gegenüber dem Strafpunkt weit weniger Gewicht zu- kommt. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nö- tigung (Zehnernote) und zur Drohung, die Freisprüche wegen mehrfacher Nöti- gungen (Eingangsbereich, Geständnisse) und Tätlichkeit sowie die vorinstanzli- che Sanktion vorliegend bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Bespucken) und unterliegt im Übrigen mit ihren Anträgen weitest- gehend. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung ebenfalls weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom
16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/5) auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anbetracht des insge- samt geringen Gewichts sowie des beschränkten Aufwands hinsichtlich der Zivil- klage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kostenaufla- ge zulasten des Privatklägers zu verzichten.
- 142 - 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
13. September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe knapp 55 Stunden (ohne Urteilseröffnung, Weg und Nachbesprechung) geltend (Urk. 207). Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, allerdings sind auch hier kei- ne konkreten Positionen auszumachen, welche sich als ungerechtfertigt erweisen würden. Unter Einbezug des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbeitungszeit, ist der amtliche Ver- teidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pau- schal Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kos- tenauflage (3/5) vorbehalten. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser R._____, G._____ und S._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 208). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 143 - 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist, wie bereits erwähnt, nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Genugtuungsbegehren des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung basierend auf seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungs- haft. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche allesamt bestätigt werden, hat der Beschuldigte vorliegend kein Anspruch auf Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 StPO). Sodann liegt angesichts der Höhe der auszusprechenden Strafe auch keine Überhaft vor. Sein Antrag ist entsprechend abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche be- treffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage- schrift) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk ge- nommen.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 144 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft, Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage- schrift) − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift). − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift).
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 130 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) durch Haft erstan- den sind, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 145 -
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
6. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ sowie I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 9 und 10 wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7)
- 146 -
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (2/5) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 147 -
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (195 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Verfahrenskosten
E. 1.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann seien das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 186 S. 10).
E. 1.1.3 Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren mit einer Ausnahme (Gehilfenschaft zur Beschimpfung gem. Sachverhaltsabschnitt 9) unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten
- 139 - die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositivziffer 10) ist somit zu bestätigen.
E. 1.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Berufungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 52'896.40 entschädigt, nachdem sie die vom Verteidiger beantragte Kostennote geringfügig um Fr. 1'424.– gekürzt hatte (Urk. 181 E. IX.1.3.).
E. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.– herabzusetzen (Urk. 186 S. 10 f.). Der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Beschuldigten gel- tend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annähernd gleichgela- gerten Fällen, bei denen überdies eine Landesverweisung zur Debatte stand, ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veranschlagt habe.
E. 1.2.3 Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar mit über Fr. 52'800.– als insgesamt sehr hoch erscheint und vor allem auch im Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten mit vergleichbarer Ausgangslage (ohne Landesverweisung) nach oben ausschwingt. Auffällig ist sodann, dass die ausgewiesenen Leistungen des Verteidigers viele Kontakte mit Familienangehörigen und Schulbehörden beinhal- ten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz aber bereits eine entsprechende Kürzung vorgenommen, die der Verteidiger mit dem Rückzug seiner Anschlussberufung (Urk. 203 S. 35) akzeptiert hat. Darüber hinaus ist bei seiner Leistungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkreten Einzelpositionen vom Verteidiger ungerechtfertigter Aufwand betrieben worden wäre. Auch die Staats- anwaltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Vertretern der Mitbeschuldig- ten, ohne aber konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren.
- 140 -
E. 1.2.4 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 52'896.40 (Dispositivziffer 9) zu bestäti- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten.
E. 1.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft
E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch hier gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzuse- hen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers.
E. 1.3.2 Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.4 Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziff. 9 und 10 zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.5 Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 6 ff.).
E. 1.6 Im Rahmen der Berufungsverhandlung zog der amtliche Verteidiger die hinsichtlich der vorinstanzlichen Kürzung seines Honorars ursprünglich erhobene Anschlussberufung zurück (Urk. 203 S. 35), wovon Vormerk zu nehmen ist.
E. 2 Qualität der Aussagen der Geschädigten
E. 2.1 Verfahrenskosten
E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend einen vollständigen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage be- antragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten zusätzlich zu den bereits erfolgten vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen mehr- facher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte A, 1, 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Be- schimpfung (Bespucken A._____s, Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) sowie Tät-
- 141 - lichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte ei- ne schärfere rechtliche Qualifikation der Teilnahmeformen betreffend den vorin- stanzlichen Schuldsprüchen wegen Gehilfenschaft zur Nötigung (Zehnernote) und zur Drohung (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) sowie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben.
E. 2.1.2 Vorliegend werden – entgegen den Anträgen des Beschuldigten – sämtli- che vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Damit unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig. Er obsiegt einzig teilweise mit Blick auf die Zivil- forderung, wobei Letztere gegenüber dem Strafpunkt weit weniger Gewicht zu- kommt. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nö- tigung (Zehnernote) und zur Drohung, die Freisprüche wegen mehrfacher Nöti- gungen (Eingangsbereich, Geständnisse) und Tätlichkeit sowie die vorinstanzli- che Sanktion vorliegend bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Bespucken) und unterliegt im Übrigen mit ihren Anträgen weitest- gehend.
E. 2.1.3 Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung ebenfalls weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom
E. 2.1.4 Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/5) auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anbetracht des insge- samt geringen Gewichts sowie des beschränkten Aufwands hinsichtlich der Zivil- klage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kostenaufla- ge zulasten des Privatklägers zu verzichten.
- 142 -
E. 2.1.5 Wie bereits festgestellt, hatten die Beschuldigten bemerkt, dass A._____ eingeschüchtert war. Ihnen musste entsprechend bewusst gewesen sein, dass er die Moschee lieber verlassen hätte, dies jedoch aufgrund ihres Auftretens und ih- rer Überzahl nicht gewagt hatte (vgl. oben E. II.4.6.3.). Dennoch wollten sie ihn nicht gehen lassen und blieben sowohl im Eingangsbereich als auch im Gebets- raum um ihn herum versammelt. Auszugehen ist – wie in der Anklageschrift be- schrieben – auch davon, dass die Beschuldigten auch nach der Verbringung der Geschädigten ins Büro des Vorstands gewillt waren, A._____ und T._____ nicht gehen zu lassen, weshalb sie sich auch ab dem Zeitpunkt, als sich der Imam und der Vorstand im Büro um die beiden kümmerten, nicht etwa vom Geschehen ab- wandten, sondern im Gebetsraum in der Nähe des Büros präsent blieben. Wie bereits dargelegt, waren die Beschuldigten darauf aus, den entlarvten Spion für seine Zusammenarbeit mit dem Journalisten K._____ zur Rechenschaft zu zie- hen. Die Tatsache, dass sie nicht etwa selber umgehend die Polizei riefen, son- dern stattdessen den Imam der Moschee, weist ferner darauf hin, dass sie die Angelegenheit nicht unter Zuhilfenahme des staatlichen Gewaltmonopols, son- dern vielmehr "unter sich" regeln wollten. Insofern erscheint es auch als durchaus glaubhaft, wenn A._____ und T._____ übereinstimmend angeben, dass einige
- 86 - Beschuldigten nicht einverstanden gewesen waren, als sie vom Vorhaben S._____s, nun die Polizei einzuschalten, erfahren hatten (Urk. 20/1 S. 6 f.; Urk. 20/6 S. 38). In der erheblichen Zeitspanne von 1 ½ Stunden, in welcher A._____ bis zum Notruf S._____s bereits gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde, hatte jedenfalls keiner von ihnen irgendwelche Anstalten ge- macht, die Behörden einzuschalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigten, auch als die Geschädigten ins Büro geführt worden wa- ren, diese weiterhin in der Moschee festhalten wollten, und zwar solange, bis der von ihnen gerade zu diesem Zweck verständigte Imam dafür gesorgt hatte, dass die Spione zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn sie nicht genau ge- wusst hatten, was H._____ und S._____ im Büro mit den Beschuldigten machten, so bekundeten sie durch ihr verbleiben vor dem Büro zumindest konkludent den gemeinsamen Tatentschluss, die Geschädigten weiterhin in der Moschee festzu- halten und diese nicht gehen zu lassen, sollten sie aus dem Büro kommen oder zu flüchten versuchen. Entsprechend wurde die Freiheitsberaubung auch erst be- endet, als die Polizei in der Moschee eintraf.
E. 2.1.6 Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung hinsichtlich sämtlicher eingangs genannten sieben Beschuldigten, die sich nach und zunächst im Eingangsbereich, dann im Gebetsraum und schliesslich ausserhalb des Büros an der Festhaltung A._____s beteiligten, erfüllt. Wie bereits dargelegt, ist nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten sich über das Festhalten der Geschädigten im Vornherein abgesprochen und entsprechend bereits vor der Festsetzung A._____s ein gemeinsamer Tatplan vorgelegen hatte. Vielmehr fanden sich die Beschuldigten eher spontan im Sinne eines konkludent bekundeten Tatentschlusses zur gemeinsamen Tatverwirklichung zusammen bzw. es schlossen sich die erst später hinzugekommenen Beschuldigten dem Ta- tentschluss der bereits agierenden Mitbeschuldigten sukzessive an. In Fällen der sukzessiven Mittäterschaft gilt allerdings, dass der verspätet beigetretene Beteilig- te nicht für dasjenige Unrecht haftete, das er bei seinem Beitritt bereits vorfindet. Der gemeinsame Tatentschluss, dem sich ein Täter erst verspätet anschliesst, wirkt nicht zurück (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, Rz. 13.54 m.w.H.; DONATSCH /TAG, Strafrecht I,
- 87 - Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 177). Dies hat beim vorliegenden Dauerdelikt der Freiheitsberaubung zur Folge, dass jeder Beschuldigte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Geschehen bzw. dem Kreis um A._____ beitrat, als Mittäter gilt. Konkret heisst das, dass jene Beschuldigten, welche erst beim Transfer (E._____) bzw. erst ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum dazukamen und sich ent- sprechend erst ab da dem (bei diesen bereits vorhandenen) Tatentschluss der von Beginn weg agierenden Beschuldigten D._____, C._____ und des Jugendli- chen anschlossen, die im Eingangsbereich begangene Freiheitsberaubung nicht zugerechnet wird. Im Ergebnis schmälert dies die strafrechtliche Verantwortlich- keit der später hinzugetretenen Beschuldigten allerdings sehr begrenzt. Denn wenngleich sich nicht mehr exakt feststellen lässt, wann A._____ in den Gebet- straum verbracht wurde bzw. wie lange das Festhalten im Eingangsbereich ge- dauert hatte, so dürfte es sich bei Letzterem nur um einen Vorgang von wenigen Minuten gehandelt haben. Entsprechend vermag sich die insofern etwas reduzier- te Tatbeteiligung der Beschuldigten E._____, F._____, B._____ und G._____ in der Strafzumessung im Vergleich zu den bereits vorher beteiligten Mittäter höchs- tens sehr leicht zu ihren Gunsten auszuwirken.
E. 2.1.7 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere lag weder eine zulässige private Festnahme (vgl. oben E. III.2.1.3.) noch Notwehr vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.1.8 Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 12 ist nach dem Gesagten der Schuld- spruch der Vorinstanz zu bestätigen: Der Beschuldigte B._____ ist der Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.2 Amtliche Verteidigung
E. 2.2.1 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
13. September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe knapp 55 Stunden (ohne Urteilseröffnung, Weg und Nachbesprechung) geltend (Urk. 207). Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, allerdings sind auch hier kei- ne konkreten Positionen auszumachen, welche sich als ungerechtfertigt erweisen würden. Unter Einbezug des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbeitungszeit, ist der amtliche Ver- teidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pau- schal Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kos- tenauflage (3/5) vorbehalten.
E. 2.2.2 Hinsichtlich E._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Gebetsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nötigung taxierten Hand- lung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsab- schnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist anhand der Ak- tenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschuldigten C._____, D._____ E._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Eingangsbereich in den Gebetsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Eingangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Drehverschluss verschlies- sen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert be- trachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre, nicht nur zeit- lich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Beschuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Eingangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entspre- chend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhaltung der bereits an- dauernden Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschiedenen durch die Be- schuldigten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit welchen die Bewegungs- freiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis wird diese Handlung deshalb rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert.
E. 2.2.3 Letzteres ist auch hinsichtlich der Beschuldigten R._____, B._____ und F._____, deren Beteiligung an diesem Vorgang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnte, von gewisser Bedeutung: Sie haben sich hinsichtlich die- ses Vorwurfs nicht schuldig gemacht. Weil diese auch ihnen vorgeworfenen Handlungen – wie soeben erwogen – jedoch rechtlich bereits einen Teil der Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 darstellen, hat aufgrund dieser
- 89 - anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage im Dis- positiv dennoch kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.
E. 2.2.4 Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.
- 21 -
E. 2.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers
E. 2.3.1 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser R._____, G._____ und S._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 208). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 143 -
E. 2.3.2 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist, wie bereits erwähnt, nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.4 Genugtuungsbegehren des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung basierend auf seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungs- haft. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche allesamt bestätigt werden, hat der Beschuldigte vorliegend kein Anspruch auf Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 StPO). Sodann liegt angesichts der Höhe der auszusprechenden Strafe auch keine Überhaft vor. Sein Antrag ist entsprechend abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche be- treffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage- schrift) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk ge- nommen.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 144 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft, Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage- schrift) − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift). − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift).
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 130 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) durch Haft erstan- den sind, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 145 -
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
6. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ sowie I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 9 und 10 wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7)
- 146 -
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (2/5) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 147 -
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 2.4.1 Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 162/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt.
- 24 - Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" A._____s mit dem Journalisten K._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der Q._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen gelten gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wah- re Grund für seine Anwesenheit in der Q._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit K._____ und ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und K._____ so- wie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem In- nern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an K._____ schickte (Urk. 162/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informatio- nen und Bildmaterial aus der Q._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit K._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 153/1-2), genauso wie deren Entgelt- lichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass A._____ den Beschuldig- ten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende
- 25 - Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der Q._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammen- arbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten K._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung, denn zum Zwe- cke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörde erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend.
E. 2.4.2 Der zweite Geschädigte, T._____, gab zwar ebenfalls an, K._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von T._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der Q._____ oder Hinweise auf Kontakte mit K._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten T._____ gemacht hatte (Urk. 162/15/8), er- sichtlich, dass T._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war.
E. 2.4.3 Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch T._____ letztlich von K._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die Q._____ an den Journa- listen K._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder
- 26 - anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb T._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu K._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____.
E. 2.4.4 Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten T._____ am
28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde T._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die Q._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesenden Be- schuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Be- zeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschul- digten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkon- frontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte be- lasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein- vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere
- 27 - interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen.
E. 2.4.5 Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.5 Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. J._____, Dr. K._____ und Dr. L._____ (Urk. 205/1 Beweisanträge
3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Berufungs- erklärung beantragt (vgl. Urk. 152, 162/2 und 163/2). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismittel des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren vor Be- zirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht er- sichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Be- rufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen.
E. 2.6 Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 206/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. J._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. J._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa-
- 130 - chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. J._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. J._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 205/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis offerierte Urkun- de im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
3. Schadenersatzforderung
E. 3 Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A)
E. 3.1 Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. K._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.
E. 3.1.1 Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrags vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von K._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tune-
- 131 - sien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten K._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu gewinnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Vi- sum für K._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte wäh- rend der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von K._____ persönlich mit einem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffentlicht wor- den wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewesen. Ausge- löst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschul- digten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage ge- wesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von K._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten finanziellen Scha- den von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da K._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ aufgrund des im Zu- sammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. VIII.1.1.; Urk. 152 S. 2 ff.).
E. 3.1.2 Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge der nach dem Vorfall vom tt. November 2016 er- littenen Posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Studier- unfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der AC._____ in AD._____ ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. No- vember 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause
- 132 - nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte.
E. 3.1.3 Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Prot. I S. 176 ). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 203 S. 32 f.).
E. 3.1.4 Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob B._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage- schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten T._____, welcher angab, zu C._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben D._____ identifizierte er B._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). B._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privat- kläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten C._____ und D._____ belastete – nannte B._____ nicht als ei- nen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung B._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend B._____ bestätigte er in der ersten Einvernah- me vom 21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formulierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeili-
- 31 - chen Einvernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbestritten ist, dass B._____ an diesem Abend in der Moschee als solches an- wesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folg- lich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrach- tung der Aussagen T._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekom- men habe, dass es dort zwischen ihm und C._____ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzuge- kommen, worauf C._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An dieser Stelle bezeichnet er – neben D._____ – auch B._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltele- fon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin, auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt habe, bezeichnete T._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebetsraum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach über- einstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von T._____ gemacht hatte, und dabei von C._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hatte, berichtet T._____ somit nichts. Nach seiner Ver- sion soll sich sowohl die Wegnahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der damit einhergehenden Schläge somit allesamt am ur- sprünglichen Standort im Gebetsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies widerspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besag- ten Fotografieren von D._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten wor-
- 32 - den sei, dort gegenüber der Eingangstür an der Rückwand des Büros des Vor- stands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schu- he aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von B._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang."). Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von T._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich gesessen haben musste, vom Gebetsraum nur be- grenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situationsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass T._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Ein- gangsbereich zumindest teilweise mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände versperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustel- len, wie diese durch anderweitige Beweismittel bestätigt werden können.
E. 3.1.5 Nachdem wie dargelegt einzig T._____ B._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von B._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend überein, dass eine Beteiligung von B._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat. Auf die Drohungen, die gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 teilweise auch bereits im Eingangsbereich stattgefunden haben sollen, wird in den Erwä- gungen unten, E. II.4.1.1. ff., einzugehen sein.
- 33 -
E. 3.2 Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten ha- be, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für K._____ verunmöglicht habe. Allfällige Schadenersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich ge- nügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tat- sächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldig- ten begangenen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So bestehen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. J._____ vom 28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise da- rauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei be- sagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls
- 133 - in der Q._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 130). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfäl- lig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswir- kung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychische Beeinträch- tigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36).
E. 3.2.1 Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten in den Gebetsraum geschleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zu- nächst als erstellt, dass zumindest die in den vorherigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschuldigten D._____, C._____ und der Jugendliche betei- ligt waren, wobei sie einschränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert worden sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen D._____s und des Jugendlichen, welche das Verbringen A._____s in den Gebetsraum anerkennen, wenn auch un- ter der Präzisierung, dass dieser selber gegangen sei (Urk. 19 S. 11; vor- instanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch der Privat- kläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Gebetsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelau- fen, aber die haben mich von beiden Seiten gepackt und hingeschleppt."). An- hand der übereinstimmenden detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten D._____, C._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehal- ten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen.").
E. 3.2.2 Zusätzlich bezeichnet A._____ auch E._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung E._____s nun sicher, während er zur Beteiligung E._____s an der Nötigung betreffend Sperr- code kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verbleibende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen erheblich.
- 34 -
E. 3.2.3 Demgegenüber stellt sich E._____ auf den Standpunkt, vom ganzen Ge- schehen in der Q._____ bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu haben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mitbekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sollen. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen E._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einver- nahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impli- ziert, dass der Beschuldigte E._____ das verbotene Fotografieren durch den Pri- vatkläger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der Q._____ und ihrer Besucher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bilder be- fürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vor- stellbar, dass der Beschuldigte E._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte.
E. 3.2.4 Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten E._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen
- 35 - des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angaben nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo- schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass E._____ zusammen mit D._____, C._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat.
E. 3.2.5 Die Beschuldigten G._____, R._____, F._____ und B._____ sollen laut An- klage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschuldig- ten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte T._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von G._____, R._____, F._____ und B._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetstraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliess- lich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekun- den gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2).
- 36 -
E. 3.2.6 Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten D._____, C._____, dem Jugendlichen und E._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mitunter B._____, gilt ihre Anwesenheit und Beteili- gung als nicht erstellt.
E. 3.3 Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger T._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger T._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und T._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte
- 134 - U._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegende Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offen bleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen.
E. 3.4 Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Genugtuung
E. 3.5 Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von B._____, E._____, F._____ und G._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
- 92 -
4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9)
E. 4 Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B)
E. 4.1 Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen
E. 4.1.1 Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo-
- 135 - natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 152 S. 4 Rz. 5; Urk. 162/2 S. 8 ff.; Urk. 205/2 S. 13 f.).
E. 4.1.2 Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. VII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
E. 4.1.3 Auch beim Geschädigten T._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgen des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten G._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. J._____ gestellten Diagnose eines "Posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf-
- 110 - grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.).
E. 4.1.4 Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen durch den Beschuldigten begangenen und geförderten Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung dieses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sicher- gestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur insoweit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tatsächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese notwendigerweise zu erfolgende Gesamt- betrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart.
E. 4.1.5 Verschiedene Beschuldigte, insbesondere C._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da A._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im
- 40 - vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass A._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch C._____, D._____ und F._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
E. 4.1.6 Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" unter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durch- aus glaubhaft und nachvollziehbar, dass A._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont geblie- benen Geschädigten T._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu bewogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten V._____ hastig SMS-Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umge- bracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Jugendli- chen sowohl C._____ als auch G._____, dass A._____ verängstigt gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut G._____ habe A._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun würden (Prot. I S. 105).
E. 4.1.7 Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die nicht selber gedroht hatten, an diesen Handlungen ihrer Mitbeschuldigten, wird noch genauer einzugehen sein (vgl. unten E. II.4.5., betreffend den Beschuldigten B._____ insbesondere E. II.4.5.4.).
- 41 -
E. 4.2 Konkrete Beurteilung
E. 4.2.1 Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, liegt eine beach- tenswerte Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens vor, die er am Tatabend erleiden musste. So ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Beschuldigten vor al- lem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigungen, sowohl ver- bal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse wie bereits dargelegt auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist
- 136 - mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Wider- rechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. VII.3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Ver- schulden der Beschuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (uner- wünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informa- tionen an den Journalisten K._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen des vorliegenden Falls entsprechend angemessen.
E. 4.2.2 Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die direkt auf die zu beurteilenden Taten zu- rückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Pri- vatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivil- weg zu verweisen.
- 137 -
E. 4.2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, C._____ und G._____, F._____, der Jugendliche, E._____ und B._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind. Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Han- deln bzw. sein Mitwirken an den Handlungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Voraussetzungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugesprochene Genugtuung sind entsprechend gege- ben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, C._____ und G._____, F._____, der Jugendliche, E._____ und B._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung unter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten R._____, H._____ und S._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nach- gewiesen werden (vgl. separate Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft.
E. 4.2.4 Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten D._____, C._____, G._____, F._____, des Jugendlichen, E._____ und B._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen.
- 138 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 4.2.5 Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams H._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken C._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten D._____ und C._____ ge- schildert wird. Selbst H._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Gruppe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumge- standen sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (S._____ und er) hätten schliess- lich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wütende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage H._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht ha- be, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Geschädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage ge- macht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine aku- te Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Beschuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten beschriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist.
E. 4.2.6 Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten geschla- gen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von T._____ nicht mit genü- gender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, A._____ an-
- 46 - zugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initi- alen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei T._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten V._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige D._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und R._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten – mitunter B._____ – bei diesen Taten wiederum unten E. II.4.5.1. ff.).
E. 4.2.7 Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von C._____, D._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügliche
- 47 - Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel.
E. 4.3 Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann R._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen.
E. 4.3.1 Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte C._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei D._____, E._____, R._____, F._____, G._____ und B._____ dabeigestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstan- den gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift erneut C._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich F._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten.
E. 4.3.2 Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). C._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder G._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, C._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte T._____ berichtet davon, das A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da-
- 48 - von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von C._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten.
E. 4.3.3 C._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt C._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten C._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten.
E. 4.3.4 Sodann sollen auch der Jugendliche und F._____ gespuckt haben. Wäh- rend A._____ neben dem geständigen C._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich T._____ an F._____ erinnern. Andere hätten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr ein- grenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten ver- schiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilderun- gen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf T._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch T._____ punktuelle Wahrnehmungs-
- 49 - bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von T._____ der Beschuldigte F._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten C._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von C._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend F._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen.
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu C._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten F._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz erstellt, dass – neben C._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte F._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten B._____ ist noch gesondert einzugehen (vgl. nach- folgend E. II.4.5.).
- 50 -
E. 4.4 Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um A._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 / 6S.134/2005 vom
1. September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung).
- 94 -
E. 4.4.1 Gemäss Anklage soll F._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. Der Beschuldigte F._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass A._____ Fotos gemacht und an K._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [F._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldig- ten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittel- bar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. D._____, E._____, C._____, G._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbe- kommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). B._____ und R._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12).
E. 4.4.2 A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte T._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als F._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in
- 51 - den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6).
E. 4.4.3 Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten F._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen F._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen T._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe F._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte F._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1
- 52 - S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte F._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Be- weisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass T._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zwei- fel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon aus- zugehen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschlucken musste.
E. 4.4.4 Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten F._____, somit insoweit er- stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen.
E. 4.5 Diesbezüglich scheint vorliegend zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung A._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobil- telefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich beste- hende Verdacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die Q._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man offenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig steigernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Beschuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. A._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern ist erstellt, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschuldigte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen. Anderseits ist es durchaus von Rele- vanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen beteiligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge von deren Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht an-
- 95 - zunehmen, dass diese stillschweigende Zustimmung für die schlagenden (vgl. hiervor E. III.3.), spuckenden und drohenden (vgl. hiernach E. III.5.) Beschuldig- ten dermassen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbege- hung abgesehen hätten, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinaus- ging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Präsenz bzw. ihre damit manifestierte Zustimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kollegen darin zu bestärken, weiterhin gegen A._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordne- ten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlossenheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlungen ihrer eigenhän- dig agierenden Mitbeschuldigten erhöht wurde.
E. 4.5.1 Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten C._____, G._____, B._____, D._____, E._____, F._____, R._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten.
E. 4.5.2 Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten C._____, D._____ und dem Jugendlichen – neu auch E._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im
- 53 - Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (E._____: Drohungen; C._____: Drohungen, Spucken; D._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich F._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermoch- te A._____ auch den Beschuldigten F._____ klar als einen jener Personen im en- geren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Ge- schädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte F._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachge- wiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldigten zu- mindest unmittelbar zugegen war.
E. 4.5.3 Gemäss Anklage sollen auch G._____ und B._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. G._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (C._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass G._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder T._____ noch A._____ G._____ als ei-
- 54 - nen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, G._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten G._____ zeigte). T._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. G._____ zählte aus der Sicht von T._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass G._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch G._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte.
E. 4.5.4 Das Gleiche gilt im Ergebnis für B._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). T._____ zählte B._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen B._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben musste. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlarvung
- 55 - A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wun- der genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Be- leidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Dies bestätigte er auch in der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 63, 65.). Er habe, als sich die be- reits beschriebenen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hinge- hen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Mo- schee-Vorstand, zurückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangsbereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit B._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumin- dest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf dem Boden gesetzt wur- de – entgegen seinen Behauptungen (vgl. auch Prot. II S. 63 ff.) auch mitverfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater H._____ angerufen zu ha- ben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch T._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass auch B._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich während den erstellten Taten seiner Mitbe- schuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten.
E. 4.5.5 R._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte R._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe,
- 56 - über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der Q._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass R._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte R._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, R._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch R._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten R._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen R._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte T._____ sagte aus, beim Beschuldigten R._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla-
- 57 - gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschlagen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird R._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt.
E. 4.5.6 Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von R._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten.
E. 4.6 Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken A._____s durch die Beschuldig- ten C._____, den Jugendlichen und F._____ leisteten die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben.
E. 4.6.1 Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger A._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte um ihn herumgestanden seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das gewollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldigten, eventuell D._____, die Moscheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei.
E. 4.6.2 Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. A._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten
- 58 - können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten T._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.5.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen T._____s zu jener Phase, als er (T._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch D._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei die- ser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest installiertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Ausführungen unten in E. II.5.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entge- gen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschlies- sen der Eingangstüre für sich A._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Moschee zu verlassen.
E. 4.6.3 Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten, mitunter B._____, aber ausserdem zum Vorwurf, A._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch ver- unmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldigten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Be- schuldigte D._____, C._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte D._____, C._____, E._____ und der Jugendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Ausnahme von R._____, H._____ und S._____) allesamt um ihn herumge- schart hatten, wurde bereits erstellt. Dass sich A._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leuten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich gehen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt einfach verlassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müssen. Unmöglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht be- wegen und alle waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentli-
- 59 - chen Versuch unternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), än- dert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und le- bensnah: Zum einen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufenden körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten
– gewaltbereiten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und an- schliessend auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rü- cken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Be- schuldigten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hin- tergrund ist davon auszugehen, dass körperlicher Widerstand bzw. ein Fluchtver- such ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldig- ten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und A._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendliche gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass A._____ habe gehen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden seien, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26).
E. 4.6.4 In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an K._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von T._____ an den Polizisten V._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können.
E. 4.6.5 Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen
- 60 - wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Beschuldig- ten D._____, C._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer A._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich E._____ und ab dem Platzieren A._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldig- ten F._____, B._____ und G._____ mit. Mit Verweis auf die Ausführungen oben (E. II.4.5.5. f.) nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschuldigten R._____.
E. 4.7 Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen A._____ ausgestos- sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten C._____ [Dumm-
- 96 - kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung A._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber A._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt.
E. 4.8 Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.9 Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s
- 97 - durch die Mitbeschuldigten C._____, F._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (K._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die Q._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. des Verrats A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Im Üb- rigen war das Fotografieren durch A._____ längst beendet. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin überstiegt das mehr- fache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten den Grad an straf- freier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt daher nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine gewisse Strafreduktion zu ge- währen. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
5. Drohungen zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5)
E. 5 Handlungen zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 15 und 19 [1. Hälfte])
E. 5.1 Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Ebenfalls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich erheblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe- stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.;
- 98 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldigten unter einem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatent- schluss erfolgten, wobei jeder Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgeblichen Tatbeitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitli- chen, mittäterschaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszuge- hen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigten D._____ und F._____ sind somit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend den Jugendlichen, D._____, E._____ und C._____ blieben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich R._____ konnte weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Dro- hungen der anderen fünf Beschuldigten nachgewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Freispruch.
E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten ferner verschiedene Tat- handlungen zum Nachteil des Geschädigten T._____ vor (Sachverhaltsabschnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten sowie je- ner von A._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusam- menfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.7.3. - 11.7.10.).
E. 5.1.2 Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeu- gin W._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2 Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und G._____, welche selber keine Drohungen ausgesprochen hatten, ist auch hier zu prüfen, ob ihre Anwesenheit im Kreis um den Privatkläger in dieser Phase strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Auch hier ist relevant, dass das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldigten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder eine enthemmende Wirkung zeitigte und diese Gruppendynamik dazu beitrug, dass die einzelnen Beschuldigten, die selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen bereit waren, in ihrem Tatentschluss bzw. in seiner Bereitschaft, diesen weiter zu verfolgen, bestärkt wurden. Dass B._____ und G._____ demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben, als die anderen Beschuldigten begannen, Todesdrohungen gegen diesen auszusprechen, ist auch hier als still- schweigende Zustimmung zu deren Taten zu werten, die sie ihren drohenden Mitbeschuldigten dadurch sichtbar signalisierten. Es kann auf die bereits gemach- ten Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden (vgl. oben E. III.4.5.). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, trug die Präsenz der beiden Beschul- digten dazu bei, die personelle und physische Übermacht und damit die Drohku- lisse gegenüber dem am Boden sitzenden Privatkläger zu verstärken und ent- sprechend die einschüchternde Wirkung der Drohungen auf ihn zu steigern. Auch
- 99 - darin ist ein – wenn auch untergeordneter – Beitrag zu den Drohungen der ande- ren Beschuldigten insofern zu erkennen, dass die Erfolgschancen hinsichtlich der Drohungen erhöht wurden. Entsprechend haben B._____ und G._____ auch hin- sichtlich der Drohungen einen Beitrag geleistet, der die Anforderungen der Gehil- fenschaft gemäss Art. 25 StGB objektiv erfüllt.
E. 5.2.1 Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten C._____ und G._____, D._____, B._____, F._____, E._____, R._____ und der Jugendliche den Geschädigten T._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu verlassen, indem D._____ ihm sagte, dass er hier zu bleiben habe und zudem einer der Be- schuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte D._____ – die Eingangstüre der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend E. II.5.5.).
- 61 -
E. 5.2.2 T._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten V._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen. Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von D._____ aufgefordert worden sei, hier zu bleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abge- schlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte D._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinnge- mäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass T._____ zu A._____ gehörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhal- ten. A._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass T._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.).
E. 5.2.3 Dass T._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf A._____ die Mo- schee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nach- vollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als A._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon A._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und A._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen T._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun- den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit A._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund A._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen
- 62 - auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch T._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu erklären. Dass T._____ – wie D._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf T._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit A._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass T._____ während der Übergriffe auf A._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen A._____ abzuhalten. Dies haben sowohl T._____ als auch A._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. T._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten D._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom- men und habe gehen wollen, wodurch D._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten.
E. 5.2.4 Gemäss T._____ soll D._____ sodann auch die Eingangstür der Mo- schee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab T._____ diesbe- züglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch immer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen
- 63 - gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an diesem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin W._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem T._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeit- lich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen ha- ben, insbesondere die später eingetroffenen H._____ und S._____ sowie der Ju- gendliche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung fest- gestellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass D._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor T._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade D._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossenen Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, sondern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). D._____ sagt somit offen- sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre.
E. 5.2.5 Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, D._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), T._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von AA._____, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen T._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von T._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich
- 64 - nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten E._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte T._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass T._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass D._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, T._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest T._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch D._____ seine Einschätzung der Situa- tion, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten wür- de verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischen- zeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam H._____ als auch der Vorstand S._____, welche später in der Moschee eingetrof- fen waren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder A._____ noch T._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weiteren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vor- stands, ohne Sicht auf die Eingangstüre.
E. 5.2.6 Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser D._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vorinstanz mit Blick auf B._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüglich nachweisen, gab doch T._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrücklich an, es sei nur D._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbe-
- 65 - reich gefolgt sei, ihm gesagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verrie- gelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn B._____ und R._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu lassen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage ausgeführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Betei- ligten. T._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm D._____ ver- wehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegan- gen und habe weiter mit B._____ und R._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der Anklageschrift vorgeworfene verbale Hinderung T._____s, die Moschee zu verlassen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung unten, E. II.5.5.).
E. 5.2.7 Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich D._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, darun- ter B._____, lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen.
E. 5.3 In subjektiver Hinsicht verhält es sich ebenfalls gleich wie bereits hinsicht- lich der Spuckattacken ausgeführt (oben E. III.4.7.): Spätestens als sie die erste Drohung ihrer Mitbeschuldigten wahrgenommen hatten, musste ihnen bewusst gewesen sein, dass weitere Drohungen folgen könnten, wozu sie durch ihre wei- terhin aufrechterhaltene Präsenz auch ihre Zustimmung signalisierten. Sie nah- men zumindest in Kauf, dass ihre so manifestierte Zustimmung und Präsenz dazu beitragen würde, dass weitere Drohungen der Mitbeschuldigten erfolgen bzw. de- ren Wirkung verstärken würde.
E. 5.3.1 Gemäss Anklageschrift sei der Geschädigte T._____ in der Folge durch D._____, eventuell durch B._____, am Arm gepackt und ihm sein Mobiltelefon gewaltsam weggenommen worden (Sachverhaltsabschnitt 14). Im Weiteren habe B._____ vom Geschädigten den Sperrcode für das Mobiltelefon gefordert, wel- cher vom Geschädigten gegen seinen Willen sodann auch bekanntgegeben wor- den sei. Dabei hätten sich neben B._____ auch der Beschuldigte D._____ sowie mindestens ein bis zwei weitere Beschuldigte beim Geschädigten befunden (Sachverhaltsabschnitt 15). In beiden Fällen seien die übrigen Beschuldigten mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen.
E. 5.3.2 Dass das Mobiltelefon von T._____ durch die Beschuldigten durchsucht wurde, ergibt sich neben den Aussagen T._____s auch aus den Aussagen von D._____ sowie implizit auch aus jenen des Jugendlichen. Auseinander gehen ihre Schilderungen allerdings hinsichtlich der Frage, ob dies freiwillig oder gegen den Willen T._____s geschah. So gibt D._____ an, T._____ habe ihm sein Mobiltele-
- 66 - fon selber "in die Hand gedrückt" und ihm gesagt, er könne dieses gerne durch- suchen (Urk. 15/2 S. 3). Laut dem Jugendlichen habe T._____ ihm auch sein Mo- biltelefon gezeigt und gesagt, dass er keine Bilder habe. Später hätten sie aber im Chatverlauf von A._____s Mobiltelefon gesehen, dass dieser Fotos mit T._____ am Flughafen gehabt habe (Urk. 18 S. 29). Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht spezifisch zu diesem Vorfall (vgl. zusammengefasste Aussagen im vor- instanzlichen Urteil E. III.11.7.4., 11.7.6., 11.7.8. und 11.7.9.).
E. 5.3.3 Wie bereits dargelegt und auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.13.), ist kaum vorstellbar, dass T._____ von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und diesen unter Vorweisung seines Mobiltelefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehöre. Angesichts der massiven Übergriffe der Beschuldigten auf A._____, die T._____ grossmehrheitlich aus nächster Nähe mitbekommen hatte und die in ihm grosse Angst hervorriefen, erscheint es als geradezu undenkbar, dass T._____ von sich aus das Risiko eingegangen wäre, dass aus den Inhalten auf seinem Mobiltelefon eine Verbindung zu A._____ hätte hergestellt werden können. Wenngleich er im Gegensatz zu A._____ selber keine Bilder aus dem In- neren der Moschee gemacht oder gespeichert hatte, so hatte er doch auf seinem Mobiltelefon zumindest WhatsApp-Konversationen mit A._____ geführt (Urk. 20/6 S. 20). Glaubhaft erscheinen auch seine Schilderungen, wonach er die Durchsu- chung seines Mobiltelefons bzw. die Nennung seines Sperrcodes zunächst noch damit zu verhindern versuchte, dass er vorgab, es würden sich darauf Bilder sei- ner unbekleideten Ehefrau befinden (Urk. 20/6 S. 20). Für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage sprechen neben den erneut vorhandenen Elementen raum- zeitlicher Verknüpfung in seiner Schilderung zum Ablauf des Tatgeschehens (vgl. insbesondere Urk. 20/6 S. 18 f., 22 in Verbindung mit den eingezeichneten Positi- onen auf dem Plan im Anhang zu dieser Einvernahme) sodann auch der Um- stand, dass T._____ bewusst von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschul- digten Abstand nimmt. So gab er an, in dieser Phase abgesehen vom Packen am Arm von den Beschuldigten nicht physisch angegangen worden zu sein (vgl. Urk. 20/6 S. 19 f.). Dass er den Sperrcode für sein Telefon schliesslich doch be- kannt gab, ist durchaus nachvollziehbar, dürften die herrschende aufgeladene
- 67 - Stimmung und die Schläge, Bespuckereien und Todesdrohungen gegen seinen Freund in Kombination mit der Überzahl der sich nunmehr auch gegen ihn gerich- teten Beschuldigten doch Drohkulisse genug gewesen sein.
E. 5.3.4 Fraglich ist, inwieweit dabei seitens der Beschuldigten auch noch verbale Drohungen ausgesprochen wurden. T._____ sprach zunächst von sich aus an, dass man ihn "unter Drohung" aufgefordert hatte, seinen Sperrcode zu nennen. Auf die Frage hin, wie diese gelautet hätten, konnte er sich aber nicht mehr erin- nern. Für ihn sei aber in dieser Situation klar gewesen, dass er entweder den Code herausrücken oder ihm sonst etwas passieren würde (Urk. 20/6 S. 19). Als er etwas später in dieser Einvernahme erneut dazu befragt wurde, gab er schliesslich an, sie hätten ihm gesagt, er müsse den Code geben ansonsten wür- den sie "dies und jenes" mit ihm anstellen. Danach folgt offenbar eine reine Mut- massung über den Wortlaut ("wir werden dich schlagen, wir werden dich töten, und dergleichen", Urk. 20/6 S. 20). Entsprechend kann nicht mehr mit Bestimmt- heit nachvollzogen werden, was die Beschuldigten genau zu T._____ gesagt hat- ten. Es ist aber immerhin davon auszugehen, dass sie ihren bereits bedrohlich wirkenden Auftritt durch die Übermacht von Beschuldigten um ihn herum mit ver- baler Androhungen von Nachteilen zusätzlich unterstrichen, wodurch er jedenfalls deutlich genug vermittelt bekam, dass ihm – sollte er nicht kooperieren – das glei- che Übel wie A._____ drohen würde.
E. 5.3.5 Mit Blick auf die Feststellung der Beteiligung der verschiedenen Be- schuldigten ist festzuhalten, dass das in der Anklage umschriebene Packen am Arm sowie das Wegnehmen des Mobiltelefons zwar glaubhaft erscheinen, sie aufgrund der von T._____ geäusserten Unsicherheiten (Urk. 20/6 S. 19 Frage 107 f.: "Die Nr. 6 [B._____] oder die Nr. 10 [D._____]. Eher die Nr. 10. Es gab ein Wirrwarr, eine Konfusion.") jedoch keinem dieser beiden mehr eindeutig zugeord- net werden kann. D._____ gab aber immerhin von sich aus an, sie hätten ihn (T._____) zur Seite genommen und dieser habe ihnen dann sein Mobiltelefon "gezeigt" (Urk. 18 S. 33). Sodann war sich T._____ sicher, dass es B._____ war, der von ihm in der Folge den Sperrcode verlangt hatte. Anhand dieser Aussagen steht fest, dass zumindest D._____ und B._____ bei der Wegnahme des Telefons
- 68 - und beim unmittelbar darauffolgenden Herausverlangen des Sperrcodes um T._____ standen und schliesslich den Zugang zu seinem Mobiltelefon erzwangen (Urk. 20/6 S. 20). Welcher der beiden Beschuldigten dem Geschädigten das Mo- biltelefon letztlich gewaltsam entnommen hat und welcher von ihnen ihn kurz zu- vor am Arm gepackt hat, ist – wie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zeigen wird – für das Ergebnis nicht entscheidend, sind ihnen doch aufgrund der Qualifikation ihrer Beteiligungen als Mittäterschaft doch ohnehin die Handlun- gen des jeweilig anderen zugerechnet, als hätten sie sie selber ausgeführt (vgl. unten E. III.8.2.).
E. 5.3.6 Darüber hinaus bestehen konkrete Hinweise auf eine unmittelbare Beteili- gung des Jugendlichen. Dieser ist insoweit geständig, als er angibt, die Fotos auf T._____s Mobiltelefon gesehen zu haben, auch wenn er behauptet, T._____ habe ihm diese von sich aus gezeigt. Dabei gab er – allerdings im Rahmen der Befra- gung zur Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ – auch zu Protokoll, A._____ habe, um die Herausgabe und Durchsuchung seines Telefons zu verhindern, ge- sagt, er könne den Beschuldigten keine Einsicht gewähren, weil sich darauf Pri- vatfotos, insbesondere Bilder seiner unbekleideten Ehefrau, befänden (Urk. 18 S. 28; Urk. 17/7 S. 3). Diese vom Jugendlichen zwar hinsichtlich A._____ ge- machte Aussage deutet aber gerade darauf hin, dass er unmittelbar dabei war, als T._____ dazu gedrängt wurde, den Sperrcode für sein Mobiltelefon bekannt zu geben. Denn A._____ ist – soweit ersichtlich (Urk. 78/8 und Urk. 78/10) – we- der verheiratet, noch gab er je an, gegenüber den Beschuldigten etwas derglei- chen gesagt zu haben. Diese Aussage stammte vielmehr von T._____ (Urk. 20/6 S. 20), welcher auch wirklich verheiratet ist bzw. auch zum Tatzeitpunkt bereits verheiratet war (Urk. 78/16). Hinzu kommt, dass D._____ angab, dass zumindest der Jugendliche ebenfalls in der Nähe gewesen sei, als T._____ damit konfron- tiert worden sei, dass er zu A._____ gehören könnte (Urk. 18 S. 33). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Jugendliche einer der drei bis vier Perso- nen war, die in dieser Phase unmittelbar an T._____ dran gewesen waren.
E. 5.3.7 Ob sich überhaupt – und falls ja welche – weitere Beschuldigten in diesem engsten Kreis um T._____ befanden und sich insofern aktiv an der Wegnahme
- 69 - beteiligten, kann mangels konkreter Hinweise nicht mehr bestimmt werden. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hat jedoch zumindest als erstellt zu gelten, dass sich auch die verbleibenden Beschuldigten (E._____, F._____, C._____ und G._____) ebenfalls um den Geschädigten bzw. um diesen engsten Kreis herum gruppiert hatten (vgl. nachfolgend E. II.5.5.2. ff.).
E. 5.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklage hinsichtlich D._____, B._____ und des Jugendlichen im Sin- ne der obigen Erwägungen erstellt sind. Ferner steht hinsichtlich E._____, F._____, C._____ und G._____ fest, dass sich diese währenddessen ebenfalls um den Geschädigten gruppiert hatten.
E. 5.4 Im Ergebnis hat sich B._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 somit der Gehilfenschaft zur Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Soweit die Anklageschrift in Sachver- haltsabschnitt 4 teilweise Drohungen im Eingangsbereich betrifft, sind diese dem Beschuldigten nicht anzulasten, da er, wie dargelegt, in dieser Phase noch nicht am Geschehen beteiligt war.
E. 5.4.1 Den in Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklage beschriebenen Faustschlag G._____s hat die Vorinstanz als erstellt erachtet und den Beschuldigten der ein- fachen Körperverletzung schuldig gesprochen (hinsichtlich der übrigen Beschul- digten ergingen dagegen Freisprüche). Dieser Entscheid hinsichtlich G._____ blieb im Berufungsverfahren unangefochten bzw. hinsichtlich B._____ ist sein diesbezüglicher Freispruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist der Vorfall an dieser Stelle mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. III.11.7.17) der Vollständigkeit halber zu erwähnen, ist dieser bereits als er- stellt geltende Sachverhaltskomplex doch für die Beurteilung der in der Moschee vorherrschenden Gesamtsituation nach wie vor relevant.
E. 5.5 Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,
1. Hälfte)
E. 5.5.1 In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sach- verhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten T._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Moschee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut um- schrieben, dass D._____ oder eventuell B._____ dazu die Eingangstüre abge- schlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Beschuldigten
- 70 - F._____, E._____, G._____ und C._____, R._____ und der Jugendliche (sowie der flüchtige U._____) T._____ daran gehindert, die Moschee zu verlassen, in- dem sie um den Geschädigten herumgestanden seien.
E. 5.5.2 Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Moschee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sachverhalt mit Blick auf den Beschuldigten D._____ bereits erstellt (oben E. II.5.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstalten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Richtung Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbesondere der Beschuldigte D._____ in Aktion, indem er T._____ sowohl verbal wie auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass T._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlassen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist allerdings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste T._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil sei- nes Freundes A._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Be- schuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zunächst im Ein- gangsbereich durch den Beschuldigten D._____ abgefangen. Zudem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten D._____, B._____ und R._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum
– ähnlich wie zuvor bei A._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigte um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entsprechend sprach auch der Beschuldigte H._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt habe, dass sie T._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätig-
- 71 - te, dass die Beschuldigten T._____ nicht mehr aus der Moschee hatten wegge- hen lassen, sobald bekannt war, dass er zu A._____ gehörte (vorinstanzlichen Ur- teils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten T._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hatten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen, dies um zu- nächst seine Zugehörigkeit zu A._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte.
E. 5.5.3 In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass T._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS- Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus A._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen.
E. 5.5.4 Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigte im Gebetsraum um den Geschädigten T._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aussagen von H._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wü- tenden Menge" um T._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit A._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit T._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sol- len T._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben D._____ auch B._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, wurde bereits erstellt (oben E. II.5.3.). Gleiches gilt hinsichtlich G._____, der dem Geschädig- ten wie dargelegt einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Dass die Be- hauptung von C._____, er sei nach dem Spucken gegenüber A._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, nicht stimmen kann, wurde sodann wei- ter oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. II.4.2.4.). Mit Blick auf die Übergriffe auf
- 72 - den Geschädigten T._____ ist an dieser Stelle aber noch zu ergänzen, dass C._____ angab, er habe – als A._____ sich bereits im Büro befand – mitbekom- men, wie der Vorstand auch "den Tunesier", sprich T._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frau- enraum aufgehalten haben will, greift entsprechend auch hier nicht, andernfalls er diese Szene, als T._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte be- obachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil T._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen sei- ner Spuckattacke auf A._____ und dem Hereinholen T._____s ins Büro durch H._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem Tunesier fast nichts zu tun gehabt, so ist zumindest davon auszugehen, dass auch C._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbeschuldigten um den Geschädigten T._____ gruppiert hatte. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von C._____ im Berufungsverfahren sodann auch un- angefochten.
E. 5.5.5 Was die Beschuldigten E._____ und F._____ anbelangt, gibt es keine Hin- weise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf A._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten T._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf A._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten E._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft (vgl. oben E. II.3.2.2. - 3.2.4. sowie II.4.5.2.). Es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf A._____ beiwohnte und sich daran teilweise auch aktiv beteiligte, in der Folge für den angeblich zweiten "Verräter" T._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Grup- pe dabei waren, die sich – wie zuvor um A._____ – schliesslich auch um T._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen F._____s. Die- ser beschrieb etwa, wie T._____ gesagt habe, er kenne A._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit A._____ aus
- 73 - Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst ab- gestritten hatte, bestätigte auch T._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigten F._____ sei T._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vor- gehen gegen T._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch E._____ und F._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um T._____ geschart hatten.
E. 5.5.6 Wie bereits erwähnt, gab T._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückgehen in den Gebetsraum – neben D._____ und B._____ – auch mit R._____ gespro- chen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte R._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf T._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten R._____ konnte aber be- reits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger A._____ nicht erstellt wer- den, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von R._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend (vgl. dazu oben E. II.4.5.5.). Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung R._____s, die T._____ im Rahmen der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsicht- lich R._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass die- ser nicht geschlagen habe, weder ihn noch A._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschul- digte R._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zu- mindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen T._____s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten R._____ jeden- falls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen T._____ nicht erstel- len, dass R._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um T._____ her- um aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten.
- 74 -
E. 5.6 Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten T._____
E. 5.6.1 Nach dem Gesagten ist in Bezug auf den Geschädigten T._____ im Er- gebnis das unter Sachverhaltsabschnitt 13 vorgeworfene Hindern am Verlassen der Moschee des Beschuldigten D._____ sachverhaltsmässig erstellt, nicht je- doch hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und R._____. Die in der Anklage- schrift unter Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 vorgeworfenen Nötigungen im Zu- sammenhang mit dem Mobiltelefon und den Sperrcode von T._____ sind hinsicht- lich der Beschuldigten D._____, B._____ und des Jugendlichen erstellt. Ebenfalls als erstellt bzw. bereits rechtskräftig abgeurteilt ist der Faustschlag von G._____ gemäss Sachverhaltsabschnitt 16. Während den Handlungen gemäss den Sach- verhaltsabschnitten 14, 15 und 16 waren die Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____, D._____ und der Jugendliche jeweils anwesend und hatten sich um den Geschädigten gruppiert, soweit sie nicht ohnehin selber gehandelt haben. H._____ war einzig hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 16 und nur insofern präsent, als der Faustschlag von G._____ gerade in dem Moment er- folgte, als H._____ den Geschädigten T._____ ins Büro führte, wobei H._____ ei- ne Beteiligung an dieser Tat von G._____ nicht vorgeworfen wird.
E. 5.6.2 Betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, ist erstellt, dass T._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er dies woll- te. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von D._____ vollständig (inkl. Handlungen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlungen im Ge- betsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten T._____ her- um aufgestellt hatten. H._____ und S._____ waren zum Zeitpunkt der Tathand- lungen zum Nachteil T._____s bereits teilweise in der Moschee anwesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit A._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf T._____ nicht beteiligten.
- 75 -
E. 6 Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3)
E. 6.1 Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12)
E. 6.1.1 Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme A._____s beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versam- melten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehin- dert wurde, die Moschee zu verlassen. Diese physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Straf- zumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die Q._____ im Vorfeld des Tat- abends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hin- weise darauf, dass das Vorgehen gegen den angeblichen Spion im Vornherein
- 114 - geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der mittäter- schaftlich handelnden Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. Ferner ist mit Blick auf die Rollen- verteilung der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten relevant, dass der Be- schuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung zu Nachteil A._____s zwar einen tatbestandserfüllenden Beitrag leistete, ihm in der um A._____ versammelten Gruppe jedoch keine führende Rolle zukam, was im Vergleich zu gewissen seiner Mittäter, denen eine solche Rolle nachgewiesen werden kann, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.
E. 6.1.2 In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. So war es gerade der Beschuldigte B._____, der sich entschloss, seinen Vater H._____, der als Imam amtete, in die Moschee zu rufen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache als Motiv eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit statt seinen Vater oh- ne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbe- schuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsguts- verletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – mög- lichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden aller- dings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee wider- spiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten be- fürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem
- 115 - gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.
E. 6.1.4 Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (jeweils 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten nach der Verbringung durch H._____ und S._____ weiterhin gegen ihren Willen in der Moschee bzw. im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Tonaufnahmen ihrer Ge- ständnisse erzwungen wurden, und ferner, welche Rolle die übrigen sich aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten diesbezüglich gespielt hatten.
E. 6.2 Gehilfenschaft zu Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsab- schnitte 4 und 5)
E. 6.2.1 Dem Privatkläger A._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohun- gen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Personen, zu der auch der Beschuldigte B._____ gehörte, umstellt war. Die Mehrzahl der Täter sowie die Übermacht der um ihn versammelten Beschul- digten war geeignet, die Wirkung der Drohung zu verstärken. Dass der Beschul- digte die Tat der fünf drohenden Mitbeschuldigten bzw. den Taterfolg durch seine Präsenz lediglich gefördert hat, ist in erheblichem Masse verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen sind auch hier die eingangs dargelegten Gesamt- umstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit ver- bundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Ein- schüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie er- wähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Aufgrund der untergeordneten Beteiligung des Beschuldigten ist allerdings den- noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
E. 6.2.2 Auf der subjektiver Seite der Tatkomponenten ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten zur Förderung
- 116 - der Tat – wiederum das auch bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksich- tigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Um- stand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und da- mit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart ein- geschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Nach Ansicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz
– somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuwiegen.
E. 6.2.3 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlim- merung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) einerseits und der nur unterge- ordneten Beteiligung des Beschuldigten andererseits erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.
E. 6.2.4 Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übrigen Beschuldigten (E._____, F._____, G._____ und C._____, B._____, D._____, R._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teil- weise an der Aussenwand des gegen oben offenen Büros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation ausserhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkriterien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hin- tergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständliche, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die entsprechenden Ausführun-
- 79 - gen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6.2.5 Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ergibt. F._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch D._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). B._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch S._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig C._____ und sein Bruder G._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso E._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. oben E. II.3.2.2 - 3.2.4, 4.2.4., 4.5.2, 5.5.4. f.). Hinsichtlich C._____ zeigt die Vor- instanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut überzeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestandenermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). E._____ wurde von A._____ so- dann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochge- klettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, bestehen einzig hinsichtlich
- 80 - R._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand.
E. 6.2.6 Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten E._____, F._____, G._____ und C._____, B._____, D._____ und der Jugendliche
– letzterer jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – wäh- rend der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Ge- betsraum anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Gebetsraum hin – entsprechend auch durch jeden, der das Büro ver- lässt, betreten werden. Aufgrund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lautere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros belegt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschku- lisse sodann klar gewesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Ge- fahr erneuter körperlicher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von H._____ und S._____ während ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro diese mit grösster Wahrschein- lichkeit wieder von neuem entfacht hätte. Dass dies nicht nur eine subjektive Be- fürchtung der Geschädigten war, sondern ein Szenario, mit dem ernsthaft ge- rechnet werden musste, zeigt die bereits erwähnte Aussage H._____s, die beiden Geschädigten gerade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Be- zeichnend ist ferner die Aussage H._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist auch verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die im Innern des Büros vor allem hörbare, durch das Hochklettern an der Bürowand teilweise sogar sichtbare Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum, mitunter des Be-
- 81 - schuldigten B._____, die Geschädigten vom Verlassen des Büros und damit der Moschee abgehalten hatte.
E. 6.3 Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsab- schnitt 3)
E. 6.3.1 In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul- digten F._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Prä- senz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch B._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden
- 117 - Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im ge- ringfügigen Bereich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan anschloss. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldig- ten B._____ ferner ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als ei- ner von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter F._____ durch die signalisierte Zu- stimmung in seinem Vorhaben bestärkte und einen ferner einen Beitrag dazu leis- tete, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm.
E. 6.3.2 Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwir- ken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch die- se Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht un- wesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamt- situation. In Anbetracht seiner nur untergeordneten Beteiligten rechtfertigt es sich dennoch, die Einsatzstrafe nur geringfügig mit 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperie- ren.
E. 6.3.3 Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil T._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschädig- ten auf Initiative von S._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wo- nach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten G._____, C._____, R._____, B._____, D._____, I._____, U._____, F._____ und E._____ geteilt, welche anwe- send geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollten, weshalb sie
- 82 - auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so gewollt hätten.
E. 6.3.4 Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten H._____ und S._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, T._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten K._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch un- ter dem Schutz des Polizisten V._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen S._____ verlangt worden. Laut A._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte S._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. S._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und T._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.).
E. 6.3.5 Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übri- gen Beschuldigten, die sich wie der Beschuldigte B._____ während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, lässt sich mit der Vorinstanz nicht erstellen, dass diese wussten oder mitbekamen, dass H._____ und S._____ im Büro Fotos der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwe- cke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mit- bekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten der Forderungen S._____, ein Geständnis abzulegen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war den Beschuldigten nicht bewusst. Auf das Ge-
- 83 - schehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als S._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweis- mittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Nötigung zum Nachteil von A._____ (Mobiltelefon und Sperr- code, Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsab- schnitten A, 1 und 6 nicht nachgewiesen werden. Er ist entsprechend vom Vor- wurf der Nötigung freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in die- sem Punkt abzuweisen.
2. Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12)
E. 6.4 Freiheitsberaubung zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt 19)
E. 6.4.1 Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte T._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen
- 118 - von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte T._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme T._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion.
E. 6.4.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2.). Die Beschuldigten vermuteten in T._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten T._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er offenbar mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleichzeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise darauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechende Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Entsprechend wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betref- fend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 119 -
E. 6.5 Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15)
E. 6.5.1 Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten T._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil T._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon T._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten K._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei T._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
E. 6.5.2 Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat- schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat.
- 120 -
E. 6.6 Fazit Tatkomponente Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
E. 6.7 Täterkomponente
E. 6.7.1 Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 181 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO), die vom Beschuldigten auch an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt wurden (Prot. II S. 59 ff.). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Ver- halten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzu- messung. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschul- digte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten besass (Urteile des Bundesge- richts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Tat aus ju- gendlichem Leichtsinn begangen wurde oder der Beschuldigte aufgrund altersbe- dingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteili- gung zu erkennen. Eine Strafminderung erscheint insofern somit nicht angezeigt.
E. 6.7.2 Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat.
- 121 - Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft. Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem Tatabend des tt. November 2016 wohlverhal- ten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht strafmin- dernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom
25. Februar 2015 E. 3.4).
E. 6.7.3 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus.
E. 6.8 Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer
E. 6.8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 181 E. V.5.2. f.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 162/5/1-3) – ei- ne gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdro- hungen in P._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 162/5/1) oder "Foltermethoden in der ... Q._____ [in P._____]" (Urk. 162/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Be- schuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar
– nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom
- 122 -
20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen.
E. 6.8.2 In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu- sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten eine weitere Strafminderung von 1 Monat zu gewähren.
E. 6.9 Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten der mehrfa- chen Freiheitsberaubung, der Gehilfenschaft zur Drohung sowie der mehrfache (teilweise gehilfenschaftlichen) Nötigung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 12 Monaten zu verurteilen.
E. 6.10 Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9)
E. 6.10.1 Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor.
E. 6.10.2 In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt. Diese Form von Tätlichkeit ist die überdies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesonde- re deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Be- schuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Erschwerend kommt diesbezüglich hinzu, dass das Bespucken vorliegend gleich mehrfach durch verschiedene Beteiligte erfolgte.
E. 6.10.3 Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Her- abwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Ihr Handeln er- folgte entsprechend vorsätzlich. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir-
- 123 - kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten B._____ aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, in- dem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zu- stimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut des Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen.
E. 6.10.4 Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Erwägungen oben verwie- sen werden (E. IV.6.7.). Diese wirkt sich wiederum neutral aus. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb ein Strafmass von 15 Tages- sätzen Geldstrafe dem Verschulden angemessen erscheint. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten wiederum eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren.
E. 6.10.5 Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte geht zurzeit einem Vollzeitstudium nach und hat kein Erwerbseinkommen. Zur Bestreitung des Le- bensunterhalts wird er von seinem Vater (Fr. 100.– monatlich) unterstützt und er- hält Stipendiengelder im der Höhe von monatlich Fr. 950.– (Urk. 191). Der Be- schuldigte ist ledig, hat keine Unterstützungspflichten und lebt zu Hause bei sei- ner Mutter. Unter Berücksichtigung der monatlichen Ausgaben für Krankenkas- senprämien und Steuern (Fr. 17.– und Fr. 65.–, vgl. Urk. 191) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen.
E. 6.10.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gehilfenschaft zur Be- schimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
- 124 -
7. Vollzug
E. 7 Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann auf jene Erwägungen verwiesen werden (oben E. II.6.3.5.).
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 181 E. VI.1.).
E. 7.2 Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich keine Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich – seit den am tt. November 2016 be- gangenen Taten und damit seit rund fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 197). Es ist ferner davon auszugehen, dass die am 21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Untersuchungshaft, die schliesslich 130 Tage andauerte, den noch jungen Be- schuldigten schwer beeindruckt haben, womit er sich bereits deshalb sehr be- wusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbe- währung hätten. Dass der Beschuldigte vorliegend – wie dargelegt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sollte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht des- sen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprog- nose klar zu bejahen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Dass gilt vorliegend auch für die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 begange- nen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geld- strafe von 10 Tagessätze zu Fr. 30.-, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 130 Tagen (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 125 - V. Zivilforderung
1. Ausgangslage
E. 8 Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15)
E. 8.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Jugendlichen unangefochten blieb und dieser entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Be- schuldigten D._____, C._____ und G._____ sowie E._____.
E. 8.2 Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 gilt als erstellt, dass die Beschuldigten D._____, B._____ und der Jugendliche an der Wegnahme des Mobiltelefons sowie der Herausgabe des Sperrcodes vom Geschädigten T._____ direkt aktiv beteiligt gewesen sind, indem sie ihn am Arm gepackt, ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn schliesslich ge- meinsam durch verbale und – insbesondere in der Gestalt der demonstrierten Übermacht der übrigen Beschuldigten, die sich ebenfalls um das Grüppchen her- um aufgebaut hatten – auch durch nonverbale Androhungen von Nachteilen zur Herausgabe des Sperrcodes zwangen. Auch hier ist aufgrund des engen zeitli-
- 103 - chen und sachlichen Zusammenhangs der in der Anklageschrift in zwei separaten Abschnitten umschriebenen Tathandlungen von einer einheitlichen Tatbegehung, getragen von einem einheitlichen Tatentschluss, auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, waren sowohl die von den Beschuldigten angewen- deten Mittel (gewaltsame Wegnahme sowie die verbale und nonverbale Andro- hung von Nachteilen) als auch der damit verfolgte Zweck (Durchsuchung des Mo- biltelefons gegen den Willen des Geschädigten; Eingriff in die Privatsphäre) un- rechtmässig, was den Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, sie aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess. Entsprechend sind subjektiver und ob- jektiver Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt.
E. 8.3 Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Im Gegensatz zu A._____ hatte der Geschädigte T._____ im Vorfeld der Übergriffe weder Fotos gemacht noch hatte er – soweit ersichtlich – einschlägigen Kontakt zum Journalisten K._____, weshalb sich bei ihm die Frage nach der Abwehr eines allfälligen An- griffs (Notwehr) ohnehin nicht stellt. Schliesslich liegen auch keine Schuldaus- schlussgründe vor.
E. 8.4 Im Ergebnis ist B._____ wegen mittäterschaftlich begangener Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
E. 9 Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19)
E. 9.1 In objektiver Hinsicht steht betreffend Sachverhaltsabschnitt 19 fest, dass T._____ ab ca. 19.45 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr daran ge- hindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er das wollte bzw. es aufgrund des Auftretens der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum als einzigen Ausweg betrachtete, mit H._____ und S._____ ins sichere Büro zu flüchten. Die Vorge- hensweise der Beschuldigten sowie die Wirkung ihres Auftretens auf den Ge- schädigten gestaltete sich in den wesentlichen Punkten identisch wie hinsichtlich A._____ und führt somit auch zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Es kann ent- sprechend auf jene Erwägungen verwiesen werden (oben E. III.2.1. ff.). Anzufü- gen ist, dass T._____ bis dahin von den Beschuldigten zwar noch verschont ge- blieben war. Allerdings hatte er die Übergriffe auf seinen Freund A._____ aus
- 104 - nächster Nähe mitbekommen, was dazu beitrug, dass er die schliesslich auch um ihn versammelten Beschuldigten als besonders bedrohlich wahrnahm und ihm entsprechend bewusst war, dass ein Fluchtversuch zwecklos wäre. Auch hier war sämtlichen Beschuldigten bewusst, dass T._____ die Moschee verlassen wollte, was er bereits durch seinen Versuch, an den Beschuldigten im Gebetsraum vor- bei zur Eingangstüre zu gelangen, für alle Anwesenden erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind somit auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten T._____ erfüllt.
E. 9.2 Im Hinblick auf die Beteiligungsform der Beschuldigten liegt mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (oben E. III.2.1.4.) ebenfalls ein konkluden- ter gemeinsamer Tatenschluss vor. Es ist auch hier Mittäterschaft sämtlicher sie- ben vor dem Büro präsenter Beschuldigter gegeben, wobei jeder Beschuldigte wiederum erst ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligung bzw. seines Hinzutretens zur Verantwortung gezogen werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte D._____ für die Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 bereits ab dem Aufhalten T._____s im Eingangsbereich verantwortlich. Die Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____ und der Jugendliche beteilig- ten sich ab dem Zurückbringen T._____s in den Gebetsraum an der Freiheitsbe- raubung.
E. 9.3 Nach dem Gesagten ist der hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 19 betref- fend B._____ ergangene vorinstanzliche Schuldspruch wegen Freiheitsberau- bung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.
E. 10 Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt 13)
E. 10.1 Das in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Hindern am Verlassen der Moschee kann bereits sachverhaltsmässig einzig dem Beschuldigten D._____ nachgewiesen werden. Diesbezüglich wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass die Umschreibung der Tathandlung betreffend Hinderung T._____s am Ver- lassen der Moschee in Sachverhaltsabschnitt 13 identisch ist mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (oben
- 105 - E. II.5.2.1.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt diese in der An- klageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 13 als Nötigung separat aufgeführte Tat- handlung keine eigenständige Tat, sondern ein Teil der unrechtmässigen Gefan- gennahme des Geschädigten und damit den Anfang der Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ dar. Sachverhaltsabschnitt 13 umfasst somit kein zusätzli- ches strafbares Verhalten, ist das Unrecht dieser Handlung doch bereits durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst. Insofern verhält es sich gleich wie hinsichtlich A._____s Festsetzung im Eingangsbereich, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden kann (oben E. III.2.2.2.). Die von D._____ in diesem Sinne begangene Nötigungshandlung wird entsprechend vom Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Sachver- haltsabschnitt 19 konsumiert.
E. 10.2 Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ ist eine Beteiligung wie dargelegt nicht erstellt. Er ist diesbezüglich nicht schuldig. Weil diese auch ihnen vorge- worfene Handlung – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich ein Teil der bereits beurteilten Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 darstellen, hat aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.
E. 11 Übersicht Schuld- und Freisprüche
E. 11.1 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft, Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage- schrift) − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift).
- 106 - − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift). Der Beschuldigte ist dagegen (zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Freisprü- chen) nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge
E. 16 März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege – rückerstattungspflichtig würde.
Dispositiv
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift) und − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der Anklage- schrift). - 7 -
- Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8, 9 und 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wo- von 130 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) durch Haft erstan- den sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU-Ass-Tri) ge- lagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben: − Grundplatte für SIM-Karte (ohne SIM) (Asservat Nr.: A010'136'671), − Mobiltelefon mit defekter Front, Code … (Asservat Nr.: A010'136'693), − Diverse CD-Rom (Asservat Nr.: A010'136'842), − Externe Festplatte (Asservat Nr.: A010'136'853), − MacBook Pro, Passwort unbekannt (Asservat Nr.: A010'136'897), − MacBook Pro, Passwort unbekannt (Asservat Nr.: A010'136'911), − Bundesordner mit diversen Schriftlichkeiten (Asservat Nr.: A010'136'944), - 8 - − Zirka 63 rote Aktendossiers mit diversen Schriftlichkeiten (Asservat Nr.: A010'136'977). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
- Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie dem Ju- gendlichen I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 60.00 Auslagen Fr. 36.90 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 52'896.40 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 70'009.60 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten - mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft - werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt - 9 - und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 186, S. 11 f.; 204 S. 6)
- Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
- Es sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen − der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 3 der Anklageschrift) − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Sachverhaltsabschnitt 4 und 5 der Anklageschrift) − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs.1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9 der Anlageschrift) − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift).
- Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 500.-.
- Es sei der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen.
- Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung von 2 Jahren Probezeit zu gewähren. - 10 -
- Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
- Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich aufzuerlegen.
- Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Vorverfahren sowie die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf CHF 45'000.- festzusetzen. Des Beschuldigten: (Urk. 203 S. 2)
- Der Beschuldigte B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
- Auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) sei nicht einzutreten, eventualiter sei es im Sinne der vorinstanzli- chen Entscheidfindung vollumfänglich abzuweisen.
- Dem Beschuldigten B._____ sei eine angemessene Genugtuung von min- destens Fr. 19'500.- für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft zuzu- sprechen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich der gesamten amtlichen Verteidigerkosten (inkl. 7.7 % MwSt), seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. ferner sinngemäss: Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 1, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Privatklägers: (Urk. 183, 205/1 und 205/2)
- Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
- Der Privatkläger verlangt a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg, - 11 - b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.
- Es werden folgende Beweisanträge gestellt: a) Einvernahme von Frau med. pract. J._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten). b) [zurückgezogen] c) Einvernahme von Herrn K._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars). d) [zurückgezogen] e) Einvernahme von Herrn Dr. L._____, Studienleiter M._____, N._____- strasse …, O._____ als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Abschluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadt- verkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann. Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 206/1-5. - 12 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
- Prozessgeschichte 1.1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zusam- menhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der … Q._____ [in P._____] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Be- schuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten R._____ (SB190206), C._____ (SB190207), G._____ (SB190208), H._____ (SB190209), F._____ (SB190211), I._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), S._____ (SB190213), D._____ (SB190214) und E._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 112). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Be- schuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 170) als auch der Beschuldigte (Berufungsanmeldung vom
- Oktober 2018, Urk. 172) und schliesslich der Privatkläger A._____ (Beru- fungsanmeldung vom 31. Oktober 2018, Urk. 174) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 177 bzw. Urk. 181) wurde von den Parteien am 5. April 2019 (Staatsanwaltschaft und Be- schuldigter) bzw. am 10. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 178). Am 24. April 2019 ging zunächst die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 186) und am 26. April 2019 die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 187) beim Obergericht ein. Mit Eingabe vom 30. April 2019 erging sodann - 13 - auch die Berufungserklärung des Privatklägers A._____ (Urk. 188). Sämtliche Be- rufungserklärungen erfolgten damit fristgerecht. 1.4. Am 4. Juni 2019 erhob der amtliche Verteidiger fristgerecht Anschlussberu- fung betreffend die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 192). Im Übrigen verzichteten die Parteien auf die Erhebung von Anschlussberufungen sowie die Stellung von Anträgen auf Nichteintreten (Urk. 189 i.V.m. Urk. 190/1-3 und Urk. 192). 1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 6 ff.). 1.6. Im Rahmen der Berufungsverhandlung zog der amtliche Verteidiger die hinsichtlich der vorinstanzlichen Kürzung seines Honorars ursprünglich erhobene Anschlussberufung zurück (Urk. 203 S. 35), wovon Vormerk zu nehmen ist.
- Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde hinsichtlich der Freisprüche betreffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage- schrift (Dispositivziffer 2) nicht angefochten. Unangefochten blieb sodann auch der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Ver- fahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. - 14 - II. Sachverhaltsfeststellung
- Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtliche 10 Be- schuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten D._____, C._____, B._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten G._____, E._____, F._____ und R._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich - 15 - gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (D._____, C._____, B._____, der Jugendliche, G._____, E._____, F._____ und R._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers A._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten T._____. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers A._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten T._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten H._____ und S._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein. 1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird jeweils im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
- Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der Q._____ ab- gespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Be- schuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insge- samt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der Q._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten lie- gen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Be- schuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlos- sen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschrif- - 16 - ten denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte T._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung (unten E. II.3.1 ff.) wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Be- schuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Geschädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschul- digten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sachverhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, ins- besondere unter Einbezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tather- gänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Ana- lysen der Qualität der Aussagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demge- genüber liegen seitens der Beschuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vorgefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Aus- nahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrech- ten Gebrauch bzw. beschränken sich weitestgehend auf die pauschale Bestrei- tung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vorliegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird je- doch in den Ausführungen zu den Einzelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. - 17 - Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. A._____ 2.2.1. Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der Q._____ so- wohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in ei- ner längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kernge- schehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grös- sere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngesche- hen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams H._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc. - 18 - und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; wei- tere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsab- schnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas weg- nahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispiels- weise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop ge- nommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Pri- vatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzel- nen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in die- sem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Gesche- hens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die Q._____ bereits seit An- fang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu- binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschie- denen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver- - 19 - mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jewei- ligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewe- sen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch F._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund T._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass C._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre- chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä- - 20 - gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen. - 21 - 2.3. T._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte T._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfallfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor A._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von A._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von A._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu A._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von A._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von A._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit A._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener - 22 - Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und A._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass T._____ im Ge- gensatz zu A._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte T._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei A._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich - 23 - habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer A._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt, wie noch zu zeigen sein wird (E. II.3.1.4.), hinsichtlich seiner Aussagen zum Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räum- lichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädig- ten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei T._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kernge- schehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einlei- tende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 162/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. - 24 - Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" A._____s mit dem Journalisten K._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der Q._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen gelten gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wah- re Grund für seine Anwesenheit in der Q._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit K._____ und ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und K._____ so- wie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem In- nern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an K._____ schickte (Urk. 162/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informatio- nen und Bildmaterial aus der Q._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit K._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 153/1-2), genauso wie deren Entgelt- lichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass A._____ den Beschuldig- ten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende - 25 - Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der Q._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammen- arbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten K._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung, denn zum Zwe- cke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörde erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, T._____, gab zwar ebenfalls an, K._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von T._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der Q._____ oder Hinweise auf Kontakte mit K._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten T._____ gemacht hatte (Urk. 162/15/8), er- sichtlich, dass T._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch T._____ letztlich von K._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die Q._____ an den Journa- listen K._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder - 26 - anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb T._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu K._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____. 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten T._____ am
- November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde T._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die Q._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesenden Be- schuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Be- zeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschul- digten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkon- frontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte be- lasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein- vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere - 27 - interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend ba- - 28 - siert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszu- schliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten T._____ gar nicht ersichtlich sind. Die inso- fern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemes- sener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhalts- abschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validie- rung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
- Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) 3.1. Herausgabe des Mobiltelefons, Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsab- schnitt A, 1 und 6) 3.1.1. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt. November 2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass D._____ zusammen mit C._____, B._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobiltelefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobilte- lefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsu- chen konnte. 3.1.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und T._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten D._____, C._____, B._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt. November 2016 nach 19 Uhr zusammen mit T._____ die Q._____ besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebetsraums - 29 - sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von C._____ beobachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Be- teiligten dann allerdings auseinander. C._____ will sich nach eigenen Angaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausge- gangen, dass A._____ nur arabisch spreche und er selber könne kein Arabisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hingegangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt un- weigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschul- digten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklä- gers, welcher angab, dass C._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von D._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch D._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von C._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung C._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten D._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die C._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, D._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontieren. - 30 - 3.1.3. Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben D._____ und C._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während C._____ und D._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin D._____ und C._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – D._____, C._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten. 3.1.4. Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob B._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage- schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten T._____, welcher angab, zu C._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben D._____ identifizierte er B._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). B._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privat- kläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten C._____ und D._____ belastete – nannte B._____ nicht als ei- nen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung B._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend B._____ bestätigte er in der ersten Einvernah- me vom 21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formulierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeili- - 31 - chen Einvernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbestritten ist, dass B._____ an diesem Abend in der Moschee als solches an- wesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folg- lich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrach- tung der Aussagen T._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekom- men habe, dass es dort zwischen ihm und C._____ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzuge- kommen, worauf C._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An dieser Stelle bezeichnet er – neben D._____ – auch B._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltele- fon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin, auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt habe, bezeichnete T._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebetsraum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach über- einstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von T._____ gemacht hatte, und dabei von C._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hatte, berichtet T._____ somit nichts. Nach seiner Ver- sion soll sich sowohl die Wegnahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der damit einhergehenden Schläge somit allesamt am ur- sprünglichen Standort im Gebetsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies widerspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besag- ten Fotografieren von D._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten wor- - 32 - den sei, dort gegenüber der Eingangstür an der Rückwand des Büros des Vor- stands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schu- he aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von B._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang."). Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von T._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich gesessen haben musste, vom Gebetsraum nur be- grenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situationsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass T._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Ein- gangsbereich zumindest teilweise mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände versperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustel- len, wie diese durch anderweitige Beweismittel bestätigt werden können. 3.1.5. Nachdem wie dargelegt einzig T._____ B._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von B._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend überein, dass eine Beteiligung von B._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat. Auf die Drohungen, die gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 teilweise auch bereits im Eingangsbereich stattgefunden haben sollen, wird in den Erwä- gungen unten, E. II.4.1.1. ff., einzugehen sein. - 33 - 3.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 3.2.1. Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten in den Gebetsraum geschleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zu- nächst als erstellt, dass zumindest die in den vorherigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschuldigten D._____, C._____ und der Jugendliche betei- ligt waren, wobei sie einschränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert worden sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen D._____s und des Jugendlichen, welche das Verbringen A._____s in den Gebetsraum anerkennen, wenn auch un- ter der Präzisierung, dass dieser selber gegangen sei (Urk. 19 S. 11; vor- instanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch der Privat- kläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Gebetsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelau- fen, aber die haben mich von beiden Seiten gepackt und hingeschleppt."). An- hand der übereinstimmenden detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten D._____, C._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehal- ten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen."). 3.2.2. Zusätzlich bezeichnet A._____ auch E._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung E._____s nun sicher, während er zur Beteiligung E._____s an der Nötigung betreffend Sperr- code kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verbleibende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen erheblich. - 34 - 3.2.3. Demgegenüber stellt sich E._____ auf den Standpunkt, vom ganzen Ge- schehen in der Q._____ bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu haben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mitbekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sollen. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen E._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einver- nahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impli- ziert, dass der Beschuldigte E._____ das verbotene Fotografieren durch den Pri- vatkläger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der Q._____ und ihrer Besucher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bilder be- fürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vor- stellbar, dass der Beschuldigte E._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte. 3.2.4. Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten E._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen - 35 - des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angaben nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo- schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass E._____ zusammen mit D._____, C._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat. 3.2.5. Die Beschuldigten G._____, R._____, F._____ und B._____ sollen laut An- klage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschuldig- ten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte T._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von G._____, R._____, F._____ und B._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetstraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliess- lich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekun- den gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2). - 36 - 3.2.6. Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten D._____, C._____, dem Jugendlichen und E._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mitunter B._____, gilt ihre Anwesenheit und Beteili- gung als nicht erstellt.
- Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 4.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 4.1.1. Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten C._____, G._____, B._____, F._____, D._____, E._____, der Jugendliche, U._____ und R._____ dem Privatkläger A._____ mehrfach gedroht haben, ihn umzubringen bzw. zu er- morden (Sachverhaltsabschnitt 4, teilweise im Eingangsbereich, sodann im Ge- betsraum). Sodann soll der Jugendliche A._____ mit den Worten "Wie willst du sterben, sollen wir deinen Schädel zerstören oder sollen wir dich köpfen, du soll- test nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig für die Moschee, wir bringen dich irgendwo anders hin, wo du dann stirbst", sowie mit den Worten "Damr Rasek" respektive "Dammer Rasek", was übersetzt bedeutet "Ich schlage dir auf den Kopf", bedroht haben. Der beschuldigte Jugendliche soll sodann die anderen Beschuldigten auch aufgefordert haben, dass jemand ein Messer holen solle (Sachverhaltsabschnitt 5, im Gebetsraum). Die eingangs genannten Be- schuldigten seien dabei um den Geschädigten herumgestanden und jeweils – soweit sie nicht selber drohten – mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einver- standen gewesen. 4.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte T._____ sagten in ihren Einvernahmen konstant aus, dass A._____ im Zuge des Geschehens im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum von verschiedenen Personen mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 20/1 S. 5, Urk. 20/2 S. 13; Urk. 20/5 S. 6, Urk. 20/6 S. 16, 38). A._____ identifizierte in der tatnächsten Einvernahme E._____, F._____, C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene Personen, die ihm mit Mord gedroht hätten (Urk. 20/1 S. 5). Anlässlich der zweiten Einver- - 37 - nahme rund 5 Monate nach dem Vorfall konnte er sich noch an C._____ und den Jugendlichen erinnern, die sicher Morddrohungen ausgestossen hatten. Bei E._____ war er sich dagegen nicht mehr sicher. Aber auch in dieser Einvernahme bestätigte er, dass noch weitere als die soeben genannten zwei Beschuldigten entsprechende Drohungen ausgestossen hatten (Urk. 20/2 S. 13). Auffallend ist, dass sich beide Geschädigten insbesondere noch an eine konkrete Drohung sei- tens des Jugendlichen erinnern konnten, wonach dieser A._____ gefragt habe: "Wie willst du sterben?" A._____ konnte sich dabei zusätzlich daran erinnern, dass der Jugendliche angefügt hatte, dass man ihn nicht in der Moschee selber töten solle, weil "sein Blut zu dreckig für die Moschee sei". Offenbar hatte diese spezifische Aussage bzw. Formulierung beide Geschädigten nachhaltig beein- druckt. Gemäss T._____ habe er insbesondere an der Art, wie der Jugendliche dies formuliert hatte, gemerkt, dass es ihm ernst gewesen sei (Urk. 20/6 S. 38). Die übereinstimmenden Schilderungen der Geschädigten, welche beide mit be- sonderen Gefühlsäusserungen verbinden, sind starke Anzeichen dafür, dass ihre Schilderungen einen tatsächlichen Erlebnishintergrund aufweisen. Gleichzeitig überzeugt das, was der Jugendliche dagegen vorbringt, nicht: So gab er an, er wisse gar nicht, wie man die ihm vorgeworfene Aussage auf Arabisch formuliere (Urk. 17/8 S. 33). Wie sich aber aus dem psychiatrischen Gutachten über ihn ergibt, spricht seine für die Erziehung verantwortliche Mutter kaum Deutsch, wes- halb er sich mit ihr zu Hause nur auf Arabisch unterhalte (Akten Jugendstrafver- fahren SB190212, Urk. 16/10 S. 23). Auch H._____ bestätigte, dass der Jugendli- che Arabisch spreche, mit tunesischem Dialekt (Prot. I S. 139]). Dass der Jugend- liche die ihm vorgeworfene Drohung mangels sprachlicher Kenntnisse gar nicht auf Arabisch zu sagen vermocht hätte, erweist sich somit als reine Schutzbehaup- tung. Ferner hat der Jugendliche selber zugegeben, A._____ mit den arabischen Worten "Damr Rasek" – was zu Deutsch so viel wie jemandem den Kopf ein- bzw. aufschlagen bzw. den Kopf vernichten bedeutet – gedroht zu haben. Diese von ihm eingestandene Drohung beinhaltet ebenfalls eine Androhung schwerer kör- perlicher Nachteile bis hin zum Tode (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. III.11.4.8.). - 38 - 4.1.3. Diese beiden in Sachverhaltsabschnitt 5 vorgeworfenen Äusserungen des Jugendlichen sind nach dem Gesagten erstellt. Zweifel verbleiben jedoch hin- sichtlich der weiteren Äusserung, man solle ein Messer holen, die gemäss Ankla- geschrift ebenfalls dem Jugendlichen zugeschrieben wird. Diesbezüglich hatte be- reits die Vorinstanz Zweifel daran geäussert, dass es tatsächlich der Jugendliche war, der diese Aussage tätigte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Es be- stehen darüber hinaus jedoch gar Zweifel darüber, ob diese Aufforderung, ein Messer zu holen, um A._____ damit zu töten, überhaupt erfolgte. Denn zum einen ist auffällig, dass A._____ über die zuvor bereits behandelten Todesdrohungen jeweils von sich aus berichtete. Die Aussage bezüglich dem Messer machte er je- doch erst auf Nachfrage des befragenden Polizisten nach dem möglichen Tatmit- tel hin (Urk. 20/1 S. 5). Auch in der zweiten Einvernahme wurde der Privatkläger erneut nach den Todesdrohungen und deren Inhalt gefragt. Sowohl auf diese Fragen hin wie auch auf die Frage, ob jemand irgendetwas darüber gesagt hatte, wie er getötet werden solle, erwähnte A._____ das Messer nicht. Erst als er spe- zifisch nach einer möglichen Waffe, die erwähnt worden war, gefragt wird, gab er zu Protokoll, es habe im Hintergrund – hinten sei ja die Küche gewesen – ein Topf und ein Messer gegeben. Die Küche sei ja aber "geräumt" gewesen (Urk. 20/2 S. 22 unten). Dies klingt mehr nach einer visuellen Wahrnehmung, die der Privat- kläger im Vorfeld des Vorfalls gemacht hatte. Nichtsdestotrotz dementiert er in der Folge aber, dies gesehen zu haben, und gibt an, es sei darüber gesprochen wor- den. Unklar ist dabei, welche Relevanz dem "Topf" in diesem Zusammenhang zu- kommt. Zwar spricht die Äusserung nebensächlicher Details in der Regel für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Dennoch konnte der Privatkläger auf weitere Nachfragen hin jedoch weder beantworten, wer diese Äusserung gemacht hat, noch in welcher Sprache dieser erfolgt sein soll. Insgesamt verbleiben hinsichtlich dieser Äusserung somit zu viele Unklarheiten, weshalb diese als nicht erstellt zu betrachten ist. 4.1.4. Als erstellt zu gelten haben demgegenüber die weiteren Todesdrohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der Anklage. Wie eingangs dargelegt, ver- mochte der Privatkläger A._____ die fünf in der Anklage genannten Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm (zu- - 39 - sätzlich zur Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitt 5) mit dem Tod gedroht hat- ten, zu identifizieren. Der Umstand, dass sich beide Geschädigten nur noch an den Wortlaut der hiervor erläuterten Drohung des beschuldigten Jugendlichen gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 der Anklage erinnern konnten, nicht jedoch an die übrigen Todesdrohungen (Sachverhaltsabschnitt 4), ist dabei keineswegs als Indiz dafür zu werten, dass sie hinsichtlich der weiteren Drohungen nicht die Wahrheit sagten. Im Gegenteil erscheint es als durchaus lebensnah und nach- vollziehbar, dass sich diese Drohung des Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer besonderen Formulierung von einer "einfachen" Todesdrohung abhebt, beson- ders ins Gedächtnis der Betroffenen eingebrannt hatte. Wie die Vorinstanz zudem bereits überzeugend darlegte, war die Stimmung unter den anwesenden Be- schuldigten in dieser Phase nach der Entdeckung der "Verräter" äusserst aufge- heizt und darauf ausgelegt, die "Spione" nun zur Rechenschaft zu ziehen. Davon ist auch vorliegend auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit herrschte eine Gesinnungslage vor, in welcher das Ausstos- sen von Drohungen gegen den Übeltätern als Folge ihrer Aufgebrachtheit und als Ausdruck ihrer Wut durchaus denkbar erscheint. In diesem Sinne hat der Jugend- liche sodann zumindest hinsichtlich der Äusserung "Damr Rasek" ja auch einge- standen, A._____ gedroht zu haben und bestätigte somit die Aussagen des Pri- vatklägers A._____ bereits teilweise (Urk. 20/2 S. 7: "Wir reissen Dir den Kopf ab."), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen A._____s punkto Drohungen unter- streicht. Die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten A._____ und T._____, wonach die fünf genannten Beschuldigten Todesdrohungen ausgespro- chen hätten, erscheint damit als glaubhaft. Nicht mehr erstellen lässt sich dabei allerdings, ob und falls ja von welchen Beschuldigten die entsprechenden Todes- drohungen bereits im Eingangsbereich und während der Verschleppung A._____s in den Gebetsraum ausgesprochen wurden, wie dies in der Anklageschrift in Sachverhaltsabschnitt 4 vorgeworfen wird. Am Resultat ändert dies jedoch nichts. 4.1.5. Verschiedene Beschuldigte, insbesondere C._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da A._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im - 40 - vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass A._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch C._____, D._____ und F._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.1.6. Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" unter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durch- aus glaubhaft und nachvollziehbar, dass A._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont geblie- benen Geschädigten T._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu bewogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten V._____ hastig SMS-Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umge- bracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Jugendli- chen sowohl C._____ als auch G._____, dass A._____ verängstigt gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut G._____ habe A._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun würden (Prot. I S. 105). 4.1.7. Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die nicht selber gedroht hatten, an diesen Handlungen ihrer Mitbeschuldigten, wird noch genauer einzugehen sein (vgl. unten E. II.4.5., betreffend den Beschuldigten B._____ insbesondere E. II.4.5.4.). - 41 - 4.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 4.2.1. Der Privatkläger A._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (E._____, F._____, C._____, G._____, D._____, R._____, U._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu E._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewe- sen. Auch zu F._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. C._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (C._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. G._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend R._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend B._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kan- tonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8). 4.2.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab A._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten E._____, F._____, C._____, der Jugendliche sowie eventu- ell R._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht al- les sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut, - 42 - daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von C._____, D._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Personen im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger B._____ und G._____. Es sei eine unüberschauba- re Situation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfron- tiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von H._____ (und S._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete A._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Po- lizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). 4.2.3. Betrachtet man diesen Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers A._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Be- schuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme ge- genüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf C._____, D._____ und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Mo- nat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass A._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaub- haft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzel- nen Beschuldigten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undiffe- - 43 - renzierte, hinsichtlich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detail- befragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten be- schreibt A._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entspre- chend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hoch- geschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschrei- bung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von nahelie- genden Mehrbelastungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leich- tes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschuldigten C._____, D._____ und des Jugendlichen erschei- nen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf C._____ der Hinweis A._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Wei- teres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erleb- tem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 4.2.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. C._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben - 44 - (hierzu sogleich unten E. II.4.3.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Po- lizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Wider- sprüchen: C._____ gab an, beobachtet zu haben, wie A._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro gebracht worden sei. Aus den glaubhaften und überein- stimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schlä- ge, Drohungen und das Bespucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams H._____ begonnen hatten. A._____ beschreibt diesbezüglich ein- drücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letz- te Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben; vgl. dazu sodann unten E. II.6.2.1. ff. zu Sachverhaltsteil C). Wäre C._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung A._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Po- lizei geblieben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Seine Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zu- rechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Version seines Bruders G._____, der seinerseits angibt, er habe beobachtet, dass C._____ gespuckt ha- be und sei dann sogleich zu ihm gegangen, um ihn zurechtzuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass C._____ mit seinen Aussagen vorwiegend sich selber und die übrigen Beschuldigten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten ver- sucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15-20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekom- men sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von T._____ an den Polizisten V._____ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung A._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der Q._____ rund - 45 - eineinhalb Stunden vergangen sind. Auch das zeigt, dass C._____ offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 4.2.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams H._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken C._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten D._____ und C._____ ge- schildert wird. Selbst H._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Gruppe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumge- standen sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (S._____ und er) hätten schliess- lich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wütende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage H._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht ha- be, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Geschädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage ge- macht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine aku- te Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Beschuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten beschriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist. 4.2.6. Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten geschla- gen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von T._____ nicht mit genü- gender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, A._____ an- - 46 - zugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initi- alen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei T._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten V._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige D._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und R._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten – mitunter B._____ – bei diesen Taten wiederum unten E. II.4.5.1. ff.). 4.2.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von C._____, D._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügliche - 47 - Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel. 4.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 4.3.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte C._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei D._____, E._____, R._____, F._____, G._____ und B._____ dabeigestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstan- den gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift erneut C._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich F._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 4.3.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). C._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder G._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, C._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte T._____ berichtet davon, das A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- - 48 - von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von C._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 4.3.3. C._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt C._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten C._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 4.3.4. Sodann sollen auch der Jugendliche und F._____ gespuckt haben. Wäh- rend A._____ neben dem geständigen C._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich T._____ an F._____ erinnern. Andere hätten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr ein- grenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten ver- schiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilderun- gen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf T._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch T._____ punktuelle Wahrnehmungs- - 49 - bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von T._____ der Beschuldigte F._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten C._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von C._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend F._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 4.3.5. Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu C._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten F._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz erstellt, dass – neben C._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte F._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten B._____ ist noch gesondert einzugehen (vgl. nach- folgend E. II.4.5.). - 50 - 4.4. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.4.1. Gemäss Anklage soll F._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. Der Beschuldigte F._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass A._____ Fotos gemacht und an K._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [F._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldig- ten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittel- bar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. D._____, E._____, C._____, G._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbe- kommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). B._____ und R._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). 4.4.2. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte T._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als F._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in - 51 - den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 4.4.3. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten F._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen F._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen T._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe F._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte F._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 - 52 - S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte F._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Be- weisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass T._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zwei- fel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon aus- zugehen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschlucken musste. 4.4.4. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten F._____, somit insoweit er- stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. 4.5. Anwesenheit von B._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sach- verhaltsabschnitte 3, 4, 5, 7 und 9 4.5.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten C._____, G._____, B._____, D._____, E._____, F._____, R._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 4.5.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten C._____, D._____ und dem Jugendlichen – neu auch E._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im - 53 - Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (E._____: Drohungen; C._____: Drohungen, Spucken; D._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich F._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermoch- te A._____ auch den Beschuldigten F._____ klar als einen jener Personen im en- geren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Ge- schädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte F._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachge- wiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldigten zu- mindest unmittelbar zugegen war. 4.5.3. Gemäss Anklage sollen auch G._____ und B._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. G._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (C._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass G._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder T._____ noch A._____ G._____ als ei- - 54 - nen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, G._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten G._____ zeigte). T._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. G._____ zählte aus der Sicht von T._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass G._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch G._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 4.5.4. Das Gleiche gilt im Ergebnis für B._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). T._____ zählte B._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen B._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben musste. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlarvung - 55 - A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wun- der genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Be- leidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Dies bestätigte er auch in der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 63, 65.). Er habe, als sich die be- reits beschriebenen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hinge- hen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Mo- schee-Vorstand, zurückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangsbereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit B._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumin- dest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf dem Boden gesetzt wur- de – entgegen seinen Behauptungen (vgl. auch Prot. II S. 63 ff.) auch mitverfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater H._____ angerufen zu ha- ben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch T._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass auch B._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich während den erstellten Taten seiner Mitbe- schuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten. 4.5.5. R._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte R._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, - 56 - über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der Q._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass R._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte R._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, R._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch R._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten R._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen R._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte T._____ sagte aus, beim Beschuldigten R._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla- - 57 - gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschlagen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird R._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 4.5.6. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von R._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten. 4.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12, 1. Hälfte) 4.6.1. Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger A._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte um ihn herumgestanden seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das gewollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldigten, eventuell D._____, die Moscheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei. 4.6.2. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. A._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten - 58 - können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten T._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.5.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen T._____s zu jener Phase, als er (T._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch D._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei die- ser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest installiertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Ausführungen unten in E. II.5.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entge- gen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschlies- sen der Eingangstüre für sich A._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Moschee zu verlassen. 4.6.3. Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten, mitunter B._____, aber ausserdem zum Vorwurf, A._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch ver- unmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldigten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Be- schuldigte D._____, C._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte D._____, C._____, E._____ und der Jugendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Ausnahme von R._____, H._____ und S._____) allesamt um ihn herumge- schart hatten, wurde bereits erstellt. Dass sich A._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leuten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich gehen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt einfach verlassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müssen. Unmöglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht be- wegen und alle waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentli- - 59 - chen Versuch unternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), än- dert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und le- bensnah: Zum einen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufenden körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten – gewaltbereiten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und an- schliessend auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rü- cken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Be- schuldigten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hin- tergrund ist davon auszugehen, dass körperlicher Widerstand bzw. ein Fluchtver- such ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldig- ten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und A._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendliche gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass A._____ habe gehen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden seien, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26). 4.6.4. In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an K._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von T._____ an den Polizisten V._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können. 4.6.5. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen - 60 - wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Beschuldig- ten D._____, C._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer A._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich E._____ und ab dem Platzieren A._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldig- ten F._____, B._____ und G._____ mit. Mit Verweis auf die Ausführungen oben (E. II.4.5.5. f.) nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschuldigten R._____.
- Handlungen zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 15 und 19 [1. Hälfte]) 5.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten ferner verschiedene Tat- handlungen zum Nachteil des Geschädigten T._____ vor (Sachverhaltsabschnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten sowie je- ner von A._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusam- menfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.7.3. - 11.7.10.). 5.1.2. Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeu- gin W._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) 5.2.1. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten C._____ und G._____, D._____, B._____, F._____, E._____, R._____ und der Jugendliche den Geschädigten T._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu verlassen, indem D._____ ihm sagte, dass er hier zu bleiben habe und zudem einer der Be- schuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte D._____ – die Eingangstüre der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend E. II.5.5.). - 61 - 5.2.2. T._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten V._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen. Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von D._____ aufgefordert worden sei, hier zu bleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abge- schlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte D._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinnge- mäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass T._____ zu A._____ gehörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhal- ten. A._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass T._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.). 5.2.3. Dass T._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf A._____ die Mo- schee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nach- vollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als A._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon A._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und A._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen T._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun- den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit A._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund A._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen - 62 - auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch T._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu erklären. Dass T._____ – wie D._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf T._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit A._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass T._____ während der Übergriffe auf A._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen A._____ abzuhalten. Dies haben sowohl T._____ als auch A._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. T._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten D._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom- men und habe gehen wollen, wodurch D._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten. 5.2.4. Gemäss T._____ soll D._____ sodann auch die Eingangstür der Mo- schee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab T._____ diesbe- züglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch immer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen - 63 - gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an diesem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin W._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem T._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeit- lich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen ha- ben, insbesondere die später eingetroffenen H._____ und S._____ sowie der Ju- gendliche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung fest- gestellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass D._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor T._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade D._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossenen Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, sondern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). D._____ sagt somit offen- sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre. 5.2.5. Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, D._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), T._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von AA._____, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen T._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von T._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich - 64 - nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten E._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte T._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass T._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass D._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, T._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest T._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch D._____ seine Einschätzung der Situa- tion, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten wür- de verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischen- zeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam H._____ als auch der Vorstand S._____, welche später in der Moschee eingetrof- fen waren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder A._____ noch T._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weiteren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vor- stands, ohne Sicht auf die Eingangstüre. 5.2.6. Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser D._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vorinstanz mit Blick auf B._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüglich nachweisen, gab doch T._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrücklich an, es sei nur D._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbe- - 65 - reich gefolgt sei, ihm gesagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verrie- gelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn B._____ und R._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu lassen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage ausgeführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Betei- ligten. T._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm D._____ ver- wehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegan- gen und habe weiter mit B._____ und R._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der Anklageschrift vorgeworfene verbale Hinderung T._____s, die Moschee zu verlassen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung unten, E. II.5.5.). 5.2.7. Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich D._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, darun- ter B._____, lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen. 5.3. Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes (Sachver- haltsabschnitte 14 und 15) 5.3.1. Gemäss Anklageschrift sei der Geschädigte T._____ in der Folge durch D._____, eventuell durch B._____, am Arm gepackt und ihm sein Mobiltelefon gewaltsam weggenommen worden (Sachverhaltsabschnitt 14). Im Weiteren habe B._____ vom Geschädigten den Sperrcode für das Mobiltelefon gefordert, wel- cher vom Geschädigten gegen seinen Willen sodann auch bekanntgegeben wor- den sei. Dabei hätten sich neben B._____ auch der Beschuldigte D._____ sowie mindestens ein bis zwei weitere Beschuldigte beim Geschädigten befunden (Sachverhaltsabschnitt 15). In beiden Fällen seien die übrigen Beschuldigten mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen. 5.3.2. Dass das Mobiltelefon von T._____ durch die Beschuldigten durchsucht wurde, ergibt sich neben den Aussagen T._____s auch aus den Aussagen von D._____ sowie implizit auch aus jenen des Jugendlichen. Auseinander gehen ihre Schilderungen allerdings hinsichtlich der Frage, ob dies freiwillig oder gegen den Willen T._____s geschah. So gibt D._____ an, T._____ habe ihm sein Mobiltele- - 66 - fon selber "in die Hand gedrückt" und ihm gesagt, er könne dieses gerne durch- suchen (Urk. 15/2 S. 3). Laut dem Jugendlichen habe T._____ ihm auch sein Mo- biltelefon gezeigt und gesagt, dass er keine Bilder habe. Später hätten sie aber im Chatverlauf von A._____s Mobiltelefon gesehen, dass dieser Fotos mit T._____ am Flughafen gehabt habe (Urk. 18 S. 29). Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht spezifisch zu diesem Vorfall (vgl. zusammengefasste Aussagen im vor- instanzlichen Urteil E. III.11.7.4., 11.7.6., 11.7.8. und 11.7.9.). 5.3.3. Wie bereits dargelegt und auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.13.), ist kaum vorstellbar, dass T._____ von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und diesen unter Vorweisung seines Mobiltelefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehöre. Angesichts der massiven Übergriffe der Beschuldigten auf A._____, die T._____ grossmehrheitlich aus nächster Nähe mitbekommen hatte und die in ihm grosse Angst hervorriefen, erscheint es als geradezu undenkbar, dass T._____ von sich aus das Risiko eingegangen wäre, dass aus den Inhalten auf seinem Mobiltelefon eine Verbindung zu A._____ hätte hergestellt werden können. Wenngleich er im Gegensatz zu A._____ selber keine Bilder aus dem In- neren der Moschee gemacht oder gespeichert hatte, so hatte er doch auf seinem Mobiltelefon zumindest WhatsApp-Konversationen mit A._____ geführt (Urk. 20/6 S. 20). Glaubhaft erscheinen auch seine Schilderungen, wonach er die Durchsu- chung seines Mobiltelefons bzw. die Nennung seines Sperrcodes zunächst noch damit zu verhindern versuchte, dass er vorgab, es würden sich darauf Bilder sei- ner unbekleideten Ehefrau befinden (Urk. 20/6 S. 20). Für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage sprechen neben den erneut vorhandenen Elementen raum- zeitlicher Verknüpfung in seiner Schilderung zum Ablauf des Tatgeschehens (vgl. insbesondere Urk. 20/6 S. 18 f., 22 in Verbindung mit den eingezeichneten Positi- onen auf dem Plan im Anhang zu dieser Einvernahme) sodann auch der Um- stand, dass T._____ bewusst von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschul- digten Abstand nimmt. So gab er an, in dieser Phase abgesehen vom Packen am Arm von den Beschuldigten nicht physisch angegangen worden zu sein (vgl. Urk. 20/6 S. 19 f.). Dass er den Sperrcode für sein Telefon schliesslich doch be- kannt gab, ist durchaus nachvollziehbar, dürften die herrschende aufgeladene - 67 - Stimmung und die Schläge, Bespuckereien und Todesdrohungen gegen seinen Freund in Kombination mit der Überzahl der sich nunmehr auch gegen ihn gerich- teten Beschuldigten doch Drohkulisse genug gewesen sein. 5.3.4. Fraglich ist, inwieweit dabei seitens der Beschuldigten auch noch verbale Drohungen ausgesprochen wurden. T._____ sprach zunächst von sich aus an, dass man ihn "unter Drohung" aufgefordert hatte, seinen Sperrcode zu nennen. Auf die Frage hin, wie diese gelautet hätten, konnte er sich aber nicht mehr erin- nern. Für ihn sei aber in dieser Situation klar gewesen, dass er entweder den Code herausrücken oder ihm sonst etwas passieren würde (Urk. 20/6 S. 19). Als er etwas später in dieser Einvernahme erneut dazu befragt wurde, gab er schliesslich an, sie hätten ihm gesagt, er müsse den Code geben ansonsten wür- den sie "dies und jenes" mit ihm anstellen. Danach folgt offenbar eine reine Mut- massung über den Wortlaut ("wir werden dich schlagen, wir werden dich töten, und dergleichen", Urk. 20/6 S. 20). Entsprechend kann nicht mehr mit Bestimmt- heit nachvollzogen werden, was die Beschuldigten genau zu T._____ gesagt hat- ten. Es ist aber immerhin davon auszugehen, dass sie ihren bereits bedrohlich wirkenden Auftritt durch die Übermacht von Beschuldigten um ihn herum mit ver- baler Androhungen von Nachteilen zusätzlich unterstrichen, wodurch er jedenfalls deutlich genug vermittelt bekam, dass ihm – sollte er nicht kooperieren – das glei- che Übel wie A._____ drohen würde. 5.3.5. Mit Blick auf die Feststellung der Beteiligung der verschiedenen Be- schuldigten ist festzuhalten, dass das in der Anklage umschriebene Packen am Arm sowie das Wegnehmen des Mobiltelefons zwar glaubhaft erscheinen, sie aufgrund der von T._____ geäusserten Unsicherheiten (Urk. 20/6 S. 19 Frage 107 f.: "Die Nr. 6 [B._____] oder die Nr. 10 [D._____]. Eher die Nr. 10. Es gab ein Wirrwarr, eine Konfusion.") jedoch keinem dieser beiden mehr eindeutig zugeord- net werden kann. D._____ gab aber immerhin von sich aus an, sie hätten ihn (T._____) zur Seite genommen und dieser habe ihnen dann sein Mobiltelefon "gezeigt" (Urk. 18 S. 33). Sodann war sich T._____ sicher, dass es B._____ war, der von ihm in der Folge den Sperrcode verlangt hatte. Anhand dieser Aussagen steht fest, dass zumindest D._____ und B._____ bei der Wegnahme des Telefons - 68 - und beim unmittelbar darauffolgenden Herausverlangen des Sperrcodes um T._____ standen und schliesslich den Zugang zu seinem Mobiltelefon erzwangen (Urk. 20/6 S. 20). Welcher der beiden Beschuldigten dem Geschädigten das Mo- biltelefon letztlich gewaltsam entnommen hat und welcher von ihnen ihn kurz zu- vor am Arm gepackt hat, ist – wie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zeigen wird – für das Ergebnis nicht entscheidend, sind ihnen doch aufgrund der Qualifikation ihrer Beteiligungen als Mittäterschaft doch ohnehin die Handlun- gen des jeweilig anderen zugerechnet, als hätten sie sie selber ausgeführt (vgl. unten E. III.8.2.). 5.3.6. Darüber hinaus bestehen konkrete Hinweise auf eine unmittelbare Beteili- gung des Jugendlichen. Dieser ist insoweit geständig, als er angibt, die Fotos auf T._____s Mobiltelefon gesehen zu haben, auch wenn er behauptet, T._____ habe ihm diese von sich aus gezeigt. Dabei gab er – allerdings im Rahmen der Befra- gung zur Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ – auch zu Protokoll, A._____ habe, um die Herausgabe und Durchsuchung seines Telefons zu verhindern, ge- sagt, er könne den Beschuldigten keine Einsicht gewähren, weil sich darauf Pri- vatfotos, insbesondere Bilder seiner unbekleideten Ehefrau, befänden (Urk. 18 S. 28; Urk. 17/7 S. 3). Diese vom Jugendlichen zwar hinsichtlich A._____ ge- machte Aussage deutet aber gerade darauf hin, dass er unmittelbar dabei war, als T._____ dazu gedrängt wurde, den Sperrcode für sein Mobiltelefon bekannt zu geben. Denn A._____ ist – soweit ersichtlich (Urk. 78/8 und Urk. 78/10) – we- der verheiratet, noch gab er je an, gegenüber den Beschuldigten etwas derglei- chen gesagt zu haben. Diese Aussage stammte vielmehr von T._____ (Urk. 20/6 S. 20), welcher auch wirklich verheiratet ist bzw. auch zum Tatzeitpunkt bereits verheiratet war (Urk. 78/16). Hinzu kommt, dass D._____ angab, dass zumindest der Jugendliche ebenfalls in der Nähe gewesen sei, als T._____ damit konfron- tiert worden sei, dass er zu A._____ gehören könnte (Urk. 18 S. 33). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Jugendliche einer der drei bis vier Perso- nen war, die in dieser Phase unmittelbar an T._____ dran gewesen waren. 5.3.7. Ob sich überhaupt – und falls ja welche – weitere Beschuldigten in diesem engsten Kreis um T._____ befanden und sich insofern aktiv an der Wegnahme - 69 - beteiligten, kann mangels konkreter Hinweise nicht mehr bestimmt werden. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hat jedoch zumindest als erstellt zu gelten, dass sich auch die verbleibenden Beschuldigten (E._____, F._____, C._____ und G._____) ebenfalls um den Geschädigten bzw. um diesen engsten Kreis herum gruppiert hatten (vgl. nachfolgend E. II.5.5.2. ff.). 5.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklage hinsichtlich D._____, B._____ und des Jugendlichen im Sin- ne der obigen Erwägungen erstellt sind. Ferner steht hinsichtlich E._____, F._____, C._____ und G._____ fest, dass sich diese währenddessen ebenfalls um den Geschädigten gruppiert hatten. 5.4. Faustschlag zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 16) 5.4.1. Den in Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklage beschriebenen Faustschlag G._____s hat die Vorinstanz als erstellt erachtet und den Beschuldigten der ein- fachen Körperverletzung schuldig gesprochen (hinsichtlich der übrigen Beschul- digten ergingen dagegen Freisprüche). Dieser Entscheid hinsichtlich G._____ blieb im Berufungsverfahren unangefochten bzw. hinsichtlich B._____ ist sein diesbezüglicher Freispruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist der Vorfall an dieser Stelle mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. III.11.7.17) der Vollständigkeit halber zu erwähnen, ist dieser bereits als er- stellt geltende Sachverhaltskomplex doch für die Beurteilung der in der Moschee vorherrschenden Gesamtsituation nach wie vor relevant. 5.5. Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,
- Hälfte) 5.5.1. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sach- verhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten T._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Moschee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut um- schrieben, dass D._____ oder eventuell B._____ dazu die Eingangstüre abge- schlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Beschuldigten - 70 - F._____, E._____, G._____ und C._____, R._____ und der Jugendliche (sowie der flüchtige U._____) T._____ daran gehindert, die Moschee zu verlassen, in- dem sie um den Geschädigten herumgestanden seien. 5.5.2. Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Moschee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sachverhalt mit Blick auf den Beschuldigten D._____ bereits erstellt (oben E. II.5.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstalten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Richtung Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbesondere der Beschuldigte D._____ in Aktion, indem er T._____ sowohl verbal wie auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass T._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlassen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist allerdings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste T._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil sei- nes Freundes A._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Be- schuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zunächst im Ein- gangsbereich durch den Beschuldigten D._____ abgefangen. Zudem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten D._____, B._____ und R._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum – ähnlich wie zuvor bei A._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigte um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entsprechend sprach auch der Beschuldigte H._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt habe, dass sie T._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätig- - 71 - te, dass die Beschuldigten T._____ nicht mehr aus der Moschee hatten wegge- hen lassen, sobald bekannt war, dass er zu A._____ gehörte (vorinstanzlichen Ur- teils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten T._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hatten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen, dies um zu- nächst seine Zugehörigkeit zu A._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte. 5.5.3. In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass T._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS- Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus A._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen. 5.5.4. Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigte im Gebetsraum um den Geschädigten T._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aussagen von H._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wü- tenden Menge" um T._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit A._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit T._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sol- len T._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben D._____ auch B._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, wurde bereits erstellt (oben E. II.5.3.). Gleiches gilt hinsichtlich G._____, der dem Geschädig- ten wie dargelegt einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Dass die Be- hauptung von C._____, er sei nach dem Spucken gegenüber A._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, nicht stimmen kann, wurde sodann wei- ter oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. II.4.2.4.). Mit Blick auf die Übergriffe auf - 72 - den Geschädigten T._____ ist an dieser Stelle aber noch zu ergänzen, dass C._____ angab, er habe – als A._____ sich bereits im Büro befand – mitbekom- men, wie der Vorstand auch "den Tunesier", sprich T._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frau- enraum aufgehalten haben will, greift entsprechend auch hier nicht, andernfalls er diese Szene, als T._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte be- obachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil T._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen sei- ner Spuckattacke auf A._____ und dem Hereinholen T._____s ins Büro durch H._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem Tunesier fast nichts zu tun gehabt, so ist zumindest davon auszugehen, dass auch C._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbeschuldigten um den Geschädigten T._____ gruppiert hatte. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von C._____ im Berufungsverfahren sodann auch un- angefochten. 5.5.5. Was die Beschuldigten E._____ und F._____ anbelangt, gibt es keine Hin- weise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf A._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten T._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf A._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten E._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft (vgl. oben E. II.3.2.2. - 3.2.4. sowie II.4.5.2.). Es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf A._____ beiwohnte und sich daran teilweise auch aktiv beteiligte, in der Folge für den angeblich zweiten "Verräter" T._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Grup- pe dabei waren, die sich – wie zuvor um A._____ – schliesslich auch um T._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen F._____s. Die- ser beschrieb etwa, wie T._____ gesagt habe, er kenne A._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit A._____ aus - 73 - Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst ab- gestritten hatte, bestätigte auch T._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigten F._____ sei T._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vor- gehen gegen T._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch E._____ und F._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um T._____ geschart hatten. 5.5.6. Wie bereits erwähnt, gab T._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückgehen in den Gebetsraum – neben D._____ und B._____ – auch mit R._____ gespro- chen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte R._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf T._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten R._____ konnte aber be- reits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger A._____ nicht erstellt wer- den, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von R._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend (vgl. dazu oben E. II.4.5.5.). Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung R._____s, die T._____ im Rahmen der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsicht- lich R._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass die- ser nicht geschlagen habe, weder ihn noch A._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschul- digte R._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zu- mindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen T._____s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten R._____ jeden- falls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen T._____ nicht erstel- len, dass R._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um T._____ her- um aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten. - 74 - 5.6. Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten T._____ 5.6.1. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf den Geschädigten T._____ im Er- gebnis das unter Sachverhaltsabschnitt 13 vorgeworfene Hindern am Verlassen der Moschee des Beschuldigten D._____ sachverhaltsmässig erstellt, nicht je- doch hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und R._____. Die in der Anklage- schrift unter Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 vorgeworfenen Nötigungen im Zu- sammenhang mit dem Mobiltelefon und den Sperrcode von T._____ sind hinsicht- lich der Beschuldigten D._____, B._____ und des Jugendlichen erstellt. Ebenfalls als erstellt bzw. bereits rechtskräftig abgeurteilt ist der Faustschlag von G._____ gemäss Sachverhaltsabschnitt 16. Während den Handlungen gemäss den Sach- verhaltsabschnitten 14, 15 und 16 waren die Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____, D._____ und der Jugendliche jeweils anwesend und hatten sich um den Geschädigten gruppiert, soweit sie nicht ohnehin selber gehandelt haben. H._____ war einzig hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 16 und nur insofern präsent, als der Faustschlag von G._____ gerade in dem Moment er- folgte, als H._____ den Geschädigten T._____ ins Büro führte, wobei H._____ ei- ne Beteiligung an dieser Tat von G._____ nicht vorgeworfen wird. 5.6.2. Betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, ist erstellt, dass T._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er dies woll- te. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von D._____ vollständig (inkl. Handlungen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlungen im Ge- betsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten T._____ her- um aufgestellt hatten. H._____ und S._____ waren zum Zeitpunkt der Tathand- lungen zum Nachteil T._____s bereits teilweise in der Moschee anwesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit A._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf T._____ nicht beteiligten. - 75 -
- Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 6.1.2. Den Beschuldigten wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sachverhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil A._____s) und 19 (zum Nachteil T._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei eingetroffen sei. 6.1.3. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch T._____ – von H._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte H._____ sowie der etwas später eingetroffe- ne Moscheevorstand – der Beschuldigte S._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte S._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der Q._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.). - 76 - 6.1.4. Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (jeweils 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten nach der Verbringung durch H._____ und S._____ weiterhin gegen ihren Willen in der Moschee bzw. im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Tonaufnahmen ihrer Ge- ständnisse erzwungen wurden, und ferner, welche Rolle die übrigen sich aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 6.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) 6.2.1. Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.4.6. und 5.5.). Dass sich daran ab Beginn des Sachver- haltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam H._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zwar, dass sie H._____, als dieser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos folg- ten. Alleine aus diesem Umstand darauf zu schliessen, dass die beiden ab die- sem Zeitpunkt bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr gegen ihren Willen in der Moschee verblieben, würde allerdings deutlich zu kurz greifen. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufgeladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. A._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment überaus lebhaft und glaub- haft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann H._____ hinzugekommen sei, habe er ge- wusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Ener- gie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bit- te" (Urk. 20/1 S. 3 f.). H._____ habe ihn verteidigt, gerettet und versucht, die an- deren Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch T._____ schildert den - 77 - Auftritt H._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und A._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Es erscheint damit völlig nachvollzieh- bar, dass die beiden – auch wenn sie die Moschee nach wie vor am liebsten ganz verlassen hätten – H._____ ohne Widerrede ins Büro folgten, ohne dass dafür körperlicher oder verbaler Zwang erforderlich war. In dieser Situation wäre es gar lebensfremd gewesen, wenn die beiden sich in Anbetracht des soeben Erlebten auch noch gegen H._____, der als Imam bei den Beschuldigten einen besonde- ren Status als Respektsperson genoss, gewehrt hätten. T._____ brachte dies tref- fend zum Ausdruck, als er sagte, das Büro sei für ihn in dieser Situation der si- cherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). 6.2.2. Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mit- unter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch T._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger A._____ erwähnte ebenfalls, dass H._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb ver- schiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete sei- ne Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch H._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern, da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Proze- dere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 51). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich T._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). A._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte S._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der - 78 - Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abge- schlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied AB._____, welcher durch S._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehen geblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte S._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 77). 6.2.3. Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von S._____, als sich die Ge- schädigten vorerst noch mit H._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aus- sagen der Beteiligten insofern überein. Nachdem jedoch nicht erstellt ist, dass dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzu- schliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. 6.2.4. Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übrigen Beschuldigten (E._____, F._____, G._____ und C._____, B._____, D._____, R._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teil- weise an der Aussenwand des gegen oben offenen Büros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation ausserhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkriterien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hin- tergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständliche, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die entsprechenden Ausführun- - 79 - gen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.5. Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ergibt. F._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch D._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). B._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch S._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig C._____ und sein Bruder G._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso E._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. oben E. II.3.2.2 - 3.2.4, 4.2.4., 4.5.2, 5.5.4. f.). Hinsichtlich C._____ zeigt die Vor- instanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut überzeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestandenermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). E._____ wurde von A._____ so- dann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochge- klettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, bestehen einzig hinsichtlich - 80 - R._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. 6.2.6. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten E._____, F._____, G._____ und C._____, B._____, D._____ und der Jugendliche – letzterer jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – wäh- rend der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Ge- betsraum anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Gebetsraum hin – entsprechend auch durch jeden, der das Büro ver- lässt, betreten werden. Aufgrund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lautere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros belegt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschku- lisse sodann klar gewesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Ge- fahr erneuter körperlicher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von H._____ und S._____ während ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro diese mit grösster Wahrschein- lichkeit wieder von neuem entfacht hätte. Dass dies nicht nur eine subjektive Be- fürchtung der Geschädigten war, sondern ein Szenario, mit dem ernsthaft ge- rechnet werden musste, zeigt die bereits erwähnte Aussage H._____s, die beiden Geschädigten gerade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Be- zeichnend ist ferner die Aussage H._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist auch verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die im Innern des Büros vor allem hörbare, durch das Hochklettern an der Bürowand teilweise sogar sichtbare Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum, mitunter des Be- - 81 - schuldigten B._____, die Geschädigten vom Verlassen des Büros und damit der Moschee abgehalten hatte. 6.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 6.3.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 6.3.2. Bei der Freiheitsberaubung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 12 und 19, welche sich teilweise in jener Zeitspanne abgespielt hatte, als die Geschädig- ten im Büro der Moschee waren, wurde der Sachverhalt hinsichtlich des Beschul- digten B._____ bereits erstellt. Mit Blick auf die Geständnisse ist noch strittig, ob die beiden Geschädigten durch H._____ und S._____ gezwungen worden waren, die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ – welche Rolle er und die übrigen sich ausserhalb des Büros aufhaltenden Mitbeschuldigten gespielt hatten. 6.3.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil T._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschädig- ten auf Initiative von S._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wo- nach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten G._____, C._____, R._____, B._____, D._____, I._____, U._____, F._____ und E._____ geteilt, welche anwe- send geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollten, weshalb sie - 82 - auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so gewollt hätten. 6.3.4. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten H._____ und S._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, T._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten K._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch un- ter dem Schutz des Polizisten V._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen S._____ verlangt worden. Laut A._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte S._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. S._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und T._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 6.3.5. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übri- gen Beschuldigten, die sich wie der Beschuldigte B._____ während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, lässt sich mit der Vorinstanz nicht erstellen, dass diese wussten oder mitbekamen, dass H._____ und S._____ im Büro Fotos der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwe- cke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mit- bekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten der Forderungen S._____, ein Geständnis abzulegen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war den Beschuldigten nicht bewusst. Auf das Ge- - 83 - schehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als S._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweis- mittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
- Mehrfache Nötigung zum Nachteil von A._____ (Mobiltelefon und Sperr- code, Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsab- schnitten A, 1 und 6 nicht nachgewiesen werden. Er ist entsprechend vom Vor- wurf der Nötigung freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in die- sem Punkt abzuweisen.
- Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12) 2.1. Festhalten A._____s in der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 12) 2.1.1. Vorliegend steht fest, dass der Privatkläger A._____ seit dem Beginn der Übergriffe durch die Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode im Ein- gangsbereich die Moschee kurz nach 19:31 Uhr (letzte Nachricht A._____s an K._____) bis zum Eintreffen der Polizei um 21:11 Uhr gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde. Dabei wurde ihm dadurch, dass die Beschuldigten zunächst im Eingangsbereich und schliesslich im Gebetstraum um ihn herum- standen und ihn dergestalt regelrecht umzingelt hatten, verunmöglicht, die Mo- schee zu verlassen, obwohl er dies wollte (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte). - 84 - Mit ihren weiter verübten Übergriffen (Schläge, Drohungen und Bespucken) machten die Beschuldigten dem Privatkläger dabei unmissverständlich klar, dass er die Moschee nicht verlassen darf und ein allfälliger Fluchtversuch zwecklos wä- re. 2.1.2. Nachdem A._____ und T._____ schliesslich von H._____ ins Büro geführt wurden, sorgten die Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene, für die Geschädigten hör- und teilweise auch sichtbare Präsenz im Gebetsraum vor dem Büro dafür, dass die Geschädigten es nicht wagten, das Büro zu verlassen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigten in zeitlicher Hinsicht etwa kurz nach 20 Uhr nacheinander ins Büro geführt wurden. Wenngleich sie dort vor weiteren Übergriffen der Beschuldigten vor dem Büro geschützt waren, konnten sie auch in dieser Phase aufgrund der Präsenz der übrigen Beschuldig- ten im Gebetsraum, bzw. um das Büro herum, die Moschee nicht mehr verlassen. 2.1.3. Die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit A._____s war sodann auch un- rechtmässig: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Voraussetzungen für eine zulässige private Festnahme gemäss Art. 218 StPO nicht erfüllt, ist diese doch nur subsidiär insoweit zulässig, als polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Wie sogleich noch zu zeigen sein wird, hatten die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten S._____ – jedoch gar nicht erst die Absicht, die Polizei einzuschalten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.2. f. sowie E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.4. Was diese Qualifikation der Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an der Freiheitsberaubung anbelangt, ist mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen. Wie sich aus den Darlegungen zum Sachverhalt ergibt, haben die Beschuldigten durch ihre physische Präsenz und ihre Überzahl um A._____ her- um dafür gesorgt, dass dieser sich nicht mehr frei bewegen oder flüchten konnte, sondern zunächst auf dem Sofa und schliesslich am Boden des Gebetsraums in der Moschee verharren musste. Durch ihr Auftreten als Gruppe haben somit alle Beschuldigten ab dem Zeitpunkt ihres Auf- bzw. Hinzutretens – D._____, C._____ und der Jugendliche von Beginn weg im Eingangsbereich, E._____ ab dem Ver- - 85 - bringen A._____s in den Gebetsraum und F._____, B._____ und G._____ ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum – einen Tatbeitrag geleistet. Nachdem vorwiegend die Präsenz und die Überzahl, mit der die Beschuldigten als geschos- sene Gruppe auftraten, für den Taterfolg ausschlaggebend war, spielt es keine entscheidende Rolle, dass einzelne Beschuldigte zeitweise allenfalls etwas weiter Weg, aber immer noch als Teil der Gruppe um den Privatkläger geschart waren. Auch nachdem der Geschädigte durch H._____ und S._____ ins Büro geführt wurde, blieben sie weiterhin vor dem Büro hörbar präsent, wodurch sie wiederum einen massgeblichen Tatbeitrag daran leisteten, dass die Geschädigten die Mo- schee auch dann nicht hatten verlassen können. Aus ihrem gemeinsam ge- schlossenen Vorgehen bei der Festsetzung des angeblichen Spions ist schliess- lich – wenngleich es sich eher um eine spontane, denn um eine geplante Aktion handelte – auf einen mindestens konkludenten gemeinsamen Tatentschluss zu schliessen. 2.1.5. Wie bereits festgestellt, hatten die Beschuldigten bemerkt, dass A._____ eingeschüchtert war. Ihnen musste entsprechend bewusst gewesen sein, dass er die Moschee lieber verlassen hätte, dies jedoch aufgrund ihres Auftretens und ih- rer Überzahl nicht gewagt hatte (vgl. oben E. II.4.6.3.). Dennoch wollten sie ihn nicht gehen lassen und blieben sowohl im Eingangsbereich als auch im Gebets- raum um ihn herum versammelt. Auszugehen ist – wie in der Anklageschrift be- schrieben – auch davon, dass die Beschuldigten auch nach der Verbringung der Geschädigten ins Büro des Vorstands gewillt waren, A._____ und T._____ nicht gehen zu lassen, weshalb sie sich auch ab dem Zeitpunkt, als sich der Imam und der Vorstand im Büro um die beiden kümmerten, nicht etwa vom Geschehen ab- wandten, sondern im Gebetsraum in der Nähe des Büros präsent blieben. Wie bereits dargelegt, waren die Beschuldigten darauf aus, den entlarvten Spion für seine Zusammenarbeit mit dem Journalisten K._____ zur Rechenschaft zu zie- hen. Die Tatsache, dass sie nicht etwa selber umgehend die Polizei riefen, son- dern stattdessen den Imam der Moschee, weist ferner darauf hin, dass sie die Angelegenheit nicht unter Zuhilfenahme des staatlichen Gewaltmonopols, son- dern vielmehr "unter sich" regeln wollten. Insofern erscheint es auch als durchaus glaubhaft, wenn A._____ und T._____ übereinstimmend angeben, dass einige - 86 - Beschuldigten nicht einverstanden gewesen waren, als sie vom Vorhaben S._____s, nun die Polizei einzuschalten, erfahren hatten (Urk. 20/1 S. 6 f.; Urk. 20/6 S. 38). In der erheblichen Zeitspanne von 1 ½ Stunden, in welcher A._____ bis zum Notruf S._____s bereits gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde, hatte jedenfalls keiner von ihnen irgendwelche Anstalten ge- macht, die Behörden einzuschalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigten, auch als die Geschädigten ins Büro geführt worden wa- ren, diese weiterhin in der Moschee festhalten wollten, und zwar solange, bis der von ihnen gerade zu diesem Zweck verständigte Imam dafür gesorgt hatte, dass die Spione zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn sie nicht genau ge- wusst hatten, was H._____ und S._____ im Büro mit den Beschuldigten machten, so bekundeten sie durch ihr verbleiben vor dem Büro zumindest konkludent den gemeinsamen Tatentschluss, die Geschädigten weiterhin in der Moschee festzu- halten und diese nicht gehen zu lassen, sollten sie aus dem Büro kommen oder zu flüchten versuchen. Entsprechend wurde die Freiheitsberaubung auch erst be- endet, als die Polizei in der Moschee eintraf. 2.1.6. Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung hinsichtlich sämtlicher eingangs genannten sieben Beschuldigten, die sich nach und zunächst im Eingangsbereich, dann im Gebetsraum und schliesslich ausserhalb des Büros an der Festhaltung A._____s beteiligten, erfüllt. Wie bereits dargelegt, ist nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten sich über das Festhalten der Geschädigten im Vornherein abgesprochen und entsprechend bereits vor der Festsetzung A._____s ein gemeinsamer Tatplan vorgelegen hatte. Vielmehr fanden sich die Beschuldigten eher spontan im Sinne eines konkludent bekundeten Tatentschlusses zur gemeinsamen Tatverwirklichung zusammen bzw. es schlossen sich die erst später hinzugekommenen Beschuldigten dem Ta- tentschluss der bereits agierenden Mitbeschuldigten sukzessive an. In Fällen der sukzessiven Mittäterschaft gilt allerdings, dass der verspätet beigetretene Beteilig- te nicht für dasjenige Unrecht haftete, das er bei seinem Beitritt bereits vorfindet. Der gemeinsame Tatentschluss, dem sich ein Täter erst verspätet anschliesst, wirkt nicht zurück (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, Rz. 13.54 m.w.H.; DONATSCH /TAG, Strafrecht I, - 87 - Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 177). Dies hat beim vorliegenden Dauerdelikt der Freiheitsberaubung zur Folge, dass jeder Beschuldigte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Geschehen bzw. dem Kreis um A._____ beitrat, als Mittäter gilt. Konkret heisst das, dass jene Beschuldigten, welche erst beim Transfer (E._____) bzw. erst ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum dazukamen und sich ent- sprechend erst ab da dem (bei diesen bereits vorhandenen) Tatentschluss der von Beginn weg agierenden Beschuldigten D._____, C._____ und des Jugendli- chen anschlossen, die im Eingangsbereich begangene Freiheitsberaubung nicht zugerechnet wird. Im Ergebnis schmälert dies die strafrechtliche Verantwortlich- keit der später hinzugetretenen Beschuldigten allerdings sehr begrenzt. Denn wenngleich sich nicht mehr exakt feststellen lässt, wann A._____ in den Gebet- straum verbracht wurde bzw. wie lange das Festhalten im Eingangsbereich ge- dauert hatte, so dürfte es sich bei Letzterem nur um einen Vorgang von wenigen Minuten gehandelt haben. Entsprechend vermag sich die insofern etwas reduzier- te Tatbeteiligung der Beschuldigten E._____, F._____, B._____ und G._____ in der Strafzumessung im Vergleich zu den bereits vorher beteiligten Mittäter höchs- tens sehr leicht zu ihren Gunsten auszuwirken. 2.1.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere lag weder eine zulässige private Festnahme (vgl. oben E. III.2.1.3.) noch Notwehr vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.8. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 12 ist nach dem Gesagten der Schuld- spruch der Vorinstanz zu bestätigen: Der Beschuldigte B._____ ist der Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 2.2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten D._____, C._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und G._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts- - 88 - abschnitt 2 hinsichtlich B._____, E._____ und F._____ (Freispruch betr. Nöti- gung) sowie hinsichtlich R._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefoch- ten. 2.2.2. Hinsichtlich E._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Gebetsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nötigung taxierten Hand- lung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsab- schnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist anhand der Ak- tenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschuldigten C._____, D._____ E._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Eingangsbereich in den Gebetsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Eingangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Drehverschluss verschlies- sen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert be- trachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre, nicht nur zeit- lich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Beschuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Eingangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entspre- chend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhaltung der bereits an- dauernden Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschiedenen durch die Be- schuldigten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit welchen die Bewegungs- freiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis wird diese Handlung deshalb rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. 2.2.3. Letzteres ist auch hinsichtlich der Beschuldigten R._____, B._____ und F._____, deren Beteiligung an diesem Vorgang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnte, von gewisser Bedeutung: Sie haben sich hinsichtlich die- ses Vorwurfs nicht schuldig gemacht. Weil diese auch ihnen vorgeworfenen Handlungen – wie soeben erwogen – jedoch rechtlich bereits einen Teil der Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 darstellen, hat aufgrund dieser - 89 - anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage im Dis- positiv dennoch kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen. 2.3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist B._____ der ihm in Sachverhaltsabschnitt 2 gemachten Vorwürfe nicht schuldig. Er ist jedoch der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____, begangen ab der Platzierung A._____s im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 12 ohne 2), schuldig zu spre- chen.
- Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte D._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und C._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten C._____ – schuldig zu sprechen. 3.2. Hinsichtlich R._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von D._____, C._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen anwe- senden Beschuldigten B._____, E._____, F._____ und G._____ in strafrechtlich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halbkreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatent- schlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vo- rinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tätlichkeiten - 90 - verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.). 3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist. 3.4. Vorliegend können den Beschuldigten B._____, E._____, F._____ und G._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- - 91 - te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- mung der vier Beschuldigten B._____, E._____, F._____ und G._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Frei- heitsberaubung, bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (oben E. III.2.1.4.). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwe- senheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht erfüllt. 3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von B._____, E._____, F._____ und G._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen. - 92 -
- Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9) 4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf den Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von C._____ und je mindestens einmal vom Beschuldigten F._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten vorliegend darauf gerichtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Geringschätzung über das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Identifizierung als den bereits lange gesuchten Spion auszudrücken (vgl. dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckattacken durch die drei Be- schuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäter- schaft auszugehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leistete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte F._____ ist in diesem Sinne der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfenen Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) erstellen lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vorinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigen- ständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten C._____ und den Jugendlichen sind vor Obergericht unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren für das Bespu- cken A._____s auch einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten D._____, - 93 - E._____, G._____, B._____ und R._____. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die zu diesem Zeitpunkt im Kreis um A._____ anwesenden Be- schuldigten freizusprechen seien, weil ihnen eine Mittäterschaft begründenden konkludenten Tatentschluss genauso wenig nachgewiesen werden könne, wie die für Gehilfenschaft notwendige Förderung der Tat – und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann R._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen. 4.4. Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um A._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 / 6S.134/2005 vom
- September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). - 94 - 4.5. Diesbezüglich scheint vorliegend zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung A._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobil- telefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich beste- hende Verdacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die Q._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man offenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig steigernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Beschuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. A._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern ist erstellt, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschuldigte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen. Anderseits ist es durchaus von Rele- vanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen beteiligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge von deren Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht an- - 95 - zunehmen, dass diese stillschweigende Zustimmung für die schlagenden (vgl. hiervor E. III.3.), spuckenden und drohenden (vgl. hiernach E. III.5.) Beschuldig- ten dermassen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbege- hung abgesehen hätten, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinaus- ging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Präsenz bzw. ihre damit manifestierte Zustimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kollegen darin zu bestärken, weiterhin gegen A._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordne- ten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlossenheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlungen ihrer eigenhän- dig agierenden Mitbeschuldigten erhöht wurde. 4.6. Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken A._____s durch die Beschuldig- ten C._____, den Jugendlichen und F._____ leisteten die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben. 4.7. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen A._____ ausgestos- sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten C._____ [Dumm- - 96 - kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung A._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber A._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 4.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 4.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s - 97 - durch die Mitbeschuldigten C._____, F._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (K._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die Q._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. des Verrats A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Im Üb- rigen war das Fotografieren durch A._____ längst beendet. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin überstiegt das mehr- fache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten den Grad an straf- freier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt daher nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine gewisse Strafreduktion zu ge- währen. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
- Drohungen zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 5.1. Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Ebenfalls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich erheblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe- stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.; - 98 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldigten unter einem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatent- schluss erfolgten, wobei jeder Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgeblichen Tatbeitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitli- chen, mittäterschaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszuge- hen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigten D._____ und F._____ sind somit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend den Jugendlichen, D._____, E._____ und C._____ blieben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich R._____ konnte weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Dro- hungen der anderen fünf Beschuldigten nachgewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Freispruch. 5.2. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und G._____, welche selber keine Drohungen ausgesprochen hatten, ist auch hier zu prüfen, ob ihre Anwesenheit im Kreis um den Privatkläger in dieser Phase strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Auch hier ist relevant, dass das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldigten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder eine enthemmende Wirkung zeitigte und diese Gruppendynamik dazu beitrug, dass die einzelnen Beschuldigten, die selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen bereit waren, in ihrem Tatentschluss bzw. in seiner Bereitschaft, diesen weiter zu verfolgen, bestärkt wurden. Dass B._____ und G._____ demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben, als die anderen Beschuldigten begannen, Todesdrohungen gegen diesen auszusprechen, ist auch hier als still- schweigende Zustimmung zu deren Taten zu werten, die sie ihren drohenden Mitbeschuldigten dadurch sichtbar signalisierten. Es kann auf die bereits gemach- ten Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden (vgl. oben E. III.4.5.). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, trug die Präsenz der beiden Beschul- digten dazu bei, die personelle und physische Übermacht und damit die Drohku- lisse gegenüber dem am Boden sitzenden Privatkläger zu verstärken und ent- sprechend die einschüchternde Wirkung der Drohungen auf ihn zu steigern. Auch - 99 - darin ist ein – wenn auch untergeordneter – Beitrag zu den Drohungen der ande- ren Beschuldigten insofern zu erkennen, dass die Erfolgschancen hinsichtlich der Drohungen erhöht wurden. Entsprechend haben B._____ und G._____ auch hin- sichtlich der Drohungen einen Beitrag geleistet, der die Anforderungen der Gehil- fenschaft gemäss Art. 25 StGB objektiv erfüllt. 5.3. In subjektiver Hinsicht verhält es sich ebenfalls gleich wie bereits hinsicht- lich der Spuckattacken ausgeführt (oben E. III.4.7.): Spätestens als sie die erste Drohung ihrer Mitbeschuldigten wahrgenommen hatten, musste ihnen bewusst gewesen sein, dass weitere Drohungen folgen könnten, wozu sie durch ihre wei- terhin aufrechterhaltene Präsenz auch ihre Zustimmung signalisierten. Sie nah- men zumindest in Kauf, dass ihre so manifestierte Zustimmung und Präsenz dazu beitragen würde, dass weitere Drohungen der Mitbeschuldigten erfolgen bzw. de- ren Wirkung verstärken würde. 5.4. Im Ergebnis hat sich B._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 somit der Gehilfenschaft zur Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Soweit die Anklageschrift in Sachver- haltsabschnitt 4 teilweise Drohungen im Eingangsbereich betrifft, sind diese dem Beschuldigten nicht anzulasten, da er, wie dargelegt, in dieser Phase noch nicht am Geschehen beteiligt war.
- Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.1. F._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physi- scher Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie un- ter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass F._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann - 100 - sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten F._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlu- cken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 6.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten D._____, B._____, E._____, der Jugendliche sowie C._____ und G._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Einzig hinsichtlich des Jugendlichen ist dieser vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während die übrigen verurteilten Beschuldigten – abgesehen von C._____ und D._____ – einen Freispruch fordern, hat auch die Staatsanwaltschaft die Qualifi- kation ihrer Tatbeiträge als Gehilfenschaft angefochten und verlangt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Ebenfalls beantragt wurde seitens der Staatsanwaltschaft, R._____, der von der Vorinstanz freigesprochen wurde, wegen Mittäterschaft zu verurteilen. 6.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei A._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu F._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass F._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um A._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass F._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als F._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldig- ten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass A._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchte- rung A._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne - 101 - grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung F._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 6.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat F._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht ge- sagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um A._____ befanden, das Vorgehen F._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner- note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewe- sen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernten, wenn sie den sich abzeich- nenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie statt- dessen in der Gruppe um A._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu F._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrecht- erhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass A._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte F._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegen- wehr A._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um eine sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von F._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerechnet haben, dass ihre Präsenz für F._____s Tat förderlich sein würde. Entsprechend - 102 - sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 6.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, B._____, E._____ sowie C._____ und G._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich R._____ ist dagegen weder seine Anwesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
- Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann auf jene Erwägungen verwiesen werden (oben E. II.6.3.5.).
- Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 8.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Jugendlichen unangefochten blieb und dieser entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Be- schuldigten D._____, C._____ und G._____ sowie E._____. 8.2. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 gilt als erstellt, dass die Beschuldigten D._____, B._____ und der Jugendliche an der Wegnahme des Mobiltelefons sowie der Herausgabe des Sperrcodes vom Geschädigten T._____ direkt aktiv beteiligt gewesen sind, indem sie ihn am Arm gepackt, ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn schliesslich ge- meinsam durch verbale und – insbesondere in der Gestalt der demonstrierten Übermacht der übrigen Beschuldigten, die sich ebenfalls um das Grüppchen her- um aufgebaut hatten – auch durch nonverbale Androhungen von Nachteilen zur Herausgabe des Sperrcodes zwangen. Auch hier ist aufgrund des engen zeitli- - 103 - chen und sachlichen Zusammenhangs der in der Anklageschrift in zwei separaten Abschnitten umschriebenen Tathandlungen von einer einheitlichen Tatbegehung, getragen von einem einheitlichen Tatentschluss, auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, waren sowohl die von den Beschuldigten angewen- deten Mittel (gewaltsame Wegnahme sowie die verbale und nonverbale Andro- hung von Nachteilen) als auch der damit verfolgte Zweck (Durchsuchung des Mo- biltelefons gegen den Willen des Geschädigten; Eingriff in die Privatsphäre) un- rechtmässig, was den Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, sie aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess. Entsprechend sind subjektiver und ob- jektiver Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. 8.3. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Im Gegensatz zu A._____ hatte der Geschädigte T._____ im Vorfeld der Übergriffe weder Fotos gemacht noch hatte er – soweit ersichtlich – einschlägigen Kontakt zum Journalisten K._____, weshalb sich bei ihm die Frage nach der Abwehr eines allfälligen An- griffs (Notwehr) ohnehin nicht stellt. Schliesslich liegen auch keine Schuldaus- schlussgründe vor. 8.4. Im Ergebnis ist B._____ wegen mittäterschaftlich begangener Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
- Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 9.1. In objektiver Hinsicht steht betreffend Sachverhaltsabschnitt 19 fest, dass T._____ ab ca. 19.45 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr daran ge- hindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er das wollte bzw. es aufgrund des Auftretens der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum als einzigen Ausweg betrachtete, mit H._____ und S._____ ins sichere Büro zu flüchten. Die Vorge- hensweise der Beschuldigten sowie die Wirkung ihres Auftretens auf den Ge- schädigten gestaltete sich in den wesentlichen Punkten identisch wie hinsichtlich A._____ und führt somit auch zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Es kann ent- sprechend auf jene Erwägungen verwiesen werden (oben E. III.2.1. ff.). Anzufü- gen ist, dass T._____ bis dahin von den Beschuldigten zwar noch verschont ge- blieben war. Allerdings hatte er die Übergriffe auf seinen Freund A._____ aus - 104 - nächster Nähe mitbekommen, was dazu beitrug, dass er die schliesslich auch um ihn versammelten Beschuldigten als besonders bedrohlich wahrnahm und ihm entsprechend bewusst war, dass ein Fluchtversuch zwecklos wäre. Auch hier war sämtlichen Beschuldigten bewusst, dass T._____ die Moschee verlassen wollte, was er bereits durch seinen Versuch, an den Beschuldigten im Gebetsraum vor- bei zur Eingangstüre zu gelangen, für alle Anwesenden erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind somit auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten T._____ erfüllt. 9.2. Im Hinblick auf die Beteiligungsform der Beschuldigten liegt mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (oben E. III.2.1.4.) ebenfalls ein konkluden- ter gemeinsamer Tatenschluss vor. Es ist auch hier Mittäterschaft sämtlicher sie- ben vor dem Büro präsenter Beschuldigter gegeben, wobei jeder Beschuldigte wiederum erst ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligung bzw. seines Hinzutretens zur Verantwortung gezogen werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte D._____ für die Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 bereits ab dem Aufhalten T._____s im Eingangsbereich verantwortlich. Die Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____ und der Jugendliche beteilig- ten sich ab dem Zurückbringen T._____s in den Gebetsraum an der Freiheitsbe- raubung. 9.3. Nach dem Gesagten ist der hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 19 betref- fend B._____ ergangene vorinstanzliche Schuldspruch wegen Freiheitsberau- bung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.
- Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt 13) 10.1. Das in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Hindern am Verlassen der Moschee kann bereits sachverhaltsmässig einzig dem Beschuldigten D._____ nachgewiesen werden. Diesbezüglich wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass die Umschreibung der Tathandlung betreffend Hinderung T._____s am Ver- lassen der Moschee in Sachverhaltsabschnitt 13 identisch ist mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (oben - 105 - E. II.5.2.1.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt diese in der An- klageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 13 als Nötigung separat aufgeführte Tat- handlung keine eigenständige Tat, sondern ein Teil der unrechtmässigen Gefan- gennahme des Geschädigten und damit den Anfang der Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ dar. Sachverhaltsabschnitt 13 umfasst somit kein zusätzli- ches strafbares Verhalten, ist das Unrecht dieser Handlung doch bereits durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst. Insofern verhält es sich gleich wie hinsichtlich A._____s Festsetzung im Eingangsbereich, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden kann (oben E. III.2.2.2.). Die von D._____ in diesem Sinne begangene Nötigungshandlung wird entsprechend vom Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Sachver- haltsabschnitt 19 konsumiert. 10.2. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ ist eine Beteiligung wie dargelegt nicht erstellt. Er ist diesbezüglich nicht schuldig. Weil diese auch ihnen vorge- worfene Handlung – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich ein Teil der bereits beurteilten Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 darstellen, hat aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.
- Übersicht Schuld- und Freisprüche 11.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft, Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage- schrift) − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift). - 106 - − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift). Der Beschuldigte ist dagegen (zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Freisprü- chen) nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung und Vollzug
- Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.–, zu bestrafen (Urk. 186, S. 11 f.). 1.3. Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch.
- Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). - 107 - 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
- Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).
- Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass - 108 - sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der auch vom Beschuldigten gehilfenschaftlich geförderten zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Beschuldig- ten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privat- kläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintlichen Ver- bündeten T._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychi- schen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsitu- ation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der - 109 - Psychiaterin med. pract. J._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schrei- ben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 150/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Auf entsprechende Nachfrage diesbezüglich wollte der Privat- kläger keine Auskunft erteilen (Urk. 20/2 S. 36). Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsulta- tion durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Trag- weite angemessen wäre (insbesondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in P._____, oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 150/6). Ferner bestehen diesbezüglich – wie die Erwä- gungen zum Zivilpunkt noch zeigen werden (E. V.3.2 f.) – verschiedene Unklar- heiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwir- kungen gezeigt hätte, steht damit jedoch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswirkungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seeli- sches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch hinten, E. V.4.2.1). 4.1.3. Auch beim Geschädigten T._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgen des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten G._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. J._____ gestellten Diagnose eines "Posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- - 110 - grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen durch den Beschuldigten begangenen und geförderten Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung dieses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sicher- gestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur insoweit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tatsächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese notwendigerweise zu erfolgende Gesamt- betrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat vorliegend zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatzstrafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des As- perationsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Ge- samtstrafe von 13 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- - 111 - ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der Q._____. Neben der Vielzahl der innert kürzes- ter Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleich- zeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war zwar erst nach der Festsetzung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldig- ten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt und sich sodann – wenn auch nur gehil- fenschaftlich – auch an den von anderen Beschuldigten ausgesprochenen Dro- hungen und Beschimpfungen in Form von Spuckattacken sowie der Nötigung be- treffend in den Mund Stecken einer Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädig- ten T._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent, zwang diesen zusammen mit zwei Mitbeschuldigten dazu, sein Handy und seinen Sperrcode herauszugeben und verhinderte zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlassen konnte. Entsprechend blieb er auch nach der An- - 112 - kunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhiel- ten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend durchwegs un- einsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafunter- suchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilwei- ser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wieder hervorgehobenen Verfehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Fotogra- fieren in der Moschee) – nichts Nennenswertes ereignet hätte. Er gab einzig an, dass am Tatabend kurzzeitig eine gewisse Hysterie geherrscht habe, die sich aber nur verbal durch ein paar Rufe und vereinzelte verbale Beschimpfungen ge- äussert habe. Insgesamt streitet er jedoch sämtliche Übergriffe ab. Es ist die Auf- gabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernst- haftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorlie- gend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – sowohl für die beiden Freiheitsentziehungen, die Beteiligung an den Drohungen und auch für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also die mehrfache Freiheitsentziehung, die gehilfenschaft- lich geförderten mehrfachen Drohungen sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Auf- grund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. - 113 -
- Strafrahmen und schwerste Straftat Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar (Urk. 181 E. V.2.2.). Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gegenüber jener zum Nachteil des Geschädigten T._____ hinsichtlich ihrer Dauer etwas schwerer wiegt, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Tagessatz Geld- strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
- Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme A._____s beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versam- melten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehin- dert wurde, die Moschee zu verlassen. Diese physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Straf- zumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die Q._____ im Vorfeld des Tat- abends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hin- weise darauf, dass das Vorgehen gegen den angeblichen Spion im Vornherein - 114 - geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der mittäter- schaftlich handelnden Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. Ferner ist mit Blick auf die Rollen- verteilung der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten relevant, dass der Be- schuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung zu Nachteil A._____s zwar einen tatbestandserfüllenden Beitrag leistete, ihm in der um A._____ versammelten Gruppe jedoch keine führende Rolle zukam, was im Vergleich zu gewissen seiner Mittäter, denen eine solche Rolle nachgewiesen werden kann, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. So war es gerade der Beschuldigte B._____, der sich entschloss, seinen Vater H._____, der als Imam amtete, in die Moschee zu rufen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache als Motiv eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit statt seinen Vater oh- ne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbe- schuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsguts- verletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – mög- lichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden aller- dings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee wider- spiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten be- fürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem - 115 - gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Gehilfenschaft zu Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsab- schnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger A._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohun- gen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Personen, zu der auch der Beschuldigte B._____ gehörte, umstellt war. Die Mehrzahl der Täter sowie die Übermacht der um ihn versammelten Beschul- digten war geeignet, die Wirkung der Drohung zu verstärken. Dass der Beschul- digte die Tat der fünf drohenden Mitbeschuldigten bzw. den Taterfolg durch seine Präsenz lediglich gefördert hat, ist in erheblichem Masse verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen sind auch hier die eingangs dargelegten Gesamt- umstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit ver- bundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Ein- schüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie er- wähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Aufgrund der untergeordneten Beteiligung des Beschuldigten ist allerdings den- noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 6.2.2. Auf der subjektiver Seite der Tatkomponenten ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten zur Förderung - 116 - der Tat – wiederum das auch bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksich- tigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Um- stand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und da- mit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart ein- geschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Nach Ansicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuwiegen. 6.2.3. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlim- merung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) einerseits und der nur unterge- ordneten Beteiligung des Beschuldigten andererseits erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsab- schnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul- digten F._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Prä- senz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch B._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden - 117 - Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im ge- ringfügigen Bereich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan anschloss. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldig- ten B._____ ferner ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als ei- ner von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter F._____ durch die signalisierte Zu- stimmung in seinem Vorhaben bestärkte und einen ferner einen Beitrag dazu leis- tete, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwir- ken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch die- se Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht un- wesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamt- situation. In Anbetracht seiner nur untergeordneten Beteiligten rechtfertigt es sich dennoch, die Einsatzstrafe nur geringfügig mit 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperie- ren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte T._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen - 118 - von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte T._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme T._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2.). Die Beschuldigten vermuteten in T._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten T._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er offenbar mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleichzeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise darauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechende Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Entsprechend wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betref- fend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 119 - 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten T._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil T._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon T._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten K._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei T._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat- schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat. - 120 - 6.6. Fazit Tatkomponente Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 6.7. Täterkomponente 6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 181 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO), die vom Beschuldigten auch an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt wurden (Prot. II S. 59 ff.). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Ver- halten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzu- messung. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschul- digte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten besass (Urteile des Bundesge- richts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Tat aus ju- gendlichem Leichtsinn begangen wurde oder der Beschuldigte aufgrund altersbe- dingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteili- gung zu erkennen. Eine Strafminderung erscheint insofern somit nicht angezeigt. 6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat. - 121 - Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft. Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem Tatabend des tt. November 2016 wohlverhal- ten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht strafmin- dernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom
- Februar 2015 E. 3.4). 6.7.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 181 E. V.5.2. f.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 162/5/1-3) – ei- ne gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdro- hungen in P._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 162/5/1) oder "Foltermethoden in der ... Q._____ [in P._____]" (Urk. 162/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Be- schuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom - 122 -
- November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu- sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten eine weitere Strafminderung von 1 Monat zu gewähren. 6.9. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten der mehrfa- chen Freiheitsberaubung, der Gehilfenschaft zur Drohung sowie der mehrfache (teilweise gehilfenschaftlichen) Nötigung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 6.10. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) 6.10.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. 6.10.2. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt. Diese Form von Tätlichkeit ist die überdies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesonde- re deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Be- schuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Erschwerend kommt diesbezüglich hinzu, dass das Bespucken vorliegend gleich mehrfach durch verschiedene Beteiligte erfolgte. 6.10.3. Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Her- abwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Ihr Handeln er- folgte entsprechend vorsätzlich. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir- - 123 - kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten B._____ aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, in- dem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zu- stimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut des Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 6.10.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Erwägungen oben verwie- sen werden (E. IV.6.7.). Diese wirkt sich wiederum neutral aus. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb ein Strafmass von 15 Tages- sätzen Geldstrafe dem Verschulden angemessen erscheint. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten wiederum eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren. 6.10.5. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte geht zurzeit einem Vollzeitstudium nach und hat kein Erwerbseinkommen. Zur Bestreitung des Le- bensunterhalts wird er von seinem Vater (Fr. 100.– monatlich) unterstützt und er- hält Stipendiengelder im der Höhe von monatlich Fr. 950.– (Urk. 191). Der Be- schuldigte ist ledig, hat keine Unterstützungspflichten und lebt zu Hause bei sei- ner Mutter. Unter Berücksichtigung der monatlichen Ausgaben für Krankenkas- senprämien und Steuern (Fr. 17.– und Fr. 65.–, vgl. Urk. 191) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen. 6.10.6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gehilfenschaft zur Be- schimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. - 124 -
- Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 181 E. VI.1.). 7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich keine Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich – seit den am tt. November 2016 be- gangenen Taten und damit seit rund fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 197). Es ist ferner davon auszugehen, dass die am 21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Untersuchungshaft, die schliesslich 130 Tage andauerte, den noch jungen Be- schuldigten schwer beeindruckt haben, womit er sich bereits deshalb sehr be- wusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbe- währung hätten. Dass der Beschuldigte vorliegend – wie dargelegt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sollte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht des- sen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprog- nose klar zu bejahen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Dass gilt vorliegend auch für die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
- Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 begange- nen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geld- strafe von 10 Tagessätze zu Fr. 30.-, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 130 Tagen (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). - 125 - V. Zivilforderung
- Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten D._____, C._____, B._____, G._____, F._____, E._____, H._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 205/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger 1 mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 205/1 S. 1 f.).
- Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie soeben dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Be- weisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. J._____, von K._____ sowie von Dr. L._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privatkläger - 126 - zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeit- punkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). - 127 - 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten), noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig. 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, - 128 - sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus- setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- - 129 - tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. J._____, Dr. K._____ und Dr. L._____ (Urk. 205/1 Beweisanträge
- a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Berufungs- erklärung beantragt (vgl. Urk. 152, 162/2 und 163/2). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismittel des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren vor Be- zirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht er- sichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Be- rufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 206/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. J._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. J._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa- - 130 - chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. J._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. J._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 205/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis offerierte Urkun- de im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
- Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. K._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist. 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrags vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von K._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tune- - 131 - sien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten K._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu gewinnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Vi- sum für K._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte wäh- rend der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von K._____ persönlich mit einem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffentlicht wor- den wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewesen. Ausge- löst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschul- digten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage ge- wesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von K._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten finanziellen Scha- den von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da K._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ aufgrund des im Zu- sammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. VIII.1.1.; Urk. 152 S. 2 ff.). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge der nach dem Vorfall vom tt. November 2016 er- littenen Posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Studier- unfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der AC._____ in AD._____ ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. No- vember 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause - 132 - nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte. 3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Prot. I S. 176 ). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 203 S. 32 f.). 3.2. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten ha- be, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für K._____ verunmöglicht habe. Allfällige Schadenersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich ge- nügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tat- sächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldig- ten begangenen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So bestehen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. J._____ vom 28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise da- rauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei be- sagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls - 133 - in der Q._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 130). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfäl- lig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswir- kung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychische Beeinträch- tigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger T._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger T._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und T._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte - 134 - U._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegende Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offen bleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- - 135 - natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 152 S. 4 Rz. 5; Urk. 162/2 S. 8 ff.; Urk. 205/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. VII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, liegt eine beach- tenswerte Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens vor, die er am Tatabend erleiden musste. So ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Beschuldigten vor al- lem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigungen, sowohl ver- bal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse wie bereits dargelegt auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist - 136 - mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Wider- rechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. VII.3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Ver- schulden der Beschuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (uner- wünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informa- tionen an den Journalisten K._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen des vorliegenden Falls entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die direkt auf die zu beurteilenden Taten zu- rückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Pri- vatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivil- weg zu verweisen. - 137 - 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, C._____ und G._____, F._____, der Jugendliche, E._____ und B._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind. Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Han- deln bzw. sein Mitwirken an den Handlungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Voraussetzungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugesprochene Genugtuung sind entsprechend gege- ben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, C._____ und G._____, F._____, der Jugendliche, E._____ und B._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung unter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten R._____, H._____ und S._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nach- gewiesen werden (vgl. separate Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft. 4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten D._____, C._____, G._____, F._____, des Jugendlichen, E._____ und B._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. - 138 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann seien das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 186 S. 10). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren mit einer Ausnahme (Gehilfenschaft zur Beschimpfung gem. Sachverhaltsabschnitt 9) unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten - 139 - die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositivziffer 10) ist somit zu bestätigen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Berufungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 52'896.40 entschädigt, nachdem sie die vom Verteidiger beantragte Kostennote geringfügig um Fr. 1'424.– gekürzt hatte (Urk. 181 E. IX.1.3.). 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.– herabzusetzen (Urk. 186 S. 10 f.). Der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Beschuldigten gel- tend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annähernd gleichgela- gerten Fällen, bei denen überdies eine Landesverweisung zur Debatte stand, ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veranschlagt habe. 1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar mit über Fr. 52'800.– als insgesamt sehr hoch erscheint und vor allem auch im Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten mit vergleichbarer Ausgangslage (ohne Landesverweisung) nach oben ausschwingt. Auffällig ist sodann, dass die ausgewiesenen Leistungen des Verteidigers viele Kontakte mit Familienangehörigen und Schulbehörden beinhal- ten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz aber bereits eine entsprechende Kürzung vorgenommen, die der Verteidiger mit dem Rückzug seiner Anschlussberufung (Urk. 203 S. 35) akzeptiert hat. Darüber hinaus ist bei seiner Leistungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkreten Einzelpositionen vom Verteidiger ungerechtfertigter Aufwand betrieben worden wäre. Auch die Staats- anwaltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Vertretern der Mitbeschuldig- ten, ohne aber konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren. - 140 - 1.2.4. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 52'896.40 (Dispositivziffer 9) zu bestäti- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten. 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch hier gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzuse- hen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers. 1.3.2. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziff. 9 und 10 zu bestätigen.
- Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend einen vollständigen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage be- antragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten zusätzlich zu den bereits erfolgten vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen mehr- facher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte A, 1, 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Be- schimpfung (Bespucken A._____s, Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) sowie Tät- - 141 - lichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte ei- ne schärfere rechtliche Qualifikation der Teilnahmeformen betreffend den vorin- stanzlichen Schuldsprüchen wegen Gehilfenschaft zur Nötigung (Zehnernote) und zur Drohung (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) sowie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. 2.1.2. Vorliegend werden – entgegen den Anträgen des Beschuldigten – sämtli- che vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Damit unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig. Er obsiegt einzig teilweise mit Blick auf die Zivil- forderung, wobei Letztere gegenüber dem Strafpunkt weit weniger Gewicht zu- kommt. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nö- tigung (Zehnernote) und zur Drohung, die Freisprüche wegen mehrfacher Nöti- gungen (Eingangsbereich, Geständnisse) und Tätlichkeit sowie die vorinstanzli- che Sanktion vorliegend bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Bespucken) und unterliegt im Übrigen mit ihren Anträgen weitest- gehend. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung ebenfalls weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom
- März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/5) auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anbetracht des insge- samt geringen Gewichts sowie des beschränkten Aufwands hinsichtlich der Zivil- klage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kostenaufla- ge zulasten des Privatklägers zu verzichten. - 142 - 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
- September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe knapp 55 Stunden (ohne Urteilseröffnung, Weg und Nachbesprechung) geltend (Urk. 207). Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, allerdings sind auch hier kei- ne konkreten Positionen auszumachen, welche sich als ungerechtfertigt erweisen würden. Unter Einbezug des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbeitungszeit, ist der amtliche Ver- teidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pau- schal Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kos- tenauflage (3/5) vorbehalten. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser R._____, G._____ und S._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 208). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 143 - 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist, wie bereits erwähnt, nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Genugtuungsbegehren des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung basierend auf seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungs- haft. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche allesamt bestätigt werden, hat der Beschuldigte vorliegend kein Anspruch auf Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 StPO). Sodann liegt angesichts der Höhe der auszusprechenden Strafe auch keine Überhaft vor. Sein Antrag ist entsprechend abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche be- treffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage- schrift) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechts- kraft erwachsen sind.
- Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk ge- nommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 144 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft, Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage- schrift) − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift). − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift).
- Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 130 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) durch Haft erstan- den sind, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 145 -
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ sowie I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 9 und 10 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7) - 146 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (2/5) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 147 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190210-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil und Beschluss vom 15. September 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie
1. A._____, Privatkläger und Drittberufungskläger
2. ... Privatkläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018 (DG180011)
- 3 - Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand ........................................... 12
1. Prozessgeschichte .................................................................................. 12
2. Gegenstand der Berufung ....................................................................... 13 II. Sachverhaltsfeststellung .............................................................................. 14
1. Anklagevorwurf und Vorgehen ................................................................ 14
2. Qualität der Aussagen der Geschädigten ............................................... 15 2.1. Ausgangslage und Vorgehen ........................................................... 15 2.2. A._____ ........................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.3. T._____ ........................................ Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) ..................... 23 2.5. Zwischenfazit .................................................................................... 27
3. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) ..................... 28 3.1. Herausgabe des Mobiltelefons, Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsabschnitt A, 1 und 6) ................................................... 28 3.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) ......................................................................................................... 33
4. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) ......................... 36 4.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) .................................. 36 4.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) .......................... 41 4.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) .................................. 47 4.4. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ......... 50 4.5. Anwesenheit von B._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnitte 3, 4, 5, 7 und 9 ............................................ 52 4.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte) ................................................ 57
5. Handlungen zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsabschnitte 13 - 15 und 19 [1. Hälfte]) ................................. 60 5.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel ......................... 60 5.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) ..... 60 5.3. Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) ................................................. 65 5.4. Faustschlag zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 16) 69 5.5. Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte) ..................................................................................... 69 5.6. Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten T._____ 74
6. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) ............... 75 6.1. Ausgangslage ................................................................................... 75 6.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) ............................................................................................... 76 6.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) ................................................. 81 III. Rechtliche Würdigung ................................................................................. 83
1. Mehrfache Nötigung zum Nachteil von A._____ (Mobiltelefon und Sperrcode, Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) ...................................... 83
2. Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12) .................................................................................................... 83
- 4 - 2.1. Festhalten A._____s in der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 12) .... 83 2.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) ......................................................................................................... 87 2.3. Ergebnis ........................................................................................... 89
3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitt 7) ....................................................................... 89
4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) ........................................................... 92
5. Drohungen zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 97
6. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ............................... 99
7. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21)...................................................... 102
8. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) ....................................... 102
9. Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 103
10. Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt 13).................................................... 104
11. Übersicht Schuld- und Freisprüche ....................................................... 105 IV. Strafzumessung und Vollzug .................................................................... 106
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge .................................................. 106
2. Anwendbares Recht .............................................................................. 106
3. Grundsätze der Strafzumessung .......................................................... 107
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart .................................................... 107 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren ........................................................ 107 4.2. Wahl der Sanktionsart .................................................................... 110
5. Strafrahmen und schwerste Straftat...................................................... 113
6. Konkrete Beurteilung ............................................................................ 113 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachverhaltsabschnitt 12) ............................................................. 113 6.2. Gehilfenschaft zu Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) ................................................... 115 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ............................................................... 116 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt
19) .................................................................................................. 117 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) ............................... 119 6.6. Fazit Tatkomponente ...................................................................... 120 6.7. Täterkomponente ........................................................................... 120 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer ............................... 121 6.9. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe ...................................................... 122 6.10. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) .......... 122
7. Vollzug .................................................................................................. 124
8. Fazit ...................................................................................................... 124 V. Zivilforderung .............................................................................................. 125
1. Ausgangslage ....................................................................................... 125
- 5 -
2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel ......... 125
3. Schadenersatzforderung ....................................................................... 130
4. Genugtuung .......................................................................................... 134 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen ......................... 134 4.2. Konkrete Beurteilung ...................................................................... 135 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen ......................................................... 138
1. Erstinstanzliches Verfahren .................................................................. 138 1.1. Verfahrenskosten ........................................................................... 138 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers ..................................... 139 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft ........................................................................... 140 1.4. Fazit ................................................................................................ 140
2. Berufungsverfahren .............................................................................. 140 2.1. Verfahrenskosten ........................................................................... 140 2.2. Amtliche Verteidigung ..................................................................... 142 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers ........................ 142 2.4. Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ..................................... 143
- 6 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 112 mit handschriftlicher Nummerierung, vgl. dazu unten E. II.1.1.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 181) Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift) und − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der Anklage- schrift).
- 7 -
2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8, 9 und 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wo- von 130 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) durch Haft erstan- den sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU-Ass-Tri) ge- lagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben: − Grundplatte für SIM-Karte (ohne SIM) (Asservat Nr.: A010'136'671), − Mobiltelefon mit defekter Front, Code … (Asservat Nr.: A010'136'693), − Diverse CD-Rom (Asservat Nr.: A010'136'842), − Externe Festplatte (Asservat Nr.: A010'136'853), − MacBook Pro, Passwort unbekannt (Asservat Nr.: A010'136'897), − MacBook Pro, Passwort unbekannt (Asservat Nr.: A010'136'911), − Bundesordner mit diversen Schriftlichkeiten (Asservat Nr.: A010'136'944),
- 8 - − Zirka 63 rote Aktendossiers mit diversen Schriftlichkeiten (Asservat Nr.: A010'136'977). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
6. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie dem Ju- gendlichen I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 60.00 Auslagen Fr. 36.90 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 52'896.40 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 70'009.60 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten - mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft - werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt
- 9 - und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 186, S. 11 f.; 204 S. 6)
1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
2. Es sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen − der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 3 der Anklageschrift) − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Sachverhaltsabschnitt 4 und 5 der Anklageschrift) − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs.1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9 der Anlageschrift) − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift).
3. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 500.-.
4. Es sei der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen.
5. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung von 2 Jahren Probezeit zu gewähren.
- 10 -
6. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
7. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich aufzuerlegen.
8. Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Vorverfahren sowie die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf CHF 45'000.- festzusetzen. Des Beschuldigten: (Urk. 203 S. 2)
1. Der Beschuldigte B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) sei nicht einzutreten, eventualiter sei es im Sinne der vorinstanzli- chen Entscheidfindung vollumfänglich abzuweisen.
3. Dem Beschuldigten B._____ sei eine angemessene Genugtuung von min- destens Fr. 19'500.- für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft zuzu- sprechen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich der gesamten amtlichen Verteidigerkosten (inkl. 7.7 % MwSt), seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. ferner sinngemäss: Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 1, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Privatklägers: (Urk. 183, 205/1 und 205/2)
1. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
2. Der Privatkläger verlangt
a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg,
- 11 -
b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.
3. Es werden folgende Beweisanträge gestellt:
a) Einvernahme von Frau med. pract. J._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten).
b) [zurückgezogen]
c) Einvernahme von Herrn K._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars).
d) [zurückgezogen]
e) Einvernahme von Herrn Dr. L._____, Studienleiter M._____, N._____- strasse …, O._____ als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Abschluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadt- verkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann. Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 206/1-5.
- 12 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
1. Prozessgeschichte 1.1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zusam- menhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der … Q._____ [in P._____] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Be- schuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten R._____ (SB190206), C._____ (SB190207), G._____ (SB190208), H._____ (SB190209), F._____ (SB190211), I._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), S._____ (SB190213), D._____ (SB190214) und E._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 112). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Be- schuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 170) als auch der Beschuldigte (Berufungsanmeldung vom
26. Oktober 2018, Urk. 172) und schliesslich der Privatkläger A._____ (Beru- fungsanmeldung vom 31. Oktober 2018, Urk. 174) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 177 bzw. Urk. 181) wurde von den Parteien am 5. April 2019 (Staatsanwaltschaft und Be- schuldigter) bzw. am 10. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 178). Am 24. April 2019 ging zunächst die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 186) und am 26. April 2019 die Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 187) beim Obergericht ein. Mit Eingabe vom 30. April 2019 erging sodann
- 13 - auch die Berufungserklärung des Privatklägers A._____ (Urk. 188). Sämtliche Be- rufungserklärungen erfolgten damit fristgerecht. 1.4. Am 4. Juni 2019 erhob der amtliche Verteidiger fristgerecht Anschlussberu- fung betreffend die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 192). Im Übrigen verzichteten die Parteien auf die Erhebung von Anschlussberufungen sowie die Stellung von Anträgen auf Nichteintreten (Urk. 189 i.V.m. Urk. 190/1-3 und Urk. 192). 1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 6 ff.). 1.6. Im Rahmen der Berufungsverhandlung zog der amtliche Verteidiger die hinsichtlich der vorinstanzlichen Kürzung seines Honorars ursprünglich erhobene Anschlussberufung zurück (Urk. 203 S. 35), wovon Vormerk zu nehmen ist.
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde hinsichtlich der Freisprüche betreffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage- schrift (Dispositivziffer 2) nicht angefochten. Unangefochten blieb sodann auch der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Ver- fahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- 14 - II. Sachverhaltsfeststellung
1. Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtliche 10 Be- schuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten D._____, C._____, B._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten G._____, E._____, F._____ und R._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich
- 15 - gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (D._____, C._____, B._____, der Jugendliche, G._____, E._____, F._____ und R._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers A._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten T._____. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers A._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten T._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten H._____ und S._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein. 1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird jeweils im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2. Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der Q._____ ab- gespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Be- schuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insge- samt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der Q._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten lie- gen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten
– mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Be- schuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlos- sen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschrif-
- 16 - ten denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte T._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung (unten E. II.3.1 ff.) wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Be- schuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Geschädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschul- digten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sachverhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, ins- besondere unter Einbezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tather- gänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Ana- lysen der Qualität der Aussagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demge- genüber liegen seitens der Beschuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vorgefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Aus- nahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrech- ten Gebrauch bzw. beschränken sich weitestgehend auf die pauschale Bestrei- tung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vorliegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird je- doch in den Ausführungen zu den Einzelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen.
- 17 - Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. A._____ 2.2.1. Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der Q._____ so- wohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in ei- ner längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kernge- schehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grös- sere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngesche- hen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams H._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc.
- 18 - und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; wei- tere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsab- schnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas weg- nahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispiels- weise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop ge- nommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Pri- vatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzel- nen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in die- sem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Gesche- hens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die Q._____ bereits seit An- fang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu- binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschie- denen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver-
- 19 - mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jewei- ligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewe- sen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch F._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund T._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass C._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre- chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä-
- 20 - gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.
- 21 - 2.3. T._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte T._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfallfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor A._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von A._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von A._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu A._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von A._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von A._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit A._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener
- 22 - Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und A._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass T._____ im Ge- gensatz zu A._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte T._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei A._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich
- 23 - habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer A._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt, wie noch zu zeigen sein wird (E. II.3.1.4.), hinsichtlich seiner Aussagen zum Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räum- lichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädig- ten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei T._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kernge- schehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einlei- tende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 162/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt.
- 24 - Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" A._____s mit dem Journalisten K._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der Q._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen gelten gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fragen, was der wah- re Grund für seine Anwesenheit in der Q._____ an jenem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit K._____ und ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und K._____ so- wie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem In- nern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an K._____ schickte (Urk. 162/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informatio- nen und Bildmaterial aus der Q._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit K._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 153/1-2), genauso wie deren Entgelt- lichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass A._____ den Beschuldig- ten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende
- 25 - Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der Q._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammen- arbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten K._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung, denn zum Zwe- cke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörde erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, T._____, gab zwar ebenfalls an, K._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von T._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der Q._____ oder Hinweise auf Kontakte mit K._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten T._____ gemacht hatte (Urk. 162/15/8), er- sichtlich, dass T._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Beten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch T._____ letztlich von K._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die Q._____ an den Journa- listen K._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder
- 26 - anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb T._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu K._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____. 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten T._____ am
28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde T._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die Q._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesenden Be- schuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Be- zeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschul- digten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkon- frontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte be- lasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein- vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere
- 27 - interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestgehend ba-
- 28 - siert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufweisen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszu- schliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrscheinlich, während solche beim Geschädigten T._____ gar nicht ersichtlich sind. Die inso- fern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit angemes- sener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachverhalts- abschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesondere auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Validie- rung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
3. Zu den Vorfällen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A) 3.1. Herausgabe des Mobiltelefons, Sperrcodes und Schläge (Sachverhaltsab- schnitt A, 1 und 6) 3.1.1. Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ersten Phase des Vorfalls vom tt. November 2016 im Eingangsbereich geht zusammengefasst dahin, dass D._____ zusammen mit C._____, B._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger mittels psychischer und physischer Gewalt genötigt habe, sein Mobiltelefon sowie den Sperrcode dazu herauszugeben, damit man das Mobilte- lefon auf Gesprächsaufnahmen, Bilder und Verbindungen zur Presse durchsu- chen konnte. 3.1.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Geschädigten A._____ und T._____ wie auch jene der laut Anklageschrift in dieser Anfangsphase des Vor- falls beteiligten Beschuldigten D._____, C._____, B._____ und des Jugendlichen in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3. und 10.1.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso zutreffend ist die Feststellung der Vo- rinstanz, dass die Aussagen der Beteiligten insoweit übereinstimmen, dass der Privatkläger A._____ am tt. November 2016 nach 19 Uhr zusammen mit T._____ die Q._____ besuchte und dort von einem Sofa in einer Ecke des Gebetsraums
- 29 - sitzend mit seinem Mobiltelefon fotografierte, wobei er von C._____ beobachtet wurde. Darüber, was nach dieser Entdeckung folgte, gehen die Aussagen der Be- teiligten dann allerdings auseinander. C._____ will sich nach eigenen Angaben in der Folge an eine ihm unbekannte, in der Moschee anwesende "ältere Person" gewandt haben, welche die arabische Sprache beherrschte. Er sei davon ausge- gangen, dass A._____ nur arabisch spreche und er selber könne kein Arabisch. Er sei dann zusammen mit dieser älteren Person zum Privatkläger hingegangen und die Person habe A._____ angesprochen und nach den angeblich gemachten Fotos gefragt (Urk. 18 S. 34). Dass bei dieser Phase bereits andere Beschuldigte involviert gewesen seien, bestreitet er entsprechend. Seine Aussage erweckt un- weigerlich den Eindruck, dass er mit seiner Version versucht, seine Mitbeschul- digten zu schützen. Denn sie wiederspricht nicht nur der Aussage des Privatklä- gers, welcher angab, dass C._____ auf das Fotografieren aufmerksam wurde, worauf im Gebetsraum "Bewegung aufgekommen sei" und er in der Folge von D._____ angesprochen und in den Eingangsbereich gerufen worden sei (Urk. 20/1 S. 3). Vielmehr gab auch D._____ selber an, er sei der erste gewesen, der den Beschuldigten auf den Verdacht angesprochen habe. Zwar will auch er sich nicht mehr genau erinnern können, von wem er auf den Privatkläger bzw. die gemachten Fotos aufmerksam gemacht worden war. Er erwähnte aber immerhin von sich aus, sich noch an die Stimme von C._____ zu erinnern (Urk. 18 S. 31). Die Behauptung C._____s, wonach zu Beginn nur er und eine unbekannte ältere Person involviert gewesen sein soll, um mit A._____ auf Arabisch zu kommunizie- ren, erweist sich somit als Schutzbehauptung, mit der er den Mitbeschuldigten D._____ aus den Vorwürfen rauszuhalten versucht. Bezeichnenderweise ver- strickte er sich diesbezüglich auch sogleich in Widersprüche, als er angab, selber mit A._____ auf deutsch gesprochen zu haben (Urk. 18 S. 35). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine der Personen, die C._____ nach der Entdeckung des Fotografierens in das Geschehen involviert hat, D._____ war, welcher A._____ sodann in den Eingangsbereich beordert hat, um ihn mit dem Vorwurf des unerlaubten Fotografierens zu konfrontieren.
- 30 - 3.1.3. Gemäss den Aussagen von A._____ sei neben D._____ und C._____ auch der Jugendliche beim Geschehen im Eingangsbereich dabei gewesen. Während C._____ und D._____ offensichtlich darum bemüht sind, in ihren Schilderungen ihre Mitbeschuldigten nicht zu belasten (vgl. etwa Urk. 15/2 S. 4 f., 8), anerkennt der Jugendliche selber nicht nur, in der Anfangsphase im Eingangsbereich dabei gewesen zu sein (Urk. 17/7 S. 3 f.; Urk. 17/8 S. 25). Vielmehr gab er sogar an, dass sich beim Eingang der Moschee vor dem Privatkläger sicher vier Leute um A._____ aufgebaut hätten, wobei er immerhin D._____ und C._____ als Beteiligte bezeichnete, die vierte Person aber nicht mehr nennen konnte oder wollte (Urk. 17/8 S. 24 f.). Entsprechend ist aufgrund ihrer Eingeständnisse zumindest erstellt, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons mindestens diese drei Beschuldigten – D._____, C._____ und der Jugendliche – dem Geschehen im Eingangsbereich beiwohnten. 3.1.4. Weniger klar präsentiert sich die Situation mit Blick auf die Frage, ob B._____ in dieser Phase ebenfalls anwesend war, wie dies gemäss Anklage- schrift der Fall gewesen sein soll. Belastet wird er in dieser Hinsicht einzig vom Geschädigten T._____, welcher angab, zu C._____, der bereits beim Privatkläger gewesen sei, seien "zwei, drei weitere Personen" dazugekommen, die den Privat- kläger dann gezwungen hätten, sein Mobiltelefon herauszugeben. Neben D._____ identifizierte er B._____ als einer der Beteiligten (Urk. 20/6 S. 12). B._____ selber bestritt stets jegliche Beteiligung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/4 S. 4 f.). Zwar sprach – wie hiervor bereits erwähnt – auch der Jugendliche davon, dass sie "zu viert" vor dem Privat- kläger gestanden seien. Doch auch er – der in dieser Hinsicht immerhin seine Mitbeschuldigten C._____ und D._____ belastete – nannte B._____ nicht als ei- nen der Beteiligten. Schliesslich lässt sich der Verdacht der Beteiligung B._____s selbst anhand der Aussagen von A._____ nicht erhärten, bezeichnet dieser doch einzig C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm das Mobiltelefon weggenommen hätten. Betreffend B._____ bestätigte er in der ersten Einvernah- me vom 21. Dezember 2016 auf Nachfrage hin zwar, dass dieser "anwesend" gewesen sei. Dieser habe aber nichts gemacht. Dabei ist jedoch weder aus deren Formulierung selber noch aus dem Kontext, in dem diese Frage in der polizeili-
- 31 - chen Einvernahme gestellt wurde, ersichtlich, auf welche Phase des Vorfalls sich diese bezieht (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 3 und 8; Urk. 20/2 S. 6). Nachdem unbestritten ist, dass B._____ an diesem Abend in der Moschee als solches an- wesend war, ist damit für die Frage seiner Beteiligung in der Anfangsphase folg- lich noch nichts gewonnen. Kommt hinzu, dass sich bei einer näheren Betrach- tung der Aussagen T._____s gewisse Ungereimtheiten zum Vorschein treten. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, A._____ sei auf dem Sofa im Gebetsraum nahe dem Büro des Vorstands gesessen, als er mitbekom- men habe, dass es dort zwischen ihm und C._____ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Es seien dann verschiedene Leute hinzuge- kommen, worauf C._____ A._____ gewaltsam das Mobiltelefon weggenommen habe. An dieser Stelle bezeichnet er – neben D._____ – auch B._____, der dabei gewesen sei, als das Mobiltelefon weggenommen wurde. Schliesslich sei A._____ dann auch geschlagen worden, weil er den Sperrcode für sein Mobiltele- fon vorerst nicht habe herausrücken wollen. Auf Aufforderung der befragenden Staatsanwältin hin, auf dem Situationsplan der Moschee einzuzeichnen, wo sich dies abgespielt habe, bezeichnete T._____ diesen Standort als jenen bei den Sofas, die im Gebetsraum mit dem Rücken zur Wand des Vorstandsbüros hin standen, und fügt an, dass A._____ zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa sass (Urk. 20/6 S. 11 und 14 sowie Situationsplan im Anhang zu dieser Einvernahme, blaue Ziffer 2 links). Dies entspricht aber dem Standort, wo A._____ nach über- einstimmenden Aussagen beider Geschädigten zunächst gesessen hatte, als er das verhängnisvolle Foto von T._____ gemacht hatte, und dabei von C._____ beobachtet wurde (vgl. auch Situationsplan gemäss Einvernahme von A._____, Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 1). Davon, dass sich das Geschehen in den Eingangsbereich verlagert hatte, berichtet T._____ somit nichts. Nach seiner Ver- sion soll sich sowohl die Wegnahme des Mobiltelefons wie auch die Herausgabe des Sperrcodes samt der damit einhergehenden Schläge somit allesamt am ur- sprünglichen Standort im Gebetsraum zugetragen haben, wo A._____ auch das Foto gemacht hatte. Dies widerspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von A._____ selber, der sehr genau zu beschreiben vermag, wie er nach dem besag- ten Fotografieren von D._____ in den Eingangsbereich gelotst und gebeten wor-
- 32 - den sei, dort gegenüber der Eingangstür an der Rückwand des Büros des Vor- stands Platz zu nehmen. Es habe dort ebenfalls ein Sofa, wo man sich die Schu- he aus- bzw. anziehe, wenn man den Gebetsraum betrete bzw. verlasse (Urk. 20/2 S. 6). A._____ zeichnete diesen Standort entsprechend auch so auf dem Situationsplan ein (vgl. Anhang zu Urk. 20/2, grüne Ziffer 2). Dass sich die erste Phase des Geschehens an dieser von A._____ bezeichneten Stelle bei der Eingangstüre abspielte, wird sodann auch vom Jugendlichen (Urk. 17/8 S. 24 "Dies war beim Eingang, beim Sofa.") und auch von B._____ (Urk. 12/3 S. 4 "So wie ich das wahrnahm ereignete sich dieser [Konflikt] beim Moscheeeingang."). Dies erweckt insofern gewisse Zweifel an den Aussagen von T._____ zu dieser ersten Phase des Geschehens, zumal das Sofa gegenüber der Eingangstüre, auf welchem A._____ tatsächlich gesessen haben musste, vom Gebetsraum nur be- grenzt einsehbar ist, da die Wände des Vorstandsbüros die Sicht auf dieses Sofa teilweise versperren (vgl. Situationsplan im Anhang von Urk. 20/2). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass T._____ vom Gebetsraum aus das Geschehen im Ein- gangsbereich zumindest teilweise mitbekommen hatte, soweit die Sicht nicht durch die Bürowände versperrt war. Auf seine diesbezüglichen Aussagen ist aber vor diesem Hintergrund nur mit grosser Zurückhaltung bzw. nur insoweit abzustel- len, wie diese durch anderweitige Beweismittel bestätigt werden können. 3.1.5. Nachdem wie dargelegt einzig T._____ B._____ als einen der Beteiligten bezeichnet, genügt seine Aussage – zumindest was diese erste Phase des Vor- falls im Eingangsbereich betrifft – nicht, um eine Beteiligung bzw. die unmittelbare Anwesenheit von B._____ zu erstellen. Insofern stimmt die vorliegende Beweis- würdigung – zumindest im Ergebnis – mit jener der Vorinstanz dahingehend überein, dass eine Beteiligung von B._____ mit Blick auf die Vorwürfe im Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) als nicht erstellt zu gelten hat. Auf die Drohungen, die gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 teilweise auch bereits im Eingangsbereich stattgefunden haben sollen, wird in den Erwä- gungen unten, E. II.4.1.1. ff., einzugehen sein.
- 33 - 3.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 3.2.1. Zum Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage, wonach der Privatkläger nach den Ereignissen im Eingangsbereich von mehreren Beschuldig- ten in den Gebetsraum geschleppt worden sei, erachtet es die Vorinstanz zu- nächst als erstellt, dass zumindest die in den vorherigen Sachverhaltsabschnitten (A, 1 und 6) aktiven Beschuldigten D._____, C._____ und der Jugendliche betei- ligt waren, wobei sie einschränkend feststellt, dass A._____ in den Gebetsraum "geführt" und dort auf dem Boden platziert worden sei. Sie stützt diesen Schluss auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen D._____s und des Jugendlichen, welche das Verbringen A._____s in den Gebetsraum anerkennen, wenn auch un- ter der Präzisierung, dass dieser selber gegangen sei (Urk. 19 S. 11; vor- instanzliches Urteil E. III.11.3.1 ff.). Dem ist zuzustimmen, zumal auch der Privat- kläger selber implizit zum Ausdruck bringt, in den Gebetsraum geführt und nicht etwa getragen oder geschleift worden zu sein (Urk. 20/2 S. 11: "Ich bin hingelau- fen, aber die haben mich von beiden Seiten gepackt und hingeschleppt."). An- hand der übereinstimmenden detaillierten Aussagen der beiden Geschädigten ist davon auszugehen, dass A._____ während des Transfers in den Gebetsraum von den Beschuldigten D._____, C._____ und dem Jugendlichen gepackt und gehal- ten wurde und schliesslich an der Wand nahe der Bibliothek auf den Boden sitzen musste (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 11; Urk. 20/6 S. 14: "Sie hatten ihn hinten am Kragen gepackt und dorthin gezogen."). 3.2.2. Zusätzlich bezeichnet A._____ auch E._____ als Beteiligten. Im Hinblick auf das Verschleppen war sich der Privatkläger über die Mitwirkung E._____s nun sicher, während er zur Beteiligung E._____s an der Nötigung betreffend Sperr- code kurz davor im Eingangsbereich noch angab, er denke, dieser könnte auch dabei gewesen sein (Urk. 20/2 S. 10 Frage 32). Diese Unterscheidung zwischen jenen Situationen, hinsichtlich derer er sich über die Täterschaft sicher war, und jenen, hinsichtlich welcher er verbleibende Zweifel hatte, was er auch so zum Ausdruck brachte, steigert die Qualität und damit die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen erheblich.
- 34 - 3.2.3. Demgegenüber stellt sich E._____ auf den Standpunkt, vom ganzen Ge- schehen in der Q._____ bis zum Eintreffen der Polizei praktisch nichts bemerkt zu haben. Er habe zwar, als er im grossen Gebetsraum gebetet habe, am Rande mitbekommen, dass zwei Personen in der Moschee heimlich fotografiert haben sollen. Er habe gesehen, dass ein paar Leute um den mutmasslichen Fotografen gestanden seien. Er sei dann aber gleich in den Frauenraum gegangen, um dort im Koran zu lesen, bis die Polizei gekommen sei (Urk. 16/1 S. 4; Urk. 16/3 S. 5). Eine genauere Betrachtung der Aussagen E._____s lässt aber gewisse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zum einen gab er in der ersten Einver- nahme an, er habe – offenbar noch vor der Entdeckung A._____s – beobachtet, dass sich dieser "auffällig benommen" hatte. Er sei in der Moschee gesessen und habe "mit seinem Handy etwas gemacht" (Urk. 16/1 S. 4 Frage 27). Dies impli- ziert, dass der Beschuldigte E._____ das verbotene Fotografieren durch den Pri- vatkläger selber beobachtet haben will. Vor dem Hintergrund der hohen Wellen, welche die im Vorfeld veröffentlichten Bilder aus der Q._____ und ihrer Besucher in den Medien geworfen hatten und angesichts der gravierenden Folgen, welche verschiedene Beschuldigte bei einer Veröffentlichung weiterer solcher Bilder be- fürchteten (vgl. etwa Urk. 13/2 S. 6; Urk. 9/2 S. 7; Prot. I S. 102), ist schwer vor- stellbar, dass der Beschuldigte E._____ auf diese auffällige, brisante Beobach- tung in keiner Weise reagiert haben will. Noch unglaubhafter erscheint dann aber, dass er sich in keiner Weise dafür interessiert haben will, als dieser durch seine Glaubensbrüder konfrontiert wurde, und er stattdessen einfach in den Frauen- raum gegangen sei, um dort im Koran zu lesen, obwohl sich sein initiales Gefühl, wonach mit dem Privatkläger bzw. dessen Verhalten etwas nicht stimme, bestätigt hatte. 3.2.4. Zum andern finden sich in den Einvernahmen des Beschuldigten E._____ aus aussagepsychologischer Sicht auch kaum Merkmale, die darauf hinweisen, dass seine Aussagen auf tatsächlich Erlebtem basieren. So bleibt er mit seinen Aussagen durchwegs sehr pauschal und detailarm. Letztlich beschränkt sich sein Standpunkt vorwiegend darauf, sich an nichts Besonderes mehr erinnern zu kön- nen bzw. nichts vom ganzen Vorfall mitbekommen zu haben. Auffällig ist sodann seine Abwehrhaltung, die sich mitunter darin äussert, dass er die Schilderungen
- 35 - des Vorfalls durch die beiden Geschädigten umgehend als Lügen tituliert, dies obwohl er die beiden nach eigenen Angaben nicht gekannt und sich während des Grossteils des Vorfalls in einem anderen Raum aufgehalten haben will (vgl. etwa Urk. 16/1 S. 5: Auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach sie geschla- gen worden seien: "Wer bestätigt denn, das das stimmt? […] Dann würde man wohl etwas an ihren Körpern finden."; "Das kann ja jeder sagen."; "Um der Mo- schee zu schaden."). Es gilt damit als erstellt, dass E._____ zusammen mit D._____, C._____ und dem Jugendlichen den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen bis zur gegenüberliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen hat. 3.2.5. Die Beschuldigten G._____, R._____, F._____ und B._____ sollen laut An- klage ebenfalls anwesend gewesen sein und den vier vorgenannten Beschuldig- ten gefolgt sein, als diese den Privatkläger A._____ in den Gebetsraum führten. Hinsichtlich ihrer Aussagen zum Vorfall kann wiederum auf die zutreffende Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Ausnahme der vier erstellten Täterschaften vermochten weder der Privatkläger selber noch der Geschädigte T._____ anzu- geben, welche weiteren Beschuldigten diese Aktion begleitet hatten (Urk. 20/6 S. 14 Frage 69; Urk. 20/2 S. 11 Fragen 37 f.). Nachdem eine Beteiligung bzw. Anwesenheit von G._____, R._____, F._____ und B._____ bereits mit Blick auf die Ereignisse im Eingangsbereich der Moschee nicht erstellt werden konnte, lie- gen nach dem Gesagten zu wenig konkrete Hinweise darauf vor, dass sie sich dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten noch während des Transfers von A._____ in den Gebetstraum in rechtserheblicher Weise angeschlossen hatten. Schliess- lich dürfte dieser Vorgang isoliert betrachtet ohnehin nur ein paar wenige Sekun- den gedauert haben, zumal auch der Privatkläger nicht angibt, sich gegen die Be- schuldigten besonders gewehrt zu haben und der Weg vom Eingangsbereich durch den Gang an die gegenüberliegende Wand des grossen Gebetsraums nur ca. 20 Meter betragen haben dürfte (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft Urk. 20/2).
- 36 - 3.2.6. Im Ergebnis ist Sachverhaltsabschnitt 2 somit hinsichtlich der Beschul- digten D._____, C._____, dem Jugendlichen und E._____ insoweit erstellt, als sie den Privatkläger gepackt und gegen dessen Willen gemeinsam bis zur gegen- überliegenden Wand im Gebetsraum geführt bzw. gezogen haben. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, mitunter B._____, gilt ihre Anwesenheit und Beteili- gung als nicht erstellt.
4. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 4.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 4.1.1. Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten C._____, G._____, B._____, F._____, D._____, E._____, der Jugendliche, U._____ und R._____ dem Privatkläger A._____ mehrfach gedroht haben, ihn umzubringen bzw. zu er- morden (Sachverhaltsabschnitt 4, teilweise im Eingangsbereich, sodann im Ge- betsraum). Sodann soll der Jugendliche A._____ mit den Worten "Wie willst du sterben, sollen wir deinen Schädel zerstören oder sollen wir dich köpfen, du soll- test nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig für die Moschee, wir bringen dich irgendwo anders hin, wo du dann stirbst", sowie mit den Worten "Damr Rasek" respektive "Dammer Rasek", was übersetzt bedeutet "Ich schlage dir auf den Kopf", bedroht haben. Der beschuldigte Jugendliche soll sodann die anderen Beschuldigten auch aufgefordert haben, dass jemand ein Messer holen solle (Sachverhaltsabschnitt 5, im Gebetsraum). Die eingangs genannten Be- schuldigten seien dabei um den Geschädigten herumgestanden und jeweils – soweit sie nicht selber drohten – mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einver- standen gewesen. 4.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte T._____ sagten in ihren Einvernahmen konstant aus, dass A._____ im Zuge des Geschehens im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum von verschiedenen Personen mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 20/1 S. 5, Urk. 20/2 S. 13; Urk. 20/5 S. 6, Urk. 20/6 S. 16, 38). A._____ identifizierte in der tatnächsten Einvernahme E._____, F._____, C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene Personen, die ihm mit Mord gedroht hätten (Urk. 20/1 S. 5). Anlässlich der zweiten Einver-
- 37 - nahme rund 5 Monate nach dem Vorfall konnte er sich noch an C._____ und den Jugendlichen erinnern, die sicher Morddrohungen ausgestossen hatten. Bei E._____ war er sich dagegen nicht mehr sicher. Aber auch in dieser Einvernahme bestätigte er, dass noch weitere als die soeben genannten zwei Beschuldigten entsprechende Drohungen ausgestossen hatten (Urk. 20/2 S. 13). Auffallend ist, dass sich beide Geschädigten insbesondere noch an eine konkrete Drohung sei- tens des Jugendlichen erinnern konnten, wonach dieser A._____ gefragt habe: "Wie willst du sterben?" A._____ konnte sich dabei zusätzlich daran erinnern, dass der Jugendliche angefügt hatte, dass man ihn nicht in der Moschee selber töten solle, weil "sein Blut zu dreckig für die Moschee sei". Offenbar hatte diese spezifische Aussage bzw. Formulierung beide Geschädigten nachhaltig beein- druckt. Gemäss T._____ habe er insbesondere an der Art, wie der Jugendliche dies formuliert hatte, gemerkt, dass es ihm ernst gewesen sei (Urk. 20/6 S. 38). Die übereinstimmenden Schilderungen der Geschädigten, welche beide mit be- sonderen Gefühlsäusserungen verbinden, sind starke Anzeichen dafür, dass ihre Schilderungen einen tatsächlichen Erlebnishintergrund aufweisen. Gleichzeitig überzeugt das, was der Jugendliche dagegen vorbringt, nicht: So gab er an, er wisse gar nicht, wie man die ihm vorgeworfene Aussage auf Arabisch formuliere (Urk. 17/8 S. 33). Wie sich aber aus dem psychiatrischen Gutachten über ihn ergibt, spricht seine für die Erziehung verantwortliche Mutter kaum Deutsch, wes- halb er sich mit ihr zu Hause nur auf Arabisch unterhalte (Akten Jugendstrafver- fahren SB190212, Urk. 16/10 S. 23). Auch H._____ bestätigte, dass der Jugendli- che Arabisch spreche, mit tunesischem Dialekt (Prot. I S. 139]). Dass der Jugend- liche die ihm vorgeworfene Drohung mangels sprachlicher Kenntnisse gar nicht auf Arabisch zu sagen vermocht hätte, erweist sich somit als reine Schutzbehaup- tung. Ferner hat der Jugendliche selber zugegeben, A._____ mit den arabischen Worten "Damr Rasek" – was zu Deutsch so viel wie jemandem den Kopf ein- bzw. aufschlagen bzw. den Kopf vernichten bedeutet – gedroht zu haben. Diese von ihm eingestandene Drohung beinhaltet ebenfalls eine Androhung schwerer kör- perlicher Nachteile bis hin zum Tode (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. III.11.4.8.).
- 38 - 4.1.3. Diese beiden in Sachverhaltsabschnitt 5 vorgeworfenen Äusserungen des Jugendlichen sind nach dem Gesagten erstellt. Zweifel verbleiben jedoch hin- sichtlich der weiteren Äusserung, man solle ein Messer holen, die gemäss Ankla- geschrift ebenfalls dem Jugendlichen zugeschrieben wird. Diesbezüglich hatte be- reits die Vorinstanz Zweifel daran geäussert, dass es tatsächlich der Jugendliche war, der diese Aussage tätigte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Es be- stehen darüber hinaus jedoch gar Zweifel darüber, ob diese Aufforderung, ein Messer zu holen, um A._____ damit zu töten, überhaupt erfolgte. Denn zum einen ist auffällig, dass A._____ über die zuvor bereits behandelten Todesdrohungen jeweils von sich aus berichtete. Die Aussage bezüglich dem Messer machte er je- doch erst auf Nachfrage des befragenden Polizisten nach dem möglichen Tatmit- tel hin (Urk. 20/1 S. 5). Auch in der zweiten Einvernahme wurde der Privatkläger erneut nach den Todesdrohungen und deren Inhalt gefragt. Sowohl auf diese Fragen hin wie auch auf die Frage, ob jemand irgendetwas darüber gesagt hatte, wie er getötet werden solle, erwähnte A._____ das Messer nicht. Erst als er spe- zifisch nach einer möglichen Waffe, die erwähnt worden war, gefragt wird, gab er zu Protokoll, es habe im Hintergrund – hinten sei ja die Küche gewesen – ein Topf und ein Messer gegeben. Die Küche sei ja aber "geräumt" gewesen (Urk. 20/2 S. 22 unten). Dies klingt mehr nach einer visuellen Wahrnehmung, die der Privat- kläger im Vorfeld des Vorfalls gemacht hatte. Nichtsdestotrotz dementiert er in der Folge aber, dies gesehen zu haben, und gibt an, es sei darüber gesprochen wor- den. Unklar ist dabei, welche Relevanz dem "Topf" in diesem Zusammenhang zu- kommt. Zwar spricht die Äusserung nebensächlicher Details in der Regel für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Dennoch konnte der Privatkläger auf weitere Nachfragen hin jedoch weder beantworten, wer diese Äusserung gemacht hat, noch in welcher Sprache dieser erfolgt sein soll. Insgesamt verbleiben hinsichtlich dieser Äusserung somit zu viele Unklarheiten, weshalb diese als nicht erstellt zu betrachten ist. 4.1.4. Als erstellt zu gelten haben demgegenüber die weiteren Todesdrohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der Anklage. Wie eingangs dargelegt, ver- mochte der Privatkläger A._____ die fünf in der Anklage genannten Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm (zu-
- 39 - sätzlich zur Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitt 5) mit dem Tod gedroht hat- ten, zu identifizieren. Der Umstand, dass sich beide Geschädigten nur noch an den Wortlaut der hiervor erläuterten Drohung des beschuldigten Jugendlichen gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 der Anklage erinnern konnten, nicht jedoch an die übrigen Todesdrohungen (Sachverhaltsabschnitt 4), ist dabei keineswegs als Indiz dafür zu werten, dass sie hinsichtlich der weiteren Drohungen nicht die Wahrheit sagten. Im Gegenteil erscheint es als durchaus lebensnah und nach- vollziehbar, dass sich diese Drohung des Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer besonderen Formulierung von einer "einfachen" Todesdrohung abhebt, beson- ders ins Gedächtnis der Betroffenen eingebrannt hatte. Wie die Vorinstanz zudem bereits überzeugend darlegte, war die Stimmung unter den anwesenden Be- schuldigten in dieser Phase nach der Entdeckung der "Verräter" äusserst aufge- heizt und darauf ausgelegt, die "Spione" nun zur Rechenschaft zu ziehen. Davon ist auch vorliegend auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit herrschte eine Gesinnungslage vor, in welcher das Ausstos- sen von Drohungen gegen den Übeltätern als Folge ihrer Aufgebrachtheit und als Ausdruck ihrer Wut durchaus denkbar erscheint. In diesem Sinne hat der Jugend- liche sodann zumindest hinsichtlich der Äusserung "Damr Rasek" ja auch einge- standen, A._____ gedroht zu haben und bestätigte somit die Aussagen des Pri- vatklägers A._____ bereits teilweise (Urk. 20/2 S. 7: "Wir reissen Dir den Kopf ab."), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen A._____s punkto Drohungen unter- streicht. Die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten A._____ und T._____, wonach die fünf genannten Beschuldigten Todesdrohungen ausgespro- chen hätten, erscheint damit als glaubhaft. Nicht mehr erstellen lässt sich dabei allerdings, ob und falls ja von welchen Beschuldigten die entsprechenden Todes- drohungen bereits im Eingangsbereich und während der Verschleppung A._____s in den Gebetsraum ausgesprochen wurden, wie dies in der Anklageschrift in Sachverhaltsabschnitt 4 vorgeworfen wird. Am Resultat ändert dies jedoch nichts. 4.1.5. Verschiedene Beschuldigte, insbesondere C._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da A._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im
- 40 - vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass A._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch C._____, D._____ und F._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.1.6. Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" unter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durch- aus glaubhaft und nachvollziehbar, dass A._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont geblie- benen Geschädigten T._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu bewogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten V._____ hastig SMS-Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umge- bracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Jugendli- chen sowohl C._____ als auch G._____, dass A._____ verängstigt gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut G._____ habe A._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun würden (Prot. I S. 105). 4.1.7. Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die nicht selber gedroht hatten, an diesen Handlungen ihrer Mitbeschuldigten, wird noch genauer einzugehen sein (vgl. unten E. II.4.5., betreffend den Beschuldigten B._____ insbesondere E. II.4.5.4.).
- 41 - 4.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 4.2.1. Der Privatkläger A._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (E._____, F._____, C._____, G._____, D._____, R._____, U._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu E._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewe- sen. Auch zu F._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. C._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (C._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. G._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend R._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend B._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kan- tonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8). 4.2.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab A._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten E._____, F._____, C._____, der Jugendliche sowie eventu- ell R._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht al- les sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut,
- 42 - daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von C._____, D._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Personen im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger B._____ und G._____. Es sei eine unüberschauba- re Situation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfron- tiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von H._____ (und S._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete A._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Po- lizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). 4.2.3. Betrachtet man diesen Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers A._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Be- schuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme ge- genüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf C._____, D._____ und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Mo- nat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass A._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaub- haft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzel- nen Beschuldigten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undiffe-
- 43 - renzierte, hinsichtlich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detail- befragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten be- schreibt A._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entspre- chend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hoch- geschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschrei- bung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von nahelie- genden Mehrbelastungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leich- tes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschuldigten C._____, D._____ und des Jugendlichen erschei- nen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf C._____ der Hinweis A._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Wei- teres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erleb- tem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 4.2.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. C._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben
- 44 - (hierzu sogleich unten E. II.4.3.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Po- lizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Wider- sprüchen: C._____ gab an, beobachtet zu haben, wie A._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro gebracht worden sei. Aus den glaubhaften und überein- stimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schlä- ge, Drohungen und das Bespucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams H._____ begonnen hatten. A._____ beschreibt diesbezüglich ein- drücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letz- te Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben; vgl. dazu sodann unten E. II.6.2.1. ff. zu Sachverhaltsteil C). Wäre C._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung A._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Po- lizei geblieben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Seine Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zu- rechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Version seines Bruders G._____, der seinerseits angibt, er habe beobachtet, dass C._____ gespuckt ha- be und sei dann sogleich zu ihm gegangen, um ihn zurechtzuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass C._____ mit seinen Aussagen vorwiegend sich selber und die übrigen Beschuldigten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten ver- sucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15-20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekom- men sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von T._____ an den Polizisten V._____ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung A._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der Q._____ rund
- 45 - eineinhalb Stunden vergangen sind. Auch das zeigt, dass C._____ offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 4.2.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams H._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken C._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten D._____ und C._____ ge- schildert wird. Selbst H._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Gruppe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden A._____ herumge- standen sei. A._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er A._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (S._____ und er) hätten schliess- lich zum Schutze A._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wütende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage H._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht ha- be, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Geschädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage ge- macht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine aku- te Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Beschuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten beschriebenen körperlichen Übergriffen gegen A._____ gekommen ist. 4.2.6. Dass A._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten geschla- gen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von T._____ nicht mit genü- gender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie A._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, A._____ an-
- 46 - zugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initi- alen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um A._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei T._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem A._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten V._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige D._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden A._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von A._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten F._____, E._____, G._____ und R._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf A._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten – mitunter B._____ – bei diesen Taten wiederum unten E. II.4.5.1. ff.). 4.2.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass A._____ von C._____, D._____ und dem Jugendlichen geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügliche
- 47 - Aussage des Privatklägers (oben E. II.4.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel. 4.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 4.3.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers A._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und sodann gemäss Sach- verhaltsabschnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Beschuldigte C._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei D._____, E._____, R._____, F._____, G._____ und B._____ dabeigestanden seien und mit dem Handeln der beiden einverstan- den gewesen seien. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift erneut C._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich F._____ als jene, die den Privatkläger A._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 4.3.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger A._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). C._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder G._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, C._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte T._____ berichtet davon, das A._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da-
- 48 - von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von C._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 4.3.3. C._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und A._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt C._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten C._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 4.3.4. Sodann sollen auch der Jugendliche und F._____ gespuckt haben. Wäh- rend A._____ neben dem geständigen C._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich T._____ an F._____ erinnern. Andere hätten A._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr ein- grenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten ver- schiedene Realitätskennzeichen auf. A._____s lebhafte, plastische Schilderun- gen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf T._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie A._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger A._____ als auch T._____ punktuelle Wahrnehmungs-
- 49 - bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigten nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von T._____ der Beschuldigte F._____ und im Fall von A._____ die Beschuldig- ten C._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von C._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend F._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 4.3.5. Nach dem Gesagten ist somit auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzustellen. Nachdem – im Gegensatz zu C._____ – hinsichtlich der nicht ge- ständigen Beschuldigten F._____ und des Jugendlichen keine genaueren Infor- mationen darüber vorliegen, wie oft diese A._____ bespuckt hatten, ist von der für sie günstigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszugehen. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz erstellt, dass – neben C._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte F._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten B._____ ist noch gesondert einzugehen (vgl. nach- folgend E. II.4.5.).
- 50 - 4.4. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.4.1. Gemäss Anklage soll F._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. Der Beschuldigte F._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass A._____ Fotos gemacht und an K._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [F._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldig- ten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittel- bar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. D._____, E._____, C._____, G._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbe- kommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). B._____ und R._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). 4.4.2. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte T._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als F._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in
- 51 - den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 4.4.3. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten F._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen F._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen T._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe F._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte F._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1
- 52 - S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte F._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Be- weisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass T._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zwei- fel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – davon aus- zugehen, dass A._____ die Banknote nicht herunterschlucken musste. 4.4.4. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten F._____, somit insoweit er- stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. 4.5. Anwesenheit von B._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sach- verhaltsabschnitte 3, 4, 5, 7 und 9 4.5.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten C._____, G._____, B._____, D._____, E._____, F._____, R._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 4.5.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten C._____, D._____ und dem Jugendlichen – neu auch E._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten Taten im
- 53 - Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (E._____: Drohungen; C._____: Drohungen, Spucken; D._____: Drohungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich F._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebetsraum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen A._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermoch- te A._____ auch den Beschuldigten F._____ klar als einen jener Personen im en- geren Kreis um ihn herum zu identifizierten (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Ge- schädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte F._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachge- wiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldigten zu- mindest unmittelbar zugegen war. 4.5.3. Gemäss Anklage sollen auch G._____ und B._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger A._____ herumgestanden sein. G._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (C._____) A._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass G._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder T._____ noch A._____ G._____ als ei-
- 54 - nen der Beschuldigten identifizierten, die A._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, G._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten G._____ zeigte). T._____ beschrieb das Vorgehen gegen A._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. G._____ zählte aus der Sicht von T._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass G._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen A._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um A._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von A._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei A._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch G._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um A._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 4.5.4. Das Gleiche gilt im Ergebnis für B._____. Wenngleich A._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). T._____ zählte B._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um A._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen B._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben musste. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlarvung
- 55 - A._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wun- der genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Be- leidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Dies bestätigte er auch in der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 63, 65.). Er habe, als sich die be- reits beschriebenen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hinge- hen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Mo- schee-Vorstand, zurückgewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangsbereich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit B._____s erstellt werden konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jedenfalls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung A._____s auf den Vorfall aufmerksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumin- dest ab dem Zeitpunkt, als A._____ im Gebetsraum auf dem Boden gesetzt wur- de – entgegen seinen Behauptungen (vgl. auch Prot. II S. 63 ff.) auch mitverfolgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater H._____ angerufen zu ha- ben und auch mitbekommen zu haben, wie A._____ und schliesslich auch T._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass auch B._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf A._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich während den erstellten Taten seiner Mitbe- schuldigten im Gebetsraum um A._____ geschart hatten. 4.5.5. R._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte R._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe,
- 56 - über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der Q._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass R._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte R._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. A._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, R._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das A._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch R._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten R._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen R._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte T._____ sagte aus, beim Beschuldigten R._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla-
- 57 - gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er A._____ geschlagen hätte. Er habe aber den Laptop von A._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird R._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 4.5.6. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von R._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten. 4.6. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12, 1. Hälfte) 4.6.1. Gemäss Anklageschrift sei es dem Privatkläger A._____ einerseits dadurch, dass jeweils verschiedene Beschuldigte um ihn herumgestanden seien, verunmöglicht worden, die Moschee zu verlassen, obwohl er das gewollt habe. Zum andern habe einer der Beschuldigten, eventuell D._____, die Moscheetüre von innen verschlossen, so dass dem Privatkläger das Verlassen tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei. 4.6.2. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die entsprechenden Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst. Darauf kann vorweg verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.1. - 11.6.5.). Im Ergebnis zutreffend ist sodann auch ihre Würdigung hinsichtlich des Abschliessens der Eingangstüre. A._____ selber hatte aufgrund seiner Position im Gebetsraum nicht beobachten
- 58 - können, ob die Türe in der Phase, als er sich im Gebetsraum befunden hatte, tat- sächlich verschlossen wurde (Urk. 20/2 S. 14). Wie nachfolgend mit Blick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten T._____ noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II.5.2.2. ff.), bestehen aufgrund der Aussagen T._____s zu jener Phase, als er (T._____) die Moschee verlassen wollte (Sach- verhaltsabschnitt 19), zwar tatsächlich gewichtige Hinweise darauf, dass die Ein- gangstüre einmal durch D._____ verschlossen wurde. Nachdem es sich bei die- ser jedoch um eine Türe handelte, die sich von Innen ausschliesslich mittels fest installiertem Drehknopf, nicht aber mit einem Schlüssel schliessen liess, konnte sie auch von jeder Person von Innen wieder geöffnet werden. Es kann auf die Ausführungen unten in E. II.5.2.5. verwiesen werden. Im Ergebnis steht – entge- gen der Umschreibung in der Anklageschrift – jedenfalls fest, dass das Abschlies- sen der Eingangstüre für sich A._____ faktisch nicht davon abgehalten hatte, die Moschee zu verlassen. 4.6.3. Die Staatsanwaltschaft macht den Beschuldigten, mitunter B._____, aber ausserdem zum Vorwurf, A._____ das Verlassen der Moschee auch dadurch ver- unmöglicht zu haben, dass sie sich um ihn herum positioniert hatten. Dass sich die Beschuldigten teilweise bereits im Zuge der Vorfälle im Eingangsbereich (Be- schuldigte D._____, C._____ und der Jugendliche) um den Geschädigten herum aufgestellt, ihn in der Folge zu viert (Beschuldigte D._____, C._____, E._____ und der Jugendliche) in den Gebetsraum "geschleppt" und sich dort schliesslich (mit Ausnahme von R._____, H._____ und S._____) allesamt um ihn herumge- schart hatten, wurde bereits erstellt. Dass sich A._____ dadurch auch nicht mehr im Stande gefühlt hatte, die Moschee zu verlassen, legt er in seinen Aussagen wiederholt und in überzeugender Weise dar (vgl. etwa Urk. 20/1 S. 3: "Ich war umkreist von Leuten"; Urk. 20/1 S. 4 "Damit ich nicht abhauen konnte, obwohl das sowieso nicht möglich war. Sie waren so euphorisch."; "Ich sagte mehrmals, bitte lasst mich gehen!"; Urk. 20/2 S. 14: "Hätten Sie die Moschee zu jenem Zeitpunkt einfach verlassen können? Auf gar keinen Fall, da hätte ein Wunder passieren müssen. Unmöglich."; Urk. 20/2 S. 7: "Man muss sich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht be- wegen und alle waren über mir."). Die Tatsache, dass er gar nie einen eigentli-
- 59 - chen Versuch unternommen hat, die Moschee zu verlassen (Urk. 20/1 S. 3), än- dert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dabei nichts. Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Situation, die sich ihm bot, mehr als nachvollziehbar und le- bensnah: Zum einen sah er sich mit einer zahlenmässig stark überlegenen und – wie die laufenden körperlichen und verbalen Übergriffe unzweifelhaft vermittelten
– gewaltbereiten euphorischen Gruppe konfrontiert. Zum andern befand er sich bereits dadurch, dass er sich zunächst auf dem Sofa (Eingangsbereich) und an- schliessend auf dem Boden (Gebetsraum) jeweils sitzend mit einer Wand im Rü- cken wiederfand, gegenüber den in stehender Haltung um ihn versammelten Be- schuldigten in einer unvorteilhaften, unterlegenen Körperposition. Vor diesem Hin- tergrund ist davon auszugehen, dass körperlicher Widerstand bzw. ein Fluchtver- such ohnehin nicht erfolgreich gewesen wäre bzw. solches hätte den Beschuldig- ten nur Anlass für noch weitere Übergriffe geboten. Wie die Vorinstanz zutreffend anführte, bestätigte auch der Jugendliche, dass sie (die Beschuldigten) klar den Eindruck vermittelten, dass Widerstand zwecklos war und A._____ die Moschee vorläufig nicht würde verlassen können. Der Jugendliche gestand auch ein, dass sie durchaus bemerkt hatten, dass A._____ habe gehen wollen, wobei sie gerade deshalb vor ihm bzw. um ihn herum gestanden seien, um dies zu vermeiden (vgl. Urk. 17/8 S. 26). 4.6.4. In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A._____ bis 19.31 Uhr noch mit WhatsApp-Nachrichten an K._____ beschäftigt war, worauf die Konversation ab- rupt abbrach (vgl. Screenshots auf Daten-CD vom Mobiltelefon von S._____, Urk. 42/2). Seine Entdeckung sowie der Beginn seines Festhaltens im Eingangs- bereich musste sich somit kurz danach ereignet haben, erfolgte doch nachweis- lich bereits um 19.37 Uhr der SMS-Hilferuf von T._____ an den Polizisten V._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass A._____ kurz nach 19.31 Uhr fortan die Moschee nicht mehr hatte verlassen können. 4.6.5. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Abschnitt 12, 1. Hälfte der An- klage insoweit erstellt, als dass die Beschuldigten sowohl im Eingangsbereich wie auch im Gebetsraum um den Privatkläger A._____ herumstanden, sodass dieser sich gezwungen sah, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen
- 60 - wollen. Daran hatten sich in der ersten Phase im Eingangsbereich die Beschuldig- ten D._____, C._____ und der Jugendliche beteiligt. Ab dem Transfer A._____s vom Eingangsbereich in den Gebetsraum wirkte zusätzlich E._____ und ab dem Platzieren A._____s am Boden des Gebetsraums sodann auch die Beschuldig- ten F._____, B._____ und G._____ mit. Mit Verweis auf die Ausführungen oben (E. II.4.5.5. f.) nicht erstellt ist die Beteiligung des Beschuldigten R._____.
5. Handlungen zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsteil B, Sachverhaltsab- schnitte 13 - 15 und 19 [1. Hälfte]) 5.1. Aussagen der Beteiligten und weitere Beweismittel 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten ferner verschiedene Tat- handlungen zum Nachteil des Geschädigten T._____ vor (Sachverhaltsabschnitte 13 - 17 und 19 [1. Hälfte]). Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten sowie je- ner von A._____ zu diesen Vorfällen kann zunächst auf die zutreffende zusam- menfassende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.7.3. - 11.7.10.). 5.1.2. Weiter kann auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel (Aussagen der Zeu- gin W._____ gem. Urk. 21/3; Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urk. 34/1) auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Hindern am Verlassen der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 13) 5.2.1. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten C._____ und G._____, D._____, B._____, F._____, E._____, R._____ und der Jugendliche den Geschädigten T._____ gegen dessen Willen daran gehindert haben, die Moschee zu verlassen, indem D._____ ihm sagte, dass er hier zu bleiben habe und zudem einer der Be- schuldigten – eventuell ebenfalls der Beschuldigte D._____ – die Eingangstüre der Moschee abgeschlossen habe. Die Umschreibung der Tathandlung ist dabei identisch mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (dazu nachfolgend E. II.5.5.).
- 61 - 5.2.2. T._____ gibt im Wesentlichen an, er habe, als er nach dem Absetzen der Hilferufe an den Polizisten V._____ von der Toilette wieder in den Gebetsraum zurückgekommen sei, sein Gepäck nehmen und die Moschee verlassen wollen. Dieses Vorhaben sei aber bemerkt worden, worauf er von D._____ aufgefordert worden sei, hier zu bleiben. Letzterer habe dann auch die Eingangstür abge- schlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Es kann an dieser Stelle auf die detaillierte Wiedergabe seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte D._____ bestreitet diese Vorwürfe. Er stellt sich sinnge- mäss auf den Standpunkt, damals gar nicht gewusst zu haben, dass T._____ zu A._____ gehörte, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, diesen aufzuhal- ten. A._____ habe erst später im Büro selber zugegeben, dass T._____ zu ihm gehöre. Es kann auch hier auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.5.). 5.2.3. Dass T._____ angesichts der anhaltenden Übergriffe auf A._____ die Mo- schee nach Absetzen des Hilferufes verlassen wollte, erscheint mehr als nach- vollziehbar. Richtig ist wohl auch, dass er ganz zu Beginn des Vorfalls, als A._____ gerade erst entdeckt worden war, die Moschee noch unbeschadet hätte verlassen können, war zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon A._____s doch durch die Beschuldigten noch nicht durchsucht worden und es hätte noch keine Verbindung zwischen ihm und A._____ hergestellt werden können. Aus den Aus- führungen T._____s ist jedoch erkennbar, dass er sich in einem Zwiespalt befun- den hatte. Zum einen dürfte er sich zwar des Risikos bewusst gewesen sein, dass die Beschuldigten sich auch gegen ihn wenden würden, sollten sie erkennen, dass er mit A._____ in Verbindung stand. Zum andern habe er sich jedoch grosse Sorgen um seinen Freund A._____ gemacht, als die Beschuldigten begonnen hätten, auf diesen einzuwirken, weshalb er sich statt umgehend die Flucht zu er- greifen, entschied, auf die Toilette der Moschee zu gehen um dort einen Hilferuf abzusetzen. Auf die Frage, weshalb er darauf wieder in den Gebetsraum zurück- gekehrt sei, gab er an, er habe nach seinem Freund sehen wollen (Urk. 20/6 S. 17). Diese Schilderungen erscheinen plausibel, lebensnah und letztlich glaub- haft. Demgegenüber wirft die Version der Beschuldigten verschiedene Fragen
- 62 - auf. Im Grundsatz unbestritten ist, dass schliesslich auch T._____ in den Fokus der Beschuldigten geriet. Wie es genau dazu gekommen ist, vermögen die Be- schuldigten – im Gegensatz zu den Geschädigten – allerdings nicht plausibel zu erklären. Dass T._____ – wie D._____ behauptet (Urk. 15/2 S. 3) – von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und ihnen unter Vorweisung seines Mobil- telefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehörte, erscheint weltfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten selber auf T._____ aufmerksam wurden und bei ihnen der Ver- dacht aufkam, dieser könnte mit A._____ in Verbindung stehen. Anlass dafür dürf- te der Umstand gewesen sein, dass T._____ während der Übergriffe auf A._____ zunächst vergeblich versucht hatte, die Beschuldigten verbal von ihrem Vorgehen gegen A._____ abzuhalten. Dies haben sowohl T._____ als auch A._____ über- einstimmend ausgesagt (Urk. 20/6 S. 19; Urk. 20/2 S. 7, 14). Es erscheint somit plausibel, dass die Beschuldigten deshalb eine Verbindung zwischen den beiden Geschädigten vermutet hatten und ihn entsprechend, als er im Begriff war, die Moschee zu verlassen, an diesem Vorhaben zu hindern versuchten. T._____ war ferner in der Lage, den Beschuldigten D._____ als jenen zu identifizieren, der ihm gesagt habe, er müsse hier bleiben. Dabei vermochte er auch genau zu bezeich- nen, wo sich dieser Vorgang abgespielt hatte, nämlich im Eingangsbereich auf Höhe des Büros (vgl. Plan im Anhang zur Einvernahme Urk. 20/6, blaue Ziffer 3). Dieses Element der raum-zeitlichen Verknüpfung sowie der Detailgrad seiner Aussagen (etwa, dass er nach der Rückkehr aus dem WC seine Tasche genom- men und habe gehen wollen, wodurch D._____ sein Vorhaben durchschaut hatte) lassen seine Aussagen als sehr glaubhaft erscheinen. Insoweit ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 13 somit als erstellt zu erachten. 5.2.4. Gemäss T._____ soll D._____ sodann auch die Eingangstür der Mo- schee abgeschlossen haben. In der ersten Einvernahme gab T._____ diesbe- züglich an, die Täter hätten die Türe abgeschlossen, damit er die Moschee nicht mehr habe verlassen können. Demgegenüber gaben sämtliche dazu befragten Beschuldigten an, die Türe der Moschee sei immer offen gewesen, schliesslich hätten auch immer wieder Personen die Moschee betreten bzw. verlassen. Fest steht allerdings, dass die Moschee-Türe beim Eintreffen der Polizei verschlossen
- 63 - gewesen ist, weshalb der die Einsatzgruppe anführende Polizeibeamte klopfen und warten musste, bis jemand von Innen die Tür öffnete. Dies ergibt sich sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen der als Zeugin befragten und an diesem Abend bei der ersten Intervention anwesenden Polizistin W._____ (Urk. 2 S. 9; Urk. 21/3 S. 6). Zwar dürfte zwischen dem Eintreffen der Polizei und dem Zeitpunkt, in welchem T._____ versucht hatte, die Moschee zu verlassen, mehr als eine Stunde gelegen haben und es ist ebenfalls klar, dass zwischenzeit- lich Personen die Moschee durch die Eingangstüre betreten oder verlassen ha- ben, insbesondere die später eingetroffenen H._____ und S._____ sowie der Ju- gendliche, der die Moschee kurz vor 21 Uhr verlassen und wieder betreten hatte, um einen USB-Stick zu organisieren (vgl. Chronik der in der Untersuchung fest- gestellten Eckpunkte im vorinstanzlichen Urteil E. III.7.). Entsprechend ist dieser Umstand zwar noch kein direkter Beweis dafür, dass D._____ wie in der Anklage beschrieben in dieser Situation vor T._____ die Eingangstüre abgeschlossen hat- te. Der Umstand weckt jedoch Zweifel an den Aussagen der Beschuldigten, wo- nach die Moschee nie verschlossen worden sei. Gerade D._____ stellt sich mit seiner Aussage, dass er der Polizei die Türe geöffnet habe, als diese eintraf und geklopft habe (Urk. 15/1 S. 4), selber in Widerspruch dazu. Wie sich aus dem Einsatzrapport ergibt, hatten die ausgerückten Polizisten keineswegs aus reiner Höflichkeit an eine unverschlossenen Türe geklopft bis diese geöffnet wurde, sondern hatten vielmehr selber versucht, die Türe zu öffnen, worauf sie feststellen mussten, dass diese verschlossen war (Urk. 2 S. 9). D._____ sagt somit offen- sichtlich nicht die Wahrheit, wäre sein Öffnen der Eingangstür doch gar nicht not- wendig gewesen, wenn die Türe unverschlossen gewesen wäre. 5.2.5. Unter diesen Vorzeichen macht auch seine Aussage, D._____ habe die Eingangstüre "mit dem Schlüssel" abgeschlossen und diesen in seine Hosenta- sche gesteckt (Urk. 20/5 S. 5; Urk. 20/6 S. 17), T._____s Aussageverhalten nicht per se unglaubhaft. Angesichts dessen, dass die Türe von Innen nur mit einem Drehknopf versehen war (vgl. Bilder im Anhang der Einvernahme von AA._____, Urk. 21/2 S. 16 f.), steht zwar fest, dass beim Schliessvorgang entgegen den Aussagen T._____s sicher kein Schlüssel im Spiel gewesen sein konnte. Aus der zweiten Einvernahme von T._____ ergibt sich allerdings, dass er offensichtlich
- 64 - nicht realisiert hat, dass die Türe über einen Drehknopf verfügt bzw. dass er auch die Funktionsweise eines solchen Drehknopfs nicht verstanden hatte. Vom Ver- teidiger des Beschuldigten E._____ im Rahmen der Ergänzungsfragen mit dem Umstand des Drehknopfs konfrontiert, wandte T._____ entsprechend mit voller Überzeugung ein, wie es denn sonst sein könne, dass die Polizei bei ihrem Ein- treffen vor verschlossenen Türen gestanden sei, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen werden konnte (Urk. 20/6 S. 48). Entsprechend ist davon auszugehen, dass T._____ aus gewisser Entfernung von seinem damaligen Standort neben dem Büro einfach mitbekommen hatte, dass D._____ die Türe – möglichweise auch nur als symbolischer Akt, um seiner Aufforderung, T._____ müsse hier bleiben, Nachdruck zu verleihen – verschlossen hatte und er aus die- ser Beobachtung heraus den für ihn logischen Schluss gezogen hatte, dass dies nur mit einem Schlüssel erfolgt sein konnte, was er hernach auch in allen diesbe- züglichen Befragungen konstant vertreten hatte. Damit steht zwar fest, dass die Geschädigten mit dem Drehknopf zwar grundsätzlich die Eingangstüre selber wieder hätten öffnen können. Im Lichte des Gesagten ist jedoch davon auszuge- hen, dass zumindest T._____ sich dessen nicht bewusst gewesen war und die Geste des Abschliessens der Türe durch D._____ seine Einschätzung der Situa- tion, dass er die Moschee nun nicht mehr ohne Erlaubnis der Beschuldigten wür- de verlassen können, noch bestärkt hatte. Daran würde sich auch nichts ändern, falls die Türe zwischen diesem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei zwischen- zeitlich wieder unverschlossen gelassen worden wäre, wie dies sowohl der Imam H._____ als auch der Vorstand S._____, welche später in der Moschee eingetrof- fen waren, berichteten (Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 149). Denn dies hätten weder A._____ noch T._____ mitbekommen können, befanden sie sich doch während des weiteren Verlaufs des Vorfalls beide im Gebetsraum oder im Büro des Vor- stands, ohne Sicht auf die Eingangstüre. 5.2.6. Dass an dem in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebenen Vorfall ausser D._____ noch weitere Beschuldigte involviert gewesen wären – wie dies die Vorinstanz mit Blick auf B._____ annimmt – lässt sich dagegen nicht rechtsgenüglich nachweisen, gab doch T._____ diesbezüglich auf Nachfrage hin ausdrücklich an, es sei nur D._____ gewesen, der ihm in den Eingangsbe-
- 65 - reich gefolgt sei, ihm gesagt habe, er dürfe nicht gehen und dann die Tür verrie- gelt habe (Urk. 20/6 S. 18). Auch dass ihn B._____ und R._____ auf seine Bitte hin, ihn gehen zu lassen, dies verweigert hätten, wie es in Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage ausgeführt wird, ergibt sich so nicht aus den Aussagen der Betei- ligten. T._____ sagte diesbezüglich zwar aus, er sei dann, als ihm D._____ ver- wehrt hatte, die Moschee zu verlassen, wieder zurück in den Gebetsraum gegan- gen und habe weiter mit B._____ und R._____ "gesprochen" (Urk. 20/6 S. 22). Die den beiden in der Anklageschrift vorgeworfene verbale Hinderung T._____s, die Moschee zu verlassen, erweist sich daraus aber noch nicht als erstellt (vgl. aber zur Beteiligung an der Freiheitsberaubung unten, E. II.5.5.). 5.2.7. Im Ergebnis ist der in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Vorwurf einzig hinsichtlich D._____ erstellt. Hinsichtlich der übrigen Beschuldigten, darun- ter B._____, lässt sich eine Beteiligung an diesen Handlungen dagegen nicht beweisen. 5.3. Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes (Sachver- haltsabschnitte 14 und 15) 5.3.1. Gemäss Anklageschrift sei der Geschädigte T._____ in der Folge durch D._____, eventuell durch B._____, am Arm gepackt und ihm sein Mobiltelefon gewaltsam weggenommen worden (Sachverhaltsabschnitt 14). Im Weiteren habe B._____ vom Geschädigten den Sperrcode für das Mobiltelefon gefordert, wel- cher vom Geschädigten gegen seinen Willen sodann auch bekanntgegeben wor- den sei. Dabei hätten sich neben B._____ auch der Beschuldigte D._____ sowie mindestens ein bis zwei weitere Beschuldigte beim Geschädigten befunden (Sachverhaltsabschnitt 15). In beiden Fällen seien die übrigen Beschuldigten mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen. 5.3.2. Dass das Mobiltelefon von T._____ durch die Beschuldigten durchsucht wurde, ergibt sich neben den Aussagen T._____s auch aus den Aussagen von D._____ sowie implizit auch aus jenen des Jugendlichen. Auseinander gehen ihre Schilderungen allerdings hinsichtlich der Frage, ob dies freiwillig oder gegen den Willen T._____s geschah. So gibt D._____ an, T._____ habe ihm sein Mobiltele-
- 66 - fon selber "in die Hand gedrückt" und ihm gesagt, er könne dieses gerne durch- suchen (Urk. 15/2 S. 3). Laut dem Jugendlichen habe T._____ ihm auch sein Mo- biltelefon gezeigt und gesagt, dass er keine Bilder habe. Später hätten sie aber im Chatverlauf von A._____s Mobiltelefon gesehen, dass dieser Fotos mit T._____ am Flughafen gehabt habe (Urk. 18 S. 29). Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht spezifisch zu diesem Vorfall (vgl. zusammengefasste Aussagen im vor- instanzlichen Urteil E. III.11.7.4., 11.7.6., 11.7.8. und 11.7.9.). 5.3.3. Wie bereits dargelegt und auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.7.13.), ist kaum vorstellbar, dass T._____ von sich aus auf die Beschuldigten zugegangen war und diesen unter Vorweisung seines Mobiltelefons ohne besonderen Anlass darzulegen versucht hätte, dass er nicht zu A._____ gehöre. Angesichts der massiven Übergriffe der Beschuldigten auf A._____, die T._____ grossmehrheitlich aus nächster Nähe mitbekommen hatte und die in ihm grosse Angst hervorriefen, erscheint es als geradezu undenkbar, dass T._____ von sich aus das Risiko eingegangen wäre, dass aus den Inhalten auf seinem Mobiltelefon eine Verbindung zu A._____ hätte hergestellt werden können. Wenngleich er im Gegensatz zu A._____ selber keine Bilder aus dem In- neren der Moschee gemacht oder gespeichert hatte, so hatte er doch auf seinem Mobiltelefon zumindest WhatsApp-Konversationen mit A._____ geführt (Urk. 20/6 S. 20). Glaubhaft erscheinen auch seine Schilderungen, wonach er die Durchsu- chung seines Mobiltelefons bzw. die Nennung seines Sperrcodes zunächst noch damit zu verhindern versuchte, dass er vorgab, es würden sich darauf Bilder sei- ner unbekleideten Ehefrau befinden (Urk. 20/6 S. 20). Für die Glaubwürdigkeit seiner Aussage sprechen neben den erneut vorhandenen Elementen raum- zeitlicher Verknüpfung in seiner Schilderung zum Ablauf des Tatgeschehens (vgl. insbesondere Urk. 20/6 S. 18 f., 22 in Verbindung mit den eingezeichneten Positi- onen auf dem Plan im Anhang zu dieser Einvernahme) sodann auch der Um- stand, dass T._____ bewusst von naheliegenden Mehrbelastungen der Beschul- digten Abstand nimmt. So gab er an, in dieser Phase abgesehen vom Packen am Arm von den Beschuldigten nicht physisch angegangen worden zu sein (vgl. Urk. 20/6 S. 19 f.). Dass er den Sperrcode für sein Telefon schliesslich doch be- kannt gab, ist durchaus nachvollziehbar, dürften die herrschende aufgeladene
- 67 - Stimmung und die Schläge, Bespuckereien und Todesdrohungen gegen seinen Freund in Kombination mit der Überzahl der sich nunmehr auch gegen ihn gerich- teten Beschuldigten doch Drohkulisse genug gewesen sein. 5.3.4. Fraglich ist, inwieweit dabei seitens der Beschuldigten auch noch verbale Drohungen ausgesprochen wurden. T._____ sprach zunächst von sich aus an, dass man ihn "unter Drohung" aufgefordert hatte, seinen Sperrcode zu nennen. Auf die Frage hin, wie diese gelautet hätten, konnte er sich aber nicht mehr erin- nern. Für ihn sei aber in dieser Situation klar gewesen, dass er entweder den Code herausrücken oder ihm sonst etwas passieren würde (Urk. 20/6 S. 19). Als er etwas später in dieser Einvernahme erneut dazu befragt wurde, gab er schliesslich an, sie hätten ihm gesagt, er müsse den Code geben ansonsten wür- den sie "dies und jenes" mit ihm anstellen. Danach folgt offenbar eine reine Mut- massung über den Wortlaut ("wir werden dich schlagen, wir werden dich töten, und dergleichen", Urk. 20/6 S. 20). Entsprechend kann nicht mehr mit Bestimmt- heit nachvollzogen werden, was die Beschuldigten genau zu T._____ gesagt hat- ten. Es ist aber immerhin davon auszugehen, dass sie ihren bereits bedrohlich wirkenden Auftritt durch die Übermacht von Beschuldigten um ihn herum mit ver- baler Androhungen von Nachteilen zusätzlich unterstrichen, wodurch er jedenfalls deutlich genug vermittelt bekam, dass ihm – sollte er nicht kooperieren – das glei- che Übel wie A._____ drohen würde. 5.3.5. Mit Blick auf die Feststellung der Beteiligung der verschiedenen Be- schuldigten ist festzuhalten, dass das in der Anklage umschriebene Packen am Arm sowie das Wegnehmen des Mobiltelefons zwar glaubhaft erscheinen, sie aufgrund der von T._____ geäusserten Unsicherheiten (Urk. 20/6 S. 19 Frage 107 f.: "Die Nr. 6 [B._____] oder die Nr. 10 [D._____]. Eher die Nr. 10. Es gab ein Wirrwarr, eine Konfusion.") jedoch keinem dieser beiden mehr eindeutig zugeord- net werden kann. D._____ gab aber immerhin von sich aus an, sie hätten ihn (T._____) zur Seite genommen und dieser habe ihnen dann sein Mobiltelefon "gezeigt" (Urk. 18 S. 33). Sodann war sich T._____ sicher, dass es B._____ war, der von ihm in der Folge den Sperrcode verlangt hatte. Anhand dieser Aussagen steht fest, dass zumindest D._____ und B._____ bei der Wegnahme des Telefons
- 68 - und beim unmittelbar darauffolgenden Herausverlangen des Sperrcodes um T._____ standen und schliesslich den Zugang zu seinem Mobiltelefon erzwangen (Urk. 20/6 S. 20). Welcher der beiden Beschuldigten dem Geschädigten das Mo- biltelefon letztlich gewaltsam entnommen hat und welcher von ihnen ihn kurz zu- vor am Arm gepackt hat, ist – wie sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch zeigen wird – für das Ergebnis nicht entscheidend, sind ihnen doch aufgrund der Qualifikation ihrer Beteiligungen als Mittäterschaft doch ohnehin die Handlun- gen des jeweilig anderen zugerechnet, als hätten sie sie selber ausgeführt (vgl. unten E. III.8.2.). 5.3.6. Darüber hinaus bestehen konkrete Hinweise auf eine unmittelbare Beteili- gung des Jugendlichen. Dieser ist insoweit geständig, als er angibt, die Fotos auf T._____s Mobiltelefon gesehen zu haben, auch wenn er behauptet, T._____ habe ihm diese von sich aus gezeigt. Dabei gab er – allerdings im Rahmen der Befra- gung zur Wegnahme des Mobiltelefons von A._____ – auch zu Protokoll, A._____ habe, um die Herausgabe und Durchsuchung seines Telefons zu verhindern, ge- sagt, er könne den Beschuldigten keine Einsicht gewähren, weil sich darauf Pri- vatfotos, insbesondere Bilder seiner unbekleideten Ehefrau, befänden (Urk. 18 S. 28; Urk. 17/7 S. 3). Diese vom Jugendlichen zwar hinsichtlich A._____ ge- machte Aussage deutet aber gerade darauf hin, dass er unmittelbar dabei war, als T._____ dazu gedrängt wurde, den Sperrcode für sein Mobiltelefon bekannt zu geben. Denn A._____ ist – soweit ersichtlich (Urk. 78/8 und Urk. 78/10) – we- der verheiratet, noch gab er je an, gegenüber den Beschuldigten etwas derglei- chen gesagt zu haben. Diese Aussage stammte vielmehr von T._____ (Urk. 20/6 S. 20), welcher auch wirklich verheiratet ist bzw. auch zum Tatzeitpunkt bereits verheiratet war (Urk. 78/16). Hinzu kommt, dass D._____ angab, dass zumindest der Jugendliche ebenfalls in der Nähe gewesen sei, als T._____ damit konfron- tiert worden sei, dass er zu A._____ gehören könnte (Urk. 18 S. 33). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Jugendliche einer der drei bis vier Perso- nen war, die in dieser Phase unmittelbar an T._____ dran gewesen waren. 5.3.7. Ob sich überhaupt – und falls ja welche – weitere Beschuldigten in diesem engsten Kreis um T._____ befanden und sich insofern aktiv an der Wegnahme
- 69 - beteiligten, kann mangels konkreter Hinweise nicht mehr bestimmt werden. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hat jedoch zumindest als erstellt zu gelten, dass sich auch die verbleibenden Beschuldigten (E._____, F._____, C._____ und G._____) ebenfalls um den Geschädigten bzw. um diesen engsten Kreis herum gruppiert hatten (vgl. nachfolgend E. II.5.5.2. ff.). 5.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 der Anklage hinsichtlich D._____, B._____ und des Jugendlichen im Sin- ne der obigen Erwägungen erstellt sind. Ferner steht hinsichtlich E._____, F._____, C._____ und G._____ fest, dass sich diese währenddessen ebenfalls um den Geschädigten gruppiert hatten. 5.4. Faustschlag zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 16) 5.4.1. Den in Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklage beschriebenen Faustschlag G._____s hat die Vorinstanz als erstellt erachtet und den Beschuldigten der ein- fachen Körperverletzung schuldig gesprochen (hinsichtlich der übrigen Beschul- digten ergingen dagegen Freisprüche). Dieser Entscheid hinsichtlich G._____ blieb im Berufungsverfahren unangefochten bzw. hinsichtlich B._____ ist sein diesbezüglicher Freispruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist der Vorfall an dieser Stelle mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. III.11.7.17) der Vollständigkeit halber zu erwähnen, ist dieser bereits als er- stellt geltende Sachverhaltskomplex doch für die Beurteilung der in der Moschee vorherrschenden Gesamtsituation nach wie vor relevant. 5.5. Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19,
1. Hälfte) 5.5.1. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten in der ersten Hälfte von Sach- verhaltsabschnitt 19 zum Vorwurf gemacht, sie hätten T._____, als dieser von der Toilette zurückgekehrt sei und habe gehen wollen, am Verlassen der Moschee gehindert. Unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung wird dabei erneut um- schrieben, dass D._____ oder eventuell B._____ dazu die Eingangstüre abge- schlossen habe. Ferner hätten auch die hinzugekommenen Beschuldigten
- 70 - F._____, E._____, G._____ und C._____, R._____ und der Jugendliche (sowie der flüchtige U._____) T._____ daran gehindert, die Moschee zu verlassen, in- dem sie um den Geschädigten herumgestanden seien. 5.5.2. Bezüglich der verbalen Verweigerung, dass der Geschädigte die Moschee nicht verlassen dürfe, sowie des Verschliessens der Türe wurde der Sachverhalt mit Blick auf den Beschuldigten D._____ bereits erstellt (oben E. II.5.2.). Bereits anhand der dort getroffenen Feststellungen ist klar, dass der Geschädigte die Moschee verlassen wollte, wozu er für die Beschuldigten erkennbare Anstalten machte, als er seine Tasche bzw. sein Gepäck an sich nahm und sich in Richtung Ausgang begab. Um dies zu verhindern, trat zunächst wie dargelegt insbesondere der Beschuldigte D._____ in Aktion, indem er T._____ sowohl verbal wie auch durch die unmissverständliche Geste des Abschliessens der Eingangstür – wenn auch nur mit dem Drehknopf – klar machte, dass man ihn nicht einfach so gehen lassen würde. Dass T._____ dabei nicht mit physischer Gewalt am Verlassen der Moschee gehindert werden musste bzw. dass er sich dagegen kaum zur Wehr setzte und schliesslich auch selber in den Gebetsraum zurückging, ist allerdings keineswegs als Anzeichen von Freiwilligkeit zu werten. Denn zum einen musste T._____, nachdem er die Gewaltbereitschaft der Beschuldigten zum Nachteil sei- nes Freundes A._____ soeben aus nächster Nähe miterlebt hatte, ernsthaft damit rechnen, dass auch er gleichermassen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn er sich ihren Anweisungen widersetzen oder zu flüchten versuchen würde. Zum andern waren in sämtlichen folgenden Phasen des Vorfalls ein oder mehrere Be- schuldigte unmittelbar bei ihm physisch präsent: So wurde er zunächst im Ein- gangsbereich durch den Beschuldigten D._____ abgefangen. Zudem beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten D._____, B._____ und R._____ gesprochen habe. Schliesslich hätten sich im Gebetsraum
– ähnlich wie zuvor bei A._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigte um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Entsprechend sprach auch der Beschuldigte H._____ davon, dass er der "wütenden Menge" gesagt habe, dass sie T._____ in Ruhe lassen sollen (Urk. 11/1 S. 4). Verwiesen werden kann an dieser Stelle sodann auf die Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie überzeugend darlegt, dass der Jugendliche mit seinen Aussagen implizit bestätig-
- 71 - te, dass die Beschuldigten T._____ nicht mehr aus der Moschee hatten wegge- hen lassen, sobald bekannt war, dass er zu A._____ gehörte (vorinstanzlichen Ur- teils E. III.11.7.14.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten T._____ durch ihr Auftreten dazu gezwungen hatten, in der Moschee zu bleiben, obwohl er diese hatte verlassen wollen, dies um zu- nächst seine Zugehörigkeit zu A._____ zu klären und ihn hernach weiter in der Moschee festzusetzen, als diese sich bestätigt hatte. 5.5.3. In zeitlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass T._____ – wie in der Anklageschrift beschrieben – ab ca. 19.45 Uhr die Moschee nicht mehr verlassen konnte, obwohl er das wollte. Dies ergibt sich aus seiner be- reits dargelegten glaubhaften Darstellung, dass er nach dem Absetzen des SMS- Hilferufs an die Polizei um 19.37 Uhr (Urk. 36/1) die Toilette verlassen hatte, um zu sehen, was aus A._____ geworden war, worauf er aber angesichts der beo- bachteten Übergriffe auf seinen Freund aus Angst, ebenfalls zur Zielscheibe der Beschuldigten zu werden, kurz nach seiner Rückkehr in den Gebetsraum seine Tasche nahm und versuchte, die Moschee zu verlassen. 5.5.4. Als erstellt gilt sodann, dass sich mehrere Beschuldigte im Gebetsraum um den Geschädigten T._____ versammelt hatten. Dies wird auch durch die Aussagen von H._____ bestätigt, welcher – wie soeben erwähnt – von einer "wü- tenden Menge" um T._____ herum sprach und ferner ausführte, er habe, als er mit A._____ im Büro gewesen sei, gehört, dass die Beschuldigten draussen laut über bzw. mit T._____ gesprochen hätten, weshalb er allen gesagt habe, sie sol- len T._____ nicht "ansprechen" (Urk. 11/2 S. 3). Dass im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons und Herausgabe des Sperrcodes neben D._____ auch B._____ und der Jugendliche um diesen herum standen, wurde bereits erstellt (oben E. II.5.3.). Gleiches gilt hinsichtlich G._____, der dem Geschädig- ten wie dargelegt einen Faustschlag an den Hinterkopf versetzte. Dass die Be- hauptung von C._____, er sei nach dem Spucken gegenüber A._____ umgehend in den Frauenraum gegangen und habe von da an bis zum Eintreffen der Polizei nichts mehr mit der Sache zu tun gehabt, nicht stimmen kann, wurde sodann wei- ter oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. II.4.2.4.). Mit Blick auf die Übergriffe auf
- 72 - den Geschädigten T._____ ist an dieser Stelle aber noch zu ergänzen, dass C._____ angab, er habe – als A._____ sich bereits im Büro befand – mitbekom- men, wie der Vorstand auch "den Tunesier", sprich T._____, dazugerufen bzw. ins Büro geführt habe (Urk. 9/2 S. 15 f.). Seine Ausrede, wonach er sich im Frau- enraum aufgehalten haben will, greift entsprechend auch hier nicht, andernfalls er diese Szene, als T._____ ebenfalls ins Büro gerufen wurde, gar nicht hätte be- obachten können. Schliesslich mussten sich die in der Anklage vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil T._____s von der zeitlichen Abfolge her zwischen sei- ner Spuckattacke auf A._____ und dem Hereinholen T._____s ins Büro durch H._____ abgespielt haben. Auch wenn er angibt, er habe mit dem Tunesier fast nichts zu tun gehabt, so ist zumindest davon auszugehen, dass auch C._____ sich in dieser Phase mit den anderen Mitbeschuldigten um den Geschädigten T._____ gruppiert hatte. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung blieb von C._____ im Berufungsverfahren sodann auch un- angefochten. 5.5.5. Was die Beschuldigten E._____ und F._____ anbelangt, gibt es keine Hin- weise darauf, dass sie den Gebetsraum nach den Übergriffen auf A._____, die kurz vor bzw. allenfalls teilweise überschneidend mit den Vorfällen betreffend den Geschädigten T._____ stattgefunden haben müssen, bis zum Eintreffen der Poli- zei nochmals verlassen hatten. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Übergriffe auf A._____ erwies sich die Behauptung des Beschuldigten E._____, wonach er sich praktisch schon ab der allerersten Phase der Vorfälle in der Moschee bis zum Eintreffen der Polizei durchgehend im Frauenraum befun- den und dort für sich den Koran gelesen habe, bereits als unglaubhaft (vgl. oben E. II.3.2.2. - 3.2.4. sowie II.4.5.2.). Es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich, nachdem er den Übergriffen auf A._____ beiwohnte und sich daran teilweise auch aktiv beteiligte, in der Folge für den angeblich zweiten "Verräter" T._____ dann plötzlich nicht mehr interessiert hatte. Dass die beiden Beschuldigten in der Grup- pe dabei waren, die sich – wie zuvor um A._____ – schliesslich auch um T._____ herum formiert hatte, ergibt sich mitunter auch aus den Aussagen F._____s. Die- ser beschrieb etwa, wie T._____ gesagt habe, er kenne A._____ nicht und wisse nicht, ob dieser Fotos gemacht habe. Dass er die Bekanntschaft mit A._____ aus
- 73 - Angst, selber Zielscheibe zu werden, gegenüber den Beschuldigten zunächst ab- gestritten hatte, bestätigte auch T._____ (Urk. 20/6 S. 7). Laut dem Beschuldigten F._____ sei T._____ dann auch noch ins Büro gegangen (Urk. 13/3 S. 6). Dass er diese Beobachtungen gemacht hatte, lässt nur den Schluss zu, dass er das Vor- gehen gegen T._____ im Gebetsraum mitverfolgt hatte. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass neben den bereits Genannten auch E._____ und F._____ Teil der Gruppe von Beschuldigten waren, die sich um T._____ geschart hatten. 5.5.6. Wie bereits erwähnt, gab T._____ zu Protokoll, er habe beim Zurückgehen in den Gebetsraum – neben D._____ und B._____ – auch mit R._____ gespro- chen. Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte R._____ zumindest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten auch auf T._____ zu richten begann. Die Anwesenheit des Beschuldigten R._____ konnte aber be- reits mit Blick auf die Übergriffe auf den Privatkläger A._____ nicht erstellt wer- den, da beide Geschädigten erhebliche Unsicherheiten zur Person von R._____ äusserten, und zwar sowohl hinsichtlich seiner Identifizierung als auch hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung an den Vorfällen am Tatabend (vgl. dazu oben E. II.4.5.5.). Daran vermag die soeben zitierte einmalige Erwähnung R._____s, die T._____ im Rahmen der zweiten Einvernahme machte, im Ergebnis nichts zu ändern, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsicht- lich R._____ sei er sich nicht sicher. Er könne nur mit Sicherheit sagen, dass die- ser nicht geschlagen habe, weder ihn noch A._____ (Urk. 20/5 S. 7). Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar die Hinweise darauf verdichten, dass der Beschul- digte R._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zu- mindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen T._____s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten R._____ jeden- falls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatten. Entsprechend lässt sich mit Blick auf die Handlungen gegen T._____ nicht erstel- len, dass R._____ Teil der Gruppe war, die sich im Gebetsraum um T._____ her- um aufgebaut und ihn so ebenfalls am Verlassen der Moschee gehindert hatten.
- 74 - 5.6. Übersicht über das Ergebnis betreffend den Geschädigten T._____ 5.6.1. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf den Geschädigten T._____ im Er- gebnis das unter Sachverhaltsabschnitt 13 vorgeworfene Hindern am Verlassen der Moschee des Beschuldigten D._____ sachverhaltsmässig erstellt, nicht je- doch hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und R._____. Die in der Anklage- schrift unter Sachverhaltsabschnitt 14 und 15 vorgeworfenen Nötigungen im Zu- sammenhang mit dem Mobiltelefon und den Sperrcode von T._____ sind hinsicht- lich der Beschuldigten D._____, B._____ und des Jugendlichen erstellt. Ebenfalls als erstellt bzw. bereits rechtskräftig abgeurteilt ist der Faustschlag von G._____ gemäss Sachverhaltsabschnitt 16. Während den Handlungen gemäss den Sach- verhaltsabschnitten 14, 15 und 16 waren die Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____, D._____ und der Jugendliche jeweils anwesend und hatten sich um den Geschädigten gruppiert, soweit sie nicht ohnehin selber gehandelt haben. H._____ war einzig hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 16 und nur insofern präsent, als der Faustschlag von G._____ gerade in dem Moment er- folgte, als H._____ den Geschädigten T._____ ins Büro führte, wobei H._____ ei- ne Beteiligung an dieser Tat von G._____ nicht vorgeworfen wird. 5.6.2. Betreffend Sachverhaltsabschnitt 19, 1. Hälfte, ist erstellt, dass T._____ ab 19.45 Uhr daran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er dies woll- te. Diesbezüglich gilt die Beteiligung von D._____ vollständig (inkl. Handlungen im Eingangsbereich) und hinsichtlich der Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____ und des Jugendlichen zeitlich ab den Handlungen im Ge- betsraum insofern als erstellt, als sich diese um den Geschädigten T._____ her- um aufgestellt hatten. H._____ und S._____ waren zum Zeitpunkt der Tathand- lungen zum Nachteil T._____s bereits teilweise in der Moschee anwesend, wobei sie sich jedoch im Büro mit A._____ aufhielten und sich an den Übergriffen ihrer Mitbeschuldigten auf T._____ nicht beteiligten.
- 75 -
6. Zu den Vorgängen im Büro der Moschee (Sachverhaltsteil C) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 6.1.2. Den Beschuldigten wird in der hinsichtlich beider Geschädigten identisch formulierten 2. Hälfte der Sachverhaltsabschnitte 12 (zum Nachteil A._____s) und 19 (zum Nachteil T._____s) zum Vorwurf gemacht, die Geschädigten seien im Büro der Moschee gegen ihren Willen festgehalten worden, bis schliesslich um ca. 21.15 Uhr die Polizei eingetroffen sei. 6.1.3. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch T._____ – von H._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte H._____ sowie der etwas später eingetroffe- ne Moscheevorstand – der Beschuldigte S._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden, wo sie die aktenkundigen Ton- und Bildaufnahmen (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1) anfertigten. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte S._____ um 21.03 Uhr den Polizeinotruf 117 alarmierte (Urk. 36/2), weil sich zwei Personen mit Hausverbot in der Q._____ befinden würden, die unzulässigerweise Fotos gemacht und Alkohol getrunken hätten (vgl. die Aufnahme des Notrufs auf Urk. 36/6/1). Die Polizei betrat die Moschee um 21:11:50 Uhr (Urk. 36/10 S. 3). Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee auf- hielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte. Einzig der Jugendliche verliess die Moschee für etwa eine knappe halbe Stunde, um bei sich zu Hause einen USB-Stick zu holen, worauf er kurz vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die Moschee zurückkehrte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.).
- 76 - 6.1.4. Strittig ist hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 12, 19 (jeweils 2. Hälfte), 20 und 21 allerdings, ob die beiden Geschädigten nach der Verbringung durch H._____ und S._____ weiterhin gegen ihren Willen in der Moschee bzw. im Büro der Moschee festgehalten wurden, bis die Polizei eintraf, obwohl sie die Moschee eigentlich hätten verlassen wollen, ob die erstellten Tonaufnahmen ihrer Ge- ständnisse erzwungen wurden, und ferner, welche Rolle die übrigen sich aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 6.2. Freiheitsberaubung im Büro (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, 2. Hälfte) 6.2.1. Dass die beiden Geschädigten seit Beginn der Übergriffe (Sachverhaltsteile A und B) gegen ihren Willen in der Moschee festgehalten wurden, wurde bereits festgestellt (oben E. II.4.6. und 5.5.). Dass sich daran ab Beginn des Sachver- haltsteils C – d.h. mit dem Eintreffen von Imam H._____ und der darauffolgenden Verschiebung der Geschädigten ins Büro – wesentlich etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich: Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zwar, dass sie H._____, als dieser sie aufforderte, ins Büro mitzukommen, widerstandslos folg- ten. Alleine aus diesem Umstand darauf zu schliessen, dass die beiden ab die- sem Zeitpunkt bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr gegen ihren Willen in der Moschee verblieben, würde allerdings deutlich zu kurz greifen. Aus den Aussagen beider Geschädigten wird klar, dass sie das Erscheinen des Imams angesichts der bis dahin erlebten Übergriffe, der nach wie vor um sie herum versammelten Beschuldigten sowie der weiterhin vorherrschenden aufgeladenen Stimmung als einzigen Ausweg aus ihrer misslichen Lage betrachteten. A._____ schildert seine Gefühlslage und seine Reaktion in diesem Moment überaus lebhaft und glaub- haft. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt angesichts seiner Machtlosigkeit gegen die Übermacht der Beschuldigten eigentlich bereits komplett aufgegeben. Ab da sei er plötzlich ganz ruhig geworden und habe sich einfach seinem unvermeidlichen Schicksal hingeben wollen. Als dann H._____ hinzugekommen sei, habe er ge- wusst, dass das nun seine einzige Chance sei. Er habe den letzten Tropfen Ener- gie aus sich herausgepresst und geschrien "hilf mir, hilf mir, hilf mir, hilf mir… bit- te" (Urk. 20/1 S. 3 f.). H._____ habe ihn verteidigt, gerettet und versucht, die an- deren Beschuldigten zu beruhigen (Urk. 20/2 S. 15). Auch T._____ schildert den
- 77 - Auftritt H._____s so, dass dieser der Einzige gewesen sei, der eingegriffen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die Angreifer davon abgehalten, ihn und A._____ zu schlagen (Urk. 20/6 S. 16 f.). Es erscheint damit völlig nachvollzieh- bar, dass die beiden – auch wenn sie die Moschee nach wie vor am liebsten ganz verlassen hätten – H._____ ohne Widerrede ins Büro folgten, ohne dass dafür körperlicher oder verbaler Zwang erforderlich war. In dieser Situation wäre es gar lebensfremd gewesen, wenn die beiden sich in Anbetracht des soeben Erlebten auch noch gegen H._____, der als Imam bei den Beschuldigten einen besonde- ren Status als Respektsperson genoss, gewehrt hätten. T._____ brachte dies tref- fend zum Ausdruck, als er sagte, das Büro sei für ihn in dieser Situation der si- cherste Ort gewesen (Urk. 20/6 S. 26). 6.2.2. Gemäss Anklageschrift sei das Festhalten der Geschädigten im Büro mit- unter dadurch erreicht worden, dass die Türe des Büros verschlossen worden sei. Dies wird durch T._____ bestätigt (Urk. 20/6 S. 24). Der Privatkläger A._____ erwähnte ebenfalls, dass H._____ die Türe abgeschlossen habe, weshalb ver- schiedene der vor dem Büro verbliebenen Beschuldigten stattdessen versucht hätten, über die Aussenwände in das gegen oben offene Büro hineinzuschauen (Urk. 20/1 S. 6; Urk. 20/2 S. 7). Der Jugendliche, der als einziger geständig ist, an der Aussenwand hochgeklettert und ins Büro geschaut zu haben, begründete sei- ne Aktion ebenfalls damit, dass die Bürotüre abgeschlossen gewesen sei (Urk. 17/8 S. 22). Auch H._____ selber stellte an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht in Abrede, die Bürotüre eigenhändig von innen verschlossen zu haben. An der Berufungsverhandlung konnte er sich nicht mehr genau erinnern, da der Vorfall bereits sehr lange her sei. Dies sei sonst aber ein "normales Proze- dere" für ihn, wenn jemand zu ihm ins Büro komme, etwa um etwas Privates zu besprechen. So müsste niemand befürchten, dass plötzlich jemand unerwartet ins Büro platze. Aber er lasse den Schlüssel immer im Schloss stecken (Prot. I S. 130; Prot. II S. 51). Ob der Schlüssel nach dem Verschliessen vom Schloss abgezogen wurde, daran vermochte sich T._____ nicht mehr zu erinnern. Es sei möglich, dass der Schlüssel im Schloss stecken gelassen worden sei (Urk. 20/6 S. 26). A._____ äusserte sich diesbezüglich nicht. Einzig der Beschuldigte S._____, der ebenfalls im Büro anwesend war, verneinte demgegenüber an der
- 78 - Hauptverhandlung, dass die Bürotüre im Zeitraum seiner Anwesenheit abge- schlossen gewesen sei. Es habe von Zeit zu Zeit jemand von draussen den Kopf zur Tür hineingestreckt. Schliesslich sei dann das Vorstandsmitglied AB._____, welcher durch S._____ aufgeboten wurde (vgl. Urk. 21/5 S. 2 f.) und nachträglich ebenfalls ins Büro hinzugestossen war, bei der Türe stehen geblieben und habe diese jeweils wieder zugedrückt, wenn jemand von draussen habe hineinschauen wollen (Prot. I S. 151). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte S._____, dass die Bürotüre nicht verschlossen worden sei (Prot. II S. 77). 6.2.3. Anhand der Aussagen der Beteiligten ist es somit zwar durchaus möglich, dass die Bürotüre zwischenzeitlich mit dem Schlüssel verschlossen gewesen ist. Insbesondere für die Zeitspanne vor dem Eintreffen von S._____, als sich die Ge- schädigten vorerst noch mit H._____ alleine im Büro aufhielten, stimmen die Aus- sagen der Beteiligten insofern überein. Nachdem jedoch nicht erstellt ist, dass dabei tatsächlich auch der Schlüssel vom Schloss abgezogen wurde, wäre es den Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen, die Türe selber wieder aufzu- schliessen. Entsprechend vermochte allein dieser Umstand – ähnlich wie bereits hinsichtlich der Eingangstüre – die Geschädigten entgegen der Anklage noch nicht daran zu hindern, das Büro und die Moschee zu verlassen. 6.2.4. Gemäss Anklageschrift sei ein Verlassen des Büros für die Geschädigten sodann auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die übrigen Beschuldigten (E._____, F._____, G._____ und C._____, B._____, D._____, R._____ und der Jugendliche) vor dem Büro präsent gewesen seien, geschrien hätten und teil- weise an der Aussenwand des gegen oben offenen Büros hochgeklettert seien, um in das Büro zu gelangen. Sie hätten damit weiterhin die Herrschaft über die Geschädigten behalten wollen. Was die Situation ausserhalb des Büros betrifft, hat die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt, dass auch nach dem Betreten des Büros draussen im Gebetsraum weiterhin Tumult und Geschrei herrschte. Dabei stellt sie zu Recht auf die mit zahlreichen Realkriterien angereicherten und insofern glaubhaften Aussagen der Geschädigten ab, welche durch das im Hin- tergrund der Tonaufnahmen hörbare, zwar unverständliche, aber offensichtlich aufgeregte Stimmengewirr gestützt werden. Auf die entsprechenden Ausführun-
- 79 - gen kann somit verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.5. Zutreffend ist zwar auch der Schluss der Vorinstanz, dass nicht mehr er- stellt werden kann, wessen Stimmen im Inneren der Moschee hörbar waren und somit unklar bleibt, welche Beschuldigten was gerufen haben. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich jedoch zumindest, dass sie sich während der Zeit, als die Geschädigten im Büro waren, weitestgehend im Gebetsraum aufhielten, was sich mitunter aus den Befragungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ergibt. F._____ gab an, er sei in dieser Zeit stets im Gebetsraum gewe- sen und habe auch gebetet, wobei ein Gebet bei ihm normalerweise 5 - 10 Minu- ten dauern würde. Er habe auch mitbekommen, dass die Polizei gerufen worden sei (Prot. I S. 85 f., 88 f., 91 f.). Auch D._____ gab an, er sei in dieser Zeit im Ge- betsraum gewesen und habe gebetet. Es seien noch andere dabei gewesen (Prot. I S. 44). Aus den Aussagen des Jugendlichen ergibt sich sodann, dass er sich – mit Ausnahme der rund 20 - 30 Minuten, in welchen er die Moschee kurz verliess, um zu Hause einen USB-Stick zu holen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. III.11.6.5.) – ebenfalls im Gebetsraum befand. Er ist wie gesagt auch gestän- dig, einmal in dieser Phase an der Bürowand hochgeklettert bzw. hochgesprun- gen zu sein, um zu sehen, was sich im Büro abspielte (Urk. 17/8 S. 14, 19 ff.). B._____ gab ebenfalls an, er sei stets im Gebetsraum gewesen (Urk. 12/3 S. 5; Urk. 12/4 S. 4). Er berichtet sodann auch davon, wie die Geschädigten nachei- nander ins Büro geführt und schliesslich durch S._____ die Polizei verständigt worden sei (Urk. 12/3 S. 5). Einzig C._____ und sein Bruder G._____ gaben an, sie hätten sich im Frauenraum aufgehalten, ebenso E._____. Dass diese Behaup- tungen allerdings nicht glaubhaft sind, wurde bereits mehrfach dargelegt (vgl. oben E. II.3.2.2 - 3.2.4, 4.2.4., 4.5.2, 5.5.4. f.). Hinsichtlich C._____ zeigt die Vor- instanz denn auch in diesem Zusammenhang erneut überzeugend auf, weshalb er sich aufgrund seiner Beobachtungen, die er eingestandenermassen gemacht habe, entgegen seiner Behauptung nicht im Frauenraum aufgehalten haben konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.7.). E._____ wurde von A._____ so- dann als einer jener Beschuldigten identifiziert, welche an der Bürowand hochge- klettert seien (Urk. 20/1 S. 6). Wie bereits dargelegt, bestehen einzig hinsichtlich
- 80 - R._____, dessen Beteiligung an den vorhergehenden Übergriffen bereits als nicht erstellt gilt, keine verlässlichen Hinweise darauf, wo er sich aufgehalten hatte. Bei ihm kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in dieser Phase tatsächlich in einem separaten Raum befand. 6.2.6. Anhand dieser Aussagen ergibt sich somit, dass die Beschuldigten E._____, F._____, G._____ und C._____, B._____, D._____ und der Jugendliche
– letzterer jedoch mit einem kurzen Unterbruch von ca. 20 - 30 Minuten – wäh- rend der Zeit, als die beiden Geschädigten sich im Büro befanden, im Ge- betsraum anwesend waren. Der Gebetsraum befindet sich unmittelbar beim bzw. um das Büro herum und musste – aufgrund der Ausrichtung der Bürotüre gegen den Gebetsraum hin – entsprechend auch durch jeden, der das Büro ver- lässt, betreten werden. Aufgrund der gegen oben offenen Konstruktion des Büros erklärt sich auch, dass lautere Geräusche wie lautes Reden oder Rufen im Büro durchaus hörbar waren, was auch durch die Tonaufnahme aus dem Inneren des Büros belegt ist. Den beiden Geschädigten musste aufgrund dieser Geräuschku- lisse sodann klar gewesen sein, dass die von den Beschuldigten ausgehende Ge- fahr erneuter körperlicher und verbaler Gewalt dank dem Eingreifen von H._____ und S._____ während ihrem Aufenthalt im Büro zwar zwischenzeitlich gebannt war, dass jedoch ein Fluchtversuch aus dem Büro diese mit grösster Wahrschein- lichkeit wieder von neuem entfacht hätte. Dass dies nicht nur eine subjektive Be- fürchtung der Geschädigten war, sondern ein Szenario, mit dem ernsthaft ge- rechnet werden musste, zeigt die bereits erwähnte Aussage H._____s, die beiden Geschädigten gerade deshalb ins Büro verbracht zu haben, weil man sonst nicht gewusst hätte, "was die wütende Menge draussen mit ihm gemacht hätte". Be- zeichnend ist ferner die Aussage H._____s, dass sie die Polizei insbesondere auch zum eigenen Schutz der Geschädigten alarmiert hätten (Urk. 11/1 S. 3 f.). Angesichts dessen ist auch verständlich, dass der Imam und der Vorstand mit den Geschädigten schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei im Büro geblieben sind. Entsprechend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die im Innern des Büros vor allem hörbare, durch das Hochklettern an der Bürowand teilweise sogar sichtbare Präsenz der Beschuldigten im Gebetsraum, mitunter des Be-
- 81 - schuldigten B._____, die Geschädigten vom Verlassen des Büros und damit der Moschee abgehalten hatte. 6.3. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 6.3.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu diesem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Geständnis- se der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 6.3.2. Bei der Freiheitsberaubung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 12 und 19, welche sich teilweise in jener Zeitspanne abgespielt hatte, als die Geschädig- ten im Büro der Moschee waren, wurde der Sachverhalt hinsichtlich des Beschul- digten B._____ bereits erstellt. Mit Blick auf die Geständnisse ist noch strittig, ob die beiden Geschädigten durch H._____ und S._____ gezwungen worden waren, die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ – welche Rolle er und die übrigen sich ausserhalb des Büros aufhaltenden Mitbeschuldigten gespielt hatten. 6.3.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil T._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschädig- ten auf Initiative von S._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wo- nach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten G._____, C._____, R._____, B._____, D._____, I._____, U._____, F._____ und E._____ geteilt, welche anwe- send geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollten, weshalb sie
- 82 - auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so gewollt hätten. 6.3.4. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten H._____ und S._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, T._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten K._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch un- ter dem Schutz des Polizisten V._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen S._____ verlangt worden. Laut A._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte S._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. S._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und T._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 6.3.5. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übri- gen Beschuldigten, die sich wie der Beschuldigte B._____ während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, lässt sich mit der Vorinstanz nicht erstellen, dass diese wussten oder mitbekamen, dass H._____ und S._____ im Büro Fotos der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwe- cke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mit- bekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten der Forderungen S._____, ein Geständnis abzulegen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war den Beschuldigten nicht bewusst. Auf das Ge-
- 83 - schehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als S._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweis- mittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Nötigung zum Nachteil von A._____ (Mobiltelefon und Sperr- code, Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) B._____ konnte eine Beteiligung an den Handlungen gemäss Sachverhaltsab- schnitten A, 1 und 6 nicht nachgewiesen werden. Er ist entsprechend vom Vor- wurf der Nötigung freizusprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft in die- sem Punkt abzuweisen.
2. Freiheitsberaubung zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 2 und 12) 2.1. Festhalten A._____s in der Moschee (Sachverhaltsabschnitt 12) 2.1.1. Vorliegend steht fest, dass der Privatkläger A._____ seit dem Beginn der Übergriffe durch die Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode im Ein- gangsbereich die Moschee kurz nach 19:31 Uhr (letzte Nachricht A._____s an K._____) bis zum Eintreffen der Polizei um 21:11 Uhr gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde. Dabei wurde ihm dadurch, dass die Beschuldigten zunächst im Eingangsbereich und schliesslich im Gebetstraum um ihn herum- standen und ihn dergestalt regelrecht umzingelt hatten, verunmöglicht, die Mo- schee zu verlassen, obwohl er dies wollte (Sachverhaltsabschnitt 12, 1. Hälfte).
- 84 - Mit ihren weiter verübten Übergriffen (Schläge, Drohungen und Bespucken) machten die Beschuldigten dem Privatkläger dabei unmissverständlich klar, dass er die Moschee nicht verlassen darf und ein allfälliger Fluchtversuch zwecklos wä- re. 2.1.2. Nachdem A._____ und T._____ schliesslich von H._____ ins Büro geführt wurden, sorgten die Beschuldigten durch ihre weiterhin aufrechterhaltene, für die Geschädigten hör- und teilweise auch sichtbare Präsenz im Gebetsraum vor dem Büro dafür, dass die Geschädigten es nicht wagten, das Büro zu verlassen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Geschädigten in zeitlicher Hinsicht etwa kurz nach 20 Uhr nacheinander ins Büro geführt wurden. Wenngleich sie dort vor weiteren Übergriffen der Beschuldigten vor dem Büro geschützt waren, konnten sie auch in dieser Phase aufgrund der Präsenz der übrigen Beschuldig- ten im Gebetsraum, bzw. um das Büro herum, die Moschee nicht mehr verlassen. 2.1.3. Die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit A._____s war sodann auch un- rechtmässig: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Voraussetzungen für eine zulässige private Festnahme gemäss Art. 218 StPO nicht erfüllt, ist diese doch nur subsidiär insoweit zulässig, als polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Wie sogleich noch zu zeigen sein wird, hatten die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten S._____ – jedoch gar nicht erst die Absicht, die Polizei einzuschalten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.2. f. sowie E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.4. Was diese Qualifikation der Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an der Freiheitsberaubung anbelangt, ist mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen. Wie sich aus den Darlegungen zum Sachverhalt ergibt, haben die Beschuldigten durch ihre physische Präsenz und ihre Überzahl um A._____ her- um dafür gesorgt, dass dieser sich nicht mehr frei bewegen oder flüchten konnte, sondern zunächst auf dem Sofa und schliesslich am Boden des Gebetsraums in der Moschee verharren musste. Durch ihr Auftreten als Gruppe haben somit alle Beschuldigten ab dem Zeitpunkt ihres Auf- bzw. Hinzutretens – D._____, C._____ und der Jugendliche von Beginn weg im Eingangsbereich, E._____ ab dem Ver-
- 85 - bringen A._____s in den Gebetsraum und F._____, B._____ und G._____ ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum – einen Tatbeitrag geleistet. Nachdem vorwiegend die Präsenz und die Überzahl, mit der die Beschuldigten als geschos- sene Gruppe auftraten, für den Taterfolg ausschlaggebend war, spielt es keine entscheidende Rolle, dass einzelne Beschuldigte zeitweise allenfalls etwas weiter Weg, aber immer noch als Teil der Gruppe um den Privatkläger geschart waren. Auch nachdem der Geschädigte durch H._____ und S._____ ins Büro geführt wurde, blieben sie weiterhin vor dem Büro hörbar präsent, wodurch sie wiederum einen massgeblichen Tatbeitrag daran leisteten, dass die Geschädigten die Mo- schee auch dann nicht hatten verlassen können. Aus ihrem gemeinsam ge- schlossenen Vorgehen bei der Festsetzung des angeblichen Spions ist schliess- lich – wenngleich es sich eher um eine spontane, denn um eine geplante Aktion handelte – auf einen mindestens konkludenten gemeinsamen Tatentschluss zu schliessen. 2.1.5. Wie bereits festgestellt, hatten die Beschuldigten bemerkt, dass A._____ eingeschüchtert war. Ihnen musste entsprechend bewusst gewesen sein, dass er die Moschee lieber verlassen hätte, dies jedoch aufgrund ihres Auftretens und ih- rer Überzahl nicht gewagt hatte (vgl. oben E. II.4.6.3.). Dennoch wollten sie ihn nicht gehen lassen und blieben sowohl im Eingangsbereich als auch im Gebets- raum um ihn herum versammelt. Auszugehen ist – wie in der Anklageschrift be- schrieben – auch davon, dass die Beschuldigten auch nach der Verbringung der Geschädigten ins Büro des Vorstands gewillt waren, A._____ und T._____ nicht gehen zu lassen, weshalb sie sich auch ab dem Zeitpunkt, als sich der Imam und der Vorstand im Büro um die beiden kümmerten, nicht etwa vom Geschehen ab- wandten, sondern im Gebetsraum in der Nähe des Büros präsent blieben. Wie bereits dargelegt, waren die Beschuldigten darauf aus, den entlarvten Spion für seine Zusammenarbeit mit dem Journalisten K._____ zur Rechenschaft zu zie- hen. Die Tatsache, dass sie nicht etwa selber umgehend die Polizei riefen, son- dern stattdessen den Imam der Moschee, weist ferner darauf hin, dass sie die Angelegenheit nicht unter Zuhilfenahme des staatlichen Gewaltmonopols, son- dern vielmehr "unter sich" regeln wollten. Insofern erscheint es auch als durchaus glaubhaft, wenn A._____ und T._____ übereinstimmend angeben, dass einige
- 86 - Beschuldigten nicht einverstanden gewesen waren, als sie vom Vorhaben S._____s, nun die Polizei einzuschalten, erfahren hatten (Urk. 20/1 S. 6 f.; Urk. 20/6 S. 38). In der erheblichen Zeitspanne von 1 ½ Stunden, in welcher A._____ bis zum Notruf S._____s bereits gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten wurde, hatte jedenfalls keiner von ihnen irgendwelche Anstalten ge- macht, die Behörden einzuschalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Beschuldigten, auch als die Geschädigten ins Büro geführt worden wa- ren, diese weiterhin in der Moschee festhalten wollten, und zwar solange, bis der von ihnen gerade zu diesem Zweck verständigte Imam dafür gesorgt hatte, dass die Spione zur Rechenschaft gezogen werden. Selbst wenn sie nicht genau ge- wusst hatten, was H._____ und S._____ im Büro mit den Beschuldigten machten, so bekundeten sie durch ihr verbleiben vor dem Büro zumindest konkludent den gemeinsamen Tatentschluss, die Geschädigten weiterhin in der Moschee festzu- halten und diese nicht gehen zu lassen, sollten sie aus dem Büro kommen oder zu flüchten versuchen. Entsprechend wurde die Freiheitsberaubung auch erst be- endet, als die Polizei in der Moschee eintraf. 2.1.6. Nach dem Gesagten ist der objektive und subjektive Tatbestand der Frei- heitsberaubung hinsichtlich sämtlicher eingangs genannten sieben Beschuldigten, die sich nach und zunächst im Eingangsbereich, dann im Gebetsraum und schliesslich ausserhalb des Büros an der Festhaltung A._____s beteiligten, erfüllt. Wie bereits dargelegt, ist nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten sich über das Festhalten der Geschädigten im Vornherein abgesprochen und entsprechend bereits vor der Festsetzung A._____s ein gemeinsamer Tatplan vorgelegen hatte. Vielmehr fanden sich die Beschuldigten eher spontan im Sinne eines konkludent bekundeten Tatentschlusses zur gemeinsamen Tatverwirklichung zusammen bzw. es schlossen sich die erst später hinzugekommenen Beschuldigten dem Ta- tentschluss der bereits agierenden Mitbeschuldigten sukzessive an. In Fällen der sukzessiven Mittäterschaft gilt allerdings, dass der verspätet beigetretene Beteilig- te nicht für dasjenige Unrecht haftete, das er bei seinem Beitritt bereits vorfindet. Der gemeinsame Tatentschluss, dem sich ein Täter erst verspätet anschliesst, wirkt nicht zurück (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, Rz. 13.54 m.w.H.; DONATSCH /TAG, Strafrecht I,
- 87 - Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 177). Dies hat beim vorliegenden Dauerdelikt der Freiheitsberaubung zur Folge, dass jeder Beschuldigte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er dem Geschehen bzw. dem Kreis um A._____ beitrat, als Mittäter gilt. Konkret heisst das, dass jene Beschuldigten, welche erst beim Transfer (E._____) bzw. erst ab dem Platzieren A._____s im Gebetsraum dazukamen und sich ent- sprechend erst ab da dem (bei diesen bereits vorhandenen) Tatentschluss der von Beginn weg agierenden Beschuldigten D._____, C._____ und des Jugendli- chen anschlossen, die im Eingangsbereich begangene Freiheitsberaubung nicht zugerechnet wird. Im Ergebnis schmälert dies die strafrechtliche Verantwortlich- keit der später hinzugetretenen Beschuldigten allerdings sehr begrenzt. Denn wenngleich sich nicht mehr exakt feststellen lässt, wann A._____ in den Gebet- straum verbracht wurde bzw. wie lange das Festhalten im Eingangsbereich ge- dauert hatte, so dürfte es sich bei Letzterem nur um einen Vorgang von wenigen Minuten gehandelt haben. Entsprechend vermag sich die insofern etwas reduzier- te Tatbeteiligung der Beschuldigten E._____, F._____, B._____ und G._____ in der Strafzumessung im Vergleich zu den bereits vorher beteiligten Mittäter höchs- tens sehr leicht zu ihren Gunsten auszuwirken. 2.1.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere lag weder eine zulässige private Festnahme (vgl. oben E. III.2.1.3.) noch Notwehr vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IV.3.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.8. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 12 ist nach dem Gesagten der Schuld- spruch der Vorinstanz zu bestätigen: Der Beschuldigte B._____ ist der Frei- heitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Verschleppen A._____s in den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 2) 2.2.1. Was das in Sachverhaltsabschnitt 2 umschriebene und separat als Nöti- gung angeklagte Verschleppen A._____s vom Eingangsbereich in den Gebets- raum betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten D._____, C._____ und des Jugendlichen (Schuldsprüche) und G._____ (Freispruch) unan- gefochten geblieben. Demgegenüber wurden die Urteile betreffend Sachverhalts-
- 88 - abschnitt 2 hinsichtlich B._____, E._____ und F._____ (Freispruch betr. Nöti- gung) sowie hinsichtlich R._____ (Freispruch betr. Freiheitsberaubung) angefoch- ten. 2.2.2. Hinsichtlich E._____ ist die Beteiligung am Verbringen A._____s in den Gebetsraum sachverhaltsmässig erstellt. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Konkurrenz dieser von der Staatsanwaltschaft als Nötigung taxierten Hand- lung gegenüber der soeben behandelten Freiheitsberaubung (Sachverhaltsab- schnitt 12), welche diese Handlung ebenfalls miterfasst. Zwar ist anhand der Ak- tenlage nicht mehr eruierbar, weshalb die vier beteiligten Beschuldigten C._____, D._____ E._____ und der Jugendliche den Privatkläger vom Eingangsbereich in den Gebetsraum verbrachten. Eine naheliegende Erklärung wäre allerdings, dass sie damit einem allfälligen Fluchtversuch A._____s vorbeugen wollten, befand sich dieser doch in der ersten Phase unmittelbar bei der Eingangstüre, welche sich – wie bereits dargelegt – von innen nur mit einem Drehverschluss verschlies- sen liess. So oder anders gliederte sich diese Tathandlung, welche isoliert be- trachtet als Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu qualifizieren wäre, nicht nur zeit- lich in die bereits andauernde Freiheitsberaubung ein. A._____ wurde von den vier Beschuldigten gepackt und gegen seinen Willen vom Eingangsbereich weg nach hinten in den Gebetsraum geführt, um ihn dort weiter festzuhalten. Entspre- chend diente diese Handlung vorwiegend der Aufrechterhaltung der bereits an- dauernden Freiheitsberaubung. Sie ist als eines von verschiedenen durch die Be- schuldigten angewendeten Tatmittel zu betrachten, mit welchen die Bewegungs- freiheit des Privatklägers aufgehoben wurde. Im Ergebnis wird diese Handlung deshalb rechtlich durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung konsumiert. 2.2.3. Letzteres ist auch hinsichtlich der Beschuldigten R._____, B._____ und F._____, deren Beteiligung an diesem Vorgang bereits sachverhaltsmässig nicht erstellt werden konnte, von gewisser Bedeutung: Sie haben sich hinsichtlich die- ses Vorwurfs nicht schuldig gemacht. Weil diese auch ihnen vorgeworfenen Handlungen – wie soeben erwogen – jedoch rechtlich bereits einen Teil der Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 12 darstellen, hat aufgrund dieser
- 89 - anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 2 der Anklage im Dis- positiv dennoch kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen. 2.3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist B._____ der ihm in Sachverhaltsabschnitt 2 gemachten Vorwürfe nicht schuldig. Er ist jedoch der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A._____, begangen ab der Platzierung A._____s im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 12 ohne 2), schuldig zu spre- chen.
3. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 3.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte D._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und C._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten C._____ – schuldig zu sprechen. 3.2. Hinsichtlich R._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von D._____, C._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen anwe- senden Beschuldigten B._____, E._____, F._____ und G._____ in strafrechtlich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halbkreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatent- schlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vo- rinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tätlichkeiten
- 90 - verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.3.). 3.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist. 3.4. Vorliegend können den Beschuldigten B._____, E._____, F._____ und G._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich-
- 91 - te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- mung der vier Beschuldigten B._____, E._____, F._____ und G._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen A._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um A._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrags wird aber bereits im Rahmen der Frei- heitsberaubung, bei der Mittäterschaft angenommen wurde, berücksichtigt (oben E. III.2.1.4.). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangsbereich in Abwe- senheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne diese nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft nicht erfüllt. 3.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von B._____, E._____, F._____ und G._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
- 92 -
4. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von A._____ (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9) 4.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf den Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass A._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von C._____ und je mindestens einmal vom Beschuldigten F._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Wie sie zutreffend ausführt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschuldigten vorliegend darauf gerichtet war, mit dieser Geste gegenüber A._____ ihre Missachtung und Geringschätzung über das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Identifizierung als den bereits lange gesuchten Spion auszudrücken (vgl. dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckattacken durch die drei Be- schuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäter- schaft auszugehen, zu der jeder der drei Beschuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leistete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte F._____ ist in diesem Sinne der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfenen Bespucken örtlich nur mit Blick auf den Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) erstellen lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vorinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigen- ständigen Freispruch. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten C._____ und den Jugendlichen sind vor Obergericht unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren für das Bespu- cken A._____s auch einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten D._____,
- 93 - E._____, G._____, B._____ und R._____. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die zu diesem Zeitpunkt im Kreis um A._____ anwesenden Be- schuldigten freizusprechen seien, weil ihnen eine Mittäterschaft begründenden konkludenten Tatentschluss genauso wenig nachgewiesen werden könne, wie die für Gehilfenschaft notwendige Förderung der Tat – und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann R._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen. 4.4. Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um A._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 / 6S.134/2005 vom
1. September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung).
- 94 - 4.5. Diesbezüglich scheint vorliegend zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung A._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobil- telefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich beste- hende Verdacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die Q._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man offenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig steigernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Beschuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. A._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern ist erstellt, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschuldigte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen. Anderseits ist es durchaus von Rele- vanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen beteiligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge von deren Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht an-
- 95 - zunehmen, dass diese stillschweigende Zustimmung für die schlagenden (vgl. hiervor E. III.3.), spuckenden und drohenden (vgl. hiernach E. III.5.) Beschuldig- ten dermassen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbege- hung abgesehen hätten, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinaus- ging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Präsenz bzw. ihre damit manifestierte Zustimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kollegen darin zu bestärken, weiterhin gegen A._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordne- ten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlossenheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlungen ihrer eigenhän- dig agierenden Mitbeschuldigten erhöht wurde. 4.6. Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken A._____s durch die Beschuldig- ten C._____, den Jugendlichen und F._____ leisteten die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben. 4.7. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen A._____ ausgestos- sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten C._____ [Dumm-
- 96 - kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung A._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber A._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 4.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ und B._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 4.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s
- 97 - durch die Mitbeschuldigten C._____, F._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (K._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die Q._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. des Verrats A._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Im Üb- rigen war das Fotografieren durch A._____ längst beendet. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin überstiegt das mehr- fache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten den Grad an straf- freier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt daher nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine gewisse Strafreduktion zu ge- währen. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
5. Drohungen zum Nachteil von A._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 5.1. Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten C._____, E._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger A._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Ebenfalls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich erheblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe- stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.;
- 98 - Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldigten unter einem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatent- schluss erfolgten, wobei jeder Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgeblichen Tatbeitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitli- chen, mittäterschaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszuge- hen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigten D._____ und F._____ sind somit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entsprechenden Schuldsprüche betreffend den Jugendlichen, D._____, E._____ und C._____ blieben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich R._____ konnte weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Dro- hungen der anderen fünf Beschuldigten nachgewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Freispruch. 5.2. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und G._____, welche selber keine Drohungen ausgesprochen hatten, ist auch hier zu prüfen, ob ihre Anwesenheit im Kreis um den Privatkläger in dieser Phase strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Auch hier ist relevant, dass das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldigten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder eine enthemmende Wirkung zeitigte und diese Gruppendynamik dazu beitrug, dass die einzelnen Beschuldigten, die selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen bereit waren, in ihrem Tatentschluss bzw. in seiner Bereitschaft, diesen weiter zu verfolgen, bestärkt wurden. Dass B._____ und G._____ demonstrativ auf ihren Positionen um A._____ herum präsent blieben, als die anderen Beschuldigten begannen, Todesdrohungen gegen diesen auszusprechen, ist auch hier als still- schweigende Zustimmung zu deren Taten zu werten, die sie ihren drohenden Mitbeschuldigten dadurch sichtbar signalisierten. Es kann auf die bereits gemach- ten Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden (vgl. oben E. III.4.5.). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, trug die Präsenz der beiden Beschul- digten dazu bei, die personelle und physische Übermacht und damit die Drohku- lisse gegenüber dem am Boden sitzenden Privatkläger zu verstärken und ent- sprechend die einschüchternde Wirkung der Drohungen auf ihn zu steigern. Auch
- 99 - darin ist ein – wenn auch untergeordneter – Beitrag zu den Drohungen der ande- ren Beschuldigten insofern zu erkennen, dass die Erfolgschancen hinsichtlich der Drohungen erhöht wurden. Entsprechend haben B._____ und G._____ auch hin- sichtlich der Drohungen einen Beitrag geleistet, der die Anforderungen der Gehil- fenschaft gemäss Art. 25 StGB objektiv erfüllt. 5.3. In subjektiver Hinsicht verhält es sich ebenfalls gleich wie bereits hinsicht- lich der Spuckattacken ausgeführt (oben E. III.4.7.): Spätestens als sie die erste Drohung ihrer Mitbeschuldigten wahrgenommen hatten, musste ihnen bewusst gewesen sein, dass weitere Drohungen folgen könnten, wozu sie durch ihre wei- terhin aufrechterhaltene Präsenz auch ihre Zustimmung signalisierten. Sie nah- men zumindest in Kauf, dass ihre so manifestierte Zustimmung und Präsenz dazu beitragen würde, dass weitere Drohungen der Mitbeschuldigten erfolgen bzw. de- ren Wirkung verstärken würde. 5.4. Im Ergebnis hat sich B._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 somit der Gehilfenschaft zur Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Soweit die Anklageschrift in Sachver- haltsabschnitt 4 teilweise Drohungen im Eingangsbereich betrifft, sind diese dem Beschuldigten nicht anzulasten, da er, wie dargelegt, in dieser Phase noch nicht am Geschehen beteiligt war.
6. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.1. F._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physi- scher Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie un- ter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass F._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann
- 100 - sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten F._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlu- cken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 6.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten D._____, B._____, E._____, der Jugendliche sowie C._____ und G._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Einzig hinsichtlich des Jugendlichen ist dieser vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während die übrigen verurteilten Beschuldigten – abgesehen von C._____ und D._____ – einen Freispruch fordern, hat auch die Staatsanwaltschaft die Qualifi- kation ihrer Tatbeiträge als Gehilfenschaft angefochten und verlangt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Ebenfalls beantragt wurde seitens der Staatsanwaltschaft, R._____, der von der Vorinstanz freigesprochen wurde, wegen Mittäterschaft zu verurteilen. 6.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei A._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu F._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass F._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um A._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass F._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als F._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldig- ten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass A._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchte- rung A._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne
- 101 - grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung F._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 6.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat F._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht ge- sagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um A._____ befanden, das Vorgehen F._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner- note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewe- sen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernten, wenn sie den sich abzeich- nenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie statt- dessen in der Gruppe um A._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu F._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrecht- erhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass A._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte F._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegen- wehr A._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um eine sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von F._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerechnet haben, dass ihre Präsenz für F._____s Tat förderlich sein würde. Entsprechend
- 102 - sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 6.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, B._____, E._____ sowie C._____ und G._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich R._____ ist dagegen weder seine Anwesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
7. Nötigung betreffend Geständnisse zum Nachteil beider Geschädigten (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) Hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorweggenommen, dass der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Es kann auf jene Erwägungen verwiesen werden (oben E. II.6.3.5.).
8. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 8.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend den Jugendlichen unangefochten blieb und dieser entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Be- schuldigten D._____, C._____ und G._____ sowie E._____. 8.2. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 gilt als erstellt, dass die Beschuldigten D._____, B._____ und der Jugendliche an der Wegnahme des Mobiltelefons sowie der Herausgabe des Sperrcodes vom Geschädigten T._____ direkt aktiv beteiligt gewesen sind, indem sie ihn am Arm gepackt, ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn schliesslich ge- meinsam durch verbale und – insbesondere in der Gestalt der demonstrierten Übermacht der übrigen Beschuldigten, die sich ebenfalls um das Grüppchen her- um aufgebaut hatten – auch durch nonverbale Androhungen von Nachteilen zur Herausgabe des Sperrcodes zwangen. Auch hier ist aufgrund des engen zeitli-
- 103 - chen und sachlichen Zusammenhangs der in der Anklageschrift in zwei separaten Abschnitten umschriebenen Tathandlungen von einer einheitlichen Tatbegehung, getragen von einem einheitlichen Tatentschluss, auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, waren sowohl die von den Beschuldigten angewen- deten Mittel (gewaltsame Wegnahme sowie die verbale und nonverbale Andro- hung von Nachteilen) als auch der damit verfolgte Zweck (Durchsuchung des Mo- biltelefons gegen den Willen des Geschädigten; Eingriff in die Privatsphäre) un- rechtmässig, was den Beschuldigten bewusst gewesen sein musste, sie aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess. Entsprechend sind subjektiver und ob- jektiver Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. 8.3. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Im Gegensatz zu A._____ hatte der Geschädigte T._____ im Vorfeld der Übergriffe weder Fotos gemacht noch hatte er – soweit ersichtlich – einschlägigen Kontakt zum Journalisten K._____, weshalb sich bei ihm die Frage nach der Abwehr eines allfälligen An- griffs (Notwehr) ohnehin nicht stellt. Schliesslich liegen auch keine Schuldaus- schlussgründe vor. 8.4. Im Ergebnis ist B._____ wegen mittäterschaftlich begangener Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
9. Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ (Sachverhaltsabschnitt 19) 9.1. In objektiver Hinsicht steht betreffend Sachverhaltsabschnitt 19 fest, dass T._____ ab ca. 19.45 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr daran ge- hindert wurde, die Moschee zu verlassen, obwohl er das wollte bzw. es aufgrund des Auftretens der übrigen Beschuldigten im Gebetsraum als einzigen Ausweg betrachtete, mit H._____ und S._____ ins sichere Büro zu flüchten. Die Vorge- hensweise der Beschuldigten sowie die Wirkung ihres Auftretens auf den Ge- schädigten gestaltete sich in den wesentlichen Punkten identisch wie hinsichtlich A._____ und führt somit auch zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Es kann ent- sprechend auf jene Erwägungen verwiesen werden (oben E. III.2.1. ff.). Anzufü- gen ist, dass T._____ bis dahin von den Beschuldigten zwar noch verschont ge- blieben war. Allerdings hatte er die Übergriffe auf seinen Freund A._____ aus
- 104 - nächster Nähe mitbekommen, was dazu beitrug, dass er die schliesslich auch um ihn versammelten Beschuldigten als besonders bedrohlich wahrnahm und ihm entsprechend bewusst war, dass ein Fluchtversuch zwecklos wäre. Auch hier war sämtlichen Beschuldigten bewusst, dass T._____ die Moschee verlassen wollte, was er bereits durch seinen Versuch, an den Beschuldigten im Gebetsraum vor- bei zur Eingangstüre zu gelangen, für alle Anwesenden erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind somit auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten T._____ erfüllt. 9.2. Im Hinblick auf die Beteiligungsform der Beschuldigten liegt mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (oben E. III.2.1.4.) ebenfalls ein konkluden- ter gemeinsamer Tatenschluss vor. Es ist auch hier Mittäterschaft sämtlicher sie- ben vor dem Büro präsenter Beschuldigter gegeben, wobei jeder Beschuldigte wiederum erst ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligung bzw. seines Hinzutretens zur Verantwortung gezogen werden kann. Entsprechend ist der Beschuldigte D._____ für die Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 bereits ab dem Aufhalten T._____s im Eingangsbereich verantwortlich. Die Beschuldigten E._____, F._____, C._____ und G._____, B._____ und der Jugendliche beteilig- ten sich ab dem Zurückbringen T._____s in den Gebetsraum an der Freiheitsbe- raubung. 9.3. Nach dem Gesagten ist der hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 19 betref- fend B._____ ergangene vorinstanzliche Schuldspruch wegen Freiheitsberau- bung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.
10. Nötigung betr. Hinderung am Verlassen der Moschee zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt 13) 10.1. Das in Sachverhaltsabschnitt 13 beschriebene Hindern am Verlassen der Moschee kann bereits sachverhaltsmässig einzig dem Beschuldigten D._____ nachgewiesen werden. Diesbezüglich wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass die Umschreibung der Tathandlung betreffend Hinderung T._____s am Ver- lassen der Moschee in Sachverhaltsabschnitt 13 identisch ist mit jener der ersten Hälfte von Sachverhaltsabschnitt 19 betreffend Freiheitsberaubung (oben
- 105 - E. II.5.2.1.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt diese in der An- klageschrift unter Sachverhaltsabschnitt 13 als Nötigung separat aufgeführte Tat- handlung keine eigenständige Tat, sondern ein Teil der unrechtmässigen Gefan- gennahme des Geschädigten und damit den Anfang der Freiheitsberaubung zum Nachteil von T._____ dar. Sachverhaltsabschnitt 13 umfasst somit kein zusätzli- ches strafbares Verhalten, ist das Unrecht dieser Handlung doch bereits durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst. Insofern verhält es sich gleich wie hinsichtlich A._____s Festsetzung im Eingangsbereich, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen werden kann (oben E. III.2.2.2.). Die von D._____ in diesem Sinne begangene Nötigungshandlung wird entsprechend vom Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Sachver- haltsabschnitt 19 konsumiert. 10.2. Hinsichtlich der Beschuldigten B._____ ist eine Beteiligung wie dargelegt nicht erstellt. Er ist diesbezüglich nicht schuldig. Weil diese auch ihnen vorge- worfene Handlung – wie soeben ausgeführt – jedoch rechtlich ein Teil der bereits beurteilten Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitt 19 darstellen, hat aufgrund dieser anderen rechtlichen Würdigung für Sachverhaltsabschnitt 13 der Anklage kein separater Freispruch wegen Nötigung zu ergehen.
11. Übersicht Schuld- und Freisprüche 11.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft, Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage- schrift) − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift).
- 106 - − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift). Der Beschuldigte ist dagegen (zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Freisprü- chen) nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.–, zu bestrafen (Urk. 186, S. 11 f.). 1.3. Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch.
2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 107 - 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass
- 108 - sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der auch vom Beschuldigten gehilfenschaftlich geförderten zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Beschuldig- ten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privat- kläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintlichen Ver- bündeten T._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychi- schen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsitu- ation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der
- 109 - Psychiaterin med. pract. J._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schrei- ben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 150/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Auf entsprechende Nachfrage diesbezüglich wollte der Privat- kläger keine Auskunft erteilen (Urk. 20/2 S. 36). Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsulta- tion durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Trag- weite angemessen wäre (insbesondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in P._____, oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 150/6). Ferner bestehen diesbezüglich – wie die Erwä- gungen zum Zivilpunkt noch zeigen werden (E. V.3.2 f.) – verschiedene Unklar- heiten bezüglich der Kausalität. Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwir- kungen gezeigt hätte, steht damit jedoch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswirkungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seeli- sches Leid erlitten hatte (vgl. dazu auch hinten, E. V.4.2.1). 4.1.3. Auch beim Geschädigten T._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgen des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten G._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. J._____ gestellten Diagnose eines "Posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf-
- 110 - grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen durch den Beschuldigten begangenen und geförderten Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung dieses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sicher- gestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur insoweit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tatsächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese notwendigerweise zu erfolgende Gesamt- betrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat vorliegend zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatzstrafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des As- perationsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Ge- samtstrafe von 13 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al-
- 111 - ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der Q._____. Neben der Vielzahl der innert kürzes- ter Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleich- zeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war zwar erst nach der Festsetzung A._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldig- ten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt und sich sodann – wenn auch nur gehil- fenschaftlich – auch an den von anderen Beschuldigten ausgesprochenen Dro- hungen und Beschimpfungen in Form von Spuckattacken sowie der Nötigung be- treffend in den Mund Stecken einer Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädig- ten T._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent, zwang diesen zusammen mit zwei Mitbeschuldigten dazu, sein Handy und seinen Sperrcode herauszugeben und verhinderte zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlassen konnte. Entsprechend blieb er auch nach der An-
- 112 - kunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhiel- ten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend durchwegs un- einsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafunter- suchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilwei- ser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wieder hervorgehobenen Verfehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Fotogra- fieren in der Moschee) – nichts Nennenswertes ereignet hätte. Er gab einzig an, dass am Tatabend kurzzeitig eine gewisse Hysterie geherrscht habe, die sich aber nur verbal durch ein paar Rufe und vereinzelte verbale Beschimpfungen ge- äussert habe. Insgesamt streitet er jedoch sämtliche Übergriffe ab. Es ist die Auf- gabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernst- haftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorlie- gend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – sowohl für die beiden Freiheitsentziehungen, die Beteiligung an den Drohungen und auch für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil beider Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also die mehrfache Freiheitsentziehung, die gehilfenschaft- lich geförderten mehrfachen Drohungen sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Auf- grund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
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5. Strafrahmen und schwerste Straftat Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar (Urk. 181 E. V.2.2.). Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gegenüber jener zum Nachteil des Geschädigten T._____ hinsichtlich ihrer Dauer etwas schwerer wiegt, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung heranzuziehen. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Tagessatz Geld- strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
6. Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte B._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme A._____s beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versam- melten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehin- dert wurde, die Moschee zu verlassen. Diese physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Straf- zumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die Q._____ im Vorfeld des Tat- abends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hin- weise darauf, dass das Vorgehen gegen den angeblichen Spion im Vornherein
- 114 - geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsberaubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der mittäter- schaftlich handelnden Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. Ferner ist mit Blick auf die Rollen- verteilung der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten relevant, dass der Be- schuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung zu Nachteil A._____s zwar einen tatbestandserfüllenden Beitrag leistete, ihm in der um A._____ versammelten Gruppe jedoch keine führende Rolle zukam, was im Vergleich zu gewissen seiner Mittäter, denen eine solche Rolle nachgewiesen werden kann, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. So war es gerade der Beschuldigte B._____, der sich entschloss, seinen Vater H._____, der als Imam amtete, in die Moschee zu rufen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache als Motiv eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit statt seinen Vater oh- ne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbe- schuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsguts- verletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – mög- lichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden aller- dings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee wider- spiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten be- fürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem
- 115 - gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhö- henden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Gehilfenschaft zu Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsab- schnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger A._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohun- gen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Personen, zu der auch der Beschuldigte B._____ gehörte, umstellt war. Die Mehrzahl der Täter sowie die Übermacht der um ihn versammelten Beschul- digten war geeignet, die Wirkung der Drohung zu verstärken. Dass der Beschul- digte die Tat der fünf drohenden Mitbeschuldigten bzw. den Taterfolg durch seine Präsenz lediglich gefördert hat, ist in erheblichem Masse verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen sind auch hier die eingangs dargelegten Gesamt- umstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit ver- bundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Ein- schüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie er- wähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Aufgrund der untergeordneten Beteiligung des Beschuldigten ist allerdings den- noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 6.2.2. Auf der subjektiver Seite der Tatkomponenten ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten zur Förderung
- 116 - der Tat – wiederum das auch bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksich- tigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Um- stand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und da- mit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart ein- geschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Nach Ansicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz
– somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuwiegen. 6.2.3. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlim- merung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) einerseits und der nur unterge- ordneten Beteiligung des Beschuldigten andererseits erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen. 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsab- schnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul- digten F._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Prä- senz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch B._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden
- 117 - Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im ge- ringfügigen Bereich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan anschloss. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldig- ten B._____ ferner ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als ei- ner von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter F._____ durch die signalisierte Zu- stimmung in seinem Vorhaben bestärkte und einen ferner einen Beitrag dazu leis- tete, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwir- ken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegenheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht aufzuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenserhöhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch die- se Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders einschneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit einen nicht un- wesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamt- situation. In Anbetracht seiner nur untergeordneten Beteiligten rechtfertigt es sich dennoch, die Einsatzstrafe nur geringfügig mit 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperie- ren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte T._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen
- 118 - von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte T._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme T._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2.). Die Beschuldigten vermuteten in T._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten T._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er offenbar mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleichzeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise darauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechende Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Entsprechend wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betref- fend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 119 - 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil T._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten T._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil T._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon T._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten K._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei T._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers A._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat- schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat.
- 120 - 6.6. Fazit Tatkomponente Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 6.7. Täterkomponente 6.7.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 181 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO), die vom Beschuldigten auch an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt wurden (Prot. II S. 59 ff.). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Ver- halten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzu- messung. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschul- digte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten besass (Urteile des Bundesge- richts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Tat aus ju- gendlichem Leichtsinn begangen wurde oder der Beschuldigte aufgrund altersbe- dingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteili- gung zu erkennen. Eine Strafminderung erscheint insofern somit nicht angezeigt. 6.7.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbetei- ligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurtei- lung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend be- rücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat.
- 121 - Der Beschuldigte B._____ ist nicht vorbestraft. Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem Tatabend des tt. November 2016 wohlverhal- ten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht strafmin- dernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom
25. Februar 2015 E. 3.4). 6.7.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. 6.8. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 181 E. V.5.2. f.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 162/5/1-3) – ei- ne gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdro- hungen in P._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 162/5/1) oder "Foltermethoden in der ... Q._____ [in P._____]" (Urk. 162/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Be- schuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar
– nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom
- 122 -
20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.8.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu- sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten eine weitere Strafminderung von 1 Monat zu gewähren. 6.9. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten der mehrfa- chen Freiheitsberaubung, der Gehilfenschaft zur Drohung sowie der mehrfache (teilweise gehilfenschaftlichen) Nötigung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 6.10. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 9) 6.10.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. 6.10.2. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt. Diese Form von Tätlichkeit ist die überdies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesonde- re deshalb relevant ist, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Be- schuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Erschwerend kommt diesbezüglich hinzu, dass das Bespucken vorliegend gleich mehrfach durch verschiedene Beteiligte erfolgte. 6.10.3. Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Her- abwürdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Ihr Handeln er- folgte entsprechend vorsätzlich. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir-
- 123 - kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten B._____ aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, in- dem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zu- stimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut des Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 6.10.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Erwägungen oben verwie- sen werden (E. IV.6.7.). Diese wirkt sich wiederum neutral aus. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb ein Strafmass von 15 Tages- sätzen Geldstrafe dem Verschulden angemessen erscheint. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten wiederum eine Reduktion im Umfang von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu gewähren. 6.10.5. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte geht zurzeit einem Vollzeitstudium nach und hat kein Erwerbseinkommen. Zur Bestreitung des Le- bensunterhalts wird er von seinem Vater (Fr. 100.– monatlich) unterstützt und er- hält Stipendiengelder im der Höhe von monatlich Fr. 950.– (Urk. 191). Der Be- schuldigte ist ledig, hat keine Unterstützungspflichten und lebt zu Hause bei sei- ner Mutter. Unter Berücksichtigung der monatlichen Ausgaben für Krankenkas- senprämien und Steuern (Fr. 17.– und Fr. 65.–, vgl. Urk. 191) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen. 6.10.6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gehilfenschaft zur Be- schimpfung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
- 124 -
7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 181 E. VI.1.). 7.2. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich keine Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich – seit den am tt. November 2016 be- gangenen Taten und damit seit rund fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 197). Es ist ferner davon auszugehen, dass die am 21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Untersuchungshaft, die schliesslich 130 Tage andauerte, den noch jungen Be- schuldigten schwer beeindruckt haben, womit er sich bereits deshalb sehr be- wusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbe- währung hätten. Dass der Beschuldigte vorliegend – wie dargelegt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sollte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht des- sen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprog- nose klar zu bejahen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Dass gilt vorliegend auch für die zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 begange- nen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geld- strafe von 10 Tagessätze zu Fr. 30.-, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 130 Tagen (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 125 - V. Zivilforderung
1. Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten D._____, C._____, B._____, G._____, F._____, E._____, H._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 205/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger 1 mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 205/1 S. 1 f.).
2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie soeben dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Be- weisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. J._____, von K._____ sowie von Dr. L._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privatkläger
- 126 - zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeit- punkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.).
- 127 - 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID /JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten), noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig. 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist,
- 128 - sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus- setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei-
- 129 - tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. J._____, Dr. K._____ und Dr. L._____ (Urk. 205/1 Beweisanträge
3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Berufungs- erklärung beantragt (vgl. Urk. 152, 162/2 und 163/2). Dass es sich bei diesen neu offerierten Beweismittel des Privatklägers A._____ nicht um echte Noven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren vor Be- zirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht er- sichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Be- rufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 206/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. J._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. J._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der Q._____ und die von ihr bereits damals diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsa-
- 130 - chen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein sol- cher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privatklägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. J._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Beweisgehalt her unge- nügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. J._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 205/1). Entsprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berechtigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis offerierte Urkun- de im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berücksichtigen ist.
3. Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. K._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist. 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrags vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von K._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tune-
- 131 - sien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten K._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu gewinnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Vi- sum für K._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte wäh- rend der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von K._____ persönlich mit einem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffentlicht wor- den wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewesen. Ausge- löst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschul- digten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage ge- wesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von K._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten finanziellen Scha- den von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Frühsommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewesen, da K._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ aufgrund des im Zu- sammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Traumas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. VIII.1.1.; Urk. 152 S. 2 ff.). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge der nach dem Vorfall vom tt. November 2016 er- littenen Posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Studier- unfähigkeit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der AC._____ in AD._____ ein Studium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. No- vember 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100-prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorlesungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause
- 132 - nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester einsteigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder aufnehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe eines Jahreslohnes entstanden, welchen der Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte. 3.1.3. Seitens der Beschuldigten wird die Schadenersatzforderung vollumfänglich bestritten (Prot. I S. 176 ). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 203 S. 32 f.). 3.2. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten ha- be, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für K._____ verunmöglicht habe. Allfällige Schadenersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich ge- nügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tat- sächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldig- ten begangenen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So bestehen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. J._____ vom 28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise da- rauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei be- sagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls
- 133 - in der Q._____ bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 130). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der Q._____ vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfäl- lig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswir- kung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychische Beeinträch- tigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der Q._____ informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich et- wa der Privatkläger T._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von ande- ren, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern offen- bar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger T._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und T._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte
- 134 - U._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegende Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offen bleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo-
- 135 - natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 152 S. 4 Rz. 5; Urk. 162/2 S. 8 ff.; Urk. 205/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. VII.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, liegt eine beach- tenswerte Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens vor, die er am Tatabend erleiden musste. So ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Beschuldigten vor al- lem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmenden Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigungen, sowohl ver- bal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse wie bereits dargelegt auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist
- 136 - mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hiervor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seelischen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erreicht. Die Wider- rechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich gegeben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seelischen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu erachten. Sodann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. VII.3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Ver- schulden der Beschuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privatkläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (uner- wünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fotos und Informa- tionen an den Journalisten K._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausgelöst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen des vorliegenden Falls entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die direkt auf die zu beurteilenden Taten zu- rückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Pri- vatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Entsprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivil- weg zu verweisen.
- 137 - 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, C._____ und G._____, F._____, der Jugendliche, E._____ und B._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind. Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Han- deln bzw. sein Mitwirken an den Handlungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Voraussetzungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugesprochene Genugtuung sind entsprechend gege- ben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, C._____ und G._____, F._____, der Jugendliche, E._____ und B._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung unter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten R._____, H._____ und S._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nach- gewiesen werden (vgl. separate Verfahren SB190206, SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft. 4.2.4. Im Ergebnis ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von Fr. 2'000.– gutzuheissen, unter solidarischer Haftung der Beschuldigten D._____, C._____, G._____, F._____, des Jugendlichen, E._____ und B._____. Im Mehrbetrag ist sie auf den Zivilweg zu verweisen.
- 138 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann seien das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher eine Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 186 S. 10). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren mit einer Ausnahme (Gehilfenschaft zur Beschimpfung gem. Sachverhaltsabschnitt 9) unverändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten
- 139 - die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz (Dispositivziffer 10) ist somit zu bestätigen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Berufungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 52'896.40 entschädigt, nachdem sie die vom Verteidiger beantragte Kostennote geringfügig um Fr. 1'424.– gekürzt hatte (Urk. 181 E. IX.1.3.). 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die Entschädigung auf Fr. 45'000.– herabzusetzen (Urk. 186 S. 10 f.). Der Vergleich mit den einzelnen Honoraren, welche von den amtlichen Verteidigern der übrigen Beschuldigten gel- tend gemacht worden seien, zeige, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldig- ten B._____ generell und insbesondere im Vergleich mit annähernd gleichgela- gerten Fällen, bei denen überdies eine Landesverweisung zur Debatte stand, ein deutlich zu hohes, dem Aufwand nicht mehr angemessenes Honorar veranschlagt habe. 1.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar mit über Fr. 52'800.– als insgesamt sehr hoch erscheint und vor allem auch im Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten mit vergleichbarer Ausgangslage (ohne Landesverweisung) nach oben ausschwingt. Auffällig ist sodann, dass die ausgewiesenen Leistungen des Verteidigers viele Kontakte mit Familienangehörigen und Schulbehörden beinhal- ten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz aber bereits eine entsprechende Kürzung vorgenommen, die der Verteidiger mit dem Rückzug seiner Anschlussberufung (Urk. 203 S. 35) akzeptiert hat. Darüber hinaus ist bei seiner Leistungsaufstellung nicht ersichtlich, dass bzw. hinsichtlich welcher konkreten Einzelpositionen vom Verteidiger ungerechtfertigter Aufwand betrieben worden wäre. Auch die Staats- anwaltschaft begnügt sich hinsichtlich ihrer Rüge mit der pauschalen Kritik der Übermässigkeit und einem Quervergleich mit den Vertretern der Mitbeschuldig- ten, ohne aber konkrete Aufwandspositionen als fragwürdig zu identifizieren.
- 140 - 1.2.4. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung von Fr. 52'896.40 (Dispositivziffer 9) zu bestäti- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (3/4) vorbehalten. 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist auch hier gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzuse- hen. Ferner besteht gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers. 1.3.2. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entspre- chend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Fazit Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv gemäss Ziff. 9 und 10 zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat vorliegend einen vollständigen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilklage be- antragt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten zusätzlich zu den bereits erfolgten vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen mehr- facher Nötigung (Sachverhaltsabschnitte A, 1, 2, 6, 20 und 21), mehrfacher Be- schimpfung (Bespucken A._____s, Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) sowie Tät-
- 141 - lichkeiten (Sachverhaltsabschnitt 7) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte ei- ne schärfere rechtliche Qualifikation der Teilnahmeformen betreffend den vorin- stanzlichen Schuldsprüchen wegen Gehilfenschaft zur Nötigung (Zehnernote) und zur Drohung (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) sowie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. 2.1.2. Vorliegend werden – entgegen den Anträgen des Beschuldigten – sämtli- che vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Damit unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollständig. Er obsiegt einzig teilweise mit Blick auf die Zivil- forderung, wobei Letztere gegenüber dem Strafpunkt weit weniger Gewicht zu- kommt. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nö- tigung (Zehnernote) und zur Drohung, die Freisprüche wegen mehrfacher Nöti- gungen (Eingangsbereich, Geständnisse) und Tätlichkeit sowie die vorinstanzli- che Sanktion vorliegend bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig hinsichtlich des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Bespucken) und unterliegt im Übrigen mit ihren Anträgen weitest- gehend. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung ebenfalls weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom
16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege – rückerstattungspflichtig würde. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten für das Berufungsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. dazu nachfolgend) – ausgangsgemäss zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/5) auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anbetracht des insge- samt geringen Gewichts sowie des beschränkten Aufwands hinsichtlich der Zivil- klage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint es angemessen, auf eine Kostenaufla- ge zulasten des Privatklägers zu verzichten.
- 142 - 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
13. September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe knapp 55 Stunden (ohne Urteilseröffnung, Weg und Nachbesprechung) geltend (Urk. 207). Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, allerdings sind auch hier kei- ne konkreten Positionen auszumachen, welche sich als ungerechtfertigt erweisen würden. Unter Einbezug des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung, samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbeitungszeit, ist der amtliche Ver- teidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pau- schal Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kos- tenauflage (3/5) vorbehalten. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser R._____, G._____ und S._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 208). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 143 - 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist, wie bereits erwähnt, nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Genugtuungsbegehren des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung basierend auf seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungs- haft. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche allesamt bestätigt werden, hat der Beschuldigte vorliegend kein Anspruch auf Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 StPO). Sodann liegt angesichts der Höhe der auszusprechenden Strafe auch keine Überhaft vor. Sein Antrag ist entsprechend abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche be- treffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklage- schrift) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk ge- nommen.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 144 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 [ohne 2] und 19 [ohne 13] der Anklage- schrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 14 und 15 der Anklageschrift), teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft, Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage- schrift) − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 [teilweise] und 5 der Anklageschrift). − der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9 der An- klageschrift).
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte A, 1 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 130 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 30. Juni 2017) durch Haft erstan- den sind, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 145 -
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
6. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ sowie I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 9 und 10 wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7)
- 146 -
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft – zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen (2/5) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehal- ten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A. − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 147 -
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.