Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum erstinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefocht- enen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3).
E. 1.2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 18. Januar 2019 wurde der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz wurde er freigesprochen (Urk. 31 S. 17 ff.). Gegen dieses Urteil meldete sowohl der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Januar 2019 als auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Schreiben vom 24. Januar 2019 Berufung an (Urk. 26 und 27). Mit Eingabe vom 17. April 2019 zog letztere die Berufung zurück, wovon Vormerk zu nehmen ist (Urk. 33).
E. 1.3 Der Beschuldigte hielt an der Berufung fest und reichte am 26. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 39).
- 4 -
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2019 wurde in der Erwägung, dass sich die Berufung des Beschuldigten auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkte, auf Antrag desselben das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsbegründung, woraufhin der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juni 2019 mitteilen liess, dass er mit Hinweis auf die eingereichte Berufungserklärung auf eine weitergehende Begründung verzichte und Erstere als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 40; Urk. 42).
E. 1.5 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 46 und 47).
E. 1.6 Am 4. Oktober 2019 erging das nachfolgende Urteil.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-Eugster, Art. 402 N 2).
E. 2.2 Der Beschuldigte beschränkt die Berufung auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen und lässt einzig die Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils anfechten. In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots somit zur Disposition. Entsprechend ist vorab per Beschluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid im Umfang der Dispositivziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 402 und 404 StPO).
E. 3 Formales Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 5 -
E. 4 Angefochtene Kostenregelung
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Untersuchung vorliegend zur Hauptsache wegen des entkräfteten Vorwurfs des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes geführt worden sei, weshalb es sich rechtfertige, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens sowie der Untersuchung zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 31 S. 16).
E. 4.2 Der Beschuldigte kritisiert den vorinstanzlichen Kostenentscheid als unverhältnismässig. Gemessen an der ausgesprochenen Busse von Fr. 1'000.– stelle die Kostenauflage in Höhe von Fr. 867.– eine zweite Sanktion dar. Das gelte vorliegend umso mehr, als in der Sache eigentlich ein Strafbefehl hätte ergehen müssen und bereits die Anklage und das Gerichtsverfahren absolut unbegründet gewesen seien, da der Tatbestand des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes klarerweise nicht erfüllt gewesen sei (Urk. 35 S. 3 f.).
E. 4.3 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– fest. Die Gebühr für das Vorverfahren belief sich auf Fr. 1'100.–. Der Beschuldigte macht zu Recht nicht geltend, dass die Gebühr an sich überhöht sei. Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass die Kosten hauptsächlich auf den Vorwurf des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes zurückzuführen seien. Diese Feststellung ist angesichts der Tatsache, dass der Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erst nach Erlass des Strafbefehls Gegenstand des Vorverfahrens wurde, nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Ob die Kostenauflage eine Sanktion darstellt, lässt sich sodann – entgegen der Meinung der Verteidigung – nicht mit einem Vergleich zwischen der ausgefällten Strafe und den auferlegten Kosten feststellen, zumal sich die Aufwände im Vor- und Gerichtsverfahren nicht linear zum beurteilten Verschulden verhalten. Gerade bei verschuldensmässig noch im unteren Drittel zu ahndenden Übertretungen können sich die Kosten erfahrungsgemäss der ausgefällten Busse annähern, wenn eine gerichtliche Beurteilung erfolgte. Es kann vorliegend somit
- 6 - nicht aufgrund der Kostenhöhe die Rede davon sein, dass deren Auflage im konkreten Umfang eine Sanktion darstelle.
E. 4.5 Die Verteidigung bringt weiter sinngemäss vor, dass die Kosten der Anklage und des Gerichtsverfahrens unnötig gewesen seien, da klarerweise kein Ver- gehen gegen das Gewässerschutzgesetz vorgelegen habe und das Verfahren per Strafbefehl hätte erledigt werden müssen (Urk. 35 S. 4). Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass die Gebühren der Statthalterämter für die mit einem Strafbefehl abgeschlossenen Untersuchungen gemäss § 5 lit. a der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Straf- verfolgungsbehörden (GebV StrV) des Kantons Zürich zwischen Fr. 80.– bis 2'000.– betragen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten bewegen sich somit noch im zulässigen Rahmen einer strafbefehlsweisen Erledigung des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen durch den Statthalter. Ferner können der beschuldigten Person ausnahmsweise trotz Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angehnäherte Haftung für ein fehlerhaftes d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Ein- leitung eines Prozesses verursacht wurde. Das Benehmen einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens
- 7 - geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. So dürfen einer beschuldigten Person bei einem prozessualen Verschulden zwar die Kosten der Voruntersuchung auferlegt werden, nicht jedoch jene des Gerichtsverfahrens, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass bestanden hat, Anklage zu erheben. Die Beurteilung hat hier ex ante zu erfolgen und nicht ex post, also nach dem Untersuchungsstand im Zeitpunkt der Untersuchungs- bzw. Beweismassnahme (BSK StPO-Domeisen, N 29 ff. zu Art. 426). Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben der Stadt Zürich vom 9. August 2010 mitgeteilt, dass die Zustandsinspektion an den Entwässerungsanlagen seiner Liegenschaft schadhafte Stellen bzw. Leitungsabschnitte gezeigt habe. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass die Gesetzgebung von Bund und Kanton über den Gewässerschutz die Sanierung von undichten Abwasserleitungen vorschreibe, um Verschmutzungen des Grundwassers durch schadhafte Entwässerungsleitungen zu verhindern (Urk. 1/3/4). Dennoch wurden die Instandstellungsarbeiten an den schadhaften Leitungsabschnitten erst im November 2017 abgeschlossen. Dieser Sachverhalt ist aktenkundig und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 22 S. 5 und 10; Urk. 1/2 S. 1). Indem der Beschuldigte die festgestellten Mängel an den Anschlussleitungen über mehrere Jahre hinweg nicht beheben liess, hat er den dringenden Verdacht, eine Gewässerverschmutzung verursacht zu haben, erweckt und somit Anlass zur Eröffnung eines diesbezüglichen Strafverfahrens gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten auch einen Teil der Untersuchungskosten aufzuerlegen, die aufgrund des Vorwurfs der Gewässerverschmutzung angefallen sind, wenngleich der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen wurde.
- 8 - In Berücksichtigung der obigen Erwägungen erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenauflage im Umfang von einem Drittel bzw. Fr. 867.– angemessen. Sie ist entsprechend zu bestätigen (Dispositivziffer 7).
E. 5 Angefochtene Entschädigungsregelung
E. 5.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zu. Sie begründete dies damit, dass der Beizug eines Anwaltes im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen sei, selbst wenn die Schwelle hierfür relativ tief liege. Der Beschuldigte sei hochgebildet und die Auswirkungen des Verfahrens auf seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse seien vergleichsweise gering gewesen. Der Vorwurf betreffend das Gewässerschutzgesetz sei sowohl rechtlich als auch in beweismässiger Hinsicht einfach gewesen, insbesondere habe der Beschuldigte als Naturwissenschaftler die Satellitenprotokolle der ERZ ohne Weiteres verstanden. Auch in rechtlicher Hinsicht sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, das wesentliche Argument – nämlich, dass mangels Versickern kein Schaden entstanden sei – vorzubringen (Urk. 31 S. 17).
E. 5.2 Die Verteidigung beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die in der Literatur erkennbare Tendenz, einem Beschuldigten von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an den Beizug eines Anwaltes zuzu- billigen, sachlich gerechtfertigt erscheine. Bei Verbrechen und Vergehen werde nur ausnahmsweise schon der Beizug eines Anwaltes an sich als nicht ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Beschuldigten handle es sich um einen juristischen Laien. Ginge man, wie die Vorinstanz, davon aus, dass es für einen juristischen Laien offensichtlich hätte sein müssen, dass der objektive Tatbestand der Gewässerverschmutzung mangels tatsächlichem Versickern nicht erfüllt gewesen sei, so stelle sich die Frage, weshalb die juristisch ausgebildete Staatsanwältin überhaupt Anklage erhoben habe. Dem Beschuldigten sei stets nur die Schaffung der Gefahr, dass
- 9 - Abwasser in den Boden hätte versickern können, vorgeworfen worden. Es sei somit auch der Staatsanwältin nicht klar gewesen, dass dies vom Tatbestand nicht erfasst sei. Ferner handle es sich beim Gewässerschutzgesetz um ein Spezialgesetz, bei welchem erst recht nicht erwartet werden könne, dass ein juristischer Laie die Auslegung einer bestimmten Bestimmung oder gar die Rechtsprechung kenne. Schliesslich sei nachvollziehbar, dass die abstrakte Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. die im Strafbefehl auf insgesamt Fr. 90'000.– festgesetzte bedingte Geldstrafe einem juristischen Laien, der keine Erfahrung mit der Strafzumessungspraxis habe, Sorge bereite (Urk. 35 S. 4 f.).
E. 5.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes freigesprochen wurde, stellt sich die Frage der Entschädigung seiner diesbezüglichen Aufwände. Sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung berufen sich auf BGE 138 IV 197, welcher Entscheid sich nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung und Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO äusserte. Dieser hält – wie die Verteidigung zurecht vorbrachte – fest, dass die in der Literatur vertretene Stossrichtung, dem Beschuldigten ab einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs den Beizug eines Rechtsanwaltes zuzubilligen, sachlich gerechtfertigt erscheine und bei Verbrechen und Vergehen der Beizug eines Rechtsanwaltes an sich nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden könne (BGE 138 IV 97 E. 2.3.5). Vorliegend sah sich der Beschuldigte gemäss Strafbefehl vom 6. September 2018 mit dem Vorwurf eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.–, total somit Fr. 90'000.–, sowie einer Busse von Fr. 6'000.– konfrontiert (Urk. 1/5). Wenngleich die Strafe bedingt hätte ausgesprochen werden sollen, kann der Beizug eines Rechtsan-
- 10 - waltes sowohl angesichts des grundsätzlichen Vorwurfs eines Vergehens als auch angesichts der konkreten Strafhöhe nicht als unangemessen bezeichnet werden, und zwar selbst unter Berücksichtigung der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten. Auch geht es ungeachtet seiner hohen Bildung zu weit, bei ihm die mit Blick auf die entscheidende Frage notwendigen Kenntnisse der spezialgesetzlichen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vorauszusetzen. Der Beizug eines Rechtsanwaltes zur Verteidigung gegen den Vorwurf des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes war damit angemessen.
E. 5.4 Damit stellt sich die Frage, ob bzw. welcher vom beigezogenen Rechts- anwalt betriebene Aufwand noch als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert werden kann. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz mehrere Honorarnoten im Total von Fr. 8'730.25 ins Recht (Urk. 23; inkl. Kleinspesenpauschale von 3 % und MWST, ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung von rund 1.75 Stunden). Bis zur Anklage belief sich der Aufwand auf 8.45 Stunden. Für den Zeitraum vom
21. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018 wurden 1.4 Stunden in Rechnung gestellt, davon rund 1 Stunde für den Entwurf bzw. die Vorbereitung der Plädoyernotizen. Mit Rechnung vom 18. Januar 2019 zeigte die Verteidigung einen weiteren Aufwand von Fr. 5'296.95 an, davon 5.2 Stunden auf RA Dr. X1._____ und 7.25 Stunden auf RAin X2._____ entfallend. Rund fünf Stunden hiervon wurden von RAin X2._____ für die Erarbeitung der Plädoyernotizen eingesetzt, welche bei grossem Zeilenabstand 13 Seiten umfassen (Urk. 22). Zusätzlich machte RA Dr. X1._____ drei Stunden für die Vorbereitung an der Haupt- verhandlung geltend. Die Hauptverhandlung dauerte 1.75 Stunden, was zu dem für RA Dr. X1._____ eingesetzten Stundenansatz von Fr. 500.– einen Betrag von 968.60 ergibt (inkl. MWST und Kleinspesenpauschale von 3 %). Die gesamte Honorarforderung beläuft sich damit auf Fr. 9'698.90, basierend auf einem Aufwand von rund 24 Stunden.
- 11 -
E. 5.5 Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. OGer ZH SU170029 vom 6. Dezember 2017 E. IV.3.3; OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3; OGer ZH SU150110 vom 15. November 2016 E. III.3; OGer ZH SB150028 vom
25. September 2018 E. X.3.1.2). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver- handlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unter- scheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3 m.w.H.). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid mit Blick auf die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands fest, dass sich dieser in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken habe und es allenfalls gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müsse (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).
E. 5.6 Vorliegend ist angesichts der Anzahl der zu beurteilenden Delikte – letztlich handelt es sich um einen einzigen Sachverhalt –, des geringen Aktenumfanges
- 12 - und der für einen Rechtsanwalt überschaubaren (rechtlichen) Fragestellungen selbst im Rahmen der Anwendung eines Spezialgesetzes – wenn auch knapp – noch von einem einfachen Standardverfahren auszugehen, womit sich die Entschädigung grundsätzlich nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren und dem entsprechenden Kostenrahmen von Fr. 600.– bis Fr. 8‘000.– richtet. Die in Rechnung gestellten Fr. 9’698.90 bewegen sich ausserhalb dieser Bandbreite. Dass der Stundenaufwand für ein zwar lediglich rund vier Monate dauerndes Verfahren mit spezialgesetzlichem Schwerpunkt, in welchem Verlauf ein (schliesslich angefochtener) Strafbefehl erlassen wurde, eine polizeiliche und eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme im Vor- sowie eine weitere Einvernahme im Hauptverfahren stattfand, als grundsätzlich übersetzt gelten muss, kann so nicht gesagt werden. Mit Blick auf die guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die angedrohte Geldstrafe von Fr. 90'000.– und Busse von Fr. 6'000.– kann nicht von einem Fall gesprochen werden, welcher lediglich den Minimalaufwand rechtfertigt. Unter diesen Umständen erscheinen die für die vorliegenden Plädoyernotizen gemachten Aufwendungen von rund 6 Stunden nicht als übertrieben; eine gewisse Recherche war der Verteidigung, nicht zuletzt mit Blick auf die spezialgesetzlichen Schwerpunkte, zuzugestehen. Nicht zu entschädigen bzw. zu kürzen ist dagegen der Aufwand, welcher aufgrund der Mandatsübernahme durch RA Dr. X1._____ und dadurch entstehender Doppelspurigkeiten resultierte. Nicht zu entschädigen ist somit die interne Besprechung vom 18. September 2018, die Koordination mit RAin X2._____ vom
E. 5.7 Bei Teilfreisprüchen hat sodann eine entsprechende Aufteilung zu erfolgen. Für die Entschädigung ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwalt- lichen Aufwands auf den freigesprochenen Teil entfiel. In Fällen, in welchen eine solche Ermittlung trotzt umfassender Kognition nur schwer möglich ist, verlassen sich die Gerichte regelmässig auf die Einschätzung der mit dem Verfahren am besten vertrauten Sachbehörde (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 17a). Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage sei nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sei, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe (BGE 137 IV 352, Erw. 2.4.2). Bei nur teilweiser Kostenauflage sei dem Beschuldigten eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 252, E. 2.4.2.; vgl. auch OGer ZH SB180152 vom 3.
- 14 - Mai 2018, E. III.2; OGer ZH SB160193 vom 7. April 2017, E. VI.A.2.1; BStGer BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018, E. 5.1 f.).
E. 5.8 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten im Umfang von einem Drittel. Davon ausgehend ist die Prozessentschädigung um einen Drittel zu reduzieren. Dem Beschuldigten ist damit eine Prozessentschädigung von Fr. 4'206.60 (inkl. MWST und Kostenpauschale von 3 %) auszurichten.
E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 6.1 Der Beschuldigte unterliegt im zweitinstanzlichen Verfahren mit dem Antrag, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen vollständig, obsiegt allerdings betreffend die Zusprechung einer Parteientschädigung teilweise. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einer Hälfte aufzuerlegen und zu der anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.2 Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von 11.9 Stunden geltend, davon 2.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 500.–, entfallend auf RA Dr. X1._____, 7.2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, entfallend auf X3._____, sowie 2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, entfallend auf RAin X2._____ (Urk. 49). Insgesamt beläuft sich damit die Honorarforderung auf Fr. 4'215.40 (inkl. Kleinspesenpauschale von 3 % sowie MWST). Der eingereichten Leistungserfassung ist zu entnehmen, dass die grössten Aufwandspositionen auf die neu beigezogene Substitutin, MLaw X3._____, entfallen. Angemessen erscheinen die von ihr und RAin X2._____ insgesamt aufgewendeten 3 Stunden für die Redaktion der Berufungserklärung. Nicht ersichtlich ist indes, aus welchem Grund zusätzlich "Recherche und schriftliche Einschätzung betreffend Berufungserklärung" im Umfang von 4.5 Stunden notwendig waren. Im Berufungserfahren präsentierte sich keine neue Fragestellung, welche die Recherche in diesem Umfang rechtfertigen würde. Soweit diese Position der Einarbeitung der neu beigezogenen Substitutin diente, ist sie im Rahmen der Prozessentschädigung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch hier mit Verweis auf die diesbezüglichen obigen Erwägungen für den von
- 15 - RA Dr. X1._____ in Anschlag gebrachten Stundenansatz von Fr. 500.–, welcher wiederum auf Fr. 300.– zu reduzieren ist. In Berücksichtigung der Kürzung im Umfang von 4.5 Stunden sowie der Reduktion des für die Arbeiten von RA Dr. X1._____ in Anschlag gebrachten Stundenansatzes von Fr. 500.– auf Fr. 300.– resultiert somit gestützt auf einen Stundenaufwand von 7.5 Stunden eine Honorarforderung von Fr. 2'115.– bzw. Fr. 2'341.30 inkl. Kleinspesen- pauschale von 3 % und MWST (4.8 Stunden zu Fr. 300.– für den Aufwand von RA Dr. X1._____ und RAin X2._____ sowie gekürzte 2.7 Stunden zu Fr. 250.– für die Aufwände von X3._____). Indem der Beschuldigte im Berufungsverfahren zur Hälfte obsiegt, ist ihm entsprechend aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'170.65 auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Die Busse ist zu bezahlen.
- 16 -
E. 7 (…)
E. 8 (…)
E. 9 (Mitteilung)
E. 10 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Vom Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwände im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'206.60 ausgerichtet.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einer Hälfte auferlegt und im Umfang der anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwände im zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'170.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 17 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden)
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
- Die Busse ist zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 35 S. 2):
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen. b) Der Anklagebehörde (Urk. 47): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
- Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum erstinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefocht- enen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 18. Januar 2019 wurde der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz wurde er freigesprochen (Urk. 31 S. 17 ff.). Gegen dieses Urteil meldete sowohl der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Januar 2019 als auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Schreiben vom 24. Januar 2019 Berufung an (Urk. 26 und 27). Mit Eingabe vom 17. April 2019 zog letztere die Berufung zurück, wovon Vormerk zu nehmen ist (Urk. 33). 1.3. Der Beschuldigte hielt an der Berufung fest und reichte am 26. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 39). - 4 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2019 wurde in der Erwägung, dass sich die Berufung des Beschuldigten auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkte, auf Antrag desselben das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsbegründung, woraufhin der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juni 2019 mitteilen liess, dass er mit Hinweis auf die eingereichte Berufungserklärung auf eine weitergehende Begründung verzichte und Erstere als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 40; Urk. 42). 1.5. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 46 und 47). 1.6. Am 4. Oktober 2019 erging das nachfolgende Urteil.
- Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-Eugster, Art. 402 N 2). 2.2. Der Beschuldigte beschränkt die Berufung auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen und lässt einzig die Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils anfechten. In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots somit zur Disposition. Entsprechend ist vorab per Beschluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid im Umfang der Dispositivziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 402 und 404 StPO).
- Formales Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 5 -
- Angefochtene Kostenregelung 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Untersuchung vorliegend zur Hauptsache wegen des entkräfteten Vorwurfs des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes geführt worden sei, weshalb es sich rechtfertige, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens sowie der Untersuchung zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 31 S. 16). 4.2. Der Beschuldigte kritisiert den vorinstanzlichen Kostenentscheid als unverhältnismässig. Gemessen an der ausgesprochenen Busse von Fr. 1'000.– stelle die Kostenauflage in Höhe von Fr. 867.– eine zweite Sanktion dar. Das gelte vorliegend umso mehr, als in der Sache eigentlich ein Strafbefehl hätte ergehen müssen und bereits die Anklage und das Gerichtsverfahren absolut unbegründet gewesen seien, da der Tatbestand des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes klarerweise nicht erfüllt gewesen sei (Urk. 35 S. 3 f.). 4.3. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– fest. Die Gebühr für das Vorverfahren belief sich auf Fr. 1'100.–. Der Beschuldigte macht zu Recht nicht geltend, dass die Gebühr an sich überhöht sei. Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass die Kosten hauptsächlich auf den Vorwurf des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes zurückzuführen seien. Diese Feststellung ist angesichts der Tatsache, dass der Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erst nach Erlass des Strafbefehls Gegenstand des Vorverfahrens wurde, nicht zu beanstanden. 4.4. Ob die Kostenauflage eine Sanktion darstellt, lässt sich sodann – entgegen der Meinung der Verteidigung – nicht mit einem Vergleich zwischen der ausgefällten Strafe und den auferlegten Kosten feststellen, zumal sich die Aufwände im Vor- und Gerichtsverfahren nicht linear zum beurteilten Verschulden verhalten. Gerade bei verschuldensmässig noch im unteren Drittel zu ahndenden Übertretungen können sich die Kosten erfahrungsgemäss der ausgefällten Busse annähern, wenn eine gerichtliche Beurteilung erfolgte. Es kann vorliegend somit - 6 - nicht aufgrund der Kostenhöhe die Rede davon sein, dass deren Auflage im konkreten Umfang eine Sanktion darstelle. 4.5. Die Verteidigung bringt weiter sinngemäss vor, dass die Kosten der Anklage und des Gerichtsverfahrens unnötig gewesen seien, da klarerweise kein Ver- gehen gegen das Gewässerschutzgesetz vorgelegen habe und das Verfahren per Strafbefehl hätte erledigt werden müssen (Urk. 35 S. 4). Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass die Gebühren der Statthalterämter für die mit einem Strafbefehl abgeschlossenen Untersuchungen gemäss § 5 lit. a der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Straf- verfolgungsbehörden (GebV StrV) des Kantons Zürich zwischen Fr. 80.– bis 2'000.– betragen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten bewegen sich somit noch im zulässigen Rahmen einer strafbefehlsweisen Erledigung des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen durch den Statthalter. Ferner können der beschuldigten Person ausnahmsweise trotz Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angehnäherte Haftung für ein fehlerhaftes d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Ein- leitung eines Prozesses verursacht wurde. Das Benehmen einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens - 7 - geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. So dürfen einer beschuldigten Person bei einem prozessualen Verschulden zwar die Kosten der Voruntersuchung auferlegt werden, nicht jedoch jene des Gerichtsverfahrens, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass bestanden hat, Anklage zu erheben. Die Beurteilung hat hier ex ante zu erfolgen und nicht ex post, also nach dem Untersuchungsstand im Zeitpunkt der Untersuchungs- bzw. Beweismassnahme (BSK StPO-Domeisen, N 29 ff. zu Art. 426). Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben der Stadt Zürich vom 9. August 2010 mitgeteilt, dass die Zustandsinspektion an den Entwässerungsanlagen seiner Liegenschaft schadhafte Stellen bzw. Leitungsabschnitte gezeigt habe. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass die Gesetzgebung von Bund und Kanton über den Gewässerschutz die Sanierung von undichten Abwasserleitungen vorschreibe, um Verschmutzungen des Grundwassers durch schadhafte Entwässerungsleitungen zu verhindern (Urk. 1/3/4). Dennoch wurden die Instandstellungsarbeiten an den schadhaften Leitungsabschnitten erst im November 2017 abgeschlossen. Dieser Sachverhalt ist aktenkundig und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 22 S. 5 und 10; Urk. 1/2 S. 1). Indem der Beschuldigte die festgestellten Mängel an den Anschlussleitungen über mehrere Jahre hinweg nicht beheben liess, hat er den dringenden Verdacht, eine Gewässerverschmutzung verursacht zu haben, erweckt und somit Anlass zur Eröffnung eines diesbezüglichen Strafverfahrens gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten auch einen Teil der Untersuchungskosten aufzuerlegen, die aufgrund des Vorwurfs der Gewässerverschmutzung angefallen sind, wenngleich der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen wurde. - 8 - In Berücksichtigung der obigen Erwägungen erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenauflage im Umfang von einem Drittel bzw. Fr. 867.– angemessen. Sie ist entsprechend zu bestätigen (Dispositivziffer 7).
- Angefochtene Entschädigungsregelung 5.1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zu. Sie begründete dies damit, dass der Beizug eines Anwaltes im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen sei, selbst wenn die Schwelle hierfür relativ tief liege. Der Beschuldigte sei hochgebildet und die Auswirkungen des Verfahrens auf seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse seien vergleichsweise gering gewesen. Der Vorwurf betreffend das Gewässerschutzgesetz sei sowohl rechtlich als auch in beweismässiger Hinsicht einfach gewesen, insbesondere habe der Beschuldigte als Naturwissenschaftler die Satellitenprotokolle der ERZ ohne Weiteres verstanden. Auch in rechtlicher Hinsicht sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, das wesentliche Argument – nämlich, dass mangels Versickern kein Schaden entstanden sei – vorzubringen (Urk. 31 S. 17). 5.2. Die Verteidigung beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die in der Literatur erkennbare Tendenz, einem Beschuldigten von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an den Beizug eines Anwaltes zuzu- billigen, sachlich gerechtfertigt erscheine. Bei Verbrechen und Vergehen werde nur ausnahmsweise schon der Beizug eines Anwaltes an sich als nicht ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Beschuldigten handle es sich um einen juristischen Laien. Ginge man, wie die Vorinstanz, davon aus, dass es für einen juristischen Laien offensichtlich hätte sein müssen, dass der objektive Tatbestand der Gewässerverschmutzung mangels tatsächlichem Versickern nicht erfüllt gewesen sei, so stelle sich die Frage, weshalb die juristisch ausgebildete Staatsanwältin überhaupt Anklage erhoben habe. Dem Beschuldigten sei stets nur die Schaffung der Gefahr, dass - 9 - Abwasser in den Boden hätte versickern können, vorgeworfen worden. Es sei somit auch der Staatsanwältin nicht klar gewesen, dass dies vom Tatbestand nicht erfasst sei. Ferner handle es sich beim Gewässerschutzgesetz um ein Spezialgesetz, bei welchem erst recht nicht erwartet werden könne, dass ein juristischer Laie die Auslegung einer bestimmten Bestimmung oder gar die Rechtsprechung kenne. Schliesslich sei nachvollziehbar, dass die abstrakte Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. die im Strafbefehl auf insgesamt Fr. 90'000.– festgesetzte bedingte Geldstrafe einem juristischen Laien, der keine Erfahrung mit der Strafzumessungspraxis habe, Sorge bereite (Urk. 35 S. 4 f.). 5.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes freigesprochen wurde, stellt sich die Frage der Entschädigung seiner diesbezüglichen Aufwände. Sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung berufen sich auf BGE 138 IV 197, welcher Entscheid sich nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung und Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO äusserte. Dieser hält – wie die Verteidigung zurecht vorbrachte – fest, dass die in der Literatur vertretene Stossrichtung, dem Beschuldigten ab einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs den Beizug eines Rechtsanwaltes zuzubilligen, sachlich gerechtfertigt erscheine und bei Verbrechen und Vergehen der Beizug eines Rechtsanwaltes an sich nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden könne (BGE 138 IV 97 E. 2.3.5). Vorliegend sah sich der Beschuldigte gemäss Strafbefehl vom 6. September 2018 mit dem Vorwurf eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.–, total somit Fr. 90'000.–, sowie einer Busse von Fr. 6'000.– konfrontiert (Urk. 1/5). Wenngleich die Strafe bedingt hätte ausgesprochen werden sollen, kann der Beizug eines Rechtsan- - 10 - waltes sowohl angesichts des grundsätzlichen Vorwurfs eines Vergehens als auch angesichts der konkreten Strafhöhe nicht als unangemessen bezeichnet werden, und zwar selbst unter Berücksichtigung der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten. Auch geht es ungeachtet seiner hohen Bildung zu weit, bei ihm die mit Blick auf die entscheidende Frage notwendigen Kenntnisse der spezialgesetzlichen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vorauszusetzen. Der Beizug eines Rechtsanwaltes zur Verteidigung gegen den Vorwurf des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes war damit angemessen. 5.4. Damit stellt sich die Frage, ob bzw. welcher vom beigezogenen Rechts- anwalt betriebene Aufwand noch als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert werden kann. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz mehrere Honorarnoten im Total von Fr. 8'730.25 ins Recht (Urk. 23; inkl. Kleinspesenpauschale von 3 % und MWST, ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung von rund 1.75 Stunden). Bis zur Anklage belief sich der Aufwand auf 8.45 Stunden. Für den Zeitraum vom
- November 2018 bis zum 7. Dezember 2018 wurden 1.4 Stunden in Rechnung gestellt, davon rund 1 Stunde für den Entwurf bzw. die Vorbereitung der Plädoyernotizen. Mit Rechnung vom 18. Januar 2019 zeigte die Verteidigung einen weiteren Aufwand von Fr. 5'296.95 an, davon 5.2 Stunden auf RA Dr. X1._____ und 7.25 Stunden auf RAin X2._____ entfallend. Rund fünf Stunden hiervon wurden von RAin X2._____ für die Erarbeitung der Plädoyernotizen eingesetzt, welche bei grossem Zeilenabstand 13 Seiten umfassen (Urk. 22). Zusätzlich machte RA Dr. X1._____ drei Stunden für die Vorbereitung an der Haupt- verhandlung geltend. Die Hauptverhandlung dauerte 1.75 Stunden, was zu dem für RA Dr. X1._____ eingesetzten Stundenansatz von Fr. 500.– einen Betrag von 968.60 ergibt (inkl. MWST und Kleinspesenpauschale von 3 %). Die gesamte Honorarforderung beläuft sich damit auf Fr. 9'698.90, basierend auf einem Aufwand von rund 24 Stunden. - 11 - 5.5. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. OGer ZH SU170029 vom 6. Dezember 2017 E. IV.3.3; OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3; OGer ZH SU150110 vom 15. November 2016 E. III.3; OGer ZH SB150028 vom
- September 2018 E. X.3.1.2). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver- handlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unter- scheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3 m.w.H.). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid mit Blick auf die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands fest, dass sich dieser in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken habe und es allenfalls gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müsse (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 5.6. Vorliegend ist angesichts der Anzahl der zu beurteilenden Delikte – letztlich handelt es sich um einen einzigen Sachverhalt –, des geringen Aktenumfanges - 12 - und der für einen Rechtsanwalt überschaubaren (rechtlichen) Fragestellungen selbst im Rahmen der Anwendung eines Spezialgesetzes – wenn auch knapp – noch von einem einfachen Standardverfahren auszugehen, womit sich die Entschädigung grundsätzlich nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren und dem entsprechenden Kostenrahmen von Fr. 600.– bis Fr. 8‘000.– richtet. Die in Rechnung gestellten Fr. 9’698.90 bewegen sich ausserhalb dieser Bandbreite. Dass der Stundenaufwand für ein zwar lediglich rund vier Monate dauerndes Verfahren mit spezialgesetzlichem Schwerpunkt, in welchem Verlauf ein (schliesslich angefochtener) Strafbefehl erlassen wurde, eine polizeiliche und eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme im Vor- sowie eine weitere Einvernahme im Hauptverfahren stattfand, als grundsätzlich übersetzt gelten muss, kann so nicht gesagt werden. Mit Blick auf die guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die angedrohte Geldstrafe von Fr. 90'000.– und Busse von Fr. 6'000.– kann nicht von einem Fall gesprochen werden, welcher lediglich den Minimalaufwand rechtfertigt. Unter diesen Umständen erscheinen die für die vorliegenden Plädoyernotizen gemachten Aufwendungen von rund 6 Stunden nicht als übertrieben; eine gewisse Recherche war der Verteidigung, nicht zuletzt mit Blick auf die spezialgesetzlichen Schwerpunkte, zuzugestehen. Nicht zu entschädigen bzw. zu kürzen ist dagegen der Aufwand, welcher aufgrund der Mandatsübernahme durch RA Dr. X1._____ und dadurch entstehender Doppelspurigkeiten resultierte. Nicht zu entschädigen ist somit die interne Besprechung vom 18. September 2018, die Koordination mit RAin X2._____ vom
- November 2018 und das Aktenstudium vom 15. Januar 2019. Nur einmal zu entschädigen ist die Besprechung mit dem Beschuldigten vom 8. Januar 2019, an welcher sowohl RA Dr. X1._____ als auch RAin X2._____ teilnahmen. Angemessen zu kürzen ist sodann der von RA Dr. X1._____ betriebene Aufwand zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, welche im Rahmen des Entwurfs der Plädoyernotizen sicherlich bereits durch RAin X2._____ vorbereitet wurde. Insgesamt beläuft sich der nicht zu entschädigende Aufwand somit auf 5 Stunden. Ebenso wenig von der Ausübung der angemessenen Verfahrensrechte abgedeckt ist der für die von Dr. RA X1._____ erbrachten Arbeiten verrechnete Stundenansatz von Fr. 500.–. Der für die Arbeiten von RAin X2._____ in - 13 - Anwendung gebrachte Ansatz von Fr. 300.– ist zwar ebenfalls hoch, liegt allerdings noch im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung. Auch wenn sich nach Art. 429 StPO derartiges nicht ergibt, ist das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar für die Festsetzung der Parteientschädigung nämlich nicht bindend. Vielmehr richtet sich dessen Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 16). Der Stundenansatz beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich grundsätzlich Fr. 150.– bis Fr. 350.–. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 300.– für den zu berücksichtigenden Aufwand von 19 Stunden resultiert eine knapp noch im Kostenrahmen der Anwaltsgebührenverordnung liegende Forderung von Fr. 6'309.90 (inkl. MWST und Kleinspesenpauschale von 3 %, zuzüglich Aufwand für die Hauptverhandlung von 1.75 Stunden). Auf diese an der obersten Grenze des sowohl gestützt auf die Honoraraufstellung als auch des Anwaltsgebührentarifs noch Vertretbaren liegende Honorarforderung ist somit abzustellen. 5.7. Bei Teilfreisprüchen hat sodann eine entsprechende Aufteilung zu erfolgen. Für die Entschädigung ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwalt- lichen Aufwands auf den freigesprochenen Teil entfiel. In Fällen, in welchen eine solche Ermittlung trotzt umfassender Kognition nur schwer möglich ist, verlassen sich die Gerichte regelmässig auf die Einschätzung der mit dem Verfahren am besten vertrauten Sachbehörde (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 17a). Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage sei nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sei, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe (BGE 137 IV 352, Erw. 2.4.2). Bei nur teilweiser Kostenauflage sei dem Beschuldigten eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 252, E. 2.4.2.; vgl. auch OGer ZH SB180152 vom 3. - 14 - Mai 2018, E. III.2; OGer ZH SB160193 vom 7. April 2017, E. VI.A.2.1; BStGer BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018, E. 5.1 f.). 5.8. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten im Umfang von einem Drittel. Davon ausgehend ist die Prozessentschädigung um einen Drittel zu reduzieren. Dem Beschuldigten ist damit eine Prozessentschädigung von Fr. 4'206.60 (inkl. MWST und Kostenpauschale von 3 %) auszurichten.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 6.1. Der Beschuldigte unterliegt im zweitinstanzlichen Verfahren mit dem Antrag, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen vollständig, obsiegt allerdings betreffend die Zusprechung einer Parteientschädigung teilweise. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einer Hälfte aufzuerlegen und zu der anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2. Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von 11.9 Stunden geltend, davon 2.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 500.–, entfallend auf RA Dr. X1._____, 7.2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, entfallend auf X3._____, sowie 2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, entfallend auf RAin X2._____ (Urk. 49). Insgesamt beläuft sich damit die Honorarforderung auf Fr. 4'215.40 (inkl. Kleinspesenpauschale von 3 % sowie MWST). Der eingereichten Leistungserfassung ist zu entnehmen, dass die grössten Aufwandspositionen auf die neu beigezogene Substitutin, MLaw X3._____, entfallen. Angemessen erscheinen die von ihr und RAin X2._____ insgesamt aufgewendeten 3 Stunden für die Redaktion der Berufungserklärung. Nicht ersichtlich ist indes, aus welchem Grund zusätzlich "Recherche und schriftliche Einschätzung betreffend Berufungserklärung" im Umfang von 4.5 Stunden notwendig waren. Im Berufungserfahren präsentierte sich keine neue Fragestellung, welche die Recherche in diesem Umfang rechtfertigen würde. Soweit diese Position der Einarbeitung der neu beigezogenen Substitutin diente, ist sie im Rahmen der Prozessentschädigung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch hier mit Verweis auf die diesbezüglichen obigen Erwägungen für den von - 15 - RA Dr. X1._____ in Anschlag gebrachten Stundenansatz von Fr. 500.–, welcher wiederum auf Fr. 300.– zu reduzieren ist. In Berücksichtigung der Kürzung im Umfang von 4.5 Stunden sowie der Reduktion des für die Arbeiten von RA Dr. X1._____ in Anschlag gebrachten Stundenansatzes von Fr. 500.– auf Fr. 300.– resultiert somit gestützt auf einen Stundenaufwand von 7.5 Stunden eine Honorarforderung von Fr. 2'115.– bzw. Fr. 2'341.30 inkl. Kleinspesen- pauschale von 3 % und MWST (4.8 Stunden zu Fr. 300.– für den Aufwand von RA Dr. X1._____ und RAin X2._____ sowie gekürzte 2.7 Stunden zu Fr. 250.– für die Aufwände von X3._____). Indem der Beschuldigte im Berufungsverfahren zur Hälfte obsiegt, ist ihm entsprechend aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'170.65 auszurichten. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
- Die Busse ist zu bezahlen. - 16 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Vom Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Dem Beschuldigten wird für seine Aufwände im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'206.60 ausgerichtet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einer Hälfte auferlegt und im Umfang der anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für seine Aufwände im zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'170.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - 17 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190194-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 4. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2019 (GG180241)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/12). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 17 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 35 S. 2):
1. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
b) Der Anklagebehörde (Urk. 47): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum erstinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefocht- enen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 18. Januar 2019 wurde der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz wurde er freigesprochen (Urk. 31 S. 17 ff.). Gegen dieses Urteil meldete sowohl der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Januar 2019 als auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Schreiben vom 24. Januar 2019 Berufung an (Urk. 26 und 27). Mit Eingabe vom 17. April 2019 zog letztere die Berufung zurück, wovon Vormerk zu nehmen ist (Urk. 33). 1.3. Der Beschuldigte hielt an der Berufung fest und reichte am 26. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 39).
- 4 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2019 wurde in der Erwägung, dass sich die Berufung des Beschuldigten auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkte, auf Antrag desselben das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsbegründung, woraufhin der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juni 2019 mitteilen liess, dass er mit Hinweis auf die eingereichte Berufungserklärung auf eine weitergehende Begründung verzichte und Erstere als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 40; Urk. 42). 1.5. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 46 und 47). 1.6. Am 4. Oktober 2019 erging das nachfolgende Urteil.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-Eugster, Art. 402 N 2). 2.2. Der Beschuldigte beschränkt die Berufung auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen und lässt einzig die Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils anfechten. In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots somit zur Disposition. Entsprechend ist vorab per Beschluss festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid im Umfang der Dispositivziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Art. 402 und 404 StPO).
3. Formales Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 5 -
4. Angefochtene Kostenregelung 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Untersuchung vorliegend zur Hauptsache wegen des entkräfteten Vorwurfs des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes geführt worden sei, weshalb es sich rechtfertige, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens sowie der Untersuchung zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 31 S. 16). 4.2. Der Beschuldigte kritisiert den vorinstanzlichen Kostenentscheid als unverhältnismässig. Gemessen an der ausgesprochenen Busse von Fr. 1'000.– stelle die Kostenauflage in Höhe von Fr. 867.– eine zweite Sanktion dar. Das gelte vorliegend umso mehr, als in der Sache eigentlich ein Strafbefehl hätte ergehen müssen und bereits die Anklage und das Gerichtsverfahren absolut unbegründet gewesen seien, da der Tatbestand des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes klarerweise nicht erfüllt gewesen sei (Urk. 35 S. 3 f.). 4.3. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– fest. Die Gebühr für das Vorverfahren belief sich auf Fr. 1'100.–. Der Beschuldigte macht zu Recht nicht geltend, dass die Gebühr an sich überhöht sei. Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass die Kosten hauptsächlich auf den Vorwurf des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes zurückzuführen seien. Diese Feststellung ist angesichts der Tatsache, dass der Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erst nach Erlass des Strafbefehls Gegenstand des Vorverfahrens wurde, nicht zu beanstanden. 4.4. Ob die Kostenauflage eine Sanktion darstellt, lässt sich sodann – entgegen der Meinung der Verteidigung – nicht mit einem Vergleich zwischen der ausgefällten Strafe und den auferlegten Kosten feststellen, zumal sich die Aufwände im Vor- und Gerichtsverfahren nicht linear zum beurteilten Verschulden verhalten. Gerade bei verschuldensmässig noch im unteren Drittel zu ahndenden Übertretungen können sich die Kosten erfahrungsgemäss der ausgefällten Busse annähern, wenn eine gerichtliche Beurteilung erfolgte. Es kann vorliegend somit
- 6 - nicht aufgrund der Kostenhöhe die Rede davon sein, dass deren Auflage im konkreten Umfang eine Sanktion darstelle. 4.5. Die Verteidigung bringt weiter sinngemäss vor, dass die Kosten der Anklage und des Gerichtsverfahrens unnötig gewesen seien, da klarerweise kein Ver- gehen gegen das Gewässerschutzgesetz vorgelegen habe und das Verfahren per Strafbefehl hätte erledigt werden müssen (Urk. 35 S. 4). Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass die Gebühren der Statthalterämter für die mit einem Strafbefehl abgeschlossenen Untersuchungen gemäss § 5 lit. a der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Straf- verfolgungsbehörden (GebV StrV) des Kantons Zürich zwischen Fr. 80.– bis 2'000.– betragen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten bewegen sich somit noch im zulässigen Rahmen einer strafbefehlsweisen Erledigung des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen durch den Statthalter. Ferner können der beschuldigten Person ausnahmsweise trotz Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angehnäherte Haftung für ein fehlerhaftes d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Ein- leitung eines Prozesses verursacht wurde. Das Benehmen einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens
- 7 - geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. So dürfen einer beschuldigten Person bei einem prozessualen Verschulden zwar die Kosten der Voruntersuchung auferlegt werden, nicht jedoch jene des Gerichtsverfahrens, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichender Anlass bestanden hat, Anklage zu erheben. Die Beurteilung hat hier ex ante zu erfolgen und nicht ex post, also nach dem Untersuchungsstand im Zeitpunkt der Untersuchungs- bzw. Beweismassnahme (BSK StPO-Domeisen, N 29 ff. zu Art. 426). Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben der Stadt Zürich vom 9. August 2010 mitgeteilt, dass die Zustandsinspektion an den Entwässerungsanlagen seiner Liegenschaft schadhafte Stellen bzw. Leitungsabschnitte gezeigt habe. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass die Gesetzgebung von Bund und Kanton über den Gewässerschutz die Sanierung von undichten Abwasserleitungen vorschreibe, um Verschmutzungen des Grundwassers durch schadhafte Entwässerungsleitungen zu verhindern (Urk. 1/3/4). Dennoch wurden die Instandstellungsarbeiten an den schadhaften Leitungsabschnitten erst im November 2017 abgeschlossen. Dieser Sachverhalt ist aktenkundig und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 22 S. 5 und 10; Urk. 1/2 S. 1). Indem der Beschuldigte die festgestellten Mängel an den Anschlussleitungen über mehrere Jahre hinweg nicht beheben liess, hat er den dringenden Verdacht, eine Gewässerverschmutzung verursacht zu haben, erweckt und somit Anlass zur Eröffnung eines diesbezüglichen Strafverfahrens gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten auch einen Teil der Untersuchungskosten aufzuerlegen, die aufgrund des Vorwurfs der Gewässerverschmutzung angefallen sind, wenngleich der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen wurde.
- 8 - In Berücksichtigung der obigen Erwägungen erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenauflage im Umfang von einem Drittel bzw. Fr. 867.– angemessen. Sie ist entsprechend zu bestätigen (Dispositivziffer 7).
5. Angefochtene Entschädigungsregelung 5.1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zu. Sie begründete dies damit, dass der Beizug eines Anwaltes im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen sei, selbst wenn die Schwelle hierfür relativ tief liege. Der Beschuldigte sei hochgebildet und die Auswirkungen des Verfahrens auf seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse seien vergleichsweise gering gewesen. Der Vorwurf betreffend das Gewässerschutzgesetz sei sowohl rechtlich als auch in beweismässiger Hinsicht einfach gewesen, insbesondere habe der Beschuldigte als Naturwissenschaftler die Satellitenprotokolle der ERZ ohne Weiteres verstanden. Auch in rechtlicher Hinsicht sei der Beschuldigte in der Lage gewesen, das wesentliche Argument – nämlich, dass mangels Versickern kein Schaden entstanden sei – vorzubringen (Urk. 31 S. 17). 5.2. Die Verteidigung beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die in der Literatur erkennbare Tendenz, einem Beschuldigten von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an den Beizug eines Anwaltes zuzu- billigen, sachlich gerechtfertigt erscheine. Bei Verbrechen und Vergehen werde nur ausnahmsweise schon der Beizug eines Anwaltes an sich als nicht ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Beschuldigten handle es sich um einen juristischen Laien. Ginge man, wie die Vorinstanz, davon aus, dass es für einen juristischen Laien offensichtlich hätte sein müssen, dass der objektive Tatbestand der Gewässerverschmutzung mangels tatsächlichem Versickern nicht erfüllt gewesen sei, so stelle sich die Frage, weshalb die juristisch ausgebildete Staatsanwältin überhaupt Anklage erhoben habe. Dem Beschuldigten sei stets nur die Schaffung der Gefahr, dass
- 9 - Abwasser in den Boden hätte versickern können, vorgeworfen worden. Es sei somit auch der Staatsanwältin nicht klar gewesen, dass dies vom Tatbestand nicht erfasst sei. Ferner handle es sich beim Gewässerschutzgesetz um ein Spezialgesetz, bei welchem erst recht nicht erwartet werden könne, dass ein juristischer Laie die Auslegung einer bestimmten Bestimmung oder gar die Rechtsprechung kenne. Schliesslich sei nachvollziehbar, dass die abstrakte Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. die im Strafbefehl auf insgesamt Fr. 90'000.– festgesetzte bedingte Geldstrafe einem juristischen Laien, der keine Erfahrung mit der Strafzumessungspraxis habe, Sorge bereite (Urk. 35 S. 4 f.). 5.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes freigesprochen wurde, stellt sich die Frage der Entschädigung seiner diesbezüglichen Aufwände. Sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung berufen sich auf BGE 138 IV 197, welcher Entscheid sich nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung und Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO äusserte. Dieser hält – wie die Verteidigung zurecht vorbrachte – fest, dass die in der Literatur vertretene Stossrichtung, dem Beschuldigten ab einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs den Beizug eines Rechtsanwaltes zuzubilligen, sachlich gerechtfertigt erscheine und bei Verbrechen und Vergehen der Beizug eines Rechtsanwaltes an sich nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden könne (BGE 138 IV 97 E. 2.3.5). Vorliegend sah sich der Beschuldigte gemäss Strafbefehl vom 6. September 2018 mit dem Vorwurf eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.–, total somit Fr. 90'000.–, sowie einer Busse von Fr. 6'000.– konfrontiert (Urk. 1/5). Wenngleich die Strafe bedingt hätte ausgesprochen werden sollen, kann der Beizug eines Rechtsan-
- 10 - waltes sowohl angesichts des grundsätzlichen Vorwurfs eines Vergehens als auch angesichts der konkreten Strafhöhe nicht als unangemessen bezeichnet werden, und zwar selbst unter Berücksichtigung der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten. Auch geht es ungeachtet seiner hohen Bildung zu weit, bei ihm die mit Blick auf die entscheidende Frage notwendigen Kenntnisse der spezialgesetzlichen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vorauszusetzen. Der Beizug eines Rechtsanwaltes zur Verteidigung gegen den Vorwurf des Vergehens im Sinne des Gewässerschutzgesetzes war damit angemessen. 5.4. Damit stellt sich die Frage, ob bzw. welcher vom beigezogenen Rechts- anwalt betriebene Aufwand noch als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert werden kann. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz mehrere Honorarnoten im Total von Fr. 8'730.25 ins Recht (Urk. 23; inkl. Kleinspesenpauschale von 3 % und MWST, ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung von rund 1.75 Stunden). Bis zur Anklage belief sich der Aufwand auf 8.45 Stunden. Für den Zeitraum vom
21. November 2018 bis zum 7. Dezember 2018 wurden 1.4 Stunden in Rechnung gestellt, davon rund 1 Stunde für den Entwurf bzw. die Vorbereitung der Plädoyernotizen. Mit Rechnung vom 18. Januar 2019 zeigte die Verteidigung einen weiteren Aufwand von Fr. 5'296.95 an, davon 5.2 Stunden auf RA Dr. X1._____ und 7.25 Stunden auf RAin X2._____ entfallend. Rund fünf Stunden hiervon wurden von RAin X2._____ für die Erarbeitung der Plädoyernotizen eingesetzt, welche bei grossem Zeilenabstand 13 Seiten umfassen (Urk. 22). Zusätzlich machte RA Dr. X1._____ drei Stunden für die Vorbereitung an der Haupt- verhandlung geltend. Die Hauptverhandlung dauerte 1.75 Stunden, was zu dem für RA Dr. X1._____ eingesetzten Stundenansatz von Fr. 500.– einen Betrag von 968.60 ergibt (inkl. MWST und Kleinspesenpauschale von 3 %). Die gesamte Honorarforderung beläuft sich damit auf Fr. 9'698.90, basierend auf einem Aufwand von rund 24 Stunden.
- 11 - 5.5. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. OGer ZH SU170029 vom 6. Dezember 2017 E. IV.3.3; OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3; OGer ZH SU150110 vom 15. November 2016 E. III.3; OGer ZH SB150028 vom
25. September 2018 E. X.3.1.2). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver- handlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unter- scheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017 E. V.2.3 m.w.H.). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid mit Blick auf die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands fest, dass sich dieser in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken habe und es allenfalls gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müsse (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 5.6. Vorliegend ist angesichts der Anzahl der zu beurteilenden Delikte – letztlich handelt es sich um einen einzigen Sachverhalt –, des geringen Aktenumfanges
- 12 - und der für einen Rechtsanwalt überschaubaren (rechtlichen) Fragestellungen selbst im Rahmen der Anwendung eines Spezialgesetzes – wenn auch knapp – noch von einem einfachen Standardverfahren auszugehen, womit sich die Entschädigung grundsätzlich nach der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren und dem entsprechenden Kostenrahmen von Fr. 600.– bis Fr. 8‘000.– richtet. Die in Rechnung gestellten Fr. 9’698.90 bewegen sich ausserhalb dieser Bandbreite. Dass der Stundenaufwand für ein zwar lediglich rund vier Monate dauerndes Verfahren mit spezialgesetzlichem Schwerpunkt, in welchem Verlauf ein (schliesslich angefochtener) Strafbefehl erlassen wurde, eine polizeiliche und eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme im Vor- sowie eine weitere Einvernahme im Hauptverfahren stattfand, als grundsätzlich übersetzt gelten muss, kann so nicht gesagt werden. Mit Blick auf die guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die angedrohte Geldstrafe von Fr. 90'000.– und Busse von Fr. 6'000.– kann nicht von einem Fall gesprochen werden, welcher lediglich den Minimalaufwand rechtfertigt. Unter diesen Umständen erscheinen die für die vorliegenden Plädoyernotizen gemachten Aufwendungen von rund 6 Stunden nicht als übertrieben; eine gewisse Recherche war der Verteidigung, nicht zuletzt mit Blick auf die spezialgesetzlichen Schwerpunkte, zuzugestehen. Nicht zu entschädigen bzw. zu kürzen ist dagegen der Aufwand, welcher aufgrund der Mandatsübernahme durch RA Dr. X1._____ und dadurch entstehender Doppelspurigkeiten resultierte. Nicht zu entschädigen ist somit die interne Besprechung vom 18. September 2018, die Koordination mit RAin X2._____ vom
6. November 2018 und das Aktenstudium vom 15. Januar 2019. Nur einmal zu entschädigen ist die Besprechung mit dem Beschuldigten vom 8. Januar 2019, an welcher sowohl RA Dr. X1._____ als auch RAin X2._____ teilnahmen. Angemessen zu kürzen ist sodann der von RA Dr. X1._____ betriebene Aufwand zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, welche im Rahmen des Entwurfs der Plädoyernotizen sicherlich bereits durch RAin X2._____ vorbereitet wurde. Insgesamt beläuft sich der nicht zu entschädigende Aufwand somit auf 5 Stunden. Ebenso wenig von der Ausübung der angemessenen Verfahrensrechte abgedeckt ist der für die von Dr. RA X1._____ erbrachten Arbeiten verrechnete Stundenansatz von Fr. 500.–. Der für die Arbeiten von RAin X2._____ in
- 13 - Anwendung gebrachte Ansatz von Fr. 300.– ist zwar ebenfalls hoch, liegt allerdings noch im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung. Auch wenn sich nach Art. 429 StPO derartiges nicht ergibt, ist das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar für die Festsetzung der Parteientschädigung nämlich nicht bindend. Vielmehr richtet sich dessen Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 16). Der Stundenansatz beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich grundsätzlich Fr. 150.– bis Fr. 350.–. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 300.– für den zu berücksichtigenden Aufwand von 19 Stunden resultiert eine knapp noch im Kostenrahmen der Anwaltsgebührenverordnung liegende Forderung von Fr. 6'309.90 (inkl. MWST und Kleinspesenpauschale von 3 %, zuzüglich Aufwand für die Hauptverhandlung von 1.75 Stunden). Auf diese an der obersten Grenze des sowohl gestützt auf die Honoraraufstellung als auch des Anwaltsgebührentarifs noch Vertretbaren liegende Honorarforderung ist somit abzustellen. 5.7. Bei Teilfreisprüchen hat sodann eine entsprechende Aufteilung zu erfolgen. Für die Entschädigung ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwalt- lichen Aufwands auf den freigesprochenen Teil entfiel. In Fällen, in welchen eine solche Ermittlung trotzt umfassender Kognition nur schwer möglich ist, verlassen sich die Gerichte regelmässig auf die Einschätzung der mit dem Verfahren am besten vertrauten Sachbehörde (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 17a). Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage sei nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sei, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe (BGE 137 IV 352, Erw. 2.4.2). Bei nur teilweiser Kostenauflage sei dem Beschuldigten eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 252, E. 2.4.2.; vgl. auch OGer ZH SB180152 vom 3.
- 14 - Mai 2018, E. III.2; OGer ZH SB160193 vom 7. April 2017, E. VI.A.2.1; BStGer BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018, E. 5.1 f.). 5.8. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten im Umfang von einem Drittel. Davon ausgehend ist die Prozessentschädigung um einen Drittel zu reduzieren. Dem Beschuldigten ist damit eine Prozessentschädigung von Fr. 4'206.60 (inkl. MWST und Kostenpauschale von 3 %) auszurichten.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 6.1. Der Beschuldigte unterliegt im zweitinstanzlichen Verfahren mit dem Antrag, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen vollständig, obsiegt allerdings betreffend die Zusprechung einer Parteientschädigung teilweise. Entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einer Hälfte aufzuerlegen und zu der anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2. Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von 11.9 Stunden geltend, davon 2.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 500.–, entfallend auf RA Dr. X1._____, 7.2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, entfallend auf X3._____, sowie 2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, entfallend auf RAin X2._____ (Urk. 49). Insgesamt beläuft sich damit die Honorarforderung auf Fr. 4'215.40 (inkl. Kleinspesenpauschale von 3 % sowie MWST). Der eingereichten Leistungserfassung ist zu entnehmen, dass die grössten Aufwandspositionen auf die neu beigezogene Substitutin, MLaw X3._____, entfallen. Angemessen erscheinen die von ihr und RAin X2._____ insgesamt aufgewendeten 3 Stunden für die Redaktion der Berufungserklärung. Nicht ersichtlich ist indes, aus welchem Grund zusätzlich "Recherche und schriftliche Einschätzung betreffend Berufungserklärung" im Umfang von 4.5 Stunden notwendig waren. Im Berufungserfahren präsentierte sich keine neue Fragestellung, welche die Recherche in diesem Umfang rechtfertigen würde. Soweit diese Position der Einarbeitung der neu beigezogenen Substitutin diente, ist sie im Rahmen der Prozessentschädigung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch hier mit Verweis auf die diesbezüglichen obigen Erwägungen für den von
- 15 - RA Dr. X1._____ in Anschlag gebrachten Stundenansatz von Fr. 500.–, welcher wiederum auf Fr. 300.– zu reduzieren ist. In Berücksichtigung der Kürzung im Umfang von 4.5 Stunden sowie der Reduktion des für die Arbeiten von RA Dr. X1._____ in Anschlag gebrachten Stundenansatzes von Fr. 500.– auf Fr. 300.– resultiert somit gestützt auf einen Stundenaufwand von 7.5 Stunden eine Honorarforderung von Fr. 2'115.– bzw. Fr. 2'341.30 inkl. Kleinspesen- pauschale von 3 % und MWST (4.8 Stunden zu Fr. 300.– für den Aufwand von RA Dr. X1._____ und RAin X2._____ sowie gekürzte 2.7 Stunden zu Fr. 250.– für die Aufwände von X3._____). Indem der Beschuldigte im Berufungsverfahren zur Hälfte obsiegt, ist ihm entsprechend aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'170.65 auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Die Busse ist zu bezahlen.
- 16 -
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. (…)
8. (…)
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Vom Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwände im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'206.60 ausgerichtet.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einer Hälfte auferlegt und im Umfang der anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwände im zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'170.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 17 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden)
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler