Erwägungen (136 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Verfahrenskosten
E. 1.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig aufzuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusammenhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann seien das Gewicht der Einzelhandlungen, hinsichtlich welcher Verfahrenseinstellungen oder Frei- sprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Un- tersuchungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwie- genden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 176 S. 9).
E. 1.1.3 Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche – mit Ausnahme der Gehilfen- schaft zur Beschimpfung – auch im Berufungsverfahren bestehen bleiben, letzt- lich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen
- 86 - vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestäti- gen. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsver- fahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unent- geltliche Vertretung des Privatklägers (Art. 426 Abs. 4 StPO) – gehen im Umfang von drei Vierteln zu Lasten des Beschuldigten. Im Übrigen (1/4) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 37'474.20.– entschädigt. Die Entschädi- gung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entspre- chend zu bestätigten.
E. 1.2.2 Nachdem dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt werden, hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung auch in diesem Umfang zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftliche Situation zulässt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 1.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft
E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (Urk. 173 E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht ge- stützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklä- gers.
E. 1.3.2 Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 87 -
2. Berufungsverfahren
E. 1.4 Vorliegend können den Beschuldigten E._____, G._____, F._____ und A._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren
- 51 - begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- mung der vier Beschuldigten E._____, G._____, F._____ und A._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen B._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um B._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrages wird aber bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung, bei welcher die Vorinstanz zu Recht Mittäterschaft ange- nommen hatte, berücksichtigt (Schuldspruch Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 [inkl. 13] bereits rechtskräftig). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangs- bereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne die- se nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäter- schaft nicht erfüllt.
E. 1.5 Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von E._____, G._____, F._____ und A._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
- 52 -
2. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von B._____ (Sachverhalts- abschnitt 8 und 9)
E. 2 Qualität der Aussagen der Geschädigten
E. 2.1 Verfahrenskosten
E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und verlangte zusätzlich die Schuldigsprechung des Beschuldigten hinsichtlich mehrfacher Nötigung (Geständnisse und Tonbandaufnahmen gemäss Sachver- haltsabschnitten 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken, Sachver- haltsabschnitte 8 und 9), Tätlichkeit (Sachverhaltsabschnitt 7) sowie eine schärfe- re rechtliche Qualifikation der Teilnahmeform (Mittäterschaft) betreffend die vor- instanzlichen Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur Nötigung (Zehnernote, Sachverhaltsabschnitt 3) und Gehilfenschaft zu Drohung (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5). Ferner beantragte sie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug der- selben. Der Beschuldigte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberu- fung erhoben, beantragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwalt- schaft.
E. 2.1.2 Nachdem der besagte vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung und Gehilfenschaft zu Drohung wie auch die beanstandeten Frei- sprüche wegen Nötigung (Geständnisse und Tonbandaufnahmen) und Tätlichkeit bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig teilweise mit Blick auf die den neu erfolgten Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sach- verhaltsabschnitt 9) sowie der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil insgesamt leicht höheren Strafe. Insoweit unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung.
E. 2.1.3 Für das im Beschluss vom 16. Mai 2019 mangels Berufungserklärung be- schlossene Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers, in welchem die Kostenregelung dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 177), sind keine Kos- ten zu erheben. In Anbetracht des nur marginalen Unterliegens des Beschuldigten ist auch auf eine Kostenauflage zu seinen Lasten zu verzichten. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz.
- 88 -
E. 2.2 Amtliche Verteidigung
E. 2.2.1 Der Beschuldigte wurde amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 9. September 2021 für das obergerichtliche Verfah- ren einen Aufwand von rund 43 Stunden geltend (Urk. 195). Dieser Aufwand er- scheint angemessen. Unter Einbezug des zusätzlichen Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbei- tungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht ausgangsge- mäss nicht.
E. 2.2.2 In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch F._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund M._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass C._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. B._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass B._____ auf naheliegen- de Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich B._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der ein- zelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Be- schuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entsprechen- den Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwägungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von überall. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4.").
E. 2.2.3 Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge-
- 17 - führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23).
E. 2.2.4 Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen B._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.
E. 2.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Der Privatkläger hat sich am Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten A._____ nicht mehr beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Entsprechend ist dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers für dieses Verfahren auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfacher Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitten 12 und 19 inkl. 13, einfacher Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitten 14 und 15), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend mehrfache Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 1, 2 und 6 und betreffend Beschimp- fung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17),
- 89 - − Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 6 und 7 (Zivilforderung des Privatklägers 1 betreffend Schadenersatz und Genugtuung), − Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend den Beschuldig- ten) und − Dispositivziffer 9 (Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren, inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Gehilfenschaft zu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift), − der Gehilfenschaft zu Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der An- klageschrift), − Gehilfenschaft zu Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9).
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen
- 90 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wo- von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft er- standen sind.
4. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürichs vom 28. Februar 2017.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die erstinstanzlichen Kosten werden – mit Ausnahme jener für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft – zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklä- gerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.
- 91 -
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.
E. 2.3.1 Auch der Geschädigte M._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch
- 18 - sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor B._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von B._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von B._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu B._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von B._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von B._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit B._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die
- 19 - sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und B._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass M._____ im Ge- gensatz zu B._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E.II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
E. 2.3.2 Ferner verzichtet auch der Geschädigte M._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei B._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer B._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person B._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt hinsicht-
- 20 - lich seiner Aussagen zum (vorliegend nicht mehr berufungsgegenständlichen) Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich auf- grund der räumlichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädigten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Gesche- hen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzei- chen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei M._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderun- gen zum Kerngeschehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einleitende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhal- ten.
E. 2.4 Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um B._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005/6S.134/2005 vom
- 54 -
1. September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung).
E. 2.4.1 Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass B._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der
- 21 - Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" B._____s mit dem Journalisten N._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der J._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger B._____ hinsichtlich der Fragen, was der wah- re Grund für seine Anwesenheit in der J._____ an jenem Abend gewesen ist, so- wie über die Zusammenarbeit mit N._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Auf- nahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatklä- ger B._____ und N._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umge- hend an N._____ schickte (Urk. 158/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD- Rom betr. Mobiltelefon von L._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass B._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der J._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für sei- nen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenar- beit mit N._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 sel- ber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärungen grundsätzlich be- stätigt (Urk. 150/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger B._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzu- lichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldig- ten bzw. spricht dafür, dass B._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Hal- tung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der J._____ ver- kehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten N._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden
- 22 - Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass B._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl viel- mehr aus Angst vor Vergeltung, denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusser- ten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht ent- scheidend.
E. 2.4.2 Der zweite Geschädigte, M._____, gab zwar ebenfalls an, N._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von M._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der J._____ oder Hinweise auf Kontakte mit N._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das B._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten M._____ gemacht hatte (Urk. 158/15/8), er- sichtlich, dass M.______ – im Gegensatz zu B._____ – auch tatsächlich zum Be- ten in die Moschee gekommen war.
E. 2.4.3 Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit B._____ oder gar auch M._____ letztlich von N._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn B._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die J._____ an den Journalis- ten N._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb M._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu N._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie B._____.
- 23 -
E. 2.4.4 Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten M._____ am
28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers B._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde M._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die J._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu B._____ – die am Tatabend anwesen- den Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine ge- naue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Foto- wahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sach- verhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstel- lationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündi- gen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürf- ten. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwür-
- 24 - fen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewe- sen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen ei- ne solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu be- rücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwin- keln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hat- te. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteilig- ten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend ma- chen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täter- schaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übri- gen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr ge- nau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen.
E. 2.4.5 Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.5 Diesbezüglich scheint zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung B._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobiltelefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich bestehende Ver- dacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die J._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man of- fenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig stei- gernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Be- schuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. B._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern ist erstellt, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschuldigte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen. Anderseits ist es durchaus von Rele- vanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen beteiligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge von derer
- 55 - Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um B._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht an- zunehmen, dass diese stillschweigende Zustimmung für die schlagenden, spu- ckenden und drohenden Beschuldigten dermassen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbegehung abgesehen hätten, wie dies für die An- nahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinausging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Prä- senz bzw. ihre damit manifestierte Zustimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kolle- gen darin zu bestärken, weiterhin gegen B._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordneten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlos- senheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlungen ihrer eigenhändig agierenden Mitbeschuldigten erhöhte wur- de.
E. 2.6 Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken B._____s durch die Beschuldig- ten C._____, den Jugendlichen und F._____ leisteten die Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben.
E. 2.7 Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen B._____ ausgestos-
- 56 - sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten C._____ [Dumm- kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung B._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber B._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt.
E. 2.8 Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.9 Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge-
- 57 - bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken B._____s durch die Mitbeschuldigten C._____, F._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung B._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (N._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die J._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. des Verrats B._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Ent- sprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbar- keit der Reaktion auf das ungebührliche Verhaltens des Privatklägers, nachdem das Aufnehmen der Fotos bereits abgeschlossen war. Ohnehin überstiegt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine ge- wisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
3. Drohungen zum Nachteil von B._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5)
E. 3 Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B)
E. 3.1 Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten C._____, G._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger B._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Ebenfalls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich erheblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe-
- 58 - stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist ferner erstellt, dass die zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldigten unter ei- nem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss erfolgten, wobei je- der Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgeblichen Tat- beitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitlichen, mittäterschaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte F._____ ist so- mit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entspre- chenden Schuldsprüche betreffend den Jugendlichen, G._____, D._____ und C._____ blieben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich K._____ konnte weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Drohungen der anderen fünf Beschuldigten nach- gewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Frei- spruch.
E. 3.1.1 Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten C._____, A._____, F._____, D._____, G._____, der Jugendliche, O._____ und K._____ dem Privat- kläger B._____ mehrfach gedroht haben, ihn umzubringen bzw. zu ermorden (Sachverhaltsabschnitt 4, teilweise im Eingangsbereich, sodann im Gebetsraum). Sodann soll der Jugendliche den Privatkläger B._____ mit den Worten "Wie willst du sterben, sollen wir deinen Schädel zerstören oder sollen wir dich köpfen, du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig für die Mo- schee, wir bringen dich irgendwo anders hin, wo du dann stirbst", sowie mit den Worten "P._____" respektive "P._____", was übersetzt bedeutet "Ich schlage dir auf den Kopf", bedroht haben. Der Jugendliche soll sodann die anderen Beschul- digten auch aufgefordert haben, dass jemand ein Messer holen solle (Sachver- haltsabschnitt 5, im Gebetsraum). Die eingangs genannten Beschuldigten seien dabei um den Geschädigten herumgestanden und jeweils – soweit sie nicht sel- ber drohten – mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen.
E. 3.1.2 Sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Geschädigte M._____ sag- ten in ihren Einvernahmen konstant aus, dass B._____ im Zuge des Geschehens im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum von verschiedenen Personen mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 20/1 S. 5, Urk. 20/2 S. 13; Urk. 20/5 S. 6, Urk. 20/6 S. 16, 38). B._____ identifizierte in der tatnächsten Einvernahme G._____, F._____, C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene Personen, die ihm mit Mord gedroht hätten (Urk. 20/1 S. 5). Anlässlich der zweiten Einver- nahme rund 5 Monate nach dem Vorfall konnte er sich noch an C._____ und den
- 26 - Jugendlichen erinnern, die sicher Morddrohungen ausgestossen hatten. Bei G._____ war er sich dagegen nicht mehr sicher. Aber auch in dieser Einvernahme bestätigte er, dass noch weitere als die soeben genannten zwei Beschuldigten entsprechende Drohungen ausgestossen hatten (Urk. 20/2 S. 13). Auffallend ist, dass sich beide Geschädigten insbesondere noch an eine konkrete Drohung sei- tens des Jugendlichen erinnern konnten, wonach dieser B._____ gefragt habe: "Wie willst du sterben?" B._____ konnte sich dabei zusätzlich daran erinnern, dass der Jugendliche angefügt hatte, dass man ihn nicht in der Moschee selber töten solle, weil "sein Blut zu dreckig für die Moschee sei". Offenbar hatte diese spezifische Aussage bzw. Formulierung beide Geschädigten nachhaltig beein- druckt. Gemäss M._____ habe er insbesondere an der Art, wie der Jugendliche dies formuliert hatte, gemerkt, dass es ihm ernst gewesen sei (Urk. 20/6 S. 38). Die übereinstimmenden Schilderungen der Geschädigten, welche beide mit be- sonderen Gefühlsäusserungen verbinden, sind starke Anzeichen dafür, dass ihre Schilderungen einen tatsächlichen Erlebnishintergrund aufweisen. Gleichzeitig überzeugt das, was der Jugendliche dagegen vorbringt, nicht: So gab er an, er wisse gar nicht, wie man die ihm vorgeworfene Aussage auf Arabisch formuliere (Urk. 17/8 S. 33). Wie sich aber aus dem psychiatrischen Gutachten über ihn ergibt, spricht seine für die Erziehung verantwortliche Mutter kaum Deutsch, wes- halb er sich mit ihr zu Hause nur auf Arabisch unterhalte (Akten Jugendstrafver- fahren SB190212, Urk. 16/10 S. 23). Auch H._____ bestätigte, dass der Jugendli- che Arabisch spreche, mit tunesischem Dialekt (Prot. I S. 139). Dass der Jugend- liche die ihm vorgeworfene Drohung mangels sprachlicher Kenntnisse gar nicht auf Arabisch zu sagen vermocht hätte, erweist sich somit als reine Schutzbehaup- tung. Ferner hat der Jugendliche selber zugegeben, B._____ mit den arabischen Worten "P._____" – was zu Deutsch so viel wie jemandem den Kopf ein- bzw. aufschlagen bzw. den Kopf vernichten bedeutet – gedroht zu haben. Diese von ihm eingestandene Drohung beinhaltet ebenfalls eine Androhung schwerer kör- perlicher Nachteile bis hin zum Tode (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. III.11.4.8.).
E. 3.1.3 Diese beiden in Sachverhaltsabschnitt 5 vorgeworfenen Äusserungen des Jugendlichen sind nach dem Gesagten erstellt. Zweifel verbleiben jedoch hin-
- 27 - sichtlich der weiteren Äusserung, man solle ein Messer holen, die gemäss Ankla- geschrift ebenfalls dem Jugendlichen zugeschrieben wird. Diesbezüglich hatte be- reits die Vorinstanz Zweifel daran geäussert, dass es tatsächlich der Jugendliche war, der diese Aussage tätigte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Es be- stehen darüber hinaus jedoch gar Zweifel darüber, ob diese Aufforderung, ein Messer zu holen, um B._____ damit zu töten, überhaupt erfolgte. Denn zum einen ist auffällig, dass B._____ über die zuvor bereits behandelten Todesdrohungen jeweils von sich aus berichtete. Die Aussage bezüglich dem Messer machte er je- doch erst auf Nachfrage des befragenden Polizisten nach dem möglichen Tatmit- tel hin (Urk. 20/1 S. 5). Auch in der zweiten Einvernahme wurde der Privatkläger erneut nach den Todesdrohungen und deren Inhalt gefragt. Sowohl auf diese Fragen hin wie auch auf die Frage, ob jemand irgendetwas darüber gesagt hatte, wie er getötet werden solle, erwähnte B._____ das Messer nicht. Erst als er spe- zifisch nach einer möglichen Waffe, die erwähnt worden war, gefragt wird, gab er zu Protokoll, es habe im Hintergrund – hinten sei ja die Küche gewesen – ein Topf und ein Messer gegeben. Die Küche sei ja aber "geräumt" gewesen (Urk. 20/2 S. 22 unten). Dies klingt mehr nach einer visuellen Wahrnehmung, die der Privat- kläger im Vorfeld des Vorfalls gemacht hatte. Nichtsdestotrotz dementiert er in der Folge aber, dies gesehen zu haben, und gibt an, es sei darüber gesprochen wor- den. Unklar ist dabei, welche Relevanz dem "Topf" in diesem Zusammenhang zu- kommt. Zwar spricht die Äusserung nebensächlicher Details in der Regel für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Dennoch konnte der Privatkläger auf weitere Nachfragen hin jedoch weder beantworten, wer diese Äusserung gemacht hat, noch in welcher Sprache dieser erfolgt sein soll. Insgesamt verbleiben hinsichtlich dieser Äusserung somit zu viele Unklarheiten, weshalb diese als nicht erstellt zu betrachten ist.
E. 3.1.4 Als erstellt zu gelten haben demgegenüber die weiteren Todesdrohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der Anklage. Wie eingangs dargelegt, ver- mochte der Privatkläger B._____ die fünf in der Anklage genannten Beschuldigten C._____, G._____, F._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm (zusätzlich zur Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitt 5) mit dem Tod gedroht hatten, zu identifizieren. Der Umstand, dass sich beide Geschädigten nur noch an
- 28 - den Wortlaut der hiervor erläuterten Drohung des Beschuldigten Jugendlichen gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 der Anklage erinnern konnten, nicht jedoch an die übrigen Todesdrohungen (Sachverhaltsabschnitt 4), ist dabei keineswegs als Indiz dafür zu werten, dass sie hinsichtlich der weiteren Drohungen nicht die Wahrheit sagten. Im Gegenteil erscheint es als durchaus lebensnah und nach- vollziehbar, dass sich diese Drohung des Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer besonderen Formulierung von einer "einfachen" Todesdrohung abhebt, beson- ders ins Gedächtnis der Betroffenen eingebrannt hatte. Wie die Vorinstanz zudem bereits überzeugend darlegte, war die Stimmung unter den anwesenden Be- schuldigten in dieser Phase nach der Entdeckung der "Verräter" äusserst aufge- heizt und darauf ausgelegt, die "Spione" nun zur Rechenschaft zu ziehen. Davon ist auch vorliegend auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit herrschte eine Gesinnungslage vor, in welcher das Ausstos- sen von Drohungen gegen den Übeltätern als Folge ihrer Aufgebrachtheit und als Ausdruck ihrer Wut durchaus denkbar erscheint. In diesem Sinne hat der Jugend- liche sodann zumindest hinsichtlich der Äusserung "P._____" ja auch eingestan- den, B._____ gedroht zu haben und bestätigte somit die Aussagen des Privatklä- gers B._____ bereits teilweise (Urk. 20/2 S. 7: "Wir reissen Dir den Kopf ab."), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen B._____s punkto Drohungen unterstreicht. Die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten B._____ und M._____, wo- nach die fünf genannten Beschuldigten Todesdrohungen ausgesprochen hätten, erscheint damit als glaubhaft. Nicht mehr erstellen lässt sich dabei allerdings, ob und falls ja von welchen Beschuldigten die entsprechenden Todesdrohungen be- reits im Eingangsbereich und während der Verschleppung B._____s in den Ge- betsraum ausgesprochen wurden, wie dies in der Anklageschrift in Sachverhalts- abschnitt 4 vorgeworfen wird. Am Resultat ändert dies jedoch nichts.
E. 3.1.5 Verschiedene Beschuldigte, insbesondere C._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da B._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass B._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei
- 29 - aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch C._____, D._____ und F._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
E. 3.1.6 Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten C._____, G._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger B._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" unter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass B._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont gebliebenen Geschädigten M._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu be- wogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten Q._____ hastig SMS- Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umgebracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Ju- gendlichen sowohl C._____ als auch A._____, dass B._____ verängstig gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut A._____ habe B._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun wür- den (Prot. I S. 105).
E. 3.1.7 Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten – mitunter A._____ – an diesen Handlungen ihrer Mitbeschuldigten wird weiter unten noch genauer einzugehen sein (vgl. unten E. II.3.5., betreffend den Beschuldigten A._____ insbesondere E. II.3.5.3).
- 30 -
E. 3.2 Hinsichtlich der Beschuldigten E._____ und A._____, welche selber keine Drohungen ausgesprochen hatten, ist auch hier zu prüfen, ob ihre Anwesenheit im Kreis um den Privatkläger in dieser Phase strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Auch hier ist relevant, dass das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldigten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder eine enthemmende Wirkung zeitigte und diese Gruppendynamik dazu beitrug, dass die einzelnen Beschuldigten, die selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen bereit waren, in ihrem Tatentschluss bzw. in seiner Bereitschaft, diesen weiter zu verfolgen, bestärkt wurden. Dass E._____ und A._____ demonstrativ auf ihren Positionen um B._____ herum präsent blieben, als die anderen Beschuldigten begannen, Todesdrohungen gegen diesen auszusprechen, ist auch hier als still- schweigende Zustimmung zu deren Taten zu werten, die sie ihren drohenden Mitbeschuldigten dadurch sichtbar signalisierten. Es kann auf die bereits gemach- ten Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden (vgl. oben E. III.2.5.). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, trug die Präsenz der beiden Beschul- digten dazu bei, die personelle und physische Übermacht und damit die Drohku-
- 59 - lisse gegenüber dem am Boden sitzenden Privatkläger zu verstärken und ent- sprechend die einschüchternde Wirkung der Drohungen auf ihn zu steigern. Auch darin ist ein – wenn auch untergeordneter – Beitrag zu den Drohungen der ande- ren Beschuldigten insofern zu erkennen, dass die Erfolgschancen hinsichtlich der Drohungen erhöht wurden. Entsprechend haben E._____ und A._____ auch hin- sichtlich der Drohungen einen Beitrag geleistet, der die Anforderungen der Gehil- fenschaft gemäss Art. 25 StGB objektiv erfüllt.
E. 3.2.1 Der Privatkläger B._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (G._____, F._____, C._____, A._____, D._____, K._____, O._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu G._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewe- sen. Auch zu F._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. C._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (C._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. A._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend K._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend E._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kan- tonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8).
E. 3.2.2 An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger B._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab B._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten G._____, F._____, C._____, der Jugendliche sowie eventu- ell K._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht al- les sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut,
- 31 - daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von C._____, D._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Personen im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger E._____ und A._____. Es sei eine unüberschauba- re Situation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfron- tiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von H._____ (und L._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete B._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Po- lizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21).
E. 3.2.3 Betrachtet man diesen Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers B._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Be- schuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme ge- genüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf C._____, D._____ und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Mo- nat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass B._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaub- haft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzel- nen Beschuldigten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undiffe-
- 32 - renzierte, hinsichtlich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detail- befragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten be- schreibt B._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entspre- chend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hoch- geschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschrei- bung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von nahelie- genden Mehrbelastungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leich- tes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschuldigten C._____, D._____ und des Jugendlichen er- scheinen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf C._____ der Hinweis B._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Wei- teres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erleb- tem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.).
E. 3.2.4 Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. C._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben
- 33 - (hierzu sogleich unten E. II.3.3.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Po- lizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Wider- sprüchen: C._____ gab an, beobachtet zu haben, wie B._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro gebracht worden sei. Aus den glaubhaften und überein- stimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schlä- ge, Drohungen und das Bespucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams H._____ begonnen hatten. B._____ beschreibt diesbezüglich ein- drücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letz- te Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben). Wäre C._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung B._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Polizei geblieben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Seine Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zurechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Versi- on seines Bruders A._____, der seinerseits angibt, er habe beobachtet, dass C._____ gespuckt habe und sei dann sogleich zu ihm gegangen, um ihn zurecht- zuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass C._____ mit seinen Aussagen vorwie- gend sich selber und die übrigen Beschuldigten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten versucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15 - 20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekommen sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von M._____ an den Polizisten Q.______ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung B._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der J._____ rund eineinhalb Stunden vergangen sind. Auch das zeigt, dass C._____
- 34 - offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt.
E. 3.2.5 Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams H._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken C._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten D._____ und C._____ ge- schildert wird. Selbst H._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Gruppe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden B._____ herumge- standen sei. B._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er B._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (L._____ und er) hätten schliess- lich zum Schutze B._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wütende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage H._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht ha- be, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Geschädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage ge- macht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine aku- te Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Beschuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten beschriebenen körperlichen Übergriffen gegen B._____ gekommen ist.
E. 3.2.6 Dass B._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten geschla- gen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von M._____ nicht mit genü- gender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie B._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, B._____ an- zugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initi-
- 35 - alen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von B._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um B._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei M._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem B._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten Q._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige D._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden B._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von B._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten F._____, G._____, A._____ und K._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf B._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten A._____, E._____ und K._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.3.5.1. ff.).
E. 3.2.7 Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass B._____ von C._____, D._____ und der Jugendliche geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügliche Aussage des Privatklägers (oben E. II.3.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel.
- 36 -
E. 3.3 In subjektiver Hinsicht verhält es sich ebenfalls gleich wie bereits hinsicht- lich der Spuckattacken ausgeführt (oben E. III.2.7.): Spätestens als sie die erste Drohung ihrer Mitbeschuldigten wahrgenommen hatten, musste ihnen bewusst gewesen sein, dass weitere Drohungen folgen könnten, wozu sie durch ihre wei- terhin aufrechterhaltene Präsenz auch ihre Zustimmung signalisierten. Sie nah- men zumindest in Kauf, dass ihre so manifestierte Zustimmung und Präsenz dazu beitragen würde, dass weitere Drohungen der Mitbeschuldigten erfolgen bzw. de- ren Wirkung verstärken würde. Nachdem der Beschuldigte A._____ kein Arabisch spricht, ist ihm die vom Jugendlichen auf Arabisch geäusserte Drohung "P._____", hinsichtlich welcher entsprechend zu seinen Gunsten davon ausging, dass er diese nicht verstanden hat, auch im Rahmen der Gehilfenschaft nicht zu- zurechnen. Im Übrigen ist der Tatbestand der Gehilfenschaft zu Drohung jedoch erfüllt.
E. 3.3.1 Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers B._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und gemäss Sachverhaltsab- schnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Be- schuldigte C._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei D._____, G._____, K._____, F._____, A._____ und E._____ dabei gestanden und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewe- sen sein. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift erneut C._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich F._____ als jene, die den Privat- kläger B._____ je mindestens einmal bespuckt hätten.
E. 3.3.2 Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger B._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). C._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder A._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, C._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte M._____ berichtet davon, das B._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von
- 37 - C._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten.
E. 3.3.3 C._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und B._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt C._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten C._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten.
E. 3.3.4 Sodann sollen auch der Jugendliche und F._____ gespuckt haben. Wäh- rend B._____ neben dem geständigen C._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich M._____ an F._____ erinnern. Andere hät- ten B._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. B._____s lebhafte, plastische Schilde- rungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf M._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie B._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger B._____ als auch M._____ punktuelle Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen
- 38 - dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigte nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Be- schuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von M._____ der Beschuldigte F._____ und im Fall von B._____ die Beschuldig- ten C._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von C._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend F._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen.
E. 3.3.5 Nach dem Gesagten ist auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzu- stellen. Nachdem – im Gegensatz zu C._____ – hinsichtlich der nicht geständigen Beschuldigten F._____ und des Jugendlichen keine genaueren Informationen darüber vorliegen, wie oft diese B._____ bespuckt hatten, ist von der für sie güns- tigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszu- gehen. Im Ergebnis gilt mit der Vorinstanz als erstellt, dass – neben C._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte F._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten, insbesondere auch des Beschuldigten A._____, ist später noch gesondert einzugehen (vgl. nachfolgend E. II.3.5.).
- 39 -
E. 3.4 Im Ergebnis haben sich E._____ und A._____ somit der Gehilfenschaft zu Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht.
E. 3.4.1 Gemäss Anklage soll F._____ dem Privatkläger B._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. Der Beschuldigte F._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass B._____ Fotos gemacht und an N._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [F._____] habe zu B._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldig- ten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittel- bar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. D._____, G._____, C._____, A._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbe- kommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). E._____ und K._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12).
E. 3.4.2 B._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte M._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als F._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen B._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in
- 40 - den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6).
E. 3.4.3 Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten F._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen B._____s lässt sich zudem entnehmen, dass B._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen F._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Ge- schichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen M._____s ist bemerkenswert so- dann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe F._____ das Geld her- ausgenommen, B._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychologisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte F._____ seine Aktion mit den Worten, B._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1
- 41 - S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte F._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzu- stellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Beweiser- gebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass M._____ nicht bestätigte, dass B._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass B._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nach- dem B._____, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zwei- fel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – nicht erstellt, dass B._____ die Banknote herunterschluckte.
E. 3.4.4 Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten F._____, somit insoweit er- stellt, als B._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen.
E. 3.5 Anwesenheit von A._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sach- verhaltsabschnitte 3, 4, 5, 7 und 9
E. 3.5.1 Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen B._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 4, 5, 7 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten C._____, A._____, E._____, D._____, G._____, F._____, K._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten.
E. 3.5.2 Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von B._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten C._____, D._____ und dem Jugendlichen – neu auch G._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehre- re dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten
- 42 - Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (G._____: Drohungen; C._____: Drohungen, Spucken; D._____: Dro- hungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch B._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis je- ner Beschuldigten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich F._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebets- raum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen B._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermochte B._____ auch den Beschuldigten F._____ klar als einen je- ner Personen im engeren Kreis um ihn herum zu identifizieren (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Geschädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte F._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldigten zumindest unmittelbar zugegen war.
E. 3.5.3 Gemäss Anklage sollen auch A._____ und E._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger B._____ herumgestanden sein. A._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (C._____) B._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass A._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder M._____ noch B._____ A._____ als ei-
- 43 - nen der Beschuldigten identifizierten, die B._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, A._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten A._____ zeigte). M._____ beschrieb das Vorgehen gegen B._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. A._____ zählte aus der Sicht von M._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass A._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen B._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um B._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von B._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei B._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch A._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um B._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte.
E. 3.5.4 Das Gleiche gilt im Ergebnis für E._____. Wenngleich B._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). M._____ zählte E._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um B._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen E._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben musste. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlarvung
- 44 - B._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wun- der genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Be- leidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebenen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zurück- gewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangsbe- reich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit E._____s erstellt wer- den konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jeden- falls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung B._____s auf den Vorfall auf- merksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeit- punkt, als B._____ im Gebetsraum auf den Boden gesetzt wurde – auch mitver- folgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater H._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie B._____ und schliesslich auch M._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch E._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf B._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh- rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um B._____ geschart hatten.
E. 3.5.5 K._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte K._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil
- 45 - E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der J._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass K._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte K._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. B._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, K._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das B._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch K._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten K._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen K._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte M._____ sagte aus, beim Beschuldigten K._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla- gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er B._____ geschlagen hätte. Er
- 46 - habe aber den Laptop von B._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird K._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt.
E. 3.5.6 Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von K._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger B._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten.
E. 4 Methodik und Wahl der Sanktionsart
E. 4.1 Deliktsübergreifende Faktoren
E. 4.1.1 Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in
- 64 - welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der auch vom Beschuldigten gehilfenschaftlich geförderten zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Beschuldig- ten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privat-
- 65 - kläger B._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintlichen Ver- bündeten M.______ zur Rechenschaft zu ziehen.
E. 4.1.2 Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychi- schen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsitu- ation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. R._____ beim Privatkläger B._____ diagnostizierte Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schrei- ben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 152/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbe- sondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in S._____ oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 152/6). Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht damit je- doch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger B._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswir- kungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte. Somit ist er- stellt, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen-
- 66 - den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie der Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse in ihrer Gesamt- heit auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt zu erachten.
E. 4.1.3 Auch beim Geschädigten M._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten A._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. R._____ gestellten Diagnose eines "Posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf psychische Folgen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. M._____ fühlte sich im Nachgang zur Tat sichtlich verfolgt, was sich etwa am Bei- spiel des von ihm beschriebenen Nachstellens zweier Personen im Vorfeld zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehr als 5 Monate nach dem Vorfall zeigte (vgl. Urk. 20/8; Urk. 20/6 S. 6). Im Nachgang des Tatabends traute er sich sodann aus Angst vor weiteren Übergriffen gar nicht mehr nach Hause (Urk. 20/5 S. 2), wechselte seine Telefonnummer und gab an, vorübergehend untergetaucht zu sein. Ferner berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlafprobleme und gab an, dass dieses Ereignis sein Leben schlagartig verändert habe (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.).
E. 4.1.4 Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra-
- 67 - gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen durch den Beschuldigten begangenen und geförderten Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung dieses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sicher- gestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur insoweit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tatsächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese notwendigerweise zu erfolgende Gesamt- betrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart.
E. 4.2 Wahl der Sanktionsart
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatz- strafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperati- onsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamt- strafe von 14 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer
- 68 - präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.
E. 4.2.2 Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der J._____. Neben der Vielzahl der innert kürzester Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleichzeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte A._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu die- ser Gesamtsituation beigetragen. Er war erst nach der Festsetzung B._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldigten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt und sich sodann – wenn auch nur gehilfenschaft- lich – auch an den von anderen Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen und Beschimpfungen in Form von Spuckattacken sowie der Nötigung zum Schlucken der Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädigten M._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte so zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlassen konnte. Entsprechend blieb er auch nach der Ankunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Ge- schädigten fortan aufhielten. Er war es dann auch, der mit seinem Faustschlag gegen den Kopf M._____s ein Mass an physischer Gewalt anwendete, das sämt- liche anderen physischen Einwirkungen auf die Geschädigten an diesem Abend überstieg. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend weitest- gehend uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wie- der hervorgehobenen Verfehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Foto-
- 69 - grafieren in der Moschee) – nichts Nennenswertes ereignet hätte. Er gab einzig an, dass sein Bruder C._____ den Privatkläger B._____ einmal bespuckt habe. Darüber hinaus streitet er jedoch sämtliche weiteren Übergriffe ab, verharmlost die Vorwürfe der Geschädigten als "brutal übertrieben" und versucht diese ohne nachvollziehbare Begründung mit einer Art Verschwörungstheorie abzutun (Pro- tokoll I S. 100, 103, 114). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte weiterhin gänzlich uneinsichtig (Prot. II S. 26 ff.). Es ist die Auf- gabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernst- haftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorlie- gend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – nicht nur für die einfache Körperverletzung, sondern auch für die beiden Freiheitsent- ziehungen, die Beteiligung an den Drohungen und für die mehrfachen Nötigungs- handlungen zum Nachteil beider Geschädigten.
E. 4.2.3 Im Ergebnis ist also für die einfache Körperverletzung, die Freiheitsentzie- hung, die gehilfenschaftlich geförderte mehrfache Drohung sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein.
E. 4.2.4 Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
E. 4.3 Wie soeben ausgeführt, trug bei B._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu F._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass F._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um B._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass F._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als F._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldig-
- 61 - ten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass B._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchte- rung B._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung F._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus.
E. 4.4 Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat F._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht ge- sagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um B._____ befanden, das Vorgehen F._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner- note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewe- sen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernen, wenn sie den sich abzeich- nenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie statt- dessen in der Gruppe um B._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu F._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrecht- erhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass B._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte F._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegen- wehr B._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um eine sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von
- 62 - F._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerechnet haben, dass ihre Präsenz für F._____s Tat förderlich sein würde. Anzumerken bleibt, dass sich der Einwand der Verteidigung, die Tatbeteiligung des Beschul- digten A._____ werde in der Anklageschrift nur mit "in Anwesenheit der Beschul- digten" und damit nicht genügend umschrieben, womit bereits deshalb kein Schuldspruch erfolgen könne (Urk. 193 S. 2 f.), als unbegründet erweist, ist doch letztlich "nur" gerade diese physische Präsenz, mit welcher die übrigen Beschul- digten F._____ ihre (psychische) Unterstützung ausdrückten, wie dargelegt, als ihr relevanter Tatbeitrag zu qualifizieren. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen.
E. 4.5 Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ sowie C._____ und A._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich K._____ ist dagegen weder seine An- wesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge
E. 5 Strafrahmen und schwerste Straftat Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar (Urk. 173 E. V.2.2.). Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ gegenüber jener zum Nachteil des Geschädigten M._____ hinsichtlich ihrer Dauer leicht schwerer wiegt, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung heranzuziehen.
- 70 - Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Tagessatz Geld- strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 6 Konkrete Beurteilung
E. 6.1 Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Sachver- haltsabschnitt 12)
E. 6.1.1 Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkt seines Bei- tritts zugerechnet werden kann. B._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte A._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme B._____s beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Be- schränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Be- schuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehindert wur- de, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnah- me B._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszuge- hen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die J._____ im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den vermeintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsbe- raubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. Ferner ist mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mittäterschaft handelnden Be- schuldigten relevant, dass der Beschuldigte A._____ bei der Freiheitsberaubung zu Nachteil B._____s zwar einen tatbestandserfüllenden Beitrag leistete, ihm in der um B._____ versammelten Gruppe jedoch keine führende Rolle zukam, was
- 71 - im Vergleich zu gewissen seiner Mittäter, denen einen solche Rolle nachgewiesen werden kann, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.
E. 6.1.2 In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, B._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Wei- teres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldig- ten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhöhenden und verschul- densmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.
- 72 -
E. 6.2 Gehilfenschaft zu Drohungen zum Nachteil B._____s (Sachverhaltsab- schnitte 4 und 5)
E. 6.2.1 Dem Privatkläger B._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohun- gen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Personen – mitunter dem Beschuldigten A._____ – umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Dass der Beschuldigte die Tat der fünf drohenden Mitbeschuldigten bzw. den Taterfolg durch seine Präsenz lediglich gefördert hat, ist in erheblichem Masse verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen. Im Übrigen sind auch hier die eingangs dargelegten Gesamtum- stände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbunde- ne Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüch- terungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Aufgrund der untergeordneten Beteiligung des Beschuldigten ist allerdings dennoch von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
E. 6.2.2 Auf der subjektiven Seite der Tatkomponenten ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten zur Förderung der Tat – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch B._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksich- tigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Um- stand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und da-
- 73 - mit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart ein- geschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Entsprechend überwiegen die verschuldensmin- dernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzu- heben.
E. 6.2.3 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlim- merung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 6.3 Gehilfenschaft zur Nötigung betr. Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3)
E. 6.3.1 In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul- digten F._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch Auf- drücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch A._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewalt- anwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernach- lässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügi- gen Bereich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan anschloss. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldigten A._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privat- kläger den Haupttäter F._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vor- haben bestärkte und ferner einen Beitrag dazu leistete, dass der Privatkläger sei- nen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm.
- 74 -
E. 6.3.2 Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwir- ken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und sichtlich verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegen- heit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht auf- zuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenser- höhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders ein- schneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anbe- tracht der nur untergeordneten gehilfenschaftlichen Beteiligung des Beschuldigten um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren.
E. 6.4 Freiheitsberaubung zum Nachteil M.______ (Sachverhaltsabschnitt 19)
E. 6.4.1 Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte M._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfrei- heit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgese- hen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheits- beraubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte M._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation (oben E. IV.4.1.) von Relevanz und im Rahmen der Asperati- on miteinzubeziehen. Wenngleich der Festnahme M._____s bereits die Übergriffe
- 75 - und das Festhalten B._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion.
E. 6.4.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil B._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in M._____ einen Verbündeten B._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten M._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend B._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tat- komponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint an- gemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 6.5 Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil M._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15)
E. 6.5.1 Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten M._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil M._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger B._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden
- 76 - auf dem Mobiltelefon M._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten N._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil B._____s bei M._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
E. 6.5.2 Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers B._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat- schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat.
E. 6.6 Körperverletzung zum Nachteil M._____s (Sachverhaltsabschnitt 16)
E. 6.6.1 Der Beschuldigte A._____ hat M._____ einen heftigen Faustschlag gegen den Hinterkopf verpasst, sodass dieser kurzzeitig fast das Bewusstsein und das Gleichgewicht verloren hätte. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um einen einzelnen Schlag gehandelt hatte. Erschwerend wirkt sich – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – allerdings aus, dass der Angriff des Beschuldigten aus dem Nichts und zudem von hinten erfolgte, womit dem Beschuldigten eine gewisse Hinterhältigkeit anzulasten ist, die seinem Opfer jegliche Abwehr verunmöglichte. Die Tatfolgen in Form eines leichten Schädelhirntraumas sind keineswegs zu ba- gatellisieren, liegen jedoch in Relation zu dem, was im Rahmen des Tatbestands der einfachen Körperverletzung erfasst ist, noch im eher geringfügigen Bereich. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht.
- 77 -
E. 6.6.2 In subjektiver Hinsicht wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Geschädigten M._____ zumindest eventualvor- sätzlich in Kauf nahm. Ferner berücksichtige sie auch den aufgrund des Fotogra- fierens durch B._____ erregten Gemütszustand, welcher auch beim Vorgehen gegen dessen vermeintlichen Verbündeten M._____ noch nachgewirkt haben dürfte, zu Recht leicht zu seinen Gunsten (Urk. 173 E. V.4.2.3.).
E. 6.6.3 Im Ergebnis ist hinsichtlich der Körperverletzung – in Relation zu den vom relativ breiten Strafrahmen dieses Tatbestands von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erfassten Taten – von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter angemes- sener Berücksichtigung des Beitrags dieser Tat zur Gesamtsituation ist die Ein- satzstrafe um 4 Monate zu asperieren.
E. 6.7 Fazit Tatkomponente
E. 6.7.1 Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
E. 6.8 Täterkomponente
E. 6.8.1 Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 173 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seine persönlichen Ver- hältnisse haben sich jüngst dahingehend verändert, dass er Vater eines nunmehr halbjährigen Kindes geworden ist und sich aufgrund seiner psychischen Probleme (Angststörung) bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Prot. II S. 22 f.). Aus seiner Biographie ergeben sich – entgegen der Vorinstanz, welche die er- schwerten Lebensumstände in Bezug auf seine Lehrstellensuche leicht strafmin- dernd berücksichtigte – allerdings keine Umstände, welche das strafbare Verhal- ten erklären würden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz ge- nannten Schwierigkeiten im Hinblick auf seine berufliche Situation in einem direk- ten Zusammenhang mit den vorliegenden Taten stünden bzw. diese in irgendei-
- 78 - ner Weise erklärbar machen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Es ist ferner von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Daran ändern auch die vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens neu geltend ge- machten psychischen Probleme (Urk. 193 S. 8 f.) nichts. Die Vorinstanz berück- sichtigt schliesslich das jugendliche Alter des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt war, ohne weitere Begründung im Umfang von einem Monat als strafmindernd. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Ent- scheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten be- sass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine Hin- weise darauf, dass die Tat aus jugendlichem Leichtsinn begangen wurde oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu erkennen. Eine Strafminderung erscheint in- sofern somit nicht angezeigt.
E. 6.8.2 Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten und die Schilderungen der Privatkläger über die Ereignisse am Tatabend verharmlosend als "übertrieben" bezeichnet hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbeteiligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch
– in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurteilung mitwirken muss – im Rahmen der Straf- zumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen, im Rahmen derer er zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt wurde (Urk. 185). Diese Verurteilung geht allerdings auf einen Strafbefehl der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zurück und erging somit zeitlich nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Entsprechend kann vorlie-
- 79 - gend auch nicht auf eine straferhöhende Wirkung dieser Vorstrafe geschlossen werden, mit dem Argument, der Beschuldigte hätte aus der früheren Verurteilung keine Lehren gezogen. Gleichsam begann die diesbezüglich verhängte Probezeit auch erst rund vier Monate nach der Begehung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte zu laufen. Die vorliegende Konstellation stellt aufgrund der be- schriebenen zeitlichen Abfolge entsprechend auch ein Fall der retrospektiven Konkurrenz dar, was jedoch aufgrund des Erfordernisses der Gleichheit der Straf- art erst im Rahmen der Zumessung der Geldstrafe zu berücksichtigen ist (vgl. da- zu unten E. IV.7.1.). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich aber, dass der Beschul- digte die hier zur Beurteilung stehenden Delikte während noch laufender Strafun- tersuchung, die schliesslich mit ebendiesem Strafbefehl vom 28. Februar 2017 abgeschlossen wurde, beging (vgl. Beizugsakten StA-Nr. 2016/10019564), was von einer gewissen Unbeeindrucktheit des Beschuldigten von der hiesigen Straf- justiz zeugt und entsprechend leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Üb- rigen hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – seit der Tat im November 2016 zwar wohlverhalten. Dies stellt indes keine besondere Leistung dar und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit vorliegend im Umfang von 1 Monat geringfügig straferhöhend aus.
E. 6.9 Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer
E. 6.9.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teilweise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 173 E. V.5.2. f.). Dass der vorlie- gende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 158/5/1-3) – eine gewisse me- diale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "… [Schlagzeilen]" (Urk. 158/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte
- 80 - in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichts- destotrotz ergibt sich bei der Lektüre der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehenden Vorwürfe berichtet und auch die Stand- punkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer
– soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, ei- ne weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgericht- licher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen.
E. 6.9.2 In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu- sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren.
E. 6.10 Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A._____ für die Straftaten der mehrfa- che Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur Drohung sowie der mehrfachen (teilweise gehilfenschaftlichen) Nötigung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstra- fe von 17 Monaten zu verurteilen.
E. 7 Strafzumessung Geldstrafe
E. 7.1 Methodik
E. 7.1.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
- 81 -
E. 7.1.2 Wie bereits erwähnt verfügt der Beschuldigte über eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen, im Rahmen derer er – neben einer hier nicht relevanten Busse – zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde. Die entsprechende Verurteilung geht auf einen Strafbefehl der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zurück und erging somit zeitlich nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte. Damit liegt, wie bereits angesprochen, ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Nachdem für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung, wie bereits dargelegt, zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist das für eine Gesamtstrafenbildung in Anwen- dung des Asperationsprinzips vorausgesetzte Erfordernis gleicher Strafarten ge- geben. Entsprechend hat das Obergericht für dieses Delikt mit der bereits rechts- kräftig beurteilten Gewaltdarstellung eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und die neue festzulegende Strafe als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss besag- tem Strafbefehl auszusprechen.
E. 7.1.3 Hinsichtlich der Vorgehensweise ist zunächst zu bestimmen, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthal- ten. Vorliegend ist die Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gegenüber der Be- schimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB (Geldstrafe bis 90 Tagessätze) das schwerere Delikt. Entsprechend ist nachfolgend die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Gehilfenschaft zur Beschimpfung ange- messen zu erhöhen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Ausgangspunkt für die Straf- zumessung im Sinne der Einsatzstrafe ist also die rechtskräftige Grundstrafe ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 in der Höhe von 120 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 7.2 Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9)
E. 7.2.1 In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, der über- dies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehen- des Unbehagen auszulösen. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb relevant, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teil-
- 82 - weise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzuste- cken. Erschwerend kommt diesbezüglich hinzu, dass das Bespucken vorliegend gleich mehrfach durch verschiedene Beteiligte erfolgte.
E. 7.2.2 Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herab- würdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Ihr Handeln erfolg- te entsprechend vorsätzlich. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir- kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten A._____ sodann aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, indem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zustimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut der Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen.
E. 7.2.3 Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen oben verwie- sen werden (E. IV.6.8.). Diese wirkt sich auch hier geringfügig straferhöhend aus. Insgesamt ist somit von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Strafmin- dernd zu berücksichtigen ist auch hier die lange Verfahrensdauer, weshalb – iso- liert betrachtet – ein Strafmass von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen würde. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe je- doch nur um 5 Tagessätze zu erhöhen.
E. 7.2.4 Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte A._____ lebt gemäss eigenen Angaben von der Sozialhilfe (Prot. II S. 23 f.). Er verfügt über keine Un- terstützungspflichten. In Anbetracht der sehr beschränkten Einkommensverhält- nisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen.
- 83 -
E. 7.2.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung mit 5 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zu bestrafen.
E. 8 Vollzug
E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vor- instanzliches Urteil E. VI.1.).
E. 8.2 Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (aAbs. 2). Wie bereits dargelegt, ist im Strafre- gisterauszug des Beschuldigten zwar eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen verzeichnet. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB, der für die Gewährung des beding- ten Vollzugs eine besonders günstige Prognose bedingen würde, liegt allerdings nicht vor. Zum einen erreicht die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 ausgesprochene Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen bereits von der Höhe der Sanktion her die gesetzlich definierte Schwel- le von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht. Zum andern erging diese Verurteilung – wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies – von der zeitli- chen Abfolge her auch nicht vor der Verübung der hier zur Beurteilung stehenden Taten. Entsprechend wird eine gute Legalprognose noch vermutet bzw. der Be- schuldigte müsste für die Anordnung des unbedingten Vollzugs eine Schlecht- prognose aufweisen.
E. 8.3 Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorstrafe ist gegenüber den hier fraglichen Delikten nicht einschlägig. Zwar ist relevant, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte wie bereits dargelegt während noch laufender
- 84 - Strafuntersuchung beging. Es ist aber davon auszugehen, dass die am
21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Untersuchungshaft, die schliesslich 183 Tage andauerte, den Beschuldigten schwer beeindruckt haben, womit er sich be- reits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätte. Dass der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, dürfte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht des- sen ist dem Beschuldigten, auch wenn er nicht mehr Ersttäter ist, keine Schlecht- prognose auszustellen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Das gilt auch für die zusätzlich als Zusatzstrafe ausgesprochene Geldstrafe. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte nunmehr seit fast fünf Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, erscheint es trotz der Vorstrafe als angemessen, die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von 2 Jahren zu belassen.
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 92 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 9.1 Im Ergebnis ist der Beschuldige A._____ für die am tt. November 2016 be- gangenen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017, zu be- strafen.
E. 9.2 Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe sind bedingt aufzuschie- ben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Die erstandene Untersuchungs- haft von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) wird an die Frei- heitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
- 85 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Dispositiv
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der Anklage- schrift). - 5 -
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StG (Sachverhaltsab- schnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8, 9 und 17 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wo- von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft er- standen sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU- Ass-Tri) gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen nach Rechtskraft herausgegeben: − USB Memory Stick Marke EMTEC (Asservat Nr.: A010'137'050), − Klappmesser (Asservat Nr.: A010'137'185), − Mehrere Broschüren (Asservat Nr.: A010'137'527), − USB Memory Stick Marke Disk2Go (Asservat Nr.: A010'259'446), − USB Memory Stick Marke SanDisk (Asservat Nr.: A010'259'457). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewie- sen.
- Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie dem Ju- - 6 - gendlichen I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 37'474.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 54'527.10 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten - mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft - werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] - 7 - Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 176, S. 9 f.; 192 S. 4 f.)
- Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
- Es sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen − der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 3 der Anklageschrift) − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Sachverhaltsabschnitt 4 und 5 der Anklageschrift) − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs.1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9 der Anlageschrift) − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift).
- Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.–.
- Es sei der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen.
- Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung von 2 Jahren Probezeit zu gewähren.
- Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
- Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich aufzuerlegen. - 8 - Des Beschuldigten: (Urk. 193 S. 1)
- Die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Des Privatklägers: (Keine Anträge) - 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
- Prozessgeschichte 1.1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ steht im Zusam- menhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der J._____ [Mo- schee] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Be- schuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten K._____ (SB190206), C._____ (SB190207), H._____ (SB190209), E._____ (SB190210), F._____ (SB190211), I._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), L._____ (SB190213), D._____ (SB190214) und G._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 108). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Be- schuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 165) als auch der Privatkläger B._____ (Berufungsanmeldung vom
- Oktober 2018, Urk. 167) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 170 bzw. Urk. 173) wurde von den Parteien am 2. April 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw. am
- April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 171). Am 24. April 2019 (Postaufgabe am 23. April 2019) ging die Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft (Urk. 176) fristgerecht beim Obergericht ein. Demgegenüber reichte der Privatkläger B._____ keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom
- Mai 2019 (Urk. 177) auf seine Berufung nicht eingetreten wurde. 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 179 i.V.m. Urk. 180/1-3 und Urk. 181). - 10 - 1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 6 ff.).
- Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 betreffend mehrfacher Freiheitsberau- bung, einfacher Körperverletzung sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 der Anklageschrift nicht angefochten. Gleiches gilt hinsichtlich Dispositivziffer 2 betreffend die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 1, 2 und 6 sowie vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17. Unangefochten blieben ferner auch Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), Dispositiv- ziffer 6 und 7 (Zivilforderung des Privatklägers betreffend Schadenersatz und Ge- nugtuung), Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend Beschuldigten) und Dispositivziffer 9 (Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren, inkl. Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der gleichentags ergangene Be- schluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Oktober 2018 folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhaltsfeststellung
- Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden - 11 - sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtliche 10 Beschuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemach- ten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten D._____, C._____, E._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten A._____, G._____, F._____ und K._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (D._____, C._____, E._____, der Jugendliche, A._____, G._____, F._____ und K._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers B._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten M._____. - 12 - − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten M._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten H._____ und L._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein. 1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird teilweise erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
- Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der J._____ ab- gespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Be- schuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insge- samt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der J._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten lie- gen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Be- schuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlos- sen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschrif- ten denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Geschädigte M._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten einzeln - 13 - einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Ge- schädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschuldigten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangsläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sach- verhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, insbesondere unter Ein- bezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tathergänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Analysen der Qualität der Aus- sagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An- wälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demgegenüber liegen seitens der Be- schuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vor- gefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Ausnahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrechten Gebrauch bzw. beschränken sich weitestgehend auf die pauschale Bestreitung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vor- liegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird jedoch in den Ausführungen zu den Ein- zelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- - 14 - sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. B._____ 2.2.1. Der Privatkläger B._____ schildert die Geschehnisse in der J._____ sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer län- geren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kernge- schehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grös- sere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngesche- hen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von B._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams H._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; wei- tere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsab- schnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum - 15 - Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glass Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas weg- nahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispiels- weise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop ge- nommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Pri- vatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzel- nen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in die- sem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Gesche- hens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die J._____ bereits seit An- fang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu- binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschie- denen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver- mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jewei- ligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewe- sen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). - 16 - 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch F._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund M._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass C._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. B._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass B._____ auf naheliegen- de Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich B._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der ein- zelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Be- schuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entsprechen- den Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwägungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von überall. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- - 17 - führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen B._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen. 2.3. M._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte M._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch - 18 - sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor B._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von B._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von B._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu B._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von B._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von B._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit B._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die - 19 - sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und B._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass M._____ im Ge- gensatz zu B._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E.II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte M._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei B._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer B._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person B._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt hinsicht- - 20 - lich seiner Aussagen zum (vorliegend nicht mehr berufungsgegenständlichen) Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich auf- grund der räumlichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädigten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Gesche- hen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzei- chen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei M._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderun- gen zum Kerngeschehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einleitende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhal- ten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass B._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der - 21 - Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" B._____s mit dem Journalisten N._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der J._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger B._____ hinsichtlich der Fragen, was der wah- re Grund für seine Anwesenheit in der J._____ an jenem Abend gewesen ist, so- wie über die Zusammenarbeit mit N._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Auf- nahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatklä- ger B._____ und N._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umge- hend an N._____ schickte (Urk. 158/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD- Rom betr. Mobiltelefon von L._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass B._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der J._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für sei- nen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenar- beit mit N._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 sel- ber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärungen grundsätzlich be- stätigt (Urk. 150/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger B._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzu- lichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldig- ten bzw. spricht dafür, dass B._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Hal- tung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der J._____ ver- kehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten N._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden - 22 - Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass B._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl viel- mehr aus Angst vor Vergeltung, denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusser- ten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht ent- scheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, M._____, gab zwar ebenfalls an, N._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von M._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der J._____ oder Hinweise auf Kontakte mit N._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das B._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten M._____ gemacht hatte (Urk. 158/15/8), er- sichtlich, dass M.______ – im Gegensatz zu B._____ – auch tatsächlich zum Be- ten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit B._____ oder gar auch M._____ letztlich von N._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn B._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die J._____ an den Journalis- ten N._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb M._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu N._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie B._____. - 23 - 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten M._____ am
- November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers B._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde M._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die J._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu B._____ – die am Tatabend anwesen- den Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine ge- naue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Foto- wahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sach- verhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstel- lationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündi- gen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürf- ten. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwür- - 24 - fen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewe- sen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen ei- ne solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu be- rücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwin- keln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hat- te. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteilig- ten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend ma- chen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täter- schaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übri- gen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr ge- nau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestge- hend basiert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufwei- sen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger B._____ zwar nicht ganz auszuschliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrschein- lich, während solche beim Geschädigten M._____ gar nicht ersichtlich sind. Die insofern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit ange- - 25 - messener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachver- haltsabschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesonde- re auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Vali- dierung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
- Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 3.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 3.1.1. Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten C._____, A._____, F._____, D._____, G._____, der Jugendliche, O._____ und K._____ dem Privat- kläger B._____ mehrfach gedroht haben, ihn umzubringen bzw. zu ermorden (Sachverhaltsabschnitt 4, teilweise im Eingangsbereich, sodann im Gebetsraum). Sodann soll der Jugendliche den Privatkläger B._____ mit den Worten "Wie willst du sterben, sollen wir deinen Schädel zerstören oder sollen wir dich köpfen, du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig für die Mo- schee, wir bringen dich irgendwo anders hin, wo du dann stirbst", sowie mit den Worten "P._____" respektive "P._____", was übersetzt bedeutet "Ich schlage dir auf den Kopf", bedroht haben. Der Jugendliche soll sodann die anderen Beschul- digten auch aufgefordert haben, dass jemand ein Messer holen solle (Sachver- haltsabschnitt 5, im Gebetsraum). Die eingangs genannten Beschuldigten seien dabei um den Geschädigten herumgestanden und jeweils – soweit sie nicht sel- ber drohten – mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen. 3.1.2. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Geschädigte M._____ sag- ten in ihren Einvernahmen konstant aus, dass B._____ im Zuge des Geschehens im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum von verschiedenen Personen mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 20/1 S. 5, Urk. 20/2 S. 13; Urk. 20/5 S. 6, Urk. 20/6 S. 16, 38). B._____ identifizierte in der tatnächsten Einvernahme G._____, F._____, C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene Personen, die ihm mit Mord gedroht hätten (Urk. 20/1 S. 5). Anlässlich der zweiten Einver- nahme rund 5 Monate nach dem Vorfall konnte er sich noch an C._____ und den - 26 - Jugendlichen erinnern, die sicher Morddrohungen ausgestossen hatten. Bei G._____ war er sich dagegen nicht mehr sicher. Aber auch in dieser Einvernahme bestätigte er, dass noch weitere als die soeben genannten zwei Beschuldigten entsprechende Drohungen ausgestossen hatten (Urk. 20/2 S. 13). Auffallend ist, dass sich beide Geschädigten insbesondere noch an eine konkrete Drohung sei- tens des Jugendlichen erinnern konnten, wonach dieser B._____ gefragt habe: "Wie willst du sterben?" B._____ konnte sich dabei zusätzlich daran erinnern, dass der Jugendliche angefügt hatte, dass man ihn nicht in der Moschee selber töten solle, weil "sein Blut zu dreckig für die Moschee sei". Offenbar hatte diese spezifische Aussage bzw. Formulierung beide Geschädigten nachhaltig beein- druckt. Gemäss M._____ habe er insbesondere an der Art, wie der Jugendliche dies formuliert hatte, gemerkt, dass es ihm ernst gewesen sei (Urk. 20/6 S. 38). Die übereinstimmenden Schilderungen der Geschädigten, welche beide mit be- sonderen Gefühlsäusserungen verbinden, sind starke Anzeichen dafür, dass ihre Schilderungen einen tatsächlichen Erlebnishintergrund aufweisen. Gleichzeitig überzeugt das, was der Jugendliche dagegen vorbringt, nicht: So gab er an, er wisse gar nicht, wie man die ihm vorgeworfene Aussage auf Arabisch formuliere (Urk. 17/8 S. 33). Wie sich aber aus dem psychiatrischen Gutachten über ihn ergibt, spricht seine für die Erziehung verantwortliche Mutter kaum Deutsch, wes- halb er sich mit ihr zu Hause nur auf Arabisch unterhalte (Akten Jugendstrafver- fahren SB190212, Urk. 16/10 S. 23). Auch H._____ bestätigte, dass der Jugendli- che Arabisch spreche, mit tunesischem Dialekt (Prot. I S. 139). Dass der Jugend- liche die ihm vorgeworfene Drohung mangels sprachlicher Kenntnisse gar nicht auf Arabisch zu sagen vermocht hätte, erweist sich somit als reine Schutzbehaup- tung. Ferner hat der Jugendliche selber zugegeben, B._____ mit den arabischen Worten "P._____" – was zu Deutsch so viel wie jemandem den Kopf ein- bzw. aufschlagen bzw. den Kopf vernichten bedeutet – gedroht zu haben. Diese von ihm eingestandene Drohung beinhaltet ebenfalls eine Androhung schwerer kör- perlicher Nachteile bis hin zum Tode (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. III.11.4.8.). 3.1.3. Diese beiden in Sachverhaltsabschnitt 5 vorgeworfenen Äusserungen des Jugendlichen sind nach dem Gesagten erstellt. Zweifel verbleiben jedoch hin- - 27 - sichtlich der weiteren Äusserung, man solle ein Messer holen, die gemäss Ankla- geschrift ebenfalls dem Jugendlichen zugeschrieben wird. Diesbezüglich hatte be- reits die Vorinstanz Zweifel daran geäussert, dass es tatsächlich der Jugendliche war, der diese Aussage tätigte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Es be- stehen darüber hinaus jedoch gar Zweifel darüber, ob diese Aufforderung, ein Messer zu holen, um B._____ damit zu töten, überhaupt erfolgte. Denn zum einen ist auffällig, dass B._____ über die zuvor bereits behandelten Todesdrohungen jeweils von sich aus berichtete. Die Aussage bezüglich dem Messer machte er je- doch erst auf Nachfrage des befragenden Polizisten nach dem möglichen Tatmit- tel hin (Urk. 20/1 S. 5). Auch in der zweiten Einvernahme wurde der Privatkläger erneut nach den Todesdrohungen und deren Inhalt gefragt. Sowohl auf diese Fragen hin wie auch auf die Frage, ob jemand irgendetwas darüber gesagt hatte, wie er getötet werden solle, erwähnte B._____ das Messer nicht. Erst als er spe- zifisch nach einer möglichen Waffe, die erwähnt worden war, gefragt wird, gab er zu Protokoll, es habe im Hintergrund – hinten sei ja die Küche gewesen – ein Topf und ein Messer gegeben. Die Küche sei ja aber "geräumt" gewesen (Urk. 20/2 S. 22 unten). Dies klingt mehr nach einer visuellen Wahrnehmung, die der Privat- kläger im Vorfeld des Vorfalls gemacht hatte. Nichtsdestotrotz dementiert er in der Folge aber, dies gesehen zu haben, und gibt an, es sei darüber gesprochen wor- den. Unklar ist dabei, welche Relevanz dem "Topf" in diesem Zusammenhang zu- kommt. Zwar spricht die Äusserung nebensächlicher Details in der Regel für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Dennoch konnte der Privatkläger auf weitere Nachfragen hin jedoch weder beantworten, wer diese Äusserung gemacht hat, noch in welcher Sprache dieser erfolgt sein soll. Insgesamt verbleiben hinsichtlich dieser Äusserung somit zu viele Unklarheiten, weshalb diese als nicht erstellt zu betrachten ist. 3.1.4. Als erstellt zu gelten haben demgegenüber die weiteren Todesdrohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der Anklage. Wie eingangs dargelegt, ver- mochte der Privatkläger B._____ die fünf in der Anklage genannten Beschuldigten C._____, G._____, F._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm (zusätzlich zur Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitt 5) mit dem Tod gedroht hatten, zu identifizieren. Der Umstand, dass sich beide Geschädigten nur noch an - 28 - den Wortlaut der hiervor erläuterten Drohung des Beschuldigten Jugendlichen gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 der Anklage erinnern konnten, nicht jedoch an die übrigen Todesdrohungen (Sachverhaltsabschnitt 4), ist dabei keineswegs als Indiz dafür zu werten, dass sie hinsichtlich der weiteren Drohungen nicht die Wahrheit sagten. Im Gegenteil erscheint es als durchaus lebensnah und nach- vollziehbar, dass sich diese Drohung des Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer besonderen Formulierung von einer "einfachen" Todesdrohung abhebt, beson- ders ins Gedächtnis der Betroffenen eingebrannt hatte. Wie die Vorinstanz zudem bereits überzeugend darlegte, war die Stimmung unter den anwesenden Be- schuldigten in dieser Phase nach der Entdeckung der "Verräter" äusserst aufge- heizt und darauf ausgelegt, die "Spione" nun zur Rechenschaft zu ziehen. Davon ist auch vorliegend auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit herrschte eine Gesinnungslage vor, in welcher das Ausstos- sen von Drohungen gegen den Übeltätern als Folge ihrer Aufgebrachtheit und als Ausdruck ihrer Wut durchaus denkbar erscheint. In diesem Sinne hat der Jugend- liche sodann zumindest hinsichtlich der Äusserung "P._____" ja auch eingestan- den, B._____ gedroht zu haben und bestätigte somit die Aussagen des Privatklä- gers B._____ bereits teilweise (Urk. 20/2 S. 7: "Wir reissen Dir den Kopf ab."), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen B._____s punkto Drohungen unterstreicht. Die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten B._____ und M._____, wo- nach die fünf genannten Beschuldigten Todesdrohungen ausgesprochen hätten, erscheint damit als glaubhaft. Nicht mehr erstellen lässt sich dabei allerdings, ob und falls ja von welchen Beschuldigten die entsprechenden Todesdrohungen be- reits im Eingangsbereich und während der Verschleppung B._____s in den Ge- betsraum ausgesprochen wurden, wie dies in der Anklageschrift in Sachverhalts- abschnitt 4 vorgeworfen wird. Am Resultat ändert dies jedoch nichts. 3.1.5. Verschiedene Beschuldigte, insbesondere C._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da B._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass B._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei - 29 - aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch C._____, D._____ und F._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.1.6. Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten C._____, G._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger B._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" unter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass B._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont gebliebenen Geschädigten M._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu be- wogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten Q._____ hastig SMS- Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umgebracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Ju- gendlichen sowohl C._____ als auch A._____, dass B._____ verängstig gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut A._____ habe B._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun wür- den (Prot. I S. 105). 3.1.7. Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten – mitunter A._____ – an diesen Handlungen ihrer Mitbeschuldigten wird weiter unten noch genauer einzugehen sein (vgl. unten E. II.3.5., betreffend den Beschuldigten A._____ insbesondere E. II.3.5.3). - 30 - 3.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 3.2.1. Der Privatkläger B._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (G._____, F._____, C._____, A._____, D._____, K._____, O._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu G._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewe- sen. Auch zu F._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. C._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (C._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. A._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend K._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend E._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kan- tonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8). 3.2.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger B._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab B._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten G._____, F._____, C._____, der Jugendliche sowie eventu- ell K._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht al- les sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut, - 31 - daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von C._____, D._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Personen im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger E._____ und A._____. Es sei eine unüberschauba- re Situation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfron- tiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von H._____ (und L._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete B._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Po- lizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). 3.2.3. Betrachtet man diesen Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers B._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Be- schuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme ge- genüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf C._____, D._____ und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Mo- nat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass B._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaub- haft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzel- nen Beschuldigten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undiffe- - 32 - renzierte, hinsichtlich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detail- befragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten be- schreibt B._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entspre- chend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hoch- geschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschrei- bung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von nahelie- genden Mehrbelastungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leich- tes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschuldigten C._____, D._____ und des Jugendlichen er- scheinen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf C._____ der Hinweis B._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Wei- teres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erleb- tem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 3.2.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. C._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben - 33 - (hierzu sogleich unten E. II.3.3.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Po- lizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Wider- sprüchen: C._____ gab an, beobachtet zu haben, wie B._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro gebracht worden sei. Aus den glaubhaften und überein- stimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schlä- ge, Drohungen und das Bespucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams H._____ begonnen hatten. B._____ beschreibt diesbezüglich ein- drücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letz- te Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben). Wäre C._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung B._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Polizei geblieben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Seine Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zurechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Versi- on seines Bruders A._____, der seinerseits angibt, er habe beobachtet, dass C._____ gespuckt habe und sei dann sogleich zu ihm gegangen, um ihn zurecht- zuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass C._____ mit seinen Aussagen vorwie- gend sich selber und die übrigen Beschuldigten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten versucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15 - 20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekommen sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von M._____ an den Polizisten Q.______ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung B._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der J._____ rund eineinhalb Stunden vergangen sind. Auch das zeigt, dass C._____ - 34 - offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 3.2.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams H._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken C._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten D._____ und C._____ ge- schildert wird. Selbst H._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Gruppe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden B._____ herumge- standen sei. B._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er B._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (L._____ und er) hätten schliess- lich zum Schutze B._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wütende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage H._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht ha- be, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Geschädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage ge- macht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine aku- te Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Beschuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten beschriebenen körperlichen Übergriffen gegen B._____ gekommen ist. 3.2.6. Dass B._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten geschla- gen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von M._____ nicht mit genü- gender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie B._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, B._____ an- zugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initi- - 35 - alen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von B._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um B._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei M._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem B._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten Q._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige D._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden B._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von B._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten F._____, G._____, A._____ und K._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf B._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten A._____, E._____ und K._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.3.5.1. ff.). 3.2.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass B._____ von C._____, D._____ und der Jugendliche geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügliche Aussage des Privatklägers (oben E. II.3.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel. - 36 - 3.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 3.3.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers B._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und gemäss Sachverhaltsab- schnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Be- schuldigte C._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei D._____, G._____, K._____, F._____, A._____ und E._____ dabei gestanden und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewe- sen sein. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift erneut C._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich F._____ als jene, die den Privat- kläger B._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 3.3.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger B._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). C._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder A._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, C._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte M._____ berichtet davon, das B._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von - 37 - C._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 3.3.3. C._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und B._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt C._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten C._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 3.3.4. Sodann sollen auch der Jugendliche und F._____ gespuckt haben. Wäh- rend B._____ neben dem geständigen C._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich M._____ an F._____ erinnern. Andere hät- ten B._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. B._____s lebhafte, plastische Schilde- rungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf M._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie B._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger B._____ als auch M._____ punktuelle Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen - 38 - dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigte nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Be- schuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von M._____ der Beschuldigte F._____ und im Fall von B._____ die Beschuldig- ten C._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von C._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend F._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 3.3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzu- stellen. Nachdem – im Gegensatz zu C._____ – hinsichtlich der nicht geständigen Beschuldigten F._____ und des Jugendlichen keine genaueren Informationen darüber vorliegen, wie oft diese B._____ bespuckt hatten, ist von der für sie güns- tigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszu- gehen. Im Ergebnis gilt mit der Vorinstanz als erstellt, dass – neben C._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte F._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten, insbesondere auch des Beschuldigten A._____, ist später noch gesondert einzugehen (vgl. nachfolgend E. II.3.5.). - 39 - 3.4. Nötigung B._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 3.4.1. Gemäss Anklage soll F._____ dem Privatkläger B._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. Der Beschuldigte F._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass B._____ Fotos gemacht und an N._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [F._____] habe zu B._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldig- ten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittel- bar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. D._____, G._____, C._____, A._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbe- kommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). E._____ und K._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). 3.4.2. B._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte M._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als F._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen B._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in - 40 - den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 3.4.3. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten F._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen B._____s lässt sich zudem entnehmen, dass B._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen F._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Ge- schichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen M._____s ist bemerkenswert so- dann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe F._____ das Geld her- ausgenommen, B._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychologisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte F._____ seine Aktion mit den Worten, B._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 - 41 - S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte F._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzu- stellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Beweiser- gebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass M._____ nicht bestätigte, dass B._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass B._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nach- dem B._____, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zwei- fel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – nicht erstellt, dass B._____ die Banknote herunterschluckte. 3.4.4. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten F._____, somit insoweit er- stellt, als B._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. 3.5. Anwesenheit von A._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sach- verhaltsabschnitte 3, 4, 5, 7 und 9 3.5.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen B._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 4, 5, 7 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten C._____, A._____, E._____, D._____, G._____, F._____, K._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 3.5.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von B._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten C._____, D._____ und dem Jugendlichen – neu auch G._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehre- re dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten - 42 - Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (G._____: Drohungen; C._____: Drohungen, Spucken; D._____: Dro- hungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch B._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis je- ner Beschuldigten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich F._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebets- raum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen B._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermochte B._____ auch den Beschuldigten F._____ klar als einen je- ner Personen im engeren Kreis um ihn herum zu identifizieren (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Geschädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte F._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldigten zumindest unmittelbar zugegen war. 3.5.3. Gemäss Anklage sollen auch A._____ und E._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger B._____ herumgestanden sein. A._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (C._____) B._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass A._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder M._____ noch B._____ A._____ als ei- - 43 - nen der Beschuldigten identifizierten, die B._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, A._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten A._____ zeigte). M._____ beschrieb das Vorgehen gegen B._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. A._____ zählte aus der Sicht von M._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass A._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen B._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um B._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von B._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei B._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch A._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um B._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 3.5.4. Das Gleiche gilt im Ergebnis für E._____. Wenngleich B._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). M._____ zählte E._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um B._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen E._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben musste. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlarvung - 44 - B._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wun- der genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Be- leidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebenen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zurück- gewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangsbe- reich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit E._____s erstellt wer- den konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jeden- falls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung B._____s auf den Vorfall auf- merksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeit- punkt, als B._____ im Gebetsraum auf den Boden gesetzt wurde – auch mitver- folgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater H._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie B._____ und schliesslich auch M._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch E._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf B._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh- rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um B._____ geschart hatten. 3.5.5. K._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte K._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil - 45 - E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der J._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass K._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte K._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. B._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, K._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das B._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch K._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten K._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen K._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte M._____ sagte aus, beim Beschuldigten K._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla- gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er B._____ geschlagen hätte. Er - 46 - habe aber den Laptop von B._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird K._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 3.5.6. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von K._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger B._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten.
- Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu die- sem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Ge- ständnisse der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 4.1.2. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss den Sachverhaltsabschnit- ten 12 und 19 inkl. 13, welche sich teilweise im Büro der Moschee abgespielt hat- te, hat der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch anerkannt. Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung strittig ist somit in dieser Phase des Vor- falls nur noch, ob die beiden Geschädigten durch H._____ und L._____ gezwun- gen worden waren, die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw. - 47 - – mit Blick auf den Beschuldigten A._____ – welche Rolle dieser und die übrigen sich ausserhalb des Büros aufhaltenden Mitbeschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 4.1.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil B._____s) und 21 (zum Nachteil M._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von L._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten A._____, C._____, K._____, E._____, D._____, I._____, O._____, F._____ und G._____ geteilt, welche an- wesend geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, weshalb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so gewollt hätten. 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst B._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch M._____ – von H._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte H._____ sowie der etwas später eingetroffe- ne Moscheevorstand – der Beschuldigte L._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden. Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee aufhielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte (vgl. zum Gan- zen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.). - 48 - 4.2.2. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten H._____ und L._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – B._____ auf Deutsch, M._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten N._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten Q._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen L._____ verlangt worden. Laut B._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte L._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. L._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von B._____ selber gekommen und M._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 4.2.3. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, unter anderem also des Beschuldigten A._____, lässt sich mit der Vorinstanz nicht erstellen, dass diese wussten oder mitbekamen, dass H._____ und L._____ im Büro ein Beweisfoto der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwecke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprun- gen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte An- wesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mitbekommen. Auch dass ihre hör- und sichtba- re Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten der Forderungen von L._____, ein Geständnis abzulegen und ein Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro wider- standslos fügten, war diesen nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als L._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls - 49 - mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Be- schuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenom- men werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, genauso wie an der Tatmacht. A._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
- Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von B._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 1.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verweisen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte D._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und C._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten C._____ – schuldig zu sprechen. 1.2. Hinsichtlich K._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von D._____, C._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen anwe- senden Beschuldigten E._____, G._____, F._____ und A._____ in strafrechtlich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halbkreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatent- schlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vo- - 50 - rinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tätlichkeiten verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.4.). 1.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist. 1.4. Vorliegend können den Beschuldigten E._____, G._____, F._____ und A._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren - 51 - begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- mung der vier Beschuldigten E._____, G._____, F._____ und A._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen B._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um B._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrages wird aber bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung, bei welcher die Vorinstanz zu Recht Mittäterschaft ange- nommen hatte, berücksichtigt (Schuldspruch Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 [inkl. 13] bereits rechtskräftig). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangs- bereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne die- se nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäter- schaft nicht erfüllt. 1.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von E._____, G._____, F._____ und A._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen. - 52 -
- Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von B._____ (Sachverhalts- abschnitt 8 und 9) 2.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass B._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von C._____ und sodann je mindestens einmal vom Beschuldigten F._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten C._____ und den Jugendlichen sind vor Obergericht unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings da- von auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschul- digten darauf gerichtet war, mit dieser Geste gegenüber B._____ ihre Missach- tung und Geringschätzung über das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Identifizierung als den bereits lange gesuchten "Spion" auszudrü- cken (vgl. dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckattacken durch die drei Beschuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäterschaft auszugehen, zu der jeder der drei Be- schuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leistete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte F._____ ist in diesem Sinne der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfene Bespucken – wie dargelegt – örtlich nur mit Blick auf den Gebets- raum (Sachverhaltsabschnitt 9) erstellen lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vorinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigenständigen Freispruch. Dies gilt gleichermassen für jene Beschuldigten, die sich nur der Gehilfenschaft zu dieser Tat schuldig gemacht haben. - 53 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Obergericht für das Bespucken B._____s auch einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten D._____, G._____, A._____, E._____ und K._____. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die zu diesem Zeitpunkt im Kreis um B._____ anwesenden Beschuldigten freizusprechen seien, weil ihnen eine Mittäterschaft begründenden konkludenten Tatentschluss genauso wenig nachgewiesen werden könne, wie die für Gehilfenschaft notwendige Förderung der Tat – und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.). 2.3. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann K._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen. 2.4. Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um B._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005/6S.134/2005 vom - 54 -
- September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). 2.5. Diesbezüglich scheint zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung B._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobiltelefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich bestehende Ver- dacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die J._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man of- fenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig stei- gernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Be- schuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. B._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern ist erstellt, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschuldigte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen. Anderseits ist es durchaus von Rele- vanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen beteiligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge von derer - 55 - Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um B._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht an- zunehmen, dass diese stillschweigende Zustimmung für die schlagenden, spu- ckenden und drohenden Beschuldigten dermassen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbegehung abgesehen hätten, wie dies für die An- nahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinausging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Prä- senz bzw. ihre damit manifestierte Zustimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kolle- gen darin zu bestärken, weiterhin gegen B._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordneten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlos- senheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlungen ihrer eigenhändig agierenden Mitbeschuldigten erhöhte wur- de. 2.6. Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken B._____s durch die Beschuldig- ten C._____, den Jugendlichen und F._____ leisteten die Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben. 2.7. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen B._____ ausgestos- - 56 - sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten C._____ [Dumm- kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung B._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber B._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 2.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- - 57 - bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken B._____s durch die Mitbeschuldigten C._____, F._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung B._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (N._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die J._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. des Verrats B._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Ent- sprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbar- keit der Reaktion auf das ungebührliche Verhaltens des Privatklägers, nachdem das Aufnehmen der Fotos bereits abgeschlossen war. Ohnehin überstiegt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine ge- wisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
- Drohungen zum Nachteil von B._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 3.1. Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten C._____, G._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger B._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Ebenfalls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich erheblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe- - 58 - stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist ferner erstellt, dass die zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldigten unter ei- nem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss erfolgten, wobei je- der Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgeblichen Tat- beitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitlichen, mittäterschaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte F._____ ist so- mit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entspre- chenden Schuldsprüche betreffend den Jugendlichen, G._____, D._____ und C._____ blieben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich K._____ konnte weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Drohungen der anderen fünf Beschuldigten nach- gewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Frei- spruch. 3.2. Hinsichtlich der Beschuldigten E._____ und A._____, welche selber keine Drohungen ausgesprochen hatten, ist auch hier zu prüfen, ob ihre Anwesenheit im Kreis um den Privatkläger in dieser Phase strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Auch hier ist relevant, dass das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldigten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder eine enthemmende Wirkung zeitigte und diese Gruppendynamik dazu beitrug, dass die einzelnen Beschuldigten, die selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen bereit waren, in ihrem Tatentschluss bzw. in seiner Bereitschaft, diesen weiter zu verfolgen, bestärkt wurden. Dass E._____ und A._____ demonstrativ auf ihren Positionen um B._____ herum präsent blieben, als die anderen Beschuldigten begannen, Todesdrohungen gegen diesen auszusprechen, ist auch hier als still- schweigende Zustimmung zu deren Taten zu werten, die sie ihren drohenden Mitbeschuldigten dadurch sichtbar signalisierten. Es kann auf die bereits gemach- ten Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden (vgl. oben E. III.2.5.). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, trug die Präsenz der beiden Beschul- digten dazu bei, die personelle und physische Übermacht und damit die Drohku- - 59 - lisse gegenüber dem am Boden sitzenden Privatkläger zu verstärken und ent- sprechend die einschüchternde Wirkung der Drohungen auf ihn zu steigern. Auch darin ist ein – wenn auch untergeordneter – Beitrag zu den Drohungen der ande- ren Beschuldigten insofern zu erkennen, dass die Erfolgschancen hinsichtlich der Drohungen erhöht wurden. Entsprechend haben E._____ und A._____ auch hin- sichtlich der Drohungen einen Beitrag geleistet, der die Anforderungen der Gehil- fenschaft gemäss Art. 25 StGB objektiv erfüllt. 3.3. In subjektiver Hinsicht verhält es sich ebenfalls gleich wie bereits hinsicht- lich der Spuckattacken ausgeführt (oben E. III.2.7.): Spätestens als sie die erste Drohung ihrer Mitbeschuldigten wahrgenommen hatten, musste ihnen bewusst gewesen sein, dass weitere Drohungen folgen könnten, wozu sie durch ihre wei- terhin aufrechterhaltene Präsenz auch ihre Zustimmung signalisierten. Sie nah- men zumindest in Kauf, dass ihre so manifestierte Zustimmung und Präsenz dazu beitragen würde, dass weitere Drohungen der Mitbeschuldigten erfolgen bzw. de- ren Wirkung verstärken würde. Nachdem der Beschuldigte A._____ kein Arabisch spricht, ist ihm die vom Jugendlichen auf Arabisch geäusserte Drohung "P._____", hinsichtlich welcher entsprechend zu seinen Gunsten davon ausging, dass er diese nicht verstanden hat, auch im Rahmen der Gehilfenschaft nicht zu- zurechnen. Im Übrigen ist der Tatbestand der Gehilfenschaft zu Drohung jedoch erfüllt. 3.4. Im Ergebnis haben sich E._____ und A._____ somit der Gehilfenschaft zu Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht.
- Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.1. F._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physi- scher Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie un- ter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung B._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat - 60 - dies einzig, um B._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass F._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten F._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch betreffend F._____ als Haupttäter ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlucken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 4.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten D._____, E._____, G._____, der Jugendliche sowie C._____ und A._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Einzig hinsichtlich des Jugendli- chen ist dieser vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Während die übrigen verurteilten Beschuldigten – abgesehen von C._____ und D._____ – einen Freispruch fordern, hat auch die Staatsanwalt- schaft die Qualifikation ihrer Tatbeiträge als Gehilfenschaft angefochten und ver- langt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Ebenfalls bean- tragt wurde seitens der Staatsanwaltschaft, K._____, der von der Vorinstanz frei- gesprochen wurde, wegen Mittäterschaft zu verurteilen. 4.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei B._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu F._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass F._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um B._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass F._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als F._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldig- - 61 - ten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass B._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchte- rung B._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung F._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 4.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat F._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht ge- sagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um B._____ befanden, das Vorgehen F._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner- note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewe- sen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernen, wenn sie den sich abzeich- nenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie statt- dessen in der Gruppe um B._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu F._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrecht- erhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass B._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte F._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegen- wehr B._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um eine sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von - 62 - F._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerechnet haben, dass ihre Präsenz für F._____s Tat förderlich sein würde. Anzumerken bleibt, dass sich der Einwand der Verteidigung, die Tatbeteiligung des Beschul- digten A._____ werde in der Anklageschrift nur mit "in Anwesenheit der Beschul- digten" und damit nicht genügend umschrieben, womit bereits deshalb kein Schuldspruch erfolgen könne (Urk. 193 S. 2 f.), als unbegründet erweist, ist doch letztlich "nur" gerade diese physische Präsenz, mit welcher die übrigen Beschul- digten F._____ ihre (psychische) Unterstützung ausdrückten, wie dargelegt, als ihr relevanter Tatbeitrag zu qualifizieren. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 4.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ sowie C._____ und A._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich K._____ ist dagegen weder seine An- wesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
- Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–, zu be- strafen. 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben. - 63 -
- Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
- Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).
- Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in - 64 - welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der auch vom Beschuldigten gehilfenschaftlich geförderten zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Beschuldig- ten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privat- - 65 - kläger B._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintlichen Ver- bündeten M.______ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychi- schen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsitu- ation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. R._____ beim Privatkläger B._____ diagnostizierte Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schrei- ben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 152/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbe- sondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in S._____ oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 152/6). Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht damit je- doch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger B._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswir- kungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte. Somit ist er- stellt, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- - 66 - den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie der Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse in ihrer Gesamt- heit auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt zu erachten. 4.1.3. Auch beim Geschädigten M._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten A._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. R._____ gestellten Diagnose eines "Posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf psychische Folgen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. M._____ fühlte sich im Nachgang zur Tat sichtlich verfolgt, was sich etwa am Bei- spiel des von ihm beschriebenen Nachstellens zweier Personen im Vorfeld zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehr als 5 Monate nach dem Vorfall zeigte (vgl. Urk. 20/8; Urk. 20/6 S. 6). Im Nachgang des Tatabends traute er sich sodann aus Angst vor weiteren Übergriffen gar nicht mehr nach Hause (Urk. 20/5 S. 2), wechselte seine Telefonnummer und gab an, vorübergehend untergetaucht zu sein. Ferner berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlafprobleme und gab an, dass dieses Ereignis sein Leben schlagartig verändert habe (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- - 67 - gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen durch den Beschuldigten begangenen und geförderten Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung dieses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sicher- gestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur insoweit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tatsächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese notwendigerweise zu erfolgende Gesamt- betrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatz- strafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperati- onsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamt- strafe von 14 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer - 68 - präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der J._____. Neben der Vielzahl der innert kürzester Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleichzeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte A._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu die- ser Gesamtsituation beigetragen. Er war erst nach der Festsetzung B._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldigten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt und sich sodann – wenn auch nur gehilfenschaft- lich – auch an den von anderen Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen und Beschimpfungen in Form von Spuckattacken sowie der Nötigung zum Schlucken der Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädigten M._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte so zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlassen konnte. Entsprechend blieb er auch nach der Ankunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Ge- schädigten fortan aufhielten. Er war es dann auch, der mit seinem Faustschlag gegen den Kopf M._____s ein Mass an physischer Gewalt anwendete, das sämt- liche anderen physischen Einwirkungen auf die Geschädigten an diesem Abend überstieg. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend weitest- gehend uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wie- der hervorgehobenen Verfehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Foto- - 69 - grafieren in der Moschee) – nichts Nennenswertes ereignet hätte. Er gab einzig an, dass sein Bruder C._____ den Privatkläger B._____ einmal bespuckt habe. Darüber hinaus streitet er jedoch sämtliche weiteren Übergriffe ab, verharmlost die Vorwürfe der Geschädigten als "brutal übertrieben" und versucht diese ohne nachvollziehbare Begründung mit einer Art Verschwörungstheorie abzutun (Pro- tokoll I S. 100, 103, 114). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte weiterhin gänzlich uneinsichtig (Prot. II S. 26 ff.). Es ist die Auf- gabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernst- haftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorlie- gend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – nicht nur für die einfache Körperverletzung, sondern auch für die beiden Freiheitsent- ziehungen, die Beteiligung an den Drohungen und für die mehrfachen Nötigungs- handlungen zum Nachteil beider Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die einfache Körperverletzung, die Freiheitsentzie- hung, die gehilfenschaftlich geförderte mehrfache Drohung sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
- Strafrahmen und schwerste Straftat Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar (Urk. 173 E. V.2.2.). Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ gegenüber jener zum Nachteil des Geschädigten M._____ hinsichtlich ihrer Dauer leicht schwerer wiegt, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung heranzuziehen. - 70 - Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Tagessatz Geld- strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
- Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkt seines Bei- tritts zugerechnet werden kann. B._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte A._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme B._____s beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Be- schränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Be- schuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehindert wur- de, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnah- me B._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszuge- hen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die J._____ im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den vermeintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsbe- raubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. Ferner ist mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mittäterschaft handelnden Be- schuldigten relevant, dass der Beschuldigte A._____ bei der Freiheitsberaubung zu Nachteil B._____s zwar einen tatbestandserfüllenden Beitrag leistete, ihm in der um B._____ versammelten Gruppe jedoch keine führende Rolle zukam, was - 71 - im Vergleich zu gewissen seiner Mittäter, denen einen solche Rolle nachgewiesen werden kann, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, B._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Wei- teres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldig- ten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhöhenden und verschul- densmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. - 72 - 6.2. Gehilfenschaft zu Drohungen zum Nachteil B._____s (Sachverhaltsab- schnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger B._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohun- gen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Personen – mitunter dem Beschuldigten A._____ – umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Dass der Beschuldigte die Tat der fünf drohenden Mitbeschuldigten bzw. den Taterfolg durch seine Präsenz lediglich gefördert hat, ist in erheblichem Masse verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen. Im Übrigen sind auch hier die eingangs dargelegten Gesamtum- stände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbunde- ne Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüch- terungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Aufgrund der untergeordneten Beteiligung des Beschuldigten ist allerdings dennoch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 6.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatkomponenten ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten zur Förderung der Tat – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch B._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksich- tigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Um- stand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und da- - 73 - mit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart ein- geschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Entsprechend überwiegen die verschuldensmin- dernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzu- heben. 6.2.3. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlim- merung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betr. Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul- digten F._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch Auf- drücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch A._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewalt- anwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernach- lässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügi- gen Bereich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan anschloss. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldigten A._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privat- kläger den Haupttäter F._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vor- haben bestärkte und ferner einen Beitrag dazu leistete, dass der Privatkläger sei- nen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. - 74 - 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwir- ken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und sichtlich verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegen- heit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht auf- zuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenser- höhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders ein- schneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anbe- tracht der nur untergeordneten gehilfenschaftlichen Beteiligung des Beschuldigten um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil M.______ (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte M._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfrei- heit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgese- hen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheits- beraubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte M._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation (oben E. IV.4.1.) von Relevanz und im Rahmen der Asperati- on miteinzubeziehen. Wenngleich der Festnahme M._____s bereits die Übergriffe - 75 - und das Festhalten B._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil B._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in M._____ einen Verbündeten B._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten M._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend B._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tat- komponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint an- gemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil M._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten M._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil M._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger B._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden - 76 - auf dem Mobiltelefon M._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten N._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil B._____s bei M._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers B._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat- schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat. 6.6. Körperverletzung zum Nachteil M._____s (Sachverhaltsabschnitt 16) 6.6.1. Der Beschuldigte A._____ hat M._____ einen heftigen Faustschlag gegen den Hinterkopf verpasst, sodass dieser kurzzeitig fast das Bewusstsein und das Gleichgewicht verloren hätte. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um einen einzelnen Schlag gehandelt hatte. Erschwerend wirkt sich – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – allerdings aus, dass der Angriff des Beschuldigten aus dem Nichts und zudem von hinten erfolgte, womit dem Beschuldigten eine gewisse Hinterhältigkeit anzulasten ist, die seinem Opfer jegliche Abwehr verunmöglichte. Die Tatfolgen in Form eines leichten Schädelhirntraumas sind keineswegs zu ba- gatellisieren, liegen jedoch in Relation zu dem, was im Rahmen des Tatbestands der einfachen Körperverletzung erfasst ist, noch im eher geringfügigen Bereich. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. - 77 - 6.6.2. In subjektiver Hinsicht wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Geschädigten M._____ zumindest eventualvor- sätzlich in Kauf nahm. Ferner berücksichtige sie auch den aufgrund des Fotogra- fierens durch B._____ erregten Gemütszustand, welcher auch beim Vorgehen gegen dessen vermeintlichen Verbündeten M._____ noch nachgewirkt haben dürfte, zu Recht leicht zu seinen Gunsten (Urk. 173 E. V.4.2.3.). 6.6.3. Im Ergebnis ist hinsichtlich der Körperverletzung – in Relation zu den vom relativ breiten Strafrahmen dieses Tatbestands von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erfassten Taten – von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter angemes- sener Berücksichtigung des Beitrags dieser Tat zur Gesamtsituation ist die Ein- satzstrafe um 4 Monate zu asperieren. 6.7. Fazit Tatkomponente 6.7.1. Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 6.8. Täterkomponente 6.8.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 173 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seine persönlichen Ver- hältnisse haben sich jüngst dahingehend verändert, dass er Vater eines nunmehr halbjährigen Kindes geworden ist und sich aufgrund seiner psychischen Probleme (Angststörung) bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Prot. II S. 22 f.). Aus seiner Biographie ergeben sich – entgegen der Vorinstanz, welche die er- schwerten Lebensumstände in Bezug auf seine Lehrstellensuche leicht strafmin- dernd berücksichtigte – allerdings keine Umstände, welche das strafbare Verhal- ten erklären würden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz ge- nannten Schwierigkeiten im Hinblick auf seine berufliche Situation in einem direk- ten Zusammenhang mit den vorliegenden Taten stünden bzw. diese in irgendei- - 78 - ner Weise erklärbar machen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Es ist ferner von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Daran ändern auch die vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens neu geltend ge- machten psychischen Probleme (Urk. 193 S. 8 f.) nichts. Die Vorinstanz berück- sichtigt schliesslich das jugendliche Alter des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt war, ohne weitere Begründung im Umfang von einem Monat als strafmindernd. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Ent- scheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten be- sass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine Hin- weise darauf, dass die Tat aus jugendlichem Leichtsinn begangen wurde oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu erkennen. Eine Strafminderung erscheint in- sofern somit nicht angezeigt. 6.8.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten und die Schilderungen der Privatkläger über die Ereignisse am Tatabend verharmlosend als "übertrieben" bezeichnet hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbeteiligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurteilung mitwirken muss – im Rahmen der Straf- zumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen, im Rahmen derer er zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt wurde (Urk. 185). Diese Verurteilung geht allerdings auf einen Strafbefehl der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zurück und erging somit zeitlich nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Entsprechend kann vorlie- - 79 - gend auch nicht auf eine straferhöhende Wirkung dieser Vorstrafe geschlossen werden, mit dem Argument, der Beschuldigte hätte aus der früheren Verurteilung keine Lehren gezogen. Gleichsam begann die diesbezüglich verhängte Probezeit auch erst rund vier Monate nach der Begehung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte zu laufen. Die vorliegende Konstellation stellt aufgrund der be- schriebenen zeitlichen Abfolge entsprechend auch ein Fall der retrospektiven Konkurrenz dar, was jedoch aufgrund des Erfordernisses der Gleichheit der Straf- art erst im Rahmen der Zumessung der Geldstrafe zu berücksichtigen ist (vgl. da- zu unten E. IV.7.1.). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich aber, dass der Beschul- digte die hier zur Beurteilung stehenden Delikte während noch laufender Strafun- tersuchung, die schliesslich mit ebendiesem Strafbefehl vom 28. Februar 2017 abgeschlossen wurde, beging (vgl. Beizugsakten StA-Nr. 2016/10019564), was von einer gewissen Unbeeindrucktheit des Beschuldigten von der hiesigen Straf- justiz zeugt und entsprechend leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Üb- rigen hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – seit der Tat im November 2016 zwar wohlverhalten. Dies stellt indes keine besondere Leistung dar und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit vorliegend im Umfang von 1 Monat geringfügig straferhöhend aus. 6.9. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.9.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teilweise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 173 E. V.5.2. f.). Dass der vorlie- gende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 158/5/1-3) – eine gewisse me- diale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "… [Schlagzeilen]" (Urk. 158/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte - 80 - in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichts- destotrotz ergibt sich bei der Lektüre der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehenden Vorwürfe berichtet und auch die Stand- punkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, ei- ne weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgericht- licher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.9.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu- sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren. 6.10. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A._____ für die Straftaten der mehrfa- che Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur Drohung sowie der mehrfachen (teilweise gehilfenschaftlichen) Nötigung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstra- fe von 17 Monaten zu verurteilen.
- Strafzumessung Geldstrafe 7.1. Methodik 7.1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). - 81 - 7.1.2. Wie bereits erwähnt verfügt der Beschuldigte über eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen, im Rahmen derer er – neben einer hier nicht relevanten Busse – zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde. Die entsprechende Verurteilung geht auf einen Strafbefehl der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zurück und erging somit zeitlich nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte. Damit liegt, wie bereits angesprochen, ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Nachdem für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung, wie bereits dargelegt, zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist das für eine Gesamtstrafenbildung in Anwen- dung des Asperationsprinzips vorausgesetzte Erfordernis gleicher Strafarten ge- geben. Entsprechend hat das Obergericht für dieses Delikt mit der bereits rechts- kräftig beurteilten Gewaltdarstellung eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und die neue festzulegende Strafe als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss besag- tem Strafbefehl auszusprechen. 7.1.3. Hinsichtlich der Vorgehensweise ist zunächst zu bestimmen, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthal- ten. Vorliegend ist die Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gegenüber der Be- schimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB (Geldstrafe bis 90 Tagessätze) das schwerere Delikt. Entsprechend ist nachfolgend die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Gehilfenschaft zur Beschimpfung ange- messen zu erhöhen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Ausgangspunkt für die Straf- zumessung im Sinne der Einsatzstrafe ist also die rechtskräftige Grundstrafe ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 in der Höhe von 120 Tagessätzen Geldstrafe. 7.2. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 7.2.1. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, der über- dies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehen- des Unbehagen auszulösen. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb relevant, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teil- - 82 - weise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzuste- cken. Erschwerend kommt diesbezüglich hinzu, dass das Bespucken vorliegend gleich mehrfach durch verschiedene Beteiligte erfolgte. 7.2.2. Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herab- würdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Ihr Handeln erfolg- te entsprechend vorsätzlich. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir- kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten A._____ sodann aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, indem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zustimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut der Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 7.2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen oben verwie- sen werden (E. IV.6.8.). Diese wirkt sich auch hier geringfügig straferhöhend aus. Insgesamt ist somit von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Strafmin- dernd zu berücksichtigen ist auch hier die lange Verfahrensdauer, weshalb – iso- liert betrachtet – ein Strafmass von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen würde. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe je- doch nur um 5 Tagessätze zu erhöhen. 7.2.4. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte A._____ lebt gemäss eigenen Angaben von der Sozialhilfe (Prot. II S. 23 f.). Er verfügt über keine Un- terstützungspflichten. In Anbetracht der sehr beschränkten Einkommensverhält- nisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen. - 83 - 7.2.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung mit 5 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zu bestrafen.
- Vollzug 8.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vor- instanzliches Urteil E. VI.1.). 8.2. Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (aAbs. 2). Wie bereits dargelegt, ist im Strafre- gisterauszug des Beschuldigten zwar eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen verzeichnet. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB, der für die Gewährung des beding- ten Vollzugs eine besonders günstige Prognose bedingen würde, liegt allerdings nicht vor. Zum einen erreicht die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 ausgesprochene Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen bereits von der Höhe der Sanktion her die gesetzlich definierte Schwel- le von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht. Zum andern erging diese Verurteilung – wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies – von der zeitli- chen Abfolge her auch nicht vor der Verübung der hier zur Beurteilung stehenden Taten. Entsprechend wird eine gute Legalprognose noch vermutet bzw. der Be- schuldigte müsste für die Anordnung des unbedingten Vollzugs eine Schlecht- prognose aufweisen. 8.3. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorstrafe ist gegenüber den hier fraglichen Delikten nicht einschlägig. Zwar ist relevant, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte wie bereits dargelegt während noch laufender - 84 - Strafuntersuchung beging. Es ist aber davon auszugehen, dass die am
- Februar 2017 erfolgte Versetzung in Untersuchungshaft, die schliesslich 183 Tage andauerte, den Beschuldigten schwer beeindruckt haben, womit er sich be- reits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätte. Dass der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, dürfte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht des- sen ist dem Beschuldigten, auch wenn er nicht mehr Ersttäter ist, keine Schlecht- prognose auszustellen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Das gilt auch für die zusätzlich als Zusatzstrafe ausgesprochene Geldstrafe. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte nunmehr seit fast fünf Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, erscheint es trotz der Vorstrafe als angemessen, die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von 2 Jahren zu belassen.
- Fazit 9.1. Im Ergebnis ist der Beschuldige A._____ für die am tt. November 2016 be- gangenen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017, zu be- strafen. 9.2. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe sind bedingt aufzuschie- ben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Die erstandene Untersuchungs- haft von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) wird an die Frei- heitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). - 85 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig aufzuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusammenhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann seien das Gewicht der Einzelhandlungen, hinsichtlich welcher Verfahrenseinstellungen oder Frei- sprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Un- tersuchungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwie- genden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 176 S. 9). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche – mit Ausnahme der Gehilfen- schaft zur Beschimpfung – auch im Berufungsverfahren bestehen bleiben, letzt- lich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen - 86 - vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestäti- gen. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsver- fahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unent- geltliche Vertretung des Privatklägers (Art. 426 Abs. 4 StPO) – gehen im Umfang von drei Vierteln zu Lasten des Beschuldigten. Im Übrigen (1/4) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 37'474.20.– entschädigt. Die Entschädi- gung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entspre- chend zu bestätigten. 1.2.2. Nachdem dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt werden, hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung auch in diesem Umfang zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftliche Situation zulässt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (Urk. 173 E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht ge- stützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklä- gers. 1.3.2. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 87 -
- Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und verlangte zusätzlich die Schuldigsprechung des Beschuldigten hinsichtlich mehrfacher Nötigung (Geständnisse und Tonbandaufnahmen gemäss Sachver- haltsabschnitten 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken, Sachver- haltsabschnitte 8 und 9), Tätlichkeit (Sachverhaltsabschnitt 7) sowie eine schärfe- re rechtliche Qualifikation der Teilnahmeform (Mittäterschaft) betreffend die vor- instanzlichen Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur Nötigung (Zehnernote, Sachverhaltsabschnitt 3) und Gehilfenschaft zu Drohung (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5). Ferner beantragte sie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug der- selben. Der Beschuldigte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberu- fung erhoben, beantragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwalt- schaft. 2.1.2. Nachdem der besagte vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung und Gehilfenschaft zu Drohung wie auch die beanstandeten Frei- sprüche wegen Nötigung (Geständnisse und Tonbandaufnahmen) und Tätlichkeit bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig teilweise mit Blick auf die den neu erfolgten Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sach- verhaltsabschnitt 9) sowie der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil insgesamt leicht höheren Strafe. Insoweit unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung. 2.1.3. Für das im Beschluss vom 16. Mai 2019 mangels Berufungserklärung be- schlossene Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers, in welchem die Kostenregelung dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 177), sind keine Kos- ten zu erheben. In Anbetracht des nur marginalen Unterliegens des Beschuldigten ist auch auf eine Kostenauflage zu seinen Lasten zu verzichten. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz. - 88 - 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der Beschuldigte wurde amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 9. September 2021 für das obergerichtliche Verfah- ren einen Aufwand von rund 43 Stunden geltend (Urk. 195). Dieser Aufwand er- scheint angemessen. Unter Einbezug des zusätzlichen Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbei- tungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht ausgangsge- mäss nicht. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Der Privatkläger hat sich am Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten A._____ nicht mehr beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Entsprechend ist dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers für dieses Verfahren auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfacher Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitten 12 und 19 inkl. 13, einfacher Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitten 14 und 15), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend mehrfache Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 1, 2 und 6 und betreffend Beschimp- fung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17), - 89 - − Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 6 und 7 (Zivilforderung des Privatklägers 1 betreffend Schadenersatz und Genugtuung), − Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend den Beschuldig- ten) und − Dispositivziffer 9 (Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren, inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Gehilfenschaft zu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift), − der Gehilfenschaft zu Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der An- klageschrift), − Gehilfenschaft zu Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9).
- Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen - 90 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wo- von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft er- standen sind.
- Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürichs vom 28. Februar 2017.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzlichen Kosten werden – mit Ausnahme jener für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft – zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklä- gerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht nicht. - 91 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 92 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190208-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil und Beschluss vom 15. September 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018 (DG180010)
- 2 - Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand ............................................. 9
1. Prozessgeschichte ............................................................................... 9
2. Gegenstand der Berufung .................................................................. 10 II. Sachverhaltsfeststellung .............................................................................. 10
1. Anklagevorwurf und Vorgehen ........................................................... 10
2. Qualität der Aussagen der Geschädigten ........................................... 12 2.1. Ausgangslage und Vorgehen ............................................................. 12 2.2. B._____ .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.3. M._____ .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) ....................... 20 2.5. Zwischenfazit ...................................................................................... 24
3. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) ..................... 25 3.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) ..................................... 25 3.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) ............................ 30 3.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) ..................................... 36 3.4. Nötigung B._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ........... 39 3.5. Anwesenheit von A._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnitte 3, 4, 5, 7 und 9 .............................................. 41
4. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) ................................................... 46 III. Rechtliche Würdigung ................................................................................. 49
1. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von B._____ (Sachverhaltsabschnitt 7) ................................................................... 49
2. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von B._____ (Sachverhaltsabschnitt 8 und 9) ......................................................... 52
3. Drohungen zum Nachteil von B._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und
5) ........................................................................................................ 57
4. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ........................... 59 IV. Strafzumessung und Vollzug ...................................................................... 62
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge ................................................ 62
2. Anwendbares Recht ........................................................................... 63
3. Grundsätze der Strafzumessung ........................................................ 63
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart .................................................. 63 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren ............................................................ 63 4.2. Wahl der Sanktionsart ........................................................................ 67
5. Strafrahmen und schwerste Straftat ................................................... 69
6. Konkrete Beurteilung .......................................................................... 70 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Sachverhaltsabschnitt 12) ................................................................. 70 6.2. Gehilfenschaft zu Drohungen zum Nachteil B._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) ....................................................... 72 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betr. Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ........................................................................................................... 73
- 3 - 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil M._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) ........................................................................................................... 74 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil M._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) ................................... 75 6.6. Körperverletzung zum Nachteil M._____s (Sachverhaltsabschnitt 16) 76 6.7. Fazit Tatkomponente .......................................................................... 77 6.8. Täterkomponente ............................................................................... 77 6.9. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer ................................... 79 6.10. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe .......................................................... 80
7. Strafzumessung Geldstrafe ................................................................ 80 7.1. Methodik ............................................................................................. 80 7.2. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) .. 81
8. Vollzug ................................................................................................ 83
9. Fazit .................................................................................................... 84 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................ 85
1. Erstinstanzliches Verfahren ................................................................ 85 1.1. Verfahrenskosten ............................................................................... 85 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers ......................................... 86 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft ............................................................................... 86
2. Berufungsverfahren ............................................................................ 87 2.1. Verfahrenskosten ............................................................................... 87 2.2. Amtliche Verteidigung ......................................................................... 88 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers ............................ 88
- 4 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 108, mit handschriftlicher Nummerierung, vgl. dazu unten E. II.1.1.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 173) Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der Gehilfenschaft zur Drohung im Sinne von Art. 25 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der Anklage- schrift).
- 5 -
2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StG (Sachverhaltsab- schnitte 1, 2 und 6 sowie 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8, 9 und 17 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wo- von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft er- standen sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU- Ass-Tri) gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen nach Rechtskraft herausgegeben: − USB Memory Stick Marke EMTEC (Asservat Nr.: A010'137'050), − Klappmesser (Asservat Nr.: A010'137'185), − Mehrere Broschüren (Asservat Nr.: A010'137'527), − USB Memory Stick Marke Disk2Go (Asservat Nr.: A010'259'446), − USB Memory Stick Marke SanDisk (Asservat Nr.: A010'259'457). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
6. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewie- sen.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie dem Ju-
- 6 - gendlichen I._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 37'474.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger Fr. 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 54'527.10 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten - mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft - werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel]
- 7 - Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 176, S. 9 f.; 192 S. 4 f.)
1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
2. Es sei der Beschuldigte zusätzlich schuldig zu sprechen − der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 3 der Anklageschrift) − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Sachverhaltsabschnitt 4 und 5 der Anklageschrift) − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs.1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9 der Anlageschrift) − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift).
3. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.–.
4. Es sei der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des be- dingten Vollzuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen.
5. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung von 2 Jahren Probezeit zu gewähren.
6. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
7. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich aufzuerlegen.
- 8 - Des Beschuldigten: (Urk. 193 S. 1)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidi- gung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Des Privatklägers: (Keine Anträge)
- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
1. Prozessgeschichte 1.1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ steht im Zusam- menhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der J._____ [Mo- schee] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Be- schuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten K._____ (SB190206), C._____ (SB190207), H._____ (SB190209), E._____ (SB190210), F._____ (SB190211), I._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), L._____ (SB190213), D._____ (SB190214) und G._____ (SB190215) Anklage beim Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 108). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtliche zehn Be- schuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorgenanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 165) als auch der Privatkläger B._____ (Berufungsanmeldung vom
31. Oktober 2018, Urk. 167) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 170 bzw. Urk. 173) wurde von den Parteien am 2. April 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw. am
10. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 171). Am 24. April 2019 (Postaufgabe am 23. April 2019) ging die Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft (Urk. 176) fristgerecht beim Obergericht ein. Demgegenüber reichte der Privatkläger B._____ keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom
16. Mai 2019 (Urk. 177) auf seine Berufung nicht eingetreten wurde. 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 179 i.V.m. Urk. 180/1-3 und Urk. 181).
- 10 - 1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 6 ff.).
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 betreffend mehrfacher Freiheitsberau- bung, einfacher Körperverletzung sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 14 und 15 der Anklageschrift nicht angefochten. Gleiches gilt hinsichtlich Dispositivziffer 2 betreffend die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 1, 2 und 6 sowie vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17. Unangefochten blieben ferner auch Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), Dispositiv- ziffer 6 und 7 (Zivilforderung des Privatklägers betreffend Schadenersatz und Ge- nugtuung), Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend Beschuldigten) und Dispositivziffer 9 (Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren, inkl. Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der gleichentags ergangene Be- schluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Oktober 2018 folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhaltsfeststellung
1. Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden
- 11 - sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtliche 10 Beschuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemach- ten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten D._____, C._____, E._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten A._____, G._____, F._____ und K._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (D._____, C._____, E._____, der Jugendliche, A._____, G._____, F._____ und K._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11, und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers B._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten M._____.
- 12 - − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten M._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten H._____ und L._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein. 1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird teilweise erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2. Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der J._____ ab- gespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Be- schuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insge- samt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der J._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten lie- gen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten
– mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Be- schuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlos- sen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschrif- ten denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Geschädigte M._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten einzeln
- 13 - einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Ge- schädigten und der gemäss Anklageschrift beteiligten Beschuldigten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangsläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sach- verhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, insbesondere unter Ein- bezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tathergänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Analysen der Qualität der Aus- sagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An- wälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demgegenüber liegen seitens der Be- schuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vor- gefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Ausnahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrechten Gebrauch bzw. beschränken sich weitestgehend auf die pauschale Bestreitung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vor- liegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird jedoch in den Ausführungen zu den Ein- zelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben-
- 14 - sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. B._____ 2.2.1. Der Privatkläger B._____ schildert die Geschehnisse in der J._____ sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer län- geren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kernge- schehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grös- sere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngesche- hen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von B._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams H._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; wei- tere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsab- schnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum
- 15 - Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glass Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas weg- nahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispiels- weise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop ge- nommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Pri- vatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzel- nen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in die- sem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Gesche- hens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die J._____ bereits seit An- fang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu- binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschie- denen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver- mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jewei- ligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewe- sen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2).
- 16 - 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch F._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund M._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass C._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. B._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass B._____ auf naheliegen- de Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich B._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der ein- zelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Be- schuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entsprechen- den Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwägungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von überall. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers B._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge-
- 17 - führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen B._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen. 2.3. M._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte M._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch
- 18 - sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor B._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von B._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von B._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu B._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von B._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von B._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit B._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die
- 19 - sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und B._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass M._____ im Ge- gensatz zu B._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E.II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte M._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei B._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer B._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person B._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt hinsicht-
- 20 - lich seiner Aussagen zum (vorliegend nicht mehr berufungsgegenständlichen) Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich auf- grund der räumlichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädigten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Gesche- hen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzei- chen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei M._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderun- gen zum Kerngeschehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einleitende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhal- ten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass B._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der
- 21 - Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" B._____s mit dem Journalisten N._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der J._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger B._____ hinsichtlich der Fragen, was der wah- re Grund für seine Anwesenheit in der J._____ an jenem Abend gewesen ist, so- wie über die Zusammenarbeit mit N._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Auf- nahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatklä- ger B._____ und N._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicher- ten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umge- hend an N._____ schickte (Urk. 158/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD- Rom betr. Mobiltelefon von L._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass B._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der J._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für sei- nen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenar- beit mit N._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 sel- ber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärungen grundsätzlich be- stätigt (Urk. 150/1-2), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger B._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzu- lichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldig- ten bzw. spricht dafür, dass B._____ den Beschuldigten mit einer kritischen Hal- tung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der J._____ ver- kehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten N._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung stehenden
- 22 - Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass B._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl viel- mehr aus Angst vor Vergeltung, denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusser- ten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht ent- scheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, M._____, gab zwar ebenfalls an, N._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von M._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der J._____ oder Hinweise auf Kontakte mit N._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das B._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten M._____ gemacht hatte (Urk. 158/15/8), er- sichtlich, dass M.______ – im Gegensatz zu B._____ – auch tatsächlich zum Be- ten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit B._____ oder gar auch M._____ letztlich von N._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn B._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die J._____ an den Journalis- ten N._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb M._____, der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu N._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie B._____.
- 23 - 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten M._____ am
28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers B._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde M._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die J._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu B._____ – die am Tatabend anwesen- den Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine ge- naue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Foto- wahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sach- verhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstel- lationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündi- gen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürf- ten. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwür-
- 24 - fen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewe- sen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen ei- ne solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu be- rücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwin- keln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hat- te. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteilig- ten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend ma- chen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täter- schaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übri- gen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr ge- nau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestge- hend basiert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufwei- sen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger B._____ zwar nicht ganz auszuschliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrschein- lich, während solche beim Geschädigten M._____ gar nicht ersichtlich sind. Die insofern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit ange-
- 25 - messener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachver- haltsabschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesonde- re auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Vali- dierung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
3. Zu den Vorgängen im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 3.1. Drohungen (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 3.1.1. Gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten C._____, A._____, F._____, D._____, G._____, der Jugendliche, O._____ und K._____ dem Privat- kläger B._____ mehrfach gedroht haben, ihn umzubringen bzw. zu ermorden (Sachverhaltsabschnitt 4, teilweise im Eingangsbereich, sodann im Gebetsraum). Sodann soll der Jugendliche den Privatkläger B._____ mit den Worten "Wie willst du sterben, sollen wir deinen Schädel zerstören oder sollen wir dich köpfen, du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig für die Mo- schee, wir bringen dich irgendwo anders hin, wo du dann stirbst", sowie mit den Worten "P._____" respektive "P._____", was übersetzt bedeutet "Ich schlage dir auf den Kopf", bedroht haben. Der Jugendliche soll sodann die anderen Beschul- digten auch aufgefordert haben, dass jemand ein Messer holen solle (Sachver- haltsabschnitt 5, im Gebetsraum). Die eingangs genannten Beschuldigten seien dabei um den Geschädigten herumgestanden und jeweils – soweit sie nicht sel- ber drohten – mit dem Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden gewesen. 3.1.2. Sowohl der Privatkläger B._____ als auch der Geschädigte M._____ sag- ten in ihren Einvernahmen konstant aus, dass B._____ im Zuge des Geschehens im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum von verschiedenen Personen mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei (Urk. 20/1 S. 5, Urk. 20/2 S. 13; Urk. 20/5 S. 6, Urk. 20/6 S. 16, 38). B._____ identifizierte in der tatnächsten Einvernahme G._____, F._____, C._____, D._____ und den Jugendlichen als jene Personen, die ihm mit Mord gedroht hätten (Urk. 20/1 S. 5). Anlässlich der zweiten Einver- nahme rund 5 Monate nach dem Vorfall konnte er sich noch an C._____ und den
- 26 - Jugendlichen erinnern, die sicher Morddrohungen ausgestossen hatten. Bei G._____ war er sich dagegen nicht mehr sicher. Aber auch in dieser Einvernahme bestätigte er, dass noch weitere als die soeben genannten zwei Beschuldigten entsprechende Drohungen ausgestossen hatten (Urk. 20/2 S. 13). Auffallend ist, dass sich beide Geschädigten insbesondere noch an eine konkrete Drohung sei- tens des Jugendlichen erinnern konnten, wonach dieser B._____ gefragt habe: "Wie willst du sterben?" B._____ konnte sich dabei zusätzlich daran erinnern, dass der Jugendliche angefügt hatte, dass man ihn nicht in der Moschee selber töten solle, weil "sein Blut zu dreckig für die Moschee sei". Offenbar hatte diese spezifische Aussage bzw. Formulierung beide Geschädigten nachhaltig beein- druckt. Gemäss M._____ habe er insbesondere an der Art, wie der Jugendliche dies formuliert hatte, gemerkt, dass es ihm ernst gewesen sei (Urk. 20/6 S. 38). Die übereinstimmenden Schilderungen der Geschädigten, welche beide mit be- sonderen Gefühlsäusserungen verbinden, sind starke Anzeichen dafür, dass ihre Schilderungen einen tatsächlichen Erlebnishintergrund aufweisen. Gleichzeitig überzeugt das, was der Jugendliche dagegen vorbringt, nicht: So gab er an, er wisse gar nicht, wie man die ihm vorgeworfene Aussage auf Arabisch formuliere (Urk. 17/8 S. 33). Wie sich aber aus dem psychiatrischen Gutachten über ihn ergibt, spricht seine für die Erziehung verantwortliche Mutter kaum Deutsch, wes- halb er sich mit ihr zu Hause nur auf Arabisch unterhalte (Akten Jugendstrafver- fahren SB190212, Urk. 16/10 S. 23). Auch H._____ bestätigte, dass der Jugendli- che Arabisch spreche, mit tunesischem Dialekt (Prot. I S. 139). Dass der Jugend- liche die ihm vorgeworfene Drohung mangels sprachlicher Kenntnisse gar nicht auf Arabisch zu sagen vermocht hätte, erweist sich somit als reine Schutzbehaup- tung. Ferner hat der Jugendliche selber zugegeben, B._____ mit den arabischen Worten "P._____" – was zu Deutsch so viel wie jemandem den Kopf ein- bzw. aufschlagen bzw. den Kopf vernichten bedeutet – gedroht zu haben. Diese von ihm eingestandene Drohung beinhaltet ebenfalls eine Androhung schwerer kör- perlicher Nachteile bis hin zum Tode (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. III.11.4.8.). 3.1.3. Diese beiden in Sachverhaltsabschnitt 5 vorgeworfenen Äusserungen des Jugendlichen sind nach dem Gesagten erstellt. Zweifel verbleiben jedoch hin-
- 27 - sichtlich der weiteren Äusserung, man solle ein Messer holen, die gemäss Ankla- geschrift ebenfalls dem Jugendlichen zugeschrieben wird. Diesbezüglich hatte be- reits die Vorinstanz Zweifel daran geäussert, dass es tatsächlich der Jugendliche war, der diese Aussage tätigte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Es be- stehen darüber hinaus jedoch gar Zweifel darüber, ob diese Aufforderung, ein Messer zu holen, um B._____ damit zu töten, überhaupt erfolgte. Denn zum einen ist auffällig, dass B._____ über die zuvor bereits behandelten Todesdrohungen jeweils von sich aus berichtete. Die Aussage bezüglich dem Messer machte er je- doch erst auf Nachfrage des befragenden Polizisten nach dem möglichen Tatmit- tel hin (Urk. 20/1 S. 5). Auch in der zweiten Einvernahme wurde der Privatkläger erneut nach den Todesdrohungen und deren Inhalt gefragt. Sowohl auf diese Fragen hin wie auch auf die Frage, ob jemand irgendetwas darüber gesagt hatte, wie er getötet werden solle, erwähnte B._____ das Messer nicht. Erst als er spe- zifisch nach einer möglichen Waffe, die erwähnt worden war, gefragt wird, gab er zu Protokoll, es habe im Hintergrund – hinten sei ja die Küche gewesen – ein Topf und ein Messer gegeben. Die Küche sei ja aber "geräumt" gewesen (Urk. 20/2 S. 22 unten). Dies klingt mehr nach einer visuellen Wahrnehmung, die der Privat- kläger im Vorfeld des Vorfalls gemacht hatte. Nichtsdestotrotz dementiert er in der Folge aber, dies gesehen zu haben, und gibt an, es sei darüber gesprochen wor- den. Unklar ist dabei, welche Relevanz dem "Topf" in diesem Zusammenhang zu- kommt. Zwar spricht die Äusserung nebensächlicher Details in der Regel für den Wahrheitsgehalt einer Aussage. Dennoch konnte der Privatkläger auf weitere Nachfragen hin jedoch weder beantworten, wer diese Äusserung gemacht hat, noch in welcher Sprache dieser erfolgt sein soll. Insgesamt verbleiben hinsichtlich dieser Äusserung somit zu viele Unklarheiten, weshalb diese als nicht erstellt zu betrachten ist. 3.1.4. Als erstellt zu gelten haben demgegenüber die weiteren Todesdrohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der Anklage. Wie eingangs dargelegt, ver- mochte der Privatkläger B._____ die fünf in der Anklage genannten Beschuldigten C._____, G._____, F._____, D._____ und den Jugendlichen als jene, die ihm (zusätzlich zur Drohung gemäss Sachverhaltsabschnitt 5) mit dem Tod gedroht hatten, zu identifizieren. Der Umstand, dass sich beide Geschädigten nur noch an
- 28 - den Wortlaut der hiervor erläuterten Drohung des Beschuldigten Jugendlichen gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 der Anklage erinnern konnten, nicht jedoch an die übrigen Todesdrohungen (Sachverhaltsabschnitt 4), ist dabei keineswegs als Indiz dafür zu werten, dass sie hinsichtlich der weiteren Drohungen nicht die Wahrheit sagten. Im Gegenteil erscheint es als durchaus lebensnah und nach- vollziehbar, dass sich diese Drohung des Jugendlichen, die sich aufgrund ihrer besonderen Formulierung von einer "einfachen" Todesdrohung abhebt, beson- ders ins Gedächtnis der Betroffenen eingebrannt hatte. Wie die Vorinstanz zudem bereits überzeugend darlegte, war die Stimmung unter den anwesenden Be- schuldigten in dieser Phase nach der Entdeckung der "Verräter" äusserst aufge- heizt und darauf ausgelegt, die "Spione" nun zur Rechenschaft zu ziehen. Davon ist auch vorliegend auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit herrschte eine Gesinnungslage vor, in welcher das Ausstos- sen von Drohungen gegen den Übeltätern als Folge ihrer Aufgebrachtheit und als Ausdruck ihrer Wut durchaus denkbar erscheint. In diesem Sinne hat der Jugend- liche sodann zumindest hinsichtlich der Äusserung "P._____" ja auch eingestan- den, B._____ gedroht zu haben und bestätigte somit die Aussagen des Privatklä- gers B._____ bereits teilweise (Urk. 20/2 S. 7: "Wir reissen Dir den Kopf ab."), was die Glaubhaftigkeit der Aussagen B._____s punkto Drohungen unterstreicht. Die übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten B._____ und M._____, wo- nach die fünf genannten Beschuldigten Todesdrohungen ausgesprochen hätten, erscheint damit als glaubhaft. Nicht mehr erstellen lässt sich dabei allerdings, ob und falls ja von welchen Beschuldigten die entsprechenden Todesdrohungen be- reits im Eingangsbereich und während der Verschleppung B._____s in den Ge- betsraum ausgesprochen wurden, wie dies in der Anklageschrift in Sachverhalts- abschnitt 4 vorgeworfen wird. Am Resultat ändert dies jedoch nichts. 3.1.5. Verschiedene Beschuldigte, insbesondere C._____ und der Jugendliche bringen dagegen vor, sie hätten gar keine Drohungen aussprechen können, da B._____ ja kein Deutsch gesprochen und ihre Drohungen somit gar nicht verstan- den hätte. Es hätte also gar nichts gebracht, ihm so zu drohen (vgl. Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.4.3. und 11.4.4.). Dies überzeugt in verschiedener- lei Hinsicht nicht. Dass B._____ sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich zweifelsfrei
- 29 - aus seinen Befragungen (Urk. 20/1; Urk. 20/2). Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann bereits überzeugend begründet, dass dieses Argument von Vornherein nicht geeignet ist, das Aussprechen der vorgeworfenen Drohungen auf Deutsch zu widerlegen (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.8.). Ihre Argumentation ist dar- über hinaus auch widersprüchlich, geben doch sowohl der Jugendliche als auch C._____, D._____ und F._____ selber an, mit dem Beschuldigten anderweitig auf Deutsch gesprochen bzw. ihn auf Deutsch beschimpft zu haben. Entsprechend konnten sie auch Drohungen auf Deutsch gegen ihn wenden. Ihre widersprüchli- chen und unplausiblen Vorbringen sind jedenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.1.6. Im Ergebnis ist damit erstellt, dass die Beschuldigten C._____, G._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger B._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Angesichts der mit der Entdeckung der "Verräter" unter den Beschuldigten herrschenden aufgeladenen Stimmung ist sodann auch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass B._____ durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Immerhin hatte die herrschende Situation gepaart mit den Todesdrohungen doch selbst den in dieser Phase noch verschont gebliebenen Geschädigten M._____ offenbar stark beeindruckt und ihn dazu be- wogen, sich auf die Toilette zu begeben, um dem Polizisten Q._____ hastig SMS- Hilferufe zu schicken, wonach sein Freund gerade im Begriff sei, in der Moschee umgebracht zu werden (Urk. 36/1). Zudem bestätigten letztlich neben dem Ju- gendlichen sowohl C._____ als auch A._____, dass B._____ verängstig gewesen war (Urk. 9/1 S. 8; Urk. 17/8 S. 25). Laut A._____ habe B._____ Angst gehabt, dass sie (die Beschuldigten) "hart reagieren" könnten und ihm etwas antun wür- den (Prot. I S. 105). 3.1.7. Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten – mitunter A._____ – an diesen Handlungen ihrer Mitbeschuldigten wird weiter unten noch genauer einzugehen sein (vgl. unten E. II.3.5., betreffend den Beschuldigten A._____ insbesondere E. II.3.5.3).
- 30 - 3.2. Schläge im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 7) 3.2.1. Der Privatkläger B._____ gab im Rahmen seiner ersten freien Schilderung des Sachverhalts zu Protokoll, er sei – nachdem er in den Gebetsraum ge- schleppt worden war – von den in diesem Zeitpunkt anwesenden Beschuldigten (G._____, F._____, C._____, A._____, D._____, K._____, O._____ und der Ju- gendliche) geschlagen, bespuckt und getreten worden (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men dieser ersten Einvernahme nach der konkreten Beteiligung der einzelnen Beschuldigten an den Tätlichkeiten befragt, gab er zu G._____ an, dieser hätte ihn geschlagen. Er sei einer der euphorischsten Beteiligten in der Gruppe gewe- sen. Auch zu F._____ gab er an, von diesem geschlagen worden zu sein. C._____ hätte sodann die "Heldenrolle" gespielt, weil er ihn beim Fotografieren erwischt hatte. Von ihm sei er geschlagen, bespuckt und hin- und hergerissen worden. Er (C._____) sei zwar noch ein Junge, weshalb er ihm gegenüber rein körperlich gesehen hätte zurückschlagen können, dies sei aber in der Situation unmöglich gewesen. A._____ habe "geschlagen, gespuckt...". Auch betreffend K._____ gab der Privatkläger zu Protokoll, von diesem geschlagen und bespuckt worden zu sein (vgl. zum Ganzen Urk. 20/1 S. 5 f. Fragen 28 - 36). Betreffend E._____ erklärte er sodann auf entsprechende Nachfrage des befragenden Kan- tonspolizisten hin, dass er zwar anwesend gewesen sei, ihm aber nichts getan hätte (Urk. 20/1 S. 8). 3.2.2. An der zweiten Einvernahme gab der Privatkläger B._____ hinsichtlich der Tätlichkeiten im Gebetsraum zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). In der darauffolgen- den Detailbefragung gab B._____ sodann an, beim Standort im Gebetsraum sei- en die Beschuldigten G._____, F._____, C._____, der Jugendliche sowie eventu- ell K._____ um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden geschrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht al- les sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut,
- 31 - daher wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von C._____, D._____ und vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Personen im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger E._____ und A._____. Es sei eine unüberschauba- re Situation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfron- tiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von H._____ (und L._____) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwortete B._____ dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Po- lizei so gesagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). 3.2.3. Betrachtet man diesen Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers B._____ mit Blick auf die Tätlichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Be- schuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme ge- genüber der tatnächsten Einvernahme deutlich einschränkt, nämlich auf C._____, D._____ und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernahme zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, womit der tatnäheren Einvernahme (rund 1 Mo- nat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe haben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass B._____ aufgrund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offenbar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaub- haft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzel- nen Beschuldigten tatsächlich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undiffe-
- 32 - renzierte, hinsichtlich aller Beschuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "bespuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detail- befragung zu den einzelnen Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten be- schreibt B._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entspre- chend schwierig sei, alle einzelnen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Gebetsraums oft nicht zu den Beschuldigten hoch- geschaut habe. Vor dem Hintergrund dieser bildhaften, lebensnahen Beschrei- bung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächsten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von nahelie- genden Mehrbelastungen und Übertreibungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu bezeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen, wäre es ihm doch ein leich- tes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschuldigten C._____, D._____ und des Jugendlichen er- scheinen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend anmerkte, weist sodann etwa mit Blick auf C._____ der Hinweis B._____s, dass es sich bei diesem ja eigentlich um einen "Jungen" gehandelt habe, bei dem er unter anderen Umständen ohne Wei- teres hätte zurückschlagen können, klar auf die Schilderung von tatsächlich Erleb- tem hin (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.9.). 3.2.4. Die pauschalen Bestreitungen der drei Beschuldigten, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewalt gekommen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. C._____ gibt zwar zu, den Beschuldigten bespuckt und beschimpft zu haben
- 33 - (hierzu sogleich unten E. II.3.3.), er sei darauf aber sogleich von einer älteren Person ins Frauenzimmer gebracht worden, wo er sich bis zum Eintreffen der Po- lizei aufgehalten und nichts weiter mitbekommen haben will. Dass seine Version, wonach er abgesehen vom Spucken nicht weiter auf die Geschädigten eingewirkt habe könne, weil er ja ab da durchgehend im Frauenraum gewesen sei, nicht stimmen kann, ergibt sich aber aus verschiedenen inneren und äusseren Wider- sprüchen: C._____ gab an, beobachtet zu haben, wie B._____ vom Imam und vom Vorstand ins Büro gebracht worden sei. Aus den glaubhaften und überein- stimmenden Aussagen der Geschädigten ergibt sich ferner klar, dass die Schlä- ge, Drohungen und das Bespucken im Gebetsraum deutlich vor dem Eintreffen des Imams H._____ begonnen hatten. B._____ beschreibt diesbezüglich ein- drücklich und lebhaft, wie er das Eintreffen des Imams erlebt und darin seine letz- te Hoffnung auf ein Entkommen von den bis dahin andauernden physischen und verbalen Einwirkungen der um ihn herumstehenden Beschuldigten erkannte (Urk. 20/1 S. 4 oben). Wäre C._____ also – wie er behauptet – tatsächlich kurz nach der Entlarvung B._____s ins Frauenzimmer verbracht worden und dort bis zum Eintreffen der Polizei geblieben, hätte er das Eintreffen des Imams folglich gar nicht beobachten können. Seine Version, wonach eine "ältere Person" ihn nach dem Spucken zurechtgewiesen habe, widerspricht zudem bereits der Versi- on seines Bruders A._____, der seinerseits angibt, er habe beobachtet, dass C._____ gespuckt habe und sei dann sogleich zu ihm gegangen, um ihn zurecht- zuweisen (Urk. 19 S. 19). Das zeigt, dass C._____ mit seinen Aussagen vorwie- gend sich selber und die übrigen Beschuldigten zu schützen bzw. aus der Sache rauszuhalten versucht. Auch mit Blick auf seine Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorfalls geht seine Version in keiner Weise auf. So beschreibt er, dass er ca. 15 - 20 Minuten im Frauenraum gewesen sei, wo er sich mit der besagten "älteren Person" und den anderen Anwesenden unterhalten haben will, bis dann gleich die Polizei gekommen sei (Urk. 9/2 S. 6; vgl. auch Urk. 9/4 S. 6: 20-30 Minuten von der Entdeckung bis zum Eintreffen der Polizei). Fakt ist aber, dass zwischen dem SMS-Hilferuf von M._____ an den Polizisten Q.______ – zu welchem Zeitpunkt die Entdeckung B._____s längst erfolgt war – bis zum Eintreffen der Polizei in der J._____ rund eineinhalb Stunden vergangen sind. Auch das zeigt, dass C._____
- 34 - offenbar nicht die Wahrheit sagt bzw. einen Grossteil der Ereignisse an diesem Abend bewusst auslässt. 3.2.5. Ferner ergibt sich bereits anhand der Aussagen des Jugendlichen sowie des Imams H._____, dass sich die Situation im Gebetsraum keineswegs so kon- trolliert und – abgesehen vom eingestandenen Spucken C._____s – letztlich harmlos darstellte, wie dies von den Beschuldigten D._____ und C._____ ge- schildert wird. Selbst H._____ gab zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen eine Gruppe Männer laut schreiend um den am Boden sitzenden B._____ herumge- standen sei. B._____ habe grosse Angst gehabt (Urk. 11/1 S. 4; Urk. 18 S. 9). Die Gruppe um den Privatkläger herum beschrieb er sodann als "wütende Menge", vor der er B._____ habe schützen wollen bzw. ihn habe "befreien" müssen, indem er ihn ins Büro der Moschee gebracht habe. Sie (L._____ und er) hätten schliess- lich zum Schutze B._____s die Polizei alarmiert, weil sie nicht gewusst hätten, was die wütende Menge draussen (d.h. im Gebetsraum vor dem Büro) mit ihm gemacht hätte (Urk. 11/1 S. 3 f.). Bemerkenswert ist sodann die Aussage H._____s, dass er allen Anwesenden gesagt habe, dass niemand das Recht ha- be, jemanden zu schlagen (Urk. 18 S. 12). Wenngleich er abstreitet, irgendwelche Schläge gegen die Geschädigten mitbekommen zu haben, erscheint es dennoch als lebensfremd, dass er gegenüber den Beschuldigten eine solche Aussage ge- macht hätte, wenn er keinerlei Hinweise auf Gewalt oder zumindest auf eine aku- te Gewaltbereitschaft wahrgenommen hätte. Schliesslich erweist es sich auch vor dem Hintergrund der vorherrschenden aufgeladenen und wuterfüllten Stimmung der anwesenden Beschuldigten als durchaus glaubhaft, dass es zu den von den Geschädigten beschriebenen körperlichen Übergriffen gegen B._____ gekommen ist. 3.2.6. Dass B._____ in dieser Phase noch von weiteren Beschuldigten geschla- gen wurde, lässt sich sodann auch den Aussagen von M._____ nicht mit genü- gender Bestimmtheit entnehmen. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch er die Situation so, dass – nachdem sie B._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, B._____ an- zugreifen (Urk. 20/5 S. 3). Auch er beschreibt die Situation so, dass nach der initi-
- 35 - alen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von B._____ (Sachver- haltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr genau habe erkennen können, was genau jeder einzelne tat. Es habe einen engeren Kreis um B._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die etwas weiter weggestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei M._____ ist allerdings unklar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem B._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten Q._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige D._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten (Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden B._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Damit bestätigt er das zuvor aus der Analyse der Aussagen von B._____ gewonnene Beweiser- gebnis hinsichtlich der drei genannten Beschuldigten weitestgehend. Mangels eindeutiger Identifizierung der weiteren Beschuldigten F._____, G._____, A._____ und K._____, die gemäss Anklage ebenfalls auf B._____ eingeschlagen haben sollen, kann eine aktive Beteiligung an den Schlägen jedoch weiterhin nicht als erstellt gelten (vgl. betr. die Anwesenheit der Beschuldigten A._____, E._____ und K._____ bei diesen Taten sodann unten E. II.3.5.1. ff.). 3.2.7. Im Ergebnis ist somit mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 7 erstellt, dass B._____ von C._____, D._____ und der Jugendliche geschlagen wurde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zwar um mehrere Schläge gehandelt hat, dass es sich aber bei der vom Privatkläger ursprünglich genannten Zahl von "wahrscheinlich 50 Ohrfeigen" um eine Übertreibung handeln dürfte. Nachdem sich die genaue Zahl der Schläge nicht mehr feststellen lässt, ist im Zweifelsfall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein paar wenige Schläge gehandelt hat, wobei – gestützt auf die diesbezügliche Aussage des Privatklägers (oben E. II.3.2.2.) – davon der grössere Anteil auf den Jugendlichen entfiel.
- 36 - 3.3. Bespucken (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 3.3.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten die Spuckattacken zum Nachteil des Privatklägers B._____ als zwei separate Taten vor, die sich im Fall von Sachver- haltsabschnitt 8 zunächst noch im Eingangsbereich und gemäss Sachverhaltsab- schnitt 9 im Gebetsraum abgespielt haben sollen. Im ersten Fall sollen der Be- schuldigte C._____ und der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal bespuckt haben, wobei D._____, G._____, K._____, F._____, A._____ und E._____ dabei gestanden und mit dem Handeln der beiden einverstanden gewe- sen sein. Bei den Übergriffen im Gebetsraum nennt die Anklageschrift erneut C._____ und den Jugendlichen sowie zusätzlich F._____ als jene, die den Privat- kläger B._____ je mindestens einmal bespuckt hätten. 3.3.2. Ob es tatsächlich an zwei verschiedenen Orten – d.h. sowohl im Eingangs- bereich als auch im Gebetsraum – unabhängig voneinander zu Spuckattacken gekommen ist, lässt sich anhand der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Privatkläger B._____ erwähnte das Spu- cken im Zuge seiner freien Schilderung der Vorkommnisse zunächst erst bzw. nur im Zusammenhang mit den Übergriffen im Gebetsraum. Erst im Rahmen der de- taillierten Befragung erwähnt er auf Nachfrage hin erstmals, dass auch die in der ersten Phase beteiligten Beschuldigten gespuckt hätten (vgl. Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2 S. 6 f., 11). C._____ selber spricht lediglich von einer einzigen Spuckat- tacke seinerseits, wobei er jedoch keine Angabe dazu macht, wo diese stattge- funden haben soll. Sein Bruder A._____ machte nur sehr vage Aussagen zu den Vorwürfen, gab aber immerhin an, C._____ beim Spucken beobachtet zu haben. Sie hätten sich da alle im Gebetsraum befunden (Prot. I S. 112 f.). Der Geschä- digte M._____ berichtet davon, das B._____ bespuckt worden sei, als er im Ge- betsraum gewesen sei. Es sei dort gewesen, wo sie ihn hingeschleppt hätten, womit der Gebetsraum gemeint sein muss. Dieses Bild sei ihm geblieben (Urk. 20/6 S. 17). Entsprechend kann das Bespucken im Eingangsbereich ge- mäss Sachverhaltsabschnitt 8 nicht erstellt werden und es ist nachfolgend da- von auszugehen, dass sich allfällige Spuckattacken – mitunter auch die von
- 37 - C._____ eingestandene – im Gebetsraum (Sachverhaltsabschnitt 9) abgespielt hatten. 3.3.3. C._____ ist – wie bereits erwähnt – als Einziger geständig, den Privatkläger bespuckt zu haben. Er habe ein- oder zweimal gespuckt und B._____ dabei im Bereich des Halses oder der Brust getroffen (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Auch sein Bruder bestätigte die Spuckattacke (Prot. I S. 101). Im Rahmen der Konfron- tationseinvernahme gibt C._____ zu, "maximal 2 mal" gespuckt zu haben. Er glaube aber, es sei einmal gewesen (Urk. 18 S. 36; Urk. 19 S. 19). Hätte es sich aber um einen einmaligen Vorgang gehandelt, wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte sich auch daran erinnern würde, dass es bei einem Einzelfall geblieben war. Dass er aber von sich aus angibt, es sei höchstens zweimal gewesen, spricht – im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers – klar dafür, dass er auch mehr als einmal gespuckt hat. Mit Blick auf dieses zweimalige Spucken ist der Vorwurf gemäss Sachverhaltsabschnitt 9 damit hinsichtlich dem Beschuldig- ten C._____ erstellt. Dieser hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vor dem Beru- fungsgericht sodann auch nicht angefochten. 3.3.4. Sodann sollen auch der Jugendliche und F._____ gespuckt haben. Wäh- rend B._____ neben dem geständigen C._____ weiter den Jugendlichen als Täter nannte (Urk. 20/2 S. 12), konnte sich M._____ an F._____ erinnern. Andere hät- ten B._____ zwar auch angespuckt, er könnte dies aber gedanklich nicht mehr eingrenzen (Urk. 20/6 S. 17). Auch hier weisen die Aussagen der Geschädigten verschiedene Realitätskennzeichen auf. B._____s lebhafte, plastische Schilde- rungen, wonach sein Gesicht von der Spucke nass gewesen sei, wie auch die le- bensnahe und plausible Angabe, dass er vor lauter Schlägen und Spucke oft nicht zu den Beschuldigten hinaufgeschaut, sondern sich schützend abgewendet habe, erscheint glaubhaft. Gleiches gilt mit Blick auf M._____, der beschreibt, dass ihm der Anblick, wie B._____ bespuckt wurde, im Kopf hängen geblieben sei, als er vom WC in den Gebetsraum zurückkehrte (raum-zeitliche Verknüpfung, vgl. dazu bereits oben E. II.2.1.3.). Was den Kreis der Täterschaft betrifft, gestehen dabei sowohl der Privatkläger B._____ als auch M._____ punktuelle Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungslücken ein, was aussagepsychologisch ebenfalls ein Anzeichen
- 38 - dafür darstellen kann, dass die aussagende Person die Wahrheit sagt, aber sie bei der Nacherzählung ihrer Erinnerungen auf Komplikationen stösst. Ein Lügner wird demgegenüber in der Regel darum bemüht sein, Erinnerungslücken und Komplikationen in seiner Erzählung zu vermeiden, um einen möglichst glaubhaf- ten Eindruck zu erwecken (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1423 f.). Beide Geschädigte nehmen sodann auch von naheliegenden Mehrbelastungen der Be- schuldigten Abstand, indem sie zwar angeben, dass zahlreiche Personen ge- spuckt hätten, sie jedoch dennoch nur jene Person bzw. jene beiden Personen angeben, an deren Beteiligung sie sich sicher erinnern konnten. Dies sind im Fall von M._____ der Beschuldigte F._____ und im Fall von B._____ die Beschuldig- ten C._____ sowie der Jugendliche. Dieses differenzierte und zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten. Demgegenüber beschränken sich die beiden Beschuldigten auf sehr pauschale Bestreitungen (Urk. 13/1 S. 4: "Ich habe nichts gemacht, ich war einfach dort."; Urk. 17/8 S. 23), wobei sie nicht einmal das von C._____ selber eingestandene Spucken beobachtet haben wollen, dies obwohl sie – wie sie selber zugeben – beim Vorfall im Gebetsraum anwesend waren und somit zumindest dieses Be- spucken hätten mitbekommen müssen (vgl. betreffend F._____ Urk. 13/1 S. 7; Urk.13/2 S. 4; betr. den Jugendlichen Urk. 17/8 S. 23). So entsteht unweigerlich der Eindruck, dass sie mit ihren Aussagen vorwiegend sich selber und ihre Mitbe- schuldigten zu schützen versuchen. 3.3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Aussagen der beiden Geschädigten abzu- stellen. Nachdem – im Gegensatz zu C._____ – hinsichtlich der nicht geständigen Beschuldigten F._____ und des Jugendlichen keine genaueren Informationen darüber vorliegen, wie oft diese B._____ bespuckt hatten, ist von der für sie güns- tigsten Sachverhaltskonstellation und damit von je einfachem Bespucken auszu- gehen. Im Ergebnis gilt mit der Vorinstanz als erstellt, dass – neben C._____ (zweimalig) – auch der Beschuldigte F._____ sowie der Jugendliche den Privatkläger je mindestens einmal angespuckt haben. Auf die Frage nach der Beteiligung der übrigen Beschuldigten, insbesondere auch des Beschuldigten A._____, ist später noch gesondert einzugehen (vgl. nachfolgend E. II.3.5.).
- 39 - 3.4. Nötigung B._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 3.4.1. Gemäss Anklage soll F._____ dem Privatkläger B._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. Der Beschuldigte F._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass B._____ Fotos gemacht und an N._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [F._____] habe zu B._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldig- ten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittel- bar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. D._____, G._____, C._____, A._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbe- kommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). E._____ und K._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). 3.4.2. B._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte M._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als F._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen B._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in
- 40 - den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 3.4.3. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten F._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen B._____s lässt sich zudem entnehmen, dass B._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen F._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefalle Ge- schichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen M._____s ist bemerkenswert so- dann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe F._____ das Geld her- ausgenommen, B._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychologisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte F._____ seine Aktion mit den Worten, B._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1
- 41 - S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte F._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzu- stellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Beweiser- gebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass M._____ nicht bestätigte, dass B._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass B._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nach- dem B._____, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Es ist entsprechend aufgrund der verbleibenden Zwei- fel zu Gunsten der Beschuldigten – anders als noch die Vorinstanz – nicht erstellt, dass B._____ die Banknote herunterschluckte. 3.4.4. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten F._____, somit insoweit er- stellt, als B._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. 3.5. Anwesenheit von A._____ und der übrigen Beschuldigten betreffend Sach- verhaltsabschnitte 3, 4, 5, 7 und 9 3.5.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen B._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 4, 5, 7 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten C._____, A._____, E._____, D._____, G._____, F._____, K._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 3.5.2. Bereits erstellt wurde, dass im Zuge des Verschleppens von B._____ in den Gebetsraum – neben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesen- den Beschuldigten C._____, D._____ und dem Jugendlichen – neu auch G._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen hat. Dafür, dass sich einer oder mehre- re dieser vier Beschuldigten in der Folge während der Begehung der erstellten
- 42 - Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt (G._____: Drohungen; C._____: Drohungen, Spucken; D._____: Dro- hungen, Schläge; der Jugendliche: Drohungen, Schläge, Spucken). Zum andern bestätigte auch B._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis je- ner Beschuldigten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Hinsichtlich F._____ konnte erstellt werden, dass er im Gebets- raum ebenfalls Drohungen ausgesprochen, den Privatkläger bespuckt und ihn sodann genötigt hatte, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auch bei ihm ist nicht ersichtlich, dass er sich mit Blick auf die Taten der übrigen Beschuldigten, insbesondere die Schläge gegen B._____, vom Geschehen abgewandt hätte. Zum einen vermochte B._____ auch den Beschuldigten F._____ klar als einen je- ner Personen im engeren Kreis um ihn herum zu identifizieren (Urk. 20/2 S. 12). Zum andern müssen sich die Schläge und Spuckereien nach den glaubhaften Angaben beider Geschädigten abwechselnd abgespielt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte F._____ – auch wenn ihm selber keine Schläge direkt nachgewiesen werden können – bei deren Ausführung durch seine Mitbeschuldigten zumindest unmittelbar zugegen war. 3.5.3. Gemäss Anklage sollen auch A._____ und E._____ bei den Taten im Ge- betsraum um den Privatkläger B._____ herumgestanden sein. A._____ gab zu- nächst über mehrere Einvernahmen hinweg an, sich in keiner Weise an irgend- welchen Handlungen gegen den Beschuldigten beteiligt bzw. nichts davon mitbe- kommen zu haben (Urk. 10/1-3). In der Konfrontationseinvernahme gab er dann erstmals an, er sei in jenem Moment, als sein Bruder (C._____) B._____ ange- spuckt habe, gerade mit seinem Gebet fertig geworden, weshalb er dies beobach- tet habe. Er sei darauf umgehend zu seinem Bruder hingegangen und habe ihm gesagt, dass er in der Moschee nicht spucken dürfe und dass man nun warten solle, bis die Polizei komme (Urk. 19 S. 19). Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand darauf, dass A._____ entsprechend bei den Handlungen im Gebets- raum ebenfalls zum Geschehen hinzugekommen sein muss (vorinstanzliches Ur- teil E. III.11.3.4. in fine). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf zwar, dass weder M._____ noch B._____ A._____ als ei-
- 43 - nen der Beschuldigten identifizierten, die B._____ in dieser Phase unmittelbar be- drängten. Letzterer gab gar einmal zu Protokoll, A._____ habe zu jenen Personen gehört, die zwar zu diesem Zeitpunkt noch in der Moschee anwesend, jedoch nicht an den Übergriffen im Gebetsraum beteiligt gewesen seien (Urk. 20/2 S. 14 unten: "Nr. 7", welche gemäss Fotowahlkonfrontationsbogen den Beschuldigten A._____ zeigte). M._____ beschrieb das Vorgehen gegen B._____ so, dass die Gruppe, die sich um ihn geschart hatte, in einen engeren Kreis sowie in eine Gruppe, die etwas weiter weg stand, gegliedert gewesen sei. A._____ zählte aus der Sicht von M._____ zwar offenbar nicht zu diesem engeren Kreis, aber immer- hin zu jenen Beschuldigten, die etwas weiter weg standen (Urk. 20/6 S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist zwar nicht davon auszugehen, dass A._____ sich wäh- rend dieser Taten gegen B._____ im "engeren" Kreis jener Beschuldigten befun- den hatte, die unmittelbar um B._____ herumstanden. Aus diesem Grund wurde er – im Gegensatz zu jenen Beschuldigten, die direkt verbal, durch Schläge oder Spucken auf ihn einwirkten – von B._____ wohl auch nicht als unmittelbare Be- drohung wahrgenommen. Genauso wenig ist allerdings davon auszugehen, dass er nur ein vom Geschehen gänzlich distanzierter Moscheebesucher war. Aus der Tatsache, dass beide Geschädigten ihn als Teil der Gruppe der Aggressoren zäh- len, als auch aus der Tatsache, dass er selber angibt, das Spucken seines Bru- ders beobachtet zu haben und sich darauf auch zu diesem – der sich ja unmittel- bar bei B._____ befand – hinbewegte, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass auch A._____ Teil der Gruppe war, indem er sich – wenn auch in etwas grösse- rem Abstand als die aktiv handelnden Beschuldigten – im Gebetsraum um B._____ geschart und das Geschehen bzw. die Taten seiner Mitbeschuldigten mitverfolgt hatte. 3.5.4. Das Gleiche gilt im Ergebnis für E._____. Wenngleich B._____ angibt, die- ser habe ihm nichts getan, bezeichnet er ihn zumindest ebenfalls als einen der bei den Vorfällen Anwesenden (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/2 S. 14 f.). M._____ zählte E._____ in dieser Phase als einer jener Beschuldigten im besagten engeren Kreis um B._____ herum (Urk. 20/6 S. 13). Schliesslich ergibt sich bereits aus den Aus- sagen E._____s, dass er das Geschehen sehr wohl mitbekommen haben musste. Zum einen gibt er an, das Geschrei und die Hysterie, die sich nach der Entlarvung
- 44 - B._____s breit gemacht hatte, mitbekommen zu haben, wobei es ihn auch Wun- der genommen habe, was es damit auf sich hatte. Er habe auch Schreie und Be- leidigungen gehört (Urk. 12/3 S. 4 f.). Er habe, als sich die bereits beschriebenen Vorgänge im Eingangsbereich abgespielt hatten, auch hingehen wollen, sei dann aber von einer älteren Person, glaublich durch den Moschee-Vorstand, zurück- gewiesen worden (Urk. 12/4 S. 4). Dass hinsichtlich der Taten im Eingangsbe- reich weder eine Beteiligung noch die direkte Anwesenheit E._____s erstellt wer- den konnte, wurde bereits dargelegt. Aus seinen Aussagen ergibt sich aber jeden- falls, dass er bereits kurz nach der Entdeckung B._____s auf den Vorfall auf- merksam wurde und dessen weiteren Verlauf folglich – zumindest ab dem Zeit- punkt, als B._____ im Gebetsraum auf den Boden gesetzt wurde – auch mitver- folgt haben musste. So gibt er denn auch an, seinen Vater H._____ angerufen zu haben und auch mitbekommen zu haben, wie B._____ und schliesslich auch M._____ ins Büro geführt wurden (Urk. 12/4 S. 7). Unter Würdigung sämtlicher Aussagen ist somit davon auszugehen, dass auch E._____ – selbst wenn er nicht unmittelbar auf B._____ einwirkte – zumindest Teil der Gruppe war, die sich wäh- rend den erstellten Taten seiner Mitbeschuldigten im Gebetsraum um B._____ geschart hatten. 3.5.5. K._____ gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an die- sem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Moschee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er gewartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu ei- nem weiteren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte K._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abge- trennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil
- 45 - E. III.11.3.5.) – grundsätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachver- haltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätz- lich jeder, der einigermassen mit den räumlichen Verhältnissen in der J._____ vertraut ist, so wiedergeben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass K._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte begin- nen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebets- raum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.11.3.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich beide Geschädigten unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte K._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen war. B._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligungen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, K._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe er auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). In der weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft fällt sodann auf, das B._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch K._____ als einer jener auf- zählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den ande- ren bezeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten K._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 Frage 42, S. 21 Frage 112, S. 22 Frage 119). Zudem relativierte er den soeben genannten, von ihm in den ersten Einvernahme gemachten Vorwurf an die Adresse des Beschuldigen K._____ als einzigen der zehn Beschuldigten stark, indem er angab, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sei. Es sei aber eine chaotische Sze- ne gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34). Auch der Geschädigte M._____ sagte aus, beim Beschuldigten K._____ sei er sich nicht sicher, ob dieser sich überhaupt beteiligt hatte, weshalb er ihn bislang auch nicht genannt habe. Dieser habe ihn jedenfalls nicht geschla- gen und er habe auch nicht beobachtet, dass er B._____ geschlagen hätte. Er
- 46 - habe aber den Laptop von B._____ kontrolliert (Urk. 20/5 S. 7). Schliesslich wird K._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt. 3.5.6. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich der Anwesenheit von K._____ zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsversion. Wenn- gleich es wenig wahrscheinlich erscheint, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekommen hat, ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass er sich während den angeklagten Handlungen tatsächlich im Frauenraum aufhielt. Auch angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit verleiben letztlich jedenfalls zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Gebetsraum um den Privatkläger B._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten mitbekommen hatte. Die ihm in der Anklageschrift vorgeworfe- nen Handlungen (Drohungen gem. Sachverhaltsabschnitt 4; Tätlichkeiten gem. Sachverhaltsabschnitt 7) wie auch seine Anwesenheit hinsichtlich der übrigen De- likte im Gebetsraum sind somit mit der Vorinstanz in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten.
4. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu die- sem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Ge- ständnisse der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 4.1.2. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss den Sachverhaltsabschnit- ten 12 und 19 inkl. 13, welche sich teilweise im Büro der Moschee abgespielt hat- te, hat der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch anerkannt. Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung strittig ist somit in dieser Phase des Vor- falls nur noch, ob die beiden Geschädigten durch H._____ und L._____ gezwun- gen worden waren, die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw.
- 47 -
– mit Blick auf den Beschuldigten A._____ – welche Rolle dieser und die übrigen sich ausserhalb des Büros aufhaltenden Mitbeschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 4.1.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil B._____s) und 21 (zum Nachteil M._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von L._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten A._____, C._____, K._____, E._____, D._____, I._____, O._____, F._____ und G._____ geteilt, welche an- wesend geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollen, weshalb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so gewollt hätten. 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unumstritten, dass die beiden Ge- schädigten nacheinander – zunächst B._____ und dann mit einem gewissen zeit- lichen Abstand auch M._____ – von H._____ ins Büro der Moschee geführt wur- den und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird sodann, dass der Beschuldigte H._____ sowie der etwas später eingetroffe- ne Moscheevorstand – der Beschuldigte L._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden. Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden, anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee aufhielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte (vgl. zum Gan- zen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.).
- 48 - 4.2.2. Unbestritten ist, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Be- schuldigten H._____ und L._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend wa- ren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen ge- ben die beiden Geschädigten – B._____ auf Deutsch, M._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten N._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch unter dem Schutz des Polizisten Q._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen L._____ verlangt worden. Laut B._____ sei H._____ sogar dagegen gewesen und hätte L._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. L._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). H._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von B._____ selber gekommen und M._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 4.2.3. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, unter anderem also des Beschuldigten A._____, lässt sich mit der Vorinstanz nicht erstellen, dass diese wussten oder mitbekamen, dass H._____ und L._____ im Büro ein Beweisfoto der Geschädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwecke der Beweissicherung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprun- gen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit dieser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte An- wesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mitbekommen. Auch dass ihre hör- und sichtba- re Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu beitragen würde, dass sich die Geschädigten der Forderungen von L._____, ein Geständnis abzulegen und ein Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Beschuldigten vor dem Büro wider- standslos fügten, war diesen nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als L._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls
- 49 - mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Be- schuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenom- men werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros bereits am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkaufnahme, genauso wie an der Tatmacht. A._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung
1. Tätlichkeiten im Gebetsraum zum Nachteil von B._____ (Sachverhaltsab- schnitt 7) 1.1. Mit Blick auf die erstellten Schläge im Gebetsraum gemäss Sachverhalts- abschnitt 7 kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- instanz verweisen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.2.). Der Beschuldigte D._____ hat in mindestens von einem konkludenten Tatentschluss getragenen, wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Jugendlichen und C._____ den Tat- bestand erfüllt. Er ist infolgedessen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB – begangen in Mittäterschaft mit dem Jugendlichen (Freispruch infolge Ver- jährung gemäss Jugendstrafrecht) sowie dem bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten C._____ – schuldig zu sprechen. 1.2. Hinsichtlich K._____ hat auch hier ein Freispruch zu erfolgen, konnte ihm doch seine Anwesenheit und Beteiligung an diesem Delikt nicht nachgewiesen werden. Demgegenüber ist mit Blick auf die Schläge von D._____, C._____ und des Jugendlichen zu prüfen, ob bzw. inwiefern sich die erwiesenermassen anwe- senden Beschuldigten E._____, G._____, F._____ und A._____ in strafrechtlich relevanter Weise an diesen beteiligt haben. Gemäss Anklageschrift sollen diese vier Beschuldigten als Mittäter gehandelt haben, indem sie sich im Halbkreis um den Privatkläger herumgestellt haben und aufgrund eines konkludenten Tatent- schlusses mit den Schlägen ihrer Mitbeschuldigten einverstanden waren. Die Vo-
- 50 - rinstanz hat demgegenüber das Vorliegen von Mittäterschaft an den Tätlichkeiten verneint, insbesondere weil sie das Vorliegen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses als nicht gegeben betrachtet (vorinstanzliches Urteil E. IV.5.4.). 1.3. Vorweg kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1. f.). Demnach ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich mit den anderen Tätern zusammenwirkt. Diese Mitwirkung an der Deliktsbegehung muss in massgebender Weise erfolgen, d.h. der Tatbeitrag des Täters muss für die Ausführung des Delikts so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt und der Täter entsprechend als Hauptbeteiligter zu betrachten ist. 1.4. Vorliegend können den Beschuldigten E._____, G._____, F._____ und A._____ keine eigenhändigen Schläge nachgewiesen werden. Erstellt ist einzig, dass sie sich zum Zeitpunkt, als ihre Mitbeschuldigten solche ausführten, in der Gruppe befunden haben, die sich um den am Boden des Gebetsraums sitzenden Privatkläger herum aufgestellt hatte. Entsprechend erscheint fraglich, ob über- haupt eine massgebliche Beteiligung der Beschuldigten im oben erwähnten Sinne stattgefunden hatte. Nachdem es sich um spontane Handlungen der drei tätlichen Beschuldigten handelte, die weder im Voraus geplant noch besonders koordiniert erfolgte, scheidet eine aktive Mitwirkung an der Entschliessung oder Planung der Tat bereits aus. Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die vier Beschuldigten den Tatentschluss ihrer Kollegen sukzessive zu eigen gemacht und sich deren Handlungen entsprechend durch konkludentes Handeln angeschlossen hatten. Dafür spricht zumindest, dass sie beim Beobachten der ersten Schläge allesamt weder eingegriffen, noch sich vom Geschehen abgewendet hatten, sondern im Kreis um den Privatkläger verblieben. Dabei dürfte dies ihre tätlich werdenden Beschuldigten in ihrem Vorhaben noch bestärkt haben: So wussten diese immer- hin ihre Kollegen im Rücken, die durch ihre Präsenz eine gewisse (stillschwei- gende) Zustimmung zu den Tätlichkeiten demonstrierten, die hinsichtlich der Tat- begehung durchaus motivierend bzw. bestärkend gewirkt haben dürfte. Schliess- lich hätten sie – falls sich der Privatkläger plötzlich unerwartet heftig zu wehren
- 51 - begonnen hätte – allenfalls auch unterstützend eingreifen können. In diesem Lich- te ist davon auszugehen, dass die vier passiv gebliebenen Beschuldigten das Vorgehen ihrer Mitbeschuldigten stillschweigend gutgeheissen und durchaus auch begünstigt haben. Dass ihre Präsenz und die damit ausgedrückte Zustim- mung der vier Beschuldigten E._____, G._____, F._____ und A._____ derart wichtig gewesen wäre, dass die drei handgreiflichen Beschuldigten ohne diese von den Schlägen gegen B._____ abgesehen hätten, ist dadurch aber nicht er- stellt. Vielmehr ist die Tatsache, dass die drei in dieser Konstellation bereits im Eingangsbereich aufgetreten und den Privatkläger dort – ohne die Unterstützung weiterer Beschuldigten – bereits geschlagen hatten, ein Indiz dafür, dass dieser Faktor für die Tat nicht entscheidend gewesen ist. Entsprechend war der Beitrag der vier Beschuldigten eher untergeordneter Natur, womit sie hinsichtlich der Schläge im Gebetsraum nicht als Hauptbeteiligte zu betrachten sind. Der Voll- ständigkeit halber ist zwar noch anzufügen, dass die Präsenz und die dadurch er- zeugte Übermacht der sieben Beschuldigten um B._____ herum diesen wie be- reits dargelegt davon abgehalten hatte, überhaupt einen Fluchtversuch zu unter- nehmen. Die so von den vier Beschuldigten miterzeugte abschreckende Wirkung hielt auch für die Zeit, in welcher die Tätlichkeiten stattfanden, an. Dieser Um- stand bzw. das Unrecht dieses Tatbeitrages wird aber bereits im Rahmen der Freiheitsberaubung, bei welcher die Vorinstanz zu Recht Mittäterschaft ange- nommen hatte, berücksichtigt (Schuldspruch Sachverhaltsabschnitte 12 und 19 [inkl. 13] bereits rechtskräftig). Zudem zeigen auch hier die bereits im Eingangs- bereich in Abwesenheit der vier Beschuldigten ausgeführten Schläge, dass deren Präsenz für die drei Haupttäter nicht derart entscheidend war, dass sie ohne die- se nicht zur Tat geschritten wären. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäter- schaft nicht erfüllt. 1.5. Nach dem Gesagten wäre die Beteiligung von E._____, G._____, F._____ und A._____ somit höchstens als Gehilfenschaft, nicht aber als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nachdem das Gesetz Gehilfenschaft nur hinsichtlich Vergehen und Verbrechen, nicht aber hinsichtlich Übertretungen wie der vorliegenden Tätlichkei- ten für strafbar erklärt (Art. 25 StGB), sind die vier Beschuldigten vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 freizusprechen.
- 52 -
2. Beschimpfung durch Bespucken zum Nachteil von B._____ (Sachverhalts- abschnitt 8 und 9) 2.1. Zunächst kann wiederum auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1.). Mit Blick auf Sachverhaltsabschnitt 9 ist erstellt, dass B._____ im Gebetsraum mindestens zweimal von C._____ und sodann je mindestens einmal vom Beschuldigten F._____ und vom Jugendlichen angespuckt wurde. Die Vorinstanz hat diese Handlungen in der vorliegenden Situation korrekt als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB qualifiziert. Die Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten C._____ und den Jugendlichen sind vor Obergericht unangefochten geblieben und somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt, stellt das Bespucken an sich zwar eine Tätlichkeit dar. Es ist allerdings da- von auszugehen, dass das Bespucken des Privatklägers durch die drei Beschul- digten darauf gerichtet war, mit dieser Geste gegenüber B._____ ihre Missach- tung und Geringschätzung über das unerwünschte Fotografieren in der Moschee bzw. dessen Identifizierung als den bereits lange gesuchten "Spion" auszudrü- cken (vgl. dazu sogleich). In einem solchen Fall tritt Art. 126 StGB (Tätlichkeit) hinter Art. 177 StGB (Beschimpfung) zurück. Auch der subjektive Tatbestand ist sodann erfüllt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Spuckattacken durch die drei Beschuldigten ist von einer einheitlichen (nicht mehrfachen) Begehung in Mittäterschaft auszugehen, zu der jeder der drei Be- schuldigten durch sein Spucken einen Beitrag leistete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.6.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte F._____ ist in diesem Sinne der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dass sich das in der Anklageschrift in zwei separaten Sachverhaltsabschnitten (8 und 9) vorgeworfene Bespucken – wie dargelegt – örtlich nur mit Blick auf den Gebets- raum (Sachverhaltsabschnitt 9) erstellen lässt, nicht aber für den Eingangsbereich (Sachverhaltsabschnitt 8), führt in Anbetracht des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs dieser Geschehensabläufe, die mit der Vorinstanz ohnehin als Einheit zu betrachten wären, nicht zu einem eigenständigen Freispruch. Dies gilt gleichermassen für jene Beschuldigten, die sich nur der Gehilfenschaft zu dieser Tat schuldig gemacht haben.
- 53 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Obergericht für das Bespucken B._____s auch einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten D._____, G._____, A._____, E._____ und K._____. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass die zu diesem Zeitpunkt im Kreis um B._____ anwesenden Beschuldigten freizusprechen seien, weil ihnen eine Mittäterschaft begründenden konkludenten Tatentschluss genauso wenig nachgewiesen werden könne, wie die für Gehilfenschaft notwendige Förderung der Tat – und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.). 2.3. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgestellt, kann K._____ weder Anwesenheit im Gebetsraum noch irgendeine Form der Beteili- gung an den Delikten am Tatabend nachgewiesen werden. Er ist deshalb auch vom vorliegenden Vorwurf freizusprechen. 2.4. Mit Blick auf die von der Vorinstanz verneinte Frage nach einer strafrecht- lich relevanten Beteiligung der vier anwesenden Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____, die selber nicht spuckten, aber zum Zeitpunkt des Spuckens ihrer Kollegen um B._____ herum versammelt waren, ist die Wir- kung ihrer Anwesenheit auf die agierenden Täter genauer zu untersuchen. Zwar reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Es ist nach der Lehre und Rechtsprechung aber anerkannt, dass rein psychische Unterstüt- zung des Täters durchaus die Anforderungen der Gehilfenschaft erfüllen kann. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, etwa dadurch, dass er Hilfe zusagt, letz- te Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den ge- fassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse innere Billigung der Straftat stellt keine psychische Gehilfenschaft dar, solange sie diese nicht kausal fördert. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegen- über dem Täter – wenn auch stillschweigend – zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfol- gen, bestärkt wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005/6S.134/2005 vom
- 54 -
1. September 2005 E. 2.1 f. mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). 2.5. Diesbezüglich scheint zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Situation ab der Entdeckung B._____s sinnvoll. Mit der Einsicht in das Mobiltelefon des Privatklägers hatte sich für die Beschuldigten der ursprünglich bestehende Ver- dacht bestätigt: Man war sich sicher, den "Spion" entdeckt zu haben, der durch seinen Kontakt zu den Medien für das immense negative Medienecho rund um die J._____ mitverantwortlich und vermutlich auch der "Verräter" des zu Beginn des Monats in der Moschee verhafteten Vorbeters gewesen ist. Nachdem man of- fenbar schon seit längerem die Augen nach dem Verräter offen gehalten hatte, gerieten die anwesenden Beschuldigten mit dieser Erkenntnis in sich stetig stei- gernde Aufruhr. Aus den Aussagen der Geschädigten und teilweise auch der Be- schuldigten ergibt sich, dass es in der Moschee nach seiner Entdeckung immer lauter und emotionaler wurde. B._____ beschrieb die Entwicklung der Stimmung unter den Beschuldigten als stetig zunehmende "Euphorie", was zwar ein etwas unkonventioneller Ausdruck zu sein scheint, sich aber mit der Freude und Genug- tuung darüber, dass man den gesuchten Spion nun endlich gefasst hatte und nun zur Rechenschaft ziehen konnte, durchaus erklären lässt (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz E. III.11.4.6.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten mehr und mehr in die Angelegenheit hineinzusteigern be- gannen und sich damit gegenseitig anstachelten, wobei sich dieser Effekt mit der zunehmenden Anzahl von Beschuldigten, die zum Geschehen hinzustiessen, ver- stärkt hatte. Dadurch entwickelte sich eine emotionsgeladene Gruppendynamik, die in eine zunehmend aggressive Haltung überging. Es ist naheliegend, dass in diesem Sinne das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldig- ten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder einerseits eine enthemmende Wirkung zeitigte. Insofern ist erstellt, dass diese Gruppendynamik zumindest dazu beigetragen hat, dass gewisse Beschuldigte die Bereitschaft entwickelten, selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen. Anderseits ist es durchaus von Rele- vanz, dass auch jene Beschuldigten, dort wo sie sich nicht eigenhändig physisch oder verbal an den Übergriffen beteiligten, ihre stillschweigende Zustimmung zu den Taten der anderen Beschuldigten signalisierten, indem sie im Zuge von derer
- 55 - Begehung durch andere Beschuldigte demonstrativ auf ihren Positionen um B._____ herum präsent blieben. Zwar ist zu Gunsten der Beschuldigten nicht an- zunehmen, dass diese stillschweigende Zustimmung für die schlagenden, spu- ckenden und drohenden Beschuldigten dermassen entscheidend gewesen ist, dass sie ohne diese von der Tatbegehung abgesehen hätten, wie dies für die An- nahme von Mittäterschaft notwendig wäre. Im Lichte des Gesagten erscheint aber ebenso klar, dass ihre Rolle über die rein zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinausging, ist doch davon auszugehen, dass ihre Prä- senz bzw. ihre damit manifestierte Zustimmung immerhin dazu beitrug, ihre Kolle- gen darin zu bestärken, weiterhin gegen B._____ vorzugehen. Ihr Verhalten ist somit zumindest als untergeordneten Beitrag zu werten, mit dem die Entschlos- senheit zur Tatbegehung gefördert bzw. die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlungen ihrer eigenhändig agierenden Mitbeschuldigten erhöhte wur- de. 2.6. Mit Blick auf das mehrmalige Bespucken B._____s durch die Beschuldig- ten C._____, den Jugendlichen und F._____ leisteten die Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____ somit zumindest einen kausalen Beitrag zur För- derung dieser Beschimpfungen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB somit gegeben. 2.7. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirkli- chenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu ken- nen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei- stet, kann aber nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 S. 188 f. E. 3). Diesbezüglich erscheint vorliegend einerseits erheblich, dass nicht nur ein einmaliges, völlig überraschendes Anspucken vorlag, sondern der Privatkläger vielmehr mindestens viermal bespuckt wurde. Andererseits wurden seitens der Beschuldigten einge- standenermassen auch bereits verbale Beleidigungen gegen B._____ ausgestos-
- 56 - sen (Beschimpfungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 10, mangels Strafantrag rechtskräftig eingestellt, aber teilweise durch die Beschuldigten C._____ [Dumm- kopf, Idiot etc.; Urk. 9/1 S. 11; Urk. 9/2 S. 5] und den Jugendlichen [Verräter, dummer Siech, Idiot etc.; Urk. 17/8 S. 23] eingestanden). Die um den Privatkläger herum postierten Beschuldigten, die selber nicht gespuckt haben, müssen zumin- dest mitbekommen haben, dass ihre Kollegen die von allen Beschuldigten offen- sichtlich mitgetragene Verachtung B._____s nicht nur durch Worte auszudrücken, sondern überdies bereit waren, ihn durch herabwürdigende Gesten in Form des Bespuckens in seiner Ehre herabzusetzen. Und selbst wenn sie aufgrund der zu- nehmend aufgeladenen Stimmung und der ausgesprochenen verbalen Beschimp- fungen nicht ohnehin damit gerechnet hatten, dass der Privatkläger auch mit ent- sprechenden Gesten beschimpft werden würde, so musste ihnen dies spätestens beim Anblick der ersten Spuckattacke klar gewesen sein. Entsprechend wäre es ihnen – hätten sie diese Übergriffe auf den Privatkläger nicht gutgeheissen und nicht mittragen wollen – freigestanden und auch durchaus zumutbar gewesen, in irgendeiner Form einzugreifen oder sich zumindest von der Gruppe abzuwenden. Wie bereits erwogen, gilt jedoch als erstellt, dass sämtliche anwesenden Be- schuldigten Wut und Entrüstung gegenüber B._____ sowie das Bedürfnis ver- spürten, dass dieser für seine Verfehlungen sanktioniert wird. Indem sie unbeirrt ihre Positionen in der Gruppe um den Geschädigten beibehielten, nahmen sie zumindest in Kauf, dass ihre dergestalt signalisierte Zustimmung dazu beitragen würde, dass weitere solche Übergriffe erfolgen. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 2.8. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, G._____, A._____ und E._____ – abweichend zur Vorinstanz – hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 9 der Gehilfenschaft zur Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.9. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge-
- 57 - bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken B._____s durch die Mitbeschuldigten C._____, F._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung B._____s als den bereits länger gesuchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (N._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die J._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren) ist davon auszugehen, dass die Mitbe- schuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen Verfehlungen bzw. des Verrats B._____s lange vor dem Tatabend zu sanktioniert beabsichtigten. Ent- sprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittelbar- keit der Reaktion auf das ungebührliche Verhaltens des Privatklägers, nachdem das Aufnehmen der Fotos bereits abgeschlossen war. Ohnehin überstiegt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zulässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Immerhin ist aber im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung in Bezug auf dieses Delikt eine ge- wisse Strafreduktion zu gewähren. Dies gilt auch für jene Beschuldigten, die sich der Gehilfenschaft strafbar gemacht haben.
3. Drohungen zum Nachteil von B._____ (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 3.1. Zu den Vorwürfen gemäss Sachverhaltsabschnitten 4 und 5 konnte erstellt werden, dass die Beschuldigten C._____, G._____, F._____, D._____ und der Jugendliche dem Privatkläger B._____ mehrfach mit dem Tod gedroht hatten. Ebenfalls als erstellt gilt, dass der Privatkläger durch diese Drohungen tatsächlich erheblich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach diese Drohungen sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbe-
- 58 - stand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllen, ist zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. IV.7.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist ferner erstellt, dass die zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Drohungen der fünf Beschuldigten unter ei- nem eigentlichen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss erfolgten, wobei je- der Beschuldigte durch seine drohenden Äusserungen einen massgeblichen Tat- beitrag leistete. Es ist entsprechend von einer einheitlichen, mittäterschaftlichen Begehung und nicht von Mehrfachbegehung auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte F._____ ist so- mit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die entspre- chenden Schuldsprüche betreffend den Jugendlichen, G._____, D._____ und C._____ blieben unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich K._____ konnte weder eigene Drohungen noch die Anwesenheit im Gebetsraum zum Zeitpunkt der Drohungen der anderen fünf Beschuldigten nach- gewiesen werden. Entsprechend bleibt es bei ihm beim vorinstanzlichen Frei- spruch. 3.2. Hinsichtlich der Beschuldigten E._____ und A._____, welche selber keine Drohungen ausgesprochen hatten, ist auch hier zu prüfen, ob ihre Anwesenheit im Kreis um den Privatkläger in dieser Phase strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Auch hier ist relevant, dass das geschlossene und bestimmte Auftreten der sieben Beschuldigten als Gruppe auf die einzelnen Gruppenmitglieder eine enthemmende Wirkung zeitigte und diese Gruppendynamik dazu beitrug, dass die einzelnen Beschuldigten, die selber Übergriffe auf den Privatkläger zu begehen bereit waren, in ihrem Tatentschluss bzw. in seiner Bereitschaft, diesen weiter zu verfolgen, bestärkt wurden. Dass E._____ und A._____ demonstrativ auf ihren Positionen um B._____ herum präsent blieben, als die anderen Beschuldigten begannen, Todesdrohungen gegen diesen auszusprechen, ist auch hier als still- schweigende Zustimmung zu deren Taten zu werten, die sie ihren drohenden Mitbeschuldigten dadurch sichtbar signalisierten. Es kann auf die bereits gemach- ten Ausführungen zur Beschimpfung verwiesen werden (vgl. oben E. III.2.5.). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, trug die Präsenz der beiden Beschul- digten dazu bei, die personelle und physische Übermacht und damit die Drohku-
- 59 - lisse gegenüber dem am Boden sitzenden Privatkläger zu verstärken und ent- sprechend die einschüchternde Wirkung der Drohungen auf ihn zu steigern. Auch darin ist ein – wenn auch untergeordneter – Beitrag zu den Drohungen der ande- ren Beschuldigten insofern zu erkennen, dass die Erfolgschancen hinsichtlich der Drohungen erhöht wurden. Entsprechend haben E._____ und A._____ auch hin- sichtlich der Drohungen einen Beitrag geleistet, der die Anforderungen der Gehil- fenschaft gemäss Art. 25 StGB objektiv erfüllt. 3.3. In subjektiver Hinsicht verhält es sich ebenfalls gleich wie bereits hinsicht- lich der Spuckattacken ausgeführt (oben E. III.2.7.): Spätestens als sie die erste Drohung ihrer Mitbeschuldigten wahrgenommen hatten, musste ihnen bewusst gewesen sein, dass weitere Drohungen folgen könnten, wozu sie durch ihre wei- terhin aufrechterhaltene Präsenz auch ihre Zustimmung signalisierten. Sie nah- men zumindest in Kauf, dass ihre so manifestierte Zustimmung und Präsenz dazu beitragen würde, dass weitere Drohungen der Mitbeschuldigten erfolgen bzw. de- ren Wirkung verstärken würde. Nachdem der Beschuldigte A._____ kein Arabisch spricht, ist ihm die vom Jugendlichen auf Arabisch geäusserte Drohung "P._____", hinsichtlich welcher entsprechend zu seinen Gunsten davon ausging, dass er diese nicht verstanden hat, auch im Rahmen der Gehilfenschaft nicht zu- zurechnen. Im Übrigen ist der Tatbestand der Gehilfenschaft zu Drohung jedoch erfüllt. 3.4. Im Ergebnis haben sich E._____ und A._____ somit der Gehilfenschaft zu Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht.
4. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 4.1. F._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung physi- scher Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie un- ter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung B._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits er- lebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, ge- gen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat
- 60 - dies einzig, um B._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass F._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten F._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch betreffend F._____ als Haupttäter ist entsprechend – wenn auch mit der Einschränkung, dass das Schlucken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 4.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten D._____, E._____, G._____, der Jugendliche sowie C._____ und A._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Einzig hinsichtlich des Jugendli- chen ist dieser vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Während die übrigen verurteilten Beschuldigten – abgesehen von C._____ und D._____ – einen Freispruch fordern, hat auch die Staatsanwalt- schaft die Qualifikation ihrer Tatbeiträge als Gehilfenschaft angefochten und ver- langt einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung. Ebenfalls bean- tragt wurde seitens der Staatsanwaltschaft, K._____, der von der Vorinstanz frei- gesprochen wurde, wegen Mittäterschaft zu verurteilen. 4.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei B._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu F._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass F._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um B._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass F._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als F._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwesenheit der übrigen Beschuldig-
- 61 - ten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass B._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchte- rung B._____s dazu beigetragen hatten, dass er die Nötigungshandlungen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nötigung F._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vorherigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 4.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat F._____s darstellte, ist damit allerdings noch nicht ge- sagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldigten, die sich im Kreis um B._____ befanden, das Vorgehen F._____s mitbekommen haben. Indem er dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehner- note hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewe- sen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernen, wenn sie den sich abzeich- nenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbilligt hätten. Indem sie statt- dessen in der Gruppe um B._____ herum blieben, signalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu F._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrecht- erhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Privatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begangenen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass B._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte F._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahingehend, dass sich die Gegen- wehr B._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um eine sehr starke Muskelpartie, welche auch mit Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von
- 62 - F._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat wie bereits erwogen stillschweigenden zustimmten, zumindest damit gerechnet haben, dass ihre Präsenz für F._____s Tat förderlich sein würde. Anzumerken bleibt, dass sich der Einwand der Verteidigung, die Tatbeteiligung des Beschul- digten A._____ werde in der Anklageschrift nur mit "in Anwesenheit der Beschul- digten" und damit nicht genügend umschrieben, womit bereits deshalb kein Schuldspruch erfolgen könne (Urk. 193 S. 2 f.), als unbegründet erweist, ist doch letztlich "nur" gerade diese physische Präsenz, mit welcher die übrigen Beschul- digten F._____ ihre (psychische) Unterstützung ausdrückten, wie dargelegt, als ihr relevanter Tatbeitrag zu qualifizieren. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 4.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, G._____ sowie C._____ und A._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Ge- hilfenschaft zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich K._____ ist dagegen weder seine An- wesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat erstellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr verlangten zusätzlichen Schuldsprüche – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise vollziehbar zu 10 Monaten, einer Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–, zu be- strafen. 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben.
- 63 -
2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entsprechend das alte Recht anzuwenden.
3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in
- 64 - welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung erschwerend auswirkte. Denn es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend nicht die erlittenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Weg- nahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Ein- zelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne einer gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vor- liegend nicht unberücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosig- keit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verheerend ausgehen würde. Es ist davon auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Wegnahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Be- schuldigten aufgrund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit anderen Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Geschädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Mo- schee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der auch vom Beschuldigten gehilfenschaftlich geförderten zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Beschuldig- ten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privat-
- 65 - kläger B._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintlichen Ver- bündeten M.______ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychi- schen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsitu- ation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiaterin med. pract. R._____ beim Privatkläger B._____ diagnostizierte Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Arbeitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schrei- ben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 152/6) als rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbe- sondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in S._____ oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 152/6). Dass der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht damit je- doch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger B._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswir- kungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte. Somit ist er- stellt, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen-
- 66 - den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie der Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse in ihrer Gesamt- heit auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in be- schränktem Masse – als erstellt zu erachten. 4.1.3. Auch beim Geschädigten M._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten A._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. R._____ gestellten Diagnose eines "Posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf psychische Folgen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. M._____ fühlte sich im Nachgang zur Tat sichtlich verfolgt, was sich etwa am Bei- spiel des von ihm beschriebenen Nachstellens zweier Personen im Vorfeld zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehr als 5 Monate nach dem Vorfall zeigte (vgl. Urk. 20/8; Urk. 20/6 S. 6). Im Nachgang des Tatabends traute er sich sodann aus Angst vor weiteren Übergriffen gar nicht mehr nach Hause (Urk. 20/5 S. 2), wechselte seine Telefonnummer und gab an, vorübergehend untergetaucht zu sein. Ferner berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlafprobleme und gab an, dass dieses Ereignis sein Leben schlagartig verändert habe (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra-
- 67 - gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen durch den Beschuldigten begangenen und geförderten Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer reduzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung dieses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sicher- gestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur insoweit berücksichtig wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tatsächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese notwendigerweise zu erfolgende Gesamt- betrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sanktionsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatz- strafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperati- onsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamt- strafe von 14 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer
- 68 - präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der J._____. Neben der Vielzahl der innert kürzester Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleichzeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte A._____ durch sein Tun an diesem Abend massgeblich zu die- ser Gesamtsituation beigetragen. Er war erst nach der Festsetzung B._____s mitbeteiligt, als dieser durch vier Mitbeschuldigte in den Gebetsraum gebracht worden war, hat in der Folge jedoch genauso wie seine Mitbeschuldigten an der Freiheitsberaubung mitgewirkt und sich sodann – wenn auch nur gehilfenschaft- lich – auch an den von anderen Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen und Beschimpfungen in Form von Spuckattacken sowie der Nötigung zum Schlucken der Geldnote beteiligt. Gleichsam war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschuldigten auf den Geschädigten M._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte so zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlassen konnte. Entsprechend blieb er auch nach der Ankunft des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Ge- schädigten fortan aufhielten. Er war es dann auch, der mit seinem Faustschlag gegen den Kopf M._____s ein Mass an physischer Gewalt anwendete, das sämt- liche anderen physischen Einwirkungen auf die Geschädigten an diesem Abend überstieg. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend weitest- gehend uneinsichtig und zeigt keinerlei Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten nach wie vor auf die Position, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wie- der hervorgehobenen Verfehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Foto-
- 69 - grafieren in der Moschee) – nichts Nennenswertes ereignet hätte. Er gab einzig an, dass sein Bruder C._____ den Privatkläger B._____ einmal bespuckt habe. Darüber hinaus streitet er jedoch sämtliche weiteren Übergriffe ab, verharmlost die Vorwürfe der Geschädigten als "brutal übertrieben" und versucht diese ohne nachvollziehbare Begründung mit einer Art Verschwörungstheorie abzutun (Pro- tokoll I S. 100, 103, 114). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte weiterhin gänzlich uneinsichtig (Prot. II S. 26 ff.). Es ist die Auf- gabe des Gerichts, dem Beschuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernst- haftigkeit der vorliegend erstellten Vorwürfe klar zu machen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen geführt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die präventive Effizienz der Sanktion vorlie- gend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – nicht nur für die einfache Körperverletzung, sondern auch für die beiden Freiheitsent- ziehungen, die Beteiligung an den Drohungen und für die mehrfachen Nötigungs- handlungen zum Nachteil beider Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die einfache Körperverletzung, die Freiheitsentzie- hung, die gehilfenschaftlich geförderte mehrfache Drohung sowie für die (teilweise gehilfenschaftlich geförderten) mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe aus- zusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 4.2.4. Zusätzlich ist für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.
5. Strafrahmen und schwerste Straftat Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar (Urk. 173 E. V.2.2.). Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ gegenüber jener zum Nachteil des Geschädigten M._____ hinsichtlich ihrer Dauer leicht schwerer wiegt, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung heranzuziehen.
- 70 - Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Tagessatz Geld- strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
6. Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Sachver- haltsabschnitt 12) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkt seines Bei- tritts zugerechnet werden kann. B._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten, wobei sich der Beschuldigte A._____ ab dessen Verbringung in den Gebetsraum wenige Minuten nach der Festnahme B._____s beteiligt hat. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Be- schränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Be- schuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch daran gehindert wur- de, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberaubung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnah- me B._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenngleich davon auszuge- hen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängigen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die J._____ im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den vermeintlichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt wiegt sowohl die Dauer der Freiheitsbe- raubung als auch die Intensität des Tatvorgehens der Beschuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wären, noch relativ leicht. Ferner ist mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mittäterschaft handelnden Be- schuldigten relevant, dass der Beschuldigte A._____ bei der Freiheitsberaubung zu Nachteil B._____s zwar einen tatbestandserfüllenden Beitrag leistete, ihm in der um B._____ versammelten Gruppe jedoch keine führende Rolle zukam, was
- 71 - im Vergleich zu gewissen seiner Mittäter, denen einen solche Rolle nachgewiesen werden kann, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe zur Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, B._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser Angelegenheit ohne Wei- teres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldig- ten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Polizei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände werden allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldigten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtungen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu einem gewissen Grad nach- vollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschuldenserhöhenden und verschul- densmindernden subjektiven Tatkomponenten somit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.
- 72 - 6.2. Gehilfenschaft zu Drohungen zum Nachteil B._____s (Sachverhaltsab- schnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger B._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohun- gen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, während der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Personen – mitunter dem Beschuldigten A._____ – umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Dass der Beschuldigte die Tat der fünf drohenden Mitbeschuldigten bzw. den Taterfolg durch seine Präsenz lediglich gefördert hat, ist in erheblichem Masse verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen. Im Übrigen sind auch hier die eingangs dargelegten Gesamtum- stände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbunde- ne Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüch- terungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchtete, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Aufgrund der untergeordneten Beteiligung des Beschuldigten ist allerdings dennoch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 6.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatkomponenten ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten zur Förderung der Tat – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfügte, ist auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhandene Wut über das Fotografieren durch B._____ und sein offenbar direkter Kontakt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksich- tigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung abgetan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Um- stand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und da-
- 73 - mit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart ein- geschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhalten. Entsprechend überwiegen die verschuldensmin- dernden subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermögen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzu- heben. 6.2.3. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlim- merung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.3. Gehilfenschaft zur Nötigung betr. Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.3.1. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Nöti- gung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschul- digten F._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die angewendete Gewalt durch Auf- drücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings waren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch A._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewalt- anwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernach- lässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerregende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügi- gen Bereich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dieser Tat spontan anschloss. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldigten A._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeordnet als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privat- kläger den Haupttäter F._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vor- haben bestärkte und ferner einen Beitrag dazu leistete, dass der Privatkläger sei- nen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm.
- 74 - 6.3.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt – anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung – vorwiegend der Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mitzuwir- ken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits eingeschüchterten und sichtlich verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterlegen- heit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht auf- zuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenser- höhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders ein- schneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Einsatzstrafe in Anbe- tracht der nur untergeordneten gehilfenschaftlichen Beteiligung des Beschuldigten um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.4. Freiheitsberaubung zum Nachteil M.______ (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte M._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfrei- heit beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgese- hen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheits- beraubung zum Nachteil des Privatklägers B._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte M._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation (oben E. IV.4.1.) von Relevanz und im Rahmen der Asperati- on miteinzubeziehen. Wenngleich der Festnahme M._____s bereits die Übergriffe
- 75 - und das Festhalten B._____s vorgegangen war, handelte es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil B._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in M._____ einen Verbündeten B._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten M._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Damit wiegt das subjektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend B._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tat- komponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dauer der Freiheitsberaubung insgesamt aber dennoch etwas leichter. Es erscheint an- gemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.5. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil M._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.5.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten M._____ ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltele- fon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war, die aber – in Re- lation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbe- stand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegenden Tat zum Nachteil M._____s ist zu beachten, dass diesen im Gegensatz zum Privatkläger B._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, son- dern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden
- 76 - auf dem Mobiltelefon M._____s auch keine verfänglichen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten N._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Be- schuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nötigungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil B._____s bei M._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 6.5.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich an der Nötigung beteiligte. Die Tat war vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" und jeden, der diesen unterstützte, zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zie- hen zu können. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits er- wähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbotene Fotografieren des mit dem Geschädigten befreun- deten Privatklägers B._____ führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tat- schwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert wird. Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat. 6.6. Körperverletzung zum Nachteil M._____s (Sachverhaltsabschnitt 16) 6.6.1. Der Beschuldigte A._____ hat M._____ einen heftigen Faustschlag gegen den Hinterkopf verpasst, sodass dieser kurzzeitig fast das Bewusstsein und das Gleichgewicht verloren hätte. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um einen einzelnen Schlag gehandelt hatte. Erschwerend wirkt sich – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – allerdings aus, dass der Angriff des Beschuldigten aus dem Nichts und zudem von hinten erfolgte, womit dem Beschuldigten eine gewisse Hinterhältigkeit anzulasten ist, die seinem Opfer jegliche Abwehr verunmöglichte. Die Tatfolgen in Form eines leichten Schädelhirntraumas sind keineswegs zu ba- gatellisieren, liegen jedoch in Relation zu dem, was im Rahmen des Tatbestands der einfachen Körperverletzung erfasst ist, noch im eher geringfügigen Bereich. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht.
- 77 - 6.6.2. In subjektiver Hinsicht wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Geschädigten M._____ zumindest eventualvor- sätzlich in Kauf nahm. Ferner berücksichtige sie auch den aufgrund des Fotogra- fierens durch B._____ erregten Gemütszustand, welcher auch beim Vorgehen gegen dessen vermeintlichen Verbündeten M._____ noch nachgewirkt haben dürfte, zu Recht leicht zu seinen Gunsten (Urk. 173 E. V.4.2.3.). 6.6.3. Im Ergebnis ist hinsichtlich der Körperverletzung – in Relation zu den vom relativ breiten Strafrahmen dieses Tatbestands von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erfassten Taten – von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter angemes- sener Berücksichtigung des Beitrags dieser Tat zur Gesamtsituation ist die Ein- satzstrafe um 4 Monate zu asperieren. 6.7. Fazit Tatkomponente 6.7.1. Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 6.8. Täterkomponente 6.8.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 173 E. V.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seine persönlichen Ver- hältnisse haben sich jüngst dahingehend verändert, dass er Vater eines nunmehr halbjährigen Kindes geworden ist und sich aufgrund seiner psychischen Probleme (Angststörung) bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Prot. II S. 22 f.). Aus seiner Biographie ergeben sich – entgegen der Vorinstanz, welche die er- schwerten Lebensumstände in Bezug auf seine Lehrstellensuche leicht strafmin- dernd berücksichtigte – allerdings keine Umstände, welche das strafbare Verhal- ten erklären würden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz ge- nannten Schwierigkeiten im Hinblick auf seine berufliche Situation in einem direk- ten Zusammenhang mit den vorliegenden Taten stünden bzw. diese in irgendei-
- 78 - ner Weise erklärbar machen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Es ist ferner von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Daran ändern auch die vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens neu geltend ge- machten psychischen Probleme (Urk. 193 S. 8 f.) nichts. Die Vorinstanz berück- sichtigt schliesslich das jugendliche Alter des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt war, ohne weitere Begründung im Umfang von einem Monat als strafmindernd. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe. Ent- scheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten be- sass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine Hin- weise darauf, dass die Tat aus jugendlichem Leichtsinn begangen wurde oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu erkennen. Eine Strafminderung erscheint in- sofern somit nicht angezeigt. 6.8.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass der Be- schuldigte eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens konsequent bestritten und die Schilderungen der Privatkläger über die Ereignisse am Tatabend verharmlosend als "übertrieben" bezeichnet hat. Dass er die Taten bzw. seine Tatbeteiligung weitestgehend abstreitet, darf jedoch
– in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurteilung mitwirken muss – im Rahmen der Straf- zumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss dieses Bestreitens der Tat. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen, im Rahmen derer er zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 900.– verurteilt wurde (Urk. 185). Diese Verurteilung geht allerdings auf einen Strafbefehl der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zurück und erging somit zeitlich nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Entsprechend kann vorlie-
- 79 - gend auch nicht auf eine straferhöhende Wirkung dieser Vorstrafe geschlossen werden, mit dem Argument, der Beschuldigte hätte aus der früheren Verurteilung keine Lehren gezogen. Gleichsam begann die diesbezüglich verhängte Probezeit auch erst rund vier Monate nach der Begehung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte zu laufen. Die vorliegende Konstellation stellt aufgrund der be- schriebenen zeitlichen Abfolge entsprechend auch ein Fall der retrospektiven Konkurrenz dar, was jedoch aufgrund des Erfordernisses der Gleichheit der Straf- art erst im Rahmen der Zumessung der Geldstrafe zu berücksichtigen ist (vgl. da- zu unten E. IV.7.1.). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich aber, dass der Beschul- digte die hier zur Beurteilung stehenden Delikte während noch laufender Strafun- tersuchung, die schliesslich mit ebendiesem Strafbefehl vom 28. Februar 2017 abgeschlossen wurde, beging (vgl. Beizugsakten StA-Nr. 2016/10019564), was von einer gewissen Unbeeindrucktheit des Beschuldigten von der hiesigen Straf- justiz zeugt und entsprechend leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Üb- rigen hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – seit der Tat im November 2016 zwar wohlverhalten. Dies stellt indes keine besondere Leistung dar und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit vorliegend im Umfang von 1 Monat geringfügig straferhöhend aus. 6.9. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.9.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teilweise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 173 E. V.5.2. f.). Dass der vorlie- gende Prozess bereits seit dem Untersuchungsverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 158/5/1-3) – eine gewisse me- diale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "… [Schlagzeilen]" (Urk. 158/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlte
- 80 - in diesen beiden Artikeln etwa ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichts- destotrotz ergibt sich bei der Lektüre der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehenden Vorwürfe berichtet und auch die Stand- punkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer
– soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, ei- ne weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgericht- licher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.9.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen der Covid-19-Pandemie zu- sätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminde- rung von 1 Monat zu gewähren. 6.10. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A._____ für die Straftaten der mehrfa- che Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur Drohung sowie der mehrfachen (teilweise gehilfenschaftlichen) Nötigung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Gesamtfreiheitstra- fe von 17 Monaten zu verurteilen.
7. Strafzumessung Geldstrafe 7.1. Methodik 7.1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
- 81 - 7.1.2. Wie bereits erwähnt verfügt der Beschuldigte über eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen, im Rahmen derer er – neben einer hier nicht relevanten Busse – zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde. Die entsprechende Verurteilung geht auf einen Strafbefehl der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zurück und erging somit zeitlich nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte. Damit liegt, wie bereits angesprochen, ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Nachdem für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung, wie bereits dargelegt, zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist das für eine Gesamtstrafenbildung in Anwen- dung des Asperationsprinzips vorausgesetzte Erfordernis gleicher Strafarten ge- geben. Entsprechend hat das Obergericht für dieses Delikt mit der bereits rechts- kräftig beurteilten Gewaltdarstellung eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und die neue festzulegende Strafe als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss besag- tem Strafbefehl auszusprechen. 7.1.3. Hinsichtlich der Vorgehensweise ist zunächst zu bestimmen, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthal- ten. Vorliegend ist die Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gegenüber der Be- schimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB (Geldstrafe bis 90 Tagessätze) das schwerere Delikt. Entsprechend ist nachfolgend die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Gehilfenschaft zur Beschimpfung ange- messen zu erhöhen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Ausgangspunkt für die Straf- zumessung im Sinne der Einsatzstrafe ist also die rechtskräftige Grundstrafe ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 in der Höhe von 120 Tagessätzen Geldstrafe. 7.2. Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 7.2.1. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Per- son um einen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, der über- dies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehen- des Unbehagen auszulösen. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb relevant, weil davon auszugehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teil-
- 82 - weise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzuste- cken. Erschwerend kommt diesbezüglich hinzu, dass das Bespucken vorliegend gleich mehrfach durch verschiedene Beteiligte erfolgte. 7.2.2. Zu den Beweggründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herab- würdigung des Privatklägers direktes Handlungsziel darstellte. Ihr Handeln erfolg- te entsprechend vorsätzlich. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung notwendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhöhende Wir- kung zuzumessen ist. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich beim Beschul- digten A._____ sodann aus, dass er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, indem er seine spuckenden Mitbeschuldigten durch die Signalisierung seiner Zustimmung in ihrem Vorgehen bestärkte. In gewissem Masse ist schliesslich auch die Wut der Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 7.2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen oben verwie- sen werden (E. IV.6.8.). Diese wirkt sich auch hier geringfügig straferhöhend aus. Insgesamt ist somit von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Strafmin- dernd zu berücksichtigen ist auch hier die lange Verfahrensdauer, weshalb – iso- liert betrachtet – ein Strafmass von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheinen würde. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe je- doch nur um 5 Tagessätze zu erhöhen. 7.2.4. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte A._____ lebt gemäss eigenen Angaben von der Sozialhilfe (Prot. II S. 23 f.). Er verfügt über keine Un- terstützungspflichten. In Anbetracht der sehr beschränkten Einkommensverhält- nisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen.
- 83 - 7.2.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die Gehilfenschaft zur Beschimpfung mit 5 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 zu bestrafen.
8. Vollzug 8.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vor- instanzliches Urteil E. VI.1.). 8.2. Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (aAbs. 2). Wie bereits dargelegt, ist im Strafre- gisterauszug des Beschuldigten zwar eine Vorstrafe wegen Gewaltdarstellungen verzeichnet. Ein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB, der für die Gewährung des beding- ten Vollzugs eine besonders günstige Prognose bedingen würde, liegt allerdings nicht vor. Zum einen erreicht die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017 ausgesprochene Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen bereits von der Höhe der Sanktion her die gesetzlich definierte Schwel- le von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht. Zum andern erging diese Verurteilung – wie bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies – von der zeitli- chen Abfolge her auch nicht vor der Verübung der hier zur Beurteilung stehenden Taten. Entsprechend wird eine gute Legalprognose noch vermutet bzw. der Be- schuldigte müsste für die Anordnung des unbedingten Vollzugs eine Schlecht- prognose aufweisen. 8.3. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorstrafe ist gegenüber den hier fraglichen Delikten nicht einschlägig. Zwar ist relevant, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte wie bereits dargelegt während noch laufender
- 84 - Strafuntersuchung beging. Es ist aber davon auszugehen, dass die am
21. Februar 2017 erfolgte Versetzung in Untersuchungshaft, die schliesslich 183 Tage andauerte, den Beschuldigten schwer beeindruckt haben, womit er sich be- reits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätte. Dass der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, dürfte somit genügend abschreckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht des- sen ist dem Beschuldigten, auch wenn er nicht mehr Ersttäter ist, keine Schlecht- prognose auszustellen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollständig bedingt aufzuschieben. Das gilt auch für die zusätzlich als Zusatzstrafe ausgesprochene Geldstrafe. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte nunmehr seit fast fünf Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, erscheint es trotz der Vorstrafe als angemessen, die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von 2 Jahren zu belassen.
9. Fazit 9.1. Im Ergebnis ist der Beschuldige A._____ für die am tt. November 2016 be- gangenen Taten insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017, zu be- strafen. 9.2. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe sind bedingt aufzuschie- ben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Die erstandene Untersuchungs- haft von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) wird an die Frei- heitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
- 85 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig aufzuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusammenhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann seien das Gewicht der Einzelhandlungen, hinsichtlich welcher Verfahrenseinstellungen oder Frei- sprüche erfolgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Un- tersuchungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwie- genden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 176 S. 9). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche – mit Ausnahme der Gehilfen- schaft zur Beschimpfung – auch im Berufungsverfahren bestehen bleiben, letzt- lich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen
- 86 - vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestäti- gen. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsver- fahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unent- geltliche Vertretung des Privatklägers (Art. 426 Abs. 4 StPO) – gehen im Umfang von drei Vierteln zu Lasten des Beschuldigten. Im Übrigen (1/4) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Beru- fungsverhandlung antragsgemäss mit Fr. 37'474.20.– entschädigt. Die Entschädi- gung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entspre- chend zu bestätigten. 1.2.2. Nachdem dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt werden, hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung auch in diesem Umfang zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftliche Situation zulässt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (Urk. 173 E. IX.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht ge- stützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklä- gers. 1.3.2. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 87 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und verlangte zusätzlich die Schuldigsprechung des Beschuldigten hinsichtlich mehrfacher Nötigung (Geständnisse und Tonbandaufnahmen gemäss Sachver- haltsabschnitten 20 und 21), mehrfacher Beschimpfung (Bespucken, Sachver- haltsabschnitte 8 und 9), Tätlichkeit (Sachverhaltsabschnitt 7) sowie eine schärfe- re rechtliche Qualifikation der Teilnahmeform (Mittäterschaft) betreffend die vor- instanzlichen Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur Nötigung (Zehnernote, Sachverhaltsabschnitt 3) und Gehilfenschaft zu Drohung (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5). Ferner beantragte sie eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug der- selben. Der Beschuldigte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberu- fung erhoben, beantragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwalt- schaft. 2.1.2. Nachdem der besagte vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung und Gehilfenschaft zu Drohung wie auch die beanstandeten Frei- sprüche wegen Nötigung (Geständnisse und Tonbandaufnahmen) und Tätlichkeit bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig teilweise mit Blick auf die den neu erfolgten Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Beschimpfung (Sach- verhaltsabschnitt 9) sowie der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil insgesamt leicht höheren Strafe. Insoweit unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung. 2.1.3. Für das im Beschluss vom 16. Mai 2019 mangels Berufungserklärung be- schlossene Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers, in welchem die Kostenregelung dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 177), sind keine Kos- ten zu erheben. In Anbetracht des nur marginalen Unterliegens des Beschuldigten ist auch auf eine Kostenauflage zu seinen Lasten zu verzichten. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz.
- 88 - 2.2. Amtliche Verteidigung 2.2.1. Der Beschuldigte wurde amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 9. September 2021 für das obergerichtliche Verfah- ren einen Aufwand von rund 43 Stunden geltend (Urk. 195). Dieser Aufwand er- scheint angemessen. Unter Einbezug des zusätzlichen Zeitaufwands für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbei- tungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht ausgangsge- mäss nicht. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Der Privatkläger hat sich am Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten A._____ nicht mehr beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Entsprechend ist dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers für dieses Verfahren auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfacher Frei- heitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitten 12 und 19 inkl. 13, einfacher Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 sowie teilweise betreffend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsab- schnitten 14 und 15), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend mehrfache Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten 1, 2 und 6 und betreffend Beschimp- fung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17),
- 89 - − Dispositivziffer 5 (beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 6 und 7 (Zivilforderung des Privatklägers 1 betreffend Schadenersatz und Genugtuung), − Dispositivziffer 8 (Abweisung Genugtuung betreffend den Beschuldig- ten) und − Dispositivziffer 9 (Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren, inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der Gehilfenschaft zu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift), − der Gehilfenschaft zu Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der An- klageschrift), − Gehilfenschaft zu Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 9).
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen
- 90 - − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wo- von 183 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 22. August 2017) durch Haft er- standen sind.
4. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürichs vom 28. Februar 2017.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die erstinstanzlichen Kosten werden – mit Ausnahme jener für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft – zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklä- gerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.
- 91 -
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 92 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.