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SB190178

Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2020-03-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 17. August 2018 (Urk. 15). Auf diese Darstellung kann vorab verwiesen werden. Da der Be- schuldigte die ihm darin gemachten Vorwürfe vollumfänglich bestreitet, ist im Fol- genden zu prüfen, ob der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ge- stützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.

2. Beweismittel Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1-5; Prot. II S. 9 ff.) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 4/1-5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 25 ff.), die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen (Urk. 6/1- 10; Urk. 2/1 S. 4 ff.) bei den Akten. Ferner sind diverse ärztliche Akten der Privat- klägerin (Urk. 7/3, Urk. 15A/1-16, Urk. 15B/1-8 und Urk. 26) vorhanden. Sodann wurde das (alte) Mobiltelefon der Privatklägerin ausgewertet und die Ergebnisse in einem Nachtragsrapport der Polizei festgehalten (Urk. 2/1 S. 12). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzuge- hen. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die mit Beschluss der hiesi- gen Kammer vom 28. November 2019 angeordnete Beweisergänzung der Ermitt- lung der Abonnentenangaben sowie einer nachträglichen Standortbestimmung von vier Telefonnummern des Beschuldigten kein Ergebnis zeitigte, da gemäss

- 8 - Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2019 eine derartige rückwir- kende Teilnehmeridentifikation lediglich innerhalb von sechs Monaten nach dem fraglichen Ereignis möglich sei (Urk. 56).

3. Verwertbarkeit Betreffend die Verwertbarkeit der verschiedenen Beweise kann insbesondere auf die von der Vorinstanz korrekt angestellten Erwägungen in Bezug auf den Nach- tragsrapport der Stadtpolizei vom 15. August 2017 (Urk. 2/1 S. 4 ff.) verwiesen werden (Urk. 37 S. 7 f.). Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die darin zusam- mengefasst festgehaltenen telefonischen Aussagen der verschiedenen Personen mit Ausnahme derjenigen von C._____ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen.

4. Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze kann vorab ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist dazu festzuhalten, dass es am Staat liegt, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen, ohne dass daran ver- nünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von bei der Tat anwesenden Drittpersonen, kommt der Würdi- gung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Im Folgenden ist deshalb eine detaillierte Würdigung der Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin vorzunehmen, welche anhand der übrigen Beweis- mittel auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sein werden. In zutreffender Weise hielt die Vorinstanz bereits fest, dass für die Aussagenwür- digung nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Person im Vordergrund steht, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Im teilweisen Widerspruch hierzu führte sie zu jeder vorliegend involvierten Person verschiedene Aspekte betreffend deren allgemeine Glaubwürdigkeit aus, vor deren Hintergrund die ge- machten Aussagen zu würdigen seien (Urk. 37 S. 8 ff.). Jedoch kann alleine aus

- 9 - der prozessualen Stellung oder dem Hinweis auf die mögliche Strafandrohung bei bewusster Falschaussage nichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der am Strafver- fahren beteiligten Person abgeleitet werden. Analog ist auch die Annahme einer generell verminderten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund einer bei ihr diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie einer rezidivierenden depressiven Störung in keiner Weise gerechtfertigt. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt ohnehin kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33, E. 4.3, Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt dabei davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits ausführlich erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorlie- gen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaf- tigkeit zu liefern.

5. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen (vgl. Urk. 4/1-5) sind im angefochtenen Urteil umfas- send und korrekt wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 37 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich seiner beiden Befragungen durch das Gericht blieb er inhaltlich bei seinen bereits gemachten Aussagen (Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 33 ff.). Die Vorinstanz würdigte das Aussageverhalten des Beschuldigten als konstant und widerspruchsfrei. Zwar seien seine Aussagen zuweilen pauschal formuliert, doch in sich stimmig und ohne Diskrepanzen oder Lügensignale. Bereits die Vor- instanz musste dabei einräumen, dass der Beschuldigte bei seinen Aussagen die ihm vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen lediglich abzustreiten

- 10 - brauchte, weshalb es wenig Gelegenheit gegeben habe, sich in entscheidende Widersprüche zu verwickeln (Urk. 37 S. 12). Hinzu kommt, dass seine Angabe, er sei in der fraglichen Tatnacht bei seinen Eltern zu Hause in Winterthur gewesen, mangels anderweitiger Beweise nicht überprüfbar bleibt, nachdem die Eltern des Beschuldigten nie befragt wurden und eine rückwirkende Standortbestimmung anhand der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten nach der verstrichenen Zeit

– wie bereits erwähnt – nicht mehr möglich war. Entscheidend ist bei dem Ganzen jedoch, dass es die Vorinstanz mehrheitlich un- terlassen hat, die Aussagen des Beschuldigten bis zu demjenigen Zeitpunkt, ab dem er sich auf das generelle Bestreiten der ihm gemachten Vorhalte infolge Ab- wesenheit beschränkt, mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Personen zu vergleichen. Zum fraglichen Abend befragt, gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zusammengefasst an, er habe das Weihnachtsessen alleine in Richtung Bahnhof D._____ verlassen, wobei er nicht besonders alkoholisiert ge- wesen sei, da Alkohol generell nichts mehr für ihn sei (Urk. 4/1 Fragen 37 ff.; Urk. 4/2 Fragen 12 ff.; Urk. 4/5 Fragen 23 f.). Offensichtlich ist, dass diese Dar- stellung von den Schilderungen der Privatklägerin divergiert, auf deren Aussagen der Anklagesachverhalt vorwiegend beruht. Jedoch gab auch E._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung an, der Beschuldigte habe das Essen zusammen mit anderen Leuten, mitunter gemeinsam mit der Privatklägerin verlassen (Urk. 6/2 Frage 15). Unverständlich bleibt, weshalb F._____, der das Essen ge- mäss Anklageschrift gemeinsam mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin verlassen haben und im Anschluss noch mit diesen in Zürich unterwegs gewesen sein soll, von der Staatsanwaltschaft nicht einlässlicher zum weiteren Verlauf die- ses Abends befragt wurde. So gab er in seiner Einvernahme vom 23. April 2018 lediglich pauschal an, sich nicht mehr an das Weihnachtsessen erinnern zu kön- nen (Urk. 6/4 Fragen 13 ff.). Von Relevanz sind demgegenüber die diesbezüglichen Aussagen von G._____. Auch diese wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf verwie- sen werden kann (Urk. 37 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er führte mitunter aus, der Beschuldigte sei am Weihnachtsessen stark alkoholisiert gewesen, weshalb er

- 11 - ihn nach Hause geschickt habe (Urk. 6/7 Fragen 14 f.). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist dieser Umstand äusserst glaubhaft dargelegt, nachdem G._____ am darauffolgenden Montag anscheinend ein Gespräch mit dem Beschuldigten füh- ren musste, an welchem sich der Beschuldigte für sein Verhalten entschuldigt ha- be (Urk. 6/7 Fragen 27 ff.). Der Beschuldigte seinerseits konnte sich auch im Nachgang dieser Befragung weder an ein Fehlverhalten seinerseits noch an ein anschliessendes Gespräch diesbezüglich erinnern (Urk. 4/4 Frage 7 ff.). Seine pauschalen Vorbringen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Anschluss an diese Feier gemäss Angaben von G._____ an keinem weiteren Weihnachtsessen mehr teilgenommen hat (Urk. 6/7 Frage 28), als zweifelhaft. Im Weiteren relevant ist die Aussage von G._____, dass der Beschuldigte zusam- men mit der Privatklägerin, E._____ und F._____ das Weihnachtsessen verlas- sen habe. Diese Gruppe habe auch zusammen gearbeitet (Urk. 6/7 Fragen 17 f.). Auch diese Aussage deckt sich mit dem Anklagesachverhalt und steht mit den Beteuerungen des Beschuldigten im Widerspruch. Im Ergebnis lassen die Schilderungen von E._____ und G._____ sämtliche Aus- sagen des Beschuldigten zum fraglichen Abend als zweifelhaft erscheinen, stim- men sie doch, soweit sie anhand von weiteren Beweismitteln überprüft werden können, mit diesen in keiner Weise überein. Zwar hat der Beschuldigte angesichts des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Interesse daran, jeglichen nä- heren Kontakt zur Privatklägerin ausserhalb des Arbeitsumfelds zu bestreiten, insgesamt erweckt das Aussageverhalten des Beschuldigten jedoch dennoch den Eindruck, er flüchte sich mit seinen kurz gehaltenen Aussagen generell in Schutz- behauptungen, um so weiteren kritischen Fragen zum Verlauf des Abends mit pauschalen Bestreitungen begegnen zu können.

6. Aussagen der Privatklägerin und Würdigung Vorab ist wiederum auf die von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten Aus- sagen der Privatklägerin zu verweisen (Urk. 37 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An- lässlich der heutigen Befragung hielt sie weitestgehend an ihren bereits gemach- ten Schilderungen fest (Prot. II S. 9 ff.).

- 12 - 6.1. Geschehensablauf vor der Tat In zutreffender Weise hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatkläge- rin insbesondere zum Verlauf des Abends vor der vermeintlichen Vergewaltigung substantiiert und umfangreich sind (Urk. 37 S. 13). Ihre diesbezüglichen Schilde- rungen enthalten zahlreiche Details, welche sie in ihren verschiedenen Einver- nahmen jeweils auch wiederholt vorbrachte. So soll beispielsweise der Beschul- digte am Weihnachtsessen infolge seines betrunkenen Zustandes laut gerufen haben "wer isch de Motherfucker" (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 43) – ein ori- ginelles Detail, das für den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung spricht. Sodann er- scheint auch der Ablauf, wonach die Gruppe im … [Lokal] beim …-Platz etwas essen ging, obwohl sie gerade vom Weihnachtsessen kamen, kontraintuitiv und gerade deshalb glaubhaft. Dies umso mehr, als die Privatklägerin ausführte, be- reits beim Bahnhof D._____ in einen ersten Kebab-Stand gegangen zu sein, bei dem es aber kein Essen mehr gegeben habe, weshalb man dem Beschuldigten infolge seines Zustandes ein Wasser bestellt habe (Urk. 5/4 Frage 12). Der weite- re von der Privatklägerin geschilderte Verlauf des Abends ist ebenfalls nachvoll- ziehbar und in sich geschlossen. Hält man sich zum Beispiel die Tatsache vor Augen, dass die Freundin von F._____ im fraglichen Zeitraum an der ... [Adresse] wohnte, erscheint es durchaus sinnvoll, dass dieser gemeinsam mit der Privatklä- gerin ein Taxi bestellen würde, lag doch deren Wohnort eindeutig auf dem Weg zu seiner Freundin. Auch erwähnt die Privatklägerin weitere Details, die sich an- hand der übrigen Akten als richtig herausstellen. Mitunter gab sie an, die Freundin von F._____ habe diesen in einem kleinen, weissen Fiat abgeholt (Urk. 5/3 Frage 22; vgl. Urk. 2/1 S. 5). Vor ihrem Wohnort habe die Privatklägerin schliesslich dem Beschuldigten bereits angeboten, dieser könne bei ihrer Mutter auf dem Sofa übernachten. Dass er dies zunächst aber noch abgelehnt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 12), spricht ebenfalls für die Authentizität ihrer Aussagen, zumal sie dem Beschuldigten eine Absicht zur Tatbegehung in diesem Zeitpunkt damit abspricht. Wie bereits ausgeführt, lassen sich die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Teilgeschehen schliesslich auch mit den – zugegebenermassen spärlichen – An-

- 13 - gaben von E._____ und G._____ in Einklang bringen. Die einzige weitere Person, die ebenfalls verwertbare Aussagen zu diesem Teilsachverhalt machen kann, ist C._____, der Bruder der Privatklägerin. Dieser soll gemeinsam mit drei Freunden der Privatklägerin und deren beiden Begleitern auf dem Weg zum Wohnort der gemeinsamen Mutter begegnet sein. Alleine der Umstand dieses Zufalls erscheint aufgrund seiner Aussergewöhnlichkeit für die Wahrheit der entsprechenden Aus- sagen der Privatklägerin zu sprechen. Weiter konnte sich aber auch C._____ an dieses Aufeinandertreffen erinnern, womit er insofern die Schilderungen der Pri- vatklägerin bestätigte, auch wenn seine Aussagen zum fraglichen Abend offen- sichtlich in Teilen auf Rücksprachen mit anderen Personen basieren. Immerhin bestätigte er den äusseren Ablauf, wonach er seine Schwester zusammen mit de- ren Arbeitskollegen getroffen habe und gab überdies zu Protokoll, dass er mit sei- nen Freunden im Anschluss daran in sein Zimmer gegangen sei, wo sie laut Mu- sik gehört hätten (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 6/9 Frage 11). Dass die Vorinstanz diesen Aussagen jegliche Glaubhaftigkeit abspricht, weil C._____ bei der Staatsanwalt- schaft fast 2.5 Jahre nach dem Vorfall angab, das Treffen hätte sich an einem Nachmittag ereignet (Urk. 6/9 Fragen 11, 21 ff.), erscheint hingegen etwas vorei- lig, zumal er gegenüber der Polizei – und damit fast ein Jahr zuvor – in Überein- stimmung mit den Angaben der Privatklägerin noch von einer Begegnung in der Nacht gesprochen hatte (Urk. 2/1 S. 6). Betreffend die Freunde von C._____ ist der Vorinstanz wie bereits erwähnt inso- fern beizupflichten, als deren Aussagen gegenüber der Polizei höchstens zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Wie die Vorinstanz wei- ter richtig festhält, vermögen deren Aussagen jedoch nichts zur Sachverhaltser- stellung beizutragen, nachdem bereits die rapportierende Polizistin festhielt, dass diese Auskunftspersonen verschiedene Abende/Nächte/Geschichten vermischen würden (Urk. 2/1 S. 10). Zu betonen bleibt dabei, dass dies hingegen nicht auto- matisch dazu führt, dass die fraglichen Aussagen zur Entlastung des Beschuldig- ten beitragen würden. Vielmehr ist im Ergebnis angesichts der vorstehenden Er- wägungen der Sachverhalt gemäss Anklage bis zur vermeintlichen Vergewalti- gung als erstellt zu erachten.

- 14 - 6.2. Kerngeschehen Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen umfassend und korrekt zusammen (Urk 37 S. 12 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Würdigung dieser Aussagen kommt sie wiede- rum zum Schluss, die von der Privatklägerin gemachten Äusserungen seien de- tailliert, zumal sie auch zurückhaltende Ausführungen zum Verhalten des Be- schuldigten während der vermeintlichen Vergewaltigung gemacht habe (Urk. 37 S. 13 f.). Dies trifft zu. So führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei sehr fordernd, nicht aggressiv gewesen und es stimme, dass der Beschuldigte sie ge- packt, aber nicht geschlagen habe (Urk. 5/1 Fragen 36 und 38). Ausserdem hät- ten sie es zuvor gut gehabt als Arbeitskollegen und sie hätte niemals so etwas von ihm gedacht. Vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, er sei ein Mensch, mit dem man es gut haben könne (Urk. 5/1 Fragen 50 und 56). Überdies zeuge das Aussageverhalten der Privatklägerin gemäss Vorinstanz von Selbstkritik, was ne- ben dem hohen Detaillierungsgrad für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche (Urk. 37 S. 14). Auch diesen Erwägungen ist beizupflichten. Nicht nur gab die Pri- vatklägerin zu Protokoll, sich geschämt zu haben. Ihr sei sogar während des Er- eignisses durch den Kopf gegangen, dass sie nicht wolle, dass ihr Bruder und seine Kollegen sie so sehen würden (Urk. 5/1 Fragen 6 und 20). Zu keinem Zeit- punkt scheint die Privatklägerin den Beschuldigten sodann übertrieben belasten zu wollen. So sei sie nicht verletzt worden, ausser dass es später beim Wasser- lassen gebrannt habe (Urk. 5/1 Frage 42). Auch habe der Beschuldigte ihr nach der vermeintlichen Vergewaltigung nicht gedroht, sondern lediglich gesagt, dass niemand von dem Ereignis erfahren dürfe (Urk. 5/1 Frage 44). Die Vorinstanz weist anschliessend auf verschiedene Ungenauigkeiten und Wi- dersprüche in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 37 S. 14 f.). Auch diese sind im Grundsatz korrekt zusammengefasst, jedoch scheint die Vorinstanz die- sen eine zu hohe Bedeutung beizumessen. Ob die Privatklägerin beispielsweise den Beschuldigten nun ein- oder zweimal zurück ins Wohnzimmer gebracht habe, weil dieser jeweils unaufgefordert in ihrem Zimmer erschienen war, kann nicht von entscheidender Relevanz sein. Gleich verhält es sich mit den unterschiedlichen

- 15 - Angaben der Privatklägerin, wie lange der Vorfall gedauert habe (Urk. 5/1 Fragen 22 und 30). Einerseits sagte die Privatklägerin selber, ihr sei es wie eine Ewigkeit vorgekommen, was vermuten lässt, dass es ihr länger vorgekommen ist, als es tatsächlich gedauert hat. Andererseits ist hierzu generell festzuhalten, dass es der Privatklägerin angesichts ihrer Schamgefühle offensichtlich bis heute (Urk. 6/8 Frage 14; vgl. auch Prot. II S. 15 ff.) sehr schwer fällt, über das Kerngeschehen der Vergewaltigung zu sprechen. Dies stellte sich bereits unmittelbar nach der Tat heraus und ist im Übrigen auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hin- tergrund erscheinen die Ausführungen der Privatklägerin zum Gewaltelement während der Vergewaltigung – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz – im Wesentlichen stimmig und widerspruchsfrei. Sie erklärte hierzu bei der polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sie an den Handgelen- ken gepackt habe, während sie mit dem Rücken auf dem Bett gelegen habe (Urk. 5/1 Fragen 39 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie habe sich rückwärts auf das Bett gelegt und der Beschuldigte habe sie mit seinen Armen bei ihren Armen runtergedrückt (Urk. 5/4 Fragen 74 und 100). Ein weiterer Widerspruch soll sich gemäss Vorinstanz mit Bezug auf die Kleider der Privatklägerin ergeben, nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft aussagte, sie habe das Oberteil ausgezogen, nachdem der Beschuldigte sie dazu aufgefordert hatte (Urk. 5/4 Fragen 79 f.). Demgegenüber habe sie gegenüber der Polizei er- klärt, sie wisse nicht mehr, ob ihr das T-Shirt ausgezogen worden sei (Urk. 5/1 Frage 33). Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen eigentlichen Widerspruch handelt, ist hervorzuheben, wie viele Übereinstimmungen sich gera- de betreffend die Kleidung der Privatklägerin aus ihren Aussagen ergeben. So führte sie in beiden Einvernahmen aus, sie habe unter den Pyjamahosen auch Unterhosen getragen, wobei der Beschuldigte ihr beides heruntergerissen habe (Urk. 5/1 Fragen 5 und 28; Urk. 5/4 Fragen 13 und 75 ff.). Sogar an das Detail, dass auf dem Pyjama Frösche abgebildet gewesen seien, vermochte sich die Pri- vatklägerin in den ersten beiden Einvernahmen erinnern, zumal sie dieses schon ziemlich lange gehabt habe, bevor sie es nach dem Vorfall in den Abfall geworfen habe (Urk. 5/1 Frage 24; Urk. 5/4 Frage 82).

- 16 - Die Privatklägerin führte zwar nicht konstant aus, dass der Beschuldigte sie im Verlaufe des Geschehens aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen. Inhaltlich fügt es sich jedoch zu einem stimmigen Ganzen zusammen, wenn man sich ihre vorerwähnte Schilderung, wonach der Beschuldigte sehr fordernd gewesen sei, vor Augen hält. Dazu passen auch die von der Privatklägerin übereinstimmend vorgebrachten Angaben, der Beschuldigte habe ihr wiederholt gesagt, dass sie "es doch auch wolle" (Urk. 5/1 Fragen 6 und 28; Urk. 5/4 Frage 85 f.; Prot. II S. 24). Im selben Zusammenhang trug die Privatklägerin konstant vor, wie der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gelegt habe, nachdem sie einmal erfolg- los versucht hatte, nach ihrem Bruder zu rufen, woraufhin sie Angst bekommen habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13, 65 f., 87 und 129; Prot. II S. 15 ff.). Dass die Vorinstanz der Privatklägerin in diesem Punkt die Realitätsnähe ihres Verhaltens abspricht, ist wenig überzeugend und anmassend, würde diese Argu- mentation doch bedeuten, dass ein Angstzustand erst gerechtfertigt hätte, wenn sich die in Aussicht stehende Gewalt bereits in einem gewissen Masse manifes- tiert hätte, was jedoch nicht angehen kann. Die von der Privatklägerin - auch heu- te (Prot. II S. 17 ff. - geschilderte Angst ist gerade aufgrund der vorerwähnten Umstände sehr wohl nachvollziehbar und stimmt mit ihrer Wahrnehmung, sich in einer ausweglosen Situation befunden zu haben, überein. Sie gab hierzu auch an, ihre Mutter sei bei ihrer Schwester in … [Ort] gewesen und von ihrem Bruder und dessen Freunden habe sie keine Hilfe erwartet, da diese schon zuvor einen ange- trunkenen/bekifften Eindruck gemacht hätten und ihr Bruder sie auch sonst nicht hörte, wenn er Musik gehört hatte (Urk. 5/3 Fragen 31 ff.; Urk. 5/4 Frage 56). Die Schilderungen ihres Angstgefühls passen im Übrigen auch zu ihrem weiteren Verhalten, wonach sie sich ab einem gewissen Zeitpunkt aus Angst vor Schlim- merem nicht mehr gewehrt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; Prot. II S. 17). Darin wiederspiegelt sich ebenfalls die Angst der Privatklägerin und ihre Strategie, sich nicht übertrieben zur Wehr zu setzen, um sich dadurch vor möglicherweise noch schlimmerer Gewalt zu schützen. Schliesslich lässt sich der von der Vorinstanz umschriebene Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin betreffend Berührungen durch den Beschuldigten

- 17 - nicht aufschlüsseln (vgl. Urk. 37 S. 14). Auch hier unterliess es die Vorinstanz je- doch, die zahlreichen Übereinstimmungen in den von der Privatklägerin vorge- brachten Schilderungen der Vergewaltigung zu berücksichtigen. Kongruent gab die Privatklägerin in beiden der Vorinstanz bekannten Einvernahmen an, der Be- schuldigte habe versucht, sie zu küssen, wobei auch seine Zunge im Spiel gewe- sen sei (Urk. 5/1 Frage 34; Urk. 5/4 Fragen 70 und 90). Die zahlreichen Abwehr- versuche durch die Privatklägerin bleiben im vorinstanzlichen Urteil genauso un- erwähnt. Doch stellt sich gerade hier die Darstellung der Privatklägerin als beson- ders authentisch dar, zumal sie widerspruchsfrei und realitätsnah ausführte, wie sie dem Beschuldigten zunächst verbal wiederholt klar machte, dass sie mit sei- nen Annäherungsversuchen nicht einverstanden sei und er gehen solle. Als sie damit keinen Erfolg hatte, habe sie mit den Füssen gegen die Brust des Beschul- digten gedrückt, um sich vor dem bevorstehenden Übergriff zu wehren. Ihre Arme habe sie dabei nicht zur Abwehr benutzt, da sie einerseits nicht hingekommen sei und andererseits mit diesen weniger Kraft hätte aufbringen können als mit ihren Beinen (Urk. 5/1 Fragen 6 und 23; Urk. 5/4 Fragen 13, 73, 84, 86 und 98; so auch heute: Prot. II S. 15 ff.). Wie bereits ausgeführt erklärte sie genauso nachvollzieh- bar den Moment der Resignation, in welchem sie aufgehört habe, sich zu wehren und sich ihrer in ihren Augen ausweglosen Situation hingab. Sie habe sich ge- dacht, es gehe sicher schnell vorbei (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; so auch heute: Prot. II S. 17 ff.). Sie umschrieb in der Folge auch ihre Schmerzen im Moment des Eindringens und wies auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte auf sie ejakuliert habe, weshalb sie es in der Folge abge- wischt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 14 und 102 ff.). Schliesslich be- schrieb sie auch wiederholt, dass sie den Beschuldigten in der Folge aus dem Zimmer gewiesen habe, dieser aber nur gesagt habe, es sei doch schön gewesen und sie hätte es doch auch gewollt (Urk. 5/1 Fragen 6 und 43; Urk. 5/4 Fragen 14 und 106). Diese Darstellungen der Privatklägerin sind in ihrer Gesamtheit in sich stimmig und vermögen auch das Kerngeschehen der eigentlichen Vergewalti- gungshandlung glaubhaft wiederzugeben, weshalb auch dieses im Ergebnis als gemäss Anklage erstellt zu erachten ist.

- 18 - 6.3. Nachtatverhalten Die Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Verlauf des Geschehens nach der Vergewaltigung wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf wiederum verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Wür- digung dieser Aussagen fällt jedoch insgesamt knapp aus, beschränkt sie sich doch im Wesentlichen auf die Feststellung, es sei lebensfremd, dass die Privat- klägerin nach der Vergewaltigung im Bett neben dem Beschuldigten liegen ge- blieben sei, zumal sie zu ihrem Bruder gehen oder zumindest das Zimmer hätte verlassen können (Urk. 13 S. 16). Vor dem Hintergrund des bis dahin erstellten Sachverhalts fügt sich dieses Verhalten der Privatklägerin jedoch zu einem stim- migen Ganzen. Sie vermag nachvollziehbar zu erklären, wie sie in diesem Mo- ment nicht in der Lage war, zu flüchten, was sie sich selber auch später nicht er- klären konnte. Es sei, "wie wenn man sich tot stellen würde" (Prot. II S. 20) bzw. "sei sie wie im Schock" gewesen und sie habe sich insbesondere Sorgen ge- macht, was sie ihrem Freund sagen solle (Urk. 5/3 Fragen 46 ff.). Dass dies eine ihrer Hauptsorgen im Nachgang des Ereignisses war, beschrieb sie auch bei an- deren Gelegenheiten (Urk. 5/1 Frage 26; Urk. 5/4 Fragen 108 und 119; Urk. 5/5 Frage 16). Aus dieser Überlegung könnte man grundsätzlich ein Motiv der Privat- klägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten ableiten. Hält man sich je- doch vor Augen, dass sie selber das Gefühl gehabt habe, sich zu wenig gewehrt zu haben (vgl. Urk. 5/5 Frage 23), wird die Angst, der Freund könnte ihr einver- nehmliches Fremdgehen vorwerfen, verständlich. Auch sei er bereits wütend ge- worden, obwohl sie ihm zunächst lediglich erzählt habe, der Beschuldigte hätte sie begrapscht (Urk. 5/1 Frage 26). Zudem ergäbe es wenig Sinn, über ein Jahr später dennoch Anzeige zu erstatten, was es zweifelsohne mit sich bringen wür- de, dem Freund die ganze Geschichte erzählen zu müssen. Im Weiteren schilderte die Privatklägerin übereinstimmend, dass es in den Folge- tagen, in welchen sie noch mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten musste, zu einer kurzen Unterredung unter vier Augen mit diesem gekommen sei. Anlässlich dieses Gesprächs habe er die Privatklägerin dazu gedrängt, noch einmal Ge- schlechtsverkehr mit ihm zu haben, da sie es doch auch schön gefunden habe

- 19 - (Urk. 5/1 Frage 7; Urk. 5/3 Frage 38; Urk. 5/4 Fragen 113 f.). Auffallend ist so- dann, dass der Beschuldigte gemäss Telefonauswertung in den Tagen nach der Tat der Privatklägerin offensichtlich eine SMS-Nachricht geschickt hat, obwohl der bisherige Kontakt – auch in Bezug auf Abwesenheiten am Arbeitsplatz – aus- schliesslich über WhatsApp stattgefunden hatte (Urk. 2/1 S. 12). Die wichtigste Bezugsperson der Privatklägerin war in dieser Zeit die Sozialarbei- terin H._____ (Urk. 5/5 Frage 31). Ihr konnte sie folglich als erstes vom Vorfall er- zählen und tat dies bereits am 2. Februar 2016 und somit wenige Tage nach der Tat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde die Privatklägerin an ihre damalige The- rapeutin, I._____, verwiesen (Urk. 6/10 Frage 8). Dieser schilderte sie dann im Rahmen zweier Gespräche detailliert die Vergewaltigung im vollen Umfang, nachdem sie H._____ und F._____ lediglich Bruchstücke im Sinne eines sexuel- len Übergriffs geschildert habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/3 Frage 48; Urk. 5/4 Fra- gen 107 und 120; Urk. 6/8 Frage 13). Zu diesen beiden Sitzungen wurden von I._____ ausserdem Notizen angefertigt, welche Eingang fanden in den schriftli- chen Bericht der PUK vom 29. Januar 2018 (Urk. 7/3). Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zu den Aussagen der beiden Zeuginnen H._____ und I._____ sowie zum vorgenannten Bericht der PUK aus- führt, die darin enthaltenen Schilderungen zur Tat basierten lediglich auf einem Wiedergeben der Aussagen der Privatklägerin (Urk. 37 S. 20 und 29). Daraus je- doch den Schluss zu ziehen, sie seien für die Erstellung des Sachverhaltes nicht dienlich, geht fehl. Vielmehr belegen diese weiteren Beweismittel, dass die Privat- klägerin bereits wenige Tage nach der Tat weiteren Personen die Vergewaltigung schilderte und dies bemerkenswerter Weise in weitestgehend völliger Überein- stimmung zu ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Nach- gang ihrer Anzeige. Nicht nur beim äusseren Ablauf, sondern auch in vielen De- tails sind die Darstellungen identisch. Diese Tatsache lässt die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen noch einmal bedeutend glaubhafter erscheinen. Sie vermochte überdies auch zu erklären, weshalb sie trotz dieser Gespräche mit den Zeuginnen H._____ und I._____ nicht in der Lage war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anzeige gegen den Beschuldigten zu er-

- 20 - statten, war dies doch jeweils einer der Diskussionspunkte und verschlechterte sich der psychische Zustand der Privatklägerin in dieser Zeit, wobei sie unter ver- stärkten Suizidgedanken litt (Urk. 5/4 Fragen 119 und 134; Urk. 6/8 Fragen 17, 24 ff., 36 und 46 ff.; Urk. 6/10 Frage 8; Urk. 7/3 S. 3; Austrittsbericht vom 20. Juni 2016 in Urk. 15B/5 S. 2). Denkt man sich das gegenteilige Resultat des vo- rinstanzlichen Urteils zu Ende, ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin mit ihrer auf realitätsfernen Umständen basierten Anzeige über ein Jahr hätte warten sollen. Damit zusammenhängend wird auch das weitere Verhalten der Privatklägerin er- klärbar, welches die Vorinstanz zu Unrecht als realitätsfremd beurteilte (vgl. Urk. 37 S. 22). Im Rahmen des Standortgesprächs bei der Stiftung J._____ nach der Tat beharrte die Privatklägerin auf der Fortführung ihrer Ausbildung unter den für sie widrigen Umständen mit direktem Kontakt zum Beschuldigten, weil sie in nachvollziehbarer Weise keinen Grund vorbringen konnte, weshalb sie dies hätte ausschlagen sollen, ohne von der Vergewaltigung berichten zu müssen. Gerade hierzu war sie jedoch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht in der Lage, wie die ausbleibende Anzeige unterstreicht. Im Übrigen konnte sie aufgrund ihrer schwierigen Vorgeschichte nicht damit rechnen, eine vergleichbare Ausbil- dungsstelle zu finden, was die Privatklägerin ebenfalls nachvollziehbar darlegte (Urk. 5/4 Frage 115; Urk. 5/5 Fragen 12 ff.). Auch das Ausschlagen des Vor- schlags ihrer Therapeutin, ihr eine Arbeitsunfähigkeit an den Tagen, an welchen sie mit dem Beschuldigten hätte zusammenarbeiten müssen, ist völlig verständ- lich, hätte doch auch dies bedeutet, mit weiteren Personen offen über die Verge- waltigung zu sprechen. Aus dem gleichen Grund findet sich auch in den Kranken- akten der Privatklägerin vor der Anzeige keine ausführliche Aufarbeitung der Ver- gewaltigung. Man hatte zwar im Grundsatz Kenntnis von einem derartigen Ereig- nis und es wurde anlässlich des anschliessenden stationären Aufenthalts erst- mals der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. In direk- ten Zusammenhang mit der Vergewaltigung konnte sie jedoch erst gebracht wer- den, als die Privatklägerin den Schritt der polizeilichen Anzeige getan hatte und in der Folge imstande war, sich weiteren Personen zu öffnen und sich den Folgen der Vergewaltigung für sie persönlich zu stellen (vgl. Urk. 6/8 Frage 36; Urk. 6/10

- 21 - Frage 8 ff.; Urk. 7/3; Austrittsbericht vom 25. Oktober 2017 in Urk. 15B/6 sowie Urk. 26). Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend das Treffen vom 23. Juni 2017 zu erwähnen. Die Vorinstanz erachtete dieses als erstellt, obwohl es keinen Eingang in den Anklagesachverhalt gefunden hat. Im Grundsatz ist der Vorinstanz aber dahingehend zuzustimmen, dass sich dieses Treffen so abgespielt haben dürfte, wie dies nicht nur die Privatklägerin, sondern auch die Zeugin K._____ (ehemals K'._____) und – zumindest in Teilen – von F._____ und E._____ ge- schildert haben (Urk. 5/3 Fragen 51 ff.; Urk. 5/4 Fragen 122 ff.; Urk. 6/3 Fragen 32 ff.; Urk. 6/4 Fragen 43 ff.; Urk. 6/5 Fragen 36 ff.; Urk. 6/6 Fragen 41 ff.). Auch trifft es zu, dass dieses Treffen zur Erstellung des Kernsachverhalts nichts beizutragen vermag. Ein derartiges Verhalten wirft aber zumindest die Frage auf, weshalb F._____ und E._____ sich zu einem solchen Vorgehen genötigt sahen, wollten sie selber doch gemäss ihren eigenen Angaben mit der Sache nichts zu tun ha- ben (Urk. 6/4 Fragen 34 ff.; Urk. 6/5 Fragen 43 ff.).

7. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, dass der Täter den Beischlaf will. Darüber hinaus muss er jedoch auch darum wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (BGE 87 IV 66, E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6P.131/2004 vom 10. Januar 2005, E. 3). Vom Opfer wird jedoch nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf ei- nen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Op- fers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Tä- ter unmissverständlich klar gemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr nicht ein-

- 22 - verstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2014 bzw. 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015, E. 5.1.3 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, ist im äusseren Geschehensablauf erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mehrmals zurück ins Wohnzimmer führen muss- te, nachdem dieser wiederholt in ihrem Zimmer erschienen war. Auch schilderte die Privatklägerin glaubhaft, wie sie vom Beschuldigten auf dem Bett zurück- rutschte, als dieser versuchte, sich ihr körperlich anzunähern. Angesichts ihrer konstanten Äusserungen ist ebenfalls erstellt, dass sie nach ihrem Bruder rief und anschliessend versuchte, den Beschuldigten von sich fernzuhalten, indem sie wiederholt mit ihren Beinen bzw. Füssen gegen dessen Brust stiess. Unklarheiten bestehen demgegenüber bezüglich der Frage, wie sich die Privat- klägerin während des Vorfalls verbal gegenüber dem Beschuldigten verhalten hat. Während sie bei der Polizei noch angab, sie habe dem Beschuldigten wiederholt klargemacht, dass sie das nicht wünsche (Urk. 5/1 Frage 6) und auch bei der Staatsanwaltschaft noch ausführte, sie habe auf die Aussage des Beschuldigten, wonach sie es doch auch wolle, geantwortet, sie wolle das nicht, sie hätte einen Freund und wolle das auch sonst nicht (Urk. 5/4 Frage 86), wiederholte sie an- lässlich ihrer heutigen Befragung mehrfach, sie habe während des ganzen Vor- ganges nichts zum Beschuldigten gesagt (vgl. Prot. II S. 16 ff.). Auffallend ist im Weiteren, dass die Privatklägerin im Nachgang des Vorfalls be- reits in den Gesprächen mit ihrer Therapeutin ausführte, sie habe das Gefühl, sich zu wenig gewehrt zu haben (Urk. 7/3 S. 3). Dass das Thema des Aufgebens in ih- ren Gesprächen wichtig gewesen war, bestätigte auch die Zeugin I._____ anläss- lich ihrer Befragung (Urk. 6/8 Frage 9). Schliesslich versuchte die Privatklägerin bei ihrer zweiten Befragung durch die Staatsanwaltschaft ihr Gefühl des Aufge- bens näher zu umschreiben und gab in dieser Hinsicht an, das Gefühl gehabt zu haben, sich zu wenig gewehrt zu haben, weil bei ihr keine Wut hochgekommen, sondern sie vor allem von einem Gefühl der Angst beherrscht worden sei. Sie se- he es bis heute ein bisschen so, dass sie sich zu wenig gewehrt habe (Urk. 5/5 Fragen 21 ff.). Dieser Hintergrund rückt auch das Zögern, ihrem Freund den gan- zen Vorfall zu schildern (vgl. Urk. 5/1 Frage 26; Urk. 5/4 Frage 119; Prot. II S. 21

- 23 -

f. und 24 f.), in ein anderes Licht und lässt vermuten, sie habe dies unterlassen, weil sie sich selber zu grosse Vorwürfe machte. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin bzw. deren aus- drücklichen Selbstzweifel in Bezug auf ihr Abwehrverhalten wäre im Ergebnis nach dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" wohl darauf zu schliessen, dass sich der subjektive Tatbestand vorliegend nicht erstellen lässt. Mit Verweis auf die sogleich im An- schluss vorzunehmende rechtliche Würdigung kann am Ende jedoch offen blei- ben, ob und allenfalls inwiefern es für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Privatklägerin nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder ob er dies zumindest in Kauf genommen hatte (vgl. nachfolgend unter Kap. III).

8. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich festhalten, dass sich der ob- jektive Tatbestand gemäss Anklageschrift vom 17. August 2019 vollumfassend erstellen lässt. Die Ausführungen der Privatklägerin hierzu sind sowohl inhaltlich als auch in der Art, wie sie vorgetragen wurden, überzeugend, weshalb keine un- überwindbaren Zweifel verbleiben, dass sich der Tatvorwurf so abgespielt hat. Ob Gleiches auch für den subjektiven Tatbestand gilt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Gleichwohl ist der erstellte äussere Ablauf der Tathandlung der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Dieser Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmit- tel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch

- 24 - wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 128 IV 97, E. 2b/aa und BGE 128 IV 106, E. 3a/bb). Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97, E. 2b). Entscheidend ist, dass bei allen Nötigungsmitteln eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich ist. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107, E. 2.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel ei- ne stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167, E. 3.1; BGE 128 IV 97, E. 2b/aa und E. 3a/bb). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforde- rungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Be- trachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97, E. 2b/aa und E. 3a/bb). Die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ist nach der Rechtsprechung be- reits dann gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Wür- gen sind indes nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2014 bzw. 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015, E. 5.1.3 m.w.H.). Bei grausamem Handeln durch den Täter wäre die Tat nämlich nach Art. 190 Abs. 3 StGB zu beurteilen. Es genügt daher bereits das Mass an Gewalt, das erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. Verlangt ist mithin ein vom Opfer abhängiger, rela- tiver Massstab (Urteil des Bundesgerichtes 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013, E. 2.3; BGE 101 IV 42, E. 3a). Zur Verwirklichung des Tatbestandes kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_304/2012 vom 8. November 2012, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

- 25 - Vorliegend ist mitunter auch das Element der vom Beschuldigten angewandten Gewalt anhand des zuvor erstellten Sachverhalts zu eruieren. In dieser Hinsicht schilderte die Privatklägerin zunächst, der Beschuldigte habe sie zwischen seine beiden auf das Bett ausgestreckten Arme eingeklemmt. Ausserdem habe er auf ihren Versuch, den ebenfalls in der Wohnung befindlichen Bruder zu rufen, rea- giert, indem er ihr seine Hand auf den Mund legte und erklärte, dass sie dies nicht tun dürfe. Schliesslich habe der Beschuldigte die auf dem Rücken liegende Pri- vatklägerin an deren Handgelenken festgehalten bzw. sie bei den Armen herun- tergedrückt. Insbesondere was den tatsächlichen Geschlechtsverkehr betrifft, er- wähnte die Privatklägerin kein nötigendes Element, was über das übliche Mass hinausgehen würde. Denkbar wäre allenfalls, dass die Privatklägerin durch das Einklemmen zwischen den Armen des Beschuldigten genötigt wurde, indem ihr dadurch eine Flucht verunmöglicht wurde. Dagegen spricht jedoch, dass es ihr ei- nerseits auch in diesem Moment gelang, sich dem Beschuldigten zu entziehen, indem sie rückwärts auf dem Bett rutschte, ohne dass sie vom Beschuldigten da- ran gehindert worden wäre. Ausserdem bestätigte sie selber, dass sich ihr sowohl davor als auch danach Möglichkeiten zur weiteren körperlichen oder verbalen Gegenwehr, welche sie nicht wahrgenommen hat, oder solche zur Flucht geboten hätten, sie aber nie daran gedacht hätte, das Zimmer zu verlassen. Übrig bleibt somit lediglich das Zuhalten des Mundes durch den Beschuldigten, nachdem die Privatklägerin nach ihrem Bruder gerufen hatte. Der reine Gewalt- aspekt dieser Handlung ist zweifelsfrei gering, nahm doch der Beschuldigte seine Hand sogleich wieder vom Gesicht der Privatklägerin, ohne dass diese einen wei- teren Versuch unternahm, um Hilfe zu rufen. Allerdings ist diese Handlung auch im Zusammenhang mit einer möglichen Drucksituation zu betrachten, welche eine Gegenwehr für die Privatklägerin unzumutbar erscheinen lassen könnte. Bei die- ser Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens kann es genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen

– insbesondere bei ausbleibender Gewalt – nicht zuzumuten ist. Damit soll etwa auch das Opfer durch Art. 190 StGB geschützt werden, das durch Überra- schungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer

- 26 - bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht not- wendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nöti- gungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106, E. 3a/bb mit Hinweisen). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt 20 Jahre alt war. Aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bestand sodann ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten und auch ihre psychi- sche Vorbelastung ist zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte zumindest inso- fern darüber informiert war, als sie angesichts dieser persönlichen Umstände auf eine Unterstützungsorganisation zur Wiedereingliederung in den normalen Ar- beitsmarkt angewiesen war. Selbst unter diesen Gesamtumständen ist vorliegend jedoch keine Nötigungshandlung durch den Beschuldigten zu erkennen. Die von der Privatklägerin geschilderte Angst ist weder durch eine tatsächliche Handlung des Beschuldigten noch durch eine psychische Drucksituation objektivierbar. So gab die Privatklägerin selber an, der Beschuldigte habe ihr zu keiner Zeit gedroht. Auch vor dem Ereignis sei er ihr gegenüber nicht einschüchternd oder gar gewalt- tätig geworden. Gesamthaft entsteht vielmehr der Eindruck, die Privatklägerin ha- be den Beschuldigten bzw. die Situation – mitunter auch aufgrund des betrunke- nen Zustandes des Beschuldigten – selbst dann nicht ernst genommen, als des- sen Absichten aufgrund seines wiederholten Erscheinens in ihrem Schlafzimmer einigermassen deutlich zutage traten. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Privatklägerin zahl- reiche Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, sich weiterhin körperlich oder verbal zu wehren, um Hilfe zu rufen, oder aus dem Zimmer zu flüchten. Hie- rauf kommt es vorliegend aber nicht an. Entscheidend ist demgegenüber, dass der Beschuldigte aufgrund des passiven Verhaltens der Privatklägerin kein Nöti- gungsmittel jedweder Art anwenden musste, um den (gegenteiligen) Willen der Privatklägerin zu brechen. Unter diesen Umständen werden auch die nach der Tat hervortretenden Selbstzweifel der Privatklägerin, wonach sie sich zu wenig

- 27 - gewehrt habe, umso verständlicher. Die von ihr geschilderte Abwehr mit den Füs- sen stellte sie gemäss eigenen Aussagen selber ein, ohne dass der Beschuldigte hierzu etwas beigetragen hätte, zum Beispiel indem er ihre Beine herunterge- drückt oder sich aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit bei einem Gerangel durchgesetzt hätte. Das Vorgehen des Beschuldigten wird dadurch nicht minder egoistisch, rücksichtslos und kaltherzig. Eine ausreichende Nötigungshandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist hingegen nicht auszumachen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen ist.

2. Mehrfache sexuelle Nötigung Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähn- lichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist dabei, dass der Tatbestand der Vergewaltigung die lex specialis zur sexuellen Nötigung darstellt, da sie ledig- lich die Erzwingung des Beischlafs und demgemäss das Eindringen des Penis in die Vagina und somit den abgenötigten Geschlechtsverkehr eines männlichen Tä- ters mit einer Frau umfasst (vgl. BGE 124 IV 57). Mit Blick auf die soeben erfolgten Erwägungen unter dem Aspekt der Vergewalti- gung erübrigen sich grundsätzlich jegliche Weiterungen zu einer möglichen (mehrfachen) sexuellen Nötigung, zumal eine solche gleichermassen eine Nöti- gungshandlung voraussetzen würde. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu er- gänzen, dass in casu sämtliche sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten

– insbesondere auch der Versuch, der Privatklägerin unter das T-Shirt zu fassen sowie die mehrfachen Kussversuche – alle bei gleicher Gelegenheit erfolgten. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass den vorangehenden sexuellen Handlungen eigenständige Bedeutung zukommen würde, sondern dass diese als einheitliches Tatgeschehen zu deuten und im Ergebnis der Unrechtsgehalt ohne- hin nur unter dem Tatbestand der Vergewaltigung abzugelten wäre, weshalb eine eigenständige Schuldigsprechung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB unter den gege- benen Umständen von Vornherein nicht infrage kommen würde.

- 28 - Denkbar wäre schliesslich der Vorwurf einer versuchten sexuellen Nötigung, in- dem der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal aufgefordert hat, ihm "eins zu blasen". Hierzu ist zu bemerken, dass Oralverkehr wohl als eigenständige sexuel- le Handlung und damit in Realkonkurrenz zur Vergewaltigung zu sehen wäre. In- des ist hierbei wiederum auf die Schilderung der Privatklägerin abzustellen, wo- nach der Beschuldigte auf ihre abschlägige Reaktion gesagt habe, sie "solle es doch bitte machen" (Urk. 5/4 Frage 14), wobei er hernach offenbar keine weiteren Anstalten in dieser Richtung mehr unternommen hat. Angesichts dieser Aussagen kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die Schwelle zum eigenständi- gen Versuch des abgenötigten Oralverkehrs bereits überschritten hätte.

3. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten trotz des (zumindest in objektiver Hinsicht) erstellten Sachverhaltes mangels Nötigungshandlung kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Er hat sich damit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche

1. Allgemeines Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet über die bei ihm anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn die beschul- digte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt zugleich spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Erweist sich der Sachverhalt im Falle eines Freispruchs demgegenüber nicht als spruchreif oder hat die Privatklägerschaft ih- re Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, wird die Zivilklage auf den Zi- vilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und lit. d StPO). Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs jedenfalls keine mehr durchführen (BSK StPO I-DOLGE, Art. 126 N 19 und 41).

- 29 -

2. Schadenersatz Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sei. Es sei noch unklar, inwieweit der Privatklägerin in Zukunft Schaden entstehe (Urk. 64 S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte demge- genüber die Abweisung des Schadenersatzbegehrens (Urk. 67 S. 13). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der eingeklagten Straftat zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen ist (vgl. vorstehend Kap. III). Da sich der diesbezügliche Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht über- dies nicht als spruchreif erweist, nachdem die Privatklägerin ihre Forderung nicht beziffert, ist sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Genugtuung Bereits vor Vorinstanz liess die Privatklägerin ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Januar 2016 stellen (Urk. 25 S. 3 ff.), was sie anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 64 S. 7 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte auch in diesem Punkt eine Abweisung (Urk. 67 S. 13). Wiederum ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird (vgl. vorstehend Kap. III). Im Unterschied zur Schadenersatz- forderung ist hingegen der Sachverhalt bezüglich der Genugtuungsforderung an- gesichts der Bezifferung durch die Privatklägerin grundsätzlich spruchreif. Vorlie- gend fehlt es jedoch an der zivilrechtlichen Haftungsgrundlage, weshalb der Be- schuldigte der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang keine Genugtuung schuldet. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Vorab ist ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Disposi- tivziffer 5).

- 30 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind sodann nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangs- gemäss keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Staats- anwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten und unter- liegt somit vollumfänglich. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen und ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen, wes- halb auch sie mit ihren Anträgen unterliegt. Da der Hauptaufwand in der Beur- teilung der Anträge zum Schuld- respektive Freispruch lag und den Zivilan- sprüchen der Privatklägerin darüber hinaus nur eine sehr untergeordnete Be- deutung zukommt, rechtfertigt es sich, sämtliche Kosten des Berufungsverfah- rens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin. Die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss jeweils einge- reichter Honorarnote als angemessen, wobei die von der amtlichen Verteidigung geschätzte Verhandlungsdauer entsprechend anzupassen ist (vgl. Urk. 61 und 66). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 3 und 4 (Entschädigun- gen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der angeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 31 -

2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.

4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'800.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- 32 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Suter

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 37 S. 34). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar 2019 sowie die Vertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Februar 2019 je fristgerecht Berufung an (Urk. 30 und 31). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in der Fol- ge am 25. März 2019 zugestellt (Urk. 36/1), woraufhin diese am 9. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 39). Der Vertreterin der Privatklägerin wurde das begründete Urteil am 29. März 2019 zugestellt (Urk. 36/3). Auch sie reichte mit Eingabe vom 18. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 40). Mit Eingabe vom 25. April 2019 bat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, infolge Einstellung seiner Tätigkeit als selbständi- ger Anwalt darum, vom vorliegenden amtlichen Mandat entlassen zu werden (Urk. 43). Am 3. Mai 2019 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ der hiesigen Kammer unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, vom Beschuldigten zu dessen Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragt worden zu sein und bat um Einsetzung als amtliche Verteidigung (Urk. 44 und 45). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2019 wurde diesen Ersuchen stattgegeben und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ mit Wirkung ab 8. Mai 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (Urk. 47).

- 6 - Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 beantragte die Privatklägerin bzw. deren Vertrete- rin den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer allfälligen Befragung der Geschä- digten. Weiter äusserte sie den Wunsch, im Falle einer Befragung durch eine weibliche Person befragt und im Übrigen dem Beschuldigten nicht direkt gegen- übergestellt zu werden (Urk. 46). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

28. November 2019 wurde die Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der auf den 3. März 2020 angesetzten Berufungsverhandlung angeordnet und die vorge- nannten Anträge auf eine vom Beschuldigten räumlich getrennte Einvernahme der Privatklägerin und ihre Befragung durch eine weibliche Person gutgeheissen. Ausserdem wurde die Publikumsöffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter – von der auf den 3. März 2020 angesetzten Berufungs- verhandlung ausgeschlossen (Urk. 54). Zur Berufungsverhandlung vom 3. März 2020 erschienen der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, Leitender Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle und Staatsanwältin lic. iur. C. Gigandet als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. I. X._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin sowie die Privatklägerin persönlich in Begleitung einer Vertrauensperson (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde neben dem Beschuldigten auch die Privatklägerin befragt. Dar- über hinaus waren hingegen keine weiteren Beweise abzunehmen. Das Urteil erging am heutigen 3. März 2020 und wurde den Parteien im Nachgang zur Beru- fungsverhandlung schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 51).

E. 2 Beweismittel Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1-5; Prot. II S. 9 ff.) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 4/1-5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 25 ff.), die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen (Urk. 6/1- 10; Urk. 2/1 S. 4 ff.) bei den Akten. Ferner sind diverse ärztliche Akten der Privat- klägerin (Urk. 7/3, Urk. 15A/1-16, Urk. 15B/1-8 und Urk. 26) vorhanden. Sodann wurde das (alte) Mobiltelefon der Privatklägerin ausgewertet und die Ergebnisse in einem Nachtragsrapport der Polizei festgehalten (Urk. 2/1 S. 12). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzuge- hen. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die mit Beschluss der hiesi- gen Kammer vom 28. November 2019 angeordnete Beweisergänzung der Ermitt- lung der Abonnentenangaben sowie einer nachträglichen Standortbestimmung von vier Telefonnummern des Beschuldigten kein Ergebnis zeitigte, da gemäss

- 8 - Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2019 eine derartige rückwir- kende Teilnehmeridentifikation lediglich innerhalb von sechs Monaten nach dem fraglichen Ereignis möglich sei (Urk. 56).

E. 3 Verwertbarkeit Betreffend die Verwertbarkeit der verschiedenen Beweise kann insbesondere auf die von der Vorinstanz korrekt angestellten Erwägungen in Bezug auf den Nach- tragsrapport der Stadtpolizei vom 15. August 2017 (Urk. 2/1 S. 4 ff.) verwiesen werden (Urk. 37 S. 7 f.). Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die darin zusam- mengefasst festgehaltenen telefonischen Aussagen der verschiedenen Personen mit Ausnahme derjenigen von C._____ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen.

E. 4 Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze kann vorab ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist dazu festzuhalten, dass es am Staat liegt, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen, ohne dass daran ver- nünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von bei der Tat anwesenden Drittpersonen, kommt der Würdi- gung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Im Folgenden ist deshalb eine detaillierte Würdigung der Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin vorzunehmen, welche anhand der übrigen Beweis- mittel auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sein werden. In zutreffender Weise hielt die Vorinstanz bereits fest, dass für die Aussagenwür- digung nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Person im Vordergrund steht, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Im teilweisen Widerspruch hierzu führte sie zu jeder vorliegend involvierten Person verschiedene Aspekte betreffend deren allgemeine Glaubwürdigkeit aus, vor deren Hintergrund die ge- machten Aussagen zu würdigen seien (Urk. 37 S. 8 ff.). Jedoch kann alleine aus

- 9 - der prozessualen Stellung oder dem Hinweis auf die mögliche Strafandrohung bei bewusster Falschaussage nichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der am Strafver- fahren beteiligten Person abgeleitet werden. Analog ist auch die Annahme einer generell verminderten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund einer bei ihr diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie einer rezidivierenden depressiven Störung in keiner Weise gerechtfertigt. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt ohnehin kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33, E. 4.3, Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt dabei davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits ausführlich erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorlie- gen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaf- tigkeit zu liefern.

E. 5 Aussagen des Beschuldigten und Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen (vgl. Urk. 4/1-5) sind im angefochtenen Urteil umfas- send und korrekt wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 37 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich seiner beiden Befragungen durch das Gericht blieb er inhaltlich bei seinen bereits gemachten Aussagen (Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 33 ff.). Die Vorinstanz würdigte das Aussageverhalten des Beschuldigten als konstant und widerspruchsfrei. Zwar seien seine Aussagen zuweilen pauschal formuliert, doch in sich stimmig und ohne Diskrepanzen oder Lügensignale. Bereits die Vor- instanz musste dabei einräumen, dass der Beschuldigte bei seinen Aussagen die ihm vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen lediglich abzustreiten

- 10 - brauchte, weshalb es wenig Gelegenheit gegeben habe, sich in entscheidende Widersprüche zu verwickeln (Urk. 37 S. 12). Hinzu kommt, dass seine Angabe, er sei in der fraglichen Tatnacht bei seinen Eltern zu Hause in Winterthur gewesen, mangels anderweitiger Beweise nicht überprüfbar bleibt, nachdem die Eltern des Beschuldigten nie befragt wurden und eine rückwirkende Standortbestimmung anhand der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten nach der verstrichenen Zeit

– wie bereits erwähnt – nicht mehr möglich war. Entscheidend ist bei dem Ganzen jedoch, dass es die Vorinstanz mehrheitlich un- terlassen hat, die Aussagen des Beschuldigten bis zu demjenigen Zeitpunkt, ab dem er sich auf das generelle Bestreiten der ihm gemachten Vorhalte infolge Ab- wesenheit beschränkt, mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Personen zu vergleichen. Zum fraglichen Abend befragt, gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zusammengefasst an, er habe das Weihnachtsessen alleine in Richtung Bahnhof D._____ verlassen, wobei er nicht besonders alkoholisiert ge- wesen sei, da Alkohol generell nichts mehr für ihn sei (Urk. 4/1 Fragen 37 ff.; Urk. 4/2 Fragen 12 ff.; Urk. 4/5 Fragen 23 f.). Offensichtlich ist, dass diese Dar- stellung von den Schilderungen der Privatklägerin divergiert, auf deren Aussagen der Anklagesachverhalt vorwiegend beruht. Jedoch gab auch E._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung an, der Beschuldigte habe das Essen zusammen mit anderen Leuten, mitunter gemeinsam mit der Privatklägerin verlassen (Urk. 6/2 Frage 15). Unverständlich bleibt, weshalb F._____, der das Essen ge- mäss Anklageschrift gemeinsam mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin verlassen haben und im Anschluss noch mit diesen in Zürich unterwegs gewesen sein soll, von der Staatsanwaltschaft nicht einlässlicher zum weiteren Verlauf die- ses Abends befragt wurde. So gab er in seiner Einvernahme vom 23. April 2018 lediglich pauschal an, sich nicht mehr an das Weihnachtsessen erinnern zu kön- nen (Urk. 6/4 Fragen 13 ff.). Von Relevanz sind demgegenüber die diesbezüglichen Aussagen von G._____. Auch diese wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf verwie- sen werden kann (Urk. 37 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er führte mitunter aus, der Beschuldigte sei am Weihnachtsessen stark alkoholisiert gewesen, weshalb er

- 11 - ihn nach Hause geschickt habe (Urk. 6/7 Fragen 14 f.). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist dieser Umstand äusserst glaubhaft dargelegt, nachdem G._____ am darauffolgenden Montag anscheinend ein Gespräch mit dem Beschuldigten füh- ren musste, an welchem sich der Beschuldigte für sein Verhalten entschuldigt ha- be (Urk. 6/7 Fragen 27 ff.). Der Beschuldigte seinerseits konnte sich auch im Nachgang dieser Befragung weder an ein Fehlverhalten seinerseits noch an ein anschliessendes Gespräch diesbezüglich erinnern (Urk. 4/4 Frage 7 ff.). Seine pauschalen Vorbringen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Anschluss an diese Feier gemäss Angaben von G._____ an keinem weiteren Weihnachtsessen mehr teilgenommen hat (Urk. 6/7 Frage 28), als zweifelhaft. Im Weiteren relevant ist die Aussage von G._____, dass der Beschuldigte zusam- men mit der Privatklägerin, E._____ und F._____ das Weihnachtsessen verlas- sen habe. Diese Gruppe habe auch zusammen gearbeitet (Urk. 6/7 Fragen 17 f.). Auch diese Aussage deckt sich mit dem Anklagesachverhalt und steht mit den Beteuerungen des Beschuldigten im Widerspruch. Im Ergebnis lassen die Schilderungen von E._____ und G._____ sämtliche Aus- sagen des Beschuldigten zum fraglichen Abend als zweifelhaft erscheinen, stim- men sie doch, soweit sie anhand von weiteren Beweismitteln überprüft werden können, mit diesen in keiner Weise überein. Zwar hat der Beschuldigte angesichts des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Interesse daran, jeglichen nä- heren Kontakt zur Privatklägerin ausserhalb des Arbeitsumfelds zu bestreiten, insgesamt erweckt das Aussageverhalten des Beschuldigten jedoch dennoch den Eindruck, er flüchte sich mit seinen kurz gehaltenen Aussagen generell in Schutz- behauptungen, um so weiteren kritischen Fragen zum Verlauf des Abends mit pauschalen Bestreitungen begegnen zu können.

E. 6 Aussagen der Privatklägerin und Würdigung Vorab ist wiederum auf die von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten Aus- sagen der Privatklägerin zu verweisen (Urk. 37 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An- lässlich der heutigen Befragung hielt sie weitestgehend an ihren bereits gemach- ten Schilderungen fest (Prot. II S. 9 ff.).

- 12 -

E. 6.1 Geschehensablauf vor der Tat In zutreffender Weise hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatkläge- rin insbesondere zum Verlauf des Abends vor der vermeintlichen Vergewaltigung substantiiert und umfangreich sind (Urk. 37 S. 13). Ihre diesbezüglichen Schilde- rungen enthalten zahlreiche Details, welche sie in ihren verschiedenen Einver- nahmen jeweils auch wiederholt vorbrachte. So soll beispielsweise der Beschul- digte am Weihnachtsessen infolge seines betrunkenen Zustandes laut gerufen haben "wer isch de Motherfucker" (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 43) – ein ori- ginelles Detail, das für den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung spricht. Sodann er- scheint auch der Ablauf, wonach die Gruppe im … [Lokal] beim …-Platz etwas essen ging, obwohl sie gerade vom Weihnachtsessen kamen, kontraintuitiv und gerade deshalb glaubhaft. Dies umso mehr, als die Privatklägerin ausführte, be- reits beim Bahnhof D._____ in einen ersten Kebab-Stand gegangen zu sein, bei dem es aber kein Essen mehr gegeben habe, weshalb man dem Beschuldigten infolge seines Zustandes ein Wasser bestellt habe (Urk. 5/4 Frage 12). Der weite- re von der Privatklägerin geschilderte Verlauf des Abends ist ebenfalls nachvoll- ziehbar und in sich geschlossen. Hält man sich zum Beispiel die Tatsache vor Augen, dass die Freundin von F._____ im fraglichen Zeitraum an der ... [Adresse] wohnte, erscheint es durchaus sinnvoll, dass dieser gemeinsam mit der Privatklä- gerin ein Taxi bestellen würde, lag doch deren Wohnort eindeutig auf dem Weg zu seiner Freundin. Auch erwähnt die Privatklägerin weitere Details, die sich an- hand der übrigen Akten als richtig herausstellen. Mitunter gab sie an, die Freundin von F._____ habe diesen in einem kleinen, weissen Fiat abgeholt (Urk. 5/3 Frage 22; vgl. Urk. 2/1 S. 5). Vor ihrem Wohnort habe die Privatklägerin schliesslich dem Beschuldigten bereits angeboten, dieser könne bei ihrer Mutter auf dem Sofa übernachten. Dass er dies zunächst aber noch abgelehnt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 12), spricht ebenfalls für die Authentizität ihrer Aussagen, zumal sie dem Beschuldigten eine Absicht zur Tatbegehung in diesem Zeitpunkt damit abspricht. Wie bereits ausgeführt, lassen sich die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Teilgeschehen schliesslich auch mit den – zugegebenermassen spärlichen – An-

- 13 - gaben von E._____ und G._____ in Einklang bringen. Die einzige weitere Person, die ebenfalls verwertbare Aussagen zu diesem Teilsachverhalt machen kann, ist C._____, der Bruder der Privatklägerin. Dieser soll gemeinsam mit drei Freunden der Privatklägerin und deren beiden Begleitern auf dem Weg zum Wohnort der gemeinsamen Mutter begegnet sein. Alleine der Umstand dieses Zufalls erscheint aufgrund seiner Aussergewöhnlichkeit für die Wahrheit der entsprechenden Aus- sagen der Privatklägerin zu sprechen. Weiter konnte sich aber auch C._____ an dieses Aufeinandertreffen erinnern, womit er insofern die Schilderungen der Pri- vatklägerin bestätigte, auch wenn seine Aussagen zum fraglichen Abend offen- sichtlich in Teilen auf Rücksprachen mit anderen Personen basieren. Immerhin bestätigte er den äusseren Ablauf, wonach er seine Schwester zusammen mit de- ren Arbeitskollegen getroffen habe und gab überdies zu Protokoll, dass er mit sei- nen Freunden im Anschluss daran in sein Zimmer gegangen sei, wo sie laut Mu- sik gehört hätten (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 6/9 Frage 11). Dass die Vorinstanz diesen Aussagen jegliche Glaubhaftigkeit abspricht, weil C._____ bei der Staatsanwalt- schaft fast 2.5 Jahre nach dem Vorfall angab, das Treffen hätte sich an einem Nachmittag ereignet (Urk. 6/9 Fragen 11, 21 ff.), erscheint hingegen etwas vorei- lig, zumal er gegenüber der Polizei – und damit fast ein Jahr zuvor – in Überein- stimmung mit den Angaben der Privatklägerin noch von einer Begegnung in der Nacht gesprochen hatte (Urk. 2/1 S. 6). Betreffend die Freunde von C._____ ist der Vorinstanz wie bereits erwähnt inso- fern beizupflichten, als deren Aussagen gegenüber der Polizei höchstens zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Wie die Vorinstanz wei- ter richtig festhält, vermögen deren Aussagen jedoch nichts zur Sachverhaltser- stellung beizutragen, nachdem bereits die rapportierende Polizistin festhielt, dass diese Auskunftspersonen verschiedene Abende/Nächte/Geschichten vermischen würden (Urk. 2/1 S. 10). Zu betonen bleibt dabei, dass dies hingegen nicht auto- matisch dazu führt, dass die fraglichen Aussagen zur Entlastung des Beschuldig- ten beitragen würden. Vielmehr ist im Ergebnis angesichts der vorstehenden Er- wägungen der Sachverhalt gemäss Anklage bis zur vermeintlichen Vergewalti- gung als erstellt zu erachten.

- 14 -

E. 6.2 Kerngeschehen Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen umfassend und korrekt zusammen (Urk 37 S. 12 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Würdigung dieser Aussagen kommt sie wiede- rum zum Schluss, die von der Privatklägerin gemachten Äusserungen seien de- tailliert, zumal sie auch zurückhaltende Ausführungen zum Verhalten des Be- schuldigten während der vermeintlichen Vergewaltigung gemacht habe (Urk. 37 S. 13 f.). Dies trifft zu. So führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei sehr fordernd, nicht aggressiv gewesen und es stimme, dass der Beschuldigte sie ge- packt, aber nicht geschlagen habe (Urk. 5/1 Fragen 36 und 38). Ausserdem hät- ten sie es zuvor gut gehabt als Arbeitskollegen und sie hätte niemals so etwas von ihm gedacht. Vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, er sei ein Mensch, mit dem man es gut haben könne (Urk. 5/1 Fragen 50 und 56). Überdies zeuge das Aussageverhalten der Privatklägerin gemäss Vorinstanz von Selbstkritik, was ne- ben dem hohen Detaillierungsgrad für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche (Urk. 37 S. 14). Auch diesen Erwägungen ist beizupflichten. Nicht nur gab die Pri- vatklägerin zu Protokoll, sich geschämt zu haben. Ihr sei sogar während des Er- eignisses durch den Kopf gegangen, dass sie nicht wolle, dass ihr Bruder und seine Kollegen sie so sehen würden (Urk. 5/1 Fragen 6 und 20). Zu keinem Zeit- punkt scheint die Privatklägerin den Beschuldigten sodann übertrieben belasten zu wollen. So sei sie nicht verletzt worden, ausser dass es später beim Wasser- lassen gebrannt habe (Urk. 5/1 Frage 42). Auch habe der Beschuldigte ihr nach der vermeintlichen Vergewaltigung nicht gedroht, sondern lediglich gesagt, dass niemand von dem Ereignis erfahren dürfe (Urk. 5/1 Frage 44). Die Vorinstanz weist anschliessend auf verschiedene Ungenauigkeiten und Wi- dersprüche in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 37 S. 14 f.). Auch diese sind im Grundsatz korrekt zusammengefasst, jedoch scheint die Vorinstanz die- sen eine zu hohe Bedeutung beizumessen. Ob die Privatklägerin beispielsweise den Beschuldigten nun ein- oder zweimal zurück ins Wohnzimmer gebracht habe, weil dieser jeweils unaufgefordert in ihrem Zimmer erschienen war, kann nicht von entscheidender Relevanz sein. Gleich verhält es sich mit den unterschiedlichen

- 15 - Angaben der Privatklägerin, wie lange der Vorfall gedauert habe (Urk. 5/1 Fragen 22 und 30). Einerseits sagte die Privatklägerin selber, ihr sei es wie eine Ewigkeit vorgekommen, was vermuten lässt, dass es ihr länger vorgekommen ist, als es tatsächlich gedauert hat. Andererseits ist hierzu generell festzuhalten, dass es der Privatklägerin angesichts ihrer Schamgefühle offensichtlich bis heute (Urk. 6/8 Frage 14; vgl. auch Prot. II S. 15 ff.) sehr schwer fällt, über das Kerngeschehen der Vergewaltigung zu sprechen. Dies stellte sich bereits unmittelbar nach der Tat heraus und ist im Übrigen auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hin- tergrund erscheinen die Ausführungen der Privatklägerin zum Gewaltelement während der Vergewaltigung – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz – im Wesentlichen stimmig und widerspruchsfrei. Sie erklärte hierzu bei der polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sie an den Handgelen- ken gepackt habe, während sie mit dem Rücken auf dem Bett gelegen habe (Urk. 5/1 Fragen 39 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie habe sich rückwärts auf das Bett gelegt und der Beschuldigte habe sie mit seinen Armen bei ihren Armen runtergedrückt (Urk. 5/4 Fragen 74 und 100). Ein weiterer Widerspruch soll sich gemäss Vorinstanz mit Bezug auf die Kleider der Privatklägerin ergeben, nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft aussagte, sie habe das Oberteil ausgezogen, nachdem der Beschuldigte sie dazu aufgefordert hatte (Urk. 5/4 Fragen 79 f.). Demgegenüber habe sie gegenüber der Polizei er- klärt, sie wisse nicht mehr, ob ihr das T-Shirt ausgezogen worden sei (Urk. 5/1 Frage 33). Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen eigentlichen Widerspruch handelt, ist hervorzuheben, wie viele Übereinstimmungen sich gera- de betreffend die Kleidung der Privatklägerin aus ihren Aussagen ergeben. So führte sie in beiden Einvernahmen aus, sie habe unter den Pyjamahosen auch Unterhosen getragen, wobei der Beschuldigte ihr beides heruntergerissen habe (Urk. 5/1 Fragen 5 und 28; Urk. 5/4 Fragen 13 und 75 ff.). Sogar an das Detail, dass auf dem Pyjama Frösche abgebildet gewesen seien, vermochte sich die Pri- vatklägerin in den ersten beiden Einvernahmen erinnern, zumal sie dieses schon ziemlich lange gehabt habe, bevor sie es nach dem Vorfall in den Abfall geworfen habe (Urk. 5/1 Frage 24; Urk. 5/4 Frage 82).

- 16 - Die Privatklägerin führte zwar nicht konstant aus, dass der Beschuldigte sie im Verlaufe des Geschehens aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen. Inhaltlich fügt es sich jedoch zu einem stimmigen Ganzen zusammen, wenn man sich ihre vorerwähnte Schilderung, wonach der Beschuldigte sehr fordernd gewesen sei, vor Augen hält. Dazu passen auch die von der Privatklägerin übereinstimmend vorgebrachten Angaben, der Beschuldigte habe ihr wiederholt gesagt, dass sie "es doch auch wolle" (Urk. 5/1 Fragen 6 und 28; Urk. 5/4 Frage 85 f.; Prot. II S. 24). Im selben Zusammenhang trug die Privatklägerin konstant vor, wie der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gelegt habe, nachdem sie einmal erfolg- los versucht hatte, nach ihrem Bruder zu rufen, woraufhin sie Angst bekommen habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13, 65 f., 87 und 129; Prot. II S. 15 ff.). Dass die Vorinstanz der Privatklägerin in diesem Punkt die Realitätsnähe ihres Verhaltens abspricht, ist wenig überzeugend und anmassend, würde diese Argu- mentation doch bedeuten, dass ein Angstzustand erst gerechtfertigt hätte, wenn sich die in Aussicht stehende Gewalt bereits in einem gewissen Masse manifes- tiert hätte, was jedoch nicht angehen kann. Die von der Privatklägerin - auch heu- te (Prot. II S. 17 ff. - geschilderte Angst ist gerade aufgrund der vorerwähnten Umstände sehr wohl nachvollziehbar und stimmt mit ihrer Wahrnehmung, sich in einer ausweglosen Situation befunden zu haben, überein. Sie gab hierzu auch an, ihre Mutter sei bei ihrer Schwester in … [Ort] gewesen und von ihrem Bruder und dessen Freunden habe sie keine Hilfe erwartet, da diese schon zuvor einen ange- trunkenen/bekifften Eindruck gemacht hätten und ihr Bruder sie auch sonst nicht hörte, wenn er Musik gehört hatte (Urk. 5/3 Fragen 31 ff.; Urk. 5/4 Frage 56). Die Schilderungen ihres Angstgefühls passen im Übrigen auch zu ihrem weiteren Verhalten, wonach sie sich ab einem gewissen Zeitpunkt aus Angst vor Schlim- merem nicht mehr gewehrt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; Prot. II S. 17). Darin wiederspiegelt sich ebenfalls die Angst der Privatklägerin und ihre Strategie, sich nicht übertrieben zur Wehr zu setzen, um sich dadurch vor möglicherweise noch schlimmerer Gewalt zu schützen. Schliesslich lässt sich der von der Vorinstanz umschriebene Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin betreffend Berührungen durch den Beschuldigten

- 17 - nicht aufschlüsseln (vgl. Urk. 37 S. 14). Auch hier unterliess es die Vorinstanz je- doch, die zahlreichen Übereinstimmungen in den von der Privatklägerin vorge- brachten Schilderungen der Vergewaltigung zu berücksichtigen. Kongruent gab die Privatklägerin in beiden der Vorinstanz bekannten Einvernahmen an, der Be- schuldigte habe versucht, sie zu küssen, wobei auch seine Zunge im Spiel gewe- sen sei (Urk. 5/1 Frage 34; Urk. 5/4 Fragen 70 und 90). Die zahlreichen Abwehr- versuche durch die Privatklägerin bleiben im vorinstanzlichen Urteil genauso un- erwähnt. Doch stellt sich gerade hier die Darstellung der Privatklägerin als beson- ders authentisch dar, zumal sie widerspruchsfrei und realitätsnah ausführte, wie sie dem Beschuldigten zunächst verbal wiederholt klar machte, dass sie mit sei- nen Annäherungsversuchen nicht einverstanden sei und er gehen solle. Als sie damit keinen Erfolg hatte, habe sie mit den Füssen gegen die Brust des Beschul- digten gedrückt, um sich vor dem bevorstehenden Übergriff zu wehren. Ihre Arme habe sie dabei nicht zur Abwehr benutzt, da sie einerseits nicht hingekommen sei und andererseits mit diesen weniger Kraft hätte aufbringen können als mit ihren Beinen (Urk. 5/1 Fragen 6 und 23; Urk. 5/4 Fragen 13, 73, 84, 86 und 98; so auch heute: Prot. II S. 15 ff.). Wie bereits ausgeführt erklärte sie genauso nachvollzieh- bar den Moment der Resignation, in welchem sie aufgehört habe, sich zu wehren und sich ihrer in ihren Augen ausweglosen Situation hingab. Sie habe sich ge- dacht, es gehe sicher schnell vorbei (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; so auch heute: Prot. II S. 17 ff.). Sie umschrieb in der Folge auch ihre Schmerzen im Moment des Eindringens und wies auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte auf sie ejakuliert habe, weshalb sie es in der Folge abge- wischt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 14 und 102 ff.). Schliesslich be- schrieb sie auch wiederholt, dass sie den Beschuldigten in der Folge aus dem Zimmer gewiesen habe, dieser aber nur gesagt habe, es sei doch schön gewesen und sie hätte es doch auch gewollt (Urk. 5/1 Fragen 6 und 43; Urk. 5/4 Fragen 14 und 106). Diese Darstellungen der Privatklägerin sind in ihrer Gesamtheit in sich stimmig und vermögen auch das Kerngeschehen der eigentlichen Vergewalti- gungshandlung glaubhaft wiederzugeben, weshalb auch dieses im Ergebnis als gemäss Anklage erstellt zu erachten ist.

- 18 -

E. 6.3 Nachtatverhalten Die Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Verlauf des Geschehens nach der Vergewaltigung wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf wiederum verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Wür- digung dieser Aussagen fällt jedoch insgesamt knapp aus, beschränkt sie sich doch im Wesentlichen auf die Feststellung, es sei lebensfremd, dass die Privat- klägerin nach der Vergewaltigung im Bett neben dem Beschuldigten liegen ge- blieben sei, zumal sie zu ihrem Bruder gehen oder zumindest das Zimmer hätte verlassen können (Urk. 13 S. 16). Vor dem Hintergrund des bis dahin erstellten Sachverhalts fügt sich dieses Verhalten der Privatklägerin jedoch zu einem stim- migen Ganzen. Sie vermag nachvollziehbar zu erklären, wie sie in diesem Mo- ment nicht in der Lage war, zu flüchten, was sie sich selber auch später nicht er- klären konnte. Es sei, "wie wenn man sich tot stellen würde" (Prot. II S. 20) bzw. "sei sie wie im Schock" gewesen und sie habe sich insbesondere Sorgen ge- macht, was sie ihrem Freund sagen solle (Urk. 5/3 Fragen 46 ff.). Dass dies eine ihrer Hauptsorgen im Nachgang des Ereignisses war, beschrieb sie auch bei an- deren Gelegenheiten (Urk. 5/1 Frage 26; Urk. 5/4 Fragen 108 und 119; Urk. 5/5 Frage 16). Aus dieser Überlegung könnte man grundsätzlich ein Motiv der Privat- klägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten ableiten. Hält man sich je- doch vor Augen, dass sie selber das Gefühl gehabt habe, sich zu wenig gewehrt zu haben (vgl. Urk. 5/5 Frage 23), wird die Angst, der Freund könnte ihr einver- nehmliches Fremdgehen vorwerfen, verständlich. Auch sei er bereits wütend ge- worden, obwohl sie ihm zunächst lediglich erzählt habe, der Beschuldigte hätte sie begrapscht (Urk. 5/1 Frage 26). Zudem ergäbe es wenig Sinn, über ein Jahr später dennoch Anzeige zu erstatten, was es zweifelsohne mit sich bringen wür- de, dem Freund die ganze Geschichte erzählen zu müssen. Im Weiteren schilderte die Privatklägerin übereinstimmend, dass es in den Folge- tagen, in welchen sie noch mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten musste, zu einer kurzen Unterredung unter vier Augen mit diesem gekommen sei. Anlässlich dieses Gesprächs habe er die Privatklägerin dazu gedrängt, noch einmal Ge- schlechtsverkehr mit ihm zu haben, da sie es doch auch schön gefunden habe

- 19 - (Urk. 5/1 Frage 7; Urk. 5/3 Frage 38; Urk. 5/4 Fragen 113 f.). Auffallend ist so- dann, dass der Beschuldigte gemäss Telefonauswertung in den Tagen nach der Tat der Privatklägerin offensichtlich eine SMS-Nachricht geschickt hat, obwohl der bisherige Kontakt – auch in Bezug auf Abwesenheiten am Arbeitsplatz – aus- schliesslich über WhatsApp stattgefunden hatte (Urk. 2/1 S. 12). Die wichtigste Bezugsperson der Privatklägerin war in dieser Zeit die Sozialarbei- terin H._____ (Urk. 5/5 Frage 31). Ihr konnte sie folglich als erstes vom Vorfall er- zählen und tat dies bereits am 2. Februar 2016 und somit wenige Tage nach der Tat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde die Privatklägerin an ihre damalige The- rapeutin, I._____, verwiesen (Urk. 6/10 Frage 8). Dieser schilderte sie dann im Rahmen zweier Gespräche detailliert die Vergewaltigung im vollen Umfang, nachdem sie H._____ und F._____ lediglich Bruchstücke im Sinne eines sexuel- len Übergriffs geschildert habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/3 Frage 48; Urk. 5/4 Fra- gen 107 und 120; Urk. 6/8 Frage 13). Zu diesen beiden Sitzungen wurden von I._____ ausserdem Notizen angefertigt, welche Eingang fanden in den schriftli- chen Bericht der PUK vom 29. Januar 2018 (Urk. 7/3). Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zu den Aussagen der beiden Zeuginnen H._____ und I._____ sowie zum vorgenannten Bericht der PUK aus- führt, die darin enthaltenen Schilderungen zur Tat basierten lediglich auf einem Wiedergeben der Aussagen der Privatklägerin (Urk. 37 S. 20 und 29). Daraus je- doch den Schluss zu ziehen, sie seien für die Erstellung des Sachverhaltes nicht dienlich, geht fehl. Vielmehr belegen diese weiteren Beweismittel, dass die Privat- klägerin bereits wenige Tage nach der Tat weiteren Personen die Vergewaltigung schilderte und dies bemerkenswerter Weise in weitestgehend völliger Überein- stimmung zu ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Nach- gang ihrer Anzeige. Nicht nur beim äusseren Ablauf, sondern auch in vielen De- tails sind die Darstellungen identisch. Diese Tatsache lässt die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen noch einmal bedeutend glaubhafter erscheinen. Sie vermochte überdies auch zu erklären, weshalb sie trotz dieser Gespräche mit den Zeuginnen H._____ und I._____ nicht in der Lage war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anzeige gegen den Beschuldigten zu er-

- 20 - statten, war dies doch jeweils einer der Diskussionspunkte und verschlechterte sich der psychische Zustand der Privatklägerin in dieser Zeit, wobei sie unter ver- stärkten Suizidgedanken litt (Urk. 5/4 Fragen 119 und 134; Urk. 6/8 Fragen 17, 24 ff., 36 und 46 ff.; Urk. 6/10 Frage 8; Urk. 7/3 S. 3; Austrittsbericht vom 20. Juni 2016 in Urk. 15B/5 S. 2). Denkt man sich das gegenteilige Resultat des vo- rinstanzlichen Urteils zu Ende, ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin mit ihrer auf realitätsfernen Umständen basierten Anzeige über ein Jahr hätte warten sollen. Damit zusammenhängend wird auch das weitere Verhalten der Privatklägerin er- klärbar, welches die Vorinstanz zu Unrecht als realitätsfremd beurteilte (vgl. Urk. 37 S. 22). Im Rahmen des Standortgesprächs bei der Stiftung J._____ nach der Tat beharrte die Privatklägerin auf der Fortführung ihrer Ausbildung unter den für sie widrigen Umständen mit direktem Kontakt zum Beschuldigten, weil sie in nachvollziehbarer Weise keinen Grund vorbringen konnte, weshalb sie dies hätte ausschlagen sollen, ohne von der Vergewaltigung berichten zu müssen. Gerade hierzu war sie jedoch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht in der Lage, wie die ausbleibende Anzeige unterstreicht. Im Übrigen konnte sie aufgrund ihrer schwierigen Vorgeschichte nicht damit rechnen, eine vergleichbare Ausbil- dungsstelle zu finden, was die Privatklägerin ebenfalls nachvollziehbar darlegte (Urk. 5/4 Frage 115; Urk. 5/5 Fragen 12 ff.). Auch das Ausschlagen des Vor- schlags ihrer Therapeutin, ihr eine Arbeitsunfähigkeit an den Tagen, an welchen sie mit dem Beschuldigten hätte zusammenarbeiten müssen, ist völlig verständ- lich, hätte doch auch dies bedeutet, mit weiteren Personen offen über die Verge- waltigung zu sprechen. Aus dem gleichen Grund findet sich auch in den Kranken- akten der Privatklägerin vor der Anzeige keine ausführliche Aufarbeitung der Ver- gewaltigung. Man hatte zwar im Grundsatz Kenntnis von einem derartigen Ereig- nis und es wurde anlässlich des anschliessenden stationären Aufenthalts erst- mals der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. In direk- ten Zusammenhang mit der Vergewaltigung konnte sie jedoch erst gebracht wer- den, als die Privatklägerin den Schritt der polizeilichen Anzeige getan hatte und in der Folge imstande war, sich weiteren Personen zu öffnen und sich den Folgen der Vergewaltigung für sie persönlich zu stellen (vgl. Urk. 6/8 Frage 36; Urk. 6/10

- 21 - Frage 8 ff.; Urk. 7/3; Austrittsbericht vom 25. Oktober 2017 in Urk. 15B/6 sowie Urk. 26). Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend das Treffen vom 23. Juni 2017 zu erwähnen. Die Vorinstanz erachtete dieses als erstellt, obwohl es keinen Eingang in den Anklagesachverhalt gefunden hat. Im Grundsatz ist der Vorinstanz aber dahingehend zuzustimmen, dass sich dieses Treffen so abgespielt haben dürfte, wie dies nicht nur die Privatklägerin, sondern auch die Zeugin K._____ (ehemals K'._____) und – zumindest in Teilen – von F._____ und E._____ ge- schildert haben (Urk. 5/3 Fragen 51 ff.; Urk. 5/4 Fragen 122 ff.; Urk. 6/3 Fragen 32 ff.; Urk. 6/4 Fragen 43 ff.; Urk. 6/5 Fragen 36 ff.; Urk. 6/6 Fragen 41 ff.). Auch trifft es zu, dass dieses Treffen zur Erstellung des Kernsachverhalts nichts beizutragen vermag. Ein derartiges Verhalten wirft aber zumindest die Frage auf, weshalb F._____ und E._____ sich zu einem solchen Vorgehen genötigt sahen, wollten sie selber doch gemäss ihren eigenen Angaben mit der Sache nichts zu tun ha- ben (Urk. 6/4 Fragen 34 ff.; Urk. 6/5 Fragen 43 ff.).

E. 7 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, dass der Täter den Beischlaf will. Darüber hinaus muss er jedoch auch darum wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (BGE 87 IV 66, E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6P.131/2004 vom 10. Januar 2005, E. 3). Vom Opfer wird jedoch nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf ei- nen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Op- fers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Tä- ter unmissverständlich klar gemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr nicht ein-

- 22 - verstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2014 bzw. 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015, E. 5.1.3 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, ist im äusseren Geschehensablauf erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mehrmals zurück ins Wohnzimmer führen muss- te, nachdem dieser wiederholt in ihrem Zimmer erschienen war. Auch schilderte die Privatklägerin glaubhaft, wie sie vom Beschuldigten auf dem Bett zurück- rutschte, als dieser versuchte, sich ihr körperlich anzunähern. Angesichts ihrer konstanten Äusserungen ist ebenfalls erstellt, dass sie nach ihrem Bruder rief und anschliessend versuchte, den Beschuldigten von sich fernzuhalten, indem sie wiederholt mit ihren Beinen bzw. Füssen gegen dessen Brust stiess. Unklarheiten bestehen demgegenüber bezüglich der Frage, wie sich die Privat- klägerin während des Vorfalls verbal gegenüber dem Beschuldigten verhalten hat. Während sie bei der Polizei noch angab, sie habe dem Beschuldigten wiederholt klargemacht, dass sie das nicht wünsche (Urk. 5/1 Frage 6) und auch bei der Staatsanwaltschaft noch ausführte, sie habe auf die Aussage des Beschuldigten, wonach sie es doch auch wolle, geantwortet, sie wolle das nicht, sie hätte einen Freund und wolle das auch sonst nicht (Urk. 5/4 Frage 86), wiederholte sie an- lässlich ihrer heutigen Befragung mehrfach, sie habe während des ganzen Vor- ganges nichts zum Beschuldigten gesagt (vgl. Prot. II S. 16 ff.). Auffallend ist im Weiteren, dass die Privatklägerin im Nachgang des Vorfalls be- reits in den Gesprächen mit ihrer Therapeutin ausführte, sie habe das Gefühl, sich zu wenig gewehrt zu haben (Urk. 7/3 S. 3). Dass das Thema des Aufgebens in ih- ren Gesprächen wichtig gewesen war, bestätigte auch die Zeugin I._____ anläss- lich ihrer Befragung (Urk. 6/8 Frage 9). Schliesslich versuchte die Privatklägerin bei ihrer zweiten Befragung durch die Staatsanwaltschaft ihr Gefühl des Aufge- bens näher zu umschreiben und gab in dieser Hinsicht an, das Gefühl gehabt zu haben, sich zu wenig gewehrt zu haben, weil bei ihr keine Wut hochgekommen, sondern sie vor allem von einem Gefühl der Angst beherrscht worden sei. Sie se- he es bis heute ein bisschen so, dass sie sich zu wenig gewehrt habe (Urk. 5/5 Fragen 21 ff.). Dieser Hintergrund rückt auch das Zögern, ihrem Freund den gan- zen Vorfall zu schildern (vgl. Urk. 5/1 Frage 26; Urk. 5/4 Frage 119; Prot. II S. 21

- 23 -

f. und 24 f.), in ein anderes Licht und lässt vermuten, sie habe dies unterlassen, weil sie sich selber zu grosse Vorwürfe machte. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin bzw. deren aus- drücklichen Selbstzweifel in Bezug auf ihr Abwehrverhalten wäre im Ergebnis nach dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" wohl darauf zu schliessen, dass sich der subjektive Tatbestand vorliegend nicht erstellen lässt. Mit Verweis auf die sogleich im An- schluss vorzunehmende rechtliche Würdigung kann am Ende jedoch offen blei- ben, ob und allenfalls inwiefern es für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Privatklägerin nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder ob er dies zumindest in Kauf genommen hatte (vgl. nachfolgend unter Kap. III).

E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Suter

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen.
  3. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 14'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit Fr. 8'645.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 2'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 100.– Gutachten/Expertise Fr. 14'400.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'645.25 Entschädigung unentgeltliche Vertretung
  6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 4 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 62 S. 1) "1. Der Beschuldigte B._____ sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen und
  9. die Kosten des Verfahrens, inklusive der Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 2'500.– seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 63 S. 1) "1. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Januar 2019 sei der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. Der Beschuldigte sei dafür angemessen zu bestrafen.
  10. In Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Be- schuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Januar 2016 zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte ge- genüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die spätere Gel- tendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt.
  11. In Aufhebung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Strafverfahrens inklusive diejenigen der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung dem Beschuldigten aufzuerlegen." c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1) "1. Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte B._____ sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.
  12. Es sei die Zivilklage betreffend Genugtuung und das Feststel- lungsbegehren betreffend Schadenersatzpflicht abzuweisen.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereich- ter Honorarnote zu entschädigen." - 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
  14. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 37 S. 34). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar 2019 sowie die Vertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Februar 2019 je fristgerecht Berufung an (Urk. 30 und 31). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in der Fol- ge am 25. März 2019 zugestellt (Urk. 36/1), woraufhin diese am 9. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 39). Der Vertreterin der Privatklägerin wurde das begründete Urteil am 29. März 2019 zugestellt (Urk. 36/3). Auch sie reichte mit Eingabe vom 18. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 40). Mit Eingabe vom 25. April 2019 bat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, infolge Einstellung seiner Tätigkeit als selbständi- ger Anwalt darum, vom vorliegenden amtlichen Mandat entlassen zu werden (Urk. 43). Am 3. Mai 2019 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ der hiesigen Kammer unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, vom Beschuldigten zu dessen Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragt worden zu sein und bat um Einsetzung als amtliche Verteidigung (Urk. 44 und 45). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2019 wurde diesen Ersuchen stattgegeben und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ mit Wirkung ab 8. Mai 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (Urk. 47). - 6 - Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 beantragte die Privatklägerin bzw. deren Vertrete- rin den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer allfälligen Befragung der Geschä- digten. Weiter äusserte sie den Wunsch, im Falle einer Befragung durch eine weibliche Person befragt und im Übrigen dem Beschuldigten nicht direkt gegen- übergestellt zu werden (Urk. 46). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom
  15. November 2019 wurde die Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der auf den 3. März 2020 angesetzten Berufungsverhandlung angeordnet und die vorge- nannten Anträge auf eine vom Beschuldigten räumlich getrennte Einvernahme der Privatklägerin und ihre Befragung durch eine weibliche Person gutgeheissen. Ausserdem wurde die Publikumsöffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter – von der auf den 3. März 2020 angesetzten Berufungs- verhandlung ausgeschlossen (Urk. 54). Zur Berufungsverhandlung vom 3. März 2020 erschienen der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, Leitender Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle und Staatsanwältin lic. iur. C. Gigandet als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. I. X._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin sowie die Privatklägerin persönlich in Begleitung einer Vertrauensperson (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde neben dem Beschuldigten auch die Privatklägerin befragt. Dar- über hinaus waren hingegen keine weiteren Beweise abzunehmen. Das Urteil erging am heutigen 3. März 2020 und wurde den Parteien im Nachgang zur Beru- fungsverhandlung schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 51).
  16. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). In der Berufungserklärung vom 9. April 2019 hielt die Staatsanwaltschaft aus- drücklich fest, dass die Berufung nicht beschränkt werde. Gleichzeitig beantragte sie, der Beschuldigte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB - 7 - sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen (Urk. 39). Die Privatklägerin beschränkte ihre Berufung sodann auf den Frei- spruch in Dispositivziffer 1 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Dispo- sitivziffern 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40 S. 2). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und deren Übernahme auf die Gerichtskasse (Dispositivziffern 3 und 4) nicht angefochten. Die Rechtskraft in diesen Punkten ist mit Beschluss festzustellen. II. Sachverhalt
  17. Anklagesachverhalt Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 17. August 2018 (Urk. 15). Auf diese Darstellung kann vorab verwiesen werden. Da der Be- schuldigte die ihm darin gemachten Vorwürfe vollumfänglich bestreitet, ist im Fol- genden zu prüfen, ob der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ge- stützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.
  18. Beweismittel Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1-5; Prot. II S. 9 ff.) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 4/1-5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 25 ff.), die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen (Urk. 6/1- 10; Urk. 2/1 S. 4 ff.) bei den Akten. Ferner sind diverse ärztliche Akten der Privat- klägerin (Urk. 7/3, Urk. 15A/1-16, Urk. 15B/1-8 und Urk. 26) vorhanden. Sodann wurde das (alte) Mobiltelefon der Privatklägerin ausgewertet und die Ergebnisse in einem Nachtragsrapport der Polizei festgehalten (Urk. 2/1 S. 12). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzuge- hen. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die mit Beschluss der hiesi- gen Kammer vom 28. November 2019 angeordnete Beweisergänzung der Ermitt- lung der Abonnentenangaben sowie einer nachträglichen Standortbestimmung von vier Telefonnummern des Beschuldigten kein Ergebnis zeitigte, da gemäss - 8 - Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2019 eine derartige rückwir- kende Teilnehmeridentifikation lediglich innerhalb von sechs Monaten nach dem fraglichen Ereignis möglich sei (Urk. 56).
  19. Verwertbarkeit Betreffend die Verwertbarkeit der verschiedenen Beweise kann insbesondere auf die von der Vorinstanz korrekt angestellten Erwägungen in Bezug auf den Nach- tragsrapport der Stadtpolizei vom 15. August 2017 (Urk. 2/1 S. 4 ff.) verwiesen werden (Urk. 37 S. 7 f.). Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die darin zusam- mengefasst festgehaltenen telefonischen Aussagen der verschiedenen Personen mit Ausnahme derjenigen von C._____ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen.
  20. Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze kann vorab ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist dazu festzuhalten, dass es am Staat liegt, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen, ohne dass daran ver- nünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von bei der Tat anwesenden Drittpersonen, kommt der Würdi- gung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Im Folgenden ist deshalb eine detaillierte Würdigung der Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin vorzunehmen, welche anhand der übrigen Beweis- mittel auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sein werden. In zutreffender Weise hielt die Vorinstanz bereits fest, dass für die Aussagenwür- digung nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Person im Vordergrund steht, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Im teilweisen Widerspruch hierzu führte sie zu jeder vorliegend involvierten Person verschiedene Aspekte betreffend deren allgemeine Glaubwürdigkeit aus, vor deren Hintergrund die ge- machten Aussagen zu würdigen seien (Urk. 37 S. 8 ff.). Jedoch kann alleine aus - 9 - der prozessualen Stellung oder dem Hinweis auf die mögliche Strafandrohung bei bewusster Falschaussage nichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der am Strafver- fahren beteiligten Person abgeleitet werden. Analog ist auch die Annahme einer generell verminderten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund einer bei ihr diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie einer rezidivierenden depressiven Störung in keiner Weise gerechtfertigt. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt ohnehin kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33, E. 4.3, Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt dabei davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits ausführlich erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorlie- gen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaf- tigkeit zu liefern.
  21. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen (vgl. Urk. 4/1-5) sind im angefochtenen Urteil umfas- send und korrekt wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 37 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich seiner beiden Befragungen durch das Gericht blieb er inhaltlich bei seinen bereits gemachten Aussagen (Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 33 ff.). Die Vorinstanz würdigte das Aussageverhalten des Beschuldigten als konstant und widerspruchsfrei. Zwar seien seine Aussagen zuweilen pauschal formuliert, doch in sich stimmig und ohne Diskrepanzen oder Lügensignale. Bereits die Vor- instanz musste dabei einräumen, dass der Beschuldigte bei seinen Aussagen die ihm vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen lediglich abzustreiten - 10 - brauchte, weshalb es wenig Gelegenheit gegeben habe, sich in entscheidende Widersprüche zu verwickeln (Urk. 37 S. 12). Hinzu kommt, dass seine Angabe, er sei in der fraglichen Tatnacht bei seinen Eltern zu Hause in Winterthur gewesen, mangels anderweitiger Beweise nicht überprüfbar bleibt, nachdem die Eltern des Beschuldigten nie befragt wurden und eine rückwirkende Standortbestimmung anhand der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten nach der verstrichenen Zeit – wie bereits erwähnt – nicht mehr möglich war. Entscheidend ist bei dem Ganzen jedoch, dass es die Vorinstanz mehrheitlich un- terlassen hat, die Aussagen des Beschuldigten bis zu demjenigen Zeitpunkt, ab dem er sich auf das generelle Bestreiten der ihm gemachten Vorhalte infolge Ab- wesenheit beschränkt, mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Personen zu vergleichen. Zum fraglichen Abend befragt, gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zusammengefasst an, er habe das Weihnachtsessen alleine in Richtung Bahnhof D._____ verlassen, wobei er nicht besonders alkoholisiert ge- wesen sei, da Alkohol generell nichts mehr für ihn sei (Urk. 4/1 Fragen 37 ff.; Urk. 4/2 Fragen 12 ff.; Urk. 4/5 Fragen 23 f.). Offensichtlich ist, dass diese Dar- stellung von den Schilderungen der Privatklägerin divergiert, auf deren Aussagen der Anklagesachverhalt vorwiegend beruht. Jedoch gab auch E._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung an, der Beschuldigte habe das Essen zusammen mit anderen Leuten, mitunter gemeinsam mit der Privatklägerin verlassen (Urk. 6/2 Frage 15). Unverständlich bleibt, weshalb F._____, der das Essen ge- mäss Anklageschrift gemeinsam mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin verlassen haben und im Anschluss noch mit diesen in Zürich unterwegs gewesen sein soll, von der Staatsanwaltschaft nicht einlässlicher zum weiteren Verlauf die- ses Abends befragt wurde. So gab er in seiner Einvernahme vom 23. April 2018 lediglich pauschal an, sich nicht mehr an das Weihnachtsessen erinnern zu kön- nen (Urk. 6/4 Fragen 13 ff.). Von Relevanz sind demgegenüber die diesbezüglichen Aussagen von G._____. Auch diese wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf verwie- sen werden kann (Urk. 37 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er führte mitunter aus, der Beschuldigte sei am Weihnachtsessen stark alkoholisiert gewesen, weshalb er - 11 - ihn nach Hause geschickt habe (Urk. 6/7 Fragen 14 f.). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist dieser Umstand äusserst glaubhaft dargelegt, nachdem G._____ am darauffolgenden Montag anscheinend ein Gespräch mit dem Beschuldigten füh- ren musste, an welchem sich der Beschuldigte für sein Verhalten entschuldigt ha- be (Urk. 6/7 Fragen 27 ff.). Der Beschuldigte seinerseits konnte sich auch im Nachgang dieser Befragung weder an ein Fehlverhalten seinerseits noch an ein anschliessendes Gespräch diesbezüglich erinnern (Urk. 4/4 Frage 7 ff.). Seine pauschalen Vorbringen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Anschluss an diese Feier gemäss Angaben von G._____ an keinem weiteren Weihnachtsessen mehr teilgenommen hat (Urk. 6/7 Frage 28), als zweifelhaft. Im Weiteren relevant ist die Aussage von G._____, dass der Beschuldigte zusam- men mit der Privatklägerin, E._____ und F._____ das Weihnachtsessen verlas- sen habe. Diese Gruppe habe auch zusammen gearbeitet (Urk. 6/7 Fragen 17 f.). Auch diese Aussage deckt sich mit dem Anklagesachverhalt und steht mit den Beteuerungen des Beschuldigten im Widerspruch. Im Ergebnis lassen die Schilderungen von E._____ und G._____ sämtliche Aus- sagen des Beschuldigten zum fraglichen Abend als zweifelhaft erscheinen, stim- men sie doch, soweit sie anhand von weiteren Beweismitteln überprüft werden können, mit diesen in keiner Weise überein. Zwar hat der Beschuldigte angesichts des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Interesse daran, jeglichen nä- heren Kontakt zur Privatklägerin ausserhalb des Arbeitsumfelds zu bestreiten, insgesamt erweckt das Aussageverhalten des Beschuldigten jedoch dennoch den Eindruck, er flüchte sich mit seinen kurz gehaltenen Aussagen generell in Schutz- behauptungen, um so weiteren kritischen Fragen zum Verlauf des Abends mit pauschalen Bestreitungen begegnen zu können.
  22. Aussagen der Privatklägerin und Würdigung Vorab ist wiederum auf die von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten Aus- sagen der Privatklägerin zu verweisen (Urk. 37 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An- lässlich der heutigen Befragung hielt sie weitestgehend an ihren bereits gemach- ten Schilderungen fest (Prot. II S. 9 ff.). - 12 - 6.1. Geschehensablauf vor der Tat In zutreffender Weise hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatkläge- rin insbesondere zum Verlauf des Abends vor der vermeintlichen Vergewaltigung substantiiert und umfangreich sind (Urk. 37 S. 13). Ihre diesbezüglichen Schilde- rungen enthalten zahlreiche Details, welche sie in ihren verschiedenen Einver- nahmen jeweils auch wiederholt vorbrachte. So soll beispielsweise der Beschul- digte am Weihnachtsessen infolge seines betrunkenen Zustandes laut gerufen haben "wer isch de Motherfucker" (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 43) – ein ori- ginelles Detail, das für den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung spricht. Sodann er- scheint auch der Ablauf, wonach die Gruppe im … [Lokal] beim …-Platz etwas essen ging, obwohl sie gerade vom Weihnachtsessen kamen, kontraintuitiv und gerade deshalb glaubhaft. Dies umso mehr, als die Privatklägerin ausführte, be- reits beim Bahnhof D._____ in einen ersten Kebab-Stand gegangen zu sein, bei dem es aber kein Essen mehr gegeben habe, weshalb man dem Beschuldigten infolge seines Zustandes ein Wasser bestellt habe (Urk. 5/4 Frage 12). Der weite- re von der Privatklägerin geschilderte Verlauf des Abends ist ebenfalls nachvoll- ziehbar und in sich geschlossen. Hält man sich zum Beispiel die Tatsache vor Augen, dass die Freundin von F._____ im fraglichen Zeitraum an der ... [Adresse] wohnte, erscheint es durchaus sinnvoll, dass dieser gemeinsam mit der Privatklä- gerin ein Taxi bestellen würde, lag doch deren Wohnort eindeutig auf dem Weg zu seiner Freundin. Auch erwähnt die Privatklägerin weitere Details, die sich an- hand der übrigen Akten als richtig herausstellen. Mitunter gab sie an, die Freundin von F._____ habe diesen in einem kleinen, weissen Fiat abgeholt (Urk. 5/3 Frage 22; vgl. Urk. 2/1 S. 5). Vor ihrem Wohnort habe die Privatklägerin schliesslich dem Beschuldigten bereits angeboten, dieser könne bei ihrer Mutter auf dem Sofa übernachten. Dass er dies zunächst aber noch abgelehnt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 12), spricht ebenfalls für die Authentizität ihrer Aussagen, zumal sie dem Beschuldigten eine Absicht zur Tatbegehung in diesem Zeitpunkt damit abspricht. Wie bereits ausgeführt, lassen sich die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Teilgeschehen schliesslich auch mit den – zugegebenermassen spärlichen – An- - 13 - gaben von E._____ und G._____ in Einklang bringen. Die einzige weitere Person, die ebenfalls verwertbare Aussagen zu diesem Teilsachverhalt machen kann, ist C._____, der Bruder der Privatklägerin. Dieser soll gemeinsam mit drei Freunden der Privatklägerin und deren beiden Begleitern auf dem Weg zum Wohnort der gemeinsamen Mutter begegnet sein. Alleine der Umstand dieses Zufalls erscheint aufgrund seiner Aussergewöhnlichkeit für die Wahrheit der entsprechenden Aus- sagen der Privatklägerin zu sprechen. Weiter konnte sich aber auch C._____ an dieses Aufeinandertreffen erinnern, womit er insofern die Schilderungen der Pri- vatklägerin bestätigte, auch wenn seine Aussagen zum fraglichen Abend offen- sichtlich in Teilen auf Rücksprachen mit anderen Personen basieren. Immerhin bestätigte er den äusseren Ablauf, wonach er seine Schwester zusammen mit de- ren Arbeitskollegen getroffen habe und gab überdies zu Protokoll, dass er mit sei- nen Freunden im Anschluss daran in sein Zimmer gegangen sei, wo sie laut Mu- sik gehört hätten (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 6/9 Frage 11). Dass die Vorinstanz diesen Aussagen jegliche Glaubhaftigkeit abspricht, weil C._____ bei der Staatsanwalt- schaft fast 2.5 Jahre nach dem Vorfall angab, das Treffen hätte sich an einem Nachmittag ereignet (Urk. 6/9 Fragen 11, 21 ff.), erscheint hingegen etwas vorei- lig, zumal er gegenüber der Polizei – und damit fast ein Jahr zuvor – in Überein- stimmung mit den Angaben der Privatklägerin noch von einer Begegnung in der Nacht gesprochen hatte (Urk. 2/1 S. 6). Betreffend die Freunde von C._____ ist der Vorinstanz wie bereits erwähnt inso- fern beizupflichten, als deren Aussagen gegenüber der Polizei höchstens zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Wie die Vorinstanz wei- ter richtig festhält, vermögen deren Aussagen jedoch nichts zur Sachverhaltser- stellung beizutragen, nachdem bereits die rapportierende Polizistin festhielt, dass diese Auskunftspersonen verschiedene Abende/Nächte/Geschichten vermischen würden (Urk. 2/1 S. 10). Zu betonen bleibt dabei, dass dies hingegen nicht auto- matisch dazu führt, dass die fraglichen Aussagen zur Entlastung des Beschuldig- ten beitragen würden. Vielmehr ist im Ergebnis angesichts der vorstehenden Er- wägungen der Sachverhalt gemäss Anklage bis zur vermeintlichen Vergewalti- gung als erstellt zu erachten. - 14 - 6.2. Kerngeschehen Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen umfassend und korrekt zusammen (Urk 37 S. 12 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Würdigung dieser Aussagen kommt sie wiede- rum zum Schluss, die von der Privatklägerin gemachten Äusserungen seien de- tailliert, zumal sie auch zurückhaltende Ausführungen zum Verhalten des Be- schuldigten während der vermeintlichen Vergewaltigung gemacht habe (Urk. 37 S. 13 f.). Dies trifft zu. So führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei sehr fordernd, nicht aggressiv gewesen und es stimme, dass der Beschuldigte sie ge- packt, aber nicht geschlagen habe (Urk. 5/1 Fragen 36 und 38). Ausserdem hät- ten sie es zuvor gut gehabt als Arbeitskollegen und sie hätte niemals so etwas von ihm gedacht. Vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, er sei ein Mensch, mit dem man es gut haben könne (Urk. 5/1 Fragen 50 und 56). Überdies zeuge das Aussageverhalten der Privatklägerin gemäss Vorinstanz von Selbstkritik, was ne- ben dem hohen Detaillierungsgrad für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche (Urk. 37 S. 14). Auch diesen Erwägungen ist beizupflichten. Nicht nur gab die Pri- vatklägerin zu Protokoll, sich geschämt zu haben. Ihr sei sogar während des Er- eignisses durch den Kopf gegangen, dass sie nicht wolle, dass ihr Bruder und seine Kollegen sie so sehen würden (Urk. 5/1 Fragen 6 und 20). Zu keinem Zeit- punkt scheint die Privatklägerin den Beschuldigten sodann übertrieben belasten zu wollen. So sei sie nicht verletzt worden, ausser dass es später beim Wasser- lassen gebrannt habe (Urk. 5/1 Frage 42). Auch habe der Beschuldigte ihr nach der vermeintlichen Vergewaltigung nicht gedroht, sondern lediglich gesagt, dass niemand von dem Ereignis erfahren dürfe (Urk. 5/1 Frage 44). Die Vorinstanz weist anschliessend auf verschiedene Ungenauigkeiten und Wi- dersprüche in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 37 S. 14 f.). Auch diese sind im Grundsatz korrekt zusammengefasst, jedoch scheint die Vorinstanz die- sen eine zu hohe Bedeutung beizumessen. Ob die Privatklägerin beispielsweise den Beschuldigten nun ein- oder zweimal zurück ins Wohnzimmer gebracht habe, weil dieser jeweils unaufgefordert in ihrem Zimmer erschienen war, kann nicht von entscheidender Relevanz sein. Gleich verhält es sich mit den unterschiedlichen - 15 - Angaben der Privatklägerin, wie lange der Vorfall gedauert habe (Urk. 5/1 Fragen 22 und 30). Einerseits sagte die Privatklägerin selber, ihr sei es wie eine Ewigkeit vorgekommen, was vermuten lässt, dass es ihr länger vorgekommen ist, als es tatsächlich gedauert hat. Andererseits ist hierzu generell festzuhalten, dass es der Privatklägerin angesichts ihrer Schamgefühle offensichtlich bis heute (Urk. 6/8 Frage 14; vgl. auch Prot. II S. 15 ff.) sehr schwer fällt, über das Kerngeschehen der Vergewaltigung zu sprechen. Dies stellte sich bereits unmittelbar nach der Tat heraus und ist im Übrigen auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hin- tergrund erscheinen die Ausführungen der Privatklägerin zum Gewaltelement während der Vergewaltigung – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz – im Wesentlichen stimmig und widerspruchsfrei. Sie erklärte hierzu bei der polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sie an den Handgelen- ken gepackt habe, während sie mit dem Rücken auf dem Bett gelegen habe (Urk. 5/1 Fragen 39 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie habe sich rückwärts auf das Bett gelegt und der Beschuldigte habe sie mit seinen Armen bei ihren Armen runtergedrückt (Urk. 5/4 Fragen 74 und 100). Ein weiterer Widerspruch soll sich gemäss Vorinstanz mit Bezug auf die Kleider der Privatklägerin ergeben, nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft aussagte, sie habe das Oberteil ausgezogen, nachdem der Beschuldigte sie dazu aufgefordert hatte (Urk. 5/4 Fragen 79 f.). Demgegenüber habe sie gegenüber der Polizei er- klärt, sie wisse nicht mehr, ob ihr das T-Shirt ausgezogen worden sei (Urk. 5/1 Frage 33). Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen eigentlichen Widerspruch handelt, ist hervorzuheben, wie viele Übereinstimmungen sich gera- de betreffend die Kleidung der Privatklägerin aus ihren Aussagen ergeben. So führte sie in beiden Einvernahmen aus, sie habe unter den Pyjamahosen auch Unterhosen getragen, wobei der Beschuldigte ihr beides heruntergerissen habe (Urk. 5/1 Fragen 5 und 28; Urk. 5/4 Fragen 13 und 75 ff.). Sogar an das Detail, dass auf dem Pyjama Frösche abgebildet gewesen seien, vermochte sich die Pri- vatklägerin in den ersten beiden Einvernahmen erinnern, zumal sie dieses schon ziemlich lange gehabt habe, bevor sie es nach dem Vorfall in den Abfall geworfen habe (Urk. 5/1 Frage 24; Urk. 5/4 Frage 82). - 16 - Die Privatklägerin führte zwar nicht konstant aus, dass der Beschuldigte sie im Verlaufe des Geschehens aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen. Inhaltlich fügt es sich jedoch zu einem stimmigen Ganzen zusammen, wenn man sich ihre vorerwähnte Schilderung, wonach der Beschuldigte sehr fordernd gewesen sei, vor Augen hält. Dazu passen auch die von der Privatklägerin übereinstimmend vorgebrachten Angaben, der Beschuldigte habe ihr wiederholt gesagt, dass sie "es doch auch wolle" (Urk. 5/1 Fragen 6 und 28; Urk. 5/4 Frage 85 f.; Prot. II S. 24). Im selben Zusammenhang trug die Privatklägerin konstant vor, wie der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gelegt habe, nachdem sie einmal erfolg- los versucht hatte, nach ihrem Bruder zu rufen, woraufhin sie Angst bekommen habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13, 65 f., 87 und 129; Prot. II S. 15 ff.). Dass die Vorinstanz der Privatklägerin in diesem Punkt die Realitätsnähe ihres Verhaltens abspricht, ist wenig überzeugend und anmassend, würde diese Argu- mentation doch bedeuten, dass ein Angstzustand erst gerechtfertigt hätte, wenn sich die in Aussicht stehende Gewalt bereits in einem gewissen Masse manifes- tiert hätte, was jedoch nicht angehen kann. Die von der Privatklägerin - auch heu- te (Prot. II S. 17 ff. - geschilderte Angst ist gerade aufgrund der vorerwähnten Umstände sehr wohl nachvollziehbar und stimmt mit ihrer Wahrnehmung, sich in einer ausweglosen Situation befunden zu haben, überein. Sie gab hierzu auch an, ihre Mutter sei bei ihrer Schwester in … [Ort] gewesen und von ihrem Bruder und dessen Freunden habe sie keine Hilfe erwartet, da diese schon zuvor einen ange- trunkenen/bekifften Eindruck gemacht hätten und ihr Bruder sie auch sonst nicht hörte, wenn er Musik gehört hatte (Urk. 5/3 Fragen 31 ff.; Urk. 5/4 Frage 56). Die Schilderungen ihres Angstgefühls passen im Übrigen auch zu ihrem weiteren Verhalten, wonach sie sich ab einem gewissen Zeitpunkt aus Angst vor Schlim- merem nicht mehr gewehrt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; Prot. II S. 17). Darin wiederspiegelt sich ebenfalls die Angst der Privatklägerin und ihre Strategie, sich nicht übertrieben zur Wehr zu setzen, um sich dadurch vor möglicherweise noch schlimmerer Gewalt zu schützen. Schliesslich lässt sich der von der Vorinstanz umschriebene Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin betreffend Berührungen durch den Beschuldigten - 17 - nicht aufschlüsseln (vgl. Urk. 37 S. 14). Auch hier unterliess es die Vorinstanz je- doch, die zahlreichen Übereinstimmungen in den von der Privatklägerin vorge- brachten Schilderungen der Vergewaltigung zu berücksichtigen. Kongruent gab die Privatklägerin in beiden der Vorinstanz bekannten Einvernahmen an, der Be- schuldigte habe versucht, sie zu küssen, wobei auch seine Zunge im Spiel gewe- sen sei (Urk. 5/1 Frage 34; Urk. 5/4 Fragen 70 und 90). Die zahlreichen Abwehr- versuche durch die Privatklägerin bleiben im vorinstanzlichen Urteil genauso un- erwähnt. Doch stellt sich gerade hier die Darstellung der Privatklägerin als beson- ders authentisch dar, zumal sie widerspruchsfrei und realitätsnah ausführte, wie sie dem Beschuldigten zunächst verbal wiederholt klar machte, dass sie mit sei- nen Annäherungsversuchen nicht einverstanden sei und er gehen solle. Als sie damit keinen Erfolg hatte, habe sie mit den Füssen gegen die Brust des Beschul- digten gedrückt, um sich vor dem bevorstehenden Übergriff zu wehren. Ihre Arme habe sie dabei nicht zur Abwehr benutzt, da sie einerseits nicht hingekommen sei und andererseits mit diesen weniger Kraft hätte aufbringen können als mit ihren Beinen (Urk. 5/1 Fragen 6 und 23; Urk. 5/4 Fragen 13, 73, 84, 86 und 98; so auch heute: Prot. II S. 15 ff.). Wie bereits ausgeführt erklärte sie genauso nachvollzieh- bar den Moment der Resignation, in welchem sie aufgehört habe, sich zu wehren und sich ihrer in ihren Augen ausweglosen Situation hingab. Sie habe sich ge- dacht, es gehe sicher schnell vorbei (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; so auch heute: Prot. II S. 17 ff.). Sie umschrieb in der Folge auch ihre Schmerzen im Moment des Eindringens und wies auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte auf sie ejakuliert habe, weshalb sie es in der Folge abge- wischt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 14 und 102 ff.). Schliesslich be- schrieb sie auch wiederholt, dass sie den Beschuldigten in der Folge aus dem Zimmer gewiesen habe, dieser aber nur gesagt habe, es sei doch schön gewesen und sie hätte es doch auch gewollt (Urk. 5/1 Fragen 6 und 43; Urk. 5/4 Fragen 14 und 106). Diese Darstellungen der Privatklägerin sind in ihrer Gesamtheit in sich stimmig und vermögen auch das Kerngeschehen der eigentlichen Vergewalti- gungshandlung glaubhaft wiederzugeben, weshalb auch dieses im Ergebnis als gemäss Anklage erstellt zu erachten ist. - 18 - 6.3. Nachtatverhalten Die Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Verlauf des Geschehens nach der Vergewaltigung wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf wiederum verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Wür- digung dieser Aussagen fällt jedoch insgesamt knapp aus, beschränkt sie sich doch im Wesentlichen auf die Feststellung, es sei lebensfremd, dass die Privat- klägerin nach der Vergewaltigung im Bett neben dem Beschuldigten liegen ge- blieben sei, zumal sie zu ihrem Bruder gehen oder zumindest das Zimmer hätte verlassen können (Urk. 13 S. 16). Vor dem Hintergrund des bis dahin erstellten Sachverhalts fügt sich dieses Verhalten der Privatklägerin jedoch zu einem stim- migen Ganzen. Sie vermag nachvollziehbar zu erklären, wie sie in diesem Mo- ment nicht in der Lage war, zu flüchten, was sie sich selber auch später nicht er- klären konnte. Es sei, "wie wenn man sich tot stellen würde" (Prot. II S. 20) bzw. "sei sie wie im Schock" gewesen und sie habe sich insbesondere Sorgen ge- macht, was sie ihrem Freund sagen solle (Urk. 5/3 Fragen 46 ff.). Dass dies eine ihrer Hauptsorgen im Nachgang des Ereignisses war, beschrieb sie auch bei an- deren Gelegenheiten (Urk. 5/1 Frage 26; Urk. 5/4 Fragen 108 und 119; Urk. 5/5 Frage 16). Aus dieser Überlegung könnte man grundsätzlich ein Motiv der Privat- klägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten ableiten. Hält man sich je- doch vor Augen, dass sie selber das Gefühl gehabt habe, sich zu wenig gewehrt zu haben (vgl. Urk. 5/5 Frage 23), wird die Angst, der Freund könnte ihr einver- nehmliches Fremdgehen vorwerfen, verständlich. Auch sei er bereits wütend ge- worden, obwohl sie ihm zunächst lediglich erzählt habe, der Beschuldigte hätte sie begrapscht (Urk. 5/1 Frage 26). Zudem ergäbe es wenig Sinn, über ein Jahr später dennoch Anzeige zu erstatten, was es zweifelsohne mit sich bringen wür- de, dem Freund die ganze Geschichte erzählen zu müssen. Im Weiteren schilderte die Privatklägerin übereinstimmend, dass es in den Folge- tagen, in welchen sie noch mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten musste, zu einer kurzen Unterredung unter vier Augen mit diesem gekommen sei. Anlässlich dieses Gesprächs habe er die Privatklägerin dazu gedrängt, noch einmal Ge- schlechtsverkehr mit ihm zu haben, da sie es doch auch schön gefunden habe - 19 - (Urk. 5/1 Frage 7; Urk. 5/3 Frage 38; Urk. 5/4 Fragen 113 f.). Auffallend ist so- dann, dass der Beschuldigte gemäss Telefonauswertung in den Tagen nach der Tat der Privatklägerin offensichtlich eine SMS-Nachricht geschickt hat, obwohl der bisherige Kontakt – auch in Bezug auf Abwesenheiten am Arbeitsplatz – aus- schliesslich über WhatsApp stattgefunden hatte (Urk. 2/1 S. 12). Die wichtigste Bezugsperson der Privatklägerin war in dieser Zeit die Sozialarbei- terin H._____ (Urk. 5/5 Frage 31). Ihr konnte sie folglich als erstes vom Vorfall er- zählen und tat dies bereits am 2. Februar 2016 und somit wenige Tage nach der Tat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde die Privatklägerin an ihre damalige The- rapeutin, I._____, verwiesen (Urk. 6/10 Frage 8). Dieser schilderte sie dann im Rahmen zweier Gespräche detailliert die Vergewaltigung im vollen Umfang, nachdem sie H._____ und F._____ lediglich Bruchstücke im Sinne eines sexuel- len Übergriffs geschildert habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/3 Frage 48; Urk. 5/4 Fra- gen 107 und 120; Urk. 6/8 Frage 13). Zu diesen beiden Sitzungen wurden von I._____ ausserdem Notizen angefertigt, welche Eingang fanden in den schriftli- chen Bericht der PUK vom 29. Januar 2018 (Urk. 7/3). Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zu den Aussagen der beiden Zeuginnen H._____ und I._____ sowie zum vorgenannten Bericht der PUK aus- führt, die darin enthaltenen Schilderungen zur Tat basierten lediglich auf einem Wiedergeben der Aussagen der Privatklägerin (Urk. 37 S. 20 und 29). Daraus je- doch den Schluss zu ziehen, sie seien für die Erstellung des Sachverhaltes nicht dienlich, geht fehl. Vielmehr belegen diese weiteren Beweismittel, dass die Privat- klägerin bereits wenige Tage nach der Tat weiteren Personen die Vergewaltigung schilderte und dies bemerkenswerter Weise in weitestgehend völliger Überein- stimmung zu ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Nach- gang ihrer Anzeige. Nicht nur beim äusseren Ablauf, sondern auch in vielen De- tails sind die Darstellungen identisch. Diese Tatsache lässt die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen noch einmal bedeutend glaubhafter erscheinen. Sie vermochte überdies auch zu erklären, weshalb sie trotz dieser Gespräche mit den Zeuginnen H._____ und I._____ nicht in der Lage war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anzeige gegen den Beschuldigten zu er- - 20 - statten, war dies doch jeweils einer der Diskussionspunkte und verschlechterte sich der psychische Zustand der Privatklägerin in dieser Zeit, wobei sie unter ver- stärkten Suizidgedanken litt (Urk. 5/4 Fragen 119 und 134; Urk. 6/8 Fragen 17, 24 ff., 36 und 46 ff.; Urk. 6/10 Frage 8; Urk. 7/3 S. 3; Austrittsbericht vom 20. Juni 2016 in Urk. 15B/5 S. 2). Denkt man sich das gegenteilige Resultat des vo- rinstanzlichen Urteils zu Ende, ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin mit ihrer auf realitätsfernen Umständen basierten Anzeige über ein Jahr hätte warten sollen. Damit zusammenhängend wird auch das weitere Verhalten der Privatklägerin er- klärbar, welches die Vorinstanz zu Unrecht als realitätsfremd beurteilte (vgl. Urk. 37 S. 22). Im Rahmen des Standortgesprächs bei der Stiftung J._____ nach der Tat beharrte die Privatklägerin auf der Fortführung ihrer Ausbildung unter den für sie widrigen Umständen mit direktem Kontakt zum Beschuldigten, weil sie in nachvollziehbarer Weise keinen Grund vorbringen konnte, weshalb sie dies hätte ausschlagen sollen, ohne von der Vergewaltigung berichten zu müssen. Gerade hierzu war sie jedoch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht in der Lage, wie die ausbleibende Anzeige unterstreicht. Im Übrigen konnte sie aufgrund ihrer schwierigen Vorgeschichte nicht damit rechnen, eine vergleichbare Ausbil- dungsstelle zu finden, was die Privatklägerin ebenfalls nachvollziehbar darlegte (Urk. 5/4 Frage 115; Urk. 5/5 Fragen 12 ff.). Auch das Ausschlagen des Vor- schlags ihrer Therapeutin, ihr eine Arbeitsunfähigkeit an den Tagen, an welchen sie mit dem Beschuldigten hätte zusammenarbeiten müssen, ist völlig verständ- lich, hätte doch auch dies bedeutet, mit weiteren Personen offen über die Verge- waltigung zu sprechen. Aus dem gleichen Grund findet sich auch in den Kranken- akten der Privatklägerin vor der Anzeige keine ausführliche Aufarbeitung der Ver- gewaltigung. Man hatte zwar im Grundsatz Kenntnis von einem derartigen Ereig- nis und es wurde anlässlich des anschliessenden stationären Aufenthalts erst- mals der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. In direk- ten Zusammenhang mit der Vergewaltigung konnte sie jedoch erst gebracht wer- den, als die Privatklägerin den Schritt der polizeilichen Anzeige getan hatte und in der Folge imstande war, sich weiteren Personen zu öffnen und sich den Folgen der Vergewaltigung für sie persönlich zu stellen (vgl. Urk. 6/8 Frage 36; Urk. 6/10 - 21 - Frage 8 ff.; Urk. 7/3; Austrittsbericht vom 25. Oktober 2017 in Urk. 15B/6 sowie Urk. 26). Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend das Treffen vom 23. Juni 2017 zu erwähnen. Die Vorinstanz erachtete dieses als erstellt, obwohl es keinen Eingang in den Anklagesachverhalt gefunden hat. Im Grundsatz ist der Vorinstanz aber dahingehend zuzustimmen, dass sich dieses Treffen so abgespielt haben dürfte, wie dies nicht nur die Privatklägerin, sondern auch die Zeugin K._____ (ehemals K'._____) und – zumindest in Teilen – von F._____ und E._____ ge- schildert haben (Urk. 5/3 Fragen 51 ff.; Urk. 5/4 Fragen 122 ff.; Urk. 6/3 Fragen 32 ff.; Urk. 6/4 Fragen 43 ff.; Urk. 6/5 Fragen 36 ff.; Urk. 6/6 Fragen 41 ff.). Auch trifft es zu, dass dieses Treffen zur Erstellung des Kernsachverhalts nichts beizutragen vermag. Ein derartiges Verhalten wirft aber zumindest die Frage auf, weshalb F._____ und E._____ sich zu einem solchen Vorgehen genötigt sahen, wollten sie selber doch gemäss ihren eigenen Angaben mit der Sache nichts zu tun ha- ben (Urk. 6/4 Fragen 34 ff.; Urk. 6/5 Fragen 43 ff.).
  23. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, dass der Täter den Beischlaf will. Darüber hinaus muss er jedoch auch darum wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (BGE 87 IV 66, E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6P.131/2004 vom 10. Januar 2005, E. 3). Vom Opfer wird jedoch nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf ei- nen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Op- fers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Tä- ter unmissverständlich klar gemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr nicht ein- - 22 - verstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2014 bzw. 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015, E. 5.1.3 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, ist im äusseren Geschehensablauf erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mehrmals zurück ins Wohnzimmer führen muss- te, nachdem dieser wiederholt in ihrem Zimmer erschienen war. Auch schilderte die Privatklägerin glaubhaft, wie sie vom Beschuldigten auf dem Bett zurück- rutschte, als dieser versuchte, sich ihr körperlich anzunähern. Angesichts ihrer konstanten Äusserungen ist ebenfalls erstellt, dass sie nach ihrem Bruder rief und anschliessend versuchte, den Beschuldigten von sich fernzuhalten, indem sie wiederholt mit ihren Beinen bzw. Füssen gegen dessen Brust stiess. Unklarheiten bestehen demgegenüber bezüglich der Frage, wie sich die Privat- klägerin während des Vorfalls verbal gegenüber dem Beschuldigten verhalten hat. Während sie bei der Polizei noch angab, sie habe dem Beschuldigten wiederholt klargemacht, dass sie das nicht wünsche (Urk. 5/1 Frage 6) und auch bei der Staatsanwaltschaft noch ausführte, sie habe auf die Aussage des Beschuldigten, wonach sie es doch auch wolle, geantwortet, sie wolle das nicht, sie hätte einen Freund und wolle das auch sonst nicht (Urk. 5/4 Frage 86), wiederholte sie an- lässlich ihrer heutigen Befragung mehrfach, sie habe während des ganzen Vor- ganges nichts zum Beschuldigten gesagt (vgl. Prot. II S. 16 ff.). Auffallend ist im Weiteren, dass die Privatklägerin im Nachgang des Vorfalls be- reits in den Gesprächen mit ihrer Therapeutin ausführte, sie habe das Gefühl, sich zu wenig gewehrt zu haben (Urk. 7/3 S. 3). Dass das Thema des Aufgebens in ih- ren Gesprächen wichtig gewesen war, bestätigte auch die Zeugin I._____ anläss- lich ihrer Befragung (Urk. 6/8 Frage 9). Schliesslich versuchte die Privatklägerin bei ihrer zweiten Befragung durch die Staatsanwaltschaft ihr Gefühl des Aufge- bens näher zu umschreiben und gab in dieser Hinsicht an, das Gefühl gehabt zu haben, sich zu wenig gewehrt zu haben, weil bei ihr keine Wut hochgekommen, sondern sie vor allem von einem Gefühl der Angst beherrscht worden sei. Sie se- he es bis heute ein bisschen so, dass sie sich zu wenig gewehrt habe (Urk. 5/5 Fragen 21 ff.). Dieser Hintergrund rückt auch das Zögern, ihrem Freund den gan- zen Vorfall zu schildern (vgl. Urk. 5/1 Frage 26; Urk. 5/4 Frage 119; Prot. II S. 21 - 23 - f. und 24 f.), in ein anderes Licht und lässt vermuten, sie habe dies unterlassen, weil sie sich selber zu grosse Vorwürfe machte. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin bzw. deren aus- drücklichen Selbstzweifel in Bezug auf ihr Abwehrverhalten wäre im Ergebnis nach dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" wohl darauf zu schliessen, dass sich der subjektive Tatbestand vorliegend nicht erstellen lässt. Mit Verweis auf die sogleich im An- schluss vorzunehmende rechtliche Würdigung kann am Ende jedoch offen blei- ben, ob und allenfalls inwiefern es für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Privatklägerin nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder ob er dies zumindest in Kauf genommen hatte (vgl. nachfolgend unter Kap. III).
  24. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich festhalten, dass sich der ob- jektive Tatbestand gemäss Anklageschrift vom 17. August 2019 vollumfassend erstellen lässt. Die Ausführungen der Privatklägerin hierzu sind sowohl inhaltlich als auch in der Art, wie sie vorgetragen wurden, überzeugend, weshalb keine un- überwindbaren Zweifel verbleiben, dass sich der Tatvorwurf so abgespielt hat. Ob Gleiches auch für den subjektiven Tatbestand gilt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Gleichwohl ist der erstellte äussere Ablauf der Tathandlung der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung
  25. Vergewaltigung Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Dieser Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmit- tel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch - 24 - wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 128 IV 97, E. 2b/aa und BGE 128 IV 106, E. 3a/bb). Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97, E. 2b). Entscheidend ist, dass bei allen Nötigungsmitteln eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich ist. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107, E. 2.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel ei- ne stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167, E. 3.1; BGE 128 IV 97, E. 2b/aa und E. 3a/bb). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforde- rungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Be- trachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97, E. 2b/aa und E. 3a/bb). Die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ist nach der Rechtsprechung be- reits dann gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Wür- gen sind indes nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2014 bzw. 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015, E. 5.1.3 m.w.H.). Bei grausamem Handeln durch den Täter wäre die Tat nämlich nach Art. 190 Abs. 3 StGB zu beurteilen. Es genügt daher bereits das Mass an Gewalt, das erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. Verlangt ist mithin ein vom Opfer abhängiger, rela- tiver Massstab (Urteil des Bundesgerichtes 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013, E. 2.3; BGE 101 IV 42, E. 3a). Zur Verwirklichung des Tatbestandes kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_304/2012 vom 8. November 2012, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). - 25 - Vorliegend ist mitunter auch das Element der vom Beschuldigten angewandten Gewalt anhand des zuvor erstellten Sachverhalts zu eruieren. In dieser Hinsicht schilderte die Privatklägerin zunächst, der Beschuldigte habe sie zwischen seine beiden auf das Bett ausgestreckten Arme eingeklemmt. Ausserdem habe er auf ihren Versuch, den ebenfalls in der Wohnung befindlichen Bruder zu rufen, rea- giert, indem er ihr seine Hand auf den Mund legte und erklärte, dass sie dies nicht tun dürfe. Schliesslich habe der Beschuldigte die auf dem Rücken liegende Pri- vatklägerin an deren Handgelenken festgehalten bzw. sie bei den Armen herun- tergedrückt. Insbesondere was den tatsächlichen Geschlechtsverkehr betrifft, er- wähnte die Privatklägerin kein nötigendes Element, was über das übliche Mass hinausgehen würde. Denkbar wäre allenfalls, dass die Privatklägerin durch das Einklemmen zwischen den Armen des Beschuldigten genötigt wurde, indem ihr dadurch eine Flucht verunmöglicht wurde. Dagegen spricht jedoch, dass es ihr ei- nerseits auch in diesem Moment gelang, sich dem Beschuldigten zu entziehen, indem sie rückwärts auf dem Bett rutschte, ohne dass sie vom Beschuldigten da- ran gehindert worden wäre. Ausserdem bestätigte sie selber, dass sich ihr sowohl davor als auch danach Möglichkeiten zur weiteren körperlichen oder verbalen Gegenwehr, welche sie nicht wahrgenommen hat, oder solche zur Flucht geboten hätten, sie aber nie daran gedacht hätte, das Zimmer zu verlassen. Übrig bleibt somit lediglich das Zuhalten des Mundes durch den Beschuldigten, nachdem die Privatklägerin nach ihrem Bruder gerufen hatte. Der reine Gewalt- aspekt dieser Handlung ist zweifelsfrei gering, nahm doch der Beschuldigte seine Hand sogleich wieder vom Gesicht der Privatklägerin, ohne dass diese einen wei- teren Versuch unternahm, um Hilfe zu rufen. Allerdings ist diese Handlung auch im Zusammenhang mit einer möglichen Drucksituation zu betrachten, welche eine Gegenwehr für die Privatklägerin unzumutbar erscheinen lassen könnte. Bei die- ser Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens kann es genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen – insbesondere bei ausbleibender Gewalt – nicht zuzumuten ist. Damit soll etwa auch das Opfer durch Art. 190 StGB geschützt werden, das durch Überra- schungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer - 26 - bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht not- wendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nöti- gungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106, E. 3a/bb mit Hinweisen). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt 20 Jahre alt war. Aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bestand sodann ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten und auch ihre psychi- sche Vorbelastung ist zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte zumindest inso- fern darüber informiert war, als sie angesichts dieser persönlichen Umstände auf eine Unterstützungsorganisation zur Wiedereingliederung in den normalen Ar- beitsmarkt angewiesen war. Selbst unter diesen Gesamtumständen ist vorliegend jedoch keine Nötigungshandlung durch den Beschuldigten zu erkennen. Die von der Privatklägerin geschilderte Angst ist weder durch eine tatsächliche Handlung des Beschuldigten noch durch eine psychische Drucksituation objektivierbar. So gab die Privatklägerin selber an, der Beschuldigte habe ihr zu keiner Zeit gedroht. Auch vor dem Ereignis sei er ihr gegenüber nicht einschüchternd oder gar gewalt- tätig geworden. Gesamthaft entsteht vielmehr der Eindruck, die Privatklägerin ha- be den Beschuldigten bzw. die Situation – mitunter auch aufgrund des betrunke- nen Zustandes des Beschuldigten – selbst dann nicht ernst genommen, als des- sen Absichten aufgrund seines wiederholten Erscheinens in ihrem Schlafzimmer einigermassen deutlich zutage traten. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Privatklägerin zahl- reiche Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, sich weiterhin körperlich oder verbal zu wehren, um Hilfe zu rufen, oder aus dem Zimmer zu flüchten. Hie- rauf kommt es vorliegend aber nicht an. Entscheidend ist demgegenüber, dass der Beschuldigte aufgrund des passiven Verhaltens der Privatklägerin kein Nöti- gungsmittel jedweder Art anwenden musste, um den (gegenteiligen) Willen der Privatklägerin zu brechen. Unter diesen Umständen werden auch die nach der Tat hervortretenden Selbstzweifel der Privatklägerin, wonach sie sich zu wenig - 27 - gewehrt habe, umso verständlicher. Die von ihr geschilderte Abwehr mit den Füs- sen stellte sie gemäss eigenen Aussagen selber ein, ohne dass der Beschuldigte hierzu etwas beigetragen hätte, zum Beispiel indem er ihre Beine herunterge- drückt oder sich aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit bei einem Gerangel durchgesetzt hätte. Das Vorgehen des Beschuldigten wird dadurch nicht minder egoistisch, rücksichtslos und kaltherzig. Eine ausreichende Nötigungshandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist hingegen nicht auszumachen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen ist.
  26. Mehrfache sexuelle Nötigung Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähn- lichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist dabei, dass der Tatbestand der Vergewaltigung die lex specialis zur sexuellen Nötigung darstellt, da sie ledig- lich die Erzwingung des Beischlafs und demgemäss das Eindringen des Penis in die Vagina und somit den abgenötigten Geschlechtsverkehr eines männlichen Tä- ters mit einer Frau umfasst (vgl. BGE 124 IV 57). Mit Blick auf die soeben erfolgten Erwägungen unter dem Aspekt der Vergewalti- gung erübrigen sich grundsätzlich jegliche Weiterungen zu einer möglichen (mehrfachen) sexuellen Nötigung, zumal eine solche gleichermassen eine Nöti- gungshandlung voraussetzen würde. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu er- gänzen, dass in casu sämtliche sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten – insbesondere auch der Versuch, der Privatklägerin unter das T-Shirt zu fassen sowie die mehrfachen Kussversuche – alle bei gleicher Gelegenheit erfolgten. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass den vorangehenden sexuellen Handlungen eigenständige Bedeutung zukommen würde, sondern dass diese als einheitliches Tatgeschehen zu deuten und im Ergebnis der Unrechtsgehalt ohne- hin nur unter dem Tatbestand der Vergewaltigung abzugelten wäre, weshalb eine eigenständige Schuldigsprechung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB unter den gege- benen Umständen von Vornherein nicht infrage kommen würde. - 28 - Denkbar wäre schliesslich der Vorwurf einer versuchten sexuellen Nötigung, in- dem der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal aufgefordert hat, ihm "eins zu blasen". Hierzu ist zu bemerken, dass Oralverkehr wohl als eigenständige sexuel- le Handlung und damit in Realkonkurrenz zur Vergewaltigung zu sehen wäre. In- des ist hierbei wiederum auf die Schilderung der Privatklägerin abzustellen, wo- nach der Beschuldigte auf ihre abschlägige Reaktion gesagt habe, sie "solle es doch bitte machen" (Urk. 5/4 Frage 14), wobei er hernach offenbar keine weiteren Anstalten in dieser Richtung mehr unternommen hat. Angesichts dieser Aussagen kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die Schwelle zum eigenständi- gen Versuch des abgenötigten Oralverkehrs bereits überschritten hätte.
  27. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten trotz des (zumindest in objektiver Hinsicht) erstellten Sachverhaltes mangels Nötigungshandlung kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Er hat sich damit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche
  28. Allgemeines Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet über die bei ihm anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn die beschul- digte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt zugleich spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Erweist sich der Sachverhalt im Falle eines Freispruchs demgegenüber nicht als spruchreif oder hat die Privatklägerschaft ih- re Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, wird die Zivilklage auf den Zi- vilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und lit. d StPO). Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs jedenfalls keine mehr durchführen (BSK StPO I-DOLGE, Art. 126 N 19 und 41). - 29 -
  29. Schadenersatz Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sei. Es sei noch unklar, inwieweit der Privatklägerin in Zukunft Schaden entstehe (Urk. 64 S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte demge- genüber die Abweisung des Schadenersatzbegehrens (Urk. 67 S. 13). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der eingeklagten Straftat zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen ist (vgl. vorstehend Kap. III). Da sich der diesbezügliche Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht über- dies nicht als spruchreif erweist, nachdem die Privatklägerin ihre Forderung nicht beziffert, ist sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
  30. Genugtuung Bereits vor Vorinstanz liess die Privatklägerin ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Januar 2016 stellen (Urk. 25 S. 3 ff.), was sie anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 64 S. 7 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte auch in diesem Punkt eine Abweisung (Urk. 67 S. 13). Wiederum ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird (vgl. vorstehend Kap. III). Im Unterschied zur Schadenersatz- forderung ist hingegen der Sachverhalt bezüglich der Genugtuungsforderung an- gesichts der Bezifferung durch die Privatklägerin grundsätzlich spruchreif. Vorlie- gend fehlt es jedoch an der zivilrechtlichen Haftungsgrundlage, weshalb der Be- schuldigte der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang keine Genugtuung schuldet. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Vorab ist ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Disposi- tivziffer 5). - 30 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind sodann nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangs- gemäss keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Staats- anwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten und unter- liegt somit vollumfänglich. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen und ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen, wes- halb auch sie mit ihren Anträgen unterliegt. Da der Hauptaufwand in der Beur- teilung der Anträge zum Schuld- respektive Freispruch lag und den Zivilan- sprüchen der Privatklägerin darüber hinaus nur eine sehr untergeordnete Be- deutung zukommt, rechtfertigt es sich, sämtliche Kosten des Berufungsverfah- rens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin. Die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss jeweils einge- reichter Honorarnote als angemessen, wobei die von der amtlichen Verteidigung geschätzte Verhandlungsdauer entsprechend anzupassen ist (vgl. Urk. 61 und 66). Es wird beschlossen:
  31. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 3 und 4 (Entschädigun- gen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
  32. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  33. Der Beschuldigte B._____ ist der angeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. - 31 -
  34. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  35. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
  36. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'800.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin.
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - 32 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung.
  40. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190178-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Suter Urteil vom 3. März 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____,

- 2 - betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

28. Januar 2019 (DG180209)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15/1a)). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 34 f.)

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen.

3. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 14'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit Fr. 8'645.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 2'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 100.– Gutachten/Expertise Fr. 14'400.– Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'645.25 Entschädigung unentgeltliche Vertretung

6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 62 S. 1) "1. Der Beschuldigte B._____ sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen und

2. die Kosten des Verfahrens, inklusive der Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 2'500.– seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."

b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 63 S. 1) "1. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Januar 2019 sei der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. Der Beschuldigte sei dafür angemessen zu bestrafen.

2. In Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Be- schuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Januar 2016 zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte ge- genüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die spätere Gel- tendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt.

3. In Aufhebung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Strafverfahrens inklusive diejenigen der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung dem Beschuldigten aufzuerlegen."

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1) "1. Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte B._____ sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.

2. Es sei die Zivilklage betreffend Genugtuung und das Feststel- lungsbegehren betreffend Schadenersatzpflicht abzuweisen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereich- ter Honorarnote zu entschädigen."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 37 S. 34). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Januar 2019 sowie die Vertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Februar 2019 je fristgerecht Berufung an (Urk. 30 und 31). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft in der Fol- ge am 25. März 2019 zugestellt (Urk. 36/1), woraufhin diese am 9. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 39). Der Vertreterin der Privatklägerin wurde das begründete Urteil am 29. März 2019 zugestellt (Urk. 36/3). Auch sie reichte mit Eingabe vom 18. April 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 40). Mit Eingabe vom 25. April 2019 bat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, infolge Einstellung seiner Tätigkeit als selbständi- ger Anwalt darum, vom vorliegenden amtlichen Mandat entlassen zu werden (Urk. 43). Am 3. Mai 2019 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ der hiesigen Kammer unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, vom Beschuldigten zu dessen Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragt worden zu sein und bat um Einsetzung als amtliche Verteidigung (Urk. 44 und 45). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2019 wurde diesen Ersuchen stattgegeben und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ mit Wirkung ab 8. Mai 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (Urk. 47).

- 6 - Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 beantragte die Privatklägerin bzw. deren Vertrete- rin den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer allfälligen Befragung der Geschä- digten. Weiter äusserte sie den Wunsch, im Falle einer Befragung durch eine weibliche Person befragt und im Übrigen dem Beschuldigten nicht direkt gegen- übergestellt zu werden (Urk. 46). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom

28. November 2019 wurde die Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der auf den 3. März 2020 angesetzten Berufungsverhandlung angeordnet und die vorge- nannten Anträge auf eine vom Beschuldigten räumlich getrennte Einvernahme der Privatklägerin und ihre Befragung durch eine weibliche Person gutgeheissen. Ausserdem wurde die Publikumsöffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter – von der auf den 3. März 2020 angesetzten Berufungs- verhandlung ausgeschlossen (Urk. 54). Zur Berufungsverhandlung vom 3. März 2020 erschienen der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, Leitender Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle und Staatsanwältin lic. iur. C. Gigandet als Vertreter der Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. I. X._____ als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin sowie die Privatklägerin persönlich in Begleitung einer Vertrauensperson (Prot. II S. 7). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde neben dem Beschuldigten auch die Privatklägerin befragt. Dar- über hinaus waren hingegen keine weiteren Beweise abzunehmen. Das Urteil erging am heutigen 3. März 2020 und wurde den Parteien im Nachgang zur Beru- fungsverhandlung schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 51).

2. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). In der Berufungserklärung vom 9. April 2019 hielt die Staatsanwaltschaft aus- drücklich fest, dass die Berufung nicht beschränkt werde. Gleichzeitig beantragte sie, der Beschuldigte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB

- 7 - sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen (Urk. 39). Die Privatklägerin beschränkte ihre Berufung sodann auf den Frei- spruch in Dispositivziffer 1 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Dispo- sitivziffern 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40 S. 2). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und deren Übernahme auf die Gerichtskasse (Dispositivziffern 3 und 4) nicht angefochten. Die Rechtskraft in diesen Punkten ist mit Beschluss festzustellen. II. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 17. August 2018 (Urk. 15). Auf diese Darstellung kann vorab verwiesen werden. Da der Be- schuldigte die ihm darin gemachten Vorwürfe vollumfänglich bestreitet, ist im Fol- genden zu prüfen, ob der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ge- stützt auf die vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann.

2. Beweismittel Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1-5; Prot. II S. 9 ff.) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 4/1-5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 25 ff.), die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen (Urk. 6/1- 10; Urk. 2/1 S. 4 ff.) bei den Akten. Ferner sind diverse ärztliche Akten der Privat- klägerin (Urk. 7/3, Urk. 15A/1-16, Urk. 15B/1-8 und Urk. 26) vorhanden. Sodann wurde das (alte) Mobiltelefon der Privatklägerin ausgewertet und die Ergebnisse in einem Nachtragsrapport der Polizei festgehalten (Urk. 2/1 S. 12). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzuge- hen. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die mit Beschluss der hiesi- gen Kammer vom 28. November 2019 angeordnete Beweisergänzung der Ermitt- lung der Abonnentenangaben sowie einer nachträglichen Standortbestimmung von vier Telefonnummern des Beschuldigten kein Ergebnis zeitigte, da gemäss

- 8 - Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2019 eine derartige rückwir- kende Teilnehmeridentifikation lediglich innerhalb von sechs Monaten nach dem fraglichen Ereignis möglich sei (Urk. 56).

3. Verwertbarkeit Betreffend die Verwertbarkeit der verschiedenen Beweise kann insbesondere auf die von der Vorinstanz korrekt angestellten Erwägungen in Bezug auf den Nach- tragsrapport der Stadtpolizei vom 15. August 2017 (Urk. 2/1 S. 4 ff.) verwiesen werden (Urk. 37 S. 7 f.). Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die darin zusam- mengefasst festgehaltenen telefonischen Aussagen der verschiedenen Personen mit Ausnahme derjenigen von C._____ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen.

4. Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze kann vorab ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 37 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist dazu festzuhalten, dass es am Staat liegt, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen, ohne dass daran ver- nünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von bei der Tat anwesenden Drittpersonen, kommt der Würdi- gung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Im Folgenden ist deshalb eine detaillierte Würdigung der Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin vorzunehmen, welche anhand der übrigen Beweis- mittel auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sein werden. In zutreffender Weise hielt die Vorinstanz bereits fest, dass für die Aussagenwür- digung nicht die prozessuale Stellung der aussagenden Person im Vordergrund steht, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Im teilweisen Widerspruch hierzu führte sie zu jeder vorliegend involvierten Person verschiedene Aspekte betreffend deren allgemeine Glaubwürdigkeit aus, vor deren Hintergrund die ge- machten Aussagen zu würdigen seien (Urk. 37 S. 8 ff.). Jedoch kann alleine aus

- 9 - der prozessualen Stellung oder dem Hinweis auf die mögliche Strafandrohung bei bewusster Falschaussage nichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der am Strafver- fahren beteiligten Person abgeleitet werden. Analog ist auch die Annahme einer generell verminderten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund einer bei ihr diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie einer rezidivierenden depressiven Störung in keiner Weise gerechtfertigt. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt ohnehin kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33, E. 4.3, Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4, je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt dabei davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits ausführlich erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorlie- gen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaf- tigkeit zu liefern.

5. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen (vgl. Urk. 4/1-5) sind im angefochtenen Urteil umfas- send und korrekt wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den (Urk. 37 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich seiner beiden Befragungen durch das Gericht blieb er inhaltlich bei seinen bereits gemachten Aussagen (Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 33 ff.). Die Vorinstanz würdigte das Aussageverhalten des Beschuldigten als konstant und widerspruchsfrei. Zwar seien seine Aussagen zuweilen pauschal formuliert, doch in sich stimmig und ohne Diskrepanzen oder Lügensignale. Bereits die Vor- instanz musste dabei einräumen, dass der Beschuldigte bei seinen Aussagen die ihm vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen lediglich abzustreiten

- 10 - brauchte, weshalb es wenig Gelegenheit gegeben habe, sich in entscheidende Widersprüche zu verwickeln (Urk. 37 S. 12). Hinzu kommt, dass seine Angabe, er sei in der fraglichen Tatnacht bei seinen Eltern zu Hause in Winterthur gewesen, mangels anderweitiger Beweise nicht überprüfbar bleibt, nachdem die Eltern des Beschuldigten nie befragt wurden und eine rückwirkende Standortbestimmung anhand der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten nach der verstrichenen Zeit

– wie bereits erwähnt – nicht mehr möglich war. Entscheidend ist bei dem Ganzen jedoch, dass es die Vorinstanz mehrheitlich un- terlassen hat, die Aussagen des Beschuldigten bis zu demjenigen Zeitpunkt, ab dem er sich auf das generelle Bestreiten der ihm gemachten Vorhalte infolge Ab- wesenheit beschränkt, mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Personen zu vergleichen. Zum fraglichen Abend befragt, gab der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zusammengefasst an, er habe das Weihnachtsessen alleine in Richtung Bahnhof D._____ verlassen, wobei er nicht besonders alkoholisiert ge- wesen sei, da Alkohol generell nichts mehr für ihn sei (Urk. 4/1 Fragen 37 ff.; Urk. 4/2 Fragen 12 ff.; Urk. 4/5 Fragen 23 f.). Offensichtlich ist, dass diese Dar- stellung von den Schilderungen der Privatklägerin divergiert, auf deren Aussagen der Anklagesachverhalt vorwiegend beruht. Jedoch gab auch E._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung an, der Beschuldigte habe das Essen zusammen mit anderen Leuten, mitunter gemeinsam mit der Privatklägerin verlassen (Urk. 6/2 Frage 15). Unverständlich bleibt, weshalb F._____, der das Essen ge- mäss Anklageschrift gemeinsam mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin verlassen haben und im Anschluss noch mit diesen in Zürich unterwegs gewesen sein soll, von der Staatsanwaltschaft nicht einlässlicher zum weiteren Verlauf die- ses Abends befragt wurde. So gab er in seiner Einvernahme vom 23. April 2018 lediglich pauschal an, sich nicht mehr an das Weihnachtsessen erinnern zu kön- nen (Urk. 6/4 Fragen 13 ff.). Von Relevanz sind demgegenüber die diesbezüglichen Aussagen von G._____. Auch diese wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf verwie- sen werden kann (Urk. 37 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er führte mitunter aus, der Beschuldigte sei am Weihnachtsessen stark alkoholisiert gewesen, weshalb er

- 11 - ihn nach Hause geschickt habe (Urk. 6/7 Fragen 14 f.). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist dieser Umstand äusserst glaubhaft dargelegt, nachdem G._____ am darauffolgenden Montag anscheinend ein Gespräch mit dem Beschuldigten füh- ren musste, an welchem sich der Beschuldigte für sein Verhalten entschuldigt ha- be (Urk. 6/7 Fragen 27 ff.). Der Beschuldigte seinerseits konnte sich auch im Nachgang dieser Befragung weder an ein Fehlverhalten seinerseits noch an ein anschliessendes Gespräch diesbezüglich erinnern (Urk. 4/4 Frage 7 ff.). Seine pauschalen Vorbringen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass er im Anschluss an diese Feier gemäss Angaben von G._____ an keinem weiteren Weihnachtsessen mehr teilgenommen hat (Urk. 6/7 Frage 28), als zweifelhaft. Im Weiteren relevant ist die Aussage von G._____, dass der Beschuldigte zusam- men mit der Privatklägerin, E._____ und F._____ das Weihnachtsessen verlas- sen habe. Diese Gruppe habe auch zusammen gearbeitet (Urk. 6/7 Fragen 17 f.). Auch diese Aussage deckt sich mit dem Anklagesachverhalt und steht mit den Beteuerungen des Beschuldigten im Widerspruch. Im Ergebnis lassen die Schilderungen von E._____ und G._____ sämtliche Aus- sagen des Beschuldigten zum fraglichen Abend als zweifelhaft erscheinen, stim- men sie doch, soweit sie anhand von weiteren Beweismitteln überprüft werden können, mit diesen in keiner Weise überein. Zwar hat der Beschuldigte angesichts des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Interesse daran, jeglichen nä- heren Kontakt zur Privatklägerin ausserhalb des Arbeitsumfelds zu bestreiten, insgesamt erweckt das Aussageverhalten des Beschuldigten jedoch dennoch den Eindruck, er flüchte sich mit seinen kurz gehaltenen Aussagen generell in Schutz- behauptungen, um so weiteren kritischen Fragen zum Verlauf des Abends mit pauschalen Bestreitungen begegnen zu können.

6. Aussagen der Privatklägerin und Würdigung Vorab ist wiederum auf die von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten Aus- sagen der Privatklägerin zu verweisen (Urk. 37 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). An- lässlich der heutigen Befragung hielt sie weitestgehend an ihren bereits gemach- ten Schilderungen fest (Prot. II S. 9 ff.).

- 12 - 6.1. Geschehensablauf vor der Tat In zutreffender Weise hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatkläge- rin insbesondere zum Verlauf des Abends vor der vermeintlichen Vergewaltigung substantiiert und umfangreich sind (Urk. 37 S. 13). Ihre diesbezüglichen Schilde- rungen enthalten zahlreiche Details, welche sie in ihren verschiedenen Einver- nahmen jeweils auch wiederholt vorbrachte. So soll beispielsweise der Beschul- digte am Weihnachtsessen infolge seines betrunkenen Zustandes laut gerufen haben "wer isch de Motherfucker" (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 43) – ein ori- ginelles Detail, das für den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung spricht. Sodann er- scheint auch der Ablauf, wonach die Gruppe im … [Lokal] beim …-Platz etwas essen ging, obwohl sie gerade vom Weihnachtsessen kamen, kontraintuitiv und gerade deshalb glaubhaft. Dies umso mehr, als die Privatklägerin ausführte, be- reits beim Bahnhof D._____ in einen ersten Kebab-Stand gegangen zu sein, bei dem es aber kein Essen mehr gegeben habe, weshalb man dem Beschuldigten infolge seines Zustandes ein Wasser bestellt habe (Urk. 5/4 Frage 12). Der weite- re von der Privatklägerin geschilderte Verlauf des Abends ist ebenfalls nachvoll- ziehbar und in sich geschlossen. Hält man sich zum Beispiel die Tatsache vor Augen, dass die Freundin von F._____ im fraglichen Zeitraum an der ... [Adresse] wohnte, erscheint es durchaus sinnvoll, dass dieser gemeinsam mit der Privatklä- gerin ein Taxi bestellen würde, lag doch deren Wohnort eindeutig auf dem Weg zu seiner Freundin. Auch erwähnt die Privatklägerin weitere Details, die sich an- hand der übrigen Akten als richtig herausstellen. Mitunter gab sie an, die Freundin von F._____ habe diesen in einem kleinen, weissen Fiat abgeholt (Urk. 5/3 Frage 22; vgl. Urk. 2/1 S. 5). Vor ihrem Wohnort habe die Privatklägerin schliesslich dem Beschuldigten bereits angeboten, dieser könne bei ihrer Mutter auf dem Sofa übernachten. Dass er dies zunächst aber noch abgelehnt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Frage 12), spricht ebenfalls für die Authentizität ihrer Aussagen, zumal sie dem Beschuldigten eine Absicht zur Tatbegehung in diesem Zeitpunkt damit abspricht. Wie bereits ausgeführt, lassen sich die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Teilgeschehen schliesslich auch mit den – zugegebenermassen spärlichen – An-

- 13 - gaben von E._____ und G._____ in Einklang bringen. Die einzige weitere Person, die ebenfalls verwertbare Aussagen zu diesem Teilsachverhalt machen kann, ist C._____, der Bruder der Privatklägerin. Dieser soll gemeinsam mit drei Freunden der Privatklägerin und deren beiden Begleitern auf dem Weg zum Wohnort der gemeinsamen Mutter begegnet sein. Alleine der Umstand dieses Zufalls erscheint aufgrund seiner Aussergewöhnlichkeit für die Wahrheit der entsprechenden Aus- sagen der Privatklägerin zu sprechen. Weiter konnte sich aber auch C._____ an dieses Aufeinandertreffen erinnern, womit er insofern die Schilderungen der Pri- vatklägerin bestätigte, auch wenn seine Aussagen zum fraglichen Abend offen- sichtlich in Teilen auf Rücksprachen mit anderen Personen basieren. Immerhin bestätigte er den äusseren Ablauf, wonach er seine Schwester zusammen mit de- ren Arbeitskollegen getroffen habe und gab überdies zu Protokoll, dass er mit sei- nen Freunden im Anschluss daran in sein Zimmer gegangen sei, wo sie laut Mu- sik gehört hätten (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 6/9 Frage 11). Dass die Vorinstanz diesen Aussagen jegliche Glaubhaftigkeit abspricht, weil C._____ bei der Staatsanwalt- schaft fast 2.5 Jahre nach dem Vorfall angab, das Treffen hätte sich an einem Nachmittag ereignet (Urk. 6/9 Fragen 11, 21 ff.), erscheint hingegen etwas vorei- lig, zumal er gegenüber der Polizei – und damit fast ein Jahr zuvor – in Überein- stimmung mit den Angaben der Privatklägerin noch von einer Begegnung in der Nacht gesprochen hatte (Urk. 2/1 S. 6). Betreffend die Freunde von C._____ ist der Vorinstanz wie bereits erwähnt inso- fern beizupflichten, als deren Aussagen gegenüber der Polizei höchstens zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Wie die Vorinstanz wei- ter richtig festhält, vermögen deren Aussagen jedoch nichts zur Sachverhaltser- stellung beizutragen, nachdem bereits die rapportierende Polizistin festhielt, dass diese Auskunftspersonen verschiedene Abende/Nächte/Geschichten vermischen würden (Urk. 2/1 S. 10). Zu betonen bleibt dabei, dass dies hingegen nicht auto- matisch dazu führt, dass die fraglichen Aussagen zur Entlastung des Beschuldig- ten beitragen würden. Vielmehr ist im Ergebnis angesichts der vorstehenden Er- wägungen der Sachverhalt gemäss Anklage bis zur vermeintlichen Vergewalti- gung als erstellt zu erachten.

- 14 - 6.2. Kerngeschehen Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen umfassend und korrekt zusammen (Urk 37 S. 12 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Würdigung dieser Aussagen kommt sie wiede- rum zum Schluss, die von der Privatklägerin gemachten Äusserungen seien de- tailliert, zumal sie auch zurückhaltende Ausführungen zum Verhalten des Be- schuldigten während der vermeintlichen Vergewaltigung gemacht habe (Urk. 37 S. 13 f.). Dies trifft zu. So führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei sehr fordernd, nicht aggressiv gewesen und es stimme, dass der Beschuldigte sie ge- packt, aber nicht geschlagen habe (Urk. 5/1 Fragen 36 und 38). Ausserdem hät- ten sie es zuvor gut gehabt als Arbeitskollegen und sie hätte niemals so etwas von ihm gedacht. Vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, er sei ein Mensch, mit dem man es gut haben könne (Urk. 5/1 Fragen 50 und 56). Überdies zeuge das Aussageverhalten der Privatklägerin gemäss Vorinstanz von Selbstkritik, was ne- ben dem hohen Detaillierungsgrad für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche (Urk. 37 S. 14). Auch diesen Erwägungen ist beizupflichten. Nicht nur gab die Pri- vatklägerin zu Protokoll, sich geschämt zu haben. Ihr sei sogar während des Er- eignisses durch den Kopf gegangen, dass sie nicht wolle, dass ihr Bruder und seine Kollegen sie so sehen würden (Urk. 5/1 Fragen 6 und 20). Zu keinem Zeit- punkt scheint die Privatklägerin den Beschuldigten sodann übertrieben belasten zu wollen. So sei sie nicht verletzt worden, ausser dass es später beim Wasser- lassen gebrannt habe (Urk. 5/1 Frage 42). Auch habe der Beschuldigte ihr nach der vermeintlichen Vergewaltigung nicht gedroht, sondern lediglich gesagt, dass niemand von dem Ereignis erfahren dürfe (Urk. 5/1 Frage 44). Die Vorinstanz weist anschliessend auf verschiedene Ungenauigkeiten und Wi- dersprüche in den Aussagen der Privatklägerin hin (Urk. 37 S. 14 f.). Auch diese sind im Grundsatz korrekt zusammengefasst, jedoch scheint die Vorinstanz die- sen eine zu hohe Bedeutung beizumessen. Ob die Privatklägerin beispielsweise den Beschuldigten nun ein- oder zweimal zurück ins Wohnzimmer gebracht habe, weil dieser jeweils unaufgefordert in ihrem Zimmer erschienen war, kann nicht von entscheidender Relevanz sein. Gleich verhält es sich mit den unterschiedlichen

- 15 - Angaben der Privatklägerin, wie lange der Vorfall gedauert habe (Urk. 5/1 Fragen 22 und 30). Einerseits sagte die Privatklägerin selber, ihr sei es wie eine Ewigkeit vorgekommen, was vermuten lässt, dass es ihr länger vorgekommen ist, als es tatsächlich gedauert hat. Andererseits ist hierzu generell festzuhalten, dass es der Privatklägerin angesichts ihrer Schamgefühle offensichtlich bis heute (Urk. 6/8 Frage 14; vgl. auch Prot. II S. 15 ff.) sehr schwer fällt, über das Kerngeschehen der Vergewaltigung zu sprechen. Dies stellte sich bereits unmittelbar nach der Tat heraus und ist im Übrigen auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hin- tergrund erscheinen die Ausführungen der Privatklägerin zum Gewaltelement während der Vergewaltigung – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz – im Wesentlichen stimmig und widerspruchsfrei. Sie erklärte hierzu bei der polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sie an den Handgelen- ken gepackt habe, während sie mit dem Rücken auf dem Bett gelegen habe (Urk. 5/1 Fragen 39 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie habe sich rückwärts auf das Bett gelegt und der Beschuldigte habe sie mit seinen Armen bei ihren Armen runtergedrückt (Urk. 5/4 Fragen 74 und 100). Ein weiterer Widerspruch soll sich gemäss Vorinstanz mit Bezug auf die Kleider der Privatklägerin ergeben, nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft aussagte, sie habe das Oberteil ausgezogen, nachdem der Beschuldigte sie dazu aufgefordert hatte (Urk. 5/4 Fragen 79 f.). Demgegenüber habe sie gegenüber der Polizei er- klärt, sie wisse nicht mehr, ob ihr das T-Shirt ausgezogen worden sei (Urk. 5/1 Frage 33). Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen eigentlichen Widerspruch handelt, ist hervorzuheben, wie viele Übereinstimmungen sich gera- de betreffend die Kleidung der Privatklägerin aus ihren Aussagen ergeben. So führte sie in beiden Einvernahmen aus, sie habe unter den Pyjamahosen auch Unterhosen getragen, wobei der Beschuldigte ihr beides heruntergerissen habe (Urk. 5/1 Fragen 5 und 28; Urk. 5/4 Fragen 13 und 75 ff.). Sogar an das Detail, dass auf dem Pyjama Frösche abgebildet gewesen seien, vermochte sich die Pri- vatklägerin in den ersten beiden Einvernahmen erinnern, zumal sie dieses schon ziemlich lange gehabt habe, bevor sie es nach dem Vorfall in den Abfall geworfen habe (Urk. 5/1 Frage 24; Urk. 5/4 Frage 82).

- 16 - Die Privatklägerin führte zwar nicht konstant aus, dass der Beschuldigte sie im Verlaufe des Geschehens aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen. Inhaltlich fügt es sich jedoch zu einem stimmigen Ganzen zusammen, wenn man sich ihre vorerwähnte Schilderung, wonach der Beschuldigte sehr fordernd gewesen sei, vor Augen hält. Dazu passen auch die von der Privatklägerin übereinstimmend vorgebrachten Angaben, der Beschuldigte habe ihr wiederholt gesagt, dass sie "es doch auch wolle" (Urk. 5/1 Fragen 6 und 28; Urk. 5/4 Frage 85 f.; Prot. II S. 24). Im selben Zusammenhang trug die Privatklägerin konstant vor, wie der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gelegt habe, nachdem sie einmal erfolg- los versucht hatte, nach ihrem Bruder zu rufen, woraufhin sie Angst bekommen habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13, 65 f., 87 und 129; Prot. II S. 15 ff.). Dass die Vorinstanz der Privatklägerin in diesem Punkt die Realitätsnähe ihres Verhaltens abspricht, ist wenig überzeugend und anmassend, würde diese Argu- mentation doch bedeuten, dass ein Angstzustand erst gerechtfertigt hätte, wenn sich die in Aussicht stehende Gewalt bereits in einem gewissen Masse manifes- tiert hätte, was jedoch nicht angehen kann. Die von der Privatklägerin - auch heu- te (Prot. II S. 17 ff. - geschilderte Angst ist gerade aufgrund der vorerwähnten Umstände sehr wohl nachvollziehbar und stimmt mit ihrer Wahrnehmung, sich in einer ausweglosen Situation befunden zu haben, überein. Sie gab hierzu auch an, ihre Mutter sei bei ihrer Schwester in … [Ort] gewesen und von ihrem Bruder und dessen Freunden habe sie keine Hilfe erwartet, da diese schon zuvor einen ange- trunkenen/bekifften Eindruck gemacht hätten und ihr Bruder sie auch sonst nicht hörte, wenn er Musik gehört hatte (Urk. 5/3 Fragen 31 ff.; Urk. 5/4 Frage 56). Die Schilderungen ihres Angstgefühls passen im Übrigen auch zu ihrem weiteren Verhalten, wonach sie sich ab einem gewissen Zeitpunkt aus Angst vor Schlim- merem nicht mehr gewehrt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; Prot. II S. 17). Darin wiederspiegelt sich ebenfalls die Angst der Privatklägerin und ihre Strategie, sich nicht übertrieben zur Wehr zu setzen, um sich dadurch vor möglicherweise noch schlimmerer Gewalt zu schützen. Schliesslich lässt sich der von der Vorinstanz umschriebene Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin betreffend Berührungen durch den Beschuldigten

- 17 - nicht aufschlüsseln (vgl. Urk. 37 S. 14). Auch hier unterliess es die Vorinstanz je- doch, die zahlreichen Übereinstimmungen in den von der Privatklägerin vorge- brachten Schilderungen der Vergewaltigung zu berücksichtigen. Kongruent gab die Privatklägerin in beiden der Vorinstanz bekannten Einvernahmen an, der Be- schuldigte habe versucht, sie zu küssen, wobei auch seine Zunge im Spiel gewe- sen sei (Urk. 5/1 Frage 34; Urk. 5/4 Fragen 70 und 90). Die zahlreichen Abwehr- versuche durch die Privatklägerin bleiben im vorinstanzlichen Urteil genauso un- erwähnt. Doch stellt sich gerade hier die Darstellung der Privatklägerin als beson- ders authentisch dar, zumal sie widerspruchsfrei und realitätsnah ausführte, wie sie dem Beschuldigten zunächst verbal wiederholt klar machte, dass sie mit sei- nen Annäherungsversuchen nicht einverstanden sei und er gehen solle. Als sie damit keinen Erfolg hatte, habe sie mit den Füssen gegen die Brust des Beschul- digten gedrückt, um sich vor dem bevorstehenden Übergriff zu wehren. Ihre Arme habe sie dabei nicht zur Abwehr benutzt, da sie einerseits nicht hingekommen sei und andererseits mit diesen weniger Kraft hätte aufbringen können als mit ihren Beinen (Urk. 5/1 Fragen 6 und 23; Urk. 5/4 Fragen 13, 73, 84, 86 und 98; so auch heute: Prot. II S. 15 ff.). Wie bereits ausgeführt erklärte sie genauso nachvollzieh- bar den Moment der Resignation, in welchem sie aufgehört habe, sich zu wehren und sich ihrer in ihren Augen ausweglosen Situation hingab. Sie habe sich ge- dacht, es gehe sicher schnell vorbei (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 13 f. und 99; Urk. 5/5 Frage 22; so auch heute: Prot. II S. 17 ff.). Sie umschrieb in der Folge auch ihre Schmerzen im Moment des Eindringens und wies auf den Umstand hin, dass der Beschuldigte auf sie ejakuliert habe, weshalb sie es in der Folge abge- wischt habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/4 Fragen 14 und 102 ff.). Schliesslich be- schrieb sie auch wiederholt, dass sie den Beschuldigten in der Folge aus dem Zimmer gewiesen habe, dieser aber nur gesagt habe, es sei doch schön gewesen und sie hätte es doch auch gewollt (Urk. 5/1 Fragen 6 und 43; Urk. 5/4 Fragen 14 und 106). Diese Darstellungen der Privatklägerin sind in ihrer Gesamtheit in sich stimmig und vermögen auch das Kerngeschehen der eigentlichen Vergewalti- gungshandlung glaubhaft wiederzugeben, weshalb auch dieses im Ergebnis als gemäss Anklage erstellt zu erachten ist.

- 18 - 6.3. Nachtatverhalten Die Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Verlauf des Geschehens nach der Vergewaltigung wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf wiederum verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Wür- digung dieser Aussagen fällt jedoch insgesamt knapp aus, beschränkt sie sich doch im Wesentlichen auf die Feststellung, es sei lebensfremd, dass die Privat- klägerin nach der Vergewaltigung im Bett neben dem Beschuldigten liegen ge- blieben sei, zumal sie zu ihrem Bruder gehen oder zumindest das Zimmer hätte verlassen können (Urk. 13 S. 16). Vor dem Hintergrund des bis dahin erstellten Sachverhalts fügt sich dieses Verhalten der Privatklägerin jedoch zu einem stim- migen Ganzen. Sie vermag nachvollziehbar zu erklären, wie sie in diesem Mo- ment nicht in der Lage war, zu flüchten, was sie sich selber auch später nicht er- klären konnte. Es sei, "wie wenn man sich tot stellen würde" (Prot. II S. 20) bzw. "sei sie wie im Schock" gewesen und sie habe sich insbesondere Sorgen ge- macht, was sie ihrem Freund sagen solle (Urk. 5/3 Fragen 46 ff.). Dass dies eine ihrer Hauptsorgen im Nachgang des Ereignisses war, beschrieb sie auch bei an- deren Gelegenheiten (Urk. 5/1 Frage 26; Urk. 5/4 Fragen 108 und 119; Urk. 5/5 Frage 16). Aus dieser Überlegung könnte man grundsätzlich ein Motiv der Privat- klägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten ableiten. Hält man sich je- doch vor Augen, dass sie selber das Gefühl gehabt habe, sich zu wenig gewehrt zu haben (vgl. Urk. 5/5 Frage 23), wird die Angst, der Freund könnte ihr einver- nehmliches Fremdgehen vorwerfen, verständlich. Auch sei er bereits wütend ge- worden, obwohl sie ihm zunächst lediglich erzählt habe, der Beschuldigte hätte sie begrapscht (Urk. 5/1 Frage 26). Zudem ergäbe es wenig Sinn, über ein Jahr später dennoch Anzeige zu erstatten, was es zweifelsohne mit sich bringen wür- de, dem Freund die ganze Geschichte erzählen zu müssen. Im Weiteren schilderte die Privatklägerin übereinstimmend, dass es in den Folge- tagen, in welchen sie noch mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten musste, zu einer kurzen Unterredung unter vier Augen mit diesem gekommen sei. Anlässlich dieses Gesprächs habe er die Privatklägerin dazu gedrängt, noch einmal Ge- schlechtsverkehr mit ihm zu haben, da sie es doch auch schön gefunden habe

- 19 - (Urk. 5/1 Frage 7; Urk. 5/3 Frage 38; Urk. 5/4 Fragen 113 f.). Auffallend ist so- dann, dass der Beschuldigte gemäss Telefonauswertung in den Tagen nach der Tat der Privatklägerin offensichtlich eine SMS-Nachricht geschickt hat, obwohl der bisherige Kontakt – auch in Bezug auf Abwesenheiten am Arbeitsplatz – aus- schliesslich über WhatsApp stattgefunden hatte (Urk. 2/1 S. 12). Die wichtigste Bezugsperson der Privatklägerin war in dieser Zeit die Sozialarbei- terin H._____ (Urk. 5/5 Frage 31). Ihr konnte sie folglich als erstes vom Vorfall er- zählen und tat dies bereits am 2. Februar 2016 und somit wenige Tage nach der Tat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde die Privatklägerin an ihre damalige The- rapeutin, I._____, verwiesen (Urk. 6/10 Frage 8). Dieser schilderte sie dann im Rahmen zweier Gespräche detailliert die Vergewaltigung im vollen Umfang, nachdem sie H._____ und F._____ lediglich Bruchstücke im Sinne eines sexuel- len Übergriffs geschildert habe (Urk. 5/1 Frage 6; Urk. 5/3 Frage 48; Urk. 5/4 Fra- gen 107 und 120; Urk. 6/8 Frage 13). Zu diesen beiden Sitzungen wurden von I._____ ausserdem Notizen angefertigt, welche Eingang fanden in den schriftli- chen Bericht der PUK vom 29. Januar 2018 (Urk. 7/3). Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie zu den Aussagen der beiden Zeuginnen H._____ und I._____ sowie zum vorgenannten Bericht der PUK aus- führt, die darin enthaltenen Schilderungen zur Tat basierten lediglich auf einem Wiedergeben der Aussagen der Privatklägerin (Urk. 37 S. 20 und 29). Daraus je- doch den Schluss zu ziehen, sie seien für die Erstellung des Sachverhaltes nicht dienlich, geht fehl. Vielmehr belegen diese weiteren Beweismittel, dass die Privat- klägerin bereits wenige Tage nach der Tat weiteren Personen die Vergewaltigung schilderte und dies bemerkenswerter Weise in weitestgehend völliger Überein- stimmung zu ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Nach- gang ihrer Anzeige. Nicht nur beim äusseren Ablauf, sondern auch in vielen De- tails sind die Darstellungen identisch. Diese Tatsache lässt die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen noch einmal bedeutend glaubhafter erscheinen. Sie vermochte überdies auch zu erklären, weshalb sie trotz dieser Gespräche mit den Zeuginnen H._____ und I._____ nicht in der Lage war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anzeige gegen den Beschuldigten zu er-

- 20 - statten, war dies doch jeweils einer der Diskussionspunkte und verschlechterte sich der psychische Zustand der Privatklägerin in dieser Zeit, wobei sie unter ver- stärkten Suizidgedanken litt (Urk. 5/4 Fragen 119 und 134; Urk. 6/8 Fragen 17, 24 ff., 36 und 46 ff.; Urk. 6/10 Frage 8; Urk. 7/3 S. 3; Austrittsbericht vom 20. Juni 2016 in Urk. 15B/5 S. 2). Denkt man sich das gegenteilige Resultat des vo- rinstanzlichen Urteils zu Ende, ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin mit ihrer auf realitätsfernen Umständen basierten Anzeige über ein Jahr hätte warten sollen. Damit zusammenhängend wird auch das weitere Verhalten der Privatklägerin er- klärbar, welches die Vorinstanz zu Unrecht als realitätsfremd beurteilte (vgl. Urk. 37 S. 22). Im Rahmen des Standortgesprächs bei der Stiftung J._____ nach der Tat beharrte die Privatklägerin auf der Fortführung ihrer Ausbildung unter den für sie widrigen Umständen mit direktem Kontakt zum Beschuldigten, weil sie in nachvollziehbarer Weise keinen Grund vorbringen konnte, weshalb sie dies hätte ausschlagen sollen, ohne von der Vergewaltigung berichten zu müssen. Gerade hierzu war sie jedoch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht in der Lage, wie die ausbleibende Anzeige unterstreicht. Im Übrigen konnte sie aufgrund ihrer schwierigen Vorgeschichte nicht damit rechnen, eine vergleichbare Ausbil- dungsstelle zu finden, was die Privatklägerin ebenfalls nachvollziehbar darlegte (Urk. 5/4 Frage 115; Urk. 5/5 Fragen 12 ff.). Auch das Ausschlagen des Vor- schlags ihrer Therapeutin, ihr eine Arbeitsunfähigkeit an den Tagen, an welchen sie mit dem Beschuldigten hätte zusammenarbeiten müssen, ist völlig verständ- lich, hätte doch auch dies bedeutet, mit weiteren Personen offen über die Verge- waltigung zu sprechen. Aus dem gleichen Grund findet sich auch in den Kranken- akten der Privatklägerin vor der Anzeige keine ausführliche Aufarbeitung der Ver- gewaltigung. Man hatte zwar im Grundsatz Kenntnis von einem derartigen Ereig- nis und es wurde anlässlich des anschliessenden stationären Aufenthalts erst- mals der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. In direk- ten Zusammenhang mit der Vergewaltigung konnte sie jedoch erst gebracht wer- den, als die Privatklägerin den Schritt der polizeilichen Anzeige getan hatte und in der Folge imstande war, sich weiteren Personen zu öffnen und sich den Folgen der Vergewaltigung für sie persönlich zu stellen (vgl. Urk. 6/8 Frage 36; Urk. 6/10

- 21 - Frage 8 ff.; Urk. 7/3; Austrittsbericht vom 25. Oktober 2017 in Urk. 15B/6 sowie Urk. 26). Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend das Treffen vom 23. Juni 2017 zu erwähnen. Die Vorinstanz erachtete dieses als erstellt, obwohl es keinen Eingang in den Anklagesachverhalt gefunden hat. Im Grundsatz ist der Vorinstanz aber dahingehend zuzustimmen, dass sich dieses Treffen so abgespielt haben dürfte, wie dies nicht nur die Privatklägerin, sondern auch die Zeugin K._____ (ehemals K'._____) und – zumindest in Teilen – von F._____ und E._____ ge- schildert haben (Urk. 5/3 Fragen 51 ff.; Urk. 5/4 Fragen 122 ff.; Urk. 6/3 Fragen 32 ff.; Urk. 6/4 Fragen 43 ff.; Urk. 6/5 Fragen 36 ff.; Urk. 6/6 Fragen 41 ff.). Auch trifft es zu, dass dieses Treffen zur Erstellung des Kernsachverhalts nichts beizutragen vermag. Ein derartiges Verhalten wirft aber zumindest die Frage auf, weshalb F._____ und E._____ sich zu einem solchen Vorgehen genötigt sahen, wollten sie selber doch gemäss ihren eigenen Angaben mit der Sache nichts zu tun ha- ben (Urk. 6/4 Fragen 34 ff.; Urk. 6/5 Fragen 43 ff.).

7. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, dass der Täter den Beischlaf will. Darüber hinaus muss er jedoch auch darum wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Meint der Täter dagegen, der Widerstand sei nicht ernst gemeint, bleibt er straflos (BGE 87 IV 66, E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6P.131/2004 vom 10. Januar 2005, E. 3). Vom Opfer wird jedoch nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf ei- nen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prinzipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Op- fers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Tä- ter unmissverständlich klar gemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr nicht ein-

- 22 - verstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2014 bzw. 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015, E. 5.1.3 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, ist im äusseren Geschehensablauf erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mehrmals zurück ins Wohnzimmer führen muss- te, nachdem dieser wiederholt in ihrem Zimmer erschienen war. Auch schilderte die Privatklägerin glaubhaft, wie sie vom Beschuldigten auf dem Bett zurück- rutschte, als dieser versuchte, sich ihr körperlich anzunähern. Angesichts ihrer konstanten Äusserungen ist ebenfalls erstellt, dass sie nach ihrem Bruder rief und anschliessend versuchte, den Beschuldigten von sich fernzuhalten, indem sie wiederholt mit ihren Beinen bzw. Füssen gegen dessen Brust stiess. Unklarheiten bestehen demgegenüber bezüglich der Frage, wie sich die Privat- klägerin während des Vorfalls verbal gegenüber dem Beschuldigten verhalten hat. Während sie bei der Polizei noch angab, sie habe dem Beschuldigten wiederholt klargemacht, dass sie das nicht wünsche (Urk. 5/1 Frage 6) und auch bei der Staatsanwaltschaft noch ausführte, sie habe auf die Aussage des Beschuldigten, wonach sie es doch auch wolle, geantwortet, sie wolle das nicht, sie hätte einen Freund und wolle das auch sonst nicht (Urk. 5/4 Frage 86), wiederholte sie an- lässlich ihrer heutigen Befragung mehrfach, sie habe während des ganzen Vor- ganges nichts zum Beschuldigten gesagt (vgl. Prot. II S. 16 ff.). Auffallend ist im Weiteren, dass die Privatklägerin im Nachgang des Vorfalls be- reits in den Gesprächen mit ihrer Therapeutin ausführte, sie habe das Gefühl, sich zu wenig gewehrt zu haben (Urk. 7/3 S. 3). Dass das Thema des Aufgebens in ih- ren Gesprächen wichtig gewesen war, bestätigte auch die Zeugin I._____ anläss- lich ihrer Befragung (Urk. 6/8 Frage 9). Schliesslich versuchte die Privatklägerin bei ihrer zweiten Befragung durch die Staatsanwaltschaft ihr Gefühl des Aufge- bens näher zu umschreiben und gab in dieser Hinsicht an, das Gefühl gehabt zu haben, sich zu wenig gewehrt zu haben, weil bei ihr keine Wut hochgekommen, sondern sie vor allem von einem Gefühl der Angst beherrscht worden sei. Sie se- he es bis heute ein bisschen so, dass sie sich zu wenig gewehrt habe (Urk. 5/5 Fragen 21 ff.). Dieser Hintergrund rückt auch das Zögern, ihrem Freund den gan- zen Vorfall zu schildern (vgl. Urk. 5/1 Frage 26; Urk. 5/4 Frage 119; Prot. II S. 21

- 23 -

f. und 24 f.), in ein anderes Licht und lässt vermuten, sie habe dies unterlassen, weil sie sich selber zu grosse Vorwürfe machte. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin bzw. deren aus- drücklichen Selbstzweifel in Bezug auf ihr Abwehrverhalten wäre im Ergebnis nach dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" wohl darauf zu schliessen, dass sich der subjektive Tatbestand vorliegend nicht erstellen lässt. Mit Verweis auf die sogleich im An- schluss vorzunehmende rechtliche Würdigung kann am Ende jedoch offen blei- ben, ob und allenfalls inwiefern es für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Privatklägerin nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder ob er dies zumindest in Kauf genommen hatte (vgl. nachfolgend unter Kap. III).

8. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich festhalten, dass sich der ob- jektive Tatbestand gemäss Anklageschrift vom 17. August 2019 vollumfassend erstellen lässt. Die Ausführungen der Privatklägerin hierzu sind sowohl inhaltlich als auch in der Art, wie sie vorgetragen wurden, überzeugend, weshalb keine un- überwindbaren Zweifel verbleiben, dass sich der Tatvorwurf so abgespielt hat. Ob Gleiches auch für den subjektiven Tatbestand gilt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Gleichwohl ist der erstellte äussere Ablauf der Tathandlung der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Dieser Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmit- tel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch

- 24 - wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 128 IV 97, E. 2b/aa und BGE 128 IV 106, E. 3a/bb). Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97, E. 2b). Entscheidend ist, dass bei allen Nötigungsmitteln eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich ist. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107, E. 2.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel ei- ne stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167, E. 3.1; BGE 128 IV 97, E. 2b/aa und E. 3a/bb). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforde- rungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Be- trachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97, E. 2b/aa und E. 3a/bb). Die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung ist nach der Rechtsprechung be- reits dann gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Wür- gen sind indes nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2014 bzw. 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015, E. 5.1.3 m.w.H.). Bei grausamem Handeln durch den Täter wäre die Tat nämlich nach Art. 190 Abs. 3 StGB zu beurteilen. Es genügt daher bereits das Mass an Gewalt, das erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. Verlangt ist mithin ein vom Opfer abhängiger, rela- tiver Massstab (Urteil des Bundesgerichtes 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013, E. 2.3; BGE 101 IV 42, E. 3a). Zur Verwirklichung des Tatbestandes kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_304/2012 vom 8. November 2012, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

- 25 - Vorliegend ist mitunter auch das Element der vom Beschuldigten angewandten Gewalt anhand des zuvor erstellten Sachverhalts zu eruieren. In dieser Hinsicht schilderte die Privatklägerin zunächst, der Beschuldigte habe sie zwischen seine beiden auf das Bett ausgestreckten Arme eingeklemmt. Ausserdem habe er auf ihren Versuch, den ebenfalls in der Wohnung befindlichen Bruder zu rufen, rea- giert, indem er ihr seine Hand auf den Mund legte und erklärte, dass sie dies nicht tun dürfe. Schliesslich habe der Beschuldigte die auf dem Rücken liegende Pri- vatklägerin an deren Handgelenken festgehalten bzw. sie bei den Armen herun- tergedrückt. Insbesondere was den tatsächlichen Geschlechtsverkehr betrifft, er- wähnte die Privatklägerin kein nötigendes Element, was über das übliche Mass hinausgehen würde. Denkbar wäre allenfalls, dass die Privatklägerin durch das Einklemmen zwischen den Armen des Beschuldigten genötigt wurde, indem ihr dadurch eine Flucht verunmöglicht wurde. Dagegen spricht jedoch, dass es ihr ei- nerseits auch in diesem Moment gelang, sich dem Beschuldigten zu entziehen, indem sie rückwärts auf dem Bett rutschte, ohne dass sie vom Beschuldigten da- ran gehindert worden wäre. Ausserdem bestätigte sie selber, dass sich ihr sowohl davor als auch danach Möglichkeiten zur weiteren körperlichen oder verbalen Gegenwehr, welche sie nicht wahrgenommen hat, oder solche zur Flucht geboten hätten, sie aber nie daran gedacht hätte, das Zimmer zu verlassen. Übrig bleibt somit lediglich das Zuhalten des Mundes durch den Beschuldigten, nachdem die Privatklägerin nach ihrem Bruder gerufen hatte. Der reine Gewalt- aspekt dieser Handlung ist zweifelsfrei gering, nahm doch der Beschuldigte seine Hand sogleich wieder vom Gesicht der Privatklägerin, ohne dass diese einen wei- teren Versuch unternahm, um Hilfe zu rufen. Allerdings ist diese Handlung auch im Zusammenhang mit einer möglichen Drucksituation zu betrachten, welche eine Gegenwehr für die Privatklägerin unzumutbar erscheinen lassen könnte. Bei die- ser Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens kann es genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen

– insbesondere bei ausbleibender Gewalt – nicht zuzumuten ist. Damit soll etwa auch das Opfer durch Art. 190 StGB geschützt werden, das durch Überra- schungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer

- 26 - bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht not- wendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nöti- gungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106, E. 3a/bb mit Hinweisen). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin zum Tatzeit- punkt 20 Jahre alt war. Aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bestand sodann ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten und auch ihre psychi- sche Vorbelastung ist zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte zumindest inso- fern darüber informiert war, als sie angesichts dieser persönlichen Umstände auf eine Unterstützungsorganisation zur Wiedereingliederung in den normalen Ar- beitsmarkt angewiesen war. Selbst unter diesen Gesamtumständen ist vorliegend jedoch keine Nötigungshandlung durch den Beschuldigten zu erkennen. Die von der Privatklägerin geschilderte Angst ist weder durch eine tatsächliche Handlung des Beschuldigten noch durch eine psychische Drucksituation objektivierbar. So gab die Privatklägerin selber an, der Beschuldigte habe ihr zu keiner Zeit gedroht. Auch vor dem Ereignis sei er ihr gegenüber nicht einschüchternd oder gar gewalt- tätig geworden. Gesamthaft entsteht vielmehr der Eindruck, die Privatklägerin ha- be den Beschuldigten bzw. die Situation – mitunter auch aufgrund des betrunke- nen Zustandes des Beschuldigten – selbst dann nicht ernst genommen, als des- sen Absichten aufgrund seines wiederholten Erscheinens in ihrem Schlafzimmer einigermassen deutlich zutage traten. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Privatklägerin zahl- reiche Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, sich weiterhin körperlich oder verbal zu wehren, um Hilfe zu rufen, oder aus dem Zimmer zu flüchten. Hie- rauf kommt es vorliegend aber nicht an. Entscheidend ist demgegenüber, dass der Beschuldigte aufgrund des passiven Verhaltens der Privatklägerin kein Nöti- gungsmittel jedweder Art anwenden musste, um den (gegenteiligen) Willen der Privatklägerin zu brechen. Unter diesen Umständen werden auch die nach der Tat hervortretenden Selbstzweifel der Privatklägerin, wonach sie sich zu wenig

- 27 - gewehrt habe, umso verständlicher. Die von ihr geschilderte Abwehr mit den Füs- sen stellte sie gemäss eigenen Aussagen selber ein, ohne dass der Beschuldigte hierzu etwas beigetragen hätte, zum Beispiel indem er ihre Beine herunterge- drückt oder sich aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit bei einem Gerangel durchgesetzt hätte. Das Vorgehen des Beschuldigten wird dadurch nicht minder egoistisch, rücksichtslos und kaltherzig. Eine ausreichende Nötigungshandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist hingegen nicht auszumachen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen ist.

2. Mehrfache sexuelle Nötigung Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähn- lichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist dabei, dass der Tatbestand der Vergewaltigung die lex specialis zur sexuellen Nötigung darstellt, da sie ledig- lich die Erzwingung des Beischlafs und demgemäss das Eindringen des Penis in die Vagina und somit den abgenötigten Geschlechtsverkehr eines männlichen Tä- ters mit einer Frau umfasst (vgl. BGE 124 IV 57). Mit Blick auf die soeben erfolgten Erwägungen unter dem Aspekt der Vergewalti- gung erübrigen sich grundsätzlich jegliche Weiterungen zu einer möglichen (mehrfachen) sexuellen Nötigung, zumal eine solche gleichermassen eine Nöti- gungshandlung voraussetzen würde. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu er- gänzen, dass in casu sämtliche sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten

– insbesondere auch der Versuch, der Privatklägerin unter das T-Shirt zu fassen sowie die mehrfachen Kussversuche – alle bei gleicher Gelegenheit erfolgten. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass den vorangehenden sexuellen Handlungen eigenständige Bedeutung zukommen würde, sondern dass diese als einheitliches Tatgeschehen zu deuten und im Ergebnis der Unrechtsgehalt ohne- hin nur unter dem Tatbestand der Vergewaltigung abzugelten wäre, weshalb eine eigenständige Schuldigsprechung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB unter den gege- benen Umständen von Vornherein nicht infrage kommen würde.

- 28 - Denkbar wäre schliesslich der Vorwurf einer versuchten sexuellen Nötigung, in- dem der Beschuldigte die Privatklägerin zwei Mal aufgefordert hat, ihm "eins zu blasen". Hierzu ist zu bemerken, dass Oralverkehr wohl als eigenständige sexuel- le Handlung und damit in Realkonkurrenz zur Vergewaltigung zu sehen wäre. In- des ist hierbei wiederum auf die Schilderung der Privatklägerin abzustellen, wo- nach der Beschuldigte auf ihre abschlägige Reaktion gesagt habe, sie "solle es doch bitte machen" (Urk. 5/4 Frage 14), wobei er hernach offenbar keine weiteren Anstalten in dieser Richtung mehr unternommen hat. Angesichts dieser Aussagen kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die Schwelle zum eigenständi- gen Versuch des abgenötigten Oralverkehrs bereits überschritten hätte.

3. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten trotz des (zumindest in objektiver Hinsicht) erstellten Sachverhaltes mangels Nötigungshandlung kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Er hat sich damit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche

1. Allgemeines Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet über die bei ihm anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn die beschul- digte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt zugleich spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Erweist sich der Sachverhalt im Falle eines Freispruchs demgegenüber nicht als spruchreif oder hat die Privatklägerschaft ih- re Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, wird die Zivilklage auf den Zi- vilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und lit. d StPO). Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs jedenfalls keine mehr durchführen (BSK StPO I-DOLGE, Art. 126 N 19 und 41).

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2. Schadenersatz Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sei. Es sei noch unklar, inwieweit der Privatklägerin in Zukunft Schaden entstehe (Urk. 64 S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte demge- genüber die Abweisung des Schadenersatzbegehrens (Urk. 67 S. 13). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der eingeklagten Straftat zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich freizusprechen ist (vgl. vorstehend Kap. III). Da sich der diesbezügliche Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht über- dies nicht als spruchreif erweist, nachdem die Privatklägerin ihre Forderung nicht beziffert, ist sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Genugtuung Bereits vor Vorinstanz liess die Privatklägerin ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Januar 2016 stellen (Urk. 25 S. 3 ff.), was sie anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (Urk. 64 S. 7 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte auch in diesem Punkt eine Abweisung (Urk. 67 S. 13). Wiederum ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird (vgl. vorstehend Kap. III). Im Unterschied zur Schadenersatz- forderung ist hingegen der Sachverhalt bezüglich der Genugtuungsforderung an- gesichts der Bezifferung durch die Privatklägerin grundsätzlich spruchreif. Vorlie- gend fehlt es jedoch an der zivilrechtlichen Haftungsgrundlage, weshalb der Be- schuldigte der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang keine Genugtuung schuldet. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Vorab ist ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Disposi- tivziffer 5).

- 30 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind sodann nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangs- gemäss keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Staats- anwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten und unter- liegt somit vollumfänglich. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen und ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen, wes- halb auch sie mit ihren Anträgen unterliegt. Da der Hauptaufwand in der Beur- teilung der Anträge zum Schuld- respektive Freispruch lag und den Zivilan- sprüchen der Privatklägerin darüber hinaus nur eine sehr untergeordnete Be- deutung zukommt, rechtfertigt es sich, sämtliche Kosten des Berufungsverfah- rens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin. Die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss jeweils einge- reichter Honorarnote als angemessen, wobei die von der amtlichen Verteidigung geschätzte Verhandlungsdauer entsprechend anzupassen ist (vgl. Urk. 61 und 66). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 3 und 4 (Entschädigun- gen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der angeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

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2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.

4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'800.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- 32 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Suter