Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 23. August 2018 ins- besondere Folgendes vorgeworfen: Der Beschuldigte sei als iranischer Staats- angehöriger am 15. Juli 2016 in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Gesuch sei mit Entscheid vom 3. August 2016 ab- gelehnt worden. Gleichzeitig sei er aus der Schweiz weggewiesen worden. Der betreffende Entscheid des Staatssekretariats für Migration sei am 12. August 2016 in Rechtskraft erwachsen. Vom 23. August bis zum 21. November 2016 sei der Beschuldigte sodann für insgesamt 91 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden. Die Ausschaffung sei jedoch aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, in sein Heimatland zurückzukehren, gescheitert. Entsprechend sei er am
21. November 2016 aus der Haft entlassen worden. Sämtliche Bemühungen des Migrationsamtes, den Beschuldigten in sein Heimatland zurück zu schaffen, seien daran gescheitert, dass sich der Beschuldigte standhaft geweigert habe, freiwillig in den Iran zurückzukehren. Auch bei der Papierbeschaffung habe er nicht mitge- wirkt. Seit seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft habe sich der Beschul- digte – mit Ausnahme der Zeit vom 3. April 2017 bis zum 16. August 2017– bis zum 10. August 2018 ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Weiter habe der Beschuldig- te in der Zeit vom 21. November 2016 bis zum 10. August 2018 bewusst keinerlei Vorkehrungen getroffen, um sich die erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen. Er habe sich zudem geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und zwar obwohl er gewusst habe, dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte war sowohl in der Strafuntersuchung als auch im vor- instanzlichen Verfahren in Bezug auf den Anklagesachverhalt vollumfänglich ge- ständig (D1 Urk. 16 S. 3, S. 8 f., S. 12 und S. 13; Prot. I. S. 6). Auch im Rahmen seiner Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er den eingeklagten Sachverhalt als zutreffend (Urk. 42 S. 6 f.).
- 7 - 1.3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungs- ergebnis weshalb der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. Davon ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auszugehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG 2.1.1. Die Anklagebehörde würdigte das unter Ziffer 1 der Anklageschrift geschil- derte Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht unter anderem als rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Die Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Entscheid dieser rechtlichen Würdigung an und sprach den Beschuldigten dementsprechend schuldig. 2.1.2. Die Verteidigung beanstandete die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren wie folgt (Urk. 43 S. 2 ff.): 2.1.2.1. Der Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthaltes sei erst dann erfüllt, wenn in subjektiver Hinsicht eine Absicht zum Verbleib vorliege. Der Beschuldigte habe aber den Willen gehabt, die Schweiz zu verlassen und habe diesen Willen manifestiert, indem er am 2. April 2017 – nachdem er die nötigen Vorbereitungen getroffen habe – die Schweiz tatsächlich verlassen habe. Entsprechend habe der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – keinen direkten Vorsatz gehabt, in der Schweiz zu bleiben. 2.1.2.2. Sodann sei die zweite Wegweisungsverfügung – nach der Rückschaffung des Beschuldigten in die Schweiz – ausgestellt worden, bevor der Beschuldigte überhaupt wieder in der Schweiz gewesen sei. Diese Wegweisungsverfügung sei willkürlich und unter Missachtung grundlegender Verfahrensrechte ergangen, weshalb sie schon deshalb nicht verhältnismässig sei. 2.1.2.3. Zudem sei für Strafbarkeit wegen rechtswidrigen Aufenthalts Voraus- setzung, dass keine Vollzugshindernisse bestehen. Im Falle fehlender Vollzugs- hindernisse seien zweitens Zwangsmassnahmen zu prüfen und nach Möglichkeit anzuordnen. Drittens dürfe erst bei Untauglichkeit bzw. Erschöpfung der aus-
- 8 - länderrechtlichen Zwangsmassnahmen dazu übergegangen werden, eine Person wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zu bestrafen. Vorliegend sei weder geprüft worden, ob Vollzugshindernisse bestanden, noch ob Zwangsmassnahmen hätten angeordnet werden können. Dabei sei nicht nur das Staatssekretariat für Migrati- on verpflichtet, zu prüfen, ob Vollzugshindernisse vorliegen, sondern jede Be- hörde (BGer 2C_136/2017 vom 20.11.2017 E. 5). Im Rahmen des Wegweisungs- entscheids sei dies nicht geschehen. Es gebe indes Vollzugshindernisse wegen bestehender Nachfluchtgründe. Zudem sei weder das rechtliche Gehör gewährt noch sei dem Beschuldigten der Inhalt der Verfügung übersetzt worden. 2.1.3. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthaltes, in der Schweiz aufhält. Bei Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um ein Sonderdelikt, welches nur von Ausländerinnen und Ausländer begangen werden kann. Mit Ausländer sind die- jenigen Personen gemeint, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen (MAURER, in: DONATSCH ET AL. [Hrsg.], Kommentar zu StGB und JStG sowie zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage, Zürich 2018, N 2 zu Art. 115 AuG). Rechtsmässig ist der Aufenthalt, wenn er individuell bewilligt ist oder wenn eine gesetzliche Vorschrift die Anwesenheit erlaubt (ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Auflage, Zürich 2015, N 7 zu Art. 115 AuG). Rechtswidrig ist der Aufenthalt demgegenüber, wenn der Ausländer im Anschluss an eine unrechtmässige Ein- reise in der Schweiz verbleibt und wenn er nach einer ihm angesetzten Ausreise- frist oder nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz verbleibt. Ist die legale Rückreise in den Heimatstaat aus objektiven Gründen unmöglich, weil der Ausländer sein Recht auf dauernden Aufenthalt in seinem Heimatstaat verwirkt hat, so ist der Aufenthalt nicht rechtswidrig (OFK StGB-MAURER, a.a.O., N 19 zu Art. 115 AuG; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2: Kein entschuldbarer Notstand, wenn nicht feststeht, ob der Heimatstaat Papiere ausstellen würde. Strafbar bleibt, wer unter- taucht, statt um eine vorläufige Aufnahme zu ersuchen beziehungsweise wer die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch sein eigenes Ver-
- 9 - halten verursacht). Hat es der Ausländer in der Hand, seinen illegalen Aufenthalt zu beenden und liegt der Kern des Vorwurfs in der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht, bleibt der rechtswidrige Aufenthalt strafbar (OFK Migrationsrecht-ZÜND, a.a.O., N 7 zu Art. 115 AuG). Der rechtswidrige Aufenthalt impliziert eine gewisse Dauer der Anwesenheit. Wenige Stunden genügen nicht. Massgebend ist die Willensrichtung, nämlich, ob sich der Ausländer auf ein Verbleiben einrichtet oder nur aufgrund widriger Umstände verspätet abreist (OFK Migrationsrecht- ZÜND, a.a.O., N 7 zu Art. 115 AuG). In subjektiver Hinsicht schliesslich wird Vor- satz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.1.3.1. Gemäss eingestandenem und erstelltem Anklagesachverhalt verweilte der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft vom
21. November 2016 bis zum 2. April 2017 und danach vom 17. August 2017 bis zum 10. August 2018 in der Schweiz. Während dieser rund 16 Monate hielt er sich ohne jeglichen Aufenthaltstitel und damit grundsätzlich rechtswidrig in der Schweiz auf, denn es ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, dass sein Asylgesuch mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 3. August 2016 rechtskräftig abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen. Dass der Beschuldigte aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren, ergibt sich weder aus den Akten, noch bringt der Beschuldigte Solches in überzeugender Manier vor. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, hat das Staatssekretariat für Migration in seinem oben zitierten Entscheid abschliessend und verbindlich festgestellt, dass eine legale Ausreise des Beschuldigten in sein Heimatland ohne Weiteres technisch möglich und prak- tisch durchführbar sei (Urk. 5/3/15 S. 59). Anhaltspunkte, welche vermuten las- sen, es seien in einem späteren Zeitpunkt Vollzugshindernisse aufgetreten, erge- ben sich sodann weder aus der zweiten Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2017 noch aus den übrigen Akten. Indem der Beschuldigte dessen ungeachtet in der Schweiz verweilte, hat er sich in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verhalten.
- 10 - 2.1.3.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 S. 4 f.) ist in Bezug auf die Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2017 nicht ersichtlich, inwiefern Verfah- rensrechte verletzt sein sollen – zumal dem Beschuldigten auch das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 5/64). Daran ändert auch die Vordatierung dieses Entscheids nichts. Sodann hat der Beschuldigte unterschriftlich bestätigt, dass ihm die wichtigsten Punkte der Verfügung in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich ausgehändigt wurden (Urk. 5/65 S. 3). Des Weiteren sind – wie an an- derer Stelle ausgeführt – keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Der Umstand, dass die Prüfung von Vollzugshindernissen bzw. das Nichtbestehen von Voll- zugshindernissen bei einer erneuten Wegweisungsverfügung nicht explizit er- wähnt wird, erscheint nachvollziehbar und führt nicht zur – von der Verteidigung reklamierten – Rechtswidrigkeit der Verfügung. Auch die Vorbringen der Vertei- digung, es hätten zuerst sämtliche Vollzugsmassnahmen ausgeschöpft werden müssen, was nicht geschehen sei, überzeugen nicht, zumal der Beschuldigte sich vor dem strafrelevanten Zeitraum in Ausschaffungshaft befunden hat und ein ad- ministratives Rückführungsverfahren in die Wege geleitet worden war. Entspre- chend hat die Verteidigung keine Argumente vorgebracht und es sind darüber hinaus auch keine ersichtlich, die am objektiv tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten etwas ändern würden. 2.1.3.3. In subjektiver Hinsicht machte der Beschuldigte konstant geltend, er habe Probleme in seinem Heimatland und könne deshalb nicht zurückkehren. Sein Vater schicke ihm bedrohliche Briefe. Er schreibe ihm, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn er in den Iran zurückkehre. Er habe in seiner Heimat keinen Militär- dienst geleistet und sei stattdessen geflohen. Zudem setze er sich für Menschen- rechte ein und man wisse ja, was mit Leuten im Iran passiere, die sich für Men- schenrechte einsetzen würden. Dass sein Asylentscheid negativ beurteilt worden sei, sei ihm bekannt. Er habe dann ja auch das Land verlassen, indem er nach Deutschland gegangen sei. Von dort sei er aber wieder zurück in die Schweiz ge- bracht worden. Er habe die Schweiz nicht verlassen, weil er hier ein gutes Leben führen wolle (D1 Urk. 16 S. 5 ff. und Prot. I. S. 9 f.). Aufgrund dieser, durch den Beschuldigten eingenommenen Position, wird deutlich, dass ihm grundsätzlich klar war, dass er nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages die
- 11 - Schweiz hätte verlassen müssen. Dennoch hielt er sich rund noch viereinhalb Monate in der Schweiz auf, bevor er nach Deutschland ging. Mit Ausnahme die- ses untauglichen Versuches, die Schweiz in Richtung Deutschland zu verlassen, unternahm der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben nichts, um in sein Hei- matland zurückzukehren respektive die Schweiz endgültig zu verlassen. Damit besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte sogenannte Bedeutungskennt- nis hinsichtlich aller tatbestandsmässig relevanten Umstände hatte, wobei ein Mitbewusstsein für die Erfüllung des subjektiven Straftatbestandes ausreichend ist (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, vor Art. 115 ff. AuG N 14). Wenn der Beschuldigte verschiedentlich zu Protokoll gab, er habe bezüglich seine Rückreise in den Iran nicht kooperiert, weil er dorthin nicht zu- rückkehren wolle (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 20 f.; Prot. I. S. 7 f.), dann kommt darin unmissverständlich zum Ausdruck, dass es viel weniger eine Frage des Könnens, als eine solche des Wollens ist. An anderer Stelle gab er bezeichnen- derweise denn auch zu Protokoll, er wolle wie andere Menschen in der Schweiz sein und hier ein gutes Leben führen respektive er wolle das Recht haben, als junger Mensch in der Schweiz leben zu können (Prot. I. S. 9 und S. 11). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung bekundete er, er habe das Recht, frei zu leben (Urk. 42 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund ist denn auch seine fehlende Koopera- tion zu sehen, die zwar in der Sache verständlich und nachvollziehbar, in recht- licher Hinsicht aber eben auch tatbestandsmässig ist. Dies wird umso deutlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass dem Beschuldigten seitens der iranischen Botschaft in der Schweiz in Aussicht gestellt wurde, dass er im Falle seiner freiwil- ligen Rückkehr in den Iran, ein "Laissez-passer" erhalte. Von dieser Gelegenheit machte er aber anerkanntermassen wissen- und willentlich keinen Gebrauch (Urk. 16 S. 7). Nach alledem ist erstellt, dass dem Beschuldigten gestützt auf sei- ne eigenen Aussagen bewusst war, dass sein Aufenthalt in der Schweiz rechts- widrig ist. Auch nach der Rückführung von Deutschland in die Schweiz unternahm er schlicht nichts, um in sein Heimatland zurückzukehren. Obwohl ihm bei der Einreise erneut eine Wegweisungsverfügung eröffnet und die wichtigsten Punkte in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt wurden, dessen Erhalt der Be-
- 12 - schuldigte unterschriftlich bestätigte (Urk. 5/65), verblieb der Beschuldigte weiter- hin in der Schweiz. Es steht daher ausser Frage, dass er wissentlich und willent- lich, mithin also vorsätzlich, vorging. 2.1.3.4. Soweit die Verteidigung, wie vor Vorinstanz, sinngemäss geltend macht, der Beschuldigte befinde sich in einer rechtfertigenden Notstandsituation (Urk. 43 S. 8 ff.), so ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss der Beschei- nigung der "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V." vom
26. Juni 2018 angeblich "seit November 2017 fleissig und verantwortungsvoll an den Veranstaltungen und Sitzungen" der Vereinigung teilnimmt (Urk. 23/1). Wo und an welchen konkreten Veranstaltungen der Beschuldigte wann teilgenommen haben soll, lässt sich dem Schreiben indes nicht entnehmen. Auffällig ist weiter, dass die Bescheinigung im deutschen Hannover ausgestellt wurde. Gemäss Homepage der B._____ e.V. hat die Vereinigung eine Repräsentation in der Schweiz. Weshalb diese "Zweigstelle" die angebliche politische Aktivität des Be- schuldigten nicht bestätigt, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte angeblich von ihm verfasste Artikel im Organ der Vereinigung als Beweismittel zu den Akten reichen liess, welche in der Zeit zwi- schen Januar 2018 und September 2018 veröffentlicht worden sein sollen. Abge- sehen davon, dass sich dem Gericht aus sprachlichen Gründen weder der Inhalt noch die Urheberschaft der eingereichten Artikel erschliesst, zeigt sich, dass die angebliche politische Aktivität des Beschuldigten erst im November 2017 respek- tive im Januar 2018 aufgenommen wurde, zu einem Zeitpunkt also, als der Be- schuldigte längst Kenntnis vom negativen Asylentscheid und seiner Verpflichtung zur Ausreise hatte. Zuvor war von einer politisch motivierten Verfolgung des Be- schuldigten in seiner Heimat nie die Rede. Angesichts dieser Chronologie und der gesamten Umstände liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte im Nach- hinein einen Grund zu konstruieren versuchte, um auf diese Weise seinen Ver- bleib in der Schweiz sichern zu können. Hier würde wohl Art. 54 AsylG greifen, wonach Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimats- oder Herkunftsstaat oder – und das trifft vorliegend wohl zu – we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
- 13 - wurden. Anders zu verfahren hiesse, dass der Flüchtling die vom AsylG geforder- te Flüchtlingseigenschaft jederzeit nachträglich künstlich konstruieren könnte, was selbstredend als rechtsmissbräuchlich zu taxieren wäre (vgl. hierzu auch BBl 1990 II 573, 612). Entsprechend kann mit dieser Argumentation auch keine Notstandsituation begründet werden. Würde man eine solche nämlich hier an- nehmen, so würde man damit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten Tür und Tor öffnen. 2.1.3.5. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist daher zusammen- fassend festzuhalten, dass der Beschuldigte in Ermangelung von Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig zu sprechen ist. In Anbetracht der beiden zeit- lich abgegrenzten Aufenthalte, mit jeweils eigenem Tatentschluss, müsste eigent- lich konsequenterweise eine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung erfol- gen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt dies indes ausser Betracht. 2.2. Geringfügige Widerhandlungen gegen das BG über Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG 2.2.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei erstellt, dass der Beschuldigte seit dem
21. November 2016 bis zum 10. August 2018 bewusst keinerlei Vorkehrungen un- ternommen habe, um sich die erforderlichen Reisepapiere für seine Ausreise aus der Schweiz respektive für die Rückreise in den Iran zu beschaffen. Auch habe er sich standhaft geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Dies obwohl er gewusst habe, dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Insbesondere sei der Beschuldigte anlässlich eines Gesprächs mit einem Vertreter seines Heimats- staates darüber informiert worden, dass er im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Iran ein "Laisser-passez" erhalten würde. Der Beschuldigte habe von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen wollen. Somit sei es dem Beschul- digten ohne Weiteres möglich gewesen, die erforderlichen Ausreisepapiere zu beschaffen. Dieser Mitwirkungspflicht sei er – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung – nicht nachgekommen (Urk. 31 S. 9 f.).
- 14 - 2.2.2. Die Verteidigung beanstandete die durch die Vorinstanz vorgenommene, rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren wie folgt: Der Beschuldigte habe umfassend mit den Behörden kooperiert. Er sei einzig nicht bereit gewesen, in den Iran zu gehen. Alle vorhandenen Identitätsdokumente seien bereits beim Staatssekretariat für Migration deponiert gewesen. Die Identität des Beschuldig- ten habe zweifelsfrei festgestanden. Entsprechend seien die Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG nicht erfüllt. Selbst wenn man fälschlicherweise da- von ausgehe, der Tatbestand sei erfüllt, würde dieser sodann durch den Tatbe- stand des rechtswidrigen Aufenthalts konsumiert, da der Beschuldigte sich nur geweigert habe, in den Iran zu reisen (Urk. 43 S. 10 f.). 2.2.3. Was die Vorinstanz erwogen hat, überzeugt in allen Teilen und kann voll- umfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allein schon die aner- kannte und damit unbestrittene Weigerung des Beschuldigten, von dem ihm von der iranischen Botschaft in der Schweiz offerierten "Laissez-passer" Gebrauch zu machen (Urk. 16 S. 7), zeigt in optima forma, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausreisepapieren, die den Inhaber zur Ausreise in den ausstellenden Staat berechtigen, nicht nachkam, weil er sich beharrlich auf den Standpunkt stellte, trotz abschlägigem Entscheid in der Schweiz bleiben zu wollen. An diesem Umstand ändert auch die Behauptung des Beschuldigten nichts, dass er als Militärverweigerer im Iran gar keine Ausweis- papiere erhältlich machen könne. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der geringfügigen Widerhandlungen gegen das BG über Ausländerinnen und Auslän- der im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG ist daher vollumfänglich zu bestätigen. 2.2.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt sodann echte Konkurrenz zum Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG vor. Der Unrechtsgehalt des rechtswidrigen Aufhaltens umfasst denjenigen des Verletzens von Mitwirkungspflichten nicht.
- 15 - III. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteil- te weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Das zur Beurteilung des neuen Ver- brechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Die Vorinstanz erwog zum Widerruf zusammengefasst was folgt (Urk. 31 S. 10 f.): Der Beschuldigte sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 18. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt worden, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren aufgeschoben worden sei. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte habe er damit teilweise während laufender Probezeit begangen. Dem Be- schuldigten könne keine günstige Legalprognose gestellt werden. Durch seine fortwährende Delinquenz habe er eine deutliche Unbelehrbarkeit erkennen las- sen. Auch wenn zu erwarten sei, dass sich der Beschuldigte von der im vorlie- genden Verfahren auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe beeindrucken lasse, sei aufgrund der von ihm an den Tag gelegten Geringschätzung der hiesi- gen Rechtsordnung nicht zu erwarten, dass er sich zukünftig wohl verhalten wer- de. Ein Widerruf des von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gewährten Strafaufschubs sei deshalb unumgänglich.
3. Dass der Beschuldigte einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte, mit Blick auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
18. Juli 2016, während laufender Probezeit begangen hat, steht allseits ausser Frage und braucht nicht mehr weiter diskutiert zu werden. Damit stellt sich einzig noch die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, oder eben nicht. Der Beschuldigte verweilte nach der erstinstanzlichen
- 16 - Verurteilung bis zur Stellung des erneuten Asylgesuchs nach wie vor illegal in der Schweiz. Er nimmt den Standpunkt ein, hier leben und keinesfalls in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Recht- sprechung stellt das andauernde und ununterbrochen rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt dar. Die Verurteilung wegen dieses Deliktes bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist eine selb- ständige Tat. Der Grundsatz "ne bis in idem" steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen nicht entgegen (BGE 135 IV 6 E. 3). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der in dieser Hin- sicht absolut gleichgültigen sowie renitenten Haltung des Beschuldigten liegt auf der Hand, dass ihm zwingend eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss, was konsequenterweise den Widerruf des von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gewährten Strafaufschubes zur Folge hat. Der durch die Vorinstanz ausgesprochene Widerruf ist daher nicht zu beanstanden und auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Sanktion 1.1. Anwendbares Recht 1.1.1. Die Tat ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Be- gehung in Kraft stand. Daran ändert sich nichts, wenn die Handlung nur zum Teil (z.B. bei Dauerstraftaten) unter das neue fällt (POPP/BERKEMEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, Art. 2 N 9 und 11). Gestützt auf diese Praxis ist der rechtwidrige Aufenthalt des Beschuldigten, welcher nach der Rückkehr aus Deutschland in die Schweiz bis zum 10. August 2018 andauerte, mithin über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Sanktionenrechts hinaus, als Dauerdelikt neurechtlich zu beurteilen. Die Vorinstanz hat hier fälschlicherweise altes Recht anwendet. Gleiches muss für die geringfügige Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG gelten. Beim Straftatbestand der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sin- ne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG verhält es
- 17 - sich so, dass diese Delinquenz durch den Beschuldigten am 22. April 2018 be- gangen wurde. Mithin also nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts, wes- halb dieses – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auch für das zuletzt begangene Delikt zur Anwendung gelangt (Urk. 31 S. 11 ff.). 1.2. Strafzumessung 1.2.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen (Urk. 31 S. 13 ff.): 1.2.1.1. In Bezug auf den Schuldspruch wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes sei das Tatverschulden unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere insgesamt als noch eher leicht zu beurteilen. Während unter dem Ti- tel Täterkomponente dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevante Bedeutung zukomme, wirke sich die einschlägige Vorstrafe sowie die erneute, einschlägige Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend aus. Strafmildernd sei dagegen das Geständ- nis des Beschuldigten zu berücksichtigen, welches die Untersuchung deutlich vereinfacht habe. Aufgrund der Täterkomponente sei die nach der Tatschwere bemessene Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen um 10 Tagessätze auf 90 Tages- sätze zu erhöhen. Die Tagessatzhöhe sei angesichts der Mittellosigkeit des Be- schuldigten auf minimale Fr. 10.– festzulegen. 1.2.1.2. Betreffend die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung beurteilte die Vorinstanz das Tatverschulden insgesamt als leicht. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erachtete sie eine Strafe von 30 Tagen als angemessen. In Be- zug auf die Sanktionsart erwog die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens eine Schlechtprognose gestellt werden müsse, weswegen es geboten erscheine, ihn mit einer Freiheitsstrafe zu belegen, denn es sei ernsthaft zu befürchten, dass er sich von einer Geldstrafe nicht nachhaltig beeindrucken lassen werde. Insgesamt sei der Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestrafen, wobei die zweitägige Untersuchungshaft vollumfänglich anzurechnen sei.
- 18 - 1.2.1.3. Schliesslich bestrafe die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der gering- fügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Aus- länder mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag fest. 1.2.2. Vor Vorinstanz äusserte sich weder der Beschuldigte (Prot. I. S. 10), noch sein amtlicher Verteidiger substantiiert zum Strafmass (Urk. 22). Im Berufungs- verfahren beanstandete die Verteidigung die vorinstanzliche Strafzumessung nicht substantiiert, sondern focht diese lediglich akzessorisch zu den beantragten Einstellungen/Freisprüchen an und gab zu Bedenken, dass angesichts der Ver- hältnisse des Beschuldigten die Strafe sehr hart erscheine sowie eine Freiheits- strafe nicht angemessen sei (Urk. 43 S. 13 ff.). 1.2.3. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist vollständig und zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Die Verteidigung macht nicht überzeugend gel- tend, weshalb im Sinne von Art. 52 StGB gänzlich von einer Bestrafung abge- sehen werden sollte (Urk. 43 S. 12 f.). Vielmehr ist die vorinstanzliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen für die Missachtung der Eingrenzung ange- messen und zu bestätigen. 1.2.4. Sodann ist betreffend die Strafe wegen rechtswidrigen Aufenthaltes – in Anwendung des neuen Rechts (Art. 46 Abs. 1 StGB) – korrigierend zum vor- instanzlichen Urteil eine Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu bilden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Gesamtstrafe angemessen. Angesichts der aktuellen per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– auszufällen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 72). 1.2.5. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– für die geringfügige Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist entsprechend ohne Weiteres zu bestätigen.
- 19 -
2. Vollzug 2.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass bezüglich der kurzen Freiheitsstrafe bereits aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes einzig der Vollzug der Strafe in Frage kommen könne. Hinsichtlich der Geldstrafe erwog die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände eine Schlechtprognose gestellt werden müsse, weshalb eine unbedingte Strafe not- wendig erscheine, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Entsprechend sei auch die Geldstrafe zu vollziehen (Urk. 31 S. 17 f.). 2.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2.1. Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, aufgrund des Gesetzeswortlautes könne eine Freiheitsstrafe bis 6 Monate zwingend nur un- bedingt ausgesprochen werden, ist sie einem Irrtum verfallen. Dieser rührt daher, dass sie ihren Erwägungen den alten Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB zugrunde legte. Seit dem 1. Januar 2018 wurde die Untergrenze von 6 Monaten im Gesetzestext gestrichen. Es gilt nur die gesetzliche Untergrenze von 3 Tagen gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB. Demzufolge stellt sich sowohl bei der ausgefällten Freiheitsstrafe als auch bei der Geldstrafe die Frage der konkreten Bewährungs- aussichten. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB stellt der Strafaufschub grundsätz- lich die Regel dar, von welcher nur abgewichen werden darf, wenn eine ungüns- tige Prognose vorliegt. Zu Gunsten des Beschuldigte besteht nämlich zunächst die gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose. Diese wird erst dann um- gestossen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. 2.2.2. Wie vorstehend unter Ziffer III 3 bereits dargetan, stellt das andauernde und ununterbrochen rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt dar. Die Ver- urteilung wegen dieses Deliktes bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil – in casu bis zur Erlangung der N-Bewilligung im Rahmen seines neuen Asylgesuchs, welches in einem ersten Schritt abgewiesen
- 20 - wurde (Urk. 44/1-2) – ist eine selbständige Tat. Der Grundsatz "ne bis in idem" steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathand- lungen nicht entgegen (BGE 135 IV 6 E. 3). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der in dieser Hinsicht geradezu renitent gleichgültigen Haltung des Beschuldigten, liegt auf der Hand, dass sehr konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte eine erneute einschlägige Delinquenz in Kauf nimmt respektive sich nach Anklageerhebung bereits wieder tatbestandsmässig verhalten hat. Dass ihm unter diesen Umständen zwingend eine schlechte Legal- prognose gestellt werden muss, ist evident. Damit sind sowohl die Freiheitsstrafe, wie auch die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären. Im Ergebnis ist daher der an- gefochtene Entscheid – wenn auch mit anderer Begründung – zu bestätigen. 2.2.3. Die erstandene Untersuchungshaft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 2.2.4. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositiv Ziffern 8 und 9 zu bestätigen. 1.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. 1.3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rück-
- 21 - zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2. Entschädigung 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ ist gestützt auf seine Honorarnote vom
21. August 2019 (Urk. 41) für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 4'853.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositiv Ziffern 8 und 9 zu bestätigen.
E. 1.1.1 Die Tat ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Be- gehung in Kraft stand. Daran ändert sich nichts, wenn die Handlung nur zum Teil (z.B. bei Dauerstraftaten) unter das neue fällt (POPP/BERKEMEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, Art. 2 N 9 und 11). Gestützt auf diese Praxis ist der rechtwidrige Aufenthalt des Beschuldigten, welcher nach der Rückkehr aus Deutschland in die Schweiz bis zum 10. August 2018 andauerte, mithin über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Sanktionenrechts hinaus, als Dauerdelikt neurechtlich zu beurteilen. Die Vorinstanz hat hier fälschlicherweise altes Recht anwendet. Gleiches muss für die geringfügige Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG gelten. Beim Straftatbestand der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sin- ne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG verhält es
- 17 - sich so, dass diese Delinquenz durch den Beschuldigten am 22. April 2018 be- gangen wurde. Mithin also nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts, wes- halb dieses – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auch für das zuletzt begangene Delikt zur Anwendung gelangt (Urk. 31 S. 11 ff.).
E. 1.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen.
E. 1.2.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen (Urk. 31 S. 13 ff.):
E. 1.2.1.1 In Bezug auf den Schuldspruch wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes sei das Tatverschulden unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere insgesamt als noch eher leicht zu beurteilen. Während unter dem Ti- tel Täterkomponente dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevante Bedeutung zukomme, wirke sich die einschlägige Vorstrafe sowie die erneute, einschlägige Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend aus. Strafmildernd sei dagegen das Geständ- nis des Beschuldigten zu berücksichtigen, welches die Untersuchung deutlich vereinfacht habe. Aufgrund der Täterkomponente sei die nach der Tatschwere bemessene Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen um 10 Tagessätze auf 90 Tages- sätze zu erhöhen. Die Tagessatzhöhe sei angesichts der Mittellosigkeit des Be- schuldigten auf minimale Fr. 10.– festzulegen.
E. 1.2.1.2 Betreffend die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung beurteilte die Vorinstanz das Tatverschulden insgesamt als leicht. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erachtete sie eine Strafe von 30 Tagen als angemessen. In Be- zug auf die Sanktionsart erwog die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens eine Schlechtprognose gestellt werden müsse, weswegen es geboten erscheine, ihn mit einer Freiheitsstrafe zu belegen, denn es sei ernsthaft zu befürchten, dass er sich von einer Geldstrafe nicht nachhaltig beeindrucken lassen werde. Insgesamt sei der Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestrafen, wobei die zweitägige Untersuchungshaft vollumfänglich anzurechnen sei.
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E. 1.2.1.3 Schliesslich bestrafe die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der gering- fügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Aus- länder mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag fest.
E. 1.2.2 Vor Vorinstanz äusserte sich weder der Beschuldigte (Prot. I. S. 10), noch sein amtlicher Verteidiger substantiiert zum Strafmass (Urk. 22). Im Berufungs- verfahren beanstandete die Verteidigung die vorinstanzliche Strafzumessung nicht substantiiert, sondern focht diese lediglich akzessorisch zu den beantragten Einstellungen/Freisprüchen an und gab zu Bedenken, dass angesichts der Ver- hältnisse des Beschuldigten die Strafe sehr hart erscheine sowie eine Freiheits- strafe nicht angemessen sei (Urk. 43 S. 13 ff.).
E. 1.2.3 Die vorinstanzliche Strafzumessung ist vollständig und zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Die Verteidigung macht nicht überzeugend gel- tend, weshalb im Sinne von Art. 52 StGB gänzlich von einer Bestrafung abge- sehen werden sollte (Urk. 43 S. 12 f.). Vielmehr ist die vorinstanzliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen für die Missachtung der Eingrenzung ange- messen und zu bestätigen.
E. 1.2.4 Sodann ist betreffend die Strafe wegen rechtswidrigen Aufenthaltes – in Anwendung des neuen Rechts (Art. 46 Abs. 1 StGB) – korrigierend zum vor- instanzlichen Urteil eine Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu bilden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Gesamtstrafe angemessen. Angesichts der aktuellen per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– auszufällen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 72).
E. 1.2.5 Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– für die geringfügige Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist entsprechend ohne Weiteres zu bestätigen.
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2. Vollzug
E. 1.3 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rück-
- 21 - zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2. Entschädigung
E. 1.4 Am 26. August 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 42) waren keine Be- weise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).
E. 2 Rechtliche Würdigung
E. 2.1 Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ ist gestützt auf seine Honorarnote vom
21. August 2019 (Urk. 41) für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 4'853.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:
E. 2.1.1 Die Anklagebehörde würdigte das unter Ziffer 1 der Anklageschrift geschil- derte Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht unter anderem als rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Die Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Entscheid dieser rechtlichen Würdigung an und sprach den Beschuldigten dementsprechend schuldig.
E. 2.1.2 Die Verteidigung beanstandete die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren wie folgt (Urk. 43 S. 2 ff.):
E. 2.1.2.1 Der Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthaltes sei erst dann erfüllt, wenn in subjektiver Hinsicht eine Absicht zum Verbleib vorliege. Der Beschuldigte habe aber den Willen gehabt, die Schweiz zu verlassen und habe diesen Willen manifestiert, indem er am 2. April 2017 – nachdem er die nötigen Vorbereitungen getroffen habe – die Schweiz tatsächlich verlassen habe. Entsprechend habe der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – keinen direkten Vorsatz gehabt, in der Schweiz zu bleiben.
E. 2.1.2.2 Sodann sei die zweite Wegweisungsverfügung – nach der Rückschaffung des Beschuldigten in die Schweiz – ausgestellt worden, bevor der Beschuldigte überhaupt wieder in der Schweiz gewesen sei. Diese Wegweisungsverfügung sei willkürlich und unter Missachtung grundlegender Verfahrensrechte ergangen, weshalb sie schon deshalb nicht verhältnismässig sei.
E. 2.1.2.3 Zudem sei für Strafbarkeit wegen rechtswidrigen Aufenthalts Voraus- setzung, dass keine Vollzugshindernisse bestehen. Im Falle fehlender Vollzugs- hindernisse seien zweitens Zwangsmassnahmen zu prüfen und nach Möglichkeit anzuordnen. Drittens dürfe erst bei Untauglichkeit bzw. Erschöpfung der aus-
- 8 - länderrechtlichen Zwangsmassnahmen dazu übergegangen werden, eine Person wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zu bestrafen. Vorliegend sei weder geprüft worden, ob Vollzugshindernisse bestanden, noch ob Zwangsmassnahmen hätten angeordnet werden können. Dabei sei nicht nur das Staatssekretariat für Migrati- on verpflichtet, zu prüfen, ob Vollzugshindernisse vorliegen, sondern jede Be- hörde (BGer 2C_136/2017 vom 20.11.2017 E. 5). Im Rahmen des Wegweisungs- entscheids sei dies nicht geschehen. Es gebe indes Vollzugshindernisse wegen bestehender Nachfluchtgründe. Zudem sei weder das rechtliche Gehör gewährt noch sei dem Beschuldigten der Inhalt der Verfügung übersetzt worden.
E. 2.1.3 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthaltes, in der Schweiz aufhält. Bei Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um ein Sonderdelikt, welches nur von Ausländerinnen und Ausländer begangen werden kann. Mit Ausländer sind die- jenigen Personen gemeint, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen (MAURER, in: DONATSCH ET AL. [Hrsg.], Kommentar zu StGB und JStG sowie zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage, Zürich 2018, N 2 zu Art. 115 AuG). Rechtsmässig ist der Aufenthalt, wenn er individuell bewilligt ist oder wenn eine gesetzliche Vorschrift die Anwesenheit erlaubt (ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
E. 2.1.3.1 Gemäss eingestandenem und erstelltem Anklagesachverhalt verweilte der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft vom
21. November 2016 bis zum 2. April 2017 und danach vom 17. August 2017 bis zum 10. August 2018 in der Schweiz. Während dieser rund 16 Monate hielt er sich ohne jeglichen Aufenthaltstitel und damit grundsätzlich rechtswidrig in der Schweiz auf, denn es ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, dass sein Asylgesuch mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 3. August 2016 rechtskräftig abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen. Dass der Beschuldigte aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren, ergibt sich weder aus den Akten, noch bringt der Beschuldigte Solches in überzeugender Manier vor. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, hat das Staatssekretariat für Migration in seinem oben zitierten Entscheid abschliessend und verbindlich festgestellt, dass eine legale Ausreise des Beschuldigten in sein Heimatland ohne Weiteres technisch möglich und prak- tisch durchführbar sei (Urk. 5/3/15 S. 59). Anhaltspunkte, welche vermuten las- sen, es seien in einem späteren Zeitpunkt Vollzugshindernisse aufgetreten, erge- ben sich sodann weder aus der zweiten Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2017 noch aus den übrigen Akten. Indem der Beschuldigte dessen ungeachtet in der Schweiz verweilte, hat er sich in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verhalten.
- 10 -
E. 2.1.3.2 Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 S. 4 f.) ist in Bezug auf die Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2017 nicht ersichtlich, inwiefern Verfah- rensrechte verletzt sein sollen – zumal dem Beschuldigten auch das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 5/64). Daran ändert auch die Vordatierung dieses Entscheids nichts. Sodann hat der Beschuldigte unterschriftlich bestätigt, dass ihm die wichtigsten Punkte der Verfügung in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich ausgehändigt wurden (Urk. 5/65 S. 3). Des Weiteren sind – wie an an- derer Stelle ausgeführt – keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Der Umstand, dass die Prüfung von Vollzugshindernissen bzw. das Nichtbestehen von Voll- zugshindernissen bei einer erneuten Wegweisungsverfügung nicht explizit er- wähnt wird, erscheint nachvollziehbar und führt nicht zur – von der Verteidigung reklamierten – Rechtswidrigkeit der Verfügung. Auch die Vorbringen der Vertei- digung, es hätten zuerst sämtliche Vollzugsmassnahmen ausgeschöpft werden müssen, was nicht geschehen sei, überzeugen nicht, zumal der Beschuldigte sich vor dem strafrelevanten Zeitraum in Ausschaffungshaft befunden hat und ein ad- ministratives Rückführungsverfahren in die Wege geleitet worden war. Entspre- chend hat die Verteidigung keine Argumente vorgebracht und es sind darüber hinaus auch keine ersichtlich, die am objektiv tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten etwas ändern würden.
E. 2.1.3.3 In subjektiver Hinsicht machte der Beschuldigte konstant geltend, er habe Probleme in seinem Heimatland und könne deshalb nicht zurückkehren. Sein Vater schicke ihm bedrohliche Briefe. Er schreibe ihm, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn er in den Iran zurückkehre. Er habe in seiner Heimat keinen Militär- dienst geleistet und sei stattdessen geflohen. Zudem setze er sich für Menschen- rechte ein und man wisse ja, was mit Leuten im Iran passiere, die sich für Men- schenrechte einsetzen würden. Dass sein Asylentscheid negativ beurteilt worden sei, sei ihm bekannt. Er habe dann ja auch das Land verlassen, indem er nach Deutschland gegangen sei. Von dort sei er aber wieder zurück in die Schweiz ge- bracht worden. Er habe die Schweiz nicht verlassen, weil er hier ein gutes Leben führen wolle (D1 Urk. 16 S. 5 ff. und Prot. I. S. 9 f.). Aufgrund dieser, durch den Beschuldigten eingenommenen Position, wird deutlich, dass ihm grundsätzlich klar war, dass er nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages die
- 11 - Schweiz hätte verlassen müssen. Dennoch hielt er sich rund noch viereinhalb Monate in der Schweiz auf, bevor er nach Deutschland ging. Mit Ausnahme die- ses untauglichen Versuches, die Schweiz in Richtung Deutschland zu verlassen, unternahm der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben nichts, um in sein Hei- matland zurückzukehren respektive die Schweiz endgültig zu verlassen. Damit besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte sogenannte Bedeutungskennt- nis hinsichtlich aller tatbestandsmässig relevanten Umstände hatte, wobei ein Mitbewusstsein für die Erfüllung des subjektiven Straftatbestandes ausreichend ist (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, vor Art. 115 ff. AuG N 14). Wenn der Beschuldigte verschiedentlich zu Protokoll gab, er habe bezüglich seine Rückreise in den Iran nicht kooperiert, weil er dorthin nicht zu- rückkehren wolle (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 20 f.; Prot. I. S. 7 f.), dann kommt darin unmissverständlich zum Ausdruck, dass es viel weniger eine Frage des Könnens, als eine solche des Wollens ist. An anderer Stelle gab er bezeichnen- derweise denn auch zu Protokoll, er wolle wie andere Menschen in der Schweiz sein und hier ein gutes Leben führen respektive er wolle das Recht haben, als junger Mensch in der Schweiz leben zu können (Prot. I. S. 9 und S. 11). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung bekundete er, er habe das Recht, frei zu leben (Urk. 42 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund ist denn auch seine fehlende Koopera- tion zu sehen, die zwar in der Sache verständlich und nachvollziehbar, in recht- licher Hinsicht aber eben auch tatbestandsmässig ist. Dies wird umso deutlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass dem Beschuldigten seitens der iranischen Botschaft in der Schweiz in Aussicht gestellt wurde, dass er im Falle seiner freiwil- ligen Rückkehr in den Iran, ein "Laissez-passer" erhalte. Von dieser Gelegenheit machte er aber anerkanntermassen wissen- und willentlich keinen Gebrauch (Urk. 16 S. 7). Nach alledem ist erstellt, dass dem Beschuldigten gestützt auf sei- ne eigenen Aussagen bewusst war, dass sein Aufenthalt in der Schweiz rechts- widrig ist. Auch nach der Rückführung von Deutschland in die Schweiz unternahm er schlicht nichts, um in sein Heimatland zurückzukehren. Obwohl ihm bei der Einreise erneut eine Wegweisungsverfügung eröffnet und die wichtigsten Punkte in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt wurden, dessen Erhalt der Be-
- 12 - schuldigte unterschriftlich bestätigte (Urk. 5/65), verblieb der Beschuldigte weiter- hin in der Schweiz. Es steht daher ausser Frage, dass er wissentlich und willent- lich, mithin also vorsätzlich, vorging.
E. 2.1.3.4 Soweit die Verteidigung, wie vor Vorinstanz, sinngemäss geltend macht, der Beschuldigte befinde sich in einer rechtfertigenden Notstandsituation (Urk. 43 S. 8 ff.), so ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss der Beschei- nigung der "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V." vom
26. Juni 2018 angeblich "seit November 2017 fleissig und verantwortungsvoll an den Veranstaltungen und Sitzungen" der Vereinigung teilnimmt (Urk. 23/1). Wo und an welchen konkreten Veranstaltungen der Beschuldigte wann teilgenommen haben soll, lässt sich dem Schreiben indes nicht entnehmen. Auffällig ist weiter, dass die Bescheinigung im deutschen Hannover ausgestellt wurde. Gemäss Homepage der B._____ e.V. hat die Vereinigung eine Repräsentation in der Schweiz. Weshalb diese "Zweigstelle" die angebliche politische Aktivität des Be- schuldigten nicht bestätigt, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte angeblich von ihm verfasste Artikel im Organ der Vereinigung als Beweismittel zu den Akten reichen liess, welche in der Zeit zwi- schen Januar 2018 und September 2018 veröffentlicht worden sein sollen. Abge- sehen davon, dass sich dem Gericht aus sprachlichen Gründen weder der Inhalt noch die Urheberschaft der eingereichten Artikel erschliesst, zeigt sich, dass die angebliche politische Aktivität des Beschuldigten erst im November 2017 respek- tive im Januar 2018 aufgenommen wurde, zu einem Zeitpunkt also, als der Be- schuldigte längst Kenntnis vom negativen Asylentscheid und seiner Verpflichtung zur Ausreise hatte. Zuvor war von einer politisch motivierten Verfolgung des Be- schuldigten in seiner Heimat nie die Rede. Angesichts dieser Chronologie und der gesamten Umstände liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte im Nach- hinein einen Grund zu konstruieren versuchte, um auf diese Weise seinen Ver- bleib in der Schweiz sichern zu können. Hier würde wohl Art. 54 AsylG greifen, wonach Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimats- oder Herkunftsstaat oder – und das trifft vorliegend wohl zu – we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
- 13 - wurden. Anders zu verfahren hiesse, dass der Flüchtling die vom AsylG geforder- te Flüchtlingseigenschaft jederzeit nachträglich künstlich konstruieren könnte, was selbstredend als rechtsmissbräuchlich zu taxieren wäre (vgl. hierzu auch BBl 1990 II 573, 612). Entsprechend kann mit dieser Argumentation auch keine Notstandsituation begründet werden. Würde man eine solche nämlich hier an- nehmen, so würde man damit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten Tür und Tor öffnen.
E. 2.1.3.5 In Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist daher zusammen- fassend festzuhalten, dass der Beschuldigte in Ermangelung von Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig zu sprechen ist. In Anbetracht der beiden zeit- lich abgegrenzten Aufenthalte, mit jeweils eigenem Tatentschluss, müsste eigent- lich konsequenterweise eine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung erfol- gen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt dies indes ausser Betracht.
E. 2.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
E. 2.2.1 Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, aufgrund des Gesetzeswortlautes könne eine Freiheitsstrafe bis 6 Monate zwingend nur un- bedingt ausgesprochen werden, ist sie einem Irrtum verfallen. Dieser rührt daher, dass sie ihren Erwägungen den alten Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB zugrunde legte. Seit dem 1. Januar 2018 wurde die Untergrenze von 6 Monaten im Gesetzestext gestrichen. Es gilt nur die gesetzliche Untergrenze von 3 Tagen gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB. Demzufolge stellt sich sowohl bei der ausgefällten Freiheitsstrafe als auch bei der Geldstrafe die Frage der konkreten Bewährungs- aussichten. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB stellt der Strafaufschub grundsätz- lich die Regel dar, von welcher nur abgewichen werden darf, wenn eine ungüns- tige Prognose vorliegt. Zu Gunsten des Beschuldigte besteht nämlich zunächst die gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose. Diese wird erst dann um- gestossen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen.
E. 2.2.2 Wie vorstehend unter Ziffer III 3 bereits dargetan, stellt das andauernde und ununterbrochen rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt dar. Die Ver- urteilung wegen dieses Deliktes bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil – in casu bis zur Erlangung der N-Bewilligung im Rahmen seines neuen Asylgesuchs, welches in einem ersten Schritt abgewiesen
- 20 - wurde (Urk. 44/1-2) – ist eine selbständige Tat. Der Grundsatz "ne bis in idem" steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathand- lungen nicht entgegen (BGE 135 IV 6 E. 3). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der in dieser Hinsicht geradezu renitent gleichgültigen Haltung des Beschuldigten, liegt auf der Hand, dass sehr konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte eine erneute einschlägige Delinquenz in Kauf nimmt respektive sich nach Anklageerhebung bereits wieder tatbestandsmässig verhalten hat. Dass ihm unter diesen Umständen zwingend eine schlechte Legal- prognose gestellt werden muss, ist evident. Damit sind sowohl die Freiheitsstrafe, wie auch die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären. Im Ergebnis ist daher der an- gefochtene Entscheid – wenn auch mit anderer Begründung – zu bestätigen.
E. 2.2.3 Die erstandene Untersuchungshaft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
E. 2.2.4 Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
E. 2.3 Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 6 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt
E. 4 Auflage, Zürich 2015, N 7 zu Art. 115 AuG). Rechtswidrig ist der Aufenthalt demgegenüber, wenn der Ausländer im Anschluss an eine unrechtmässige Ein- reise in der Schweiz verbleibt und wenn er nach einer ihm angesetzten Ausreise- frist oder nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz verbleibt. Ist die legale Rückreise in den Heimatstaat aus objektiven Gründen unmöglich, weil der Ausländer sein Recht auf dauernden Aufenthalt in seinem Heimatstaat verwirkt hat, so ist der Aufenthalt nicht rechtswidrig (OFK StGB-MAURER, a.a.O., N 19 zu Art. 115 AuG; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2: Kein entschuldbarer Notstand, wenn nicht feststeht, ob der Heimatstaat Papiere ausstellen würde. Strafbar bleibt, wer unter- taucht, statt um eine vorläufige Aufnahme zu ersuchen beziehungsweise wer die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch sein eigenes Ver-
- 9 - halten verursacht). Hat es der Ausländer in der Hand, seinen illegalen Aufenthalt zu beenden und liegt der Kern des Vorwurfs in der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht, bleibt der rechtswidrige Aufenthalt strafbar (OFK Migrationsrecht-ZÜND, a.a.O., N 7 zu Art. 115 AuG). Der rechtswidrige Aufenthalt impliziert eine gewisse Dauer der Anwesenheit. Wenige Stunden genügen nicht. Massgebend ist die Willensrichtung, nämlich, ob sich der Ausländer auf ein Verbleiben einrichtet oder nur aufgrund widriger Umstände verspätet abreist (OFK Migrationsrecht- ZÜND, a.a.O., N 7 zu Art. 115 AuG). In subjektiver Hinsicht schliesslich wird Vor- satz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt, vom 31. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG, − (…) 2.-5. (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, wird mit Fr. 9'475.05 (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 22 - 8.-9. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, − der geringfügigen Widerhandlungen gegen das BG über Ausländer- innen und Ausländer im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2016 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Tagen Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Gesamtstrafe (unter Einbezug der wider- rufenen Strafe gemäss Ziff. 2) und einer Busse von Fr. 100.–.
- Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt. - 23 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'853.55 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gemäss Dispositivziffer 2 - 24 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190147-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 26. August 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend rechtswidriger Aufenthalt etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 31. Oktober 2018 (GG180026)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 19 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, − der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG, − der geringfügigen Widerhandlungen gegen das BG über Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Tagen Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heu- te 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 10.00 (entsprechend Fr. 900.00) und einer Busse von Fr. 100.00.
3. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu be- zahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 18. Juli 2016 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 3 -
7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, wird mit Fr. 9'475.05 (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1 f.)
1. Herr A._____ sei vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie vom Vorwurf der geringfügigen Widerhand- lung gegen das AuG i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG freizusprechen;
2. Es sei von einer Bestrafung von Herrn A._____ wegen Missachtung der Eingrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AuG gestützt auf Art. 52 und 54 StGB ab- zusehen;
3. Eventualiter sei das Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthaltes i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG einzustellen;
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. Juli 2016 ausgefällten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Geldstrafe sei zu verzichten;
- 4 -
5. Es seien sämtliche Verfahrenskosten für die Untersuchung und für beide Gerichtsinstanzen inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 37; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
31. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen das Ur- teil liess der Beschuldigte innert Frist mit Schreiben vom 12. November 2018 Be- rufung anmelden (Urk. 27). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 5. März 2019 zugestellt (Urk. 30/2), woraufhin der amtliche Verteidi- ger des Beschuldigten mit Eingabe vom 25. März 2019 fristgerecht die Beru- fungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 33). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2019 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 35). Innert Frist teilte die Anklagebehörde
- 5 - mit Schreiben vom 3. April 2019 mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschluss- berufung verzichte und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 37). 1.4. Am 26. August 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 42) waren keine Be- weise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 25. März 2019 teilte der amtliche Vertei- diger mit, die Berufung werde "gegen das vollumfängliche Urteil" der Vorinstanz erhoben (Urk. 33). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung auf ent- sprechende Frage, der Schuldspruch wegen Missachtung der Eingrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AuG (Dispositiv Ziffer 1 al. 2) sei nicht angefochten und sei ent- sprechend zu bestätigen, indes sei von einer Strafe abzusehen. Sodann teilte sie mit, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6) sowie die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers (Dispositiv Ziffer 7) würden nicht angefochten (Prot. II S. 5). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Zif- fern 1 al. 2, 6 und 7 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 6 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 23. August 2018 ins- besondere Folgendes vorgeworfen: Der Beschuldigte sei als iranischer Staats- angehöriger am 15. Juli 2016 in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Gesuch sei mit Entscheid vom 3. August 2016 ab- gelehnt worden. Gleichzeitig sei er aus der Schweiz weggewiesen worden. Der betreffende Entscheid des Staatssekretariats für Migration sei am 12. August 2016 in Rechtskraft erwachsen. Vom 23. August bis zum 21. November 2016 sei der Beschuldigte sodann für insgesamt 91 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden. Die Ausschaffung sei jedoch aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, in sein Heimatland zurückzukehren, gescheitert. Entsprechend sei er am
21. November 2016 aus der Haft entlassen worden. Sämtliche Bemühungen des Migrationsamtes, den Beschuldigten in sein Heimatland zurück zu schaffen, seien daran gescheitert, dass sich der Beschuldigte standhaft geweigert habe, freiwillig in den Iran zurückzukehren. Auch bei der Papierbeschaffung habe er nicht mitge- wirkt. Seit seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft habe sich der Beschul- digte – mit Ausnahme der Zeit vom 3. April 2017 bis zum 16. August 2017– bis zum 10. August 2018 ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Weiter habe der Beschuldig- te in der Zeit vom 21. November 2016 bis zum 10. August 2018 bewusst keinerlei Vorkehrungen getroffen, um sich die erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen. Er habe sich zudem geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und zwar obwohl er gewusst habe, dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte war sowohl in der Strafuntersuchung als auch im vor- instanzlichen Verfahren in Bezug auf den Anklagesachverhalt vollumfänglich ge- ständig (D1 Urk. 16 S. 3, S. 8 f., S. 12 und S. 13; Prot. I. S. 6). Auch im Rahmen seiner Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er den eingeklagten Sachverhalt als zutreffend (Urk. 42 S. 6 f.).
- 7 - 1.3. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungs- ergebnis weshalb der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt ist. Davon ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auszugehen.
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtswidriger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG 2.1.1. Die Anklagebehörde würdigte das unter Ziffer 1 der Anklageschrift geschil- derte Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht unter anderem als rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Die Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Entscheid dieser rechtlichen Würdigung an und sprach den Beschuldigten dementsprechend schuldig. 2.1.2. Die Verteidigung beanstandete die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren wie folgt (Urk. 43 S. 2 ff.): 2.1.2.1. Der Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthaltes sei erst dann erfüllt, wenn in subjektiver Hinsicht eine Absicht zum Verbleib vorliege. Der Beschuldigte habe aber den Willen gehabt, die Schweiz zu verlassen und habe diesen Willen manifestiert, indem er am 2. April 2017 – nachdem er die nötigen Vorbereitungen getroffen habe – die Schweiz tatsächlich verlassen habe. Entsprechend habe der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – keinen direkten Vorsatz gehabt, in der Schweiz zu bleiben. 2.1.2.2. Sodann sei die zweite Wegweisungsverfügung – nach der Rückschaffung des Beschuldigten in die Schweiz – ausgestellt worden, bevor der Beschuldigte überhaupt wieder in der Schweiz gewesen sei. Diese Wegweisungsverfügung sei willkürlich und unter Missachtung grundlegender Verfahrensrechte ergangen, weshalb sie schon deshalb nicht verhältnismässig sei. 2.1.2.3. Zudem sei für Strafbarkeit wegen rechtswidrigen Aufenthalts Voraus- setzung, dass keine Vollzugshindernisse bestehen. Im Falle fehlender Vollzugs- hindernisse seien zweitens Zwangsmassnahmen zu prüfen und nach Möglichkeit anzuordnen. Drittens dürfe erst bei Untauglichkeit bzw. Erschöpfung der aus-
- 8 - länderrechtlichen Zwangsmassnahmen dazu übergegangen werden, eine Person wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zu bestrafen. Vorliegend sei weder geprüft worden, ob Vollzugshindernisse bestanden, noch ob Zwangsmassnahmen hätten angeordnet werden können. Dabei sei nicht nur das Staatssekretariat für Migrati- on verpflichtet, zu prüfen, ob Vollzugshindernisse vorliegen, sondern jede Be- hörde (BGer 2C_136/2017 vom 20.11.2017 E. 5). Im Rahmen des Wegweisungs- entscheids sei dies nicht geschehen. Es gebe indes Vollzugshindernisse wegen bestehender Nachfluchtgründe. Zudem sei weder das rechtliche Gehör gewährt noch sei dem Beschuldigten der Inhalt der Verfügung übersetzt worden. 2.1.3. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthaltes, in der Schweiz aufhält. Bei Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um ein Sonderdelikt, welches nur von Ausländerinnen und Ausländer begangen werden kann. Mit Ausländer sind die- jenigen Personen gemeint, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen (MAURER, in: DONATSCH ET AL. [Hrsg.], Kommentar zu StGB und JStG sowie zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 20. Auflage, Zürich 2018, N 2 zu Art. 115 AuG). Rechtsmässig ist der Aufenthalt, wenn er individuell bewilligt ist oder wenn eine gesetzliche Vorschrift die Anwesenheit erlaubt (ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Auflage, Zürich 2015, N 7 zu Art. 115 AuG). Rechtswidrig ist der Aufenthalt demgegenüber, wenn der Ausländer im Anschluss an eine unrechtmässige Ein- reise in der Schweiz verbleibt und wenn er nach einer ihm angesetzten Ausreise- frist oder nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz verbleibt. Ist die legale Rückreise in den Heimatstaat aus objektiven Gründen unmöglich, weil der Ausländer sein Recht auf dauernden Aufenthalt in seinem Heimatstaat verwirkt hat, so ist der Aufenthalt nicht rechtswidrig (OFK StGB-MAURER, a.a.O., N 19 zu Art. 115 AuG; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2: Kein entschuldbarer Notstand, wenn nicht feststeht, ob der Heimatstaat Papiere ausstellen würde. Strafbar bleibt, wer unter- taucht, statt um eine vorläufige Aufnahme zu ersuchen beziehungsweise wer die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch sein eigenes Ver-
- 9 - halten verursacht). Hat es der Ausländer in der Hand, seinen illegalen Aufenthalt zu beenden und liegt der Kern des Vorwurfs in der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht, bleibt der rechtswidrige Aufenthalt strafbar (OFK Migrationsrecht-ZÜND, a.a.O., N 7 zu Art. 115 AuG). Der rechtswidrige Aufenthalt impliziert eine gewisse Dauer der Anwesenheit. Wenige Stunden genügen nicht. Massgebend ist die Willensrichtung, nämlich, ob sich der Ausländer auf ein Verbleiben einrichtet oder nur aufgrund widriger Umstände verspätet abreist (OFK Migrationsrecht- ZÜND, a.a.O., N 7 zu Art. 115 AuG). In subjektiver Hinsicht schliesslich wird Vor- satz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.1.3.1. Gemäss eingestandenem und erstelltem Anklagesachverhalt verweilte der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft vom
21. November 2016 bis zum 2. April 2017 und danach vom 17. August 2017 bis zum 10. August 2018 in der Schweiz. Während dieser rund 16 Monate hielt er sich ohne jeglichen Aufenthaltstitel und damit grundsätzlich rechtswidrig in der Schweiz auf, denn es ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, dass sein Asylgesuch mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 3. August 2016 rechtskräftig abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen. Dass der Beschuldigte aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren, ergibt sich weder aus den Akten, noch bringt der Beschuldigte Solches in überzeugender Manier vor. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, hat das Staatssekretariat für Migration in seinem oben zitierten Entscheid abschliessend und verbindlich festgestellt, dass eine legale Ausreise des Beschuldigten in sein Heimatland ohne Weiteres technisch möglich und prak- tisch durchführbar sei (Urk. 5/3/15 S. 59). Anhaltspunkte, welche vermuten las- sen, es seien in einem späteren Zeitpunkt Vollzugshindernisse aufgetreten, erge- ben sich sodann weder aus der zweiten Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2017 noch aus den übrigen Akten. Indem der Beschuldigte dessen ungeachtet in der Schweiz verweilte, hat er sich in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verhalten.
- 10 - 2.1.3.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 S. 4 f.) ist in Bezug auf die Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2017 nicht ersichtlich, inwiefern Verfah- rensrechte verletzt sein sollen – zumal dem Beschuldigten auch das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 5/64). Daran ändert auch die Vordatierung dieses Entscheids nichts. Sodann hat der Beschuldigte unterschriftlich bestätigt, dass ihm die wichtigsten Punkte der Verfügung in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich ausgehändigt wurden (Urk. 5/65 S. 3). Des Weiteren sind – wie an an- derer Stelle ausgeführt – keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Der Umstand, dass die Prüfung von Vollzugshindernissen bzw. das Nichtbestehen von Voll- zugshindernissen bei einer erneuten Wegweisungsverfügung nicht explizit er- wähnt wird, erscheint nachvollziehbar und führt nicht zur – von der Verteidigung reklamierten – Rechtswidrigkeit der Verfügung. Auch die Vorbringen der Vertei- digung, es hätten zuerst sämtliche Vollzugsmassnahmen ausgeschöpft werden müssen, was nicht geschehen sei, überzeugen nicht, zumal der Beschuldigte sich vor dem strafrelevanten Zeitraum in Ausschaffungshaft befunden hat und ein ad- ministratives Rückführungsverfahren in die Wege geleitet worden war. Entspre- chend hat die Verteidigung keine Argumente vorgebracht und es sind darüber hinaus auch keine ersichtlich, die am objektiv tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten etwas ändern würden. 2.1.3.3. In subjektiver Hinsicht machte der Beschuldigte konstant geltend, er habe Probleme in seinem Heimatland und könne deshalb nicht zurückkehren. Sein Vater schicke ihm bedrohliche Briefe. Er schreibe ihm, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn er in den Iran zurückkehre. Er habe in seiner Heimat keinen Militär- dienst geleistet und sei stattdessen geflohen. Zudem setze er sich für Menschen- rechte ein und man wisse ja, was mit Leuten im Iran passiere, die sich für Men- schenrechte einsetzen würden. Dass sein Asylentscheid negativ beurteilt worden sei, sei ihm bekannt. Er habe dann ja auch das Land verlassen, indem er nach Deutschland gegangen sei. Von dort sei er aber wieder zurück in die Schweiz ge- bracht worden. Er habe die Schweiz nicht verlassen, weil er hier ein gutes Leben führen wolle (D1 Urk. 16 S. 5 ff. und Prot. I. S. 9 f.). Aufgrund dieser, durch den Beschuldigten eingenommenen Position, wird deutlich, dass ihm grundsätzlich klar war, dass er nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages die
- 11 - Schweiz hätte verlassen müssen. Dennoch hielt er sich rund noch viereinhalb Monate in der Schweiz auf, bevor er nach Deutschland ging. Mit Ausnahme die- ses untauglichen Versuches, die Schweiz in Richtung Deutschland zu verlassen, unternahm der Beschuldigte auch nach eigenen Angaben nichts, um in sein Hei- matland zurückzukehren respektive die Schweiz endgültig zu verlassen. Damit besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte sogenannte Bedeutungskennt- nis hinsichtlich aller tatbestandsmässig relevanten Umstände hatte, wobei ein Mitbewusstsein für die Erfüllung des subjektiven Straftatbestandes ausreichend ist (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, vor Art. 115 ff. AuG N 14). Wenn der Beschuldigte verschiedentlich zu Protokoll gab, er habe bezüglich seine Rückreise in den Iran nicht kooperiert, weil er dorthin nicht zu- rückkehren wolle (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 20 f.; Prot. I. S. 7 f.), dann kommt darin unmissverständlich zum Ausdruck, dass es viel weniger eine Frage des Könnens, als eine solche des Wollens ist. An anderer Stelle gab er bezeichnen- derweise denn auch zu Protokoll, er wolle wie andere Menschen in der Schweiz sein und hier ein gutes Leben führen respektive er wolle das Recht haben, als junger Mensch in der Schweiz leben zu können (Prot. I. S. 9 und S. 11). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung bekundete er, er habe das Recht, frei zu leben (Urk. 42 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund ist denn auch seine fehlende Koopera- tion zu sehen, die zwar in der Sache verständlich und nachvollziehbar, in recht- licher Hinsicht aber eben auch tatbestandsmässig ist. Dies wird umso deutlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass dem Beschuldigten seitens der iranischen Botschaft in der Schweiz in Aussicht gestellt wurde, dass er im Falle seiner freiwil- ligen Rückkehr in den Iran, ein "Laissez-passer" erhalte. Von dieser Gelegenheit machte er aber anerkanntermassen wissen- und willentlich keinen Gebrauch (Urk. 16 S. 7). Nach alledem ist erstellt, dass dem Beschuldigten gestützt auf sei- ne eigenen Aussagen bewusst war, dass sein Aufenthalt in der Schweiz rechts- widrig ist. Auch nach der Rückführung von Deutschland in die Schweiz unternahm er schlicht nichts, um in sein Heimatland zurückzukehren. Obwohl ihm bei der Einreise erneut eine Wegweisungsverfügung eröffnet und die wichtigsten Punkte in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt wurden, dessen Erhalt der Be-
- 12 - schuldigte unterschriftlich bestätigte (Urk. 5/65), verblieb der Beschuldigte weiter- hin in der Schweiz. Es steht daher ausser Frage, dass er wissentlich und willent- lich, mithin also vorsätzlich, vorging. 2.1.3.4. Soweit die Verteidigung, wie vor Vorinstanz, sinngemäss geltend macht, der Beschuldigte befinde sich in einer rechtfertigenden Notstandsituation (Urk. 43 S. 8 ff.), so ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss der Beschei- nigung der "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V." vom
26. Juni 2018 angeblich "seit November 2017 fleissig und verantwortungsvoll an den Veranstaltungen und Sitzungen" der Vereinigung teilnimmt (Urk. 23/1). Wo und an welchen konkreten Veranstaltungen der Beschuldigte wann teilgenommen haben soll, lässt sich dem Schreiben indes nicht entnehmen. Auffällig ist weiter, dass die Bescheinigung im deutschen Hannover ausgestellt wurde. Gemäss Homepage der B._____ e.V. hat die Vereinigung eine Repräsentation in der Schweiz. Weshalb diese "Zweigstelle" die angebliche politische Aktivität des Be- schuldigten nicht bestätigt, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte angeblich von ihm verfasste Artikel im Organ der Vereinigung als Beweismittel zu den Akten reichen liess, welche in der Zeit zwi- schen Januar 2018 und September 2018 veröffentlicht worden sein sollen. Abge- sehen davon, dass sich dem Gericht aus sprachlichen Gründen weder der Inhalt noch die Urheberschaft der eingereichten Artikel erschliesst, zeigt sich, dass die angebliche politische Aktivität des Beschuldigten erst im November 2017 respek- tive im Januar 2018 aufgenommen wurde, zu einem Zeitpunkt also, als der Be- schuldigte längst Kenntnis vom negativen Asylentscheid und seiner Verpflichtung zur Ausreise hatte. Zuvor war von einer politisch motivierten Verfolgung des Be- schuldigten in seiner Heimat nie die Rede. Angesichts dieser Chronologie und der gesamten Umstände liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte im Nach- hinein einen Grund zu konstruieren versuchte, um auf diese Weise seinen Ver- bleib in der Schweiz sichern zu können. Hier würde wohl Art. 54 AsylG greifen, wonach Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimats- oder Herkunftsstaat oder – und das trifft vorliegend wohl zu – we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
- 13 - wurden. Anders zu verfahren hiesse, dass der Flüchtling die vom AsylG geforder- te Flüchtlingseigenschaft jederzeit nachträglich künstlich konstruieren könnte, was selbstredend als rechtsmissbräuchlich zu taxieren wäre (vgl. hierzu auch BBl 1990 II 573, 612). Entsprechend kann mit dieser Argumentation auch keine Notstandsituation begründet werden. Würde man eine solche nämlich hier an- nehmen, so würde man damit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten Tür und Tor öffnen. 2.1.3.5. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist daher zusammen- fassend festzuhalten, dass der Beschuldigte in Ermangelung von Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig zu sprechen ist. In Anbetracht der beiden zeit- lich abgegrenzten Aufenthalte, mit jeweils eigenem Tatentschluss, müsste eigent- lich konsequenterweise eine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung erfol- gen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt dies indes ausser Betracht. 2.2. Geringfügige Widerhandlungen gegen das BG über Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG 2.2.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei erstellt, dass der Beschuldigte seit dem
21. November 2016 bis zum 10. August 2018 bewusst keinerlei Vorkehrungen un- ternommen habe, um sich die erforderlichen Reisepapiere für seine Ausreise aus der Schweiz respektive für die Rückreise in den Iran zu beschaffen. Auch habe er sich standhaft geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Dies obwohl er gewusst habe, dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Insbesondere sei der Beschuldigte anlässlich eines Gesprächs mit einem Vertreter seines Heimats- staates darüber informiert worden, dass er im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Iran ein "Laisser-passez" erhalten würde. Der Beschuldigte habe von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen wollen. Somit sei es dem Beschul- digten ohne Weiteres möglich gewesen, die erforderlichen Ausreisepapiere zu beschaffen. Dieser Mitwirkungspflicht sei er – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung – nicht nachgekommen (Urk. 31 S. 9 f.).
- 14 - 2.2.2. Die Verteidigung beanstandete die durch die Vorinstanz vorgenommene, rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren wie folgt: Der Beschuldigte habe umfassend mit den Behörden kooperiert. Er sei einzig nicht bereit gewesen, in den Iran zu gehen. Alle vorhandenen Identitätsdokumente seien bereits beim Staatssekretariat für Migration deponiert gewesen. Die Identität des Beschuldig- ten habe zweifelsfrei festgestanden. Entsprechend seien die Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG nicht erfüllt. Selbst wenn man fälschlicherweise da- von ausgehe, der Tatbestand sei erfüllt, würde dieser sodann durch den Tatbe- stand des rechtswidrigen Aufenthalts konsumiert, da der Beschuldigte sich nur geweigert habe, in den Iran zu reisen (Urk. 43 S. 10 f.). 2.2.3. Was die Vorinstanz erwogen hat, überzeugt in allen Teilen und kann voll- umfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allein schon die aner- kannte und damit unbestrittene Weigerung des Beschuldigten, von dem ihm von der iranischen Botschaft in der Schweiz offerierten "Laissez-passer" Gebrauch zu machen (Urk. 16 S. 7), zeigt in optima forma, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausreisepapieren, die den Inhaber zur Ausreise in den ausstellenden Staat berechtigen, nicht nachkam, weil er sich beharrlich auf den Standpunkt stellte, trotz abschlägigem Entscheid in der Schweiz bleiben zu wollen. An diesem Umstand ändert auch die Behauptung des Beschuldigten nichts, dass er als Militärverweigerer im Iran gar keine Ausweis- papiere erhältlich machen könne. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der geringfügigen Widerhandlungen gegen das BG über Ausländerinnen und Auslän- der im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG ist daher vollumfänglich zu bestätigen. 2.2.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt sodann echte Konkurrenz zum Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG vor. Der Unrechtsgehalt des rechtswidrigen Aufhaltens umfasst denjenigen des Verletzens von Mitwirkungspflichten nicht.
- 15 - III. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteil- te weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Das zur Beurteilung des neuen Ver- brechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Die Vorinstanz erwog zum Widerruf zusammengefasst was folgt (Urk. 31 S. 10 f.): Der Beschuldigte sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 18. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt worden, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren aufgeschoben worden sei. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte habe er damit teilweise während laufender Probezeit begangen. Dem Be- schuldigten könne keine günstige Legalprognose gestellt werden. Durch seine fortwährende Delinquenz habe er eine deutliche Unbelehrbarkeit erkennen las- sen. Auch wenn zu erwarten sei, dass sich der Beschuldigte von der im vorlie- genden Verfahren auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe beeindrucken lasse, sei aufgrund der von ihm an den Tag gelegten Geringschätzung der hiesi- gen Rechtsordnung nicht zu erwarten, dass er sich zukünftig wohl verhalten wer- de. Ein Widerruf des von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gewährten Strafaufschubs sei deshalb unumgänglich.
3. Dass der Beschuldigte einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte, mit Blick auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
18. Juli 2016, während laufender Probezeit begangen hat, steht allseits ausser Frage und braucht nicht mehr weiter diskutiert zu werden. Damit stellt sich einzig noch die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten bege- hen wird, oder eben nicht. Der Beschuldigte verweilte nach der erstinstanzlichen
- 16 - Verurteilung bis zur Stellung des erneuten Asylgesuchs nach wie vor illegal in der Schweiz. Er nimmt den Standpunkt ein, hier leben und keinesfalls in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Recht- sprechung stellt das andauernde und ununterbrochen rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt dar. Die Verurteilung wegen dieses Deliktes bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist eine selb- ständige Tat. Der Grundsatz "ne bis in idem" steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen nicht entgegen (BGE 135 IV 6 E. 3). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der in dieser Hin- sicht absolut gleichgültigen sowie renitenten Haltung des Beschuldigten liegt auf der Hand, dass ihm zwingend eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss, was konsequenterweise den Widerruf des von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gewährten Strafaufschubes zur Folge hat. Der durch die Vorinstanz ausgesprochene Widerruf ist daher nicht zu beanstanden und auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Sanktion 1.1. Anwendbares Recht 1.1.1. Die Tat ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Be- gehung in Kraft stand. Daran ändert sich nichts, wenn die Handlung nur zum Teil (z.B. bei Dauerstraftaten) unter das neue fällt (POPP/BERKEMEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, BSK StGB I, Art. 2 N 9 und 11). Gestützt auf diese Praxis ist der rechtwidrige Aufenthalt des Beschuldigten, welcher nach der Rückkehr aus Deutschland in die Schweiz bis zum 10. August 2018 andauerte, mithin über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Sanktionenrechts hinaus, als Dauerdelikt neurechtlich zu beurteilen. Die Vorinstanz hat hier fälschlicherweise altes Recht anwendet. Gleiches muss für die geringfügige Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG gelten. Beim Straftatbestand der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sin- ne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG verhält es
- 17 - sich so, dass diese Delinquenz durch den Beschuldigten am 22. April 2018 be- gangen wurde. Mithin also nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts, wes- halb dieses – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auch für das zuletzt begangene Delikt zur Anwendung gelangt (Urk. 31 S. 11 ff.). 1.2. Strafzumessung 1.2.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen (Urk. 31 S. 13 ff.): 1.2.1.1. In Bezug auf den Schuldspruch wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes sei das Tatverschulden unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere insgesamt als noch eher leicht zu beurteilen. Während unter dem Ti- tel Täterkomponente dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevante Bedeutung zukomme, wirke sich die einschlägige Vorstrafe sowie die erneute, einschlägige Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend aus. Strafmildernd sei dagegen das Geständ- nis des Beschuldigten zu berücksichtigen, welches die Untersuchung deutlich vereinfacht habe. Aufgrund der Täterkomponente sei die nach der Tatschwere bemessene Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen um 10 Tagessätze auf 90 Tages- sätze zu erhöhen. Die Tagessatzhöhe sei angesichts der Mittellosigkeit des Be- schuldigten auf minimale Fr. 10.– festzulegen. 1.2.1.2. Betreffend die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung beurteilte die Vorinstanz das Tatverschulden insgesamt als leicht. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erachtete sie eine Strafe von 30 Tagen als angemessen. In Be- zug auf die Sanktionsart erwog die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens eine Schlechtprognose gestellt werden müsse, weswegen es geboten erscheine, ihn mit einer Freiheitsstrafe zu belegen, denn es sei ernsthaft zu befürchten, dass er sich von einer Geldstrafe nicht nachhaltig beeindrucken lassen werde. Insgesamt sei der Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestrafen, wobei die zweitägige Untersuchungshaft vollumfänglich anzurechnen sei.
- 18 - 1.2.1.3. Schliesslich bestrafe die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der gering- fügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Aus- länder mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag fest. 1.2.2. Vor Vorinstanz äusserte sich weder der Beschuldigte (Prot. I. S. 10), noch sein amtlicher Verteidiger substantiiert zum Strafmass (Urk. 22). Im Berufungs- verfahren beanstandete die Verteidigung die vorinstanzliche Strafzumessung nicht substantiiert, sondern focht diese lediglich akzessorisch zu den beantragten Einstellungen/Freisprüchen an und gab zu Bedenken, dass angesichts der Ver- hältnisse des Beschuldigten die Strafe sehr hart erscheine sowie eine Freiheits- strafe nicht angemessen sei (Urk. 43 S. 13 ff.). 1.2.3. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist vollständig und zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Die Verteidigung macht nicht überzeugend gel- tend, weshalb im Sinne von Art. 52 StGB gänzlich von einer Bestrafung abge- sehen werden sollte (Urk. 43 S. 12 f.). Vielmehr ist die vorinstanzliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen für die Missachtung der Eingrenzung ange- messen und zu bestätigen. 1.2.4. Sodann ist betreffend die Strafe wegen rechtswidrigen Aufenthaltes – in Anwendung des neuen Rechts (Art. 46 Abs. 1 StGB) – korrigierend zum vor- instanzlichen Urteil eine Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu bilden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Gesamtstrafe angemessen. Angesichts der aktuellen per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist ein minimaler Tagessatz von Fr. 10.– auszufällen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 72). 1.2.5. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– für die geringfügige Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist entsprechend ohne Weiteres zu bestätigen.
- 19 -
2. Vollzug 2.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass bezüglich der kurzen Freiheitsstrafe bereits aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes einzig der Vollzug der Strafe in Frage kommen könne. Hinsichtlich der Geldstrafe erwog die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände eine Schlechtprognose gestellt werden müsse, weshalb eine unbedingte Strafe not- wendig erscheine, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Entsprechend sei auch die Geldstrafe zu vollziehen (Urk. 31 S. 17 f.). 2.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2.1. Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, aufgrund des Gesetzeswortlautes könne eine Freiheitsstrafe bis 6 Monate zwingend nur un- bedingt ausgesprochen werden, ist sie einem Irrtum verfallen. Dieser rührt daher, dass sie ihren Erwägungen den alten Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB zugrunde legte. Seit dem 1. Januar 2018 wurde die Untergrenze von 6 Monaten im Gesetzestext gestrichen. Es gilt nur die gesetzliche Untergrenze von 3 Tagen gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB. Demzufolge stellt sich sowohl bei der ausgefällten Freiheitsstrafe als auch bei der Geldstrafe die Frage der konkreten Bewährungs- aussichten. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB stellt der Strafaufschub grundsätz- lich die Regel dar, von welcher nur abgewichen werden darf, wenn eine ungüns- tige Prognose vorliegt. Zu Gunsten des Beschuldigte besteht nämlich zunächst die gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose. Diese wird erst dann um- gestossen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. 2.2.2. Wie vorstehend unter Ziffer III 3 bereits dargetan, stellt das andauernde und ununterbrochen rechtswidrige Verweilen im Lande ein Dauerdelikt dar. Die Ver- urteilung wegen dieses Deliktes bewirkt eine Zäsur. Das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil – in casu bis zur Erlangung der N-Bewilligung im Rahmen seines neuen Asylgesuchs, welches in einem ersten Schritt abgewiesen
- 20 - wurde (Urk. 44/1-2) – ist eine selbständige Tat. Der Grundsatz "ne bis in idem" steht einer neuen Verurteilung für die vom ersten Urteil nicht erfassten Tathand- lungen nicht entgegen (BGE 135 IV 6 E. 3). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der in dieser Hinsicht geradezu renitent gleichgültigen Haltung des Beschuldigten, liegt auf der Hand, dass sehr konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte eine erneute einschlägige Delinquenz in Kauf nimmt respektive sich nach Anklageerhebung bereits wieder tatbestandsmässig verhalten hat. Dass ihm unter diesen Umständen zwingend eine schlechte Legal- prognose gestellt werden muss, ist evident. Damit sind sowohl die Freiheitsstrafe, wie auch die Geldstrafe für vollziehbar zu erklären. Im Ergebnis ist daher der an- gefochtene Entscheid – wenn auch mit anderer Begründung – zu bestätigen. 2.2.3. Die erstandene Untersuchungshaft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 2.2.4. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositiv Ziffern 8 und 9 zu bestätigen. 1.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. 1.3. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rück-
- 21 - zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2. Entschädigung 2.1. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ ist gestützt auf seine Honorarnote vom
21. August 2019 (Urk. 41) für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 4'853.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt, vom 31. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG, − (…) 2.-5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, wird mit Fr. 9'475.05 (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 22 - 8.-9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, − der geringfügigen Widerhandlungen gegen das BG über Ausländer- innen und Ausländer im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. e AuG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AuG.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juli 2016 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Tagen Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Gesamtstrafe (unter Einbezug der wider- rufenen Strafe gemäss Ziff. 2) und einer Busse von Fr. 100.–.
4. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
- 23 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'853.55 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gemäss Dispositivziffer 2
- 24 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. August 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch