Sachverhalt
– zwar keine eigentlichen Verletzungen zu; er litt jedoch während längerer Zeit unter nicht unerheblichen Schmerzen in der Kinnregion, im Rücken und an den Rippen (Urk. 98 S. 22, 26) und trug auch psychische Beeinträchtigungen davon. Dass ein derart geknebeltes Opfer vorübergehend zu wenig Luft bekommt und auch noch für einige Zeit nach dem traumatischen Ereignis körperliche Schmer- zen empfindet sowie psychisch tangiert ist, leuchtet ohne Weiteres ein. Zugunsten der Beschuldigten wurde im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 98 S. 54 f.) zu Recht beachtet, dass im breiten Spektrum aller im Rahmen des Grundtatbe-
- 22 - stands des Raubes denkbaren Nötigungshandlungen weit schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar sind. Auch dauerte der Raubüberfall lediglich einige (maximal zehn) Minuten. Zudem kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen gesprochen werden, benützten die Beschuldigten doch weder Masken noch Handschuhe. Entsprechend hinterliessen sie sowohl ihre Fingerabdrücke als auch ihre DNA am Tatort (vgl. D1 Urk. 24/1+2; Urk. 24/4+5; D1 Urk. 24/8+9). Ihr Vorgehen wurde denn von beiden Geschädigten auch als amateurhaft eingestuft (vgl. D1 Urk. 17/1 S. 2; D1 Urk. 17/2 S. 5; D1 Urk. 21/2 S. 9). Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Letzteres ist bei Raubdelikten zwar tatimmanent, doch kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Die Reise in die Schweiz wurde gerade deshalb unternommen, um sich hier auf deliktische Art zu be- reichern. Der Raubüberfall lässt sich – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigerin (vgl. Urk. 71 S. 12) – auch nicht damit entschuldigen, dass sich der Beschuldigte mehreren Operationen unterziehen möchte. Selbst wenn dies zutref- fen sollte, stünde die Tat in keinem Verhältnis dazu. Eine eigentliche Notlage wurde vom Beschuldigten jedenfalls nicht dargelegt. Der Raubüberfall wäre mithin ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht, womit es bei nicht mehr leichtem Tatverschulden bleibt. Aufgrund des Tatverschuldens ist die hypothetische Einsatzstrafe am oberen Rand des untersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens – und in leichter Ab- weichung zur Vorinstanz – bei ca. 36 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. 3.1.2 Straferhöhung aufgrund der Freiheitsberaubung gemäss Dossier 1 Betreffend die Freiheitsberaubung im Rahmen des Raubüberfalls in F._____ er- wog die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden, dass die Bewegungsfreiheit des Geschädigten G._____ nur während weniger Minuten eingeschränkt gewe-
- 23 - sen sei. Auch erachtete sie im Rahmen des Tatbestands der Freiheitsberaubung wesentlich schwerere Tathandlungen als denkbar. Der Geschädigte G._____ sei zwar mit Klebeband gefesselt worden, dies aber bei nur loser Befestigung, so dass er nach dem Weggang der Beschuldigten ohne Weiteres in der Lage gewe- sen sei, sich innert kürzester Zeit selber davon zu befreien. Zudem sei er von den Beschuldigten in keiner Weise gewalttätig angegangen worden, weshalb er sich weder Verletzungen zuzog noch – eigenen Angaben zufolge (vgl. D1 Urk. 17/2 S. 8.; D1 Urk. 21/2 S. 4) – psychische Beeinträchtigungen davontrug. Insgesamt stufte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als leicht ein (vgl. Urk. 98 S. 56). In subjektiver Hinsicht wurde im angefochtenen Urteil berücksichtigt, dass die Be- schuldigten – wiederum in mittäterschaftlichem Zusammenwirken – direktvorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven zur Sicherung der erfolgreichen Beendi- gung des Raubüberfalls und somit letztlich der Beute handelten. Die Fesselung des Geschädigten G._____ erachtete die Vorinstanz mithin als einen "Kollateral- schaden", der aber doch von beträchtlicher krimineller Energie zeuge. Die Tat sei dabei zwar nicht von langer Hand geplant gewesen; vielmehr habe der Beschul- digte A._____ beim Betreten des Ladenlokals durch den Geschädigten G._____ spontan reagiert. Dennoch hätten die Beschuldigten bei einem Raubüberfall auf ein öffentlich zugängliches Lokal im Zentrum von F._____ offensichtlich mit dem Eintreffen eines Kunden rechnen müssen, so dass nicht davon auszugehen sei, die Fesselung des Geschädigten G._____ sei völlig unbedacht erfolgt. Das sub- jektive Tatverschulden vermöge die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips hielt die Vor- instanz eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen (Urk. 98 S. 56). Diese Entscheidgründe erweisen sich als vollständig und zutreffend und die Schlussfolgerung als ausgewogen, womit die hypothetische Einsatzstrafe für das erste Raubdelikt um 4 Monate auf 40 Monate zu erhöhen ist.
- 24 - 3.1.3 Straferhöhung aufgrund des Raubüberfalls gemäss Dossier 2 Betreffend den Raubüberfall E._____ (Dossier 2) ist im Einklang mit der Vor- instanz zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht zunächst anzumerken, dass die Beschuldigten erneut und fraglos zielgerichtet ein Geschäft mit Uhren und Schmuck im Luxussegment angepeilt haben, welches sie gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ bereits kurz zuvor bei einem Spaziergang entdeckt hatten (D2 Urk. 7/1 S. 4; D2 Urk. 14/1 S. 7; Urk. 67 S. 10). Wiederum fiel die De- liktssumme mit Fr. 286'180.– ganz beträchtlich aus. Auch hier gilt, dass die Tat als solche offensichtlich von längerer Hand geplant war, waren die hierfür benötigten Utensilien – Rucksack und Fesselungsmaterial – doch ebenfalls aus Serbien mit- geführt worden (D1 Urk. 15/2 Frage 258 f.). Nach dem erfolgreichen Raubüberfall auf das Uhrenatelier am I._____ in F._____ sahen sich die um eine weitere Per- son verstärkten Beschuldigten offensichtlich beflügelt, in der Schweiz erneut ei- nen Raubzug vorzunehmen. Dass die Wahl der Beschuldigten ebenfalls kurzfris- tig erfolgte und gerade auf dieses Ladenlokal in der … Altstadt [von E._____] fiel, vermag die von den Tätern bekundete erhebliche kriminelle Energie bezüglich Tat und Tatvorgehen wiederum nicht zu mindern (vgl. auch vorne Erw. IV. 3.1.1). Der Raubüberfall auf die Bijouterie D._____ wurde alsdann zu dritt verübt, so dass die alleine anwesende, zierliche und im Tatzeitpunkt gerade mal 18 ½-jährige Ge- schädigte J._____ den Tätern sowohl zahlenmässig als auch körperlich weit un- terlegen war. Dabei gingen der Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte A._____ sowie der Dritte im Bund, der Mitbeschuldigte C._____, die Geschädigte J._____ zwar weder richtig gewaltätig an noch fesselten sie sie. Das erwies sich aufgrund der massiven Übermacht der drei Eindringlinge und des Schreckens der jungen Frau auch nicht als nötig. Die Geschädigte J._____ wurde jedoch, nach- dem der Mitbeschuldigte B._____ von hinten an sie herangetreten war (vgl. Urk. 98 S. 44 sowie Urk. 113, Bilder der Überwachungskamera) und sie sich um- drehen wollte, um ihn zurechtzuweisen, von ihm gepackt, so dass sie vor Schreck schrie, weshalb ihr der Mitbeschuldigte B._____ mit der einen Hand den Mund zuhielt und ihr dadurch teilweise auch die Sicht einschränkte. Anschliessend übernahm der Beschuldigte A._____, stiess sie, ihren Mund zuhaltend, in den hin- teren Teil der Räumlichkeiten, legte sie zunächst rücklings und dann bäuchlings
- 25 - auf den Boden und fixierte fortan ihre Hände hinter ihrem Rücken. Gemäss er- stelltem Anklagesachverhalt drohte ihr der Beschuldigte A._____ wiederholt mit dem Tod (er werde sie zu Tode schlagen oder erschiessen, sollte sie nicht ruhig sein), welche Drohungen die Geschädigte J._____ verständlicherweise sehr ernst nahm und entsprechend um ihr Leben fürchtete (D2 Urk. 15/1 S. 8). Die Verteidigung focht den Schuldspruch wegen Raubes sowohl in F._____ als auch E._____ nicht mehr an. Sie wendete indes anlässlich der Berufungsver- handlung zum Sachverhalt E._____ ein, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten durchgehend zu Protokoll gegeben, dass letzterer die Geschädigte J._____ zu Boden geführt habe. Dazu ist vorab mit den Ausführungen des Staatsanwalts darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigten die Handlungen ihrer Mittäter jeweils anrechnen lassen müssen und es in diesem Sinne nicht aus- schlaggebend ist, wer die Geschädigte konkret zu Boden führte. Im Übrigen ist es aber auch so, dass die Geschädigte klar von einem Wechsel in der Person sprach und bis dahin die Handlungen von B._____ detailliert und mit dessen Aussagen übereinstimmend beschreiben konnte (so auch RAin MLaw X._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 119 S. 8; Urk. D2/10/1 S. 3; Urk. D2/15/1 S. 6). Der Beschuldigte A._____ hat zwar tatsächlich ausgeführt, dass die Geschädigte am Boden gewesen sei. Allerdings wollte er sich zu den Umständen, wie sie auf den Boden gekommen ist, nicht äussern (D2/9/1 S. 4, Antwort 31: "Die Verkäufe- rin war dann auf dem Boden. Wie sie auf den Boden kam, möchte ich nicht erklä- ren."). Es ist somit in diesem Punkt auf die nach wie vor glaubhaften Aussagen der Geschädigten J._____ abzustellen, weshalb der Anklagesachverhalt auch in diesem Punkt erstellt ist. Das Gleiche gilt betreffend die Todesdrohungen, welche die Geschädigte – mit der Vorinstanz – glaubhaft geschildert hat. Auch in diesem Punkt ist somit auf ihre Aussagen abzustellen und der entsprechende Anklagesa- chverhalt erstellt. Angesichts des erwähnten mittäterschaftlichen Vorgehens sind diese Drohungen auch dem Mitbeschuldigten B._____ zuzurechnen. Wie schon angetönt, hielten bzw. drückten ihr die Beschuldigten B._____ und A._____ zudem je nacheinander (Rollentausch und -teilung wie schon beim Raubüberfall am I._____) den Mund zu. Dadurch wurden der Geschädigten teilweise auch die Au- gen verdeckt bzw. sie bekam zwischenzeitlich kaum mehr Luft. Vor diesem Hin-
- 26 - tergrund ist auch begreiflich, dass die Geschädigte J._____ nach dem Vorfall un- ter Schmerzen im Gesicht (im Bereich von Kiefer, Wange und Nase) sowie an den Händen litt und noch während längerer Zeit mit den psychischen Folgen der Tat zu kämpfen hatte, wozu sie auch ärztliche Hilfe in Anspruch nahm (vgl. D2 Urk. 15/1 S. 4 f., 7 f.). Zugunsten der Beschuldigten ist wiederum zu werten, dass im breiten Spektrum aller im Rahmen des Grundtatbestands des Raubes denkbaren Nötigungshand- lungen auch hier weit schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar sind. Ebenso dauerte der Raubüberfall lediglich wenige Minuten (vgl. D2 Urk. 10/1 S. 5; D2 Urk. 15/1 S. 7; D2 Urk. 16/7+8). Abermals kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen gesprochen werden. So benützten die Beschuldigten erneut weder Masken noch Handschuhe, so dass der Mitbeschuldigte B._____ seine Fingerabdrücke am Tatort hinterliess (vgl. D2 Urk. 17/2; D2 Urk. 17/3 S. 7, 9 f.), und entfernten sich zunächst zu Fuss vom Tatort. Im Vergleich zum Raubüberfall F._____ wies die Tat allerdings bereits einen erhöhten Organisationsgrad auf: Der Beschuldigte A._____ suchte das Geschäft schon kurz vor dem Raubüberfall ein erstes Mal auf unter dem Vorwand, sich für eine Uhr zu interessieren, um dieses auszukundschaften. Auch begaben sich beim Raubüberfall die dann gleichzeitig, aber nach dem Beschuldigten A._____, das Ladengeschäft betretenden Mitbe- schuldigten C._____ und B._____ sogleich eiligen Schrittes ins Obergeschoss bzw. zum hinteren Raum, um namentlich nach weiteren Personen Ausschau zu halten, bevor sich der Mitbeschuldigte B._____ dann in der beschriebenen Art der Geschädigten J._____ zuwandte. Zu beachten ist sodann, dass die Beute dem Mitbeschuldigten B._____ nach der Tat sogleich wieder abgenommen werden konnte. Dies ist zwar nicht den Tätern zu verdanken. Dennoch konnte dadurch ein nachhaltiger finanzieller Schaden der D._____ AG vermieden werden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das objektive Tatverschulden gesamthaft als nicht mehr leicht einstuft. Ausgehend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur subjektiven Tatschwere zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ auch hier direktvorsätzlich handelte und dabei rein egoistischen, finanziellen Motiven folgte. Das ist wie er-
- 27 - wähnt bei Raubdelikten zwar tatimmanent. Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Dabei reiste er erneut in der ein- zigen Absicht in die Schweiz, sich hier auf deliktische Art zu bereichern, nachdem er bereits rund zwei Monate zuvor erfolgreich das Uhrenatelier I._____ ausge- raubt hatte. Dieser zweite Raubüberfall lässt sich – mit Verweis auf das vorne in Erw. IV. 3.1.1 Gesagte – wiederum keinesfalls mit den vom Beschuldigten A._____ erwünschten, mehreren (medizinischen) Operationen entschuldigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die subjektive Tatschwere erneut keine Relativie- rung des objektiven Tatverschuldens. Für sich allein betrachtet würde dieser erneute Raubüberfall ohne Weiteres eine Einsatzstrafe aufgrund des Tatverschuldens von 33 Monaten rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe um 27 Monate auf nunmehr 67 Monate als angemessen. 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden – ge- stützt auf dessen eigene Angaben – von der Vorinstanz einlässlich dargestellt, so dass darauf zu verweisen ist, zumal er sich in der Vergangenheit in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand und sich an seinen persönlichen Verhältnissen
– wie er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte – nichts Wesentliches geändert hat (Urk. 98 S. 58 f.; Urk. 117 S. 1). Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte in Belgrad geboren wurde, dort zusammen mit seiner Schwester bei den Eltern aufwuchs, acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittel- schule, Fachrichtung Verkehrswesen, besuchte, jedoch über keine Berufsaus- bildung verfügt. Er arbeitete als Security-Mitarbeiter in einer Discothek in Belgrad, bis er im Alter von 20 Jahren (1997/98) wegen Mordes ins Gefängnis musste. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug 2009 nahm er seine Tätigkeit als Security-Mitarbeiter zu rund Euro 400 bis 500 im Monat wieder auf, heiratete 2010 und wurde 2011 Vater einer Tochter. Seit der Scheidung 2016 ist er alleinstehend und wohnte zuletzt bei seiner Mutter in Belgrad. Zur Gesundheit erklärte er, an ei-
- 28 - ner Diskushernie, welche 2016 operiert wurde, zu leiden, und dass von einer Schussattacke im Jahr 2010 das Projektil noch immer in seinem Rücken stecke (D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 11; D1 Urk. 38/8 S. 1 ff.; Urk. 68 S. 2 f.). Überein- stimmend mit der Vorinstanz ergeben sich aus dieser Biografie keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. 3.2.2 Vorstrafen Während der Schweizer Strafregisterauszug des Beschuldigten blank ist (Urk. 99), räumte der Beschuldigte ein, in Serbien wegen Mordes vorbestraft zu sein und von der 13-jährigen Freiheitsstrafe 11 Jahre und 2 Monate verbüsst zu haben (D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 5 f.; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 9 f.; D1 Urk. 38/8 S. 2 f.; Urk. 68 S. 3; Urk. 117 S. 2). Eine entsprechende Vorstrafe aus dem Jahr 2000 lässt sich denn auch der Übersetzung des rechtshilfeweise einge- holten serbischen Strafregisterauszugs entnehmen (D1 Urk. 38/15+18). Auch wenn die Tat bereits länger zurückliegt, ist es nachvollziehbar, dass die Vor- instanz diese Vorstrafe – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 71 S. 14; Urk. 119 S. 13) – als straferhöhend gewertet hat, da sich der Be- schuldigte offensichtlich weder von jenem Strafverfahren noch vom langjährigen Gefängnisaufenthalt derart hat beeindrucken lassen, dass er von weiterer Delin- quenz abgesehen hätte (Urk. 98 S. 59). Es rechtfertigt sich eine moderate Straf- erhöhung. 3.2.3 Nachtatverhalten Richtigerweise strafmindernd veranschlagte die Vorinstanz die vom Beschuldigten in Bezug auf seinen eigenen Tatbeitrag abgelegten Geständnisse sowie die von ihm wiederholt ausgedrückte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten (D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 4; D2 Urk. 9/1 S. 6; Urk. 68 S. 4, 7, 10 f.; Prot. I S. 23; Urk. 117 S. 7; Prot. II S. 17). Nachdem aber die Beweislage gegen den Beschul- digten aufgrund des nach den Taten gesicherten Spurenmaterials sowie der Auf- nahmen der Überwachungskameras (D1 Urk. 24/5; D2 Urk. 16/6; D2 Urk. 17/7) ohnehin erdrückend war, führten seine Eingeständnisse zu keiner wesentlichen Erleichterung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens. Abgesehen davon
- 29 - machte er in Bezug auf seine Mittäter, namentlich den Mitbeschuldigten B._____, sowie den Verbleib der in F._____ entwendeten Wertgegenstände keine oder nur zögerliche und vage Aussagen (vgl. D1 Urk. 16/1 S. 1, 3 ff.; D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 4, 6 f.; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 5, 8; D1 Urk. 20/1 S. 5, 10; D1 Urk. 20/2 S. 6; D2 Urk. 9/1 S. 1 ff.; Urk. 68 S. 6, 9; Urk. 117 S. 5). Die vom Be- schuldigten geäusserte Einsicht wird sodann dadurch gedämpft, dass er nur kurze Zeit nach dem ersten Raubüberfall auf das Uhrenatelier in F._____ in die Schweiz zurückgekehrt ist, um eine zweite gleichartige Tat zu begehen. Entsprechend können seine Geständnisse sowie die geltend gemachte Reue und Einsicht nur zu einer leichten Reduktion der Einsatzstrafe führen. Das tadellose Verhalten des Beschuldigten während seiner Inhaftierung und im Strafvollzug wirkt sich sodann strafzumessungsneutral aus, darf ein solches doch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. Urk. 69 S. 24). 3.2.4 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berück- sichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldig- te nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allen- falls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine ge- wisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zu- rückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom
8. Mai 2017 E. 1.5.; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_243/2016 vom
8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
- 30 - 3.2.5 Fazit Strafe aufgrund der Täterkomponente Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wirkt sich die Täterkomponente noch leicht straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der aus dem Tatver- schulden resultierenden Strafe auf 5 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe. 3.3 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten zu be- strafen. Die bis und mit heute erstandenen 649 Tage Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft verlangt 12 ½ Jahre, der Beschuldigte beantragt eine Hal- bierung auf 5 Jahre (Urk. 101 S. 4; Urk. 105 S. 2; Prot. II S. 5 ff.). Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Aussprechung einer Landesverweisung, welche hier erfüllt sind, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 98 S. 61 f.).
2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesver- fassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 5 Jahren und 8 Monaten eine Freiheitsstrafe etwas oberhalb der Mitte des Strafrahmens, der von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis
- 31 - 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, auszusprechen ist, hat dies auch für die Landes- verweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist damit auf 11 Jahre festzusetzen. Das Sicherungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres.
3. Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend be- gründet. Darauf kann ausdrücklich verwiesen werden (Urk. 98 S. 62). Die Anord- nung ist zu bestätigen, zumal sie nicht angefochten wurde. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 11 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf (teil- weisen) Freispruch sowie Reduktion der Strafe und der Landeserweisung voll- umfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt zum Teil hinsichtlich der Strafhöhe und Dauer der Landesverweisung. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung –dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlech- ten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt im Um- fang von zwei Dritteln eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situa- tion entsprechend verbessern sollte.
3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden, noch ohne Berufungsverhandlung, Fr.10'881.05 geltend gemacht (Urk. 116). Der vorliegende Fall ist angesichts seiner Schwierigkeit und Be- deutung noch als einfacher Standardfall einzustufen. Die in Rechnung gestellte Gebühr erscheint unter Beachtung der Kriterien nach § 2 der Anwaltsgebühren-
- 32 - verordnung ohne zusätzliche Entschädigung für die Berufungsverhandlung als angemessen, zuzüglich einer solchen allerdings als zu hoch. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist entsprechend mit einer Pauschale von Fr. 11'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB − […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ zu seinen Effekten herausgegeben: − serbische Identitätskarte lautend auf A._____ (Asservat Nr. A010'555'596); − Führerausweis lautend auf A._____ (Asservat Nr. A010'555'621); − Reisekoffer, schwarz, mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'687).
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. August 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'146); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'157);
- 33 - − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'168); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'179); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'191); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'204); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'237); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'143'632); − Fesselungsmaterial (Kabelbinder, Asservat Nr. A010'144'180).
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Sporttasche Marke "Mizuno", blau/grau, mit diversen Kleidern sowie einem La- degerät (Asservat Nr. A010'555'369); − Plastiksack "Home Center", rot, mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'370); − zwei Papiertragtaschen mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'427); − GPS-Gerät Marke "Prestiga" (Asservat Nr. A010'555'461); − Bedienungsanleitung zu GPS-Gerät (Asservat Nr. A010'555'712); − Dokumente für ein Exportauto und für Kontrollschild ZH …, lautend auf K._____ (Asservat Nr. A010'555'472); − Skizze auf Formular Hotel … (Asservat Nr. A010'555'701); − Parkticket, dat. 27.04.2017 (Asservat Nr. A010'555'449); − Parkkarte Novotel Ibis … [Ort] (Asservat Nr. A010'555'723); − Plastiksack, rot, mit Kabelbindern (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064660) − zwei angebrochene PET-Flaschen (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064661/064663); − zwei Paar Turnschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064655/064656); − ein Paar schwarze Handschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064657); − Schere (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064658).
9. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 und 21. August 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'237'066); − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'394); − Fotoaufnahmen KTD auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'838).
- 34 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 7'074.50 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'080.– Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 54.– Zeugenentschädigung; Fr. 14'175.– Auslagen Untersuchung; Fr. 400.– ausserkantonale Untersuchungskosten; Fr. 21'133.70 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. […]
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Anklagehintergrund sind vorliegend zwei in Mittäterschaft mit B._____ (vgl. separates Verfahren SB190182) und C._____ (vgl. separates Verfahren SB190045) begangene Raubüberfälle auf Bijouteries in F._____ und E._____. Für Einzelheiten und zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 4 ff.).
E. 1.1 Gemäss der Staatsanwaltschaft liegt eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten G._____ vor, der als Kunde zufälligerweise und nichts ahnend während der Tatausführung das Ver- kaufslokal des Geschädigten H._____ betrat und ebenfalls während kurzer Dauer gefesselt wurde. Zum Tatvorwurf kann auf die Anklageschrift und die diesbezügli- che Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (D1 Urk. 43 S. 2, 14; Urk. 98 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden Beweismittel erwähnt und im Wesentlichen im angefochtenen Urteil wiedergegeben (Urk. 98 S. 11 ff.). Ein- lässlich dargestellt und zutreffend gewürdigt wurden namentlich die – allesamt ohne Einschränkung verwertbaren – Aussagen der Geschädigten H._____ und G._____ sowie jene des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschuldigten B._____, welche beide am Raubüberfall in F._____ beteiligt waren (Urk. 98 S. 9 ff., 13). Die Sachverhaltserstellung umfasst sowohl das Geschehen betreffend den im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Raub als auch jenes betreffend die eng damit zusammenhängende eingeklagte Freiheitsberaubung (Urk. 98 S. 19 ff.).
E. 1.3 Mit sorgfältiger und zutreffender Begründung, welche zu teilen ist, ist die Vorinstanz im Sachverhalt zum Ergebnis gelangt, dass auch der Geschädigte G._____ sogleich nach seinem Eintreten ins Ladenlokal (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) vom kräftiger gebauten, nach eigener Aussage 1.96 m gros- sen Beschuldigten A._____ gepackt und zu Boden gebracht wurde. Vorab gestützt auf seine eigene Zeugenaussage und ergänzend jene des Geschädigten H._____
- 11 - sowie die Aussagen des Beschuldigten A._____ geschah dies durch nicht festes Drücken an der linken Schulter und am Rücken mit dem wiederholten Hinweis "to the floor". Daraufhin kippte G._____ nach vorne und kam bäuchlings mit dem Ge- sicht nach unten neben dem Geschädigten H._____ zu liegen, so dass er nur noch den Boden sah. Anschliessend wurde auch er – mit Klebeband – an den Armen (mit den Händen auf dem Rücken) und an den Beinen gefesselt. So ver- harrte der Geschädigte G._____ bis zur Flucht der Täterschaft (Urk. 98 S. 21 f. und 26; D1 Urk. 17/2 S. 2 ff.; D1 Urk. 21/2 S. 4 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten – nament- lich der wiederholten Zugabe des Beschuldigten A._____, er sei es gewesen, der die Leute und damit auch den Geschädigten G._____ gefesselt habe (D1 Urk. 18/1 S. 4, 7; D1 Urk. 20/1 S. 7 f.) –, aber auch der Rollenverteilung im Rah- men des zweiten Raubüberfalls in E._____ sowie der ab dem Klebeband gesi- cherten Fingerabdrücke des Beschuldigten A._____ ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er auch den Geschädigten G._____ zu Boden bzw. zum Hin- knien brachte und ihn dann fesselte. Fest steht zudem, dass G._____ kaum bzw. keine Gegenwehr leistete, weil er annahm, die Täter seien bewaffnet bzw. dies nicht wusste und die Situation nicht verschlimmern wollte. G._____ ging deshalb selber neben dem Geschädigten H._____ auf die Knie und leistete den Anwei- sungen der Täterschaft – wenn auch unfreiwillig – Folge (D1 Urk. 17/2 S. 6 f.; D1 Urk. 21/2 S. 4 f., 6 ff.).
E. 1.4 Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Geschädigten G._____ ist er- stellt.
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen. Sodann entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher be- schlagnahmter Gegenstände (Urk. 98 S. 65 ff.).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass vorliegend für die zu sanktionierenden Straftaten des mehrfachen Raubes und der Freiheits- beraubung eine Freiheitsstrafe auszusprechen und eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 98 S. 51). Anzufügen ist, dass namentlich die präventive Effizienz eine Freiheitsstrafe auch für die Freiheitsberaubung, welche Tat vorliegend noch mit Geldstrafe sanktioniert werden könnte, erforderlich macht. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe in sei- ner Heimat auf: So wurde er im März 2000 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt (vgl. hinten Erw. IV. 3.2.2). 11 Jahre und 2 Monate hat er gemäss seinen Angaben verbüsst, aber offenbar nicht die nötigen Konsequenzen
- 20 - daraus gezogen (Urk. 68 S. 3). Weiter kommt hinzu, dass die Freiheitsberaubung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Raubüberfall am I._____ in F._____ steht und auch insoweit eine Freiheitsstrafe als einzig an- gebracht erscheint.
E. 2.2 Ausführlich und korrekt hat die Vorinstanz sodann die massgebende Vor- gehensweise bei der Gesamtstrafenbildung sowie die Strafzumessungskriterien aufgezeigt und festgehalten, dass die konkrete Strafzumessung innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts erfolgt, wobei die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen sind (Urk. 98 S. 51-53).
3. Konkrete Strafzumessung
E. 2.3 Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält bzw. jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wobei vorliegend die unrechtmässige Festnahme im Vordergrund steht.
E. 2.3.1 Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Festnahme setzt zunächst die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit – sprich der Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (vgl. BGE 141 IV 13) – voraus. Das kann durch beliebige Art von Be- einträchtigung der Willensfreiheit, namentlich durch Anwendung von Gewalt (Fesseln, Festhalten), psychischen Druck (v.a. Drohung) oder mechanische Mittel (z.B. Versperren einer Tür), erfolgen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 183 N 20, 36 f.; OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 183 N 1). Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist dabei nicht vor- ausgesetzt. Vielmehr reicht es aus, wenn dem Opfer die individuelle Fähigkeit fehlt, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden, so etwa, weil ihm dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig erscheint (BSK Strafrecht II-DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 40). Immerhin muss die Beeinträchtigung der Fortbe- wegungsfähigkeit von einer gewissen Intensität und Dauer sein; nur vorüberge- hendes, kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen an die Dauer sind indes nicht besonders hoch (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 41; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 183 N 7). Schliesslich muss die Frei- heitsberaubung unrechtmässig erfolgen; Rechtfertigungsgründe wie namentlich die Einwilligung des Festgehaltenen oder die Aufhebung der Bewegungsfreiheit von Gesetzes wegen dürfen keine vorliegen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 53 ff.).
- 13 - In subjektiver Hinsicht ist sodann Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz des Täters muss sich dabei nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal be- ziehen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 56; OFK/StGB- DONATSCH, a.a.O., Art. 183 N 10).
E. 2.3.2 Als Täter im Sinne von Art. 183 StGB kommt jedermann in Betracht (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 26), wobei die allgemeinen Teilnahmeregeln gemäss Art. 24 f. StGB anwendbar sind (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 66). Die Freiheitsberaubung kann somit insbe- sondere auch in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen werden. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teil- aspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschied- lichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäter- schaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt; insbesondere er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln als solches begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begrün- denden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht je- dem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäter- schaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7; und
- 14 - 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktio- nen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3, je mit Hinweisen).
E. 2.3.3 Vorliegend verübten die Beschuldigten den Raubüberfall gemeinsam, wo- bei eine klare Arbeitsteilung zwischen ihnen erkennbar war: Während der Be- schuldigte A._____ für die Fesselung und Überwachung der Geschädigten zu- ständig war, bestand die Aufgabe des Mitbeschuldigten B._____ darin, die Uhren aus den Vitrinen zu behändigen. Die Rollen der beiden waren dabei ohne Weite- res austauschbar. So liess der Mitbeschuldigte B._____ durchblicken, es hätte auch sein können, dass er auf die Geschädigten aufpasse und der Beschuldig- te A._____ die Uhren einpacke (Urk. 67 S. 7; vgl. auch D1 Urk. 20/1 S. 4 f., 9). Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt beruhte der Raubüberfall zudem auf ei- nem gemeinsamen Tatentschluss sowie auf gemeinsamer Planung von B._____ und A._____ (vgl. Urk. 98 S. 24 f.). Die mittäterschaftliche Begehung des Raubes steht folglich ausser Frage, was auch vom Beschuldigten A._____ ausdrücklich eingeräumt wird (D1 Urk. 20/1 S. 4). Diese Mittäterschaft gilt fraglos auch für die im Zuge der Raubtat begangene Freiheitsberaubung zum Nachteil von G._____, auch wenn diese nicht geplant war.
E. 2.3.4 Bei einem Überfall auf ein Uhrengeschäft im Stadtzentrum von F._____ – insbesondere während der offiziellen Öffnungszeiten wie hier – muss nämlich stets damit gerechnet werden, dass ein Kunde das Ladenlokal betritt. Dies muss auch den Beschuldigten klar gewesen sein. So beschrieb der Mitbeschuldigte B._____ schon in der ersten Einvernahme, wie der Ladeninhaber, der Geschädig- te H._____, ihm bzw. ihnen die Tür geöffnet habe, nachdem er ihn bzw. sie draussen erblickt hatte (D1 Urk. 15/1 S. 7). Das stimmt mit der Schilderung des Geschädigten H._____ überein, wonach man nur ins Geschäft reinkomme, wenn die mit einem Riegel verschlossene Tür von innen geöffnet werde (D1 Urk. 17/1 S. 2; D1 21/1 S. 4 f.). Offenbar vergassen die beiden Beschuldigten oder erachte- ten es nicht für nötig bzw. allenfalls als hinderlich, die Ladentür nach ihrem Eintre- ten wieder zu verriegeln. Der Mitbeschuldigte B._____ erwähnte nur, dass er
- 15 - beim Hineingehen mit seiner linken Hand den Geschädigten H._____ im Gesicht weggestossen und der Beschuldigte A._____ diesen dann zu Boden gebracht ha- be, während er selber die Uhren aus dem Schaufenster genommen habe, und wie er wenig später eine Person in den Laden hereinkommen gesehen habe. Auf- grund des Tatvorgehens der Beschuldigten, namentlich des (beiden Beschuldig- ten bekannten) Mitführens von Klebeband und weiterem Fesselungsmaterial, be- steht kein Zweifel, dass (zumindest stillschweigend) Einigkeit darüber bestand, in einem solchen Fall auch einen unbeteiligten Dritten ausser Gefecht zu setzen, um die erfolgreiche Beendigung des Raubüberfalls sicherzustellen. Der Mitbeschul- digte B._____ geriet denn durch das Eintreffen des Geschädigten G._____ auch nicht in Panik. Aus seinen Aussagen ergibt sich vielmehr, dass er sich weiter den Uhren widmete, ohne der Überwältigung von G._____ durch den Beschuldigten A._____ Beachtung zu schenken. Er verliess sich offensichtlich darauf, dass der Beschuldigte A._____ die nötigen Vorkehren treffen würde, damit er, B._____, auch das restliche Deliktsgut ungestört behändigen konnte (vgl. D1 Urk.15/1 S. 8; D1 Urk. 19/3 S. 5; Urk. 91 S. 6; Urk. 67 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund muss auch die Fesselung eines allfälligen Kunden vom Vorsatz beider Beschuldigten umfasst gewesen sein. Der Vorsatz muss im Zeit- punkt der Tathandlung vorliegen (Praxiskommentar StGB, Trechsel/Jean-Richard,
3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, Art. 12 N 21). Ein Vorsatz kann mit andern Worten auch ganz kurzfristig gefasst werden, etwa aus einer konkreten Situation heraus, so dass Entstehung und Umsetzung fast zusammenfallen. So fühlte sich vor- liegend jedenfalls der Beschuldigte A._____ als Aufpasser durch den plötzlich ein- tretenden Geschädigten G._____ offensichtlich behelligt und sah sich gemäss er- stelltem Sachverhalt ad hoc veranlasst, diesen ebenfalls ruhig zu stellen. Somit brauchte das Auftauchen eines Störenfriedes keineswegs vorgängig einkalkuliert worden zu sein, um ein Handeln gegen diesen als vorsätzlich qualifizieren zu können. Analog verhält es sich etwa, wenn ein in Rage geratener (Ehe-)Mann kurzerhand einem ihm bis dahin unbekannten, aber auf frischer Tat ertappten Ne- benbuhler gewaltsam nach dem Leben trachtet. Hinsichtlich der Wissenskom- ponente kann gesagt werden, dass die Beschuldigten ohne Weiteres wussten, dass das Zu-Boden-Bringen und namentlich die folgende Fesselung des Geschä-
- 16 - digten G._____ geeignet waren, diesen in seiner Fortbewegungsfreiheit zu be- einträchtigen bzw. ihm zu verunmöglichen, das Ladenlokal wieder zu verlassen. Genau dies wollten die Beschuldigten auch, weshalb die Willenskomponente ebenfalls gegeben ist. Der Vorsatz ist zu bejahen, und er umfasst sowohl den Freiheitsentzug als auch dessen Unrechtmässigkeit (dazu auch die nachstehende Erw. 2.3.5).
E. 2.3.5 Was den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung anbelangt, so wur- de der Geschädigte G._____ nach dem Betreten des Geschäfts sogleich zu Bo- den gebracht und durch den Beschuldigten A._____ mit Klebeband an Armen und Beinen gefesselt. Wenngleich das Klebeband nur lose angebracht war und nach dem Verschwinden der Beschuldigten vom Geschädigten selber mit Leichtigkeit wieder entfernt werden konnte, ist die nötige Intensität und Dauer für die Beja- hung einer Freiheitsberaubung damit erreicht. Denn der Geschädigte G._____ konnte entsprechend dem Willen der Beschuldigten – wenn auch nur während ei- niger Minuten – nicht mehr selber über seine Fortbewegung entscheiden. Das ist weit mehr als bloss ein kurzfristiges Festhalten. Dass er gegen die Fesselung kei- ne Gegenwehr leistete und seine Widerstandsfähigkeit zumindest physisch nie gänzlich aufgehoben war, ändert daran nichts. Es ist ohne Weiteres nachvollzieh- bar, dass der Geschädigte G._____, nachdem er beim Betreten des Ladenlokals sogleich erkannt hatte, dass ein Raubüberfall im Gange war, die Anweisungen der Beschuldigten widerstandslos befolgte, um sich selbst nicht in unnötige Ge- fahr zu bringen, zumal er auch nicht wusste, ob diese bewaffnet waren, dies je- doch befürchtete. G._____ wurde nicht nur allein durch die Fesselung, sondern auch durch das weitere drohende Verhalten der Beschuldigten davon abgehalten, sich dem Willen der Beschuldigten zu widersetzen (vgl. D1 Urk. 17/2 S. 6 f.; D1 Urk. 21/2 S. 6-8). Vor diesem Hintergrund ist in der fehlenden Gegenwehr auch keine Einwilligung des Geschädigten G._____ zu sehen. Vielmehr wurde er durch das Vorgehen des Beschuldigten A._____, welches aufgrund der mittäterschaftli- chen Tatbegehung auch dem Mitbeschuldigten B._____ anzurechnen ist, zwei- felsohne unrechtmässig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
- 17 -
E. 2.4 Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB gegenüber dem Geschädigten G._____ gegeben. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz erweist sich als zutreffend.
3. Konkurrenz Raub und Freiheitsberaubung
E. 3 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich
- Limmat rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 80) und reichte am
16. April 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 101; Urk. Urk. 97/1). Der Beschuldigte liess innert Frist die Berufungsanmeldung (Urk. 81), jedoch keine Berufungserklärung einreichen. Innerhalb der mit Präsi- dialverfügung vom 30. April 2019 angesetzten Frist erhob die amtliche Verteidi- gerin mit Eingabe vom 21. Mai 2019 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 103- 105). Beweisanträge wurden keine gestellt. Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2019 von der Vorinstanz der vorzeitige Straf- antritt bewilligt worden war (Urk. 86), konnte er vom Gefängnis Winterthur via das Flughafengefängnis per 6. März 2019 in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein- treten (Urk. 92 und 93).
E. 3.1 Tatkomponente
E. 3.1.1 Einsatzstrafe für den Raubüberfall gemäss Dossier 1 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass die Be- schuldigten gezielt ein wenig frequentiertes Geschäft mit Uhren im Luxussegment anvisiert haben, welches sie gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ bereits tags zuvor bei einem Spaziergang entdeckt hatten (D1 Urk. 15/1 S. 7, 11 ff.; D1 Urk. 15/2 S. 6 f.; D1 Urk. 19/3 S. 4). Entsprechend hoch fiel die Deliktssumme von insgesamt Fr. 327'534.– aus, welche – entgegen der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 11; Prot. II S. 10) – angesichts des mittäterschaftli- chen Zusammenwirkens beiden Beschuldigten vollständig und nicht bloss anteils- mässig anzurechnen ist. Offensichtlich war die Tat von längerer Hand geplant, besorgte der Mitbeschuldigte B._____ die Utensilien hierfür – wie namentlich die Sporttasche zum Transport der Beute sowie das Fesselungsmaterial, wie sie es in Filmen gesehen und auch gehört hätten, dass man das so mache – doch bereits in Serbien und führte diese in die Schweiz mit (D1 Urk. 15/1 S. 8, 11; D1 Urk. 15/2 S. 6; D1 Urk. 19/2 S. 8; D1 Urk. 19/3 S. 4; D1 Urk. 20/1 S. 5, 9). Auch ergibt sich wiederholt aus den eigenen Angaben des Beschuldigten, dass er einzig und ge- zielt zum Zweck in die Schweiz einreiste, um den/einen Raub zu begehen, da er
- 21 - sich in einer schlechten finanziellen Situation befunden und Geld gebraucht habe (D1 Urk. 18/1 S. 4, 7; Urk. 68 S. 3, 7 und 10). Das trifft gleichermassen auf den Mitbeschuldigten B._____ zu, der hohe Schulden geltend machte, weshalb man nach (teuren) Uhren, Juwelen, etc. Ausschau hielt (D1 Urk. 15/1 S. 11; D1 Urk. 19/3 S. 4; Urk. 67 S. 7). Bei Kriminaltouristen bildet es die Regel, dass ein zielgerichtetes Auskundschaften erst vor Ort möglich ist und der Entscheid für ein zu überfallendes Ladengeschäft relativ kurzfristig getroffen wird. So verhielt es sich auch hier: Sie hätten die teuren Uhren dort vor Ort gesehen (D1 Urk. 19/3 S. 4). Die eher kurzzeitige Wahl des konkreten Tatortes bzw. auszuraubenden Ladengeschäfts ändert somit nichts an der durch die Tat und das Tatvorgehen offenbarten erheblichen kriminellen Energie. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschuldigten dem Geschädigten H._____ so- wohl zahlenmässig als auch körperlich klar überlegen waren und sich auch nicht vor (zurückhaltender) Gewalteinwirkung diesem unverkennbar älteren und folglich schon etwas gebrechlicheren Herrn gegenüber scheuten. So stiess der Mit- beschuldigte B._____ den Geschädigten H._____ mit der Hand im Gesicht weg bzw. versetzte ihm einen entsprechenden Schlag. Ob es sich dabei um einen ei- gentlichen Faustschlag handelte oder sonst eine wuchtige Krafteinwirkung auf das Gesicht, ist letztlich nicht von Belang. Daraufhin fesselte der Beschuldigte A._____ den Geschädigten, klebte ihm den Mund zu und kniete auf dessen Brust/Rippen, um ihn zu fixieren. Im Rahmen dieses Vorgehens, welches auf- grund ihres mittäterschaftlichen Zusammenwirkens beiden Beschuldigten zuzu- rechnen ist, zog sich der Geschädigte H._____ – gemäss erstelltem Sachverhalt
– zwar keine eigentlichen Verletzungen zu; er litt jedoch während längerer Zeit unter nicht unerheblichen Schmerzen in der Kinnregion, im Rücken und an den Rippen (Urk. 98 S. 22, 26) und trug auch psychische Beeinträchtigungen davon. Dass ein derart geknebeltes Opfer vorübergehend zu wenig Luft bekommt und auch noch für einige Zeit nach dem traumatischen Ereignis körperliche Schmer- zen empfindet sowie psychisch tangiert ist, leuchtet ohne Weiteres ein. Zugunsten der Beschuldigten wurde im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 98 S. 54 f.) zu Recht beachtet, dass im breiten Spektrum aller im Rahmen des Grundtatbe-
- 22 - stands des Raubes denkbaren Nötigungshandlungen weit schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar sind. Auch dauerte der Raubüberfall lediglich einige (maximal zehn) Minuten. Zudem kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen gesprochen werden, benützten die Beschuldigten doch weder Masken noch Handschuhe. Entsprechend hinterliessen sie sowohl ihre Fingerabdrücke als auch ihre DNA am Tatort (vgl. D1 Urk. 24/1+2; Urk. 24/4+5; D1 Urk. 24/8+9). Ihr Vorgehen wurde denn von beiden Geschädigten auch als amateurhaft eingestuft (vgl. D1 Urk. 17/1 S. 2; D1 Urk. 17/2 S. 5; D1 Urk. 21/2 S. 9). Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Letzteres ist bei Raubdelikten zwar tatimmanent, doch kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Die Reise in die Schweiz wurde gerade deshalb unternommen, um sich hier auf deliktische Art zu be- reichern. Der Raubüberfall lässt sich – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigerin (vgl. Urk. 71 S. 12) – auch nicht damit entschuldigen, dass sich der Beschuldigte mehreren Operationen unterziehen möchte. Selbst wenn dies zutref- fen sollte, stünde die Tat in keinem Verhältnis dazu. Eine eigentliche Notlage wurde vom Beschuldigten jedenfalls nicht dargelegt. Der Raubüberfall wäre mithin ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht, womit es bei nicht mehr leichtem Tatverschulden bleibt. Aufgrund des Tatverschuldens ist die hypothetische Einsatzstrafe am oberen Rand des untersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens – und in leichter Ab- weichung zur Vorinstanz – bei ca. 36 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln.
E. 3.1.2 Straferhöhung aufgrund der Freiheitsberaubung gemäss Dossier 1 Betreffend die Freiheitsberaubung im Rahmen des Raubüberfalls in F._____ er- wog die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden, dass die Bewegungsfreiheit des Geschädigten G._____ nur während weniger Minuten eingeschränkt gewe-
- 23 - sen sei. Auch erachtete sie im Rahmen des Tatbestands der Freiheitsberaubung wesentlich schwerere Tathandlungen als denkbar. Der Geschädigte G._____ sei zwar mit Klebeband gefesselt worden, dies aber bei nur loser Befestigung, so dass er nach dem Weggang der Beschuldigten ohne Weiteres in der Lage gewe- sen sei, sich innert kürzester Zeit selber davon zu befreien. Zudem sei er von den Beschuldigten in keiner Weise gewalttätig angegangen worden, weshalb er sich weder Verletzungen zuzog noch – eigenen Angaben zufolge (vgl. D1 Urk. 17/2 S. 8.; D1 Urk. 21/2 S. 4) – psychische Beeinträchtigungen davontrug. Insgesamt stufte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als leicht ein (vgl. Urk. 98 S. 56). In subjektiver Hinsicht wurde im angefochtenen Urteil berücksichtigt, dass die Be- schuldigten – wiederum in mittäterschaftlichem Zusammenwirken – direktvorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven zur Sicherung der erfolgreichen Beendi- gung des Raubüberfalls und somit letztlich der Beute handelten. Die Fesselung des Geschädigten G._____ erachtete die Vorinstanz mithin als einen "Kollateral- schaden", der aber doch von beträchtlicher krimineller Energie zeuge. Die Tat sei dabei zwar nicht von langer Hand geplant gewesen; vielmehr habe der Beschul- digte A._____ beim Betreten des Ladenlokals durch den Geschädigten G._____ spontan reagiert. Dennoch hätten die Beschuldigten bei einem Raubüberfall auf ein öffentlich zugängliches Lokal im Zentrum von F._____ offensichtlich mit dem Eintreffen eines Kunden rechnen müssen, so dass nicht davon auszugehen sei, die Fesselung des Geschädigten G._____ sei völlig unbedacht erfolgt. Das sub- jektive Tatverschulden vermöge die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips hielt die Vor- instanz eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen (Urk. 98 S. 56). Diese Entscheidgründe erweisen sich als vollständig und zutreffend und die Schlussfolgerung als ausgewogen, womit die hypothetische Einsatzstrafe für das erste Raubdelikt um 4 Monate auf 40 Monate zu erhöhen ist.
- 24 -
E. 3.1.3 Straferhöhung aufgrund des Raubüberfalls gemäss Dossier 2 Betreffend den Raubüberfall E._____ (Dossier 2) ist im Einklang mit der Vor- instanz zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht zunächst anzumerken, dass die Beschuldigten erneut und fraglos zielgerichtet ein Geschäft mit Uhren und Schmuck im Luxussegment angepeilt haben, welches sie gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ bereits kurz zuvor bei einem Spaziergang entdeckt hatten (D2 Urk. 7/1 S. 4; D2 Urk. 14/1 S. 7; Urk. 67 S. 10). Wiederum fiel die De- liktssumme mit Fr. 286'180.– ganz beträchtlich aus. Auch hier gilt, dass die Tat als solche offensichtlich von längerer Hand geplant war, waren die hierfür benötigten Utensilien – Rucksack und Fesselungsmaterial – doch ebenfalls aus Serbien mit- geführt worden (D1 Urk. 15/2 Frage 258 f.). Nach dem erfolgreichen Raubüberfall auf das Uhrenatelier am I._____ in F._____ sahen sich die um eine weitere Per- son verstärkten Beschuldigten offensichtlich beflügelt, in der Schweiz erneut ei- nen Raubzug vorzunehmen. Dass die Wahl der Beschuldigten ebenfalls kurzfris- tig erfolgte und gerade auf dieses Ladenlokal in der … Altstadt [von E._____] fiel, vermag die von den Tätern bekundete erhebliche kriminelle Energie bezüglich Tat und Tatvorgehen wiederum nicht zu mindern (vgl. auch vorne Erw. IV. 3.1.1). Der Raubüberfall auf die Bijouterie D._____ wurde alsdann zu dritt verübt, so dass die alleine anwesende, zierliche und im Tatzeitpunkt gerade mal 18 ½-jährige Ge- schädigte J._____ den Tätern sowohl zahlenmässig als auch körperlich weit un- terlegen war. Dabei gingen der Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte A._____ sowie der Dritte im Bund, der Mitbeschuldigte C._____, die Geschädigte J._____ zwar weder richtig gewaltätig an noch fesselten sie sie. Das erwies sich aufgrund der massiven Übermacht der drei Eindringlinge und des Schreckens der jungen Frau auch nicht als nötig. Die Geschädigte J._____ wurde jedoch, nach- dem der Mitbeschuldigte B._____ von hinten an sie herangetreten war (vgl. Urk. 98 S. 44 sowie Urk. 113, Bilder der Überwachungskamera) und sie sich um- drehen wollte, um ihn zurechtzuweisen, von ihm gepackt, so dass sie vor Schreck schrie, weshalb ihr der Mitbeschuldigte B._____ mit der einen Hand den Mund zuhielt und ihr dadurch teilweise auch die Sicht einschränkte. Anschliessend übernahm der Beschuldigte A._____, stiess sie, ihren Mund zuhaltend, in den hin- teren Teil der Räumlichkeiten, legte sie zunächst rücklings und dann bäuchlings
- 25 - auf den Boden und fixierte fortan ihre Hände hinter ihrem Rücken. Gemäss er- stelltem Anklagesachverhalt drohte ihr der Beschuldigte A._____ wiederholt mit dem Tod (er werde sie zu Tode schlagen oder erschiessen, sollte sie nicht ruhig sein), welche Drohungen die Geschädigte J._____ verständlicherweise sehr ernst nahm und entsprechend um ihr Leben fürchtete (D2 Urk. 15/1 S. 8). Die Verteidigung focht den Schuldspruch wegen Raubes sowohl in F._____ als auch E._____ nicht mehr an. Sie wendete indes anlässlich der Berufungsver- handlung zum Sachverhalt E._____ ein, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten durchgehend zu Protokoll gegeben, dass letzterer die Geschädigte J._____ zu Boden geführt habe. Dazu ist vorab mit den Ausführungen des Staatsanwalts darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigten die Handlungen ihrer Mittäter jeweils anrechnen lassen müssen und es in diesem Sinne nicht aus- schlaggebend ist, wer die Geschädigte konkret zu Boden führte. Im Übrigen ist es aber auch so, dass die Geschädigte klar von einem Wechsel in der Person sprach und bis dahin die Handlungen von B._____ detailliert und mit dessen Aussagen übereinstimmend beschreiben konnte (so auch RAin MLaw X._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 119 S. 8; Urk. D2/10/1 S. 3; Urk. D2/15/1 S. 6). Der Beschuldigte A._____ hat zwar tatsächlich ausgeführt, dass die Geschädigte am Boden gewesen sei. Allerdings wollte er sich zu den Umständen, wie sie auf den Boden gekommen ist, nicht äussern (D2/9/1 S. 4, Antwort 31: "Die Verkäufe- rin war dann auf dem Boden. Wie sie auf den Boden kam, möchte ich nicht erklä- ren."). Es ist somit in diesem Punkt auf die nach wie vor glaubhaften Aussagen der Geschädigten J._____ abzustellen, weshalb der Anklagesachverhalt auch in diesem Punkt erstellt ist. Das Gleiche gilt betreffend die Todesdrohungen, welche die Geschädigte – mit der Vorinstanz – glaubhaft geschildert hat. Auch in diesem Punkt ist somit auf ihre Aussagen abzustellen und der entsprechende Anklagesa- chverhalt erstellt. Angesichts des erwähnten mittäterschaftlichen Vorgehens sind diese Drohungen auch dem Mitbeschuldigten B._____ zuzurechnen. Wie schon angetönt, hielten bzw. drückten ihr die Beschuldigten B._____ und A._____ zudem je nacheinander (Rollentausch und -teilung wie schon beim Raubüberfall am I._____) den Mund zu. Dadurch wurden der Geschädigten teilweise auch die Au- gen verdeckt bzw. sie bekam zwischenzeitlich kaum mehr Luft. Vor diesem Hin-
- 26 - tergrund ist auch begreiflich, dass die Geschädigte J._____ nach dem Vorfall un- ter Schmerzen im Gesicht (im Bereich von Kiefer, Wange und Nase) sowie an den Händen litt und noch während längerer Zeit mit den psychischen Folgen der Tat zu kämpfen hatte, wozu sie auch ärztliche Hilfe in Anspruch nahm (vgl. D2 Urk. 15/1 S. 4 f., 7 f.). Zugunsten der Beschuldigten ist wiederum zu werten, dass im breiten Spektrum aller im Rahmen des Grundtatbestands des Raubes denkbaren Nötigungshand- lungen auch hier weit schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar sind. Ebenso dauerte der Raubüberfall lediglich wenige Minuten (vgl. D2 Urk. 10/1 S. 5; D2 Urk. 15/1 S. 7; D2 Urk. 16/7+8). Abermals kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen gesprochen werden. So benützten die Beschuldigten erneut weder Masken noch Handschuhe, so dass der Mitbeschuldigte B._____ seine Fingerabdrücke am Tatort hinterliess (vgl. D2 Urk. 17/2; D2 Urk. 17/3 S. 7, 9 f.), und entfernten sich zunächst zu Fuss vom Tatort. Im Vergleich zum Raubüberfall F._____ wies die Tat allerdings bereits einen erhöhten Organisationsgrad auf: Der Beschuldigte A._____ suchte das Geschäft schon kurz vor dem Raubüberfall ein erstes Mal auf unter dem Vorwand, sich für eine Uhr zu interessieren, um dieses auszukundschaften. Auch begaben sich beim Raubüberfall die dann gleichzeitig, aber nach dem Beschuldigten A._____, das Ladengeschäft betretenden Mitbe- schuldigten C._____ und B._____ sogleich eiligen Schrittes ins Obergeschoss bzw. zum hinteren Raum, um namentlich nach weiteren Personen Ausschau zu halten, bevor sich der Mitbeschuldigte B._____ dann in der beschriebenen Art der Geschädigten J._____ zuwandte. Zu beachten ist sodann, dass die Beute dem Mitbeschuldigten B._____ nach der Tat sogleich wieder abgenommen werden konnte. Dies ist zwar nicht den Tätern zu verdanken. Dennoch konnte dadurch ein nachhaltiger finanzieller Schaden der D._____ AG vermieden werden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das objektive Tatverschulden gesamthaft als nicht mehr leicht einstuft. Ausgehend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur subjektiven Tatschwere zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ auch hier direktvorsätzlich handelte und dabei rein egoistischen, finanziellen Motiven folgte. Das ist wie er-
- 27 - wähnt bei Raubdelikten zwar tatimmanent. Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Dabei reiste er erneut in der ein- zigen Absicht in die Schweiz, sich hier auf deliktische Art zu bereichern, nachdem er bereits rund zwei Monate zuvor erfolgreich das Uhrenatelier I._____ ausge- raubt hatte. Dieser zweite Raubüberfall lässt sich – mit Verweis auf das vorne in Erw. IV. 3.1.1 Gesagte – wiederum keinesfalls mit den vom Beschuldigten A._____ erwünschten, mehreren (medizinischen) Operationen entschuldigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die subjektive Tatschwere erneut keine Relativie- rung des objektiven Tatverschuldens. Für sich allein betrachtet würde dieser erneute Raubüberfall ohne Weiteres eine Einsatzstrafe aufgrund des Tatverschuldens von 33 Monaten rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe um 27 Monate auf nunmehr 67 Monate als angemessen.
E. 3.2 Täterkomponente
E. 3.2.1 Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden – ge- stützt auf dessen eigene Angaben – von der Vorinstanz einlässlich dargestellt, so dass darauf zu verweisen ist, zumal er sich in der Vergangenheit in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand und sich an seinen persönlichen Verhältnissen
– wie er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte – nichts Wesentliches geändert hat (Urk. 98 S. 58 f.; Urk. 117 S. 1). Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte in Belgrad geboren wurde, dort zusammen mit seiner Schwester bei den Eltern aufwuchs, acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittel- schule, Fachrichtung Verkehrswesen, besuchte, jedoch über keine Berufsaus- bildung verfügt. Er arbeitete als Security-Mitarbeiter in einer Discothek in Belgrad, bis er im Alter von 20 Jahren (1997/98) wegen Mordes ins Gefängnis musste. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug 2009 nahm er seine Tätigkeit als Security-Mitarbeiter zu rund Euro 400 bis 500 im Monat wieder auf, heiratete 2010 und wurde 2011 Vater einer Tochter. Seit der Scheidung 2016 ist er alleinstehend und wohnte zuletzt bei seiner Mutter in Belgrad. Zur Gesundheit erklärte er, an ei-
- 28 - ner Diskushernie, welche 2016 operiert wurde, zu leiden, und dass von einer Schussattacke im Jahr 2010 das Projektil noch immer in seinem Rücken stecke (D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 11; D1 Urk. 38/8 S. 1 ff.; Urk. 68 S. 2 f.). Überein- stimmend mit der Vorinstanz ergeben sich aus dieser Biografie keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren.
E. 3.2.2 Vorstrafen Während der Schweizer Strafregisterauszug des Beschuldigten blank ist (Urk. 99), räumte der Beschuldigte ein, in Serbien wegen Mordes vorbestraft zu sein und von der 13-jährigen Freiheitsstrafe 11 Jahre und 2 Monate verbüsst zu haben (D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 5 f.; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 9 f.; D1 Urk. 38/8 S. 2 f.; Urk. 68 S. 3; Urk. 117 S. 2). Eine entsprechende Vorstrafe aus dem Jahr 2000 lässt sich denn auch der Übersetzung des rechtshilfeweise einge- holten serbischen Strafregisterauszugs entnehmen (D1 Urk. 38/15+18). Auch wenn die Tat bereits länger zurückliegt, ist es nachvollziehbar, dass die Vor- instanz diese Vorstrafe – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 71 S. 14; Urk. 119 S. 13) – als straferhöhend gewertet hat, da sich der Be- schuldigte offensichtlich weder von jenem Strafverfahren noch vom langjährigen Gefängnisaufenthalt derart hat beeindrucken lassen, dass er von weiterer Delin- quenz abgesehen hätte (Urk. 98 S. 59). Es rechtfertigt sich eine moderate Straf- erhöhung.
E. 3.2.3 Nachtatverhalten Richtigerweise strafmindernd veranschlagte die Vorinstanz die vom Beschuldigten in Bezug auf seinen eigenen Tatbeitrag abgelegten Geständnisse sowie die von ihm wiederholt ausgedrückte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten (D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 4; D2 Urk. 9/1 S. 6; Urk. 68 S. 4, 7, 10 f.; Prot. I S. 23; Urk. 117 S. 7; Prot. II S. 17). Nachdem aber die Beweislage gegen den Beschul- digten aufgrund des nach den Taten gesicherten Spurenmaterials sowie der Auf- nahmen der Überwachungskameras (D1 Urk. 24/5; D2 Urk. 16/6; D2 Urk. 17/7) ohnehin erdrückend war, führten seine Eingeständnisse zu keiner wesentlichen Erleichterung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens. Abgesehen davon
- 29 - machte er in Bezug auf seine Mittäter, namentlich den Mitbeschuldigten B._____, sowie den Verbleib der in F._____ entwendeten Wertgegenstände keine oder nur zögerliche und vage Aussagen (vgl. D1 Urk. 16/1 S. 1, 3 ff.; D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 4, 6 f.; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 5, 8; D1 Urk. 20/1 S. 5, 10; D1 Urk. 20/2 S. 6; D2 Urk. 9/1 S. 1 ff.; Urk. 68 S. 6, 9; Urk. 117 S. 5). Die vom Be- schuldigten geäusserte Einsicht wird sodann dadurch gedämpft, dass er nur kurze Zeit nach dem ersten Raubüberfall auf das Uhrenatelier in F._____ in die Schweiz zurückgekehrt ist, um eine zweite gleichartige Tat zu begehen. Entsprechend können seine Geständnisse sowie die geltend gemachte Reue und Einsicht nur zu einer leichten Reduktion der Einsatzstrafe führen. Das tadellose Verhalten des Beschuldigten während seiner Inhaftierung und im Strafvollzug wirkt sich sodann strafzumessungsneutral aus, darf ein solches doch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. Urk. 69 S. 24).
E. 3.2.4 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berück- sichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldig- te nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allen- falls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine ge- wisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zu- rückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom
E. 3.2.5 Fazit Strafe aufgrund der Täterkomponente Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wirkt sich die Täterkomponente noch leicht straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der aus dem Tatver- schulden resultierenden Strafe auf 5 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe.
E. 3.3 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten zu be- strafen. Die bis und mit heute erstandenen 649 Tage Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und
E. 4 Die Berufungsverhandlung fand am 7. Oktober 2019 in Anwesenheit der Be- schuldigten C._____, A._____ und B._____ sowie ihrer jeweiligen amtlichen Ver- teidigung, RA Dr. iur. Y._____, RAin MLaw X._____ und RA Z._____, und von Staatsanwalt MLaw C. Hüsser als Vertreter der Anklagebehörde, statt (Prot. II S. 4). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und
- 7 - den Parteien, nachdem diese im Nachgang zur Verhandlung mitteilten, auf eine mündliche Eröffnung zu verzichten, schriftlich eröffnet (Urk. 120; Urk. 122).
E. 5 Vom Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) lässt der Beschuldigte die Schuldig- sprechung wegen Freiheitsberaubung anfechten. Zudem werden die Freiheits- strafe (Dispositivziffer 2) und die Landesverweisung (Dispositivziffer 4) als zu hoch erachtet und die Kostenregelung (Dispositivziffer 11) beanstandet (Urk. 105). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Strafzu- messung und die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffern 2 und 4). Infolge Konnexes gelten auch die Vollzugsanordnung und die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Dispositivziffern 3 und 5) als mitangefochten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit im Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1), hinsichtlich der Anord- nungen betreffend diverse beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 6-9) sowie in der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). Es ist daher vorab vorzu- merken, dass das Urteil vom 14. Dezember 2018 diesbezüglich in Rechtskraft er- wachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.
E. 6 Dezember 2001 E. 2.a/cc, mit Hinweisen; BGE 123 IV 42 E. 3.b; vgl. ferner BGE 135 IV 212 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.1) ist die Vorinstanz zu Recht der Ansicht der Staatsanwaltschaft ge- folgt und hat eine allfällige Verurteilung des Beschuldigten A._____ auch wegen Freiheitsberaubung für zulässig erklärt (vgl. Urk. 98 S. 6 ff.).
- 9 - Es ist aktenkundig, dass das Bundesamt für Justiz am 29. Dezember 2017 beim Ministero della Giustizia in Rom (Italien) um Auslieferung des Beschuldigten A._____ ersuchte unter Verweis auf den Haftbefehl vom 3. August 2017 samt Um- schreibung der potentiell anwendbaren Strafnormen (D1 Urk. 37/4; D1 Urk. 37/6/2). Der Haftbefehl bildete somit Grundlage des Auslieferungsgesuchs. Diesem Ersuchen wurde am 9. Februar 2018 unter Hinweis auf das Spezialitäts- prinzip im Sinne von Art. 14 EAUe vollumfänglich stattgegeben (D1 Urk. 37/6/3; Urk. 65 [deutsche Übersetzung]). Unter dem Titel "Qualifikation und Angaben zur Verjährung" führt der Haftbefehl dabei lediglich mehrfachen Raub sowie allenfalls Nötigung, eventuell qualifiziert durch das Tatbestandsmerkmal der Bandenmäs- sigkeit, auf (D1 Urk. 37/4 S. 3). Entsprechend wurden auch nur diese Strafnormen und die massgebende Regelung zur Verfolgungsverjährung im Wortlaut ange- hängt. Im Rahmen der Sachverhaltsumschreibung wurde der der Freiheitsbe- raubung zugrunde liegende Lebenssachverhalt, einschliesslich des Tatvorwurfs betreffend den unbeteiligten Geschädigten G._____, allerdings vollumfänglich dargelegt. So steht im Haftbefehl unter anderem, "Der Kunde / Geschädigte 2 soll währenddessen [gemeint: des im Gange befindlichen Raubüberfalls] nichtsah- nend das genannte Geschäft betreten haben, worauf ihn (der) Täter 1 körperlich angegriffen, zu Boden gedrückt und mit Klebeband an den Händen gefesselt ha- ben soll, um den Raubüberfall ungestört vollenden zu können" (D1 Urk. 37/4 S. 2). Somit ist das konkrete tatsächliche Vorkommnis, der Lebensvorgang, in- nerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere gesetzliche Straftatbestände er- füllt haben soll, im Haftbefehl explizit aufgeführt. Auf den Haftbefehl und auf das zitierte Europäische Übereinkommen hat das Justizministerium in Rom im Bewilli- gungsentscheid ausdrücklich und wiederholt Bezug genommen (D1 Urk. 37/6/3; Urk. 65). Infolgedessen und auch mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist eine Strafverfolgung und Verurteilung des Beschuldigten A._____ wegen Freiheitsberaubung zulässig, würde einem solchen Schuldspruch doch kein vom Haftbefehl abweichender Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern lediglich eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts vorge- nommen. Das steht dem Spezialitätsprinzip nicht entgegensteht, soweit jedenfalls
- 10 - die verfolgte Tat – wie vorliegend – noch als Auslieferungsdelikt bestraft wird (vgl. Art. 14 Ziff. 3 EAUe). Somit ist der angefochtene Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung nach- folgend (vgl. Erw. III) zu prüfen. III. Schuldpunkt
1. Sachverhaltserstellung
E. 8 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft verlangt 12 ½ Jahre, der Beschuldigte beantragt eine Hal- bierung auf 5 Jahre (Urk. 101 S. 4; Urk. 105 S. 2; Prot. II S. 5 ff.). Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Aussprechung einer Landesverweisung, welche hier erfüllt sind, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 98 S. 61 f.).
2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesver- fassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 5 Jahren und 8 Monaten eine Freiheitsstrafe etwas oberhalb der Mitte des Strafrahmens, der von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis
- 31 -
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 7'074.50 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'080.– Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 54.– Zeugenentschädigung; Fr. 14'175.– Auslagen Untersuchung; Fr. 400.– ausserkantonale Untersuchungskosten; Fr. 21'133.70 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 11 […]
E. 12 [Mitteilungen]
E. 13 [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 649 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt. - 35 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190181-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 7. Oktober 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend mehrfacher Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Dezember 2018 (DG180195)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 21. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 43). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 98 S. 65 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 352 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der Beschuldigte A._____ wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände wer- den dem Beschuldigten A._____ zu seinen Effekten herausgegeben: − serbische Identitätskarte lautend auf A._____ (Asservat Nr. A010'555'596); − Führerausweis lautend auf A._____ (Asservat Nr. A010'555'621); − Reisekoffer, schwarz, mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'687).
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. August 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'146); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'157);
- 3 - − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'168); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'179); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'191); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'204); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'237); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'143'632); − Fesselungsmaterial (Kabelbinder, Asservat Nr. A010'144'180).
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände wer- den der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Sporttasche Marke "Mizuno", blau/grau, mit diversen Kleidern sowie einem Ladegerät (Asservat Nr. A010'555'369); − Plastiksack "Home Center", rot, mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'370); − zwei Papiertragtaschen mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'427); − GPS-Gerät Marke "Prestiga" (Asservat Nr. A010'555'461); − Bedienungsanleitung zu GPS-Gerät (Asservat Nr. A010'555'712); − Dokumente für ein Exportauto und für Kontrollschild ZH …, lautend auf K._____ (Asservat Nr. A010'555'472); − Skizze auf Formular Hotel … (Asservat Nr. A010'555'701); − Parkticket, dat. 27.04.2017 (Asservat Nr. A010'555'449); − Parkkarte Novotel Ibis … [Ort] (Asservat Nr. A010'555'723); − Plastiksack, rot, mit Kabelbindern (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064660) − zwei angebrochene PET-Flaschen (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064661/064663); − zwei Paar Turnschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064655/064656); − ein Paar schwarze Handschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064657); − Schere (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064658).
9. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 und 21. August 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich la- gernden Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'237'066); − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'394); − Fotoaufnahmen KTD auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'838).
- 4 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 7'074.50 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'080.– Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 54.– Zeugenentschädigung; Fr. 14'175.– Auslagen Untersuchung; Fr. 400.– ausserkantonale Untersuchungskosten; Fr. 21'133.70 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss ent- schieden.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 119 S. 2):
1. Die Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2018 sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziffer 1 StGB frei- zusprechen;
2. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
14. Dezember 2018 sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte unter An-
- 5 - rechnung der bereits erstandenen Haft bis zum Urteil der Berufungsinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen;
3. Die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
14. Dezember 2018 sei aufzuheben und es sei eine Landeserweisung von fünf Jahren anzuordnen;
4. Die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
14. Dezember 2018 sei in dem Sinne aufzuheben, dass die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens nach Massgabe des Ob- siegens im Berufungsverfahren neu festzusetzen seien;
5. Im Übrigen ist da Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 14. Dezember 2018 zu bestätigen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 118 S. 2): Unter Verweis auf meine Berufungserklärung vom 15. April 2019 und in Be- stätigung derselben beantrage ich heute, was folgt:
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren zu bestrafen, worauf die bis zum Urteil der Berufungsinstanz erstandenen Tage Haft anzu- rechnen sind.
2. Es sei eine Landesverweisung von 12 1/2 Jahren anzuordnen.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Anklagehintergrund sind vorliegend zwei in Mittäterschaft mit B._____ (vgl. separates Verfahren SB190182) und C._____ (vgl. separates Verfahren SB190045) begangene Raubüberfälle auf Bijouteries in F._____ und E._____. Für Einzelheiten und zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 4 ff.).
2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen. Sodann entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher be- schlagnahmter Gegenstände (Urk. 98 S. 65 ff.).
3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich
- Limmat rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 80) und reichte am
16. April 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 101; Urk. Urk. 97/1). Der Beschuldigte liess innert Frist die Berufungsanmeldung (Urk. 81), jedoch keine Berufungserklärung einreichen. Innerhalb der mit Präsi- dialverfügung vom 30. April 2019 angesetzten Frist erhob die amtliche Verteidi- gerin mit Eingabe vom 21. Mai 2019 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 103- 105). Beweisanträge wurden keine gestellt. Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2019 von der Vorinstanz der vorzeitige Straf- antritt bewilligt worden war (Urk. 86), konnte er vom Gefängnis Winterthur via das Flughafengefängnis per 6. März 2019 in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein- treten (Urk. 92 und 93).
4. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Oktober 2019 in Anwesenheit der Be- schuldigten C._____, A._____ und B._____ sowie ihrer jeweiligen amtlichen Ver- teidigung, RA Dr. iur. Y._____, RAin MLaw X._____ und RA Z._____, und von Staatsanwalt MLaw C. Hüsser als Vertreter der Anklagebehörde, statt (Prot. II S. 4). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und
- 7 - den Parteien, nachdem diese im Nachgang zur Verhandlung mitteilten, auf eine mündliche Eröffnung zu verzichten, schriftlich eröffnet (Urk. 120; Urk. 122).
5. Vom Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) lässt der Beschuldigte die Schuldig- sprechung wegen Freiheitsberaubung anfechten. Zudem werden die Freiheits- strafe (Dispositivziffer 2) und die Landesverweisung (Dispositivziffer 4) als zu hoch erachtet und die Kostenregelung (Dispositivziffer 11) beanstandet (Urk. 105). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Strafzu- messung und die Dauer der Landesverweisung (Dispositivziffern 2 und 4). Infolge Konnexes gelten auch die Vollzugsanordnung und die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS (Dispositivziffern 3 und 5) als mitangefochten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit im Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1), hinsichtlich der Anord- nungen betreffend diverse beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 6-9) sowie in der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). Es ist daher vorab vorzu- merken, dass das Urteil vom 14. Dezember 2018 diesbezüglich in Rechtskraft er- wachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.
6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales
1. Während seine Mitbeschuldigten im Anschluss an den Raubüberfall auf die D._____ AG in E._____ am 27. April 2017, 13:45 Uhr, verhaftet wurden, konnte der Beschuldigte A._____ erst nach internationaler Ausschreibung zur Verhaftung am 28. Dezember 2017 in Mailand verhaftet werden (D1 Urk. 37/6/3).
- 8 -
2. In prozessualer Hinsicht stellt sich die amtliche Verteidigung auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, eine Verurteilung des Beschuldigten A._____ wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sei vorlie- gend wegen Verletzung des Spezialitätsprinzips nicht möglich. Zur Begründung bringt sie vor, die Staatsanwaltschaft habe im Auslieferungsverfahren lediglich die Tatbestände des Raubes sowie der Nötigung, nicht jedoch auch jenen der Frei- heitsberaubung aufgeführt. Der Beschuldigte A._____ könne folglich nur für diese, dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden Taten verurteilt werden, zumal in diesem Rahmen ein Spezialitätsvorbehalt angebracht worden sei. Die nachträgli- che Erhebung weiterer Vorwürfe, für welche nicht um Auslieferung ersucht wor- den sei, sei unzulässig. Entsprechend sei der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen (Urk. 71 S. 10; Prot. I S. 21; Urk. 119 S. 4 ff.; Prot. II S. 11 f.). Dem steht nach wie vor die Auffassung der Staatsanwaltschaft gegenüber, wo- nach sich der Grundsatz der Spezialität nicht auf die rechtliche Würdigung, son- dern auf den jeweiligen Lebenssachverhalt beziehe. Im Auslieferungsersuchen sei die vorliegend zu beurteilende Handlung gemäss Dossier 1 dabei umfassend geschildert worden. Das betreffende Ersuchen, welchem vollumfänglich statt- gegeben worden sei, umfasse mithin auch den der Freiheitsberaubung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Damit stehe das Spezialitätsprinzip einer Verurtei- lung des Beschuldigten A._____ wegen Freiheitsberaubung nicht entgegen (Urk. 69 S. 13; Prot. I S. 19; Prot. II S. 14 f.).
3. Unter Hinweis auf die massgebende Norm des Europäischen Auslieferungs- übereinkommens (Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe; SR 0.353.1) und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom
1. Dezember 2004 E. 2.3.3 und 2.4.2; Urteil des Kassationshofs 6S.78/2001 vom
6. Dezember 2001 E. 2.a/cc, mit Hinweisen; BGE 123 IV 42 E. 3.b; vgl. ferner BGE 135 IV 212 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.1) ist die Vorinstanz zu Recht der Ansicht der Staatsanwaltschaft ge- folgt und hat eine allfällige Verurteilung des Beschuldigten A._____ auch wegen Freiheitsberaubung für zulässig erklärt (vgl. Urk. 98 S. 6 ff.).
- 9 - Es ist aktenkundig, dass das Bundesamt für Justiz am 29. Dezember 2017 beim Ministero della Giustizia in Rom (Italien) um Auslieferung des Beschuldigten A._____ ersuchte unter Verweis auf den Haftbefehl vom 3. August 2017 samt Um- schreibung der potentiell anwendbaren Strafnormen (D1 Urk. 37/4; D1 Urk. 37/6/2). Der Haftbefehl bildete somit Grundlage des Auslieferungsgesuchs. Diesem Ersuchen wurde am 9. Februar 2018 unter Hinweis auf das Spezialitäts- prinzip im Sinne von Art. 14 EAUe vollumfänglich stattgegeben (D1 Urk. 37/6/3; Urk. 65 [deutsche Übersetzung]). Unter dem Titel "Qualifikation und Angaben zur Verjährung" führt der Haftbefehl dabei lediglich mehrfachen Raub sowie allenfalls Nötigung, eventuell qualifiziert durch das Tatbestandsmerkmal der Bandenmäs- sigkeit, auf (D1 Urk. 37/4 S. 3). Entsprechend wurden auch nur diese Strafnormen und die massgebende Regelung zur Verfolgungsverjährung im Wortlaut ange- hängt. Im Rahmen der Sachverhaltsumschreibung wurde der der Freiheitsbe- raubung zugrunde liegende Lebenssachverhalt, einschliesslich des Tatvorwurfs betreffend den unbeteiligten Geschädigten G._____, allerdings vollumfänglich dargelegt. So steht im Haftbefehl unter anderem, "Der Kunde / Geschädigte 2 soll währenddessen [gemeint: des im Gange befindlichen Raubüberfalls] nichtsah- nend das genannte Geschäft betreten haben, worauf ihn (der) Täter 1 körperlich angegriffen, zu Boden gedrückt und mit Klebeband an den Händen gefesselt ha- ben soll, um den Raubüberfall ungestört vollenden zu können" (D1 Urk. 37/4 S. 2). Somit ist das konkrete tatsächliche Vorkommnis, der Lebensvorgang, in- nerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere gesetzliche Straftatbestände er- füllt haben soll, im Haftbefehl explizit aufgeführt. Auf den Haftbefehl und auf das zitierte Europäische Übereinkommen hat das Justizministerium in Rom im Bewilli- gungsentscheid ausdrücklich und wiederholt Bezug genommen (D1 Urk. 37/6/3; Urk. 65). Infolgedessen und auch mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist eine Strafverfolgung und Verurteilung des Beschuldigten A._____ wegen Freiheitsberaubung zulässig, würde einem solchen Schuldspruch doch kein vom Haftbefehl abweichender Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern lediglich eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts vorge- nommen. Das steht dem Spezialitätsprinzip nicht entgegensteht, soweit jedenfalls
- 10 - die verfolgte Tat – wie vorliegend – noch als Auslieferungsdelikt bestraft wird (vgl. Art. 14 Ziff. 3 EAUe). Somit ist der angefochtene Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung nach- folgend (vgl. Erw. III) zu prüfen. III. Schuldpunkt
1. Sachverhaltserstellung 1.1 Gemäss der Staatsanwaltschaft liegt eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten G._____ vor, der als Kunde zufälligerweise und nichts ahnend während der Tatausführung das Ver- kaufslokal des Geschädigten H._____ betrat und ebenfalls während kurzer Dauer gefesselt wurde. Zum Tatvorwurf kann auf die Anklageschrift und die diesbezügli- che Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (D1 Urk. 43 S. 2, 14; Urk. 98 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden Beweismittel erwähnt und im Wesentlichen im angefochtenen Urteil wiedergegeben (Urk. 98 S. 11 ff.). Ein- lässlich dargestellt und zutreffend gewürdigt wurden namentlich die – allesamt ohne Einschränkung verwertbaren – Aussagen der Geschädigten H._____ und G._____ sowie jene des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschuldigten B._____, welche beide am Raubüberfall in F._____ beteiligt waren (Urk. 98 S. 9 ff., 13). Die Sachverhaltserstellung umfasst sowohl das Geschehen betreffend den im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Raub als auch jenes betreffend die eng damit zusammenhängende eingeklagte Freiheitsberaubung (Urk. 98 S. 19 ff.). 1.3 Mit sorgfältiger und zutreffender Begründung, welche zu teilen ist, ist die Vorinstanz im Sachverhalt zum Ergebnis gelangt, dass auch der Geschädigte G._____ sogleich nach seinem Eintreten ins Ladenlokal (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) vom kräftiger gebauten, nach eigener Aussage 1.96 m gros- sen Beschuldigten A._____ gepackt und zu Boden gebracht wurde. Vorab gestützt auf seine eigene Zeugenaussage und ergänzend jene des Geschädigten H._____
- 11 - sowie die Aussagen des Beschuldigten A._____ geschah dies durch nicht festes Drücken an der linken Schulter und am Rücken mit dem wiederholten Hinweis "to the floor". Daraufhin kippte G._____ nach vorne und kam bäuchlings mit dem Ge- sicht nach unten neben dem Geschädigten H._____ zu liegen, so dass er nur noch den Boden sah. Anschliessend wurde auch er – mit Klebeband – an den Armen (mit den Händen auf dem Rücken) und an den Beinen gefesselt. So ver- harrte der Geschädigte G._____ bis zur Flucht der Täterschaft (Urk. 98 S. 21 f. und 26; D1 Urk. 17/2 S. 2 ff.; D1 Urk. 21/2 S. 4 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten – nament- lich der wiederholten Zugabe des Beschuldigten A._____, er sei es gewesen, der die Leute und damit auch den Geschädigten G._____ gefesselt habe (D1 Urk. 18/1 S. 4, 7; D1 Urk. 20/1 S. 7 f.) –, aber auch der Rollenverteilung im Rah- men des zweiten Raubüberfalls in E._____ sowie der ab dem Klebeband gesi- cherten Fingerabdrücke des Beschuldigten A._____ ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er auch den Geschädigten G._____ zu Boden bzw. zum Hin- knien brachte und ihn dann fesselte. Fest steht zudem, dass G._____ kaum bzw. keine Gegenwehr leistete, weil er annahm, die Täter seien bewaffnet bzw. dies nicht wusste und die Situation nicht verschlimmern wollte. G._____ ging deshalb selber neben dem Geschädigten H._____ auf die Knie und leistete den Anwei- sungen der Täterschaft – wenn auch unfreiwillig – Folge (D1 Urk. 17/2 S. 6 f.; D1 Urk. 21/2 S. 4 f., 6 ff.). 1.4 Der eingeklagte Sachverhalt betreffend den Geschädigten G._____ ist er- stellt.
2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Vorinstanz folgte der Auffassung der Staatsanwaltschaft und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil des Geschädigten G._____ als (mittäterschaftlich begangene) Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Ihm sei die Freiheit, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befand, an einen andern Ort zu begeben, für insgesamt einige Minuten und daher mit der notwendigen Erheblichkeit entzogen worden (Urk. 98 S. 30 f.; Urk. 69 S. 12 f.).
- 12 - 2.2 Die amtliche Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht zu dieser rechtlichen Würdigung, da sie eine entsprechende Verurteilung des Beschuldigten A._____ unter Hinweis auf das Spezialitätsprinzip von vornherein für unzulässig erachtete (Urk. 71 S. 10; auch vorne Erw. II. 2.). Daran hielt sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 119 S. 11). 2.3 Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält bzw. jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wobei vorliegend die unrechtmässige Festnahme im Vordergrund steht. 2.3.1 Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Festnahme setzt zunächst die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit – sprich der Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (vgl. BGE 141 IV 13) – voraus. Das kann durch beliebige Art von Be- einträchtigung der Willensfreiheit, namentlich durch Anwendung von Gewalt (Fesseln, Festhalten), psychischen Druck (v.a. Drohung) oder mechanische Mittel (z.B. Versperren einer Tür), erfolgen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 183 N 20, 36 f.; OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 183 N 1). Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist dabei nicht vor- ausgesetzt. Vielmehr reicht es aus, wenn dem Opfer die individuelle Fähigkeit fehlt, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden, so etwa, weil ihm dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig erscheint (BSK Strafrecht II-DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 40). Immerhin muss die Beeinträchtigung der Fortbe- wegungsfähigkeit von einer gewissen Intensität und Dauer sein; nur vorüberge- hendes, kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen an die Dauer sind indes nicht besonders hoch (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 41; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., Art. 183 N 7). Schliesslich muss die Frei- heitsberaubung unrechtmässig erfolgen; Rechtfertigungsgründe wie namentlich die Einwilligung des Festgehaltenen oder die Aufhebung der Bewegungsfreiheit von Gesetzes wegen dürfen keine vorliegen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 53 ff.).
- 13 - In subjektiver Hinsicht ist sodann Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz des Täters muss sich dabei nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal be- ziehen (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 56; OFK/StGB- DONATSCH, a.a.O., Art. 183 N 10). 2.3.2 Als Täter im Sinne von Art. 183 StGB kommt jedermann in Betracht (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 26), wobei die allgemeinen Teilnahmeregeln gemäss Art. 24 f. StGB anwendbar sind (BSK Strafrecht II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 N 66). Die Freiheitsberaubung kann somit insbe- sondere auch in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen werden. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teil- aspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschied- lichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäter- schaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt; insbesondere er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln als solches begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begrün- denden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht je- dem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäter- schaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7; und
- 14 - 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktio- nen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3, je mit Hinweisen). 2.3.3 Vorliegend verübten die Beschuldigten den Raubüberfall gemeinsam, wo- bei eine klare Arbeitsteilung zwischen ihnen erkennbar war: Während der Be- schuldigte A._____ für die Fesselung und Überwachung der Geschädigten zu- ständig war, bestand die Aufgabe des Mitbeschuldigten B._____ darin, die Uhren aus den Vitrinen zu behändigen. Die Rollen der beiden waren dabei ohne Weite- res austauschbar. So liess der Mitbeschuldigte B._____ durchblicken, es hätte auch sein können, dass er auf die Geschädigten aufpasse und der Beschuldig- te A._____ die Uhren einpacke (Urk. 67 S. 7; vgl. auch D1 Urk. 20/1 S. 4 f., 9). Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt beruhte der Raubüberfall zudem auf ei- nem gemeinsamen Tatentschluss sowie auf gemeinsamer Planung von B._____ und A._____ (vgl. Urk. 98 S. 24 f.). Die mittäterschaftliche Begehung des Raubes steht folglich ausser Frage, was auch vom Beschuldigten A._____ ausdrücklich eingeräumt wird (D1 Urk. 20/1 S. 4). Diese Mittäterschaft gilt fraglos auch für die im Zuge der Raubtat begangene Freiheitsberaubung zum Nachteil von G._____, auch wenn diese nicht geplant war. 2.3.4 Bei einem Überfall auf ein Uhrengeschäft im Stadtzentrum von F._____ – insbesondere während der offiziellen Öffnungszeiten wie hier – muss nämlich stets damit gerechnet werden, dass ein Kunde das Ladenlokal betritt. Dies muss auch den Beschuldigten klar gewesen sein. So beschrieb der Mitbeschuldigte B._____ schon in der ersten Einvernahme, wie der Ladeninhaber, der Geschädig- te H._____, ihm bzw. ihnen die Tür geöffnet habe, nachdem er ihn bzw. sie draussen erblickt hatte (D1 Urk. 15/1 S. 7). Das stimmt mit der Schilderung des Geschädigten H._____ überein, wonach man nur ins Geschäft reinkomme, wenn die mit einem Riegel verschlossene Tür von innen geöffnet werde (D1 Urk. 17/1 S. 2; D1 21/1 S. 4 f.). Offenbar vergassen die beiden Beschuldigten oder erachte- ten es nicht für nötig bzw. allenfalls als hinderlich, die Ladentür nach ihrem Eintre- ten wieder zu verriegeln. Der Mitbeschuldigte B._____ erwähnte nur, dass er
- 15 - beim Hineingehen mit seiner linken Hand den Geschädigten H._____ im Gesicht weggestossen und der Beschuldigte A._____ diesen dann zu Boden gebracht ha- be, während er selber die Uhren aus dem Schaufenster genommen habe, und wie er wenig später eine Person in den Laden hereinkommen gesehen habe. Auf- grund des Tatvorgehens der Beschuldigten, namentlich des (beiden Beschuldig- ten bekannten) Mitführens von Klebeband und weiterem Fesselungsmaterial, be- steht kein Zweifel, dass (zumindest stillschweigend) Einigkeit darüber bestand, in einem solchen Fall auch einen unbeteiligten Dritten ausser Gefecht zu setzen, um die erfolgreiche Beendigung des Raubüberfalls sicherzustellen. Der Mitbeschul- digte B._____ geriet denn durch das Eintreffen des Geschädigten G._____ auch nicht in Panik. Aus seinen Aussagen ergibt sich vielmehr, dass er sich weiter den Uhren widmete, ohne der Überwältigung von G._____ durch den Beschuldigten A._____ Beachtung zu schenken. Er verliess sich offensichtlich darauf, dass der Beschuldigte A._____ die nötigen Vorkehren treffen würde, damit er, B._____, auch das restliche Deliktsgut ungestört behändigen konnte (vgl. D1 Urk.15/1 S. 8; D1 Urk. 19/3 S. 5; Urk. 91 S. 6; Urk. 67 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund muss auch die Fesselung eines allfälligen Kunden vom Vorsatz beider Beschuldigten umfasst gewesen sein. Der Vorsatz muss im Zeit- punkt der Tathandlung vorliegen (Praxiskommentar StGB, Trechsel/Jean-Richard,
3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, Art. 12 N 21). Ein Vorsatz kann mit andern Worten auch ganz kurzfristig gefasst werden, etwa aus einer konkreten Situation heraus, so dass Entstehung und Umsetzung fast zusammenfallen. So fühlte sich vor- liegend jedenfalls der Beschuldigte A._____ als Aufpasser durch den plötzlich ein- tretenden Geschädigten G._____ offensichtlich behelligt und sah sich gemäss er- stelltem Sachverhalt ad hoc veranlasst, diesen ebenfalls ruhig zu stellen. Somit brauchte das Auftauchen eines Störenfriedes keineswegs vorgängig einkalkuliert worden zu sein, um ein Handeln gegen diesen als vorsätzlich qualifizieren zu können. Analog verhält es sich etwa, wenn ein in Rage geratener (Ehe-)Mann kurzerhand einem ihm bis dahin unbekannten, aber auf frischer Tat ertappten Ne- benbuhler gewaltsam nach dem Leben trachtet. Hinsichtlich der Wissenskom- ponente kann gesagt werden, dass die Beschuldigten ohne Weiteres wussten, dass das Zu-Boden-Bringen und namentlich die folgende Fesselung des Geschä-
- 16 - digten G._____ geeignet waren, diesen in seiner Fortbewegungsfreiheit zu be- einträchtigen bzw. ihm zu verunmöglichen, das Ladenlokal wieder zu verlassen. Genau dies wollten die Beschuldigten auch, weshalb die Willenskomponente ebenfalls gegeben ist. Der Vorsatz ist zu bejahen, und er umfasst sowohl den Freiheitsentzug als auch dessen Unrechtmässigkeit (dazu auch die nachstehende Erw. 2.3.5). 2.3.5 Was den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung anbelangt, so wur- de der Geschädigte G._____ nach dem Betreten des Geschäfts sogleich zu Bo- den gebracht und durch den Beschuldigten A._____ mit Klebeband an Armen und Beinen gefesselt. Wenngleich das Klebeband nur lose angebracht war und nach dem Verschwinden der Beschuldigten vom Geschädigten selber mit Leichtigkeit wieder entfernt werden konnte, ist die nötige Intensität und Dauer für die Beja- hung einer Freiheitsberaubung damit erreicht. Denn der Geschädigte G._____ konnte entsprechend dem Willen der Beschuldigten – wenn auch nur während ei- niger Minuten – nicht mehr selber über seine Fortbewegung entscheiden. Das ist weit mehr als bloss ein kurzfristiges Festhalten. Dass er gegen die Fesselung kei- ne Gegenwehr leistete und seine Widerstandsfähigkeit zumindest physisch nie gänzlich aufgehoben war, ändert daran nichts. Es ist ohne Weiteres nachvollzieh- bar, dass der Geschädigte G._____, nachdem er beim Betreten des Ladenlokals sogleich erkannt hatte, dass ein Raubüberfall im Gange war, die Anweisungen der Beschuldigten widerstandslos befolgte, um sich selbst nicht in unnötige Ge- fahr zu bringen, zumal er auch nicht wusste, ob diese bewaffnet waren, dies je- doch befürchtete. G._____ wurde nicht nur allein durch die Fesselung, sondern auch durch das weitere drohende Verhalten der Beschuldigten davon abgehalten, sich dem Willen der Beschuldigten zu widersetzen (vgl. D1 Urk. 17/2 S. 6 f.; D1 Urk. 21/2 S. 6-8). Vor diesem Hintergrund ist in der fehlenden Gegenwehr auch keine Einwilligung des Geschädigten G._____ zu sehen. Vielmehr wurde er durch das Vorgehen des Beschuldigten A._____, welches aufgrund der mittäterschaftli- chen Tatbegehung auch dem Mitbeschuldigten B._____ anzurechnen ist, zwei- felsohne unrechtmässig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
- 17 - 2.4 Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB gegenüber dem Geschädigten G._____ gegeben. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz erweist sich als zutreffend.
3. Konkurrenz Raub und Freiheitsberaubung 3.1 Zum Verhältnis von Raub und Freiheitsberaubung hat die Vorinstanz die massgebende Lehre und Praxis korrekt dargestellt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 98 S. 30). Zusammengefasst und leicht ergänzt das Folgende: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Raub eine Straftat, die sich gegen das Vermögen und die Freiheit wendet. Freiheitsberaubung richtet sich ausschliesslich gegen die Freiheit. Unabhängig vom zeitlich nahen Verhältnis zwischen den Handlungen des Täters wird die Freiheitsberaubung vom Raub konsumiert, wenn sie im Rahmen des Raubes begangen wird, dessen Zwecken sie dient. Sie darf nicht über das für die Begehung des Raubes Notwendige hin- ausgehen (BGE 129 IV 61 E. 2.1 S. 63 ff., bestätigt im Urteil 6B_1095/2009 vom
24. September 2010 E. 2.2). Diese Rechtsprechung findet auch in der Lehre überwiegend Zustimmung (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140 N 194 ff.; Donatsch, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 186; OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl. 2018, Art. 140 N 20; Praxiskommentar StGB, Trechsel/Mona,
3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 183 N 13; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 183 N 76). Liegen die vorgenannten Umstände vor, kann grund- sätzlich nicht von einer neuen Tat bzw. einem neuen Tatentschluss ausgegangen werden. Vielmehr erscheinen die beiden Handlungen bei natürlicher Betrachtung als Einheit und stellen damit eher einzelne Tathandlungen innerhalb eines gesam- ten Tätigwerdens dar. Insbesondere auch der Zweckgedanke, d.h. die Sicherung der Beute bei der Begehung des Raubes, erklärt in einem solchen Fall das Kon- sumieren der Freiheitsberaubung durch den Raub, da es begriffsnotwendig zum Raub gehört, die Vorkehren zu treffen, um die Beute behalten zu können. Davon abzugrenzen ist eine allfällige Fluchtsicherung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2.).
- 18 - 3.2 Während die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Geschädigten H._____ durch den Tatbestand des Raubes konsumiert wird – was im Übrigen unstrittig ist –, trifft das auf den Geschädigten G._____ nicht zu, wie schon die Vo- rinstanz mit Recht erkannte (vgl. Urk. 98 S. 30 f.): Der Geschädigte G._____ be- trat das vom Geschädigten H._____ geführte Uhrenatelier I._____ als Kunde, mithin als unbeteiligter Dritter, und wurde zu Boden gebracht sowie gefesselt. Die Nötigungshandlungen gegenüber dem Geschädigten G._____ dienten dabei ein- deutig nicht dem Gefügigmachen des Geschäfts- und somit Gewahrsamsinhabers H._____, welcher bereits ausser Gefecht gesetzt war, sondern zielten – wie die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ ausführte (Urk. 70 S. 11) – einzig auf die Sicherung der Beute ab (vgl. Urk. 68 S. 5). Dem Geschädigten G._____ kam keine Schutzfunktion in Bezug auf die zu stehlenden Sachen zu. Seine Fesselung und damit seine Freiheitsentziehung ging über das für die Bege- hung des Raubes Notwendige hinaus. Die entsprechenden Handlungen stellten auch nicht bloss Begleiterscheinungen der von der Täterschaft bewirkten Wider- standsunfähigkeit des Raubopfers dar. Vielmehr bedurfte es seitens der Täter ei- nes neuen Tatentschlusses und es kam folglich zu einer neuen Tat, nämlich einer von der Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 StGB zu unterscheidenden Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB gegenüber einer andern Person (vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140 N 195; Praxiskom- mentar StGB, Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 183 N 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 61 E. 2.1 S. 63 ff.). Somit ist von echter Konkurrenz zwischen der Freiheitsberaubung des Geschä- digten G._____ und der Beraubung des Geschädigten H._____ auszugehen. Gründe, weshalb dies vorliegend anders sein sollte, sind weder ersichtlich noch werden solche vorgebracht. Der Beschuldigte A._____ ist für die Freiheitsberau- bung zum Nachteil des Geschädigten G._____ somit separat zu bestrafen.
4. Fazit Freiheitsberaubung Der Beschuldigte hat sich auch der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten G._____ schuldig gemacht.
- 19 - IV. Strafzumessung und Vollzug
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den neuen Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkraft- treten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das neue Recht auch auf Taten an- wendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden sind, wenn das neue Recht für den Täter milder ist. Ob das zutrifft, hat das Gericht nach der konkreten Me- thode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., Art. 2 N 10). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu bestrafen. Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revisi- on des Sanktionenrechts betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheits- strafen im Bereich bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder. Für die Strafzumessung ist daher das bis 31. Dezember 2017 geltende Sank- tionenrecht anwendbar.
2. Strafart, Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass vorliegend für die zu sanktionierenden Straftaten des mehrfachen Raubes und der Freiheits- beraubung eine Freiheitsstrafe auszusprechen und eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 98 S. 51). Anzufügen ist, dass namentlich die präventive Effizienz eine Freiheitsstrafe auch für die Freiheitsberaubung, welche Tat vorliegend noch mit Geldstrafe sanktioniert werden könnte, erforderlich macht. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe in sei- ner Heimat auf: So wurde er im März 2000 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt (vgl. hinten Erw. IV. 3.2.2). 11 Jahre und 2 Monate hat er gemäss seinen Angaben verbüsst, aber offenbar nicht die nötigen Konsequenzen
- 20 - daraus gezogen (Urk. 68 S. 3). Weiter kommt hinzu, dass die Freiheitsberaubung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Raubüberfall am I._____ in F._____ steht und auch insoweit eine Freiheitsstrafe als einzig an- gebracht erscheint. 2.2 Ausführlich und korrekt hat die Vorinstanz sodann die massgebende Vor- gehensweise bei der Gesamtstrafenbildung sowie die Strafzumessungskriterien aufgezeigt und festgehalten, dass die konkrete Strafzumessung innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts erfolgt, wobei die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung straferhöhend zu berücksichtigen sind (Urk. 98 S. 51-53).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Tatkomponente 3.1.1 Einsatzstrafe für den Raubüberfall gemäss Dossier 1 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass die Be- schuldigten gezielt ein wenig frequentiertes Geschäft mit Uhren im Luxussegment anvisiert haben, welches sie gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ bereits tags zuvor bei einem Spaziergang entdeckt hatten (D1 Urk. 15/1 S. 7, 11 ff.; D1 Urk. 15/2 S. 6 f.; D1 Urk. 19/3 S. 4). Entsprechend hoch fiel die Deliktssumme von insgesamt Fr. 327'534.– aus, welche – entgegen der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 71 S. 11; Prot. II S. 10) – angesichts des mittäterschaftli- chen Zusammenwirkens beiden Beschuldigten vollständig und nicht bloss anteils- mässig anzurechnen ist. Offensichtlich war die Tat von längerer Hand geplant, besorgte der Mitbeschuldigte B._____ die Utensilien hierfür – wie namentlich die Sporttasche zum Transport der Beute sowie das Fesselungsmaterial, wie sie es in Filmen gesehen und auch gehört hätten, dass man das so mache – doch bereits in Serbien und führte diese in die Schweiz mit (D1 Urk. 15/1 S. 8, 11; D1 Urk. 15/2 S. 6; D1 Urk. 19/2 S. 8; D1 Urk. 19/3 S. 4; D1 Urk. 20/1 S. 5, 9). Auch ergibt sich wiederholt aus den eigenen Angaben des Beschuldigten, dass er einzig und ge- zielt zum Zweck in die Schweiz einreiste, um den/einen Raub zu begehen, da er
- 21 - sich in einer schlechten finanziellen Situation befunden und Geld gebraucht habe (D1 Urk. 18/1 S. 4, 7; Urk. 68 S. 3, 7 und 10). Das trifft gleichermassen auf den Mitbeschuldigten B._____ zu, der hohe Schulden geltend machte, weshalb man nach (teuren) Uhren, Juwelen, etc. Ausschau hielt (D1 Urk. 15/1 S. 11; D1 Urk. 19/3 S. 4; Urk. 67 S. 7). Bei Kriminaltouristen bildet es die Regel, dass ein zielgerichtetes Auskundschaften erst vor Ort möglich ist und der Entscheid für ein zu überfallendes Ladengeschäft relativ kurzfristig getroffen wird. So verhielt es sich auch hier: Sie hätten die teuren Uhren dort vor Ort gesehen (D1 Urk. 19/3 S. 4). Die eher kurzzeitige Wahl des konkreten Tatortes bzw. auszuraubenden Ladengeschäfts ändert somit nichts an der durch die Tat und das Tatvorgehen offenbarten erheblichen kriminellen Energie. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschuldigten dem Geschädigten H._____ so- wohl zahlenmässig als auch körperlich klar überlegen waren und sich auch nicht vor (zurückhaltender) Gewalteinwirkung diesem unverkennbar älteren und folglich schon etwas gebrechlicheren Herrn gegenüber scheuten. So stiess der Mit- beschuldigte B._____ den Geschädigten H._____ mit der Hand im Gesicht weg bzw. versetzte ihm einen entsprechenden Schlag. Ob es sich dabei um einen ei- gentlichen Faustschlag handelte oder sonst eine wuchtige Krafteinwirkung auf das Gesicht, ist letztlich nicht von Belang. Daraufhin fesselte der Beschuldigte A._____ den Geschädigten, klebte ihm den Mund zu und kniete auf dessen Brust/Rippen, um ihn zu fixieren. Im Rahmen dieses Vorgehens, welches auf- grund ihres mittäterschaftlichen Zusammenwirkens beiden Beschuldigten zuzu- rechnen ist, zog sich der Geschädigte H._____ – gemäss erstelltem Sachverhalt
– zwar keine eigentlichen Verletzungen zu; er litt jedoch während längerer Zeit unter nicht unerheblichen Schmerzen in der Kinnregion, im Rücken und an den Rippen (Urk. 98 S. 22, 26) und trug auch psychische Beeinträchtigungen davon. Dass ein derart geknebeltes Opfer vorübergehend zu wenig Luft bekommt und auch noch für einige Zeit nach dem traumatischen Ereignis körperliche Schmer- zen empfindet sowie psychisch tangiert ist, leuchtet ohne Weiteres ein. Zugunsten der Beschuldigten wurde im angefochtenen Urteil (vgl. Urk. 98 S. 54 f.) zu Recht beachtet, dass im breiten Spektrum aller im Rahmen des Grundtatbe-
- 22 - stands des Raubes denkbaren Nötigungshandlungen weit schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar sind. Auch dauerte der Raubüberfall lediglich einige (maximal zehn) Minuten. Zudem kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen gesprochen werden, benützten die Beschuldigten doch weder Masken noch Handschuhe. Entsprechend hinterliessen sie sowohl ihre Fingerabdrücke als auch ihre DNA am Tatort (vgl. D1 Urk. 24/1+2; Urk. 24/4+5; D1 Urk. 24/8+9). Ihr Vorgehen wurde denn von beiden Geschädigten auch als amateurhaft eingestuft (vgl. D1 Urk. 17/1 S. 2; D1 Urk. 17/2 S. 5; D1 Urk. 21/2 S. 9). Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven handelte. Letzteres ist bei Raubdelikten zwar tatimmanent, doch kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Die Reise in die Schweiz wurde gerade deshalb unternommen, um sich hier auf deliktische Art zu be- reichern. Der Raubüberfall lässt sich – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigerin (vgl. Urk. 71 S. 12) – auch nicht damit entschuldigen, dass sich der Beschuldigte mehreren Operationen unterziehen möchte. Selbst wenn dies zutref- fen sollte, stünde die Tat in keinem Verhältnis dazu. Eine eigentliche Notlage wurde vom Beschuldigten jedenfalls nicht dargelegt. Der Raubüberfall wäre mithin ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht, womit es bei nicht mehr leichtem Tatverschulden bleibt. Aufgrund des Tatverschuldens ist die hypothetische Einsatzstrafe am oberen Rand des untersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens – und in leichter Ab- weichung zur Vorinstanz – bei ca. 36 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. 3.1.2 Straferhöhung aufgrund der Freiheitsberaubung gemäss Dossier 1 Betreffend die Freiheitsberaubung im Rahmen des Raubüberfalls in F._____ er- wog die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden, dass die Bewegungsfreiheit des Geschädigten G._____ nur während weniger Minuten eingeschränkt gewe-
- 23 - sen sei. Auch erachtete sie im Rahmen des Tatbestands der Freiheitsberaubung wesentlich schwerere Tathandlungen als denkbar. Der Geschädigte G._____ sei zwar mit Klebeband gefesselt worden, dies aber bei nur loser Befestigung, so dass er nach dem Weggang der Beschuldigten ohne Weiteres in der Lage gewe- sen sei, sich innert kürzester Zeit selber davon zu befreien. Zudem sei er von den Beschuldigten in keiner Weise gewalttätig angegangen worden, weshalb er sich weder Verletzungen zuzog noch – eigenen Angaben zufolge (vgl. D1 Urk. 17/2 S. 8.; D1 Urk. 21/2 S. 4) – psychische Beeinträchtigungen davontrug. Insgesamt stufte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als leicht ein (vgl. Urk. 98 S. 56). In subjektiver Hinsicht wurde im angefochtenen Urteil berücksichtigt, dass die Be- schuldigten – wiederum in mittäterschaftlichem Zusammenwirken – direktvorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven zur Sicherung der erfolgreichen Beendi- gung des Raubüberfalls und somit letztlich der Beute handelten. Die Fesselung des Geschädigten G._____ erachtete die Vorinstanz mithin als einen "Kollateral- schaden", der aber doch von beträchtlicher krimineller Energie zeuge. Die Tat sei dabei zwar nicht von langer Hand geplant gewesen; vielmehr habe der Beschul- digte A._____ beim Betreten des Ladenlokals durch den Geschädigten G._____ spontan reagiert. Dennoch hätten die Beschuldigten bei einem Raubüberfall auf ein öffentlich zugängliches Lokal im Zentrum von F._____ offensichtlich mit dem Eintreffen eines Kunden rechnen müssen, so dass nicht davon auszugehen sei, die Fesselung des Geschädigten G._____ sei völlig unbedacht erfolgt. Das sub- jektive Tatverschulden vermöge die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Im Ergebnis und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips hielt die Vor- instanz eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen (Urk. 98 S. 56). Diese Entscheidgründe erweisen sich als vollständig und zutreffend und die Schlussfolgerung als ausgewogen, womit die hypothetische Einsatzstrafe für das erste Raubdelikt um 4 Monate auf 40 Monate zu erhöhen ist.
- 24 - 3.1.3 Straferhöhung aufgrund des Raubüberfalls gemäss Dossier 2 Betreffend den Raubüberfall E._____ (Dossier 2) ist im Einklang mit der Vor- instanz zur Tatkomponente in objektiver Hinsicht zunächst anzumerken, dass die Beschuldigten erneut und fraglos zielgerichtet ein Geschäft mit Uhren und Schmuck im Luxussegment angepeilt haben, welches sie gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ bereits kurz zuvor bei einem Spaziergang entdeckt hatten (D2 Urk. 7/1 S. 4; D2 Urk. 14/1 S. 7; Urk. 67 S. 10). Wiederum fiel die De- liktssumme mit Fr. 286'180.– ganz beträchtlich aus. Auch hier gilt, dass die Tat als solche offensichtlich von längerer Hand geplant war, waren die hierfür benötigten Utensilien – Rucksack und Fesselungsmaterial – doch ebenfalls aus Serbien mit- geführt worden (D1 Urk. 15/2 Frage 258 f.). Nach dem erfolgreichen Raubüberfall auf das Uhrenatelier am I._____ in F._____ sahen sich die um eine weitere Per- son verstärkten Beschuldigten offensichtlich beflügelt, in der Schweiz erneut ei- nen Raubzug vorzunehmen. Dass die Wahl der Beschuldigten ebenfalls kurzfris- tig erfolgte und gerade auf dieses Ladenlokal in der … Altstadt [von E._____] fiel, vermag die von den Tätern bekundete erhebliche kriminelle Energie bezüglich Tat und Tatvorgehen wiederum nicht zu mindern (vgl. auch vorne Erw. IV. 3.1.1). Der Raubüberfall auf die Bijouterie D._____ wurde alsdann zu dritt verübt, so dass die alleine anwesende, zierliche und im Tatzeitpunkt gerade mal 18 ½-jährige Ge- schädigte J._____ den Tätern sowohl zahlenmässig als auch körperlich weit un- terlegen war. Dabei gingen der Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte A._____ sowie der Dritte im Bund, der Mitbeschuldigte C._____, die Geschädigte J._____ zwar weder richtig gewaltätig an noch fesselten sie sie. Das erwies sich aufgrund der massiven Übermacht der drei Eindringlinge und des Schreckens der jungen Frau auch nicht als nötig. Die Geschädigte J._____ wurde jedoch, nach- dem der Mitbeschuldigte B._____ von hinten an sie herangetreten war (vgl. Urk. 98 S. 44 sowie Urk. 113, Bilder der Überwachungskamera) und sie sich um- drehen wollte, um ihn zurechtzuweisen, von ihm gepackt, so dass sie vor Schreck schrie, weshalb ihr der Mitbeschuldigte B._____ mit der einen Hand den Mund zuhielt und ihr dadurch teilweise auch die Sicht einschränkte. Anschliessend übernahm der Beschuldigte A._____, stiess sie, ihren Mund zuhaltend, in den hin- teren Teil der Räumlichkeiten, legte sie zunächst rücklings und dann bäuchlings
- 25 - auf den Boden und fixierte fortan ihre Hände hinter ihrem Rücken. Gemäss er- stelltem Anklagesachverhalt drohte ihr der Beschuldigte A._____ wiederholt mit dem Tod (er werde sie zu Tode schlagen oder erschiessen, sollte sie nicht ruhig sein), welche Drohungen die Geschädigte J._____ verständlicherweise sehr ernst nahm und entsprechend um ihr Leben fürchtete (D2 Urk. 15/1 S. 8). Die Verteidigung focht den Schuldspruch wegen Raubes sowohl in F._____ als auch E._____ nicht mehr an. Sie wendete indes anlässlich der Berufungsver- handlung zum Sachverhalt E._____ ein, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten durchgehend zu Protokoll gegeben, dass letzterer die Geschädigte J._____ zu Boden geführt habe. Dazu ist vorab mit den Ausführungen des Staatsanwalts darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigten die Handlungen ihrer Mittäter jeweils anrechnen lassen müssen und es in diesem Sinne nicht aus- schlaggebend ist, wer die Geschädigte konkret zu Boden führte. Im Übrigen ist es aber auch so, dass die Geschädigte klar von einem Wechsel in der Person sprach und bis dahin die Handlungen von B._____ detailliert und mit dessen Aussagen übereinstimmend beschreiben konnte (so auch RAin MLaw X._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 119 S. 8; Urk. D2/10/1 S. 3; Urk. D2/15/1 S. 6). Der Beschuldigte A._____ hat zwar tatsächlich ausgeführt, dass die Geschädigte am Boden gewesen sei. Allerdings wollte er sich zu den Umständen, wie sie auf den Boden gekommen ist, nicht äussern (D2/9/1 S. 4, Antwort 31: "Die Verkäufe- rin war dann auf dem Boden. Wie sie auf den Boden kam, möchte ich nicht erklä- ren."). Es ist somit in diesem Punkt auf die nach wie vor glaubhaften Aussagen der Geschädigten J._____ abzustellen, weshalb der Anklagesachverhalt auch in diesem Punkt erstellt ist. Das Gleiche gilt betreffend die Todesdrohungen, welche die Geschädigte – mit der Vorinstanz – glaubhaft geschildert hat. Auch in diesem Punkt ist somit auf ihre Aussagen abzustellen und der entsprechende Anklagesa- chverhalt erstellt. Angesichts des erwähnten mittäterschaftlichen Vorgehens sind diese Drohungen auch dem Mitbeschuldigten B._____ zuzurechnen. Wie schon angetönt, hielten bzw. drückten ihr die Beschuldigten B._____ und A._____ zudem je nacheinander (Rollentausch und -teilung wie schon beim Raubüberfall am I._____) den Mund zu. Dadurch wurden der Geschädigten teilweise auch die Au- gen verdeckt bzw. sie bekam zwischenzeitlich kaum mehr Luft. Vor diesem Hin-
- 26 - tergrund ist auch begreiflich, dass die Geschädigte J._____ nach dem Vorfall un- ter Schmerzen im Gesicht (im Bereich von Kiefer, Wange und Nase) sowie an den Händen litt und noch während längerer Zeit mit den psychischen Folgen der Tat zu kämpfen hatte, wozu sie auch ärztliche Hilfe in Anspruch nahm (vgl. D2 Urk. 15/1 S. 4 f., 7 f.). Zugunsten der Beschuldigten ist wiederum zu werten, dass im breiten Spektrum aller im Rahmen des Grundtatbestands des Raubes denkbaren Nötigungshand- lungen auch hier weit schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar sind. Ebenso dauerte der Raubüberfall lediglich wenige Minuten (vgl. D2 Urk. 10/1 S. 5; D2 Urk. 15/1 S. 7; D2 Urk. 16/7+8). Abermals kann nicht von einem besonders raffinierten Vorgehen gesprochen werden. So benützten die Beschuldigten erneut weder Masken noch Handschuhe, so dass der Mitbeschuldigte B._____ seine Fingerabdrücke am Tatort hinterliess (vgl. D2 Urk. 17/2; D2 Urk. 17/3 S. 7, 9 f.), und entfernten sich zunächst zu Fuss vom Tatort. Im Vergleich zum Raubüberfall F._____ wies die Tat allerdings bereits einen erhöhten Organisationsgrad auf: Der Beschuldigte A._____ suchte das Geschäft schon kurz vor dem Raubüberfall ein erstes Mal auf unter dem Vorwand, sich für eine Uhr zu interessieren, um dieses auszukundschaften. Auch begaben sich beim Raubüberfall die dann gleichzeitig, aber nach dem Beschuldigten A._____, das Ladengeschäft betretenden Mitbe- schuldigten C._____ und B._____ sogleich eiligen Schrittes ins Obergeschoss bzw. zum hinteren Raum, um namentlich nach weiteren Personen Ausschau zu halten, bevor sich der Mitbeschuldigte B._____ dann in der beschriebenen Art der Geschädigten J._____ zuwandte. Zu beachten ist sodann, dass die Beute dem Mitbeschuldigten B._____ nach der Tat sogleich wieder abgenommen werden konnte. Dies ist zwar nicht den Tätern zu verdanken. Dennoch konnte dadurch ein nachhaltiger finanzieller Schaden der D._____ AG vermieden werden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das objektive Tatverschulden gesamthaft als nicht mehr leicht einstuft. Ausgehend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur subjektiven Tatschwere zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ auch hier direktvorsätzlich handelte und dabei rein egoistischen, finanziellen Motiven folgte. Das ist wie er-
- 27 - wähnt bei Raubdelikten zwar tatimmanent. Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte. Dabei reiste er erneut in der ein- zigen Absicht in die Schweiz, sich hier auf deliktische Art zu bereichern, nachdem er bereits rund zwei Monate zuvor erfolgreich das Uhrenatelier I._____ ausge- raubt hatte. Dieser zweite Raubüberfall lässt sich – mit Verweis auf das vorne in Erw. IV. 3.1.1 Gesagte – wiederum keinesfalls mit den vom Beschuldigten A._____ erwünschten, mehreren (medizinischen) Operationen entschuldigen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die subjektive Tatschwere erneut keine Relativie- rung des objektiven Tatverschuldens. Für sich allein betrachtet würde dieser erneute Raubüberfall ohne Weiteres eine Einsatzstrafe aufgrund des Tatverschuldens von 33 Monaten rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe um 27 Monate auf nunmehr 67 Monate als angemessen. 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Biografie Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden – ge- stützt auf dessen eigene Angaben – von der Vorinstanz einlässlich dargestellt, so dass darauf zu verweisen ist, zumal er sich in der Vergangenheit in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand und sich an seinen persönlichen Verhältnissen
– wie er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte – nichts Wesentliches geändert hat (Urk. 98 S. 58 f.; Urk. 117 S. 1). Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte in Belgrad geboren wurde, dort zusammen mit seiner Schwester bei den Eltern aufwuchs, acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittel- schule, Fachrichtung Verkehrswesen, besuchte, jedoch über keine Berufsaus- bildung verfügt. Er arbeitete als Security-Mitarbeiter in einer Discothek in Belgrad, bis er im Alter von 20 Jahren (1997/98) wegen Mordes ins Gefängnis musste. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug 2009 nahm er seine Tätigkeit als Security-Mitarbeiter zu rund Euro 400 bis 500 im Monat wieder auf, heiratete 2010 und wurde 2011 Vater einer Tochter. Seit der Scheidung 2016 ist er alleinstehend und wohnte zuletzt bei seiner Mutter in Belgrad. Zur Gesundheit erklärte er, an ei-
- 28 - ner Diskushernie, welche 2016 operiert wurde, zu leiden, und dass von einer Schussattacke im Jahr 2010 das Projektil noch immer in seinem Rücken stecke (D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 11; D1 Urk. 38/8 S. 1 ff.; Urk. 68 S. 2 f.). Überein- stimmend mit der Vorinstanz ergeben sich aus dieser Biografie keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. 3.2.2 Vorstrafen Während der Schweizer Strafregisterauszug des Beschuldigten blank ist (Urk. 99), räumte der Beschuldigte ein, in Serbien wegen Mordes vorbestraft zu sein und von der 13-jährigen Freiheitsstrafe 11 Jahre und 2 Monate verbüsst zu haben (D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 5 f.; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 9 f.; D1 Urk. 38/8 S. 2 f.; Urk. 68 S. 3; Urk. 117 S. 2). Eine entsprechende Vorstrafe aus dem Jahr 2000 lässt sich denn auch der Übersetzung des rechtshilfeweise einge- holten serbischen Strafregisterauszugs entnehmen (D1 Urk. 38/15+18). Auch wenn die Tat bereits länger zurückliegt, ist es nachvollziehbar, dass die Vor- instanz diese Vorstrafe – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 71 S. 14; Urk. 119 S. 13) – als straferhöhend gewertet hat, da sich der Be- schuldigte offensichtlich weder von jenem Strafverfahren noch vom langjährigen Gefängnisaufenthalt derart hat beeindrucken lassen, dass er von weiterer Delin- quenz abgesehen hätte (Urk. 98 S. 59). Es rechtfertigt sich eine moderate Straf- erhöhung. 3.2.3 Nachtatverhalten Richtigerweise strafmindernd veranschlagte die Vorinstanz die vom Beschuldigten in Bezug auf seinen eigenen Tatbeitrag abgelegten Geständnisse sowie die von ihm wiederholt ausgedrückte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten (D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 4; D2 Urk. 9/1 S. 6; Urk. 68 S. 4, 7, 10 f.; Prot. I S. 23; Urk. 117 S. 7; Prot. II S. 17). Nachdem aber die Beweislage gegen den Beschul- digten aufgrund des nach den Taten gesicherten Spurenmaterials sowie der Auf- nahmen der Überwachungskameras (D1 Urk. 24/5; D2 Urk. 16/6; D2 Urk. 17/7) ohnehin erdrückend war, führten seine Eingeständnisse zu keiner wesentlichen Erleichterung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens. Abgesehen davon
- 29 - machte er in Bezug auf seine Mittäter, namentlich den Mitbeschuldigten B._____, sowie den Verbleib der in F._____ entwendeten Wertgegenstände keine oder nur zögerliche und vage Aussagen (vgl. D1 Urk. 16/1 S. 1, 3 ff.; D1 Urk. 18/1 = D2 Urk. 11/1 S. 4, 6 f.; D1 Urk. 18/2 = D2 Urk. 11/2 S. 5, 8; D1 Urk. 20/1 S. 5, 10; D1 Urk. 20/2 S. 6; D2 Urk. 9/1 S. 1 ff.; Urk. 68 S. 6, 9; Urk. 117 S. 5). Die vom Be- schuldigten geäusserte Einsicht wird sodann dadurch gedämpft, dass er nur kurze Zeit nach dem ersten Raubüberfall auf das Uhrenatelier in F._____ in die Schweiz zurückgekehrt ist, um eine zweite gleichartige Tat zu begehen. Entsprechend können seine Geständnisse sowie die geltend gemachte Reue und Einsicht nur zu einer leichten Reduktion der Einsatzstrafe führen. Das tadellose Verhalten des Beschuldigten während seiner Inhaftierung und im Strafvollzug wirkt sich sodann strafzumessungsneutral aus, darf ein solches doch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. Urk. 69 S. 24). 3.2.4 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berück- sichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldig- te nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allen- falls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine ge- wisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zu- rückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom
8. Mai 2017 E. 1.5.; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_243/2016 vom
8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
- 30 - 3.2.5 Fazit Strafe aufgrund der Täterkomponente Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wirkt sich die Täterkomponente noch leicht straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der aus dem Tatver- schulden resultierenden Strafe auf 5 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe. 3.3 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten zu be- strafen. Die bis und mit heute erstandenen 649 Tage Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft verlangt 12 ½ Jahre, der Beschuldigte beantragt eine Hal- bierung auf 5 Jahre (Urk. 101 S. 4; Urk. 105 S. 2; Prot. II S. 5 ff.). Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Aussprechung einer Landesverweisung, welche hier erfüllt sind, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 98 S. 61 f.).
2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesver- fassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 5 Jahren und 8 Monaten eine Freiheitsstrafe etwas oberhalb der Mitte des Strafrahmens, der von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis
- 31 - 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, auszusprechen ist, hat dies auch für die Landes- verweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist damit auf 11 Jahre festzusetzen. Das Sicherungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres.
3. Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend be- gründet. Darauf kann ausdrücklich verwiesen werden (Urk. 98 S. 62). Die Anord- nung ist zu bestätigen, zumal sie nicht angefochten wurde. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 11 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf (teil- weisen) Freispruch sowie Reduktion der Strafe und der Landeserweisung voll- umfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt zum Teil hinsichtlich der Strafhöhe und Dauer der Landesverweisung. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung –dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlech- ten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt im Um- fang von zwei Dritteln eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situa- tion entsprechend verbessern sollte.
3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden, noch ohne Berufungsverhandlung, Fr.10'881.05 geltend gemacht (Urk. 116). Der vorliegende Fall ist angesichts seiner Schwierigkeit und Be- deutung noch als einfacher Standardfall einzustufen. Die in Rechnung gestellte Gebühr erscheint unter Beachtung der Kriterien nach § 2 der Anwaltsgebühren-
- 32 - verordnung ohne zusätzliche Entschädigung für die Berufungsverhandlung als angemessen, zuzüglich einer solchen allerdings als zu hoch. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist entsprechend mit einer Pauschale von Fr. 11'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB − […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ zu seinen Effekten herausgegeben: − serbische Identitätskarte lautend auf A._____ (Asservat Nr. A010'555'596); − Führerausweis lautend auf A._____ (Asservat Nr. A010'555'621); − Reisekoffer, schwarz, mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'687).
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. August 2018 beschlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'146); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'157);
- 33 - − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'168); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'179); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'191); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'204); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'144'237); − Fesselungsmaterial (Klebeband, Asservat Nr. A010'143'632); − Fesselungsmaterial (Kabelbinder, Asservat Nr. A010'144'180).
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmten, beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Sporttasche Marke "Mizuno", blau/grau, mit diversen Kleidern sowie einem La- degerät (Asservat Nr. A010'555'369); − Plastiksack "Home Center", rot, mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'370); − zwei Papiertragtaschen mit diversen Effekten/Kleidern (Asservat Nr. A010'555'427); − GPS-Gerät Marke "Prestiga" (Asservat Nr. A010'555'461); − Bedienungsanleitung zu GPS-Gerät (Asservat Nr. A010'555'712); − Dokumente für ein Exportauto und für Kontrollschild ZH …, lautend auf K._____ (Asservat Nr. A010'555'472); − Skizze auf Formular Hotel … (Asservat Nr. A010'555'701); − Parkticket, dat. 27.04.2017 (Asservat Nr. A010'555'449); − Parkkarte Novotel Ibis … [Ort] (Asservat Nr. A010'555'723); − Plastiksack, rot, mit Kabelbindern (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064660) − zwei angebrochene PET-Flaschen (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064661/064663); − zwei Paar Turnschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064655/064656); − ein Paar schwarze Handschuhe (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064657); − Schere (Asservat Nr. A010'585'009, Nr. 064658).
9. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 und 21. August 2018 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'237'066); − Videodatensicherung auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'394); − Fotoaufnahmen KTD auf Datenträger (Asservat Nr. A010'597'838).
- 34 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 7'074.50 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'080.– Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 54.– Zeugenentschädigung; Fr. 14'175.– Auslagen Untersuchung; Fr. 400.– ausserkantonale Untersuchungskosten; Fr. 21'133.70 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. […]
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 649 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen.
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
- 35 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler