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SB190144

Hausfriedensbruch etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-07-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Die Anklage geht beim Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Dossier 4) von folgendem Sachverhalt aus: Am Montag, 3. Juli 2017, ca. um 21.55 Uhr, anlässlich der Unterstützung der Sanität bei einem Ein- satz, seien die Polizeibeamten B._____ und A._____ am Heck des Sanitätsfahr- zeuges gut sichtbar, direkt an der Strasse beim E._____-platz in Zürich …, ge- standen. Plötzlich sei der Beschuldigte auf einem Fahrrad an den Polizisten vor- beigefahren und habe dabei in einem Abstand von ca. einem halben Meter gezielt gegen sie gespuckt. Er habe dabei den Polizeibeamten B._____ am Hinterkopf

- 11 - und die Polizistin A._____ auf Brusthöhe an ihrer Schutzweste getroffen (Urk. DS1/17 S. 5). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, dass vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen sei, wie dies die Vor- instanz festgestellt habe (Urk. 90 S. 2). Beanstandungen zur Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhaltes wurden keine geltend gemacht. Dementsprechend gilt der Sachverhalt als vom Beschuldigten anerkannt. Es kann im Übrigen auf die ausführlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 81 S. 6 ff.).

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Vorbemerkung 5.1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sprach es ihn frei (Urk. 81 S. 14 ff.). 5.1.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger machen in rechtlicher Hinsicht geltend, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfülle (Urk. 65 S. 2; Urk. 69 S. 2; Urk. 88 S. 2 ff.; Urk. 89 S. 2). Der Be- schuldigte beantragt hingegen, er sei in Übereinstimmung mit dem vorinstanzli- chen Urteil lediglich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 90 S. 1 und S. 5). 5.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.2.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar macht sich (unter anderem), wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beam- ten während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 5.2.2. Nach der strafrechtlichen Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege als "Beamte" im

- 12 - Sinne des Gesetzes, womit die Privatkläger – Polizisten – ohne weiteres Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sind. Dies wird auch von der Verteidigung nicht in Ab- rede gestellt. 5.2.3. Eine sog. "Amtshandlung" ist jede Betätigung im Rahmen der öffentlich- rechtlichen Funktion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht sondern auch Handlungen zur Erfül- lung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Be- gleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur unter der Vorausset- zung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d.h. im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (BSK StGB-Heimgartner,

4. Aufl. 2018, N 9 zu Vor Art. 285 StGB; BGE 90 IV 137). 5.2.4. Die Privatkläger haben die Sanität bei einem Einsatz mit einer betrunkenen Person unterstützt. Dieser Einsatz erfolgte in Ausübung ihrer öffentlich-rechtlicher Tätigkeit. Auch wenn die Person bereits ins Sanitätsfahrzeug "verladen" worden war, war die amtliche Handlung der beiden Privatkläger nach wie vor im Gang. Sie waren dabei, die Personalien der verunfallten Person ausfindigzumachen. Hierzu haben sie sich in unmittelbarer Nähe des Sanitätsfahrzeuges, das immer noch vor Ort war, befunden. Die von den Privatklägern vorgenommenen Abklä- rungen stellen zumindest eine Begleithandlung im Rahmen ihres Einsatzes dar. Daran ändert nichts, dass nur die Privatklägerin A._____ am Funken war. Zudem stellt auch die Hin- und Rückfahrt an den Einsatzort eine Amtshandlung im Sinne des Gesetzes dar, wenn die eigentliche Handlung amtlichen Charakter hat (BGE 90 IV 137). Deshalb stellt auch das Warten des Privatklägers B._____, bis die Privatklägerin A._____ die erforderlichen Abklärungen getätigt hat, eine notwen- dige Begleithandlung zu seiner amtlichen Handlung dar. Die beiden Privatkläger waren gemeinsam im Einsatz (Urk. DS4/6 S. 3; Urk. DS4/7 S. 4). Es ergibt sich somit, dass beide Privatkläger zum Tatzeitpunkt eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB ausführten. 5.2.5. Schliesslich ist vorausgesetzt, dass ein tätlicher Angriff gegen die Privatklä- ger erfolgte. Die amtliche Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein Bespucken ins Gesicht als ungleich grössere Einwirkung erachtet werde,

- 13 - als ein Bespucken des Körpers (Urk. 90 S. 4). Krankheitserregend und damit mehr als nur eklig werde es dort, wo Speichel ins Gesicht, also in die Nähe der Schleimhäute, gelange. Ein Spucken ins Gesicht sei qualifiziert schlimmer und folglich eine Tätlichkeit während ein Spucken zum Körper zwar auch eklig, aber eben weniger schlimm sei und damit eine Beschimpfung darstelle. Konkret sei ei- nerseits auf die Weste [der Privatklägerin 2] gespuckt worden, was klarerweise der weniger schlimme Fall sei. Andererseits sei auch auf den Hinterkopf [des Pri- vatklägers 3] gespuckt worden. Hier seien die Haare am Körper und eben noch nicht die Haut bzw. das Gesicht, bei den Schleimhäuten, getroffen worden. In bei- den Fällen erweise sich also der vorinstanzliche Freispruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bzw. der Schuldspruch wegen Beschimpfung vor diesem Hintergrund als rechtmässig (Urk. 90 S. 5). 5.2.6. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlich- keit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massi- ven Ekel hervorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich ge- duldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschrei- tet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu

- 14 - geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen (BGer- Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 f. m.w.H.). 5.2.7. Zwar hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Privat- kläger am Hinterkopf resp. auf Brusthöhe an der Schutzweste und damit nicht im Gesicht getroffen habe. Dies ändert aber nichts daran, dass das durch den Be- schuldigten erfolgte Bespucken der Privatkläger eine Handlung darstellt, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschreitet und zu einer zumindest vorübergehenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Privatkläger führte. Auch das Spucken auf den Hinterkopf und die (bekleidete) Brust ist ekelerregend und ge- eignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen, selbst wenn die Gefahr einer möglichen Ansteckung mit einer Krankheit erheblich kleiner ist, als wenn die Spucke im Gesicht landet. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass durch das Spucken des Beschuldigten keine Schleimhäute der Privatkläger gefährdet worden seien, verkennt sie, dass ein tätlicher Angriff keine solche Ge- fährdung voraussetzt. Aus der Erwägung des Bundesgerichts, dass "insbesonde- re" das Spucken ins Gesicht eine auf den Körper gerichtete Aggression darstelle, die massiven Ekel hervorrufe, kann nicht geschlossen werden, dass dies beim Spucken auf andere Körperregionen nicht zutrifft (vgl. BGer-Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 5.2.8. Soweit die Vorinstanz darauf hinweist, dass das Obergericht im Entscheid SB150370 vom 15. Januar 2016 gar nicht erst geprüft habe, ob es sich beim Be- spucken um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gehandelt habe (Urk. 81 S. 16), ist klarzustellen, dass dort im fraglichen Zeitpunkt keine Amtshandlung im Gang war und damit Art. 285 Ziff. 1 StGB von vornherein nicht zur Debatte stand. 5.2.9. Der Beschuldigte hat sich mit seiner Handlung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 15 - 5.3. Beschimpfung 5.3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als (mehrfache) Beschimpfung (Urk. 81 S. 17 f.). Die entsprechenden Erwägungen sind zutref- fend, weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese rechtliche Würdigung wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt (Urk. 37 S. 14 f.; Urk. 90 S. 1 und S. 5). Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. DS4/9/1 und Urk. DS4/9/5 ). 5.3.2. Die Handlung des Beschuldigten erfüllt auch den Tatbestand der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 5.4. Konkurrenzen 5.4.1. Erfüllt jemand durch sein Verhalten mehrere Straftatbestände, so stellt sich die Frage, ob alle von ihnen Anwendung finden und gegebenenfalls inwieweit. Echte Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter mehrere nebeneinander anwendbare Tatbestände verwirklicht hat, sei es durch eine einzi- ge Handlung (sog. "Idealkonkurrenz") oder durch mehrere (sog. "Realkonkur- renz"). Art. 49 Abs. 1 StGB greift jedoch nicht, wenn unechte Konkurrenz vorliegt. Hierbei erfüllt jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straf- tatbestände, doch verdrängt der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen, weshalb nur ersterer an- wendbar ist. Unechte Konkurrenz ist gegeben, wenn eine von verschiedenen Bestimmungen das vom Täter bewirkte Unrecht voll erfasst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der Straftatbestände schon begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen umfasst (sog. Spezialität), die eine Tat zwar nicht notwendiger- weise mit der Erfüllung eines zweiten Tatbestandes verbunden ist, jedoch nach dem Sinn des Gesetzes der erste Tatbestand wertungsmässig den Unrechtsgeh- alt des anderen mitumfasst (sog. Konsumtion) oder eine Strafbestimmung nach dem Sinn des Gesetzes nur für den Fall Geltung beansprucht, dass nicht schon die andere zur Anwendung gelangt (sog. Subsidiarität). Jedoch ist die Terminolo- gie nicht einheitlich und die Abgrenzung der einzelnen Fälle mitunter schwierig

- 16 - (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., S. 407 f.; BSK StGB-Ackermann, N 49 zu Art. 49 StGB.). 5.4.2. Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bis anhin zur Frage des Ver- hältnisses zwischen Art. 285 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB noch nicht geäussert. Die Lehre ist unterschiedlicher Auffassung (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., § 52 N 26; PK-Trechsel/ Vest, N 16 zu Art. 285 StGB; BSK-Heimgartner, N 29 zu Art. 285 StGB). 5.4.3. Art. 285 StGB schützt das Funktionieren staatlicher Organe. Er bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktio- nen. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Geschützt wird die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung einen besonderen Schutz, um ihre Aufgaben im Dienst des Staates zu erfüllen. Dieser verstärkte Schutz beschränkt sich auf diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken. Die physische Integrität und die Freiheit der Amtsträger wird daher insbesondere durch Art. 285 StGB von diesem Schutz umfasst. Die Ehre hingegen erfährt keinen verstärkten Schutz, da Amtsträger sich durch deren Verletzung nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen sollten (BSK StGB-Heimgartner, Vor Art. 285 N 2). Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche (BSK StGB- Heimgartner, Vor Art. 285 N 3). Art. 177 StGB schützt die Ehre, den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch, um die Geltung bei Dritten so- wie die Bewertung durch die Mitmenschen (BSK StGB-Riklin, Vor 173 N 5 ff.). 5.4.4. Art. 177 StGB und Art. 285 StGB schützen nicht dasselbe Rechtsgut. Ins- besondere schützt Art. 285 StGB nicht die Ehre der Beamten und Mitglieder von Behörden. Mit dem Bespucken hat der Beschuldigte die Privatkläger nicht nur in ihrer Funktion als Polizisten, und damit die Amtshandlung, sondern auch die Ehre der Privatkläger angegriffen. Das Bespucken einer Person stellt auch einen des- pektierlichen Akt gegenüber den Privatklägern als Privatperson dar.

- 17 - 5.4.5. Der Beschuldigte hat sich deshalb sowohl der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB als auch der (mehrfa- chen) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie – unter Einbezug des Widerrufs der mit Urteil vom 4. April 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe – mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 81 S. 22 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt – nebst der ausgesprochenen Geldstrafe – eine Bestrafung des Beschuldigten mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 89 S. 1). Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 90 S. 1). 6.1.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzu- messung grundsätzlich richtig wiedergegeben (Urk. 81 S. 18 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Schwere der Rechtsgutver- letzung vom Delikt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 5 als schwerstes Delikt für die Strafzumessung auszugehen. 6.2. Anwendbares Recht und Strafart 6.2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten teilweise (Hinderungen ei- ner Amtshandlung) vor dem Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Das neue Recht ist nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkre- ten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Soweit die Vor- instanz bezüglich Widerruf das neue Recht anwendete und bezüglich der Anzahl der Tagessätze das alte (Urk. 81 S. 31 ff.), hat sie eine unzulässige Kombination (vgl. BGer-Urteil 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2) vorgenommen. Es ist

- 18 - zu beachten, dass nach dem neuen Recht die Geldstrafe maximal 180 Tages- sätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB) und das gesetzliche Höchstmass der verwirkten Strafart nach Art. 49 Abs. 1 StGB letzter Satz zugleich die absolute Grenze gegen oben bildet. Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Frei- heitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der Geldstrafe zusammen mit einer weite- ren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; BGE 144 IV 217 E. 3.6). 6.2.2. Bezüglich der Änderung der Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in BGE 145 IV 146 fest, dass das Gericht ei- ne Gesamtstrafe bilden müsse, wenn die für die früheren Taten ausgesprochene und die neue Strafe gleichartig sind (E. 2.3.4). Dabei habe das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" aus- zugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend sei die- se mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilen- den Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht den bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Nach altem Recht war demgegenüber die Bil- dung einer Gesamtstrafe mit der widerrufenen Strafe nur möglich, wenn eine frü- her bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wur- de (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.1). Im Unterschied zum alten Recht kommt der Be- schuldigte nach dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB in den Genuss einer Gesamtstra- fe und damit eines "Strafrabattes", der nach altem Recht nicht gewährt werden kann. Damit ist vorliegend das neue Recht milder. 6.2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen

- 19 - im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 aStGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (BGer-Urteil 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.3). 6.2.4. Aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen, die der Beschuldigte aufweist, erscheint es geboten, für die Delikte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4 und 5) und den Hausfriedensbruch (Dossier 6) je eine Freiheitsstrafe auszusprechen, obwohl grundsätzlich auch eine Geldstrafe als Sanktion möglich wäre. Nicht nur die Ausfällung diverser Geldstra- fen und die Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit, sondern auch der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe hat den Beschuldigten bisher in keiner Wei- se beeindruckt und davon abgehalten, weiter deliktisch in Erscheinung zu treten. Die mit Strafbefehl vom 31. August 2016 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe blieb ebenso ohne Wirkung, wie der mit Urteil vom 4. April 2017 angeordnete Wi- derruf der mit Strafbefehl vom 3. Juli 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Aufgrund seiner kontinuierlichen Delinquenz trotz vollziehbaren Strafen und wäh- rend laufender Strafuntersuchung ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie beim Beschuldigten auszugehen. Er hat zudem mit seinem Verhalten die Einstellung an den Tag gelegt, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Entsprechend erscheint einzig eine Freiheitsstrafe angebracht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn man be- rücksichtigt, dass unter altem Recht noch bis zu 360 Tages-sätze Geldstrafe aus- gesprochen werden konnten. Das alte Recht erweist sich auch in diesem Punkt nicht als milder. 6.2.5. Es ist deshalb für die Delikte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4 und 5) und den Hausfriedensbruch (Dossier 6) je eine hypo- thetische Einzelfreiheitsstrafe auszusprechen. 6.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5)

- 20 - 6.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldig- te das Rechtsgut des Schutzes der staatlichen Integrität verletzte, indem er sich gegen die geplante Personenkontrolle körperlich und verbal zur Wehr setzte und sich dadurch weigerte, der Amtshandlung Folge zu leisten. Im Rahmen seines Widerstandes schlug er wiederholt gegen die Polizeibeamten und traf dabei das Schienbein eines Polizisten. Es mussten mehrere Polizeibeamte eingesetzt wer- den, um ihn in Schach zu halten. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich we- der gezielte Schläge des Beschuldigten noch eine ausgeprägte Brutalität oder Grausamkeit erstellen liess. Die Tat ergab sich aus einer eskalierenden Situation heraus. Eine besondere kriminelle Energie lag nicht vor. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden als eher leicht. 6.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egois- tischem Motiv mit dem Ziel, sich der Personenkontrolle zu entziehen. Auch wenn dem Delikt keine Planung vorausging, sondern sich vielmehr aus der Situation heraus ergab, überschreiten die wiederholten Schläge das Mass einer Kurz- schlussreaktion, zumal der Beschuldigte weder nach mündlichen Hinweisen noch nach dem auf den Boden gedrückt werden aufhörte, sich körperlich und mündlich zur Wehr zu setzen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatver- schulden nicht zu relativieren. 6.3.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als eher leicht. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist deshalb auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4) 6.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te mit seinem Verhalten eine grosse Respektlosigkeit gegenüber der staatlichen Autorität an den Tag legte. Zu seinen Gunsten ist zu bewerten, dass sein Tatvor- gehen nicht geplant sondern eine spontane Aktion war. Da die Privatkläger den Beschuldigten nicht in irgendeiner Weise angingen, kann nicht von einer Kurz- schlussreaktion ausgegangen werden. Gesamthaft wiegt das objektive Tatver- schulden leicht bis eher leicht.

- 21 - 6.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich und ohne Grund handelte und sich das subjektive Verschulden insgesamt neutral auswirkt. 6.4.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als leicht bis eher leicht, weshalb sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist. 6.5. Hausfriedensbruch (Dossier 6) 6.5.1. Bei der objektiven Tatschwere hat der Beschuldigte gegen das Hausrecht und das Bestimmungsrecht des Eigentümers verstossen, indem er sich zusam- men mit ca. 13 weiteren Personen Zutritt zur Liegenschaft an der F._____-strasse … verschaffte. Der Eingriff dauerte einen halben Tag, womit von einer nicht mehr sehr kurzen Deliktsdauer auszugehen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Tatobjekt um ein leerstehendes Bürogebäude handelte. Aufgrund des- sen wurden die geschützten Rechtsgüter und insbesondere die Privatsphäre der Eigentümerin lediglich in geringem Mass tangiert. Insgesamt erweist sich das ob- jektive Tatverschulden als leicht. 6.5.2. Der Beschuldigte machte keine Angaben zu seinen Beweggründen. Be- sonderheiten, die das Tatverschulden in einem anderen Licht erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Weder liegen Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches Verhalten vor, noch für eine Notlage des Beschuldigten. Die subjek- tive Tatschwere wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -mindernd aus. 6.5.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als leicht. Die hypotheti- sche Einzelstrafe ist damit auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.6. Täterkomponenten 6.6.1. Der Beschuldigte hat Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen grösstenteils verweigert (Urk. DS1/4 S. 7; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 11 f.). Hinsicht- lich seiner persönlichen Verhältnisse ergibt sich aus den Akten einzig, dass er die Sek B sowie einen Vorkurs der Kunstschule absolvierte. Eine Ausbildung hat er

- 22 - nicht gemacht. Er ging im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung zur Person im November 2016 (Urk. D1/3) keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte damals bei seiner Mutter (Urk. D1/3 S. 1 f.; Beizugsakten Geschäfts-Nr. SB160379-O Urk. 38 S. 33). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. Wie sich die aktuellen wirtschaftlichen Ver- hältnisse darstellen, hat der Beschuldigte nicht offengelegt (vgl. Prot. II S. 11 f.). 6.6.2. Der Beschuldigte weist 4 teilweise einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juli 2015 wegen Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen und Fr. 300.– Busse bestraft, wobei für die Geldstrafe eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde. Der bedingte Vollzug wurde mit Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2017 wi- derrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. November 2015 wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch mit 240 Stunden gemeinnützige Arbeit, bedingt vollziehbar, bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2016 wurde der Beschuldigte sodann wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderli- chen Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Schliesslich verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Beschuldigten mit Urteil vom 4. April 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– und setzte eine Probezeit von 3 Jahren fest (Urk. 85). Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte weist trotz seines noch jungen Alters eine beachtliche Zahl an Vorstrafen auf. Er kam seit dem Jahr 2015 regelmässig mit dem Gesetz bzw. den Behörden in Konflikt. Zudem delinquierte er während laufender Probezeit und zeigt sich von den bishe- rigen Strafen ebenso unbeeindruckt, wie auch von den laufenden Strafuntersu- chungen, die ihn ebenfalls nicht von weiterem Delinquieren abhielten. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen.

- 23 - 6.6.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und verweigerte mehrheitlich Aussa- gen zur Sache. Dies ist sein gutes Recht. Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder Reue ist nicht ersichtlich. Diese Umstände sind neutral zu werten. 6.6.4. Aus den Täterkomponenten ergibt sich somit insgesamt, dass die hypothe- tische Einsatz-/Einzelstrafen aufgrund der Vorstrafen und des Delinquierens wäh- rend laufender Probezeit und Strafuntersuchung jeweils um ungefähr die Hälfte zu erhöhen sind. 6.7. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (BGer-Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht fand am 6. Dezember 2018 statt. Da nur die Privatkläger 2 und 3 Berufung anmeldeten (Urk. 46), erstellte die Vorinstanz ein teilbegründetes Urteil (Urk. 59) und liess dieses den Parteien am 8. bzw. 11. März 2018 zukommen (Urk. 60/1-7). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft ihrerseits Anschlussberufung (Urk. 69). Mangels ausreichender Begründung der Strafzu- messung wurde die Vorinstanz mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 8. Mai 2020 aufgefordert, eine vollständige Begründung der Strafzumes- sung nachzureichen (Urk. 78). Das ergänzte Urteil traf im Dezember 2020 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 80). Aufgrund von Umständen, die dem Beschuldigten nicht anzulasten sind, verzögerte sich das Verfahren bis zur heutigen Berufungs- verhandlung mithin um mehr als ein Jahr. Diese Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist strafmindernd zu veranschlagen. Sie vermag jedoch nicht die straferhöhenden Täterkomponenten auszugleichen oder zu überwiegen. Es recht- fertigt sich deshalb, die Einsatz-/Einzelstrafen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf 4 Monate Freiheitsstrafe (Dossier 5) resp. auf 2½ Mo- nate Freiheitsstrafe (Dossier 4) und für den Hausfriedensbruch ebenfalls auf 2½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 24 - 6.8. Fazit Strafzumessung mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4 und 5) sowie Hausfriedensbruch (Dossier 6) 6.8.1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass unter Berücksichtigung aller re- levanter Strafzumessungselemente für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 5 eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 4 eine Freiheitsstrafe von 2½ Monaten und für den Hausfriedensbruch (Dossier 6) eine Freiheitsstrafe von 2½ Monaten angemessen erscheint. 6.8.2. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5) festgesetzte hypothetische Einsatzstra- fe von 4 Monaten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ge- mäss Dossier 4 um 1½ Monate und für den Hausfriedensbruch (Dossier 6) eben- falls um 1½ Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. An diese ist die erstandene Untersuchungshaft (4 Tage:

1. November 2016 [Urk. DS1/14/1 und Urk. DS1/1], 19. März 2017 [Urk. DS1/14/3-6], 28. September 2017 [Urk. DS1/14/7 und DS1/14/10] und

12. Februar 2018 [Urk. DS1/14/11 und DS1/14/18]) anzurechnen (Art. 51 StGB). Anzumerken ist, dass aufgrund der konkret festgesetzten Strafe sowohl bei An- wendung des alten als auch des neuen Rechts die gleiche Strafe resultiert. 6.8.3. Für die weiteren Delikte (Beschimpfung und Hinderung einer Amtshand- lung) kann lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen werden, womit die Bildung ei- ner Gesamtfreiheitstrafe für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und den Hausfriedensbruch nicht zulässig ist. 6.9. Geldstrafe 6.9.1. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 4) 6.9.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatkläger anspuckte und den Privatkläger B._____ am Hinter- kopf und die Privatklägerin A._____ am (bedeckten) Oberkörper traf. Mit dem An- spucken brachte der Beschuldigte seine Verachtung gegenüber den Privatklägern

- 25 - zum Ausdruck. Das Anspucken löst ein ekelerregendes Gefühl aus und hat in ei- nem zivilisierten Umfeld absolut nichts zu suchen und lässt sich in keiner Weise rechtfertigen. Die Handlung des Beschuldigten zeugt von einer grossen Gering- schätzung gegenüber den Privatklägern. Weiter ist zu beachten, dass die Einwir- kung auf die Privatkläger von kurzer Dauer war. Insgesamt ist je von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 6.9.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Auch wenn es sich nicht um eine raffiniert geplante Tat handelte, kann dem Beschuldigten auch nicht eine Kurzschlussreaktion zuge- standen werden. Die Privatkläger hatten im Vorfeld keinerlei Kontakt zum Be- schuldigten. Der Beschuldigte handelte einzig aus nichtigem Anlass. Insgesamt wirkt sich das subjektive Verschulden je leicht verschuldenserhöhend aus. 6.9.1.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit je als keinesfalls leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe resp. Einzelstrafe wäre deshalb auf je 40 Tages- sätze festzusetzen. 6.9.1.4. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen vorne in Zif- fer 6.6. verwiesen werden. Aus den Täterkomponenten ergibt sich insgesamt, dass die hypothetische Einsatz-/Einzelstrafe aufgrund der Vorstrafen und des De- linquierens während laufender Probezeit und Strafuntersuchung stark zu erhöhen wären und es sich deshalb rechtfertigen würde, die Einsatz-/Einzelstrafe für bei- den Beschimpfungen je um 10 Tagessätze zu erhöhen und auf je 50 Tagessätze festzusetzen. 6.9.1.5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die für die eine Beschimpfung festzusetzende hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen für die weitere Beschimpfung um 20 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt resultierte damit für die beiden Beschimpfungen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen. 6.9.2. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 2 und 3) 6.9.2.1. Bezüglich des Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte jeweils durch Davonrennen einer Kontrolle durch die Polizei entzog,

- 26 - wobei bezüglich des Delikts vom 23. Februar 2017 die beabsichtigte Amtshand- lung durch die Handlung des Beschuldigten vollends verunmöglich wurde. Von besonderer Respektlosigkeit zeugt, dass er dies ohne ersichtlichen Grund tat. Er handelte direktvorsätzlich. Verschuldensvermindernde Faktoren sind nicht ersicht- lich. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjekti- ver Hinsicht je als mittelschwer zu bewerten. Die hypothetische Einsatzstrafe resp. Einzelstrafe wäre deshalb auf je 15 Tagessätze festzusetzen. 6.9.2.2. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen vorne in Zif- fer 6.6. verwiesen werden. Aus den Täterkomponenten ergibt sich insgesamt, dass die hypothetische Einsatz-/Einzelstrafe aufgrund der Vorstrafen und des De- linquierens während laufender Probezeit und Strafuntersuchung stark zu erhöhen wären und es sich deshalb rechtfertigen würde, die Einsatz-/Einzelstrafe für bei- den Delikte je um 5 Tagessätze zu erhöhen und auf je 20 Tagessätze festzuset- zen. 6.9.2.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um je 15 Tagessätze zu erhöhen. 6.9.3. Insgesamt ergibt sich damit eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe vorne in Ziffer 6.7.) wird durch die tiefere Höchststrafe aufgrund der Anwendung des neuen Rechts bereits ge- nügend Rechnung getragen (siehe hinten Ziffer 6.9.4.2). 6.9.4. Widerruf 6.9.4.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, er werde weitere Straftaten verüben, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6.9.4.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts vom 4. April 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art 285 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätze zu Fr. 10.– be- straft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Urk. 85). Sodann

- 27 - wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2015 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachem Haus- friedensbruch gemäss Art. 186 StGB zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit ver- urteilt, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Urk. 85). Die in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten wurden innerhalb der vorgenannten Probezeiten begangen. Deshalb ist zu prüfen, ob der damals gewährte Aufschub des Vollzugs zu widerrufen ist. 6.9.4.3. Der Beschuldigte hat sich weder durch den mit Urteil vom 4. April 2017 erfolgten Widerruf der mit Strafbefehl vom 3. Juli 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe noch von der mit Strafbefehl vom 31. August 2016 unbedingt ausge- sprochene Geldstrafe noch von der im früheren Strafverfahren erstandenen 19- tägige Haft beeindrucken lassen. Nur kurz nach der Verurteilung vom 4. April 2017 fing er – trotz des drohenden Vollzuges der damals ausgesprochenen Geld- strafe – wieder an, zu delinquieren. Diese Renitenz belegt, dass der Beschuldigte den gebührenden Respekt vor dem schweizerischen Strafgesetz sowie die Ein- sicht hinsichtlich der begangenen Taten vermissen lässt. Anhaltspunkte für eine Stabilisierung und damit einhergehend für ein Absehen von deliktischem Verhal- ten fehlen, so dass der bedingte Vollzug der beiden vorgenannten Strafen zu wi- derrufen ist. Die in den jeweiligen Strafverfahren verbüsste Untersuchungshaft (5 Tage bezüglich Urteil vom 12. November 2015; 19 Tage bezüglich Urteil vom

4. April 2017) ist auf den Vollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.9.5. Gesamtstrafe 6.9.5.1. Aufgrund der Gleichartigkeit der widerrufenen Geldstrafe mit der in die- sem Verfahren auszufällenden Geldstrafe ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Als Einsatzstrafe ist von der Strafe auszugehen, welche für die während der Probe- zeit neu verübten Straftaten ausgefällt wurde. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Bezüglich der zu wi- derrufenden Strafe von 240 Stunden gemeinnütze Arbeit ist die Bildung einer Ge- samtstrafe nicht möglich.

- 28 - 6.9.5.2. Für die während der Probezeit begangenen Delikte wäre die Geldstrafe auf 100 Tagessätze festzusetzen. Diese bildet nunmehr die hypothetische Ein- satzstrafe für die Gesamtstrafe. Die zu widerrufende Geldstrafe wurde auf 160 Tagessätze festgesetzt. In Anwendung des Asperationsprinzips würde es sich rechtfertigen, die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen um mindestens 120 Tagessätze zu erhöhen. Da das Gericht an das für die Geldstrafe festgesetz- te Höchstmass von 180 Tagessätzen gebunden ist, ist der Beschuldigte – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe – mit einer Geldstrafe von 180 Tageessätzen als Gesamtstrafe zu bestrafen. Der Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 ausgefällten Geldstrafe führt dabei von Gesetzes wegen zum Vollzug der Geldstrafe. 6.9.6. Höhe des Tagessatzes 6.9.6.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzu- ziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbei- träge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6). 6.9.6.2. Der Beschuldigte machte bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II. S. 12 f.). Gemäss der polizeilichen Befragung zu seiner Person im November 2016 war er damals ohne Ausbildung und Arbeit (Urk. D1/3 S. 1 f.). Darauf gestützt setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Dieser Ansatz erscheint allerdings nicht mehr angemessen. Seit der erwähnten Einvernahme sind rund viereinhalb Jahre ver- gangen. Der Beschuldigte hat keinerlei Angaben dazu gemacht, weshalb ihm ak-

- 29 - tuell nicht ein zumutbares Einkommen, wie bspw. Fr. 3'500.–, anzurechnen ist. Er ist jung, und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er aufgrund medizini- scher Probleme in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Auch ohne entsprechende Qualifikationen wäre ein Erwerb in diesem tiefen Be- reich ohne Weiteres zumutbar und möglich. Sollte der Beschuldigte nach wie vor bei seiner Mutter wohnen (vgl. Urk. D1/3 S. 1 f.), würden bei ihm auch keine Wohnkosten anfallen. Im Übrigen machte er auch keine Mittellosigkeit geltend, weshalb ohnehin nicht von einer finanziell prekären Situation auszugehen ist. Da der Beschuldigte es unterliess, seine aktuelle Wohnadresse anzugeben (Prot. II S. 13), fehlen auch die notwendigen Angaben, um behördliche Auskünfte über seine finanzielle Lage einzuholen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, einen Tagessatz von Fr. 30.– vorzusehen (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). 6.10. Vollzug der Strafen 6.10.1. Wie erwogen, ist die als Gesamtstrafe auszufällende Geldstrafe zu voll- ziehen. Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe auf, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 81 S. 34 f.). Die Staatsanwalt- schaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung den Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 69). 6.10.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zutreffend dargelegt (Urk. 81 S. 34). Darauf kann verwiesen werden. 6.10.3. Sodann gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die objekti- ven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt sind, da der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urk. 85). Grundsätzlich ist damit von einer günstigen Prognose auszugehen. Es ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr vorliegen. 6.10.4. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (Urk. 85). Diese und die Delin- quenz während laufender Probezeit deuten auf eine Rückfallgefahr hin, insbeson- dere weil drei Vorstrafen einschlägig sind. Sodann vermochte auch die im ver-

- 30 - gangenen Strafverfahren erstandene Untersuchungshaft von doch immerhin 19 Tagen den Beschuldigten nicht von einer erneuten Delinquenz abzuhalten und hat sich die im Urteil vom 4. April 2017 erhoffte, daraus resultierende positive Wir- kung ebenso wenig bewahrheitet, wie eine aus dem damaligen Widerruf und dem drohenden Vollzug der neu ausgefällten Geldstrafe resultierende positive Wir- kung. Der Beschuldigte erscheint unbelehrbar. Er zeigt keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Obwohl die Privatkläger 2 und 3 zur Berufungsverhandlung er- schienen, verzichtete er darauf, sich bei ihnen zu entschuldigen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auch der Widerruf der bedingt ausgefällten Strafe von 240 Stunden gemeinnützige Arbeit und die heute unbedingt auszu- sprechende Geldstrafe den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abhalten wird. Es erscheint deshalb notwendig, die heute auszusprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatkläger 2 und 3 stellten je den Antrag, es sei ihnen eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins zuzusprechen (Urk. DS 4/9/2; Urk. DS4/9/6). Die Vorinstanz sprach den Privatklägern eine Genugtuung von je Fr. 100.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Juli 2017 zu. In ihrer Berufung beantragen die Privatkläger aufgrund der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte ihre Zivilansprüche vollumfänglich gutzuheissen (Urk. 65 S. 2). 7.2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Ge- nugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Ver- schuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemes- sung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

- 31 - verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Sie soll das empfundene Unrecht dadurch kompensieren, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglich gemacht wird. Wann eine immaterielle Unbill in der Form einer "schweren" Verletzung der Persönlichkeit vorliegt, hat der Rich- ter im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden. Dem Gericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Auch bei der Festlegung der Höhe der Ge- nugtuungssumme steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu be- rücksichtigen ist insbesondere die Schwere der immateriellen Unbill (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N 498 und N 512 ff.). 7.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die von den Privatkläger erlittene immateriel- le Unbill nicht dadurch grösser wird, dass das Verhalten des Beschuldigten recht- lich zusätzlich als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gewürdigt wird. Die Privatkläger haben dargelegt, dass sie das Spucken – zu Recht – als Ausdruck tiefster Abwertung empfunden haben. Mit dem durch das Anspucken bei den Privatklägern ausgelösten Ekelgefühls hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität der Privatkläger eingegriffen und ihnen seelischen Unbill zugefügt. Die Konsequenzen der Tat waren für die beiden Pri- vatkläger jedoch nicht langandauernd. Angesichts des Ausmasses an immateriel- ler Unbill, die die Privatkläger aufgrund des Anspuckens durch den Beschuldigten erlitten, rechtfertigt sich vorliegend die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von je Fr. 300.– nebst 5% Zins ab 3. Juli 2017. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren der Privatkläger abzuweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger obsie- gen mit ihrem Antrag bezüglich des Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie teilweise bezüglich ihrer Genugtuungsbegeh- ren. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen auf eine höhere Freiheits-

- 32 - strafe und Vollzug der Freiheitsstrafe. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.2. Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zum Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich- rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der an- wendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädi- gung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht al- les, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch so- wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Um- fang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss aller- dings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; BGE 132 I 201 E. 7.3.4). Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.). Die amtliche Ver- teidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mass- gebend ist somit die Verordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich über die

- 33 - Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS ZH 215.3; siehe auch Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

1. Januar 2016). Es gelten die Stundenansätze gemäss § 3 AnwGebV; für amtli- che Mandate in der Regel Fr. 220.–. 8.3. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Ur- teil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grund- gebühr in der Regel vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und vor Be- zirksgericht Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorver- handlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV sind analog anwendbar (§ 17 Abs. 3 AnwGebV). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV bilden im Strafprozess die Bedeutung des Fal- les, die Verantwortung des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwi- schen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV). 8.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitli- ches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver-

- 34 - hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 8.5. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 10'975.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91). Dies erscheint je- doch nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die Verteidigung das Man- dat am 8. Februar 2019 vom Arbeitskollegen innerhalb der gemeinsamen Kanzlei übernahm. Die Übergabe und Erlangung der Aktenkenntnisse durften folglich mit überschaubarem Aufwand verbunden gewesen sein. Sodann liegt die Schwierig- keit des Falles im unteren Bereich. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur teilweise angefochten, wobei es vorwiegend nur um die rechtliche Würdigung des Sach- verhaltes Dossier 4 der Anklage, Sanktionsfragen und die Zivilansprüche der Pri- vatklägerschaft ging. Die Verteidigung beschränkte sich entsprechend auch hauptsächlich auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und Strafzumessung (Urk. 90 S. 2 ff.). Gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung erscheint eine Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) als angemes- sen (§18 in Verbindung mit § 17 AnwGebV), wobei darin auch der Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung des Urteils abgegolten ist. 8.6. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Anspruch gegenüber dem Staat (vgl. Urk. 88 S. 8) besteht nicht. Die Privatkläger machen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'667.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 86/1-2), wobei in diesem Betrag noch kein Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung des Urteils einberechnet wurde. Mit diesem Zusatzaufwand beliefe sich die Entschä- digung insgesamt auf Fr. 8'960.21 (inkl. MwSt.). Wie bereits erwähnt, obsiegen die Privatkläger im Schuldpunkt sowie teilweise bezüglich ihrer Zivilforderung. Nachdem die Privatkläger bezüglich ihrer Zivilforderung nicht vollumfänglich ob- siegen, ist ihnen eine leicht reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

- 35 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich,

E. 1.2 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 meldeten die Privatkläger 2 und 3 rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil an (Urk. 45/1-2; Urk. 46). In der Folge fertigte die Vorinstanz ein nur teilweise begründetes Urteil aus (Urk. 59 = Urk. 61). Dieses wurde den Privatklägerin 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft am

E. 1.3 Am 5. Mai 2020 erfolgte die Ladungsabnahme (Urk. 77). Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine vollständige schriftliche Begründung des Urteils vom 6. Dezember 2018 nachzureichen. Zudem wurde das Berufungsverfahren einstweilen bis zum Vorliegen des nachgeforderten Ur- teils sistiert (Urk. 78). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz das ergänzte Urteil dem Obergericht zu (Urk. 80 und Urk. 81). Mit Beschluss vom

7. Januar 2021 wurde die einstweilige Sistierung des Berufungsverfahrens aufge- hoben (Urk. 82). Am 21. Januar 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhand- lung auf den 6. Juli 2021 vorgeladen (Urk. 84). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (siehe auch Prot. II S. 8 ff.).

2. Konstituierung der Privatkläger 2 und 3 - Rechtsmittellegitimation 2.1. Die Privatkläger 2 und 3, A._____ und B._____, erklärten mit Eingaben vom 27. resp. 29. September 2017 fristgerecht, sich sowohl als Straf- wie auch

- 9 - als Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Urk. DS4/9/1-2; Urk. DS4/9/5-6). 2.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann Entscheide im Schuld- und im Zivilpunkt mit Berufung anfechten (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 382 StPO). Die Privatklägerschaft kann jedoch einen Entscheid nicht hinsicht- lich der ausgesprochenen Sanktion anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). 2.3. Auf die sich gegen den Freispruch und den Zivilpunkt richtende Berufung der Privatkläger (vgl. Urk. 65) ist somit einzutreten.

3. Umfang der Berufung

E. 3 Abteilung, den Beschuldigten schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 6), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 2 und 3), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 4 und 5) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 5). Im Übrigen, d.h. betreffend Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 4, erfolgte ein Freispruch. In Bezug auf die Beschimpfung gemäss Dossier 5 verzichtete die Vorinstanz auf eine Be- strafung. Der Beschuldigte wurde im Übrigen bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstra- fe sowie – unter Einbezug einer widerrufenen (Geld-)Strafe (von 160 Tagesätzen)

– mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Gesamtstrafe. Der Vollzug der Freiheitstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Für die Geldstrafe wurde der Vollzug angeordnet. Überdies wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. No-

- 8 - vember 2015 ausgefällten Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit widerru- fen. Weiter regelte die Vorinstanz die Herausgabe sichergestellter Gegenstände, sprach den Privatklägern 2 und 3 je eine Genugtuung von Fr. 100.– zu und wies deren Genugtuungsforderungen im Mehrbetrag und jene des Privatklägers 4 voll- umfänglich ab. Schliesslich legte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungs- folgen fest (Urk. 43).

E. 3.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zuguns- ten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

E. 3.2 Die Privatkläger 2 und 3 fechten das Urteil hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bezüglich Dossier 4 (Dispositivziffer 2, 2. Spiegelstrich) so- wie die teilweise Abweisung ihrer Genugtuungsbegehren (Dispositiv-Ziffer 13 und

14) an (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bezüglich Dossier 4 (Dispositivziffer 2, 2. Spiegelstrich) sowie die ausgesprochene Freiheitsstrafe und den bedingten Voll- zug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Dispositivziffern 4 und 8).

E. 3.3 Die Anfechtung der Privatkläger und der Staatsanwaltschaft betrifft den Anklagesachverhalt zu Dossier 4. Sie bemängeln die rechtliche Würdigung der

- 10 - Vor-instanz. Damit muss aufgrund der engen Verknüpfung auch eine Überprüfung des Schuldspruchs der Beschimpfung (Dossier 4) vorgenommen werden (vgl. Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, a.a.O., N 19 zu Art. 399). Mit ihrer An- schlussberufung ficht die Staatsanwaltschaft die Bemessung der ausgesproche- nen Freiheitstrafe an. Da es nicht möglich ist, innerhalb der einzelnen in Art. 399 Abs. 4 StPO erwähnten Teilpunkte eine nur partielle Anfechtung zu verlangen (vgl. Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, a.a.O., N 20 zu Art. 399) und das Ge- richt der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nicht zwingend folgen muss, gilt die ausge- sprochene Strafe als insgesamt angefochten, wobei mit Ausnahme der Höhe der Freiheitsstrafe und deren Vollzug nicht zu Ungunsten des Beschuldigten vom vo- rinstanzlichen Urteil abgewichen werden darf.

E. 3.4 Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Dezember 2018 bezüglich der Dispo- sitivziffern 1 1., 2. und 4. Spiegelstrich sowie teilweise 3. Spiegelstrich (Schuldsprüche Hausfriedensbruch Dossier 6, mehrfache Hinderung einer Amts- handlung Dossier 2 und 3, Beschimpfung Dossier 5 und Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte Dossier 5), 2 1. Spiegelstrich (Freispruch Hausfrie- densbruch Dossier 1), 3 (Verzicht Bestrafung Beschimpfung Dossier 5), 10 und

E. 8 März 2019 und dem Beschuldigten am 11. März 2019 zugestellt (Urk. 60/1-2 und Urk. 60/4-5). Mit Eingabe vom 22. März 2019 reichten die Privatkläger 2 und 3 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 65). Mit Eingabe vom 3. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 69). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung. In der Folge wurden die Parteien auf den 8. Mai 2020 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 72).

E. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger obsie- gen mit ihrem Antrag bezüglich des Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie teilweise bezüglich ihrer Genugtuungsbegeh- ren. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen auf eine höhere Freiheits-

- 32 - strafe und Vollzug der Freiheitsstrafe. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 8.2 Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zum Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich- rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der an- wendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädi- gung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht al- les, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch so- wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Um- fang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss aller- dings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; BGE 132 I 201 E. 7.3.4). Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.). Die amtliche Ver- teidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mass- gebend ist somit die Verordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich über die

- 33 - Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS ZH 215.3; siehe auch Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

1. Januar 2016). Es gelten die Stundenansätze gemäss § 3 AnwGebV; für amtli- che Mandate in der Regel Fr. 220.–.

E. 8.3 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Ur- teil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grund- gebühr in der Regel vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und vor Be- zirksgericht Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorver- handlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV sind analog anwendbar (§ 17 Abs. 3 AnwGebV). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV bilden im Strafprozess die Bedeutung des Fal- les, die Verantwortung des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwi- schen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV).

E. 8.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitli- ches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver-

- 34 - hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

E. 8.5 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 10'975.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91). Dies erscheint je- doch nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die Verteidigung das Man- dat am 8. Februar 2019 vom Arbeitskollegen innerhalb der gemeinsamen Kanzlei übernahm. Die Übergabe und Erlangung der Aktenkenntnisse durften folglich mit überschaubarem Aufwand verbunden gewesen sein. Sodann liegt die Schwierig- keit des Falles im unteren Bereich. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur teilweise angefochten, wobei es vorwiegend nur um die rechtliche Würdigung des Sach- verhaltes Dossier 4 der Anklage, Sanktionsfragen und die Zivilansprüche der Pri- vatklägerschaft ging. Die Verteidigung beschränkte sich entsprechend auch hauptsächlich auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und Strafzumessung (Urk. 90 S. 2 ff.). Gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung erscheint eine Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) als angemes- sen (§18 in Verbindung mit § 17 AnwGebV), wobei darin auch der Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung des Urteils abgegolten ist.

E. 8.6 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Anspruch gegenüber dem Staat (vgl. Urk. 88 S. 8) besteht nicht. Die Privatkläger machen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'667.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 86/1-2), wobei in diesem Betrag noch kein Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung des Urteils einberechnet wurde. Mit diesem Zusatzaufwand beliefe sich die Entschä- digung insgesamt auf Fr. 8'960.21 (inkl. MwSt.). Wie bereits erwähnt, obsiegen die Privatkläger im Schuldpunkt sowie teilweise bezüglich ihrer Zivilforderung. Nachdem die Privatkläger bezüglich ihrer Zivilforderung nicht vollumfänglich ob- siegen, ist ihnen eine leicht reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

- 35 - Es wird beschlossen:

E. 11 (Herausgabe), 12 (Vernichtung Spuren), 15 (Abweisung Genugtuungsbegeh- ren Privatkläger 4) sowie 16-18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Sachverhalt 4.1. Die Anklage geht beim Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Dossier 4) von folgendem Sachverhalt aus: Am Montag, 3. Juli 2017, ca. um 21.55 Uhr, anlässlich der Unterstützung der Sanität bei einem Ein- satz, seien die Polizeibeamten B._____ und A._____ am Heck des Sanitätsfahr- zeuges gut sichtbar, direkt an der Strasse beim E._____-platz in Zürich …, ge- standen. Plötzlich sei der Beschuldigte auf einem Fahrrad an den Polizisten vor- beigefahren und habe dabei in einem Abstand von ca. einem halben Meter gezielt gegen sie gespuckt. Er habe dabei den Polizeibeamten B._____ am Hinterkopf

- 11 - und die Polizistin A._____ auf Brusthöhe an ihrer Schutzweste getroffen (Urk. DS1/17 S. 5). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, dass vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen sei, wie dies die Vor- instanz festgestellt habe (Urk. 90 S. 2). Beanstandungen zur Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhaltes wurden keine geltend gemacht. Dementsprechend gilt der Sachverhalt als vom Beschuldigten anerkannt. Es kann im Übrigen auf die ausführlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 81 S. 6 ff.).

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Vorbemerkung 5.1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sprach es ihn frei (Urk. 81 S. 14 ff.). 5.1.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger machen in rechtlicher Hinsicht geltend, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfülle (Urk. 65 S. 2; Urk. 69 S. 2; Urk. 88 S. 2 ff.; Urk. 89 S. 2). Der Be- schuldigte beantragt hingegen, er sei in Übereinstimmung mit dem vorinstanzli- chen Urteil lediglich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 90 S. 1 und S. 5). 5.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.2.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar macht sich (unter anderem), wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beam- ten während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 5.2.2. Nach der strafrechtlichen Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege als "Beamte" im

- 12 - Sinne des Gesetzes, womit die Privatkläger – Polizisten – ohne weiteres Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sind. Dies wird auch von der Verteidigung nicht in Ab- rede gestellt. 5.2.3. Eine sog. "Amtshandlung" ist jede Betätigung im Rahmen der öffentlich- rechtlichen Funktion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht sondern auch Handlungen zur Erfül- lung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Be- gleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur unter der Vorausset- zung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d.h. im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (BSK StGB-Heimgartner,

4. Aufl. 2018, N 9 zu Vor Art. 285 StGB; BGE 90 IV 137). 5.2.4. Die Privatkläger haben die Sanität bei einem Einsatz mit einer betrunkenen Person unterstützt. Dieser Einsatz erfolgte in Ausübung ihrer öffentlich-rechtlicher Tätigkeit. Auch wenn die Person bereits ins Sanitätsfahrzeug "verladen" worden war, war die amtliche Handlung der beiden Privatkläger nach wie vor im Gang. Sie waren dabei, die Personalien der verunfallten Person ausfindigzumachen. Hierzu haben sie sich in unmittelbarer Nähe des Sanitätsfahrzeuges, das immer noch vor Ort war, befunden. Die von den Privatklägern vorgenommenen Abklä- rungen stellen zumindest eine Begleithandlung im Rahmen ihres Einsatzes dar. Daran ändert nichts, dass nur die Privatklägerin A._____ am Funken war. Zudem stellt auch die Hin- und Rückfahrt an den Einsatzort eine Amtshandlung im Sinne des Gesetzes dar, wenn die eigentliche Handlung amtlichen Charakter hat (BGE 90 IV 137). Deshalb stellt auch das Warten des Privatklägers B._____, bis die Privatklägerin A._____ die erforderlichen Abklärungen getätigt hat, eine notwen- dige Begleithandlung zu seiner amtlichen Handlung dar. Die beiden Privatkläger waren gemeinsam im Einsatz (Urk. DS4/6 S. 3; Urk. DS4/7 S. 4). Es ergibt sich somit, dass beide Privatkläger zum Tatzeitpunkt eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB ausführten. 5.2.5. Schliesslich ist vorausgesetzt, dass ein tätlicher Angriff gegen die Privatklä- ger erfolgte. Die amtliche Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein Bespucken ins Gesicht als ungleich grössere Einwirkung erachtet werde,

- 13 - als ein Bespucken des Körpers (Urk. 90 S. 4). Krankheitserregend und damit mehr als nur eklig werde es dort, wo Speichel ins Gesicht, also in die Nähe der Schleimhäute, gelange. Ein Spucken ins Gesicht sei qualifiziert schlimmer und folglich eine Tätlichkeit während ein Spucken zum Körper zwar auch eklig, aber eben weniger schlimm sei und damit eine Beschimpfung darstelle. Konkret sei ei- nerseits auf die Weste [der Privatklägerin 2] gespuckt worden, was klarerweise der weniger schlimme Fall sei. Andererseits sei auch auf den Hinterkopf [des Pri- vatklägers 3] gespuckt worden. Hier seien die Haare am Körper und eben noch nicht die Haut bzw. das Gesicht, bei den Schleimhäuten, getroffen worden. In bei- den Fällen erweise sich also der vorinstanzliche Freispruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bzw. der Schuldspruch wegen Beschimpfung vor diesem Hintergrund als rechtmässig (Urk. 90 S. 5). 5.2.6. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlich- keit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massi- ven Ekel hervorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich ge- duldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschrei- tet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu

- 14 - geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen (BGer- Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 f. m.w.H.). 5.2.7. Zwar hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Privat- kläger am Hinterkopf resp. auf Brusthöhe an der Schutzweste und damit nicht im Gesicht getroffen habe. Dies ändert aber nichts daran, dass das durch den Be- schuldigten erfolgte Bespucken der Privatkläger eine Handlung darstellt, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschreitet und zu einer zumindest vorübergehenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Privatkläger führte. Auch das Spucken auf den Hinterkopf und die (bekleidete) Brust ist ekelerregend und ge- eignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen, selbst wenn die Gefahr einer möglichen Ansteckung mit einer Krankheit erheblich kleiner ist, als wenn die Spucke im Gesicht landet. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass durch das Spucken des Beschuldigten keine Schleimhäute der Privatkläger gefährdet worden seien, verkennt sie, dass ein tätlicher Angriff keine solche Ge- fährdung voraussetzt. Aus der Erwägung des Bundesgerichts, dass "insbesonde- re" das Spucken ins Gesicht eine auf den Körper gerichtete Aggression darstelle, die massiven Ekel hervorrufe, kann nicht geschlossen werden, dass dies beim Spucken auf andere Körperregionen nicht zutrifft (vgl. BGer-Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 5.2.8. Soweit die Vorinstanz darauf hinweist, dass das Obergericht im Entscheid SB150370 vom 15. Januar 2016 gar nicht erst geprüft habe, ob es sich beim Be- spucken um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gehandelt habe (Urk. 81 S. 16), ist klarzustellen, dass dort im fraglichen Zeitpunkt keine Amtshandlung im Gang war und damit Art. 285 Ziff. 1 StGB von vornherein nicht zur Debatte stand. 5.2.9. Der Beschuldigte hat sich mit seiner Handlung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 15 - 5.3. Beschimpfung 5.3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als (mehrfache) Beschimpfung (Urk. 81 S. 17 f.). Die entsprechenden Erwägungen sind zutref- fend, weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese rechtliche Würdigung wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt (Urk. 37 S. 14 f.; Urk. 90 S. 1 und S. 5). Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. DS4/9/1 und Urk. DS4/9/5 ). 5.3.2. Die Handlung des Beschuldigten erfüllt auch den Tatbestand der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 5.4. Konkurrenzen 5.4.1. Erfüllt jemand durch sein Verhalten mehrere Straftatbestände, so stellt sich die Frage, ob alle von ihnen Anwendung finden und gegebenenfalls inwieweit. Echte Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter mehrere nebeneinander anwendbare Tatbestände verwirklicht hat, sei es durch eine einzi- ge Handlung (sog. "Idealkonkurrenz") oder durch mehrere (sog. "Realkonkur- renz"). Art. 49 Abs. 1 StGB greift jedoch nicht, wenn unechte Konkurrenz vorliegt. Hierbei erfüllt jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straf- tatbestände, doch verdrängt der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen, weshalb nur ersterer an- wendbar ist. Unechte Konkurrenz ist gegeben, wenn eine von verschiedenen Bestimmungen das vom Täter bewirkte Unrecht voll erfasst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der Straftatbestände schon begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen umfasst (sog. Spezialität), die eine Tat zwar nicht notwendiger- weise mit der Erfüllung eines zweiten Tatbestandes verbunden ist, jedoch nach dem Sinn des Gesetzes der erste Tatbestand wertungsmässig den Unrechtsgeh- alt des anderen mitumfasst (sog. Konsumtion) oder eine Strafbestimmung nach dem Sinn des Gesetzes nur für den Fall Geltung beansprucht, dass nicht schon die andere zur Anwendung gelangt (sog. Subsidiarität). Jedoch ist die Terminolo- gie nicht einheitlich und die Abgrenzung der einzelnen Fälle mitunter schwierig

- 16 - (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., S. 407 f.; BSK StGB-Ackermann, N 49 zu Art. 49 StGB.). 5.4.2. Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bis anhin zur Frage des Ver- hältnisses zwischen Art. 285 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB noch nicht geäussert. Die Lehre ist unterschiedlicher Auffassung (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., § 52 N 26; PK-Trechsel/ Vest, N 16 zu Art. 285 StGB; BSK-Heimgartner, N 29 zu Art. 285 StGB). 5.4.3. Art. 285 StGB schützt das Funktionieren staatlicher Organe. Er bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktio- nen. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Geschützt wird die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung einen besonderen Schutz, um ihre Aufgaben im Dienst des Staates zu erfüllen. Dieser verstärkte Schutz beschränkt sich auf diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken. Die physische Integrität und die Freiheit der Amtsträger wird daher insbesondere durch Art. 285 StGB von diesem Schutz umfasst. Die Ehre hingegen erfährt keinen verstärkten Schutz, da Amtsträger sich durch deren Verletzung nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen sollten (BSK StGB-Heimgartner, Vor Art. 285 N 2). Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche (BSK StGB- Heimgartner, Vor Art. 285 N 3). Art. 177 StGB schützt die Ehre, den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch, um die Geltung bei Dritten so- wie die Bewertung durch die Mitmenschen (BSK StGB-Riklin, Vor 173 N 5 ff.). 5.4.4. Art. 177 StGB und Art. 285 StGB schützen nicht dasselbe Rechtsgut. Ins- besondere schützt Art. 285 StGB nicht die Ehre der Beamten und Mitglieder von Behörden. Mit dem Bespucken hat der Beschuldigte die Privatkläger nicht nur in ihrer Funktion als Polizisten, und damit die Amtshandlung, sondern auch die Ehre der Privatkläger angegriffen. Das Bespucken einer Person stellt auch einen des- pektierlichen Akt gegenüber den Privatklägern als Privatperson dar.

- 17 - 5.4.5. Der Beschuldigte hat sich deshalb sowohl der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB als auch der (mehrfa- chen) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie – unter Einbezug des Widerrufs der mit Urteil vom 4. April 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe – mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 81 S. 22 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt – nebst der ausgesprochenen Geldstrafe – eine Bestrafung des Beschuldigten mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 89 S. 1). Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 90 S. 1). 6.1.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzu- messung grundsätzlich richtig wiedergegeben (Urk. 81 S. 18 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Schwere der Rechtsgutver- letzung vom Delikt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 5 als schwerstes Delikt für die Strafzumessung auszugehen. 6.2. Anwendbares Recht und Strafart 6.2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten teilweise (Hinderungen ei- ner Amtshandlung) vor dem Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Das neue Recht ist nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkre- ten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Soweit die Vor- instanz bezüglich Widerruf das neue Recht anwendete und bezüglich der Anzahl der Tagessätze das alte (Urk. 81 S. 31 ff.), hat sie eine unzulässige Kombination (vgl. BGer-Urteil 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2) vorgenommen. Es ist

- 18 - zu beachten, dass nach dem neuen Recht die Geldstrafe maximal 180 Tages- sätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB) und das gesetzliche Höchstmass der verwirkten Strafart nach Art. 49 Abs. 1 StGB letzter Satz zugleich die absolute Grenze gegen oben bildet. Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Frei- heitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der Geldstrafe zusammen mit einer weite- ren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; BGE 144 IV 217 E. 3.6). 6.2.2. Bezüglich der Änderung der Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in BGE 145 IV 146 fest, dass das Gericht ei- ne Gesamtstrafe bilden müsse, wenn die für die früheren Taten ausgesprochene und die neue Strafe gleichartig sind (E. 2.3.4). Dabei habe das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" aus- zugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend sei die- se mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilen- den Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht den bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Nach altem Recht war demgegenüber die Bil- dung einer Gesamtstrafe mit der widerrufenen Strafe nur möglich, wenn eine frü- her bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wur- de (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.1). Im Unterschied zum alten Recht kommt der Be- schuldigte nach dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB in den Genuss einer Gesamtstra- fe und damit eines "Strafrabattes", der nach altem Recht nicht gewährt werden kann. Damit ist vorliegend das neue Recht milder. 6.2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen

- 19 - im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 aStGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (BGer-Urteil 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.3). 6.2.4. Aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen, die der Beschuldigte aufweist, erscheint es geboten, für die Delikte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4 und 5) und den Hausfriedensbruch (Dossier 6) je eine Freiheitsstrafe auszusprechen, obwohl grundsätzlich auch eine Geldstrafe als Sanktion möglich wäre. Nicht nur die Ausfällung diverser Geldstra- fen und die Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit, sondern auch der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe hat den Beschuldigten bisher in keiner Wei- se beeindruckt und davon abgehalten, weiter deliktisch in Erscheinung zu treten. Die mit Strafbefehl vom 31. August 2016 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe blieb ebenso ohne Wirkung, wie der mit Urteil vom 4. April 2017 angeordnete Wi- derruf der mit Strafbefehl vom 3. Juli 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Aufgrund seiner kontinuierlichen Delinquenz trotz vollziehbaren Strafen und wäh- rend laufender Strafuntersuchung ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie beim Beschuldigten auszugehen. Er hat zudem mit seinem Verhalten die Einstellung an den Tag gelegt, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Entsprechend erscheint einzig eine Freiheitsstrafe angebracht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn man be- rücksichtigt, dass unter altem Recht noch bis zu 360 Tages-sätze Geldstrafe aus- gesprochen werden konnten. Das alte Recht erweist sich auch in diesem Punkt nicht als milder. 6.2.5. Es ist deshalb für die Delikte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4 und 5) und den Hausfriedensbruch (Dossier 6) je eine hypo- thetische Einzelfreiheitsstrafe auszusprechen. 6.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5)

- 20 - 6.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldig- te das Rechtsgut des Schutzes der staatlichen Integrität verletzte, indem er sich gegen die geplante Personenkontrolle körperlich und verbal zur Wehr setzte und sich dadurch weigerte, der Amtshandlung Folge zu leisten. Im Rahmen seines Widerstandes schlug er wiederholt gegen die Polizeibeamten und traf dabei das Schienbein eines Polizisten. Es mussten mehrere Polizeibeamte eingesetzt wer- den, um ihn in Schach zu halten. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich we- der gezielte Schläge des Beschuldigten noch eine ausgeprägte Brutalität oder Grausamkeit erstellen liess. Die Tat ergab sich aus einer eskalierenden Situation heraus. Eine besondere kriminelle Energie lag nicht vor. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden als eher leicht. 6.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egois- tischem Motiv mit dem Ziel, sich der Personenkontrolle zu entziehen. Auch wenn dem Delikt keine Planung vorausging, sondern sich vielmehr aus der Situation heraus ergab, überschreiten die wiederholten Schläge das Mass einer Kurz- schlussreaktion, zumal der Beschuldigte weder nach mündlichen Hinweisen noch nach dem auf den Boden gedrückt werden aufhörte, sich körperlich und mündlich zur Wehr zu setzen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatver- schulden nicht zu relativieren. 6.3.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als eher leicht. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist deshalb auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4) 6.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te mit seinem Verhalten eine grosse Respektlosigkeit gegenüber der staatlichen Autorität an den Tag legte. Zu seinen Gunsten ist zu bewerten, dass sein Tatvor- gehen nicht geplant sondern eine spontane Aktion war. Da die Privatkläger den Beschuldigten nicht in irgendeiner Weise angingen, kann nicht von einer Kurz- schlussreaktion ausgegangen werden. Gesamthaft wiegt das objektive Tatver- schulden leicht bis eher leicht.

- 21 - 6.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich und ohne Grund handelte und sich das subjektive Verschulden insgesamt neutral auswirkt. 6.4.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als leicht bis eher leicht, weshalb sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist. 6.5. Hausfriedensbruch (Dossier 6) 6.5.1. Bei der objektiven Tatschwere hat der Beschuldigte gegen das Hausrecht und das Bestimmungsrecht des Eigentümers verstossen, indem er sich zusam- men mit ca. 13 weiteren Personen Zutritt zur Liegenschaft an der F._____-strasse … verschaffte. Der Eingriff dauerte einen halben Tag, womit von einer nicht mehr sehr kurzen Deliktsdauer auszugehen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Tatobjekt um ein leerstehendes Bürogebäude handelte. Aufgrund des- sen wurden die geschützten Rechtsgüter und insbesondere die Privatsphäre der Eigentümerin lediglich in geringem Mass tangiert. Insgesamt erweist sich das ob- jektive Tatverschulden als leicht. 6.5.2. Der Beschuldigte machte keine Angaben zu seinen Beweggründen. Be- sonderheiten, die das Tatverschulden in einem anderen Licht erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Weder liegen Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches Verhalten vor, noch für eine Notlage des Beschuldigten. Die subjek- tive Tatschwere wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -mindernd aus. 6.5.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als leicht. Die hypotheti- sche Einzelstrafe ist damit auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.6. Täterkomponenten 6.6.1. Der Beschuldigte hat Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen grösstenteils verweigert (Urk. DS1/4 S. 7; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 11 f.). Hinsicht- lich seiner persönlichen Verhältnisse ergibt sich aus den Akten einzig, dass er die Sek B sowie einen Vorkurs der Kunstschule absolvierte. Eine Ausbildung hat er

- 22 - nicht gemacht. Er ging im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung zur Person im November 2016 (Urk. D1/3) keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte damals bei seiner Mutter (Urk. D1/3 S. 1 f.; Beizugsakten Geschäfts-Nr. SB160379-O Urk. 38 S. 33). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. Wie sich die aktuellen wirtschaftlichen Ver- hältnisse darstellen, hat der Beschuldigte nicht offengelegt (vgl. Prot. II S. 11 f.). 6.6.2. Der Beschuldigte weist 4 teilweise einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juli 2015 wegen Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen und Fr. 300.– Busse bestraft, wobei für die Geldstrafe eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde. Der bedingte Vollzug wurde mit Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2017 wi- derrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. November 2015 wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch mit 240 Stunden gemeinnützige Arbeit, bedingt vollziehbar, bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2016 wurde der Beschuldigte sodann wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderli- chen Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Schliesslich verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Beschuldigten mit Urteil vom 4. April 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– und setzte eine Probezeit von 3 Jahren fest (Urk. 85). Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte weist trotz seines noch jungen Alters eine beachtliche Zahl an Vorstrafen auf. Er kam seit dem Jahr 2015 regelmässig mit dem Gesetz bzw. den Behörden in Konflikt. Zudem delinquierte er während laufender Probezeit und zeigt sich von den bishe- rigen Strafen ebenso unbeeindruckt, wie auch von den laufenden Strafuntersu- chungen, die ihn ebenfalls nicht von weiterem Delinquieren abhielten. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen.

- 23 - 6.6.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und verweigerte mehrheitlich Aussa- gen zur Sache. Dies ist sein gutes Recht. Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder Reue ist nicht ersichtlich. Diese Umstände sind neutral zu werten. 6.6.4. Aus den Täterkomponenten ergibt sich somit insgesamt, dass die hypothe- tische Einsatz-/Einzelstrafen aufgrund der Vorstrafen und des Delinquierens wäh- rend laufender Probezeit und Strafuntersuchung jeweils um ungefähr die Hälfte zu erhöhen sind. 6.7. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (BGer-Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht fand am 6. Dezember 2018 statt. Da nur die Privatkläger 2 und 3 Berufung anmeldeten (Urk. 46), erstellte die Vorinstanz ein teilbegründetes Urteil (Urk. 59) und liess dieses den Parteien am 8. bzw. 11. März 2018 zukommen (Urk. 60/1-7). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft ihrerseits Anschlussberufung (Urk. 69). Mangels ausreichender Begründung der Strafzu- messung wurde die Vorinstanz mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 8. Mai 2020 aufgefordert, eine vollständige Begründung der Strafzumes- sung nachzureichen (Urk. 78). Das ergänzte Urteil traf im Dezember 2020 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 80). Aufgrund von Umständen, die dem Beschuldigten nicht anzulasten sind, verzögerte sich das Verfahren bis zur heutigen Berufungs- verhandlung mithin um mehr als ein Jahr. Diese Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist strafmindernd zu veranschlagen. Sie vermag jedoch nicht die straferhöhenden Täterkomponenten auszugleichen oder zu überwiegen. Es recht- fertigt sich deshalb, die Einsatz-/Einzelstrafen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf 4 Monate Freiheitsstrafe (Dossier 5) resp. auf 2½ Mo- nate Freiheitsstrafe (Dossier 4) und für den Hausfriedensbruch ebenfalls auf 2½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 24 - 6.8. Fazit Strafzumessung mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4 und 5) sowie Hausfriedensbruch (Dossier 6) 6.8.1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass unter Berücksichtigung aller re- levanter Strafzumessungselemente für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 5 eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 4 eine Freiheitsstrafe von 2½ Monaten und für den Hausfriedensbruch (Dossier 6) eine Freiheitsstrafe von 2½ Monaten angemessen erscheint. 6.8.2. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5) festgesetzte hypothetische Einsatzstra- fe von 4 Monaten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ge- mäss Dossier 4 um 1½ Monate und für den Hausfriedensbruch (Dossier 6) eben- falls um 1½ Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. An diese ist die erstandene Untersuchungshaft (4 Tage:

1. November 2016 [Urk. DS1/14/1 und Urk. DS1/1], 19. März 2017 [Urk. DS1/14/3-6], 28. September 2017 [Urk. DS1/14/7 und DS1/14/10] und

E. 12 Februar 2018 [Urk. DS1/14/11 und DS1/14/18]) anzurechnen (Art. 51 StGB). Anzumerken ist, dass aufgrund der konkret festgesetzten Strafe sowohl bei An- wendung des alten als auch des neuen Rechts die gleiche Strafe resultiert. 6.8.3. Für die weiteren Delikte (Beschimpfung und Hinderung einer Amtshand- lung) kann lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen werden, womit die Bildung ei- ner Gesamtfreiheitstrafe für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und den Hausfriedensbruch nicht zulässig ist. 6.9. Geldstrafe 6.9.1. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 4) 6.9.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatkläger anspuckte und den Privatkläger B._____ am Hinter- kopf und die Privatklägerin A._____ am (bedeckten) Oberkörper traf. Mit dem An- spucken brachte der Beschuldigte seine Verachtung gegenüber den Privatklägern

- 25 - zum Ausdruck. Das Anspucken löst ein ekelerregendes Gefühl aus und hat in ei- nem zivilisierten Umfeld absolut nichts zu suchen und lässt sich in keiner Weise rechtfertigen. Die Handlung des Beschuldigten zeugt von einer grossen Gering- schätzung gegenüber den Privatklägern. Weiter ist zu beachten, dass die Einwir- kung auf die Privatkläger von kurzer Dauer war. Insgesamt ist je von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 6.9.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Auch wenn es sich nicht um eine raffiniert geplante Tat handelte, kann dem Beschuldigten auch nicht eine Kurzschlussreaktion zuge- standen werden. Die Privatkläger hatten im Vorfeld keinerlei Kontakt zum Be- schuldigten. Der Beschuldigte handelte einzig aus nichtigem Anlass. Insgesamt wirkt sich das subjektive Verschulden je leicht verschuldenserhöhend aus. 6.9.1.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit je als keinesfalls leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe resp. Einzelstrafe wäre deshalb auf je 40 Tages- sätze festzusetzen. 6.9.1.4. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen vorne in Zif- fer 6.6. verwiesen werden. Aus den Täterkomponenten ergibt sich insgesamt, dass die hypothetische Einsatz-/Einzelstrafe aufgrund der Vorstrafen und des De- linquierens während laufender Probezeit und Strafuntersuchung stark zu erhöhen wären und es sich deshalb rechtfertigen würde, die Einsatz-/Einzelstrafe für bei- den Beschimpfungen je um 10 Tagessätze zu erhöhen und auf je 50 Tagessätze festzusetzen. 6.9.1.5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die für die eine Beschimpfung festzusetzende hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen für die weitere Beschimpfung um 20 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt resultierte damit für die beiden Beschimpfungen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen. 6.9.2. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 2 und 3) 6.9.2.1. Bezüglich des Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte jeweils durch Davonrennen einer Kontrolle durch die Polizei entzog,

- 26 - wobei bezüglich des Delikts vom 23. Februar 2017 die beabsichtigte Amtshand- lung durch die Handlung des Beschuldigten vollends verunmöglich wurde. Von besonderer Respektlosigkeit zeugt, dass er dies ohne ersichtlichen Grund tat. Er handelte direktvorsätzlich. Verschuldensvermindernde Faktoren sind nicht ersicht- lich. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjekti- ver Hinsicht je als mittelschwer zu bewerten. Die hypothetische Einsatzstrafe resp. Einzelstrafe wäre deshalb auf je 15 Tagessätze festzusetzen. 6.9.2.2. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen vorne in Zif- fer 6.6. verwiesen werden. Aus den Täterkomponenten ergibt sich insgesamt, dass die hypothetische Einsatz-/Einzelstrafe aufgrund der Vorstrafen und des De- linquierens während laufender Probezeit und Strafuntersuchung stark zu erhöhen wären und es sich deshalb rechtfertigen würde, die Einsatz-/Einzelstrafe für bei- den Delikte je um 5 Tagessätze zu erhöhen und auf je 20 Tagessätze festzuset- zen. 6.9.2.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um je 15 Tagessätze zu erhöhen. 6.9.3. Insgesamt ergibt sich damit eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe vorne in Ziffer 6.7.) wird durch die tiefere Höchststrafe aufgrund der Anwendung des neuen Rechts bereits ge- nügend Rechnung getragen (siehe hinten Ziffer 6.9.4.2). 6.9.4. Widerruf 6.9.4.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, er werde weitere Straftaten verüben, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6.9.4.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts vom 4. April 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art 285 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätze zu Fr. 10.– be- straft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Urk. 85). Sodann

- 27 - wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2015 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachem Haus- friedensbruch gemäss Art. 186 StGB zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit ver- urteilt, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Urk. 85). Die in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten wurden innerhalb der vorgenannten Probezeiten begangen. Deshalb ist zu prüfen, ob der damals gewährte Aufschub des Vollzugs zu widerrufen ist. 6.9.4.3. Der Beschuldigte hat sich weder durch den mit Urteil vom 4. April 2017 erfolgten Widerruf der mit Strafbefehl vom 3. Juli 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe noch von der mit Strafbefehl vom 31. August 2016 unbedingt ausge- sprochene Geldstrafe noch von der im früheren Strafverfahren erstandenen 19- tägige Haft beeindrucken lassen. Nur kurz nach der Verurteilung vom 4. April 2017 fing er – trotz des drohenden Vollzuges der damals ausgesprochenen Geld- strafe – wieder an, zu delinquieren. Diese Renitenz belegt, dass der Beschuldigte den gebührenden Respekt vor dem schweizerischen Strafgesetz sowie die Ein- sicht hinsichtlich der begangenen Taten vermissen lässt. Anhaltspunkte für eine Stabilisierung und damit einhergehend für ein Absehen von deliktischem Verhal- ten fehlen, so dass der bedingte Vollzug der beiden vorgenannten Strafen zu wi- derrufen ist. Die in den jeweiligen Strafverfahren verbüsste Untersuchungshaft (5 Tage bezüglich Urteil vom 12. November 2015; 19 Tage bezüglich Urteil vom

4. April 2017) ist auf den Vollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.9.5. Gesamtstrafe 6.9.5.1. Aufgrund der Gleichartigkeit der widerrufenen Geldstrafe mit der in die- sem Verfahren auszufällenden Geldstrafe ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Als Einsatzstrafe ist von der Strafe auszugehen, welche für die während der Probe- zeit neu verübten Straftaten ausgefällt wurde. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Bezüglich der zu wi- derrufenden Strafe von 240 Stunden gemeinnütze Arbeit ist die Bildung einer Ge- samtstrafe nicht möglich.

- 28 - 6.9.5.2. Für die während der Probezeit begangenen Delikte wäre die Geldstrafe auf 100 Tagessätze festzusetzen. Diese bildet nunmehr die hypothetische Ein- satzstrafe für die Gesamtstrafe. Die zu widerrufende Geldstrafe wurde auf 160 Tagessätze festgesetzt. In Anwendung des Asperationsprinzips würde es sich rechtfertigen, die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen um mindestens 120 Tagessätze zu erhöhen. Da das Gericht an das für die Geldstrafe festgesetz- te Höchstmass von 180 Tagessätzen gebunden ist, ist der Beschuldigte – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe – mit einer Geldstrafe von 180 Tageessätzen als Gesamtstrafe zu bestrafen. Der Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 ausgefällten Geldstrafe führt dabei von Gesetzes wegen zum Vollzug der Geldstrafe. 6.9.6. Höhe des Tagessatzes 6.9.6.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzu- ziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbei- träge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6). 6.9.6.2. Der Beschuldigte machte bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II. S. 12 f.). Gemäss der polizeilichen Befragung zu seiner Person im November 2016 war er damals ohne Ausbildung und Arbeit (Urk. D1/3 S. 1 f.). Darauf gestützt setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Dieser Ansatz erscheint allerdings nicht mehr angemessen. Seit der erwähnten Einvernahme sind rund viereinhalb Jahre ver- gangen. Der Beschuldigte hat keinerlei Angaben dazu gemacht, weshalb ihm ak-

- 29 - tuell nicht ein zumutbares Einkommen, wie bspw. Fr. 3'500.–, anzurechnen ist. Er ist jung, und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er aufgrund medizini- scher Probleme in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Auch ohne entsprechende Qualifikationen wäre ein Erwerb in diesem tiefen Be- reich ohne Weiteres zumutbar und möglich. Sollte der Beschuldigte nach wie vor bei seiner Mutter wohnen (vgl. Urk. D1/3 S. 1 f.), würden bei ihm auch keine Wohnkosten anfallen. Im Übrigen machte er auch keine Mittellosigkeit geltend, weshalb ohnehin nicht von einer finanziell prekären Situation auszugehen ist. Da der Beschuldigte es unterliess, seine aktuelle Wohnadresse anzugeben (Prot. II S. 13), fehlen auch die notwendigen Angaben, um behördliche Auskünfte über seine finanzielle Lage einzuholen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, einen Tagessatz von Fr. 30.– vorzusehen (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). 6.10. Vollzug der Strafen 6.10.1. Wie erwogen, ist die als Gesamtstrafe auszufällende Geldstrafe zu voll- ziehen. Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe auf, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 81 S. 34 f.). Die Staatsanwalt- schaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung den Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 69). 6.10.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zutreffend dargelegt (Urk. 81 S. 34). Darauf kann verwiesen werden. 6.10.3. Sodann gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die objekti- ven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt sind, da der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urk. 85). Grundsätzlich ist damit von einer günstigen Prognose auszugehen. Es ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr vorliegen. 6.10.4. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (Urk. 85). Diese und die Delin- quenz während laufender Probezeit deuten auf eine Rückfallgefahr hin, insbeson- dere weil drei Vorstrafen einschlägig sind. Sodann vermochte auch die im ver-

- 30 - gangenen Strafverfahren erstandene Untersuchungshaft von doch immerhin 19 Tagen den Beschuldigten nicht von einer erneuten Delinquenz abzuhalten und hat sich die im Urteil vom 4. April 2017 erhoffte, daraus resultierende positive Wir- kung ebenso wenig bewahrheitet, wie eine aus dem damaligen Widerruf und dem drohenden Vollzug der neu ausgefällten Geldstrafe resultierende positive Wir- kung. Der Beschuldigte erscheint unbelehrbar. Er zeigt keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Obwohl die Privatkläger 2 und 3 zur Berufungsverhandlung er- schienen, verzichtete er darauf, sich bei ihnen zu entschuldigen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auch der Widerruf der bedingt ausgefällten Strafe von 240 Stunden gemeinnützige Arbeit und die heute unbedingt auszu- sprechende Geldstrafe den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abhalten wird. Es erscheint deshalb notwendig, die heute auszusprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatkläger 2 und 3 stellten je den Antrag, es sei ihnen eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins zuzusprechen (Urk. DS 4/9/2; Urk. DS4/9/6). Die Vorinstanz sprach den Privatklägern eine Genugtuung von je Fr. 100.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Juli 2017 zu. In ihrer Berufung beantragen die Privatkläger aufgrund der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte ihre Zivilansprüche vollumfänglich gutzuheissen (Urk. 65 S. 2). 7.2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Ge- nugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Ver- schuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemes- sung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

- 31 - verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Sie soll das empfundene Unrecht dadurch kompensieren, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglich gemacht wird. Wann eine immaterielle Unbill in der Form einer "schweren" Verletzung der Persönlichkeit vorliegt, hat der Rich- ter im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden. Dem Gericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Auch bei der Festlegung der Höhe der Ge- nugtuungssumme steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu be- rücksichtigen ist insbesondere die Schwere der immateriellen Unbill (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N 498 und N 512 ff.). 7.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die von den Privatkläger erlittene immateriel- le Unbill nicht dadurch grösser wird, dass das Verhalten des Beschuldigten recht- lich zusätzlich als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gewürdigt wird. Die Privatkläger haben dargelegt, dass sie das Spucken – zu Recht – als Ausdruck tiefster Abwertung empfunden haben. Mit dem durch das Anspucken bei den Privatklägern ausgelösten Ekelgefühls hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität der Privatkläger eingegriffen und ihnen seelischen Unbill zugefügt. Die Konsequenzen der Tat waren für die beiden Pri- vatkläger jedoch nicht langandauernd. Angesichts des Ausmasses an immateriel- ler Unbill, die die Privatkläger aufgrund des Anspuckens durch den Beschuldigten erlitten, rechtfertigt sich vorliegend die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von je Fr. 300.– nebst 5% Zins ab 3. Juli 2017. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren der Privatkläger abzuweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Dezember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 1., 2., 4. und teil- weise 3. Spiegelstrich (Schuldsprüche Hausfriedensbruch Dossier 6, mehr- fache Hinderung einer Amtshandlung Dossier 2 und 3, Beschimpfung Dos- sier 5 sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Dossier 5), 2 1. Spiegelstrich (Freispruch Hausfriedensbruch Dossier 1), 3 (Verzicht Be- strafung Beschimpfung Dossier 5), 10 und 11 (Herausgabe), 12 (Vernich- tung Spuren), 15 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 4) sowie 16-18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 4) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 4).
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. November 2015 bedingt ausgefällte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon 5 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird vollzogen.
  6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
  7. April 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird vollzogen. - 36 -
  8. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 4 bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Ge- samtstrafe, wovon 19 Tagessätze als durch Untersuchungshaft verbüsst gel- ten.
  9. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 300.–, zu- züglich 5 % Zins seit 3. Juli 2017, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 300.–, zu- züglich 5 % Zins seit 3. Juli 2017, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (pauschal)
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ für das Berufungsverfahren gemeinsam eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in dreifacher Ausfertigung für sich sowie die Privatkläger 2 und 3 (übergeben) - 37 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in dreifacher Ausfertigung für sich sowie die Privatkläger 2 und 3 − das Bundesamt für Polizei, fedpol − den Nachrichtendienst des Bundes, NDB und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die entsprechen- den Behörden und zuständigen Stellen, insbesondere die Kantonspoli- zei Zürich, KDM-ZD, gemäss Dispositivziffer 2 und die Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 10-12 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Gemeinnützige Arbeit, gemäss Dispositivziffer 3 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso − das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, in die Akten des Verfahrens DJ150008 (im Dispositiv) − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten des Verfahrens SB160379 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
  16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: SB190144-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Keller und lic. iur. S. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Pandya Urteil vom 6. Juli 2021 in Sachen

1. ...

2. A._____,

3. B._____,

4. ...

5. ... Privatkläger und Berufungskläger 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Lüscher, Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin gegen C._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

- 2 - betreffend Hausfriedensbruch etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Dezember 2018 (DG180179)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Juli 2018 (Urk. DS1/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 6), − der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 2 und 3), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 4 und 5) sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 5).

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 4).

3. In Bezug auf die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 5) wird auf eine Bestrafung verzichtet.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

12. November 2015 ausgefällten Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon 5 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird wider- rufen. Die gemeinnützige Arbeit ist zu leisten.

- 4 -

6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 4. April 2017 ausgefällten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird widerrufen.

7. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der unter Ziffer 6 widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Gesamt- strafe, wovon 19 Tagessätze als durch Untersuchungshaft verbüsst gelten.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

9. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

10. Die von der Stadtpolizei Zürich am 23. Februar 2017 im Rahmen von Dossi- er 2 sichergestellten Effekten des Beschuldigten werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden.

11. Die von der Stadtpolizei Zürich im Rahmen von Dossier 5 sichergestellte Herrenhose (Asservat-Nr. A010'815'017) wird dem Privatkläger D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen wird.

12. Die von der Stadtpolizei Zürich im Rahmen von Dossier 4 sichergestellte Spuren Fotografie (Asservaten-Nr. A010'564'202) sowie die DNA-Spur- Körpersekret (Asservaten-Nr. A010'564'213) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Vernichtung überlassen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 100.– zu- züglich 5 % Zins ab 3. Juli 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 5 -

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 100.– zu- züglich 5 % Zins ab 3. Juli 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

15. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 20.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 212.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 40.– Entschädigung Zeuge Fr. 14'624.50 amtliche Verteidigung (RA Y2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von fünf Sechsteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

18. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, wird mit Fr. 14'624.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von fünf Sechsteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Vertreter der Privatkläger 2 und 3: (Urk. 65 S. 1 und Urk. 88 S. 1, schriftlich)

1. Der Freispruch von C._____ im Erkenntnis gemäss Dispositiv Ziffer 2 in Bezug auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 4) sei aufzuheben.

- 6 -

2. C._____ sei im Erkenntnis gemäss Dispositiv Ziffer 1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 4) beziehungsweise des Versuchs dazu schuldig zu sprechen.

3. Die Zivilforderungen der Privatkläger A._____ und B.______ seien vollumfänglich gutzuheissen. Das Erkenntnis gemäss Dispositiv Ziffern 13 und 14 sei entsprechend abzuändern.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 63 S. 1 f. und Urk. 89 S. 1, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei zusätzlich bezüglich des Vorfalls in Dossier 4 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe von weiteren drei Monaten zu bestrafen.

3. Er sei unter Einbezug der unter Ziffer 6 des Vorurteils widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Ge- samtstrafe zu bestrafen.

4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen und die Geldstrafe zu bezahlen.

5. Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen.

c) Des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1, sinngemäss)

1. C.____ sei von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung freizusprechen (Dossier 4).

2. C._____ sei der Beschimpfung schuldig zu sprechen (Dossier 4).

- 7 -

3. Für die Schuldsprüche bezüglich Dossier 2, 3, 4, 5 und 6 sei C._____ zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–, un- ter Abzug von 3 Tagessätzen aufgrund der erstandenen Haft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

5. Weitergehend sei das Erkenntnis des Urteils der Vorinstanz zu bestäti- gen.

6. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien ausgangsgemäss zu ver- legen. _________________________________ Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, den Beschuldigten schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 6), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 2 und 3), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 4 und 5) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 5). Im Übrigen, d.h. betreffend Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 4, erfolgte ein Freispruch. In Bezug auf die Beschimpfung gemäss Dossier 5 verzichtete die Vorinstanz auf eine Be- strafung. Der Beschuldigte wurde im Übrigen bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstra- fe sowie – unter Einbezug einer widerrufenen (Geld-)Strafe (von 160 Tagesätzen)

– mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Gesamtstrafe. Der Vollzug der Freiheitstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Für die Geldstrafe wurde der Vollzug angeordnet. Überdies wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. No-

- 8 - vember 2015 ausgefällten Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit widerru- fen. Weiter regelte die Vorinstanz die Herausgabe sichergestellter Gegenstände, sprach den Privatklägern 2 und 3 je eine Genugtuung von Fr. 100.– zu und wies deren Genugtuungsforderungen im Mehrbetrag und jene des Privatklägers 4 voll- umfänglich ab. Schliesslich legte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungs- folgen fest (Urk. 43). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 meldeten die Privatkläger 2 und 3 rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil an (Urk. 45/1-2; Urk. 46). In der Folge fertigte die Vorinstanz ein nur teilweise begründetes Urteil aus (Urk. 59 = Urk. 61). Dieses wurde den Privatklägerin 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft am

8. März 2019 und dem Beschuldigten am 11. März 2019 zugestellt (Urk. 60/1-2 und Urk. 60/4-5). Mit Eingabe vom 22. März 2019 reichten die Privatkläger 2 und 3 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 65). Mit Eingabe vom 3. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 69). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung. In der Folge wurden die Parteien auf den 8. Mai 2020 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 72). 1.3. Am 5. Mai 2020 erfolgte die Ladungsabnahme (Urk. 77). Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine vollständige schriftliche Begründung des Urteils vom 6. Dezember 2018 nachzureichen. Zudem wurde das Berufungsverfahren einstweilen bis zum Vorliegen des nachgeforderten Ur- teils sistiert (Urk. 78). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz das ergänzte Urteil dem Obergericht zu (Urk. 80 und Urk. 81). Mit Beschluss vom

7. Januar 2021 wurde die einstweilige Sistierung des Berufungsverfahrens aufge- hoben (Urk. 82). Am 21. Januar 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhand- lung auf den 6. Juli 2021 vorgeladen (Urk. 84). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (siehe auch Prot. II S. 8 ff.).

2. Konstituierung der Privatkläger 2 und 3 - Rechtsmittellegitimation 2.1. Die Privatkläger 2 und 3, A._____ und B._____, erklärten mit Eingaben vom 27. resp. 29. September 2017 fristgerecht, sich sowohl als Straf- wie auch

- 9 - als Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (Urk. DS4/9/1-2; Urk. DS4/9/5-6). 2.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann Entscheide im Schuld- und im Zivilpunkt mit Berufung anfechten (Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 382 StPO). Die Privatklägerschaft kann jedoch einen Entscheid nicht hinsicht- lich der ausgesprochenen Sanktion anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). 2.3. Auf die sich gegen den Freispruch und den Zivilpunkt richtende Berufung der Privatkläger (vgl. Urk. 65) ist somit einzutreten.

3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zuguns- ten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). 3.2. Die Privatkläger 2 und 3 fechten das Urteil hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bezüglich Dossier 4 (Dispositivziffer 2, 2. Spiegelstrich) so- wie die teilweise Abweisung ihrer Genugtuungsbegehren (Dispositiv-Ziffer 13 und

14) an (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bezüglich Dossier 4 (Dispositivziffer 2, 2. Spiegelstrich) sowie die ausgesprochene Freiheitsstrafe und den bedingten Voll- zug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Dispositivziffern 4 und 8). 3.3. Die Anfechtung der Privatkläger und der Staatsanwaltschaft betrifft den Anklagesachverhalt zu Dossier 4. Sie bemängeln die rechtliche Würdigung der

- 10 - Vor-instanz. Damit muss aufgrund der engen Verknüpfung auch eine Überprüfung des Schuldspruchs der Beschimpfung (Dossier 4) vorgenommen werden (vgl. Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, a.a.O., N 19 zu Art. 399). Mit ihrer An- schlussberufung ficht die Staatsanwaltschaft die Bemessung der ausgesproche- nen Freiheitstrafe an. Da es nicht möglich ist, innerhalb der einzelnen in Art. 399 Abs. 4 StPO erwähnten Teilpunkte eine nur partielle Anfechtung zu verlangen (vgl. Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, a.a.O., N 20 zu Art. 399) und das Ge- richt der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nicht zwingend folgen muss, gilt die ausge- sprochene Strafe als insgesamt angefochten, wobei mit Ausnahme der Höhe der Freiheitsstrafe und deren Vollzug nicht zu Ungunsten des Beschuldigten vom vo- rinstanzlichen Urteil abgewichen werden darf. 3.4. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Dezember 2018 bezüglich der Dispo- sitivziffern 1 1., 2. und 4. Spiegelstrich sowie teilweise 3. Spiegelstrich (Schuldsprüche Hausfriedensbruch Dossier 6, mehrfache Hinderung einer Amts- handlung Dossier 2 und 3, Beschimpfung Dossier 5 und Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte Dossier 5), 2 1. Spiegelstrich (Freispruch Hausfrie- densbruch Dossier 1), 3 (Verzicht Bestrafung Beschimpfung Dossier 5), 10 und 11 (Herausgabe), 12 (Vernichtung Spuren), 15 (Abweisung Genugtuungsbegeh- ren Privatkläger 4) sowie 16-18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Sachverhalt 4.1. Die Anklage geht beim Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Dossier 4) von folgendem Sachverhalt aus: Am Montag, 3. Juli 2017, ca. um 21.55 Uhr, anlässlich der Unterstützung der Sanität bei einem Ein- satz, seien die Polizeibeamten B._____ und A._____ am Heck des Sanitätsfahr- zeuges gut sichtbar, direkt an der Strasse beim E._____-platz in Zürich …, ge- standen. Plötzlich sei der Beschuldigte auf einem Fahrrad an den Polizisten vor- beigefahren und habe dabei in einem Abstand von ca. einem halben Meter gezielt gegen sie gespuckt. Er habe dabei den Polizeibeamten B._____ am Hinterkopf

- 11 - und die Polizistin A._____ auf Brusthöhe an ihrer Schutzweste getroffen (Urk. DS1/17 S. 5). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte vorbringen, dass vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen sei, wie dies die Vor- instanz festgestellt habe (Urk. 90 S. 2). Beanstandungen zur Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhaltes wurden keine geltend gemacht. Dementsprechend gilt der Sachverhalt als vom Beschuldigten anerkannt. Es kann im Übrigen auf die ausführlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 81 S. 6 ff.).

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Vorbemerkung 5.1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sprach es ihn frei (Urk. 81 S. 14 ff.). 5.1.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger machen in rechtlicher Hinsicht geltend, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfülle (Urk. 65 S. 2; Urk. 69 S. 2; Urk. 88 S. 2 ff.; Urk. 89 S. 2). Der Be- schuldigte beantragt hingegen, er sei in Übereinstimmung mit dem vorinstanzli- chen Urteil lediglich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 90 S. 1 und S. 5). 5.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 5.2.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar macht sich (unter anderem), wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beam- ten während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 5.2.2. Nach der strafrechtlichen Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege als "Beamte" im

- 12 - Sinne des Gesetzes, womit die Privatkläger – Polizisten – ohne weiteres Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sind. Dies wird auch von der Verteidigung nicht in Ab- rede gestellt. 5.2.3. Eine sog. "Amtshandlung" ist jede Betätigung im Rahmen der öffentlich- rechtlichen Funktion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht sondern auch Handlungen zur Erfül- lung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Be- gleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur unter der Vorausset- zung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d.h. im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (BSK StGB-Heimgartner,

4. Aufl. 2018, N 9 zu Vor Art. 285 StGB; BGE 90 IV 137). 5.2.4. Die Privatkläger haben die Sanität bei einem Einsatz mit einer betrunkenen Person unterstützt. Dieser Einsatz erfolgte in Ausübung ihrer öffentlich-rechtlicher Tätigkeit. Auch wenn die Person bereits ins Sanitätsfahrzeug "verladen" worden war, war die amtliche Handlung der beiden Privatkläger nach wie vor im Gang. Sie waren dabei, die Personalien der verunfallten Person ausfindigzumachen. Hierzu haben sie sich in unmittelbarer Nähe des Sanitätsfahrzeuges, das immer noch vor Ort war, befunden. Die von den Privatklägern vorgenommenen Abklä- rungen stellen zumindest eine Begleithandlung im Rahmen ihres Einsatzes dar. Daran ändert nichts, dass nur die Privatklägerin A._____ am Funken war. Zudem stellt auch die Hin- und Rückfahrt an den Einsatzort eine Amtshandlung im Sinne des Gesetzes dar, wenn die eigentliche Handlung amtlichen Charakter hat (BGE 90 IV 137). Deshalb stellt auch das Warten des Privatklägers B._____, bis die Privatklägerin A._____ die erforderlichen Abklärungen getätigt hat, eine notwen- dige Begleithandlung zu seiner amtlichen Handlung dar. Die beiden Privatkläger waren gemeinsam im Einsatz (Urk. DS4/6 S. 3; Urk. DS4/7 S. 4). Es ergibt sich somit, dass beide Privatkläger zum Tatzeitpunkt eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB ausführten. 5.2.5. Schliesslich ist vorausgesetzt, dass ein tätlicher Angriff gegen die Privatklä- ger erfolgte. Die amtliche Verteidigung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein Bespucken ins Gesicht als ungleich grössere Einwirkung erachtet werde,

- 13 - als ein Bespucken des Körpers (Urk. 90 S. 4). Krankheitserregend und damit mehr als nur eklig werde es dort, wo Speichel ins Gesicht, also in die Nähe der Schleimhäute, gelange. Ein Spucken ins Gesicht sei qualifiziert schlimmer und folglich eine Tätlichkeit während ein Spucken zum Körper zwar auch eklig, aber eben weniger schlimm sei und damit eine Beschimpfung darstelle. Konkret sei ei- nerseits auf die Weste [der Privatklägerin 2] gespuckt worden, was klarerweise der weniger schlimme Fall sei. Andererseits sei auch auf den Hinterkopf [des Pri- vatklägers 3] gespuckt worden. Hier seien die Haare am Körper und eben noch nicht die Haut bzw. das Gesicht, bei den Schleimhäuten, getroffen worden. In bei- den Fällen erweise sich also der vorinstanzliche Freispruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bzw. der Schuldspruch wegen Beschimpfung vor diesem Hintergrund als rechtmässig (Urk. 90 S. 5). 5.2.6. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlich- keit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massi- ven Ekel hervorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich ge- duldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschrei- tet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu

- 14 - geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen (BGer- Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 f. m.w.H.). 5.2.7. Zwar hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Privat- kläger am Hinterkopf resp. auf Brusthöhe an der Schutzweste und damit nicht im Gesicht getroffen habe. Dies ändert aber nichts daran, dass das durch den Be- schuldigten erfolgte Bespucken der Privatkläger eine Handlung darstellt, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschreitet und zu einer zumindest vorübergehenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Privatkläger führte. Auch das Spucken auf den Hinterkopf und die (bekleidete) Brust ist ekelerregend und ge- eignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen, selbst wenn die Gefahr einer möglichen Ansteckung mit einer Krankheit erheblich kleiner ist, als wenn die Spucke im Gesicht landet. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass durch das Spucken des Beschuldigten keine Schleimhäute der Privatkläger gefährdet worden seien, verkennt sie, dass ein tätlicher Angriff keine solche Ge- fährdung voraussetzt. Aus der Erwägung des Bundesgerichts, dass "insbesonde- re" das Spucken ins Gesicht eine auf den Körper gerichtete Aggression darstelle, die massiven Ekel hervorrufe, kann nicht geschlossen werden, dass dies beim Spucken auf andere Körperregionen nicht zutrifft (vgl. BGer-Urteil 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 5.2.8. Soweit die Vorinstanz darauf hinweist, dass das Obergericht im Entscheid SB150370 vom 15. Januar 2016 gar nicht erst geprüft habe, ob es sich beim Be- spucken um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gehandelt habe (Urk. 81 S. 16), ist klarzustellen, dass dort im fraglichen Zeitpunkt keine Amtshandlung im Gang war und damit Art. 285 Ziff. 1 StGB von vornherein nicht zur Debatte stand. 5.2.9. Der Beschuldigte hat sich mit seiner Handlung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 15 - 5.3. Beschimpfung 5.3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als (mehrfache) Beschimpfung (Urk. 81 S. 17 f.). Die entsprechenden Erwägungen sind zutref- fend, weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese rechtliche Würdigung wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt (Urk. 37 S. 14 f.; Urk. 90 S. 1 und S. 5). Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (Urk. DS4/9/1 und Urk. DS4/9/5 ). 5.3.2. Die Handlung des Beschuldigten erfüllt auch den Tatbestand der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 5.4. Konkurrenzen 5.4.1. Erfüllt jemand durch sein Verhalten mehrere Straftatbestände, so stellt sich die Frage, ob alle von ihnen Anwendung finden und gegebenenfalls inwieweit. Echte Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter mehrere nebeneinander anwendbare Tatbestände verwirklicht hat, sei es durch eine einzi- ge Handlung (sog. "Idealkonkurrenz") oder durch mehrere (sog. "Realkonkur- renz"). Art. 49 Abs. 1 StGB greift jedoch nicht, wenn unechte Konkurrenz vorliegt. Hierbei erfüllt jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straf- tatbestände, doch verdrängt der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen, weshalb nur ersterer an- wendbar ist. Unechte Konkurrenz ist gegeben, wenn eine von verschiedenen Bestimmungen das vom Täter bewirkte Unrecht voll erfasst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der Straftatbestände schon begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen umfasst (sog. Spezialität), die eine Tat zwar nicht notwendiger- weise mit der Erfüllung eines zweiten Tatbestandes verbunden ist, jedoch nach dem Sinn des Gesetzes der erste Tatbestand wertungsmässig den Unrechtsgeh- alt des anderen mitumfasst (sog. Konsumtion) oder eine Strafbestimmung nach dem Sinn des Gesetzes nur für den Fall Geltung beansprucht, dass nicht schon die andere zur Anwendung gelangt (sog. Subsidiarität). Jedoch ist die Terminolo- gie nicht einheitlich und die Abgrenzung der einzelnen Fälle mitunter schwierig

- 16 - (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., S. 407 f.; BSK StGB-Ackermann, N 49 zu Art. 49 StGB.). 5.4.2. Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bis anhin zur Frage des Ver- hältnisses zwischen Art. 285 Abs. 1 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB noch nicht geäussert. Die Lehre ist unterschiedlicher Auffassung (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., § 52 N 26; PK-Trechsel/ Vest, N 16 zu Art. 285 StGB; BSK-Heimgartner, N 29 zu Art. 285 StGB). 5.4.3. Art. 285 StGB schützt das Funktionieren staatlicher Organe. Er bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktio- nen. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Geschützt wird die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung einen besonderen Schutz, um ihre Aufgaben im Dienst des Staates zu erfüllen. Dieser verstärkte Schutz beschränkt sich auf diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken. Die physische Integrität und die Freiheit der Amtsträger wird daher insbesondere durch Art. 285 StGB von diesem Schutz umfasst. Die Ehre hingegen erfährt keinen verstärkten Schutz, da Amtsträger sich durch deren Verletzung nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen sollten (BSK StGB-Heimgartner, Vor Art. 285 N 2). Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche (BSK StGB- Heimgartner, Vor Art. 285 N 3). Art. 177 StGB schützt die Ehre, den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch, um die Geltung bei Dritten so- wie die Bewertung durch die Mitmenschen (BSK StGB-Riklin, Vor 173 N 5 ff.). 5.4.4. Art. 177 StGB und Art. 285 StGB schützen nicht dasselbe Rechtsgut. Ins- besondere schützt Art. 285 StGB nicht die Ehre der Beamten und Mitglieder von Behörden. Mit dem Bespucken hat der Beschuldigte die Privatkläger nicht nur in ihrer Funktion als Polizisten, und damit die Amtshandlung, sondern auch die Ehre der Privatkläger angegriffen. Das Bespucken einer Person stellt auch einen des- pektierlichen Akt gegenüber den Privatklägern als Privatperson dar.

- 17 - 5.4.5. Der Beschuldigte hat sich deshalb sowohl der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB als auch der (mehrfa- chen) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie – unter Einbezug des Widerrufs der mit Urteil vom 4. April 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe – mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 81 S. 22 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt – nebst der ausgesprochenen Geldstrafe – eine Bestrafung des Beschuldigten mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 89 S. 1). Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 90 S. 1). 6.1.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzu- messung grundsätzlich richtig wiedergegeben (Urk. 81 S. 18 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Schwere der Rechtsgutver- letzung vom Delikt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 5 als schwerstes Delikt für die Strafzumessung auszugehen. 6.2. Anwendbares Recht und Strafart 6.2.1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten teilweise (Hinderungen ei- ner Amtshandlung) vor dem Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Das neue Recht ist nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkre- ten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Soweit die Vor- instanz bezüglich Widerruf das neue Recht anwendete und bezüglich der Anzahl der Tagessätze das alte (Urk. 81 S. 31 ff.), hat sie eine unzulässige Kombination (vgl. BGer-Urteil 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2) vorgenommen. Es ist

- 18 - zu beachten, dass nach dem neuen Recht die Geldstrafe maximal 180 Tages- sätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB) und das gesetzliche Höchstmass der verwirkten Strafart nach Art. 49 Abs. 1 StGB letzter Satz zugleich die absolute Grenze gegen oben bildet. Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Frei- heitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der Geldstrafe zusammen mit einer weite- ren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; BGE 144 IV 217 E. 3.6). 6.2.2. Bezüglich der Änderung der Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in BGE 145 IV 146 fest, dass das Gericht ei- ne Gesamtstrafe bilden müsse, wenn die für die früheren Taten ausgesprochene und die neue Strafe gleichartig sind (E. 2.3.4). Dabei habe das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" aus- zugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend sei die- se mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilen- den Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht den bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Nach altem Recht war demgegenüber die Bil- dung einer Gesamtstrafe mit der widerrufenen Strafe nur möglich, wenn eine frü- her bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wur- de (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.1). Im Unterschied zum alten Recht kommt der Be- schuldigte nach dem neuen Art. 46 Abs. 1 StGB in den Genuss einer Gesamtstra- fe und damit eines "Strafrabattes", der nach altem Recht nicht gewährt werden kann. Damit ist vorliegend das neue Recht milder. 6.2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen

- 19 - im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 aStGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (BGer-Urteil 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.3). 6.2.4. Aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen, die der Beschuldigte aufweist, erscheint es geboten, für die Delikte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4 und 5) und den Hausfriedensbruch (Dossier 6) je eine Freiheitsstrafe auszusprechen, obwohl grundsätzlich auch eine Geldstrafe als Sanktion möglich wäre. Nicht nur die Ausfällung diverser Geldstra- fen und die Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit, sondern auch der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe hat den Beschuldigten bisher in keiner Wei- se beeindruckt und davon abgehalten, weiter deliktisch in Erscheinung zu treten. Die mit Strafbefehl vom 31. August 2016 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe blieb ebenso ohne Wirkung, wie der mit Urteil vom 4. April 2017 angeordnete Wi- derruf der mit Strafbefehl vom 3. Juli 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Aufgrund seiner kontinuierlichen Delinquenz trotz vollziehbaren Strafen und wäh- rend laufender Strafuntersuchung ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie beim Beschuldigten auszugehen. Er hat zudem mit seinem Verhalten die Einstellung an den Tag gelegt, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Entsprechend erscheint einzig eine Freiheitsstrafe angebracht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn man be- rücksichtigt, dass unter altem Recht noch bis zu 360 Tages-sätze Geldstrafe aus- gesprochen werden konnten. Das alte Recht erweist sich auch in diesem Punkt nicht als milder. 6.2.5. Es ist deshalb für die Delikte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4 und 5) und den Hausfriedensbruch (Dossier 6) je eine hypo- thetische Einzelfreiheitsstrafe auszusprechen. 6.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5)

- 20 - 6.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldig- te das Rechtsgut des Schutzes der staatlichen Integrität verletzte, indem er sich gegen die geplante Personenkontrolle körperlich und verbal zur Wehr setzte und sich dadurch weigerte, der Amtshandlung Folge zu leisten. Im Rahmen seines Widerstandes schlug er wiederholt gegen die Polizeibeamten und traf dabei das Schienbein eines Polizisten. Es mussten mehrere Polizeibeamte eingesetzt wer- den, um ihn in Schach zu halten. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich we- der gezielte Schläge des Beschuldigten noch eine ausgeprägte Brutalität oder Grausamkeit erstellen liess. Die Tat ergab sich aus einer eskalierenden Situation heraus. Eine besondere kriminelle Energie lag nicht vor. Insgesamt erweist sich das objektive Verschulden als eher leicht. 6.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egois- tischem Motiv mit dem Ziel, sich der Personenkontrolle zu entziehen. Auch wenn dem Delikt keine Planung vorausging, sondern sich vielmehr aus der Situation heraus ergab, überschreiten die wiederholten Schläge das Mass einer Kurz- schlussreaktion, zumal der Beschuldigte weder nach mündlichen Hinweisen noch nach dem auf den Boden gedrückt werden aufhörte, sich körperlich und mündlich zur Wehr zu setzen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatver- schulden nicht zu relativieren. 6.3.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als eher leicht. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist deshalb auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4) 6.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te mit seinem Verhalten eine grosse Respektlosigkeit gegenüber der staatlichen Autorität an den Tag legte. Zu seinen Gunsten ist zu bewerten, dass sein Tatvor- gehen nicht geplant sondern eine spontane Aktion war. Da die Privatkläger den Beschuldigten nicht in irgendeiner Weise angingen, kann nicht von einer Kurz- schlussreaktion ausgegangen werden. Gesamthaft wiegt das objektive Tatver- schulden leicht bis eher leicht.

- 21 - 6.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich und ohne Grund handelte und sich das subjektive Verschulden insgesamt neutral auswirkt. 6.4.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als leicht bis eher leicht, weshalb sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist. 6.5. Hausfriedensbruch (Dossier 6) 6.5.1. Bei der objektiven Tatschwere hat der Beschuldigte gegen das Hausrecht und das Bestimmungsrecht des Eigentümers verstossen, indem er sich zusam- men mit ca. 13 weiteren Personen Zutritt zur Liegenschaft an der F._____-strasse … verschaffte. Der Eingriff dauerte einen halben Tag, womit von einer nicht mehr sehr kurzen Deliktsdauer auszugehen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Tatobjekt um ein leerstehendes Bürogebäude handelte. Aufgrund des- sen wurden die geschützten Rechtsgüter und insbesondere die Privatsphäre der Eigentümerin lediglich in geringem Mass tangiert. Insgesamt erweist sich das ob- jektive Tatverschulden als leicht. 6.5.2. Der Beschuldigte machte keine Angaben zu seinen Beweggründen. Be- sonderheiten, die das Tatverschulden in einem anderen Licht erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Weder liegen Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches Verhalten vor, noch für eine Notlage des Beschuldigten. Die subjek- tive Tatschwere wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -mindernd aus. 6.5.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit als leicht. Die hypotheti- sche Einzelstrafe ist damit auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.6. Täterkomponenten 6.6.1. Der Beschuldigte hat Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen grösstenteils verweigert (Urk. DS1/4 S. 7; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 11 f.). Hinsicht- lich seiner persönlichen Verhältnisse ergibt sich aus den Akten einzig, dass er die Sek B sowie einen Vorkurs der Kunstschule absolvierte. Eine Ausbildung hat er

- 22 - nicht gemacht. Er ging im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung zur Person im November 2016 (Urk. D1/3) keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte damals bei seiner Mutter (Urk. D1/3 S. 1 f.; Beizugsakten Geschäfts-Nr. SB160379-O Urk. 38 S. 33). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. Wie sich die aktuellen wirtschaftlichen Ver- hältnisse darstellen, hat der Beschuldigte nicht offengelegt (vgl. Prot. II S. 11 f.). 6.6.2. Der Beschuldigte weist 4 teilweise einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juli 2015 wegen Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen und Fr. 300.– Busse bestraft, wobei für die Geldstrafe eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde. Der bedingte Vollzug wurde mit Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2017 wi- derrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. November 2015 wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung und mehrfachem Haus- friedensbruch mit 240 Stunden gemeinnützige Arbeit, bedingt vollziehbar, bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. August 2016 wurde der Beschuldigte sodann wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderli- chen Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Schliesslich verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Beschuldigten mit Urteil vom 4. April 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– und setzte eine Probezeit von 3 Jahren fest (Urk. 85). Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte weist trotz seines noch jungen Alters eine beachtliche Zahl an Vorstrafen auf. Er kam seit dem Jahr 2015 regelmässig mit dem Gesetz bzw. den Behörden in Konflikt. Zudem delinquierte er während laufender Probezeit und zeigt sich von den bishe- rigen Strafen ebenso unbeeindruckt, wie auch von den laufenden Strafuntersu- chungen, die ihn ebenfalls nicht von weiterem Delinquieren abhielten. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen.

- 23 - 6.6.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und verweigerte mehrheitlich Aussa- gen zur Sache. Dies ist sein gutes Recht. Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder Reue ist nicht ersichtlich. Diese Umstände sind neutral zu werten. 6.6.4. Aus den Täterkomponenten ergibt sich somit insgesamt, dass die hypothe- tische Einsatz-/Einzelstrafen aufgrund der Vorstrafen und des Delinquierens wäh- rend laufender Probezeit und Strafuntersuchung jeweils um ungefähr die Hälfte zu erhöhen sind. 6.7. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (BGer-Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht fand am 6. Dezember 2018 statt. Da nur die Privatkläger 2 und 3 Berufung anmeldeten (Urk. 46), erstellte die Vorinstanz ein teilbegründetes Urteil (Urk. 59) und liess dieses den Parteien am 8. bzw. 11. März 2018 zukommen (Urk. 60/1-7). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft ihrerseits Anschlussberufung (Urk. 69). Mangels ausreichender Begründung der Strafzu- messung wurde die Vorinstanz mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 8. Mai 2020 aufgefordert, eine vollständige Begründung der Strafzumes- sung nachzureichen (Urk. 78). Das ergänzte Urteil traf im Dezember 2020 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 80). Aufgrund von Umständen, die dem Beschuldigten nicht anzulasten sind, verzögerte sich das Verfahren bis zur heutigen Berufungs- verhandlung mithin um mehr als ein Jahr. Diese Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist strafmindernd zu veranschlagen. Sie vermag jedoch nicht die straferhöhenden Täterkomponenten auszugleichen oder zu überwiegen. Es recht- fertigt sich deshalb, die Einsatz-/Einzelstrafen für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf 4 Monate Freiheitsstrafe (Dossier 5) resp. auf 2½ Mo- nate Freiheitsstrafe (Dossier 4) und für den Hausfriedensbruch ebenfalls auf 2½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 24 - 6.8. Fazit Strafzumessung mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 4 und 5) sowie Hausfriedensbruch (Dossier 6) 6.8.1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass unter Berücksichtigung aller re- levanter Strafzumessungselemente für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 5 eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 4 eine Freiheitsstrafe von 2½ Monaten und für den Hausfriedensbruch (Dossier 6) eine Freiheitsstrafe von 2½ Monaten angemessen erscheint. 6.8.2. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 5) festgesetzte hypothetische Einsatzstra- fe von 4 Monaten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ge- mäss Dossier 4 um 1½ Monate und für den Hausfriedensbruch (Dossier 6) eben- falls um 1½ Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. An diese ist die erstandene Untersuchungshaft (4 Tage:

1. November 2016 [Urk. DS1/14/1 und Urk. DS1/1], 19. März 2017 [Urk. DS1/14/3-6], 28. September 2017 [Urk. DS1/14/7 und DS1/14/10] und

12. Februar 2018 [Urk. DS1/14/11 und DS1/14/18]) anzurechnen (Art. 51 StGB). Anzumerken ist, dass aufgrund der konkret festgesetzten Strafe sowohl bei An- wendung des alten als auch des neuen Rechts die gleiche Strafe resultiert. 6.8.3. Für die weiteren Delikte (Beschimpfung und Hinderung einer Amtshand- lung) kann lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen werden, womit die Bildung ei- ner Gesamtfreiheitstrafe für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und den Hausfriedensbruch nicht zulässig ist. 6.9. Geldstrafe 6.9.1. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 4) 6.9.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatkläger anspuckte und den Privatkläger B._____ am Hinter- kopf und die Privatklägerin A._____ am (bedeckten) Oberkörper traf. Mit dem An- spucken brachte der Beschuldigte seine Verachtung gegenüber den Privatklägern

- 25 - zum Ausdruck. Das Anspucken löst ein ekelerregendes Gefühl aus und hat in ei- nem zivilisierten Umfeld absolut nichts zu suchen und lässt sich in keiner Weise rechtfertigen. Die Handlung des Beschuldigten zeugt von einer grossen Gering- schätzung gegenüber den Privatklägern. Weiter ist zu beachten, dass die Einwir- kung auf die Privatkläger von kurzer Dauer war. Insgesamt ist je von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 6.9.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Auch wenn es sich nicht um eine raffiniert geplante Tat handelte, kann dem Beschuldigten auch nicht eine Kurzschlussreaktion zuge- standen werden. Die Privatkläger hatten im Vorfeld keinerlei Kontakt zum Be- schuldigten. Der Beschuldigte handelte einzig aus nichtigem Anlass. Insgesamt wirkt sich das subjektive Verschulden je leicht verschuldenserhöhend aus. 6.9.1.3. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden somit je als keinesfalls leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe resp. Einzelstrafe wäre deshalb auf je 40 Tages- sätze festzusetzen. 6.9.1.4. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen vorne in Zif- fer 6.6. verwiesen werden. Aus den Täterkomponenten ergibt sich insgesamt, dass die hypothetische Einsatz-/Einzelstrafe aufgrund der Vorstrafen und des De- linquierens während laufender Probezeit und Strafuntersuchung stark zu erhöhen wären und es sich deshalb rechtfertigen würde, die Einsatz-/Einzelstrafe für bei- den Beschimpfungen je um 10 Tagessätze zu erhöhen und auf je 50 Tagessätze festzusetzen. 6.9.1.5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die für die eine Beschimpfung festzusetzende hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen für die weitere Beschimpfung um 20 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt resultierte damit für die beiden Beschimpfungen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen. 6.9.2. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 2 und 3) 6.9.2.1. Bezüglich des Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte jeweils durch Davonrennen einer Kontrolle durch die Polizei entzog,

- 26 - wobei bezüglich des Delikts vom 23. Februar 2017 die beabsichtigte Amtshand- lung durch die Handlung des Beschuldigten vollends verunmöglich wurde. Von besonderer Respektlosigkeit zeugt, dass er dies ohne ersichtlichen Grund tat. Er handelte direktvorsätzlich. Verschuldensvermindernde Faktoren sind nicht ersicht- lich. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjekti- ver Hinsicht je als mittelschwer zu bewerten. Die hypothetische Einsatzstrafe resp. Einzelstrafe wäre deshalb auf je 15 Tagessätze festzusetzen. 6.9.2.2. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen vorne in Zif- fer 6.6. verwiesen werden. Aus den Täterkomponenten ergibt sich insgesamt, dass die hypothetische Einsatz-/Einzelstrafe aufgrund der Vorstrafen und des De- linquierens während laufender Probezeit und Strafuntersuchung stark zu erhöhen wären und es sich deshalb rechtfertigen würde, die Einsatz-/Einzelstrafe für bei- den Delikte je um 5 Tagessätze zu erhöhen und auf je 20 Tagessätze festzuset- zen. 6.9.2.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um je 15 Tagessätze zu erhöhen. 6.9.3. Insgesamt ergibt sich damit eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe vorne in Ziffer 6.7.) wird durch die tiefere Höchststrafe aufgrund der Anwendung des neuen Rechts bereits ge- nügend Rechnung getragen (siehe hinten Ziffer 6.9.4.2). 6.9.4. Widerruf 6.9.4.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, er werde weitere Straftaten verüben, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6.9.4.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts vom 4. April 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art 285 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätze zu Fr. 10.– be- straft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Urk. 85). Sodann

- 27 - wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2015 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachem Haus- friedensbruch gemäss Art. 186 StGB zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit ver- urteilt, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Urk. 85). Die in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten wurden innerhalb der vorgenannten Probezeiten begangen. Deshalb ist zu prüfen, ob der damals gewährte Aufschub des Vollzugs zu widerrufen ist. 6.9.4.3. Der Beschuldigte hat sich weder durch den mit Urteil vom 4. April 2017 erfolgten Widerruf der mit Strafbefehl vom 3. Juli 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe noch von der mit Strafbefehl vom 31. August 2016 unbedingt ausge- sprochene Geldstrafe noch von der im früheren Strafverfahren erstandenen 19- tägige Haft beeindrucken lassen. Nur kurz nach der Verurteilung vom 4. April 2017 fing er – trotz des drohenden Vollzuges der damals ausgesprochenen Geld- strafe – wieder an, zu delinquieren. Diese Renitenz belegt, dass der Beschuldigte den gebührenden Respekt vor dem schweizerischen Strafgesetz sowie die Ein- sicht hinsichtlich der begangenen Taten vermissen lässt. Anhaltspunkte für eine Stabilisierung und damit einhergehend für ein Absehen von deliktischem Verhal- ten fehlen, so dass der bedingte Vollzug der beiden vorgenannten Strafen zu wi- derrufen ist. Die in den jeweiligen Strafverfahren verbüsste Untersuchungshaft (5 Tage bezüglich Urteil vom 12. November 2015; 19 Tage bezüglich Urteil vom

4. April 2017) ist auf den Vollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.9.5. Gesamtstrafe 6.9.5.1. Aufgrund der Gleichartigkeit der widerrufenen Geldstrafe mit der in die- sem Verfahren auszufällenden Geldstrafe ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Als Einsatzstrafe ist von der Strafe auszugehen, welche für die während der Probe- zeit neu verübten Straftaten ausgefällt wurde. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Bezüglich der zu wi- derrufenden Strafe von 240 Stunden gemeinnütze Arbeit ist die Bildung einer Ge- samtstrafe nicht möglich.

- 28 - 6.9.5.2. Für die während der Probezeit begangenen Delikte wäre die Geldstrafe auf 100 Tagessätze festzusetzen. Diese bildet nunmehr die hypothetische Ein- satzstrafe für die Gesamtstrafe. Die zu widerrufende Geldstrafe wurde auf 160 Tagessätze festgesetzt. In Anwendung des Asperationsprinzips würde es sich rechtfertigen, die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen um mindestens 120 Tagessätze zu erhöhen. Da das Gericht an das für die Geldstrafe festgesetz- te Höchstmass von 180 Tagessätzen gebunden ist, ist der Beschuldigte – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe – mit einer Geldstrafe von 180 Tageessätzen als Gesamtstrafe zu bestrafen. Der Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 ausgefällten Geldstrafe führt dabei von Gesetzes wegen zum Vollzug der Geldstrafe. 6.9.6. Höhe des Tagessatzes 6.9.6.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzu- ziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbei- träge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstüt- zungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkos- ten (BGE 134 IV 60 E. 6). 6.9.6.2. Der Beschuldigte machte bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II. S. 12 f.). Gemäss der polizeilichen Befragung zu seiner Person im November 2016 war er damals ohne Ausbildung und Arbeit (Urk. D1/3 S. 1 f.). Darauf gestützt setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Dieser Ansatz erscheint allerdings nicht mehr angemessen. Seit der erwähnten Einvernahme sind rund viereinhalb Jahre ver- gangen. Der Beschuldigte hat keinerlei Angaben dazu gemacht, weshalb ihm ak-

- 29 - tuell nicht ein zumutbares Einkommen, wie bspw. Fr. 3'500.–, anzurechnen ist. Er ist jung, und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er aufgrund medizini- scher Probleme in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Auch ohne entsprechende Qualifikationen wäre ein Erwerb in diesem tiefen Be- reich ohne Weiteres zumutbar und möglich. Sollte der Beschuldigte nach wie vor bei seiner Mutter wohnen (vgl. Urk. D1/3 S. 1 f.), würden bei ihm auch keine Wohnkosten anfallen. Im Übrigen machte er auch keine Mittellosigkeit geltend, weshalb ohnehin nicht von einer finanziell prekären Situation auszugehen ist. Da der Beschuldigte es unterliess, seine aktuelle Wohnadresse anzugeben (Prot. II S. 13), fehlen auch die notwendigen Angaben, um behördliche Auskünfte über seine finanzielle Lage einzuholen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, einen Tagessatz von Fr. 30.– vorzusehen (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). 6.10. Vollzug der Strafen 6.10.1. Wie erwogen, ist die als Gesamtstrafe auszufällende Geldstrafe zu voll- ziehen. Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe auf, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 81 S. 34 f.). Die Staatsanwalt- schaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung den Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 69). 6.10.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zutreffend dargelegt (Urk. 81 S. 34). Darauf kann verwiesen werden. 6.10.3. Sodann gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die objekti- ven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt sind, da der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urk. 85). Grundsätzlich ist damit von einer günstigen Prognose auszugehen. Es ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr vorliegen. 6.10.4. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (Urk. 85). Diese und die Delin- quenz während laufender Probezeit deuten auf eine Rückfallgefahr hin, insbeson- dere weil drei Vorstrafen einschlägig sind. Sodann vermochte auch die im ver-

- 30 - gangenen Strafverfahren erstandene Untersuchungshaft von doch immerhin 19 Tagen den Beschuldigten nicht von einer erneuten Delinquenz abzuhalten und hat sich die im Urteil vom 4. April 2017 erhoffte, daraus resultierende positive Wir- kung ebenso wenig bewahrheitet, wie eine aus dem damaligen Widerruf und dem drohenden Vollzug der neu ausgefällten Geldstrafe resultierende positive Wir- kung. Der Beschuldigte erscheint unbelehrbar. Er zeigt keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Obwohl die Privatkläger 2 und 3 zur Berufungsverhandlung er- schienen, verzichtete er darauf, sich bei ihnen zu entschuldigen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auch der Widerruf der bedingt ausgefällten Strafe von 240 Stunden gemeinnützige Arbeit und die heute unbedingt auszu- sprechende Geldstrafe den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abhalten wird. Es erscheint deshalb notwendig, die heute auszusprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatkläger 2 und 3 stellten je den Antrag, es sei ihnen eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins zuzusprechen (Urk. DS 4/9/2; Urk. DS4/9/6). Die Vorinstanz sprach den Privatklägern eine Genugtuung von je Fr. 100.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Juli 2017 zu. In ihrer Berufung beantragen die Privatkläger aufgrund der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte ihre Zivilansprüche vollumfänglich gutzuheissen (Urk. 65 S. 2). 7.2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen der Schadenersatz- und Ge- nugtuungsverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Ver- schuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemes- sung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

- 31 - verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist der Ausgleich für immaterielle Unbill. Sie soll das empfundene Unrecht dadurch kompensieren, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglich gemacht wird. Wann eine immaterielle Unbill in der Form einer "schweren" Verletzung der Persönlichkeit vorliegt, hat der Rich- ter im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden. Dem Gericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Auch bei der Festlegung der Höhe der Ge- nugtuungssumme steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu be- rücksichtigen ist insbesondere die Schwere der immateriellen Unbill (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl. 2018, N 498 und N 512 ff.). 7.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die von den Privatkläger erlittene immateriel- le Unbill nicht dadurch grösser wird, dass das Verhalten des Beschuldigten recht- lich zusätzlich als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gewürdigt wird. Die Privatkläger haben dargelegt, dass sie das Spucken – zu Recht – als Ausdruck tiefster Abwertung empfunden haben. Mit dem durch das Anspucken bei den Privatklägern ausgelösten Ekelgefühls hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität der Privatkläger eingegriffen und ihnen seelischen Unbill zugefügt. Die Konsequenzen der Tat waren für die beiden Pri- vatkläger jedoch nicht langandauernd. Angesichts des Ausmasses an immateriel- ler Unbill, die die Privatkläger aufgrund des Anspuckens durch den Beschuldigten erlitten, rechtfertigt sich vorliegend die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von je Fr. 300.– nebst 5% Zins ab 3. Juli 2017. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren der Privatkläger abzuweisen.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger obsie- gen mit ihrem Antrag bezüglich des Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie teilweise bezüglich ihrer Genugtuungsbegeh- ren. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen auf eine höhere Freiheits-

- 32 - strafe und Vollzug der Freiheitsstrafe. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.2. Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zum Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich- rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der an- wendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädi- gung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht al- les, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch so- wohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Um- fang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss aller- dings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; BGE 132 I 201 E. 7.3.4). Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.). Die amtliche Ver- teidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mass- gebend ist somit die Verordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich über die

- 33 - Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS ZH 215.3; siehe auch Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

1. Januar 2016). Es gelten die Stundenansätze gemäss § 3 AnwGebV; für amtli- che Mandate in der Regel Fr. 220.–. 8.3. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Ur- teil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grund- gebühr in der Regel vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und vor Be- zirksgericht Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorver- handlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhand- lungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV sind analog anwendbar (§ 17 Abs. 3 AnwGebV). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV bilden im Strafprozess die Bedeutung des Fal- les, die Verantwortung des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwi- schen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV). 8.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitli- ches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver-

- 34 - hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 8.5. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 10'975.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91). Dies erscheint je- doch nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die Verteidigung das Man- dat am 8. Februar 2019 vom Arbeitskollegen innerhalb der gemeinsamen Kanzlei übernahm. Die Übergabe und Erlangung der Aktenkenntnisse durften folglich mit überschaubarem Aufwand verbunden gewesen sein. Sodann liegt die Schwierig- keit des Falles im unteren Bereich. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur teilweise angefochten, wobei es vorwiegend nur um die rechtliche Würdigung des Sach- verhaltes Dossier 4 der Anklage, Sanktionsfragen und die Zivilansprüche der Pri- vatklägerschaft ging. Die Verteidigung beschränkte sich entsprechend auch hauptsächlich auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und Strafzumessung (Urk. 90 S. 2 ff.). Gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung erscheint eine Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) als angemes- sen (§18 in Verbindung mit § 17 AnwGebV), wobei darin auch der Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung des Urteils abgegolten ist. 8.6. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Anspruch gegenüber dem Staat (vgl. Urk. 88 S. 8) besteht nicht. Die Privatkläger machen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'667.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 86/1-2), wobei in diesem Betrag noch kein Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung des Urteils einberechnet wurde. Mit diesem Zusatzaufwand beliefe sich die Entschä- digung insgesamt auf Fr. 8'960.21 (inkl. MwSt.). Wie bereits erwähnt, obsiegen die Privatkläger im Schuldpunkt sowie teilweise bezüglich ihrer Zivilforderung. Nachdem die Privatkläger bezüglich ihrer Zivilforderung nicht vollumfänglich ob- siegen, ist ihnen eine leicht reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Dezember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 1., 2., 4. und teil- weise 3. Spiegelstrich (Schuldsprüche Hausfriedensbruch Dossier 6, mehr- fache Hinderung einer Amtshandlung Dossier 2 und 3, Beschimpfung Dos- sier 5 sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Dossier 5), 2 1. Spiegelstrich (Freispruch Hausfriedensbruch Dossier 1), 3 (Verzicht Be- strafung Beschimpfung Dossier 5), 10 und 11 (Herausgabe), 12 (Vernich- tung Spuren), 15 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 4) sowie 16-18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 4) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 4).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. November 2015 bedingt ausgefällte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon 5 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird vollzogen.

4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

4. April 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird vollzogen.

- 36 -

5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 4 bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Ge- samtstrafe, wovon 19 Tagessätze als durch Untersuchungshaft verbüsst gel- ten.

6. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 300.–, zu- züglich 5 % Zins seit 3. Juli 2017, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 300.–, zu- züglich 5 % Zins seit 3. Juli 2017, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (pauschal)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ für das Berufungsverfahren gemeinsam eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in dreifacher Ausfertigung für sich sowie die Privatkläger 2 und 3 (übergeben)

- 37 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in dreifacher Ausfertigung für sich sowie die Privatkläger 2 und 3 − das Bundesamt für Polizei, fedpol − den Nachrichtendienst des Bundes, NDB und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die entsprechen- den Behörden und zuständigen Stellen, insbesondere die Kantonspoli- zei Zürich, KDM-ZD, gemäss Dispositivziffer 2 und die Lagerbehörden gemäss Dispositivziffern 10-12 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Gemeinnützige Arbeit, gemäss Dispositivziffer 3 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso − das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, in die Akten des Verfahrens DJ150008 (im Dispositiv) − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten des Verfahrens SB160379 (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Juli 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Pandya