Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Am 19. Januar 2018 (Datum Eingang) erhob die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis Anklage beim Jugendgericht Bülach (Urk. 39). Hierauf wurde das Verfahren bis zum Eingang der Nachtragsanklage am 21. August 2018 sistiert (Urk. 48 und 51). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am
27. November 2018 statt (Prot. I S. 9). Nach Durchführung der Beratung wurde das Urteil den Parteien am 4. Dezember 2018 eröffnet (Prot. I S. 73).
E. 1.1 Der Privatkläger B._____ liess seine am 17. Dezember 2019 angemeldete Berufung nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils mit Eingabe vom 18. März 2019 zurückziehen (Urk. 98; Urk 118). Ein Rückzug gilt grundsätz- lich als Unterliegen. Das Recht der Parteien auf ein begründetes Urteil würde je- doch beeinträchtigt werden, wenn bereits die Berufungsanmeldung eine Kosten- auflage im Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen würde. Usanzgemäss ist des- halb auf eine Kostenauflage zu verzichten, wenn der Rückzug – wie vorliegend – innert der Frist zur Berufungserklärung erfolgte (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 37).
E. 1.2 Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung in Bezug auf den Schuld- spruch und die Landesverweisung, obsiegt aber in geringem Umfang hinsichtlich der Höhe der Sanktion. Es wären ihr deshalb mindestens vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund der längerdauernden Mittel- losigkeit der Beschuldigten sind jedoch die ihr auferlegten Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, sofort und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Entschädigungen
E. 2 Am 14. Dezember 2018 wurde vom amtlichen Verteidiger Berufung ange- meldet (Urk. 97). Die Berufung des Privatklägers B._____ wurde mit Eingabe vom
18. März 2019 wieder zurückgezogen (Urk. 98 und 118). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die schriftlich begründete Fassung des Entscheids der Vorinstanz wurde den Parteien am 25. Februar 2019 zugestellt (Urk. 103). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am
12. März 2019 (Datum Poststempel 11. März 2019) hierorts ein (Urk. 114).
E. 2.1 Der amtliche Verteidiger fordert gemäss Honorarnote vom 28. September 2020 eine Entschädigung für Zeitaufwand und Barauslagen von gesamthaft Fr. 19'539.60 (inkl. MwSt.; Urk. 164). Das geltend gemachte Honorar ist anhand der Honorarnote zwar grundsätzlich ausgewiesen, erscheint aber aus verschie- denen Gründen als nicht mehr angemessen. Das geltend gemachte Honorar ist deshalb gemäss den nachfolgenden Ausführungen zu kürzen.
E. 2.1.1 Die Verteidigung macht Aufwendungen für das Studium des begründeten Urteils von 3.5 Stunden sowie für das Verfassen der vierseitigen Berufungs- erklärung über 5.5 Stunden geltend (Urk. 164 S. 1). Diese Positionen sind nicht gerechtfertigt bzw. überhöht. Die Prüfung des begründeten Urteils der Vorinstanz
- 40 - wird praxisgemäss auch von dieser entschädigt. Dieser Aufwand kann deshalb nicht erneut und im genannten Umfang geltend gemacht werden. Es rechtfertigt sich, den hierbei geltend gemachten Aufwand von 9 Stunden um 4 Stunden zu kürzen.
E. 2.1.2 Die Verteidigung beliess einen geschätzten Zeitaufwand bezüglich der ver- schobenen Tagfahrt vom 19. März 2020 über 4 Stunden in der Honoraraufstellung (Urk. 164 S. 3). Diese Position ist nicht zu vergüten, zumal die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Verhandlung ebenfalls separat ausgewiesen werden. Vom geltend gemachten Aufwand sind weitere 4 Stunden in Abzug zu bringen.
E. 2.1.3 Für die Ausarbeitung des Plädoyers sowie verschiedenste (rechtliche) Recherchen macht die Verteidigung Aufwendungen von insgesamt 31 Stunden geltend. Nebst dem Umstand, dass rechtliche Abklärungen grundsätzlich nicht zu entschädigen sind (vgl. Leitfaden amtliche Mandate, 3. Aufl. 2016, S. 49), erweist sich der Aufwand auch in Relation zu den schriftlich eingereichten Plädoyer- notizen, welche inklusive Deckblatt 15 Seiten umfassen, als überhöht (Urk. 170). Es rechtfertigt sich, unter diesem Titel einen Abzug von 16 Stunden vorzuneh- men, womit im Ergebnis usanzgemäss pro Seite der Rechtsschrift eine Stunde Aufwand entschädigt wird.
E. 2.1.4 Insgesamt sind vom geltend gemachten Aufwand über Fr. 19'539.60 somit 24 Stunden respektive Fr. 5'686.– abzuziehen (24 h x Fr. 220.– = Fr. 5'280.–, zzgl. 7.7 % MwSt. = Fr. 5'686.–). Es erscheint daher angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 14'000.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.2 Für die Vertretung des Privatklägers E._____ im Berufungsverfahren wer- den Fr. 855.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend gemacht (Urk. 144). Dies erscheint insgesamt als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
- 41 -
E. 2.3 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beansprucht für die Vertretung des Privatklägers B._____ im Berufungsverfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'431.35 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 120; Urk. 140; Urk. 166). Diese Aufwendungen erscheinen aufgrund der tatsächlichen Beteiligung des Privatklägers am Ver- fahren als eher hoch, sind aber noch angemessen und deshalb entsprechend zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers B._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, Jugendgericht, vom 4. Dezember 2018 betreffend Einstellung des Verfah- rens (Anklagepunkt mehrfache Drohung vom 11.-13. Oktober 2016 [recte: 2015] zum Nachteil von C._____) infolge Verjährung in Rechtskraft erwach- sen ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugend- gericht, vom 4. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − (…) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen, versuchten unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf − der Drohung (vom 7./8. März 2016 zum Nachteil von C._____) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
- 42 - − der Nötigung (vom 12. Oktober 2015 - 4. März 2016 zum Nachteil von D._____) im Sinne von 181 StGB, − der Sachbeschädigung (vom 7./8. März 2016 zum Nachteil des Kantons Zürich) im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, und der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.
5. (…)
6. (...)
7. Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy Core 2 wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
8. Die sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Schal und Pullover werden eingezogen und sind durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.
9. Der sichergestellte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Brief wird zu den Akten genommen.
10. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Asservate − A011'165'096 IRM-Fotografie, − A011'165'109 Vergleichs-WSA, − A011'165'121 Wattetupfer, − A011'165'132 Wattetupfer, werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
11. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1, B._____, im Betrag von Fr. 1'630.75 anerkannt hat. Sodann
- 43 - wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, gegenüber dem Pri- vatkläger 1 für weiteren Schaden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
22. März 2017 vollumfänglich schadenersatzpflichtig zu sein. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatklä- ger 1 auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, eine Genug- tuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 3 Intensität der angewendeten Kraft bzw. des Würgens
E. 3.1 Der Einwand der Verteidigung, es sei nicht erwiesen, dass die Beschuldig- te mit "voller" Kraft gewürgt habe, ist zutreffend (Urk. 170 S. 5). Mit voller Kraft bedeutet, dass ein Täter bzw. eine Täterin die für ihn bzw. sie physikalisch maximal mögliche Kraft aufwendet. Ob sich ein solcher Umstand ausserhalb einer freiwilligen wissenschaftlichen Testversuchsreihe überhaupt objektiv nachweisen liesse, ist zweifelhaft. Vorliegend ist ein solcher Beweis aber auch nicht nötig, da maximale Kraftanwendung nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestands ist. Fest steht, und dies hat die Vorinstanz auch einlässlich begründet, dass die Beschuldigte kräftig und lange gewürgt hat, wobei diesen Begriffen natürlich eine gewisse subjektive Wertungsbandbreite inne wohnt. Wenn die Beschuldigte den Hals des Privatklägers bloss leicht mit beiden Händen umfasst hätte, wäre bereits schon nicht plausibel erklärbar, weshalb sich der Privatkläger ihrem Griff nicht entwinden konnte. Zwar ergab die rechtsmedizinische Untersuchung, dass das Würgen des Privatklägers "bloss" eine streifenförmige Hautabschürfung an der linken Halsseite nach sich zog (Urk. 52/4 S. 4). Weitere typische Merkmale wie beispielsweise Schleimhautblutungen, Einblutungen in der Zungenmuskulatur, Knorpelverletzungen der Luftröhre, Kapselblutungen der Schilddrüse oder Verlet- zungen vom Kehlkopf und Zungenbein konnten nicht diagnostiziert werden. Damit ist der Verteidigung im Grundsatz zwar zuzustimmen, dass keine objektiven Befunde gutachterlich festgestellt werden konnten, welche auf eine tatsächliche Lebensgefahr schliessen lassen würden (Urk. 170 S. 4 f.). Allerdings stehen solche typischen Merkmale nie in einer festen Relation zum ausgeübten Druck,
- 10 - und eine Unterbrechung des Blutdurchflusses am Hals oder anderen Weichteilen kann erfolgen, ohne dass dies Stunden später irgendwelche Spuren hinterlässt. Auch ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass das Vorliegen einer objektiven Lebensgefahr für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht vorausgesetzt wird. Es gibt vorliegend zahlreiche Umstände, welche mit rechtsgenügender Sicherheit zum Schluss führen, dass die Beschuldigte den Hals des Privatklägers kräftig umfasste und dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Hirndurchblutung erfolgt ist. Soweit die Verteidigung hierzu sinngemäss geltend macht, die mangelnde Gegenwehr des Privatklägers lasse einzig darauf schliessen, dass dieser verblüfft und überrascht gewesen sei, mithin den erfolgten Übergriff nicht ernst genommen habe, überzeugt dies nicht und entbehrt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – jeglicher Grundlage (Urk. 170 S. 8).
E. 3.2 Die Beschuldigte schilderte selbst, dass sie kurz vor der Tat von Gewalt- fantasien gequält worden sei. Sie sei in grosser Not gewesen, auch weil ihr Psychotherapeut Dr. H._____, entgegen seinen Zusicherungen, nicht erreichbar gewesen sei (Urk. 52/2/1 S. 2 f., Urk. 168 S. 7 f.). Auch die Verteidigung sieht den Übergriff auf den Privatkläger primär in diesem Umstand begründet (Urk. 170 S. 6). Weiter äusserte die Beschuldigte, sie habe Angstzustände gehabt (Urk. 52/2/2 S. 3), sich "wie gesteuert" gefühlt und sei an diesem Tag nicht sich selber gewesen. Die Tat habe sie nicht geplant (Urk. 168 S. 7). "Es hätte jeden treffen können" (Urk. 52/2/1 S. 4; Urk. 168 S. 7). Sie sei eher verzweifelt, nach der Tat aber erleichtert gewesen (Urk. 52/1/5 Antwort 17). Mit dem Privatkläger habe es schon zuvor Differenzen gegeben. Er habe sie als Teufel bezeichnet und sie immer aggressiv angeschaut (Urk. 52/2/1 S. 4). Sie habe auch schon mal ge- träumt, dass der Privatkläger sie – die Beschuldigte – stranguliert habe. Es sei ein komischer Traum gewesen, den sie dann mit der Ärztin besprochen habe, weil es sie beschäftigt habe (Urk. 52/2/1 S. 4). Warum sie dann aber gerade den Privat- kläger angegriffen habe, könne sie nicht mehr sagen. In ihrem Kopf sei einfach alles durcheinander gegangen, wie wenn er platze (Urk. 52/2/1 S. 4). Allein vor diesem psychisch-emotionalen Hintergrund wäre es äusserst lebensfremd anzu-
- 11 - nehmen, die Beschuldigte habe den Privatkläger nur leicht am Hals gehalten. Die Frage wäre berechtigt, wozu denn auch? Ihre Tat diente dazu, aufgestaute nega- tive emotionale Gefühle ausbrechen zu lassen, um wieder zur Ruhe zu finden. War die Beschuldigte aufgrund ihres emotionalen Zustandes nicht mehr in der Lage, ihre Aggression selbst zu regulieren, lässt dies fast zwangsläufig auf eine eruptive, erhebliche Kraftanwendung schliessen. Selbst die Verteidigung spricht in anderem Zusammenhang davon, die Beschuldigte habe ihren Handlungen eine gewisse Intensität verleihen müssen, um sich das nötige Gehör verschaffen zu wollen, da man von ihr aggressives fremd- und selbstverletzendes Verhalten gewohnt gewesen sei (Urk. 170 S. 7).
E. 3.3 Weiter war mit der Oberjugendanwaltschaft die Vorgehensweise der Be- schuldigten kennzeichnend (Prot. II S. 8). Sie näherte sich dem Privatkläger, der am Fernsehschauen war, unbemerkt von hinten bzw. der Seite, so dass sie ihn komplett überrumpelte. Auch sprach sie dabei kein Wort (vgl. Urk. 52/2/4 S. 3). Ein Vorgehen, dass sich schlecht mit der hypothetischen Annahme der Verteidi- gung erklären liesse, sie habe bloss Radau beziehungsweise die Betreuer auf sich aufmerksam machen wollen (vgl. Urk. 170 S. 9). Soweit die Verteidigung einwendet, bereits die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die anerkann- ten anatomischen und physischen Gegebenheiten von Mann und Frau ausser Acht gelassen, da Frauen generell weniger Oberkörpermuskelmasse und im Vergleich zu Männern eine geringere Handgreifkraft aufwiesen, so ist sie nicht zu hören (Urk. 170 S. 5 f.). Dass die Beschuldige ganz grundsätzlich in der Lage sein dürfte, erhebliche Kräfte zu entwickeln, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Zudem kommt vorliegend in entscheidender Weise hinzu, dass die Be- schuldigte das Überraschungsmoment als Vorteil nutzen konnte und dadurch eine Gegenwehr des sitzenden Privatklägers (zusätzlich) erschwerte (Urk. 170 S. 6). Ebenso nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Verteidigung, mit Fingern am Kehlkopf sei ein Würgen an den Halsseiten nicht möglich (Urk. 170 S. 6). Dies ist absolut problemlos möglich. Umfasst man mit beiden Händen den Hals, kann man rundherum Druck ausüben; es ist nur eine Frage der Kraft, die ausgeübt wird (s.a. SGRM; Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai
- 12 - 2012 S. 7 Ziff. 2.2.2.1). Es wurde beim Privatkläger vorliegend denn auch eine streifenförmige Hautabschürfung an der linken Halsseite festgestellt, was für eine Druckausübung an der Halsseite spricht.
E. 3.4 Auch der Umstand, dass die Beschuldigte bereits ca. 10 Monate zuvor den Privatkläger B._____ mit einem Schal erwürgen wollte, ebenso ohne rational nachvollziehbaren Grund (siehe dazu Urk. 104 S. 18 ff.), spricht gegen einen bloss harmlosen Griff an den Hals des Privatklägers E._____. Man kann zwar nicht zwingend von einer Tat auf die andere schliessen, aber die Vortat zeigt zu- mindest, dass ein massives gewalttätiges Vorgehen bzw. ein grundloses Würgen am Hals nicht persönlichkeitsfremd ist für die Beschuldigte.
E. 3.5 Bei den Aussagen der Beschuldigten fällt auf, dass sie in ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 29. Januar 2018 noch bestritt, den Privatkläger gewürgt zu haben. Vielmehr gab sie zu Protokoll: "Nein, mit beiden Händen nicht, es stimmt, eine Hand hatte ich glaube ich am Bank oder am Kopf. Da bin ich mir unsicher" (Urk. 52/2/1 Antwort 18). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
14. Juni 2018 verweigerte die Beschuldigte dann mehrheitlich die Beantwortung der ihr gestellten Fragen. Immerhin erwiderte sie auf den Vorhalt, wonach sie den Privatkläger E._____ am 23. Januar 2018 in der Klinik G._____ habe durch Wür- gen töten wollen: "Es stimmt, was Sie sagen" (Urk. 2/2 S. 2). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 27. November 2018 führte die Beschuldigte dann aus: "Ich weiss, dass Würgen gefährlich ist. Meine Absicht war es aber nie, E._____ zu töten" (Prot. I S. 27). Heute bestätigte sie diese Ausführungen. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte sie zudem, man könne ohnmächtig werden oder sogar sterben, wenn man am Hals gewürgt werde. Sie könne nicht sagen, weshalb sie dies getan habe. Es habe nichts mit dem Privat- kläger als Person zu tun gehabt (Urk. 168 S. 7 f.). Auf die Frage, ob sie ihn mit voller Kraft, d.h. so fest wie sie konnte, gewürgt habe, antwortete die Beschuldigte vor Vorinstanz: "Nein, ich weiss es aber nicht mehr" (Prot. I S. 27). Weiter bestä- tigte sie, dass sie so lange gewürgt habe, bis sie vom Pflegepersonal weggezo- gen worden sei. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab sie an, sie habe den Privatkläger ca. eine halbe Minute lang gewürgt (Urk. 52/9.1.7 S. 40). All die-
- 13 - se Aussagen erhellen deutlich, dass das Erinnerungsvermögen der Beschuldigten an den genauen Ablauf der Tat getrübt ist, weshalb nicht allein gestützt auf ihre spätere Darstellung davon ausgegangen werden kann, sie habe überhaupt nicht fest gedrückt bzw. ihn nicht zu töten versucht. Sie selbst hat denn auch nie geltend gemacht, den Beschuldigten nur ganz leicht am Hals angefasst zu haben.
E. 3.6 Auf der anderen Seite fällt bei den Aussagen des Privatklägers sein nüch- terner Ton auf, ohne jegliche emotionale Einfärbungen, ohne Anzeichen von Zorn oder Wut über die Beschuldigte. Das deutet auf eine neutrale Einstellung gegen- über der Beschuldigten hin und ist somit ein Indiz für eine objektive, wahrheits- gemässe Darstellung (Urk. 52/2/3 und 52/2/4). Es ist äusserst selten, dass ein Geschädigter, der einen anderen falsch anschuldigen will, von abwertenden Äusserungen Abstand nehmen kann. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 24. Januar 2018 brachte der Privatkläger wiederholt zum Ausdruck, dass es ihm eigentlich ein Rätsel sei, weshalb ihn die Beschuldigte angegriffen habe. Er sei mit ihr nicht verfeindet. Er wisse, dass sie A._____ heisse, sonst nichts (Urk. 52/2/3 S. 3). Sie sei plötzlich gekommen und habe ihn unvermittelt am Hals gepackt und gewürgt, von hinten mit beiden Händen um seinen Hals (Urk. 52/2/3 S. 2). Weiter gab er zu Protokoll: "Ich wollte sie weg reissen, aber ich konnte es nicht. Sie hat mich ganz fest gewürgt" (Urk. 52/2/3 S. 2). "Ich konnte nicht, ich wollte, ich konnte aber nicht. Sie hielt mich so fest, dass ich nicht schreien konnte. Ich wollte, aber ich konnte nicht. Ich brachte keine Stimme heraus" (Urk. 52/2/3 S. 3). "Die Angestellten vom Büro kamen und haben uns auseinander gebracht. Danach konnte ich eine Minute lang nichts sehen und auch nicht atmen" (Urk. 52/2/3 S. 3). "In diesem Würgemoment hatte ich grosse Angst, ich konnte nicht atmen und ich sah nichts ca. eine Minute lang und mir wurde schwarz vor den Augen." Im Gesamtkontext passen diese Aussagen des Privatklägers stimmig ins Bild und dokumentieren, dass das Würgen kräftig erfolgte. Es ist denn auch nicht erkennbar, welche persönlichen Vorteile der Privatkläger aus einer bewussten Übertreibung hätte ableiten können; das Würgen an sich ist ja unbe- stritten. Unbestritten blieb ebenso, dass die Betreuer zuerst aus einem anderen Raum heraneilen mussten und es erst diesen gelang, die Beschuldigte vom Privatkläger loszureissen. Dass das Würgen lediglich 5 Sekunden gedauert habe,
- 14 - kann deshalb klar ausgeschlossen werden. Es ist zweifelsfrei von einer deutlich längeren Dauer auszugehen. Der Privatkläger wurde am Tag nach dem Vorfall in der polizeilichen Befragung auch danach gefragt, ob er Schmerzen habe (Urk. 52/2/3 S. 3). Darauf erwiderte er: "Gestern Abend tat es sehr weh, heute Morgen weniger und im Moment ist es gut." Auch diese Aussage ist ein Beleg für ein fehlendes Interesse des Privatklägers, die Beschuldigte falsch zu belasten bzw. ihr zu schaden. Hätte er aus Rache gegenüber ihr bei der Schilderung des Vorfalles und der Stärke des Würgens übertreiben oder aus dem Vorfall unge- rechtfertigten finanziellen Profit erzielen wollen, so hätte er mit grösster Wahr- scheinlichkeit auch gleichzeitig über schwere Beschwerden oder arge Schmerzen geklagt.
E. 3.7 In keiner Weise verfängt das Argument der Verteidigung, die Glaubwürdig- keit des Privatklägers bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei gering, weil dieser hinsichtlich der Dauer des Würgens zunächst ca. 4-5 Minuten und später in der staatsanwaltlichen Befragung 3-4 Minuten angegeben habe (Urk. 170 S. 4). Solche viel zu hohen und unpräzisen Zeitangaben von Würgeopfern sind hinläng- lich bekannt, ebenso deren Ursache: Das subjektive Empfinden von Opfern im Zustand der Todesangst oder des Schreckens ist ganz anders als die retrospekti- ve neutrale Beurteilung eines Juristen bei der Analyse am Schreibtisch. So ist beispielsweise allgemein bekannt, dass Überlebende von Flugzeugabstürzen nicht selten berichten, dass sich kurz vor dem Aufprall ihr ganzes Leben vor ihren Augen abgespielt habe, was selbstredend innert einiger Sekunden gar nicht der Fall sein kann. Das heisst noch lange nicht, dass solche Überlebende Lügner sind und ihre gesamten Schilderungen des Ablaufes freie Erfindung. Auch kurzzeitiges Würgen, beispielsweise mit vollständiger Blockade der Atemwege, kann für Opfer eine gefühlte Ewigkeit dauern. Es ist vielmehr der Vorinstanz beizupflichten, dass solche zeitliche Fehlschätzungen von Würgeopfern ganz typisch sind und sich daraus nichts über den Wahrheitsgehalt ihrer übrigen Aussagen ableiten lässt. Auch mangels gutachterlich festgestellten Stauungsblutungen kann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht darauf geschlossen werden, die Aussagen des Privatklägers seien unglaubhaft. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, stützen die Aussagen der weiteren Beteiligten die glaubhafte Darstellung des Privatlägers.
- 15 -
E. 3.8 Die Betreuerin I._____ sagte als Zeugin aus, es sei alles schnell gegangen (Prot. I S. 40 ff.). Sie habe sich im Stationsbüro aufgehalten, als die Sache im Gemeinschaftsraum vorgefallen sei. Sie habe kurz vom Monitor weggeschaut, weil sie Medikamente aus dem Kühlschrank genommen habe. Als sie wieder auf den Überwachungsmonitor geblickt habe, habe sie gesehen, wie die Beschuldigte den Privatkläger von hinten habe würgen wollen. Sie glaube, dieser habe sich gewehrt. Der Betreuer J._____, der ebenfalls im Stationsbüro gewesen sei (Prot. I S. 46), habe dann den Alarm ausgelöst. Sie habe den herbeieilenden Kollegen die Türe öffnen respektive offen halten müssen, sei aber gemäss Vorschrift selber im Stationsbüro geblieben (Prot. I S. 41). Auf die Frage, wie lange alles gedauert habe, gab sie zu Protokoll, es seien Sekunden gewesen, aber wie lange genau, sei schwer zu sagen (Prot. I S. 41). Sie denke aber nicht, dass es 3-4 Minuten gewesen seien, denn sonst wäre der Privatkläger ja nicht mehr unter uns (Prot. I S. 45). Auf die Frage, wie lange es gedauert habe vom Erblicken des Würgens auf dem Monitor bis zur geöffneten Tür, erwiderte sie: "Das waren auch Sekun- den. Man hat aber immer das Gefühl, dass es eine Ewigkeit dauert, bis die Türe offen ist und die anderen Personen kommen. Das geht eigentlich ganz schnell" (Prot. I S. 47).
E. 3.9 Die andere Betreuungsperson, der Zeuge J._____, sagte aus, als er herbei geeilt sei, habe die Beschuldigte ihre Hände um den Hals des Privatklägers ge- habt. Der Privatkläger E._____ sei irgendwann unter den Tisch gerutscht. Er habe die Beschuldigte weggezogen und der Privatkläger habe dann unter dem Tisch gelegen (Prot. I S. 52). Ob dieser mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei, könne er nicht sagen (Prot. I S. 53). Auf die Frage, ob der Privatkläger bewusstlos oder ohnmächtig gewesen sei, gab J._____ an: "Ich bin kein Mediziner. Ich schüt- telte ihn, da war er weg. Das ging aber schnell. Ob er bewusstlos war, kann ich nicht sagen" (Prot. I S. 52). Auf Frage, ob ihm etwas am Gesicht oder dem Hals des Privatklägers aufgefallen sei, erwiderte er: "Er hatte leichte Rötungen" (Prot. I S. 53).
E. 3.10 Die Argumentation der Verteidigung, es könne nicht von einem intensiven Würgen ausgegangen werden, da der Privatkläger aufgrund des "eigentümlichen
- 16 - Verhaltens" der Beschuldigten lediglich überrascht beziehungsweise verblüfft ge- wesen sei, wodurch sich auch die kurze fehlende Ansprechbarkeit erklären lasse, entbehrt nach dem Gesagten jeglicher Grundlage (Urk. 170 S. 8). Allein schon anhand der Aussage des Zeugen J._____ lässt sich diese Behauptung entkräften. Es fehlt sodann insbesondere jegliches Motiv des Privatklägers, nach der Befrei- ung aus dem Griff der Beschuldigten eine Ohnmacht vorzutäuschen.
E. 3.11 Insgesamt bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte den Privatkläger kräftig und mindestens zehn Sekunden lang ge- würgt hat und dass der Privatkläger auch nicht mehr atmen konnte und kurzzeitig durch eine Blutzirkulationsstörung in seinem Bewusstsein und der Sinneswahr- nehmungen beeinträchtigt war. Auf welchem exakten Grad die Bewusstlosigkeit auf der Glasgow-Coma-Scale einzustufen war, bleibt dabei rechtlich unerheblich. Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigte mit dem Würgen erst aufhörte, als das Betreuungspersonal eingriff.
E. 4 Tötungsvorsatz und Lebensgefahr
E. 4.1 Soziales Umfeld und Integration
E. 4.1.1 Die Eltern der Beschuldigten reisten aus dem L._____ [Staat in Europa] in die Schweiz ein. Die Beschuldigte selber ist als sogenannte "Ausländerin der zweiten Generation" in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat sich jedoch nie einbürgern lassen. Sie ist … Staatsangehörige des L._____s. In ihrem Hei- matland war sie nur ferienhalber. Ihre Eltern und Geschwister leben hier in der Schweiz, und sie hat nur entfernte Verwandte im L._____, insbesondere der Grossvater, eine Tante und Cousins (Urk. 168 S. 6; Prot. I S. 13 f.).
E. 4.1.2 Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz verkenne, dass die Beschuldigte der Sprache in ihrem Heimatland nicht mächtig sei. Dies entspricht jedoch nicht der Aktenlage (Urk. 170 S. 10). So steht beispielsweise im Austrittsbericht der UPK K._____, die Familiensprache sei M._____ [Sprache in L._____] (Urk. 38/13/1 S. 2). Gemäss Gutachten vom 6. August 2018 habe die Beschuldig- te sodann erklärt, es spreche zeitweise eine "zweite Stimme" auf M._____ zu ihr (Urk. 52/9.1.7 S. 37). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Be- schuldigte leidlich M._____ spricht und versteht sowie auch familiär der … Kultur des L._____s noch verbunden ist (s.a. Prot. I S. 13).
E. 4.1.3 Die Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sie erlebte offenbar ein problema- tisches, gewalttätiges Elternhaus (Urk. 52/9/1/7 S. 20). Die Beziehung zum Vater, welcher ebenfalls mit psychischen Problemen belastet ist, wird denn auch als schwierig umschrieben (Urk. 69 S. 4). Gemäss Aussagen der Beschuldigten scheint die wichtigste Bezugsperson – auch aufgrund der heutigen Aussagen – ihre Mutter zu sein; mit dem Rest der Familie habe sie aktuell keinen Kontakt (Urk. 168 S. 3 f.). Diese Beziehung tangiert den konventionsrechtlich geschützten Kontakt mit der Kernfamilie jedoch nicht, gehört dazu doch in erster Linie die
- 30 - Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen nur in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung von besonderem Ausmass besteht (Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020, Erw. 3.4.3. m.H.). Solche Beziehungen von besonderer Intensität sind vorliegend nicht ersichtlich, pflegt die Beschuldigte nach eigenen Aussagen mit anderen Personen keinen grossen Kontakt (Urk. 168 S. 4). Als einziges gewichtiges Argument verbleibt somit die Erschwerung des direkten persönlichen und telefonischen Austauschs mit der Mutter. Aktuell telefoniere sie ca. jeden zweiten Tag mit ihr (Urk. 168 S. 4). Mit der Oberjugendanwaltschaft ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade die familiäre Beziehung verschiedentlich situationsbedingt zur Destabilisierung und Verunsicherung der Beschuldigten führte (vgl. beispielsweise Gutachten vom
6. August 2018 [Urk. 52/9.1.7 S. 37 ff.]; Journaleintrage der Klinik G._____ gem. Urk. 52/5.2), und es unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruches auf Familienleben nach den Umständen genügt, den Kontakt im Rahmen von Kurz- aufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel wahrzu- nehmen (Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020, Erw. 3.4.5. m.H.). Über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel wären tägliche Kontakte der Beschuldigten mit ihren Bezugspersonen denn auch ohne Weiteres möglich, und Besuche erscheinen bei einer Rückkehr der Beschuldigten in den L._____ in keiner Weise als ausgeschlossen.
E. 4.1.4 Seitens der Verteidigung wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte in der Schweiz wenige soziale Kontakte und Beziehungen habe. Sie wendet aber ein, fehlende Sozialkontakte könnten der Beschuldigten nicht angelastet werden, da sie sich faktisch seit ihrem 17. Altersjahr im Freiheitsentzug befinde (Prot. II S. 11). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung geht es hierbei jedoch nicht darum, die mangelnden sozialen Kontakte im Sinne einer Verschuldensfrage der Beschuldigten "anzulasten". Dieser Umstand ist im Rahmen der Interessenabwä- gung schlicht als Faktum zu berücksichtigen. Gesamthaft verfügt die Beschuldigte nebst dem regelmässigen Kontakt zur Mutter somit hierorts über keine engeren sozialen Bindungen, und es liegen insgesamt keine über die "normale" Integration
- 31 - hinausgehenden Umstände vor, welche im Lichte von Art. 8 EMRK einen be- dingungslosen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchten.
E. 4.1.5 Von einer gelungenen Integration kann bei der Beschuldigten nicht gespro- chen werden (vgl. Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019, Erw. 8.6.). Den grössten Teil der letzten zehn Jahre ihres Lebens verbrachte die Beschuldigte in psychiatrischen Institutionen, Pflegefamilien, in anderen betreuten Einrichtungen oder im Strafvollzug. Zeitweilig lebte sie auch bei ihren Eltern, wobei es häufig zu massiven Problemen kam (vgl. statt vieler: Urk. 52/9.1.7 S. 10 ff.).
E. 4.2 Homosexualität
E. 4.2.1 Die Verteidigung macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Homo- sexualität der Beschuldigten im L._____ nicht akzeptiert werde, was bei einer allfälligen Wegweisung zu erheblichen Unstimmigkeiten und Identitätsproblemen führe (Urk. 88 S. 19). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass im L._____ be- züglich Homosexualität wohl intolerantere Gesellschaftsstrukturen herrschen als in der Schweiz, und die Beschuldigte deshalb geneigt sein könnte, ihre sexuelle Orientierung zu verheimlichen. Den Vorbringen der Oberjugendanwaltschaft fol- gend bestehen jedoch im Heimatland der Beschuldigten keinerlei konkrete Anzei- chen für eine eigentliche Bedrohungslage aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Urk. 171 S. 9; vgl. Urk. 172: Länderbericht "Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay […] and Intersex People in L._____). Zudem hat selbst die Verteidigung ausgeführt, dass hinsichtlich Akzeptanz der sexuellen Orientie- rung auch mit der eigenen Familie in der Schweiz Probleme bestehen (vgl. Urk. 88 S. 19). Und gemäss einem Bericht des KJPD vom 23. August 2017 hatte die Beschuldigte gar die Befürchtung geäussert, deshalb von ihrem Vater verstossen zu werden (Urk. 38/10/10). Die seitens der Verteidigung angeführten diesbezüglichen Identitätsprobleme scheinen somit unabhängig des Aufenthalts- ortes vorhanden zu sein.
E. 4.2.2 Aufgrund der einer Landesverweisung vorgehenden Massnahme und Frei- heitsstrafe kann heute nicht abschliessend geklärt werden, wie sich die Situation im Zeitpunkt des allfälligen Vollzugs einer Landesverweisung tatsächlich dar-
- 32 - stellen wird. Die Verteidigung geht jedoch fehl, wenn sie geltend machen will, die … Verhältnisse im L._____, insbesondere in Bezug auf die ablehnende Haltung zur Homosexualität und deren Auswirkungen auf die Beschuldigte, müssten be- reits heute zweifelsfrei durch die Behörden belegt werden können (Prot. II S. 10). Es ist im heutigen Zeitpunkt anhand der bekannten Umstände zu entscheiden, wobei die aktuelle Lage im Herkunftsland selbstredend zu berücksichtigen ist; jedoch kann von den Behörden nicht verlangt werden, den strikten Nachweis über alle künftig möglichen Szenarien zu erbringen. Für unvorhergesehene Vollzugs- hindernisse hat der Gesetzgeber mit Art. 66d StGB vorgesorgt. Ohnehin kann die Verteidigung im Rahmen der hier vorzunehmenden Einzelfallprüfung nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie – wie vorliegend – lediglich die generelle Lage im Heimatland anführt, ohne irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder substantiieren zu können. Solche Vorbringen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbehelflich (s.a. Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, Erw. 1.3.6.).
E. 4.3 Gesundheitszustand sowie Arbeits- und Ausbildungssituation
E. 4.3.1 Wie bereits erwähnt, attestiert das psychiatrische Gutachten vom 6. August 2018 der Beschuldigten eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit sehr deutlicher Ausprägung. Parallel dazu zeige die Beschuldigte psychotische Episoden, welche für die eigenständige Diagnose einer Schizophrenie derzeit (noch) zu flüchtig seien (Urk. 52/9.1.7, S. 57). Gemäss jüngstem Massnahmenverlaufsbericht vom 30. September 2020 würden die aktuell festgestellten psychopathologischen Auffälligkeiten nunmehr auf eine akute psychotische Entwicklung hinweisen, weshalb das gesamte Störungsbild der Beschuldigten allenfalls doch dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnen sei (Urk. 165 S. 4 f.).
E. 4.3.2 Die Oberjugendanwaltschaft hat im Rahmen ihres Parteivortrags anlässlich der Berufungsverhandlung das Vorhandensein einer genügenden psychiatrisch- medizinischen Grundversorgung im L._____ ausführlich dargelegt (Urk. 171 S. 13 f.). Es bestehen dort mittlerweile verschiedene Pflegemöglichkeiten für schwere Fälle psychischer Beeinträchtigungen, beispielsweise auch für die
- 33 - Behandlung von Psychosen oder paranoider Schizophrenie (zum Ganzen: Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018, Erw. 5.2.1.). Der gleiche Behandlungs- standard wie in der Schweiz muss dabei nicht garantiert werden können (Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 Erw. 4.3). Bei der diagnostizierten psychischen Erkrankung der Beschuldigten handelt es sich weder um eine unmittelbar lebens- bedrohende Krankheit noch ist anhand der bisherigen Anamnese eine dramati- sche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund fehlender angemes- sener Behandlungsmöglichkeiten infolge einer Rückkehr zu befürchten. Eine sol- che aussergewöhnliche Konstellation, welche einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen würde, liegt damit nicht vor und wird seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht respektive hinreichend substantiiert (zum Ganzen: Urteil 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 Erw. 4.3.). Abgesehen davon geniessen Personen ohne Aufenthaltsberechtigung generell keinen konventions- rechtlichen Anspruch auf einen Verbleib im Aufnahmestaat zwecks Bezug von medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützungsleistungen (Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019, Erw. 6.1).
E. 4.3.3 Die Beschuldigte brach die obligatorische Schulzeit ab und hat keine abgeschlossene Berufsbildung. Zwar war sie im Rahmen eines Arbeits- integrationsprogramms kurzzeitig mit gutem Erfolg im Gastgewerbe tätig, beruflich konnte sie jedoch nie Fuss fassen. Die Verteidigung macht geltend, es sei offen- sichtlich, dass die Beschuldigte sich im L._____ nicht in den Arbeitsmarkt integrie- ren könne (Urk. 88 S. 19). Sie bringt sinngemäss weiter vor, dem fehlenden Schulabschluss könne mit der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungs- programmen im Rahmen des Vollzugs der Massnahme bzw. der Freiheitsstrafe begegnet werden, welche die Beschuldigte auf eine berufliche und soziale Wie- dereingliederung in die Gesellschaft (in der Schweiz) vorbereiten werde (Urk. 170 S. 11). Unter Beachtung der vorhandenen Sprachkenntnisse sind jedoch keine Umstände auszumachen, welche nach Vollzug der Strafe und Massnahme einer angemessenen Integration in den Arbeitsmarkt im L._____ entgegen stehen würden. Bei der aufgezeigten Ausgangslage sind die Resozialisierungschancen in beruflicher Hinsicht in der Schweiz somit nicht in relevanter Weise besser bzw. ähnlich gering als im L._____. Die Argumentation der Verteidigung erweist sich
- 34 - nicht als stichhaltig. Der psychische Zustand der Beschuldigten lässt generell fraglich erscheinen, ob sie überhaupt in absehbarer Zeit wird selbständig leben und für ihren eigenen Lebensunterhalt wird vollumfänglich selbst aufkommen können.
5. Öffentliches Interesse
E. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der gesamten Umstände und der überzeugenden Beweismittel auch vorliegend ohne Weiteres von einer Lebensge- fahr im juristischen Sinne und damit von einem Tötungsvorsatz auszugehen: Es ist erstellt, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Würgeangriff in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, die es ihr selbst weder ermöglichte, den exakten Zeit- punkt zu bestimmen, in welchem sie den Griff hätte lösen müssen, noch erlaubte, die Intensität des Würgens zu kontrollieren. Vielmehr würgte sie den Privatkläger E._____ überfallartig von hinten und wirkte dabei mit beiden Händen unkontrolliert und derart intensiv auf dessen Hals ein, dass sich der Privatkläger nicht ansatz- weise dagegen wehrte und es ihm "schwarz" vor Augen wurde. Gemäss Aus- sagen des Zeugen J._____ rutschte der Privatkläger E._____ unter den Tisch und war nicht ansprechbar, nachdem die Beschuldigte vom Privatkläger weggezogen
- 19 - wurde (Prot. II S. 52 f.). Allein hierin zeigt sich die Heftigkeit des Würgevorgangs. Nach zutreffender Ansicht der Oberjugendanwaltschaft wusste die Beschuldigte sodann spätestens nach dem Übergriff auf den Privatkläger B._____, dass ein solches Würgen beziehungsweise Drosseln des Halses die konkrete Gefahr eines allfälligen Todeseintritts zeitigen kann, was die Beschuldigte heute selber bestätigte (Urk. 171 S. 3; Urk. 168 S. 7). Da einzig das eingreifende Betreuungs- personal die Beschuldigte vom Privatkläger E._____ trennen konnte, ist davon auszugehen, dass sie ihn bis zum Todeseintritt gewürgt hätte.
E. 4.5 Aufgrund der seitens der Vorinstanz aufgezeigten konkreten Umstände ist der Beschuldigten dabei ein direkter Tötungsvorsatz zu unterstellen (Urk. 104 S. 34 f.). So drohte die Beschuldigte unter anderem bereits vor der Tat damit, jemanden zu erwürgen, sollte ihrem Wunsch nach einem Stationswechsel nicht entsprochen werden (Urk. 52/5/2; Einträge vom 22. Januar 2018). Zudem an- erkannte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, die Beschuldigte habe aufgrund der Wut über die Abfuhr von Dr. H._____ Aufmerksamkeit erhei- schen wollen (Urk. 170 S. 6 f.). Führt man sich vor Augen, dass die Beschuldigte knapp ein Jahr zuvor den Privatkläger B._____ mit einem Schal fast erdrosselte, dadurch eine Verlegung in eine andere Institution erzwingen wollte und ebenfalls nur durch das Einschreiten des Betreuungspersonals von ihrem Opfer abliess, zeigt dies durchaus ihre Denk- und Vorgehensweise. Mit der Vorinstanz sprechen diese Umstände insgesamt für das Vorliegen einer Tötungsabsicht mi Sinne eines direktvorsätzlichen Handelns. Das Motiv war wiederum ihr Wunsch auf Verlegung in eine andere Institution sowie ihre Frustration über einen nicht zustande gekommenen Kontakt zu Dr. H._____.
E. 4.6 Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zu- nächst führt sie sinngemäss ins Feld, es habe sich nicht um eine geplante Tat ge- genüber einer bestimmten Person gehandelt, sondern die Beschuldigte habe mit dieser manipulativen und gezielten Taktik nur die nötige Aufmerksamkeit holen wollen, welche ihr insbesondere von Dr. H._____ verwehrt worden sei. Dies spre- che gegen eine Tötungsabsicht. Die Vergangenheit zeige, dass die Beschuldigte nicht beabsichtigte, solche Taten zu verwirklichen, sei es doch bei sämtlichen sei-
- 20 - tens der Beschuldigten angedrohten Delikten gegen Leib und Leben bisher beim Versuch geblieben (Urk. 170 S. 9 f.). Die Vorbringen sind bereits deshalb nicht stichhaltig, da – wie bereits ausgeführt – die Beschuldigte gleichermassen wie beim zuvor verübten Mordversuch auf den Privatkläger B._____ letztlich nur durch das Eingreifen Dritter von einem weiteren Würgen des Privatklägers E._____ abgehalten werden konnte. Die Beschuldigte hat denn auch selber nie plausibel dargelegt, weshalb und wann sie denn von sich aus den Griff um den Hals des Privatklägers gelockert hätte, und Anhalts- punkte dafür sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Aus der logischen Folge, dass aufgrund des Eingreifens der Aufsichtspersonen nicht geklärt werden konnte, wie lange die Beschuldigte den Würgevorgang wohl tatsächlich fortgesetzt hätte, kann die Verteidigung fraglos nichts zu ihren Gunsten ableiten (siehe dazu die Argumentation der Verteidigung: Prot. II S. 9).
E. 4.7 Gleiches hat für die Tatsache zu gelten, dass der Gemeinschaftsraum videoüberwacht war und sich weitere Personen darin aufhielten (Urk. 170 S. 9). Entgegen der Ansicht der Verteidigung konnte die Beschuldigte trotz dieser Ge- gebenheiten in keiner Weise vorhersehen oder abschätzen, ob anwesende Dritte überhaupt in das Geschehen eingegriffen hätten respektive innerhalb welcher Zeit und mit welchem Erfolg ein solches Eingreifen möglich gewesen wäre (so auch die Oberjugendanwaltschaft: vgl. Urk. 171 S. 2 f.). Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschuldigte vor dem Übergriff nachweislich keinerlei Anstalten traf, um auf sich aufmerksam zu machen, sondern sich wortlos und von hinten dem Privatkläger näherte. Die Beschuldigte konnte deshalb entgegen der Verteidigung nicht darauf vertrauen, die Todesgefahr hätte sich spätestens aufgrund des Eingreifens von Drittpersonen nicht verwirklicht (Prot. II S. 9).
E. 4.8 Zudem wäre in einem solchen Fall, mithin bei einem gefährlichen Würgen ohne Tötungsvorsatz, entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht auf eine schwere Körperverletzung zu erkennen, sondern eine Gefährdung des Lebens zu prüfen. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (vgl. Urk. 170 S. 10; Urk. 104 S. 31 f. m.H.a. BGE 124 IV 53). Jedenfalls scheidet vorliegend der seitens der Verteidigung ins Feld geführte Tatbestand der schweren Körper-
- 21 - verletzung bereits deshalb aus, da selbst der Verteidiger ausdrücklich das Vor- liegen einer konkrete Lebensgefahr beim Privatkläger E._____ verneint; Art. 122 Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass aus dem Verletzungserfolg eine Lebens- gefahr resultiert (BGE 124 IV 56). Es bleibt daher dabei, dass die Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz handelte.
E. 5 Straferhöhung aufgrund der mehrfachen Drohung, des mehrfachen versuchten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage und der Sachbeschädigung
E. 5.1 Die Verteidigung bringt vor, die Beschuldigte sei hier geborene und aufge- wachsene Ausländerin der zweiten Generation, weshalb das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung keinesfalls höher gewichtet werden könne als das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Ansonsten stelle sich die Frage, in welchen Fällen überhaupt ein noch höheres persönliches Interesse bestehen könne (Urk. 170 S. 13).
E. 5.2 In ihrer Argumentation lässt die Verteidigung unbeachtet, dass nach der gesetzlichen Systematik die obligatorische Landesverweisung zwingend anzu- ordnen ist, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Oder mit anderen Worten: Je schwerer die infrage stehenden Delikte bzw. die ausgesprochenen Strafen sind, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Landesverweisung überhaupt erst in Frage kommen kann (OFK StGB-HEIMGARTNER, 20. Aufl. 2018, Art. 66a N 6). Wird auf ein überwiegendes öffentliches Interesse erkannt, ist das konkrete Ausmass der persönlichen Härte nicht mehr ausschlaggebend. Die Beurteilung des Fernhalteinteresses lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_627/2018 vom
22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Da hierbei eine Gesamtbetrachtung des delik- tischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist, können auch Delikte Berücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen oder aus
- 35 - anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen würden (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 Erw. 2.4.1. m.H.).
E. 5.3 Die Beschuldigte hat unter anderem zwei schwere Gewaltverbrechen begangen und dafür eine hohe Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu gewärtigen. So hat sich die Beschuldigte nebst der versuchten vorsätzlichen Tötung, welche die Anlasstat der zu prüfenden Landesverweisung bildet, auch des versuchten Mordes zu verantworten, weil sie im März 2017 den Privatkläger B._____ mit einem Schal strangulierte, nur um einen Stationswechsel zu provozieren. In der Folge verübte sie rund ein Jahr später und wiederum im Massnahmenvollzug den Tötungsversuch auf den Privatkläger E._____. Dabei verübte die Beschuldigte nicht nur während laufender Untersuchung erneut ein Gewaltverbrechen, sondern zeigte sie dadurch auch ihre rücksichtslose Haltung. Aus dem noch im jugendli- chen Alter begangenen Mordversuch konnte sie offensichtlich nicht die nötigen Lehren ziehen. Bei beiden Übergriffen konnte sodann nur aufgrund des Eingrei- fens von Drittpersonen Schlimmeres verhindert werden. Das Argument der Ver- teidigung, es seien zahlreiche Fälle mit höherem öffentlichen Interesse denkbar, namentlich sämtliche Fälle vollendeter und nicht bloss versuchter Straftaten, ver- fängt vor diesem Hintergrund nicht (Urk. 170 S. 13). Die weiteren, heute nicht mehr zu beurteilenden respektive bereits abgeurteilten Taten (mehrfache Dro- hung, Nötigung, Sachbeschädigung) unterstreichen das mit dem öffentlichen Inte- resse an der Landesverweisung verbundene Ziel der Verhinderung weiterer Straf- taten. Dabei ist zu präzisieren, dass entgegen der Ansicht der Oberjugendanwalt- schaft diejenigen Delikte, welche aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht zu einer Verurteilung führten, zur Begründung einer möglichen Fernhaltung vorlie- gend nicht berücksichtigt werden dürfen (Urk. 171 S. 17). Dennoch besteht allein aufgrund der Schwere der angeführten, wiederholten Gewalttaten sowie der wei- teren Delinquenz ein ausgesprochen hohes Interesse an der Landesverweisung.
E. 5.4 Die Legalprognose hinsichtlich weiterer – insbesondere auch schwerer – Gewalttaten ist gemäss aktuellem Gutachten schlecht (Urk. 52/9.1.7 S. 55 ff.). Die Zuverlässigkeit dieser gutachterlichen Prognose wird durch den bisherigen Behandlungsverlauf bestätigt. Gemäss jüngstem Verlaufsbericht sei es am
- 36 -
E. 5.5 Zwar verlangen gewisse Deliktsarten nicht automatisch eine Landesver- weisung, doch hält das Bundesgericht insbesondere bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz an einer sehr strengen Praxis für das Absehen von einer Landesverweisung fest, weil das öffentliche Interesse an der Verhinderung von solchen Delikten sehr hoch sei. Dieses Argument muss bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, wie vorliegend Mord und vorsätzliche Tötung, umso stärker berücksichtigt werden, insbesondere bei schlechter Legalprognose (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, Erw. 6.5.2). Ein noch höheres öffentliches Interesse am Schutz der Allgemeinheit und damit an einer Landesverweisung ist deshalb kaum noch denkbar.
6. Keine Berücksichtigung des Massnahmenverlaufs
E. 6 Strafschärfung und Gesamtstrafe Insgesamt und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Stra- fen für einzelne Delikte nicht einfach zusammen zu zählen sind, sondern die Ein- satzstrafe angemessen zu erhöhen ist, rechtfertigt es sich, für das Tatverschulden eine Gesamtstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen. Anzufügen bleibt, dass eine teilweise Geldstrafe zwar für die leichteren Delikte theoretisch möglich wäre. Angesichts der Mittellosigkeit der Beschuldigten und deren voraussichtlich längeren Aufenthalts in einer stationären Massnahme sowie der schlechten Legalprognose ist eine Geldstrafe allerdings nicht opportun. Eine solche würde bei ihr keine Wirkung zeigen.
E. 6.1 Die Verteidigung macht geltend, eine Landesverweisung stünde der eben- falls angeordneten stationären Massnahme diametral entgegen und könne nicht gleichzeitig Bestand haben. Art. 59 StGB bezwecke die Verhinderung von Straf-
- 37 - taten sowie Wiedereingliederung der Täter und damit die Verbesserung der Legalprognose. Es sei widersprüchlich, wenn eine Massnahme angeordnet wer- de, im Gegenzug aber die zukünftige Integration, auf welche die Massnahme ge- rade abziele, von Beginn an mit einer Landesverweisung ausgeschlossen werde (Urk. 170 S. 13 f.). Im Hinblick auf die Interessenabwägung sei deshalb die zu- künftige Wirkung der Massnahme aus heutiger Sicht dahingehend zu beurteilen, dass gutachterlich oder sonst in geeigneter Weise festgehalten werden müsse, welches Resultat bei der Beendigung der Massnahme erreicht werden könne. Ansonsten – so die Verteidigung – sei für die Frage der Landesverweisung gänzlich unerheblich, ob die Massnahme scheitere oder nicht (Prot. II S. 11).
E. 6.2 Dass bei der gleichzeitigen Anordnung einer stationären Massnahme und einer Landesverweisung Spannungsfelder entstehen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Gesetzgeber hat eine Vereinbarkeit beider Anordnungen jedoch explizit vorgesehen. So hält Art. 66c Abs. 2 StGB fest, vor dem Vollzug der Landesverweisung seien die unbedingten Strafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen. Nach zutreffender Ansicht der Oberjugendanwalt- schaft hat die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung sodann im Urteilszeitpunkt zu erfolgen (BGE 145 IV 455 Erw. 9.). Ein allfälliger zukünftiger Erfolg der angeordneten Massnahme darf bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen der Landesverweisung keine Rolle spielen. Hierzu hat das Bundes- gericht im Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 festgehalten, dass die mit einer gewissen Unsicherheit behafteten Behandlungs- und Resozialisierungs- chancen vor dem Hintergrund der eindeutig negativen Legalprognose nicht zu genügen vermögen, um das starke öffentliche Interesse an der Verhinderung erneuter einschlägiger Tathandlung massgebend zu mindern (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020, Erw. 1.5). Ein allfälliger Erfolg der Massnahme wurde demnach – trotz geltend gemachtem erfolgsversprechendem Therapieansatz – als unbeachtlich angesehen. Die angeordnete Massnahme steht der Landes- verweisung vorliegend nicht entgegen.
- 38 -
7. Fazit
E. 7 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat hierzu vollumfänglich zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 104 S. 58-61). Die Beschuldigte hatte eine schwierige Kind- und Jugendzeit, auch weil die psychischen Probleme im Schulalter zu Tage kamen. Die Straftaten stehen in einem wesentlichen Zusammenhang mit diesen Problemen. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die beiden im Strafregister ohnehin nicht einge- tragenen Jugendstrafen fallen nicht ins Gewicht (BGE 135 IV 87 Erw. 4). Deutlich straferhöhend ist demgegenüber der Umstand zu veranschlagen, dass die Beschuldigte während laufender Untersuchung wegen versuchten Mordes erneut einschlägig delinquierte. Trotz ihrer psychischen Probleme ist unverständlich,
- 27 - dass sie sich vom ersten Vorfall überhaupt nicht beeindrucken liess. Straf- mindernd fällt das teilweise Geständnis ins Gewicht. Ebenso die Anordnung der Landesverweisung, welche die Beschuldigte hart treffen wird (vgl. nachfolgend Erw. VI). Insgesamt kompensieren sich somit die strafmindernden und die straf- erhöhenden Faktoren weitgehend.
E. 7.1 Insgesamt kann nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanz festhält, es liege hier keine Situation vor, in welcher eine in der Schweiz trotz Strafverfah- rens gut integrierte Person entwurzelt sowie aus ihrem familiären Netz gerissen und eine positive Persönlichkeitsentwicklung damit verunmöglicht würde (Urk. 104 S. 71). Die Reintegration zurück in die Gesellschaft und in ein eigenständiges Leben ist bei der Beschuldigten unabhängig des Wohnortes alles andere als gesi- chert. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist im Sinne der dargelegten Recht- sprechung dabei nicht ausschlaggebendes Kriterium, dass der Beschuldigten eine allfällige Wiedereingliederung in der Schweiz leichter fallen würde, sondern ob zwingende Gründe gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland sprechen (Urk. 170 S. 11 f.). Eine Landesverweisung würde die Beschuldigte zweifellos hart treffen, erscheint vorliegend jedoch nicht unmöglich (s.a. Urteil 6B_1417/2019 vom
E. 7.2 Angesichts der Schwere der Delikte ist die Dauer auf 10 Jahre festzu- setzen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 160 S. 73). Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist aufgrund der mehrjährigen Dauer der Freiheitstrafe sowie der bereits dargelegten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Lichte der Ver- hältnismässigkeitsprüfung ebenfalls unumgänglich.
- 39 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
E. 8 Fazit Die Beschuldigte ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen. Daran sind 1709 Tage Freiheitsentzug durch Haft, vorsorglicher Unterbringung und vorzeitigem Massnahmevollzug anzurechnen. V. Vollzug und Massnahme Nicht angefochten wurde die vom psychiatrischen Gutachter als einzig adäquate Behandlung empfohlene stationäre Massnahme (Urk. 52/9.1.7 S. 56). Bei der Beschuldigten liegt eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline mit Überlappung zu psychotischen Störungsbildern vor, wobei gemäss jüngstem Therapiebericht offenbar mittlerweile auch von einer undifferenzierten Schizophrenie ausgegangen wird (Urk. 52/9.1.7 S. 52; Urk. 165). Es bestehe eine deutliche Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten und eine deutlich-hohe Rückfallgefahr für minderschwere Gewaltdelikte (Urk. 52/9.1.7 S. 55). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zugunsten des Massnahmevollzugs aufzuschieben, da die Massnahmebedürftigkeit akut ist und die Massnahme nur in einer therapeutischen Einrichtung durchgeführt werden kann. VI. Landesverweisung
1. Standpunkte Die Verteidigung wendet sich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 170 S. 2). Während sich die Jugendanwaltschaft im vorinstanzlichen Ver-
- 28 - fahren noch auf den Standpunkt stellte, infolge eines Härtefalls sei auf eine Landesverweisung zu verzichten, beantragt die Oberjugendanwaltschaft nunmehr die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 84; Urk. 171 S. 1).
2. Katalogtat und Härtefall
E. 12 August 2020 seitens der Beschuldigten ohne erkennbaren Anlass zu einem schwerwiegenden raptusartigen fremdaggressiven Übergriff auf drei Mitarbeiter des Pflegepersonals gekommen, woraufhin die Beschuldigte in die Sicherheits- station habe verlegt und fixiert werden müssen. Tags darauf habe ein weiterer fremdaggressiver Übergriff auf einen Mitarbeiter des Pflegepersonals stattgefun- den (Urk. 165 S. 2). Das Ausmass des Rückfallrisikos in Bezug auf Gewaltdelikte wird im derzeit strukturiert stationären Setting im genannten Verlaufsbericht vom
20. September 2020 sodann (weiterhin) als sehr hoch eingeschätzt (Urk. 165 S. 5). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend macht, bei der Prüfung des öffentlichen Interesses sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Delikte gegen Leib und Leben im Massnahmenvollzug begangen habe, weshalb nicht darauf geschlossen werden dürfe, dass auch in Freiheit eine hohe Gefährlichkeit von ihr ausgehe, so trifft dies nicht zu (Urk. 170 S. 12 f.). Allein die gutachterlichen Ausführungen belegen, dass die Delinquenz respektive gewalttätigen Übergriffe der Beschuldigten in ihrer Erkrankung und nicht einem allfälligen Massnahmesetting gründen (Urk. 52/9.1.7 S. 57 f.).
E. 13 Die Zivilansprüche des Privatklägers 2, Kanton Zürich, werden auf den Zivilweg verwiesen.
E. 14 Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte den Genugtuungsanspruch des Privatklägers 6, E._____, von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Januar 2018 anerkannt hat.
E. 15 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 79'320.70 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST für RAin F._____ Fr. 919.10 (bereits bezahlt) amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST für RA X._____ Fr. 62'500.– (davon Fr. 25'000.– akonto bereits bezahlt) Fr. 8'739.50 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand PK 1 inkl. MWST Fr. 7'226.45 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand PK 6 inkl. MWST Fr. 120.– Zeugenentschädigung HV Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 16 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 1 und 6 werden ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen.
- 44 -
E. 17 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4, D._____, für das ge- samte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'652.85.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
E. 18 (Mitteilungen.)
E. 19 (Rechtsmittel.)"
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'709 Tage durch Haft, vorsorglich angeordnete Massnahmen und Einwei- sungen sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. - 45 -
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'431.35 unentgeltl. Vertretung Privatkläger B._____ Fr. 855.15 unentgeltl. Vertretung Privatkläger E._____.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger- schaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (auszugsweise) − die Vertretung des Privatklägers E._____, RA Z._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (auszugweise) − die Vertretung der Privatklägerin D._____, RA XX._____, im Auszug betr. Vorabbeschluss (im Doppel) − den Privatkläger Kanton Zürich, Amt für Jugend- und Berufsberatung, im Auszug betr. Vorabbeschluss sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (auszugsweise in den ihn betreffenden Punk- ten) - 46 - − die Vertretung des Privatklägers E._____, RA Z._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (auszugsweise in den ihn betreffenden Punk- ten) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190149-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 5. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. S. Zimmerlin, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Jugendgericht, vom 4. Dezember 2018 (DJ180001)
- 2 - _____________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Januar 2018 (Urk. 18) sowie die Nachtragsanklage der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. August 2018 (Urk. 51) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 104 S. 82 ff.) "Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Anklagepunkt mehrfache Drohungen vom 11.-13. Oktober 2016 [recte: 2015] zum Nachteil von C._____ eingestellt.
2. (Mitteilungen.)
3. (Rechtsmittel.) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen, versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungs- system im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf − der Drohung (vom 7./8. März 2016 zum Nachteil von C._____) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
- 3 - − der Nötigung (vom 12. Oktober 2015 - 4. März 2016 zum Nachteil von D._____) im Sinne von 181 StGB, − der Sachbeschädigung (vom 7./8. März 2016 zum Nachteil des Kantons Zürich) im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'038 Tage durch Haft, vorsorglich angeordnete Schutzmassnahmen und stationäre Beobachtung erstanden sind.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet, und der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.
5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2017 beschlag- nahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy Core 2 wird eingezogen und der Bezirksgerichts- kasse zur Vernichtung überlassen.
8. Die sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Schal und Pullover werden eingezogen und sind durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.
9. Der sichergestellte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Brief wird zu den Akten genommen.
10. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Asservate − A011'165'096 IRM-Fotografie, − A011'165'109 Vergleichs-WSA, − A011'165'121 Wattetupfer, − A011'165'132 Wattetupfer, werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten.
11. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1, B._____, im Betrag von Fr. 1'630.75 anerkannt hat. Sodann wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, gegenüber dem Privatkläger 1 für weiteren Schaden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. März 2017 vollumfänglich schadenersatzpflichtig
- 4 - zu sein. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Zins ab 22. März 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2, Kanton Zürich, werden auf den Zivilweg verwiesen.
14. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte den Genugtuungsanspruch des Privatklägers 6, E._____, von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins ab 23. Januar 2018 anerkannt hat.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 79'320.70 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST für RAin F._____ Fr. 919.10 (bereits bezahlt) amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST für RA X._____ Fr. 62'500.– (davon Fr. 25'000.– akonto bereits bezahlt) Fr. 8'739.50 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand PK 1 inkl. MWST Fr. 7'226.45 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand PK 6 inkl. MWST Fr. 120.– Zeugenentschädigung HV Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der beiden unentgeltlichen Rechts- beistände der Privatkläger 1 und 6 werden ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen.
17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4, D._____, für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'652.85.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
18. (Mitteilungen.)
19. (Rechtsmittel.)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 170 S. 2)
1. Es seien die Ziff. 1, 3, 5 und 6 des Urteilsdispositivs vom 4. Dezember 2018 in Gutheissung dieser Berufung aufzuheben;
2. Es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers E._____ freizusprechen und stattdessen der schweren (eventualvorsätzlichen) Körperverletzung schuldig zu sprechen;
3. Die Beschuldigte sei mit einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Freiheitsentzug zu bestrafen;
4. Es sei von einer obligatorischen Landesverweisung aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu- lasten des Staates.
b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 171 S. 1)
1. Die Berufung der Beschuldigten sei in allen Punkten abzuweisen und das Urteil des Jugendgerichts Bülach vom 4. Dezember 2018 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten.
c) Der Privatklägerschaft E._____: (Urk. 125 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beschuldigten.
- 6 -
d) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 118 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 19. Januar 2018 (Datum Eingang) erhob die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis Anklage beim Jugendgericht Bülach (Urk. 39). Hierauf wurde das Verfahren bis zum Eingang der Nachtragsanklage am 21. August 2018 sistiert (Urk. 48 und 51). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am
27. November 2018 statt (Prot. I S. 9). Nach Durchführung der Beratung wurde das Urteil den Parteien am 4. Dezember 2018 eröffnet (Prot. I S. 73).
2. Am 14. Dezember 2018 wurde vom amtlichen Verteidiger Berufung ange- meldet (Urk. 97). Die Berufung des Privatklägers B._____ wurde mit Eingabe vom
18. März 2019 wieder zurückgezogen (Urk. 98 und 118). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die schriftlich begründete Fassung des Entscheids der Vorinstanz wurde den Parteien am 25. Februar 2019 zugestellt (Urk. 103). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am
12. März 2019 (Datum Poststempel 11. März 2019) hierorts ein (Urk. 114).
3. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurde der Beschuldigten der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt (Urk. 116). Am 12. Dezember 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. März 2020 vorgeladen (Urk. 135). Diese Ver- handlung musste infolge der vom Bundesrat erklärten "ausserordentlichen Lage" (Corona-Lockdown) auf den 5. Oktober 2020 verschoben werden (Urk. 148-150; Urk. 158). Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers sowie der Oberjugendanwalt (Prot. II S. 4). Unter Berücksichtigung der Angaben im jüngsten Massnahmenverlaufsbericht sowie
- 7 - nach Rücksprache mit dem zuständigen zuführenden Beamten entschied die Ver- fahrensleitung als Inhaberin der Sitzungspolizei aufgrund einer Risikoabwägung, die Beschuldigte für die Berufungsverhandlung gefesselt zuzuführen und die Berufungsverhandlung im Einverständnis der Parteivertreter unter bewegungs- einschränkenden Massnahmen durchzuführen (Urk. 165; Prot. II S. 4). II. Umfang der Berufung
1. Der amtliche Verteidiger bestreitet nur den Schuldspruch gemäss Nach- tragsanklage, d.h. die versuchte Tötung zum Nachteil des Privatklägers E._____. Er erachtet in diesem Anklagepunkt lediglich eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB als gegeben. Weiter wird die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren angefochten. Angemessen seien 5 Jahre. Ebenfalls ficht die Verteidigung die Anordnung der Landesverwei- sung und die Ausschreibung im SIS an (Urk. 114 S. 3; Urk. 170 S. 2).
2. Nicht angefochten wurden (vgl. Urk. 114 S. 4; Urk. 170 S. 2; Prot. II S. 6): − der Beschluss über die Einstellung der Anklage hinsichtlich der Drohungen vom 11.-13. Oktober 2015 zum Nachteil von C._____; − die Schuldsprüche wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 1), wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen versuchten Eindringens in ein Da- tenverarbeitungssystem sowie wegen Sachbeschädigung gemäss Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 3-5; − die Freisprüche betreffend Drohung, Nötigung und Sachbeschädi- gung gemäss Dispositivziffer 2; − die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gemäss Dispositivziffer 4; − die Anordnungen betreffend die beschlagnahmten bzw. sichergestell- ten Gegenstände gemäss Dispositivziffern 7-10;
- 8 - − der Entscheid betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger B._____, E._____ und dem Kanton Zürich gemäss Dispositivziffern 11-14; − die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen sowie die Kosten- verteilung gemäss Dispositivziffern 15-17. In diesen Punkten ist der vorinstanzliche Entscheid rechtskräftig geworden und steht das Urteil nicht mehr zur Disposition (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Gemäss Nachtragsanklage habe die Beschuldigte ihren Mitpatienten im Hoch- sicherheitstrakt der psychiatrischen Klinik G._____, den Privatkläger E._____, un- vermittelt am Hals gepackt und während mindestens 30 Sekunden mit voller Kraft gewürgt. Die Beschuldigte habe beabsichtigt, den Privatkläger E._____ zu töten respektive habe sie zumindest in Kauf genommen, diesem tödliche Verletzungen zuzufügen (Urk. 51 S. 2).
2. Vorinstanzliche Würdigung und Standpunkt der Verteidigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Beweise sorgfältig und konzis gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass der Sachverhalt erwiesen sei, allerdings mit der Ein- schränkung, dass das Würgen bloss 5-15 Sekunden gedauert und dass keine Le- bensgefahr bestanden habe (Urk. 104 S. 10-18 sowie S. 29-35). Die Vorderrichter sahen es insbesondere aufgrund der Vorgehensweise bei der Tatausführung sowie den Willensbekundungen der Beschuldigten als erstellt an, dass diese mit einem direkten Tötungsvorsatz gehandelt habe (Urk. 104 S. 31-35). 2.2. Der amtliche Verteidiger bestreitet demgegenüber, dass die Beschuldigte den Privatkläger E._____ habe töten wollen (Urk. 88 S. 10 lit. b; Urk. 170 S. 4 ff.). Abgesehen davon habe sie nicht mit voller Kraft gewürgt und es werde vehement bestritten, dass der Privatkläger nicht zur Gegenwehr fähig gewesen sowie
- 9 - ohnmächtig geworden sei. Wenn die Beschuldigte gemäss Anklage mit ihren Fingern auf den Kehlkopf des Opfers gedrückt haben soll, sei es nicht möglich, dass die seitlich am Hals befindlichen Schlagadern komprimiert worden seien und es so, infolge vollständiger Unterbrechung der Hirndurchblutung, zu einer Bewusstlosigkeit gekommen sei (Urk. 114 S. 2; Urk. 170 S. 5 f.). Der Verteidiger vertritt auch die Auffassung, dass keine Lebensgefahr bestanden habe (Urk. 88 S. 11). Auf die einzelnen Vorbringen der Verteidigung ist nachfolgend näher einzugehen.
3. Intensität der angewendeten Kraft bzw. des Würgens 3.1. Der Einwand der Verteidigung, es sei nicht erwiesen, dass die Beschuldig- te mit "voller" Kraft gewürgt habe, ist zutreffend (Urk. 170 S. 5). Mit voller Kraft bedeutet, dass ein Täter bzw. eine Täterin die für ihn bzw. sie physikalisch maximal mögliche Kraft aufwendet. Ob sich ein solcher Umstand ausserhalb einer freiwilligen wissenschaftlichen Testversuchsreihe überhaupt objektiv nachweisen liesse, ist zweifelhaft. Vorliegend ist ein solcher Beweis aber auch nicht nötig, da maximale Kraftanwendung nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestands ist. Fest steht, und dies hat die Vorinstanz auch einlässlich begründet, dass die Beschuldigte kräftig und lange gewürgt hat, wobei diesen Begriffen natürlich eine gewisse subjektive Wertungsbandbreite inne wohnt. Wenn die Beschuldigte den Hals des Privatklägers bloss leicht mit beiden Händen umfasst hätte, wäre bereits schon nicht plausibel erklärbar, weshalb sich der Privatkläger ihrem Griff nicht entwinden konnte. Zwar ergab die rechtsmedizinische Untersuchung, dass das Würgen des Privatklägers "bloss" eine streifenförmige Hautabschürfung an der linken Halsseite nach sich zog (Urk. 52/4 S. 4). Weitere typische Merkmale wie beispielsweise Schleimhautblutungen, Einblutungen in der Zungenmuskulatur, Knorpelverletzungen der Luftröhre, Kapselblutungen der Schilddrüse oder Verlet- zungen vom Kehlkopf und Zungenbein konnten nicht diagnostiziert werden. Damit ist der Verteidigung im Grundsatz zwar zuzustimmen, dass keine objektiven Befunde gutachterlich festgestellt werden konnten, welche auf eine tatsächliche Lebensgefahr schliessen lassen würden (Urk. 170 S. 4 f.). Allerdings stehen solche typischen Merkmale nie in einer festen Relation zum ausgeübten Druck,
- 10 - und eine Unterbrechung des Blutdurchflusses am Hals oder anderen Weichteilen kann erfolgen, ohne dass dies Stunden später irgendwelche Spuren hinterlässt. Auch ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass das Vorliegen einer objektiven Lebensgefahr für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht vorausgesetzt wird. Es gibt vorliegend zahlreiche Umstände, welche mit rechtsgenügender Sicherheit zum Schluss führen, dass die Beschuldigte den Hals des Privatklägers kräftig umfasste und dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Hirndurchblutung erfolgt ist. Soweit die Verteidigung hierzu sinngemäss geltend macht, die mangelnde Gegenwehr des Privatklägers lasse einzig darauf schliessen, dass dieser verblüfft und überrascht gewesen sei, mithin den erfolgten Übergriff nicht ernst genommen habe, überzeugt dies nicht und entbehrt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – jeglicher Grundlage (Urk. 170 S. 8). 3.2. Die Beschuldigte schilderte selbst, dass sie kurz vor der Tat von Gewalt- fantasien gequält worden sei. Sie sei in grosser Not gewesen, auch weil ihr Psychotherapeut Dr. H._____, entgegen seinen Zusicherungen, nicht erreichbar gewesen sei (Urk. 52/2/1 S. 2 f., Urk. 168 S. 7 f.). Auch die Verteidigung sieht den Übergriff auf den Privatkläger primär in diesem Umstand begründet (Urk. 170 S. 6). Weiter äusserte die Beschuldigte, sie habe Angstzustände gehabt (Urk. 52/2/2 S. 3), sich "wie gesteuert" gefühlt und sei an diesem Tag nicht sich selber gewesen. Die Tat habe sie nicht geplant (Urk. 168 S. 7). "Es hätte jeden treffen können" (Urk. 52/2/1 S. 4; Urk. 168 S. 7). Sie sei eher verzweifelt, nach der Tat aber erleichtert gewesen (Urk. 52/1/5 Antwort 17). Mit dem Privatkläger habe es schon zuvor Differenzen gegeben. Er habe sie als Teufel bezeichnet und sie immer aggressiv angeschaut (Urk. 52/2/1 S. 4). Sie habe auch schon mal ge- träumt, dass der Privatkläger sie – die Beschuldigte – stranguliert habe. Es sei ein komischer Traum gewesen, den sie dann mit der Ärztin besprochen habe, weil es sie beschäftigt habe (Urk. 52/2/1 S. 4). Warum sie dann aber gerade den Privat- kläger angegriffen habe, könne sie nicht mehr sagen. In ihrem Kopf sei einfach alles durcheinander gegangen, wie wenn er platze (Urk. 52/2/1 S. 4). Allein vor diesem psychisch-emotionalen Hintergrund wäre es äusserst lebensfremd anzu-
- 11 - nehmen, die Beschuldigte habe den Privatkläger nur leicht am Hals gehalten. Die Frage wäre berechtigt, wozu denn auch? Ihre Tat diente dazu, aufgestaute nega- tive emotionale Gefühle ausbrechen zu lassen, um wieder zur Ruhe zu finden. War die Beschuldigte aufgrund ihres emotionalen Zustandes nicht mehr in der Lage, ihre Aggression selbst zu regulieren, lässt dies fast zwangsläufig auf eine eruptive, erhebliche Kraftanwendung schliessen. Selbst die Verteidigung spricht in anderem Zusammenhang davon, die Beschuldigte habe ihren Handlungen eine gewisse Intensität verleihen müssen, um sich das nötige Gehör verschaffen zu wollen, da man von ihr aggressives fremd- und selbstverletzendes Verhalten gewohnt gewesen sei (Urk. 170 S. 7). 3.3. Weiter war mit der Oberjugendanwaltschaft die Vorgehensweise der Be- schuldigten kennzeichnend (Prot. II S. 8). Sie näherte sich dem Privatkläger, der am Fernsehschauen war, unbemerkt von hinten bzw. der Seite, so dass sie ihn komplett überrumpelte. Auch sprach sie dabei kein Wort (vgl. Urk. 52/2/4 S. 3). Ein Vorgehen, dass sich schlecht mit der hypothetischen Annahme der Verteidi- gung erklären liesse, sie habe bloss Radau beziehungsweise die Betreuer auf sich aufmerksam machen wollen (vgl. Urk. 170 S. 9). Soweit die Verteidigung einwendet, bereits die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die anerkann- ten anatomischen und physischen Gegebenheiten von Mann und Frau ausser Acht gelassen, da Frauen generell weniger Oberkörpermuskelmasse und im Vergleich zu Männern eine geringere Handgreifkraft aufwiesen, so ist sie nicht zu hören (Urk. 170 S. 5 f.). Dass die Beschuldige ganz grundsätzlich in der Lage sein dürfte, erhebliche Kräfte zu entwickeln, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Zudem kommt vorliegend in entscheidender Weise hinzu, dass die Be- schuldigte das Überraschungsmoment als Vorteil nutzen konnte und dadurch eine Gegenwehr des sitzenden Privatklägers (zusätzlich) erschwerte (Urk. 170 S. 6). Ebenso nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Verteidigung, mit Fingern am Kehlkopf sei ein Würgen an den Halsseiten nicht möglich (Urk. 170 S. 6). Dies ist absolut problemlos möglich. Umfasst man mit beiden Händen den Hals, kann man rundherum Druck ausüben; es ist nur eine Frage der Kraft, die ausgeübt wird (s.a. SGRM; Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai
- 12 - 2012 S. 7 Ziff. 2.2.2.1). Es wurde beim Privatkläger vorliegend denn auch eine streifenförmige Hautabschürfung an der linken Halsseite festgestellt, was für eine Druckausübung an der Halsseite spricht. 3.4. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte bereits ca. 10 Monate zuvor den Privatkläger B._____ mit einem Schal erwürgen wollte, ebenso ohne rational nachvollziehbaren Grund (siehe dazu Urk. 104 S. 18 ff.), spricht gegen einen bloss harmlosen Griff an den Hals des Privatklägers E._____. Man kann zwar nicht zwingend von einer Tat auf die andere schliessen, aber die Vortat zeigt zu- mindest, dass ein massives gewalttätiges Vorgehen bzw. ein grundloses Würgen am Hals nicht persönlichkeitsfremd ist für die Beschuldigte. 3.5. Bei den Aussagen der Beschuldigten fällt auf, dass sie in ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 29. Januar 2018 noch bestritt, den Privatkläger gewürgt zu haben. Vielmehr gab sie zu Protokoll: "Nein, mit beiden Händen nicht, es stimmt, eine Hand hatte ich glaube ich am Bank oder am Kopf. Da bin ich mir unsicher" (Urk. 52/2/1 Antwort 18). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
14. Juni 2018 verweigerte die Beschuldigte dann mehrheitlich die Beantwortung der ihr gestellten Fragen. Immerhin erwiderte sie auf den Vorhalt, wonach sie den Privatkläger E._____ am 23. Januar 2018 in der Klinik G._____ habe durch Wür- gen töten wollen: "Es stimmt, was Sie sagen" (Urk. 2/2 S. 2). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 27. November 2018 führte die Beschuldigte dann aus: "Ich weiss, dass Würgen gefährlich ist. Meine Absicht war es aber nie, E._____ zu töten" (Prot. I S. 27). Heute bestätigte sie diese Ausführungen. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte sie zudem, man könne ohnmächtig werden oder sogar sterben, wenn man am Hals gewürgt werde. Sie könne nicht sagen, weshalb sie dies getan habe. Es habe nichts mit dem Privat- kläger als Person zu tun gehabt (Urk. 168 S. 7 f.). Auf die Frage, ob sie ihn mit voller Kraft, d.h. so fest wie sie konnte, gewürgt habe, antwortete die Beschuldigte vor Vorinstanz: "Nein, ich weiss es aber nicht mehr" (Prot. I S. 27). Weiter bestä- tigte sie, dass sie so lange gewürgt habe, bis sie vom Pflegepersonal weggezo- gen worden sei. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab sie an, sie habe den Privatkläger ca. eine halbe Minute lang gewürgt (Urk. 52/9.1.7 S. 40). All die-
- 13 - se Aussagen erhellen deutlich, dass das Erinnerungsvermögen der Beschuldigten an den genauen Ablauf der Tat getrübt ist, weshalb nicht allein gestützt auf ihre spätere Darstellung davon ausgegangen werden kann, sie habe überhaupt nicht fest gedrückt bzw. ihn nicht zu töten versucht. Sie selbst hat denn auch nie geltend gemacht, den Beschuldigten nur ganz leicht am Hals angefasst zu haben. 3.6. Auf der anderen Seite fällt bei den Aussagen des Privatklägers sein nüch- terner Ton auf, ohne jegliche emotionale Einfärbungen, ohne Anzeichen von Zorn oder Wut über die Beschuldigte. Das deutet auf eine neutrale Einstellung gegen- über der Beschuldigten hin und ist somit ein Indiz für eine objektive, wahrheits- gemässe Darstellung (Urk. 52/2/3 und 52/2/4). Es ist äusserst selten, dass ein Geschädigter, der einen anderen falsch anschuldigen will, von abwertenden Äusserungen Abstand nehmen kann. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom 24. Januar 2018 brachte der Privatkläger wiederholt zum Ausdruck, dass es ihm eigentlich ein Rätsel sei, weshalb ihn die Beschuldigte angegriffen habe. Er sei mit ihr nicht verfeindet. Er wisse, dass sie A._____ heisse, sonst nichts (Urk. 52/2/3 S. 3). Sie sei plötzlich gekommen und habe ihn unvermittelt am Hals gepackt und gewürgt, von hinten mit beiden Händen um seinen Hals (Urk. 52/2/3 S. 2). Weiter gab er zu Protokoll: "Ich wollte sie weg reissen, aber ich konnte es nicht. Sie hat mich ganz fest gewürgt" (Urk. 52/2/3 S. 2). "Ich konnte nicht, ich wollte, ich konnte aber nicht. Sie hielt mich so fest, dass ich nicht schreien konnte. Ich wollte, aber ich konnte nicht. Ich brachte keine Stimme heraus" (Urk. 52/2/3 S. 3). "Die Angestellten vom Büro kamen und haben uns auseinander gebracht. Danach konnte ich eine Minute lang nichts sehen und auch nicht atmen" (Urk. 52/2/3 S. 3). "In diesem Würgemoment hatte ich grosse Angst, ich konnte nicht atmen und ich sah nichts ca. eine Minute lang und mir wurde schwarz vor den Augen." Im Gesamtkontext passen diese Aussagen des Privatklägers stimmig ins Bild und dokumentieren, dass das Würgen kräftig erfolgte. Es ist denn auch nicht erkennbar, welche persönlichen Vorteile der Privatkläger aus einer bewussten Übertreibung hätte ableiten können; das Würgen an sich ist ja unbe- stritten. Unbestritten blieb ebenso, dass die Betreuer zuerst aus einem anderen Raum heraneilen mussten und es erst diesen gelang, die Beschuldigte vom Privatkläger loszureissen. Dass das Würgen lediglich 5 Sekunden gedauert habe,
- 14 - kann deshalb klar ausgeschlossen werden. Es ist zweifelsfrei von einer deutlich längeren Dauer auszugehen. Der Privatkläger wurde am Tag nach dem Vorfall in der polizeilichen Befragung auch danach gefragt, ob er Schmerzen habe (Urk. 52/2/3 S. 3). Darauf erwiderte er: "Gestern Abend tat es sehr weh, heute Morgen weniger und im Moment ist es gut." Auch diese Aussage ist ein Beleg für ein fehlendes Interesse des Privatklägers, die Beschuldigte falsch zu belasten bzw. ihr zu schaden. Hätte er aus Rache gegenüber ihr bei der Schilderung des Vorfalles und der Stärke des Würgens übertreiben oder aus dem Vorfall unge- rechtfertigten finanziellen Profit erzielen wollen, so hätte er mit grösster Wahr- scheinlichkeit auch gleichzeitig über schwere Beschwerden oder arge Schmerzen geklagt. 3.7. In keiner Weise verfängt das Argument der Verteidigung, die Glaubwürdig- keit des Privatklägers bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei gering, weil dieser hinsichtlich der Dauer des Würgens zunächst ca. 4-5 Minuten und später in der staatsanwaltlichen Befragung 3-4 Minuten angegeben habe (Urk. 170 S. 4). Solche viel zu hohen und unpräzisen Zeitangaben von Würgeopfern sind hinläng- lich bekannt, ebenso deren Ursache: Das subjektive Empfinden von Opfern im Zustand der Todesangst oder des Schreckens ist ganz anders als die retrospekti- ve neutrale Beurteilung eines Juristen bei der Analyse am Schreibtisch. So ist beispielsweise allgemein bekannt, dass Überlebende von Flugzeugabstürzen nicht selten berichten, dass sich kurz vor dem Aufprall ihr ganzes Leben vor ihren Augen abgespielt habe, was selbstredend innert einiger Sekunden gar nicht der Fall sein kann. Das heisst noch lange nicht, dass solche Überlebende Lügner sind und ihre gesamten Schilderungen des Ablaufes freie Erfindung. Auch kurzzeitiges Würgen, beispielsweise mit vollständiger Blockade der Atemwege, kann für Opfer eine gefühlte Ewigkeit dauern. Es ist vielmehr der Vorinstanz beizupflichten, dass solche zeitliche Fehlschätzungen von Würgeopfern ganz typisch sind und sich daraus nichts über den Wahrheitsgehalt ihrer übrigen Aussagen ableiten lässt. Auch mangels gutachterlich festgestellten Stauungsblutungen kann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht darauf geschlossen werden, die Aussagen des Privatklägers seien unglaubhaft. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, stützen die Aussagen der weiteren Beteiligten die glaubhafte Darstellung des Privatlägers.
- 15 - 3.8. Die Betreuerin I._____ sagte als Zeugin aus, es sei alles schnell gegangen (Prot. I S. 40 ff.). Sie habe sich im Stationsbüro aufgehalten, als die Sache im Gemeinschaftsraum vorgefallen sei. Sie habe kurz vom Monitor weggeschaut, weil sie Medikamente aus dem Kühlschrank genommen habe. Als sie wieder auf den Überwachungsmonitor geblickt habe, habe sie gesehen, wie die Beschuldigte den Privatkläger von hinten habe würgen wollen. Sie glaube, dieser habe sich gewehrt. Der Betreuer J._____, der ebenfalls im Stationsbüro gewesen sei (Prot. I S. 46), habe dann den Alarm ausgelöst. Sie habe den herbeieilenden Kollegen die Türe öffnen respektive offen halten müssen, sei aber gemäss Vorschrift selber im Stationsbüro geblieben (Prot. I S. 41). Auf die Frage, wie lange alles gedauert habe, gab sie zu Protokoll, es seien Sekunden gewesen, aber wie lange genau, sei schwer zu sagen (Prot. I S. 41). Sie denke aber nicht, dass es 3-4 Minuten gewesen seien, denn sonst wäre der Privatkläger ja nicht mehr unter uns (Prot. I S. 45). Auf die Frage, wie lange es gedauert habe vom Erblicken des Würgens auf dem Monitor bis zur geöffneten Tür, erwiderte sie: "Das waren auch Sekun- den. Man hat aber immer das Gefühl, dass es eine Ewigkeit dauert, bis die Türe offen ist und die anderen Personen kommen. Das geht eigentlich ganz schnell" (Prot. I S. 47). 3.9. Die andere Betreuungsperson, der Zeuge J._____, sagte aus, als er herbei geeilt sei, habe die Beschuldigte ihre Hände um den Hals des Privatklägers ge- habt. Der Privatkläger E._____ sei irgendwann unter den Tisch gerutscht. Er habe die Beschuldigte weggezogen und der Privatkläger habe dann unter dem Tisch gelegen (Prot. I S. 52). Ob dieser mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei, könne er nicht sagen (Prot. I S. 53). Auf die Frage, ob der Privatkläger bewusstlos oder ohnmächtig gewesen sei, gab J._____ an: "Ich bin kein Mediziner. Ich schüt- telte ihn, da war er weg. Das ging aber schnell. Ob er bewusstlos war, kann ich nicht sagen" (Prot. I S. 52). Auf Frage, ob ihm etwas am Gesicht oder dem Hals des Privatklägers aufgefallen sei, erwiderte er: "Er hatte leichte Rötungen" (Prot. I S. 53). 3.10. Die Argumentation der Verteidigung, es könne nicht von einem intensiven Würgen ausgegangen werden, da der Privatkläger aufgrund des "eigentümlichen
- 16 - Verhaltens" der Beschuldigten lediglich überrascht beziehungsweise verblüfft ge- wesen sei, wodurch sich auch die kurze fehlende Ansprechbarkeit erklären lasse, entbehrt nach dem Gesagten jeglicher Grundlage (Urk. 170 S. 8). Allein schon anhand der Aussage des Zeugen J._____ lässt sich diese Behauptung entkräften. Es fehlt sodann insbesondere jegliches Motiv des Privatklägers, nach der Befrei- ung aus dem Griff der Beschuldigten eine Ohnmacht vorzutäuschen. 3.11. Insgesamt bestehen deshalb keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte den Privatkläger kräftig und mindestens zehn Sekunden lang ge- würgt hat und dass der Privatkläger auch nicht mehr atmen konnte und kurzzeitig durch eine Blutzirkulationsstörung in seinem Bewusstsein und der Sinneswahr- nehmungen beeinträchtigt war. Auf welchem exakten Grad die Bewusstlosigkeit auf der Glasgow-Coma-Scale einzustufen war, bleibt dabei rechtlich unerheblich. Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigte mit dem Würgen erst aufhörte, als das Betreuungspersonal eingriff.
4. Tötungsvorsatz und Lebensgefahr 4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Überlegungen und rechtlichen Grundlagen zur Prüfung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes zutreffend darge- legt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 104 S. 29 ff.). Zu Recht gingen die Vor- derrichter aufgrund der gesamten äusseren Umstände davon aus, dass die Be- schuldigte mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen. 4.2. Ein subjektiver Vorsatz lässt sich streng naturwissenschaftlich nie nach- weisen; dessen Fehlen ist mit anderen Worten theoretisch immer möglich. Der Rechtsprechung genügt es aber, wenn die gesamten äussere Umstände keinen anderen vernünftigen Schluss zulassen, als dass ein Vorsatz bestand. Würde man dies verneinen, müsste bei Fehlen eines Geständnisses hinsichtlich des sub- jektiven Tatbestandes immer ein Freispruch erfolgen. Abgesehen von der späte- ren Aussage der Beschuldigten, sie haben den Privatkläger nicht töten wollen, gibt es keinerlei Indizien, dass diese Absicht im Tatzeitpunkt nicht bestand. Diese Bekundungen vermögen deshalb auch keine Zweifel am Tötungsvorsatz zu er-
- 17 - wecken. Wie bereits dargelegt, lässt sich den Aussagen der Beschuldigten letzt- lich vielmehr entnehmen, dass sie sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern konnte und sie ihr Handeln und ihre damaligen Beweggründe im Nachhinein auch nicht mehr nachvollziehen kann. 4.3. Dass (rückblickend) aufgrund des Gutachtens für den Privatkläger aus medizinischer Sicht keine akute Lebensgefahr bestand und er nur leichte Ver- letzungen erlitt, ist für die Annahme eines Tötungsvorsatzes irrelevant (Urteil 6B_73/2015 vom 25. November 2015 Erw. 1.3.3). Aus juristischer Warte kann der Tötungsvorsatz auch gegeben sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Dabei darf allerdings nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, namentlich wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 Erw. 3.3.2). Der hier interessierende Begriff der Lebensgefahr ist somit ein juristischer, nor- mativer Begriff, der sich vom entsprechenden Begriff in der Medizin unterscheidet. Illustrativ kann dazu das Beispiel des geübten Pistolenschützen genannt werden, der gewollt aus Spass und in unmittelbarer Nähe vom Opfer 5 Zentimeter am Kopf seines Gegenübers vorbeischiesst. Er setzt das Opfer juristisch gesehen einer Lebensgefahr aus, selbst wenn medizinisch gesehen mangels jeglicher Ver- letzung keinerlei Lebensgefahr bestand. Naturwissenschaftlich gesehen definiert sich die Frage der Lebensgefahr einzig anhand der statistischen Wahrscheinlich- keit, bei wie vielen Opfern der Tod bei einem vorgegebenen Handlungsablauf eintritt. Bei Strangulationen beziehungsweise beim Würgen hängt dies sehr stark davon ab, wie lange und wie fest ein Täter auf den Hals des Opfers einwirkt. Da wissenschaftliche Untersuchungen an lebenden Objekten kaum möglich sind, fehlen generelle, in jedem Fall zuverlässige objektive Kriterien zur Bejahung oder Verneinung der Lebensgefahr bei Würgevorgängen. Wissenschaftliche Unter- suchungen konzentrieren sich jedenfalls stark auf forensische Untersuchungen verstorbener Strangulationsopfer, beispielsweise infolge suizidalen Erhängens.
- 18 - Deshalb können jene Erkenntnisse nur beschränkt auf Opfer übertragen werden, die manuell gewürgt wurden und überlebt haben. Immerhin ergab auch die foren- sisch-medizinische Forschung, dass Anzeichen wie z.B. petechiale Einblutungen an Schleimhäuten oder Bindegeweben typische Merkmale einer Strangulation sind, aber keine restlos zuverlässigen Merkmale in dem Sinne, dass bei deren Fehlen eine Lebensgefahr zwingend auszuschliessen sei (SGRM, Schädigung durch Strangulation, a.a.O., S. 19). Juristische Lehre und Rechtsprechung haben es seit jeher abgelehnt, sich ausschliesslich auf statistische Wahrscheinlichkeiten oder rein objektiv feststellbare naturwissenschaftliche Befunde abzustützen. Massgebend ist deshalb beispielsweise auch die Willensrichtung des Täters und wie stark er sein Handeln überhaupt noch unter Kontrolle hat respektive wie stark das Ausbleiben des Todes auch Folge eines glücklichen Zufalles war. So führt ei- ne exakt auf fünf Sekunden geplante Kompression der Halsschlagader oder eine vollständige Blockade der Atemwege statistisch bzw. rein naturwissenschaftlich gesehen beispielsweise kaum je zum Tode des Opfers. Trotzdem gilt, wer von einem Täter in Tötungsabsicht heftig gewürgt wird und sich von diesem Griff nicht selbst befreien kann, befindet sich juristisch gesehen bereits nach einigen Sekun- den in Lebensgefahr. Auch der Umstand, dass etwa eine Drittperson dem Opfer sofort zu Hilfe kommt und Letzteres nur wegen dem Eingreifen überlebt, führt nicht dazu, dass Lebensgefahr im juristischen Sinne entfällt. 4.4. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der gesamten Umstände und der überzeugenden Beweismittel auch vorliegend ohne Weiteres von einer Lebensge- fahr im juristischen Sinne und damit von einem Tötungsvorsatz auszugehen: Es ist erstellt, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Würgeangriff in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, die es ihr selbst weder ermöglichte, den exakten Zeit- punkt zu bestimmen, in welchem sie den Griff hätte lösen müssen, noch erlaubte, die Intensität des Würgens zu kontrollieren. Vielmehr würgte sie den Privatkläger E._____ überfallartig von hinten und wirkte dabei mit beiden Händen unkontrolliert und derart intensiv auf dessen Hals ein, dass sich der Privatkläger nicht ansatz- weise dagegen wehrte und es ihm "schwarz" vor Augen wurde. Gemäss Aus- sagen des Zeugen J._____ rutschte der Privatkläger E._____ unter den Tisch und war nicht ansprechbar, nachdem die Beschuldigte vom Privatkläger weggezogen
- 19 - wurde (Prot. II S. 52 f.). Allein hierin zeigt sich die Heftigkeit des Würgevorgangs. Nach zutreffender Ansicht der Oberjugendanwaltschaft wusste die Beschuldigte sodann spätestens nach dem Übergriff auf den Privatkläger B._____, dass ein solches Würgen beziehungsweise Drosseln des Halses die konkrete Gefahr eines allfälligen Todeseintritts zeitigen kann, was die Beschuldigte heute selber bestätigte (Urk. 171 S. 3; Urk. 168 S. 7). Da einzig das eingreifende Betreuungs- personal die Beschuldigte vom Privatkläger E._____ trennen konnte, ist davon auszugehen, dass sie ihn bis zum Todeseintritt gewürgt hätte. 4.5. Aufgrund der seitens der Vorinstanz aufgezeigten konkreten Umstände ist der Beschuldigten dabei ein direkter Tötungsvorsatz zu unterstellen (Urk. 104 S. 34 f.). So drohte die Beschuldigte unter anderem bereits vor der Tat damit, jemanden zu erwürgen, sollte ihrem Wunsch nach einem Stationswechsel nicht entsprochen werden (Urk. 52/5/2; Einträge vom 22. Januar 2018). Zudem an- erkannte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, die Beschuldigte habe aufgrund der Wut über die Abfuhr von Dr. H._____ Aufmerksamkeit erhei- schen wollen (Urk. 170 S. 6 f.). Führt man sich vor Augen, dass die Beschuldigte knapp ein Jahr zuvor den Privatkläger B._____ mit einem Schal fast erdrosselte, dadurch eine Verlegung in eine andere Institution erzwingen wollte und ebenfalls nur durch das Einschreiten des Betreuungspersonals von ihrem Opfer abliess, zeigt dies durchaus ihre Denk- und Vorgehensweise. Mit der Vorinstanz sprechen diese Umstände insgesamt für das Vorliegen einer Tötungsabsicht mi Sinne eines direktvorsätzlichen Handelns. Das Motiv war wiederum ihr Wunsch auf Verlegung in eine andere Institution sowie ihre Frustration über einen nicht zustande gekommenen Kontakt zu Dr. H._____. 4.6. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zu- nächst führt sie sinngemäss ins Feld, es habe sich nicht um eine geplante Tat ge- genüber einer bestimmten Person gehandelt, sondern die Beschuldigte habe mit dieser manipulativen und gezielten Taktik nur die nötige Aufmerksamkeit holen wollen, welche ihr insbesondere von Dr. H._____ verwehrt worden sei. Dies spre- che gegen eine Tötungsabsicht. Die Vergangenheit zeige, dass die Beschuldigte nicht beabsichtigte, solche Taten zu verwirklichen, sei es doch bei sämtlichen sei-
- 20 - tens der Beschuldigten angedrohten Delikten gegen Leib und Leben bisher beim Versuch geblieben (Urk. 170 S. 9 f.). Die Vorbringen sind bereits deshalb nicht stichhaltig, da – wie bereits ausgeführt – die Beschuldigte gleichermassen wie beim zuvor verübten Mordversuch auf den Privatkläger B._____ letztlich nur durch das Eingreifen Dritter von einem weiteren Würgen des Privatklägers E._____ abgehalten werden konnte. Die Beschuldigte hat denn auch selber nie plausibel dargelegt, weshalb und wann sie denn von sich aus den Griff um den Hals des Privatklägers gelockert hätte, und Anhalts- punkte dafür sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Aus der logischen Folge, dass aufgrund des Eingreifens der Aufsichtspersonen nicht geklärt werden konnte, wie lange die Beschuldigte den Würgevorgang wohl tatsächlich fortgesetzt hätte, kann die Verteidigung fraglos nichts zu ihren Gunsten ableiten (siehe dazu die Argumentation der Verteidigung: Prot. II S. 9). 4.7. Gleiches hat für die Tatsache zu gelten, dass der Gemeinschaftsraum videoüberwacht war und sich weitere Personen darin aufhielten (Urk. 170 S. 9). Entgegen der Ansicht der Verteidigung konnte die Beschuldigte trotz dieser Ge- gebenheiten in keiner Weise vorhersehen oder abschätzen, ob anwesende Dritte überhaupt in das Geschehen eingegriffen hätten respektive innerhalb welcher Zeit und mit welchem Erfolg ein solches Eingreifen möglich gewesen wäre (so auch die Oberjugendanwaltschaft: vgl. Urk. 171 S. 2 f.). Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschuldigte vor dem Übergriff nachweislich keinerlei Anstalten traf, um auf sich aufmerksam zu machen, sondern sich wortlos und von hinten dem Privatkläger näherte. Die Beschuldigte konnte deshalb entgegen der Verteidigung nicht darauf vertrauen, die Todesgefahr hätte sich spätestens aufgrund des Eingreifens von Drittpersonen nicht verwirklicht (Prot. II S. 9). 4.8. Zudem wäre in einem solchen Fall, mithin bei einem gefährlichen Würgen ohne Tötungsvorsatz, entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht auf eine schwere Körperverletzung zu erkennen, sondern eine Gefährdung des Lebens zu prüfen. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (vgl. Urk. 170 S. 10; Urk. 104 S. 31 f. m.H.a. BGE 124 IV 53). Jedenfalls scheidet vorliegend der seitens der Verteidigung ins Feld geführte Tatbestand der schweren Körper-
- 21 - verletzung bereits deshalb aus, da selbst der Verteidiger ausdrücklich das Vor- liegen einer konkrete Lebensgefahr beim Privatkläger E._____ verneint; Art. 122 Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass aus dem Verletzungserfolg eine Lebens- gefahr resultiert (BGE 124 IV 56). Es bleibt daher dabei, dass die Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz handelte.
5. Fazit Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten zudem der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte für die begangenen Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (Urk. 104 S. 48-61). Während die Staats- anwaltschaft die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion for- dert, beantragt der amtliche Verteidiger, die Beschuldigte sei mit einer Gesamt- strafe von 5 Jahren "Freiheitsentzug" zu bestrafen (Urk. 170 S. 2). Der Verteidiger begründet den Antrag auf Reduktion des vorinstanzlichen Strafmasses einzig mit der von ihm vorgebrachten milderen rechtlichen Qualifikation des Tatvorwurfs gemäss Nachtragsanklage und dem Umstand, dass ein Teil des deliktischen Verhaltens unter das Jugendstrafrecht falle (Urk. 170 S. 10). Darüber hinaus hat er die Strafzumessung der Vorinstanz in keiner Weise gerügt oder sich eingehend damit auseinandergesetzt. 1.2. Die Vorinstanz hat die Leitlinien für die Strafzumessung gemäss Gesetz und Rechtsprechung bereits festgehalten (Urk. 104 S. 48-51). Darauf kann voll- umfänglich verwiesen werden. Es ist insbesondere zutreffend, dass für die Ein- satzstrafe das nach seiner abstrakten Strafandrohung schwerste Delikt mass- gebend ist. Da die Beschuldigte den versuchten Mord vor Vollendung des
18. Altersjahres beging, weshalb für jenes Delikt die Höchststrafe von 4 Jahren
- 22 - gilt (Art. 49 Abs. 3 StGB), ist für die Bildung der Einsatzstrafe von der versuchten Tötung gemäss Nachtragsanklage, begangen im Erwachsenenalter, gemäss Art. 111 StGB auszugehen. Dabei hat methodisch das Ausbleiben des Erfolges, das heisst der blosse Versuch, zunächst ausser Acht zu bleiben. Denn um eine bessere Vergleichbarkeit mit anderen Fällen zu gewährleisten und um das Ausmass der Strafmilderung transparent darzulegen, ist bei der Strafzumessung zunächst von der Hypothese des vollendeten Delikts auszugehen, das heisst, wenn der Tod des Opfers eingetreten wäre. Es ist eine Strafe im Bereich von mindestens fünf und maximal bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 40 Abs. 2 StGB).
2. Tatverschulden versuchte Tötung 2.1. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 104 S. 52 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte die Tat im Alter von 18 ½ Jahren beging. Wäre eine Täterin im Tatzeitpunkt acht Monate jünger, hätte sie für sämtliche hier zu beurteilenden Delikte eine Frei- heitsstrafe von maximal 4 Jahren zu gewärtigen gehabt. Dabei würde die effektiv ausgesprochene Strafe diese oberste Grenze wegen den nicht vollendeten, d.h. bloss versuchten Delikten sogar nicht einmal erreichen (Art. 25 Abs. 2 JStG). Es erscheint auf den ersten Blick vermeintlich stossend, wenn von zwei Täterinnen, welche dieselben Taten begingen, die eine Täterin eine x-fach höhere Freiheits- strafe erhält als die andere Täterin, bloss weil Letztere einige Monate jünger ist. Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Gutachter bei der Beschuldigten einen deutlich retardierten Reifegrad konstatierte (Urk. 38/10/10 S. 80). Allerdings hat der Gesetzgeber über diese Problematik absichtlich hinweggesehen, indem er bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Strafmilderungs- grund des jugendlichen Alters bewusst abgeschafft hat und nicht auf den Reife- grad, sondern einzig und allein auf das Alter abstellt. Damit wurde die Möglichkeit einer Abschwächung des Übergangs vom Jugend- zum Erwachsenenstrafrecht aufgehoben (vgl. Botschaft zur Revision des allgemeinen Teils des Schweize- rischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, S. 2061). Jedoch ist die Problematik auch eine Frage der Perspektive: Der Gesetzgeber beabsichtigte
- 23 - nicht etwa, 18 ½-jährige zu benachteiligen, sondern umgekehrt, unter 18-jährige insofern zu bevorteilen, als im Jugendstrafrecht nicht allein das Verschuldens- prinzip massgebend sein soll (Art. 2 JStG). Insofern geht ein Strafmassvergleich mit dem Jugendstrafrecht fehl bzw. eine über 18-jährige Person kann für sich keine Rechte aus dem milden Jugendstrafrecht ableiten. Es gilt vielmehr die scharfe Grenze des vollendeten 18. Altersjahres zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht, unabhängig von den eklatanten Unterschieden bei den Sanktionen. 2.2. Wesentlich für das Tatverschulden der Beschuldigten ist vorliegend einer- seits der Umstand, dass die Beschuldigte ohne jegliche Veranlassung oder Provokation des Privatklägers handelte und ihn nur töten wollte, um ihrem thera- peutischen Umfeld ihre Unzufriedenheit kundzutun und dieses zum Handeln zu zwingen. Wer aus solchen, im Vergleich zu den Folgen völlig niederen Motiven das Leben eines völlig Unbeteiligten auslöscht, bekundet ein beispielloses egozentrisches Weltbild ohne die geringste Empathiefähigkeit und ohne jeglichen Respekt gegenüber anderen Menschen. Allein dieser Beweggrund zur Tat würde eine Strafe in der oberen Hälfte des Strafrahmens erheischen. Umgekehrt attestierte der psychiatrische Gutachter der Beschuldigten eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit, was zu ihren Gunsten in die Waagschale zu legen ist (Urk. 52/9.1.7 S. 54). Die Handlungen der Beschuldigten sind klar Ausdruck ihrer massiven psychischen Probleme, ohne welche sie kaum je zu so einer Gewalttat geschritten wäre. Immerhin liegen vier, teilweise umfangreiche psychiatrische Gutachten bei den Akten. Nichts desto trotz kann die Strafmilderung bei einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auch nur zur einer beschränkten Straf- reduktion führen. Eine Einsatzstrafe von zehn Jahren für eine hypothetisch vollendete Tötung erscheint angemessen.
3. Versuch In Bezug auf die Frage, inwieweit sich eine bloss versuchte Tatbegehung auf das Strafmass auswirkt, besteht aufgrund der offenen Formulierung von Art. 22 Abs. 1 StGB ein grosses richterliches Ermessen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte durchaus noch einige Zeit länger hätte Würgen müssen, bis der
- 24 - Tod des Privatklägers eingetreten wäre. Ebenso fällt ins Gewicht, dass der Privat- kläger keine nennenswerten physischen Folgen davontragen wird. Gewisse psychische Folgen wird er aber haben, wobei das heutige Ausmass nicht akten- kundig ist. Insofern ging die ganze Sache glimpflich aus. Andererseits hat die Beschuldigte nicht von sich aus von ihrem Vorhaben abgelassen, sondern musste von Dritten am weiteren Würgen gehindert werden. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Strafe um einen Viertel auf 7 ½ Jahre zu reduzieren.
4. Straferhöhung aufgrund des versuchten Mordes 4.1. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Tatverschulden diesbezüglich hoch ist (Urk. 104 S. 54). Die Beschuldigte plante die Tat im Voraus und ging auch sehr zielstrebig vor, um ihren Rausschmiss aus der psychiatrischen Universitätsklinik K._____ zu provozieren. Unter perfider Täuschung veranlasste sie das viel jüngere und ihr körperlich unterlegene Opfer, sich den Schal selbst umzulegen und sich freiwillig ins Badezimmer zu begeben, wo sie plante, ihn rela- tiv ungestört umbringen zu können. Unvermittelt begann sie dann ihn mit dem Schal zu erdrosseln und machte auch noch einen Knopf in den Schal. Zudem biss sie den Privatkläger, um ihn vom Drücken des Notfallknopfes abzuhalten. Ihr Mo- tiv zeugt auch hier von derselben Unfähigkeit der Empathie mit anderen Men- schen. Sie betrachtete den Privatkläger als Sache, als blossen Statisten in ihrem Leben, ohne jeglichen Anspruch auf Respekt oder eben auf ein eigenes Leben. Die Beschuldigte verfolgte ihr Ziel mit erheblicher Vehemenz und liess von ihrem Vorhaben auch nicht ab, als andere Insassen hinzutraten. Erst das Eingreifen Dritter verhinderte letztlich den Tod des Privatklägers, welcher sich gemäss Be- richt des Instituts für Rechtsmedizin in akuter Lebensgefahr befand. Immerhin sind im Rahmen aller möglicher Tatvarianten noch brutalere Vorgehen denkbar. Eine verminderte Schuldfähigkeit bei diesem Delikt konnte der psychiatrische Gutachter nicht feststellen (Urk. 38/10/10 S. 81). Insgesamt ist im Strafrahmen von bis zu vier Jahren eine Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt von drei Jahren angemessen. 4.2. Der Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB wirkt sich bei dieser Tat nur wenig strafmildernd aus. Die gesamte Planung und Vorgehensweise der Be-
- 25 - schuldigten widerspiegelt einen derart intensiven Willen, das Delikt zu vollenden, dass es mit Sicherheit nur den eingreifenden Dritten zu verdanken ist, dass das Opfer überlebt hat. Wie erwähnt, bestand gemäss Bericht des IRM eine akute Lebensgefahr. Auch der Eintritt des Erfolges lag hier wesentlich näher als bei der versuchten Tötung. Mehr als eine Strafreduktion von rund einem Achtel kann deshalb nicht resultieren. 4.3. Insgesamt erscheint bei einem Strafrahmen von maximal 4 Jahren für einen vollendeten Mord eine Strafe von 2 ¾ Jahren für den Versuch der Beschul- digten angemessen.
5. Straferhöhung aufgrund der mehrfachen Drohung, des mehrfachen versuchten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage und der Sachbeschädigung 5.1. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, da diesen vollumfänglich zuzustimmen ist (Urk. 104 S. 56). Die Drohungen waren primitivster Art und die Privatklägerin C._____ konnte die To- desdrohungen auch nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn der labile psychische Zustand der Beschuldigten war ihr bekannt. Das psychiatrische Gutachten bestätigt ihm Übrigen, dass bei der Beschuldigten das Risiko weiterer schwerer Gewalttaten nicht unerheblich ist. Bei einem Strafrahmen von einem Jahr gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG sind die von der Vorinstanz ausgefällten zwei Monate keinesfalls zu tief, sondern angemessen. 5.2. Auch bezüglich der versuchten Manipulationen betreffend Mails und Social Media Accounts der Privatklägerin D._____ kann auf die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen verwiesen werden. Auch in diesem Punkt widerspiegelt das geradezu kin- disch anmutende Tatverhalten der Beschuldigten ihren nicht altersadäquaten Entwicklungsstand. Trotzdem, objektiv gesehen wurde die Grenze vom dummen Streich zum strafbaren Verhalten klar überschritten. Der Vorinstanz ist zuzustim- men, dass sich die Sanktion für dieses Delikt aber im untersten Bereich bewegen muss (Urk. 104 S. 57). Auch wenn sich das Gutachten nicht direkt auf diesen Straftatbestand bezieht, so geht es im Gesamtkontext des Verhältnisses der Be-
- 26 - schuldigten zur Privatklägerin von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus (Urk. 13/8 S. 29). 5.3. Der Sachschaden infolge des Randalierens der Beschuldigten in der psychiatrischen Universitätsklinik K._____ war mit Fr. 8'000.– beträchtlich. Ande- rerseits wurde der Beschuldigten diesbezüglich vom Gutachter eine mittelgradig bis deutlich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt (Urk. 38/10/10 S. 81). Zu- dem war die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ebenfalls noch minderjährig, weshalb eine Strafe maximal 1 Jahr betragen kann (Art. 25 Abs. 1 JStG). Insgesamt ist deshalb eine Strafe im Bereich von einem halben Monat angemessen.
6. Strafschärfung und Gesamtstrafe Insgesamt und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Stra- fen für einzelne Delikte nicht einfach zusammen zu zählen sind, sondern die Ein- satzstrafe angemessen zu erhöhen ist, rechtfertigt es sich, für das Tatverschulden eine Gesamtstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen. Anzufügen bleibt, dass eine teilweise Geldstrafe zwar für die leichteren Delikte theoretisch möglich wäre. Angesichts der Mittellosigkeit der Beschuldigten und deren voraussichtlich längeren Aufenthalts in einer stationären Massnahme sowie der schlechten Legalprognose ist eine Geldstrafe allerdings nicht opportun. Eine solche würde bei ihr keine Wirkung zeigen.
7. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat hierzu vollumfänglich zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 104 S. 58-61). Die Beschuldigte hatte eine schwierige Kind- und Jugendzeit, auch weil die psychischen Probleme im Schulalter zu Tage kamen. Die Straftaten stehen in einem wesentlichen Zusammenhang mit diesen Problemen. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die beiden im Strafregister ohnehin nicht einge- tragenen Jugendstrafen fallen nicht ins Gewicht (BGE 135 IV 87 Erw. 4). Deutlich straferhöhend ist demgegenüber der Umstand zu veranschlagen, dass die Beschuldigte während laufender Untersuchung wegen versuchten Mordes erneut einschlägig delinquierte. Trotz ihrer psychischen Probleme ist unverständlich,
- 27 - dass sie sich vom ersten Vorfall überhaupt nicht beeindrucken liess. Straf- mindernd fällt das teilweise Geständnis ins Gewicht. Ebenso die Anordnung der Landesverweisung, welche die Beschuldigte hart treffen wird (vgl. nachfolgend Erw. VI). Insgesamt kompensieren sich somit die strafmindernden und die straf- erhöhenden Faktoren weitgehend.
8. Fazit Die Beschuldigte ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen. Daran sind 1709 Tage Freiheitsentzug durch Haft, vorsorglicher Unterbringung und vorzeitigem Massnahmevollzug anzurechnen. V. Vollzug und Massnahme Nicht angefochten wurde die vom psychiatrischen Gutachter als einzig adäquate Behandlung empfohlene stationäre Massnahme (Urk. 52/9.1.7 S. 56). Bei der Beschuldigten liegt eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline mit Überlappung zu psychotischen Störungsbildern vor, wobei gemäss jüngstem Therapiebericht offenbar mittlerweile auch von einer undifferenzierten Schizophrenie ausgegangen wird (Urk. 52/9.1.7 S. 52; Urk. 165). Es bestehe eine deutliche Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten und eine deutlich-hohe Rückfallgefahr für minderschwere Gewaltdelikte (Urk. 52/9.1.7 S. 55). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zugunsten des Massnahmevollzugs aufzuschieben, da die Massnahmebedürftigkeit akut ist und die Massnahme nur in einer therapeutischen Einrichtung durchgeführt werden kann. VI. Landesverweisung
1. Standpunkte Die Verteidigung wendet sich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 170 S. 2). Während sich die Jugendanwaltschaft im vorinstanzlichen Ver-
- 28 - fahren noch auf den Standpunkt stellte, infolge eines Härtefalls sei auf eine Landesverweisung zu verzichten, beantragt die Oberjugendanwaltschaft nunmehr die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 84; Urk. 171 S. 1).
2. Katalogtat und Härtefall 2.1. Die Beschuldigte hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Erreichen der Volljährigkeit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. Dies ist allseits unbestritten. 2.2. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Verteidigung zutreffend an- genommen, die Landesverweisung würde für die Beschuldigte eine schwere per- sönliche Härte bedeuten (Urk. 104 S. 70; Urk. 170 S. 10). Auch die Oberjugend- anwaltschaft anerkennt das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls (Urk. 171 S. 7). Die Frage, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, entscheidet sich demnach aufgrund der Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erwog die Vorinstanz dabei zu Recht, dass trotz des hohen Interesses der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt (Urk. 104 S. 71 ff.).
3. Rechtliches Ist eine Katalogtat zu bejahen, beurteilt sich die Rechtsfolge im Wesentlichen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Urteil 6B_1329/2018 vom 14. Februar 2019 Erw. 2.2). Das Gericht hat im Rahmen der restriktiv anzuwendenden Härte- fallklausel die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit erfolgen (VZAE; SR 142.201). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso zu beachten sind Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteil 6B_1136/2019
- 29 - vom 2. Juli 2020 Erw. 4.2. m.H.). Speziell ist zudem der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
4. Kriterien zur Prüfung des privaten Interesses 4.1. Soziales Umfeld und Integration 4.1.1. Die Eltern der Beschuldigten reisten aus dem L._____ [Staat in Europa] in die Schweiz ein. Die Beschuldigte selber ist als sogenannte "Ausländerin der zweiten Generation" in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat sich jedoch nie einbürgern lassen. Sie ist … Staatsangehörige des L._____s. In ihrem Hei- matland war sie nur ferienhalber. Ihre Eltern und Geschwister leben hier in der Schweiz, und sie hat nur entfernte Verwandte im L._____, insbesondere der Grossvater, eine Tante und Cousins (Urk. 168 S. 6; Prot. I S. 13 f.). 4.1.2. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz verkenne, dass die Beschuldigte der Sprache in ihrem Heimatland nicht mächtig sei. Dies entspricht jedoch nicht der Aktenlage (Urk. 170 S. 10). So steht beispielsweise im Austrittsbericht der UPK K._____, die Familiensprache sei M._____ [Sprache in L._____] (Urk. 38/13/1 S. 2). Gemäss Gutachten vom 6. August 2018 habe die Beschuldig- te sodann erklärt, es spreche zeitweise eine "zweite Stimme" auf M._____ zu ihr (Urk. 52/9.1.7 S. 37). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Be- schuldigte leidlich M._____ spricht und versteht sowie auch familiär der … Kultur des L._____s noch verbunden ist (s.a. Prot. I S. 13). 4.1.3. Die Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Sie erlebte offenbar ein problema- tisches, gewalttätiges Elternhaus (Urk. 52/9/1/7 S. 20). Die Beziehung zum Vater, welcher ebenfalls mit psychischen Problemen belastet ist, wird denn auch als schwierig umschrieben (Urk. 69 S. 4). Gemäss Aussagen der Beschuldigten scheint die wichtigste Bezugsperson – auch aufgrund der heutigen Aussagen – ihre Mutter zu sein; mit dem Rest der Familie habe sie aktuell keinen Kontakt (Urk. 168 S. 3 f.). Diese Beziehung tangiert den konventionsrechtlich geschützten Kontakt mit der Kernfamilie jedoch nicht, gehört dazu doch in erster Linie die
- 30 - Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen nur in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung von besonderem Ausmass besteht (Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020, Erw. 3.4.3. m.H.). Solche Beziehungen von besonderer Intensität sind vorliegend nicht ersichtlich, pflegt die Beschuldigte nach eigenen Aussagen mit anderen Personen keinen grossen Kontakt (Urk. 168 S. 4). Als einziges gewichtiges Argument verbleibt somit die Erschwerung des direkten persönlichen und telefonischen Austauschs mit der Mutter. Aktuell telefoniere sie ca. jeden zweiten Tag mit ihr (Urk. 168 S. 4). Mit der Oberjugendanwaltschaft ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade die familiäre Beziehung verschiedentlich situationsbedingt zur Destabilisierung und Verunsicherung der Beschuldigten führte (vgl. beispielsweise Gutachten vom
6. August 2018 [Urk. 52/9.1.7 S. 37 ff.]; Journaleintrage der Klinik G._____ gem. Urk. 52/5.2), und es unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruches auf Familienleben nach den Umständen genügt, den Kontakt im Rahmen von Kurz- aufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel wahrzu- nehmen (Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020, Erw. 3.4.5. m.H.). Über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel wären tägliche Kontakte der Beschuldigten mit ihren Bezugspersonen denn auch ohne Weiteres möglich, und Besuche erscheinen bei einer Rückkehr der Beschuldigten in den L._____ in keiner Weise als ausgeschlossen. 4.1.4. Seitens der Verteidigung wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte in der Schweiz wenige soziale Kontakte und Beziehungen habe. Sie wendet aber ein, fehlende Sozialkontakte könnten der Beschuldigten nicht angelastet werden, da sie sich faktisch seit ihrem 17. Altersjahr im Freiheitsentzug befinde (Prot. II S. 11). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung geht es hierbei jedoch nicht darum, die mangelnden sozialen Kontakte im Sinne einer Verschuldensfrage der Beschuldigten "anzulasten". Dieser Umstand ist im Rahmen der Interessenabwä- gung schlicht als Faktum zu berücksichtigen. Gesamthaft verfügt die Beschuldigte nebst dem regelmässigen Kontakt zur Mutter somit hierorts über keine engeren sozialen Bindungen, und es liegen insgesamt keine über die "normale" Integration
- 31 - hinausgehenden Umstände vor, welche im Lichte von Art. 8 EMRK einen be- dingungslosen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchten. 4.1.5. Von einer gelungenen Integration kann bei der Beschuldigten nicht gespro- chen werden (vgl. Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019, Erw. 8.6.). Den grössten Teil der letzten zehn Jahre ihres Lebens verbrachte die Beschuldigte in psychiatrischen Institutionen, Pflegefamilien, in anderen betreuten Einrichtungen oder im Strafvollzug. Zeitweilig lebte sie auch bei ihren Eltern, wobei es häufig zu massiven Problemen kam (vgl. statt vieler: Urk. 52/9.1.7 S. 10 ff.). 4.2. Homosexualität 4.2.1. Die Verteidigung macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Homo- sexualität der Beschuldigten im L._____ nicht akzeptiert werde, was bei einer allfälligen Wegweisung zu erheblichen Unstimmigkeiten und Identitätsproblemen führe (Urk. 88 S. 19). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass im L._____ be- züglich Homosexualität wohl intolerantere Gesellschaftsstrukturen herrschen als in der Schweiz, und die Beschuldigte deshalb geneigt sein könnte, ihre sexuelle Orientierung zu verheimlichen. Den Vorbringen der Oberjugendanwaltschaft fol- gend bestehen jedoch im Heimatland der Beschuldigten keinerlei konkrete Anzei- chen für eine eigentliche Bedrohungslage aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Urk. 171 S. 9; vgl. Urk. 172: Länderbericht "Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay […] and Intersex People in L._____). Zudem hat selbst die Verteidigung ausgeführt, dass hinsichtlich Akzeptanz der sexuellen Orientie- rung auch mit der eigenen Familie in der Schweiz Probleme bestehen (vgl. Urk. 88 S. 19). Und gemäss einem Bericht des KJPD vom 23. August 2017 hatte die Beschuldigte gar die Befürchtung geäussert, deshalb von ihrem Vater verstossen zu werden (Urk. 38/10/10). Die seitens der Verteidigung angeführten diesbezüglichen Identitätsprobleme scheinen somit unabhängig des Aufenthalts- ortes vorhanden zu sein. 4.2.2. Aufgrund der einer Landesverweisung vorgehenden Massnahme und Frei- heitsstrafe kann heute nicht abschliessend geklärt werden, wie sich die Situation im Zeitpunkt des allfälligen Vollzugs einer Landesverweisung tatsächlich dar-
- 32 - stellen wird. Die Verteidigung geht jedoch fehl, wenn sie geltend machen will, die … Verhältnisse im L._____, insbesondere in Bezug auf die ablehnende Haltung zur Homosexualität und deren Auswirkungen auf die Beschuldigte, müssten be- reits heute zweifelsfrei durch die Behörden belegt werden können (Prot. II S. 10). Es ist im heutigen Zeitpunkt anhand der bekannten Umstände zu entscheiden, wobei die aktuelle Lage im Herkunftsland selbstredend zu berücksichtigen ist; jedoch kann von den Behörden nicht verlangt werden, den strikten Nachweis über alle künftig möglichen Szenarien zu erbringen. Für unvorhergesehene Vollzugs- hindernisse hat der Gesetzgeber mit Art. 66d StGB vorgesorgt. Ohnehin kann die Verteidigung im Rahmen der hier vorzunehmenden Einzelfallprüfung nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie – wie vorliegend – lediglich die generelle Lage im Heimatland anführt, ohne irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder substantiieren zu können. Solche Vorbringen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbehelflich (s.a. Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, Erw. 1.3.6.). 4.3. Gesundheitszustand sowie Arbeits- und Ausbildungssituation 4.3.1. Wie bereits erwähnt, attestiert das psychiatrische Gutachten vom 6. August 2018 der Beschuldigten eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit sehr deutlicher Ausprägung. Parallel dazu zeige die Beschuldigte psychotische Episoden, welche für die eigenständige Diagnose einer Schizophrenie derzeit (noch) zu flüchtig seien (Urk. 52/9.1.7, S. 57). Gemäss jüngstem Massnahmenverlaufsbericht vom 30. September 2020 würden die aktuell festgestellten psychopathologischen Auffälligkeiten nunmehr auf eine akute psychotische Entwicklung hinweisen, weshalb das gesamte Störungsbild der Beschuldigten allenfalls doch dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnen sei (Urk. 165 S. 4 f.). 4.3.2. Die Oberjugendanwaltschaft hat im Rahmen ihres Parteivortrags anlässlich der Berufungsverhandlung das Vorhandensein einer genügenden psychiatrisch- medizinischen Grundversorgung im L._____ ausführlich dargelegt (Urk. 171 S. 13 f.). Es bestehen dort mittlerweile verschiedene Pflegemöglichkeiten für schwere Fälle psychischer Beeinträchtigungen, beispielsweise auch für die
- 33 - Behandlung von Psychosen oder paranoider Schizophrenie (zum Ganzen: Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018, Erw. 5.2.1.). Der gleiche Behandlungs- standard wie in der Schweiz muss dabei nicht garantiert werden können (Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 Erw. 4.3). Bei der diagnostizierten psychischen Erkrankung der Beschuldigten handelt es sich weder um eine unmittelbar lebens- bedrohende Krankheit noch ist anhand der bisherigen Anamnese eine dramati- sche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund fehlender angemes- sener Behandlungsmöglichkeiten infolge einer Rückkehr zu befürchten. Eine sol- che aussergewöhnliche Konstellation, welche einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen würde, liegt damit nicht vor und wird seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht respektive hinreichend substantiiert (zum Ganzen: Urteil 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 Erw. 4.3.). Abgesehen davon geniessen Personen ohne Aufenthaltsberechtigung generell keinen konventions- rechtlichen Anspruch auf einen Verbleib im Aufnahmestaat zwecks Bezug von medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützungsleistungen (Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019, Erw. 6.1). 4.3.3. Die Beschuldigte brach die obligatorische Schulzeit ab und hat keine abgeschlossene Berufsbildung. Zwar war sie im Rahmen eines Arbeits- integrationsprogramms kurzzeitig mit gutem Erfolg im Gastgewerbe tätig, beruflich konnte sie jedoch nie Fuss fassen. Die Verteidigung macht geltend, es sei offen- sichtlich, dass die Beschuldigte sich im L._____ nicht in den Arbeitsmarkt integrie- ren könne (Urk. 88 S. 19). Sie bringt sinngemäss weiter vor, dem fehlenden Schulabschluss könne mit der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungs- programmen im Rahmen des Vollzugs der Massnahme bzw. der Freiheitsstrafe begegnet werden, welche die Beschuldigte auf eine berufliche und soziale Wie- dereingliederung in die Gesellschaft (in der Schweiz) vorbereiten werde (Urk. 170 S. 11). Unter Beachtung der vorhandenen Sprachkenntnisse sind jedoch keine Umstände auszumachen, welche nach Vollzug der Strafe und Massnahme einer angemessenen Integration in den Arbeitsmarkt im L._____ entgegen stehen würden. Bei der aufgezeigten Ausgangslage sind die Resozialisierungschancen in beruflicher Hinsicht in der Schweiz somit nicht in relevanter Weise besser bzw. ähnlich gering als im L._____. Die Argumentation der Verteidigung erweist sich
- 34 - nicht als stichhaltig. Der psychische Zustand der Beschuldigten lässt generell fraglich erscheinen, ob sie überhaupt in absehbarer Zeit wird selbständig leben und für ihren eigenen Lebensunterhalt wird vollumfänglich selbst aufkommen können.
5. Öffentliches Interesse 5.1. Die Verteidigung bringt vor, die Beschuldigte sei hier geborene und aufge- wachsene Ausländerin der zweiten Generation, weshalb das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung keinesfalls höher gewichtet werden könne als das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Ansonsten stelle sich die Frage, in welchen Fällen überhaupt ein noch höheres persönliches Interesse bestehen könne (Urk. 170 S. 13). 5.2. In ihrer Argumentation lässt die Verteidigung unbeachtet, dass nach der gesetzlichen Systematik die obligatorische Landesverweisung zwingend anzu- ordnen ist, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Oder mit anderen Worten: Je schwerer die infrage stehenden Delikte bzw. die ausgesprochenen Strafen sind, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Landesverweisung überhaupt erst in Frage kommen kann (OFK StGB-HEIMGARTNER, 20. Aufl. 2018, Art. 66a N 6). Wird auf ein überwiegendes öffentliches Interesse erkannt, ist das konkrete Ausmass der persönlichen Härte nicht mehr ausschlaggebend. Die Beurteilung des Fernhalteinteresses lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_627/2018 vom
22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Da hierbei eine Gesamtbetrachtung des delik- tischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist, können auch Delikte Berücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen oder aus
- 35 - anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen würden (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 Erw. 2.4.1. m.H.). 5.3. Die Beschuldigte hat unter anderem zwei schwere Gewaltverbrechen begangen und dafür eine hohe Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu gewärtigen. So hat sich die Beschuldigte nebst der versuchten vorsätzlichen Tötung, welche die Anlasstat der zu prüfenden Landesverweisung bildet, auch des versuchten Mordes zu verantworten, weil sie im März 2017 den Privatkläger B._____ mit einem Schal strangulierte, nur um einen Stationswechsel zu provozieren. In der Folge verübte sie rund ein Jahr später und wiederum im Massnahmenvollzug den Tötungsversuch auf den Privatkläger E._____. Dabei verübte die Beschuldigte nicht nur während laufender Untersuchung erneut ein Gewaltverbrechen, sondern zeigte sie dadurch auch ihre rücksichtslose Haltung. Aus dem noch im jugendli- chen Alter begangenen Mordversuch konnte sie offensichtlich nicht die nötigen Lehren ziehen. Bei beiden Übergriffen konnte sodann nur aufgrund des Eingrei- fens von Drittpersonen Schlimmeres verhindert werden. Das Argument der Ver- teidigung, es seien zahlreiche Fälle mit höherem öffentlichen Interesse denkbar, namentlich sämtliche Fälle vollendeter und nicht bloss versuchter Straftaten, ver- fängt vor diesem Hintergrund nicht (Urk. 170 S. 13). Die weiteren, heute nicht mehr zu beurteilenden respektive bereits abgeurteilten Taten (mehrfache Dro- hung, Nötigung, Sachbeschädigung) unterstreichen das mit dem öffentlichen Inte- resse an der Landesverweisung verbundene Ziel der Verhinderung weiterer Straf- taten. Dabei ist zu präzisieren, dass entgegen der Ansicht der Oberjugendanwalt- schaft diejenigen Delikte, welche aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht zu einer Verurteilung führten, zur Begründung einer möglichen Fernhaltung vorlie- gend nicht berücksichtigt werden dürfen (Urk. 171 S. 17). Dennoch besteht allein aufgrund der Schwere der angeführten, wiederholten Gewalttaten sowie der wei- teren Delinquenz ein ausgesprochen hohes Interesse an der Landesverweisung. 5.4. Die Legalprognose hinsichtlich weiterer – insbesondere auch schwerer – Gewalttaten ist gemäss aktuellem Gutachten schlecht (Urk. 52/9.1.7 S. 55 ff.). Die Zuverlässigkeit dieser gutachterlichen Prognose wird durch den bisherigen Behandlungsverlauf bestätigt. Gemäss jüngstem Verlaufsbericht sei es am
- 36 -
12. August 2020 seitens der Beschuldigten ohne erkennbaren Anlass zu einem schwerwiegenden raptusartigen fremdaggressiven Übergriff auf drei Mitarbeiter des Pflegepersonals gekommen, woraufhin die Beschuldigte in die Sicherheits- station habe verlegt und fixiert werden müssen. Tags darauf habe ein weiterer fremdaggressiver Übergriff auf einen Mitarbeiter des Pflegepersonals stattgefun- den (Urk. 165 S. 2). Das Ausmass des Rückfallrisikos in Bezug auf Gewaltdelikte wird im derzeit strukturiert stationären Setting im genannten Verlaufsbericht vom
20. September 2020 sodann (weiterhin) als sehr hoch eingeschätzt (Urk. 165 S. 5). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend macht, bei der Prüfung des öffentlichen Interesses sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Delikte gegen Leib und Leben im Massnahmenvollzug begangen habe, weshalb nicht darauf geschlossen werden dürfe, dass auch in Freiheit eine hohe Gefährlichkeit von ihr ausgehe, so trifft dies nicht zu (Urk. 170 S. 12 f.). Allein die gutachterlichen Ausführungen belegen, dass die Delinquenz respektive gewalttätigen Übergriffe der Beschuldigten in ihrer Erkrankung und nicht einem allfälligen Massnahmesetting gründen (Urk. 52/9.1.7 S. 57 f.). 5.5. Zwar verlangen gewisse Deliktsarten nicht automatisch eine Landesver- weisung, doch hält das Bundesgericht insbesondere bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz an einer sehr strengen Praxis für das Absehen von einer Landesverweisung fest, weil das öffentliche Interesse an der Verhinderung von solchen Delikten sehr hoch sei. Dieses Argument muss bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, wie vorliegend Mord und vorsätzliche Tötung, umso stärker berücksichtigt werden, insbesondere bei schlechter Legalprognose (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, Erw. 6.5.2). Ein noch höheres öffentliches Interesse am Schutz der Allgemeinheit und damit an einer Landesverweisung ist deshalb kaum noch denkbar.
6. Keine Berücksichtigung des Massnahmenverlaufs 6.1. Die Verteidigung macht geltend, eine Landesverweisung stünde der eben- falls angeordneten stationären Massnahme diametral entgegen und könne nicht gleichzeitig Bestand haben. Art. 59 StGB bezwecke die Verhinderung von Straf-
- 37 - taten sowie Wiedereingliederung der Täter und damit die Verbesserung der Legalprognose. Es sei widersprüchlich, wenn eine Massnahme angeordnet wer- de, im Gegenzug aber die zukünftige Integration, auf welche die Massnahme ge- rade abziele, von Beginn an mit einer Landesverweisung ausgeschlossen werde (Urk. 170 S. 13 f.). Im Hinblick auf die Interessenabwägung sei deshalb die zu- künftige Wirkung der Massnahme aus heutiger Sicht dahingehend zu beurteilen, dass gutachterlich oder sonst in geeigneter Weise festgehalten werden müsse, welches Resultat bei der Beendigung der Massnahme erreicht werden könne. Ansonsten – so die Verteidigung – sei für die Frage der Landesverweisung gänzlich unerheblich, ob die Massnahme scheitere oder nicht (Prot. II S. 11). 6.2. Dass bei der gleichzeitigen Anordnung einer stationären Massnahme und einer Landesverweisung Spannungsfelder entstehen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Gesetzgeber hat eine Vereinbarkeit beider Anordnungen jedoch explizit vorgesehen. So hält Art. 66c Abs. 2 StGB fest, vor dem Vollzug der Landesverweisung seien die unbedingten Strafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen. Nach zutreffender Ansicht der Oberjugendanwalt- schaft hat die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung sodann im Urteilszeitpunkt zu erfolgen (BGE 145 IV 455 Erw. 9.). Ein allfälliger zukünftiger Erfolg der angeordneten Massnahme darf bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen der Landesverweisung keine Rolle spielen. Hierzu hat das Bundes- gericht im Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020 festgehalten, dass die mit einer gewissen Unsicherheit behafteten Behandlungs- und Resozialisierungs- chancen vor dem Hintergrund der eindeutig negativen Legalprognose nicht zu genügen vermögen, um das starke öffentliche Interesse an der Verhinderung erneuter einschlägiger Tathandlung massgebend zu mindern (Urteil 6B_118/2020 vom 2. September 2020, Erw. 1.5). Ein allfälliger Erfolg der Massnahme wurde demnach – trotz geltend gemachtem erfolgsversprechendem Therapieansatz – als unbeachtlich angesehen. Die angeordnete Massnahme steht der Landes- verweisung vorliegend nicht entgegen.
- 38 -
7. Fazit 7.1. Insgesamt kann nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanz festhält, es liege hier keine Situation vor, in welcher eine in der Schweiz trotz Strafverfah- rens gut integrierte Person entwurzelt sowie aus ihrem familiären Netz gerissen und eine positive Persönlichkeitsentwicklung damit verunmöglicht würde (Urk. 104 S. 71). Die Reintegration zurück in die Gesellschaft und in ein eigenständiges Leben ist bei der Beschuldigten unabhängig des Wohnortes alles andere als gesi- chert. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist im Sinne der dargelegten Recht- sprechung dabei nicht ausschlaggebendes Kriterium, dass der Beschuldigten eine allfällige Wiedereingliederung in der Schweiz leichter fallen würde, sondern ob zwingende Gründe gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland sprechen (Urk. 170 S. 11 f.). Eine Landesverweisung würde die Beschuldigte zweifellos hart treffen, erscheint vorliegend jedoch nicht unmöglich (s.a. Urteil 6B_1417/2019 vom
13. März 2020). So ist der L._____ weder ein Drittweltland noch muss die Beschuldigte dort aus politischen oder ökonomischen Gründen um ihr Leben fürchten. Wenngleich die psychiatrische Betreuung im L._____ im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen wohl schlechter ist, stellt dies kein Argument dar, welches zwingend gegen eine Landesverweisung spräche (Urteil 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018, Erw. 1.4.2; Beispiel Senegal). Aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Delinquenz der Beschuldigten, ihrer Gefährlichkeit und der hohen Rückfallgefahr ist die Beschuldigte trotz Vorliegen einer schweren per- sönlichen Härte in Anwendung von Art. 66a StGB wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses des Landes zu verweisen. 7.2. Angesichts der Schwere der Delikte ist die Dauer auf 10 Jahre festzu- setzen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 160 S. 73). Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist aufgrund der mehrjährigen Dauer der Freiheitstrafe sowie der bereits dargelegten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Lichte der Ver- hältnismässigkeitsprüfung ebenfalls unumgänglich.
- 39 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Der Privatkläger B._____ liess seine am 17. Dezember 2019 angemeldete Berufung nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils mit Eingabe vom 18. März 2019 zurückziehen (Urk. 98; Urk 118). Ein Rückzug gilt grundsätz- lich als Unterliegen. Das Recht der Parteien auf ein begründetes Urteil würde je- doch beeinträchtigt werden, wenn bereits die Berufungsanmeldung eine Kosten- auflage im Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen würde. Usanzgemäss ist des- halb auf eine Kostenauflage zu verzichten, wenn der Rückzug – wie vorliegend – innert der Frist zur Berufungserklärung erfolgte (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 37). 1.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung in Bezug auf den Schuld- spruch und die Landesverweisung, obsiegt aber in geringem Umfang hinsichtlich der Höhe der Sanktion. Es wären ihr deshalb mindestens vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund der längerdauernden Mittel- losigkeit der Beschuldigten sind jedoch die ihr auferlegten Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, sofort und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Entschädigungen 2.1. Der amtliche Verteidiger fordert gemäss Honorarnote vom 28. September 2020 eine Entschädigung für Zeitaufwand und Barauslagen von gesamthaft Fr. 19'539.60 (inkl. MwSt.; Urk. 164). Das geltend gemachte Honorar ist anhand der Honorarnote zwar grundsätzlich ausgewiesen, erscheint aber aus verschie- denen Gründen als nicht mehr angemessen. Das geltend gemachte Honorar ist deshalb gemäss den nachfolgenden Ausführungen zu kürzen. 2.1.1. Die Verteidigung macht Aufwendungen für das Studium des begründeten Urteils von 3.5 Stunden sowie für das Verfassen der vierseitigen Berufungs- erklärung über 5.5 Stunden geltend (Urk. 164 S. 1). Diese Positionen sind nicht gerechtfertigt bzw. überhöht. Die Prüfung des begründeten Urteils der Vorinstanz
- 40 - wird praxisgemäss auch von dieser entschädigt. Dieser Aufwand kann deshalb nicht erneut und im genannten Umfang geltend gemacht werden. Es rechtfertigt sich, den hierbei geltend gemachten Aufwand von 9 Stunden um 4 Stunden zu kürzen. 2.1.2. Die Verteidigung beliess einen geschätzten Zeitaufwand bezüglich der ver- schobenen Tagfahrt vom 19. März 2020 über 4 Stunden in der Honoraraufstellung (Urk. 164 S. 3). Diese Position ist nicht zu vergüten, zumal die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Verhandlung ebenfalls separat ausgewiesen werden. Vom geltend gemachten Aufwand sind weitere 4 Stunden in Abzug zu bringen. 2.1.3. Für die Ausarbeitung des Plädoyers sowie verschiedenste (rechtliche) Recherchen macht die Verteidigung Aufwendungen von insgesamt 31 Stunden geltend. Nebst dem Umstand, dass rechtliche Abklärungen grundsätzlich nicht zu entschädigen sind (vgl. Leitfaden amtliche Mandate, 3. Aufl. 2016, S. 49), erweist sich der Aufwand auch in Relation zu den schriftlich eingereichten Plädoyer- notizen, welche inklusive Deckblatt 15 Seiten umfassen, als überhöht (Urk. 170). Es rechtfertigt sich, unter diesem Titel einen Abzug von 16 Stunden vorzuneh- men, womit im Ergebnis usanzgemäss pro Seite der Rechtsschrift eine Stunde Aufwand entschädigt wird. 2.1.4. Insgesamt sind vom geltend gemachten Aufwand über Fr. 19'539.60 somit 24 Stunden respektive Fr. 5'686.– abzuziehen (24 h x Fr. 220.– = Fr. 5'280.–, zzgl. 7.7 % MwSt. = Fr. 5'686.–). Es erscheint daher angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 14'000.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Für die Vertretung des Privatklägers E._____ im Berufungsverfahren wer- den Fr. 855.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend gemacht (Urk. 144). Dies erscheint insgesamt als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
- 41 - 2.3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beansprucht für die Vertretung des Privatklägers B._____ im Berufungsverfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'431.35 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 120; Urk. 140; Urk. 166). Diese Aufwendungen erscheinen aufgrund der tatsächlichen Beteiligung des Privatklägers am Ver- fahren als eher hoch, sind aber noch angemessen und deshalb entsprechend zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers B._____ wird Vormerk ge- nommen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, Jugendgericht, vom 4. Dezember 2018 betreffend Einstellung des Verfah- rens (Anklagepunkt mehrfache Drohung vom 11.-13. Oktober 2016 [recte: 2015] zum Nachteil von C._____) infolge Verjährung in Rechtskraft erwach- sen ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Jugend- gericht, vom 4. Dezember 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − (…) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen, versuchten unbefugten Eindringens in ein Daten- verarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf − der Drohung (vom 7./8. März 2016 zum Nachteil von C._____) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
- 42 - − der Nötigung (vom 12. Oktober 2015 - 4. März 2016 zum Nachteil von D._____) im Sinne von 181 StGB, − der Sachbeschädigung (vom 7./8. März 2016 zum Nachteil des Kantons Zürich) im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, und der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben.
5. (…)
6. (...)
7. Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy Core 2 wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
8. Die sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Schal und Pullover werden eingezogen und sind durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.
9. Der sichergestellte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Brief wird zu den Akten genommen.
10. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Asservate − A011'165'096 IRM-Fotografie, − A011'165'109 Vergleichs-WSA, − A011'165'121 Wattetupfer, − A011'165'132 Wattetupfer, werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
11. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1, B._____, im Betrag von Fr. 1'630.75 anerkannt hat. Sodann
- 43 - wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte anerkannt hat, gegenüber dem Pri- vatkläger 1 für weiteren Schaden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
22. März 2017 vollumfänglich schadenersatzpflichtig zu sein. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatklä- ger 1 auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, eine Genug- tuung von Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. März 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2, Kanton Zürich, werden auf den Zivilweg verwiesen.
14. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte den Genugtuungsanspruch des Privatklägers 6, E._____, von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Januar 2018 anerkannt hat.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 79'320.70 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST für RAin F._____ Fr. 919.10 (bereits bezahlt) amtl. Verteidigungskosten inkl. MWST für RA X._____ Fr. 62'500.– (davon Fr. 25'000.– akonto bereits bezahlt) Fr. 8'739.50 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand PK 1 inkl. MWST Fr. 7'226.45 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand PK 6 inkl. MWST Fr. 120.– Zeugenentschädigung HV Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 1 und 6 werden ebenfalls auf die Gerichtskasse genommen.
- 44 -
17. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4, D._____, für das ge- samte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'652.85.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
18. (Mitteilungen.)
19. (Rechtsmittel.)"
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'709 Tage durch Haft, vorsorglich angeordnete Massnahmen und Einwei- sungen sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind.
3. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
- 45 -
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'431.35 unentgeltl. Vertretung Privatkläger B._____ Fr. 855.15 unentgeltl. Vertretung Privatkläger E._____.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger- schaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (auszugsweise) − die Vertretung des Privatklägers E._____, RA Z._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (auszugweise) − die Vertretung der Privatklägerin D._____, RA XX._____, im Auszug betr. Vorabbeschluss (im Doppel) − den Privatkläger Kanton Zürich, Amt für Jugend- und Berufsberatung, im Auszug betr. Vorabbeschluss sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (auszugsweise in den ihn betreffenden Punk- ten)
- 46 - − die Vertretung des Privatklägers E._____, RA Z._____, im Doppel für sich und den Privatkläger (auszugsweise in den ihn betreffenden Punk- ten) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller