Sachverhalt
zu verweisen ist. Die Strafsache erweist sich als damit spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
- 7 - Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffern 1 und 2.1 zusammengefasst vor, in den frühen Morgenstunden des 17. Dezember 2017 zusammen mit zwei weiteren Personen in der Bahnhofsunterführung des Haupt- bahnhofs F._____ den Privatkläger B._____ angehalten, diesen umkreist und un- ter Anwendung von Gewalt dazu gebracht zu haben, ihnen seine Bankkarte zu überlassen (D1 Urk. 21 S. 2 f.). Wenige Minuten später habe der Beschuldigte sodann mit der entwendeten Bankkarte bei einem Bancomaten eine Bargeldsumme von Fr. 730.– vom Bankkonto des Privatklägers abgehoben, wobei der Beschuldigte eventualiter die Transaktion nicht selber vorgenommen habe, sondern eine nicht näher bekannte Täterschaft damit angewiesen habe (D1 Urk. 21 S. 3 f.). 1.2. Des Weiteren wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3 zur Last gelegt, dass er am Abend des 17. Dezember 2017 mit dem Privatkläger telefonisch Kon- takt aufgenommen und diesem gesagt habe, dass er das (gemeint der vorstehend wiedergegebene Raub) nicht gewesen sei und er auch nicht dort gewesen sei und dass, wenn wegen ihm (dem Privatkläger) etwas sei und er (der Beschuldigte) Probleme mit der Polizei bekomme oder gar in den Knast müsse, er (der Privat- kläger) dann selber dran sei und ein Problem bekomme. Eventuell habe der Be- schuldigte zum Privatkläger auch noch gesagt, dass er ihn verhauen, kaputt- schlagen oder umbringen werde. Durch diese Aussagen des Beschuldigten sei der Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden, habe er doch ernsthaft befürchtet, der Beschuldigte werde ihm körperlich ein Leid zufügen (D1 Urk. 21 S. 4). 1.3. Schliesslich geht es in Anklageziffer 4 darum, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 7. November 2017 bis zum 10. Dezember 2017 insgesamt dreimal
- 8 - den Zug benützt haben soll, ohne über einen gültigen Fahrausweis für die Reise bzw. für die von ihm gewählte Reiseklasse zu verfügen (D1 Urk. 21 S. 4). 2.1. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass er zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls vom 17. Dezember 2017 den Privat- kläger in der Bahnhofsunterführung gesehen habe. Er bestreitet jedoch, am Über- fall auf ihn beteiligt gewesen zu sein und ihm die Bankkarte weggenommen zu haben (Prot. I S. 9 f.). Ebenso stellt der Beschuldigte in Abrede, mit dem an- schliessenden Bargeldbezug an einem Bancomaten etwas zu tun zu haben (Prot. I S. 10). Zudem gibt der Beschuldigte zu, im Nachgang zum Überfall vom
17. Dezember 2017 mit dem Privatkläger telefoniert zu haben, wehrt sich jedoch dagegen, dass er dabei eine Drohung ausgesprochen haben soll (Prot. I S. 10). Während der Beschuldigte sodann vor Vorinstanz teilweise eingestanden hat, mehrfach ohne gültigen Fahrausweis den Zug benützt zu haben (Prot. I S. 10 f.), opponiert er im Berufungsverfahren auch gegen diesen Anklagevorwurf voll- umfänglich (vgl. Urk. 57 S. 2 f.), wobei er die Schwarzfahrten in der zweiten Klasse anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte (Urk. 85 S. 24). 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers. Da- neben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – welche korrekt abgenommen wurden und folglich verwertbar sind – vollständig aufgelistet (Urk. 55 S. 9). Insbe- sondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschuldigten selbst sowie des Privatklägers und aller anderen einvernommenen Personen (D._____, G._____, H._____ und I._____) in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab da- rauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 55 S. 9 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkre- tisierend einzugehen. 3.1. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der
- 9 - Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftat- bestand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen werden mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in ei- nem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen aus- reiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief. 3.2. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesgerich- tes 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.).
- 10 - 3.3. In Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilder- ten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer in- tellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aus- sage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.). 4.1. Vorliegend hat der Privatkläger in Bezug auf den Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1 während des gesamten Verfahrens konstant ausgeführt, dass er in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2017, kurz vor 02.00 Uhr, nach dem Besuch des Lokals "J._____" die Fussgängerunterführung beim Hauptbahnhof F._____ habe durchqueren wollen, um sich zum "K._____"-Restaurant auf der gegenüberliegenden Seite des Bahnhofs zu begeben (D1 Urk. 5/2 S. 3; D1 Urk. 5/6 S. 10). Gerade als er telefonierend am unteren Ende der Treppe in der Unterführung angekommen sei, habe ihn eine Gruppe von drei Personen ange- sprochen und ihn gefragt, mit wem er telefoniere (vgl. D1 Urk. 5/2 S. 3 f.; D1 Urk. 5/6 S. 11). Nachdem er geantwortet habe, dass eine Freundin von ihm am Telefon sei, hätten ihn die drei Personen bei der Wand in der Unterführung um- kreist, wo man ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihn am Kragen gepackt und gezwungen habe, die Bankkarte herauszugeben (D1 Urk. 5/1 S. 1; D1 Urk. 5/2 S. 4; D1 Urk. 5/6 S. 4). Mit diesen Aussagen stimmt die Sachver-
- 11 - haltsdarstellung des Beschuldigten insofern überein, als dieser angibt, sich zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls im betreffenden Bereich der Unterführung aufge- halten und beobachtet zu haben, wie zwei Personen den Privatkläger bedrängten (D1 Urk. 4/1 S. 2; D1 Urk. 4/6 S. 5 f.; D1 Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 21 f.). Die Schil- derungen des Privatklägers decken sich zudem mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis, namentlich mit den polizeilichen Fotoaufnahmen, welche die vom Faustschlag stammende Verletzung am linken Ohr des Privatklägers dokumentie- ren (D1 Urk. 8/3). Darüber hinaus vertritt auch die Verteidigung den Standpunkt, dass der Privatkläger in der Fussgängerunterführung das Opfer eines Raub- überfalls geworden ist (Urk. 44 S. 6, S. 16; Urk. 85 S. 1-15). In Anbetracht der aufgeführten Umstände ist damit zweifellos erstellt, dass der Privatkläger in der besagten Nacht von mehreren Personen angegangen wurde, die ihn dazu zwangen, ihnen seine Bankkarte herauszugeben. 4.2. Damit bleibt im Wesentlichen zu prüfen, ob und inwiefern der Beschuldigte am eingeklagten Überfall auf den Privatkläger beteiligt war. Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der einzelnen einvernommenen Personen eingehend auseinandergesetzt und hat die Aussagen inhaltlich einer detaillierten, sorgfältigen und überzeugenden Würdigung unter- zogen (Urk. 55 S. 15 ff.). Demnach ist festzuhalten, dass der Privatkläger den Beschuldigten bereits bei der allerersten polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall als Beteiligter am Raubüberfall klar identifiziert hat (vgl. D1 Urk. 5/2 S. 2). Der Privatkläger wies zu diesem Zeitpunkt einen Alkoholisierungsgrad von gerade einmal 0.16 mg/ℓ auf (vgl. D1 Urk. 1 S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, der den Privatkläger als derart angetrunken bezeichnet hat, dass er "nichts mehr kapiert hat" (vgl. etwa D1 Urk. 4/7 S. 3), ist bei einer solch ge- ringen Blutalkoholkonzentration anzunehmen, dass die Wahrnehmungs- und Er- innerungsfähigkeit intakt bleibt. Ebenso ist der Einwand der Verteidigung zurück- zuweisen, wonach der Privatkläger den Beschuldigten nicht sofort nach dem Überfall wiedererkannt habe, habe er doch zu der vor Ort angetroffenen Polizei- patrouille noch nicht sagen können, nach wem sie fahnden solle (Urk. 44 S. 9; Urk. 85 S. 9). So hat der Privatkläger ausgeführt, dass er unmittelbar nach dem Vorfall noch geschockt war (D1 Urk. 5/6 S. 10 f.), was angesichts des Erlebten
- 12 - verständlich erscheint. Zudem ist unbestritten, dass der Privatkläger den Be- schuldigten erst am Vorabend im Ausgang kennengelernt hatte (D1 Urk. 5/6 S. 5 ff.). Erfahrungsgemäss tauscht man bei solchen Gelegenheiten nicht viele Personalien aus. Bezeichnenderweise konnte der Privatkläger zunächst denn auch lediglich den ersten Buchstaben im Namen des Beschuldigten angeben (D1 Urk. 5/1 S. 2). Es ist mithin naheliegend, dass der Privatkläger gegenüber den zuerst ausrückenden Polizeibeamten den Beschuldigten nicht von sich aus genannt hat, sondern sich erst im Rahmen der unmittelbar darauffolgenden proto- kollarischen Befragung auf der Wache der Stadtpolizei F._____ imstande sah, diesen auf Vorhalt des Fotobogens optisch einwandfrei zu identifizieren. Ent- scheidend ist sodann, dass der Privatkläger im weiteren Verlauf des Strafver- fahrens seine Identifizierung des Beschuldigten, auch bei der Gegenüberstellung mit ihm, mehrmals uneingeschränkt bestätigte und gleichzeitig eine Verwechslung mit einer anderen Person ausschloss (D1 Urk. 5/2 S. 4; D1 Urk. 5/4 S. 4 f.; D1 Urk. 5/6 S. 4, S. 15 f.). 4.3. Kommt hinzu, dass der Privatkläger auch in Bezug auf die konkrete Rolle, welche der Beschuldigte beim Überfall spielte, konstant und detailliert ausgesagt hat. So schilderte der Privatkläger über mehrere Einvernahmen hinweg widerspruchsfrei, dass er den Beschuldigten in der Unterführung auf der Treppe sitzend in der Nähe von zwei weiteren, ihm unbekannten jungen Männern ange- troffen habe. Der Beschuldigte sei es dann gewesen, der ihn gefragt habe, mit wem er am Telefon sei, und der ihn anschliessend am Kragen gepackt und von ihm die Bankkarte herausverlangt habe. Hingegen sei es ein anderer aus der Gruppe gewesen, der ihm den Faustschlag an den Kopf versetzt habe. Er habe das Gefühl, dass der Beschuldigte der Anführer der Gruppe gewesen sei (D1 Urk. 5/1 S. 1; D1 Urk. 5/2 S. 3 ff.; D1 Urk. 5/4 S. 4; D1 Urk. 5/6 S. 4 f., S. 11). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ist durchwegs zu bejahen. Wenn die Vertei- digung gewisse Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen des Privatklägers hinsichtlich der genauen Ausrichtung der einzelnen Angreifer im Verlauf des Überfalls moniert hat (Urk. 85 S. 8 f.), so ist dem zum einen mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass es sich beim fraglichen Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelt, bei dem es naturgemäss schwerfällt zu beschreiben, wer sich zu wel-
- 13 - chem Zeitpunkt wo aufhält (Urk. 55 S. 19). Zum anderen zeugen gerade solche Abweichungen hinsichtlich eigentlicher Nebenaspekte, dass das Aussage- verhalten des Privatklägers weder stereotyp noch einstudiert wirkt. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung noch erhöht. 4.4. Zu beachten ist schliesslich, dass der Privatkläger darüber hinaus in der Lage war, auch zu den übrigen Umständen des eingeklagten Überfalls kohärente und in sich stimmige Angaben zu machen. So ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs, wonach wenige Minuten nach dem Überfall mit der entwendeten Bankkarte bei einem nahegelegenen Bancomat von einem Bankkonto des Privatklägers Geld abgehoben wurde, davon auszugehen, dass die Täterschaft in Besitz des dazu- gehörigen PIN-Codes gewesen sein musste und es aus diesem Grund gezielt auf die Bankkarte des Privatklägers abgesehen hatte. Dazu, wie es möglich war, dass die Täter seinen PIN-Code kannten, sagte der Privatkläger aus, dass G._____ – der damals zum engeren Freundeskreis des Beschuldigten gehörte (vgl. D1 Urk. 4/6 S. 7 und D1 Urk. 6/3 S. 2) – sowohl am Abend vor wie auch am Abend des Überfalls selbst seinen PIN-Code habe ablesen können, indem er direkt hin- ter ihm gestanden habe, als er (der Privatkläger) mit der Bankkarte bei einem Bancomaten Geld bezogen habe oder mit der Karte in einem Getränkeladen be- zahlt habe (D1 Urk. 5/1 S. 2; D1 Urk. 5/2 S. 2 f.; D1 Urk. 5/6 S. 9). Teilweise sei am Vorabend auch der Beschuldigte dicht bei ihm gestanden, als er Geld ab- gehoben habe (D1 Urk. 5/6 S. 5). Gestützt werden diese Aussagen des Privat- klägers nicht nur dadurch, dass der PIN-Code seiner Bankkarte eigenen Angaben zufolge aus einer sich wiederholenden Zahlenfolge besteht, die offenbar einfach einzuprägen ist (D1 Urk. 5/1 S. 3). Vielmehr führte auch der Beschuldigte aus, dass G._____ am besagten Vorabend ihm gegenüber erzählt habe, dass er den PIN-Code des Privatklägers habe, wovon er (der Beschuldigte) aber nichts habe wissen wollen, da er genug Geld habe und auf Bewährung sei (D1 Urk. 4/7 S. 7; Prot. I S. 25). Und G._____ erwähnte seinerseits ebenfalls, dass ihm damals et- was über einen PIN-Code oder eine Bankkarte gesagt worden sei (D1 Urk. 6/3 S. 6). Mithin bestätigten sowohl der Beschuldigte wie auch G._____ unabhängig voneinander, dass der PIN-Code des Privatklägers am Abend vor dem eingeklag- ten Vorfall tatsächlich zumindest ein Gesprächsthema zwischen ihnen war, was
- 14 - einen doch höchst ungewöhnlichen Vorgang darstellt, wenn man bedenkt, dass sie den Privatkläger erst an jenem Abend überhaupt kennengelernt hatten. Eben- so ins Bild passt zudem, dass sich der Privatkläger und G._____ am Abend des eingeklagten Vorfalls unbestrittenermassen wieder begegneten (D1 Urk. 5/2 S. 2 f. und D1 Urk. 6/3 S. 5) und dass Letzterer mitbekam, wie der Privatkläger kurz vor dem Überfall das Lokal "J._____" verliess, um sich Richtung Bahnhofs- unterführung zu begeben (D1 Urk. 5/6 S. 8 ff.). All dies lässt den Schluss zu, dass
– wie vom Privatkläger dargelegt – sowohl der PIN-Code seiner Bankkarte wie auch sein Weg durch die Unterführung bekannt waren, als es zum Überfall kam. 4.5. Demgegenüber erweisen sich die Bestreitungen des Beschuldigten hinsicht- lich seiner Beteiligung am Überfall auf den Privatkläger als unglaubhaft. Die Dar- stellung des Beschuldigten, wonach er zufälligerweise beobachtet habe, wie der Privatkläger in der Bahnhofsunterführung von zwei Personen überfallen werde, wobei er selber nichts damit zu tun habe, sondern den Privatkläger noch habe beschützen wollen, erweist sich als klare Schutzbehauptung. Wie bereits die Vor- instanz darauf hingewiesen hat, leugnete der Beschuldigte zunächst hartnäckig, die Angreifer zu kennen, nur um im späteren Verlauf des Verfahrens zugeben zu müssen, dass es sich bei einem von ihnen um D._____ handle, mit dem er eng befreundet ist (Urk. 55 S. 17). Ferner fiel der Beschuldigte durch ein ausgespro- chen ausweichendes Aussageverhalten auf, etwa indem er sich standhaft weiger- te, die Namen selbst jener Personen preiszugeben, mit denen er den Abend bis zum eingeklagten Vorfall verbracht haben will (D1 Urk. 4/1 S. 3; D1 Urk. 4/6 S. 7). Dies erscheint umso unverständlicher, als diese Personen ja die Angaben des Beschuldigten hätten bestätigen können, was für ihn möglicherweise entlastend gewesen wäre. Darüber hinaus sind seine Aussagen teilweise auch klar fakten- widrig, so wenn er ausführt, er würde eine derartige Tat nie begehen, da er finan- ziell stabil sei und kein Geld brauche (D1 Urk. 4/6 S. 3), aus den in der Strafunter- suchung erhobenen Bankauszügen sich jedoch ergibt, dass sein Bankguthaben zum eingeklagten Zeitpunkt einen Negativsaldo aufwies (vgl. D1 Urk. 10/4). Schliesslich finden sich in den Schilderungen des Beschuldigten auch weitere Strukturbrüche. So gab der Beschuldigte wiederholt an, dass er selber sich nach dem Überfall auf den Privatkläger eilig vom Tatort entfernt habe. Er habe eben
- 15 - von dem ganzen "Dings" weg wollen (D1 Urk. 4/6 S. 5), er sei ganz nach hinten gegangen (D1 Urk. 4/7 S. 4 f.). Nicht nachvollziehbar ist dabei insbesondere, weshalb der Beschuldigte, der soeben versucht haben will, den Privatkläger vor dem Übergriff zu verteidigen, diesen plötzlich verletzt zurückliess, ohne sich wei- ter um ihn zu kümmern. Die vom Beschuldigten diesbezüglich ins Feld geführte Erklärung, wonach er Angst gehabt habe vor der "ganzen Szene", das sei alles neu für ihn gewesen, "Schlägerei und so", er sei überfordert gewesen (vgl. Prot. I S. 23 f.), stellt jedenfalls keine plausible Begründung für sein Verhalten dar, zumal die Angreifer zu diesem Zeitpunkt bereits verschwunden waren und er namentlich von seinem Freund D._____ und von E._____ (siehe dazu hinten), die seinen Aussagen bzw. dem heute eingereichten Schriftstück (Urk. 84) zufolge zwei der Täter waren, sicher nichts zu befürchten hatte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten mithin von erheblicher Inkonsistenz geprägt. 4.6. Des Weiteren beruft sich die Verteidigung zur Entlastung des Beschuldigten auf das Geständnis von D._____, der die Urheberschaft für den Raubüberfall auf den Privatkläger vollumfänglich auf sich genommen hat (vgl. Urk. 44 S. 5, S. 14 f.). Richtig ist dabei, dass D._____ anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2018 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2018 die Behauptung aufgestellt hat, dass er es gewesen sei, der dem Privatkläger die Bankkarte abgenommen habe, und dass der Beschuldigte daran völlig unbeteiligt sei (D1 Urk. 7/2 S. 8 ff.; D1 Urk. 4/9 S. 3 ff.). Indessen darf dabei nicht unbeachtet bleiben, dass dem Geständnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein von vornherein grösserer Beweiswert als anderen Aussagen oder sonstigen Beweismitteln zukommt (GODENZI, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 160 N 5). Als Grund, weshalb ein falsches Geständnis abgelegt wird, wird in der Lehre denn auch u.a. genannt, dass man damit den wahren Täter schonen möchte (BSK StPO I-RUCKSTUHL, 2. Aufl. 2014, Art. 160 N 1). Entsprechend schreibt Art. 160 StPO den Strafbehörden vor, auch Geständnisse auf ihre Glaubwürdig- keit zu prüfen, wobei ein bewährtes Mittel zur Klärung, ob auf das Geständnis abgestellt werden kann, darin besteht, die betroffene Person Einzelheiten der Tatumstände schildern zu lassen, die nur den Strafbehörden oder dem wahren
- 16 - Täter bekannt sein können (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 160 N 2). Vorliegend hat bereits die Vorinstanz vollkommen zutreffend ausgeführt, dass D._____s Aussagen eine Vielzahl von Lügensignalen aufweisen. So waren seine Angaben zum Ablauf des Überfalls in der Bahnhofsunterführung äusserst sprunghaft, stritt er doch anfangs jegliche Beteiligung des Beschuldigten kategorisch ab, räumte später jedoch ein, dass der Beschuldigte zwar unbeteiligt, aber ebenfalls anwesend war. Ausserdem gab D._____ zunächst an, dass der Überfall auf den Privatkläger ohne Beteiligung weiterer Personen stattfand, nur um zuletzt darauf einzuschwenken, dass er die Tat zusammen mit zwei anderen Personen begangen haben soll. Ebenso hat die Vorinstanz überzeugend darge- legt, dass D._____ sich zwar darauf kaprizierte, dass er es war, der nach dem Überfall die entwendete Bankkarte des Privatklägers eingesetzt hat, um von des- sen Bankkonto Bargeld zu beziehen, dass er aber gleichzeitig nicht in der Lage war zu erklären, woher er den PIN-Code des Privatklägers kannte und bei wel- chem Bancomaten das Geld abgehoben wurde (Urk. 55 S. 18). Gerade der Um- stand, dass D._____ solche essenziellen Umstände der Tat nicht schildern konn- te, zeigt deutlich, dass seine Aussagen in diesem Punkt unmöglich eigenem Erle- ben entstammen können. Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte D._____ als "Bruder" bezeichnet hat, was so viel wie "guter Kol- lege" bedeuten soll (Urk. 55 S. 16), und dass Letzterer zum Zeitpunkt des einge- klagten Vorfalls noch knapp minderjährig war und daher noch unter das Jugend- strafrecht fiel, sodass die ihn treffenden strafrechtlichen Konsequenzen deutlich weniger schwer wiegen als diejenigen, welche den Beschuldigten beim Nachweis seiner Täterschaft treffen (Urk. 55 S. 18). Mithin liegen auch hinsichtlich der Motivlage für D._____, mittels eines unwahren Ge- ständnisses den Beschuldigten zu entlasten, hinreichend Anhaltspunkte vor. Es ist daher offensichtlich, dass auf D._____s Aussagen nicht abgestellt werden kann. 4.7. Heute wurde zudem eine schriftliche Bestätigung eines E._____ eingereicht, aus welcher – zumindest sinngemäss – hervorgeht, dass er neben D._____ die dritte anwesende Person am 17. Dezember 2017 gewesen sei. Er habe den Be- schuldigten nur zufällig gesehen. Der Beschuldigte habe mit der Tat nichts zu tun
- 17 - (vgl. für den genauen Wortlaut Urk. 84). Dass E._____ eine bzw. die dritte am Raub beteiligte Person gewesen ist, ist durchaus möglich. Zudem sagte auch der Beschuldigte, dass er mit der Tat nichts zu tun und sich zur Tatzeit bloss zufälli- gerweise ebenfalls in der Bahnhofsunterführung befunden habe. Insofern ändert das eingereichte Schriftstück E._____s nichts am Beweisergebnis. Wie soeben erwogen ist indes einerseits auszuschliessen, dass D._____ am Raub beteiligt war. Andererseits kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht plausibel erklären konnte, wie das Schreiben E._____s zustande kam bzw. weshalb dieser es erst kurz vor der heutigen Berufungsverhandlung aufsetzte (Prot. II S. 7 ff.). Es han- delt sich damit um ein offensichtliches Konstrukt respektive ein Gefälligkeits- schreiben, auf welches nicht abgestellt werden kann und welches am Beweiser- gebnis nichts zu ändern vermag. Es konnte daher auch auf eine Einvernahme E._____s verzichtet werden. 4.8. Schliesslich fügt sich auch der vom Beschuldigten an den Privatkläger ge- richtete Telefonanruf (vgl. sogleich Ziff. 6.1.) nahtlos in das bislang gewonnene Bild ein. Wäre der Beschuldigte am Raub nicht beteiligt gewesen, hätte kein Grund bestanden, den Privatkläger anzurufen und ihm zu drohen, da der Privat- kläger kein nachvollziehbares Motiv aufwies, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Der Beschuldigte räumt ein, er sei bei diesem Anruf wütend geworden und habe mit lauter Stimme gesprochen. Der Privatkläger und die beiden in un- mittelbarer Nähe des telefonierenden Beschuldigten stehenden Ohrenzeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte Drohungen aus- gestossen hat. 4.9. Dass an der Jacke des Privatklägers keine Spurenauswertung erfolgte (vgl. Urk. 85 S. 5), erscheint vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger bereits am Vorabend begegnet sind und sich kennen gelernt haben, ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine entsprechende Beweismassnahme hätte zu keinem verbindlichen Resultat geführt, weshalb seitens der Ermittlungsbehörden bewusst darauf verzichtet wurde. Schliesslich trifft zwar zu, dass keine Nachfor- schungen zum Telefonat des Beschuldigten mit seiner Mutter in der Tatnacht an- gestellt wurden. Da der exakte Tatzeitpunkt nicht feststeht, würde aber eine Tat-
- 18 - beteiligung des Beschuldigten auch durch den Beleg eines geführten Telefonats nicht ausgeschlossen, was weitere Abklärungen obsolet machte. Die ent- sprechende Einwendung der Verteidigung (Urk. 85 S. 5) ist somit ebenfalls nicht zu hören. 4.10. Nach dem Gesagten lässt sich die Beteiligung des Beschuldigten am Über- fall auf den Privatkläger in der Bahnhofsunterführung aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen. Dies- bezüglich ist der Anklagesachverhalt demgemäss erstellt. 5.1. Was die unter Anklageziffer 2.1 eingeklagte Verwendung der Bankkarte des Privatklägers anbelangt, so ist objektiv einzig ausgewiesen, dass damit am
17. Dezember 2017, um 01.58 Uhr, am Bancomaten bei der L._____ [Bank] eine Bargeldsumme von Fr. 730.– vom Bankkonto des Privatklägers abgehoben wurde (D1 Urk. 8/6). Es sind jedoch keine Aussagen oder sonstige Beweismittel vorhan- den, welche belegen, wer tatsächlich das Geld abgehoben hat. Entsprechend lässt sich nicht erstellen, dass es der Beschuldigte war, der die Transaktion vor- genommen hat. 5.2. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Überfall auf den Privatkläger und dem Bargeldbezug nur wenige Minuten verstrichen. Zudem liegt der betreffende Geldautomat nur rund 100 m von der Bahnhofs- unterführung entfernt. All dies lässt unweigerlich darauf schliessen, dass die Vorkommnisse in der Unterführung und die Geldentnahme als ein geschlossener Sachverhaltsablauf zu betrachten sind, der von einem einheitlichen Tatplan ge- tragen war. Wenngleich sich dem Beschuldigten hinsichtlich des Bargeldbezugs selber keine eigenhändige Vornahme der Transaktion nachweisen lässt, so ist aufgrund der gesamten Indizienkette sachverhaltsmässig erstellt, dass er an der Wegnahme der Bankkarte vom Privatkläger mitgewirkt hat und dass dies im Wissen geschah, dass die betreffende Handlung dem Zweck diente, anschlies- send die entwendete Bankkarte einzusetzen, um vom Bankkonto des Privat- klägers Geld zu beziehen. Daraus ergibt sich wiederum zwangsläufig, dass der Beschuldigte im Klaren darüber war, dass der dazugehörige PIN-Code zuvor be-
- 19 - reits ausgespäht worden war, denn nur so lässt sich erklären, dass man es beim Überfall gezielt auf die Bankkarte des Privatklägers abgesehen hat. 6.1. Hinsichtlich des inkriminierten Telefongesprächs gemäss Anklageziffer 3 ist ferner unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Abend des
17. Dezember 2017 anrief. Dies wird nicht nur vom Beschuldigten und dem Pri- vatkläger übereinstimmend so dargestellt (D1 Urk. 4/1 S. 5; D1 Urk. 4/6 S. 2; D1 Urk. 4/7 S. 8; Prot. I S. 10; D1 Urk. 5/2 S. 6; D1 Urk. 5/6 S. 12), sondern auch von den beiden Zeugen H._____ und I._____ bestätigt, die zufälligerweise den Be- schuldigten am Flughafen getroffen und das von dort aus geführte Telefonat aus unmittelbarer Nähe mitverfolgt haben (D1 Urk. 6/1 S. 4; D1 Urk. 6/2 S. 3). 6.2. In Bezug auf den Inhalt des Gesprächs weichen hingegen die Aussagen der Beteiligten ab. Der Privatkläger führte aus, dass der Beschuldigte vor allem betont habe, dass er es nicht gewesen sei, der den Privatkläger ausgeraubt habe, und dass er (der Privatkläger) dran sei, wenn wegen ihm etwas sei (D1 Urk. 4/1 S. 5; D1 Urk. 4/6 S. 2). H._____ räumte zwar ein, dass er sich nicht mehr 100%-ig an den Wortlaut erinnern könne, dass der Beschuldigte aber sinngemäss dem Privatkläger damit gedroht habe, dass er ihn umbringen oder verhauen wer- de (D1 Urk. 6/1 S. 4). Gemäss der Schilderung von I._____ soll der Beschuldigte gesagt haben, dass er den Privatkläger kaputtschlagen werde (D1 Urk. 6/2 S. 3). Der Beschuldigte selber konzediert schliesslich, dass er beim Telefonat mit dem Privatkläger wütend geworden sei und mit lauter Stimme gesprochen habe (D1 Urk. 4/1 S. 5; D1 Urk. 4/12 S. 3; Prot. I S. 10, S. 25). Es sei ihm aber vor allem da- rum gegangen, den Privatkläger zu fragen, warum er ihn beschuldige. Bedrohlich habe er sich dabei nicht geäussert. Vielmehr habe er zum Privatkläger gesagt, dass er auf Bewährung sei und dass er deshalb seinetwegen wahrscheinlich in den Knast komme (D1 Urk. 4/6 S. 2; Prot. I S. 25). Für sich allein betrachtet erscheint keine dieser Aussagen als unglaubhaft. Zu- gunsten des Beschuldigten wird im Folgenden daher von der für ihn günstigsten Gesprächsversion ausgegangen. Dabei ist er allerdings auf den von ihm in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2018 wiedergegebenen Wortlaut zu
- 20 - behaften: "Ich war wütend und sagte zu ihm wenn ich wegen dir in den Knast komme" (D1 Urk. 4/6 S. 5). 6.3. Als sehr lebensnah erweisen sich sodann die Aussagen des Privatklägers zu den Folgen, welche das Telefonat mit dem Beschuldigten für ihn hatte. Glaub- haft konnte er dabei darlegen, wie er sich danach schlecht gefühlt habe und wie der Anruf bei ihm Angst ausgelöst habe (D1 Urk. 5/2 S. 6; D1 Urk. 5/6 S. 13). Er habe sich danach eine Weile lang überhaupt nicht mehr in den Ausgang getraut (D1 Urk. 5/6 S. 13; Urk. 39 S. 7). Dass das Telefongespräch zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger eine bedrohliche Wirkung gehabt haben muss, zeigt sich im Übrigen mit der Vorinstanz auch anhand der wohl übertriebenen Inhaltsangaben der Zeugen H._____ und I._____, die davon sprachen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gedroht habe, ihn umzubringen resp. kaputtzu- schlagen (Urk. 55 S. 20). 7.1. Im bisherigen Verlauf des Strafverfahrens hat der Beschuldigte schliesslich die ihm unter Anklageziffer 4 vorgeworfenen Zugfahrten ohne gültigen Fahr- ausweis, welche am 7. November 2017 sowie am 3. Dezember 2017 statt- gefunden haben, sachverhaltsmässig stets vorbehaltslos anerkannt (D1 Urk. 4/4 S. 2 f.; D1 Urk. 4/12 S. 8 f.; Prot. I S. 10 f., S. 29). Diese Zugaben decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, namentlich mit den Akten der Privatkläger- schaft C._____ (D2 Urk. 2/2-3), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich ohne wei- teres anklagegemäss erstellt ist. 7.2. Hingegen hat sich der Beschuldigte stets auf den Standpunkt gestellt, dass er anlässlich der Zugfahrt vom 10. Dezember 2017 nicht in der 1. Klasse gereist sei, sondern dass er lediglich dort durchgelaufen sei, als ihn seine Begleiterin gebeten habe, ihr die offenen Schnürsenkel zu binden, und sie beide sich deshalb nur kurz im 1. Klasse-Abteil hingesetzt hätten (vgl. D2 Urk. 2/4; D1 Urk. 4/4 S. 4; Prot. I S. 30). Mangels anderer Beweismittel ist hinsichtlich dieses Anklagepunkts auf die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten abzustellen. Inwiefern die- ser Einwand von Bedeutung ist, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung abzuhandeln sein (s. hinten Erw. IV. 5.2.).
- 21 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Be- schuldigten anklagegemäss als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Über- tretung von Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) (Urk. 55). Die Verteidigung liess demgegenüber mit der Berufungserklärung einen voll- umfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe beantragen (Urk. 57). Heute wer- den die Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes anerkannt, insofern sie sich auf die Fahrten in der zweiten Klasse beziehen (Urk. 85 S. 1 und S. 24). 2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt aufgeführt und eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 55 S. 21 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Beim Raub han- delt es sich um ein sog. zusammengesetztes Delikt, d.h. es stellt eine (qualifizier- te) Nötigung zur Duldung eines Diebstahls resp. zur Sicherung der Beute dar. Neben der Nötigung müssen mithin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls erfüllt sein, damit auf Raub erkannt werden kann (vgl. BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 14). Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In objektiver Hinsicht ist somit erforderlich, dass der Täter an einer Sache gegen den Willen des Berech- tigten neuen Gewahrsam begründet. Auf subjektiver Seite müssen ferner neben Vorsatz sowohl ein Aneignungswille wie auch die Absicht zur ungerechtfertigten Bereicherung vorliegen. 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1 steht fest, dass der Privatkläger unter Anwendung von Gewalt gezwungen wurde, die Wegnahme seiner Bankkarte zu dulden. Es handelt sich dabei um eine von der M._____ [Bank] N._____ ausgestellte EC-Karte (D1 Urk. 5/1 S. 1; vgl. auch D1 Urk. 1 S. 7). Derartige Code- oder
- 22 - Kreditkarten verschaffen ihrem Inhaber wesentliche Erleichterungen im Zahlungs- verkehr und werden in der Regel weder kostenlos überlassen noch bei Verlust kostenlos ersetzt. Demnach kommt ihnen ein gewisser wirtschaftlicher Wert zu, welcher über den Materialwert hinausgeht. Entsprechend können sie durchaus Objekt eines Diebstahls sein. Insofern wurde zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Entwendung der Bankkarte des Privatklägers als solche unter dem Titel Tatobjekt grundsätzlich tatbestandsmässig ist. 2.3. Allerdings bestreitet die Verteidigung unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung, dass in subjektiver Hinsicht eine Aneignungsabsicht vorliegt, da bei der Entwendung einer Bancomat- oder Kreditkarte deren Wert durch den Einsatz weder vermindert noch beseitigt werde. Werde die Karte nach Gebrauch wieder zurückgegeben oder wenn sich der Täter der Karte entledige, fehle es da- her an einem Aneignungswillen (Urk. 44 S. 23 f.; Urk. 85 S. 12 ff.). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich das Tatbestandsmerkmal der Aneignungsabsicht aus einer Komponente der dauernden Enteignung des Berechtigten und einer Komponente der zumindest vorübergehenden Zueignung seitens des Täters zu- sammensetzt. Dauerhaft ist die Enteignung in der Regel, wenn der Täter mit dem Willen handelt, dem Berechtigten den Besitz an der Sache endgültig vorzuenthal- ten. Ein Enteignungswille wird aber auch etwa bei der Benützung eines gestohle- nen Sparbuchs bejaht, und zwar unabhängig davon, ob das Guthaben ganz oder teilweise abgehoben wird (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 137 N 35 m.w.H.). In Bezug auf das Zueignungserfordernis ist hingegen einzig mass- geblich, ob der Täter die Sache auch nur vorübergehend als eigene besitzen will. Er braucht nicht zu beabsichtigen, das Tatobjekt definitiv zu behalten. Vielmehr genügt es, dass er sich nach erfolgtem Gebrauch entschliesst, den Besitz an der Sache wieder aufzugeben (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 137 N 39 ff. m.w.H.). Aus diesem Grund muss die Aneignungsabsicht stets bejaht werden, wenn der Täter die Bankkarte für sich behält oder sich der Karte nach der Be- nützung entledigt (ECKERT, Strafrechtliche Erfassung des Check- und Kreditkar- tenmissbrauchs, Diss. Zürich 1991, S. 73 f.). Vorliegend hat die Täterschaft die Bankkarte des Privatklägers an sich genommen, sie bei einem Geldautomaten eingesetzt und sie anschliessend nicht mehr dem Privatkläger retourniert. Nach
- 23 - dem Gesagten genügt dies, um die Aneignungsabsicht zu bejahen. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist dabei im Übrigen ergänzend festzuhalten, dass der von der Verteidigung zitierte obergerichtliche Entscheid auf die hier zur Be- urteilung stehende Sachverhaltskonstellation gerade keine Anwendung finden kann, ging es doch bei dem jenem Entscheid zugrunde liegenden Vorfall darum, dass die entwendete Codekarte im Anschluss an ihren Gebrauch dem Berechtig- ten zurückgegeben worden ist (s. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB160420-O vom 14. Februar 2017, E. IV. 2.4.2). Auch in subjektiver Hinsicht sind somit alle Tatbestandselemente gegeben. 2.4. Demgemäss ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Die Vorinstanz hat sodann die allgemeinen Strafbarkeitskriterien des unter Anklageziffer 2.1 eingeklagten Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB richtig wiederge- geben (Urk. 55 S. 22 f.). Insbesondere wird im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen, dass der Einsatz einer zuvor gestohlenen Code- oder Kreditkarte durch einen unberechtigten Benützer im automatisierten Zahlungsverkehr unter diese Strafbestimmung fällt (OFK StGB-DONATSCH, 20. Aufl. 2018, Art. 147 N 6 m.w.H.). Der getätigte Bargeldbezug über Fr. 730.– mittels der entwendeten Bankkarte des Privatklägers hat daher ohne weiteres als tatbestandsmässig zu gelten. 3.2. Zu betonen ist, dass die Anklage dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der unberechtigten Verwendung der Bankkarte des Privatklägers genau genom- men einzig Alleintäterschaft und eventualiter Anstiftung vorwirft (vgl. D1 Urk. 21 S. 3 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten unter dem Aspekt der Mittäterschaft beurteilt (Urk. 55 S. 23 f.). Ob eine strafbare Hand- lung allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Tätern begangen wurde, betrifft die Frage der Teilnahmeform. Ein Wechsel der Teilnahmeform berührt den in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz grundsätzlich nicht. Das Gericht ist mithin frei, in Abweichung von der Anklage auf die tatsächlich zutreffende Teil- nahmeform zu erkennen, wenn und soweit die der Anklage und dem Urteil zu-
- 24 - grunde gelegten tatsächlichen Handlungen im Wesentlichen übereinstimmen (ZR 93/1994 Nr. 90). Vorliegend erfährt der Hauptanklagevorwurf an den Be- schuldigten durch die Unterscheidung Einzeltäter – Mittäter keine Veränderung, da ihm im angefochtenen Entscheid nichts anderes angelastet wurde, als was bereits in der Anklageschrift umschrieben wird. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 3.3. Mithin ist materiell zu prüfen, ob dem Beschuldigten hinsichtlich des in- kriminierten Bargeldbezugs mittäterschaftliches Vorgehen nachgewiesen werden kann. Nach ständiger Praxis gilt als Mittäter, wer in einer Weise bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 135 IV 155 E. 2.3.1; BGE 120 IV 271 f. E. 2.c) aa); BGE 108 IV 92 E. I.2.a). In anderen Entscheiden wird das Kriterium der Tatherrschaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit-)beherrscht. Der Mittäter muss die Tat nicht nur wollen, sondern vielmehr bei der Entschliessung dazu, ih- rer Planung oder Ausführung auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1). Mittäter ist vielmehr, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans die Durchführung der gemeinschaft- lichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht. Unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mit- wirkung im Ausführungsstadium zu verstehen (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 24 N 12 f.; BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 24 N 7 ff.). Der Tatbeitrag des einzelnen Mittäters, der im Rahmen des gemeinsamen Plans liegt, steht nicht isoliert da, sondern ist Teil des Ganzen im Sinne eines gemeinsamen deliktischen Unter- nehmens. Deshalb wird der Beitrag jedes einzelnen auch jedem anderen zuge- rechnet (BGE 102 IV 81 E. III.6). Es zielt demnach ins Leere, wenn die Verteidi- gung geltend macht, der Beschuldigte habe den eingeklagten Tatbestand gar nicht erfüllen können, da er den PIN-Code der Bankkarte des Privatklägers nicht
- 25 - gekannt habe und diesen damit auch nicht habe unbefugt eingeben können (Urk. 44 S. 25 f.; Urk. 85 S. 16 ff.). Denn die Folgen der Mittäterschaft liegen – wie soeben dargelegt – gerade darin, dass durch das in objektiver Hinsicht gleich- wertig koordinierte Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Begehung einer strafbaren Handlung jeder daran Beteiligte auch bezüglich Tatbeständen, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln erfüllt hat, als Täter zu bestra- fen ist. Es ist daher unerheblich, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er derjenige war, der den PIN-Code der Bankkarte kannte oder der den Bargeldbezug vom Bankkonto des Privatklägers am Geldautomaten tätigte. Ebenso ist irrelevant, dass nicht feststeht, wer sonst noch an der Tat mitwirkte und wer in welchem Umfang finanziell davon profitiert hat. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt davon auszugehen ist, dass der Beteiligte zusammen mit weiteren Personen am gemeinsamen Tatplan beteiligt war, der darin bestand, dass man dem Privat- kläger – nachdem man in den Besitz des PIN-Codes gelangt war – die Bankkarte abnimmt und damit gegen seinen Willen einen Bargeldbezug am Geldautomaten tätigt, wobei der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten selbst darin zu sehen ist, dass er bei der Ausführung der gewaltsamen Wegnahme der Bankkarte eine wesentliche Rolle eingenommen hat. Schlussfolgernd ergibt sich deshalb, dass die anschliessende missbräuchliche Verwendung der Bankkarte nach Art. 147 Abs. 1 StGB auch dem Beschuldigten als Mittäter zuzurechnen ist. 3.4. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz zum Verhältnis zwischen den Straf- bestimmungen von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend Raub und von Art. 147 Abs. 1 StGB betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage. In der Tat neigt ein Teil der Lehre dazu, die Aneignungsdelikte, zu denen auch Raub gehört, als mitbestrafte Vortaten des Computerbetrugs, wie der Tat- bestand von Art. 147 StGB gemeinhin genannt wird, zu qualifizieren (s. dazu BSK STGB II-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 147 N 45). Überzeugender ist es jedoch, wenn zwischen dem Aneignungsdelikt und dem Computerbetrug echte Realkonkurrenz angenommen wird, richtet sich doch Ersteres gegen die Verletzung des physi- schen Herrschaftsrechts des Sachberechtigten, wohingegen Letzterer dem Schutz von Vermögenswerten vor Datenmanipulationen auf elektronischem Weg
- 26 - dient (so auch Kantonsgericht Graubünden, in: PKG 2004 Nr. 12). Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt ausserdem, dass einem Computerbetrug nicht nur einfache Diebstähle im Sinne von Art. 139 StGB oder Veruntreuungen nach Art. 138 StGB, sondern eben auch Raubüberfälle im Sinne von Art. 140 StGB vorausgehen können. Diese stellen innerhalb der Rechtsordnung schwere Delikte dar, weshalb es nicht sachgerecht wäre, sie bloss als mitbestrafte Vortaten von Art. 147 StGB einzustufen. Es bleibt daher wie im angefochtenen Entscheid beim gleichzeitigen Schuldspruch wegen Raubes und wegen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
4. Mit der weiter eingeklagten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklagevorwurf Ziff. 3 hat sich die Vorinstanz sodann eingehend und ausführlich auseinandergesetzt. So wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass die Äusserung des Beschuldigten selbst dann geeignet war, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, wenn man hinsichtlich des genauen Wortlauts auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten abstellt. In die- sem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch richtig erkannt, dass es an der Strafbarkeit nichts ändert, dass der Privatkläger noch keine 24 Stunden vorher vom Beschuldigten ausgeraubt worden war, sodass er ein leichtes Opfer für des- sen Drohungen war (vgl. Urk. 55 S. 24 ff.). Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
5. Schliesslich ist unzweifelhaft, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung von Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) schul- dig gemacht hat, indem er nachweislich am 7. November 2017 und am 3. Dezem- ber 2017 mit dem Zug gereist ist, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfü- gen. Entsprechend wurde der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 4 von der Verteidigung in diesem Umfang vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 44 S. 22). Darüber hinaus macht sich jedoch ebenfalls nach der zitierten Bestimmung strafbar, wer zwar einen Fahrausweis besitzt, dieser jedoch für die vom Benützer gewählte Reiseklasse nicht gültig ist (sog. Graufahren; KLETT/BAUMELER/DAPINHOFF, Öffent- licher Personenverkehr – Haftung und Sicherheit, Bern 2017, S. 131). Diesbezüg- lich wurde bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass nicht
- 27 - ersichtlich sei, weshalb sich der Beschuldigte anlässlich der Zugfahrt vom
10. Dezember 2017 im 1. Klasse-Abteil habe hinsetzen müssen, um seiner Be- gleiterin die Schnürsenkel zu binden, und er dies nicht auch in einem 2. Klasse- Abteil hätte tun können (Urk. 55 S. 26 f.). Der Beschuldigte ist daher auch in die- sem Fall anklagegemäss des Fahrens mit ungültigem Fahrausweis zu verurteilen. V. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft den mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen (Urk. 55 S. 27 f.).
2. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte am 30. Juni 2017 u.a. wegen Raubes und Anstiftung zum Raub, welche Delikte er beide nach Erreichen der Volljährig- keit begangen hatte, rechtskräftig unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (D1 Urk. 16/10; Urk. 59; Urk. 75). Trotz durchlaufener Strafuntersuchung und erstandener Untersuchungs- haft von immerhin 3 Tagen in jenem Verfahren hat der Beschuldigte seine Delin- quenz im gleichen Stil fortgesetzt und inzwischen – nebst anderen Delikten – er- neut einen Raub begangen. Unter diesen Umständen lässt sich trotz der soeben begonnenen Lehre keine günstige Prognose mehr stellen. Somit drängt sich der Widerruf des mit dem früheren Strafbefehl gewährten bedingten Strafvollzugs auf.
3. Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass vorliegend die Be- stimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, obschon sie erst seit dem 1. Januar 2018 in Kraft steht, auch auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die vor diesem Datum begangenen Taten des Beschuldigten zur Anwendung kommt, weil diese Norm sich für ihn als günstiger erweist (Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich SB170510 vom 13. März 2018, E. II.1.2). Nachdem für die Delikte, für welche der Beschuldigte heute zu verurteilen ist – wie im Folgenden darzulegen
- 28 - sein wird –, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, wird demnach mit der widerrufenen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden sein (s. dazu hinten Erw. VI.). VI. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen ausgehend vom Raub als schwerstes Delikt sowie unter Berücksichtigung des milderen Rechts und in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der bis zum 1. Januar 2018 gel- tenden Fassung korrekt auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen abgesteckt. Zudem wurden die Grundsätze der Straf- zumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 29 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. In Bezug auf die objektive Tatkomponente beim Raub ist zu gewichten, dass der Beschuldigte und seine beiden Mittäter ihre numerische Überlegenheit ge- genüber dem Privatkläger, der alleine unterwegs war, rücksichtslos ausgenützt haben. Darüber hinaus schreckte man beim Raubüberfall auch vor Gewaltanwen- dung nicht zurück, wovon die Platzwunde am Ohr des Privatklägers zeugt (D1 Urk. 8/3), die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (D1 Urk. 8/5). Entsprechend ist die Ansicht der Verteidigung, wonach sich die angewendete Gewalt auf ein Mindestmass beschränkt habe (Urk. 44 S. 29), zu beschönigend. Es handelte sich nicht um die mildeste Form eines Raubes. Als Anführer der Gruppe leistete der Beschuldigte zudem einen wesentlichen Tatbeitrag. Richtig ist sodann, dass die entwendete Bankkarte an sich von nur geringem Wert ist. In- dessen ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich den Zweck hatte, das nachfol- gende Delikt, nämlich den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage, zu ermöglichen. In Anbetracht dieses mehrstufigen Vorgehens muss dem Raub mithin zwangsläufig eine gewisse Tatplanung vorausgegangen sein. Hin- sichtlich der subjektiven Komponente ist ferner ein direktvorsätzliches Handeln klar zu bejahen. Nachdem sich schliesslich nicht nachweisen lässt, ob und inwie- fern der Beschuldigte an der Beute partizipiert hat, sowie angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Tat abstreitet, bleibt die genaue Motivlage letztlich zwar im
- 29 - Dunkeln. Ein anderes Motiv, als entweder sich selber oder einen Dritten zu be- reichern, ist hingegen auszuschliessen. Somit wird das Tatverschulden des Be- schuldigten in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens (bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe) wiegt das Verschulden beim Raub gerade noch leicht. Dies rechtfertigt die Festsetzung einer hypothetischen Ein- satzstrafe von rund 14 Monaten Freiheitsstrafe. 2.2. Was das Tatverschulden beim Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Pri- vatkläger nicht nur den Verlust der bezogenen Bargeldsumme in Höhe von Fr. 730.– erlitt, sondern ihm zusätzlich ein Schaden von Fr. 2.– für die Gebühr eines Geldbezugs an einem anderen Bancomat als jenem der M._____ und von Fr. 30.– für die Sperrung sowie den Ersatz der abhandengekommenen EC-Karte entstand (vgl. Urk. 39 S. 6). Dies stellt für den Privatkläger, der erst kurz vor dem Tatzeitpunkt volljährig geworden war, eine empfindliche Vermögenseinbusse dar. Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte selber beim Transaktionsvorgang anwesend war. Zudem darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Unrechtsgehalt des inkriminierten Bargeldbezugs weitgehend in jenem be- treffend den vorgängigen Raub aufgeht, weshalb die Datenmanipulation mittels Verwendung der entwendeten Bankkarte verschuldensmässig nicht allzu sehr zusätzlich ins Gewicht fallen kann. Demnach ist in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eher von einem leichten Tatver- schulden auszugehen, das eine moderate Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe als angemessen erscheinen lässt. Auf der anderen Seite drängt sich ange- sichts des engen Konnexes zur Raubtat auch für dieses Delikt die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe auf. Insgesamt betrachtet ist es daher angezeigt, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 3 Monate zu erhöhen. 2.3. Hinsichtlich der Drohung ist verschuldensmässig anzufügen, dass das Telefongespräch mit dem Beschuldigten beim Privatkläger in nachvollziehbarer Weise eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls hinterlassen hat, vor allem wenn man bedenkt, welche Gewaltbereitschaft der Beschuldigte und
- 30 - seine Mittäter beim bloss kurz zuvor verübten Raub gezeigt hatten. Immerhin be- inhaltete die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten keine offensichtliche An- kündigung von Gewaltanwendung, sondern beschränkte sich darauf, dem Privat- kläger implizit aufzuzeigen, dass die erfolgte Belastung des Beschuldigten im Strafverfahren unangenehme Folgen nach sich ziehen kann. Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass es dem Beschuldigten offenbar einzig darum ging, den Privatkläger einzuschüchtern, wohl um ihn davon abzuhalten, weiterhin sein Recht auf Strafverfolgung hinsichtlich der Raubtat wahrzunehmen. So gesehen erweist sich das Tatverschulden bei der Drohung als gerade noch leicht, auch wenn der Beschuldigte eindeutig direktvorsätzlich handelte. Da die Drohung an die Adresse des Privatklägers ebenfalls in engem Zusammenhang mit dem glei- chentags verübten Raub steht, kommt auch dafür als Strafart einzig die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe daher um weitere 3 Monate zu er- höhen. 2.4. Zusammengefasst resultiert daher in Bemessung der objektiven Tatschwere unter Einbezug der weiteren Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten. 3.1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann zu den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 33 f.). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, noch immer bei sei- nem Vater zu wohnen, wobei er Fr. 700.– für Miete etc. abgebe. Vor drei Wochen habe er eine Lehre bei der Firma O._____ in P._____ als Automobilmechatroniker begonnen. Da er (im ersten Lehrjahr) bloss Fr. 680.– verdiene, werde er mit rund Fr. 1'300.– bis Fr. 1'400.– monatlich vom Sozialamt unterstützt (Urk. 83 S. 1 ff.). Trotz sicherlich nicht einfacher Kindheit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich aus der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Wesentliches ableiten lässt und dass sich seine persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafempfindlichkeit auswirken (Urk. 55 S. 34). 3.2. Der Beschuldigte weist gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/ Oberland vom 30. Juni 2017 eine einschlägige Verurteilung wegen Raubes und
- 31 - Anstiftung dazu sowie wegen weiterer Delikte auf, wofür er mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft wurde (D1 Urk. 16/10; Urk. 59; Urk. 75). Der Umstand, dass der Beschuldigte nur knapp ein halbes Jahr später innerhalb einer laufenden Probezeit erneut straffällig geworden ist und dabei wiederum einen Raub begangen hat, ist stark straferhöhend zu werten. 3.3. Weitere technische Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich. Nament- lich ist anzumerken, dass der Beschuldigte seine aktive Beteiligung am Raub und den weiteren Delikten zum Nachteil des Privatklägers stets abgestritten hat und sogar versucht hat, die betreffenden Taten seinem Freund D._____ in die Schuhe zu schieben. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten weder ein Ge- ständnis angerechnet werden, noch sind ihm Reue und Einsicht zu attestieren. Entsprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nach- tatverhaltens eine Strafminderung zu gewähren. 3.4. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe ist unter dem Aspekt der Täter- komponente mithin eine merkliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate angebracht.
4. Zusammengerechnet erweist sich für die heute zu beurteilenden Taten demzufolge eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.1. Wie bereits erwogen ist als Nächstes gestützt auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene, für den Beschuldigten günstigere und damit zur Anwendung ge- langende Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aus der Strafe für die heute in Frage stehenden Delikte und der gleichartigen Strafe für die bereits mit Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 abgeurteilten Straf- taten eine Gesamtstrafe zu bilden. Damals wurde wegen Raubes, Anstiftung zum Raub, Störung des Eisenbahnverkehrs, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Sanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe ausge- fällt, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass der Beschuldigte einen Teil der Delikte begangen hatte, bevor er das 18. Altersjahr erreicht hatte (D1
- 32 - Urk. 16/10). Vor dem Hintergrund, dass ein in der Probezeit delinquierender Täter nicht über Mass privilegiert werden soll, wäre eine Erhöhung der für die neuen Delikte festzusetzenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten um 4 Monate Freiheits- strafe ohne weiteres angemessen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3). Da vorliegend indessen nach Art. 391 Abs. 2 StPO das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, bleibt es bei der durch die Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte im Rahmen des heu- tigen Verfahrens vom 9. Januar 2018 bis zum 16. März 2018, mithin insgesamt 67 Tage, in Untersuchungshaft befand (D1 Urk. 12/2 und D1 Urk. 12/10). Zudem hatte der Beschuldigte gemäss Strafbefehl vom 30. Juni 2017 bereits in jenem Verfahren 3 Tage Haft verbüsst (D1 Urk. 16/10). Einer Anrechnung der insgesamt erstandenen 70 Hafttage an die heute auszufällende Gesamtstrafe steht demnach nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung von Art. 57 Abs. 3 des Personen- beförderungsgesetzes (PBG) ist zusätzlich eine Busse auszusprechen. Die vor- instanzlichen Erwägungen zur Bemessung dieser Busse bedürfen keiner Korrek- tur oder Ergänzung (Urk. 55 S. 34 f.). Demgemäss ist die erstinstanzlich fest- gesetzte Busse von Fr. 400.– auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. VII. Vollzugsregelung / Bewährungshilfe
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten hinsichtlich der Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug gewährt, wobei der bedingte Teil auf 15 Monate bei An- setzung einer Probezeit von 4 Jahren und der unbedingte Teil auf 9 Monate unter Anrechnung der erstandenen Haft festgelegt wurde. Die zusätzlich ausgefällte Busse wurde sodann von Gesetzes wegen unbedingt ausgesprochen und die Er- satzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festgesetzt (Urk. 55 S. 35 ff.). Die Staatsanwalt- schaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, weshalb auch in diesem Punkt das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO) und von vornherein keine strengere Vollzugsregelung als jene im angefochtenen
- 33 - Entscheid in Betracht kommt. Die Verteidigung hat im erstinstanzlichen Verfahren
– und auch heute – für den Eventualfall der Ausfällung einer Freiheitsstrafe die Gewährung des vollbedingten Vollzugs beantragt (Urk. 44 S. 30 f.; Urk. 85 S. 28). 2.1. Aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe von 24 Monaten ist in objektiver Hin- sicht theoretisch zwar sowohl der vollbedingte wie auch der teilbedingte Strafvoll- zug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Auf subjektiver Seite ist jedoch zu bedenken, dass der Beschuldigte nur gerade ein knappes halbes Jahr, nachdem er mit Strafbefehl vom 30. Juni 2017 u.a. wegen einer einschlägi- gen Tat zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 6 Monaten verurteilt worden war und er im Rahmen jenes Strafverfahrens auch mehrere Tag Haft zu erstehen hatte, erneut einen Raub beging und sich damit eines der schwereren Delikte innerhalb der Rechtsordnung zuschulden kommen liess. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch aktuell keine wesentlich stabileren Lebensverhältnisse vor- weisen kann. Er hat zwar – wie bereits dargelegt – vor drei Wochen eine Lehre begonnen. Allerdings brach er in der Vergangenheit bereits drei Lehren ab (Prot. I S. 13). Überdies belegt einerseits der eingeholte Betreibungsregisterauszug, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten sehr angespannt ist, sind doch darin nicht nur nicht getilgte Verlustscheine, sondern auch mehrere laufende Betrei- bungen vermerkt (D1 Urk. 16/5). Andererseits muss der Beschuldigte momentan vom Sozialamt unterstützt werden (Urk. 83 S. 3). Insgesamt kann von einer günstigen Prognose für den Beschuldigten keine Rede sein. Besteht für die wider- rufene Strafe jedoch eine schlechte Legalprognose, kann die nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB neugebildete Gesamtstrafe nicht gänzlich bedingt aufgeschoben werden (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 N 37 m.w.H.). Mithin kommt die Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs vorliegend keinesfalls in Frage. 2.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid erscheint allerdings beim Beschul- digten ein teilbedingter Strafvollzug als angezeigt, weil angenommen werden könne, dass ihm unter Berücksichtigung der Warnwirkung eines zu vollziehenden Strafanteils doch eine günstige Prognose gestellt werden könne (Urk. 55 S. 36 f.). Angesichts der gesamten Umstände erscheint zwar diese Beurteilung als aus-
- 34 - gesprochen wohlwollend. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf jedoch ohnehin keine Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids zu Ungunsten des Beschuldigten vorgenommen werden. Es bleibt damit im Ergebnis bei der Gewäh- rung des teilbedingten Strafvollzugs. Aus denselben Überlegungen verbietet sich zudem eine Veränderung der Gewichtung des bedingten und des unbedingten Strafteils zuungunsten des Beschuldigten. Im Ergebnis ist folglich die Regelung der Vorinstanz zu übernehmen und die Freiheitsstrafe daher im Umfang von 9 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft für vollziehbar zu erklären und im verbleibenden Umfang von 15 Monaten deren Vollzug unter Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit bedingt aufzuschieben, zumal eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (Art. 77b Abs. 1 StGB). 2.3. Ergänzend ist sodann beizufügen, dass es auch nicht zu einem günstigeren Ergebnis für den Beschuldigten führen würde, wenn man bei der Strafzumessung und der Vollzugsregelung anstelle der Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 StGB nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht verfahren wäre und also lediglich ein Widerruf der 6-monatigen Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2017 in Betracht hätte gezogen werden müssen, während die Strafe für die heute zu beurteilenden Delikte hätte voll- bedingt ausgesprochen werden können (s. die dazugehörige Praxis bei BGE 134 IV 144 E. 4.5). Denn damit für die Strafe für die neuen Delikte der bedingte Straf- vollzug hätte gewährt werden dürfen, wären hinsichtlich der Legalprognose ange- sichts der Dauer der bereits erwirkten Vorstrafe von 6 Monaten gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung besonders günstige Umstände nötig gewesen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Wie soeben erwogen ist der Beschuldigte vorliegend jedoch nicht nur kurz nach seiner Ver- urteilung vom 30. Juni 2017 erneut einschlägig rückfällig geworden. Vielmehr geben auch seine ungefestigten persönlichen Verhältnisse und seine aktuelle Lebenssituation keinen Grund zur Annahme einer Aussicht auf Bewährung bei ihm. Infolgedessen wäre beim Beschuldigten auch unter diesem Blickwinkel kein Raum für die Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs für die heute zu beurtei- lenden Taten gewesen.
- 35 -
3. Dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft folgend hat die Vor- instanz für den Beschuldigten sodann für die Dauer der Probezeit des bedingten Teils der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 93 StGB eine Bewährungshilfe angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschuldigte erst 20-jährig sei und aufgrund von Schwierigkeiten im El- ternhaus praktisch durchgehend in Heimen aufgewachsen sei. Die Bewährungs- hilfe sei dazu angezeigt, damit der Beschuldigte nach dem Vollzug des unbeding- ten Teils der Freiheitsstrafe Hilfe bei der Integration erhalte (Urk. 55 S. 37). Mitt- lerweile begann der Beschuldigte eine Lehre und wird finanziell vom Sozialamt unterstützt. Die Anordnung einer Bewährungshilfe drängt sich deswegen zurzeit nicht auf. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe ist zu verzichten.
4. Schliesslich gibt die vorinstanzliche Regelung hinsichtlich des Bussen- vollzugs keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen und ist mithin vollumfänglich zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger antragsgemäss Schadenersatz in Höhe von Fr. 762.– nebst Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2017 zu. Zudem verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 700.– nebst Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab (Urk. 55 S. 38 f.). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz im Hauptstandpunkt, dass die Zivilforde- rungen des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen sind. Für den Eventualfall, dass ein Schuldspruch zu erfolgen hat, sei dem Schadenersatzbegehren des Pri- vatklägers stattzugeben und die Genugtuungssumme auf Fr. 500.– zu reduzieren (Urk. 44 S. 32). Heute beantragte sie die Abweisung der Zivilforderungen im Hauptstandpunkt, eventualiter den Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg (Urk. 85 S. 2 und S. 29 f.).
2. Vorliegend steht aufgrund des Schuldspruchs fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist. Zudem ist die geforderte
- 36 - Schadenersatzsumme, welche sich aus dem im Anschluss an den Raubüberfall bezogenen Bargeldbetrag von Fr. 730.–, der Bezugsgebühr von Fr. 2.– sowie den Kosten für die Sperrung und den Ersatz der Bankkarte von Fr. 30.– ergibt, akten- mässig ausgewiesen (D1 Urk. 8/6). Dasselbe gilt für den eingeklagten Zins, be- ginnt doch der Zinsenlauf mit der schädigenden Handlung, hier also mit Be- gehung der Straftat am 17. Dezember 2017. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist demgemäss die Schadenersatzforderung des Privatklägers gutzu- heissen.
3. Ebenso erweisen sich die von der Vorinstanz dargelegten Voraussetzungen zur Zusprechung von Genugtuung gemäss Art. 49 OR sowie deren Würdigung ausgehend von den Ausführungen der Parteien und den Akten als zutreffend. Im vorliegenden Fall waren die Einwirkungen des Beschuldigten auf die psychische und physische Integrität des Privatklägers ohne weiteres geeignet, bei ihm eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. So erlitt dieser beim Raubüberfall durch einen Faustschlag eine Platzwunde beim linken Ohr, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen nach sich zog. Zudem wurde nach- vollziehbar dargetan, dass infolge des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten das Wohlbefinden des Privatklägers beeinträchtigt war, indem dieser aus Angst, dass ihm erneut ein Raubüberfall widerfahren könnte, eine Zeit lang am Abend nicht mehr wegging (vgl. Urk. 39 S. 6 f.). Auch hinsichtlich der Höhe ist die von der Vorinstanz bemessene Genugtuung nicht zu beanstanden, wobei ihr diesbe- züglich ohnehin ein relativ weites Ermessen zustand. Der festgesetzte Betrag von Fr. 700.– bewegt sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite von Genugtuungssum- men, die in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen werden. Ebenso wurde der Verzugszins korrekt beurteilt. Den zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids folgend ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 700.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 17. Dezember 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
- 37 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuld- sprüchen bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung fast vollumfänglich unterliegt (er obsiegt lediglich be- treffend Verzicht auf Anordnung einer Bewährungshilfe), sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Eine andere Kostenverlegung drängt sich nicht auf. Ebenso ist es – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 31) – nicht angezeigt, dem Beschuldigten die Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finan- ziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan prekären finanziellen Situation kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. 2.3. Zufolge des Schuldspruches ist dem Beschuldigten keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'326.30 geltend (Urk. 81). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen – auch angesichts der Dauer der Berufungs- verhandlung, die der Verteidiger lediglich geschätzt hatte. Mithin ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'326.30 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 38 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Januar 2019 wurde der Beschuldigte des Raubes, des betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Drohung sowie der mehrfachen Übertretung des Personenförderungsgesetzes (PBG) schuldig ge- sprochen und – unter Einbezug einer widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 – mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 400.– bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten unbedingt ausgesprochen und im ver- bleibenden Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 55). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidi- gung mit Eingabe vom 11. Januar 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 49). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. März 2019 reichte die Verteidigung am
10. April 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 57).
E. 1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffern 1 und 2.1 zusammengefasst vor, in den frühen Morgenstunden des 17. Dezember 2017 zusammen mit zwei weiteren Personen in der Bahnhofsunterführung des Haupt- bahnhofs F._____ den Privatkläger B._____ angehalten, diesen umkreist und un- ter Anwendung von Gewalt dazu gebracht zu haben, ihnen seine Bankkarte zu überlassen (D1 Urk. 21 S. 2 f.). Wenige Minuten später habe der Beschuldigte sodann mit der entwendeten Bankkarte bei einem Bancomaten eine Bargeldsumme von Fr. 730.– vom Bankkonto des Privatklägers abgehoben, wobei der Beschuldigte eventualiter die Transaktion nicht selber vorgenommen habe, sondern eine nicht näher bekannte Täterschaft damit angewiesen habe (D1 Urk. 21 S. 3 f.).
E. 1.2 Des Weiteren wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3 zur Last gelegt, dass er am Abend des 17. Dezember 2017 mit dem Privatkläger telefonisch Kon- takt aufgenommen und diesem gesagt habe, dass er das (gemeint der vorstehend wiedergegebene Raub) nicht gewesen sei und er auch nicht dort gewesen sei und dass, wenn wegen ihm (dem Privatkläger) etwas sei und er (der Beschuldigte) Probleme mit der Polizei bekomme oder gar in den Knast müsse, er (der Privat- kläger) dann selber dran sei und ein Problem bekomme. Eventuell habe der Be- schuldigte zum Privatkläger auch noch gesagt, dass er ihn verhauen, kaputt- schlagen oder umbringen werde. Durch diese Aussagen des Beschuldigten sei der Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden, habe er doch ernsthaft befürchtet, der Beschuldigte werde ihm körperlich ein Leid zufügen (D1 Urk. 21 S. 4).
E. 1.3 Schliesslich geht es in Anklageziffer 4 darum, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 7. November 2017 bis zum 10. Dezember 2017 insgesamt dreimal
- 8 - den Zug benützt haben soll, ohne über einen gültigen Fahrausweis für die Reise bzw. für die von ihm gewählte Reiseklasse zu verfügen (D1 Urk. 21 S. 4).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 60). Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 62). Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 teilte sodann die Vertretung des Privatklägers 1, B._____ (im Folgenden als Privatkläger be- zeichnet), mit, dass dieser sich nicht am Berufungsverfahren beteilige (Urk. 64). Die Privatklägerin 2, C._____, liess sich nicht vernehmen. Einen vom Beschuldig- ten mit Eingabe vom 25. Juli 2019 gestellten Beweisantrag (Einvernahme von D._____; Urk. 69) wies die Verfahrensleitung – nach Einholung einer Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 71 und Urk. 73) – mit Verfügung vom
8. August 2019 ab (Urk. 76).
- 6 -
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung fast vollumfänglich unterliegt (er obsiegt lediglich be- treffend Verzicht auf Anordnung einer Bewährungshilfe), sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Eine andere Kostenverlegung drängt sich nicht auf. Ebenso ist es – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 31) – nicht angezeigt, dem Beschuldigten die Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finan- ziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan prekären finanziellen Situation kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden.
E. 2.3 Zufolge des Schuldspruches ist dem Beschuldigten keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'326.30 geltend (Urk. 81). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen – auch angesichts der Dauer der Berufungs- verhandlung, die der Verteidiger lediglich geschätzt hatte. Mithin ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'326.30 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 38 - Es wird beschlossen:
E. 2.4 Zusammengefasst resultiert daher in Bemessung der objektiven Tatschwere unter Einbezug der weiteren Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten.
E. 3 Der Beschuldigte beantragte heute die Einvernahme von E._____, ferner reichte er ein von diesem verfasstes Schriftstück ein (Prot. II S. 7). Nach einer Zwischenberatung wurde das Schreiben als Urk. 84 zu den Akten genommen. Der Beweisantrag auf Einvernahme von E._____ wurde abgewiesen (Prot. II S. 9), wobei zur Begründung auf die folgenden Ausführungen zum Sachverhalt zu verweisen ist. Die Strafsache erweist sich als damit spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
- 7 - Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
E. 3.1 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann zu den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 33 f.). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, noch immer bei sei- nem Vater zu wohnen, wobei er Fr. 700.– für Miete etc. abgebe. Vor drei Wochen habe er eine Lehre bei der Firma O._____ in P._____ als Automobilmechatroniker begonnen. Da er (im ersten Lehrjahr) bloss Fr. 680.– verdiene, werde er mit rund Fr. 1'300.– bis Fr. 1'400.– monatlich vom Sozialamt unterstützt (Urk. 83 S. 1 ff.). Trotz sicherlich nicht einfacher Kindheit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich aus der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Wesentliches ableiten lässt und dass sich seine persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafempfindlichkeit auswirken (Urk. 55 S. 34).
E. 3.2 Der Beschuldigte weist gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/ Oberland vom 30. Juni 2017 eine einschlägige Verurteilung wegen Raubes und
- 31 - Anstiftung dazu sowie wegen weiterer Delikte auf, wofür er mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft wurde (D1 Urk. 16/10; Urk. 59; Urk. 75). Der Umstand, dass der Beschuldigte nur knapp ein halbes Jahr später innerhalb einer laufenden Probezeit erneut straffällig geworden ist und dabei wiederum einen Raub begangen hat, ist stark straferhöhend zu werten.
E. 3.3 Weitere technische Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich. Nament- lich ist anzumerken, dass der Beschuldigte seine aktive Beteiligung am Raub und den weiteren Delikten zum Nachteil des Privatklägers stets abgestritten hat und sogar versucht hat, die betreffenden Taten seinem Freund D._____ in die Schuhe zu schieben. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten weder ein Ge- ständnis angerechnet werden, noch sind ihm Reue und Einsicht zu attestieren. Entsprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nach- tatverhaltens eine Strafminderung zu gewähren.
E. 3.4 In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe ist unter dem Aspekt der Täter- komponente mithin eine merkliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate angebracht.
4. Zusammengerechnet erweist sich für die heute zu beurteilenden Taten demzufolge eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
E. 4 Mit der weiter eingeklagten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklagevorwurf Ziff. 3 hat sich die Vorinstanz sodann eingehend und ausführlich auseinandergesetzt. So wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass die Äusserung des Beschuldigten selbst dann geeignet war, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, wenn man hinsichtlich des genauen Wortlauts auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten abstellt. In die- sem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch richtig erkannt, dass es an der Strafbarkeit nichts ändert, dass der Privatkläger noch keine 24 Stunden vorher vom Beschuldigten ausgeraubt worden war, sodass er ein leichtes Opfer für des- sen Drohungen war (vgl. Urk. 55 S. 24 ff.). Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
E. 5 Schliesslich ist unzweifelhaft, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung von Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) schul- dig gemacht hat, indem er nachweislich am 7. November 2017 und am 3. Dezem- ber 2017 mit dem Zug gereist ist, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfü- gen. Entsprechend wurde der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 4 von der Verteidigung in diesem Umfang vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 44 S. 22). Darüber hinaus macht sich jedoch ebenfalls nach der zitierten Bestimmung strafbar, wer zwar einen Fahrausweis besitzt, dieser jedoch für die vom Benützer gewählte Reiseklasse nicht gültig ist (sog. Graufahren; KLETT/BAUMELER/DAPINHOFF, Öffent- licher Personenverkehr – Haftung und Sicherheit, Bern 2017, S. 131). Diesbezüg- lich wurde bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass nicht
- 27 - ersichtlich sei, weshalb sich der Beschuldigte anlässlich der Zugfahrt vom
E. 5.1 Wie bereits erwogen ist als Nächstes gestützt auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene, für den Beschuldigten günstigere und damit zur Anwendung ge- langende Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aus der Strafe für die heute in Frage stehenden Delikte und der gleichartigen Strafe für die bereits mit Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 abgeurteilten Straf- taten eine Gesamtstrafe zu bilden. Damals wurde wegen Raubes, Anstiftung zum Raub, Störung des Eisenbahnverkehrs, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Sanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe ausge- fällt, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass der Beschuldigte einen Teil der Delikte begangen hatte, bevor er das 18. Altersjahr erreicht hatte (D1
- 32 - Urk. 16/10). Vor dem Hintergrund, dass ein in der Probezeit delinquierender Täter nicht über Mass privilegiert werden soll, wäre eine Erhöhung der für die neuen Delikte festzusetzenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten um 4 Monate Freiheits- strafe ohne weiteres angemessen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3). Da vorliegend indessen nach Art. 391 Abs. 2 StPO das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, bleibt es bei der durch die Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
E. 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte im Rahmen des heu- tigen Verfahrens vom 9. Januar 2018 bis zum 16. März 2018, mithin insgesamt 67 Tage, in Untersuchungshaft befand (D1 Urk. 12/2 und D1 Urk. 12/10). Zudem hatte der Beschuldigte gemäss Strafbefehl vom 30. Juni 2017 bereits in jenem Verfahren 3 Tage Haft verbüsst (D1 Urk. 16/10). Einer Anrechnung der insgesamt erstandenen 70 Hafttage an die heute auszufällende Gesamtstrafe steht demnach nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung von Art. 57 Abs. 3 des Personen- beförderungsgesetzes (PBG) ist zusätzlich eine Busse auszusprechen. Die vor- instanzlichen Erwägungen zur Bemessung dieser Busse bedürfen keiner Korrek- tur oder Ergänzung (Urk. 55 S. 34 f.). Demgemäss ist die erstinstanzlich fest- gesetzte Busse von Fr. 400.– auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. VII. Vollzugsregelung / Bewährungshilfe
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten hinsichtlich der Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug gewährt, wobei der bedingte Teil auf 15 Monate bei An- setzung einer Probezeit von 4 Jahren und der unbedingte Teil auf 9 Monate unter Anrechnung der erstandenen Haft festgelegt wurde. Die zusätzlich ausgefällte Busse wurde sodann von Gesetzes wegen unbedingt ausgesprochen und die Er- satzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festgesetzt (Urk. 55 S. 35 ff.). Die Staatsanwalt- schaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, weshalb auch in diesem Punkt das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO) und von vornherein keine strengere Vollzugsregelung als jene im angefochtenen
- 33 - Entscheid in Betracht kommt. Die Verteidigung hat im erstinstanzlichen Verfahren
– und auch heute – für den Eventualfall der Ausfällung einer Freiheitsstrafe die Gewährung des vollbedingten Vollzugs beantragt (Urk. 44 S. 30 f.; Urk. 85 S. 28).
E. 10 Dezember 2017 im 1. Klasse-Abteil habe hinsetzen müssen, um seiner Be- gleiterin die Schnürsenkel zu binden, und er dies nicht auch in einem 2. Klasse- Abteil hätte tun können (Urk. 55 S. 26 f.). Der Beschuldigte ist daher auch in die- sem Fall anklagegemäss des Fahrens mit ungültigem Fahrausweis zu verurteilen. V. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft den mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen (Urk. 55 S. 27 f.).
2. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte am 30. Juni 2017 u.a. wegen Raubes und Anstiftung zum Raub, welche Delikte er beide nach Erreichen der Volljährig- keit begangen hatte, rechtskräftig unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (D1 Urk. 16/10; Urk. 59; Urk. 75). Trotz durchlaufener Strafuntersuchung und erstandener Untersuchungs- haft von immerhin 3 Tagen in jenem Verfahren hat der Beschuldigte seine Delin- quenz im gleichen Stil fortgesetzt und inzwischen – nebst anderen Delikten – er- neut einen Raub begangen. Unter diesen Umständen lässt sich trotz der soeben begonnenen Lehre keine günstige Prognose mehr stellen. Somit drängt sich der Widerruf des mit dem früheren Strafbefehl gewährten bedingten Strafvollzugs auf.
3. Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass vorliegend die Be- stimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, obschon sie erst seit dem 1. Januar 2018 in Kraft steht, auch auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die vor diesem Datum begangenen Taten des Beschuldigten zur Anwendung kommt, weil diese Norm sich für ihn als günstiger erweist (Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich SB170510 vom 13. März 2018, E. II.1.2). Nachdem für die Delikte, für welche der Beschuldigte heute zu verurteilen ist – wie im Folgenden darzulegen
- 28 - sein wird –, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, wird demnach mit der widerrufenen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden sein (s. dazu hinten Erw. VI.). VI. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen ausgehend vom Raub als schwerstes Delikt sowie unter Berücksichtigung des milderen Rechts und in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der bis zum 1. Januar 2018 gel- tenden Fassung korrekt auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen abgesteckt. Zudem wurden die Grundsätze der Straf- zumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 29 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist. 1.-6. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 450.00 Auslagen Polizei; Fr. 22'130.20 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1 (inkl. MWSt Fr. 5'624.30 und Barauslagen) Fr. 35'704.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- (…)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - 39 - − der mehrfachen Übertretung von Art. 57 Abs. 3 des Personen- beförderungsgesetzes (PBG).
- Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der vorstehend widerrufenen Strafe bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 70 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
- a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate abzüglich 70 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. b) Von der Anordnung einer Bewährungshilfe wird abgesehen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 762.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Dezember 2017 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 700.– zu- züglich 5 % Zins ab 17. Dezember 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'326.30 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- - 40 - nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (versandt) − die Privatklägerin C._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Jugendanwaltschaft See/Oberland in die Akten STR/2016/03062.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 41 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190197-O/U/jv Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 28. August 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Januar 2019 (DG180072)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 39 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.
2. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 30. Juni 2017 ausgespro- chene bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der vorstehend widerrufenen Strafe mit einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wovon insgesamt 70 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate), abzüglich 70 Tage, die durch Unter- suchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeord- net.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis Fr. 762.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2017 als Schadenersatz und Fr. 700.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 450.00 Auslagen Polizei; Fr. 22'130.20 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Bar-auslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1 (inkl. MWSt Fr. 5'624.30 und Barauslagen) Fr. 35'704.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs-sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Polizei) und des gericht- lichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kos- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf des Raubes, betrü- gerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Drohung sowie der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes in Bezug auf das Fahren in der ersten Klasse von Schuld und Strafe freizusprechen;
- 4 - eventualiter sei der bedingte Teil der Strafe auf mehr als 15 Monate fest- zusetzen (Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Januar 2019).
2. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe sei nicht zu widerrufen (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Januar 2019).
3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen (Über- tretung des Personenbeförderungsgesetzes [Fahren in der 2. Klasse ohne gültigen Fahrausweis]).
4. Es sei keine Bewährungshilfe anzuordnen (Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Januar 2019).
5. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei nicht zur Bezahlung von Scha- denersatz und Genugtuung zu verpflichten (Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Januar 2019); eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositiv- Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Januar 2019).
7. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger eine angemessene Ent- schädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Januar 2019 wurde der Beschuldigte des Raubes, des betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Drohung sowie der mehrfachen Übertretung des Personenförderungsgesetzes (PBG) schuldig ge- sprochen und – unter Einbezug einer widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 – mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 400.– bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten unbedingt ausgesprochen und im ver- bleibenden Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 55). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidi- gung mit Eingabe vom 11. Januar 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 49). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. März 2019 reichte die Verteidigung am
10. April 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 57).
2. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 60). Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 62). Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 teilte sodann die Vertretung des Privatklägers 1, B._____ (im Folgenden als Privatkläger be- zeichnet), mit, dass dieser sich nicht am Berufungsverfahren beteilige (Urk. 64). Die Privatklägerin 2, C._____, liess sich nicht vernehmen. Einen vom Beschuldig- ten mit Eingabe vom 25. Juli 2019 gestellten Beweisantrag (Einvernahme von D._____; Urk. 69) wies die Verfahrensleitung – nach Einholung einer Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft (Urk. 71 und Urk. 73) – mit Verfügung vom
8. August 2019 ab (Urk. 76).
- 6 -
3. Am 24. Juni 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2019 vorgeladen (Urk. 66). An der Berufungsverhandlung nahm der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers teil (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 10 ff.). II. Prozessuales
1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der Kostenfestsetzung gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 57; Prot. II S. 7). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die ange- fochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nach- dem vorliegend Dispositiv-Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieb, ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Bei den dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3 und 4 vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilenden Tatbeständen der Drohung und der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes handelt es sich um An- tragsdelikte, bei welchen das Vorliegen eines gültigen Strafantrags eine Prozess- voraussetzung ist. Die entsprechenden Strafanträge liegen vor (D1 Urk. 8/1; D2 Urk. 2/1).
3. Der Beschuldigte beantragte heute die Einvernahme von E._____, ferner reichte er ein von diesem verfasstes Schriftstück ein (Prot. II S. 7). Nach einer Zwischenberatung wurde das Schreiben als Urk. 84 zu den Akten genommen. Der Beweisantrag auf Einvernahme von E._____ wurde abgewiesen (Prot. II S. 9), wobei zur Begründung auf die folgenden Ausführungen zum Sachverhalt zu verweisen ist. Die Strafsache erweist sich als damit spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
- 7 - Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffern 1 und 2.1 zusammengefasst vor, in den frühen Morgenstunden des 17. Dezember 2017 zusammen mit zwei weiteren Personen in der Bahnhofsunterführung des Haupt- bahnhofs F._____ den Privatkläger B._____ angehalten, diesen umkreist und un- ter Anwendung von Gewalt dazu gebracht zu haben, ihnen seine Bankkarte zu überlassen (D1 Urk. 21 S. 2 f.). Wenige Minuten später habe der Beschuldigte sodann mit der entwendeten Bankkarte bei einem Bancomaten eine Bargeldsumme von Fr. 730.– vom Bankkonto des Privatklägers abgehoben, wobei der Beschuldigte eventualiter die Transaktion nicht selber vorgenommen habe, sondern eine nicht näher bekannte Täterschaft damit angewiesen habe (D1 Urk. 21 S. 3 f.). 1.2. Des Weiteren wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 3 zur Last gelegt, dass er am Abend des 17. Dezember 2017 mit dem Privatkläger telefonisch Kon- takt aufgenommen und diesem gesagt habe, dass er das (gemeint der vorstehend wiedergegebene Raub) nicht gewesen sei und er auch nicht dort gewesen sei und dass, wenn wegen ihm (dem Privatkläger) etwas sei und er (der Beschuldigte) Probleme mit der Polizei bekomme oder gar in den Knast müsse, er (der Privat- kläger) dann selber dran sei und ein Problem bekomme. Eventuell habe der Be- schuldigte zum Privatkläger auch noch gesagt, dass er ihn verhauen, kaputt- schlagen oder umbringen werde. Durch diese Aussagen des Beschuldigten sei der Privatkläger in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden, habe er doch ernsthaft befürchtet, der Beschuldigte werde ihm körperlich ein Leid zufügen (D1 Urk. 21 S. 4). 1.3. Schliesslich geht es in Anklageziffer 4 darum, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 7. November 2017 bis zum 10. Dezember 2017 insgesamt dreimal
- 8 - den Zug benützt haben soll, ohne über einen gültigen Fahrausweis für die Reise bzw. für die von ihm gewählte Reiseklasse zu verfügen (D1 Urk. 21 S. 4). 2.1. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass er zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls vom 17. Dezember 2017 den Privat- kläger in der Bahnhofsunterführung gesehen habe. Er bestreitet jedoch, am Über- fall auf ihn beteiligt gewesen zu sein und ihm die Bankkarte weggenommen zu haben (Prot. I S. 9 f.). Ebenso stellt der Beschuldigte in Abrede, mit dem an- schliessenden Bargeldbezug an einem Bancomaten etwas zu tun zu haben (Prot. I S. 10). Zudem gibt der Beschuldigte zu, im Nachgang zum Überfall vom
17. Dezember 2017 mit dem Privatkläger telefoniert zu haben, wehrt sich jedoch dagegen, dass er dabei eine Drohung ausgesprochen haben soll (Prot. I S. 10). Während der Beschuldigte sodann vor Vorinstanz teilweise eingestanden hat, mehrfach ohne gültigen Fahrausweis den Zug benützt zu haben (Prot. I S. 10 f.), opponiert er im Berufungsverfahren auch gegen diesen Anklagevorwurf voll- umfänglich (vgl. Urk. 57 S. 2 f.), wobei er die Schwarzfahrten in der zweiten Klasse anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte (Urk. 85 S. 24). 2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers. Da- neben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – welche korrekt abgenommen wurden und folglich verwertbar sind – vollständig aufgelistet (Urk. 55 S. 9). Insbe- sondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschuldigten selbst sowie des Privatklägers und aller anderen einvernommenen Personen (D._____, G._____, H._____ und I._____) in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab da- rauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 55 S. 9 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkre- tisierend einzugehen. 3.1. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der
- 9 - Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuld- spruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftat- bestand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen werden mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in ei- nem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen aus- reiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief. 3.2. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesgerich- tes 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.).
- 10 - 3.3. In Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilder- ten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen gemäss Bundesgericht darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer in- tellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aus- sage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler- quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.). 4.1. Vorliegend hat der Privatkläger in Bezug auf den Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1 während des gesamten Verfahrens konstant ausgeführt, dass er in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2017, kurz vor 02.00 Uhr, nach dem Besuch des Lokals "J._____" die Fussgängerunterführung beim Hauptbahnhof F._____ habe durchqueren wollen, um sich zum "K._____"-Restaurant auf der gegenüberliegenden Seite des Bahnhofs zu begeben (D1 Urk. 5/2 S. 3; D1 Urk. 5/6 S. 10). Gerade als er telefonierend am unteren Ende der Treppe in der Unterführung angekommen sei, habe ihn eine Gruppe von drei Personen ange- sprochen und ihn gefragt, mit wem er telefoniere (vgl. D1 Urk. 5/2 S. 3 f.; D1 Urk. 5/6 S. 11). Nachdem er geantwortet habe, dass eine Freundin von ihm am Telefon sei, hätten ihn die drei Personen bei der Wand in der Unterführung um- kreist, wo man ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihn am Kragen gepackt und gezwungen habe, die Bankkarte herauszugeben (D1 Urk. 5/1 S. 1; D1 Urk. 5/2 S. 4; D1 Urk. 5/6 S. 4). Mit diesen Aussagen stimmt die Sachver-
- 11 - haltsdarstellung des Beschuldigten insofern überein, als dieser angibt, sich zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls im betreffenden Bereich der Unterführung aufge- halten und beobachtet zu haben, wie zwei Personen den Privatkläger bedrängten (D1 Urk. 4/1 S. 2; D1 Urk. 4/6 S. 5 f.; D1 Urk. 4/7 S. 4; Prot. I S. 21 f.). Die Schil- derungen des Privatklägers decken sich zudem mit dem übrigen Untersuchungs- ergebnis, namentlich mit den polizeilichen Fotoaufnahmen, welche die vom Faustschlag stammende Verletzung am linken Ohr des Privatklägers dokumentie- ren (D1 Urk. 8/3). Darüber hinaus vertritt auch die Verteidigung den Standpunkt, dass der Privatkläger in der Fussgängerunterführung das Opfer eines Raub- überfalls geworden ist (Urk. 44 S. 6, S. 16; Urk. 85 S. 1-15). In Anbetracht der aufgeführten Umstände ist damit zweifellos erstellt, dass der Privatkläger in der besagten Nacht von mehreren Personen angegangen wurde, die ihn dazu zwangen, ihnen seine Bankkarte herauszugeben. 4.2. Damit bleibt im Wesentlichen zu prüfen, ob und inwiefern der Beschuldigte am eingeklagten Überfall auf den Privatkläger beteiligt war. Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der einzelnen einvernommenen Personen eingehend auseinandergesetzt und hat die Aussagen inhaltlich einer detaillierten, sorgfältigen und überzeugenden Würdigung unter- zogen (Urk. 55 S. 15 ff.). Demnach ist festzuhalten, dass der Privatkläger den Beschuldigten bereits bei der allerersten polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Vorfall als Beteiligter am Raubüberfall klar identifiziert hat (vgl. D1 Urk. 5/2 S. 2). Der Privatkläger wies zu diesem Zeitpunkt einen Alkoholisierungsgrad von gerade einmal 0.16 mg/ℓ auf (vgl. D1 Urk. 1 S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, der den Privatkläger als derart angetrunken bezeichnet hat, dass er "nichts mehr kapiert hat" (vgl. etwa D1 Urk. 4/7 S. 3), ist bei einer solch ge- ringen Blutalkoholkonzentration anzunehmen, dass die Wahrnehmungs- und Er- innerungsfähigkeit intakt bleibt. Ebenso ist der Einwand der Verteidigung zurück- zuweisen, wonach der Privatkläger den Beschuldigten nicht sofort nach dem Überfall wiedererkannt habe, habe er doch zu der vor Ort angetroffenen Polizei- patrouille noch nicht sagen können, nach wem sie fahnden solle (Urk. 44 S. 9; Urk. 85 S. 9). So hat der Privatkläger ausgeführt, dass er unmittelbar nach dem Vorfall noch geschockt war (D1 Urk. 5/6 S. 10 f.), was angesichts des Erlebten
- 12 - verständlich erscheint. Zudem ist unbestritten, dass der Privatkläger den Be- schuldigten erst am Vorabend im Ausgang kennengelernt hatte (D1 Urk. 5/6 S. 5 ff.). Erfahrungsgemäss tauscht man bei solchen Gelegenheiten nicht viele Personalien aus. Bezeichnenderweise konnte der Privatkläger zunächst denn auch lediglich den ersten Buchstaben im Namen des Beschuldigten angeben (D1 Urk. 5/1 S. 2). Es ist mithin naheliegend, dass der Privatkläger gegenüber den zuerst ausrückenden Polizeibeamten den Beschuldigten nicht von sich aus genannt hat, sondern sich erst im Rahmen der unmittelbar darauffolgenden proto- kollarischen Befragung auf der Wache der Stadtpolizei F._____ imstande sah, diesen auf Vorhalt des Fotobogens optisch einwandfrei zu identifizieren. Ent- scheidend ist sodann, dass der Privatkläger im weiteren Verlauf des Strafver- fahrens seine Identifizierung des Beschuldigten, auch bei der Gegenüberstellung mit ihm, mehrmals uneingeschränkt bestätigte und gleichzeitig eine Verwechslung mit einer anderen Person ausschloss (D1 Urk. 5/2 S. 4; D1 Urk. 5/4 S. 4 f.; D1 Urk. 5/6 S. 4, S. 15 f.). 4.3. Kommt hinzu, dass der Privatkläger auch in Bezug auf die konkrete Rolle, welche der Beschuldigte beim Überfall spielte, konstant und detailliert ausgesagt hat. So schilderte der Privatkläger über mehrere Einvernahmen hinweg widerspruchsfrei, dass er den Beschuldigten in der Unterführung auf der Treppe sitzend in der Nähe von zwei weiteren, ihm unbekannten jungen Männern ange- troffen habe. Der Beschuldigte sei es dann gewesen, der ihn gefragt habe, mit wem er am Telefon sei, und der ihn anschliessend am Kragen gepackt und von ihm die Bankkarte herausverlangt habe. Hingegen sei es ein anderer aus der Gruppe gewesen, der ihm den Faustschlag an den Kopf versetzt habe. Er habe das Gefühl, dass der Beschuldigte der Anführer der Gruppe gewesen sei (D1 Urk. 5/1 S. 1; D1 Urk. 5/2 S. 3 ff.; D1 Urk. 5/4 S. 4; D1 Urk. 5/6 S. 4 f., S. 11). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ist durchwegs zu bejahen. Wenn die Vertei- digung gewisse Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen des Privatklägers hinsichtlich der genauen Ausrichtung der einzelnen Angreifer im Verlauf des Überfalls moniert hat (Urk. 85 S. 8 f.), so ist dem zum einen mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass es sich beim fraglichen Vorfall um ein dynamisches Geschehen handelt, bei dem es naturgemäss schwerfällt zu beschreiben, wer sich zu wel-
- 13 - chem Zeitpunkt wo aufhält (Urk. 55 S. 19). Zum anderen zeugen gerade solche Abweichungen hinsichtlich eigentlicher Nebenaspekte, dass das Aussage- verhalten des Privatklägers weder stereotyp noch einstudiert wirkt. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung noch erhöht. 4.4. Zu beachten ist schliesslich, dass der Privatkläger darüber hinaus in der Lage war, auch zu den übrigen Umständen des eingeklagten Überfalls kohärente und in sich stimmige Angaben zu machen. So ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs, wonach wenige Minuten nach dem Überfall mit der entwendeten Bankkarte bei einem nahegelegenen Bancomat von einem Bankkonto des Privatklägers Geld abgehoben wurde, davon auszugehen, dass die Täterschaft in Besitz des dazu- gehörigen PIN-Codes gewesen sein musste und es aus diesem Grund gezielt auf die Bankkarte des Privatklägers abgesehen hatte. Dazu, wie es möglich war, dass die Täter seinen PIN-Code kannten, sagte der Privatkläger aus, dass G._____ – der damals zum engeren Freundeskreis des Beschuldigten gehörte (vgl. D1 Urk. 4/6 S. 7 und D1 Urk. 6/3 S. 2) – sowohl am Abend vor wie auch am Abend des Überfalls selbst seinen PIN-Code habe ablesen können, indem er direkt hin- ter ihm gestanden habe, als er (der Privatkläger) mit der Bankkarte bei einem Bancomaten Geld bezogen habe oder mit der Karte in einem Getränkeladen be- zahlt habe (D1 Urk. 5/1 S. 2; D1 Urk. 5/2 S. 2 f.; D1 Urk. 5/6 S. 9). Teilweise sei am Vorabend auch der Beschuldigte dicht bei ihm gestanden, als er Geld ab- gehoben habe (D1 Urk. 5/6 S. 5). Gestützt werden diese Aussagen des Privat- klägers nicht nur dadurch, dass der PIN-Code seiner Bankkarte eigenen Angaben zufolge aus einer sich wiederholenden Zahlenfolge besteht, die offenbar einfach einzuprägen ist (D1 Urk. 5/1 S. 3). Vielmehr führte auch der Beschuldigte aus, dass G._____ am besagten Vorabend ihm gegenüber erzählt habe, dass er den PIN-Code des Privatklägers habe, wovon er (der Beschuldigte) aber nichts habe wissen wollen, da er genug Geld habe und auf Bewährung sei (D1 Urk. 4/7 S. 7; Prot. I S. 25). Und G._____ erwähnte seinerseits ebenfalls, dass ihm damals et- was über einen PIN-Code oder eine Bankkarte gesagt worden sei (D1 Urk. 6/3 S. 6). Mithin bestätigten sowohl der Beschuldigte wie auch G._____ unabhängig voneinander, dass der PIN-Code des Privatklägers am Abend vor dem eingeklag- ten Vorfall tatsächlich zumindest ein Gesprächsthema zwischen ihnen war, was
- 14 - einen doch höchst ungewöhnlichen Vorgang darstellt, wenn man bedenkt, dass sie den Privatkläger erst an jenem Abend überhaupt kennengelernt hatten. Eben- so ins Bild passt zudem, dass sich der Privatkläger und G._____ am Abend des eingeklagten Vorfalls unbestrittenermassen wieder begegneten (D1 Urk. 5/2 S. 2 f. und D1 Urk. 6/3 S. 5) und dass Letzterer mitbekam, wie der Privatkläger kurz vor dem Überfall das Lokal "J._____" verliess, um sich Richtung Bahnhofs- unterführung zu begeben (D1 Urk. 5/6 S. 8 ff.). All dies lässt den Schluss zu, dass
– wie vom Privatkläger dargelegt – sowohl der PIN-Code seiner Bankkarte wie auch sein Weg durch die Unterführung bekannt waren, als es zum Überfall kam. 4.5. Demgegenüber erweisen sich die Bestreitungen des Beschuldigten hinsicht- lich seiner Beteiligung am Überfall auf den Privatkläger als unglaubhaft. Die Dar- stellung des Beschuldigten, wonach er zufälligerweise beobachtet habe, wie der Privatkläger in der Bahnhofsunterführung von zwei Personen überfallen werde, wobei er selber nichts damit zu tun habe, sondern den Privatkläger noch habe beschützen wollen, erweist sich als klare Schutzbehauptung. Wie bereits die Vor- instanz darauf hingewiesen hat, leugnete der Beschuldigte zunächst hartnäckig, die Angreifer zu kennen, nur um im späteren Verlauf des Verfahrens zugeben zu müssen, dass es sich bei einem von ihnen um D._____ handle, mit dem er eng befreundet ist (Urk. 55 S. 17). Ferner fiel der Beschuldigte durch ein ausgespro- chen ausweichendes Aussageverhalten auf, etwa indem er sich standhaft weiger- te, die Namen selbst jener Personen preiszugeben, mit denen er den Abend bis zum eingeklagten Vorfall verbracht haben will (D1 Urk. 4/1 S. 3; D1 Urk. 4/6 S. 7). Dies erscheint umso unverständlicher, als diese Personen ja die Angaben des Beschuldigten hätten bestätigen können, was für ihn möglicherweise entlastend gewesen wäre. Darüber hinaus sind seine Aussagen teilweise auch klar fakten- widrig, so wenn er ausführt, er würde eine derartige Tat nie begehen, da er finan- ziell stabil sei und kein Geld brauche (D1 Urk. 4/6 S. 3), aus den in der Strafunter- suchung erhobenen Bankauszügen sich jedoch ergibt, dass sein Bankguthaben zum eingeklagten Zeitpunkt einen Negativsaldo aufwies (vgl. D1 Urk. 10/4). Schliesslich finden sich in den Schilderungen des Beschuldigten auch weitere Strukturbrüche. So gab der Beschuldigte wiederholt an, dass er selber sich nach dem Überfall auf den Privatkläger eilig vom Tatort entfernt habe. Er habe eben
- 15 - von dem ganzen "Dings" weg wollen (D1 Urk. 4/6 S. 5), er sei ganz nach hinten gegangen (D1 Urk. 4/7 S. 4 f.). Nicht nachvollziehbar ist dabei insbesondere, weshalb der Beschuldigte, der soeben versucht haben will, den Privatkläger vor dem Übergriff zu verteidigen, diesen plötzlich verletzt zurückliess, ohne sich wei- ter um ihn zu kümmern. Die vom Beschuldigten diesbezüglich ins Feld geführte Erklärung, wonach er Angst gehabt habe vor der "ganzen Szene", das sei alles neu für ihn gewesen, "Schlägerei und so", er sei überfordert gewesen (vgl. Prot. I S. 23 f.), stellt jedenfalls keine plausible Begründung für sein Verhalten dar, zumal die Angreifer zu diesem Zeitpunkt bereits verschwunden waren und er namentlich von seinem Freund D._____ und von E._____ (siehe dazu hinten), die seinen Aussagen bzw. dem heute eingereichten Schriftstück (Urk. 84) zufolge zwei der Täter waren, sicher nichts zu befürchten hatte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten mithin von erheblicher Inkonsistenz geprägt. 4.6. Des Weiteren beruft sich die Verteidigung zur Entlastung des Beschuldigten auf das Geständnis von D._____, der die Urheberschaft für den Raubüberfall auf den Privatkläger vollumfänglich auf sich genommen hat (vgl. Urk. 44 S. 5, S. 14 f.). Richtig ist dabei, dass D._____ anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2018 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2018 die Behauptung aufgestellt hat, dass er es gewesen sei, der dem Privatkläger die Bankkarte abgenommen habe, und dass der Beschuldigte daran völlig unbeteiligt sei (D1 Urk. 7/2 S. 8 ff.; D1 Urk. 4/9 S. 3 ff.). Indessen darf dabei nicht unbeachtet bleiben, dass dem Geständnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein von vornherein grösserer Beweiswert als anderen Aussagen oder sonstigen Beweismitteln zukommt (GODENZI, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 160 N 5). Als Grund, weshalb ein falsches Geständnis abgelegt wird, wird in der Lehre denn auch u.a. genannt, dass man damit den wahren Täter schonen möchte (BSK StPO I-RUCKSTUHL, 2. Aufl. 2014, Art. 160 N 1). Entsprechend schreibt Art. 160 StPO den Strafbehörden vor, auch Geständnisse auf ihre Glaubwürdig- keit zu prüfen, wobei ein bewährtes Mittel zur Klärung, ob auf das Geständnis abgestellt werden kann, darin besteht, die betroffene Person Einzelheiten der Tatumstände schildern zu lassen, die nur den Strafbehörden oder dem wahren
- 16 - Täter bekannt sein können (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 160 N 2). Vorliegend hat bereits die Vorinstanz vollkommen zutreffend ausgeführt, dass D._____s Aussagen eine Vielzahl von Lügensignalen aufweisen. So waren seine Angaben zum Ablauf des Überfalls in der Bahnhofsunterführung äusserst sprunghaft, stritt er doch anfangs jegliche Beteiligung des Beschuldigten kategorisch ab, räumte später jedoch ein, dass der Beschuldigte zwar unbeteiligt, aber ebenfalls anwesend war. Ausserdem gab D._____ zunächst an, dass der Überfall auf den Privatkläger ohne Beteiligung weiterer Personen stattfand, nur um zuletzt darauf einzuschwenken, dass er die Tat zusammen mit zwei anderen Personen begangen haben soll. Ebenso hat die Vorinstanz überzeugend darge- legt, dass D._____ sich zwar darauf kaprizierte, dass er es war, der nach dem Überfall die entwendete Bankkarte des Privatklägers eingesetzt hat, um von des- sen Bankkonto Bargeld zu beziehen, dass er aber gleichzeitig nicht in der Lage war zu erklären, woher er den PIN-Code des Privatklägers kannte und bei wel- chem Bancomaten das Geld abgehoben wurde (Urk. 55 S. 18). Gerade der Um- stand, dass D._____ solche essenziellen Umstände der Tat nicht schildern konn- te, zeigt deutlich, dass seine Aussagen in diesem Punkt unmöglich eigenem Erle- ben entstammen können. Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte D._____ als "Bruder" bezeichnet hat, was so viel wie "guter Kol- lege" bedeuten soll (Urk. 55 S. 16), und dass Letzterer zum Zeitpunkt des einge- klagten Vorfalls noch knapp minderjährig war und daher noch unter das Jugend- strafrecht fiel, sodass die ihn treffenden strafrechtlichen Konsequenzen deutlich weniger schwer wiegen als diejenigen, welche den Beschuldigten beim Nachweis seiner Täterschaft treffen (Urk. 55 S. 18). Mithin liegen auch hinsichtlich der Motivlage für D._____, mittels eines unwahren Ge- ständnisses den Beschuldigten zu entlasten, hinreichend Anhaltspunkte vor. Es ist daher offensichtlich, dass auf D._____s Aussagen nicht abgestellt werden kann. 4.7. Heute wurde zudem eine schriftliche Bestätigung eines E._____ eingereicht, aus welcher – zumindest sinngemäss – hervorgeht, dass er neben D._____ die dritte anwesende Person am 17. Dezember 2017 gewesen sei. Er habe den Be- schuldigten nur zufällig gesehen. Der Beschuldigte habe mit der Tat nichts zu tun
- 17 - (vgl. für den genauen Wortlaut Urk. 84). Dass E._____ eine bzw. die dritte am Raub beteiligte Person gewesen ist, ist durchaus möglich. Zudem sagte auch der Beschuldigte, dass er mit der Tat nichts zu tun und sich zur Tatzeit bloss zufälli- gerweise ebenfalls in der Bahnhofsunterführung befunden habe. Insofern ändert das eingereichte Schriftstück E._____s nichts am Beweisergebnis. Wie soeben erwogen ist indes einerseits auszuschliessen, dass D._____ am Raub beteiligt war. Andererseits kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht plausibel erklären konnte, wie das Schreiben E._____s zustande kam bzw. weshalb dieser es erst kurz vor der heutigen Berufungsverhandlung aufsetzte (Prot. II S. 7 ff.). Es han- delt sich damit um ein offensichtliches Konstrukt respektive ein Gefälligkeits- schreiben, auf welches nicht abgestellt werden kann und welches am Beweiser- gebnis nichts zu ändern vermag. Es konnte daher auch auf eine Einvernahme E._____s verzichtet werden. 4.8. Schliesslich fügt sich auch der vom Beschuldigten an den Privatkläger ge- richtete Telefonanruf (vgl. sogleich Ziff. 6.1.) nahtlos in das bislang gewonnene Bild ein. Wäre der Beschuldigte am Raub nicht beteiligt gewesen, hätte kein Grund bestanden, den Privatkläger anzurufen und ihm zu drohen, da der Privat- kläger kein nachvollziehbares Motiv aufwies, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Der Beschuldigte räumt ein, er sei bei diesem Anruf wütend geworden und habe mit lauter Stimme gesprochen. Der Privatkläger und die beiden in un- mittelbarer Nähe des telefonierenden Beschuldigten stehenden Ohrenzeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte Drohungen aus- gestossen hat. 4.9. Dass an der Jacke des Privatklägers keine Spurenauswertung erfolgte (vgl. Urk. 85 S. 5), erscheint vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger bereits am Vorabend begegnet sind und sich kennen gelernt haben, ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine entsprechende Beweismassnahme hätte zu keinem verbindlichen Resultat geführt, weshalb seitens der Ermittlungsbehörden bewusst darauf verzichtet wurde. Schliesslich trifft zwar zu, dass keine Nachfor- schungen zum Telefonat des Beschuldigten mit seiner Mutter in der Tatnacht an- gestellt wurden. Da der exakte Tatzeitpunkt nicht feststeht, würde aber eine Tat-
- 18 - beteiligung des Beschuldigten auch durch den Beleg eines geführten Telefonats nicht ausgeschlossen, was weitere Abklärungen obsolet machte. Die ent- sprechende Einwendung der Verteidigung (Urk. 85 S. 5) ist somit ebenfalls nicht zu hören. 4.10. Nach dem Gesagten lässt sich die Beteiligung des Beschuldigten am Über- fall auf den Privatkläger in der Bahnhofsunterführung aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen. Dies- bezüglich ist der Anklagesachverhalt demgemäss erstellt. 5.1. Was die unter Anklageziffer 2.1 eingeklagte Verwendung der Bankkarte des Privatklägers anbelangt, so ist objektiv einzig ausgewiesen, dass damit am
17. Dezember 2017, um 01.58 Uhr, am Bancomaten bei der L._____ [Bank] eine Bargeldsumme von Fr. 730.– vom Bankkonto des Privatklägers abgehoben wurde (D1 Urk. 8/6). Es sind jedoch keine Aussagen oder sonstige Beweismittel vorhan- den, welche belegen, wer tatsächlich das Geld abgehoben hat. Entsprechend lässt sich nicht erstellen, dass es der Beschuldigte war, der die Transaktion vor- genommen hat. 5.2. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Überfall auf den Privatkläger und dem Bargeldbezug nur wenige Minuten verstrichen. Zudem liegt der betreffende Geldautomat nur rund 100 m von der Bahnhofs- unterführung entfernt. All dies lässt unweigerlich darauf schliessen, dass die Vorkommnisse in der Unterführung und die Geldentnahme als ein geschlossener Sachverhaltsablauf zu betrachten sind, der von einem einheitlichen Tatplan ge- tragen war. Wenngleich sich dem Beschuldigten hinsichtlich des Bargeldbezugs selber keine eigenhändige Vornahme der Transaktion nachweisen lässt, so ist aufgrund der gesamten Indizienkette sachverhaltsmässig erstellt, dass er an der Wegnahme der Bankkarte vom Privatkläger mitgewirkt hat und dass dies im Wissen geschah, dass die betreffende Handlung dem Zweck diente, anschlies- send die entwendete Bankkarte einzusetzen, um vom Bankkonto des Privat- klägers Geld zu beziehen. Daraus ergibt sich wiederum zwangsläufig, dass der Beschuldigte im Klaren darüber war, dass der dazugehörige PIN-Code zuvor be-
- 19 - reits ausgespäht worden war, denn nur so lässt sich erklären, dass man es beim Überfall gezielt auf die Bankkarte des Privatklägers abgesehen hat. 6.1. Hinsichtlich des inkriminierten Telefongesprächs gemäss Anklageziffer 3 ist ferner unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Abend des
17. Dezember 2017 anrief. Dies wird nicht nur vom Beschuldigten und dem Pri- vatkläger übereinstimmend so dargestellt (D1 Urk. 4/1 S. 5; D1 Urk. 4/6 S. 2; D1 Urk. 4/7 S. 8; Prot. I S. 10; D1 Urk. 5/2 S. 6; D1 Urk. 5/6 S. 12), sondern auch von den beiden Zeugen H._____ und I._____ bestätigt, die zufälligerweise den Be- schuldigten am Flughafen getroffen und das von dort aus geführte Telefonat aus unmittelbarer Nähe mitverfolgt haben (D1 Urk. 6/1 S. 4; D1 Urk. 6/2 S. 3). 6.2. In Bezug auf den Inhalt des Gesprächs weichen hingegen die Aussagen der Beteiligten ab. Der Privatkläger führte aus, dass der Beschuldigte vor allem betont habe, dass er es nicht gewesen sei, der den Privatkläger ausgeraubt habe, und dass er (der Privatkläger) dran sei, wenn wegen ihm etwas sei (D1 Urk. 4/1 S. 5; D1 Urk. 4/6 S. 2). H._____ räumte zwar ein, dass er sich nicht mehr 100%-ig an den Wortlaut erinnern könne, dass der Beschuldigte aber sinngemäss dem Privatkläger damit gedroht habe, dass er ihn umbringen oder verhauen wer- de (D1 Urk. 6/1 S. 4). Gemäss der Schilderung von I._____ soll der Beschuldigte gesagt haben, dass er den Privatkläger kaputtschlagen werde (D1 Urk. 6/2 S. 3). Der Beschuldigte selber konzediert schliesslich, dass er beim Telefonat mit dem Privatkläger wütend geworden sei und mit lauter Stimme gesprochen habe (D1 Urk. 4/1 S. 5; D1 Urk. 4/12 S. 3; Prot. I S. 10, S. 25). Es sei ihm aber vor allem da- rum gegangen, den Privatkläger zu fragen, warum er ihn beschuldige. Bedrohlich habe er sich dabei nicht geäussert. Vielmehr habe er zum Privatkläger gesagt, dass er auf Bewährung sei und dass er deshalb seinetwegen wahrscheinlich in den Knast komme (D1 Urk. 4/6 S. 2; Prot. I S. 25). Für sich allein betrachtet erscheint keine dieser Aussagen als unglaubhaft. Zu- gunsten des Beschuldigten wird im Folgenden daher von der für ihn günstigsten Gesprächsversion ausgegangen. Dabei ist er allerdings auf den von ihm in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2018 wiedergegebenen Wortlaut zu
- 20 - behaften: "Ich war wütend und sagte zu ihm wenn ich wegen dir in den Knast komme" (D1 Urk. 4/6 S. 5). 6.3. Als sehr lebensnah erweisen sich sodann die Aussagen des Privatklägers zu den Folgen, welche das Telefonat mit dem Beschuldigten für ihn hatte. Glaub- haft konnte er dabei darlegen, wie er sich danach schlecht gefühlt habe und wie der Anruf bei ihm Angst ausgelöst habe (D1 Urk. 5/2 S. 6; D1 Urk. 5/6 S. 13). Er habe sich danach eine Weile lang überhaupt nicht mehr in den Ausgang getraut (D1 Urk. 5/6 S. 13; Urk. 39 S. 7). Dass das Telefongespräch zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger eine bedrohliche Wirkung gehabt haben muss, zeigt sich im Übrigen mit der Vorinstanz auch anhand der wohl übertriebenen Inhaltsangaben der Zeugen H._____ und I._____, die davon sprachen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gedroht habe, ihn umzubringen resp. kaputtzu- schlagen (Urk. 55 S. 20). 7.1. Im bisherigen Verlauf des Strafverfahrens hat der Beschuldigte schliesslich die ihm unter Anklageziffer 4 vorgeworfenen Zugfahrten ohne gültigen Fahr- ausweis, welche am 7. November 2017 sowie am 3. Dezember 2017 statt- gefunden haben, sachverhaltsmässig stets vorbehaltslos anerkannt (D1 Urk. 4/4 S. 2 f.; D1 Urk. 4/12 S. 8 f.; Prot. I S. 10 f., S. 29). Diese Zugaben decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, namentlich mit den Akten der Privatkläger- schaft C._____ (D2 Urk. 2/2-3), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich ohne wei- teres anklagegemäss erstellt ist. 7.2. Hingegen hat sich der Beschuldigte stets auf den Standpunkt gestellt, dass er anlässlich der Zugfahrt vom 10. Dezember 2017 nicht in der 1. Klasse gereist sei, sondern dass er lediglich dort durchgelaufen sei, als ihn seine Begleiterin gebeten habe, ihr die offenen Schnürsenkel zu binden, und sie beide sich deshalb nur kurz im 1. Klasse-Abteil hingesetzt hätten (vgl. D2 Urk. 2/4; D1 Urk. 4/4 S. 4; Prot. I S. 30). Mangels anderer Beweismittel ist hinsichtlich dieses Anklagepunkts auf die Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten abzustellen. Inwiefern die- ser Einwand von Bedeutung ist, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung abzuhandeln sein (s. hinten Erw. IV. 5.2.).
- 21 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Be- schuldigten anklagegemäss als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Über- tretung von Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) (Urk. 55). Die Verteidigung liess demgegenüber mit der Berufungserklärung einen voll- umfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe beantragen (Urk. 57). Heute wer- den die Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes anerkannt, insofern sie sich auf die Fahrten in der zweiten Klasse beziehen (Urk. 85 S. 1 und S. 24). 2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt aufgeführt und eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 55 S. 21 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Beim Raub han- delt es sich um ein sog. zusammengesetztes Delikt, d.h. es stellt eine (qualifizier- te) Nötigung zur Duldung eines Diebstahls resp. zur Sicherung der Beute dar. Neben der Nötigung müssen mithin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls erfüllt sein, damit auf Raub erkannt werden kann (vgl. BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 14). Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In objektiver Hinsicht ist somit erforderlich, dass der Täter an einer Sache gegen den Willen des Berech- tigten neuen Gewahrsam begründet. Auf subjektiver Seite müssen ferner neben Vorsatz sowohl ein Aneignungswille wie auch die Absicht zur ungerechtfertigten Bereicherung vorliegen. 2.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt betreffend Anklageziffer 1 steht fest, dass der Privatkläger unter Anwendung von Gewalt gezwungen wurde, die Wegnahme seiner Bankkarte zu dulden. Es handelt sich dabei um eine von der M._____ [Bank] N._____ ausgestellte EC-Karte (D1 Urk. 5/1 S. 1; vgl. auch D1 Urk. 1 S. 7). Derartige Code- oder
- 22 - Kreditkarten verschaffen ihrem Inhaber wesentliche Erleichterungen im Zahlungs- verkehr und werden in der Regel weder kostenlos überlassen noch bei Verlust kostenlos ersetzt. Demnach kommt ihnen ein gewisser wirtschaftlicher Wert zu, welcher über den Materialwert hinausgeht. Entsprechend können sie durchaus Objekt eines Diebstahls sein. Insofern wurde zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Entwendung der Bankkarte des Privatklägers als solche unter dem Titel Tatobjekt grundsätzlich tatbestandsmässig ist. 2.3. Allerdings bestreitet die Verteidigung unter Berufung auf die obergerichtliche Rechtsprechung, dass in subjektiver Hinsicht eine Aneignungsabsicht vorliegt, da bei der Entwendung einer Bancomat- oder Kreditkarte deren Wert durch den Einsatz weder vermindert noch beseitigt werde. Werde die Karte nach Gebrauch wieder zurückgegeben oder wenn sich der Täter der Karte entledige, fehle es da- her an einem Aneignungswillen (Urk. 44 S. 23 f.; Urk. 85 S. 12 ff.). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich das Tatbestandsmerkmal der Aneignungsabsicht aus einer Komponente der dauernden Enteignung des Berechtigten und einer Komponente der zumindest vorübergehenden Zueignung seitens des Täters zu- sammensetzt. Dauerhaft ist die Enteignung in der Regel, wenn der Täter mit dem Willen handelt, dem Berechtigten den Besitz an der Sache endgültig vorzuenthal- ten. Ein Enteignungswille wird aber auch etwa bei der Benützung eines gestohle- nen Sparbuchs bejaht, und zwar unabhängig davon, ob das Guthaben ganz oder teilweise abgehoben wird (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 137 N 35 m.w.H.). In Bezug auf das Zueignungserfordernis ist hingegen einzig mass- geblich, ob der Täter die Sache auch nur vorübergehend als eigene besitzen will. Er braucht nicht zu beabsichtigen, das Tatobjekt definitiv zu behalten. Vielmehr genügt es, dass er sich nach erfolgtem Gebrauch entschliesst, den Besitz an der Sache wieder aufzugeben (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 137 N 39 ff. m.w.H.). Aus diesem Grund muss die Aneignungsabsicht stets bejaht werden, wenn der Täter die Bankkarte für sich behält oder sich der Karte nach der Be- nützung entledigt (ECKERT, Strafrechtliche Erfassung des Check- und Kreditkar- tenmissbrauchs, Diss. Zürich 1991, S. 73 f.). Vorliegend hat die Täterschaft die Bankkarte des Privatklägers an sich genommen, sie bei einem Geldautomaten eingesetzt und sie anschliessend nicht mehr dem Privatkläger retourniert. Nach
- 23 - dem Gesagten genügt dies, um die Aneignungsabsicht zu bejahen. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist dabei im Übrigen ergänzend festzuhalten, dass der von der Verteidigung zitierte obergerichtliche Entscheid auf die hier zur Be- urteilung stehende Sachverhaltskonstellation gerade keine Anwendung finden kann, ging es doch bei dem jenem Entscheid zugrunde liegenden Vorfall darum, dass die entwendete Codekarte im Anschluss an ihren Gebrauch dem Berechtig- ten zurückgegeben worden ist (s. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB160420-O vom 14. Februar 2017, E. IV. 2.4.2). Auch in subjektiver Hinsicht sind somit alle Tatbestandselemente gegeben. 2.4. Demgemäss ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Die Vorinstanz hat sodann die allgemeinen Strafbarkeitskriterien des unter Anklageziffer 2.1 eingeklagten Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB richtig wiederge- geben (Urk. 55 S. 22 f.). Insbesondere wird im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen, dass der Einsatz einer zuvor gestohlenen Code- oder Kreditkarte durch einen unberechtigten Benützer im automatisierten Zahlungsverkehr unter diese Strafbestimmung fällt (OFK StGB-DONATSCH, 20. Aufl. 2018, Art. 147 N 6 m.w.H.). Der getätigte Bargeldbezug über Fr. 730.– mittels der entwendeten Bankkarte des Privatklägers hat daher ohne weiteres als tatbestandsmässig zu gelten. 3.2. Zu betonen ist, dass die Anklage dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der unberechtigten Verwendung der Bankkarte des Privatklägers genau genom- men einzig Alleintäterschaft und eventualiter Anstiftung vorwirft (vgl. D1 Urk. 21 S. 3 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten unter dem Aspekt der Mittäterschaft beurteilt (Urk. 55 S. 23 f.). Ob eine strafbare Hand- lung allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Tätern begangen wurde, betrifft die Frage der Teilnahmeform. Ein Wechsel der Teilnahmeform berührt den in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz grundsätzlich nicht. Das Gericht ist mithin frei, in Abweichung von der Anklage auf die tatsächlich zutreffende Teil- nahmeform zu erkennen, wenn und soweit die der Anklage und dem Urteil zu-
- 24 - grunde gelegten tatsächlichen Handlungen im Wesentlichen übereinstimmen (ZR 93/1994 Nr. 90). Vorliegend erfährt der Hauptanklagevorwurf an den Be- schuldigten durch die Unterscheidung Einzeltäter – Mittäter keine Veränderung, da ihm im angefochtenen Entscheid nichts anderes angelastet wurde, als was bereits in der Anklageschrift umschrieben wird. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 3.3. Mithin ist materiell zu prüfen, ob dem Beschuldigten hinsichtlich des in- kriminierten Bargeldbezugs mittäterschaftliches Vorgehen nachgewiesen werden kann. Nach ständiger Praxis gilt als Mittäter, wer in einer Weise bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 135 IV 155 E. 2.3.1; BGE 120 IV 271 f. E. 2.c) aa); BGE 108 IV 92 E. I.2.a). In anderen Entscheiden wird das Kriterium der Tatherrschaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit-)beherrscht. Der Mittäter muss die Tat nicht nur wollen, sondern vielmehr bei der Entschliessung dazu, ih- rer Planung oder Ausführung auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1). Mittäter ist vielmehr, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans die Durchführung der gemeinschaft- lichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht. Unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mit- wirkung im Ausführungsstadium zu verstehen (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 24 N 12 f.; BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 24 N 7 ff.). Der Tatbeitrag des einzelnen Mittäters, der im Rahmen des gemeinsamen Plans liegt, steht nicht isoliert da, sondern ist Teil des Ganzen im Sinne eines gemeinsamen deliktischen Unter- nehmens. Deshalb wird der Beitrag jedes einzelnen auch jedem anderen zuge- rechnet (BGE 102 IV 81 E. III.6). Es zielt demnach ins Leere, wenn die Verteidi- gung geltend macht, der Beschuldigte habe den eingeklagten Tatbestand gar nicht erfüllen können, da er den PIN-Code der Bankkarte des Privatklägers nicht
- 25 - gekannt habe und diesen damit auch nicht habe unbefugt eingeben können (Urk. 44 S. 25 f.; Urk. 85 S. 16 ff.). Denn die Folgen der Mittäterschaft liegen – wie soeben dargelegt – gerade darin, dass durch das in objektiver Hinsicht gleich- wertig koordinierte Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Begehung einer strafbaren Handlung jeder daran Beteiligte auch bezüglich Tatbeständen, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln erfüllt hat, als Täter zu bestra- fen ist. Es ist daher unerheblich, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er derjenige war, der den PIN-Code der Bankkarte kannte oder der den Bargeldbezug vom Bankkonto des Privatklägers am Geldautomaten tätigte. Ebenso ist irrelevant, dass nicht feststeht, wer sonst noch an der Tat mitwirkte und wer in welchem Umfang finanziell davon profitiert hat. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt davon auszugehen ist, dass der Beteiligte zusammen mit weiteren Personen am gemeinsamen Tatplan beteiligt war, der darin bestand, dass man dem Privat- kläger – nachdem man in den Besitz des PIN-Codes gelangt war – die Bankkarte abnimmt und damit gegen seinen Willen einen Bargeldbezug am Geldautomaten tätigt, wobei der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten selbst darin zu sehen ist, dass er bei der Ausführung der gewaltsamen Wegnahme der Bankkarte eine wesentliche Rolle eingenommen hat. Schlussfolgernd ergibt sich deshalb, dass die anschliessende missbräuchliche Verwendung der Bankkarte nach Art. 147 Abs. 1 StGB auch dem Beschuldigten als Mittäter zuzurechnen ist. 3.4. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz zum Verhältnis zwischen den Straf- bestimmungen von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend Raub und von Art. 147 Abs. 1 StGB betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage. In der Tat neigt ein Teil der Lehre dazu, die Aneignungsdelikte, zu denen auch Raub gehört, als mitbestrafte Vortaten des Computerbetrugs, wie der Tat- bestand von Art. 147 StGB gemeinhin genannt wird, zu qualifizieren (s. dazu BSK STGB II-FIOLKA, 4. Aufl. 2019, Art. 147 N 45). Überzeugender ist es jedoch, wenn zwischen dem Aneignungsdelikt und dem Computerbetrug echte Realkonkurrenz angenommen wird, richtet sich doch Ersteres gegen die Verletzung des physi- schen Herrschaftsrechts des Sachberechtigten, wohingegen Letzterer dem Schutz von Vermögenswerten vor Datenmanipulationen auf elektronischem Weg
- 26 - dient (so auch Kantonsgericht Graubünden, in: PKG 2004 Nr. 12). Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt ausserdem, dass einem Computerbetrug nicht nur einfache Diebstähle im Sinne von Art. 139 StGB oder Veruntreuungen nach Art. 138 StGB, sondern eben auch Raubüberfälle im Sinne von Art. 140 StGB vorausgehen können. Diese stellen innerhalb der Rechtsordnung schwere Delikte dar, weshalb es nicht sachgerecht wäre, sie bloss als mitbestrafte Vortaten von Art. 147 StGB einzustufen. Es bleibt daher wie im angefochtenen Entscheid beim gleichzeitigen Schuldspruch wegen Raubes und wegen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
4. Mit der weiter eingeklagten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklagevorwurf Ziff. 3 hat sich die Vorinstanz sodann eingehend und ausführlich auseinandergesetzt. So wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass die Äusserung des Beschuldigten selbst dann geeignet war, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, wenn man hinsichtlich des genauen Wortlauts auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten abstellt. In die- sem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch richtig erkannt, dass es an der Strafbarkeit nichts ändert, dass der Privatkläger noch keine 24 Stunden vorher vom Beschuldigten ausgeraubt worden war, sodass er ein leichtes Opfer für des- sen Drohungen war (vgl. Urk. 55 S. 24 ff.). Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
5. Schliesslich ist unzweifelhaft, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung von Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) schul- dig gemacht hat, indem er nachweislich am 7. November 2017 und am 3. Dezem- ber 2017 mit dem Zug gereist ist, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfü- gen. Entsprechend wurde der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 4 von der Verteidigung in diesem Umfang vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 44 S. 22). Darüber hinaus macht sich jedoch ebenfalls nach der zitierten Bestimmung strafbar, wer zwar einen Fahrausweis besitzt, dieser jedoch für die vom Benützer gewählte Reiseklasse nicht gültig ist (sog. Graufahren; KLETT/BAUMELER/DAPINHOFF, Öffent- licher Personenverkehr – Haftung und Sicherheit, Bern 2017, S. 131). Diesbezüg- lich wurde bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass nicht
- 27 - ersichtlich sei, weshalb sich der Beschuldigte anlässlich der Zugfahrt vom
10. Dezember 2017 im 1. Klasse-Abteil habe hinsetzen müssen, um seiner Be- gleiterin die Schnürsenkel zu binden, und er dies nicht auch in einem 2. Klasse- Abteil hätte tun können (Urk. 55 S. 26 f.). Der Beschuldigte ist daher auch in die- sem Fall anklagegemäss des Fahrens mit ungültigem Fahrausweis zu verurteilen. V. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft den mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen (Urk. 55 S. 27 f.).
2. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte am 30. Juni 2017 u.a. wegen Raubes und Anstiftung zum Raub, welche Delikte er beide nach Erreichen der Volljährig- keit begangen hatte, rechtskräftig unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (D1 Urk. 16/10; Urk. 59; Urk. 75). Trotz durchlaufener Strafuntersuchung und erstandener Untersuchungs- haft von immerhin 3 Tagen in jenem Verfahren hat der Beschuldigte seine Delin- quenz im gleichen Stil fortgesetzt und inzwischen – nebst anderen Delikten – er- neut einen Raub begangen. Unter diesen Umständen lässt sich trotz der soeben begonnenen Lehre keine günstige Prognose mehr stellen. Somit drängt sich der Widerruf des mit dem früheren Strafbefehl gewährten bedingten Strafvollzugs auf.
3. Darüber hinaus hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass vorliegend die Be- stimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, obschon sie erst seit dem 1. Januar 2018 in Kraft steht, auch auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die vor diesem Datum begangenen Taten des Beschuldigten zur Anwendung kommt, weil diese Norm sich für ihn als günstiger erweist (Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich SB170510 vom 13. März 2018, E. II.1.2). Nachdem für die Delikte, für welche der Beschuldigte heute zu verurteilen ist – wie im Folgenden darzulegen
- 28 - sein wird –, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, wird demnach mit der widerrufenen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden sein (s. dazu hinten Erw. VI.). VI. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen ausgehend vom Raub als schwerstes Delikt sowie unter Berücksichtigung des milderen Rechts und in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der bis zum 1. Januar 2018 gel- tenden Fassung korrekt auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen abgesteckt. Zudem wurden die Grundsätze der Straf- zumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 29 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. In Bezug auf die objektive Tatkomponente beim Raub ist zu gewichten, dass der Beschuldigte und seine beiden Mittäter ihre numerische Überlegenheit ge- genüber dem Privatkläger, der alleine unterwegs war, rücksichtslos ausgenützt haben. Darüber hinaus schreckte man beim Raubüberfall auch vor Gewaltanwen- dung nicht zurück, wovon die Platzwunde am Ohr des Privatklägers zeugt (D1 Urk. 8/3), die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (D1 Urk. 8/5). Entsprechend ist die Ansicht der Verteidigung, wonach sich die angewendete Gewalt auf ein Mindestmass beschränkt habe (Urk. 44 S. 29), zu beschönigend. Es handelte sich nicht um die mildeste Form eines Raubes. Als Anführer der Gruppe leistete der Beschuldigte zudem einen wesentlichen Tatbeitrag. Richtig ist sodann, dass die entwendete Bankkarte an sich von nur geringem Wert ist. In- dessen ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich den Zweck hatte, das nachfol- gende Delikt, nämlich den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage, zu ermöglichen. In Anbetracht dieses mehrstufigen Vorgehens muss dem Raub mithin zwangsläufig eine gewisse Tatplanung vorausgegangen sein. Hin- sichtlich der subjektiven Komponente ist ferner ein direktvorsätzliches Handeln klar zu bejahen. Nachdem sich schliesslich nicht nachweisen lässt, ob und inwie- fern der Beschuldigte an der Beute partizipiert hat, sowie angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Tat abstreitet, bleibt die genaue Motivlage letztlich zwar im
- 29 - Dunkeln. Ein anderes Motiv, als entweder sich selber oder einen Dritten zu be- reichern, ist hingegen auszuschliessen. Somit wird das Tatverschulden des Be- schuldigten in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens (bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe) wiegt das Verschulden beim Raub gerade noch leicht. Dies rechtfertigt die Festsetzung einer hypothetischen Ein- satzstrafe von rund 14 Monaten Freiheitsstrafe. 2.2. Was das Tatverschulden beim Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Pri- vatkläger nicht nur den Verlust der bezogenen Bargeldsumme in Höhe von Fr. 730.– erlitt, sondern ihm zusätzlich ein Schaden von Fr. 2.– für die Gebühr eines Geldbezugs an einem anderen Bancomat als jenem der M._____ und von Fr. 30.– für die Sperrung sowie den Ersatz der abhandengekommenen EC-Karte entstand (vgl. Urk. 39 S. 6). Dies stellt für den Privatkläger, der erst kurz vor dem Tatzeitpunkt volljährig geworden war, eine empfindliche Vermögenseinbusse dar. Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte selber beim Transaktionsvorgang anwesend war. Zudem darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Unrechtsgehalt des inkriminierten Bargeldbezugs weitgehend in jenem be- treffend den vorgängigen Raub aufgeht, weshalb die Datenmanipulation mittels Verwendung der entwendeten Bankkarte verschuldensmässig nicht allzu sehr zusätzlich ins Gewicht fallen kann. Demnach ist in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eher von einem leichten Tatver- schulden auszugehen, das eine moderate Erhöhung der hypothetischen Einsatz- strafe als angemessen erscheinen lässt. Auf der anderen Seite drängt sich ange- sichts des engen Konnexes zur Raubtat auch für dieses Delikt die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe auf. Insgesamt betrachtet ist es daher angezeigt, die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 3 Monate zu erhöhen. 2.3. Hinsichtlich der Drohung ist verschuldensmässig anzufügen, dass das Telefongespräch mit dem Beschuldigten beim Privatkläger in nachvollziehbarer Weise eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls hinterlassen hat, vor allem wenn man bedenkt, welche Gewaltbereitschaft der Beschuldigte und
- 30 - seine Mittäter beim bloss kurz zuvor verübten Raub gezeigt hatten. Immerhin be- inhaltete die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten keine offensichtliche An- kündigung von Gewaltanwendung, sondern beschränkte sich darauf, dem Privat- kläger implizit aufzuzeigen, dass die erfolgte Belastung des Beschuldigten im Strafverfahren unangenehme Folgen nach sich ziehen kann. Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass es dem Beschuldigten offenbar einzig darum ging, den Privatkläger einzuschüchtern, wohl um ihn davon abzuhalten, weiterhin sein Recht auf Strafverfolgung hinsichtlich der Raubtat wahrzunehmen. So gesehen erweist sich das Tatverschulden bei der Drohung als gerade noch leicht, auch wenn der Beschuldigte eindeutig direktvorsätzlich handelte. Da die Drohung an die Adresse des Privatklägers ebenfalls in engem Zusammenhang mit dem glei- chentags verübten Raub steht, kommt auch dafür als Strafart einzig die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe daher um weitere 3 Monate zu er- höhen. 2.4. Zusammengefasst resultiert daher in Bemessung der objektiven Tatschwere unter Einbezug der weiteren Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten. 3.1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann zu den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 33 f.). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, noch immer bei sei- nem Vater zu wohnen, wobei er Fr. 700.– für Miete etc. abgebe. Vor drei Wochen habe er eine Lehre bei der Firma O._____ in P._____ als Automobilmechatroniker begonnen. Da er (im ersten Lehrjahr) bloss Fr. 680.– verdiene, werde er mit rund Fr. 1'300.– bis Fr. 1'400.– monatlich vom Sozialamt unterstützt (Urk. 83 S. 1 ff.). Trotz sicherlich nicht einfacher Kindheit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich aus der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Wesentliches ableiten lässt und dass sich seine persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafempfindlichkeit auswirken (Urk. 55 S. 34). 3.2. Der Beschuldigte weist gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/ Oberland vom 30. Juni 2017 eine einschlägige Verurteilung wegen Raubes und
- 31 - Anstiftung dazu sowie wegen weiterer Delikte auf, wofür er mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft wurde (D1 Urk. 16/10; Urk. 59; Urk. 75). Der Umstand, dass der Beschuldigte nur knapp ein halbes Jahr später innerhalb einer laufenden Probezeit erneut straffällig geworden ist und dabei wiederum einen Raub begangen hat, ist stark straferhöhend zu werten. 3.3. Weitere technische Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich. Nament- lich ist anzumerken, dass der Beschuldigte seine aktive Beteiligung am Raub und den weiteren Delikten zum Nachteil des Privatklägers stets abgestritten hat und sogar versucht hat, die betreffenden Taten seinem Freund D._____ in die Schuhe zu schieben. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten weder ein Ge- ständnis angerechnet werden, noch sind ihm Reue und Einsicht zu attestieren. Entsprechend besteht keine Grundlage dafür, ihm aufgrund seines Nach- tatverhaltens eine Strafminderung zu gewähren. 3.4. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe ist unter dem Aspekt der Täter- komponente mithin eine merkliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate angebracht.
4. Zusammengerechnet erweist sich für die heute zu beurteilenden Taten demzufolge eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.1. Wie bereits erwogen ist als Nächstes gestützt auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene, für den Beschuldigten günstigere und damit zur Anwendung ge- langende Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aus der Strafe für die heute in Frage stehenden Delikte und der gleichartigen Strafe für die bereits mit Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 abgeurteilten Straf- taten eine Gesamtstrafe zu bilden. Damals wurde wegen Raubes, Anstiftung zum Raub, Störung des Eisenbahnverkehrs, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Sanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe ausge- fällt, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass der Beschuldigte einen Teil der Delikte begangen hatte, bevor er das 18. Altersjahr erreicht hatte (D1
- 32 - Urk. 16/10). Vor dem Hintergrund, dass ein in der Probezeit delinquierender Täter nicht über Mass privilegiert werden soll, wäre eine Erhöhung der für die neuen Delikte festzusetzenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten um 4 Monate Freiheits- strafe ohne weiteres angemessen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3). Da vorliegend indessen nach Art. 391 Abs. 2 StPO das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, bleibt es bei der durch die Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte im Rahmen des heu- tigen Verfahrens vom 9. Januar 2018 bis zum 16. März 2018, mithin insgesamt 67 Tage, in Untersuchungshaft befand (D1 Urk. 12/2 und D1 Urk. 12/10). Zudem hatte der Beschuldigte gemäss Strafbefehl vom 30. Juni 2017 bereits in jenem Verfahren 3 Tage Haft verbüsst (D1 Urk. 16/10). Einer Anrechnung der insgesamt erstandenen 70 Hafttage an die heute auszufällende Gesamtstrafe steht demnach nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung von Art. 57 Abs. 3 des Personen- beförderungsgesetzes (PBG) ist zusätzlich eine Busse auszusprechen. Die vor- instanzlichen Erwägungen zur Bemessung dieser Busse bedürfen keiner Korrek- tur oder Ergänzung (Urk. 55 S. 34 f.). Demgemäss ist die erstinstanzlich fest- gesetzte Busse von Fr. 400.– auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. VII. Vollzugsregelung / Bewährungshilfe
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten hinsichtlich der Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug gewährt, wobei der bedingte Teil auf 15 Monate bei An- setzung einer Probezeit von 4 Jahren und der unbedingte Teil auf 9 Monate unter Anrechnung der erstandenen Haft festgelegt wurde. Die zusätzlich ausgefällte Busse wurde sodann von Gesetzes wegen unbedingt ausgesprochen und die Er- satzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festgesetzt (Urk. 55 S. 35 ff.). Die Staatsanwalt- schaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, weshalb auch in diesem Punkt das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO) und von vornherein keine strengere Vollzugsregelung als jene im angefochtenen
- 33 - Entscheid in Betracht kommt. Die Verteidigung hat im erstinstanzlichen Verfahren
– und auch heute – für den Eventualfall der Ausfällung einer Freiheitsstrafe die Gewährung des vollbedingten Vollzugs beantragt (Urk. 44 S. 30 f.; Urk. 85 S. 28). 2.1. Aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe von 24 Monaten ist in objektiver Hin- sicht theoretisch zwar sowohl der vollbedingte wie auch der teilbedingte Strafvoll- zug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Auf subjektiver Seite ist jedoch zu bedenken, dass der Beschuldigte nur gerade ein knappes halbes Jahr, nachdem er mit Strafbefehl vom 30. Juni 2017 u.a. wegen einer einschlägi- gen Tat zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 6 Monaten verurteilt worden war und er im Rahmen jenes Strafverfahrens auch mehrere Tag Haft zu erstehen hatte, erneut einen Raub beging und sich damit eines der schwereren Delikte innerhalb der Rechtsordnung zuschulden kommen liess. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch aktuell keine wesentlich stabileren Lebensverhältnisse vor- weisen kann. Er hat zwar – wie bereits dargelegt – vor drei Wochen eine Lehre begonnen. Allerdings brach er in der Vergangenheit bereits drei Lehren ab (Prot. I S. 13). Überdies belegt einerseits der eingeholte Betreibungsregisterauszug, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten sehr angespannt ist, sind doch darin nicht nur nicht getilgte Verlustscheine, sondern auch mehrere laufende Betrei- bungen vermerkt (D1 Urk. 16/5). Andererseits muss der Beschuldigte momentan vom Sozialamt unterstützt werden (Urk. 83 S. 3). Insgesamt kann von einer günstigen Prognose für den Beschuldigten keine Rede sein. Besteht für die wider- rufene Strafe jedoch eine schlechte Legalprognose, kann die nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB neugebildete Gesamtstrafe nicht gänzlich bedingt aufgeschoben werden (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 N 37 m.w.H.). Mithin kommt die Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs vorliegend keinesfalls in Frage. 2.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid erscheint allerdings beim Beschul- digten ein teilbedingter Strafvollzug als angezeigt, weil angenommen werden könne, dass ihm unter Berücksichtigung der Warnwirkung eines zu vollziehenden Strafanteils doch eine günstige Prognose gestellt werden könne (Urk. 55 S. 36 f.). Angesichts der gesamten Umstände erscheint zwar diese Beurteilung als aus-
- 34 - gesprochen wohlwollend. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf jedoch ohnehin keine Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids zu Ungunsten des Beschuldigten vorgenommen werden. Es bleibt damit im Ergebnis bei der Gewäh- rung des teilbedingten Strafvollzugs. Aus denselben Überlegungen verbietet sich zudem eine Veränderung der Gewichtung des bedingten und des unbedingten Strafteils zuungunsten des Beschuldigten. Im Ergebnis ist folglich die Regelung der Vorinstanz zu übernehmen und die Freiheitsstrafe daher im Umfang von 9 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft für vollziehbar zu erklären und im verbleibenden Umfang von 15 Monaten deren Vollzug unter Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit bedingt aufzuschieben, zumal eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (Art. 77b Abs. 1 StGB). 2.3. Ergänzend ist sodann beizufügen, dass es auch nicht zu einem günstigeren Ergebnis für den Beschuldigten führen würde, wenn man bei der Strafzumessung und der Vollzugsregelung anstelle der Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 StGB nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht verfahren wäre und also lediglich ein Widerruf der 6-monatigen Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2017 in Betracht hätte gezogen werden müssen, während die Strafe für die heute zu beurteilenden Delikte hätte voll- bedingt ausgesprochen werden können (s. die dazugehörige Praxis bei BGE 134 IV 144 E. 4.5). Denn damit für die Strafe für die neuen Delikte der bedingte Straf- vollzug hätte gewährt werden dürfen, wären hinsichtlich der Legalprognose ange- sichts der Dauer der bereits erwirkten Vorstrafe von 6 Monaten gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Fassung besonders günstige Umstände nötig gewesen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Wie soeben erwogen ist der Beschuldigte vorliegend jedoch nicht nur kurz nach seiner Ver- urteilung vom 30. Juni 2017 erneut einschlägig rückfällig geworden. Vielmehr geben auch seine ungefestigten persönlichen Verhältnisse und seine aktuelle Lebenssituation keinen Grund zur Annahme einer Aussicht auf Bewährung bei ihm. Infolgedessen wäre beim Beschuldigten auch unter diesem Blickwinkel kein Raum für die Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs für die heute zu beurtei- lenden Taten gewesen.
- 35 -
3. Dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft folgend hat die Vor- instanz für den Beschuldigten sodann für die Dauer der Probezeit des bedingten Teils der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 93 StGB eine Bewährungshilfe angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschuldigte erst 20-jährig sei und aufgrund von Schwierigkeiten im El- ternhaus praktisch durchgehend in Heimen aufgewachsen sei. Die Bewährungs- hilfe sei dazu angezeigt, damit der Beschuldigte nach dem Vollzug des unbeding- ten Teils der Freiheitsstrafe Hilfe bei der Integration erhalte (Urk. 55 S. 37). Mitt- lerweile begann der Beschuldigte eine Lehre und wird finanziell vom Sozialamt unterstützt. Die Anordnung einer Bewährungshilfe drängt sich deswegen zurzeit nicht auf. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe ist zu verzichten.
4. Schliesslich gibt die vorinstanzliche Regelung hinsichtlich des Bussen- vollzugs keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen und ist mithin vollumfänglich zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger antragsgemäss Schadenersatz in Höhe von Fr. 762.– nebst Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2017 zu. Zudem verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 700.– nebst Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab (Urk. 55 S. 38 f.). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz im Hauptstandpunkt, dass die Zivilforde- rungen des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen sind. Für den Eventualfall, dass ein Schuldspruch zu erfolgen hat, sei dem Schadenersatzbegehren des Pri- vatklägers stattzugeben und die Genugtuungssumme auf Fr. 500.– zu reduzieren (Urk. 44 S. 32). Heute beantragte sie die Abweisung der Zivilforderungen im Hauptstandpunkt, eventualiter den Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg (Urk. 85 S. 2 und S. 29 f.).
2. Vorliegend steht aufgrund des Schuldspruchs fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist. Zudem ist die geforderte
- 36 - Schadenersatzsumme, welche sich aus dem im Anschluss an den Raubüberfall bezogenen Bargeldbetrag von Fr. 730.–, der Bezugsgebühr von Fr. 2.– sowie den Kosten für die Sperrung und den Ersatz der Bankkarte von Fr. 30.– ergibt, akten- mässig ausgewiesen (D1 Urk. 8/6). Dasselbe gilt für den eingeklagten Zins, be- ginnt doch der Zinsenlauf mit der schädigenden Handlung, hier also mit Be- gehung der Straftat am 17. Dezember 2017. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist demgemäss die Schadenersatzforderung des Privatklägers gutzu- heissen.
3. Ebenso erweisen sich die von der Vorinstanz dargelegten Voraussetzungen zur Zusprechung von Genugtuung gemäss Art. 49 OR sowie deren Würdigung ausgehend von den Ausführungen der Parteien und den Akten als zutreffend. Im vorliegenden Fall waren die Einwirkungen des Beschuldigten auf die psychische und physische Integrität des Privatklägers ohne weiteres geeignet, bei ihm eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. So erlitt dieser beim Raubüberfall durch einen Faustschlag eine Platzwunde beim linken Ohr, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen nach sich zog. Zudem wurde nach- vollziehbar dargetan, dass infolge des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten das Wohlbefinden des Privatklägers beeinträchtigt war, indem dieser aus Angst, dass ihm erneut ein Raubüberfall widerfahren könnte, eine Zeit lang am Abend nicht mehr wegging (vgl. Urk. 39 S. 6 f.). Auch hinsichtlich der Höhe ist die von der Vorinstanz bemessene Genugtuung nicht zu beanstanden, wobei ihr diesbe- züglich ohnehin ein relativ weites Ermessen zustand. Der festgesetzte Betrag von Fr. 700.– bewegt sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite von Genugtuungssum- men, die in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen werden. Ebenso wurde der Verzugszins korrekt beurteilt. Den zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids folgend ist der Beschuldigte deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 700.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 17. Dezember 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
- 37 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuld- sprüchen bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte mit seiner Berufung fast vollumfänglich unterliegt (er obsiegt lediglich be- treffend Verzicht auf Anordnung einer Bewährungshilfe), sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Eine andere Kostenverlegung drängt sich nicht auf. Ebenso ist es – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 31) – nicht angezeigt, dem Beschuldigten die Kosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finan- ziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan prekären finanziellen Situation kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. 2.3. Zufolge des Schuldspruches ist dem Beschuldigten keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen.
3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'326.30 geltend (Urk. 81). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen – auch angesichts der Dauer der Berufungs- verhandlung, die der Verteidiger lediglich geschätzt hatte. Mithin ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'326.30 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
- 38 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
9. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist. 1.-6. (…)
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 450.00 Auslagen Polizei; Fr. 22'130.20 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1 (inkl. MWSt Fr. 5'624.30 und Barauslagen) Fr. 35'704.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. (…)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
- 39 - − der mehrfachen Übertretung von Art. 57 Abs. 3 des Personen- beförderungsgesetzes (PBG).
2. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der vorstehend widerrufenen Strafe bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 70 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate abzüglich 70 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
b) Von der Anordnung einer Bewährungshilfe wird abgesehen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 762.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Dezember 2017 zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 700.– zu- züglich 5 % Zins ab 17. Dezember 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'326.30 amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-
- 40 - nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (versandt) − die Privatklägerin C._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Jugendanwaltschaft See/Oberland in die Akten STR/2016/03062.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 41 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. August 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.