Sachverhalt
2.1. Ziff. 1.1.1. Banden- und gewerbsmässige Marihuana- und Haschisch- einfuhren aus dem Ausland (Anklageschrift S. 2 f.) 2.1.1. Ziff. 1.1.1.1. Cannabiseinfuhren mit J._____ und K._____ sowie L._____ in den Jahren 2010 bis 2013 (M._____ AG); Anklageschrift S. 4 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit J._____ und K._____ sowie L._____ im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis 15. September 2013 an der Einfuhr von insgesamt mindestens 1'913 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen zu sein, wobei grundsätzlich der Beschuldigte für den Einkauf bzw. die Organisation des Marihuanas und Haschischs, den Kontakt zu den Lieferanten etc., die Finanzie- rung bzw. die Organisation des für den Kauf des Cannabis benötigten Bargeldes zuständig gewesen sei. Das Marihuana und Haschisch sei in der Regel durch den Beschuldigten an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter ande- rem im Raum Zürich, verkauft worden, wobei bei einem Verkaufspreis von rund Fr. 5'000.– pro Kilogramm ein Umsatz von mindestens Fr. 9'565'000.– (1'913 x Fr. 5'000.–) und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt wor- den sei. In der Anklageschrift werden in der Folge unter lit. a) und b) die verschie- denen Zeiträume, Mengen sowie Einfuhren wiedergegeben. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beteiligten Personen, korrekt zusammengefasst und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 34 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einwendungen der Verteidigung zielen zunächst auf das Anklageprinzip, wel- ches verletzt worden sei. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass keine ver- wertbaren Beweismittel vorliegen, die eine Involvierung des Beschuldigten in die angeklagten Vorgänge nachweisen würden. So seien zwar J._____ und K._____ wegen des Anklagevorwurfs rechtskräftig verurteilt worden, indes seien sie nie in verwertbarer Art und Weise mit Bezug auf eine Beteiligung des Beschuldigten be-
- 16 - fragt worden. Diese hätten ihn auch nie belastet. Die Belastung des Beschuldig- ten durch L._____ sei nicht verwertbar. Dieser habe sein "Geständnis" gemacht, da er gemerkt habe, dass dies sein Ticket aus der Haft sein werde. Seine Aussa- gen seien zudem blosse Schätzungen und Mutmassungen. An den Aussagen von L._____ würden daher grosse Zweifel bestehen, da er ein grosses Interesse da- ran gehabt habe, sich selbst zu entlasten und der Staatsanwaltschaft das zu lie- fern, was sie sich so sehr wünschte, nämlich eine einzige verwertbare Belastung des Beschuldigten. L._____ sei es in der Folge völlig egal gewesen, was er sagen sollte, er habe einfach auf seine bisherigen Aussagen verwiesen. Das schriftliche Geständnis habe L._____ erst verfasst, nachdem er anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei erfahren habe, worin die Anklagehypothese beste- he. Er habe den entsprechenden Polizeirapport erhalten. L._____ habe einfach die polizeiliche These abgeschrieben. Eine freie Schilderung des Sachverhalts habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht stattgefunden. Die früheren Aussagen und das schriftliche Geständnis von L._____ seien unverwertbar. Entsprechend sei es auch unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft in der Konfrontationseinvernahme L._____ lediglich diese Aussagen nochmals vorhalte und dieser dann nochmals bestätige, was er früher gesagt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege eine unzulässi- ge Verwertung im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO vor, wenn unverwertbare be- lastende Aussagen der befragten Person in einer späteren Konfrontationseinver- nahme wörtlich vorgehalten würden (Urk. 179 S. 6 ff.; Urk. 234 S. 18 ff.). Zum Anklageprinzip ist Folgendes auszuführen: Das Gericht ist gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zu- reichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Die Anklage fixiert den Gegenstand und den Umfang des Urteils. Nur Sachverhalte, die dem
- 17 - Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden, können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. Folglich darf das Gericht keine Lebensvorgän- ge ausserhalb der Anklage beachten (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 36 und 39). Den Einwendungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. So ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung, zusammen mit namentlich genannten Mittätern Cannabiseinfuhren aus Holland und aus Spanien in die Schweiz getätigt zu haben und dabei grundsätzlich für den Einkauf bzw. die Organisation des Ma- rihuanas und Haschischs, den Kontakt zu den Lieferanten etc., die Finanzierung bzw. die Organisation des für den Kauf des Cannabis benötigten Bargeldes zu- ständig gewesen zu sein, genügend klar und genau umschrieben. Dem Beschul- digten wird dabei die Einfuhr von Cannabis vorgeworfen, wobei die Herkunftslän- der sowie seine Aufgaben beschrieben werden. Die Anklage hält hierzu fest, dass der Beschuldigte dabei teilweise das für den Kauf benötigte Bargeld den genann- ten Mittätern selbst übergeben habe und schliesslich für den Verkauf des so im- portierten Cannabis in der Schweiz zuständig gewesen sei. Hieraus erhellt, dass ihm die Übergabe von Bargeld für den Kauf, mithin der Erwerb der Betäubungs- mittel bzw. die Organisation desselbigen, vorgeworfen wird, ebenso wie der Ver- kauf des Cannabis in der Schweiz. Auch wie der Transport der Cannabislieferun- gen erfolgt sein soll, wird umschrieben, nämlich "in der Regel mit Reisecars der Firma T._____ AG, teilweise jedoch auch mit Personenwagen". Diese Busse so- wie die Busfahrer werden sogar noch weiter konkretisiert, so seien die Cannabis- einfuhren unter anderem durch die Reisebusse U._____, deutsches Kontrollschild Nr. 2 und V._____, weiss, Kontrollschild Nr. 3, erfolgt, welche unter anderem durch W._____ gelenkt worden seien. Die Anklageschrift nennt weiter die Mengen der Betäubungsmittel sowie den relevanten Zeitraum: So sei der Beschuldigte von mindestens Januar 2010 bis 15. September 2013 an der Einfuhr von insgesamt mindestens 1'913 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt ge- wesen. Bezeichnet ist weiter der Abladeort ("Zweigniederlassung der T._____ AG an der AA._____-strasse … in AB._____"), der Verkaufsort ("an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich"), der Ver- kaufspreis ("rund Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.– pro Kilogramm Marihuana und rund
- 18 - Fr. 5'000.– pro Kilogramm Haschisch") sowie der Umsatz ("mindestens Fr. 9'565'000.– [1'913 x Fr. 5'000.–]") und der grosse Gewinn ("weit mehr als Fr. 10'000.–"). Auch die Lieferanten werden genannt, so habe der Beschuldigte das Marihuana in der Regel bei einem nicht näher bekannten Lieferanten "AC._____" in Holland und das Haschisch über einen nicht näher bekannten Lie- feranten namens "AD._____" in Spanien organisiert. Davon, dass dem Beschul- digten während einer nicht bekannten Zeit vorgeworfen wird, an einem nicht be- kannten Ort, eine nicht bekannte Menge von nicht genau bekannten Betäu- bungsmitteln mit nicht genau bekannten Fahrzeugen eingeführt und an nicht be- kannte Personen verkauft zu haben (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 7), kann mithin keine Rede sein. Die Anklagebehörde hat nicht darzulegen, was der Be- schuldigte bei jeder Lieferung "genau gemacht" habe, nämlich wie er konkret die Finanzierung erledigt habe, wem genau er das Geld gegeben habe, mit "welchem Kontakt er wann und wie und wo in Kontakt getreten sein soll", wann er die Liefe- rungen bezahlt habe etc., wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 8 f., Urk. 206 S. 8). Es genügt, wenn der Sacherhalt so umfassend umschrieben ist, dass sich der Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen kann, was vorliegend der Fall ist. Die Verteidigung wendet zudem ein, dass dem Beschuldigten nicht die ei- genhändige bzw. "körperliche" Einfuhr vorgeworfen werde (Urk. 206 S. 8). Unter Art. 19 BetmG fallen indes auch das Befördern bzw. die Einfuhr, wenn der Täter keine physische Herrschaft bzw. Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat, er muss beim Transport bzw. dem Verbringen der Betäubungsmittel in die Schweiz nicht selber mitwirken (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 43 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat mithin nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte "die Einfuhr selbst vorgenommen hat", was die Verteidigung fordert (Urk. 206 S. 8). Eine Bezahlung des Kaufpreises ist wei- ter nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidi- gung in Urk. 206 S. 8). Dass es sich beim Vorwurf um einen langen Zeitraum, nämlich um über 3 Jahre, handelt, ist kein Umstand, welcher dem Anklageprinzip nicht genügen würde (so indes die Verteidigung in Urk. 179 S. 7), sondern ist Ausfluss der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, welche sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Diese Zeitdauer wird in der Anklageschrift zu-
- 19 - dem unterteilt und mit einzelnen Einfuhren auf einzelne Tage genau konkretisiert. So geht aus der Anklageschrift hervor, dass dem Beschuldigten im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 monatlich mindestens ein Transport (mithin insgesamt 36 Transporte) von mindestens je 40 Kilogramm Cannabis vorgeworfen wird. Für den Zeitraum von mindestens Februar 2013 bis
15. September 2013 enthält der Vorwurf mindestens 10 Einfuhren von je 40 bis 70 kg, insgesamt mindestens 473 Kilogramm Cannabis, wobei diese Einfuhren noch mit Daten (u.a. ca. 9. bis 11. Februar 2013, ca. 23./24. März 2013 etc.) und weiteren Angaben (u.a. Herkunft, nämlich Niederlanden oder Spanien) genauer umschrieben werden. Dem Beschuldigten war mithin klar, was ihm genau vorge- worfen wird und es war ihm auch möglich, sich dagegen ausreichend zu verteidi- gen. Wenn der Beschuldigte es vorgezogen hat, zu den Vorhalten keine Stellung zu nehmen (u.a. Ordner 28 Urk. 041465 ff., Ordner 29 Urk. 041499 ff. S. 3 ff., Ordner 32 Urk. 042922, Urk. 043138 ff. und Urk. 043149 ff. S. 18 und S. 35 ff. sowie Urk. 176 S. 5), so war dies sein Recht, hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass er sich zu den Vorwürfen nicht hätte äussern können (vgl. den ent- sprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 179 S. 8 ff.). Dem Beschuldigten wurden sämtliche Vorwürfe detailliert vorgehalten, ebenso sämtliche Beweismittel wie u.a. Aussagen der Tatbeteiligten, polizeiliche Telefonabhörprotokolle und Da- ten über seine Flüge mit der Swiss bzw. er hatte die Gelegenheit, die Beweismit- tel zu sichten (Ordner 4 Urk. 011037 ff. und Urk. 011265 ff., Ordner 32 Urk. 042922 ff., Urk. 043138 ff. und Urk. 043149 ff., Beizugsakten Aktion M._____ AG). Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, einen "liquiden Alibibeweis" zu erbringen (vgl. die Verteidigung in Urk. 206 S. 5), erweist sich auf Grund der Aktenlage als schlichtweg falsch. Weiter sieht die Verteidigung ein Problem der möglichen doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem"), da der Vor- wurf ungenau umschrieben sei (Urk. 206 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden: In der Anklageschrift sind wie oben schon erwähnt neben den Zeiträumen bzw. Da- ten auch die einzelnen Handlungen, die Mittäter, die Art der Einfuhren via die T._____ AG, die Transportmittel, die Herkunft der Betäubungsmittel etc. um- schrieben. Wenn nun neue Vorwürfe wegen der Einfuhr von Cannabis gegen den Beschuldigten im Zeitraum ab 2010 erhoben würden - was die Verteidigung als
- 20 - mögliches Szenario geltend macht (Urk. 206 S. 6) -, so wäre hinsichtlich der ge- nannten Umstände (Mittäter, Art der Einfuhren, Transportmittel, Herkunft) eine Abgrenzung ohne Weiteres möglich. Dass es sich bei dieser Anklageziffer um ei- nen langen Zeitraum sowie eine grosse Menge Betäubungsmittel handelt, rührt wie schon erwähnt aus den eigenen Handlungen des Beschuldigten her. Die Verteidigung rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht angegeben habe, ob es sich um Marihuana oder Haschisch handelte und ob dieses Cannabis einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufgewiesen habe (Urk. 179 S. 8). Hierzu ist auszuführen, dass das BetmG in Art. 19 BetmG für die Strafbarkeit kein bestimmtes Betäubungsmittel vorsieht, unter den Begriff "Betäu- bungsmittel" fallen vielmehr sämtliche in Art. 2 lit. a BetmG genannten Stoffe und Präparate. Wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift die Beteiligung an der Einfuhr von "Cannabis (Marihuana und Haschisch)" vorgeworfen wird, so reicht diese Angabe zur Subsumtion unter das Betäubungsmittelgesetz aus und ist durch die Nennung zweier Substanzen genügend eingeschränkt. Auch erhellt aus der Tatsache der Anklageerhebung, dass es sich bei dem in der Anklageschrift genannten Cannabis um solches mit einem gesetzesrelevanten THC-Gehalt han- deln muss. Die Mengen werden in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, zumal für die Strafbarkeit die in Verkehr gebrachten Mengen grundsätzlich uner- heblich sind (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zü- rich 2016, Art. 19 N 10). Zu den Aussagen von L._____ ist vorwegzunehmen, dass diese - entgegen den Einwendungen der Verteidigung - verwertbar sind (vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 195 S. 21 f.). Es fand eine staatsanwaltschaftliche Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten statt, anlässlich welcher er seine Rechte wahren konnte (Einvernahme vom 4. November 2017; Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Die Behauptungen der Verteidigung, dass die Aussagen von L._____ deshalb nicht verwertbar seien, da sie nur aus dem Grund erfolgt seien, um aus der Haft entlassen zu werden bzw. zu einem abgekürzten Verfahren zu gelangen, gehen fehl. L._____ ist Jurist (Ordner 40 Urk. 0800001 und Urk. 080310) und kennt da- her die strafprozessualen Regeln, insbesondere die Haftgründe sowie die Vo- raussetzungen eines abgekürzten Verfahrens. Zudem war er bei sämtlichen Ein-
- 21 - vernahmen durch RA AE._____ verteidigt (u.a. Ordner 40 Urk. 0800001 ff.). Eine Drucksituation kann daher von Vornherein nicht bestehen, wenn die Gesetzesbe- stimmungen befolgt werden, was vorliegend der Fall ist. Konkrete Umstände, aus denen das Gegenteil hervorgehen würde, werden von der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Dass ein Geständnis die Haft beenden bzw. verkür- zen kann, ist gesetzesimmanent, da in diesem Fall meistens die Kollusionsgefahr wegfällt. Ebenso erhellt, dass bei Vorliegen eines Geständnisses die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens besteht. Im vorliegenden Fall ist es selbstredend eine Tatsache, dass L._____ ein Geständnis nur in dem Sinne abgeben konnte, wenn er auch über seine Mittäter, mithin auch über den Beschuldigten und des- sen Beteiligung an den Cannabis-Einfuhren, Aussagen machte. Dabei hat er sich massiv selbst belastet, denn dass er als Mittäter des Beschuldigten mit Bezug auf den entsprechenden Vorgang gilt, war ihm von Anfang an bewusst und wurde ihm auch so von Beginn an vorgehalten (u.a. Ordner 40 Urk. 0800003 und Urk. 080100). Es stimmt somit nicht, dass L._____ ein "grösstes Interesse hatte, sich selbst zu entlasten", wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 179 S. 16). Im Ge- genteil, mit seinem Geständnis hat er in erster Linie sich selber und damit infolge der Mittäterschaft auch den Beschuldigten belastet. Weiter ist es so, dass sich L._____ schon vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aus- führlich schriftlich und mündlich zu den Umständen geäussert hatte (u.a. Ord- ner 40 Urk. 080127 ff., Urk. 080135 ff.), weshalb auch keine Rede davon sein kann, dass diese Konfrontationseinvernahme in dem Sinne erledigt worden sei, um das "Feigenblatt des Teilnahmerechts zu wahren" (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 16). Die Aussagen von L._____ sind glaubhaft und belasten den Beschuldigten im Sinne der Anklage: Schon in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2017 gab er zu, von den Drogeneinfuhren zu wissen, da er "im wahrsten Sinne des Wortes über Haschisch-Platten" gefallen und in der Folge "generisch langsam in die Sache hineingewachsen sei", dies durch Mitwisserschaft und passives Wir- ken. Von den über die T._____ AG importierten Drogen sei alles für den Beschul- digten A._____ bestimmt gewesen, etwas weniger für AF._____. Die Drogen- o- der Geld-Transporte hätten im Schnitt 1 bis 2 mal pro Monat stattgefunden (Ord-
- 22 - ner 40 Urk. 080127 ff. S. 1 f.). Weiter erklärte sich L._____ bereit, der Staatsan- waltschaft eine Zusammenfassung seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit der T._____ AG abzugeben (Ordner 40 Urk. 080127 ff. S. 2). Diese schriftlichen Aus- führungen erfolgten am 5. September 2017 (Ordner 40 Urk. 0801135 ff.) sowie am 11. September 2017 (Ordner 40 Urk. 080183 ff.). In den polizeilichen Einver- nahmen vom 26. September 2017 (Ordner 40 Urk. 080212 ff.) und vom 29. Sep- tember 2017 (Ordner 40 Urk. 080268 ff.) wurde er zu seinen Aussagen in den schriftlichen Stellungnahmen ausführlich befragt. Er bestätigte anlässlich dieser Einvernahmen, dass durch die T._____ AG Drogentransporte stattfanden, sicher ein Transport pro Monat, dies im Zeitraum ab 2009/2010 bis im September 2013 (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 1 ff., S. 8). Der Beschuldigte sei der "Koloss" im Geschäft und zu 99% Empfänger des importierten Cannabis gewesen. Aus Ge- sprächen zwischen A._____ und J._____ wisse er, dass der Beschuldigte die Im- porte finanziert habe (Ordner 40 Urk. 080268 ff. S. 2). Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Einfuhren in Auftrag gegeben und diese auch bezahlt habe (Ordner 40 Urk. 080268 ff. S. 3). Die Verteidigung führt zudem aus, dass es eine Übernahme 1:1 von Fehlinformationen vom Polizeirapport in das Geständnis von L._____ gegeben habe (Urk. 179 S. 12). Worin diese Fehlinformationen insbe- sondere hinsichtlich des Tatvorwurfs bestehen sollen, führt die Verteidigung indes nicht aus, ebenso wenig, dass und in welcher Art und Weise L._____, immerhin ein Jurist, mit Bezug auf die tatrelevanten schriftlichen und mündlichen Aussagen hätte manipuliert worden sein können. Konkret macht die Verteidigung hierzu ein- zig geltend, dass das Kennenlernen der beiden Personen nicht so stattgefunden habe, wie dies L._____ in seiner schriftlichen Stellungnahme wiedergebe, so hät- ten sich die beiden anlässlich eines 40. Geburtstages im Jahre 2007 und nicht wegen einer Vertretung hinsichtlich eines SVG-Delikts im Jahre 2004 kennenge- lernt (Urk. 179 S. 12). Diese Ausführungen der Verteidigung vermögen keinerlei Hinweise auf irgendwelche falsche oder unglaubhafte Aussagen von L._____ zu liefern. Einerseits wären Aussagen zum Ort und Datum des Kennenlernens - zu- mal sie schon weiter in der Vergangenheit liegen - nicht aussagerelevant. Ande- rerseits erwähnte L._____ nicht nur anlässlich der Einvernahme am Tag seiner Verhaftung am 21. August 2017 bei der Polizei, dass er den Beschuldigten an-
- 23 - lässlich eines Strassenverkehrsdeliktes im Kanton Schwyz kennen gelernt habe, was irgendwann Anfang der Jahrtausendwende gewesen sei (Ordner 40 Urk. 0800001 ff. S. 9), sondern sagte auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2017 aus, dass das Kennenlernen als "Mandatsverhältnis" angefangen habe (Ordner 32 Urk. 043149 ff., S. 4). Anlässlich dieser Konfrontati- onseinvernahme wurde im Übrigen der Beschuldigte selber aufgefordert, zu den Schilderungen von L._____s betreffend das Kennenlernen Stellung zu nehmen. Er hat hierzu keine Aussagen gemacht, wovon auszugehen wäre, wenn hier tat- sächlich Unstimmigkeiten vorgelegen hätten (vgl. Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 6). Wie und wann genau das Kennenlernen tatsächlich stattgefunden hat, kann im Übrigen offen bleiben und ist weder zur Erstellung des Sachverhalts relevant noch können hier allfällige unterschiedliche Darstellungen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von L._____ trüben. Dieser sagte zudem aus, dass er das Kennenlernen zeitlich nicht mehr ganz einordnen könne; er kenne den Beschuldigten schon sehr lange (Ordner 40 Urk. 080213 ff. S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 bestä- tigte L._____ noch einmal, dass er im Jahr 2009 oder 2010 über schwarze Sport- taschen mit Marihuana "gestolpert" sei und ihm J._____ und der Beschuldigte da- raufhin erklärt hätten, dass sie schon seit langem mit Bussen Drogen von Ams- terdam und Malaga/Spanien in die Schweiz transportieren würden. Ebenso führte er aus, dass er von einer Lieferung pro Monat ausgehe und dass mit Ausnahme ganz kleiner Mengen des Cannabis, die für den Sohn von J._____, AF._____, be- stimmt gewesen seien, der ganze Rest an den Beschuldigten gegangen sei (Ord- ner 40 Urk. 080293 ff. S. 2 f.). Seine eigene Rolle sei die einer Transmissionsstel- le sowie eines Vermittlers gewesen (Ordner 40 Urk. 080293 ff. S. 5). Es bestehen somit mehrere übereinstimmende Aussagen von L._____, welche keine Hinweise enthalten, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Zu den Einver- nahmen vom 14. November 2017 (Konfrontationseinvernahme von L._____ mit dem Beschuldigten sowie Einvernahme von L._____) macht die Verteidigung gel- tend, dass diese unverwertbar seien, da es Absprachen mit der Staatsanwalt- schaft betreffend eines abgekürzten Verfahrens gegeben habe (Urk. 179 S. 14 ff.). Zu diesem Einwand kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Mög-
- 24 - lichkeit eines abgekürzten Verfahrens ist im Gesetz vorgesehen und daher des- sen Beantragung bzw. Gewährung kein Grund für eine Unverwertbarkeit. Zudem hatte L._____ auch nach der Konfrontationseinvernahme und seiner anschlies- senden Einvernahme vom 14. November 2017, anlässlich welcher er das Gesuch um die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens stellte (Ordner 40 Urk. 080393 ff. S. 16), keinerlei Garantie dafür, dass die Staatsanwaltschaft einem ab- gekürzten Verfahren zustimmen würde und dass dieses in der Folge vom Gericht so genehmigt wird. Dass es L._____ "völlig egal" gewesen sein soll, "was er sa- gen sollte" (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 16), stimmt nicht, machte er doch eigene und auch gefühlvolle Ausführungen, welche seine persönliche Betroffen- heit zeigen. Insbesondere hielt er fest, dass der Beschuldigte über Jahre zu sei- nen besten Freunden gezählt habe, er habe zum intimsten und treusten Umfeld von ihm gehört (vgl. Ordner 32 Urk. 043149 S. 4). Er bedaure sehr, dass der Be- schuldigte "jetzt hier" sei. Persönlich sei der Beschuldigte eine sehr zuverlässige Person. Er, L._____, sei ihm nach wie vor wohlgesonnen und blende den langen Weg, den sie gemeinsam gegangen seien, nicht einfach aus (Ordner 32 Urk. 043149 S. 5 f.). Damit ist nicht nur das Argument der Verteidigung entkräftet, dass es L._____ "egal" gewesen sei, was er sagen sollte, sondern es zeigt auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L._____, welcher im Übrigen den Beschuldig- ten nicht übermässig belasten wollte. Weiter führte L._____ anlässlich dieser Kon- frontationseinvernahme in freier Rede noch einmal aus, dass er einmal über eine grosse Reisetasche gefüllt mit "Gras" gestolpert sei, woraufhin er mit dem Be- schuldigten und J._____ gesprochen habe und relativ rasch auf dem Tisch gele- gen habe, was gelaufen sei. Der Beschuldigte habe von Mitte 2009 bis zur Ver- haftsaktion in AB._____ im September 2013 im Ausland Marihuana bezogen und in der Schweiz in Empfang genommen. Darüber habe er mit dem Beschuldigten selber gesprochen. Der Beschuldigte sei während der ganzen Zeit in diese Can- nabiseinfuhren involviert gewesen (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 8 ff.). Auch bei Vorhalten seiner früheren Aussagen hat L._____ diese nicht nur einfach bestätigt, sondern zum Teil noch zusätzliche Ausführungen gemacht, weiter wurden durch den Staatsanwalt Zusatzfragen gestellt (Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Von einem blossen Abnicken eines "geschlagenen Hundes" (vgl. den entsprechenden Hin-
- 25 - weis der Verteidigung in Urk. 179 S. 16) kann mithin nicht die Rede sein. Wenn die Verteidigung sich auf Urk. 043173 und die Aussage von L._____ "Ich bitte Sie doch einfach meine bisherigen Aussagen vorzuhalten. Ich werde nichts anderes sagen. Das ist weniger entwürdigend für uns alle" bezieht (Urk. 179 S. 16), so ist dazu auszuführen, dass diese Aussage zeitlich deutlich später in der Einvernah- me erfolgte, nämlich nach Fragen betreffend der Rolle von AG._____ als Verwal- tungsrätin bei der E._____ Transfer AG. In der Folge hat L._____ zudem trotz der zitierten Aussage weiterhin zu den Vorwürfen Stellung genommen, auch hier fand somit kein blosses "Abnicken" statt. Anzumerken bleibt, dass der Staatsanwalt L._____ ausführlich während rund drei Stunden befragte und keine Rede davon sein kann, dass es ihm nicht um die Wahrheit, sondern nur um das Geständnis gegangen sei, was die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 16). Mit Bezug auf den Inhalt der Aussagen von L._____ anlässlich der Konfrontationseinver- nahme kann auf die ausführliche Wiedergabe derselben durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 36 f.). Er bestätigte in dieser Einver- nahme seine früheren Aussagen vollumfänglich (Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Zu- dem anerkannte L._____ am 14. November 2017 anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Septem- ber 2013 zusammen mit dem Beschuldigten und den weiteren Mittätern J._____ und K._____ an der Einfuhr von insgesamt mindestens 2'033 Kilogramm Canna- bis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen zu sein, welches in der Regel durch den Beschuldigten an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich, verkauft wurde, wobei ein Umsatz von mindes- tens Fr. 10'165'000.– erzielt worden sei. Er anerkannte namentlich folgende Da- ten/Mengen: Im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 monatlich mindestens ein Transport von mindestens 40 Kilogramm Cannabis (to- tal: 1'440 Kilogramm Cannabis) und im Zeitraum von mindestens Februar 2013 bis September 2013 mindestens 11 Einfuhren, mindestens insgesamt 593 Kilo- gramm Cannabis. Bei letzterem Zeitraum anerkannte L._____ auch einzelne Ein- fuhren, so u.a. vom 9. bis 11. Februar 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Marihuana] von den Niederlanden in die Schweiz, wovon mindestens rund 45 Kilogramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien),
- 26 - vom 23./24. März 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Marihuana] von den Niederlanden in die Schweiz, wovon mindestens 47 Kilo- gramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien), vom 3. bis 7. April 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Haschisch] von Spani- en in die Schweiz, wovon mindestens rund 45 Kilogramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien), etc. (vgl. Ordner 40 Urk. 080393 ff. S. 2 ff.). Sämtliche Einfuhren ab dem 9. bis 11. Februar 2013 wurden ihm auch schon mit Mengen- angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2017 mit den entsprechenden Beweismitteln vorgehalten (Ordner 40 Urk. 0800001 ff. S. 3 ff.), ebenso anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. August 2017 (Ordner 40 Urk. 080100 ff. S. 2 ff.). Dass auch schon früher monatliche Importe stattfanden, hat L._____ von sich aus ausgesagt (vgl. die obigen Erwägungen). Damit sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Mengen bzw. Vorgänge erstellt. Es stimmt insbesondere nicht, dass L._____ keine genauen Angaben machte, was die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 179 S. 12 ff.). Seine Aussagen, dass im relevanten Zeitraum mindestens eine Lieferung pro Monat stattfand, sind konstant und glaubhaft, da sie L._____ mit entsprechenden Zahlungen in Übereinstimmung bringen konnte. Sein Wissen erhielt er zudem über die weiteren Geldflüsse sowie die Gespräche mit dem Beschuldigten und J._____, welche die Drogenimporte ihm gegenüber ausdrücklich bestätigten. Er kannte die Reisen des Beschuldigten, er wusste auch, dass dieser die Drogenimporte finanzierte, die Einfuhren in Auf- trag gab und diese sowie die Provisionen an J._____ bezahlte. Als Vermittler zwi- schen dem Beschuldigten und J._____ verfügte L._____ selbstredend über ge- naue Kenntnisse zu den Importen. Ebenso sagte er konstant aus, dass das im- portierte Cannabis zu 99% für den Beschuldigten bestimmt war (vgl. zum Ganzen u.a. Ordner 40 Urk. 080212 ff., Urk. 080268 ff., Urk. 080293 ff.). Ihm wurden die konkreten Daten der Cannabiseinfuhren und teilweise die Gesprächsprotokolle sowie weitere Urkunden vorgehalten (Ordner 40 Urk. 080001 ff., Urk. 080100 ff., Urk. 080212 ff.), weshalb er einen Konnex seiner Kenntnisse zu den Daten schliessen konnte. Er kannte die Abwesenheiten des Beschuldigten und von J._____ sowie die in Aussicht gestellten Geldbeträge (vgl. Ordner 40 Urk. 080127 S. 1). Er wusste zudem, dass J._____ vom Beschuldigten pro Fahrt jeweils zwi-
- 27 - schen Fr. 15'000.– und Fr. 25'000.– als Provision erhielt (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 15 f., Ordner 40 Urk. 080268 S. 2) und der Beschuldigte für den Einkauf der Drogen jeweils hohe Geldbeträge von Fr. 200'000.– bis Fr. 400'000.– im Zusam- menhang mit der T._____ AG nach Amsterdam transportieren liess (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 17; Ordner 40 Urk. 080268 S. 2, Urk. 080293 ff. S. 5). Aus die- sem Wissen war es L._____ ohne Weiteres möglich, sich mit den ihm vorgewor- fenen Einfuhrmengen zu befassen. Dass L._____ höhere Mengen bzw. weitere Daten als die ihm vorgeworfenen eingestanden hätte, ist auszuschliessen. Sein gesamtes Verhalten war nämlich darauf gerichtet, seine eigene Beteiligung an den Drogenimporten gering zu halten und sich als blossen Vermittler darzustellen. In diesem Sinne sind seine an gewissen Stellen gemachten Behauptungen, nichts Genaueres gewusst zu haben (vgl. u.a. Ordner 40 080212 ff. S. 7 und Urk. 080293 ff. S. 3; Order 32 Urk. 043149 ff. S. 11 und S. 13; vgl. auch die entspre- chenden Ausführungen der Verteidigung in Urk. 179 S. 12 ff., dass es sich bei den Angaben nur um Mutmassungen handle), als Schutzbehauptungen zu würdi- gen, zumal er die Daten der Lieferungen kannte und diese mengenmässig schätz- te, was ihm nicht möglich gewesen wäre ohne intime Kenntnisse der Umstände (Ordner 40 Urk. 080293 ff. S. 3). Weiter kannte L._____ "AD._____", von wel- chem er wusste, dass er der Haschischlieferant des Beschuldigten in Marok- ko/Malaga war und welchen er auch persönlich getroffen hat. L._____ sagte aus, dass er gewusst habe, dass wenn er mit dem Beschuldigten nach Malaga gehe, er dort den Lieferanten kennen lerne und dass der Beschuldigte ihm diesen als seinen Haschischlieferanten vorgestellt habe (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 9 f.). Ebenso kannte L._____ "AC._____", den Lieferanten des Beschuldigten in Ams- terdam, welchen er ebenfalls persönlich getroffen hat (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 11). Dass eine Person mit Lieferanten von Cannabis im Ausland in Kontakt kommt, diesen sogar vorgestellt wird, ist nur dann denkbar, wenn diese Person wesentlich in den Drogenhandel involviert ist. Ansonsten würde ein solcher Liefe- rant sicherlich nicht die Gefahr auf sich nehmen, persönliche Kontakte herzustel- len. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass L._____ mit den Lieferanten be- kannt war und dass er Einblicke in die Reisen des Beschuldigten, die Busfahrten sowie die gezahlten Provisionen und Entschädigungen hatte. Wenn er Daten und
- 28 - Mengen von Drogenimporten anerkennt, so ist dies als äusserst glaubhaft einzu- stufen. Gestützt auf seine Angaben sowie die abgehörten Telefongespräche (vgl. u.a. Ordner 32 Urk. 042922 ff., wo diese dem Beschuldigten einzeln vorgehalten wurden) bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so wie eingeklagt abgespielt hat. Zudem konnte von der letzten Lieferung bei AH._____ eine Menge von 40 Kilogramm Marihuana sichergestellt werden (Ord- ner 4 Urk. 011395 ff.; Beizugsakten "M._____ AG"). Dass in den abgehörten Ge- sprächen mit dem "Kleinen" der Beschuldigte gemeint war, ist durch diverse Aus- sagen erstellt (u.a. Ordner 40 Urk. 080127 ff. S. 2.; Ordner 49 Urk. 150372 ff. S. 3, Urk. 150420 ff. S. 1 ff., Urk. 150479 ff. S. 1 ff. und Urk. 150406 ff. S. 1 ff.) und wird durch den Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Vorinstanz hat zudem weitere Aussagen wiedergegeben, welche zum Beweisergebnis ebenfalls beitra- gen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 38 ff.). Ergän- zend kann an dieser Stelle zudem auf den Bericht der Kantonspolizei Aargau vom
13. März 2015 (Ordner 4 Urk. 011265 ff.) sowie den Ermittlungsbericht der Stadt- polizei Zürich vom 8. Februar 2017 (Ordner 4 Urk. 011037 ff.) verwiesen werden. Der Sachverhalt ist vollumfänglich erstellt.
- 29 - 2.1.2. Ziff. 1.1.1.2. Marihuana- und Haschischeinfuhren im Jahr 2015 mit N._____ und O._____ (unter anderem Vorgang 51; Anklageschrift S. 8 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit N._____ sowie O._____ als Mittäter im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis November 2015 drei Einfuhren von Spanien in die Schweiz von insgesamt mindestens 39 bis 42 Kilogramm Marihuana und rund 90 Kilogramm Haschisch getätigt zu haben, wobei sie je eine Drittelsbeteiligung am Erlös bzw. Gewinn ver- einbart hätten. Diese eingeführten Betäubungsmittel seien in der Folge für insge- samt ca. Fr. 510'000.– bis Fr. 744'000.– (39 bis 42 Kilogramm Marihuana für ins- gesamt Fr. 195'000.– bis Fr. 294'000.–; 90 Kilogramm Haschisch für Fr. 315'000.– bis Fr. 450'000.–) verkauft und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf im Grundsatz anerkenne, die Initiative sei indes von N._____ sowie O._____ ausgegangen. An- erkannt werde, dass der Beschuldigte zu einem Drittel "an dieser Angelegenheit beteiligt" gewesen sei, entsprechend sei bei der Strafzumessung auch nur sein Drittel zu berücksichtigen bzw. er sei teilweise freizusprechen (Urk. 179 S. 17 f.; Urk. 196 S. 2). Seine Beteiligung habe sich auf die Finanzierung des Einkaufs im Umfang von Fr. 10'000.– bezogen (Urk. 234 S. 20). Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhalt schon in der Untersuchung (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Mai 2017, Ordner 31 Urk. 042440 ff.). Der Sachverhalt ist auf Grund der Geständnisse des Beschuldig- ten sowie der Mitbeteiligten N._____ und O._____ sowie der weiteren Beweismit- tel (abgehörte Gespräche, sichergestellte Dokumente wie Mietverträge für Autos oder Buchungsbelege für Flüge [Ordner 27 Urk. 040505 ff.]; vgl. auch den Bericht der Polizei zu Vorgang 51 vom 17. März 2016 [Ordner 17, Urk. 015935 ff.]) er- stellt. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, von N._____ sowie von O._____ wurden durch die Vorinstanz wiedergegeben und korrekt gewürdigt, wo- rauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 44 ff.). Entgegen der An- sicht der Verteidigung ist hinsichtlich des Beschuldigten nicht nur ein Drittel der eingeklagten Menge zu berücksichtigen, ist es doch gerade ein Merkmal der Mit-
- 30 - täterschaft, dass eine anteilsmässige Gewinnbeteiligung vereinbart wird. Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich der gesamten Menge erstellt. 2.1.3. Ziff. 1.1.1.3. Haschischeinfuhr mit N._____ im Dezember 2015 (Vorgang 43 und 53; Anklageschrift S. 10) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem
20. und 24. Dezember 2015 zusammen mit N._____ ca. 60 Kilogramm Haschisch zwecks Weiterverkaufs von Málaga/Spanien in die Schweiz eingeführt zu haben. Hinsichtlich dieses Vorwurfs beantragt die Verteidigung einen Freispruch. Man habe zwar gegenüber dem Abnehmer behauptet, diese Menge einzuführen, indes sei es nicht zum Import gekommen, da man immer noch auf dem "Hasch festsass, das man im Oktober/November zusammen mit N._____ und O._____ besorgt hatte" (Urk. 196 S. 2 und Urk. 179 S. 18; Urk. 234 S. 20). Die vorgebrachte Einwendung der Verteidigung, dass es trotz der erfolgten Orga- nisation des Haschischimports nicht zu einer Einfuhr gekommen sei, widerspricht den eigenen Aussagen des Beschuldigten. So sagte dieser anlässlich der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2017 aus, dass er im Dezember 2015 den Haschischimport von Spanien in die Schweiz organisiert habe. Er habe auch jemanden gekannt, der eine bestimmte Menge gebraucht habe. Seiner Erin- nerung und seiner Meinung nach seien es 40 Kilogramm gewesen. N._____ habe das Haschisch in Spanien geprüft und ihm, dem Beschuldigten, bestätigt, dass es "ok sei". Soweit er sich erinnere, habe er es auch für die Leute eingepackt. "Wir haben es dann hier irgendwann empfangen", dies - wenn er sich richtig erinnere - um Weihnachten 2015. Er, der Beschuldigte, sei dann in die Ferien gegangen und habe danach versucht, das genannte Haschisch zu verkaufen. Die Person, die es ursprünglich gewollt habe, habe es nämlich nicht mehr gewollt. Entgegen der Pla- nung, wonach das Haschisch an einen Abnehmer gelangen sollte, habe er es verschiedenen Leuten gegeben, meistens auf Kommission, einfach um es loszu- werden (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 29). Die gemeinsame Haschischeinfuhr an- erkannte der Beschuldigte auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 19. Januar 2018 im Umfang von 40 Kilogramm (Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 12 f.)
- 31 - sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 176 S. 8). Damit ist nur schon auf Grund der eigenen Aussagen des Beschuldigten nachge- wiesen, dass das Haschisch in die Schweiz zwecks Weiterverkaufs auch tatsäch- lich eingeführt wurde und es nicht bei der Planung blieb. Dies sagte auch N._____ so aus. Gemäss seinen Aussagen handelte es sich - entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Menge nur 40 Kilogramm betragen habe - um 60 Kilo- gramm Haschisch. N._____ führte aus, dass er im Auftrag des Beschuldigten am
21. oder 22. Dezember 2015 zwei unbekannte Personen arabischer Herkunft beim … auf dem Parkplatz abgeholt habe. In der Folge hätten sie in einer Garage knapp 60 Kilogramm Haschisch ausgeladen. Er habe es nachgezählt und am nächsten Tag eigenhändig in Vakuumsäcke zu 5 Kilogramm-Paketen gepackt (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 8; Ordner 35 Urk. 050956 ff. S. 7). Die eingeführten rund 60 Kilogramm Haschisch seien für den Beschuldigten und ihn selbst be- stimmt gewesen. Wie das Haschisch dann in die Schweiz gekommen sei, darüber könne er nur Vermutungen anstellen. Er nehme an mit einem Fahrzeug. Sinn der Einfuhr sei es gewesen, das Haschisch in der Folge zu verkaufen und Gewinn zu erzielen. Ihm selber sei es nicht gelungen, etwas davon zu verkaufen (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 30; Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 8 f.). Die nachträgliche Be- hauptung der Verteidigung, dass Haschisch abgeholt, portioniert und verpackt sowie dem Kurier übergeben wurde und dann nicht in die Schweiz gebracht wor- den sein soll, ist als Schutzbehauptung zu werten. Durch die Aussagen von N._____ ist auch die Menge von 60 Kilogramm erstellt. Diese Aussagen sind glaubhaft, hat er das Haschisch doch selber zu 5 Kilogramm portioniert und ab- gepackt und die Menge von 60 Kilogramm in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie anlässlich von zwei Einvernahmen bestätigt. Erst als der Beschuldigte an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. März 2017 angab, dass es seiner Meinung nach nur 40 Kilogramm gewesen seien (Ordner 36 Urk. 050965 ff. S. 29), reduzierte N._____ die Menge ebenfalls mit den Worten "Es kann gut sein, dass ich mich vertan habe […]" (Ordner 36 Urk. 050965 ff. S. 34). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Anpassen der Aussage, welches nicht auf den tat- sächlichen Fakten beruht. Im übrigen kann auf die abgehörten Gespräche zu die-
- 32 - sen Vorgängen verwiesen werden (vgl. Ordner 16 Urk. 015494 ff., Urk. 015825 ff. und Urk. 015830 ff.). Der Sachverhalt ist erstellt. 2.1.4. Ziff. 1.1.1.4. Marihuanaeinfuhr mit N._____ im Februar 2016 (Vorgang 14; Anklageschrift S. 10 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem
17. und 21. Februar 2016 zusammen mit N._____ für R._____ die Einfuhr von ca. 8 bis 12 Kilogramm Marihuana von Mataró/Spanien in die Schweiz organisiert zu haben. Er habe die Koordination dieser Marihuanaeinfuhr aus der Schweiz vorge- nommen und N._____ sei unter anderem für die Übernahme des Marihuanas vom Lieferanten in Spanien und die Übergabe desselbigen an mindestens einen nicht näher bekannten Kurier von R._____ in Spanien zuständig gewesen. Das Mari- huana sei in der Folge mittels eines Fahrzeugs in die Schweiz eingeführt worden und sei für R._____ bestimmt gewesen. Zu diesem Vorwurf führt die Verteidigung aus, dass anerkannt werde, dass der Beschuldigte N._____ einen Kontakt in Spanien vermittelt habe, was indes ge- mäss Art. 19 BetmG nicht strafbar sei. Ferner sei nicht geklärt, ob das Marihuana je in der Schweiz angekommen sei. Daher sei der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen (Urk. 179 S. 18; Urk. 196 S. 2, Urk. 234 S. 21). Durch den Beschuldigten ist eingestanden, dass er die "rund 10 Kilogramm" Ma- rihuana einer Person vermittelt und N._____ die in Spanien liegende Ware bereit- stellte (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 32 f.). Dass sich der Vorgang wie eingeklagt abgespielt hat, ergibt sich zudem aus den Abhörprotokollen (vgl. hierzu Ordner 11 Urk. 013665 ff.]) sowie den Aussagen von N._____. Dieser führte aus, dass er im Auftrag des Beschuldigten vier unbekannten Personen das Marihuana habe zu- kommen lassen, indem er es in ein Auto eingeladen und den Personen das Auto gebracht habe. Es seien 8 oder 10 Kilogramm bzw. ca. 8 oder 12 Kilogramm Ma- rihuana gewesen (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 32 f., Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 11 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt das Verhalten des Beschul- digten nicht bloss ein strafloses Vermitteln dar. Denn er hat zusammen mit N._____ in Mittäterschaft in einer Arbeitsteilung zusammengewirkt und muss sich
- 33 - daher sämtliche Handlungen anrechnen lassen. Der Sachverhalt ist mithin wie angeklagt erstellt. Ob und in welcher Weise R._____ beteiligt war, kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 195 S. 57) offen bleiben. Sie hat zudem die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 53 ff.). Das Vorbringen der Verteidigung, es sei zweifelhaft, ob das in Spanien bereitgestellte Marihuana letztlich in die Schweiz verbracht worden sei, vermag vor dem Hintergrund der Aussagen von N._____ sowie der im übrigen erstellten systematischen Einfuhren von Marihuana in die Schweiz nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt ist insgesamt erstellt. 2.1.5. Ziff. 1.1.1.5. Marihuanaeinfuhr mit N._____ und P._____ sowie unbekann- ten Drittpersonen im Jahr 2016 (Vorgang 18; Anklageschrift S. 11 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit von ca. Februar 2016 bis April 2016 gemeinsam mit N._____ sowie P._____ und weiteren unbekannten Personen mittels sechs Sammellieferungen mindestens 257 Kilogramm Marihuana von Spanien in die Schweiz zwecks Wei- terverkaufs importiert zu haben. Der Beschuldigte sei vor allem für die Organisati- on des für die Sammeltransporte benötigten Bargeldes in der Schweiz und die Weitergabe dieses Bargeldes nach Spanien an N._____ zuständig gewesen. Die Lieferungen hätten ca. am 23./.24. Februar 2016, 1. März 2016, 9. März 2016, 20. März 2016, 30. März 2016 sowie 13. April 2016 stattgefunden. Das Marihuana sei jeweils durch einen Kurier mittels Lieferwagen von Spanien in die Schweiz impor- tiert worden, wobei jeder der Investoren seinen aus der Sammellieferung bestell- ten Marihuanaanteil zwecks eigenen Weiterverkaufs entgegengenommen habe. Mit diesen Importen sei ein Umsatz von mindestens Fr. 1'285'000.– bis Fr. 1'799'000.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte diesen Vorgang im Wesentli- chen anerkenne. Er sei an der Einfuhr von insgesamt 99.5 Kilogramm Cannabis beteiligt gewesen, wobei sein Anteil daran nur die Hälfte betrage, da der andere Teil an N._____ gegangen sei. Er und N._____ hätten nur wenig beigesteuert, P._____ sei federführend gewesen und habe das Kommando gehabt. Der Be-
- 34 - schuldigte sei daher teilweise von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 196 S. 2 und Urk. 179 S. 18 ff.; Urk. 234 S. 21 f.). Mit Bezug auf die einzelnen Aussagen der Beteiligten, nämlich des Beschuldig- ten, von N._____ sowie von P._____ kann auf die ausführliche Wiedergabe und Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 61 ff.), ebenso auf die aufgezeichneten Gespräche und weiteren Belege (vgl. Ordner 12 Urk. 013997 ff. und Urk. 014075 ff.). Betreffend die Einfuhr vom 9. März 2016 anerkennt der Beschuldigte von der ein- geklagten Menge von ca. 40 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 20 Kilogramm Ma- rihuana für ihn und N._____ bestimmt gewesen seien, eine auf ihn und N._____ anzurechnende Menge von 18 Kilogramm (Urk. 179 S. 19). P._____ bezifferte die Lieferung mit ca. 40 Kilogramm Marihuana (Ordner 39 Urk. 070199 ff. S. 17 und Urk. 070124 ff. S. 9). Es ist somit von der eingeklagten Menge von ca. 40 Kilo- gramm auszugehen, die Abweichung zur vom Beschuldigten anerkannten Ge- samtmenge von 36 Kilogramm (2 mal 18 Kilogramm) ist marginal. Anzumerken ist zu dieser Einfuhr wie auch zu den nachfolgend zu behandelnden, dass dem Be- schuldigten als Mittäter selbstverständlich die gesamte Importmenge anzurech- nen ist, nicht nur - wie von der Verteidigung geltend gemacht - den auf ihn und N._____ entfallenden Anteil. Er hat zusammen mit den Mittätern die Einfuhren or- ganisiert und war damit für die eingeführte Gesamtmenge mitverantwortlich. Die Einfuhr vom 20. März 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 60 Kilogramm Mari- huana, wovon ca. 30 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien), ist anerkannt und erstellt (vgl. Urk. 179 S. 19 und Urk. 195 S. 61 ff.). Auch die Einfuhr vom 30. März 2016 (Einfuhr von ca. 62.5 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 31.25 Kilogramm Marihuana für den Beschul- digten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien), wird im Grundsatz aner- kannt, indes habe es sich lediglich um 58.675 Kilogramm gehandelt (Urk. 179 S. 19). Da sowohl N._____ als auch P._____ die Menge klar und übereinstimmend mit 62.5 Kilogramm angaben (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 21, Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 16, Ordner 39 Urk. 070124 ff. S. 12 und Urk. 070199 ff. S. 21), ist
- 35 - auch dieser Sachverhalt erstellt. Die Abweichung zur zugestandenen Menge ist im Übrigen marginal. Die Einfuhr vom 13. April 2016 (mindestens ca. 50.5 Kilogramm Marihuana, wo- von ca. 21.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien) wird durch den Beschuldigten anerkannt und ist erstellt (Urk. 179 S. 19 und Urk. 195 S. 61 ff.). Die eingeklagten Einfuhren vom 23./24. Februar 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 15 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 7.5 Kilogramm Marihuana für den Be- schuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) sowie vom 1. März 2016 (Ein- fuhr von mindestens ca. 29 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 14.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) werden vom Beschuldigten bestritten. Die Verteidigung macht geltend, dass die Einfuhr vom 23./24. Februar 2016 zwar geplant gewesen sei, indes in der Folge nicht ha- be durchgeführt werden können und diejenige vom 1. März 2016 mit derjenigen vom 9. März 2016 identisch sei (Urk. 179 S. 19). Auch N._____ bestreitet diese Einfuhren. Er führte hierzu aus, dass die Einfuhr vom 23./24. Februar 2016 nicht stattgefunden habe, diese sei lediglich geplant gewesen. Es hätten mehrere Sa- chen nicht geklappt, einerseits die Geldbeschaffung und zum anderen der Trans- port seitens P._____ (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 3 f., Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 14 f.). P._____, auf dessen Aussagen sich die Anklage stützt, sagte folgendes aus: Es habe eine erste Lieferung gegeben, er könne sich aber an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Der 23./24. Februar 2016 dürfte aber in etwa stim- men. Es habe sich bei dieser Lieferung um einen Testlauf gehandelt, um zu schauen, ob es so funktioniere. Er glaube, die erste Sammellieferung sei insge- samt 15 Kilogramm Marihuana gewesen (Ordner 39 Urk. 070124 ff S. 6 f. und Urk. 070199 ff. S. 14 f.). Bezüglich der Lieferung von ca. 1. März 2016 führte P._____ aus, dass das Datum 1. März 2016 etwa stimmen dürfte. Er habe sich ausgerechnet, dass wenn das Datum vom 1. und 9. März 2016 stimme, wie hoch aufgrund der Reinvestition die nächste Lieferung hätte sein können bzw. sein müssen. Es gehe für ihn auf, dass dann am 20. März 2016 das Fahrzeug vollbe- laden gewesen sei. Die 29 Kilogramm vom 1. März 2016 dürften in etwa stimmen
- 36 - (Ordner 39 Urk. 070124 ff. S. 8 f. und Urk. 070199 ff. S. 16). Wie schon die Vo- rinstanz festgehalten hat, zeigen die abgehörten Gespräche der Beteiligten zwar an diesen Daten entsprechende Aktivitäten einer Einfuhr, lassen jedoch keinen klaren Rückschluss auf tatsächliche Einfuhren zu. Ebenso lässt sich aus den Ge- sprächen nicht erschliessen, ob anfangs März eine oder nur zwei Lieferungen er- folgten und wie gross der Umfang der Lieferung(en) war. Auch die sichergestell- ten handschriftlichen Aufzeichnungen können hierzu keine Klarheit bringen (vgl. zum Ganzen Urk. 195 S. 79 f. sowie Ordner 12 Urk. 013997 ff. [Ermittlungsbericht der Polizei vom 12. September 2016]). Zwar ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Aussagen von P._____ grundsätzlich überzeugend und glaubhaft sind und er sich kaum wider besseres Wissens falsch belasten würde. Dass indes ein Irrtum seinerseits ausgeschlossen werden könne, kann nicht gesagt werden, hat P._____ seine Angaben doch nicht präzise verifizieren können, weder hinsichtlich der Daten noch mit Bezug auf die genauen Mengen. Zudem ist durch den Be- schuldigten und N._____ unbestritten, dass in diesem Zeitraum Importe geplant waren. Es kann auf Grund des gesamten Aussageverhaltens von N._____ davon ausgegangen werden, dass er die Importe zugegeben hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich die Erinnerun- gen von P._____ auf die Planungen und nicht auf tatsächliche Einfuhren bezie- hen. Aufgrund dieser Zweifel lassen sich die eingeklagten Lieferungen vom 23./24. Februar 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 15 Kilogramm Marihuana, wo- von ca. 7.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) sowie vom 1. März 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 29 Kilo- gramm Marihuana, wovon ca. 14.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien), mithin eine Menge von insgesamt ca. 44 Kilogramm (wovon 22 Kilogramm für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) nicht erstellen. Ein Anstalten treffen zu Einfuhren ist durch die Staatsanwaltschaft nicht eingeklagt. 2.1.6. Ziff. 1.1.2. Banden- und gewerbsmässiger Marihuanaanbau in der Schweiz
- 37 - 2.1.6.1. Ziff. 1.1.2.1. Hanfplantage an der C._____-strasse … in D._____ in den Jahren 2011 bis 2015 (Anklageschrift S. 17 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an der C._____- strasse … in D._____ eine Hanfindooranlage betrieben zu haben. Das geerntete Marihuana sei in der Folge zumindest teilweise durch den Beschuldigten in der Stadt Zürich und Umgebung verkauft worden. Die Hanfindooranlage habe im Zeit- raum von ca. 1. Juli 2011 bis mindestens Ende September 2014 eine Gesamtern- te von mindestens ca. 4'095 Kilogramm Marihuana (13 x 315 Kilogramm: 2011: 2 Ernten; 2012: 4 Ernten; 2013: 4 Ernten; 2014: 3 Ernten) ergeben, wobei ein Um- satz von insgesamt mindestens Fr. 20'475'000.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden sei. Die Verteidigung anerkennt, dass der Beschuldigte an besagter Örtlichkeit Can- nabis angebaut habe. Sie fordert indes einen teilweisen Freispruch, da die Men- gen "vollkommen illusorisch" seien. Die hochgerechnete Erntemenge basiere auf "reichlich Phantasie" sowie der Annahme von perfekten Bedingungen. Tatsächlich sei die Herstellung dieses Naturproduktes nicht so einfach, wie man meinen könn- te. Zudem sei der Beschuldigte nur während rund 2.5 Jahren involviert gewesen. Zwar sei der Raum schon früher angemietet worden, doch der Aufbau der Anlage habe Zeit gebraucht. Anerkannt würden daher lediglich 9 Ernten (und nicht 13, wie von der Anklage geltend gemacht), woraus insgesamt eine Menge von 217,6 Kilogramm Marihuana resultiere. An dieser Menge habe der Beschuldigte nur ei- nen Anteil von 50% gehabt (Urk. 179 S. 20 ff., Urk.196 S. 2). Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Menge betreffend den Anbau von Marihuana an der C._____-strasse in D._____ basiere auf reinen Mutmassungen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staats- anwaltschaft auf die Anzahl Pflanzen von insgesamt 10'500 (6 x 1'750) gekom- men sei. Gemäss der Verteidigung sei davon auszugehen, dass sich die Staats- anwaltschaft auf die Aussagen von Q._____ abstütze. Dieser habe aber die Anla- ge gar nie in Betrieb gesehen, sondern sei nur einmal zum Putzen vorbeigekom- men. Die Zahl von 10'500 sei von ihm nie genannt worden. Weiter erschliesse sich aus der Anklageschrift nicht, wie die Zahl ermittelt worden sei (Urk. 234 S.
- 38 - 22). Da die erwirtschaftete Menge an Betäubungsmitteln vorliegend primär auf der Anzahl Pflanzen beruhe und die Ermittlung dieser Zahl wiederum auf der blossen Schätzung von Q._____ basiere, der gemäss eigenen Aussagen die Anlage nie gesehen habe, könne der Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden (Urk. 234 S. 23). Ferner gebe es schriftliche Beweismittel dafür, welche die Annahme der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz, es habe sich um 10'500 Pflanzen ge- handelt, widerlegten: Der Beschuldigte habe – so die Verteidigung – schriftlich er- klärt, dass in D._____ vier Zelte bzw. Räume betrieben worden seien. Diese Aus- sage korrespondiere mit der schriftlichen Notiz des Beschuldigten (Urk. 234 S. 26; Ordner 7 Urk. 012095), aus welcher der Ernteertrag pro Raum für zwei verschie- dene Ernten hervorgehe. Insgesamt seien 56 Kilogramm geerntet worden; verteilt auf zwei Ernten ergebe das einen Durchschnitt von 26 Kilogramm pro Ernte. Fer- ner stützten sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auf ein Gutachten des Forensischen Instituts ab. Dieses sei nicht verwertbar, da der Beschuldigte weder an der Gutachtenserstellung beteiligt gewesen sei, noch den Gutachtern habe Er- gänzungsfragen stellen können (Urk. 234 S. 27). Zudem gehe das Gutachten von vollkommen lebensfremden und vorliegend auch nicht relevanten Grundannah- men aus. Zunächst werde im Gutachten ja der mögliche Ertrag pro Pflanze ange- geben. Da die Anzahl der Pflanzen nicht bekannt sei, sei das Gutachten nicht aussagekräftig. Zusammenfassend könne betreffend die Anzahl Pflanzen einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden (Urk. 234 S. 27, S. 30). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und von Q._____ sowie die rele- vanten Urkunden wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 82 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte an der besagten Liegenschaft zusammen mit mindestens einem Mittäter eine Han- findooranlage betrieben hat, ist anerkannt und erstellt (vgl. Urk. 195 S. 82 ff.). Be- stritten wird lediglich die Menge. Mit der Vorinstanz ist von der angeklagten Men- ge von 4'095 Kilogramm Marihuana auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann zur Erstellung derselbigen durchaus auf die Miet- und Stromkosten sowie die weiteren Beweismittel abgestellt werden. Denn die durch sie aufgeworfene Behauptung, dass ein Mietvertrag sowie Stromrechnungen
- 39 - "nichts" beweisen könnten (vgl. Urk. 179 S. 23), ist schon durch das Geständnis des Beschuldigten, dass dort eine Hanfindooranlage betrieben wurde, entkräftet. Die Mietfläche sowie der bezogene Strom wurden zum Hanfanbau verwendet. Die Stromabrechnungen der Anlage ab Juli 2011 bis September 2014 zeigen durch deren konstante Höhe einen durchgehenden Betrieb der Anlage (Ordner 7 Urk. 012140 ff.), womit der Einwand der Verteidigung, dass der Aufbau Zeit gebraucht habe, zumindest für diese Periode widerlegt ist. Die geerntete Menge kann aus- gehend von den äusseren Parametern sowie den weiteren Beweismitteln berech- net werden. So beweisen die hohen Miet-, Strom- und Wasserkosten sowie die bezahlten Löhne (Ordner 7 Urk. 012140 ff., Urk. 012199 ff., Urk. 012246 ff. sowie Urk. 012205) Aufwendungen, welche gemäss wissenschaftlichen Daten und Un- tersuchungen (vgl. hierzu nachfolgend) zu einem regelmässigen Ertrag in Höhe der eingeklagten Menge führen. Wenn dem nicht der Fall gewesen wäre, hätten sich auch die hohen monatlichen Kosten angesichts des eingegangenen Risikos nicht gelohnt. Damit ist die Behauptung der Verteidigung, dass der Betrieb nicht immer gut gelaufen sei, widerlegt und die von ihr behauptete Menge von 217,6 Ki- logramm als völlig unrealistisch einzustufen. Die Ausführungen, dass tiefe bzw. hohe Temperaturen sowie zu wenig Wasser oder Schädlinge bzw. Schimmelpilz ganze Ernten zunichte machen könnten (Urk. 179 S. 20; Urk. 234 S. 28), sind all- gemein gehalten und nicht konkretisiert. Sie sind daher als Schutzbehauptungen zu würdigen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsver- handlung ist nicht von lediglich vier Räumen auszugehen, in welchen Marihuana angepflanzt wurde. Zwar ist richtig, dass aus den handschriftlichen Notizen, auf welche die Verteidigung an der Berufungsverhandlung Bezug genommen hat, die geernteten Mengen für vier verschiedene Räume (R1 bis R4; Urk. 234 S. 26) er- sichtlich werden. Insoweit die Verteidigung ausschliesslich die handschriftlichen Notizen betreffend die Räume R1-R4 erwähnt, und daraus folgert, es sei von vier Räumen auszugehen, stellt sie die Sachlage hingegen verkürzt dar. Aus den handschriftlichen Notizen, welche Eingang in den Polizeirapport gefunden haben, geht hervor, dass der Beschuldigte ferner die geerntete Menge für zwei weitere Räume bzw. Bereiche (D1-D2) handschriftlich festhielt (Ordner 7 Urk. 010295; 012096). Betreffend die Räume/Bereiche D1 und D2 wurde, analog zu den Räu-
- 40 - men R1-R4, auch erfasst, dass ein Dritter eine bestimmte Menge erhalten hat, was ein klarer Hinweis dafür ist, dass in sämtlichen Räumen/Bereichen Marihua- na angepflanzt und an Abnehmer übergeben wurde. Gestützt auf diese Notizen, welche offenbar auch die Verteidigung als massgeblich erachtet, ist somit von insgesamt sechs Räumen (R1-R4 und D1-D2) auszugehen. Ferner ergibt sich aus den handschriftlichen Notizen, dass der Beschuldigte die Anzahl Stecklinge notierte. In diesem Zusammenhang wurden die Zahlen 500, 1'750 und 2'300 no- tiert. Mit Bezug auf einen Raum (R1) wird die Zahl 1'750 festgehalten (Ordner 7 Urk. 012203). Daraus ist - auch ausgehend von der Grösse der Anlage - der Schluss zu ziehen, dass pro Raum mindestens 1'750 Setzlinge verwendet worden sind. Hierzu können auch die Aussagen von Q._____ herangezogen werden, welcher angab, dass es sich um eine riesige Hanfindoor gehandelt habe; so et- was habe er noch nie gesehen (Ordner 45 Urk. 130257 ff. S. 2 ff.). Wenn man die Anzahl Pflanzen mit denjenigen der anderen Hanfindooranlagen vergleicht, so er- scheint die Berechnung der Anklagebehörde betreffend die Hanfindooranlage in D._____ zudem als nachvollziehbar und plausibel. Ausgehend von der Menge Pflanzen (total ca. 10'500; Ordner 7 Urk. 012199 ff.), welche in einer Anlage der Grösse derjenigen an der C._____-strasse … in D._____ angebaut werden kön- nen sowie ausgehend von vier Ernten pro Jahr ist gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. April 2013 (Ordner 67 Urk. 190004 ff.; Ord- ner 29 Urk. 041624 ff.) ein Ertrag von 30 Gramm pro Pflanze pro Ernte (gemäss Gutachten durchschnittlich 40 Gramm), mithin insgesamt ca. 315 Kilogramm (30 Gramm x 10'500) möglich. Von diesen Werten ist auszugehen. Betreffend die Verwertbarkeit des Gutachtens ist festzuhalten, dass die Verteidigung jederzeit hätte Ergänzungsfragen zum Gutachten stellen können. Dies ist während des ganzen Verfahrens nicht geschehen, weshalb von einem Verzicht auf das Stellen von Ergänzungsfragen auszugehen ist. Das Gutachten des Forensischen Instituts ist daher verwertbar. Der Sachverhalt ist somit in Bezug auf eine Menge von 4'095 Kilogramm Mari- huana (13 Ernten à 315 Kilogramm; 2011: 2 Ernten; 2012: 4 Ernten; 2013: 4 Ern- ten; 2014: 3 Ernten) erstellt. Ausgehend von einem Kilopreis von Fr. 5'000.– re- sultiert ein Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 20'475'000.– und damit ein
- 41 - Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.–. Der Beschuldigte handelte zudem zu- sammen mit unbekannten Drittpersonen in Mittäterschaft, weshalb ihm selbstre- dend die gesamte Menge - und nicht nur 50%, wie dies durch die Verteidigung geltend gemacht wird - anzurechnen ist. 2.1.6.2. Ziff. 1.1.2.2. Hanfplantagen in der Westschweiz in den Jahren 2011 bis 2013 (Pastis/Réglisse; Anklageschrift S. 18 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit AI._____ und AJ._____ sowie weiteren Personen Hanfindooranlagen in AK._____/NE sowie AL._____/JU betrieben zu haben, wobei der Beschuldigte bei beiden Hanfindooranlagen zu je 50% beteiligt gewesen sei. Das geerntete Mari- huana habe der Beschuldigte in der Folge zumindest teilweise in der Stadt Zürich und Umgebung verkauft. Bei der Anlage in AK._____/NE handle es sich im Zeit- raum von ca. September 2011 bis 1. November 2012 um die Ernte und den Ver- kauf von mindestens 150 Kilogramm Marihuana und einen erzielten Umsatz von mindestens Fr. 1'000'000.– und bei der Anlage in AL._____/JU im Zeitraum von ca. Juli 2012 bis September 2013 um die Ernte und den Verkauf von 460 Kilo- gramm Marihuana und einen Umsatz von rund Fr. 3'220'000.–. Mit diesen Anla- gen sei ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt, mit der Einschränkung, dass sie bei der Anlage in AL._____/JU von einer geringeren Menge von 250 Ki- logramm Marihuana und entsprechend einem tieferen Umsatz, nämlich von rund Fr. 1'750'000.– ausgeht (Urk. 195 S. 102). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Be- schuldigten, AM._____, AN._____, AO._____ sowie weiterer Personen wiederge- geben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 87 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte an den beiden Hanfindooranla- gen nicht beteiligt gewesen sei und daher ein diesbezüglicher Freispruch bean- tragt werde. Die Verfahren in der Westschweiz und nun im vorliegenden Fall wür- den Unterschiede aufzeigen, so habe in den Westschweizer Verfahren AI._____
- 42 - als Kopf der Bande gegolten. Der Beschuldigte werde einzig durch AI._____ be- lastet, dessen Aussagen allerdings nicht verwertbar seien. Die übrigen Hinweise auf den Beschuldigten seien ohne grössere Bedeutung und angesichts des Vor- wurfs mager (Urk. 179 S. 23 f., Urk. 196 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte die Verteidigung hingegen aus, es bestünden zwar Aussagen, welche den Beschuldigten belasten würden, wobei festzustellen sei, dass diese eher von allgemeiner Natur seien. Die Aussagen seien ungeeignet, dem Beschuldigten spezifische Anbaumengen nachzuweisen. Der Haupttäter, AI._____, habe den Beschuldigten nie belastet (Urk. 234 S. 31). Ferner wies die Verteidigung darauf hin, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in AK._____ eine Hanfindooran- lage betrieben zu haben, bei der 50 Kilogramm Marihuana geerntet worden sein sollen, wobei der eigentliche Täter, AI._____, für etwas völlig anderes belangt worden sei. Diesem sei vorgeworfen worden, dass man dort 7'530 Pflanzen sowie 3.5 Kilogramm Marihuanapulver und 300 Gramm getrocknetes Marihuana gefun- den habe (Urk. 234 S. 31). AI._____ wurde für seine Beteiligung an den beiden Hanfindooranlagen von AK._____/NE sowie AL._____/JU rechtskräftig verurteilt und hat diesbezüglich einlässliche Aussagen gemacht (Ordner 49 Urk. 150761 ff. S. 1 und Ordner 2 Urk. 010369 ff.). Er sagte anlässlich des Verfahrens in der Westschweiz aus, dass der Beschuldigte beide Anlagen finanziert habe und insbesondere in AK._____ der Anstifter gewesen sei (Ordner 2 Urk. 010491 und Urk. 010543). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind diese Aussagen verwertbar. So bestätigte AI._____ auch im vorliegenden Verfahren anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 15. August 2017, dass er bei Einvernahmen in der Westschweiz im Zu- sammenhang mit dem Betrieb der beiden Hanfindooranlagen den Beschuldigten mehrfach namentlich erwähnt habe, sowie "was ich gesagt habe". Danach wollte er keine Aussagen mehr machen, da die Polizei ihm "keine Sicherheit bieten" könne (Ordner 49 Urk. 150761 ff. S. 2). In der Folge wurde AI._____ am 7. No- vember 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vorgeführt zwecks Aussage als Auskunftsperson in Gegenwart des Beschuldigten sowie dessen Verteidigung. An diesem Tag waren sämtliche relevanten Personen vor Ort, so der Staatsan- walt, die Protokollführerin, AI._____ und dessen Verteidigung, der Beschuldigte
- 43 - und dessen Verteidiger sowie die Dolmetscherin. AI._____ weigerte sich in der Folge, das Einvernahmezimmer zu betreten und dem Beschuldigten gegenüber gestellt zu werden, da er um seine Sicherheit fürchte (Ordner 49 Urk. 150789 f.). Die Untersuchungsbehörde hat durch die Zuführung alles unternommen, um die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu wahren. Weiter waren an jenem Tag wie erwähnt auch der Beschuldigte und dessen (ursprünglicher) Verteidiger anwe- send. Diese haben gemäss den Akten nicht auf der Konfrontation bestanden (Ordner 49 Urk. 150789). Zudem verweigerte AI._____ die Aussage mit der Sorge um seine Sicherheit, was als berechtigter Grund anzurechnen ist. Wie sich nach- folgend zeigen wird, stützt sich die Sachverhaltserstellung auch auf weitere Be- weismittel. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin festgehalten werden, dass die Einvernahmen von AI._____ verwertbar sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017, E. 3.3.1, mit wei- teren Hinweisen). Auf den Umstand, dass man das Verfahren in der Westschweiz nicht eins zu eins mit dem vorliegenden Verfahren vergleichen kann, hat die Vo- rinstanz mit Bezug auf den entsprechenden Einwand der Verteidigung schon hin- gewiesen. So ist die Anklage anders aufgebaut und der Beschuldigte war in das Verfahren nicht involviert (vgl. Urk. 195 S. 102). Die Beteiligung des Beschuldigten an den beiden Hanfindooranlagen ist zudem durch die Aussagen von weiteren Personen nachgewiesen: So sagte AM._____ aus, dass ihm der Beschuldigte und AI._____ vorgeschlagen hätten, in AK._____ in der Hanfindoorplantage zu arbeiten, er habe dort das Ma- rihuana geschnitten, getrocknet und verpackt (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 4 f. und S. 11). AI._____ habe ihm mitgeteilt, dass die Hanfplantage in AK._____ dem Beschuldigten und ihm gehöre (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 7 f.). Es sei jeweils der Beschuldigte gewesen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass es wieder Arbeit in der Plantage gebe. Abhol- und Abladeort bei der Fahrt zur Plantage und zurück sei im Normalfall der Wohnort des Beschuldigten gewesen (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 8 f.). Für seine Arbeit habe ihn jeweils der Beschuldigte bezahlt (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 10). Später sei er auch in der Hanfindooranlage in AL._____ tätig gewesen. Angefragt habe ihn der Beschuldigte, welcher ihn auch dorthin gebracht, ihm die Anlage gezeigt und ihn vorgestellt habe (Ordner 47
- 44 - Urk. 140587 ff. S. 12 f.). Auch dort sei er mit Verarbeiten, Trocknen und Verpa- cken beschäftigt gewesen (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 11 f.). Diese Anlage habe AI._____ und gemäss dessen Aussage nach auch dem Beschuldigten gehört (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 13). Auch für diese Arbeit in AL._____ sei er norma- lerweise am Wohnort des Beschuldigten jeweils abgeholt und wieder abgeladen worden, ebenso sei er ausschliesslich vom Beschuldigten bezahlt worden (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 14 ff.). Die Aufträge habe ihm jeweils der Beschuldigte ge- geben (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 15 f.). AN._____ führte aus, dass er bei der Hanfindooranlage in AL._____/JU gearbeitet habe, zunächst beim Aufbau der Anlage und dann bei Gärtnerarbeiten (Bewäs- sern, Schneiden etc.). AI._____ habe ihm gesagt, dass die Anlage zu je 50% ihm und dem Beschuldigten gehöre (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 4 f.). Es sei der Be- schuldigte gewesen, welcher ihn für diese Arbeit angefragt habe; er habe ihn auch nach AL._____ gefahren (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 6 f.). Den Lohn habe ihm ebenfalls der Beschuldigte in bar bezahlt (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 10). Das abgepackte Gras hätten sie jeweils auf zwei gleich grosse Haufen verteilen müssen, wobei ein Haufen für AI._____ und der andere für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 11). Der Beschuldigte habe dann den einen Haufen abgeholt und AI._____ den anderen (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 14). Wenn er, AN._____, Auslagen gehabt habe wie z.B. das Mieten von Baugeräten etc., seien diese immer vom Beschuldigten bezahlt worden (Ord- ner 46 Urk. 140067 ff. S. 12). Und wenn er in AP._____ im AQ._____ habe Dün- ger holen müssen, habe er nie etwas dafür bezahlen müssen, sondern habe nur sagen können, dass er im Auftrag von A._____ komme (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 16 f.). Die Beteiligung des Beschuldigten an diesen Anlagen ergibt sich somit auch aus den entsprechenden Aussagen von AM._____ und AN._____, welche beide un- abhängig voneinander ausführten, dass ihnen dies durch AI._____ so mitgeteilt wurde. Es gibt keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Weitere Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschuldigten an den Anlagen fin- den sich ebenfalls in den Aussagen von AO._____ und AR._____, diesbezüglich
- 45 - kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf deren Zusammenfassung und Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 95 ff.). Dass der Beschuldigte massgeblich in den Betrieb beider Plantagen involviert war, ergibt sich auch aus weiteren Umständen: So rekrutierte er einen Teil der Ange- stellten, wies diese vor Ort ein, bot diese zu den Einsätzen auf und entlöhnte sie in der Folge. Er war zudem für die Finanzierung von Anschaffungen sowie den Einkauf von Dünger zuständig und erhielt einen Teil der Ernte. Die Beteiligung des Beschuldigten an den beiden Anlagen zusammen mit weiteren Personen ist daher erstellt. Zu den Mengen Marihuana für die entsprechenden Zeiträume ist Folgendes aus- zuführen: AM._____ sagte aus, dass er selber bei beiden Plantagen je mindes- tens 50 Kilogramm Marihuana mitgeerntet habe (Ordner 47 Urk. 140587 S. 10 f. und S. 16). Insgesamt seien bei der Hanfindooranlage in AK._____ im Zeitraum von ca. September 2011 bis 1. November 2012 zwischen mindestens 150 und maximal 300 Kilogramm Marihuana produziert und verkauft und ein Umsatz von mindestens Fr. 1 Mio. und maximal Fr. 2 Mio. erzielt worden (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 4). Da AM._____ beim Schneiden und insbesondere auch beim Verpacken dabei war, sind seine Aussagen als sehr glaubhaft einzustufen. Mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 102) ist daher die (Minimal-)Menge von 150 Kilogramm Marihuana bezüglich der Plantage in AK._____ für den Zeitraum von September 2011 bis 1. November 2012 erstellt. Bei der Plantage in AL._____ bestätigte AM._____, dass im Zeitraum von ca. Juli 2012 bis September 2013 rund 460 Ki- logramm Marihuana produziert und verkauft und ein Umsatz von rund Fr. 3'220'000.– erzielt worden sei (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 11). Auch hier gibt es auf Grund der Tätigkeit von AM._____ in dieser Anlage keinen Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln. Die Vorinstanz sieht indessen eine geringere Menge, näm- lich 250 Kilogramm, als erstellt (Urk. 195 S. 102). Sie ging von den Aussagen von AN._____ aus, welcher die Ernte auf zwischen 250 und 400 Kilogramm schätzte (Ordner 46 Urk. 140039 ff. S. 5 und Urk. 140067 ff. S. 13 f.). Auf Grund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist von der durch die Vorinstanz ermittelten Mengen bzw. von dem durch sie angenommenen Umsatz auszuge- hen.
- 46 - Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich einer Menge von insgesamt 400 Kilogramm (150 plus 250) Marihuana sowie einem Umsatz von Fr. 2.75 Mio. (Urk. 195 S. 102) erstellt. 2.1.6.3. Ziff. 1.1.2.3. Hanfplantagen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 (Vorgänge 7, 9, 11 und 15; Anklageschrift S. 20 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 vier Hanfplanta- gen betrieben zu haben, nämlich an der AS._____-strasse … in AT._____, am AU._____-weg … in … Zürich, an der AV._____-strasse … in … Zürich sowie an der AW._____-strasse … in AX._____. Diese Plantagen hätten zwischen April 2012 und August 2015 insgesamt eine Gesamternte von mindestens ca. 233 Ki- logramm Marihuana ergeben, wobei ein Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 1'376'400.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– er- zielt worden sei. Die Verteidigung fordert betreffend diesen Vorwurf einen teilweisen Freispruch. Der Beschuldigte anerkenne den Vorwurf teilweise, bestritten würden indes ins- besondere die angebauten Mengen, da sich diese einzig auf die Aussagen von Q._____ stützen würden. Bei der AS._____-strasse … in AT._____ habe der Be- schuldigte zwar den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert und die von Q._____ geernteten Betäubungsmittel verkauft. Indes habe er die Anlage nicht betrieben, dies sei Q._____s Privatanlage gewesen. Die angeklagten Men- gen seien zudem unrealistisch. Er sei ein blutiger Anfänger gewesen und habe keine Ahnung vom "Growen" gehabt. Anerkannt werde die Finanzierung bzw. der Verkauf von 14 Kilogramm Marihuana. Bei der Anlage am AU._____-weg … in … Zürich sei es so, dass diese von AH._____ betrieben worden sei und der Be- schuldigte nach dessen Verhaftung lediglich Q._____ angefragt habe, ob er sich darum kümmern würde. Der Beschuldigte habe mithin lediglich den Kontakt ver- mittelt. Anerkannt werde hier die Entgegennahme von 2 Kilogramm Marihuana. Bei der Hanfplantage an der AV._____-strasse … in … Zürich werde die Abnah- me und der Verkauf von drei Lieferungen à 2 Kilogramm Marihuana, mithin ge- samthaft 6 Kilogramm, anerkannt. Anerkannt werde weiter der gemeinsame Be-
- 47 - trieb der Hanfplantage an der AW._____-strasse … in AX._____, indes lediglich eine Menge von 9 Kilogramm. Der Beschuldigte sei zudem nur an der Hälfte be- teiligt gewesen (Urk. 179 S. 24 ff.; Urk. 196 S. 2, Urk. 234 S. 32 ff.). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und von Q._____, wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 105 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf diese Hanfplantagen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte sie zusammen mit Q._____ betrieb. Dies wird einer- seits durch den Beschuldigten selber eingeräumt, indem er teilweise die Finanzie- rung, den Betrieb, die Abnahme sowie den Verkauf zugibt. Dabei fällt auf, dass er sich lediglich als Vermittler bzw. Ratgeber und Helfer für Q._____ darstellt. Dieser habe bei ihm Schulden gehabt und sei auf ihn zugekommen. Vom Anbau bzw. "Growen" habe er nicht viel Ahnung gehabt (Ordner 30 Urk. 042202 ff. S. 3 ff.). Diese Aussagen müssen als Verharmlosung und Schutzbehauptungen gewürdigt werden, zumal sich der Beschuldigte kaum mittels Darlehens an Projekten betei- ligt hätte, welche keinen Gewinn abwarfen bzw. nicht der Schuldentilgung hätten dienen können. Ein ganz anderes Bild ergibt sich denn aus den Aussagen von Q._____, welcher den Vorwurf - auch in der Konfrontation mit dem Beschuldigten
- hinsichtlich aller Anlagen und der eingeklagten Mengen sowie dem erzielten Umsatz vollumfänglich anerkannte (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 10 ff., Urk. 130257 ff. S. 1 ff. und Urk. 130369 ff. S. 1 ff.). Er führte aus, dass er die Anlagen zusammen mit dem Beschuldigten betrieben habe, wobei der Beschuldigte für die (Vor-) Finanzierung und die Leitung zuständig gewesen sei, ihm habe er schliess- lich auch das geerntete Marihuana zwecks Weiterverkaufs übergeben (Ordner 45 Urk. Urk. 130385 ff. S. 4 ff. und Urk. 130369 ff. S. 2). Es bestehen keine unüber- windbaren Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von Q._____. Zum einen be- lastet er sich damit selber, weshalb er keinerlei Interesse daran haben kann, hö- here Mengen als eingeräumt anzuerkennen. Zum anderen hatte er durch den Be- trieb der Anlagen einen genauen Einblick in die Abläufe und die erzielten Mengen, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen als sehr glaubhaft zu werten sind.
- 48 - Wenn die Verteidigung geltend macht, dass dann kein "Betrieb" vorliege, wenn wie im Falle der AS._____-strasse … in AT._____ lediglich die Finanzierung der Anlage und der Verkauf des Marihuanas (anerkannt sind 14 Kilogramm) über- nommen worden sei, so geht das klar an der Realität vorbei. Gerade im Falle der Mittäterschaft ist eine Aufgabenteilung unerlässlich und ein typisches Merkmal. So sagte Q._____ aus, dass er selber nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die An- lagen zu finanzieren (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 4 ff.), was glaubhaft ist, hatte er doch auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei diesem und "verschie- denen Orts bei weiteren Personen" Schulden (Ordner 30 Urk. 042202 ff. S. 2 ff.). Die Finanzierung sowie der Verkauf des Marihuanas qualifizieren als wesentliche Merkmale des Betriebs einer Hanfplantage. Auch die Behauptung der Verteidi- gung, dass die Übernahme der Plantage am AU._____-weg … in … Zürich durch Q._____ von AH._____ lediglich als "Vermittlung" und nicht als Betrieb zu werten sei, ist als Schutzbehauptung zu würdigen. Denn sowohl nach Aussagen von Q._____ (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 9 und Urk. 130369 ff. S. 3) als auch ge- mäss dem Beschuldigten selber (wobei dieser lediglich die "Entgegennahme" von 2 Kilogramm einräumt; Urk. 179 S. 26) hat der Beschuldigte das geerntete Mari- huana verkauft. Die Zugabe einer solch kleinen Menge von lediglich 2 Kilogramm muss als Versuch gewertet werden, die eigene Schuld minim zu halten und die Verantwortung auf Q._____ zu schieben. Dies gelingt dem Beschuldigten indes nicht. Es ist von den höheren Mengen, wie sie Q._____ einräumte, auszugehen. Zudem hat Q._____ ausgesagt, dass er diese Anlage auf Geheiss des Beschul- digten habe übernehmen müssen: Er sei dazu vom Beschuldigten aufgefordert worden bzw. dieser habe gesagt, dass er das machen müsse (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 9 und Urk. 130369 ff. S. 3). Bei der Hanfplantage an der AV._____- strasse … in … Zürich wird die Abnahme und der Verkauf von Marihuana aner- kannt (wenn auch nur im Umfang von drei Lieferungen à 2 Kilogramm). Zur Wür- digung einer solch geringen Menge als Schutzbehauptung wurde obenstehend schon mit Bezug auf die Hanfplantage am AU._____-weg … in … Zürich hinge- wiesen. Auch hier liegen die glaubhaften Aussagen von Q._____ vor, wonach der Beschuldigte die Anlage finanziert und in der Folge das geerntete Marihuana ver- kauft habe (Ordner 45 Urk. 130385 S. 6). Hinsichtlich der Hanfplantage an der
- 49 - AW._____-strasse … in AX._____ wird der gemeinsame Betrieb durch den Be- schuldigten selber eingeräumt und nur die angeklagte Menge bestritten. Die Men- gen sind - wie oben ausgeführt - durch die glaubhaften Aussagen von Q._____ erstellt. Dem Beschuldigten ist selbstredend als Mittäter die gesamte Menge an- zurechnen, und es ist nicht nur die Hälfte zu "berücksichtigen", wie von der Ver- teidigung gefordert (Urk. 179 S. 26). Zu den Mengen kann ergänzend auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. April 2013 verwiesen werden (vgl. Ordner 29 Urk. 041624 ff.), welches die von Q._____ genannte Menge von 233 Kilogramm gezogenem und geerntetem Marihuana (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 9 ff.) verifiziert. Warum die im Gutachten genannten möglichen durchschnitt- lichen Erträge pro Marihuanapflanze nicht erreicht worden sein sollen, begründete der Beschuldigte denn auch nicht, obwohl ihm das Gutachten vorgehalten wurde (Ordner 29 Urk. 04595 ff. S. 8). Auch Q._____ wurde das Gutachten vorgehalten (Ordner 45 Urk. 130369 ff. S. 4). Zum Umsatz sagte Q._____ aus, dass von den mindestens rund 233 Kilogramm geernteten Marihuana mindestens 222 Kilo- gramm Marihuana bei einem durchschnittlichen Kilopreis von mindestens rund Fr. 6'200.– verkauft und damit ein Umsatz von mindestens Fr. 1'376'400.– erzielt worden sei (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 10). Auch diese Aussage ist glaubhaft, es bestehen keine vernünftigen Zweifel, warum Q._____ zur verkauften Menge bzw. zum Verkaufspreis falsche Aussagen machen soll. Zudem konnte auch ge- mäss der Darstellung der Verteidigung die letzte Pflanzung nicht verkauft werden, da diese sichergestellt wurde (Urk. 179 S. 26). Der Behauptung der Verteidigung, dass auf die Aussagen von Q._____ nicht abgestellt werden dürfe, da er einfach die vorgehaltenen Mengen anerkannt habe (Urk. 179 S. 25), kann nicht gefolgt werden. Einerseits sind die Berechnungen der produzierten Mengen im Gutach- ten eher vorsichtig kalkuliert und am unteren Ende der jeweiligen Bandbreiten an- gesetzt und andererseits ist aus den Akten keinerlei Motiv ersichtlich, warum Q._____ sich und den Beschuldigten durch höhere Mengen übermässig belasten sollte. Da er die Anlagen betrieb, hätte er ohne Weiteres konkret darlegen kön- nen, dass und weshalb die vorgehaltenen Mengen gerade nicht erzielt worden sein sollten. Da er geständig war, bedurfte er zudem keiner Taktik, um zu einem abgekürzten Verfahren zu gelangen. Dass es sich um eine "ausgehandelte
- 50 - Wahrheit" handle, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 25), ist nicht ersichtlich und auch durch die plausiblen Hochrechnungen widerlegt. Der Sachverhalt ist somit erstellt und von einer geernteten Menge von 233 Kilo- gramm Marihuana, einer Menge von 222 Kilogramm verkauften Marihuana sowie einem Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 1'376'400.– auszugehen. 2.1.7. Ziff. 1.1.3. Konkrete Betäubungsmittelübergaben in den Jahren 2015/2016 Hinsichtlich folgender Betäubungsmittelübergaben wurde durch die Verteidigung schon vor Vorinstanz ein Schuldspruch beantragt und in der Folge keine Berufung erklärt:
- Ziff. 1.1.3.1. An AY._____ (Vorgang 12, 31 und 41; Anklageschrift S. 22 f.)
- Ziff. 1.1.3.2. An AZ._____ (Vorgang 24; Anklageschrift S. 24)
- Ziff. 1.1.3.3. An BA._____ (Vorgang 16, 20; Anklageschrift S. 25 f.)
- Ziff. 1.1.3.5. An BB._____ (Vorgang 25, 27, 29 und 35; Anklageschrift S. 27)
- Ziff. 1.1.3.6. An BC._____ (Vorgang 37 und 45; Anklageschrift S. 27)
- Ziff. 1.1.3.7. An BD._____ (Vorgang 39; Anklageschrift S. 28)
- Ziff. 1.1.3.8. An BE._____ (Vorgang 49; Anklageschrift S. 28)
- Ziff. 1.1.3.9. An BF._____ (Anklageschrift S. 28)
- Ziff. 1.1.3.10. Übernahme von Marihuana und Hanf-Stecklingen von BG._____ (Vorgang 27; Anklageschrift S. 28 f.)
- Ziff. 1.1.3.11. Übernahme von Hanf-Stecklingen von BH._____ und BI._____ sowie BJ._____ (Vorgang 9 und 11; Anklageschrift S. 29) Es steht somit fest, dass mit Bezug auf diese Vorgänge Betäubungsmittelüberga- ben stattgefunden haben. Angefochten ist in diesem Komplex einzig die
- 51 - Ziff. 1.1.3.4., nämlich die Betäubungsmittelübergabe an R._____ (Vorgang 14; Anklageschrift S. 28), beantragt wird ein Freispruch (Urk. 196 S. 3; Urk. 179 S. 26). Auf diesen Sachverhaltsabschnitt ist nicht weiter einzugehen (so auch die Vertei- digung in Urk. 179 S. 26). In der Anklageschrift wird die Übergabe einer unbe- kannten Menge Haschisch eingeklagt, auch die Vorinstanz erstellte die Übergabe einer unbekannten Menge (Urk. 195 S. 115 f.). Zudem wurden weder durch die Anklagebehörde noch durch die Vorinstanz die verkauften Mengen zur Gesamt- menge gerechnet (Anklageschrift S. 32 f. und Urk. 195 S. 121 ff.). Dies richtiger- weise, da diese Mengen schon bei der Einfuhr bzw. beim Anbau berücksichtigt wurden (zur Gesamtmenge vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
- 52 - 2.1.8. Ziff. 1.1.4. Gesamtmenge der in die Schweiz eingeführten und in der Schweiz angebauten Betäubungsmittel in den Jahren 2010 bis 2016 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ im Zeitraum von 2010 bis 2016 die Beteiligung am Anbau und der Einfuhr von insgesamt mindestens 7'296 Kilogramm Cannabis und an einem damit erzielten Umsatz von mindestens Fr. 37'691'400.– vor (Anklageschrift S. 32 ff.). Die Verteidigung anerkennt eine Menge von 207 Kilogramm Marihuana und 30 Ki- logramm Haschisch sowie einen Umsatz von Fr. 1.15 bis Fr. 2.2 Mio. (Urk. 179 S. 26 ff.). Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass bei der Anklageziffer 1.1.1.5. hinsicht- lich der eingeklagten Lieferungen vom 23./24. Februar 2016 sowie vom 1. März 2016 insgesamt ca. 44 Kilogramm nicht nachgewiesen sind und bei der Han- findooranlage in AL._____ dem Beschuldigten eine geringere Menge von 210 Ki- logramm Marihuana sowie ein um Fr. 1.47 Mio. geringerer Umsatz anzulasten sind. Erstellt ist somit die Beteiligung des Beschuldigten an Drogeneinfuhren aus dem Ausland und dem Betrieb der genannten Hanfindooranlagen im Inland von ca. 7 Tonnen Cannabis, womit insgesamt ein Umsatz von ca. Fr. 36 Mio. erzielt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird bei der Strafzumes- sung die Grössenordnung des Drogenhandels des Beschuldigten relevant sein (Urk. 195 S. 122 f.). 2.2. Qualifizierte Geldwäscherei (Ziffer 1.2. der Anklageschrift) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er Handlun- gen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung des aus den Drogeneinfuhren sowie dem Betrieb der Hanfindooranlagen erwirtschafteten Umsatzes zu vereiteln. Er habe um die deliktische Herkunft dieser Gelder ge- wusst und in der Absicht gehandelt, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Er habe auch die Bereitschaft gehabt, wiederholt in unbestimmt vielen Fällen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit Vereitelungshandlungen vorzunehmen, wo- bei er über längere Zeit und mit grosser Häufigkeit bezogen auf die Gesamtdauer
- 53 - seiner Taten gehandelt habe. Aus der in der Art eines Berufes ausgeübten delikti- schen Tätigkeit habe er einen grossen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.– oder einen erheblichen Gewinn von mindestens Fr. 10'000.– erzielt. Teilweise habe der Beschuldigte auch als Mitglied einer Bande gehandelt, welche sich zur fortgesetz- ten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden habe (Anklageziffern 1.2.2. und 1.2.3.). Die Handlungen hätten in Investitionen, Überweisungen sowie Wei- tergaben der aus dem Drogenhandel erwirtschafteten Geldern in Höhe von min- destens Fr. 4'834'137.43 und EUR 2'421 bestanden. Die Vorinstanz erstellte Geldwäschereihandlungen in Höhe von ca. Fr. 4.18 Mio. (Urk. 195 S. 123 ff.). Mit Bezug auf die Anklageziffer 1.2.1.3. (Kauf einer Liegen- schaft in Fortaleza, Brasilien, zu einem Kaufpreis von Fr. 646'000.–) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz freigesprochen (Urk. 195 S. 134 ff.). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. 2.2.1. Gewerbsmässige Geldwäschereihandlungen (Anklageschrift Ziffer 1.2.1.; S. 33 ff.) 2.2.1.1. Investition in die BK._____ AG (Ziffer 1.2.1.1. der Anklageschrift S. 33) Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dass er ca. in den Jahren 2013/2014 mindestens rund Fr. 350'000.– in die BK._____ AG (Sitz an der … [Adresse]; spätere BL._____ GmbH) investiert habe. Die Verteidigung macht zu diesem Vorwurf geltend, dass aus dem Telefonge- spräch zwischen dem Beschuldigten und BM._____ vom 6. Juli 2015, ab 08.56 Uhr, nicht geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er Fr. 350'000.– investiert habe, wie dies in der Anklageschrift stehe. Hintergrund dieses Gesprächs sei vielmehr gewesen, dass der Beschuldigte seinem Ge- schäftsführer zum Vorwurf gemacht habe, dass er Fr. 350'000.– in den Sand ge- setzt habe, weil er die Rechnungen nicht bezahlt und damit den Konkurs der BK._____ AG verschuldet habe. Der Beschuldigte habe theatralisch irgendeine Zahl genannt, welche sich auf einen hypothetischen Höchstwert des Clubs bezie- he. BM._____ habe bestätigt, dass der Beschuldigte resp. dessen Mutter ca. Fr.
- 54 - 100'000.– "gebracht habe". Hingegen habe er nicht bestätigt, dass der Beschul- digte selbst irgendwelches Geld investiert habe, sondern vielmehr habe dieser ausgeführt, es sei schon möglich, dass der Beschuldigte Fr. 350'000.– investiert habe. Daraus gehe hervor, dass BM._____ den Beschuldigten gar nicht belaste, sondern er (BM._____) eine Investition des Beschuldigten für möglich halte, wo- bei dies genauso gut auch nicht zutreffen könne. Somit lasse sich aus den Aus- sagen von BM._____ beim besten Willen nichts ableiten, schon gar nicht, dass er den Beschuldigten belaste, wenn es dieser doch für möglich halte, dass der Be- schuldigte Fr. 350'000.– investiert habe. Ferner habe auch BN._____ klar ausge- führt, der Beschuldigte habe nie einen Rappen einbezahlt. Die Vorinstanz sei be- treffend diese Aussagen zum Schluss gekommen, dass sie für die Sachverhalts- erstellung nicht heranzuziehen seien, zumal BN._____ die genauen Abläufe des Lokals gar nicht gekannt habe. Gemäss Auffassung der Verteidigung mache es sich dabei die Vorinstanz zu einfach, diese Aussagen im Hinblick auf die Sach- verhaltserstellung als irrelevant zu qualifizieren, da BN._____ klar ausgesagt ha- be, der Beschuldigte habe nie einen Rappen bezahlt. Die Staatsanwaltschaft könne denn auch keinen Geldfluss nachweisen und ebenso nicht aufzeigen, in was und wie genau der Beschuldigte die Fr. 350'000.– investiert haben soll. Damit sei auch das Akkusationsprinzip verletzt (Urk. 179 S. 30). Es sei völlig unklar, wo- rin die Investition bestanden haben soll, ob in Anlagevermögen oder in Ver- brauchswerte und ob in einer einzelnen Zahlung oder in mehreren Einzelzahlun- gen. Weiter sei ein angeklagter Zeitraum von zwei Jahren ungenügend und ver- unmögliche eine Verteidigung (Urk. 206 S. 9). Der Beschuldigte sei somit freizu- sprechen (Urk. 179 S. 30, Urk. 234 S. 35 f.). Die relevante Passage des abgehörten Telefongespräches zwischen dem Be- schuldigten und BM._____ vom 6. Juli 2015, ab 08.56 Uhr, lautet wie folgt: "A._____: Darum sage ich, es ist nicht einfach easi und wir können nicht einfach lala, lala und verstehst du, du entscheidest das jetzt so schnell taratara...aber ich habe noch fucking 350'000 Stutz dort drin, die ich jetzt einfach schnell verliere. Plus muss ich noch Zwanzig obendrauf zahlen!? Also ne, BM._____, ich weiss nicht … dann, dann müssen wir aber schauen, wie wir das machen, weil ähm...ja dann hast du mir schnell 350'000 (Unterbruch) ins WC runter gespült. So schnell
- 55 - von Heute auf Morgen. Finde ich nicht so geil!" (Ordner 22 Urk. 020176 ff. und Ordner 50 Urk.150942 ff.). Der Interpretation des relevanten Telefongespräches durch die Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr lassen die durch den Beschuldigten gemachten Äusserungen keinen anderen Schluss zu, als dass es dabei um die eigenen In- vestitionen des Beschuldigten in die BK._____ GmbH in dieser Höhe ging. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 128 ff.). Dass sich der Be- schuldigte aufgespielt und "theatralisch irgendeine Zahl" genannt, habe, wie dies die Verteidigung geltend macht, kann ausgeschlossen werden. Es gab für den Beschuldigten nämlich gar kein Motiv, eine höhere Zahl als die tatsächlich getätig- te Investition zu nennen. Einerseits bestand für ihn auf Grund der geschäftlichen Beziehung keinerlei Anlass, gegenüber BM._____ "theatralisch" aufzutreten und andererseits hätte dies auch keinen Sinn ergeben, kannte dieser als Geschäfts- führer der BK._____ GmbH doch die Gegebenheiten sowie die finanziellen Um- stände der BK._____ GmbH. Der Beschuldigte hätte mithin aus einer Übertrei- bung ihm gegenüber keinerlei finanzielle oder persönliche Vorteile für sich erzie- len können. Ebenso wenig kann sich die genannte Zahl auf "einen hypothetischen Höchstwert des Clubs" beziehen, denn dann würde die im Gespräch gemachte Aussage, dass er, der Beschuldigte, diese Summe "dort drin" habe, welche er "jetzt einfach schnell verliere" und welche ihm durch BM._____ "ins WC runter gespült" worden sei, keinen Sinn ergeben. Bei der Auslegung durch die Verteidi- gung hätte der Beschuldigte sich nicht auf sich selber bezogen, sondern z.B. ge- sagt, dass der Wert des Clubs von Fr. 350'000.– nun verloren gegangen sei. Dass dem gerade nicht so ist, sondern der Beschuldigte von seinem investierten Geld spricht, geht aus seiner eigenen klaren und unzweideutigen Wortwahl her- vor. Zudem ergänzte der Beschuldigte, dass er es sei, welcher nun sogar noch eine weitere Summe hinzuzahlen müsse ("Plus muss ich noch Zwanzig obendrauf zahlen!?"). Auch hier bezieht sich der Beschuldigte ausschliesslich auf sich sel- ber. Weiter macht der Beschuldigte - im Gegensatz zu seinem Verteidiger - nicht geltend, bei der genannten Zahl von Fr. 350'000.– übertrieben zu haben. Im Ge- genteil spricht er von einem "angestrebten Verkaufspreis" von Fr. 350'000.– bis Fr. 400'000.– (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15), was dafür spricht, dass die ge-
- 56 - nannte Zahl von Fr. 350'000.– tatsächlich einer realen Summe entspricht. Seine Behauptung, dass es sich dabei um den gewünschten Verkaufspreis gehandelt habe, welcher sich aus den offenen Schulden, die sie noch gehabt hätten, zu- sammengesetzt habe (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15), ist indes mit Bezug auf den verwendeten Wortlaut im Gespräch widerlegt, ebenso durch die Aussagen von BM._____ (Ordner 50 Urk. 150859 ff. S. 16), vgl. die nachfolgenden Ausfüh- rungen. Somit verbleibt als einzig vernünftige Interpretation der genannten Sum- me der Betrag, welcher durch den Beschuldigten in die BK._____ AG gesamthaft investiert wurde. Die Verteidigung hat es zudem unterlassen, darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine Investition im Umfang von "vielleicht CHF 100'000" eingeräumt hat, wovon Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– von seiner Mutter stammen sollen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15). Darauf, dass das Vorschieben der Mutter als Schutzbehauptung zu würdigen ist bzw. diese als "Strohfrau" vorgeschoben wurde, ist die Vorinstanz eingehend eingegangen, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 123 ff. und S. 128 ff.). Der Beschuldigte woll- te zur Herkunft des Geldes keine Aussagen machen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15), was ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hätte tatsächlich seine Mut- ter Investitionen getätigt. BM._____ sagte auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 6. Juli 2015 aus, dass es möglich sei bzw. es sein könne, dass der Beschuldigte gesamthaft Fr. 350'000.– investiert habe, der Beschuldigte habe "mit den Jungs Sachen vereinbart", von welchen er nichts gewusst habe (Ordner 50 Urk. 150833 ff. S. 6 und Urk. 150859 ff. S. 14). Er habe den Betrag von Fr. 350'000.– als das Geld verstanden, welches der Beschuldigte verloren habe (Ordner 50 Urk. 150859 ff. S. 16). Der Sachver- halt ist damit erstellt. BN._____, ein Drogenabnehmer des Beschuldigten, be- hauptete zwar, dass der Beschuldigte in die BK._____ GmbH "keinen Rappen" eingezahlt habe (Ordner 47 Urk. 140385 ff. S. 2). Indes sagte er ebenfalls aus, dass der Beschuldigte "eigentlich in dem Sinn nicht beteiligt" gewesen sei, son- dern seine Mutter. Dies "juristisch gesprochen" (Ordner 47 Urk.140385 ff. S. 2). Zudem bezeichnete er den Beschuldigten als die Person, welche der alleinige Bestimmer gewesen sei (Ordner 47 Urk.140385 ff. S. 3). Seine Aussagen vermö- gen somit keine vernünftigen Zweifel zu begründen, dass sich der Sachverhalt
- 57 - nicht wie angeklagt verwirklicht hat. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 128 ff.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes - wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird - kann nicht ausgemacht werden. So ist dem Beschuldigten klar, in welchem Zeit- raum (2013/2014) er welchen Betrag (Fr. 350'000.–) in welche Firma (BK._____ AG) in welcher Weise (Investieren) eingebracht haben soll. Der Beschuldigte konnte sich denn auch gegen diesen Vorwurf verteidigen (u.a. Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26; Ordner 31 Urk. 042580 ff.; Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 36). Die Umschreibung des Investierens in eine Firma genügt zu einer Subsumtion unter den Tatbestand der Geldwäscherei. Dafür bedarf es keiner genauen Auflistung, wie diese Investitionen genau erfolgt sein sollen (Sachgüter, Dienstleistungen), eine solche wäre gerade bei der Investition durch Bargeldbeträge auch nicht mög- lich. 2.2.1.2. Geldüberweisungen nach Brasilien im Zeitraum Juli 2010 bis März 2016 (Ziff. 1.2.1.2. der Anklageschrift S. 34, Anhang 1 zur Anklage- schrift) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 29. Juli 2010 bis
3. März 2016 Geldüberweisungen im Umfang von insgesamt Fr. 410'192.55 nach Brasilien getätigt zu haben, indem er die in Anhang 1 zur Anklage genannten Bargeldbeträge den zuständigen Mitarbeitern der Firma E._____ Transfer AG an der BO._____-strasse … in … Zürich übergeben bzw. die im Anhang 1 zur Ankla- ge genannten Drittpersonen damit beauftragt habe. Dadurch seien Bargeldbeträ- ge an die in Anhang 1 zur Anklage genannten Empfänger an den genannten Da- ten nach Brasilien überwiesen worden (vgl. Anhang 1 zur Anklage [S. 1 bis 11]). Die Verteidigung führt betreffend diesen Anklagevorwurf aus, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Tatbestand der Geldwäscherei bei Auslandsüberweisungen nur dann gegeben sei, wenn die Transaktion geeignet sei, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Zudem bedürfe es weiterer Kaschie- rungshandlungen, welche das Auffinden von Vermögenswerten verhindern soll- ten. Die Begründung bzw. die blosse Verlängerung des Papertrails vereitele aber grundsätzlich die Einziehung nicht. In der Anklageschrift seien gemäss der Ver-
- 58 - teidigung keinerlei Kaschierungshandlungen umschrieben, was jedoch zwingend der Fall sein müsse. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz gehe zudem fehl, der Beschuldigte habe sich zu den Vorwürfen nicht geäussert und er habe nicht be- stritten, Zahlungen über die E._____ Transfer AG nach Brasilien abgewickelt zu haben, weshalb sich entsprechend aufdränge, dass der Anklagesachverhalt er- stellt sei, da der Beschuldigte keine relevanten legalen Einkünfte gehabt und sei- ne Mutter keine Investitionen getätigt habe. Gemäss der Verteidigung stelle die Aussageverweigerung und das Nichtbestreiten der Vorwürfe noch keinen Beweis für die Geldübergaben dar. Diese habe die Anklagebehörde nachzuweisen. Ent- sprechend sei der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen (vgl. Urk. 179 S. 30 und Urk. 234 S. 38). Dieser Sachverhalt ist durch den Auszug aus den Serverdaten der E._____ Transfer AG erstellt (vgl. Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 29. Mai 2017, Ord- ner 22 Urk. 020127 ff. sowie den Auszug aus den Serverdaten der E._____ Transfer AG, Ordner 22 Urk. 020169) und wird vom Beschuldigten auch in mate- rieller Hinsicht nicht bestritten (Ordner 31 Urk. 042593). Auf den Einwand der Ver- teidigung, dass der sogenannte "paper trail" keine Geldwäscherei zu begründen vermöge, sondern es weiterer Kaschierungshandlungen bedürfe, welche die Auf- findung und die mögliche Einziehung der Vermögenswerte verhindern sollen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend unter III. Ziff. 2) einge- gangen. Die Verteidigung erwähnt zudem zeitliche Überschneidungen zu Ziffer 1.2.1.4. des Anklagevorwurfs (Urk. 179 S. 30). Dem ist so, indes werden dem Be- schuldigten keine Doppelzahlungen vorgeworfen. Die zeitlichen Überschneidun- gen ergeben sich aus den verschiedenen Beweismitteln (Serverdaten der E._____ Transfer AG bzw. schriftliche Dokumente, vgl. hierzu auch die nachfol- genden Erwägungen). 2.2.1.3. Geldüberweisungen nach Brasilien im Zeitraum Juli 2008 bis Januar 2011 (Ziff. 1.2.1.4. der Anklageschrift S. 35, Anhang 2 zur Anklage S. 1 - 8) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 2. Juli 2008 bis 31. Januar 2011 die im Anhang 2 zur Anklage genannten Geldüberweisungen
- 59 - getätigt zu haben, hauptsächlich nach Brasilien, indem er die im Anhang 2 zur Anklage genannten Bargeldbeträge den Mitarbeitern der im Anhang 2 zur Ankla- ge genannten Geldinstituten übergeben bzw. die im Anhang 2 zur Anklage ge- nannten Drittpersonen damit beauftragt habe. In der Folge seien Geldbeträge an den in Anhang 2 zur Anklage genannten Daten den genannten Empfängern im Ausland, mehrheitlich nach Brasilien, überwiesen worden, insgesamt mindestens Fr. 364'604.38 und Euro 2'421 (vgl. Anhang 2 zur Anklage [S. 1 bis 8]). Dem Beschuldigten werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in den Jahren 2010 bis im Jahr 2016 vorgeworfen. Für den Zeitraum in den Jahren 2008 bis 2009 ermangelt es vorliegend einer in der An- klageschrift umschriebenen strafbaren Vortat, weshalb der Beschuldigte diesen Zeitraum betreffend den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt haben kann. Im Übrigen (betreffend die eingeklagten Beträge im Jahr 2010 [Fr. 65'769] und im Jahr 2011 [Fr. 3'500.–]) ist der Sachverhalt erstellt (vgl. Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 29. Mai 2017 S. 23 ff., Ordner 22 Urk. 020120 ff. sowie Urk. 020209 ff.]) und wird vom Beschuldigten (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 10) bzw. dessen Verteidiger (Urk. 179 S. 31) auch sachverhaltsmässig nicht bestrit- ten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 147 f.). Durch die Verteidigung wird in rechtlicher Hinsicht wiederum eingewendet, dass es sich um einen blossen "paper trail" handle und keine Verei- telungshandlungen vorliegen würden. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend unter III. Ziff. 2) einzugehen sein.
- 60 - 2.2.1.4. Investition in die Firma E._____ Transfer AG (Ziff. 1.2.1.5. der Ankla- geschrift S. 35) Unter dieser Ziffer wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, im Zeitraum von ca. Januar 2012 bis 15. Februar 2015, zu einem nicht näher bekannten Zeit- punkt, vermutlich in den Jahren 2012 oder 2013, insgesamt mindestens Fr. 300'000.– in die Firma E._____ Transfer AG investiert zu haben. Die Verteidigung wendet gegen diesen Vorwurf ein, dass dieser einzig auf einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und P._____ beruhe, anlässlich welchem sich der Beschuldigte wiederum aufgespielt und behauptet habe, Fr. 300'000.– in die Firma E._____ Transfer AG investiert zu haben. Dies sei nicht mehr als Ge- schwätz gewesen, um sich wichtig zu machen und in Szene zu setzen. Es habe im Übrigen durch die Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen werden können, wie und in welchen Tranchen und wann der Beschuldigte die Fr. 300'000.– in die E._____ Transfer AG investiert haben soll. Die in der Anklageschrift angegebene Zeitspanne sei zudem so lange, dass ihr die notwendige Umgrenzungs- und In- formationsfunktion fehle (Urk. 179 S. 32 und Urk. 206 S. 9). Nach Ansicht der Ver- teidigung müsse die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift konkret umschrei- ben, wann der Beschuldigte welche Tranchen zu welcher Zeit auf welche Art und Weise in die E._____ Transfer AG investiert habe (Urk. 234 S. 40). Das im VW Tiguan geführte Gespräch des Beschuldigten mit P._____ vom
4. März 2016 enthält folgende vom Beschuldigten gegenüber P._____ geäusserte Passage: "… ein bisschen überwacht, habe ich damals äh…300 Riesen in die Firma investiert und habe das Ganze dann ein bisschen…für ihn kontrolliert und so bin ich eigentlich in das reingekommen." (vgl. Ordner 22 Urk. 020188 f.; Audio- aufzeichnung aus VW Tiguan, Nr. 4 [Kontrollschild]). Und im Skype sagte der Be- schuldigten zu BP._____, dem ehemaligen Direktor der E._____ Transfer AG, am
13. Januar 2015 Folgendes: "[...] ich bin weder ein Clown noch irgendein von eu- ren Mitarbeiter. Ich bin jemand, der schon mal verschiedene Dinge für euch ge- macht hat, in euch investiert hat und jetzt muss ich um eine Audienz bitten? [...]." (Ordner 5 Urk. 011494). Relevant sind weiter die Aussagen von BM._____ (Ord- ner 50 Urk. 150833 ff. S. 5 und Urk. 150859 ff. S. 18) und BQ._____ (Ordner 48
- 61 - Urk.150001 ff. S. 2 und Urk. 150029 ff. S. 28). Beide sagten aus, dass der Be- schuldigte ihnen gesagt habe, dass er an der E._____ Transfer AG finanziell be- teiligt sei. BQ._____ erwähnte zudem, dass der Beschuldigte auch gesagt habe, dass das Geld "zurück komme" (Ordner 48 Urk. 150001 ff. S. 2.). Gegenüber BR._____ stellte sich der Beschuldigte zudem als Direktor der E._____ Transfer AG vor (Ordner 51 Urk. 151248 S. 6 und Urk. 151303 ff. S. 15 f.). Es bestehen auf Grund dieser Beweismittel keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldig- te in die E._____ Transfer AG Geld in Höhe von Fr. 300'000.– investiert hat. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 149 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er zwar zu diversen Personen gesagt habe, er habe in die Firma investiert, dies aber nicht stimme (Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26), ist als Schutzbehauptung zu werten. Es ist kein Grund er- sichtlich, warum er dies verschiedenen Leuten mitteilen sollte, wenn es nicht der Wahrheit entspricht. Seiner diesbezüglichen Erklärung, dass er dies "im Zusam- menhang mit gewissen Arbeiten", die er für diese Leute" erledigt habe", gesagt habe, fehlt die faktische Grundlage. So nennt er keine konkreten Gegebenheiten, sondern schiebt "irgendwelche Events", bei welchen er "die Promotion übernom- men" habe und wo die E._____ Transfer AG Sponsor gewesen sei, vor (Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26). Zudem hätte er bei einer tatsächlichen Tätigkeit im Rahmen von Promotionen den Gesprächspartnern gegenüber nicht von seiner Beteiligung an der E._____ Transfer AG gesprochen, sondern im Gegenteil von einem Sponsoring bzw. einer Unterstützung von Promotionen durch die E._____ Transfer AG. Auch seine Erklärung zu seiner Aussage P._____ gegenüber (u.a. "300 Riesen in die Firma investiert"), nämlich dass er dies gesagt habe, um des- sen Vertrauen zu gewinnen und ihm dieser daraufhin bedenkenlos Geld gegeben habe (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 22), überzeugt nicht. Einerseits lässt sich ein solcher Inhalt dem Kontext des Gesprächs nicht entnehmen (vgl. Ordner 22 Urk. 020188 f.) und andererseits ist es völlig lebensfremd, dass eine solche Behaup- tung zur Aufforderung zur bedenkenlosen Übergabe von Geld dienen könnte. Der Beschuldigte verwendete nämlich einen verharmlosenden Wortschatz: "…ein bisschen überwacht, […] habe das Ganze dann ein bisschen…für ihn kontrolliert und so bin ich eigentlich in das reingekommen." (Ordner 22 Urk. 020188 f.). Da-
- 62 - mit ist auch die Ausführung der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte wichtig machen und in Szene setzen wollte, widerlegt. In diesem Falle hätte er zu einem überzeugenderen Wortschatz gegriffen. Zur von der Verteidigung geltend ge- machten Verletzung des Akkusationsprinzips ist auszuführen, dass dem Beschul- digten gemäss der Anklageschrift klar ist, welche Menge Geld (Fr. 300'000.–) er in welche Firma (E._____ Transfer AG) in welchem Zeitraum (ca. Januar 2012 bis 15. Februar 2015, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutlich in den Jahren 2012 oder 2013) auf welche Weise (Investition) eingebracht haben soll. Dass der Zeitpunkt nicht genauer bezeichnet werden kann, liegt am Tatvor- wurf selber. Dem Beschuldigten war es denn auch möglich, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 22; Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26; Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 56). Der Sachverhalt ist erstellt. 2.2.1.5. Investition in die Firma BS._____ SA (Ziff. 1.2.1.6. der Anklageschrift S. 36) Unter dieser Ziffer der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im März 2013 Fr. 100'000.– in die Firma BS._____ SA von BR._____ investiert zu haben, wobei der Investmentvertrag auf expliziten Wunsch des Beschuldigten auf seine Mutter, AG._____, ausgestellt worden sei. Hierzu führt die Verteidigung aus, dass es stimme, dass der Beschuldigte Fr. 100'000.– mit einem Zins von 16% in die BS._____ SA investiert habe. Dieser Vorgang stelle aber einen reinen "paper-trail" dar, Vereitelungshandlungen lägen nicht vor. Zudem stamme das Geld von der Mutter des Beschuldigten und rühre auch nicht von einem Verbrechen her (Urk. 179 S. 32 f.; Urk. 234 S. 42). Dass die Fr. 100'000.– durch die Mutter des Beschuldigten (und nicht durch die- sen selber) investiert worden sein sollen, ist eindeutig als Schutzbehauptung zu würdigen und durch die Beweismittel widerlegt. So lässt das abgehörte Gespräch vom 6. Januar 2016 zwischen dem Beschuldigten und seinem Beifahrer BT._____ auf der Fahrt zu BR._____ (Ordner 22 Urk. 020182 ff.) keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, welcher die Fr. 100'000.– in die Firma BS._____ SA investiert hat. Die relevanten durch den Beschuldigten ge-
- 63 - äusserten Passagen lauten nämlich wie folgt: "Ich meine, ich habe auch mal vor zwei oder drei Jahren…oder…habe ich...bei ihm in seine Fussballgeschichte ir- gendwie…100 Mill investiert.", sowie: "[…] und seither bin ich die ganze Zeit ei- gentlich am Kämpfen, dass ich es zurückbekomme […]". (Ordner 22 Urk. 020184). Daraus lässt sich kein anderer Schluss ableiten, dass er, der Beschul- digte, Geld investiert hatte und er am kämpfen ist, dass er es zurückbekommt. Denn wenn tatsächlich die Mutter diese Investition getätigt hätte, so hätte der Be- schuldigte sie ohne Zweifel erwähnt. Der Beschuldigte verfügte zudem über eine Vollmacht für das Postfinancekonto Nr. 5 seiner Mutter (Ordner 54 Urk. 160916), weshalb er Überweisungen in ihrem Namen vornehmen konnte. Aus der teilwei- sen Einzahlung auf diesem Wege an die BS._____ SA lässt sich mithin nicht schliessen, dass das Geld von BS._____ stammte. Den Rest der Investition hat der Beschuldigte zudem persönlich in bar übergeben (Ordner 51 Urk. 151248 ff. S. 4). Weiter zeigen die Aussagen von BR._____ eindeutig, dass der Beschuldig- te seine Mutter als "Strohfrau" vorgeschoben hat. BR._____ sagte nämlich aus, dass der Investitionsvertrag (Ordner 51 Urk. 151266) zuerst auf den Namen des Beschuldigten ausgestellt und erst im Nachhinein auf dessen Wunsch hin auf den Namen von dessen Mutter abgeändert worden sei. Mit BS._____ habe er, BR._____, nie zu tun gehabt und sie nie gesehen (Ordner 51 Urk. 151248 ff. S. 4 und Urk. 151303 ff. S. 5 f.). Die bisher erfolgten Rückzahlungen aus der Investiti- on an den Beschuldigten seien in bar auf die Hand erfolgt (Ordner 51 Urk. 151248 ff. S. 4). Dass die Mutter das Geld versteuert hätte, wie dies die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 179 S. 33), ist durch die Steuererklärung des Jah- res 2013 von BS._____ widerlegt, welche hierzu keinerlei Deklaration aufweist (Ordner 55 Urk. 161147 ff.; insb. Urk. 161169 ff.). Dasselbe gilt für die Steuerer- klärung 2014 (Ordner 55 Urk. 161178 ff., insb. Urk. 161207 ff.). Weshalb die Mut- ter des Beschuldigten in eine solch spezielle Anlageform, nämlich eine Fussball- firma, investiert haben soll, ist denn auch nicht ersichtlich und wird durch den Be- schuldigen nicht dargelegt. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Betrag von Fr. 100'000.– vom Beschuldigten stammte. Auf die Einwendung der Verteidigung, dass der eingeklagte Vorgang einen reinen "paper-trail" darstelle und der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei, dass Verei-
- 64 - telungsmassnahmen vorgenommen worden seien (Urk. 179 S. 32), ist im Rah- men der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. III. Ziff. 2 nachfolgend). 2.2.1.6. Investition in den Club BU._____ GmbH (Ziff. 1.2.1.7. der Anklage- schrift S. 36) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer zu- sammengefasst vor, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2010 Bar- geld in Höhe von Fr.140'000.– in den Club BU._____ der BU._____ GmbH inves- tiert zu haben. So habe er unter anderem BV._____ Fr. 20'000.– in bar überge- ben und Fr. 16'000.– in bar an die BW._____ AG bezahlt, weiter den Bau eines Fumoirs finanziert sowie laufende Rechnungen in bar bezahlt. Die Verteidigung führt hierzu aus, dass der Beschuldigte tatsächlich Fr. 20'000.– in bar bezahlt und nachfolgend noch etwa Fr. 15'000.– bis Fr. 16'000.– für Ge- tränke ausgegeben habe. Es sei indes nicht bekannt, woher das Geld komme, geschweige denn liege ein Nachweis vor, dass es aus einem Verbrechen stam- me. Die Anklageschrift würde zudem nicht darlegen, wann die Beträge bezahlt worden sein sollen. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Urteil vor allem mit den Aussagen von BX._____ auseinandergesetzt. Obwohl sich dieser an Diverses nicht mehr habe erinnern können, habe die Vorinstanz dessen Aussagen als glaubhaft erachtet. Das Gericht habe dabei den psychischen Gesundheitszustand von BX._____ nicht ansatzweise berücksichtigt. Dieser sei direkt aus der Klinik Rheinau vorgeführt worden. Ferner würden die eingeklagten Fr. 140'000.– aus einem fingierten Darlehensver- trag resultieren, welcher handschriftlich hingekritzelt worden sei (Urk. 179 S. 33, Urk. 234 S. 43). Zur Erstellung des Sachverhalts dient in erster Linie die zwischen dem Beschul- digten und BX._____ geschlossene Vereinbarung vom 23. August 2010, worin Folgendes festgehalten wird: "BX._____ schuldet A._____ Fr. 140'000.– (Hun- dertfierzigtausend). Er bürgt mit dem Club und GmbH BU._____ wofür auch die Investitionen getätigt wurden, wie auch privat" (Ordner 51 Urk. 151385). Schon
- 65 - daraus lässt sich die eingeklagte Investition erstellen. Dafür, dass diese Vereinba- rung fingiert sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr bestätigte BX._____ selber anlässlich der Einver- nahme vom 16. August 2017, dass die Zahl Fr. 140'000.– stimmen würde (Ordner 51 Urk 151359 ff. S. 9 f.). Weiter sagte BX._____ aus, dass zwar er den Kaufver- trag zwischen ihm und dem Verkäufer, BV._____ (vgl. Ordner 51 Urk. 151379 ff.), unterschrieben habe, das Geld indes vom Beschuldigten stammen würde. Der Beschuldigte habe auch die Kaufverhandlungen geführt (Ordner 51 Urk. 151346 ff. S. 2 ff. und Urk. 151359 ff. S. 3 ff.). Die Investitionen des Beschuldigten hätten sich wie folgt zusammengesetzt: Zahlung von Fr. 20'000.– in bar durch den Be- schuldigten an den ehemaligen Besitzer des BU._____, Investitionen in der Höhe von rund Fr. 60'000.– in den Bau eines Fumoirs im Club selbst sowie die Bezah- lung von Getränke-Lieferungen der BW._____ AG in Höhe von Fr. 16'000.– (Ord- ner 51 Urk. 151346 ff. S. 3 und Urk. 151359 ff. S. 6 ff.). Falls der Umsatz zur Be- zahlung des Mietzinses und anderer Rechnungen nicht ausgereicht habe, habe ihm der Beschuldigte das Geld in bar gegeben (Ordner 51 Urk 151359 ff. S. 8 f.). Dafür, dass die Investitionen tatsächlich im Betrag von Fr. 140'000.– erfolgten, spricht auch die Höhe des Kaufpreises für den Club, welcher insgesamt Fr. 200'000.– betrug (Ordner 51 Urk. 151379 ff.). Weiter wird diese Zahl auch im Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und BX._____ vom 17. November 2010, al- so nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung über Fr. 140'000.–, genannt. Die relevante, durch BX._____ geäusserte Passage, lautet wie folgt: "[…] ich habe verschiedene Leute, die bereit sind, mehr als Fr. 140'000 Franken für 40% des BU._____ zu investieren. […]" (Ordner 51 Urk. 151386 ). Auf Vorhalt dieses Ge- sprächs sagte BX._____, dass der genannte Betrag Sinn mache und zutreffen würde bzw. "legitim" sei (Ordner 51 Urk. 151359 ff. S. 10 f.). Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Aussagen von BX._____ umfassend wiedergegeben und gewürdigt hat (Urk. 195 S. 158 ff.). Das Vorbringen der Verteidigung, BX._____ sei zum Zeitpunkt, als er seine Aussagen gemacht habe, psychisch angeschlagen gewesen, vermag angesichts der vorste- hend erläuterten Beweislage keine Zweifel an der vom Beschuldigten getätigten Investition in dem Club BU._____ von Fr. 140'00.– aufkommen zu lassen. Unter
- 66 - den gesamten Umständen erweisen sich die Einwendungen des Beschuldigten, wonach er überhaupt kein Geld investiert, sondern lediglich für den Club gearbei- tet habe (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 11 f.) bzw. höchstens kleine Beträge ge- flossen seien (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 12 ff. und S. 24 f.), klar als Schutzbe- hauptungen und vermögen keine unüberwindbaren Zweifel am Tatvorwurf zu be- gründen. Was die Verteidigung aus der Behauptung, dass der Beschuldigte den "Kaufpreis" nicht bezahlt habe, weil der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachge- kommen sei (Urk. 179 S. 33), ableiten will, führt sie nicht aus. Die Bezahlung der Fr. 20'0000.– sowie der "etwa CHF 15'000.00 bis CHF 16'000.00" sind zudem eingeräumt. Dass der Beschuldigte das Fumoir finanzierte und weitere Rechnun- gen bezahlte, ergibt sich wie oben ausgeführt aus den Aussagen von BX._____. Der Sachverhalt ist damit erstellt. Zur von der Verteidigung geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu bemerken, dass die Anklageschrift den relevanten Zeitpunkt, nämlich das Jahr 2010, vermerkt, wobei das Datum des Kaufvertrages mit Tag, Monat und Jahr angegeben wird (29. August 2010). Dass die genauen Daten der Übergaben bzw. Zahlungen der Investitionen nicht ge- nannt werden können, liegt am Ermittlungsergebnis. Der Beschuldigte konnte sich zudem betreffend dem Vorwurf hinreichend verteidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff.; Urk. 179 S. 33). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist mithin nicht er- sichtlich. 2.2.1.7. Investitionen in Hanfplantagen (Ziff. 1.2.1.8. der Anklageschrift S. 37) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ca. Juli 2011 bis ca. August 2015 insgesamt mindestens Fr. 822'514.50 in die von ihm betriebenen Hanfplantagen investiert, indem er Plantagenequipment, Rechnun- gen für Strom und Mietkosten etc. und teilweise das Mietzinsdepot bzw. Lohn an Plantagenmitarbeiter bezahlt habe. Namentlich in die Hanfindooranlagen in AK._____ / NE (Betriebszeit September 2011 bis 1. November 2012), in AL._____ / JU (Betriebszeit: ca. Juli 2012 bis September 2013), an der AS._____- strasse … in AT._____ (im Zeitraum von ca. April 2012 bis August 2014), an der AV._____-strasse … in … Zürich (im Zeitraum von ca. September 2014 bis Au- gust 2015), an der AW._____-strasse … in AX._____ (im Zeitraum von ca. April
- 67 - 2015 bis August 2015 sowie an der C._____-strasse … in D._____ (im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis Ende September 2014). Die Verteidigung führt aus, dass auch bei diesem Vorwurf das Akkusationsprinzip verletzt sei. So sei ein angeklagter Deliktszeitraum von 4 Jahren zu lange, zudem werde durch die Staatsanwaltschaft nicht konkret dargelegt, in welchen Tranchen, zu welcher Zeit, wieviel Geld, auf welche Art und Weise wofür genau investiert worden sein soll. Die Staatsanwaltschaft lege in der Anklageschrift auch nicht dar, worin die Vereitelungshandlungen bestehen sollen. Weiter erfülle die Investition in Gebrauchsgüter den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Dieser Tatbestand werde im Übrigen in den letzten Jahren immer extensiver ausgelegt. Den Invest- ments von Drogengeldern in Hanfindooranlagen fehle jeglicher zusätzliche Un- rechtsgehalt (Urk. 179 S. 34 ff., Urk. 206 S. 10, Urk. 234 S. 43 f.). Schon die Vorinstanz hat zu Recht auf die erstellten Sachverhalte bezüglich dem banden- und gewerbsmässigen Marihuanaanbau hinsichtlich der in dieser Ankla- geziffer genannten Hanfindooranlagen verwiesen, gemäss welchen die Finanzie- rung- bzw. Mitfinanzierung durch den Beschuldigten erstellt sei (Urk. 195 S. 161 f.). Ergänzend ist zunächst auf die Anklageschrift zu verweisen, welche hinsichtlich jeder Plantage deren Ort, den relevanten Zeitraum, die Art der Investi- tion (Plantagenequipment, Strom- und Mietkosten, Lohn der Plantagenmitarbeiter etc.) sowie deren Höhe detailliert aufführt. Mit Bezug auf sämtliche Anlagen wer- den deren Betriebszeiten bzw. die relevanten Zeiträume sowie der Gesamtbetrag der jeweils getätigten Investition angegeben. Dem Anklagegrundsatz ist damit Genüge getan, der Beschuldigte konnte sich hinreichend gegen den Vorwurf ver- teidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 34 ff.). Dass die Vorwürfe eine längere Zeitperiode betreffen, gründet in den verschiedenen Handlungen des Beschuldig- ten, vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Investitionen. Die von der Verteidigung zitierte Stelle aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 144 IV 172 betrifft im Übrigen die Vorinstanz und nicht die Anklagebehörde ("Die Vo- rinstanz hält weitgehend nur in pauschaler Weise fest, dass die Verwendung der deliktisch erlangten Gelder den Tatbestand der Geldwäscherei erfülle […]"; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.). Die Anklagebehörde hat den Sachverhalt darzustellen, die
- 68 - rechtliche Würdigung und damit auch die allfällige Qualifikation einer Handlung als Vereitelungshandlung ist dem Gericht vorbehalten. Hinsichtlich der Hanfplantagen in AK._____ und in AL._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte daran beteiligt war (vgl. Ziffer 2.1.6.2. vorstehend). Er bezahlte die Löhne von AN._____ (monatlich Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–, insgesamt ca. Fr. 50'000.–) und AM._____ (Fr. 8'000.– bis 9'000.–; Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 10 und Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 10 und S. 14). AN._____ schätzte die Anlage in AL._____ aufgrund der Materialien auf Fr. 100'000.– bis Fr. 150'000.– (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 12 f.). Dies deckt sich mit der Aussage von AI._____, ge- mäss welchem sich die Installationskosten beider Plantagen auf Fr. 310'000.– (AK._____ Fr. 170'000.– und AL._____ Fr. 140'000.–) belaufen hätten. Der Be- schuldigte habe diese Standorte finanziert (Ordner 2 Urk. 010484 und Urk. 010491). Eine Investitionssumme von insgesamt mindestens Fr. 310'000.–, wie angeklagt, ist daher erstellt. Bezüglich der Hanfindooranlage an der C._____-strasse … in D._____ ist aner- kannt und erstellt, dass der Beschuldigte daran beteiligt war (Urk. 179 S. 20 ff. und Ziffer 2.1.6.1 vorstehend). Die eingeklagten durch den Beschuldigten bezahl- ten Strom- und Mietkosten von insgesamt Fr. 353'478.50 sind durch die sicherge- stellten Urkunden, insbesondere die BY._____-Rechnungen, die Unterlagen die Mietkosten betreffend sowie die eigenen Abrechnungen des Beschuldigten nach- gewiesen (Ordner 7 Urk. 012140 ff., Urk. 012199 ff., Urk. 012246 ff. sowie Urk. 012205). Auch mit Bezug auf die Hanfplantagen an der AS._____-strasse … in AT._____, an der AV._____-strasse … in … Zürich sowie an der AW._____-strasse … in AX._____ wird deren Betrieb durch den Beschuldigten anerkannt (Urk. 179 S. 24 ff.) und ist erstellt (vgl. Ziff. 2.1.6.3 vorstehend). Die Mietkosten bzw. Mietkautio- nen sowie deren Bezahlung durch den Beschuldigten sind durch die Aussagen von Q._____ sowie die entsprechenden Dokumente erstellt, ebenso die Investiti- on von Fr. 30'000.– in die Plantage in AX._____ durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ordner 31 Urk. 042617; Ordner 45 Urk. 130018 ff., Urk. 130120; Urk. 130385 ff. S. 6 und S. 10 ff.).
- 69 - Auf den Einwand der Verteidigung, dass die einfache Investition in Gebrauchsgü- ter wie im vorliegenden Fall die Bezahlung der Miet- und Nebenkosten den Tat- bestand der Geldwäscherei nicht erfülle, da keine Vereitelungshandlung vorliege, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. hinten III. Ziff. 2). 2.2.2. Banden- und gewerbsmässige Geldwäschereihandlungen in den Jah- ren 2015 und 2016 (Ziff. 1.2.2. der Anklageschrift S. 38 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass er zusammen mit weiteren Mittätern, nämlich BZ._____ und S._____ sowie einem nicht näher bekannten "CA._____", Handlungen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von aus dem Drogenhandel stam- mendem Bargeld in Höhe von insgesamt umgerechnet Fr. 1'500'826.– zu verei- teln. Dies aufgrund eines mit S._____ und BZ._____ sowie "CA._____" ausdrück- lich oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses, inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er habe wissen oder annehmen müssen, aus einem Verbrechen hergerührt hätten. Konkret habe der Beschuldigte Bargeldaustauschgeschäfte in den Jahren 2015 und 2016 (nachfolgend Ziffer 2.2.2.1.) sowie weitere Geldübergaben im Jahr 2015 und 2016 (nachfolgend Ziffer 2.2.2.2.) getätigt.
- 70 - 2.2.2.1. lit. aa) Bargeldaustauschgeschäfte in den Jahren 2015 und 2016 (An- klageschrift S. 39 ff.) Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte ohne Quittung Bargeldbeträge an S._____ und "CA._____" übergeben, welche diese dann wiederum ohne Quittung an Drittpersonen (u.a. einen "CB._____" und einen "CC._____") weitergegeben hätten. In der Folge habe der Beschuldigte bzw. eine Drittperson in dessen Auf- trag diese abgegebenen Bargeldbeträge - nach Abzug einer entsprechenden Pro- vision - in einem anderen Land, in der Regel in Spanien entgegengenommen. Diese Geldübergaben hätten keinen Eingang in die offizielle Buchhaltung und Transaktionssysteme der E._____ Transfer AG gefunden. Im Jahr 2015 hätten auf diese Weise Bargeldübergaben in Höhe von total Euro 705'000 stattgefunden und im Jahr 2016 solche in Höhe von insgesamt Fr. 702'800.–. Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, die näheren Umstände der angeblichen Bargeldübergaben zu um- schreiben bzw. lediglich unsubstantiierte Behauptungen und Vermutungen auf- stelle, was mit den Geldern geschehen sein soll. Sie lege auch nicht dar, inwie- fern die verschiedenen Transaktionen geeignet sein sollen, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln (Urk. 179 S. 36 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung reichte die amtliche Verteidigung ein Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 12. März 2020 i.S. S._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat betreffend qualifizierte Geldwäscherei etc. ein (Urk. 235/1). Gemäss die- sem Urteil seien Bargeldübergaben im Jahr 2015 von insgesamt Fr. 20'000.– so- wie von Fr. 20'915.– und solche für das Jahr 2016 im Betrag von Fr. 563'850.– und Fr. 10'000.– erstellt. Im Umfang von Euro 705'000 (vorliegend Anklageziffer 1.2.2. aa) aaa) sei der Sachverhalt nicht erstellt. Analoges habe für den Beschul- digten zu gelten, welcher das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2020 auch gegen sich selber anerkenne. Die gegenüber S._____ nicht er- wähnten Fr. 138'905.– bestreite der Beschuldigte nach wie vor (Urk. 234 S. 44). Mit ihrer Einwendung der unzureichenden Umschreibung der Umstände rügt die Verteidigung wiederum, dass eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben sei. Eine solche Verletzung liegt indes nicht vor. In der Anklageschrift werden die
- 71 - genauen Beträge sowie die Daten exakt bzw. genügend begrenzt (z.B. "im Zeit- raum von 19. März 2015 bis 5. Mai 2015: EUR 600'000.--", "am 11. September 2015 bzw. innerhalb von wenigen Tagen um den 11. September 2015: EUR 105'000.--", "am 29. Februar 2016, kurz nach 14.20 Uhr, in den Büroräum- lichkeiten der Firma E._____ Transfer AG an der BO._____-strasse … in … Zü- rich: Fr. 100'800.--", "am 14. März 2016, kurz nach 19.25 Uhr, in den Büroräum- lichkeiten der Firma E._____ Transfer AG an der BO._____-strasse … in … Zü- rich: 152'550.--", etc.) angegeben. Auch die Art und Weise, mithin die Umstände der Übergaben werden festgehalten, nämlich dass diese Bargeldbeträge durch den Beschuldigten zunächst an S._____ und "CA._____" übergeben worden sei- en, welche diese dann an Drittpersonen (u.a. einen "CB._____" und einen "CC._____") weitergegeben hätten und das Geld dann später durch den Beschul- digten bzw. eine Drittperson im Ausland wieder entgegengenommen worden sei. Weiter umschreibt die Anklageschrift, dass der Beschuldigte diese Taten aufgrund gemeinsamer Planung mit BZ._____ und S._____ sowie einem nicht näher be- kannten "CA._____" durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwir- ken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des andern ein- verstanden gewesen sei, soweit diese zum Tatplan gehörten, begangen habe. Der Beschuldigte sei für die Drogengeschäfte und die Übergaben des aus dem Drogenhandel stammenden Bargeldes an S._____, welcher vom 19. März 2015 bis am 16. Juni 2016 Direktor mit Einzelunterschrift der Firma E._____ Transfer AG war, und an "CA._____" zuständig gewesen. Diese hätten das Bargeld in der Folge an weitere am Bargeldtauschgeschäft beteiligte Personen übergeben und BZ._____ habe in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsrates und De- legierter des Verwaltungsrates der Firma E._____ Transfer AG diese Bargeld- übergaben organisiert und koordiniert. So habe er entsprechende Anweisungen dem Beschuldigten und S._____ bzw. weiteren Drittpersonen gegeben und über die Bargeldübergaben Buch geführt. Der Beschuldigte wusste mithin, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich hierzu auch verteidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 16 ff.; Urk. 043219 ff. S. 60 ff.). Die Aussagen des Beschuldig- ten zu den ihm in der Anklageziffer 1.2.2. vorgeworfenen Vorgänge hat die Vorinstanz zusammengefasst wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann
- 72 - (Urk. 195 S. 164 ff.). Auf die Einwendung, dass die angeklagten Handlungen kei- ne Vereitelungshandlungen in Sinne des Geldwäschereitatbestandes darstellen würden, wird im Rahmen der rechtlichen Erwägungen einzugehen sein (vgl. III. Ziff. 2 nachfolgend). Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf das in Sa- chen S._____ ergangene Urteil berufen. Die ihm vorgeworfenen Handlungen wurden in Mittäterschaft mit diversen Beteiligten begangen. So habe der Beschul- digte ohne Quittung Bargeldbeträge nicht nur an S._____, sondern auch an "CA._____" übergeben, welche diese dann wiederum ohne Quittung an Drittper- sonen (u.a. einen "CB._____" und einen "CC._____") weitergegeben hätten. Die Anklage stützt sich auf die auf dem E-Mail-Server der E._____ Gruppe si- chergestellten Exel-Tabellen, welche durch BZ._____ erstellt wurden. In diesen elektronischen Listen sind unter "A._____" die jeweiligen Beträge mit den dazu- gehörenden Daten in der Spalte "recebido" einzeln aufgelistet (vgl. Ordner 22 Urk. 020120 ff. S. 21 ff.; Excel-Liste 2015 [Ordner 22 Urk. 020171 f.] sowie Excel-Liste 2016 [Ordner 22 Urk. 020173 f.). Schon daraus lassen sich die Bargeldübergaben über die E._____ Transfer AG nachweisen. Zu den einzelnen Übergaben gibt es zudem weitere Beweismittel: lit. aaa) Bargeldübergaben 2015
a) Zeitraum vom 19. März bis 5. Mai 2015 (EURO 600'000): Die Auswertung des Mobiltelefons von S._____ enthält eine Sprachnachricht vom 2. Mai 2015 von BZ._____, in welcher er S._____ auf hinsichtlich des Beschuldigten zu organisie- rende Dinge hinweist und erwähnt, dass in diesem Zusammenhang keine Fehler gemacht werden dürften: "[…] A._____ erzählt es dir dann nächste Woche. […]. Nur damit ich es verstehe den ich muss dich mit dem Kleinen organisieren, ver- stehst du? Damit wir keinen Fehler machen." (Ordner 20 Urk. 0160969 ff. [Beilage 40]). Dann zeigen die Flugabklärungen Reisen des Beschuldigten zwischen Zü- rich und Madrid/Málaga, nämlich am 4. Mai 2015 von Zürich nach Madrid, am 5. Mai 2015 von Madrid nach Zürich, am 7. Mai 2015 von Zürich nach Málaga und am 10. Mai 2015 von Málaga nach Zürich (Ordner 1 Urk. 010155). Diese Vorgän- ge decken sich mit dem in der Excel-Tabelle des Jahres 2015 am 5. Mai 2015 vermerkten Betrag in Höhe von EURO 600'000 (Ordner 22 Urk. 020171).
- 73 -
b) Am 11. September 2015 bzw. innerhalb von wenigen Tagen um den 11. Sep- tember 2015 (EURO 105'000): Die Excel-Tabelle von BZ._____ des Jahres 2015 führt unter dem 11. September 2015 einen Betrag von EURO 105'000 auf (Ordner 22 Urk. 020171). Weiter wurde in der Wohnung von CD._____ im Kanton Tessin ein Daten-Stick sichergestellt, der eine gelöschte Datei mit der Bezeichnung "?EE8D600" enthält. Eines der Datenblätter trägt die Bezeichnung "A._____" und die Excel-Liste zeigt mit Datum vom "11. Sep" den Betrag von insgesamt EURO 105'000 (EURO 30'000 plus EURO 75'000) mit der Erklärung A._____ …/Zurich" (Ordner 20, Urk. 016973 ff. [Beilage 41). Am 10. September 2015 flog der Be- schuldigte von Zürich nach Madrid und am 14. September 2015 von Málaga nach Zürich (Ordner 1 Urk. 010155 f.). Auch hier besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den festgehaltenen Beträgen sowie den Flügen des Beschuldigten. lit. bbb) Bargeldübergaben 2016
a) 29. Februar 2016 (Fr. 100'800.–): Im Gespräch vom 29. Februar 2016, 14:11 Uhr, teilt der Beschuldigte BZ._____ mit, dass er in 5 Minuten bei S._____ sei und "hundert und achthundert" dabei habe (Audio-Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten, Ordner 20 Urk. 016986 [Beilage 45]). Die an- schliessende Übergabe des Geldes am 29. Februar 2016 um 14:21 Uhr ist mittels der Video-Überwachung der E._____ Transfer AG nachgewiesen (Ordner 20 Urk. 016988 ff. [Beilage 46]). Die Summe von Fr. 100'800.– ist auf der Excel-Tabelle des Jahres 2016 von BZ._____ mit dem Datum vom 29. Februar 2016 aufgeführt (Ordner 22 Urk. 020173). Aus der Audio-Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten vom 29. Februar 2016 ab 19 Uhr ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte die Abholung des Geldes in Spanien organisierte (Ordner 20, Urk. 016993 [Beilage 47]). Am 1. März 2016 flog der Beschuldigte von Zürich nach Madrid und am 2. März 2016 von Barcelona nach Zürich (Ordner 13 Urk. 014393 ff.).
b) 14. März 2016 (Fr. 152'550.–): Auch mit Bezug auf den in der Excel-Tabelle von BZ._____ mit dem Datum vom 14. März 2016 aufgeführten Betrag von Fr. 152'550.– (Ordner 22 Urk. 020173) bestehen entsprechende Gesprächsaufzeich- nungen bzw. Videoüberwachungen: So kündete der Beschuldige am 14. März
- 74 - 2016 um 14:32 Uhr die Bargeldübergabe von ca. Fr. 150'000.– ("150 Franken") gegenüber BZ._____ an (Ordner 20 Urk. 016999 ff. [Beilagen 49 bis 51], u.a. "[…] Ich muss das Geld gleich heute bei S._____ hinterlegen den morgen Vormittag werde ich abreisen…[…]. Ich habe meinen Freund in Barcelona welcher es holen kann […]"). Die nachfolgende Video-Überwachung der E._____ Transfer AG vom
14. März 2016 zeigt ab 19:27 Uhr den Beschuldigten, wie er die Büros betritt und S._____ Geld übergibt (Ordner 20 Urk. 107008 ff. [Beilage 52]).
c) 23. März 2016 (Fr. 87'500.–): In der Excel-Tabelle von BZ._____ ist mit dem Datum vom 23. März 2016 der Betrag von Fr. 87'500.– vermerkt (vgl. Ordner 22 Urk. 020173). Hierzu liegen ebenfalls aufgezeichnete Gespräche vor, welche die geplante Übergabe sowie den Betrag ("875") nachweisen. Dies sind die Gesprä- che vom 22. und 23. März 2016 zwischen dem Beschuldigten und BZ._____ (Ordner 20 Urk. 017017 ff. [Beilagen 54 und 55]) sowie vom 24. März 2016 zwi- schen dem Beschuldigten und P._____ ("Gestern, was haben wir abgegeben? 875, oder?"; Ordner 20 Urk. 017023 ff. [Beilage 56]). Zudem zeigt die Video- Überwachung der E._____ Transfer AG vom 23. März 2016, 15:27 Uhr, die Über- gabe (Ordner 20 Urk. 017028 ff. [Beilage 57]).
d) 25. März 2016 (Fr. 73'000.–): Gemäss der Auswertung der Antennenstandorte der Mobiltelefone von S._____ und dem Beschuldigten haben sich diese am 25. März 2016 nach 23:00 Uhr im Raum D._____, also in der Nähe des Wohnortes des Beschuldigten, getroffen (Ordner 20 Urk. 017034 ff., [Beilage 59]). Das Datum des Treffens korrespondiert mit dem in der Excel-Tabelle von BZ._____ an die- sem Tag vermerkten Betrag über Fr. 73'000.– (Ordner 22 Urk. 020173).
e) 2. April 2016 (Fr. 138'950.–): Diese in der Anklageschrift aufgeführte Übergabe in Genf an einen "CA._____" ist in der Excel-Tabelle von BZ._____ mit dem Da- tum vom 1. April 2016 vermerkt, dies mit dem Hinweis "CA._____ geneve" (Ord- ner 22 Urk. 020173). Die Audioüberwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten zeigt am 1. April 2016 zwei Gespräche, aus welchen hervorgeht, dass der Be- schuldigte nachfragt, ob er das Geld zu S._____ oder nach Genf bringen soll (u.a.: "[…] S._____ fragt mich jetzt um ein Treffen. Hast du das arrangiert? Ist es dafür damit ich ihm die Sachen gebe oder soll es in Genf übergeben werden?
- 75 - […]"; Ordner 20 Urk. 017193 [Beilage 91]). Zudem zeigt die Standortüberwachung seines Autos einen Aufenthalt in Genf am 2. April 2016 (Ordner 20 Urk. 017196 [Beilage 92]). Dass die Übergabe am 2. April 2016 stattfand, ist damit erstellt.
f) 6. April 2016 (Fr. 100'000.–): Weiter enthält die Excel-Tabelle von BZ._____ mit Datum vom 8. April 2016 einen Betrag von Fr. 100'000.– mit dem Vermerk "CE._____" (Ordner 22 Urk. 020173). Die Audioüberwachungsaufzeichnung aus dem Fahrzeug des Beschuldigten vom 6. April 2016 dokumentiert eine Sprach- nachricht des Beschuldigten, aus welcher die Vorbereitung der Geldübergabe hervorgeht ("Also gehe ich zum "CE._____" […] und lasse es bei ihm, oder?"; Ordner 20 Urk. 017039 f. [Beilage 61]) sowie ein Gespräch, welches die Summe nachweist ("…: ist es nötig es zu überprüfen? …: Nein, es sind 100. […]"; Ordner 20 Urk. 017042 f. [Beilage 62]). Die am 6. April 2016 erstellte Videoaufnahme do- kumentiert die Übergabe (Ordner 20 Urk. 017045 ff. [Beilage 63]).
g) 11. April 2016 (Fr. 50'000.–): Die Excel-Tabelle von BZ._____ enthält mit Da- tum vom 10. April 2016 ebenfalls mit dem Hinweis "CE._____" einen Betrag von Fr. 50'000.– (Order 22 Urk. 020173). Die Telefonüberwachung sowie die Auswer- tung der Antennenstandorte der Mobiltelefone des Beschuldigten und S._____ weisen am 11. April 2016 ein Treffen nach (Ordner 20 Urk. 017051 ff. sowie Urk. 017074 [Beilagen 65, 66 und 69]). Die Summe von Fr. 50'000.– ist zudem auf- grund des Chats zwischen dem Beschuldigten und S._____ erstellt. Darin fragt S._____ am 11. April 2016: "Du hast mir 50 gegeben, richtig?" und der Beschul- digte antwortet: "Ja." (Ordner 20 Urk. 017057 f. [Beilage 67]). Auf Grund all dieser Umstände und Zusammenhänge bestehen keine vernünfti- gen Zweifel daran, dass die von BZ._____ erstellten Excel-Tabellen für die Jahre 2015 und 2016 der Wahrheit entsprechen. Die Daten und Inhalte korrespondieren mit Abhörprotokollen, Videoüberwachungen sowie den weiteren beweistechni- schen Erhebungen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass es eine Ver- anlassung dafür gegeben hätte, in den Listen unwahre Bargeldübergaben festzu- halten. Im Gegenteil bestand ein gewichtiges Interesse an einer korrekten Buch- führung, nicht zuletzt wegen der Provision, die verdient werden konnte. Ebenso
- 76 - ergibt sich aus den genannten Beweismitteln das gemeinsame anteilmässige Zu- sammenwirken zwischen dem Beschuldigten, BZ._____ und S._____ sowie ei- nem nicht näher bekannten "CA._____". Dieses Bild wird durch die Aussagen von S._____ komplettiert. Dessen Depositi- onen wurden von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, wes- halb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 166 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So räumte S._____ anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2017 sowie der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017 ein, im Jahre 2016 Fr. 560'000.– vom Beschuldigten erhalten und es dann an verschiedene Perso- nen weitergegeben zu haben. Dieses Geld sei in der offiziellen Buchhaltung der E._____ Transfer AG nicht verbucht worden. Er habe Anweisung von BZ._____ oder CD._____ erhalten, dies nicht zu tun. Er habe angenommen, dass das Geld nicht aus einer sauberen Quelle stammt. Auch sei möglich, dass er im Jahre 2015 EUR 700'000.– vom Beschuldigten erhalten und dann weitergegeben habe (Ord- ner 38 Urk. 060383 ff. S. 3 f. und Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 9 ff.). Er habe das Geld jeweils an zwei Personen weitergegeben, die er nicht kenne. Die Personen hätten "CB._____" und "CC._____" geheissen (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 11 f.). Es seien weder beim Empfang des Bargeldes noch bei der Weitergabe Quit- tungen ausgestellt worden. Zumindest in dieser Hinsicht habe eine spezielle Re- gelung für den Beschuldigten als Kunden bestanden, bei den übrigen Kunden sei es nicht so gelaufen (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 23 f.). Wie die Vorinstanz rich- tigerweise festhielt (Urk. 195 S. 176 ff.), ist das durch S._____ teilweise und im Übrigen auch erst in späteren Einvernahmen geltend gemachte Nichtwissen bzw. Nichtmehrwissen offensichtlich vorgeschoben. Im wesentlichen Grundsatz aner- kannte er den vorgehaltenen Sachverhalt. Dieses Zugeständnis deckt sich mit den obigen Beweismitteln, weshalb keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass dieses der Wahrheit entspricht. Dass er die Aussagen lediglich in der Hoff- nung auf ein abgekürztes Verfahren machte, kann bei dieser Beweislage mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 178) ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat der Be- schuldigte selber eingeräumt, dass es zu Bargeldtransfers kam, wobei er sich an eine Summe von Euro 400'000, welche zu zwei Tranchen in Madrid übernommen worden sei, genauer zu erinnern vermochte, ebenso an eine Übergabe in Genf
- 77 - (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 20 f.). Dass seine übrigen Bestreitungen (u.a. dass die Bargeldtransfers nicht über die E._____ Transfer AG gelaufen sein sollen) als vorgeschoben zu werten sind, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (Urk. 195 S. 165 f.). Der Sachverhalt ist damit erstellt. Nur der Vollständigkeit halber ist an- zumerken, dass der Beschuldigte anlässlich einer Polizeikontrolle am 26. April 2016, ca. 16.00 Uhr, an der BO._____-strasse Höhe Nr. … in Zürich, also nur wenige Meter vom Ladeneingang der Firma E._____ Transfer AG, Bargeld in Hö- he von Fr. 42'000.– auf sich trug, welches sichergestellt wurde (Ordner 18 Urk. 014056 und Urk. 014489). Aus der Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten (Ordner 20 Urk. 017087 ff. [Beilage 71]) ergibt sich, dass dieses Bargeld ebenfalls zur Übergabe an S._____ bestimmt war. Auch diese Handlung passt ins Bild des übrigen Beweisergebnisses. Die Vorinstanz hat zudem die Aussagen von L._____ ausführlich wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 195 S. 179 ff.). Da sich aus diesen keine relevanten Erkennt- nisse für den vorliegenden Vorgang ergeben (die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass L._____ keine Details habe nennen können), ist nicht näher darauf einzugehen.
- 78 - 2.2.2.2. lit. bb) Weitere Geldübergaben im Jahr 2015 und 2016 (Anklageschrift S. 42) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen Frühling 2015 und dem
27. April 2016 weitere Geldübergaben vorgenommen. So habe er ohne Quittung in Zürich und Umgebung diverse Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt Fr. 39'665.– und Euro 5'000 an S._____ übergeben, welcher diese in der Folge im selben Betrag an Drittpersonen weitergeleitet bzw. teilweise für Ausgaben der E._____ Transfer AG verwendet habe. In der Folge hätten der Beschuldigte oder eine ihm nahestehende Drittperson den entsprechenden Geldbetrag im Ausland, in der Regel in Brasilien, entgegengenommen. Diese Bargeldübergaben hätten keinen Eingang in die offizielle Buchhaltung und Transaktionssysteme der E._____ Transfer AG gefunden. Die Verteidigung macht geltend, dass gewisse in der Anklageschrift genannte Übergaben, nämlich diejenigen vom 4. und 5. Mai 2015, vom 8. Juli 2015, vom
17. September 2015 sowie vom 15. Januar 2016, nicht erstellt seien, da sie sich auf den sichergestellten Listen nicht finden würden. Des Übrigen verletze die Staatsanwaltschaft auch bei diesen vorgeworfenen Geldübergaben das Akkusati- onsprinzip, zudem lägen auch keine Vereitelungshandlungen vor (Urk. 179 S. 37 f.). Zum Anklagegrundsatz kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten werden einzeln genannte Geldübergaben vorgeworfen, welche mit genauem Datum des Tages bzw. einer bestimmbaren Zeitspanne sowie den exakten Geldbeträgen angegeben werden. Auch die Art und Weise dieser Über- gaben (über S._____) sowie deren Bestimmungsort (Ausland, in der Regel Brasi- lien) werden genannt. Der Einwand der Verteidigung, dass diese Transaktionen nicht geeignet gewesen seien, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, betrifft die rechtliche Würdigung, weshalb darauf an entsprechender Stelle einzu- gehen ist (vgl. nachfolgend III. Ziff. 2).
- 79 - Die folgenden dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldübergaben finden sich mit dem Vermerk "A._____" in der bei S._____ sichergestellten Liste, nämlich der Excel-Tabelle mit dem Titel "PASTA 1" (Ordner 22 Urk. 020232 ff.): Frühling 2015 (Fr. 1'000.–), 18. April 2015 (Fr. 2'000.–), 21. Mai 2015 (Fr. 2'000.–), 21. Mai 2015 (Fr. 1'000.–), 16. Juni 2015 (Fr. 1'670.–), 30. Juni 2015 (Fr. 1'830.–), 30. Juni 2015 (Fr. 915.–), 31. Juli 2015 (Fr. 3'000.–), 31. Juli 2015 (Fr. 500.–), 3. September 2015 (Fr. 3'000.–), 3. November 2015 (Fr. 1'000.–),
19. November 2015 (Fr. 2'500.–), 19. November 2015 (Fr. 500.–), 3. Januar 2016 (Fr. 3'500.–), 15. März [in der Anklageschrift fälschlicherweise "Januar"] 2016 (Fr. 5'000.–) sowie 27. April 2016 (Fr. 1'500.–). Die folgenden eingeklagten Beträge finden sich mit den entsprechenden Daten auf der vom E-Mail-Server der E._____ Gruppe unter "A._____" sichergestellten Excel-Tabelle des Jahres 2015, welche durch BZ._____ erstellt wurde (Ordner 22 Urk. 020171 f.):
4. Mai 2015 (Fr. 3'500.–), 5. Mai 2015 (Fr. 3'500.–), 8. Juli 2015 (Fr. 1'750.–),
17. September 2015 (Euro 5'000). Mit Bezug auf diese in den beiden Excel-Listen festgehaltenen Geldüberweisun- gen kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung finden sich die von ihr genannten Daten der Geldübergaben vom 4. und 5. Mai 2015, vom 8. Juli 2015, vom 17. September 2015 sowie vom 15. Januar [recte: März] 2016 in den beiden Listen. Es gibt kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Listen nicht der Wahrheit entsprechen sol- len. S._____ bestätigte denn auch, die Excel-Tabelle "PASTA 1" erstellt zu haben und dass es sich dabei um die vom Beschuldigten übergebenen Beträge handelt (Ordner 37 Urk. 060335 S. 14 f.). Der Beschuldigte räumte hierzu ein, er habe si- cher Geld an seine Freundin in Brasilien geschickt, über die Beträge könne er aber nichts mehr sagen, da er dies nicht mehr wisse. Von inoffiziellen Wegen von Transfers über die E._____ Transfer AG wisse er ebenfalls nichts, seines Wis- sens habe er meistens eine Quittung erhalten (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 19 ff.). Es bestehen daher keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass diese in den
- 80 - Listen festgehaltenen Beträge der Wahrheit entsprechen. Dass beim Erstellen dieser Listen Fehler passiert seien bzw. aufgrund welcher Tatsachen diese nicht stimmen sollen, wird durch die Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 2.2.3. Banden- und gewerbsmässige Geldwäschereihandlungen von A._____ in den Jahren 2012 und 2013 (Anklageschrift Ziffer 1.2.3., S. 43 f.) Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer zusammengefasst vorgewor- fen, aufgrund gemeinsamer Planung mit BZ._____ und BP._____ und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung im Zeitraum von ca. Dezember 2012 bis August 2013, vermutlich im Ausland, selber oder durch eine Drittperson aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 400'000.– über die Funktionäre BP._____ und BZ._____ der E._____ Transfer AG entgegengenommen zu haben. Zweck sei es gewesen, mit diesem Drogengeld Cannabiseinfuhren aus dem Ausland zu finanzieren. Der Beschuldigte habe in der Folge mindestens Fr. 200'000.– aus dem von ihm erziel- ten Drogenerlös über die E._____ Transfer AG, unter anderem über BP._____ und BZ._____, zurückbezahlt. Die Verteidigung führt hierzu aus, dass dieser Sachverhalt lediglich behauptet, in- des nicht bewiesen werde. So werde lediglich vermutet, dass das Geld im Aus- land entgegengenommen worden sei. Auch das Akkusationsprinzip sei verletzt worden, hätte doch dargelegt werden müssen, wann, wo, welche Beträge, von wo zu wo geflossen und von wem abgegeben respektive entgegengenommen wor- den seien. Ebenso seien keine Vereitelungshandlungen ersichtlich, dies auch be- züglich des Ortes, wo diese stattgefunden haben sollen, was die territoriale An- wendbarkeit und die örtliche Zuständigkeit in Frage stelle (Urk. 179 S. 36, Urk. 206 S. 10; Urk. 234 S. 45). Zum Anklagegrundsatz kann auf die verschiedenen vorstehenden Erörterungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten werden genaue Beträge zu genügend be- stimmten Zeitpunkten vorgeworfen, nämlich Fr. 10'000.– (um den Dezember 2012), Fr. 20'000.– (um den 16. Januar 2013), Fr. 20'000.– (um den 28. Februar
- 81 - 2013), Fr. 50'000.– (um den 30. März 2013), Fr. 25'000.– (um den 6. Mai 2013), Fr. 25'000.– (um den 7. Mai 2013), Fr. 10'000.– (um den 10. Juni 2013), Fr. 40'000.– (um den 2. Juli 2013). Auch die Tathandlung des Beschuldigten so- wie seiner Mittäter wird in der Anklageschrift beschrieben. So sei der Beschuldigte für die Drogengeschäfte und die Übergabe des aus dem Drogenhandel stam- menden Bargeldes an BP._____ zuständig gewesen. Dieser habe das Bargeld in der Folge an Drittpersonen weitergegeben und darüber Buch geführt, und BZ._____ als Präsident des Verwaltungsrates und Delegierter des Verwaltungsra- tes je mit Einzelunterschrift sowie als Hauptaktionär und eigentlicher Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter der Firma E._____ Transfer AG habe diese Bar- geldübergaben organisiert und koordiniert und entsprechende Anweisungen an den Beschuldigen sowie BP._____ bzw. weiteren Drittpersonen gegeben. Der Beschuldigte habe die angeklagten Handlungen aufgrund eines mit BP._____ und BZ._____ sowie "CA._____" ausdrücklich oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses vorgenommen, inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vor- zunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Beschuldigte gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen hergerührt hätten. Der Beschuldigte wusste mithin, was ihm vorgeworfen wird und konnte sich da- gegen verteidigen (vgl. Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 2 f.). Die Anklage stützt sich auf eine ebenfalls auf den Serverdaten der E._____ Transfer AG gesicherte Excel-Liste (Ordner 21 Urk. 017364 inkl. Daten zur Liste Urk. 017365 f. und Ordner 32 Urk. 043303 ff.). Diese trägt den Titel "A._____ 400k" sowie den Hinweis "total seria 400'000 chf" und listet in der Folge die oben wiedergegebenen Beträge mit den erwähnten Daten und einem Total von Fr. 200'000.– einzeln auf. Bei sämtlichen Zahlungen finden sich Vermerke (z.B. "A._____ levou para o rubens no brasil 28/02/2013"; "pago 02/07/2013 BP._____"). Wenn der Beschuldigte geltend macht, nicht zu wissen, ob er mit "A._____" gemeint sei (vgl. Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 2), so ist dies als Schutzbehauptung zu würdigen. In der Liste werden auch die Namen "BP._____" und "BZ._____" aufgeführt, die Liste wurde zudem durch einen "BP._____" er- stellt und abgespeichert ("Author BP._____" sowie "Last Author BP._____", vgl.
- 82 - Ordner 21 Urk. 017364 ff.). Zu diesen Namen machte der Beschuldigte geltend, keine Ahnung zu haben, wer mit "BZ._____" bzw. "BP._____" gemeint ist (Ordner 32 Urk. 043219 S. 2). Mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 192) bestehen keine ver- nünftigen Zweifel daran, dass "BP._____" identisch ist mit BP._____, welcher vom 9. August 2010 bis 19. März 2015 Direktor mit Einzelunterschrift der Firma E._____ Transfer AG war und mit "BZ._____" BZ._____ gemeint ist. Andere Per- sonen kommen im Zusammenhang mit der E._____ Transfer AG nicht in Be- tracht. Das entsprechende Nichtwissen des Beschuldigten ist mithin als klar vor- geschoben zu werten. Die eingeklagten Beträge sind durch die Liste ausgewie- sen, es bestehen keinerlei Gründe für die Annahme, dass diese nicht der Wahr- heit entsprechen sollten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass BP._____ ein Interesse daran hatte, die Geldflüsse festzuhalten und damit den Überblick bzw. die Kontrolle über diese zu haben. Auf Grund des Fundortes der Excel-Liste in den Serverdaten der E._____ Transfer AG sowie der Tatsache, dass diese durch den damaligen Direktor dieser Firma erstellt wurde sowie unter Hinweis auf die übrigen erstellten Sachverhalte betreffend Bargeldgeschäfte über die E._____ Transfer AG, bestehen keine rechtsgenügenden Zweifel daran, dass der Be- schuldigte auch die in dieser Liste enthaltenen Beträge über die E._____ Transfer AG verschoben und teilweise zurückverschoben hat. Wenn die Verteidigung rügt, dass die Staatsanwaltschaft lediglich vermute, dass das Geld im Ausland entge- gengenommen worden sei, so entspricht dies der Anklageschrift (wonach die Entgegennahme des Bargeldes "vermutlich im Ausland" erfolgt sei). In diesem Sinne ist der Sachverhalt denn auch erstellt. Anzumerken ist, dass auch bei einer Entgegennahme von Geld im Ausland das Schweizer Strafrecht in räumlicher Hinsicht Geltung hat (Art. 3 und Art. 8 StGB). Mit der Transaktion über Funktionä- re der in der Schweiz domizilierten E._____ Transfer AG befindet sich ein An- knüpfungspunkt in der Schweiz und auch der Erfolgsort, nämlich die Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten, trat in der Schweiz ein. Auf die Einwendung der Verteidigung, dass keine Vereitelungshandlung vorliege, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzu- gehen (vgl. hinten III. Ziff. 2).
- 83 - 2.2.4. Herkunft der Gelder Zu sämtlichen Vorwürfen betreffend den Geldwäschereihandlungen ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz an verschiedenen Stellen zu verweisen, an welchen sie zusammengefasst festhält, dass der Beschuldige weder über rele- vante legale Einkünfte verfügte noch an Geschäften von irgendwelchen Investo- ren mit Geldern aus legaler Herkunft beteiligt gewesen wäre (vgl. u.a. Urk. 195 S. 127, S. 129 f., S. 134, S. 148 etc.). Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf legale Einkünfte oder sonstige legale Quellen, aus denen die Gelder stammen könnten. Der Beschuldigte verfügt zu- dem weder über Bank- noch Postkonti in der Schweiz. Einzahlungen erledigte er auf der Post in bar. Er hatte eine Kreditkarte, welche aber über seine Mutter lief (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 5). Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewe- sen, legale Einkünfte anzugeben bzw. Investoren von legalen Geldern zu nennen, wenn es solche tatsächlich gegeben hätte. Er konnte denn auch keine Angaben über die Höhe von behaupteten Einkünften machen (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 5). Auf seine ausführliche Reisetätigkeit angesprochen, machte der Beschul- digte geltend, dass deren Zweck teils Aufträge, teils Vergnügen gewesen seien. Auftraggeber wollte er aber keine nennen (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 12). All diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Gelder nicht aus legalen Quellen herrühren. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen 2010 bis und mit 2016 aus dem Drogenhandel erwirtschafteten Umsatz von mindestens Fr. 36 Mio. generierte (vgl. II. Ziffer 2.1.8. vorstehend). Es beste- hen mithin keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die erstellten Geldbeträge von insgesamt knapp Fr. 4 Mio. aus dem Drogenhandel stammen und damit aus einem Verbrechen herrühren.
- 84 - III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Geldwäscherei kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 199 ff.).
1. Widerhandlungen gegen das BetmG Die Würdigung des erstellten Sachverhalts als Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (unbefugtes An- bauen), Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (unbefugtes Lagern, Versenden, Befördern, Einführen), Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugtes Veräussern, in Verkehr Brin- gen) sowie Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugtes Besitzen, Aufbewahren und Erwerben) durch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 204) ist korrekt und wird von der Ver- teidigung nicht bestritten (Urk. 179 S. 1 ff., S. 38). Dasselbe gilt für die Qualifikati- onen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) mit Bezug auf die Ziffern 1.1.1. sowie 1.1.2. der Anklageschrift (Ziffer 1.1.3 betrifft konkrete Betäubungsmittelübergaben bzw. - übernahmen von Marihuana und Hanf-Stecklingen durch den Beschuldigten allei- ne ohne Vorwurf der Banden- oder Gewerbsmässigkeit). Zu den Qualifikationen ist ergänzend Folgendes auszuführen. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Aus- übung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat, dieje- nige im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit c BetmG (Gewerbsmässigkeit) liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel einen grossen Um- satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Nur schon aus der Anzahl der Delikte sowie der Drogenmenge sowie dem daraus generierten Umsatz sowie Gewinn ist erstellt, dass der Beschuldigte den Willen zur Verübung mehrerer Straftaten mit den jeweils in den entsprechenden Sach-
- 85 - verhaltsabschnitten genannten weiteren beteiligten Personen hatte und diese in der Folge auch ausführte. Seine Tätigkeit sowie die Zusammenarbeit mit den wei- teren Beteiligten ist als intensiv und auf Dauer angelegt zu qualifizieren. Die er- stellten Sachverhalte liessen sich im Übrigen auch nicht ohne eine hohe Intensität der Zusammenarbeit mit weiteren Personen und einer geregelten Arbeitsteilung abwickeln. Die Tatbeiträge des Beschuldigten und der jeweiligen weiteren Betei- ligten sind bei den jeweiligen Vorgängen klar und ausführlich umschrieben. Der Vorinstanz ist in ihrer Würdigung zuzustimmen, dass die Tathandlungen zwar bisweilen variieren, indem bei den einen Deliktskomplexen die Cannabis-Einfuhr und bei den anderen die Cannabis-Produktion im Vordergrund steht; bei sämtli- chen Tathandlungen indes stets ein roter Faden festzustellen ist, wobei der Be- schuldigte im Zentrum der Organisation und Finanzierung der jeweiligen Hand- lungen stand (vgl. Urk. 195 S. 204). Es bestand bei sämtlichen Tatkomplexen ei- ne klare Organisationsstruktur, wobei der Beschuldigte und die weiteren Beteilig- ten mit sämtlichen Handlungen der jeweils anderen Personen einverstanden wa- ren. Andernfalls hätten die Abläufe auch nicht funktioniert. Gemäss den erstellten Sachverhalten erwirtschaftete der Beschuldigte zusammen mit den weiteren Be- teiligten aus den Drogengeschäften einen Umsatz von weit mehr als Fr. 100'000.– sowie einen Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.–, womit die Grenzwerte für die Annahme eines grossen Umsatzes bzw. Gewinns (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff. und BGE 129 IV 253) klar überschritten sind. Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- grösse im Übrigen unerheblich (BGE 129 IV 188 E. 3.2). Der Beschuldigte hat den Drogenhandel berufsmässig betrieben und mehrheitlich von dessen Erträgen gelebt. Indem der Beschuldige sämtliche Handlungen wissentlich wie auch willentlich vornahm und sich dieser Wille auch auf die Handlungen seiner jeweiligen Mittäter bezog, ist der subjektive Tatbestand ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig zu sprechen.
- 86 -
2. Geldwäscherei Die Verteidigung macht geltend, dass für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei Vereitelungshandlungen vorliegen müssten, was in den vorliegenden Sachverhal- ten nicht der Fall sei. So würde alleine der sogenannte "paper trail" keine Geld- wäscherei begründen, genauso wenig wie die einfache Investition in Gebrauchs- güter. Vielmehr bedürfe es weiterer Kaschierungshandlungen, welche die Auffin- dung und die mögliche Einziehung der Vermögenswerte verhindern sollen. Zu- dem sei allgemein bekannt, dass der Begriff und der Tatbestand der Geldwäsche- rei immer extensiver ausgelegt würden und selbst der Verkauf von Drogen und die Reinvestition dieses Geldes in Drogen den Tatbestand der Geldwäscherei er- füllen solle. Dem sei indes gerade nicht so. Bei Investitionen von Drogengelder in eine Hanfindooranlage fehle zudem jeder zusätzliche Unrechtsgehalt. Es sei wei- ter daran erinnert, dass niemand sein eigener Geldwäscher sein könne (Urk. 179 S. 29 ff.). Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abs- traktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hin- weisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei bedarf es zunächst einer Vor- tat, welche durch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz gegeben ist. Der Einwand der Verteidigung, dass niemand sein eigener Geldwäscher sein könne bzw. der Investition von Drogengeldern der zusätzliche Unrechtsgehalt fehle, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts widerlegt: So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass Täter der Geldwäscherei auch sein kann, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 145 IV 335, E. 3.1.; BGE 144 IV 172 E. 7.2.; BGE 122 IV 211, E. 3 c). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 305bis StGB nicht darauf abstellt, ob legale Mittel in den Betäubungsmittel-
- 87 - handel investiert beziehungsweise Drogenerlös in legale oder illegale Geschäfte oder den unerlaubten Betäubungsmittelhandel reinvestiert werden sollen, sondern einzig auf das Vorliegen von Vereitelungshandlungen (BGE 122 IV 211, E. 3 b) cc); Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 6.3.2.). Mithin kann auch die Reinvestition von Drogengeldern in weitere Betäubungsmittelhand- lungen den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. In jedem Fall muss eine sog. Vereitelungshandlung vorliegen, die vorgenommenen Handlungen müssen mithin geeignet sein, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 172, E. 7.2.2; BGE 129 IV 238, E. 3.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als sol- che, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 136 IV 188, E. 6.1). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1 mit weite- ren Hinweisen). Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer aus dem Drogenhandel stammendes Geld in eine an- dere Währung umtauscht oder Bargeld in andere Stückelung in gleicher Währung umwechselt. Dadurch wird das aus dem Drogenhandel stammende "schmutzige" Geld durch die neue Währung bzw. Stückelung "gewaschen" und für eine Weiter- verwendung verfügbar gemacht (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 119 IV 59 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1). Das Anlegen von Geld ist dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld ange- legt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (BGE 119 IV 242 Regeste sowie E. 1 lit. d und e). Keine Geldwäscherei liegt hin- gegen in der Regel vor bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermö- genswerte dort noch einziehbar sind. Da Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung
- 88 - von echten Surrogaten erlaubt, erfüllt die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Bei einer Auslandsüberwei- sung ist die Geldwäscherei nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.). Aus diesen Erwägungen erhellt, dass sämtliche Handlungen, welche ein Über- weisen bzw. Verschieben von Geldern via die E._____ Transfer AG bzw. via Geldinstitute bzw. via Drittpersonen beinhalten, nämlich die Anklageziffern 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.2. sowie 1.2.3. den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. Mit diesen Vorgehensweisen konnte der Beschuldigte vermeiden, dass er na- mentlich in Erscheinung trat und mit dem Geld direkt in Verbindung gebracht wer- den konnte. Diese Transaktionen erfolgten zudem teilweise ins Ausland (nach Brasilien und Spanien) und zum Teil unter Wechseln der Währung (von Franken in Euro). Auch über Geldinstitute abgewickelte Transaktionen erfolgten unter Ver- schleierungshandlungen, verfügte der Beschuldigte doch über keinerlei Post- bzw. Bankkonto in der Schweiz (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 5). Damit konnte er eine Verbindung zu ihm mittels einer "Papierspur" verunmöglichen. Auch mit wei- teren Handlungen wurden Vorkehrungen getroffen, um die Ermittlung, die Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. So wurden bei den Bargeldtauschgeschäften keine Quittungen ausgestellt und die Beträge nicht verbucht. Mittels Zwischenschalten von Drittpersonen bzw. Institu- ten sowie dem Überbringen sowie Wechseln des Geldes wurden die Geldflüsse verheimlicht und deren Ursprung verschleiert, damit dieses Geld am Ende der Transaktion bzw. Überweisung "gewaschen" wieder in den Geldkreislauf gebracht werden konnte. Dabei entwickelte der Beschuldigte - teilweise zusammen mit sei- nen Mittätern - ein ausgeklügeltes System. Diese Handlungen können mithin nicht mit einer ordentlichen Einzahlung von Beträgen bei Banken verglichen werden, wo noch eine "paper trail" vorhanden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 13. September 2016, SB160175, E. 2.8.). Die Handlungen waren somit geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte sowohl in der Schweiz als auch im Ausland zu vereiteln.
- 89 - Weiter sind Investitionen in Firmen (wie die BK._____ AG gemäss Anklageziffer 1.2.1.1., die E._____ Transfer AG gemäss Anklageziffer 1.2.1.5., die BS._____ SA gemäss Anklageziffer 1.2.1.6. sowie die BU._____ GmbH gemäss Anklagezif- fer 1.2.1.7.) nicht als einfache Investitionen in Gebrauchswerte zu qualifizieren. Hier liegen keine echten Surrogate im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB vor und eine Identifikation und Dokumentation der vom Original- zu den Ersatzwerten führen- den Transaktionen mittels einer "Papierspur" ist nicht möglich (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.4.1.). Den eingebrachten Geldern können keine entsprechenden Vermögenswerte zu- geordnet werden. Diese finden sich entweder im Gesamtkapitel der Firma bzw. wurden in deren Betrieb eingebracht, was eine Abgrenzung verunmöglicht. Zu- dem hat der Beschuldigte auch bei den Investitionen versucht, deren Ursprung zu vertuschen, indem er z.B. bei der Investition in die BS._____ SA einen Teil des Betrags über seine Mutter überweisen liess und einen Teil in bar bezahlte. Auch die Investitionen in die BU._____ GmbH erfolgten in bar, womit die Entdeckung der Spur des Geldes zusätzlich verschleiert wurde. Wie bereits erwähnt unterliess es der Beschuldigte, sich ein Bank- oder Postkonto zuzulegen, womit er sicher- stellen konnte, dass sämtliche seiner Zahlungen bzw. Investitionen in bar bzw. über seine Mutter erfolgen mussten. Das Gesagte gilt auch für die Investitionen in die Hanfplantagen, bei welchen der Beschuldigte Plantagenequipment, Rechnun- gen für Strom und Mietkosten etc. bezahlt hatte. Damit hat er den Erlös aus den Straftaten zur Bezahlung anderweitiger Schulden verwendet, wobei weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrigblieb (vgl. BGE 126 I 97 E. 3.c) cc). Mangels Zahlungen mittels Banküberweisungen wurde auch hier die Herkunft der Gelder verschleiert und es liegen Vereitelungsmassnahmen vor. Ein qualifizierter Fall der Geldwäscherei ist dann gegeben, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwä- scherei zusammengefunden hat oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB). Zu den Qualifikationen der Banden- sowie Gewerbsmässigkeit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte ge- mäss den erstellten Sachverhalten teilweise - nämlich mit Bezug auf die Sachver-
- 90 - halte gemäss Anklageziffer 1.2.2. und 1.2.3. - zusammen mit den Mittätern BZ._____, S._____ sowie einem nicht näher bekannten "CA._____" (Anklagezif- fer 1.2.2.) bzw. BZ._____ und BP._____ (Anklageziffer 1.2.3.). Weiter erfolgten sämtliche erstellten Handlungen in einem Umfang, welcher die Grenzwerte der Gewerbsmässigkeit klar überschritt (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2 d). Die Qualifikati- onsmerkmale der Gewerbsmässigkeit und teilweise der Bandenmässigkeit sind daher erfüllt und werden durch die Verteidigung auch nicht in Frage gestellt (Urk. 179 S. 38). Der Beschuldigte ist daher der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen fest- zulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 195 S. 211 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat die zu beurtei- lenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Be- stimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sank- tionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Bei der vorliegend in Frage stehenden auszufällenden Frei- heitsstrafe von über drei Jahren bzw. der zusätzlich auszufällenden (Gesamt-) Geldstrafe haben sich Änderungen ergeben, welche indes theoretischer Natur sind und auf die vorliegend vorzunehmende Strafzumessung keine Auswirkungen haben. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht so festgehalten. Auf deren Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 209 f.).
- 91 -
2. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 196 S. 3; Urk. 234 S. 3). Beim anerkannten Verkauf von Mari- huana im Umfang von Fr. 1.1 bis 2.2 Mio. sei eine Einsatzstrafe von ca. 24 bis 30 Monaten angemessen, welche aufgrund der übrigen zur Debatte stehenden Delik- te auf 36 Monate zu erhöhen sei. Der Beschuldigte habe keine Vorstrafen im Be- reich der Betäubungsmitteldelinquenz. Strafmindernd sei auch die krass überlan- ge Verfahrensdauer miteinzubeziehen. Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der heutigen Berufungsverhandlung lägen fast zwei Jahre. Strafmindernd sei das verminderte Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs zu berücksichtigen. Eine Strafe von 12 Jahren, wie dies von der Staatsanwaltschaft beantragt werde, sei daher weit über das Ziel hinausgeschossen. Ein Grund für dieses exorbitante Strafmass könne darin liegen, dass die Staatsanwaltschaft der Öffentlichkeit gegenüber den immensen Umfang der Untersuchung rechtfertigen müsse, welchen man betrie- ben habe. Die 8000 Mannstunden hätten nichts wirklich Belastendes zutage ge- fördert, seien also "für die Katz" gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe beim vor- liegenden Verfahren unter einem ungeheuren Erfolgsdruck gestanden und damit jegliches Augenmass verloren (Urk. 179 S. 38 f., Urk. 234 S. 48).
3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu er- mitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege-
- 92 - hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sach- lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2).
4. Zur Strafzumessung im Einzelnen 4.1. Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gewertet (Ziffern 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift), welche der Beschuldigte teilweise banden- und gewerbsmässig beging (Ziffern 1.1.1. und 1.1.2. der Anklageschrift). Die Vorinstanz wertete das objektive sowie subjektive Tatverschulden als erheblich und ging in der Folge von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 11 Jahren aus (Urk. 195 S. 217 ff.). Angesichts der sehr nahen sachlichen Verknüpfung dieser zahlreichen Betäubungsmittelhandlungen ist das Vorgehen der Vorinstanz, hier eine einheitliche (hypothetische) Einsatzstrafe aus- zufällen, als sachgerecht zu werten, da sich eine Auftrennung und Beurteilung je- des einzelnen Vorgangs nicht sinnvoll vornehmen lässt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4; Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 13. September 2016, SB160175, E. 3.1.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist bei der Strafzumessung konkret die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Allerdings darf der Dro- genmenge – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumes- sung keine vorrangige Bedeutung zukommen (BGE 107 IV 60 E. 2; BGE 122 IV 299). Relevant sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogen- handels (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters sind (HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungs- mittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriteri- um ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu be-
- 93 - rücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes we- gen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delin- quenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht (BGE 118 IV 349, HANSJAKOB, a.a.O., S. 244). 4.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die er- stellte Drogenmenge im Bereich von über 7 Tonnen und der erzielte Umsatz bei Fr. 36 Mio. liegt. Beim Anbau und dem Handel von Cannabisprodukten ist das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis im Vergleich zu harten Drogen zwar geringer (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 47), indes darf - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis nicht ver- harmlost werden (vgl. Urk. 195 S. 218). Im Folgenden ist auf die einzelnen Aspek- te sämtlicher Tatkomponenten abzustellen und diese zu gewichten. Mit der Vorinstanz kann vorab festgehalten werden, dass es sich beim vorliegenden Strafverfahren um einen Ausnahmefall handelt. In diesen Grössenordnungen fin- den sich bisher in der Schweiz keine vergleichbaren Fälle (vgl. auch die Straf- massempfehlungen bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, welche lediglich bis zu ei- nem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47; BGer 6P.100/2005 vom 13. Ja- nuar 2006, E. 3.3.2.). Zur Höhe der erstellten Drogenmengen sowie des Umsat- zes kommen vorliegend die Faktoren der mehrfachen Tatbegehung, der Tat- mehrheit sowie der lange Tatzeitraum, welcher sich über ca. 6 Jahre erstreckt. Diese lange Dauer ist klar als verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Zudem hat der Beschuldigte auch innert kurzer Zeit grosse Mengen Cannabis umgesetzt, indem er mit seinen Mittätern und ei- nem hohen Organisationsgrad deren Einfuhren bzw. Anbau plante. Zu berück- sichtigen sind mithin auch die Banden- und Gewerbsmässigkeit. Diese Faktoren
- 94 - wirken sich bei der objektiven Tatschwere massiv erhöhend aus, zumal hier meh- rere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen. Weiter wiegt auch die Produktion von Drogen schwerer als deren Erwerb und Besitz (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JU- CKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Indem der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern gewerbs- mässig Hanfplantagen betrieb, mithin Cannabis anbaute und verarbeitete, produ- zierte er diese Drogen selber und schuf damit die Gefahr, welche von diesen aus- geht. Weiter ist der Beschuldigte sowohl beim Anbau als auch beim Import des Canna- bis zusammen mit seinen Mittätern äusserst professionell und gezielt gewerbs- mässig vorgegangen. Bei der Einfuhr der Drogen fand mittels der Reisebusse ein regelrechter "Import-Reise-Verkehr" statt, zudem wurden auch weitere Fahrzeuge sowie Kuriere eingesetzt. Dies war mit einem hohen logistischen Aufwand und mit klaren Absprachen und damit einer grossen kriminellen Energie verbunden. Die gesamte Tätigkeit wies zudem einen komplexen Organisationsgrad auf. Die Auf- gaben der einzelnen Beteiligten waren klar verteilt und die Vorgehensweisen je- weils professionell und gleichartig festgelegt. Dem Beschuldigten ist bei seinem Handeln auch ein ausschliesslich finanzielles Interesse zuzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 6B_660/2007, E. 2.3.; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 17 zu Art. 47). Die durch den Beschuldigten und seine Mittäter generierten Umsätze und Gewinne gehen dabei weit über das hinaus, was bisher im Drogenhandel erzielt wurde (vgl. die Tabelle bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47). Aus den gesamten Umständen ergibt sich kein anderes Bild, als dass das gesamte "berufsmässige" Handeln des Be- schuldigten dem Drogenhandel gewidmet war: Er betrieb einen unternehmens- förmigen Betäubungsmittelhandel in grossen Stil, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006, E. II. 3.3.2. f.). Der Umstand, dass dabei die Betäubungsmittel teilweise auch im internationalen Verhältnis beschafft wurden, ist ebenfalls verschuldenserhöhend zu werten (vgl. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47). Bei der mehrfachen banden- und gewerbsmässigen
- 95 - Begehung der Delikte, welche wie oben erwähnt an sich schon durch das Zu- sammentreffen der Qualifikationsmerkmale zur Straferhöhung führt, fallen weitere Umstände verschuldenserhöhend ins Gewicht. So ist die Gefahr, welche von Banden ausgeht, welche solch hohe Geldsummen generieren, als sehr hoch ein- zuschätzen. Durch den Zusammenschluss findet eine physische und psychische Stärkung jedes einzelnen Bandenmitglieds statt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 205 zu Art. 19). Je höher die im Spiel stehenden Geldmengen sind, desto mehr haben die Bandenmitglieder im Falle einer Entdeckung zu verlieren, was die Gewaltbereitschaft erhöht (vgl. hier- zu z.B. Order 40 Urk. 080129, wo L._____ auf die Gefährlichkeit der Personen im Drogengeschäft hinweist, so habe er erfahren, "dass Killer aus Holland" unter- wegs seien, um den Beschuldigten zu töten). Hinzu kommt die massive Anzahl der Vorgänge, welche die Zahl von fünf Ge- schäften weit übersteigt, was mit einem Zuschlag von mindestens 20% zu ge- wichten ist (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 und N 48 zu Art. 47). Erstellt ist ausserdem ein massiver Um- satz aus diesen Drogengeschäften von Fr. 36 Mio. Schon bei einem Umsatz von Fr. 10 Mio. sieht die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER eine Strafe von 48 Monaten, mithin 4 Jahren, vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47). Ein Umsatz von rund Fr. 36 Mio. ist daher mit einer deutlich höheren Strafe, nämlich im Bereich von 6 Jahren Freiheitsstrafe, zu ahnden. Verschuldenserhöhend ist weiter eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation zu werten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in der Regel organi- sierend und finanzierend tätig war, falls nötig auch ins Ausland reiste und vor Ort Geldzahlungen vornahm sowie die Weitergabe des Cannabis an Händler erledig- te, wobei er vielfach in mehrere Projekte involviert war (Urk. 195 S. 217). Die Vorinstanz hat zwar keine konkrete Einschätzung der Hierarchiestufe des Be- schuldigten vorgenommen, indes geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie diese als mittel bis hoch einstufte. Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte über-
- 96 - nahm Führungsaufgaben, war für bestimmte Bereiche zuständig und beschäftigte weitere weisungsgebundene Personen. Er verfügte über eine grosse Selbstän- digkeit und hatte Kenntnis der Strukturen sowie der Organisation. Es kam zu Cannabistransporten über grosse Strecken auch im internationalen Verhältnis. Der Beschuldigte war ausserdem nicht nur im Import von Cannabis tätig, sondern unterhielt auch noch Hanfindoorplantagen, mittels welchen er selbst Cannabis produzierte. Eine mittlere bis hohe Hierarchiestufe führt zu einem Strafmass von ca. 6 bis 10 Jahren (zum Ganzen vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 32 zu Art. 47). Ausgehend von den obigen Erwägungen ist bei der Festsetzung der (hypotheti- schen) Einsatzstrafe ausgehend von einer Menge von über 7 Tonnen sowie ei- nem generierten Umsatz von Fr. 36 Mio. und einem Deliktszeitraum von ca. 6 Jahren eine Strafe in Höhe von 6 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Hinzu kommt die hohe Hierarchiestufe des Beschuldigten, welche ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Jahren führt. Straferhöhend wirken sich weiter die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit sowie die Banden- und Ge- werbsmässigkeit aus, welche mit einer Straferhöhung von mindestens zwei Jah- ren zu gewichten sind. Wenn die Vorinstanz bei den mehrfachem qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt von einem er- heblichen Tatverschulden ausgeht und die hypothetische Einsatzstrafe auf 11 Jahre Freiheitsstrafe festsetzt (Urk. 195 S. 219), so ist dies auf Grund der vorste- henden Erwägungen nicht zu beanstanden. Auch eine höhere (hypothetische) Einsatzstrafe wäre auf Grund sämtlicher Umstände denkbar gewesen, auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei den 11 Jahren Freiheitsstrafe. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung bei ihren Ausführungen zur Strafzumessung die bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER enthaltene Strafmas- stabelle zitiert, gemäss welcher eine Verzehnfachung des Umsatzes zu einer Verdoppelung der Strafe führe. Bei Fr. 100 Mio. wären mithin 8 Jahre auszufällen und bei einer Menge wie im vorliegenden Fall ergäbe sich eine Einsatzstrafe von höchstens 60 Monaten. Eine Bestrafung um das Doppelte, wie sie von der
- 97 - Staatsanwaltschaft gefordert werden, sei daher verfehlt (Urk. 179 S. 39). Der Hinweis der Verteidigung auf die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JU- CKER lässt ausser Acht, dass deren Zahlen nur bis zu einem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen, wofür - wie oben erwähnt - eine Strafe von 48 Monaten bzw. 4 Jah- ren vorgeschlagen wird (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47). Bei einer weiteren Hochrechnung des Umsatzes ist zu berücksichtigen, dass - dem Beispiel der Verteidigung folgend - ausgehend von einer Verzehnfachung von Fr. 10 Mio. auf Fr. 100 Mio. ein massiv höherer Umsatz (nämlich Fr. 90 Mio.) erzielt wird als wenn man lediglich die Ver- zehnfachung von Fr. 1 Mio. auf Fr. 10. Mio. betrachtet (bei welcher die Erhöhung Fr. 9 Mio. beträgt). Völlig ausser Acht lässt die Verteidigung zudem die weiteren straferhöhenden Merkmale. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz auf die mehrfa- chen Betäubungsmittelübergaben sowie die Übernahme von Marihuana und Hanf-Stecklingen (ohne Qualifikation) gemäss Ziffer 1.1.3. der Anklageschrift nicht eingegangen ist und diese nicht eigens gewertet hat. 4.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das rein finanzielle Interesse des Be- schuldigten sowie dessen direktvorsätzliches Handeln zu berücksichtigen. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor. Dem Betäu- bungsmittelhandel des Beschuldigten wurde erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt, er liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Die sub- jektive Schwere der Tat führt somit zu keiner Relativierung des objektiven Ver- schuldens. 4.1.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die mehr- fachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich zu qualifizierten und die durch die Vorinstanz bemessene (hypothetische) Einsatz- strafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 4.2. Bei der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei beurteilte die Vorinstanz die objektive sowie die subjektive Tatschwere als sehr schwer und berücksichtigte diese mit einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und
- 98 - 360 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 195 S. 219 f.). Bei der qualifizierten Geldwä- scherei ist zwingend neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen (Art. 305bis Abs. 2 StGB). 4.2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt in erster Linie der erzielte sehr hohe Umsatz von knapp Fr. 4 Mio. verschuldenserhöhend ins Gewicht, welcher die vom Bundesgericht als Grenze zur Gewerbsmässigkeit festgesetzte Summe von Fr. 100'000.– massiv, nämlich um den Faktor 40, überschreitet. Stark verschul- denserhöhend zu werten ist weiter die mehrfache Erfüllung der Qualifikations- merkmale sowohl der Gewerbsmässigkeit als auch teilweise (Anklageziffern 1.2.2. und 1.2.3.) der Bandenmässigkeit. Auf die Gefahren des bandenmässigen Han- delns sowie der im Spiel stehenden grossen Geldmengen wurde schon bei den Ausführungen zu den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz hingewiesen. Hinzu kommen der sehr lange Zeitraum des deliktischen Handelns des Beschuldigten, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit, die hohe kriminelle Energie, der hohe Organisationsgrad sowie das professionel- les Handeln. Die "Drogenmaschinerie" wurde durch die Geldwäscherei am Leben erhalten und weiter gefördert. Zudem konnte der Beschuldigte damit Gelder im Ausland "in Sicherheit" bringen sowie sich seinen Lebensunterhalt sichern. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten qualifiziert daher als sehr schwer. Darauf, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei als sein eigener Vortäter handelte, hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen, ebenso da- rauf, dass dies bei der Festlegung des Verschuldens und der Strafe für diesen Vorwurf alleine unerheblich bleibt (Urk. 195 S. 220). Die Rechtsprechung, wonach der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, wurde durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. u.a. BGE 124 IV 274 E. 3 mit Hinweisen). Die Ausführung der Ver- teidigung, dass "bekanntlich niemand sein eigener Geldwäscher sein" könne (Urk. 179 S. 29), ist mithin nicht korrekt. 4.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldig- te aus rein finanziellen Motiven zum Weiterbetrieb des Drogenhandels und der Sicherung dessen Ertrags handelte. Eine finanzielle oder anderweitige Notlage
- 99 - liegt nicht vor. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere nicht. 4.2.3. Mit der Vorinstanz ist mithin von einem sehr schweren Tatverschulden auszugehen, was bei einer maximalen Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu einer (hypothetischen) Freiheits- strafe) von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 360 Tagessätzen Geldstrafe führt. Zu Recht hat die Vorinstanz schon an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem engen Konnex zwischen der Geldwäscherei und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen ist (Urk. 195 S. 220). Dem ist hinzuzufügen, dass dies bei der Variante, dass der kriminelle Wirtschaftskreislauf durch die Tathandlungen in Gang gehal- ten wurde, mehr zum Tragen kommen wird als dort, wo die Handlungen der Si- cherung des Deliktserlöses dienten. 4.3. Beim mehrfachen Pfändungsbetrug und dem mehrfachen Fahren ohne Be- rechtigung qualifizierte die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden je als nicht mehr leicht und setzte für beide Tatkomplexe je eine (hypothetische) Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz erweisen sich als richtig, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 195 S. 220 f.). Durch die Verteidigung wurden diese auch nicht konkret beanstandet. Die Vorinstanz hat beim mehrfachen Fahren oh- ne Berechtigung zudem richtigerweise auf die Vielzahl der Fahrten, nämlich 189, hingewiesen sowie auf den Umstand, dass der Beschuldigte durch das Fahren trotz Führerausweisentzugs seine Geringschätzung der Rechtsordnung zum Aus- druck brachte (Urk. 195 S. 221). Dasselbe gilt im Übrigen für den Pfändungsbe- trug, bei welchem er gegenüber den Betreibungsbeamten wahrheitswidrige An- gaben machte. Die meisten Verlustscheine betreffen zudem Steuerschulden. Hin- sichtlich der falschen Anschuldigung ging die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 180 Tagessät- zen aus. Auch diese Erwägungen sind korrekt und es kann auf diese vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 195 S. 221 f.). Durch die Verteidigung wurden hiezu keine Beanstandungen vorgebracht.
- 100 - 4.4. Nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Einsatzstrafe von 11 Jahren für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu- nächst mit Bezug auf die Geldwäscherei angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz hat von den 4 ½ Jahren auf Grund des engen Konnexes lediglich 1 Jahr strafer- höhend berücksichtigt (Urk. 195 S. 222). Dies erweist sich im Sinne der obigen Erwägungen, wonach nicht die gesamte Deliktsumme zur Refinanzierung des Drogenhandels diente, sondern auch eine Sicherung des Erlöses stattfand (vgl. Erw. IV Ziff. 4.2.3.), als eher milde, ist jedoch nicht zu beanstanden. Bei den Frei- heitsstrafen von je einem Jahr für den mehrfachen Pfändungsbetrug und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung hat die Vorinstanz je einen Drittel erhöhend berücksichtigt (Urk. 195 S. 222), was angemessen ist. Dies führt zu ei- ner(hypothetischen) Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten. Zusätzlich ist für die Geldwäscherei sowie die falsche Anschuldigung eine Geld- strafe auszufällen. Ausgehend von der (hypothetischen) Einsatzstrafe für die Geldwäscherei von 360 Tagessätzen berücksichtigte die Vorinstanz bei der fal- schen Anschuldigung von den 180 Tagessätzen ebenfalls einen Drittel, nämlich 60 Tagessätze, straferhöhend (Urk. 195 S. 222). Diese Asperation ist angemes- sen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtgeldstrafe von 420 Tagessätzen führt. Zu asperieren ist auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, zu welcher teilweise eine Zusatzstrafe auszu- sprechen ist. Gegenstand dieser Verurteilung bildete das Fahren in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Ab- erkennung des Ausweises (Ordner 70 Urk. 240009). Bei einer gemeinsamen Be- urteilung hätte sich nach Ansicht der Vorinstanz eine Asperation dieser Strafe im Umfang von 80 Tagessätzen als angemessen erwiesen (Urk. 195 S. 222). Auch diese Erwägung erweist sich als sachgerecht und angemessen. Folglich wäre für sämtliche mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte eine Strafe von insgesamt 500 Tagessätzen auszusprechen gewesen. Abzüglich der bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig aus- gefällten 100 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die für die Geldwäscherei sowie die
- 101 - falsche Anschuldigung festzusetzende teilweise Zusatzstrafe 400 Tagessätze Geldstrafe. Die von der Vorinstanz (neu) festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 195 S. 229) ist ebenfalls zu bestätigen. 4.5. Mit Bezug auf die Täterkomponente sind das Vorleben des Täters, insbe- sondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu beurteilen. 4.5.1. Der Beschuldigte wuchs bei seiner Mutter auf; er war nie in Heimen oder bei Fremdfamilien platziert. Seine Kindheit beschreibt er als "glücklich". Im Ge- gensatz zu seiner Mutter, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe und welche immer für ihn da sei, sei sein Vater nie für ihn da gewesen und er habe in der Vergangenheit keinen guten Kontakt mit ihm gehabt. Wo dieser wohne, wisse er nicht, er habe ihn schon seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen. Der Beschul- digte hat eine Halbschwester, zu welcher er "hin und wieder" Kontakt pflege. Er lebt alleine in einem Haus seiner Mutter, für welches er den Betrag von Fr. 2'000.– im Monat als Miete bezahlt. Der Beschuldigte war nie verheiratet und hat keine Kinder. Er durchlebte eine ordentliche Schulbildung, nämlich zunächst die Primarschule, dann die Oberstufe sowie die Sekundarschule, welche er ab- schloss. In der Folge absolvierte er eine Lehre bei der CF._____ bzw. CG._____, welche er aber nicht beendete. Er habe die Lehre "beinahe aber nicht ganz abge- schlossen". Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschuldigte danach als Pizzaku- rier tätig gewesen und habe in einem Finanzunternehmen als Finanzbearbeiter am Telefon gearbeitet, aber nur "so kurz, kurz". Meist sei er selbständig Erwer- bender gewesen, nämlich als "Eventmanager, Promoter, Beratung und Durchfüh- rung". Auf die Frage, wieviel Geld er durchschnittlich verdiene, gab der Beschul- digte in der polizeilichen Befragung zur Antwort, dass er dies nicht wisse, es be- stünden keine Lohnabrechnungen, welche seine Einkünfte nachweisen würden. Er konnte auch seinen monatlichen Geldbedarf für seine Fixkosten nicht angeben. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keinerlei Bank- bzw. Postkonto. Die Kreditkarte läuft über seine Mutter, den geschuldeten Betrag gab er seiner Mutter jeweil in bar (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 1 ff.). Es ist an dieser Stelle festzuhal- ten, dass der Beschuldigte zu seiner Erwerbstätigkeit äusserst vage Ausführun-
- 102 - gen machte und davon auszugehen ist, dass er grossmehrheitlich keiner "bürger- lichen" Arbeit nachging und folglich über keine entsprechenden Berufserfahrun- gen verfügt. Auch zu seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschuldigte keine nachvollziehbaren Aussagen und es besteht der Eindruck, dass er diese zu verheimlichen suchte. Erst bei der Befragung durch die Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seine monatlichen Einkünfte auf Fr. 4'000 bis Fr. 4'500.–, zu seinem Vermögen machte er geltend, dass er keines besitze (Prot. I S. 3 f.). Auf Vorhalt, dass sich in den Akten nirgends Dokumente finden liessen, welche ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– aufzeigen würden, führte der Beschuldigte aus, dass er nie Buchhaltung geführt und seine Sachen "lumpig" gemacht habe (Prot. I S. 17). Der Erwägung der Vorinstanz, wonach die Ausfüh- rungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner beruflichen Verhältnisse im Tatzeit- raum wie auch bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse und Einkommensver- hältnisse unzutreffend sind (Urk. 195 S. 227), ist beizupflichten. Auch seine Rei- setätigkeit bzw. deren Zweck wollte der Beschuldigte nicht darlegen. Diese kenne er nicht auswendig, ebenso wenig wisse er, welchen Betrag er hierfür ausgebe (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 12 f.). Auch dieses ausweichende Aussageverhal- ten ergibt sich offensichtlich aus dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten und hat keine legale Geschäftstätigkeit bzw. kein reines Freizeitreisen als Hintergrund. Der Beschuldigte ist mit Ausnahme von Heuschnupfen gesund, joggt, macht Kung Fu und geht Snowboarden. Er hat gemäss seinen eigenen Aussagen viele Freun- de, eine Freundin und "kenne hier und dort auch noch ein paar Frauen". Er trinke hin und wieder mal Alkohol mit Freunden, Kollegen, Familie und im Ausgang. Drogen konsumiere er nicht, ebenso wenig rauche er (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 11 ff.). Für die Zukunft wäre es sein Wunsch, in der Immobilienbranche eine Weiterbildung zu machen und dann in diesem Bereich zu arbeiten. Beruflich sieht er Möglichkeiten als Freelancer sowie im Bereich der Personalvermittlung. Kon- krete Angebote habe er aber nicht. Wenn es seine sozialen und finanziellen Um- stände wieder ermöglichen würden, hoffe er, die richtige Frau zu finden und eine Familie zu gründen (Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 80 f.).
- 103 - Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.5.2. Mit Bezug auf die Vorstrafen ist auf Grund von Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB nur noch die Vorstrafe vom 7. Oktober 2013 (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Aus- weises, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu be- rücksichtigen. Diese Verurteilung erfolgte während des vorliegend zu beurteilen- den Deliktzeitraums (Ordner 70 Urk. 240009). Diese ist nur mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) einschlägig und bei der Strafzumessung daher nur geringfügig straferhöhend zu werten. Die übri- gen Vorstrafen hat die Vorinstanz der Vollständigkeit halber aufgeführt (Urk. 195 S. 223 f.). 4.5.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass lediglich ein Teilgeständnis vorliegt und dieses in erster Linie diejenigen Sachverhaltsabschnitte betrifft, wel- che dem Beschuldigten auf Grund der Beweismittel ohne Weiteres nachgewiesen werden konnten. Diese Zugeständnisse erfolgten zudem teilweise erst im Laufe der Untersuchung, als ihm Aussagen bzw. Geständnisse weiterer Beteiligter vor- gehalten wurden. Im Übrigen hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren über weite Strecken die Aussagen verweigert. Dies ist selbstredend nicht zu sei- nen Ungunsten zu werten, da sich kein Beschuldigter selber belasten muss. An- zumerken ist indes, dass der Beschuldigte keine aufrichtige Reue zum Ausdruck brachte sowie sich auch mit Bezug auf die begangenen Taten keine Anzeichen von Einsicht in deren Unrechtsgehalt finden lassen. Die durch die Vorinstanz vor- genommene leichte Strafminderung auf Grund des Teilgeständnisses ist ange- messen (Urk. 195 S. 223), zumal die Verfahrenserleichterung als nicht wesentlich zu werten ist. 4.5.4. Wie vorstehend erwähnt, rügte die Verteidigung eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots.
- 104 - Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklage- handlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158b E. 8 S. 170; BGE 130 I 269b E. 3.1 S. 273, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil des
- 105 - Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Verfahrensunterbrüche klar zu verneinen. Im Gegenteil darf gesagt werden, dass das vorliegende Verfahren angesichts der Vielzahl und Komplexität der Untersuchungstatbestände beförderlich behandelt wurde. Der vorliegende Straffall weist auf Grund der diversen Vorfälle, des sehr langen Deliktszeitraums sowie des teilweisen Auslandsbezugs einen ungewöhn- lich hohen Aktenumfang von einem Thek, 73 Ordner sowie 11 Schachteln mit beigezogenen Akten auf. Dem Beschuldigten wurden diverse Vorgänge vorge- worfen, welche fast sämtlich zu erstellen waren. Es mussten u.a. unzählige Tele- fon- und Audioprotokolle ausgewertet, weitere Beteiligte befragt und das Untersu- chungsergebnis dem Beschuldigten vorgehalten werden. Dies bedurfte zahlrei- cher und auch umfangreicher Einvernahmen, wofür jedes Mal Terminabsprachen mit den Verteidigern zu treffen waren. Dass diese Untersuchungshandlungen zeit- intensiv waren, versteht sich von selbst. Selbstverständlich steht es einer be- schuldigten Person frei, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu ma- chen. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfahren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem vollständigen bzw. weitreichenden Geständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde kein stossender Verfahrensunterbruch vorzuwerfen ist. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Auch das Verfahren vor Vorinstanz wurde den Umständen entsprechend beförderlich bearbeitet. Ein Un- terbruch ergab sich, als die angesetzten Hauptverhandlung auf Grund der Ar- beitsunfähigkeit des ursprünglichen Verteidigers RA Y._____ (Urk. 117 und Urk. 118) verschoben werden musste. Es erfolgte die Übernahme des Mandates durch die aktuell den Beschuldigten vertretenden Verteidiger RA X1._____ und RA X2._____ (Urk. 122). Diese stellten als Voraussetzung zur Übernahme des Mandats die Bedingung, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von 5 - 6 Monaten eingeräumt wird. Sie verwiesen diesbezüglich auf den enormen Aktenumfang und
- 106 - den erheblichen Aufwand nur schon zur Verarbeitung desselbigen (Urk. 119 S. 1 f.). Unter diesen Voraussetzungen den Behörden eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorzuwerfen, erscheint angesichts des Aktenumfangs und der Relevanz des Verfahrens als unangemessen. Stossende Verfahrensunterbrü- che sind wie erwähnt keine ersichtlich und aus den gesamten Akten erhellt, dass das vorliegende Verfahren einen grossen Zeitaufwand für die Bearbeitung auf sämtlichen Ebenen und für sämtliche beteiligten Parteien und Behörden erforder- te. Es liegt somit keine übermässige Verfahrensdauer vor, welche zu einer Straf- minderung führen würde. 4.5.5. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten besteht nicht und auch aus dessen Leumund ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. Dies hielt auch die Vorinstanz fest (Urk. 195 S. 223 ff. und S. 228) 4.5.6. Insgesamt erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Redukti- on der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um insgesamt ein Jahr sowie 8 Monate Freiheitsstrafe sowie um 40 Tagessätze (Urk. 195 S. 228 f.) als überaus wohlwollend, zumal sie dem Teilgeständnis lediglich eine leichte Strafminderung attestierte und zudem eine Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Eine Abweichung von diesen Erwägungen ist auf Grund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. Die durch die Vorinstanz festge- setzte Freiheitstrafe von 11 Jahren und die Geldstrafe von 360 Tagessätzen, letz- tere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, ist da- her zu bestätigten. Die Tagesssatzhöhe ist wie oben unter IV. Ziff. 4.4. ausgeführt neu auf Fr. 30.– festzusetzen. Die erstandene Untersuchungshaft bzw. der er- standene vorzeitige Strafvollzug (insgesamt 1623 Tage) sind auf die Freiheitsstra- fe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.5.7. Die Freiheitsstrafe beträgt über drei Jahre und ist daher zu vollziehen (Art. 42 und Art. 43 StGB). Zum Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe erübrigen sich infolge Beachtung des Verschlechterungsgebots ergänzende Ausführungen zu denjenigen der Vorinstanz (Urk. 195 S. 230 f.). Die Geldstrafe ist aufzuschie-
- 107 - ben und die Probezeit auf Grund der verbleibenden Restbedenken auf vier Jahre anzusetzen. V. Ersatzforderung Zu den Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzforderung in Sinne von Art. 70 und Art. 71 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 195 S. 235 ff.). Sie ordnete die Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge von Fr. 43'500.– sowie Euro 860 an und erkannte ausgehend von einem Gesamtumsatz von über Fr. 36 Mio. betreffend den Cannabishandel sowie einem solchen von über Fr. 4 Mio. hinsichtlich der Geldwäscherei auf eine Ersatz- forderung von insgesamt Fr. 1 Mio. als unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil (Urk 195 S. 236 ff.). Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der festgesetzten Er- satzforderung nach Art. 71 StGB an (Urk. 196 S. 2). Sie führt aus, dass gegen die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte kein Widerstand erhoben werde. Wenn indes über die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldig- ten hinaus noch ein fiktiver Gewinn gefordert würde, so stünde dies der Wieder- eingliederung des Beschuldigten im Wege. Weiter sei vorliegend lediglich der Umsatz, nicht indes der Gewinn erstellt. Bei einer allfälligen Ersatzforderung seien aber notwendigerweise die Gewinnungskosten abzuziehen (Urk. 179 S. 39, Urk. 234 S. 49 f.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen (Ziffer II.) ist erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Umsatz ca. Fr. 36 Mio. und derjenige der Geldwäscherei ca. Fr. 4 Mio. betrug. Damit erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1 Mio. in Anbetracht des gesamten deliktisch erzeugten Umsatzes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Diese Rechtsfolge hat der Beschuldigte zu tragen und zwar ungeachtet davon, ob die Ersatzforderung dereinst schwer oder nicht einbringlich ist bzw. ihm die wirt- schaftliche Wiedereingliederung erschweren wird. Im vorliegenden Fall eines durch Verbrechen erzielten Millionenumsatzes von einer Ersatzforderung abzuse-
- 108 - hen würde dem Grundsatz der Einziehungsbestimmungen, nämlich dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. u.a. BGE 117 IV 107, E. 2; BGE 124 I 6, E. 4), diametral zuwiderlaufen. In Anbetracht des Umsatzes von mehreren Millionen Franken ist die Summe von Fr. 1. Mio. überaus zu Gunsten des Beschuldigten festgesetzt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I- BAUMANN, Art. 70/71 N 62). Zu beachten ist zudem, dass entgegen den entspre- chenden Ausführungen der Verteidigung nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vom Brutto-Prinzip auszugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, E. 4). Worin die Gewinnungskosten bestehen sollen, wird denn durch die Verteidigung auch nicht dargelegt. Dass bei einem Umsatz aus dem Cannabishandel von über Fr. 36 Mio. nicht ein Gewinn von Fr. 1 Mio. erzielt worden sein soll, ist zudem le- bensfremd. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. ist daher zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 14 des ange- fochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies gilt - entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 196 S. 3) - auch für die Entschädigungskosten für den Dolmetscher betreffend die Telefonkontrolle und das Rechtsmittelersuchen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. c StPO hat der Be- schuldigte nur die Kosten, welche für die Übersetzungen angefallen sind, die durch seine Fremdsprachigkeit notwendig wurden, nicht zu tragen. Dieser auch in Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK verankerte Grundsatz findet indes keine Anwendung, wenn z.B. Schriftstücke oder mündliche Äusserungen nicht wegen der beschul- digten Person übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörden sie sonst nicht verstanden hätte. In diesen Fällen dürfen die entsprechenden Über-
- 109 - setzungskosten der beschuldigten Person auferlegt werden (vgl. BSK StPO II- Domeisen, Art. 426 N 17). Dies ist vorliegend der Fall.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des ausserordentlich grossen Aufwandes auf Fr. 20'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechts- mittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung er- hoben hat und er mit seinen Anträgen unterliegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die amtlichen Verteidiger sind für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren pau- schal mit Fr. 20'000.– (Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____) und Fr. 7'000.– (Rechts- anwalt lic. iur. X2._____) je inkl. Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 teilweise hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Schul- spruch mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), 7-10 (Einzie- hungen), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kostenfestset- zung) sowie 15-17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 110 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziffer 2 lit. c und teilweise Ziffer 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zu- satzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, wovon 1623 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heu- te erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1 Mio. als Ersatz- forderung zu bezahlen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung durch Dr. iur. X1._____ Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung durch lic. iur. X2._____.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten
- 111 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Bundesamt für Polizei (versandt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe, betr. TEVG gemäss Disp. Ziff. 4 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG gemäss Disp. Ziff. 4 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. TEVG gemäss Disp. Ziff. 4 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, PIN Nr. 00.015.749.172 − die Stadtpolizei Zürich, Büro für Waffenbelange, gemäss dem Be- schluss − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) gemäss dem Beschluss − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss dem Beschluss (Sach- kaution 33136 und 33140).
- 112 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Orlando
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Vorliegend handelt es sich um einen äusserst umfangreichen Straffall (Hauptdossier sowie Thek 1 plus 73 Bundesordner sowie 11 Kisten Beizugsakten; das vorinstanzliche Urteil umfasst 247 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzu- weisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil konsequent auf Wiederho- lungen zu verzichten ist, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. Mit Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ist ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach we- sentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschul- digten auseinanderzusetzen zu haben, welche die relevanten Anklagesachverhal- te betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.
E. 1.1.2 der Anklageschrift). Die Vorinstanz wertete das objektive sowie subjektive Tatverschulden als erheblich und ging in der Folge von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 11 Jahren aus (Urk. 195 S. 217 ff.). Angesichts der sehr nahen sachlichen Verknüpfung dieser zahlreichen Betäubungsmittelhandlungen ist das Vorgehen der Vorinstanz, hier eine einheitliche (hypothetische) Einsatzstrafe aus- zufällen, als sachgerecht zu werten, da sich eine Auftrennung und Beurteilung je- des einzelnen Vorgangs nicht sinnvoll vornehmen lässt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4; Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 13. September 2016, SB160175, E. 3.1.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist bei der Strafzumessung konkret die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Allerdings darf der Dro- genmenge – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumes- sung keine vorrangige Bedeutung zukommen (BGE 107 IV 60 E. 2; BGE 122 IV 299). Relevant sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogen- handels (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters sind (HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungs- mittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriteri- um ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu be-
- 93 - rücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes we- gen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delin- quenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht (BGE 118 IV 349, HANSJAKOB, a.a.O., S. 244). 4.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die er- stellte Drogenmenge im Bereich von über 7 Tonnen und der erzielte Umsatz bei Fr. 36 Mio. liegt. Beim Anbau und dem Handel von Cannabisprodukten ist das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis im Vergleich zu harten Drogen zwar geringer (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 47), indes darf - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis nicht ver- harmlost werden (vgl. Urk. 195 S. 218). Im Folgenden ist auf die einzelnen Aspek- te sämtlicher Tatkomponenten abzustellen und diese zu gewichten. Mit der Vorinstanz kann vorab festgehalten werden, dass es sich beim vorliegenden Strafverfahren um einen Ausnahmefall handelt. In diesen Grössenordnungen fin- den sich bisher in der Schweiz keine vergleichbaren Fälle (vgl. auch die Straf- massempfehlungen bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, welche lediglich bis zu ei- nem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47; BGer 6P.100/2005 vom 13. Ja- nuar 2006, E. 3.3.2.). Zur Höhe der erstellten Drogenmengen sowie des Umsat- zes kommen vorliegend die Faktoren der mehrfachen Tatbegehung, der Tat- mehrheit sowie der lange Tatzeitraum, welcher sich über ca. 6 Jahre erstreckt. Diese lange Dauer ist klar als verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Zudem hat der Beschuldigte auch innert kurzer Zeit grosse Mengen Cannabis umgesetzt, indem er mit seinen Mittätern und ei- nem hohen Organisationsgrad deren Einfuhren bzw. Anbau plante. Zu berück- sichtigen sind mithin auch die Banden- und Gewerbsmässigkeit. Diese Faktoren
- 94 - wirken sich bei der objektiven Tatschwere massiv erhöhend aus, zumal hier meh- rere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen. Weiter wiegt auch die Produktion von Drogen schwerer als deren Erwerb und Besitz (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JU- CKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Indem der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern gewerbs- mässig Hanfplantagen betrieb, mithin Cannabis anbaute und verarbeitete, produ- zierte er diese Drogen selber und schuf damit die Gefahr, welche von diesen aus- geht. Weiter ist der Beschuldigte sowohl beim Anbau als auch beim Import des Canna- bis zusammen mit seinen Mittätern äusserst professionell und gezielt gewerbs- mässig vorgegangen. Bei der Einfuhr der Drogen fand mittels der Reisebusse ein regelrechter "Import-Reise-Verkehr" statt, zudem wurden auch weitere Fahrzeuge sowie Kuriere eingesetzt. Dies war mit einem hohen logistischen Aufwand und mit klaren Absprachen und damit einer grossen kriminellen Energie verbunden. Die gesamte Tätigkeit wies zudem einen komplexen Organisationsgrad auf. Die Auf- gaben der einzelnen Beteiligten waren klar verteilt und die Vorgehensweisen je- weils professionell und gleichartig festgelegt. Dem Beschuldigten ist bei seinem Handeln auch ein ausschliesslich finanzielles Interesse zuzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 6B_660/2007, E. 2.3.; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 17 zu Art. 47). Die durch den Beschuldigten und seine Mittäter generierten Umsätze und Gewinne gehen dabei weit über das hinaus, was bisher im Drogenhandel erzielt wurde (vgl. die Tabelle bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47). Aus den gesamten Umständen ergibt sich kein anderes Bild, als dass das gesamte "berufsmässige" Handeln des Be- schuldigten dem Drogenhandel gewidmet war: Er betrieb einen unternehmens- förmigen Betäubungsmittelhandel in grossen Stil, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006, E. II. 3.3.2. f.). Der Umstand, dass dabei die Betäubungsmittel teilweise auch im internationalen Verhältnis beschafft wurden, ist ebenfalls verschuldenserhöhend zu werten (vgl. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47). Bei der mehrfachen banden- und gewerbsmässigen
- 95 - Begehung der Delikte, welche wie oben erwähnt an sich schon durch das Zu- sammentreffen der Qualifikationsmerkmale zur Straferhöhung führt, fallen weitere Umstände verschuldenserhöhend ins Gewicht. So ist die Gefahr, welche von Banden ausgeht, welche solch hohe Geldsummen generieren, als sehr hoch ein- zuschätzen. Durch den Zusammenschluss findet eine physische und psychische Stärkung jedes einzelnen Bandenmitglieds statt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 205 zu Art. 19). Je höher die im Spiel stehenden Geldmengen sind, desto mehr haben die Bandenmitglieder im Falle einer Entdeckung zu verlieren, was die Gewaltbereitschaft erhöht (vgl. hier- zu z.B. Order 40 Urk. 080129, wo L._____ auf die Gefährlichkeit der Personen im Drogengeschäft hinweist, so habe er erfahren, "dass Killer aus Holland" unter- wegs seien, um den Beschuldigten zu töten). Hinzu kommt die massive Anzahl der Vorgänge, welche die Zahl von fünf Ge- schäften weit übersteigt, was mit einem Zuschlag von mindestens 20% zu ge- wichten ist (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 und N 48 zu Art. 47). Erstellt ist ausserdem ein massiver Um- satz aus diesen Drogengeschäften von Fr. 36 Mio. Schon bei einem Umsatz von Fr. 10 Mio. sieht die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER eine Strafe von 48 Monaten, mithin 4 Jahren, vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47). Ein Umsatz von rund Fr. 36 Mio. ist daher mit einer deutlich höheren Strafe, nämlich im Bereich von 6 Jahren Freiheitsstrafe, zu ahnden. Verschuldenserhöhend ist weiter eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation zu werten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in der Regel organi- sierend und finanzierend tätig war, falls nötig auch ins Ausland reiste und vor Ort Geldzahlungen vornahm sowie die Weitergabe des Cannabis an Händler erledig- te, wobei er vielfach in mehrere Projekte involviert war (Urk. 195 S. 217). Die Vorinstanz hat zwar keine konkrete Einschätzung der Hierarchiestufe des Be- schuldigten vorgenommen, indes geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie diese als mittel bis hoch einstufte. Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte über-
- 96 - nahm Führungsaufgaben, war für bestimmte Bereiche zuständig und beschäftigte weitere weisungsgebundene Personen. Er verfügte über eine grosse Selbstän- digkeit und hatte Kenntnis der Strukturen sowie der Organisation. Es kam zu Cannabistransporten über grosse Strecken auch im internationalen Verhältnis. Der Beschuldigte war ausserdem nicht nur im Import von Cannabis tätig, sondern unterhielt auch noch Hanfindoorplantagen, mittels welchen er selbst Cannabis produzierte. Eine mittlere bis hohe Hierarchiestufe führt zu einem Strafmass von ca. 6 bis 10 Jahren (zum Ganzen vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 32 zu Art. 47). Ausgehend von den obigen Erwägungen ist bei der Festsetzung der (hypotheti- schen) Einsatzstrafe ausgehend von einer Menge von über 7 Tonnen sowie ei- nem generierten Umsatz von Fr. 36 Mio. und einem Deliktszeitraum von ca. 6 Jahren eine Strafe in Höhe von 6 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Hinzu kommt die hohe Hierarchiestufe des Beschuldigten, welche ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Jahren führt. Straferhöhend wirken sich weiter die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit sowie die Banden- und Ge- werbsmässigkeit aus, welche mit einer Straferhöhung von mindestens zwei Jah- ren zu gewichten sind. Wenn die Vorinstanz bei den mehrfachem qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt von einem er- heblichen Tatverschulden ausgeht und die hypothetische Einsatzstrafe auf 11 Jahre Freiheitsstrafe festsetzt (Urk. 195 S. 219), so ist dies auf Grund der vorste- henden Erwägungen nicht zu beanstanden. Auch eine höhere (hypothetische) Einsatzstrafe wäre auf Grund sämtlicher Umstände denkbar gewesen, auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei den 11 Jahren Freiheitsstrafe. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung bei ihren Ausführungen zur Strafzumessung die bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER enthaltene Strafmas- stabelle zitiert, gemäss welcher eine Verzehnfachung des Umsatzes zu einer Verdoppelung der Strafe führe. Bei Fr. 100 Mio. wären mithin 8 Jahre auszufällen und bei einer Menge wie im vorliegenden Fall ergäbe sich eine Einsatzstrafe von höchstens 60 Monaten. Eine Bestrafung um das Doppelte, wie sie von der
- 97 - Staatsanwaltschaft gefordert werden, sei daher verfehlt (Urk. 179 S. 39). Der Hinweis der Verteidigung auf die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JU- CKER lässt ausser Acht, dass deren Zahlen nur bis zu einem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen, wofür - wie oben erwähnt - eine Strafe von 48 Monaten bzw. 4 Jah- ren vorgeschlagen wird (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47). Bei einer weiteren Hochrechnung des Umsatzes ist zu berücksichtigen, dass - dem Beispiel der Verteidigung folgend - ausgehend von einer Verzehnfachung von Fr. 10 Mio. auf Fr. 100 Mio. ein massiv höherer Umsatz (nämlich Fr. 90 Mio.) erzielt wird als wenn man lediglich die Ver- zehnfachung von Fr. 1 Mio. auf Fr. 10. Mio. betrachtet (bei welcher die Erhöhung Fr. 9 Mio. beträgt). Völlig ausser Acht lässt die Verteidigung zudem die weiteren straferhöhenden Merkmale. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz auf die mehrfa- chen Betäubungsmittelübergaben sowie die Übernahme von Marihuana und Hanf-Stecklingen (ohne Qualifikation) gemäss Ziffer 1.1.3. der Anklageschrift nicht eingegangen ist und diese nicht eigens gewertet hat. 4.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das rein finanzielle Interesse des Be- schuldigten sowie dessen direktvorsätzliches Handeln zu berücksichtigen. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor. Dem Betäu- bungsmittelhandel des Beschuldigten wurde erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt, er liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Die sub- jektive Schwere der Tat führt somit zu keiner Relativierung des objektiven Ver- schuldens. 4.1.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die mehr- fachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich zu qualifizierten und die durch die Vorinstanz bemessene (hypothetische) Einsatz- strafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 4.2. Bei der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei beurteilte die Vorinstanz die objektive sowie die subjektive Tatschwere als sehr schwer und berücksichtigte diese mit einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und
- 98 - 360 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 195 S. 219 f.). Bei der qualifizierten Geldwä- scherei ist zwingend neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen (Art. 305bis Abs. 2 StGB). 4.2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt in erster Linie der erzielte sehr hohe Umsatz von knapp Fr. 4 Mio. verschuldenserhöhend ins Gewicht, welcher die vom Bundesgericht als Grenze zur Gewerbsmässigkeit festgesetzte Summe von Fr. 100'000.– massiv, nämlich um den Faktor 40, überschreitet. Stark verschul- denserhöhend zu werten ist weiter die mehrfache Erfüllung der Qualifikations- merkmale sowohl der Gewerbsmässigkeit als auch teilweise (Anklageziffern 1.2.2. und 1.2.3.) der Bandenmässigkeit. Auf die Gefahren des bandenmässigen Han- delns sowie der im Spiel stehenden grossen Geldmengen wurde schon bei den Ausführungen zu den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz hingewiesen. Hinzu kommen der sehr lange Zeitraum des deliktischen Handelns des Beschuldigten, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit, die hohe kriminelle Energie, der hohe Organisationsgrad sowie das professionel- les Handeln. Die "Drogenmaschinerie" wurde durch die Geldwäscherei am Leben erhalten und weiter gefördert. Zudem konnte der Beschuldigte damit Gelder im Ausland "in Sicherheit" bringen sowie sich seinen Lebensunterhalt sichern. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten qualifiziert daher als sehr schwer. Darauf, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei als sein eigener Vortäter handelte, hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen, ebenso da- rauf, dass dies bei der Festlegung des Verschuldens und der Strafe für diesen Vorwurf alleine unerheblich bleibt (Urk. 195 S. 220). Die Rechtsprechung, wonach der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, wurde durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. u.a. BGE 124 IV 274 E. 3 mit Hinweisen). Die Ausführung der Ver- teidigung, dass "bekanntlich niemand sein eigener Geldwäscher sein" könne (Urk. 179 S. 29), ist mithin nicht korrekt. 4.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldig- te aus rein finanziellen Motiven zum Weiterbetrieb des Drogenhandels und der Sicherung dessen Ertrags handelte. Eine finanzielle oder anderweitige Notlage
- 99 - liegt nicht vor. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere nicht. 4.2.3. Mit der Vorinstanz ist mithin von einem sehr schweren Tatverschulden auszugehen, was bei einer maximalen Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu einer (hypothetischen) Freiheits- strafe) von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 360 Tagessätzen Geldstrafe führt. Zu Recht hat die Vorinstanz schon an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem engen Konnex zwischen der Geldwäscherei und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen ist (Urk. 195 S. 220). Dem ist hinzuzufügen, dass dies bei der Variante, dass der kriminelle Wirtschaftskreislauf durch die Tathandlungen in Gang gehal- ten wurde, mehr zum Tragen kommen wird als dort, wo die Handlungen der Si- cherung des Deliktserlöses dienten. 4.3. Beim mehrfachen Pfändungsbetrug und dem mehrfachen Fahren ohne Be- rechtigung qualifizierte die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden je als nicht mehr leicht und setzte für beide Tatkomplexe je eine (hypothetische) Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz erweisen sich als richtig, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 195 S. 220 f.). Durch die Verteidigung wurden diese auch nicht konkret beanstandet. Die Vorinstanz hat beim mehrfachen Fahren oh- ne Berechtigung zudem richtigerweise auf die Vielzahl der Fahrten, nämlich 189, hingewiesen sowie auf den Umstand, dass der Beschuldigte durch das Fahren trotz Führerausweisentzugs seine Geringschätzung der Rechtsordnung zum Aus- druck brachte (Urk. 195 S. 221). Dasselbe gilt im Übrigen für den Pfändungsbe- trug, bei welchem er gegenüber den Betreibungsbeamten wahrheitswidrige An- gaben machte. Die meisten Verlustscheine betreffen zudem Steuerschulden. Hin- sichtlich der falschen Anschuldigung ging die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 180 Tagessät- zen aus. Auch diese Erwägungen sind korrekt und es kann auf diese vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 195 S. 221 f.). Durch die Verteidigung wurden hiezu keine Beanstandungen vorgebracht.
- 100 - 4.4. Nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Einsatzstrafe von 11 Jahren für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu- nächst mit Bezug auf die Geldwäscherei angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz hat von den 4 ½ Jahren auf Grund des engen Konnexes lediglich 1 Jahr strafer- höhend berücksichtigt (Urk. 195 S. 222). Dies erweist sich im Sinne der obigen Erwägungen, wonach nicht die gesamte Deliktsumme zur Refinanzierung des Drogenhandels diente, sondern auch eine Sicherung des Erlöses stattfand (vgl. Erw. IV Ziff. 4.2.3.), als eher milde, ist jedoch nicht zu beanstanden. Bei den Frei- heitsstrafen von je einem Jahr für den mehrfachen Pfändungsbetrug und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung hat die Vorinstanz je einen Drittel erhöhend berücksichtigt (Urk. 195 S. 222), was angemessen ist. Dies führt zu ei- ner(hypothetischen) Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten. Zusätzlich ist für die Geldwäscherei sowie die falsche Anschuldigung eine Geld- strafe auszufällen. Ausgehend von der (hypothetischen) Einsatzstrafe für die Geldwäscherei von 360 Tagessätzen berücksichtigte die Vorinstanz bei der fal- schen Anschuldigung von den 180 Tagessätzen ebenfalls einen Drittel, nämlich 60 Tagessätze, straferhöhend (Urk. 195 S. 222). Diese Asperation ist angemes- sen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtgeldstrafe von 420 Tagessätzen führt. Zu asperieren ist auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, zu welcher teilweise eine Zusatzstrafe auszu- sprechen ist. Gegenstand dieser Verurteilung bildete das Fahren in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Ab- erkennung des Ausweises (Ordner 70 Urk. 240009). Bei einer gemeinsamen Be- urteilung hätte sich nach Ansicht der Vorinstanz eine Asperation dieser Strafe im Umfang von 80 Tagessätzen als angemessen erwiesen (Urk. 195 S. 222). Auch diese Erwägung erweist sich als sachgerecht und angemessen. Folglich wäre für sämtliche mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte eine Strafe von insgesamt 500 Tagessätzen auszusprechen gewesen. Abzüglich der bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig aus- gefällten 100 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die für die Geldwäscherei sowie die
- 101 - falsche Anschuldigung festzusetzende teilweise Zusatzstrafe 400 Tagessätze Geldstrafe. Die von der Vorinstanz (neu) festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 195 S. 229) ist ebenfalls zu bestätigen. 4.5. Mit Bezug auf die Täterkomponente sind das Vorleben des Täters, insbe- sondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu beurteilen. 4.5.1. Der Beschuldigte wuchs bei seiner Mutter auf; er war nie in Heimen oder bei Fremdfamilien platziert. Seine Kindheit beschreibt er als "glücklich". Im Ge- gensatz zu seiner Mutter, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe und welche immer für ihn da sei, sei sein Vater nie für ihn da gewesen und er habe in der Vergangenheit keinen guten Kontakt mit ihm gehabt. Wo dieser wohne, wisse er nicht, er habe ihn schon seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen. Der Beschul- digte hat eine Halbschwester, zu welcher er "hin und wieder" Kontakt pflege. Er lebt alleine in einem Haus seiner Mutter, für welches er den Betrag von Fr. 2'000.– im Monat als Miete bezahlt. Der Beschuldigte war nie verheiratet und hat keine Kinder. Er durchlebte eine ordentliche Schulbildung, nämlich zunächst die Primarschule, dann die Oberstufe sowie die Sekundarschule, welche er ab- schloss. In der Folge absolvierte er eine Lehre bei der CF._____ bzw. CG._____, welche er aber nicht beendete. Er habe die Lehre "beinahe aber nicht ganz abge- schlossen". Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschuldigte danach als Pizzaku- rier tätig gewesen und habe in einem Finanzunternehmen als Finanzbearbeiter am Telefon gearbeitet, aber nur "so kurz, kurz". Meist sei er selbständig Erwer- bender gewesen, nämlich als "Eventmanager, Promoter, Beratung und Durchfüh- rung". Auf die Frage, wieviel Geld er durchschnittlich verdiene, gab der Beschul- digte in der polizeilichen Befragung zur Antwort, dass er dies nicht wisse, es be- stünden keine Lohnabrechnungen, welche seine Einkünfte nachweisen würden. Er konnte auch seinen monatlichen Geldbedarf für seine Fixkosten nicht angeben. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keinerlei Bank- bzw. Postkonto. Die Kreditkarte läuft über seine Mutter, den geschuldeten Betrag gab er seiner Mutter jeweil in bar (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 1 ff.). Es ist an dieser Stelle festzuhal- ten, dass der Beschuldigte zu seiner Erwerbstätigkeit äusserst vage Ausführun-
- 102 - gen machte und davon auszugehen ist, dass er grossmehrheitlich keiner "bürger- lichen" Arbeit nachging und folglich über keine entsprechenden Berufserfahrun- gen verfügt. Auch zu seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschuldigte keine nachvollziehbaren Aussagen und es besteht der Eindruck, dass er diese zu verheimlichen suchte. Erst bei der Befragung durch die Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seine monatlichen Einkünfte auf Fr. 4'000 bis Fr. 4'500.–, zu seinem Vermögen machte er geltend, dass er keines besitze (Prot. I S. 3 f.). Auf Vorhalt, dass sich in den Akten nirgends Dokumente finden liessen, welche ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– aufzeigen würden, führte der Beschuldigte aus, dass er nie Buchhaltung geführt und seine Sachen "lumpig" gemacht habe (Prot. I S. 17). Der Erwägung der Vorinstanz, wonach die Ausfüh- rungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner beruflichen Verhältnisse im Tatzeit- raum wie auch bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse und Einkommensver- hältnisse unzutreffend sind (Urk. 195 S. 227), ist beizupflichten. Auch seine Rei- setätigkeit bzw. deren Zweck wollte der Beschuldigte nicht darlegen. Diese kenne er nicht auswendig, ebenso wenig wisse er, welchen Betrag er hierfür ausgebe (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 12 f.). Auch dieses ausweichende Aussageverhal- ten ergibt sich offensichtlich aus dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten und hat keine legale Geschäftstätigkeit bzw. kein reines Freizeitreisen als Hintergrund. Der Beschuldigte ist mit Ausnahme von Heuschnupfen gesund, joggt, macht Kung Fu und geht Snowboarden. Er hat gemäss seinen eigenen Aussagen viele Freun- de, eine Freundin und "kenne hier und dort auch noch ein paar Frauen". Er trinke hin und wieder mal Alkohol mit Freunden, Kollegen, Familie und im Ausgang. Drogen konsumiere er nicht, ebenso wenig rauche er (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 11 ff.). Für die Zukunft wäre es sein Wunsch, in der Immobilienbranche eine Weiterbildung zu machen und dann in diesem Bereich zu arbeiten. Beruflich sieht er Möglichkeiten als Freelancer sowie im Bereich der Personalvermittlung. Kon- krete Angebote habe er aber nicht. Wenn es seine sozialen und finanziellen Um- stände wieder ermöglichen würden, hoffe er, die richtige Frau zu finden und eine Familie zu gründen (Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 80 f.).
- 103 - Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.5.2. Mit Bezug auf die Vorstrafen ist auf Grund von Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB nur noch die Vorstrafe vom 7. Oktober 2013 (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Aus- weises, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu be- rücksichtigen. Diese Verurteilung erfolgte während des vorliegend zu beurteilen- den Deliktzeitraums (Ordner 70 Urk. 240009). Diese ist nur mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) einschlägig und bei der Strafzumessung daher nur geringfügig straferhöhend zu werten. Die übri- gen Vorstrafen hat die Vorinstanz der Vollständigkeit halber aufgeführt (Urk. 195 S. 223 f.). 4.5.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass lediglich ein Teilgeständnis vorliegt und dieses in erster Linie diejenigen Sachverhaltsabschnitte betrifft, wel- che dem Beschuldigten auf Grund der Beweismittel ohne Weiteres nachgewiesen werden konnten. Diese Zugeständnisse erfolgten zudem teilweise erst im Laufe der Untersuchung, als ihm Aussagen bzw. Geständnisse weiterer Beteiligter vor- gehalten wurden. Im Übrigen hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren über weite Strecken die Aussagen verweigert. Dies ist selbstredend nicht zu sei- nen Ungunsten zu werten, da sich kein Beschuldigter selber belasten muss. An- zumerken ist indes, dass der Beschuldigte keine aufrichtige Reue zum Ausdruck brachte sowie sich auch mit Bezug auf die begangenen Taten keine Anzeichen von Einsicht in deren Unrechtsgehalt finden lassen. Die durch die Vorinstanz vor- genommene leichte Strafminderung auf Grund des Teilgeständnisses ist ange- messen (Urk. 195 S. 223), zumal die Verfahrenserleichterung als nicht wesentlich zu werten ist. 4.5.4. Wie vorstehend erwähnt, rügte die Verteidigung eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots.
- 104 - Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklage- handlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158b E. 8 S. 170; BGE 130 I 269b E. 3.1 S. 273, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil des
- 105 - Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Verfahrensunterbrüche klar zu verneinen. Im Gegenteil darf gesagt werden, dass das vorliegende Verfahren angesichts der Vielzahl und Komplexität der Untersuchungstatbestände beförderlich behandelt wurde. Der vorliegende Straffall weist auf Grund der diversen Vorfälle, des sehr langen Deliktszeitraums sowie des teilweisen Auslandsbezugs einen ungewöhn- lich hohen Aktenumfang von einem Thek, 73 Ordner sowie 11 Schachteln mit beigezogenen Akten auf. Dem Beschuldigten wurden diverse Vorgänge vorge- worfen, welche fast sämtlich zu erstellen waren. Es mussten u.a. unzählige Tele- fon- und Audioprotokolle ausgewertet, weitere Beteiligte befragt und das Untersu- chungsergebnis dem Beschuldigten vorgehalten werden. Dies bedurfte zahlrei- cher und auch umfangreicher Einvernahmen, wofür jedes Mal Terminabsprachen mit den Verteidigern zu treffen waren. Dass diese Untersuchungshandlungen zeit- intensiv waren, versteht sich von selbst. Selbstverständlich steht es einer be- schuldigten Person frei, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu ma- chen. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfahren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem vollständigen bzw. weitreichenden Geständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde kein stossender Verfahrensunterbruch vorzuwerfen ist. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Auch das Verfahren vor Vorinstanz wurde den Umständen entsprechend beförderlich bearbeitet. Ein Un- terbruch ergab sich, als die angesetzten Hauptverhandlung auf Grund der Ar- beitsunfähigkeit des ursprünglichen Verteidigers RA Y._____ (Urk. 117 und Urk. 118) verschoben werden musste. Es erfolgte die Übernahme des Mandates durch die aktuell den Beschuldigten vertretenden Verteidiger RA X1._____ und RA X2._____ (Urk. 122). Diese stellten als Voraussetzung zur Übernahme des Mandats die Bedingung, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von 5 - 6 Monaten eingeräumt wird. Sie verwiesen diesbezüglich auf den enormen Aktenumfang und
- 106 - den erheblichen Aufwand nur schon zur Verarbeitung desselbigen (Urk. 119 S. 1 f.). Unter diesen Voraussetzungen den Behörden eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorzuwerfen, erscheint angesichts des Aktenumfangs und der Relevanz des Verfahrens als unangemessen. Stossende Verfahrensunterbrü- che sind wie erwähnt keine ersichtlich und aus den gesamten Akten erhellt, dass das vorliegende Verfahren einen grossen Zeitaufwand für die Bearbeitung auf sämtlichen Ebenen und für sämtliche beteiligten Parteien und Behörden erforder- te. Es liegt somit keine übermässige Verfahrensdauer vor, welche zu einer Straf- minderung führen würde. 4.5.5. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten besteht nicht und auch aus dessen Leumund ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. Dies hielt auch die Vorinstanz fest (Urk. 195 S. 223 ff. und S. 228) 4.5.6. Insgesamt erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Redukti- on der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um insgesamt ein Jahr sowie 8 Monate Freiheitsstrafe sowie um 40 Tagessätze (Urk. 195 S. 228 f.) als überaus wohlwollend, zumal sie dem Teilgeständnis lediglich eine leichte Strafminderung attestierte und zudem eine Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Eine Abweichung von diesen Erwägungen ist auf Grund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. Die durch die Vorinstanz festge- setzte Freiheitstrafe von 11 Jahren und die Geldstrafe von 360 Tagessätzen, letz- tere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, ist da- her zu bestätigten. Die Tagesssatzhöhe ist wie oben unter IV. Ziff. 4.4. ausgeführt neu auf Fr. 30.– festzusetzen. Die erstandene Untersuchungshaft bzw. der er- standene vorzeitige Strafvollzug (insgesamt 1623 Tage) sind auf die Freiheitsstra- fe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.5.7. Die Freiheitsstrafe beträgt über drei Jahre und ist daher zu vollziehen (Art. 42 und Art. 43 StGB). Zum Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe erübrigen sich infolge Beachtung des Verschlechterungsgebots ergänzende Ausführungen zu denjenigen der Vorinstanz (Urk. 195 S. 230 f.). Die Geldstrafe ist aufzuschie-
- 107 - ben und die Probezeit auf Grund der verbleibenden Restbedenken auf vier Jahre anzusetzen. V. Ersatzforderung Zu den Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzforderung in Sinne von Art. 70 und Art. 71 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 195 S. 235 ff.). Sie ordnete die Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge von Fr. 43'500.– sowie Euro 860 an und erkannte ausgehend von einem Gesamtumsatz von über Fr. 36 Mio. betreffend den Cannabishandel sowie einem solchen von über Fr. 4 Mio. hinsichtlich der Geldwäscherei auf eine Ersatz- forderung von insgesamt Fr. 1 Mio. als unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil (Urk 195 S. 236 ff.). Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der festgesetzten Er- satzforderung nach Art. 71 StGB an (Urk. 196 S. 2). Sie führt aus, dass gegen die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte kein Widerstand erhoben werde. Wenn indes über die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldig- ten hinaus noch ein fiktiver Gewinn gefordert würde, so stünde dies der Wieder- eingliederung des Beschuldigten im Wege. Weiter sei vorliegend lediglich der Umsatz, nicht indes der Gewinn erstellt. Bei einer allfälligen Ersatzforderung seien aber notwendigerweise die Gewinnungskosten abzuziehen (Urk. 179 S. 39, Urk. 234 S. 49 f.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen (Ziffer II.) ist erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Umsatz ca. Fr. 36 Mio. und derjenige der Geldwäscherei ca. Fr. 4 Mio. betrug. Damit erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1 Mio. in Anbetracht des gesamten deliktisch erzeugten Umsatzes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Diese Rechtsfolge hat der Beschuldigte zu tragen und zwar ungeachtet davon, ob die Ersatzforderung dereinst schwer oder nicht einbringlich ist bzw. ihm die wirt- schaftliche Wiedereingliederung erschweren wird. Im vorliegenden Fall eines durch Verbrechen erzielten Millionenumsatzes von einer Ersatzforderung abzuse-
- 108 - hen würde dem Grundsatz der Einziehungsbestimmungen, nämlich dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. u.a. BGE 117 IV 107, E. 2; BGE 124 I 6, E. 4), diametral zuwiderlaufen. In Anbetracht des Umsatzes von mehreren Millionen Franken ist die Summe von Fr. 1. Mio. überaus zu Gunsten des Beschuldigten festgesetzt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I- BAUMANN, Art. 70/71 N 62). Zu beachten ist zudem, dass entgegen den entspre- chenden Ausführungen der Verteidigung nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vom Brutto-Prinzip auszugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, E. 4). Worin die Gewinnungskosten bestehen sollen, wird denn durch die Verteidigung auch nicht dargelegt. Dass bei einem Umsatz aus dem Cannabishandel von über Fr. 36 Mio. nicht ein Gewinn von Fr. 1 Mio. erzielt worden sein soll, ist zudem le- bensfremd. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. ist daher zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 14 des ange- fochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies gilt - entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 196 S. 3) - auch für die Entschädigungskosten für den Dolmetscher betreffend die Telefonkontrolle und das Rechtsmittelersuchen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. c StPO hat der Be- schuldigte nur die Kosten, welche für die Übersetzungen angefallen sind, die durch seine Fremdsprachigkeit notwendig wurden, nicht zu tragen. Dieser auch in Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK verankerte Grundsatz findet indes keine Anwendung, wenn z.B. Schriftstücke oder mündliche Äusserungen nicht wegen der beschul- digten Person übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörden sie sonst nicht verstanden hätte. In diesen Fällen dürfen die entsprechenden Über-
- 109 - setzungskosten der beschuldigten Person auferlegt werden (vgl. BSK StPO II- Domeisen, Art. 426 N 17). Dies ist vorliegend der Fall.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des ausserordentlich grossen Aufwandes auf Fr. 20'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechts- mittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung er- hoben hat und er mit seinen Anträgen unterliegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die amtlichen Verteidiger sind für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren pau- schal mit Fr. 20'000.– (Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____) und Fr. 7'000.– (Rechts- anwalt lic. iur. X2._____) je inkl. Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 teilweise hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Schul- spruch mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), 7-10 (Einzie- hungen), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kostenfestset- zung) sowie 15-17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 110 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziffer 2 lit. c und teilweise Ziffer 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zu- satzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, wovon 1623 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heu- te erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1 Mio. als Ersatz- forderung zu bezahlen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung durch Dr. iur. X1._____ Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung durch lic. iur. X2._____.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten
- 111 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Bundesamt für Polizei (versandt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe, betr. TEVG gemäss Disp. Ziff. 4 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG gemäss Disp. Ziff. 4 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. TEVG gemäss Disp. Ziff. 4 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, PIN Nr. 00.015.749.172 − die Stadtpolizei Zürich, Büro für Waffenbelange, gemäss dem Be- schluss − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) gemäss dem Beschluss − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss dem Beschluss (Sach- kaution 33136 und 33140).
- 112 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Orlando
E. 1.2 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussa- gen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so- dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt und an den ent- sprechenden Stellen zutreffend ausgeführt, welche Beweismittel verwertbar sind und welche nicht. Die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten sowie die übrigen Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jeweiligen Anklagevorwürfen umfassend und ausführlich wiedergegeben, weshalb auch darauf vollumfänglich zu verweisen ist
- 14 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen bzw. Beweismittel ist nachfol- gend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.
E. 1.2.2 aa) aaa) sei der Sachverhalt nicht erstellt. Analoges habe für den Beschul- digten zu gelten, welcher das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2020 auch gegen sich selber anerkenne. Die gegenüber S._____ nicht er- wähnten Fr. 138'905.– bestreite der Beschuldigte nach wie vor (Urk. 234 S. 44). Mit ihrer Einwendung der unzureichenden Umschreibung der Umstände rügt die Verteidigung wiederum, dass eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben sei. Eine solche Verletzung liegt indes nicht vor. In der Anklageschrift werden die
- 71 - genauen Beträge sowie die Daten exakt bzw. genügend begrenzt (z.B. "im Zeit- raum von 19. März 2015 bis 5. Mai 2015: EUR 600'000.--", "am 11. September 2015 bzw. innerhalb von wenigen Tagen um den 11. September 2015: EUR 105'000.--", "am 29. Februar 2016, kurz nach 14.20 Uhr, in den Büroräum- lichkeiten der Firma E._____ Transfer AG an der BO._____-strasse … in … Zü- rich: Fr. 100'800.--", "am 14. März 2016, kurz nach 19.25 Uhr, in den Büroräum- lichkeiten der Firma E._____ Transfer AG an der BO._____-strasse … in … Zü- rich: 152'550.--", etc.) angegeben. Auch die Art und Weise, mithin die Umstände der Übergaben werden festgehalten, nämlich dass diese Bargeldbeträge durch den Beschuldigten zunächst an S._____ und "CA._____" übergeben worden sei- en, welche diese dann an Drittpersonen (u.a. einen "CB._____" und einen "CC._____") weitergegeben hätten und das Geld dann später durch den Beschul- digten bzw. eine Drittperson im Ausland wieder entgegengenommen worden sei. Weiter umschreibt die Anklageschrift, dass der Beschuldigte diese Taten aufgrund gemeinsamer Planung mit BZ._____ und S._____ sowie einem nicht näher be- kannten "CA._____" durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwir- ken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des andern ein- verstanden gewesen sei, soweit diese zum Tatplan gehörten, begangen habe. Der Beschuldigte sei für die Drogengeschäfte und die Übergaben des aus dem Drogenhandel stammenden Bargeldes an S._____, welcher vom 19. März 2015 bis am 16. Juni 2016 Direktor mit Einzelunterschrift der Firma E._____ Transfer AG war, und an "CA._____" zuständig gewesen. Diese hätten das Bargeld in der Folge an weitere am Bargeldtauschgeschäft beteiligte Personen übergeben und BZ._____ habe in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsrates und De- legierter des Verwaltungsrates der Firma E._____ Transfer AG diese Bargeld- übergaben organisiert und koordiniert. So habe er entsprechende Anweisungen dem Beschuldigten und S._____ bzw. weiteren Drittpersonen gegeben und über die Bargeldübergaben Buch geführt. Der Beschuldigte wusste mithin, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich hierzu auch verteidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 16 ff.; Urk. 043219 ff. S. 60 ff.). Die Aussagen des Beschuldig- ten zu den ihm in der Anklageziffer 1.2.2. vorgeworfenen Vorgänge hat die Vorinstanz zusammengefasst wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann
- 72 - (Urk. 195 S. 164 ff.). Auf die Einwendung, dass die angeklagten Handlungen kei- ne Vereitelungshandlungen in Sinne des Geldwäschereitatbestandes darstellen würden, wird im Rahmen der rechtlichen Erwägungen einzugehen sein (vgl. III. Ziff. 2 nachfolgend). Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf das in Sa- chen S._____ ergangene Urteil berufen. Die ihm vorgeworfenen Handlungen wurden in Mittäterschaft mit diversen Beteiligten begangen. So habe der Beschul- digte ohne Quittung Bargeldbeträge nicht nur an S._____, sondern auch an "CA._____" übergeben, welche diese dann wiederum ohne Quittung an Drittper- sonen (u.a. einen "CB._____" und einen "CC._____") weitergegeben hätten. Die Anklage stützt sich auf die auf dem E-Mail-Server der E._____ Gruppe si- chergestellten Exel-Tabellen, welche durch BZ._____ erstellt wurden. In diesen elektronischen Listen sind unter "A._____" die jeweiligen Beträge mit den dazu- gehörenden Daten in der Spalte "recebido" einzeln aufgelistet (vgl. Ordner 22 Urk. 020120 ff. S. 21 ff.; Excel-Liste 2015 [Ordner 22 Urk. 020171 f.] sowie Excel-Liste 2016 [Ordner 22 Urk. 020173 f.). Schon daraus lassen sich die Bargeldübergaben über die E._____ Transfer AG nachweisen. Zu den einzelnen Übergaben gibt es zudem weitere Beweismittel: lit. aaa) Bargeldübergaben 2015
a) Zeitraum vom 19. März bis 5. Mai 2015 (EURO 600'000): Die Auswertung des Mobiltelefons von S._____ enthält eine Sprachnachricht vom 2. Mai 2015 von BZ._____, in welcher er S._____ auf hinsichtlich des Beschuldigten zu organisie- rende Dinge hinweist und erwähnt, dass in diesem Zusammenhang keine Fehler gemacht werden dürften: "[…] A._____ erzählt es dir dann nächste Woche. […]. Nur damit ich es verstehe den ich muss dich mit dem Kleinen organisieren, ver- stehst du? Damit wir keinen Fehler machen." (Ordner 20 Urk. 0160969 ff. [Beilage 40]). Dann zeigen die Flugabklärungen Reisen des Beschuldigten zwischen Zü- rich und Madrid/Málaga, nämlich am 4. Mai 2015 von Zürich nach Madrid, am 5. Mai 2015 von Madrid nach Zürich, am 7. Mai 2015 von Zürich nach Málaga und am 10. Mai 2015 von Málaga nach Zürich (Ordner 1 Urk. 010155). Diese Vorgän- ge decken sich mit dem in der Excel-Tabelle des Jahres 2015 am 5. Mai 2015 vermerkten Betrag in Höhe von EURO 600'000 (Ordner 22 Urk. 020171).
- 73 -
b) Am 11. September 2015 bzw. innerhalb von wenigen Tagen um den 11. Sep- tember 2015 (EURO 105'000): Die Excel-Tabelle von BZ._____ des Jahres 2015 führt unter dem 11. September 2015 einen Betrag von EURO 105'000 auf (Ordner 22 Urk. 020171). Weiter wurde in der Wohnung von CD._____ im Kanton Tessin ein Daten-Stick sichergestellt, der eine gelöschte Datei mit der Bezeichnung "?EE8D600" enthält. Eines der Datenblätter trägt die Bezeichnung "A._____" und die Excel-Liste zeigt mit Datum vom "11. Sep" den Betrag von insgesamt EURO 105'000 (EURO 30'000 plus EURO 75'000) mit der Erklärung A._____ …/Zurich" (Ordner 20, Urk. 016973 ff. [Beilage 41). Am 10. September 2015 flog der Be- schuldigte von Zürich nach Madrid und am 14. September 2015 von Málaga nach Zürich (Ordner 1 Urk. 010155 f.). Auch hier besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den festgehaltenen Beträgen sowie den Flügen des Beschuldigten. lit. bbb) Bargeldübergaben 2016
a) 29. Februar 2016 (Fr. 100'800.–): Im Gespräch vom 29. Februar 2016, 14:11 Uhr, teilt der Beschuldigte BZ._____ mit, dass er in 5 Minuten bei S._____ sei und "hundert und achthundert" dabei habe (Audio-Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten, Ordner 20 Urk. 016986 [Beilage 45]). Die an- schliessende Übergabe des Geldes am 29. Februar 2016 um 14:21 Uhr ist mittels der Video-Überwachung der E._____ Transfer AG nachgewiesen (Ordner 20 Urk. 016988 ff. [Beilage 46]). Die Summe von Fr. 100'800.– ist auf der Excel-Tabelle des Jahres 2016 von BZ._____ mit dem Datum vom 29. Februar 2016 aufgeführt (Ordner 22 Urk. 020173). Aus der Audio-Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten vom 29. Februar 2016 ab 19 Uhr ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte die Abholung des Geldes in Spanien organisierte (Ordner 20, Urk. 016993 [Beilage 47]). Am 1. März 2016 flog der Beschuldigte von Zürich nach Madrid und am 2. März 2016 von Barcelona nach Zürich (Ordner 13 Urk. 014393 ff.).
b) 14. März 2016 (Fr. 152'550.–): Auch mit Bezug auf den in der Excel-Tabelle von BZ._____ mit dem Datum vom 14. März 2016 aufgeführten Betrag von Fr. 152'550.– (Ordner 22 Urk. 020173) bestehen entsprechende Gesprächsaufzeich- nungen bzw. Videoüberwachungen: So kündete der Beschuldige am 14. März
- 74 - 2016 um 14:32 Uhr die Bargeldübergabe von ca. Fr. 150'000.– ("150 Franken") gegenüber BZ._____ an (Ordner 20 Urk. 016999 ff. [Beilagen 49 bis 51], u.a. "[…] Ich muss das Geld gleich heute bei S._____ hinterlegen den morgen Vormittag werde ich abreisen…[…]. Ich habe meinen Freund in Barcelona welcher es holen kann […]"). Die nachfolgende Video-Überwachung der E._____ Transfer AG vom
E. 1.3 Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
- 15 -
2. Sachverhalt
E. 2 Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). In ihrer Berufungserklärung vom 5. März 2019 (Urk. 196) beantragt die amtliche Verteidigung mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 einen teilweisen Freispruch. Nicht angefochten ist mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz die Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4 (Übergabe einer unbekannten Menge Haschisch an R._____). Akzeptiert werden
- 11 - die Schuldsprüche hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB. Nicht angefochten sind im Weiteren die Dispositivziffern 2 (Frei- spruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen),
E. 2.1 Ziff. 1.1.1. Banden- und gewerbsmässige Marihuana- und Haschisch- einfuhren aus dem Ausland (Anklageschrift S. 2 f.)
E. 2.1.1 Ziff. 1.1.1.1. Cannabiseinfuhren mit J._____ und K._____ sowie L._____ in den Jahren 2010 bis 2013 (M._____ AG); Anklageschrift S. 4 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit J._____ und K._____ sowie L._____ im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis 15. September 2013 an der Einfuhr von insgesamt mindestens 1'913 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen zu sein, wobei grundsätzlich der Beschuldigte für den Einkauf bzw. die Organisation des Marihuanas und Haschischs, den Kontakt zu den Lieferanten etc., die Finanzie- rung bzw. die Organisation des für den Kauf des Cannabis benötigten Bargeldes zuständig gewesen sei. Das Marihuana und Haschisch sei in der Regel durch den Beschuldigten an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter ande- rem im Raum Zürich, verkauft worden, wobei bei einem Verkaufspreis von rund Fr. 5'000.– pro Kilogramm ein Umsatz von mindestens Fr. 9'565'000.– (1'913 x Fr. 5'000.–) und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt wor- den sei. In der Anklageschrift werden in der Folge unter lit. a) und b) die verschie- denen Zeiträume, Mengen sowie Einfuhren wiedergegeben. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beteiligten Personen, korrekt zusammengefasst und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 34 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einwendungen der Verteidigung zielen zunächst auf das Anklageprinzip, wel- ches verletzt worden sei. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass keine ver- wertbaren Beweismittel vorliegen, die eine Involvierung des Beschuldigten in die angeklagten Vorgänge nachweisen würden. So seien zwar J._____ und K._____ wegen des Anklagevorwurfs rechtskräftig verurteilt worden, indes seien sie nie in verwertbarer Art und Weise mit Bezug auf eine Beteiligung des Beschuldigten be-
- 16 - fragt worden. Diese hätten ihn auch nie belastet. Die Belastung des Beschuldig- ten durch L._____ sei nicht verwertbar. Dieser habe sein "Geständnis" gemacht, da er gemerkt habe, dass dies sein Ticket aus der Haft sein werde. Seine Aussa- gen seien zudem blosse Schätzungen und Mutmassungen. An den Aussagen von L._____ würden daher grosse Zweifel bestehen, da er ein grosses Interesse da- ran gehabt habe, sich selbst zu entlasten und der Staatsanwaltschaft das zu lie- fern, was sie sich so sehr wünschte, nämlich eine einzige verwertbare Belastung des Beschuldigten. L._____ sei es in der Folge völlig egal gewesen, was er sagen sollte, er habe einfach auf seine bisherigen Aussagen verwiesen. Das schriftliche Geständnis habe L._____ erst verfasst, nachdem er anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei erfahren habe, worin die Anklagehypothese beste- he. Er habe den entsprechenden Polizeirapport erhalten. L._____ habe einfach die polizeiliche These abgeschrieben. Eine freie Schilderung des Sachverhalts habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht stattgefunden. Die früheren Aussagen und das schriftliche Geständnis von L._____ seien unverwertbar. Entsprechend sei es auch unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft in der Konfrontationseinvernahme L._____ lediglich diese Aussagen nochmals vorhalte und dieser dann nochmals bestätige, was er früher gesagt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege eine unzulässi- ge Verwertung im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO vor, wenn unverwertbare be- lastende Aussagen der befragten Person in einer späteren Konfrontationseinver- nahme wörtlich vorgehalten würden (Urk. 179 S. 6 ff.; Urk. 234 S. 18 ff.). Zum Anklageprinzip ist Folgendes auszuführen: Das Gericht ist gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zu- reichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Die Anklage fixiert den Gegenstand und den Umfang des Urteils. Nur Sachverhalte, die dem
- 17 - Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden, können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. Folglich darf das Gericht keine Lebensvorgän- ge ausserhalb der Anklage beachten (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 36 und 39). Den Einwendungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. So ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung, zusammen mit namentlich genannten Mittätern Cannabiseinfuhren aus Holland und aus Spanien in die Schweiz getätigt zu haben und dabei grundsätzlich für den Einkauf bzw. die Organisation des Ma- rihuanas und Haschischs, den Kontakt zu den Lieferanten etc., die Finanzierung bzw. die Organisation des für den Kauf des Cannabis benötigten Bargeldes zu- ständig gewesen zu sein, genügend klar und genau umschrieben. Dem Beschul- digten wird dabei die Einfuhr von Cannabis vorgeworfen, wobei die Herkunftslän- der sowie seine Aufgaben beschrieben werden. Die Anklage hält hierzu fest, dass der Beschuldigte dabei teilweise das für den Kauf benötigte Bargeld den genann- ten Mittätern selbst übergeben habe und schliesslich für den Verkauf des so im- portierten Cannabis in der Schweiz zuständig gewesen sei. Hieraus erhellt, dass ihm die Übergabe von Bargeld für den Kauf, mithin der Erwerb der Betäubungs- mittel bzw. die Organisation desselbigen, vorgeworfen wird, ebenso wie der Ver- kauf des Cannabis in der Schweiz. Auch wie der Transport der Cannabislieferun- gen erfolgt sein soll, wird umschrieben, nämlich "in der Regel mit Reisecars der Firma T._____ AG, teilweise jedoch auch mit Personenwagen". Diese Busse so- wie die Busfahrer werden sogar noch weiter konkretisiert, so seien die Cannabis- einfuhren unter anderem durch die Reisebusse U._____, deutsches Kontrollschild Nr. 2 und V._____, weiss, Kontrollschild Nr. 3, erfolgt, welche unter anderem durch W._____ gelenkt worden seien. Die Anklageschrift nennt weiter die Mengen der Betäubungsmittel sowie den relevanten Zeitraum: So sei der Beschuldigte von mindestens Januar 2010 bis 15. September 2013 an der Einfuhr von insgesamt mindestens 1'913 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt ge- wesen. Bezeichnet ist weiter der Abladeort ("Zweigniederlassung der T._____ AG an der AA._____-strasse … in AB._____"), der Verkaufsort ("an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich"), der Ver- kaufspreis ("rund Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.– pro Kilogramm Marihuana und rund
- 18 - Fr. 5'000.– pro Kilogramm Haschisch") sowie der Umsatz ("mindestens Fr. 9'565'000.– [1'913 x Fr. 5'000.–]") und der grosse Gewinn ("weit mehr als Fr. 10'000.–"). Auch die Lieferanten werden genannt, so habe der Beschuldigte das Marihuana in der Regel bei einem nicht näher bekannten Lieferanten "AC._____" in Holland und das Haschisch über einen nicht näher bekannten Lie- feranten namens "AD._____" in Spanien organisiert. Davon, dass dem Beschul- digten während einer nicht bekannten Zeit vorgeworfen wird, an einem nicht be- kannten Ort, eine nicht bekannte Menge von nicht genau bekannten Betäu- bungsmitteln mit nicht genau bekannten Fahrzeugen eingeführt und an nicht be- kannte Personen verkauft zu haben (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 7), kann mithin keine Rede sein. Die Anklagebehörde hat nicht darzulegen, was der Be- schuldigte bei jeder Lieferung "genau gemacht" habe, nämlich wie er konkret die Finanzierung erledigt habe, wem genau er das Geld gegeben habe, mit "welchem Kontakt er wann und wie und wo in Kontakt getreten sein soll", wann er die Liefe- rungen bezahlt habe etc., wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 8 f., Urk. 206 S. 8). Es genügt, wenn der Sacherhalt so umfassend umschrieben ist, dass sich der Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen kann, was vorliegend der Fall ist. Die Verteidigung wendet zudem ein, dass dem Beschuldigten nicht die ei- genhändige bzw. "körperliche" Einfuhr vorgeworfen werde (Urk. 206 S. 8). Unter Art. 19 BetmG fallen indes auch das Befördern bzw. die Einfuhr, wenn der Täter keine physische Herrschaft bzw. Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat, er muss beim Transport bzw. dem Verbringen der Betäubungsmittel in die Schweiz nicht selber mitwirken (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 43 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat mithin nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte "die Einfuhr selbst vorgenommen hat", was die Verteidigung fordert (Urk. 206 S. 8). Eine Bezahlung des Kaufpreises ist wei- ter nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidi- gung in Urk. 206 S. 8). Dass es sich beim Vorwurf um einen langen Zeitraum, nämlich um über 3 Jahre, handelt, ist kein Umstand, welcher dem Anklageprinzip nicht genügen würde (so indes die Verteidigung in Urk. 179 S. 7), sondern ist Ausfluss der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, welche sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Diese Zeitdauer wird in der Anklageschrift zu-
- 19 - dem unterteilt und mit einzelnen Einfuhren auf einzelne Tage genau konkretisiert. So geht aus der Anklageschrift hervor, dass dem Beschuldigten im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 monatlich mindestens ein Transport (mithin insgesamt 36 Transporte) von mindestens je 40 Kilogramm Cannabis vorgeworfen wird. Für den Zeitraum von mindestens Februar 2013 bis
15. September 2013 enthält der Vorwurf mindestens 10 Einfuhren von je 40 bis 70 kg, insgesamt mindestens 473 Kilogramm Cannabis, wobei diese Einfuhren noch mit Daten (u.a. ca. 9. bis 11. Februar 2013, ca. 23./24. März 2013 etc.) und weiteren Angaben (u.a. Herkunft, nämlich Niederlanden oder Spanien) genauer umschrieben werden. Dem Beschuldigten war mithin klar, was ihm genau vorge- worfen wird und es war ihm auch möglich, sich dagegen ausreichend zu verteidi- gen. Wenn der Beschuldigte es vorgezogen hat, zu den Vorhalten keine Stellung zu nehmen (u.a. Ordner 28 Urk. 041465 ff., Ordner 29 Urk. 041499 ff. S. 3 ff., Ordner 32 Urk. 042922, Urk. 043138 ff. und Urk. 043149 ff. S. 18 und S. 35 ff. sowie Urk. 176 S. 5), so war dies sein Recht, hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass er sich zu den Vorwürfen nicht hätte äussern können (vgl. den ent- sprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 179 S. 8 ff.). Dem Beschuldigten wurden sämtliche Vorwürfe detailliert vorgehalten, ebenso sämtliche Beweismittel wie u.a. Aussagen der Tatbeteiligten, polizeiliche Telefonabhörprotokolle und Da- ten über seine Flüge mit der Swiss bzw. er hatte die Gelegenheit, die Beweismit- tel zu sichten (Ordner 4 Urk. 011037 ff. und Urk. 011265 ff., Ordner 32 Urk. 042922 ff., Urk. 043138 ff. und Urk. 043149 ff., Beizugsakten Aktion M._____ AG). Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, einen "liquiden Alibibeweis" zu erbringen (vgl. die Verteidigung in Urk. 206 S. 5), erweist sich auf Grund der Aktenlage als schlichtweg falsch. Weiter sieht die Verteidigung ein Problem der möglichen doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem"), da der Vor- wurf ungenau umschrieben sei (Urk. 206 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden: In der Anklageschrift sind wie oben schon erwähnt neben den Zeiträumen bzw. Da- ten auch die einzelnen Handlungen, die Mittäter, die Art der Einfuhren via die T._____ AG, die Transportmittel, die Herkunft der Betäubungsmittel etc. um- schrieben. Wenn nun neue Vorwürfe wegen der Einfuhr von Cannabis gegen den Beschuldigten im Zeitraum ab 2010 erhoben würden - was die Verteidigung als
- 20 - mögliches Szenario geltend macht (Urk. 206 S. 6) -, so wäre hinsichtlich der ge- nannten Umstände (Mittäter, Art der Einfuhren, Transportmittel, Herkunft) eine Abgrenzung ohne Weiteres möglich. Dass es sich bei dieser Anklageziffer um ei- nen langen Zeitraum sowie eine grosse Menge Betäubungsmittel handelt, rührt wie schon erwähnt aus den eigenen Handlungen des Beschuldigten her. Die Verteidigung rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht angegeben habe, ob es sich um Marihuana oder Haschisch handelte und ob dieses Cannabis einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufgewiesen habe (Urk. 179 S. 8). Hierzu ist auszuführen, dass das BetmG in Art. 19 BetmG für die Strafbarkeit kein bestimmtes Betäubungsmittel vorsieht, unter den Begriff "Betäu- bungsmittel" fallen vielmehr sämtliche in Art. 2 lit. a BetmG genannten Stoffe und Präparate. Wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift die Beteiligung an der Einfuhr von "Cannabis (Marihuana und Haschisch)" vorgeworfen wird, so reicht diese Angabe zur Subsumtion unter das Betäubungsmittelgesetz aus und ist durch die Nennung zweier Substanzen genügend eingeschränkt. Auch erhellt aus der Tatsache der Anklageerhebung, dass es sich bei dem in der Anklageschrift genannten Cannabis um solches mit einem gesetzesrelevanten THC-Gehalt han- deln muss. Die Mengen werden in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, zumal für die Strafbarkeit die in Verkehr gebrachten Mengen grundsätzlich uner- heblich sind (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zü- rich 2016, Art. 19 N 10). Zu den Aussagen von L._____ ist vorwegzunehmen, dass diese - entgegen den Einwendungen der Verteidigung - verwertbar sind (vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 195 S. 21 f.). Es fand eine staatsanwaltschaftliche Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten statt, anlässlich welcher er seine Rechte wahren konnte (Einvernahme vom 4. November 2017; Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Die Behauptungen der Verteidigung, dass die Aussagen von L._____ deshalb nicht verwertbar seien, da sie nur aus dem Grund erfolgt seien, um aus der Haft entlassen zu werden bzw. zu einem abgekürzten Verfahren zu gelangen, gehen fehl. L._____ ist Jurist (Ordner 40 Urk. 0800001 und Urk. 080310) und kennt da- her die strafprozessualen Regeln, insbesondere die Haftgründe sowie die Vo- raussetzungen eines abgekürzten Verfahrens. Zudem war er bei sämtlichen Ein-
- 21 - vernahmen durch RA AE._____ verteidigt (u.a. Ordner 40 Urk. 0800001 ff.). Eine Drucksituation kann daher von Vornherein nicht bestehen, wenn die Gesetzesbe- stimmungen befolgt werden, was vorliegend der Fall ist. Konkrete Umstände, aus denen das Gegenteil hervorgehen würde, werden von der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Dass ein Geständnis die Haft beenden bzw. verkür- zen kann, ist gesetzesimmanent, da in diesem Fall meistens die Kollusionsgefahr wegfällt. Ebenso erhellt, dass bei Vorliegen eines Geständnisses die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens besteht. Im vorliegenden Fall ist es selbstredend eine Tatsache, dass L._____ ein Geständnis nur in dem Sinne abgeben konnte, wenn er auch über seine Mittäter, mithin auch über den Beschuldigten und des- sen Beteiligung an den Cannabis-Einfuhren, Aussagen machte. Dabei hat er sich massiv selbst belastet, denn dass er als Mittäter des Beschuldigten mit Bezug auf den entsprechenden Vorgang gilt, war ihm von Anfang an bewusst und wurde ihm auch so von Beginn an vorgehalten (u.a. Ordner 40 Urk. 0800003 und Urk. 080100). Es stimmt somit nicht, dass L._____ ein "grösstes Interesse hatte, sich selbst zu entlasten", wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 179 S. 16). Im Ge- genteil, mit seinem Geständnis hat er in erster Linie sich selber und damit infolge der Mittäterschaft auch den Beschuldigten belastet. Weiter ist es so, dass sich L._____ schon vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aus- führlich schriftlich und mündlich zu den Umständen geäussert hatte (u.a. Ord- ner 40 Urk. 080127 ff., Urk. 080135 ff.), weshalb auch keine Rede davon sein kann, dass diese Konfrontationseinvernahme in dem Sinne erledigt worden sei, um das "Feigenblatt des Teilnahmerechts zu wahren" (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 16). Die Aussagen von L._____ sind glaubhaft und belasten den Beschuldigten im Sinne der Anklage: Schon in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2017 gab er zu, von den Drogeneinfuhren zu wissen, da er "im wahrsten Sinne des Wortes über Haschisch-Platten" gefallen und in der Folge "generisch langsam in die Sache hineingewachsen sei", dies durch Mitwisserschaft und passives Wir- ken. Von den über die T._____ AG importierten Drogen sei alles für den Beschul- digten A._____ bestimmt gewesen, etwas weniger für AF._____. Die Drogen- o- der Geld-Transporte hätten im Schnitt 1 bis 2 mal pro Monat stattgefunden (Ord-
- 22 - ner 40 Urk. 080127 ff. S. 1 f.). Weiter erklärte sich L._____ bereit, der Staatsan- waltschaft eine Zusammenfassung seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit der T._____ AG abzugeben (Ordner 40 Urk. 080127 ff. S. 2). Diese schriftlichen Aus- führungen erfolgten am 5. September 2017 (Ordner 40 Urk. 0801135 ff.) sowie am 11. September 2017 (Ordner 40 Urk. 080183 ff.). In den polizeilichen Einver- nahmen vom 26. September 2017 (Ordner 40 Urk. 080212 ff.) und vom 29. Sep- tember 2017 (Ordner 40 Urk. 080268 ff.) wurde er zu seinen Aussagen in den schriftlichen Stellungnahmen ausführlich befragt. Er bestätigte anlässlich dieser Einvernahmen, dass durch die T._____ AG Drogentransporte stattfanden, sicher ein Transport pro Monat, dies im Zeitraum ab 2009/2010 bis im September 2013 (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 1 ff., S. 8). Der Beschuldigte sei der "Koloss" im Geschäft und zu 99% Empfänger des importierten Cannabis gewesen. Aus Ge- sprächen zwischen A._____ und J._____ wisse er, dass der Beschuldigte die Im- porte finanziert habe (Ordner 40 Urk. 080268 ff. S. 2). Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Einfuhren in Auftrag gegeben und diese auch bezahlt habe (Ordner 40 Urk. 080268 ff. S. 3). Die Verteidigung führt zudem aus, dass es eine Übernahme 1:1 von Fehlinformationen vom Polizeirapport in das Geständnis von L._____ gegeben habe (Urk. 179 S. 12). Worin diese Fehlinformationen insbe- sondere hinsichtlich des Tatvorwurfs bestehen sollen, führt die Verteidigung indes nicht aus, ebenso wenig, dass und in welcher Art und Weise L._____, immerhin ein Jurist, mit Bezug auf die tatrelevanten schriftlichen und mündlichen Aussagen hätte manipuliert worden sein können. Konkret macht die Verteidigung hierzu ein- zig geltend, dass das Kennenlernen der beiden Personen nicht so stattgefunden habe, wie dies L._____ in seiner schriftlichen Stellungnahme wiedergebe, so hät- ten sich die beiden anlässlich eines 40. Geburtstages im Jahre 2007 und nicht wegen einer Vertretung hinsichtlich eines SVG-Delikts im Jahre 2004 kennenge- lernt (Urk. 179 S. 12). Diese Ausführungen der Verteidigung vermögen keinerlei Hinweise auf irgendwelche falsche oder unglaubhafte Aussagen von L._____ zu liefern. Einerseits wären Aussagen zum Ort und Datum des Kennenlernens - zu- mal sie schon weiter in der Vergangenheit liegen - nicht aussagerelevant. Ande- rerseits erwähnte L._____ nicht nur anlässlich der Einvernahme am Tag seiner Verhaftung am 21. August 2017 bei der Polizei, dass er den Beschuldigten an-
- 23 - lässlich eines Strassenverkehrsdeliktes im Kanton Schwyz kennen gelernt habe, was irgendwann Anfang der Jahrtausendwende gewesen sei (Ordner 40 Urk. 0800001 ff. S. 9), sondern sagte auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2017 aus, dass das Kennenlernen als "Mandatsverhältnis" angefangen habe (Ordner 32 Urk. 043149 ff., S. 4). Anlässlich dieser Konfrontati- onseinvernahme wurde im Übrigen der Beschuldigte selber aufgefordert, zu den Schilderungen von L._____s betreffend das Kennenlernen Stellung zu nehmen. Er hat hierzu keine Aussagen gemacht, wovon auszugehen wäre, wenn hier tat- sächlich Unstimmigkeiten vorgelegen hätten (vgl. Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 6). Wie und wann genau das Kennenlernen tatsächlich stattgefunden hat, kann im Übrigen offen bleiben und ist weder zur Erstellung des Sachverhalts relevant noch können hier allfällige unterschiedliche Darstellungen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von L._____ trüben. Dieser sagte zudem aus, dass er das Kennenlernen zeitlich nicht mehr ganz einordnen könne; er kenne den Beschuldigten schon sehr lange (Ordner 40 Urk. 080213 ff. S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 bestä- tigte L._____ noch einmal, dass er im Jahr 2009 oder 2010 über schwarze Sport- taschen mit Marihuana "gestolpert" sei und ihm J._____ und der Beschuldigte da- raufhin erklärt hätten, dass sie schon seit langem mit Bussen Drogen von Ams- terdam und Malaga/Spanien in die Schweiz transportieren würden. Ebenso führte er aus, dass er von einer Lieferung pro Monat ausgehe und dass mit Ausnahme ganz kleiner Mengen des Cannabis, die für den Sohn von J._____, AF._____, be- stimmt gewesen seien, der ganze Rest an den Beschuldigten gegangen sei (Ord- ner 40 Urk. 080293 ff. S. 2 f.). Seine eigene Rolle sei die einer Transmissionsstel- le sowie eines Vermittlers gewesen (Ordner 40 Urk. 080293 ff. S. 5). Es bestehen somit mehrere übereinstimmende Aussagen von L._____, welche keine Hinweise enthalten, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Zu den Einver- nahmen vom 14. November 2017 (Konfrontationseinvernahme von L._____ mit dem Beschuldigten sowie Einvernahme von L._____) macht die Verteidigung gel- tend, dass diese unverwertbar seien, da es Absprachen mit der Staatsanwalt- schaft betreffend eines abgekürzten Verfahrens gegeben habe (Urk. 179 S. 14 ff.). Zu diesem Einwand kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Mög-
- 24 - lichkeit eines abgekürzten Verfahrens ist im Gesetz vorgesehen und daher des- sen Beantragung bzw. Gewährung kein Grund für eine Unverwertbarkeit. Zudem hatte L._____ auch nach der Konfrontationseinvernahme und seiner anschlies- senden Einvernahme vom 14. November 2017, anlässlich welcher er das Gesuch um die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens stellte (Ordner 40 Urk. 080393 ff. S. 16), keinerlei Garantie dafür, dass die Staatsanwaltschaft einem ab- gekürzten Verfahren zustimmen würde und dass dieses in der Folge vom Gericht so genehmigt wird. Dass es L._____ "völlig egal" gewesen sein soll, "was er sa- gen sollte" (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 16), stimmt nicht, machte er doch eigene und auch gefühlvolle Ausführungen, welche seine persönliche Betroffen- heit zeigen. Insbesondere hielt er fest, dass der Beschuldigte über Jahre zu sei- nen besten Freunden gezählt habe, er habe zum intimsten und treusten Umfeld von ihm gehört (vgl. Ordner 32 Urk. 043149 S. 4). Er bedaure sehr, dass der Be- schuldigte "jetzt hier" sei. Persönlich sei der Beschuldigte eine sehr zuverlässige Person. Er, L._____, sei ihm nach wie vor wohlgesonnen und blende den langen Weg, den sie gemeinsam gegangen seien, nicht einfach aus (Ordner 32 Urk. 043149 S. 5 f.). Damit ist nicht nur das Argument der Verteidigung entkräftet, dass es L._____ "egal" gewesen sei, was er sagen sollte, sondern es zeigt auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L._____, welcher im Übrigen den Beschuldig- ten nicht übermässig belasten wollte. Weiter führte L._____ anlässlich dieser Kon- frontationseinvernahme in freier Rede noch einmal aus, dass er einmal über eine grosse Reisetasche gefüllt mit "Gras" gestolpert sei, woraufhin er mit dem Be- schuldigten und J._____ gesprochen habe und relativ rasch auf dem Tisch gele- gen habe, was gelaufen sei. Der Beschuldigte habe von Mitte 2009 bis zur Ver- haftsaktion in AB._____ im September 2013 im Ausland Marihuana bezogen und in der Schweiz in Empfang genommen. Darüber habe er mit dem Beschuldigten selber gesprochen. Der Beschuldigte sei während der ganzen Zeit in diese Can- nabiseinfuhren involviert gewesen (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 8 ff.). Auch bei Vorhalten seiner früheren Aussagen hat L._____ diese nicht nur einfach bestätigt, sondern zum Teil noch zusätzliche Ausführungen gemacht, weiter wurden durch den Staatsanwalt Zusatzfragen gestellt (Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Von einem blossen Abnicken eines "geschlagenen Hundes" (vgl. den entsprechenden Hin-
- 25 - weis der Verteidigung in Urk. 179 S. 16) kann mithin nicht die Rede sein. Wenn die Verteidigung sich auf Urk. 043173 und die Aussage von L._____ "Ich bitte Sie doch einfach meine bisherigen Aussagen vorzuhalten. Ich werde nichts anderes sagen. Das ist weniger entwürdigend für uns alle" bezieht (Urk. 179 S. 16), so ist dazu auszuführen, dass diese Aussage zeitlich deutlich später in der Einvernah- me erfolgte, nämlich nach Fragen betreffend der Rolle von AG._____ als Verwal- tungsrätin bei der E._____ Transfer AG. In der Folge hat L._____ zudem trotz der zitierten Aussage weiterhin zu den Vorwürfen Stellung genommen, auch hier fand somit kein blosses "Abnicken" statt. Anzumerken bleibt, dass der Staatsanwalt L._____ ausführlich während rund drei Stunden befragte und keine Rede davon sein kann, dass es ihm nicht um die Wahrheit, sondern nur um das Geständnis gegangen sei, was die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 16). Mit Bezug auf den Inhalt der Aussagen von L._____ anlässlich der Konfrontationseinver- nahme kann auf die ausführliche Wiedergabe derselben durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 36 f.). Er bestätigte in dieser Einver- nahme seine früheren Aussagen vollumfänglich (Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Zu- dem anerkannte L._____ am 14. November 2017 anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Septem- ber 2013 zusammen mit dem Beschuldigten und den weiteren Mittätern J._____ und K._____ an der Einfuhr von insgesamt mindestens 2'033 Kilogramm Canna- bis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen zu sein, welches in der Regel durch den Beschuldigten an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich, verkauft wurde, wobei ein Umsatz von mindes- tens Fr. 10'165'000.– erzielt worden sei. Er anerkannte namentlich folgende Da- ten/Mengen: Im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 monatlich mindestens ein Transport von mindestens 40 Kilogramm Cannabis (to- tal: 1'440 Kilogramm Cannabis) und im Zeitraum von mindestens Februar 2013 bis September 2013 mindestens 11 Einfuhren, mindestens insgesamt 593 Kilo- gramm Cannabis. Bei letzterem Zeitraum anerkannte L._____ auch einzelne Ein- fuhren, so u.a. vom 9. bis 11. Februar 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Marihuana] von den Niederlanden in die Schweiz, wovon mindestens rund 45 Kilogramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien),
- 26 - vom 23./24. März 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Marihuana] von den Niederlanden in die Schweiz, wovon mindestens 47 Kilo- gramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien), vom 3. bis 7. April 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Haschisch] von Spani- en in die Schweiz, wovon mindestens rund 45 Kilogramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien), etc. (vgl. Ordner 40 Urk. 080393 ff. S. 2 ff.). Sämtliche Einfuhren ab dem 9. bis 11. Februar 2013 wurden ihm auch schon mit Mengen- angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2017 mit den entsprechenden Beweismitteln vorgehalten (Ordner 40 Urk. 0800001 ff. S. 3 ff.), ebenso anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. August 2017 (Ordner 40 Urk. 080100 ff. S. 2 ff.). Dass auch schon früher monatliche Importe stattfanden, hat L._____ von sich aus ausgesagt (vgl. die obigen Erwägungen). Damit sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Mengen bzw. Vorgänge erstellt. Es stimmt insbesondere nicht, dass L._____ keine genauen Angaben machte, was die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 179 S. 12 ff.). Seine Aussagen, dass im relevanten Zeitraum mindestens eine Lieferung pro Monat stattfand, sind konstant und glaubhaft, da sie L._____ mit entsprechenden Zahlungen in Übereinstimmung bringen konnte. Sein Wissen erhielt er zudem über die weiteren Geldflüsse sowie die Gespräche mit dem Beschuldigten und J._____, welche die Drogenimporte ihm gegenüber ausdrücklich bestätigten. Er kannte die Reisen des Beschuldigten, er wusste auch, dass dieser die Drogenimporte finanzierte, die Einfuhren in Auf- trag gab und diese sowie die Provisionen an J._____ bezahlte. Als Vermittler zwi- schen dem Beschuldigten und J._____ verfügte L._____ selbstredend über ge- naue Kenntnisse zu den Importen. Ebenso sagte er konstant aus, dass das im- portierte Cannabis zu 99% für den Beschuldigten bestimmt war (vgl. zum Ganzen u.a. Ordner 40 Urk. 080212 ff., Urk. 080268 ff., Urk. 080293 ff.). Ihm wurden die konkreten Daten der Cannabiseinfuhren und teilweise die Gesprächsprotokolle sowie weitere Urkunden vorgehalten (Ordner 40 Urk. 080001 ff., Urk. 080100 ff., Urk. 080212 ff.), weshalb er einen Konnex seiner Kenntnisse zu den Daten schliessen konnte. Er kannte die Abwesenheiten des Beschuldigten und von J._____ sowie die in Aussicht gestellten Geldbeträge (vgl. Ordner 40 Urk. 080127 S. 1). Er wusste zudem, dass J._____ vom Beschuldigten pro Fahrt jeweils zwi-
- 27 - schen Fr. 15'000.– und Fr. 25'000.– als Provision erhielt (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 15 f., Ordner 40 Urk. 080268 S. 2) und der Beschuldigte für den Einkauf der Drogen jeweils hohe Geldbeträge von Fr. 200'000.– bis Fr. 400'000.– im Zusam- menhang mit der T._____ AG nach Amsterdam transportieren liess (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 17; Ordner 40 Urk. 080268 S. 2, Urk. 080293 ff. S. 5). Aus die- sem Wissen war es L._____ ohne Weiteres möglich, sich mit den ihm vorgewor- fenen Einfuhrmengen zu befassen. Dass L._____ höhere Mengen bzw. weitere Daten als die ihm vorgeworfenen eingestanden hätte, ist auszuschliessen. Sein gesamtes Verhalten war nämlich darauf gerichtet, seine eigene Beteiligung an den Drogenimporten gering zu halten und sich als blossen Vermittler darzustellen. In diesem Sinne sind seine an gewissen Stellen gemachten Behauptungen, nichts Genaueres gewusst zu haben (vgl. u.a. Ordner 40 080212 ff. S. 7 und Urk. 080293 ff. S. 3; Order 32 Urk. 043149 ff. S. 11 und S. 13; vgl. auch die entspre- chenden Ausführungen der Verteidigung in Urk. 179 S. 12 ff., dass es sich bei den Angaben nur um Mutmassungen handle), als Schutzbehauptungen zu würdi- gen, zumal er die Daten der Lieferungen kannte und diese mengenmässig schätz- te, was ihm nicht möglich gewesen wäre ohne intime Kenntnisse der Umstände (Ordner 40 Urk. 080293 ff. S. 3). Weiter kannte L._____ "AD._____", von wel- chem er wusste, dass er der Haschischlieferant des Beschuldigten in Marok- ko/Malaga war und welchen er auch persönlich getroffen hat. L._____ sagte aus, dass er gewusst habe, dass wenn er mit dem Beschuldigten nach Malaga gehe, er dort den Lieferanten kennen lerne und dass der Beschuldigte ihm diesen als seinen Haschischlieferanten vorgestellt habe (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 9 f.). Ebenso kannte L._____ "AC._____", den Lieferanten des Beschuldigten in Ams- terdam, welchen er ebenfalls persönlich getroffen hat (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 11). Dass eine Person mit Lieferanten von Cannabis im Ausland in Kontakt kommt, diesen sogar vorgestellt wird, ist nur dann denkbar, wenn diese Person wesentlich in den Drogenhandel involviert ist. Ansonsten würde ein solcher Liefe- rant sicherlich nicht die Gefahr auf sich nehmen, persönliche Kontakte herzustel- len. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass L._____ mit den Lieferanten be- kannt war und dass er Einblicke in die Reisen des Beschuldigten, die Busfahrten sowie die gezahlten Provisionen und Entschädigungen hatte. Wenn er Daten und
- 28 - Mengen von Drogenimporten anerkennt, so ist dies als äusserst glaubhaft einzu- stufen. Gestützt auf seine Angaben sowie die abgehörten Telefongespräche (vgl. u.a. Ordner 32 Urk. 042922 ff., wo diese dem Beschuldigten einzeln vorgehalten wurden) bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so wie eingeklagt abgespielt hat. Zudem konnte von der letzten Lieferung bei AH._____ eine Menge von 40 Kilogramm Marihuana sichergestellt werden (Ord- ner 4 Urk. 011395 ff.; Beizugsakten "M._____ AG"). Dass in den abgehörten Ge- sprächen mit dem "Kleinen" der Beschuldigte gemeint war, ist durch diverse Aus- sagen erstellt (u.a. Ordner 40 Urk. 080127 ff. S. 2.; Ordner 49 Urk. 150372 ff. S. 3, Urk. 150420 ff. S. 1 ff., Urk. 150479 ff. S. 1 ff. und Urk. 150406 ff. S. 1 ff.) und wird durch den Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Vorinstanz hat zudem weitere Aussagen wiedergegeben, welche zum Beweisergebnis ebenfalls beitra- gen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 38 ff.). Ergän- zend kann an dieser Stelle zudem auf den Bericht der Kantonspolizei Aargau vom
13. März 2015 (Ordner 4 Urk. 011265 ff.) sowie den Ermittlungsbericht der Stadt- polizei Zürich vom 8. Februar 2017 (Ordner 4 Urk. 011037 ff.) verwiesen werden. Der Sachverhalt ist vollumfänglich erstellt.
- 29 -
E. 2.1.2 Ziff. 1.1.1.2. Marihuana- und Haschischeinfuhren im Jahr 2015 mit N._____ und O._____ (unter anderem Vorgang 51; Anklageschrift S. 8 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit N._____ sowie O._____ als Mittäter im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis November 2015 drei Einfuhren von Spanien in die Schweiz von insgesamt mindestens 39 bis 42 Kilogramm Marihuana und rund 90 Kilogramm Haschisch getätigt zu haben, wobei sie je eine Drittelsbeteiligung am Erlös bzw. Gewinn ver- einbart hätten. Diese eingeführten Betäubungsmittel seien in der Folge für insge- samt ca. Fr. 510'000.– bis Fr. 744'000.– (39 bis 42 Kilogramm Marihuana für ins- gesamt Fr. 195'000.– bis Fr. 294'000.–; 90 Kilogramm Haschisch für Fr. 315'000.– bis Fr. 450'000.–) verkauft und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf im Grundsatz anerkenne, die Initiative sei indes von N._____ sowie O._____ ausgegangen. An- erkannt werde, dass der Beschuldigte zu einem Drittel "an dieser Angelegenheit beteiligt" gewesen sei, entsprechend sei bei der Strafzumessung auch nur sein Drittel zu berücksichtigen bzw. er sei teilweise freizusprechen (Urk. 179 S. 17 f.; Urk. 196 S. 2). Seine Beteiligung habe sich auf die Finanzierung des Einkaufs im Umfang von Fr. 10'000.– bezogen (Urk. 234 S. 20). Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhalt schon in der Untersuchung (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Mai 2017, Ordner 31 Urk. 042440 ff.). Der Sachverhalt ist auf Grund der Geständnisse des Beschuldig- ten sowie der Mitbeteiligten N._____ und O._____ sowie der weiteren Beweismit- tel (abgehörte Gespräche, sichergestellte Dokumente wie Mietverträge für Autos oder Buchungsbelege für Flüge [Ordner 27 Urk. 040505 ff.]; vgl. auch den Bericht der Polizei zu Vorgang 51 vom 17. März 2016 [Ordner 17, Urk. 015935 ff.]) er- stellt. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, von N._____ sowie von O._____ wurden durch die Vorinstanz wiedergegeben und korrekt gewürdigt, wo- rauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 44 ff.). Entgegen der An- sicht der Verteidigung ist hinsichtlich des Beschuldigten nicht nur ein Drittel der eingeklagten Menge zu berücksichtigen, ist es doch gerade ein Merkmal der Mit-
- 30 - täterschaft, dass eine anteilsmässige Gewinnbeteiligung vereinbart wird. Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich der gesamten Menge erstellt.
E. 2.1.3 Ziff. 1.1.1.3. Haschischeinfuhr mit N._____ im Dezember 2015 (Vorgang 43 und 53; Anklageschrift S. 10) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem
20. und 24. Dezember 2015 zusammen mit N._____ ca. 60 Kilogramm Haschisch zwecks Weiterverkaufs von Málaga/Spanien in die Schweiz eingeführt zu haben. Hinsichtlich dieses Vorwurfs beantragt die Verteidigung einen Freispruch. Man habe zwar gegenüber dem Abnehmer behauptet, diese Menge einzuführen, indes sei es nicht zum Import gekommen, da man immer noch auf dem "Hasch festsass, das man im Oktober/November zusammen mit N._____ und O._____ besorgt hatte" (Urk. 196 S. 2 und Urk. 179 S. 18; Urk. 234 S. 20). Die vorgebrachte Einwendung der Verteidigung, dass es trotz der erfolgten Orga- nisation des Haschischimports nicht zu einer Einfuhr gekommen sei, widerspricht den eigenen Aussagen des Beschuldigten. So sagte dieser anlässlich der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2017 aus, dass er im Dezember 2015 den Haschischimport von Spanien in die Schweiz organisiert habe. Er habe auch jemanden gekannt, der eine bestimmte Menge gebraucht habe. Seiner Erin- nerung und seiner Meinung nach seien es 40 Kilogramm gewesen. N._____ habe das Haschisch in Spanien geprüft und ihm, dem Beschuldigten, bestätigt, dass es "ok sei". Soweit er sich erinnere, habe er es auch für die Leute eingepackt. "Wir haben es dann hier irgendwann empfangen", dies - wenn er sich richtig erinnere - um Weihnachten 2015. Er, der Beschuldigte, sei dann in die Ferien gegangen und habe danach versucht, das genannte Haschisch zu verkaufen. Die Person, die es ursprünglich gewollt habe, habe es nämlich nicht mehr gewollt. Entgegen der Pla- nung, wonach das Haschisch an einen Abnehmer gelangen sollte, habe er es verschiedenen Leuten gegeben, meistens auf Kommission, einfach um es loszu- werden (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 29). Die gemeinsame Haschischeinfuhr an- erkannte der Beschuldigte auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 19. Januar 2018 im Umfang von 40 Kilogramm (Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 12 f.)
- 31 - sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 176 S. 8). Damit ist nur schon auf Grund der eigenen Aussagen des Beschuldigten nachge- wiesen, dass das Haschisch in die Schweiz zwecks Weiterverkaufs auch tatsäch- lich eingeführt wurde und es nicht bei der Planung blieb. Dies sagte auch N._____ so aus. Gemäss seinen Aussagen handelte es sich - entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Menge nur 40 Kilogramm betragen habe - um 60 Kilo- gramm Haschisch. N._____ führte aus, dass er im Auftrag des Beschuldigten am
21. oder 22. Dezember 2015 zwei unbekannte Personen arabischer Herkunft beim … auf dem Parkplatz abgeholt habe. In der Folge hätten sie in einer Garage knapp 60 Kilogramm Haschisch ausgeladen. Er habe es nachgezählt und am nächsten Tag eigenhändig in Vakuumsäcke zu 5 Kilogramm-Paketen gepackt (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 8; Ordner 35 Urk. 050956 ff. S. 7). Die eingeführten rund 60 Kilogramm Haschisch seien für den Beschuldigten und ihn selbst be- stimmt gewesen. Wie das Haschisch dann in die Schweiz gekommen sei, darüber könne er nur Vermutungen anstellen. Er nehme an mit einem Fahrzeug. Sinn der Einfuhr sei es gewesen, das Haschisch in der Folge zu verkaufen und Gewinn zu erzielen. Ihm selber sei es nicht gelungen, etwas davon zu verkaufen (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 30; Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 8 f.). Die nachträgliche Be- hauptung der Verteidigung, dass Haschisch abgeholt, portioniert und verpackt sowie dem Kurier übergeben wurde und dann nicht in die Schweiz gebracht wor- den sein soll, ist als Schutzbehauptung zu werten. Durch die Aussagen von N._____ ist auch die Menge von 60 Kilogramm erstellt. Diese Aussagen sind glaubhaft, hat er das Haschisch doch selber zu 5 Kilogramm portioniert und ab- gepackt und die Menge von 60 Kilogramm in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie anlässlich von zwei Einvernahmen bestätigt. Erst als der Beschuldigte an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. März 2017 angab, dass es seiner Meinung nach nur 40 Kilogramm gewesen seien (Ordner 36 Urk. 050965 ff. S. 29), reduzierte N._____ die Menge ebenfalls mit den Worten "Es kann gut sein, dass ich mich vertan habe […]" (Ordner 36 Urk. 050965 ff. S. 34). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Anpassen der Aussage, welches nicht auf den tat- sächlichen Fakten beruht. Im übrigen kann auf die abgehörten Gespräche zu die-
- 32 - sen Vorgängen verwiesen werden (vgl. Ordner 16 Urk. 015494 ff., Urk. 015825 ff. und Urk. 015830 ff.). Der Sachverhalt ist erstellt.
E. 2.1.4 Ziff. 1.1.1.4. Marihuanaeinfuhr mit N._____ im Februar 2016 (Vorgang 14; Anklageschrift S. 10 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem
17. und 21. Februar 2016 zusammen mit N._____ für R._____ die Einfuhr von ca.
E. 2.1.5 Ziff. 1.1.1.5. Marihuanaeinfuhr mit N._____ und P._____ sowie unbekann- ten Drittpersonen im Jahr 2016 (Vorgang 18; Anklageschrift S. 11 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit von ca. Februar 2016 bis April 2016 gemeinsam mit N._____ sowie P._____ und weiteren unbekannten Personen mittels sechs Sammellieferungen mindestens 257 Kilogramm Marihuana von Spanien in die Schweiz zwecks Wei- terverkaufs importiert zu haben. Der Beschuldigte sei vor allem für die Organisati- on des für die Sammeltransporte benötigten Bargeldes in der Schweiz und die Weitergabe dieses Bargeldes nach Spanien an N._____ zuständig gewesen. Die Lieferungen hätten ca. am 23./.24. Februar 2016, 1. März 2016, 9. März 2016, 20. März 2016, 30. März 2016 sowie 13. April 2016 stattgefunden. Das Marihuana sei jeweils durch einen Kurier mittels Lieferwagen von Spanien in die Schweiz impor- tiert worden, wobei jeder der Investoren seinen aus der Sammellieferung bestell- ten Marihuanaanteil zwecks eigenen Weiterverkaufs entgegengenommen habe. Mit diesen Importen sei ein Umsatz von mindestens Fr. 1'285'000.– bis Fr. 1'799'000.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte diesen Vorgang im Wesentli- chen anerkenne. Er sei an der Einfuhr von insgesamt 99.5 Kilogramm Cannabis beteiligt gewesen, wobei sein Anteil daran nur die Hälfte betrage, da der andere Teil an N._____ gegangen sei. Er und N._____ hätten nur wenig beigesteuert, P._____ sei federführend gewesen und habe das Kommando gehabt. Der Be-
- 34 - schuldigte sei daher teilweise von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 196 S. 2 und Urk. 179 S. 18 ff.; Urk. 234 S. 21 f.). Mit Bezug auf die einzelnen Aussagen der Beteiligten, nämlich des Beschuldig- ten, von N._____ sowie von P._____ kann auf die ausführliche Wiedergabe und Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 61 ff.), ebenso auf die aufgezeichneten Gespräche und weiteren Belege (vgl. Ordner 12 Urk. 013997 ff. und Urk. 014075 ff.). Betreffend die Einfuhr vom 9. März 2016 anerkennt der Beschuldigte von der ein- geklagten Menge von ca. 40 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 20 Kilogramm Ma- rihuana für ihn und N._____ bestimmt gewesen seien, eine auf ihn und N._____ anzurechnende Menge von 18 Kilogramm (Urk. 179 S. 19). P._____ bezifferte die Lieferung mit ca. 40 Kilogramm Marihuana (Ordner 39 Urk. 070199 ff. S. 17 und Urk. 070124 ff. S. 9). Es ist somit von der eingeklagten Menge von ca. 40 Kilo- gramm auszugehen, die Abweichung zur vom Beschuldigten anerkannten Ge- samtmenge von 36 Kilogramm (2 mal 18 Kilogramm) ist marginal. Anzumerken ist zu dieser Einfuhr wie auch zu den nachfolgend zu behandelnden, dass dem Be- schuldigten als Mittäter selbstverständlich die gesamte Importmenge anzurech- nen ist, nicht nur - wie von der Verteidigung geltend gemacht - den auf ihn und N._____ entfallenden Anteil. Er hat zusammen mit den Mittätern die Einfuhren or- ganisiert und war damit für die eingeführte Gesamtmenge mitverantwortlich. Die Einfuhr vom 20. März 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 60 Kilogramm Mari- huana, wovon ca. 30 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien), ist anerkannt und erstellt (vgl. Urk. 179 S. 19 und Urk. 195 S. 61 ff.). Auch die Einfuhr vom 30. März 2016 (Einfuhr von ca. 62.5 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 31.25 Kilogramm Marihuana für den Beschul- digten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien), wird im Grundsatz aner- kannt, indes habe es sich lediglich um 58.675 Kilogramm gehandelt (Urk. 179 S. 19). Da sowohl N._____ als auch P._____ die Menge klar und übereinstimmend mit 62.5 Kilogramm angaben (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 21, Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 16, Ordner 39 Urk. 070124 ff. S. 12 und Urk. 070199 ff. S. 21), ist
- 35 - auch dieser Sachverhalt erstellt. Die Abweichung zur zugestandenen Menge ist im Übrigen marginal. Die Einfuhr vom 13. April 2016 (mindestens ca. 50.5 Kilogramm Marihuana, wo- von ca. 21.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien) wird durch den Beschuldigten anerkannt und ist erstellt (Urk. 179 S. 19 und Urk. 195 S. 61 ff.). Die eingeklagten Einfuhren vom 23./24. Februar 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 15 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 7.5 Kilogramm Marihuana für den Be- schuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) sowie vom 1. März 2016 (Ein- fuhr von mindestens ca. 29 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 14.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) werden vom Beschuldigten bestritten. Die Verteidigung macht geltend, dass die Einfuhr vom 23./24. Februar 2016 zwar geplant gewesen sei, indes in der Folge nicht ha- be durchgeführt werden können und diejenige vom 1. März 2016 mit derjenigen vom 9. März 2016 identisch sei (Urk. 179 S. 19). Auch N._____ bestreitet diese Einfuhren. Er führte hierzu aus, dass die Einfuhr vom 23./24. Februar 2016 nicht stattgefunden habe, diese sei lediglich geplant gewesen. Es hätten mehrere Sa- chen nicht geklappt, einerseits die Geldbeschaffung und zum anderen der Trans- port seitens P._____ (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 3 f., Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 14 f.). P._____, auf dessen Aussagen sich die Anklage stützt, sagte folgendes aus: Es habe eine erste Lieferung gegeben, er könne sich aber an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Der 23./24. Februar 2016 dürfte aber in etwa stim- men. Es habe sich bei dieser Lieferung um einen Testlauf gehandelt, um zu schauen, ob es so funktioniere. Er glaube, die erste Sammellieferung sei insge- samt 15 Kilogramm Marihuana gewesen (Ordner 39 Urk. 070124 ff S. 6 f. und Urk. 070199 ff. S. 14 f.). Bezüglich der Lieferung von ca. 1. März 2016 führte P._____ aus, dass das Datum 1. März 2016 etwa stimmen dürfte. Er habe sich ausgerechnet, dass wenn das Datum vom 1. und 9. März 2016 stimme, wie hoch aufgrund der Reinvestition die nächste Lieferung hätte sein können bzw. sein müssen. Es gehe für ihn auf, dass dann am 20. März 2016 das Fahrzeug vollbe- laden gewesen sei. Die 29 Kilogramm vom 1. März 2016 dürften in etwa stimmen
- 36 - (Ordner 39 Urk. 070124 ff. S. 8 f. und Urk. 070199 ff. S. 16). Wie schon die Vo- rinstanz festgehalten hat, zeigen die abgehörten Gespräche der Beteiligten zwar an diesen Daten entsprechende Aktivitäten einer Einfuhr, lassen jedoch keinen klaren Rückschluss auf tatsächliche Einfuhren zu. Ebenso lässt sich aus den Ge- sprächen nicht erschliessen, ob anfangs März eine oder nur zwei Lieferungen er- folgten und wie gross der Umfang der Lieferung(en) war. Auch die sichergestell- ten handschriftlichen Aufzeichnungen können hierzu keine Klarheit bringen (vgl. zum Ganzen Urk. 195 S. 79 f. sowie Ordner 12 Urk. 013997 ff. [Ermittlungsbericht der Polizei vom 12. September 2016]). Zwar ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Aussagen von P._____ grundsätzlich überzeugend und glaubhaft sind und er sich kaum wider besseres Wissens falsch belasten würde. Dass indes ein Irrtum seinerseits ausgeschlossen werden könne, kann nicht gesagt werden, hat P._____ seine Angaben doch nicht präzise verifizieren können, weder hinsichtlich der Daten noch mit Bezug auf die genauen Mengen. Zudem ist durch den Be- schuldigten und N._____ unbestritten, dass in diesem Zeitraum Importe geplant waren. Es kann auf Grund des gesamten Aussageverhaltens von N._____ davon ausgegangen werden, dass er die Importe zugegeben hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich die Erinnerun- gen von P._____ auf die Planungen und nicht auf tatsächliche Einfuhren bezie- hen. Aufgrund dieser Zweifel lassen sich die eingeklagten Lieferungen vom 23./24. Februar 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 15 Kilogramm Marihuana, wo- von ca. 7.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) sowie vom 1. März 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 29 Kilo- gramm Marihuana, wovon ca. 14.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien), mithin eine Menge von insgesamt ca. 44 Kilogramm (wovon 22 Kilogramm für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) nicht erstellen. Ein Anstalten treffen zu Einfuhren ist durch die Staatsanwaltschaft nicht eingeklagt.
E. 2.1.6 Ziff. 1.1.2. Banden- und gewerbsmässiger Marihuanaanbau in der Schweiz
- 37 -
E. 2.1.6.1 Ziff. 1.1.2.1. Hanfplantage an der C._____-strasse … in D._____ in den Jahren 2011 bis 2015 (Anklageschrift S. 17 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an der C._____- strasse … in D._____ eine Hanfindooranlage betrieben zu haben. Das geerntete Marihuana sei in der Folge zumindest teilweise durch den Beschuldigten in der Stadt Zürich und Umgebung verkauft worden. Die Hanfindooranlage habe im Zeit- raum von ca. 1. Juli 2011 bis mindestens Ende September 2014 eine Gesamtern- te von mindestens ca. 4'095 Kilogramm Marihuana (13 x 315 Kilogramm: 2011: 2 Ernten; 2012: 4 Ernten; 2013: 4 Ernten; 2014: 3 Ernten) ergeben, wobei ein Um- satz von insgesamt mindestens Fr. 20'475'000.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden sei. Die Verteidigung anerkennt, dass der Beschuldigte an besagter Örtlichkeit Can- nabis angebaut habe. Sie fordert indes einen teilweisen Freispruch, da die Men- gen "vollkommen illusorisch" seien. Die hochgerechnete Erntemenge basiere auf "reichlich Phantasie" sowie der Annahme von perfekten Bedingungen. Tatsächlich sei die Herstellung dieses Naturproduktes nicht so einfach, wie man meinen könn- te. Zudem sei der Beschuldigte nur während rund 2.5 Jahren involviert gewesen. Zwar sei der Raum schon früher angemietet worden, doch der Aufbau der Anlage habe Zeit gebraucht. Anerkannt würden daher lediglich 9 Ernten (und nicht 13, wie von der Anklage geltend gemacht), woraus insgesamt eine Menge von 217,6 Kilogramm Marihuana resultiere. An dieser Menge habe der Beschuldigte nur ei- nen Anteil von 50% gehabt (Urk. 179 S. 20 ff., Urk.196 S. 2). Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Menge betreffend den Anbau von Marihuana an der C._____-strasse in D._____ basiere auf reinen Mutmassungen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staats- anwaltschaft auf die Anzahl Pflanzen von insgesamt 10'500 (6 x 1'750) gekom- men sei. Gemäss der Verteidigung sei davon auszugehen, dass sich die Staats- anwaltschaft auf die Aussagen von Q._____ abstütze. Dieser habe aber die Anla- ge gar nie in Betrieb gesehen, sondern sei nur einmal zum Putzen vorbeigekom- men. Die Zahl von 10'500 sei von ihm nie genannt worden. Weiter erschliesse sich aus der Anklageschrift nicht, wie die Zahl ermittelt worden sei (Urk. 234 S.
- 38 - 22). Da die erwirtschaftete Menge an Betäubungsmitteln vorliegend primär auf der Anzahl Pflanzen beruhe und die Ermittlung dieser Zahl wiederum auf der blossen Schätzung von Q._____ basiere, der gemäss eigenen Aussagen die Anlage nie gesehen habe, könne der Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden (Urk. 234 S. 23). Ferner gebe es schriftliche Beweismittel dafür, welche die Annahme der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz, es habe sich um 10'500 Pflanzen ge- handelt, widerlegten: Der Beschuldigte habe – so die Verteidigung – schriftlich er- klärt, dass in D._____ vier Zelte bzw. Räume betrieben worden seien. Diese Aus- sage korrespondiere mit der schriftlichen Notiz des Beschuldigten (Urk. 234 S. 26; Ordner 7 Urk. 012095), aus welcher der Ernteertrag pro Raum für zwei verschie- dene Ernten hervorgehe. Insgesamt seien 56 Kilogramm geerntet worden; verteilt auf zwei Ernten ergebe das einen Durchschnitt von 26 Kilogramm pro Ernte. Fer- ner stützten sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auf ein Gutachten des Forensischen Instituts ab. Dieses sei nicht verwertbar, da der Beschuldigte weder an der Gutachtenserstellung beteiligt gewesen sei, noch den Gutachtern habe Er- gänzungsfragen stellen können (Urk. 234 S. 27). Zudem gehe das Gutachten von vollkommen lebensfremden und vorliegend auch nicht relevanten Grundannah- men aus. Zunächst werde im Gutachten ja der mögliche Ertrag pro Pflanze ange- geben. Da die Anzahl der Pflanzen nicht bekannt sei, sei das Gutachten nicht aussagekräftig. Zusammenfassend könne betreffend die Anzahl Pflanzen einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden (Urk. 234 S. 27, S. 30). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und von Q._____ sowie die rele- vanten Urkunden wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 82 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte an der besagten Liegenschaft zusammen mit mindestens einem Mittäter eine Han- findooranlage betrieben hat, ist anerkannt und erstellt (vgl. Urk. 195 S. 82 ff.). Be- stritten wird lediglich die Menge. Mit der Vorinstanz ist von der angeklagten Men- ge von 4'095 Kilogramm Marihuana auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann zur Erstellung derselbigen durchaus auf die Miet- und Stromkosten sowie die weiteren Beweismittel abgestellt werden. Denn die durch sie aufgeworfene Behauptung, dass ein Mietvertrag sowie Stromrechnungen
- 39 - "nichts" beweisen könnten (vgl. Urk. 179 S. 23), ist schon durch das Geständnis des Beschuldigten, dass dort eine Hanfindooranlage betrieben wurde, entkräftet. Die Mietfläche sowie der bezogene Strom wurden zum Hanfanbau verwendet. Die Stromabrechnungen der Anlage ab Juli 2011 bis September 2014 zeigen durch deren konstante Höhe einen durchgehenden Betrieb der Anlage (Ordner 7 Urk. 012140 ff.), womit der Einwand der Verteidigung, dass der Aufbau Zeit gebraucht habe, zumindest für diese Periode widerlegt ist. Die geerntete Menge kann aus- gehend von den äusseren Parametern sowie den weiteren Beweismitteln berech- net werden. So beweisen die hohen Miet-, Strom- und Wasserkosten sowie die bezahlten Löhne (Ordner 7 Urk. 012140 ff., Urk. 012199 ff., Urk. 012246 ff. sowie Urk. 012205) Aufwendungen, welche gemäss wissenschaftlichen Daten und Un- tersuchungen (vgl. hierzu nachfolgend) zu einem regelmässigen Ertrag in Höhe der eingeklagten Menge führen. Wenn dem nicht der Fall gewesen wäre, hätten sich auch die hohen monatlichen Kosten angesichts des eingegangenen Risikos nicht gelohnt. Damit ist die Behauptung der Verteidigung, dass der Betrieb nicht immer gut gelaufen sei, widerlegt und die von ihr behauptete Menge von 217,6 Ki- logramm als völlig unrealistisch einzustufen. Die Ausführungen, dass tiefe bzw. hohe Temperaturen sowie zu wenig Wasser oder Schädlinge bzw. Schimmelpilz ganze Ernten zunichte machen könnten (Urk. 179 S. 20; Urk. 234 S. 28), sind all- gemein gehalten und nicht konkretisiert. Sie sind daher als Schutzbehauptungen zu würdigen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsver- handlung ist nicht von lediglich vier Räumen auszugehen, in welchen Marihuana angepflanzt wurde. Zwar ist richtig, dass aus den handschriftlichen Notizen, auf welche die Verteidigung an der Berufungsverhandlung Bezug genommen hat, die geernteten Mengen für vier verschiedene Räume (R1 bis R4; Urk. 234 S. 26) er- sichtlich werden. Insoweit die Verteidigung ausschliesslich die handschriftlichen Notizen betreffend die Räume R1-R4 erwähnt, und daraus folgert, es sei von vier Räumen auszugehen, stellt sie die Sachlage hingegen verkürzt dar. Aus den handschriftlichen Notizen, welche Eingang in den Polizeirapport gefunden haben, geht hervor, dass der Beschuldigte ferner die geerntete Menge für zwei weitere Räume bzw. Bereiche (D1-D2) handschriftlich festhielt (Ordner 7 Urk. 010295; 012096). Betreffend die Räume/Bereiche D1 und D2 wurde, analog zu den Räu-
- 40 - men R1-R4, auch erfasst, dass ein Dritter eine bestimmte Menge erhalten hat, was ein klarer Hinweis dafür ist, dass in sämtlichen Räumen/Bereichen Marihua- na angepflanzt und an Abnehmer übergeben wurde. Gestützt auf diese Notizen, welche offenbar auch die Verteidigung als massgeblich erachtet, ist somit von insgesamt sechs Räumen (R1-R4 und D1-D2) auszugehen. Ferner ergibt sich aus den handschriftlichen Notizen, dass der Beschuldigte die Anzahl Stecklinge notierte. In diesem Zusammenhang wurden die Zahlen 500, 1'750 und 2'300 no- tiert. Mit Bezug auf einen Raum (R1) wird die Zahl 1'750 festgehalten (Ordner 7 Urk. 012203). Daraus ist - auch ausgehend von der Grösse der Anlage - der Schluss zu ziehen, dass pro Raum mindestens 1'750 Setzlinge verwendet worden sind. Hierzu können auch die Aussagen von Q._____ herangezogen werden, welcher angab, dass es sich um eine riesige Hanfindoor gehandelt habe; so et- was habe er noch nie gesehen (Ordner 45 Urk. 130257 ff. S. 2 ff.). Wenn man die Anzahl Pflanzen mit denjenigen der anderen Hanfindooranlagen vergleicht, so er- scheint die Berechnung der Anklagebehörde betreffend die Hanfindooranlage in D._____ zudem als nachvollziehbar und plausibel. Ausgehend von der Menge Pflanzen (total ca. 10'500; Ordner 7 Urk. 012199 ff.), welche in einer Anlage der Grösse derjenigen an der C._____-strasse … in D._____ angebaut werden kön- nen sowie ausgehend von vier Ernten pro Jahr ist gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. April 2013 (Ordner 67 Urk. 190004 ff.; Ord- ner 29 Urk. 041624 ff.) ein Ertrag von 30 Gramm pro Pflanze pro Ernte (gemäss Gutachten durchschnittlich 40 Gramm), mithin insgesamt ca. 315 Kilogramm (30 Gramm x 10'500) möglich. Von diesen Werten ist auszugehen. Betreffend die Verwertbarkeit des Gutachtens ist festzuhalten, dass die Verteidigung jederzeit hätte Ergänzungsfragen zum Gutachten stellen können. Dies ist während des ganzen Verfahrens nicht geschehen, weshalb von einem Verzicht auf das Stellen von Ergänzungsfragen auszugehen ist. Das Gutachten des Forensischen Instituts ist daher verwertbar. Der Sachverhalt ist somit in Bezug auf eine Menge von 4'095 Kilogramm Mari- huana (13 Ernten à 315 Kilogramm; 2011: 2 Ernten; 2012: 4 Ernten; 2013: 4 Ern- ten; 2014: 3 Ernten) erstellt. Ausgehend von einem Kilopreis von Fr. 5'000.– re- sultiert ein Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 20'475'000.– und damit ein
- 41 - Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.–. Der Beschuldigte handelte zudem zu- sammen mit unbekannten Drittpersonen in Mittäterschaft, weshalb ihm selbstre- dend die gesamte Menge - und nicht nur 50%, wie dies durch die Verteidigung geltend gemacht wird - anzurechnen ist.
E. 2.1.6.2 Ziff. 1.1.2.2. Hanfplantagen in der Westschweiz in den Jahren 2011 bis 2013 (Pastis/Réglisse; Anklageschrift S. 18 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit AI._____ und AJ._____ sowie weiteren Personen Hanfindooranlagen in AK._____/NE sowie AL._____/JU betrieben zu haben, wobei der Beschuldigte bei beiden Hanfindooranlagen zu je 50% beteiligt gewesen sei. Das geerntete Mari- huana habe der Beschuldigte in der Folge zumindest teilweise in der Stadt Zürich und Umgebung verkauft. Bei der Anlage in AK._____/NE handle es sich im Zeit- raum von ca. September 2011 bis 1. November 2012 um die Ernte und den Ver- kauf von mindestens 150 Kilogramm Marihuana und einen erzielten Umsatz von mindestens Fr. 1'000'000.– und bei der Anlage in AL._____/JU im Zeitraum von ca. Juli 2012 bis September 2013 um die Ernte und den Verkauf von 460 Kilo- gramm Marihuana und einen Umsatz von rund Fr. 3'220'000.–. Mit diesen Anla- gen sei ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt, mit der Einschränkung, dass sie bei der Anlage in AL._____/JU von einer geringeren Menge von 250 Ki- logramm Marihuana und entsprechend einem tieferen Umsatz, nämlich von rund Fr. 1'750'000.– ausgeht (Urk. 195 S. 102). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Be- schuldigten, AM._____, AN._____, AO._____ sowie weiterer Personen wiederge- geben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 87 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte an den beiden Hanfindooranla- gen nicht beteiligt gewesen sei und daher ein diesbezüglicher Freispruch bean- tragt werde. Die Verfahren in der Westschweiz und nun im vorliegenden Fall wür- den Unterschiede aufzeigen, so habe in den Westschweizer Verfahren AI._____
- 42 - als Kopf der Bande gegolten. Der Beschuldigte werde einzig durch AI._____ be- lastet, dessen Aussagen allerdings nicht verwertbar seien. Die übrigen Hinweise auf den Beschuldigten seien ohne grössere Bedeutung und angesichts des Vor- wurfs mager (Urk. 179 S. 23 f., Urk. 196 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte die Verteidigung hingegen aus, es bestünden zwar Aussagen, welche den Beschuldigten belasten würden, wobei festzustellen sei, dass diese eher von allgemeiner Natur seien. Die Aussagen seien ungeeignet, dem Beschuldigten spezifische Anbaumengen nachzuweisen. Der Haupttäter, AI._____, habe den Beschuldigten nie belastet (Urk. 234 S. 31). Ferner wies die Verteidigung darauf hin, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in AK._____ eine Hanfindooran- lage betrieben zu haben, bei der 50 Kilogramm Marihuana geerntet worden sein sollen, wobei der eigentliche Täter, AI._____, für etwas völlig anderes belangt worden sei. Diesem sei vorgeworfen worden, dass man dort 7'530 Pflanzen sowie 3.5 Kilogramm Marihuanapulver und 300 Gramm getrocknetes Marihuana gefun- den habe (Urk. 234 S. 31). AI._____ wurde für seine Beteiligung an den beiden Hanfindooranlagen von AK._____/NE sowie AL._____/JU rechtskräftig verurteilt und hat diesbezüglich einlässliche Aussagen gemacht (Ordner 49 Urk. 150761 ff. S. 1 und Ordner 2 Urk. 010369 ff.). Er sagte anlässlich des Verfahrens in der Westschweiz aus, dass der Beschuldigte beide Anlagen finanziert habe und insbesondere in AK._____ der Anstifter gewesen sei (Ordner 2 Urk. 010491 und Urk. 010543). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind diese Aussagen verwertbar. So bestätigte AI._____ auch im vorliegenden Verfahren anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 15. August 2017, dass er bei Einvernahmen in der Westschweiz im Zu- sammenhang mit dem Betrieb der beiden Hanfindooranlagen den Beschuldigten mehrfach namentlich erwähnt habe, sowie "was ich gesagt habe". Danach wollte er keine Aussagen mehr machen, da die Polizei ihm "keine Sicherheit bieten" könne (Ordner 49 Urk. 150761 ff. S. 2). In der Folge wurde AI._____ am 7. No- vember 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vorgeführt zwecks Aussage als Auskunftsperson in Gegenwart des Beschuldigten sowie dessen Verteidigung. An diesem Tag waren sämtliche relevanten Personen vor Ort, so der Staatsan- walt, die Protokollführerin, AI._____ und dessen Verteidigung, der Beschuldigte
- 43 - und dessen Verteidiger sowie die Dolmetscherin. AI._____ weigerte sich in der Folge, das Einvernahmezimmer zu betreten und dem Beschuldigten gegenüber gestellt zu werden, da er um seine Sicherheit fürchte (Ordner 49 Urk. 150789 f.). Die Untersuchungsbehörde hat durch die Zuführung alles unternommen, um die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu wahren. Weiter waren an jenem Tag wie erwähnt auch der Beschuldigte und dessen (ursprünglicher) Verteidiger anwe- send. Diese haben gemäss den Akten nicht auf der Konfrontation bestanden (Ordner 49 Urk. 150789). Zudem verweigerte AI._____ die Aussage mit der Sorge um seine Sicherheit, was als berechtigter Grund anzurechnen ist. Wie sich nach- folgend zeigen wird, stützt sich die Sachverhaltserstellung auch auf weitere Be- weismittel. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin festgehalten werden, dass die Einvernahmen von AI._____ verwertbar sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017, E. 3.3.1, mit wei- teren Hinweisen). Auf den Umstand, dass man das Verfahren in der Westschweiz nicht eins zu eins mit dem vorliegenden Verfahren vergleichen kann, hat die Vo- rinstanz mit Bezug auf den entsprechenden Einwand der Verteidigung schon hin- gewiesen. So ist die Anklage anders aufgebaut und der Beschuldigte war in das Verfahren nicht involviert (vgl. Urk. 195 S. 102). Die Beteiligung des Beschuldigten an den beiden Hanfindooranlagen ist zudem durch die Aussagen von weiteren Personen nachgewiesen: So sagte AM._____ aus, dass ihm der Beschuldigte und AI._____ vorgeschlagen hätten, in AK._____ in der Hanfindoorplantage zu arbeiten, er habe dort das Ma- rihuana geschnitten, getrocknet und verpackt (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 4 f. und S. 11). AI._____ habe ihm mitgeteilt, dass die Hanfplantage in AK._____ dem Beschuldigten und ihm gehöre (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 7 f.). Es sei jeweils der Beschuldigte gewesen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass es wieder Arbeit in der Plantage gebe. Abhol- und Abladeort bei der Fahrt zur Plantage und zurück sei im Normalfall der Wohnort des Beschuldigten gewesen (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 8 f.). Für seine Arbeit habe ihn jeweils der Beschuldigte bezahlt (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 10). Später sei er auch in der Hanfindooranlage in AL._____ tätig gewesen. Angefragt habe ihn der Beschuldigte, welcher ihn auch dorthin gebracht, ihm die Anlage gezeigt und ihn vorgestellt habe (Ordner 47
- 44 - Urk. 140587 ff. S. 12 f.). Auch dort sei er mit Verarbeiten, Trocknen und Verpa- cken beschäftigt gewesen (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 11 f.). Diese Anlage habe AI._____ und gemäss dessen Aussage nach auch dem Beschuldigten gehört (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 13). Auch für diese Arbeit in AL._____ sei er norma- lerweise am Wohnort des Beschuldigten jeweils abgeholt und wieder abgeladen worden, ebenso sei er ausschliesslich vom Beschuldigten bezahlt worden (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 14 ff.). Die Aufträge habe ihm jeweils der Beschuldigte ge- geben (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 15 f.). AN._____ führte aus, dass er bei der Hanfindooranlage in AL._____/JU gearbeitet habe, zunächst beim Aufbau der Anlage und dann bei Gärtnerarbeiten (Bewäs- sern, Schneiden etc.). AI._____ habe ihm gesagt, dass die Anlage zu je 50% ihm und dem Beschuldigten gehöre (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 4 f.). Es sei der Be- schuldigte gewesen, welcher ihn für diese Arbeit angefragt habe; er habe ihn auch nach AL._____ gefahren (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 6 f.). Den Lohn habe ihm ebenfalls der Beschuldigte in bar bezahlt (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 10). Das abgepackte Gras hätten sie jeweils auf zwei gleich grosse Haufen verteilen müssen, wobei ein Haufen für AI._____ und der andere für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 11). Der Beschuldigte habe dann den einen Haufen abgeholt und AI._____ den anderen (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 14). Wenn er, AN._____, Auslagen gehabt habe wie z.B. das Mieten von Baugeräten etc., seien diese immer vom Beschuldigten bezahlt worden (Ord- ner 46 Urk. 140067 ff. S. 12). Und wenn er in AP._____ im AQ._____ habe Dün- ger holen müssen, habe er nie etwas dafür bezahlen müssen, sondern habe nur sagen können, dass er im Auftrag von A._____ komme (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 16 f.). Die Beteiligung des Beschuldigten an diesen Anlagen ergibt sich somit auch aus den entsprechenden Aussagen von AM._____ und AN._____, welche beide un- abhängig voneinander ausführten, dass ihnen dies durch AI._____ so mitgeteilt wurde. Es gibt keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Weitere Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschuldigten an den Anlagen fin- den sich ebenfalls in den Aussagen von AO._____ und AR._____, diesbezüglich
- 45 - kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf deren Zusammenfassung und Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 95 ff.). Dass der Beschuldigte massgeblich in den Betrieb beider Plantagen involviert war, ergibt sich auch aus weiteren Umständen: So rekrutierte er einen Teil der Ange- stellten, wies diese vor Ort ein, bot diese zu den Einsätzen auf und entlöhnte sie in der Folge. Er war zudem für die Finanzierung von Anschaffungen sowie den Einkauf von Dünger zuständig und erhielt einen Teil der Ernte. Die Beteiligung des Beschuldigten an den beiden Anlagen zusammen mit weiteren Personen ist daher erstellt. Zu den Mengen Marihuana für die entsprechenden Zeiträume ist Folgendes aus- zuführen: AM._____ sagte aus, dass er selber bei beiden Plantagen je mindes- tens 50 Kilogramm Marihuana mitgeerntet habe (Ordner 47 Urk. 140587 S. 10 f. und S. 16). Insgesamt seien bei der Hanfindooranlage in AK._____ im Zeitraum von ca. September 2011 bis 1. November 2012 zwischen mindestens 150 und maximal 300 Kilogramm Marihuana produziert und verkauft und ein Umsatz von mindestens Fr. 1 Mio. und maximal Fr. 2 Mio. erzielt worden (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 4). Da AM._____ beim Schneiden und insbesondere auch beim Verpacken dabei war, sind seine Aussagen als sehr glaubhaft einzustufen. Mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 102) ist daher die (Minimal-)Menge von 150 Kilogramm Marihuana bezüglich der Plantage in AK._____ für den Zeitraum von September 2011 bis 1. November 2012 erstellt. Bei der Plantage in AL._____ bestätigte AM._____, dass im Zeitraum von ca. Juli 2012 bis September 2013 rund 460 Ki- logramm Marihuana produziert und verkauft und ein Umsatz von rund Fr. 3'220'000.– erzielt worden sei (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 11). Auch hier gibt es auf Grund der Tätigkeit von AM._____ in dieser Anlage keinen Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln. Die Vorinstanz sieht indessen eine geringere Menge, näm- lich 250 Kilogramm, als erstellt (Urk. 195 S. 102). Sie ging von den Aussagen von AN._____ aus, welcher die Ernte auf zwischen 250 und 400 Kilogramm schätzte (Ordner 46 Urk. 140039 ff. S. 5 und Urk. 140067 ff. S. 13 f.). Auf Grund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist von der durch die Vorinstanz ermittelten Mengen bzw. von dem durch sie angenommenen Umsatz auszuge- hen.
- 46 - Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich einer Menge von insgesamt 400 Kilogramm (150 plus 250) Marihuana sowie einem Umsatz von Fr. 2.75 Mio. (Urk. 195 S. 102) erstellt.
E. 2.1.6.3 Ziff. 1.1.2.3. Hanfplantagen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 (Vorgänge 7, 9, 11 und 15; Anklageschrift S. 20 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 vier Hanfplanta- gen betrieben zu haben, nämlich an der AS._____-strasse … in AT._____, am AU._____-weg … in … Zürich, an der AV._____-strasse … in … Zürich sowie an der AW._____-strasse … in AX._____. Diese Plantagen hätten zwischen April 2012 und August 2015 insgesamt eine Gesamternte von mindestens ca. 233 Ki- logramm Marihuana ergeben, wobei ein Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 1'376'400.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– er- zielt worden sei. Die Verteidigung fordert betreffend diesen Vorwurf einen teilweisen Freispruch. Der Beschuldigte anerkenne den Vorwurf teilweise, bestritten würden indes ins- besondere die angebauten Mengen, da sich diese einzig auf die Aussagen von Q._____ stützen würden. Bei der AS._____-strasse … in AT._____ habe der Be- schuldigte zwar den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert und die von Q._____ geernteten Betäubungsmittel verkauft. Indes habe er die Anlage nicht betrieben, dies sei Q._____s Privatanlage gewesen. Die angeklagten Men- gen seien zudem unrealistisch. Er sei ein blutiger Anfänger gewesen und habe keine Ahnung vom "Growen" gehabt. Anerkannt werde die Finanzierung bzw. der Verkauf von 14 Kilogramm Marihuana. Bei der Anlage am AU._____-weg … in … Zürich sei es so, dass diese von AH._____ betrieben worden sei und der Be- schuldigte nach dessen Verhaftung lediglich Q._____ angefragt habe, ob er sich darum kümmern würde. Der Beschuldigte habe mithin lediglich den Kontakt ver- mittelt. Anerkannt werde hier die Entgegennahme von 2 Kilogramm Marihuana. Bei der Hanfplantage an der AV._____-strasse … in … Zürich werde die Abnah- me und der Verkauf von drei Lieferungen à 2 Kilogramm Marihuana, mithin ge- samthaft 6 Kilogramm, anerkannt. Anerkannt werde weiter der gemeinsame Be-
- 47 - trieb der Hanfplantage an der AW._____-strasse … in AX._____, indes lediglich eine Menge von 9 Kilogramm. Der Beschuldigte sei zudem nur an der Hälfte be- teiligt gewesen (Urk. 179 S. 24 ff.; Urk. 196 S. 2, Urk. 234 S. 32 ff.). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und von Q._____, wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 105 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf diese Hanfplantagen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte sie zusammen mit Q._____ betrieb. Dies wird einer- seits durch den Beschuldigten selber eingeräumt, indem er teilweise die Finanzie- rung, den Betrieb, die Abnahme sowie den Verkauf zugibt. Dabei fällt auf, dass er sich lediglich als Vermittler bzw. Ratgeber und Helfer für Q._____ darstellt. Dieser habe bei ihm Schulden gehabt und sei auf ihn zugekommen. Vom Anbau bzw. "Growen" habe er nicht viel Ahnung gehabt (Ordner 30 Urk. 042202 ff. S. 3 ff.). Diese Aussagen müssen als Verharmlosung und Schutzbehauptungen gewürdigt werden, zumal sich der Beschuldigte kaum mittels Darlehens an Projekten betei- ligt hätte, welche keinen Gewinn abwarfen bzw. nicht der Schuldentilgung hätten dienen können. Ein ganz anderes Bild ergibt sich denn aus den Aussagen von Q._____, welcher den Vorwurf - auch in der Konfrontation mit dem Beschuldigten
- hinsichtlich aller Anlagen und der eingeklagten Mengen sowie dem erzielten Umsatz vollumfänglich anerkannte (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 10 ff., Urk. 130257 ff. S. 1 ff. und Urk. 130369 ff. S. 1 ff.). Er führte aus, dass er die Anlagen zusammen mit dem Beschuldigten betrieben habe, wobei der Beschuldigte für die (Vor-) Finanzierung und die Leitung zuständig gewesen sei, ihm habe er schliess- lich auch das geerntete Marihuana zwecks Weiterverkaufs übergeben (Ordner 45 Urk. Urk. 130385 ff. S. 4 ff. und Urk. 130369 ff. S. 2). Es bestehen keine unüber- windbaren Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von Q._____. Zum einen be- lastet er sich damit selber, weshalb er keinerlei Interesse daran haben kann, hö- here Mengen als eingeräumt anzuerkennen. Zum anderen hatte er durch den Be- trieb der Anlagen einen genauen Einblick in die Abläufe und die erzielten Mengen, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen als sehr glaubhaft zu werten sind.
- 48 - Wenn die Verteidigung geltend macht, dass dann kein "Betrieb" vorliege, wenn wie im Falle der AS._____-strasse … in AT._____ lediglich die Finanzierung der Anlage und der Verkauf des Marihuanas (anerkannt sind 14 Kilogramm) über- nommen worden sei, so geht das klar an der Realität vorbei. Gerade im Falle der Mittäterschaft ist eine Aufgabenteilung unerlässlich und ein typisches Merkmal. So sagte Q._____ aus, dass er selber nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die An- lagen zu finanzieren (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 4 ff.), was glaubhaft ist, hatte er doch auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei diesem und "verschie- denen Orts bei weiteren Personen" Schulden (Ordner 30 Urk. 042202 ff. S. 2 ff.). Die Finanzierung sowie der Verkauf des Marihuanas qualifizieren als wesentliche Merkmale des Betriebs einer Hanfplantage. Auch die Behauptung der Verteidi- gung, dass die Übernahme der Plantage am AU._____-weg … in … Zürich durch Q._____ von AH._____ lediglich als "Vermittlung" und nicht als Betrieb zu werten sei, ist als Schutzbehauptung zu würdigen. Denn sowohl nach Aussagen von Q._____ (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 9 und Urk. 130369 ff. S. 3) als auch ge- mäss dem Beschuldigten selber (wobei dieser lediglich die "Entgegennahme" von 2 Kilogramm einräumt; Urk. 179 S. 26) hat der Beschuldigte das geerntete Mari- huana verkauft. Die Zugabe einer solch kleinen Menge von lediglich 2 Kilogramm muss als Versuch gewertet werden, die eigene Schuld minim zu halten und die Verantwortung auf Q._____ zu schieben. Dies gelingt dem Beschuldigten indes nicht. Es ist von den höheren Mengen, wie sie Q._____ einräumte, auszugehen. Zudem hat Q._____ ausgesagt, dass er diese Anlage auf Geheiss des Beschul- digten habe übernehmen müssen: Er sei dazu vom Beschuldigten aufgefordert worden bzw. dieser habe gesagt, dass er das machen müsse (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 9 und Urk. 130369 ff. S. 3). Bei der Hanfplantage an der AV._____- strasse … in … Zürich wird die Abnahme und der Verkauf von Marihuana aner- kannt (wenn auch nur im Umfang von drei Lieferungen à 2 Kilogramm). Zur Wür- digung einer solch geringen Menge als Schutzbehauptung wurde obenstehend schon mit Bezug auf die Hanfplantage am AU._____-weg … in … Zürich hinge- wiesen. Auch hier liegen die glaubhaften Aussagen von Q._____ vor, wonach der Beschuldigte die Anlage finanziert und in der Folge das geerntete Marihuana ver- kauft habe (Ordner 45 Urk. 130385 S. 6). Hinsichtlich der Hanfplantage an der
- 49 - AW._____-strasse … in AX._____ wird der gemeinsame Betrieb durch den Be- schuldigten selber eingeräumt und nur die angeklagte Menge bestritten. Die Men- gen sind - wie oben ausgeführt - durch die glaubhaften Aussagen von Q._____ erstellt. Dem Beschuldigten ist selbstredend als Mittäter die gesamte Menge an- zurechnen, und es ist nicht nur die Hälfte zu "berücksichtigen", wie von der Ver- teidigung gefordert (Urk. 179 S. 26). Zu den Mengen kann ergänzend auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. April 2013 verwiesen werden (vgl. Ordner 29 Urk. 041624 ff.), welches die von Q._____ genannte Menge von 233 Kilogramm gezogenem und geerntetem Marihuana (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 9 ff.) verifiziert. Warum die im Gutachten genannten möglichen durchschnitt- lichen Erträge pro Marihuanapflanze nicht erreicht worden sein sollen, begründete der Beschuldigte denn auch nicht, obwohl ihm das Gutachten vorgehalten wurde (Ordner 29 Urk. 04595 ff. S. 8). Auch Q._____ wurde das Gutachten vorgehalten (Ordner 45 Urk. 130369 ff. S. 4). Zum Umsatz sagte Q._____ aus, dass von den mindestens rund 233 Kilogramm geernteten Marihuana mindestens 222 Kilo- gramm Marihuana bei einem durchschnittlichen Kilopreis von mindestens rund Fr. 6'200.– verkauft und damit ein Umsatz von mindestens Fr. 1'376'400.– erzielt worden sei (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 10). Auch diese Aussage ist glaubhaft, es bestehen keine vernünftigen Zweifel, warum Q._____ zur verkauften Menge bzw. zum Verkaufspreis falsche Aussagen machen soll. Zudem konnte auch ge- mäss der Darstellung der Verteidigung die letzte Pflanzung nicht verkauft werden, da diese sichergestellt wurde (Urk. 179 S. 26). Der Behauptung der Verteidigung, dass auf die Aussagen von Q._____ nicht abgestellt werden dürfe, da er einfach die vorgehaltenen Mengen anerkannt habe (Urk. 179 S. 25), kann nicht gefolgt werden. Einerseits sind die Berechnungen der produzierten Mengen im Gutach- ten eher vorsichtig kalkuliert und am unteren Ende der jeweiligen Bandbreiten an- gesetzt und andererseits ist aus den Akten keinerlei Motiv ersichtlich, warum Q._____ sich und den Beschuldigten durch höhere Mengen übermässig belasten sollte. Da er die Anlagen betrieb, hätte er ohne Weiteres konkret darlegen kön- nen, dass und weshalb die vorgehaltenen Mengen gerade nicht erzielt worden sein sollten. Da er geständig war, bedurfte er zudem keiner Taktik, um zu einem abgekürzten Verfahren zu gelangen. Dass es sich um eine "ausgehandelte
- 50 - Wahrheit" handle, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 25), ist nicht ersichtlich und auch durch die plausiblen Hochrechnungen widerlegt. Der Sachverhalt ist somit erstellt und von einer geernteten Menge von 233 Kilo- gramm Marihuana, einer Menge von 222 Kilogramm verkauften Marihuana sowie einem Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 1'376'400.– auszugehen.
E. 2.1.7 Ziff. 1.1.3. Konkrete Betäubungsmittelübergaben in den Jahren 2015/2016 Hinsichtlich folgender Betäubungsmittelübergaben wurde durch die Verteidigung schon vor Vorinstanz ein Schuldspruch beantragt und in der Folge keine Berufung erklärt:
- Ziff. 1.1.3.1. An AY._____ (Vorgang 12, 31 und 41; Anklageschrift S. 22 f.)
- Ziff. 1.1.3.2. An AZ._____ (Vorgang 24; Anklageschrift S. 24)
- Ziff. 1.1.3.3. An BA._____ (Vorgang 16, 20; Anklageschrift S. 25 f.)
- Ziff. 1.1.3.5. An BB._____ (Vorgang 25, 27, 29 und 35; Anklageschrift S. 27)
- Ziff. 1.1.3.6. An BC._____ (Vorgang 37 und 45; Anklageschrift S. 27)
- Ziff. 1.1.3.7. An BD._____ (Vorgang 39; Anklageschrift S. 28)
- Ziff. 1.1.3.8. An BE._____ (Vorgang 49; Anklageschrift S. 28)
- Ziff. 1.1.3.9. An BF._____ (Anklageschrift S. 28)
- Ziff. 1.1.3.10. Übernahme von Marihuana und Hanf-Stecklingen von BG._____ (Vorgang 27; Anklageschrift S. 28 f.)
- Ziff. 1.1.3.11. Übernahme von Hanf-Stecklingen von BH._____ und BI._____ sowie BJ._____ (Vorgang 9 und 11; Anklageschrift S. 29) Es steht somit fest, dass mit Bezug auf diese Vorgänge Betäubungsmittelüberga- ben stattgefunden haben. Angefochten ist in diesem Komplex einzig die
- 51 - Ziff. 1.1.3.4., nämlich die Betäubungsmittelübergabe an R._____ (Vorgang 14; Anklageschrift S. 28), beantragt wird ein Freispruch (Urk. 196 S. 3; Urk. 179 S. 26). Auf diesen Sachverhaltsabschnitt ist nicht weiter einzugehen (so auch die Vertei- digung in Urk. 179 S. 26). In der Anklageschrift wird die Übergabe einer unbe- kannten Menge Haschisch eingeklagt, auch die Vorinstanz erstellte die Übergabe einer unbekannten Menge (Urk. 195 S. 115 f.). Zudem wurden weder durch die Anklagebehörde noch durch die Vorinstanz die verkauften Mengen zur Gesamt- menge gerechnet (Anklageschrift S. 32 f. und Urk. 195 S. 121 ff.). Dies richtiger- weise, da diese Mengen schon bei der Einfuhr bzw. beim Anbau berücksichtigt wurden (zur Gesamtmenge vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
- 52 -
E. 2.1.8 Ziff. 1.1.4. Gesamtmenge der in die Schweiz eingeführten und in der Schweiz angebauten Betäubungsmittel in den Jahren 2010 bis 2016 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ im Zeitraum von 2010 bis 2016 die Beteiligung am Anbau und der Einfuhr von insgesamt mindestens 7'296 Kilogramm Cannabis und an einem damit erzielten Umsatz von mindestens Fr. 37'691'400.– vor (Anklageschrift S. 32 ff.). Die Verteidigung anerkennt eine Menge von 207 Kilogramm Marihuana und 30 Ki- logramm Haschisch sowie einen Umsatz von Fr. 1.15 bis Fr. 2.2 Mio. (Urk. 179 S. 26 ff.). Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass bei der Anklageziffer 1.1.1.5. hinsicht- lich der eingeklagten Lieferungen vom 23./24. Februar 2016 sowie vom 1. März 2016 insgesamt ca. 44 Kilogramm nicht nachgewiesen sind und bei der Han- findooranlage in AL._____ dem Beschuldigten eine geringere Menge von 210 Ki- logramm Marihuana sowie ein um Fr. 1.47 Mio. geringerer Umsatz anzulasten sind. Erstellt ist somit die Beteiligung des Beschuldigten an Drogeneinfuhren aus dem Ausland und dem Betrieb der genannten Hanfindooranlagen im Inland von ca. 7 Tonnen Cannabis, womit insgesamt ein Umsatz von ca. Fr. 36 Mio. erzielt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird bei der Strafzumes- sung die Grössenordnung des Drogenhandels des Beschuldigten relevant sein (Urk. 195 S. 122 f.).
E. 2.2 Qualifizierte Geldwäscherei (Ziffer 1.2. der Anklageschrift) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er Handlun- gen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung des aus den Drogeneinfuhren sowie dem Betrieb der Hanfindooranlagen erwirtschafteten Umsatzes zu vereiteln. Er habe um die deliktische Herkunft dieser Gelder ge- wusst und in der Absicht gehandelt, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Er habe auch die Bereitschaft gehabt, wiederholt in unbestimmt vielen Fällen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit Vereitelungshandlungen vorzunehmen, wo- bei er über längere Zeit und mit grosser Häufigkeit bezogen auf die Gesamtdauer
- 53 - seiner Taten gehandelt habe. Aus der in der Art eines Berufes ausgeübten delikti- schen Tätigkeit habe er einen grossen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.– oder einen erheblichen Gewinn von mindestens Fr. 10'000.– erzielt. Teilweise habe der Beschuldigte auch als Mitglied einer Bande gehandelt, welche sich zur fortgesetz- ten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden habe (Anklageziffern 1.2.2. und 1.2.3.). Die Handlungen hätten in Investitionen, Überweisungen sowie Wei- tergaben der aus dem Drogenhandel erwirtschafteten Geldern in Höhe von min- destens Fr. 4'834'137.43 und EUR 2'421 bestanden. Die Vorinstanz erstellte Geldwäschereihandlungen in Höhe von ca. Fr. 4.18 Mio. (Urk. 195 S. 123 ff.). Mit Bezug auf die Anklageziffer 1.2.1.3. (Kauf einer Liegen- schaft in Fortaleza, Brasilien, zu einem Kaufpreis von Fr. 646'000.–) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz freigesprochen (Urk. 195 S. 134 ff.). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2.1 Gewerbsmässige Geldwäschereihandlungen (Anklageschrift Ziffer 1.2.1.; S. 33 ff.)
E. 2.2.1.1 Investition in die BK._____ AG (Ziffer 1.2.1.1. der Anklageschrift S. 33) Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dass er ca. in den Jahren 2013/2014 mindestens rund Fr. 350'000.– in die BK._____ AG (Sitz an der … [Adresse]; spätere BL._____ GmbH) investiert habe. Die Verteidigung macht zu diesem Vorwurf geltend, dass aus dem Telefonge- spräch zwischen dem Beschuldigten und BM._____ vom 6. Juli 2015, ab 08.56 Uhr, nicht geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er Fr. 350'000.– investiert habe, wie dies in der Anklageschrift stehe. Hintergrund dieses Gesprächs sei vielmehr gewesen, dass der Beschuldigte seinem Ge- schäftsführer zum Vorwurf gemacht habe, dass er Fr. 350'000.– in den Sand ge- setzt habe, weil er die Rechnungen nicht bezahlt und damit den Konkurs der BK._____ AG verschuldet habe. Der Beschuldigte habe theatralisch irgendeine Zahl genannt, welche sich auf einen hypothetischen Höchstwert des Clubs bezie- he. BM._____ habe bestätigt, dass der Beschuldigte resp. dessen Mutter ca. Fr.
- 54 - 100'000.– "gebracht habe". Hingegen habe er nicht bestätigt, dass der Beschul- digte selbst irgendwelches Geld investiert habe, sondern vielmehr habe dieser ausgeführt, es sei schon möglich, dass der Beschuldigte Fr. 350'000.– investiert habe. Daraus gehe hervor, dass BM._____ den Beschuldigten gar nicht belaste, sondern er (BM._____) eine Investition des Beschuldigten für möglich halte, wo- bei dies genauso gut auch nicht zutreffen könne. Somit lasse sich aus den Aus- sagen von BM._____ beim besten Willen nichts ableiten, schon gar nicht, dass er den Beschuldigten belaste, wenn es dieser doch für möglich halte, dass der Be- schuldigte Fr. 350'000.– investiert habe. Ferner habe auch BN._____ klar ausge- führt, der Beschuldigte habe nie einen Rappen einbezahlt. Die Vorinstanz sei be- treffend diese Aussagen zum Schluss gekommen, dass sie für die Sachverhalts- erstellung nicht heranzuziehen seien, zumal BN._____ die genauen Abläufe des Lokals gar nicht gekannt habe. Gemäss Auffassung der Verteidigung mache es sich dabei die Vorinstanz zu einfach, diese Aussagen im Hinblick auf die Sach- verhaltserstellung als irrelevant zu qualifizieren, da BN._____ klar ausgesagt ha- be, der Beschuldigte habe nie einen Rappen bezahlt. Die Staatsanwaltschaft könne denn auch keinen Geldfluss nachweisen und ebenso nicht aufzeigen, in was und wie genau der Beschuldigte die Fr. 350'000.– investiert haben soll. Damit sei auch das Akkusationsprinzip verletzt (Urk. 179 S. 30). Es sei völlig unklar, wo- rin die Investition bestanden haben soll, ob in Anlagevermögen oder in Ver- brauchswerte und ob in einer einzelnen Zahlung oder in mehreren Einzelzahlun- gen. Weiter sei ein angeklagter Zeitraum von zwei Jahren ungenügend und ver- unmögliche eine Verteidigung (Urk. 206 S. 9). Der Beschuldigte sei somit freizu- sprechen (Urk. 179 S. 30, Urk. 234 S. 35 f.). Die relevante Passage des abgehörten Telefongespräches zwischen dem Be- schuldigten und BM._____ vom 6. Juli 2015, ab 08.56 Uhr, lautet wie folgt: "A._____: Darum sage ich, es ist nicht einfach easi und wir können nicht einfach lala, lala und verstehst du, du entscheidest das jetzt so schnell taratara...aber ich habe noch fucking 350'000 Stutz dort drin, die ich jetzt einfach schnell verliere. Plus muss ich noch Zwanzig obendrauf zahlen!? Also ne, BM._____, ich weiss nicht … dann, dann müssen wir aber schauen, wie wir das machen, weil ähm...ja dann hast du mir schnell 350'000 (Unterbruch) ins WC runter gespült. So schnell
- 55 - von Heute auf Morgen. Finde ich nicht so geil!" (Ordner 22 Urk. 020176 ff. und Ordner 50 Urk.150942 ff.). Der Interpretation des relevanten Telefongespräches durch die Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr lassen die durch den Beschuldigten gemachten Äusserungen keinen anderen Schluss zu, als dass es dabei um die eigenen In- vestitionen des Beschuldigten in die BK._____ GmbH in dieser Höhe ging. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 128 ff.). Dass sich der Be- schuldigte aufgespielt und "theatralisch irgendeine Zahl" genannt, habe, wie dies die Verteidigung geltend macht, kann ausgeschlossen werden. Es gab für den Beschuldigten nämlich gar kein Motiv, eine höhere Zahl als die tatsächlich getätig- te Investition zu nennen. Einerseits bestand für ihn auf Grund der geschäftlichen Beziehung keinerlei Anlass, gegenüber BM._____ "theatralisch" aufzutreten und andererseits hätte dies auch keinen Sinn ergeben, kannte dieser als Geschäfts- führer der BK._____ GmbH doch die Gegebenheiten sowie die finanziellen Um- stände der BK._____ GmbH. Der Beschuldigte hätte mithin aus einer Übertrei- bung ihm gegenüber keinerlei finanzielle oder persönliche Vorteile für sich erzie- len können. Ebenso wenig kann sich die genannte Zahl auf "einen hypothetischen Höchstwert des Clubs" beziehen, denn dann würde die im Gespräch gemachte Aussage, dass er, der Beschuldigte, diese Summe "dort drin" habe, welche er "jetzt einfach schnell verliere" und welche ihm durch BM._____ "ins WC runter gespült" worden sei, keinen Sinn ergeben. Bei der Auslegung durch die Verteidi- gung hätte der Beschuldigte sich nicht auf sich selber bezogen, sondern z.B. ge- sagt, dass der Wert des Clubs von Fr. 350'000.– nun verloren gegangen sei. Dass dem gerade nicht so ist, sondern der Beschuldigte von seinem investierten Geld spricht, geht aus seiner eigenen klaren und unzweideutigen Wortwahl her- vor. Zudem ergänzte der Beschuldigte, dass er es sei, welcher nun sogar noch eine weitere Summe hinzuzahlen müsse ("Plus muss ich noch Zwanzig obendrauf zahlen!?"). Auch hier bezieht sich der Beschuldigte ausschliesslich auf sich sel- ber. Weiter macht der Beschuldigte - im Gegensatz zu seinem Verteidiger - nicht geltend, bei der genannten Zahl von Fr. 350'000.– übertrieben zu haben. Im Ge- genteil spricht er von einem "angestrebten Verkaufspreis" von Fr. 350'000.– bis Fr. 400'000.– (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15), was dafür spricht, dass die ge-
- 56 - nannte Zahl von Fr. 350'000.– tatsächlich einer realen Summe entspricht. Seine Behauptung, dass es sich dabei um den gewünschten Verkaufspreis gehandelt habe, welcher sich aus den offenen Schulden, die sie noch gehabt hätten, zu- sammengesetzt habe (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15), ist indes mit Bezug auf den verwendeten Wortlaut im Gespräch widerlegt, ebenso durch die Aussagen von BM._____ (Ordner 50 Urk. 150859 ff. S. 16), vgl. die nachfolgenden Ausfüh- rungen. Somit verbleibt als einzig vernünftige Interpretation der genannten Sum- me der Betrag, welcher durch den Beschuldigten in die BK._____ AG gesamthaft investiert wurde. Die Verteidigung hat es zudem unterlassen, darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine Investition im Umfang von "vielleicht CHF 100'000" eingeräumt hat, wovon Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– von seiner Mutter stammen sollen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15). Darauf, dass das Vorschieben der Mutter als Schutzbehauptung zu würdigen ist bzw. diese als "Strohfrau" vorgeschoben wurde, ist die Vorinstanz eingehend eingegangen, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 123 ff. und S. 128 ff.). Der Beschuldigte woll- te zur Herkunft des Geldes keine Aussagen machen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15), was ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hätte tatsächlich seine Mut- ter Investitionen getätigt. BM._____ sagte auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 6. Juli 2015 aus, dass es möglich sei bzw. es sein könne, dass der Beschuldigte gesamthaft Fr. 350'000.– investiert habe, der Beschuldigte habe "mit den Jungs Sachen vereinbart", von welchen er nichts gewusst habe (Ordner 50 Urk. 150833 ff. S. 6 und Urk. 150859 ff. S. 14). Er habe den Betrag von Fr. 350'000.– als das Geld verstanden, welches der Beschuldigte verloren habe (Ordner 50 Urk. 150859 ff. S. 16). Der Sachver- halt ist damit erstellt. BN._____, ein Drogenabnehmer des Beschuldigten, be- hauptete zwar, dass der Beschuldigte in die BK._____ GmbH "keinen Rappen" eingezahlt habe (Ordner 47 Urk. 140385 ff. S. 2). Indes sagte er ebenfalls aus, dass der Beschuldigte "eigentlich in dem Sinn nicht beteiligt" gewesen sei, son- dern seine Mutter. Dies "juristisch gesprochen" (Ordner 47 Urk.140385 ff. S. 2). Zudem bezeichnete er den Beschuldigten als die Person, welche der alleinige Bestimmer gewesen sei (Ordner 47 Urk.140385 ff. S. 3). Seine Aussagen vermö- gen somit keine vernünftigen Zweifel zu begründen, dass sich der Sachverhalt
- 57 - nicht wie angeklagt verwirklicht hat. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 128 ff.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes - wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird - kann nicht ausgemacht werden. So ist dem Beschuldigten klar, in welchem Zeit- raum (2013/2014) er welchen Betrag (Fr. 350'000.–) in welche Firma (BK._____ AG) in welcher Weise (Investieren) eingebracht haben soll. Der Beschuldigte konnte sich denn auch gegen diesen Vorwurf verteidigen (u.a. Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26; Ordner 31 Urk. 042580 ff.; Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 36). Die Umschreibung des Investierens in eine Firma genügt zu einer Subsumtion unter den Tatbestand der Geldwäscherei. Dafür bedarf es keiner genauen Auflistung, wie diese Investitionen genau erfolgt sein sollen (Sachgüter, Dienstleistungen), eine solche wäre gerade bei der Investition durch Bargeldbeträge auch nicht mög- lich.
E. 2.2.1.2 Geldüberweisungen nach Brasilien im Zeitraum Juli 2010 bis März 2016 (Ziff. 1.2.1.2. der Anklageschrift S. 34, Anhang 1 zur Anklage- schrift) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 29. Juli 2010 bis
3. März 2016 Geldüberweisungen im Umfang von insgesamt Fr. 410'192.55 nach Brasilien getätigt zu haben, indem er die in Anhang 1 zur Anklage genannten Bargeldbeträge den zuständigen Mitarbeitern der Firma E._____ Transfer AG an der BO._____-strasse … in … Zürich übergeben bzw. die im Anhang 1 zur Ankla- ge genannten Drittpersonen damit beauftragt habe. Dadurch seien Bargeldbeträ- ge an die in Anhang 1 zur Anklage genannten Empfänger an den genannten Da- ten nach Brasilien überwiesen worden (vgl. Anhang 1 zur Anklage [S. 1 bis 11]). Die Verteidigung führt betreffend diesen Anklagevorwurf aus, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Tatbestand der Geldwäscherei bei Auslandsüberweisungen nur dann gegeben sei, wenn die Transaktion geeignet sei, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Zudem bedürfe es weiterer Kaschie- rungshandlungen, welche das Auffinden von Vermögenswerten verhindern soll- ten. Die Begründung bzw. die blosse Verlängerung des Papertrails vereitele aber grundsätzlich die Einziehung nicht. In der Anklageschrift seien gemäss der Ver-
- 58 - teidigung keinerlei Kaschierungshandlungen umschrieben, was jedoch zwingend der Fall sein müsse. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz gehe zudem fehl, der Beschuldigte habe sich zu den Vorwürfen nicht geäussert und er habe nicht be- stritten, Zahlungen über die E._____ Transfer AG nach Brasilien abgewickelt zu haben, weshalb sich entsprechend aufdränge, dass der Anklagesachverhalt er- stellt sei, da der Beschuldigte keine relevanten legalen Einkünfte gehabt und sei- ne Mutter keine Investitionen getätigt habe. Gemäss der Verteidigung stelle die Aussageverweigerung und das Nichtbestreiten der Vorwürfe noch keinen Beweis für die Geldübergaben dar. Diese habe die Anklagebehörde nachzuweisen. Ent- sprechend sei der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen (vgl. Urk. 179 S. 30 und Urk. 234 S. 38). Dieser Sachverhalt ist durch den Auszug aus den Serverdaten der E._____ Transfer AG erstellt (vgl. Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 29. Mai 2017, Ord- ner 22 Urk. 020127 ff. sowie den Auszug aus den Serverdaten der E._____ Transfer AG, Ordner 22 Urk. 020169) und wird vom Beschuldigten auch in mate- rieller Hinsicht nicht bestritten (Ordner 31 Urk. 042593). Auf den Einwand der Ver- teidigung, dass der sogenannte "paper trail" keine Geldwäscherei zu begründen vermöge, sondern es weiterer Kaschierungshandlungen bedürfe, welche die Auf- findung und die mögliche Einziehung der Vermögenswerte verhindern sollen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend unter III. Ziff. 2) einge- gangen. Die Verteidigung erwähnt zudem zeitliche Überschneidungen zu Ziffer 1.2.1.4. des Anklagevorwurfs (Urk. 179 S. 30). Dem ist so, indes werden dem Be- schuldigten keine Doppelzahlungen vorgeworfen. Die zeitlichen Überschneidun- gen ergeben sich aus den verschiedenen Beweismitteln (Serverdaten der E._____ Transfer AG bzw. schriftliche Dokumente, vgl. hierzu auch die nachfol- genden Erwägungen).
E. 2.2.1.3 Geldüberweisungen nach Brasilien im Zeitraum Juli 2008 bis Januar 2011 (Ziff. 1.2.1.4. der Anklageschrift S. 35, Anhang 2 zur Anklage S. 1 - 8) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 2. Juli 2008 bis 31. Januar 2011 die im Anhang 2 zur Anklage genannten Geldüberweisungen
- 59 - getätigt zu haben, hauptsächlich nach Brasilien, indem er die im Anhang 2 zur Anklage genannten Bargeldbeträge den Mitarbeitern der im Anhang 2 zur Ankla- ge genannten Geldinstituten übergeben bzw. die im Anhang 2 zur Anklage ge- nannten Drittpersonen damit beauftragt habe. In der Folge seien Geldbeträge an den in Anhang 2 zur Anklage genannten Daten den genannten Empfängern im Ausland, mehrheitlich nach Brasilien, überwiesen worden, insgesamt mindestens Fr. 364'604.38 und Euro 2'421 (vgl. Anhang 2 zur Anklage [S. 1 bis 8]). Dem Beschuldigten werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in den Jahren 2010 bis im Jahr 2016 vorgeworfen. Für den Zeitraum in den Jahren 2008 bis 2009 ermangelt es vorliegend einer in der An- klageschrift umschriebenen strafbaren Vortat, weshalb der Beschuldigte diesen Zeitraum betreffend den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt haben kann. Im Übrigen (betreffend die eingeklagten Beträge im Jahr 2010 [Fr. 65'769] und im Jahr 2011 [Fr. 3'500.–]) ist der Sachverhalt erstellt (vgl. Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 29. Mai 2017 S. 23 ff., Ordner 22 Urk. 020120 ff. sowie Urk. 020209 ff.]) und wird vom Beschuldigten (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 10) bzw. dessen Verteidiger (Urk. 179 S. 31) auch sachverhaltsmässig nicht bestrit- ten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 147 f.). Durch die Verteidigung wird in rechtlicher Hinsicht wiederum eingewendet, dass es sich um einen blossen "paper trail" handle und keine Verei- telungshandlungen vorliegen würden. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend unter III. Ziff. 2) einzugehen sein.
- 60 -
E. 2.2.1.4 Investition in die Firma E._____ Transfer AG (Ziff. 1.2.1.5. der Ankla- geschrift S. 35) Unter dieser Ziffer wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, im Zeitraum von ca. Januar 2012 bis 15. Februar 2015, zu einem nicht näher bekannten Zeit- punkt, vermutlich in den Jahren 2012 oder 2013, insgesamt mindestens Fr. 300'000.– in die Firma E._____ Transfer AG investiert zu haben. Die Verteidigung wendet gegen diesen Vorwurf ein, dass dieser einzig auf einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und P._____ beruhe, anlässlich welchem sich der Beschuldigte wiederum aufgespielt und behauptet habe, Fr. 300'000.– in die Firma E._____ Transfer AG investiert zu haben. Dies sei nicht mehr als Ge- schwätz gewesen, um sich wichtig zu machen und in Szene zu setzen. Es habe im Übrigen durch die Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen werden können, wie und in welchen Tranchen und wann der Beschuldigte die Fr. 300'000.– in die E._____ Transfer AG investiert haben soll. Die in der Anklageschrift angegebene Zeitspanne sei zudem so lange, dass ihr die notwendige Umgrenzungs- und In- formationsfunktion fehle (Urk. 179 S. 32 und Urk. 206 S. 9). Nach Ansicht der Ver- teidigung müsse die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift konkret umschrei- ben, wann der Beschuldigte welche Tranchen zu welcher Zeit auf welche Art und Weise in die E._____ Transfer AG investiert habe (Urk. 234 S. 40). Das im VW Tiguan geführte Gespräch des Beschuldigten mit P._____ vom
4. März 2016 enthält folgende vom Beschuldigten gegenüber P._____ geäusserte Passage: "… ein bisschen überwacht, habe ich damals äh…300 Riesen in die Firma investiert und habe das Ganze dann ein bisschen…für ihn kontrolliert und so bin ich eigentlich in das reingekommen." (vgl. Ordner 22 Urk. 020188 f.; Audio- aufzeichnung aus VW Tiguan, Nr. 4 [Kontrollschild]). Und im Skype sagte der Be- schuldigten zu BP._____, dem ehemaligen Direktor der E._____ Transfer AG, am
E. 2.2.1.5 Investition in die Firma BS._____ SA (Ziff. 1.2.1.6. der Anklageschrift S. 36) Unter dieser Ziffer der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im März 2013 Fr. 100'000.– in die Firma BS._____ SA von BR._____ investiert zu haben, wobei der Investmentvertrag auf expliziten Wunsch des Beschuldigten auf seine Mutter, AG._____, ausgestellt worden sei. Hierzu führt die Verteidigung aus, dass es stimme, dass der Beschuldigte Fr. 100'000.– mit einem Zins von 16% in die BS._____ SA investiert habe. Dieser Vorgang stelle aber einen reinen "paper-trail" dar, Vereitelungshandlungen lägen nicht vor. Zudem stamme das Geld von der Mutter des Beschuldigten und rühre auch nicht von einem Verbrechen her (Urk. 179 S. 32 f.; Urk. 234 S. 42). Dass die Fr. 100'000.– durch die Mutter des Beschuldigten (und nicht durch die- sen selber) investiert worden sein sollen, ist eindeutig als Schutzbehauptung zu würdigen und durch die Beweismittel widerlegt. So lässt das abgehörte Gespräch vom 6. Januar 2016 zwischen dem Beschuldigten und seinem Beifahrer BT._____ auf der Fahrt zu BR._____ (Ordner 22 Urk. 020182 ff.) keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, welcher die Fr. 100'000.– in die Firma BS._____ SA investiert hat. Die relevanten durch den Beschuldigten ge-
- 63 - äusserten Passagen lauten nämlich wie folgt: "Ich meine, ich habe auch mal vor zwei oder drei Jahren…oder…habe ich...bei ihm in seine Fussballgeschichte ir- gendwie…100 Mill investiert.", sowie: "[…] und seither bin ich die ganze Zeit ei- gentlich am Kämpfen, dass ich es zurückbekomme […]". (Ordner 22 Urk. 020184). Daraus lässt sich kein anderer Schluss ableiten, dass er, der Beschul- digte, Geld investiert hatte und er am kämpfen ist, dass er es zurückbekommt. Denn wenn tatsächlich die Mutter diese Investition getätigt hätte, so hätte der Be- schuldigte sie ohne Zweifel erwähnt. Der Beschuldigte verfügte zudem über eine Vollmacht für das Postfinancekonto Nr. 5 seiner Mutter (Ordner 54 Urk. 160916), weshalb er Überweisungen in ihrem Namen vornehmen konnte. Aus der teilwei- sen Einzahlung auf diesem Wege an die BS._____ SA lässt sich mithin nicht schliessen, dass das Geld von BS._____ stammte. Den Rest der Investition hat der Beschuldigte zudem persönlich in bar übergeben (Ordner 51 Urk. 151248 ff. S. 4). Weiter zeigen die Aussagen von BR._____ eindeutig, dass der Beschuldig- te seine Mutter als "Strohfrau" vorgeschoben hat. BR._____ sagte nämlich aus, dass der Investitionsvertrag (Ordner 51 Urk. 151266) zuerst auf den Namen des Beschuldigten ausgestellt und erst im Nachhinein auf dessen Wunsch hin auf den Namen von dessen Mutter abgeändert worden sei. Mit BS._____ habe er, BR._____, nie zu tun gehabt und sie nie gesehen (Ordner 51 Urk. 151248 ff. S. 4 und Urk. 151303 ff. S. 5 f.). Die bisher erfolgten Rückzahlungen aus der Investiti- on an den Beschuldigten seien in bar auf die Hand erfolgt (Ordner 51 Urk. 151248 ff. S. 4). Dass die Mutter das Geld versteuert hätte, wie dies die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 179 S. 33), ist durch die Steuererklärung des Jah- res 2013 von BS._____ widerlegt, welche hierzu keinerlei Deklaration aufweist (Ordner 55 Urk. 161147 ff.; insb. Urk. 161169 ff.). Dasselbe gilt für die Steuerer- klärung 2014 (Ordner 55 Urk. 161178 ff., insb. Urk. 161207 ff.). Weshalb die Mut- ter des Beschuldigten in eine solch spezielle Anlageform, nämlich eine Fussball- firma, investiert haben soll, ist denn auch nicht ersichtlich und wird durch den Be- schuldigen nicht dargelegt. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Betrag von Fr. 100'000.– vom Beschuldigten stammte. Auf die Einwendung der Verteidigung, dass der eingeklagte Vorgang einen reinen "paper-trail" darstelle und der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei, dass Verei-
- 64 - telungsmassnahmen vorgenommen worden seien (Urk. 179 S. 32), ist im Rah- men der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. III. Ziff. 2 nachfolgend).
E. 2.2.1.6 Investition in den Club BU._____ GmbH (Ziff. 1.2.1.7. der Anklage- schrift S. 36) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer zu- sammengefasst vor, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2010 Bar- geld in Höhe von Fr.140'000.– in den Club BU._____ der BU._____ GmbH inves- tiert zu haben. So habe er unter anderem BV._____ Fr. 20'000.– in bar überge- ben und Fr. 16'000.– in bar an die BW._____ AG bezahlt, weiter den Bau eines Fumoirs finanziert sowie laufende Rechnungen in bar bezahlt. Die Verteidigung führt hierzu aus, dass der Beschuldigte tatsächlich Fr. 20'000.– in bar bezahlt und nachfolgend noch etwa Fr. 15'000.– bis Fr. 16'000.– für Ge- tränke ausgegeben habe. Es sei indes nicht bekannt, woher das Geld komme, geschweige denn liege ein Nachweis vor, dass es aus einem Verbrechen stam- me. Die Anklageschrift würde zudem nicht darlegen, wann die Beträge bezahlt worden sein sollen. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Urteil vor allem mit den Aussagen von BX._____ auseinandergesetzt. Obwohl sich dieser an Diverses nicht mehr habe erinnern können, habe die Vorinstanz dessen Aussagen als glaubhaft erachtet. Das Gericht habe dabei den psychischen Gesundheitszustand von BX._____ nicht ansatzweise berücksichtigt. Dieser sei direkt aus der Klinik Rheinau vorgeführt worden. Ferner würden die eingeklagten Fr. 140'000.– aus einem fingierten Darlehensver- trag resultieren, welcher handschriftlich hingekritzelt worden sei (Urk. 179 S. 33, Urk. 234 S. 43). Zur Erstellung des Sachverhalts dient in erster Linie die zwischen dem Beschul- digten und BX._____ geschlossene Vereinbarung vom 23. August 2010, worin Folgendes festgehalten wird: "BX._____ schuldet A._____ Fr. 140'000.– (Hun- dertfierzigtausend). Er bürgt mit dem Club und GmbH BU._____ wofür auch die Investitionen getätigt wurden, wie auch privat" (Ordner 51 Urk. 151385). Schon
- 65 - daraus lässt sich die eingeklagte Investition erstellen. Dafür, dass diese Vereinba- rung fingiert sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr bestätigte BX._____ selber anlässlich der Einver- nahme vom 16. August 2017, dass die Zahl Fr. 140'000.– stimmen würde (Ordner 51 Urk 151359 ff. S. 9 f.). Weiter sagte BX._____ aus, dass zwar er den Kaufver- trag zwischen ihm und dem Verkäufer, BV._____ (vgl. Ordner 51 Urk. 151379 ff.), unterschrieben habe, das Geld indes vom Beschuldigten stammen würde. Der Beschuldigte habe auch die Kaufverhandlungen geführt (Ordner 51 Urk. 151346 ff. S. 2 ff. und Urk. 151359 ff. S. 3 ff.). Die Investitionen des Beschuldigten hätten sich wie folgt zusammengesetzt: Zahlung von Fr. 20'000.– in bar durch den Be- schuldigten an den ehemaligen Besitzer des BU._____, Investitionen in der Höhe von rund Fr. 60'000.– in den Bau eines Fumoirs im Club selbst sowie die Bezah- lung von Getränke-Lieferungen der BW._____ AG in Höhe von Fr. 16'000.– (Ord- ner 51 Urk. 151346 ff. S. 3 und Urk. 151359 ff. S. 6 ff.). Falls der Umsatz zur Be- zahlung des Mietzinses und anderer Rechnungen nicht ausgereicht habe, habe ihm der Beschuldigte das Geld in bar gegeben (Ordner 51 Urk 151359 ff. S. 8 f.). Dafür, dass die Investitionen tatsächlich im Betrag von Fr. 140'000.– erfolgten, spricht auch die Höhe des Kaufpreises für den Club, welcher insgesamt Fr. 200'000.– betrug (Ordner 51 Urk. 151379 ff.). Weiter wird diese Zahl auch im Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und BX._____ vom 17. November 2010, al- so nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung über Fr. 140'000.–, genannt. Die relevante, durch BX._____ geäusserte Passage, lautet wie folgt: "[…] ich habe verschiedene Leute, die bereit sind, mehr als Fr. 140'000 Franken für 40% des BU._____ zu investieren. […]" (Ordner 51 Urk. 151386 ). Auf Vorhalt dieses Ge- sprächs sagte BX._____, dass der genannte Betrag Sinn mache und zutreffen würde bzw. "legitim" sei (Ordner 51 Urk. 151359 ff. S. 10 f.). Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Aussagen von BX._____ umfassend wiedergegeben und gewürdigt hat (Urk. 195 S. 158 ff.). Das Vorbringen der Verteidigung, BX._____ sei zum Zeitpunkt, als er seine Aussagen gemacht habe, psychisch angeschlagen gewesen, vermag angesichts der vorste- hend erläuterten Beweislage keine Zweifel an der vom Beschuldigten getätigten Investition in dem Club BU._____ von Fr. 140'00.– aufkommen zu lassen. Unter
- 66 - den gesamten Umständen erweisen sich die Einwendungen des Beschuldigten, wonach er überhaupt kein Geld investiert, sondern lediglich für den Club gearbei- tet habe (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 11 f.) bzw. höchstens kleine Beträge ge- flossen seien (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 12 ff. und S. 24 f.), klar als Schutzbe- hauptungen und vermögen keine unüberwindbaren Zweifel am Tatvorwurf zu be- gründen. Was die Verteidigung aus der Behauptung, dass der Beschuldigte den "Kaufpreis" nicht bezahlt habe, weil der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachge- kommen sei (Urk. 179 S. 33), ableiten will, führt sie nicht aus. Die Bezahlung der Fr. 20'0000.– sowie der "etwa CHF 15'000.00 bis CHF 16'000.00" sind zudem eingeräumt. Dass der Beschuldigte das Fumoir finanzierte und weitere Rechnun- gen bezahlte, ergibt sich wie oben ausgeführt aus den Aussagen von BX._____. Der Sachverhalt ist damit erstellt. Zur von der Verteidigung geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu bemerken, dass die Anklageschrift den relevanten Zeitpunkt, nämlich das Jahr 2010, vermerkt, wobei das Datum des Kaufvertrages mit Tag, Monat und Jahr angegeben wird (29. August 2010). Dass die genauen Daten der Übergaben bzw. Zahlungen der Investitionen nicht ge- nannt werden können, liegt am Ermittlungsergebnis. Der Beschuldigte konnte sich zudem betreffend dem Vorwurf hinreichend verteidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff.; Urk. 179 S. 33). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist mithin nicht er- sichtlich.
E. 2.2.1.7 Investitionen in Hanfplantagen (Ziff. 1.2.1.8. der Anklageschrift S. 37) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ca. Juli 2011 bis ca. August 2015 insgesamt mindestens Fr. 822'514.50 in die von ihm betriebenen Hanfplantagen investiert, indem er Plantagenequipment, Rechnun- gen für Strom und Mietkosten etc. und teilweise das Mietzinsdepot bzw. Lohn an Plantagenmitarbeiter bezahlt habe. Namentlich in die Hanfindooranlagen in AK._____ / NE (Betriebszeit September 2011 bis 1. November 2012), in AL._____ / JU (Betriebszeit: ca. Juli 2012 bis September 2013), an der AS._____- strasse … in AT._____ (im Zeitraum von ca. April 2012 bis August 2014), an der AV._____-strasse … in … Zürich (im Zeitraum von ca. September 2014 bis Au- gust 2015), an der AW._____-strasse … in AX._____ (im Zeitraum von ca. April
- 67 - 2015 bis August 2015 sowie an der C._____-strasse … in D._____ (im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis Ende September 2014). Die Verteidigung führt aus, dass auch bei diesem Vorwurf das Akkusationsprinzip verletzt sei. So sei ein angeklagter Deliktszeitraum von 4 Jahren zu lange, zudem werde durch die Staatsanwaltschaft nicht konkret dargelegt, in welchen Tranchen, zu welcher Zeit, wieviel Geld, auf welche Art und Weise wofür genau investiert worden sein soll. Die Staatsanwaltschaft lege in der Anklageschrift auch nicht dar, worin die Vereitelungshandlungen bestehen sollen. Weiter erfülle die Investition in Gebrauchsgüter den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Dieser Tatbestand werde im Übrigen in den letzten Jahren immer extensiver ausgelegt. Den Invest- ments von Drogengeldern in Hanfindooranlagen fehle jeglicher zusätzliche Un- rechtsgehalt (Urk. 179 S. 34 ff., Urk. 206 S. 10, Urk. 234 S. 43 f.). Schon die Vorinstanz hat zu Recht auf die erstellten Sachverhalte bezüglich dem banden- und gewerbsmässigen Marihuanaanbau hinsichtlich der in dieser Ankla- geziffer genannten Hanfindooranlagen verwiesen, gemäss welchen die Finanzie- rung- bzw. Mitfinanzierung durch den Beschuldigten erstellt sei (Urk. 195 S. 161 f.). Ergänzend ist zunächst auf die Anklageschrift zu verweisen, welche hinsichtlich jeder Plantage deren Ort, den relevanten Zeitraum, die Art der Investi- tion (Plantagenequipment, Strom- und Mietkosten, Lohn der Plantagenmitarbeiter etc.) sowie deren Höhe detailliert aufführt. Mit Bezug auf sämtliche Anlagen wer- den deren Betriebszeiten bzw. die relevanten Zeiträume sowie der Gesamtbetrag der jeweils getätigten Investition angegeben. Dem Anklagegrundsatz ist damit Genüge getan, der Beschuldigte konnte sich hinreichend gegen den Vorwurf ver- teidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 34 ff.). Dass die Vorwürfe eine längere Zeitperiode betreffen, gründet in den verschiedenen Handlungen des Beschuldig- ten, vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Investitionen. Die von der Verteidigung zitierte Stelle aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 144 IV 172 betrifft im Übrigen die Vorinstanz und nicht die Anklagebehörde ("Die Vo- rinstanz hält weitgehend nur in pauschaler Weise fest, dass die Verwendung der deliktisch erlangten Gelder den Tatbestand der Geldwäscherei erfülle […]"; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.). Die Anklagebehörde hat den Sachverhalt darzustellen, die
- 68 - rechtliche Würdigung und damit auch die allfällige Qualifikation einer Handlung als Vereitelungshandlung ist dem Gericht vorbehalten. Hinsichtlich der Hanfplantagen in AK._____ und in AL._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte daran beteiligt war (vgl. Ziffer 2.1.6.2. vorstehend). Er bezahlte die Löhne von AN._____ (monatlich Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–, insgesamt ca. Fr. 50'000.–) und AM._____ (Fr. 8'000.– bis 9'000.–; Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 10 und Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 10 und S. 14). AN._____ schätzte die Anlage in AL._____ aufgrund der Materialien auf Fr. 100'000.– bis Fr. 150'000.– (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 12 f.). Dies deckt sich mit der Aussage von AI._____, ge- mäss welchem sich die Installationskosten beider Plantagen auf Fr. 310'000.– (AK._____ Fr. 170'000.– und AL._____ Fr. 140'000.–) belaufen hätten. Der Be- schuldigte habe diese Standorte finanziert (Ordner 2 Urk. 010484 und Urk. 010491). Eine Investitionssumme von insgesamt mindestens Fr. 310'000.–, wie angeklagt, ist daher erstellt. Bezüglich der Hanfindooranlage an der C._____-strasse … in D._____ ist aner- kannt und erstellt, dass der Beschuldigte daran beteiligt war (Urk. 179 S. 20 ff. und Ziffer 2.1.6.1 vorstehend). Die eingeklagten durch den Beschuldigten bezahl- ten Strom- und Mietkosten von insgesamt Fr. 353'478.50 sind durch die sicherge- stellten Urkunden, insbesondere die BY._____-Rechnungen, die Unterlagen die Mietkosten betreffend sowie die eigenen Abrechnungen des Beschuldigten nach- gewiesen (Ordner 7 Urk. 012140 ff., Urk. 012199 ff., Urk. 012246 ff. sowie Urk. 012205). Auch mit Bezug auf die Hanfplantagen an der AS._____-strasse … in AT._____, an der AV._____-strasse … in … Zürich sowie an der AW._____-strasse … in AX._____ wird deren Betrieb durch den Beschuldigten anerkannt (Urk. 179 S. 24 ff.) und ist erstellt (vgl. Ziff. 2.1.6.3 vorstehend). Die Mietkosten bzw. Mietkautio- nen sowie deren Bezahlung durch den Beschuldigten sind durch die Aussagen von Q._____ sowie die entsprechenden Dokumente erstellt, ebenso die Investiti- on von Fr. 30'000.– in die Plantage in AX._____ durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ordner 31 Urk. 042617; Ordner 45 Urk. 130018 ff., Urk. 130120; Urk. 130385 ff. S. 6 und S. 10 ff.).
- 69 - Auf den Einwand der Verteidigung, dass die einfache Investition in Gebrauchsgü- ter wie im vorliegenden Fall die Bezahlung der Miet- und Nebenkosten den Tat- bestand der Geldwäscherei nicht erfülle, da keine Vereitelungshandlung vorliege, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. hinten III. Ziff. 2).
E. 2.2.2 Banden- und gewerbsmässige Geldwäschereihandlungen in den Jah- ren 2015 und 2016 (Ziff. 1.2.2. der Anklageschrift S. 38 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass er zusammen mit weiteren Mittätern, nämlich BZ._____ und S._____ sowie einem nicht näher bekannten "CA._____", Handlungen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von aus dem Drogenhandel stam- mendem Bargeld in Höhe von insgesamt umgerechnet Fr. 1'500'826.– zu verei- teln. Dies aufgrund eines mit S._____ und BZ._____ sowie "CA._____" ausdrück- lich oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses, inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er habe wissen oder annehmen müssen, aus einem Verbrechen hergerührt hätten. Konkret habe der Beschuldigte Bargeldaustauschgeschäfte in den Jahren 2015 und 2016 (nachfolgend Ziffer 2.2.2.1.) sowie weitere Geldübergaben im Jahr 2015 und 2016 (nachfolgend Ziffer 2.2.2.2.) getätigt.
- 70 -
E. 2.2.2.1 lit. aa) Bargeldaustauschgeschäfte in den Jahren 2015 und 2016 (An- klageschrift S. 39 ff.) Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte ohne Quittung Bargeldbeträge an S._____ und "CA._____" übergeben, welche diese dann wiederum ohne Quittung an Drittpersonen (u.a. einen "CB._____" und einen "CC._____") weitergegeben hätten. In der Folge habe der Beschuldigte bzw. eine Drittperson in dessen Auf- trag diese abgegebenen Bargeldbeträge - nach Abzug einer entsprechenden Pro- vision - in einem anderen Land, in der Regel in Spanien entgegengenommen. Diese Geldübergaben hätten keinen Eingang in die offizielle Buchhaltung und Transaktionssysteme der E._____ Transfer AG gefunden. Im Jahr 2015 hätten auf diese Weise Bargeldübergaben in Höhe von total Euro 705'000 stattgefunden und im Jahr 2016 solche in Höhe von insgesamt Fr. 702'800.–. Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, die näheren Umstände der angeblichen Bargeldübergaben zu um- schreiben bzw. lediglich unsubstantiierte Behauptungen und Vermutungen auf- stelle, was mit den Geldern geschehen sein soll. Sie lege auch nicht dar, inwie- fern die verschiedenen Transaktionen geeignet sein sollen, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln (Urk. 179 S. 36 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung reichte die amtliche Verteidigung ein Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 12. März 2020 i.S. S._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat betreffend qualifizierte Geldwäscherei etc. ein (Urk. 235/1). Gemäss die- sem Urteil seien Bargeldübergaben im Jahr 2015 von insgesamt Fr. 20'000.– so- wie von Fr. 20'915.– und solche für das Jahr 2016 im Betrag von Fr. 563'850.– und Fr. 10'000.– erstellt. Im Umfang von Euro 705'000 (vorliegend Anklageziffer
E. 2.2.2.2 lit. bb) Weitere Geldübergaben im Jahr 2015 und 2016 (Anklageschrift S. 42) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen Frühling 2015 und dem
27. April 2016 weitere Geldübergaben vorgenommen. So habe er ohne Quittung in Zürich und Umgebung diverse Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt Fr. 39'665.– und Euro 5'000 an S._____ übergeben, welcher diese in der Folge im selben Betrag an Drittpersonen weitergeleitet bzw. teilweise für Ausgaben der E._____ Transfer AG verwendet habe. In der Folge hätten der Beschuldigte oder eine ihm nahestehende Drittperson den entsprechenden Geldbetrag im Ausland, in der Regel in Brasilien, entgegengenommen. Diese Bargeldübergaben hätten keinen Eingang in die offizielle Buchhaltung und Transaktionssysteme der E._____ Transfer AG gefunden. Die Verteidigung macht geltend, dass gewisse in der Anklageschrift genannte Übergaben, nämlich diejenigen vom 4. und 5. Mai 2015, vom 8. Juli 2015, vom
E. 2.2.3 Banden- und gewerbsmässige Geldwäschereihandlungen von A._____ in den Jahren 2012 und 2013 (Anklageschrift Ziffer 1.2.3., S. 43 f.) Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer zusammengefasst vorgewor- fen, aufgrund gemeinsamer Planung mit BZ._____ und BP._____ und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung im Zeitraum von ca. Dezember 2012 bis August 2013, vermutlich im Ausland, selber oder durch eine Drittperson aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 400'000.– über die Funktionäre BP._____ und BZ._____ der E._____ Transfer AG entgegengenommen zu haben. Zweck sei es gewesen, mit diesem Drogengeld Cannabiseinfuhren aus dem Ausland zu finanzieren. Der Beschuldigte habe in der Folge mindestens Fr. 200'000.– aus dem von ihm erziel- ten Drogenerlös über die E._____ Transfer AG, unter anderem über BP._____ und BZ._____, zurückbezahlt. Die Verteidigung führt hierzu aus, dass dieser Sachverhalt lediglich behauptet, in- des nicht bewiesen werde. So werde lediglich vermutet, dass das Geld im Aus- land entgegengenommen worden sei. Auch das Akkusationsprinzip sei verletzt worden, hätte doch dargelegt werden müssen, wann, wo, welche Beträge, von wo zu wo geflossen und von wem abgegeben respektive entgegengenommen wor- den seien. Ebenso seien keine Vereitelungshandlungen ersichtlich, dies auch be- züglich des Ortes, wo diese stattgefunden haben sollen, was die territoriale An- wendbarkeit und die örtliche Zuständigkeit in Frage stelle (Urk. 179 S. 36, Urk. 206 S. 10; Urk. 234 S. 45). Zum Anklagegrundsatz kann auf die verschiedenen vorstehenden Erörterungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten werden genaue Beträge zu genügend be- stimmten Zeitpunkten vorgeworfen, nämlich Fr. 10'000.– (um den Dezember 2012), Fr. 20'000.– (um den 16. Januar 2013), Fr. 20'000.– (um den 28. Februar
- 81 - 2013), Fr. 50'000.– (um den 30. März 2013), Fr. 25'000.– (um den 6. Mai 2013), Fr. 25'000.– (um den 7. Mai 2013), Fr. 10'000.– (um den 10. Juni 2013), Fr. 40'000.– (um den 2. Juli 2013). Auch die Tathandlung des Beschuldigten so- wie seiner Mittäter wird in der Anklageschrift beschrieben. So sei der Beschuldigte für die Drogengeschäfte und die Übergabe des aus dem Drogenhandel stam- menden Bargeldes an BP._____ zuständig gewesen. Dieser habe das Bargeld in der Folge an Drittpersonen weitergegeben und darüber Buch geführt, und BZ._____ als Präsident des Verwaltungsrates und Delegierter des Verwaltungsra- tes je mit Einzelunterschrift sowie als Hauptaktionär und eigentlicher Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter der Firma E._____ Transfer AG habe diese Bar- geldübergaben organisiert und koordiniert und entsprechende Anweisungen an den Beschuldigen sowie BP._____ bzw. weiteren Drittpersonen gegeben. Der Beschuldigte habe die angeklagten Handlungen aufgrund eines mit BP._____ und BZ._____ sowie "CA._____" ausdrücklich oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses vorgenommen, inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vor- zunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Beschuldigte gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen hergerührt hätten. Der Beschuldigte wusste mithin, was ihm vorgeworfen wird und konnte sich da- gegen verteidigen (vgl. Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 2 f.). Die Anklage stützt sich auf eine ebenfalls auf den Serverdaten der E._____ Transfer AG gesicherte Excel-Liste (Ordner 21 Urk. 017364 inkl. Daten zur Liste Urk. 017365 f. und Ordner 32 Urk. 043303 ff.). Diese trägt den Titel "A._____ 400k" sowie den Hinweis "total seria 400'000 chf" und listet in der Folge die oben wiedergegebenen Beträge mit den erwähnten Daten und einem Total von Fr. 200'000.– einzeln auf. Bei sämtlichen Zahlungen finden sich Vermerke (z.B. "A._____ levou para o rubens no brasil 28/02/2013"; "pago 02/07/2013 BP._____"). Wenn der Beschuldigte geltend macht, nicht zu wissen, ob er mit "A._____" gemeint sei (vgl. Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 2), so ist dies als Schutzbehauptung zu würdigen. In der Liste werden auch die Namen "BP._____" und "BZ._____" aufgeführt, die Liste wurde zudem durch einen "BP._____" er- stellt und abgespeichert ("Author BP._____" sowie "Last Author BP._____", vgl.
- 82 - Ordner 21 Urk. 017364 ff.). Zu diesen Namen machte der Beschuldigte geltend, keine Ahnung zu haben, wer mit "BZ._____" bzw. "BP._____" gemeint ist (Ordner 32 Urk. 043219 S. 2). Mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 192) bestehen keine ver- nünftigen Zweifel daran, dass "BP._____" identisch ist mit BP._____, welcher vom 9. August 2010 bis 19. März 2015 Direktor mit Einzelunterschrift der Firma E._____ Transfer AG war und mit "BZ._____" BZ._____ gemeint ist. Andere Per- sonen kommen im Zusammenhang mit der E._____ Transfer AG nicht in Be- tracht. Das entsprechende Nichtwissen des Beschuldigten ist mithin als klar vor- geschoben zu werten. Die eingeklagten Beträge sind durch die Liste ausgewie- sen, es bestehen keinerlei Gründe für die Annahme, dass diese nicht der Wahr- heit entsprechen sollten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass BP._____ ein Interesse daran hatte, die Geldflüsse festzuhalten und damit den Überblick bzw. die Kontrolle über diese zu haben. Auf Grund des Fundortes der Excel-Liste in den Serverdaten der E._____ Transfer AG sowie der Tatsache, dass diese durch den damaligen Direktor dieser Firma erstellt wurde sowie unter Hinweis auf die übrigen erstellten Sachverhalte betreffend Bargeldgeschäfte über die E._____ Transfer AG, bestehen keine rechtsgenügenden Zweifel daran, dass der Be- schuldigte auch die in dieser Liste enthaltenen Beträge über die E._____ Transfer AG verschoben und teilweise zurückverschoben hat. Wenn die Verteidigung rügt, dass die Staatsanwaltschaft lediglich vermute, dass das Geld im Ausland entge- gengenommen worden sei, so entspricht dies der Anklageschrift (wonach die Entgegennahme des Bargeldes "vermutlich im Ausland" erfolgt sei). In diesem Sinne ist der Sachverhalt denn auch erstellt. Anzumerken ist, dass auch bei einer Entgegennahme von Geld im Ausland das Schweizer Strafrecht in räumlicher Hinsicht Geltung hat (Art. 3 und Art. 8 StGB). Mit der Transaktion über Funktionä- re der in der Schweiz domizilierten E._____ Transfer AG befindet sich ein An- knüpfungspunkt in der Schweiz und auch der Erfolgsort, nämlich die Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten, trat in der Schweiz ein. Auf die Einwendung der Verteidigung, dass keine Vereitelungshandlung vorliege, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzu- gehen (vgl. hinten III. Ziff. 2).
- 83 -
E. 2.2.4 Herkunft der Gelder Zu sämtlichen Vorwürfen betreffend den Geldwäschereihandlungen ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz an verschiedenen Stellen zu verweisen, an welchen sie zusammengefasst festhält, dass der Beschuldige weder über rele- vante legale Einkünfte verfügte noch an Geschäften von irgendwelchen Investo- ren mit Geldern aus legaler Herkunft beteiligt gewesen wäre (vgl. u.a. Urk. 195 S. 127, S. 129 f., S. 134, S. 148 etc.). Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf legale Einkünfte oder sonstige legale Quellen, aus denen die Gelder stammen könnten. Der Beschuldigte verfügt zu- dem weder über Bank- noch Postkonti in der Schweiz. Einzahlungen erledigte er auf der Post in bar. Er hatte eine Kreditkarte, welche aber über seine Mutter lief (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 5). Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewe- sen, legale Einkünfte anzugeben bzw. Investoren von legalen Geldern zu nennen, wenn es solche tatsächlich gegeben hätte. Er konnte denn auch keine Angaben über die Höhe von behaupteten Einkünften machen (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 5). Auf seine ausführliche Reisetätigkeit angesprochen, machte der Beschul- digte geltend, dass deren Zweck teils Aufträge, teils Vergnügen gewesen seien. Auftraggeber wollte er aber keine nennen (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 12). All diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Gelder nicht aus legalen Quellen herrühren. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen 2010 bis und mit 2016 aus dem Drogenhandel erwirtschafteten Umsatz von mindestens Fr. 36 Mio. generierte (vgl. II. Ziffer 2.1.8. vorstehend). Es beste- hen mithin keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die erstellten Geldbeträge von insgesamt knapp Fr. 4 Mio. aus dem Drogenhandel stammen und damit aus einem Verbrechen herrühren.
- 84 - III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Geldwäscherei kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 199 ff.).
1. Widerhandlungen gegen das BetmG Die Würdigung des erstellten Sachverhalts als Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (unbefugtes An- bauen), Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (unbefugtes Lagern, Versenden, Befördern, Einführen), Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugtes Veräussern, in Verkehr Brin- gen) sowie Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugtes Besitzen, Aufbewahren und Erwerben) durch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 204) ist korrekt und wird von der Ver- teidigung nicht bestritten (Urk. 179 S. 1 ff., S. 38). Dasselbe gilt für die Qualifikati- onen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) mit Bezug auf die Ziffern 1.1.1. sowie 1.1.2. der Anklageschrift (Ziffer 1.1.3 betrifft konkrete Betäubungsmittelübergaben bzw. - übernahmen von Marihuana und Hanf-Stecklingen durch den Beschuldigten allei- ne ohne Vorwurf der Banden- oder Gewerbsmässigkeit). Zu den Qualifikationen ist ergänzend Folgendes auszuführen. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Aus- übung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat, dieje- nige im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit c BetmG (Gewerbsmässigkeit) liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel einen grossen Um- satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Nur schon aus der Anzahl der Delikte sowie der Drogenmenge sowie dem daraus generierten Umsatz sowie Gewinn ist erstellt, dass der Beschuldigte den Willen zur Verübung mehrerer Straftaten mit den jeweils in den entsprechenden Sach-
- 85 - verhaltsabschnitten genannten weiteren beteiligten Personen hatte und diese in der Folge auch ausführte. Seine Tätigkeit sowie die Zusammenarbeit mit den wei- teren Beteiligten ist als intensiv und auf Dauer angelegt zu qualifizieren. Die er- stellten Sachverhalte liessen sich im Übrigen auch nicht ohne eine hohe Intensität der Zusammenarbeit mit weiteren Personen und einer geregelten Arbeitsteilung abwickeln. Die Tatbeiträge des Beschuldigten und der jeweiligen weiteren Betei- ligten sind bei den jeweiligen Vorgängen klar und ausführlich umschrieben. Der Vorinstanz ist in ihrer Würdigung zuzustimmen, dass die Tathandlungen zwar bisweilen variieren, indem bei den einen Deliktskomplexen die Cannabis-Einfuhr und bei den anderen die Cannabis-Produktion im Vordergrund steht; bei sämtli- chen Tathandlungen indes stets ein roter Faden festzustellen ist, wobei der Be- schuldigte im Zentrum der Organisation und Finanzierung der jeweiligen Hand- lungen stand (vgl. Urk. 195 S. 204). Es bestand bei sämtlichen Tatkomplexen ei- ne klare Organisationsstruktur, wobei der Beschuldigte und die weiteren Beteilig- ten mit sämtlichen Handlungen der jeweils anderen Personen einverstanden wa- ren. Andernfalls hätten die Abläufe auch nicht funktioniert. Gemäss den erstellten Sachverhalten erwirtschaftete der Beschuldigte zusammen mit den weiteren Be- teiligten aus den Drogengeschäften einen Umsatz von weit mehr als Fr. 100'000.– sowie einen Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.–, womit die Grenzwerte für die Annahme eines grossen Umsatzes bzw. Gewinns (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff. und BGE 129 IV 253) klar überschritten sind. Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- grösse im Übrigen unerheblich (BGE 129 IV 188 E. 3.2). Der Beschuldigte hat den Drogenhandel berufsmässig betrieben und mehrheitlich von dessen Erträgen gelebt. Indem der Beschuldige sämtliche Handlungen wissentlich wie auch willentlich vornahm und sich dieser Wille auch auf die Handlungen seiner jeweiligen Mittäter bezog, ist der subjektive Tatbestand ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig zu sprechen.
- 86 -
2. Geldwäscherei Die Verteidigung macht geltend, dass für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei Vereitelungshandlungen vorliegen müssten, was in den vorliegenden Sachverhal- ten nicht der Fall sei. So würde alleine der sogenannte "paper trail" keine Geld- wäscherei begründen, genauso wenig wie die einfache Investition in Gebrauchs- güter. Vielmehr bedürfe es weiterer Kaschierungshandlungen, welche die Auffin- dung und die mögliche Einziehung der Vermögenswerte verhindern sollen. Zu- dem sei allgemein bekannt, dass der Begriff und der Tatbestand der Geldwäsche- rei immer extensiver ausgelegt würden und selbst der Verkauf von Drogen und die Reinvestition dieses Geldes in Drogen den Tatbestand der Geldwäscherei er- füllen solle. Dem sei indes gerade nicht so. Bei Investitionen von Drogengelder in eine Hanfindooranlage fehle zudem jeder zusätzliche Unrechtsgehalt. Es sei wei- ter daran erinnert, dass niemand sein eigener Geldwäscher sein könne (Urk. 179 S. 29 ff.). Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abs- traktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hin- weisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei bedarf es zunächst einer Vor- tat, welche durch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz gegeben ist. Der Einwand der Verteidigung, dass niemand sein eigener Geldwäscher sein könne bzw. der Investition von Drogengeldern der zusätzliche Unrechtsgehalt fehle, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts widerlegt: So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass Täter der Geldwäscherei auch sein kann, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 145 IV 335, E. 3.1.; BGE 144 IV 172 E. 7.2.; BGE 122 IV 211, E. 3 c). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 305bis StGB nicht darauf abstellt, ob legale Mittel in den Betäubungsmittel-
- 87 - handel investiert beziehungsweise Drogenerlös in legale oder illegale Geschäfte oder den unerlaubten Betäubungsmittelhandel reinvestiert werden sollen, sondern einzig auf das Vorliegen von Vereitelungshandlungen (BGE 122 IV 211, E. 3 b) cc); Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 6.3.2.). Mithin kann auch die Reinvestition von Drogengeldern in weitere Betäubungsmittelhand- lungen den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. In jedem Fall muss eine sog. Vereitelungshandlung vorliegen, die vorgenommenen Handlungen müssen mithin geeignet sein, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 172, E. 7.2.2; BGE 129 IV 238, E. 3.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als sol- che, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 136 IV 188, E. 6.1). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1 mit weite- ren Hinweisen). Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer aus dem Drogenhandel stammendes Geld in eine an- dere Währung umtauscht oder Bargeld in andere Stückelung in gleicher Währung umwechselt. Dadurch wird das aus dem Drogenhandel stammende "schmutzige" Geld durch die neue Währung bzw. Stückelung "gewaschen" und für eine Weiter- verwendung verfügbar gemacht (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 119 IV 59 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1). Das Anlegen von Geld ist dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld ange- legt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (BGE 119 IV 242 Regeste sowie E. 1 lit. d und e). Keine Geldwäscherei liegt hin- gegen in der Regel vor bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermö- genswerte dort noch einziehbar sind. Da Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung
- 88 - von echten Surrogaten erlaubt, erfüllt die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Bei einer Auslandsüberwei- sung ist die Geldwäscherei nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.). Aus diesen Erwägungen erhellt, dass sämtliche Handlungen, welche ein Über- weisen bzw. Verschieben von Geldern via die E._____ Transfer AG bzw. via Geldinstitute bzw. via Drittpersonen beinhalten, nämlich die Anklageziffern 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.2. sowie 1.2.3. den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. Mit diesen Vorgehensweisen konnte der Beschuldigte vermeiden, dass er na- mentlich in Erscheinung trat und mit dem Geld direkt in Verbindung gebracht wer- den konnte. Diese Transaktionen erfolgten zudem teilweise ins Ausland (nach Brasilien und Spanien) und zum Teil unter Wechseln der Währung (von Franken in Euro). Auch über Geldinstitute abgewickelte Transaktionen erfolgten unter Ver- schleierungshandlungen, verfügte der Beschuldigte doch über keinerlei Post- bzw. Bankkonto in der Schweiz (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 5). Damit konnte er eine Verbindung zu ihm mittels einer "Papierspur" verunmöglichen. Auch mit wei- teren Handlungen wurden Vorkehrungen getroffen, um die Ermittlung, die Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. So wurden bei den Bargeldtauschgeschäften keine Quittungen ausgestellt und die Beträge nicht verbucht. Mittels Zwischenschalten von Drittpersonen bzw. Institu- ten sowie dem Überbringen sowie Wechseln des Geldes wurden die Geldflüsse verheimlicht und deren Ursprung verschleiert, damit dieses Geld am Ende der Transaktion bzw. Überweisung "gewaschen" wieder in den Geldkreislauf gebracht werden konnte. Dabei entwickelte der Beschuldigte - teilweise zusammen mit sei- nen Mittätern - ein ausgeklügeltes System. Diese Handlungen können mithin nicht mit einer ordentlichen Einzahlung von Beträgen bei Banken verglichen werden, wo noch eine "paper trail" vorhanden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 13. September 2016, SB160175, E. 2.8.). Die Handlungen waren somit geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte sowohl in der Schweiz als auch im Ausland zu vereiteln.
- 89 - Weiter sind Investitionen in Firmen (wie die BK._____ AG gemäss Anklageziffer 1.2.1.1., die E._____ Transfer AG gemäss Anklageziffer 1.2.1.5., die BS._____ SA gemäss Anklageziffer 1.2.1.6. sowie die BU._____ GmbH gemäss Anklagezif- fer 1.2.1.7.) nicht als einfache Investitionen in Gebrauchswerte zu qualifizieren. Hier liegen keine echten Surrogate im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB vor und eine Identifikation und Dokumentation der vom Original- zu den Ersatzwerten führen- den Transaktionen mittels einer "Papierspur" ist nicht möglich (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.4.1.). Den eingebrachten Geldern können keine entsprechenden Vermögenswerte zu- geordnet werden. Diese finden sich entweder im Gesamtkapitel der Firma bzw. wurden in deren Betrieb eingebracht, was eine Abgrenzung verunmöglicht. Zu- dem hat der Beschuldigte auch bei den Investitionen versucht, deren Ursprung zu vertuschen, indem er z.B. bei der Investition in die BS._____ SA einen Teil des Betrags über seine Mutter überweisen liess und einen Teil in bar bezahlte. Auch die Investitionen in die BU._____ GmbH erfolgten in bar, womit die Entdeckung der Spur des Geldes zusätzlich verschleiert wurde. Wie bereits erwähnt unterliess es der Beschuldigte, sich ein Bank- oder Postkonto zuzulegen, womit er sicher- stellen konnte, dass sämtliche seiner Zahlungen bzw. Investitionen in bar bzw. über seine Mutter erfolgen mussten. Das Gesagte gilt auch für die Investitionen in die Hanfplantagen, bei welchen der Beschuldigte Plantagenequipment, Rechnun- gen für Strom und Mietkosten etc. bezahlt hatte. Damit hat er den Erlös aus den Straftaten zur Bezahlung anderweitiger Schulden verwendet, wobei weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrigblieb (vgl. BGE 126 I 97 E. 3.c) cc). Mangels Zahlungen mittels Banküberweisungen wurde auch hier die Herkunft der Gelder verschleiert und es liegen Vereitelungsmassnahmen vor. Ein qualifizierter Fall der Geldwäscherei ist dann gegeben, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwä- scherei zusammengefunden hat oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB). Zu den Qualifikationen der Banden- sowie Gewerbsmässigkeit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte ge- mäss den erstellten Sachverhalten teilweise - nämlich mit Bezug auf die Sachver-
- 90 - halte gemäss Anklageziffer 1.2.2. und 1.2.3. - zusammen mit den Mittätern BZ._____, S._____ sowie einem nicht näher bekannten "CA._____" (Anklagezif- fer 1.2.2.) bzw. BZ._____ und BP._____ (Anklageziffer 1.2.3.). Weiter erfolgten sämtliche erstellten Handlungen in einem Umfang, welcher die Grenzwerte der Gewerbsmässigkeit klar überschritt (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2 d). Die Qualifikati- onsmerkmale der Gewerbsmässigkeit und teilweise der Bandenmässigkeit sind daher erfüllt und werden durch die Verteidigung auch nicht in Frage gestellt (Urk. 179 S. 38). Der Beschuldigte ist daher der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen fest- zulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 195 S. 211 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat die zu beurtei- lenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Be- stimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sank- tionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Bei der vorliegend in Frage stehenden auszufällenden Frei- heitsstrafe von über drei Jahren bzw. der zusätzlich auszufällenden (Gesamt-) Geldstrafe haben sich Änderungen ergeben, welche indes theoretischer Natur sind und auf die vorliegend vorzunehmende Strafzumessung keine Auswirkungen haben. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht so festgehalten. Auf deren Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 209 f.).
- 91 -
2. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 196 S. 3; Urk. 234 S. 3). Beim anerkannten Verkauf von Mari- huana im Umfang von Fr. 1.1 bis 2.2 Mio. sei eine Einsatzstrafe von ca. 24 bis 30 Monaten angemessen, welche aufgrund der übrigen zur Debatte stehenden Delik- te auf 36 Monate zu erhöhen sei. Der Beschuldigte habe keine Vorstrafen im Be- reich der Betäubungsmitteldelinquenz. Strafmindernd sei auch die krass überlan- ge Verfahrensdauer miteinzubeziehen. Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der heutigen Berufungsverhandlung lägen fast zwei Jahre. Strafmindernd sei das verminderte Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs zu berücksichtigen. Eine Strafe von 12 Jahren, wie dies von der Staatsanwaltschaft beantragt werde, sei daher weit über das Ziel hinausgeschossen. Ein Grund für dieses exorbitante Strafmass könne darin liegen, dass die Staatsanwaltschaft der Öffentlichkeit gegenüber den immensen Umfang der Untersuchung rechtfertigen müsse, welchen man betrie- ben habe. Die 8000 Mannstunden hätten nichts wirklich Belastendes zutage ge- fördert, seien also "für die Katz" gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe beim vor- liegenden Verfahren unter einem ungeheuren Erfolgsdruck gestanden und damit jegliches Augenmass verloren (Urk. 179 S. 38 f., Urk. 234 S. 48).
3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu er- mitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege-
- 92 - hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sach- lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2).
4. Zur Strafzumessung im Einzelnen 4.1. Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gewertet (Ziffern 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift), welche der Beschuldigte teilweise banden- und gewerbsmässig beging (Ziffern 1.1.1. und
E. 7 (Einziehung Bargeldbeträge), 8 (Einziehung Betäubungsmittel und Betäu- bungsmittelutensilien), 9 (Einziehung der Pistole samt Munition), 10 (diverse Ein- ziehungen, Natels etc.), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kosten- festsetzung) sowie 15-17 (amtliche Verteidigung). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 18. Dezember 2018 teilweise hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Schul- spruch mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfa- chen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche An- schuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) sowie hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichtein- treten auf die Zivilklagen), 7-10 (Einziehungen), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 15-17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigung erneut die Beweisanträge, es seien die Honorarnoten der Verteidiger der Mitbeschuldigten N._____, R._____, S._____ und L._____ beizuziehen sowie diese Mitbeschuldig- ten und deren Verteidiger zu befragen (Urk. 234 S. 2). Die Verteidigung macht geltend, dass es zu geheimen und nicht protokollierten Gesprächen zwischen den Mitbeschuldigten bzw. deren Anwälten und der
- 12 - Staatsanwaltschaft gekommen sei, wobei sich ein Indiz für "Hinterzimmerabspra- chen" in den Aussagen von S._____ finden liessen (Urk. 206 S. 11 f.). Dies hat sie schon vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 179 S. 5 ff. und S. 14 f.). Dieser Ein- wand kann gestützt auf die Akten beurteilt werden, weitere Einvernahmen bzw. der Beizug von Honorarnoten sind nicht notwendig. Zu erwähnen ist hierzu zu- dem, dass sich wohl kaum in Honorarnoten Vermerke zu "geheimen und nicht protokollierten Gesprächen" finden lassen würden. Zur Verwertbarkeit der Aussa- gen von S._____ hat die Vorinstanz zudem ausführliche Erwägungen gemacht (Urk. 195 S. 22 ff.). Diese sind dahingehend zu ergänzen, dass durch die Staats- anwaltschaft protokolliert wurde, dass und mit welchem Inhalt Gespräche geführt wurden und der Beschuldigte S._____ sowie dessen Verteidiger hierzu Stellung nehmen konnten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017, Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 14 f.). Auf Nachfrage bestätigte S._____ im Übrigen ausdrück- lich, dass er weder vom Staatsanwalt noch von anderen Personen unter Druck gesetzt worden sei, um Aussagen zu machen (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 14). Der Beschuldigte S._____ hat sich zudem schon im Rahmen der relevanten Ein- vernahme vom 22. März 2017 ausführlich mit seinem Verteidiger beraten (vgl. Ordner 38 Urk. 060383 S. 2 ff.), er hatte somit Gelegenheit, sich zu seinem Aus- sageverhalten Gedanken zu machen. Aus diesen Umständen erhellt einerseits, dass durch die Staatsanwaltschaft keinerlei Druck ausgeübt wurde und anderer- seits, dass die Akten vollständig sind und keiner weiteren Erhebungen bedürfen. Interessanterweise wurde in der erwähnten Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017 durch die (damalige) Verteidigung des Beschuldigten in keiner Art und Weise vorgebracht, dass das staatsanwaltschaftliche Vorgehen nicht korrekt ge- wesen sei und es wurden auch keine Ergänzungsfragen an E._____ gestellt (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 14). Dies hätte sich zweifelsfrei aufgedrängt, wenn der Verdacht einer Einflussnahme bestanden hätte.
- 13 - II. Schuldpunkt
1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
E. 8 bis 12 Kilogramm Marihuana von Mataró/Spanien in die Schweiz organisiert zu haben. Er habe die Koordination dieser Marihuanaeinfuhr aus der Schweiz vorge- nommen und N._____ sei unter anderem für die Übernahme des Marihuanas vom Lieferanten in Spanien und die Übergabe desselbigen an mindestens einen nicht näher bekannten Kurier von R._____ in Spanien zuständig gewesen. Das Mari- huana sei in der Folge mittels eines Fahrzeugs in die Schweiz eingeführt worden und sei für R._____ bestimmt gewesen. Zu diesem Vorwurf führt die Verteidigung aus, dass anerkannt werde, dass der Beschuldigte N._____ einen Kontakt in Spanien vermittelt habe, was indes ge- mäss Art. 19 BetmG nicht strafbar sei. Ferner sei nicht geklärt, ob das Marihuana je in der Schweiz angekommen sei. Daher sei der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen (Urk. 179 S. 18; Urk. 196 S. 2, Urk. 234 S. 21). Durch den Beschuldigten ist eingestanden, dass er die "rund 10 Kilogramm" Ma- rihuana einer Person vermittelt und N._____ die in Spanien liegende Ware bereit- stellte (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 32 f.). Dass sich der Vorgang wie eingeklagt abgespielt hat, ergibt sich zudem aus den Abhörprotokollen (vgl. hierzu Ordner 11 Urk. 013665 ff.]) sowie den Aussagen von N._____. Dieser führte aus, dass er im Auftrag des Beschuldigten vier unbekannten Personen das Marihuana habe zu- kommen lassen, indem er es in ein Auto eingeladen und den Personen das Auto gebracht habe. Es seien 8 oder 10 Kilogramm bzw. ca. 8 oder 12 Kilogramm Ma- rihuana gewesen (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 32 f., Ordner 36 Urk. 051237 ff. S.
E. 11 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt das Verhalten des Beschul- digten nicht bloss ein strafloses Vermitteln dar. Denn er hat zusammen mit N._____ in Mittäterschaft in einer Arbeitsteilung zusammengewirkt und muss sich
- 33 - daher sämtliche Handlungen anrechnen lassen. Der Sachverhalt ist mithin wie angeklagt erstellt. Ob und in welcher Weise R._____ beteiligt war, kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 195 S. 57) offen bleiben. Sie hat zudem die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 53 ff.). Das Vorbringen der Verteidigung, es sei zweifelhaft, ob das in Spanien bereitgestellte Marihuana letztlich in die Schweiz verbracht worden sei, vermag vor dem Hintergrund der Aussagen von N._____ sowie der im übrigen erstellten systematischen Einfuhren von Marihuana in die Schweiz nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt ist insgesamt erstellt.
E. 13 Januar 2015 Folgendes: "[...] ich bin weder ein Clown noch irgendein von eu- ren Mitarbeiter. Ich bin jemand, der schon mal verschiedene Dinge für euch ge- macht hat, in euch investiert hat und jetzt muss ich um eine Audienz bitten? [...]." (Ordner 5 Urk. 011494). Relevant sind weiter die Aussagen von BM._____ (Ord- ner 50 Urk. 150833 ff. S. 5 und Urk. 150859 ff. S. 18) und BQ._____ (Ordner 48
- 61 - Urk.150001 ff. S. 2 und Urk. 150029 ff. S. 28). Beide sagten aus, dass der Be- schuldigte ihnen gesagt habe, dass er an der E._____ Transfer AG finanziell be- teiligt sei. BQ._____ erwähnte zudem, dass der Beschuldigte auch gesagt habe, dass das Geld "zurück komme" (Ordner 48 Urk. 150001 ff. S. 2.). Gegenüber BR._____ stellte sich der Beschuldigte zudem als Direktor der E._____ Transfer AG vor (Ordner 51 Urk. 151248 S. 6 und Urk. 151303 ff. S. 15 f.). Es bestehen auf Grund dieser Beweismittel keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldig- te in die E._____ Transfer AG Geld in Höhe von Fr. 300'000.– investiert hat. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 149 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er zwar zu diversen Personen gesagt habe, er habe in die Firma investiert, dies aber nicht stimme (Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26), ist als Schutzbehauptung zu werten. Es ist kein Grund er- sichtlich, warum er dies verschiedenen Leuten mitteilen sollte, wenn es nicht der Wahrheit entspricht. Seiner diesbezüglichen Erklärung, dass er dies "im Zusam- menhang mit gewissen Arbeiten", die er für diese Leute" erledigt habe", gesagt habe, fehlt die faktische Grundlage. So nennt er keine konkreten Gegebenheiten, sondern schiebt "irgendwelche Events", bei welchen er "die Promotion übernom- men" habe und wo die E._____ Transfer AG Sponsor gewesen sei, vor (Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26). Zudem hätte er bei einer tatsächlichen Tätigkeit im Rahmen von Promotionen den Gesprächspartnern gegenüber nicht von seiner Beteiligung an der E._____ Transfer AG gesprochen, sondern im Gegenteil von einem Sponsoring bzw. einer Unterstützung von Promotionen durch die E._____ Transfer AG. Auch seine Erklärung zu seiner Aussage P._____ gegenüber (u.a. "300 Riesen in die Firma investiert"), nämlich dass er dies gesagt habe, um des- sen Vertrauen zu gewinnen und ihm dieser daraufhin bedenkenlos Geld gegeben habe (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 22), überzeugt nicht. Einerseits lässt sich ein solcher Inhalt dem Kontext des Gesprächs nicht entnehmen (vgl. Ordner 22 Urk. 020188 f.) und andererseits ist es völlig lebensfremd, dass eine solche Behaup- tung zur Aufforderung zur bedenkenlosen Übergabe von Geld dienen könnte. Der Beschuldigte verwendete nämlich einen verharmlosenden Wortschatz: "…ein bisschen überwacht, […] habe das Ganze dann ein bisschen…für ihn kontrolliert und so bin ich eigentlich in das reingekommen." (Ordner 22 Urk. 020188 f.). Da-
- 62 - mit ist auch die Ausführung der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte wichtig machen und in Szene setzen wollte, widerlegt. In diesem Falle hätte er zu einem überzeugenderen Wortschatz gegriffen. Zur von der Verteidigung geltend ge- machten Verletzung des Akkusationsprinzips ist auszuführen, dass dem Beschul- digten gemäss der Anklageschrift klar ist, welche Menge Geld (Fr. 300'000.–) er in welche Firma (E._____ Transfer AG) in welchem Zeitraum (ca. Januar 2012 bis 15. Februar 2015, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutlich in den Jahren 2012 oder 2013) auf welche Weise (Investition) eingebracht haben soll. Dass der Zeitpunkt nicht genauer bezeichnet werden kann, liegt am Tatvor- wurf selber. Dem Beschuldigten war es denn auch möglich, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 22; Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26; Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 56). Der Sachverhalt ist erstellt.
E. 14 März 2016 zeigt ab 19:27 Uhr den Beschuldigten, wie er die Büros betritt und S._____ Geld übergibt (Ordner 20 Urk. 107008 ff. [Beilage 52]).
c) 23. März 2016 (Fr. 87'500.–): In der Excel-Tabelle von BZ._____ ist mit dem Datum vom 23. März 2016 der Betrag von Fr. 87'500.– vermerkt (vgl. Ordner 22 Urk. 020173). Hierzu liegen ebenfalls aufgezeichnete Gespräche vor, welche die geplante Übergabe sowie den Betrag ("875") nachweisen. Dies sind die Gesprä- che vom 22. und 23. März 2016 zwischen dem Beschuldigten und BZ._____ (Ordner 20 Urk. 017017 ff. [Beilagen 54 und 55]) sowie vom 24. März 2016 zwi- schen dem Beschuldigten und P._____ ("Gestern, was haben wir abgegeben? 875, oder?"; Ordner 20 Urk. 017023 ff. [Beilage 56]). Zudem zeigt die Video- Überwachung der E._____ Transfer AG vom 23. März 2016, 15:27 Uhr, die Über- gabe (Ordner 20 Urk. 017028 ff. [Beilage 57]).
d) 25. März 2016 (Fr. 73'000.–): Gemäss der Auswertung der Antennenstandorte der Mobiltelefone von S._____ und dem Beschuldigten haben sich diese am 25. März 2016 nach 23:00 Uhr im Raum D._____, also in der Nähe des Wohnortes des Beschuldigten, getroffen (Ordner 20 Urk. 017034 ff., [Beilage 59]). Das Datum des Treffens korrespondiert mit dem in der Excel-Tabelle von BZ._____ an die- sem Tag vermerkten Betrag über Fr. 73'000.– (Ordner 22 Urk. 020173).
e) 2. April 2016 (Fr. 138'950.–): Diese in der Anklageschrift aufgeführte Übergabe in Genf an einen "CA._____" ist in der Excel-Tabelle von BZ._____ mit dem Da- tum vom 1. April 2016 vermerkt, dies mit dem Hinweis "CA._____ geneve" (Ord- ner 22 Urk. 020173). Die Audioüberwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten zeigt am 1. April 2016 zwei Gespräche, aus welchen hervorgeht, dass der Be- schuldigte nachfragt, ob er das Geld zu S._____ oder nach Genf bringen soll (u.a.: "[…] S._____ fragt mich jetzt um ein Treffen. Hast du das arrangiert? Ist es dafür damit ich ihm die Sachen gebe oder soll es in Genf übergeben werden?
- 75 - […]"; Ordner 20 Urk. 017193 [Beilage 91]). Zudem zeigt die Standortüberwachung seines Autos einen Aufenthalt in Genf am 2. April 2016 (Ordner 20 Urk. 017196 [Beilage 92]). Dass die Übergabe am 2. April 2016 stattfand, ist damit erstellt.
f) 6. April 2016 (Fr. 100'000.–): Weiter enthält die Excel-Tabelle von BZ._____ mit Datum vom 8. April 2016 einen Betrag von Fr. 100'000.– mit dem Vermerk "CE._____" (Ordner 22 Urk. 020173). Die Audioüberwachungsaufzeichnung aus dem Fahrzeug des Beschuldigten vom 6. April 2016 dokumentiert eine Sprach- nachricht des Beschuldigten, aus welcher die Vorbereitung der Geldübergabe hervorgeht ("Also gehe ich zum "CE._____" […] und lasse es bei ihm, oder?"; Ordner 20 Urk. 017039 f. [Beilage 61]) sowie ein Gespräch, welches die Summe nachweist ("…: ist es nötig es zu überprüfen? …: Nein, es sind 100. […]"; Ordner 20 Urk. 017042 f. [Beilage 62]). Die am 6. April 2016 erstellte Videoaufnahme do- kumentiert die Übergabe (Ordner 20 Urk. 017045 ff. [Beilage 63]).
g) 11. April 2016 (Fr. 50'000.–): Die Excel-Tabelle von BZ._____ enthält mit Da- tum vom 10. April 2016 ebenfalls mit dem Hinweis "CE._____" einen Betrag von Fr. 50'000.– (Order 22 Urk. 020173). Die Telefonüberwachung sowie die Auswer- tung der Antennenstandorte der Mobiltelefone des Beschuldigten und S._____ weisen am 11. April 2016 ein Treffen nach (Ordner 20 Urk. 017051 ff. sowie Urk. 017074 [Beilagen 65, 66 und 69]). Die Summe von Fr. 50'000.– ist zudem auf- grund des Chats zwischen dem Beschuldigten und S._____ erstellt. Darin fragt S._____ am 11. April 2016: "Du hast mir 50 gegeben, richtig?" und der Beschul- digte antwortet: "Ja." (Ordner 20 Urk. 017057 f. [Beilage 67]). Auf Grund all dieser Umstände und Zusammenhänge bestehen keine vernünfti- gen Zweifel daran, dass die von BZ._____ erstellten Excel-Tabellen für die Jahre 2015 und 2016 der Wahrheit entsprechen. Die Daten und Inhalte korrespondieren mit Abhörprotokollen, Videoüberwachungen sowie den weiteren beweistechni- schen Erhebungen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass es eine Ver- anlassung dafür gegeben hätte, in den Listen unwahre Bargeldübergaben festzu- halten. Im Gegenteil bestand ein gewichtiges Interesse an einer korrekten Buch- führung, nicht zuletzt wegen der Provision, die verdient werden konnte. Ebenso
- 76 - ergibt sich aus den genannten Beweismitteln das gemeinsame anteilmässige Zu- sammenwirken zwischen dem Beschuldigten, BZ._____ und S._____ sowie ei- nem nicht näher bekannten "CA._____". Dieses Bild wird durch die Aussagen von S._____ komplettiert. Dessen Depositi- onen wurden von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, wes- halb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 166 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So räumte S._____ anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2017 sowie der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017 ein, im Jahre 2016 Fr. 560'000.– vom Beschuldigten erhalten und es dann an verschiedene Perso- nen weitergegeben zu haben. Dieses Geld sei in der offiziellen Buchhaltung der E._____ Transfer AG nicht verbucht worden. Er habe Anweisung von BZ._____ oder CD._____ erhalten, dies nicht zu tun. Er habe angenommen, dass das Geld nicht aus einer sauberen Quelle stammt. Auch sei möglich, dass er im Jahre 2015 EUR 700'000.– vom Beschuldigten erhalten und dann weitergegeben habe (Ord- ner 38 Urk. 060383 ff. S. 3 f. und Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 9 ff.). Er habe das Geld jeweils an zwei Personen weitergegeben, die er nicht kenne. Die Personen hätten "CB._____" und "CC._____" geheissen (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 11 f.). Es seien weder beim Empfang des Bargeldes noch bei der Weitergabe Quit- tungen ausgestellt worden. Zumindest in dieser Hinsicht habe eine spezielle Re- gelung für den Beschuldigten als Kunden bestanden, bei den übrigen Kunden sei es nicht so gelaufen (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 23 f.). Wie die Vorinstanz rich- tigerweise festhielt (Urk. 195 S. 176 ff.), ist das durch S._____ teilweise und im Übrigen auch erst in späteren Einvernahmen geltend gemachte Nichtwissen bzw. Nichtmehrwissen offensichtlich vorgeschoben. Im wesentlichen Grundsatz aner- kannte er den vorgehaltenen Sachverhalt. Dieses Zugeständnis deckt sich mit den obigen Beweismitteln, weshalb keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass dieses der Wahrheit entspricht. Dass er die Aussagen lediglich in der Hoff- nung auf ein abgekürztes Verfahren machte, kann bei dieser Beweislage mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 178) ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat der Be- schuldigte selber eingeräumt, dass es zu Bargeldtransfers kam, wobei er sich an eine Summe von Euro 400'000, welche zu zwei Tranchen in Madrid übernommen worden sei, genauer zu erinnern vermochte, ebenso an eine Übergabe in Genf
- 77 - (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 20 f.). Dass seine übrigen Bestreitungen (u.a. dass die Bargeldtransfers nicht über die E._____ Transfer AG gelaufen sein sollen) als vorgeschoben zu werten sind, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (Urk. 195 S. 165 f.). Der Sachverhalt ist damit erstellt. Nur der Vollständigkeit halber ist an- zumerken, dass der Beschuldigte anlässlich einer Polizeikontrolle am 26. April 2016, ca. 16.00 Uhr, an der BO._____-strasse Höhe Nr. … in Zürich, also nur wenige Meter vom Ladeneingang der Firma E._____ Transfer AG, Bargeld in Hö- he von Fr. 42'000.– auf sich trug, welches sichergestellt wurde (Ordner 18 Urk. 014056 und Urk. 014489). Aus der Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten (Ordner 20 Urk. 017087 ff. [Beilage 71]) ergibt sich, dass dieses Bargeld ebenfalls zur Übergabe an S._____ bestimmt war. Auch diese Handlung passt ins Bild des übrigen Beweisergebnisses. Die Vorinstanz hat zudem die Aussagen von L._____ ausführlich wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 195 S. 179 ff.). Da sich aus diesen keine relevanten Erkennt- nisse für den vorliegenden Vorgang ergeben (die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass L._____ keine Details habe nennen können), ist nicht näher darauf einzugehen.
- 78 -
E. 17 September 2015 sowie vom 15. Januar 2016, nicht erstellt seien, da sie sich auf den sichergestellten Listen nicht finden würden. Des Übrigen verletze die Staatsanwaltschaft auch bei diesen vorgeworfenen Geldübergaben das Akkusati- onsprinzip, zudem lägen auch keine Vereitelungshandlungen vor (Urk. 179 S. 37 f.). Zum Anklagegrundsatz kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten werden einzeln genannte Geldübergaben vorgeworfen, welche mit genauem Datum des Tages bzw. einer bestimmbaren Zeitspanne sowie den exakten Geldbeträgen angegeben werden. Auch die Art und Weise dieser Über- gaben (über S._____) sowie deren Bestimmungsort (Ausland, in der Regel Brasi- lien) werden genannt. Der Einwand der Verteidigung, dass diese Transaktionen nicht geeignet gewesen seien, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, betrifft die rechtliche Würdigung, weshalb darauf an entsprechender Stelle einzu- gehen ist (vgl. nachfolgend III. Ziff. 2).
- 79 - Die folgenden dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldübergaben finden sich mit dem Vermerk "A._____" in der bei S._____ sichergestellten Liste, nämlich der Excel-Tabelle mit dem Titel "PASTA 1" (Ordner 22 Urk. 020232 ff.): Frühling 2015 (Fr. 1'000.–), 18. April 2015 (Fr. 2'000.–), 21. Mai 2015 (Fr. 2'000.–), 21. Mai 2015 (Fr. 1'000.–), 16. Juni 2015 (Fr. 1'670.–), 30. Juni 2015 (Fr. 1'830.–), 30. Juni 2015 (Fr. 915.–), 31. Juli 2015 (Fr. 3'000.–), 31. Juli 2015 (Fr. 500.–), 3. September 2015 (Fr. 3'000.–), 3. November 2015 (Fr. 1'000.–),
E. 19 November 2015 (Fr. 2'500.–), 19. November 2015 (Fr. 500.–), 3. Januar 2016 (Fr. 3'500.–), 15. März [in der Anklageschrift fälschlicherweise "Januar"] 2016 (Fr. 5'000.–) sowie 27. April 2016 (Fr. 1'500.–). Die folgenden eingeklagten Beträge finden sich mit den entsprechenden Daten auf der vom E-Mail-Server der E._____ Gruppe unter "A._____" sichergestellten Excel-Tabelle des Jahres 2015, welche durch BZ._____ erstellt wurde (Ordner 22 Urk. 020171 f.):
4. Mai 2015 (Fr. 3'500.–), 5. Mai 2015 (Fr. 3'500.–), 8. Juli 2015 (Fr. 1'750.–),
17. September 2015 (Euro 5'000). Mit Bezug auf diese in den beiden Excel-Listen festgehaltenen Geldüberweisun- gen kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung finden sich die von ihr genannten Daten der Geldübergaben vom 4. und 5. Mai 2015, vom 8. Juli 2015, vom 17. September 2015 sowie vom 15. Januar [recte: März] 2016 in den beiden Listen. Es gibt kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Listen nicht der Wahrheit entsprechen sol- len. S._____ bestätigte denn auch, die Excel-Tabelle "PASTA 1" erstellt zu haben und dass es sich dabei um die vom Beschuldigten übergebenen Beträge handelt (Ordner 37 Urk. 060335 S. 14 f.). Der Beschuldigte räumte hierzu ein, er habe si- cher Geld an seine Freundin in Brasilien geschickt, über die Beträge könne er aber nichts mehr sagen, da er dies nicht mehr wisse. Von inoffiziellen Wegen von Transfers über die E._____ Transfer AG wisse er ebenfalls nichts, seines Wis- sens habe er meistens eine Quittung erhalten (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 19 ff.). Es bestehen daher keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass diese in den
- 80 - Listen festgehaltenen Beträge der Wahrheit entsprechen. Dass beim Erstellen dieser Listen Fehler passiert seien bzw. aufgrund welcher Tatsachen diese nicht stimmen sollen, wird durch die Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt ist damit erstellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer (Geschäfts-Nr.: SB190142-O/U/as Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 6. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
18. Dezember 2018 (DG180040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2018 (Ordner 73 Urk. 300001 S. 1 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 195 S. 242 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG,
- der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 lit. c und teilweise lit. b StGB,
- des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB,
- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und
- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB.
2. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3. wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30, letztere als teilweise Zu- satzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, unter An- rechnung von 631 Tagen Untersuchungshaft. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 19. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.
5. Die B._____ Schweiz AG wird aus dem Rubrum entfernt.
- 3 -
6. Auf die Zivilklagen der Privatkläger 1 bis 3 wird nicht eingetreten.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2016 beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 43'500 und € 860 werden einge- zogen.
8. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsutensilien [recte: Be- täubungsmittelutensilien] (Sicherstellungsliste vom 2. Mai 2016, BM- Lagernummer S01062-2016 und Sicherstellungsliste vom 29. April 2016, BM-Lagernummer S01061-2016) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die Pistole Glock 17 (Asservat A009'254'506) samt Munition (Asservate A009'255'203 und A009'254'539), wird nach Eintritt der Rechtskraft der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2018 be- schlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Kasse des Be- zirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Schlüssel, Kaba 20, AP530092 (C._____-strasse D._____), − 2 Abrechnungen von der E._____ (in Plastik: A009255134), − Schlüssel, KABA 20, Nr. … M3 (C._____-strasse D._____), − 2 Fächermappen, enthaltend div. Dokumente (in Plastik: A009255145), − Vakuumiermaschine mit div. Beuteln, − Natel "Nokia", weiss, Modell 515.2, − SIM-Karte "F._____", − Diverse Unterlagen (in Plastik: A009255189), − Natel "Nokia" Mod. 106.1, schwarz, − SIM-Karte "G._____", − iPad mini 1st Generation, schwarz, − Natel "Blackberry", 9720, Rufnummer Nr. 1, − SIM-Karte "H._____", − Natel "Nokia" schwarz, Typ RM-962, ohne SIM-Karte, − Natel "Nokia" Model: 100 / Typ: RH-130, ohne SIM-Karte,
- 4 - − Natel "Nokia" Model: C5002 / Typ: RM-745, ohne SIM-Karte, − Natel "Nokia" Model: CS-00, ohne SIM-Karte, − Natel "Nokia" schwarz, Modell: 6303C, ohne SIM-Karte, − Diverse Notizen, Dokumente und Visitenkarten der Firma E._____ (in Plastik: A009254642), − Diverse Notizen, Kostenaufstellungen (in Plastik: A009254664), − Natel "Nokia", rot, Modell: 2610, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Nokia", schwarz, Modell: 106, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Nokia" schwarz, Modell: 106, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Nokia" schwarz, Modell: 106, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Nokia", schwarz TK Linie A-8, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Huawei", TK-Linie A-9, − SIM-Karte "unbekannt", − Diverse Notizen, Kostenaufstellungen, Zahlungsbelege (in Plastik: A009254857), − Natel "Huawei", TK-Linie A-10, − Störsender "Jammer", − Natel "Nokia", schwarz, Model: 106, − SIM-Karte "I._____", − Div. Abrechnungsaufzeichnungen und Ausdrucke von Marihuana- Anlagen etc. (in Plastik: A009254971), − Miles&More Karten der Swiss, − Festplatte Lacie FC, inkl. div. Zubehör, − Festplatte "Western Digital" WD 3200 AVBS, − Harddisk Drive "Samsung", Model HM251IX, in Latexhülle, − Festplatte "Trekstor" DataStation microdisk.
11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
19. Januar 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes
- 5 - Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden diese durch die Lagerbehörde vernichtet:
- Computer "Apple" iMac inkl. Tastatur und Maus,
- Computer "Apple" iMac inkl. Tastatur und Maus.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 1 Mio. als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermö- gensvorteil zu bezahlen.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 50'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 16'508.25 Auslagen (diverse) CHF 67'768.00 Telefonkontrolle CHF 3'924.95 Entschädigung Zeuge CHF 102'296.95 Entsch. Dolm. (Telefonkontrolle und Rechtsmittelersuchen) CHF 78'725.60 Entschädigung amtliche Verteidigung während Untersuchung CHF 24'836.45 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ CHF 29'982.60 Entschädigung Rechtsanwalt Dr. X1._____ CHF 22'284.30 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Rechtsanwalt Dr. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'982.60 (inkl. Mehr- wertsteuer, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 9'600) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 6 -
17. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 22'284.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. [Mitteilungen]
19. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 234 S. 2-4) "1. In teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer 1 sei der Berufungskläger von folgenden Vorwürfen freizusprechen: 1.1. A._____ sei vom Vorwurf der Cannabiseinfuhren mit J._____, K._____ und L._____ in den Jahren 2010 bis 2013 (M._____ AG) freizusprechen (Anklagepunkt 1.1.1.1); 1.2. A._____ sei wegen des Vorwurfs der Marihuana- und Haschischein- fuhren im Jahr 2015 mit N._____ und O._____ (Anklagepunkt 1.1.1.2) teilweise freizusprechen; 1.3. A._____ sei vom Vorwurf der Haschischeinfuhr im Dezember 2015 mit N._____ (Anklagepuntk 1.1.1.3) freizusprechen; 1.4. A._____ sei wegen der Marihuanaeinfuhr im Februar 2016 mit N._____ (Anklagepunkt 1.1.1.4) freizusprechen; 1.5. A._____ sei wegen der Marihuanaeinfuhren im Jahr 2016 mit N._____ und P._____ (Anklagepunkt 1.1.1.5) teilweise freizuspre- chen;
- 7 - 1.6. A._____ sei vom Vorwurf des Betriebs einer Hanfplantage an der C._____-str. … in D._____ in den Jahren 2011 bis 2015 teilweise freizusprechen (Anklagepunkt 1.1.2.1); 1.7. A._____ sei vom Vorwurf des Betriebs von Hanfplantagen in der Westschweiz in den Jahren 2011 bis 2013 (Pastis/Reglisse) freizu- sprechen (Anklagepunkt 1.1.2.2); 1.8. A._____ sei vom Vorwurf des Betriebs von Hanfplantagen zusammen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 teilweise freizusprechen (Anklagepunkt 1.1.2.3); 1.9. A._____ sei vom Vorwurf der Betäubungsmittelübergabe an R._____ freizusprechen (Anklagepunkt 1.1.3.4); 1.10. A._____ sei von den in Anklagepunkt 1.1.4 (Gesamtmenge) freizu- sprechen, soweit darin ein eigenständiger Anklagepunkt gesehen werden soll. 1.11. A._____ sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freizuspre- chen (Anklagepunkt 1.2).
2. In Aufhebung von Dispositivziffern 3 und 4 sei A._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
3. Dispositivziffer 12 sei vollumfänglich aufzuheben.
4. In teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer 14 seien die Untersuchungskos- ten und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Obsiegen und Un- terliegen im Berufungsverfahren zu verteilen, sodann sei die Auferlegung der Kosten für die Dolmetscher aufzuheben.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. Aufwendungen der amtlichen Ver- teidiger (zzgl. Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen."
- 8 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 236 S. 2) Das angefochtene Urteil sei zu bestätigen.
- 9 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang inkl. Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren, Unter- suchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug, Anklageerhebung etc. bis zum vorinstanz- lichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 195 S. 6 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde am 18. Dezember 2018 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 181) und per IncaMail zugestellt (Urk. 183/1-4). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags Beru- fung an (Urk. 184). Das begründete Urteil (Urk. 190 bzw. Urk. 195) wurde den amtlichen Verteidigern am 27. Februar 2019 zugestellt (Urk. 192/2 und Urk. 192/3), woraufhin mit Eingabe vom 5. März 2019 fristgerecht die Berufungs- erklärung beim hiesigen Gericht eingereicht wurde (Urk. 196). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2019 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 199). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 3. April 2019 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer An- schlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 201). Mit Eingabe vom 14. April 2020 liess der Beschuldigte die Beweisan- träge stellen, es seien die begründeten erst- und zweitinstanzlichen Urteile der Mitbeschuldigten N._____, R._____, S._____ und L._____, die Honorarnoten der Verteidiger der vorgenannten Mitbeschuldigten beizuziehen sowie diese Mitbe- schuldigten und deren Verteidiger zu befragen. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 207). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung
- 10 - (Urk. 208). In der Folge stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 28. April 2020 ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 210). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen. Im Weiteren wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag Frist zur Stellung- nahme zum Haftentlassungsgesuch angesetzt (Urk. 213), worauf die Staatsan- waltschaft innert Frist ihre Vernehmlassung einreichte (Urk. 215). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 der Verteidigung zu freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 219). Die Verteidigung verzichtete auf eine weitere Stel- lungnahme (Urk. 221). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2020 wurde das Haft- entlassungsgesuch abgewiesen (Urk. 222). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte Beschwerde in Strafsachen erheben (Urk. 224), welche mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2020 abgewiesen wurde (Urk. 229). Die Berufungs- verhandlung wurde am 6. Oktober 2020 durchgeführt, zu welcher der Staatsan- walt lic. iur. Z.____ sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Vertei- diger, Dr. iur. X1._____ und lic. iur. X2._____, erschienen (Prot. II. S. 9). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). In ihrer Berufungserklärung vom 5. März 2019 (Urk. 196) beantragt die amtliche Verteidigung mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 einen teilweisen Freispruch. Nicht angefochten ist mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz die Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4 (Übergabe einer unbekannten Menge Haschisch an R._____). Akzeptiert werden
- 11 - die Schuldsprüche hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB. Nicht angefochten sind im Weiteren die Dispositivziffern 2 (Frei- spruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), 7 (Einziehung Bargeldbeträge), 8 (Einziehung Betäubungsmittel und Betäu- bungsmittelutensilien), 9 (Einziehung der Pistole samt Munition), 10 (diverse Ein- ziehungen, Natels etc.), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kosten- festsetzung) sowie 15-17 (amtliche Verteidigung). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 18. Dezember 2018 teilweise hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Schul- spruch mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfa- chen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche An- schuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) sowie hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichtein- treten auf die Zivilklagen), 7-10 (Einziehungen), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 15-17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigung erneut die Beweisanträge, es seien die Honorarnoten der Verteidiger der Mitbeschuldigten N._____, R._____, S._____ und L._____ beizuziehen sowie diese Mitbeschuldig- ten und deren Verteidiger zu befragen (Urk. 234 S. 2). Die Verteidigung macht geltend, dass es zu geheimen und nicht protokollierten Gesprächen zwischen den Mitbeschuldigten bzw. deren Anwälten und der
- 12 - Staatsanwaltschaft gekommen sei, wobei sich ein Indiz für "Hinterzimmerabspra- chen" in den Aussagen von S._____ finden liessen (Urk. 206 S. 11 f.). Dies hat sie schon vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 179 S. 5 ff. und S. 14 f.). Dieser Ein- wand kann gestützt auf die Akten beurteilt werden, weitere Einvernahmen bzw. der Beizug von Honorarnoten sind nicht notwendig. Zu erwähnen ist hierzu zu- dem, dass sich wohl kaum in Honorarnoten Vermerke zu "geheimen und nicht protokollierten Gesprächen" finden lassen würden. Zur Verwertbarkeit der Aussa- gen von S._____ hat die Vorinstanz zudem ausführliche Erwägungen gemacht (Urk. 195 S. 22 ff.). Diese sind dahingehend zu ergänzen, dass durch die Staats- anwaltschaft protokolliert wurde, dass und mit welchem Inhalt Gespräche geführt wurden und der Beschuldigte S._____ sowie dessen Verteidiger hierzu Stellung nehmen konnten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017, Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 14 f.). Auf Nachfrage bestätigte S._____ im Übrigen ausdrück- lich, dass er weder vom Staatsanwalt noch von anderen Personen unter Druck gesetzt worden sei, um Aussagen zu machen (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 14). Der Beschuldigte S._____ hat sich zudem schon im Rahmen der relevanten Ein- vernahme vom 22. März 2017 ausführlich mit seinem Verteidiger beraten (vgl. Ordner 38 Urk. 060383 S. 2 ff.), er hatte somit Gelegenheit, sich zu seinem Aus- sageverhalten Gedanken zu machen. Aus diesen Umständen erhellt einerseits, dass durch die Staatsanwaltschaft keinerlei Druck ausgeübt wurde und anderer- seits, dass die Akten vollständig sind und keiner weiteren Erhebungen bedürfen. Interessanterweise wurde in der erwähnten Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017 durch die (damalige) Verteidigung des Beschuldigten in keiner Art und Weise vorgebracht, dass das staatsanwaltschaftliche Vorgehen nicht korrekt ge- wesen sei und es wurden auch keine Ergänzungsfragen an E._____ gestellt (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 14). Dies hätte sich zweifelsfrei aufgedrängt, wenn der Verdacht einer Einflussnahme bestanden hätte.
- 13 - II. Schuldpunkt
1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Vorliegend handelt es sich um einen äusserst umfangreichen Straffall (Hauptdossier sowie Thek 1 plus 73 Bundesordner sowie 11 Kisten Beizugsakten; das vorinstanzliche Urteil umfasst 247 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzu- weisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil konsequent auf Wiederho- lungen zu verzichten ist, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. Mit Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ist ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach we- sentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschul- digten auseinanderzusetzen zu haben, welche die relevanten Anklagesachverhal- te betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussa- gen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so- dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt und an den ent- sprechenden Stellen zutreffend ausgeführt, welche Beweismittel verwertbar sind und welche nicht. Die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten sowie die übrigen Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jeweiligen Anklagevorwürfen umfassend und ausführlich wiedergegeben, weshalb auch darauf vollumfänglich zu verweisen ist
- 14 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen bzw. Beweismittel ist nachfol- gend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 1.3. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
- 15 -
2. Sachverhalt 2.1. Ziff. 1.1.1. Banden- und gewerbsmässige Marihuana- und Haschisch- einfuhren aus dem Ausland (Anklageschrift S. 2 f.) 2.1.1. Ziff. 1.1.1.1. Cannabiseinfuhren mit J._____ und K._____ sowie L._____ in den Jahren 2010 bis 2013 (M._____ AG); Anklageschrift S. 4 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit J._____ und K._____ sowie L._____ im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis 15. September 2013 an der Einfuhr von insgesamt mindestens 1'913 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen zu sein, wobei grundsätzlich der Beschuldigte für den Einkauf bzw. die Organisation des Marihuanas und Haschischs, den Kontakt zu den Lieferanten etc., die Finanzie- rung bzw. die Organisation des für den Kauf des Cannabis benötigten Bargeldes zuständig gewesen sei. Das Marihuana und Haschisch sei in der Regel durch den Beschuldigten an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter ande- rem im Raum Zürich, verkauft worden, wobei bei einem Verkaufspreis von rund Fr. 5'000.– pro Kilogramm ein Umsatz von mindestens Fr. 9'565'000.– (1'913 x Fr. 5'000.–) und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt wor- den sei. In der Anklageschrift werden in der Folge unter lit. a) und b) die verschie- denen Zeiträume, Mengen sowie Einfuhren wiedergegeben. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beteiligten Personen, korrekt zusammengefasst und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 34 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einwendungen der Verteidigung zielen zunächst auf das Anklageprinzip, wel- ches verletzt worden sei. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass keine ver- wertbaren Beweismittel vorliegen, die eine Involvierung des Beschuldigten in die angeklagten Vorgänge nachweisen würden. So seien zwar J._____ und K._____ wegen des Anklagevorwurfs rechtskräftig verurteilt worden, indes seien sie nie in verwertbarer Art und Weise mit Bezug auf eine Beteiligung des Beschuldigten be-
- 16 - fragt worden. Diese hätten ihn auch nie belastet. Die Belastung des Beschuldig- ten durch L._____ sei nicht verwertbar. Dieser habe sein "Geständnis" gemacht, da er gemerkt habe, dass dies sein Ticket aus der Haft sein werde. Seine Aussa- gen seien zudem blosse Schätzungen und Mutmassungen. An den Aussagen von L._____ würden daher grosse Zweifel bestehen, da er ein grosses Interesse da- ran gehabt habe, sich selbst zu entlasten und der Staatsanwaltschaft das zu lie- fern, was sie sich so sehr wünschte, nämlich eine einzige verwertbare Belastung des Beschuldigten. L._____ sei es in der Folge völlig egal gewesen, was er sagen sollte, er habe einfach auf seine bisherigen Aussagen verwiesen. Das schriftliche Geständnis habe L._____ erst verfasst, nachdem er anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei erfahren habe, worin die Anklagehypothese beste- he. Er habe den entsprechenden Polizeirapport erhalten. L._____ habe einfach die polizeiliche These abgeschrieben. Eine freie Schilderung des Sachverhalts habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht stattgefunden. Die früheren Aussagen und das schriftliche Geständnis von L._____ seien unverwertbar. Entsprechend sei es auch unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft in der Konfrontationseinvernahme L._____ lediglich diese Aussagen nochmals vorhalte und dieser dann nochmals bestätige, was er früher gesagt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege eine unzulässi- ge Verwertung im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO vor, wenn unverwertbare be- lastende Aussagen der befragten Person in einer späteren Konfrontationseinver- nahme wörtlich vorgehalten würden (Urk. 179 S. 6 ff.; Urk. 234 S. 18 ff.). Zum Anklageprinzip ist Folgendes auszuführen: Das Gericht ist gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zu- reichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Die Anklage fixiert den Gegenstand und den Umfang des Urteils. Nur Sachverhalte, die dem
- 17 - Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden, können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. Folglich darf das Gericht keine Lebensvorgän- ge ausserhalb der Anklage beachten (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 36 und 39). Den Einwendungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. So ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung, zusammen mit namentlich genannten Mittätern Cannabiseinfuhren aus Holland und aus Spanien in die Schweiz getätigt zu haben und dabei grundsätzlich für den Einkauf bzw. die Organisation des Ma- rihuanas und Haschischs, den Kontakt zu den Lieferanten etc., die Finanzierung bzw. die Organisation des für den Kauf des Cannabis benötigten Bargeldes zu- ständig gewesen zu sein, genügend klar und genau umschrieben. Dem Beschul- digten wird dabei die Einfuhr von Cannabis vorgeworfen, wobei die Herkunftslän- der sowie seine Aufgaben beschrieben werden. Die Anklage hält hierzu fest, dass der Beschuldigte dabei teilweise das für den Kauf benötigte Bargeld den genann- ten Mittätern selbst übergeben habe und schliesslich für den Verkauf des so im- portierten Cannabis in der Schweiz zuständig gewesen sei. Hieraus erhellt, dass ihm die Übergabe von Bargeld für den Kauf, mithin der Erwerb der Betäubungs- mittel bzw. die Organisation desselbigen, vorgeworfen wird, ebenso wie der Ver- kauf des Cannabis in der Schweiz. Auch wie der Transport der Cannabislieferun- gen erfolgt sein soll, wird umschrieben, nämlich "in der Regel mit Reisecars der Firma T._____ AG, teilweise jedoch auch mit Personenwagen". Diese Busse so- wie die Busfahrer werden sogar noch weiter konkretisiert, so seien die Cannabis- einfuhren unter anderem durch die Reisebusse U._____, deutsches Kontrollschild Nr. 2 und V._____, weiss, Kontrollschild Nr. 3, erfolgt, welche unter anderem durch W._____ gelenkt worden seien. Die Anklageschrift nennt weiter die Mengen der Betäubungsmittel sowie den relevanten Zeitraum: So sei der Beschuldigte von mindestens Januar 2010 bis 15. September 2013 an der Einfuhr von insgesamt mindestens 1'913 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt ge- wesen. Bezeichnet ist weiter der Abladeort ("Zweigniederlassung der T._____ AG an der AA._____-strasse … in AB._____"), der Verkaufsort ("an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich"), der Ver- kaufspreis ("rund Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.– pro Kilogramm Marihuana und rund
- 18 - Fr. 5'000.– pro Kilogramm Haschisch") sowie der Umsatz ("mindestens Fr. 9'565'000.– [1'913 x Fr. 5'000.–]") und der grosse Gewinn ("weit mehr als Fr. 10'000.–"). Auch die Lieferanten werden genannt, so habe der Beschuldigte das Marihuana in der Regel bei einem nicht näher bekannten Lieferanten "AC._____" in Holland und das Haschisch über einen nicht näher bekannten Lie- feranten namens "AD._____" in Spanien organisiert. Davon, dass dem Beschul- digten während einer nicht bekannten Zeit vorgeworfen wird, an einem nicht be- kannten Ort, eine nicht bekannte Menge von nicht genau bekannten Betäu- bungsmitteln mit nicht genau bekannten Fahrzeugen eingeführt und an nicht be- kannte Personen verkauft zu haben (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 7), kann mithin keine Rede sein. Die Anklagebehörde hat nicht darzulegen, was der Be- schuldigte bei jeder Lieferung "genau gemacht" habe, nämlich wie er konkret die Finanzierung erledigt habe, wem genau er das Geld gegeben habe, mit "welchem Kontakt er wann und wie und wo in Kontakt getreten sein soll", wann er die Liefe- rungen bezahlt habe etc., wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 8 f., Urk. 206 S. 8). Es genügt, wenn der Sacherhalt so umfassend umschrieben ist, dass sich der Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen kann, was vorliegend der Fall ist. Die Verteidigung wendet zudem ein, dass dem Beschuldigten nicht die ei- genhändige bzw. "körperliche" Einfuhr vorgeworfen werde (Urk. 206 S. 8). Unter Art. 19 BetmG fallen indes auch das Befördern bzw. die Einfuhr, wenn der Täter keine physische Herrschaft bzw. Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat, er muss beim Transport bzw. dem Verbringen der Betäubungsmittel in die Schweiz nicht selber mitwirken (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 43 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat mithin nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte "die Einfuhr selbst vorgenommen hat", was die Verteidigung fordert (Urk. 206 S. 8). Eine Bezahlung des Kaufpreises ist wei- ter nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidi- gung in Urk. 206 S. 8). Dass es sich beim Vorwurf um einen langen Zeitraum, nämlich um über 3 Jahre, handelt, ist kein Umstand, welcher dem Anklageprinzip nicht genügen würde (so indes die Verteidigung in Urk. 179 S. 7), sondern ist Ausfluss der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, welche sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Diese Zeitdauer wird in der Anklageschrift zu-
- 19 - dem unterteilt und mit einzelnen Einfuhren auf einzelne Tage genau konkretisiert. So geht aus der Anklageschrift hervor, dass dem Beschuldigten im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 monatlich mindestens ein Transport (mithin insgesamt 36 Transporte) von mindestens je 40 Kilogramm Cannabis vorgeworfen wird. Für den Zeitraum von mindestens Februar 2013 bis
15. September 2013 enthält der Vorwurf mindestens 10 Einfuhren von je 40 bis 70 kg, insgesamt mindestens 473 Kilogramm Cannabis, wobei diese Einfuhren noch mit Daten (u.a. ca. 9. bis 11. Februar 2013, ca. 23./24. März 2013 etc.) und weiteren Angaben (u.a. Herkunft, nämlich Niederlanden oder Spanien) genauer umschrieben werden. Dem Beschuldigten war mithin klar, was ihm genau vorge- worfen wird und es war ihm auch möglich, sich dagegen ausreichend zu verteidi- gen. Wenn der Beschuldigte es vorgezogen hat, zu den Vorhalten keine Stellung zu nehmen (u.a. Ordner 28 Urk. 041465 ff., Ordner 29 Urk. 041499 ff. S. 3 ff., Ordner 32 Urk. 042922, Urk. 043138 ff. und Urk. 043149 ff. S. 18 und S. 35 ff. sowie Urk. 176 S. 5), so war dies sein Recht, hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass er sich zu den Vorwürfen nicht hätte äussern können (vgl. den ent- sprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 179 S. 8 ff.). Dem Beschuldigten wurden sämtliche Vorwürfe detailliert vorgehalten, ebenso sämtliche Beweismittel wie u.a. Aussagen der Tatbeteiligten, polizeiliche Telefonabhörprotokolle und Da- ten über seine Flüge mit der Swiss bzw. er hatte die Gelegenheit, die Beweismit- tel zu sichten (Ordner 4 Urk. 011037 ff. und Urk. 011265 ff., Ordner 32 Urk. 042922 ff., Urk. 043138 ff. und Urk. 043149 ff., Beizugsakten Aktion M._____ AG). Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, einen "liquiden Alibibeweis" zu erbringen (vgl. die Verteidigung in Urk. 206 S. 5), erweist sich auf Grund der Aktenlage als schlichtweg falsch. Weiter sieht die Verteidigung ein Problem der möglichen doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem"), da der Vor- wurf ungenau umschrieben sei (Urk. 206 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden: In der Anklageschrift sind wie oben schon erwähnt neben den Zeiträumen bzw. Da- ten auch die einzelnen Handlungen, die Mittäter, die Art der Einfuhren via die T._____ AG, die Transportmittel, die Herkunft der Betäubungsmittel etc. um- schrieben. Wenn nun neue Vorwürfe wegen der Einfuhr von Cannabis gegen den Beschuldigten im Zeitraum ab 2010 erhoben würden - was die Verteidigung als
- 20 - mögliches Szenario geltend macht (Urk. 206 S. 6) -, so wäre hinsichtlich der ge- nannten Umstände (Mittäter, Art der Einfuhren, Transportmittel, Herkunft) eine Abgrenzung ohne Weiteres möglich. Dass es sich bei dieser Anklageziffer um ei- nen langen Zeitraum sowie eine grosse Menge Betäubungsmittel handelt, rührt wie schon erwähnt aus den eigenen Handlungen des Beschuldigten her. Die Verteidigung rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht angegeben habe, ob es sich um Marihuana oder Haschisch handelte und ob dieses Cannabis einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufgewiesen habe (Urk. 179 S. 8). Hierzu ist auszuführen, dass das BetmG in Art. 19 BetmG für die Strafbarkeit kein bestimmtes Betäubungsmittel vorsieht, unter den Begriff "Betäu- bungsmittel" fallen vielmehr sämtliche in Art. 2 lit. a BetmG genannten Stoffe und Präparate. Wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift die Beteiligung an der Einfuhr von "Cannabis (Marihuana und Haschisch)" vorgeworfen wird, so reicht diese Angabe zur Subsumtion unter das Betäubungsmittelgesetz aus und ist durch die Nennung zweier Substanzen genügend eingeschränkt. Auch erhellt aus der Tatsache der Anklageerhebung, dass es sich bei dem in der Anklageschrift genannten Cannabis um solches mit einem gesetzesrelevanten THC-Gehalt han- deln muss. Die Mengen werden in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, zumal für die Strafbarkeit die in Verkehr gebrachten Mengen grundsätzlich uner- heblich sind (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zü- rich 2016, Art. 19 N 10). Zu den Aussagen von L._____ ist vorwegzunehmen, dass diese - entgegen den Einwendungen der Verteidigung - verwertbar sind (vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 195 S. 21 f.). Es fand eine staatsanwaltschaftliche Konfrontati- onseinvernahme mit dem Beschuldigten statt, anlässlich welcher er seine Rechte wahren konnte (Einvernahme vom 4. November 2017; Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Die Behauptungen der Verteidigung, dass die Aussagen von L._____ deshalb nicht verwertbar seien, da sie nur aus dem Grund erfolgt seien, um aus der Haft entlassen zu werden bzw. zu einem abgekürzten Verfahren zu gelangen, gehen fehl. L._____ ist Jurist (Ordner 40 Urk. 0800001 und Urk. 080310) und kennt da- her die strafprozessualen Regeln, insbesondere die Haftgründe sowie die Vo- raussetzungen eines abgekürzten Verfahrens. Zudem war er bei sämtlichen Ein-
- 21 - vernahmen durch RA AE._____ verteidigt (u.a. Ordner 40 Urk. 0800001 ff.). Eine Drucksituation kann daher von Vornherein nicht bestehen, wenn die Gesetzesbe- stimmungen befolgt werden, was vorliegend der Fall ist. Konkrete Umstände, aus denen das Gegenteil hervorgehen würde, werden von der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Dass ein Geständnis die Haft beenden bzw. verkür- zen kann, ist gesetzesimmanent, da in diesem Fall meistens die Kollusionsgefahr wegfällt. Ebenso erhellt, dass bei Vorliegen eines Geständnisses die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens besteht. Im vorliegenden Fall ist es selbstredend eine Tatsache, dass L._____ ein Geständnis nur in dem Sinne abgeben konnte, wenn er auch über seine Mittäter, mithin auch über den Beschuldigten und des- sen Beteiligung an den Cannabis-Einfuhren, Aussagen machte. Dabei hat er sich massiv selbst belastet, denn dass er als Mittäter des Beschuldigten mit Bezug auf den entsprechenden Vorgang gilt, war ihm von Anfang an bewusst und wurde ihm auch so von Beginn an vorgehalten (u.a. Ordner 40 Urk. 0800003 und Urk. 080100). Es stimmt somit nicht, dass L._____ ein "grösstes Interesse hatte, sich selbst zu entlasten", wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 179 S. 16). Im Ge- genteil, mit seinem Geständnis hat er in erster Linie sich selber und damit infolge der Mittäterschaft auch den Beschuldigten belastet. Weiter ist es so, dass sich L._____ schon vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aus- führlich schriftlich und mündlich zu den Umständen geäussert hatte (u.a. Ord- ner 40 Urk. 080127 ff., Urk. 080135 ff.), weshalb auch keine Rede davon sein kann, dass diese Konfrontationseinvernahme in dem Sinne erledigt worden sei, um das "Feigenblatt des Teilnahmerechts zu wahren" (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 16). Die Aussagen von L._____ sind glaubhaft und belasten den Beschuldigten im Sinne der Anklage: Schon in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2017 gab er zu, von den Drogeneinfuhren zu wissen, da er "im wahrsten Sinne des Wortes über Haschisch-Platten" gefallen und in der Folge "generisch langsam in die Sache hineingewachsen sei", dies durch Mitwisserschaft und passives Wir- ken. Von den über die T._____ AG importierten Drogen sei alles für den Beschul- digten A._____ bestimmt gewesen, etwas weniger für AF._____. Die Drogen- o- der Geld-Transporte hätten im Schnitt 1 bis 2 mal pro Monat stattgefunden (Ord-
- 22 - ner 40 Urk. 080127 ff. S. 1 f.). Weiter erklärte sich L._____ bereit, der Staatsan- waltschaft eine Zusammenfassung seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit der T._____ AG abzugeben (Ordner 40 Urk. 080127 ff. S. 2). Diese schriftlichen Aus- führungen erfolgten am 5. September 2017 (Ordner 40 Urk. 0801135 ff.) sowie am 11. September 2017 (Ordner 40 Urk. 080183 ff.). In den polizeilichen Einver- nahmen vom 26. September 2017 (Ordner 40 Urk. 080212 ff.) und vom 29. Sep- tember 2017 (Ordner 40 Urk. 080268 ff.) wurde er zu seinen Aussagen in den schriftlichen Stellungnahmen ausführlich befragt. Er bestätigte anlässlich dieser Einvernahmen, dass durch die T._____ AG Drogentransporte stattfanden, sicher ein Transport pro Monat, dies im Zeitraum ab 2009/2010 bis im September 2013 (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 1 ff., S. 8). Der Beschuldigte sei der "Koloss" im Geschäft und zu 99% Empfänger des importierten Cannabis gewesen. Aus Ge- sprächen zwischen A._____ und J._____ wisse er, dass der Beschuldigte die Im- porte finanziert habe (Ordner 40 Urk. 080268 ff. S. 2). Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Einfuhren in Auftrag gegeben und diese auch bezahlt habe (Ordner 40 Urk. 080268 ff. S. 3). Die Verteidigung führt zudem aus, dass es eine Übernahme 1:1 von Fehlinformationen vom Polizeirapport in das Geständnis von L._____ gegeben habe (Urk. 179 S. 12). Worin diese Fehlinformationen insbe- sondere hinsichtlich des Tatvorwurfs bestehen sollen, führt die Verteidigung indes nicht aus, ebenso wenig, dass und in welcher Art und Weise L._____, immerhin ein Jurist, mit Bezug auf die tatrelevanten schriftlichen und mündlichen Aussagen hätte manipuliert worden sein können. Konkret macht die Verteidigung hierzu ein- zig geltend, dass das Kennenlernen der beiden Personen nicht so stattgefunden habe, wie dies L._____ in seiner schriftlichen Stellungnahme wiedergebe, so hät- ten sich die beiden anlässlich eines 40. Geburtstages im Jahre 2007 und nicht wegen einer Vertretung hinsichtlich eines SVG-Delikts im Jahre 2004 kennenge- lernt (Urk. 179 S. 12). Diese Ausführungen der Verteidigung vermögen keinerlei Hinweise auf irgendwelche falsche oder unglaubhafte Aussagen von L._____ zu liefern. Einerseits wären Aussagen zum Ort und Datum des Kennenlernens - zu- mal sie schon weiter in der Vergangenheit liegen - nicht aussagerelevant. Ande- rerseits erwähnte L._____ nicht nur anlässlich der Einvernahme am Tag seiner Verhaftung am 21. August 2017 bei der Polizei, dass er den Beschuldigten an-
- 23 - lässlich eines Strassenverkehrsdeliktes im Kanton Schwyz kennen gelernt habe, was irgendwann Anfang der Jahrtausendwende gewesen sei (Ordner 40 Urk. 0800001 ff. S. 9), sondern sagte auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2017 aus, dass das Kennenlernen als "Mandatsverhältnis" angefangen habe (Ordner 32 Urk. 043149 ff., S. 4). Anlässlich dieser Konfrontati- onseinvernahme wurde im Übrigen der Beschuldigte selber aufgefordert, zu den Schilderungen von L._____s betreffend das Kennenlernen Stellung zu nehmen. Er hat hierzu keine Aussagen gemacht, wovon auszugehen wäre, wenn hier tat- sächlich Unstimmigkeiten vorgelegen hätten (vgl. Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 6). Wie und wann genau das Kennenlernen tatsächlich stattgefunden hat, kann im Übrigen offen bleiben und ist weder zur Erstellung des Sachverhalts relevant noch können hier allfällige unterschiedliche Darstellungen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von L._____ trüben. Dieser sagte zudem aus, dass er das Kennenlernen zeitlich nicht mehr ganz einordnen könne; er kenne den Beschuldigten schon sehr lange (Ordner 40 Urk. 080213 ff. S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 bestä- tigte L._____ noch einmal, dass er im Jahr 2009 oder 2010 über schwarze Sport- taschen mit Marihuana "gestolpert" sei und ihm J._____ und der Beschuldigte da- raufhin erklärt hätten, dass sie schon seit langem mit Bussen Drogen von Ams- terdam und Malaga/Spanien in die Schweiz transportieren würden. Ebenso führte er aus, dass er von einer Lieferung pro Monat ausgehe und dass mit Ausnahme ganz kleiner Mengen des Cannabis, die für den Sohn von J._____, AF._____, be- stimmt gewesen seien, der ganze Rest an den Beschuldigten gegangen sei (Ord- ner 40 Urk. 080293 ff. S. 2 f.). Seine eigene Rolle sei die einer Transmissionsstel- le sowie eines Vermittlers gewesen (Ordner 40 Urk. 080293 ff. S. 5). Es bestehen somit mehrere übereinstimmende Aussagen von L._____, welche keine Hinweise enthalten, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Zu den Einver- nahmen vom 14. November 2017 (Konfrontationseinvernahme von L._____ mit dem Beschuldigten sowie Einvernahme von L._____) macht die Verteidigung gel- tend, dass diese unverwertbar seien, da es Absprachen mit der Staatsanwalt- schaft betreffend eines abgekürzten Verfahrens gegeben habe (Urk. 179 S. 14 ff.). Zu diesem Einwand kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Mög-
- 24 - lichkeit eines abgekürzten Verfahrens ist im Gesetz vorgesehen und daher des- sen Beantragung bzw. Gewährung kein Grund für eine Unverwertbarkeit. Zudem hatte L._____ auch nach der Konfrontationseinvernahme und seiner anschlies- senden Einvernahme vom 14. November 2017, anlässlich welcher er das Gesuch um die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens stellte (Ordner 40 Urk. 080393 ff. S. 16), keinerlei Garantie dafür, dass die Staatsanwaltschaft einem ab- gekürzten Verfahren zustimmen würde und dass dieses in der Folge vom Gericht so genehmigt wird. Dass es L._____ "völlig egal" gewesen sein soll, "was er sa- gen sollte" (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 16), stimmt nicht, machte er doch eigene und auch gefühlvolle Ausführungen, welche seine persönliche Betroffen- heit zeigen. Insbesondere hielt er fest, dass der Beschuldigte über Jahre zu sei- nen besten Freunden gezählt habe, er habe zum intimsten und treusten Umfeld von ihm gehört (vgl. Ordner 32 Urk. 043149 S. 4). Er bedaure sehr, dass der Be- schuldigte "jetzt hier" sei. Persönlich sei der Beschuldigte eine sehr zuverlässige Person. Er, L._____, sei ihm nach wie vor wohlgesonnen und blende den langen Weg, den sie gemeinsam gegangen seien, nicht einfach aus (Ordner 32 Urk. 043149 S. 5 f.). Damit ist nicht nur das Argument der Verteidigung entkräftet, dass es L._____ "egal" gewesen sei, was er sagen sollte, sondern es zeigt auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L._____, welcher im Übrigen den Beschuldig- ten nicht übermässig belasten wollte. Weiter führte L._____ anlässlich dieser Kon- frontationseinvernahme in freier Rede noch einmal aus, dass er einmal über eine grosse Reisetasche gefüllt mit "Gras" gestolpert sei, woraufhin er mit dem Be- schuldigten und J._____ gesprochen habe und relativ rasch auf dem Tisch gele- gen habe, was gelaufen sei. Der Beschuldigte habe von Mitte 2009 bis zur Ver- haftsaktion in AB._____ im September 2013 im Ausland Marihuana bezogen und in der Schweiz in Empfang genommen. Darüber habe er mit dem Beschuldigten selber gesprochen. Der Beschuldigte sei während der ganzen Zeit in diese Can- nabiseinfuhren involviert gewesen (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 8 ff.). Auch bei Vorhalten seiner früheren Aussagen hat L._____ diese nicht nur einfach bestätigt, sondern zum Teil noch zusätzliche Ausführungen gemacht, weiter wurden durch den Staatsanwalt Zusatzfragen gestellt (Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Von einem blossen Abnicken eines "geschlagenen Hundes" (vgl. den entsprechenden Hin-
- 25 - weis der Verteidigung in Urk. 179 S. 16) kann mithin nicht die Rede sein. Wenn die Verteidigung sich auf Urk. 043173 und die Aussage von L._____ "Ich bitte Sie doch einfach meine bisherigen Aussagen vorzuhalten. Ich werde nichts anderes sagen. Das ist weniger entwürdigend für uns alle" bezieht (Urk. 179 S. 16), so ist dazu auszuführen, dass diese Aussage zeitlich deutlich später in der Einvernah- me erfolgte, nämlich nach Fragen betreffend der Rolle von AG._____ als Verwal- tungsrätin bei der E._____ Transfer AG. In der Folge hat L._____ zudem trotz der zitierten Aussage weiterhin zu den Vorwürfen Stellung genommen, auch hier fand somit kein blosses "Abnicken" statt. Anzumerken bleibt, dass der Staatsanwalt L._____ ausführlich während rund drei Stunden befragte und keine Rede davon sein kann, dass es ihm nicht um die Wahrheit, sondern nur um das Geständnis gegangen sei, was die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 16). Mit Bezug auf den Inhalt der Aussagen von L._____ anlässlich der Konfrontationseinver- nahme kann auf die ausführliche Wiedergabe derselben durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 36 f.). Er bestätigte in dieser Einver- nahme seine früheren Aussagen vollumfänglich (Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Zu- dem anerkannte L._____ am 14. November 2017 anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Septem- ber 2013 zusammen mit dem Beschuldigten und den weiteren Mittätern J._____ und K._____ an der Einfuhr von insgesamt mindestens 2'033 Kilogramm Canna- bis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen zu sein, welches in der Regel durch den Beschuldigten an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich, verkauft wurde, wobei ein Umsatz von mindes- tens Fr. 10'165'000.– erzielt worden sei. Er anerkannte namentlich folgende Da- ten/Mengen: Im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 monatlich mindestens ein Transport von mindestens 40 Kilogramm Cannabis (to- tal: 1'440 Kilogramm Cannabis) und im Zeitraum von mindestens Februar 2013 bis September 2013 mindestens 11 Einfuhren, mindestens insgesamt 593 Kilo- gramm Cannabis. Bei letzterem Zeitraum anerkannte L._____ auch einzelne Ein- fuhren, so u.a. vom 9. bis 11. Februar 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Marihuana] von den Niederlanden in die Schweiz, wovon mindestens rund 45 Kilogramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien),
- 26 - vom 23./24. März 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Marihuana] von den Niederlanden in die Schweiz, wovon mindestens 47 Kilo- gramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien), vom 3. bis 7. April 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Haschisch] von Spani- en in die Schweiz, wovon mindestens rund 45 Kilogramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien), etc. (vgl. Ordner 40 Urk. 080393 ff. S. 2 ff.). Sämtliche Einfuhren ab dem 9. bis 11. Februar 2013 wurden ihm auch schon mit Mengen- angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2017 mit den entsprechenden Beweismitteln vorgehalten (Ordner 40 Urk. 0800001 ff. S. 3 ff.), ebenso anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. August 2017 (Ordner 40 Urk. 080100 ff. S. 2 ff.). Dass auch schon früher monatliche Importe stattfanden, hat L._____ von sich aus ausgesagt (vgl. die obigen Erwägungen). Damit sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Mengen bzw. Vorgänge erstellt. Es stimmt insbesondere nicht, dass L._____ keine genauen Angaben machte, was die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 179 S. 12 ff.). Seine Aussagen, dass im relevanten Zeitraum mindestens eine Lieferung pro Monat stattfand, sind konstant und glaubhaft, da sie L._____ mit entsprechenden Zahlungen in Übereinstimmung bringen konnte. Sein Wissen erhielt er zudem über die weiteren Geldflüsse sowie die Gespräche mit dem Beschuldigten und J._____, welche die Drogenimporte ihm gegenüber ausdrücklich bestätigten. Er kannte die Reisen des Beschuldigten, er wusste auch, dass dieser die Drogenimporte finanzierte, die Einfuhren in Auf- trag gab und diese sowie die Provisionen an J._____ bezahlte. Als Vermittler zwi- schen dem Beschuldigten und J._____ verfügte L._____ selbstredend über ge- naue Kenntnisse zu den Importen. Ebenso sagte er konstant aus, dass das im- portierte Cannabis zu 99% für den Beschuldigten bestimmt war (vgl. zum Ganzen u.a. Ordner 40 Urk. 080212 ff., Urk. 080268 ff., Urk. 080293 ff.). Ihm wurden die konkreten Daten der Cannabiseinfuhren und teilweise die Gesprächsprotokolle sowie weitere Urkunden vorgehalten (Ordner 40 Urk. 080001 ff., Urk. 080100 ff., Urk. 080212 ff.), weshalb er einen Konnex seiner Kenntnisse zu den Daten schliessen konnte. Er kannte die Abwesenheiten des Beschuldigten und von J._____ sowie die in Aussicht gestellten Geldbeträge (vgl. Ordner 40 Urk. 080127 S. 1). Er wusste zudem, dass J._____ vom Beschuldigten pro Fahrt jeweils zwi-
- 27 - schen Fr. 15'000.– und Fr. 25'000.– als Provision erhielt (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 15 f., Ordner 40 Urk. 080268 S. 2) und der Beschuldigte für den Einkauf der Drogen jeweils hohe Geldbeträge von Fr. 200'000.– bis Fr. 400'000.– im Zusam- menhang mit der T._____ AG nach Amsterdam transportieren liess (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 17; Ordner 40 Urk. 080268 S. 2, Urk. 080293 ff. S. 5). Aus die- sem Wissen war es L._____ ohne Weiteres möglich, sich mit den ihm vorgewor- fenen Einfuhrmengen zu befassen. Dass L._____ höhere Mengen bzw. weitere Daten als die ihm vorgeworfenen eingestanden hätte, ist auszuschliessen. Sein gesamtes Verhalten war nämlich darauf gerichtet, seine eigene Beteiligung an den Drogenimporten gering zu halten und sich als blossen Vermittler darzustellen. In diesem Sinne sind seine an gewissen Stellen gemachten Behauptungen, nichts Genaueres gewusst zu haben (vgl. u.a. Ordner 40 080212 ff. S. 7 und Urk. 080293 ff. S. 3; Order 32 Urk. 043149 ff. S. 11 und S. 13; vgl. auch die entspre- chenden Ausführungen der Verteidigung in Urk. 179 S. 12 ff., dass es sich bei den Angaben nur um Mutmassungen handle), als Schutzbehauptungen zu würdi- gen, zumal er die Daten der Lieferungen kannte und diese mengenmässig schätz- te, was ihm nicht möglich gewesen wäre ohne intime Kenntnisse der Umstände (Ordner 40 Urk. 080293 ff. S. 3). Weiter kannte L._____ "AD._____", von wel- chem er wusste, dass er der Haschischlieferant des Beschuldigten in Marok- ko/Malaga war und welchen er auch persönlich getroffen hat. L._____ sagte aus, dass er gewusst habe, dass wenn er mit dem Beschuldigten nach Malaga gehe, er dort den Lieferanten kennen lerne und dass der Beschuldigte ihm diesen als seinen Haschischlieferanten vorgestellt habe (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 9 f.). Ebenso kannte L._____ "AC._____", den Lieferanten des Beschuldigten in Ams- terdam, welchen er ebenfalls persönlich getroffen hat (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 11). Dass eine Person mit Lieferanten von Cannabis im Ausland in Kontakt kommt, diesen sogar vorgestellt wird, ist nur dann denkbar, wenn diese Person wesentlich in den Drogenhandel involviert ist. Ansonsten würde ein solcher Liefe- rant sicherlich nicht die Gefahr auf sich nehmen, persönliche Kontakte herzustel- len. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass L._____ mit den Lieferanten be- kannt war und dass er Einblicke in die Reisen des Beschuldigten, die Busfahrten sowie die gezahlten Provisionen und Entschädigungen hatte. Wenn er Daten und
- 28 - Mengen von Drogenimporten anerkennt, so ist dies als äusserst glaubhaft einzu- stufen. Gestützt auf seine Angaben sowie die abgehörten Telefongespräche (vgl. u.a. Ordner 32 Urk. 042922 ff., wo diese dem Beschuldigten einzeln vorgehalten wurden) bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so wie eingeklagt abgespielt hat. Zudem konnte von der letzten Lieferung bei AH._____ eine Menge von 40 Kilogramm Marihuana sichergestellt werden (Ord- ner 4 Urk. 011395 ff.; Beizugsakten "M._____ AG"). Dass in den abgehörten Ge- sprächen mit dem "Kleinen" der Beschuldigte gemeint war, ist durch diverse Aus- sagen erstellt (u.a. Ordner 40 Urk. 080127 ff. S. 2.; Ordner 49 Urk. 150372 ff. S. 3, Urk. 150420 ff. S. 1 ff., Urk. 150479 ff. S. 1 ff. und Urk. 150406 ff. S. 1 ff.) und wird durch den Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Vorinstanz hat zudem weitere Aussagen wiedergegeben, welche zum Beweisergebnis ebenfalls beitra- gen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 38 ff.). Ergän- zend kann an dieser Stelle zudem auf den Bericht der Kantonspolizei Aargau vom
13. März 2015 (Ordner 4 Urk. 011265 ff.) sowie den Ermittlungsbericht der Stadt- polizei Zürich vom 8. Februar 2017 (Ordner 4 Urk. 011037 ff.) verwiesen werden. Der Sachverhalt ist vollumfänglich erstellt.
- 29 - 2.1.2. Ziff. 1.1.1.2. Marihuana- und Haschischeinfuhren im Jahr 2015 mit N._____ und O._____ (unter anderem Vorgang 51; Anklageschrift S. 8 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit N._____ sowie O._____ als Mittäter im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis November 2015 drei Einfuhren von Spanien in die Schweiz von insgesamt mindestens 39 bis 42 Kilogramm Marihuana und rund 90 Kilogramm Haschisch getätigt zu haben, wobei sie je eine Drittelsbeteiligung am Erlös bzw. Gewinn ver- einbart hätten. Diese eingeführten Betäubungsmittel seien in der Folge für insge- samt ca. Fr. 510'000.– bis Fr. 744'000.– (39 bis 42 Kilogramm Marihuana für ins- gesamt Fr. 195'000.– bis Fr. 294'000.–; 90 Kilogramm Haschisch für Fr. 315'000.– bis Fr. 450'000.–) verkauft und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf im Grundsatz anerkenne, die Initiative sei indes von N._____ sowie O._____ ausgegangen. An- erkannt werde, dass der Beschuldigte zu einem Drittel "an dieser Angelegenheit beteiligt" gewesen sei, entsprechend sei bei der Strafzumessung auch nur sein Drittel zu berücksichtigen bzw. er sei teilweise freizusprechen (Urk. 179 S. 17 f.; Urk. 196 S. 2). Seine Beteiligung habe sich auf die Finanzierung des Einkaufs im Umfang von Fr. 10'000.– bezogen (Urk. 234 S. 20). Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhalt schon in der Untersuchung (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Mai 2017, Ordner 31 Urk. 042440 ff.). Der Sachverhalt ist auf Grund der Geständnisse des Beschuldig- ten sowie der Mitbeteiligten N._____ und O._____ sowie der weiteren Beweismit- tel (abgehörte Gespräche, sichergestellte Dokumente wie Mietverträge für Autos oder Buchungsbelege für Flüge [Ordner 27 Urk. 040505 ff.]; vgl. auch den Bericht der Polizei zu Vorgang 51 vom 17. März 2016 [Ordner 17, Urk. 015935 ff.]) er- stellt. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, von N._____ sowie von O._____ wurden durch die Vorinstanz wiedergegeben und korrekt gewürdigt, wo- rauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 44 ff.). Entgegen der An- sicht der Verteidigung ist hinsichtlich des Beschuldigten nicht nur ein Drittel der eingeklagten Menge zu berücksichtigen, ist es doch gerade ein Merkmal der Mit-
- 30 - täterschaft, dass eine anteilsmässige Gewinnbeteiligung vereinbart wird. Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich der gesamten Menge erstellt. 2.1.3. Ziff. 1.1.1.3. Haschischeinfuhr mit N._____ im Dezember 2015 (Vorgang 43 und 53; Anklageschrift S. 10) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem
20. und 24. Dezember 2015 zusammen mit N._____ ca. 60 Kilogramm Haschisch zwecks Weiterverkaufs von Málaga/Spanien in die Schweiz eingeführt zu haben. Hinsichtlich dieses Vorwurfs beantragt die Verteidigung einen Freispruch. Man habe zwar gegenüber dem Abnehmer behauptet, diese Menge einzuführen, indes sei es nicht zum Import gekommen, da man immer noch auf dem "Hasch festsass, das man im Oktober/November zusammen mit N._____ und O._____ besorgt hatte" (Urk. 196 S. 2 und Urk. 179 S. 18; Urk. 234 S. 20). Die vorgebrachte Einwendung der Verteidigung, dass es trotz der erfolgten Orga- nisation des Haschischimports nicht zu einer Einfuhr gekommen sei, widerspricht den eigenen Aussagen des Beschuldigten. So sagte dieser anlässlich der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2017 aus, dass er im Dezember 2015 den Haschischimport von Spanien in die Schweiz organisiert habe. Er habe auch jemanden gekannt, der eine bestimmte Menge gebraucht habe. Seiner Erin- nerung und seiner Meinung nach seien es 40 Kilogramm gewesen. N._____ habe das Haschisch in Spanien geprüft und ihm, dem Beschuldigten, bestätigt, dass es "ok sei". Soweit er sich erinnere, habe er es auch für die Leute eingepackt. "Wir haben es dann hier irgendwann empfangen", dies - wenn er sich richtig erinnere - um Weihnachten 2015. Er, der Beschuldigte, sei dann in die Ferien gegangen und habe danach versucht, das genannte Haschisch zu verkaufen. Die Person, die es ursprünglich gewollt habe, habe es nämlich nicht mehr gewollt. Entgegen der Pla- nung, wonach das Haschisch an einen Abnehmer gelangen sollte, habe er es verschiedenen Leuten gegeben, meistens auf Kommission, einfach um es loszu- werden (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 29). Die gemeinsame Haschischeinfuhr an- erkannte der Beschuldigte auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 19. Januar 2018 im Umfang von 40 Kilogramm (Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 12 f.)
- 31 - sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 176 S. 8). Damit ist nur schon auf Grund der eigenen Aussagen des Beschuldigten nachge- wiesen, dass das Haschisch in die Schweiz zwecks Weiterverkaufs auch tatsäch- lich eingeführt wurde und es nicht bei der Planung blieb. Dies sagte auch N._____ so aus. Gemäss seinen Aussagen handelte es sich - entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Menge nur 40 Kilogramm betragen habe - um 60 Kilo- gramm Haschisch. N._____ führte aus, dass er im Auftrag des Beschuldigten am
21. oder 22. Dezember 2015 zwei unbekannte Personen arabischer Herkunft beim … auf dem Parkplatz abgeholt habe. In der Folge hätten sie in einer Garage knapp 60 Kilogramm Haschisch ausgeladen. Er habe es nachgezählt und am nächsten Tag eigenhändig in Vakuumsäcke zu 5 Kilogramm-Paketen gepackt (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 8; Ordner 35 Urk. 050956 ff. S. 7). Die eingeführten rund 60 Kilogramm Haschisch seien für den Beschuldigten und ihn selbst be- stimmt gewesen. Wie das Haschisch dann in die Schweiz gekommen sei, darüber könne er nur Vermutungen anstellen. Er nehme an mit einem Fahrzeug. Sinn der Einfuhr sei es gewesen, das Haschisch in der Folge zu verkaufen und Gewinn zu erzielen. Ihm selber sei es nicht gelungen, etwas davon zu verkaufen (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 30; Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 8 f.). Die nachträgliche Be- hauptung der Verteidigung, dass Haschisch abgeholt, portioniert und verpackt sowie dem Kurier übergeben wurde und dann nicht in die Schweiz gebracht wor- den sein soll, ist als Schutzbehauptung zu werten. Durch die Aussagen von N._____ ist auch die Menge von 60 Kilogramm erstellt. Diese Aussagen sind glaubhaft, hat er das Haschisch doch selber zu 5 Kilogramm portioniert und ab- gepackt und die Menge von 60 Kilogramm in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie anlässlich von zwei Einvernahmen bestätigt. Erst als der Beschuldigte an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. März 2017 angab, dass es seiner Meinung nach nur 40 Kilogramm gewesen seien (Ordner 36 Urk. 050965 ff. S. 29), reduzierte N._____ die Menge ebenfalls mit den Worten "Es kann gut sein, dass ich mich vertan habe […]" (Ordner 36 Urk. 050965 ff. S. 34). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Anpassen der Aussage, welches nicht auf den tat- sächlichen Fakten beruht. Im übrigen kann auf die abgehörten Gespräche zu die-
- 32 - sen Vorgängen verwiesen werden (vgl. Ordner 16 Urk. 015494 ff., Urk. 015825 ff. und Urk. 015830 ff.). Der Sachverhalt ist erstellt. 2.1.4. Ziff. 1.1.1.4. Marihuanaeinfuhr mit N._____ im Februar 2016 (Vorgang 14; Anklageschrift S. 10 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem
17. und 21. Februar 2016 zusammen mit N._____ für R._____ die Einfuhr von ca. 8 bis 12 Kilogramm Marihuana von Mataró/Spanien in die Schweiz organisiert zu haben. Er habe die Koordination dieser Marihuanaeinfuhr aus der Schweiz vorge- nommen und N._____ sei unter anderem für die Übernahme des Marihuanas vom Lieferanten in Spanien und die Übergabe desselbigen an mindestens einen nicht näher bekannten Kurier von R._____ in Spanien zuständig gewesen. Das Mari- huana sei in der Folge mittels eines Fahrzeugs in die Schweiz eingeführt worden und sei für R._____ bestimmt gewesen. Zu diesem Vorwurf führt die Verteidigung aus, dass anerkannt werde, dass der Beschuldigte N._____ einen Kontakt in Spanien vermittelt habe, was indes ge- mäss Art. 19 BetmG nicht strafbar sei. Ferner sei nicht geklärt, ob das Marihuana je in der Schweiz angekommen sei. Daher sei der Beschuldigte von diesem Vor- wurf freizusprechen (Urk. 179 S. 18; Urk. 196 S. 2, Urk. 234 S. 21). Durch den Beschuldigten ist eingestanden, dass er die "rund 10 Kilogramm" Ma- rihuana einer Person vermittelt und N._____ die in Spanien liegende Ware bereit- stellte (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 32 f.). Dass sich der Vorgang wie eingeklagt abgespielt hat, ergibt sich zudem aus den Abhörprotokollen (vgl. hierzu Ordner 11 Urk. 013665 ff.]) sowie den Aussagen von N._____. Dieser führte aus, dass er im Auftrag des Beschuldigten vier unbekannten Personen das Marihuana habe zu- kommen lassen, indem er es in ein Auto eingeladen und den Personen das Auto gebracht habe. Es seien 8 oder 10 Kilogramm bzw. ca. 8 oder 12 Kilogramm Ma- rihuana gewesen (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 32 f., Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 11 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt das Verhalten des Beschul- digten nicht bloss ein strafloses Vermitteln dar. Denn er hat zusammen mit N._____ in Mittäterschaft in einer Arbeitsteilung zusammengewirkt und muss sich
- 33 - daher sämtliche Handlungen anrechnen lassen. Der Sachverhalt ist mithin wie angeklagt erstellt. Ob und in welcher Weise R._____ beteiligt war, kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 195 S. 57) offen bleiben. Sie hat zudem die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 53 ff.). Das Vorbringen der Verteidigung, es sei zweifelhaft, ob das in Spanien bereitgestellte Marihuana letztlich in die Schweiz verbracht worden sei, vermag vor dem Hintergrund der Aussagen von N._____ sowie der im übrigen erstellten systematischen Einfuhren von Marihuana in die Schweiz nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt ist insgesamt erstellt. 2.1.5. Ziff. 1.1.1.5. Marihuanaeinfuhr mit N._____ und P._____ sowie unbekann- ten Drittpersonen im Jahr 2016 (Vorgang 18; Anklageschrift S. 11 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit von ca. Februar 2016 bis April 2016 gemeinsam mit N._____ sowie P._____ und weiteren unbekannten Personen mittels sechs Sammellieferungen mindestens 257 Kilogramm Marihuana von Spanien in die Schweiz zwecks Wei- terverkaufs importiert zu haben. Der Beschuldigte sei vor allem für die Organisati- on des für die Sammeltransporte benötigten Bargeldes in der Schweiz und die Weitergabe dieses Bargeldes nach Spanien an N._____ zuständig gewesen. Die Lieferungen hätten ca. am 23./.24. Februar 2016, 1. März 2016, 9. März 2016, 20. März 2016, 30. März 2016 sowie 13. April 2016 stattgefunden. Das Marihuana sei jeweils durch einen Kurier mittels Lieferwagen von Spanien in die Schweiz impor- tiert worden, wobei jeder der Investoren seinen aus der Sammellieferung bestell- ten Marihuanaanteil zwecks eigenen Weiterverkaufs entgegengenommen habe. Mit diesen Importen sei ein Umsatz von mindestens Fr. 1'285'000.– bis Fr. 1'799'000.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte diesen Vorgang im Wesentli- chen anerkenne. Er sei an der Einfuhr von insgesamt 99.5 Kilogramm Cannabis beteiligt gewesen, wobei sein Anteil daran nur die Hälfte betrage, da der andere Teil an N._____ gegangen sei. Er und N._____ hätten nur wenig beigesteuert, P._____ sei federführend gewesen und habe das Kommando gehabt. Der Be-
- 34 - schuldigte sei daher teilweise von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 196 S. 2 und Urk. 179 S. 18 ff.; Urk. 234 S. 21 f.). Mit Bezug auf die einzelnen Aussagen der Beteiligten, nämlich des Beschuldig- ten, von N._____ sowie von P._____ kann auf die ausführliche Wiedergabe und Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 61 ff.), ebenso auf die aufgezeichneten Gespräche und weiteren Belege (vgl. Ordner 12 Urk. 013997 ff. und Urk. 014075 ff.). Betreffend die Einfuhr vom 9. März 2016 anerkennt der Beschuldigte von der ein- geklagten Menge von ca. 40 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 20 Kilogramm Ma- rihuana für ihn und N._____ bestimmt gewesen seien, eine auf ihn und N._____ anzurechnende Menge von 18 Kilogramm (Urk. 179 S. 19). P._____ bezifferte die Lieferung mit ca. 40 Kilogramm Marihuana (Ordner 39 Urk. 070199 ff. S. 17 und Urk. 070124 ff. S. 9). Es ist somit von der eingeklagten Menge von ca. 40 Kilo- gramm auszugehen, die Abweichung zur vom Beschuldigten anerkannten Ge- samtmenge von 36 Kilogramm (2 mal 18 Kilogramm) ist marginal. Anzumerken ist zu dieser Einfuhr wie auch zu den nachfolgend zu behandelnden, dass dem Be- schuldigten als Mittäter selbstverständlich die gesamte Importmenge anzurech- nen ist, nicht nur - wie von der Verteidigung geltend gemacht - den auf ihn und N._____ entfallenden Anteil. Er hat zusammen mit den Mittätern die Einfuhren or- ganisiert und war damit für die eingeführte Gesamtmenge mitverantwortlich. Die Einfuhr vom 20. März 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 60 Kilogramm Mari- huana, wovon ca. 30 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien), ist anerkannt und erstellt (vgl. Urk. 179 S. 19 und Urk. 195 S. 61 ff.). Auch die Einfuhr vom 30. März 2016 (Einfuhr von ca. 62.5 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 31.25 Kilogramm Marihuana für den Beschul- digten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien), wird im Grundsatz aner- kannt, indes habe es sich lediglich um 58.675 Kilogramm gehandelt (Urk. 179 S. 19). Da sowohl N._____ als auch P._____ die Menge klar und übereinstimmend mit 62.5 Kilogramm angaben (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 21, Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 16, Ordner 39 Urk. 070124 ff. S. 12 und Urk. 070199 ff. S. 21), ist
- 35 - auch dieser Sachverhalt erstellt. Die Abweichung zur zugestandenen Menge ist im Übrigen marginal. Die Einfuhr vom 13. April 2016 (mindestens ca. 50.5 Kilogramm Marihuana, wo- von ca. 21.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien) wird durch den Beschuldigten anerkannt und ist erstellt (Urk. 179 S. 19 und Urk. 195 S. 61 ff.). Die eingeklagten Einfuhren vom 23./24. Februar 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 15 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 7.5 Kilogramm Marihuana für den Be- schuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) sowie vom 1. März 2016 (Ein- fuhr von mindestens ca. 29 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 14.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) werden vom Beschuldigten bestritten. Die Verteidigung macht geltend, dass die Einfuhr vom 23./24. Februar 2016 zwar geplant gewesen sei, indes in der Folge nicht ha- be durchgeführt werden können und diejenige vom 1. März 2016 mit derjenigen vom 9. März 2016 identisch sei (Urk. 179 S. 19). Auch N._____ bestreitet diese Einfuhren. Er führte hierzu aus, dass die Einfuhr vom 23./24. Februar 2016 nicht stattgefunden habe, diese sei lediglich geplant gewesen. Es hätten mehrere Sa- chen nicht geklappt, einerseits die Geldbeschaffung und zum anderen der Trans- port seitens P._____ (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 3 f., Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 14 f.). P._____, auf dessen Aussagen sich die Anklage stützt, sagte folgendes aus: Es habe eine erste Lieferung gegeben, er könne sich aber an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Der 23./24. Februar 2016 dürfte aber in etwa stim- men. Es habe sich bei dieser Lieferung um einen Testlauf gehandelt, um zu schauen, ob es so funktioniere. Er glaube, die erste Sammellieferung sei insge- samt 15 Kilogramm Marihuana gewesen (Ordner 39 Urk. 070124 ff S. 6 f. und Urk. 070199 ff. S. 14 f.). Bezüglich der Lieferung von ca. 1. März 2016 führte P._____ aus, dass das Datum 1. März 2016 etwa stimmen dürfte. Er habe sich ausgerechnet, dass wenn das Datum vom 1. und 9. März 2016 stimme, wie hoch aufgrund der Reinvestition die nächste Lieferung hätte sein können bzw. sein müssen. Es gehe für ihn auf, dass dann am 20. März 2016 das Fahrzeug vollbe- laden gewesen sei. Die 29 Kilogramm vom 1. März 2016 dürften in etwa stimmen
- 36 - (Ordner 39 Urk. 070124 ff. S. 8 f. und Urk. 070199 ff. S. 16). Wie schon die Vo- rinstanz festgehalten hat, zeigen die abgehörten Gespräche der Beteiligten zwar an diesen Daten entsprechende Aktivitäten einer Einfuhr, lassen jedoch keinen klaren Rückschluss auf tatsächliche Einfuhren zu. Ebenso lässt sich aus den Ge- sprächen nicht erschliessen, ob anfangs März eine oder nur zwei Lieferungen er- folgten und wie gross der Umfang der Lieferung(en) war. Auch die sichergestell- ten handschriftlichen Aufzeichnungen können hierzu keine Klarheit bringen (vgl. zum Ganzen Urk. 195 S. 79 f. sowie Ordner 12 Urk. 013997 ff. [Ermittlungsbericht der Polizei vom 12. September 2016]). Zwar ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Aussagen von P._____ grundsätzlich überzeugend und glaubhaft sind und er sich kaum wider besseres Wissens falsch belasten würde. Dass indes ein Irrtum seinerseits ausgeschlossen werden könne, kann nicht gesagt werden, hat P._____ seine Angaben doch nicht präzise verifizieren können, weder hinsichtlich der Daten noch mit Bezug auf die genauen Mengen. Zudem ist durch den Be- schuldigten und N._____ unbestritten, dass in diesem Zeitraum Importe geplant waren. Es kann auf Grund des gesamten Aussageverhaltens von N._____ davon ausgegangen werden, dass er die Importe zugegeben hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich die Erinnerun- gen von P._____ auf die Planungen und nicht auf tatsächliche Einfuhren bezie- hen. Aufgrund dieser Zweifel lassen sich die eingeklagten Lieferungen vom 23./24. Februar 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 15 Kilogramm Marihuana, wo- von ca. 7.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) sowie vom 1. März 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 29 Kilo- gramm Marihuana, wovon ca. 14.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien), mithin eine Menge von insgesamt ca. 44 Kilogramm (wovon 22 Kilogramm für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) nicht erstellen. Ein Anstalten treffen zu Einfuhren ist durch die Staatsanwaltschaft nicht eingeklagt. 2.1.6. Ziff. 1.1.2. Banden- und gewerbsmässiger Marihuanaanbau in der Schweiz
- 37 - 2.1.6.1. Ziff. 1.1.2.1. Hanfplantage an der C._____-strasse … in D._____ in den Jahren 2011 bis 2015 (Anklageschrift S. 17 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an der C._____- strasse … in D._____ eine Hanfindooranlage betrieben zu haben. Das geerntete Marihuana sei in der Folge zumindest teilweise durch den Beschuldigten in der Stadt Zürich und Umgebung verkauft worden. Die Hanfindooranlage habe im Zeit- raum von ca. 1. Juli 2011 bis mindestens Ende September 2014 eine Gesamtern- te von mindestens ca. 4'095 Kilogramm Marihuana (13 x 315 Kilogramm: 2011: 2 Ernten; 2012: 4 Ernten; 2013: 4 Ernten; 2014: 3 Ernten) ergeben, wobei ein Um- satz von insgesamt mindestens Fr. 20'475'000.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden sei. Die Verteidigung anerkennt, dass der Beschuldigte an besagter Örtlichkeit Can- nabis angebaut habe. Sie fordert indes einen teilweisen Freispruch, da die Men- gen "vollkommen illusorisch" seien. Die hochgerechnete Erntemenge basiere auf "reichlich Phantasie" sowie der Annahme von perfekten Bedingungen. Tatsächlich sei die Herstellung dieses Naturproduktes nicht so einfach, wie man meinen könn- te. Zudem sei der Beschuldigte nur während rund 2.5 Jahren involviert gewesen. Zwar sei der Raum schon früher angemietet worden, doch der Aufbau der Anlage habe Zeit gebraucht. Anerkannt würden daher lediglich 9 Ernten (und nicht 13, wie von der Anklage geltend gemacht), woraus insgesamt eine Menge von 217,6 Kilogramm Marihuana resultiere. An dieser Menge habe der Beschuldigte nur ei- nen Anteil von 50% gehabt (Urk. 179 S. 20 ff., Urk.196 S. 2). Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Menge betreffend den Anbau von Marihuana an der C._____-strasse in D._____ basiere auf reinen Mutmassungen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staats- anwaltschaft auf die Anzahl Pflanzen von insgesamt 10'500 (6 x 1'750) gekom- men sei. Gemäss der Verteidigung sei davon auszugehen, dass sich die Staats- anwaltschaft auf die Aussagen von Q._____ abstütze. Dieser habe aber die Anla- ge gar nie in Betrieb gesehen, sondern sei nur einmal zum Putzen vorbeigekom- men. Die Zahl von 10'500 sei von ihm nie genannt worden. Weiter erschliesse sich aus der Anklageschrift nicht, wie die Zahl ermittelt worden sei (Urk. 234 S.
- 38 - 22). Da die erwirtschaftete Menge an Betäubungsmitteln vorliegend primär auf der Anzahl Pflanzen beruhe und die Ermittlung dieser Zahl wiederum auf der blossen Schätzung von Q._____ basiere, der gemäss eigenen Aussagen die Anlage nie gesehen habe, könne der Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden (Urk. 234 S. 23). Ferner gebe es schriftliche Beweismittel dafür, welche die Annahme der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz, es habe sich um 10'500 Pflanzen ge- handelt, widerlegten: Der Beschuldigte habe – so die Verteidigung – schriftlich er- klärt, dass in D._____ vier Zelte bzw. Räume betrieben worden seien. Diese Aus- sage korrespondiere mit der schriftlichen Notiz des Beschuldigten (Urk. 234 S. 26; Ordner 7 Urk. 012095), aus welcher der Ernteertrag pro Raum für zwei verschie- dene Ernten hervorgehe. Insgesamt seien 56 Kilogramm geerntet worden; verteilt auf zwei Ernten ergebe das einen Durchschnitt von 26 Kilogramm pro Ernte. Fer- ner stützten sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auf ein Gutachten des Forensischen Instituts ab. Dieses sei nicht verwertbar, da der Beschuldigte weder an der Gutachtenserstellung beteiligt gewesen sei, noch den Gutachtern habe Er- gänzungsfragen stellen können (Urk. 234 S. 27). Zudem gehe das Gutachten von vollkommen lebensfremden und vorliegend auch nicht relevanten Grundannah- men aus. Zunächst werde im Gutachten ja der mögliche Ertrag pro Pflanze ange- geben. Da die Anzahl der Pflanzen nicht bekannt sei, sei das Gutachten nicht aussagekräftig. Zusammenfassend könne betreffend die Anzahl Pflanzen einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden (Urk. 234 S. 27, S. 30). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und von Q._____ sowie die rele- vanten Urkunden wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 82 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte an der besagten Liegenschaft zusammen mit mindestens einem Mittäter eine Han- findooranlage betrieben hat, ist anerkannt und erstellt (vgl. Urk. 195 S. 82 ff.). Be- stritten wird lediglich die Menge. Mit der Vorinstanz ist von der angeklagten Men- ge von 4'095 Kilogramm Marihuana auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann zur Erstellung derselbigen durchaus auf die Miet- und Stromkosten sowie die weiteren Beweismittel abgestellt werden. Denn die durch sie aufgeworfene Behauptung, dass ein Mietvertrag sowie Stromrechnungen
- 39 - "nichts" beweisen könnten (vgl. Urk. 179 S. 23), ist schon durch das Geständnis des Beschuldigten, dass dort eine Hanfindooranlage betrieben wurde, entkräftet. Die Mietfläche sowie der bezogene Strom wurden zum Hanfanbau verwendet. Die Stromabrechnungen der Anlage ab Juli 2011 bis September 2014 zeigen durch deren konstante Höhe einen durchgehenden Betrieb der Anlage (Ordner 7 Urk. 012140 ff.), womit der Einwand der Verteidigung, dass der Aufbau Zeit gebraucht habe, zumindest für diese Periode widerlegt ist. Die geerntete Menge kann aus- gehend von den äusseren Parametern sowie den weiteren Beweismitteln berech- net werden. So beweisen die hohen Miet-, Strom- und Wasserkosten sowie die bezahlten Löhne (Ordner 7 Urk. 012140 ff., Urk. 012199 ff., Urk. 012246 ff. sowie Urk. 012205) Aufwendungen, welche gemäss wissenschaftlichen Daten und Un- tersuchungen (vgl. hierzu nachfolgend) zu einem regelmässigen Ertrag in Höhe der eingeklagten Menge führen. Wenn dem nicht der Fall gewesen wäre, hätten sich auch die hohen monatlichen Kosten angesichts des eingegangenen Risikos nicht gelohnt. Damit ist die Behauptung der Verteidigung, dass der Betrieb nicht immer gut gelaufen sei, widerlegt und die von ihr behauptete Menge von 217,6 Ki- logramm als völlig unrealistisch einzustufen. Die Ausführungen, dass tiefe bzw. hohe Temperaturen sowie zu wenig Wasser oder Schädlinge bzw. Schimmelpilz ganze Ernten zunichte machen könnten (Urk. 179 S. 20; Urk. 234 S. 28), sind all- gemein gehalten und nicht konkretisiert. Sie sind daher als Schutzbehauptungen zu würdigen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsver- handlung ist nicht von lediglich vier Räumen auszugehen, in welchen Marihuana angepflanzt wurde. Zwar ist richtig, dass aus den handschriftlichen Notizen, auf welche die Verteidigung an der Berufungsverhandlung Bezug genommen hat, die geernteten Mengen für vier verschiedene Räume (R1 bis R4; Urk. 234 S. 26) er- sichtlich werden. Insoweit die Verteidigung ausschliesslich die handschriftlichen Notizen betreffend die Räume R1-R4 erwähnt, und daraus folgert, es sei von vier Räumen auszugehen, stellt sie die Sachlage hingegen verkürzt dar. Aus den handschriftlichen Notizen, welche Eingang in den Polizeirapport gefunden haben, geht hervor, dass der Beschuldigte ferner die geerntete Menge für zwei weitere Räume bzw. Bereiche (D1-D2) handschriftlich festhielt (Ordner 7 Urk. 010295; 012096). Betreffend die Räume/Bereiche D1 und D2 wurde, analog zu den Räu-
- 40 - men R1-R4, auch erfasst, dass ein Dritter eine bestimmte Menge erhalten hat, was ein klarer Hinweis dafür ist, dass in sämtlichen Räumen/Bereichen Marihua- na angepflanzt und an Abnehmer übergeben wurde. Gestützt auf diese Notizen, welche offenbar auch die Verteidigung als massgeblich erachtet, ist somit von insgesamt sechs Räumen (R1-R4 und D1-D2) auszugehen. Ferner ergibt sich aus den handschriftlichen Notizen, dass der Beschuldigte die Anzahl Stecklinge notierte. In diesem Zusammenhang wurden die Zahlen 500, 1'750 und 2'300 no- tiert. Mit Bezug auf einen Raum (R1) wird die Zahl 1'750 festgehalten (Ordner 7 Urk. 012203). Daraus ist - auch ausgehend von der Grösse der Anlage - der Schluss zu ziehen, dass pro Raum mindestens 1'750 Setzlinge verwendet worden sind. Hierzu können auch die Aussagen von Q._____ herangezogen werden, welcher angab, dass es sich um eine riesige Hanfindoor gehandelt habe; so et- was habe er noch nie gesehen (Ordner 45 Urk. 130257 ff. S. 2 ff.). Wenn man die Anzahl Pflanzen mit denjenigen der anderen Hanfindooranlagen vergleicht, so er- scheint die Berechnung der Anklagebehörde betreffend die Hanfindooranlage in D._____ zudem als nachvollziehbar und plausibel. Ausgehend von der Menge Pflanzen (total ca. 10'500; Ordner 7 Urk. 012199 ff.), welche in einer Anlage der Grösse derjenigen an der C._____-strasse … in D._____ angebaut werden kön- nen sowie ausgehend von vier Ernten pro Jahr ist gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. April 2013 (Ordner 67 Urk. 190004 ff.; Ord- ner 29 Urk. 041624 ff.) ein Ertrag von 30 Gramm pro Pflanze pro Ernte (gemäss Gutachten durchschnittlich 40 Gramm), mithin insgesamt ca. 315 Kilogramm (30 Gramm x 10'500) möglich. Von diesen Werten ist auszugehen. Betreffend die Verwertbarkeit des Gutachtens ist festzuhalten, dass die Verteidigung jederzeit hätte Ergänzungsfragen zum Gutachten stellen können. Dies ist während des ganzen Verfahrens nicht geschehen, weshalb von einem Verzicht auf das Stellen von Ergänzungsfragen auszugehen ist. Das Gutachten des Forensischen Instituts ist daher verwertbar. Der Sachverhalt ist somit in Bezug auf eine Menge von 4'095 Kilogramm Mari- huana (13 Ernten à 315 Kilogramm; 2011: 2 Ernten; 2012: 4 Ernten; 2013: 4 Ern- ten; 2014: 3 Ernten) erstellt. Ausgehend von einem Kilopreis von Fr. 5'000.– re- sultiert ein Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 20'475'000.– und damit ein
- 41 - Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.–. Der Beschuldigte handelte zudem zu- sammen mit unbekannten Drittpersonen in Mittäterschaft, weshalb ihm selbstre- dend die gesamte Menge - und nicht nur 50%, wie dies durch die Verteidigung geltend gemacht wird - anzurechnen ist. 2.1.6.2. Ziff. 1.1.2.2. Hanfplantagen in der Westschweiz in den Jahren 2011 bis 2013 (Pastis/Réglisse; Anklageschrift S. 18 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit AI._____ und AJ._____ sowie weiteren Personen Hanfindooranlagen in AK._____/NE sowie AL._____/JU betrieben zu haben, wobei der Beschuldigte bei beiden Hanfindooranlagen zu je 50% beteiligt gewesen sei. Das geerntete Mari- huana habe der Beschuldigte in der Folge zumindest teilweise in der Stadt Zürich und Umgebung verkauft. Bei der Anlage in AK._____/NE handle es sich im Zeit- raum von ca. September 2011 bis 1. November 2012 um die Ernte und den Ver- kauf von mindestens 150 Kilogramm Marihuana und einen erzielten Umsatz von mindestens Fr. 1'000'000.– und bei der Anlage in AL._____/JU im Zeitraum von ca. Juli 2012 bis September 2013 um die Ernte und den Verkauf von 460 Kilo- gramm Marihuana und einen Umsatz von rund Fr. 3'220'000.–. Mit diesen Anla- gen sei ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt, mit der Einschränkung, dass sie bei der Anlage in AL._____/JU von einer geringeren Menge von 250 Ki- logramm Marihuana und entsprechend einem tieferen Umsatz, nämlich von rund Fr. 1'750'000.– ausgeht (Urk. 195 S. 102). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Be- schuldigten, AM._____, AN._____, AO._____ sowie weiterer Personen wiederge- geben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 87 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte an den beiden Hanfindooranla- gen nicht beteiligt gewesen sei und daher ein diesbezüglicher Freispruch bean- tragt werde. Die Verfahren in der Westschweiz und nun im vorliegenden Fall wür- den Unterschiede aufzeigen, so habe in den Westschweizer Verfahren AI._____
- 42 - als Kopf der Bande gegolten. Der Beschuldigte werde einzig durch AI._____ be- lastet, dessen Aussagen allerdings nicht verwertbar seien. Die übrigen Hinweise auf den Beschuldigten seien ohne grössere Bedeutung und angesichts des Vor- wurfs mager (Urk. 179 S. 23 f., Urk. 196 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhand- lung führte die Verteidigung hingegen aus, es bestünden zwar Aussagen, welche den Beschuldigten belasten würden, wobei festzustellen sei, dass diese eher von allgemeiner Natur seien. Die Aussagen seien ungeeignet, dem Beschuldigten spezifische Anbaumengen nachzuweisen. Der Haupttäter, AI._____, habe den Beschuldigten nie belastet (Urk. 234 S. 31). Ferner wies die Verteidigung darauf hin, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in AK._____ eine Hanfindooran- lage betrieben zu haben, bei der 50 Kilogramm Marihuana geerntet worden sein sollen, wobei der eigentliche Täter, AI._____, für etwas völlig anderes belangt worden sei. Diesem sei vorgeworfen worden, dass man dort 7'530 Pflanzen sowie 3.5 Kilogramm Marihuanapulver und 300 Gramm getrocknetes Marihuana gefun- den habe (Urk. 234 S. 31). AI._____ wurde für seine Beteiligung an den beiden Hanfindooranlagen von AK._____/NE sowie AL._____/JU rechtskräftig verurteilt und hat diesbezüglich einlässliche Aussagen gemacht (Ordner 49 Urk. 150761 ff. S. 1 und Ordner 2 Urk. 010369 ff.). Er sagte anlässlich des Verfahrens in der Westschweiz aus, dass der Beschuldigte beide Anlagen finanziert habe und insbesondere in AK._____ der Anstifter gewesen sei (Ordner 2 Urk. 010491 und Urk. 010543). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind diese Aussagen verwertbar. So bestätigte AI._____ auch im vorliegenden Verfahren anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 15. August 2017, dass er bei Einvernahmen in der Westschweiz im Zu- sammenhang mit dem Betrieb der beiden Hanfindooranlagen den Beschuldigten mehrfach namentlich erwähnt habe, sowie "was ich gesagt habe". Danach wollte er keine Aussagen mehr machen, da die Polizei ihm "keine Sicherheit bieten" könne (Ordner 49 Urk. 150761 ff. S. 2). In der Folge wurde AI._____ am 7. No- vember 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vorgeführt zwecks Aussage als Auskunftsperson in Gegenwart des Beschuldigten sowie dessen Verteidigung. An diesem Tag waren sämtliche relevanten Personen vor Ort, so der Staatsan- walt, die Protokollführerin, AI._____ und dessen Verteidigung, der Beschuldigte
- 43 - und dessen Verteidiger sowie die Dolmetscherin. AI._____ weigerte sich in der Folge, das Einvernahmezimmer zu betreten und dem Beschuldigten gegenüber gestellt zu werden, da er um seine Sicherheit fürchte (Ordner 49 Urk. 150789 f.). Die Untersuchungsbehörde hat durch die Zuführung alles unternommen, um die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu wahren. Weiter waren an jenem Tag wie erwähnt auch der Beschuldigte und dessen (ursprünglicher) Verteidiger anwe- send. Diese haben gemäss den Akten nicht auf der Konfrontation bestanden (Ordner 49 Urk. 150789). Zudem verweigerte AI._____ die Aussage mit der Sorge um seine Sicherheit, was als berechtigter Grund anzurechnen ist. Wie sich nach- folgend zeigen wird, stützt sich die Sachverhaltserstellung auch auf weitere Be- weismittel. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin festgehalten werden, dass die Einvernahmen von AI._____ verwertbar sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017, E. 3.3.1, mit wei- teren Hinweisen). Auf den Umstand, dass man das Verfahren in der Westschweiz nicht eins zu eins mit dem vorliegenden Verfahren vergleichen kann, hat die Vo- rinstanz mit Bezug auf den entsprechenden Einwand der Verteidigung schon hin- gewiesen. So ist die Anklage anders aufgebaut und der Beschuldigte war in das Verfahren nicht involviert (vgl. Urk. 195 S. 102). Die Beteiligung des Beschuldigten an den beiden Hanfindooranlagen ist zudem durch die Aussagen von weiteren Personen nachgewiesen: So sagte AM._____ aus, dass ihm der Beschuldigte und AI._____ vorgeschlagen hätten, in AK._____ in der Hanfindoorplantage zu arbeiten, er habe dort das Ma- rihuana geschnitten, getrocknet und verpackt (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 4 f. und S. 11). AI._____ habe ihm mitgeteilt, dass die Hanfplantage in AK._____ dem Beschuldigten und ihm gehöre (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 7 f.). Es sei jeweils der Beschuldigte gewesen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass es wieder Arbeit in der Plantage gebe. Abhol- und Abladeort bei der Fahrt zur Plantage und zurück sei im Normalfall der Wohnort des Beschuldigten gewesen (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 8 f.). Für seine Arbeit habe ihn jeweils der Beschuldigte bezahlt (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 10). Später sei er auch in der Hanfindooranlage in AL._____ tätig gewesen. Angefragt habe ihn der Beschuldigte, welcher ihn auch dorthin gebracht, ihm die Anlage gezeigt und ihn vorgestellt habe (Ordner 47
- 44 - Urk. 140587 ff. S. 12 f.). Auch dort sei er mit Verarbeiten, Trocknen und Verpa- cken beschäftigt gewesen (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 11 f.). Diese Anlage habe AI._____ und gemäss dessen Aussage nach auch dem Beschuldigten gehört (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 13). Auch für diese Arbeit in AL._____ sei er norma- lerweise am Wohnort des Beschuldigten jeweils abgeholt und wieder abgeladen worden, ebenso sei er ausschliesslich vom Beschuldigten bezahlt worden (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 14 ff.). Die Aufträge habe ihm jeweils der Beschuldigte ge- geben (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 15 f.). AN._____ führte aus, dass er bei der Hanfindooranlage in AL._____/JU gearbeitet habe, zunächst beim Aufbau der Anlage und dann bei Gärtnerarbeiten (Bewäs- sern, Schneiden etc.). AI._____ habe ihm gesagt, dass die Anlage zu je 50% ihm und dem Beschuldigten gehöre (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 4 f.). Es sei der Be- schuldigte gewesen, welcher ihn für diese Arbeit angefragt habe; er habe ihn auch nach AL._____ gefahren (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 6 f.). Den Lohn habe ihm ebenfalls der Beschuldigte in bar bezahlt (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 10). Das abgepackte Gras hätten sie jeweils auf zwei gleich grosse Haufen verteilen müssen, wobei ein Haufen für AI._____ und der andere für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 11). Der Beschuldigte habe dann den einen Haufen abgeholt und AI._____ den anderen (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 14). Wenn er, AN._____, Auslagen gehabt habe wie z.B. das Mieten von Baugeräten etc., seien diese immer vom Beschuldigten bezahlt worden (Ord- ner 46 Urk. 140067 ff. S. 12). Und wenn er in AP._____ im AQ._____ habe Dün- ger holen müssen, habe er nie etwas dafür bezahlen müssen, sondern habe nur sagen können, dass er im Auftrag von A._____ komme (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 16 f.). Die Beteiligung des Beschuldigten an diesen Anlagen ergibt sich somit auch aus den entsprechenden Aussagen von AM._____ und AN._____, welche beide un- abhängig voneinander ausführten, dass ihnen dies durch AI._____ so mitgeteilt wurde. Es gibt keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Weitere Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschuldigten an den Anlagen fin- den sich ebenfalls in den Aussagen von AO._____ und AR._____, diesbezüglich
- 45 - kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf deren Zusammenfassung und Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 95 ff.). Dass der Beschuldigte massgeblich in den Betrieb beider Plantagen involviert war, ergibt sich auch aus weiteren Umständen: So rekrutierte er einen Teil der Ange- stellten, wies diese vor Ort ein, bot diese zu den Einsätzen auf und entlöhnte sie in der Folge. Er war zudem für die Finanzierung von Anschaffungen sowie den Einkauf von Dünger zuständig und erhielt einen Teil der Ernte. Die Beteiligung des Beschuldigten an den beiden Anlagen zusammen mit weiteren Personen ist daher erstellt. Zu den Mengen Marihuana für die entsprechenden Zeiträume ist Folgendes aus- zuführen: AM._____ sagte aus, dass er selber bei beiden Plantagen je mindes- tens 50 Kilogramm Marihuana mitgeerntet habe (Ordner 47 Urk. 140587 S. 10 f. und S. 16). Insgesamt seien bei der Hanfindooranlage in AK._____ im Zeitraum von ca. September 2011 bis 1. November 2012 zwischen mindestens 150 und maximal 300 Kilogramm Marihuana produziert und verkauft und ein Umsatz von mindestens Fr. 1 Mio. und maximal Fr. 2 Mio. erzielt worden (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 4). Da AM._____ beim Schneiden und insbesondere auch beim Verpacken dabei war, sind seine Aussagen als sehr glaubhaft einzustufen. Mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 102) ist daher die (Minimal-)Menge von 150 Kilogramm Marihuana bezüglich der Plantage in AK._____ für den Zeitraum von September 2011 bis 1. November 2012 erstellt. Bei der Plantage in AL._____ bestätigte AM._____, dass im Zeitraum von ca. Juli 2012 bis September 2013 rund 460 Ki- logramm Marihuana produziert und verkauft und ein Umsatz von rund Fr. 3'220'000.– erzielt worden sei (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 11). Auch hier gibt es auf Grund der Tätigkeit von AM._____ in dieser Anlage keinen Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln. Die Vorinstanz sieht indessen eine geringere Menge, näm- lich 250 Kilogramm, als erstellt (Urk. 195 S. 102). Sie ging von den Aussagen von AN._____ aus, welcher die Ernte auf zwischen 250 und 400 Kilogramm schätzte (Ordner 46 Urk. 140039 ff. S. 5 und Urk. 140067 ff. S. 13 f.). Auf Grund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist von der durch die Vorinstanz ermittelten Mengen bzw. von dem durch sie angenommenen Umsatz auszuge- hen.
- 46 - Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich einer Menge von insgesamt 400 Kilogramm (150 plus 250) Marihuana sowie einem Umsatz von Fr. 2.75 Mio. (Urk. 195 S. 102) erstellt. 2.1.6.3. Ziff. 1.1.2.3. Hanfplantagen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 (Vorgänge 7, 9, 11 und 15; Anklageschrift S. 20 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 vier Hanfplanta- gen betrieben zu haben, nämlich an der AS._____-strasse … in AT._____, am AU._____-weg … in … Zürich, an der AV._____-strasse … in … Zürich sowie an der AW._____-strasse … in AX._____. Diese Plantagen hätten zwischen April 2012 und August 2015 insgesamt eine Gesamternte von mindestens ca. 233 Ki- logramm Marihuana ergeben, wobei ein Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 1'376'400.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– er- zielt worden sei. Die Verteidigung fordert betreffend diesen Vorwurf einen teilweisen Freispruch. Der Beschuldigte anerkenne den Vorwurf teilweise, bestritten würden indes ins- besondere die angebauten Mengen, da sich diese einzig auf die Aussagen von Q._____ stützen würden. Bei der AS._____-strasse … in AT._____ habe der Be- schuldigte zwar den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert und die von Q._____ geernteten Betäubungsmittel verkauft. Indes habe er die Anlage nicht betrieben, dies sei Q._____s Privatanlage gewesen. Die angeklagten Men- gen seien zudem unrealistisch. Er sei ein blutiger Anfänger gewesen und habe keine Ahnung vom "Growen" gehabt. Anerkannt werde die Finanzierung bzw. der Verkauf von 14 Kilogramm Marihuana. Bei der Anlage am AU._____-weg … in … Zürich sei es so, dass diese von AH._____ betrieben worden sei und der Be- schuldigte nach dessen Verhaftung lediglich Q._____ angefragt habe, ob er sich darum kümmern würde. Der Beschuldigte habe mithin lediglich den Kontakt ver- mittelt. Anerkannt werde hier die Entgegennahme von 2 Kilogramm Marihuana. Bei der Hanfplantage an der AV._____-strasse … in … Zürich werde die Abnah- me und der Verkauf von drei Lieferungen à 2 Kilogramm Marihuana, mithin ge- samthaft 6 Kilogramm, anerkannt. Anerkannt werde weiter der gemeinsame Be-
- 47 - trieb der Hanfplantage an der AW._____-strasse … in AX._____, indes lediglich eine Menge von 9 Kilogramm. Der Beschuldigte sei zudem nur an der Hälfte be- teiligt gewesen (Urk. 179 S. 24 ff.; Urk. 196 S. 2, Urk. 234 S. 32 ff.). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und von Q._____, wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 105 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf diese Hanfplantagen bestehen keine unüberwindbaren Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte sie zusammen mit Q._____ betrieb. Dies wird einer- seits durch den Beschuldigten selber eingeräumt, indem er teilweise die Finanzie- rung, den Betrieb, die Abnahme sowie den Verkauf zugibt. Dabei fällt auf, dass er sich lediglich als Vermittler bzw. Ratgeber und Helfer für Q._____ darstellt. Dieser habe bei ihm Schulden gehabt und sei auf ihn zugekommen. Vom Anbau bzw. "Growen" habe er nicht viel Ahnung gehabt (Ordner 30 Urk. 042202 ff. S. 3 ff.). Diese Aussagen müssen als Verharmlosung und Schutzbehauptungen gewürdigt werden, zumal sich der Beschuldigte kaum mittels Darlehens an Projekten betei- ligt hätte, welche keinen Gewinn abwarfen bzw. nicht der Schuldentilgung hätten dienen können. Ein ganz anderes Bild ergibt sich denn aus den Aussagen von Q._____, welcher den Vorwurf - auch in der Konfrontation mit dem Beschuldigten
- hinsichtlich aller Anlagen und der eingeklagten Mengen sowie dem erzielten Umsatz vollumfänglich anerkannte (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 10 ff., Urk. 130257 ff. S. 1 ff. und Urk. 130369 ff. S. 1 ff.). Er führte aus, dass er die Anlagen zusammen mit dem Beschuldigten betrieben habe, wobei der Beschuldigte für die (Vor-) Finanzierung und die Leitung zuständig gewesen sei, ihm habe er schliess- lich auch das geerntete Marihuana zwecks Weiterverkaufs übergeben (Ordner 45 Urk. Urk. 130385 ff. S. 4 ff. und Urk. 130369 ff. S. 2). Es bestehen keine unüber- windbaren Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von Q._____. Zum einen be- lastet er sich damit selber, weshalb er keinerlei Interesse daran haben kann, hö- here Mengen als eingeräumt anzuerkennen. Zum anderen hatte er durch den Be- trieb der Anlagen einen genauen Einblick in die Abläufe und die erzielten Mengen, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen als sehr glaubhaft zu werten sind.
- 48 - Wenn die Verteidigung geltend macht, dass dann kein "Betrieb" vorliege, wenn wie im Falle der AS._____-strasse … in AT._____ lediglich die Finanzierung der Anlage und der Verkauf des Marihuanas (anerkannt sind 14 Kilogramm) über- nommen worden sei, so geht das klar an der Realität vorbei. Gerade im Falle der Mittäterschaft ist eine Aufgabenteilung unerlässlich und ein typisches Merkmal. So sagte Q._____ aus, dass er selber nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die An- lagen zu finanzieren (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 4 ff.), was glaubhaft ist, hatte er doch auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei diesem und "verschie- denen Orts bei weiteren Personen" Schulden (Ordner 30 Urk. 042202 ff. S. 2 ff.). Die Finanzierung sowie der Verkauf des Marihuanas qualifizieren als wesentliche Merkmale des Betriebs einer Hanfplantage. Auch die Behauptung der Verteidi- gung, dass die Übernahme der Plantage am AU._____-weg … in … Zürich durch Q._____ von AH._____ lediglich als "Vermittlung" und nicht als Betrieb zu werten sei, ist als Schutzbehauptung zu würdigen. Denn sowohl nach Aussagen von Q._____ (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 9 und Urk. 130369 ff. S. 3) als auch ge- mäss dem Beschuldigten selber (wobei dieser lediglich die "Entgegennahme" von 2 Kilogramm einräumt; Urk. 179 S. 26) hat der Beschuldigte das geerntete Mari- huana verkauft. Die Zugabe einer solch kleinen Menge von lediglich 2 Kilogramm muss als Versuch gewertet werden, die eigene Schuld minim zu halten und die Verantwortung auf Q._____ zu schieben. Dies gelingt dem Beschuldigten indes nicht. Es ist von den höheren Mengen, wie sie Q._____ einräumte, auszugehen. Zudem hat Q._____ ausgesagt, dass er diese Anlage auf Geheiss des Beschul- digten habe übernehmen müssen: Er sei dazu vom Beschuldigten aufgefordert worden bzw. dieser habe gesagt, dass er das machen müsse (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 9 und Urk. 130369 ff. S. 3). Bei der Hanfplantage an der AV._____- strasse … in … Zürich wird die Abnahme und der Verkauf von Marihuana aner- kannt (wenn auch nur im Umfang von drei Lieferungen à 2 Kilogramm). Zur Wür- digung einer solch geringen Menge als Schutzbehauptung wurde obenstehend schon mit Bezug auf die Hanfplantage am AU._____-weg … in … Zürich hinge- wiesen. Auch hier liegen die glaubhaften Aussagen von Q._____ vor, wonach der Beschuldigte die Anlage finanziert und in der Folge das geerntete Marihuana ver- kauft habe (Ordner 45 Urk. 130385 S. 6). Hinsichtlich der Hanfplantage an der
- 49 - AW._____-strasse … in AX._____ wird der gemeinsame Betrieb durch den Be- schuldigten selber eingeräumt und nur die angeklagte Menge bestritten. Die Men- gen sind - wie oben ausgeführt - durch die glaubhaften Aussagen von Q._____ erstellt. Dem Beschuldigten ist selbstredend als Mittäter die gesamte Menge an- zurechnen, und es ist nicht nur die Hälfte zu "berücksichtigen", wie von der Ver- teidigung gefordert (Urk. 179 S. 26). Zu den Mengen kann ergänzend auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. April 2013 verwiesen werden (vgl. Ordner 29 Urk. 041624 ff.), welches die von Q._____ genannte Menge von 233 Kilogramm gezogenem und geerntetem Marihuana (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 9 ff.) verifiziert. Warum die im Gutachten genannten möglichen durchschnitt- lichen Erträge pro Marihuanapflanze nicht erreicht worden sein sollen, begründete der Beschuldigte denn auch nicht, obwohl ihm das Gutachten vorgehalten wurde (Ordner 29 Urk. 04595 ff. S. 8). Auch Q._____ wurde das Gutachten vorgehalten (Ordner 45 Urk. 130369 ff. S. 4). Zum Umsatz sagte Q._____ aus, dass von den mindestens rund 233 Kilogramm geernteten Marihuana mindestens 222 Kilo- gramm Marihuana bei einem durchschnittlichen Kilopreis von mindestens rund Fr. 6'200.– verkauft und damit ein Umsatz von mindestens Fr. 1'376'400.– erzielt worden sei (Ordner 45 Urk. 130385 ff. S. 10). Auch diese Aussage ist glaubhaft, es bestehen keine vernünftigen Zweifel, warum Q._____ zur verkauften Menge bzw. zum Verkaufspreis falsche Aussagen machen soll. Zudem konnte auch ge- mäss der Darstellung der Verteidigung die letzte Pflanzung nicht verkauft werden, da diese sichergestellt wurde (Urk. 179 S. 26). Der Behauptung der Verteidigung, dass auf die Aussagen von Q._____ nicht abgestellt werden dürfe, da er einfach die vorgehaltenen Mengen anerkannt habe (Urk. 179 S. 25), kann nicht gefolgt werden. Einerseits sind die Berechnungen der produzierten Mengen im Gutach- ten eher vorsichtig kalkuliert und am unteren Ende der jeweiligen Bandbreiten an- gesetzt und andererseits ist aus den Akten keinerlei Motiv ersichtlich, warum Q._____ sich und den Beschuldigten durch höhere Mengen übermässig belasten sollte. Da er die Anlagen betrieb, hätte er ohne Weiteres konkret darlegen kön- nen, dass und weshalb die vorgehaltenen Mengen gerade nicht erzielt worden sein sollten. Da er geständig war, bedurfte er zudem keiner Taktik, um zu einem abgekürzten Verfahren zu gelangen. Dass es sich um eine "ausgehandelte
- 50 - Wahrheit" handle, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 25), ist nicht ersichtlich und auch durch die plausiblen Hochrechnungen widerlegt. Der Sachverhalt ist somit erstellt und von einer geernteten Menge von 233 Kilo- gramm Marihuana, einer Menge von 222 Kilogramm verkauften Marihuana sowie einem Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 1'376'400.– auszugehen. 2.1.7. Ziff. 1.1.3. Konkrete Betäubungsmittelübergaben in den Jahren 2015/2016 Hinsichtlich folgender Betäubungsmittelübergaben wurde durch die Verteidigung schon vor Vorinstanz ein Schuldspruch beantragt und in der Folge keine Berufung erklärt:
- Ziff. 1.1.3.1. An AY._____ (Vorgang 12, 31 und 41; Anklageschrift S. 22 f.)
- Ziff. 1.1.3.2. An AZ._____ (Vorgang 24; Anklageschrift S. 24)
- Ziff. 1.1.3.3. An BA._____ (Vorgang 16, 20; Anklageschrift S. 25 f.)
- Ziff. 1.1.3.5. An BB._____ (Vorgang 25, 27, 29 und 35; Anklageschrift S. 27)
- Ziff. 1.1.3.6. An BC._____ (Vorgang 37 und 45; Anklageschrift S. 27)
- Ziff. 1.1.3.7. An BD._____ (Vorgang 39; Anklageschrift S. 28)
- Ziff. 1.1.3.8. An BE._____ (Vorgang 49; Anklageschrift S. 28)
- Ziff. 1.1.3.9. An BF._____ (Anklageschrift S. 28)
- Ziff. 1.1.3.10. Übernahme von Marihuana und Hanf-Stecklingen von BG._____ (Vorgang 27; Anklageschrift S. 28 f.)
- Ziff. 1.1.3.11. Übernahme von Hanf-Stecklingen von BH._____ und BI._____ sowie BJ._____ (Vorgang 9 und 11; Anklageschrift S. 29) Es steht somit fest, dass mit Bezug auf diese Vorgänge Betäubungsmittelüberga- ben stattgefunden haben. Angefochten ist in diesem Komplex einzig die
- 51 - Ziff. 1.1.3.4., nämlich die Betäubungsmittelübergabe an R._____ (Vorgang 14; Anklageschrift S. 28), beantragt wird ein Freispruch (Urk. 196 S. 3; Urk. 179 S. 26). Auf diesen Sachverhaltsabschnitt ist nicht weiter einzugehen (so auch die Vertei- digung in Urk. 179 S. 26). In der Anklageschrift wird die Übergabe einer unbe- kannten Menge Haschisch eingeklagt, auch die Vorinstanz erstellte die Übergabe einer unbekannten Menge (Urk. 195 S. 115 f.). Zudem wurden weder durch die Anklagebehörde noch durch die Vorinstanz die verkauften Mengen zur Gesamt- menge gerechnet (Anklageschrift S. 32 f. und Urk. 195 S. 121 ff.). Dies richtiger- weise, da diese Mengen schon bei der Einfuhr bzw. beim Anbau berücksichtigt wurden (zur Gesamtmenge vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
- 52 - 2.1.8. Ziff. 1.1.4. Gesamtmenge der in die Schweiz eingeführten und in der Schweiz angebauten Betäubungsmittel in den Jahren 2010 bis 2016 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ im Zeitraum von 2010 bis 2016 die Beteiligung am Anbau und der Einfuhr von insgesamt mindestens 7'296 Kilogramm Cannabis und an einem damit erzielten Umsatz von mindestens Fr. 37'691'400.– vor (Anklageschrift S. 32 ff.). Die Verteidigung anerkennt eine Menge von 207 Kilogramm Marihuana und 30 Ki- logramm Haschisch sowie einen Umsatz von Fr. 1.15 bis Fr. 2.2 Mio. (Urk. 179 S. 26 ff.). Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass bei der Anklageziffer 1.1.1.5. hinsicht- lich der eingeklagten Lieferungen vom 23./24. Februar 2016 sowie vom 1. März 2016 insgesamt ca. 44 Kilogramm nicht nachgewiesen sind und bei der Han- findooranlage in AL._____ dem Beschuldigten eine geringere Menge von 210 Ki- logramm Marihuana sowie ein um Fr. 1.47 Mio. geringerer Umsatz anzulasten sind. Erstellt ist somit die Beteiligung des Beschuldigten an Drogeneinfuhren aus dem Ausland und dem Betrieb der genannten Hanfindooranlagen im Inland von ca. 7 Tonnen Cannabis, womit insgesamt ein Umsatz von ca. Fr. 36 Mio. erzielt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird bei der Strafzumes- sung die Grössenordnung des Drogenhandels des Beschuldigten relevant sein (Urk. 195 S. 122 f.). 2.2. Qualifizierte Geldwäscherei (Ziffer 1.2. der Anklageschrift) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er Handlun- gen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung des aus den Drogeneinfuhren sowie dem Betrieb der Hanfindooranlagen erwirtschafteten Umsatzes zu vereiteln. Er habe um die deliktische Herkunft dieser Gelder ge- wusst und in der Absicht gehandelt, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Er habe auch die Bereitschaft gehabt, wiederholt in unbestimmt vielen Fällen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit Vereitelungshandlungen vorzunehmen, wo- bei er über längere Zeit und mit grosser Häufigkeit bezogen auf die Gesamtdauer
- 53 - seiner Taten gehandelt habe. Aus der in der Art eines Berufes ausgeübten delikti- schen Tätigkeit habe er einen grossen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.– oder einen erheblichen Gewinn von mindestens Fr. 10'000.– erzielt. Teilweise habe der Beschuldigte auch als Mitglied einer Bande gehandelt, welche sich zur fortgesetz- ten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden habe (Anklageziffern 1.2.2. und 1.2.3.). Die Handlungen hätten in Investitionen, Überweisungen sowie Wei- tergaben der aus dem Drogenhandel erwirtschafteten Geldern in Höhe von min- destens Fr. 4'834'137.43 und EUR 2'421 bestanden. Die Vorinstanz erstellte Geldwäschereihandlungen in Höhe von ca. Fr. 4.18 Mio. (Urk. 195 S. 123 ff.). Mit Bezug auf die Anklageziffer 1.2.1.3. (Kauf einer Liegen- schaft in Fortaleza, Brasilien, zu einem Kaufpreis von Fr. 646'000.–) wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz freigesprochen (Urk. 195 S. 134 ff.). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. 2.2.1. Gewerbsmässige Geldwäschereihandlungen (Anklageschrift Ziffer 1.2.1.; S. 33 ff.) 2.2.1.1. Investition in die BK._____ AG (Ziffer 1.2.1.1. der Anklageschrift S. 33) Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dass er ca. in den Jahren 2013/2014 mindestens rund Fr. 350'000.– in die BK._____ AG (Sitz an der … [Adresse]; spätere BL._____ GmbH) investiert habe. Die Verteidigung macht zu diesem Vorwurf geltend, dass aus dem Telefonge- spräch zwischen dem Beschuldigten und BM._____ vom 6. Juli 2015, ab 08.56 Uhr, nicht geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er Fr. 350'000.– investiert habe, wie dies in der Anklageschrift stehe. Hintergrund dieses Gesprächs sei vielmehr gewesen, dass der Beschuldigte seinem Ge- schäftsführer zum Vorwurf gemacht habe, dass er Fr. 350'000.– in den Sand ge- setzt habe, weil er die Rechnungen nicht bezahlt und damit den Konkurs der BK._____ AG verschuldet habe. Der Beschuldigte habe theatralisch irgendeine Zahl genannt, welche sich auf einen hypothetischen Höchstwert des Clubs bezie- he. BM._____ habe bestätigt, dass der Beschuldigte resp. dessen Mutter ca. Fr.
- 54 - 100'000.– "gebracht habe". Hingegen habe er nicht bestätigt, dass der Beschul- digte selbst irgendwelches Geld investiert habe, sondern vielmehr habe dieser ausgeführt, es sei schon möglich, dass der Beschuldigte Fr. 350'000.– investiert habe. Daraus gehe hervor, dass BM._____ den Beschuldigten gar nicht belaste, sondern er (BM._____) eine Investition des Beschuldigten für möglich halte, wo- bei dies genauso gut auch nicht zutreffen könne. Somit lasse sich aus den Aus- sagen von BM._____ beim besten Willen nichts ableiten, schon gar nicht, dass er den Beschuldigten belaste, wenn es dieser doch für möglich halte, dass der Be- schuldigte Fr. 350'000.– investiert habe. Ferner habe auch BN._____ klar ausge- führt, der Beschuldigte habe nie einen Rappen einbezahlt. Die Vorinstanz sei be- treffend diese Aussagen zum Schluss gekommen, dass sie für die Sachverhalts- erstellung nicht heranzuziehen seien, zumal BN._____ die genauen Abläufe des Lokals gar nicht gekannt habe. Gemäss Auffassung der Verteidigung mache es sich dabei die Vorinstanz zu einfach, diese Aussagen im Hinblick auf die Sach- verhaltserstellung als irrelevant zu qualifizieren, da BN._____ klar ausgesagt ha- be, der Beschuldigte habe nie einen Rappen bezahlt. Die Staatsanwaltschaft könne denn auch keinen Geldfluss nachweisen und ebenso nicht aufzeigen, in was und wie genau der Beschuldigte die Fr. 350'000.– investiert haben soll. Damit sei auch das Akkusationsprinzip verletzt (Urk. 179 S. 30). Es sei völlig unklar, wo- rin die Investition bestanden haben soll, ob in Anlagevermögen oder in Ver- brauchswerte und ob in einer einzelnen Zahlung oder in mehreren Einzelzahlun- gen. Weiter sei ein angeklagter Zeitraum von zwei Jahren ungenügend und ver- unmögliche eine Verteidigung (Urk. 206 S. 9). Der Beschuldigte sei somit freizu- sprechen (Urk. 179 S. 30, Urk. 234 S. 35 f.). Die relevante Passage des abgehörten Telefongespräches zwischen dem Be- schuldigten und BM._____ vom 6. Juli 2015, ab 08.56 Uhr, lautet wie folgt: "A._____: Darum sage ich, es ist nicht einfach easi und wir können nicht einfach lala, lala und verstehst du, du entscheidest das jetzt so schnell taratara...aber ich habe noch fucking 350'000 Stutz dort drin, die ich jetzt einfach schnell verliere. Plus muss ich noch Zwanzig obendrauf zahlen!? Also ne, BM._____, ich weiss nicht … dann, dann müssen wir aber schauen, wie wir das machen, weil ähm...ja dann hast du mir schnell 350'000 (Unterbruch) ins WC runter gespült. So schnell
- 55 - von Heute auf Morgen. Finde ich nicht so geil!" (Ordner 22 Urk. 020176 ff. und Ordner 50 Urk.150942 ff.). Der Interpretation des relevanten Telefongespräches durch die Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr lassen die durch den Beschuldigten gemachten Äusserungen keinen anderen Schluss zu, als dass es dabei um die eigenen In- vestitionen des Beschuldigten in die BK._____ GmbH in dieser Höhe ging. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 128 ff.). Dass sich der Be- schuldigte aufgespielt und "theatralisch irgendeine Zahl" genannt, habe, wie dies die Verteidigung geltend macht, kann ausgeschlossen werden. Es gab für den Beschuldigten nämlich gar kein Motiv, eine höhere Zahl als die tatsächlich getätig- te Investition zu nennen. Einerseits bestand für ihn auf Grund der geschäftlichen Beziehung keinerlei Anlass, gegenüber BM._____ "theatralisch" aufzutreten und andererseits hätte dies auch keinen Sinn ergeben, kannte dieser als Geschäfts- führer der BK._____ GmbH doch die Gegebenheiten sowie die finanziellen Um- stände der BK._____ GmbH. Der Beschuldigte hätte mithin aus einer Übertrei- bung ihm gegenüber keinerlei finanzielle oder persönliche Vorteile für sich erzie- len können. Ebenso wenig kann sich die genannte Zahl auf "einen hypothetischen Höchstwert des Clubs" beziehen, denn dann würde die im Gespräch gemachte Aussage, dass er, der Beschuldigte, diese Summe "dort drin" habe, welche er "jetzt einfach schnell verliere" und welche ihm durch BM._____ "ins WC runter gespült" worden sei, keinen Sinn ergeben. Bei der Auslegung durch die Verteidi- gung hätte der Beschuldigte sich nicht auf sich selber bezogen, sondern z.B. ge- sagt, dass der Wert des Clubs von Fr. 350'000.– nun verloren gegangen sei. Dass dem gerade nicht so ist, sondern der Beschuldigte von seinem investierten Geld spricht, geht aus seiner eigenen klaren und unzweideutigen Wortwahl her- vor. Zudem ergänzte der Beschuldigte, dass er es sei, welcher nun sogar noch eine weitere Summe hinzuzahlen müsse ("Plus muss ich noch Zwanzig obendrauf zahlen!?"). Auch hier bezieht sich der Beschuldigte ausschliesslich auf sich sel- ber. Weiter macht der Beschuldigte - im Gegensatz zu seinem Verteidiger - nicht geltend, bei der genannten Zahl von Fr. 350'000.– übertrieben zu haben. Im Ge- genteil spricht er von einem "angestrebten Verkaufspreis" von Fr. 350'000.– bis Fr. 400'000.– (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15), was dafür spricht, dass die ge-
- 56 - nannte Zahl von Fr. 350'000.– tatsächlich einer realen Summe entspricht. Seine Behauptung, dass es sich dabei um den gewünschten Verkaufspreis gehandelt habe, welcher sich aus den offenen Schulden, die sie noch gehabt hätten, zu- sammengesetzt habe (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15), ist indes mit Bezug auf den verwendeten Wortlaut im Gespräch widerlegt, ebenso durch die Aussagen von BM._____ (Ordner 50 Urk. 150859 ff. S. 16), vgl. die nachfolgenden Ausfüh- rungen. Somit verbleibt als einzig vernünftige Interpretation der genannten Sum- me der Betrag, welcher durch den Beschuldigten in die BK._____ AG gesamthaft investiert wurde. Die Verteidigung hat es zudem unterlassen, darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine Investition im Umfang von "vielleicht CHF 100'000" eingeräumt hat, wovon Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– von seiner Mutter stammen sollen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15). Darauf, dass das Vorschieben der Mutter als Schutzbehauptung zu würdigen ist bzw. diese als "Strohfrau" vorgeschoben wurde, ist die Vorinstanz eingehend eingegangen, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 123 ff. und S. 128 ff.). Der Beschuldigte woll- te zur Herkunft des Geldes keine Aussagen machen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 15), was ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hätte tatsächlich seine Mut- ter Investitionen getätigt. BM._____ sagte auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 6. Juli 2015 aus, dass es möglich sei bzw. es sein könne, dass der Beschuldigte gesamthaft Fr. 350'000.– investiert habe, der Beschuldigte habe "mit den Jungs Sachen vereinbart", von welchen er nichts gewusst habe (Ordner 50 Urk. 150833 ff. S. 6 und Urk. 150859 ff. S. 14). Er habe den Betrag von Fr. 350'000.– als das Geld verstanden, welches der Beschuldigte verloren habe (Ordner 50 Urk. 150859 ff. S. 16). Der Sachver- halt ist damit erstellt. BN._____, ein Drogenabnehmer des Beschuldigten, be- hauptete zwar, dass der Beschuldigte in die BK._____ GmbH "keinen Rappen" eingezahlt habe (Ordner 47 Urk. 140385 ff. S. 2). Indes sagte er ebenfalls aus, dass der Beschuldigte "eigentlich in dem Sinn nicht beteiligt" gewesen sei, son- dern seine Mutter. Dies "juristisch gesprochen" (Ordner 47 Urk.140385 ff. S. 2). Zudem bezeichnete er den Beschuldigten als die Person, welche der alleinige Bestimmer gewesen sei (Ordner 47 Urk.140385 ff. S. 3). Seine Aussagen vermö- gen somit keine vernünftigen Zweifel zu begründen, dass sich der Sachverhalt
- 57 - nicht wie angeklagt verwirklicht hat. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 128 ff.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes - wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird - kann nicht ausgemacht werden. So ist dem Beschuldigten klar, in welchem Zeit- raum (2013/2014) er welchen Betrag (Fr. 350'000.–) in welche Firma (BK._____ AG) in welcher Weise (Investieren) eingebracht haben soll. Der Beschuldigte konnte sich denn auch gegen diesen Vorwurf verteidigen (u.a. Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26; Ordner 31 Urk. 042580 ff.; Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 36). Die Umschreibung des Investierens in eine Firma genügt zu einer Subsumtion unter den Tatbestand der Geldwäscherei. Dafür bedarf es keiner genauen Auflistung, wie diese Investitionen genau erfolgt sein sollen (Sachgüter, Dienstleistungen), eine solche wäre gerade bei der Investition durch Bargeldbeträge auch nicht mög- lich. 2.2.1.2. Geldüberweisungen nach Brasilien im Zeitraum Juli 2010 bis März 2016 (Ziff. 1.2.1.2. der Anklageschrift S. 34, Anhang 1 zur Anklage- schrift) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 29. Juli 2010 bis
3. März 2016 Geldüberweisungen im Umfang von insgesamt Fr. 410'192.55 nach Brasilien getätigt zu haben, indem er die in Anhang 1 zur Anklage genannten Bargeldbeträge den zuständigen Mitarbeitern der Firma E._____ Transfer AG an der BO._____-strasse … in … Zürich übergeben bzw. die im Anhang 1 zur Ankla- ge genannten Drittpersonen damit beauftragt habe. Dadurch seien Bargeldbeträ- ge an die in Anhang 1 zur Anklage genannten Empfänger an den genannten Da- ten nach Brasilien überwiesen worden (vgl. Anhang 1 zur Anklage [S. 1 bis 11]). Die Verteidigung führt betreffend diesen Anklagevorwurf aus, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Tatbestand der Geldwäscherei bei Auslandsüberweisungen nur dann gegeben sei, wenn die Transaktion geeignet sei, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Zudem bedürfe es weiterer Kaschie- rungshandlungen, welche das Auffinden von Vermögenswerten verhindern soll- ten. Die Begründung bzw. die blosse Verlängerung des Papertrails vereitele aber grundsätzlich die Einziehung nicht. In der Anklageschrift seien gemäss der Ver-
- 58 - teidigung keinerlei Kaschierungshandlungen umschrieben, was jedoch zwingend der Fall sein müsse. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz gehe zudem fehl, der Beschuldigte habe sich zu den Vorwürfen nicht geäussert und er habe nicht be- stritten, Zahlungen über die E._____ Transfer AG nach Brasilien abgewickelt zu haben, weshalb sich entsprechend aufdränge, dass der Anklagesachverhalt er- stellt sei, da der Beschuldigte keine relevanten legalen Einkünfte gehabt und sei- ne Mutter keine Investitionen getätigt habe. Gemäss der Verteidigung stelle die Aussageverweigerung und das Nichtbestreiten der Vorwürfe noch keinen Beweis für die Geldübergaben dar. Diese habe die Anklagebehörde nachzuweisen. Ent- sprechend sei der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen (vgl. Urk. 179 S. 30 und Urk. 234 S. 38). Dieser Sachverhalt ist durch den Auszug aus den Serverdaten der E._____ Transfer AG erstellt (vgl. Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 29. Mai 2017, Ord- ner 22 Urk. 020127 ff. sowie den Auszug aus den Serverdaten der E._____ Transfer AG, Ordner 22 Urk. 020169) und wird vom Beschuldigten auch in mate- rieller Hinsicht nicht bestritten (Ordner 31 Urk. 042593). Auf den Einwand der Ver- teidigung, dass der sogenannte "paper trail" keine Geldwäscherei zu begründen vermöge, sondern es weiterer Kaschierungshandlungen bedürfe, welche die Auf- findung und die mögliche Einziehung der Vermögenswerte verhindern sollen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend unter III. Ziff. 2) einge- gangen. Die Verteidigung erwähnt zudem zeitliche Überschneidungen zu Ziffer 1.2.1.4. des Anklagevorwurfs (Urk. 179 S. 30). Dem ist so, indes werden dem Be- schuldigten keine Doppelzahlungen vorgeworfen. Die zeitlichen Überschneidun- gen ergeben sich aus den verschiedenen Beweismitteln (Serverdaten der E._____ Transfer AG bzw. schriftliche Dokumente, vgl. hierzu auch die nachfol- genden Erwägungen). 2.2.1.3. Geldüberweisungen nach Brasilien im Zeitraum Juli 2008 bis Januar 2011 (Ziff. 1.2.1.4. der Anklageschrift S. 35, Anhang 2 zur Anklage S. 1 - 8) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 2. Juli 2008 bis 31. Januar 2011 die im Anhang 2 zur Anklage genannten Geldüberweisungen
- 59 - getätigt zu haben, hauptsächlich nach Brasilien, indem er die im Anhang 2 zur Anklage genannten Bargeldbeträge den Mitarbeitern der im Anhang 2 zur Ankla- ge genannten Geldinstituten übergeben bzw. die im Anhang 2 zur Anklage ge- nannten Drittpersonen damit beauftragt habe. In der Folge seien Geldbeträge an den in Anhang 2 zur Anklage genannten Daten den genannten Empfängern im Ausland, mehrheitlich nach Brasilien, überwiesen worden, insgesamt mindestens Fr. 364'604.38 und Euro 2'421 (vgl. Anhang 2 zur Anklage [S. 1 bis 8]). Dem Beschuldigten werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in den Jahren 2010 bis im Jahr 2016 vorgeworfen. Für den Zeitraum in den Jahren 2008 bis 2009 ermangelt es vorliegend einer in der An- klageschrift umschriebenen strafbaren Vortat, weshalb der Beschuldigte diesen Zeitraum betreffend den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt haben kann. Im Übrigen (betreffend die eingeklagten Beträge im Jahr 2010 [Fr. 65'769] und im Jahr 2011 [Fr. 3'500.–]) ist der Sachverhalt erstellt (vgl. Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 29. Mai 2017 S. 23 ff., Ordner 22 Urk. 020120 ff. sowie Urk. 020209 ff.]) und wird vom Beschuldigten (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 10) bzw. dessen Verteidiger (Urk. 179 S. 31) auch sachverhaltsmässig nicht bestrit- ten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 147 f.). Durch die Verteidigung wird in rechtlicher Hinsicht wiederum eingewendet, dass es sich um einen blossen "paper trail" handle und keine Verei- telungshandlungen vorliegen würden. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend unter III. Ziff. 2) einzugehen sein.
- 60 - 2.2.1.4. Investition in die Firma E._____ Transfer AG (Ziff. 1.2.1.5. der Ankla- geschrift S. 35) Unter dieser Ziffer wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, im Zeitraum von ca. Januar 2012 bis 15. Februar 2015, zu einem nicht näher bekannten Zeit- punkt, vermutlich in den Jahren 2012 oder 2013, insgesamt mindestens Fr. 300'000.– in die Firma E._____ Transfer AG investiert zu haben. Die Verteidigung wendet gegen diesen Vorwurf ein, dass dieser einzig auf einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und P._____ beruhe, anlässlich welchem sich der Beschuldigte wiederum aufgespielt und behauptet habe, Fr. 300'000.– in die Firma E._____ Transfer AG investiert zu haben. Dies sei nicht mehr als Ge- schwätz gewesen, um sich wichtig zu machen und in Szene zu setzen. Es habe im Übrigen durch die Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen werden können, wie und in welchen Tranchen und wann der Beschuldigte die Fr. 300'000.– in die E._____ Transfer AG investiert haben soll. Die in der Anklageschrift angegebene Zeitspanne sei zudem so lange, dass ihr die notwendige Umgrenzungs- und In- formationsfunktion fehle (Urk. 179 S. 32 und Urk. 206 S. 9). Nach Ansicht der Ver- teidigung müsse die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift konkret umschrei- ben, wann der Beschuldigte welche Tranchen zu welcher Zeit auf welche Art und Weise in die E._____ Transfer AG investiert habe (Urk. 234 S. 40). Das im VW Tiguan geführte Gespräch des Beschuldigten mit P._____ vom
4. März 2016 enthält folgende vom Beschuldigten gegenüber P._____ geäusserte Passage: "… ein bisschen überwacht, habe ich damals äh…300 Riesen in die Firma investiert und habe das Ganze dann ein bisschen…für ihn kontrolliert und so bin ich eigentlich in das reingekommen." (vgl. Ordner 22 Urk. 020188 f.; Audio- aufzeichnung aus VW Tiguan, Nr. 4 [Kontrollschild]). Und im Skype sagte der Be- schuldigten zu BP._____, dem ehemaligen Direktor der E._____ Transfer AG, am
13. Januar 2015 Folgendes: "[...] ich bin weder ein Clown noch irgendein von eu- ren Mitarbeiter. Ich bin jemand, der schon mal verschiedene Dinge für euch ge- macht hat, in euch investiert hat und jetzt muss ich um eine Audienz bitten? [...]." (Ordner 5 Urk. 011494). Relevant sind weiter die Aussagen von BM._____ (Ord- ner 50 Urk. 150833 ff. S. 5 und Urk. 150859 ff. S. 18) und BQ._____ (Ordner 48
- 61 - Urk.150001 ff. S. 2 und Urk. 150029 ff. S. 28). Beide sagten aus, dass der Be- schuldigte ihnen gesagt habe, dass er an der E._____ Transfer AG finanziell be- teiligt sei. BQ._____ erwähnte zudem, dass der Beschuldigte auch gesagt habe, dass das Geld "zurück komme" (Ordner 48 Urk. 150001 ff. S. 2.). Gegenüber BR._____ stellte sich der Beschuldigte zudem als Direktor der E._____ Transfer AG vor (Ordner 51 Urk. 151248 S. 6 und Urk. 151303 ff. S. 15 f.). Es bestehen auf Grund dieser Beweismittel keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldig- te in die E._____ Transfer AG Geld in Höhe von Fr. 300'000.– investiert hat. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 149 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er zwar zu diversen Personen gesagt habe, er habe in die Firma investiert, dies aber nicht stimme (Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26), ist als Schutzbehauptung zu werten. Es ist kein Grund er- sichtlich, warum er dies verschiedenen Leuten mitteilen sollte, wenn es nicht der Wahrheit entspricht. Seiner diesbezüglichen Erklärung, dass er dies "im Zusam- menhang mit gewissen Arbeiten", die er für diese Leute" erledigt habe", gesagt habe, fehlt die faktische Grundlage. So nennt er keine konkreten Gegebenheiten, sondern schiebt "irgendwelche Events", bei welchen er "die Promotion übernom- men" habe und wo die E._____ Transfer AG Sponsor gewesen sei, vor (Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26). Zudem hätte er bei einer tatsächlichen Tätigkeit im Rahmen von Promotionen den Gesprächspartnern gegenüber nicht von seiner Beteiligung an der E._____ Transfer AG gesprochen, sondern im Gegenteil von einem Sponsoring bzw. einer Unterstützung von Promotionen durch die E._____ Transfer AG. Auch seine Erklärung zu seiner Aussage P._____ gegenüber (u.a. "300 Riesen in die Firma investiert"), nämlich dass er dies gesagt habe, um des- sen Vertrauen zu gewinnen und ihm dieser daraufhin bedenkenlos Geld gegeben habe (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 22), überzeugt nicht. Einerseits lässt sich ein solcher Inhalt dem Kontext des Gesprächs nicht entnehmen (vgl. Ordner 22 Urk. 020188 f.) und andererseits ist es völlig lebensfremd, dass eine solche Behaup- tung zur Aufforderung zur bedenkenlosen Übergabe von Geld dienen könnte. Der Beschuldigte verwendete nämlich einen verharmlosenden Wortschatz: "…ein bisschen überwacht, […] habe das Ganze dann ein bisschen…für ihn kontrolliert und so bin ich eigentlich in das reingekommen." (Ordner 22 Urk. 020188 f.). Da-
- 62 - mit ist auch die Ausführung der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte wichtig machen und in Szene setzen wollte, widerlegt. In diesem Falle hätte er zu einem überzeugenderen Wortschatz gegriffen. Zur von der Verteidigung geltend ge- machten Verletzung des Akkusationsprinzips ist auszuführen, dass dem Beschul- digten gemäss der Anklageschrift klar ist, welche Menge Geld (Fr. 300'000.–) er in welche Firma (E._____ Transfer AG) in welchem Zeitraum (ca. Januar 2012 bis 15. Februar 2015, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutlich in den Jahren 2012 oder 2013) auf welche Weise (Investition) eingebracht haben soll. Dass der Zeitpunkt nicht genauer bezeichnet werden kann, liegt am Tatvor- wurf selber. Dem Beschuldigten war es denn auch möglich, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 22; Ordner 30 Urk. 042214 ff. S. 26; Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 56). Der Sachverhalt ist erstellt. 2.2.1.5. Investition in die Firma BS._____ SA (Ziff. 1.2.1.6. der Anklageschrift S. 36) Unter dieser Ziffer der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im März 2013 Fr. 100'000.– in die Firma BS._____ SA von BR._____ investiert zu haben, wobei der Investmentvertrag auf expliziten Wunsch des Beschuldigten auf seine Mutter, AG._____, ausgestellt worden sei. Hierzu führt die Verteidigung aus, dass es stimme, dass der Beschuldigte Fr. 100'000.– mit einem Zins von 16% in die BS._____ SA investiert habe. Dieser Vorgang stelle aber einen reinen "paper-trail" dar, Vereitelungshandlungen lägen nicht vor. Zudem stamme das Geld von der Mutter des Beschuldigten und rühre auch nicht von einem Verbrechen her (Urk. 179 S. 32 f.; Urk. 234 S. 42). Dass die Fr. 100'000.– durch die Mutter des Beschuldigten (und nicht durch die- sen selber) investiert worden sein sollen, ist eindeutig als Schutzbehauptung zu würdigen und durch die Beweismittel widerlegt. So lässt das abgehörte Gespräch vom 6. Januar 2016 zwischen dem Beschuldigten und seinem Beifahrer BT._____ auf der Fahrt zu BR._____ (Ordner 22 Urk. 020182 ff.) keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, welcher die Fr. 100'000.– in die Firma BS._____ SA investiert hat. Die relevanten durch den Beschuldigten ge-
- 63 - äusserten Passagen lauten nämlich wie folgt: "Ich meine, ich habe auch mal vor zwei oder drei Jahren…oder…habe ich...bei ihm in seine Fussballgeschichte ir- gendwie…100 Mill investiert.", sowie: "[…] und seither bin ich die ganze Zeit ei- gentlich am Kämpfen, dass ich es zurückbekomme […]". (Ordner 22 Urk. 020184). Daraus lässt sich kein anderer Schluss ableiten, dass er, der Beschul- digte, Geld investiert hatte und er am kämpfen ist, dass er es zurückbekommt. Denn wenn tatsächlich die Mutter diese Investition getätigt hätte, so hätte der Be- schuldigte sie ohne Zweifel erwähnt. Der Beschuldigte verfügte zudem über eine Vollmacht für das Postfinancekonto Nr. 5 seiner Mutter (Ordner 54 Urk. 160916), weshalb er Überweisungen in ihrem Namen vornehmen konnte. Aus der teilwei- sen Einzahlung auf diesem Wege an die BS._____ SA lässt sich mithin nicht schliessen, dass das Geld von BS._____ stammte. Den Rest der Investition hat der Beschuldigte zudem persönlich in bar übergeben (Ordner 51 Urk. 151248 ff. S. 4). Weiter zeigen die Aussagen von BR._____ eindeutig, dass der Beschuldig- te seine Mutter als "Strohfrau" vorgeschoben hat. BR._____ sagte nämlich aus, dass der Investitionsvertrag (Ordner 51 Urk. 151266) zuerst auf den Namen des Beschuldigten ausgestellt und erst im Nachhinein auf dessen Wunsch hin auf den Namen von dessen Mutter abgeändert worden sei. Mit BS._____ habe er, BR._____, nie zu tun gehabt und sie nie gesehen (Ordner 51 Urk. 151248 ff. S. 4 und Urk. 151303 ff. S. 5 f.). Die bisher erfolgten Rückzahlungen aus der Investiti- on an den Beschuldigten seien in bar auf die Hand erfolgt (Ordner 51 Urk. 151248 ff. S. 4). Dass die Mutter das Geld versteuert hätte, wie dies die Ver- teidigung geltend macht (Urk. 179 S. 33), ist durch die Steuererklärung des Jah- res 2013 von BS._____ widerlegt, welche hierzu keinerlei Deklaration aufweist (Ordner 55 Urk. 161147 ff.; insb. Urk. 161169 ff.). Dasselbe gilt für die Steuerer- klärung 2014 (Ordner 55 Urk. 161178 ff., insb. Urk. 161207 ff.). Weshalb die Mut- ter des Beschuldigten in eine solch spezielle Anlageform, nämlich eine Fussball- firma, investiert haben soll, ist denn auch nicht ersichtlich und wird durch den Be- schuldigen nicht dargelegt. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Betrag von Fr. 100'000.– vom Beschuldigten stammte. Auf die Einwendung der Verteidigung, dass der eingeklagte Vorgang einen reinen "paper-trail" darstelle und der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei, dass Verei-
- 64 - telungsmassnahmen vorgenommen worden seien (Urk. 179 S. 32), ist im Rah- men der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. III. Ziff. 2 nachfolgend). 2.2.1.6. Investition in den Club BU._____ GmbH (Ziff. 1.2.1.7. der Anklage- schrift S. 36) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer zu- sammengefasst vor, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2010 Bar- geld in Höhe von Fr.140'000.– in den Club BU._____ der BU._____ GmbH inves- tiert zu haben. So habe er unter anderem BV._____ Fr. 20'000.– in bar überge- ben und Fr. 16'000.– in bar an die BW._____ AG bezahlt, weiter den Bau eines Fumoirs finanziert sowie laufende Rechnungen in bar bezahlt. Die Verteidigung führt hierzu aus, dass der Beschuldigte tatsächlich Fr. 20'000.– in bar bezahlt und nachfolgend noch etwa Fr. 15'000.– bis Fr. 16'000.– für Ge- tränke ausgegeben habe. Es sei indes nicht bekannt, woher das Geld komme, geschweige denn liege ein Nachweis vor, dass es aus einem Verbrechen stam- me. Die Anklageschrift würde zudem nicht darlegen, wann die Beträge bezahlt worden sein sollen. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Urteil vor allem mit den Aussagen von BX._____ auseinandergesetzt. Obwohl sich dieser an Diverses nicht mehr habe erinnern können, habe die Vorinstanz dessen Aussagen als glaubhaft erachtet. Das Gericht habe dabei den psychischen Gesundheitszustand von BX._____ nicht ansatzweise berücksichtigt. Dieser sei direkt aus der Klinik Rheinau vorgeführt worden. Ferner würden die eingeklagten Fr. 140'000.– aus einem fingierten Darlehensver- trag resultieren, welcher handschriftlich hingekritzelt worden sei (Urk. 179 S. 33, Urk. 234 S. 43). Zur Erstellung des Sachverhalts dient in erster Linie die zwischen dem Beschul- digten und BX._____ geschlossene Vereinbarung vom 23. August 2010, worin Folgendes festgehalten wird: "BX._____ schuldet A._____ Fr. 140'000.– (Hun- dertfierzigtausend). Er bürgt mit dem Club und GmbH BU._____ wofür auch die Investitionen getätigt wurden, wie auch privat" (Ordner 51 Urk. 151385). Schon
- 65 - daraus lässt sich die eingeklagte Investition erstellen. Dafür, dass diese Vereinba- rung fingiert sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr bestätigte BX._____ selber anlässlich der Einver- nahme vom 16. August 2017, dass die Zahl Fr. 140'000.– stimmen würde (Ordner 51 Urk 151359 ff. S. 9 f.). Weiter sagte BX._____ aus, dass zwar er den Kaufver- trag zwischen ihm und dem Verkäufer, BV._____ (vgl. Ordner 51 Urk. 151379 ff.), unterschrieben habe, das Geld indes vom Beschuldigten stammen würde. Der Beschuldigte habe auch die Kaufverhandlungen geführt (Ordner 51 Urk. 151346 ff. S. 2 ff. und Urk. 151359 ff. S. 3 ff.). Die Investitionen des Beschuldigten hätten sich wie folgt zusammengesetzt: Zahlung von Fr. 20'000.– in bar durch den Be- schuldigten an den ehemaligen Besitzer des BU._____, Investitionen in der Höhe von rund Fr. 60'000.– in den Bau eines Fumoirs im Club selbst sowie die Bezah- lung von Getränke-Lieferungen der BW._____ AG in Höhe von Fr. 16'000.– (Ord- ner 51 Urk. 151346 ff. S. 3 und Urk. 151359 ff. S. 6 ff.). Falls der Umsatz zur Be- zahlung des Mietzinses und anderer Rechnungen nicht ausgereicht habe, habe ihm der Beschuldigte das Geld in bar gegeben (Ordner 51 Urk 151359 ff. S. 8 f.). Dafür, dass die Investitionen tatsächlich im Betrag von Fr. 140'000.– erfolgten, spricht auch die Höhe des Kaufpreises für den Club, welcher insgesamt Fr. 200'000.– betrug (Ordner 51 Urk. 151379 ff.). Weiter wird diese Zahl auch im Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und BX._____ vom 17. November 2010, al- so nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung über Fr. 140'000.–, genannt. Die relevante, durch BX._____ geäusserte Passage, lautet wie folgt: "[…] ich habe verschiedene Leute, die bereit sind, mehr als Fr. 140'000 Franken für 40% des BU._____ zu investieren. […]" (Ordner 51 Urk. 151386 ). Auf Vorhalt dieses Ge- sprächs sagte BX._____, dass der genannte Betrag Sinn mache und zutreffen würde bzw. "legitim" sei (Ordner 51 Urk. 151359 ff. S. 10 f.). Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Aussagen von BX._____ umfassend wiedergegeben und gewürdigt hat (Urk. 195 S. 158 ff.). Das Vorbringen der Verteidigung, BX._____ sei zum Zeitpunkt, als er seine Aussagen gemacht habe, psychisch angeschlagen gewesen, vermag angesichts der vorste- hend erläuterten Beweislage keine Zweifel an der vom Beschuldigten getätigten Investition in dem Club BU._____ von Fr. 140'00.– aufkommen zu lassen. Unter
- 66 - den gesamten Umständen erweisen sich die Einwendungen des Beschuldigten, wonach er überhaupt kein Geld investiert, sondern lediglich für den Club gearbei- tet habe (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 11 f.) bzw. höchstens kleine Beträge ge- flossen seien (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 12 ff. und S. 24 f.), klar als Schutzbe- hauptungen und vermögen keine unüberwindbaren Zweifel am Tatvorwurf zu be- gründen. Was die Verteidigung aus der Behauptung, dass der Beschuldigte den "Kaufpreis" nicht bezahlt habe, weil der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachge- kommen sei (Urk. 179 S. 33), ableiten will, führt sie nicht aus. Die Bezahlung der Fr. 20'0000.– sowie der "etwa CHF 15'000.00 bis CHF 16'000.00" sind zudem eingeräumt. Dass der Beschuldigte das Fumoir finanzierte und weitere Rechnun- gen bezahlte, ergibt sich wie oben ausgeführt aus den Aussagen von BX._____. Der Sachverhalt ist damit erstellt. Zur von der Verteidigung geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu bemerken, dass die Anklageschrift den relevanten Zeitpunkt, nämlich das Jahr 2010, vermerkt, wobei das Datum des Kaufvertrages mit Tag, Monat und Jahr angegeben wird (29. August 2010). Dass die genauen Daten der Übergaben bzw. Zahlungen der Investitionen nicht ge- nannt werden können, liegt am Ermittlungsergebnis. Der Beschuldigte konnte sich zudem betreffend dem Vorwurf hinreichend verteidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff.; Urk. 179 S. 33). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist mithin nicht er- sichtlich. 2.2.1.7. Investitionen in Hanfplantagen (Ziff. 1.2.1.8. der Anklageschrift S. 37) Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ca. Juli 2011 bis ca. August 2015 insgesamt mindestens Fr. 822'514.50 in die von ihm betriebenen Hanfplantagen investiert, indem er Plantagenequipment, Rechnun- gen für Strom und Mietkosten etc. und teilweise das Mietzinsdepot bzw. Lohn an Plantagenmitarbeiter bezahlt habe. Namentlich in die Hanfindooranlagen in AK._____ / NE (Betriebszeit September 2011 bis 1. November 2012), in AL._____ / JU (Betriebszeit: ca. Juli 2012 bis September 2013), an der AS._____- strasse … in AT._____ (im Zeitraum von ca. April 2012 bis August 2014), an der AV._____-strasse … in … Zürich (im Zeitraum von ca. September 2014 bis Au- gust 2015), an der AW._____-strasse … in AX._____ (im Zeitraum von ca. April
- 67 - 2015 bis August 2015 sowie an der C._____-strasse … in D._____ (im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis Ende September 2014). Die Verteidigung führt aus, dass auch bei diesem Vorwurf das Akkusationsprinzip verletzt sei. So sei ein angeklagter Deliktszeitraum von 4 Jahren zu lange, zudem werde durch die Staatsanwaltschaft nicht konkret dargelegt, in welchen Tranchen, zu welcher Zeit, wieviel Geld, auf welche Art und Weise wofür genau investiert worden sein soll. Die Staatsanwaltschaft lege in der Anklageschrift auch nicht dar, worin die Vereitelungshandlungen bestehen sollen. Weiter erfülle die Investition in Gebrauchsgüter den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Dieser Tatbestand werde im Übrigen in den letzten Jahren immer extensiver ausgelegt. Den Invest- ments von Drogengeldern in Hanfindooranlagen fehle jeglicher zusätzliche Un- rechtsgehalt (Urk. 179 S. 34 ff., Urk. 206 S. 10, Urk. 234 S. 43 f.). Schon die Vorinstanz hat zu Recht auf die erstellten Sachverhalte bezüglich dem banden- und gewerbsmässigen Marihuanaanbau hinsichtlich der in dieser Ankla- geziffer genannten Hanfindooranlagen verwiesen, gemäss welchen die Finanzie- rung- bzw. Mitfinanzierung durch den Beschuldigten erstellt sei (Urk. 195 S. 161 f.). Ergänzend ist zunächst auf die Anklageschrift zu verweisen, welche hinsichtlich jeder Plantage deren Ort, den relevanten Zeitraum, die Art der Investi- tion (Plantagenequipment, Strom- und Mietkosten, Lohn der Plantagenmitarbeiter etc.) sowie deren Höhe detailliert aufführt. Mit Bezug auf sämtliche Anlagen wer- den deren Betriebszeiten bzw. die relevanten Zeiträume sowie der Gesamtbetrag der jeweils getätigten Investition angegeben. Dem Anklagegrundsatz ist damit Genüge getan, der Beschuldigte konnte sich hinreichend gegen den Vorwurf ver- teidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 34 ff.). Dass die Vorwürfe eine längere Zeitperiode betreffen, gründet in den verschiedenen Handlungen des Beschuldig- ten, vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Investitionen. Die von der Verteidigung zitierte Stelle aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 144 IV 172 betrifft im Übrigen die Vorinstanz und nicht die Anklagebehörde ("Die Vo- rinstanz hält weitgehend nur in pauschaler Weise fest, dass die Verwendung der deliktisch erlangten Gelder den Tatbestand der Geldwäscherei erfülle […]"; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.). Die Anklagebehörde hat den Sachverhalt darzustellen, die
- 68 - rechtliche Würdigung und damit auch die allfällige Qualifikation einer Handlung als Vereitelungshandlung ist dem Gericht vorbehalten. Hinsichtlich der Hanfplantagen in AK._____ und in AL._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte daran beteiligt war (vgl. Ziffer 2.1.6.2. vorstehend). Er bezahlte die Löhne von AN._____ (monatlich Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–, insgesamt ca. Fr. 50'000.–) und AM._____ (Fr. 8'000.– bis 9'000.–; Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 10 und Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 10 und S. 14). AN._____ schätzte die Anlage in AL._____ aufgrund der Materialien auf Fr. 100'000.– bis Fr. 150'000.– (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 12 f.). Dies deckt sich mit der Aussage von AI._____, ge- mäss welchem sich die Installationskosten beider Plantagen auf Fr. 310'000.– (AK._____ Fr. 170'000.– und AL._____ Fr. 140'000.–) belaufen hätten. Der Be- schuldigte habe diese Standorte finanziert (Ordner 2 Urk. 010484 und Urk. 010491). Eine Investitionssumme von insgesamt mindestens Fr. 310'000.–, wie angeklagt, ist daher erstellt. Bezüglich der Hanfindooranlage an der C._____-strasse … in D._____ ist aner- kannt und erstellt, dass der Beschuldigte daran beteiligt war (Urk. 179 S. 20 ff. und Ziffer 2.1.6.1 vorstehend). Die eingeklagten durch den Beschuldigten bezahl- ten Strom- und Mietkosten von insgesamt Fr. 353'478.50 sind durch die sicherge- stellten Urkunden, insbesondere die BY._____-Rechnungen, die Unterlagen die Mietkosten betreffend sowie die eigenen Abrechnungen des Beschuldigten nach- gewiesen (Ordner 7 Urk. 012140 ff., Urk. 012199 ff., Urk. 012246 ff. sowie Urk. 012205). Auch mit Bezug auf die Hanfplantagen an der AS._____-strasse … in AT._____, an der AV._____-strasse … in … Zürich sowie an der AW._____-strasse … in AX._____ wird deren Betrieb durch den Beschuldigten anerkannt (Urk. 179 S. 24 ff.) und ist erstellt (vgl. Ziff. 2.1.6.3 vorstehend). Die Mietkosten bzw. Mietkautio- nen sowie deren Bezahlung durch den Beschuldigten sind durch die Aussagen von Q._____ sowie die entsprechenden Dokumente erstellt, ebenso die Investiti- on von Fr. 30'000.– in die Plantage in AX._____ durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ordner 31 Urk. 042617; Ordner 45 Urk. 130018 ff., Urk. 130120; Urk. 130385 ff. S. 6 und S. 10 ff.).
- 69 - Auf den Einwand der Verteidigung, dass die einfache Investition in Gebrauchsgü- ter wie im vorliegenden Fall die Bezahlung der Miet- und Nebenkosten den Tat- bestand der Geldwäscherei nicht erfülle, da keine Vereitelungshandlung vorliege, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. hinten III. Ziff. 2). 2.2.2. Banden- und gewerbsmässige Geldwäschereihandlungen in den Jah- ren 2015 und 2016 (Ziff. 1.2.2. der Anklageschrift S. 38 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass er zusammen mit weiteren Mittätern, nämlich BZ._____ und S._____ sowie einem nicht näher bekannten "CA._____", Handlungen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von aus dem Drogenhandel stam- mendem Bargeld in Höhe von insgesamt umgerechnet Fr. 1'500'826.– zu verei- teln. Dies aufgrund eines mit S._____ und BZ._____ sowie "CA._____" ausdrück- lich oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses, inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er habe wissen oder annehmen müssen, aus einem Verbrechen hergerührt hätten. Konkret habe der Beschuldigte Bargeldaustauschgeschäfte in den Jahren 2015 und 2016 (nachfolgend Ziffer 2.2.2.1.) sowie weitere Geldübergaben im Jahr 2015 und 2016 (nachfolgend Ziffer 2.2.2.2.) getätigt.
- 70 - 2.2.2.1. lit. aa) Bargeldaustauschgeschäfte in den Jahren 2015 und 2016 (An- klageschrift S. 39 ff.) Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte ohne Quittung Bargeldbeträge an S._____ und "CA._____" übergeben, welche diese dann wiederum ohne Quittung an Drittpersonen (u.a. einen "CB._____" und einen "CC._____") weitergegeben hätten. In der Folge habe der Beschuldigte bzw. eine Drittperson in dessen Auf- trag diese abgegebenen Bargeldbeträge - nach Abzug einer entsprechenden Pro- vision - in einem anderen Land, in der Regel in Spanien entgegengenommen. Diese Geldübergaben hätten keinen Eingang in die offizielle Buchhaltung und Transaktionssysteme der E._____ Transfer AG gefunden. Im Jahr 2015 hätten auf diese Weise Bargeldübergaben in Höhe von total Euro 705'000 stattgefunden und im Jahr 2016 solche in Höhe von insgesamt Fr. 702'800.–. Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, die näheren Umstände der angeblichen Bargeldübergaben zu um- schreiben bzw. lediglich unsubstantiierte Behauptungen und Vermutungen auf- stelle, was mit den Geldern geschehen sein soll. Sie lege auch nicht dar, inwie- fern die verschiedenen Transaktionen geeignet sein sollen, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln (Urk. 179 S. 36 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung reichte die amtliche Verteidigung ein Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 12. März 2020 i.S. S._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat betreffend qualifizierte Geldwäscherei etc. ein (Urk. 235/1). Gemäss die- sem Urteil seien Bargeldübergaben im Jahr 2015 von insgesamt Fr. 20'000.– so- wie von Fr. 20'915.– und solche für das Jahr 2016 im Betrag von Fr. 563'850.– und Fr. 10'000.– erstellt. Im Umfang von Euro 705'000 (vorliegend Anklageziffer 1.2.2. aa) aaa) sei der Sachverhalt nicht erstellt. Analoges habe für den Beschul- digten zu gelten, welcher das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2020 auch gegen sich selber anerkenne. Die gegenüber S._____ nicht er- wähnten Fr. 138'905.– bestreite der Beschuldigte nach wie vor (Urk. 234 S. 44). Mit ihrer Einwendung der unzureichenden Umschreibung der Umstände rügt die Verteidigung wiederum, dass eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben sei. Eine solche Verletzung liegt indes nicht vor. In der Anklageschrift werden die
- 71 - genauen Beträge sowie die Daten exakt bzw. genügend begrenzt (z.B. "im Zeit- raum von 19. März 2015 bis 5. Mai 2015: EUR 600'000.--", "am 11. September 2015 bzw. innerhalb von wenigen Tagen um den 11. September 2015: EUR 105'000.--", "am 29. Februar 2016, kurz nach 14.20 Uhr, in den Büroräum- lichkeiten der Firma E._____ Transfer AG an der BO._____-strasse … in … Zü- rich: Fr. 100'800.--", "am 14. März 2016, kurz nach 19.25 Uhr, in den Büroräum- lichkeiten der Firma E._____ Transfer AG an der BO._____-strasse … in … Zü- rich: 152'550.--", etc.) angegeben. Auch die Art und Weise, mithin die Umstände der Übergaben werden festgehalten, nämlich dass diese Bargeldbeträge durch den Beschuldigten zunächst an S._____ und "CA._____" übergeben worden sei- en, welche diese dann an Drittpersonen (u.a. einen "CB._____" und einen "CC._____") weitergegeben hätten und das Geld dann später durch den Beschul- digten bzw. eine Drittperson im Ausland wieder entgegengenommen worden sei. Weiter umschreibt die Anklageschrift, dass der Beschuldigte diese Taten aufgrund gemeinsamer Planung mit BZ._____ und S._____ sowie einem nicht näher be- kannten "CA._____" durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwir- ken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des andern ein- verstanden gewesen sei, soweit diese zum Tatplan gehörten, begangen habe. Der Beschuldigte sei für die Drogengeschäfte und die Übergaben des aus dem Drogenhandel stammenden Bargeldes an S._____, welcher vom 19. März 2015 bis am 16. Juni 2016 Direktor mit Einzelunterschrift der Firma E._____ Transfer AG war, und an "CA._____" zuständig gewesen. Diese hätten das Bargeld in der Folge an weitere am Bargeldtauschgeschäft beteiligte Personen übergeben und BZ._____ habe in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsrates und De- legierter des Verwaltungsrates der Firma E._____ Transfer AG diese Bargeld- übergaben organisiert und koordiniert. So habe er entsprechende Anweisungen dem Beschuldigten und S._____ bzw. weiteren Drittpersonen gegeben und über die Bargeldübergaben Buch geführt. Der Beschuldigte wusste mithin, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich hierzu auch verteidigen (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 16 ff.; Urk. 043219 ff. S. 60 ff.). Die Aussagen des Beschuldig- ten zu den ihm in der Anklageziffer 1.2.2. vorgeworfenen Vorgänge hat die Vorinstanz zusammengefasst wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann
- 72 - (Urk. 195 S. 164 ff.). Auf die Einwendung, dass die angeklagten Handlungen kei- ne Vereitelungshandlungen in Sinne des Geldwäschereitatbestandes darstellen würden, wird im Rahmen der rechtlichen Erwägungen einzugehen sein (vgl. III. Ziff. 2 nachfolgend). Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf das in Sa- chen S._____ ergangene Urteil berufen. Die ihm vorgeworfenen Handlungen wurden in Mittäterschaft mit diversen Beteiligten begangen. So habe der Beschul- digte ohne Quittung Bargeldbeträge nicht nur an S._____, sondern auch an "CA._____" übergeben, welche diese dann wiederum ohne Quittung an Drittper- sonen (u.a. einen "CB._____" und einen "CC._____") weitergegeben hätten. Die Anklage stützt sich auf die auf dem E-Mail-Server der E._____ Gruppe si- chergestellten Exel-Tabellen, welche durch BZ._____ erstellt wurden. In diesen elektronischen Listen sind unter "A._____" die jeweiligen Beträge mit den dazu- gehörenden Daten in der Spalte "recebido" einzeln aufgelistet (vgl. Ordner 22 Urk. 020120 ff. S. 21 ff.; Excel-Liste 2015 [Ordner 22 Urk. 020171 f.] sowie Excel-Liste 2016 [Ordner 22 Urk. 020173 f.). Schon daraus lassen sich die Bargeldübergaben über die E._____ Transfer AG nachweisen. Zu den einzelnen Übergaben gibt es zudem weitere Beweismittel: lit. aaa) Bargeldübergaben 2015
a) Zeitraum vom 19. März bis 5. Mai 2015 (EURO 600'000): Die Auswertung des Mobiltelefons von S._____ enthält eine Sprachnachricht vom 2. Mai 2015 von BZ._____, in welcher er S._____ auf hinsichtlich des Beschuldigten zu organisie- rende Dinge hinweist und erwähnt, dass in diesem Zusammenhang keine Fehler gemacht werden dürften: "[…] A._____ erzählt es dir dann nächste Woche. […]. Nur damit ich es verstehe den ich muss dich mit dem Kleinen organisieren, ver- stehst du? Damit wir keinen Fehler machen." (Ordner 20 Urk. 0160969 ff. [Beilage 40]). Dann zeigen die Flugabklärungen Reisen des Beschuldigten zwischen Zü- rich und Madrid/Málaga, nämlich am 4. Mai 2015 von Zürich nach Madrid, am 5. Mai 2015 von Madrid nach Zürich, am 7. Mai 2015 von Zürich nach Málaga und am 10. Mai 2015 von Málaga nach Zürich (Ordner 1 Urk. 010155). Diese Vorgän- ge decken sich mit dem in der Excel-Tabelle des Jahres 2015 am 5. Mai 2015 vermerkten Betrag in Höhe von EURO 600'000 (Ordner 22 Urk. 020171).
- 73 -
b) Am 11. September 2015 bzw. innerhalb von wenigen Tagen um den 11. Sep- tember 2015 (EURO 105'000): Die Excel-Tabelle von BZ._____ des Jahres 2015 führt unter dem 11. September 2015 einen Betrag von EURO 105'000 auf (Ordner 22 Urk. 020171). Weiter wurde in der Wohnung von CD._____ im Kanton Tessin ein Daten-Stick sichergestellt, der eine gelöschte Datei mit der Bezeichnung "?EE8D600" enthält. Eines der Datenblätter trägt die Bezeichnung "A._____" und die Excel-Liste zeigt mit Datum vom "11. Sep" den Betrag von insgesamt EURO 105'000 (EURO 30'000 plus EURO 75'000) mit der Erklärung A._____ …/Zurich" (Ordner 20, Urk. 016973 ff. [Beilage 41). Am 10. September 2015 flog der Be- schuldigte von Zürich nach Madrid und am 14. September 2015 von Málaga nach Zürich (Ordner 1 Urk. 010155 f.). Auch hier besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den festgehaltenen Beträgen sowie den Flügen des Beschuldigten. lit. bbb) Bargeldübergaben 2016
a) 29. Februar 2016 (Fr. 100'800.–): Im Gespräch vom 29. Februar 2016, 14:11 Uhr, teilt der Beschuldigte BZ._____ mit, dass er in 5 Minuten bei S._____ sei und "hundert und achthundert" dabei habe (Audio-Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten, Ordner 20 Urk. 016986 [Beilage 45]). Die an- schliessende Übergabe des Geldes am 29. Februar 2016 um 14:21 Uhr ist mittels der Video-Überwachung der E._____ Transfer AG nachgewiesen (Ordner 20 Urk. 016988 ff. [Beilage 46]). Die Summe von Fr. 100'800.– ist auf der Excel-Tabelle des Jahres 2016 von BZ._____ mit dem Datum vom 29. Februar 2016 aufgeführt (Ordner 22 Urk. 020173). Aus der Audio-Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten vom 29. Februar 2016 ab 19 Uhr ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte die Abholung des Geldes in Spanien organisierte (Ordner 20, Urk. 016993 [Beilage 47]). Am 1. März 2016 flog der Beschuldigte von Zürich nach Madrid und am 2. März 2016 von Barcelona nach Zürich (Ordner 13 Urk. 014393 ff.).
b) 14. März 2016 (Fr. 152'550.–): Auch mit Bezug auf den in der Excel-Tabelle von BZ._____ mit dem Datum vom 14. März 2016 aufgeführten Betrag von Fr. 152'550.– (Ordner 22 Urk. 020173) bestehen entsprechende Gesprächsaufzeich- nungen bzw. Videoüberwachungen: So kündete der Beschuldige am 14. März
- 74 - 2016 um 14:32 Uhr die Bargeldübergabe von ca. Fr. 150'000.– ("150 Franken") gegenüber BZ._____ an (Ordner 20 Urk. 016999 ff. [Beilagen 49 bis 51], u.a. "[…] Ich muss das Geld gleich heute bei S._____ hinterlegen den morgen Vormittag werde ich abreisen…[…]. Ich habe meinen Freund in Barcelona welcher es holen kann […]"). Die nachfolgende Video-Überwachung der E._____ Transfer AG vom
14. März 2016 zeigt ab 19:27 Uhr den Beschuldigten, wie er die Büros betritt und S._____ Geld übergibt (Ordner 20 Urk. 107008 ff. [Beilage 52]).
c) 23. März 2016 (Fr. 87'500.–): In der Excel-Tabelle von BZ._____ ist mit dem Datum vom 23. März 2016 der Betrag von Fr. 87'500.– vermerkt (vgl. Ordner 22 Urk. 020173). Hierzu liegen ebenfalls aufgezeichnete Gespräche vor, welche die geplante Übergabe sowie den Betrag ("875") nachweisen. Dies sind die Gesprä- che vom 22. und 23. März 2016 zwischen dem Beschuldigten und BZ._____ (Ordner 20 Urk. 017017 ff. [Beilagen 54 und 55]) sowie vom 24. März 2016 zwi- schen dem Beschuldigten und P._____ ("Gestern, was haben wir abgegeben? 875, oder?"; Ordner 20 Urk. 017023 ff. [Beilage 56]). Zudem zeigt die Video- Überwachung der E._____ Transfer AG vom 23. März 2016, 15:27 Uhr, die Über- gabe (Ordner 20 Urk. 017028 ff. [Beilage 57]).
d) 25. März 2016 (Fr. 73'000.–): Gemäss der Auswertung der Antennenstandorte der Mobiltelefone von S._____ und dem Beschuldigten haben sich diese am 25. März 2016 nach 23:00 Uhr im Raum D._____, also in der Nähe des Wohnortes des Beschuldigten, getroffen (Ordner 20 Urk. 017034 ff., [Beilage 59]). Das Datum des Treffens korrespondiert mit dem in der Excel-Tabelle von BZ._____ an die- sem Tag vermerkten Betrag über Fr. 73'000.– (Ordner 22 Urk. 020173).
e) 2. April 2016 (Fr. 138'950.–): Diese in der Anklageschrift aufgeführte Übergabe in Genf an einen "CA._____" ist in der Excel-Tabelle von BZ._____ mit dem Da- tum vom 1. April 2016 vermerkt, dies mit dem Hinweis "CA._____ geneve" (Ord- ner 22 Urk. 020173). Die Audioüberwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten zeigt am 1. April 2016 zwei Gespräche, aus welchen hervorgeht, dass der Be- schuldigte nachfragt, ob er das Geld zu S._____ oder nach Genf bringen soll (u.a.: "[…] S._____ fragt mich jetzt um ein Treffen. Hast du das arrangiert? Ist es dafür damit ich ihm die Sachen gebe oder soll es in Genf übergeben werden?
- 75 - […]"; Ordner 20 Urk. 017193 [Beilage 91]). Zudem zeigt die Standortüberwachung seines Autos einen Aufenthalt in Genf am 2. April 2016 (Ordner 20 Urk. 017196 [Beilage 92]). Dass die Übergabe am 2. April 2016 stattfand, ist damit erstellt.
f) 6. April 2016 (Fr. 100'000.–): Weiter enthält die Excel-Tabelle von BZ._____ mit Datum vom 8. April 2016 einen Betrag von Fr. 100'000.– mit dem Vermerk "CE._____" (Ordner 22 Urk. 020173). Die Audioüberwachungsaufzeichnung aus dem Fahrzeug des Beschuldigten vom 6. April 2016 dokumentiert eine Sprach- nachricht des Beschuldigten, aus welcher die Vorbereitung der Geldübergabe hervorgeht ("Also gehe ich zum "CE._____" […] und lasse es bei ihm, oder?"; Ordner 20 Urk. 017039 f. [Beilage 61]) sowie ein Gespräch, welches die Summe nachweist ("…: ist es nötig es zu überprüfen? …: Nein, es sind 100. […]"; Ordner 20 Urk. 017042 f. [Beilage 62]). Die am 6. April 2016 erstellte Videoaufnahme do- kumentiert die Übergabe (Ordner 20 Urk. 017045 ff. [Beilage 63]).
g) 11. April 2016 (Fr. 50'000.–): Die Excel-Tabelle von BZ._____ enthält mit Da- tum vom 10. April 2016 ebenfalls mit dem Hinweis "CE._____" einen Betrag von Fr. 50'000.– (Order 22 Urk. 020173). Die Telefonüberwachung sowie die Auswer- tung der Antennenstandorte der Mobiltelefone des Beschuldigten und S._____ weisen am 11. April 2016 ein Treffen nach (Ordner 20 Urk. 017051 ff. sowie Urk. 017074 [Beilagen 65, 66 und 69]). Die Summe von Fr. 50'000.– ist zudem auf- grund des Chats zwischen dem Beschuldigten und S._____ erstellt. Darin fragt S._____ am 11. April 2016: "Du hast mir 50 gegeben, richtig?" und der Beschul- digte antwortet: "Ja." (Ordner 20 Urk. 017057 f. [Beilage 67]). Auf Grund all dieser Umstände und Zusammenhänge bestehen keine vernünfti- gen Zweifel daran, dass die von BZ._____ erstellten Excel-Tabellen für die Jahre 2015 und 2016 der Wahrheit entsprechen. Die Daten und Inhalte korrespondieren mit Abhörprotokollen, Videoüberwachungen sowie den weiteren beweistechni- schen Erhebungen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass es eine Ver- anlassung dafür gegeben hätte, in den Listen unwahre Bargeldübergaben festzu- halten. Im Gegenteil bestand ein gewichtiges Interesse an einer korrekten Buch- führung, nicht zuletzt wegen der Provision, die verdient werden konnte. Ebenso
- 76 - ergibt sich aus den genannten Beweismitteln das gemeinsame anteilmässige Zu- sammenwirken zwischen dem Beschuldigten, BZ._____ und S._____ sowie ei- nem nicht näher bekannten "CA._____". Dieses Bild wird durch die Aussagen von S._____ komplettiert. Dessen Depositi- onen wurden von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, wes- halb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 166 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So räumte S._____ anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2017 sowie der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017 ein, im Jahre 2016 Fr. 560'000.– vom Beschuldigten erhalten und es dann an verschiedene Perso- nen weitergegeben zu haben. Dieses Geld sei in der offiziellen Buchhaltung der E._____ Transfer AG nicht verbucht worden. Er habe Anweisung von BZ._____ oder CD._____ erhalten, dies nicht zu tun. Er habe angenommen, dass das Geld nicht aus einer sauberen Quelle stammt. Auch sei möglich, dass er im Jahre 2015 EUR 700'000.– vom Beschuldigten erhalten und dann weitergegeben habe (Ord- ner 38 Urk. 060383 ff. S. 3 f. und Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 9 ff.). Er habe das Geld jeweils an zwei Personen weitergegeben, die er nicht kenne. Die Personen hätten "CB._____" und "CC._____" geheissen (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 11 f.). Es seien weder beim Empfang des Bargeldes noch bei der Weitergabe Quit- tungen ausgestellt worden. Zumindest in dieser Hinsicht habe eine spezielle Re- gelung für den Beschuldigten als Kunden bestanden, bei den übrigen Kunden sei es nicht so gelaufen (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 23 f.). Wie die Vorinstanz rich- tigerweise festhielt (Urk. 195 S. 176 ff.), ist das durch S._____ teilweise und im Übrigen auch erst in späteren Einvernahmen geltend gemachte Nichtwissen bzw. Nichtmehrwissen offensichtlich vorgeschoben. Im wesentlichen Grundsatz aner- kannte er den vorgehaltenen Sachverhalt. Dieses Zugeständnis deckt sich mit den obigen Beweismitteln, weshalb keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass dieses der Wahrheit entspricht. Dass er die Aussagen lediglich in der Hoff- nung auf ein abgekürztes Verfahren machte, kann bei dieser Beweislage mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 178) ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat der Be- schuldigte selber eingeräumt, dass es zu Bargeldtransfers kam, wobei er sich an eine Summe von Euro 400'000, welche zu zwei Tranchen in Madrid übernommen worden sei, genauer zu erinnern vermochte, ebenso an eine Übergabe in Genf
- 77 - (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 20 f.). Dass seine übrigen Bestreitungen (u.a. dass die Bargeldtransfers nicht über die E._____ Transfer AG gelaufen sein sollen) als vorgeschoben zu werten sind, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (Urk. 195 S. 165 f.). Der Sachverhalt ist damit erstellt. Nur der Vollständigkeit halber ist an- zumerken, dass der Beschuldigte anlässlich einer Polizeikontrolle am 26. April 2016, ca. 16.00 Uhr, an der BO._____-strasse Höhe Nr. … in Zürich, also nur wenige Meter vom Ladeneingang der Firma E._____ Transfer AG, Bargeld in Hö- he von Fr. 42'000.– auf sich trug, welches sichergestellt wurde (Ordner 18 Urk. 014056 und Urk. 014489). Aus der Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten (Ordner 20 Urk. 017087 ff. [Beilage 71]) ergibt sich, dass dieses Bargeld ebenfalls zur Übergabe an S._____ bestimmt war. Auch diese Handlung passt ins Bild des übrigen Beweisergebnisses. Die Vorinstanz hat zudem die Aussagen von L._____ ausführlich wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 195 S. 179 ff.). Da sich aus diesen keine relevanten Erkennt- nisse für den vorliegenden Vorgang ergeben (die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass L._____ keine Details habe nennen können), ist nicht näher darauf einzugehen.
- 78 - 2.2.2.2. lit. bb) Weitere Geldübergaben im Jahr 2015 und 2016 (Anklageschrift S. 42) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen Frühling 2015 und dem
27. April 2016 weitere Geldübergaben vorgenommen. So habe er ohne Quittung in Zürich und Umgebung diverse Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt Fr. 39'665.– und Euro 5'000 an S._____ übergeben, welcher diese in der Folge im selben Betrag an Drittpersonen weitergeleitet bzw. teilweise für Ausgaben der E._____ Transfer AG verwendet habe. In der Folge hätten der Beschuldigte oder eine ihm nahestehende Drittperson den entsprechenden Geldbetrag im Ausland, in der Regel in Brasilien, entgegengenommen. Diese Bargeldübergaben hätten keinen Eingang in die offizielle Buchhaltung und Transaktionssysteme der E._____ Transfer AG gefunden. Die Verteidigung macht geltend, dass gewisse in der Anklageschrift genannte Übergaben, nämlich diejenigen vom 4. und 5. Mai 2015, vom 8. Juli 2015, vom
17. September 2015 sowie vom 15. Januar 2016, nicht erstellt seien, da sie sich auf den sichergestellten Listen nicht finden würden. Des Übrigen verletze die Staatsanwaltschaft auch bei diesen vorgeworfenen Geldübergaben das Akkusati- onsprinzip, zudem lägen auch keine Vereitelungshandlungen vor (Urk. 179 S. 37 f.). Zum Anklagegrundsatz kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten werden einzeln genannte Geldübergaben vorgeworfen, welche mit genauem Datum des Tages bzw. einer bestimmbaren Zeitspanne sowie den exakten Geldbeträgen angegeben werden. Auch die Art und Weise dieser Über- gaben (über S._____) sowie deren Bestimmungsort (Ausland, in der Regel Brasi- lien) werden genannt. Der Einwand der Verteidigung, dass diese Transaktionen nicht geeignet gewesen seien, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, betrifft die rechtliche Würdigung, weshalb darauf an entsprechender Stelle einzu- gehen ist (vgl. nachfolgend III. Ziff. 2).
- 79 - Die folgenden dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldübergaben finden sich mit dem Vermerk "A._____" in der bei S._____ sichergestellten Liste, nämlich der Excel-Tabelle mit dem Titel "PASTA 1" (Ordner 22 Urk. 020232 ff.): Frühling 2015 (Fr. 1'000.–), 18. April 2015 (Fr. 2'000.–), 21. Mai 2015 (Fr. 2'000.–), 21. Mai 2015 (Fr. 1'000.–), 16. Juni 2015 (Fr. 1'670.–), 30. Juni 2015 (Fr. 1'830.–), 30. Juni 2015 (Fr. 915.–), 31. Juli 2015 (Fr. 3'000.–), 31. Juli 2015 (Fr. 500.–), 3. September 2015 (Fr. 3'000.–), 3. November 2015 (Fr. 1'000.–),
19. November 2015 (Fr. 2'500.–), 19. November 2015 (Fr. 500.–), 3. Januar 2016 (Fr. 3'500.–), 15. März [in der Anklageschrift fälschlicherweise "Januar"] 2016 (Fr. 5'000.–) sowie 27. April 2016 (Fr. 1'500.–). Die folgenden eingeklagten Beträge finden sich mit den entsprechenden Daten auf der vom E-Mail-Server der E._____ Gruppe unter "A._____" sichergestellten Excel-Tabelle des Jahres 2015, welche durch BZ._____ erstellt wurde (Ordner 22 Urk. 020171 f.):
4. Mai 2015 (Fr. 3'500.–), 5. Mai 2015 (Fr. 3'500.–), 8. Juli 2015 (Fr. 1'750.–),
17. September 2015 (Euro 5'000). Mit Bezug auf diese in den beiden Excel-Listen festgehaltenen Geldüberweisun- gen kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung finden sich die von ihr genannten Daten der Geldübergaben vom 4. und 5. Mai 2015, vom 8. Juli 2015, vom 17. September 2015 sowie vom 15. Januar [recte: März] 2016 in den beiden Listen. Es gibt kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Listen nicht der Wahrheit entsprechen sol- len. S._____ bestätigte denn auch, die Excel-Tabelle "PASTA 1" erstellt zu haben und dass es sich dabei um die vom Beschuldigten übergebenen Beträge handelt (Ordner 37 Urk. 060335 S. 14 f.). Der Beschuldigte räumte hierzu ein, er habe si- cher Geld an seine Freundin in Brasilien geschickt, über die Beträge könne er aber nichts mehr sagen, da er dies nicht mehr wisse. Von inoffiziellen Wegen von Transfers über die E._____ Transfer AG wisse er ebenfalls nichts, seines Wis- sens habe er meistens eine Quittung erhalten (Ordner 31 Urk. 042580 ff. S. 19 ff.). Es bestehen daher keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass diese in den
- 80 - Listen festgehaltenen Beträge der Wahrheit entsprechen. Dass beim Erstellen dieser Listen Fehler passiert seien bzw. aufgrund welcher Tatsachen diese nicht stimmen sollen, wird durch die Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 2.2.3. Banden- und gewerbsmässige Geldwäschereihandlungen von A._____ in den Jahren 2012 und 2013 (Anklageschrift Ziffer 1.2.3., S. 43 f.) Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer zusammengefasst vorgewor- fen, aufgrund gemeinsamer Planung mit BZ._____ und BP._____ und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung im Zeitraum von ca. Dezember 2012 bis August 2013, vermutlich im Ausland, selber oder durch eine Drittperson aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 400'000.– über die Funktionäre BP._____ und BZ._____ der E._____ Transfer AG entgegengenommen zu haben. Zweck sei es gewesen, mit diesem Drogengeld Cannabiseinfuhren aus dem Ausland zu finanzieren. Der Beschuldigte habe in der Folge mindestens Fr. 200'000.– aus dem von ihm erziel- ten Drogenerlös über die E._____ Transfer AG, unter anderem über BP._____ und BZ._____, zurückbezahlt. Die Verteidigung führt hierzu aus, dass dieser Sachverhalt lediglich behauptet, in- des nicht bewiesen werde. So werde lediglich vermutet, dass das Geld im Aus- land entgegengenommen worden sei. Auch das Akkusationsprinzip sei verletzt worden, hätte doch dargelegt werden müssen, wann, wo, welche Beträge, von wo zu wo geflossen und von wem abgegeben respektive entgegengenommen wor- den seien. Ebenso seien keine Vereitelungshandlungen ersichtlich, dies auch be- züglich des Ortes, wo diese stattgefunden haben sollen, was die territoriale An- wendbarkeit und die örtliche Zuständigkeit in Frage stelle (Urk. 179 S. 36, Urk. 206 S. 10; Urk. 234 S. 45). Zum Anklagegrundsatz kann auf die verschiedenen vorstehenden Erörterungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten werden genaue Beträge zu genügend be- stimmten Zeitpunkten vorgeworfen, nämlich Fr. 10'000.– (um den Dezember 2012), Fr. 20'000.– (um den 16. Januar 2013), Fr. 20'000.– (um den 28. Februar
- 81 - 2013), Fr. 50'000.– (um den 30. März 2013), Fr. 25'000.– (um den 6. Mai 2013), Fr. 25'000.– (um den 7. Mai 2013), Fr. 10'000.– (um den 10. Juni 2013), Fr. 40'000.– (um den 2. Juli 2013). Auch die Tathandlung des Beschuldigten so- wie seiner Mittäter wird in der Anklageschrift beschrieben. So sei der Beschuldigte für die Drogengeschäfte und die Übergabe des aus dem Drogenhandel stam- menden Bargeldes an BP._____ zuständig gewesen. Dieser habe das Bargeld in der Folge an Drittpersonen weitergegeben und darüber Buch geführt, und BZ._____ als Präsident des Verwaltungsrates und Delegierter des Verwaltungsra- tes je mit Einzelunterschrift sowie als Hauptaktionär und eigentlicher Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter der Firma E._____ Transfer AG habe diese Bar- geldübergaben organisiert und koordiniert und entsprechende Anweisungen an den Beschuldigen sowie BP._____ bzw. weiteren Drittpersonen gegeben. Der Beschuldigte habe die angeklagten Handlungen aufgrund eines mit BP._____ und BZ._____ sowie "CA._____" ausdrücklich oder zumindest konkludent gefassten Entschlusses vorgenommen, inskünftig gemeinsam fortgesetzt Handlungen vor- zunehmen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Beschuldigte gewusst habe oder habe annehmen müssen, aus einem Verbrechen hergerührt hätten. Der Beschuldigte wusste mithin, was ihm vorgeworfen wird und konnte sich da- gegen verteidigen (vgl. Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 2 f.). Die Anklage stützt sich auf eine ebenfalls auf den Serverdaten der E._____ Transfer AG gesicherte Excel-Liste (Ordner 21 Urk. 017364 inkl. Daten zur Liste Urk. 017365 f. und Ordner 32 Urk. 043303 ff.). Diese trägt den Titel "A._____ 400k" sowie den Hinweis "total seria 400'000 chf" und listet in der Folge die oben wiedergegebenen Beträge mit den erwähnten Daten und einem Total von Fr. 200'000.– einzeln auf. Bei sämtlichen Zahlungen finden sich Vermerke (z.B. "A._____ levou para o rubens no brasil 28/02/2013"; "pago 02/07/2013 BP._____"). Wenn der Beschuldigte geltend macht, nicht zu wissen, ob er mit "A._____" gemeint sei (vgl. Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 2), so ist dies als Schutzbehauptung zu würdigen. In der Liste werden auch die Namen "BP._____" und "BZ._____" aufgeführt, die Liste wurde zudem durch einen "BP._____" er- stellt und abgespeichert ("Author BP._____" sowie "Last Author BP._____", vgl.
- 82 - Ordner 21 Urk. 017364 ff.). Zu diesen Namen machte der Beschuldigte geltend, keine Ahnung zu haben, wer mit "BZ._____" bzw. "BP._____" gemeint ist (Ordner 32 Urk. 043219 S. 2). Mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 192) bestehen keine ver- nünftigen Zweifel daran, dass "BP._____" identisch ist mit BP._____, welcher vom 9. August 2010 bis 19. März 2015 Direktor mit Einzelunterschrift der Firma E._____ Transfer AG war und mit "BZ._____" BZ._____ gemeint ist. Andere Per- sonen kommen im Zusammenhang mit der E._____ Transfer AG nicht in Be- tracht. Das entsprechende Nichtwissen des Beschuldigten ist mithin als klar vor- geschoben zu werten. Die eingeklagten Beträge sind durch die Liste ausgewie- sen, es bestehen keinerlei Gründe für die Annahme, dass diese nicht der Wahr- heit entsprechen sollten. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass BP._____ ein Interesse daran hatte, die Geldflüsse festzuhalten und damit den Überblick bzw. die Kontrolle über diese zu haben. Auf Grund des Fundortes der Excel-Liste in den Serverdaten der E._____ Transfer AG sowie der Tatsache, dass diese durch den damaligen Direktor dieser Firma erstellt wurde sowie unter Hinweis auf die übrigen erstellten Sachverhalte betreffend Bargeldgeschäfte über die E._____ Transfer AG, bestehen keine rechtsgenügenden Zweifel daran, dass der Be- schuldigte auch die in dieser Liste enthaltenen Beträge über die E._____ Transfer AG verschoben und teilweise zurückverschoben hat. Wenn die Verteidigung rügt, dass die Staatsanwaltschaft lediglich vermute, dass das Geld im Ausland entge- gengenommen worden sei, so entspricht dies der Anklageschrift (wonach die Entgegennahme des Bargeldes "vermutlich im Ausland" erfolgt sei). In diesem Sinne ist der Sachverhalt denn auch erstellt. Anzumerken ist, dass auch bei einer Entgegennahme von Geld im Ausland das Schweizer Strafrecht in räumlicher Hinsicht Geltung hat (Art. 3 und Art. 8 StGB). Mit der Transaktion über Funktionä- re der in der Schweiz domizilierten E._____ Transfer AG befindet sich ein An- knüpfungspunkt in der Schweiz und auch der Erfolgsort, nämlich die Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten, trat in der Schweiz ein. Auf die Einwendung der Verteidigung, dass keine Vereitelungshandlung vorliege, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzu- gehen (vgl. hinten III. Ziff. 2).
- 83 - 2.2.4. Herkunft der Gelder Zu sämtlichen Vorwürfen betreffend den Geldwäschereihandlungen ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz an verschiedenen Stellen zu verweisen, an welchen sie zusammengefasst festhält, dass der Beschuldige weder über rele- vante legale Einkünfte verfügte noch an Geschäften von irgendwelchen Investo- ren mit Geldern aus legaler Herkunft beteiligt gewesen wäre (vgl. u.a. Urk. 195 S. 127, S. 129 f., S. 134, S. 148 etc.). Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf legale Einkünfte oder sonstige legale Quellen, aus denen die Gelder stammen könnten. Der Beschuldigte verfügt zu- dem weder über Bank- noch Postkonti in der Schweiz. Einzahlungen erledigte er auf der Post in bar. Er hatte eine Kreditkarte, welche aber über seine Mutter lief (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 5). Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewe- sen, legale Einkünfte anzugeben bzw. Investoren von legalen Geldern zu nennen, wenn es solche tatsächlich gegeben hätte. Er konnte denn auch keine Angaben über die Höhe von behaupteten Einkünften machen (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 5). Auf seine ausführliche Reisetätigkeit angesprochen, machte der Beschul- digte geltend, dass deren Zweck teils Aufträge, teils Vergnügen gewesen seien. Auftraggeber wollte er aber keine nennen (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 12). All diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Gelder nicht aus legalen Quellen herrühren. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen 2010 bis und mit 2016 aus dem Drogenhandel erwirtschafteten Umsatz von mindestens Fr. 36 Mio. generierte (vgl. II. Ziffer 2.1.8. vorstehend). Es beste- hen mithin keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die erstellten Geldbeträge von insgesamt knapp Fr. 4 Mio. aus dem Drogenhandel stammen und damit aus einem Verbrechen herrühren.
- 84 - III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Geldwäscherei kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 199 ff.).
1. Widerhandlungen gegen das BetmG Die Würdigung des erstellten Sachverhalts als Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (unbefugtes An- bauen), Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (unbefugtes Lagern, Versenden, Befördern, Einführen), Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugtes Veräussern, in Verkehr Brin- gen) sowie Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugtes Besitzen, Aufbewahren und Erwerben) durch die Vorinstanz (Urk. 195 S. 204) ist korrekt und wird von der Ver- teidigung nicht bestritten (Urk. 179 S. 1 ff., S. 38). Dasselbe gilt für die Qualifikati- onen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) mit Bezug auf die Ziffern 1.1.1. sowie 1.1.2. der Anklageschrift (Ziffer 1.1.3 betrifft konkrete Betäubungsmittelübergaben bzw. - übernahmen von Marihuana und Hanf-Stecklingen durch den Beschuldigten allei- ne ohne Vorwurf der Banden- oder Gewerbsmässigkeit). Zu den Qualifikationen ist ergänzend Folgendes auszuführen. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Aus- übung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat, dieje- nige im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit c BetmG (Gewerbsmässigkeit) liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel einen grossen Um- satz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Nur schon aus der Anzahl der Delikte sowie der Drogenmenge sowie dem daraus generierten Umsatz sowie Gewinn ist erstellt, dass der Beschuldigte den Willen zur Verübung mehrerer Straftaten mit den jeweils in den entsprechenden Sach-
- 85 - verhaltsabschnitten genannten weiteren beteiligten Personen hatte und diese in der Folge auch ausführte. Seine Tätigkeit sowie die Zusammenarbeit mit den wei- teren Beteiligten ist als intensiv und auf Dauer angelegt zu qualifizieren. Die er- stellten Sachverhalte liessen sich im Übrigen auch nicht ohne eine hohe Intensität der Zusammenarbeit mit weiteren Personen und einer geregelten Arbeitsteilung abwickeln. Die Tatbeiträge des Beschuldigten und der jeweiligen weiteren Betei- ligten sind bei den jeweiligen Vorgängen klar und ausführlich umschrieben. Der Vorinstanz ist in ihrer Würdigung zuzustimmen, dass die Tathandlungen zwar bisweilen variieren, indem bei den einen Deliktskomplexen die Cannabis-Einfuhr und bei den anderen die Cannabis-Produktion im Vordergrund steht; bei sämtli- chen Tathandlungen indes stets ein roter Faden festzustellen ist, wobei der Be- schuldigte im Zentrum der Organisation und Finanzierung der jeweiligen Hand- lungen stand (vgl. Urk. 195 S. 204). Es bestand bei sämtlichen Tatkomplexen ei- ne klare Organisationsstruktur, wobei der Beschuldigte und die weiteren Beteilig- ten mit sämtlichen Handlungen der jeweils anderen Personen einverstanden wa- ren. Andernfalls hätten die Abläufe auch nicht funktioniert. Gemäss den erstellten Sachverhalten erwirtschaftete der Beschuldigte zusammen mit den weiteren Be- teiligten aus den Drogengeschäften einen Umsatz von weit mehr als Fr. 100'000.– sowie einen Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.–, womit die Grenzwerte für die Annahme eines grossen Umsatzes bzw. Gewinns (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff. und BGE 129 IV 253) klar überschritten sind. Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- grösse im Übrigen unerheblich (BGE 129 IV 188 E. 3.2). Der Beschuldigte hat den Drogenhandel berufsmässig betrieben und mehrheitlich von dessen Erträgen gelebt. Indem der Beschuldige sämtliche Handlungen wissentlich wie auch willentlich vornahm und sich dieser Wille auch auf die Handlungen seiner jeweiligen Mittäter bezog, ist der subjektive Tatbestand ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig zu sprechen.
- 86 -
2. Geldwäscherei Die Verteidigung macht geltend, dass für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei Vereitelungshandlungen vorliegen müssten, was in den vorliegenden Sachverhal- ten nicht der Fall sei. So würde alleine der sogenannte "paper trail" keine Geld- wäscherei begründen, genauso wenig wie die einfache Investition in Gebrauchs- güter. Vielmehr bedürfe es weiterer Kaschierungshandlungen, welche die Auffin- dung und die mögliche Einziehung der Vermögenswerte verhindern sollen. Zu- dem sei allgemein bekannt, dass der Begriff und der Tatbestand der Geldwäsche- rei immer extensiver ausgelegt würden und selbst der Verkauf von Drogen und die Reinvestition dieses Geldes in Drogen den Tatbestand der Geldwäscherei er- füllen solle. Dem sei indes gerade nicht so. Bei Investitionen von Drogengelder in eine Hanfindooranlage fehle zudem jeder zusätzliche Unrechtsgehalt. Es sei wei- ter daran erinnert, dass niemand sein eigener Geldwäscher sein könne (Urk. 179 S. 29 ff.). Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abs- traktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hin- weisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei bedarf es zunächst einer Vor- tat, welche durch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz gegeben ist. Der Einwand der Verteidigung, dass niemand sein eigener Geldwäscher sein könne bzw. der Investition von Drogengeldern der zusätzliche Unrechtsgehalt fehle, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts widerlegt: So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass Täter der Geldwäscherei auch sein kann, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 145 IV 335, E. 3.1.; BGE 144 IV 172 E. 7.2.; BGE 122 IV 211, E. 3 c). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 305bis StGB nicht darauf abstellt, ob legale Mittel in den Betäubungsmittel-
- 87 - handel investiert beziehungsweise Drogenerlös in legale oder illegale Geschäfte oder den unerlaubten Betäubungsmittelhandel reinvestiert werden sollen, sondern einzig auf das Vorliegen von Vereitelungshandlungen (BGE 122 IV 211, E. 3 b) cc); Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 6.3.2.). Mithin kann auch die Reinvestition von Drogengeldern in weitere Betäubungsmittelhand- lungen den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. In jedem Fall muss eine sog. Vereitelungshandlung vorliegen, die vorgenommenen Handlungen müssen mithin geeignet sein, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 172, E. 7.2.2; BGE 129 IV 238, E. 3.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als sol- che, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 136 IV 188, E. 6.1). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1 mit weite- ren Hinweisen). Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer aus dem Drogenhandel stammendes Geld in eine an- dere Währung umtauscht oder Bargeld in andere Stückelung in gleicher Währung umwechselt. Dadurch wird das aus dem Drogenhandel stammende "schmutzige" Geld durch die neue Währung bzw. Stückelung "gewaschen" und für eine Weiter- verwendung verfügbar gemacht (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 119 IV 59 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1). Das Anlegen von Geld ist dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld ange- legt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (BGE 119 IV 242 Regeste sowie E. 1 lit. d und e). Keine Geldwäscherei liegt hin- gegen in der Regel vor bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermö- genswerte dort noch einziehbar sind. Da Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung
- 88 - von echten Surrogaten erlaubt, erfüllt die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Bei einer Auslandsüberwei- sung ist die Geldwäscherei nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.). Aus diesen Erwägungen erhellt, dass sämtliche Handlungen, welche ein Über- weisen bzw. Verschieben von Geldern via die E._____ Transfer AG bzw. via Geldinstitute bzw. via Drittpersonen beinhalten, nämlich die Anklageziffern 1.2.1.2., 1.2.1.4., 1.2.2. sowie 1.2.3. den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. Mit diesen Vorgehensweisen konnte der Beschuldigte vermeiden, dass er na- mentlich in Erscheinung trat und mit dem Geld direkt in Verbindung gebracht wer- den konnte. Diese Transaktionen erfolgten zudem teilweise ins Ausland (nach Brasilien und Spanien) und zum Teil unter Wechseln der Währung (von Franken in Euro). Auch über Geldinstitute abgewickelte Transaktionen erfolgten unter Ver- schleierungshandlungen, verfügte der Beschuldigte doch über keinerlei Post- bzw. Bankkonto in der Schweiz (Ordner 70 Urk. 240022 ff. S. 5). Damit konnte er eine Verbindung zu ihm mittels einer "Papierspur" verunmöglichen. Auch mit wei- teren Handlungen wurden Vorkehrungen getroffen, um die Ermittlung, die Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. So wurden bei den Bargeldtauschgeschäften keine Quittungen ausgestellt und die Beträge nicht verbucht. Mittels Zwischenschalten von Drittpersonen bzw. Institu- ten sowie dem Überbringen sowie Wechseln des Geldes wurden die Geldflüsse verheimlicht und deren Ursprung verschleiert, damit dieses Geld am Ende der Transaktion bzw. Überweisung "gewaschen" wieder in den Geldkreislauf gebracht werden konnte. Dabei entwickelte der Beschuldigte - teilweise zusammen mit sei- nen Mittätern - ein ausgeklügeltes System. Diese Handlungen können mithin nicht mit einer ordentlichen Einzahlung von Beträgen bei Banken verglichen werden, wo noch eine "paper trail" vorhanden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 13. September 2016, SB160175, E. 2.8.). Die Handlungen waren somit geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte sowohl in der Schweiz als auch im Ausland zu vereiteln.
- 89 - Weiter sind Investitionen in Firmen (wie die BK._____ AG gemäss Anklageziffer 1.2.1.1., die E._____ Transfer AG gemäss Anklageziffer 1.2.1.5., die BS._____ SA gemäss Anklageziffer 1.2.1.6. sowie die BU._____ GmbH gemäss Anklagezif- fer 1.2.1.7.) nicht als einfache Investitionen in Gebrauchswerte zu qualifizieren. Hier liegen keine echten Surrogate im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB vor und eine Identifikation und Dokumentation der vom Original- zu den Ersatzwerten führen- den Transaktionen mittels einer "Papierspur" ist nicht möglich (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.4.1.). Den eingebrachten Geldern können keine entsprechenden Vermögenswerte zu- geordnet werden. Diese finden sich entweder im Gesamtkapitel der Firma bzw. wurden in deren Betrieb eingebracht, was eine Abgrenzung verunmöglicht. Zu- dem hat der Beschuldigte auch bei den Investitionen versucht, deren Ursprung zu vertuschen, indem er z.B. bei der Investition in die BS._____ SA einen Teil des Betrags über seine Mutter überweisen liess und einen Teil in bar bezahlte. Auch die Investitionen in die BU._____ GmbH erfolgten in bar, womit die Entdeckung der Spur des Geldes zusätzlich verschleiert wurde. Wie bereits erwähnt unterliess es der Beschuldigte, sich ein Bank- oder Postkonto zuzulegen, womit er sicher- stellen konnte, dass sämtliche seiner Zahlungen bzw. Investitionen in bar bzw. über seine Mutter erfolgen mussten. Das Gesagte gilt auch für die Investitionen in die Hanfplantagen, bei welchen der Beschuldigte Plantagenequipment, Rechnun- gen für Strom und Mietkosten etc. bezahlt hatte. Damit hat er den Erlös aus den Straftaten zur Bezahlung anderweitiger Schulden verwendet, wobei weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrigblieb (vgl. BGE 126 I 97 E. 3.c) cc). Mangels Zahlungen mittels Banküberweisungen wurde auch hier die Herkunft der Gelder verschleiert und es liegen Vereitelungsmassnahmen vor. Ein qualifizierter Fall der Geldwäscherei ist dann gegeben, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwä- scherei zusammengefunden hat oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB). Zu den Qualifikationen der Banden- sowie Gewerbsmässigkeit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte ge- mäss den erstellten Sachverhalten teilweise - nämlich mit Bezug auf die Sachver-
- 90 - halte gemäss Anklageziffer 1.2.2. und 1.2.3. - zusammen mit den Mittätern BZ._____, S._____ sowie einem nicht näher bekannten "CA._____" (Anklagezif- fer 1.2.2.) bzw. BZ._____ und BP._____ (Anklageziffer 1.2.3.). Weiter erfolgten sämtliche erstellten Handlungen in einem Umfang, welcher die Grenzwerte der Gewerbsmässigkeit klar überschritt (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2 d). Die Qualifikati- onsmerkmale der Gewerbsmässigkeit und teilweise der Bandenmässigkeit sind daher erfüllt und werden durch die Verteidigung auch nicht in Frage gestellt (Urk. 179 S. 38). Der Beschuldigte ist daher der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen fest- zulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 195 S. 211 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat die zu beurtei- lenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Be- stimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sank- tionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Bei der vorliegend in Frage stehenden auszufällenden Frei- heitsstrafe von über drei Jahren bzw. der zusätzlich auszufällenden (Gesamt-) Geldstrafe haben sich Änderungen ergeben, welche indes theoretischer Natur sind und auf die vorliegend vorzunehmende Strafzumessung keine Auswirkungen haben. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht so festgehalten. Auf deren Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 209 f.).
- 91 -
2. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 196 S. 3; Urk. 234 S. 3). Beim anerkannten Verkauf von Mari- huana im Umfang von Fr. 1.1 bis 2.2 Mio. sei eine Einsatzstrafe von ca. 24 bis 30 Monaten angemessen, welche aufgrund der übrigen zur Debatte stehenden Delik- te auf 36 Monate zu erhöhen sei. Der Beschuldigte habe keine Vorstrafen im Be- reich der Betäubungsmitteldelinquenz. Strafmindernd sei auch die krass überlan- ge Verfahrensdauer miteinzubeziehen. Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der heutigen Berufungsverhandlung lägen fast zwei Jahre. Strafmindernd sei das verminderte Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs zu berücksichtigen. Eine Strafe von 12 Jahren, wie dies von der Staatsanwaltschaft beantragt werde, sei daher weit über das Ziel hinausgeschossen. Ein Grund für dieses exorbitante Strafmass könne darin liegen, dass die Staatsanwaltschaft der Öffentlichkeit gegenüber den immensen Umfang der Untersuchung rechtfertigen müsse, welchen man betrie- ben habe. Die 8000 Mannstunden hätten nichts wirklich Belastendes zutage ge- fördert, seien also "für die Katz" gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe beim vor- liegenden Verfahren unter einem ungeheuren Erfolgsdruck gestanden und damit jegliches Augenmass verloren (Urk. 179 S. 38 f., Urk. 234 S. 48).
3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu er- mitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege-
- 92 - hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sach- lich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2).
4. Zur Strafzumessung im Einzelnen 4.1. Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gewertet (Ziffern 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.3. der Anklageschrift), welche der Beschuldigte teilweise banden- und gewerbsmässig beging (Ziffern 1.1.1. und 1.1.2. der Anklageschrift). Die Vorinstanz wertete das objektive sowie subjektive Tatverschulden als erheblich und ging in der Folge von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 11 Jahren aus (Urk. 195 S. 217 ff.). Angesichts der sehr nahen sachlichen Verknüpfung dieser zahlreichen Betäubungsmittelhandlungen ist das Vorgehen der Vorinstanz, hier eine einheitliche (hypothetische) Einsatzstrafe aus- zufällen, als sachgerecht zu werten, da sich eine Auftrennung und Beurteilung je- des einzelnen Vorgangs nicht sinnvoll vornehmen lässt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4; Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 13. September 2016, SB160175, E. 3.1.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist bei der Strafzumessung konkret die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Allerdings darf der Dro- genmenge – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumes- sung keine vorrangige Bedeutung zukommen (BGE 107 IV 60 E. 2; BGE 122 IV 299). Relevant sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogen- handels (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters sind (HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungs- mittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriteri- um ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu be-
- 93 - rücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes we- gen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delin- quenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht (BGE 118 IV 349, HANSJAKOB, a.a.O., S. 244). 4.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die er- stellte Drogenmenge im Bereich von über 7 Tonnen und der erzielte Umsatz bei Fr. 36 Mio. liegt. Beim Anbau und dem Handel von Cannabisprodukten ist das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis im Vergleich zu harten Drogen zwar geringer (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 47), indes darf - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis nicht ver- harmlost werden (vgl. Urk. 195 S. 218). Im Folgenden ist auf die einzelnen Aspek- te sämtlicher Tatkomponenten abzustellen und diese zu gewichten. Mit der Vorinstanz kann vorab festgehalten werden, dass es sich beim vorliegenden Strafverfahren um einen Ausnahmefall handelt. In diesen Grössenordnungen fin- den sich bisher in der Schweiz keine vergleichbaren Fälle (vgl. auch die Straf- massempfehlungen bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, welche lediglich bis zu ei- nem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47; BGer 6P.100/2005 vom 13. Ja- nuar 2006, E. 3.3.2.). Zur Höhe der erstellten Drogenmengen sowie des Umsat- zes kommen vorliegend die Faktoren der mehrfachen Tatbegehung, der Tat- mehrheit sowie der lange Tatzeitraum, welcher sich über ca. 6 Jahre erstreckt. Diese lange Dauer ist klar als verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Zudem hat der Beschuldigte auch innert kurzer Zeit grosse Mengen Cannabis umgesetzt, indem er mit seinen Mittätern und ei- nem hohen Organisationsgrad deren Einfuhren bzw. Anbau plante. Zu berück- sichtigen sind mithin auch die Banden- und Gewerbsmässigkeit. Diese Faktoren
- 94 - wirken sich bei der objektiven Tatschwere massiv erhöhend aus, zumal hier meh- rere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen. Weiter wiegt auch die Produktion von Drogen schwerer als deren Erwerb und Besitz (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JU- CKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Indem der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern gewerbs- mässig Hanfplantagen betrieb, mithin Cannabis anbaute und verarbeitete, produ- zierte er diese Drogen selber und schuf damit die Gefahr, welche von diesen aus- geht. Weiter ist der Beschuldigte sowohl beim Anbau als auch beim Import des Canna- bis zusammen mit seinen Mittätern äusserst professionell und gezielt gewerbs- mässig vorgegangen. Bei der Einfuhr der Drogen fand mittels der Reisebusse ein regelrechter "Import-Reise-Verkehr" statt, zudem wurden auch weitere Fahrzeuge sowie Kuriere eingesetzt. Dies war mit einem hohen logistischen Aufwand und mit klaren Absprachen und damit einer grossen kriminellen Energie verbunden. Die gesamte Tätigkeit wies zudem einen komplexen Organisationsgrad auf. Die Auf- gaben der einzelnen Beteiligten waren klar verteilt und die Vorgehensweisen je- weils professionell und gleichartig festgelegt. Dem Beschuldigten ist bei seinem Handeln auch ein ausschliesslich finanzielles Interesse zuzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 6B_660/2007, E. 2.3.; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 17 zu Art. 47). Die durch den Beschuldigten und seine Mittäter generierten Umsätze und Gewinne gehen dabei weit über das hinaus, was bisher im Drogenhandel erzielt wurde (vgl. die Tabelle bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47). Aus den gesamten Umständen ergibt sich kein anderes Bild, als dass das gesamte "berufsmässige" Handeln des Be- schuldigten dem Drogenhandel gewidmet war: Er betrieb einen unternehmens- förmigen Betäubungsmittelhandel in grossen Stil, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006, E. II. 3.3.2. f.). Der Umstand, dass dabei die Betäubungsmittel teilweise auch im internationalen Verhältnis beschafft wurden, ist ebenfalls verschuldenserhöhend zu werten (vgl. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47). Bei der mehrfachen banden- und gewerbsmässigen
- 95 - Begehung der Delikte, welche wie oben erwähnt an sich schon durch das Zu- sammentreffen der Qualifikationsmerkmale zur Straferhöhung führt, fallen weitere Umstände verschuldenserhöhend ins Gewicht. So ist die Gefahr, welche von Banden ausgeht, welche solch hohe Geldsummen generieren, als sehr hoch ein- zuschätzen. Durch den Zusammenschluss findet eine physische und psychische Stärkung jedes einzelnen Bandenmitglieds statt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 205 zu Art. 19). Je höher die im Spiel stehenden Geldmengen sind, desto mehr haben die Bandenmitglieder im Falle einer Entdeckung zu verlieren, was die Gewaltbereitschaft erhöht (vgl. hier- zu z.B. Order 40 Urk. 080129, wo L._____ auf die Gefährlichkeit der Personen im Drogengeschäft hinweist, so habe er erfahren, "dass Killer aus Holland" unter- wegs seien, um den Beschuldigten zu töten). Hinzu kommt die massive Anzahl der Vorgänge, welche die Zahl von fünf Ge- schäften weit übersteigt, was mit einem Zuschlag von mindestens 20% zu ge- wichten ist (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 und N 48 zu Art. 47). Erstellt ist ausserdem ein massiver Um- satz aus diesen Drogengeschäften von Fr. 36 Mio. Schon bei einem Umsatz von Fr. 10 Mio. sieht die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER eine Strafe von 48 Monaten, mithin 4 Jahren, vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47). Ein Umsatz von rund Fr. 36 Mio. ist daher mit einer deutlich höheren Strafe, nämlich im Bereich von 6 Jahren Freiheitsstrafe, zu ahnden. Verschuldenserhöhend ist weiter eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation zu werten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in der Regel organi- sierend und finanzierend tätig war, falls nötig auch ins Ausland reiste und vor Ort Geldzahlungen vornahm sowie die Weitergabe des Cannabis an Händler erledig- te, wobei er vielfach in mehrere Projekte involviert war (Urk. 195 S. 217). Die Vorinstanz hat zwar keine konkrete Einschätzung der Hierarchiestufe des Be- schuldigten vorgenommen, indes geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie diese als mittel bis hoch einstufte. Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte über-
- 96 - nahm Führungsaufgaben, war für bestimmte Bereiche zuständig und beschäftigte weitere weisungsgebundene Personen. Er verfügte über eine grosse Selbstän- digkeit und hatte Kenntnis der Strukturen sowie der Organisation. Es kam zu Cannabistransporten über grosse Strecken auch im internationalen Verhältnis. Der Beschuldigte war ausserdem nicht nur im Import von Cannabis tätig, sondern unterhielt auch noch Hanfindoorplantagen, mittels welchen er selbst Cannabis produzierte. Eine mittlere bis hohe Hierarchiestufe führt zu einem Strafmass von ca. 6 bis 10 Jahren (zum Ganzen vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 32 zu Art. 47). Ausgehend von den obigen Erwägungen ist bei der Festsetzung der (hypotheti- schen) Einsatzstrafe ausgehend von einer Menge von über 7 Tonnen sowie ei- nem generierten Umsatz von Fr. 36 Mio. und einem Deliktszeitraum von ca. 6 Jahren eine Strafe in Höhe von 6 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Hinzu kommt die hohe Hierarchiestufe des Beschuldigten, welche ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Jahren führt. Straferhöhend wirken sich weiter die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit sowie die Banden- und Ge- werbsmässigkeit aus, welche mit einer Straferhöhung von mindestens zwei Jah- ren zu gewichten sind. Wenn die Vorinstanz bei den mehrfachem qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt von einem er- heblichen Tatverschulden ausgeht und die hypothetische Einsatzstrafe auf 11 Jahre Freiheitsstrafe festsetzt (Urk. 195 S. 219), so ist dies auf Grund der vorste- henden Erwägungen nicht zu beanstanden. Auch eine höhere (hypothetische) Einsatzstrafe wäre auf Grund sämtlicher Umstände denkbar gewesen, auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei den 11 Jahren Freiheitsstrafe. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung bei ihren Ausführungen zur Strafzumessung die bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER enthaltene Strafmas- stabelle zitiert, gemäss welcher eine Verzehnfachung des Umsatzes zu einer Verdoppelung der Strafe führe. Bei Fr. 100 Mio. wären mithin 8 Jahre auszufällen und bei einer Menge wie im vorliegenden Fall ergäbe sich eine Einsatzstrafe von höchstens 60 Monaten. Eine Bestrafung um das Doppelte, wie sie von der
- 97 - Staatsanwaltschaft gefordert werden, sei daher verfehlt (Urk. 179 S. 39). Der Hinweis der Verteidigung auf die Strafmasstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JU- CKER lässt ausser Acht, dass deren Zahlen nur bis zu einem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen, wofür - wie oben erwähnt - eine Strafe von 48 Monaten bzw. 4 Jah- ren vorgeschlagen wird (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG,
3. Auflage, Zürich 2016, N 52 zu Art. 47). Bei einer weiteren Hochrechnung des Umsatzes ist zu berücksichtigen, dass - dem Beispiel der Verteidigung folgend - ausgehend von einer Verzehnfachung von Fr. 10 Mio. auf Fr. 100 Mio. ein massiv höherer Umsatz (nämlich Fr. 90 Mio.) erzielt wird als wenn man lediglich die Ver- zehnfachung von Fr. 1 Mio. auf Fr. 10. Mio. betrachtet (bei welcher die Erhöhung Fr. 9 Mio. beträgt). Völlig ausser Acht lässt die Verteidigung zudem die weiteren straferhöhenden Merkmale. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz auf die mehrfa- chen Betäubungsmittelübergaben sowie die Übernahme von Marihuana und Hanf-Stecklingen (ohne Qualifikation) gemäss Ziffer 1.1.3. der Anklageschrift nicht eingegangen ist und diese nicht eigens gewertet hat. 4.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das rein finanzielle Interesse des Be- schuldigten sowie dessen direktvorsätzliches Handeln zu berücksichtigen. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor. Dem Betäu- bungsmittelhandel des Beschuldigten wurde erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt, er liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Die sub- jektive Schwere der Tat führt somit zu keiner Relativierung des objektiven Ver- schuldens. 4.1.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die mehr- fachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich zu qualifizierten und die durch die Vorinstanz bemessene (hypothetische) Einsatz- strafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 4.2. Bei der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei beurteilte die Vorinstanz die objektive sowie die subjektive Tatschwere als sehr schwer und berücksichtigte diese mit einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und
- 98 - 360 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 195 S. 219 f.). Bei der qualifizierten Geldwä- scherei ist zwingend neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen (Art. 305bis Abs. 2 StGB). 4.2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt in erster Linie der erzielte sehr hohe Umsatz von knapp Fr. 4 Mio. verschuldenserhöhend ins Gewicht, welcher die vom Bundesgericht als Grenze zur Gewerbsmässigkeit festgesetzte Summe von Fr. 100'000.– massiv, nämlich um den Faktor 40, überschreitet. Stark verschul- denserhöhend zu werten ist weiter die mehrfache Erfüllung der Qualifikations- merkmale sowohl der Gewerbsmässigkeit als auch teilweise (Anklageziffern 1.2.2. und 1.2.3.) der Bandenmässigkeit. Auf die Gefahren des bandenmässigen Han- delns sowie der im Spiel stehenden grossen Geldmengen wurde schon bei den Ausführungen zu den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz hingewiesen. Hinzu kommen der sehr lange Zeitraum des deliktischen Handelns des Beschuldigten, die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit, die hohe kriminelle Energie, der hohe Organisationsgrad sowie das professionel- les Handeln. Die "Drogenmaschinerie" wurde durch die Geldwäscherei am Leben erhalten und weiter gefördert. Zudem konnte der Beschuldigte damit Gelder im Ausland "in Sicherheit" bringen sowie sich seinen Lebensunterhalt sichern. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten qualifiziert daher als sehr schwer. Darauf, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei als sein eigener Vortäter handelte, hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen, ebenso da- rauf, dass dies bei der Festlegung des Verschuldens und der Strafe für diesen Vorwurf alleine unerheblich bleibt (Urk. 195 S. 220). Die Rechtsprechung, wonach der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, wurde durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. u.a. BGE 124 IV 274 E. 3 mit Hinweisen). Die Ausführung der Ver- teidigung, dass "bekanntlich niemand sein eigener Geldwäscher sein" könne (Urk. 179 S. 29), ist mithin nicht korrekt. 4.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldig- te aus rein finanziellen Motiven zum Weiterbetrieb des Drogenhandels und der Sicherung dessen Ertrags handelte. Eine finanzielle oder anderweitige Notlage
- 99 - liegt nicht vor. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere nicht. 4.2.3. Mit der Vorinstanz ist mithin von einem sehr schweren Tatverschulden auszugehen, was bei einer maximalen Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu einer (hypothetischen) Freiheits- strafe) von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 360 Tagessätzen Geldstrafe führt. Zu Recht hat die Vorinstanz schon an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem engen Konnex zwischen der Geldwäscherei und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen ist (Urk. 195 S. 220). Dem ist hinzuzufügen, dass dies bei der Variante, dass der kriminelle Wirtschaftskreislauf durch die Tathandlungen in Gang gehal- ten wurde, mehr zum Tragen kommen wird als dort, wo die Handlungen der Si- cherung des Deliktserlöses dienten. 4.3. Beim mehrfachen Pfändungsbetrug und dem mehrfachen Fahren ohne Be- rechtigung qualifizierte die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden je als nicht mehr leicht und setzte für beide Tatkomplexe je eine (hypothetische) Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Die entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz erweisen sich als richtig, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 195 S. 220 f.). Durch die Verteidigung wurden diese auch nicht konkret beanstandet. Die Vorinstanz hat beim mehrfachen Fahren oh- ne Berechtigung zudem richtigerweise auf die Vielzahl der Fahrten, nämlich 189, hingewiesen sowie auf den Umstand, dass der Beschuldigte durch das Fahren trotz Führerausweisentzugs seine Geringschätzung der Rechtsordnung zum Aus- druck brachte (Urk. 195 S. 221). Dasselbe gilt im Übrigen für den Pfändungsbe- trug, bei welchem er gegenüber den Betreibungsbeamten wahrheitswidrige An- gaben machte. Die meisten Verlustscheine betreffen zudem Steuerschulden. Hin- sichtlich der falschen Anschuldigung ging die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 180 Tagessät- zen aus. Auch diese Erwägungen sind korrekt und es kann auf diese vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 195 S. 221 f.). Durch die Verteidigung wurden hiezu keine Beanstandungen vorgebracht.
- 100 - 4.4. Nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Einsatzstrafe von 11 Jahren für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu- nächst mit Bezug auf die Geldwäscherei angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz hat von den 4 ½ Jahren auf Grund des engen Konnexes lediglich 1 Jahr strafer- höhend berücksichtigt (Urk. 195 S. 222). Dies erweist sich im Sinne der obigen Erwägungen, wonach nicht die gesamte Deliktsumme zur Refinanzierung des Drogenhandels diente, sondern auch eine Sicherung des Erlöses stattfand (vgl. Erw. IV Ziff. 4.2.3.), als eher milde, ist jedoch nicht zu beanstanden. Bei den Frei- heitsstrafen von je einem Jahr für den mehrfachen Pfändungsbetrug und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung hat die Vorinstanz je einen Drittel erhöhend berücksichtigt (Urk. 195 S. 222), was angemessen ist. Dies führt zu ei- ner(hypothetischen) Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten. Zusätzlich ist für die Geldwäscherei sowie die falsche Anschuldigung eine Geld- strafe auszufällen. Ausgehend von der (hypothetischen) Einsatzstrafe für die Geldwäscherei von 360 Tagessätzen berücksichtigte die Vorinstanz bei der fal- schen Anschuldigung von den 180 Tagessätzen ebenfalls einen Drittel, nämlich 60 Tagessätze, straferhöhend (Urk. 195 S. 222). Diese Asperation ist angemes- sen, was zu einer (hypothetischen) Gesamtgeldstrafe von 420 Tagessätzen führt. Zu asperieren ist auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–, zu welcher teilweise eine Zusatzstrafe auszu- sprechen ist. Gegenstand dieser Verurteilung bildete das Fahren in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Ab- erkennung des Ausweises (Ordner 70 Urk. 240009). Bei einer gemeinsamen Be- urteilung hätte sich nach Ansicht der Vorinstanz eine Asperation dieser Strafe im Umfang von 80 Tagessätzen als angemessen erwiesen (Urk. 195 S. 222). Auch diese Erwägung erweist sich als sachgerecht und angemessen. Folglich wäre für sämtliche mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte eine Strafe von insgesamt 500 Tagessätzen auszusprechen gewesen. Abzüglich der bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013 rechtskräftig aus- gefällten 100 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die für die Geldwäscherei sowie die
- 101 - falsche Anschuldigung festzusetzende teilweise Zusatzstrafe 400 Tagessätze Geldstrafe. Die von der Vorinstanz (neu) festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 195 S. 229) ist ebenfalls zu bestätigen. 4.5. Mit Bezug auf die Täterkomponente sind das Vorleben des Täters, insbe- sondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu beurteilen. 4.5.1. Der Beschuldigte wuchs bei seiner Mutter auf; er war nie in Heimen oder bei Fremdfamilien platziert. Seine Kindheit beschreibt er als "glücklich". Im Ge- gensatz zu seiner Mutter, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe und welche immer für ihn da sei, sei sein Vater nie für ihn da gewesen und er habe in der Vergangenheit keinen guten Kontakt mit ihm gehabt. Wo dieser wohne, wisse er nicht, er habe ihn schon seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen. Der Beschul- digte hat eine Halbschwester, zu welcher er "hin und wieder" Kontakt pflege. Er lebt alleine in einem Haus seiner Mutter, für welches er den Betrag von Fr. 2'000.– im Monat als Miete bezahlt. Der Beschuldigte war nie verheiratet und hat keine Kinder. Er durchlebte eine ordentliche Schulbildung, nämlich zunächst die Primarschule, dann die Oberstufe sowie die Sekundarschule, welche er ab- schloss. In der Folge absolvierte er eine Lehre bei der CF._____ bzw. CG._____, welche er aber nicht beendete. Er habe die Lehre "beinahe aber nicht ganz abge- schlossen". Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschuldigte danach als Pizzaku- rier tätig gewesen und habe in einem Finanzunternehmen als Finanzbearbeiter am Telefon gearbeitet, aber nur "so kurz, kurz". Meist sei er selbständig Erwer- bender gewesen, nämlich als "Eventmanager, Promoter, Beratung und Durchfüh- rung". Auf die Frage, wieviel Geld er durchschnittlich verdiene, gab der Beschul- digte in der polizeilichen Befragung zur Antwort, dass er dies nicht wisse, es be- stünden keine Lohnabrechnungen, welche seine Einkünfte nachweisen würden. Er konnte auch seinen monatlichen Geldbedarf für seine Fixkosten nicht angeben. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keinerlei Bank- bzw. Postkonto. Die Kreditkarte läuft über seine Mutter, den geschuldeten Betrag gab er seiner Mutter jeweil in bar (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 1 ff.). Es ist an dieser Stelle festzuhal- ten, dass der Beschuldigte zu seiner Erwerbstätigkeit äusserst vage Ausführun-
- 102 - gen machte und davon auszugehen ist, dass er grossmehrheitlich keiner "bürger- lichen" Arbeit nachging und folglich über keine entsprechenden Berufserfahrun- gen verfügt. Auch zu seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschuldigte keine nachvollziehbaren Aussagen und es besteht der Eindruck, dass er diese zu verheimlichen suchte. Erst bei der Befragung durch die Vorinstanz bezifferte der Beschuldigte seine monatlichen Einkünfte auf Fr. 4'000 bis Fr. 4'500.–, zu seinem Vermögen machte er geltend, dass er keines besitze (Prot. I S. 3 f.). Auf Vorhalt, dass sich in den Akten nirgends Dokumente finden liessen, welche ein Einkommen von rund Fr. 4'000.– aufzeigen würden, führte der Beschuldigte aus, dass er nie Buchhaltung geführt und seine Sachen "lumpig" gemacht habe (Prot. I S. 17). Der Erwägung der Vorinstanz, wonach die Ausfüh- rungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner beruflichen Verhältnisse im Tatzeit- raum wie auch bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse und Einkommensver- hältnisse unzutreffend sind (Urk. 195 S. 227), ist beizupflichten. Auch seine Rei- setätigkeit bzw. deren Zweck wollte der Beschuldigte nicht darlegen. Diese kenne er nicht auswendig, ebenso wenig wisse er, welchen Betrag er hierfür ausgebe (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 12 f.). Auch dieses ausweichende Aussageverhal- ten ergibt sich offensichtlich aus dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten und hat keine legale Geschäftstätigkeit bzw. kein reines Freizeitreisen als Hintergrund. Der Beschuldigte ist mit Ausnahme von Heuschnupfen gesund, joggt, macht Kung Fu und geht Snowboarden. Er hat gemäss seinen eigenen Aussagen viele Freun- de, eine Freundin und "kenne hier und dort auch noch ein paar Frauen". Er trinke hin und wieder mal Alkohol mit Freunden, Kollegen, Familie und im Ausgang. Drogen konsumiere er nicht, ebenso wenig rauche er (Ordner 70 Urk. 2400022 ff. S. 11 ff.). Für die Zukunft wäre es sein Wunsch, in der Immobilienbranche eine Weiterbildung zu machen und dann in diesem Bereich zu arbeiten. Beruflich sieht er Möglichkeiten als Freelancer sowie im Bereich der Personalvermittlung. Kon- krete Angebote habe er aber nicht. Wenn es seine sozialen und finanziellen Um- stände wieder ermöglichen würden, hoffe er, die richtige Frau zu finden und eine Familie zu gründen (Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 80 f.).
- 103 - Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.5.2. Mit Bezug auf die Vorstrafen ist auf Grund von Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB nur noch die Vorstrafe vom 7. Oktober 2013 (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Aus- weises, Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–) zu be- rücksichtigen. Diese Verurteilung erfolgte während des vorliegend zu beurteilen- den Deliktzeitraums (Ordner 70 Urk. 240009). Diese ist nur mit Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) einschlägig und bei der Strafzumessung daher nur geringfügig straferhöhend zu werten. Die übri- gen Vorstrafen hat die Vorinstanz der Vollständigkeit halber aufgeführt (Urk. 195 S. 223 f.). 4.5.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass lediglich ein Teilgeständnis vorliegt und dieses in erster Linie diejenigen Sachverhaltsabschnitte betrifft, wel- che dem Beschuldigten auf Grund der Beweismittel ohne Weiteres nachgewiesen werden konnten. Diese Zugeständnisse erfolgten zudem teilweise erst im Laufe der Untersuchung, als ihm Aussagen bzw. Geständnisse weiterer Beteiligter vor- gehalten wurden. Im Übrigen hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren über weite Strecken die Aussagen verweigert. Dies ist selbstredend nicht zu sei- nen Ungunsten zu werten, da sich kein Beschuldigter selber belasten muss. An- zumerken ist indes, dass der Beschuldigte keine aufrichtige Reue zum Ausdruck brachte sowie sich auch mit Bezug auf die begangenen Taten keine Anzeichen von Einsicht in deren Unrechtsgehalt finden lassen. Die durch die Vorinstanz vor- genommene leichte Strafminderung auf Grund des Teilgeständnisses ist ange- messen (Urk. 195 S. 223), zumal die Verfahrenserleichterung als nicht wesentlich zu werten ist. 4.5.4. Wie vorstehend erwähnt, rügte die Verteidigung eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots.
- 104 - Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklage- handlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158b E. 8 S. 170; BGE 130 I 269b E. 3.1 S. 273, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil des
- 105 - Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Verfahrensunterbrüche klar zu verneinen. Im Gegenteil darf gesagt werden, dass das vorliegende Verfahren angesichts der Vielzahl und Komplexität der Untersuchungstatbestände beförderlich behandelt wurde. Der vorliegende Straffall weist auf Grund der diversen Vorfälle, des sehr langen Deliktszeitraums sowie des teilweisen Auslandsbezugs einen ungewöhn- lich hohen Aktenumfang von einem Thek, 73 Ordner sowie 11 Schachteln mit beigezogenen Akten auf. Dem Beschuldigten wurden diverse Vorgänge vorge- worfen, welche fast sämtlich zu erstellen waren. Es mussten u.a. unzählige Tele- fon- und Audioprotokolle ausgewertet, weitere Beteiligte befragt und das Untersu- chungsergebnis dem Beschuldigten vorgehalten werden. Dies bedurfte zahlrei- cher und auch umfangreicher Einvernahmen, wofür jedes Mal Terminabsprachen mit den Verteidigern zu treffen waren. Dass diese Untersuchungshandlungen zeit- intensiv waren, versteht sich von selbst. Selbstverständlich steht es einer be- schuldigten Person frei, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu ma- chen. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfahren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem vollständigen bzw. weitreichenden Geständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde kein stossender Verfahrensunterbruch vorzuwerfen ist. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Auch das Verfahren vor Vorinstanz wurde den Umständen entsprechend beförderlich bearbeitet. Ein Un- terbruch ergab sich, als die angesetzten Hauptverhandlung auf Grund der Ar- beitsunfähigkeit des ursprünglichen Verteidigers RA Y._____ (Urk. 117 und Urk. 118) verschoben werden musste. Es erfolgte die Übernahme des Mandates durch die aktuell den Beschuldigten vertretenden Verteidiger RA X1._____ und RA X2._____ (Urk. 122). Diese stellten als Voraussetzung zur Übernahme des Mandats die Bedingung, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von 5 - 6 Monaten eingeräumt wird. Sie verwiesen diesbezüglich auf den enormen Aktenumfang und
- 106 - den erheblichen Aufwand nur schon zur Verarbeitung desselbigen (Urk. 119 S. 1 f.). Unter diesen Voraussetzungen den Behörden eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorzuwerfen, erscheint angesichts des Aktenumfangs und der Relevanz des Verfahrens als unangemessen. Stossende Verfahrensunterbrü- che sind wie erwähnt keine ersichtlich und aus den gesamten Akten erhellt, dass das vorliegende Verfahren einen grossen Zeitaufwand für die Bearbeitung auf sämtlichen Ebenen und für sämtliche beteiligten Parteien und Behörden erforder- te. Es liegt somit keine übermässige Verfahrensdauer vor, welche zu einer Straf- minderung führen würde. 4.5.5. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten besteht nicht und auch aus dessen Leumund ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. Dies hielt auch die Vorinstanz fest (Urk. 195 S. 223 ff. und S. 228) 4.5.6. Insgesamt erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Redukti- on der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um insgesamt ein Jahr sowie 8 Monate Freiheitsstrafe sowie um 40 Tagessätze (Urk. 195 S. 228 f.) als überaus wohlwollend, zumal sie dem Teilgeständnis lediglich eine leichte Strafminderung attestierte und zudem eine Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Eine Abweichung von diesen Erwägungen ist auf Grund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. Die durch die Vorinstanz festge- setzte Freiheitstrafe von 11 Jahren und die Geldstrafe von 360 Tagessätzen, letz- tere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, ist da- her zu bestätigten. Die Tagesssatzhöhe ist wie oben unter IV. Ziff. 4.4. ausgeführt neu auf Fr. 30.– festzusetzen. Die erstandene Untersuchungshaft bzw. der er- standene vorzeitige Strafvollzug (insgesamt 1623 Tage) sind auf die Freiheitsstra- fe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.5.7. Die Freiheitsstrafe beträgt über drei Jahre und ist daher zu vollziehen (Art. 42 und Art. 43 StGB). Zum Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe erübrigen sich infolge Beachtung des Verschlechterungsgebots ergänzende Ausführungen zu denjenigen der Vorinstanz (Urk. 195 S. 230 f.). Die Geldstrafe ist aufzuschie-
- 107 - ben und die Probezeit auf Grund der verbleibenden Restbedenken auf vier Jahre anzusetzen. V. Ersatzforderung Zu den Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzforderung in Sinne von Art. 70 und Art. 71 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 195 S. 235 ff.). Sie ordnete die Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge von Fr. 43'500.– sowie Euro 860 an und erkannte ausgehend von einem Gesamtumsatz von über Fr. 36 Mio. betreffend den Cannabishandel sowie einem solchen von über Fr. 4 Mio. hinsichtlich der Geldwäscherei auf eine Ersatz- forderung von insgesamt Fr. 1 Mio. als unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil (Urk 195 S. 236 ff.). Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der festgesetzten Er- satzforderung nach Art. 71 StGB an (Urk. 196 S. 2). Sie führt aus, dass gegen die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte kein Widerstand erhoben werde. Wenn indes über die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldig- ten hinaus noch ein fiktiver Gewinn gefordert würde, so stünde dies der Wieder- eingliederung des Beschuldigten im Wege. Weiter sei vorliegend lediglich der Umsatz, nicht indes der Gewinn erstellt. Bei einer allfälligen Ersatzforderung seien aber notwendigerweise die Gewinnungskosten abzuziehen (Urk. 179 S. 39, Urk. 234 S. 49 f.). Gemäss den vorstehenden Erwägungen (Ziffer II.) ist erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Umsatz ca. Fr. 36 Mio. und derjenige der Geldwäscherei ca. Fr. 4 Mio. betrug. Damit erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1 Mio. in Anbetracht des gesamten deliktisch erzeugten Umsatzes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Diese Rechtsfolge hat der Beschuldigte zu tragen und zwar ungeachtet davon, ob die Ersatzforderung dereinst schwer oder nicht einbringlich ist bzw. ihm die wirt- schaftliche Wiedereingliederung erschweren wird. Im vorliegenden Fall eines durch Verbrechen erzielten Millionenumsatzes von einer Ersatzforderung abzuse-
- 108 - hen würde dem Grundsatz der Einziehungsbestimmungen, nämlich dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. u.a. BGE 117 IV 107, E. 2; BGE 124 I 6, E. 4), diametral zuwiderlaufen. In Anbetracht des Umsatzes von mehreren Millionen Franken ist die Summe von Fr. 1. Mio. überaus zu Gunsten des Beschuldigten festgesetzt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I- BAUMANN, Art. 70/71 N 62). Zu beachten ist zudem, dass entgegen den entspre- chenden Ausführungen der Verteidigung nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vom Brutto-Prinzip auszugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, E. 4). Worin die Gewinnungskosten bestehen sollen, wird denn durch die Verteidigung auch nicht dargelegt. Dass bei einem Umsatz aus dem Cannabishandel von über Fr. 36 Mio. nicht ein Gewinn von Fr. 1 Mio. erzielt worden sein soll, ist zudem le- bensfremd. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. ist daher zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 14 des ange- fochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies gilt - entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 196 S. 3) - auch für die Entschädigungskosten für den Dolmetscher betreffend die Telefonkontrolle und das Rechtsmittelersuchen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. c StPO hat der Be- schuldigte nur die Kosten, welche für die Übersetzungen angefallen sind, die durch seine Fremdsprachigkeit notwendig wurden, nicht zu tragen. Dieser auch in Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK verankerte Grundsatz findet indes keine Anwendung, wenn z.B. Schriftstücke oder mündliche Äusserungen nicht wegen der beschul- digten Person übersetzt werden, sondern weil die Strafverfolgungsbehörden sie sonst nicht verstanden hätte. In diesen Fällen dürfen die entsprechenden Über-
- 109 - setzungskosten der beschuldigten Person auferlegt werden (vgl. BSK StPO II- Domeisen, Art. 426 N 17). Dies ist vorliegend der Fall.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des ausserordentlich grossen Aufwandes auf Fr. 20'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechts- mittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung er- hoben hat und er mit seinen Anträgen unterliegt, sind die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die amtlichen Verteidiger sind für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren pau- schal mit Fr. 20'000.– (Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____) und Fr. 7'000.– (Rechts- anwalt lic. iur. X2._____) je inkl. Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 teilweise hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Schul- spruch mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), 7-10 (Einzie- hungen), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kostenfestset- zung) sowie 15-17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 110 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziffer 2 lit. c und teilweise Ziffer 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.–, letztere als teilweise Zu- satzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, wovon 1623 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heu- te erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1 Mio. als Ersatz- forderung zu bezahlen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– amtliche Verteidigung durch Dr. iur. X1._____ Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung durch lic. iur. X2._____.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten
- 111 - der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Bundesamt für Polizei (versandt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe, betr. TEVG gemäss Disp. Ziff. 4 − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG gemäss Disp. Ziff. 4 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. TEVG gemäss Disp. Ziff. 4 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, PIN Nr. 00.015.749.172 − die Stadtpolizei Zürich, Büro für Waffenbelange, gemäss dem Be- schluss − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) gemäss dem Beschluss − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss dem Beschluss (Sach- kaution 33136 und 33140).
- 112 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Orlando