Sachverhalt
4.1. Tatvorwürfe 4.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 6. September 2018 (nachfolgend Antrag; Urk. 23). Der Antragsgegnerin wird zusammengefasst vorgeworfen, einerseits die Privatklägerinnen am 12. März 2017 ca. 14.30 resp. 15.30 Uhr von hinten an den Haaren gerissen zu haben und andererseits der Pri- vatklägerin C._____ ein Whiskyglas gegen das Gesicht geworfen oder geschla- gen zu haben, wobei das Whiskyglas im Gesicht der Privatklägerin C._____ zer- splitterte. Die Privatklägerin C._____ erlitt dadurch über der linken Augenbraue eine Rissquetschwunde. 4.1.2. Die Antragsgegnerin bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz den ihr vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 1 S. 4, Urk. 4/1 S. 1 ff., Urk. 4/2 S. 4 ff.; Prot. I S. 15 ff.). Es ist daher anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt erstellt werden kann.
- 7 - 4.2. Sachverhaltserstellung 4.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen der Antragsgegnerin (Urk. 4/1-
2) und der Privatklägerinnen C._____ und B._____ (Urk. 5/1-2 und Urk. 6/1-2) die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 7), eine Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 8) und der ärztliche Befund des Stadtspitals E._____ betreffend die Privatklägerin C._____ vom 4. August 2017 (Urk. 9/5-6) vor. 4.2.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und soweit korrekt mit der Glaubwürdig- keit der Antragsgegnerin, der Privatklägerinnen B._____ und C._____ und des Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorbehalte sind bezüglich der Aussagen der Privatklägerin B._____ anzubringen. Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen zu den einzelnen Vorfällen und deren Würdigung wird nachfolgend eingegangen. 4.2.3. Anerkannt wird seitens der Antragsgegnerin, dass die Privatklägerin C._____ am Auge verletzt wurde (Urk. 32 S. 2). Dies wird denn auch vom ärztli- chen Befund des Stadtspitals E._____ betreffend die Privatklägerin C._____ vom
4. August 2017 bestätigt (Urk. 9/5-6). Gemäss diesem Befund erlitt die Privatklä- gerin C._____ eine Rissquetschwunde von ca. 1.5 cm über der linken [recte: rechten] Augenbraue, klaffend (Urk. 9/5-6). Sodann lässt sich die Verletzung der Privatklägerin C._____ auch der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich ent- nehmen (Urk. 8 S. 2 f.). Die Aufnahmen auf Seite 3 erfolgten unmittelbar nach dem Vorfall und zeigen bei der Augenbraue eine blutende, ca. 1.5 cm lange Wun- de (Urk. 8 S. 3). 4.2.4. Weiter gesteht die Antragsgegnerin zu, dass es zu einer Konfrontation zwi- schen ihr und der Privatklägerin C._____ gekommen war und dabei der Gegen- stand, den sie in der Hand hielt – nach ihrer Darstellung eine Bierflasche (Urk. 4/1 S. 7, S. 10; Prot. I S. 17) – an den Kopf der Privatklägerin C._____ geriet (Urk. 4/1 S. 7; Prot. I S. 17).
- 8 - 4.2.4.1. Die Antragsgegnerin führte hierzu an, dass sie zum Ausgang gegangen sei. Hinter der Bar sei die blonde Frau auf sie zugelaufen gekommen. Sie habe gesagt, sie solle sowieso gehen. Sie habe sich bedroht gefühlt und habe eine Abwehrhaltung eingenommen, indem sie ihre Arme nach vorne ausgestreckt ha- be. Dabei sei diese Flasche an ihren Kopf gekommen. Sie habe eine Bierflasche in der Hand gehabt; die Flasche, die ihr ihr Begleiter gekauft gehabt habe. Sie würde sagen, dass es eindeutig von ihrer (Privatklägerin C._____) Geschwindig- keit gekommen sei, denn sie sei stehen geblieben. Der Türsteher draussen habe aufgrund der Schreie der blonden Frau reagiert. Er habe sie – die Antragsgegne- rin – von hinten um die Arme herum gepackt, sie gehoben und umgedreht. Dabei sei die Bierflasche vermutlich auf den Boden gefallen (Urk. 4/1 S. 2). Sie sei auf der Schwelle zur Türe gewesen, als sie hinausgehen wollte, als die blonde Frau von der Seite auf sie zugekommen sei und gesagt habe, sie solle sowieso gehen. Als sie beim Ausgang gewesen sei, sei die blonde Frau auf sie zugelaufen. Sie habe nicht gewusst, was sie erwarte. Dann habe sie einfach so (beide Arme ge- streckt, zum Schutz erhoben vor sich) gemacht (Urk. 4/1 S. 6 f.). Die Privatkläge- rin C._____ sei auf sie zugelaufen gekommen. Sie habe sich einfach schützen wollen. Sie habe nicht gewusst, ob die Privatklägerin C._____ sie auch noch stossen wolle. Wie gesagt, habe sie ihre Hände schützend nach vorne gehalten. Sie hätten schon zu Protokoll genommen, dass die Bierflasche dabei an den Kopf geraten sei (Urk. 4/1 S. 7). Die Privatklägerin C._____ habe sie nicht heraus be- gleitet. Sie sei von der Bar gekommen (Urk. 4/1 S. 8). Zur Herkunft der Bierfla- sche führte sie an, dass ihr ein junger, hübscher Mann nachdem die blonde Frau ihr Glas ausgeleert gehabt habe, dann ein Bier gekauft habe. Sie habe diesem vom Vorfall mit der blonden Frau erzählt. Er habe dann Mitleid gehabt und ihr ein Bier gekauft (Urk. 4/1 S. 2). Die Flasche habe der Mann ihr erst gerade gekauft. Sie sei ziemlich voll gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie die Fla- sche in der Hand halte. Sie sei einfach gestresst gewesen. Sie habe ihren Körper mit den Händen schützen wollen. Das mit der Bierflasche habe sie nicht realisiert. Es sei so schnell gegangen. Die Privatklägerin C._____ sei aggressiv auf sie zu- gekommen (Urk. 4/1 S. 9).
- 9 - 4.2.4.2. Die Privatklägerin C._____ führte aus, sie sei plötzlich von der Antrags- gegnerin angesprochen worden. Was sie ihr gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Sie – die Privatklägerin – habe gesagt, es wäre besser, wenn sie – die Antrags- gegnerin – sie in Ruhe lasse. Sie wisse nicht, was sie ihr angetan habe und es wäre besser, wenn sie an die frische Luft ginge. Sie arbeite im Gastgewerbe. Aus ihrer Erfahrung wisse sie, wie man mit Personen umzugehen habe, die alkoholi- siert oder aggressiv seien. Man müsse ruhig bleiben. Das habe sie auch in dieser Situation getan und habe die Frau nach draussen begleitet. Sie habe ihren Arm um sie gelegt, und habe sie in Richtung Ausgang gewiesen, wohin sie sie auch begleitet habe (Urk. 5/2 S. 5, S. 8). Sie sei mit Herrn F._____ an der Bar gewe- sen, als die Antragsgegnerin auf sie zugekommen sei. Sie habe aus Instinkt ge- handelt. Sie habe gedacht, sie brauche frische Luft. Sie seien von der Bar in Rich- tung Ausgang gegangen. Auf der rechten Seite des Ein-/Ausgangsbereichs sei ein Securitymitarbeiter gestanden. An viel könne sie sich nicht mehr erinnern, es sei sehr schnell gegangen. Die Frau sei gegenüber von ihr gestanden, mit einer Distanz von ca. 1-2 Meter. Das einzige, was sie wahrgenommen habe, sei eine Handbewegung gewesen. Nach dieser kurzen Handbewegung, die sie gesehen gehabt habe, habe sie einen dumpfen Schlag im Gesicht gespürt. Sie sei zu Bo- den gegangen. Sie habe einen Schlag erhalten, den sie nicht näher definieren könne. Vielleicht sei sie aus Schock gefallen, vielleicht habe sie das Gleichge- wicht verloren. Sie sei aber nicht aus Ohnmacht gefallen (Urk. 5/2 S. 8 f.). Der Vorfall habe sich im Eingangsbereich abgespielt (Urk. 5/2 S. 10). 4.2.4.3. Die Privatklägerin B._____ hatte diesen Vorfall nicht direkt mitbekommen (Urk. 6/2 S. 7). Sie gab aber an, die Privatklägerin C._____ draussen gesehen zu haben. Deren Gesicht sei blutüberströmt gewesen (Urk. 6/2 S. 5). 4.2.4.4. Der Zeuge D._____ gab an, dass die Security einen betrunkenen Gast, der eingeschlafen gewesen sei, nach draussen gebracht habe. Genau in diesem Moment, als die Security draussen gewesen sei, sei die Situation ausgeartet. Er habe gesehen, dass die Antragsgegnerin und die beiden Privatklägerinnen mitei- nander gestritten hätten. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Mehr oder weniger direkt vor der Bar. In diesem Moment sei er nach draussen gerannt, um
- 10 - die Security zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie an der Türe die Antragsgegnerin der anderen Dame ein Whiskyglas aus nächster Entfer- nung voll über den Kopf gezogen habe. Sie sei blutüberströmt nach draussen ge- rannt. Die Security sei wenige Sekunden später gekommen. Dann habe die Security eingegriffen. Ein Securitymitarbeiter habe die verletzte Person zu sich genommen und der andere Securitymitarbeiter habe die Antragsgegnerin zur Sei- te genommen. Jemand habe die Polizei gerufen (Urk. 7 S. 4, S. 6). Als er zurück- gekommen sei, hätten die Privatklägerin C._____ und die Antragsgegnerin am Eingang miteinander gesprochen. Er habe zuerst gedacht, dass das Ganze abge- flacht sei. Die Person, die verletzt worden sei, habe sich extrem ruhig verhalten. Genau als die Security gekommen sei, sei dann das mit dem Whiskyglas passiert. Die Antragsgegnerin sei ca. einen halben Meter von der Privatklägerin C._____ entfernt gestanden und habe dieser das Whiskyglas angeworfen. Er sei daneben gestanden und es sei so schnell passiert, dass niemand habe reagieren können (Urk. 7 S. 6). Die Antragsgegnerin habe das Glas direkt ins Gesicht geschlagen. Man könne nicht von einem Wurf sprechen. Die Antragsgegnerin habe direkt auf das Gesicht gezielt (Urk. 7 S. 8). 4.2.4.5. Die Aussagen der Privatklägerin C._____ sind nicht nur in sich stimmig sondern sie decken sich auch mit den Aussagen des Zeugen D._____. Der Zeuge D._____ bestätigte die Aussagen der Antragsgegnerin, dass sie eine Bierflasche in der Hand gehabt habe und die Privatklägerin C._____ in ihre Arme gelaufen sei, nicht. Er sprach von einem gezielten Schlag der Antragsgegnerin ins Gesicht der Privatklägerin C._____ ("Als ich zurückkam, sah ich, wie an der Türe die Be- schuldigte der anderen Dame ein Whiskyglas aus nächster Entfernung voll über den Kopf zog.", Urk. 7 S. 4; "Sie [die Antragsgegnerin] hat es direkt ins Gesicht geschlagen. Man kann nicht von einem Wurf sprechen.", Urk. 7 S. 8; "Für mich kann man das nicht mehr als Wurf bezeichnen, weil dafür die Distanz nicht da war.", Urk. 7 S. 11). Zudem bestätigte er mehrmals, dass die Antragsgegnerin ein Whiskyglas in der Hand gehalten habe (Urk. 7 S. 4, S. 6 ff.). Es ist nicht ersicht- lich, warum er diesbezüglich falsch aussagen sollte, insbesondere da er weder die Antragsgegnerin noch die Privatklägerin C._____ kennt (Urk. 7 S. 2). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen D._____ wird schliesslich auch von der
- 11 - Verteidigung nicht in Frage gestellt, bezeichnete sie ihn doch als einzigen verläss- lichen Zeugen (Urk. 56 S. 4). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog (Urk. 46 S. 16), erscheint es lebensfremd, dass die Privatklägerin C._____ mit ei- ner so schnellen Geschwindigkeit in eine von der Antragsgegnerin in der Hand gehaltene Bierflasche gelaufen sein soll und sich dadurch die doch nicht unerheb- liche Verletzung oberhalb des linken Auges zugezogen haben soll. Die Antrags- gegnerin gab sodann an, dass die Privatklägerin C._____ auf sie zugekommen sei, als sie – die Antragsgegnerin – den Klub habe verlassen wollen. Sodann be- stätigte der Zeuge D._____, dass sich die Situation in diesem Zeitpunkt beruhigt gehabt habe. Es ist weiter auch nicht nachvollziehbar, warum die Privatklägerin C._____ die Antragsgegnerin beim Verlassen des Klubs von sich aus hätte an- sprechen sollen. Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin geltend gemach- te Intrige (Urk. 4/1 S. 5) sind nicht ersichtlich. Sodann fehlen auch bei den Aussa- gen der Privatklägerin C._____ bezüglich dieses Vorfalls Dramatisierungen, was in Verbindung mit ihren stimmigen Aussagen ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. So stellte sie klar, dass sie zwar zu Boden gegangen sei, aber nicht, weil sie ohnmächtig geworden sei (Urk. 5/1 S. 9). Auf die erlittenen Verletzungen an- gesprochen gab sie an, das zum Glück nichts Schlimmeres passiert sei. Die Nar- be sei sehr gut verheilt. Sie habe auch keine Schmerzen mehr (Urk. 5/1 S. 14). Schliesslich vermag der Umstand, dass der Zeuge D._____ ausgesagt hatte, die Privatklägerin C._____ sei ca. einen halben Meter von der Beschuldigten entfernt gestanden, die Privatklägerin C._____ aber von 1,5 bis 2 Metern sprach, keine Zweifel an den sonst stimmigen und bezüglich des Ablaufs übereinstimmenden Aussagen des Zeugen D._____ und der Privatklägerin C._____ zu wecken. Dass die Privatklägerin C._____ die Distanz grösser einschätzte, kann mit deren Alko- holkonsum und dem Umstand, dass der Schlag sie völlig unvorbereitet getroffen hatte und sie die Distanz daher nicht bewusst wahrgenommen hatte, plausibel er- klärt werden. 4.2.4.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der plausib- len, in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin C._____ und des Zeugen D._____ und in Würdigung des ärztlichen Befundes des Stadtspitals E._____ vom 4. August 2017 erstellt ist, dass die Antragsgegnerin
- 12 - der Privatklägerin C._____ ein Whiskyglas gezielt ins Gesicht geschlagen hat, wodurch die Privatklägerin über der linken Augenbraue eine etwa 1,5 cm grosse Rissquetschwunde erlitten hat. Dagegen kann es nicht als erstellt gelten, dass das Whiskyglas im Gesicht der Privatklägerin C._____ zersplitterte. Die Privatklä- gerin C._____ konnte hierzu keine Angaben machen. Der Zeuge D._____ sagte lediglich aus, dass das Glas kaputt gegangen sei (Urk. 7 S. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 46 S. 17), kann aus dieser Aussage nicht unmissverständ- lich darauf geschlossen werden, dass das Glas im Gesicht der Privatklägerin C._____ zersplitterte. Schliesslich äussert sich auch der ärztliche Befund des Stadtspitals E._____ nicht eindeutig zu dieser Frage (Urk. 9/6). Es ist deshalb zu- gunsten der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass das Glas erst am Boden zerbrach. 4.2.5. Die Antragsgegnerin bestreitet schliesslich, auf die Privatklägerin B._____ zugegangen zu sein, und diese von hinten an den Haaren gerissen zu haben (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 17). 4.2.5.1. Die Privatklägerin B._____ führte aus, die sei nach ein paar Stunden an der Bar gestanden. Sie sei müde gewesen und habe gehen wollen. Sie sei dort gestanden und habe auf eine Kollegin gewartet. Plötzlich habe sie die Antrags- gegnerin an den Haaren gepackt. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie habe einen Rossschwanz getragen. Sie habe hohe Schuhe getragen und sei ausge- rutscht. Sie habe dann realisiert, dass es die Antragsgegnerin gewesen sei. Da seien schon Leute gekommen und hätten sie getrennt. Sie sei völlig schockiert gewesen. Dann sei von der Bar einer gekommen und habe gefragt, ob sie hinaus möchte. Sie sei völlig verwirrt gewesen. Er habe den Vorfall besser gesehen als sie. Sie habe dann gesehen, wie die Antragsgegnerin am Eingang um sich ge- schlagen habe. Der Security habe sie zurückhalten müssen. Der Security habe gesagt, sie sollen nach unten gehen, so seien sie zum Ausgang gekommen. Sie sei hinunter gegangen und habe die Privatklägerin C._____ gesehen. Deren Ge- sicht sei blutüberströmt gewesen. Wieso man die Antragsgegnerin nicht schon gehalten habe, als sie das Glas geworfen habe, sei ihr nicht bekannt. Sie habe ja zuerst die Privatklägerin C._____ mit dem Glas angegriffen, nehme sie an, und
- 13 - danach habe sie sie an den Haaren gezogen. Sie nehme es an, sie sei ja am träumen gewesen (Urk. 6/2 S. 5). Der Vorfall am Stehtisch sei mitten in der Nacht gewesen, ob es nun vier oder fünf Uhr gewesen sei, wisse sie nicht. Am Mittag habe die Antragsgegnerin sie an den Haaren gepackt (Urk. 6/2 S. 6). Woher die Antragsgegnerin gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Sie sei plötzlich da ge- wesen. Sie – die Privatklägerin B._____ – habe hohe Schuhe getragen und sie sei gerutscht, sodass sich ihr Knie verdreht habe. Sie wisse nur noch, dass sie sie am oberen Teil ihres Rossschwanzes nahe Haargummi gepackt habe. Sie – die Antragsgegnerin – habe stark an ihrem Rossschwanz gezogen. Es seien einige Männer gekommen und hätten die Antragsgegnerin dann weggerissen (Urk. 6/2 S. 6). Sie nehme an, dass das mit dem Glas kurze Zeit vorher passiert sei. Sie sei ja hinaus gegangen und habe die Privatklägerin C._____ mit Blut im Gesicht ge- sehen (Urk. 6/2 S. 7). 4.2.5.2. Bei der Polizei führte die Privatklägerin B._____ aus, dass die Privatklä- gerin C._____ und die anderen dann nach vorne gegangen seien um zu tanzen. Sie sei sitzen geblieben, da sie sehr müde gewesen sei. Sie sei aufgestanden und sei etwas nach vorne gegangen, um auf die Tanzfläche zu sehen. Da sei die- se Frau zu ihr gekommen und habe sie an ihrem Rossschwanz gepackt. Sie habe versucht sich zu wehren. Dabei sei sie irgendwie ausgerutscht und habe sich da- bei ihr Knie verdreht. Es seien dann einige Leute gekommen und hätten diese Frau von ihr weggezogen. Der Sicherheitsangestellte sei dann mit dieser Frau nach draussen gegangen. Sie sei ebenfalls nach draussen gegangen, da sie die Frau habe fragen wollen, was das solle. Aber der Sicherheitsangestellte habe sie nicht zu ihr gelassen, was sie auch verstanden habe. Da habe sie die Privatkläge- rin C._____ draussen auf einem Stuhl sitzen gesehen und deren Gesicht sei blut- überströmt gewesen. Sie wisse nicht, wie viel nach dem Reissen ihrer Haare sie nach draussen gegangen sei (Urk. 6/1 S. 1 f.). 4.2.5.3. Die Privatklägerin C._____ konnte zu diesem Vorfall keine Angaben ma- chen (Urk. 5/2 S. 14). Sie gab jedoch an, dass sie mit dem Organisator der Party an der Bar gestanden sei und mit ihm noch einen Tequillashot getrunken habe. Plötzlich sei sie wieder von dieser Frau angesprochen worden. Sie habe dann die
- 14 - Frau nach draussen begleitet (Urk. 5/2 S. 5). Auch in der polizeilichen Einver- nahme hatte sie ausgeführt, dass diese Person wieder auf sie zugekommen sei und sie zu ihr gesagt habe, dass es besser sei, dass sie sie nach draussen be- gleiten würde. Sie habe sie auch nach draussen begleitet (Urk. 5/1 S. 1). 4.2.5.4. Bezüglich der Aussagen des Zeugen D._____ kann vorab auf obige Aus- führungen verwiesen werden (vgl. Ziff.4.2.5.4.). Auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass er angegeben gehabt habe, gesehen zu haben, wie die An- tragsgegnerin die Privatklägerin B._____ an den Haaren gerissen habe, gab er an, nicht mehr im Detail nein. Er wisse, dass es vor dem Wurf des Whiskyglases zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Aber im Detail könne er nichts mehr sagen. Zu den Handgreiflichkeiten sei es mehr oder weniger direkt vor der Bar gekom- men. Er habe gesehen, dass sie aufeinander losgingen und sei sofort die Security holen gegangen. Wer auf wen losgegangen sei, könne er nicht sagen. Die An- tragsgegnerin und die beiden Privatklägerinnen seien beteiligt gewesen. Man müsse vielleicht noch ergänzen, diese Gruppe sei eine grosse Gruppe gewesen. Es habe auch Personen gegeben, die probiert hätten zu schlichten, aber diese drei seien involviert gewesen (Urk. 7 S. 5 f.). Nachdem die Antragsgegnerin der Privatklägerin C._____ das Glas ins Gesicht geschlagen gehabt habe, sei die Security gekommen. Sie seien vielleicht zwei Sekunden zu spät gewesen. Ein Security habe die Antragsgegnerin geschnappt und der andere die Antragsgegne- rin [recte: Privatklägerin C._____]. Die Verletzte sei im Hof gepflegt worden und die Antragsgegnerin sei festgehalten worden (Urk. 7 S. 8). 4.2.5.5. Die Aussagen der Privatklägerin B._____ sind nicht stimmig. Das kann damit erklärt werden, dass sie gemäss eigenen Angaben erheblich Alkohol ge- trunken hatte (Urk. 6/2 S. 8). Weder die Privatklägerin C._____ noch der Zeuge D._____ konnten den von der Privatklägerin B._____ geschilderten Sachverhalt bestätigen. Der Zeuge D._____ gab lediglich an, Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Privatklägerinnen und der Antragsgegnerin beobachtet zu haben, konnte aber nicht bestätigen, dass die Antragsgegnerin bei diesem Zusammen- treffen die Privatklägerin B._____ an den Haaren gezogen hatte. Die Privatkläge- rin B._____ behauptete denn auch nicht, dass ihr die Privatklägerin C._____ zu
- 15 - Hilfe geeilt sei. Ebenso wenig gab dies die Privatklägerin C._____ an. Diese führ- te aus, dass die Antragsgegnerin erneut auf sie zugekommen sei, als sie mit dem Gastgeber an der Bar gestanden sei. Weiter gab der Zeuge D._____ an, die Pri- vatklägerin C._____ und die Antragsgegnerin kurz darauf im Eingangsbereich ge- sehen zu haben. Der Zeuge D._____ sagte sodann glaubhaft aus, dass die An- tragsgegnerin nach dem Vorfall mit dem Glas von einem Securitymitarbeiter fest- gehalten worden sei. Es erschiene denn auch sehr ungewöhnlich, wenn die An- tragsgegnerin nach diesem Vorfall nochmals in die Lounge gelassen worden wä- re. Demnach kann sich aber der von der Privatklägerin B._____ geschilderte Vor- fall nicht nach dem Vorfall mit dem Glas abgespielt haben. In der polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin B._____ an, dass Leute gekommen seien und die Frau von ihr weggezogen hätten. Der Sicherheitsangestellte sei dann mit dieser Frau nach draussen gegangen. Draussen habe sie dann die Privatklägerin C._____ auf einem Stuhl sitzen gesehen und deren Gesicht sei blutüberströmt gewesen (Urk. 6/1 S. 1 f.). Auch wenn sie angab, dass sie nicht wisse, wie viel nach dem Reissen ihrer Haare sie nach draussen gegangen sei (Urk. 6/1 S. 2), und somit in ihrer Darstellung durchaus Raum dafür bleibt, dass sie von der An- tragsgegnerin vor dem Vorfall mit dem Glas angegangen worden war, fehlt den Aussagen der Privatklägerin B._____ ein nachvollziehbarer, mit den übrigen Ge- schehnisse in Übereinstimmung zu bringender Ablauf. Wie ausgeführt, müsste die Antragsgegnerin die Privatklägerin B._____ vor dem Vorfall mit dem Glas ange- gangen haben. Wurde aber die Antragsgegnerin nach Darstellung der Privatklä- gerin B._____ von einem Sicherheitsmitarbeiter nach draussen begleitet, er- scheint äusserst fraglich, wie es dann unmittelbar danach zum Zusammenstoss der Antragsgegnerin mit der Privatklägerin C._____ vor der Bar kommen konnte. Soweit der Zeuge D._____ gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, dass er gese- hen habe, wie die Antragsgegnerin die Privatklägerin B._____ an den Haaren ge- rissen habe (Urk. 1 S. 4 f.), ist festzuhalten, dass diese Aussage, die er in seiner Zeugeneinvernahme nicht bestätigt hatte, nicht verwertbar ist. Sodann gab er auch dort an, dass die Privatklägerin C._____ der Privatklägerin B._____ zur Hilfe geeilt sei (Urk. 1 S. 4), was mit der Darstellung der Privatklägerin B._____ nicht übereinstimmt. Schliesslich kann noch angemerkt werden, dass die Antragsgeg-
- 16 - nerin die Zusammenstösse mit der Privatklägerin C._____ nicht per se bestritten sondern diese lediglich anders dargestellt hatte. Bezüglich des von der Privatklä- gerin B._____ beschriebenen Vorfalls beschreitet die Antragsgegnerin jedoch diese angegangen zu haben. 4.2.5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – ohne der Privatklägerin B._____ falsche Angaben unterstellen zu wollen – gewisse, nicht überwindbare Zweifel bleiben, ob die Antragsgegnerin die Privatklägerin B._____ tatsächlich von hinten an deren Haaren gerissen hatte. Die Antragsgegnerin ist deshalb in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Versuchte schwere Körperverletzung Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten das Verhalten der Antrags- gegnerin bezüglich des Vorfalls im Eingangsbereich mit dem Glas als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 23; Urk. 46 S. 18 ff., S. 30). Die Verteidigung stellt sich im Be- rufungsverfahren dagegen auf den Standpunkt, dass aufgrund des Verletzungs- bildes der Privatklägerin 2 eine Tätlichkeit gegeben sei, welche von der Antrags- gegnerin lediglich fahrlässig begangen worden und damit nicht strafbar sei (Urk. 56 S. 8). 5.1.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1.1. Objektiv setzt der Tatbestand der schweren Körperverletzung voraus, dass der Täter ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt (Art. 122 Abs. 2 StGB). 5.1.1.2. Die Privatklägerin C._____ erlitt eine Rissquetschwunde mit einer Grösse von ca. 1,5 cm über der linken Augenbraue. Das Auge wurde nicht beeinträchtigt. Die Privatklägerin C._____ hat keine bleibenden Schäden erlitten und es kam zu
- 17 - keiner argen und bleibenden Entstellung des Gesichts. Die über der Augenbraue verbleibende Narbe stellt keine arge Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung kann daher vorliegend nur im Sinne einer versuchten Tatbegehung erfüllt sein. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Mit dem gezielten Schlag mit dem Whiskyglas in den oberen Bereich des Gesichts der Privatkläge- rin C._____ hat die Antragsgegnerin zur Verwirklichung des Tatbestands der schweren Körperverletzung unmittelbar angesetzt und damit die Grenze zum Ver- such überschritten. Der Schlag mit dem Whiskyglas in den oberen Bereich des Gesichts der Privatklägerin C._____ war geeignet, eine bleibende Beeinträchti- gung des Auges und eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts herbeizu- führen. 5.1.1.3. Während bei der versuchten Tatbegehung die objektiven Tatbestands- merkmale ganz oder teilweise ausbleiben können, müssen die subjektiven Tatbe- standsmerkmale vollständig erfüllt sein (BGE 122 IV 246 = Pra 86 Nr. 27; BGE 120 IV 199 E. 3e S. 206 = Pra 84 Nr. 154). 5.1.2. Subjektiver Tatbestand 5.1.2.1. Hinsichtlich des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist subjektiv Vorsatz erforderlich, der sich auf die Herbeiführung einer Verstümmelung oder unbrauchbar machen eines wichtigen Organs oder Glieds eines Menschen oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts eines Menschen beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 122 N 25). 5.1.2.2. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Täter strebt also den Er- folg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willent- lich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz wird angenommen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich auf-
- 18 - drängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 53 m.w.H.). Soweit der Täter nicht geständig ist, muss aus den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Täters geschlossen werden. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risi- kos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). 5.1.2.3. Die Privatklägerin C._____ erlitt eine Rissquetschwunde von 1.5 cm oberhalb der Augenbraue durch einen von der Antragsgegnerin gezielt ausgeführ- ten Schlag mit einem Whiskyglas in ihr Gesicht. Ein solcher Schlag setzt eine ak- tive Bewegung gegen das Gesicht der Privatklägerin C._____ voraus. Es ist des- halb von einem gewollten Schlag auszugehen. Der Schlag erfolgte sodann mit ei- nem Whiskyglas in der Hand. Es ist allgemein bekannt, dass ein Schlag ins Ge- sicht, insbesondere mit einem Gegenstand, schwere Verletzungen im Gesicht hervorrufen kann. Ebenfalls allgemein bekannt ist, dass ein Glas bei einem Auf- schlag im Gesicht zerbrechen kann und Scherben zu schweren Schnittverletzun- gen führen können, die bleibende Narben hinterlassen können. Erfolgt ein Schlag mit einem Glas sodann auf Höhe der Augen, drängt sich auch eine daraus resul- tierende mögliche Verletzung der Augen ohne weiteres auf. Mit ihrem Vorgehen hat sich deshalb für die Antragsgegnerin eine schwere Verletzung der Privatklä- gerin C._____ im Gesicht als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass ihr Handeln als Billigung dieses möglichen Erfolgs auszulegen ist. Aufgrund der von der Privatklägerin C._____ erlittenen Verletzung ist es denn auch purer Zufall, dass das Auge der Privatklägerin C._____ nicht verletzt worden ist und keine schwereren Gesichtsverletzungen resultierten. 5.1.3. Dementsprechend hat sich die Beschuldigte der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
- 19 - StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung wird durch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert (BGer-Urteil 6B_954/2010 vom 10. März 2010 E. 3.4.). 5.1.4. Rechtfertigungsgrund 5.1.4.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 9), liess die Antragsgegnerin auch im Berufungsverfahren geltend machen, dass sie sich auf den Rechtfertigungs- grund der Notwehr berufen könne (Urk. 56 S. 9). Habe sie sich über die Notwehr- situation in einem Irrtum befunden, so sei von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen, was zum gleichen Ergebnis führe, wie wenn eine echte Notwehrsituation vorgelegen hätte (Urk. 56 S. 9). 5.1.4.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). 5.1.4.3. Aufgrund des erstellten Sachverhalts bestand keine Bedrohungssituation. Die Privatklägerin C._____ begleitete die Antragsgegnerin nach draussen und wirkte dabei gemäss Aussagen des Zeugen D._____ ruhig. Sodann ist widerlegt, dass die Antragsgegnerin lediglich die Arme nach vorne gehalten haben soll. Ein Angriff oder eine von der Privatklägerin C._____ ausgehende Bedrohungssituati- on gegenüber der Antragsgegnerin bestand nicht. 5.1.4.4. Lag keine Notwehrsituation vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter jedoch irrig eine Notwehrsituation an (sog. Putativnotwehr), so ändert sich zwar an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war (BSK Strafrecht I-Seelmann, Art. 15 N 8). Der vermeintlich Angegriffene muss aber Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (BGer-Urteil 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017; BGer-Urteil 6B_114/2011 vom 30. Juni 2011, E. 3.3.1).
- 20 - 5.1.4.5. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist auch eine Putativnotwehr zu ver- neinen. Die Darstellung der Antragsgegnerin, wonach die Privatklägerin C._____ auf sie zugestürmt sei, wurde widerlegt. Wie ausgeführt, ist erstellt, dass die Pri- vatklägerin C._____ die Antragsgegnerin ruhig nach draussen geführt hat, als diese unvermittelt zum Schlag bzw. Wurf ausgeholt hatte, ohne dass die Privat- klägerin C._____ hierfür einen Anlass gegeben hätte. 5.1.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Notwehrsituation vorlag und sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine Putativnotwehr zu berufen ver- mag.
6. Schuldunfähigkeit 6.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). 6.2. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Vor- instanz aufgrund der nicht selbstverschuldeten Zurechnungsunfähigkeit von einer Strafe abgesehen (Urk. 23; Urk. 46 S. 21 ff., S. 30). Dies wird von der Verteidi- gung (für den Fall eines Schuldspruchs) nicht beanstandet. 6.3. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 46 S. 21 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, besteht keinerlei An- lass, bezüglich der Schuldunfähigkeit der Antragsgegnerin von den Feststellun- gen des im Rahmen der Strafuntersuchung eingeholten Gutachtens (Urk. 18/8) abzuweichen. Demnach ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Tatbe- stand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
7. Anordnung einer Massnahme 7.1. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwalt- schaft eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet
- 21 - (Urk. 23; Urk. 46 S. 24 ff., S. 30). Die Verteidigung beantrag wie schon vor Vor- instanz (Urk. 32 S. 12), es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen (Urk. 56 S. 1). Sie begründet dies damit, dass die Antragsgegnerin nicht mass- nahmewillig sei und eine ambulante Massnahme nicht gegen ihren Willen ange- ordnet werden könne (Urk. 56 S. 9 f.). 7.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB). 7.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Massnahme, d.h. zur Notwen- digkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 7.4. Bei der Anordnung einer Massnahme ist somit der Verhältnismässigkeits- grundsatz zu wahren (Art. 56 Abs. 2 StGB). Insbesondere sind daher die Mass- nahmebedürftigkeit, die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit der Beschuldigten sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen.
- 22 - 7.4.1. Massnahmebedürftigkeit 7.4.1.1. Das (Akten)Gutachten kam zum Schluss, dass die Antragsgegnerin sehr wahrscheinlich zur Zeit ihrer Taten an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2) gelitten hatte. Zudem gebe es Hinweise für eine beste- hende Substanzgebrauchsstörung im Sinne einer Intoxikation/eines schädlichen Gebrauchs bzw. einem Abhängigkeitssyndrom tatzeitnah von Benzodiazepinen bzw. Kokain. Hinsichtlich der Symptomatik mit insbesondere einem aufgehobenen Realitätsbezug sei von einer schweren Ausprägung auszugehen (Urk. 18/8 S. 17 f.). Weiter hält das Gutachten fest, unbehandelt bzw. bei exazerbiertem Substanzkonsum bestehe, solange die genannten Störungen vorliegen, die Ge- fahr erneut irrationaler Handlungen mit Situationsverkennung und der Gefährdung Unbeteiligter (Urk. 18/8 S. 18). 7.4.1.2. Die Diagnosen des Gutachtens werden von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Sie gab selber an, dass sie seit dem Jahr 2009 in ärztlicher Be- handlung sei, da sie an einer Persönlichkeitsstörung und damit zusammenhän- gend an Schizophrenie leide (Urk. 4/1 S. 13; Urk. 32 S. 11). 7.4.1.3. Die vom Gutachten attestierte Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis (ICD-10: F2) und Substanzgebrauchtsstörung stellen eine schwere psy- chische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB dar. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 25 E. V. 4.2.). 7.4.1.4. Soweit die Verteidigung einwendet, dass das Gutachten einen zwiespälti- gen Eindruck hinterlasse (Urk. 32 S. 10), ist festzuhalten, dass die Antragsgegne- rin die Mitwirkung bei Erstellung des Gutachtens verweigert hatte und demnach keine andere Möglichkeit blieb, als ein Aktengutachten zu erstellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterin diesbezüglich Vorbehalte anbringt. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, ist die Umschreibung der Rückfall- gefahr spezifisch genug, zumal ausdrücklich festgehalten wird, dass bei der Er- krankung der Antragsgegnerin die Gefahr der Begehung von Delikten wie die An- lasstaten gehäuft seien (Urk. 18/8 S. 19). Das Vorherzusagende kann naturge-
- 23 - mäss nicht zweifelsfrei feststehen und wird noch schwieriger zu beurteilen, wenn die Antragsgegnerin die Mitwirkung verweigert. 7.4.1.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Massnahmebe- dürftigkeit der Antragsgegnerin vorliegt. 7.4.2. Massnahmefähigkeit 7.4.2.1. Das Gutachten hält fest, dass die Störung pharmakologisch und psycho- therapeutisch effektiv behandelt werden und so die Gefahr neuerlicher Straftaten reduziert werden könne. Dabei sei insbesondere Wert auf regelmässige psychiat- rische Kontrollen, Medikamenteneinnahme und Substanzmittelabstinenz zu legen. Genaue Behandlungsempfehlungen könnten derzeit mangels persönlicher Unter- suchung nicht gegeben werden (Urk. 18/8 S. 19). Weiter führt das Gutachten aus, dass aus hiesiger Sicht jedoch, nach entsprechender Überprüfung zur praktischen Durchführbarkeit der Massnahme, mindestens die erwähnten regelmässigen psy- chiatrischen Kontrollen im ambulanten Rahmen durchgeführt werden sollten (Urk. 18/8 S. 20). 7.4.2.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung müssen die Ausführungen der Gutachterin so verstanden werden, dass sie eine ambulante Massnahme mit den aufgeführten Kontrollen als erforderlich erachtet. Das hat sie denn gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nochmals ausdrücklich bestätigt (Urk. 18/9). Sie äussert sich denn auch im Rahmen ihrer Möglichkeit dazu, wie eine Behandlung ausse- hen sollte. 7.4.2.3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, kann dem Argument der Verteidigung, dass die Anordnung einer Massnahme nicht notwendig sei, da sich die Antragsgegnerin seit langem freiwillig einer Behandlung unterziehe, nicht ge- folgt werden, wurde die Antragsgegnerin doch trotz dieser freiwilligen Behandlun- gen straffällig. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Taten im Zu- sammenhang mit der psychischen Störung der Antragsgegnerin stehen. 7.4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Massnahmefähigkeit zu be- jahen ist.
- 24 - 7.4.3. Massnahmewilligkeit 7.4.3.1. Das Gutachten führt aus, die Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin der gutachterlichen Untersuchung entzogen habe, lege nahe, dass sie mit einer Behandlung abseits der bereits bestehenden Behandlungsmodalitäten nicht ein- verstanden sein könnte. Eine Behandlung könnte dabei grundsätzlich auch gegen den Willen der beschuldigten Person durchgeführt werden, dies wäre jedoch nur in stationärem Rahmen möglich (Urk. 18/8 S. 20). 7.4.3.2. Die Antragsgegnerin gab vor Vorinstanz auf die Frage, ob sie bereit sei, sich einer ambulanten Massnahme ausserhalb der bereits bestehenden Betreu- ungsmodalitäten zu unterziehen, an, dass sie seit Jahren ins Spital gehe und es nicht nötig finde (Prot. I S. 21). 7.4.3.3. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass die Behandlungsbereitschaft im Rahmen einer angeordneten ambulanten Massnahme als fragil zu bewerten, je- doch nicht gänzlich zu verneinen ist (Urk. 46 S. 27 E. V. 4.5.). Nur weil die An- tragsgegnerin die Anordnung einer Massnahme durch das Gericht nicht für erfor- derlich hält, kann ihr nicht eine Massnahmewilligkeit abgesprochen werden, ins- besondere sie seit Jahren freiwillig die ihr erforderlich erscheinenden Behandlun- gen in Anspruch nimmt. Damit ist die für die Anordnung einer Massnahme erfor- derliche minimale Behandlungseinsicht zu bejahen. 7.4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind. Mit einer ambu- lanten Massnahme kann der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschuldig- ten ist überdies im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Taten verhältnis- mässig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb eine ambu- lante Massnahme anzuordnen.
8. Erstellung eines DNA-Profils 8.1. Die Vorinstanz hat die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet (Urk. 46
- 25 - S. 30 f.). Davon ausgehend, dass von der Anordnung einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB abzusehen sei, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, dass folglich auch die Abnahme einer DNA-Probe gesetzlich nicht möglich sei (Urk. 56 S. 10). 8.2. Gemäss Art. 5 lic. c DNA-Profil-Gesetz kann unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Perso- nen, gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59–63 des Strafge- setzbuches, StGB9) angeordnet worden ist. Art. 257 StPO bestimmt, dass das Gericht in seinem Urteil anordnen kann, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle In- tegrität verurteilt worden sind und gegenüber denen eine therapeutische Mass- nahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (Art. 257 lit. b und c StPO). 8.2.1. Die Bestimmung der Strafprozessordnung entspricht Art. 5 DNA-Profil- Gesetz und stellt sicher, dass in gewissen Fällen dem Verurteilten nach Rechts- kraft des Urteils auch dann noch eine DNA-Probe abgenommen und ein Profil er- stellt werden darf, wenn im Rahmen der Untersuchung eine solche Probe nicht gestützt auf Art. 255 StPO abgenommen wurde. In der Praxis handelt es sich meistens um Verfahren, bei denen der Beschuldigte nie festgenommen und des- halb auch nie erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es geht bei der Abnahme von DNA-Proben verurteilter Personen einerseits darum, in solchen Fällen künfti- ge Straftaten des als potenziell gefährlich eingeschätzten Verurteilten zu erken- nen, andererseits kann die Auswertung des Profils aber auch dazu führen, dass früher begangene Delikte nachträglich noch abgeklärt werden können. Schliess- lich hat die DNA-Abnahme auch eine spezialpräventive Wirkung, weil dem Be- troffenen klar sein muss, dass künftige Straftaten auch ohne Tatzeugen leichter aufgeklärt werden können (Hansjakob in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 257 N 1). 8.2.2. Eine DNA-Abnahme ist bei Personen möglich, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die
- 26 - sexuelle Integrität verurteilt worden sind. Auf das Strafmass kommt es nicht an, was dazu führt, dass die DNA-Abnahme gestützt auf diese Bestimmung auch bei eigentlichen Bagatelldelikten infrage kommt, solange es sich nicht um Übertretun- gen handelt (Hansjakob, a.a.O., Art. 257 N 3). 8.2.3. Eine DNA-Abnahme ist ebenfalls bei Personen möglich, die mit einer thera- peutischen Massnahme (Art. 59, 60, 61 und 63 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64 StGB) belegt wurden. Auch in diesem Zusammenhang geht es vorwie- gend darum, bei gefährlichen Tätern Rückfälle zu erkennen. Die meisten Perso- nen, die unter lit. c fallen, erfüllen allerdings auch die Kriterien von lit. a oder b; der Anwendungsbereich beschränkt sich in der Praxis wohl vorwiegend auf Be- schuldigte, die wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen werden (Hansjakob, a.a.O, Art. 257 N 4). 8.2.4. Das Gericht hat nach dem Wortlaut der Bestimmung einen Ermessensspiel- raum bei der Beantwortung der Frage, ob es die Abnahme der DNA anordnet oder nicht. Es wird sich bei der Ausübung dieses Spielraums an der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes orientieren müssen, wonach sich die DNA-Abnahme rechtfertigt, wenn bei der verurteilten Person gegenüber dem Durchschnittsbürger eine (nur) leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in ein Delikt verwi- ckelt werden könnte. Massgeblich darf auch die Zweckmässigkeit sein; eine DNA- Abnahme rechtfertigt sich eher, wenn es um die Rückfallgefahr in Bezug auf De- likte geht, die häufig anhand von DNA-Spuren aufgeklärt werden können, was insbesondere für Sexualdelikte und für Delikte gegen Leib und Leben, aber auch für Diebstahl, Raub und Betäubungsmitteldelikte gilt (Hansjakob, a.a.O, Art. 257 N 5). 8.3. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff dar in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinwei- sen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grund- rechte. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV
- 27 - durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (BGer- Urteil 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 8.4. Das öffentliche Interesse der Erstellung eines DNA-Profils liegt in der er- leichterten Aufklärung von Straftaten. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin ei- nes Delikts gegen Leib und Leben schuldig gemacht. Zwar weist die Antragsgeg- nerin keine Vorstrafen auf. Jedoch hat das Gutachten eine Rückfallgefahr für De- likten wie die Anlasstaten, und damit Delikte gegen Leib und Leben, bejaht (Urk. 18/8 S. 19). Nachdem es sich bei der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils nur um einen leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschuldigten handelt, erscheint die Anordnung bei dieser Ausgangslage als an- gemessen. Vor dem Hintergrund, dass von der Antragsgegnerin bereits eine DNA-Probe genommen wurde (vgl. Urk. 16/6, Urk. 16/7 und Urk. 54) ist folglich nur noch deren Auswertung und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder sie aus diesem Grund freigesprochen wurde. Zusätzlich muss die Kostenauferle- gung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entge- gen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnah- me angeordnet wird (BSK Strafprozessrecht II-Bommer, N 24 zu Art. 375 StPO). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Antragsgegnerin – sie ist von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen abhängig (Prot. I S. 8) – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin C._____, defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfah- ren gemäss ihrer Honorarnote (vgl. Urk. 52 S. 2 und Urk. 56 S. 10) und unter zu- sätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung von 30 Minuten mit Fr. 3'320.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 - 9.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 53/2). Es wird beschlossen:
Erwägungen (86 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
29. November 2018 wurde festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Zurechnungsunfähigkeit wurde von einer Strafe abgesehen, und es wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Weiter wurde die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet und die Zivilansprüche der Privat- klägerin C._____ abgewiesen (Urk. 46).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldete die Antragsgegnerin am 10. Dezember 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde der Antragsgegne-
- 5 - rin am 13. März 2019 zugestellt (Urk. 45/2). Die Berufungserklärung ging am
E. 2 Berufungserklärung
E. 2.1 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wir- kung.
E. 2.2 Mit der Berufungserklärung vom 1. April 2019 beschränkte die Antrags- gegnerin die Berufung auf den Schuldpunkt, die Anordnung einer ambulanten Massnahme und die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 48).
E. 2.3 Nachdem die Dispositivziffern 5 (Zivilansprüche), 6 (Entschädigung amtli- che Verteidigung), 7 (Kostenfestsetzung), 8 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2) und 9 (Kostenauflage) nicht angefochten sind, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
- 6 -
E. 3 Strafantrag Der Antragsgegnerin wird im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2018 u.a. die Begehung von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ vorgeworfen. So soll sie Letztere unvermittelt und ruckartig von hinten an den Haaren gerissen haben (Urk. 23 S. 2). Beim Tat- bestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Im Strafantragsformular vom 14. März 2017 wird als Grund für den Strafantrag lediglich ein "Schlag mit Glas ins Gesicht" genannt (Urk. 2). Dass die Privatklägerin C._____ zudem die Bestrafung der Beschuldigten wegen Haare- reissens beantragt, kann dem Formular nicht entnommen werden. Dementspre- chend ist das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ zufolge fehlenden Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. mit Art. 379 StPO).
E. 4 August 2017 bestätigt (Urk. 9/5-6). Gemäss diesem Befund erlitt die Privatklä- gerin C._____ eine Rissquetschwunde von ca. 1.5 cm über der linken [recte: rechten] Augenbraue, klaffend (Urk. 9/5-6). Sodann lässt sich die Verletzung der Privatklägerin C._____ auch der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich ent- nehmen (Urk. 8 S. 2 f.). Die Aufnahmen auf Seite 3 erfolgten unmittelbar nach dem Vorfall und zeigen bei der Augenbraue eine blutende, ca. 1.5 cm lange Wun- de (Urk. 8 S. 3).
E. 4.1 Tatvorwürfe
E. 4.1.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 6. September 2018 (nachfolgend Antrag; Urk. 23). Der Antragsgegnerin wird zusammengefasst vorgeworfen, einerseits die Privatklägerinnen am 12. März 2017 ca. 14.30 resp. 15.30 Uhr von hinten an den Haaren gerissen zu haben und andererseits der Pri- vatklägerin C._____ ein Whiskyglas gegen das Gesicht geworfen oder geschla- gen zu haben, wobei das Whiskyglas im Gesicht der Privatklägerin C._____ zer- splitterte. Die Privatklägerin C._____ erlitt dadurch über der linken Augenbraue eine Rissquetschwunde.
E. 4.1.2 Die Antragsgegnerin bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz den ihr vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 1 S. 4, Urk. 4/1 S. 1 ff., Urk. 4/2 S. 4 ff.; Prot. I S. 15 ff.). Es ist daher anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt erstellt werden kann.
- 7 -
E. 4.2 Sachverhaltserstellung
E. 4.2.1 Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen der Antragsgegnerin (Urk. 4/1-
2) und der Privatklägerinnen C._____ und B._____ (Urk. 5/1-2 und Urk. 6/1-2) die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 7), eine Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 8) und der ärztliche Befund des Stadtspitals E._____ betreffend die Privatklägerin C._____ vom 4. August 2017 (Urk. 9/5-6) vor.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz hat sich ausführlich und soweit korrekt mit der Glaubwürdig- keit der Antragsgegnerin, der Privatklägerinnen B._____ und C._____ und des Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorbehalte sind bezüglich der Aussagen der Privatklägerin B._____ anzubringen. Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen zu den einzelnen Vorfällen und deren Würdigung wird nachfolgend eingegangen.
E. 4.2.3 Anerkannt wird seitens der Antragsgegnerin, dass die Privatklägerin C._____ am Auge verletzt wurde (Urk. 32 S. 2). Dies wird denn auch vom ärztli- chen Befund des Stadtspitals E._____ betreffend die Privatklägerin C._____ vom
E. 4.2.4 Weiter gesteht die Antragsgegnerin zu, dass es zu einer Konfrontation zwi- schen ihr und der Privatklägerin C._____ gekommen war und dabei der Gegen- stand, den sie in der Hand hielt – nach ihrer Darstellung eine Bierflasche (Urk. 4/1 S. 7, S. 10; Prot. I S. 17) – an den Kopf der Privatklägerin C._____ geriet (Urk. 4/1 S. 7; Prot. I S. 17).
- 8 -
E. 4.2.4.1 Die Antragsgegnerin führte hierzu an, dass sie zum Ausgang gegangen sei. Hinter der Bar sei die blonde Frau auf sie zugelaufen gekommen. Sie habe gesagt, sie solle sowieso gehen. Sie habe sich bedroht gefühlt und habe eine Abwehrhaltung eingenommen, indem sie ihre Arme nach vorne ausgestreckt ha- be. Dabei sei diese Flasche an ihren Kopf gekommen. Sie habe eine Bierflasche in der Hand gehabt; die Flasche, die ihr ihr Begleiter gekauft gehabt habe. Sie würde sagen, dass es eindeutig von ihrer (Privatklägerin C._____) Geschwindig- keit gekommen sei, denn sie sei stehen geblieben. Der Türsteher draussen habe aufgrund der Schreie der blonden Frau reagiert. Er habe sie – die Antragsgegne- rin – von hinten um die Arme herum gepackt, sie gehoben und umgedreht. Dabei sei die Bierflasche vermutlich auf den Boden gefallen (Urk. 4/1 S. 2). Sie sei auf der Schwelle zur Türe gewesen, als sie hinausgehen wollte, als die blonde Frau von der Seite auf sie zugekommen sei und gesagt habe, sie solle sowieso gehen. Als sie beim Ausgang gewesen sei, sei die blonde Frau auf sie zugelaufen. Sie habe nicht gewusst, was sie erwarte. Dann habe sie einfach so (beide Arme ge- streckt, zum Schutz erhoben vor sich) gemacht (Urk. 4/1 S. 6 f.). Die Privatkläge- rin C._____ sei auf sie zugelaufen gekommen. Sie habe sich einfach schützen wollen. Sie habe nicht gewusst, ob die Privatklägerin C._____ sie auch noch stossen wolle. Wie gesagt, habe sie ihre Hände schützend nach vorne gehalten. Sie hätten schon zu Protokoll genommen, dass die Bierflasche dabei an den Kopf geraten sei (Urk. 4/1 S. 7). Die Privatklägerin C._____ habe sie nicht heraus be- gleitet. Sie sei von der Bar gekommen (Urk. 4/1 S. 8). Zur Herkunft der Bierfla- sche führte sie an, dass ihr ein junger, hübscher Mann nachdem die blonde Frau ihr Glas ausgeleert gehabt habe, dann ein Bier gekauft habe. Sie habe diesem vom Vorfall mit der blonden Frau erzählt. Er habe dann Mitleid gehabt und ihr ein Bier gekauft (Urk. 4/1 S. 2). Die Flasche habe der Mann ihr erst gerade gekauft. Sie sei ziemlich voll gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie die Fla- sche in der Hand halte. Sie sei einfach gestresst gewesen. Sie habe ihren Körper mit den Händen schützen wollen. Das mit der Bierflasche habe sie nicht realisiert. Es sei so schnell gegangen. Die Privatklägerin C._____ sei aggressiv auf sie zu- gekommen (Urk. 4/1 S. 9).
- 9 -
E. 4.2.4.2 Die Privatklägerin C._____ führte aus, sie sei plötzlich von der Antrags- gegnerin angesprochen worden. Was sie ihr gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Sie – die Privatklägerin – habe gesagt, es wäre besser, wenn sie – die Antrags- gegnerin – sie in Ruhe lasse. Sie wisse nicht, was sie ihr angetan habe und es wäre besser, wenn sie an die frische Luft ginge. Sie arbeite im Gastgewerbe. Aus ihrer Erfahrung wisse sie, wie man mit Personen umzugehen habe, die alkoholi- siert oder aggressiv seien. Man müsse ruhig bleiben. Das habe sie auch in dieser Situation getan und habe die Frau nach draussen begleitet. Sie habe ihren Arm um sie gelegt, und habe sie in Richtung Ausgang gewiesen, wohin sie sie auch begleitet habe (Urk. 5/2 S. 5, S. 8). Sie sei mit Herrn F._____ an der Bar gewe- sen, als die Antragsgegnerin auf sie zugekommen sei. Sie habe aus Instinkt ge- handelt. Sie habe gedacht, sie brauche frische Luft. Sie seien von der Bar in Rich- tung Ausgang gegangen. Auf der rechten Seite des Ein-/Ausgangsbereichs sei ein Securitymitarbeiter gestanden. An viel könne sie sich nicht mehr erinnern, es sei sehr schnell gegangen. Die Frau sei gegenüber von ihr gestanden, mit einer Distanz von ca. 1-2 Meter. Das einzige, was sie wahrgenommen habe, sei eine Handbewegung gewesen. Nach dieser kurzen Handbewegung, die sie gesehen gehabt habe, habe sie einen dumpfen Schlag im Gesicht gespürt. Sie sei zu Bo- den gegangen. Sie habe einen Schlag erhalten, den sie nicht näher definieren könne. Vielleicht sei sie aus Schock gefallen, vielleicht habe sie das Gleichge- wicht verloren. Sie sei aber nicht aus Ohnmacht gefallen (Urk. 5/2 S. 8 f.). Der Vorfall habe sich im Eingangsbereich abgespielt (Urk. 5/2 S. 10).
E. 4.2.4.3 Die Privatklägerin B._____ hatte diesen Vorfall nicht direkt mitbekommen (Urk. 6/2 S. 7). Sie gab aber an, die Privatklägerin C._____ draussen gesehen zu haben. Deren Gesicht sei blutüberströmt gewesen (Urk. 6/2 S. 5).
E. 4.2.4.4 Der Zeuge D._____ gab an, dass die Security einen betrunkenen Gast, der eingeschlafen gewesen sei, nach draussen gebracht habe. Genau in diesem Moment, als die Security draussen gewesen sei, sei die Situation ausgeartet. Er habe gesehen, dass die Antragsgegnerin und die beiden Privatklägerinnen mitei- nander gestritten hätten. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Mehr oder weniger direkt vor der Bar. In diesem Moment sei er nach draussen gerannt, um
- 10 - die Security zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie an der Türe die Antragsgegnerin der anderen Dame ein Whiskyglas aus nächster Entfer- nung voll über den Kopf gezogen habe. Sie sei blutüberströmt nach draussen ge- rannt. Die Security sei wenige Sekunden später gekommen. Dann habe die Security eingegriffen. Ein Securitymitarbeiter habe die verletzte Person zu sich genommen und der andere Securitymitarbeiter habe die Antragsgegnerin zur Sei- te genommen. Jemand habe die Polizei gerufen (Urk. 7 S. 4, S. 6). Als er zurück- gekommen sei, hätten die Privatklägerin C._____ und die Antragsgegnerin am Eingang miteinander gesprochen. Er habe zuerst gedacht, dass das Ganze abge- flacht sei. Die Person, die verletzt worden sei, habe sich extrem ruhig verhalten. Genau als die Security gekommen sei, sei dann das mit dem Whiskyglas passiert. Die Antragsgegnerin sei ca. einen halben Meter von der Privatklägerin C._____ entfernt gestanden und habe dieser das Whiskyglas angeworfen. Er sei daneben gestanden und es sei so schnell passiert, dass niemand habe reagieren können (Urk. 7 S. 6). Die Antragsgegnerin habe das Glas direkt ins Gesicht geschlagen. Man könne nicht von einem Wurf sprechen. Die Antragsgegnerin habe direkt auf das Gesicht gezielt (Urk. 7 S. 8).
E. 4.2.4.5 Die Aussagen der Privatklägerin C._____ sind nicht nur in sich stimmig sondern sie decken sich auch mit den Aussagen des Zeugen D._____. Der Zeuge D._____ bestätigte die Aussagen der Antragsgegnerin, dass sie eine Bierflasche in der Hand gehabt habe und die Privatklägerin C._____ in ihre Arme gelaufen sei, nicht. Er sprach von einem gezielten Schlag der Antragsgegnerin ins Gesicht der Privatklägerin C._____ ("Als ich zurückkam, sah ich, wie an der Türe die Be- schuldigte der anderen Dame ein Whiskyglas aus nächster Entfernung voll über den Kopf zog.", Urk. 7 S. 4; "Sie [die Antragsgegnerin] hat es direkt ins Gesicht geschlagen. Man kann nicht von einem Wurf sprechen.", Urk. 7 S. 8; "Für mich kann man das nicht mehr als Wurf bezeichnen, weil dafür die Distanz nicht da war.", Urk. 7 S. 11). Zudem bestätigte er mehrmals, dass die Antragsgegnerin ein Whiskyglas in der Hand gehalten habe (Urk. 7 S. 4, S. 6 ff.). Es ist nicht ersicht- lich, warum er diesbezüglich falsch aussagen sollte, insbesondere da er weder die Antragsgegnerin noch die Privatklägerin C._____ kennt (Urk. 7 S. 2). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen D._____ wird schliesslich auch von der
- 11 - Verteidigung nicht in Frage gestellt, bezeichnete sie ihn doch als einzigen verläss- lichen Zeugen (Urk. 56 S. 4). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog (Urk. 46 S. 16), erscheint es lebensfremd, dass die Privatklägerin C._____ mit ei- ner so schnellen Geschwindigkeit in eine von der Antragsgegnerin in der Hand gehaltene Bierflasche gelaufen sein soll und sich dadurch die doch nicht unerheb- liche Verletzung oberhalb des linken Auges zugezogen haben soll. Die Antrags- gegnerin gab sodann an, dass die Privatklägerin C._____ auf sie zugekommen sei, als sie – die Antragsgegnerin – den Klub habe verlassen wollen. Sodann be- stätigte der Zeuge D._____, dass sich die Situation in diesem Zeitpunkt beruhigt gehabt habe. Es ist weiter auch nicht nachvollziehbar, warum die Privatklägerin C._____ die Antragsgegnerin beim Verlassen des Klubs von sich aus hätte an- sprechen sollen. Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin geltend gemach- te Intrige (Urk. 4/1 S. 5) sind nicht ersichtlich. Sodann fehlen auch bei den Aussa- gen der Privatklägerin C._____ bezüglich dieses Vorfalls Dramatisierungen, was in Verbindung mit ihren stimmigen Aussagen ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. So stellte sie klar, dass sie zwar zu Boden gegangen sei, aber nicht, weil sie ohnmächtig geworden sei (Urk. 5/1 S. 9). Auf die erlittenen Verletzungen an- gesprochen gab sie an, das zum Glück nichts Schlimmeres passiert sei. Die Nar- be sei sehr gut verheilt. Sie habe auch keine Schmerzen mehr (Urk. 5/1 S. 14). Schliesslich vermag der Umstand, dass der Zeuge D._____ ausgesagt hatte, die Privatklägerin C._____ sei ca. einen halben Meter von der Beschuldigten entfernt gestanden, die Privatklägerin C._____ aber von 1,5 bis 2 Metern sprach, keine Zweifel an den sonst stimmigen und bezüglich des Ablaufs übereinstimmenden Aussagen des Zeugen D._____ und der Privatklägerin C._____ zu wecken. Dass die Privatklägerin C._____ die Distanz grösser einschätzte, kann mit deren Alko- holkonsum und dem Umstand, dass der Schlag sie völlig unvorbereitet getroffen hatte und sie die Distanz daher nicht bewusst wahrgenommen hatte, plausibel er- klärt werden.
E. 4.2.4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der plausib- len, in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin C._____ und des Zeugen D._____ und in Würdigung des ärztlichen Befundes des Stadtspitals E._____ vom 4. August 2017 erstellt ist, dass die Antragsgegnerin
- 12 - der Privatklägerin C._____ ein Whiskyglas gezielt ins Gesicht geschlagen hat, wodurch die Privatklägerin über der linken Augenbraue eine etwa 1,5 cm grosse Rissquetschwunde erlitten hat. Dagegen kann es nicht als erstellt gelten, dass das Whiskyglas im Gesicht der Privatklägerin C._____ zersplitterte. Die Privatklä- gerin C._____ konnte hierzu keine Angaben machen. Der Zeuge D._____ sagte lediglich aus, dass das Glas kaputt gegangen sei (Urk. 7 S. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 46 S. 17), kann aus dieser Aussage nicht unmissverständ- lich darauf geschlossen werden, dass das Glas im Gesicht der Privatklägerin C._____ zersplitterte. Schliesslich äussert sich auch der ärztliche Befund des Stadtspitals E._____ nicht eindeutig zu dieser Frage (Urk. 9/6). Es ist deshalb zu- gunsten der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass das Glas erst am Boden zerbrach.
E. 4.2.5 Die Antragsgegnerin bestreitet schliesslich, auf die Privatklägerin B._____ zugegangen zu sein, und diese von hinten an den Haaren gerissen zu haben (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 17).
E. 4.2.5.1 Die Privatklägerin B._____ führte aus, die sei nach ein paar Stunden an der Bar gestanden. Sie sei müde gewesen und habe gehen wollen. Sie sei dort gestanden und habe auf eine Kollegin gewartet. Plötzlich habe sie die Antrags- gegnerin an den Haaren gepackt. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie habe einen Rossschwanz getragen. Sie habe hohe Schuhe getragen und sei ausge- rutscht. Sie habe dann realisiert, dass es die Antragsgegnerin gewesen sei. Da seien schon Leute gekommen und hätten sie getrennt. Sie sei völlig schockiert gewesen. Dann sei von der Bar einer gekommen und habe gefragt, ob sie hinaus möchte. Sie sei völlig verwirrt gewesen. Er habe den Vorfall besser gesehen als sie. Sie habe dann gesehen, wie die Antragsgegnerin am Eingang um sich ge- schlagen habe. Der Security habe sie zurückhalten müssen. Der Security habe gesagt, sie sollen nach unten gehen, so seien sie zum Ausgang gekommen. Sie sei hinunter gegangen und habe die Privatklägerin C._____ gesehen. Deren Ge- sicht sei blutüberströmt gewesen. Wieso man die Antragsgegnerin nicht schon gehalten habe, als sie das Glas geworfen habe, sei ihr nicht bekannt. Sie habe ja zuerst die Privatklägerin C._____ mit dem Glas angegriffen, nehme sie an, und
- 13 - danach habe sie sie an den Haaren gezogen. Sie nehme es an, sie sei ja am träumen gewesen (Urk. 6/2 S. 5). Der Vorfall am Stehtisch sei mitten in der Nacht gewesen, ob es nun vier oder fünf Uhr gewesen sei, wisse sie nicht. Am Mittag habe die Antragsgegnerin sie an den Haaren gepackt (Urk. 6/2 S. 6). Woher die Antragsgegnerin gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Sie sei plötzlich da ge- wesen. Sie – die Privatklägerin B._____ – habe hohe Schuhe getragen und sie sei gerutscht, sodass sich ihr Knie verdreht habe. Sie wisse nur noch, dass sie sie am oberen Teil ihres Rossschwanzes nahe Haargummi gepackt habe. Sie – die Antragsgegnerin – habe stark an ihrem Rossschwanz gezogen. Es seien einige Männer gekommen und hätten die Antragsgegnerin dann weggerissen (Urk. 6/2 S. 6). Sie nehme an, dass das mit dem Glas kurze Zeit vorher passiert sei. Sie sei ja hinaus gegangen und habe die Privatklägerin C._____ mit Blut im Gesicht ge- sehen (Urk. 6/2 S. 7).
E. 4.2.5.2 Bei der Polizei führte die Privatklägerin B._____ aus, dass die Privatklä- gerin C._____ und die anderen dann nach vorne gegangen seien um zu tanzen. Sie sei sitzen geblieben, da sie sehr müde gewesen sei. Sie sei aufgestanden und sei etwas nach vorne gegangen, um auf die Tanzfläche zu sehen. Da sei die- se Frau zu ihr gekommen und habe sie an ihrem Rossschwanz gepackt. Sie habe versucht sich zu wehren. Dabei sei sie irgendwie ausgerutscht und habe sich da- bei ihr Knie verdreht. Es seien dann einige Leute gekommen und hätten diese Frau von ihr weggezogen. Der Sicherheitsangestellte sei dann mit dieser Frau nach draussen gegangen. Sie sei ebenfalls nach draussen gegangen, da sie die Frau habe fragen wollen, was das solle. Aber der Sicherheitsangestellte habe sie nicht zu ihr gelassen, was sie auch verstanden habe. Da habe sie die Privatkläge- rin C._____ draussen auf einem Stuhl sitzen gesehen und deren Gesicht sei blut- überströmt gewesen. Sie wisse nicht, wie viel nach dem Reissen ihrer Haare sie nach draussen gegangen sei (Urk. 6/1 S. 1 f.).
E. 4.2.5.3 Die Privatklägerin C._____ konnte zu diesem Vorfall keine Angaben ma- chen (Urk. 5/2 S. 14). Sie gab jedoch an, dass sie mit dem Organisator der Party an der Bar gestanden sei und mit ihm noch einen Tequillashot getrunken habe. Plötzlich sei sie wieder von dieser Frau angesprochen worden. Sie habe dann die
- 14 - Frau nach draussen begleitet (Urk. 5/2 S. 5). Auch in der polizeilichen Einver- nahme hatte sie ausgeführt, dass diese Person wieder auf sie zugekommen sei und sie zu ihr gesagt habe, dass es besser sei, dass sie sie nach draussen be- gleiten würde. Sie habe sie auch nach draussen begleitet (Urk. 5/1 S. 1).
E. 4.2.5.4 Bezüglich der Aussagen des Zeugen D._____ kann vorab auf obige Aus- führungen verwiesen werden (vgl. Ziff.4.2.5.4.). Auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass er angegeben gehabt habe, gesehen zu haben, wie die An- tragsgegnerin die Privatklägerin B._____ an den Haaren gerissen habe, gab er an, nicht mehr im Detail nein. Er wisse, dass es vor dem Wurf des Whiskyglases zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Aber im Detail könne er nichts mehr sagen. Zu den Handgreiflichkeiten sei es mehr oder weniger direkt vor der Bar gekom- men. Er habe gesehen, dass sie aufeinander losgingen und sei sofort die Security holen gegangen. Wer auf wen losgegangen sei, könne er nicht sagen. Die An- tragsgegnerin und die beiden Privatklägerinnen seien beteiligt gewesen. Man müsse vielleicht noch ergänzen, diese Gruppe sei eine grosse Gruppe gewesen. Es habe auch Personen gegeben, die probiert hätten zu schlichten, aber diese drei seien involviert gewesen (Urk. 7 S. 5 f.). Nachdem die Antragsgegnerin der Privatklägerin C._____ das Glas ins Gesicht geschlagen gehabt habe, sei die Security gekommen. Sie seien vielleicht zwei Sekunden zu spät gewesen. Ein Security habe die Antragsgegnerin geschnappt und der andere die Antragsgegne- rin [recte: Privatklägerin C._____]. Die Verletzte sei im Hof gepflegt worden und die Antragsgegnerin sei festgehalten worden (Urk. 7 S. 8).
E. 4.2.5.5 Die Aussagen der Privatklägerin B._____ sind nicht stimmig. Das kann damit erklärt werden, dass sie gemäss eigenen Angaben erheblich Alkohol ge- trunken hatte (Urk. 6/2 S. 8). Weder die Privatklägerin C._____ noch der Zeuge D._____ konnten den von der Privatklägerin B._____ geschilderten Sachverhalt bestätigen. Der Zeuge D._____ gab lediglich an, Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Privatklägerinnen und der Antragsgegnerin beobachtet zu haben, konnte aber nicht bestätigen, dass die Antragsgegnerin bei diesem Zusammen- treffen die Privatklägerin B._____ an den Haaren gezogen hatte. Die Privatkläge- rin B._____ behauptete denn auch nicht, dass ihr die Privatklägerin C._____ zu
- 15 - Hilfe geeilt sei. Ebenso wenig gab dies die Privatklägerin C._____ an. Diese führ- te aus, dass die Antragsgegnerin erneut auf sie zugekommen sei, als sie mit dem Gastgeber an der Bar gestanden sei. Weiter gab der Zeuge D._____ an, die Pri- vatklägerin C._____ und die Antragsgegnerin kurz darauf im Eingangsbereich ge- sehen zu haben. Der Zeuge D._____ sagte sodann glaubhaft aus, dass die An- tragsgegnerin nach dem Vorfall mit dem Glas von einem Securitymitarbeiter fest- gehalten worden sei. Es erschiene denn auch sehr ungewöhnlich, wenn die An- tragsgegnerin nach diesem Vorfall nochmals in die Lounge gelassen worden wä- re. Demnach kann sich aber der von der Privatklägerin B._____ geschilderte Vor- fall nicht nach dem Vorfall mit dem Glas abgespielt haben. In der polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin B._____ an, dass Leute gekommen seien und die Frau von ihr weggezogen hätten. Der Sicherheitsangestellte sei dann mit dieser Frau nach draussen gegangen. Draussen habe sie dann die Privatklägerin C._____ auf einem Stuhl sitzen gesehen und deren Gesicht sei blutüberströmt gewesen (Urk. 6/1 S. 1 f.). Auch wenn sie angab, dass sie nicht wisse, wie viel nach dem Reissen ihrer Haare sie nach draussen gegangen sei (Urk. 6/1 S. 2), und somit in ihrer Darstellung durchaus Raum dafür bleibt, dass sie von der An- tragsgegnerin vor dem Vorfall mit dem Glas angegangen worden war, fehlt den Aussagen der Privatklägerin B._____ ein nachvollziehbarer, mit den übrigen Ge- schehnisse in Übereinstimmung zu bringender Ablauf. Wie ausgeführt, müsste die Antragsgegnerin die Privatklägerin B._____ vor dem Vorfall mit dem Glas ange- gangen haben. Wurde aber die Antragsgegnerin nach Darstellung der Privatklä- gerin B._____ von einem Sicherheitsmitarbeiter nach draussen begleitet, er- scheint äusserst fraglich, wie es dann unmittelbar danach zum Zusammenstoss der Antragsgegnerin mit der Privatklägerin C._____ vor der Bar kommen konnte. Soweit der Zeuge D._____ gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, dass er gese- hen habe, wie die Antragsgegnerin die Privatklägerin B._____ an den Haaren ge- rissen habe (Urk. 1 S. 4 f.), ist festzuhalten, dass diese Aussage, die er in seiner Zeugeneinvernahme nicht bestätigt hatte, nicht verwertbar ist. Sodann gab er auch dort an, dass die Privatklägerin C._____ der Privatklägerin B._____ zur Hilfe geeilt sei (Urk. 1 S. 4), was mit der Darstellung der Privatklägerin B._____ nicht übereinstimmt. Schliesslich kann noch angemerkt werden, dass die Antragsgeg-
- 16 - nerin die Zusammenstösse mit der Privatklägerin C._____ nicht per se bestritten sondern diese lediglich anders dargestellt hatte. Bezüglich des von der Privatklä- gerin B._____ beschriebenen Vorfalls beschreitet die Antragsgegnerin jedoch diese angegangen zu haben.
E. 4.2.5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – ohne der Privatklägerin B._____ falsche Angaben unterstellen zu wollen – gewisse, nicht überwindbare Zweifel bleiben, ob die Antragsgegnerin die Privatklägerin B._____ tatsächlich von hinten an deren Haaren gerissen hatte. Die Antragsgegnerin ist deshalb in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen.
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Versuchte schwere Körperverletzung Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten das Verhalten der Antrags- gegnerin bezüglich des Vorfalls im Eingangsbereich mit dem Glas als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 23; Urk. 46 S. 18 ff., S. 30). Die Verteidigung stellt sich im Be- rufungsverfahren dagegen auf den Standpunkt, dass aufgrund des Verletzungs- bildes der Privatklägerin 2 eine Tätlichkeit gegeben sei, welche von der Antrags- gegnerin lediglich fahrlässig begangen worden und damit nicht strafbar sei (Urk. 56 S. 8).
E. 5.1.1 Objektiver Tatbestand
E. 5.1.1.1 Objektiv setzt der Tatbestand der schweren Körperverletzung voraus, dass der Täter ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt (Art. 122 Abs. 2 StGB).
E. 5.1.1.2 Die Privatklägerin C._____ erlitt eine Rissquetschwunde mit einer Grösse von ca. 1,5 cm über der linken Augenbraue. Das Auge wurde nicht beeinträchtigt. Die Privatklägerin C._____ hat keine bleibenden Schäden erlitten und es kam zu
- 17 - keiner argen und bleibenden Entstellung des Gesichts. Die über der Augenbraue verbleibende Narbe stellt keine arge Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung kann daher vorliegend nur im Sinne einer versuchten Tatbegehung erfüllt sein. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Mit dem gezielten Schlag mit dem Whiskyglas in den oberen Bereich des Gesichts der Privatkläge- rin C._____ hat die Antragsgegnerin zur Verwirklichung des Tatbestands der schweren Körperverletzung unmittelbar angesetzt und damit die Grenze zum Ver- such überschritten. Der Schlag mit dem Whiskyglas in den oberen Bereich des Gesichts der Privatklägerin C._____ war geeignet, eine bleibende Beeinträchti- gung des Auges und eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts herbeizu- führen.
E. 5.1.1.3 Während bei der versuchten Tatbegehung die objektiven Tatbestands- merkmale ganz oder teilweise ausbleiben können, müssen die subjektiven Tatbe- standsmerkmale vollständig erfüllt sein (BGE 122 IV 246 = Pra 86 Nr. 27; BGE 120 IV 199 E. 3e S. 206 = Pra 84 Nr. 154).
E. 5.1.2 Subjektiver Tatbestand
E. 5.1.2.1 Hinsichtlich des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist subjektiv Vorsatz erforderlich, der sich auf die Herbeiführung einer Verstümmelung oder unbrauchbar machen eines wichtigen Organs oder Glieds eines Menschen oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts eines Menschen beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 122 N 25).
E. 5.1.2.2 Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Täter strebt also den Er- folg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willent- lich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz wird angenommen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich auf-
- 18 - drängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 53 m.w.H.). Soweit der Täter nicht geständig ist, muss aus den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Täters geschlossen werden. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risi- kos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen).
E. 5.1.2.3 Die Privatklägerin C._____ erlitt eine Rissquetschwunde von 1.5 cm oberhalb der Augenbraue durch einen von der Antragsgegnerin gezielt ausgeführ- ten Schlag mit einem Whiskyglas in ihr Gesicht. Ein solcher Schlag setzt eine ak- tive Bewegung gegen das Gesicht der Privatklägerin C._____ voraus. Es ist des- halb von einem gewollten Schlag auszugehen. Der Schlag erfolgte sodann mit ei- nem Whiskyglas in der Hand. Es ist allgemein bekannt, dass ein Schlag ins Ge- sicht, insbesondere mit einem Gegenstand, schwere Verletzungen im Gesicht hervorrufen kann. Ebenfalls allgemein bekannt ist, dass ein Glas bei einem Auf- schlag im Gesicht zerbrechen kann und Scherben zu schweren Schnittverletzun- gen führen können, die bleibende Narben hinterlassen können. Erfolgt ein Schlag mit einem Glas sodann auf Höhe der Augen, drängt sich auch eine daraus resul- tierende mögliche Verletzung der Augen ohne weiteres auf. Mit ihrem Vorgehen hat sich deshalb für die Antragsgegnerin eine schwere Verletzung der Privatklä- gerin C._____ im Gesicht als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass ihr Handeln als Billigung dieses möglichen Erfolgs auszulegen ist. Aufgrund der von der Privatklägerin C._____ erlittenen Verletzung ist es denn auch purer Zufall, dass das Auge der Privatklägerin C._____ nicht verletzt worden ist und keine schwereren Gesichtsverletzungen resultierten.
E. 5.1.3 Dementsprechend hat sich die Beschuldigte der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
- 19 - StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung wird durch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert (BGer-Urteil 6B_954/2010 vom 10. März 2010 E. 3.4.).
E. 5.1.4 Rechtfertigungsgrund
E. 5.1.4.1 Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 9), liess die Antragsgegnerin auch im Berufungsverfahren geltend machen, dass sie sich auf den Rechtfertigungs- grund der Notwehr berufen könne (Urk. 56 S. 9). Habe sie sich über die Notwehr- situation in einem Irrtum befunden, so sei von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen, was zum gleichen Ergebnis führe, wie wenn eine echte Notwehrsituation vorgelegen hätte (Urk. 56 S. 9).
E. 5.1.4.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).
E. 5.1.4.3 Aufgrund des erstellten Sachverhalts bestand keine Bedrohungssituation. Die Privatklägerin C._____ begleitete die Antragsgegnerin nach draussen und wirkte dabei gemäss Aussagen des Zeugen D._____ ruhig. Sodann ist widerlegt, dass die Antragsgegnerin lediglich die Arme nach vorne gehalten haben soll. Ein Angriff oder eine von der Privatklägerin C._____ ausgehende Bedrohungssituati- on gegenüber der Antragsgegnerin bestand nicht.
E. 5.1.4.4 Lag keine Notwehrsituation vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter jedoch irrig eine Notwehrsituation an (sog. Putativnotwehr), so ändert sich zwar an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war (BSK Strafrecht I-Seelmann, Art. 15 N 8). Der vermeintlich Angegriffene muss aber Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (BGer-Urteil 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017; BGer-Urteil 6B_114/2011 vom 30. Juni 2011, E. 3.3.1).
- 20 -
E. 5.1.4.5 Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist auch eine Putativnotwehr zu ver- neinen. Die Darstellung der Antragsgegnerin, wonach die Privatklägerin C._____ auf sie zugestürmt sei, wurde widerlegt. Wie ausgeführt, ist erstellt, dass die Pri- vatklägerin C._____ die Antragsgegnerin ruhig nach draussen geführt hat, als diese unvermittelt zum Schlag bzw. Wurf ausgeholt hatte, ohne dass die Privat- klägerin C._____ hierfür einen Anlass gegeben hätte.
E. 5.1.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Notwehrsituation vorlag und sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine Putativnotwehr zu berufen ver- mag.
E. 6 Schuldunfähigkeit
E. 6.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
E. 6.2 In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Vor- instanz aufgrund der nicht selbstverschuldeten Zurechnungsunfähigkeit von einer Strafe abgesehen (Urk. 23; Urk. 46 S. 21 ff., S. 30). Dies wird von der Verteidi- gung (für den Fall eines Schuldspruchs) nicht beanstandet.
E. 6.3 Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 46 S. 21 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, besteht keinerlei An- lass, bezüglich der Schuldunfähigkeit der Antragsgegnerin von den Feststellun- gen des im Rahmen der Strafuntersuchung eingeholten Gutachtens (Urk. 18/8) abzuweichen. Demnach ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Tatbe- stand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
E. 7 Anordnung einer Massnahme
E. 7.1 Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwalt- schaft eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet
- 21 - (Urk. 23; Urk. 46 S. 24 ff., S. 30). Die Verteidigung beantrag wie schon vor Vor- instanz (Urk. 32 S. 12), es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen (Urk. 56 S. 1). Sie begründet dies damit, dass die Antragsgegnerin nicht mass- nahmewillig sei und eine ambulante Massnahme nicht gegen ihren Willen ange- ordnet werden könne (Urk. 56 S. 9 f.).
E. 7.2 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB).
E. 7.3 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Massnahme, d.h. zur Notwen- digkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
E. 7.4 Bei der Anordnung einer Massnahme ist somit der Verhältnismässigkeits- grundsatz zu wahren (Art. 56 Abs. 2 StGB). Insbesondere sind daher die Mass- nahmebedürftigkeit, die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit der Beschuldigten sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen.
- 22 -
E. 7.4.1 Massnahmebedürftigkeit
E. 7.4.1.1 Das (Akten)Gutachten kam zum Schluss, dass die Antragsgegnerin sehr wahrscheinlich zur Zeit ihrer Taten an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2) gelitten hatte. Zudem gebe es Hinweise für eine beste- hende Substanzgebrauchsstörung im Sinne einer Intoxikation/eines schädlichen Gebrauchs bzw. einem Abhängigkeitssyndrom tatzeitnah von Benzodiazepinen bzw. Kokain. Hinsichtlich der Symptomatik mit insbesondere einem aufgehobenen Realitätsbezug sei von einer schweren Ausprägung auszugehen (Urk. 18/8 S. 17 f.). Weiter hält das Gutachten fest, unbehandelt bzw. bei exazerbiertem Substanzkonsum bestehe, solange die genannten Störungen vorliegen, die Ge- fahr erneut irrationaler Handlungen mit Situationsverkennung und der Gefährdung Unbeteiligter (Urk. 18/8 S. 18).
E. 7.4.1.2 Die Diagnosen des Gutachtens werden von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Sie gab selber an, dass sie seit dem Jahr 2009 in ärztlicher Be- handlung sei, da sie an einer Persönlichkeitsstörung und damit zusammenhän- gend an Schizophrenie leide (Urk. 4/1 S. 13; Urk. 32 S. 11).
E. 7.4.1.3 Die vom Gutachten attestierte Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis (ICD-10: F2) und Substanzgebrauchtsstörung stellen eine schwere psy- chische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB dar. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 25 E. V. 4.2.).
E. 7.4.1.4 Soweit die Verteidigung einwendet, dass das Gutachten einen zwiespälti- gen Eindruck hinterlasse (Urk. 32 S. 10), ist festzuhalten, dass die Antragsgegne- rin die Mitwirkung bei Erstellung des Gutachtens verweigert hatte und demnach keine andere Möglichkeit blieb, als ein Aktengutachten zu erstellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterin diesbezüglich Vorbehalte anbringt. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, ist die Umschreibung der Rückfall- gefahr spezifisch genug, zumal ausdrücklich festgehalten wird, dass bei der Er- krankung der Antragsgegnerin die Gefahr der Begehung von Delikten wie die An- lasstaten gehäuft seien (Urk. 18/8 S. 19). Das Vorherzusagende kann naturge-
- 23 - mäss nicht zweifelsfrei feststehen und wird noch schwieriger zu beurteilen, wenn die Antragsgegnerin die Mitwirkung verweigert.
E. 7.4.1.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Massnahmebe- dürftigkeit der Antragsgegnerin vorliegt.
E. 7.4.2 Massnahmefähigkeit
E. 7.4.2.1 Das Gutachten hält fest, dass die Störung pharmakologisch und psycho- therapeutisch effektiv behandelt werden und so die Gefahr neuerlicher Straftaten reduziert werden könne. Dabei sei insbesondere Wert auf regelmässige psychiat- rische Kontrollen, Medikamenteneinnahme und Substanzmittelabstinenz zu legen. Genaue Behandlungsempfehlungen könnten derzeit mangels persönlicher Unter- suchung nicht gegeben werden (Urk. 18/8 S. 19). Weiter führt das Gutachten aus, dass aus hiesiger Sicht jedoch, nach entsprechender Überprüfung zur praktischen Durchführbarkeit der Massnahme, mindestens die erwähnten regelmässigen psy- chiatrischen Kontrollen im ambulanten Rahmen durchgeführt werden sollten (Urk. 18/8 S. 20).
E. 7.4.2.2 Entgegen der Ansicht der Verteidigung müssen die Ausführungen der Gutachterin so verstanden werden, dass sie eine ambulante Massnahme mit den aufgeführten Kontrollen als erforderlich erachtet. Das hat sie denn gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nochmals ausdrücklich bestätigt (Urk. 18/9). Sie äussert sich denn auch im Rahmen ihrer Möglichkeit dazu, wie eine Behandlung ausse- hen sollte.
E. 7.4.2.3 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, kann dem Argument der Verteidigung, dass die Anordnung einer Massnahme nicht notwendig sei, da sich die Antragsgegnerin seit langem freiwillig einer Behandlung unterziehe, nicht ge- folgt werden, wurde die Antragsgegnerin doch trotz dieser freiwilligen Behandlun- gen straffällig. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Taten im Zu- sammenhang mit der psychischen Störung der Antragsgegnerin stehen.
E. 7.4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Massnahmefähigkeit zu be- jahen ist.
- 24 -
E. 7.4.3 Massnahmewilligkeit
E. 7.4.3.1 Das Gutachten führt aus, die Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin der gutachterlichen Untersuchung entzogen habe, lege nahe, dass sie mit einer Behandlung abseits der bereits bestehenden Behandlungsmodalitäten nicht ein- verstanden sein könnte. Eine Behandlung könnte dabei grundsätzlich auch gegen den Willen der beschuldigten Person durchgeführt werden, dies wäre jedoch nur in stationärem Rahmen möglich (Urk. 18/8 S. 20).
E. 7.4.3.2 Die Antragsgegnerin gab vor Vorinstanz auf die Frage, ob sie bereit sei, sich einer ambulanten Massnahme ausserhalb der bereits bestehenden Betreu- ungsmodalitäten zu unterziehen, an, dass sie seit Jahren ins Spital gehe und es nicht nötig finde (Prot. I S. 21).
E. 7.4.3.3 Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass die Behandlungsbereitschaft im Rahmen einer angeordneten ambulanten Massnahme als fragil zu bewerten, je- doch nicht gänzlich zu verneinen ist (Urk. 46 S. 27 E. V. 4.5.). Nur weil die An- tragsgegnerin die Anordnung einer Massnahme durch das Gericht nicht für erfor- derlich hält, kann ihr nicht eine Massnahmewilligkeit abgesprochen werden, ins- besondere sie seit Jahren freiwillig die ihr erforderlich erscheinenden Behandlun- gen in Anspruch nimmt. Damit ist die für die Anordnung einer Massnahme erfor- derliche minimale Behandlungseinsicht zu bejahen.
E. 7.4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind. Mit einer ambu- lanten Massnahme kann der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschuldig- ten ist überdies im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Taten verhältnis- mässig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb eine ambu- lante Massnahme anzuordnen.
E. 8 Erstellung eines DNA-Profils
E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet (Urk. 46
- 25 - S. 30 f.). Davon ausgehend, dass von der Anordnung einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB abzusehen sei, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, dass folglich auch die Abnahme einer DNA-Probe gesetzlich nicht möglich sei (Urk. 56 S. 10).
E. 8.2 Gemäss Art. 5 lic. c DNA-Profil-Gesetz kann unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Perso- nen, gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59–63 des Strafge- setzbuches, StGB9) angeordnet worden ist. Art. 257 StPO bestimmt, dass das Gericht in seinem Urteil anordnen kann, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle In- tegrität verurteilt worden sind und gegenüber denen eine therapeutische Mass- nahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (Art. 257 lit. b und c StPO).
E. 8.2.1 Die Bestimmung der Strafprozessordnung entspricht Art. 5 DNA-Profil- Gesetz und stellt sicher, dass in gewissen Fällen dem Verurteilten nach Rechts- kraft des Urteils auch dann noch eine DNA-Probe abgenommen und ein Profil er- stellt werden darf, wenn im Rahmen der Untersuchung eine solche Probe nicht gestützt auf Art. 255 StPO abgenommen wurde. In der Praxis handelt es sich meistens um Verfahren, bei denen der Beschuldigte nie festgenommen und des- halb auch nie erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es geht bei der Abnahme von DNA-Proben verurteilter Personen einerseits darum, in solchen Fällen künfti- ge Straftaten des als potenziell gefährlich eingeschätzten Verurteilten zu erken- nen, andererseits kann die Auswertung des Profils aber auch dazu führen, dass früher begangene Delikte nachträglich noch abgeklärt werden können. Schliess- lich hat die DNA-Abnahme auch eine spezialpräventive Wirkung, weil dem Be- troffenen klar sein muss, dass künftige Straftaten auch ohne Tatzeugen leichter aufgeklärt werden können (Hansjakob in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 257 N 1).
E. 8.2.2 Eine DNA-Abnahme ist bei Personen möglich, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die
- 26 - sexuelle Integrität verurteilt worden sind. Auf das Strafmass kommt es nicht an, was dazu führt, dass die DNA-Abnahme gestützt auf diese Bestimmung auch bei eigentlichen Bagatelldelikten infrage kommt, solange es sich nicht um Übertretun- gen handelt (Hansjakob, a.a.O., Art. 257 N 3).
E. 8.2.3 Eine DNA-Abnahme ist ebenfalls bei Personen möglich, die mit einer thera- peutischen Massnahme (Art. 59, 60, 61 und 63 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64 StGB) belegt wurden. Auch in diesem Zusammenhang geht es vorwie- gend darum, bei gefährlichen Tätern Rückfälle zu erkennen. Die meisten Perso- nen, die unter lit. c fallen, erfüllen allerdings auch die Kriterien von lit. a oder b; der Anwendungsbereich beschränkt sich in der Praxis wohl vorwiegend auf Be- schuldigte, die wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen werden (Hansjakob, a.a.O, Art. 257 N 4).
E. 8.2.4 Das Gericht hat nach dem Wortlaut der Bestimmung einen Ermessensspiel- raum bei der Beantwortung der Frage, ob es die Abnahme der DNA anordnet oder nicht. Es wird sich bei der Ausübung dieses Spielraums an der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes orientieren müssen, wonach sich die DNA-Abnahme rechtfertigt, wenn bei der verurteilten Person gegenüber dem Durchschnittsbürger eine (nur) leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in ein Delikt verwi- ckelt werden könnte. Massgeblich darf auch die Zweckmässigkeit sein; eine DNA- Abnahme rechtfertigt sich eher, wenn es um die Rückfallgefahr in Bezug auf De- likte geht, die häufig anhand von DNA-Spuren aufgeklärt werden können, was insbesondere für Sexualdelikte und für Delikte gegen Leib und Leben, aber auch für Diebstahl, Raub und Betäubungsmitteldelikte gilt (Hansjakob, a.a.O, Art. 257 N 5).
E. 8.3 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff dar in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinwei- sen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grund- rechte. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV
- 27 - durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (BGer- Urteil 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.4 Das öffentliche Interesse der Erstellung eines DNA-Profils liegt in der er- leichterten Aufklärung von Straftaten. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin ei- nes Delikts gegen Leib und Leben schuldig gemacht. Zwar weist die Antragsgeg- nerin keine Vorstrafen auf. Jedoch hat das Gutachten eine Rückfallgefahr für De- likten wie die Anlasstaten, und damit Delikte gegen Leib und Leben, bejaht (Urk. 18/8 S. 19). Nachdem es sich bei der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils nur um einen leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschuldigten handelt, erscheint die Anordnung bei dieser Ausgangslage als an- gemessen. Vor dem Hintergrund, dass von der Antragsgegnerin bereits eine DNA-Probe genommen wurde (vgl. Urk. 16/6, Urk. 16/7 und Urk. 54) ist folglich nur noch deren Auswertung und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder sie aus diesem Grund freigesprochen wurde. Zusätzlich muss die Kostenauferle- gung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entge- gen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnah- me angeordnet wird (BSK Strafprozessrecht II-Bommer, N 24 zu Art. 375 StPO). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Antragsgegnerin – sie ist von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen abhängig (Prot. I S. 8) – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin C._____, defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 9.2 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfah- ren gemäss ihrer Honorarnote (vgl. Urk. 52 S. 2 und Urk. 56 S. 10) und unter zu- sätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung von 30 Minuten mit Fr. 3'320.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 -
E. 9.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 53/2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten (Haarereissen) zum Nachteil der Privatklägerin C._____ eingestellt.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 29. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Zivilansprüche), 6 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 7 (Kostenfestset- zung), 8 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2) und 9 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 29 - Es wird erkannt:
- Die Antragsgegnerin A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlich- keit zum Nachteil der Privatklägerin B._____.
- Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschul- deten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- Es wird eine ambulante Behandlung der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Es wird die Auswertung der bei der Kantonspolizei Zürich lagernden DNA- Probe der Antragsgegnerin (PCN: 36-663-848-63) und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2‘000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'320.00 amtliche Verteidigung; Fr. 800.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerin C._____, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der An- tragsgegnerin; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; - 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der An- tragsgegnerin; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Kantonspolizei Zürich betreffend Dispositivziffer 5; − das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betreffend Disposi- tivziffer 5; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. September 2019 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Samokec
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190164-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi, Präsidentin, lic. iur. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 20. September 2019 in Sachen A._____, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Antragsstellerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatklägerinnen 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. im Zustand der Schuld- unfähigkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 29. November 2018 (GG180195)
- 2 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. September 2018 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte folgende Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychische Störung) angeordnet.
4. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Kantonspolizei Zürich wird der entsprechende Vollzugsauftrag erteilt und die Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleim- hautabnahme zu melden.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 werden abgewiesen.
6. Der amtliche Verteidiger lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
- 3 - Leistungen bis Ende Dezember 2017 mit 8.0 % MwSt. : Honorar CHF 3'817.00 Barauslagen CHF 66.00 Zwischentotal CHF 3'883.00 MwSt. CHF 310.65 Zwischentotal Entschädigung inkl. MwSt. CHF 4'193.65 Leistungen bis ab Januar 2018 mit 7.7 % MwSt. : Honorar CHF 4'754.20 Barauslagen CHF 68.00 Zwischentotal CHF 4'822.20 MwSt. CHF 371.30 Zwischentotal Entschädigung inkl. MwSt. CHF 5'193.50 Entschädigung Total inkl. MwSt. CHF 9'387.15
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 5'913.00 Auslagen Gutachten Fr. 9'387.15 amtliche Verteidigung Fr. 4'456.65 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatklägerin 2
8. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 wird mit Fr. 4'456.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 2, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 4 - Berufungsanträge Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 56 S. 1) "1. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte keine Straftaten begangen hat.
2. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sie abzusehen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, im Falle der Abweisung der Berufung jedoch im Sinne von Art. 419 StPO nicht aufzuerlegen." ____________________________ Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
29. November 2018 wurde festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Zurechnungsunfähigkeit wurde von einer Strafe abgesehen, und es wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Weiter wurde die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet und die Zivilansprüche der Privat- klägerin C._____ abgewiesen (Urk. 46). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Antragsgegnerin am 10. Dezember 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde der Antragsgegne-
- 5 - rin am 13. März 2019 zugestellt (Urk. 45/2). Die Berufungserklärung ging am
2. April 2019 innert Frist ein (Urk. 48). Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) so- wie den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 49 und 50/1-3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen lies- sen sich nicht vernehmen. Zur Berufungsverhandlung vom 20. September 2019 erschien der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ohne die An- tragsgegnerin. Da der amtliche Verteidiger gemäss eigenen Angaben von der An- tragsgegnerin genügend instruiert worden sei, beantragte er die Durchführung der Berufungsverhandlung in deren Abwesenheit. Dieser Antrag wurde durch das Ge- richt gutgeheissen und die Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Beschuldig- ten durchgeführt (Prot. II S. 4 f.). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wir- kung. 2.2. Mit der Berufungserklärung vom 1. April 2019 beschränkte die Antrags- gegnerin die Berufung auf den Schuldpunkt, die Anordnung einer ambulanten Massnahme und die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Urk. 48). 2.3. Nachdem die Dispositivziffern 5 (Zivilansprüche), 6 (Entschädigung amtli- che Verteidigung), 7 (Kostenfestsetzung), 8 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2) und 9 (Kostenauflage) nicht angefochten sind, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
- 6 -
3. Strafantrag Der Antragsgegnerin wird im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2018 u.a. die Begehung von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ vorgeworfen. So soll sie Letztere unvermittelt und ruckartig von hinten an den Haaren gerissen haben (Urk. 23 S. 2). Beim Tat- bestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Im Strafantragsformular vom 14. März 2017 wird als Grund für den Strafantrag lediglich ein "Schlag mit Glas ins Gesicht" genannt (Urk. 2). Dass die Privatklägerin C._____ zudem die Bestrafung der Beschuldigten wegen Haare- reissens beantragt, kann dem Formular nicht entnommen werden. Dementspre- chend ist das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ zufolge fehlenden Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. mit Art. 379 StPO).
4. Sachverhalt 4.1. Tatvorwürfe 4.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 6. September 2018 (nachfolgend Antrag; Urk. 23). Der Antragsgegnerin wird zusammengefasst vorgeworfen, einerseits die Privatklägerinnen am 12. März 2017 ca. 14.30 resp. 15.30 Uhr von hinten an den Haaren gerissen zu haben und andererseits der Pri- vatklägerin C._____ ein Whiskyglas gegen das Gesicht geworfen oder geschla- gen zu haben, wobei das Whiskyglas im Gesicht der Privatklägerin C._____ zer- splitterte. Die Privatklägerin C._____ erlitt dadurch über der linken Augenbraue eine Rissquetschwunde. 4.1.2. Die Antragsgegnerin bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz den ihr vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 1 S. 4, Urk. 4/1 S. 1 ff., Urk. 4/2 S. 4 ff.; Prot. I S. 15 ff.). Es ist daher anhand der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt erstellt werden kann.
- 7 - 4.2. Sachverhaltserstellung 4.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen der Antragsgegnerin (Urk. 4/1-
2) und der Privatklägerinnen C._____ und B._____ (Urk. 5/1-2 und Urk. 6/1-2) die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 7), eine Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 8) und der ärztliche Befund des Stadtspitals E._____ betreffend die Privatklägerin C._____ vom 4. August 2017 (Urk. 9/5-6) vor. 4.2.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und soweit korrekt mit der Glaubwürdig- keit der Antragsgegnerin, der Privatklägerinnen B._____ und C._____ und des Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorbehalte sind bezüglich der Aussagen der Privatklägerin B._____ anzubringen. Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen zu den einzelnen Vorfällen und deren Würdigung wird nachfolgend eingegangen. 4.2.3. Anerkannt wird seitens der Antragsgegnerin, dass die Privatklägerin C._____ am Auge verletzt wurde (Urk. 32 S. 2). Dies wird denn auch vom ärztli- chen Befund des Stadtspitals E._____ betreffend die Privatklägerin C._____ vom
4. August 2017 bestätigt (Urk. 9/5-6). Gemäss diesem Befund erlitt die Privatklä- gerin C._____ eine Rissquetschwunde von ca. 1.5 cm über der linken [recte: rechten] Augenbraue, klaffend (Urk. 9/5-6). Sodann lässt sich die Verletzung der Privatklägerin C._____ auch der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich ent- nehmen (Urk. 8 S. 2 f.). Die Aufnahmen auf Seite 3 erfolgten unmittelbar nach dem Vorfall und zeigen bei der Augenbraue eine blutende, ca. 1.5 cm lange Wun- de (Urk. 8 S. 3). 4.2.4. Weiter gesteht die Antragsgegnerin zu, dass es zu einer Konfrontation zwi- schen ihr und der Privatklägerin C._____ gekommen war und dabei der Gegen- stand, den sie in der Hand hielt – nach ihrer Darstellung eine Bierflasche (Urk. 4/1 S. 7, S. 10; Prot. I S. 17) – an den Kopf der Privatklägerin C._____ geriet (Urk. 4/1 S. 7; Prot. I S. 17).
- 8 - 4.2.4.1. Die Antragsgegnerin führte hierzu an, dass sie zum Ausgang gegangen sei. Hinter der Bar sei die blonde Frau auf sie zugelaufen gekommen. Sie habe gesagt, sie solle sowieso gehen. Sie habe sich bedroht gefühlt und habe eine Abwehrhaltung eingenommen, indem sie ihre Arme nach vorne ausgestreckt ha- be. Dabei sei diese Flasche an ihren Kopf gekommen. Sie habe eine Bierflasche in der Hand gehabt; die Flasche, die ihr ihr Begleiter gekauft gehabt habe. Sie würde sagen, dass es eindeutig von ihrer (Privatklägerin C._____) Geschwindig- keit gekommen sei, denn sie sei stehen geblieben. Der Türsteher draussen habe aufgrund der Schreie der blonden Frau reagiert. Er habe sie – die Antragsgegne- rin – von hinten um die Arme herum gepackt, sie gehoben und umgedreht. Dabei sei die Bierflasche vermutlich auf den Boden gefallen (Urk. 4/1 S. 2). Sie sei auf der Schwelle zur Türe gewesen, als sie hinausgehen wollte, als die blonde Frau von der Seite auf sie zugekommen sei und gesagt habe, sie solle sowieso gehen. Als sie beim Ausgang gewesen sei, sei die blonde Frau auf sie zugelaufen. Sie habe nicht gewusst, was sie erwarte. Dann habe sie einfach so (beide Arme ge- streckt, zum Schutz erhoben vor sich) gemacht (Urk. 4/1 S. 6 f.). Die Privatkläge- rin C._____ sei auf sie zugelaufen gekommen. Sie habe sich einfach schützen wollen. Sie habe nicht gewusst, ob die Privatklägerin C._____ sie auch noch stossen wolle. Wie gesagt, habe sie ihre Hände schützend nach vorne gehalten. Sie hätten schon zu Protokoll genommen, dass die Bierflasche dabei an den Kopf geraten sei (Urk. 4/1 S. 7). Die Privatklägerin C._____ habe sie nicht heraus be- gleitet. Sie sei von der Bar gekommen (Urk. 4/1 S. 8). Zur Herkunft der Bierfla- sche führte sie an, dass ihr ein junger, hübscher Mann nachdem die blonde Frau ihr Glas ausgeleert gehabt habe, dann ein Bier gekauft habe. Sie habe diesem vom Vorfall mit der blonden Frau erzählt. Er habe dann Mitleid gehabt und ihr ein Bier gekauft (Urk. 4/1 S. 2). Die Flasche habe der Mann ihr erst gerade gekauft. Sie sei ziemlich voll gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie die Fla- sche in der Hand halte. Sie sei einfach gestresst gewesen. Sie habe ihren Körper mit den Händen schützen wollen. Das mit der Bierflasche habe sie nicht realisiert. Es sei so schnell gegangen. Die Privatklägerin C._____ sei aggressiv auf sie zu- gekommen (Urk. 4/1 S. 9).
- 9 - 4.2.4.2. Die Privatklägerin C._____ führte aus, sie sei plötzlich von der Antrags- gegnerin angesprochen worden. Was sie ihr gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Sie – die Privatklägerin – habe gesagt, es wäre besser, wenn sie – die Antrags- gegnerin – sie in Ruhe lasse. Sie wisse nicht, was sie ihr angetan habe und es wäre besser, wenn sie an die frische Luft ginge. Sie arbeite im Gastgewerbe. Aus ihrer Erfahrung wisse sie, wie man mit Personen umzugehen habe, die alkoholi- siert oder aggressiv seien. Man müsse ruhig bleiben. Das habe sie auch in dieser Situation getan und habe die Frau nach draussen begleitet. Sie habe ihren Arm um sie gelegt, und habe sie in Richtung Ausgang gewiesen, wohin sie sie auch begleitet habe (Urk. 5/2 S. 5, S. 8). Sie sei mit Herrn F._____ an der Bar gewe- sen, als die Antragsgegnerin auf sie zugekommen sei. Sie habe aus Instinkt ge- handelt. Sie habe gedacht, sie brauche frische Luft. Sie seien von der Bar in Rich- tung Ausgang gegangen. Auf der rechten Seite des Ein-/Ausgangsbereichs sei ein Securitymitarbeiter gestanden. An viel könne sie sich nicht mehr erinnern, es sei sehr schnell gegangen. Die Frau sei gegenüber von ihr gestanden, mit einer Distanz von ca. 1-2 Meter. Das einzige, was sie wahrgenommen habe, sei eine Handbewegung gewesen. Nach dieser kurzen Handbewegung, die sie gesehen gehabt habe, habe sie einen dumpfen Schlag im Gesicht gespürt. Sie sei zu Bo- den gegangen. Sie habe einen Schlag erhalten, den sie nicht näher definieren könne. Vielleicht sei sie aus Schock gefallen, vielleicht habe sie das Gleichge- wicht verloren. Sie sei aber nicht aus Ohnmacht gefallen (Urk. 5/2 S. 8 f.). Der Vorfall habe sich im Eingangsbereich abgespielt (Urk. 5/2 S. 10). 4.2.4.3. Die Privatklägerin B._____ hatte diesen Vorfall nicht direkt mitbekommen (Urk. 6/2 S. 7). Sie gab aber an, die Privatklägerin C._____ draussen gesehen zu haben. Deren Gesicht sei blutüberströmt gewesen (Urk. 6/2 S. 5). 4.2.4.4. Der Zeuge D._____ gab an, dass die Security einen betrunkenen Gast, der eingeschlafen gewesen sei, nach draussen gebracht habe. Genau in diesem Moment, als die Security draussen gewesen sei, sei die Situation ausgeartet. Er habe gesehen, dass die Antragsgegnerin und die beiden Privatklägerinnen mitei- nander gestritten hätten. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Mehr oder weniger direkt vor der Bar. In diesem Moment sei er nach draussen gerannt, um
- 10 - die Security zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie an der Türe die Antragsgegnerin der anderen Dame ein Whiskyglas aus nächster Entfer- nung voll über den Kopf gezogen habe. Sie sei blutüberströmt nach draussen ge- rannt. Die Security sei wenige Sekunden später gekommen. Dann habe die Security eingegriffen. Ein Securitymitarbeiter habe die verletzte Person zu sich genommen und der andere Securitymitarbeiter habe die Antragsgegnerin zur Sei- te genommen. Jemand habe die Polizei gerufen (Urk. 7 S. 4, S. 6). Als er zurück- gekommen sei, hätten die Privatklägerin C._____ und die Antragsgegnerin am Eingang miteinander gesprochen. Er habe zuerst gedacht, dass das Ganze abge- flacht sei. Die Person, die verletzt worden sei, habe sich extrem ruhig verhalten. Genau als die Security gekommen sei, sei dann das mit dem Whiskyglas passiert. Die Antragsgegnerin sei ca. einen halben Meter von der Privatklägerin C._____ entfernt gestanden und habe dieser das Whiskyglas angeworfen. Er sei daneben gestanden und es sei so schnell passiert, dass niemand habe reagieren können (Urk. 7 S. 6). Die Antragsgegnerin habe das Glas direkt ins Gesicht geschlagen. Man könne nicht von einem Wurf sprechen. Die Antragsgegnerin habe direkt auf das Gesicht gezielt (Urk. 7 S. 8). 4.2.4.5. Die Aussagen der Privatklägerin C._____ sind nicht nur in sich stimmig sondern sie decken sich auch mit den Aussagen des Zeugen D._____. Der Zeuge D._____ bestätigte die Aussagen der Antragsgegnerin, dass sie eine Bierflasche in der Hand gehabt habe und die Privatklägerin C._____ in ihre Arme gelaufen sei, nicht. Er sprach von einem gezielten Schlag der Antragsgegnerin ins Gesicht der Privatklägerin C._____ ("Als ich zurückkam, sah ich, wie an der Türe die Be- schuldigte der anderen Dame ein Whiskyglas aus nächster Entfernung voll über den Kopf zog.", Urk. 7 S. 4; "Sie [die Antragsgegnerin] hat es direkt ins Gesicht geschlagen. Man kann nicht von einem Wurf sprechen.", Urk. 7 S. 8; "Für mich kann man das nicht mehr als Wurf bezeichnen, weil dafür die Distanz nicht da war.", Urk. 7 S. 11). Zudem bestätigte er mehrmals, dass die Antragsgegnerin ein Whiskyglas in der Hand gehalten habe (Urk. 7 S. 4, S. 6 ff.). Es ist nicht ersicht- lich, warum er diesbezüglich falsch aussagen sollte, insbesondere da er weder die Antragsgegnerin noch die Privatklägerin C._____ kennt (Urk. 7 S. 2). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen D._____ wird schliesslich auch von der
- 11 - Verteidigung nicht in Frage gestellt, bezeichnete sie ihn doch als einzigen verläss- lichen Zeugen (Urk. 56 S. 4). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog (Urk. 46 S. 16), erscheint es lebensfremd, dass die Privatklägerin C._____ mit ei- ner so schnellen Geschwindigkeit in eine von der Antragsgegnerin in der Hand gehaltene Bierflasche gelaufen sein soll und sich dadurch die doch nicht unerheb- liche Verletzung oberhalb des linken Auges zugezogen haben soll. Die Antrags- gegnerin gab sodann an, dass die Privatklägerin C._____ auf sie zugekommen sei, als sie – die Antragsgegnerin – den Klub habe verlassen wollen. Sodann be- stätigte der Zeuge D._____, dass sich die Situation in diesem Zeitpunkt beruhigt gehabt habe. Es ist weiter auch nicht nachvollziehbar, warum die Privatklägerin C._____ die Antragsgegnerin beim Verlassen des Klubs von sich aus hätte an- sprechen sollen. Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin geltend gemach- te Intrige (Urk. 4/1 S. 5) sind nicht ersichtlich. Sodann fehlen auch bei den Aussa- gen der Privatklägerin C._____ bezüglich dieses Vorfalls Dramatisierungen, was in Verbindung mit ihren stimmigen Aussagen ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. So stellte sie klar, dass sie zwar zu Boden gegangen sei, aber nicht, weil sie ohnmächtig geworden sei (Urk. 5/1 S. 9). Auf die erlittenen Verletzungen an- gesprochen gab sie an, das zum Glück nichts Schlimmeres passiert sei. Die Nar- be sei sehr gut verheilt. Sie habe auch keine Schmerzen mehr (Urk. 5/1 S. 14). Schliesslich vermag der Umstand, dass der Zeuge D._____ ausgesagt hatte, die Privatklägerin C._____ sei ca. einen halben Meter von der Beschuldigten entfernt gestanden, die Privatklägerin C._____ aber von 1,5 bis 2 Metern sprach, keine Zweifel an den sonst stimmigen und bezüglich des Ablaufs übereinstimmenden Aussagen des Zeugen D._____ und der Privatklägerin C._____ zu wecken. Dass die Privatklägerin C._____ die Distanz grösser einschätzte, kann mit deren Alko- holkonsum und dem Umstand, dass der Schlag sie völlig unvorbereitet getroffen hatte und sie die Distanz daher nicht bewusst wahrgenommen hatte, plausibel er- klärt werden. 4.2.4.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der plausib- len, in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin C._____ und des Zeugen D._____ und in Würdigung des ärztlichen Befundes des Stadtspitals E._____ vom 4. August 2017 erstellt ist, dass die Antragsgegnerin
- 12 - der Privatklägerin C._____ ein Whiskyglas gezielt ins Gesicht geschlagen hat, wodurch die Privatklägerin über der linken Augenbraue eine etwa 1,5 cm grosse Rissquetschwunde erlitten hat. Dagegen kann es nicht als erstellt gelten, dass das Whiskyglas im Gesicht der Privatklägerin C._____ zersplitterte. Die Privatklä- gerin C._____ konnte hierzu keine Angaben machen. Der Zeuge D._____ sagte lediglich aus, dass das Glas kaputt gegangen sei (Urk. 7 S. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 46 S. 17), kann aus dieser Aussage nicht unmissverständ- lich darauf geschlossen werden, dass das Glas im Gesicht der Privatklägerin C._____ zersplitterte. Schliesslich äussert sich auch der ärztliche Befund des Stadtspitals E._____ nicht eindeutig zu dieser Frage (Urk. 9/6). Es ist deshalb zu- gunsten der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass das Glas erst am Boden zerbrach. 4.2.5. Die Antragsgegnerin bestreitet schliesslich, auf die Privatklägerin B._____ zugegangen zu sein, und diese von hinten an den Haaren gerissen zu haben (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 4; Prot. I S. 17). 4.2.5.1. Die Privatklägerin B._____ führte aus, die sei nach ein paar Stunden an der Bar gestanden. Sie sei müde gewesen und habe gehen wollen. Sie sei dort gestanden und habe auf eine Kollegin gewartet. Plötzlich habe sie die Antrags- gegnerin an den Haaren gepackt. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie habe einen Rossschwanz getragen. Sie habe hohe Schuhe getragen und sei ausge- rutscht. Sie habe dann realisiert, dass es die Antragsgegnerin gewesen sei. Da seien schon Leute gekommen und hätten sie getrennt. Sie sei völlig schockiert gewesen. Dann sei von der Bar einer gekommen und habe gefragt, ob sie hinaus möchte. Sie sei völlig verwirrt gewesen. Er habe den Vorfall besser gesehen als sie. Sie habe dann gesehen, wie die Antragsgegnerin am Eingang um sich ge- schlagen habe. Der Security habe sie zurückhalten müssen. Der Security habe gesagt, sie sollen nach unten gehen, so seien sie zum Ausgang gekommen. Sie sei hinunter gegangen und habe die Privatklägerin C._____ gesehen. Deren Ge- sicht sei blutüberströmt gewesen. Wieso man die Antragsgegnerin nicht schon gehalten habe, als sie das Glas geworfen habe, sei ihr nicht bekannt. Sie habe ja zuerst die Privatklägerin C._____ mit dem Glas angegriffen, nehme sie an, und
- 13 - danach habe sie sie an den Haaren gezogen. Sie nehme es an, sie sei ja am träumen gewesen (Urk. 6/2 S. 5). Der Vorfall am Stehtisch sei mitten in der Nacht gewesen, ob es nun vier oder fünf Uhr gewesen sei, wisse sie nicht. Am Mittag habe die Antragsgegnerin sie an den Haaren gepackt (Urk. 6/2 S. 6). Woher die Antragsgegnerin gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Sie sei plötzlich da ge- wesen. Sie – die Privatklägerin B._____ – habe hohe Schuhe getragen und sie sei gerutscht, sodass sich ihr Knie verdreht habe. Sie wisse nur noch, dass sie sie am oberen Teil ihres Rossschwanzes nahe Haargummi gepackt habe. Sie – die Antragsgegnerin – habe stark an ihrem Rossschwanz gezogen. Es seien einige Männer gekommen und hätten die Antragsgegnerin dann weggerissen (Urk. 6/2 S. 6). Sie nehme an, dass das mit dem Glas kurze Zeit vorher passiert sei. Sie sei ja hinaus gegangen und habe die Privatklägerin C._____ mit Blut im Gesicht ge- sehen (Urk. 6/2 S. 7). 4.2.5.2. Bei der Polizei führte die Privatklägerin B._____ aus, dass die Privatklä- gerin C._____ und die anderen dann nach vorne gegangen seien um zu tanzen. Sie sei sitzen geblieben, da sie sehr müde gewesen sei. Sie sei aufgestanden und sei etwas nach vorne gegangen, um auf die Tanzfläche zu sehen. Da sei die- se Frau zu ihr gekommen und habe sie an ihrem Rossschwanz gepackt. Sie habe versucht sich zu wehren. Dabei sei sie irgendwie ausgerutscht und habe sich da- bei ihr Knie verdreht. Es seien dann einige Leute gekommen und hätten diese Frau von ihr weggezogen. Der Sicherheitsangestellte sei dann mit dieser Frau nach draussen gegangen. Sie sei ebenfalls nach draussen gegangen, da sie die Frau habe fragen wollen, was das solle. Aber der Sicherheitsangestellte habe sie nicht zu ihr gelassen, was sie auch verstanden habe. Da habe sie die Privatkläge- rin C._____ draussen auf einem Stuhl sitzen gesehen und deren Gesicht sei blut- überströmt gewesen. Sie wisse nicht, wie viel nach dem Reissen ihrer Haare sie nach draussen gegangen sei (Urk. 6/1 S. 1 f.). 4.2.5.3. Die Privatklägerin C._____ konnte zu diesem Vorfall keine Angaben ma- chen (Urk. 5/2 S. 14). Sie gab jedoch an, dass sie mit dem Organisator der Party an der Bar gestanden sei und mit ihm noch einen Tequillashot getrunken habe. Plötzlich sei sie wieder von dieser Frau angesprochen worden. Sie habe dann die
- 14 - Frau nach draussen begleitet (Urk. 5/2 S. 5). Auch in der polizeilichen Einver- nahme hatte sie ausgeführt, dass diese Person wieder auf sie zugekommen sei und sie zu ihr gesagt habe, dass es besser sei, dass sie sie nach draussen be- gleiten würde. Sie habe sie auch nach draussen begleitet (Urk. 5/1 S. 1). 4.2.5.4. Bezüglich der Aussagen des Zeugen D._____ kann vorab auf obige Aus- führungen verwiesen werden (vgl. Ziff.4.2.5.4.). Auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass er angegeben gehabt habe, gesehen zu haben, wie die An- tragsgegnerin die Privatklägerin B._____ an den Haaren gerissen habe, gab er an, nicht mehr im Detail nein. Er wisse, dass es vor dem Wurf des Whiskyglases zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Aber im Detail könne er nichts mehr sagen. Zu den Handgreiflichkeiten sei es mehr oder weniger direkt vor der Bar gekom- men. Er habe gesehen, dass sie aufeinander losgingen und sei sofort die Security holen gegangen. Wer auf wen losgegangen sei, könne er nicht sagen. Die An- tragsgegnerin und die beiden Privatklägerinnen seien beteiligt gewesen. Man müsse vielleicht noch ergänzen, diese Gruppe sei eine grosse Gruppe gewesen. Es habe auch Personen gegeben, die probiert hätten zu schlichten, aber diese drei seien involviert gewesen (Urk. 7 S. 5 f.). Nachdem die Antragsgegnerin der Privatklägerin C._____ das Glas ins Gesicht geschlagen gehabt habe, sei die Security gekommen. Sie seien vielleicht zwei Sekunden zu spät gewesen. Ein Security habe die Antragsgegnerin geschnappt und der andere die Antragsgegne- rin [recte: Privatklägerin C._____]. Die Verletzte sei im Hof gepflegt worden und die Antragsgegnerin sei festgehalten worden (Urk. 7 S. 8). 4.2.5.5. Die Aussagen der Privatklägerin B._____ sind nicht stimmig. Das kann damit erklärt werden, dass sie gemäss eigenen Angaben erheblich Alkohol ge- trunken hatte (Urk. 6/2 S. 8). Weder die Privatklägerin C._____ noch der Zeuge D._____ konnten den von der Privatklägerin B._____ geschilderten Sachverhalt bestätigen. Der Zeuge D._____ gab lediglich an, Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Privatklägerinnen und der Antragsgegnerin beobachtet zu haben, konnte aber nicht bestätigen, dass die Antragsgegnerin bei diesem Zusammen- treffen die Privatklägerin B._____ an den Haaren gezogen hatte. Die Privatkläge- rin B._____ behauptete denn auch nicht, dass ihr die Privatklägerin C._____ zu
- 15 - Hilfe geeilt sei. Ebenso wenig gab dies die Privatklägerin C._____ an. Diese führ- te aus, dass die Antragsgegnerin erneut auf sie zugekommen sei, als sie mit dem Gastgeber an der Bar gestanden sei. Weiter gab der Zeuge D._____ an, die Pri- vatklägerin C._____ und die Antragsgegnerin kurz darauf im Eingangsbereich ge- sehen zu haben. Der Zeuge D._____ sagte sodann glaubhaft aus, dass die An- tragsgegnerin nach dem Vorfall mit dem Glas von einem Securitymitarbeiter fest- gehalten worden sei. Es erschiene denn auch sehr ungewöhnlich, wenn die An- tragsgegnerin nach diesem Vorfall nochmals in die Lounge gelassen worden wä- re. Demnach kann sich aber der von der Privatklägerin B._____ geschilderte Vor- fall nicht nach dem Vorfall mit dem Glas abgespielt haben. In der polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin B._____ an, dass Leute gekommen seien und die Frau von ihr weggezogen hätten. Der Sicherheitsangestellte sei dann mit dieser Frau nach draussen gegangen. Draussen habe sie dann die Privatklägerin C._____ auf einem Stuhl sitzen gesehen und deren Gesicht sei blutüberströmt gewesen (Urk. 6/1 S. 1 f.). Auch wenn sie angab, dass sie nicht wisse, wie viel nach dem Reissen ihrer Haare sie nach draussen gegangen sei (Urk. 6/1 S. 2), und somit in ihrer Darstellung durchaus Raum dafür bleibt, dass sie von der An- tragsgegnerin vor dem Vorfall mit dem Glas angegangen worden war, fehlt den Aussagen der Privatklägerin B._____ ein nachvollziehbarer, mit den übrigen Ge- schehnisse in Übereinstimmung zu bringender Ablauf. Wie ausgeführt, müsste die Antragsgegnerin die Privatklägerin B._____ vor dem Vorfall mit dem Glas ange- gangen haben. Wurde aber die Antragsgegnerin nach Darstellung der Privatklä- gerin B._____ von einem Sicherheitsmitarbeiter nach draussen begleitet, er- scheint äusserst fraglich, wie es dann unmittelbar danach zum Zusammenstoss der Antragsgegnerin mit der Privatklägerin C._____ vor der Bar kommen konnte. Soweit der Zeuge D._____ gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, dass er gese- hen habe, wie die Antragsgegnerin die Privatklägerin B._____ an den Haaren ge- rissen habe (Urk. 1 S. 4 f.), ist festzuhalten, dass diese Aussage, die er in seiner Zeugeneinvernahme nicht bestätigt hatte, nicht verwertbar ist. Sodann gab er auch dort an, dass die Privatklägerin C._____ der Privatklägerin B._____ zur Hilfe geeilt sei (Urk. 1 S. 4), was mit der Darstellung der Privatklägerin B._____ nicht übereinstimmt. Schliesslich kann noch angemerkt werden, dass die Antragsgeg-
- 16 - nerin die Zusammenstösse mit der Privatklägerin C._____ nicht per se bestritten sondern diese lediglich anders dargestellt hatte. Bezüglich des von der Privatklä- gerin B._____ beschriebenen Vorfalls beschreitet die Antragsgegnerin jedoch diese angegangen zu haben. 4.2.5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – ohne der Privatklägerin B._____ falsche Angaben unterstellen zu wollen – gewisse, nicht überwindbare Zweifel bleiben, ob die Antragsgegnerin die Privatklägerin B._____ tatsächlich von hinten an deren Haaren gerissen hatte. Die Antragsgegnerin ist deshalb in dubio pro reo von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Versuchte schwere Körperverletzung Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten das Verhalten der Antrags- gegnerin bezüglich des Vorfalls im Eingangsbereich mit dem Glas als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 23; Urk. 46 S. 18 ff., S. 30). Die Verteidigung stellt sich im Be- rufungsverfahren dagegen auf den Standpunkt, dass aufgrund des Verletzungs- bildes der Privatklägerin 2 eine Tätlichkeit gegeben sei, welche von der Antrags- gegnerin lediglich fahrlässig begangen worden und damit nicht strafbar sei (Urk. 56 S. 8). 5.1.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1.1. Objektiv setzt der Tatbestand der schweren Körperverletzung voraus, dass der Täter ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend ar- beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt (Art. 122 Abs. 2 StGB). 5.1.1.2. Die Privatklägerin C._____ erlitt eine Rissquetschwunde mit einer Grösse von ca. 1,5 cm über der linken Augenbraue. Das Auge wurde nicht beeinträchtigt. Die Privatklägerin C._____ hat keine bleibenden Schäden erlitten und es kam zu
- 17 - keiner argen und bleibenden Entstellung des Gesichts. Die über der Augenbraue verbleibende Narbe stellt keine arge Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung kann daher vorliegend nur im Sinne einer versuchten Tatbegehung erfüllt sein. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass jedoch alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Mit dem gezielten Schlag mit dem Whiskyglas in den oberen Bereich des Gesichts der Privatkläge- rin C._____ hat die Antragsgegnerin zur Verwirklichung des Tatbestands der schweren Körperverletzung unmittelbar angesetzt und damit die Grenze zum Ver- such überschritten. Der Schlag mit dem Whiskyglas in den oberen Bereich des Gesichts der Privatklägerin C._____ war geeignet, eine bleibende Beeinträchti- gung des Auges und eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts herbeizu- führen. 5.1.1.3. Während bei der versuchten Tatbegehung die objektiven Tatbestands- merkmale ganz oder teilweise ausbleiben können, müssen die subjektiven Tatbe- standsmerkmale vollständig erfüllt sein (BGE 122 IV 246 = Pra 86 Nr. 27; BGE 120 IV 199 E. 3e S. 206 = Pra 84 Nr. 154). 5.1.2. Subjektiver Tatbestand 5.1.2.1. Hinsichtlich des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist subjektiv Vorsatz erforderlich, der sich auf die Herbeiführung einer Verstümmelung oder unbrauchbar machen eines wichtigen Organs oder Glieds eines Menschen oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts eines Menschen beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 122 N 25). 5.1.2.2. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Täter strebt also den Er- folg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willent- lich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz wird angenommen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich auf-
- 18 - drängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK Strafrecht I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 53 m.w.H.). Soweit der Täter nicht geständig ist, muss aus den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Täters geschlossen werden. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risi- kos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). 5.1.2.3. Die Privatklägerin C._____ erlitt eine Rissquetschwunde von 1.5 cm oberhalb der Augenbraue durch einen von der Antragsgegnerin gezielt ausgeführ- ten Schlag mit einem Whiskyglas in ihr Gesicht. Ein solcher Schlag setzt eine ak- tive Bewegung gegen das Gesicht der Privatklägerin C._____ voraus. Es ist des- halb von einem gewollten Schlag auszugehen. Der Schlag erfolgte sodann mit ei- nem Whiskyglas in der Hand. Es ist allgemein bekannt, dass ein Schlag ins Ge- sicht, insbesondere mit einem Gegenstand, schwere Verletzungen im Gesicht hervorrufen kann. Ebenfalls allgemein bekannt ist, dass ein Glas bei einem Auf- schlag im Gesicht zerbrechen kann und Scherben zu schweren Schnittverletzun- gen führen können, die bleibende Narben hinterlassen können. Erfolgt ein Schlag mit einem Glas sodann auf Höhe der Augen, drängt sich auch eine daraus resul- tierende mögliche Verletzung der Augen ohne weiteres auf. Mit ihrem Vorgehen hat sich deshalb für die Antragsgegnerin eine schwere Verletzung der Privatklä- gerin C._____ im Gesicht als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass ihr Handeln als Billigung dieses möglichen Erfolgs auszulegen ist. Aufgrund der von der Privatklägerin C._____ erlittenen Verletzung ist es denn auch purer Zufall, dass das Auge der Privatklägerin C._____ nicht verletzt worden ist und keine schwereren Gesichtsverletzungen resultierten. 5.1.3. Dementsprechend hat sich die Beschuldigte der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
- 19 - StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung wird durch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert (BGer-Urteil 6B_954/2010 vom 10. März 2010 E. 3.4.). 5.1.4. Rechtfertigungsgrund 5.1.4.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 32 S. 9), liess die Antragsgegnerin auch im Berufungsverfahren geltend machen, dass sie sich auf den Rechtfertigungs- grund der Notwehr berufen könne (Urk. 56 S. 9). Habe sie sich über die Notwehr- situation in einem Irrtum befunden, so sei von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen, was zum gleichen Ergebnis führe, wie wenn eine echte Notwehrsituation vorgelegen hätte (Urk. 56 S. 9). 5.1.4.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). 5.1.4.3. Aufgrund des erstellten Sachverhalts bestand keine Bedrohungssituation. Die Privatklägerin C._____ begleitete die Antragsgegnerin nach draussen und wirkte dabei gemäss Aussagen des Zeugen D._____ ruhig. Sodann ist widerlegt, dass die Antragsgegnerin lediglich die Arme nach vorne gehalten haben soll. Ein Angriff oder eine von der Privatklägerin C._____ ausgehende Bedrohungssituati- on gegenüber der Antragsgegnerin bestand nicht. 5.1.4.4. Lag keine Notwehrsituation vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter jedoch irrig eine Notwehrsituation an (sog. Putativnotwehr), so ändert sich zwar an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war (BSK Strafrecht I-Seelmann, Art. 15 N 8). Der vermeintlich Angegriffene muss aber Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (BGer-Urteil 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017; BGer-Urteil 6B_114/2011 vom 30. Juni 2011, E. 3.3.1).
- 20 - 5.1.4.5. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist auch eine Putativnotwehr zu ver- neinen. Die Darstellung der Antragsgegnerin, wonach die Privatklägerin C._____ auf sie zugestürmt sei, wurde widerlegt. Wie ausgeführt, ist erstellt, dass die Pri- vatklägerin C._____ die Antragsgegnerin ruhig nach draussen geführt hat, als diese unvermittelt zum Schlag bzw. Wurf ausgeholt hatte, ohne dass die Privat- klägerin C._____ hierfür einen Anlass gegeben hätte. 5.1.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Notwehrsituation vorlag und sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine Putativnotwehr zu berufen ver- mag.
6. Schuldunfähigkeit 6.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). 6.2. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Vor- instanz aufgrund der nicht selbstverschuldeten Zurechnungsunfähigkeit von einer Strafe abgesehen (Urk. 23; Urk. 46 S. 21 ff., S. 30). Dies wird von der Verteidi- gung (für den Fall eines Schuldspruchs) nicht beanstandet. 6.3. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 46 S. 21 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, besteht keinerlei An- lass, bezüglich der Schuldunfähigkeit der Antragsgegnerin von den Feststellun- gen des im Rahmen der Strafuntersuchung eingeholten Gutachtens (Urk. 18/8) abzuweichen. Demnach ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Tatbe- stand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
7. Anordnung einer Massnahme 7.1. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwalt- schaft eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet
- 21 - (Urk. 23; Urk. 46 S. 24 ff., S. 30). Die Verteidigung beantrag wie schon vor Vor- instanz (Urk. 32 S. 12), es sei von der Anordnung einer Massnahme abzusehen (Urk. 56 S. 1). Sie begründet dies damit, dass die Antragsgegnerin nicht mass- nahmewillig sei und eine ambulante Massnahme nicht gegen ihren Willen ange- ordnet werden könne (Urk. 56 S. 9 f.). 7.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB). 7.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächliche Voraussetzungen der Massnahme, d.h. zur Notwen- digkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 7.4. Bei der Anordnung einer Massnahme ist somit der Verhältnismässigkeits- grundsatz zu wahren (Art. 56 Abs. 2 StGB). Insbesondere sind daher die Mass- nahmebedürftigkeit, die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit der Beschuldigten sowie die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen.
- 22 - 7.4.1. Massnahmebedürftigkeit 7.4.1.1. Das (Akten)Gutachten kam zum Schluss, dass die Antragsgegnerin sehr wahrscheinlich zur Zeit ihrer Taten an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2) gelitten hatte. Zudem gebe es Hinweise für eine beste- hende Substanzgebrauchsstörung im Sinne einer Intoxikation/eines schädlichen Gebrauchs bzw. einem Abhängigkeitssyndrom tatzeitnah von Benzodiazepinen bzw. Kokain. Hinsichtlich der Symptomatik mit insbesondere einem aufgehobenen Realitätsbezug sei von einer schweren Ausprägung auszugehen (Urk. 18/8 S. 17 f.). Weiter hält das Gutachten fest, unbehandelt bzw. bei exazerbiertem Substanzkonsum bestehe, solange die genannten Störungen vorliegen, die Ge- fahr erneut irrationaler Handlungen mit Situationsverkennung und der Gefährdung Unbeteiligter (Urk. 18/8 S. 18). 7.4.1.2. Die Diagnosen des Gutachtens werden von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Sie gab selber an, dass sie seit dem Jahr 2009 in ärztlicher Be- handlung sei, da sie an einer Persönlichkeitsstörung und damit zusammenhän- gend an Schizophrenie leide (Urk. 4/1 S. 13; Urk. 32 S. 11). 7.4.1.3. Die vom Gutachten attestierte Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis (ICD-10: F2) und Substanzgebrauchtsstörung stellen eine schwere psy- chische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB dar. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 25 E. V. 4.2.). 7.4.1.4. Soweit die Verteidigung einwendet, dass das Gutachten einen zwiespälti- gen Eindruck hinterlasse (Urk. 32 S. 10), ist festzuhalten, dass die Antragsgegne- rin die Mitwirkung bei Erstellung des Gutachtens verweigert hatte und demnach keine andere Möglichkeit blieb, als ein Aktengutachten zu erstellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterin diesbezüglich Vorbehalte anbringt. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, ist die Umschreibung der Rückfall- gefahr spezifisch genug, zumal ausdrücklich festgehalten wird, dass bei der Er- krankung der Antragsgegnerin die Gefahr der Begehung von Delikten wie die An- lasstaten gehäuft seien (Urk. 18/8 S. 19). Das Vorherzusagende kann naturge-
- 23 - mäss nicht zweifelsfrei feststehen und wird noch schwieriger zu beurteilen, wenn die Antragsgegnerin die Mitwirkung verweigert. 7.4.1.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Massnahmebe- dürftigkeit der Antragsgegnerin vorliegt. 7.4.2. Massnahmefähigkeit 7.4.2.1. Das Gutachten hält fest, dass die Störung pharmakologisch und psycho- therapeutisch effektiv behandelt werden und so die Gefahr neuerlicher Straftaten reduziert werden könne. Dabei sei insbesondere Wert auf regelmässige psychiat- rische Kontrollen, Medikamenteneinnahme und Substanzmittelabstinenz zu legen. Genaue Behandlungsempfehlungen könnten derzeit mangels persönlicher Unter- suchung nicht gegeben werden (Urk. 18/8 S. 19). Weiter führt das Gutachten aus, dass aus hiesiger Sicht jedoch, nach entsprechender Überprüfung zur praktischen Durchführbarkeit der Massnahme, mindestens die erwähnten regelmässigen psy- chiatrischen Kontrollen im ambulanten Rahmen durchgeführt werden sollten (Urk. 18/8 S. 20). 7.4.2.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung müssen die Ausführungen der Gutachterin so verstanden werden, dass sie eine ambulante Massnahme mit den aufgeführten Kontrollen als erforderlich erachtet. Das hat sie denn gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nochmals ausdrücklich bestätigt (Urk. 18/9). Sie äussert sich denn auch im Rahmen ihrer Möglichkeit dazu, wie eine Behandlung ausse- hen sollte. 7.4.2.3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, kann dem Argument der Verteidigung, dass die Anordnung einer Massnahme nicht notwendig sei, da sich die Antragsgegnerin seit langem freiwillig einer Behandlung unterziehe, nicht ge- folgt werden, wurde die Antragsgegnerin doch trotz dieser freiwilligen Behandlun- gen straffällig. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Taten im Zu- sammenhang mit der psychischen Störung der Antragsgegnerin stehen. 7.4.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Massnahmefähigkeit zu be- jahen ist.
- 24 - 7.4.3. Massnahmewilligkeit 7.4.3.1. Das Gutachten führt aus, die Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin der gutachterlichen Untersuchung entzogen habe, lege nahe, dass sie mit einer Behandlung abseits der bereits bestehenden Behandlungsmodalitäten nicht ein- verstanden sein könnte. Eine Behandlung könnte dabei grundsätzlich auch gegen den Willen der beschuldigten Person durchgeführt werden, dies wäre jedoch nur in stationärem Rahmen möglich (Urk. 18/8 S. 20). 7.4.3.2. Die Antragsgegnerin gab vor Vorinstanz auf die Frage, ob sie bereit sei, sich einer ambulanten Massnahme ausserhalb der bereits bestehenden Betreu- ungsmodalitäten zu unterziehen, an, dass sie seit Jahren ins Spital gehe und es nicht nötig finde (Prot. I S. 21). 7.4.3.3. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass die Behandlungsbereitschaft im Rahmen einer angeordneten ambulanten Massnahme als fragil zu bewerten, je- doch nicht gänzlich zu verneinen ist (Urk. 46 S. 27 E. V. 4.5.). Nur weil die An- tragsgegnerin die Anordnung einer Massnahme durch das Gericht nicht für erfor- derlich hält, kann ihr nicht eine Massnahmewilligkeit abgesprochen werden, ins- besondere sie seit Jahren freiwillig die ihr erforderlich erscheinenden Behandlun- gen in Anspruch nimmt. Damit ist die für die Anordnung einer Massnahme erfor- derliche minimale Behandlungseinsicht zu bejahen. 7.4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind. Mit einer ambu- lanten Massnahme kann der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschuldig- ten ist überdies im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Taten verhältnis- mässig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb eine ambu- lante Massnahme anzuordnen.
8. Erstellung eines DNA-Profils 8.1. Die Vorinstanz hat die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet (Urk. 46
- 25 - S. 30 f.). Davon ausgehend, dass von der Anordnung einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB abzusehen sei, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, dass folglich auch die Abnahme einer DNA-Probe gesetzlich nicht möglich sei (Urk. 56 S. 10). 8.2. Gemäss Art. 5 lic. c DNA-Profil-Gesetz kann unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Perso- nen, gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59–63 des Strafge- setzbuches, StGB9) angeordnet worden ist. Art. 257 StPO bestimmt, dass das Gericht in seinem Urteil anordnen kann, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle In- tegrität verurteilt worden sind und gegenüber denen eine therapeutische Mass- nahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (Art. 257 lit. b und c StPO). 8.2.1. Die Bestimmung der Strafprozessordnung entspricht Art. 5 DNA-Profil- Gesetz und stellt sicher, dass in gewissen Fällen dem Verurteilten nach Rechts- kraft des Urteils auch dann noch eine DNA-Probe abgenommen und ein Profil er- stellt werden darf, wenn im Rahmen der Untersuchung eine solche Probe nicht gestützt auf Art. 255 StPO abgenommen wurde. In der Praxis handelt es sich meistens um Verfahren, bei denen der Beschuldigte nie festgenommen und des- halb auch nie erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es geht bei der Abnahme von DNA-Proben verurteilter Personen einerseits darum, in solchen Fällen künfti- ge Straftaten des als potenziell gefährlich eingeschätzten Verurteilten zu erken- nen, andererseits kann die Auswertung des Profils aber auch dazu führen, dass früher begangene Delikte nachträglich noch abgeklärt werden können. Schliess- lich hat die DNA-Abnahme auch eine spezialpräventive Wirkung, weil dem Be- troffenen klar sein muss, dass künftige Straftaten auch ohne Tatzeugen leichter aufgeklärt werden können (Hansjakob in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., 2014, Art. 257 N 1). 8.2.2. Eine DNA-Abnahme ist bei Personen möglich, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die
- 26 - sexuelle Integrität verurteilt worden sind. Auf das Strafmass kommt es nicht an, was dazu führt, dass die DNA-Abnahme gestützt auf diese Bestimmung auch bei eigentlichen Bagatelldelikten infrage kommt, solange es sich nicht um Übertretun- gen handelt (Hansjakob, a.a.O., Art. 257 N 3). 8.2.3. Eine DNA-Abnahme ist ebenfalls bei Personen möglich, die mit einer thera- peutischen Massnahme (Art. 59, 60, 61 und 63 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64 StGB) belegt wurden. Auch in diesem Zusammenhang geht es vorwie- gend darum, bei gefährlichen Tätern Rückfälle zu erkennen. Die meisten Perso- nen, die unter lit. c fallen, erfüllen allerdings auch die Kriterien von lit. a oder b; der Anwendungsbereich beschränkt sich in der Praxis wohl vorwiegend auf Be- schuldigte, die wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen werden (Hansjakob, a.a.O, Art. 257 N 4). 8.2.4. Das Gericht hat nach dem Wortlaut der Bestimmung einen Ermessensspiel- raum bei der Beantwortung der Frage, ob es die Abnahme der DNA anordnet oder nicht. Es wird sich bei der Ausübung dieses Spielraums an der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes orientieren müssen, wonach sich die DNA-Abnahme rechtfertigt, wenn bei der verurteilten Person gegenüber dem Durchschnittsbürger eine (nur) leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in ein Delikt verwi- ckelt werden könnte. Massgeblich darf auch die Zweckmässigkeit sein; eine DNA- Abnahme rechtfertigt sich eher, wenn es um die Rückfallgefahr in Bezug auf De- likte geht, die häufig anhand von DNA-Spuren aufgeklärt werden können, was insbesondere für Sexualdelikte und für Delikte gegen Leib und Leben, aber auch für Diebstahl, Raub und Betäubungsmitteldelikte gilt (Hansjakob, a.a.O, Art. 257 N 5). 8.3. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff dar in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinwei- sen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grund- rechte. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV
- 27 - durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (BGer- Urteil 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 8.4. Das öffentliche Interesse der Erstellung eines DNA-Profils liegt in der er- leichterten Aufklärung von Straftaten. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin ei- nes Delikts gegen Leib und Leben schuldig gemacht. Zwar weist die Antragsgeg- nerin keine Vorstrafen auf. Jedoch hat das Gutachten eine Rückfallgefahr für De- likten wie die Anlasstaten, und damit Delikte gegen Leib und Leben, bejaht (Urk. 18/8 S. 19). Nachdem es sich bei der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils nur um einen leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschuldigten handelt, erscheint die Anordnung bei dieser Ausgangslage als an- gemessen. Vor dem Hintergrund, dass von der Antragsgegnerin bereits eine DNA-Probe genommen wurde (vgl. Urk. 16/6, Urk. 16/7 und Urk. 54) ist folglich nur noch deren Auswertung und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder sie aus diesem Grund freigesprochen wurde. Zusätzlich muss die Kostenauferle- gung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entge- gen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnah- me angeordnet wird (BSK Strafprozessrecht II-Bommer, N 24 zu Art. 375 StPO). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Antragsgegnerin – sie ist von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen abhängig (Prot. I S. 8) – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin C._____, defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfah- ren gemäss ihrer Honorarnote (vgl. Urk. 52 S. 2 und Urk. 56 S. 10) und unter zu- sätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung von 30 Minuten mit Fr. 3'320.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 28 - 9.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 53/2). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten (Haarereissen) zum Nachteil der Privatklägerin C._____ eingestellt.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
– Einzelgericht, vom 29. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Zivilansprüche), 6 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 7 (Kostenfestset- zung), 8 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin
2) und 9 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Die Antragsgegnerin A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlich- keit zum Nachteil der Privatklägerin B._____.
2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschul- deten Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
5. Es wird die Auswertung der bei der Kantonspolizei Zürich lagernden DNA- Probe der Antragsgegnerin (PCN: 36-663-848-63) und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2‘000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'320.00 amtliche Verteidigung; Fr. 800.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerin C._____, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der An- tragsgegnerin; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;
- 30 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der An- tragsgegnerin; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Kantonspolizei Zürich betreffend Dispositivziffer 5; − das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betreffend Disposi- tivziffer 5; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. September 2019 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Samokec