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SB190182

Mehrfacher Raub etc.

Zürich OG · 2019-10-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Anklagehintergrund sind vorliegend zwei in Mittäterschaft mit G._____ (vgl. separates Verfahren SB190181) und H._____ (vgl. separates Verfahren SB190045) begangene Raubüberfälle auf Bijouteries in Zürich und Luzern. Für Einzelheiten und zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 117 S. 4 ff.).

E. 1.1 Auch im Berufungsverfahren wehrt sich der Beschuldigte gegen den Vorwurf der Geldwäscherei. Laut der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte nach der räuberischen Entwendung der Wertgegenstände aus dem Uhrenatelier J._____ in Zürich zusammen mit dem Mitbeschuldigten G._____ auf möglichst di- rekter Route nach Deutschland in die Nähe von Freiburg begeben, wo sie das De- liktsgut durch unbekannte Handlungen bis heute dem Zugriff der Behörden bzw. des Berechtigten entzogen. Hierdurch hätten die Beschuldigten, welche aufgrund gemeinsamer Planung und in gleich massgeblichem Zusammenwirken – mithin wiederum in Mittäterschaft – agiert hätten, diese Vermögenswerte verheimlicht bzw. deren Auffinden respektive Einziehung bewusst und gewollt oder zumindest billigend in Kauf nehmend verhindert (D1 Urk. 44 S. 16).

E. 1.2 Auch hierzu ist an die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, die die- sen Anklagevorwurf als erwiesen ansah, anzuknüpfen (vgl. Urk. 117 S. 23, 26). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2017 erklärte der Be- schuldigte auf die Frage, was er über den Verbleib des Deliktsgutes bzw. der beim Raubüberfall auf das Uhrenatelier J._____ entwendeten Luxusuhren sagen könne: "Nachdem wir das gemacht haben sind wir auf Deutschland. Also ich und die Begleitperson [die sich als G._____ herausstellte]. Ich habe meine Begleitper- son in Deutschland gelassen und er hat die Sachen dort mitgenommen. Die Be- gleitperson hat mir gesagt, er würde mir Geld nach Serbien schicken" (D1 Urk. 15/1 S. 10). Er habe die Begleitperson irgendwo in einer kleinen Ortschaft vor Freiburg abgeladen und er selbst sei dann noch am gleichen Tag nach Serbi- en zurückgefahren. Er bejahte, das versprochene Geld von seinem Begleiter er- halten zu haben, nämlich Euro 21'000. Eine Drittperson habe ihm das Geld in ei-

- 18 - nem Couvert in Belgrad übergeben (D1 Urk. 15/1 S. 10, 13). Weiter führte der Beschuldigte A._____ aus, dass er mit dem Geld einen Teil seiner Schulden zu- rückbezahlt habe (D1 Urk. 15/1 S. 12, 24). Aus seinen Aussagen geht sodann mehrfach hervor, dass er in die Schweiz gekommen ist, um an Geld zu kommen, da er etwas machen müsse, um seine Schulden zurückzuzahlen (D1 Urk. 15/1 S. 5, 7 ff.). Darauf deutet auch seine Aussage in der polizeilichen Befragung vom 12. Oktober 2017, wonach er zur Wahl ausgerechnet des Uhrenateliers J._____ aus- führte, dass es auch ein anderer Laden hätte sein können, denn seine Aufgabe sei nur gewesen, an Geld zu kommen, um seine Schulden zurückzubezahlen. Auch Schmuck, Gold oder so hätte er genommen, nicht nur Uhren (D1 Urk. 15/2 S. 6 f.). In der Folge wiederholte er im Wesentlichen seine Aussagen vom 20. Juli 2017, nämlich dass er die andere Person in Deutschland in der Nähe von Frei- burg abgeladen habe, dann nach Serbien zurückgefahren sei und einige Tage später, wie von der andern Person zugesagt, durch eine ihm unbekannte Drittper- son das Geld in bar in Belgrad erhalten habe, dies zwecks Zurückzahlung von Schulden, und dass er das Geld anschliessend seinem Gläubiger ausgehändigt habe (D1 Urk. 15/2 S. 5, 7 f.; hinsichtlich Geldschulden als Grund für die Einreise in die Schweiz mit dem Ziel, seine Schulden in Serbien zurückzuzahlen, siehe auch die ähnlichen Aussagen des Beschuldigten in den Konfrontationseinver- nahmen mit dem Mitbeschuldigten G._____ und vor Vorinstanz (D1 Urk. 20/1 S. 10; D1 Urk. 20/2 S. 4; Urk. 91 S. 7, 11, 14). Auf diese detaillierten, einheitlichen und zudem schlüssigen Aussagen gegenüber der Polizei ist abzustellen. Mit der Vorinstanz ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in diesen tatnächsten Befragungen hinsichtlich des Verbringens des Deliktsgutes nach Deutschland falsche Angaben gemacht haben sollte. Das Zurückkrebsen des Beschuldigten anlässlich der zweiten Konfrontationseinver- nahme mit dem Mitbeschuldigten G._____ vom 15. August 2018, wo er einzig be- stätigte, nach dem Raub am J._____ umgehend nach Deutschland gefahren zu sein, im Übrigen dazu aber jede weitere Frage – ob mit oder ohne Deliktsgut, ob alleine – aus Gründen seiner Sicherheit nicht beantworten wollte (D1 Urk. 20/2 S. 4 f.; auch Urk. 91 S. 9), überzeugt in keiner Weise. Wenn er seine früheren Aussagen zu entkräften versucht mit den rund 13 Monate später angebrachten

- 19 - Hinweisen, er habe im Moment, als er sie zu Protokoll gegeben habe, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht die nötige Ruhe gehabt und sich wegen der Verlegung aus Luzern nach Zürich in einer stressigen Situation befunden, seine Aussage, die Uhren dem Mitbeschuldigten G._____ gegeben zu haben sei aus seiner Angst heraus gekommen, so erweist sich das als Schutzbehauptung. Zuvor hatte er sich nie auf gesundheitliche Probleme als Hinderungs- oder Beein- trächtigungsgrund im Zusammenhang mit seinen Befragungen berufen oder von Gelegenheiten Gebrauch gemacht, Korrekturen und/oder Ergänzungen im Ein- vernahmeprotokoll anzubringen (D1 Urk. 15/1 S. 23; D1 Urk. 15/2 S. 32). Abge- sehen davon gab er auch in den späteren Einvernahmen an, das Geld von den Uhren erhalten und nach nur ca. einer Stunde an seine Gläubiger weitergeleitet zu haben (D1 Urk. 20/2 S. 4; Urk. 94 S. 18). Der Zusammenhang dieses Geld- flusses mit der Raubtat am J._____ ist offensichtlich. Aufgrund seines gesamten Aussagverhaltens ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldig- te den Mitbeschuldigten G._____ – vor allem in dessen Anwesenheit – möglichst nicht belasten wollte (vgl. 117 S. 23) und dass die früheren, beständigen Aussa- gen des Beschuldigten, zusammen mit dem Mitbeschuldigen G._____ das De- liktsgut unmittelbar nach dem Raubüberfall nach Deutschland verbracht zu haben, zutreffend sind (Urk. 117 S. 26).

2. Rechtliche Würdigung

E. 1.3 Mit sorgfältiger und zutreffender Begründung, welche zu teilen ist, ist die Vorinstanz im Sachverhalt zum Ergebnis gelangt, dass auch der Geschädigte F._____ sogleich nach seinem Eintreten ins Ladenlokal (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) vom kräftiger gebauten Mitbeschuldigten G._____ gepackt und zu Boden gebracht wurde. Vorab gestützt auf seine eigene Zeugenaussage und ergänzend jene des Geschädigten I._____ sowie die Aussagen von G._____ geschah dies durch nicht festes Drücken an der linken Schulter und am Rücken mit dem wiederholten Hinweis "to the floor". Daraufhin kippte er nach vorne und kam bäuchlings mit dem Gesicht nach unten neben den Geschädigten I._____ zu liegen, sodass er nur noch den Boden sah. Anschliessend wurde auch er – mit

- 9 - Klebeband – an den Armen (mit den Händen auf dem Rücken) und an den Bei- nen gefesselt. So verharrte der Geschädigte F._____ bis zur Flucht der Täter- schaft (Urk. 117 S. 19 f. und 25; D1 Urk. 17/2 S. 2 ff.; D1 Urk. 21/2 S. 4 ff.). Fest steht zudem, dass er kaum bzw. keine Gegenwehr leistete, weil er annahm, die Täter seien bewaffnet bzw. dies nicht wusste und die Situation nicht verschlim- mern wollte. F._____ ging deshalb selber neben dem Geschädigten I._____ auf die Knie und leistete den Anweisungen der Täterschaft – wenn auch unfreiwillig – Folge (D1 Urk. 17/2 S. 6 f.; D1 Urk. 21/2 S. 4 f., 6 ff.).

E. 1.4 Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Geschädigten F._____ ist er- stellt.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– be- straft. Weiter wurde der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen. Sodann entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Ge- genstände.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass vorliegend für die noch zu sanktionierenden Straftaten des mehrfachen Raubes, der Frei- heitsberaubung und der Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe auszusprechen und eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 117 S. 58 f.). Anzufügen ist, dass namentlich die präventive Effi- zienz eine Freiheitsstrafe auch für die Freiheitsberaubung und die Geldwäscherei, welche Taten vorliegend noch mit Geldstrafe sanktioniert werden könnten, er- forderlich macht. Der Beschuldigte weist nämlich zwei Vorstrafen in seiner Heimat auf: So wurde er im November 2000 wegen vorsätzlicher Tötung mit einer Frei- heitsstrafe von neuneinhalb Jahren belegt und im Jahre 2008 bzw. 2012 wegen

- 25 - Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver- urteilt (vgl. hinten Erw. III 3.2.2). Rund 10 Jahre davon hat er gemäss seinen An- gaben verbüsst, aber offenbar nicht die nötigen Konsequenzen daraus gezogen (Urk. 91 S. 3 f.). Weiter kommt hinzu, dass die Freiheitsberaubung und die Geld- wäscherei in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Raubüberfall am J._____ in Zürich stehen und auch vor diesem Hintergrund eine Freiheitsstrafe als einzig angebracht erscheint.

E. 2.2 Ausführlich und korrekt hat die Vorinstanz sodann die massgebende Vor- gehensweise bei der Gesamtstrafenbildung sowie die Strafzumessungskriterien aufgezeigt und festgehalten, dass die konkrete Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts erfolgt, wobei die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen sind (Urk. 117 S. 59-61).

3. Konkrete Strafzumessung

E. 2.2.1 Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei umfasst sämtliche Handlun- gen, welche geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder auch nur zu erschweren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig er- langten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche

- 20 - Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung dient der Tatbe- stand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330; Urteile des Bundesgerichts 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1 und 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen; URSULA CASSANI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 305bis N 10 f.). Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist demnach nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191, BGE 127 IV 20 E. 3a S. 25 f., je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). Entsprechend ist auch nicht vorausgesetzt, dass die Papierspur durch das infrage stehende Verhalten effektiv unterbrochen wird (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 305bis N 16, 16b). Vielmehr reicht bereits die Überweisung – und erst recht der physische Transport – deliktisch erlangter Vermögenswerte ins Ausland aus, um den Tatbestand zu erfüllen (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 305bis N 18; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 305bis N 49 mit Hinweisen; BGE 127 IV 20 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 2.2).

E. 2.2.2 Unter den Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis StGB sind sodann nicht nur Gelder zu subsumieren, sondern sämtliche Gegenstände und Rechte, welchen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 305bis N 11; BSK Strafrecht II-PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 9 mit Hinwei- sen). Vorausgesetzt ist einzig, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren.

E. 2.2.3 Als Täter bzw. Mittäter in Frage kommt schliesslich – gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung – auch der Vortäter selbst (BGE 128 IV 117 E. 7.a; BGE 126 IV 255 E. 3.a; BGE 124 IV 274 E. 3.; BGE 122 IV 211 E. 3.; BGE 120 IV 323 E. 3.). Das Bundesgericht sah sich dabei trotz etlicher kritischer

- 21 - Stimmen aus der Lehre auch in jüngster Zeit nicht veranlasst, auf seine dies- bezügliche Praxis zurückzukommen (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2; zuletzt bestätigt in den Urteilen 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1 und 6B_1208/2018 vom

E. 2.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss dabei mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwer- tung in der Laiensphäre" (BGE 138 IV 140) bewusst sein, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter nicht kennen (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 305bis N 20, 20a; BSK StGB II-PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 59 mit Hinweisen).

E. 2.3.1 Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Festnahme setzt zunächst die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit – sprich der Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (vgl. BGE 141 IV 13) – voraus. Das kann durch beliebige Art von Be- einträchtigung der Willensfreiheit, namentlich durch Anwendung von Gewalt (Fesseln, Festhalten), psychischen Druck (v.a. Drohung) oder mechanische Mittel (z.B. Versperren einer Tür), erfolgen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 183 N 20, 36 f.; OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 183 N 1). Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist dabei nicht vorausgesetzt. Vielmehr reicht es aus, wenn dem Opfer die individuelle Fähigkeit fehlt, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden, so etwa, weil ihm dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig erscheint (BSK Strafrecht II- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 40). Immerhin muss die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfähigkeit von einer gewissen Intensität und Dauer sein; nur vorübergehendes, kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen an die Dauer sind indes nicht besonders hoch (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 41; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 183 N 7). Schliesslich muss die Freiheitsberaubung unrechtmässig erfolgen; Rechtfertigungsgründe wie nament- lich die Einwilligung des Festgehaltenen oder die Aufhebung der Bewegungsfrei- heit von Gesetzes wegen dürfen keine vorliegen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 53 ff.).

- 11 - In subjektiver Hinsicht ist sodann Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz des Täters muss sich dabei nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal beziehen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 56; OFK/StGB- DONATSCH, a.a.O., Art. 183 N 10).

E. 2.3.2 Als Täter im Sinne von Art. 183 StGB kommt jedermann in Betracht (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 26), wobei die allgemeinen Teilnahmeregeln gemäss Art. 24 f. StGB anwendbar sind (BSK Strafrecht II- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 66). Die Freiheitsberaubung kann somit insbe- sondere auch in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen werden. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teil- aspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschied- lichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäter- schaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt; insbesondere er könne dafür nicht zur Rechenschaft ge- zogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis ge- habt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln als solches begründet Mit- täterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründen- den Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nach- gewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7; und 6B_939/2013 vom

- 12 -

17. Juni 2014 E. 2). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordi- nierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3, je mit Hinweisen).

E. 2.3.3 Vorliegend verübten die Beschuldigten den Raubüberfall gemeinsam, wo- bei eine klare Arbeitsteilung zwischen ihnen erkennbar war: Während der Mitbe- schuldigte G._____ für die Fesselung und Überwachung der Geschädigten zu- ständig war, bestand die Aufgabe des Beschuldigten A._____ darin, die Uhren aus den Vitrinen zu behändigen. Die Rollen der beiden waren dabei ohne Weite- res austauschbar. So liess der Beschuldigte A._____ durchblicken, es hätte auch sein können, dass er auf die Geschädigten aufpasse und der Mitbeschuldigte G._____ die Uhren einpacke (Urk. 91 S. 6 f.; vgl. auch D1 Urk. 20/1 S. 4 f., 9). Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt beruhte der Raubüberfall zudem auf ei- nem gemeinsamen Tatentschluss sowie auf gemeinsamer Planung von A._____ und G._____ (vgl. Urk. 117 S. 23 f.). Die mittäterschaftliche Begehung des Rau- bes steht folglich ausser Frage, was vom Beschuldigten A._____ auch ausdrück- lich eingeräumt wird (D1 Urk. 20/1 S. 4 und 10). Diese Mittäterschaft gilt fraglos auch für die im Zuge der Raubtat begangene Freiheitsberaubung zum Nachteil von F._____, auch wenn diese nicht geplant war.

E. 2.3.4 Bei einem Überfall auf ein Uhrengeschäft im Stadtzentrum von Zürich

– insbesondere während der offiziellen Öffnungszeiten wie hier – muss nämlich stets damit gerechnet werden, dass ein Kunde das Ladenlokal betritt. Dies muss auch den Beschuldigten klar gewesen sein. So beschrieb der Beschuldigte A._____ schon in der ersten Einvernahme, wie der Ladeninhaber, der Geschädig- te I._____, ihm bzw. ihnen die Tür geöffnet habe, nachdem er ihn bzw. sie draussen erblickt hatte (D1 Urk. 15/1 S. 7). Das stimmt mit der Schilderung des Geschädigten I._____ überein, wonach man nur ins Geschäft reinkomme, wenn die mit einem Riegel verschlossene Tür von innen geöffnet werde (D1 Urk. 17/1 S. 2; D1 21/1 S. 4 f.). Offenbar vergassen die beiden Beschuldigten oder erachte- ten es nicht für nötig bzw. allenfalls als hinderlich, die Ladentür nach ihrem Eintre- ten wieder zu verriegeln. Der Beschuldigte A._____ erwähnte nur, dass er beim Hineingehen mit seiner linken Hand den Geschädigten I._____ im Gesicht weg-

- 13 - gestossen und der Mitbeschuldigte G._____ diesen dann zu Boden gebracht ha- be, während er selber die Uhren aus dem Schaufenster genommen habe, und wie er wenig später eine Person in den Laden hereinkommen gesehen habe. Auf- grund des Tatvorgehens der Beschuldigten, namentlich des (beiden Beschuldig- ten bekannten) Mitführens von Klebeband und weiterem Fesselungsmaterial, be- steht kein Zweifel, dass (zumindest stillschweigend) Einigkeit darüber bestand, in einem solchen Fall auch einen unbeteiligten Dritten ausser Gefecht zu setzen, um die erfolgreiche Beendigung des Raubüberfalls sicherzustellen. Der Beschuldigte A._____ geriet denn durch das Eintreffen des Geschädigten F._____ auch nicht in Panik. Aus seinen Aussagen ergibt sich vielmehr, dass er sich weiter den Uh- ren widmete, ohne der Überwältigung von F._____ durch den Mitbeschuldigten G._____ Beachtung zu schenken. Er verliess sich offensichtlich darauf, dass der Mitbeschuldigte G._____ die nötigen Vorkehren treffen würde, damit er, der Be- schuldigte A._____, auch das restliche Deliktsgut ungestört behändigen konnte (vgl. D1 Urk.15/1 S. 8; D1 Urk. 18/3 S. 5; Urk. 91 S. 6; Urk. 92 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund muss – entgegen dem Vorbringen der amtlichen Vertei- digung (Urk. 94 S. 10 f.; Urk. 161 S. 11 ff.) – auch die Fesselung eines allfälligen Kunden vom Vorsatz beider Beschuldigten umfasst gewesen sein. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (Praxiskommentar StGB, Trechsel/ Jean-Richard, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, Art. 12 N 21). Ein Vorsatz kann mit andern Worten auch ganz kurzfristig gefasst werden, etwa aus einer konkreten Situation heraus, so dass Entstehung und Umsetzung fast zusammenfallen. So fühlte sich vorliegend jedenfalls der Mitbeschuldigte G._____ als Aufpasser durch den plötzlich eintretenden Geschädigten F._____ offensichtlich behelligt und sah sich gemäss erstelltem Sachverhalt ad hoc veranlasst, diesen ebenfalls ruhig zu stellen. Somit brauchte das Auftauchen eines Störenfriedes keineswegs vorgän- gig einkalkuliert worden zu sein, um ein Handeln gegen diesen als vorsätzlich qualifizieren zu können. Analog verhält es sich etwa, wenn ein in Rage geratener (Ehe-)Mann kurzerhand einem ihm bis dahin unbekannten, aber auf frischer Tat ertappten Nebenbuhler gewaltsam nach dem Leben trachtet. Hinsichtlich der Wissenskomponente kann gesagt werden, dass die Beschuldigten ohne Weiteres wussten, dass das Zu-Boden-Bringen und namentlich die folgende Fesselung des

- 14 - Geschädigten F._____ geeignet waren, diesen in seiner Fortbewegungsfreiheit zu beinträchtigen bzw. ihm zu verunmöglichen, das Ladenlokal wieder zu verlassen. Genau dies wollten die Beschuldigten auch, weshalb die Willenskomponente ebenfalls gegeben ist. Der Vorsatz ist zu bejahen, und er umfasst sowohl den Freiheitsentzug als auch dessen Unrechtmässigkeit (dazu auch die nachstehende Erw. 2.3.5).

E. 2.3.5 Was den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung anbelangt, so wur- de der Geschädigte F._____ nach dem Betreten des Geschäfts sogleich zu Bo- den gebracht und mit Klebeband an Armen und Beinen gefesselt. Wenngleich das Klebeband nur lose angebracht war und nach dem Verschwinden der Beschuldig- ten vom Geschädigten selber mit Leichtigkeit wieder entfernt werden konnte, ist die nötige Intensität und Dauer für die Bejahung einer Freiheitsberaubung damit erreicht. Denn der Geschädigte F._____ konnte entsprechend dem Willen der Beschuldigten – wenn auch nur während einiger Minuten – nicht mehr selber über seine Fortbewegung entscheiden. Das ist weit mehr als bloss ein kurzfristiges Festhalten. Dass er gegen die Fesselung keine Gegenwehr leistete und seine Widerstandsfähigkeit zumindest physisch nie gänzlich aufgehoben war, ändert daran nichts. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Geschädigte F._____, nachdem er beim Betreten des Ladenlokals sogleich erkannt hatte, dass ein Raubüberfall im Gange war, die Anweisungen der Beschuldigten widerstands- los befolgte, um sich selbst nicht in unnötige Gefahr zu bringen, zumal er auch nicht wusste, ob diese bewaffnet waren, dies jedoch befürchtete. F._____ wurde nicht nur allein durch die Fesselung, sondern auch durch das weitere drohende Verhalten der Beschuldigten davon abgehalten, sich dem Willen der Beschuldig- ten zu widersetzen (vgl. D1 Urk. 17/2 S. 6 f.; D1 Urk. 21/2 S. 6-8). Vor diesem Hintergrund ist in der fehlenden Gegenwehr auch keine Einwilligung des Geschä- digten F._____ zu sehen. Vielmehr wurde er durch das Vorgehen des Mitbe- schuldigten G._____, welches aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung auch dem Beschuldigten A._____ anzurechnen ist, zweifelsohne unrechtmässig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

- 15 -

E. 2.4 Auch in diesem Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft folgend, würdigte die Vorinstanz das Verbringen des Deliktsguts nach Deutschland im Anschluss an den Raubüberfall auf das Uhrenatelier J._____ – zu Recht – als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 117 S. 32 ff.; Urk. 93 S. 14 f.). Die dagegen vorgebrachten Argumente der amtlichen Verteidigung, welche im vorinstanzlichen Urteil aufgelistet sind und im Wesentlichen anlässlich der Berurungsverhandlung erneuert wurden (vgl. Urk. 117 S. 32 f.; Urk. 161 S. 19 ff.), führen zu keinem andern Ergebnis. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt brachten die Beschuldigten die geraubten Uhren nach dem Vorfall – wiederum in mittäterschaftlichem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses und gemeinsamer Planung – nach Deutschland, wo sie zu Geld gemacht werden sollten. Ein solches Verbringen von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten ins Ausland erfüllt nach konstanter Rechtsprechung bereits per se den Tatbestand der Geldwäscherei, liegt es doch auf der Hand, dass die Einziehung von Vermögenswerten, welche sich jenseits der Landesgrenze (also auf fremdem Hoheitsgebiet) befinden und für welche ein Rechtshilfegesuch gestellt werden muss, mit besonderen Schwierigkeiten ver- bunden ist (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3.b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4). Weitere Verschleierungshandlungen

- 22 - sind somit ebenso wenig erforderlich wie Nachforschungen durch die Staats- anwaltschaft hinsichtlich des Verbleibs des Deliktsguts. Entsprechend spielt es

– entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 94 S. 17) – auch keine Rolle, dass die Anklageschrift die weiteren Handlungen, durch welche das Deliktsgut bis heute dem Zugriff der Behörden bzw. des Berechtigten entzogen wurde, nicht näher konkretisiert. Massgebend ist einzig, dass das Deliktsgut ins Ausland transportiert wurde. Weiterer Verschleierungshandlungen bedarf es nicht, worauf auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hinwies (Prot. II S. 18). Ebenso wenig ist von Relevanz, auf welcher Route die Uhren nach Deutschland gelangt sind. Ausser Frage steht sodann, dass es sich bei den ent- wendeten, anerkanntermassen teuren Uhren um Vermögenswerte handelt, wel- che aus einem Verbrechen, nämlich aus dem Raubüberfall auf das Uhrenatelier J._____, stammen. Dies wurde denn von der amtlichen Verteidigung auch nicht in Zweifel gezogen. Mit Verweis auf die zitierte, konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ist schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ als (Mit-)Täter am besagten Raubüberfall beteiligt war, nicht von Bedeu- tung, kommt doch wie aufgezeigt auch der Vortäter als sein eigener Geldwäscher in Betracht. Somit sind alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt. Dem Beschuldigten war als Vortäter die deliktische Herkunft der nach Deutsch- land verbrachten Uhren offensichtlich bekannt, war es doch – wie er selber wie- derholt erwähnte und auch die amtliche Verteidigung einräumte (Urk. 94 S. 17) – gerade seine Absicht, die Uhren der Einziehung zu entziehen und zu Geld zu machen, um seine Schulden zu begleichen (vgl. D1 Urk. 15/1 S. 11; D1 Urk. 15/2 S. 6; D1 Urk. 18/2 S. 7; Urk. 91 S. 7, 11, 14). Auch der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

E. 2.5 Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind alle Tatbestands- merkmale der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gegeben. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist korrekt. Der Beschuldigte A._____ hat sich daher auch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

- 23 -

3. Konkurrenz Vortat und Geldwäscherei Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz, denn strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; BGE 124 IV 274 E. 3; BGE 122 IV 211 E. 3; BGE 120 IV 323 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom

16. Juli 2013 E. 5.2). Dies gilt auch im Verhältnis zum Raub (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3., in welchem die echte Konkurrenz zwischen Geldwäscherei und Diebstahl [sinngemäss] bejaht wurde sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4, wo- nach die durch den Täter angewiesenen Überweisungen ins Ausland die sich an den Betrug anschliessenden Geldwäschereihandlungen darstellten). Wenngleich die überwiegende Lehre Straflosigkeit des Vortäters wegen Selbst- begünstigung fordert (BSK Strafrecht II-PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 70 mit Hin- weisen), ist vorliegend – mit der Vorinstanz – kein Grund ersichtlich, von der kon- stanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Geldwäscherei durch den Vortäter ist weder mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen der Vortat als auch wegen Geldwäscherei stellt

– entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten A._____ – keine un- zulässige Doppelbestrafung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom

16. Juli 2013 E. 5.2; Urk. 161 S. 20 ff.).

4. Fazit Geldwäscherei Der Beschuldigte A._____ ist daher auch wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu verurteilen. C. Fazit Schuldspruch Der Beschuldigte A._____ ist zudem (nebst dem nicht angefochtenen mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) der Freiheitsberaubung im Sin- ne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig.

- 24 - III. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den neuen Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttre- ten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das neue Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden sind, wenn das neue Recht für den Täter milder ist. Ob das zutrifft, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 2 N 10). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu bestrafen. Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Re- vision des Sanktionenrechts betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Frei- heitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder. Für die Strafzumessung ist daher das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar.

2. Strafart, Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung

E. 3 Am 19. Dezember 2018 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Ver- teidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 107) und mit Eingabe vom 10. April ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 120). Ebenso wur- de von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat je innert Frist die Berufungsanmel- dung und die Berufungserklärung erstattet (Urk. 109 und 122). In Beantwortung der Präsidialverfügung vom 23. April 2019 (Urk. 124) verzichteten der Beschuldig- te (Urk. 126) und die Staatsanwaltschaft (stillschweigend), bezüglich der Berufung der Gegenpartei Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 126). Mit Eingaben vom 3. und 4. Juni 2019 nah- men die Parteien Stellung zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft. Die Verteidigung erklärte sich in Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage einverstanden mit der Fortsetzung der Sicherheitshaft des Beschuldigten; ebenso beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 128, 130 und 132). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2019 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache verlängert (Urk. 134). Ferner erteilte die Verfahrensleitung diverse Besuchsbewilligungen (Urk. 143; Urk. 148). Beweisanträge wurden keine gestellt.

- 7 -

E. 3.1 Tatkomponente

E. 3.1.1 Einsatzstrafe für den Raubüberfall gemäss Dossier 1 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass die Be- schuldigten gezielt ein wenig frequentiertes Geschäft mit Uhren im Luxussegment anvisiert haben, welches sie gemäss den Aussagen des Beschuldigten A._____ bereits tags zuvor bei einem Spaziergang entdeckt hatten (D1 Urk. 15/1 S. 7,

E. 3.1.2 Straferhöhung aufgrund der Freiheitsberaubung gemäss Dossier 1 Betreffend die Freiheitsberaubung im Rahmen des Raubüberfalls in Zürich erwog die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden, dass die Bewegungsfreiheit des Geschädigten F._____ nur während weniger Minuten eingeschränkt gewesen sei. Auch erachtete sie im Rahmen des Tatbestands der Freiheitsberaubung wesent-

- 28 - lich schwerere Tathandlungen als denkbar. Der Geschädigte F._____ sei zwar mit Klebeband gefesselt worden, dies aber bei nur loser Befestigung, so dass er nach dem Weggang der Beschuldigten ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, sich innert kürzester Zeit selber davon zu befreien. Zudem sei er von den Beschuldig- ten er in keiner Weise gewalttätig angegangen worden, weshalb er sich weder Verletzungen zuzog noch – eigenen Angaben zufolge (vgl. D1 Urk. 17/2 S. 8; D1 Urk. 21/2 S. 4) – psychische Beeinträchtigungen davontrug. Insgesamt stufte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als leicht ein (vgl. Urk. 117 S. 63). In subjektiver Hinsicht wurde im angefochtenen Urteil berücksichtigt, dass die Be- schuldigten – wiederum in mittäterschaftlichem Zusammenwirken – direktvorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven zur Sicherung der erfolgreichen Beendi- gung des Raubüberfalls und somit letztlich der Beute handelten. Die Fesselung des Geschädigten F._____ erachtete die Vorinstanz mithin als einen "Kollateral- schaden", der aber doch von beträchtlicher krimineller Energie zeuge. Die Tat sei dabei zwar nicht von langer Hand geplant gewesen; vielmehr habe der Mitbe- schuldigte G._____ beim Betreten des Ladenlokals durch den Geschädigten F._____ spontan reagiert. Dennoch hätten die Beschuldigten bei einem Raub- überfall auf ein öffentlich zugängliches Lokal im Zentrum von Zürich offensichtlich mit dem Eintreffen eines Kunden rechnen müssen, so dass nicht davon auszuge- hen sei, die Fesselung des Geschädigten F._____ sei völlig unbedacht erfolgt. Das subjektive Tatverschulden vermöge die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips hielt die Vor- instanz eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen (Urk. 117 S. 64). Diese Entscheidgründe erweisen sich als vollständig und zutreffend und die Schlussfolgerung als ausgewogen, womit die hypothetische Einsatzstrafe für das erste Raubdelikt um 4 Monate auf 40 Monate zu erhöhen ist.

- 29 -

E. 3.1.3 Straferhöhung aufgrund der Geldwäscherei gemäss Dossier 1 Bei der Geldwäscherei ist in objektiver Hinsicht zunächst zu konstatieren, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um Luxusuhren im Gesamtwert von Fr. 327'534.– handelt, was einer sehr beträchtlichen Geldsumme entspricht, de- ren Einziehung bis heute vereitelt wurde. Mit der Vorinstanz scheint die Veräusse- rung bzw. Weiterleitung der Uhren von langer Hand geplant gewesen zu sein, verbrachten die Beschuldigten die gestohlene Ware nach der Tat doch auf direk- tem Weg nach Deutschland, in ein Dorf in der Nähe von Freiburg, wo diese offen- sichtlich auch in Geld umgewandelt wurden. Ansonsten wäre dem Beschuldigten A._____ ca. 7 bis 10 Tage später wohl nicht ein Erlös(anteil) aus dem Raubüber- fall von – nach eigenem Bekunden – ca. Euro 21'000 ausbezahlt worden (vgl. D1 Urk. 15/1 S. 10, 13; D1 Urk. 15/2 S. 7 f.; D1 Urk. 20/2 S. 4; Urk. 91 S. 7). Um eine möglichst rasche Versilberung welchen werthaltigen Deliktsguts auch immer ging es ihm ja auch erklärtermassen. Die weiteren Umstände der Umwandlung in Bar- geld blieben allerdings im Dunkeln, weshalb dem Beschuldigten allein das Passie- ren der Landesgrenze mit dem Deliktsgut angelastet werden kann. Der entspre- chende Unrechtsgehalt geht dabei überwiegend in jenem des Raubüberfalls ge- mäss Dossier 1 auf, an welchem der Beschuldigte als Vortäter beteiligt war. Denn die Veräusserung des Diebesguts und dessen Umwandlung in Geldmittel stellt die logische Folge eines jeden Raubüberfalls mit entsprechender Beute dar. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz erweist sich die objektive Tatschwere daher als leicht. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Tat- erfolg, mithin die Erschwerung der Einziehung der Vermögenswerte, wohl nicht im Fokus des Handelns des Beschuldigten gestanden haben dürfte. Er hat diesen aber zweifelsfrei in Kauf genommen. Die Motive für das Verbringen der Beute nach Deutschland lagen dabei einerseits darin, sich der strafrechtlichen Verfol- gung zu entziehen, andererseits, die Früchte des Raubüberfalls unbehelligt ernten zu können. Auch hier liess sich der Beschuldigte A._____ also von egoistischen Beweggründen leiten. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens auf- grund der subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich nicht.

- 30 - In Beachtung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe überein- stimmend mit der Vorinstanz um weitere 3 Monate auf 43 Monate zu erhöhen.

E. 3.1.4 Straferhöhung aufgrund des Raubüberfalls gemäss Dossier 2 Betreffend den Raubüberfall in Luzern (Dossier 2) ist im Einklang mit der Vor- instanz zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht zunächst anzumerken, dass die Beschuldigten erneut und fraglos zielgerichtet ein Geschäft mit Uhren und Schmuck im Luxussegment angepeilt haben, welches sie gemäss den Aussagen des Beschuldigten A._____ bereits kurz zuvor bei einem Spaziergang entdeckt hatten (D2 Urk. 7/1 S. 4; D2 Urk. 14/1 S. 7; Urk. 91 S. 10). Wiederum fiel die De- liktssumme mit Fr. 286'180.– ganz beträchtlich aus. Auch hier gilt, dass die Tat als solche offensichtlich von längerer Hand geplant war, waren die hierfür benötigten Utensilien – Rucksack und Fesselungsmaterial – doch ebenfalls aus Serbien mit- geführt worden (D1 Urk. 15/2 Frage 258 f.). Nach dem erfolgreichen Raubüberfall auf das Uhrenatelier am J._____ in Zürich sahen sich die um eine weitere Person verstärkten Beschuldigten offensichtlich beflügelt, in der Schweiz erneut einen Raubzug vorzunehmen. Dass die Wahl der Beschuldigten ebenfalls kurzfristig er- folgte und gerade auf dieses Ladenlokal in der Luzerner Altstadt fiel, vermag die von den Tätern bekundete erhebliche kriminelle Energie bezüglich Tat und Tat- vorgehen wiederum nicht zu mindern (vgl. auch vorne Erw. III 3.1.1). Der Raub- überfall auf die Bijouterie K._____ wurde alsdann zu dritt verübt, so dass die allei- ne anwesende, zierliche und im Tatzeitpunkt gerade mal 18 ½-jährige Geschädig- te L._____ den Tätern sowohl zahlenmässig als auch körperlich weit unterlegen war. Dabei gingen der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte G._____ sowie der Dritte im Bund, der Mitbeschuldigte H._____, die Geschädigte L._____ zwar weder richtig gewalttätig an noch fesselten sie sie. Das erwies sich aufgrund der massiven Übermacht der drei Eindringlinge und des Schreckens der jungen Frau auch nicht als nötig. Die Geschädigte L._____ wurde jedoch, nachdem der Beschuldigte A._____ von hinten an sie herangetreten war (vgl. Urk. 117 S. 45 sowie Urk. 95, Bilder der Überwachungskamera) und sie sich umdrehen wollte, um ihn zurechtzuweisen, von ihm gepackt, so dass sie vor Schreck schrie, wes- halb ihr der Beschuldigte A._____ mit der einen Hand den Mund zuhielt und ihr

- 31 - dadurch teilweise auch die Sicht einschränkte. Anschliessend übernahm der Mit- beschuldigte G._____, stiess sie, ihren Mund zuhaltend, in den hinteren Teil der Räumlichkeiten, legte sie zunächst rücklings und dann bäuchlings auf den Boden und fixierte fortan ihre Hände hinter ihrem Rücken. Gemäss erstelltem Anklage- sachverhalt drohte ihr der Mitbeschuldigte G._____ wiederholt mit dem Tod (er werde sie zu Tode schlagen oder erschiessen, sollte sie nicht ruhig sein), welche Drohungen die Geschädigte L._____ verständlicherweise sehr ernst nahm und entsprechend um ihr Leben fürchtete (D2 Urk. 15/1 S. 8). Angesichts des mittä- terschaftlichen Vorgehens sind diese Drohungen auch dem Beschuldig- ten A._____ anzurechnen sind. Wie schon angetönt, hielten bzw. drückten ihr die Beschuldigten A._____ und G._____ zudem je nacheinander (Rollentausch und - teilung wie schon beim Raubüberfall am J._____) den Mund zu. Dadurch wurden der Geschädigten teilweise auch die Augen verdeckt bzw. sie bekam zwischen- zeitlich kaum mehr Luft. Vor diesem Hintergrund ist auch begreiflich, dass die Ge- schädigte L._____ nach dem Vorfall unter Schmerzen im Gesicht (im Bereich von Kiefer, Wange und Nase) sowie an den Händen litt und noch während längerer Zeit mit den psychischen Folgen der Tat zu kämpfen hatte, wozu sie auch ärztli- che Hilfe in Anspruch nahm (vgl. D2 Urk. 15/1 S. 4 f., 7 f.). Zugunsten der Beschuldigten ist wiederum zu werten, dass im breiten Spektrum aller im Rahmen des Grundtatbestands des Raubes denkbaren Nötigungshand- lungen auch hier weit schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar sind. Ebenso dauerte der Raubüberfall lediglich wenige Minuten (vgl. D2 Urk. 10/1 S. 5; D2 Urk. 15/1 S. 7; D2 Urk. 16/7+8). Abermals kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen gesprochen werden. So benützten die Beschuldigten erneut weder Masken noch Handschuhe, so dass der Beschuldigte A._____ seine Fin- gerabdrücke am Tatort hinterliess (vgl. D2 Urk. 17/2; D2 Urk. 17/3 S. 7, 9 f.), und entfernten sich zunächst zu Fuss vom Tatort. Im Vergleich zum Raubüberfall in Zürich wies die Tat allerdings bereits einen erhöhten Organisationsgrad auf: Der Mitbeschuldigte G._____ suchte das Geschäft schon kurz vor dem Raubüberfall ein erstes Mal auf unter dem Vorwand, sich für eine Uhr zu interessieren, um die- ses auszukundschaften. Auch begaben sich beim Raubüberfall die dann gleich- zeitig, aber nach dem Mitbeschuldigten G._____, das Ladengeschäft betretenden

- 32 - Mitbeschuldigten H._____ und A._____ sogleich eiligen Schrittes ins Oberge- schoss bzw. zum hinteren Raum, um namentlich nach weiteren Personen Aus- schau zu halten, bevor sich der Beschuldigte A._____ dann in der beschriebenen Art der Geschädigten L._____ zuwandte. Zu beachten ist sodann, dass die Beute dem Beschuldigten A._____ nach der Tat sogleich wieder abgenommen werden konnte. Dies ist zwar nicht den Tätern zu verdanken. Dennoch konnte dadurch ein nachhaltiger finanzieller Schaden der K._____ AG vermieden werden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das objektive Tatverschulden gesamthaft als nicht mehr leicht einstuft. Ausgehend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur subjektiven Tatschwere zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ auch hier direktvorsätzlich handelte und dabei rein egoistischen, finanziellen Motiven folgte. Das ist wie er- wähnt bei Raubdelikten zwar tatimmanent. Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Dabei reiste er erneut in der ein- zigen Absicht in die Schweiz, sich hier auf deliktische Art zu bereichern, nachdem er bereits rund zwei Monate zuvor erfolgreich das Uhrenatelier J._____ ausge- raubt hatte. Dieser zweite Raubüberfall lässt sich – mit Verweis auf das vorne in Erw. III. 3.1.1 Gesagte – wiederum keinesfalls mit der vom Beschuldigten A._____ beklagten, angeblichen Schuldensituation entschuldigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die subjektive Tatschwere erneut keine Relativierung des objektiven Tatverschuldens. Für sich allein betrachtet würde dieser erneute Raubüberfall ohne Weiteres eine Einsatzstrafe aufgrund des Tatverschuldens von 33 Monaten rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe um 27 Monate auf nunmehr 70 Monate als angemessen.

E. 3.2 Täterkomponente

E. 3.2.1 Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden – ge- stützt auf dessen eigene Angaben – von der Vorinstanz einlässlich dargestellt, so

- 33 - dass darauf zu verweisen ist, zumal er sich in der Vergangenheit in Haft befand und sich an seinen persönlichen Verhältnissen – wie er anlässlich der Berufungs- verhandlung bestätigte – nichts Wesentliches geändert hat (Urk. 117 S. 67-69; Urk. 159 S. 1 ff.). Auf einen Nenner gebracht verfügt der Beschuldigte trotz erfolg- reich abgeschlossener Mittelschule mit touristischer Fachrichtung und damit guter Startvoraussetzung über keine Berufsausbildung. Er ging stets nur verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nach, und der Aufbau eines eigenen Geschäfts misslang, weshalb auch seine finanzielle Lage schlecht ist. Er hat eine Tochter aus einer früheren Beziehung, lebte zuletzt aber mit einer andern Partnerin und deren zwei Kindern zusammen. Weiter erwähnte er einen Herzfehler seit Geburt und dass er sich deswegen im Jahr 2007 einer Operation habe unterziehen müssen. Überein- stimmend mit der Vorinstanz ergeben sich aus dieser Biografie keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. Daran ändert auch die Scheidung seiner Eltern zu Beginn der Neunziger Jahre nichts. Heutzutage ist eine grosse Anzahl Kinder vom Scheitern der elterlichen Ehe oder Beziehung betroffen, was für die Kinder keineswegs zwingend eine schlechte Zukunftsaussicht bedeuten muss. Das gilt umso mehr für den Beschuldigten, der mit jedem Elternteil nach wie vor ein gutes Verhältnis pflegt.

E. 3.2.2 Vorstrafen Während der Schweizer Strafregisterauszug des Beschuldigten blank ist (Urk. 119) räumte der Beschuldigte ein, in Serbien über zwei Vorstrafen aus den Jahren 2000 und 2008 wegen vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelik- ten zu verfügen, für welche Taten er Freiheitsstrafen von insgesamt ca. 10 Jahren verbüsst habe (D1 Urk. 15/2 = D2 Urk. 7/3 S. 31, 32; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 15 f.; Urk. 91 S. 3 f.; Urk. 159 S. 2). Eine Vorstrafe wegen vorsätzlicher Tötung lässt sich auch der Übersetzung des rechtshilfeweise eingeholten serbischen Strafregisterauszugs entnehmen (D1 Urk. 37/19+23). Mit Recht hat schon die Vorinstanz diese Vorstrafen, obschon sie bereits längere Zeit zurückliegen, als deutlich straferhöhend gewertet, nachdem sich der Beschuldigte offensichtlich weder von den bisherigen Strafverfahren noch von den langjährigen Gefängnis-

- 34 - aufenthalten derart hat beeindrucken lassen, dass er von weiterer Delinquenz abgesehen hätte (Urk. 117 S. 69).

E. 3.2.3 Nachtatverhalten Richtigerweise strafmindernd veranschlagte die Vorinstanz die vom Beschuldigten in Bezug auf seinen eigenen Tatbeitrag abgelegten Geständnisse sowie die von ihm wiederholt ausgedrückte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten (D1 Urk. 15/1 S. 13; D1 Urk. 15/2 S. 31; D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 4; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 8 f., 11, 17; D1 Urk. 18/3 = D2 Urk. 11/3 S. 10 f.; D1 Urk. 20/1 S. 11; D2 Urk. 7/1 S. 7, 18, 28; Urk. 91 S. 12, 14; Prot. I S. 24; Prot. II S. 21 f.). Nachdem aber die Beweislage gegen den Beschuldigten, der in Luzern mit dem Deliktsgut gefasst wurde und dessen Fingerabdrücke bzw. DNA an bei- den Tatorten vorgefunden worden waren (vgl. D1 Urk. 24/4 S. 2; D2 Urk. 17/2+3), ohnehin erdrückend war, führten seine Eingeständnisse zu keiner wesentlichen Erleichterung des Strafverfahrens. Abgesehen davon machte er in Bezug auf seine Mittäter, namentlich den Mitbeschuldigten G._____, und den Verbleib der in Zürich entwendeten Wertgegenstände keine bzw. nur zögerliche und vage Aus- sagen (D1 Urk. 15/1 S. 7 ff.; D1 Urk. 15/2 S. 7 f., 9, 28; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 9, 11; D1 Urk. 18/3 = D2 Urk. 11/3 S. 5; D1 Urk. 20/1 S. 9 f.; D1 Urk. 20/2 S. 4 ff.; D2 Urk. 7/1 S. 3 f., 7, 11, 13 ff., 24 ff.; D2 Urk. 14/1 S. 5 f., 8, 11; Urk. 91 S. 6, 8 f., 10; Urk. 159 S. 4 ff.). Die von ihm geäusserte Einsicht wird sodann dadurch gedämpft, dass er nur kurze Zeit nach dem ersten Raubüberfall auf das Uhrenatelier in Zürich in die Schweiz zurückgekehrt ist, um eine zweite gleicharti- ge Tat zu begehen. Entsprechend können seine Geständnisse sowie die vorge- tragene Reue und Einsicht nur zu einer leichten Strafreduktion führen. Das tadellose Verhalten des Beschuldigten während seiner Inhaftierung (vgl. Urk. 77) wirkt sich sodann strafzumessungsneutral aus, darf ein solches doch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. Urk. 93 S. 22; Urk. 94 S. 23 f.).

- 35 -

E. 3.2.4 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berück- sichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldig- te nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allen- falls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine ge- wisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so et- wa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurück- haltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_243/2016 vom

8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

E. 3.2.5 Fazit Strafe aufgrund der Täterkomponente Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wirkt sich die Täterkomponente ins- gesamt straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der aus dem Tat- verschulden resultierenden Strafe auf 74 Monate bzw. auf 6 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.3 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten zu be- strafen. Die bis und mit heute erstandenen 894 Tage Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die von der Vor- instanz ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– ist zu bestätigen (Urk. 117 S. 79).

- 36 -

4. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die zu bestätigende Geldstrafe ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu vollziehen (Urk. 117 S. 74). IV. Landesverweisung

1. Von der Staatsanwaltschaft angefochten und damit strittig ist die Dauer der Landesverweisung. Sie beantragt 12 ½ statt 10 Jahre. Hinsichtlich der Vorausset- zungen zur Aussprechung einer Landesverweisung, die hier erfüllt sind, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 117 S. 74 f.).

2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesver- fassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 6 Jahren eine Freiheitsstrafe etwas oberhalb der Mitte des Strafrahmens, der von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Frei- heitsstrafe reicht, auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist damit auf 11 Jahre festzusetzen. Das Siche- rungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres.

3. Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend be- gründet. Darauf kann ausdrücklich verwiesen werden (Urk. 117 S. 75 f.). Die An- ordnung ist zu bestätigen, zumal sie nicht angefochten wurde.

- 37 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 12 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf (teil- weisen) Freispruch und Reduktion der Strafe vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft obsiegt zum Teil hinsichtlich der Strafhöhe und Dauer der Landes- verweisung. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- zuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt im Umfang von zwei Dritteln eingefor- dert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden – inklusive geschätzter Aufwände für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung – Fr. 12'278.05 geltend gemacht (Urk. 158). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher in Berücksich- tigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 38 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB − […] − […] − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmte, beim Forensischen Institut Zürich lagernde Mobiltelefon Alcatel onetouch, schwarz, IMEI-Nr. 1 und 2 (Asservat Nr. A010'597'167) wird dem Beschul- digten A._____ zu seinen Effekten herausgegeben.

7. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 und 21. August 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: − totalgefälschte slowenische Identitätskarte lautend auf B._____(Asservat Nr. A010'597'678); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'146); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'157); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'168); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'179); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'191); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'204); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'237);

- 39 - − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'143'632); − Fesselungsmaterial (Kabelbinder, Asservat Nr. A010'144'180).

8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Sporttasche Marke "Mizuno", blau/grau, mit diversen Kleidern sowie einem Ladegerät (Asservat Nr. A010'555'369); − Plastiksack "Home Center", rot, mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'370); − zwei Papiertragtaschen mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'427); − GPS-Gerät Marke "Prestiga" (Asservat Nr. A010'555'461); − Bedienungsanleitung zu GPS-Gerät (Asservat Nr. A010'555'712); − Dokumente für ein Exportauto und für Kontrollschild ZH 3, lautend auf C._____ (Asservat Nr. A010'555'472); − Skizze auf Formular Hotel D._____ (Asservat Nr. A010'555'701); − Parkticket, dat. 27.04.2017 (Asservat Nr. A010'555'449); − Parkkarte E._____ Bern (Asservat Nr. A010'555'723); − Plastiksack, rot, mit Kabelbindern (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064660); − zwei angebrochene PET-Flaschen (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064661/064663); − zwei Paar Turnschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064655/064656); − ein Paar schwarze Handschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064657); − Schere (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064658).

9. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 und 21. August 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'237'066); − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'394); − Fotoaufnahmen KTD auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'838).

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmte, bei der Bezirksgerichtskasse unter Kautions-Nr. 17-10007825 lagern- de Bargeld im Gesamtwert von Fr. 1'037.50 wird eingezogen und zur Deckung der Geldstrafe sowie zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.

E. 4 Die Berufungsverhandlung fand am 7. Oktober 2019 in Anwesenheit der Beschuldigten H._____, G._____ und A._____ sowie ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung, RA Dr. iur. Z1._____, RAin MLaw Z2._____ und RA X._____, und von Staatsanwalt MLaw C. Hüsser als Vertreter der Anklagebehörde, statt (Prot. II S. 8). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien, nachdem diese im Nachgang zur Verhandlung mitteilten, auf eine mündliche Eröffnung zu verzichten, schriftlich eröffnet (Urk. 128; Urk. 130). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.

E. 5 Vom Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) lässt der Beschuldigte die Schuldig- sprechung wegen Freiheitsberaubung und wegen Geldwäscherei anfechten. Zu- dem wird die Sanktion als zu hoch erachtet und gesamthaft angefochten (Disposi- tivziffer 2 bis 3) sowie die Kostenregelung (Dispositivziffer 12) beanstandet (Urk. 120; ). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Strafzu- messung und die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffern 2 und 4). Infolge Konnexes gelten auch die Vollzugsanordnung und die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Dispositivziffern 3 und 5) als mitangefochten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit im Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes und wegen Hinderung einer Amtshandlung (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1 und 4) sowie der Anordnungen betreffend diverse beschlag- nahmte Gegenstände (Dispositivziffern 6 bis 10) und in der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Es ist daher vorab vorzumerken, dass das Urteil vom

14. Dezember 2018 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.

E. 6 August 2019 E. 3.1).

E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 40 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 6'234.50 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'080.– Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 54.– Zeugenentschädigung; Fr. 14'595.– Auslagen Untersuchung; Fr. 6'633.30 ausserkantonale Untersuchungskosten; Fr. 30'731.30 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 12 […]

E. 13 [Mitteilungen]

E. 14 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen. - 41 -
  5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 42 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190182-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 7. Oktober 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfacher Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Dezember 2018 (DG180194)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. August 2018 ist diese Urteil beigeheftet (D1 Urk. 44). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 117 S. 79 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 597 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geld- sowie der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte A._____ wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmte, beim Forensischen Institut Zürich lagernde Mobiltelefon Alcatel onetouch, schwarz, IMEI-Nr. 1 und 2 (Asservat Nr. A010'597'167) wird dem Be- schuldigten A._____ zu seinen Effekten herausgegeben.

7. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 und 21. August 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagern-

- 3 - den Gegenstände und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − totalgefälschte slowenische Identitätskarte lautend auf B._____(Asservat Nr. A010'597'678); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'146); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'157); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'168); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'179); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'191); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'204); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'237); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'143'632); − Fesselungsmaterial (Kabelbinder, Asservat Nr. A010'144'180).

8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände wer- den der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Sporttasche Marke "Mizuno", blau/grau, mit diversen Kleidern sowie einem Ladegerät (Asservat Nr. A010'555'369); − Plastiksack "Home Center", rot, mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'370); − zwei Papiertragtaschen mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'427); − GPS-Gerät Marke "Prestiga" (Asservat Nr. A010'555'461); − Bedienungsanleitung zu GPS-Gerät (Asservat Nr. A010'555'712); − Dokumente für ein Exportauto und für Kontrollschild ZH 3, lautend auf C._____ (Asservat Nr. A010'555'472); − Skizze auf Formular Hotel D._____ (Asservat Nr. A010'555'701); − Parkticket, dat. 27.04.2017 (Asservat Nr. A010'555'449); − Parkkarte E._____ Bern (Asservat Nr. A010'555'723); − Plastiksack, rot, mit Kabelbindern (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064660); − zwei angebrochene PET-Flaschen (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064661/064663); − zwei Paar Turnschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064655/064656); − ein Paar schwarze Handschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064657); − Schere (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064658).

- 4 -

9. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 und 21. August 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich la- gernden Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'237'066); − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'394); − Fotoaufnahmen KTD auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'838).

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmte, bei der Bezirksgerichtskasse unter Kautions-Nr. 17-10007825 la- gernde Bargeld im Gesamtwert von Fr. 1'037.50 wird eingezogen und zur Deckung der Geldstrafe sowie zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 6'234.50 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'080.– Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 54.– Zeugenentschädigung; Fr. 14'595.– Auslagen Untersuchung; Fr. 6'633.30 ausserkantonale Untersuchungskosten; Fr. 30'731.30 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss ent- schieden.

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 161 S. 2):

1. In Abweisung der Berufungsanträge der Anklägerin (Urk. 122) werden die Disp.-Ziff. 1 a. 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 (Urk. 117) aufgehoben und der Beschuldigte von der Anklage der Freiheits- beraubung zum Nachteil des Geschädigten F._____ sowie von der Anklage der (Eigen-)Geldwäscherei freigesprochen.

2. Wegen mehrfachem Raubs und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Disp.-Ziff. 1 al. 1 und 4 des Urteils der Vorinstanz (Urk. 117) wird der Beschuldigte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 39 Monaten, unter Anrechnung der bis heute erstandenen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 894 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe und einer Landesverweisung i.S. von Disp.-Ziff. 2 und 4 des Urteils der Vor- instanz, verurteilt;

3. Die Strafuntersuchungs- und Gerichtskosten beider Instanzen, inklusive der- jenigen der amtlichen Vereidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldig- ten auferlegt, aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen;

4. P.M.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 160 S. 2): Unter Verweis auf meine Berufungserklärung vom 15. April 2019 und in Bestätigung derselben beantrage ich heute, was folgt:

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 3/4 Jahren, worauf die bis zum Urteil der Berufungsinstanz erstandenen Tage in Haft anzurechnen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu be- strafen.

2. Es sei eine Landesverweisung von 12 1/2 Jahren anzuordnen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Anklagehintergrund sind vorliegend zwei in Mittäterschaft mit G._____ (vgl. separates Verfahren SB190181) und H._____ (vgl. separates Verfahren SB190045) begangene Raubüberfälle auf Bijouteries in Zürich und Luzern. Für Einzelheiten und zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 117 S. 4 ff.).

2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– be- straft. Weiter wurde der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen. Sodann entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Ge- genstände.

3. Am 19. Dezember 2018 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Ver- teidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 107) und mit Eingabe vom 10. April ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 120). Ebenso wur- de von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat je innert Frist die Berufungsanmel- dung und die Berufungserklärung erstattet (Urk. 109 und 122). In Beantwortung der Präsidialverfügung vom 23. April 2019 (Urk. 124) verzichteten der Beschuldig- te (Urk. 126) und die Staatsanwaltschaft (stillschweigend), bezüglich der Berufung der Gegenpartei Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 126). Mit Eingaben vom 3. und 4. Juni 2019 nah- men die Parteien Stellung zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft. Die Verteidigung erklärte sich in Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage einverstanden mit der Fortsetzung der Sicherheitshaft des Beschuldigten; ebenso beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Sicherheitshaft (Urk. 128, 130 und 132). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2019 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache verlängert (Urk. 134). Ferner erteilte die Verfahrensleitung diverse Besuchsbewilligungen (Urk. 143; Urk. 148). Beweisanträge wurden keine gestellt.

- 7 -

4. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Oktober 2019 in Anwesenheit der Beschuldigten H._____, G._____ und A._____ sowie ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung, RA Dr. iur. Z1._____, RAin MLaw Z2._____ und RA X._____, und von Staatsanwalt MLaw C. Hüsser als Vertreter der Anklagebehörde, statt (Prot. II S. 8). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien, nachdem diese im Nachgang zur Verhandlung mitteilten, auf eine mündliche Eröffnung zu verzichten, schriftlich eröffnet (Urk. 128; Urk. 130). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.

5. Vom Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) lässt der Beschuldigte die Schuldig- sprechung wegen Freiheitsberaubung und wegen Geldwäscherei anfechten. Zu- dem wird die Sanktion als zu hoch erachtet und gesamthaft angefochten (Disposi- tivziffer 2 bis 3) sowie die Kostenregelung (Dispositivziffer 12) beanstandet (Urk. 120; ). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Strafzu- messung und die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffern 2 und 4). Infolge Konnexes gelten auch die Vollzugsanordnung und die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Dispositivziffern 3 und 5) als mitangefochten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit im Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes und wegen Hinderung einer Amtshandlung (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1 und 4) sowie der Anordnungen betreffend diverse beschlag- nahmte Gegenstände (Dispositivziffern 6 bis 10) und in der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Es ist daher vorab vorzumerken, dass das Urteil vom

14. Dezember 2018 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.

6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

- 8 - II. Schuldpunkt A. Freiheitsberaubung

1. Sachverhaltserstellung 1.1 Gemäss der Staatsanwaltschaft liegt eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten F._____ vor, der als Kunde zufälligerweise und nichts ahnend während der Tatausführung das Ver- kaufslokal des Geschädigten I._____ betrat und ebenfalls während kurzer Dauer gefesselt wurde. Zum Tatvorwurf kann auf die Anklageschrift und die diesbezügli- che Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (D1 Urk. 44 S. 2, 14 f.; Urk. 117 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden Beweismittel erwähnt und im Wesentlichen im angefochtenen Urteil wiedergegeben. Einlässlich dargestellt und zutreffend gewürdigt wurden namentlich die – allesamt ohne Einschränkung verwertbaren – Aussagen der Geschädigten I._____ und F._____ sowie jene des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschuldigten G._____, welche beide am Raubüberfall in Zürich beteiligt waren (Urk. 117 S. 8 ff.). Die Sachverhaltserstel- lung umfasst sowohl das Geschehen betreffend den im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Raub als auch jenes betreffend die eng damit zusammenhängende eingeklagte Freiheitsberaubung (Urk. 117 S. 17 ff.). 1.3 Mit sorgfältiger und zutreffender Begründung, welche zu teilen ist, ist die Vorinstanz im Sachverhalt zum Ergebnis gelangt, dass auch der Geschädigte F._____ sogleich nach seinem Eintreten ins Ladenlokal (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) vom kräftiger gebauten Mitbeschuldigten G._____ gepackt und zu Boden gebracht wurde. Vorab gestützt auf seine eigene Zeugenaussage und ergänzend jene des Geschädigten I._____ sowie die Aussagen von G._____ geschah dies durch nicht festes Drücken an der linken Schulter und am Rücken mit dem wiederholten Hinweis "to the floor". Daraufhin kippte er nach vorne und kam bäuchlings mit dem Gesicht nach unten neben den Geschädigten I._____ zu liegen, sodass er nur noch den Boden sah. Anschliessend wurde auch er – mit

- 9 - Klebeband – an den Armen (mit den Händen auf dem Rücken) und an den Bei- nen gefesselt. So verharrte der Geschädigte F._____ bis zur Flucht der Täter- schaft (Urk. 117 S. 19 f. und 25; D1 Urk. 17/2 S. 2 ff.; D1 Urk. 21/2 S. 4 ff.). Fest steht zudem, dass er kaum bzw. keine Gegenwehr leistete, weil er annahm, die Täter seien bewaffnet bzw. dies nicht wusste und die Situation nicht verschlim- mern wollte. F._____ ging deshalb selber neben dem Geschädigten I._____ auf die Knie und leistete den Anweisungen der Täterschaft – wenn auch unfreiwillig – Folge (D1 Urk. 17/2 S. 6 f.; D1 Urk. 21/2 S. 4 f., 6 ff.). 1.4 Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Geschädigten F._____ ist er- stellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Vorinstanz folgte der Auffassung der Staatsanwaltschaft und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil des Geschädigten F._____ als (mittäterschaftlich begangene) Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Ihm sei die Freiheit, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befand, an einen andern Ort zu begeben, für insgesamt einige Minuten und daher mit der notwendigen Erheblichkeit entzogen worden (Urk. 117 S. 30; Urk. 93 S. 12 f.). 2.2 Die amtliche Verteidigung plädiert demgegenüber nach wie vor für einen Freispruch mit der Begründung, der Beschuldigte A._____ habe im Voraus subjektiv nicht mit dem Eintreffen eines Kunden im Uhrenatelier gerechnet und den Geschädigten F._____ auch nicht selber überwältigt, weshalb es ihm bereits an einem Vorsatz gefehlt habe. Die blosse Möglichkeit, dass eine Drittperson das Geschäft während des Raubüberfalls betreten könnte, begründe jedenfalls für sich allein noch keinen (Eventual-)Vorsatz. Davon abgesehen sei die Wider- standsunfähigkeit des Geschädigten F._____ bzw. dessen Unmöglichkeit zur Fortbewegung in keinem Zeitpunkt vollständig gegeben gewesen, habe dieser doch überhaupt keine Gegenwehr geleistet und sich nach der Tat sehr schnell selber befreien können, zumal das Klebeband nur lose befestigt worden sei. Im Übrigen bestünden in Fällen, in welchen sich die Nötigungshandlung – wie vorliegend – weder gegen den Gewahrsamsinhaber selbst richte noch dazu

- 10 - diene, Letzteren gefügig zu machen, dogmatische Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Raub, räuberischem Diebstahl, Geiselnahme und Freiheitsberaubung. Mit Blick auf einige Lehrmeinungen liesse sich dabei die Annahme unechter Konkurrenz zwischen Raub, räuberischem Diebstahl und Freiheitsberaubung auch in solchen Konstellationen gewiss vertreten (Urk. 94 S. 10 ff.; Urk. 161 S. 7 ff.). 2.3 Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält bzw. jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wobei vorliegend die unrechtmässige Festnahme im Vordergrund steht. 2.3.1 Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Festnahme setzt zunächst die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit – sprich der Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (vgl. BGE 141 IV 13) – voraus. Das kann durch beliebige Art von Be- einträchtigung der Willensfreiheit, namentlich durch Anwendung von Gewalt (Fesseln, Festhalten), psychischen Druck (v.a. Drohung) oder mechanische Mittel (z.B. Versperren einer Tür), erfolgen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 183 N 20, 36 f.; OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 183 N 1). Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist dabei nicht vorausgesetzt. Vielmehr reicht es aus, wenn dem Opfer die individuelle Fähigkeit fehlt, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden, so etwa, weil ihm dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig erscheint (BSK Strafrecht II- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 40). Immerhin muss die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfähigkeit von einer gewissen Intensität und Dauer sein; nur vorübergehendes, kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen an die Dauer sind indes nicht besonders hoch (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 41; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 183 N 7). Schliesslich muss die Freiheitsberaubung unrechtmässig erfolgen; Rechtfertigungsgründe wie nament- lich die Einwilligung des Festgehaltenen oder die Aufhebung der Bewegungsfrei- heit von Gesetzes wegen dürfen keine vorliegen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 53 ff.).

- 11 - In subjektiver Hinsicht ist sodann Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz des Täters muss sich dabei nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal beziehen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 56; OFK/StGB- DONATSCH, a.a.O., Art. 183 N 10). 2.3.2 Als Täter im Sinne von Art. 183 StGB kommt jedermann in Betracht (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 26), wobei die allgemeinen Teilnahmeregeln gemäss Art. 24 f. StGB anwendbar sind (BSK Strafrecht II- DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 66). Die Freiheitsberaubung kann somit insbe- sondere auch in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen werden. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teil- aspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschied- lichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäter- schaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt; insbesondere er könne dafür nicht zur Rechenschaft ge- zogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis ge- habt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln als solches begründet Mit- täterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründen- den Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nach- gewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7; und 6B_939/2013 vom

- 12 -

17. Juni 2014 E. 2). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordi- nierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3, je mit Hinweisen). 2.3.3 Vorliegend verübten die Beschuldigten den Raubüberfall gemeinsam, wo- bei eine klare Arbeitsteilung zwischen ihnen erkennbar war: Während der Mitbe- schuldigte G._____ für die Fesselung und Überwachung der Geschädigten zu- ständig war, bestand die Aufgabe des Beschuldigten A._____ darin, die Uhren aus den Vitrinen zu behändigen. Die Rollen der beiden waren dabei ohne Weite- res austauschbar. So liess der Beschuldigte A._____ durchblicken, es hätte auch sein können, dass er auf die Geschädigten aufpasse und der Mitbeschuldigte G._____ die Uhren einpacke (Urk. 91 S. 6 f.; vgl. auch D1 Urk. 20/1 S. 4 f., 9). Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt beruhte der Raubüberfall zudem auf ei- nem gemeinsamen Tatentschluss sowie auf gemeinsamer Planung von A._____ und G._____ (vgl. Urk. 117 S. 23 f.). Die mittäterschaftliche Begehung des Rau- bes steht folglich ausser Frage, was vom Beschuldigten A._____ auch ausdrück- lich eingeräumt wird (D1 Urk. 20/1 S. 4 und 10). Diese Mittäterschaft gilt fraglos auch für die im Zuge der Raubtat begangene Freiheitsberaubung zum Nachteil von F._____, auch wenn diese nicht geplant war. 2.3.4 Bei einem Überfall auf ein Uhrengeschäft im Stadtzentrum von Zürich

– insbesondere während der offiziellen Öffnungszeiten wie hier – muss nämlich stets damit gerechnet werden, dass ein Kunde das Ladenlokal betritt. Dies muss auch den Beschuldigten klar gewesen sein. So beschrieb der Beschuldigte A._____ schon in der ersten Einvernahme, wie der Ladeninhaber, der Geschädig- te I._____, ihm bzw. ihnen die Tür geöffnet habe, nachdem er ihn bzw. sie draussen erblickt hatte (D1 Urk. 15/1 S. 7). Das stimmt mit der Schilderung des Geschädigten I._____ überein, wonach man nur ins Geschäft reinkomme, wenn die mit einem Riegel verschlossene Tür von innen geöffnet werde (D1 Urk. 17/1 S. 2; D1 21/1 S. 4 f.). Offenbar vergassen die beiden Beschuldigten oder erachte- ten es nicht für nötig bzw. allenfalls als hinderlich, die Ladentür nach ihrem Eintre- ten wieder zu verriegeln. Der Beschuldigte A._____ erwähnte nur, dass er beim Hineingehen mit seiner linken Hand den Geschädigten I._____ im Gesicht weg-

- 13 - gestossen und der Mitbeschuldigte G._____ diesen dann zu Boden gebracht ha- be, während er selber die Uhren aus dem Schaufenster genommen habe, und wie er wenig später eine Person in den Laden hereinkommen gesehen habe. Auf- grund des Tatvorgehens der Beschuldigten, namentlich des (beiden Beschuldig- ten bekannten) Mitführens von Klebeband und weiterem Fesselungsmaterial, be- steht kein Zweifel, dass (zumindest stillschweigend) Einigkeit darüber bestand, in einem solchen Fall auch einen unbeteiligten Dritten ausser Gefecht zu setzen, um die erfolgreiche Beendigung des Raubüberfalls sicherzustellen. Der Beschuldigte A._____ geriet denn durch das Eintreffen des Geschädigten F._____ auch nicht in Panik. Aus seinen Aussagen ergibt sich vielmehr, dass er sich weiter den Uh- ren widmete, ohne der Überwältigung von F._____ durch den Mitbeschuldigten G._____ Beachtung zu schenken. Er verliess sich offensichtlich darauf, dass der Mitbeschuldigte G._____ die nötigen Vorkehren treffen würde, damit er, der Be- schuldigte A._____, auch das restliche Deliktsgut ungestört behändigen konnte (vgl. D1 Urk.15/1 S. 8; D1 Urk. 18/3 S. 5; Urk. 91 S. 6; Urk. 92 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund muss – entgegen dem Vorbringen der amtlichen Vertei- digung (Urk. 94 S. 10 f.; Urk. 161 S. 11 ff.) – auch die Fesselung eines allfälligen Kunden vom Vorsatz beider Beschuldigten umfasst gewesen sein. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (Praxiskommentar StGB, Trechsel/ Jean-Richard, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, Art. 12 N 21). Ein Vorsatz kann mit andern Worten auch ganz kurzfristig gefasst werden, etwa aus einer konkreten Situation heraus, so dass Entstehung und Umsetzung fast zusammenfallen. So fühlte sich vorliegend jedenfalls der Mitbeschuldigte G._____ als Aufpasser durch den plötzlich eintretenden Geschädigten F._____ offensichtlich behelligt und sah sich gemäss erstelltem Sachverhalt ad hoc veranlasst, diesen ebenfalls ruhig zu stellen. Somit brauchte das Auftauchen eines Störenfriedes keineswegs vorgän- gig einkalkuliert worden zu sein, um ein Handeln gegen diesen als vorsätzlich qualifizieren zu können. Analog verhält es sich etwa, wenn ein in Rage geratener (Ehe-)Mann kurzerhand einem ihm bis dahin unbekannten, aber auf frischer Tat ertappten Nebenbuhler gewaltsam nach dem Leben trachtet. Hinsichtlich der Wissenskomponente kann gesagt werden, dass die Beschuldigten ohne Weiteres wussten, dass das Zu-Boden-Bringen und namentlich die folgende Fesselung des

- 14 - Geschädigten F._____ geeignet waren, diesen in seiner Fortbewegungsfreiheit zu beinträchtigen bzw. ihm zu verunmöglichen, das Ladenlokal wieder zu verlassen. Genau dies wollten die Beschuldigten auch, weshalb die Willenskomponente ebenfalls gegeben ist. Der Vorsatz ist zu bejahen, und er umfasst sowohl den Freiheitsentzug als auch dessen Unrechtmässigkeit (dazu auch die nachstehende Erw. 2.3.5). 2.3.5 Was den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung anbelangt, so wur- de der Geschädigte F._____ nach dem Betreten des Geschäfts sogleich zu Bo- den gebracht und mit Klebeband an Armen und Beinen gefesselt. Wenngleich das Klebeband nur lose angebracht war und nach dem Verschwinden der Beschuldig- ten vom Geschädigten selber mit Leichtigkeit wieder entfernt werden konnte, ist die nötige Intensität und Dauer für die Bejahung einer Freiheitsberaubung damit erreicht. Denn der Geschädigte F._____ konnte entsprechend dem Willen der Beschuldigten – wenn auch nur während einiger Minuten – nicht mehr selber über seine Fortbewegung entscheiden. Das ist weit mehr als bloss ein kurzfristiges Festhalten. Dass er gegen die Fesselung keine Gegenwehr leistete und seine Widerstandsfähigkeit zumindest physisch nie gänzlich aufgehoben war, ändert daran nichts. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Geschädigte F._____, nachdem er beim Betreten des Ladenlokals sogleich erkannt hatte, dass ein Raubüberfall im Gange war, die Anweisungen der Beschuldigten widerstands- los befolgte, um sich selbst nicht in unnötige Gefahr zu bringen, zumal er auch nicht wusste, ob diese bewaffnet waren, dies jedoch befürchtete. F._____ wurde nicht nur allein durch die Fesselung, sondern auch durch das weitere drohende Verhalten der Beschuldigten davon abgehalten, sich dem Willen der Beschuldig- ten zu widersetzen (vgl. D1 Urk. 17/2 S. 6 f.; D1 Urk. 21/2 S. 6-8). Vor diesem Hintergrund ist in der fehlenden Gegenwehr auch keine Einwilligung des Geschä- digten F._____ zu sehen. Vielmehr wurde er durch das Vorgehen des Mitbe- schuldigten G._____, welches aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung auch dem Beschuldigten A._____ anzurechnen ist, zweifelsohne unrechtmässig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

- 15 - 2.4 Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB gegenüber dem Geschädigten F._____ gegeben. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz erweist sich als zutreffend.

3. Konkurrenz Raub und Freiheitsberaubung 3.1 Zum Verhältnis von Raub und Freiheitsberaubung hat die Vorinstanz die massgebende Lehre und Praxis korrekt dargestellt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 117 S. 31). Zusammengefasst und leicht ergänzt das Folgende: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Raub eine Straftat, die sich gegen das Vermögen und die Freiheit wendet. Freiheitsberaubung richtet sich ausschliesslich gegen die Freiheit. Unabhängig vom zeitlich nahen Verhältnis zwischen den Handlungen des Täters wird die Freiheitsberaubung vom Raub konsumiert, wenn sie im Rahmen des Raubes begangen wird, dessen Zwecken sie dient. Sie darf nicht über das für die Begehung des Raubes Notwendige hin- ausgehen (BGE 129 IV 61 E. 2.1 S. 63 ff., bestätigt im Urteil 6B_1095/2009 vom

24. September 2010 E. 2.2). Diese Rechtsprechung findet auch in der Lehre überwiegend Zustimmung (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140 N 194 ff.; Donatsch, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 186; OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl. 2018, Art. 140 N 20; Praxiskommentar StGB, Trechsel/Mona,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 183 N 13; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 183 N 76). Liegen die vorgenannten Umstände vor, kann grund- sätzlich nicht von einer neuen Tat bzw. einem neuen Tatentschluss ausgegangen werden. Vielmehr erscheinen die beiden Handlungen bei natürlicher Betrachtung als Einheit und stellen damit eher einzelne Tathandlungen innerhalb eines gesam- ten Tätigwerdens dar. Insbesondere auch der Zweckgedanke, d.h. die Sicherung der Beute bei der Begehung des Raubes, erklärt in einem solchen Fall das Kon- sumieren der Freiheitsberaubung durch den Raub, da es begriffsnotwendig zum Raub gehört, die Vorkehren zu treffen, um die Beute behalten zu können. Davon abzugrenzen ist eine allfällige Fluchtsicherung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2).

- 16 - 3.2 Während die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Geschädigten I._____ durch den Tatbestand des Raubes konsumiert wird – was im Übrigen un- strittig ist –, trifft das auf den Geschädigten F._____ nicht zu, wie schon die Vor- instanz mit Recht erkannte (vgl. Urk. 117 S. 31 f.): Der Geschädigte F._____ be- trat das vom Geschädigten I._____ geführte Uhrenatelier J._____ als Kunde, mit- hin als unbeteiligter Dritter, und wurde zu Boden gebracht sowie gefesselt. Die Nötigungshandlungen gegenüber dem Geschädigten F._____ dienten dabei ein- deutig nicht dem Gefügigmachen des Geschäfts- und somit Gewahrsamsinhabers I._____, welcher bereits ausser Gefecht gesetzt war, sondern zielten – wie die amtliche Verteidigung selber ausführte (Urk. 94 S. 11) – einzig auf die Sicherung der Beute ab (vgl. Urk. 92 S. 5). Dem Geschädigten F._____ kam keine Schutz- funktion in Bezug auf die zu stehlenden Sachen zu. Seine Fesselung und damit seine Freiheitsentziehung ging über das für die Begehung des Raubes Notwen- dige hinaus. Die entsprechenden Handlungen stellten auch nicht bloss Begleit- erscheinungen der von der Täterschaft bewirkten Widerstandsunfähigkeit des Raubopfers dar. Vielmehr bedurfte es seitens der Täter eines neuen Tat- entschlusses und es kam folglich zu einer neuen Tat, nämlich einer von der Nöti- gungshandlung im Sinne von Art. 140 StGB zu unterscheidenden Freiheitsbe- raubung gemäss Art. 183 StGB gegenüber einer andern Person (vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140 N 195; Praxiskommentar StGB, Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 183 N 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 61 E. 2.1 S. 63 ff.). Somit ist von echter Konkurrenz zwischen der Freiheitsberaubung des Geschä- digten F._____ und der Beraubung des Geschädigten I._____ auszugehen. Gründe, weshalb dies vorliegend anders sein sollte, sind weder ersichtlich noch werden solche von der amtlichen Verteidigung vorgebracht. Der Beschuldigte A._____ ist für die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Geschädigten F._____ somit separat zu bestrafen.

- 17 -

4. Fazit Freiheitsberaubung Der Beschuldigte hat sich auch der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten F._____ schuldig gemacht. B. Geldwäscherei

1. Sachverhaltserstellung 1.1 Auch im Berufungsverfahren wehrt sich der Beschuldigte gegen den Vorwurf der Geldwäscherei. Laut der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte nach der räuberischen Entwendung der Wertgegenstände aus dem Uhrenatelier J._____ in Zürich zusammen mit dem Mitbeschuldigten G._____ auf möglichst di- rekter Route nach Deutschland in die Nähe von Freiburg begeben, wo sie das De- liktsgut durch unbekannte Handlungen bis heute dem Zugriff der Behörden bzw. des Berechtigten entzogen. Hierdurch hätten die Beschuldigten, welche aufgrund gemeinsamer Planung und in gleich massgeblichem Zusammenwirken – mithin wiederum in Mittäterschaft – agiert hätten, diese Vermögenswerte verheimlicht bzw. deren Auffinden respektive Einziehung bewusst und gewollt oder zumindest billigend in Kauf nehmend verhindert (D1 Urk. 44 S. 16). 1.2 Auch hierzu ist an die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, die die- sen Anklagevorwurf als erwiesen ansah, anzuknüpfen (vgl. Urk. 117 S. 23, 26). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Juli 2017 erklärte der Be- schuldigte auf die Frage, was er über den Verbleib des Deliktsgutes bzw. der beim Raubüberfall auf das Uhrenatelier J._____ entwendeten Luxusuhren sagen könne: "Nachdem wir das gemacht haben sind wir auf Deutschland. Also ich und die Begleitperson [die sich als G._____ herausstellte]. Ich habe meine Begleitper- son in Deutschland gelassen und er hat die Sachen dort mitgenommen. Die Be- gleitperson hat mir gesagt, er würde mir Geld nach Serbien schicken" (D1 Urk. 15/1 S. 10). Er habe die Begleitperson irgendwo in einer kleinen Ortschaft vor Freiburg abgeladen und er selbst sei dann noch am gleichen Tag nach Serbi- en zurückgefahren. Er bejahte, das versprochene Geld von seinem Begleiter er- halten zu haben, nämlich Euro 21'000. Eine Drittperson habe ihm das Geld in ei-

- 18 - nem Couvert in Belgrad übergeben (D1 Urk. 15/1 S. 10, 13). Weiter führte der Beschuldigte A._____ aus, dass er mit dem Geld einen Teil seiner Schulden zu- rückbezahlt habe (D1 Urk. 15/1 S. 12, 24). Aus seinen Aussagen geht sodann mehrfach hervor, dass er in die Schweiz gekommen ist, um an Geld zu kommen, da er etwas machen müsse, um seine Schulden zurückzuzahlen (D1 Urk. 15/1 S. 5, 7 ff.). Darauf deutet auch seine Aussage in der polizeilichen Befragung vom 12. Oktober 2017, wonach er zur Wahl ausgerechnet des Uhrenateliers J._____ aus- führte, dass es auch ein anderer Laden hätte sein können, denn seine Aufgabe sei nur gewesen, an Geld zu kommen, um seine Schulden zurückzubezahlen. Auch Schmuck, Gold oder so hätte er genommen, nicht nur Uhren (D1 Urk. 15/2 S. 6 f.). In der Folge wiederholte er im Wesentlichen seine Aussagen vom 20. Juli 2017, nämlich dass er die andere Person in Deutschland in der Nähe von Frei- burg abgeladen habe, dann nach Serbien zurückgefahren sei und einige Tage später, wie von der andern Person zugesagt, durch eine ihm unbekannte Drittper- son das Geld in bar in Belgrad erhalten habe, dies zwecks Zurückzahlung von Schulden, und dass er das Geld anschliessend seinem Gläubiger ausgehändigt habe (D1 Urk. 15/2 S. 5, 7 f.; hinsichtlich Geldschulden als Grund für die Einreise in die Schweiz mit dem Ziel, seine Schulden in Serbien zurückzuzahlen, siehe auch die ähnlichen Aussagen des Beschuldigten in den Konfrontationseinver- nahmen mit dem Mitbeschuldigten G._____ und vor Vorinstanz (D1 Urk. 20/1 S. 10; D1 Urk. 20/2 S. 4; Urk. 91 S. 7, 11, 14). Auf diese detaillierten, einheitlichen und zudem schlüssigen Aussagen gegenüber der Polizei ist abzustellen. Mit der Vorinstanz ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in diesen tatnächsten Befragungen hinsichtlich des Verbringens des Deliktsgutes nach Deutschland falsche Angaben gemacht haben sollte. Das Zurückkrebsen des Beschuldigten anlässlich der zweiten Konfrontationseinver- nahme mit dem Mitbeschuldigten G._____ vom 15. August 2018, wo er einzig be- stätigte, nach dem Raub am J._____ umgehend nach Deutschland gefahren zu sein, im Übrigen dazu aber jede weitere Frage – ob mit oder ohne Deliktsgut, ob alleine – aus Gründen seiner Sicherheit nicht beantworten wollte (D1 Urk. 20/2 S. 4 f.; auch Urk. 91 S. 9), überzeugt in keiner Weise. Wenn er seine früheren Aussagen zu entkräften versucht mit den rund 13 Monate später angebrachten

- 19 - Hinweisen, er habe im Moment, als er sie zu Protokoll gegeben habe, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht die nötige Ruhe gehabt und sich wegen der Verlegung aus Luzern nach Zürich in einer stressigen Situation befunden, seine Aussage, die Uhren dem Mitbeschuldigten G._____ gegeben zu haben sei aus seiner Angst heraus gekommen, so erweist sich das als Schutzbehauptung. Zuvor hatte er sich nie auf gesundheitliche Probleme als Hinderungs- oder Beein- trächtigungsgrund im Zusammenhang mit seinen Befragungen berufen oder von Gelegenheiten Gebrauch gemacht, Korrekturen und/oder Ergänzungen im Ein- vernahmeprotokoll anzubringen (D1 Urk. 15/1 S. 23; D1 Urk. 15/2 S. 32). Abge- sehen davon gab er auch in den späteren Einvernahmen an, das Geld von den Uhren erhalten und nach nur ca. einer Stunde an seine Gläubiger weitergeleitet zu haben (D1 Urk. 20/2 S. 4; Urk. 94 S. 18). Der Zusammenhang dieses Geld- flusses mit der Raubtat am J._____ ist offensichtlich. Aufgrund seines gesamten Aussagverhaltens ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldig- te den Mitbeschuldigten G._____ – vor allem in dessen Anwesenheit – möglichst nicht belasten wollte (vgl. 117 S. 23) und dass die früheren, beständigen Aussa- gen des Beschuldigten, zusammen mit dem Mitbeschuldigen G._____ das De- liktsgut unmittelbar nach dem Raubüberfall nach Deutschland verbracht zu haben, zutreffend sind (Urk. 117 S. 26).

2. Rechtliche Würdigung 2.1 Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, welche geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von aus einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerten zu vereiteln. 2.2.1 Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei umfasst sämtliche Handlun- gen, welche geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln oder auch nur zu erschweren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig er- langten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche

- 20 - Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung dient der Tatbe- stand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330; Urteile des Bundesgerichts 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1 und 6B_1208/2018 vom 6. August 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen; URSULA CASSANI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 305bis N 10 f.). Es handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist demnach nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191, BGE 127 IV 20 E. 3a S. 25 f., je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3). Entsprechend ist auch nicht vorausgesetzt, dass die Papierspur durch das infrage stehende Verhalten effektiv unterbrochen wird (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 305bis N 16, 16b). Vielmehr reicht bereits die Überweisung – und erst recht der physische Transport – deliktisch erlangter Vermögenswerte ins Ausland aus, um den Tatbestand zu erfüllen (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 305bis N 18; BSK StGB II-PIETH, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 305bis N 49 mit Hinweisen; BGE 127 IV 20 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 2.2). 2.2.2 Unter den Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis StGB sind sodann nicht nur Gelder zu subsumieren, sondern sämtliche Gegenstände und Rechte, welchen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 305bis N 11; BSK Strafrecht II-PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 9 mit Hinwei- sen). Vorausgesetzt ist einzig, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren. 2.2.3 Als Täter bzw. Mittäter in Frage kommt schliesslich – gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung – auch der Vortäter selbst (BGE 128 IV 117 E. 7.a; BGE 126 IV 255 E. 3.a; BGE 124 IV 274 E. 3.; BGE 122 IV 211 E. 3.; BGE 120 IV 323 E. 3.). Das Bundesgericht sah sich dabei trotz etlicher kritischer

- 21 - Stimmen aus der Lehre auch in jüngster Zeit nicht veranlasst, auf seine dies- bezügliche Praxis zurückzukommen (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2; zuletzt bestätigt in den Urteilen 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1 und 6B_1208/2018 vom

6. August 2019 E. 3.1). 2.3 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss dabei mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwer- tung in der Laiensphäre" (BGE 138 IV 140) bewusst sein, dass die Vermögens- werte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss der Täter nicht kennen (OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 305bis N 20, 20a; BSK StGB II-PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 59 mit Hinweisen). 2.4 Auch in diesem Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft folgend, würdigte die Vorinstanz das Verbringen des Deliktsguts nach Deutschland im Anschluss an den Raubüberfall auf das Uhrenatelier J._____ – zu Recht – als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 117 S. 32 ff.; Urk. 93 S. 14 f.). Die dagegen vorgebrachten Argumente der amtlichen Verteidigung, welche im vorinstanzlichen Urteil aufgelistet sind und im Wesentlichen anlässlich der Berurungsverhandlung erneuert wurden (vgl. Urk. 117 S. 32 f.; Urk. 161 S. 19 ff.), führen zu keinem andern Ergebnis. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt brachten die Beschuldigten die geraubten Uhren nach dem Vorfall – wiederum in mittäterschaftlichem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses und gemeinsamer Planung – nach Deutschland, wo sie zu Geld gemacht werden sollten. Ein solches Verbringen von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten ins Ausland erfüllt nach konstanter Rechtsprechung bereits per se den Tatbestand der Geldwäscherei, liegt es doch auf der Hand, dass die Einziehung von Vermögenswerten, welche sich jenseits der Landesgrenze (also auf fremdem Hoheitsgebiet) befinden und für welche ein Rechtshilfegesuch gestellt werden muss, mit besonderen Schwierigkeiten ver- bunden ist (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3.b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4). Weitere Verschleierungshandlungen

- 22 - sind somit ebenso wenig erforderlich wie Nachforschungen durch die Staats- anwaltschaft hinsichtlich des Verbleibs des Deliktsguts. Entsprechend spielt es

– entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 94 S. 17) – auch keine Rolle, dass die Anklageschrift die weiteren Handlungen, durch welche das Deliktsgut bis heute dem Zugriff der Behörden bzw. des Berechtigten entzogen wurde, nicht näher konkretisiert. Massgebend ist einzig, dass das Deliktsgut ins Ausland transportiert wurde. Weiterer Verschleierungshandlungen bedarf es nicht, worauf auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hinwies (Prot. II S. 18). Ebenso wenig ist von Relevanz, auf welcher Route die Uhren nach Deutschland gelangt sind. Ausser Frage steht sodann, dass es sich bei den ent- wendeten, anerkanntermassen teuren Uhren um Vermögenswerte handelt, wel- che aus einem Verbrechen, nämlich aus dem Raubüberfall auf das Uhrenatelier J._____, stammen. Dies wurde denn von der amtlichen Verteidigung auch nicht in Zweifel gezogen. Mit Verweis auf die zitierte, konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ist schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ als (Mit-)Täter am besagten Raubüberfall beteiligt war, nicht von Bedeu- tung, kommt doch wie aufgezeigt auch der Vortäter als sein eigener Geldwäscher in Betracht. Somit sind alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt. Dem Beschuldigten war als Vortäter die deliktische Herkunft der nach Deutsch- land verbrachten Uhren offensichtlich bekannt, war es doch – wie er selber wie- derholt erwähnte und auch die amtliche Verteidigung einräumte (Urk. 94 S. 17) – gerade seine Absicht, die Uhren der Einziehung zu entziehen und zu Geld zu machen, um seine Schulden zu begleichen (vgl. D1 Urk. 15/1 S. 11; D1 Urk. 15/2 S. 6; D1 Urk. 18/2 S. 7; Urk. 91 S. 7, 11, 14). Auch der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2.5 Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind alle Tatbestands- merkmale der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gegeben. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist korrekt. Der Beschuldigte A._____ hat sich daher auch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

- 23 -

3. Konkurrenz Vortat und Geldwäscherei Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz, denn strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; BGE 124 IV 274 E. 3; BGE 122 IV 211 E. 3; BGE 120 IV 323 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom

16. Juli 2013 E. 5.2). Dies gilt auch im Verhältnis zum Raub (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3., in welchem die echte Konkurrenz zwischen Geldwäscherei und Diebstahl [sinngemäss] bejaht wurde sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4, wo- nach die durch den Täter angewiesenen Überweisungen ins Ausland die sich an den Betrug anschliessenden Geldwäschereihandlungen darstellten). Wenngleich die überwiegende Lehre Straflosigkeit des Vortäters wegen Selbst- begünstigung fordert (BSK Strafrecht II-PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 70 mit Hin- weisen), ist vorliegend – mit der Vorinstanz – kein Grund ersichtlich, von der kon- stanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Geldwäscherei durch den Vortäter ist weder mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen der Vortat als auch wegen Geldwäscherei stellt

– entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten A._____ – keine un- zulässige Doppelbestrafung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom

16. Juli 2013 E. 5.2; Urk. 161 S. 20 ff.).

4. Fazit Geldwäscherei Der Beschuldigte A._____ ist daher auch wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu verurteilen. C. Fazit Schuldspruch Der Beschuldigte A._____ ist zudem (nebst dem nicht angefochtenen mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) der Freiheitsberaubung im Sin- ne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig.

- 24 - III. Strafzumessung und Vollzug

1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den neuen Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttre- ten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das neue Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden sind, wenn das neue Recht für den Täter milder ist. Ob das zutrifft, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 2 N 10). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu bestrafen. Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Re- vision des Sanktionenrechts betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Frei- heitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder. Für die Strafzumessung ist daher das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar.

2. Strafart, Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass vorliegend für die noch zu sanktionierenden Straftaten des mehrfachen Raubes, der Frei- heitsberaubung und der Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe auszusprechen und eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 117 S. 58 f.). Anzufügen ist, dass namentlich die präventive Effi- zienz eine Freiheitsstrafe auch für die Freiheitsberaubung und die Geldwäscherei, welche Taten vorliegend noch mit Geldstrafe sanktioniert werden könnten, er- forderlich macht. Der Beschuldigte weist nämlich zwei Vorstrafen in seiner Heimat auf: So wurde er im November 2000 wegen vorsätzlicher Tötung mit einer Frei- heitsstrafe von neuneinhalb Jahren belegt und im Jahre 2008 bzw. 2012 wegen

- 25 - Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver- urteilt (vgl. hinten Erw. III 3.2.2). Rund 10 Jahre davon hat er gemäss seinen An- gaben verbüsst, aber offenbar nicht die nötigen Konsequenzen daraus gezogen (Urk. 91 S. 3 f.). Weiter kommt hinzu, dass die Freiheitsberaubung und die Geld- wäscherei in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Raubüberfall am J._____ in Zürich stehen und auch vor diesem Hintergrund eine Freiheitsstrafe als einzig angebracht erscheint. 2.2 Ausführlich und korrekt hat die Vorinstanz sodann die massgebende Vor- gehensweise bei der Gesamtstrafenbildung sowie die Strafzumessungskriterien aufgezeigt und festgehalten, dass die konkrete Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts erfolgt, wobei die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen sind (Urk. 117 S. 59-61).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Tatkomponente 3.1.1 Einsatzstrafe für den Raubüberfall gemäss Dossier 1 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass die Be- schuldigten gezielt ein wenig frequentiertes Geschäft mit Uhren im Luxussegment anvisiert haben, welches sie gemäss den Aussagen des Beschuldigten A._____ bereits tags zuvor bei einem Spaziergang entdeckt hatten (D1 Urk. 15/1 S. 7, 11 ff.; D1 Urk. 15/2 S. 6 f.; D1 Urk. 18/3 S. 4). Entsprechend hoch fiel die Delikts- summe von insgesamt Fr. 327'534.– aus. Offensichtlich war die Tat von längerer Hand geplant, besorgte der Beschuldigte A._____ die Utensilien hierfür – wie na- mentlich die Sporttasche zum Transport der Beute sowie das Fesselungsmaterial, wie sie es in Filmen gesehen und auch gehört hätten, dass man das so mache – doch bereits in Serbien und führte diese in die Schweiz mit (D1 Urk. 15/1 S. 8, 11; D1 Urk. 15/2 S. 6; D1 Urk. 18/2 S. 8; D1 Urk. 18/3 S. 4; D1 Urk. 20/1 S. 5, 9; Urk. 91 S. 7). Auch ergibt sich wiederholt aus den eigenen Angaben des Beschul- digten, dass sie einzig und gezielt zum Zweck in die Schweiz einreisten, um an

- 26 - Geld zu gelangen, sei es durch Entwendung von (teuren) Uhren oder Juwelen, Fernsehern, irgendwelcher Geräte oder Wertsachen (D1 Urk. 15/1 S. 11; D1 Urk. 18/2 S. 7; D1 Urk. 18/3 S. 4; D1 Urk. 20/2 S. 7; Urk. 91 S. 7). Bei Kriminal- touristen bildet es die Regel, dass ein zielgerichtetes Auskundschaften erst vor Ort möglich ist und der Entscheid für ein zu überfallendes Ladengeschäft relativ kurzfristig getroffen wird. So verhielt es sich auch hier: Sie hätten die teuren Uhren dort vor Ort gesehen (D1 Urk. 18/3 S. 4). Die eher kurzzeitige Wahl des konkreten Tatortes bzw. auszuraubenden Ladengeschäfts ändert somit nichts an der durch die Tat und das Tatvorgehen offenbarten erheblichen kriminellen Ener- gie. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschuldigten dem Geschädigten I._____ so- wohl zahlenmässig als auch körperlich klar überlegen waren und sich auch nicht vor (zurückhaltender) Gewalteinwirkung diesem unverkennbar älteren und folglich schon etwas gebrechlicheren Herrn gegenüber scheuten. So stiess der Beschul- digte A._____ den Geschädigten I._____ mit der Hand im Gesicht weg bzw. ver- setzte ihm einen entsprechenden Schlag. Ob es sich dabei um einen eigentlichen Faustschlag handelte oder sonst eine wuchtige Krafteinwirkung auf das Gesicht, ist letztlich nicht von Belang. Daraufhin fesselte der Mitbeschuldigte G._____ den Geschädigten, klebte ihm den Mund zu und kniete auf dessen Brust/Rippen, um ihn zu fixieren. Im Rahmen dieses Vorgehens, welches aufgrund ihres mit- täterschaftlichen Zusammenwirkens beiden Beschuldigten zuzurechnen ist, zog sich der Geschädigte I._____ – gemäss erstelltem Sachverhalt – zwar keine ei- gentlichen Verletzungen zu; er litt jedoch während längerer Zeit unter nicht un- erheblichen Schmerzen in der Kinnregion, im Rücken und an den Rippen (Urk. 117 S. 21, 25) und trug auch psychische Beeinträchtigungen davon. Dass ein derart geknebeltes Opfer vorübergehend zu wenig Luft bekommt und auch noch für einige Zeit nach dem traumatischen Ereignis körperliche Schmerzen empfindet sowie psychisch tangiert ist, leuchtet ohne Weiteres ein. Zugunsten der Beschuldigten wurde im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 117 S. 62) zu Recht beachtet, dass im breiten Spektrum aller im Rahmen des Grundtat- bestands des Raubes denkbaren Nötigungshandlungen weit schwerwiegendere

- 27 - Vorgehensweisen vorstellbar sind. Auch dauerte der Raubüberfall lediglich einige (maximal zehn) Minuten. Zudem kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen gesprochen werden, benützten die Beschuldigten doch weder Masken noch Handschuhe. Entsprechend hinterliessen sie sowohl ihre Fingerabdrücke als auch ihre DNA am Tatort (vgl. D1 Urk. 24/1+2; Urk. 24/4+5; D1 Urk. 24/8+9). Ihr Vorgehen wurde denn von beiden Geschädigten auch als amateurhaft eingestuft (vgl. D1 Urk. 17/1 S. 2; D1 Urk. 17/2 S. 5; D1 Urk. 21/2 S. 9). Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Letzteres ist bei Raubdelikten zwar tatimmanent, doch kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Die Reise in die Schweiz wurde gerade deshalb unternommen, um sich hier auf deliktische Art zu be- reichern. Der Raubüberfall lässt sich – entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers (vgl. Urk. 94 S. 22 f.) – auch nicht damit entschuldigen, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland angeblich hohe Schulden zu begleichen hat. Selbst wenn es so wäre, stünde die Tat in keinem Verhältnis dazu. Eine eigent- liche Notlage wurde vom Beschuldigten nirgends dargelegt. Der Raubüberfall wäre mithin ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden entspricht der objektiven Tatschwere, womit es bei nicht mehr leichtem Tatverschulden bleibt. Aufgrund des Tatverschuldens ist die hypothetische Einsatzstrafe am oberen Rand des untersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens – und in leichter Ab- weichung zur Vorinstanz – bei ca. 36 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. 3.1.2 Straferhöhung aufgrund der Freiheitsberaubung gemäss Dossier 1 Betreffend die Freiheitsberaubung im Rahmen des Raubüberfalls in Zürich erwog die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden, dass die Bewegungsfreiheit des Geschädigten F._____ nur während weniger Minuten eingeschränkt gewesen sei. Auch erachtete sie im Rahmen des Tatbestands der Freiheitsberaubung wesent-

- 28 - lich schwerere Tathandlungen als denkbar. Der Geschädigte F._____ sei zwar mit Klebeband gefesselt worden, dies aber bei nur loser Befestigung, so dass er nach dem Weggang der Beschuldigten ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, sich innert kürzester Zeit selber davon zu befreien. Zudem sei er von den Beschuldig- ten er in keiner Weise gewalttätig angegangen worden, weshalb er sich weder Verletzungen zuzog noch – eigenen Angaben zufolge (vgl. D1 Urk. 17/2 S. 8; D1 Urk. 21/2 S. 4) – psychische Beeinträchtigungen davontrug. Insgesamt stufte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als leicht ein (vgl. Urk. 117 S. 63). In subjektiver Hinsicht wurde im angefochtenen Urteil berücksichtigt, dass die Be- schuldigten – wiederum in mittäterschaftlichem Zusammenwirken – direktvorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven zur Sicherung der erfolgreichen Beendi- gung des Raubüberfalls und somit letztlich der Beute handelten. Die Fesselung des Geschädigten F._____ erachtete die Vorinstanz mithin als einen "Kollateral- schaden", der aber doch von beträchtlicher krimineller Energie zeuge. Die Tat sei dabei zwar nicht von langer Hand geplant gewesen; vielmehr habe der Mitbe- schuldigte G._____ beim Betreten des Ladenlokals durch den Geschädigten F._____ spontan reagiert. Dennoch hätten die Beschuldigten bei einem Raub- überfall auf ein öffentlich zugängliches Lokal im Zentrum von Zürich offensichtlich mit dem Eintreffen eines Kunden rechnen müssen, so dass nicht davon auszuge- hen sei, die Fesselung des Geschädigten F._____ sei völlig unbedacht erfolgt. Das subjektive Tatverschulden vermöge die objektive Tatschwere somit nicht zu relativieren. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips hielt die Vor- instanz eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen (Urk. 117 S. 64). Diese Entscheidgründe erweisen sich als vollständig und zutreffend und die Schlussfolgerung als ausgewogen, womit die hypothetische Einsatzstrafe für das erste Raubdelikt um 4 Monate auf 40 Monate zu erhöhen ist.

- 29 - 3.1.3 Straferhöhung aufgrund der Geldwäscherei gemäss Dossier 1 Bei der Geldwäscherei ist in objektiver Hinsicht zunächst zu konstatieren, dass es sich beim gewaschenen Deliktsgut um Luxusuhren im Gesamtwert von Fr. 327'534.– handelt, was einer sehr beträchtlichen Geldsumme entspricht, de- ren Einziehung bis heute vereitelt wurde. Mit der Vorinstanz scheint die Veräusse- rung bzw. Weiterleitung der Uhren von langer Hand geplant gewesen zu sein, verbrachten die Beschuldigten die gestohlene Ware nach der Tat doch auf direk- tem Weg nach Deutschland, in ein Dorf in der Nähe von Freiburg, wo diese offen- sichtlich auch in Geld umgewandelt wurden. Ansonsten wäre dem Beschuldigten A._____ ca. 7 bis 10 Tage später wohl nicht ein Erlös(anteil) aus dem Raubüber- fall von – nach eigenem Bekunden – ca. Euro 21'000 ausbezahlt worden (vgl. D1 Urk. 15/1 S. 10, 13; D1 Urk. 15/2 S. 7 f.; D1 Urk. 20/2 S. 4; Urk. 91 S. 7). Um eine möglichst rasche Versilberung welchen werthaltigen Deliktsguts auch immer ging es ihm ja auch erklärtermassen. Die weiteren Umstände der Umwandlung in Bar- geld blieben allerdings im Dunkeln, weshalb dem Beschuldigten allein das Passie- ren der Landesgrenze mit dem Deliktsgut angelastet werden kann. Der entspre- chende Unrechtsgehalt geht dabei überwiegend in jenem des Raubüberfalls ge- mäss Dossier 1 auf, an welchem der Beschuldigte als Vortäter beteiligt war. Denn die Veräusserung des Diebesguts und dessen Umwandlung in Geldmittel stellt die logische Folge eines jeden Raubüberfalls mit entsprechender Beute dar. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz erweist sich die objektive Tatschwere daher als leicht. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Tat- erfolg, mithin die Erschwerung der Einziehung der Vermögenswerte, wohl nicht im Fokus des Handelns des Beschuldigten gestanden haben dürfte. Er hat diesen aber zweifelsfrei in Kauf genommen. Die Motive für das Verbringen der Beute nach Deutschland lagen dabei einerseits darin, sich der strafrechtlichen Verfol- gung zu entziehen, andererseits, die Früchte des Raubüberfalls unbehelligt ernten zu können. Auch hier liess sich der Beschuldigte A._____ also von egoistischen Beweggründen leiten. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens auf- grund der subjektiven Tatschwere rechtfertigt sich nicht.

- 30 - In Beachtung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe überein- stimmend mit der Vorinstanz um weitere 3 Monate auf 43 Monate zu erhöhen. 3.1.4 Straferhöhung aufgrund des Raubüberfalls gemäss Dossier 2 Betreffend den Raubüberfall in Luzern (Dossier 2) ist im Einklang mit der Vor- instanz zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht zunächst anzumerken, dass die Beschuldigten erneut und fraglos zielgerichtet ein Geschäft mit Uhren und Schmuck im Luxussegment angepeilt haben, welches sie gemäss den Aussagen des Beschuldigten A._____ bereits kurz zuvor bei einem Spaziergang entdeckt hatten (D2 Urk. 7/1 S. 4; D2 Urk. 14/1 S. 7; Urk. 91 S. 10). Wiederum fiel die De- liktssumme mit Fr. 286'180.– ganz beträchtlich aus. Auch hier gilt, dass die Tat als solche offensichtlich von längerer Hand geplant war, waren die hierfür benötigten Utensilien – Rucksack und Fesselungsmaterial – doch ebenfalls aus Serbien mit- geführt worden (D1 Urk. 15/2 Frage 258 f.). Nach dem erfolgreichen Raubüberfall auf das Uhrenatelier am J._____ in Zürich sahen sich die um eine weitere Person verstärkten Beschuldigten offensichtlich beflügelt, in der Schweiz erneut einen Raubzug vorzunehmen. Dass die Wahl der Beschuldigten ebenfalls kurzfristig er- folgte und gerade auf dieses Ladenlokal in der Luzerner Altstadt fiel, vermag die von den Tätern bekundete erhebliche kriminelle Energie bezüglich Tat und Tat- vorgehen wiederum nicht zu mindern (vgl. auch vorne Erw. III 3.1.1). Der Raub- überfall auf die Bijouterie K._____ wurde alsdann zu dritt verübt, so dass die allei- ne anwesende, zierliche und im Tatzeitpunkt gerade mal 18 ½-jährige Geschädig- te L._____ den Tätern sowohl zahlenmässig als auch körperlich weit unterlegen war. Dabei gingen der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte G._____ sowie der Dritte im Bund, der Mitbeschuldigte H._____, die Geschädigte L._____ zwar weder richtig gewalttätig an noch fesselten sie sie. Das erwies sich aufgrund der massiven Übermacht der drei Eindringlinge und des Schreckens der jungen Frau auch nicht als nötig. Die Geschädigte L._____ wurde jedoch, nachdem der Beschuldigte A._____ von hinten an sie herangetreten war (vgl. Urk. 117 S. 45 sowie Urk. 95, Bilder der Überwachungskamera) und sie sich umdrehen wollte, um ihn zurechtzuweisen, von ihm gepackt, so dass sie vor Schreck schrie, wes- halb ihr der Beschuldigte A._____ mit der einen Hand den Mund zuhielt und ihr

- 31 - dadurch teilweise auch die Sicht einschränkte. Anschliessend übernahm der Mit- beschuldigte G._____, stiess sie, ihren Mund zuhaltend, in den hinteren Teil der Räumlichkeiten, legte sie zunächst rücklings und dann bäuchlings auf den Boden und fixierte fortan ihre Hände hinter ihrem Rücken. Gemäss erstelltem Anklage- sachverhalt drohte ihr der Mitbeschuldigte G._____ wiederholt mit dem Tod (er werde sie zu Tode schlagen oder erschiessen, sollte sie nicht ruhig sein), welche Drohungen die Geschädigte L._____ verständlicherweise sehr ernst nahm und entsprechend um ihr Leben fürchtete (D2 Urk. 15/1 S. 8). Angesichts des mittä- terschaftlichen Vorgehens sind diese Drohungen auch dem Beschuldig- ten A._____ anzurechnen sind. Wie schon angetönt, hielten bzw. drückten ihr die Beschuldigten A._____ und G._____ zudem je nacheinander (Rollentausch und - teilung wie schon beim Raubüberfall am J._____) den Mund zu. Dadurch wurden der Geschädigten teilweise auch die Augen verdeckt bzw. sie bekam zwischen- zeitlich kaum mehr Luft. Vor diesem Hintergrund ist auch begreiflich, dass die Ge- schädigte L._____ nach dem Vorfall unter Schmerzen im Gesicht (im Bereich von Kiefer, Wange und Nase) sowie an den Händen litt und noch während längerer Zeit mit den psychischen Folgen der Tat zu kämpfen hatte, wozu sie auch ärztli- che Hilfe in Anspruch nahm (vgl. D2 Urk. 15/1 S. 4 f., 7 f.). Zugunsten der Beschuldigten ist wiederum zu werten, dass im breiten Spektrum aller im Rahmen des Grundtatbestands des Raubes denkbaren Nötigungshand- lungen auch hier weit schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar sind. Ebenso dauerte der Raubüberfall lediglich wenige Minuten (vgl. D2 Urk. 10/1 S. 5; D2 Urk. 15/1 S. 7; D2 Urk. 16/7+8). Abermals kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen gesprochen werden. So benützten die Beschuldigten erneut weder Masken noch Handschuhe, so dass der Beschuldigte A._____ seine Fin- gerabdrücke am Tatort hinterliess (vgl. D2 Urk. 17/2; D2 Urk. 17/3 S. 7, 9 f.), und entfernten sich zunächst zu Fuss vom Tatort. Im Vergleich zum Raubüberfall in Zürich wies die Tat allerdings bereits einen erhöhten Organisationsgrad auf: Der Mitbeschuldigte G._____ suchte das Geschäft schon kurz vor dem Raubüberfall ein erstes Mal auf unter dem Vorwand, sich für eine Uhr zu interessieren, um die- ses auszukundschaften. Auch begaben sich beim Raubüberfall die dann gleich- zeitig, aber nach dem Mitbeschuldigten G._____, das Ladengeschäft betretenden

- 32 - Mitbeschuldigten H._____ und A._____ sogleich eiligen Schrittes ins Oberge- schoss bzw. zum hinteren Raum, um namentlich nach weiteren Personen Aus- schau zu halten, bevor sich der Beschuldigte A._____ dann in der beschriebenen Art der Geschädigten L._____ zuwandte. Zu beachten ist sodann, dass die Beute dem Beschuldigten A._____ nach der Tat sogleich wieder abgenommen werden konnte. Dies ist zwar nicht den Tätern zu verdanken. Dennoch konnte dadurch ein nachhaltiger finanzieller Schaden der K._____ AG vermieden werden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das objektive Tatverschulden gesamthaft als nicht mehr leicht einstuft. Ausgehend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur subjektiven Tatschwere zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ auch hier direktvorsätzlich handelte und dabei rein egoistischen, finanziellen Motiven folgte. Das ist wie er- wähnt bei Raubdelikten zwar tatimmanent. Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Dabei reiste er erneut in der ein- zigen Absicht in die Schweiz, sich hier auf deliktische Art zu bereichern, nachdem er bereits rund zwei Monate zuvor erfolgreich das Uhrenatelier J._____ ausge- raubt hatte. Dieser zweite Raubüberfall lässt sich – mit Verweis auf das vorne in Erw. III. 3.1.1 Gesagte – wiederum keinesfalls mit der vom Beschuldigten A._____ beklagten, angeblichen Schuldensituation entschuldigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die subjektive Tatschwere erneut keine Relativierung des objektiven Tatverschuldens. Für sich allein betrachtet würde dieser erneute Raubüberfall ohne Weiteres eine Einsatzstrafe aufgrund des Tatverschuldens von 33 Monaten rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe um 27 Monate auf nunmehr 70 Monate als angemessen. 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden – ge- stützt auf dessen eigene Angaben – von der Vorinstanz einlässlich dargestellt, so

- 33 - dass darauf zu verweisen ist, zumal er sich in der Vergangenheit in Haft befand und sich an seinen persönlichen Verhältnissen – wie er anlässlich der Berufungs- verhandlung bestätigte – nichts Wesentliches geändert hat (Urk. 117 S. 67-69; Urk. 159 S. 1 ff.). Auf einen Nenner gebracht verfügt der Beschuldigte trotz erfolg- reich abgeschlossener Mittelschule mit touristischer Fachrichtung und damit guter Startvoraussetzung über keine Berufsausbildung. Er ging stets nur verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nach, und der Aufbau eines eigenen Geschäfts misslang, weshalb auch seine finanzielle Lage schlecht ist. Er hat eine Tochter aus einer früheren Beziehung, lebte zuletzt aber mit einer andern Partnerin und deren zwei Kindern zusammen. Weiter erwähnte er einen Herzfehler seit Geburt und dass er sich deswegen im Jahr 2007 einer Operation habe unterziehen müssen. Überein- stimmend mit der Vorinstanz ergeben sich aus dieser Biografie keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. Daran ändert auch die Scheidung seiner Eltern zu Beginn der Neunziger Jahre nichts. Heutzutage ist eine grosse Anzahl Kinder vom Scheitern der elterlichen Ehe oder Beziehung betroffen, was für die Kinder keineswegs zwingend eine schlechte Zukunftsaussicht bedeuten muss. Das gilt umso mehr für den Beschuldigten, der mit jedem Elternteil nach wie vor ein gutes Verhältnis pflegt. 3.2.2 Vorstrafen Während der Schweizer Strafregisterauszug des Beschuldigten blank ist (Urk. 119) räumte der Beschuldigte ein, in Serbien über zwei Vorstrafen aus den Jahren 2000 und 2008 wegen vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelik- ten zu verfügen, für welche Taten er Freiheitsstrafen von insgesamt ca. 10 Jahren verbüsst habe (D1 Urk. 15/2 = D2 Urk. 7/3 S. 31, 32; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 15 f.; Urk. 91 S. 3 f.; Urk. 159 S. 2). Eine Vorstrafe wegen vorsätzlicher Tötung lässt sich auch der Übersetzung des rechtshilfeweise eingeholten serbischen Strafregisterauszugs entnehmen (D1 Urk. 37/19+23). Mit Recht hat schon die Vorinstanz diese Vorstrafen, obschon sie bereits längere Zeit zurückliegen, als deutlich straferhöhend gewertet, nachdem sich der Beschuldigte offensichtlich weder von den bisherigen Strafverfahren noch von den langjährigen Gefängnis-

- 34 - aufenthalten derart hat beeindrucken lassen, dass er von weiterer Delinquenz abgesehen hätte (Urk. 117 S. 69). 3.2.3 Nachtatverhalten Richtigerweise strafmindernd veranschlagte die Vorinstanz die vom Beschuldigten in Bezug auf seinen eigenen Tatbeitrag abgelegten Geständnisse sowie die von ihm wiederholt ausgedrückte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten (D1 Urk. 15/1 S. 13; D1 Urk. 15/2 S. 31; D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 4; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 8 f., 11, 17; D1 Urk. 18/3 = D2 Urk. 11/3 S. 10 f.; D1 Urk. 20/1 S. 11; D2 Urk. 7/1 S. 7, 18, 28; Urk. 91 S. 12, 14; Prot. I S. 24; Prot. II S. 21 f.). Nachdem aber die Beweislage gegen den Beschuldigten, der in Luzern mit dem Deliktsgut gefasst wurde und dessen Fingerabdrücke bzw. DNA an bei- den Tatorten vorgefunden worden waren (vgl. D1 Urk. 24/4 S. 2; D2 Urk. 17/2+3), ohnehin erdrückend war, führten seine Eingeständnisse zu keiner wesentlichen Erleichterung des Strafverfahrens. Abgesehen davon machte er in Bezug auf seine Mittäter, namentlich den Mitbeschuldigten G._____, und den Verbleib der in Zürich entwendeten Wertgegenstände keine bzw. nur zögerliche und vage Aus- sagen (D1 Urk. 15/1 S. 7 ff.; D1 Urk. 15/2 S. 7 f., 9, 28; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 9, 11; D1 Urk. 18/3 = D2 Urk. 11/3 S. 5; D1 Urk. 20/1 S. 9 f.; D1 Urk. 20/2 S. 4 ff.; D2 Urk. 7/1 S. 3 f., 7, 11, 13 ff., 24 ff.; D2 Urk. 14/1 S. 5 f., 8, 11; Urk. 91 S. 6, 8 f., 10; Urk. 159 S. 4 ff.). Die von ihm geäusserte Einsicht wird sodann dadurch gedämpft, dass er nur kurze Zeit nach dem ersten Raubüberfall auf das Uhrenatelier in Zürich in die Schweiz zurückgekehrt ist, um eine zweite gleicharti- ge Tat zu begehen. Entsprechend können seine Geständnisse sowie die vorge- tragene Reue und Einsicht nur zu einer leichten Strafreduktion führen. Das tadellose Verhalten des Beschuldigten während seiner Inhaftierung (vgl. Urk. 77) wirkt sich sodann strafzumessungsneutral aus, darf ein solches doch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. Urk. 93 S. 22; Urk. 94 S. 23 f.).

- 35 - 3.2.4 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berück- sichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldig- te nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allen- falls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine ge- wisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so et- wa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurück- haltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_243/2016 vom

8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 3.2.5 Fazit Strafe aufgrund der Täterkomponente Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wirkt sich die Täterkomponente ins- gesamt straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der aus dem Tat- verschulden resultierenden Strafe auf 74 Monate bzw. auf 6 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe. 3.3 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten zu be- strafen. Die bis und mit heute erstandenen 894 Tage Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die von der Vor- instanz ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– ist zu bestätigen (Urk. 117 S. 79).

- 36 -

4. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die zu bestätigende Geldstrafe ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu vollziehen (Urk. 117 S. 74). IV. Landesverweisung

1. Von der Staatsanwaltschaft angefochten und damit strittig ist die Dauer der Landesverweisung. Sie beantragt 12 ½ statt 10 Jahre. Hinsichtlich der Vorausset- zungen zur Aussprechung einer Landesverweisung, die hier erfüllt sind, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 117 S. 74 f.).

2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesver- fassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 6 Jahren eine Freiheitsstrafe etwas oberhalb der Mitte des Strafrahmens, der von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Frei- heitsstrafe reicht, auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist damit auf 11 Jahre festzusetzen. Das Siche- rungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres.

3. Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend be- gründet. Darauf kann ausdrücklich verwiesen werden (Urk. 117 S. 75 f.). Die An- ordnung ist zu bestätigen, zumal sie nicht angefochten wurde.

- 37 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 12 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf (teil- weisen) Freispruch und Reduktion der Strafe vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft obsiegt zum Teil hinsichtlich der Strafhöhe und Dauer der Landes- verweisung. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- zuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt im Umfang von zwei Dritteln eingefor- dert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte.

3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden – inklusive geschätzter Aufwände für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung – Fr. 12'278.05 geltend gemacht (Urk. 158). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher in Berücksich- tigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 12'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 38 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB − […] − […] − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmte, beim Forensischen Institut Zürich lagernde Mobiltelefon Alcatel onetouch, schwarz, IMEI-Nr. 1 und 2 (Asservat Nr. A010'597'167) wird dem Beschul- digten A._____ zu seinen Effekten herausgegeben.

7. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 und 21. August 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: − totalgefälschte slowenische Identitätskarte lautend auf B._____(Asservat Nr. A010'597'678); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'146); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'157); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'168); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'179); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'191); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'204); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'237);

- 39 - − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'143'632); − Fesselungsmaterial (Kabelbinder, Asservat Nr. A010'144'180).

8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Sporttasche Marke "Mizuno", blau/grau, mit diversen Kleidern sowie einem Ladegerät (Asservat Nr. A010'555'369); − Plastiksack "Home Center", rot, mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'370); − zwei Papiertragtaschen mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'427); − GPS-Gerät Marke "Prestiga" (Asservat Nr. A010'555'461); − Bedienungsanleitung zu GPS-Gerät (Asservat Nr. A010'555'712); − Dokumente für ein Exportauto und für Kontrollschild ZH 3, lautend auf C._____ (Asservat Nr. A010'555'472); − Skizze auf Formular Hotel D._____ (Asservat Nr. A010'555'701); − Parkticket, dat. 27.04.2017 (Asservat Nr. A010'555'449); − Parkkarte E._____ Bern (Asservat Nr. A010'555'723); − Plastiksack, rot, mit Kabelbindern (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064660); − zwei angebrochene PET-Flaschen (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064661/064663); − zwei Paar Turnschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064655/064656); − ein Paar schwarze Handschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064657); − Schere (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064658).

9. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 und 21. August 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'237'066); − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'394); − Fotoaufnahmen KTD auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'838).

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmte, bei der Bezirksgerichtskasse unter Kautions-Nr. 17-10007825 lagern- de Bargeld im Gesamtwert von Fr. 1'037.50 wird eingezogen und zur Deckung der Geldstrafe sowie zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 40 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 6'234.50 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'080.– Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 54.– Zeugenentschädigung; Fr. 14'595.– Auslagen Untersuchung; Fr. 6'633.30 ausserkantonale Untersuchungskosten; Fr. 30'731.30 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. […]

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen.

- 41 -

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 42 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler