Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sin- ne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 54 S. 31). Es stützte sich hierbei vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med D._____ vom 25. Juni 2018, wonach der Beschuldigte an einer kombinierten Per-
- 21 - sönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstisch-unreifen Zügen leide und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu empfehlen sei (Urk. 6/14). Die auf Antrag des Beschuldigten eingeholte Stellungnahme des ihn behandelnden Therapeuten Dr. med. G._____ zum Gutachten von Dr. med. D._____ vermöge dieses nicht zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen. Zwar führe der Therapeut aus, dass er bis anhin im direkten Kontakt mit dem Beschuldigten keine narzis- stischen Persönlichkeitszüge im engeren Sinne habe beobachten können; aller- dings habe dieser auch ausgeführt, dass aus seiner Sicht nicht gesagt werden könne, die Beurteilung des Gutachters Dr. med. D._____ sei falsch oder dürfe in dieser Weise nicht gemacht werden. Ebenso habe dieser eingeräumt, dass er – nicht wie der Gutachter – über sämtliche Akten verfügt und auch keine gutachter- liche Abklärungen des Beschuldigten im engeren Sinne vorgenommen habe, weshalb seine Aussagen vorsichtig zu interpretieren seien (Urk. 42 S. 1 ff.).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vor- instanz, von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen und stattdessen dem Beschuldigten die Weisung der ärztlichen Behandlung (Weiterführung der Psychotherapie) zu erteilen. Wie bereits im Hauptverfahren äusserte sie erheb- liche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. med. D._____. Es sei von solch schlechter Qualität, dass darauf nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 67/1 S. 3; Urk. 79/1 S. 9 ff.). Insbesondere müsse die Diagnose des Gutachters ge- stützt auf die eingeholte Einschätzung des Therapeuten Dr. med. G._____ über- prüft werden. Der Therapeut habe bereits vor rund einem Jahr darauf hingewie- sen, dass zwischen einer unreifen Persönlichkeitsstörung auf der einen Seite und der dissozialen Persönlichkeitsstörung auf der anderen Seite unterschieden wer- den müsse und die unreife Persönlichkeitsstörung erst im Laufe der Zeit von letz- terer klar unterschieden werden könne. Der Therapeut habe eben gerade keine Hinweise für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bzw. eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit antisozialen und narzisstischen Zügen gefunden. Auch in seiner aktuellen Einschätzung komme Dr. med. G._____ zum Schluss, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern nur eine Akzentuierung vorliege. Entsprechend müsse die Frage, ob beim Beschuldigten eine psychische Störung vorliege und wenn ja, welche, nochmals geprüft werden. Hierzu sei bei Prof. Dr. med. C._____
- 22 - ein Obergutachten einzuholen bzw. eventualiter sei der Gutachter Dr. med. D._____ zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern (Urk. 79/2 S. 2 ff.). Ferner verkenne die Vorinstanz, dass der Gutachter lediglich die Frage der psy- chischen Störung an sich beantworten könne, die Anordnung einer Massnahme allerdings eine schwere psychische Störung voraussetze. Bei der Beurteilung des Schweregrades handle es sich um eine juristische Frage, die unabhängig von der Subsumtion einer Auffälligkeit unter eine Störung i.S. eines Klassifikationssystems einer einzelfallbezogenen Bestimmung bedürfe (Urk. 79/1 S. 9 ff.; Urk. 79/2 S. 4).
E. 1.3 Der mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 auf Antrag der Vertei- digung eingeholte aktualisierte Therapieverlaufsbericht von Dr. med. G._____ traf am 11. September 2019 fristgemäss hierorts ein (Urk. 71). Der Therapeut weist einleitend abermals darauf hin, dass der Schweregrad verschiedener Persönlich- keitsauffälligkeiten von verschiedenen Psychiatern unterschiedlich bewertet wer- den könne und insbesondere im Bereich des Übergangs von Persönlichkeitsak- zentuierungen zu Persönlichkeitsstörungen ein gewisser Bewertungsspielraum gegeben sei. Er hält sodann an der vor einem Jahr gemachten Diagnose akzentu- ierter unreifer Persönlichkeitszüge fest, da aus seiner Sicht die Schwelle für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung knapp nicht erreicht werde. Indes kommt er nach eingehender Analysen verschiedener Deliktdynamiken (neu) zum Schluss, dass zum Tatzeitraum beim Beschuldigten eine Störung der Sexual- präferenz in Form von Voyeurismus vorgelegen habe. Aufgrund des engen Zu- sammenhangs zwischen dieser psychischen Störung und der fortbestehenden Rückfallgefahr werde die Weiterführung der deliktpräventiven Behandlung eindeu- tig empfohlen. Die Behandlung zeige einen guten Verlauf. Der Beschuldigte komme zuverlässig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen, arbeite aktiv mit und könne bereits erste Therapieerfolge, wie z.B. eine Abnahme der unreifen Persönlichkeitszüge, welche jedoch nach wie vor vorhanden seien, aufweisen. Auch betreffend die Deliktsmotivation hätten günstige Therapieeffekte erzielt wer- den können. Da die laufende Behandlung allerdings weder störungsspezifisch noch deliktpräventiv als abgeschlossen betrachtet werden könne, sei sie fortzu- führen (Urk. 71 S. 1 f.).
- 23 -
2. Anordnung einer therapeutischen Massnahme
E. 1.4 Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 54 = Urk. 56) ging am 12. Februar 2019 innert Frist die Berufungserklärung des Be- schuldigten ein (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschluss- berufung (Urk. 62).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Beschuldigte die Berufung im Schuldpunkt zurückziehen und die Beweisanträge stellen, es sei ein aktualisierter Therapieverlaufsbericht einzuholen und der Therapeut sei zu einer erneuten Ein- schätzung der Diagnose des Gutachters Dr. med. D._____ anzuhalten (Urk. 67/1). Die Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 gutgeheissen. Die Stellungnahme des Therapeuten samt aktualisiertem Ver- laufsbericht ging fristgerecht am 11. September 2019 hierorts ein (Urk. 71).
E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung vom 16. September 2019 erschien der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, RA Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 4). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung erging das nachfolgende Urteil.
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess die Berufung mit Erklärung vom 11. Februar 2019 auf den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 4) sowie die Kos- tenauflage (Dispositivziffer 9 und 10 die Auflage betreffend) beschränken (Urk. 57 S. 2). Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Beschuldigte die Berufung im Schuldpunkt zurückziehen, wovon bereits Vormerk genommen wurde (Urk. 67/1 S. 2). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind damit die Dis- positiv-Ziffern 1 - 2, 5 - 8 und 10, 1. Abschnitt, des vorinstanzlichen Urteils, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen.
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 31 - Der Beschuldigte gilt im Schuld- und Massnahmepunkt als unterliegend, wobei der Schuldpunkt angesichts des Rückzugs der Berufung keine Aufwendungen verursachte. Betreffend die Strafhöhe obsiegt der Beschuldigte teilweise. Die Kos- ten sind ihm entsprechend zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Umfang von ei- nem Drittel auf die Kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Drittel einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 12. September 2019 seine Honorarnote mit der Auflis- tung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein. Den Auf- wand für die Berufungsverhandlung samt Vorbesprechung und Nachbearbeitung veranschlagte er schätzungsweise auf 9.5 Stunden. Diese Position ist um die tat- sächliche Dauer der Berufungsverhandlung zu berichtigen. Ferner erscheint der in Anschlag gebrachte Aufwand von drei Stunden für die Nachbearbeitung als hoch, weshalb die gesamte Position von 9.5 Stunden um insgesamt 4 Stunden auf 5.5. Stunden zu kürzen ist. Somit ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Fr. 5'790.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 32 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
1. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB; sowie − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 4 Satz 2 und Ziff. 5 Satz 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
E. 2.4 In diesen Fragen ist unter den gegebenen Umständen auf die umfassen- den und überzeugenden gutachterlichen Abklärungen von Dr. med. D._____ ab- zustellen. Auch wenn die Verteidigung einwendet, dass der Therapeut den Be- schuldigten nun bereits während über einem Jahr behandle, während der Gutach- ter diesen lediglich zweimal getroffen habe, weist der Therapeut wie gesagt selber darauf hin, beim Beschuldigten keine gutachterliche Abklärung im engeren Sinne vorgenommen zu haben, und es liegt in der Sache, dass sich Inhalt und Zielset- zung der Treffen im Rahmen einer Therapie wesentlich von jenen im Rahmen ei- ner Begutachtung unterscheiden. Der Therapeut – welcher als Fachmann im Üb- rigen auch fachliche Mängel erkennen würde, die dem Gericht allenfalls ver- borgen blieben – übt denn auch keine Kritik an der Qualität des Gutachtens, wie dies die Verteidigung tut. Das Gutachten ist im Übrigen nachvollziehbar, ausführ- lich und einlässlich begründet. Der Gutachter beantwortet die an ihn gerichteten Fragen verständlich und widerspruchslos. Offensichtliche Mängel, die auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar wären, enthält das Gutachten nicht. Soweit die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 29. August 2019 die Ausführungen des Gutachters im Zusammenhang mit den allgemeinen Kriterien nach ICD-10 beanstandet, konkret die gutachterliche Einschätzung der fehlenden Verant- wortungsübernahme als "geradezu tendenziös" und "faktenwidrig" einstuft, ist da- rauf hinzuweisen, dass bereits im Therapiebericht des Psychologen H._____ vom
16. Juli 2005 vom Fehlen eigenen Antriebs und Verantwortungsübernahme des Beschuldigten die Rede war (Urk. 6/14 S. 14). Im Auswertungsbericht der Schnupperzeit im Gfellergut vom 24. August 2005 war darauf hingewiesen wor- den, dass der Beschuldigte, auf hypothetischer Basis diskutiert, keine Probleme habe, in der konkreten Umsetzung im Alltag allerdings noch Begleitung benötige. Zum Beispiel habe er nie mehr zu spät zur Schule kommen wollen, es aber je- weils ab dem ersten Wochentag nicht selbständig geschafft, aufzustehen (Urk. 6/14 S. 16). Im Protokoll des Gfellerguts wurde sodann festgehalten, dass
- 26 - der Beschuldigte die Arbeit und Schule geschwänzt und Lügen erzählt habe. Letz- tere habe er bis zum Gegenbeweis hartnäckig aufrechterhalten. Zudem habe er auch Geld zu veruntreuen begonnen, ungenau abgerechnet und Retourgelder verbraucht (Urk. 6/14 S. 17). Weiter wird festgehalten, dass der Beschuldigte, als er bei der Arbeit wirklich gefordert gewesen sei, eine Motivationskrise gehabt und angegeben habe, dass er sich als Handlanger fühle. Darauf seien Absenzen ge- folgt. Die Lehre als Hauwirtschaftsmitarbeiter habe er abgebrochen, da er einfach nicht mehr gewollt habe (Urk. 6/14 S. 26). Anscheinend konnte auch durch die Arbeit mit dem Beschuldigten in diesen betreuten Institutionen keine Verhaltens- verbesserung erreicht werden. Es liessen sich noch weitere Beispiele aus dem Lebensweg des Beschuldigten zitieren, die belegen, dass die Einschätzung des Gutachters begründet und alles andere als faktenwidrig oder tendenziös ist. Ge- rade seine beinahe schon systematisch anmutenden Grenzüberschreitungen ge- genüber pubertierenden Mädchen zeugen beispielsweise von fehlendem Verant- wortungsbewusstsein. Ferner kam es nach einer Phase, in welcher der Beschul- digte sich bemühte, Schauspieler zu werden, zu einem weiteren Lehrabbruch als Verkäufer in einer Bäckerei, weil er am Morgen nicht habe aufstehen können (Urk. 2/3 S. 25). Insofern lässt sich mit obigen Erwägungen sehr wohl von deut- lichen Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit spre- chen. Auch diese Kritik am Gutachten ist unbegründet. Soweit die Verteidigung weiter geltend macht, der Gutachter habe sich weder mit Ziffer 2 (andauernde und gleichförmige auffällige Verhaltensmuster) noch Ziffer 5 (subjektives Leiden) der allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt (Urk. 67/1 S. 6 f.), ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D._____ auf Seite 37 seines Gutachtens nach Prüfung der Kriterien eine kurze und konzise Einschätzung abgibt und er – ohne ausdrücklichen Auftrag – nicht gehalten ist, in diesem Rahmen jedes einzelne Kriterium ausführlich schrift- lich abzuhandeln. Eine Auseinandersetzung mit dem die Persönlichkeitsstörung manifestierenden festgefahrenen Verhaltensmuster des Beschuldigten erfolgte im Gutachten durch die Schilderung des Lebenswegs des Beschuldigten sowie ver- schiedener Vorfälle, welche zum Teil zu Verurteilungen führten, zur Genüge. Er setzt sich mit der Persönlichkeitsunreife des Beschuldigten auseinander und be-
- 27 - schreibt seine narzisstisch-infantilen Züge mit einer Tendenz zur Selbstüber- schätzung sowie strategisch-manipulative Merkmale und vor allem im Bereich Sexualität feststellbare dissoziale Züge und kommt angesichts dessen, dass die beschriebenen Merkmale beim Beschuldigten bereits in Kindheit und Jugend vor- lagen, sich weiter entwickelten sowie verfestigten und weder durch Sanktionen noch sozialer Interaktion wesentlich beeinflusst werden konnten, zur Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen narzisstisch-unreifen Zü- gen, verbunden mit einer dissexuellen Ausrichtung seiner Sexualität mit Tendenz zur Grenzüberschreitung und Nötigung (Urk. 6/14 S. 37 und S. 42). Ein durch die Persönlichkeitsstörung verursachtes subjektives Leiden als weiteres Kriterium ei- ner Persönlichkeitsstörung kann erst im späteren Verlauf einsetzen, was beim Beschuldigten offenbar noch nicht der Fall ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage konnte sich daher erübrigen. Rückschlüsse auf eine mangelnde Qualität des Gutachtens lassen sich aus den von der Verteidigung genannten Kri- tikpunkten jedenfalls nicht ziehen. Es ist im Ergebnis kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht vom Gutachten von Dr. med. D._____ abzuweichen hätte und es ist entsprechend, wie das be- reits die Vorinstanz gemacht hat, auf dieses bzw. die Diagnose des Gutachters abzustellen. Schliesslich ist zu betonen, dass auch aus der Sicht des Therapeu- ten im Tatzeitpunkt eine Störung der Sexualpräferenz in Form eines Voyeurismus (gemäss IDC-10:F65.3), also eine Persönlichkeitsstörung, welche die diagnosti- sche Schwelle nach ICD-10 erreichte, vorlag. Die Frage nach der rechtlichen Re- levanz der medizinischen Diagnose ist – wie die Verteidigung zutreffend hervor- hob – juristischer Natur, wobei nur relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinn als geistige Abnormität im Rechtssin- ne gelten (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6 mit Hinweisen; Urk. 79/1 S. 9 ff.). Indes reichen bereits die medizinischen Feststellungen des Gutachters bezüglich des Krankheitsbildes für die Annahme einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 63 Abs.1 StGB aus, erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich nun schon zum vierten Mal einschlägig strafbar gemacht hat, obwohl bereits in seiner Jugend unter fachkun- diger Betreuung unter anderem an solchen Problemen gearbeitet wurde. Auf die
- 28 - psychiatrische Diagnose des Gutachtes ist abzustellen und von deren rechtlicher Relevanz ist unter den gerade geschilderten Umständen ohne Weiteres auszu- gehen, weshalb eine schwere psychische Störung im Rechtssinne zu bejahen ist und sich die Einholung eines methodenkritischen Gutachtens oder eines Ober- gutachtens, wie es die Verteidigung mit Eingabe vom 29. August 2019 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte, erübrigt. Auch von einer Ergän- zung des bestehenden Gutachtens ist abzusehen. Zwar verläuft die Therapie, wie bereits thematisiert, durchaus zufriedenstellend. Erhebliche Fortschritte, welche eine ergänzende Begutachtung zwingend erforderlich machen würden, sind aller- dings nicht dargetan und auch der Therapeut spricht lediglich von ersten Thera- pieerfolgen (Urk. 67/1 S. 3; Urk. 71 S. 2; Urk. 79/2 S. 1 ff.).
E. 2.5 Der Gutachter empfiehlt die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Im Zentrum der therapeutischen Bemühungen solle einerseits die Senkung der Ausprägung der dissexuellen Neigung stehen sowie ein kon- struktiver Umgang mit der Sexualität des Beschuldigten erarbeitet werden (Urk. 6/14 S. 41). Der Beschuldigte sei bereit, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, wobei er eine solche mit Strafaufschub deutlich vorziehe. Der Be- schuldigte gelte als massnahmebedürftig, ausreichend massnahmewillig und massnahmefähig (Urk. 6/14 S. 42 f.).
E. 2.6 Die Verteidigung argumentiert sinngemäss gegen die Erforderlichkeit einer ambulanten Massnahme. Im Hinblick auf eine günstige Legalprognose genüge es, wenn sich der Beschuldigte (weiterhin) der therapeutischen Behandlung von Dr. med. G._____ unterziehe, weshalb ihm im Rahmen eines bedingten Strafvoll- zuges eine entsprechende Weisung zu erteilen sei. Die Verteidigung vertritt ent- sprechend die Auffassung, der Beschuldigte werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des beding- ten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt seien. Er kritisiert damit implizit die gutachterliche Einschätzung der Legalprognose durch Dr. med. D._____ bzw. macht geltend, dass sich diese unter Berücksichtigung der therapeutischen Be- mühungen, der sozial stabilen Bindungen sowie der Wirkung der Unter-
- 29 - suchungshaft auf den Beschuldigten bereits deutlich gebessert habe (Urk. 48 S. 9 ff.; Urk. 79/1 S. 9 ff.).
E. 2.7 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die von 27. Januar bis zum 17. Juli 2018 erstandene Untersuchungshaft beim Beschuldigten, der zuvor noch keinen Freiheitsentzug zu vergegenwärtigen hatte, Wirkung hinterliess. Das bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 78 S. 4 ff.). Auch ist zutreffend, dass das Gutachten von Dr. med. D._____, wie die Verteidigung weiter vorbrach- te, die Rückfallrisiken ausgehend vom noch unbehandelten Zustand ermittelte und der Beschuldigte sich – im Übrigen auf Anordnung von Ersatzmassnahmen hin – seit Juli 2018 in durchaus zufriedenstellend verlaufender psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. G._____ befindet. Den jeweils kurz vor den Verhand- lungen vor erster und zweiter Instanz eingeholten Berichten vom 19. Oktober 2018 und 10. September 2019 lässt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges entneh- men. Aus letzterem erhellt, dass der Beschuldigte zuverlässig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen erscheine, aktiv mitarbeite und bereits erste Thera- pieerfolge, wie z.B. die Abnahme der – allerdings weiterhin bestehenden – unrei- fen Persönlichkeitszüge ausweisen könne. Hierauf wurde bereits unter Ziffer 2.4 hingewiesen. Entscheidend ist indes, dass der Gutachter vorliegend eine deutlich hohe bzw. eine moderat bis moderat deutliche Rückfallgefahr feststellte. Auch der Therapeut spricht, ohne sich ausdrücklich zu der von Dr. med. D._____ gestellten Legalprognose geäussert zu haben, im Bericht vom 10. September 2019 von ei- ner "erhöhten Rückfallgefahr" und erachtet die Behandlung zur Reduktion dersel- ben als geeignet und eindeutig empfohlen. Die vorgebrachte, durchaus begrüs- senswerte Entwicklung des Beschuldigten vermag die gutachterlich festgestellte, deutlich ungünstige Legalprognose nicht umzustossen. Selbst bei Antizipieren ei- nes weiteren positiven Verlaufs der Therapie genügt somit eine lediglich während einer Probezeit bestehende Weisung angesichts der ungünstigen Prognose nicht, um der künftigen Begehung weiterer Straftaten entgegen zu wirken.
E. 2.8 Entsprechend ist gestützt auf das nachvollziehbare und überzeugende Gutachten von Dr. med. D._____ die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
- 30 -
3. Aufschub der Freiheitsstrafe
E. 3 Formale Vorbemerkungen
E. 3.1 Ein bedingter oder teilbedingter Aufschub der Freiheitsstrafe kam gemäss angefochtenem Entscheid bereits aufgrund des Strafmasses von 42 Monaten Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Die Vorinstanz hielt aber überdies fest, dass auch die notwendige günstige Prognose für einen (teil-)bedingten Strafvollzug fehlen würde (Urk. 56 S. 22 f.). Hingegen schob sie den Vollzug der Freiheitsstrafe zu- gunsten der ambulanten Massnahme auf (Urk. 56 S. 27 f.).
E. 3.2 Eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten würde einen teilbedingten Vollzug zwar erlauben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Anordnung der ambulanten Massnahme bedeutet jedoch zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst damit einen teilbedingten Aufschub der Strafe aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1).
E. 3.3 Der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme ist dagegen bereits in Anwendung des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu bestätigen. Der Vollzug der Freiheitsstrafte ist somit in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Das vorliegende Urteil ändert nichts an der Angemessenheit der im angefochte- nen Entscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung, weshalb diese zu bestätigen ist.
2. Berufungsverfahren
E. 4 (…)
E. 4.1 Vorbemerkungen
E. 4.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Strafart und erhöht sie angemessen. Die Vorinstanz hat in Anwendung dieser Bestimmung zutreffend festgehalten, dass der Strafrahmen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betrage und es sich bei dieser somit um die schwerste Tat handle. Ebenso trifft zu, dass keine aussergewöhn- lichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheinen liesse. Es bleibt damit beim Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 4.1.2 Die Vorinstanz machte in der Folge korrekte Ausführungen zu den allge- meine Strafzumessungsregeln. Insbesondere hielt sie fest, dass sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemesse und für die Zumessung der Strafe zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden sei (Urk. 54 S. 17 f.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden.
- 10 -
E. 4.2 Einsatzstrafe für die sexuellen Nötigungen
E. 4.2.1 Die objektive Tatschwere der sexuellen Nötigung bemisst sich primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer. Vorab ist der Vorinstanz mit Bezug auf den durch die Nötigung erreichten Erfolg darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte die sexuelle Selbstbestimmung der Geschä- digten verletzte, indem er sie unter anderem dazu drängte, ihm Nacktaufnahmen von sich zukommen zu lassen, welche er überdies auf dem Internet für jeden sichtbar veröffentlichte (Urk. 54 S. 18). Hinzu kommt, dass sich das abgenötigte Verhalten nicht im Zustellen der anschliessend veröffentlichten Nacktfotos er- schöpfte. Vielmehr fanden zwischen Beschuldigtem und Geschädigter auch Chats mit explizit sexuellem Inhalt statt, in welchem Verlauf der Beschuldigte vor der Kamera onanierte und die Geschädigte aufforderte, sich ihm im Gegenzug eben- falls nackt zu präsentieren, dabei ihre primären und sekundären Geschlechtsor- gane zur Schau zu stellen und – zumindest in einem Fall – sich längliche Gegen- stände in die Vagina einzuführen, welcher Aufforderung die Geschädigten schliesslich nachkam. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte die der Geschädigten abgenötigten Nacktfotografien nicht nur einfach ver- öffentlichte, sondern unter einem eigens hierfür angelegten, auf den vollständigen Namen der Geschädigten lautenden Profil auf www.F._____.com ablegte. Was das Vorgehen, d.h. das nötigende Verhalten des Beschuldigten anbelangt, wird aus den bei den Akten liegenden Chats zwischen ihm und der Geschädigten deutlich, dass der Beschuldigte in nahezu jedem Chat über kurz oder lang auf sexuelle Themen zu sprechen kam und von der Geschädigten mehrfach, in gewissem Masse hartnäckig, die Zustellung von Nacktbildern verlangte, wobei er seine Bitten mitunter durchaus subtil anzubringen wusste und die Geschädigte selten direkt und kontextlos hierzu aufforderte. Vielmehr wusste er gezielt die emotionale Seite der Geschädigten anzusprechen und stellte seine sexuellen An- liegen als natürliche Nebenfolgen seiner Zuneigung und Bewunderung für sie dar, wobei er auch nicht davor halt machte, sie – wenn sie seinem Anliegen nicht nachkam – in paternalistischer Manier darüber zu belehren, dass solche Aspekte eben auch zu einer Beziehung gehören würden und er sich, falls sie sich weiter- hin weigere, gekränkt fühle, weil sie ihm in dieser Sache nicht vertraue. Der Be-
- 11 - schuldigte verstand es, seine sexuellen Anliegen vordergründig spielerisch in die Unterhaltungen einzubringen, diesen allerdings auch gezielt Nachdruck zu ver- leihen, sofern sie abgelehnt wurden. Den Chatprotokollen nach zu urteilen, inte- ressierte sich der Beschuldigte an nicht sexuellen Inhalten denn auch nur mässig bzw. oberflächlich. Dass die Geschädigte dies nicht zu durchschauen vermochte
– oder nicht durchschauen wollte –, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Zu- neigung und Aufmerksamkeit selten kritisch hinterfragt werden, und zwar umso weniger von einem so jungen und unerfahrenen Menschen wie der Geschädigten. Das gilt insbesondere im Stadium einer sich anbahnenden Liebesbeziehung, in welchem sich die Geschädigte wähnte, selbst wenn dies (vorerst) nur ihm Rah- men eines Kontakts über das Internet geschieht. Die Geschädigte führte sich ob des Interesses des Beschuldigten sichtlich geschmeichelt, gerührt, ja allenfalls gar aufgehoben und beschützt. Dass sich die Geschädigte diesen Annäherungs- versuchen des Beschuldigten in ihrer offensichtlich kindlichen Naivität, ihrer altersbedingt noch nicht gefestigten Persönlichkeit und ganz konkret aufgrund ih- rer, auch für den Beschuldigten aufgrund der Chats durchaus erkennbaren be- sonderen Sensibilität (sprach sie doch mit ihm auch darüber, dass sie in der Schule gehänselt werde) weniger zu entwehren vermochte, als hierzu eine ältere Person in der Lage gewesen wäre, ist verschuldenserschwerend zu berücksich- tigen, musste sich der Beschuldigte dieser Umstände doch im Klaren gewesen sein. Die allenthalben durchaus plump geäusserte – bzw. aufgrund der sprach- lichen Schwierigkeiten zumindest so formulierte – Bewunderung des Beschuldig- ten fiel somit auf erkennbar fruchtbaren Boden. Die Geschädigte flüchtete sich in das vom Beschuldigten oberflächlich kultivierte Szenario einer trauten Zweisam- keit und übersah – bzw. ignorierte – durchaus vorhandene Misstöne, z.B. dass der Beschuldigte stets auf sexuelle Themen zu sprechen kam, die veröffentlichten Fotos trotz mehrfacher Aufforderung nicht (sogleich) löschte, diese wiederum ver- breitete, sich über Kommentare hierzu freute und diese mit der Geschädigten teil- te bzw. – durchaus schadenfreudig – darauf aufmerksam machte. Es ist damit zu- treffend, dass der Beschuldigte – wie es der Gutachter ausdrückte – zielgerichtet sowie durchaus perfide und schadenfreudig vorging (Urk. 6/14 S. 42).
- 12 - Dem Beschuldigten ein besonders verwerfliches und skrupelloses Vorgehen zu attestieren, wie es die Vorinstanz im Rahmen der Bewertung des objektiven Tat- verschuldens (Urk. 56 S. 18) gemacht hat, geht angesichts der eben geschilder- ten konkreten Tatumstände, d.h. der Nötigungsmittel und des Nötigungserfolgs indes zu weit. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht unterstellt werden kann, um die aufgrund des bei der Geschädigten vorhandenen Asperger- syndroms sowie ihrer Depressionen bzw. Essstörungen bestandenen ausser- ordentliche Sensibilität gewusst und dennoch so gehandelt zu haben. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte und die Geschädigte nicht nur nie in persona miteinander Kontakt hatten, sondern auch in zwei unterschiedlichen, weit voneinander entfernt liegenden Ländern lebten. Die Chance bzw. Gefahr, dass es gegen ihren Willen zu einem konkreten persönlichen Kontakt kommen könnte, bestand aus der Sicht der Geschädigten somit nicht. Mit Blick auf die Bewertung des Verschuldens macht es – verglichen mit einer Konstellation, in welcher der Nötiger den Kontakt zu seinem Opfer ohne Weiteres gegen dessen Willen herstel- len kann – einen wesentlichen Unterschied, wenn die nötigende Person mit einem Klick blockiert bzw. weggeschaltet werden kann, mit der Folge, dass sowohl eine gezielte, ungewollte Kontaktaufnahme als auch eine zufällige Begegnung aus- geschlossen ist. Dem Beschuldigten war zwar sicherlich bewusst, dass seine Ein- flussmöglichkeiten am Ende immer davon abhingen, ob ihm die Geschädigte überhaupt eine Plattform dafür bieten würde, weshalb er zu seiner subtilen bzw. perfiden Vorgehensweise gezwungen war. Verschuldensmässig besteht jedoch ein deutlicher Unterschied zwischen einem Szenario, in welchem die Geschädigte den Einfluss gewissermassen initial und schliesslich immer wieder zuliess und ei- ner Konstellation, in welcher sich der Nötigende – komme was wolle – selbst ge- gen den Willen der Geschädigten Zutritt zu deren Sphäre verschafft und in per- sönlichem Kontakt auf sie einwirkt. Zusammengefasst hat der Beschuldigte die besonders sensible und verletzliche Geschädigte im Verlaufe der mehrfach stattgefundenen elektronischen Kommuni- kation psychisch sukzessive derart unter Druck gesetzt, dass sie sich ihm nackt vor der Kamera präsentierte, in einem Fall filmte, wie sie sich Gegenstände in die Vagina einführte, und dem Beschuldigten mehrere Nacktfotos zukommen liess,
- 13 - welche er ohne ihr Einverständnis für jedermann zugänglich auf dem Internet in einem Profil mit ihrem vollständigen Namen ablegte, woraufhin diese auch von Männern online kontaktiert wurde, welche die Fotos gesehen und sie ausfindig gemacht haben. Kommt hinzu, dass die Ausbreitung der Fotografien nach der Veröffentlichung im Internet naturgemäss nicht mehr zu kontrollieren ist. Die Ge- schädigte meldete die Fälle zwar, soweit ihr diese bekannt wurden, resignierte aber, zumal sie selber feststellte, und im Übrigen vom Beschuldigten durchaus schadenfreudig auch immer wieder hieran erinnert wurde, dass es nahezu zweck- los ist, die Verbreitung der Bilder auf diesem Weg aufzuhalten. Insgesamt ist den- noch zu berücksichtigen, dass aus rein objektiver Sicht angesichts des breiten Spektrums des unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung Denkbaren – wel- che mit Gewaltanwendungen und Verletzungen der körperlichen und psychischen Integrität gröbster Art einhergehen kann – weder das Vorgehen des Beschuldig- ten noch die abgenötigten Handlungen als schwer einzustufen sind. Richtiger- weise hat die Vorinstanz ferner die bedauernswerte Tatsache, dass die Geschä- digte geraume Zeit nach den Taten des Beschuldigten Suizid beging, nicht be- rücksichtigt. In Würdigung all dieser Umstände ist der im angefochtenen Entscheid gezogene Schluss, das objektive Verschulden des Beschuldigten sei als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren (Urk. 56 S. 19), nicht nachvollziehbar. Es ist zwar ver- ständlich, dass ein gewisser Widerstand dagegen besteht, bei sexueller Gewalt gegen Kinder bzw. Jugendliche und insbesondere angesichts des späteren Schicksals der Geschädigten ein strafbares Verhalten mit einem Prädikat wie "leicht" zu versehen. Das Strafgericht ist jedoch gehalten, das objektive Verschul- den im Rahmen der Strafzumessung in einen groben Raster (leicht/mittel/schwer) einzuordnen. Konkret erscheint das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht keinesfalls als mittel oder schwer, sondern noch leicht.
E. 4.2.2 Zur subjektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz zutreffend darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen und zur Befriedi- gung seiner Triebe handelte. Für einen aussenstehenden Betrachter ist bei der Lektüre der Chats geradezu augenfällig, dass der Beschuldigte seine sexuellen
- 14 - Anliegen stets im Hinterkopf behielt, auch wenn er sie nicht zur Sprache brachte. Ein grundlegendes und aufrichtiges Interesse an der Person der Geschädigten lässt sich zumindest aufgrund der Protokolle nicht entnehmen. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestätigte er auf entsprechende Frage, dass er gegenüber der Geschädigten keine Gefühle gehegt habe. Sie sei für ihn eine fremde Person gewesen. Im Chat stehe zwar, dass er sie lieben würde, das sei aber nicht zu- treffend gewesen. Das sei wegen den Bildern gewesen, um sie auszunützen (Urk. 78 S. 11). Weiter stellte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass im Tat- zeitpunkt weder eine Einschränkung der Einsichts- noch der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und angesichts seiner ähnlich gelagerten Vorstrafen zudem in einem gewissen Be- wusstsein um seine Neigung zu sexueller Übergriffigkeit gegenüber jugendlichen Frauen handelte. Seine perfide, manipulative und eigentlich gemeine sowie hin- terhältige Vorgehensart gegenüber der ihm sichtlich unterlegenen Geschädigten wurde in Ziffer. 4.2.1. bereits thematisiert, ebenso dass der Beschuldigte nichts vom Aspergersyndrom und den psychischen Problemen der Geschädigten wusste. Im Fazit wirkt sich die subjektive Tatschwere daher zu Ungunsten des Beschuldigten aus, weshalb insgesamt gerade noch von einem leichten Ver- schulden auszugehen ist.
E. 4.2.3 Aufgrund dieser gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Ein- satzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Vorinstanz greift mit fünf Jahren (Urk. 56 S. 19) deutlich zu hoch.
E. 4.3 Asperation: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
E. 4.3.1 Der Beschuldigte forderte die Geschädigte, wie bereits erwähnt, mehrfach auf, sich im Videochat nackt zu zeigen, ihre primären und sekundären Ge- schlechtsorgane zur Schau zu stellen bzw. nackt ihre Beine zu spreizen, wobei er ihr diesbezüglich Anweisungen erteilte. Auch forderte er die Geschädigte zumin- dest in einem Fall auf, sich längliche Gegenstände in die Vagina einzuführen und
- 15 - dies mit dem Mobiltelefon zu filmen. Der Beschuldigte selber präsentierte sich ebenfalls mehrfach nackt im Videochat, auch mit erigiertem Penis, und onanierte zumindest einmal vor der Kamera bzw. der Geschädigten bis zum Orgasmus. Die Geschädigte war im Tatzeitpunkt 14 Jahre alt und damit deutlich jünger als das Schutzalter von 16 Jahren, aber dennoch dem eigentlichen Kindesalter bereits entwachsen. Verschuldenserhöhend ist auch hier die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die sexuelle Entwicklung, weshalb eine Einwilligung des Opfers grundsätzlich oh- ne Bedeutung ist. Indes kann bei über 14-jährigen Kindern eine solche zu einer Reduktion der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen Selbstver- schuldens führen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Tatsache, dass die Geschädigte dem Beschuldigten in manchen Fällen in den Videochats mit- teilte, es gefalle ihr, ihm zuzusehen oder sie wolle sehen, wie er ejakuliere, leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Ebenso ist auch hier zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte lediglich über elektronische Medien zu sexuellen Handlungen verleitete bzw. in solche einbezog. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden wiederum unter Berücksichtigung des Spektrums des im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Handlung mit Kindern Denkbaren als nicht mehr leicht.
E. 4.3.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, lustgetriebenen Motiven. Es ist völlig unverständlich, wie der Beschuldigte dazu kommen konnte, gegenüber der noch sehr kindlich wirkenden Geschädigten eine derart grobe sexualisierte Sprache zu verwenden und sie zu den geforderten Handlungen einzuspannen. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren.
E. 4.3.3 Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Hand- lung einen engen Bezug zu den Nötigungen aufweisen bzw. deren Unrechts- gehalt mit Ausnahme der Tatsache, dass es sich beim Opfer um eine Person un- ter 16 Jahren handelte, zu einem grossen Teil bereits davon erfasst ist. Insgesamt erscheint somit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate angemessen.
E. 4.4 Asperation: Mehrfache Pornografie
- 16 -
E. 4.4.1 Der Beschuldigte speicherte sämtliche von der Geschädigten erhaltene Nacktbilder sowohl auf seinem Mobiltelefon als auch auf seinem Laptop, und lud diese wie erwähnt ohne deren Wissen in ein auf den vollen Namen der Geschä- digten lautendes Profil auf www.F._____.com, welches er erst auf eindringliche und mehrfache Bitte derselben wieder löschte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bilder von Internetnutzern bereits mehrfach angeschaut und auch kommentiert worden. Bei den Bildern handelte es sich um Selfies der Geschädigten, welche diese von ihrem nackten Körper erstellt hatte (Urk. 5 letztes Blatt) und dem Be- schuldigten – wenn auch auf Druck – zum privaten Gebrauch überlassen hatte. Es wurden weder sexuelle Handlungen darauf abgebildet noch waren die Bilder sonstwie besonders schockierend. Es ist der Umstand, dass die Beschuldigte erst 14 Jahre alt war, der diese Handlungen des Beschuldigten überhaupt strafbar machte und daher nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden kann. Verschuldensmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich ins- gesamt lediglich um gut 10 Fotos handelte. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden somit als noch leicht.
E. 4.4.2 Subjektiv gilt auch hier das bereits Erwähnte, wonach der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ei- nerseits narzisstische Motive im Vordergrund standen, so das Bedürfnis des Be- schuldigten nach möglichst vielen Besuchen auf dem Profil der Geschädigten, Kommentaren und sonstigen Reaktionen hierauf. Andererseits zeigen sich in sei- nem Vorgehen die vom Gutachter erwähnten, ansatzweise vorhandenen sadisti- sche Züge, nutzte der Beschuldigte doch die Tatsache, dass er diese Bilder Ge- schädigten besass und damit tun konnte, was er wollte, um sie zu quälen.
E. 4.4.3 Wiederum ist bei der Asperation der enge Bezug zur Haupttat zu beachten, bei deren Würdigung die gerade dargelegten Aspekte bereits zu einem grossen Teil berücksichtigt wurden. Es erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate als angemessen.
E. 4.4.4 Damit liegt die hypothetische Einsatzstrafe für alle vom Beschuldigten be- gangenen Delikte bei 26 Monaten.
- 17 -
E. 4.5 Täterkomponente
E. 4.5.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen bis- herigen Werdegang anbelangt, kann an dieser Stelle auf die ausführlichen Erwä- gungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter bekannt, dass er seit ein paar Monaten zusammen mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung wohne und im Oktober 2019 ein Umzug in eine grössere Wohnung geplant sei. Die Beziehung bestehe seit November 2017 und seine Partnerin wisse vom vorliegenden Ver- fahren. Sie würden offen darüber sprechen und er habe ihr bereits als er sich in Untersuchungshaft befunden habe gesagt, dass sie ihn alles fragen könne. Seit Dezember 2018 arbeite er im Verkauf einer Tankstelle. Es sei geplant, im August 2020 eine dreijährige Lehre zum Fachangestellten Gesundheit zu beginnen. Im November 2019 werde er dort zur Probe arbeiten und dann werde man weiter schauen. Aktuell mache er viel mit seinen Kollegen, gehe ins Kino, feste oder spiele Fussball mit ihnen. Er habe so sieben bis acht Kollegen. Es handle sich um ältere Freundschaften aus der Schule. In der Untersuchungshaft habe er Angst verspürt. Vor den Insassen und auch der Frage, wie lange er in Haft bleiben müsse bzw. wann er seine Familie wieder se- hen könne. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er seine Profile auf Facebook und auch F._____ gelöscht. Einzig Whatsapp benutze er noch, um mit seinen Kollegen zu kommunizieren. Der Inhalt des eingeholten Therapiever- laufsberichts sei ihm im Wesentlichen bekannt. Er sei nach wie vor in Behand- lung, wobei die zu Beginn wöchentlichen Termine seit rund zwei Monaten in mo- natliche umgewandelt worden seien. In der Therapie spreche er sowohl über die Straftaten, die Untersuchungshaft und das laufende Gerichtsverfahren, als auch darüber, ob er aktuell im Internet aktiv sei oder das Verlangen habe, mit Mädchen bzw. Frauen zu sprechen. Auch über private Dinge, wie den Umzug und seine Beziehung, spreche er mit dem Therapeuten. Er mache die Therapie gerne und es tue ihm auch gut. Er merke, dass es nach der Untersuchungshaft "Klick" ge- macht habe. Zuvor sei er davon ausgegangen, dass sein Handeln nicht schlimm gewesen sei, da er ja nur eine Geldstrafe erhalten habe. Sowohl die Untersu-
- 18 - chungshaft als auch die Therapie hätten ihm aber die Augen geöffnet. Es seien nicht einfach Bilder gewesen, sondern es sei auch um den Hintergrund gegangen. Das habe er vorher nicht eingesehen. Es sei auch zutreffend, dass er zuverlässig erscheine und aktiv mitmache. Im Übrigen könne er nachvollziehen, dass sowohl der Gutachter Dr. med. D._____ als auch der Therapeut Dr. med. G._____ bei ihm psychische Auffälligkeiten beschreiben würden und der Meinung seien, dass in psychischer Hinsicht Handlungsbedarf bestehe. Er denke aber nicht, dass es zu weiteren Straftaten komme, wenn er die Therapie weitermache. Er möchte sein Leben nicht fortwerfen und im Gefängnis verbringen. Vielmehr wolle er sich eine Zukunft aufbauen mit seiner Freundin, seiner Familie und seinen Kollegen, mit beiden Beinen im Leben stehen und nicht andere über sein Leben entschei- den lassen (Urk. 78 S. 1 ff.). Die Vorinstanz veranschlagte die "nicht gerade leichte" Kindheit strafmindernd. Dazu ist zu sagen, dass Umstände, die unter dem Begriff der "schwierigen Jugend" zusammenzufassen sind, im Rahmen der Strafzumessung seit je her zu- gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden können. Gemeint sind Um- stände, die sich negativ auf die Entwicklung eines Jugendlichen auswirkten und erlauben, für seine spätere Straffälligkeit als Erwachsener ein gewisses Mass an Verständnis aufzubringen. Es geht darum, eine schwierige Phase in der Kindheit oder Jugend des Beschuldigten einzubringen, die nach weitverbreiteter Anschau- ung das Strafbedürfnis für eine bestimmte Deliktskategorie reduziert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 285). Obwohl der Beschuldigte während vieler Jah- re nicht bei einem Elternteil aufwuchs, sondern in Internaten oder betreutem Wohnen verbrachte, kann von einer schwierigen Jugend in diesem Sinn nicht Re- de sein. Gewalt, namentlich sexuelle Gewalt oder traumatische Erlebnisse etwa hat der Beschuldigte glücklicherweise nie erfahren. Von einer Strafminderung un- ter diesem Titel ist entsprechend abzusehen.
E. 4.5.2 Deutlich strafmindernd fällt indes mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten sowie seine aufrichtige Reue und Einsicht ins Gewicht. Dass der Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen vom 25. und 26. Januar 2018 nach seiner Verhaftung auf Anraten seines Verteidigers die Aussage verweigerte
- 19 - (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 3), vermag dem keinen Abbruch zu tun. Wenn auch der Beschuldigte bereits durch die vorgefundenen Chatprotokolle massiv belastet wurde und seine Überführung auch ohne seine Kooperation möglich gewesen wä- re, trug sein Geständnis dennoch erheblich zur Vereinfachung der Strafuntersu- chung bei und ist somit deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die ehrliche Reue über sein Verhalten, die der Beschuldigte nicht zuletzt angesichts des späteren Suizids der Geschädigten empfindet. Strafmindernd würdigte die Vorinstanz überdies die Kooperation des Beschuldigten mit den Strafbehörden sowie seine persönliche Betroffenheit durch den Suizid der Ge- schädigten. Inwiefern der Beschuldigte allerdings über das Geständnis hinaus mit den Strafbehörden kooperierte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist klar, in wel- cher Hinsicht dem Beschuldigten eine besondere Betroffenheit durch den Suizid der Geschädigten attestiert werden soll, schweigt sich das Urteil doch dazu aus. Dass ein Täter Bedauern empfindet, wenn seine Straftat beim Opfer Schaden an- richtet, ist als Reue und nicht besondere Betroffenheit zu werten. Von einer zu- sätzlichen Strafminderung wegen besonderer Kooperation oder Betroffenheit des Beschuldigten ist daher abzusehen.
E. 4.5.3 Der Beschuldigte weist drei einschlägige Vorstrafen auf. Eine erste Verur- teilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie der Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person datiert vom 30. Juli 2010 und betrifft Vorfälle aus dem 4. bis 19. Oktober 2008, als es zwischen dem damals 20-jäh- rigen Beschuldigten und einer 15-jährigen Jugendlichen zu sexuellen Handlungen kam und zwischen den beiden Nacktfotos hin- und hergeschickt worden waren. Zu weiteren Verurteilungen kam es 2012 und 2013. Einmal ging es um Verbrei- tung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person am 4. Juni 2010, als der Beschuldigte einer 14-Jährigen Fotos seines Geschlechtsteils und einen Film, welchen ihn beim Onanieren zeigte, elektronisch zukommen liess. Ein anderes Mal waren es sexuelle Handlungen mit einem Kind, Nötigung und wiederum Ver- breitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person, begangen im Zeitraum
17. September 2011 bis 17. Januar 2012. Der Beschuldigte sandte einer damals knapp 15-Jährigen Videos, die ihn beim Onanieren zeigte, onanierte zudem per Live-Stream vor dieser und brachte sie mit der Drohung, Nacktfotos von ihr ins In-
- 20 - ternet zu stellen dazu, ihm weitere Nacktfotos von sich zu übermitteln (Beizugs- akten und Urk. 59 S. 1 f.). Im Strafregister eingetragen ist sodann nebst der aktu- ellen Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung etc. eine weitere vom
12. September 2018 wegen Verleumdung (B-1/20108/30779; Urk. 59). Die mehreren, allesamt einschlägigen Vorstrafen, welche klare Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Geschehen aufweisen und daher von einer bemer- kenswerten Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zeugen, sind deutlich strafer- höhend zu würdigen (Prot. I S. 15).
E. 4.5.4 Bei den Täterkomponenten überwiegen die durch die Vorstrafen und Unbe- lehrbarkeit bedingten straferhöhenden Faktoren die auf das positive Nachtatver- halten zurückzuführenden strafmindernden Faktoren leicht. Sie führen damit zu einer leichten Straferhöhung von 2 Monaten.
E. 4.5.5 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass angesichts des engen Zu- sammenhangs der vom Beschuldigten erfüllten Tatbestände und mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten kein Grund besteht, für eines der Delikte, zu denen er zu verurteilen ist, namentlich für die mehrfache Pornografie, eine separate Geldstrafe auszusprechen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 28. März 2017 E. 2.6).
E. 4.6 Insgesamt erscheint in Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Um- stände eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 171 Tagen steht nichts entgegen. III. Massnahme und Aufschub
1. Standpunkte
E. 5 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, schwarz, mit SIM-Karte Nr. 4622, IGer. 1988; − 1 Mobiltelefon, Marke Sony, weiss, ohne SIM-Karte, ohne Entsperr- code; − 1 Digitalfotokamera Nikon Coolpix blau; − 1 Laptop, Marke IBM, Thinkpad; − 1 Laptop, Marke Acer Aspire 5250.
E. 6 Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 33 -
E. 8 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 13'600.– Auslagen (Gutachten) Fr. 2'287.28 Zeugenentschädigung Fr. 300.– Auslagen (Therapieverlaufsbericht) Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Obergericht (Geschäfts-Nr. UB180018-O)
E. 9 (…)
E. 10 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 25'680.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)
E. 11 (Mitteilung)
E. 12 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 171 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind).
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und Ziff. 10, zweiter Abschnitt) wird bestätigt. - 34 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'790.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190155-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 16. September 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 1. November 2018 (DG180015) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 41).
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB; sowie − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 4 Satz 2 und Ziff. 5 Satz 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte frei- gesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 171 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
14. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen. − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, schwarz, mit SIM-Karte Nr. 4622, IGer. 1988; − 1 Mobiltelefon, Marke Sony, weiss, ohne SIM-Karte, ohne Entsperrcode; − 1 Digitalfotokamera Nikon Coolpix blau; − 1 Laptop, Marke IBM, Thinkpad; − 1 Laptop, Marke Acer Aspire 5250.
6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 3 -
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 13'600.– Auslagen (Gutachten) Fr. 2'287.28 Zeugenentschädigung Fr. 300.– Auslagen (Therapieverlaufsbericht) Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Obergericht (Geschäfts-Nr. UB180018-O)
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 25'680.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 79/1 S. 2):
1. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 sei der Berufungskläger zu einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, wobei die Freiheitsstrafe aufzu- schieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen sei;
2. In Aufhebung von Dispositivziffer 4 sei die Anordnung einer ambulanten Massnahme aufzuheben und stattdessen sei dem Berufungskläger die Wei- sung der ärztlichen Behandlung (Weiterführung der Psychotherapie) zu er- teilen;
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. Aufwendungen des amtlichen Ver- teidigers (zzgl. Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Beweisanträge (Urk. 79/2 S. 2):
1. Es sei bei Prof. Dr. C._____ ein Obergutachten zur Frage des Vorliegens ei- ner psychischen Störung einzuholen;
2. Eventualiter sei der Sachverständige Dr. D._____ zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 80): Ausfällung eines sachgerechten Strafmasses. Erwägungen: I. Formales
1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum erstinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefocht- enen Entscheid verwiesen werden (Urk. 54 S. 3 f.). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 1. November 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 4 Satz 2 und Ziff. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 54 S. 30). Es wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufge- schoben. 1.3. Mit Eingabe vom 2. November 2018 liess der Beschuldigte gegen das Urteil der Vorinstanz fristgemäss Berufung anmelden (Urk. 52).
- 5 - 1.4. Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 54 = Urk. 56) ging am 12. Februar 2019 innert Frist die Berufungserklärung des Be- schuldigten ein (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschluss- berufung (Urk. 62). 1.5. Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Beschuldigte die Berufung im Schuldpunkt zurückziehen und die Beweisanträge stellen, es sei ein aktualisierter Therapieverlaufsbericht einzuholen und der Therapeut sei zu einer erneuten Ein- schätzung der Diagnose des Gutachters Dr. med. D._____ anzuhalten (Urk. 67/1). Die Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 gutgeheissen. Die Stellungnahme des Therapeuten samt aktualisiertem Ver- laufsbericht ging fristgerecht am 11. September 2019 hierorts ein (Urk. 71). 1.6. Zur Berufungsverhandlung vom 16. September 2019 erschien der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, RA Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 4). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung erging das nachfolgende Urteil.
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess die Berufung mit Erklärung vom 11. Februar 2019 auf den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 4) sowie die Kos- tenauflage (Dispositivziffer 9 und 10 die Auflage betreffend) beschränken (Urk. 57 S. 2). Mit Eingabe vom 29. August 2019 liess der Beschuldigte die Berufung im Schuldpunkt zurückziehen, wovon bereits Vormerk genommen wurde (Urk. 67/1 S. 2). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind damit die Dis- positiv-Ziffern 1 - 2, 5 - 8 und 10, 1. Abschnitt, des vorinstanzlichen Urteils, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Formale Vorbemerkungen 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in
- 6 - Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
4. Beweisanträge der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung die Einholung eines Obergutachtens zur Frage der psychischen Störung des Beschuldigten bei Prof. Dr. med. C._____. Eventualiter sei der Gutachter Dr. med. D._____ zur Er- gänzung seines Gutachtens aufzufordern. Zur Begründung der Beweisanträge sowie der Behandlung derselben ist auf Ziffer III.2 ff. zu verweisen. II. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging die Taten vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nachdem die erfüllten Tatbestände teilweise die Ausfällung einer Geldstrafe zu- lassen und nach neuem Recht eine solche nur noch bis 180 Tagessätze ausge- fällt werden kann, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Anzuwenden ist damit das im Tatzeitpunkt geltende Sanktionenrecht (vgl. Art. 2 StGB).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, welche sie zwecks Vollzug der angeordneten ambulanten Mass- nahme aufschob. Ausgehend von der mehrfachen sexuellen Nötigung hielt sie im Rahmen der objektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte bei seinen Tat- handlungen eine äusserst penetrante und perfide Art an den Tag gelegt und die Geschädigte gegen Ende der Chatkonversation unter enormen psychischen Druck gesetzt habe. Bei der Geschädigten habe es sich um ein besonders "leich-
- 7 - tes und zerbrechliches Opfer" gehandelt und der Beschuldigte habe seine alters- mässige und kognitive Überlegenheit schamlos ausgenutzt, wenn auch zu be- rücksichtigen sei, dass es sich "nur" um ein "Hands-Off-Delikt" gehandelt habe. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden als mittel bis schwer und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren fest (Urk. 54 S. 19). Zu den subjektiven Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass tatzeitaktuell keine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bestanden habe. Leicht verschuldenser- höhend würdigte sie, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Beweggrün- den, zur Befriedigung seiner Triebe gehandelt habe, ohne die Bedürfnisse der Geschädigten zu berücksichtigen. In der Folge stellte sie fest, dass die weiteren begangenen Delikte straferhöhend zu berücksichtigen seien, wobei sie eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 12 Monate auf insgesamt 72 Monate als angemes- sen erachtete (Urk. 54 S. 19 f.). Bei den Täterkomponenten berücksichtigte sie die "nicht gerade leichte Kindheit", das Geständnis und die glaubhafte Reue und Einsicht des Beschuldigten strafmindernd. Straferhöhend seien hingegen die ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die straferhöhenden Vorstrafen und die strafmindernde Reue, Einsicht und Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ungefähr die Waage halten würden. Deutlich strafmindernd würden sich allerdings die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten, seine persönliche Betroffenheit durch den Suizid der Geschädigten sowie sein Geständnis auswirken. Gesamthaft erscheine eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Monate auf insgesamt 42 Monate Frei- heitsstrafe als angemessen (Urk. 54 S. 21 f.). 2.2. Die Verteidigung beantragte – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, welche unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufzuschieben sei (Urk. 67/1 S. 2; Urk. 79/1 S. 2). Zur Be- gründung brachte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass sich die Strafer- höhungs- und Strafminderungsgründe ungefähr die Waage halten würden, der Beschuldigte geständig sei und seine Tat sehr bereue. Er denke jeden Tag an den Tod von E._____ und habe sogar einen Nervenzusammenbruch erlitten. Strafzumessungstechnisch dürfe der Suizid von E._____ allerdings keine Rolle spielen. Ferner sei die Vorstrafen betreffend zu berücksichtigen, dass es sich
- 8 - beim Vorfall in Luzern um eine Jugendliebe gehandelt habe (Urk. 48 S. 9; Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass ein reines Hands-off-Delikt vorliege und die Tat des Beschuldigten sowohl in der Auswahl der Nötigungsmittel als auch in Bezug auf die sexuelle Handlung deutlich weniger schwerwiegend sei, als der typische Fall der sexuellen Nötigung. Unter Verweis auf diverse Urteile des Obergerichts kritisierte sie die von der Vorinstanz ausgefällte Einsatzstrafe von fünf Jahren als massiv überhöht. Die objektive Tat- schwere sei vielmehr als noch leicht zu qualifizieren. Insgesamt würden 12 Mona- te Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen (Urk. 79/1 S. 3 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft, welche weder Berufung noch Anschlussberufung erhob, machte anlässlich der Berufungsverhandlung darauf aufmerksam, dass die Vorinstanz deutlich über das von der Anklage beantragte Strafmass hinaus ge- gangen und die Strafe klar höher ausgefallen sei, als in vergleichbaren Sexting- Fällen. Die Strafe entspreche in der Höhe einer solchen, die üblicherweise bei ei- nem Hands-on-Delikt ausgefällt werde. Vorliegend habe man es aber "lediglich" mit einem Hands-off-Delikt zu tun. Eine Verschärfung der Praxis würde von Seiten der Staatsanwaltschaft begrüsst. Anzupassen wären dann aber auch die Strafen für Hands-on-Delikte (Urk. 80 S. 1 ff.).
3. Aussagen des Beschuldigten anl. der Berufungsverhandlung 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf ent- sprechende Frage, dass er unbedingt Nacktfotos bzw. noch mehr Nacktfotos von der Geschädigten habe erhalten wollen und keinen anderen Weg gesehen habe, als sie unter Druck zu setzen. Deswegen habe er die Bilder, welche er erhalten habe, auch im Internet veröffentlicht. Er habe der Geschädigten gesagt, dass er sie nicht löschen werde, wenn sie ihm keine weiteren Nacktfotos schicke. Die Ge- schädigte sei eine fremde Person für ihn gewesen. Er habe sie nie live gesehen bzw. richtig kennengelernt. Im Chat stehe zwar, dass er sie lieben würde, das sei aber nicht zutreffend. Er könne niemanden lieben, den er nicht gesehen habe. Es sei mehr wegen den Bildern gewesen, um sie auszunutzen. Nachdem die Ge- schädigte ihm das Foto geschickt habe, auf welchem sie sich ein Messer an den
- 9 - Hals gehalten habe, habe er die Fotos sofort gelöscht. Dass die Geschädigte in der Schule gemobbt worden sei und psychische Probleme gehabt habe, habe er erst danach realisiert. Zuvor habe er gedacht, dass sie halt einen schlechten Tag gehabt habe, wenn sie von Ärger in der Schule berichtet habe. Die Nachricht von ihrem Tod habe ihn denn auch schockiert. Er sei damals in Untersuchungshaft gewesen und habe sich Gedanken gemacht und geweint. Er sei mit der Situation überfordert gewesen. Im Nachhinein erachte er den Kontakt zu der Geschädigten als unnötig, unschön und aus Sicht der Geschädigten als nicht tolerierbar. Es tue ihm leid, was er getan habe und was die Geschädigte wegen ihm habe durch- machen müssen. So etwas solle sich nie mehr wiederholen und er denke auch, dass er einen neuerlichen Vorfall mit der Therapie und offener Kommunikation im Umfeld verhindern könne (Urk. 78 S. 8 ff.).
4. Würdigung 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Strafart und erhöht sie angemessen. Die Vorinstanz hat in Anwendung dieser Bestimmung zutreffend festgehalten, dass der Strafrahmen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betrage und es sich bei dieser somit um die schwerste Tat handle. Ebenso trifft zu, dass keine aussergewöhn- lichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheinen liesse. Es bleibt damit beim Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.1.2. Die Vorinstanz machte in der Folge korrekte Ausführungen zu den allge- meine Strafzumessungsregeln. Insbesondere hielt sie fest, dass sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemesse und für die Zumessung der Strafe zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden sei (Urk. 54 S. 17 f.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden.
- 10 - 4.2. Einsatzstrafe für die sexuellen Nötigungen 4.2.1. Die objektive Tatschwere der sexuellen Nötigung bemisst sich primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer. Vorab ist der Vorinstanz mit Bezug auf den durch die Nötigung erreichten Erfolg darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte die sexuelle Selbstbestimmung der Geschä- digten verletzte, indem er sie unter anderem dazu drängte, ihm Nacktaufnahmen von sich zukommen zu lassen, welche er überdies auf dem Internet für jeden sichtbar veröffentlichte (Urk. 54 S. 18). Hinzu kommt, dass sich das abgenötigte Verhalten nicht im Zustellen der anschliessend veröffentlichten Nacktfotos er- schöpfte. Vielmehr fanden zwischen Beschuldigtem und Geschädigter auch Chats mit explizit sexuellem Inhalt statt, in welchem Verlauf der Beschuldigte vor der Kamera onanierte und die Geschädigte aufforderte, sich ihm im Gegenzug eben- falls nackt zu präsentieren, dabei ihre primären und sekundären Geschlechtsor- gane zur Schau zu stellen und – zumindest in einem Fall – sich längliche Gegen- stände in die Vagina einzuführen, welcher Aufforderung die Geschädigten schliesslich nachkam. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte die der Geschädigten abgenötigten Nacktfotografien nicht nur einfach ver- öffentlichte, sondern unter einem eigens hierfür angelegten, auf den vollständigen Namen der Geschädigten lautenden Profil auf www.F._____.com ablegte. Was das Vorgehen, d.h. das nötigende Verhalten des Beschuldigten anbelangt, wird aus den bei den Akten liegenden Chats zwischen ihm und der Geschädigten deutlich, dass der Beschuldigte in nahezu jedem Chat über kurz oder lang auf sexuelle Themen zu sprechen kam und von der Geschädigten mehrfach, in gewissem Masse hartnäckig, die Zustellung von Nacktbildern verlangte, wobei er seine Bitten mitunter durchaus subtil anzubringen wusste und die Geschädigte selten direkt und kontextlos hierzu aufforderte. Vielmehr wusste er gezielt die emotionale Seite der Geschädigten anzusprechen und stellte seine sexuellen An- liegen als natürliche Nebenfolgen seiner Zuneigung und Bewunderung für sie dar, wobei er auch nicht davor halt machte, sie – wenn sie seinem Anliegen nicht nachkam – in paternalistischer Manier darüber zu belehren, dass solche Aspekte eben auch zu einer Beziehung gehören würden und er sich, falls sie sich weiter- hin weigere, gekränkt fühle, weil sie ihm in dieser Sache nicht vertraue. Der Be-
- 11 - schuldigte verstand es, seine sexuellen Anliegen vordergründig spielerisch in die Unterhaltungen einzubringen, diesen allerdings auch gezielt Nachdruck zu ver- leihen, sofern sie abgelehnt wurden. Den Chatprotokollen nach zu urteilen, inte- ressierte sich der Beschuldigte an nicht sexuellen Inhalten denn auch nur mässig bzw. oberflächlich. Dass die Geschädigte dies nicht zu durchschauen vermochte
– oder nicht durchschauen wollte –, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Zu- neigung und Aufmerksamkeit selten kritisch hinterfragt werden, und zwar umso weniger von einem so jungen und unerfahrenen Menschen wie der Geschädigten. Das gilt insbesondere im Stadium einer sich anbahnenden Liebesbeziehung, in welchem sich die Geschädigte wähnte, selbst wenn dies (vorerst) nur ihm Rah- men eines Kontakts über das Internet geschieht. Die Geschädigte führte sich ob des Interesses des Beschuldigten sichtlich geschmeichelt, gerührt, ja allenfalls gar aufgehoben und beschützt. Dass sich die Geschädigte diesen Annäherungs- versuchen des Beschuldigten in ihrer offensichtlich kindlichen Naivität, ihrer altersbedingt noch nicht gefestigten Persönlichkeit und ganz konkret aufgrund ih- rer, auch für den Beschuldigten aufgrund der Chats durchaus erkennbaren be- sonderen Sensibilität (sprach sie doch mit ihm auch darüber, dass sie in der Schule gehänselt werde) weniger zu entwehren vermochte, als hierzu eine ältere Person in der Lage gewesen wäre, ist verschuldenserschwerend zu berücksich- tigen, musste sich der Beschuldigte dieser Umstände doch im Klaren gewesen sein. Die allenthalben durchaus plump geäusserte – bzw. aufgrund der sprach- lichen Schwierigkeiten zumindest so formulierte – Bewunderung des Beschuldig- ten fiel somit auf erkennbar fruchtbaren Boden. Die Geschädigte flüchtete sich in das vom Beschuldigten oberflächlich kultivierte Szenario einer trauten Zweisam- keit und übersah – bzw. ignorierte – durchaus vorhandene Misstöne, z.B. dass der Beschuldigte stets auf sexuelle Themen zu sprechen kam, die veröffentlichten Fotos trotz mehrfacher Aufforderung nicht (sogleich) löschte, diese wiederum ver- breitete, sich über Kommentare hierzu freute und diese mit der Geschädigten teil- te bzw. – durchaus schadenfreudig – darauf aufmerksam machte. Es ist damit zu- treffend, dass der Beschuldigte – wie es der Gutachter ausdrückte – zielgerichtet sowie durchaus perfide und schadenfreudig vorging (Urk. 6/14 S. 42).
- 12 - Dem Beschuldigten ein besonders verwerfliches und skrupelloses Vorgehen zu attestieren, wie es die Vorinstanz im Rahmen der Bewertung des objektiven Tat- verschuldens (Urk. 56 S. 18) gemacht hat, geht angesichts der eben geschilder- ten konkreten Tatumstände, d.h. der Nötigungsmittel und des Nötigungserfolgs indes zu weit. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht unterstellt werden kann, um die aufgrund des bei der Geschädigten vorhandenen Asperger- syndroms sowie ihrer Depressionen bzw. Essstörungen bestandenen ausser- ordentliche Sensibilität gewusst und dennoch so gehandelt zu haben. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte und die Geschädigte nicht nur nie in persona miteinander Kontakt hatten, sondern auch in zwei unterschiedlichen, weit voneinander entfernt liegenden Ländern lebten. Die Chance bzw. Gefahr, dass es gegen ihren Willen zu einem konkreten persönlichen Kontakt kommen könnte, bestand aus der Sicht der Geschädigten somit nicht. Mit Blick auf die Bewertung des Verschuldens macht es – verglichen mit einer Konstellation, in welcher der Nötiger den Kontakt zu seinem Opfer ohne Weiteres gegen dessen Willen herstel- len kann – einen wesentlichen Unterschied, wenn die nötigende Person mit einem Klick blockiert bzw. weggeschaltet werden kann, mit der Folge, dass sowohl eine gezielte, ungewollte Kontaktaufnahme als auch eine zufällige Begegnung aus- geschlossen ist. Dem Beschuldigten war zwar sicherlich bewusst, dass seine Ein- flussmöglichkeiten am Ende immer davon abhingen, ob ihm die Geschädigte überhaupt eine Plattform dafür bieten würde, weshalb er zu seiner subtilen bzw. perfiden Vorgehensweise gezwungen war. Verschuldensmässig besteht jedoch ein deutlicher Unterschied zwischen einem Szenario, in welchem die Geschädigte den Einfluss gewissermassen initial und schliesslich immer wieder zuliess und ei- ner Konstellation, in welcher sich der Nötigende – komme was wolle – selbst ge- gen den Willen der Geschädigten Zutritt zu deren Sphäre verschafft und in per- sönlichem Kontakt auf sie einwirkt. Zusammengefasst hat der Beschuldigte die besonders sensible und verletzliche Geschädigte im Verlaufe der mehrfach stattgefundenen elektronischen Kommuni- kation psychisch sukzessive derart unter Druck gesetzt, dass sie sich ihm nackt vor der Kamera präsentierte, in einem Fall filmte, wie sie sich Gegenstände in die Vagina einführte, und dem Beschuldigten mehrere Nacktfotos zukommen liess,
- 13 - welche er ohne ihr Einverständnis für jedermann zugänglich auf dem Internet in einem Profil mit ihrem vollständigen Namen ablegte, woraufhin diese auch von Männern online kontaktiert wurde, welche die Fotos gesehen und sie ausfindig gemacht haben. Kommt hinzu, dass die Ausbreitung der Fotografien nach der Veröffentlichung im Internet naturgemäss nicht mehr zu kontrollieren ist. Die Ge- schädigte meldete die Fälle zwar, soweit ihr diese bekannt wurden, resignierte aber, zumal sie selber feststellte, und im Übrigen vom Beschuldigten durchaus schadenfreudig auch immer wieder hieran erinnert wurde, dass es nahezu zweck- los ist, die Verbreitung der Bilder auf diesem Weg aufzuhalten. Insgesamt ist den- noch zu berücksichtigen, dass aus rein objektiver Sicht angesichts des breiten Spektrums des unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung Denkbaren – wel- che mit Gewaltanwendungen und Verletzungen der körperlichen und psychischen Integrität gröbster Art einhergehen kann – weder das Vorgehen des Beschuldig- ten noch die abgenötigten Handlungen als schwer einzustufen sind. Richtiger- weise hat die Vorinstanz ferner die bedauernswerte Tatsache, dass die Geschä- digte geraume Zeit nach den Taten des Beschuldigten Suizid beging, nicht be- rücksichtigt. In Würdigung all dieser Umstände ist der im angefochtenen Entscheid gezogene Schluss, das objektive Verschulden des Beschuldigten sei als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren (Urk. 56 S. 19), nicht nachvollziehbar. Es ist zwar ver- ständlich, dass ein gewisser Widerstand dagegen besteht, bei sexueller Gewalt gegen Kinder bzw. Jugendliche und insbesondere angesichts des späteren Schicksals der Geschädigten ein strafbares Verhalten mit einem Prädikat wie "leicht" zu versehen. Das Strafgericht ist jedoch gehalten, das objektive Verschul- den im Rahmen der Strafzumessung in einen groben Raster (leicht/mittel/schwer) einzuordnen. Konkret erscheint das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht keinesfalls als mittel oder schwer, sondern noch leicht. 4.2.2. Zur subjektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz zutreffend darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen und zur Befriedi- gung seiner Triebe handelte. Für einen aussenstehenden Betrachter ist bei der Lektüre der Chats geradezu augenfällig, dass der Beschuldigte seine sexuellen
- 14 - Anliegen stets im Hinterkopf behielt, auch wenn er sie nicht zur Sprache brachte. Ein grundlegendes und aufrichtiges Interesse an der Person der Geschädigten lässt sich zumindest aufgrund der Protokolle nicht entnehmen. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestätigte er auf entsprechende Frage, dass er gegenüber der Geschädigten keine Gefühle gehegt habe. Sie sei für ihn eine fremde Person gewesen. Im Chat stehe zwar, dass er sie lieben würde, das sei aber nicht zu- treffend gewesen. Das sei wegen den Bildern gewesen, um sie auszunützen (Urk. 78 S. 11). Weiter stellte die Vorinstanz richtigerweise fest, dass im Tat- zeitpunkt weder eine Einschränkung der Einsichts- noch der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und angesichts seiner ähnlich gelagerten Vorstrafen zudem in einem gewissen Be- wusstsein um seine Neigung zu sexueller Übergriffigkeit gegenüber jugendlichen Frauen handelte. Seine perfide, manipulative und eigentlich gemeine sowie hin- terhältige Vorgehensart gegenüber der ihm sichtlich unterlegenen Geschädigten wurde in Ziffer. 4.2.1. bereits thematisiert, ebenso dass der Beschuldigte nichts vom Aspergersyndrom und den psychischen Problemen der Geschädigten wusste. Im Fazit wirkt sich die subjektive Tatschwere daher zu Ungunsten des Beschuldigten aus, weshalb insgesamt gerade noch von einem leichten Ver- schulden auszugehen ist. 4.2.3. Aufgrund dieser gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Ein- satzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Vorinstanz greift mit fünf Jahren (Urk. 56 S. 19) deutlich zu hoch. 4.3. Asperation: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 4.3.1. Der Beschuldigte forderte die Geschädigte, wie bereits erwähnt, mehrfach auf, sich im Videochat nackt zu zeigen, ihre primären und sekundären Ge- schlechtsorgane zur Schau zu stellen bzw. nackt ihre Beine zu spreizen, wobei er ihr diesbezüglich Anweisungen erteilte. Auch forderte er die Geschädigte zumin- dest in einem Fall auf, sich längliche Gegenstände in die Vagina einzuführen und
- 15 - dies mit dem Mobiltelefon zu filmen. Der Beschuldigte selber präsentierte sich ebenfalls mehrfach nackt im Videochat, auch mit erigiertem Penis, und onanierte zumindest einmal vor der Kamera bzw. der Geschädigten bis zum Orgasmus. Die Geschädigte war im Tatzeitpunkt 14 Jahre alt und damit deutlich jünger als das Schutzalter von 16 Jahren, aber dennoch dem eigentlichen Kindesalter bereits entwachsen. Verschuldenserhöhend ist auch hier die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die sexuelle Entwicklung, weshalb eine Einwilligung des Opfers grundsätzlich oh- ne Bedeutung ist. Indes kann bei über 14-jährigen Kindern eine solche zu einer Reduktion der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen Selbstver- schuldens führen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Tatsache, dass die Geschädigte dem Beschuldigten in manchen Fällen in den Videochats mit- teilte, es gefalle ihr, ihm zuzusehen oder sie wolle sehen, wie er ejakuliere, leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Ebenso ist auch hier zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte die Geschädigte lediglich über elektronische Medien zu sexuellen Handlungen verleitete bzw. in solche einbezog. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden wiederum unter Berücksichtigung des Spektrums des im Rahmen des Tatbestands der sexuellen Handlung mit Kindern Denkbaren als nicht mehr leicht. 4.3.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, lustgetriebenen Motiven. Es ist völlig unverständlich, wie der Beschuldigte dazu kommen konnte, gegenüber der noch sehr kindlich wirkenden Geschädigten eine derart grobe sexualisierte Sprache zu verwenden und sie zu den geforderten Handlungen einzuspannen. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 4.3.3. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Hand- lung einen engen Bezug zu den Nötigungen aufweisen bzw. deren Unrechts- gehalt mit Ausnahme der Tatsache, dass es sich beim Opfer um eine Person un- ter 16 Jahren handelte, zu einem grossen Teil bereits davon erfasst ist. Insgesamt erscheint somit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate angemessen. 4.4. Asperation: Mehrfache Pornografie
- 16 - 4.4.1. Der Beschuldigte speicherte sämtliche von der Geschädigten erhaltene Nacktbilder sowohl auf seinem Mobiltelefon als auch auf seinem Laptop, und lud diese wie erwähnt ohne deren Wissen in ein auf den vollen Namen der Geschä- digten lautendes Profil auf www.F._____.com, welches er erst auf eindringliche und mehrfache Bitte derselben wieder löschte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bilder von Internetnutzern bereits mehrfach angeschaut und auch kommentiert worden. Bei den Bildern handelte es sich um Selfies der Geschädigten, welche diese von ihrem nackten Körper erstellt hatte (Urk. 5 letztes Blatt) und dem Be- schuldigten – wenn auch auf Druck – zum privaten Gebrauch überlassen hatte. Es wurden weder sexuelle Handlungen darauf abgebildet noch waren die Bilder sonstwie besonders schockierend. Es ist der Umstand, dass die Beschuldigte erst 14 Jahre alt war, der diese Handlungen des Beschuldigten überhaupt strafbar machte und daher nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden kann. Verschuldensmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich ins- gesamt lediglich um gut 10 Fotos handelte. Insgesamt erscheint das objektive Verschulden somit als noch leicht. 4.4.2. Subjektiv gilt auch hier das bereits Erwähnte, wonach der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ei- nerseits narzisstische Motive im Vordergrund standen, so das Bedürfnis des Be- schuldigten nach möglichst vielen Besuchen auf dem Profil der Geschädigten, Kommentaren und sonstigen Reaktionen hierauf. Andererseits zeigen sich in sei- nem Vorgehen die vom Gutachter erwähnten, ansatzweise vorhandenen sadisti- sche Züge, nutzte der Beschuldigte doch die Tatsache, dass er diese Bilder Ge- schädigten besass und damit tun konnte, was er wollte, um sie zu quälen. 4.4.3. Wiederum ist bei der Asperation der enge Bezug zur Haupttat zu beachten, bei deren Würdigung die gerade dargelegten Aspekte bereits zu einem grossen Teil berücksichtigt wurden. Es erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate als angemessen. 4.4.4. Damit liegt die hypothetische Einsatzstrafe für alle vom Beschuldigten be- gangenen Delikte bei 26 Monaten.
- 17 - 4.5. Täterkomponente 4.5.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen bis- herigen Werdegang anbelangt, kann an dieser Stelle auf die ausführlichen Erwä- gungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 54 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter bekannt, dass er seit ein paar Monaten zusammen mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung wohne und im Oktober 2019 ein Umzug in eine grössere Wohnung geplant sei. Die Beziehung bestehe seit November 2017 und seine Partnerin wisse vom vorliegenden Ver- fahren. Sie würden offen darüber sprechen und er habe ihr bereits als er sich in Untersuchungshaft befunden habe gesagt, dass sie ihn alles fragen könne. Seit Dezember 2018 arbeite er im Verkauf einer Tankstelle. Es sei geplant, im August 2020 eine dreijährige Lehre zum Fachangestellten Gesundheit zu beginnen. Im November 2019 werde er dort zur Probe arbeiten und dann werde man weiter schauen. Aktuell mache er viel mit seinen Kollegen, gehe ins Kino, feste oder spiele Fussball mit ihnen. Er habe so sieben bis acht Kollegen. Es handle sich um ältere Freundschaften aus der Schule. In der Untersuchungshaft habe er Angst verspürt. Vor den Insassen und auch der Frage, wie lange er in Haft bleiben müsse bzw. wann er seine Familie wieder se- hen könne. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er seine Profile auf Facebook und auch F._____ gelöscht. Einzig Whatsapp benutze er noch, um mit seinen Kollegen zu kommunizieren. Der Inhalt des eingeholten Therapiever- laufsberichts sei ihm im Wesentlichen bekannt. Er sei nach wie vor in Behand- lung, wobei die zu Beginn wöchentlichen Termine seit rund zwei Monaten in mo- natliche umgewandelt worden seien. In der Therapie spreche er sowohl über die Straftaten, die Untersuchungshaft und das laufende Gerichtsverfahren, als auch darüber, ob er aktuell im Internet aktiv sei oder das Verlangen habe, mit Mädchen bzw. Frauen zu sprechen. Auch über private Dinge, wie den Umzug und seine Beziehung, spreche er mit dem Therapeuten. Er mache die Therapie gerne und es tue ihm auch gut. Er merke, dass es nach der Untersuchungshaft "Klick" ge- macht habe. Zuvor sei er davon ausgegangen, dass sein Handeln nicht schlimm gewesen sei, da er ja nur eine Geldstrafe erhalten habe. Sowohl die Untersu-
- 18 - chungshaft als auch die Therapie hätten ihm aber die Augen geöffnet. Es seien nicht einfach Bilder gewesen, sondern es sei auch um den Hintergrund gegangen. Das habe er vorher nicht eingesehen. Es sei auch zutreffend, dass er zuverlässig erscheine und aktiv mitmache. Im Übrigen könne er nachvollziehen, dass sowohl der Gutachter Dr. med. D._____ als auch der Therapeut Dr. med. G._____ bei ihm psychische Auffälligkeiten beschreiben würden und der Meinung seien, dass in psychischer Hinsicht Handlungsbedarf bestehe. Er denke aber nicht, dass es zu weiteren Straftaten komme, wenn er die Therapie weitermache. Er möchte sein Leben nicht fortwerfen und im Gefängnis verbringen. Vielmehr wolle er sich eine Zukunft aufbauen mit seiner Freundin, seiner Familie und seinen Kollegen, mit beiden Beinen im Leben stehen und nicht andere über sein Leben entschei- den lassen (Urk. 78 S. 1 ff.). Die Vorinstanz veranschlagte die "nicht gerade leichte" Kindheit strafmindernd. Dazu ist zu sagen, dass Umstände, die unter dem Begriff der "schwierigen Jugend" zusammenzufassen sind, im Rahmen der Strafzumessung seit je her zu- gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden können. Gemeint sind Um- stände, die sich negativ auf die Entwicklung eines Jugendlichen auswirkten und erlauben, für seine spätere Straffälligkeit als Erwachsener ein gewisses Mass an Verständnis aufzubringen. Es geht darum, eine schwierige Phase in der Kindheit oder Jugend des Beschuldigten einzubringen, die nach weitverbreiteter Anschau- ung das Strafbedürfnis für eine bestimmte Deliktskategorie reduziert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 285). Obwohl der Beschuldigte während vieler Jah- re nicht bei einem Elternteil aufwuchs, sondern in Internaten oder betreutem Wohnen verbrachte, kann von einer schwierigen Jugend in diesem Sinn nicht Re- de sein. Gewalt, namentlich sexuelle Gewalt oder traumatische Erlebnisse etwa hat der Beschuldigte glücklicherweise nie erfahren. Von einer Strafminderung un- ter diesem Titel ist entsprechend abzusehen. 4.5.2. Deutlich strafmindernd fällt indes mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten sowie seine aufrichtige Reue und Einsicht ins Gewicht. Dass der Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen vom 25. und 26. Januar 2018 nach seiner Verhaftung auf Anraten seines Verteidigers die Aussage verweigerte
- 19 - (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 3), vermag dem keinen Abbruch zu tun. Wenn auch der Beschuldigte bereits durch die vorgefundenen Chatprotokolle massiv belastet wurde und seine Überführung auch ohne seine Kooperation möglich gewesen wä- re, trug sein Geständnis dennoch erheblich zur Vereinfachung der Strafuntersu- chung bei und ist somit deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die ehrliche Reue über sein Verhalten, die der Beschuldigte nicht zuletzt angesichts des späteren Suizids der Geschädigten empfindet. Strafmindernd würdigte die Vorinstanz überdies die Kooperation des Beschuldigten mit den Strafbehörden sowie seine persönliche Betroffenheit durch den Suizid der Ge- schädigten. Inwiefern der Beschuldigte allerdings über das Geständnis hinaus mit den Strafbehörden kooperierte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist klar, in wel- cher Hinsicht dem Beschuldigten eine besondere Betroffenheit durch den Suizid der Geschädigten attestiert werden soll, schweigt sich das Urteil doch dazu aus. Dass ein Täter Bedauern empfindet, wenn seine Straftat beim Opfer Schaden an- richtet, ist als Reue und nicht besondere Betroffenheit zu werten. Von einer zu- sätzlichen Strafminderung wegen besonderer Kooperation oder Betroffenheit des Beschuldigten ist daher abzusehen. 4.5.3. Der Beschuldigte weist drei einschlägige Vorstrafen auf. Eine erste Verur- teilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie der Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person datiert vom 30. Juli 2010 und betrifft Vorfälle aus dem 4. bis 19. Oktober 2008, als es zwischen dem damals 20-jäh- rigen Beschuldigten und einer 15-jährigen Jugendlichen zu sexuellen Handlungen kam und zwischen den beiden Nacktfotos hin- und hergeschickt worden waren. Zu weiteren Verurteilungen kam es 2012 und 2013. Einmal ging es um Verbrei- tung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person am 4. Juni 2010, als der Beschuldigte einer 14-Jährigen Fotos seines Geschlechtsteils und einen Film, welchen ihn beim Onanieren zeigte, elektronisch zukommen liess. Ein anderes Mal waren es sexuelle Handlungen mit einem Kind, Nötigung und wiederum Ver- breitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person, begangen im Zeitraum
17. September 2011 bis 17. Januar 2012. Der Beschuldigte sandte einer damals knapp 15-Jährigen Videos, die ihn beim Onanieren zeigte, onanierte zudem per Live-Stream vor dieser und brachte sie mit der Drohung, Nacktfotos von ihr ins In-
- 20 - ternet zu stellen dazu, ihm weitere Nacktfotos von sich zu übermitteln (Beizugs- akten und Urk. 59 S. 1 f.). Im Strafregister eingetragen ist sodann nebst der aktu- ellen Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung etc. eine weitere vom
12. September 2018 wegen Verleumdung (B-1/20108/30779; Urk. 59). Die mehreren, allesamt einschlägigen Vorstrafen, welche klare Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Geschehen aufweisen und daher von einer bemer- kenswerten Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zeugen, sind deutlich strafer- höhend zu würdigen (Prot. I S. 15). 4.5.4. Bei den Täterkomponenten überwiegen die durch die Vorstrafen und Unbe- lehrbarkeit bedingten straferhöhenden Faktoren die auf das positive Nachtatver- halten zurückzuführenden strafmindernden Faktoren leicht. Sie führen damit zu einer leichten Straferhöhung von 2 Monaten. 4.5.5. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass angesichts des engen Zu- sammenhangs der vom Beschuldigten erfüllten Tatbestände und mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten kein Grund besteht, für eines der Delikte, zu denen er zu verurteilen ist, namentlich für die mehrfache Pornografie, eine separate Geldstrafe auszusprechen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 28. März 2017 E. 2.6). 4.6. Insgesamt erscheint in Würdigung aller strafzumessungsrelevanter Um- stände eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 171 Tagen steht nichts entgegen. III. Massnahme und Aufschub
1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz hat eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sin- ne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 54 S. 31). Es stützte sich hierbei vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med D._____ vom 25. Juni 2018, wonach der Beschuldigte an einer kombinierten Per-
- 21 - sönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstisch-unreifen Zügen leide und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu empfehlen sei (Urk. 6/14). Die auf Antrag des Beschuldigten eingeholte Stellungnahme des ihn behandelnden Therapeuten Dr. med. G._____ zum Gutachten von Dr. med. D._____ vermöge dieses nicht zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen. Zwar führe der Therapeut aus, dass er bis anhin im direkten Kontakt mit dem Beschuldigten keine narzis- stischen Persönlichkeitszüge im engeren Sinne habe beobachten können; aller- dings habe dieser auch ausgeführt, dass aus seiner Sicht nicht gesagt werden könne, die Beurteilung des Gutachters Dr. med. D._____ sei falsch oder dürfe in dieser Weise nicht gemacht werden. Ebenso habe dieser eingeräumt, dass er – nicht wie der Gutachter – über sämtliche Akten verfügt und auch keine gutachter- liche Abklärungen des Beschuldigten im engeren Sinne vorgenommen habe, weshalb seine Aussagen vorsichtig zu interpretieren seien (Urk. 42 S. 1 ff.). 1.2. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vor- instanz, von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen und stattdessen dem Beschuldigten die Weisung der ärztlichen Behandlung (Weiterführung der Psychotherapie) zu erteilen. Wie bereits im Hauptverfahren äusserte sie erheb- liche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. med. D._____. Es sei von solch schlechter Qualität, dass darauf nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 67/1 S. 3; Urk. 79/1 S. 9 ff.). Insbesondere müsse die Diagnose des Gutachters ge- stützt auf die eingeholte Einschätzung des Therapeuten Dr. med. G._____ über- prüft werden. Der Therapeut habe bereits vor rund einem Jahr darauf hingewie- sen, dass zwischen einer unreifen Persönlichkeitsstörung auf der einen Seite und der dissozialen Persönlichkeitsstörung auf der anderen Seite unterschieden wer- den müsse und die unreife Persönlichkeitsstörung erst im Laufe der Zeit von letz- terer klar unterschieden werden könne. Der Therapeut habe eben gerade keine Hinweise für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bzw. eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit antisozialen und narzisstischen Zügen gefunden. Auch in seiner aktuellen Einschätzung komme Dr. med. G._____ zum Schluss, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern nur eine Akzentuierung vorliege. Entsprechend müsse die Frage, ob beim Beschuldigten eine psychische Störung vorliege und wenn ja, welche, nochmals geprüft werden. Hierzu sei bei Prof. Dr. med. C._____
- 22 - ein Obergutachten einzuholen bzw. eventualiter sei der Gutachter Dr. med. D._____ zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern (Urk. 79/2 S. 2 ff.). Ferner verkenne die Vorinstanz, dass der Gutachter lediglich die Frage der psy- chischen Störung an sich beantworten könne, die Anordnung einer Massnahme allerdings eine schwere psychische Störung voraussetze. Bei der Beurteilung des Schweregrades handle es sich um eine juristische Frage, die unabhängig von der Subsumtion einer Auffälligkeit unter eine Störung i.S. eines Klassifikationssystems einer einzelfallbezogenen Bestimmung bedürfe (Urk. 79/1 S. 9 ff.; Urk. 79/2 S. 4). 1.3. Der mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 auf Antrag der Vertei- digung eingeholte aktualisierte Therapieverlaufsbericht von Dr. med. G._____ traf am 11. September 2019 fristgemäss hierorts ein (Urk. 71). Der Therapeut weist einleitend abermals darauf hin, dass der Schweregrad verschiedener Persönlich- keitsauffälligkeiten von verschiedenen Psychiatern unterschiedlich bewertet wer- den könne und insbesondere im Bereich des Übergangs von Persönlichkeitsak- zentuierungen zu Persönlichkeitsstörungen ein gewisser Bewertungsspielraum gegeben sei. Er hält sodann an der vor einem Jahr gemachten Diagnose akzentu- ierter unreifer Persönlichkeitszüge fest, da aus seiner Sicht die Schwelle für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung knapp nicht erreicht werde. Indes kommt er nach eingehender Analysen verschiedener Deliktdynamiken (neu) zum Schluss, dass zum Tatzeitraum beim Beschuldigten eine Störung der Sexual- präferenz in Form von Voyeurismus vorgelegen habe. Aufgrund des engen Zu- sammenhangs zwischen dieser psychischen Störung und der fortbestehenden Rückfallgefahr werde die Weiterführung der deliktpräventiven Behandlung eindeu- tig empfohlen. Die Behandlung zeige einen guten Verlauf. Der Beschuldigte komme zuverlässig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen, arbeite aktiv mit und könne bereits erste Therapieerfolge, wie z.B. eine Abnahme der unreifen Persönlichkeitszüge, welche jedoch nach wie vor vorhanden seien, aufweisen. Auch betreffend die Deliktsmotivation hätten günstige Therapieeffekte erzielt wer- den können. Da die laufende Behandlung allerdings weder störungsspezifisch noch deliktpräventiv als abgeschlossen betrachtet werden könne, sei sie fortzu- führen (Urk. 71 S. 1 f.).
- 23 -
2. Anordnung einer therapeutischen Massnahme 2.1. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Erwägungen zu den theo- retischen Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB sowie der Bindung des Gerichts an die in diesem Rahmen eingeholte sach- verständige Begutachtung gemacht. Auf diese kann grundsätzlich verwiesen wer- den. Zu letzterem ist lediglich im Sinne einer Rekapitulation nochmals hervorzu- heben, dass das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und solche Abweichungen zu begründen sind. Das kann der Fall sein, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, wenn diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (BGE 130 I 345; BGE 118 V 290; Entscheid des Bundesgerichts 6B_385/2011 vom 23. September 2011). 2.2. Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Feststellungen des Gut- achters Dr. med. D._____ kann grundsätzlich verwiesen werden. Dieser diagnos- tizierte beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozia- len, narzisstisch-unreifen Zügen (ICD-10: F61.0; Urk. 6/14 S. 37). Eine Pädophi- liediagnose bestehe nicht, hingegen eine Ansprechbarkeit zu pubertierenden Mädchen, was auch als heterosexuell ausgerichtete Hebephilie bezeichnet werde (Urk. 6/14 S. 38). Die Gefahr für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern (Hands-off) sei als deutlich hoch und jene für sexuelle Handlungen mit Kindern in der Hands-on Variante als zumindest moderat bis moderat-deutlich einzuschät- zen. Nicht im Fokus des sexuellen Interesses würden hingegen schwerere körper- liche Aggressivität bzw. schwerere sexuelle Gewalt wie Vergewaltigungen im engeren Sinne liegen. Indessen ergebe die Chronizität des bisher gezeigten dissexuellen Verhaltens, dass auch künftig in deutlichem Masse mit virtueller Übergriffigkeit als auch – bei entsprechender Gelegenheit –, mit teils dominante- rem Verhalten in der realen Sexualität gerechnet werden dürfe, jedoch wiederum ohne Einsatz schwererer Gewalt (Urk. 6/14 S. 40).
- 24 - 2.3. Was die Kritik der Verteidigung an der Qualität des Gutachtens gestützt auf die Einschätzung des Therapeuten Dr. med. G._____ anbelangt, hat die Vor- instanz hierzu bereits korrekt festgehalten, dass letzterer in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 explizit darauf hinwies, weder über die gutachterlichen Ak- tenkenntnisse zu verfügen noch eine gutachterliche Abklärung des Beschuldigten im engeren Sinne vorgenommen zu haben, weshalb seine Aussagen vorsichtig zu interpretieren seien. Er erklärte weiter ausdrücklich, dass die Beurteilung von Dr. med. D._____ weder falsch sei noch in dieser Weise nicht gemacht werden dürfe. Auch wies er darauf hin, dass das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung bei grenzwertigen Fällen oft nicht eindeutig sei und im Einzelfall von verschiede- nen Fachleuten unterschiedlich interpretiert werden könne. Der Therapeut kam sodann zu einer graduell anderen Einschätzung der beim Beschuldigten vorhan- denen persönlichkeitsnahen Auffälligkeiten als Dr. med. D._____ und subsumierte diese unter die festgestellt Unreife (Urk. 42 S. 1 ff.). In der vor der Berufungsver- handlung eingeholten aktualisierten Stellungnahme vom 10. September 2019 machte der Therapeut eingangs nochmals auf den Beurteilungsspielraum auf- merksam, welcher sich im Bereich des Übergangs von Persönlichkeitsakzentuie- rung zu Persönlichkeitsstörung ergebe. Schliesslich bestätigt er seine bereits 2018 ausgesprochene Diagnose akzentuierter unreifer Persönlichkeitszüge, da aus seiner Sicht die Schwelle für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung "knapp nicht erreicht" sei (Urk. 71 S. 1). Neu hält er fest, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitraum eine Störung der Sexualpräferenz in Form von Voyeurismus (ICD-10: F65.3) vorgelegen habe, wohingegen Dr. med. D._____ im Gutachten vom 25. Juni 2018 zum Schluss kam, dass beim Beschuldigten keine konkrete Paraphilie wie z.B. Exhibitionismus oder Voyeurismus vorliege, auch wenn er sol- che Aktivitäten und damit eine entsprechende Ansprechbarkeit zeige. Vielmehr bestehe eine Affinität zu paraphilen Spielarten (Urk. 6/14 S. 38). Auch hier zeigt sich der von Dr. med. G._____ mehrfach angesprochene Beurteilungsspielraum. Entscheiden ist, dass die Einschätzungen des Gutachters sowie des Therapeuten nicht wesentlich auseinanderklaffen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung besteht schlicht eine graduelle bzw. knappe Differenz in der Frage, ob bzw. in- wieweit die akzentuierten unreifen Persönlichkeitszüge bereits als psychische
- 25 - Störung im Sinne von ICD-10 zu definieren sind bzw. neu auch, ob eine An- sprechbarkeit zu paraphilen Spielarten oder aber – im Tatzeitraum – die psychi- sche Störung Voyeurismus gemäss ICD-10: F65.3 vorlag. 2.4. In diesen Fragen ist unter den gegebenen Umständen auf die umfassen- den und überzeugenden gutachterlichen Abklärungen von Dr. med. D._____ ab- zustellen. Auch wenn die Verteidigung einwendet, dass der Therapeut den Be- schuldigten nun bereits während über einem Jahr behandle, während der Gutach- ter diesen lediglich zweimal getroffen habe, weist der Therapeut wie gesagt selber darauf hin, beim Beschuldigten keine gutachterliche Abklärung im engeren Sinne vorgenommen zu haben, und es liegt in der Sache, dass sich Inhalt und Zielset- zung der Treffen im Rahmen einer Therapie wesentlich von jenen im Rahmen ei- ner Begutachtung unterscheiden. Der Therapeut – welcher als Fachmann im Üb- rigen auch fachliche Mängel erkennen würde, die dem Gericht allenfalls ver- borgen blieben – übt denn auch keine Kritik an der Qualität des Gutachtens, wie dies die Verteidigung tut. Das Gutachten ist im Übrigen nachvollziehbar, ausführ- lich und einlässlich begründet. Der Gutachter beantwortet die an ihn gerichteten Fragen verständlich und widerspruchslos. Offensichtliche Mängel, die auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar wären, enthält das Gutachten nicht. Soweit die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 29. August 2019 die Ausführungen des Gutachters im Zusammenhang mit den allgemeinen Kriterien nach ICD-10 beanstandet, konkret die gutachterliche Einschätzung der fehlenden Verant- wortungsübernahme als "geradezu tendenziös" und "faktenwidrig" einstuft, ist da- rauf hinzuweisen, dass bereits im Therapiebericht des Psychologen H._____ vom
16. Juli 2005 vom Fehlen eigenen Antriebs und Verantwortungsübernahme des Beschuldigten die Rede war (Urk. 6/14 S. 14). Im Auswertungsbericht der Schnupperzeit im Gfellergut vom 24. August 2005 war darauf hingewiesen wor- den, dass der Beschuldigte, auf hypothetischer Basis diskutiert, keine Probleme habe, in der konkreten Umsetzung im Alltag allerdings noch Begleitung benötige. Zum Beispiel habe er nie mehr zu spät zur Schule kommen wollen, es aber je- weils ab dem ersten Wochentag nicht selbständig geschafft, aufzustehen (Urk. 6/14 S. 16). Im Protokoll des Gfellerguts wurde sodann festgehalten, dass
- 26 - der Beschuldigte die Arbeit und Schule geschwänzt und Lügen erzählt habe. Letz- tere habe er bis zum Gegenbeweis hartnäckig aufrechterhalten. Zudem habe er auch Geld zu veruntreuen begonnen, ungenau abgerechnet und Retourgelder verbraucht (Urk. 6/14 S. 17). Weiter wird festgehalten, dass der Beschuldigte, als er bei der Arbeit wirklich gefordert gewesen sei, eine Motivationskrise gehabt und angegeben habe, dass er sich als Handlanger fühle. Darauf seien Absenzen ge- folgt. Die Lehre als Hauwirtschaftsmitarbeiter habe er abgebrochen, da er einfach nicht mehr gewollt habe (Urk. 6/14 S. 26). Anscheinend konnte auch durch die Arbeit mit dem Beschuldigten in diesen betreuten Institutionen keine Verhaltens- verbesserung erreicht werden. Es liessen sich noch weitere Beispiele aus dem Lebensweg des Beschuldigten zitieren, die belegen, dass die Einschätzung des Gutachters begründet und alles andere als faktenwidrig oder tendenziös ist. Ge- rade seine beinahe schon systematisch anmutenden Grenzüberschreitungen ge- genüber pubertierenden Mädchen zeugen beispielsweise von fehlendem Verant- wortungsbewusstsein. Ferner kam es nach einer Phase, in welcher der Beschul- digte sich bemühte, Schauspieler zu werden, zu einem weiteren Lehrabbruch als Verkäufer in einer Bäckerei, weil er am Morgen nicht habe aufstehen können (Urk. 2/3 S. 25). Insofern lässt sich mit obigen Erwägungen sehr wohl von deut- lichen Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit spre- chen. Auch diese Kritik am Gutachten ist unbegründet. Soweit die Verteidigung weiter geltend macht, der Gutachter habe sich weder mit Ziffer 2 (andauernde und gleichförmige auffällige Verhaltensmuster) noch Ziffer 5 (subjektives Leiden) der allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt (Urk. 67/1 S. 6 f.), ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D._____ auf Seite 37 seines Gutachtens nach Prüfung der Kriterien eine kurze und konzise Einschätzung abgibt und er – ohne ausdrücklichen Auftrag – nicht gehalten ist, in diesem Rahmen jedes einzelne Kriterium ausführlich schrift- lich abzuhandeln. Eine Auseinandersetzung mit dem die Persönlichkeitsstörung manifestierenden festgefahrenen Verhaltensmuster des Beschuldigten erfolgte im Gutachten durch die Schilderung des Lebenswegs des Beschuldigten sowie ver- schiedener Vorfälle, welche zum Teil zu Verurteilungen führten, zur Genüge. Er setzt sich mit der Persönlichkeitsunreife des Beschuldigten auseinander und be-
- 27 - schreibt seine narzisstisch-infantilen Züge mit einer Tendenz zur Selbstüber- schätzung sowie strategisch-manipulative Merkmale und vor allem im Bereich Sexualität feststellbare dissoziale Züge und kommt angesichts dessen, dass die beschriebenen Merkmale beim Beschuldigten bereits in Kindheit und Jugend vor- lagen, sich weiter entwickelten sowie verfestigten und weder durch Sanktionen noch sozialer Interaktion wesentlich beeinflusst werden konnten, zur Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen narzisstisch-unreifen Zü- gen, verbunden mit einer dissexuellen Ausrichtung seiner Sexualität mit Tendenz zur Grenzüberschreitung und Nötigung (Urk. 6/14 S. 37 und S. 42). Ein durch die Persönlichkeitsstörung verursachtes subjektives Leiden als weiteres Kriterium ei- ner Persönlichkeitsstörung kann erst im späteren Verlauf einsetzen, was beim Beschuldigten offenbar noch nicht der Fall ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage konnte sich daher erübrigen. Rückschlüsse auf eine mangelnde Qualität des Gutachtens lassen sich aus den von der Verteidigung genannten Kri- tikpunkten jedenfalls nicht ziehen. Es ist im Ergebnis kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht vom Gutachten von Dr. med. D._____ abzuweichen hätte und es ist entsprechend, wie das be- reits die Vorinstanz gemacht hat, auf dieses bzw. die Diagnose des Gutachters abzustellen. Schliesslich ist zu betonen, dass auch aus der Sicht des Therapeu- ten im Tatzeitpunkt eine Störung der Sexualpräferenz in Form eines Voyeurismus (gemäss IDC-10:F65.3), also eine Persönlichkeitsstörung, welche die diagnosti- sche Schwelle nach ICD-10 erreichte, vorlag. Die Frage nach der rechtlichen Re- levanz der medizinischen Diagnose ist – wie die Verteidigung zutreffend hervor- hob – juristischer Natur, wobei nur relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinn als geistige Abnormität im Rechtssin- ne gelten (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6 mit Hinweisen; Urk. 79/1 S. 9 ff.). Indes reichen bereits die medizinischen Feststellungen des Gutachters bezüglich des Krankheitsbildes für die Annahme einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 63 Abs.1 StGB aus, erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sich nun schon zum vierten Mal einschlägig strafbar gemacht hat, obwohl bereits in seiner Jugend unter fachkun- diger Betreuung unter anderem an solchen Problemen gearbeitet wurde. Auf die
- 28 - psychiatrische Diagnose des Gutachtes ist abzustellen und von deren rechtlicher Relevanz ist unter den gerade geschilderten Umständen ohne Weiteres auszu- gehen, weshalb eine schwere psychische Störung im Rechtssinne zu bejahen ist und sich die Einholung eines methodenkritischen Gutachtens oder eines Ober- gutachtens, wie es die Verteidigung mit Eingabe vom 29. August 2019 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte, erübrigt. Auch von einer Ergän- zung des bestehenden Gutachtens ist abzusehen. Zwar verläuft die Therapie, wie bereits thematisiert, durchaus zufriedenstellend. Erhebliche Fortschritte, welche eine ergänzende Begutachtung zwingend erforderlich machen würden, sind aller- dings nicht dargetan und auch der Therapeut spricht lediglich von ersten Thera- pieerfolgen (Urk. 67/1 S. 3; Urk. 71 S. 2; Urk. 79/2 S. 1 ff.). 2.5. Der Gutachter empfiehlt die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Im Zentrum der therapeutischen Bemühungen solle einerseits die Senkung der Ausprägung der dissexuellen Neigung stehen sowie ein kon- struktiver Umgang mit der Sexualität des Beschuldigten erarbeitet werden (Urk. 6/14 S. 41). Der Beschuldigte sei bereit, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, wobei er eine solche mit Strafaufschub deutlich vorziehe. Der Be- schuldigte gelte als massnahmebedürftig, ausreichend massnahmewillig und massnahmefähig (Urk. 6/14 S. 42 f.). 2.6. Die Verteidigung argumentiert sinngemäss gegen die Erforderlichkeit einer ambulanten Massnahme. Im Hinblick auf eine günstige Legalprognose genüge es, wenn sich der Beschuldigte (weiterhin) der therapeutischen Behandlung von Dr. med. G._____ unterziehe, weshalb ihm im Rahmen eines bedingten Strafvoll- zuges eine entsprechende Weisung zu erteilen sei. Die Verteidigung vertritt ent- sprechend die Auffassung, der Beschuldigte werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des beding- ten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt seien. Er kritisiert damit implizit die gutachterliche Einschätzung der Legalprognose durch Dr. med. D._____ bzw. macht geltend, dass sich diese unter Berücksichtigung der therapeutischen Be- mühungen, der sozial stabilen Bindungen sowie der Wirkung der Unter-
- 29 - suchungshaft auf den Beschuldigten bereits deutlich gebessert habe (Urk. 48 S. 9 ff.; Urk. 79/1 S. 9 ff.). 2.7. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die von 27. Januar bis zum 17. Juli 2018 erstandene Untersuchungshaft beim Beschuldigten, der zuvor noch keinen Freiheitsentzug zu vergegenwärtigen hatte, Wirkung hinterliess. Das bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 78 S. 4 ff.). Auch ist zutreffend, dass das Gutachten von Dr. med. D._____, wie die Verteidigung weiter vorbrach- te, die Rückfallrisiken ausgehend vom noch unbehandelten Zustand ermittelte und der Beschuldigte sich – im Übrigen auf Anordnung von Ersatzmassnahmen hin – seit Juli 2018 in durchaus zufriedenstellend verlaufender psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. G._____ befindet. Den jeweils kurz vor den Verhand- lungen vor erster und zweiter Instanz eingeholten Berichten vom 19. Oktober 2018 und 10. September 2019 lässt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges entneh- men. Aus letzterem erhellt, dass der Beschuldigte zuverlässig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen erscheine, aktiv mitarbeite und bereits erste Thera- pieerfolge, wie z.B. die Abnahme der – allerdings weiterhin bestehenden – unrei- fen Persönlichkeitszüge ausweisen könne. Hierauf wurde bereits unter Ziffer 2.4 hingewiesen. Entscheidend ist indes, dass der Gutachter vorliegend eine deutlich hohe bzw. eine moderat bis moderat deutliche Rückfallgefahr feststellte. Auch der Therapeut spricht, ohne sich ausdrücklich zu der von Dr. med. D._____ gestellten Legalprognose geäussert zu haben, im Bericht vom 10. September 2019 von ei- ner "erhöhten Rückfallgefahr" und erachtet die Behandlung zur Reduktion dersel- ben als geeignet und eindeutig empfohlen. Die vorgebrachte, durchaus begrüs- senswerte Entwicklung des Beschuldigten vermag die gutachterlich festgestellte, deutlich ungünstige Legalprognose nicht umzustossen. Selbst bei Antizipieren ei- nes weiteren positiven Verlaufs der Therapie genügt somit eine lediglich während einer Probezeit bestehende Weisung angesichts der ungünstigen Prognose nicht, um der künftigen Begehung weiterer Straftaten entgegen zu wirken. 2.8. Entsprechend ist gestützt auf das nachvollziehbare und überzeugende Gutachten von Dr. med. D._____ die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
- 30 -
3. Aufschub der Freiheitsstrafe 3.1. Ein bedingter oder teilbedingter Aufschub der Freiheitsstrafe kam gemäss angefochtenem Entscheid bereits aufgrund des Strafmasses von 42 Monaten Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Die Vorinstanz hielt aber überdies fest, dass auch die notwendige günstige Prognose für einen (teil-)bedingten Strafvollzug fehlen würde (Urk. 56 S. 22 f.). Hingegen schob sie den Vollzug der Freiheitsstrafe zu- gunsten der ambulanten Massnahme auf (Urk. 56 S. 27 f.). 3.2. Eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten würde einen teilbedingten Vollzug zwar erlauben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Anordnung der ambulanten Massnahme bedeutet jedoch zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst damit einen teilbedingten Aufschub der Strafe aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). 3.3. Der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme ist dagegen bereits in Anwendung des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu bestätigen. Der Vollzug der Freiheitsstrafte ist somit in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Das vorliegende Urteil ändert nichts an der Angemessenheit der im angefochte- nen Entscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung, weshalb diese zu bestätigen ist.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 31 - Der Beschuldigte gilt im Schuld- und Massnahmepunkt als unterliegend, wobei der Schuldpunkt angesichts des Rückzugs der Berufung keine Aufwendungen verursachte. Betreffend die Strafhöhe obsiegt der Beschuldigte teilweise. Die Kos- ten sind ihm entsprechend zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Umfang von ei- nem Drittel auf die Kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Drittel einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 12. September 2019 seine Honorarnote mit der Auflis- tung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein. Den Auf- wand für die Berufungsverhandlung samt Vorbesprechung und Nachbearbeitung veranschlagte er schätzungsweise auf 9.5 Stunden. Diese Position ist um die tat- sächliche Dauer der Berufungsverhandlung zu berichtigen. Ferner erscheint der in Anschlag gebrachte Aufwand von drei Stunden für die Nachbearbeitung als hoch, weshalb die gesamte Position von 9.5 Stunden um insgesamt 4 Stunden auf 5.5. Stunden zu kürzen ist. Somit ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Fr. 5'790.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 32 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
1. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB; sowie − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, Ziff. 4 Satz 2 und Ziff. 5 Satz 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. − 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, schwarz, mit SIM-Karte Nr. 4622, IGer. 1988; − 1 Mobiltelefon, Marke Sony, weiss, ohne SIM-Karte, ohne Entsperr- code; − 1 Digitalfotokamera Nikon Coolpix blau; − 1 Laptop, Marke IBM, Thinkpad; − 1 Laptop, Marke Acer Aspire 5250.
6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 33 -
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 13'600.– Auslagen (Gutachten) Fr. 2'287.28 Zeugenentschädigung Fr. 300.– Auslagen (Therapieverlaufsbericht) Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Obergericht (Geschäfts-Nr. UB180018-O)
9. (…)
10. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 25'680.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. (…)
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 171 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind).
2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und Ziff. 10, zweiter Abschnitt) wird bestätigt.
- 34 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'790.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. September 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler