Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren die Verhängung einer Landes- verweisung während der Dauer von 7 Jahren beantragt (Urk. 21 S. 5; Urk. 27 S. 1). Die Verteidigung beantragte, es sei von einer Landesverweisung abzuse-
- 13 - hen, eventualiter sei die Landesverweisung auf das zulässige Mindestmass zu beschränken (Urk. 28 S. 1). Die Vorinstanz sprach keine Landesverweisung aus (Urk. 37 S. 27). Sie hat sich einlässlich mit der Härtefallklausel gemäss Abs. 2 von Art. 66a StGB auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. In einem zweiten Schritt erwog sie, dass seine privaten Interessen am Verbleib im Land gegenüber den öffentlichen Interessen an seinem zeitweiligen Verlassen der Schweiz über- wiegen würden (Urk. 37 S. 17 ff.).
E. 1.2 Im Berufungsverfahren bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren (Urk. 38 S. 4; Urk. 51 S. 1 ff.). Zur Begründung führt sie aus, es könnte insofern ein Härtefall vorliegen, weil der Beschuldigte Familie und minderjährige Kinder in der Schweiz habe. Andererseits sei er jedoch nicht in der Schweiz geboren und werde mit Bestimmtheit über ein gewisses Sozialnetz sowie über eine Wohngelegenheit in seiner Heimat verfügen. Der Beschuldigte selbst habe angegeben, dass er keine Freunde in der Schweiz habe. Seine Integration in der Schweiz sei daher als eher gering einzustufen. In Bezug auf seine familiären Bande (insbesondere seine Ehefrau) sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor seiner erneuten Verhaftung eine Fremdbeziehung eingegangen sei und dadurch diese Bande mehr als in Frage gestellt habe, auch wenn er die ganze Familie anlässlich der Berufungs- verhandlung hinter sich vereinigt habe. Sodann falle weit schwerer ins Gewicht, dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit zum wiederholten Mal die Sicherheit der Schweiz gefährdet habe, indem er aus egoistischen Gründen Betäubungsmit- tel in grösseren Mengen besessen habe, um diese unter die Leuten zu bringen, welche dadurch massiv in ihrer Gesundheit gefährdet worden seien. Dies sei dem Beschuldigten egal gewesen. Des Weiteren sei auch die Begründung der Vor- instanz, es sei dem Beschuldigten zugute zu halten, dass es sich um eine ge- ringere Menge als bei der ersten Verurteilung gehandelt habe, nicht nachvollzieh- bar. Aus diesen Gründen sei eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen. Der Tat und deren Folgen entsprechend sei sie auf 7 Jahre fest- zusetzen und im Schengener Informationssystem zu publizieren (Urk. 38 S. 3 f.; Urk. 51 S. 3 f.; Prot. II S. 5).
- 14 -
E. 1.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung Erwägungen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung gemacht (Urk. 37 S. 10 f.). Weiter hat sie sich unter dem Titel Tatkomponente ein- lässlich zu den deliktsspezifischen Bemessungskriterien hinsichtlich der objek- tiven und der subjektiven Tatschwere geäussert. Auf all diese zutreffenden Erwä- gungen kann, zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen, vorab ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.4 Tatkomponente
E. 1.4.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte über rund einen Monat hinweg insgesamt ca. 21.3 Gramm reines Kokain verkaufte bzw. zum Verkauf besass. Da die Tathandlung des Besitzens, welche als Auffangtagbestand konzipiert ist, im Verhältnis zu Weitergabehandlun- gen nur subsidiär zur Anwendung kommt (OFK/StGB/JStG-MAURER, BetmG 19 N 59), kann der Umstand, dass dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlun- gen (Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln) zur Last gelegt werden, nicht
– wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – zusätzlich straferhöhend be- rücksichtigt werden. Dies umso weniger, als die Vorinstanz nicht auf mehrfache Tatbegehung erkannt hat, was namentlich seitens der Anklagebehörde im Be- rufungsverfahren unangefochten geblieben und damit für die Berufungsinstanz bindend ist. Die vom Beschuldigten zu verantwortende Menge an reinem Kokain überstieg den vom Bundesgericht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG festgesetzten Grenzwert von 18 Gramm Kokain lediglich um 3.3 Gramm.
- 9 - Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte durch sein inkriminiertes Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Rolle des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel, als End- verkäufer, untergeordnet war. Sodann würdigte die Vorinstanz strafmindernd, dass der Beschuldigte das Kokain aufgrund einer früheren Besorgung bereits bei sich zu Hause hatte und es seit der letzten Verurteilung vom 30. August 2018 nicht neu erhältlich machte, weshalb ihm eine gewisse Versuchung, sich des Kokains gegen Entgelt zu entledigen, zugute gehalten werden müsse. Dies er- scheint sehr wohlwollend, ist indes zu übernehmen. Das objektive Tatverschulden ist leicht.
E. 1.4.2 In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich gehandelt hat. Sodann ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat (Urk. 37 S. 12) – darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bezweckte, ein "Sackgeld" hinzuzuverdienen. Er befand sich in keiner finanziellen Notlage. Er war auf den Gewinn aus dem Kokainhandel nicht angewiesen. Die Staatsanwalt- schaft betont korrekt, dass er aus rein monetären Überlegungen gehandelt hat. Wenn die Vorinstanz ausführte, dass der Beschuldigte auch handelte, um seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren, ist dies nicht ganz nachvollziehbar. Er hätte einfach das noch zuhause befindliche Kokain konsumieren können, was er auch teilweise getan hat. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe diesen Konsum ebenfalls dem eigentlichen Eigentümer bezahlen müssen (vgl. Prot. II S. 6), überzeugt nicht, zumal sich dieser seit der ersten Verhaftung des Beschuldigten nicht mehr gemeldet hat und der Beschuldigte entsprechend diesem auch nie seine Einnahmen durch den Betäubungsmittelverkauf abgeliefert hat. Sodann liegt kein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Einerseits konsumier- te der Beschuldigte nach eigenen Angaben nur unregelmässig Drogen. Anderer- seits fehlt es an der Kausalität zwischen deliktischer Tätigkeit und Drogenkonsum. Er handelte rein egoistisch, ohne sich die geringsten Gedanken darüber zu ma- chen, welche gesundheitlichen Folgen diese Handlungen für Dritte haben könnte. Die subjektive Komponente vermag entsprechend die objektive nicht zu relativie- ren.
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E. 1.4.3 Das Verschulden ist aufgrund der Tatschwere als leicht zu qualifizieren und
– mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 12) – erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 bis 15 Monaten als angemessen.
E. 1.5 Täterkomponente
E. 1.5.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 37 S. 13.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, er sei nun seit 10 Monaten von seiner Familie getrennt. Diese Zeit im Gefängnis habe ihm vieles gelehrt (Urk. 50). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
E. 1.5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weist der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 37 S. 13 und Urk. 40). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. August 2018, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deutlich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2 f.). Sodann delinquier- te der Beschuldigte nur ca. zwei Monate nach dieser ersten Verurteilung erneut, mithin während laufender Probezeit, was ebenfalls erheblich straferhörend ins Gewicht fällt.
E. 1.5.3 Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich dessen vollumfäng- liches Geständnis deutlich strafmindernd berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Auch in Bezug auf die Reue- und Schambekundungen hat die Vorinstanz zutreffend geschlussfolgert, dass diese nicht stark ins Gewicht fallen, zumal sie sich vor allem auf die Folgen seiner Tat auf seine Familie beziehen (Urk. 37 S. 14).
- 11 -
E. 1.5.4 Eine zusätzliche Reduktion der Strafe wegen besonderer Strafempfindlich- keit ist dem Beschuldigten nicht zuzugestehen.
E. 1.5.5 Bei einer gesamthaften Betrachtung der Täterkomponente zeigt sich, dass
– mit der Vorinstanz – die Täterkomponente leicht straferhöhend zu Buche schlägt. Wenn die Vorinstanz unter diesem Titel eine leichte Straferhöhung von ca. einem Monat als gerechtfertigt erachtet, so erweist sich dies jedenfalls als ver- tretbar.
E. 1.6 Angesichts des bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerrufs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2018 bedingt ausgefällten Freiheits- strafe ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bil- den (Art. 46 Abs. 1 StGB).
E. 1.7 Die Vorinstanz hat die widerrufene Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf 30 Monate erhöht. Diese Asperation von 12 Monaten für die vorliegend zu beur- teilende Delinquenz liegt im Rahmen ihres richterlichen Ermessens, weshalb sich die durch die Anklagebehörde beantragte, marginale Erhöhung um lediglich zwei Monate nicht aufdrängt.
E. 1.8 Damit erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz gesamthaft als kor- rekt und ist nicht zu beanstanden. Die im angefochtenen Entscheid ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten Gesamtstrafe ist im Berufungsverfahren zu be- stätigen.
E. 1.9 Busse Den Betäubungsmittelkonsum sanktionierte die Vorinstanz mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 37 S. 18 und 27). Die Anklagebehörde beantragte die Bestätigung dieser Busse (Urk. 38 S. 3; Urk. 51 S. 3), weshalb sie ohne Weiteres zu bestätigen ist.
E. 2 Grundlagen
E. 2.1 Da der Beschuldigte eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gesprochen wurde (Art. 19 Abs. 2 BetmG), liegt eine Tat gemäss dem Katalog in Art. 66a Abs. 1 (lit. o) StGB vor, was mit der Vorinstanz grundsätz- lich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen muss (Urk. 37 S. 19).
E. 2.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer An- lasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Lan- desverweisung (Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.).
E. 2.3 Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwick- lung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und anderer- seits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer per- sönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren.
- 15 - Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (Marcel Brun/Alberto Fabri, die Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Ver- weis u.a. auf Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrecht- lichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 E. 2.5; BGer 6B_907/2018 E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1.). Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesell- schaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Inte- ressen die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Dabei müs- sen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst tref- fen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGE 6B_1286/2017).
E. 2.4 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse
- 16 - an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffent- liches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (Marc Busslinger/ Peter Uebersax, a.a.O., S. 102; Marcel Brun/Alberto Fabri, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereite- lung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesonde- re die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (Marcel Brun/ Alberto Fabri, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGE 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2. f.).
E. 3 Schwerer persönlicher Härtefall Der Beschuldigte hat den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er kam 1970 als 11-jähriger Junge zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz. Sein Vater hat bereits zuvor hier gelebt und gearbeitet. Der Beschuldigte hat sei- ne Ausbildung hier absolviert. Er lebt seit fast 50 Jahren in Zürich und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Sämtliche näheren Familienangehörigen leben hier, so auch seine zwei Brüder und seine Schwester. Seine Eltern sind in der Schweiz verstorben. In der Türkei verfügt er noch über entfernte Verwandte, zu welchen er keine enge Beziehung pflegt. In der Schweiz hat er seine Familie. Er lebte vor der Verhaftung mit seiner Ehefrau, einer Tochter (17 Jahre) und ei- nem Sohn (6 Jahre) zusammen. Zudem hat der Beschuldigte einen Sohn aus ers- ter Ehe. Gemäss den Vorbringen des Beschuldigten sowie der Verteidigung konn- ten die Eheleute eine Ehekrise wegen einer Fremdbeziehung des Beschuldigten im Sommer des letzten Jahres überwinden. Entsprechend besuche die Ehefrau den Beschuldigten regelmässig im Gefängnis (Urk. 50 S. 4; Prot. II S. 6 f.). Es ist damit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er über eine nahe,
- 17 - echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zur Schweiz verfügt. Dagegen erscheinen die Wiedereingliederungschancen in der Türkei, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bald 60 Jahre alt wird, schwierig. Da- ran vermag auch die bestehende Wohnmöglichkeit in der Türkei nichts zu ändern (vgl. Prot. II S. 10). Er verfügt über keine näheren persönlichen Beziehungen zur Türkei. Sodann kennt er das Land nur von Ferienaufenthalten. Weder seine Ehe- frau, welche Brasilianerin ist, noch die Kinder, welche teilweise bereits in der Schweiz eingebürgert sind (vgl. Urk. 52 S. 3), beherrschen die türkische Sprache (Urk. 4 S. 7; Prot. I S. 7 ff.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Schwierigkeiten, welche der Beschuldigte bei einem Vollzug der Wegweisung in seinem Heimat- land zu gewärtigen hätte, in Verbindung mit dem geschilderten tatsächlich geleb- ten Familienleben und der Integration in der Schweiz, einen schweren persön- lichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründete, ist dies nicht zu bean- standen.
E. 4 Interessenabwägung
E. 4.1 Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe als Gesamtstrafe von 30 Monaten wegen Verbrechens gegen das BetmG ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz als gross zu bewerten. Dabei ist auch zu gewichten, dass den Beschul- digten ein nicht vernachlässigbares Verschulden trifft, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er nur ca. zwei Monate nach seiner ersten Verurteilung wegen quali- fizierter Widerhandlung gegen das BetmG erneut einschlägig straffällig wurde, wodurch er wiederum die Gesundheit vieler Menschen gefährdet hat. Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Aus- ländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich rigoros zeigt und auch der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte und der EuGH, welche die schweizerische Rechtsprechung im Zusam- menhang mit dem FZA beeinflussen, Drogenhandel als schwerwiegende Rechts- gutverletzung einstufen (BGE 6B_659/2018 E. 3.4; BGE 2C_387/2017 E. 3.2; BGE 6B_1027/2018 E. 1.5.2; BGE 6B_371/2018 E. 3.3; BGE 2C_831/2016
- 18 - E. 3.2.1; BGE 2C_406/2014 E. 2.3 und 4.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 139 II 121 E. 6.3; BGE 2C_238/2012 E. 2.3; BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 2A.749/2004 E. 4.1; BGE 130 II 176 E. 3.4.1; BGE 129 II 215 E. 7.4; BGE 122 II 433 E. 2c). Sodann muss dem Beschuldigten – wie bereits unter Ziff. II 2.2 festgehalten – an- gesichts der erneuten einschlägigen Delinquenz nur kurze Zeit nach der ersten Verurteilung und während laufender Probezeit eine schlechte Prognose in Bezug auf sein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Dem Beschuldigten wurde des Weiteren im ersten Verfahren aufgezeigt, dass das Absehen von der Landesver- weisung eine letzte Chance darstellt und dass er bei einer neuerlichen Delinquenz nicht nochmals mit Milde rechnen kann. Entsprechend war ihm sehr wohl be- wusst, was er aufs Spiel setzte. Dennoch wurde er erneut einschlägig straffällig. Den Umstand, dass er noch zuhause befindliches Kokain absetzte und es seit der letzten Verurteilung vom 30. August 2018 nicht neu erhältlich machte, hat die Vorinstanz dem Beschuldigten bei der Strafzumessung zugute gehalten, da er ei- ner gewissen Versuchung, sich des Kokains gegen Entgelt zu entledigen, unter- legen sei. Dieser Umstand zeigt aber auch, dass die im ersten Verfahren bekun- dete Reue vorgespielt war und die Einsicht in sein Unrecht fehlte, zumal er um das noch zuhause befindliche Kokain die ganze Zeit wusste. Im Anbetracht der hier dargelegten Rückfallgefahr ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz sehr gross.
E. 4.2 In Bezug auf die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz kann auf Ziff. III. 3 verwiesen werden. Ein Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz würde sehr tief in die Lebensgestaltung des Beschuldigten ein- greifen. Die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben wären schwerwiegend und die Reintegration im Heimatstaat erscheint kompliziert.
E. 4.3 Bei einer Abwägung der Interessen angesichts der konkreten Umstände erscheinen zwar beide gewichtig zu sein. Die öffentlichen Interessen an der Aus- weisung sind indes – und gerade mit Verweis auf die zitierte, einschlägige bun- desgerichtliche Rechtsprechung – insgesamt höher zu gewichten als die durch- aus bedeutenden privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Entsprechend ist eine Landesverweisung anzuordnen.
- 19 -
E. 5 Dauer der Landesverweisung
E. 5.1 Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obliga- torischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme", hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landeverweisung Verurteilten mit den je nach der Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfer- nungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtig der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen (BSK StGB-MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, Art. 66a N. 27 ff., vgl. hierzu auch Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).
E. 5.2 Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschuldigte erneut eines Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat, wobei er die schwere gesundheitliche Schädigung einer Vielzahl von Personen in Kauf ge- nommen hat, besteht grundsätzlich ein starkes öffentliches Entfernungs- und Fernhalteinteresse. Wie unter dem Titel Strafzumessung dargetan, trifft den sech- zigjährigen Beschuldigten immerhin nur ein leichtes Verschulden. Zieht man wei- ter in Betracht, dass er ein enormes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz für sich reklamieren kann, erweist sich die Mindestdauer von 5 Jahren als angemessen.
E. 6 Ausschreibung im SIS Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schen- gen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge-
- 20 - fährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen ei- ner Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durch- führungsübereinkommen SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer. C-4656/2012 vom 24. September 2012, Erw. 5). Letzteres ist beim Beschuldigten nicht der Fall. Die von ihm begangene qualifizier- te Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist geeignet, die Gesund- heit vieler Menschen zu gefährden, und gilt damit als schwerwiegend. Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; die gegen den Beschuldigten tatsächlich verhängte Gesamtstrafe beträgt 30 Monate. Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten ist folglich im Schengen- Informationssystem auszuschreiben.
E. 7 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. IV. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklagebehörde unter- liegt mit ihrem Antrag zur Höhe des Strafmasses und obsiegt teilweise mit ihrem Antrag auf Landesverweisung. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren hingegen vollumfänglich (vgl. Urk. 52 S. 1 und Prot. II S. 5 f.). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vor- behalten bleibt eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 21 -
2. Entschädigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 20. September 2019 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 48). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementsprechend ist – unter Berücksichtigung eines Abzugs bei der veranschlagten Dauer der Berufungsverhandlung – die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) – einstweilen – aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 10 Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager-Nummer S02862-2018) werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 19,5 Gramm Kokain (netto)
- 0,3 Gramm Kokain (brutto)
- 0,2 Gramm Kokain (netto)
- 0,5 Gramm Kokain (brutto)
- 7,2 Gramm Haschisch (brutto)
- 5 Gramm Marihuana (brutto)
- 1 Feinwaage, getarnt als Zigarettenpäckchen
- diverse ungebrauchte Minigrip
- 1 Feinwaage, grau
- 1 Teller mit Kaffeelöffel und Krankenkassenkarte mit Kokainrück- ständen.
- 23 -
E. 11 Das von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte Mobiltelefon iPhone, IMEI … (Asservat-Nr. A012'090'323), sofern möglich zurückgesetzt auf die Werkein- stellungen, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 12 Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2018 beschlag- nahmte Geldbetrag von Fr. 2'548.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 13 (Mitteilungen)
E. 14 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2018 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 353 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 5 Jahre des Lan- des verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 24 - Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Akten G.Nr. DG180121-L des Bezirksgerichts Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190201-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 23. September 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 7. März 2019 (DG190021)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Januar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 27 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2018 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 56 Tage erstandener Haft) wird wider- rufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2018 mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 153 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 5'192.00 Barauslagen: 105.00 Zwischentotal: 5'297.00
- 3 - Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt (in Fr.): 5'704.85
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 330.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 362.00 Kosten Notöffnung Wohnungstüre Fr. 406.90 Entschädigung vormaliger amtl. Verteidiger Fr. 5'704.85 Entschädigung amtl. Verteidiger RA X._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager-Nummer S02862-2018) werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 19,5 Gramm Kokain (netto)
- 0,3 Gramm Kokain (brutto)
- 0,2 Gramm Kokain (netto)
- 0,5 Gramm Kokain (brutto)
- 7,2 Gramm Haschisch (brutto)
- 5 Gramm Marihuana (brutto)
- 1 Feinwaage, getarnt als Zigarettenpäckchen
- diverse ungebrauchte Minigrip
- 1 Feinwaage, grau
- 1 Teller mit Kaffeelöffel und Krankenkassenkarte mit Kokainrückständen.
11. Das von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte Mobiltelefon iPhone, IMEI … (As- servat-Nr. A012'090'323), sofern möglich zurückgesetzt auf die Werkeinstellungen, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen heraus- gegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 4 -
12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2018 beschlagnahmte Geldbetrag von Fr. 2'548.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51 S. 1)
1. Es sei festzustellen, dass mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 3 und 6 das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. März 2019 in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen.
4. Die Anordnung der Landesverweisung sei im Schengener Informations- system auszuschreiben.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1 und Prot. II S. 5 f.)
1. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer Ge- samtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt sowie einer Busse von Fr. 500.– zu verurteilen; eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz im Straf- punkt zu bestätigen.
2. Sodann sei das Urteil der Vorinstanz gemäss Ziff. 6 des Dispositivs zu be- stätigen, und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen;
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) in diesem Be- rufungsverfahren zulasten der Staatskasse." Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. März 2019 wurde der Beschul- digte A._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft in- nert Frist mit Schreiben vom 8. März 2019 Berufung an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 2. April 2019 zugestellt (Urk. 36/1), wo- raufhin diese mit Eingabe vom 2. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 38). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Daraufhin teilte die amtliche Verteidi- gung mit Eingabe vom 23. Mai 2019 mit, sie verzichte im Namen des Beschuldig- ten auf eine Anschlussberufung (Urk. 44). 1.4. Am 23. September 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher für die Anklagebehörde Staatsanwalt lic. iur. T. Moder sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschie- nen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 50) waren keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung (Prot. II S. 10 ff.).
- 6 -
2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 2. April 2019 beschränkt die Staatsan- waltschaft die Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe (Urteildisposi- tiv-Ziff. 3-5) sowie auf den Verzicht auf Landesverweisung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6; Urk. 38 S. 1). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Widerruf), 7 (Festsetzung Entschädigung amtliche Ver- teidigung), 8 und 9 (Kostenfestsetzung und -auflage) sowie 10 bis 12 (Entscheid sichergestellte Gegenstände und Barbetrag) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sanktion und Vollzug
1. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Einbezug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe sowie ei- ner Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 37 S. 17, 27). Die Anklagebehörde verlang- te im Hauptverfahren sowie im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Sanktion von 32 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sowie eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 21 S.5; Urk. 27 S. 1; Urk. 38 S. 4). Die Verteidigung beantragte im Hauptver- fahren eine Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten Gesamtstrafe (Urk. 28 S. 1). Im Berufungsverfahren beantragt sie unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 500.–. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz im Strafpunkt zu bestätigen (Urk. 52 S. 1; Prot. II S. 5 f.).
- 7 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung der Strafe in der Berufungserklärung bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung wie folgt: Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG werde mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet. Leicht strafschärfend sei in Ansatz zu bringen, dass der Beschuldigte mehrere strafbare Handlungen (Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln) begangen habe. Straf- milderungsgründe lägen nicht vor. Das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Tatkomponente sei als nicht mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte habe eine als erheblich anzusehende Menge Kokain besessen und bei sich zu Hause gelagert, wobei dieses anlässlich des letzten Verfahrens von der Polizei nicht gefunden worden sei. Dieses Kokain habe der Beschuldigte frischfröhlich weiter verkauft. Das habe er getan, ohne sich auch nur annähernd in einer Not- situation befunden zu haben, aus rein monetären Überlegungen heraus, ohne selber damit den eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren zu müssen. Ent- gegen der Annahme des Bezirksgerichts sei nicht davon auszugehen, dass er seinen eigenen Konsum damit finanziert habe. Ihm wäre es ein Leichtes gewe- sen, dieses Kokain, welches die Polizei nicht gefunden gehabt habe, einfach zu vernichten oder selber zu konsumieren. Somit sei sein Handeln rein egoistisch und nur auf den eigenen Vermögensvorteil bedacht gewesen. Er habe sich nicht die geringsten Gedanken darüber gemacht, welche gesundheitlichen Folgen sei- ne Handlungen für Dritte haben könnten. Der Beschuldigte habe selber aus- geführt, dass ihm die Drogenkonsumenten egal seien, dies ihr eigenes Problem sei und sie sonst den Stoff irgendwo anders bekämen. Reue sehe anders aus. Zur Täterkomponente verwies die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die persönli- chen und finanziellen Verhältnisse sowie den Werdegang auf die Personalakten und die aktuellen Angaben des Beschuldigten. Die einschlägige Vorstrafe sei straferhöhend in Ansatz zu bringen, wobei zu bemerken bleibe, dass die heute zu beurteilenden Handlungen gerade einmal zwei Monate nach der letzten Ver- urteilung des Beschuldigten verübt worden seien. Strafmindernd könne das voll- umfängliche Geständnis in Ansatz gebracht werden, nicht jedoch die geltend ge- machte Sucht. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten oder dessen Nachtatverhalten würden sich keine Gründe für eine Strafreduktion erge-
- 8 - ben. Für eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gebe es sodann keine Hinweise. Zusammengefasst kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, in Würdigung der Tat- und Täterkomponente sei der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von rund 16 Monaten zu verurteilen. Da – unter Berücksichtigung des Widderrufs der Vorstrafe – eine Gesamtstrafe zu bilden sei, sei dem Asperations- prinzip folgend der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Zudem sei er – wegen der Übertretung gegen das Be- täubungsmittelgesetz – zu einer Busse von Fr. 500.– zu verurteilen (Urk. 38; Urk. 51 S. 2 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung Erwägungen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung gemacht (Urk. 37 S. 10 f.). Weiter hat sie sich unter dem Titel Tatkomponente ein- lässlich zu den deliktsspezifischen Bemessungskriterien hinsichtlich der objek- tiven und der subjektiven Tatschwere geäussert. Auf all diese zutreffenden Erwä- gungen kann, zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen, vorab ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Tatkomponente 1.4.1. In objektiver Hinsicht ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte über rund einen Monat hinweg insgesamt ca. 21.3 Gramm reines Kokain verkaufte bzw. zum Verkauf besass. Da die Tathandlung des Besitzens, welche als Auffangtagbestand konzipiert ist, im Verhältnis zu Weitergabehandlun- gen nur subsidiär zur Anwendung kommt (OFK/StGB/JStG-MAURER, BetmG 19 N 59), kann der Umstand, dass dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlun- gen (Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln) zur Last gelegt werden, nicht
– wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – zusätzlich straferhöhend be- rücksichtigt werden. Dies umso weniger, als die Vorinstanz nicht auf mehrfache Tatbegehung erkannt hat, was namentlich seitens der Anklagebehörde im Be- rufungsverfahren unangefochten geblieben und damit für die Berufungsinstanz bindend ist. Die vom Beschuldigten zu verantwortende Menge an reinem Kokain überstieg den vom Bundesgericht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG festgesetzten Grenzwert von 18 Gramm Kokain lediglich um 3.3 Gramm.
- 9 - Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte durch sein inkriminiertes Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Rolle des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel, als End- verkäufer, untergeordnet war. Sodann würdigte die Vorinstanz strafmindernd, dass der Beschuldigte das Kokain aufgrund einer früheren Besorgung bereits bei sich zu Hause hatte und es seit der letzten Verurteilung vom 30. August 2018 nicht neu erhältlich machte, weshalb ihm eine gewisse Versuchung, sich des Kokains gegen Entgelt zu entledigen, zugute gehalten werden müsse. Dies er- scheint sehr wohlwollend, ist indes zu übernehmen. Das objektive Tatverschulden ist leicht. 1.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich gehandelt hat. Sodann ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat (Urk. 37 S. 12) – darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bezweckte, ein "Sackgeld" hinzuzuverdienen. Er befand sich in keiner finanziellen Notlage. Er war auf den Gewinn aus dem Kokainhandel nicht angewiesen. Die Staatsanwalt- schaft betont korrekt, dass er aus rein monetären Überlegungen gehandelt hat. Wenn die Vorinstanz ausführte, dass der Beschuldigte auch handelte, um seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren, ist dies nicht ganz nachvollziehbar. Er hätte einfach das noch zuhause befindliche Kokain konsumieren können, was er auch teilweise getan hat. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe diesen Konsum ebenfalls dem eigentlichen Eigentümer bezahlen müssen (vgl. Prot. II S. 6), überzeugt nicht, zumal sich dieser seit der ersten Verhaftung des Beschuldigten nicht mehr gemeldet hat und der Beschuldigte entsprechend diesem auch nie seine Einnahmen durch den Betäubungsmittelverkauf abgeliefert hat. Sodann liegt kein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Einerseits konsumier- te der Beschuldigte nach eigenen Angaben nur unregelmässig Drogen. Anderer- seits fehlt es an der Kausalität zwischen deliktischer Tätigkeit und Drogenkonsum. Er handelte rein egoistisch, ohne sich die geringsten Gedanken darüber zu ma- chen, welche gesundheitlichen Folgen diese Handlungen für Dritte haben könnte. Die subjektive Komponente vermag entsprechend die objektive nicht zu relativie- ren.
- 10 - 1.4.3. Das Verschulden ist aufgrund der Tatschwere als leicht zu qualifizieren und
– mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 12) – erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 bis 15 Monaten als angemessen. 1.5. Täterkomponente 1.5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 37 S. 13.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, er sei nun seit 10 Monaten von seiner Familie getrennt. Diese Zeit im Gefängnis habe ihm vieles gelehrt (Urk. 50). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 1.5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weist der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 37 S. 13 und Urk. 40). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. August 2018, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deutlich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2 f.). Sodann delinquier- te der Beschuldigte nur ca. zwei Monate nach dieser ersten Verurteilung erneut, mithin während laufender Probezeit, was ebenfalls erheblich straferhörend ins Gewicht fällt. 1.5.3. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich dessen vollumfäng- liches Geständnis deutlich strafmindernd berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Auch in Bezug auf die Reue- und Schambekundungen hat die Vorinstanz zutreffend geschlussfolgert, dass diese nicht stark ins Gewicht fallen, zumal sie sich vor allem auf die Folgen seiner Tat auf seine Familie beziehen (Urk. 37 S. 14).
- 11 - 1.5.4. Eine zusätzliche Reduktion der Strafe wegen besonderer Strafempfindlich- keit ist dem Beschuldigten nicht zuzugestehen. 1.5.5. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Täterkomponente zeigt sich, dass
– mit der Vorinstanz – die Täterkomponente leicht straferhöhend zu Buche schlägt. Wenn die Vorinstanz unter diesem Titel eine leichte Straferhöhung von ca. einem Monat als gerechtfertigt erachtet, so erweist sich dies jedenfalls als ver- tretbar. 1.6. Angesichts des bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerrufs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2018 bedingt ausgefällten Freiheits- strafe ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bil- den (Art. 46 Abs. 1 StGB). 1.7. Die Vorinstanz hat die widerrufene Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf 30 Monate erhöht. Diese Asperation von 12 Monaten für die vorliegend zu beur- teilende Delinquenz liegt im Rahmen ihres richterlichen Ermessens, weshalb sich die durch die Anklagebehörde beantragte, marginale Erhöhung um lediglich zwei Monate nicht aufdrängt. 1.8. Damit erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz gesamthaft als kor- rekt und ist nicht zu beanstanden. Die im angefochtenen Entscheid ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten Gesamtstrafe ist im Berufungsverfahren zu be- stätigen. 1.9. Busse Den Betäubungsmittelkonsum sanktionierte die Vorinstanz mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 37 S. 18 und 27). Die Anklagebehörde beantragte die Bestätigung dieser Busse (Urk. 38 S. 3; Urk. 51 S. 3), weshalb sie ohne Weiteres zu bestätigen ist.
2. Vollzug 2.1. Vorab ist auf die ausführlichen und korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Themenkreis des Vollzugs (Art. 42 ff. StGB) zu verweisen
- 12 - (Urk. 37 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hierzu drängen sich weder Korrekturen noch Ergänzungen auf. 2.2. Wie vorstehend dargetan, ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe auszusprechen. Damit steht in objektiver Hinsicht der teilbedingte (Art. 43 StGB) Vollzug zur Debatte. In subjektiver Hinsicht ist fest- zuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dass aufgrund der er- neuten einschlägigen Delinquenz während laufender Probezeit und innert kurzer Zeit nach der Verurteilung von einer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Be- schuldigten auszugehen ist und entsprechend keine günstige Prognose mehr ge- stellt werden kann. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Freiheits- strafe zu vollziehen. 2.3. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest- zulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.4. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am
1. Dezember 2018 verhaftet und befand sich bis zum 16. Januar 2019, 12.00 Uhr, in Untersuchungshaft. Seit dem 16. Januar 2019, 12.00 Uhr, befindet er sich un- unterbrochen im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 17/1; Urk. 17/13). Sodann befand sich der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens betreffend die widerrufene Stra- fe 56 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 40). Die in beiden Verfahren erstandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug bis und mit heute von 353 Tagen sind dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. III. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren die Verhängung einer Landes- verweisung während der Dauer von 7 Jahren beantragt (Urk. 21 S. 5; Urk. 27 S. 1). Die Verteidigung beantragte, es sei von einer Landesverweisung abzuse-
- 13 - hen, eventualiter sei die Landesverweisung auf das zulässige Mindestmass zu beschränken (Urk. 28 S. 1). Die Vorinstanz sprach keine Landesverweisung aus (Urk. 37 S. 27). Sie hat sich einlässlich mit der Härtefallklausel gemäss Abs. 2 von Art. 66a StGB auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. In einem zweiten Schritt erwog sie, dass seine privaten Interessen am Verbleib im Land gegenüber den öffentlichen Interessen an seinem zeitweiligen Verlassen der Schweiz über- wiegen würden (Urk. 37 S. 17 ff.). 1.2. Im Berufungsverfahren bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren (Urk. 38 S. 4; Urk. 51 S. 1 ff.). Zur Begründung führt sie aus, es könnte insofern ein Härtefall vorliegen, weil der Beschuldigte Familie und minderjährige Kinder in der Schweiz habe. Andererseits sei er jedoch nicht in der Schweiz geboren und werde mit Bestimmtheit über ein gewisses Sozialnetz sowie über eine Wohngelegenheit in seiner Heimat verfügen. Der Beschuldigte selbst habe angegeben, dass er keine Freunde in der Schweiz habe. Seine Integration in der Schweiz sei daher als eher gering einzustufen. In Bezug auf seine familiären Bande (insbesondere seine Ehefrau) sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor seiner erneuten Verhaftung eine Fremdbeziehung eingegangen sei und dadurch diese Bande mehr als in Frage gestellt habe, auch wenn er die ganze Familie anlässlich der Berufungs- verhandlung hinter sich vereinigt habe. Sodann falle weit schwerer ins Gewicht, dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit zum wiederholten Mal die Sicherheit der Schweiz gefährdet habe, indem er aus egoistischen Gründen Betäubungsmit- tel in grösseren Mengen besessen habe, um diese unter die Leuten zu bringen, welche dadurch massiv in ihrer Gesundheit gefährdet worden seien. Dies sei dem Beschuldigten egal gewesen. Des Weiteren sei auch die Begründung der Vor- instanz, es sei dem Beschuldigten zugute zu halten, dass es sich um eine ge- ringere Menge als bei der ersten Verurteilung gehandelt habe, nicht nachvollzieh- bar. Aus diesen Gründen sei eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen. Der Tat und deren Folgen entsprechend sei sie auf 7 Jahre fest- zusetzen und im Schengener Informationssystem zu publizieren (Urk. 38 S. 3 f.; Urk. 51 S. 3 f.; Prot. II S. 5).
- 14 -
2. Grundlagen 2.1. Da der Beschuldigte eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gesprochen wurde (Art. 19 Abs. 2 BetmG), liegt eine Tat gemäss dem Katalog in Art. 66a Abs. 1 (lit. o) StGB vor, was mit der Vorinstanz grundsätz- lich obligatorisch zu einer Landesverweisung führen muss (Urk. 37 S. 19). 2.2. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer An- lasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Lan- desverweisung (Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). 2.3. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwick- lung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und anderer- seits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer per- sönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren.
- 15 - Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (Marcel Brun/Alberto Fabri, die Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Ver- weis u.a. auf Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrecht- lichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 E. 2.5; BGer 6B_907/2018 E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1.). Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesell- schaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Inte- ressen die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Dabei müs- sen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst tref- fen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGE 6B_1286/2017). 2.4. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse
- 16 - an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffent- liches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (Marc Busslinger/ Peter Uebersax, a.a.O., S. 102; Marcel Brun/Alberto Fabri, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereite- lung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesonde- re die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (Marcel Brun/ Alberto Fabri, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGE 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2. f.).
3. Schwerer persönlicher Härtefall Der Beschuldigte hat den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er kam 1970 als 11-jähriger Junge zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz. Sein Vater hat bereits zuvor hier gelebt und gearbeitet. Der Beschuldigte hat sei- ne Ausbildung hier absolviert. Er lebt seit fast 50 Jahren in Zürich und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Sämtliche näheren Familienangehörigen leben hier, so auch seine zwei Brüder und seine Schwester. Seine Eltern sind in der Schweiz verstorben. In der Türkei verfügt er noch über entfernte Verwandte, zu welchen er keine enge Beziehung pflegt. In der Schweiz hat er seine Familie. Er lebte vor der Verhaftung mit seiner Ehefrau, einer Tochter (17 Jahre) und ei- nem Sohn (6 Jahre) zusammen. Zudem hat der Beschuldigte einen Sohn aus ers- ter Ehe. Gemäss den Vorbringen des Beschuldigten sowie der Verteidigung konn- ten die Eheleute eine Ehekrise wegen einer Fremdbeziehung des Beschuldigten im Sommer des letzten Jahres überwinden. Entsprechend besuche die Ehefrau den Beschuldigten regelmässig im Gefängnis (Urk. 50 S. 4; Prot. II S. 6 f.). Es ist damit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er über eine nahe,
- 17 - echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zur Schweiz verfügt. Dagegen erscheinen die Wiedereingliederungschancen in der Türkei, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bald 60 Jahre alt wird, schwierig. Da- ran vermag auch die bestehende Wohnmöglichkeit in der Türkei nichts zu ändern (vgl. Prot. II S. 10). Er verfügt über keine näheren persönlichen Beziehungen zur Türkei. Sodann kennt er das Land nur von Ferienaufenthalten. Weder seine Ehe- frau, welche Brasilianerin ist, noch die Kinder, welche teilweise bereits in der Schweiz eingebürgert sind (vgl. Urk. 52 S. 3), beherrschen die türkische Sprache (Urk. 4 S. 7; Prot. I S. 7 ff.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Schwierigkeiten, welche der Beschuldigte bei einem Vollzug der Wegweisung in seinem Heimat- land zu gewärtigen hätte, in Verbindung mit dem geschilderten tatsächlich geleb- ten Familienleben und der Integration in der Schweiz, einen schweren persön- lichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründete, ist dies nicht zu bean- standen.
4. Interessenabwägung 4.1. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe als Gesamtstrafe von 30 Monaten wegen Verbrechens gegen das BetmG ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz als gross zu bewerten. Dabei ist auch zu gewichten, dass den Beschul- digten ein nicht vernachlässigbares Verschulden trifft, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er nur ca. zwei Monate nach seiner ersten Verurteilung wegen quali- fizierter Widerhandlung gegen das BetmG erneut einschlägig straffällig wurde, wodurch er wiederum die Gesundheit vieler Menschen gefährdet hat. Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Aus- ländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich rigoros zeigt und auch der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte und der EuGH, welche die schweizerische Rechtsprechung im Zusam- menhang mit dem FZA beeinflussen, Drogenhandel als schwerwiegende Rechts- gutverletzung einstufen (BGE 6B_659/2018 E. 3.4; BGE 2C_387/2017 E. 3.2; BGE 6B_1027/2018 E. 1.5.2; BGE 6B_371/2018 E. 3.3; BGE 2C_831/2016
- 18 - E. 3.2.1; BGE 2C_406/2014 E. 2.3 und 4.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 139 II 121 E. 6.3; BGE 2C_238/2012 E. 2.3; BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 2A.749/2004 E. 4.1; BGE 130 II 176 E. 3.4.1; BGE 129 II 215 E. 7.4; BGE 122 II 433 E. 2c). Sodann muss dem Beschuldigten – wie bereits unter Ziff. II 2.2 festgehalten – an- gesichts der erneuten einschlägigen Delinquenz nur kurze Zeit nach der ersten Verurteilung und während laufender Probezeit eine schlechte Prognose in Bezug auf sein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Dem Beschuldigten wurde des Weiteren im ersten Verfahren aufgezeigt, dass das Absehen von der Landesver- weisung eine letzte Chance darstellt und dass er bei einer neuerlichen Delinquenz nicht nochmals mit Milde rechnen kann. Entsprechend war ihm sehr wohl be- wusst, was er aufs Spiel setzte. Dennoch wurde er erneut einschlägig straffällig. Den Umstand, dass er noch zuhause befindliches Kokain absetzte und es seit der letzten Verurteilung vom 30. August 2018 nicht neu erhältlich machte, hat die Vorinstanz dem Beschuldigten bei der Strafzumessung zugute gehalten, da er ei- ner gewissen Versuchung, sich des Kokains gegen Entgelt zu entledigen, unter- legen sei. Dieser Umstand zeigt aber auch, dass die im ersten Verfahren bekun- dete Reue vorgespielt war und die Einsicht in sein Unrecht fehlte, zumal er um das noch zuhause befindliche Kokain die ganze Zeit wusste. Im Anbetracht der hier dargelegten Rückfallgefahr ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz sehr gross. 4.2. In Bezug auf die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz kann auf Ziff. III. 3 verwiesen werden. Ein Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz würde sehr tief in die Lebensgestaltung des Beschuldigten ein- greifen. Die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben wären schwerwiegend und die Reintegration im Heimatstaat erscheint kompliziert. 4.3. Bei einer Abwägung der Interessen angesichts der konkreten Umstände erscheinen zwar beide gewichtig zu sein. Die öffentlichen Interessen an der Aus- weisung sind indes – und gerade mit Verweis auf die zitierte, einschlägige bun- desgerichtliche Rechtsprechung – insgesamt höher zu gewichten als die durch- aus bedeutenden privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Entsprechend ist eine Landesverweisung anzuordnen.
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5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obliga- torischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme", hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landeverweisung Verurteilten mit den je nach der Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfer- nungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtig der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen (BSK StGB-MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, Art. 66a N. 27 ff., vgl. hierzu auch Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). 5.2. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschuldigte erneut eines Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat, wobei er die schwere gesundheitliche Schädigung einer Vielzahl von Personen in Kauf ge- nommen hat, besteht grundsätzlich ein starkes öffentliches Entfernungs- und Fernhalteinteresse. Wie unter dem Titel Strafzumessung dargetan, trifft den sech- zigjährigen Beschuldigten immerhin nur ein leichtes Verschulden. Zieht man wei- ter in Betracht, dass er ein enormes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz für sich reklamieren kann, erweist sich die Mindestdauer von 5 Jahren als angemessen.
6. Ausschreibung im SIS Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schen- gen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge-
- 20 - fährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen ei- ner Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durch- führungsübereinkommen SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer. C-4656/2012 vom 24. September 2012, Erw. 5). Letzteres ist beim Beschuldigten nicht der Fall. Die von ihm begangene qualifizier- te Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist geeignet, die Gesund- heit vieler Menschen zu gefährden, und gilt damit als schwerwiegend. Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; die gegen den Beschuldigten tatsächlich verhängte Gesamtstrafe beträgt 30 Monate. Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten ist folglich im Schengen- Informationssystem auszuschreiben.
7. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. IV. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklagebehörde unter- liegt mit ihrem Antrag zur Höhe des Strafmasses und obsiegt teilweise mit ihrem Antrag auf Landesverweisung. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren hingegen vollumfänglich (vgl. Urk. 52 S. 1 und Prot. II S. 5 f.). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vor- behalten bleibt eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
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2. Entschädigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 20. September 2019 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 48). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementsprechend ist – unter Berücksichtigung eines Abzugs bei der veranschlagten Dauer der Berufungsverhandlung – die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) – einstweilen – aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 7. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2018 ausgefällte be- dingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 56 Tage erstandener Haft) wird widerrufen. 3.-6. (…)
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 5'192.00
- 22 - Barauslagen: 105.00 Zwischentotal: 5'297.00 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt (in Fr.): 5'704.85
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 330.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 362.00 Kosten Notöffnung Wohnungstüre Fr. 406.90 Entschädigung vormaliger amtl. Verteidiger Fr. 5'704.85 Entschädigung amtl. Verteidiger RA X._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager-Nummer S02862-2018) werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 19,5 Gramm Kokain (netto)
- 0,3 Gramm Kokain (brutto)
- 0,2 Gramm Kokain (netto)
- 0,5 Gramm Kokain (brutto)
- 7,2 Gramm Haschisch (brutto)
- 5 Gramm Marihuana (brutto)
- 1 Feinwaage, getarnt als Zigarettenpäckchen
- diverse ungebrauchte Minigrip
- 1 Feinwaage, grau
- 1 Teller mit Kaffeelöffel und Krankenkassenkarte mit Kokainrück- ständen.
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11. Das von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte Mobiltelefon iPhone, IMEI … (Asservat-Nr. A012'090'323), sofern möglich zurückgesetzt auf die Werkein- stellungen, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2018 beschlag- nahmte Geldbetrag von Fr. 2'548.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2018 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 353 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 5 Jahre des Lan- des verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 24 - Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.00 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Akten G.Nr. DG180121-L des Bezirksgerichts Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch