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SB190151

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz etc.

Zürich OG · 2019-08-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltser- stellung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussage- würdigung) ausführt, ist nicht beanstanden (Urk. 43 S. 6 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

2. Ausgangslage 2.1. Tatvorwurf Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten mit der Anklageschrift vom 19. September 2018 vorgeworfen, er habe sich am

17. September 2018 in B._____ [Ort] anlässlich einer Personenkontrolle gegen- über der Grenzwache mit einem Führerausweis lautend auf C._____ ausgewie- sen. Er habe dies getan, weil er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe und um seine wahre Identität zu verbergen, damit er nicht festgenommen werde und seine Fahrt fortsetzen könne (Urk. 24 S. 4). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorgeworfenen äusseren Sachverhalt. Er stellt indessen den inneren Sachverhalt in Abrede und liess durch seine Ver- teidigung vor Vorinstanz geltend machen, es habe dem Beschuldigten am Wissen und Willen und vor allem an der Täuschungsabsicht gefehlt. Bei der damaligen Polizeikontrolle vom 17. September 2018 sei der Beschuldigte von der Polizei aufgefordert worden, sämtliche verfügbaren Ausweise vorzulegen. Der Beschul-

- 7 - digte sei aufgrund der Situation etwas im Stress gewesen und habe daraufhin aus dem Handschuhfach diejenigen Sachen genommen und übergeben, die dort ge- wesen seien. In jenem Moment sei ihm nicht klar gewesen, dass er sein Porte- monnaie nicht bei sich gehabt habe. Er habe dann einfach diejenigen Sachen ge- nommen, welche im Handschuhfach gelegen hätten. Das Portemonnaie von C._____ sei zudem fast identisch mit demjenigen des Beschuldigten. Der Be- schuldigte habe damals bei der Kontrolle nicht die Absicht gehabt, sich selber mit dem Ausweis von C._____ zu legitimieren und die Polizei über seine Identität zu täuschen. Entsprechend sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (Urk. 35 S. 2). 2.2.2. In ihrer Berufungsbegründung macht die Verteidigung geltend, die Vor- instanz bezeichne die Aussagen des Beschuldigten zur Polizeikontrolle vom

17. September 2018 zu Unrecht als widersprüchlich und unglaubhaft. Zur Be- gründung der Widersprüchlichkeit führe die Vorinstanz aus, der Beschuldigte ha- be an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Beschuldigte sich anlässlich der Kontrolle bewusst gewesen sei, dass es nicht seine Ausweise seien. Diese Erwägung sei jedoch aktenwidrig. Der Beschuldigte habe sich anlässlich der Hauptverhandlung weder explizit noch implizit dahingehend geäussert, dass er bewusst den falschen Fahrausweis gezeigt habe. Er habe lediglich erläutert, dass er damals der Polizei drei Pässe bzw. Ausweise sowie ein Portemonnaie über- geben habe, ohne zu erklären, wem welcher Ausweis gehöre. Der Beschuldigte sei gemäss seinen Aussagen von der Polizei denn auch nicht spezifisch nach seinem Ausweis gefragt worden. Dies habe er bereits bei der Hafteinvernahme vom 19. September 2018 erläutert. Ein Widerspruch in den Aussagen des Be- schuldigten sei somit nicht ersichtlich. Wie sich die Kontrolle durch die Polizei am

17. September 2018 genau abgespielt habe, lasse sich den Akten nicht entneh- men. Bereits unklar sei, ob der Beschuldigte und die Mitfahrer überhaupt dazu aufgefordert worden seien, sich auszuweisen und falls ja, ob alle oder lediglich der Beschuldigte hierzu angehalten worden sei. Tatsache sei, dass der Beschul- digte eine derartige Aufforderung – falls eine solche denn stattgefunden habe – nicht mitbekommen habe, sei es wegen der Stresssituation oder auch aufgrund sprachlicher Barrieren. Der Beschuldigte habe einfach von sich aus reflexartig ins Handschuhfach gegriffen und die darin befindlichen Gegenstände (drei Ausweise

- 8 - und das Portemonnaie von C._____) der Polizei zur Kontrolle übergeben. Dabei habe er gedacht, dass es sich beim Portemonnaie mit dem darin befindlichen Führerausweis um sein eigenes gehandelt habe. Diese Version des Beschuldig- ten erweise sich entgegen der Vorinstanz als lebensnah. Die Vorinstanz verkenne nämlich – so die Verteidigung –, dass sich der Beschuldigte in einer Stresssituati- on befunden habe und ohne näheres Überlegen gehandelt habe. In dieser Situa- tion habe er nicht überlegt, ob es sich effektiv um sein Portemonnaie gehandelt habe. Das Portemonnaie von C._____ ähnele zudem seinem eigenen Geldbeutel. Daran, dass er sein Portemonnaie zu Hause vergessen habe, habe der Beschul- digte in dieser stressigen Situation schlicht und einfach nicht gedacht. Bei der fraglichen Kontrolle habe der Beschuldigte deshalb keinerlei Absicht gehabt, sich selber mit dem Ausweis von C._____ zu legitimieren und die Polizei über seine Identität zu täuschen. Die gegenteilige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz er- weise sich als aktenwidrig (Urk. 55 S. 3).

3. Würdigung Es kann vorweggenommen werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und ergänzen: 3.1. Am 18. September 2018 gab der Beschuldigte durch die Polizei zum Vor- fall befragt zu Protokoll, ihr Auto sei angehalten worden. Sie (die Grenzwache) hätten sie und das gesamte Fahrzeug kontrolliert (Urk. 2/11 S. 2 F/A 1). Das Portemonnaie von C._____ (gemeint C._____) habe sich in diesem Auto befun- den. Er sei so nervös gewesen, dass er aus Versehen den Führerausweis von C._____ gezeigt habe. Sein eigenes Portemonnaie habe er zu Hause in D._____ in seinem Auto liegen gelassen (Urk. 2/11 S. 4 F/A 16). Die weiteren bei der Kon- trolle vorgelegten Ausweise würden ebenfalls C._____ bzw. dessen Freundin ge- hören. Die Polizei habe ihn gar nicht danach gefragt (Urk. 2/11 S. 4 F/A 17). Nur einen Tag später sagte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom

19. September 2018 aus, sie seien aufgefordert worden, aus dem Auto auszu- steigen. Sie seien nach einem Ausweis gefragt worden, er habe aber keinen Ausweis bei sich gehabt (Urk. 2/12 S. 2 F/A 5 ff.). Er habe ihnen (der Grenzwa-

- 9 - che) einen falschen Fahrausweis gegeben (Urk. 2/12 S. 2 F/A 8). Sein Führe- rausweis habe sich in seinem Auto (d.h. im Auto des Beschuldigten in D._____) befunden (Urk. 2/12 S. 2 F/A 9). Das Portemonnaie von C._____ sei im Hand- schuhfach auf der Beifahrerseite gewesen (Urk. 2/12 S. 2 F/A 10). Er – der Be- schuldigte – habe es nicht dort deponiert (Urk. 2/12 S. 2 F/A 11). Auf Vorhalt, dass er aufgrund des Umstandes, dass er das Portemonnaie nicht selber dort de- poniert habe, hätte wissen müssen, dass es nicht sein Portemonnaie und sein Ausweis sei, antwortete der Beschuldigte, er habe gedacht, es sei sein Porte- monnaie. Er sei in Stress geraten. Er sei ja schon rund zehnmal angehalten wor- den und habe immer seine Papiere dabei gehabt (Urk. 2/12 S. 2 f. F/A 12 f.). Er habe die drei Ausweise und das Portemonnaie abgegeben, aber nicht behauptet, dass es seine Ausweise seien (Urk. 2/12 S. 3 F/A 17). Es treffe aber zu, dass er nach seinem Ausweis gefragt worden sei und er daraufhin den Ausweis von C._____ gezeigt habe (Urk. 2/12 S. 3 F/A 18). Vor der Vorinstanz sagte der Be- schuldigte dann, sie seien weder nach Ausweisen gefragt noch seien diese kon- trolliert worden. Die Grenzwache habe sie gefragt, ob sie Drogen oder Waffen hätten. Diese sei gleich auf sie los gegangen und es sei ein Durcheinander gewe- sen. Er habe drei Pässe und ein Portemonnaie genommen und diese abgegeben (Prot. I S. 6). Auf Vorhalt des ihm gemachten Vorwurfs erklärte der Beschuldigte, er glaube, es sei ein Missverständnis gewesen. Die Grenzwächter hätten am An- fang nicht nach Ausweisen gefragt oder eine Personenkontrolle gemacht. Er (der Beschuldigte) habe aus dem Handschuhfach diese drei Pässe genommen und die den Grenzwächtern abgegeben. Sie seien am Zoll verhaftet worden und erst danach sei die Personenkontrolle erfolgt. Er sei nicht spezifisch danach gefragt worden, seinen Ausweis vorzuzeigen. Auf Frage, ob sie einen Führerausweis vorgezeigt hätten, erklärte er, sie (die Grenzwache) habe keine Ausweise von ihnen verlangt. Er habe dann selbst diese Ausweise geschnappt und den Grenz- wächtern in die Hände gegeben. Er habe nicht gesagt, "das und das" sei sein Ausweis (Prot. I S. 7). 3.2. Diese Aussagen erweisen sich mit der Vorinstanz teilweise als wider- sprüchlich und lebensfremd. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschuldigte zweier Argumentationslinien bedient, welche sich nicht mit-

- 10 - einander vereinbaren lassen und sich zudem als realitätsfremd erweisen (Urk. 43 S. 7 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sodann die Behauptung des Beschuldigten vor der Vorinstanz und in der Beru- fungsbegründung lebensfremd ist, er sei zunächst nicht aufgefordert worden sich auszuweisen respektive, er sei später nicht spezifisch danach gefragt worden, seinen Ausweis vorzulegen (Prot. I S. 6 f.; Urk. 55 S. 2 f.). So ist es doch noto- risch, dass die Grenzwache bei einer Kontrolle als Erstes die zu kontrollierende Person(en) auffordert, ihre Ausweise vorzuzeigen. Dass dem so gewesen war, bestätigte der Beschuldigte selbst mehrfach anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 19. September 2018 (Urk. 2/12 S. 2 f. F/A 6 und 18). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, der Beschuldigte sei aufgefordert, sämtliche verfügbaren Ausweise vorzulegen, so ist der Klarheit halber festzuhalten, dass es mit Sicherheit nicht die Meinung war, dass der Beschuldigte einfach irgendwelche Ausweise von Drittpersonen vorlegt, wie dies die Verteidigung in der Berufungs- begründung geltend macht (Urk. 55 S. 2). Das ergäbe keinen Sinn. Es war klar, dass die Aufforderung der Grenzwache darauf abzielte, dass der Beschuldigte sämtliche auf ihn ausgestellten Ausweise vorweist und sich damit selber identifi- ziert. Dies wusste auch der Beschuldigte, wurde er doch gemäss seinen eigenen Aussagen in der Vergangenheit schon diverse Male ("rund zehnmal" Urk. 2/12 S. 3 F/A 12 f.) kontrolliert. Aus demselben Grund vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn der Beschul- digte geltend machen lässt, er sei im Stress gewesen, habe einfach alle Sachen aus dem Handschuhfach genommen und der Grenzwache übergeben, wobei er nicht mehr daran gedacht habe, dass er sein Portemonnaie nicht bei sich gehabt habe (Urk. 35 S. 2; Urk. 55 S. 3). Aufgrund seiner zahlreichen Kontrollen in der Vergangenheit, war eine solche Kontrollsituation für den Beschuldigten nichts Neues. Es ist damit kein Grund ersichtlich, weshalb er in dieser Situation unter derartigem Stress gestanden sein sollte, wie er geltend macht. Weiter wäre es nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte nicht mehr daran hätte denken kön- nen, dass es sich bei den von ihm behändigten Ausweisen/Portemonnaie nicht um seine eigenen Ausweise respektive sein eigenes Portemonnaie handelte. Wie er selber aussagte, hatte er weder sein eigenes Portemonnaie – dieses

- 11 - lag ja gemäss den Angaben des Beschuldigten in seinem eigenen Fahrzeug in D._____ (Urk. 2/12 S. 2 F/A 9) – noch das Portemonnaie von C._____ im Hand- schuhfach deponiert (Urk. 2/12 S. 2 F/A 10 f.). Es musste dem Beschuldigten deshalb bewusst sein, dass es sich nicht um sein Portemonnaie handelte, wel- ches sich im Handschuhfach befand. Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte beispielsweise auch nie geltend machte, dass er beim Einsteigen sein Portemon- naie routinemässig ins Handschuhfach lege und deshalb aus Gewohnheit davon ausgegangen wäre, dass er dies auch diesmal so gemacht hätte. Aufgrund des Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei dem von ihm gegenüber der Grenzwache vorgezeigten Ausweis nicht um seinen eigenen, sondern um denjenigen von C._____ handelte. Die Motivlage ist im Sinne der Anklageschrift ebenfalls klar: Der Beschuldigte wusste, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält, und hoffte, durch das Vorzeigen des falschen Ausweises einer Identifizierung und Verhaftung zu entgehen. Damit ist auch der innere Sachverhalt gemäss Anklageschrift er- stellt. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz (Urk. 43 S. 8 f.) ist zutreffend. Durch das Vorzeigen des nicht auf ihn lautenden Ausweises gegenüber der Grenzwache hat der Beschuldigte ohne Weiteres eine echte Schrift missbraucht. Mit dieser Falschlegitimation war die Tathandlung vollendet unabhängig davon, ob die Täuschung gelang (Urteil 6B_1187/2013 des Bundes- gerichts vom 28. August 2014, E. 7.2). Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass der Ausweis nicht auf ihn laute- te. Sodann wollte er dadurch über seine wahre Identität täuschen, da er sich sel- ber illegal in der Schweiz aufhält und so einer Verhaftung entgehen wollte. Es ist somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB zweitinstanzlich zu bestätigen ist.

- 12 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Fälschung von Ausweisen, die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sowie für die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 43 S. 21).

2. Anwendbares Recht, Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Am 1. Januar 2018 sind im Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches revi- dierte Bestimmungen in Kraft getreten. Mitunter wurden die Gesetzesartikel be- treffend die Strafarten und insbesondere die Dauer der Geld- und Freiheitsstrafen angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist für ein Delikt, welches vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen begangen wurde, jedoch erst nach Inkraft- treten beurteilt wird, dasjenige Gesetz anzuwenden, welches für den Täter das mildere ist. 2.2. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten teilweise vor und teil- weise nach Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Sollte vorliegend eine Strafe bis zu 360 Strafeinheiten in Frage kommen, gilt das alte Sanktionenrecht als das mildere, weshalb dieses zur Anwendung käme. Gemäss neuem Recht darf die Geldstrafe nämlich höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 StGB), während nach altem Recht Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich sind (aArt. 34 StGB). Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Kriminalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen nach sich ziehen, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (OFK/StGB- HEIMGARTNER, Art. 34 N 7). Ebenso als milder zu gelten hat das alte Sanktionen- recht in Bezug auf Strafen im Bereich von bis zu 180 Strafeinheiten (vgl. zur grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen auf einen Bereich ab drei Tagen anstatt 6 Monaten: OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 1, Art. 41 N 1 f.).

- 13 - 2.3. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist die vorinstanzliche Strafzu- messung zweitinstanzlich zu bestätigen. Zur Anwendung gelangt damit altes Recht; das neue Recht erweist sich nicht als milder. 2.4. Zutreffend sind auch die Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Ver- zicht auf das Aussprechen einer Zusatzstrafe. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 f.). Verwiesen werden kann auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Bestimmung des Straf- rahmens sowie die Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens (Urk. 43 S. 11 f.). Auszugehen ist von der (mehrfachen) Missachtung einer Ausgrenzung als schwerster Tat und einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 und 2 VRV ist sepa- rat mit einer Busse zu bestrafen.

3. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung beantragte – allerdings vor dem Hintergrund eines Freispruches betreffend Fälschung von Ausweisen – berufungsweise eine Bestrafung des Be- schuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– als teilweise Zusatzstrafe sowie die Ausfällung einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 55 S. 1).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Mehrfache Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG 4.1.1. Bezüglich der Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich gleich mehrfach – konkret siebenmal – im Kanton Zürich aufgehalten hat, obwohl mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 ge- genüber dem Beschuldigten eine Ausgrenzung für den ganzen Kanton Zürich ausgesprochen worden war (Urk. 5). Dabei handelte es sich – soweit ersichtlich – aber nur um relativ kurze Aufenthalte. Der Beschuldigte verblieb nicht etwa meh- rere Tage im Kanton Zürich. Wenn die Verteidigung aber geltend macht, es habe

- 14 - sich nur um gelegentliche Ausflüge in den Kanton Zürich gehandelt, weil er das eine Mal Bekannte haben treffen wollen und das andere Mal auf Durchreise ge- wesen sei und sich eine Pizza habe holen wollen (Urk. 35 S. 4; Urk. 55 S. 4), so kann dies dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereichen. Vielmehr zeugt es von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen, wenn der Beschuldigte gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Ausgrenzung verstösst, nur um sich eine "spezielle" Pizza zu besorgen (vgl. Urk. 2/6 S. 1 F/A 4), oder statt seine Freunde zu sich zu bitten oder sein Anliegen am Telefon zu bereinigen – was ohne Weiteres möglich gewesen wäre –, sich dazu ent- schliesst, diese an einem ihm untersagten Ort aufzusuchen. Der Beschuldigte verstiess dabei vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gegen die Aus- grenzung. 4.1.2. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als "recht erheblich" qualifiziert und eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten festsetzt, erweist sich dies als widersprüchlich, ist aber, was die Höhe der hypothetischen Einsatzstrafe angeht, zu bestätigen. Bei einem als "erheblich" bezeichneten Verschulden ist die Strafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar noch nicht zwingend im mitt- leren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen (Urteil 6B_156/2011 des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011, E. 2.4). Dennoch müss- te eine Qualifikation des Verschuldens als "recht erheblich" dazu führen, dass die Einsatzstrafe zumindest im unteren Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens zu liegen kommt, was eine Einsatzstrafe von ca. 12 Monaten in- dizieren würde. Ungeachtet dieses Widerspruchs ist es aber mit der Vorinstanz angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe auf 150 Strafeinheiten festzulegen. Dass diese Strafhöhe angemessen ist, zeigt sich im Übrigen auch bei einem Ver- gleich mit den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019, S. 8). 4.2. Straferhöhung wegen der Fälschung von Ausweisen 4.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte kein be- sonders raffiniertes oder geplantes Vorgehen bei seiner Tat zeigte. Er übergab

- 15 - der Grenzwache lediglich den nicht auf ihn lautenden Ausweis, ohne sonst ein täuschendes Verhalten an den Tag zu legen. Sodann ist dem Beschuldigten die Täuschung über seine Identität nicht gelungen, sondern wurde sein Handeln durch die Grenzwache aufgedeckt. Auch wenn bei einem Vergleich mit allen denkbaren Varianten einer Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB noch wesentlich schwerere Fälle denkbar sind, bewegt sich der konkrete Fall nicht mehr im alleruntersten Bereich. Immerhin ging es um die beabsichtigte Täu- schung von Grenzwächtern. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, weshalb das Verschulden dadurch nicht re- lativiert wird. Der Beschuldigte wollte verschleiern, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält und sich einer Festnahme durch die Grenzwache entziehen. Dieses Motiv ist – aus Sicht des Beschuldigten – nachvollziehbar, vermag sein Verschulden aber nicht zu relativieren. 4.2.2. Wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe für die zusätzlich be- gangene Fälschung von Ausweisen in der Tatvariante des Missbrauchs echter Schriften zur Täuschung unter Anwendung des Asperationsprinzips aber um drei Monate erhöht, ist dies zu streng. Angemessen erscheint eine Erhöhung um ei- nen Monat. 4.3. Straferhöhung wegen des unrechtmässigen Aufenthalts 4.3.1. Der Beschuldigte hielt sich gemäss erstelltem Sachverhalt vom

23. September 2017 bis zum 17. September 2018 und damit während rund eines Jahres unrechtmässig in der Schweiz auf. Die Schweiz verlassen müsste der Be- schuldigte schon seit seiner rechtskräftigen Wegweisung im Jahre 2014. Auch wenn sich die Besorgung der notwendigen Reisepapiere offenbar nicht als ganz einfach gestaltet (vgl. Urk. 35 S. 3; Prot. I S. 9 f.; Urk. 55 S. 5), sind aus den Akten von Seiten des Beschuldigten auch keine ernsthaften Anstrengungen erkennbar, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Er handelte auch bei dieser Tat vorsätz- lich. Er wusste nicht zuletzt aufgrund seiner diversen Verurteilungen, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfte.

- 16 - 4.3.2. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um nur zwei Monate er- scheint zu mild, zumal der Beschuldigte die Schweiz schon seit geraumer Zeit verlassen müsste, was der Beschuldigte auch weiss. Vor diesem Hintergrund ist die hypothetische Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen. 4.4. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 13 f.). Da der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Berufungs- verhandlung erschienen ist (Prot. II S. 4), konnte er nicht zu seinen aktuellen per- sönlichen Verhältnissen befragt werden. Nur der Vollständigkeit halber gilt es zu erwähnen, dass sich (auch) die Aussagen des Beschuldigten zu seinen persön- lichen Verhältnissen als widersprüchlich erweisen. So sagte er neben diversen anderen Unstimmigkeiten beispielsweise vor Vorinstanz wahrheitswidrig aus, er sei seit 15 Jahren in der Schweiz verheiratet (Prot. I S. 6). Auch zur Dauer des Betriebs seines Restaurants an der E._____-strasse … in Zürich (Urk. 2/1 S. 3: 2008-2012; Urk. 2/9 S. 4 F/A 25: 2007-2011; Urk. 2/11 S. 3 F/A 7: 2006-2011) oder zur Dauer seiner Schulbildung (Urk. 2/1 S. 3: 6 Jahre; Urk. 2/10 S. 2: 8 Jahre) machte er immer wieder unterschiedliche Angaben. Weiter erklärte er, seit 2011 in D._____ zu wohnen (Urk. 2/2 S. 3 F/A 17), obwohl er sich in diesem Zeitraum noch in Frankreich im Strafvollzug befunden hat. Schliesslich behaupte- te der Beschuldigte bei der Polizei am 18. September 2018 gar wahrheitswidrig, er sei in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 2/11 S. 5 F/A 22). Dessen einmal un- geachtet wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit diese bekannt sind – mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. 4.5. Stark straferhöhend wirken sich hingegen die zahlreichen, teils einschlägi- gen Vorstrafen im In- und Ausland (Urk. 45; Urk. 12/8) sowie die Delinquenz wäh- rend laufender Untersuchung aus. Der Beschuldigte hat bis zum heutigen Ver- fahren innert knapp zehn Jahren bereits nicht weniger als zehn Verurteilungen in der Schweiz und eine in Frankreich erwirkt. Sodann ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte nur gerade ein paar Tage nach seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2018 betreffend Missachtung der Ausgrenzung (Urk. 2/4) erneut mehrfach gegen seine Ausgrenzung verstossen hat, obwohl er damals erneut auf

- 17 - die Ausgrenzung hingewiesen wurde. Dies alles zeugt von einer exemplarischen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. 4.6. Gemäss vorherrschender Rechtsprechung wirken das Geständnis eines Täters, dessen kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue zwar durchaus strafmindernd. Im BGE 121 IV 202 E. 2d/cc erachtete das Bundesgericht diesbezüglich aber lediglich eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis einem Drittel als angemessen, obwohl es dort um einen Täter ging, der ein "besonderes" Geständnis abgelegt hatte: Er hatte seine Straftaten von sich aus gestanden, ohne grösseren Vorhalten ausgesetzt ge- wesen zu sein, Straftaten offengelegt, die ihm und anderen Delinquenten nicht hätten nachgewiesen werden können und war trotz massiven Drohungen gegen sich und seine Familie bei seinen Aussagen geblieben. Sodann hatte er deutlich Einsicht und Reue gezeigt und den Eindruck eines Menschen gemacht, der eine klare Kehrtwende vollzogen habe (a.a.O. E. 2d/cc a.E.). Aufgrund des Gesagten ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 5) – vorliegend keine Strafreduktion angezeigt. Der Beschuldigte gab keine Straftaten zu, welche ihm nicht ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 15) ist auch keine echte Reue oder Einsicht ins Un- recht seiner Taten erkennbar. Zwar erklärte er anlässlich der Einvernahme vom

18. Mai 2018, einen Fehler gemacht zu haben. Er entschuldige sich für die Um- stände (Urk. 2/7 S. 8 F/A 58 f.). Vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Vorstra- fen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte auch während laufen- der Untersuchung delinquierte, sind diese Aussagen des Beschuldigten aber als reine Lippenbekenntnisse zu qualifizieren. 4.7. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch heute geltend, der Be- schuldigte sei seit dem Jahre 2009 mit einer Schweizerin verheiratet und lebe mit ihr zusammen. Seine Frau sei gesundheitlich seit längerem schwer ange- schlagen, sie kämpfe mit einer Leberzirrhose und einer Krebserkrankung. Der Beschuldigte müsse für sie sorgen, ihre alltäglichen Besorgungen erledigen und sie jeweils zu den Visiten beim Arzt oder ins Spital fahren. Der Beschuldigte habe sich zudem um seinen Sohn zu kümmern (Urk. 35 S. 3; Urk. 55 S. 4).

- 18 - Die Verteidigung machte mit ihren Vorbringen eine besondere Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten geltend. Es ist unbestritten, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besonde- re Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996) hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Straf- zumessungsfaktoren aber nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnver- letzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhängen. Das Bundesgericht hatte sich auch schon mit der Frage der Relevanz der familiären Situation zu befassen. Im bereits zitierten Entscheid vom 26. März 1996 verneinte es eine zu einer Strafreduktion führende Strafempfindlichkeit infolge Verheiratung (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 154). Grundsätzlich ist bei der An- nahme einer Strafempfindlichkeit grosse Zurückhaltung geboten (OFK/StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 15a). Vorliegend ist eine besondere Strafempfindlichkeit aus verschiedenen Gründen zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder seine Frau noch seinen Sohn finanziell unterstützt, sondern vielmehr der Beschuldigte selber durch seine im Ausland lebende Familie finan- ziell unterstützt werden muss. Ein allfälliger Strafvollzug würde keine finanziell nachteiligen Folgen für seine Angehörigen nach sich ziehen. Sodann vermag auch das Vorbringen nicht zu überzeugen, er müsse sich um seine Frau und sei- nen Sohn kümmern. Wie der Beschuldigte – wiederum nicht widerspruchsfrei (vgl. Urk. 2/2 S. 3 F/A 16; Urk. 2/6 S. 3 F/A 20; Urk. 2/11 S. 3 F/A 10) – ausführte, lebt sein Sohn F._____ bei der Kindsmutter in Frankreich und wird durch das französische Sozialamt unterstützt (Urk. 2/3 S. 4 F/A 18; Urk. 2/4 S. 2 F/A 16; Urk. 2/7 S. 7 F/A 50 f.). Ein Strafvollzug hätte damit also nicht zur Folge, dass der Sohn des Beschuldigten beispielsweise fremdplatziert werden müsste. Wie sich sodann aus seiner Einvernahme vom 18. September 2018 ergibt, ist die Frau des Beschuldigten durchaus noch in der Lage, selber ein Auto zu lenken und ihre Be-

- 19 - sorgungen wahrzunehmen (Urk. 2/11 S. 4 f. F/A 19). Zudem scheint die Bezie- hung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn auch nicht besonders intensiv zu sein, wusste der Beschuldigte doch nicht einmal, in welchem Jahr er seine Ehefrau ge- ehelicht hat (Urk. 2/1 S. 2: tt. März 2007; Urk. 2/2 S. 3 F/A 18: tt. März 2008; ge- mäss Verteidigung seit 2009, Urk. 35 S. 3 und Urk. 55 S. 4) bzw. wann sein Sohn geboren wurde (Urk. 2/1 S. 2: tt.mm.2015; Urk. 2/7 S. 4 f. F/A 24 ff.: tt.mm.2015). Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte regelmässig – auch sexuellen – Kon- takt zu anderen Frauen pflegt, wovon auch der im Jahre 2015 ausserehelich ge- borene Sohn F._____ zeugt (vgl. Urk. 2/7 S. 4 F/A 19). Mit G._____ führte er gar eine zweijährige Beziehung (Urk. 2/3 S. 1 F/A 5). 4.8. Zwischenfazit Aufgrund der stark straferhöhenden Wirkung der Vorstrafen und dem Fehlen von strafmindernden Kriterien erweist sich eine Erhöhung um weitere zwei Monate sicherlich als angemessen. Gegenteils wäre eine deutlichere Erhöhung vor dem Hintergrund seiner persistierenden Delinquenz durchaus angezeigt gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei den von der Vorinstanz festgesetzten 360 Strafeinheiten sein Bewenden. 4.9. Sanktionsart 4.9.1. Wie bereits erwähnt, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten in anderen Strafverfahren – so die Vorinstanz – bereits mehrfach eine Geldstrafe auferlegt worden sei und er dennoch immer wieder delinquiert habe, rechtfertige es sich, eine Freiheitsstrafe der weniger eingriffsintensiven Geldstrafe vorzuziehen (Urk. 43 S. 13). 4.9.2. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter-

- 20 - nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalen- ten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Zweifelsfall gebührt der Geld- strafe Vorrang. Die Freiheitsstrafe ist stets ultima ratio (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 4.9.3. Der Beschuldigte wurde bereits diverse Male mit Geldstrafen belegt, welche teilweise auch vollzogen wurden. Dennoch wurde der Beschuldigte immer wieder in regelmässigen Abständen straffällig. Offenbar vermochten es die ausgespro- chenen Geldstrafen nicht, den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken und so vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Mit der Vorinstanz ist deshalb eine Freiheits- strafe auszusprechen und somit auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu er- kennen. 4.10. Bestrafung wegen der Verletzung der Verkehrsregeln 4.10.1. Eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 und 2 VRV kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 4.10.2. Die Bussenhöhe ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB so zu bemessen, dass der Täter sie je nach seinen finanziellen Verhältnissen in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Verurteilten zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt (BSK StGB I- HEIMGARTNER, Art. 106 N 21). Für die Verhältnisse relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6, E. 6.1). 4.10.3. Der Beschuldigte unterliess es, das Auto vorschriftsgemäss mittels Hand- bremse gegen ein Wegrollen zu sichern. Beim Wegrollen des Fahrzeugs kollidier- te dieses leicht mit einem auf der anderen Strassenseite parkierten Personen- wagen, wobei an diesem anderen Fahrzeug eine leichter Sachschaden entstand (D6 Urk. 1). Dass es dabei geblieben ist, ist aber nur glücklichen Umständen zu

- 21 - verdanken. Wie aus den Fotografien (D6 Urk. 2) ersichtlich wird, rollte das Auto rückwärts durch eine Lücke zwischen zwei anderen parkierten Fahrzeugen, wobei der rückwärtsrollende Volvo des Beschuldigten das eine Fahrzeug nur leicht tou- chierte. Ebenso nur glücklichen Umständen zu verdanken ist es, dass der Volvo in der Folge in einen Baum prallte und deswegen nicht weiterrollte. Wäre der Volvo weitergerollt, wäre nicht auszuschliessen gewesen, dass das Auto in die sich weiter unten befindlichen Häuser prallt und weiteren Sachschaden verursacht hätte oder es gar zu einer Gefährdung von Personen gekommen wäre. Dass Per- sonen aber durch das Wegrollen konkret an Leib und Leben gefährdet wurden, ist nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz für die Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 500.– in Anschlag bringt, ist diese aufgrund des Gesagten trotz der schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nicht zu hoch ausgefallen und kann übernommen werden. 4.11. Fazit Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu belegen. 4.12. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheits- strafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse mit der Vorinstanz auf 5 Tage festzusetzen. V. Vollzug

1. Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn

- 22 - eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Januar 2018 wurde der Be- schuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.– (so- wie einer Busse von Fr. 200.–) verurteilt (Urk. 45). Es müssten also besonders günstige Umstände vorliegen, damit der Aufschub des Strafvollzuges zulässig wä- re. Solche sind klarerweise zu verneinen. Vielmehr zeugt sein langes Vorstrafen- register diverser, teilweise einschlägiger Vorstrafen davon, dass sich der Be- schuldigte durch seine bisherigen Verurteilungen offensichtlich nicht in genügen- der Weise beeindrucken liess. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

3. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen Haft im Umfang von sieben Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz resümierte nach Wiedergabe der theoretischen Voraus- setzungen einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sowie der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten, dass das Verschulden der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten des Beschuldigten nicht unerheblich sei und entsprechend ein gewisses öffentliches Interesse daran be- stehe, ihn des Landes zu verweisen – insbesondere, da er bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft sei. Der Beschuldigte sei sehr renitent und habe in der Vergangenheit hartnäckig gegen diverse Verfügungen verstossen, was zu seinen Ungunsten zu werten sei. Vor diesem Hintergrund vermöge das öffentliche

- 23 - Interesse an einer Landesverweisung den damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Familienlebens zu rechtfertigen. Beim Beschuldigten handle es sich zwar nicht um einen Kriminaltouristen; er sei aber weder beruflich integriert noch verfüge er über anderweitig starke soziale Bindun- gen zur Schweiz, welche gegen eine Landesverweisung sprechen würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher in Erwägung gezogener Umstände – insbesondere angesichts der minimalen Bezugspunkte zur Schweiz – rechtfertige es sich, den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 43 S. 16 ff.).

2. Standpunkt der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung des Be- schuldigten abzusehen (Urk. 55 S. 1). Vor Vorinstanz hielt die Verteidigung dafür, dass ohnehin schon eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung vorliege. Es frage sich daher, ob nun auf Ebene Strafgericht nochmals die gleiche Massnahme aus- gesprochen werden könne. Die Verteidigung machte weiter geltend, die Voraus- setzung von Art. 66abis StGB seien nicht gegeben. Die fakultative Landesver- weisung setze Verbrechen oder Vergehen mit einer erheblichen Schwere voraus. Es gehe vorliegend – so die Verteidigung – um ein paar Widerhandlungen, die bislang allesamt mit Geldstrafen sanktioniert worden seien. Gehe man von der Reneja-Praxis und damit von einem Richtwert von 2 Jahren aus, so falle eine Landesverweisung mit Blick auf den Schweregrad bereits ausser Ansatz. Die Ver- teidigung vertrete weiter den Standpunkt, dass bis heute der Vollzug der Weg- weisung nicht möglich sei, was sich dadurch schon zu bewahrheiten scheine, dass der Beschuldigte mehr als zwei Monate in Ausschaffungshaft sei, ohne dass feststehe, ob und wann eine Rückreise überhaupt möglich sei (Urk. 35 S. 4 f.). 2.2. In ihrer Berufungsbegründung führte die Verteidigung aus, die Anordnung einer Landesverweisung erweise sich klar unverhältnismässig und verletze neben Art. 66abis StGB auch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz habe sich wohl von der beachtlichen Anzahl an Vorstrafen beeindrucken lassen und habe dabei vergessen die Art der begangenen Delikte und die Art der verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter in die Würdigung mit-

- 24 - einzubeziehen. Vorliegend fehle es bereits an der erforderlichen Schwere der Straftaten. Das Verschulden des Beschuldigten sei als noch leicht einzustufen. Eine Gefährdung hoher Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben habe von vorn- herein nicht bestanden. Mit seiner Anwesenheit in der Schweiz und den kurzen Abstechern in den Kanton Zürich habe der Beschuldigte niemandem geschadet, weder in physischer noch in psychischer noch in finanzieller Hinsicht. Auch von der öffentlichen Hand habe er keine Gelder bezogen. Richtigerweise spreche denn auch die Vorinstanz lediglich von einem "gewissen öffentlichen Interesse", den Beschuldigten des Landes zu verweisen. Die fakultative Landesverweisung fokussiere sich ohnehin auf sogenannte Krimi- naltouristen, mithin auf Personen, welche sich mit dem Ziel in die Schweiz bege- ben hätten, um hierzulande zu delinquieren. Um einen Kriminaltouristen handle es sich beim Beschuldigten jedoch definitiv nicht. Vom Fehlen eines hinreichenden öffentlichen Interesses abgesehen – so die Verteidigung weiter –, stünden auch die persönlichen Interessen des Beschuldigten einem Landesverweis entgegen. Zuzustimmen sei der Vorinstanz darin, dass der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz als prägend bezeichnet werden könne. Hingegen erweise sich die Behauptung der Vorinstanz, die familiären Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz seien "nicht besonders ausgeprägt", als unzutreffend. Wenige Sätze zu- vor nenne die Vorinstanz zu Recht noch die seit mehr als 10 Jahre bestehende Ehe mit einer Schweizerin und noch weiter vorne in der Begründung schildere sie, dass der Beschuldigte seit 2013 mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammen- wohne. Demzufolge sei eine ausgeprägte familiäre Bindung zu bejahen. Dass der gesundheitlich angeschlagenen Schweizer Ehefrau des Beschuldigten eine Aus- reise in den … [Staat] nicht zuzumuten sei, dürfe offensichtlich sein. Auch mit Blick auf den im Rahmen der Reneja-Praxis entwickelten Richtwert von einer Sanktion von 2 Jahren falle eine Landesverweisung ausser Ansatz. Hinzu kom- me, dass sich der Vollzug der Wegweisung bis heute als nicht möglich erwiesen habe. Auch aus diesem Grund erweise sich eine Landesverweisung als nicht ver- hältnismässig (Urk. 55 S. 7 f.).

- 25 -

3. Würdigung 3.1. Hinsichtlich der theoretischen Voraussetzungen einer fakultativen Landes- verweisung im Sinne von Art. 66abis StGB kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 16 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine fakultative Landesverweisung – entgegen der Ansicht der Verteidigung – grundsätzlich wegen jedem Vergehen oder Verbrechen erfolgen kann, dass nicht zu den Katalogtaten von Art. 66a StGB gehört und somit nicht zur Anordnung ei- ner obligatorischen Landesverweisung führen kann. Einzig bei der Begehung von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten ist die Anordnung einer Landesver- weisung gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (BSK StGB I- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 3). Obwohl bei der Anordnung einer fakulta- tiven Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massgebend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Lan- desverweisung erst ab einer Mindeststrafe von 6 Monaten die Regel darstellen (BBl 2013, 6001). Doch auch diese Mindeststrafgrenze solle gleichzeitig nicht ab- solut gelten und das Gericht soll bereits bei einer tieferen Strafe eine Landesver- weisung aussprechen können, wenn die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung die privaten Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, 6028). Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung nur dann an- geordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbe- sondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insbesondere – immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der Per- son, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten. Eine Landesverweisung kann sich sodann bei ausländischen Staatsbürgern, die in der Schweiz geboren und

- 26 - aufgewachsen sind und keinen engen Bezug zum Land haben, dessen Staats- bürgerschaft sie besitzen, selbst bei einer Verurteilung zu einer hohen Freiheits- strafe als unverhältnismässig erweisen (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 6, 8 und 10 m.w.H.). 3.2. Der Beschuldigte wurde am tt. Februar 1971 im … [Staat] geboren und wuchs dort mit seiner Familie auf. Im Jahre 2003 kam der Beschuldigte im Alter von 32 Jahren in die Schweiz. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht die gesamte Zeit ab 2003 bis heute in der Schweiz verbrachte, sondern er wegen einer Verurteilung betreffend organisiertem bandenmässigen Menschenhandel durch ein französisches Gericht von 2010 bis 2013 während rund drei Jahren und vier Monaten im dortigen Strafvollzug war. Im Jahre 2009 heiratete der Beschuldigte eine Schweizerin, welche Ehe allerdings kinderlos blieb. Diese Ehe scheint – wie bereits erwähnt – auch nicht besonders intensiv gelebt zu werden. Der Beschuldigte unterhielt gemäss eigenen Angaben immer wieder aussereheliche Beziehungen, wobei aus einer solchen Beziehung auch sein Sohn F._____ hervorging, welcher die … Staatsbürgerschaft besitzt, bei der Kindsmutter in Frankreich lebt und durch das dortige Sozialamt unterstützt wird. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Frankreich kehrte er 2013 in die Schweiz zurück und lebt – soweit ersichtlich – seither mit seiner Ehefrau in D._____ im Kanton Aargau. Die persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz sind somit als lose zu qualifizieren, zumal sich auch sonst aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben (vgl. z.B. insbesondere Urk. 2/1 S. 5 Punkt "Freizeitbeschäftigung" und "Freunde, Aufenthaltsorte"). Insbesondere le- ben die nächsten Verwandten des Beschuldigten im Ausland. Schliesslich erklärte auch der Beschuldigte selber, er habe keine Beziehungen zur Schweiz (Urk. 2/5 S. 1 F/A 9). Zu seinen beruflichen Beziehungen zur Schweiz ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben zeitweise ein Restaurant in Zürich führte. Nach seiner Rückkehr aus dem französischen Strafvollzug ging der Beschuldigte aber keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Dabei gilt es aber zu bemerken, dass ihm ein solche aufgrund seines Aufenthaltsstatus später auch nicht mehr erlaubt war.

- 27 - Der Beschuldigte finanzierte seinen Lebensunterhalt in der Schweiz in jüngerer Vergangenheit vorderhand aus den Unterstützungsleistungen, welche seine Frau vom Sozialamt erhält, sowie durch die Unterstützung seiner im Ausland lebenden Familie, welche ihm regelmässig Geld schickte. Vor seiner Ausreise aus dem … [Staat] ging der Beschuldigte einer Arbeit als Leibwächter nach, nachdem er eine militärische Ausbildung absolviert hatte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/7 S. 7 F/A 49). Er beklagt sodann gemäss eigenen Angaben keine gesundheitlichen Probleme (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/10 S. 2). Es ist deshalb – entgegen der (unsubstantiierten) Behauptung der Verteidigung – auch nicht ersichtlich, weshalb die soziale und be- rufliche Reintegration des Beschuldigten im … [Staat] "eine äusserst schwierige Aufgabe" darstelle (Urk. 35 S. 3; Urk. 55 S. 4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz weder beruflich noch persönlich sonderlich integriert ist. Dem gegenüber steht eine nicht mehr als leicht zu qualifizierende und persistierende Delinquenz des Beschuldig- ten. In den letzten zehn Jahren wurde der Beschuldigte mit der heutigen Verurtei- lung insgesamt elfmal in der Schweiz verurteilt, wobei es zu bedenken gilt, dass sich der Beschuldigte während dieser Zeit – wie gesehen – wegen einer weiteren Verurteilung durch ein französisches Gericht noch über drei Jahre im dortigen Strafvollzug befunden hat. Der Beschuldigte wurde zwar überwiegend wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz verurteilt. Daneben machte sich der Be- schuldigte aber auch eines Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Hehlerei, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, diverser Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, einer Übertretung des Spielbanken- gesetzes sowie einer Sachbeschädigung schuldig. Dies zeugt von einer ganz er- heblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und einer Gleichgültigkeit gegen- über der hiesigen Rechtsordnung. Dem Beschuldigten ist sodann vor dem Hinter- grund seiner diversen Vorstrafen eine hohe Rückfallgefahr zu attestieren. Sämt- liche zu berücksichtigenden Faktoren sprechen klar für die Anordnung einer Landesverweisung. 3.3. Im Falle einer fakultativen Landesverweisung beträgt die Dauer der Landesverweisung zwischen 3-15 Jahre (Art. 66abis StGB). Nur bei einer schwer-

- 28 - wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt eine Dauer von mehr als fünf Jahren in Betracht (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 19). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (sowie einer Busse von Fr. 500.–) belegt. Damit bewegt sich die Stra- fe noch im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Sodann sind dem aktu- ellen Strafregisterauszug auch keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder anderweitig schwerer wiegender Delikte zu entnehmen. Allerdings zeigen seine diversen Vorstrafen eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. 3.4. Abschliessend ist der Verteidigung zu entgegnen, dass es für den Ent- scheid über die Landesverweisung nicht von Bedeutung ist, wie sich der Aufent- haltsstatus des Beschuldigten gestützt auf das Ausländergesetz gestaltet, respek- tive dass der Beschuldigte bereits rechtskräftig weggewiesen wurde. Die Weg- weisung gestützt auf das Ausländergesetz und die strafrechtliche Landesverwei- sung verfolgen einen unterschiedlichen Zweck und sind voneinander unabhängig. Sodann erscheint der Vollzug der Landesverweisung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht geradezu ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist auch ergänzend zu erwähnen, dass der Beschuldigte selber immer wieder erklärte, freiwillig in den … [Staat] zurückzukehren. So sagte er anlässlich der Befragung vom 2. März 2018 aus, er sei gewillt, in sein Heimatland zurückzukehren (Urk. 2/5 S. 1 F/A 10). Es gebe keine zwingenden Gründe, die gegen eine Rückführung in sein Heimat- land sprechen würden. Er brauche nur einen Pass (Urk. 2/5 S. 2 F/A 11). Am

18. Mai 2018 sagte er bei der Staatsanwaltschaft, er müsse versuchen, die Schweiz zu verlassen (Urk. 2/7 S. 5 F/A 31). Am 18. September 2018 sagte er zwar, er könne nicht in den … [Staat] gehen. Seine ganze Familie, sein Leben sei alles hier in der Schweiz (Urk. 2/11 S. 3 F/A 5). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2018 gab er aber bereits wieder zu Protokoll, es wäre ihm am Liebsten, in den … [Staat] zu gehen (Urk. 2/12 S. 6 F/A 47). Vor diesem Hinter-

- 29 - grund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nun auch seiner Mitwir- kungspflicht nachkommen und das Nötige zur Papierbesorgung beitragen wird. 3.5. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigung

1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositv-Ziffern 8 und

9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Die Verteidigung verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen, eine mildere Bestrafung des Beschuldigten sowie ein Absehen von der Landesverweisung, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 55 S. 1 f.). 2.4. Das vorinstanzliche Urteil wird sowohl im Schuld- als auch im Sanktions- punkt bestätigt. Sodann wird gegenüber dem Beschuldigten auch zweitinstanzlich eine Landesverweisung ausgesprochen, wobei diese allerdings weniger lang aus- fällt. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des

- 30 - Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'994.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 54). Vor dem Hinter- grund, dass die heutige Berufungsverhandlung nur von kurzer Dauer war, er- scheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 2'400.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu fünf Sechsteln einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz resümierte nach Wiedergabe der theoretischen Voraus- setzungen einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sowie der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten, dass das Verschulden der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten des Beschuldigten nicht unerheblich sei und entsprechend ein gewisses öffentliches Interesse daran be- stehe, ihn des Landes zu verweisen – insbesondere, da er bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft sei. Der Beschuldigte sei sehr renitent und habe in der Vergangenheit hartnäckig gegen diverse Verfügungen verstossen, was zu seinen Ungunsten zu werten sei. Vor diesem Hintergrund vermöge das öffentliche

- 23 - Interesse an einer Landesverweisung den damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Familienlebens zu rechtfertigen. Beim Beschuldigten handle es sich zwar nicht um einen Kriminaltouristen; er sei aber weder beruflich integriert noch verfüge er über anderweitig starke soziale Bindun- gen zur Schweiz, welche gegen eine Landesverweisung sprechen würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher in Erwägung gezogener Umstände – insbesondere angesichts der minimalen Bezugspunkte zur Schweiz – rechtfertige es sich, den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 43 S. 16 ff.).

2. Standpunkt der Verteidigung

E. 1.2 Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 21. November 2018 (Prot. I S. 10 und 12 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 23. November 2018 frist- gerecht Berufung anmelden (Urk. 39). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 41) am 6. März 2019 (Urk. 42/2) reichte die Verteidigung – ebenfalls fristge- recht – am 25. März 2019 (Datum Poststempel) dem Obergericht die Berufungs- erklärung ein (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2019 wurde die Be- rufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staats- anwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Eingabe vom

- 5 -

28. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 50).

E. 1.3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Verteidigung alleine, wo- bei diese ausführte, der Beschuldigte habe ihr mitteilen lassen, dass es ihm

– dem Beschuldigten – nicht möglich sei, zur heutigen Verhandlung zu erscheinen (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte ist damit unentschuldigt nicht erschienen. Der Verteidiger reichte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seine Plädo- yernotizen als schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (Prot. II S. 4; Urk. 55). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 N 6).

E. 2.2.1 Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorgeworfenen äusseren Sachverhalt. Er stellt indessen den inneren Sachverhalt in Abrede und liess durch seine Ver- teidigung vor Vorinstanz geltend machen, es habe dem Beschuldigten am Wissen und Willen und vor allem an der Täuschungsabsicht gefehlt. Bei der damaligen Polizeikontrolle vom 17. September 2018 sei der Beschuldigte von der Polizei aufgefordert worden, sämtliche verfügbaren Ausweise vorzulegen. Der Beschul-

- 7 - digte sei aufgrund der Situation etwas im Stress gewesen und habe daraufhin aus dem Handschuhfach diejenigen Sachen genommen und übergeben, die dort ge- wesen seien. In jenem Moment sei ihm nicht klar gewesen, dass er sein Porte- monnaie nicht bei sich gehabt habe. Er habe dann einfach diejenigen Sachen ge- nommen, welche im Handschuhfach gelegen hätten. Das Portemonnaie von C._____ sei zudem fast identisch mit demjenigen des Beschuldigten. Der Be- schuldigte habe damals bei der Kontrolle nicht die Absicht gehabt, sich selber mit dem Ausweis von C._____ zu legitimieren und die Polizei über seine Identität zu täuschen. Entsprechend sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (Urk. 35 S. 2).

E. 2.2.2 In ihrer Berufungsbegründung macht die Verteidigung geltend, die Vor- instanz bezeichne die Aussagen des Beschuldigten zur Polizeikontrolle vom

17. September 2018 zu Unrecht als widersprüchlich und unglaubhaft. Zur Be- gründung der Widersprüchlichkeit führe die Vorinstanz aus, der Beschuldigte ha- be an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Beschuldigte sich anlässlich der Kontrolle bewusst gewesen sei, dass es nicht seine Ausweise seien. Diese Erwägung sei jedoch aktenwidrig. Der Beschuldigte habe sich anlässlich der Hauptverhandlung weder explizit noch implizit dahingehend geäussert, dass er bewusst den falschen Fahrausweis gezeigt habe. Er habe lediglich erläutert, dass er damals der Polizei drei Pässe bzw. Ausweise sowie ein Portemonnaie über- geben habe, ohne zu erklären, wem welcher Ausweis gehöre. Der Beschuldigte sei gemäss seinen Aussagen von der Polizei denn auch nicht spezifisch nach seinem Ausweis gefragt worden. Dies habe er bereits bei der Hafteinvernahme vom 19. September 2018 erläutert. Ein Widerspruch in den Aussagen des Be- schuldigten sei somit nicht ersichtlich. Wie sich die Kontrolle durch die Polizei am

17. September 2018 genau abgespielt habe, lasse sich den Akten nicht entneh- men. Bereits unklar sei, ob der Beschuldigte und die Mitfahrer überhaupt dazu aufgefordert worden seien, sich auszuweisen und falls ja, ob alle oder lediglich der Beschuldigte hierzu angehalten worden sei. Tatsache sei, dass der Beschul- digte eine derartige Aufforderung – falls eine solche denn stattgefunden habe – nicht mitbekommen habe, sei es wegen der Stresssituation oder auch aufgrund sprachlicher Barrieren. Der Beschuldigte habe einfach von sich aus reflexartig ins Handschuhfach gegriffen und die darin befindlichen Gegenstände (drei Ausweise

- 8 - und das Portemonnaie von C._____) der Polizei zur Kontrolle übergeben. Dabei habe er gedacht, dass es sich beim Portemonnaie mit dem darin befindlichen Führerausweis um sein eigenes gehandelt habe. Diese Version des Beschuldig- ten erweise sich entgegen der Vorinstanz als lebensnah. Die Vorinstanz verkenne nämlich – so die Verteidigung –, dass sich der Beschuldigte in einer Stresssituati- on befunden habe und ohne näheres Überlegen gehandelt habe. In dieser Situa- tion habe er nicht überlegt, ob es sich effektiv um sein Portemonnaie gehandelt habe. Das Portemonnaie von C._____ ähnele zudem seinem eigenen Geldbeutel. Daran, dass er sein Portemonnaie zu Hause vergessen habe, habe der Beschul- digte in dieser stressigen Situation schlicht und einfach nicht gedacht. Bei der fraglichen Kontrolle habe der Beschuldigte deshalb keinerlei Absicht gehabt, sich selber mit dem Ausweis von C._____ zu legitimieren und die Polizei über seine Identität zu täuschen. Die gegenteilige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz er- weise sich als aktenwidrig (Urk. 55 S. 3).

3. Würdigung Es kann vorweggenommen werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und ergänzen:

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Die Verteidigung verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen, eine mildere Bestrafung des Beschuldigten sowie ein Absehen von der Landesverweisung, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 55 S. 1 f.).

E. 2.4 Das vorinstanzliche Urteil wird sowohl im Schuld- als auch im Sanktions- punkt bestätigt. Sodann wird gegenüber dem Beschuldigten auch zweitinstanzlich eine Landesverweisung ausgesprochen, wobei diese allerdings weniger lang aus- fällt. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des

- 30 - Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.5 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'994.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 54). Vor dem Hinter- grund, dass die heutige Berufungsverhandlung nur von kurzer Dauer war, er- scheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 2'400.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu fünf Sechsteln einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 3 Spiegelstrich), gegen den Sanktionspunkt (Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4), gegen das Aussprechen einer Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 5) sowie gegen die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 8 und 9).

E. 3.1 Hinsichtlich der theoretischen Voraussetzungen einer fakultativen Landes- verweisung im Sinne von Art. 66abis StGB kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 16 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine fakultative Landesverweisung – entgegen der Ansicht der Verteidigung – grundsätzlich wegen jedem Vergehen oder Verbrechen erfolgen kann, dass nicht zu den Katalogtaten von Art. 66a StGB gehört und somit nicht zur Anordnung ei- ner obligatorischen Landesverweisung führen kann. Einzig bei der Begehung von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten ist die Anordnung einer Landesver- weisung gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (BSK StGB I- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 3). Obwohl bei der Anordnung einer fakulta- tiven Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massgebend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Lan- desverweisung erst ab einer Mindeststrafe von 6 Monaten die Regel darstellen (BBl 2013, 6001). Doch auch diese Mindeststrafgrenze solle gleichzeitig nicht ab- solut gelten und das Gericht soll bereits bei einer tieferen Strafe eine Landesver- weisung aussprechen können, wenn die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung die privaten Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, 6028). Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung nur dann an- geordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbe- sondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insbesondere – immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der Per- son, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten. Eine Landesverweisung kann sich sodann bei ausländischen Staatsbürgern, die in der Schweiz geboren und

- 26 - aufgewachsen sind und keinen engen Bezug zum Land haben, dessen Staats- bürgerschaft sie besitzen, selbst bei einer Verurteilung zu einer hohen Freiheits- strafe als unverhältnismässig erweisen (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 6, 8 und 10 m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschuldigte wurde am tt. Februar 1971 im … [Staat] geboren und wuchs dort mit seiner Familie auf. Im Jahre 2003 kam der Beschuldigte im Alter von 32 Jahren in die Schweiz. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht die gesamte Zeit ab 2003 bis heute in der Schweiz verbrachte, sondern er wegen einer Verurteilung betreffend organisiertem bandenmässigen Menschenhandel durch ein französisches Gericht von 2010 bis 2013 während rund drei Jahren und vier Monaten im dortigen Strafvollzug war. Im Jahre 2009 heiratete der Beschuldigte eine Schweizerin, welche Ehe allerdings kinderlos blieb. Diese Ehe scheint – wie bereits erwähnt – auch nicht besonders intensiv gelebt zu werden. Der Beschuldigte unterhielt gemäss eigenen Angaben immer wieder aussereheliche Beziehungen, wobei aus einer solchen Beziehung auch sein Sohn F._____ hervorging, welcher die … Staatsbürgerschaft besitzt, bei der Kindsmutter in Frankreich lebt und durch das dortige Sozialamt unterstützt wird. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Frankreich kehrte er 2013 in die Schweiz zurück und lebt – soweit ersichtlich – seither mit seiner Ehefrau in D._____ im Kanton Aargau. Die persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz sind somit als lose zu qualifizieren, zumal sich auch sonst aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben (vgl. z.B. insbesondere Urk. 2/1 S. 5 Punkt "Freizeitbeschäftigung" und "Freunde, Aufenthaltsorte"). Insbesondere le- ben die nächsten Verwandten des Beschuldigten im Ausland. Schliesslich erklärte auch der Beschuldigte selber, er habe keine Beziehungen zur Schweiz (Urk. 2/5 S. 1 F/A 9). Zu seinen beruflichen Beziehungen zur Schweiz ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben zeitweise ein Restaurant in Zürich führte. Nach seiner Rückkehr aus dem französischen Strafvollzug ging der Beschuldigte aber keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Dabei gilt es aber zu bemerken, dass ihm ein solche aufgrund seines Aufenthaltsstatus später auch nicht mehr erlaubt war.

- 27 - Der Beschuldigte finanzierte seinen Lebensunterhalt in der Schweiz in jüngerer Vergangenheit vorderhand aus den Unterstützungsleistungen, welche seine Frau vom Sozialamt erhält, sowie durch die Unterstützung seiner im Ausland lebenden Familie, welche ihm regelmässig Geld schickte. Vor seiner Ausreise aus dem … [Staat] ging der Beschuldigte einer Arbeit als Leibwächter nach, nachdem er eine militärische Ausbildung absolviert hatte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/7 S. 7 F/A 49). Er beklagt sodann gemäss eigenen Angaben keine gesundheitlichen Probleme (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/10 S. 2). Es ist deshalb – entgegen der (unsubstantiierten) Behauptung der Verteidigung – auch nicht ersichtlich, weshalb die soziale und be- rufliche Reintegration des Beschuldigten im … [Staat] "eine äusserst schwierige Aufgabe" darstelle (Urk. 35 S. 3; Urk. 55 S. 4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz weder beruflich noch persönlich sonderlich integriert ist. Dem gegenüber steht eine nicht mehr als leicht zu qualifizierende und persistierende Delinquenz des Beschuldig- ten. In den letzten zehn Jahren wurde der Beschuldigte mit der heutigen Verurtei- lung insgesamt elfmal in der Schweiz verurteilt, wobei es zu bedenken gilt, dass sich der Beschuldigte während dieser Zeit – wie gesehen – wegen einer weiteren Verurteilung durch ein französisches Gericht noch über drei Jahre im dortigen Strafvollzug befunden hat. Der Beschuldigte wurde zwar überwiegend wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz verurteilt. Daneben machte sich der Be- schuldigte aber auch eines Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Hehlerei, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, diverser Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, einer Übertretung des Spielbanken- gesetzes sowie einer Sachbeschädigung schuldig. Dies zeugt von einer ganz er- heblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und einer Gleichgültigkeit gegen- über der hiesigen Rechtsordnung. Dem Beschuldigten ist sodann vor dem Hinter- grund seiner diversen Vorstrafen eine hohe Rückfallgefahr zu attestieren. Sämt- liche zu berücksichtigenden Faktoren sprechen klar für die Anordnung einer Landesverweisung.

E. 3.3 Im Falle einer fakultativen Landesverweisung beträgt die Dauer der Landesverweisung zwischen 3-15 Jahre (Art. 66abis StGB). Nur bei einer schwer-

- 28 - wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt eine Dauer von mehr als fünf Jahren in Betracht (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 19). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von

E. 3.4 Abschliessend ist der Verteidigung zu entgegnen, dass es für den Ent- scheid über die Landesverweisung nicht von Bedeutung ist, wie sich der Aufent- haltsstatus des Beschuldigten gestützt auf das Ausländergesetz gestaltet, respek- tive dass der Beschuldigte bereits rechtskräftig weggewiesen wurde. Die Weg- weisung gestützt auf das Ausländergesetz und die strafrechtliche Landesverwei- sung verfolgen einen unterschiedlichen Zweck und sind voneinander unabhängig. Sodann erscheint der Vollzug der Landesverweisung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht geradezu ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist auch ergänzend zu erwähnen, dass der Beschuldigte selber immer wieder erklärte, freiwillig in den … [Staat] zurückzukehren. So sagte er anlässlich der Befragung vom 2. März 2018 aus, er sei gewillt, in sein Heimatland zurückzukehren (Urk. 2/5 S. 1 F/A 10). Es gebe keine zwingenden Gründe, die gegen eine Rückführung in sein Heimat- land sprechen würden. Er brauche nur einen Pass (Urk. 2/5 S. 2 F/A 11). Am

18. Mai 2018 sagte er bei der Staatsanwaltschaft, er müsse versuchen, die Schweiz zu verlassen (Urk. 2/7 S. 5 F/A 31). Am 18. September 2018 sagte er zwar, er könne nicht in den … [Staat] gehen. Seine ganze Familie, sein Leben sei alles hier in der Schweiz (Urk. 2/11 S. 3 F/A 5). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2018 gab er aber bereits wieder zu Protokoll, es wäre ihm am Liebsten, in den … [Staat] zu gehen (Urk. 2/12 S. 6 F/A 47). Vor diesem Hinter-

- 29 - grund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nun auch seiner Mitwir- kungspflicht nachkommen und das Nötige zur Papierbesorgung beitragen wird.

E. 3.5 Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigung

1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositv-Ziffern 8 und

9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren

E. 4 Konkrete Strafzumessung

E. 4.1 Mehrfache Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG

E. 4.1.1 Bezüglich der Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich gleich mehrfach – konkret siebenmal – im Kanton Zürich aufgehalten hat, obwohl mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 ge- genüber dem Beschuldigten eine Ausgrenzung für den ganzen Kanton Zürich ausgesprochen worden war (Urk. 5). Dabei handelte es sich – soweit ersichtlich – aber nur um relativ kurze Aufenthalte. Der Beschuldigte verblieb nicht etwa meh- rere Tage im Kanton Zürich. Wenn die Verteidigung aber geltend macht, es habe

- 14 - sich nur um gelegentliche Ausflüge in den Kanton Zürich gehandelt, weil er das eine Mal Bekannte haben treffen wollen und das andere Mal auf Durchreise ge- wesen sei und sich eine Pizza habe holen wollen (Urk. 35 S. 4; Urk. 55 S. 4), so kann dies dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereichen. Vielmehr zeugt es von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen, wenn der Beschuldigte gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Ausgrenzung verstösst, nur um sich eine "spezielle" Pizza zu besorgen (vgl. Urk. 2/6 S. 1 F/A 4), oder statt seine Freunde zu sich zu bitten oder sein Anliegen am Telefon zu bereinigen – was ohne Weiteres möglich gewesen wäre –, sich dazu ent- schliesst, diese an einem ihm untersagten Ort aufzusuchen. Der Beschuldigte verstiess dabei vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gegen die Aus- grenzung.

E. 4.1.2 Wenn die Vorinstanz das Verschulden als "recht erheblich" qualifiziert und eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten festsetzt, erweist sich dies als widersprüchlich, ist aber, was die Höhe der hypothetischen Einsatzstrafe angeht, zu bestätigen. Bei einem als "erheblich" bezeichneten Verschulden ist die Strafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar noch nicht zwingend im mitt- leren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen (Urteil 6B_156/2011 des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011, E. 2.4). Dennoch müss- te eine Qualifikation des Verschuldens als "recht erheblich" dazu führen, dass die Einsatzstrafe zumindest im unteren Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens zu liegen kommt, was eine Einsatzstrafe von ca. 12 Monaten in- dizieren würde. Ungeachtet dieses Widerspruchs ist es aber mit der Vorinstanz angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe auf 150 Strafeinheiten festzulegen. Dass diese Strafhöhe angemessen ist, zeigt sich im Übrigen auch bei einem Ver- gleich mit den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019, S. 8).

E. 4.2 Straferhöhung wegen der Fälschung von Ausweisen

E. 4.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte kein be- sonders raffiniertes oder geplantes Vorgehen bei seiner Tat zeigte. Er übergab

- 15 - der Grenzwache lediglich den nicht auf ihn lautenden Ausweis, ohne sonst ein täuschendes Verhalten an den Tag zu legen. Sodann ist dem Beschuldigten die Täuschung über seine Identität nicht gelungen, sondern wurde sein Handeln durch die Grenzwache aufgedeckt. Auch wenn bei einem Vergleich mit allen denkbaren Varianten einer Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB noch wesentlich schwerere Fälle denkbar sind, bewegt sich der konkrete Fall nicht mehr im alleruntersten Bereich. Immerhin ging es um die beabsichtigte Täu- schung von Grenzwächtern. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, weshalb das Verschulden dadurch nicht re- lativiert wird. Der Beschuldigte wollte verschleiern, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält und sich einer Festnahme durch die Grenzwache entziehen. Dieses Motiv ist – aus Sicht des Beschuldigten – nachvollziehbar, vermag sein Verschulden aber nicht zu relativieren.

E. 4.2.2 Wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe für die zusätzlich be- gangene Fälschung von Ausweisen in der Tatvariante des Missbrauchs echter Schriften zur Täuschung unter Anwendung des Asperationsprinzips aber um drei Monate erhöht, ist dies zu streng. Angemessen erscheint eine Erhöhung um ei- nen Monat.

E. 4.3 Straferhöhung wegen des unrechtmässigen Aufenthalts

E. 4.3.1 Der Beschuldigte hielt sich gemäss erstelltem Sachverhalt vom

23. September 2017 bis zum 17. September 2018 und damit während rund eines Jahres unrechtmässig in der Schweiz auf. Die Schweiz verlassen müsste der Be- schuldigte schon seit seiner rechtskräftigen Wegweisung im Jahre 2014. Auch wenn sich die Besorgung der notwendigen Reisepapiere offenbar nicht als ganz einfach gestaltet (vgl. Urk. 35 S. 3; Prot. I S. 9 f.; Urk. 55 S. 5), sind aus den Akten von Seiten des Beschuldigten auch keine ernsthaften Anstrengungen erkennbar, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Er handelte auch bei dieser Tat vorsätz- lich. Er wusste nicht zuletzt aufgrund seiner diversen Verurteilungen, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfte.

- 16 -

E. 4.3.2 Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um nur zwei Monate er- scheint zu mild, zumal der Beschuldigte die Schweiz schon seit geraumer Zeit verlassen müsste, was der Beschuldigte auch weiss. Vor diesem Hintergrund ist die hypothetische Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen.

E. 4.4 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 13 f.). Da der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Berufungs- verhandlung erschienen ist (Prot. II S. 4), konnte er nicht zu seinen aktuellen per- sönlichen Verhältnissen befragt werden. Nur der Vollständigkeit halber gilt es zu erwähnen, dass sich (auch) die Aussagen des Beschuldigten zu seinen persön- lichen Verhältnissen als widersprüchlich erweisen. So sagte er neben diversen anderen Unstimmigkeiten beispielsweise vor Vorinstanz wahrheitswidrig aus, er sei seit 15 Jahren in der Schweiz verheiratet (Prot. I S. 6). Auch zur Dauer des Betriebs seines Restaurants an der E._____-strasse … in Zürich (Urk. 2/1 S. 3: 2008-2012; Urk. 2/9 S. 4 F/A 25: 2007-2011; Urk. 2/11 S. 3 F/A 7: 2006-2011) oder zur Dauer seiner Schulbildung (Urk. 2/1 S. 3: 6 Jahre; Urk. 2/10 S. 2:

E. 4.5 Stark straferhöhend wirken sich hingegen die zahlreichen, teils einschlägi- gen Vorstrafen im In- und Ausland (Urk. 45; Urk. 12/8) sowie die Delinquenz wäh- rend laufender Untersuchung aus. Der Beschuldigte hat bis zum heutigen Ver- fahren innert knapp zehn Jahren bereits nicht weniger als zehn Verurteilungen in der Schweiz und eine in Frankreich erwirkt. Sodann ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte nur gerade ein paar Tage nach seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2018 betreffend Missachtung der Ausgrenzung (Urk. 2/4) erneut mehrfach gegen seine Ausgrenzung verstossen hat, obwohl er damals erneut auf

- 17 - die Ausgrenzung hingewiesen wurde. Dies alles zeugt von einer exemplarischen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten.

E. 4.6 Gemäss vorherrschender Rechtsprechung wirken das Geständnis eines Täters, dessen kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue zwar durchaus strafmindernd. Im BGE 121 IV 202 E. 2d/cc erachtete das Bundesgericht diesbezüglich aber lediglich eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis einem Drittel als angemessen, obwohl es dort um einen Täter ging, der ein "besonderes" Geständnis abgelegt hatte: Er hatte seine Straftaten von sich aus gestanden, ohne grösseren Vorhalten ausgesetzt ge- wesen zu sein, Straftaten offengelegt, die ihm und anderen Delinquenten nicht hätten nachgewiesen werden können und war trotz massiven Drohungen gegen sich und seine Familie bei seinen Aussagen geblieben. Sodann hatte er deutlich Einsicht und Reue gezeigt und den Eindruck eines Menschen gemacht, der eine klare Kehrtwende vollzogen habe (a.a.O. E. 2d/cc a.E.). Aufgrund des Gesagten ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 5) – vorliegend keine Strafreduktion angezeigt. Der Beschuldigte gab keine Straftaten zu, welche ihm nicht ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 15) ist auch keine echte Reue oder Einsicht ins Un- recht seiner Taten erkennbar. Zwar erklärte er anlässlich der Einvernahme vom

18. Mai 2018, einen Fehler gemacht zu haben. Er entschuldige sich für die Um- stände (Urk. 2/7 S. 8 F/A 58 f.). Vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Vorstra- fen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte auch während laufen- der Untersuchung delinquierte, sind diese Aussagen des Beschuldigten aber als reine Lippenbekenntnisse zu qualifizieren.

E. 4.7 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch heute geltend, der Be- schuldigte sei seit dem Jahre 2009 mit einer Schweizerin verheiratet und lebe mit ihr zusammen. Seine Frau sei gesundheitlich seit längerem schwer ange- schlagen, sie kämpfe mit einer Leberzirrhose und einer Krebserkrankung. Der Beschuldigte müsse für sie sorgen, ihre alltäglichen Besorgungen erledigen und sie jeweils zu den Visiten beim Arzt oder ins Spital fahren. Der Beschuldigte habe sich zudem um seinen Sohn zu kümmern (Urk. 35 S. 3; Urk. 55 S. 4).

- 18 - Die Verteidigung machte mit ihren Vorbringen eine besondere Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten geltend. Es ist unbestritten, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besonde- re Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996) hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Straf- zumessungsfaktoren aber nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnver- letzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhängen. Das Bundesgericht hatte sich auch schon mit der Frage der Relevanz der familiären Situation zu befassen. Im bereits zitierten Entscheid vom 26. März 1996 verneinte es eine zu einer Strafreduktion führende Strafempfindlichkeit infolge Verheiratung (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 154). Grundsätzlich ist bei der An- nahme einer Strafempfindlichkeit grosse Zurückhaltung geboten (OFK/StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 15a). Vorliegend ist eine besondere Strafempfindlichkeit aus verschiedenen Gründen zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder seine Frau noch seinen Sohn finanziell unterstützt, sondern vielmehr der Beschuldigte selber durch seine im Ausland lebende Familie finan- ziell unterstützt werden muss. Ein allfälliger Strafvollzug würde keine finanziell nachteiligen Folgen für seine Angehörigen nach sich ziehen. Sodann vermag auch das Vorbringen nicht zu überzeugen, er müsse sich um seine Frau und sei- nen Sohn kümmern. Wie der Beschuldigte – wiederum nicht widerspruchsfrei (vgl. Urk. 2/2 S. 3 F/A 16; Urk. 2/6 S. 3 F/A 20; Urk. 2/11 S. 3 F/A 10) – ausführte, lebt sein Sohn F._____ bei der Kindsmutter in Frankreich und wird durch das französische Sozialamt unterstützt (Urk. 2/3 S. 4 F/A 18; Urk. 2/4 S. 2 F/A 16; Urk. 2/7 S. 7 F/A 50 f.). Ein Strafvollzug hätte damit also nicht zur Folge, dass der Sohn des Beschuldigten beispielsweise fremdplatziert werden müsste. Wie sich sodann aus seiner Einvernahme vom 18. September 2018 ergibt, ist die Frau des Beschuldigten durchaus noch in der Lage, selber ein Auto zu lenken und ihre Be-

- 19 - sorgungen wahrzunehmen (Urk. 2/11 S. 4 f. F/A 19). Zudem scheint die Bezie- hung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn auch nicht besonders intensiv zu sein, wusste der Beschuldigte doch nicht einmal, in welchem Jahr er seine Ehefrau ge- ehelicht hat (Urk. 2/1 S. 2: tt. März 2007; Urk. 2/2 S. 3 F/A 18: tt. März 2008; ge- mäss Verteidigung seit 2009, Urk. 35 S. 3 und Urk. 55 S. 4) bzw. wann sein Sohn geboren wurde (Urk. 2/1 S. 2: tt.mm.2015; Urk. 2/7 S. 4 f. F/A 24 ff.: tt.mm.2015). Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte regelmässig – auch sexuellen – Kon- takt zu anderen Frauen pflegt, wovon auch der im Jahre 2015 ausserehelich ge- borene Sohn F._____ zeugt (vgl. Urk. 2/7 S. 4 F/A 19). Mit G._____ führte er gar eine zweijährige Beziehung (Urk. 2/3 S. 1 F/A 5).

E. 4.8 Zwischenfazit Aufgrund der stark straferhöhenden Wirkung der Vorstrafen und dem Fehlen von strafmindernden Kriterien erweist sich eine Erhöhung um weitere zwei Monate sicherlich als angemessen. Gegenteils wäre eine deutlichere Erhöhung vor dem Hintergrund seiner persistierenden Delinquenz durchaus angezeigt gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei den von der Vorinstanz festgesetzten 360 Strafeinheiten sein Bewenden.

E. 4.9 Sanktionsart

E. 4.9.1 Wie bereits erwähnt, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten in anderen Strafverfahren – so die Vorinstanz – bereits mehrfach eine Geldstrafe auferlegt worden sei und er dennoch immer wieder delinquiert habe, rechtfertige es sich, eine Freiheitsstrafe der weniger eingriffsintensiven Geldstrafe vorzuziehen (Urk. 43 S. 13).

E. 4.9.2 Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter-

- 20 - nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalen- ten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Zweifelsfall gebührt der Geld- strafe Vorrang. Die Freiheitsstrafe ist stets ultima ratio (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 4.9.3 Der Beschuldigte wurde bereits diverse Male mit Geldstrafen belegt, welche teilweise auch vollzogen wurden. Dennoch wurde der Beschuldigte immer wieder in regelmässigen Abständen straffällig. Offenbar vermochten es die ausgespro- chenen Geldstrafen nicht, den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken und so vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Mit der Vorinstanz ist deshalb eine Freiheits- strafe auszusprechen und somit auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu er- kennen.

E. 4.10 Bestrafung wegen der Verletzung der Verkehrsregeln

E. 4.10.1 Eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 und 2 VRV kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB).

E. 4.10.2 Die Bussenhöhe ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB so zu bemessen, dass der Täter sie je nach seinen finanziellen Verhältnissen in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Verurteilten zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt (BSK StGB I- HEIMGARTNER, Art. 106 N 21). Für die Verhältnisse relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 4.10.3 Der Beschuldigte unterliess es, das Auto vorschriftsgemäss mittels Hand- bremse gegen ein Wegrollen zu sichern. Beim Wegrollen des Fahrzeugs kollidier- te dieses leicht mit einem auf der anderen Strassenseite parkierten Personen- wagen, wobei an diesem anderen Fahrzeug eine leichter Sachschaden entstand (D6 Urk. 1). Dass es dabei geblieben ist, ist aber nur glücklichen Umständen zu

- 21 - verdanken. Wie aus den Fotografien (D6 Urk. 2) ersichtlich wird, rollte das Auto rückwärts durch eine Lücke zwischen zwei anderen parkierten Fahrzeugen, wobei der rückwärtsrollende Volvo des Beschuldigten das eine Fahrzeug nur leicht tou- chierte. Ebenso nur glücklichen Umständen zu verdanken ist es, dass der Volvo in der Folge in einen Baum prallte und deswegen nicht weiterrollte. Wäre der Volvo weitergerollt, wäre nicht auszuschliessen gewesen, dass das Auto in die sich weiter unten befindlichen Häuser prallt und weiteren Sachschaden verursacht hätte oder es gar zu einer Gefährdung von Personen gekommen wäre. Dass Per- sonen aber durch das Wegrollen konkret an Leib und Leben gefährdet wurden, ist nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz für die Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 500.– in Anschlag bringt, ist diese aufgrund des Gesagten trotz der schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nicht zu hoch ausgefallen und kann übernommen werden.

E. 4.11 Fazit Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu belegen.

E. 4.12 Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheits- strafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse mit der Vorinstanz auf 5 Tage festzusetzen. V. Vollzug

1. Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn

- 22 - eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Januar 2018 wurde der Be- schuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.– (so- wie einer Busse von Fr. 200.–) verurteilt (Urk. 45). Es müssten also besonders günstige Umstände vorliegen, damit der Aufschub des Strafvollzuges zulässig wä- re. Solche sind klarerweise zu verneinen. Vielmehr zeugt sein langes Vorstrafen- register diverser, teilweise einschlägiger Vorstrafen davon, dass sich der Be- schuldigte durch seine bisherigen Verurteilungen offensichtlich nicht in genügen- der Weise beeindrucken liess. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

3. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen Haft im Umfang von sieben Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage

E. 8 Jahre) machte er immer wieder unterschiedliche Angaben. Weiter erklärte er, seit 2011 in D._____ zu wohnen (Urk. 2/2 S. 3 F/A 17), obwohl er sich in diesem Zeitraum noch in Frankreich im Strafvollzug befunden hat. Schliesslich behaupte- te der Beschuldigte bei der Polizei am 18. September 2018 gar wahrheitswidrig, er sei in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 2/11 S. 5 F/A 22). Dessen einmal un- geachtet wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit diese bekannt sind – mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus.

E. 12 Monaten (sowie einer Busse von Fr. 500.–) belegt. Damit bewegt sich die Stra- fe noch im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Sodann sind dem aktu- ellen Strafregisterauszug auch keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder anderweitig schwerer wiegender Delikte zu entnehmen. Allerdings zeigen seine diversen Vorstrafen eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  2. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; − der mehrfachen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG; − […] − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 und 2 VRV.
  3. […]
  4. […]
  5. […]
  6. […]
  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
  8. September 2018 und der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
  9. September 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'600.00 (einge- - 31 - bucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird eingezogen und zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Kosten für das Vorverfahren; Fr. 4'998.70 amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  11. […]
  12. […]"
  13. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.
  15. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  16. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  17. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  18. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  19. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt. - 32 -
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 amtliche Verteidigung
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu fünf Sechsteln einstweilen und zu ei- nem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichts- kasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  22. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 33 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190151-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 15. August 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 21. November 2018 (GG180035)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. September 2018 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 3 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG;

- der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG;

- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB;

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 und 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 7 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.00.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 8 Jahre des Landes ver- wiesen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September 2018 und der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. September 2018 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 1'600.00 (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Kosten für das Vorverfahren; Fr. 4'998.70 amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilung)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1 f.; schriftlich)

1. Der Schuldspruch gemäss Ziff. 1, Spiegelstrich 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Fälschens von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB freizusprechen.

2. Die Ziff. 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Januar 2018 mit einer unbeding- ten Geldstrafe von nicht mehr als 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 7 Tagen sei an die Geldstrafe anzurechnen.

- 4 -

3. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrens seien ausgangsgemäss festzulegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50 S. 1; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 4). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 21. November 2018 (Prot. I S. 10 und 12 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 23. November 2018 frist- gerecht Berufung anmelden (Urk. 39). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 41) am 6. März 2019 (Urk. 42/2) reichte die Verteidigung – ebenfalls fristge- recht – am 25. März 2019 (Datum Poststempel) dem Obergericht die Berufungs- erklärung ein (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2019 wurde die Be- rufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staats- anwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Eingabe vom

- 5 -

28. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 50). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Verteidigung alleine, wo- bei diese ausführte, der Beschuldigte habe ihr mitteilen lassen, dass es ihm

– dem Beschuldigten – nicht möglich sei, zur heutigen Verhandlung zu erscheinen (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte ist damit unentschuldigt nicht erschienen. Der Verteidiger reichte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seine Plädo- yernotizen als schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (Prot. II S. 4; Urk. 55). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch we- gen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Dispositiv-Ziffer 1,

3. Spiegelstrich), gegen den Sanktionspunkt (Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4), gegen das Aussprechen einer Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 5) sowie gegen die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). 2.2. Damit kann festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffer 1, 1., 2. und

4. Spiegelstrich sowie die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der ange- fochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition.

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

- 6 - 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt

1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltser- stellung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussage- würdigung) ausführt, ist nicht beanstanden (Urk. 43 S. 6 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.

2. Ausgangslage 2.1. Tatvorwurf Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten mit der Anklageschrift vom 19. September 2018 vorgeworfen, er habe sich am

17. September 2018 in B._____ [Ort] anlässlich einer Personenkontrolle gegen- über der Grenzwache mit einem Führerausweis lautend auf C._____ ausgewie- sen. Er habe dies getan, weil er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe und um seine wahre Identität zu verbergen, damit er nicht festgenommen werde und seine Fahrt fortsetzen könne (Urk. 24 S. 4). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorgeworfenen äusseren Sachverhalt. Er stellt indessen den inneren Sachverhalt in Abrede und liess durch seine Ver- teidigung vor Vorinstanz geltend machen, es habe dem Beschuldigten am Wissen und Willen und vor allem an der Täuschungsabsicht gefehlt. Bei der damaligen Polizeikontrolle vom 17. September 2018 sei der Beschuldigte von der Polizei aufgefordert worden, sämtliche verfügbaren Ausweise vorzulegen. Der Beschul-

- 7 - digte sei aufgrund der Situation etwas im Stress gewesen und habe daraufhin aus dem Handschuhfach diejenigen Sachen genommen und übergeben, die dort ge- wesen seien. In jenem Moment sei ihm nicht klar gewesen, dass er sein Porte- monnaie nicht bei sich gehabt habe. Er habe dann einfach diejenigen Sachen ge- nommen, welche im Handschuhfach gelegen hätten. Das Portemonnaie von C._____ sei zudem fast identisch mit demjenigen des Beschuldigten. Der Be- schuldigte habe damals bei der Kontrolle nicht die Absicht gehabt, sich selber mit dem Ausweis von C._____ zu legitimieren und die Polizei über seine Identität zu täuschen. Entsprechend sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (Urk. 35 S. 2). 2.2.2. In ihrer Berufungsbegründung macht die Verteidigung geltend, die Vor- instanz bezeichne die Aussagen des Beschuldigten zur Polizeikontrolle vom

17. September 2018 zu Unrecht als widersprüchlich und unglaubhaft. Zur Be- gründung der Widersprüchlichkeit führe die Vorinstanz aus, der Beschuldigte ha- be an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Beschuldigte sich anlässlich der Kontrolle bewusst gewesen sei, dass es nicht seine Ausweise seien. Diese Erwägung sei jedoch aktenwidrig. Der Beschuldigte habe sich anlässlich der Hauptverhandlung weder explizit noch implizit dahingehend geäussert, dass er bewusst den falschen Fahrausweis gezeigt habe. Er habe lediglich erläutert, dass er damals der Polizei drei Pässe bzw. Ausweise sowie ein Portemonnaie über- geben habe, ohne zu erklären, wem welcher Ausweis gehöre. Der Beschuldigte sei gemäss seinen Aussagen von der Polizei denn auch nicht spezifisch nach seinem Ausweis gefragt worden. Dies habe er bereits bei der Hafteinvernahme vom 19. September 2018 erläutert. Ein Widerspruch in den Aussagen des Be- schuldigten sei somit nicht ersichtlich. Wie sich die Kontrolle durch die Polizei am

17. September 2018 genau abgespielt habe, lasse sich den Akten nicht entneh- men. Bereits unklar sei, ob der Beschuldigte und die Mitfahrer überhaupt dazu aufgefordert worden seien, sich auszuweisen und falls ja, ob alle oder lediglich der Beschuldigte hierzu angehalten worden sei. Tatsache sei, dass der Beschul- digte eine derartige Aufforderung – falls eine solche denn stattgefunden habe – nicht mitbekommen habe, sei es wegen der Stresssituation oder auch aufgrund sprachlicher Barrieren. Der Beschuldigte habe einfach von sich aus reflexartig ins Handschuhfach gegriffen und die darin befindlichen Gegenstände (drei Ausweise

- 8 - und das Portemonnaie von C._____) der Polizei zur Kontrolle übergeben. Dabei habe er gedacht, dass es sich beim Portemonnaie mit dem darin befindlichen Führerausweis um sein eigenes gehandelt habe. Diese Version des Beschuldig- ten erweise sich entgegen der Vorinstanz als lebensnah. Die Vorinstanz verkenne nämlich – so die Verteidigung –, dass sich der Beschuldigte in einer Stresssituati- on befunden habe und ohne näheres Überlegen gehandelt habe. In dieser Situa- tion habe er nicht überlegt, ob es sich effektiv um sein Portemonnaie gehandelt habe. Das Portemonnaie von C._____ ähnele zudem seinem eigenen Geldbeutel. Daran, dass er sein Portemonnaie zu Hause vergessen habe, habe der Beschul- digte in dieser stressigen Situation schlicht und einfach nicht gedacht. Bei der fraglichen Kontrolle habe der Beschuldigte deshalb keinerlei Absicht gehabt, sich selber mit dem Ausweis von C._____ zu legitimieren und die Polizei über seine Identität zu täuschen. Die gegenteilige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz er- weise sich als aktenwidrig (Urk. 55 S. 3).

3. Würdigung Es kann vorweggenommen werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und ergänzen: 3.1. Am 18. September 2018 gab der Beschuldigte durch die Polizei zum Vor- fall befragt zu Protokoll, ihr Auto sei angehalten worden. Sie (die Grenzwache) hätten sie und das gesamte Fahrzeug kontrolliert (Urk. 2/11 S. 2 F/A 1). Das Portemonnaie von C._____ (gemeint C._____) habe sich in diesem Auto befun- den. Er sei so nervös gewesen, dass er aus Versehen den Führerausweis von C._____ gezeigt habe. Sein eigenes Portemonnaie habe er zu Hause in D._____ in seinem Auto liegen gelassen (Urk. 2/11 S. 4 F/A 16). Die weiteren bei der Kon- trolle vorgelegten Ausweise würden ebenfalls C._____ bzw. dessen Freundin ge- hören. Die Polizei habe ihn gar nicht danach gefragt (Urk. 2/11 S. 4 F/A 17). Nur einen Tag später sagte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom

19. September 2018 aus, sie seien aufgefordert worden, aus dem Auto auszu- steigen. Sie seien nach einem Ausweis gefragt worden, er habe aber keinen Ausweis bei sich gehabt (Urk. 2/12 S. 2 F/A 5 ff.). Er habe ihnen (der Grenzwa-

- 9 - che) einen falschen Fahrausweis gegeben (Urk. 2/12 S. 2 F/A 8). Sein Führe- rausweis habe sich in seinem Auto (d.h. im Auto des Beschuldigten in D._____) befunden (Urk. 2/12 S. 2 F/A 9). Das Portemonnaie von C._____ sei im Hand- schuhfach auf der Beifahrerseite gewesen (Urk. 2/12 S. 2 F/A 10). Er – der Be- schuldigte – habe es nicht dort deponiert (Urk. 2/12 S. 2 F/A 11). Auf Vorhalt, dass er aufgrund des Umstandes, dass er das Portemonnaie nicht selber dort de- poniert habe, hätte wissen müssen, dass es nicht sein Portemonnaie und sein Ausweis sei, antwortete der Beschuldigte, er habe gedacht, es sei sein Porte- monnaie. Er sei in Stress geraten. Er sei ja schon rund zehnmal angehalten wor- den und habe immer seine Papiere dabei gehabt (Urk. 2/12 S. 2 f. F/A 12 f.). Er habe die drei Ausweise und das Portemonnaie abgegeben, aber nicht behauptet, dass es seine Ausweise seien (Urk. 2/12 S. 3 F/A 17). Es treffe aber zu, dass er nach seinem Ausweis gefragt worden sei und er daraufhin den Ausweis von C._____ gezeigt habe (Urk. 2/12 S. 3 F/A 18). Vor der Vorinstanz sagte der Be- schuldigte dann, sie seien weder nach Ausweisen gefragt noch seien diese kon- trolliert worden. Die Grenzwache habe sie gefragt, ob sie Drogen oder Waffen hätten. Diese sei gleich auf sie los gegangen und es sei ein Durcheinander gewe- sen. Er habe drei Pässe und ein Portemonnaie genommen und diese abgegeben (Prot. I S. 6). Auf Vorhalt des ihm gemachten Vorwurfs erklärte der Beschuldigte, er glaube, es sei ein Missverständnis gewesen. Die Grenzwächter hätten am An- fang nicht nach Ausweisen gefragt oder eine Personenkontrolle gemacht. Er (der Beschuldigte) habe aus dem Handschuhfach diese drei Pässe genommen und die den Grenzwächtern abgegeben. Sie seien am Zoll verhaftet worden und erst danach sei die Personenkontrolle erfolgt. Er sei nicht spezifisch danach gefragt worden, seinen Ausweis vorzuzeigen. Auf Frage, ob sie einen Führerausweis vorgezeigt hätten, erklärte er, sie (die Grenzwache) habe keine Ausweise von ihnen verlangt. Er habe dann selbst diese Ausweise geschnappt und den Grenz- wächtern in die Hände gegeben. Er habe nicht gesagt, "das und das" sei sein Ausweis (Prot. I S. 7). 3.2. Diese Aussagen erweisen sich mit der Vorinstanz teilweise als wider- sprüchlich und lebensfremd. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschuldigte zweier Argumentationslinien bedient, welche sich nicht mit-

- 10 - einander vereinbaren lassen und sich zudem als realitätsfremd erweisen (Urk. 43 S. 7 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sodann die Behauptung des Beschuldigten vor der Vorinstanz und in der Beru- fungsbegründung lebensfremd ist, er sei zunächst nicht aufgefordert worden sich auszuweisen respektive, er sei später nicht spezifisch danach gefragt worden, seinen Ausweis vorzulegen (Prot. I S. 6 f.; Urk. 55 S. 2 f.). So ist es doch noto- risch, dass die Grenzwache bei einer Kontrolle als Erstes die zu kontrollierende Person(en) auffordert, ihre Ausweise vorzuzeigen. Dass dem so gewesen war, bestätigte der Beschuldigte selbst mehrfach anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 19. September 2018 (Urk. 2/12 S. 2 f. F/A 6 und 18). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, der Beschuldigte sei aufgefordert, sämtliche verfügbaren Ausweise vorzulegen, so ist der Klarheit halber festzuhalten, dass es mit Sicherheit nicht die Meinung war, dass der Beschuldigte einfach irgendwelche Ausweise von Drittpersonen vorlegt, wie dies die Verteidigung in der Berufungs- begründung geltend macht (Urk. 55 S. 2). Das ergäbe keinen Sinn. Es war klar, dass die Aufforderung der Grenzwache darauf abzielte, dass der Beschuldigte sämtliche auf ihn ausgestellten Ausweise vorweist und sich damit selber identifi- ziert. Dies wusste auch der Beschuldigte, wurde er doch gemäss seinen eigenen Aussagen in der Vergangenheit schon diverse Male ("rund zehnmal" Urk. 2/12 S. 3 F/A 12 f.) kontrolliert. Aus demselben Grund vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn der Beschul- digte geltend machen lässt, er sei im Stress gewesen, habe einfach alle Sachen aus dem Handschuhfach genommen und der Grenzwache übergeben, wobei er nicht mehr daran gedacht habe, dass er sein Portemonnaie nicht bei sich gehabt habe (Urk. 35 S. 2; Urk. 55 S. 3). Aufgrund seiner zahlreichen Kontrollen in der Vergangenheit, war eine solche Kontrollsituation für den Beschuldigten nichts Neues. Es ist damit kein Grund ersichtlich, weshalb er in dieser Situation unter derartigem Stress gestanden sein sollte, wie er geltend macht. Weiter wäre es nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte nicht mehr daran hätte denken kön- nen, dass es sich bei den von ihm behändigten Ausweisen/Portemonnaie nicht um seine eigenen Ausweise respektive sein eigenes Portemonnaie handelte. Wie er selber aussagte, hatte er weder sein eigenes Portemonnaie – dieses

- 11 - lag ja gemäss den Angaben des Beschuldigten in seinem eigenen Fahrzeug in D._____ (Urk. 2/12 S. 2 F/A 9) – noch das Portemonnaie von C._____ im Hand- schuhfach deponiert (Urk. 2/12 S. 2 F/A 10 f.). Es musste dem Beschuldigten deshalb bewusst sein, dass es sich nicht um sein Portemonnaie handelte, wel- ches sich im Handschuhfach befand. Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte beispielsweise auch nie geltend machte, dass er beim Einsteigen sein Portemon- naie routinemässig ins Handschuhfach lege und deshalb aus Gewohnheit davon ausgegangen wäre, dass er dies auch diesmal so gemacht hätte. Aufgrund des Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei dem von ihm gegenüber der Grenzwache vorgezeigten Ausweis nicht um seinen eigenen, sondern um denjenigen von C._____ handelte. Die Motivlage ist im Sinne der Anklageschrift ebenfalls klar: Der Beschuldigte wusste, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält, und hoffte, durch das Vorzeigen des falschen Ausweises einer Identifizierung und Verhaftung zu entgehen. Damit ist auch der innere Sachverhalt gemäss Anklageschrift er- stellt. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz (Urk. 43 S. 8 f.) ist zutreffend. Durch das Vorzeigen des nicht auf ihn lautenden Ausweises gegenüber der Grenzwache hat der Beschuldigte ohne Weiteres eine echte Schrift missbraucht. Mit dieser Falschlegitimation war die Tathandlung vollendet unabhängig davon, ob die Täuschung gelang (Urteil 6B_1187/2013 des Bundes- gerichts vom 28. August 2014, E. 7.2). Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass der Ausweis nicht auf ihn laute- te. Sodann wollte er dadurch über seine wahre Identität täuschen, da er sich sel- ber illegal in der Schweiz aufhält und so einer Verhaftung entgehen wollte. Es ist somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB zweitinstanzlich zu bestätigen ist.

- 12 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Fälschung von Ausweisen, die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sowie für die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 43 S. 21).

2. Anwendbares Recht, Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Am 1. Januar 2018 sind im Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches revi- dierte Bestimmungen in Kraft getreten. Mitunter wurden die Gesetzesartikel be- treffend die Strafarten und insbesondere die Dauer der Geld- und Freiheitsstrafen angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist für ein Delikt, welches vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen begangen wurde, jedoch erst nach Inkraft- treten beurteilt wird, dasjenige Gesetz anzuwenden, welches für den Täter das mildere ist. 2.2. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten teilweise vor und teil- weise nach Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Sollte vorliegend eine Strafe bis zu 360 Strafeinheiten in Frage kommen, gilt das alte Sanktionenrecht als das mildere, weshalb dieses zur Anwendung käme. Gemäss neuem Recht darf die Geldstrafe nämlich höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 StGB), während nach altem Recht Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich sind (aArt. 34 StGB). Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Kriminalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen nach sich ziehen, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (OFK/StGB- HEIMGARTNER, Art. 34 N 7). Ebenso als milder zu gelten hat das alte Sanktionen- recht in Bezug auf Strafen im Bereich von bis zu 180 Strafeinheiten (vgl. zur grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen auf einen Bereich ab drei Tagen anstatt 6 Monaten: OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 1, Art. 41 N 1 f.).

- 13 - 2.3. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist die vorinstanzliche Strafzu- messung zweitinstanzlich zu bestätigen. Zur Anwendung gelangt damit altes Recht; das neue Recht erweist sich nicht als milder. 2.4. Zutreffend sind auch die Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Ver- zicht auf das Aussprechen einer Zusatzstrafe. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 f.). Verwiesen werden kann auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Bestimmung des Straf- rahmens sowie die Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens (Urk. 43 S. 11 f.). Auszugehen ist von der (mehrfachen) Missachtung einer Ausgrenzung als schwerster Tat und einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 und 2 VRV ist sepa- rat mit einer Busse zu bestrafen.

3. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung beantragte – allerdings vor dem Hintergrund eines Freispruches betreffend Fälschung von Ausweisen – berufungsweise eine Bestrafung des Be- schuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– als teilweise Zusatzstrafe sowie die Ausfällung einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 55 S. 1).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Mehrfache Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG 4.1.1. Bezüglich der Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich gleich mehrfach – konkret siebenmal – im Kanton Zürich aufgehalten hat, obwohl mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 ge- genüber dem Beschuldigten eine Ausgrenzung für den ganzen Kanton Zürich ausgesprochen worden war (Urk. 5). Dabei handelte es sich – soweit ersichtlich – aber nur um relativ kurze Aufenthalte. Der Beschuldigte verblieb nicht etwa meh- rere Tage im Kanton Zürich. Wenn die Verteidigung aber geltend macht, es habe

- 14 - sich nur um gelegentliche Ausflüge in den Kanton Zürich gehandelt, weil er das eine Mal Bekannte haben treffen wollen und das andere Mal auf Durchreise ge- wesen sei und sich eine Pizza habe holen wollen (Urk. 35 S. 4; Urk. 55 S. 4), so kann dies dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereichen. Vielmehr zeugt es von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen, wenn der Beschuldigte gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Ausgrenzung verstösst, nur um sich eine "spezielle" Pizza zu besorgen (vgl. Urk. 2/6 S. 1 F/A 4), oder statt seine Freunde zu sich zu bitten oder sein Anliegen am Telefon zu bereinigen – was ohne Weiteres möglich gewesen wäre –, sich dazu ent- schliesst, diese an einem ihm untersagten Ort aufzusuchen. Der Beschuldigte verstiess dabei vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gegen die Aus- grenzung. 4.1.2. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als "recht erheblich" qualifiziert und eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten festsetzt, erweist sich dies als widersprüchlich, ist aber, was die Höhe der hypothetischen Einsatzstrafe angeht, zu bestätigen. Bei einem als "erheblich" bezeichneten Verschulden ist die Strafe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar noch nicht zwingend im mitt- leren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen (Urteil 6B_156/2011 des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011, E. 2.4). Dennoch müss- te eine Qualifikation des Verschuldens als "recht erheblich" dazu führen, dass die Einsatzstrafe zumindest im unteren Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens zu liegen kommt, was eine Einsatzstrafe von ca. 12 Monaten in- dizieren würde. Ungeachtet dieses Widerspruchs ist es aber mit der Vorinstanz angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe auf 150 Strafeinheiten festzulegen. Dass diese Strafhöhe angemessen ist, zeigt sich im Übrigen auch bei einem Ver- gleich mit den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019, S. 8). 4.2. Straferhöhung wegen der Fälschung von Ausweisen 4.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte kein be- sonders raffiniertes oder geplantes Vorgehen bei seiner Tat zeigte. Er übergab

- 15 - der Grenzwache lediglich den nicht auf ihn lautenden Ausweis, ohne sonst ein täuschendes Verhalten an den Tag zu legen. Sodann ist dem Beschuldigten die Täuschung über seine Identität nicht gelungen, sondern wurde sein Handeln durch die Grenzwache aufgedeckt. Auch wenn bei einem Vergleich mit allen denkbaren Varianten einer Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB noch wesentlich schwerere Fälle denkbar sind, bewegt sich der konkrete Fall nicht mehr im alleruntersten Bereich. Immerhin ging es um die beabsichtigte Täu- schung von Grenzwächtern. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, weshalb das Verschulden dadurch nicht re- lativiert wird. Der Beschuldigte wollte verschleiern, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält und sich einer Festnahme durch die Grenzwache entziehen. Dieses Motiv ist – aus Sicht des Beschuldigten – nachvollziehbar, vermag sein Verschulden aber nicht zu relativieren. 4.2.2. Wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe für die zusätzlich be- gangene Fälschung von Ausweisen in der Tatvariante des Missbrauchs echter Schriften zur Täuschung unter Anwendung des Asperationsprinzips aber um drei Monate erhöht, ist dies zu streng. Angemessen erscheint eine Erhöhung um ei- nen Monat. 4.3. Straferhöhung wegen des unrechtmässigen Aufenthalts 4.3.1. Der Beschuldigte hielt sich gemäss erstelltem Sachverhalt vom

23. September 2017 bis zum 17. September 2018 und damit während rund eines Jahres unrechtmässig in der Schweiz auf. Die Schweiz verlassen müsste der Be- schuldigte schon seit seiner rechtskräftigen Wegweisung im Jahre 2014. Auch wenn sich die Besorgung der notwendigen Reisepapiere offenbar nicht als ganz einfach gestaltet (vgl. Urk. 35 S. 3; Prot. I S. 9 f.; Urk. 55 S. 5), sind aus den Akten von Seiten des Beschuldigten auch keine ernsthaften Anstrengungen erkennbar, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Er handelte auch bei dieser Tat vorsätz- lich. Er wusste nicht zuletzt aufgrund seiner diversen Verurteilungen, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfte.

- 16 - 4.3.2. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um nur zwei Monate er- scheint zu mild, zumal der Beschuldigte die Schweiz schon seit geraumer Zeit verlassen müsste, was der Beschuldigte auch weiss. Vor diesem Hintergrund ist die hypothetische Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen. 4.4. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 13 f.). Da der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Berufungs- verhandlung erschienen ist (Prot. II S. 4), konnte er nicht zu seinen aktuellen per- sönlichen Verhältnissen befragt werden. Nur der Vollständigkeit halber gilt es zu erwähnen, dass sich (auch) die Aussagen des Beschuldigten zu seinen persön- lichen Verhältnissen als widersprüchlich erweisen. So sagte er neben diversen anderen Unstimmigkeiten beispielsweise vor Vorinstanz wahrheitswidrig aus, er sei seit 15 Jahren in der Schweiz verheiratet (Prot. I S. 6). Auch zur Dauer des Betriebs seines Restaurants an der E._____-strasse … in Zürich (Urk. 2/1 S. 3: 2008-2012; Urk. 2/9 S. 4 F/A 25: 2007-2011; Urk. 2/11 S. 3 F/A 7: 2006-2011) oder zur Dauer seiner Schulbildung (Urk. 2/1 S. 3: 6 Jahre; Urk. 2/10 S. 2: 8 Jahre) machte er immer wieder unterschiedliche Angaben. Weiter erklärte er, seit 2011 in D._____ zu wohnen (Urk. 2/2 S. 3 F/A 17), obwohl er sich in diesem Zeitraum noch in Frankreich im Strafvollzug befunden hat. Schliesslich behaupte- te der Beschuldigte bei der Polizei am 18. September 2018 gar wahrheitswidrig, er sei in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 2/11 S. 5 F/A 22). Dessen einmal un- geachtet wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit diese bekannt sind – mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. 4.5. Stark straferhöhend wirken sich hingegen die zahlreichen, teils einschlägi- gen Vorstrafen im In- und Ausland (Urk. 45; Urk. 12/8) sowie die Delinquenz wäh- rend laufender Untersuchung aus. Der Beschuldigte hat bis zum heutigen Ver- fahren innert knapp zehn Jahren bereits nicht weniger als zehn Verurteilungen in der Schweiz und eine in Frankreich erwirkt. Sodann ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte nur gerade ein paar Tage nach seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2018 betreffend Missachtung der Ausgrenzung (Urk. 2/4) erneut mehrfach gegen seine Ausgrenzung verstossen hat, obwohl er damals erneut auf

- 17 - die Ausgrenzung hingewiesen wurde. Dies alles zeugt von einer exemplarischen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. 4.6. Gemäss vorherrschender Rechtsprechung wirken das Geständnis eines Täters, dessen kooperatives Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue zwar durchaus strafmindernd. Im BGE 121 IV 202 E. 2d/cc erachtete das Bundesgericht diesbezüglich aber lediglich eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis einem Drittel als angemessen, obwohl es dort um einen Täter ging, der ein "besonderes" Geständnis abgelegt hatte: Er hatte seine Straftaten von sich aus gestanden, ohne grösseren Vorhalten ausgesetzt ge- wesen zu sein, Straftaten offengelegt, die ihm und anderen Delinquenten nicht hätten nachgewiesen werden können und war trotz massiven Drohungen gegen sich und seine Familie bei seinen Aussagen geblieben. Sodann hatte er deutlich Einsicht und Reue gezeigt und den Eindruck eines Menschen gemacht, der eine klare Kehrtwende vollzogen habe (a.a.O. E. 2d/cc a.E.). Aufgrund des Gesagten ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 5) – vorliegend keine Strafreduktion angezeigt. Der Beschuldigte gab keine Straftaten zu, welche ihm nicht ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 15) ist auch keine echte Reue oder Einsicht ins Un- recht seiner Taten erkennbar. Zwar erklärte er anlässlich der Einvernahme vom

18. Mai 2018, einen Fehler gemacht zu haben. Er entschuldige sich für die Um- stände (Urk. 2/7 S. 8 F/A 58 f.). Vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Vorstra- fen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte auch während laufen- der Untersuchung delinquierte, sind diese Aussagen des Beschuldigten aber als reine Lippenbekenntnisse zu qualifizieren. 4.7. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch heute geltend, der Be- schuldigte sei seit dem Jahre 2009 mit einer Schweizerin verheiratet und lebe mit ihr zusammen. Seine Frau sei gesundheitlich seit längerem schwer ange- schlagen, sie kämpfe mit einer Leberzirrhose und einer Krebserkrankung. Der Beschuldigte müsse für sie sorgen, ihre alltäglichen Besorgungen erledigen und sie jeweils zu den Visiten beim Arzt oder ins Spital fahren. Der Beschuldigte habe sich zudem um seinen Sohn zu kümmern (Urk. 35 S. 3; Urk. 55 S. 4).

- 18 - Die Verteidigung machte mit ihren Vorbringen eine besondere Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten geltend. Es ist unbestritten, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besonde- re Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht (BGE 6S.703/1995 vom 26. März 1996) hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Straf- zumessungsfaktoren aber nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnver- letzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhängen. Das Bundesgericht hatte sich auch schon mit der Frage der Relevanz der familiären Situation zu befassen. Im bereits zitierten Entscheid vom 26. März 1996 verneinte es eine zu einer Strafreduktion führende Strafempfindlichkeit infolge Verheiratung (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 154). Grundsätzlich ist bei der An- nahme einer Strafempfindlichkeit grosse Zurückhaltung geboten (OFK/StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 15a). Vorliegend ist eine besondere Strafempfindlichkeit aus verschiedenen Gründen zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder seine Frau noch seinen Sohn finanziell unterstützt, sondern vielmehr der Beschuldigte selber durch seine im Ausland lebende Familie finan- ziell unterstützt werden muss. Ein allfälliger Strafvollzug würde keine finanziell nachteiligen Folgen für seine Angehörigen nach sich ziehen. Sodann vermag auch das Vorbringen nicht zu überzeugen, er müsse sich um seine Frau und sei- nen Sohn kümmern. Wie der Beschuldigte – wiederum nicht widerspruchsfrei (vgl. Urk. 2/2 S. 3 F/A 16; Urk. 2/6 S. 3 F/A 20; Urk. 2/11 S. 3 F/A 10) – ausführte, lebt sein Sohn F._____ bei der Kindsmutter in Frankreich und wird durch das französische Sozialamt unterstützt (Urk. 2/3 S. 4 F/A 18; Urk. 2/4 S. 2 F/A 16; Urk. 2/7 S. 7 F/A 50 f.). Ein Strafvollzug hätte damit also nicht zur Folge, dass der Sohn des Beschuldigten beispielsweise fremdplatziert werden müsste. Wie sich sodann aus seiner Einvernahme vom 18. September 2018 ergibt, ist die Frau des Beschuldigten durchaus noch in der Lage, selber ein Auto zu lenken und ihre Be-

- 19 - sorgungen wahrzunehmen (Urk. 2/11 S. 4 f. F/A 19). Zudem scheint die Bezie- hung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn auch nicht besonders intensiv zu sein, wusste der Beschuldigte doch nicht einmal, in welchem Jahr er seine Ehefrau ge- ehelicht hat (Urk. 2/1 S. 2: tt. März 2007; Urk. 2/2 S. 3 F/A 18: tt. März 2008; ge- mäss Verteidigung seit 2009, Urk. 35 S. 3 und Urk. 55 S. 4) bzw. wann sein Sohn geboren wurde (Urk. 2/1 S. 2: tt.mm.2015; Urk. 2/7 S. 4 f. F/A 24 ff.: tt.mm.2015). Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte regelmässig – auch sexuellen – Kon- takt zu anderen Frauen pflegt, wovon auch der im Jahre 2015 ausserehelich ge- borene Sohn F._____ zeugt (vgl. Urk. 2/7 S. 4 F/A 19). Mit G._____ führte er gar eine zweijährige Beziehung (Urk. 2/3 S. 1 F/A 5). 4.8. Zwischenfazit Aufgrund der stark straferhöhenden Wirkung der Vorstrafen und dem Fehlen von strafmindernden Kriterien erweist sich eine Erhöhung um weitere zwei Monate sicherlich als angemessen. Gegenteils wäre eine deutlichere Erhöhung vor dem Hintergrund seiner persistierenden Delinquenz durchaus angezeigt gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei den von der Vorinstanz festgesetzten 360 Strafeinheiten sein Bewenden. 4.9. Sanktionsart 4.9.1. Wie bereits erwähnt, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten in anderen Strafverfahren – so die Vorinstanz – bereits mehrfach eine Geldstrafe auferlegt worden sei und er dennoch immer wieder delinquiert habe, rechtfertige es sich, eine Freiheitsstrafe der weniger eingriffsintensiven Geldstrafe vorzuziehen (Urk. 43 S. 13). 4.9.2. Grundsätzlich stehen verschiedene Sanktionsarten zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter-

- 20 - nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalen- ten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Zweifelsfall gebührt der Geld- strafe Vorrang. Die Freiheitsstrafe ist stets ultima ratio (BGE 134 IV 97, E. 4.2.1 f.; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 4.9.3. Der Beschuldigte wurde bereits diverse Male mit Geldstrafen belegt, welche teilweise auch vollzogen wurden. Dennoch wurde der Beschuldigte immer wieder in regelmässigen Abständen straffällig. Offenbar vermochten es die ausgespro- chenen Geldstrafen nicht, den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken und so vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Mit der Vorinstanz ist deshalb eine Freiheits- strafe auszusprechen und somit auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu er- kennen. 4.10. Bestrafung wegen der Verletzung der Verkehrsregeln 4.10.1. Eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 und 2 VRV kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 4.10.2. Die Bussenhöhe ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB so zu bemessen, dass der Täter sie je nach seinen finanziellen Verhältnissen in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Verurteilten zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt (BSK StGB I- HEIMGARTNER, Art. 106 N 21). Für die Verhältnisse relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6, E. 6.1). 4.10.3. Der Beschuldigte unterliess es, das Auto vorschriftsgemäss mittels Hand- bremse gegen ein Wegrollen zu sichern. Beim Wegrollen des Fahrzeugs kollidier- te dieses leicht mit einem auf der anderen Strassenseite parkierten Personen- wagen, wobei an diesem anderen Fahrzeug eine leichter Sachschaden entstand (D6 Urk. 1). Dass es dabei geblieben ist, ist aber nur glücklichen Umständen zu

- 21 - verdanken. Wie aus den Fotografien (D6 Urk. 2) ersichtlich wird, rollte das Auto rückwärts durch eine Lücke zwischen zwei anderen parkierten Fahrzeugen, wobei der rückwärtsrollende Volvo des Beschuldigten das eine Fahrzeug nur leicht tou- chierte. Ebenso nur glücklichen Umständen zu verdanken ist es, dass der Volvo in der Folge in einen Baum prallte und deswegen nicht weiterrollte. Wäre der Volvo weitergerollt, wäre nicht auszuschliessen gewesen, dass das Auto in die sich weiter unten befindlichen Häuser prallt und weiteren Sachschaden verursacht hätte oder es gar zu einer Gefährdung von Personen gekommen wäre. Dass Per- sonen aber durch das Wegrollen konkret an Leib und Leben gefährdet wurden, ist nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz für die Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 500.– in Anschlag bringt, ist diese aufgrund des Gesagten trotz der schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nicht zu hoch ausgefallen und kann übernommen werden. 4.11. Fazit Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu belegen. 4.12. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheits- strafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse mit der Vorinstanz auf 5 Tage festzusetzen. V. Vollzug

1. Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn

- 22 - eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Januar 2018 wurde der Be- schuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.– (so- wie einer Busse von Fr. 200.–) verurteilt (Urk. 45). Es müssten also besonders günstige Umstände vorliegen, damit der Aufschub des Strafvollzuges zulässig wä- re. Solche sind klarerweise zu verneinen. Vielmehr zeugt sein langes Vorstrafen- register diverser, teilweise einschlägiger Vorstrafen davon, dass sich der Be- schuldigte durch seine bisherigen Verurteilungen offensichtlich nicht in genügen- der Weise beeindrucken liess. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

3. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen Haft im Umfang von sieben Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz resümierte nach Wiedergabe der theoretischen Voraus- setzungen einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sowie der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten, dass das Verschulden der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten des Beschuldigten nicht unerheblich sei und entsprechend ein gewisses öffentliches Interesse daran be- stehe, ihn des Landes zu verweisen – insbesondere, da er bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft sei. Der Beschuldigte sei sehr renitent und habe in der Vergangenheit hartnäckig gegen diverse Verfügungen verstossen, was zu seinen Ungunsten zu werten sei. Vor diesem Hintergrund vermöge das öffentliche

- 23 - Interesse an einer Landesverweisung den damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Familienlebens zu rechtfertigen. Beim Beschuldigten handle es sich zwar nicht um einen Kriminaltouristen; er sei aber weder beruflich integriert noch verfüge er über anderweitig starke soziale Bindun- gen zur Schweiz, welche gegen eine Landesverweisung sprechen würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher in Erwägung gezogener Umstände – insbesondere angesichts der minimalen Bezugspunkte zur Schweiz – rechtfertige es sich, den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 43 S. 16 ff.).

2. Standpunkt der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung des Be- schuldigten abzusehen (Urk. 55 S. 1). Vor Vorinstanz hielt die Verteidigung dafür, dass ohnehin schon eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung vorliege. Es frage sich daher, ob nun auf Ebene Strafgericht nochmals die gleiche Massnahme aus- gesprochen werden könne. Die Verteidigung machte weiter geltend, die Voraus- setzung von Art. 66abis StGB seien nicht gegeben. Die fakultative Landesver- weisung setze Verbrechen oder Vergehen mit einer erheblichen Schwere voraus. Es gehe vorliegend – so die Verteidigung – um ein paar Widerhandlungen, die bislang allesamt mit Geldstrafen sanktioniert worden seien. Gehe man von der Reneja-Praxis und damit von einem Richtwert von 2 Jahren aus, so falle eine Landesverweisung mit Blick auf den Schweregrad bereits ausser Ansatz. Die Ver- teidigung vertrete weiter den Standpunkt, dass bis heute der Vollzug der Weg- weisung nicht möglich sei, was sich dadurch schon zu bewahrheiten scheine, dass der Beschuldigte mehr als zwei Monate in Ausschaffungshaft sei, ohne dass feststehe, ob und wann eine Rückreise überhaupt möglich sei (Urk. 35 S. 4 f.). 2.2. In ihrer Berufungsbegründung führte die Verteidigung aus, die Anordnung einer Landesverweisung erweise sich klar unverhältnismässig und verletze neben Art. 66abis StGB auch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz habe sich wohl von der beachtlichen Anzahl an Vorstrafen beeindrucken lassen und habe dabei vergessen die Art der begangenen Delikte und die Art der verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter in die Würdigung mit-

- 24 - einzubeziehen. Vorliegend fehle es bereits an der erforderlichen Schwere der Straftaten. Das Verschulden des Beschuldigten sei als noch leicht einzustufen. Eine Gefährdung hoher Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben habe von vorn- herein nicht bestanden. Mit seiner Anwesenheit in der Schweiz und den kurzen Abstechern in den Kanton Zürich habe der Beschuldigte niemandem geschadet, weder in physischer noch in psychischer noch in finanzieller Hinsicht. Auch von der öffentlichen Hand habe er keine Gelder bezogen. Richtigerweise spreche denn auch die Vorinstanz lediglich von einem "gewissen öffentlichen Interesse", den Beschuldigten des Landes zu verweisen. Die fakultative Landesverweisung fokussiere sich ohnehin auf sogenannte Krimi- naltouristen, mithin auf Personen, welche sich mit dem Ziel in die Schweiz bege- ben hätten, um hierzulande zu delinquieren. Um einen Kriminaltouristen handle es sich beim Beschuldigten jedoch definitiv nicht. Vom Fehlen eines hinreichenden öffentlichen Interesses abgesehen – so die Verteidigung weiter –, stünden auch die persönlichen Interessen des Beschuldigten einem Landesverweis entgegen. Zuzustimmen sei der Vorinstanz darin, dass der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz als prägend bezeichnet werden könne. Hingegen erweise sich die Behauptung der Vorinstanz, die familiären Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz seien "nicht besonders ausgeprägt", als unzutreffend. Wenige Sätze zu- vor nenne die Vorinstanz zu Recht noch die seit mehr als 10 Jahre bestehende Ehe mit einer Schweizerin und noch weiter vorne in der Begründung schildere sie, dass der Beschuldigte seit 2013 mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammen- wohne. Demzufolge sei eine ausgeprägte familiäre Bindung zu bejahen. Dass der gesundheitlich angeschlagenen Schweizer Ehefrau des Beschuldigten eine Aus- reise in den … [Staat] nicht zuzumuten sei, dürfe offensichtlich sein. Auch mit Blick auf den im Rahmen der Reneja-Praxis entwickelten Richtwert von einer Sanktion von 2 Jahren falle eine Landesverweisung ausser Ansatz. Hinzu kom- me, dass sich der Vollzug der Wegweisung bis heute als nicht möglich erwiesen habe. Auch aus diesem Grund erweise sich eine Landesverweisung als nicht ver- hältnismässig (Urk. 55 S. 7 f.).

- 25 -

3. Würdigung 3.1. Hinsichtlich der theoretischen Voraussetzungen einer fakultativen Landes- verweisung im Sinne von Art. 66abis StGB kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 16 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine fakultative Landesverweisung – entgegen der Ansicht der Verteidigung – grundsätzlich wegen jedem Vergehen oder Verbrechen erfolgen kann, dass nicht zu den Katalogtaten von Art. 66a StGB gehört und somit nicht zur Anordnung ei- ner obligatorischen Landesverweisung führen kann. Einzig bei der Begehung von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten ist die Anordnung einer Landesver- weisung gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (BSK StGB I- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 3). Obwohl bei der Anordnung einer fakulta- tiven Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massgebend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Lan- desverweisung erst ab einer Mindeststrafe von 6 Monaten die Regel darstellen (BBl 2013, 6001). Doch auch diese Mindeststrafgrenze solle gleichzeitig nicht ab- solut gelten und das Gericht soll bereits bei einer tieferen Strafe eine Landesver- weisung aussprechen können, wenn die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung die privaten Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, 6028). Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung nur dann an- geordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbe- sondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insbesondere – immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der Per- son, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten. Eine Landesverweisung kann sich sodann bei ausländischen Staatsbürgern, die in der Schweiz geboren und

- 26 - aufgewachsen sind und keinen engen Bezug zum Land haben, dessen Staats- bürgerschaft sie besitzen, selbst bei einer Verurteilung zu einer hohen Freiheits- strafe als unverhältnismässig erweisen (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 6, 8 und 10 m.w.H.). 3.2. Der Beschuldigte wurde am tt. Februar 1971 im … [Staat] geboren und wuchs dort mit seiner Familie auf. Im Jahre 2003 kam der Beschuldigte im Alter von 32 Jahren in die Schweiz. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht die gesamte Zeit ab 2003 bis heute in der Schweiz verbrachte, sondern er wegen einer Verurteilung betreffend organisiertem bandenmässigen Menschenhandel durch ein französisches Gericht von 2010 bis 2013 während rund drei Jahren und vier Monaten im dortigen Strafvollzug war. Im Jahre 2009 heiratete der Beschuldigte eine Schweizerin, welche Ehe allerdings kinderlos blieb. Diese Ehe scheint – wie bereits erwähnt – auch nicht besonders intensiv gelebt zu werden. Der Beschuldigte unterhielt gemäss eigenen Angaben immer wieder aussereheliche Beziehungen, wobei aus einer solchen Beziehung auch sein Sohn F._____ hervorging, welcher die … Staatsbürgerschaft besitzt, bei der Kindsmutter in Frankreich lebt und durch das dortige Sozialamt unterstützt wird. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Frankreich kehrte er 2013 in die Schweiz zurück und lebt – soweit ersichtlich – seither mit seiner Ehefrau in D._____ im Kanton Aargau. Die persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz sind somit als lose zu qualifizieren, zumal sich auch sonst aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben (vgl. z.B. insbesondere Urk. 2/1 S. 5 Punkt "Freizeitbeschäftigung" und "Freunde, Aufenthaltsorte"). Insbesondere le- ben die nächsten Verwandten des Beschuldigten im Ausland. Schliesslich erklärte auch der Beschuldigte selber, er habe keine Beziehungen zur Schweiz (Urk. 2/5 S. 1 F/A 9). Zu seinen beruflichen Beziehungen zur Schweiz ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben zeitweise ein Restaurant in Zürich führte. Nach seiner Rückkehr aus dem französischen Strafvollzug ging der Beschuldigte aber keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Dabei gilt es aber zu bemerken, dass ihm ein solche aufgrund seines Aufenthaltsstatus später auch nicht mehr erlaubt war.

- 27 - Der Beschuldigte finanzierte seinen Lebensunterhalt in der Schweiz in jüngerer Vergangenheit vorderhand aus den Unterstützungsleistungen, welche seine Frau vom Sozialamt erhält, sowie durch die Unterstützung seiner im Ausland lebenden Familie, welche ihm regelmässig Geld schickte. Vor seiner Ausreise aus dem … [Staat] ging der Beschuldigte einer Arbeit als Leibwächter nach, nachdem er eine militärische Ausbildung absolviert hatte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/7 S. 7 F/A 49). Er beklagt sodann gemäss eigenen Angaben keine gesundheitlichen Probleme (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/10 S. 2). Es ist deshalb – entgegen der (unsubstantiierten) Behauptung der Verteidigung – auch nicht ersichtlich, weshalb die soziale und be- rufliche Reintegration des Beschuldigten im … [Staat] "eine äusserst schwierige Aufgabe" darstelle (Urk. 35 S. 3; Urk. 55 S. 4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz weder beruflich noch persönlich sonderlich integriert ist. Dem gegenüber steht eine nicht mehr als leicht zu qualifizierende und persistierende Delinquenz des Beschuldig- ten. In den letzten zehn Jahren wurde der Beschuldigte mit der heutigen Verurtei- lung insgesamt elfmal in der Schweiz verurteilt, wobei es zu bedenken gilt, dass sich der Beschuldigte während dieser Zeit – wie gesehen – wegen einer weiteren Verurteilung durch ein französisches Gericht noch über drei Jahre im dortigen Strafvollzug befunden hat. Der Beschuldigte wurde zwar überwiegend wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz verurteilt. Daneben machte sich der Be- schuldigte aber auch eines Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Hehlerei, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, diverser Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, einer Übertretung des Spielbanken- gesetzes sowie einer Sachbeschädigung schuldig. Dies zeugt von einer ganz er- heblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und einer Gleichgültigkeit gegen- über der hiesigen Rechtsordnung. Dem Beschuldigten ist sodann vor dem Hinter- grund seiner diversen Vorstrafen eine hohe Rückfallgefahr zu attestieren. Sämt- liche zu berücksichtigenden Faktoren sprechen klar für die Anordnung einer Landesverweisung. 3.3. Im Falle einer fakultativen Landesverweisung beträgt die Dauer der Landesverweisung zwischen 3-15 Jahre (Art. 66abis StGB). Nur bei einer schwer-

- 28 - wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt eine Dauer von mehr als fünf Jahren in Betracht (BSK StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66abis N 19). Der Beschuldigte wird für seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (sowie einer Busse von Fr. 500.–) belegt. Damit bewegt sich die Stra- fe noch im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Sodann sind dem aktu- ellen Strafregisterauszug auch keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder anderweitig schwerer wiegender Delikte zu entnehmen. Allerdings zeigen seine diversen Vorstrafen eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. 3.4. Abschliessend ist der Verteidigung zu entgegnen, dass es für den Ent- scheid über die Landesverweisung nicht von Bedeutung ist, wie sich der Aufent- haltsstatus des Beschuldigten gestützt auf das Ausländergesetz gestaltet, respek- tive dass der Beschuldigte bereits rechtskräftig weggewiesen wurde. Die Weg- weisung gestützt auf das Ausländergesetz und die strafrechtliche Landesverwei- sung verfolgen einen unterschiedlichen Zweck und sind voneinander unabhängig. Sodann erscheint der Vollzug der Landesverweisung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht geradezu ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist auch ergänzend zu erwähnen, dass der Beschuldigte selber immer wieder erklärte, freiwillig in den … [Staat] zurückzukehren. So sagte er anlässlich der Befragung vom 2. März 2018 aus, er sei gewillt, in sein Heimatland zurückzukehren (Urk. 2/5 S. 1 F/A 10). Es gebe keine zwingenden Gründe, die gegen eine Rückführung in sein Heimat- land sprechen würden. Er brauche nur einen Pass (Urk. 2/5 S. 2 F/A 11). Am

18. Mai 2018 sagte er bei der Staatsanwaltschaft, er müsse versuchen, die Schweiz zu verlassen (Urk. 2/7 S. 5 F/A 31). Am 18. September 2018 sagte er zwar, er könne nicht in den … [Staat] gehen. Seine ganze Familie, sein Leben sei alles hier in der Schweiz (Urk. 2/11 S. 3 F/A 5). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2018 gab er aber bereits wieder zu Protokoll, es wäre ihm am Liebsten, in den … [Staat] zu gehen (Urk. 2/12 S. 6 F/A 47). Vor diesem Hinter-

- 29 - grund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nun auch seiner Mitwir- kungspflicht nachkommen und das Nötige zur Papierbesorgung beitragen wird. 3.5. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigung

1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositv-Ziffern 8 und

9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Die Verteidigung verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen, eine mildere Bestrafung des Beschuldigten sowie ein Absehen von der Landesverweisung, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 55 S. 1 f.). 2.4. Das vorinstanzliche Urteil wird sowohl im Schuld- als auch im Sanktions- punkt bestätigt. Sodann wird gegenüber dem Beschuldigten auch zweitinstanzlich eine Landesverweisung ausgesprochen, wobei diese allerdings weniger lang aus- fällt. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des

- 30 - Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'994.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 54). Vor dem Hinter- grund, dass die heutige Berufungsverhandlung nur von kurzer Dauer war, er- scheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 2'400.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu fünf Sechsteln einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einst- weilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

21. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; − der mehrfachen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG; − […] − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 und 2 VRV.

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

17. September 2018 und der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

19. September 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'600.00 (einge-

- 31 - bucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird eingezogen und zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Kosten für das Vorverfahren; Fr. 4'998.70 amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % MwSt.). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. […]

9. […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

- 32 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.00 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu fünf Sechsteln einstweilen und zu ei- nem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichts- kasse genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 33 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher