Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 14. Februar 2019 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen. Zur Prozessgeschichte bis zum angefochtenen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 3 f.).
E. 1.2 Das Urteil wurde den Parteien, die auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten, am 19. Februar 2018 schriftlich und begründet zugestellt (Urk. 85/1-3). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom
25. Februar 2019 Berufung anmelden (Urk. 86).
E. 1.3 Am 4. März 2019 ging fristgerecht die Berufungserklärung der Beschuldigten ein (Urk. 89).
E. 1.4 Mit Vorladung vom Februar 2020 wurde die Berufungsverhandlung auf den
27. April 2020 anberaumt und den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (Urk. 126).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 24. April 2020 liessen die Privatkläger aufgrund der Corona-Pandemie die Verschiebung der Berufungsverhandlung bzw. eventualiter die Anordnung des schriftlichen Verfahrens beantragen (Urk. 128, vorab per Fax). Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 27. April 2020 wurde gleichentags abgenommen und die Parteien wurden angefragt, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärten (Urk. 129).
E. 1.6 Nachdem sämtliche Parteien ihre Zustimmung zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens erteilt hatten (Urk. 128, 130 und 133), wurde dieses mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 135).
- 4 -
E. 1.7 Am 27. Mai 2020 ging die Berufungsbegründung der Beschuldigten ein (Urk. 139). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 5. Juni 2020 (Urk. 144). Die Privatklägerschaft zog ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom
27. Juli 2020 zurück (Urk. 150). Am 28. Juli 2020 erstattete sie die Berufungs- antwort (Urk. 152).
E. 1.8 Die Beschuldigte liess am 19. August 2020 die Replik erstatten (Urk. 160 S. 2 ff.). Am 27. Oktober 2020 ging hierorts die Duplik der Privatklägerschaft ein (Urk. 174 S. 2). Diese wurde den weiteren Parteien am 7. November 2020 zugestellt (Urk. 174 S. 2 unten).
E. 1.9 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erklärten die Privatkläger 1 und 2 den Rückzug des Strafantrages (Urk. 177). Den Parteien wurde hierauf mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 179). Die Beschuldigte liess sich mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 vernehmen (Urk. 181). Die Staatsanwalt- schaft sowie die Privatklägerschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung.
E. 2 Verfahrenseinstellung
E. 2.1 Bei der üblen Nachrede handelt es sich gemäss Art. 173 Ziffer 1 StGB um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar und kann gemäss Art. 33 StGB zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (BGE 81 IV 92, 99 IV 262).
E. 2.2 Mit den Schreiben vom 2. Februar und 2. März 2016 hat B._____ sowie der Verein C._____ (vertreten durch dessen einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten B._____) Straf- und Zivilklage erhoben bzw. sich als Privatkläger 1 und 2 konstituiert (Urk. 7/1). Diese Erklärungen sind einem Strafantrag gleichzustellen.
- 5 -
E. 2.3 Nachdem beide Privatkläger den Strafantrag zurückziehen liessen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Das Gericht hat bei definitivem Fehlen von Prozessvoraussetzungen das Verfahren einzustellen, was den Prozessbeteiligten und anderen vom Entscheid Beschwerten vorher zu eröffnen ist (Art. 329 Abs. 4; BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 329 StPO N 13). Die Verfahrens- einstellung wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2020 angezeigt (Urk. 179). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft liessen sich hierzu vernehmen. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom
18. Dezember 2020 darauf hinweisen, dass die Kostentragung gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO gemäss BGE 139 IV 248 dispositiver Natur sei, aber davon abhänge, ob sich die Privatkläger aktiv beteiligt hätten, was vorliegend unstrittig der Fall sei. Im Übrigen ersuchte die Verteidigung um Entschädigung gemäss Honorarnote vom 19. August 2020 (Urk. 181).
E. 2.4 Das Verfahren ist gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO aufgrund des Rückzugs der Strafanträge durch die Privatklägerschaft einzustellen.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Gebühren
E. 3.1.1 Wird das Verfahren eingestellt, können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Soweit die beschuldigte Person nicht kostenpflichtig ist, können bei Antragsdelikten der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO). Dass der Privatkläger- schaft bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens uneingeschränkt auferlegt werden können, entspricht gemäss BGE 138 IV 248 dem Willen des Gesetzgebers und ergibt sich unmissverständlich aus der Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2005 1327 Ziff. 2.10.2; BGE 138 IV 248 E. 4.2.3). Das Bundesgericht präzisierte indes unter Bezugnahme auf den konkreten Fall, dass sich die Verlegung der Kosten
- 6 - grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip richte und entsprechend der Privat- klägerschaft nur Kosten auferlegt werden könnten, wenn sie sich auch aktiv am Verfahren beteiligt habe (E. 4.4.1).
E. 3.1.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Von der Kostenauflage an die Beschuldigte ist bei diesem Verfahrensausgang entsprechend abzusehen.
E. 3.1.3 Die Privatkläger 1 und 2 erstatteten Strafantrag und erhoben Zivilklage, liessen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 27) erfolgreich anfechten und im zweitinstanzlichen Verfahren Anschlussberufung mit dem Antrag erheben, den vorinstanzlichen Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg aufzuheben und im Berufungsurteil über die Zivilforderungen zu entscheiden (Urk. 98). Sowohl die Anschlussberufung als auch den Strafantrag liessen sie im zweitinstanzlichen Verfahren wieder zurückziehen. Weiter reichten sie vor beiden Instanzen diverse Beilagen zu den Akten, grösstenteils ohne diese als Beweismittel zu offerieren oder auch nur zu bezeichnen und erstatteten eine Berufungsantwort und eine Duplik. Die Privatkläger haben sich damit, zeitweise als Anschlussberufungskläger, zweifelsohne aktiv an vorliegendem Verfahren beteiligt bzw. dieses als Strafantragssteller initiiert und gegen die Einstellung desselben im Untersuchungsstadium erfolgreich opponiert. Daneben verursachte die Durchsicht der eingereichten diversen Unterlagen einigen Aufwand und hatte in der Regel eine Stellungnahme der Verteidigung zur Folge. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, den Privatklägern 1 und 2 die gesamten Verfahrenskosten, inklusive der nicht verlegten Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'333.33, allerdings mit Ausnahme der amtlichen Verteidigerkosten, aufzuerlegen.
E. 3.1.4 Die Gebühr für beide Gerichtsverfahren ist angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Berufungsverfahrens bei Eingang des Strafantragsrückzuges sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Berufungsverhandlung zwar
- 7 - angesetzt, aber aufgrund der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht durchgeführt werden musste auf Fr. 6'500.– festzusetzen.
E. 3.2 Auslagen / Honorarbeschwerde
E. 3.2.1 Die Vorinstanz entschädigte sodann die amtliche Verteidigung pauschal mit Fr. 2'000.–. Hiergegen erhob der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 1. März 2019 fristgerecht Beschwerde, die nach Eintreten auf die gleichzeitig erhobene Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil durch die hiesige Kammer zu beurteilen ist (Urk. 91).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Verfahren in Berücksichtigung des einfach zu erfassenden Anklagevorwurfs, des weitgehenden Geständnisses der Beschuldigten und der von der Staatsanwaltschaft beantragten sowie schliesslich ausgesprochenen Strafe, welche weit unter der Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 4 StPO liege, als einen einfachen Standardfall (Urk. 88 S. 37). Die amtliche Verteidigung sei vorwiegend in der Überlegung bestellt worden, dass der Beschuldigten in strafprozessualen Angelegenheiten versierte Privatkläger gegenüberstehen würden. Die Vorinstanz bemass entsprechend nach der in einfachen Standardfällen anwendbaren Gerichtspraxis die Anwaltsgebühr pauschal, wobei es den Aufwand ab Bestellung der Verteidigung vom 14. Mai 2018 an berücksichtigte (Urk. 88 S. 38). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass das geltend gemachte Honorar von Fr. 12'547.50 weit über dem Kostenrahmen von § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV liege, welcher von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– reiche. Der Aufwand erweise sich aber auch angesichts der konkreten Verhältnisse als zu hoch. In Berücksichtigung der Bedeutung und Schwere des Falles legte es schliesslich eine Pauschale von Fr. 2'000.– fest (Urk. 88 S. 38).
E. 3.2.3 Der amtliche Verteidiger wendete hiergegen mit Beschwerde vom 1. März 2019 ein, dass der Aufwand selbst ab Stellung des Gesuchs um amtliche Verteidigung am 11. Mai 2018, d.h. abzüglich der "privaten Vertretung", noch 30 Stunden betragen habe. Gestützt hierauf macht er ein Honorar für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'600.– geltend. Er kritisiert, dass die Vorinstanz sich mit den
- 8 - konkreten Angaben in der Honorarnote nicht auseinandergesetzt habe und sieht im Verzicht auf begründete Abwägungen und der damit verbundenen Ermessensunterschreitung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ferner vertritt er die Meinung, dass nicht § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV, sondern § 3, 2. Halbsatz AnwGebV anzuwenden sei, welche Verletzung ebenfalls gerügt wird. Das Honorar von Fr. 1'350.– (womit die Verteidigung offenbar die Pauschale von Fr. 2'000.– abzüglich der Mehrwertsteuer und Spesen von Fr. 500.– meint), erweise sich als "völlig willkürlich", was wiederum als Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO sowie als Verletzung von Art. 8 f. der Bundesverfassung gerügt wird (Urk. 91 S. 5). Mit diesem Honorar lasse sich angesichts des Umfanges des Falles eine effiziente Verteidigung nicht sicherstellen bzw. der Fall nicht mit der nötigen anwaltlichen Sorgfaltspflicht abwickeln, was unschwer am Aktenumfang, dem hierfür nötigen Studium und der Plädoyervorbereitung sowie dem Stundenaufwand am Gerichtstag abzulesen sei (Urk. 91 S. 6).
E. 3.2.4 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Bemessung des Anwaltshonorars verwiesen werden (Urk. 88 S. 36 f.). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger nur das Honorar ab Gesuchstellung zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens macht, womit sich – unter diesem Titel – Ausführungen zum Beginn des Mandats erübrigen (Urk. 91 S. 3). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die von der Anklagebehörde beantragte sowie auch die schliesslich sowohl vorinstanzlich (als auch heute) auszusprechende Strafe weit unter der in Art. 132 Abs. 4 StPO normierten Grenze von 120 Tagessätzen liegt. Auch ist richtig, dass die Beschuldigte weitgehend geständig war, womit im Wesentlichen rechtliche Fragen zu klären waren. Zwar ist zutreffend, dass der Aktenumfang gemessen an der von der Anklagebehörde beantragten Strafe überdurchschnittlich ist, ohne allerdings das noch als normal zu bezeichnende Mass zu sprengen. Ebenso ist augenscheinlich, dass sich beide Seiten daran beteiligten, über das Notwendige hinaus Unterlagen einzureichen. Die Qualifikation des Verfahrens als einfacher Standardfall erweist sich als grundsätzlich zutreffend, weshalb die Vorinstanz befugt war, das Honorar des amtlichen Verteidigers als Pauschale festzulegen.
- 9 - Die schliesslich festgesetzte Pauschale befindet sich im unteren Drittel des Gebührenrahmens, was angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles nicht per se unangemessen erscheint. Für die Hauptverhandlung, welche ohne Beratung und Eröffnung von 10.00 Uhr bis 15.40 Uhr dauerte, sprach die Vorinstanz keine zusätzliche Entschädigung zu, was § 17 AnwGebV entspricht. Indes ist zu berücksichtigen, dass die reine Verhandlungszeit der Hauptverhandlung mit 5 Stunden und 40 Minuten für einen einfachen Standardfall lange ist. Hinzu kommt, dass die in Strafverfahren ungewöhnliche Frage des Entlastungs- oder Wahrheitsbeweises eine zusätzliche – prozessuale sowie Aufwand generierende – Schwierigkeit darstellte. Eine gewisse Gleichbehandlung muss auch mit Bezug auf die der Privatklägerschaft zugesprochene Prozess- entschädigung gewährt werden, welche Rückschlüsse auf den von der Gegen- seite betriebenen Aufwand zulässt, mit welchem die Verteidigung konfrontiert war. Da die Privatkläger wesentlich früher von ihrem Anwalt vertreten waren, jedoch nicht zur Hauptverhandlung begleitet wurden, ist die Vergleichbarkeit allerdings eingeschränkt. Noch mehr Gründe, weshalb die zugesprochene Pauschale als unangemessen erscheine, hat der Verteidiger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, die für einen Standardfall grundsätzlich gerechtfertigte Pauschale von Fr. 2'000.– auf Fr. 5'000.– zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist, dass der amtliche Verteidiger von der Vorinstanz bereits mit Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 139 S. 2).
E. 3.2.5 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwände im vorinstanzlichen Verfahren seit Bestellung mit Fr. 5'000.– zu entschädigen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen und dem amtlichen Verteidiger ausgangs- gemäss zu einem Drittel bzw. im Betrag von Fr. 200.– aufzuerlegen. Im Restbetragt sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem in seinem Beschwerdeverfahren teilweise obsiegenden amtlichen Verteidiger ist für seine Aufwände in dieser Sache eine reduzierte Entschädigung von Fr. 600.– (Urk. 162 S. 2) zuzusprechen.
- 10 -
E. 3.2.6 Die amtliche Verteidigung beantragte für das Berufungsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 7'441.70 basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 250.– (Urk. 162 S. 1) bzw. Fr. 6'574.70 auf einem solchen von Fr. 220.– (jeweils inkl. MWST und Auslagen, Urk. 162 S. 2). Das öffentlich- rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung wandelt sich mit dem (Teil-)Freispruch nicht in ein Privatrechtsverhältnis (Urteil 6B_183/2007 vom
E. 3.3 Entschädigung
E. 3.3.1 Die Beschuldigte liess sodann beantragen, es sei ihr für den Fall des Freispruchs eine volle Parteikostenentschädigung zuzusprechen (Urk. 160 S. 2) bzw. sei im Falle eines Freispruches der Verteidigungsaufwand vor Bestellung einer amtlichen Verteidigung entschädigungspflichtig (Urk. 91 S. 3). Wie erwähnt
- 11 - wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung mit dem (Teil-)Freispruch nicht in ein Privatrechtsverhältnis (Urteil 6B_183/2007 vom 5. September 2007 E. 3.2). Eine volle Parteikostenent- schädigung auch für die Zeit der amtlichen Verteidigung ist damit nicht geschuldet. Zu entschädigen ist bei diesem Verfahrensausgang allerdings, soweit notwendig, der Aufwand welcher vor der Bestellung als amtlicher Verteidiger per
14. Mai 2018 anfiel. Gemäss Honorarnote vom 21. September 2018 wurde der Zeitraum zwischen 28. März 2017 und 18. September 2018 in Rechnung gestellt (Urk. 74/2). Ab dem 14. Mai 2018 wurde der Verteidiger als amtlicher bestellt und ist als solcher zu entschädigen. Zu beurteilen ist somit vorliegend der Zeitraum zwischen 28. März 2017 und 14. Mai 2018. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Aufwände in der Untersuchung, zumal die Anklage vom
14. März 2018 datiert. Die Gebühr richtet sich damit gemäss § 16 AnwGebV nach dem Zeitaufwand der Vertretung zu einem Stundenansatz zwischen Fr. 150.– bis 350.–. Aus der bei den Akten befindlichen Honorarnote ist – mit Ausnahme der Position "Diverse Korrespondenz (u.a. per E-Mail inkl. Lesen) mit Klientin", welche sich zeitlich aufgliedern lässt – nicht ersichtlich, welcher Aufwand vor der Bestellung zum amtlichen Verteidiger per 14. Mai 2018 getätigt wurde (Urk. 74/2). Die Entschädigung kann damit nur pauschal festgelegt werden. Die Verteidigung selbst bezifferte den Aufwand als erbetener Verteidiger auf 14.5 Stunden, was bei einem Gesamtaufwand von 44.5 Stunden rund einem Drittel entspricht (Urk. 74/2 und Urk. 91 S. 4). Ausgehend von der zuzusprechenden Entschädigung für das amtliche Mandat in Höhe von Fr. 5'000.–, entspräche dieser Aufwand einer (zusätzlichen) Entschädigung von Fr. 2'500.– (Fr. 5'000.– = 2/3). Dies scheint in Berücksichtigung der fehlenden Teilnahme an den Einvernahmen (Urk. 3, Urk. 5 und Urk. 30) sowie der Tatsache, dass die Entschädigung für das amtliche Mandat vor allem aufgrund der überdurchschnittlich langen Hauptverhandlung höher ausfiel, selbst in Anbetracht des stattgefundenen Beschwerdeverfahrens UE170074 vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (bzw. des diesbezüglich noch zu beurteilenden Teils davon, Urk. 27 S. 17) als zu hoch. Angemessen erscheint in Würdigung sämtlicher vorstehender Erwägungen eine Entschädigung für die Aufwände der erbetenen Verteidigung von Fr. 2'000.–.
- 12 -
E. 3.3.2 Gemäss Art. 432 StPO kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person, die bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt, die Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert dies von der Privat- klägerschaft, welche Strafantrag gestellt hat, kein mutwilliges oder grobfahr- lässiges Verhalten bzw. keine Erschwerung der Durchführung des Verfahrens (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 f.; es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass dem Privatkläger bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens uneinge- schränkt auferlegt werden können). Ein Obsiegen im Strafpunkt ist sodann sicher dann gegeben, wenn das gegen die beschuldigte Person geführte Strafverfahren eingestellt oder diese freigesprochen wird (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 432 StPO N 7).
E. 3.3.3 Die Privatkläger 1 und 2 sind damit in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 5 September 2007 E. 3.2). Der amtliche Verteidiger ist entsprechend auch bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 220.– zu entschädigen. Selbst mit diesem Stundenansatz bewegt sich die geltend gemachte Entschädigung im obersten Drittel des anwendbaren Tarifrahmens. Insgesamt macht die Verteidigung einen Aufwand von knapp 27 Stunden geltend. Davon entfällt der grösste Teil – 21.75 Stunden – auf die Prozessschriften, nämlich 3 Stunden auf die Berufungserklärung, 9.75 Stunden auf die Berufungs- begründung und 9 Stunden auf die Berufungsreplik (Urk. 162 S. 1). Wie bereits erwähnt, basiert das Berufungsverfahren grundsätzlich auf den Beweisen der Vorinstanz. Zwar haben beide Seiten neue Beweismittel eingereicht, im Wesentlichen waren aber auch im zweitinstanzlichen Verfahren dieselben (Rechts-)Fragen zu klären, wie vor Vorinstanz. Der Aufwand für die Rechts- schriften scheint in Anbetracht dieser Tatsache, wie auch jener des in Rechnung gestellten Akten- und Rechtsstudiums im Umfang von 2.25 Stunden, als zu hoch. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb für die Replik nahezu derselbe Aufwand geltend gemacht wird, wie für die Berufungsbegründung. In Berücksichtigung des Aufwandes im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz, erweist sich in Anbetracht des durchgeführten Schriftenwechsels sowie der Tatsache, dass keine Verhandlung stattfand, eine Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.– als angemessen.
Dispositiv
- Vom Rückzug der Anschlussberufung durch die Privatkläger 1 und 2 wird Vormerk genommen.
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die amtliche Verteidigung bereits mit Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem amtlichen Verteidiger zu einem Drittel auferlegt sowie im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. - 13 -
- Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sodann wird beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Gebühr für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde amtliche Verteidigung Untersuchung und Fr. 5'000.– erstinstanzliches Verfahren (Fr. 2'000.– bereits entschädigt) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung zweitinstanzliches Verfahren
- Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die nicht verlegten Kosten des obergerichtlichen Beschwerde- verfahrens von Fr. 1'333.33 (UE170074) werden den Privatklägerin 1 und 2, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegt.
- Die Privatkläger 1 und 2 werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren bis
- Mai 2018 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - 14 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger 1, B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, Verein C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 93 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Obergerichtskasse betreffend Ziffer 2 des Beschlusses I
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190139-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Beschluss vom 19. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. Verein C._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 14. Februar 2019 (GG180006) sowie D._____, lic. iur., Beschwerdeführer
- 2 - betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 7 des Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 14. Februar 2019 (GG180006)
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 14. Februar 2019 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen. Zur Prozessgeschichte bis zum angefochtenen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 3 f.). 1.2. Das Urteil wurde den Parteien, die auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten, am 19. Februar 2018 schriftlich und begründet zugestellt (Urk. 85/1-3). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom
25. Februar 2019 Berufung anmelden (Urk. 86). 1.3. Am 4. März 2019 ging fristgerecht die Berufungserklärung der Beschuldigten ein (Urk. 89). 1.4. Mit Vorladung vom Februar 2020 wurde die Berufungsverhandlung auf den
27. April 2020 anberaumt und den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (Urk. 126). 1.5. Mit Eingabe vom 24. April 2020 liessen die Privatkläger aufgrund der Corona-Pandemie die Verschiebung der Berufungsverhandlung bzw. eventualiter die Anordnung des schriftlichen Verfahrens beantragen (Urk. 128, vorab per Fax). Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 27. April 2020 wurde gleichentags abgenommen und die Parteien wurden angefragt, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärten (Urk. 129). 1.6. Nachdem sämtliche Parteien ihre Zustimmung zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens erteilt hatten (Urk. 128, 130 und 133), wurde dieses mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 135).
- 4 - 1.7. Am 27. Mai 2020 ging die Berufungsbegründung der Beschuldigten ein (Urk. 139). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 5. Juni 2020 (Urk. 144). Die Privatklägerschaft zog ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom
27. Juli 2020 zurück (Urk. 150). Am 28. Juli 2020 erstattete sie die Berufungs- antwort (Urk. 152). 1.8. Die Beschuldigte liess am 19. August 2020 die Replik erstatten (Urk. 160 S. 2 ff.). Am 27. Oktober 2020 ging hierorts die Duplik der Privatklägerschaft ein (Urk. 174 S. 2). Diese wurde den weiteren Parteien am 7. November 2020 zugestellt (Urk. 174 S. 2 unten). 1.9. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erklärten die Privatkläger 1 und 2 den Rückzug des Strafantrages (Urk. 177). Den Parteien wurde hierauf mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 179). Die Beschuldigte liess sich mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 vernehmen (Urk. 181). Die Staatsanwalt- schaft sowie die Privatklägerschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung.
2. Verfahrenseinstellung 2.1. Bei der üblen Nachrede handelt es sich gemäss Art. 173 Ziffer 1 StGB um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung dar und kann gemäss Art. 33 StGB zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (BGE 81 IV 92, 99 IV 262). 2.2. Mit den Schreiben vom 2. Februar und 2. März 2016 hat B._____ sowie der Verein C._____ (vertreten durch dessen einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten B._____) Straf- und Zivilklage erhoben bzw. sich als Privatkläger 1 und 2 konstituiert (Urk. 7/1). Diese Erklärungen sind einem Strafantrag gleichzustellen.
- 5 - 2.3. Nachdem beide Privatkläger den Strafantrag zurückziehen liessen, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Das Gericht hat bei definitivem Fehlen von Prozessvoraussetzungen das Verfahren einzustellen, was den Prozessbeteiligten und anderen vom Entscheid Beschwerten vorher zu eröffnen ist (Art. 329 Abs. 4; BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 329 StPO N 13). Die Verfahrens- einstellung wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2020 angezeigt (Urk. 179). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft liessen sich hierzu vernehmen. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom
18. Dezember 2020 darauf hinweisen, dass die Kostentragung gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO gemäss BGE 139 IV 248 dispositiver Natur sei, aber davon abhänge, ob sich die Privatkläger aktiv beteiligt hätten, was vorliegend unstrittig der Fall sei. Im Übrigen ersuchte die Verteidigung um Entschädigung gemäss Honorarnote vom 19. August 2020 (Urk. 181). 2.4. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO aufgrund des Rückzugs der Strafanträge durch die Privatklägerschaft einzustellen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gebühren 3.1.1. Wird das Verfahren eingestellt, können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Soweit die beschuldigte Person nicht kostenpflichtig ist, können bei Antragsdelikten der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO). Dass der Privatkläger- schaft bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens uneingeschränkt auferlegt werden können, entspricht gemäss BGE 138 IV 248 dem Willen des Gesetzgebers und ergibt sich unmissverständlich aus der Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2005 1327 Ziff. 2.10.2; BGE 138 IV 248 E. 4.2.3). Das Bundesgericht präzisierte indes unter Bezugnahme auf den konkreten Fall, dass sich die Verlegung der Kosten
- 6 - grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip richte und entsprechend der Privat- klägerschaft nur Kosten auferlegt werden könnten, wenn sie sich auch aktiv am Verfahren beteiligt habe (E. 4.4.1). 3.1.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Von der Kostenauflage an die Beschuldigte ist bei diesem Verfahrensausgang entsprechend abzusehen. 3.1.3. Die Privatkläger 1 und 2 erstatteten Strafantrag und erhoben Zivilklage, liessen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 27) erfolgreich anfechten und im zweitinstanzlichen Verfahren Anschlussberufung mit dem Antrag erheben, den vorinstanzlichen Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg aufzuheben und im Berufungsurteil über die Zivilforderungen zu entscheiden (Urk. 98). Sowohl die Anschlussberufung als auch den Strafantrag liessen sie im zweitinstanzlichen Verfahren wieder zurückziehen. Weiter reichten sie vor beiden Instanzen diverse Beilagen zu den Akten, grösstenteils ohne diese als Beweismittel zu offerieren oder auch nur zu bezeichnen und erstatteten eine Berufungsantwort und eine Duplik. Die Privatkläger haben sich damit, zeitweise als Anschlussberufungskläger, zweifelsohne aktiv an vorliegendem Verfahren beteiligt bzw. dieses als Strafantragssteller initiiert und gegen die Einstellung desselben im Untersuchungsstadium erfolgreich opponiert. Daneben verursachte die Durchsicht der eingereichten diversen Unterlagen einigen Aufwand und hatte in der Regel eine Stellungnahme der Verteidigung zur Folge. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, den Privatklägern 1 und 2 die gesamten Verfahrenskosten, inklusive der nicht verlegten Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'333.33, allerdings mit Ausnahme der amtlichen Verteidigerkosten, aufzuerlegen. 3.1.4. Die Gebühr für beide Gerichtsverfahren ist angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Berufungsverfahrens bei Eingang des Strafantragsrückzuges sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Berufungsverhandlung zwar
- 7 - angesetzt, aber aufgrund der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht durchgeführt werden musste auf Fr. 6'500.– festzusetzen. 3.2. Auslagen / Honorarbeschwerde 3.2.1. Die Vorinstanz entschädigte sodann die amtliche Verteidigung pauschal mit Fr. 2'000.–. Hiergegen erhob der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 1. März 2019 fristgerecht Beschwerde, die nach Eintreten auf die gleichzeitig erhobene Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil durch die hiesige Kammer zu beurteilen ist (Urk. 91). 3.2.2. Die Vorinstanz qualifizierte das Verfahren in Berücksichtigung des einfach zu erfassenden Anklagevorwurfs, des weitgehenden Geständnisses der Beschuldigten und der von der Staatsanwaltschaft beantragten sowie schliesslich ausgesprochenen Strafe, welche weit unter der Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 4 StPO liege, als einen einfachen Standardfall (Urk. 88 S. 37). Die amtliche Verteidigung sei vorwiegend in der Überlegung bestellt worden, dass der Beschuldigten in strafprozessualen Angelegenheiten versierte Privatkläger gegenüberstehen würden. Die Vorinstanz bemass entsprechend nach der in einfachen Standardfällen anwendbaren Gerichtspraxis die Anwaltsgebühr pauschal, wobei es den Aufwand ab Bestellung der Verteidigung vom 14. Mai 2018 an berücksichtigte (Urk. 88 S. 38). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass das geltend gemachte Honorar von Fr. 12'547.50 weit über dem Kostenrahmen von § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV liege, welcher von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– reiche. Der Aufwand erweise sich aber auch angesichts der konkreten Verhältnisse als zu hoch. In Berücksichtigung der Bedeutung und Schwere des Falles legte es schliesslich eine Pauschale von Fr. 2'000.– fest (Urk. 88 S. 38). 3.2.3. Der amtliche Verteidiger wendete hiergegen mit Beschwerde vom 1. März 2019 ein, dass der Aufwand selbst ab Stellung des Gesuchs um amtliche Verteidigung am 11. Mai 2018, d.h. abzüglich der "privaten Vertretung", noch 30 Stunden betragen habe. Gestützt hierauf macht er ein Honorar für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'600.– geltend. Er kritisiert, dass die Vorinstanz sich mit den
- 8 - konkreten Angaben in der Honorarnote nicht auseinandergesetzt habe und sieht im Verzicht auf begründete Abwägungen und der damit verbundenen Ermessensunterschreitung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ferner vertritt er die Meinung, dass nicht § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV, sondern § 3, 2. Halbsatz AnwGebV anzuwenden sei, welche Verletzung ebenfalls gerügt wird. Das Honorar von Fr. 1'350.– (womit die Verteidigung offenbar die Pauschale von Fr. 2'000.– abzüglich der Mehrwertsteuer und Spesen von Fr. 500.– meint), erweise sich als "völlig willkürlich", was wiederum als Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO sowie als Verletzung von Art. 8 f. der Bundesverfassung gerügt wird (Urk. 91 S. 5). Mit diesem Honorar lasse sich angesichts des Umfanges des Falles eine effiziente Verteidigung nicht sicherstellen bzw. der Fall nicht mit der nötigen anwaltlichen Sorgfaltspflicht abwickeln, was unschwer am Aktenumfang, dem hierfür nötigen Studium und der Plädoyervorbereitung sowie dem Stundenaufwand am Gerichtstag abzulesen sei (Urk. 91 S. 6). 3.2.4. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Bemessung des Anwaltshonorars verwiesen werden (Urk. 88 S. 36 f.). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger nur das Honorar ab Gesuchstellung zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens macht, womit sich – unter diesem Titel – Ausführungen zum Beginn des Mandats erübrigen (Urk. 91 S. 3). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die von der Anklagebehörde beantragte sowie auch die schliesslich sowohl vorinstanzlich (als auch heute) auszusprechende Strafe weit unter der in Art. 132 Abs. 4 StPO normierten Grenze von 120 Tagessätzen liegt. Auch ist richtig, dass die Beschuldigte weitgehend geständig war, womit im Wesentlichen rechtliche Fragen zu klären waren. Zwar ist zutreffend, dass der Aktenumfang gemessen an der von der Anklagebehörde beantragten Strafe überdurchschnittlich ist, ohne allerdings das noch als normal zu bezeichnende Mass zu sprengen. Ebenso ist augenscheinlich, dass sich beide Seiten daran beteiligten, über das Notwendige hinaus Unterlagen einzureichen. Die Qualifikation des Verfahrens als einfacher Standardfall erweist sich als grundsätzlich zutreffend, weshalb die Vorinstanz befugt war, das Honorar des amtlichen Verteidigers als Pauschale festzulegen.
- 9 - Die schliesslich festgesetzte Pauschale befindet sich im unteren Drittel des Gebührenrahmens, was angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles nicht per se unangemessen erscheint. Für die Hauptverhandlung, welche ohne Beratung und Eröffnung von 10.00 Uhr bis 15.40 Uhr dauerte, sprach die Vorinstanz keine zusätzliche Entschädigung zu, was § 17 AnwGebV entspricht. Indes ist zu berücksichtigen, dass die reine Verhandlungszeit der Hauptverhandlung mit 5 Stunden und 40 Minuten für einen einfachen Standardfall lange ist. Hinzu kommt, dass die in Strafverfahren ungewöhnliche Frage des Entlastungs- oder Wahrheitsbeweises eine zusätzliche – prozessuale sowie Aufwand generierende – Schwierigkeit darstellte. Eine gewisse Gleichbehandlung muss auch mit Bezug auf die der Privatklägerschaft zugesprochene Prozess- entschädigung gewährt werden, welche Rückschlüsse auf den von der Gegen- seite betriebenen Aufwand zulässt, mit welchem die Verteidigung konfrontiert war. Da die Privatkläger wesentlich früher von ihrem Anwalt vertreten waren, jedoch nicht zur Hauptverhandlung begleitet wurden, ist die Vergleichbarkeit allerdings eingeschränkt. Noch mehr Gründe, weshalb die zugesprochene Pauschale als unangemessen erscheine, hat der Verteidiger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt rechtfertigt es sich vor diesem Hintergrund, die für einen Standardfall grundsätzlich gerechtfertigte Pauschale von Fr. 2'000.– auf Fr. 5'000.– zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist, dass der amtliche Verteidiger von der Vorinstanz bereits mit Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 139 S. 2). 3.2.5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwände im vorinstanzlichen Verfahren seit Bestellung mit Fr. 5'000.– zu entschädigen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist auf Fr. 600.– festzusetzen und dem amtlichen Verteidiger ausgangs- gemäss zu einem Drittel bzw. im Betrag von Fr. 200.– aufzuerlegen. Im Restbetragt sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem in seinem Beschwerdeverfahren teilweise obsiegenden amtlichen Verteidiger ist für seine Aufwände in dieser Sache eine reduzierte Entschädigung von Fr. 600.– (Urk. 162 S. 2) zuzusprechen.
- 10 - 3.2.6. Die amtliche Verteidigung beantragte für das Berufungsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 7'441.70 basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 250.– (Urk. 162 S. 1) bzw. Fr. 6'574.70 auf einem solchen von Fr. 220.– (jeweils inkl. MWST und Auslagen, Urk. 162 S. 2). Das öffentlich- rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung wandelt sich mit dem (Teil-)Freispruch nicht in ein Privatrechtsverhältnis (Urteil 6B_183/2007 vom
5. September 2007 E. 3.2). Der amtliche Verteidiger ist entsprechend auch bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 220.– zu entschädigen. Selbst mit diesem Stundenansatz bewegt sich die geltend gemachte Entschädigung im obersten Drittel des anwendbaren Tarifrahmens. Insgesamt macht die Verteidigung einen Aufwand von knapp 27 Stunden geltend. Davon entfällt der grösste Teil – 21.75 Stunden – auf die Prozessschriften, nämlich 3 Stunden auf die Berufungserklärung, 9.75 Stunden auf die Berufungs- begründung und 9 Stunden auf die Berufungsreplik (Urk. 162 S. 1). Wie bereits erwähnt, basiert das Berufungsverfahren grundsätzlich auf den Beweisen der Vorinstanz. Zwar haben beide Seiten neue Beweismittel eingereicht, im Wesentlichen waren aber auch im zweitinstanzlichen Verfahren dieselben (Rechts-)Fragen zu klären, wie vor Vorinstanz. Der Aufwand für die Rechts- schriften scheint in Anbetracht dieser Tatsache, wie auch jener des in Rechnung gestellten Akten- und Rechtsstudiums im Umfang von 2.25 Stunden, als zu hoch. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb für die Replik nahezu derselbe Aufwand geltend gemacht wird, wie für die Berufungsbegründung. In Berücksichtigung des Aufwandes im Vorverfahren sowie vor Vorinstanz, erweist sich in Anbetracht des durchgeführten Schriftenwechsels sowie der Tatsache, dass keine Verhandlung stattfand, eine Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.– als angemessen. 3.3. Entschädigung 3.3.1. Die Beschuldigte liess sodann beantragen, es sei ihr für den Fall des Freispruchs eine volle Parteikostenentschädigung zuzusprechen (Urk. 160 S. 2) bzw. sei im Falle eines Freispruches der Verteidigungsaufwand vor Bestellung einer amtlichen Verteidigung entschädigungspflichtig (Urk. 91 S. 3). Wie erwähnt
- 11 - wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung mit dem (Teil-)Freispruch nicht in ein Privatrechtsverhältnis (Urteil 6B_183/2007 vom 5. September 2007 E. 3.2). Eine volle Parteikostenent- schädigung auch für die Zeit der amtlichen Verteidigung ist damit nicht geschuldet. Zu entschädigen ist bei diesem Verfahrensausgang allerdings, soweit notwendig, der Aufwand welcher vor der Bestellung als amtlicher Verteidiger per
14. Mai 2018 anfiel. Gemäss Honorarnote vom 21. September 2018 wurde der Zeitraum zwischen 28. März 2017 und 18. September 2018 in Rechnung gestellt (Urk. 74/2). Ab dem 14. Mai 2018 wurde der Verteidiger als amtlicher bestellt und ist als solcher zu entschädigen. Zu beurteilen ist somit vorliegend der Zeitraum zwischen 28. März 2017 und 14. Mai 2018. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Aufwände in der Untersuchung, zumal die Anklage vom
14. März 2018 datiert. Die Gebühr richtet sich damit gemäss § 16 AnwGebV nach dem Zeitaufwand der Vertretung zu einem Stundenansatz zwischen Fr. 150.– bis 350.–. Aus der bei den Akten befindlichen Honorarnote ist – mit Ausnahme der Position "Diverse Korrespondenz (u.a. per E-Mail inkl. Lesen) mit Klientin", welche sich zeitlich aufgliedern lässt – nicht ersichtlich, welcher Aufwand vor der Bestellung zum amtlichen Verteidiger per 14. Mai 2018 getätigt wurde (Urk. 74/2). Die Entschädigung kann damit nur pauschal festgelegt werden. Die Verteidigung selbst bezifferte den Aufwand als erbetener Verteidiger auf 14.5 Stunden, was bei einem Gesamtaufwand von 44.5 Stunden rund einem Drittel entspricht (Urk. 74/2 und Urk. 91 S. 4). Ausgehend von der zuzusprechenden Entschädigung für das amtliche Mandat in Höhe von Fr. 5'000.–, entspräche dieser Aufwand einer (zusätzlichen) Entschädigung von Fr. 2'500.– (Fr. 5'000.– = 2/3). Dies scheint in Berücksichtigung der fehlenden Teilnahme an den Einvernahmen (Urk. 3, Urk. 5 und Urk. 30) sowie der Tatsache, dass die Entschädigung für das amtliche Mandat vor allem aufgrund der überdurchschnittlich langen Hauptverhandlung höher ausfiel, selbst in Anbetracht des stattgefundenen Beschwerdeverfahrens UE170074 vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (bzw. des diesbezüglich noch zu beurteilenden Teils davon, Urk. 27 S. 17) als zu hoch. Angemessen erscheint in Würdigung sämtlicher vorstehender Erwägungen eine Entschädigung für die Aufwände der erbetenen Verteidigung von Fr. 2'000.–.
- 12 - 3.3.2. Gemäss Art. 432 StPO kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person, die bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt, die Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert dies von der Privat- klägerschaft, welche Strafantrag gestellt hat, kein mutwilliges oder grobfahr- lässiges Verhalten bzw. keine Erschwerung der Durchführung des Verfahrens (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 f.; es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass dem Privatkläger bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens uneinge- schränkt auferlegt werden können). Ein Obsiegen im Strafpunkt ist sodann sicher dann gegeben, wenn das gegen die beschuldigte Person geführte Strafverfahren eingestellt oder diese freigesprochen wird (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 432 StPO N 7). 3.3.3. Die Privatkläger 1 und 2 sind damit in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung durch die Privatkläger 1 und 2 wird Vormerk genommen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die amtliche Verteidigung bereits mit Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem amtlichen Verteidiger zu einem Drittel auferlegt sowie im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
- 13 -
4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sodann wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Gebühr für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde amtliche Verteidigung Untersuchung und Fr. 5'000.– erstinstanzliches Verfahren (Fr. 2'000.– bereits entschädigt) Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung zweitinstanzliches Verfahren
3. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die nicht verlegten Kosten des obergerichtlichen Beschwerde- verfahrens von Fr. 1'333.33 (UE170074) werden den Privatklägerin 1 und 2, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegt.
4. Die Privatkläger 1 und 2 werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren bis
14. Mai 2018 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- 14 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger 1, B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, Verein C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 93 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Obergerichtskasse betreffend Ziffer 2 des Beschlusses I
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler