Erwägungen (120 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Verfahrenskosten
E. 1.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche er- folgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig ge- sprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 184 S. 5).
E. 1.1.3 Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren un- verändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren
- 77 - und erstinstanzliche Gerichtsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtli- che Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (Art. 426 Abs. 4 StPO) – gehen im Umfang von drei Vierteln zu Lasten des Beschuldigten. Im Übrigen (1/4) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung antragsgemäss mit Fr. 27'443.– entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten.
E. 1.2.2 Nachdem dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt werden, hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung auch in diesem Umfang zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftliche Situation zulässt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 1.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft
E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (Urk. 175 E. X.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht ge- stützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklä- gers.
E. 1.3.2 Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 78 -
2. Berufungsverfahren
E. 1.4 Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 216/1 S. 1 f.).
- 64 -
2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel
E. 1.5 Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, H._____ sowie B._____ und F._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Gehilfenschaft zu Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Q._____ ist dagegen weder dessen Anwesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat er- stellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
2. Übersicht Schuld- und Freisprüche
E. 1.6 Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 8 ff.).
E. 2 Qualität der Aussagen der Geschädigten
E. 2.1 Verfahrenskosten
E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen hinsichtlich mehrfacher Nötigung (Geständnisse und Tonbandaufnahmen im Büro, Sachverhaltsabschnitte 20 und
21) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte sie eine schärfere rechtliche Quali- fikation der Teilnahmeform betreffend den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) und beantragte eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. Der Beschul- digte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberufung erhoben, bean- tragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jene des Privatklägers hinsichtlich Schadenersatzforderungen sowie einer höheren Genug- tuung.
E. 2.1.2 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nöti- gung (Zehnernote) und der Freispruch wegen Nötigung betreffend Geständnisse und Tonbandaufnahmen bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig mit Blick auf die trotz der geringeren Geldstrafe gegenüber dem vor- instanzlichen Urteil insgesamt leicht höheren Strafe. Insoweit unterliegt der Be- schuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung.
E. 2.1.3 Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfah- ren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Privatkläger entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kostenpflichtig wä- re.
E. 2.1.4 Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, beim Beschuldigten in Anbetracht seines insgesamt nur marginalen Unterliegens für das Berufungsverfahren auf eine Kostenauflage zu verzichten. In Anbetracht
- 79 - des insgesamt geringen Gewichts sowie des sehr beschränkten Aufwandes hin- sichtlich der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint auch hier eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers nicht angezeigt. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz.
E. 2.2 Amtliche Verteidigung Der Beschuldigte wurde amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 13. September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von etwas über 41 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des zusätzlichen Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbeitungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 11'520.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.
E. 2.2.1 Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der P._____ Mo- schee sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kerngeschehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhalts- erstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grössere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngeschehen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams I._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und be- spuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich ab- gesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; weitere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut ge-
- 18 - wisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Mo- schee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas wegnahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispielsweise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop genommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Privatkläger vermag den sich über mehrere Statio- nen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hin- sichtlich der verschiedenen einzelnen Tathandlungen jeweils anzugeben, in wel- chem Raum bzw. wo genau in diesem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich ne- ben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Geschehens schliesslich in einen Situationsplan einzu- tragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die P._____ Moschee bereits seit Anfang oder Mitte 2015 besucht zu haben, wo- mit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begeben- heiten in eine Lügengeschichte einzubinden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschiedenen Handlungsabläufe zu erwarten ge- wesen, dass sich der Privatkläger vermehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jeweiligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der
- 19 - Eingangstür tatsächlich der Fall gewesen war, habe er jedoch von seinem dama- ligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. da- zu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2).
E. 2.2.2 In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch G._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund C._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass B._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf naheliegen- de Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der ein- zelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Be- schuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entsprechen- den Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwägungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von überall. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4.").
- 20 -
E. 2.2.3 Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23).
E. 2.2.4 Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.
- 21 -
E. 2.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers
E. 2.3.1 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser Q._____, F._____ und R._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 220). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 80 -
E. 2.3.2 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt, nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfacher Frei- heitsberaubung, Drohung, Gewaltdarstellungen, Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitten 8 und 9, Tätlichkeiten sowie teilweise betref- fend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten A, 1, 6, 14 und 15 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung, Beschimpfung betreffend Sachverhaltsabschnitt 17 der Ankla- geschrift), − Dispositivziffer 6 und 7 (Einziehung; beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 10 (Abweisung Genugtuung betreffend Beschuldigten) und − Dispositivziffer 11 (Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren, inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
- 81 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der Gehilfenschaft zur Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachver- haltsabschnitt 3 der Anklageschrift),
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vor- wurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhaltsab- schnitte 20 und 21 der Anklageschrift),
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von 182 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 21. August 2017) durch Haft er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
6. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie dem Ju- gendlichen J._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die erstinstanzlichen Kosten werden – mit Ausnahme jener für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft – zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
- 82 - Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklä- gerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 11'520.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.
E. 2.4 Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus-
- 67 - setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich.
E. 2.4.1 Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt.
- 24 - Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" A._____s mit dem Journalisten L._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der P._____ Moschee daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die ihn diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklä- gers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fra- gen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der P._____ Moschee an je- nem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit L._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und L._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an L._____ schickte (Urk. 159/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von R._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der P._____ Moschee sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit L._____ wird sodann von diesem im Rah- men der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 150/1-2), genauso wie deren Entgelt- lichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass A._____ den Beschuldig-
- 25 - ten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der P._____ Moschee verkehrenden Personen ziemlich radikal is- lamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zu- sammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten L._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vor- liegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Po- lizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung, denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden, erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwür- digkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend.
E. 2.4.2 Der zweite Geschädigte, C._____, gab zwar ebenfalls an, L._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von C._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der P._____ Moschee oder Hinweise auf Kontakte mit L._____ gefunden wer- den. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tatabend vom betenden Geschädigten C._____ gemacht hatte (Urk. 160/15/8), ersichtlich, dass C._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Be- ten in die Moschee gekommen war.
E. 2.4.3 Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch C._____ letztlich von L._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die P._____ Moschee an den
- 26 - Journalisten L._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorlie- genden Strafuntersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb C._____, der wie gesagt keine ersichtlichen Verbindungen zu L._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____.
E. 2.4.4 Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten C._____ am
28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde C._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die P._____ Moschee erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesen- den Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine ge- naue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Foto- wahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sach- verhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstel- lationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündi-
- 27 - gen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürf- ten. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwür- fen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewe- sen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen ei- ne solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu be- rücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwin- keln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hat- te. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteilig- ten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend ma- chen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täter- schaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übri- gen sprich auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr ge- nau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen.
E. 2.4.5 Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 28 -
E. 2.5 Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. K._____, Dr. L._____ und Dr. M._____ (Urk. 216/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 150, 159/2 und 160/2). Dass es sich bei die- sen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte No- ven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen.
E. 2.6 Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 217/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. K._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich
- 68 - vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. K._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der P._____ Moschee und die von ihr bereits damals diagnostizierte Posttrau- matische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsachen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein solcher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privat- klägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. K._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Be- weisgehalt her ungenügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeits- zeugnis von Dr. K._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 216/1). Ent- sprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berech- tigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis of- ferierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berück- sichtigen ist.
3. Schadenersatzforderung
E. 3 Zum noch strittigen Vorgang im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B)
E. 3.1 Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. L._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.
- 69 -
E. 3.1.1 Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von L._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten L._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für L._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von L._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von L._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten finan- ziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Früh- sommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewe- sen, da L._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ aufgrund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Trau- mas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. IX.1.1.; Urk. 150 S. 2 ff.; 216/2).
E. 3.1.2 Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfall vom tt. November 2016 erlittene Posttraumatische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähig- keit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusam-
- 70 - mengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der N._____ ein Stu- dium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100- prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorle- sungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester ein- steigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder auf- nehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe ei- nes Jahreslohnes entstanden, welchen der Privatkläger an der Berufungsver- handlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte (Urk. 216/2).
E. 3.1.3 Seitens des Beschuldigten wurde die Schadenersatzforderung vollumfäng- lich bestritten (Urk. 160/3 S. 21 f.). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 214 S. 1, 7).
E. 3.1.4 Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten G._____, somit insoweit er-
- 31 - stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auf die Erstellung des subjektiven Sachverhalts wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
E. 3.2 Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten ha- be, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für L._____ verunmöglicht habe. Allfällige Schadenersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich ge- nügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tat- sächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldig- ten begangenen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So bestehen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. K._____ vom 28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise da-
- 71 - rauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei be- sagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der P._____ Moschee bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 130). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungs- störung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der P._____ Moschee vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychi- sche Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36).
E. 3.2.1 Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten B._____, F._____, E._____, D._____, H._____, G._____, Q._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten.
E. 3.2.2 Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 hat der Beschuldigte B._____ den vo- rinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung akzeptiert. Ne- ben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesenden Beschuldigten B._____, D._____ und dem Jugendlichen hat im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum neu auch H._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge wäh- rend der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – teil- weise an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt. Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Ihre Anwesenheit um den Privatkläger A._____ herum ist damit jedenfalls als er- stellt. Ob – und falls ja, inwiefern – diese Anwesenheit von strafrechtlicher Rele- vanz war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein.
- 32 -
E. 3.3 Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der P._____ Moschee informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich etwa der Privatkläger C._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von anderen, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern of- fenbar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger C._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die-
- 72 - sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und C._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte S._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegende Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen.
E. 3.4 Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- 73 -
4. Genugtuung
E. 4 Methodik und Wahl der Sanktionsart
E. 4.1 Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen
E. 4.1.1 Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 150 S. 4 Rz. 5; Urk. 159/2 S. 8 ff.; Urk. 216/2 S. 13 f.).
E. 4.1.2 Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligati- onenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
E. 4.1.3 Auch beim Geschädigten C._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten F._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. K._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.).
E. 4.1.4 Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtigt wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not-
- 42 - wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart.
E. 4.2 Konkrete Beurteilung
E. 4.2.1 Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge- hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und
- 74 - des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse, wie bereits darge- legt, auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefin- den zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt zu erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hier- vor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seeli- schen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht er- reicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich ge- geben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seeli- schen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu er- achten. Sodann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zu- sprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privat- kläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fo- tos und Informationen an den Journalisten L._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausge- löst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen.
E. 4.2.2 Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die zu beurteilenden
- 75 - Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Ent- sprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 4.2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, B._____ und F._____, G._____, der Jugendliche, H._____ und E._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, B._____, F._____, G._____, der Jugendliche, H._____ und E._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten Q._____, I._____ und R._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separate Verfahren SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft.
- 76 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 4.2.4 Für die Tätlichkeiten ist demgegenüber – wie in Art. 126 Abs. 1 StGB als einzige mögliche Sanktionsart vorgesehen – auf eine Busse zu erkennen.
E. 4.2.5 Zusätzlich ist für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Gleiches gilt – wie die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.) – hinsichtlich des bereits rechtskräf- tigen Schuldspruchs betreffend Gewaltdarstellungen (vgl. Anklageschrift Urk. 106 S. 28 f.). Diese stehen in keinem Zusammenhang mit den gravierenden Ereignis- sen des tt. Novembers 2016 in der P._____ Moschee. In Anbetracht dessen so- wie aufgrund der Tatsache, dass sich das Verschulden diesbezüglich noch in ei- nem leichten Bereich bewegt, erscheint eine Geldstrafe als angemessene Sankti- on. Infolge der Gleichartigkeit der Strafen hinsichtlich dieser beiden Delikte ist auch hier in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ei- ne Gesamt(geld)strafe zu bilden.
E. 5 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar (Urk. 181 E. VI.2.2.). Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ ge- genüber der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ hin- sichtlich deren Dauer etwas schwerer wiegt, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafen heranzuziehen. Der ordentli-
- 45 - che Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu
E. 5.2 Hinsichtlich der Gewaltdarstellung sowie den Beschimpfungen, für die eine Geldstrafe auszusprechen ist, stellt der Tatbestand der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Besitz) mit einem Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstra- fe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe das schwerere Delikt dar.
E. 6 Konkrete Beurteilung
E. 6.1 Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitte 12 inkl. 2)
E. 6.1.1 Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch da- ran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberau- bung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenn- gleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängi- gen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die P._____ Moschee im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den angeblichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt erscheinen sodann die Dauer der Freiheitsberaubung als auch das Tatvorgehen der Be- schuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wä- ren, zwar noch als relativ geringfügig. Mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mit-
- 46 - täterschaft handelnden Beschuldigten allerdings verschuldenserschwerend zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung eine gewichtige Rolle einnahm, war er doch als einer der ersten an dieser beteiligt, als der Privatkläger im Eingangsbereich festgesetzt und darauf zusammen mit drei anderen Beschuldigten in den Gebetsraum "verfrachtet" wurde. Sodann war B._____ auch in der darauffolgenden Phase im Gebetsraum im Kreis um den Pri- vatkläger an vorderster Front präsent.
E. 6.1.2 In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zur berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe der Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne angemessen zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser An- gelegenheit ohne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Poli- zei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände wer- den allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldig- ten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtun- gen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu ei- nem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschul- denserhöhenden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten so- mit auf.
E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der
- 47 - Vorinstanz dennoch als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von
E. 6.2 Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5)
E. 6.2.1 Dem Privatkläger A._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte – mitunter den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, wäh- rend der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewertung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchte- te, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht.
E. 6.2.2 Auf der subjektiver Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfüg- te, ist aber auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhan- dene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kon- takt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung ab- getan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhal-
- 48 - ten. Aus Sicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjek- tiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermö- gen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuheben.
E. 6.2.3 Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen.
E. 6.3 Nötigung betreffend Wegnahme Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6)
E. 6.3.1 Bei der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes ist in objektiver Hinsicht relevant, dass die dem Privatkläger abgenö- tigte Handlung in Form der erzwungenen Offenlegung der Inhalte auf seinem Mo- biltelefon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war. In Relation zu denkbaren, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbestand erfasst wären
– erweist sich diese Nötigung dennoch als verhältnismässig leicht. Nicht unbe- rücksichtigt bleiben darf an dieser Stelle ein gewisses Mitverschulden des Privat- klägers A._____ selber, hat er doch durch das bekanntermassen unerwünschte Fotografieren in der Moschee selber den Anlass dazu gesetzt, dass sein Mobilte- lefon von den Beschuldigten überprüft wurde. Verschuldenserhöhend wirken sich jedoch die von den Beschuldigten angewendeten Nötigungsmittel aus, die neben dem Umstellen des Privatklägers durch den Beschuldigten und zwei seiner Mitbe- schuldigten auch Tätlichkeiten in Form von Ohrfeigen umfassten. Diese waren je- doch wiederum mit keinen besonderen Schmerzen verbunden und schliesslich – soweit nachweisbar – auch zahlenmässig auf (mindestens) drei Ohrfeigen durch seine Mittäter beschränkt. Die Tat war ferner nicht im Vornherein geplant. In die- sem Lichte erscheint das objektive Tatverschulden noch klar als leicht. Mit Blick auf die Rollenverteilung ist hinsichtlich des Beschuldigten B._____ festzuhalten, dass ihm als einzigen der drei im Eingangsbereich beteiligten Beschuldigten keine Schläge nachgewiesen worden sind. Diese sind ihm als Mittäter jedoch ebenfalls zuzurechnen. Ferner vermag dieser Umstand seine Rolle gegenüber den anderen
- 49 - beiden Mittäter D._____ und J._____ allerdings kaum zu schmälern, gingen die Beschuldigten doch als Gruppe geschlossen gegen den Privatkläger vor, wobei es ihnen keine Rolle spielte, welcher von ihnen gegen A._____ letztlich auch Ge- walt anwenden würde, um den von allen dreien angestrebte Zugang zum Mobilte- lefon zu erzwingen.
E. 6.3.2 Auf subjektiver Seite ist der Vorsatz des Beschuldigten zu erwähnen, der sich jedoch auch hier nicht verschuldenserhöhend auswirken kann. Entgegen der Vorinstanz ist dagegen nicht von einem strafmindernden Notwehrexzess auszu- gehen:
E. 6.3.2.1 Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Handlungen im Eingangsbereich das Vorliegen rechtfertigender Notwehr bzw. Notwehrhilfe und schliesslich einen Notwehr(hilfe)exzess geprüft. Indem sie die Strafbarkeit des Fotografierens der in der Moschee betenden Beschuldigten durch A._____ bejaht, geht sie von einem rechtswidrigen Angriff auf die Privatsphäre aus, der bei bzw. unmittelbar nach seiner Entdeckung noch andauerte. Entsprechend kam sie zum Schluss, dass die Handlungen der Mittäter D._____, des Jugendlichen und B._____ noch gerecht- fertigt gewesen wären, soweit sie sich nur auf die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____, das sein Tatwerkzeug darstellte, beschränkt hätten. Der Einsatz von Gewalt in Form von Tätlichkeiten sowie das zusätzliche Herausverlangen des Sperrcodes hielt sie jedoch für unverhältnismässig, womit sie im Ergebnis auf das Vorliegen eines Notwehr(hilfe)exzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB schliesst, der zumindest zu einer Strafminderung führe (vorinstanzliches Urteil E. IV.2.5.1 ff.).
E. 6.3.2.2 Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen fand das Fotografieren des Privatklägers A._____ – wie auch die Vorinstanz schon zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IV.2.5.5.) – in der für jedermann zugänglichen P._____ Moschee und damit im Sinne der Rechtsprechung im privat-öffentlichen Bereich statt. Dieser gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Tatbe- stand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) – im Gegensatz zum Geheimbereich und dem geschützten Privatbereich i.e.S. – grundsätzlich als ungeschützt. Ob in diesem privat-
- 50 - öffentlichen Bereich allenfalls doch ein gewisser Schutz hinsichtlich persönliche Erscheinungsbilder, wie etwa Trauer am Grab oder im Badetenue, strafrechtlich besteht, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (BGE 118 IV 50). Entspre- chend ist bereits zweifelhaft, ob das Fotografieren in der Moschee überhaupt ei- nen rechtswidrigen Angriff darstellte. Doch selbst wenn man insofern von einem rechtswidrigen Angriff auf die Privatsphäre der Beschuldigten ausgehen würde, dürften die Beschuldigten nicht von einer sanktionsrechtlichen Privilegierung, wie sie die Vorinstanz in der Gestalt des strafmindernden Notwehrexzesses annahm, profitieren: Sowohl rechtfertigende Notwehr, wie auch exzessive Handlungen, welche die Grenzen der Notwehr punkto Intensität der Abwehrhandlung oder in zeitlicher Hinsicht überschreiten (sog. intensiver oder extensiver Notwehrexzess), setzen seitens des Angegriffenen voraus, dass er seine Abwehrhandlungen stets mit sogenanntem Verteidigungswillen ausführt. Der Täter muss also seine Ab- wehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vor- nehmen (BGE 104 IV 1 f. S. 1; BGE 93 IV 81 ff. S. 83). Entsprechend müssten für die Annahme von Notwehr oder Notwehrexzess die Handlungen der Beschuldig- ten gegen A._____ primär darauf gerichtet gewesen sein, das Fotografieren und insbesondere veröffentlichen oder weiterverschicken der bereits gemachten Fotos zu verhindern. Aus dem Verhalten der Beschuldigten lässt sich jedoch – entgegen ihren teilweise im späteren Strafverfahren gemachten Behauptungen – darauf schliessen, dass nicht die Verhinderung der Veröffentlichung der besagten Fotos, sondern vielmehr das Bedürfnis, den gesuchten Spion, der bereits im Vorfeld des tt. Novembers 2016 Bilder aus der P._____ Moschee bzw. von ihren Besuchern gemacht und der Presse zur Verfügung gestellt hatte, zu entlarven und ihn dafür zur Rechenschaft zu ziehen. Anders lässt sich der Umstand, dass keiner der Be- schuldigten je behauptete, von A._____ verlangt zu haben, dass er die Fotos so- fort lösche, nicht erklären. Auch hatten die Beschuldigten das Löschen der Bilder nicht selber an die Hand genommen, obwohl sich das Mobiltelefon von A._____ mit den entsprechenden Fotos praktisch seit der Entdeckung des Fotografierens bis deutlich nach dem Eintreffen der Polizei in ihrer Gewalt befand. Vielmehr wur- den die Geschädigten geschlagen, beschimpft, bespuckt und bedroht, von den durch A._____ gemachten Fotos und seinen Chat-Verläufen mit L._____ Beweis-
- 51 - fotos erstellt und ihm und C._____ schliesslich Geständnisse abgerungen, in wel- chen sie zugeben, für Geld für den Journalisten L._____ fotografiert zu haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Geschädigte in Anbetracht der Über- zahl der Beschuldigten einer Löschung der Bilder widersetzt hätte, wenn dies denn von ihm verlangt worden wäre. Das Vorgehen der Beschuldigten schien somit vorwiegend von Wut und Rachegefühlen über den empfundenen Verrat ih- res Glaubens bzw. ihrer Glaubensgemeinschaft durch den "Spion" A._____ denn von einer Verteidigungshaltung geprägt. Davon geht offenbar auch die Vorinstanz aus (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.4.). Nachdem es dem Beschuldigten B._____ am erforderlichen Abwehrwillen fehlte, sind weder die Voraussetzungen der Notwehr noch jene des Notwehrexzesses gegeben.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Nötigung im Eingangsbereich somit weder eine Strafmilderung noch -minderung angezeigt. Die Tat war, wie darge- legt, vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zu ziehen. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits erwähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbo- tene Fotografieren führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – nicht relati- viert wird. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es – auch unter Ein- bezug des Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation – an- gemessen, die Einsatzstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 6.4 Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitt 3)
E. 6.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwo- gen, dass die Nötigung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschuldigten G._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die an- gewendete Gewalt durch Aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings wa-
- 52 - ren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch B._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerre- gende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldigten B._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeord- net als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter G._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vorhaben bestärkte und ferner einen Beitrag dazu leitste- te, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm.
E. 6.4.2 Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt, anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung, vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mit- zuwirken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits einge- schüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterle- genheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht auf- zuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenser- höhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders ein- schneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit trotz der nur untergeordneten gehilfen- schaftlichen Beteiligung des Beschuldigten gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren.
E. 6.5 Freiheitsberaubung zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitt 19)
E. 6.5.1 Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte C._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit
- 53 - beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte C._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt, im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme C._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorausgegangen waren, handel- te es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion.
E. 6.5.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in C._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten C._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Entsprechend wiegt das sub- jektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dau- er der Freiheitsberaubung im Vergleich insgesamt aber dennoch als etwas leich- ter. Es erscheint vorliegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 54 -
E. 6.6 Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15)
E. 6.6.1 Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten C._____ gilt bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich, was bereits zur gleichgelagerten Tat zum Nachteil A._____s gesagt wurde: Die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltelefon war zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden, die aber – in Relation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbestand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegen- den Tat zum Nachteil C._____s ist allerdings zu beachten, dass diesen im Ge- gensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, sondern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon C._____s auch keine verfängli- chen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten L._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Beschuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nöti- gungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei C._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objekti- ven Tatverschulden auszugehen.
E. 6.6.2 Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten kann wiederum auf das be- reits zur Wegnahme des Mobiltelefons des Privatklägers A._____ Erwogene ver- wiesen werden (oben E. IV.6.3.3.). Die objektive Seite der Tatkomponente wird durch die subjektive auch hier nicht relativiert. Insgesamt rechtfertigt aber insbe- sondere die Abwesenheit von Schlägen eine gegenüber der entsprechenden Nö- tigung A._____s etwas geringere Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe.
E. 6.7 Fazit Tatkomponente
E. 6.7.1 Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei-
- 55 - heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
E. 6.8 Täterkomponente
E. 6.8.1 Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. VI.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Ver- halten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzu- messung. Beruflich hat sich seine Situation dahingehend verändert, dass er mitt- lerweile seine Lehre als Kaufmann abgeschlossen hat. Sodann ist er mittlerweile Vater eines 1-jährigen Kindes (Prot. II S. 18 f.).
E. 6.8.2 Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass sich der Beschuldigte von Beginn der Strafuntersuchung an zwar geständig zeigte, den Privatkläger beschimpft und einmal bespuckt zu haben. Im Übrigen bestritt er eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens allerdings konsequent und bezeichnete die Schilderungen der Privatkläger über die Ereignisse am Tatabend verharmlosend als "übertrieben" (Protokoll I S. 26). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich in ähnlicher Weise (Prot. II S. 21 ff.). Dass er die Taten bzw. seine Tatbeteiligung weitestgehend ab- streitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschul- digte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurteilung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss seines Bestreitens der Tat. Das erwähnte Geständnis be- schränkt sich auf zwei einzelne und – in Anbetracht sämtlicher ihm nachgewiese- nen Straftaten – ohnehin nur geringfügige Vorwürfe (Bespucken und nachträglich eingestellter Vorwurf der verbalen Beschimpfung), die allerdings hier nicht zu be- rücksichtigen sind, zeigte sich der Beschuldigte doch hinsichtlich der vorliegend zu bewertenden Taten, für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nicht ge- ständig (vgl. dazu dafür unten E. IV.7.3.1). B._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 203). Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem
- 56 - Tatabend des tt. November 2016 wohlverhalten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Die Vor- instanz berücksichtigt schliesslich das jugendliche Alter des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt 18 ½ Jahre alt war, ohne weitere Begründung im Umfang von einem Monat als strafmindernd. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minde- rung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Un- recht seiner Taten besass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Taten aus jugendlichem Leicht- sinn begangen wurden oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu erkennen. Es erscheint mithin auch unter diesem Aspekt keine Strafminderung angezeigt.
E. 6.8.3 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus.
E. 6.9 Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer
E. 6.9.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 181 E. VI.5.3.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Vorverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 159/5/1-3) – ei- ne gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdro- hungen in O._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 159/5/1) oder "Foltermethoden in der O._____er P._____ Moschee" (Urk. 159/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlt in diesen beiden Artikeln etwa
- 57 - ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar
– nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom
20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen.
E. 6.9.2 In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen durch die Covid-19- Pandemie zusätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminderung von 1 Monat zu gewähren.
E. 6.10 Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten der mehrfa- chen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Nöti- gung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Ge- samtfreiheitstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
E. 7 Strafzumessung Geldstrafe
E. 7.1 Gewaltdarstellungen
E. 7.1.1 Wie bereits dargelegt, stellt der Tatbestand der Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1bis StGB gegenüber der ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Beschimpfung die schwerere Straftat dar. Der ordentliche Straf- rahmen beträgt somit vorliegend 1 - 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB).
- 58 -
E. 7.1.2 Mit Blick auf den objektiven Tatbestand kann grundsätzlich auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 181 E. 7.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die geringe Zahl der Gewaltdarstellungen (1 Video und 2 Bilddateien) sowie des Umstands, dass der Tatbestand noch weitaus grausamere Darstellun- gen erfasst, erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätze in Relation zum auf maximal 360 Tagessätze Geldstrafe beschränk- ten Strafrahmen als zu hoch. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Ge- waltvideo vom Beschuldigten unaufgefordert im Rahmen eines WhatsApp- Gruppenchats zugeschickt wurde und somit – aufgrund der standardmässigen Grundeinstellungen dieser App – automatisch gespeichert wurde. Dies mag ihn im Schuldpunkt zwar nicht zu entlasten. Seine strafbaren Handlungen gingen aber auch nicht wesentlich über das hinaus, was für die Erfüllung des Tatbestan- des notwendig ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschuldigte in der Strafuntersuchung klar von der Gutheissung solchen Gewaltdarstellungen distan- ziert hat (Urk. 9/5 S. 2). Insgesamt wiegt das Verschulden somit noch leicht bis sehr leicht. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
E. 7.2 Beschimpfung zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9)
E. 7.2.1 Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. Bei der objek- tiven Tatschwere ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Person um ei- nen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, die überdies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesondere deshalb relevant ist, weil davon auszu- gehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Für die objektive Tatschwere ist sodann erheblich, dass das Bespucken mehrfach bzw. durch meh- rere Beteiligte erfolgte. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. Zu den Beweg- gründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privat- klägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zu Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung not-
- 59 - wendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhö- hende Wirkung zuzumessen ist. In gewissem Masse ist allerdings die Wut der Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen.
E. 7.2.2 Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s durch die Beschuldigten B._____, G._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger ge- suchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (L._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die P._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren, beabsichtigten die Beschuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen, lange vor dem Tatabend begangenen Verfeh- lungen bzw. den Verrat A._____s zu sanktionieren. Selbst die am Tatabend er- stellen Fotos waren zum Zeitpunkt, als sie ihn bespuckten, längstens gemacht. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittel- barkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin überstiegt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zu- lässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage.
E. 7.2.3 Insgesamt ist somit von einem noch leichten Verschulden auszugehen, weshalb – isoliert betrachtet – ein Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe als
- 60 - angemessen erscheinen würde. Nachdem diese Tat keinerlei Zusammenhang mit den Gewaltdarstellungen aufweist, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 80 Tagessätze Geldstra- fe zu erhöhen.
E. 7.3 Täterkomponente, Verfahrensdauer und Tagessatz
E. 7.3.1 Hinsichtlich der Täterkomponente kann mit Blick auf das Vorleben des Be- schuldigten auf das bereits Erwogene verwiesen werden (oben E. IV.6.8.1.). Hin- sichtlich dieser beiden Delikte ist sodann relevant, dass sich der Beschuldigte so- wohl hinsichtlich der Gewaltdarstellungen als auch hinsichtlich des Bespuckens grundsätzlich geständig zeigte. Während er hinsichtlich der Gewaltdarstellungen jedoch seine Schuld zwar bestreitet (vgl. dazu zutreffend die Erwägungen der Vo- rinstanz Urk. 181 E. VI.7.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), so betrachtete er seine Spuckat- tacke im Nachhinein immerhin als Fehler. Entsprechend wirkt sich die Täterkom- ponente vorliegend im Umfang von 10 Tagessätzen leicht strafmindernd aus.
E. 7.3.2 Schliesslich ist auch hier angesichts der langen Verfahrensdauer eine leich- te Strafminderung im Umfang von 10 Tagessätzen zu gewähren.
E. 7.3.3 Im Ergebnis erscheint somit eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geld- strafe als angemessen.
E. 7.3.4 Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte verweigerte im Beru- fungsverfahren die Aussage zu seiner Einkommenssituation (vgl. Prot. II S. 19). Trotz mittlerweile abgeschossener Lehre ist zu seinen Gunsten von der vo- rinstanzlich festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– auszugehen.
E. 7.3.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gewaltdarstellungen so- wie die Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
- 61 -
E. 7.4 Tätlichkeiten zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitt 7)
E. 7.4.1 Der Beschuldigte ist ferner – zusätzlich zu den bereits im Rahmen der Nöti- gung abgegoltenen Ohrfeigen – für weitere mittäterschaftlich begangene Tätlich- keiten im Gebetsraum gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 für schuldig befunden worden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Einwirkungen auf den Privatkläger um Ohrfeigen und nicht etwa um Faustschläge oder Tritte gehandelt hat. Wenngleich diese nicht besonders stark oder schmerzhaft gewe- sen sein dürften – wovon aufgrund des Fehlens entsprechender Angaben des Privatklägers zu Gunsten der Beschuldigten auszugehen ist – handelte es sich dennoch um physische Einwirkungen, die keineswegs zu bagatellisieren sind und die mit Blick auf all jene Handlungen, die der Tatbestand der Tätlichkeit bereits als strafbare Beeinträchtigung erfasst (Bewerfen mit einem Gegenstand, Zerzausen einer kunstvollen Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeit, vgl. ROTH/KESHELAVA, in Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, N 3 zu Art. 126 StGB), von gewissem Gewicht sind. Relevant ist ferner, dass es sich nicht nur um eine, sondern um mehrere Ohrfeigen handelte, wobei der Beschuldigte teilweise auch selber zugeschlagen hat. In subjektiver Hinsicht sind wiederum die bereits mehrfach erwähnten Rachemotive in Kombination mit ihrer – wenn auch nur in beschränktem Masse nachvollziehbarer – Wut über das unerwünschte heimliche Fotografieren A._____s zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, was für sich jedoch nicht zu einer Straferhöhung führt.
E. 7.4.2 Auch hier fehlen Angaben des Beschuldigten zu seiner aktuellen Einkom- menssituation, und es ist zu seinen Gunsten von den vorinstanzlich festgestellten Verhältnissen auszugehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in der Hö- he von Fr. 500.– erscheint vor diesem Hintergrund dem Verschulden des Be- schuldigten und seinen Verhältnissen angemessen und ist entsprechend zu be- stätigen.
E. 7.4.3 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.
- 62 -
E. 8 Vollzug
E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 181 E. VII.1.).
E. 8.2 Der Beschuldigte verfügt, wie bereits erwähnt, über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich keine Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich bzw. soweit dies be- rücksichtigt werden darf – seit den am tt. November 2016 begangenen Taten und damit seit rund fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 203 sowie Urk. 215). Wie sich aus seinen Aussagen im Vorverfahren ergibt, haben die erstandenen 182 Tage Untersuchungshaft den Beschuldigten schwer beeindruckt, womit er sich bereits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätten. Dass der Beschuldigte vorliegend – wie darge- legt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sollte somit genügend abschre- ckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht dessen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprognose klar zu bejahen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollstän- dig bedingt aufzuschieben. Dass gilt vorliegend auch für die zusätzlich ausge- sprochene Geldstrafe. Gleichsam erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit der zusätzlich für die Übertretung (Tätlichkeit) auszusprechende Busse immerhin eine direkt spürbare Folge seiner Taten zu ertragen hat, auch das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Hinblick auf die bedingt aufzuschie- benden Strafen als nicht notwendig. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 83 -
E. 9.1 Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 be- gangenen Taten sowie für die Gewaltdarstellungen insgesamt mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die er- standene Untersuchungshaft von 182 Tagen (vom 21. Februar 2017 bis
- 63 -
21. August 2017) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Zusätz- lich ist für die Tätlichkeit eine Busse von Fr. 500.– auszusprechen, die im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umge- wandelt werden kann. V. Zivilforderung
1. Ausgangslage
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres
- 84 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
- Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 inkl. 2 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6, 14, 15, 20 und 21 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift), − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, - 6 - − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9 der Anklageschrift) und − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift).
- Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 17 der Anklageschrift).
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten, wovon 182 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 21. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmte und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur gelagerte Mobiltelefon iPhone mit Ladekabel, Code 1, Rufnum- mer 2 (Asservat Nr.: A010'136'648) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen. - 7 -
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU- Ass-Tri) gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen nach Rechtskraft herausgegeben: − Laptop, Acer, kein Code (Asservat Nr.: A010'136'660), − Laptop, Compac Presario CQ58, kein Code (Asservat Nr.: A010'136'740), − Pos. USB Funkempfänger für Maus (Asservat Nr.: A010'136'831), − 3 Stk. Ladegeräte, (Asservat Nr.: A010'136'886), − eine Mappe mit persönlichen Dokumenten (Asservat Nr.: A010'137'469), − iPad, Display Glas zerschlagen, Code unbekannt (Asservat Nr.: A010'137'583). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
- Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.
- Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ sowie dem Jugendlichen J._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: - 8 - Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 735.00 Telefonkontrolle Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 27'443.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 45'230.90 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten - mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft - werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 184, S. 5 f.; Urk. 218 S. 4) " 1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen. - 9 -
- Der Beschuldigte sei zusätzlich zum erstinstanzlichen Schuldspruch schul- dig zu sprechen: − der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 3 der Anklageschrift) − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (Sach- verhaltsabschnitte 20 und 21 der Anklageschrift)
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- und einer Busse von CHF 500.- zu bestrafen.
- Die Strafe sei ihm Rahmen von 12 Monaten zu vollziehen und im Rahmen von 20 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
- Es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen
- Es sei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
- Es seien dem Beschuldigte die gesamten Kosten des Vorverfahrens sowie der erstinstanzlichen Verhandlung aufzuerlegen." Des Privatklägers: (Urk. 185, 216/1 und 216/2) "1. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
- Der Privatkläger verlangt a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg, b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.
- Es werden folgende Beweisanträge gestellt: a) Einvernahme von Frau med. pract. K._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten). b) [zurückgezogen] - 10 - c) Einvernahme von Herrn L._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars). d) [zurückgezogen] e) Einvernahme von Herrn Dr. M._____, Studienleiter N._____, … [Ad- resse] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Ab- schluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtverkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann." Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 217/1-5. Des Beschuldigten: (Urk. 215 S. 1) Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. - 11 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
- Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der O._____-er P._____ Moschee ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung die- ses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Beschuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten Q._____ (SB190206), F._____ (SB190208), I._____ (SB190209), E._____ (SB190210), G._____ (SB190211), J._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), R._____ (SB190213), D._____ (SB190214) und H._____ (SB190215) Anklage beim Be- zirksgericht Winterthur (Urk. 106). Aufgrund des engen sachlichen Zusammen- hangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtli- che zehn Beschuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorge- nanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 166) als auch der Privatkläger A._____ (Berufungsanmeldung vom
- Oktober 2018, Urk. 168) fristgerecht Berufung an. Der Beschuldigte hat keine Berufung angemeldet. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 178 bzw. Urk. 181) wurde von den Parteien am 3. April 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw. am
- April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 179). Am 24. April 2019 ging zunächst die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 184, Post- aufgabe 23. April 2019). Mit Eingabe vom 30. April 2019, hierorts eingegangen am 2. Mai 2019 reichte der Privatkläger A._____ seine Berufungserklärung ein (Urk. 185). Beide Berufungserklärungen erfolgten damit fristgerecht. - 12 - 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 186 i.V.m. Urk. 187/1-3 und Urk. 188). Insbeson- dere ging seitens des Beschuldigten keine Anschlussberufungserklärung ein. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 erklärte die Verteidigung ausdrücklich, dass keine An- schlussberufung erhoben werde. In dieser Eingabe beantragte der Beschuldigte ferner auch die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 188). Das Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 abgewiesen (Urk. 190). 1.5. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 reichte der amtliche Verteidiger einen handgeschriebenen Brief des Beschuldigten zu den Akten, in welchem der Be- schuldigte sinngemäss erklärte, er sei mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einver- standen und werde sich an der Berufungsverhandlung selber verteidigen (Urk. 192 f.). Am 22. Juli 2019 erklärte der amtliche Verteidiger mit entsprechen- der Eingabe, dass er vorschnell auf eine Anschlussberufung verzichtet habe, weshalb der Beschuldigte nicht mehr wirksam verteidigt und er entsprechend aus dem amtlichen Mandat zu entlassen sei (Urk. 194). Der obergerichtlichen Auffor- derung mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 (Urk. 196), seinen Antrag auf Entlassung aus dem Mandat des amtlichen Verteidigers näher zu begründen, kam der Verteidiger mit Eingabe vom 13. August 2019 nach (Urk. 198 - 200/1-3). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse setzte das Obergericht dem amtlichen Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 15. August 2019 Frist an, zur Weiterführung des Mandats der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen, wo- bei im Falle des Verzichts auf Stellungnahme die Fortführung des amtlichen Man- dats angenommen werde (Urk. 201). Diesbezüglich liess sich der amtliche Vertei- diger nicht mehr vernehmen, womit er stillschweigend die Weiterführung des amt- lichen Mandats erklärte. Nach dem Gesagten wurde seitens des Beschuldigten keine bzw. jedenfalls keine fristgerechte Anschlussberufung erhoben. Ein allfälli- ges Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anschlussberufung wurde eben- falls nicht gestellt. Damit wurde seitens des Beschuldigten kein Rechtsmittel er- hoben. - 13 - 1.6. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 8 ff.).
- Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde teilweise angefoch- ten. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 wurden einzig hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur Nötigung gemäss Sach- verhaltsabschnitt 3 angefochten (Dispositivziffer 1, 2. Lemma). Gegen die übrigen Schuldsprüche wurde demgegenüber keine Berufung erhoben. Ebenfalls unange- fochten blieben die Freisprüche betreffend einfacher Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 17 (Dispositivziffer 2, 2. und 3. Lemma), der vorinstanzliche Entscheid be- treffend Einziehung und Beschlagnahme (Dispositivziffern 6 und 7), die Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten (Dispositivziffer 10), die Kostenfestsetzung betreffend das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Dispositivziffer 11) sowie der gleichentags mit dem Urteil ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrensein- stellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betref- fend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Von den ange- klagten Sachverhaltsabschnitten sind demnach nur noch der Vorwurf der Nöti- gung gemäss Sachverhaltsabschnitt 3 sowie der Vorwurf der mehrfachen Nöti- gung gemäss Sachverhaltsabschnitten 20 und 21 punkto Sachverhalt und rechtli- cher Würdigung zu überprüfen. - 14 - II. Sachverhaltsfeststellung
- Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtlich 10 Be- schuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten D._____, B._____, E._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten F._____, H._____, G._____ und Q._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich - 15 - gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (D._____, B._____, E._____, der Jugendliche, F._____, H._____, G._____ und Q._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11 und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers A._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten C._____. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers A._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten C._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten I._____ und R._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein.
- Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der P._____ Mo- schee abgespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Beschuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insgesamt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der P._____ Moschee liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Ge- schädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten liegen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständ- nissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Beschuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlossen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basie- ren die Anklageschriften denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vor- würfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. - 16 - 2.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte C._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Ge- schädigten und der gemäss Anlageschrift beteiligten Beschuldigten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sach- verhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, insbesondere unter Ein- bezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tathergänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Analysen der Qualität der Aus- sagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An- wälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demgegenüber liegen seitens der Be- schuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vor- gefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Ausnahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrechten Gebrauch bzw. beschränken sich weitestgehend auf die pauschale Bestreitung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vor- liegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird jedoch in den Ausführungen zu den Ein- zelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 - 17 - und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. A._____ 2.2.1. Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der P._____ Mo- schee sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kerngeschehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhalts- erstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grössere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngeschehen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams I._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und be- spuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich ab- gesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; weitere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut ge- - 18 - wisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Mo- schee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas wegnahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispielsweise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop genommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Privatkläger vermag den sich über mehrere Statio- nen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hin- sichtlich der verschiedenen einzelnen Tathandlungen jeweils anzugeben, in wel- chem Raum bzw. wo genau in diesem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich ne- ben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Geschehens schliesslich in einen Situationsplan einzu- tragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die P._____ Moschee bereits seit Anfang oder Mitte 2015 besucht zu haben, wo- mit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begeben- heiten in eine Lügengeschichte einzubinden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschiedenen Handlungsabläufe zu erwarten ge- wesen, dass sich der Privatkläger vermehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jeweiligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der - 19 - Eingangstür tatsächlich der Fall gewesen war, habe er jedoch von seinem dama- ligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. da- zu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch G._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund C._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass B._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf naheliegen- de Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der ein- zelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Be- schuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entsprechen- den Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwägungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von überall. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4."). - 20 - 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen. - 21 - 2.3. C._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte C._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfallfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor A._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von A._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von A._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu A._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von A._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von A._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit A._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener - 22 - Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und A._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass C._____ im Ge- gensatz zu A._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte C._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei A._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich - 23 - habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer A._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt hinsicht- lich seiner Aussagen zum (hier nicht mehr angefochtenen) Geschehen im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räumli- chen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädig- ten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei C._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kernge- schehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einlei- tende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt. - 24 - Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" A._____s mit dem Journalisten L._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der P._____ Moschee daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die ihn diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklä- gers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fra- gen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der P._____ Moschee an je- nem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit L._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und L._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an L._____ schickte (Urk. 159/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von R._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der P._____ Moschee sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit L._____ wird sodann von diesem im Rah- men der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 150/1-2), genauso wie deren Entgelt- lichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass A._____ den Beschuldig- - 25 - ten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der P._____ Moschee verkehrenden Personen ziemlich radikal is- lamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zu- sammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten L._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vor- liegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Po- lizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung, denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden, erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwür- digkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, C._____, gab zwar ebenfalls an, L._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von C._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der P._____ Moschee oder Hinweise auf Kontakte mit L._____ gefunden wer- den. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tatabend vom betenden Geschädigten C._____ gemacht hatte (Urk. 160/15/8), ersichtlich, dass C._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Be- ten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch C._____ letztlich von L._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die P._____ Moschee an den - 26 - Journalisten L._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorlie- genden Strafuntersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb C._____, der wie gesagt keine ersichtlichen Verbindungen zu L._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____. 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten C._____ am
- November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde C._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die P._____ Moschee erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesen- den Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine ge- naue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Foto- wahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sach- verhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstel- lationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündi- - 27 - gen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürf- ten. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwür- fen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewe- sen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen ei- ne solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu be- rücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwin- keln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hat- te. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteilig- ten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend ma- chen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täter- schaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übri- gen sprich auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr ge- nau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 28 - 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestge- hend basiert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufwei- sen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszuschliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrschein- lich, während solche beim Geschädigten C._____ gar nicht ersichtlich sind. Die insofern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit ange- messener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachver- haltsabschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesonde- re auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Vali- dierung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
- Zum noch strittigen Vorgang im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 3.1. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 3.1.1. Gemäss Anklage soll G._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. Der Beschuldigte G._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass A._____ Fotos gemacht und an L._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [G._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldig- ten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittel- bar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. D._____, H._____, - 29 - B._____, F._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbe- kommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). E._____ und Q._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). 3.1.2. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte C._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als G._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 3.1.3. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten G._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen G._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er - 30 - wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefallene Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen C._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe G._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte G._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte G._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Be- weisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass C._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Aufgrund der verbleibenden Zweifel ist somit – anders als noch die Vorinstanz annahm – nicht erstellt, dass A._____ die Banknote her- unterschlucken musste. 3.1.4. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten G._____, somit insoweit er- - 31 - stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auf die Erstellung des subjektiven Sachverhalts wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. 3.2. Anwesenheit des Beschuldigten B._____ sowie der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnitte 3 3.2.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten B._____, F._____, E._____, D._____, H._____, G._____, Q._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 3.2.2. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 hat der Beschuldigte B._____ den vo- rinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung akzeptiert. Ne- ben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesenden Beschuldigten B._____, D._____ und dem Jugendlichen hat im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum neu auch H._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge wäh- rend der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – teil- weise an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt. Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Ihre Anwesenheit um den Privatkläger A._____ herum ist damit jedenfalls als er- stellt. Ob – und falls ja, inwiefern – diese Anwesenheit von strafrechtlicher Rele- vanz war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein. - 32 -
- Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu die- sem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Ge- ständnisse der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vo- rinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 4.1.2. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, welche sich teilweise im Büro der Moschee abgespielt hatte, hat der Beschul- digte den vorinstanzlichen Schuldspruch anerkannt. Aufgrund der staatsanwalt- schaftlichen Berufung strittig ist somit in dieser Phase des Vorfalls nur noch, ob die beiden Geschädigten durch I._____ und R._____ gezwungen worden waren, die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ – welche Rolle er und die übrigen sich ausserhalb des Bü- ros befindlichen Mitbeschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 4.1.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil C._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von R._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten F._____, B._____, Q._____, E._____, D._____, J._____, S._____, G._____ und H._____ geteilt, welche an- wesend geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollten, weshalb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so gewollt hätten. - 33 - 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unbestritten, dass die beiden Geschä- digten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeitlichen Abstand auch C._____ – von I._____ ins Büro der Moschee geführt wurden und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird so- dann, dass der Beschuldigte I._____ sowie der etwas später eingetroffene Mo- scheevorstand – der Beschuldigte R._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden. Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden – mit- unter B._____ – anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee aufhielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.). 4.2.2. Unbestritten ist ferner, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Beschuldigten I._____ und R._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend waren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen geben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, C._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten L._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch un- ter dem Schutz des Polizisten T._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen R._____ verlangt worden. Laut A._____ sei I._____ sogar dagegen gewesen und hätte R._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. R._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). I._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und C._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 4.2.3. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass I._____ und R._____ im Büro Fotos der Ge- schädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwecke der Beweissiche- - 34 - rung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit die- ser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mitbekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu bei- tragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von R._____, ein Geständnis abzulegen und ein Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Be- schuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war diesen nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als R._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros von Vornherein bereits am erforderlichen (Eventual- )Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkauf- nahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizuspre- chen. III. Rechtliche Würdigung
- Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 1.1. G._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung phy- sischer Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie unter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits erlebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, gegen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten - 35 - Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass G._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten G._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch hinsichtlich G._____ ist entsprechend – wenn auch mit der Einschrän- kung, dass das Schlucken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 1.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten D._____, E._____, H._____, dem Jugendlichen sowie F._____ und B._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Der Beschuldigte B._____ hat den vorinstanzlichen Schuldspruch, wie bereits erwähnt selber akzeptiert. Dieser wur- de jedoch von der Staatsanwaltschaft angefochten, welche mit ihrer Berufung die Qualifikation der Tatbeiträge dieser Beschuldigten als Gehilfenschaft beanstandet und einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung verlangt. 1.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei A._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu G._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass G._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um A._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass G._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als G._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes und Hineinstecken der Note), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwe- senheit der übrigen Beschuldigten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass A._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchterung A._____s dazu beigetragen hatten, - 36 - dass er die Nötigungshandlungen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vor-instanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nöti- gung G._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vor- herigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 1.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat G._____s im Sinne der Gehilfenschaft darstellte, ist damit allerdings noch nicht gesagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldig- ten, die sich im Kreis um A._____ befanden, das Vorgehen G._____s mitbekom- men haben. Indem dieser dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehnernote hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewesen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernen, wenn sie den sich abzeichnenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbil- ligt hätten. Indem sie stattdessen in der Gruppe um A._____ herum blieben, sig- nalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu G._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrechterhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Pri- vatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begange- nen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass A._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte G._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahinge- hend, dass sich die Gegenwehr A._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um eine sehr starke Muskelpartie, welche mit händischer Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von G._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat, wie bereits erwogen, stillschweigendend zustimmten, zumindest damit gerechnet haben, dass ihre Präsenz für G._____s - 37 - Tat förderlich sein würde. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Gehilfen- schaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 1.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, H._____ sowie B._____ und F._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Gehilfenschaft zu Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Q._____ ist dagegen weder dessen Anwesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat er- stellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
- Übersicht Schuld- und Freisprüche 2.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ – zusätzlich zu den nicht angefochtenen Schuldsprüchen – der Gehilfenschaft zu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) schuldig zu sprechen. 2.2. Freizusprechen ist der Beschuldigte – abgesehen von den unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Freisprüchen – sodann von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung
- Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. Zusätzlich erkannte sie auf eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie auf eine Busse von Fr. 500.–. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten – unter Einbezug des von ihr verlangten zusätzlichen Schuldspruchs – mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, teilweise vollziehbar zu 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von - 38 - 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 184, S. 5 f.). 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben.
- Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entspre- chend das alte Recht anzuwenden.
- Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; je mit Hin- weisen). - 39 -
- Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung verschuldenserschwerend auswirkte. Es waren nicht die erlit- tenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Wegnahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten, welche aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Einzelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne ei- ner gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vorliegend nicht unbe- rücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosigkeit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verehrend ausgehen würde. Es ist da- von auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Weg- nahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Beschuldigten auf- grund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit an- deren Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen, - 40 - sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Ge- schädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der vom Beschuldigten und seinen Mittätern ausgesprochenen zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Beschuldigten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privatkläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintlichen Verbündeten C._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychischen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsituation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiate- rin med. pract. K._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Posttraumati- sche Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Ar- beitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schreiben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 152/6) als rechtsgenüglich nach- gewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbe- sondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in O._____ oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 150/6). Fer- ner bestehen diesbezüglich – wie die Ausführungen zum Zivilpunkt noch zeigen werden (unten E. V.3.2. f.) – weitere Unklarheiten bezüglich der Kausalität. Dass - 41 - der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht damit je- doch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswir- kungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte (vgl. dazu ebenfalls hinten, E. V.4.2.1). 4.1.3. Auch beim Geschädigten C._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten F._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. K._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtigt wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not- - 42 - wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat vorliegend zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatzstrafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des As- perationsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Ge- samtstrafe von 15 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. VI.6.1.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hy- pothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzel- strafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der P._____ Moschee. Neben der Vielzahl der innert kürzester Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser - 43 - Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleichzeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Ins- gesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massge- blich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war von Beginn weg beteiligt und war insbesondere dabei, als der Privatkläger A._____ im Eingangsbereich durch D._____ angegangen und geschlagen wurde. Weiter spielte er sowohl beim "Ver- schieben" A._____s wie auch bei den sich dort zugetragenen weiteren Übergrif- fen in Form von weiteren Tätlichkeiten, Bespucken und Drohungen eine tragende Rolle in der versammelten Gruppe und war stets an vorderster Front präsent. Gleichsam war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschul- digten auf den Geschädigten C._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte so zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlassen konnte. Entsprechend blieb er auch nach dem Eintreffen des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhielten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend weitest- gehend uneinsichtig und zeigt keine echten Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten durchgehend auf den Standpunkt, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wieder hervorgehobenen Verfehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Fotografieren in der Moschee) – nichts nennenswertes ereignet hätte. Im- merhin gestand er ein, den Privatkläger A._____ einmal bespuckt zu haben. Dar- über hinaus streitet er jedoch sämtliche weiteren Übergriffe ab. Der Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuldsprü- che ändert daran nichts, bezeichnet der Beschuldigte die Strafuntersuchung doch auch an der Berufungsverhandlung als unfair und unnötig und die beiden Privat- kläger als Lügner (Prot. II S. 20 ff.). Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Be- schuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernsthaftigkeit der erstellten Vor- würfe klarzumachen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen ge- führt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die prä- - 44 - ventive Effizienz der Sanktion nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – sowohl für die beiden Freiheitsentziehungen und die Drohungen als auch für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil bei- der Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die Freiheitsentziehung, die mehrfache Drohung und die mehrfache Nötigung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 4.2.4. Für die Tätlichkeiten ist demgegenüber – wie in Art. 126 Abs. 1 StGB als einzige mögliche Sanktionsart vorgesehen – auf eine Busse zu erkennen. 4.2.5. Zusätzlich ist für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Gleiches gilt – wie die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.) – hinsichtlich des bereits rechtskräf- tigen Schuldspruchs betreffend Gewaltdarstellungen (vgl. Anklageschrift Urk. 106 S. 28 f.). Diese stehen in keinem Zusammenhang mit den gravierenden Ereignis- sen des tt. Novembers 2016 in der P._____ Moschee. In Anbetracht dessen so- wie aufgrund der Tatsache, dass sich das Verschulden diesbezüglich noch in ei- nem leichten Bereich bewegt, erscheint eine Geldstrafe als angemessene Sankti- on. Infolge der Gleichartigkeit der Strafen hinsichtlich dieser beiden Delikte ist auch hier in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ei- ne Gesamt(geld)strafe zu bilden.
- Strafrahmen und schwerste Straftat 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar (Urk. 181 E. VI.2.2.). Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ ge- genüber der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ hin- sichtlich deren Dauer etwas schwerer wiegt, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafen heranzuziehen. Der ordentli- - 45 - che Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. 5.2. Hinsichtlich der Gewaltdarstellung sowie den Beschimpfungen, für die eine Geldstrafe auszusprechen ist, stellt der Tatbestand der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Besitz) mit einem Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstra- fe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe das schwerere Delikt dar.
- Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitte 12 inkl. 2) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch da- ran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberau- bung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenn- gleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängi- gen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die P._____ Moschee im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den angeblichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt erscheinen sodann die Dauer der Freiheitsberaubung als auch das Tatvorgehen der Be- schuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wä- ren, zwar noch als relativ geringfügig. Mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mit- - 46 - täterschaft handelnden Beschuldigten allerdings verschuldenserschwerend zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung eine gewichtige Rolle einnahm, war er doch als einer der ersten an dieser beteiligt, als der Privatkläger im Eingangsbereich festgesetzt und darauf zusammen mit drei anderen Beschuldigten in den Gebetsraum "verfrachtet" wurde. Sodann war B._____ auch in der darauffolgenden Phase im Gebetsraum im Kreis um den Pri- vatkläger an vorderster Front präsent. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zur berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe der Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne angemessen zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser An- gelegenheit ohne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Poli- zei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände wer- den allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldig- ten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtun- gen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu ei- nem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschul- denserhöhenden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten so- mit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der - 47 - Vorinstanz dennoch als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger A._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte – mitunter den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, wäh- rend der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewertung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchte- te, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. 6.2.2. Auf der subjektiver Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfüg- te, ist aber auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhan- dene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kon- takt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung ab- getan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhal- - 48 - ten. Aus Sicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjek- tiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermö- gen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuheben. 6.2.3. Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. 6.3. Nötigung betreffend Wegnahme Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) 6.3.1. Bei der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes ist in objektiver Hinsicht relevant, dass die dem Privatkläger abgenö- tigte Handlung in Form der erzwungenen Offenlegung der Inhalte auf seinem Mo- biltelefon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war. In Relation zu denkbaren, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbestand erfasst wären – erweist sich diese Nötigung dennoch als verhältnismässig leicht. Nicht unbe- rücksichtigt bleiben darf an dieser Stelle ein gewisses Mitverschulden des Privat- klägers A._____ selber, hat er doch durch das bekanntermassen unerwünschte Fotografieren in der Moschee selber den Anlass dazu gesetzt, dass sein Mobilte- lefon von den Beschuldigten überprüft wurde. Verschuldenserhöhend wirken sich jedoch die von den Beschuldigten angewendeten Nötigungsmittel aus, die neben dem Umstellen des Privatklägers durch den Beschuldigten und zwei seiner Mitbe- schuldigten auch Tätlichkeiten in Form von Ohrfeigen umfassten. Diese waren je- doch wiederum mit keinen besonderen Schmerzen verbunden und schliesslich – soweit nachweisbar – auch zahlenmässig auf (mindestens) drei Ohrfeigen durch seine Mittäter beschränkt. Die Tat war ferner nicht im Vornherein geplant. In die- sem Lichte erscheint das objektive Tatverschulden noch klar als leicht. Mit Blick auf die Rollenverteilung ist hinsichtlich des Beschuldigten B._____ festzuhalten, dass ihm als einzigen der drei im Eingangsbereich beteiligten Beschuldigten keine Schläge nachgewiesen worden sind. Diese sind ihm als Mittäter jedoch ebenfalls zuzurechnen. Ferner vermag dieser Umstand seine Rolle gegenüber den anderen - 49 - beiden Mittäter D._____ und J._____ allerdings kaum zu schmälern, gingen die Beschuldigten doch als Gruppe geschlossen gegen den Privatkläger vor, wobei es ihnen keine Rolle spielte, welcher von ihnen gegen A._____ letztlich auch Ge- walt anwenden würde, um den von allen dreien angestrebte Zugang zum Mobilte- lefon zu erzwingen. 6.3.2. Auf subjektiver Seite ist der Vorsatz des Beschuldigten zu erwähnen, der sich jedoch auch hier nicht verschuldenserhöhend auswirken kann. Entgegen der Vorinstanz ist dagegen nicht von einem strafmindernden Notwehrexzess auszu- gehen: 6.3.2.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Handlungen im Eingangsbereich das Vorliegen rechtfertigender Notwehr bzw. Notwehrhilfe und schliesslich einen Notwehr(hilfe)exzess geprüft. Indem sie die Strafbarkeit des Fotografierens der in der Moschee betenden Beschuldigten durch A._____ bejaht, geht sie von einem rechtswidrigen Angriff auf die Privatsphäre aus, der bei bzw. unmittelbar nach seiner Entdeckung noch andauerte. Entsprechend kam sie zum Schluss, dass die Handlungen der Mittäter D._____, des Jugendlichen und B._____ noch gerecht- fertigt gewesen wären, soweit sie sich nur auf die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____, das sein Tatwerkzeug darstellte, beschränkt hätten. Der Einsatz von Gewalt in Form von Tätlichkeiten sowie das zusätzliche Herausverlangen des Sperrcodes hielt sie jedoch für unverhältnismässig, womit sie im Ergebnis auf das Vorliegen eines Notwehr(hilfe)exzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB schliesst, der zumindest zu einer Strafminderung führe (vorinstanzliches Urteil E. IV.2.5.1 ff.). 6.3.2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen fand das Fotografieren des Privatklägers A._____ – wie auch die Vorinstanz schon zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IV.2.5.5.) – in der für jedermann zugänglichen P._____ Moschee und damit im Sinne der Rechtsprechung im privat-öffentlichen Bereich statt. Dieser gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Tatbe- stand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) – im Gegensatz zum Geheimbereich und dem geschützten Privatbereich i.e.S. – grundsätzlich als ungeschützt. Ob in diesem privat- - 50 - öffentlichen Bereich allenfalls doch ein gewisser Schutz hinsichtlich persönliche Erscheinungsbilder, wie etwa Trauer am Grab oder im Badetenue, strafrechtlich besteht, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (BGE 118 IV 50). Entspre- chend ist bereits zweifelhaft, ob das Fotografieren in der Moschee überhaupt ei- nen rechtswidrigen Angriff darstellte. Doch selbst wenn man insofern von einem rechtswidrigen Angriff auf die Privatsphäre der Beschuldigten ausgehen würde, dürften die Beschuldigten nicht von einer sanktionsrechtlichen Privilegierung, wie sie die Vorinstanz in der Gestalt des strafmindernden Notwehrexzesses annahm, profitieren: Sowohl rechtfertigende Notwehr, wie auch exzessive Handlungen, welche die Grenzen der Notwehr punkto Intensität der Abwehrhandlung oder in zeitlicher Hinsicht überschreiten (sog. intensiver oder extensiver Notwehrexzess), setzen seitens des Angegriffenen voraus, dass er seine Abwehrhandlungen stets mit sogenanntem Verteidigungswillen ausführt. Der Täter muss also seine Ab- wehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vor- nehmen (BGE 104 IV 1 f. S. 1; BGE 93 IV 81 ff. S. 83). Entsprechend müssten für die Annahme von Notwehr oder Notwehrexzess die Handlungen der Beschuldig- ten gegen A._____ primär darauf gerichtet gewesen sein, das Fotografieren und insbesondere veröffentlichen oder weiterverschicken der bereits gemachten Fotos zu verhindern. Aus dem Verhalten der Beschuldigten lässt sich jedoch – entgegen ihren teilweise im späteren Strafverfahren gemachten Behauptungen – darauf schliessen, dass nicht die Verhinderung der Veröffentlichung der besagten Fotos, sondern vielmehr das Bedürfnis, den gesuchten Spion, der bereits im Vorfeld des tt. Novembers 2016 Bilder aus der P._____ Moschee bzw. von ihren Besuchern gemacht und der Presse zur Verfügung gestellt hatte, zu entlarven und ihn dafür zur Rechenschaft zu ziehen. Anders lässt sich der Umstand, dass keiner der Be- schuldigten je behauptete, von A._____ verlangt zu haben, dass er die Fotos so- fort lösche, nicht erklären. Auch hatten die Beschuldigten das Löschen der Bilder nicht selber an die Hand genommen, obwohl sich das Mobiltelefon von A._____ mit den entsprechenden Fotos praktisch seit der Entdeckung des Fotografierens bis deutlich nach dem Eintreffen der Polizei in ihrer Gewalt befand. Vielmehr wur- den die Geschädigten geschlagen, beschimpft, bespuckt und bedroht, von den durch A._____ gemachten Fotos und seinen Chat-Verläufen mit L._____ Beweis- - 51 - fotos erstellt und ihm und C._____ schliesslich Geständnisse abgerungen, in wel- chen sie zugeben, für Geld für den Journalisten L._____ fotografiert zu haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Geschädigte in Anbetracht der Über- zahl der Beschuldigten einer Löschung der Bilder widersetzt hätte, wenn dies denn von ihm verlangt worden wäre. Das Vorgehen der Beschuldigten schien somit vorwiegend von Wut und Rachegefühlen über den empfundenen Verrat ih- res Glaubens bzw. ihrer Glaubensgemeinschaft durch den "Spion" A._____ denn von einer Verteidigungshaltung geprägt. Davon geht offenbar auch die Vorinstanz aus (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.4.). Nachdem es dem Beschuldigten B._____ am erforderlichen Abwehrwillen fehlte, sind weder die Voraussetzungen der Notwehr noch jene des Notwehrexzesses gegeben. 6.3.3. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Nötigung im Eingangsbereich somit weder eine Strafmilderung noch -minderung angezeigt. Die Tat war, wie darge- legt, vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zu ziehen. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits erwähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbo- tene Fotografieren führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – nicht relati- viert wird. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es – auch unter Ein- bezug des Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation – an- gemessen, die Einsatzstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.4. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwo- gen, dass die Nötigung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschuldigten G._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die an- gewendete Gewalt durch Aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings wa- - 52 - ren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch B._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerre- gende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldigten B._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeord- net als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter G._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vorhaben bestärkte und ferner einen Beitrag dazu leitste- te, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. 6.4.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt, anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung, vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mit- zuwirken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits einge- schüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterle- genheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht auf- zuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenser- höhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders ein- schneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit trotz der nur untergeordneten gehilfen- schaftlichen Beteiligung des Beschuldigten gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.5. Freiheitsberaubung zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.5.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte C._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit - 53 - beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte C._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt, im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme C._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorausgegangen waren, handel- te es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.5.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in C._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten C._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Entsprechend wiegt das sub- jektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dau- er der Freiheitsberaubung im Vergleich insgesamt aber dennoch als etwas leich- ter. Es erscheint vorliegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 54 - 6.6. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.6.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten C._____ gilt bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich, was bereits zur gleichgelagerten Tat zum Nachteil A._____s gesagt wurde: Die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltelefon war zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden, die aber – in Relation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbestand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegen- den Tat zum Nachteil C._____s ist allerdings zu beachten, dass diesen im Ge- gensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, sondern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon C._____s auch keine verfängli- chen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten L._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Beschuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nöti- gungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei C._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objekti- ven Tatverschulden auszugehen. 6.6.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten kann wiederum auf das be- reits zur Wegnahme des Mobiltelefons des Privatklägers A._____ Erwogene ver- wiesen werden (oben E. IV.6.3.3.). Die objektive Seite der Tatkomponente wird durch die subjektive auch hier nicht relativiert. Insgesamt rechtfertigt aber insbe- sondere die Abwesenheit von Schlägen eine gegenüber der entsprechenden Nö- tigung A._____s etwas geringere Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe. 6.7. Fazit Tatkomponente 6.7.1. Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei- - 55 - heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 6.8. Täterkomponente 6.8.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. VI.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Ver- halten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzu- messung. Beruflich hat sich seine Situation dahingehend verändert, dass er mitt- lerweile seine Lehre als Kaufmann abgeschlossen hat. Sodann ist er mittlerweile Vater eines 1-jährigen Kindes (Prot. II S. 18 f.). 6.8.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass sich der Beschuldigte von Beginn der Strafuntersuchung an zwar geständig zeigte, den Privatkläger beschimpft und einmal bespuckt zu haben. Im Übrigen bestritt er eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens allerdings konsequent und bezeichnete die Schilderungen der Privatkläger über die Ereignisse am Tatabend verharmlosend als "übertrieben" (Protokoll I S. 26). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich in ähnlicher Weise (Prot. II S. 21 ff.). Dass er die Taten bzw. seine Tatbeteiligung weitestgehend ab- streitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschul- digte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurteilung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss seines Bestreitens der Tat. Das erwähnte Geständnis be- schränkt sich auf zwei einzelne und – in Anbetracht sämtlicher ihm nachgewiese- nen Straftaten – ohnehin nur geringfügige Vorwürfe (Bespucken und nachträglich eingestellter Vorwurf der verbalen Beschimpfung), die allerdings hier nicht zu be- rücksichtigen sind, zeigte sich der Beschuldigte doch hinsichtlich der vorliegend zu bewertenden Taten, für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nicht ge- ständig (vgl. dazu dafür unten E. IV.7.3.1). B._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 203). Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem - 56 - Tatabend des tt. November 2016 wohlverhalten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Die Vor- instanz berücksichtigt schliesslich das jugendliche Alter des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt 18 ½ Jahre alt war, ohne weitere Begründung im Umfang von einem Monat als strafmindernd. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minde- rung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Un- recht seiner Taten besass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Taten aus jugendlichem Leicht- sinn begangen wurden oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu erkennen. Es erscheint mithin auch unter diesem Aspekt keine Strafminderung angezeigt. 6.8.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. 6.9. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.9.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 181 E. VI.5.3.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Vorverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 159/5/1-3) – ei- ne gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdro- hungen in O._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 159/5/1) oder "Foltermethoden in der O._____er P._____ Moschee" (Urk. 159/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlt in diesen beiden Artikeln etwa - 57 - ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar – nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom
- November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.9.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen durch die Covid-19- Pandemie zusätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminderung von 1 Monat zu gewähren. 6.10. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten der mehrfa- chen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Nöti- gung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Ge- samtfreiheitstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
- Strafzumessung Geldstrafe 7.1. Gewaltdarstellungen 7.1.1. Wie bereits dargelegt, stellt der Tatbestand der Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1bis StGB gegenüber der ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Beschimpfung die schwerere Straftat dar. Der ordentliche Straf- rahmen beträgt somit vorliegend 1 - 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB). - 58 - 7.1.2. Mit Blick auf den objektiven Tatbestand kann grundsätzlich auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 181 E. 7.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die geringe Zahl der Gewaltdarstellungen (1 Video und 2 Bilddateien) sowie des Umstands, dass der Tatbestand noch weitaus grausamere Darstellun- gen erfasst, erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätze in Relation zum auf maximal 360 Tagessätze Geldstrafe beschränk- ten Strafrahmen als zu hoch. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Ge- waltvideo vom Beschuldigten unaufgefordert im Rahmen eines WhatsApp- Gruppenchats zugeschickt wurde und somit – aufgrund der standardmässigen Grundeinstellungen dieser App – automatisch gespeichert wurde. Dies mag ihn im Schuldpunkt zwar nicht zu entlasten. Seine strafbaren Handlungen gingen aber auch nicht wesentlich über das hinaus, was für die Erfüllung des Tatbestan- des notwendig ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschuldigte in der Strafuntersuchung klar von der Gutheissung solchen Gewaltdarstellungen distan- ziert hat (Urk. 9/5 S. 2). Insgesamt wiegt das Verschulden somit noch leicht bis sehr leicht. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 7.2. Beschimpfung zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 7.2.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. Bei der objek- tiven Tatschwere ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Person um ei- nen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, die überdies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesondere deshalb relevant ist, weil davon auszu- gehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Für die objektive Tatschwere ist sodann erheblich, dass das Bespucken mehrfach bzw. durch meh- rere Beteiligte erfolgte. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. Zu den Beweg- gründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privat- klägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zu Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung not- - 59 - wendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhö- hende Wirkung zuzumessen ist. In gewissem Masse ist allerdings die Wut der Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 7.2.2. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s durch die Beschuldigten B._____, G._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger ge- suchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (L._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die P._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren, beabsichtigten die Beschuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen, lange vor dem Tatabend begangenen Verfeh- lungen bzw. den Verrat A._____s zu sanktionieren. Selbst die am Tatabend er- stellen Fotos waren zum Zeitpunkt, als sie ihn bespuckten, längstens gemacht. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittel- barkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin überstiegt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zu- lässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. 7.2.3. Insgesamt ist somit von einem noch leichten Verschulden auszugehen, weshalb – isoliert betrachtet – ein Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe als - 60 - angemessen erscheinen würde. Nachdem diese Tat keinerlei Zusammenhang mit den Gewaltdarstellungen aufweist, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 80 Tagessätze Geldstra- fe zu erhöhen. 7.3. Täterkomponente, Verfahrensdauer und Tagessatz 7.3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann mit Blick auf das Vorleben des Be- schuldigten auf das bereits Erwogene verwiesen werden (oben E. IV.6.8.1.). Hin- sichtlich dieser beiden Delikte ist sodann relevant, dass sich der Beschuldigte so- wohl hinsichtlich der Gewaltdarstellungen als auch hinsichtlich des Bespuckens grundsätzlich geständig zeigte. Während er hinsichtlich der Gewaltdarstellungen jedoch seine Schuld zwar bestreitet (vgl. dazu zutreffend die Erwägungen der Vo- rinstanz Urk. 181 E. VI.7.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), so betrachtete er seine Spuckat- tacke im Nachhinein immerhin als Fehler. Entsprechend wirkt sich die Täterkom- ponente vorliegend im Umfang von 10 Tagessätzen leicht strafmindernd aus. 7.3.2. Schliesslich ist auch hier angesichts der langen Verfahrensdauer eine leich- te Strafminderung im Umfang von 10 Tagessätzen zu gewähren. 7.3.3. Im Ergebnis erscheint somit eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geld- strafe als angemessen. 7.3.4. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte verweigerte im Beru- fungsverfahren die Aussage zu seiner Einkommenssituation (vgl. Prot. II S. 19). Trotz mittlerweile abgeschossener Lehre ist zu seinen Gunsten von der vo- rinstanzlich festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– auszugehen. 7.3.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gewaltdarstellungen so- wie die Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. - 61 - 7.4. Tätlichkeiten zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitt 7) 7.4.1. Der Beschuldigte ist ferner – zusätzlich zu den bereits im Rahmen der Nöti- gung abgegoltenen Ohrfeigen – für weitere mittäterschaftlich begangene Tätlich- keiten im Gebetsraum gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 für schuldig befunden worden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Einwirkungen auf den Privatkläger um Ohrfeigen und nicht etwa um Faustschläge oder Tritte gehandelt hat. Wenngleich diese nicht besonders stark oder schmerzhaft gewe- sen sein dürften – wovon aufgrund des Fehlens entsprechender Angaben des Privatklägers zu Gunsten der Beschuldigten auszugehen ist – handelte es sich dennoch um physische Einwirkungen, die keineswegs zu bagatellisieren sind und die mit Blick auf all jene Handlungen, die der Tatbestand der Tätlichkeit bereits als strafbare Beeinträchtigung erfasst (Bewerfen mit einem Gegenstand, Zerzausen einer kunstvollen Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeit, vgl. ROTH/KESHELAVA, in Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, N 3 zu Art. 126 StGB), von gewissem Gewicht sind. Relevant ist ferner, dass es sich nicht nur um eine, sondern um mehrere Ohrfeigen handelte, wobei der Beschuldigte teilweise auch selber zugeschlagen hat. In subjektiver Hinsicht sind wiederum die bereits mehrfach erwähnten Rachemotive in Kombination mit ihrer – wenn auch nur in beschränktem Masse nachvollziehbarer – Wut über das unerwünschte heimliche Fotografieren A._____s zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, was für sich jedoch nicht zu einer Straferhöhung führt. 7.4.2. Auch hier fehlen Angaben des Beschuldigten zu seiner aktuellen Einkom- menssituation, und es ist zu seinen Gunsten von den vorinstanzlich festgestellten Verhältnissen auszugehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in der Hö- he von Fr. 500.– erscheint vor diesem Hintergrund dem Verschulden des Be- schuldigten und seinen Verhältnissen angemessen und ist entsprechend zu be- stätigen. 7.4.3. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. - 62 -
- Vollzug 8.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 181 E. VII.1.). 8.2. Der Beschuldigte verfügt, wie bereits erwähnt, über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich keine Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich bzw. soweit dies be- rücksichtigt werden darf – seit den am tt. November 2016 begangenen Taten und damit seit rund fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 203 sowie Urk. 215). Wie sich aus seinen Aussagen im Vorverfahren ergibt, haben die erstandenen 182 Tage Untersuchungshaft den Beschuldigten schwer beeindruckt, womit er sich bereits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätten. Dass der Beschuldigte vorliegend – wie darge- legt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sollte somit genügend abschre- ckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht dessen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprognose klar zu bejahen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollstän- dig bedingt aufzuschieben. Dass gilt vorliegend auch für die zusätzlich ausge- sprochene Geldstrafe. Gleichsam erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit der zusätzlich für die Übertretung (Tätlichkeit) auszusprechende Busse immerhin eine direkt spürbare Folge seiner Taten zu ertragen hat, auch das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Hinblick auf die bedingt aufzuschie- benden Strafen als nicht notwendig. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
- Fazit 9.1. Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 be- gangenen Taten sowie für die Gewaltdarstellungen insgesamt mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die er- standene Untersuchungshaft von 182 Tagen (vom 21. Februar 2017 bis - 63 -
- August 2017) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Zusätz- lich ist für die Tätlichkeit eine Busse von Fr. 500.– auszusprechen, die im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umge- wandelt werden kann. V. Zivilforderung
- Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten D._____, B._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung allerdings auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 216/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 216/1 S. 1 f.). - 64 -
- Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie eingangs dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Beweisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. K._____, von L._____ sowie von Dr. M._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privat- kläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeitpunkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem - 65 - Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
- Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten), noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig. - 66 - 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus- - 67 - setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. K._____, Dr. L._____ und Dr. M._____ (Urk. 216/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 150, 159/2 und 160/2). Dass es sich bei die- sen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte No- ven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 217/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. K._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich - 68 - vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. K._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der P._____ Moschee und die von ihr bereits damals diagnostizierte Posttrau- matische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsachen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein solcher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privat- klägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. K._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Be- weisgehalt her ungenügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeits- zeugnis von Dr. K._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 216/1). Ent- sprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berech- tigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis of- ferierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berück- sichtigen ist.
- Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. L._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist. - 69 - 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von L._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten L._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für L._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von L._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von L._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten finan- ziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Früh- sommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewe- sen, da L._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ aufgrund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Trau- mas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. IX.1.1.; Urk. 150 S. 2 ff.; 216/2). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfall vom tt. November 2016 erlittene Posttraumatische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähig- keit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusam- - 70 - mengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der N._____ ein Stu- dium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100- prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorle- sungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester ein- steigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder auf- nehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe ei- nes Jahreslohnes entstanden, welchen der Privatkläger an der Berufungsver- handlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte (Urk. 216/2). 3.1.3. Seitens des Beschuldigten wurde die Schadenersatzforderung vollumfäng- lich bestritten (Urk. 160/3 S. 21 f.). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 214 S. 1, 7). 3.2. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten ha- be, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für L._____ verunmöglicht habe. Allfällige Schadenersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich ge- nügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tat- sächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldig- ten begangenen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So bestehen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. K._____ vom 28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise da- - 71 - rauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei be- sagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der P._____ Moschee bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 130). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungs- störung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der P._____ Moschee vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychi- sche Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der P._____ Moschee informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich etwa der Privatkläger C._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von anderen, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern of- fenbar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger C._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die- - 72 - sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und C._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte S._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegende Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. - 73 -
- Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 150 S. 4 Rz. 5; Urk. 159/2 S. 8 ff.; Urk. 216/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligati- onenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge- hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und - 74 - des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse, wie bereits darge- legt, auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefin- den zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt zu erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hier- vor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seeli- schen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht er- reicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich ge- geben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seeli- schen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu er- achten. Sodann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zu- sprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privat- kläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fo- tos und Informationen an den Journalisten L._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausge- löst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die zu beurteilenden - 75 - Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Ent- sprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, B._____ und F._____, G._____, der Jugendliche, H._____ und E._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, B._____, F._____, G._____, der Jugendliche, H._____ und E._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten Q._____, I._____ und R._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separate Verfahren SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft. - 76 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche er- folgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig ge- sprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 184 S. 5). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren un- verändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren - 77 - und erstinstanzliche Gerichtsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtli- che Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (Art. 426 Abs. 4 StPO) – gehen im Umfang von drei Vierteln zu Lasten des Beschuldigten. Im Übrigen (1/4) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung antragsgemäss mit Fr. 27'443.– entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. 1.2.2. Nachdem dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt werden, hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung auch in diesem Umfang zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftliche Situation zulässt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (Urk. 175 E. X.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht ge- stützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklä- gers. 1.3.2. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 78 -
- Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen hinsichtlich mehrfacher Nötigung (Geständnisse und Tonbandaufnahmen im Büro, Sachverhaltsabschnitte 20 und 21) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte sie eine schärfere rechtliche Quali- fikation der Teilnahmeform betreffend den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) und beantragte eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. Der Beschul- digte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberufung erhoben, bean- tragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jene des Privatklägers hinsichtlich Schadenersatzforderungen sowie einer höheren Genug- tuung. 2.1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nöti- gung (Zehnernote) und der Freispruch wegen Nötigung betreffend Geständnisse und Tonbandaufnahmen bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig mit Blick auf die trotz der geringeren Geldstrafe gegenüber dem vor- instanzlichen Urteil insgesamt leicht höheren Strafe. Insoweit unterliegt der Be- schuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfah- ren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Privatkläger entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kostenpflichtig wä- re. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, beim Beschuldigten in Anbetracht seines insgesamt nur marginalen Unterliegens für das Berufungsverfahren auf eine Kostenauflage zu verzichten. In Anbetracht - 79 - des insgesamt geringen Gewichts sowie des sehr beschränkten Aufwandes hin- sichtlich der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint auch hier eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers nicht angezeigt. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz. 2.2. Amtliche Verteidigung Der Beschuldigte wurde amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 13. September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von etwas über 41 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des zusätzlichen Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbeitungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 11'520.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten besteht nicht. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser Q._____, F._____ und R._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 220). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 80 - 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt, nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfacher Frei- heitsberaubung, Drohung, Gewaltdarstellungen, Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitten 8 und 9, Tätlichkeiten sowie teilweise betref- fend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten A, 1, 6, 14 und 15 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung, Beschimpfung betreffend Sachverhaltsabschnitt 17 der Ankla- geschrift), − Dispositivziffer 6 und 7 (Einziehung; beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 10 (Abweisung Genugtuung betreffend Beschuldigten) und − Dispositivziffer 11 (Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren, inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind. - 81 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der Gehilfenschaft zur Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachver- haltsabschnitt 3 der Anklageschrift),
- Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vor- wurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhaltsab- schnitte 20 und 21 der Anklageschrift),
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von 182 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 21. August 2017) durch Haft er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie dem Ju- gendlichen J._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- Die erstinstanzlichen Kosten werden – mit Ausnahme jener für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft – zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. - 82 - Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklä- gerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 11'520.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 83 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190207-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichte- rin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil und Beschluss vom 15. September 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. A._____, Privatkläger und Berufungskläger
2. ... Privatkläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
- 2 - betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018 (DG180012)
- 3 - Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand ........................................... 11
1. Prozessgeschichte .................................................................................. 11
2. Gegenstand der Berufung ....................................................................... 13 II. Sachverhaltsfeststellung .............................................................................. 14
1. Anklagevorwurf und Vorgehen ................................................................ 14
2. Qualität der Aussagen der Geschädigten ............................................... 15 2.1. Ausgangslage und Vorgehen ............................................................. 15 2.2. A._____ .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.3. C._____ .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) ....................... 23 2.5. Zwischenfazit ...................................................................................... 28
3. Zum noch strittigen Vorgang im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) ......... 28 3.1. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ........... 28 3.2. Anwesenheit des Beschuldigten B._____ sowie der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnitte 3 ........................... 31
4. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21)........................................................ 32 III. Rechtliche Würdigung ................................................................................. 34
1. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) ............................... 34
2. Übersicht Schuld- und Freisprüche ......................................................... 37 IV. Strafzumessung ........................................................................................... 37
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge .................................................... 37
2. Anwendbares Recht ................................................................................ 38
3. Grundsätze der Strafzumessung ............................................................ 38
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart ...................................................... 39 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren ............................................................ 39 4.2. Wahl der Sanktionsart ........................................................................ 42
5. Strafrahmen und schwerste Straftat........................................................ 44
6. Konkrete Beurteilung .............................................................................. 45 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachverhaltsabschnitte 12 inkl. 2) ..................................................... 45 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 47 6.3. Nötigung betreffend Wegnahme Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) ..................... 48 6.4. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitt 3) ................................................... 51 6.5. Freiheitsberaubung zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) 52 6.6. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) ................................... 54 6.7. Fazit Tatkomponente .......................................................................... 54 6.8. Täterkomponente ............................................................................... 55 6.9. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer ................................... 56 6.10. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe .......................................................... 57
7. Strafzumessung Geldstrafe .................................................................... 57 7.1. Gewaltdarstellungen ........................................................................... 57
- 4 - 7.2. Beschimpfung zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 8 und
9) ........................................................................................................ 58 7.3. Täterkomponente, Verfahrensdauer und Tagessatz .......................... 60 7.4. Tätlichkeiten zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitt 7) ........ 61
8. Vollzug .................................................................................................... 62
9. Fazit ........................................................................................................ 62 V. Zivilforderung ................................................................................................ 63
1. Ausgangslage ......................................................................................... 63
2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel ........... 64
3. Schadenersatzforderung ......................................................................... 68
4. Genugtuung ............................................................................................ 73 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen ............................. 73 4.2. Konkrete Beurteilung .......................................................................... 73 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................... 76
1. Erstinstanzliches Verfahren .................................................................... 76 1.1. Verfahrenskosten ............................................................................... 76 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers ......................................... 77 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft ............................................................................... 77
2. Berufungsverfahren ................................................................................ 78 2.1. Verfahrenskosten ............................................................................... 78 2.2. Amtliche Verteidigung ......................................................................... 79 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers ............................ 79
- 5 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 106, mit handschriftlicher Nummerierung, vgl. dazu unten E. II.1.1. ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 181) Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 inkl. 2 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6, 14, 15, 20 und 21 sowie 3 [Gehilfenschaft] der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift), − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB,
- 6 - − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitte 8 und 9 der Anklageschrift) und − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift).
2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21 der Anklageschrift), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift) und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalts- abschnitt 17 der Anklageschrift).
3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten, wovon 182 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 21. August 2017) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmte und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur gelagerte Mobiltelefon iPhone mit Ladekabel, Code 1, Rufnum- mer 2 (Asservat Nr.: A010'136'648) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
- 7 -
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU- Ass-Tri) gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen nach Rechtskraft herausgegeben: − Laptop, Acer, kein Code (Asservat Nr.: A010'136'660), − Laptop, Compac Presario CQ58, kein Code (Asservat Nr.: A010'136'740), − Pos. USB Funkempfänger für Maus (Asservat Nr.: A010'136'831), − 3 Stk. Ladegeräte, (Asservat Nr.: A010'136'886), − eine Mappe mit persönlichen Dokumenten (Asservat Nr.: A010'137'469), − iPad, Display Glas zerschlagen, Code unbekannt (Asservat Nr.: A010'137'583). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet.
8. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) werden abge- wiesen.
9. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ sowie dem Jugendlichen J._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 8 - Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 735.00 Telefonkontrolle Fr. 36.60 Entschädigung Zeuge Fr. 75.00 Entschädigung Dolmetscher Kosten amtliche Verteidigung Fr. 27'443.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) 1/10 Kosten unentgeltl. Verbeiständung Privatkläger 2'941.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) Fr. 45'230.90 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
12. Die Kosten - mit Ausnahme derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft - werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 184, S. 5 f.; Urk. 218 S. 4) " 1. Es seien die Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 22. Oktober 2018 zu bestätigen.
- 9 -
2. Der Beschuldigte sei zusätzlich zum erstinstanzlichen Schuldspruch schul- dig zu sprechen: − der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 3 der Anklageschrift) − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (Sach- verhaltsabschnitte 20 und 21 der Anklageschrift)
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- und einer Busse von CHF 500.- zu bestrafen.
4. Die Strafe sei ihm Rahmen von 12 Monaten zu vollziehen und im Rahmen von 20 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
5. Es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen
6. Es sei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.
7. Es seien dem Beschuldigte die gesamten Kosten des Vorverfahrens sowie der erstinstanzlichen Verhandlung aufzuerlegen." Des Privatklägers: (Urk. 185, 216/1 und 216/2) "1. Der Privatkläger ficht das Urteil in Teilen an. Die Berufung beschränkt sich auf den Zivilanspruch (Disp. Ziff. 9) und die Genugtuung (Disp. Ziff. 10).
2. Der Privatkläger verlangt
a) in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 9 des Urteils die Zusprechung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 79'090, unter solidarischer Haf- tung mit den Mitbeschuldigten, evtl. Verweis des Schadenersatzbegeh- rens auf den Zivilweg,
b) in Aufhebung von Ziff. 10 des Urteils die Zusprechung einer Genugtu- ung von CHF 20'000, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschul- digten.
3. Es werden folgende Beweisanträge gestellt:
a) Einvernahme von Frau med. pract. K._____, Trauma- Psychotherapeutin als Sachverständige evtl. Zeugin zu ihren Ausfüh- rungen im Zeugnis vom 10. September 2018 (bei den Akten).
b) [zurückgezogen]
- 10 -
c) Einvernahme von Herrn L._____ als Zeuge (zur Frage des Honorars).
d) [zurückgezogen]
e) Einvernahme von Herrn Dr. M._____, Studienleiter N._____, … [Ad- resse] als Zeuge zur Behauptung, dass der Privatkläger nach Ab- schluss des Studiums problemlos eine Stelle im Bereich Stadtverkehr und Raumplanung finden wird und dabei ein Bruttosalär von CHF 100'000 erzielen kann." Ferner: Urkundenbeweise, eingereicht an der Berufungsverhandlung, Urk. 217/1-5. Des Beschuldigten: (Urk. 215 S. 1) Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 11 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ steht im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der O._____-er P._____ Moschee ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung die- ses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Beschuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten Q._____ (SB190206), F._____ (SB190208), I._____ (SB190209), E._____ (SB190210), G._____ (SB190211), J._____ (Jugendstrafverfahren, SB190212), R._____ (SB190213), D._____ (SB190214) und H._____ (SB190215) Anklage beim Be- zirksgericht Winterthur (Urk. 106). Aufgrund des engen sachlichen Zusammen- hangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtli- che zehn Beschuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorge- nanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 166) als auch der Privatkläger A._____ (Berufungsanmeldung vom
31. Oktober 2018, Urk. 168) fristgerecht Berufung an. Der Beschuldigte hat keine Berufung angemeldet. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 178 bzw. Urk. 181) wurde von den Parteien am 3. April 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw. am
10. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 179). Am 24. April 2019 ging zunächst die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 184, Post- aufgabe 23. April 2019). Mit Eingabe vom 30. April 2019, hierorts eingegangen am 2. Mai 2019 reichte der Privatkläger A._____ seine Berufungserklärung ein (Urk. 185). Beide Berufungserklärungen erfolgten damit fristgerecht.
- 12 - 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 186 i.V.m. Urk. 187/1-3 und Urk. 188). Insbeson- dere ging seitens des Beschuldigten keine Anschlussberufungserklärung ein. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 erklärte die Verteidigung ausdrücklich, dass keine An- schlussberufung erhoben werde. In dieser Eingabe beantragte der Beschuldigte ferner auch die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 188). Das Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2019 abgewiesen (Urk. 190). 1.5. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 reichte der amtliche Verteidiger einen handgeschriebenen Brief des Beschuldigten zu den Akten, in welchem der Be- schuldigte sinngemäss erklärte, er sei mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einver- standen und werde sich an der Berufungsverhandlung selber verteidigen (Urk. 192 f.). Am 22. Juli 2019 erklärte der amtliche Verteidiger mit entsprechen- der Eingabe, dass er vorschnell auf eine Anschlussberufung verzichtet habe, weshalb der Beschuldigte nicht mehr wirksam verteidigt und er entsprechend aus dem amtlichen Mandat zu entlassen sei (Urk. 194). Der obergerichtlichen Auffor- derung mit Präsidialverfügung vom 8. August 2019 (Urk. 196), seinen Antrag auf Entlassung aus dem Mandat des amtlichen Verteidigers näher zu begründen, kam der Verteidiger mit Eingabe vom 13. August 2019 nach (Urk. 198 - 200/1-3). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse setzte das Obergericht dem amtlichen Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 15. August 2019 Frist an, zur Weiterführung des Mandats der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen, wo- bei im Falle des Verzichts auf Stellungnahme die Fortführung des amtlichen Man- dats angenommen werde (Urk. 201). Diesbezüglich liess sich der amtliche Vertei- diger nicht mehr vernehmen, womit er stillschweigend die Weiterführung des amt- lichen Mandats erklärte. Nach dem Gesagten wurde seitens des Beschuldigten keine bzw. jedenfalls keine fristgerechte Anschlussberufung erhoben. Ein allfälli- ges Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anschlussberufung wurde eben- falls nicht gestellt. Damit wurde seitens des Beschuldigten kein Rechtsmittel er- hoben.
- 13 - 1.6. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 8 ff.).
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde teilweise angefoch- ten. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 wurden einzig hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur Nötigung gemäss Sach- verhaltsabschnitt 3 angefochten (Dispositivziffer 1, 2. Lemma). Gegen die übrigen Schuldsprüche wurde demgegenüber keine Berufung erhoben. Ebenfalls unange- fochten blieben die Freisprüche betreffend einfacher Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsab- schnitt 17 (Dispositivziffer 2, 2. und 3. Lemma), der vorinstanzliche Entscheid be- treffend Einziehung und Beschlagnahme (Dispositivziffern 6 und 7), die Abwei- sung des Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten (Dispositivziffer 10), die Kostenfestsetzung betreffend das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Dispositivziffer 11) sowie der gleichentags mit dem Urteil ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrensein- stellungen betreffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betref- fend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift). 2.2. Insoweit ist der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Von den ange- klagten Sachverhaltsabschnitten sind demnach nur noch der Vorwurf der Nöti- gung gemäss Sachverhaltsabschnitt 3 sowie der Vorwurf der mehrfachen Nöti- gung gemäss Sachverhaltsabschnitten 20 und 21 punkto Sachverhalt und rechtli- cher Würdigung zu überprüfen.
- 14 - II. Sachverhaltsfeststellung
1. Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtlich 10 Be- schuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten D._____, B._____, E._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten F._____, H._____, G._____ und Q._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich
- 15 - gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (D._____, B._____, E._____, der Jugendliche, F._____, H._____, G._____ und Q._____) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11 und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers A._____, und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten C._____. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers A._____ sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten C._____. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten I._____ und R._____, mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein.
2. Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der P._____ Mo- schee abgespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Beschuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insgesamt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der P._____ Moschee liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Ge- schädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten liegen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständ- nissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Beschuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlossen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basie- ren die Anklageschriften denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vor- würfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu.
- 16 - 2.1.2. Sowohl der Privatkläger A._____ als auch der Geschädigte C._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. In der nachfolgenden Sachverhaltsfest- stellung wird auf die verschiedenen Vorwürfe gegen die Beschuldigten einzeln einzugehen sein, unter Einbezug der dafür jeweils relevanten Aussagen der Ge- schädigten und der gemäss Anlageschrift beteiligten Beschuldigten. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangläufig eine isolierte Betrachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sach- verhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, insbesondere unter Ein- bezug ihrer freien gesamtheitlichen Schilderung der Tathergänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben solche längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsychologischer Sicht verlässlichere Analysen der Qualität der Aus- sagen, als dies bei kürzeren Antworten der Fall ist (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An- wälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demgegenüber liegen seitens der Be- schuldigten kaum längere, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vor- gefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einvernahmen mit wenigen Ausnahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aussageverweigerungsrechten Gebrauch bzw. beschränken sich weitestgehend auf die pauschale Bestreitung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine gesamtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vor- liegend nicht an. Auf ihre Aussagen wird jedoch in den Ausführungen zu den Ein- zelvorwürfen noch näher einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2
- 17 - und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. A._____ 2.2.1. Der Privatkläger A._____ schildert die Geschehnisse in der P._____ Mo- schee sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in einer längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kerngeschehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhalts- erstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grössere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngeschehen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von A._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams I._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. […] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und be- spuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich ab- gesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; weitere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsabschnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut ge-
- 18 - wisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, […]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Mo- schee sterben, dein Blut ist zu dreckig... […]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas wegnahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispielsweise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop genommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Privatkläger vermag den sich über mehrere Statio- nen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hin- sichtlich der verschiedenen einzelnen Tathandlungen jeweils anzugeben, in wel- chem Raum bzw. wo genau in diesem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, […] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich ne- ben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Geschehens schliesslich in einen Situationsplan einzu- tragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die P._____ Moschee bereits seit Anfang oder Mitte 2015 besucht zu haben, wo- mit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begeben- heiten in eine Lügengeschichte einzubinden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschiedenen Handlungsabläufe zu erwarten ge- wesen, dass sich der Privatkläger vermehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jeweiligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten verriegelt werden sollen. Ob dies bei der
- 19 - Eingangstür tatsächlich der Fall gewesen war, habe er jedoch von seinem dama- ligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. da- zu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch G._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund C._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass B._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. A._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass A._____ auf naheliegen- de Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich A._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der ein- zelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Be- schuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entsprechen- den Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwägungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von überall. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4.").
- 20 - 2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen A._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.
- 21 - 2.3. C._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte C._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfallfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor A._____, der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von A._____ gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von A._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu A._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von A._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von A._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit A._____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener
- 22 - Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und A._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass C._____ im Ge- gensatz zu A._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte C._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei A._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich
- 23 - habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer A._____ […] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person A._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt hinsicht- lich seiner Aussagen zum (hier nicht mehr angefochtenen) Geschehen im Ein- gangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räumli- chen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädig- ten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten können. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt dennoch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei C._____ keine wesentliche Diskrepanz zwischen Schilderungen zum Kernge- schehen und solchen zu nebensächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einlei- tende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Strukturvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass A._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 160/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt.
- 24 - Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" A._____s mit dem Journalisten L._____ hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der P._____ Moschee daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die Strafuntersuchung und die ihn diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklä- gers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger A._____ hinsichtlich der Fra- gen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der P._____ Moschee an je- nem Abend gewesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit L._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einvernahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwischen dem Privatkläger A._____ und L._____ sowie anhand der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teilweise auch umgehend an L._____ schickte (Urk. 159/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von R._____, Urk. 42/2), erscheint klar, dass A._____ den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der P._____ Moschee sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mitunter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürfte. Eine Zusammenarbeit mit L._____ wird sodann von diesem im Rah- men der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärungen grundsätzlich bestätigt (Urk. 150/1-2), genauso wie deren Entgelt- lichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger A._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass A._____ den Beschuldig-
- 25 - ten mit einer kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der P._____ Moschee verkehrenden Personen ziemlich radikal is- lamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zu- sammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten L._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der vor- liegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass A._____s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Po- lizei und der Staatsanwaltschaft wohl vielmehr aus Angst vor Vergeltung, denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörden, erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwür- digkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entscheidend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, C._____, gab zwar ebenfalls an, L._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von C._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der P._____ Moschee oder Hinweise auf Kontakte mit L._____ gefunden wer- den. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das A._____ am Tatabend vom betenden Geschädigten C._____ gemacht hatte (Urk. 160/15/8), ersichtlich, dass C._____ – im Gegensatz zu A._____ – auch tatsächlich zum Be- ten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit A._____ oder gar auch C._____ letztlich von L._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn A._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die P._____ Moschee an den
- 26 - Journalisten L._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorlie- genden Strafuntersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb C._____, der wie gesagt keine ersichtlichen Verbindungen zu L._____ unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie A._____. 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen. Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten C._____ am
28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers A._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde C._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die P._____ Moschee erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu A._____ – die am Tatabend anwesen- den Beschuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine ge- naue Bezeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschuldigten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Foto- wahlkonfrontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte belasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sach- verhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstel- lationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündi-
- 27 - gen Einvernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den jeweiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfordern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürf- ten. Die Tatsache, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwür- fen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewe- sen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen ei- ne solche Absprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu be- rücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwin- keln erlebte, unübersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hat- te. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für jede Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteilig- ten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend ma- chen solche vereinzelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täter- schaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übri- gen sprich auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr ge- nau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur vereinzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 28 - 2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestge- hend basiert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufwei- sen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger A._____ zwar nicht ganz auszuschliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrschein- lich, während solche beim Geschädigten C._____ gar nicht ersichtlich sind. Die insofern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit ange- messener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachver- haltsabschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesonde- re auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Vali- dierung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten.
3. Zum noch strittigen Vorgang im Gebetsraum (Sachverhaltsteil B) 3.1. Nötigung A._____s mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 3.1.1. Gemäss Anklage soll G._____ dem Privatkläger A._____ im Gebetsraum eine Zehnernote in den Mund gesteckt und von ihm verlangt haben, dass er diese runterschlucke. Der Beschuldigte G._____ bestreitet diesen Vorwurf. Er habe mitbekommen, dass A._____ Fotos gemacht und an L._____ geschickt habe. Dann sei der, der für die Moschee zuständig sei, gekommen. Er [G._____] habe zu A._____ gesagt, wie man sich so für Geld verkaufen könne. Der Zuständige der Moschee habe den Privatkläger dann ins Büro geholt und sei ca. eine halbe bis ganze Stunde später wieder aus dem Büro gekommen, um die Polizei anzurufen. Nach ca. 4-5 Minuten sei bereits die Polizei eingetroffen (vgl. die zutreffende Zusammenfassung seiner Aussagen im vorinstanzlichen Urteil E. III.11.5.1.). Auch die übrigen Beschuldig- ten, die gemäss Anklage in jenem Zeitpunkt dem Geschehen anwesend unmittel- bar beigewohnt haben sollen, bestreiten diesen Vorfall. D._____, H._____,
- 29 - B._____, F._____ und der Jugendliche sagten aus, sie hätten das nicht mitbe- kommen resp. nicht gesehen (Urk. 15/1 S. 5; Urk. 15/2 S. 5 f.; Urk. 16/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 19 S. 12; Urk. 17/5 S. 7). E._____ und Q._____ äusserten sich nicht dazu (Urk. 19 S. 12). 3.1.2. A._____ schildert den Vorfall so, dass der Beschuldigte inmitten der Schlä- ge und Bespuckereien zu ihm gekommen sei, aus seinem Portemonnaie eine Zehnernote genommen und ihm in den Mund gesteckt habe. Er habe ihm gesagt, "Du hast deine Religion für Geld verkauft, hier schluck es runter." Er habe keine andere Wahl gehabt und die Note heruntergeschluckt (Urk. 20/1 S. 3). Im Rah- men der zweiten Einvernahme schilderte er diesen Vorfall in freier Erzählung identisch (Urk. 20/2 S. 7). Der Geschädigte C._____ hat den Vorfall ebenfalls be- obachtet. In der tatnächsten Einvernahme schilderte er in freier Erzählung, einer – den er nachfolgend im Rahmen der Fotowahlkonfrontation eindeutig als G._____ identifizierte – habe in der einen Hand das Geld gehalten und mit der anderen A._____ den Mund aufgedrückt, so dass dieser gezwungen gewesen sei, den Mund zu öffnen. In der Folge habe er ihm das Geld mit dem Finger mit Gewalt in den Mund gedrückt und dabei gesagt, er solle das Geld schlucken, er hätte seine Religion verraten bzw. verkauft (Urk. 20/5 S. 3, 6). 3.1.3. Dass beide Geschädigten den Vorfall praktisch identisch schildern, spricht stark dafür, dass sich dieser tatsächlich wie in der Anklage beschrieben zugetra- gen hat. Den Standort, an dem sich der Vorfall abgespielt habe, zeichneten so- dann auch beide Geschädigten unabhängig voneinander praktisch identisch auf den ihnen vorgelegten Situationsplänen der Moschee ein (vgl. Anhänge in den Urk. 20/2 und 20/6 i.V.m. Urk. 20/2 S. 11 ff. bzw. Urk. 20/6 S. 32). Auch über die Identität des Täters – des Beschuldigten G._____ – lassen beide keine Zweifel aufkommen. Aus den Aussagen A._____s lässt sich zudem entnehmen, dass A._____ diesen Vorfall als besonders erniedrigend empfunden hat. Entsprechend beschreibt er das Vorgehen G._____s so, dass dies eigentlich Folter gewesen sei (Urk. 20/1 S. 5). Dies mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass er sich in der anschliessenden Detailbefragung zu diesem Vorfall nicht mehr äussern wollte und nach kurzer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter schliesslich angab, er
- 30 - wolle nicht darüber sprechen, dies sei "privat" (Urk. 20/2 S. 13). Solche Darlegun- gen eigener gefühlsbezogenen Vorgänge sprechen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Im Übrigen spricht gerade auch die Ausgefallenheit bzw. Absurdität die- ses Vorfalls dafür, dass sich dieser so abgespielt hat. Wer mit einer Lügenge- schichte jemanden zu Unrecht zu belasten versucht, würde aus der Angst heraus, unglaubhaft zu wirken, wohl kaum auf die Idee kommen, eine derart ausgefallene Geschichte zu erfinden. Mit Blick auf die Aussagen C._____s bemerkenswert ist sodann der Detailreichtum in seiner Schilderung. So habe G._____ das Geld her- ausgenommen, A._____ von unten an den Kiefer gefasst und gegen die Wangen gedrückt, so dass dieser den Mund habe öffnen müssen, worauf er ihm das Geld reingesteckt habe (Urk. 20/6 S. 32). Seine bildhafte Darstellung dieses Vorgangs ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hat, wie er ihn beschreibt. Ferner sind auch die Schilderungen konkreter Gesprächsteile, welche aussagepsychogisch ebenfalls ein Realkennzeichen darstellten, in den Aussagen der Geschädigten vorhanden. Beide geben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte G._____ seine Aktion mit den Worten, A._____ habe seine Reli- gion verkauft, weshalb er nun das Geld schlucken solle, kommentierte (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/6 S. 32). Selbst der Beschuldigte G._____ gibt an, den Beschuldig- ten danach gefragt zu haben, weshalb er seine Religion verkaufe (Urk. 13/1 S. 4). Nach dem Gesagten ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, was allerdings auch zu folgender Einschränkung führt: Für das Be- weisergebnis nicht unerheblich ist die Tatsache, dass C._____ nicht bestätigte, dass A._____ die Banknote letztlich auch schluckte, sondern vielmehr angab, dass A._____ diese wieder aus dem Mund genommen habe (Urk. 20/6 S. 32). Nachdem A._____, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der späteren Einvernahmen das Herunterschlucken der Note ebenfalls nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/2 S. 24), kann der Verbleib der Banknote nachträglich nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellt werden. Aufgrund der verbleibenden Zweifel ist somit – anders als noch die Vorinstanz annahm – nicht erstellt, dass A._____ die Banknote her- unterschlucken musste. 3.1.4. Im Ergebnis sind die im Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklage umschriebe- nen Handlungen, begangen durch den Beschuldigten G._____, somit insoweit er-
- 31 - stellt, als A._____ gewaltsam gezwungen wurde, die Zehnernote in den Mund zu nehmen. Auf die Erstellung des subjektiven Sachverhalts wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. 3.2. Anwesenheit des Beschuldigten B._____ sowie der übrigen Beschuldigten betreffend Sachverhaltsabschnitte 3 3.2.1. Für sämtliche Sachverhaltsabschnitte, die sich ab dem Verschleppen A._____s in den Gebetsraum in diesem abgespielt haben sollen (Sachverhaltsab- schnitte 3, 5, 7, 8 und 9), macht die Anklage den Beschuldigten B._____, F._____, E._____, D._____, H._____, G._____, Q._____ und dem Jugendlichen zum Vorwurf, dem Geschehen unmittelbar beigewohnt zu haben, soweit sie je- weils nicht ohnehin selber gehandelt hatten. 3.2.2. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 hat der Beschuldigte B._____ den vo- rinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung akzeptiert. Ne- ben den bereits bei den Vorfällen im Eingangsbereich anwesenden Beschuldigten B._____, D._____ und dem Jugendlichen hat im Zuge des Verschleppens von A._____ in den Gebetsraum neu auch H._____ aktiv ins Geschehen eingegriffen. Dafür, dass sich einer oder mehrere dieser vier Beschuldigten in der Folge wäh- rend der Begehung der erstellten Taten im Gebetsraum zurückgezogen hätten, gibt es keine Anzeichen. Zum einen haben sie – wie soeben erstellt wurde – teil- weise an diesen Tathandlungen selber aktiv mitgewirkt. Zum andern bestätigte auch A._____, dass sie in dieser Phase im Gebetsraum zum Kreis jener Beschul- digten gehörten, die unmittelbar um ihn herumgestanden seien (Urk. 20/2 S. 12). Ihre Anwesenheit um den Privatkläger A._____ herum ist damit jedenfalls als er- stellt. Ob – und falls ja, inwiefern – diese Anwesenheit von strafrechtlicher Rele- vanz war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein.
- 32 -
4. Nötigung betreffend Geständnisse und Tonaufnahmen etc. (Sachverhalts- abschnitte 20 und 21) 4.1. Ausgangslage 4.1.1. Hinsichtlich der relevanten Aussagen der Beteiligten und Zeugen zu die- sem Sachverhaltsteil sowie mit Blick auf den Inhalt der Tonaufnahme der Ge- ständnisse der Geschädigten kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vo- rinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.2., 8.3., 12.2.2 - 12.2.11.). 4.1.2. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss Sachverhaltsabschnitte 12 und 19, welche sich teilweise im Büro der Moschee abgespielt hatte, hat der Beschul- digte den vorinstanzlichen Schuldspruch anerkannt. Aufgrund der staatsanwalt- schaftlichen Berufung strittig ist somit in dieser Phase des Vorfalls nur noch, ob die beiden Geschädigten durch I._____ und R._____ gezwungen worden waren, die Tonaufnahme mit ihren Geständnissen aufzunehmen bzw. – mit Blick auf den Beschuldigten B._____ – welche Rolle er und die übrigen sich ausserhalb des Bü- ros befindlichen Mitbeschuldigten diesbezüglich gespielt hatten. 4.1.3. Was die Tonaufnahme ihrer "Geständnisse" angeht, wirft die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten in Sachverhaltsabschnitt 20 (zum Nachteil A._____s) und 21 (zum Nachteil C._____s) vor, dass diese gegen den Willen der Geschä- digten auf Initiative von R._____ hin erfolgt seien. Letzterer habe die Situation, wonach die Geschädigten zuvor geschlagen, bespuckt und bedroht worden seien, dafür benutzt, die beiden zu zwingen, Geständnisse abzulegen und die Aufnahme dieser Geständnisse auf Tonträger zu dulden, um so Beweismittel für den Verrat des Geschädigten zu erlangen. Diese Absicht hätten auch die sich weiterhin aus- serhalb des Büros aufhaltenden Beschuldigten F._____, B._____, Q._____, E._____, D._____, J._____, S._____, G._____ und H._____ geteilt, welche an- wesend geblieben seien und die Drucksituation auf den Geschädigten durch ihr Schreien und Hochklettern an der Büroaussenwand kundgetan und die Angele- genheit unter sich und ohne Beizug der Polizei hätten regeln wollten, weshalb sie auch ohne Gewissheit bezüglich des Inhalts der Geständnisse zumindest konklu- dent einverstanden gewesen seien und diese selber auch so gewollt hätten.
- 33 - 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist unbestritten, dass die beiden Geschä- digten nacheinander – zunächst A._____ und dann mit einem gewissen zeitlichen Abstand auch C._____ – von I._____ ins Büro der Moschee geführt wurden und dort bis zum Eintreffen der Polizei verblieben. Von allen Seiten bestätigt wird so- dann, dass der Beschuldigte I._____ sowie der etwas später eingetroffene Mo- scheevorstand – der Beschuldigte R._____ – sich mit den Geschädigten im Büro befanden. Von den übrigen Beschuldigten, die sich nicht im Büro befanden – mit- unter B._____ – anerkennen alle, dass sie sich währenddessen weiterhin in den Räumlichkeiten der Moschee aufhielten, bis die Polizei eintraf und sie kontrollierte (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.1.). 4.2.2. Unbestritten ist ferner, dass im Büro, in welchem zu diesem Zeitpunkt die Beschuldigten I._____ und R._____ sowie die beiden Geschädigten anwesend waren, mit einem Mobiltelefon zwei Tonaufnahmen erstellt wurden. Auf diesen geben die beiden Geschädigten – A._____ auf Deutsch, C._____ auf Arabisch – an, dass sie in der Moschee beim Fotografieren erwischt worden seien, wobei sie vom Journalisten L._____ geschickt und bezahlt worden seien und dafür auch un- ter dem Schutz des Polizisten T._____ stünden (Urk. 7/1-3; Urk. 21/6/1). Beide Geschädigten sagen übereinstimmend aus, die Aufnahme sei vom Moscheever- antwortlichen R._____ verlangt worden. Laut A._____ sei I._____ sogar dagegen gewesen und hätte R._____ gesagt, dass er das sein lassen solle. R._____ habe aber auf die Aufnahme bestanden. Er habe zu verstehen gegeben, dass er diese Aufnahme als Beweismittel für eine allfällige Anzeige bei der Polizei wolle (Urk. 20/2 S. 16 f.). I._____ stellte sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, der Vorschlag für die Tonaufnahme sei von A._____ selber gekommen und C._____ sei damit einverstanden gewesen (Urk. 18 S. 15 f.). 4.2.3. Hinsichtlich einer allfälligen strafrechtlich relevanten Beteiligung der übrigen Beschuldigten, die sich während dieser Zeit weiterhin im Gebetsraum vor dem Büro aufhielten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese weder wussten noch mitbekamen, dass I._____ und R._____ im Büro Fotos der Ge- schädigten anfertigten und deren Geständnisse zum Zwecke der Beweissiche-
- 34 - rung auf Tonträger aufnahmen. Selbst der Jugendliche, der eingestand, einmal an der Bürowand hochgesprungen und ins Büro geschaut zu haben, konnte mit die- ser Aktion höchstens einen kurzen Blick auf das Geschehen werfen. Viel mehr als die bereits bekannte Anwesenheit der Personen im Büro sowie der Tatsache, dass diese miteinander sprachen, hatte er dadurch nicht mitbekommen. Auch dass ihre hör- und sichtbare Präsenz ausserhalb des Büros wesentlich dazu bei- tragen würde, dass sich die Geschädigten den Forderungen von R._____, ein Geständnis abzulegen und ein Beweisfoto aufzunehmen, aus Angst vor den Be- schuldigten vor dem Büro widerstandslos fügten, war diesen nicht bewusst. Auf das Geschehen im Büro hatten sie keinerlei Einfluss. Zudem deutet die Tatsache, dass sich einige Beschuldigte nicht damit einverstanden zeigten, als R._____ ihnen kurz vor Ende des Vorfalls mitteilte, dass er nun die Polizei verständigen werde, darauf hin, dass die Beschuldigten an dieser für die Polizei bestimmten Beweismittelbeschaffung selbst dann nicht hätten mitwirken wollen, wenn sie von diesem Plan gewusst hätten. Entsprechend – diese rechtliche Würdigung kann an dieser Stelle vorweggenommen werden – fehlte es den sieben Beschuldigten ausserhalb des Büros von Vornherein bereits am erforderlichen (Eventual- )Vorsatz hinsichtlich der Förderung der allfälligen Haupttat sowie deren Inkauf- nahme, genauso wie an der Tatmacht. B._____ ist demnach hinsichtlich der Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 vom Vorwurf der Nötigung freizuspre- chen. III. Rechtliche Würdigung
1. Nötigung mit Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) 1.1. G._____ hat dem Privatkläger erwiesenermassen durch Anwendung phy- sischer Gewalt (Aufdrücken des Mundes mit der Hand bzw. dem Finger) sowie unter Ausnutzung der bereits bestehenden Einschüchterung A._____s, die durch die Übermacht der um ihn versammelten Beschuldigten und die bis dahin bereits erlebten zahlreichen verbalen und physischen Übergriffe hervorgerufen wurde, gegen seinen Willen dazu gebracht, die Geldnote in den Mund zu nehmen. Er tat dies einzig, um A._____ zu demütigen. Die Unrechtmässigkeit der angewendeten
- 35 - Mittel wie auch der Zweck sind offensichtlich, genauso wie der Umstand, dass G._____ um diese Unrechtmässigkeit gewusst haben musste. Das erzwungene Hineinstecken der Note in den Mund zum Zweck der Demütigung war sodann sein direktes Handlungsziel. Entsprechend erfüllt das Vorgehen des Beschuldig- ten G._____ den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht, ohne dass irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich wären. Der vorinstanzliche Schuld- spruch hinsichtlich G._____ ist entsprechend – wenn auch mit der Einschrän- kung, dass das Schlucken der Note nicht erstellt ist – zu bestätigen. 1.2. Hinsichtlich der übrigen anwesenden Beschuldigten D._____, E._____, H._____, dem Jugendlichen sowie F._____ und B._____ gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Der Beschuldigte B._____ hat den vorinstanzlichen Schuldspruch, wie bereits erwähnt selber akzeptiert. Dieser wur- de jedoch von der Staatsanwaltschaft angefochten, welche mit ihrer Berufung die Qualifikation der Tatbeiträge dieser Beschuldigten als Gehilfenschaft beanstandet und einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Begehung verlangt. 1.3. Wie soeben ausgeführt, trug bei A._____ mitunter die Übermacht der Be- schuldigten dazu bei, dass er die Note in den Mund nahm. Bereits daraus ergibt sich, dass die Anwesenheit der übrigen Beschuldigten einen Beitrag zu G._____s Tat leisteten. Es gibt aber keine genügenden Anzeichen darauf, dass G._____ auch dann, wenn die übrigen Beschuldigten in diesem Moment nicht um A._____ herum gestanden wären, nicht zumindest versucht hätte, den Privatkläger ent- sprechend zu demütigen, womit zu Gunsten der übrigen Beschuldigten davon auszugehen ist, dass G._____s Tat nicht mit der Anwesenheit der übrigen Be- schuldigten stand oder fiel. Insbesondere insoweit, als G._____ eigenhändig Ge- walt gegen den Privatkläger anwandte (gewaltsames Aufdrücken des Mundes und Hineinstecken der Note), war diese Gewalteinwirkung – und nicht die Anwe- senheit der übrigen Beschuldigten – das entscheidende Nötigungsmittel, dass A._____ dazu zwang, die Note überhaupt erst in den Mund zu nehmen. Soweit schliesslich die bereits im Vorfeld zu dieser Tat erfolgten Übergriffe bzw. die dadurch hervorgerufene Einschüchterung A._____s dazu beigetragen hatten,
- 36 - dass er die Nötigungshandlungen ohne grosse Gegenwehr über sich ergehen liess, ist der Vor-instanz darin zuzustimmen, dass diese vorhergehenden Taten der übrigen Beschuldigten nicht mit dem Ziel erfolgt waren, das Feld für die Nöti- gung G._____s zu ebnen, erfolgte letztere doch als spontane Handlung. Ihre vor- herigen Tathandlungen können somit nicht als zweckgerichtete Tatbeiträge zu dieser Nötigung qualifiziert werden. Mittäterschaft scheidet – entgegen der Staatsanwaltschaft – somit aus. 1.4. Dass das Verhalten der übrigen Beschuldigten nicht wenigstens einen Bei- trag zur Förderung der Tat G._____s im Sinne der Gehilfenschaft darstellte, ist damit allerdings noch nicht gesagt. Auch in diesem Fall mussten die Beschuldig- ten, die sich im Kreis um A._____ befanden, das Vorgehen G._____s mitbekom- men haben. Indem dieser dem Beschuldigten den Verkauf seiner Religion vorwarf und schliesslich eine Zehnernote hervorholte, die der Privatkläger in den Mund nehmen bzw. schlucken sollte, zeichnete sich sein spontanes Vorhaben immerhin bereits etwas im Voraus ab. Den übrigen Beschuldigten wäre es also auch hier möglich und zumutbar gewesen, einzugreifen oder sich zumindest zu entfernen, wenn sie den sich abzeichnenden, unmittelbar bevorstehenden Übergriff missbil- ligt hätten. Indem sie stattdessen in der Gruppe um A._____ herum blieben, sig- nalisierten sie auch hier stillschweigend ihre Zustimmung zu G._____s Vorgehen. Ihre weiterhin aufrechterhaltene Präsenz war gleichzeitig ein Signal an den Pri- vatkläger, dass für ihn die Bedrohungslage, die sich durch die bereits begange- nen Übergriffe verschiedener Beschuldigter aus dieser Gruppe manifestiert hatte, noch nicht gebannt war. Es ist davon auszugehen, dass dies zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass A._____s Einschüchterung aufrechterhalten wurde. Dies wiederum unterstützte G._____ bei der Begehung seiner Nötigung dahinge- hend, dass sich die Gegenwehr A._____s in Grenzen hielt bzw. er kooperierte. Denn schliesslich handelt es sich bei der Kiefermuskulatur um eine sehr starke Muskelpartie, welche mit händischer Gewalt nicht ohne Weiteres zu überwinden ist. Im Ergebnis steigerte die Präsenz der übrigen Beschuldigten in diesem Sinne zumindest die Erfolgschancen von G._____s Nötigung. In subjektiver Hinsicht mussten die Beschuldigten, die der Tat, wie bereits erwogen, stillschweigendend zustimmten, zumindest damit gerechnet haben, dass ihre Präsenz für G._____s
- 37 - Tat förderlich sein würde. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Gehilfen- schaft erfüllt und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen. 1.5. Im Ergebnis sind die Beschuldigten D._____, E._____, H._____ sowie B._____ und F._____ hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 3 entsprechend der Gehilfenschaft zu Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Q._____ ist dagegen weder dessen Anwesenheit im Gebetsraum noch eine anderweitige Beteiligung an der Tat er- stellt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
2. Übersicht Schuld- und Freisprüche 2.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ – zusätzlich zu den nicht angefochtenen Schuldsprüchen – der Gehilfenschaft zu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachverhaltsabschnitt 3 der Anklageschrift) schuldig zu sprechen. 2.2. Freizusprechen ist der Beschuldigte – abgesehen von den unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Freisprüchen – sodann von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 20 und 21 der Anklageschrift). IV. Strafzumessung
1. Vorinstanzliche Sanktion und Anträge 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten vorliegend mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. Zusätzlich erkannte sie auf eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie auf eine Busse von Fr. 500.–. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten – unter Einbezug des von ihr verlangten zusätzlichen Schuldspruchs – mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, teilweise vollziehbar zu 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von
- 38 - 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 184, S. 5 f.). 1.3. Der Beschuldigte hat weder eine eigenständige Berufung noch eine An- schlussberufung erhoben.
2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung für den Beschuldigten nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Es ist entspre- chend das alte Recht anzuwenden.
3. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanz- liches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; je mit Hin- weisen).
- 39 -
4. Methodik und Wahl der Sanktionsart 4.1. Deliktsübergreifende Faktoren 4.1.1. Bei Vorliegen einer Mehrheit von Delikten hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung methodisch das Verschulden jeder einzelnen Tat gesondert zu bewerten und entsprechend hinsichtlich der einzelnen Delikte festzulegen, welche Sanktionsart für diese jeweils angemessen erscheint. Im vorliegenden Fall, in welchem die einzelnen, für sich eher leichten Delikte allesamt in einem sehr en- gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang begangen wurden, ist es zur Aus- fällung einer Sanktion, die dem Gesamtverschulden des Täters angemessen ist, allerdings notwendig, diese Delikte bis zu einem gewissen Grad auch in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten. So ist in casu relevant, dass die zahlrei- chen begangenen Taten eine gewisse Wechselwirkung zeitigten, die sich in einer Gesamtbetrachtung verschuldenserschwerend auswirkte. Es waren nicht die erlit- tenen Nachteile jedes Delikts für sich (etwa die Wegnahme des Mobiltelefons, einzelne Ohrfeigen, das Bespuckt werden, der Zwang, während rund eineinhalb Stunden in der Moschee bleiben zu müssen), sondern vielmehr die Gesamtheit sämtlicher Taten, welche aus Sicht der beiden Geschädigten die Schwere dieser Taten ausmachte. Wenngleich die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorgegebene Methodik wie gesagt zwar grundsätzlich eine Einzelbetrachtung des Verschuldensgehalts jedes Delikts vorschreibt, darf dieser Umstand im Sinne ei- ner gewissen deliktsübergreifenden Gesamtbetrachtung vorliegend nicht unbe- rücksichtigt bleiben. So bewirkte die zunehmende Dauer des Festhaltens in Wechselwirkung mit jedem weiteren Übergriff für die Geschädigten eine stetige Steigerung des Gefühls des Ausgeliefertseins und der Ausweglosigkeit und damit die Befürchtung, dass dieser Abend für sie verehrend ausgehen würde. Es ist da- von auszugehen, dass das, was mit einer relativ geringfügigen Nötigung (Weg- nahme des Mobiltelefons und Herausverlangen des Sperrcodes) begann, sich mit der schrittweise zunehmenden Zahl der sich beteiligenden Beschuldigten auf- grund der entstandenen Gruppendynamik mit jedem weiteren Übergriff zu einer zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Situation steigerte. Mit an- deren Worten waren es nicht einfach einzelne Handlungen der Beschuldigen,
- 40 - sondern vielmehr diese zunehmende Eskalation der Situation, die die beiden Ge- schädigten glaubhaft zur Überzeugung brachte, dass sie die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würden. So wurde etwa die Wirkung bzw. Nachwirkungen der vom Beschuldigten und seinen Mittätern ausgesprochenen zahlreichen Todesdrohungen dadurch verstärkt, dass die Beschuldigten durch ihr rabiates Vorgehen ihre Entschlossenheit demonstrierten, den Privatkläger A._____ für sein Spionieren zusammen mit seinem vermeintlichen Verbündeten C._____ zur Rechenschaft zu ziehen. 4.1.2. Eine gewisse Gesamtbetrachtung drängt sich ferner auch mit Blick auf die Tatfolgen auf. So lassen sich die durch die Erlebnisse an diesem Abend des tt. November 2016 bei den Geschädigten hervorgerufenen, vorwiegend psychischen Beeinträchtigungen auch nicht einem oder gewissen einzelnen Delikten zuordnen. Sie sind vielmehr das Resultat der soeben beschriebenen Gesamtsituation. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran geäussert, dass die von der Psychiate- rin med. pract. K._____ beim Privatkläger A._____ diagnostizierte Posttraumati- sche Belastungsstörung nach ICD10: F 43.1 mit sechsmonatiger Studier- und Ar- beitsunfähigkeit durch die beiden bei den Akten liegenden knappen Schreiben an den Geschädigtenvertreter (Urk. 33/1 und Urk. 152/6) als rechtsgenüglich nach- gewiesen zu betrachten sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus dem Schreiben vom 28. November 2016 Hinweise darauf ergeben, dass der Privatklä- ger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei besagter Psychiaterin in Behandlung war. Weiter enthält das Schreiben auch keine Hinweise auf die Art und Weise, wie diese Diagnose zu Stande kam, spricht die Psychiaterin doch nur von einer (einzigen) "notfallmässigen" Konsultation durch den Privatkläger, im Rahmen derer sie offenbar zu besagter Diagnose gekommen ist. Überdies lässt das als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" ausgestaltete Schreiben auch die Objektivität vermissen, die für ein Dokument mit dieser Tragweite angemessen wäre (insbe- sondere Ausdrücke wie die "berüchtigte" Moschee in O._____ oder die Aussage, wonach sich die beiden Geschädigten "zu recht" davor fürchten würden, dass die Beschuldigten ihre Drohungen wahrmachen könnten; Urk. 33/1; Urk. 150/6). Fer- ner bestehen diesbezüglich – wie die Ausführungen zum Zivilpunkt noch zeigen werden (unten E. V.3.2. f.) – weitere Unklarheiten bezüglich der Kausalität. Dass
- 41 - der Vorfall beim Privatkläger keine Nachwirkungen gezeigt hätte, steht damit je- doch noch nicht fest. Vielmehr ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass dieser beim Privatkläger A._____ durchaus zumindest gewisse negative Auswir- kungen auf seine Psyche zeitigte bzw. seelisches Leid erlitten hatte (vgl. dazu ebenfalls hinten, E. V.4.2.1). 4.1.3. Auch beim Geschädigten C._____ sind ähnliche Tatfolgen feststellbar. Während die physischen Nachfolgend des Tatabends in Form von Schmerzen am Hinterkopf, Schwindel und Übelkeit bzw. das diesbezüglich diagnostizierte leichte Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 34/1) klar dem Faustschlag des Beschuldigten F._____ geschuldet sind, ist eine derartige Zuordnung auf bestimmte Delikte hin- sichtlich der psychischen Folgen aus den genannten Gründen gerade nicht mög- lich. Wenngleich auch hier der wiederum von Psychiaterin med. pract. K._____ gestellten Diagnose eines "posttraumatischen Schockzustands" (Urk. 34/2) auf- grund der geringen Angaben über das Zustandekommen dieser Diagnose mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, äusserten sich auch bei ihm glaub- hafte Anzeichen auf gewisse psychische Beeinträchtigungen dessen, was er am Tatabend erlebt hatte. So berichtete er glaubhaft über Angstzustände und Schlaf- probleme (Urk. 20/5 S. 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). 4.1.4. Dieser Notwendigkeit, die Wechselwirkung der verschiedenen Delikte und die aus diesem Zusammenspiel entstandenen gesteigerten negativen Auswirkun- gen auf die Geschädigten im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ist zum einen in der nachfolgenden Strafzumessung dadurch Rechnung zu tra- gen, dass hinsichtlich der einzelnen Delikte gegenüber der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ein erhöhter Asperationsfaktor anzuwenden ist. Entsprechend kann die in casu offensichtlich vorliegende grosse örtliche, zeitliche und sachliche Nähe der verschiedenen Taten nicht – wie sonst häufig angezeigt – zu einer re- duzierten Asperation führen, sondern umgekehrt. Durch die Berücksichtigung die- ses Effekts im Rahmen der Asperation zu den von ihm begangenen einzelnen Delikten ist mithin auch sichergestellt, dass dieser beim Beschuldigten nur inso- weit berücksichtigt wird, wie er aufgrund seiner Beteiligung am Vorfall auch tat- sächlich zu dieser Gesamtsituation beigetragen hat. Zum andern hat diese not-
- 42 - wendigerweise zu erfolgende Gesamtbetrachtung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beschuldigten auch einen gewissen Einfluss auf die Wahl der Sankti- onsart. 4.2. Wahl der Sanktionsart 4.2.1. Die Vorinstanz hat vorliegend zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatzstrafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des As- perationsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Ge- samtstrafe von 15 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. VI.6.1.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hy- pothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzel- strafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.2.2. Wie soeben dargelegt, ergibt erst eine Gesamtbetrachtung sämtlicher durch den Beschuldigten mitverursachten Übergriffe auf die beiden Geschädigten ein adäquates Bild über den Unrechtsgehalt des Vorgehens der Beschuldigten an diesem tt. November 2016 in der P._____ Moschee. Neben der Vielzahl der innert kürzester Zeit begangenen Delikte war es vor allem das Zusammenspiel dieser
- 43 - Taten unter Mitbeteiligung von teilweise bis zu sechs weiteren Mitbeschuldigten gleichzeitig, welche den Vorfall als besonders gravierend erscheinen lassen. Ins- gesamt hat der Beschuldigte B._____ durch sein Tun an diesem Abend massge- blich zu dieser Gesamtsituation beigetragen. Er war von Beginn weg beteiligt und war insbesondere dabei, als der Privatkläger A._____ im Eingangsbereich durch D._____ angegangen und geschlagen wurde. Weiter spielte er sowohl beim "Ver- schieben" A._____s wie auch bei den sich dort zugetragenen weiteren Übergrif- fen in Form von weiteren Tätlichkeiten, Bespucken und Drohungen eine tragende Rolle in der versammelten Gruppe und war stets an vorderster Front präsent. Gleichsam war er in der darauffolgenden Phase, als sich der Fokus der Beschul- digten auf den Geschädigten C._____ zu richten begann, wiederum im Kreis um den Geschädigten präsent und verhinderte so zusammen mit seinen Mittätern, dass dieser die Moschee verlassen konnte. Entsprechend blieb er auch nach dem Eintreffen des Imams und des Vorstands bis zum Eintreffen der Polizei vor dem Büro des Vorstands präsent, in welchem sich die beiden Geschädigten fortan aufhielten. Nichtsdestotrotz präsentiert sich der Beschuldigte vorliegend weitest- gehend uneinsichtig und zeigt keine echten Anzeichen der Reue. Seit Eröffnung der Strafuntersuchung stellt er sich trotz verschiedener gegenteiliger Beweismittel und teilweiser Eingeständnisse seiner Mitbeschuldigten durchgehend auf den Standpunkt, dass sich am Tatabend – abgesehen von den auf Beschuldigtenseite immer wieder hervorgehobenen Verfehlungen des Privatklägers (Alkoholkonsum und Fotografieren in der Moschee) – nichts nennenswertes ereignet hätte. Im- merhin gestand er ein, den Privatkläger A._____ einmal bespuckt zu haben. Dar- über hinaus streitet er jedoch sämtliche weiteren Übergriffe ab. Der Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuldsprü- che ändert daran nichts, bezeichnet der Beschuldigte die Strafuntersuchung doch auch an der Berufungsverhandlung als unfair und unnötig und die beiden Privat- kläger als Lügner (Prot. II S. 20 ff.). Es ist die Aufgabe des Gerichts, dem Be- schuldigten das Unrecht seiner Taten und die Ernsthaftigkeit der erstellten Vor- würfe klarzumachen, indem ihm mit einer angemessenen Sanktion vor Augen ge- führt wird, dass die von ihm und seinen Mitbeschuldigten geübte Selbstjustiz unter keinen Umständen toleriert wird. In diesem Lichte erscheint mit Blick auf die prä-
- 44 - ventive Effizienz der Sanktion nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion, und zwar – angesichts der zuvor beschriebenen gravierenden Wechselwirkung zwischen diesen Delikten – sowohl für die beiden Freiheitsentziehungen und die Drohungen als auch für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil bei- der Geschädigten. 4.2.3. Im Ergebnis ist also für die Freiheitsentziehung, die mehrfache Drohung und die mehrfache Nötigung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 4.2.4. Für die Tätlichkeiten ist demgegenüber – wie in Art. 126 Abs. 1 StGB als einzige mögliche Sanktionsart vorgesehen – auf eine Busse zu erkennen. 4.2.5. Zusätzlich ist für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Gleiches gilt – wie die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IV.6.3.) – hinsichtlich des bereits rechtskräf- tigen Schuldspruchs betreffend Gewaltdarstellungen (vgl. Anklageschrift Urk. 106 S. 28 f.). Diese stehen in keinem Zusammenhang mit den gravierenden Ereignis- sen des tt. Novembers 2016 in der P._____ Moschee. In Anbetracht dessen so- wie aufgrund der Tatsache, dass sich das Verschulden diesbezüglich noch in ei- nem leichten Bereich bewegt, erscheint eine Geldstrafe als angemessene Sankti- on. Infolge der Gleichartigkeit der Strafen hinsichtlich dieser beiden Delikte ist auch hier in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ei- ne Gesamt(geld)strafe zu bilden.
5. Strafrahmen und schwerste Straftat 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt vorliegend die (mehrfach erfüllte) Freiheitsberaubung die schwerste Straftat dar (Urk. 181 E. VI.2.2.). Nachdem die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ ge- genüber der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten C._____ hin- sichtlich deren Dauer etwas schwerer wiegt, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafen heranzuziehen. Der ordentli-
- 45 - che Strafrahmen bewegt sich somit im Bereich von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. 5.2. Hinsichtlich der Gewaltdarstellung sowie den Beschimpfungen, für die eine Geldstrafe auszusprechen ist, stellt der Tatbestand der Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (Besitz) mit einem Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstra- fe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe das schwerere Delikt dar.
6. Konkrete Beurteilung 6.1. Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Sachver- haltsabschnitte 12 inkl. 2) 6.1.1. Für die objektive Tatschwere ist zunächst die Dauer der Freiheitsberaubung massgeblich, soweit diese dem Beschuldigten aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zugerechnet werden kann. A._____ wurde während über 1 ½ Stunden gegen seinen Willen in der Moschee festgehalten. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist relevant, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorwiegend dadurch erzwungen wurde, dass er durch die zahlenmässige Übermacht der um ihn herum versammelten Beschuldigten in Kombination mit seiner Einschüchterung, die durch die tätlichen Übergriffe sowie Drohungen hervorgerufen wurde, faktisch da- ran gehindert wurde, die Moschee zu verlassen. Die physischen und verbalen Übergriffe auf den Privatkläger dienten allerdings nicht primär der Freiheitsberau- bung und sind – um eine Doppelbestrafung zu vermeiden – somit nur im Rahmen der Strafzumessung zu diesen Delikten zu berücksichtigen. Sodann handelte es sich bei der Festnahme A._____s eher um eine spontane Aktion. Denn wenn- gleich davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten in Anbetracht der vorgängi- gen Ereignisse und der medialen Aufmerksamkeit rund um die P._____ Moschee im Vorfeld des Tatabends bereits alarmiert und wohl auch aufmerksamer waren, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen gegen den angeblichen Spion im Vornherein geplant oder abgesprochen gewesen wäre. Insgesamt erscheinen sodann die Dauer der Freiheitsberaubung als auch das Tatvorgehen der Be- schuldigten im Hinblick auf all jene Taten, die unter dem Tatbestand denkbar wä- ren, zwar noch als relativ geringfügig. Mit Blick auf die Rollenverteilung der in Mit-
- 46 - täterschaft handelnden Beschuldigten allerdings verschuldenserschwerend zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ bei der Freiheitsberaubung eine gewichtige Rolle einnahm, war er doch als einer der ersten an dieser beteiligt, als der Privatkläger im Eingangsbereich festgesetzt und darauf zusammen mit drei anderen Beschuldigten in den Gebetsraum "verfrachtet" wurde. Sodann war B._____ auch in der darauffolgenden Phase im Gebetsraum im Kreis um den Pri- vatkläger an vorderster Front präsent. 6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was aber nicht verschuldenserhöhend zur berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Beweggründe der Tat ist beachtlich, dass das Festhalten des Pri- vatklägers nicht dazu diente, diesen bis zum Eintreffen der Polizei dingfest zu machen, sondern vielmehr vom Gedanken geleitet war, A._____ zurückzubehal- ten, um die Angelegenheit unter Beizug des Imams unter sich zu regeln und den "Spion" in diesem Sinne angemessen zur Rechenschaft ziehen zu können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spielte somit Rache eine gewisse Rolle. Gleichzeitig zeigt die Tatsache, wonach der Beschuldigte zur Klärung dieser An- gelegenheit ohne Weiteres einfach die Polizei hätte rufen können, dass ihm und seinen Mitbeschuldigten ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit zukam, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden oder zumindest – bis zum Eintreffen der Poli- zei – möglichst gering zu halten. Diese verschuldenserhöhenden Umstände wer- den allerdings etwas dadurch relativiert, dass sich im Verhalten des Beschuldig- ten auch die verspürte Wut über das Fotografieren von Gläubigen in der Moschee widerspiegelte, welche angesichts der negativen Berichterstattungen mit Fotos von Moscheebesuchern im Vorfeld des Vorfalls sowie den von den Beschuldigten befürchteten negativen Auswirkungen etwa auf ihre Berufslaufbahn (Befürchtun- gen eines Stellenverlusts für sich oder für befreundete Mitbeschuldigte) bis zu ei- nem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Insgesamt wiegen sich die verschul- denserhöhenden und verschuldensmindernden subjektiven Tatkomponenten so- mit auf. 6.1.3. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden der Freiheitsberaubung im Hinblick auf den weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe mit der
- 47 - Vorinstanz dennoch als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 6.2. Drohungen zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 4 und 5) 6.2.1. Dem Privatkläger A._____ wurde vorliegend durch mehrere Beschuldigte – mitunter den Beschuldigten B._____ – gedroht, man werde ihn umbringen. Dass es sich bei diesen Drohungen, die das höchste Rechtsgut Leben in seinem Kern betreffen, objektiv um schwere Drohungen handelt, versteht sich von selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf das Tatvorgehen relevant, dass die Drohungen von insgesamt fünf Beschuldigten geäussert wurden, wäh- rend der Privatkläger von einer Gruppe von sieben Beschuldigten umstellt war. Dies war geeignet, die Wirkung der Drohungen zu verstärken. Auch hier sind zur Bewertung der Tatschwere die eingangs dargelegten Gesamtumstände relevant. Die dort beschriebene Gruppendynamik und die damit verbundene Gefahr, dass die Situation komplett eskalieren könnte, erhöhte das Einschüchterungspotential der Drohungen massiv, sodass der Privatkläger wie erwähnt ernsthaft befürchte- te, dass er die Moschee an diesem Abend nicht mehr lebendig verlassen würde bzw. er – nachdem die rettende Polizei dann doch noch eintraf – im Nachgang zu diesem Vorfall weiterhin Angstzustände durchlebte. Die objektive Tatschwere wiegt somit nicht mehr leicht. 6.2.2. Auf der subjektiver Seite der Tatschwere ist – abgesehen vom für sich nicht straferhöhend wirkenden direkten Vorsatz des Beschuldigten – wiederum das bei ihm vorherrschende Rachemotiv zu beachten. Wie die Vorinstanz zu Recht anfüg- te, ist aber auch hier die bereits beschriebene, auch beim Beschuldigten vorhan- dene Wut über das Fotografieren durch A._____ und sein offenbar direkter Kon- takt zur Presse als relativierender Faktor zu berücksichtigen. Dennoch kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als reine emotionale Kurzschlusshandlung ab- getan werden. Die Dauer der Übergriffe bzw. der Umstand, dass die Drohungen mehrfach über diese Zeit verteilt geäussert wurden, lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Entscheidungsfreiheit und damit die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung beim Beschuldigten derart eingeschränkt gewesen wäre, dass es ihm nur sehr schwer möglich gewesen wäre, sich normgerecht zu verhal-
- 48 - ten. Aus Sicht des Obergerichts überwiegen die verschuldensmindernden subjek- tiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – somit nicht, sondern vermö- gen die verschuldenserhöhenden Komponenten höchstens aufzuheben. 6.2.3. Im Ergebnis ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen. Unter Einbezug des massgeblichen Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation (vgl. oben E. IV.4.1.) erscheint es angemessen, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. 6.3. Nötigung betreffend Wegnahme Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte A, 1 und 6) 6.3.1. Bei der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes ist in objektiver Hinsicht relevant, dass die dem Privatkläger abgenö- tigte Handlung in Form der erzwungenen Offenlegung der Inhalte auf seinem Mo- biltelefon zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden war. In Relation zu denkbaren, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbestand erfasst wären
– erweist sich diese Nötigung dennoch als verhältnismässig leicht. Nicht unbe- rücksichtigt bleiben darf an dieser Stelle ein gewisses Mitverschulden des Privat- klägers A._____ selber, hat er doch durch das bekanntermassen unerwünschte Fotografieren in der Moschee selber den Anlass dazu gesetzt, dass sein Mobilte- lefon von den Beschuldigten überprüft wurde. Verschuldenserhöhend wirken sich jedoch die von den Beschuldigten angewendeten Nötigungsmittel aus, die neben dem Umstellen des Privatklägers durch den Beschuldigten und zwei seiner Mitbe- schuldigten auch Tätlichkeiten in Form von Ohrfeigen umfassten. Diese waren je- doch wiederum mit keinen besonderen Schmerzen verbunden und schliesslich – soweit nachweisbar – auch zahlenmässig auf (mindestens) drei Ohrfeigen durch seine Mittäter beschränkt. Die Tat war ferner nicht im Vornherein geplant. In die- sem Lichte erscheint das objektive Tatverschulden noch klar als leicht. Mit Blick auf die Rollenverteilung ist hinsichtlich des Beschuldigten B._____ festzuhalten, dass ihm als einzigen der drei im Eingangsbereich beteiligten Beschuldigten keine Schläge nachgewiesen worden sind. Diese sind ihm als Mittäter jedoch ebenfalls zuzurechnen. Ferner vermag dieser Umstand seine Rolle gegenüber den anderen
- 49 - beiden Mittäter D._____ und J._____ allerdings kaum zu schmälern, gingen die Beschuldigten doch als Gruppe geschlossen gegen den Privatkläger vor, wobei es ihnen keine Rolle spielte, welcher von ihnen gegen A._____ letztlich auch Ge- walt anwenden würde, um den von allen dreien angestrebte Zugang zum Mobilte- lefon zu erzwingen. 6.3.2. Auf subjektiver Seite ist der Vorsatz des Beschuldigten zu erwähnen, der sich jedoch auch hier nicht verschuldenserhöhend auswirken kann. Entgegen der Vorinstanz ist dagegen nicht von einem strafmindernden Notwehrexzess auszu- gehen: 6.3.2.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Handlungen im Eingangsbereich das Vorliegen rechtfertigender Notwehr bzw. Notwehrhilfe und schliesslich einen Notwehr(hilfe)exzess geprüft. Indem sie die Strafbarkeit des Fotografierens der in der Moschee betenden Beschuldigten durch A._____ bejaht, geht sie von einem rechtswidrigen Angriff auf die Privatsphäre aus, der bei bzw. unmittelbar nach seiner Entdeckung noch andauerte. Entsprechend kam sie zum Schluss, dass die Handlungen der Mittäter D._____, des Jugendlichen und B._____ noch gerecht- fertigt gewesen wären, soweit sie sich nur auf die Wegnahme des Mobiltelefons von A._____, das sein Tatwerkzeug darstellte, beschränkt hätten. Der Einsatz von Gewalt in Form von Tätlichkeiten sowie das zusätzliche Herausverlangen des Sperrcodes hielt sie jedoch für unverhältnismässig, womit sie im Ergebnis auf das Vorliegen eines Notwehr(hilfe)exzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB schliesst, der zumindest zu einer Strafminderung führe (vorinstanzliches Urteil E. IV.2.5.1 ff.). 6.3.2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen fand das Fotografieren des Privatklägers A._____ – wie auch die Vorinstanz schon zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil E. IV.2.5.5.) – in der für jedermann zugänglichen P._____ Moschee und damit im Sinne der Rechtsprechung im privat-öffentlichen Bereich statt. Dieser gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Tatbe- stand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) – im Gegensatz zum Geheimbereich und dem geschützten Privatbereich i.e.S. – grundsätzlich als ungeschützt. Ob in diesem privat-
- 50 - öffentlichen Bereich allenfalls doch ein gewisser Schutz hinsichtlich persönliche Erscheinungsbilder, wie etwa Trauer am Grab oder im Badetenue, strafrechtlich besteht, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (BGE 118 IV 50). Entspre- chend ist bereits zweifelhaft, ob das Fotografieren in der Moschee überhaupt ei- nen rechtswidrigen Angriff darstellte. Doch selbst wenn man insofern von einem rechtswidrigen Angriff auf die Privatsphäre der Beschuldigten ausgehen würde, dürften die Beschuldigten nicht von einer sanktionsrechtlichen Privilegierung, wie sie die Vorinstanz in der Gestalt des strafmindernden Notwehrexzesses annahm, profitieren: Sowohl rechtfertigende Notwehr, wie auch exzessive Handlungen, welche die Grenzen der Notwehr punkto Intensität der Abwehrhandlung oder in zeitlicher Hinsicht überschreiten (sog. intensiver oder extensiver Notwehrexzess), setzen seitens des Angegriffenen voraus, dass er seine Abwehrhandlungen stets mit sogenanntem Verteidigungswillen ausführt. Der Täter muss also seine Ab- wehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vor- nehmen (BGE 104 IV 1 f. S. 1; BGE 93 IV 81 ff. S. 83). Entsprechend müssten für die Annahme von Notwehr oder Notwehrexzess die Handlungen der Beschuldig- ten gegen A._____ primär darauf gerichtet gewesen sein, das Fotografieren und insbesondere veröffentlichen oder weiterverschicken der bereits gemachten Fotos zu verhindern. Aus dem Verhalten der Beschuldigten lässt sich jedoch – entgegen ihren teilweise im späteren Strafverfahren gemachten Behauptungen – darauf schliessen, dass nicht die Verhinderung der Veröffentlichung der besagten Fotos, sondern vielmehr das Bedürfnis, den gesuchten Spion, der bereits im Vorfeld des tt. Novembers 2016 Bilder aus der P._____ Moschee bzw. von ihren Besuchern gemacht und der Presse zur Verfügung gestellt hatte, zu entlarven und ihn dafür zur Rechenschaft zu ziehen. Anders lässt sich der Umstand, dass keiner der Be- schuldigten je behauptete, von A._____ verlangt zu haben, dass er die Fotos so- fort lösche, nicht erklären. Auch hatten die Beschuldigten das Löschen der Bilder nicht selber an die Hand genommen, obwohl sich das Mobiltelefon von A._____ mit den entsprechenden Fotos praktisch seit der Entdeckung des Fotografierens bis deutlich nach dem Eintreffen der Polizei in ihrer Gewalt befand. Vielmehr wur- den die Geschädigten geschlagen, beschimpft, bespuckt und bedroht, von den durch A._____ gemachten Fotos und seinen Chat-Verläufen mit L._____ Beweis-
- 51 - fotos erstellt und ihm und C._____ schliesslich Geständnisse abgerungen, in wel- chen sie zugeben, für Geld für den Journalisten L._____ fotografiert zu haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Geschädigte in Anbetracht der Über- zahl der Beschuldigten einer Löschung der Bilder widersetzt hätte, wenn dies denn von ihm verlangt worden wäre. Das Vorgehen der Beschuldigten schien somit vorwiegend von Wut und Rachegefühlen über den empfundenen Verrat ih- res Glaubens bzw. ihrer Glaubensgemeinschaft durch den "Spion" A._____ denn von einer Verteidigungshaltung geprägt. Davon geht offenbar auch die Vorinstanz aus (vorinstanzliches Urteil E. III.12.3.4.). Nachdem es dem Beschuldigten B._____ am erforderlichen Abwehrwillen fehlte, sind weder die Voraussetzungen der Notwehr noch jene des Notwehrexzesses gegeben. 6.3.3. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Nötigung im Eingangsbereich somit weder eine Strafmilderung noch -minderung angezeigt. Die Tat war, wie darge- legt, vorwiegend dadurch motiviert, den bereits länger gesuchten "Spion" und "Verräter" zu entlarven, um ihn entsprechend zur Rechenschaft zu ziehen. Dieses Vergeltungsmotiv auf der einen Seite und die bereits erwähnte – bis zu einem gewissen Grad noch nachvollziehbare – Wut über das soeben festgestellte verbo- tene Fotografieren führt unter dem Strich dazu, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten – entgegen der Vorinstanz – nicht relati- viert wird. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es – auch unter Ein- bezug des Beitrags dieser Tat zur Verschlimmerung der Gesamtsituation – an- gemessen, die Einsatzstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.4. Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitt 3) 6.4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwo- gen, dass die Nötigung betreffend das in den Mund Stecken der Zehnernote durch den Mitbeschuldigten G._____ im Vergleich zu den unter dem Tatbestand der Nötigung erfassten Taten noch als relativ leicht erscheint. Dies gilt umso mehr, als dass angeklagte Herunterschlucken der Note nicht erstellt ist. Die an- gewendete Gewalt durch Aufdrücken des Mundes bewegte sich ferner im sehr leichten Bereich und zog keine wesentlichen Schmerzen nach sich. Allerdings wa-
- 52 - ren nur dank der Präsenz der um ihn versammelten Beschuldigten – mitunter auch B._____ – und der bereits bestehenden Einschüchterung des Privatklägers keine weitergehenden Gewaltanwendungen erforderlich. Abgesehen von der kurzzeitigen, aber nicht vernachlässigbaren Unannehmlichkeit, die der ekelerre- gende Vorgang mit sich brachte, bewegte sich die Beeinträchtigung der Integrität des Privatklägers im geringfügigen Bereich. Stark verschuldensmindernd fällt beim Beschuldigten B._____ ins Gewicht, dass er sich an der Tat nur untergeord- net als einer von vielen als Gehilfe beteiligte, indem er durch das Herumstehen in der Gruppe um den Privatkläger den Haupttäter G._____ durch die signalisierte Zustimmung in seinem Vorhaben bestärkte und ferner einen Beitrag dazu leitste- te, dass der Privatkläger seinen Widerstand schliesslich aufgab und die Note in den Mund nahm. 6.4.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere fällt, anders als der für sich nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigende Vorsatz zur Tat bzw. deren Förde- rung, vorwiegend der niedere Beweggrund des Beschuldigten, an dieser Tat mit- zuwirken, ins Gewicht. Die Tat diente einzig dem Zweck, den bereits einge- schüchterten und verängstigten Privatkläger zu demütigen und ihm seine Unterle- genheit und Ausgeliefertheit zu demonstrieren. Die bereits erwähnte Wut über das verbotene Fotografieren vermag diese besonders verwerflichen Motive nicht auf- zuwiegen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit leicht verschuldenser- höhend aus. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung erwogen, war die durch diese Nötigung erlittene Demütigung, die der Privatkläger gar als Folter beschrieb, trotz ihrer objektiv relativ geringen Schwere für diesen besonders ein- schneidend und hat ihn nachhaltig negativ beeindruckt. Die Tat leistete somit ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur eingangs beschriebenen Verschlimmerung der Gesamtsituation. Es erscheint somit trotz der nur untergeordneten gehilfen- schaftlichen Beteiligung des Beschuldigten gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 6.5. Freiheitsberaubung zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitt 19) 6.5.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist vorliegend massgeblich, dass der Geschädigte C._____ während rund 1 ¼ Stunden in seiner Bewegungsfreiheit
- 53 - beschränkt wurde. Nachdem sich Tatumstände und Tatvorgehen – abgesehen von der leicht kürzeren Dauer – im Wesentlichen gleich wie bei der Freiheitsbe- raubung zum Nachteil des Privatklägers A._____ gestalteten, kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wer- den (oben E. IV.6.1.1.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte C._____ die Über- griffe auf seinen Freund zuvor bereits aus nächster Nähe mitbekommen hatte und insofern bei seiner Festsetzung durch den Beschuldigten D._____ bereits ent- sprechend eingeschüchtert war, was sich der Beschuldigte und seine Mittäter zu Nutze machten. Insofern ist auch hier in gewissem Masse die bereits beschriebe- ne Gesamtsituation von Relevanz, was wie dargelegt, im Rahmen des Umfangs der Asperation zu berücksichtigen ist. Wenngleich der Festnahme C._____s be- reits die Übergriffe und das Festhalten A._____s vorausgegangen waren, handel- te es sich auch hier um eine spontane, ungeplante Aktion. 6.5.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich sowohl die Beweg- gründe des Beschuldigten und seiner Mittäter wie auch die in gewissem Masse nachvollziehbare Wut über das Fotografieren in der Moschee im Rahmen dessen bewegten, was bereits zur Freiheitsberaubung zum Nachteil A._____s beschrie- ben wurde (oben E. IV.6.1.2). Die Beschuldigten vermuteten in C._____ einen Verbündeten A._____s und damit einen weiteren "Spion" und "Verräter". Hinsicht- lich der Verwerflichkeit der Beweggründe ist allerdings anzufügen, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter den Geschädigten C._____ einzig deshalb in der Moschee festhielten, weil er mit dem Privatkläger befreundet war und sich gleich- zeitig mit diesem in der Moschee aufhielt, ohne dass aber konkrete Hinweise da- rauf bestanden, dass er ebenfalls in der Moschee fotografierte oder entsprechen- de Informationen und Bilder mit Journalisten teilte. Entsprechend wiegt das sub- jektive Tatverschulden im Vergleich zur Freiheitsberaubung betreffend A._____ etwas schwerer. Unter Einbezug sämtlicher relevanten subjektiven und objektiven Tatkomponenten gestaltet sich das Tatverschulden angesichts der kürzeren Dau- er der Freiheitsberaubung im Vergleich insgesamt aber dennoch als etwas leich- ter. Es erscheint vorliegend angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 54 - 6.6. Nötigung betreffend Mobiltelefon und Sperrcode zum Nachteil C._____s (Sachverhaltsabschnitte 14 und 15) 6.6.1. Hinsichtlich der Nötigung zur Übergabe des Mobiltelefons und zur Nennung des Sperrcodes zum Nachteil des Geschädigten C._____ gilt bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich, was bereits zur gleichgelagerten Tat zum Nachteil A._____s gesagt wurde: Die erzwungene Offenlegung der Inhalte auf seinem Mobiltelefon war zwar mit einem Eingriff in seine Privatsphäre verbunden, die aber – in Relation zu denkbaren Handlungen, viel gröberen Handlungen, die noch vom Tatbestand erfasst wären – verhältnismässig leicht wiegt. Bei der vorliegen- den Tat zum Nachteil C._____s ist allerdings zu beachten, dass diesen im Ge- gensatz zum Privatkläger A._____ keinerlei Mitverschulden traf, hatte er doch keine Fotos gemacht, sondern ging in der Moschee tatsächlich seinem Gebet nach. Entsprechend wurden auf dem Mobiltelefon C._____s auch keine verfängli- chen Bilder aus der Moschee oder Kontakte zum Journalisten L._____ gefunden. Gleichzeitig legten die Beschuldigten mit Blick auf die Eingriffsintensität der Nöti- gungsmittel gegenüber der Tat zum Nachteil A._____s bei C._____ ein weniger schwerwiegendes Verhalten an den Tag, erschöpften sich die angewendeten physischen Nötigungsmittel doch im Packen am Arm und im Übrigen in verbalen Drohungen bzw. Drohgebärden. Es ist entsprechend von einem leichten objekti- ven Tatverschulden auszugehen. 6.6.2. Im Hinblick auf die subjektiven Tatkomponenten kann wiederum auf das be- reits zur Wegnahme des Mobiltelefons des Privatklägers A._____ Erwogene ver- wiesen werden (oben E. IV.6.3.3.). Die objektive Seite der Tatkomponente wird durch die subjektive auch hier nicht relativiert. Insgesamt rechtfertigt aber insbe- sondere die Abwesenheit von Schlägen eine gegenüber der entsprechenden Nö- tigung A._____s etwas geringere Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe. 6.7. Fazit Tatkomponente 6.7.1. Nach dem Gesagten resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Delikte, die mit einer Frei-
- 55 - heitsstrafe zu bestrafen sind, anhand des Tatverschuldens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 6.8. Täterkomponente 6.8.1. Sodann ist die Täterkomponente zu bewerten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. VI.5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus seiner Biographie ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Ver- halten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzu- messung. Beruflich hat sich seine Situation dahingehend verändert, dass er mitt- lerweile seine Lehre als Kaufmann abgeschlossen hat. Sodann ist er mittlerweile Vater eines 1-jährigen Kindes (Prot. II S. 18 f.). 6.8.2. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wurde bereits erwähnt, dass sich der Beschuldigte von Beginn der Strafuntersuchung an zwar geständig zeigte, den Privatkläger beschimpft und einmal bespuckt zu haben. Im Übrigen bestritt er eine Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen seit Beginn des Strafverfahrens allerdings konsequent und bezeichnete die Schilderungen der Privatkläger über die Ereignisse am Tatabend verharmlosend als "übertrieben" (Protokoll I S. 26). Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte er sich in ähnlicher Weise (Prot. II S. 21 ff.). Dass er die Taten bzw. seine Tatbeteiligung weitestgehend ab- streitet, darf jedoch – in Anbetracht des Grundsatzes, wonach sich die beschul- digte Person nicht selbst belasten oder an ihrer Verurteilung mitwirken muss – im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden und wirkt sich somit neutral aus. Gleiches gilt hinsichtlich der fehlenden Einsicht und Reue, ist diese doch Ausfluss seines Bestreitens der Tat. Das erwähnte Geständnis be- schränkt sich auf zwei einzelne und – in Anbetracht sämtlicher ihm nachgewiese- nen Straftaten – ohnehin nur geringfügige Vorwürfe (Bespucken und nachträglich eingestellter Vorwurf der verbalen Beschimpfung), die allerdings hier nicht zu be- rücksichtigen sind, zeigte sich der Beschuldigte doch hinsichtlich der vorliegend zu bewertenden Taten, für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nicht ge- ständig (vgl. dazu dafür unten E. IV.7.3.1). B._____ ist nicht vorbestraft (Urk. 203). Allerdings stellt weder dies noch die Tatsache, dass er sich seit dem
- 56 - Tatabend des tt. November 2016 wohlverhalten hat, eine besondere Leistung dar und wirkt sich entsprechend nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1 Regeste; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Die Vor- instanz berücksichtigt schliesslich das jugendliche Alter des Beschuldigten, der zum Tatzeitpunkt 18 ½ Jahre alt war, ohne weitere Begründung im Umfang von einem Monat als strafmindernd. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minde- rung der Strafe. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte volle Einsicht in das Un- recht seiner Taten besass (Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.5; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Vorliegend ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Taten aus jugendlichem Leicht- sinn begangen wurden oder der Beschuldigte aufgrund altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tatbeteiligung zu erkennen. Es erscheint mithin auch unter diesem Aspekt keine Strafminderung angezeigt. 6.8.3. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. 6.9. Mediale Vorverurteilung und Verfahrensdauer 6.9.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Strafreduktion von 2 Monaten vorge- nommen, da seit der Verhaftung der Beschuldigten über den Vorfall wiederholt und ausführlich in den Medien berichtet wurde und die Beschuldigten dabei teil- weise als Salafisten bezeichnet und vorverurteilt worden seien (Urk. 181 E. VI.5.3.). Dass der vorliegende Prozess bereits seit dem Vorverfahren eine grosse mediale Präsenz erfuhr, dürfte unbestritten sein. Dass – wie sich aus den wenigen bei den Akten liegenden Berichterstattungen ergibt (Urk. 159/5/1-3) – ei- ne gewisse mediale Vorverurteilung stattgefunden hat, lässt sich ebenfalls nicht ganz von der Hand weisen. So scheinen zumindest Schlagzeilen wie "Todesdro- hungen in O._____: Darum stehen Salafisten vor Gericht" (Urk. 159/5/1) oder "Foltermethoden in der O._____er P._____ Moschee" (Urk. 159/5/2) das Ergebnis der damals anstehenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Ungunsten der Beschuldigten etwas vorwegzunehmen. Auch fehlt in diesen beiden Artikeln etwa
- 57 - ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Nichtsdestotrotz ergibt sich bei der Lek- türe der genannten Artikel, dass weitgehend sachlich über die im Raum stehen- den Vorwürfe berichtet und auch die Standpunkte der Beschuldigten dargelegt wurden. Entsprechend erscheint die mediale Vorverurteilung zwar in gewissem Masse vorhanden, rechtfertigt angesichts ihrer – soweit für das Gericht beurteilbar
– nur geringen Schwere allerdings nur eine geringfügige Strafminderung. Der Be- schuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverur- teilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch ver- pflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelastung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt ha- ben will (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom
20. November 2014 E. 2.4.8. m.w.H.). Es erscheint folglich eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat als angemessen. 6.9.2. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer, welche sich im Berufungsver- fahren insbesondere aufgrund der Einschränkungen durch die Covid-19- Pandemie zusätzlich verlängert hat, ist dem Beschuldigten sodann eine weitere Strafminderung von 1 Monat zu gewähren. 6.10. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte B._____ für die Straftaten der mehrfa- chen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Nöti- gung, für die wie dargelegt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, zu einer Ge- samtfreiheitstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
7. Strafzumessung Geldstrafe 7.1. Gewaltdarstellungen 7.1.1. Wie bereits dargelegt, stellt der Tatbestand der Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1bis StGB gegenüber der ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Beschimpfung die schwerere Straftat dar. Der ordentliche Straf- rahmen beträgt somit vorliegend 1 - 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB).
- 58 - 7.1.2. Mit Blick auf den objektiven Tatbestand kann grundsätzlich auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 181 E. 7.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die geringe Zahl der Gewaltdarstellungen (1 Video und 2 Bilddateien) sowie des Umstands, dass der Tatbestand noch weitaus grausamere Darstellun- gen erfasst, erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätze in Relation zum auf maximal 360 Tagessätze Geldstrafe beschränk- ten Strafrahmen als zu hoch. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Ge- waltvideo vom Beschuldigten unaufgefordert im Rahmen eines WhatsApp- Gruppenchats zugeschickt wurde und somit – aufgrund der standardmässigen Grundeinstellungen dieser App – automatisch gespeichert wurde. Dies mag ihn im Schuldpunkt zwar nicht zu entlasten. Seine strafbaren Handlungen gingen aber auch nicht wesentlich über das hinaus, was für die Erfüllung des Tatbestan- des notwendig ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschuldigte in der Strafuntersuchung klar von der Gutheissung solchen Gewaltdarstellungen distan- ziert hat (Urk. 9/5 S. 2). Insgesamt wiegt das Verschulden somit noch leicht bis sehr leicht. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 7.2. Beschimpfung zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9) 7.2.1. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung in Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. Bei der objek- tiven Tatschwere ist relevant, dass es sich beim Bespucken einer Person um ei- nen sehr deutlichen Ausdruck der Herabwürdigung handelt, die überdies geeignet ist, bei der betroffenen Person Ekel und zumindest vorübergehendes Unbehagen auszulösen, was vorliegend insbesondere deshalb relevant ist, weil davon auszu- gehen ist, dass der Speichel der Beschuldigten zumindest teilweise im Gesicht des Privatklägers landete. Dies birgt darüber hinaus auch ein gewisses erhöhtes Risiko für den Geschädigten, sich mit Krankheiten anzustecken. Für die objektive Tatschwere ist sodann erheblich, dass das Bespucken mehrfach bzw. durch meh- rere Beteiligte erfolgte. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. Zu den Beweg- gründen der Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Herabwürdigung des Privat- klägers direktes Handlungsziel darstellte. Damit gingen die Beschuldigten jedoch nicht über das hinaus, was zu Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung not-
- 59 - wendig ist, weshalb diesem Umstand auch keine gesonderte verschuldenserhö- hende Wirkung zuzumessen ist. In gewissem Masse ist allerdings die Wut der Beschuldigten über das heimliche Fotografieren von Gläubigen in der Moschee verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. 7.2.2. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Berücksichtigung einer solchen Provokation setzt voraus, dass der Täter sie unmittelbar, das heisst in der durch das unge- bührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung und ohne Zeit zu ruhiger Überle- gung zu haben, beantwortet. Zwar handelte es sich beim Bespucken A._____s durch die Beschuldigten B._____, G._____ und des Jugendlichen durchwegs um eine Reaktion auf die angebliche Entlarvung A._____s als den bereits länger ge- suchten Spion bzw. Verräter, welcher im Vorfeld des Tatabends Informationen über Personen und Inhalte von Predigten an die Presse weitergegeben habe. Das heimliche Fotografieren in der Moschee trotz der expliziten Verbotshinweise ist als ungebührlich zu qualifizieren, und die beschriebene Erregung – insbesondere aufgrund der Kontakte des Privatklägers zu einem einschlägig bekannten Journa- listen (L._____) – bis zu einem gewissen Grad verständlich. In Anbetracht der Vorgeschichte (frühere Veröffentlichung von brisanten Predigten und Bilder der Moschee bzw. von Moscheebesuchern, durch welche die P._____ und ihre Be- nutzer medial in Verruf geraten waren, beabsichtigten die Beschuldigten mit dem Bespucken primär die angeblichen, lange vor dem Tatabend begangenen Verfeh- lungen bzw. den Verrat A._____s zu sanktionieren. Selbst die am Tatabend er- stellen Fotos waren zum Zeitpunkt, als sie ihn bespuckten, längstens gemacht. Entsprechend fehlt es bei ihren Handlungen bereits an der notwendigen Unmittel- barkeit der Reaktion auf das ungebührliche Verhalten des Privatklägers. Ohnehin überstiegt das mehrfache Bespucken des Privatklägers durch die Beschuldigten sodann den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB noch zu- lässt. Eine Strafbefreiung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. 7.2.3. Insgesamt ist somit von einem noch leichten Verschulden auszugehen, weshalb – isoliert betrachtet – ein Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe als
- 60 - angemessen erscheinen würde. Nachdem diese Tat keinerlei Zusammenhang mit den Gewaltdarstellungen aufweist, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 80 Tagessätze Geldstra- fe zu erhöhen. 7.3. Täterkomponente, Verfahrensdauer und Tagessatz 7.3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann mit Blick auf das Vorleben des Be- schuldigten auf das bereits Erwogene verwiesen werden (oben E. IV.6.8.1.). Hin- sichtlich dieser beiden Delikte ist sodann relevant, dass sich der Beschuldigte so- wohl hinsichtlich der Gewaltdarstellungen als auch hinsichtlich des Bespuckens grundsätzlich geständig zeigte. Während er hinsichtlich der Gewaltdarstellungen jedoch seine Schuld zwar bestreitet (vgl. dazu zutreffend die Erwägungen der Vo- rinstanz Urk. 181 E. VI.7.3; Art. 82 Abs. 4 StPO), so betrachtete er seine Spuckat- tacke im Nachhinein immerhin als Fehler. Entsprechend wirkt sich die Täterkom- ponente vorliegend im Umfang von 10 Tagessätzen leicht strafmindernd aus. 7.3.2. Schliesslich ist auch hier angesichts der langen Verfahrensdauer eine leich- te Strafminderung im Umfang von 10 Tagessätzen zu gewähren. 7.3.3. Im Ergebnis erscheint somit eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geld- strafe als angemessen. 7.3.4. Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte verweigerte im Beru- fungsverfahren die Aussage zu seiner Einkommenssituation (vgl. Prot. II S. 19). Trotz mittlerweile abgeschossener Lehre ist zu seinen Gunsten von der vo- rinstanzlich festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– auszugehen. 7.3.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ für die Gewaltdarstellungen so- wie die Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen.
- 61 - 7.4. Tätlichkeiten zum Nachteil A._____s (Sachverhaltsabschnitt 7) 7.4.1. Der Beschuldigte ist ferner – zusätzlich zu den bereits im Rahmen der Nöti- gung abgegoltenen Ohrfeigen – für weitere mittäterschaftlich begangene Tätlich- keiten im Gebetsraum gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 für schuldig befunden worden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Einwirkungen auf den Privatkläger um Ohrfeigen und nicht etwa um Faustschläge oder Tritte gehandelt hat. Wenngleich diese nicht besonders stark oder schmerzhaft gewe- sen sein dürften – wovon aufgrund des Fehlens entsprechender Angaben des Privatklägers zu Gunsten der Beschuldigten auszugehen ist – handelte es sich dennoch um physische Einwirkungen, die keineswegs zu bagatellisieren sind und die mit Blick auf all jene Handlungen, die der Tatbestand der Tätlichkeit bereits als strafbare Beeinträchtigung erfasst (Bewerfen mit einem Gegenstand, Zerzausen einer kunstvollen Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeit, vgl. ROTH/KESHELAVA, in Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, N 3 zu Art. 126 StGB), von gewissem Gewicht sind. Relevant ist ferner, dass es sich nicht nur um eine, sondern um mehrere Ohrfeigen handelte, wobei der Beschuldigte teilweise auch selber zugeschlagen hat. In subjektiver Hinsicht sind wiederum die bereits mehrfach erwähnten Rachemotive in Kombination mit ihrer – wenn auch nur in beschränktem Masse nachvollziehbarer – Wut über das unerwünschte heimliche Fotografieren A._____s zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, was für sich jedoch nicht zu einer Straferhöhung führt. 7.4.2. Auch hier fehlen Angaben des Beschuldigten zu seiner aktuellen Einkom- menssituation, und es ist zu seinen Gunsten von den vorinstanzlich festgestellten Verhältnissen auszugehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in der Hö- he von Fr. 500.– erscheint vor diesem Hintergrund dem Verschulden des Be- schuldigten und seinen Verhältnissen angemessen und ist entsprechend zu be- stätigen. 7.4.3. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.
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8. Vollzug 8.1. Die Vorinstanz hat die Rechtslage zu den Voraussetzungen des bedingten Aufschubs von Strafen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 181 E. VII.1.). 8.2. Der Beschuldigte verfügt, wie bereits erwähnt, über keine Vorstrafen. Auch sonst finden sich keine Hinweise, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden. So hat der Beschuldigte sich – soweit ersichtlich bzw. soweit dies be- rücksichtigt werden darf – seit den am tt. November 2016 begangenen Taten und damit seit rund fünf Jahren wohl verhalten (Urk. 203 sowie Urk. 215). Wie sich aus seinen Aussagen im Vorverfahren ergibt, haben die erstandenen 182 Tage Untersuchungshaft den Beschuldigten schwer beeindruckt, womit er sich bereits deshalb sehr bewusst sein dürfte, welche einschneidenden Konsequenzen eine künftige Nichtbewährung hätten. Dass der Beschuldigte vorliegend – wie darge- legt – zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, sollte somit genügend abschre- ckende Wirkung zeitigen, um ihn künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. In Anbetracht dessen ist die für einen Strafaufschub erforderliche Abwesenheit einer Schlechtprognose klar zu bejahen und die Freiheitsstrafe entsprechend vollstän- dig bedingt aufzuschieben. Dass gilt vorliegend auch für die zusätzlich ausge- sprochene Geldstrafe. Gleichsam erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit der zusätzlich für die Übertretung (Tätlichkeit) auszusprechende Busse immerhin eine direkt spürbare Folge seiner Taten zu ertragen hat, auch das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Hinblick auf die bedingt aufzuschie- benden Strafen als nicht notwendig. Angesichts der ungetrübten Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
9. Fazit 9.1. Im Ergebnis ist der Beschuldige B._____ für die am tt. November 2016 be- gangenen Taten sowie für die Gewaltdarstellungen insgesamt mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die er- standene Untersuchungshaft von 182 Tagen (vom 21. Februar 2017 bis
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21. August 2017) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Zusätz- lich ist für die Tätlichkeit eine Busse von Fr. 500.– auszusprechen, die im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umge- wandelt werden kann. V. Zivilforderung
1. Ausgangslage 1.1. A._____ erklärte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens mit entspre- chender Erklärung, sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger am Verfahren teil- nehmen zu wollen (Urk. 35/5). Damit hat er sich gültig als Privatkläger konstituiert. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 20'000.– sowie Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 118'000.– nebst Zins, wobei die Beschuldigten solidarisch zur Zahlung dieser Forderungen verpflichtet werden sollten. 1.2. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung dahingehend gutgeheissen, als sie die Beschuldigten D._____, B._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und den Jugendlichen in solidarischer Haftung verpflichtete, dem Privat- kläger Fr. 2'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genutu- ungsbegehren ab. Ebenfalls wies sie die Schadenersatzforderung vollumfänglich ab. 1.3. Mit seiner Berufungserklärung beschränkte der Zivil- und Strafkläger A._____ sein Rechtmittel auf den Zivilpunkt und verlangte zunächst noch die voll- ständige Zusprechung seiner ursprünglich gestellten Zivilforderung, mithin Scha- denersatz im Umfang von Fr. 118'000.–. Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte er die Schadenersatzforderung allerdings auf Fr. 79'090.–. Überdies verzichtete er auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch beantragte Verzinsung der beiden Forderungen (Urk. 216/2 S. 2). 1.4. Überdies beantragte der Privatkläger mit Blick auf seine Zivilforderung mehrere Beweisergänzungen (Urk. 216/1 S. 1 f.).
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2. Zulässigkeit der im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel 2.1. Wie eingangs dargelegt, beantragt der Privatkläger A._____ zahlreiche Beweisabnahmen, mitunter die Befragung von Dr. K._____, von L._____ sowie von Dr. M._____. Entsprechend ist zunächst zu entscheiden, ob die vom Privat- kläger zum Beleg der Zivilforderung angebotenen Beweismittel in Anbetracht des Zeitpunkts ihrer Einbringung erst im Berufungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind, oder ob diese unter diesem Gesichtspunkt allenfalls verspätet angeboten wurden und entsprechend unbeachtlich sind. 2.2. Die Strafprozessordnung regelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO, allerdings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezif- ferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 StPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO zu erfolgen habe – mit kurzer schriftlicher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letztmögli- chen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird somit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweisver- fahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfah- ren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezif- ferungen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, enthält die Strafprozessordnung keine Regelung. Das Bundesgericht hat die Fra- ge, "ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Beru- fungsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 389 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO)" im Hinblick auf die strittige nachträgliche Bezifferung und Begründung einer Adhäsionsklage gestützt auf ein vermeintlich erst im Berufungsverfahren eingereichtes Beweismittels in einem
- 65 - Entscheid vom 30. September 2014 zwar ausdrücklich aufgeworfen, letztlich aber offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4.). 2.3. Auch die im Rahmen der gemeinsamen Berufungsverhandlung von der Verteidigung eines Mitbeschuldigten angerufene Bestimmung Art. 398 Abs. 5 StPO, wonach "das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft [wird], als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde", hilft hier nicht weiter, kommt diese doch nach ihrem Wortlaut einerseits bereits nur dann zur Anwendung, wo sich die Berufung "nur auf den Zivilpunkt" beschränkt, mithin so- wohl Schuld- als auch Strafpunkt von keiner Partei angefochten wurden. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall. Andererseits dürfte sich die Tragweite dieser Be- stimmung auf die Regelung der Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition des Beru- fungsgerichts beschränken, was sich insbesondere aus der systematischen An- ordnung dieser Bestimmung im Artikel 398 StPO unter der Marginalie "Zulässig- keit und Berufungsgründe", in welcher das Gesetz den Umfang der Überprü- fungsbefugnis bzw. die zulässigen Rügegründe im Berufungsverfahren regelt (Abs. 2 - 4). Die Bestimmung bezieht sich mithin auf die im Zivilprozess im Rechtsmittelverfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Berufung (Art. 308 ff. ZPO) mit voller Kognition und Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) mit eingeschränkter Kognition der Rechtsmittelinstanz, welche bei Endentscheiden auf die Höhe des Streitwerts abstellt (Streitwertgrenzen von Fr. 10'000.–, Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZIM- MERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers /Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 398 StPO; SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 398 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 398 StPO). Mit anderen Worten ist Art. 398 Abs. 5 StPO weder in der hier vorliegenden konkreten Konstellation (Schuld- und Straf- punkt angefochten), noch generell für die hier interessierende Frage, ob im Adhä- sionsprozess unbeschränkt zusätzliche Beweismittel eingebracht werden können, einschlägig.
- 66 - 2.4. Das bedeutet jedoch nicht, dass zivilprozessuale Normen im Adhäsions- prozess hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage nicht von Belang wä- ren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gel- ten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sol- len entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar sein, wo Lücken beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Privatkläger, welcher seine Berufung auf den im erstinstanzli- chen Verfahren abgewiesenen Zivilpunkt beschränkt, vor Berufungsgericht noch zusätzliche Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ange- boten wurden, einbringen kann, um damit seinem Zivilanspruch zweitinstanzlich doch noch zur Gutheissung zu verhelfen. Im Zivilprozess ist die diesbezügliche Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und andererseits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel gar generell ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten sind im Berufungsverfahren im Zivilprozess nur noch "berechtigte" Noven zulässig. Dazu gehören sog. echte Noven, welche per Definition Tatsachen und Beweismittel sind, welche erst nach dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind und entsprechend bereits deshalb nicht früher in den Prozess eingebracht werden konnten. Unechte Noven dagegen sind Tatsa- chen, die sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, die aber von der betreffenden Partei, die sich auf sie beruft, im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht geltend gemacht worden sind. Sie sind nur noch dann beachtlich, wenn die betreffende Prozesspartei zu beweisen vermag, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Diese Voraus-
- 67 - setzungen der Berücksichtigung jeden neuen Vorbringens und jedes neuen Be- weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (vgl. zum ganzen SPÜHLER, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO, mit zahlreichen Verweisen auf Rechtsprechung und wei- tere Lehrmeinungen). Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsions- prozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Gründe für eine derart weitgehende Privilegierung des Adhäsionsklägers im straf- rechtlichen Berufungsverfahren, das bekanntlich – wie auch das zivilrechtliche Berufungsverfahren – grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, sind nicht er- sichtlich. 2.5. Vorliegend wurde die genannte Abnahme von Beweisen in Form der Be- fragung von Dr. K._____, Dr. L._____ und Dr. M._____ (Urk. 216/1 Beweisanträ- ge 3. a), c) und e) erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Beru- fungserklärung beantragt (vgl. Urk. 150, 159/2 und 160/2). Dass es sich bei die- sen neu offerierten Beweismitteln des Privatklägers A._____ nicht um echte No- ven handelt, erscheint offensichtlich und wird auch vom Privatkläger nicht geltend gemacht. Auch legt der diesbezüglich beweispflichtige Privatkläger nicht dar, dass diese "neuen" Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren vor Bezirksgericht hätten eingebracht werden könnten. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich diese Beweisanträge als verspätet und sind im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Die vom Privatkläger A._____ beantragten Beweisergänzungen sind abzuweisen. 2.6. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des vom Privatkläger an der Be- rufungsverhandlung als Urk. 217/1 zu den Akten gereichten Arztberichtes von Frau Dr. K._____ vom 10. August 2021. Der Arztbericht wurde zwar erst kürzlich
- 68 - vor der Berufungsverhandlung verfasst, rekapituliert jedoch die Behandlung des Privatklägers A._____ durch Dr. K._____ im unmittelbaren Nachgang zum Vorfall in der P._____ Moschee und die von ihr bereits damals diagnostizierte Posttrau- matische Belastungsstörung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Das Schreiben hat mithin nur Tatsachen zum Gegenstand, welche sich bereits vor mehr als vier Jahren und damit deutlich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ereigneten. Weshalb ein solcher "Arztbericht" bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt des Privat- klägers nicht bereits rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich macht der Privatklägervertreter selber geltend, diese schriftlichen Auskünfte erst deutlich nach dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bei Dr. K._____ eingeholt zu haben, um damit auf das von der Vorinstanz als vom Be- weisgehalt her ungenügend taxierte frühere Schreiben bzw. Arbeitsunfähigkeits- zeugnis von Dr. K._____ vom 28. November 2016 zu reagieren (Urk. 216/1). Ent- sprechend handelt es sich bei diesem Arztbericht ebenfalls nicht um ein berech- tigtes Novum im oben beschriebenen Sinne, weshalb auch dieser zum Beweis of- ferierte Urkunde im Berufungsverfahren im Adhäsionsprozess nicht zu berück- sichtigen ist.
3. Schadenersatzforderung 3.1. Der Privatkläger macht Schadenersatz für Lohn- und Honorarausfall gel- tend, welche als Folge der durch den Vorfall vom tt. November 2016 verursachten Arbeits- und Studierunfähigkeit des Privatklägers A._____ entstanden seien. Die Forderung setzt sich dabei einerseits aus einem entgangenen Honorar aus einem Auftrag von Dr. L._____, der sich brutto auf Fr. 18'000.– resp. – nach Abzug AHV/IV/EO (total 10%) – auf netto Fr. 16'200.– belaufen habe, zusammen. Der zweite Schadensposten sei gemäss Privatkläger aus entgangenem Verdienst aufgrund seines verzögerten Studienabschlusses entstanden und belaufe sich auf netto Fr. 63'090.–. Obwohl sich die geltend gemachten beiden Teilbeträge addiert auf Fr. 79'290.– belaufen, beantragt der Privatkläger insgesamt "nur" die Zuspre- chung von Fr. 79'090.–, womit letztgenannter Betrag massgeblich ist.
- 69 - 3.1.1. Hinsichtlich der Begründung dieses Anspruchs kann auf die zutreffende Zusammenfassung des Standpunkts des Privatklägers A._____ im erstinstanzli- chen Verfahren, der sich im Berufungsverfahren nicht verändert hat, verwiesen werden: Demnach bringt der Privatkläger im Rahmen seines Parteivortrages vor, er habe im Herbst 2016 erstmals direkt von L._____ einen Auftrag erhalten. Er hätte für diesen im Dezember 2016 und Januar 2017 mehrmals nach Libyen und Tunesien reisen müssen, um für eine Reportage des freien Journalisten L._____ mit Verbindungsleuten zu sprechen und sie für Termine vor der Kamera zu ge- winnen. Zudem hätte er eine gemeinsame Reise nach Libyen vorbereiten sollen, ein Visum für L._____ beschaffen und für die Sicherheit und sichere Unterkünfte während der Reise sorgen sollen. Diese Reise hätte im Februar 2017 während zwei bis drei Wochen stattfinden sollen. Für den gesamten Zeitraum von Dezem- ber 2016 bis und mit Februar 2017 hätte A._____ von L._____ persönlich mit ei- nem Honorar von Fr. 18'000.– brutto zuzüglich Spesen entschädigt werden sol- len, und zwar unabhängig davon, ob die Reportage auch verkauft bzw. veröffent- licht worden wäre. Das Honorar sei spätestens Ende Februar 2017 fällig gewe- sen. Ausgelöst durch die in diesem Strafverfahren gegenständlichen Straftaten der Beschuldigten habe der Privatkläger A._____ eine Posttraumatische Belas- tungsstörung erlitten und sei während mindestens sechs Monaten nicht mehr in der Lage gewesen, seiner teilzeitlichen journalistischen Tätigkeit nachzugehen. Entsprechend habe er aus zwingenden gesundheitlichen Gründen den Auftrag von L._____ nicht ausführen können und habe entsprechend den besagten finan- ziellen Schaden von netto Fr. 16'200.– erlitten. Nach seiner Genesung im Früh- sommer 2017 sei an eine Ausführung des Auftrages nicht mehr zu denken gewe- sen, da L._____ inzwischen festangestellt gewesen sei und A._____ aufgrund des im Zusammenhang mit den Vorfällen des tt. November 2016 erlittenen Trau- mas dazu ohnehin nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vorinstanzliches Urteil E. IX.1.1.; Urk. 150 S. 2 ff.; 216/2). 3.1.2. Den zweiten Schadensposten im Umfang von Fr. 63'090.– führt der Privat- kläger ebenfalls auf die als Folge des Vorfall vom tt. November 2016 erlittene Posttraumatische Belastungsstörung und die damit verbundene Studierunfähig- keit zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, macht der Privatkläger zusam-
- 70 - mengefasst Folgendes geltend: Er habe im Herbst 2016 an der N._____ ein Stu- dium für Stadt-, Verkehrs- und Raumplanung begonnen. Das Studium dauere in der Regel 6 Semester bzw. drei Jahre. Der Vorfall vom tt. November 2016 habe aber sein erst gerade begonnenes Studium platzen lassen. Aufgrund der 100- prozentigen Arbeits- und Studierunfähigkeit habe er bis Ende Mai 2017 die Vorle- sungen nicht mehr besuchen, das Selbststudium zu Hause nicht mehr aufnehmen und keine Prüfungen ablegen können. Entsprechend habe er sowohl das erste Semester nicht mehr abschliessen und auch nicht mehr ins zweite Semester ein- steigen können. So habe er sein Studium erst im September 2017 wieder auf- nehmen können, womit er ein Studienjahr verloren habe. Ohne den Vorfall hätte er sein Studium ein Jahr früher beenden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit als Raumplaner aufnehmen können. Mithin sei ihm ein Schaden in der Höhe ei- nes Jahreslohnes entstanden, welchen der Privatkläger an der Berufungsver- handlung wie gesagt neu mit Fr. 63'090.– (netto) bezifferte (Urk. 216/2). 3.1.3. Seitens des Beschuldigten wurde die Schadenersatzforderung vollumfäng- lich bestritten (Urk. 160/3 S. 21 f.). Entsprechend beantragt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung die Abweisung der privatklägerischen Berufung (Urk. 214 S. 1, 7). 3.2. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Privatkläger beide gel- tend gemachten Schadenspositionen darauf zurückführt, dass er nach dem Vor- fall vom tt. November 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten ha- be, welche ihm sowohl die Weiterführung seines Studiums als auch die Ausübung seiner journalistischen Nebentätigkeit für L._____ verunmöglicht habe. Allfällige Schadenersatzansprüche sind entsprechend nur dann begründet, wenn sich ge- nügend klar feststellen liesse, dass die Posttraumatische Belastungsstörung tat- sächlich bestand und ihre alleinige kausale Ursache in den von den Beschuldig- ten begangenen Taten hatte. Doch gerade hinsichtlich letzterem ergeben sich aus den Vorbringen des Privatklägers sowie den von ihm eingereichten und auch im Berufungsverfahren beachtlichen Beweismitteln verschiedene Unklarheiten. So bestehen anhand des bereits erwähnten Schreibens der Therapeutin Dr. K._____ vom 28. November 2016 – wie bereits erwähnt (oben E. IV.4.1.2.) – Hinweise da-
- 71 - rauf, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall des tt. November 2016 bei be- sagter Psychiaterin in Behandlung war. Sodann wird in diesem Zusammenhang auch vom Privatklägervertreter an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Privatkläger A._____ bereits vor dem Vorfall als Folge traumatisierender Syrien- Reisen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung litt, wenngleich er – ohne dies weiter auszuführen – geltend macht, dass diese zum Zeitpunkt des Vorfalls in der P._____ Moschee bereits wieder verheilt gewesen sei (Prot. II S. 130). Mit anderen Worten steht mit Blick auf die behauptete Posttraumatische Belastungs- störung die ernsthafte Möglichkeit einer beim Privatkläger bereits vor dem Vorfall in der P._____ Moschee vorhandenen Prädisposition. Substantiierte Darlegungen zu dieser allfällig bestehenden psychischen Vorerkrankung und insbesondere zu deren Auswirkung auf die hier behauptete angeblich schadensstiftende psychi- sche Beeinträchtigung bringt der Privatkläger vor Berufungsgericht jedoch keine vor. Auch aus den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Untersuchungsakten ergibt sich nichts diesbezüglich, weigerte sich der Privatkläger doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, zu diesem Thema Auskunft zu erteilen (Urk. 20/2 S. 36). 3.3. Ferner ergeben sich aus den Einvernahmen der beiden Privatkläger, dass diese im Nachgang an den Vorfall vom tt. November 2016 offenbar grosse Angst hatten, dass die Beschuldigten oder Drittpersonen, welche von den Beschuldigten über die angebliche Spionage der Privatkläger in der P._____ Moschee informiert worden seien, für diese Spionagetätigkeit Vergeltung üben könnten. So äusserte sich etwa der Privatkläger C._____ dahingehend, dass sie in weiten Kreisen von anderen, teilweise radikalen Islamgläubigen in anderen Moscheen in der Schweiz und im Ausland für "vogelfrei" erklärt worden seien, was bei den Privatklägern of- fenbar riesige Angst um sich und ihre Familien ausgelöst hatte. Wie bereits darge- legt, fühlte sich etwa der Privatkläger C._____ regelrecht verfolgt und traute sich nicht mehr nach Hause bzw. sah sich angeblich gezwungen, seine Telefonnum- mer zu wechseln und für seine Familienangehörigen in der Schweiz und in Libyen Wohnortwechsel zu veranlassen (Urk. 20/5 S. 2, 4 f.; Urk. 20/6 S. 25 f.). Im Rah- men seiner polizeilichen Einvernahme äusserte sich auch der Privatkläger A._____ dahingehend, dass er nach dem Vorfall vom tt. November 2016 in die-
- 72 - sem Zusammenhang bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, wobei er sich aber nicht genauer dazu äussern bzw. dies später nicht mehr bestätigen wollte (Urk. 20/1 S. 8). Allerdings bekräftigte auch er, gehört zu haben, dass Informatio- nen über bzw. Fotos von ihm und C._____ zu anderen Moscheen bzw. an deren Besucher verschickt worden seien (Urk. 20/2 S. 30 f.). Auch äusserten sich beide Privatkläger dahingehend, dass in dieser Hinsicht vor allem der Beschuldigte S._____, welcher wie bereits erwähnt bis heute nicht ermittelt werden konnte, ei- ne tragende Rolle gespielt habe (Urk. 20/2 S. 31; Urk. 20/5 S. 6; Urk. 20/6 S. 37). Ob bzw. inwieweit die von den Privatklägern behaupteten Bedrohungen und die vermeintlich schwerwiegende Verbreitungen ihrer Angaben bzw. Fotos tatsächlich stattgefunden haben, muss offenbleiben, wird solches dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten doch im vorliegenden Strafverfahren nicht zum Vorwurf gemacht. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers 1 sind diese be- haupteten Umstände möglicherweise durchaus erheblich, bestehen nach dem Gesagten doch durchaus Hinweise darauf, dass die geltend gemachten psychi- schen Folgen nicht direkt auf die angeklagten Straftaten der Beschuldigten zu- rückzuführen sein könnten, sondern teilweise oder gar vorwiegend durch die Angst vor weiteren Vergeltungsaktionen für das ihnen vorgeworfene Spionieren – insbesondere auch durch Drittpersonen aus dem radikalislamistischen Milieu – (mit-)verursacht worden sein könnten. Nachdem die diesbezüglichen offenen Fra- gen mit möglicherweise entscheidenden Auswirkungen auf die Kausalität der vom Privatkläger behaupteten Schadensverursachung hatten, wäre es am Privatkläger gewesen, seine Zivilklage auch in dieser Hinsicht genauer zu substantiieren, was er jedoch nicht getan hat. Mangels genügender Substantiierung der Zivilklage kann im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Entscheidung über die Schadenersatzforderung getroffen werden und die Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ sind entsprechend auch aus diesem Grund auf den Zivil- weg zu verweisen. 3.4. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ ge- stützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
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4. Genugtuung 4.1. Parteistandpunkt und rechtliche Voraussetzungen 4.1.1. Der Privatkläger A._____ macht geltend, der Vorfall des tt. November 2016 habe bei ihm nachhaltig negative Auswirkungen gezeitigt. Nicht nur sei er am Tatabend selber geschlagen, der Freiheit beraubt, genötigt und in Todesangst versetzt worden. Die Todesangst habe auch nach dem Vorfall wochen- und mo- natelang angehalten. Diese Angst habe sodann nicht nur mit Blick auf sich selber bestanden, sondern vielmehr habe er panische Angst davor gehabt, dass seinen Angehörigen etwas passieren könnte. Ihm sei ferner eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden. Demnach habe er während Monaten unter enormer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, massiven Angstzuständen und Verfol- gungsideen gelitten. Weiter hätten ihn Albträume, Schlaflosigkeit und Verwirrt- heitszustände geplagt. Sodann habe er nach dem Vorfall sieben Mal die Woh- nung gewechselt und fühle sich auch heute noch unsicher in seinen vier Wänden. Entsprechend sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zur Abgeltung der erlittenen seelischen Unbill angemessen (Urk. 150 S. 4 Rz. 5; Urk. 159/2 S. 8 ff.; Urk. 216/2 S. 13 f.). 4.1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Zusprechung einer Ge- nugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.1. f.; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligati- onenrecht I, 7. Aufl. 2019, N 13 ff. zu Art. 47 OR sowie N 13 zu Art. 49, je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.2. Konkrete Beurteilung 4.2.1. Körperliche Beeinträchtigung hat der Privatkläger A._____ aufgrund des Vorfalls zwar kaum erlitten bzw. diese hatten keine übermässigen Leiden verur- sacht. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, ist aber von einer beachtenswerten Beeinträchtigung seines psychischen Wohlbefindens auszuge- hen, die er am Tatabend erleiden musste. So ist wie dargelegt davon auszuge- hen, dass der Privatkläger sich am Tatabend aufgrund des Vorgehens der Be- schuldigten vor allem im ersten Teil des Vorfalls (vor Eintreffen des Imams und
- 74 - des Vorstands) komplett ausgeliefert und schutzlos fühlte und während längerer Zeit ernsthaft um sein Leben fürchtete, war er doch aufgrund der ernstzunehmen- den Drohungen der Beschuldigten davon überzeugt, an diesem Abend sterben zu müssen bzw. getötet zu werden. Hinzu kamen Erniedrigungen und Demütigun- gen, sowohl verbal als auch in Form mehrfachen Bespuckens sowie dem Zwang, eine Geldnote in den Mund zu nehmen. Dass diese Erlebnisse, wie bereits darge- legt, auch im Nachhinein gewisse Auswirkungen auf das psychische Wohlbefin- den zeitigten, ist mit der Vorinstanz als notorisch und somit – wenn auch nur in beschränktem Masse – als erstellt zu erachten (vgl. oben E. IV.4.1.2. sowie hier- vor). Die für das Aussprechen einer Genugtuung erforderliche Schwere der seeli- schen Unbill ist insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht er- reicht. Die Widerrechtlichkeit des schädigenden Verhaltens der Beschuldigten ist angesichts der vorliegend festgestellten Strafbarkeit desselben offensichtlich ge- geben. In dieser ist Hinsicht ist auch die Kausalität zwischen der genannten seeli- schen Unbill und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten als erstellt zu er- achten. Sodann hat eine anderweitige Widergutmachung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. IX.3.3) – nicht stattgefunden. Insgesamt sind die Voraussetzungen für das Zu- sprechen einer Genugtuung in diesem (beschränkten) Umfang somit erfüllt. Für die Bemessung der Genugtuung ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden der Beschuldigten weitestgehend noch im eher tiefen Bereich bewegte. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem erwogen, dass den Privat- kläger am Vorfall ein gewisses Mitverschulden trifft, indem er im Bewusstsein um die Brisanz seines Tuns die Eskalation der Situation in der Moschee durch sein Verhalten (unerwünschtes Fotografieren in der Moschee und Weitergabe von Fo- tos und Informationen an den Journalisten L._____; provokatives Mitführen von Alkoholflaschen) bis zu einem Gewissen grad provoziert bzw. zumindest ausge- löst hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– erscheint den Umständen entsprechend angemessen. 4.2.2. Ob und inwieweit eine darüber hinausgehende seelische Unbill in der Ge- stalt der behaupteten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Arbeits- und Studierunfähigkeit etc. bestand, die sodann direkt auf die zu beurteilenden
- 75 - Taten zurückzuführen sind, muss mangels genügender Substantiierung seitens des Privatklägers auch hier offengelassen werden. Um Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die obigen Erwägungen (E. V.3.2. f.) verwiesen werden. Ent- sprechend ist auch die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag, d.h. soweit diese über das als erstellt erachtete und mit Fr. 2'000.– abgegoltene Mass hinausgeht, auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2.3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam – sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen – verschuldet haben, dem Geschädigten für diesen Schaden solidarisch. Vorliegend begingen die Be- schuldigten D._____, B._____ und F._____, G._____, der Jugendliche, H._____ und E._____ eine Vielzahl von Straftaten in verschiedenen Konstellationen ge- meinsam, wobei einzelne der Beschuldigten an gewissen Delikten als Haupttäter, an anderen als Gehilfen mitwirkten. Wie bereits eingangs zur Strafzumessung dargelegt, bedingt der vorliegende Fall eine gewisse Gesamtbetrachtung des Verhaltens bzw. des Zusammenwirkens der Beschuldigten, wobei sich insbeson- dere auch die soeben erläuterten Tatfolgen, die eine Genugtuung rechtfertigen, nicht einem einzelnen Delikt oder Täter zuordnen lassen, sondern vielmehr der Gesamtheit der Taten der Beschuldigten geschuldet sind (vgl. dazu ausführlich oben E. IV.4.1.1. ff.). Den dem Privatkläger A._____ entstandenen immateriellen Schaden haben die sieben Beschuldigten entsprechend gemeinsam verschuldet, wobei jeder Beschuldigte durch sein Handeln bzw. sein Mitwirken an den Hand- lungen der anderen einen massgeblichen Beitrag geleistet hat. Die Vorausset- zungen einer solidarischen Haftung für die dem Privatkläger A._____ zugespro- chene Genugtuung sind entsprechend gegeben. Im Aussenverhältnis sind die Beschuldigten D._____, B._____, F._____, G._____, der Jugendliche, H._____ und E._____ entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger die Genugtuung un- ter solidarischer Haftung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu bezahlen. Einzig den Beschuldigten Q._____, I._____ und R._____ konnte eine strafrechtlich relevante Beteiligung an den Taten nicht nachgewiesen werden (vgl. separate Verfahren SB190209 und SB190213, Urteile vom 15. September 2021 mit entsprechender Begründung), womit sie auch keine Pflicht zur Leistung einer Genugtuung trifft.
- 76 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Verfahrenskosten 1.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts der von ihr erkannten teilweisen Freisprüche die Verfahrenskosten zu 3/4 auferlegt. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in ihrer Berufung, dem Beschuldigten die Kosten vollständig auf- zuerlegen, mit der Begründung, dass die angeklagten Sachverhalte ein zusam- menhängendes Ereignis betreffen würden. Sodann sei das Gewicht der Einzel- handlungen, hinsichtlich welcher Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche er- folgten, gegenüber den Hauptvorwürfen, für welche der Beschuldigte schuldig ge- sprochen wurde, sehr marginal. Insbesondere hätten sie keinerlei Untersu- chungshandlungen nach sich gezogen, welche im Rahmen der schwerwiegenden Hauptvorwürfe nicht ohnehin vorzunehmen gewesen wären (Urk. 184 S. 5). 1.1.3. Wenngleich sich sämtliche fraglichen Handlungen zwar durchaus in einem relativ begrenzten zeitlichen und örtlichen Rahmen abgespielt hatten, erscheint es nicht sachgerecht, diese allesamt als Einheit zu betrachten. So fand etwa zwi- schen den Vorgängen im Eingangsbereich sowie im Gebetsraum gegenüber den späteren Vorgängen im Büro durchaus eine Zäsur statt. Sodann sind die Frei- sprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, welche auch im Berufungsverfahren un- verändert bestehen bleiben, letztlich doch zahlreich und zusammen schon von gewissem Gewicht, so dass es nicht angemessen erscheint, dem Beschuldigten die Kosten ungeachtet dessen vollständig aufzuerlegen. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren
- 77 - und erstinstanzliche Gerichtsverfahren – mit Ausnahme der Kosten für die amtli- che Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (Art. 426 Abs. 4 StPO) – gehen im Umfang von drei Vierteln zu Lasten des Beschuldigten. Im Übrigen (1/4) sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1.2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung antragsgemäss mit Fr. 27'443.– entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. 1.2.2. Nachdem dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu drei Vierteln auferlegt werden, hat er die Kosten der amtlichen Verteidigung auch in diesem Umfang zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftliche Situation zulässt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.3. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 1.3.1. Die Vorinstanz hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anteilsmässig mit Fr. 2'941.30 entschädigt. Die Entschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist entsprechend zu bestätigten. Wie bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen hat (Urk. 175 E. X.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO von einer Kostenauflage an den Beschuldigten abzusehen. Ferner besteht ge- stützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG auch keine Rückerstattungspflicht des Privatklä- gers. 1.3.2. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 78 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung, den Beschuldigten zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen hinsichtlich mehrfacher Nötigung (Geständnisse und Tonbandaufnahmen im Büro, Sachverhaltsabschnitte 20 und
21) schuldig zu sprechen. Überdies verlangte sie eine schärfere rechtliche Quali- fikation der Teilnahmeform betreffend den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung betreffend Zehnernote (Sachverhaltsabschnitt 3) und beantragte eine höhere Strafe unter teilweisem Vollzug derselben. Der Beschul- digte hat keine eigenständige Berufung oder Anschlussberufung erhoben, bean- tragte jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jene des Privatklägers hinsichtlich Schadenersatzforderungen sowie einer höheren Genug- tuung. 2.1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nöti- gung (Zehnernote) und der Freispruch wegen Nötigung betreffend Geständnisse und Tonbandaufnahmen bestätigt werden, obsiegt die Staatsanwaltschaft einzig geringfügig mit Blick auf die trotz der geringeren Geldstrafe gegenüber dem vor- instanzlichen Urteil insgesamt leicht höheren Strafe. Insoweit unterliegt der Be- schuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung. 2.1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfah- ren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2.), weshalb der Privatkläger entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kostenpflichtig wä- re. 2.1.4. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, beim Beschuldigten in Anbetracht seines insgesamt nur marginalen Unterliegens für das Berufungsverfahren auf eine Kostenauflage zu verzichten. In Anbetracht
- 79 - des insgesamt geringen Gewichts sowie des sehr beschränkten Aufwandes hin- sichtlich der Zivilklage (Verweis auf den Zivilweg) erscheint auch hier eine Kos- tenauflage zulasten des Privatklägers nicht angezeigt. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr fällt entsprechend ausser Ansatz. 2.2. Amtliche Verteidigung Der Beschuldigte wurde amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 13. September 2021 einen Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von etwas über 41 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des zusätzlichen Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessen Nachbearbeitungszeit ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Y._____ insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 11'520.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten besteht nicht. 2.3. Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2.3.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht mit Kostennote vom 9. September 2021 für die Vertretung des Privatklägers 1 gegenüber sämtlichen sieben Mitbeschuldigten, gegen die er im Zivilpunkt Berufung geführt hat (alle ausser Q._____, F._____ und R._____), einen gemeinsamen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Höhe von rund 54 Stunden geltend (Urk. 220). Dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg und Nachbereitung für sämtliche Verfahren zusammen pauschal (inkl. Auslagen und MwSt.) auf Fr. 14'500.– festzulegen. Dieser Aufwand ist rechnerisch zu gleichen Teilen auf die besagten sieben Ver- fahren zu verteilen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend für das Berufungsver- fahren gegen den Beschuldigten anteilsmässig mit Fr. 2'071.45 (entsprechend 1/7) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 80 - 2.3.2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet. Letzteres ist wie bereits erwähnt, nicht gegeben. Eine Rückerstat- tungspflicht des Privatklägers besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG ebenfalls nicht (BGE 141 IV 262). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung sind entsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfacher Frei- heitsberaubung, Drohung, Gewaltdarstellungen, Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitten 8 und 9, Tätlichkeiten sowie teilweise betref- fend mehrfacher Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitten A, 1, 6, 14 und 15 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 2 teilweise (Freisprüche betreffend einfache Körperver- letzung, Beschimpfung betreffend Sachverhaltsabschnitt 17 der Ankla- geschrift), − Dispositivziffer 6 und 7 (Einziehung; beschlagnahmte Gegenstände), − Dispositivziffer 10 (Abweisung Genugtuung betreffend Beschuldigten) und − Dispositivziffer 11 (Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren, inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind.
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2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der Gehilfenschaft zur Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Sachver- haltsabschnitt 3 der Anklageschrift),
2. Der Beschuldigte ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vor- wurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhaltsab- schnitte 20 und 21 der Anklageschrift),
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von 182 Tage (vom 21. Februar 2017 bis 21. August 2017) durch Haft er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
6. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftung mit den Mitbe- schuldigten D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie dem Ju- gendlichen J._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die erstinstanzlichen Kosten werden – mit Ausnahme jener für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft – zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
- 82 - Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten. Die erstinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklä- gerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 11'520.– amtliche Verteidigung Fr. 2'071.45 Anteil unentgeltliche Verbeiständung (1/7) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten besteht nicht.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft, dreifach für sich und die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" sowie mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
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10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres
- 84 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.