Erwägungen (2 Absätze)
E. 21 April 2018 zusammen mit B._____ und am erstgenannten Datum mit zwei weiteren, unbekannten Mittätern jeweils am Flughafen Zürich Gepäckdiebstähle verübt zu haben. Dabei seien bei der ersten Tat eine Fotokameratasche samt In- halt im Gesamtwert von ca. Fr. 9'690.–, beim zweiten Delikt eine "Louis Vuitton"- Tasche samt Inhalt im Gesamtwert von ca. Fr. 7'430.– und am 21. April 2018 ein Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. Fr. 680.– gestohlen worden. Dem Beschuldigten wird ausserdem zur Last gelegt, dass er am 11. Mai 2018 bei sei- ner Einreise in die Schweiz einen verfälschten mazedonischen Reisepass mitge- führt und sich tags darauf bei einer polizeilichen Personenkontrolle mit diesem Dokument ausgewiesen habe.
b) Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am
6. November 2018 des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) sowie der Fälschung von Auswei- sen (Art. 252 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit acht Monaten Freiheitsstrafe,
- 5 - bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit. Von den Vorwürfen der rechtswidri- gen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ausserdem wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– widerrufen. Der Be- schuldigte wurde sodann im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Ausgangsgemäss wurden ihm die Verfahrenskosten auf- erlegt (Urk. 55 S. 41/42).
c) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 47, Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 59; Art. 399 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StPO, vgl. Urk. 53). Er widersetzt sich mit seiner Appellation der rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Banden- und Gewerbsmässigkeit der Diebstähle, lässt eine Reduktion der Frei- heitsstrafe auf sechs Monate beantragen und will ausserdem erreichen, dass er nicht des Landes verwiesen wird (Urk. 59 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland teilte dem Gericht innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 61 und 62/2) mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 63). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Der mit Wirkung bis zum 6. November 2021 mit einem Einreiseverbot (vgl. Urk. 70) beleg- te Beschuldigte liess für die Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch stel- len, dem mit Präsidialentscheid vom 7. November 2019 entsprochen wurde (Urk. 69). Am 26. November 2019 wurde die Berufungsverhandlung im vorliegen- den und im parallel laufenden Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ durchgeführt (Prot. II S. 4 ff.).
d) Das Gericht beschloss gleichentags, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Ergänzung der Anklage zu geben (Urk. 78; Art. 333 Abs. 1 StPO). Am
17. Dezember 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte Anklage ein, welche eine erweiterte Umschreibung des vom Mitbeschuldigten B._____ bei den Diebstählen geleisteten Tatbeitrags enthält. B._____ soll demnach jeweils die Aufgabe zugekommen sein, als Aufpasser die Umgebung im Auge zu behalten und den Beschuldigten nötigenfalls zu warnen. Ausserdem habe er mit seiner
- 6 - Anwesenheit in der Nähe des Tatorts dem Beschuldigten psychische Unterstüt- zung geleistet und hätte er im Falle von Komplikationen – z.B. bei einer Ausei- nandersetzung des Beschuldigten mit Geschädigten oder Passanten nach Entde- ckung der Diebstähle – eingreifen und den Beschuldigten unterstützen sollen (Urk. 80 S. 3-5). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde die er- gänzte Anklage der Verteidigung übermittelt und Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen eine schriftliche Fortsetzung des Verfahrens zu erheben (Urk. 81). Nachdem solche ausblieben, wurde am 21. Januar 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 83). Mit Eingabe vom 2. März 2020 erstattete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten innert erstreckter Frist seine Stellungnah- me zur ergänzten Anklage (Urk. 86). Der Prozess ist nunmehr spruchreif. II.
a) Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1) teilweise, nämlich betreffend die Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), sowie bezüglich des Teilfreispruchs (Ziff. 2), der Unbrauchbarmachung und Herausgabe des Passes (Ziff. 7) sowie des Kostendispositivs (Ziff. 8 und 9) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab in einem Beschluss fest- zustellen (Art. 402 StPO).
b) Von den Berufungsanträgen des Beschuldigten nicht betroffen sind auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit drei Jahren Probezeit und der Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe (Dispositivziffern 4 und 5). Diese Entscheidungen hängen indessen eng mit der Strafzumessung zusammen und müssen deshalb formell in die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils einbezo- gen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). III.
1. a) Die Verteidigung des Beschuldigten macht in prozessualer Hinsicht gel- tend, dass eine Sachverhaltsergänzung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO nur zuläs- sig sei, wenn die Anwendung eines anderen Straftatbestandes in Betracht käme,
- 7 - die Anklage diesen aber nicht genügend umschreibe. Die vorliegende Ergänzung hätte die Anklagebehörde zudem im erstinstanzlichen Verfahren vornehmen müs- sen. Im Berufungsverfahren sei sie unzulässig, weil der Beschuldigte damit einen Instanzenverlust erleide (Urk. 86 S. 1).
b) Gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO, ev. Art. 333 Abs. 1 StPO, je in Verbin- dung mit Art. 379 StPO ist eine Ergänzung/Änderung der Anklage nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren und noch an der Berufungsverhandlung möglich, soweit die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (BGE 141 IV 97 E. 2.4.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_688/2017 vom 1. Feb- ruar 2018 E. 2.3; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; 6B_1394/2017 vom
2. August 2018 E. 1.2).
2. Vorliegend ging die ursprüngliche Anklage (Urk. 18) bezüglich aller drei Gepäckdiebstähle im Ingress davon aus, dass der Beschuldigte und B._____ (sowie beim Delikt vom 26. März 2018 noch zwei weitere unbekannt gebliebene Personen) als Mittäter sowie gewerbs- und bandenmässig gehandelt hätten. Hin- sichtlich des Diebstahls vom 26. März 2018 beschränkte sich allerdings die Um- schreibung des Tatbeitrags von B._____ darauf, dass er sich zusammen mit den anderen drei Männern mit der gemeinsamen Absicht, einen Gepäckdiebstahl zu verüben, ins Geschoss 1 des Parkhauses 3 begeben habe, und dass die vier Tä- ter nach dem Diebstahl zusammen über die Beute hätten verfügen wollen (a.a.O., S. 3). Bezüglich der Delikte vom 10. und 26. April 2018 stand in der Anklage überdies, dass der Beschuldigte und B._____ die Umgebung nach lohnenswer- tem Deliktsgut ausgespäht hätten (a.a.O., S. 4). Bei der letztgenannten Tat er- wähnte die Anklage schliesslich noch, dass die beiden sich nach dem Diebstahl gemeinsam vom Tatort entfernt hätten (a.a.O., S. 5). Die Ergänzung der Anklage betrifft in allen drei Fällen den Vorwurf, dass B._____ mit seiner Anwesenheit in der Nähe des Tatorts dem Beschuldigten jeweils psychische Unterstützung ge- leistet habe. Ausserdem habe er als Aufpasser gewirkt, der den Beschuldigten im Falle einer Entdeckung des Diebstahls hätte warnen und nötigenfalls zu seinen Gunsten hätte eingreifen sollen (Urk. 80 S. 3-5). Die ergänzte Anklage hält sich somit in allen drei Fällen im Rahmen des ursprünglich eingeklagten Lebensvor-
- 8 - gangs und konkretisiert lediglich den (behaupteten) Tatbeitrag von B._____. Die- se Erweiterung erweist sich nach dem vorstehend Gesagten im Rahmen von Art. 333 Abs. 1 StPO als zulässig, und die Verteidigung konnte sich zu den er- gänzten Tatvorwürfen äussern (Urk. 86). Ob der erweiterte Sachverhalt auch be- weismässig erstellt werden kann, bleibt nachfolgend zu prüfen. IV.
1. a) Der Beschuldigte legte an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018 bezüglich aller drei Gepäckdiebstähle ein Geständnis ab (Urk. 8/5 S. 4 ff.). Auf die Frage nach der Beteiligung B._____s am Diebstahl vom
E. 26 März 2018 erwiderte er indessen, dass er sich nicht erinnere, diesen (damals) getroffen zu haben. Was B._____ oder sonst jemand gemacht habe, sehe man auf den Videoaufnahmen. Er gebe dazu keinen Kommentar ab (a.a.O., S. 4). Er kenne weder den Mitbeschuldigten B._____ noch den auf den Videobildern zu sehenden Mann mit einer Sonnenbrille (a.a.O., S. 5). Die Diebstähle vom 10. und
21. April 2018 habe er (ebenfalls) alleine begangen (a.a.O., S. 7-9). Im Rahmen der Befragung vor Bezirksgericht hielt er an diesem Standpunkt fest (Prot. I S. 12 ff.). Zum Mitbeschuldigten B._____ gab er an, diesen erst seit den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren zu kennen (Prot. I S. 15).
2. a) Der Mitbeschuldigte B._____ bestritt vor Bezirksgericht wie schon in der Untersuchung jegliche Beteiligung an den eingeklagten Straftaten. Er gab an, dass er im Frühling 2018 in die Schweiz gekommen sei, um Privatpersonen zu besuchen. Namen wollte er allerdings keine nennen (Prot. I S. 26). Den am 12. Mai 2018 an der C._____-strasse in Zürich mit ihm zusammen verhafteten (vgl. Urk. 12/1) Beschuldigten habe er höchstens zehn Tage zuvor kennengelernt (Prot. I. S. 27). Er sei zwar mehrmals am Flughafen Zürich-Kloten gewesen, um Landsleute zu empfangen, aber nicht mit dem Beschuldigten (Prot. I S. 28; Urk. 6/4 S. 4).
b) Am 26. März 2018 habe er wohl jemanden dorthin gebracht oder auf je- manden gewartet und sich wahrscheinlich zum Rauchen bei der Mietwagenher- ausgabe im Parkhaus 3 aufgehalten (Prot. I S. 28). Auf den Videoaufnahmen sei
- 9 - ausser ihm selbst auch der Beschuldigte zu sehen, aber er sei nicht mit ihm zu- sammen gewesen. Er habe den Beschuldigten damals noch gar nicht gekannt, sondern ihn erst später kennengelernt (Urk. 9/4 S. 4). Er habe nicht gewusst, dass dieser eine Tasche habe stehlen wollen, und auch nicht gesehen, wie er den Diebstahl begangen habe. Er wisse auch nicht, was danach mit der Tasche ge- schehen sei (Urk. 9/4 S. 5). Er selbst habe am Flughafen auf Besuch gewartet, diesen aber schliesslich nicht abgeholt, und sei beim Spazieren bei den Mietwa- gen im Parkhaus 3 gewesen (Urk. 9/4 S. 3/4 und S. 5). Er sei auch nicht aus dem Parkhaus gerannt. Dass er dieses durch denselben Notausgang wie die anderen Tatverdächtigen verlassen habe, sei möglicherweise ein Zufall (a.a.O., S. 5).
c) Auch am 10. April 2018 habe er jemanden zum Flughafen chauffiert oder dort abgeholt. B._____ bestätigte vor Bezirksgericht, dass er dem Staatsanwalt gesagt habe, er sei damals zum Spazieren dorthin gegangen. Der Flughafen sei für alle zugänglich, und man gehe dort zu McDonald's, etwas trinken oder auch etwas einkaufen (Prot. I S. 29, vgl. Urk. 9/4 S. 7). Er habe den Beschuldigten an diesem Tag am Flughafen nicht getroffen, er sei alleine am Flughafen gewesen. Dass man sie auf einer Videoaufnahme vom Busbahnhof Nord zusammen aus einem Bus aussteigen und zum Flughafen schlendern sehe, sei vielleicht ein Zu- fall. Mit dem Diebstahl des Beschuldigten habe er nichts zu tun (Urk. 9/4 S. 7 f.).
d) Zum 21. April 2018 führte B._____ aus, er sei nicht zusammen mit dem Beschuldigten am Flughafen gewesen. Er habe diesen damals noch gar nicht ge- kannt. Dass er wiederum zusammen mit ihm auf Videoaufnahmen erscheine, sei Zufall. Mit dem Diebstahl eines Rucksacks habe er nichts zu tun (Urk. 9/4 S. 9). Auch dass er nach dem Diebstahl wiederum unmittelbar hinter dem Beschuldigten zu den Bahngleisen hinunter gehe, sei Zufall (Urk. 9/4 S. 10). Auch in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt B._____ an diesem Standpunkt fest (Prot. I S. 29).
3. a) Ob der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der bandenmässi- gen Tatbegehung begründet ist, hängt davon ab, ob eine Mittäterschaft von B._____ rechtsgenügend erstellt werden kann.
- 10 -
b) Aus den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten lässt sich hinsichtlich der Frage nach dem in der Anklage beschriebenen Zusammenwirken des Beschuldig- ten mit dem Mitbeschuldigten B._____ nicht viel entnehmen, streiten beide ein solches doch vehement ab. Erwähnenswert ist einzig, dass sich beide hinsichtlich der Frage, ob bzw. wie lange sie sich bereits vor der gemeinsamen Verhaftung kannten und wie sie sich kennenlernten, äusserst widersprüchlich verhalten. Wäh- rend B._____ darlegte, den Beschuldigten 10 Tage vor ihrer am 12. Mai 2018 er- folgten Verhaftung in der Schweiz kennengelernt und vorher überhaupt nicht ge- kannt zu haben, stellte sich letzterer wie dargelegt auf den Standpunkt, den Be- schuldigten gar nicht bzw. erst seit dem Untersuchungsverfahren zu kennen. Ab- gesehen von diesem Widerspruch in den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten entlarven – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Aufzeichnungen der Überwa- chungskameras die Aussagen der Beschuldigten, sich erst bei der Verhaftung bzw. wenige Tage vor der Verhaftung kennengelernt zu haben, als Schutzbe- hauptungen. Es erscheint offensichtlich, dass die Beschuldigten in einem Ver- such, sich im Hinblick auf ihr (vermeintlich bandenmässiges) Zusammenwirken zu entlasten, den Zeitpunkt ihres Kennenlernens bewusst auf einen Zeitpunkt nach dem letzten ihnen gemeinsam vorgeworfenen Diebstahl legen. Es ist gestützt auf die Kamerabilder davon auszugehen, dass sich die beiden jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des ersten Diebstahls am 26. März 2018 gekannt hatten (vgl. dazu im Detail unten).
c) Von zentraler Bedeutung sind vorliegend somit die Aufzeichnungen ver- schiedener am Flughafen Zürich-Kloten installierter Videokameras. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende, minutiöse vorinstanzliche Schilderung des in den Videoüberwachungsaufnahmen festgehaltenen Geschehens verwiesen werden (Urk. 60 S. 6 ff. Erw. 2.2.1. bis 2.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Die Videoaufzeichnungen vom Tag des ersten Diebstahls am 26. März 2018 (vgl. Videos der Überwachungskameras Hauptdossier D1 Urk. 7) zeigen, wie die beiden Beschuldigten miteinander im Bereich der Mietwagenausgabe durch das Parkhaus 3 gehen. Der Beschuldigte hat eine schwarze Umhängeta- sche dabei (Uhrzeit: 18:18:39). Kurze Zeit später taucht zunächst er zusammen
- 11 - mit einem bislang nicht identifizierten vermeintlichen Mittäter zwischen den Auto- reihen wieder auf und begibt sich mit diesem im Laufschritt in entgegengesetzte Richtung zu einem Ausgang. Etwa gleichzeitig entfernt sich ein vierter vermeintli- cher Mittäter (grauer Mantel, Sonnenbrille) von der besagten Autoreihe in eine andere Richtung (Uhrzeit: ca. ab 18:22:50). Wenige Sekunden später kommt auch der Mitbeschuldigte B._____ aus der selben Richtung zwischen den parkier- ten Autos hervor und begibt sich – ebenfalls im leichten Laufschritt – zum glei- chen Ausgang wie der Beschuldigte und der Dritte kurz vor ihm, um das Parkhaus zu verlassen. Im Aussenbereich zeichnete die Überwachungskamera bei der Ver- bindung zwischen Shopping-Bereich und Ankunftsterminal den besagten nicht identifizierten Mittäter (grauer Mantel, Sonnenbrille) vom Terminalbereich her kommend und in Richtung Shopping-Bereich gehend erneut auf. Gleichzeitig nä- hert sich von oben auf dem Trottoir der Mitbeschuldigte B._____, erkennbar an der offenen dunklen Jacke/Gilet und weissem Shirt, in die gleiche Richtung zum vermeintlichen Mitbeschuldigten hin (Uhrzeit: ca. ab 18:25:10). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend beschrieben hat, ist somit ersichtlich, dass sich der Mitbeschul- digte B._____ und dieser nicht identifizierte Mittäter nach dem Diebstahl wieder treffen und schliesslich im Bereich des Flughafenbahnhofs gemeinsam Richtung Gleisabgänge gehen (Urk. 60 E. 2.2.1.).
e) Hinsichtlich des zweiten Diebstahls (Dossier 2 ) am 10. April 2018 zei- gen die Aufnahmen der Überwachungskameras (vgl. Videos der Überwachungs- kameras Dossier D2 Urk. 5), wie der Beschuldigte und B._____ mit dem Bus den Flughafen erreichen und diesen durch die selbe Bustür verlassen (Uhrzeit 14:46:20). Der Beschuldigte hat wiederum eine schwarze Sporttasche dabei. Zu- sammen, aber ohne miteinander zu sprechen, gehen sie vom Busbahnhof Rich- tung Eingangsbereich, wo auch der Imbisswagen Sternengrill steht. Dabei ist er- sichtlich, wie sich beide Mitbeschuldigten ausgiebig umsehen und – auf Höhe des Sternengrills angekommen – ihren Gang verlangsamen. Während der Beschuldig- te vorübergehend auf die gegenüberliegende Seite geht, begibt sich B._____ zum Sternengrill hin, macht halt und sieht sich erneut rundherum um (Uhrzeit ca. 14:47:25), bevor er kurzzeitig aus dem Blickfeld der Überwachungskameras hinter bzw. neben dem Sternengrill verschwindet. Aus einer anderen Kameraperspekti-
- 12 - ve ist ersichtlich, dass kurze Zeit später (Uhrzeit ca. 14:47:34) sich nun auch der Beschuldigte in diesen Bereich beim Sternengrill begibt, nur um den Ort wenige Sekunden später (Uhrzeit ca. 14:48:00) – nun mit zwei Taschen – fluchtartig durch den Flughafeneingang zu verlassen. Unmittelbar danach wird auch B._____ wieder von den Kameras erfasst, als er den Tatort in die Richtung, aus der er gekommen war, zum Busbahnhof hin verlässt (Uhrzeit ca. 14:48:10). Kurz darauf macht er aber kehrt und geht zum gerade einfahrenden Tram, mit dem er den Flughafen um 14:49:48, sprich gerade mal dreieinhalb Minuten nach seinem Eintreffen, wieder verlässt.
f) Hinsichtlich des dritten Diebstahls (Dossier 3) am 21. April 2018 hielten die Überwachungskameras (vgl. Videos der Überwachungskameras Dossier D3 Urk. 5) schliesslich auch die eigentliche Wegnahme des Diebesguts durch den Beschuldigten fest. Es kann auf die zutreffende detaillierte Beschreibung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 60 E. 2.2.3.). Bemerkenswert ist dabei, dass die beiden sich dem Geschädigten gemeinsam nähern. Sie gehen zwar miteinander bzw. nebeneinander, sprechen jedoch nicht miteinander. Als der Beschuldigte sich in Richtung Sitzbänke von B._____ löst, ist ersichtlich, wie dieser seinen Gang verlangsamt und seinen Blick mehrere Sekunden auf den Beschuldigten und den Geschädigten gerichtet hat, auch noch, als er aus dem Blickfeld der Ka- mera verschwindet. Im Hinblick auf die Flucht der beiden nach dem Diebstahl ist sodann die zeitliche Perspektive der Kameraaufzeichnungen interessant. Wenn- gleich B._____ zum Zeitpunkt der eigentlichen Wegnahme auf dem Kamerabild nicht mehr sichtbar ist, muss er sich in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten haben. Dies zeigt sich unter anderem am Umstand, dass die Wegnahme des Rucksacks durch den Beschuldigten nur etwa eine halbe Minute nachdem B._____ das Blickfeld der Kamera verliess, erfolgte. Wiederum nur knapp 30 Se- kunden später wurden dann beide wieder hintereinander auf dem Bahnabgang von der Überwachungskamera bei den Billettautomaten Süd erfasst, als beide nacheinander – B._____ hinter dem Beschuldigten mit einem Abstand von ca. 5 Metern, aber ohne Passanten zwischen sich – zügig und zielstrebig den selben Rolltreppenabgang zu den Bahngleisen betreten und so gemeinsam die Flucht antreten.
- 13 -
4. a) Der Mitbeschuldigte B._____ räumte zwar ein, dass auf den Aufnah- men der Überwachungskameras jeweils neben ihm auch der Beschuldigte zu se- hen sei, der seinerseits geständig ist, die eingeklagten Diebstähle begangen zu haben. Dies könnte, wäre es nur einmal der Fall gewesen, allenfalls noch dem Zufall geschuldet sein. B._____ hielt sich indessen dreimal genau dann, wenn der Beschuldigte eingestandenermassen Gepäckstücke entwendete, gleichzeitig mit diesem am konkreten Tatort am Flughafen auf. Schon dies allein stellt ein Indiz dafür dar, dass B._____ auch mit den eingeklagten Diebstählen etwas zu tun hat- te. Das offensichtlich erkennbare Bemühen der beiden Beschuldigten, den ge- meinsamen Aufenthalt am Flughafen zu bestreiten oder zumindest als zufällig darzustellen, verstärkt diesen Schluss. Gleiches gilt wie dargelegt für ihre sich wi- dersprechenden Aussagen, wo und wann sie einander kennenlernten. Dass sie sich etwa zehn Tage vor ihrer Verhaftung (und somit erst nach dem letzten Dieb- stahl) kennengelernt hätten (vgl. oben), wird wie erwähnt aufgrund der soeben beschriebenen Videoaufzeichnungen widerlegt.
b) Diese zeigen nämlich klar, dass B._____ bei sämtlichen drei Diebstählen zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht nur gleichzeitig wie der Beschuldigten am Flughafen, sondern klarerweise mit ihm zusammen unterwegs war. Bei allen drei Taten begaben sich die beiden Beschuldigten augenscheinlich zusammen zum Tatort. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist dabei ein klares Muster erkennbar: Die beiden Beschuldigten gehen bzw. schlendern zusammen, teilweise neben-, teil- weise hinter-, aber stets nahe beieinander in Richtung der jeweiligen Diebstahlop- fer. Dabei geben sie sich bewusst unauffällig, schaffen teilweise ein paar Meter Distanz zwischen sich, und schauen sich teilweise ergiebig um (insbesondere beim zweiten und dritten Diebstahl). Ist das Ziel einmal ausgemacht bzw. erreicht, gehen sie kurzzeitig auseinander, wobei – was sich teilweise aus den Kamerabil- dern (dritter Diebstahl) und sodann aus dem Geständnis des Beschuldigten ergibt
– stets letzterer die eigentliche Wegnahme des Diebesguts vollzieht. Der Be- schuldigte trägt dabei jeweils eine schwarze Sporttasche mit sich, die er – so wird es zumindest im dritten Diebstahl ersichtlich – bei Bedarf unmittelbar beim Dieb- stahlobjekt abstellen und hernach zusammen mit diesem unauffällig wieder auf- nehmen kann. Wenngleich es aufgrund der beschränkten Sichtfelder der Kame-
- 14 - ras jeweils nicht direkt sichtbar ist, ergibt sich aus den Kamerabildern in Kombina- tion mit den darin angegebenen Uhrzeiten, dass sich B._____ stets in unmittelba- rer Nähe zum Tatort aufgehalten hat und die Wegnahme durch den Beschuldigten jeweils beobachtet haben muss. Nur so ist es zu erklären, dass B._____ in allen drei Fällen entweder praktisch gleichzeitig wie (zweiter Diebstahl) oder mit weni- gen Sekunden (erster Diebstahl) bzw. Metern Abstand (dritter Diebstahl) zum Be- schuldigten unmittelbar nach der Wegnahme des Diebesguts den Tatort verlässt. Bemerkenswert ist sodann, das die Beschuldigten, die sich bewusst unauffällig, aber zielstrebig zu ihren Opfern hin bewegen und hernach wieder entfernen, so- weit ersichtlich jeweils ohne jegliche verbale Kommunikation agieren. Die Tatsa- che, dass die Beschuldigten nach vollzogener Wegnahme jeweils – teilweise zu- sammen, teilweise getrennt, aber stets zielstrebig – den Tatort bzw. das Flugha- fengelände innert kürzester Zeit via Rolltreppen und Bahngleise (erster und dritter Diebstahl) oder via Tram (zweiter Diebstahl) verlassen, lässt darauf schliessen, dass sich beide am Flughafen, wo sich sämtliche Taten abspielten, sehr gut aus- kennen. Ihr Vorgehen erweckt entsprechend durchwegs einen professionellen und eingeübten Eindruck, was sich etwa deutlich am zweiten Diebstahl beim Sternengrill zeigt, bei dem der Diebstahl samt nachfolgender Flucht innert kürzes- ter Zeit seit ihrem Eintreffen abgewickelt war. So verliess der Mitbeschuldigte B._____ in diesem Fall das Flughafengelände nach erfolgreichem Diebstahl nur gerade dreieinhalb Minuten nach ihrem Eintreffen am Flughafen.
c) Der Vorinstanz ist somit darin zuzustimmen, dass die vorliegenden Auf- nahmen insgesamt das Bild eines gut abgestimmten und im Voraus abgespro- chenen Vorgehens beider Beschuldigten zeichnen, die mit einer klar definierten Arbeits- und Rollenaufteilung agieren. Während der Beschuldigte für die eigentli- che Wegnahme und den anschliessenden Wegtransport der Beute zuständig war, begleitete B._____ den Beschuldigten zum Tatort und hielt sich sodann stets in unmittelbarer Nähe zu ihm auf. So war B._____ stets in der Lage, den Beschul- digten soweit nötig zu unterstützen, sei dies in der Rolle als Aufpasser, in Form psychischer Unterstützung durch seine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten vor, während und unmittelbar nach der Tat, oder dadurch, dass er im Fall von Komplikationen, wie etwa einer Auseinandersetzung zwischen dem
- 15 - Beschuldigten mit den Geschädigten oder Passanten bei Entdeckung der Dieb- stähle, hätte eingreifen und ihn unterstützen können. Diese Schutz- und Unter- stützungsfunktion, die B._____ einnahm, zeigt sich etwa am Beispiel des ersten (Parkhaus) und dritten Diebstahls (Wartehalle) sogar anhand der Kamerabilder, die zeigen, dass B._____ dem Beschuldigten jeweils mit leichter Verzögerung, aber dennoch mit kurzem Abstand zu ihm über die gleiche Fluchtroute folgte, wo- bei er im Fall des dritten Diebstahls nur wenige Meter hinter ihm hergeht und so zur Rolltreppe folgt, dass sich keine anderen Personen zwischen ihnen positionie- ren.
5. a) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In objektiver Hinsicht wird keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt, sondern auch die massgebliche, (Mit-) Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei in den Grenzen seines Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet und die Beiträge müssen sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (BGE 133 IV 76 E. 2.7 m.w.H.).
b) Wie dargelegt ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ sämtliche drei Diebstähle gemeinsam mit einer klar definierten Arbeits- und Rol- lenaufteilung nach einheitlichem Muster begangen haben. Beide begaben sich entweder direkt zusammen (zweiter Diebstahl) zum Flughafen oder trafen sich zumindest dort, um sich dann in sämtlichen Fällen gemeinsam zu einem geeigne- ten Diebstahlobjekt zu begeben. Die Tatsache, dass die beiden ohne jegliche verbale Kommunikation derart zielgerichtet und schnell agieren konnten, lässt einzig den Schluss zu, dass ihr Vorgehen im Voraus abgesprochen bzw. gar "ein- studiert" gewesen ist und mithin auf einem gemeinsamen Tatentschluss basierte, zusammen in stets gleicher arbeitsteiliger Weise am Flughafen mehrere Diebstäh-
- 16 - le zu begehen (vgl. dazu auch sogleich zur Bandenmässigkeit). Wenngleich B._____ an der eigentlichen Wegnahme der Beute nicht eigenhändig beteiligt war, hat er sich durch sein auf den Beschuldigten genau abgestimmtes Verhalten dennoch massgeblich beteiligt, indem er die zuvor beschriebene Rolle (Warner, psychische Unterstützung, Gewährleistung allenfalls nötiger Rückendeckung für den Beschuldigten) übernahm, wofür er sich jeweils in geringer Entfernung zum Beschuldigten bzw. zu den Geschädigten aufhielt und entsprechend den Tatort stets erst verliess, nachdem die Wegnahme durch den Beschuldigten erfolgt war. Im Ergebnis steht fest, dass B._____ sämtliche angeklagten Diebstähle mit dem Beschuldigten in Mittäterschaft begangen hat. Entsprechend werden B._____ die Tatbeiträge des Beschuldigten wie seine eigenen angerechnet, und umgekehrt.
6. a) Hinsichtlich der Definition der Bandenmässigkeit und der diesbezüglich vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 E. 4.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass sowohl der konkludent manifestierte Wille für die "Bandenabrede" (BGE 124 IV 86 E. 2.b; 100 IV 219 E. 1) als auch der konkludent geäusserte Wille zur inskünftigen Verübung im Einzelnen mög- licherweise noch unbestimmter Diebstähle bereits genügen kann (BGE 100 IV 291 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.5). Ob der Täter konkludent den Willen zur bandenmässigen Tatbegehung manifestierte, ist – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten wie im vorliegenden Fall
– anhand der konkreten Tatumstände aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2017 vom 7. April 2017 E. 1.4).
b) Vorliegend lassen mehrere Tatumstände darauf schliessen, dass die Be- schuldigten auch in Zukunft zusammen weitere Diebstähle begehen wollten. Die beiden begingen gemeinsam drei gleichartige Delikte in der Gestalt von Taschen- diebstählen von am Flughafen wartenden Personen, wobei sie jeweils das bereits beschriebene gleichartige Tatvorgehen an den Tag legten (hiervor E. 5.b). Die je- weils gleiche Art, der gleiche Ort (Flughafengelände), die Anzahl sowie der relativ kurze zeitliche Abstand (drei fast identische Diebstähle innert knapp vier Wochen) sprechen klar für ein repetitives Vorgehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend
- 17 - ausführte und hiervor auch bereits erwogen wurde, spricht ihre aufeinander abge- stimmte und vorweg abgesprochene Vorgehensweise für eine klare Arbeits- und Rollenverteilung. Das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis von über die blosse Mittäterschaft hinausgehenden Mindestansätzen einer Organisation ist damit vorliegend gegeben. Die Tatsache, dass B._____ im Rahmen der ihm zu- kommenden Rolle bei den Diebstählen jeweils kein Deliktsgut in den Händen hält, spricht sogar dafür, dass diesem innerhalb der Bande eine hierarchisch höhere Stellung zukam. Ferner stützt der Umstand, dass am ersten Diebstahl neben dem Beschuldigten und B._____ auch noch zwei weitere – bislang nicht identifizierte – Täter beteiligt waren, das Indiz eines gar noch höheren Organisationsgrades und spricht für einen noch grösseren Umfang der Bande. Nachdem gemäss der Rechtsprechung eine Bande bereits ab zwei Tätern vorliegen kann, ändert aber weder die Tatsache, dass diese beiden Mittäter nicht ermittelt werden konnten, noch der Umstand, dass an den anderen beiden Diebstählen – soweit ersichtlich
– keine weiteren Täter mitgewirkt hatten, etwas am Ergebnis.
c) Zusammenfassend präsentiert sich die Indizienlage derart, dass der sei- tens der Beschuldigten erhobene Einwand eines zufälligen Zusammentreffens an den Tatzeitpunkten keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Sachverhaltsalternati- ve darstellt. Vielmehr hat mit der Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass die beiden Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung eine Bande darstellten, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden hat. Der Beschul- digte hat entsprechend mehrfach den Tatbestand des bandenmässigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB erfüllt, sodass seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. V.
1. Das Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und
- 18 - die Absicht haben, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu er- zielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Pra- xis). Hinsichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesgerichtliche Pra- xis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Demnach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.– pro Monat (BGE 119 IV 133, vgl. auch Niggli / Riedo, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 98 zu Art. 139 StGB mit weiteren Hinweisen).
2. a) Fest steht, dass der Beschuldigte am 26. März, 10. April und 21. April 2018, mithin in einer Zeitspanne von knapp vier Wochen, drei sehr ähnlich gela- gerte Diebstahlsdelikte verübte und dabei gemäss Anklage Beute im Gesamtwert von ca. Fr. 17'800.– machte. Die damit an den Tag gelegte Kadenz ist zwar nicht übermässig hoch, aber dennoch beachtlich und deutet durchaus auf eine Regel- mässigkeit hin. Beim Diebesgut handelte es sich im Wesentlichen um eine Foto- ausrüstung, eine Tasche der Marke "Louis Vuitton" mit zwei Laptops und einen Rucksack, in dem sich Computerzubehör und weitere Gegenstände befanden (Urk. 18 S. 3/4). Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass die in der Anklage genannte Deliktssumme auf den Angaben der Geschädigten beruhe (Urk. 39 S. 4 Rz 6). Dabei handelt es sich wohl um den Anschaffungspreis der gestohlenen Sachen. Wie lange diese schon in Gebrauch waren, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Demgemäss muss offen bleiben, wie hoch ihr Zeitwert war. Hinzu kommt, dass beim Verkauf dieser "heissen" Ware der Erlös wohl nochmals deut- lich tiefer, aber insgesamt doch zumindest im Bereich von mehreren tausend Franken zu veranschlagen ist. Auch ist davon auszugehen, dass dieser Erlös un- ter den Mittätern aufgeteilt werden musste. Aber auch ein unter diesen Umstän- den anzunehmender, innert ca. vier Wochen erlangter Beuteanteil im niedrigen vierstelligen Bereich erscheint im Verhältnis zum legalen Einkommen des Be- schuldigten, der angab, mit dem Verkauf von Autoteilen ca. € 1'000.– pro Monat zu verdienen (Prot. I S. 8), jedenfalls als recht beachtlich und ist entsprechend im Sinne der Rechtsprechung als namhafter Beitrag zur Bestreitung seines Lebens- unterhalts zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte angab, namhafte
- 19 - Schulden im Bereich von € 30'000.– zu haben (Prot. I S. 10), welche sich mit sei- nem sehr geringen legalen Einkommen keinesfalls abzahlen liessen. Dass der Beschuldigte angab, die Diebstähle begangen zu haben, um das Darlehen abzu- zahlen (Prot. I S. 12 ff.), wofür der vermeintliche Erlös aus den drei vorliegenden Diebstählen aber noch bei weitem nicht gereicht hätte, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass er bereit war, noch weitere Diebstähle dieser Art zu begehen.
b) Der Beschuldigte brachte vor Bezirksgericht zwar auch vor, er habe mit den Sachen, die im gestohlenen Gepäck gewesen seien, nichts anfangen kön- nen. Er habe deshalb die Gepäckstücke jeweils samt Inhalt in einen Abfallcontai- ner geworfen (Prot. I S. 12/13). Letzteres ist wenig glaubhaft. Wer in Geldnöten steckt, wird in dieser Situation wohl doch zumindest versuchen, die offensichtlich recht wertvolle Beute irgendwo zu Geld zu machen, und diese nicht einfach weg- werfen. Der Beschuldigte sagte denn in der staatsanwaltlichen Schlusseinver- nahme auch nur zum ersten Diebstahl aus, er habe die Tasche irgendwo bei ei- nem Container liegen lassen, ohne etwas daraus zu entnehmen (Urk. 8/5 S. 5).
c) Was sodann die eingesetzten Tatmittel angeht, ist wiederum die bereits erwähnte gut eingespielte, koordinierte und arbeitsteilige Vorgehensweise der beiden Beschuldigten beachtlich, welche darauf schliessen lässt, dass sie ein funktionierendes Deliktsmuster entwickelt haben, dessen sie sich seit dem ersten Diebstahl Ende März 2018 fortwährend bedienten und ohne Verhaftung wohl auch weiter zu bedienen beabsichtigten. Insgesamt liegen damit genügend An- haltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seine einschlägige kriminelle Tätigkeit in dargelegter Weise fortzusetzen. Entsprechend ist er mit der Vorinstanz auch des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB für schuldig zu befinden. Seine Berufung ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 20 - VI.
1. a) Der Beschuldigte hat den Tatbestand des banden- und gewerbsmässi- gen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) erfüllt. Der gesetz- liche Strafrahmen hierfür reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe. Es drängt sich auf, für die drei Diebstähle insgesamt eine Einsatzstrafe festzusetzen. Diese ist sodann wegen der Verwendung eines verfälschten Reise- passes angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es bestehen keine be- sonderen Umstände, die es als angezeigt erscheinen liessen, dabei den darge- legten ordentlichen Strafrahmen zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 ff., Erw. 5.8). Ebenso wenig sind Strafmilderungsgründe gegeben.
b) Innerhalb des genannten Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
2. a) Bei den drei Diebstählen war der vom Beschuldigten (zusammen mit B._____) verursachte Schaden mit insgesamt mehr als Fr. 15'000.– schon be- trächtlich. Das Vorgehen der beiden Beschuldigten war zwar wie dargelegt koor- diniert und aufeinander abgestimmt, aber dennoch nicht besonders raffiniert. Die Tatbegehung auf einem stark begangenen Flughafengelände muss aber schon als dreist bezeichnet werden. Das finanzielle Tatmotiv gehört zu den Tatbe- standsmerkmalen jedes Diebstahls und wirkt sich nicht erschwerend aus. Der vor Bezirksgericht nachgeschobenen (sinngemässen) Behauptung des Beschuldig- ten, unter dem Eindruck einer Drohung gehandelt zu haben (Prot. I S. 14/15), ist mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO) kein Glauben zu schen- ken. Innerhalb des Rahmens denkbarer bandenmässiger Diebstähle, die vom Tatbestand erfasst werden, wiegt das Verschulden leicht und erscheinen 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessene Einsatzstrafe.
- 21 -
3. a) A._____ wurde 1985 in D._____ (Nordmazedonien, nicht Mosambik) geboren und ist Bürger von Nordmazedonien. Er besuchte in seiner Heimat die Grund- und die Mittelschule. Über eine Berufsausbildung und -tätigkeit in Nord- mazedonien ist nichts bekannt. Der Beschuldigte gab an, mehrheitlich in E'._____ (recte: E._____, bei D._____, Nordmazedonien) zu wohnen, wo er zusammen mit Verwandten ein Haus besitze. Er handle aber in verschiedenen europäischen Ländern, u.a. in Schweden, mit Autos und Autoteilen, letzteres v.a. für Fahrzeug- modelle, die auf dem Balkan gesucht seien. Damit verdiene er im Durchschnitt etwa € 1'000.– pro Monat. Der Beschuldigte ist ledig, hat aber mit seiner in F._____ (Schweden) lebenden Freundin eine Tochter (geb. 2016), die er nach seinen Angaben mit ca. € 500.– monatlich unterstützt. Er hat ausser dem Erban- teil am Haus in Nordmazedonien kein nennenswertes Vermögen, aber ca. € 30'000.– Darlehensschulden (Urk. 16/1, Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/3 S. 3/8, Prot. I S. 8-11).
b) Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer Verurtei- lung verzeichnet. Am 25. August 2017 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen Betrugsversuchs mit 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Pro- bezeit, und mit Fr. 600.– Busse (Urk. 57).
4. a) Die noch nicht lange zurückliegende und ebenfalls Vermögensdelikte betreffende, aber vergleichsweise geringfügige Vorstrafe fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Straferhöhend wirkt sich ausserdem die Delinquenz während einer laufenden Probezeit aus.
b) Strafmindernd kann das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der Diebstähle vom 26. März und 10. April 2018 berücksichtigt werden. Die Strafmin- derung überwiegt gegenüber der erwähnten Straferhöhung leicht, weshalb sich insgesamt eine Reduktion des Strafmasses von zehn auf neun Monate rechtfer- tigt. Da gegen das vorinstanzliche Urteil einzig der Beschuldigte appelliert hat, kann aber die dort ausgesprochene Strafe nicht erhöht werden und muss es bei acht Monaten Freiheitsstrafe bleiben (Art.391 Abs. 2 StPO).
- 22 -
c) Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz ferner wegen Fälschens von Ausweisen schuldig gesprochen. Beim verfälschten Reisepass des Beschuldigten handelte es sich soweit ersichtlich um ein echtes Dokument, in dem auch zutref- fende Personalien verzeichnet waren. Es waren jedoch zwei Seiten entfernt wor- den, was wohl dazu diente, für den Beschuldigten nachteilige Stempelvermerke (z.B. betreffend Einreiseverweigerungen oder Wegweisungen, vgl. Erw. IV/2b und Urk. 16/2) zum Verschwinden zu bringen. Bezüglich der einmaligen Verwendung dieses Dokumentes anlässlich der zur Verhaftung führenden Polizeikontrolle ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz hat für dieses Delikt die Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe asperiert. Allerdings sind bereits mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart keine ausreichenden Gründe dafür ersicht- lich, dass für dieses geringfügige Vergehen ebenfalls eine Freiheitsstrafe notwen- dig wäre, um den Beschuldigten vor weiteren derartigen Delikten abzuhalten. Ent- sprechend hätte die Vorinstanz für dieses Delikt statt einer Erhöhung der Frei- heitsstrafe auf eine zusätzliche Geldstrafe erkennen müssen. Für sich betrachtet wäre entsprechend eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen gewesen, wobei allerdings gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB mit der zu widerrufenden Geldstrafe (dazu sogleich) nach den Grundsätzen der Asperation wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Nachdem das Strafmass für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl aber wie darge- legt bereits für sich höher (9 Monate) zu liegen kommt, als das vorinstanzliche Strafmass für sämtliche Delikte (8 Monate), kommt eine zusätzliche Geldstrafe für das Verfälschen von Ausweisen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. In Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es mithin für die neu zu be- urteilenden Delikte beim von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafmass von 8 Monaten Freiheitsstrafe.
5. a) Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten, der lediglich eine geringfügige Vorstrafe hat, richtigerweise den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer etwas erhöhten Probezeit von drei Jahren gewährt (Urk. 55 S. 41). Dieser Ent- scheid ist heute auch aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 23 -
b) Der Beschuldigte hat insgesamt 178 Tage in der Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft verbracht (Urk. 12/1-15, Urk. 44 S. 4). Diese sind ihm auf die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VII.
1. Der Beschuldigte wurde am 25. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen Betrugsversuchs mit 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– Geldstrafe und Fr. 600.– Busse bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und dem Beschuldigten eine zweijährige Probezeit angesetzt (Urk. 57; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Aktenzeichen BM 17 6719). Die heute zu ahndenden Delikte beging der Beschul- digte während dieser Probezeit.
2. Verübt der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilte in der Probe- zeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
3. Der Beschuldigte hat nur sieben Monate nach der erwähnten Verurteilung erneut und diesmal in wesentlich schwererer Weise delinquiert. Damit steht zu be- fürchten, dass er auch in Zukunft weitere Vermögensdelikte begehen wird. Die vorstehend erwähnte Geldstrafe ist deshalb zum Vollzug zu bringen. Eine Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB mit dem neu zu beurteilenden Delikt des Verfälschens von Ausweisen, für das ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen wäre, kommt wie dargelegt aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. VIII.
1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gehören zu den Delikten, die bei ausländischen Tätern grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Von dieser Mass- nahme kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem das öffent-
- 24 - liche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Der Beschuldigte hat hierzulande keinen Wohnsitz und nur insofern eine schwache Beziehung zur Schweiz, als gemäss seinen Angaben ein Bruder und eine Schwester hier leben (Urk. 8/3 S. 8). Von einem schweren persönlichen Här- tefall kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine Erhöhung der erst- instanzlich auf das gesetzliche Minimum festgesetzten Dauer der Landesverwei- sung ist wegen des Verschlechterungsverbots gegenüber dem allein appellieren- den Beschuldigten ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Er ist für fünf Jahre des Landes zu verweisen. IX.
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen.
2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit ergänzter Kostennote vom 8. Mai 2020 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand (Aufwendungen und Barauslagen inklusive Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfah- ren mit gerundet Fr. 5'000.– zu entschädigen. Ausgangsgemäss bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 6. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen), 2 (Teilfreispruch), 7 (Un-
- 25 - brauchbarmachung und Herausgabe eines beschlagnahmten Reisepasses) sowie 8 und 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 178 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 25. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird widerrufen und die Strafe vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 26 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (inkl. Kopie von Protokoll II S. 14-22) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (inkl. Kopie von Protokoll II S. 14-22) − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung zum Vollzug von Dis- positivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils sowie zur Nachholung der Mitteilung an das Staatssekretariat für Migration gemäss Art. 3 Ziff. 1 Mitteilungsverordnung betreffend Dispositivziffer 2 des erstinstanzli- chen Urteils) − Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Dispositiv, zum Vollzug des Wi- derrufs der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4; Aktenzeichen BM 17 6719, im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 2 StGB − der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB
- Vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG so- wie des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 178 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– bei einer Probe- zeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geld- strafe ist zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- August 2018 beschlagnahmte und bei den Akten liegende Reisepass (Nr. B0707941, lautend auf A._____, geb. tt. August 1985) wird unbrauchbar gemacht und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes - 3 - Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte den Reisepass nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so wird der Reisepass vernichtet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 8'317.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge a) Des Beschuldigten: (Urk. 63) " 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. November 2018 (Geschäfts-Nr. GG180045) auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls i.S. v. Art. 139 Ziff. 1 StGB der Fälschung von Ausweisen i. S. v. Art. 252 StGB."
- Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. November 2018 (Geschäfts-Nr. GG180045) auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 178 Tage durch Haft erstanden sind." - 4 -
- Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. November 2018 (Geschäfts-Nr. GG180045) auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Von einer Landesverweisung wird abgesehen."
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsgeg- nerin. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. März, 10. April und
- April 2018 zusammen mit B._____ und am erstgenannten Datum mit zwei weiteren, unbekannten Mittätern jeweils am Flughafen Zürich Gepäckdiebstähle verübt zu haben. Dabei seien bei der ersten Tat eine Fotokameratasche samt In- halt im Gesamtwert von ca. Fr. 9'690.–, beim zweiten Delikt eine "Louis Vuitton"- Tasche samt Inhalt im Gesamtwert von ca. Fr. 7'430.– und am 21. April 2018 ein Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. Fr. 680.– gestohlen worden. Dem Beschuldigten wird ausserdem zur Last gelegt, dass er am 11. Mai 2018 bei sei- ner Einreise in die Schweiz einen verfälschten mazedonischen Reisepass mitge- führt und sich tags darauf bei einer polizeilichen Personenkontrolle mit diesem Dokument ausgewiesen habe. b) Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am
- November 2018 des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) sowie der Fälschung von Auswei- sen (Art. 252 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit acht Monaten Freiheitsstrafe, - 5 - bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit. Von den Vorwürfen der rechtswidri- gen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ausserdem wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– widerrufen. Der Be- schuldigte wurde sodann im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Ausgangsgemäss wurden ihm die Verfahrenskosten auf- erlegt (Urk. 55 S. 41/42). c) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 47, Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 59; Art. 399 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StPO, vgl. Urk. 53). Er widersetzt sich mit seiner Appellation der rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Banden- und Gewerbsmässigkeit der Diebstähle, lässt eine Reduktion der Frei- heitsstrafe auf sechs Monate beantragen und will ausserdem erreichen, dass er nicht des Landes verwiesen wird (Urk. 59 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland teilte dem Gericht innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 61 und 62/2) mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 63). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Der mit Wirkung bis zum 6. November 2021 mit einem Einreiseverbot (vgl. Urk. 70) beleg- te Beschuldigte liess für die Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch stel- len, dem mit Präsidialentscheid vom 7. November 2019 entsprochen wurde (Urk. 69). Am 26. November 2019 wurde die Berufungsverhandlung im vorliegen- den und im parallel laufenden Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ durchgeführt (Prot. II S. 4 ff.). d) Das Gericht beschloss gleichentags, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Ergänzung der Anklage zu geben (Urk. 78; Art. 333 Abs. 1 StPO). Am
- Dezember 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte Anklage ein, welche eine erweiterte Umschreibung des vom Mitbeschuldigten B._____ bei den Diebstählen geleisteten Tatbeitrags enthält. B._____ soll demnach jeweils die Aufgabe zugekommen sein, als Aufpasser die Umgebung im Auge zu behalten und den Beschuldigten nötigenfalls zu warnen. Ausserdem habe er mit seiner - 6 - Anwesenheit in der Nähe des Tatorts dem Beschuldigten psychische Unterstüt- zung geleistet und hätte er im Falle von Komplikationen – z.B. bei einer Ausei- nandersetzung des Beschuldigten mit Geschädigten oder Passanten nach Entde- ckung der Diebstähle – eingreifen und den Beschuldigten unterstützen sollen (Urk. 80 S. 3-5). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde die er- gänzte Anklage der Verteidigung übermittelt und Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen eine schriftliche Fortsetzung des Verfahrens zu erheben (Urk. 81). Nachdem solche ausblieben, wurde am 21. Januar 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 83). Mit Eingabe vom 2. März 2020 erstattete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten innert erstreckter Frist seine Stellungnah- me zur ergänzten Anklage (Urk. 86). Der Prozess ist nunmehr spruchreif. II. a) Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1) teilweise, nämlich betreffend die Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), sowie bezüglich des Teilfreispruchs (Ziff. 2), der Unbrauchbarmachung und Herausgabe des Passes (Ziff. 7) sowie des Kostendispositivs (Ziff. 8 und 9) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab in einem Beschluss fest- zustellen (Art. 402 StPO). b) Von den Berufungsanträgen des Beschuldigten nicht betroffen sind auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit drei Jahren Probezeit und der Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe (Dispositivziffern 4 und 5). Diese Entscheidungen hängen indessen eng mit der Strafzumessung zusammen und müssen deshalb formell in die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils einbezo- gen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). III.
- a) Die Verteidigung des Beschuldigten macht in prozessualer Hinsicht gel- tend, dass eine Sachverhaltsergänzung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO nur zuläs- sig sei, wenn die Anwendung eines anderen Straftatbestandes in Betracht käme, - 7 - die Anklage diesen aber nicht genügend umschreibe. Die vorliegende Ergänzung hätte die Anklagebehörde zudem im erstinstanzlichen Verfahren vornehmen müs- sen. Im Berufungsverfahren sei sie unzulässig, weil der Beschuldigte damit einen Instanzenverlust erleide (Urk. 86 S. 1). b) Gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO, ev. Art. 333 Abs. 1 StPO, je in Verbin- dung mit Art. 379 StPO ist eine Ergänzung/Änderung der Anklage nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren und noch an der Berufungsverhandlung möglich, soweit die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (BGE 141 IV 97 E. 2.4.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_688/2017 vom 1. Feb- ruar 2018 E. 2.3; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; 6B_1394/2017 vom
- August 2018 E. 1.2).
- Vorliegend ging die ursprüngliche Anklage (Urk. 18) bezüglich aller drei Gepäckdiebstähle im Ingress davon aus, dass der Beschuldigte und B._____ (sowie beim Delikt vom 26. März 2018 noch zwei weitere unbekannt gebliebene Personen) als Mittäter sowie gewerbs- und bandenmässig gehandelt hätten. Hin- sichtlich des Diebstahls vom 26. März 2018 beschränkte sich allerdings die Um- schreibung des Tatbeitrags von B._____ darauf, dass er sich zusammen mit den anderen drei Männern mit der gemeinsamen Absicht, einen Gepäckdiebstahl zu verüben, ins Geschoss 1 des Parkhauses 3 begeben habe, und dass die vier Tä- ter nach dem Diebstahl zusammen über die Beute hätten verfügen wollen (a.a.O., S. 3). Bezüglich der Delikte vom 10. und 26. April 2018 stand in der Anklage überdies, dass der Beschuldigte und B._____ die Umgebung nach lohnenswer- tem Deliktsgut ausgespäht hätten (a.a.O., S. 4). Bei der letztgenannten Tat er- wähnte die Anklage schliesslich noch, dass die beiden sich nach dem Diebstahl gemeinsam vom Tatort entfernt hätten (a.a.O., S. 5). Die Ergänzung der Anklage betrifft in allen drei Fällen den Vorwurf, dass B._____ mit seiner Anwesenheit in der Nähe des Tatorts dem Beschuldigten jeweils psychische Unterstützung ge- leistet habe. Ausserdem habe er als Aufpasser gewirkt, der den Beschuldigten im Falle einer Entdeckung des Diebstahls hätte warnen und nötigenfalls zu seinen Gunsten hätte eingreifen sollen (Urk. 80 S. 3-5). Die ergänzte Anklage hält sich somit in allen drei Fällen im Rahmen des ursprünglich eingeklagten Lebensvor- - 8 - gangs und konkretisiert lediglich den (behaupteten) Tatbeitrag von B._____. Die- se Erweiterung erweist sich nach dem vorstehend Gesagten im Rahmen von Art. 333 Abs. 1 StPO als zulässig, und die Verteidigung konnte sich zu den er- gänzten Tatvorwürfen äussern (Urk. 86). Ob der erweiterte Sachverhalt auch be- weismässig erstellt werden kann, bleibt nachfolgend zu prüfen. IV.
- a) Der Beschuldigte legte an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018 bezüglich aller drei Gepäckdiebstähle ein Geständnis ab (Urk. 8/5 S. 4 ff.). Auf die Frage nach der Beteiligung B._____s am Diebstahl vom
- März 2018 erwiderte er indessen, dass er sich nicht erinnere, diesen (damals) getroffen zu haben. Was B._____ oder sonst jemand gemacht habe, sehe man auf den Videoaufnahmen. Er gebe dazu keinen Kommentar ab (a.a.O., S. 4). Er kenne weder den Mitbeschuldigten B._____ noch den auf den Videobildern zu sehenden Mann mit einer Sonnenbrille (a.a.O., S. 5). Die Diebstähle vom 10. und
- April 2018 habe er (ebenfalls) alleine begangen (a.a.O., S. 7-9). Im Rahmen der Befragung vor Bezirksgericht hielt er an diesem Standpunkt fest (Prot. I S. 12 ff.). Zum Mitbeschuldigten B._____ gab er an, diesen erst seit den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren zu kennen (Prot. I S. 15).
- a) Der Mitbeschuldigte B._____ bestritt vor Bezirksgericht wie schon in der Untersuchung jegliche Beteiligung an den eingeklagten Straftaten. Er gab an, dass er im Frühling 2018 in die Schweiz gekommen sei, um Privatpersonen zu besuchen. Namen wollte er allerdings keine nennen (Prot. I S. 26). Den am 12. Mai 2018 an der C._____-strasse in Zürich mit ihm zusammen verhafteten (vgl. Urk. 12/1) Beschuldigten habe er höchstens zehn Tage zuvor kennengelernt (Prot. I. S. 27). Er sei zwar mehrmals am Flughafen Zürich-Kloten gewesen, um Landsleute zu empfangen, aber nicht mit dem Beschuldigten (Prot. I S. 28; Urk. 6/4 S. 4). b) Am 26. März 2018 habe er wohl jemanden dorthin gebracht oder auf je- manden gewartet und sich wahrscheinlich zum Rauchen bei der Mietwagenher- ausgabe im Parkhaus 3 aufgehalten (Prot. I S. 28). Auf den Videoaufnahmen sei - 9 - ausser ihm selbst auch der Beschuldigte zu sehen, aber er sei nicht mit ihm zu- sammen gewesen. Er habe den Beschuldigten damals noch gar nicht gekannt, sondern ihn erst später kennengelernt (Urk. 9/4 S. 4). Er habe nicht gewusst, dass dieser eine Tasche habe stehlen wollen, und auch nicht gesehen, wie er den Diebstahl begangen habe. Er wisse auch nicht, was danach mit der Tasche ge- schehen sei (Urk. 9/4 S. 5). Er selbst habe am Flughafen auf Besuch gewartet, diesen aber schliesslich nicht abgeholt, und sei beim Spazieren bei den Mietwa- gen im Parkhaus 3 gewesen (Urk. 9/4 S. 3/4 und S. 5). Er sei auch nicht aus dem Parkhaus gerannt. Dass er dieses durch denselben Notausgang wie die anderen Tatverdächtigen verlassen habe, sei möglicherweise ein Zufall (a.a.O., S. 5). c) Auch am 10. April 2018 habe er jemanden zum Flughafen chauffiert oder dort abgeholt. B._____ bestätigte vor Bezirksgericht, dass er dem Staatsanwalt gesagt habe, er sei damals zum Spazieren dorthin gegangen. Der Flughafen sei für alle zugänglich, und man gehe dort zu McDonald's, etwas trinken oder auch etwas einkaufen (Prot. I S. 29, vgl. Urk. 9/4 S. 7). Er habe den Beschuldigten an diesem Tag am Flughafen nicht getroffen, er sei alleine am Flughafen gewesen. Dass man sie auf einer Videoaufnahme vom Busbahnhof Nord zusammen aus einem Bus aussteigen und zum Flughafen schlendern sehe, sei vielleicht ein Zu- fall. Mit dem Diebstahl des Beschuldigten habe er nichts zu tun (Urk. 9/4 S. 7 f.). d) Zum 21. April 2018 führte B._____ aus, er sei nicht zusammen mit dem Beschuldigten am Flughafen gewesen. Er habe diesen damals noch gar nicht ge- kannt. Dass er wiederum zusammen mit ihm auf Videoaufnahmen erscheine, sei Zufall. Mit dem Diebstahl eines Rucksacks habe er nichts zu tun (Urk. 9/4 S. 9). Auch dass er nach dem Diebstahl wiederum unmittelbar hinter dem Beschuldigten zu den Bahngleisen hinunter gehe, sei Zufall (Urk. 9/4 S. 10). Auch in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt B._____ an diesem Standpunkt fest (Prot. I S. 29).
- a) Ob der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der bandenmässi- gen Tatbegehung begründet ist, hängt davon ab, ob eine Mittäterschaft von B._____ rechtsgenügend erstellt werden kann. - 10 - b) Aus den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten lässt sich hinsichtlich der Frage nach dem in der Anklage beschriebenen Zusammenwirken des Beschuldig- ten mit dem Mitbeschuldigten B._____ nicht viel entnehmen, streiten beide ein solches doch vehement ab. Erwähnenswert ist einzig, dass sich beide hinsichtlich der Frage, ob bzw. wie lange sie sich bereits vor der gemeinsamen Verhaftung kannten und wie sie sich kennenlernten, äusserst widersprüchlich verhalten. Wäh- rend B._____ darlegte, den Beschuldigten 10 Tage vor ihrer am 12. Mai 2018 er- folgten Verhaftung in der Schweiz kennengelernt und vorher überhaupt nicht ge- kannt zu haben, stellte sich letzterer wie dargelegt auf den Standpunkt, den Be- schuldigten gar nicht bzw. erst seit dem Untersuchungsverfahren zu kennen. Ab- gesehen von diesem Widerspruch in den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten entlarven – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Aufzeichnungen der Überwa- chungskameras die Aussagen der Beschuldigten, sich erst bei der Verhaftung bzw. wenige Tage vor der Verhaftung kennengelernt zu haben, als Schutzbe- hauptungen. Es erscheint offensichtlich, dass die Beschuldigten in einem Ver- such, sich im Hinblick auf ihr (vermeintlich bandenmässiges) Zusammenwirken zu entlasten, den Zeitpunkt ihres Kennenlernens bewusst auf einen Zeitpunkt nach dem letzten ihnen gemeinsam vorgeworfenen Diebstahl legen. Es ist gestützt auf die Kamerabilder davon auszugehen, dass sich die beiden jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des ersten Diebstahls am 26. März 2018 gekannt hatten (vgl. dazu im Detail unten). c) Von zentraler Bedeutung sind vorliegend somit die Aufzeichnungen ver- schiedener am Flughafen Zürich-Kloten installierter Videokameras. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende, minutiöse vorinstanzliche Schilderung des in den Videoüberwachungsaufnahmen festgehaltenen Geschehens verwiesen werden (Urk. 60 S. 6 ff. Erw. 2.2.1. bis 2.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). d) Die Videoaufzeichnungen vom Tag des ersten Diebstahls am 26. März 2018 (vgl. Videos der Überwachungskameras Hauptdossier D1 Urk. 7) zeigen, wie die beiden Beschuldigten miteinander im Bereich der Mietwagenausgabe durch das Parkhaus 3 gehen. Der Beschuldigte hat eine schwarze Umhängeta- sche dabei (Uhrzeit: 18:18:39). Kurze Zeit später taucht zunächst er zusammen - 11 - mit einem bislang nicht identifizierten vermeintlichen Mittäter zwischen den Auto- reihen wieder auf und begibt sich mit diesem im Laufschritt in entgegengesetzte Richtung zu einem Ausgang. Etwa gleichzeitig entfernt sich ein vierter vermeintli- cher Mittäter (grauer Mantel, Sonnenbrille) von der besagten Autoreihe in eine andere Richtung (Uhrzeit: ca. ab 18:22:50). Wenige Sekunden später kommt auch der Mitbeschuldigte B._____ aus der selben Richtung zwischen den parkier- ten Autos hervor und begibt sich – ebenfalls im leichten Laufschritt – zum glei- chen Ausgang wie der Beschuldigte und der Dritte kurz vor ihm, um das Parkhaus zu verlassen. Im Aussenbereich zeichnete die Überwachungskamera bei der Ver- bindung zwischen Shopping-Bereich und Ankunftsterminal den besagten nicht identifizierten Mittäter (grauer Mantel, Sonnenbrille) vom Terminalbereich her kommend und in Richtung Shopping-Bereich gehend erneut auf. Gleichzeitig nä- hert sich von oben auf dem Trottoir der Mitbeschuldigte B._____, erkennbar an der offenen dunklen Jacke/Gilet und weissem Shirt, in die gleiche Richtung zum vermeintlichen Mitbeschuldigten hin (Uhrzeit: ca. ab 18:25:10). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend beschrieben hat, ist somit ersichtlich, dass sich der Mitbeschul- digte B._____ und dieser nicht identifizierte Mittäter nach dem Diebstahl wieder treffen und schliesslich im Bereich des Flughafenbahnhofs gemeinsam Richtung Gleisabgänge gehen (Urk. 60 E. 2.2.1.). e) Hinsichtlich des zweiten Diebstahls (Dossier 2 ) am 10. April 2018 zei- gen die Aufnahmen der Überwachungskameras (vgl. Videos der Überwachungs- kameras Dossier D2 Urk. 5), wie der Beschuldigte und B._____ mit dem Bus den Flughafen erreichen und diesen durch die selbe Bustür verlassen (Uhrzeit 14:46:20). Der Beschuldigte hat wiederum eine schwarze Sporttasche dabei. Zu- sammen, aber ohne miteinander zu sprechen, gehen sie vom Busbahnhof Rich- tung Eingangsbereich, wo auch der Imbisswagen Sternengrill steht. Dabei ist er- sichtlich, wie sich beide Mitbeschuldigten ausgiebig umsehen und – auf Höhe des Sternengrills angekommen – ihren Gang verlangsamen. Während der Beschuldig- te vorübergehend auf die gegenüberliegende Seite geht, begibt sich B._____ zum Sternengrill hin, macht halt und sieht sich erneut rundherum um (Uhrzeit ca. 14:47:25), bevor er kurzzeitig aus dem Blickfeld der Überwachungskameras hinter bzw. neben dem Sternengrill verschwindet. Aus einer anderen Kameraperspekti- - 12 - ve ist ersichtlich, dass kurze Zeit später (Uhrzeit ca. 14:47:34) sich nun auch der Beschuldigte in diesen Bereich beim Sternengrill begibt, nur um den Ort wenige Sekunden später (Uhrzeit ca. 14:48:00) – nun mit zwei Taschen – fluchtartig durch den Flughafeneingang zu verlassen. Unmittelbar danach wird auch B._____ wieder von den Kameras erfasst, als er den Tatort in die Richtung, aus der er gekommen war, zum Busbahnhof hin verlässt (Uhrzeit ca. 14:48:10). Kurz darauf macht er aber kehrt und geht zum gerade einfahrenden Tram, mit dem er den Flughafen um 14:49:48, sprich gerade mal dreieinhalb Minuten nach seinem Eintreffen, wieder verlässt. f) Hinsichtlich des dritten Diebstahls (Dossier 3) am 21. April 2018 hielten die Überwachungskameras (vgl. Videos der Überwachungskameras Dossier D3 Urk. 5) schliesslich auch die eigentliche Wegnahme des Diebesguts durch den Beschuldigten fest. Es kann auf die zutreffende detaillierte Beschreibung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 60 E. 2.2.3.). Bemerkenswert ist dabei, dass die beiden sich dem Geschädigten gemeinsam nähern. Sie gehen zwar miteinander bzw. nebeneinander, sprechen jedoch nicht miteinander. Als der Beschuldigte sich in Richtung Sitzbänke von B._____ löst, ist ersichtlich, wie dieser seinen Gang verlangsamt und seinen Blick mehrere Sekunden auf den Beschuldigten und den Geschädigten gerichtet hat, auch noch, als er aus dem Blickfeld der Ka- mera verschwindet. Im Hinblick auf die Flucht der beiden nach dem Diebstahl ist sodann die zeitliche Perspektive der Kameraaufzeichnungen interessant. Wenn- gleich B._____ zum Zeitpunkt der eigentlichen Wegnahme auf dem Kamerabild nicht mehr sichtbar ist, muss er sich in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten haben. Dies zeigt sich unter anderem am Umstand, dass die Wegnahme des Rucksacks durch den Beschuldigten nur etwa eine halbe Minute nachdem B._____ das Blickfeld der Kamera verliess, erfolgte. Wiederum nur knapp 30 Se- kunden später wurden dann beide wieder hintereinander auf dem Bahnabgang von der Überwachungskamera bei den Billettautomaten Süd erfasst, als beide nacheinander – B._____ hinter dem Beschuldigten mit einem Abstand von ca. 5 Metern, aber ohne Passanten zwischen sich – zügig und zielstrebig den selben Rolltreppenabgang zu den Bahngleisen betreten und so gemeinsam die Flucht antreten. - 13 -
- a) Der Mitbeschuldigte B._____ räumte zwar ein, dass auf den Aufnah- men der Überwachungskameras jeweils neben ihm auch der Beschuldigte zu se- hen sei, der seinerseits geständig ist, die eingeklagten Diebstähle begangen zu haben. Dies könnte, wäre es nur einmal der Fall gewesen, allenfalls noch dem Zufall geschuldet sein. B._____ hielt sich indessen dreimal genau dann, wenn der Beschuldigte eingestandenermassen Gepäckstücke entwendete, gleichzeitig mit diesem am konkreten Tatort am Flughafen auf. Schon dies allein stellt ein Indiz dafür dar, dass B._____ auch mit den eingeklagten Diebstählen etwas zu tun hat- te. Das offensichtlich erkennbare Bemühen der beiden Beschuldigten, den ge- meinsamen Aufenthalt am Flughafen zu bestreiten oder zumindest als zufällig darzustellen, verstärkt diesen Schluss. Gleiches gilt wie dargelegt für ihre sich wi- dersprechenden Aussagen, wo und wann sie einander kennenlernten. Dass sie sich etwa zehn Tage vor ihrer Verhaftung (und somit erst nach dem letzten Dieb- stahl) kennengelernt hätten (vgl. oben), wird wie erwähnt aufgrund der soeben beschriebenen Videoaufzeichnungen widerlegt. b) Diese zeigen nämlich klar, dass B._____ bei sämtlichen drei Diebstählen zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht nur gleichzeitig wie der Beschuldigten am Flughafen, sondern klarerweise mit ihm zusammen unterwegs war. Bei allen drei Taten begaben sich die beiden Beschuldigten augenscheinlich zusammen zum Tatort. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist dabei ein klares Muster erkennbar: Die beiden Beschuldigten gehen bzw. schlendern zusammen, teilweise neben-, teil- weise hinter-, aber stets nahe beieinander in Richtung der jeweiligen Diebstahlop- fer. Dabei geben sie sich bewusst unauffällig, schaffen teilweise ein paar Meter Distanz zwischen sich, und schauen sich teilweise ergiebig um (insbesondere beim zweiten und dritten Diebstahl). Ist das Ziel einmal ausgemacht bzw. erreicht, gehen sie kurzzeitig auseinander, wobei – was sich teilweise aus den Kamerabil- dern (dritter Diebstahl) und sodann aus dem Geständnis des Beschuldigten ergibt – stets letzterer die eigentliche Wegnahme des Diebesguts vollzieht. Der Be- schuldigte trägt dabei jeweils eine schwarze Sporttasche mit sich, die er – so wird es zumindest im dritten Diebstahl ersichtlich – bei Bedarf unmittelbar beim Dieb- stahlobjekt abstellen und hernach zusammen mit diesem unauffällig wieder auf- nehmen kann. Wenngleich es aufgrund der beschränkten Sichtfelder der Kame- - 14 - ras jeweils nicht direkt sichtbar ist, ergibt sich aus den Kamerabildern in Kombina- tion mit den darin angegebenen Uhrzeiten, dass sich B._____ stets in unmittelba- rer Nähe zum Tatort aufgehalten hat und die Wegnahme durch den Beschuldigten jeweils beobachtet haben muss. Nur so ist es zu erklären, dass B._____ in allen drei Fällen entweder praktisch gleichzeitig wie (zweiter Diebstahl) oder mit weni- gen Sekunden (erster Diebstahl) bzw. Metern Abstand (dritter Diebstahl) zum Be- schuldigten unmittelbar nach der Wegnahme des Diebesguts den Tatort verlässt. Bemerkenswert ist sodann, das die Beschuldigten, die sich bewusst unauffällig, aber zielstrebig zu ihren Opfern hin bewegen und hernach wieder entfernen, so- weit ersichtlich jeweils ohne jegliche verbale Kommunikation agieren. Die Tatsa- che, dass die Beschuldigten nach vollzogener Wegnahme jeweils – teilweise zu- sammen, teilweise getrennt, aber stets zielstrebig – den Tatort bzw. das Flugha- fengelände innert kürzester Zeit via Rolltreppen und Bahngleise (erster und dritter Diebstahl) oder via Tram (zweiter Diebstahl) verlassen, lässt darauf schliessen, dass sich beide am Flughafen, wo sich sämtliche Taten abspielten, sehr gut aus- kennen. Ihr Vorgehen erweckt entsprechend durchwegs einen professionellen und eingeübten Eindruck, was sich etwa deutlich am zweiten Diebstahl beim Sternengrill zeigt, bei dem der Diebstahl samt nachfolgender Flucht innert kürzes- ter Zeit seit ihrem Eintreffen abgewickelt war. So verliess der Mitbeschuldigte B._____ in diesem Fall das Flughafengelände nach erfolgreichem Diebstahl nur gerade dreieinhalb Minuten nach ihrem Eintreffen am Flughafen. c) Der Vorinstanz ist somit darin zuzustimmen, dass die vorliegenden Auf- nahmen insgesamt das Bild eines gut abgestimmten und im Voraus abgespro- chenen Vorgehens beider Beschuldigten zeichnen, die mit einer klar definierten Arbeits- und Rollenaufteilung agieren. Während der Beschuldigte für die eigentli- che Wegnahme und den anschliessenden Wegtransport der Beute zuständig war, begleitete B._____ den Beschuldigten zum Tatort und hielt sich sodann stets in unmittelbarer Nähe zu ihm auf. So war B._____ stets in der Lage, den Beschul- digten soweit nötig zu unterstützen, sei dies in der Rolle als Aufpasser, in Form psychischer Unterstützung durch seine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten vor, während und unmittelbar nach der Tat, oder dadurch, dass er im Fall von Komplikationen, wie etwa einer Auseinandersetzung zwischen dem - 15 - Beschuldigten mit den Geschädigten oder Passanten bei Entdeckung der Dieb- stähle, hätte eingreifen und ihn unterstützen können. Diese Schutz- und Unter- stützungsfunktion, die B._____ einnahm, zeigt sich etwa am Beispiel des ersten (Parkhaus) und dritten Diebstahls (Wartehalle) sogar anhand der Kamerabilder, die zeigen, dass B._____ dem Beschuldigten jeweils mit leichter Verzögerung, aber dennoch mit kurzem Abstand zu ihm über die gleiche Fluchtroute folgte, wo- bei er im Fall des dritten Diebstahls nur wenige Meter hinter ihm hergeht und so zur Rolltreppe folgt, dass sich keine anderen Personen zwischen ihnen positionie- ren.
- a) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In objektiver Hinsicht wird keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt, sondern auch die massgebliche, (Mit-) Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei in den Grenzen seines Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet und die Beiträge müssen sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (BGE 133 IV 76 E. 2.7 m.w.H.). b) Wie dargelegt ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ sämtliche drei Diebstähle gemeinsam mit einer klar definierten Arbeits- und Rol- lenaufteilung nach einheitlichem Muster begangen haben. Beide begaben sich entweder direkt zusammen (zweiter Diebstahl) zum Flughafen oder trafen sich zumindest dort, um sich dann in sämtlichen Fällen gemeinsam zu einem geeigne- ten Diebstahlobjekt zu begeben. Die Tatsache, dass die beiden ohne jegliche verbale Kommunikation derart zielgerichtet und schnell agieren konnten, lässt einzig den Schluss zu, dass ihr Vorgehen im Voraus abgesprochen bzw. gar "ein- studiert" gewesen ist und mithin auf einem gemeinsamen Tatentschluss basierte, zusammen in stets gleicher arbeitsteiliger Weise am Flughafen mehrere Diebstäh- - 16 - le zu begehen (vgl. dazu auch sogleich zur Bandenmässigkeit). Wenngleich B._____ an der eigentlichen Wegnahme der Beute nicht eigenhändig beteiligt war, hat er sich durch sein auf den Beschuldigten genau abgestimmtes Verhalten dennoch massgeblich beteiligt, indem er die zuvor beschriebene Rolle (Warner, psychische Unterstützung, Gewährleistung allenfalls nötiger Rückendeckung für den Beschuldigten) übernahm, wofür er sich jeweils in geringer Entfernung zum Beschuldigten bzw. zu den Geschädigten aufhielt und entsprechend den Tatort stets erst verliess, nachdem die Wegnahme durch den Beschuldigten erfolgt war. Im Ergebnis steht fest, dass B._____ sämtliche angeklagten Diebstähle mit dem Beschuldigten in Mittäterschaft begangen hat. Entsprechend werden B._____ die Tatbeiträge des Beschuldigten wie seine eigenen angerechnet, und umgekehrt.
- a) Hinsichtlich der Definition der Bandenmässigkeit und der diesbezüglich vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 E. 4.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass sowohl der konkludent manifestierte Wille für die "Bandenabrede" (BGE 124 IV 86 E. 2.b; 100 IV 219 E. 1) als auch der konkludent geäusserte Wille zur inskünftigen Verübung im Einzelnen mög- licherweise noch unbestimmter Diebstähle bereits genügen kann (BGE 100 IV 291 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.5). Ob der Täter konkludent den Willen zur bandenmässigen Tatbegehung manifestierte, ist – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten wie im vorliegenden Fall – anhand der konkreten Tatumstände aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2017 vom 7. April 2017 E. 1.4). b) Vorliegend lassen mehrere Tatumstände darauf schliessen, dass die Be- schuldigten auch in Zukunft zusammen weitere Diebstähle begehen wollten. Die beiden begingen gemeinsam drei gleichartige Delikte in der Gestalt von Taschen- diebstählen von am Flughafen wartenden Personen, wobei sie jeweils das bereits beschriebene gleichartige Tatvorgehen an den Tag legten (hiervor E. 5.b). Die je- weils gleiche Art, der gleiche Ort (Flughafengelände), die Anzahl sowie der relativ kurze zeitliche Abstand (drei fast identische Diebstähle innert knapp vier Wochen) sprechen klar für ein repetitives Vorgehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend - 17 - ausführte und hiervor auch bereits erwogen wurde, spricht ihre aufeinander abge- stimmte und vorweg abgesprochene Vorgehensweise für eine klare Arbeits- und Rollenverteilung. Das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis von über die blosse Mittäterschaft hinausgehenden Mindestansätzen einer Organisation ist damit vorliegend gegeben. Die Tatsache, dass B._____ im Rahmen der ihm zu- kommenden Rolle bei den Diebstählen jeweils kein Deliktsgut in den Händen hält, spricht sogar dafür, dass diesem innerhalb der Bande eine hierarchisch höhere Stellung zukam. Ferner stützt der Umstand, dass am ersten Diebstahl neben dem Beschuldigten und B._____ auch noch zwei weitere – bislang nicht identifizierte – Täter beteiligt waren, das Indiz eines gar noch höheren Organisationsgrades und spricht für einen noch grösseren Umfang der Bande. Nachdem gemäss der Rechtsprechung eine Bande bereits ab zwei Tätern vorliegen kann, ändert aber weder die Tatsache, dass diese beiden Mittäter nicht ermittelt werden konnten, noch der Umstand, dass an den anderen beiden Diebstählen – soweit ersichtlich – keine weiteren Täter mitgewirkt hatten, etwas am Ergebnis. c) Zusammenfassend präsentiert sich die Indizienlage derart, dass der sei- tens der Beschuldigten erhobene Einwand eines zufälligen Zusammentreffens an den Tatzeitpunkten keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Sachverhaltsalternati- ve darstellt. Vielmehr hat mit der Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass die beiden Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung eine Bande darstellten, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden hat. Der Beschul- digte hat entsprechend mehrfach den Tatbestand des bandenmässigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB erfüllt, sodass seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. V.
- Das Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und - 18 - die Absicht haben, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu er- zielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Pra- xis). Hinsichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesgerichtliche Pra- xis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Demnach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.– pro Monat (BGE 119 IV 133, vgl. auch Niggli / Riedo, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 98 zu Art. 139 StGB mit weiteren Hinweisen).
- a) Fest steht, dass der Beschuldigte am 26. März, 10. April und 21. April 2018, mithin in einer Zeitspanne von knapp vier Wochen, drei sehr ähnlich gela- gerte Diebstahlsdelikte verübte und dabei gemäss Anklage Beute im Gesamtwert von ca. Fr. 17'800.– machte. Die damit an den Tag gelegte Kadenz ist zwar nicht übermässig hoch, aber dennoch beachtlich und deutet durchaus auf eine Regel- mässigkeit hin. Beim Diebesgut handelte es sich im Wesentlichen um eine Foto- ausrüstung, eine Tasche der Marke "Louis Vuitton" mit zwei Laptops und einen Rucksack, in dem sich Computerzubehör und weitere Gegenstände befanden (Urk. 18 S. 3/4). Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass die in der Anklage genannte Deliktssumme auf den Angaben der Geschädigten beruhe (Urk. 39 S. 4 Rz 6). Dabei handelt es sich wohl um den Anschaffungspreis der gestohlenen Sachen. Wie lange diese schon in Gebrauch waren, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Demgemäss muss offen bleiben, wie hoch ihr Zeitwert war. Hinzu kommt, dass beim Verkauf dieser "heissen" Ware der Erlös wohl nochmals deut- lich tiefer, aber insgesamt doch zumindest im Bereich von mehreren tausend Franken zu veranschlagen ist. Auch ist davon auszugehen, dass dieser Erlös un- ter den Mittätern aufgeteilt werden musste. Aber auch ein unter diesen Umstän- den anzunehmender, innert ca. vier Wochen erlangter Beuteanteil im niedrigen vierstelligen Bereich erscheint im Verhältnis zum legalen Einkommen des Be- schuldigten, der angab, mit dem Verkauf von Autoteilen ca. € 1'000.– pro Monat zu verdienen (Prot. I S. 8), jedenfalls als recht beachtlich und ist entsprechend im Sinne der Rechtsprechung als namhafter Beitrag zur Bestreitung seines Lebens- unterhalts zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte angab, namhafte - 19 - Schulden im Bereich von € 30'000.– zu haben (Prot. I S. 10), welche sich mit sei- nem sehr geringen legalen Einkommen keinesfalls abzahlen liessen. Dass der Beschuldigte angab, die Diebstähle begangen zu haben, um das Darlehen abzu- zahlen (Prot. I S. 12 ff.), wofür der vermeintliche Erlös aus den drei vorliegenden Diebstählen aber noch bei weitem nicht gereicht hätte, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass er bereit war, noch weitere Diebstähle dieser Art zu begehen. b) Der Beschuldigte brachte vor Bezirksgericht zwar auch vor, er habe mit den Sachen, die im gestohlenen Gepäck gewesen seien, nichts anfangen kön- nen. Er habe deshalb die Gepäckstücke jeweils samt Inhalt in einen Abfallcontai- ner geworfen (Prot. I S. 12/13). Letzteres ist wenig glaubhaft. Wer in Geldnöten steckt, wird in dieser Situation wohl doch zumindest versuchen, die offensichtlich recht wertvolle Beute irgendwo zu Geld zu machen, und diese nicht einfach weg- werfen. Der Beschuldigte sagte denn in der staatsanwaltlichen Schlusseinver- nahme auch nur zum ersten Diebstahl aus, er habe die Tasche irgendwo bei ei- nem Container liegen lassen, ohne etwas daraus zu entnehmen (Urk. 8/5 S. 5). c) Was sodann die eingesetzten Tatmittel angeht, ist wiederum die bereits erwähnte gut eingespielte, koordinierte und arbeitsteilige Vorgehensweise der beiden Beschuldigten beachtlich, welche darauf schliessen lässt, dass sie ein funktionierendes Deliktsmuster entwickelt haben, dessen sie sich seit dem ersten Diebstahl Ende März 2018 fortwährend bedienten und ohne Verhaftung wohl auch weiter zu bedienen beabsichtigten. Insgesamt liegen damit genügend An- haltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seine einschlägige kriminelle Tätigkeit in dargelegter Weise fortzusetzen. Entsprechend ist er mit der Vorinstanz auch des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB für schuldig zu befinden. Seine Berufung ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
- Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. - 20 - VI.
- a) Der Beschuldigte hat den Tatbestand des banden- und gewerbsmässi- gen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) erfüllt. Der gesetz- liche Strafrahmen hierfür reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe. Es drängt sich auf, für die drei Diebstähle insgesamt eine Einsatzstrafe festzusetzen. Diese ist sodann wegen der Verwendung eines verfälschten Reise- passes angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es bestehen keine be- sonderen Umstände, die es als angezeigt erscheinen liessen, dabei den darge- legten ordentlichen Strafrahmen zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 ff., Erw. 5.8). Ebenso wenig sind Strafmilderungsgründe gegeben. b) Innerhalb des genannten Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
- a) Bei den drei Diebstählen war der vom Beschuldigten (zusammen mit B._____) verursachte Schaden mit insgesamt mehr als Fr. 15'000.– schon be- trächtlich. Das Vorgehen der beiden Beschuldigten war zwar wie dargelegt koor- diniert und aufeinander abgestimmt, aber dennoch nicht besonders raffiniert. Die Tatbegehung auf einem stark begangenen Flughafengelände muss aber schon als dreist bezeichnet werden. Das finanzielle Tatmotiv gehört zu den Tatbe- standsmerkmalen jedes Diebstahls und wirkt sich nicht erschwerend aus. Der vor Bezirksgericht nachgeschobenen (sinngemässen) Behauptung des Beschuldig- ten, unter dem Eindruck einer Drohung gehandelt zu haben (Prot. I S. 14/15), ist mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO) kein Glauben zu schen- ken. Innerhalb des Rahmens denkbarer bandenmässiger Diebstähle, die vom Tatbestand erfasst werden, wiegt das Verschulden leicht und erscheinen 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessene Einsatzstrafe. - 21 -
- a) A._____ wurde 1985 in D._____ (Nordmazedonien, nicht Mosambik) geboren und ist Bürger von Nordmazedonien. Er besuchte in seiner Heimat die Grund- und die Mittelschule. Über eine Berufsausbildung und -tätigkeit in Nord- mazedonien ist nichts bekannt. Der Beschuldigte gab an, mehrheitlich in E'._____ (recte: E._____, bei D._____, Nordmazedonien) zu wohnen, wo er zusammen mit Verwandten ein Haus besitze. Er handle aber in verschiedenen europäischen Ländern, u.a. in Schweden, mit Autos und Autoteilen, letzteres v.a. für Fahrzeug- modelle, die auf dem Balkan gesucht seien. Damit verdiene er im Durchschnitt etwa € 1'000.– pro Monat. Der Beschuldigte ist ledig, hat aber mit seiner in F._____ (Schweden) lebenden Freundin eine Tochter (geb. 2016), die er nach seinen Angaben mit ca. € 500.– monatlich unterstützt. Er hat ausser dem Erban- teil am Haus in Nordmazedonien kein nennenswertes Vermögen, aber ca. € 30'000.– Darlehensschulden (Urk. 16/1, Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/3 S. 3/8, Prot. I S. 8-11). b) Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer Verurtei- lung verzeichnet. Am 25. August 2017 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen Betrugsversuchs mit 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Pro- bezeit, und mit Fr. 600.– Busse (Urk. 57).
- a) Die noch nicht lange zurückliegende und ebenfalls Vermögensdelikte betreffende, aber vergleichsweise geringfügige Vorstrafe fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Straferhöhend wirkt sich ausserdem die Delinquenz während einer laufenden Probezeit aus. b) Strafmindernd kann das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der Diebstähle vom 26. März und 10. April 2018 berücksichtigt werden. Die Strafmin- derung überwiegt gegenüber der erwähnten Straferhöhung leicht, weshalb sich insgesamt eine Reduktion des Strafmasses von zehn auf neun Monate rechtfer- tigt. Da gegen das vorinstanzliche Urteil einzig der Beschuldigte appelliert hat, kann aber die dort ausgesprochene Strafe nicht erhöht werden und muss es bei acht Monaten Freiheitsstrafe bleiben (Art.391 Abs. 2 StPO). - 22 - c) Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz ferner wegen Fälschens von Ausweisen schuldig gesprochen. Beim verfälschten Reisepass des Beschuldigten handelte es sich soweit ersichtlich um ein echtes Dokument, in dem auch zutref- fende Personalien verzeichnet waren. Es waren jedoch zwei Seiten entfernt wor- den, was wohl dazu diente, für den Beschuldigten nachteilige Stempelvermerke (z.B. betreffend Einreiseverweigerungen oder Wegweisungen, vgl. Erw. IV/2b und Urk. 16/2) zum Verschwinden zu bringen. Bezüglich der einmaligen Verwendung dieses Dokumentes anlässlich der zur Verhaftung führenden Polizeikontrolle ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz hat für dieses Delikt die Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe asperiert. Allerdings sind bereits mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart keine ausreichenden Gründe dafür ersicht- lich, dass für dieses geringfügige Vergehen ebenfalls eine Freiheitsstrafe notwen- dig wäre, um den Beschuldigten vor weiteren derartigen Delikten abzuhalten. Ent- sprechend hätte die Vorinstanz für dieses Delikt statt einer Erhöhung der Frei- heitsstrafe auf eine zusätzliche Geldstrafe erkennen müssen. Für sich betrachtet wäre entsprechend eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen gewesen, wobei allerdings gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB mit der zu widerrufenden Geldstrafe (dazu sogleich) nach den Grundsätzen der Asperation wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Nachdem das Strafmass für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl aber wie darge- legt bereits für sich höher (9 Monate) zu liegen kommt, als das vorinstanzliche Strafmass für sämtliche Delikte (8 Monate), kommt eine zusätzliche Geldstrafe für das Verfälschen von Ausweisen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. In Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es mithin für die neu zu be- urteilenden Delikte beim von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafmass von 8 Monaten Freiheitsstrafe.
- a) Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten, der lediglich eine geringfügige Vorstrafe hat, richtigerweise den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer etwas erhöhten Probezeit von drei Jahren gewährt (Urk. 55 S. 41). Dieser Ent- scheid ist heute auch aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). - 23 - b) Der Beschuldigte hat insgesamt 178 Tage in der Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft verbracht (Urk. 12/1-15, Urk. 44 S. 4). Diese sind ihm auf die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VII.
- Der Beschuldigte wurde am 25. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen Betrugsversuchs mit 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– Geldstrafe und Fr. 600.– Busse bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und dem Beschuldigten eine zweijährige Probezeit angesetzt (Urk. 57; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Aktenzeichen BM 17 6719). Die heute zu ahndenden Delikte beging der Beschul- digte während dieser Probezeit.
- Verübt der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilte in der Probe- zeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- Der Beschuldigte hat nur sieben Monate nach der erwähnten Verurteilung erneut und diesmal in wesentlich schwererer Weise delinquiert. Damit steht zu be- fürchten, dass er auch in Zukunft weitere Vermögensdelikte begehen wird. Die vorstehend erwähnte Geldstrafe ist deshalb zum Vollzug zu bringen. Eine Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB mit dem neu zu beurteilenden Delikt des Verfälschens von Ausweisen, für das ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen wäre, kommt wie dargelegt aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. VIII.
- Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gehören zu den Delikten, die bei ausländischen Tätern grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Von dieser Mass- nahme kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem das öffent- - 24 - liche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB).
- Der Beschuldigte hat hierzulande keinen Wohnsitz und nur insofern eine schwache Beziehung zur Schweiz, als gemäss seinen Angaben ein Bruder und eine Schwester hier leben (Urk. 8/3 S. 8). Von einem schweren persönlichen Här- tefall kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine Erhöhung der erst- instanzlich auf das gesetzliche Minimum festgesetzten Dauer der Landesverwei- sung ist wegen des Verschlechterungsverbots gegenüber dem allein appellieren- den Beschuldigten ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Er ist für fünf Jahre des Landes zu verweisen. IX.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen.
- Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit ergänzter Kostennote vom 8. Mai 2020 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand (Aufwendungen und Barauslagen inklusive Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfah- ren mit gerundet Fr. 5'000.– zu entschädigen. Ausgangsgemäss bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 6. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen), 2 (Teilfreispruch), 7 (Un- - 25 - brauchbarmachung und Herausgabe eines beschlagnahmten Reisepasses) sowie 8 und 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 178 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 25. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird widerrufen und die Strafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 26 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (inkl. Kopie von Protokoll II S. 14-22) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (inkl. Kopie von Protokoll II S. 14-22) − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung zum Vollzug von Dis- positivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils sowie zur Nachholung der Mitteilung an das Staatssekretariat für Migration gemäss Art. 3 Ziff. 1 Mitteilungsverordnung betreffend Dispositivziffer 2 des erstinstanzli- chen Urteils) − Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Dispositiv, zum Vollzug des Wi- derrufs der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4; Aktenzeichen BM 17 6719, im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190160-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 11. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
6. November 2018 (GG180045)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2018 mit Ergänzungen vom 17. Dezember 2019 (Urk. 80) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 55)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 2 StGB − der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB
2. Vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG so- wie des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 178 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– bei einer Probe- zeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geld- strafe ist zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
7. August 2018 beschlagnahmte und bei den Akten liegende Reisepass (Nr. B0707941, lautend auf A._____, geb. tt. August 1985) wird unbrauchbar gemacht und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes
- 3 - Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte den Reisepass nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so wird der Reisepass vernichtet.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 8'317.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge
a) Des Beschuldigten: (Urk. 63) " 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. November 2018 (Geschäfts-Nr. GG180045) auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Diebstahls i.S.
v. Art. 139 Ziff. 1 StGB der Fälschung von Ausweisen i. S. v. Art. 252 StGB."
2. Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. November 2018 (Geschäfts-Nr. GG180045) auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 178 Tage durch Haft erstanden sind."
- 4 -
3. Es sei Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 6. November 2018 (Geschäfts-Nr. GG180045) auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Von einer Landesverweisung wird abgesehen."
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsgeg- nerin.
b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I.
a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. März, 10. April und
21. April 2018 zusammen mit B._____ und am erstgenannten Datum mit zwei weiteren, unbekannten Mittätern jeweils am Flughafen Zürich Gepäckdiebstähle verübt zu haben. Dabei seien bei der ersten Tat eine Fotokameratasche samt In- halt im Gesamtwert von ca. Fr. 9'690.–, beim zweiten Delikt eine "Louis Vuitton"- Tasche samt Inhalt im Gesamtwert von ca. Fr. 7'430.– und am 21. April 2018 ein Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. Fr. 680.– gestohlen worden. Dem Beschuldigten wird ausserdem zur Last gelegt, dass er am 11. Mai 2018 bei sei- ner Einreise in die Schweiz einen verfälschten mazedonischen Reisepass mitge- führt und sich tags darauf bei einer polizeilichen Personenkontrolle mit diesem Dokument ausgewiesen habe.
b) Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am
6. November 2018 des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) sowie der Fälschung von Auswei- sen (Art. 252 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit acht Monaten Freiheitsstrafe,
- 5 - bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit. Von den Vorwürfen der rechtswidri- gen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ausserdem wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– widerrufen. Der Be- schuldigte wurde sodann im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Ausgangsgemäss wurden ihm die Verfahrenskosten auf- erlegt (Urk. 55 S. 41/42).
c) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 47, Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 59; Art. 399 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StPO, vgl. Urk. 53). Er widersetzt sich mit seiner Appellation der rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Banden- und Gewerbsmässigkeit der Diebstähle, lässt eine Reduktion der Frei- heitsstrafe auf sechs Monate beantragen und will ausserdem erreichen, dass er nicht des Landes verwiesen wird (Urk. 59 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland teilte dem Gericht innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 61 und 62/2) mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 63). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Der mit Wirkung bis zum 6. November 2021 mit einem Einreiseverbot (vgl. Urk. 70) beleg- te Beschuldigte liess für die Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch stel- len, dem mit Präsidialentscheid vom 7. November 2019 entsprochen wurde (Urk. 69). Am 26. November 2019 wurde die Berufungsverhandlung im vorliegen- den und im parallel laufenden Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ durchgeführt (Prot. II S. 4 ff.).
d) Das Gericht beschloss gleichentags, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Ergänzung der Anklage zu geben (Urk. 78; Art. 333 Abs. 1 StPO). Am
17. Dezember 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte Anklage ein, welche eine erweiterte Umschreibung des vom Mitbeschuldigten B._____ bei den Diebstählen geleisteten Tatbeitrags enthält. B._____ soll demnach jeweils die Aufgabe zugekommen sein, als Aufpasser die Umgebung im Auge zu behalten und den Beschuldigten nötigenfalls zu warnen. Ausserdem habe er mit seiner
- 6 - Anwesenheit in der Nähe des Tatorts dem Beschuldigten psychische Unterstüt- zung geleistet und hätte er im Falle von Komplikationen – z.B. bei einer Ausei- nandersetzung des Beschuldigten mit Geschädigten oder Passanten nach Entde- ckung der Diebstähle – eingreifen und den Beschuldigten unterstützen sollen (Urk. 80 S. 3-5). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde die er- gänzte Anklage der Verteidigung übermittelt und Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen eine schriftliche Fortsetzung des Verfahrens zu erheben (Urk. 81). Nachdem solche ausblieben, wurde am 21. Januar 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 83). Mit Eingabe vom 2. März 2020 erstattete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten innert erstreckter Frist seine Stellungnah- me zur ergänzten Anklage (Urk. 86). Der Prozess ist nunmehr spruchreif. II.
a) Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1) teilweise, nämlich betreffend die Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), sowie bezüglich des Teilfreispruchs (Ziff. 2), der Unbrauchbarmachung und Herausgabe des Passes (Ziff. 7) sowie des Kostendispositivs (Ziff. 8 und 9) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab in einem Beschluss fest- zustellen (Art. 402 StPO).
b) Von den Berufungsanträgen des Beschuldigten nicht betroffen sind auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit drei Jahren Probezeit und der Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe (Dispositivziffern 4 und 5). Diese Entscheidungen hängen indessen eng mit der Strafzumessung zusammen und müssen deshalb formell in die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils einbezo- gen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). III.
1. a) Die Verteidigung des Beschuldigten macht in prozessualer Hinsicht gel- tend, dass eine Sachverhaltsergänzung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO nur zuläs- sig sei, wenn die Anwendung eines anderen Straftatbestandes in Betracht käme,
- 7 - die Anklage diesen aber nicht genügend umschreibe. Die vorliegende Ergänzung hätte die Anklagebehörde zudem im erstinstanzlichen Verfahren vornehmen müs- sen. Im Berufungsverfahren sei sie unzulässig, weil der Beschuldigte damit einen Instanzenverlust erleide (Urk. 86 S. 1).
b) Gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO, ev. Art. 333 Abs. 1 StPO, je in Verbin- dung mit Art. 379 StPO ist eine Ergänzung/Änderung der Anklage nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren und noch an der Berufungsverhandlung möglich, soweit die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (BGE 141 IV 97 E. 2.4.2.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_688/2017 vom 1. Feb- ruar 2018 E. 2.3; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; 6B_1394/2017 vom
2. August 2018 E. 1.2).
2. Vorliegend ging die ursprüngliche Anklage (Urk. 18) bezüglich aller drei Gepäckdiebstähle im Ingress davon aus, dass der Beschuldigte und B._____ (sowie beim Delikt vom 26. März 2018 noch zwei weitere unbekannt gebliebene Personen) als Mittäter sowie gewerbs- und bandenmässig gehandelt hätten. Hin- sichtlich des Diebstahls vom 26. März 2018 beschränkte sich allerdings die Um- schreibung des Tatbeitrags von B._____ darauf, dass er sich zusammen mit den anderen drei Männern mit der gemeinsamen Absicht, einen Gepäckdiebstahl zu verüben, ins Geschoss 1 des Parkhauses 3 begeben habe, und dass die vier Tä- ter nach dem Diebstahl zusammen über die Beute hätten verfügen wollen (a.a.O., S. 3). Bezüglich der Delikte vom 10. und 26. April 2018 stand in der Anklage überdies, dass der Beschuldigte und B._____ die Umgebung nach lohnenswer- tem Deliktsgut ausgespäht hätten (a.a.O., S. 4). Bei der letztgenannten Tat er- wähnte die Anklage schliesslich noch, dass die beiden sich nach dem Diebstahl gemeinsam vom Tatort entfernt hätten (a.a.O., S. 5). Die Ergänzung der Anklage betrifft in allen drei Fällen den Vorwurf, dass B._____ mit seiner Anwesenheit in der Nähe des Tatorts dem Beschuldigten jeweils psychische Unterstützung ge- leistet habe. Ausserdem habe er als Aufpasser gewirkt, der den Beschuldigten im Falle einer Entdeckung des Diebstahls hätte warnen und nötigenfalls zu seinen Gunsten hätte eingreifen sollen (Urk. 80 S. 3-5). Die ergänzte Anklage hält sich somit in allen drei Fällen im Rahmen des ursprünglich eingeklagten Lebensvor-
- 8 - gangs und konkretisiert lediglich den (behaupteten) Tatbeitrag von B._____. Die- se Erweiterung erweist sich nach dem vorstehend Gesagten im Rahmen von Art. 333 Abs. 1 StPO als zulässig, und die Verteidigung konnte sich zu den er- gänzten Tatvorwürfen äussern (Urk. 86). Ob der erweiterte Sachverhalt auch be- weismässig erstellt werden kann, bleibt nachfolgend zu prüfen. IV.
1. a) Der Beschuldigte legte an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018 bezüglich aller drei Gepäckdiebstähle ein Geständnis ab (Urk. 8/5 S. 4 ff.). Auf die Frage nach der Beteiligung B._____s am Diebstahl vom
26. März 2018 erwiderte er indessen, dass er sich nicht erinnere, diesen (damals) getroffen zu haben. Was B._____ oder sonst jemand gemacht habe, sehe man auf den Videoaufnahmen. Er gebe dazu keinen Kommentar ab (a.a.O., S. 4). Er kenne weder den Mitbeschuldigten B._____ noch den auf den Videobildern zu sehenden Mann mit einer Sonnenbrille (a.a.O., S. 5). Die Diebstähle vom 10. und
21. April 2018 habe er (ebenfalls) alleine begangen (a.a.O., S. 7-9). Im Rahmen der Befragung vor Bezirksgericht hielt er an diesem Standpunkt fest (Prot. I S. 12 ff.). Zum Mitbeschuldigten B._____ gab er an, diesen erst seit den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren zu kennen (Prot. I S. 15).
2. a) Der Mitbeschuldigte B._____ bestritt vor Bezirksgericht wie schon in der Untersuchung jegliche Beteiligung an den eingeklagten Straftaten. Er gab an, dass er im Frühling 2018 in die Schweiz gekommen sei, um Privatpersonen zu besuchen. Namen wollte er allerdings keine nennen (Prot. I S. 26). Den am 12. Mai 2018 an der C._____-strasse in Zürich mit ihm zusammen verhafteten (vgl. Urk. 12/1) Beschuldigten habe er höchstens zehn Tage zuvor kennengelernt (Prot. I. S. 27). Er sei zwar mehrmals am Flughafen Zürich-Kloten gewesen, um Landsleute zu empfangen, aber nicht mit dem Beschuldigten (Prot. I S. 28; Urk. 6/4 S. 4).
b) Am 26. März 2018 habe er wohl jemanden dorthin gebracht oder auf je- manden gewartet und sich wahrscheinlich zum Rauchen bei der Mietwagenher- ausgabe im Parkhaus 3 aufgehalten (Prot. I S. 28). Auf den Videoaufnahmen sei
- 9 - ausser ihm selbst auch der Beschuldigte zu sehen, aber er sei nicht mit ihm zu- sammen gewesen. Er habe den Beschuldigten damals noch gar nicht gekannt, sondern ihn erst später kennengelernt (Urk. 9/4 S. 4). Er habe nicht gewusst, dass dieser eine Tasche habe stehlen wollen, und auch nicht gesehen, wie er den Diebstahl begangen habe. Er wisse auch nicht, was danach mit der Tasche ge- schehen sei (Urk. 9/4 S. 5). Er selbst habe am Flughafen auf Besuch gewartet, diesen aber schliesslich nicht abgeholt, und sei beim Spazieren bei den Mietwa- gen im Parkhaus 3 gewesen (Urk. 9/4 S. 3/4 und S. 5). Er sei auch nicht aus dem Parkhaus gerannt. Dass er dieses durch denselben Notausgang wie die anderen Tatverdächtigen verlassen habe, sei möglicherweise ein Zufall (a.a.O., S. 5).
c) Auch am 10. April 2018 habe er jemanden zum Flughafen chauffiert oder dort abgeholt. B._____ bestätigte vor Bezirksgericht, dass er dem Staatsanwalt gesagt habe, er sei damals zum Spazieren dorthin gegangen. Der Flughafen sei für alle zugänglich, und man gehe dort zu McDonald's, etwas trinken oder auch etwas einkaufen (Prot. I S. 29, vgl. Urk. 9/4 S. 7). Er habe den Beschuldigten an diesem Tag am Flughafen nicht getroffen, er sei alleine am Flughafen gewesen. Dass man sie auf einer Videoaufnahme vom Busbahnhof Nord zusammen aus einem Bus aussteigen und zum Flughafen schlendern sehe, sei vielleicht ein Zu- fall. Mit dem Diebstahl des Beschuldigten habe er nichts zu tun (Urk. 9/4 S. 7 f.).
d) Zum 21. April 2018 führte B._____ aus, er sei nicht zusammen mit dem Beschuldigten am Flughafen gewesen. Er habe diesen damals noch gar nicht ge- kannt. Dass er wiederum zusammen mit ihm auf Videoaufnahmen erscheine, sei Zufall. Mit dem Diebstahl eines Rucksacks habe er nichts zu tun (Urk. 9/4 S. 9). Auch dass er nach dem Diebstahl wiederum unmittelbar hinter dem Beschuldigten zu den Bahngleisen hinunter gehe, sei Zufall (Urk. 9/4 S. 10). Auch in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt B._____ an diesem Standpunkt fest (Prot. I S. 29).
3. a) Ob der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der bandenmässi- gen Tatbegehung begründet ist, hängt davon ab, ob eine Mittäterschaft von B._____ rechtsgenügend erstellt werden kann.
- 10 -
b) Aus den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten lässt sich hinsichtlich der Frage nach dem in der Anklage beschriebenen Zusammenwirken des Beschuldig- ten mit dem Mitbeschuldigten B._____ nicht viel entnehmen, streiten beide ein solches doch vehement ab. Erwähnenswert ist einzig, dass sich beide hinsichtlich der Frage, ob bzw. wie lange sie sich bereits vor der gemeinsamen Verhaftung kannten und wie sie sich kennenlernten, äusserst widersprüchlich verhalten. Wäh- rend B._____ darlegte, den Beschuldigten 10 Tage vor ihrer am 12. Mai 2018 er- folgten Verhaftung in der Schweiz kennengelernt und vorher überhaupt nicht ge- kannt zu haben, stellte sich letzterer wie dargelegt auf den Standpunkt, den Be- schuldigten gar nicht bzw. erst seit dem Untersuchungsverfahren zu kennen. Ab- gesehen von diesem Widerspruch in den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten entlarven – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Aufzeichnungen der Überwa- chungskameras die Aussagen der Beschuldigten, sich erst bei der Verhaftung bzw. wenige Tage vor der Verhaftung kennengelernt zu haben, als Schutzbe- hauptungen. Es erscheint offensichtlich, dass die Beschuldigten in einem Ver- such, sich im Hinblick auf ihr (vermeintlich bandenmässiges) Zusammenwirken zu entlasten, den Zeitpunkt ihres Kennenlernens bewusst auf einen Zeitpunkt nach dem letzten ihnen gemeinsam vorgeworfenen Diebstahl legen. Es ist gestützt auf die Kamerabilder davon auszugehen, dass sich die beiden jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des ersten Diebstahls am 26. März 2018 gekannt hatten (vgl. dazu im Detail unten).
c) Von zentraler Bedeutung sind vorliegend somit die Aufzeichnungen ver- schiedener am Flughafen Zürich-Kloten installierter Videokameras. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende, minutiöse vorinstanzliche Schilderung des in den Videoüberwachungsaufnahmen festgehaltenen Geschehens verwiesen werden (Urk. 60 S. 6 ff. Erw. 2.2.1. bis 2.2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Die Videoaufzeichnungen vom Tag des ersten Diebstahls am 26. März 2018 (vgl. Videos der Überwachungskameras Hauptdossier D1 Urk. 7) zeigen, wie die beiden Beschuldigten miteinander im Bereich der Mietwagenausgabe durch das Parkhaus 3 gehen. Der Beschuldigte hat eine schwarze Umhängeta- sche dabei (Uhrzeit: 18:18:39). Kurze Zeit später taucht zunächst er zusammen
- 11 - mit einem bislang nicht identifizierten vermeintlichen Mittäter zwischen den Auto- reihen wieder auf und begibt sich mit diesem im Laufschritt in entgegengesetzte Richtung zu einem Ausgang. Etwa gleichzeitig entfernt sich ein vierter vermeintli- cher Mittäter (grauer Mantel, Sonnenbrille) von der besagten Autoreihe in eine andere Richtung (Uhrzeit: ca. ab 18:22:50). Wenige Sekunden später kommt auch der Mitbeschuldigte B._____ aus der selben Richtung zwischen den parkier- ten Autos hervor und begibt sich – ebenfalls im leichten Laufschritt – zum glei- chen Ausgang wie der Beschuldigte und der Dritte kurz vor ihm, um das Parkhaus zu verlassen. Im Aussenbereich zeichnete die Überwachungskamera bei der Ver- bindung zwischen Shopping-Bereich und Ankunftsterminal den besagten nicht identifizierten Mittäter (grauer Mantel, Sonnenbrille) vom Terminalbereich her kommend und in Richtung Shopping-Bereich gehend erneut auf. Gleichzeitig nä- hert sich von oben auf dem Trottoir der Mitbeschuldigte B._____, erkennbar an der offenen dunklen Jacke/Gilet und weissem Shirt, in die gleiche Richtung zum vermeintlichen Mitbeschuldigten hin (Uhrzeit: ca. ab 18:25:10). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend beschrieben hat, ist somit ersichtlich, dass sich der Mitbeschul- digte B._____ und dieser nicht identifizierte Mittäter nach dem Diebstahl wieder treffen und schliesslich im Bereich des Flughafenbahnhofs gemeinsam Richtung Gleisabgänge gehen (Urk. 60 E. 2.2.1.).
e) Hinsichtlich des zweiten Diebstahls (Dossier 2 ) am 10. April 2018 zei- gen die Aufnahmen der Überwachungskameras (vgl. Videos der Überwachungs- kameras Dossier D2 Urk. 5), wie der Beschuldigte und B._____ mit dem Bus den Flughafen erreichen und diesen durch die selbe Bustür verlassen (Uhrzeit 14:46:20). Der Beschuldigte hat wiederum eine schwarze Sporttasche dabei. Zu- sammen, aber ohne miteinander zu sprechen, gehen sie vom Busbahnhof Rich- tung Eingangsbereich, wo auch der Imbisswagen Sternengrill steht. Dabei ist er- sichtlich, wie sich beide Mitbeschuldigten ausgiebig umsehen und – auf Höhe des Sternengrills angekommen – ihren Gang verlangsamen. Während der Beschuldig- te vorübergehend auf die gegenüberliegende Seite geht, begibt sich B._____ zum Sternengrill hin, macht halt und sieht sich erneut rundherum um (Uhrzeit ca. 14:47:25), bevor er kurzzeitig aus dem Blickfeld der Überwachungskameras hinter bzw. neben dem Sternengrill verschwindet. Aus einer anderen Kameraperspekti-
- 12 - ve ist ersichtlich, dass kurze Zeit später (Uhrzeit ca. 14:47:34) sich nun auch der Beschuldigte in diesen Bereich beim Sternengrill begibt, nur um den Ort wenige Sekunden später (Uhrzeit ca. 14:48:00) – nun mit zwei Taschen – fluchtartig durch den Flughafeneingang zu verlassen. Unmittelbar danach wird auch B._____ wieder von den Kameras erfasst, als er den Tatort in die Richtung, aus der er gekommen war, zum Busbahnhof hin verlässt (Uhrzeit ca. 14:48:10). Kurz darauf macht er aber kehrt und geht zum gerade einfahrenden Tram, mit dem er den Flughafen um 14:49:48, sprich gerade mal dreieinhalb Minuten nach seinem Eintreffen, wieder verlässt.
f) Hinsichtlich des dritten Diebstahls (Dossier 3) am 21. April 2018 hielten die Überwachungskameras (vgl. Videos der Überwachungskameras Dossier D3 Urk. 5) schliesslich auch die eigentliche Wegnahme des Diebesguts durch den Beschuldigten fest. Es kann auf die zutreffende detaillierte Beschreibung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 60 E. 2.2.3.). Bemerkenswert ist dabei, dass die beiden sich dem Geschädigten gemeinsam nähern. Sie gehen zwar miteinander bzw. nebeneinander, sprechen jedoch nicht miteinander. Als der Beschuldigte sich in Richtung Sitzbänke von B._____ löst, ist ersichtlich, wie dieser seinen Gang verlangsamt und seinen Blick mehrere Sekunden auf den Beschuldigten und den Geschädigten gerichtet hat, auch noch, als er aus dem Blickfeld der Ka- mera verschwindet. Im Hinblick auf die Flucht der beiden nach dem Diebstahl ist sodann die zeitliche Perspektive der Kameraaufzeichnungen interessant. Wenn- gleich B._____ zum Zeitpunkt der eigentlichen Wegnahme auf dem Kamerabild nicht mehr sichtbar ist, muss er sich in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten haben. Dies zeigt sich unter anderem am Umstand, dass die Wegnahme des Rucksacks durch den Beschuldigten nur etwa eine halbe Minute nachdem B._____ das Blickfeld der Kamera verliess, erfolgte. Wiederum nur knapp 30 Se- kunden später wurden dann beide wieder hintereinander auf dem Bahnabgang von der Überwachungskamera bei den Billettautomaten Süd erfasst, als beide nacheinander – B._____ hinter dem Beschuldigten mit einem Abstand von ca. 5 Metern, aber ohne Passanten zwischen sich – zügig und zielstrebig den selben Rolltreppenabgang zu den Bahngleisen betreten und so gemeinsam die Flucht antreten.
- 13 -
4. a) Der Mitbeschuldigte B._____ räumte zwar ein, dass auf den Aufnah- men der Überwachungskameras jeweils neben ihm auch der Beschuldigte zu se- hen sei, der seinerseits geständig ist, die eingeklagten Diebstähle begangen zu haben. Dies könnte, wäre es nur einmal der Fall gewesen, allenfalls noch dem Zufall geschuldet sein. B._____ hielt sich indessen dreimal genau dann, wenn der Beschuldigte eingestandenermassen Gepäckstücke entwendete, gleichzeitig mit diesem am konkreten Tatort am Flughafen auf. Schon dies allein stellt ein Indiz dafür dar, dass B._____ auch mit den eingeklagten Diebstählen etwas zu tun hat- te. Das offensichtlich erkennbare Bemühen der beiden Beschuldigten, den ge- meinsamen Aufenthalt am Flughafen zu bestreiten oder zumindest als zufällig darzustellen, verstärkt diesen Schluss. Gleiches gilt wie dargelegt für ihre sich wi- dersprechenden Aussagen, wo und wann sie einander kennenlernten. Dass sie sich etwa zehn Tage vor ihrer Verhaftung (und somit erst nach dem letzten Dieb- stahl) kennengelernt hätten (vgl. oben), wird wie erwähnt aufgrund der soeben beschriebenen Videoaufzeichnungen widerlegt.
b) Diese zeigen nämlich klar, dass B._____ bei sämtlichen drei Diebstählen zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht nur gleichzeitig wie der Beschuldigten am Flughafen, sondern klarerweise mit ihm zusammen unterwegs war. Bei allen drei Taten begaben sich die beiden Beschuldigten augenscheinlich zusammen zum Tatort. Mit Blick auf das Tatvorgehen ist dabei ein klares Muster erkennbar: Die beiden Beschuldigten gehen bzw. schlendern zusammen, teilweise neben-, teil- weise hinter-, aber stets nahe beieinander in Richtung der jeweiligen Diebstahlop- fer. Dabei geben sie sich bewusst unauffällig, schaffen teilweise ein paar Meter Distanz zwischen sich, und schauen sich teilweise ergiebig um (insbesondere beim zweiten und dritten Diebstahl). Ist das Ziel einmal ausgemacht bzw. erreicht, gehen sie kurzzeitig auseinander, wobei – was sich teilweise aus den Kamerabil- dern (dritter Diebstahl) und sodann aus dem Geständnis des Beschuldigten ergibt
– stets letzterer die eigentliche Wegnahme des Diebesguts vollzieht. Der Be- schuldigte trägt dabei jeweils eine schwarze Sporttasche mit sich, die er – so wird es zumindest im dritten Diebstahl ersichtlich – bei Bedarf unmittelbar beim Dieb- stahlobjekt abstellen und hernach zusammen mit diesem unauffällig wieder auf- nehmen kann. Wenngleich es aufgrund der beschränkten Sichtfelder der Kame-
- 14 - ras jeweils nicht direkt sichtbar ist, ergibt sich aus den Kamerabildern in Kombina- tion mit den darin angegebenen Uhrzeiten, dass sich B._____ stets in unmittelba- rer Nähe zum Tatort aufgehalten hat und die Wegnahme durch den Beschuldigten jeweils beobachtet haben muss. Nur so ist es zu erklären, dass B._____ in allen drei Fällen entweder praktisch gleichzeitig wie (zweiter Diebstahl) oder mit weni- gen Sekunden (erster Diebstahl) bzw. Metern Abstand (dritter Diebstahl) zum Be- schuldigten unmittelbar nach der Wegnahme des Diebesguts den Tatort verlässt. Bemerkenswert ist sodann, das die Beschuldigten, die sich bewusst unauffällig, aber zielstrebig zu ihren Opfern hin bewegen und hernach wieder entfernen, so- weit ersichtlich jeweils ohne jegliche verbale Kommunikation agieren. Die Tatsa- che, dass die Beschuldigten nach vollzogener Wegnahme jeweils – teilweise zu- sammen, teilweise getrennt, aber stets zielstrebig – den Tatort bzw. das Flugha- fengelände innert kürzester Zeit via Rolltreppen und Bahngleise (erster und dritter Diebstahl) oder via Tram (zweiter Diebstahl) verlassen, lässt darauf schliessen, dass sich beide am Flughafen, wo sich sämtliche Taten abspielten, sehr gut aus- kennen. Ihr Vorgehen erweckt entsprechend durchwegs einen professionellen und eingeübten Eindruck, was sich etwa deutlich am zweiten Diebstahl beim Sternengrill zeigt, bei dem der Diebstahl samt nachfolgender Flucht innert kürzes- ter Zeit seit ihrem Eintreffen abgewickelt war. So verliess der Mitbeschuldigte B._____ in diesem Fall das Flughafengelände nach erfolgreichem Diebstahl nur gerade dreieinhalb Minuten nach ihrem Eintreffen am Flughafen.
c) Der Vorinstanz ist somit darin zuzustimmen, dass die vorliegenden Auf- nahmen insgesamt das Bild eines gut abgestimmten und im Voraus abgespro- chenen Vorgehens beider Beschuldigten zeichnen, die mit einer klar definierten Arbeits- und Rollenaufteilung agieren. Während der Beschuldigte für die eigentli- che Wegnahme und den anschliessenden Wegtransport der Beute zuständig war, begleitete B._____ den Beschuldigten zum Tatort und hielt sich sodann stets in unmittelbarer Nähe zu ihm auf. So war B._____ stets in der Lage, den Beschul- digten soweit nötig zu unterstützen, sei dies in der Rolle als Aufpasser, in Form psychischer Unterstützung durch seine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten vor, während und unmittelbar nach der Tat, oder dadurch, dass er im Fall von Komplikationen, wie etwa einer Auseinandersetzung zwischen dem
- 15 - Beschuldigten mit den Geschädigten oder Passanten bei Entdeckung der Dieb- stähle, hätte eingreifen und ihn unterstützen können. Diese Schutz- und Unter- stützungsfunktion, die B._____ einnahm, zeigt sich etwa am Beispiel des ersten (Parkhaus) und dritten Diebstahls (Wartehalle) sogar anhand der Kamerabilder, die zeigen, dass B._____ dem Beschuldigten jeweils mit leichter Verzögerung, aber dennoch mit kurzem Abstand zu ihm über die gleiche Fluchtroute folgte, wo- bei er im Fall des dritten Diebstahls nur wenige Meter hinter ihm hergeht und so zur Rolltreppe folgt, dass sich keine anderen Personen zwischen ihnen positionie- ren.
5. a) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In objektiver Hinsicht wird keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt, sondern auch die massgebliche, (Mit-) Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei in den Grenzen seines Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet und die Beiträge müssen sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (BGE 133 IV 76 E. 2.7 m.w.H.).
b) Wie dargelegt ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ sämtliche drei Diebstähle gemeinsam mit einer klar definierten Arbeits- und Rol- lenaufteilung nach einheitlichem Muster begangen haben. Beide begaben sich entweder direkt zusammen (zweiter Diebstahl) zum Flughafen oder trafen sich zumindest dort, um sich dann in sämtlichen Fällen gemeinsam zu einem geeigne- ten Diebstahlobjekt zu begeben. Die Tatsache, dass die beiden ohne jegliche verbale Kommunikation derart zielgerichtet und schnell agieren konnten, lässt einzig den Schluss zu, dass ihr Vorgehen im Voraus abgesprochen bzw. gar "ein- studiert" gewesen ist und mithin auf einem gemeinsamen Tatentschluss basierte, zusammen in stets gleicher arbeitsteiliger Weise am Flughafen mehrere Diebstäh-
- 16 - le zu begehen (vgl. dazu auch sogleich zur Bandenmässigkeit). Wenngleich B._____ an der eigentlichen Wegnahme der Beute nicht eigenhändig beteiligt war, hat er sich durch sein auf den Beschuldigten genau abgestimmtes Verhalten dennoch massgeblich beteiligt, indem er die zuvor beschriebene Rolle (Warner, psychische Unterstützung, Gewährleistung allenfalls nötiger Rückendeckung für den Beschuldigten) übernahm, wofür er sich jeweils in geringer Entfernung zum Beschuldigten bzw. zu den Geschädigten aufhielt und entsprechend den Tatort stets erst verliess, nachdem die Wegnahme durch den Beschuldigten erfolgt war. Im Ergebnis steht fest, dass B._____ sämtliche angeklagten Diebstähle mit dem Beschuldigten in Mittäterschaft begangen hat. Entsprechend werden B._____ die Tatbeiträge des Beschuldigten wie seine eigenen angerechnet, und umgekehrt.
6. a) Hinsichtlich der Definition der Bandenmässigkeit und der diesbezüglich vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 E. 4.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass sowohl der konkludent manifestierte Wille für die "Bandenabrede" (BGE 124 IV 86 E. 2.b; 100 IV 219 E. 1) als auch der konkludent geäusserte Wille zur inskünftigen Verübung im Einzelnen mög- licherweise noch unbestimmter Diebstähle bereits genügen kann (BGE 100 IV 291 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.5). Ob der Täter konkludent den Willen zur bandenmässigen Tatbegehung manifestierte, ist – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten wie im vorliegenden Fall
– anhand der konkreten Tatumstände aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2017 vom 7. April 2017 E. 1.4).
b) Vorliegend lassen mehrere Tatumstände darauf schliessen, dass die Be- schuldigten auch in Zukunft zusammen weitere Diebstähle begehen wollten. Die beiden begingen gemeinsam drei gleichartige Delikte in der Gestalt von Taschen- diebstählen von am Flughafen wartenden Personen, wobei sie jeweils das bereits beschriebene gleichartige Tatvorgehen an den Tag legten (hiervor E. 5.b). Die je- weils gleiche Art, der gleiche Ort (Flughafengelände), die Anzahl sowie der relativ kurze zeitliche Abstand (drei fast identische Diebstähle innert knapp vier Wochen) sprechen klar für ein repetitives Vorgehen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend
- 17 - ausführte und hiervor auch bereits erwogen wurde, spricht ihre aufeinander abge- stimmte und vorweg abgesprochene Vorgehensweise für eine klare Arbeits- und Rollenverteilung. Das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis von über die blosse Mittäterschaft hinausgehenden Mindestansätzen einer Organisation ist damit vorliegend gegeben. Die Tatsache, dass B._____ im Rahmen der ihm zu- kommenden Rolle bei den Diebstählen jeweils kein Deliktsgut in den Händen hält, spricht sogar dafür, dass diesem innerhalb der Bande eine hierarchisch höhere Stellung zukam. Ferner stützt der Umstand, dass am ersten Diebstahl neben dem Beschuldigten und B._____ auch noch zwei weitere – bislang nicht identifizierte – Täter beteiligt waren, das Indiz eines gar noch höheren Organisationsgrades und spricht für einen noch grösseren Umfang der Bande. Nachdem gemäss der Rechtsprechung eine Bande bereits ab zwei Tätern vorliegen kann, ändert aber weder die Tatsache, dass diese beiden Mittäter nicht ermittelt werden konnten, noch der Umstand, dass an den anderen beiden Diebstählen – soweit ersichtlich
– keine weiteren Täter mitgewirkt hatten, etwas am Ergebnis.
c) Zusammenfassend präsentiert sich die Indizienlage derart, dass der sei- tens der Beschuldigten erhobene Einwand eines zufälligen Zusammentreffens an den Tatzeitpunkten keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Sachverhaltsalternati- ve darstellt. Vielmehr hat mit der Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass die beiden Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung eine Bande darstellten, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden hat. Der Beschul- digte hat entsprechend mehrfach den Tatbestand des bandenmässigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB erfüllt, sodass seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. V.
1. Das Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und
- 18 - die Absicht haben, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu er- zielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Pra- xis). Hinsichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesgerichtliche Pra- xis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Demnach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.– pro Monat (BGE 119 IV 133, vgl. auch Niggli / Riedo, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 98 zu Art. 139 StGB mit weiteren Hinweisen).
2. a) Fest steht, dass der Beschuldigte am 26. März, 10. April und 21. April 2018, mithin in einer Zeitspanne von knapp vier Wochen, drei sehr ähnlich gela- gerte Diebstahlsdelikte verübte und dabei gemäss Anklage Beute im Gesamtwert von ca. Fr. 17'800.– machte. Die damit an den Tag gelegte Kadenz ist zwar nicht übermässig hoch, aber dennoch beachtlich und deutet durchaus auf eine Regel- mässigkeit hin. Beim Diebesgut handelte es sich im Wesentlichen um eine Foto- ausrüstung, eine Tasche der Marke "Louis Vuitton" mit zwei Laptops und einen Rucksack, in dem sich Computerzubehör und weitere Gegenstände befanden (Urk. 18 S. 3/4). Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass die in der Anklage genannte Deliktssumme auf den Angaben der Geschädigten beruhe (Urk. 39 S. 4 Rz 6). Dabei handelt es sich wohl um den Anschaffungspreis der gestohlenen Sachen. Wie lange diese schon in Gebrauch waren, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Demgemäss muss offen bleiben, wie hoch ihr Zeitwert war. Hinzu kommt, dass beim Verkauf dieser "heissen" Ware der Erlös wohl nochmals deut- lich tiefer, aber insgesamt doch zumindest im Bereich von mehreren tausend Franken zu veranschlagen ist. Auch ist davon auszugehen, dass dieser Erlös un- ter den Mittätern aufgeteilt werden musste. Aber auch ein unter diesen Umstän- den anzunehmender, innert ca. vier Wochen erlangter Beuteanteil im niedrigen vierstelligen Bereich erscheint im Verhältnis zum legalen Einkommen des Be- schuldigten, der angab, mit dem Verkauf von Autoteilen ca. € 1'000.– pro Monat zu verdienen (Prot. I S. 8), jedenfalls als recht beachtlich und ist entsprechend im Sinne der Rechtsprechung als namhafter Beitrag zur Bestreitung seines Lebens- unterhalts zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte angab, namhafte
- 19 - Schulden im Bereich von € 30'000.– zu haben (Prot. I S. 10), welche sich mit sei- nem sehr geringen legalen Einkommen keinesfalls abzahlen liessen. Dass der Beschuldigte angab, die Diebstähle begangen zu haben, um das Darlehen abzu- zahlen (Prot. I S. 12 ff.), wofür der vermeintliche Erlös aus den drei vorliegenden Diebstählen aber noch bei weitem nicht gereicht hätte, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass er bereit war, noch weitere Diebstähle dieser Art zu begehen.
b) Der Beschuldigte brachte vor Bezirksgericht zwar auch vor, er habe mit den Sachen, die im gestohlenen Gepäck gewesen seien, nichts anfangen kön- nen. Er habe deshalb die Gepäckstücke jeweils samt Inhalt in einen Abfallcontai- ner geworfen (Prot. I S. 12/13). Letzteres ist wenig glaubhaft. Wer in Geldnöten steckt, wird in dieser Situation wohl doch zumindest versuchen, die offensichtlich recht wertvolle Beute irgendwo zu Geld zu machen, und diese nicht einfach weg- werfen. Der Beschuldigte sagte denn in der staatsanwaltlichen Schlusseinver- nahme auch nur zum ersten Diebstahl aus, er habe die Tasche irgendwo bei ei- nem Container liegen lassen, ohne etwas daraus zu entnehmen (Urk. 8/5 S. 5).
c) Was sodann die eingesetzten Tatmittel angeht, ist wiederum die bereits erwähnte gut eingespielte, koordinierte und arbeitsteilige Vorgehensweise der beiden Beschuldigten beachtlich, welche darauf schliessen lässt, dass sie ein funktionierendes Deliktsmuster entwickelt haben, dessen sie sich seit dem ersten Diebstahl Ende März 2018 fortwährend bedienten und ohne Verhaftung wohl auch weiter zu bedienen beabsichtigten. Insgesamt liegen damit genügend An- haltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seine einschlägige kriminelle Tätigkeit in dargelegter Weise fortzusetzen. Entsprechend ist er mit der Vorinstanz auch des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB für schuldig zu befinden. Seine Berufung ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 20 - VI.
1. a) Der Beschuldigte hat den Tatbestand des banden- und gewerbsmässi- gen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) erfüllt. Der gesetz- liche Strafrahmen hierfür reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe. Es drängt sich auf, für die drei Diebstähle insgesamt eine Einsatzstrafe festzusetzen. Diese ist sodann wegen der Verwendung eines verfälschten Reise- passes angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es bestehen keine be- sonderen Umstände, die es als angezeigt erscheinen liessen, dabei den darge- legten ordentlichen Strafrahmen zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 ff., Erw. 5.8). Ebenso wenig sind Strafmilderungsgründe gegeben.
b) Innerhalb des genannten Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
2. a) Bei den drei Diebstählen war der vom Beschuldigten (zusammen mit B._____) verursachte Schaden mit insgesamt mehr als Fr. 15'000.– schon be- trächtlich. Das Vorgehen der beiden Beschuldigten war zwar wie dargelegt koor- diniert und aufeinander abgestimmt, aber dennoch nicht besonders raffiniert. Die Tatbegehung auf einem stark begangenen Flughafengelände muss aber schon als dreist bezeichnet werden. Das finanzielle Tatmotiv gehört zu den Tatbe- standsmerkmalen jedes Diebstahls und wirkt sich nicht erschwerend aus. Der vor Bezirksgericht nachgeschobenen (sinngemässen) Behauptung des Beschuldig- ten, unter dem Eindruck einer Drohung gehandelt zu haben (Prot. I S. 14/15), ist mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO) kein Glauben zu schen- ken. Innerhalb des Rahmens denkbarer bandenmässiger Diebstähle, die vom Tatbestand erfasst werden, wiegt das Verschulden leicht und erscheinen 10 Monate Freiheitsstrafe als angemessene Einsatzstrafe.
- 21 -
3. a) A._____ wurde 1985 in D._____ (Nordmazedonien, nicht Mosambik) geboren und ist Bürger von Nordmazedonien. Er besuchte in seiner Heimat die Grund- und die Mittelschule. Über eine Berufsausbildung und -tätigkeit in Nord- mazedonien ist nichts bekannt. Der Beschuldigte gab an, mehrheitlich in E'._____ (recte: E._____, bei D._____, Nordmazedonien) zu wohnen, wo er zusammen mit Verwandten ein Haus besitze. Er handle aber in verschiedenen europäischen Ländern, u.a. in Schweden, mit Autos und Autoteilen, letzteres v.a. für Fahrzeug- modelle, die auf dem Balkan gesucht seien. Damit verdiene er im Durchschnitt etwa € 1'000.– pro Monat. Der Beschuldigte ist ledig, hat aber mit seiner in F._____ (Schweden) lebenden Freundin eine Tochter (geb. 2016), die er nach seinen Angaben mit ca. € 500.– monatlich unterstützt. Er hat ausser dem Erban- teil am Haus in Nordmazedonien kein nennenswertes Vermögen, aber ca. € 30'000.– Darlehensschulden (Urk. 16/1, Urk. 8/2 S. 2, Urk. 8/3 S. 3/8, Prot. I S. 8-11).
b) Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer Verurtei- lung verzeichnet. Am 25. August 2017 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen Betrugsversuchs mit 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Pro- bezeit, und mit Fr. 600.– Busse (Urk. 57).
4. a) Die noch nicht lange zurückliegende und ebenfalls Vermögensdelikte betreffende, aber vergleichsweise geringfügige Vorstrafe fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Straferhöhend wirkt sich ausserdem die Delinquenz während einer laufenden Probezeit aus.
b) Strafmindernd kann das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der Diebstähle vom 26. März und 10. April 2018 berücksichtigt werden. Die Strafmin- derung überwiegt gegenüber der erwähnten Straferhöhung leicht, weshalb sich insgesamt eine Reduktion des Strafmasses von zehn auf neun Monate rechtfer- tigt. Da gegen das vorinstanzliche Urteil einzig der Beschuldigte appelliert hat, kann aber die dort ausgesprochene Strafe nicht erhöht werden und muss es bei acht Monaten Freiheitsstrafe bleiben (Art.391 Abs. 2 StPO).
- 22 -
c) Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz ferner wegen Fälschens von Ausweisen schuldig gesprochen. Beim verfälschten Reisepass des Beschuldigten handelte es sich soweit ersichtlich um ein echtes Dokument, in dem auch zutref- fende Personalien verzeichnet waren. Es waren jedoch zwei Seiten entfernt wor- den, was wohl dazu diente, für den Beschuldigten nachteilige Stempelvermerke (z.B. betreffend Einreiseverweigerungen oder Wegweisungen, vgl. Erw. IV/2b und Urk. 16/2) zum Verschwinden zu bringen. Bezüglich der einmaligen Verwendung dieses Dokumentes anlässlich der zur Verhaftung führenden Polizeikontrolle ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz hat für dieses Delikt die Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe asperiert. Allerdings sind bereits mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart keine ausreichenden Gründe dafür ersicht- lich, dass für dieses geringfügige Vergehen ebenfalls eine Freiheitsstrafe notwen- dig wäre, um den Beschuldigten vor weiteren derartigen Delikten abzuhalten. Ent- sprechend hätte die Vorinstanz für dieses Delikt statt einer Erhöhung der Frei- heitsstrafe auf eine zusätzliche Geldstrafe erkennen müssen. Für sich betrachtet wäre entsprechend eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen gewesen, wobei allerdings gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB mit der zu widerrufenden Geldstrafe (dazu sogleich) nach den Grundsätzen der Asperation wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Nachdem das Strafmass für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl aber wie darge- legt bereits für sich höher (9 Monate) zu liegen kommt, als das vorinstanzliche Strafmass für sämtliche Delikte (8 Monate), kommt eine zusätzliche Geldstrafe für das Verfälschen von Ausweisen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. In Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es mithin für die neu zu be- urteilenden Delikte beim von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafmass von 8 Monaten Freiheitsstrafe.
5. a) Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten, der lediglich eine geringfügige Vorstrafe hat, richtigerweise den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer etwas erhöhten Probezeit von drei Jahren gewährt (Urk. 55 S. 41). Dieser Ent- scheid ist heute auch aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 23 -
b) Der Beschuldigte hat insgesamt 178 Tage in der Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft verbracht (Urk. 12/1-15, Urk. 44 S. 4). Diese sind ihm auf die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VII.
1. Der Beschuldigte wurde am 25. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen Betrugsversuchs mit 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– Geldstrafe und Fr. 600.– Busse bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und dem Beschuldigten eine zweijährige Probezeit angesetzt (Urk. 57; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Aktenzeichen BM 17 6719). Die heute zu ahndenden Delikte beging der Beschul- digte während dieser Probezeit.
2. Verübt der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilte in der Probe- zeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
3. Der Beschuldigte hat nur sieben Monate nach der erwähnten Verurteilung erneut und diesmal in wesentlich schwererer Weise delinquiert. Damit steht zu be- fürchten, dass er auch in Zukunft weitere Vermögensdelikte begehen wird. Die vorstehend erwähnte Geldstrafe ist deshalb zum Vollzug zu bringen. Eine Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB mit dem neu zu beurteilenden Delikt des Verfälschens von Ausweisen, für das ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen wäre, kommt wie dargelegt aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. VIII.
1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gehören zu den Delikten, die bei ausländischen Tätern grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Von dieser Mass- nahme kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Auslän- der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem das öffent-
- 24 - liche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Der Beschuldigte hat hierzulande keinen Wohnsitz und nur insofern eine schwache Beziehung zur Schweiz, als gemäss seinen Angaben ein Bruder und eine Schwester hier leben (Urk. 8/3 S. 8). Von einem schweren persönlichen Här- tefall kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine Erhöhung der erst- instanzlich auf das gesetzliche Minimum festgesetzten Dauer der Landesverwei- sung ist wegen des Verschlechterungsverbots gegenüber dem allein appellieren- den Beschuldigten ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Er ist für fünf Jahre des Landes zu verweisen. IX.
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen.
2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit ergänzter Kostennote vom 8. Mai 2020 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand (Aufwendungen und Barauslagen inklusive Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfah- ren mit gerundet Fr. 5'000.– zu entschädigen. Ausgangsgemäss bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 6. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen), 2 (Teilfreispruch), 7 (Un-
- 25 - brauchbarmachung und Herausgabe eines beschlagnahmten Reisepasses) sowie 8 und 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 178 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 25. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird widerrufen und die Strafe vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 26 -
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (inkl. Kopie von Protokoll II S. 14-22) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (inkl. Kopie von Protokoll II S. 14-22) − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung zum Vollzug von Dis- positivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils sowie zur Nachholung der Mitteilung an das Staatssekretariat für Migration gemäss Art. 3 Ziff. 1 Mitteilungsverordnung betreffend Dispositivziffer 2 des erstinstanzli- chen Urteils) − Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Dispositiv, zum Vollzug des Wi- derrufs der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4; Aktenzeichen BM 17 6719, im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.