Sachverhalt
1.1. Der Beschuldigte 2 beantragt, vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen zu werden (Urk. 114 S. 2; Urk. 152 S. 1). 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschuldigte 2 im Rahmen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens den ihm vor- geworfenen Anklagesachverhalt in weiten Teilen, nämlich dass er im Rahmen der wechselseitigen Auseinandersetzung gemäss Anklageschrift einige Male mit den
- 13 - Fäusten gegen den Oberkörper des Privatklägers geschlagen und ein Mal – als er und der Privatkläger gestanden seien – mit dem Fuss gegen den Bauch- /Hüftbereich des Privatklägers gekickt habe, anerkannt. Hingegen bestritt er, auch Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers und mehrere Fusstritte gegen den auf dem Boden liegenden Privatkläger verübt zu haben (Urk. D1/12/2 S. 5; Urk. D1/13/2 Fragen 42, 58 ff., 85; Prot. I S. 20 f.; Urk. 86 S. 12 f.; Urk. 105 S. 11, Urk. 146 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Darstellung des Beschuldigten 2 deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Entsprechend ist der Anklagesach- verhalt – mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 11 f.) – im Umfang des Geständnisses des Beschuldigten 2 rechtsgenügend erstellt.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist es, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos blei- ben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhan- del unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstrak- tes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungser- folg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 1 ff.). 2.2. Ein Raufhandel i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat. Am Raufhandel beteiligt ist jeder- mann, der an dieser Auseinandersetzung in tätlicher Weise mitwirkt. Nicht als Be- teiligter kann gelten, wer in ausschliesslich passiver Haltung verharrt, sich nicht zu verteidigen sucht und nicht tätlich wird. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Beteiligt ist also auch derjenige, welcher bloss ab- wehrt oder die Streitenden scheidet, wenn er nur zu diesem Zweck tätlich wird. Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge austeilt mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen, bleibt nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos (BGer 1B_12/2019 E. 2.5; BGE 131 IV 153 E. 2;
- 14 - BGE 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2). Dabei darf er durch sein Verhalten den Kampf weder provozieren noch fördern und muss so versuchen, die einem Raufhandel immanenten Risiken wenigstens nicht zu erhöhen, wenn nicht gar zu beseitigen (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2). Wer diese Grenze überschreitet, heizt die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und aktualisiert so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben. 2.3. Der Beschuldigte 2 anerkennt grundsätzlich, sich am Raufhandel beteiligt zu haben. Indes macht er Notwehr bzw. Notwehrhilfe, eventualiter entschuldbaren Notwehrexzess, geltend (Urk. 86 S. 15 ff.; Urk. 152 S. 5 ff.). 2.4. In der ersten Phase eilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 zur Hilfe und versuchte, den Beschuldigten 1 zurückzuhalten bzw. diesen und den Privat- kläger zu trennen. Dann wurde er indes im Laufe der Auseinandersetzung aktiv und hat ebenfalls einige Male auf den Oberkörper des Privatklägers eingeschla- gen und ihn mit dem Fuss gegen den Bauch-/Hüftbereich gekickt. Der Beschul- digte 2 hat sich mit diesem Verhalten offensichtlich am Raufhandel im Sinne der obigen Erwägungen beteiligt. Auch kann sein Auftreten nicht bloss als aus- schliesslich abwehrend und die Streitenden trennend bezeichnet werden. Er hat mit seinem Verhalten die Auseinandersetzung in Gang gehalten, bzw. mit ande- ren Worten zur abstrakten Gefahr beigetragen. Die Intensität der Auseinanderset- zung wurde mit dem Eingreifen bzw. mit der Beteiligung der Beschuldigten 2 und 3 gesteigert. Entsprechend findet Art. 133 Abs. 2 StGB keine Anwendung (vgl. MAEDER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 16). 2.5. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, ergeben sich aus der Natur des Tatbestands als tätliche Auseinandersetzung schwierige Abgrenzungsfragen zwischen widerrechtlichem Verhalten und erlaubter Notwehr. In der Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 wurde festgehalten, dass man die Bestimmung betreffend die Straflosigkeit (Art. 133 Abs. 2 StGB) zwar unter Hinweis auf Art. 33 StGB [heute Art. 15 StGB] über die Notwehr als selbstverständlich und überflüssig bezeichnen möge, es schade jedoch nichts, wenn die Bestimmung klarstelle, dass solches Handeln gar nicht tatbestandsmäs-
- 15 - sig sei und schon deswegen straflos bleibe, ohne dass es eines Rechtfertigungs- grundes bedürfe (BBl 1985 II 1040; vgl. auch BGE 131 IV 150 E. 2.1.1 = Pra 95 (2006) Nr. 83). Da Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB insofern einen weiteren Anwen- dungsbereich hat, als nicht nur die Abwehr eines Angriffs auf die persönliche In- tegrität gerechtfertigt werden kann – wie dies in Art. 133 Abs. 2 StGB festgehalten wird –, sondern der Angriff sich gegen alle persönlichen Rechtgüter richten kann, und weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist nachstehend kurz darauf einzugehen. 2.6. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war es der Beschuldigte 1, welcher die tätliche Auseinandersetzung initiierte. Als der Beschuldigte 2 in das Geschehen eingriff, befanden sich der Beschuldigte 1 und der Privatkläger sowie dessen Begleiter – gemäss erstelltem Anklagesachverhalt – bereits in einem "Schlagabtausch". Das heisst es wurde gegenseitig aufeinander eingeschlagen. Entsprechend fehlt es – mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 21) – bereits an einer ein- seitigen Angriffssituation, um Notwehr bzw. Notwehrhilfe anzunehmen. Sodann führte der Zeuge E._____ glaubhaft aus, dass die Beschuldigten 2 und 3 – als sie gerufen wurden – auf die Streitenden zu gerannt seien und umgehend angefan- gen hätten, auf den Privatkläger einzuschlagen (Urk. D1/18/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme bestätigte der Zeuge E._____ sei- ne bisherigen Aussagen und erklärte, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 2 "schlägerte", und die ganze Auseinandersetzung sei gegenseitig gewesen (Urk. D1/18/5 S. 8). Das vermittelt keinesfalls den Eindruck, die Beschuldigten 2 und 3 hätten nur den Beschuldigten 1 beschützen wollen. Der Beitrag vom Be- schuldigten 2 ging damit eindeutig über eine reine Verteidigung des Beschuldig- ten 1 hinaus. Diese aktiv geführten Bewegungen waren sodann nicht direkt gegen eine Gegen- bzw. Angriffsbewegung des Kontrahenten gerichtet, sondern auch gegen den Körper des Kontrahenten mit dem Zweck, ihn zu treffen. Auch wenn die Beteiligung des Beschuldigten 2 von untergeordneter Bedeutung war, trug er mit jedem Schlag bzw. mit dem Tritt – wie bereits erwähnt – zur Fortdauer der Auseinandersetzung bei – welche trotz Unterbrüchen aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe – entgegen der Ansicht der Verteidigung des Be- schuldigten 2 (Urk. 152 S. 11 f.) – als Handlungseinheit zu betrachten ist. Er kann
- 16 - sich daher weder auf Notwehr bzw. Notwehrhilfe noch darauf berufen, dass er ausschliesslich abwehrend oder die Streitenden trennend eingegriffen habe. 2.7. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 21). Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverlet- zungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 118 IV 227 E. 5b mit Hinweisen; MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 21). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, weil der Beschuldig- te 2 in Kenntnis der bereits im Gange gewesenen tätlichen Auseinandersetzung dem Beschuldigten 1 zu Hilfe geeilt ist und ebenfalls auf den Privatkläger einge- schlagen hat. Er hat sich somit wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 und 3 be- teiligt. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte 2 irrtümli- cherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Angriff auf den Be- schuldigten 1, den dieser lediglich abzuwehren versucht habe, und entsprechend einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei (Urk. 152 S. 10), vermag angesichts der gesamten Umstände keineswegs zu überzeugen. 2.8. Zusammenfassend sind wechselseitige Tätlichkeiten im Sinne des Rauf- handels ebenso erwiesen wie ein vorsätzlicher, aktiver Tatbeitrag des Beschuldig- ten 2. Dass der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung verschiedenste Verletzungen erlitten hat, welche teilweise objektiv als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind, ist sodann ebenfalls eindeutig erstellt, womit auch die objek- tive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Des Weiteren liegen keine Rechtfertigung- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte 2 ist daher des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 schuldig zu sprechen.
- 17 - III. Strafzumessung
1. Vorinstanzliches Urteil / Standpunkte / Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 2 zu 14 Monaten und den Be- schuldigten 3 zu 28 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 105 S. 66). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragt, im Falle eines Schuld- spruchs, die Bestrafung mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen (Urk. 114 S. 2; Urk. 152 S. 15). Die Verteidigung des Beschuldigten 3 beantragt eine Freiheitstrafe von 24 Monaten (Urk. 106 S. 2; Urk. 153 S. 2). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 105 S. 25 ff.) kann ver- wiesen werden. 1.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die dar- aus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art.
- 18 - 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).
2. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 2 2.1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Strafrahmen vorliegend Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe beträgt (Urk. 105 S. 25 ff.). 2.2. Sanktionsart Der Beschuldigte 2 ist mehrfach vorbestraft, teilweise mit Delikten, welche Ge- waltkomponenten aufweisen wie vorliegend (Urk. 138). Die vorliegend zu beurtei- lende Straftat hat der Beschuldigte sodann während eines Hafturlaubs begangen. Er hat sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, die Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit respektive unbedingten Geldstrafen noch durch eine vom Bezirksgericht Zürich am 21. Januar 2016 ausgefällte empfindli- che Freiheitsstrafe von 28 Monaten abschrecken lassen (vgl. Urk. 138). Seine De- linquenz muss deshalb als hartnäckig bezeichnet werden. Vor diesem Hinter- grund ist eine Geldstrafe nicht zweckmässig und es erscheint geboten eine Frei- heitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. 2.3. Tatkomponente 2.3.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der Beschuldigte 2 an einer massiv gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt habe, welche gravierende Folgen für den Privatkläger gehabt habe. Der Privatkläger habe mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von sei- nen Widersachern einen nicht unmassgeblichen Beitrag zur Konflikteskalation ge- leistet, weshalb ihm ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation der Schläge- rei angerechnet werden müsse. Dennoch sei nicht tolerierbar, was der Beschul- digte 2 aus der Situation gemacht habe. Er habe mit seinen Faustschlägen und dem Fusstritt eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er habe mit seinem
- 19 - Handeln die tätliche Auseinandersetzung gefördert, diese weiter angeheizt und zu deren Fortdauer beigetragen. Es gehe nicht an, wie der Beschuldigte 2 versuche, alles auf den Privatkläger abzuschieben. Zugunsten des Beschuldigten 2 sei zu berücksichtigen, dass er bei der Auseinandersetzung nicht federführend gewesen sei und ihm eine untergeordnete Rolle zugekommen sei (Urk. 105 S. 33 f.). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Korrigierend ist anzufügen, dass Raufhandel als Tätigkeits- und nicht als Erfolgsdelikt, darüber hinaus als abstraktes Gefähr- dungsdelikt gilt. Unter Strafe steht die Begünstigung von Körperverletzungen durch die Beteiligung an einem dynamischen, letztlich vom Einzelnen nicht mehr kontrollierbaren tätlichen Geschehen mit wechselseitigen Wirkungen. Die tatsäch- lich bewirkte Schädigung wird durch eine Bestrafung wegen Raufhandels nicht abgegolten. Dies zeigt sich auch darin, dass die Verletzungsfolge nur objektive Strafbarkeitsbedingung und nicht Tatbestandselement ist, dass es sich um ein Of- fizialdelikt handelt sowie, dass Idealkonkurrenz zu Verletzungs- oder Tötungsde- likten besteht (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. Zürich 2018, S. 85 ff.). Insofern sind die tatsächlich eingetretenen Verletzungen auch im Rahmen des Tatver- schuldens für den Raufhandel nicht relevant und dürfen nicht berücksichtigt wer- den (MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 22). 2.3.2. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen das objektive Verschulden des Beschuldigten 2 als nicht mehr leicht taxierte, ist nicht zu bean- standen (Urk. 105 S. 33 f.). 2.3.3. In subjektiver Hinsicht wird in den vorinstanzlichen Erwägungen zusam- menfassend zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht planmässig vor- gegangen sei, sondern spontan gehandelt habe. Indes liege direkter Vorsatz vor. Aus der Intention, dem Beschuldigten 1 aktiv zu helfen, sei eine aktive Beteiligung an einer Gewaltorgie geworden. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte 2 eine hohe kriminelle Energie sowie Gleichgültigkeit gegenüber der physischen In- tegrität des Privatklägers an den Tag gelegt (Urk. 105 S. 34). 2.3.4. Zugunsten des Beschuldigten 2 ist die Vorinstanz sodann aufgrund des er- höhten Alkoholkonsums in der Tatnacht wohlwollend von einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Indes wurde – zu Recht – eine massgebliche Be-
- 20 - einträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit verneint (Urk. 105 S. 34). Das subjekti- ve Verschulden wird daher unter Berücksichtigung der leicht reduzierten Schuld- fähigkeit moderat relativiert. 2.3.5. Trotz der leicht reduzierten Schuldfähigkeit bleibt es mit der Vorinstanz ins- gesamt bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden. Entsprechend erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 11 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Die Vorinstanz fasste im Rahmen der Täterkomponente den Lebenslauf des Beschuldigten 2 zutreffend zusammen und stellte im Übrigen ebenso richtig fest, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ableiten lassen. Ebenso hielt sie – wiederum korrekt – fest, dass der Beschuldigte 2 mehrere Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 109). Dem neuen Straf- registerauszug ist zu entnehmen, dass er noch 8 Vorstrafen aufweist (Urk. 138). Der Strafeintrag vom 10. Juni 2010 müsste indes inzwischen auch gelöscht wor- den sein, weshalb diese Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden darf. Unter anderem ist der Beschuldigte indes nach wie vor auch wegen Delikten, welche Gewaltkomponenten aufweisen, wie Vergehen gegen das Waffengesetz, vorbe- straft. Des Weiteren wurde neben seinen Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 während seines Hafturlaubs delinquierte. Auf diese Er- wägungen kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 34 f.). Die zahlreichen Vorstrafen wirken sich massiv straferhöhend aus. 2.4.2. Betreffend Nachtatverhalten berücksichtigte die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd (Urk. 105 S. 35). Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichti- gen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich dem-
- 21 - gegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5). Der Beschuldigte 2 leugnete zu Beginn der Untersuchung, in der Hafteinvernahme vom 12. April 2018, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu Gewalttätigkeiten gekom- men sei (Urk. D1/13/1 S. 6 ff.). Erst anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2018, konfrontiert mit der belastenden Zeugenaussage von E._____, gestand der Be- schuldigte 2 ein, den Privatkläger mehrere Male mit der Faust und mit einem Fusstritt geschlagen zu haben (Urk. D1/12/2 S. 5). Indes machte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Rechtfertigungsgründe geltend. Er habe ver- sucht, die Beteiligten zu trennen bzw. er habe "zurückangreifen" müssen. Er habe sich nur wehren wollen (Prot. I S. 21). Auch im Rahmen der Berufungsverhand- lung stellte er sich auf den Standpunkt, sich nur zu verteidigen versucht zu haben (Urk. 146 S. 13). Auch zeigte er keine aufrichtige Reue. Somit erscheint es angemessen, das Nachtatverhalten für das (teilweise) Geständnis lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Ergebnis 2.5.1. Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Tatverschuldens sowie der gesamthaft straferhöhenden Täterkomponente beim Beschuldigten 2 erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen der Vorstrafen als eher zu mild. Angesichts des Verbots der reformatio in peius ist sie jedoch zu bestätigen. 2.5.2. Die bereits erstandene Haft von 57 Tagen ist dem Beschuldigten 2 auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 3 3.1. Vorgehensweise Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, ist die Strafe bei Vorliegen einer Delikts- mehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese ange-
- 22 - messen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Urk. 105 S. 25 f.; Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzel- nen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 S. 119 ff.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamt- freiheitsstrafe erkennen, wenn es bei separater Beurteilung jeder Tat je eine Frei- heitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall (bei Fehlen aus- sergewöhnlicher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 122 StGB). Da sich hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. III 3.2) – sowohl für die versuchte schwere Körperverletzung als auch für den Raufhandel eine Freiheits- strafe als angemessene Sanktion erweist, ist in Anwendung des Asperationsprin- zips für diese Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen. 3.2. Sanktionsart Infolge des starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs zwischen der versuchten schweren Körperverletzung einerseits und dem Raufhandel andererseits sowie angesichts des Verschuldens ist vorliegend eine Gesamt- freiheitsstrafe auszusprechen, auch wenn der Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). Das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht indes in keinem Zusammenhang mit den übrigen Delikten. Für diesen Tatkomplex erscheint sodann eine Geldstrafe als zweckmässig und schuldadäquat, weshalb nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit entsprechend diesbezüglich eine Geldstrafe auszufällen ist.
- 23 - 3.3. Hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 3.3.1. Betreffend die objektive Tatkomponente führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschuldigte 3 habe dem Privatkläger, welcher sich bereits angeschla- gen auf dem Boden befunden habe, mit seinen Sportschuhen ein Mal von vorne mit Wucht ins Gesicht getreten. Diese Handlung sei – auch angesichts der Über- zahl – völlig unnötig gewesen. Dabei könne ein solch wuchtiger Fusstritt gegen den Kopf lebensgefährliche Folgen wie etwa Hirnblutungen und die dauerhafte Schädigung wichtiger Organe wie etwa des Auges oder die Entstellung des Ge- sichts zur Folge haben. Dabei zeige sich die Intensität des Fusstritts an den Ver- letzungen des Privatklägers (Nasenbruch, Schädel-Hirn-Trauma), wobei es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass nichts Schlimmeres passiert sei bzw. keine le- bensgefährlichen Verletzungen bewirkt worden seien. Sodann wurden in den vo- rinstanzlichen Erwägungen zu Recht die weiteren Umstände beachtet. Dabei be- rücksichtigte die Vorinstanz – wie dies von der Verteidigung ebenfalls vorgebracht wird (Urk. 153 S. 3 ff.) –, dass der Privatkläger mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von seinen Widersachern einen nicht unmassgeblichen Bei- trag zur Konflikteskalation geleistet hat. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, dass das Verhalten des Beschuldigten 3 keineswegs toleriert werden könne. Wenn sie von einem grossen Gefährdungspotential und aufgrund des äusserst brutalen, aggressiven und unangemessenen Verhalten von einer hohen kriminellen Energie ausging, ist ihr – entgegen der Verteidigung – uneingeschränkt zuzustimmen. 3.3.2. Entsprechend ist die Beurteilung des objektiven Tatverschuldens im Anbe- tracht all dieser Umstände als erheblich nicht zu beanstanden. 3.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der subjektiven Tatschwere, dass der Beschuldigte 3 spontan gehandelt hat bzw. sich zu der Tat hat hinreissen lassen. Sodann attestierte sie ihm Eventualvorsatz. Zu den Beweggründen wurde zu- sammengefasst festgehalten, dass für den Beschuldigten 3 keinerlei Anlass be- standen habe, sich in diesem Ausmass zu beteiligen. Durch sein Verhalten habe er eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber der physischen Integrität des Privatklä- gers an den Tag gelegt. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Auch wenn der Privatkläger mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von seinen
- 24 - Widersachern einen nicht unmassgeblichen Beitrag zur Konflikteskalation geleis- tet hat – wie dies auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 153 S. 2 ff.) – , weshalb ihm ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation der Schlägerei zuzuschreiben ist, war der wuchtige Fusstritt von vorne ins Gesicht des am Boden liegenden Pri- vatklägers eine hochgradig unangemessene und damit verwerfliche Reaktion. Wenn nun die Vorinstanz erwägt, dieses Verhalten zeuge von hoher krimineller Energie, ist ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 153 S. 5) – beizupflichten. 3.3.4. Zugunsten des Beschuldigten 3 ist sodann die Vorinstanz aufgrund des er- höhten Alkoholkonsums in der Tatnacht wohlwollend von einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Indes wurde – zu Recht – eine massgebliche Be- einträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit verneint (Urk. 105 S. 38). Das subjekti- ve Verschulden wird daher unter Berücksichtigung der leicht reduzierten Schuld- fähigkeit moderat relativiert. 3.3.5. Trotz der leicht reduzierten Schuldfähigkeit bleibt es mit der Vorinstanz ins- gesamt bei einem erheblichen Tatverschulden. Dass die Vorinstanz aufgrund der Tatschwere bei einer vollendeten schweren Körperverletzung eine hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe für gerechtfertigt hielt, ist nicht zu beanstanden. 3.3.6. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, ist die verschuldensunab- hängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1; Urk. 105 S. 39). Angesichts der Wucht des Fusstritts gegen den Kopf des Privatklägers ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass nicht lebensge- fährliche bzw. bleibende Verletzungen resultierten. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Strafreduktion für den Versuch von einem Viertel erscheint grosszügig, bewegt sich aber noch im Rahmen des richterlichen Ermessens.
- 25 - 3.4. Asperation für den Raufhandel 3.4.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 zwar vorerst dem Beschuldigten 1 zur Hilfe eilte, aber mit hoher Gewaltbereitschaft auftrat und dass ihm somit eine tragende Rolle in der Schläge- rei zukam. Auch wenn der Privatkläger mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von seinen Widersachern einen nicht unmassgeblichen Beitrag zur Konflikteskalation geleistet hat, kann das Verhalten des Beschuldigten 3 keines- wegs toleriert werden. In Anbetracht der gesamten Umstände ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 3 – mit der Vorinstanz – als erheblich einzustu- fen. 3.4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte 3 direktvorsätzlich. Aus der Intention, dem Beschuldigten 1 zu helfen, wurde umgehend eine tragende Beteiligung an der Gewaltorgie. Dabei scheint ihm die physische Integrität des Privatklägers gleichgültig gewesen zu sein. Mit hoher Gewaltbereitschaft griff er massgebend in das Geschehen ein. Mit diesem Verhalten legte er eine hohe kriminelle Energie an den Tag. 3.4.3. Betreffend die Berücksichtigung der Alkoholisierung kann auf die obigen Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden (Ziff. III 3.3.4). 3.4.4. Mit der Vorinstanz präsentiert sich das Tatverschulden insgesamt ebenfalls als erheblich. 3.4.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – auch der Tatsache, dass sich diese Tat im gleichen Kontext wie die versuchte schwere Körperverletzung ereignete – rechtfertigt sich die vorinstanzliche Asperation von 6 Monaten Frei- heitsstrafe. 3.5. Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 26 - 3.6. Täterkomponente 3.6.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 40 f.). Seither ergaben sich keine wesentlichen Änderungen (Urk. 147 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.6.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 139), was ebenfalls straf- zumessungsneutral zu werten ist. 3.6.3. Wenn die Vorinstanz festhält, dem Beschuldigten 3 sei gestützt auf seine Kooperation, das vollumfängliche Geständnis sowie die aufrichtige Reue und Ein- sicht eine erhebliche Strafminderung zu attestieren, zumal ohne seine Informatio- nen zum Tathergang der Vorfall nicht im vorliegenden Umfang hätte geklärt wer- den können, kann diesen Ausführungen vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 105 S. 41 f.). Dabei erscheint die Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drit- tel und damit um 12 Monate als angemessen. 3.7. Ergebnis 3.7.1. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Kom- ponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkompo- nente eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.7.2. Die bereits erstandene Haft von 3 Tagen ist dem Beschuldigten 3 auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.8. Geldstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.8.1.1. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum vom ca. Sommer 2016 bis
12. April 2018 sowie am 16. August 2018 immer wieder mit Kleinstmengen Kokain gehandelt.
- 27 - 3.8.1.2. Dies tat er vorsätzlich. Er betrieb diesen Kokainhandel, um seinen eige- nen Drogenkonsum zu finanzieren. 3.8.1.3. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint das Tatverschulden als noch leicht und eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 3.8.1.4. Bei der Täterkomponente ist insbesondere das vollumfängliche Geständ- nis merklich strafmindernd zu berücksichtigen. 3.8.1.5. Zusammenfassend ist aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszufällen. 3.8.1.6. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Fa- milien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen. 3.9. Busse Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Busse infolge der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes können ohne Ergänzungen übernommen werden (Urk. 105 S. 42 f.). Dies insbesondere auch, da die Verteidigung des Beschuldigten 3 die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 400.– und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen in ihrer Berufung nicht bean- standet (Urk. 106 S. 2). IV. Vollzug
1. Beschuldigter 2 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
- 28 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte 2 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2017 u.a. zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten verurteilt wurde (Urk. 109; Urk. 138). Entsprechend ist ein Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Mit der Vorinstanz sprechen vorliegend gewichtige Gründe nicht für günstige Um- stände, sondern lassen vielmehr auf eine ungünstige Legalprognose schliessen. Insbesondere angesichts des Vorstrafenberichts und der fehlenden Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat liegen keine besonders günstigen Umstände vor. Im Gegenteil muss dem Beschuldigten 2 wohl zwingend eine Schlechtprog- nose gestellt werden. Sodann sind wesentliche Veränderungen in seinem privaten Umfeld, welche auf eine Stabilisierung seines Lebensweges hindeuten, nicht er- sichtlich. Somit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2. Beschuldigter 3 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesen- heit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind im vorliegenden Fall sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dem
- 29 - Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden. Mithin ist der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aufzuschieben. 2.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit, zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1; BGer 6B_1192/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1) 2.4. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 3, sowie des – weiter oben geschilderten – Nachtatverhaltens, ist anzunehmen, dass das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten 3 genügend beeindrucken wird, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 2.5. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen anzuordnen. V. Landesverweisung
1. Vorinstanzliches Urteil / Standpunkte Die Vorinstanz ordnete betreffend den Beschuldigten 3 eine Landesverweisung von 10 Jahren an (Urk. 105 S. 66). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vo- rinstanz eine Landesverweisung von 10 Jahren (Urk. 82 S. 17 f.). Die Verteidi- gung des Beschuldigten 3 verlangte im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 89 S. 8 ff.) ebenso wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 106 S. 2), es sei von einer Lan- desverweisung abzusehen.
2. Obligatorische Landesverweisung 2.1. Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2) ist zunächst
- 30 - in Anwendung des Landesrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. Sollte dies der Fall sein, ist in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu klären, ob sich das Ergebnis als mit dem FZA kompatibel erweist. 2.2. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verurteilt werden, unabhän- gig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Ge- richt ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Inte- ressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Der Beschuldigte 3 ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein schwerer per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
3. Härtefall 3.1. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwä- gen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
- 31 - erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landes- verweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessen- abwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu be- rücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. mit Hinweisen). 3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschütz- ten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhält- nisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehun- gen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensi- tät sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilli-
- 32 - gung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf Ach- tung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvorausset- zungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwach- sener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufent- haltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdi- gung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). 3.3. Der Beschuldigte 3 ist in F._____ [Ort] in Santo Domingo geboren und mit seiner Schwester bei den Eltern aufgewachsen. In Santo Domingo hat er auch die Schulen besucht. Darauf half er seinem Vater im Baugeschäft aus. Sodann arbei- tete er als Coiffeur, bevor er als Tänzer und Tanzlehrer, Reiniger und Mitarbeiter im Abbruch tätig war. Im Jahr 2000 kam er nach Spanien und blieb dort acht Jah- re, zuerst in G._____ [Stadt], dann in H._____ [Ort]. Gearbeitet hat er mit seiner Schwester als professionelle Paartänzer. Dann ging er nach I._____ [Stadt in Grossbritannien], wo er als Friseur, Maler bzw. als Mitarbeiter in Reinigungsfirmen gearbeitet hat. Vor ca. fünf Jahren kam der Beschuldigte 3 in die Schweiz. Er ist seiner Partnerin gefolgt, welche schon hier weilte. Sie hat er in Santo Domingo kennengelernt und sie sind seit ca. 18-19 Jahren liiert. Der Beschuldigte be- schreibt die Beziehung wie folgt: "Wir sind manchmal wieder zusammen und manchmal auch nicht. Wir sind wie Hund und Katze." Mit ihr hat der Beschuldigte drei Kinder, einen 18-jährigen Sohn und zwei 8-jährige Mädchen, Zwillinge. Die Familie lebt zusammen in Zürich. Vorerst arbeitete der Beschuldigte 3 jeweils
- 33 - temporär. Dann war er als selbständiger Coiffeur und in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis als Reiniger tätig. Nun arbeitet er temporär im Paketdienst. Sei- ne Partnerin arbeitet als Servicekraft in einer Bar. Entsprechend hat der Beschul- digte ein gewisses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwähnte, hat der Beschuldigte 3 vor der Anlasstat erst etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz verbracht. Zudem ist er der deutschen Sprache nicht mächtig. Nach eigenen Angaben kann er sich jedoch bei der Arbeit mit seinen Deutschkenntnissen durchschlagen (Urk. 147 S. 9). Der Beschuldigte gibt an, keine speziellen Hobbies zu haben. Eine besondere Verwurzelung mit der Schweiz ist nicht ersichtlich. Sodann sind sowohl der Beschuldigte 3 als auch sei- ne Partnerin spanische Staatsbürger. Die Familie könnte ohne Probleme in Spa- nien oder in der Dominikanischen Republik leben, zumal spanisch die Mutterspra- che vom Beschuldigten 3 und der Partnerin ist und sie ihre Tätigkeiten als Coif- feur bzw. Serviceangestellte auch dort ausüben könnten. Des Weiteren lebt seine Schwester, zu welcher er ab und zu den Kontakt pflegt, nach wie vor in Spanien. Sodann hat der Beschuldigte auch Beziehungen zu seiner Heimat, der Dominika- nischen Republik. Nach eigenen Angaben war er das letzte Mal vor ca. 4 Jahren in Santo Domingo. Seine Eltern und die Grossmutter leben alle in F._____. Zu- dem leben drei erwachsene Kinder von ihm dort, mit welchen er unregelmässigen telefonischen Kontakt pflegt. Die drei minderjährigen Kinder waren für ein Jahr in Santo Domingo, als der Beschuldigte 3 und seine Partnerin in Spanien lebten. Entsprechend ist ihnen die Heimat ihres Vaters auch nicht fremd (Urk. D1/14/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 105 S. 50 ff.; Urk. 147 S. 2 ff.). Insgesamt sind daher die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht allzu hoch. Entsprechend liegt kein persönlicher Härtefall vor. Damit entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten 3 am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.
4. Vereinbarkeit mit dem FZA 4.1. Kommt man – wie vorliegend – zum Schluss, gestützt auf Art. 66a StGB sei eine Landesverweisung anzuordnen, bleibt – da der Beschuldigte als unselb- ständig erwerbstätiger Bürger eines Mitgliedstaates der EU (Spanien) sich auf das
- 34 - FZA berufen kann – mithin zu prüfen, ob diese mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. 4.2. Was die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA betrifft, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass diese im Bereich des Strafrechts nicht in einer ihren Normgehalt entleerenden Weise zu erfolgen habe und diese Bestimmung entsprechend strafrechtlich nicht eng auszulegen sei. Bei der Prüfung der Gerich- te, ob das FZA eine strafrechtliche Landesverweisung hindern könne, handelt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschrän- kung der Freizügigkeit gemäss FZA. Dabei bilde für die Landesverweisung die In- tensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Gesundheit oder des Gemeinwohlintereses durch den kriminellen Willen, wie er sich in den Taten realisiere, die eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen könnten, wesentliches Kriterium (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E. 4.5). 4.3. Gemäss Bundesgericht ist die Anwendbarkeit des FZA im Bereich des Strafrechts nur am Rande gegeben, weil die strafrechtliche Landesverweisung keine Regelungsmaterie des FZA sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom
9. August 2019, E. 2.8.2). Es verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretati- on beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 des An- hang I des FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesver- weisung nach FZA sei die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthalts- beendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, so- fern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (Urteile 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weite- re Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicher- heit auszuschliessen sein müssten (Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3). Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüter- verletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer
- 35 - diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschul- dens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe nieder- schlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnah- me rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zudem könne eine schwere Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung auch gegeben sein, wenn der beschuldigten Person der be- dingte Strafvollzug mangels Vorliegens einer ungünstigen Prognose gewährt wer- de. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht er- gebe sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2 und E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). 4.4. Der Beschuldigte 3 hat mit seinem Verhalten – einem wuchtigen Fusstritt ins Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers – eine besorgniserregende Gleichgültigkeit gegenüber der physischen Integrität eines Menschen an den Tag gelegt und dies aus nichtigem Anlass. Der Privatkläger hat dadurch einen schwe- ren Nasenbeinbruch sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Auch wenn der Be- schuldigte 3 Ersttäter ist, ist sein Verhalten bedenklich und es zeugt – trotz des aggressiven Verhaltens des Privatklägers – von einer erschreckenden Gewaltbe- reitschaft. Entsprechend wiegt das Verschulden erheblich. Gestützt auf diese Er- wägungen ist von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszu- gehen. 4.5. Anhand dieser aufgezeigten Kriterien der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten sein Auf- enthaltsrecht gestützt auf das FZA verwirkt hat.
5. Zwischenfazit Da die Landesverweisung des Beschuldigten somit gestützt auf Art. 66a lit. b StGB zu bejahen ist und deren Anordnung auch das FZA nicht entgegensteht, bleibt es im konkreten Fall entsprechend bei der Anwendung von Art. 66a StGB.
- 36 -
6. Dauer der Landesverweisung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landes- verweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheits- strafe stehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist damit auf 8 Jahre festzusetzen. Das Sicherungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres. VI. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann im Strafverfahren adhäsionsweise ein zivilrechtlicher Anspruch aus der Straftat geltend gemacht werden. Diese Mög- lichkeit ist somit Ansprüchen vorbehalten, welche aus dem im Strafprozess beur- teilten Delikt entstanden. Mit anderen Worten ist erforderlich, dass es sich bei dem als Straftat umschriebenen Sachverhalt um das Ereignis handelt, welches Grundlage des zivilrechtlichen Anspruches bildet. Der Vorteil des Adhäsionsver- fahrens besteht für die Privatklägerschaft darin, dass sich das Strafgericht im Zi- vilpunkt – im Gegensatz zum Zivilprozess, wo die Verhandlungsmaxime gilt – auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse stützen kann (LIEBER in: DO- NATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Zürich 2014, Art. 122 N 3). 1.2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vo- raussetzung für einen Schadenersatzanspruch eines Privatklägers gestützt auf Art. 41 ff. OR ist der Eintritt eines Schadens zu seinem Nachteil, ein widerrechtli- ches Verhalten des Beschuldigten, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem schädigenden Handeln und dem beim Privatkläger eingetretenen Schaden sowie ein Verschulden des Beschuldigten. Körperverletzung im Besonderen gibt dem
- 37 - Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nach- teile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Er- schwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). 1.3. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit dem vor Vorinstanz gestellten Schadenersatzbegehren im Umfang von über Fr. 30'000.– gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei eine grund- sätzliche Schadenersatzpflicht der Beschuldigten 1-3 festgestellt wurde. Zur Be- gründung führte sie aus, die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung habe zu den festgehaltenen Verletzungsfolgen geführt und es sei erwiesen, dass der Pri- vatkläger einen Erwerbsschaden erlitten habe. Indes sei die Höhe des tatsächlich erlittenen bisherigen Erwerbsschadens völlig offen. Der Privatklägervertreter habe gegen den Entscheid der Unfallversicherung, das Taggeld um 50 % zu kürzen, Einsprache erhoben. Dieser Entscheid sei noch ausstehend. Sodann stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Festlegung eines allenfalls hypothe- tischen Einkommens des Privatklägers zahlreicher weiterer komplexer Sachver- haltsabklärungen bedürfe. Des Weiteren sei das Selbstverschulden des Privatklä- gers zu berücksichtigen, was zu einer weiteren erheblichen Komplexität der Schadensberechnung führe (Urk. 105 S. 57 ff.). 1.4. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren vorerst, die Beschuldig- ten 1-3 seien solidarisch zu verpflichten, den bis zum 4. März 2019 ausgewiese- nen Schaden in der Höhe von Fr. 9'456.30 nebst 5 % Zins seit dem 4. Februar 2018 zu bezahlen. Sodann sei vorzumerken, dass sich der Privatkläger diesbe- züglich ausdrücklich ein Nachklagerecht vorbehalte (Urk. 122 S. 2). In der An- schlussberufungsbegründung liess der Privatkläger sodann nur noch beantragen, der Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, den bis zum 29. Februar 2020 ausgewie- senen Schaden in der Höhe von Fr. 24'464.78 nebst 5% Zins seit dem 4. Februar 2018 zu bezahlen. Sodann sei vorzumerken, dass der Privatkläger ein ausdrückli- ches Nachklagerecht sich vorbehalte (Urk. 160 S. 3). Entsprechend hat der Pri- vatkläger seine Anschlussberufung lediglich auf Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten 1 beschränkt und begründet (Urk. 160).
- 38 - 1.5. Da der Privatkläger entsprechend im Zivilpunkt nur noch Anträge betref- fend den Beschuldigten 1 stellt, ist darauf nicht einzutreten, denn das vorinstanzli- che Urteil ist betreffend den Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen. 1.6. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist in Bezug auf den Beschuldig- ten 3, welcher dem Privatkläger einen wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf ver- passte und dadurch bei diesem einen schweren Nasenbeinbruch und ein Schä- del-Hirn-Trauma verursacht hat, ohne Weiteres erfüllt. Insbesondere führt das Mitverschulden des Privatklägers an der tätlichen Auseinandersetzung nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. So hat denn auch der Be- schuldigte 3 seine Schadenersatzpflicht im Grundsatz anerkannt (Prot. I S. 45). Davon ist Vormerk zu nehmen. 1.7. Den Handlungen des Beschuldigten 2 können keine Verletzungen des Pri- vatklägers direkt zugeordnet werden. Auch hat der Privatkläger in Bezug auf die aus dem Raufhandel resultierenden weiteren, weit weniger gravierenden Verlet- zungen nie einen kausalen finanziellen Schaden aufgezeigt bzw. geltend ge- macht. Sodann ist ein gemeinsames Verschulden und damit eine solidarische Haftung in Bezug auf die Schnittverletzung am Hals sowie den Nasenbeinbruch und das Schädel-Hirn-Trauma, wie dies der Privatkläger beantragt, mit Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung (Urk. 105 S. 60 f.), nicht gegeben (vgl. auch BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.4). Die Beschuldigten 2 und 3 rechneten nicht damit respektive mussten nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte 1 plötzlich zu einer abgebrochenen Flasche grei- fen und den Privatkläger schwer verletzen würde. Ebenso wenig war es für die Beschuldigten 1 und 2 vorhersehbar, dass der Beschuldigte 3 plötzlich mit dem Schuh wuchtig dem Privatkläger ins Gesicht treten würde, als sich dieser bereits angeschlagen am Boden befand (Urk. 105 S. 60 f.). Entsprechend ist das Scha- denersatzbegehren in Bezug auf den Beschuldigten 2 abzuweisen. 1.8. Zusammenfassend ist betreffend den Beschuldigten 3 festzustellen, dass er gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei vorzumerken ist, dass der Beschuldigte 3 den Schadenersatzanspruch des Privatklägers dem Grundsatz nach anerkannt
- 39 - hat. Das Schadenersatzbegehren in Bezug auf den Beschuldigten 2 ist abzuwei- sen.
2. Genugtuung 2.1. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren vorerst die Zuspre- chung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 55'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Februar 2018, wobei die Beschuldigten 1-3 solidarisch dazu zu verpflich- ten seien (Urk. 122 S. 2). Im Rahmen der Anschlussberufungsbegründung bean- tragte der Privatkläger sodann nur noch, dass der Beschuldigte 1 zu verpflichten sei, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 33'750.– zu bezahlen, nebst 5% Zins seit dem 4. Februar 2018 (Urk. 160 S. 3). Entsprechend hat der Privatkläger seine Anschlussberufung auch in diesem Punkt auf den Beschuldigten 1 beschränkt. 2.2. Da der Privatkläger entsprechend nur noch Genugtuungsansprüche ge- genüber dem Beschuldigten 1 geltend macht und einen entsprechenden Antrag stellt, ist darauf nicht einzutreten, denn das vorinstanzliche Urteil ist betreffend den Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Der Beschuldigte 3 anerkannte sodann eine Genugtuungsforderung in der Höhe von maximal Fr. 2'000.– (Prot. I S. 40). Im Berufungsverfahren beantragt er nun die Bestätigung der Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 153 S. 2). Der Beschuldigte 2 beantragte die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventuali- ter den Verweis auf den Weg des Zivilprozesses (Prot. I S. 37). 2.4. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dieser Thematik befasst. Sowohl auf die theoretischen als auch auf die den konkreten Fall betreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz aufge- zeigt, weshalb kein Fall von Solidarität vorliegt. Sodann hat sie in Bezug auf die Genugtuungsforderung gegenüber dem Beschuldigten 3 betreffend den Nasen- beinbruch und das Schädel-Hirn-Trauma die massgeblichen Umstände berück- sichtigt und gewürdigt (Urk. 105 S. 59 f.). 2.5. Was die Vorinstanz erwägt, ist überzeugend und in allen Teilen zutreffend. Die betreffenden Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden
- 40 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Er- messenspielraum offen. Zur Höhe der Genugtuung betreffend den Beschuldigten 3 erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Summe von Fr. 2'000.– absolut ange- messen. 2.6. In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist sodann mit der Vorinstanz festzuhal- ten (Urk. 105 S. 62), dass dessen Handlungen keine Verletzungen des Privatklä- gers direkt zugeordnet werden können, welche von der Erheblichkeit eine Genug- tuung rechtfertigen würden, weshalb das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers gegenüber dem Beschuldigten 2 abzuweisen ist. Ein anderer Entscheid wäre angesichts des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) ohne- hin nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
4. Kosten des Berufungsverfahrens 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 S. 1 StPO). Der Beschuldigte 2, welcher das vorinstanzliche Urteil – soweit es ihn betrifft – weitgehend angefoch- ten hat, unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Der Beschuldigte 3, welcher nur in Bezug auf die Strafe und die Landesverweisung Berufung erho- ben hat, obsiegt in Bezug auf die Sanktion überwiegend und unterliegt mit seinem Antrag, von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Bei der Her- absetzung der Dauer der Landesverweisung betreffend den Beschuldigten 3 han- delt es sich lediglich um einen Ermessensentscheid. Nachdem auf die Berufung des Privatklägers nicht eingetreten wurde, unterliegt er mit seiner Anschlussberu-
- 41 - fung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers, zu 1/3 dem Beschuldigten 2, zu 1/4 dem Beschuldigten 3 und zu 1/6 dem Privatkläger aufzuerlegen. Der verbleibende ¼ ist schliesslich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Anteil der Privatklägerschaft ist zudem einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sind einstwei- len auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 sind zu ½ einstweilen und zu ½ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 und 3 (für ½ der Kosten seiner amtlichen Verteidigung) ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 4.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte mit Eingaben vom 10. März 2020, 4. Mai 2020 und 17. Juni 2020 seine Honorarnoten ins Recht (Urk. 141, 167 und 185). Die Aufwände sind ausgewiesen und erscheinen angemessen, weshalb er mit Fr. 6'152.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 4.5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, reichte mit Eingaben vom 12. März 2020, 19. Mai 2020 und 23. Juni 2020 seine Honorarnoten ins Recht (Urk. 143, 174 und 188). Die Aufwände sind ausgewiesen und erscheinen angemessen, weshalb er mit Fr. 6'157.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 4.6. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, reichte mit Eingabe vom 13. März 2020 und 8. Juni 2020 ihre Honorar- noten ins Recht (Urk. 144 und 180). Die Aufwände sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Indes ist lediglich für die Korrespondenz mit dem Privat- kläger der Stundenansatz für seltene Sprachen von Fr. 240.– zu gewähren, da nur dort Übersetzungskosten eingespart werden konnten. Ansonsten ist zum
- 42 - Regelstundenansatz von Fr. 220.– zu entschädigen. Entsprechend ist die unent- geltliche Vertreterin des Privatklägers mit Fr. 5'811.05 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge des Privatklägers – soweit sie den Beschuldigten 1 betref- fen – wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 5. März 2019 überdies wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "3. Der Beschuldigte 3 B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG."
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 5. März 2019 des Weiteren bezüglich den Beschuldigten 1 Dispositiv- ziffern 10 und 11 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten 1 bis 3 gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis (Anklagedossier 1) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind, wobei vorgemerkt wird, dass die Beschuldigten 1 und 3 den Schadenersatzanspruch des Privatklägers dem Grundsatz nach anerkannt haben. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
11. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen."
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 2 A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 57 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 400.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe gemäss Ziffer 3 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 3 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Der Beschuldigte 3 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 3 gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei vorgemerkt wird, dass der Beschuldigte 3 den Schadenersatzan- spruch des Privatklägers dem Grundsatz nach anerkannt hat.
7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers in Bezug auf den Beschul- digten 2 wird abgewiesen.
8. Der Beschuldigte 3 wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2018 als Genugtuung zu bezahlen, in welchem Um- fang er das Genugtuungsbegehren anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers betreffend den Beschuldig- ten 2 wird abgewiesen.
- 44 -
10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'152.35 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 Fr. 6'157.90 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 Fr. 5'811.05 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 1/3 dem Beschuldigten 2, zu 1/4 dem Beschuldigten 3 und zu 1/6 dem Privatkläger auferlegt, wobei der Anteil der Privatklägerschaft einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird, und zu ¼ auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 werden zu ½ einst- weilen und zu ½ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten 2 und 3 (betreffend ½ der Kosten seiner amt- lichen Verteidigung) bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 2 bis 3 − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 45 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend die Be- schuldigten 2 und 3
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch
- 46 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann im Strafverfahren adhäsionsweise ein zivilrechtlicher Anspruch aus der Straftat geltend gemacht werden. Diese Mög- lichkeit ist somit Ansprüchen vorbehalten, welche aus dem im Strafprozess beur- teilten Delikt entstanden. Mit anderen Worten ist erforderlich, dass es sich bei dem als Straftat umschriebenen Sachverhalt um das Ereignis handelt, welches Grundlage des zivilrechtlichen Anspruches bildet. Der Vorteil des Adhäsionsver- fahrens besteht für die Privatklägerschaft darin, dass sich das Strafgericht im Zi- vilpunkt – im Gegensatz zum Zivilprozess, wo die Verhandlungsmaxime gilt – auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse stützen kann (LIEBER in: DO- NATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Zürich 2014, Art. 122 N 3).
E. 1.2 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vo- raussetzung für einen Schadenersatzanspruch eines Privatklägers gestützt auf Art. 41 ff. OR ist der Eintritt eines Schadens zu seinem Nachteil, ein widerrechtli- ches Verhalten des Beschuldigten, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem schädigenden Handeln und dem beim Privatkläger eingetretenen Schaden sowie ein Verschulden des Beschuldigten. Körperverletzung im Besonderen gibt dem
- 37 - Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nach- teile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Er- schwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit dem vor Vorinstanz gestellten Schadenersatzbegehren im Umfang von über Fr. 30'000.– gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei eine grund- sätzliche Schadenersatzpflicht der Beschuldigten 1-3 festgestellt wurde. Zur Be- gründung führte sie aus, die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung habe zu den festgehaltenen Verletzungsfolgen geführt und es sei erwiesen, dass der Pri- vatkläger einen Erwerbsschaden erlitten habe. Indes sei die Höhe des tatsächlich erlittenen bisherigen Erwerbsschadens völlig offen. Der Privatklägervertreter habe gegen den Entscheid der Unfallversicherung, das Taggeld um 50 % zu kürzen, Einsprache erhoben. Dieser Entscheid sei noch ausstehend. Sodann stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Festlegung eines allenfalls hypothe- tischen Einkommens des Privatklägers zahlreicher weiterer komplexer Sachver- haltsabklärungen bedürfe. Des Weiteren sei das Selbstverschulden des Privatklä- gers zu berücksichtigen, was zu einer weiteren erheblichen Komplexität der Schadensberechnung führe (Urk. 105 S. 57 ff.).
E. 1.4 Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren vorerst, die Beschuldig- ten 1-3 seien solidarisch zu verpflichten, den bis zum 4. März 2019 ausgewiese- nen Schaden in der Höhe von Fr. 9'456.30 nebst 5 % Zins seit dem 4. Februar 2018 zu bezahlen. Sodann sei vorzumerken, dass sich der Privatkläger diesbe- züglich ausdrücklich ein Nachklagerecht vorbehalte (Urk. 122 S. 2). In der An- schlussberufungsbegründung liess der Privatkläger sodann nur noch beantragen, der Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, den bis zum 29. Februar 2020 ausgewie- senen Schaden in der Höhe von Fr. 24'464.78 nebst 5% Zins seit dem 4. Februar 2018 zu bezahlen. Sodann sei vorzumerken, dass der Privatkläger ein ausdrückli- ches Nachklagerecht sich vorbehalte (Urk. 160 S. 3). Entsprechend hat der Pri- vatkläger seine Anschlussberufung lediglich auf Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten 1 beschränkt und begründet (Urk. 160).
- 38 -
E. 1.5 Da der Privatkläger entsprechend im Zivilpunkt nur noch Anträge betref- fend den Beschuldigten 1 stellt, ist darauf nicht einzutreten, denn das vorinstanzli- che Urteil ist betreffend den Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.6 Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist in Bezug auf den Beschuldig- ten 3, welcher dem Privatkläger einen wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf ver- passte und dadurch bei diesem einen schweren Nasenbeinbruch und ein Schä- del-Hirn-Trauma verursacht hat, ohne Weiteres erfüllt. Insbesondere führt das Mitverschulden des Privatklägers an der tätlichen Auseinandersetzung nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. So hat denn auch der Be- schuldigte 3 seine Schadenersatzpflicht im Grundsatz anerkannt (Prot. I S. 45). Davon ist Vormerk zu nehmen.
E. 1.7 Den Handlungen des Beschuldigten 2 können keine Verletzungen des Pri- vatklägers direkt zugeordnet werden. Auch hat der Privatkläger in Bezug auf die aus dem Raufhandel resultierenden weiteren, weit weniger gravierenden Verlet- zungen nie einen kausalen finanziellen Schaden aufgezeigt bzw. geltend ge- macht. Sodann ist ein gemeinsames Verschulden und damit eine solidarische Haftung in Bezug auf die Schnittverletzung am Hals sowie den Nasenbeinbruch und das Schädel-Hirn-Trauma, wie dies der Privatkläger beantragt, mit Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung (Urk. 105 S. 60 f.), nicht gegeben (vgl. auch BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.4). Die Beschuldigten 2 und 3 rechneten nicht damit respektive mussten nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte 1 plötzlich zu einer abgebrochenen Flasche grei- fen und den Privatkläger schwer verletzen würde. Ebenso wenig war es für die Beschuldigten 1 und 2 vorhersehbar, dass der Beschuldigte 3 plötzlich mit dem Schuh wuchtig dem Privatkläger ins Gesicht treten würde, als sich dieser bereits angeschlagen am Boden befand (Urk. 105 S. 60 f.). Entsprechend ist das Scha- denersatzbegehren in Bezug auf den Beschuldigten 2 abzuweisen.
E. 1.8 Zusammenfassend ist betreffend den Beschuldigten 3 festzustellen, dass er gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei vorzumerken ist, dass der Beschuldigte 3 den Schadenersatzanspruch des Privatklägers dem Grundsatz nach anerkannt
- 39 - hat. Das Schadenersatzbegehren in Bezug auf den Beschuldigten 2 ist abzuwei- sen.
2. Genugtuung
E. 2 und 3 sowie der Privatkläger innert Frist mit den Schreiben vom 5., 8. und
14. März 2019 Berufung anmelden (Urk. 92, 95 und 100). Das begründete Urteil wurde den Parteien in der Folge am 9. April 2019 zugestellt (Urk. 104/1-5), wo- raufhin die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 mit Eingaben vom 10. April 2019 und 18. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichten (Urk. 106 und 114). Der Privatkläger liess innert Frist keine Berufungserklärung einreichen, weshalb mit Beschluss vom 10. Mai 2019 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 118).
E. 2.1 Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren vorerst die Zuspre- chung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 55'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Februar 2018, wobei die Beschuldigten 1-3 solidarisch dazu zu verpflich- ten seien (Urk. 122 S. 2). Im Rahmen der Anschlussberufungsbegründung bean- tragte der Privatkläger sodann nur noch, dass der Beschuldigte 1 zu verpflichten sei, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 33'750.– zu bezahlen, nebst 5% Zins seit dem 4. Februar 2018 (Urk. 160 S. 3). Entsprechend hat der Privatkläger seine Anschlussberufung auch in diesem Punkt auf den Beschuldigten 1 beschränkt.
E. 2.2 Da der Privatkläger entsprechend nur noch Genugtuungsansprüche ge- genüber dem Beschuldigten 1 geltend macht und einen entsprechenden Antrag stellt, ist darauf nicht einzutreten, denn das vorinstanzliche Urteil ist betreffend den Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.3 Der Beschuldigte 3 anerkannte sodann eine Genugtuungsforderung in der Höhe von maximal Fr. 2'000.– (Prot. I S. 40). Im Berufungsverfahren beantragt er nun die Bestätigung der Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 153 S. 2). Der Beschuldigte 2 beantragte die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventuali- ter den Verweis auf den Weg des Zivilprozesses (Prot. I S. 37).
E. 2.3.1 Was die objektive Tatschwere anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der Beschuldigte 2 an einer massiv gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt habe, welche gravierende Folgen für den Privatkläger gehabt habe. Der Privatkläger habe mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von sei- nen Widersachern einen nicht unmassgeblichen Beitrag zur Konflikteskalation ge- leistet, weshalb ihm ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation der Schläge- rei angerechnet werden müsse. Dennoch sei nicht tolerierbar, was der Beschul- digte 2 aus der Situation gemacht habe. Er habe mit seinen Faustschlägen und dem Fusstritt eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er habe mit seinem
- 19 - Handeln die tätliche Auseinandersetzung gefördert, diese weiter angeheizt und zu deren Fortdauer beigetragen. Es gehe nicht an, wie der Beschuldigte 2 versuche, alles auf den Privatkläger abzuschieben. Zugunsten des Beschuldigten 2 sei zu berücksichtigen, dass er bei der Auseinandersetzung nicht federführend gewesen sei und ihm eine untergeordnete Rolle zugekommen sei (Urk. 105 S. 33 f.). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Korrigierend ist anzufügen, dass Raufhandel als Tätigkeits- und nicht als Erfolgsdelikt, darüber hinaus als abstraktes Gefähr- dungsdelikt gilt. Unter Strafe steht die Begünstigung von Körperverletzungen durch die Beteiligung an einem dynamischen, letztlich vom Einzelnen nicht mehr kontrollierbaren tätlichen Geschehen mit wechselseitigen Wirkungen. Die tatsäch- lich bewirkte Schädigung wird durch eine Bestrafung wegen Raufhandels nicht abgegolten. Dies zeigt sich auch darin, dass die Verletzungsfolge nur objektive Strafbarkeitsbedingung und nicht Tatbestandselement ist, dass es sich um ein Of- fizialdelikt handelt sowie, dass Idealkonkurrenz zu Verletzungs- oder Tötungsde- likten besteht (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. Zürich 2018, S. 85 ff.). Insofern sind die tatsächlich eingetretenen Verletzungen auch im Rahmen des Tatver- schuldens für den Raufhandel nicht relevant und dürfen nicht berücksichtigt wer- den (MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 22).
E. 2.3.2 Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen das objektive Verschulden des Beschuldigten 2 als nicht mehr leicht taxierte, ist nicht zu bean- standen (Urk. 105 S. 33 f.).
E. 2.3.3 In subjektiver Hinsicht wird in den vorinstanzlichen Erwägungen zusam- menfassend zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht planmässig vor- gegangen sei, sondern spontan gehandelt habe. Indes liege direkter Vorsatz vor. Aus der Intention, dem Beschuldigten 1 aktiv zu helfen, sei eine aktive Beteiligung an einer Gewaltorgie geworden. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte 2 eine hohe kriminelle Energie sowie Gleichgültigkeit gegenüber der physischen In- tegrität des Privatklägers an den Tag gelegt (Urk. 105 S. 34).
E. 2.3.4 Zugunsten des Beschuldigten 2 ist die Vorinstanz sodann aufgrund des er- höhten Alkoholkonsums in der Tatnacht wohlwollend von einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Indes wurde – zu Recht – eine massgebliche Be-
- 20 - einträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit verneint (Urk. 105 S. 34). Das subjekti- ve Verschulden wird daher unter Berücksichtigung der leicht reduzierten Schuld- fähigkeit moderat relativiert.
E. 2.3.5 Trotz der leicht reduzierten Schuldfähigkeit bleibt es mit der Vorinstanz ins- gesamt bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden. Entsprechend erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 11 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dieser Thematik befasst. Sowohl auf die theoretischen als auch auf die den konkreten Fall betreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz aufge- zeigt, weshalb kein Fall von Solidarität vorliegt. Sodann hat sie in Bezug auf die Genugtuungsforderung gegenüber dem Beschuldigten 3 betreffend den Nasen- beinbruch und das Schädel-Hirn-Trauma die massgeblichen Umstände berück- sichtigt und gewürdigt (Urk. 105 S. 59 f.).
E. 2.4.1 Die Vorinstanz fasste im Rahmen der Täterkomponente den Lebenslauf des Beschuldigten 2 zutreffend zusammen und stellte im Übrigen ebenso richtig fest, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ableiten lassen. Ebenso hielt sie – wiederum korrekt – fest, dass der Beschuldigte 2 mehrere Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 109). Dem neuen Straf- registerauszug ist zu entnehmen, dass er noch 8 Vorstrafen aufweist (Urk. 138). Der Strafeintrag vom 10. Juni 2010 müsste indes inzwischen auch gelöscht wor- den sein, weshalb diese Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden darf. Unter anderem ist der Beschuldigte indes nach wie vor auch wegen Delikten, welche Gewaltkomponenten aufweisen, wie Vergehen gegen das Waffengesetz, vorbe- straft. Des Weiteren wurde neben seinen Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 während seines Hafturlaubs delinquierte. Auf diese Er- wägungen kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 34 f.). Die zahlreichen Vorstrafen wirken sich massiv straferhöhend aus.
E. 2.4.2 Betreffend Nachtatverhalten berücksichtigte die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd (Urk. 105 S. 35). Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichti- gen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich dem-
- 21 - gegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5). Der Beschuldigte 2 leugnete zu Beginn der Untersuchung, in der Hafteinvernahme vom 12. April 2018, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu Gewalttätigkeiten gekom- men sei (Urk. D1/13/1 S. 6 ff.). Erst anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2018, konfrontiert mit der belastenden Zeugenaussage von E._____, gestand der Be- schuldigte 2 ein, den Privatkläger mehrere Male mit der Faust und mit einem Fusstritt geschlagen zu haben (Urk. D1/12/2 S. 5). Indes machte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Rechtfertigungsgründe geltend. Er habe ver- sucht, die Beteiligten zu trennen bzw. er habe "zurückangreifen" müssen. Er habe sich nur wehren wollen (Prot. I S. 21). Auch im Rahmen der Berufungsverhand- lung stellte er sich auf den Standpunkt, sich nur zu verteidigen versucht zu haben (Urk. 146 S. 13). Auch zeigte er keine aufrichtige Reue. Somit erscheint es angemessen, das Nachtatverhalten für das (teilweise) Geständnis lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.5 Was die Vorinstanz erwägt, ist überzeugend und in allen Teilen zutreffend. Die betreffenden Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden
- 40 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Er- messenspielraum offen. Zur Höhe der Genugtuung betreffend den Beschuldigten 3 erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Summe von Fr. 2'000.– absolut ange- messen.
E. 2.5.1 Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Tatverschuldens sowie der gesamthaft straferhöhenden Täterkomponente beim Beschuldigten 2 erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen der Vorstrafen als eher zu mild. Angesichts des Verbots der reformatio in peius ist sie jedoch zu bestätigen.
E. 2.5.2 Die bereits erstandene Haft von 57 Tagen ist dem Beschuldigten 2 auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 2.6 In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist sodann mit der Vorinstanz festzuhal- ten (Urk. 105 S. 62), dass dessen Handlungen keine Verletzungen des Privatklä- gers direkt zugeordnet werden können, welche von der Erheblichkeit eine Genug- tuung rechtfertigen würden, weshalb das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers gegenüber dem Beschuldigten 2 abzuweisen ist. Ein anderer Entscheid wäre angesichts des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) ohne- hin nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
E. 2.7 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 21). Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverlet- zungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 118 IV 227 E. 5b mit Hinweisen; MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 21). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, weil der Beschuldig- te 2 in Kenntnis der bereits im Gange gewesenen tätlichen Auseinandersetzung dem Beschuldigten 1 zu Hilfe geeilt ist und ebenfalls auf den Privatkläger einge- schlagen hat. Er hat sich somit wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 und 3 be- teiligt. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte 2 irrtümli- cherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Angriff auf den Be- schuldigten 1, den dieser lediglich abzuwehren versucht habe, und entsprechend einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei (Urk. 152 S. 10), vermag angesichts der gesamten Umstände keineswegs zu überzeugen.
E. 2.8 Zusammenfassend sind wechselseitige Tätlichkeiten im Sinne des Rauf- handels ebenso erwiesen wie ein vorsätzlicher, aktiver Tatbeitrag des Beschuldig- ten 2. Dass der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung verschiedenste Verletzungen erlitten hat, welche teilweise objektiv als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind, ist sodann ebenfalls eindeutig erstellt, womit auch die objek- tive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Des Weiteren liegen keine Rechtfertigung- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte 2 ist daher des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 schuldig zu sprechen.
- 17 - III. Strafzumessung
1. Vorinstanzliches Urteil / Standpunkte / Grundsätze der Strafzumessung
E. 3 Härtefall
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
4. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 3.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschütz- ten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhält- nisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehun- gen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensi- tät sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilli-
- 32 - gung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf Ach- tung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvorausset- zungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwach- sener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufent- haltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdi- gung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).
E. 3.3 Der Beschuldigte 3 ist in F._____ [Ort] in Santo Domingo geboren und mit seiner Schwester bei den Eltern aufgewachsen. In Santo Domingo hat er auch die Schulen besucht. Darauf half er seinem Vater im Baugeschäft aus. Sodann arbei- tete er als Coiffeur, bevor er als Tänzer und Tanzlehrer, Reiniger und Mitarbeiter im Abbruch tätig war. Im Jahr 2000 kam er nach Spanien und blieb dort acht Jah- re, zuerst in G._____ [Stadt], dann in H._____ [Ort]. Gearbeitet hat er mit seiner Schwester als professionelle Paartänzer. Dann ging er nach I._____ [Stadt in Grossbritannien], wo er als Friseur, Maler bzw. als Mitarbeiter in Reinigungsfirmen gearbeitet hat. Vor ca. fünf Jahren kam der Beschuldigte 3 in die Schweiz. Er ist seiner Partnerin gefolgt, welche schon hier weilte. Sie hat er in Santo Domingo kennengelernt und sie sind seit ca. 18-19 Jahren liiert. Der Beschuldigte be- schreibt die Beziehung wie folgt: "Wir sind manchmal wieder zusammen und manchmal auch nicht. Wir sind wie Hund und Katze." Mit ihr hat der Beschuldigte drei Kinder, einen 18-jährigen Sohn und zwei 8-jährige Mädchen, Zwillinge. Die Familie lebt zusammen in Zürich. Vorerst arbeitete der Beschuldigte 3 jeweils
- 33 - temporär. Dann war er als selbständiger Coiffeur und in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis als Reiniger tätig. Nun arbeitet er temporär im Paketdienst. Sei- ne Partnerin arbeitet als Servicekraft in einer Bar. Entsprechend hat der Beschul- digte ein gewisses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwähnte, hat der Beschuldigte 3 vor der Anlasstat erst etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz verbracht. Zudem ist er der deutschen Sprache nicht mächtig. Nach eigenen Angaben kann er sich jedoch bei der Arbeit mit seinen Deutschkenntnissen durchschlagen (Urk. 147 S. 9). Der Beschuldigte gibt an, keine speziellen Hobbies zu haben. Eine besondere Verwurzelung mit der Schweiz ist nicht ersichtlich. Sodann sind sowohl der Beschuldigte 3 als auch sei- ne Partnerin spanische Staatsbürger. Die Familie könnte ohne Probleme in Spa- nien oder in der Dominikanischen Republik leben, zumal spanisch die Mutterspra- che vom Beschuldigten 3 und der Partnerin ist und sie ihre Tätigkeiten als Coif- feur bzw. Serviceangestellte auch dort ausüben könnten. Des Weiteren lebt seine Schwester, zu welcher er ab und zu den Kontakt pflegt, nach wie vor in Spanien. Sodann hat der Beschuldigte auch Beziehungen zu seiner Heimat, der Dominika- nischen Republik. Nach eigenen Angaben war er das letzte Mal vor ca. 4 Jahren in Santo Domingo. Seine Eltern und die Grossmutter leben alle in F._____. Zu- dem leben drei erwachsene Kinder von ihm dort, mit welchen er unregelmässigen telefonischen Kontakt pflegt. Die drei minderjährigen Kinder waren für ein Jahr in Santo Domingo, als der Beschuldigte 3 und seine Partnerin in Spanien lebten. Entsprechend ist ihnen die Heimat ihres Vaters auch nicht fremd (Urk. D1/14/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 105 S. 50 ff.; Urk. 147 S. 2 ff.). Insgesamt sind daher die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht allzu hoch. Entsprechend liegt kein persönlicher Härtefall vor. Damit entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten 3 am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.
E. 3.3.1 Betreffend die objektive Tatkomponente führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschuldigte 3 habe dem Privatkläger, welcher sich bereits angeschla- gen auf dem Boden befunden habe, mit seinen Sportschuhen ein Mal von vorne mit Wucht ins Gesicht getreten. Diese Handlung sei – auch angesichts der Über- zahl – völlig unnötig gewesen. Dabei könne ein solch wuchtiger Fusstritt gegen den Kopf lebensgefährliche Folgen wie etwa Hirnblutungen und die dauerhafte Schädigung wichtiger Organe wie etwa des Auges oder die Entstellung des Ge- sichts zur Folge haben. Dabei zeige sich die Intensität des Fusstritts an den Ver- letzungen des Privatklägers (Nasenbruch, Schädel-Hirn-Trauma), wobei es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass nichts Schlimmeres passiert sei bzw. keine le- bensgefährlichen Verletzungen bewirkt worden seien. Sodann wurden in den vo- rinstanzlichen Erwägungen zu Recht die weiteren Umstände beachtet. Dabei be- rücksichtigte die Vorinstanz – wie dies von der Verteidigung ebenfalls vorgebracht wird (Urk. 153 S. 3 ff.) –, dass der Privatkläger mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von seinen Widersachern einen nicht unmassgeblichen Bei- trag zur Konflikteskalation geleistet hat. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, dass das Verhalten des Beschuldigten 3 keineswegs toleriert werden könne. Wenn sie von einem grossen Gefährdungspotential und aufgrund des äusserst brutalen, aggressiven und unangemessenen Verhalten von einer hohen kriminellen Energie ausging, ist ihr – entgegen der Verteidigung – uneingeschränkt zuzustimmen.
E. 3.3.2 Entsprechend ist die Beurteilung des objektiven Tatverschuldens im Anbe- tracht all dieser Umstände als erheblich nicht zu beanstanden.
E. 3.3.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der subjektiven Tatschwere, dass der Beschuldigte 3 spontan gehandelt hat bzw. sich zu der Tat hat hinreissen lassen. Sodann attestierte sie ihm Eventualvorsatz. Zu den Beweggründen wurde zu- sammengefasst festgehalten, dass für den Beschuldigten 3 keinerlei Anlass be- standen habe, sich in diesem Ausmass zu beteiligen. Durch sein Verhalten habe er eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber der physischen Integrität des Privatklä- gers an den Tag gelegt. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Auch wenn der Privatkläger mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von seinen
- 24 - Widersachern einen nicht unmassgeblichen Beitrag zur Konflikteskalation geleis- tet hat – wie dies auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 153 S. 2 ff.) – , weshalb ihm ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation der Schlägerei zuzuschreiben ist, war der wuchtige Fusstritt von vorne ins Gesicht des am Boden liegenden Pri- vatklägers eine hochgradig unangemessene und damit verwerfliche Reaktion. Wenn nun die Vorinstanz erwägt, dieses Verhalten zeuge von hoher krimineller Energie, ist ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 153 S. 5) – beizupflichten.
E. 3.3.4 Zugunsten des Beschuldigten 3 ist sodann die Vorinstanz aufgrund des er- höhten Alkoholkonsums in der Tatnacht wohlwollend von einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Indes wurde – zu Recht – eine massgebliche Be- einträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit verneint (Urk. 105 S. 38). Das subjekti- ve Verschulden wird daher unter Berücksichtigung der leicht reduzierten Schuld- fähigkeit moderat relativiert.
E. 3.3.5 Trotz der leicht reduzierten Schuldfähigkeit bleibt es mit der Vorinstanz ins- gesamt bei einem erheblichen Tatverschulden. Dass die Vorinstanz aufgrund der Tatschwere bei einer vollendeten schweren Körperverletzung eine hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe für gerechtfertigt hielt, ist nicht zu beanstanden.
E. 3.3.6 Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, ist die verschuldensunab- hängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1; Urk. 105 S. 39). Angesichts der Wucht des Fusstritts gegen den Kopf des Privatklägers ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass nicht lebensge- fährliche bzw. bleibende Verletzungen resultierten. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Strafreduktion für den Versuch von einem Viertel erscheint grosszügig, bewegt sich aber noch im Rahmen des richterlichen Ermessens.
- 25 -
E. 3.4 Asperation für den Raufhandel
E. 3.4.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 zwar vorerst dem Beschuldigten 1 zur Hilfe eilte, aber mit hoher Gewaltbereitschaft auftrat und dass ihm somit eine tragende Rolle in der Schläge- rei zukam. Auch wenn der Privatkläger mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von seinen Widersachern einen nicht unmassgeblichen Beitrag zur Konflikteskalation geleistet hat, kann das Verhalten des Beschuldigten 3 keines- wegs toleriert werden. In Anbetracht der gesamten Umstände ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 3 – mit der Vorinstanz – als erheblich einzustu- fen.
E. 3.4.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte 3 direktvorsätzlich. Aus der Intention, dem Beschuldigten 1 zu helfen, wurde umgehend eine tragende Beteiligung an der Gewaltorgie. Dabei scheint ihm die physische Integrität des Privatklägers gleichgültig gewesen zu sein. Mit hoher Gewaltbereitschaft griff er massgebend in das Geschehen ein. Mit diesem Verhalten legte er eine hohe kriminelle Energie an den Tag.
E. 3.4.3 Betreffend die Berücksichtigung der Alkoholisierung kann auf die obigen Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden (Ziff. III 3.3.4).
E. 3.4.4 Mit der Vorinstanz präsentiert sich das Tatverschulden insgesamt ebenfalls als erheblich.
E. 3.4.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – auch der Tatsache, dass sich diese Tat im gleichen Kontext wie die versuchte schwere Körperverletzung ereignete – rechtfertigt sich die vorinstanzliche Asperation von 6 Monaten Frei- heitsstrafe.
E. 3.5 Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 26 -
E. 3.6 Täterkomponente
E. 3.6.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 40 f.). Seither ergaben sich keine wesentlichen Änderungen (Urk. 147 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
E. 3.6.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 139), was ebenfalls straf- zumessungsneutral zu werten ist.
E. 3.6.3 Wenn die Vorinstanz festhält, dem Beschuldigten 3 sei gestützt auf seine Kooperation, das vollumfängliche Geständnis sowie die aufrichtige Reue und Ein- sicht eine erhebliche Strafminderung zu attestieren, zumal ohne seine Informatio- nen zum Tathergang der Vorfall nicht im vorliegenden Umfang hätte geklärt wer- den können, kann diesen Ausführungen vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 105 S. 41 f.). Dabei erscheint die Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drit- tel und damit um 12 Monate als angemessen.
E. 3.7 Ergebnis
E. 3.7.1 Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Kom- ponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkompo- nente eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 3.7.2 Die bereits erstandene Haft von 3 Tagen ist dem Beschuldigten 3 auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 3.8 Geldstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.8.1.1. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum vom ca. Sommer 2016 bis
12. April 2018 sowie am 16. August 2018 immer wieder mit Kleinstmengen Kokain gehandelt.
- 27 - 3.8.1.2. Dies tat er vorsätzlich. Er betrieb diesen Kokainhandel, um seinen eige- nen Drogenkonsum zu finanzieren. 3.8.1.3. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint das Tatverschulden als noch leicht und eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 3.8.1.4. Bei der Täterkomponente ist insbesondere das vollumfängliche Geständ- nis merklich strafmindernd zu berücksichtigen. 3.8.1.5. Zusammenfassend ist aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszufällen. 3.8.1.6. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Fa- milien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen.
E. 3.9 Busse Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Busse infolge der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes können ohne Ergänzungen übernommen werden (Urk. 105 S. 42 f.). Dies insbesondere auch, da die Verteidigung des Beschuldigten 3 die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 400.– und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen in ihrer Berufung nicht bean- standet (Urk. 106 S. 2). IV. Vollzug
1. Beschuldigter 2
E. 4 Vereinbarkeit mit dem FZA
E. 4.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 S. 1 StPO). Der Beschuldigte 2, welcher das vorinstanzliche Urteil – soweit es ihn betrifft – weitgehend angefoch- ten hat, unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Der Beschuldigte 3, welcher nur in Bezug auf die Strafe und die Landesverweisung Berufung erho- ben hat, obsiegt in Bezug auf die Sanktion überwiegend und unterliegt mit seinem Antrag, von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Bei der Her- absetzung der Dauer der Landesverweisung betreffend den Beschuldigten 3 han- delt es sich lediglich um einen Ermessensentscheid. Nachdem auf die Berufung des Privatklägers nicht eingetreten wurde, unterliegt er mit seiner Anschlussberu-
- 41 - fung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers, zu 1/3 dem Beschuldigten 2, zu 1/4 dem Beschuldigten 3 und zu 1/6 dem Privatkläger aufzuerlegen. Der verbleibende ¼ ist schliesslich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Anteil der Privatklägerschaft ist zudem einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 4.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sind einstwei- len auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 sind zu ½ einstweilen und zu ½ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 und 3 (für ½ der Kosten seiner amtlichen Verteidigung) ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
E. 4.4 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte mit Eingaben vom 10. März 2020, 4. Mai 2020 und 17. Juni 2020 seine Honorarnoten ins Recht (Urk. 141, 167 und 185). Die Aufwände sind ausgewiesen und erscheinen angemessen, weshalb er mit Fr. 6'152.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
E. 4.5 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, reichte mit Eingaben vom 12. März 2020, 19. Mai 2020 und 23. Juni 2020 seine Honorarnoten ins Recht (Urk. 143, 174 und 188). Die Aufwände sind ausgewiesen und erscheinen angemessen, weshalb er mit Fr. 6'157.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
E. 4.6 Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, reichte mit Eingabe vom 13. März 2020 und 8. Juni 2020 ihre Honorar- noten ins Recht (Urk. 144 und 180). Die Aufwände sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Indes ist lediglich für die Korrespondenz mit dem Privat- kläger der Stundenansatz für seltene Sprachen von Fr. 240.– zu gewähren, da nur dort Übersetzungskosten eingespart werden konnten. Ansonsten ist zum
- 42 - Regelstundenansatz von Fr. 220.– zu entschädigen. Entsprechend ist die unent- geltliche Vertreterin des Privatklägers mit Fr. 5'811.05 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge des Privatklägers – soweit sie den Beschuldigten 1 betref- fen – wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 5. März 2019 überdies wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "3. Der Beschuldigte 3 B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG."
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 5. März 2019 des Weiteren bezüglich den Beschuldigten 1 Dispositiv- ziffern 10 und 11 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten 1 bis 3 gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis (Anklagedossier 1) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind, wobei vorgemerkt wird, dass die Beschuldigten 1 und 3 den Schadenersatzanspruch des Privatklägers dem Grundsatz nach anerkannt haben. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
E. 9 August 2019, E. 2.8.2). Es verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretati- on beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 des An- hang I des FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesver- weisung nach FZA sei die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthalts- beendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, so- fern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (Urteile 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weite- re Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicher- heit auszuschliessen sein müssten (Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3). Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüter- verletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer
- 35 - diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschul- dens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe nieder- schlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnah- me rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zudem könne eine schwere Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung auch gegeben sein, wenn der beschuldigten Person der be- dingte Strafvollzug mangels Vorliegens einer ungünstigen Prognose gewährt wer- de. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht er- gebe sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2 und E. 4.4, zur Publikation vorgesehen).
E. 11 Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen."
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 2 A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch
- 46 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190200-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 18. August 2020 in Sachen
1. …,
2. A._____,
3. B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie C._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Nichteintreten) sowie Anschluss berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 5. März 2019 (DG180315)
- 3 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
27. November 2018 (D1 Urk. 57 und 59) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 105 S. 65 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 D._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 27 WG.
2. Der Beschuldigte 2 A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte 3 B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
4. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 320 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenantritt erstanden sind.
5. Betreffend den Beschuldigten 1 wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
6. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon bis und mit heute 57 Tage durch Haft erstanden sind.
- 4 -
7. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 7 hiervor wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 10 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezah- len. Bezahlt der Beschuldigte 3 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
9. Der Beschuldigte 3 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen.
10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten 1 bis 3 gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis (Anklagedossier 1) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind, wobei vorgemerkt wird, dass die Beschuldigten 1 und 3 den Schadenersatzanspruch des Privatklägers dem Grundsatz nach anerkannt ha- ben. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Der Beschuldigte 3 wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2018 als Genugtuung zu bezahlen, in welchem Umfang er das Genugtuungsbegehren anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.
13. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers betreffend den Beschuldigten 2 wird abgewiesen.
14. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 27'206.67 Barauslagen: 1'414.20 Zwischentotal: 28'620.87 zuzüglich MwSt von 7.7 %: 2'203.80
- 5 - abzüglich Akontozahlung BGZ: 14'000.00 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt (in Fr.): 16'824.65
15. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten 2 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 13'772.00 Barauslagen: 457.00 Zwischentotal: 14'229.00 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt (in Fr.): 15'324.65
16. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten 3 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 13'530.00 Barauslagen: 587.50 Zwischentotal: 14'117.50 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt (in Fr.): 15'204.50
17. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 14'142.00 Barauslagen: 692.00 Zwischentotal: 14'834.00 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt (in Fr.): 15'976.20
18. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Die Gerichtskosten werden den Beschuldigten 1 bis 3 anteils- mässig d.h. je zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 6 -
19. Die Kosten der Untersuchung werden dem jeweiligen Beschuldigten auferlegt. Die- se betragen: Beschuldigter 1: Fr. 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'702.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 814.45 Auslagen (Gutachten) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Beschuldigter 2: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung Fr. 2'396.35 (RA X4._____ aufgrund STA-Verfügung vom 25.4.18) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Beschuldigter 3: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 509.50 Auslagen Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018 beschlag- nahmten Gegenstände – Flaschenhals Marke Feldschlösschen (A011'196'206) und diverse Scherben der Flasche (A011'196'262) – werden nach Eintritt der Rechts- kraft eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
21. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2018 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Jacke, schwarz, mit Kapuze mit braunem Fell, Marke Emporio Arma- ni (A011'415'853), 1 Mobiltelefon der Marke Samsung mit Schutzhülle "Zürich" (A011'415'886), 1 Mobiltelefon der Marke Samsung mit Kleber "Zürich" (A011'415'897), 1 Baseballmütze schwarz mit Indianerkopf (A011'415'900), 3 Baseballmützen (A011'415'911) sowie 1 Mobiltelefon der Marke Samsung (A011'415'922).
- 7 -
22. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2018 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten 3 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Mobiltelefon der Marke iPhone schwarz (A011'768'006), 1 Mobiltele- fon der Marke iPhone weiss/silber (A011'768'095), 1 Mobiltelefon der Marke Sams- ung schwarz (A011'768'302) sowie 2 SIM-Karten der Marke Lycamobile (A011'768'324 und A011'768'335).
23. (Mitteilungen)
24. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 18 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 114 S. 2; Urk. 152 S. 1 f.)
1. Disp. Ziff. 2, 6, 10, 18 und 19 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung vom 5. März 2019 seien aufzuheben und es sei A._____ vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Eventuell sei A._____ wegen Raufhandels im Notwehrexzess im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. A._____ sei eine Genugtuung in angemessener Höhe zuzusprechen zuzüg- lich 5 % Zins ab mittlerem Verfall.
4. Im Eventualantrag sei A._____ mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu einem vom Gericht festzusetzenden Tagessatz zu ver- urteilen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft.
5. Der Schadenersatzanspruch des Privatklägers gegenüber A._____ sei ab- zuweisen.
- 8 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, allenfalls A._____ anteilsgemäss auf- zuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 153 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haftdauer von 4 Tagen, zu bestrafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen;
2. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
3. Es sei Ziff. 12 (Genugtuung) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
5. März 2019 zu bestätigen. Anderslautende Parteianträge der Privatkläger- schaft seien abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu veranlagen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 175) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
d) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 1160 S. 3)
1. Die Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, dem Privatkläger den bis zum
29. Februar 2020 ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 24'464.78 nebst 5 % Zins seit dem 4. Februar 2018 zu bezahlen, und es sei vorzumer- ken, dass sich der Privatkläger diesbezüglich ein Nachklagerecht ausdrück- lich vorbehält.
2. Die Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 33'750.– zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem 4. Februar 2018.
- 9 -
3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
5. März 2019 zu bestätigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der unentgeltlichen Rechts- beiständin des Privatklägers seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 105 S. 7). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. März 2019 wur- den die Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liessen die Beschuldigten 2 und 3 sowie der Privatkläger innert Frist mit den Schreiben vom 5., 8. und
14. März 2019 Berufung anmelden (Urk. 92, 95 und 100). Das begründete Urteil wurde den Parteien in der Folge am 9. April 2019 zugestellt (Urk. 104/1-5), wo- raufhin die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 mit Eingaben vom 10. April 2019 und 18. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichten (Urk. 106 und 114). Der Privatkläger liess innert Frist keine Berufungserklärung einreichen, weshalb mit Beschluss vom 10. Mai 2019 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 118). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2019 wurden die Berufungserklärun- gen der Beschuldigten 2 und 3 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Parteien zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufungen zu beantragen (Urk. 116). Der Privatkläger liess mit Schreiben vom
3. Juni 2019 Anschlussberufung erklären (Urk. 122). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
- 10 - 1.4. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 liess der Beschuldigte 1 um Rechts- krafterklärung aller Ziffern des vorinstanzlichen Urteils ersuchen, gegen welche keine Partei Berufung erhoben hat (Urk. 128). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2019 den Parteien Frist angesetzt wurde, sich zur Frage zu äussern, welche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft er- wachsen sind (Urk. 129) und innert Frist die amtliche Verteidigung des Beschul- digten 3 (Urk. 132) sowie die Privatklägervertretung (Urk. 134) Stellungnahmen eingereicht hatten, wurde mit Vorabbeschluss vom 28. Januar 2020 die Rechts- kraft diverser Dispositiv-Ziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2019 festgestellt (Urk. 136). 1.5. Am 16. März 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigten 2 und 3 in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ erschienen sind (Prot. II S. 14). Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ist entschuldigt nicht (rechtzeitig) erschienen (Prot. II S. 14 ff.). Vorfra- gen waren keine zu entscheiden und abgesehen von den Einvernahmen der Be- schuldigten 2 und 3 (Urk. 146 und Urk. 147) waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 15 f.). 1.6. In der Folge – nachdem die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen ist – wurde vorgeschlagen, das Ver- fahren schriftlich weiterzuführen, womit sich die Parteien einverstanden erklärten (Prot. II S. 16). Entsprechend wurde mit Präsidialverfügung vom 17. März 2020 die schriftliche Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens angeordnet und den Beschuldigten 2 und 3 Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 148). Mit Eingabe vom 23. März 2020 (Urk. 150 und 152) und vom 27. März 2020 (Urk. 153) reichten die Beschuldigten 2 und 3 ihre Berufungs- anträge und -begründungen ein. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen und letztmals eigene Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde dem Privatklä- ger Frist angesetzt, um ebenfalls seine Berufungsantwort sowie seine Anschluss- berufungsbegrünung einzureichen und letztmals eigene Beweisanträge zu stellen
- 11 - (Urk. 155). Am 6. April 2020 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort ein (Urk. 158). Der Privatkläger reichte seine Anschlussberufungsbegründung bzw. Berufungsantwort samt Beilagen am 21. April 2020 ein (Urk. 160, 162/1-4). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Berufungsbegründung (Urk. 157). Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 wurde den Beschuldigten 2 und 3 Frist angesetzt, um die Berufungsreplik einzureichen (Urk. 163). Diese er- folgten mit Eingaben vom 4. und 13. Mai 2020 (Urk. 165 und 168). Entsprechend wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, um die Berufungsduplik einzureichen, und dem Privatkläger Frist ange- setzt, um die Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik einzureichen (Urk. 170). Die Berufungsduplik der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom
21. Mai 2020 (Urk. 175). Der Privatkläger reichte seine Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik mit Eingabe vom 8. Juni 2020 samt Beilage ins Recht (Urk. 177 und 179). Diese wurden mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 den Parteien zugestellt, und den Beschuldigten 2 und 3 wurde Frist angesetzt, um zur Anschlussberufungsreplik Stellung zu nehmen, worauf beide verzichteten (Urk. 183 und 186). 1.7. Der Schriftenwechsel ist durchgeführt. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Mit Vorabbeschluss vom 18. Dezember 2019 wurde bereits festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. März 2019 in den Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 14 bis 17, und 20 bis 22 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 136). 2.2. In ihrer Berufungserklärung vom 10. April 2019 beschränkt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 die Berufung ausdrücklich auf die Bemessung und die Art des Vollzugs der Strafe (Urteildispositiv-Ziff. 7 und 8) sowie auf die Anordnung der Landesverweisung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9; Urk. 106). 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 hat ihre Berufung ausdrück- lich auf den Schuldpunkt (Urteildispositiv-Ziff. 2), die Bestrafung (Urteildispositiv-
- 12 - Ziff. 6), die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht (Urteildispositiv- Ziff. 10) und das Kostendispositiv (Urteildispositiv-Ziff. 18 und 19) beschränkt (Urk. 114; Urk. 152 S. 1). 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft erklärte in der Anschlussberufung bzw. in der Eingabe vom 16. Januar 2020, die Berufung der Privatklägerschaft beziehe sich auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 10, 11, 12 und 13 (Urk. 122, Urk. 134). 2.5. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil überdies in Dispositiv- Ziffer 3 (Schuldpunkt Beschuldigter 3) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.6. Sodann hat der Beschuldigte 1 keine Berufung erhoben und der Privatklä- ger lediglich Anschlussberufung. Daher ist das vorinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten 1 gesamthaft in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft insbeson- dere die vorinstanzlichen Dispositivziffern 10 und 11 bezüglich den Beschuldigten 1. 2.7. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage /Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte 2 beantragt, vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen zu werden (Urk. 114 S. 2; Urk. 152 S. 1). 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschuldigte 2 im Rahmen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens den ihm vor- geworfenen Anklagesachverhalt in weiten Teilen, nämlich dass er im Rahmen der wechselseitigen Auseinandersetzung gemäss Anklageschrift einige Male mit den
- 13 - Fäusten gegen den Oberkörper des Privatklägers geschlagen und ein Mal – als er und der Privatkläger gestanden seien – mit dem Fuss gegen den Bauch- /Hüftbereich des Privatklägers gekickt habe, anerkannt. Hingegen bestritt er, auch Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers und mehrere Fusstritte gegen den auf dem Boden liegenden Privatkläger verübt zu haben (Urk. D1/12/2 S. 5; Urk. D1/13/2 Fragen 42, 58 ff., 85; Prot. I S. 20 f.; Urk. 86 S. 12 f.; Urk. 105 S. 11, Urk. 146 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Darstellung des Beschuldigten 2 deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Entsprechend ist der Anklagesach- verhalt – mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 11 f.) – im Umfang des Geständnisses des Beschuldigten 2 rechtsgenügend erstellt.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist es, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos blei- ben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhan- del unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstrak- tes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungser- folg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 1 ff.). 2.2. Ein Raufhandel i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Kör- perverletzung eines Menschen zur Folge hat. Am Raufhandel beteiligt ist jeder- mann, der an dieser Auseinandersetzung in tätlicher Weise mitwirkt. Nicht als Be- teiligter kann gelten, wer in ausschliesslich passiver Haltung verharrt, sich nicht zu verteidigen sucht und nicht tätlich wird. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Beteiligt ist also auch derjenige, welcher bloss ab- wehrt oder die Streitenden scheidet, wenn er nur zu diesem Zweck tätlich wird. Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge austeilt mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen, bleibt nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos (BGer 1B_12/2019 E. 2.5; BGE 131 IV 153 E. 2;
- 14 - BGE 106 IV 246 E. 3b, d und e; je mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2). Dabei darf er durch sein Verhalten den Kampf weder provozieren noch fördern und muss so versuchen, die einem Raufhandel immanenten Risiken wenigstens nicht zu erhöhen, wenn nicht gar zu beseitigen (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2). Wer diese Grenze überschreitet, heizt die tätliche Auseinandersetzung hingegen weiter an und aktualisiert so die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben. 2.3. Der Beschuldigte 2 anerkennt grundsätzlich, sich am Raufhandel beteiligt zu haben. Indes macht er Notwehr bzw. Notwehrhilfe, eventualiter entschuldbaren Notwehrexzess, geltend (Urk. 86 S. 15 ff.; Urk. 152 S. 5 ff.). 2.4. In der ersten Phase eilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 zur Hilfe und versuchte, den Beschuldigten 1 zurückzuhalten bzw. diesen und den Privat- kläger zu trennen. Dann wurde er indes im Laufe der Auseinandersetzung aktiv und hat ebenfalls einige Male auf den Oberkörper des Privatklägers eingeschla- gen und ihn mit dem Fuss gegen den Bauch-/Hüftbereich gekickt. Der Beschul- digte 2 hat sich mit diesem Verhalten offensichtlich am Raufhandel im Sinne der obigen Erwägungen beteiligt. Auch kann sein Auftreten nicht bloss als aus- schliesslich abwehrend und die Streitenden trennend bezeichnet werden. Er hat mit seinem Verhalten die Auseinandersetzung in Gang gehalten, bzw. mit ande- ren Worten zur abstrakten Gefahr beigetragen. Die Intensität der Auseinanderset- zung wurde mit dem Eingreifen bzw. mit der Beteiligung der Beschuldigten 2 und 3 gesteigert. Entsprechend findet Art. 133 Abs. 2 StGB keine Anwendung (vgl. MAEDER in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 16). 2.5. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, ergeben sich aus der Natur des Tatbestands als tätliche Auseinandersetzung schwierige Abgrenzungsfragen zwischen widerrechtlichem Verhalten und erlaubter Notwehr. In der Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985 wurde festgehalten, dass man die Bestimmung betreffend die Straflosigkeit (Art. 133 Abs. 2 StGB) zwar unter Hinweis auf Art. 33 StGB [heute Art. 15 StGB] über die Notwehr als selbstverständlich und überflüssig bezeichnen möge, es schade jedoch nichts, wenn die Bestimmung klarstelle, dass solches Handeln gar nicht tatbestandsmäs-
- 15 - sig sei und schon deswegen straflos bleibe, ohne dass es eines Rechtfertigungs- grundes bedürfe (BBl 1985 II 1040; vgl. auch BGE 131 IV 150 E. 2.1.1 = Pra 95 (2006) Nr. 83). Da Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB insofern einen weiteren Anwen- dungsbereich hat, als nicht nur die Abwehr eines Angriffs auf die persönliche In- tegrität gerechtfertigt werden kann – wie dies in Art. 133 Abs. 2 StGB festgehalten wird –, sondern der Angriff sich gegen alle persönlichen Rechtgüter richten kann, und weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist nachstehend kurz darauf einzugehen. 2.6. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war es der Beschuldigte 1, welcher die tätliche Auseinandersetzung initiierte. Als der Beschuldigte 2 in das Geschehen eingriff, befanden sich der Beschuldigte 1 und der Privatkläger sowie dessen Begleiter – gemäss erstelltem Anklagesachverhalt – bereits in einem "Schlagabtausch". Das heisst es wurde gegenseitig aufeinander eingeschlagen. Entsprechend fehlt es – mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 21) – bereits an einer ein- seitigen Angriffssituation, um Notwehr bzw. Notwehrhilfe anzunehmen. Sodann führte der Zeuge E._____ glaubhaft aus, dass die Beschuldigten 2 und 3 – als sie gerufen wurden – auf die Streitenden zu gerannt seien und umgehend angefan- gen hätten, auf den Privatkläger einzuschlagen (Urk. D1/18/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme bestätigte der Zeuge E._____ sei- ne bisherigen Aussagen und erklärte, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 2 "schlägerte", und die ganze Auseinandersetzung sei gegenseitig gewesen (Urk. D1/18/5 S. 8). Das vermittelt keinesfalls den Eindruck, die Beschuldigten 2 und 3 hätten nur den Beschuldigten 1 beschützen wollen. Der Beitrag vom Be- schuldigten 2 ging damit eindeutig über eine reine Verteidigung des Beschuldig- ten 1 hinaus. Diese aktiv geführten Bewegungen waren sodann nicht direkt gegen eine Gegen- bzw. Angriffsbewegung des Kontrahenten gerichtet, sondern auch gegen den Körper des Kontrahenten mit dem Zweck, ihn zu treffen. Auch wenn die Beteiligung des Beschuldigten 2 von untergeordneter Bedeutung war, trug er mit jedem Schlag bzw. mit dem Tritt – wie bereits erwähnt – zur Fortdauer der Auseinandersetzung bei – welche trotz Unterbrüchen aufgrund der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Nähe – entgegen der Ansicht der Verteidigung des Be- schuldigten 2 (Urk. 152 S. 11 f.) – als Handlungseinheit zu betrachten ist. Er kann
- 16 - sich daher weder auf Notwehr bzw. Notwehrhilfe noch darauf berufen, dass er ausschliesslich abwehrend oder die Streitenden trennend eingegriffen habe. 2.7. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 21). Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverlet- zungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 118 IV 227 E. 5b mit Hinweisen; MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 21). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, weil der Beschuldig- te 2 in Kenntnis der bereits im Gange gewesenen tätlichen Auseinandersetzung dem Beschuldigten 1 zu Hilfe geeilt ist und ebenfalls auf den Privatkläger einge- schlagen hat. Er hat sich somit wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 und 3 be- teiligt. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte 2 irrtümli- cherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Angriff auf den Be- schuldigten 1, den dieser lediglich abzuwehren versucht habe, und entsprechend einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei (Urk. 152 S. 10), vermag angesichts der gesamten Umstände keineswegs zu überzeugen. 2.8. Zusammenfassend sind wechselseitige Tätlichkeiten im Sinne des Rauf- handels ebenso erwiesen wie ein vorsätzlicher, aktiver Tatbeitrag des Beschuldig- ten 2. Dass der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung verschiedenste Verletzungen erlitten hat, welche teilweise objektiv als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind, ist sodann ebenfalls eindeutig erstellt, womit auch die objek- tive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Des Weiteren liegen keine Rechtfertigung- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte 2 ist daher des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 schuldig zu sprechen.
- 17 - III. Strafzumessung
1. Vorinstanzliches Urteil / Standpunkte / Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 2 zu 14 Monaten und den Be- schuldigten 3 zu 28 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 105 S. 66). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragt, im Falle eines Schuld- spruchs, die Bestrafung mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen (Urk. 114 S. 2; Urk. 152 S. 15). Die Verteidigung des Beschuldigten 3 beantragt eine Freiheitstrafe von 24 Monaten (Urk. 106 S. 2; Urk. 153 S. 2). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 105 S. 25 ff.) kann ver- wiesen werden. 1.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die dar- aus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art.
- 18 - 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).
2. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 2 2.1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Strafrahmen vorliegend Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe beträgt (Urk. 105 S. 25 ff.). 2.2. Sanktionsart Der Beschuldigte 2 ist mehrfach vorbestraft, teilweise mit Delikten, welche Ge- waltkomponenten aufweisen wie vorliegend (Urk. 138). Die vorliegend zu beurtei- lende Straftat hat der Beschuldigte sodann während eines Hafturlaubs begangen. Er hat sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren, die Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit respektive unbedingten Geldstrafen noch durch eine vom Bezirksgericht Zürich am 21. Januar 2016 ausgefällte empfindli- che Freiheitsstrafe von 28 Monaten abschrecken lassen (vgl. Urk. 138). Seine De- linquenz muss deshalb als hartnäckig bezeichnet werden. Vor diesem Hinter- grund ist eine Geldstrafe nicht zweckmässig und es erscheint geboten eine Frei- heitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. 2.3. Tatkomponente 2.3.1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der Beschuldigte 2 an einer massiv gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt habe, welche gravierende Folgen für den Privatkläger gehabt habe. Der Privatkläger habe mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von sei- nen Widersachern einen nicht unmassgeblichen Beitrag zur Konflikteskalation ge- leistet, weshalb ihm ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation der Schläge- rei angerechnet werden müsse. Dennoch sei nicht tolerierbar, was der Beschul- digte 2 aus der Situation gemacht habe. Er habe mit seinen Faustschlägen und dem Fusstritt eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er habe mit seinem
- 19 - Handeln die tätliche Auseinandersetzung gefördert, diese weiter angeheizt und zu deren Fortdauer beigetragen. Es gehe nicht an, wie der Beschuldigte 2 versuche, alles auf den Privatkläger abzuschieben. Zugunsten des Beschuldigten 2 sei zu berücksichtigen, dass er bei der Auseinandersetzung nicht federführend gewesen sei und ihm eine untergeordnete Rolle zugekommen sei (Urk. 105 S. 33 f.). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Korrigierend ist anzufügen, dass Raufhandel als Tätigkeits- und nicht als Erfolgsdelikt, darüber hinaus als abstraktes Gefähr- dungsdelikt gilt. Unter Strafe steht die Begünstigung von Körperverletzungen durch die Beteiligung an einem dynamischen, letztlich vom Einzelnen nicht mehr kontrollierbaren tätlichen Geschehen mit wechselseitigen Wirkungen. Die tatsäch- lich bewirkte Schädigung wird durch eine Bestrafung wegen Raufhandels nicht abgegolten. Dies zeigt sich auch darin, dass die Verletzungsfolge nur objektive Strafbarkeitsbedingung und nicht Tatbestandselement ist, dass es sich um ein Of- fizialdelikt handelt sowie, dass Idealkonkurrenz zu Verletzungs- oder Tötungsde- likten besteht (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. Zürich 2018, S. 85 ff.). Insofern sind die tatsächlich eingetretenen Verletzungen auch im Rahmen des Tatver- schuldens für den Raufhandel nicht relevant und dürfen nicht berücksichtigt wer- den (MAEDER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 133 N 22). 2.3.2. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen das objektive Verschulden des Beschuldigten 2 als nicht mehr leicht taxierte, ist nicht zu bean- standen (Urk. 105 S. 33 f.). 2.3.3. In subjektiver Hinsicht wird in den vorinstanzlichen Erwägungen zusam- menfassend zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht planmässig vor- gegangen sei, sondern spontan gehandelt habe. Indes liege direkter Vorsatz vor. Aus der Intention, dem Beschuldigten 1 aktiv zu helfen, sei eine aktive Beteiligung an einer Gewaltorgie geworden. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte 2 eine hohe kriminelle Energie sowie Gleichgültigkeit gegenüber der physischen In- tegrität des Privatklägers an den Tag gelegt (Urk. 105 S. 34). 2.3.4. Zugunsten des Beschuldigten 2 ist die Vorinstanz sodann aufgrund des er- höhten Alkoholkonsums in der Tatnacht wohlwollend von einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Indes wurde – zu Recht – eine massgebliche Be-
- 20 - einträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit verneint (Urk. 105 S. 34). Das subjekti- ve Verschulden wird daher unter Berücksichtigung der leicht reduzierten Schuld- fähigkeit moderat relativiert. 2.3.5. Trotz der leicht reduzierten Schuldfähigkeit bleibt es mit der Vorinstanz ins- gesamt bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden. Entsprechend erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 11 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Die Vorinstanz fasste im Rahmen der Täterkomponente den Lebenslauf des Beschuldigten 2 zutreffend zusammen und stellte im Übrigen ebenso richtig fest, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ableiten lassen. Ebenso hielt sie – wiederum korrekt – fest, dass der Beschuldigte 2 mehrere Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 109). Dem neuen Straf- registerauszug ist zu entnehmen, dass er noch 8 Vorstrafen aufweist (Urk. 138). Der Strafeintrag vom 10. Juni 2010 müsste indes inzwischen auch gelöscht wor- den sein, weshalb diese Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden darf. Unter anderem ist der Beschuldigte indes nach wie vor auch wegen Delikten, welche Gewaltkomponenten aufweisen, wie Vergehen gegen das Waffengesetz, vorbe- straft. Des Weiteren wurde neben seinen Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 während seines Hafturlaubs delinquierte. Auf diese Er- wägungen kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 34 f.). Die zahlreichen Vorstrafen wirken sich massiv straferhöhend aus. 2.4.2. Betreffend Nachtatverhalten berücksichtigte die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd (Urk. 105 S. 35). Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichti- gen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil bei- trägt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich dem-
- 21 - gegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5). Der Beschuldigte 2 leugnete zu Beginn der Untersuchung, in der Hafteinvernahme vom 12. April 2018, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu Gewalttätigkeiten gekom- men sei (Urk. D1/13/1 S. 6 ff.). Erst anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2018, konfrontiert mit der belastenden Zeugenaussage von E._____, gestand der Be- schuldigte 2 ein, den Privatkläger mehrere Male mit der Faust und mit einem Fusstritt geschlagen zu haben (Urk. D1/12/2 S. 5). Indes machte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Rechtfertigungsgründe geltend. Er habe ver- sucht, die Beteiligten zu trennen bzw. er habe "zurückangreifen" müssen. Er habe sich nur wehren wollen (Prot. I S. 21). Auch im Rahmen der Berufungsverhand- lung stellte er sich auf den Standpunkt, sich nur zu verteidigen versucht zu haben (Urk. 146 S. 13). Auch zeigte er keine aufrichtige Reue. Somit erscheint es angemessen, das Nachtatverhalten für das (teilweise) Geständnis lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Ergebnis 2.5.1. Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Tatverschuldens sowie der gesamthaft straferhöhenden Täterkomponente beim Beschuldigten 2 erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen der Vorstrafen als eher zu mild. Angesichts des Verbots der reformatio in peius ist sie jedoch zu bestätigen. 2.5.2. Die bereits erstandene Haft von 57 Tagen ist dem Beschuldigten 2 auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 3 3.1. Vorgehensweise Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, ist die Strafe bei Vorliegen einer Delikts- mehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese ange-
- 22 - messen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Urk. 105 S. 25 f.; Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzel- nen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 S. 119 ff.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamt- freiheitsstrafe erkennen, wenn es bei separater Beurteilung jeder Tat je eine Frei- heitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall (bei Fehlen aus- sergewöhnlicher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 122 StGB). Da sich hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. III 3.2) – sowohl für die versuchte schwere Körperverletzung als auch für den Raufhandel eine Freiheits- strafe als angemessene Sanktion erweist, ist in Anwendung des Asperationsprin- zips für diese Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen. 3.2. Sanktionsart Infolge des starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs zwischen der versuchten schweren Körperverletzung einerseits und dem Raufhandel andererseits sowie angesichts des Verschuldens ist vorliegend eine Gesamt- freiheitsstrafe auszusprechen, auch wenn der Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). Das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht indes in keinem Zusammenhang mit den übrigen Delikten. Für diesen Tatkomplex erscheint sodann eine Geldstrafe als zweckmässig und schuldadäquat, weshalb nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit entsprechend diesbezüglich eine Geldstrafe auszufällen ist.
- 23 - 3.3. Hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 3.3.1. Betreffend die objektive Tatkomponente führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschuldigte 3 habe dem Privatkläger, welcher sich bereits angeschla- gen auf dem Boden befunden habe, mit seinen Sportschuhen ein Mal von vorne mit Wucht ins Gesicht getreten. Diese Handlung sei – auch angesichts der Über- zahl – völlig unnötig gewesen. Dabei könne ein solch wuchtiger Fusstritt gegen den Kopf lebensgefährliche Folgen wie etwa Hirnblutungen und die dauerhafte Schädigung wichtiger Organe wie etwa des Auges oder die Entstellung des Ge- sichts zur Folge haben. Dabei zeige sich die Intensität des Fusstritts an den Ver- letzungen des Privatklägers (Nasenbruch, Schädel-Hirn-Trauma), wobei es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass nichts Schlimmeres passiert sei bzw. keine le- bensgefährlichen Verletzungen bewirkt worden seien. Sodann wurden in den vo- rinstanzlichen Erwägungen zu Recht die weiteren Umstände beachtet. Dabei be- rücksichtigte die Vorinstanz – wie dies von der Verteidigung ebenfalls vorgebracht wird (Urk. 153 S. 3 ff.) –, dass der Privatkläger mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von seinen Widersachern einen nicht unmassgeblichen Bei- trag zur Konflikteskalation geleistet hat. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, dass das Verhalten des Beschuldigten 3 keineswegs toleriert werden könne. Wenn sie von einem grossen Gefährdungspotential und aufgrund des äusserst brutalen, aggressiven und unangemessenen Verhalten von einer hohen kriminellen Energie ausging, ist ihr – entgegen der Verteidigung – uneingeschränkt zuzustimmen. 3.3.2. Entsprechend ist die Beurteilung des objektiven Tatverschuldens im Anbe- tracht all dieser Umstände als erheblich nicht zu beanstanden. 3.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der subjektiven Tatschwere, dass der Beschuldigte 3 spontan gehandelt hat bzw. sich zu der Tat hat hinreissen lassen. Sodann attestierte sie ihm Eventualvorsatz. Zu den Beweggründen wurde zu- sammengefasst festgehalten, dass für den Beschuldigten 3 keinerlei Anlass be- standen habe, sich in diesem Ausmass zu beteiligen. Durch sein Verhalten habe er eine hohe Gleichgültigkeit gegenüber der physischen Integrität des Privatklä- gers an den Tag gelegt. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Auch wenn der Privatkläger mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von seinen
- 24 - Widersachern einen nicht unmassgeblichen Beitrag zur Konflikteskalation geleis- tet hat – wie dies auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 153 S. 2 ff.) – , weshalb ihm ein gewisses Mitverschulden an der Eskalation der Schlägerei zuzuschreiben ist, war der wuchtige Fusstritt von vorne ins Gesicht des am Boden liegenden Pri- vatklägers eine hochgradig unangemessene und damit verwerfliche Reaktion. Wenn nun die Vorinstanz erwägt, dieses Verhalten zeuge von hoher krimineller Energie, ist ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 153 S. 5) – beizupflichten. 3.3.4. Zugunsten des Beschuldigten 3 ist sodann die Vorinstanz aufgrund des er- höhten Alkoholkonsums in der Tatnacht wohlwollend von einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Indes wurde – zu Recht – eine massgebliche Be- einträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit verneint (Urk. 105 S. 38). Das subjekti- ve Verschulden wird daher unter Berücksichtigung der leicht reduzierten Schuld- fähigkeit moderat relativiert. 3.3.5. Trotz der leicht reduzierten Schuldfähigkeit bleibt es mit der Vorinstanz ins- gesamt bei einem erheblichen Tatverschulden. Dass die Vorinstanz aufgrund der Tatschwere bei einer vollendeten schweren Körperverletzung eine hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe für gerechtfertigt hielt, ist nicht zu beanstanden. 3.3.6. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, ist die verschuldensunab- hängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1; Urk. 105 S. 39). Angesichts der Wucht des Fusstritts gegen den Kopf des Privatklägers ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass nicht lebensge- fährliche bzw. bleibende Verletzungen resultierten. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Strafreduktion für den Versuch von einem Viertel erscheint grosszügig, bewegt sich aber noch im Rahmen des richterlichen Ermessens.
- 25 - 3.4. Asperation für den Raufhandel 3.4.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 zwar vorerst dem Beschuldigten 1 zur Hilfe eilte, aber mit hoher Gewaltbereitschaft auftrat und dass ihm somit eine tragende Rolle in der Schläge- rei zukam. Auch wenn der Privatkläger mit seiner Grundaggressivität und dem Nichtablassen von seinen Widersachern einen nicht unmassgeblichen Beitrag zur Konflikteskalation geleistet hat, kann das Verhalten des Beschuldigten 3 keines- wegs toleriert werden. In Anbetracht der gesamten Umstände ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 3 – mit der Vorinstanz – als erheblich einzustu- fen. 3.4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte 3 direktvorsätzlich. Aus der Intention, dem Beschuldigten 1 zu helfen, wurde umgehend eine tragende Beteiligung an der Gewaltorgie. Dabei scheint ihm die physische Integrität des Privatklägers gleichgültig gewesen zu sein. Mit hoher Gewaltbereitschaft griff er massgebend in das Geschehen ein. Mit diesem Verhalten legte er eine hohe kriminelle Energie an den Tag. 3.4.3. Betreffend die Berücksichtigung der Alkoholisierung kann auf die obigen Ausführungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden (Ziff. III 3.3.4). 3.4.4. Mit der Vorinstanz präsentiert sich das Tatverschulden insgesamt ebenfalls als erheblich. 3.4.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – auch der Tatsache, dass sich diese Tat im gleichen Kontext wie die versuchte schwere Körperverletzung ereignete – rechtfertigt sich die vorinstanzliche Asperation von 6 Monaten Frei- heitsstrafe. 3.5. Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 26 - 3.6. Täterkomponente 3.6.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 40 f.). Seither ergaben sich keine wesentlichen Änderungen (Urk. 147 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.6.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 139), was ebenfalls straf- zumessungsneutral zu werten ist. 3.6.3. Wenn die Vorinstanz festhält, dem Beschuldigten 3 sei gestützt auf seine Kooperation, das vollumfängliche Geständnis sowie die aufrichtige Reue und Ein- sicht eine erhebliche Strafminderung zu attestieren, zumal ohne seine Informatio- nen zum Tathergang der Vorfall nicht im vorliegenden Umfang hätte geklärt wer- den können, kann diesen Ausführungen vollumfänglich beigepflichtet werden (Urk. 105 S. 41 f.). Dabei erscheint die Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drit- tel und damit um 12 Monate als angemessen. 3.7. Ergebnis 3.7.1. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Kom- ponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkompo- nente eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.7.2. Die bereits erstandene Haft von 3 Tagen ist dem Beschuldigten 3 auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.8. Geldstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.8.1.1. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum vom ca. Sommer 2016 bis
12. April 2018 sowie am 16. August 2018 immer wieder mit Kleinstmengen Kokain gehandelt.
- 27 - 3.8.1.2. Dies tat er vorsätzlich. Er betrieb diesen Kokainhandel, um seinen eige- nen Drogenkonsum zu finanzieren. 3.8.1.3. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint das Tatverschulden als noch leicht und eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 3.8.1.4. Bei der Täterkomponente ist insbesondere das vollumfängliche Geständ- nis merklich strafmindernd zu berücksichtigen. 3.8.1.5. Zusammenfassend ist aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszufällen. 3.8.1.6. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Fa- milien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen. 3.9. Busse Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Busse infolge der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes können ohne Ergänzungen übernommen werden (Urk. 105 S. 42 f.). Dies insbesondere auch, da die Verteidigung des Beschuldigten 3 die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 400.– und die damit verbundene Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen in ihrer Berufung nicht bean- standet (Urk. 106 S. 2). IV. Vollzug
1. Beschuldigter 2 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
- 28 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte 2 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2017 u.a. zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten verurteilt wurde (Urk. 109; Urk. 138). Entsprechend ist ein Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Mit der Vorinstanz sprechen vorliegend gewichtige Gründe nicht für günstige Um- stände, sondern lassen vielmehr auf eine ungünstige Legalprognose schliessen. Insbesondere angesichts des Vorstrafenberichts und der fehlenden Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat liegen keine besonders günstigen Umstände vor. Im Gegenteil muss dem Beschuldigten 2 wohl zwingend eine Schlechtprog- nose gestellt werden. Sodann sind wesentliche Veränderungen in seinem privaten Umfeld, welche auf eine Stabilisierung seines Lebensweges hindeuten, nicht er- sichtlich. Somit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2. Beschuldigter 3 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesen- heit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind im vorliegenden Fall sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dem
- 29 - Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden. Mithin ist der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aufzuschieben. 2.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit, zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1; BGer 6B_1192/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1) 2.4. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 3, sowie des – weiter oben geschilderten – Nachtatverhaltens, ist anzunehmen, dass das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten 3 genügend beeindrucken wird, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 2.5. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen anzuordnen. V. Landesverweisung
1. Vorinstanzliches Urteil / Standpunkte Die Vorinstanz ordnete betreffend den Beschuldigten 3 eine Landesverweisung von 10 Jahren an (Urk. 105 S. 66). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vo- rinstanz eine Landesverweisung von 10 Jahren (Urk. 82 S. 17 f.). Die Verteidi- gung des Beschuldigten 3 verlangte im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 89 S. 8 ff.) ebenso wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 106 S. 2), es sei von einer Lan- desverweisung abzusehen.
2. Obligatorische Landesverweisung 2.1. Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2) ist zunächst
- 30 - in Anwendung des Landesrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. Sollte dies der Fall sein, ist in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu klären, ob sich das Ergebnis als mit dem FZA kompatibel erweist. 2.2. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verurteilt werden, unabhän- gig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Ge- richt ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Inte- ressen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Der Beschuldigte 3 ist somit grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein schwerer per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
3. Härtefall 3.1. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwä- gen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
- 31 - erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landes- verweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessen- abwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu be- rücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. mit Hinweisen). 3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschütz- ten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhält- nisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehun- gen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensi- tät sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilli-
- 32 - gung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhält- nis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf Ach- tung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvorausset- zungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwach- sener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufent- haltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdi- gung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166; Urteil 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). 3.3. Der Beschuldigte 3 ist in F._____ [Ort] in Santo Domingo geboren und mit seiner Schwester bei den Eltern aufgewachsen. In Santo Domingo hat er auch die Schulen besucht. Darauf half er seinem Vater im Baugeschäft aus. Sodann arbei- tete er als Coiffeur, bevor er als Tänzer und Tanzlehrer, Reiniger und Mitarbeiter im Abbruch tätig war. Im Jahr 2000 kam er nach Spanien und blieb dort acht Jah- re, zuerst in G._____ [Stadt], dann in H._____ [Ort]. Gearbeitet hat er mit seiner Schwester als professionelle Paartänzer. Dann ging er nach I._____ [Stadt in Grossbritannien], wo er als Friseur, Maler bzw. als Mitarbeiter in Reinigungsfirmen gearbeitet hat. Vor ca. fünf Jahren kam der Beschuldigte 3 in die Schweiz. Er ist seiner Partnerin gefolgt, welche schon hier weilte. Sie hat er in Santo Domingo kennengelernt und sie sind seit ca. 18-19 Jahren liiert. Der Beschuldigte be- schreibt die Beziehung wie folgt: "Wir sind manchmal wieder zusammen und manchmal auch nicht. Wir sind wie Hund und Katze." Mit ihr hat der Beschuldigte drei Kinder, einen 18-jährigen Sohn und zwei 8-jährige Mädchen, Zwillinge. Die Familie lebt zusammen in Zürich. Vorerst arbeitete der Beschuldigte 3 jeweils
- 33 - temporär. Dann war er als selbständiger Coiffeur und in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis als Reiniger tätig. Nun arbeitet er temporär im Paketdienst. Sei- ne Partnerin arbeitet als Servicekraft in einer Bar. Entsprechend hat der Beschul- digte ein gewisses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwähnte, hat der Beschuldigte 3 vor der Anlasstat erst etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz verbracht. Zudem ist er der deutschen Sprache nicht mächtig. Nach eigenen Angaben kann er sich jedoch bei der Arbeit mit seinen Deutschkenntnissen durchschlagen (Urk. 147 S. 9). Der Beschuldigte gibt an, keine speziellen Hobbies zu haben. Eine besondere Verwurzelung mit der Schweiz ist nicht ersichtlich. Sodann sind sowohl der Beschuldigte 3 als auch sei- ne Partnerin spanische Staatsbürger. Die Familie könnte ohne Probleme in Spa- nien oder in der Dominikanischen Republik leben, zumal spanisch die Mutterspra- che vom Beschuldigten 3 und der Partnerin ist und sie ihre Tätigkeiten als Coif- feur bzw. Serviceangestellte auch dort ausüben könnten. Des Weiteren lebt seine Schwester, zu welcher er ab und zu den Kontakt pflegt, nach wie vor in Spanien. Sodann hat der Beschuldigte auch Beziehungen zu seiner Heimat, der Dominika- nischen Republik. Nach eigenen Angaben war er das letzte Mal vor ca. 4 Jahren in Santo Domingo. Seine Eltern und die Grossmutter leben alle in F._____. Zu- dem leben drei erwachsene Kinder von ihm dort, mit welchen er unregelmässigen telefonischen Kontakt pflegt. Die drei minderjährigen Kinder waren für ein Jahr in Santo Domingo, als der Beschuldigte 3 und seine Partnerin in Spanien lebten. Entsprechend ist ihnen die Heimat ihres Vaters auch nicht fremd (Urk. D1/14/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 22 ff.; Urk. 105 S. 50 ff.; Urk. 147 S. 2 ff.). Insgesamt sind daher die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht allzu hoch. Entsprechend liegt kein persönlicher Härtefall vor. Damit entfällt ein Abwägen der privaten Interessen des Beschuldigten 3 am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.
4. Vereinbarkeit mit dem FZA 4.1. Kommt man – wie vorliegend – zum Schluss, gestützt auf Art. 66a StGB sei eine Landesverweisung anzuordnen, bleibt – da der Beschuldigte als unselb- ständig erwerbstätiger Bürger eines Mitgliedstaates der EU (Spanien) sich auf das
- 34 - FZA berufen kann – mithin zu prüfen, ob diese mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. 4.2. Was die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA betrifft, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass diese im Bereich des Strafrechts nicht in einer ihren Normgehalt entleerenden Weise zu erfolgen habe und diese Bestimmung entsprechend strafrechtlich nicht eng auszulegen sei. Bei der Prüfung der Gerich- te, ob das FZA eine strafrechtliche Landesverweisung hindern könne, handelt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschrän- kung der Freizügigkeit gemäss FZA. Dabei bilde für die Landesverweisung die In- tensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Gesundheit oder des Gemeinwohlintereses durch den kriminellen Willen, wie er sich in den Taten realisiere, die eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen könnten, wesentliches Kriterium (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E. 4.5). 4.3. Gemäss Bundesgericht ist die Anwendbarkeit des FZA im Bereich des Strafrechts nur am Rande gegeben, weil die strafrechtliche Landesverweisung keine Regelungsmaterie des FZA sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom
9. August 2019, E. 2.8.2). Es verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretati- on beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 des An- hang I des FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesver- weisung nach FZA sei die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthalts- beendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, so- fern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (Urteile 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weite- re Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicher- heit auszuschliessen sein müssten (Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3). Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüter- verletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer
- 35 - diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschul- dens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe nieder- schlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnah- me rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zudem könne eine schwere Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung auch gegeben sein, wenn der beschuldigten Person der be- dingte Strafvollzug mangels Vorliegens einer ungünstigen Prognose gewährt wer- de. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht er- gebe sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2 und E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). 4.4. Der Beschuldigte 3 hat mit seinem Verhalten – einem wuchtigen Fusstritt ins Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers – eine besorgniserregende Gleichgültigkeit gegenüber der physischen Integrität eines Menschen an den Tag gelegt und dies aus nichtigem Anlass. Der Privatkläger hat dadurch einen schwe- ren Nasenbeinbruch sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Auch wenn der Be- schuldigte 3 Ersttäter ist, ist sein Verhalten bedenklich und es zeugt – trotz des aggressiven Verhaltens des Privatklägers – von einer erschreckenden Gewaltbe- reitschaft. Entsprechend wiegt das Verschulden erheblich. Gestützt auf diese Er- wägungen ist von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszu- gehen. 4.5. Anhand dieser aufgezeigten Kriterien der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten sein Auf- enthaltsrecht gestützt auf das FZA verwirkt hat.
5. Zwischenfazit Da die Landesverweisung des Beschuldigten somit gestützt auf Art. 66a lit. b StGB zu bejahen ist und deren Anordnung auch das FZA nicht entgegensteht, bleibt es im konkreten Fall entsprechend bei der Anwendung von Art. 66a StGB.
- 36 -
6. Dauer der Landesverweisung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landes- verweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheits- strafe stehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist damit auf 8 Jahre festzusetzen. Das Sicherungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres. VI. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann im Strafverfahren adhäsionsweise ein zivilrechtlicher Anspruch aus der Straftat geltend gemacht werden. Diese Mög- lichkeit ist somit Ansprüchen vorbehalten, welche aus dem im Strafprozess beur- teilten Delikt entstanden. Mit anderen Worten ist erforderlich, dass es sich bei dem als Straftat umschriebenen Sachverhalt um das Ereignis handelt, welches Grundlage des zivilrechtlichen Anspruches bildet. Der Vorteil des Adhäsionsver- fahrens besteht für die Privatklägerschaft darin, dass sich das Strafgericht im Zi- vilpunkt – im Gegensatz zum Zivilprozess, wo die Verhandlungsmaxime gilt – auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse stützen kann (LIEBER in: DO- NATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Zürich 2014, Art. 122 N 3). 1.2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vo- raussetzung für einen Schadenersatzanspruch eines Privatklägers gestützt auf Art. 41 ff. OR ist der Eintritt eines Schadens zu seinem Nachteil, ein widerrechtli- ches Verhalten des Beschuldigten, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem schädigenden Handeln und dem beim Privatkläger eingetretenen Schaden sowie ein Verschulden des Beschuldigten. Körperverletzung im Besonderen gibt dem
- 37 - Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nach- teile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Er- schwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). 1.3. Die Vorinstanz hat den Privatkläger mit dem vor Vorinstanz gestellten Schadenersatzbegehren im Umfang von über Fr. 30'000.– gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei eine grund- sätzliche Schadenersatzpflicht der Beschuldigten 1-3 festgestellt wurde. Zur Be- gründung führte sie aus, die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung habe zu den festgehaltenen Verletzungsfolgen geführt und es sei erwiesen, dass der Pri- vatkläger einen Erwerbsschaden erlitten habe. Indes sei die Höhe des tatsächlich erlittenen bisherigen Erwerbsschadens völlig offen. Der Privatklägervertreter habe gegen den Entscheid der Unfallversicherung, das Taggeld um 50 % zu kürzen, Einsprache erhoben. Dieser Entscheid sei noch ausstehend. Sodann stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Festlegung eines allenfalls hypothe- tischen Einkommens des Privatklägers zahlreicher weiterer komplexer Sachver- haltsabklärungen bedürfe. Des Weiteren sei das Selbstverschulden des Privatklä- gers zu berücksichtigen, was zu einer weiteren erheblichen Komplexität der Schadensberechnung führe (Urk. 105 S. 57 ff.). 1.4. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren vorerst, die Beschuldig- ten 1-3 seien solidarisch zu verpflichten, den bis zum 4. März 2019 ausgewiese- nen Schaden in der Höhe von Fr. 9'456.30 nebst 5 % Zins seit dem 4. Februar 2018 zu bezahlen. Sodann sei vorzumerken, dass sich der Privatkläger diesbe- züglich ausdrücklich ein Nachklagerecht vorbehalte (Urk. 122 S. 2). In der An- schlussberufungsbegründung liess der Privatkläger sodann nur noch beantragen, der Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, den bis zum 29. Februar 2020 ausgewie- senen Schaden in der Höhe von Fr. 24'464.78 nebst 5% Zins seit dem 4. Februar 2018 zu bezahlen. Sodann sei vorzumerken, dass der Privatkläger ein ausdrückli- ches Nachklagerecht sich vorbehalte (Urk. 160 S. 3). Entsprechend hat der Pri- vatkläger seine Anschlussberufung lediglich auf Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten 1 beschränkt und begründet (Urk. 160).
- 38 - 1.5. Da der Privatkläger entsprechend im Zivilpunkt nur noch Anträge betref- fend den Beschuldigten 1 stellt, ist darauf nicht einzutreten, denn das vorinstanzli- che Urteil ist betreffend den Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen. 1.6. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist in Bezug auf den Beschuldig- ten 3, welcher dem Privatkläger einen wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf ver- passte und dadurch bei diesem einen schweren Nasenbeinbruch und ein Schä- del-Hirn-Trauma verursacht hat, ohne Weiteres erfüllt. Insbesondere führt das Mitverschulden des Privatklägers an der tätlichen Auseinandersetzung nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. So hat denn auch der Be- schuldigte 3 seine Schadenersatzpflicht im Grundsatz anerkannt (Prot. I S. 45). Davon ist Vormerk zu nehmen. 1.7. Den Handlungen des Beschuldigten 2 können keine Verletzungen des Pri- vatklägers direkt zugeordnet werden. Auch hat der Privatkläger in Bezug auf die aus dem Raufhandel resultierenden weiteren, weit weniger gravierenden Verlet- zungen nie einen kausalen finanziellen Schaden aufgezeigt bzw. geltend ge- macht. Sodann ist ein gemeinsames Verschulden und damit eine solidarische Haftung in Bezug auf die Schnittverletzung am Hals sowie den Nasenbeinbruch und das Schädel-Hirn-Trauma, wie dies der Privatkläger beantragt, mit Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung (Urk. 105 S. 60 f.), nicht gegeben (vgl. auch BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.4). Die Beschuldigten 2 und 3 rechneten nicht damit respektive mussten nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte 1 plötzlich zu einer abgebrochenen Flasche grei- fen und den Privatkläger schwer verletzen würde. Ebenso wenig war es für die Beschuldigten 1 und 2 vorhersehbar, dass der Beschuldigte 3 plötzlich mit dem Schuh wuchtig dem Privatkläger ins Gesicht treten würde, als sich dieser bereits angeschlagen am Boden befand (Urk. 105 S. 60 f.). Entsprechend ist das Scha- denersatzbegehren in Bezug auf den Beschuldigten 2 abzuweisen. 1.8. Zusammenfassend ist betreffend den Beschuldigten 3 festzustellen, dass er gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei vorzumerken ist, dass der Beschuldigte 3 den Schadenersatzanspruch des Privatklägers dem Grundsatz nach anerkannt
- 39 - hat. Das Schadenersatzbegehren in Bezug auf den Beschuldigten 2 ist abzuwei- sen.
2. Genugtuung 2.1. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren vorerst die Zuspre- chung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 55'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Februar 2018, wobei die Beschuldigten 1-3 solidarisch dazu zu verpflich- ten seien (Urk. 122 S. 2). Im Rahmen der Anschlussberufungsbegründung bean- tragte der Privatkläger sodann nur noch, dass der Beschuldigte 1 zu verpflichten sei, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 33'750.– zu bezahlen, nebst 5% Zins seit dem 4. Februar 2018 (Urk. 160 S. 3). Entsprechend hat der Privatkläger seine Anschlussberufung auch in diesem Punkt auf den Beschuldigten 1 beschränkt. 2.2. Da der Privatkläger entsprechend nur noch Genugtuungsansprüche ge- genüber dem Beschuldigten 1 geltend macht und einen entsprechenden Antrag stellt, ist darauf nicht einzutreten, denn das vorinstanzliche Urteil ist betreffend den Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Der Beschuldigte 3 anerkannte sodann eine Genugtuungsforderung in der Höhe von maximal Fr. 2'000.– (Prot. I S. 40). Im Berufungsverfahren beantragt er nun die Bestätigung der Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 153 S. 2). Der Beschuldigte 2 beantragte die Abweisung der Genugtuungsforderung, eventuali- ter den Verweis auf den Weg des Zivilprozesses (Prot. I S. 37). 2.4. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dieser Thematik befasst. Sowohl auf die theoretischen als auch auf die den konkreten Fall betreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz aufge- zeigt, weshalb kein Fall von Solidarität vorliegt. Sodann hat sie in Bezug auf die Genugtuungsforderung gegenüber dem Beschuldigten 3 betreffend den Nasen- beinbruch und das Schädel-Hirn-Trauma die massgeblichen Umstände berück- sichtigt und gewürdigt (Urk. 105 S. 59 f.). 2.5. Was die Vorinstanz erwägt, ist überzeugend und in allen Teilen zutreffend. Die betreffenden Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden
- 40 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Er- messenspielraum offen. Zur Höhe der Genugtuung betreffend den Beschuldigten 3 erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Summe von Fr. 2'000.– absolut ange- messen. 2.6. In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist sodann mit der Vorinstanz festzuhal- ten (Urk. 105 S. 62), dass dessen Handlungen keine Verletzungen des Privatklä- gers direkt zugeordnet werden können, welche von der Erheblichkeit eine Genug- tuung rechtfertigen würden, weshalb das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers gegenüber dem Beschuldigten 2 abzuweisen ist. Ein anderer Entscheid wäre angesichts des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) ohne- hin nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
4. Kosten des Berufungsverfahrens 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 S. 1 StPO). Der Beschuldigte 2, welcher das vorinstanzliche Urteil – soweit es ihn betrifft – weitgehend angefoch- ten hat, unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Der Beschuldigte 3, welcher nur in Bezug auf die Strafe und die Landesverweisung Berufung erho- ben hat, obsiegt in Bezug auf die Sanktion überwiegend und unterliegt mit seinem Antrag, von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Bei der Her- absetzung der Dauer der Landesverweisung betreffend den Beschuldigten 3 han- delt es sich lediglich um einen Ermessensentscheid. Nachdem auf die Berufung des Privatklägers nicht eingetreten wurde, unterliegt er mit seiner Anschlussberu-
- 41 - fung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers, zu 1/3 dem Beschuldigten 2, zu 1/4 dem Beschuldigten 3 und zu 1/6 dem Privatkläger aufzuerlegen. Der verbleibende ¼ ist schliesslich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Anteil der Privatklägerschaft ist zudem einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sind einstwei- len auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 sind zu ½ einstweilen und zu ½ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 2 und 3 (für ½ der Kosten seiner amtlichen Verteidigung) ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 4.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte mit Eingaben vom 10. März 2020, 4. Mai 2020 und 17. Juni 2020 seine Honorarnoten ins Recht (Urk. 141, 167 und 185). Die Aufwände sind ausgewiesen und erscheinen angemessen, weshalb er mit Fr. 6'152.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 4.5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, reichte mit Eingaben vom 12. März 2020, 19. Mai 2020 und 23. Juni 2020 seine Honorarnoten ins Recht (Urk. 143, 174 und 188). Die Aufwände sind ausgewiesen und erscheinen angemessen, weshalb er mit Fr. 6'157.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 4.6. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, reichte mit Eingabe vom 13. März 2020 und 8. Juni 2020 ihre Honorar- noten ins Recht (Urk. 144 und 180). Die Aufwände sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Indes ist lediglich für die Korrespondenz mit dem Privat- kläger der Stundenansatz für seltene Sprachen von Fr. 240.– zu gewähren, da nur dort Übersetzungskosten eingespart werden konnten. Ansonsten ist zum
- 42 - Regelstundenansatz von Fr. 220.– zu entschädigen. Entsprechend ist die unent- geltliche Vertreterin des Privatklägers mit Fr. 5'811.05 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge des Privatklägers – soweit sie den Beschuldigten 1 betref- fen – wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 5. März 2019 überdies wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "3. Der Beschuldigte 3 B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG."
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 5. März 2019 des Weiteren bezüglich den Beschuldigten 1 Dispositiv- ziffern 10 und 11 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten 1 bis 3 gegenüber dem Privatklä- ger aus dem eingeklagten Ereignis (Anklagedossier 1) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind, wobei vorgemerkt wird, dass die Beschuldigten 1 und 3 den Schadenersatzanspruch des Privatklägers dem Grundsatz nach anerkannt haben. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
11. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen."
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 2 A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 57 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 400.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe gemäss Ziffer 3 hiervor wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 3 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Der Beschuldigte 3 wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 3 gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei vorgemerkt wird, dass der Beschuldigte 3 den Schadenersatzan- spruch des Privatklägers dem Grundsatz nach anerkannt hat.
7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers in Bezug auf den Beschul- digten 2 wird abgewiesen.
8. Der Beschuldigte 3 wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2018 als Genugtuung zu bezahlen, in welchem Um- fang er das Genugtuungsbegehren anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers betreffend den Beschuldig- ten 2 wird abgewiesen.
- 44 -
10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'152.35 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 Fr. 6'157.90 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 Fr. 5'811.05 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 1/3 dem Beschuldigten 2, zu 1/4 dem Beschuldigten 3 und zu 1/6 dem Privatkläger auferlegt, wobei der Anteil der Privatklägerschaft einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird, und zu ¼ auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 werden zu ½ einst- weilen und zu ½ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten 2 und 3 (betreffend ½ der Kosten seiner amt- lichen Verteidigung) bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 2 bis 3 − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 45 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A betreffend die Be- schuldigten 2 und 3
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw A. Donatsch
- 46 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.