Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe der Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kann auf die beigeheftete Anklageschrift vom 24. August 2018 (Urk. 17) verwiesen werden.
- 7 - 1.2. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz den ihm vorgeworfenen Sachverhalt mehr- heitlich in Abrede stellte (Urk. 37 S. 10). Entsprechend lauten auch die Anträge der Verteidigung (Urk. 50 S. 2). 1.3. Im Folgenden ist deshalb aufgrund der Akten zu prüfen, ob der dem Be- schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sach- verhalt, soweit dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtsgenü- gend erstellt werden kann. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wobei wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten abgestellt. Hierzu gehören die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5, Urk. 6 und Urk. D2/4 ; Prot. I S. 8 ff.), der Privat- klägerin (Urk. D2/5, Urk. D2/6 und Urk. D2/7) sowie des Zeugen B._____, welcher sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (Urk. D2/8). Darüber hinaus liegen als Beweismittel die jeweiligen Polizeirapporte, ein Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, zwei Berichte betref- fend den Gesundheitszustand der Privatklägerin, Fotos des Mobiltelefondisplays der Privatklägerin sowie ein psychiatrisches Gutachten und ein ärztlicher Befund über den Beschuldigten bei den Akten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. D2/1, (Urk. D2/10/2, Urk. 8/7, Urk. 9/4, Urk. D2/8, Urk. D2/11/2, Urk. D1/11/3 und act. D2/6). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren einvernommenen Personen ausführlich wiedergegeben (Urk. 37 S. 6 ff. und S. 20 ff.). Auch beurteilte sie die generelle Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen eingehend und sorgfältig (Urk. 37 S. 12 ff.). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
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3. Zum Vorwurf der Nötigung 3.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last ge- legt seit einem unbekannten Zeitraum im Jahre 2011 bis zum 8. Mai 2018 seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wiederholt und in diverser Form (Anrufe, Nachlaufen, Auflauern etc.) nachgestellt zu haben. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte bewirkt, dass die Privatklägerin sich in ihrem Leben und ihrem Alltag nicht frei bewegen konnte, ihren Tagesablauf anpassen musste, ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt zu Hause lassen konnte, den Stecker zum Telefon ausziehen musste, sich gestört fühlte, weil alle Nachbarn von den Vorkommnissen und den Problemen erfuhren, sich ständig ängstigte und auch Krankheiten und Schlafstörungen entwickelte (Urk. 17). 3.2. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung namentlich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel gewürdigt und die Sachdarstellung der Anklageschrift als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 37 S. 10 ff.). Sie hielt dazu zusammengefasst fest, dass die Vorbringen des Beschuldigten den Gehalt der Aussagen der Privat- klägerin nicht zu erschüttern vermöchten. Vielmehr würden sich die Aussagen der Privatklägerin als konsistent und vor dem Hintergrund der zahlreichen mit dem Beschuldigten stattgefundenen Vorfälle als stimmig erweisen. Es würden keine triftigen Gründe bestehen, nicht auf die mit Zurückhaltung zu würdigenden, ins- gesamt aber kohärenten und glaubhaften sowie durch Indizien untermauerten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Deshalb sei mit Ausnahme der bereits abgeurteilten Telefonanrufe im Zeitraum von August 2012 bis zum 20. April 2016 von dem von der Anklageschrift vom 24. August 2018 erfassten Sachverhalt 1 auszugehen (Urk. 37 S. 16). 3.3. Die Verteidigung beanstandete die Auffassung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 29. August 2019 insofern, als sie zusammenge- fasst vorbrachte, die Vorinstanz habe sich zu diversen unglaubhaften Aussagen der Geschädigten bzw. Ungereimtheiten in deren Aussagen nicht vernehmen las- sen. Der eingeklagte Sachverhalt sei aufgrund der widersprüchlichen Aussagen
- 9 - der Privatklägerin nicht zu erstellen und der Beschuldigte – aufgrund des Grund- satzes "in dubio pro reo" – freizusprechen (Urk. 50 S. 2 ff.). 3.4. Im Strafverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob sich die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat anhand der Untersuchungsakten sowie der an der Haupt- verhandlung vorgebrachten Argumente nachweisen lässt oder ob Zweifel an der Schuld des Beschuldigten verbleiben, so dass nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ein Freispruch zu erfolgen hat. Dabei ist vom Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Allerdings kann aus der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, dass das Gericht nur seiner eigenen Intuition verpflichtet ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr kann eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass die Überzeugung des Gerichts auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruht und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein muss (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11). Eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bedeutet nicht, dass zwangsläufig ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fäl- len bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussagen des Geschädigten sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB170460-O vom 15. November 2018, E. IV.1.1). Entsprechend be- schränkt sich die Aufgabe des Gerichts in solchen Konstellationen nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaub- haftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht umfassend darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge-
- 10 - nen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 4.3. m.w.H.). 3.5. Die Beweisführung stützt sich vorliegend massgebend auf die Aussagen der Privatklägerin, welche betreffend den Anklagesachverhalt 1 konstant und an- schaulich aussagte, dass sie seit der Trennung vom Beschuldigten im Jahr 2011 regelmässig durch diesen belästigt werde. Sie konnte anschaulich und detailge- treu umschreiben, wie sich die Vorfälle jeweils zugetragen haben und inwiefern sie sich auf ihren Alltag und den Alltag ihrer Kinder auswirkten. Aussagen wie, dass der Beschuldigte ihr nicht direkt vor ihrem Arbeitsort aufgelauert habe, da er von den Überwachungskameras wusste (Urk. D2/6 S. 5), lassen ihre Aussagen sehr plausibel und authentisch erscheinen. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen (bspw. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Schilderungen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Schilderungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare oder ausweichen- de Antworten) sind im Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich Anklage- sachverhalt 1 nicht auszumachen. Bereits die Vorinstanz wies bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin sodann zu Recht darauf hin, dass es sich vor dem Hintergrund, dass sich die zahlreichen Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinzogen, als durchaus nachvollziehbar und plausibel erweist, dass die Privat- klägerin die Details zu den einzelnen Vorfällen nicht immer genau umschreiben konnte (Urk. 36 S. 14). Selbst wenn aufgrund der langen Zeitdauer und repetitiven Vorfälle im Detail gewisse Ungenauigkeiten nicht auszuschliessen sind, ist doch klar festzuhalten, dass die Privatklägerin über Jahre Ziel von belästigendem Verhalten des Be- schuldigten war. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass er ihr in sozial nicht mehr zu rechtfertigender Art und Weise regelmässig auf dem Arbeitsweg abpasste, sie zuhause aufsuchte und auch nach dem 20. April 2016 unzählige Male anrief. Dabei versteht sich von selbst, dass ihre zusammen mit ihrem
- 11 - Schreiben an die Polizei mitgesandte Auflistung der jüngsten Vorfälle (Urk. D2/6 Anhang) keineswegs abschliessend über die ganze Zeit Rechenschaft abliefert. Was die geltend gemachten Telefonanrufe angeht, so ist zwar der Verteidigung darin zuzustimmen, dass sich in den Akten – ausser den diesbezüglichen Aussa- gen der Privatklägerin – keine Sachbeweise dafür finden lassen, dass die Anrufe mit der Nummer ... (Urk. D2/6 Anhang, offenbar eine Nummer des …-spitals, Urk. D2/6 S. 5) vom Beklagten stammen. Indes stammen weitere, durch Screens- hot belegte Anrufe von einer Nummer, welche gemäss Polizeirapport vom 19. März 2018 dem Beklagten zuzuordnen ist (Urk. D2/6 Anhang in Verbindung mit Urk. D2/1 S. 3), was die Aussagen der Privatklägerin zusätzlich untermauert. Soweit die Verteidigung sodann daraus, dass das Verfahren betreffend Haus- friedensbruch eingestellt wurde, ableiten will, dass die Privatklägerin lüge (Urk. 26 S. 5 und Urk. 50 S. 4), ist dem nicht zu folgen. Die Einstellung erfolgte, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass die Hausverwaltung dem Be- schuldigten das schriftliche Hausverbot je zugestellt hat (Urk. 18). Dass der Be- schuldigte an jenem Tag jedoch vor Ort war, blieb in jener Untersuchung unbe- stritten, wie dem entsprechenden Polizeirapport zu entnehmen ist, zumal er durch die Polizei vor Ort angetroffen wurde (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 4). Schliesslich ist auch schlicht kein Motiv für eine Falschbelastung durch die Privat- klägerin zu erkennen. Vielmehr wird aus den Akten offensichtlich, dass sie zu- nächst auf anderem Weg versuchte, eine Lösung für die sie und die Kinder belas- tende Situation zu finden, indem sie sich zunächst an das Zivilgericht wandte und erst hernach hilfesuchend an die Polizei gelangte, wobei sie nicht primär die Be- strafung des Beschuldigten verlangte, sondern nachfragte, was sie unternehmen könne, damit die Nachstellungen aufhören (vgl. das Schreiben vom 31. Januar 2018 samt Beilagen; Urk. D2/4 in Verbindung mit Urk. D2/1-3). Auf die Ausführungen der Privatklägerin kann daher zur Erstellung des in Ankla- gesachverhalt 1 formulierten Sachverhalts abgestellt werden.
- 12 - 3.6. Unter einem anderen Licht präsentieren sich hingegen die Depositionen des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 37 S. 15), beschränk- ten sich die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen darauf, den Kern der inkriminierten Handlungen pauschal zu bestreiten. Dabei behauptete er – aller- dings nicht durchgehend konsequent –, die Privatklägerin lüge. Sein Entlastungs- einwand, wonach er gemeinsam mit der Privatklägerin im Jahr 2017 nach Kanada gereist sei und später auf ihren Wunsch hin wieder für einige Monate mit ihr zu- sammengelebt habe, erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als wenig über- zeugend. Nicht nur wurde dies von der Privatklägerin klar bestritten (Urk. D2/4 S. 3 ff.), auch ist nicht ersichtlich, wieso diesfalls in genau diesem Zeitraum durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich ein kontradiktori- sches Verfahren betreffend Einschränkung des Besuchsrechts des Beschuldigten hätte durchgeführt werden sollen, zumal in jenen Erwägungen von einem weite- ren Polizeirapport wegen belästigendem Verhalten im April 2017 die Rede ist (vgl. Urk. D2/10/2). Soweit der Beschuldigte zu den ihm vorgehaltenen Vorwürfen überhaupt Aus- sagen machte, fallen diese äusserst knapp aus, enthalten Widersprüche, Unge- reimtheiten und lassen damit fehlende Konstanz erkennen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte immer wieder am Rande gewisse Zugeständnisse machte. So gab er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2018 auf Vor- halt des Tatvorwurfs des Stalkings an, dass das jetzt abgeschlossen sei. Er habe Schluss gemacht (Urk. 5 S. 2). Weiter gab er am 24. August 2018 bei der Staats- anwaltschaft zu Protokoll, das sei schon so gewesen. Aber seit dem 8. Mai 2018 habe er nichts mehr gemacht. Später in der gleichen Einvernahme sagte er zu- dem aus, dass seine Ex-Frau es übertreibe, es sei nicht ganz so schlimm ge- wesen, wie sie es geschildert habe, er werde aber in Zukunft nicht mehr dorthin gehen (Urk. 6 S. 2 und S. 6). Weiter gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass drei Viertel von dem, was die Privatklägerin erzählt habe, nicht der Wahrheit entspreche (Prot. I S. 19.). Auch die von ihm in Abrede gestellte bzw. stark bagatellisierte Alkoholproblema- tik, welche von der Privatklägerin wiederholt in den Raum gestellt wurde, ist in
- 13 - den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. die diversen diesbezüglichen Bemer- kungen in den Polizeirapporten sowie den Arztbericht seines Hausarztes und die Erwägungen im Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Urk. 1 S. 3, Urk. 5, Urk. D/2 S. 5 f.; Urk. 9/4). Dem diesbezüglichen Gutachten ist denn auch – entgegen der Selbsteinschätzung des Beschuldigten und in Übereinstim- mung mit der Darstellung der Privatklägerin – zu entnehmen, dass der Beschul- digte zur Zeit der ihm angelasteten Delikte unter einer mittelschwer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Trunksucht gelitten hat (Urk. 8/7 S. 14). 3.7. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, soweit er die Angaben der Privatklägerin überhaupt bestreitet – ausweichend, bagatellisie- rend und nicht überzeugend. Sie vermögen die erlebt wirkenden Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche über weite Strecken durch (frühere) Zugeständnisse des Beschuldigten bestätigt werden und unter Einbezug der weiteren Indizien, insbesondere auch ihrer ärztlichen Unter- lagen, welche die gesundheitlichen Belastungen der Privatklägerin belegen, ist der in Anklagesachverhalt 1 dargestellte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
4. Zum Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 4.1. Schliesslich wird dem Beschuldigte vorgeworfen, mehrfach gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2018 sowie vom
7. August 2018 verstossen zu haben, indem er trotz Kontakt- und Rayonverbot am 18. Juni 2018 am Wohnort der Privatklägerin aufgetaucht sei sowie sich am
20. August 2018 an der vom Rayonverbot erfassten C._____-strasse ... in ... Zürich aufgehalten habe. Des Weiteren habe er sich am 30. Juni 2018, am
18. Juli 2018 sowie am 24. Juli 2018 trotz Kontaktverbot telefonisch mit seiner Familie in Kontakt gesetzt (Urk. 17). 4.2. Dazu erwog die Vorinstanz, die Privatklägerin habe die Vorfälle in schlüssi- ger, anschaulicher und glaubhafter Weise schildern können. Demgegenüber habe der Beschuldigte durchgehend und pauschal bestritten, am 18. Juli 2018 und
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24. Juli 2018 gegen das verhängte Kontaktverbot verstossen zu haben. In Bezug auf den Vorfall vom 18. Juni 2018 habe er sich in grössere Widersprüche ver- strickt. Sein ambivalentes Aussageverhalten lasse erhebliche Bedenken an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen und seinen Aussagen sei kein Glaube zu schenken. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass sich die Aussagen der Privatklägerin stimmig, lebensnah und widerspruchsfrei erweisen; die Aus- sagen des Beschuldigten seien hingegen als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 37 S. 22 f.). 4.3. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Einwände gegen diese Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 50). 4.4. Der Beschuldigte hat in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
24. August 2018 eingeräumt, dass es schon sein könne, dass er am 18. Juni 2018 am Wohnort seiner Familie gewesen sei, er könne sich nicht erinnern. Auch in Bezug auf den 20. August 2018 gibt er zu, dass er sich an der C._____-strasse ... und damit im vom Rayonverbot betroffenen Gebiet aufgehalten hat (Urk. 6 S. 4). Auch in Bezug auf den Verstoss gegen das mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 9. Mai 2018 und vom 7. August 2018 angesetzte Kon- taktverbot gab der Beschuldigte zumindest einen Anruf (am 30. Juni 2018, dem Geburtstag des Sohnes) zu. Zu den weiteren Vorwürfen machte er keine genaue- ren Angaben, sondern beschränkte sich auf pauschale Bestreitungen (Urk. 6 S. 4). 4.5. Die Ausführungen der Privatklägerin sind demgegenüber wiederum an- schaulich, weitgehend widerspruchsfrei und entsprechend überzeugend. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugegeben hat, am 30. Juni 2018 angerufen zu haben. Über jenen Anruf hat die Privatklägerin einen Screenshot erstellt sowie aufgezeigt, dass am 18. und 24. Juli 2018 von derselben Nummer weitere Anrufe erfolgten (Urk. 13/12 Anhang). Sodann ist dem Polizeirapport vom 24. Juni 2018 zu entnehmen, dass der Sohn der Parteien, D._____, am 18. Juni 2018 um ca. 16.45 Uhr die Polizei angerufen und gemeldet hatte, dass der Beschuldigte an der Wohnungstüre klingle und dagegen trete (Urk. 2). Angesichts der Aussagen der Privatklägerin, der Zugeständnisse des Beschuldigten und der weiteren Beweis-
- 15 - mittel ist auch der Anklagesachverhalt bezüglich mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Nötigung 1.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. 1.2. Die theoretischen Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hat die Vorinstanz – insbesondere in Bezug auf die Nötigungsmittel sowie die positiv zu begründende Rechtswidrigkeit – zutreffend wiedergegeben (Urk. 37 S. 17 ff.). 1.3. Die Verteidigung beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz inso- fern, als sie sich auf den Standpunkt stellt, die unter die Generalklausel ("anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit") fallenden Mittel müssten in ihrer Intensität bzw. Wirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie bei den vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Es führe somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (mit Hinweisen, Urk. 50 S. 7). Ein Schuldspruch wegen Nötigung setze daher voraus, dass die vom Beschuldigten angeblich zu verantwortenden Telefonanrufe inner- halb des eingeklagten Zeitraumes auf den Telefonanschluss seiner Familie als gewaltähnlich qualifiziert werden könnten (Urk. 50 S. 8). 1.4. Inhalt der Anklageschrift vom 24. August 2018 ist ein vielschichtiges Verhal- ten des Angeklagten, das man gemeinhin als "Stalking" bezeichnet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht es nicht nur um Telefonanrufe des Be- schuldigten auf den Telefonanschluss der Familie, sondern auch um zahlreiches Nachstellen, Auflauern und Aufsuchen am Wohnort der Familie und am Arbeitsort der Privatklägerin. Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf
- 16 - abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 mit Hinweisen.). Charakteristisch ist somit, dass sich verschiedene Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholungen und Kombinationen zum Stalking entwickeln. Die Strafbestimmungen dagegen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Ge- samtheit unter Strafe. Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Ver- halten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besu- chen etc. In solchem Verhalten kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken. Einer „schweren Drohung“ im Rechtssinn bedarf es hingegen nicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27). 1.5. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin seit der Trennung im Jahr 2011 bis zum 8. Mai 2018 in der Regel mehrmals pro Woche nachgestellt, indem er ihr auf dem Arbeitsweg oder wann immer sie ihre Wohnung verliess, nachlief, sie dabei beschimpfte und nach allfällig neuen Beziehungen ausfragte. Weiter erschien er in dieser Zeit immer wieder am Wohnort der Privatklägerin, läutete Sturm und rief im Zeitraum vom 21. April 2016 bis zum 8. Mai 2018 die Privatklägerin regelmäs- sig, teilweise bis zu 20 Mal täglich, an. Die Handlungen des Beschuldigten be- zweckten, die Privatklägerin zu kontrollieren und einzuschränken. Sie erreichten ein derartiges Ausmass, dass es die Privatklägerin in ihrer Lebensgestaltung ein-
- 17 - schränkte und sie sich insbesondere nicht mehr frei bewegen konnte. Sie musste einzelne Lebensgewohnheiten ändern, örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vornehmen sowie ihren Telefonanschluss wechseln. Zudem verursachte das Verhalten des Beschuldigten der Privatklägerin gesundheitliche Probleme. Unter Berücksichtigung der Dauer und Frequenz des Nachstellens, in Kombina- tion mit den erfolgten Telefonanrufen, überschritten die Verhaltensweisen des Be- schuldigten demnach klar das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung, weshalb ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zuzu- sprechen ist. Mit seinem Verhalten zwang der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung seiner – von ihr zum Ausdruck gebrachten unerwünschten – Anwesen- heit und beeinträchtigte die Privatklägerin, wie gesehen, erheblich in ihrer freien Willensbetätigung (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 37 S. 18). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist somit grundsätzlich zutreffend. Gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass sie für sich allein den Tatbestand der Nötigung erfüllt (BGE 141 IV 437). Dies wäre wohl grundsätzlich auch hier der Fall, indem jedenfalls bereits die Gesamtheit der Handlungen bis Ende 2017, welche die Privatklägerin dazu verleiteten, sich zwischen Weihnachten und Neu- jahr polizeiliche Hilfe zu suchen (vgl. Urk. D2/10/4), als Nötigung im Sinne der obigen Ausführungen zu qualifizieren wären und alle späteren Handlungen für sich alleine ebenfalls. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB scheitert heute jedoch am Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Dementsprechend ist der Beschuldigte im Einklang mit der Vor- instanz der (einfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen.
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2. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.1. Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestands des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sind im angefochtenen Urteil korrekt aufgeführt (Urk. 37 S. 24). 2.2. Diesbezüglich monierte die Verteidigung, es mangle hinsichtlich des Telefo- nats vom 30. Juni 2018 und der Anwesenheit im Rayonbereich am 20. August 2018 an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands (Urk. 50 S. 11). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass es stimme, dass er am 30. Juni 2018 dem Sohn telefoniert habe. Das sei sein (des Sohnes) Geburtstag gewesen. Überdies treffe es zu, dass er sich am 20. August 2018 an der C._____-strasse ... auf einer Sitzbank aufgehalten habe. An diesem Tag sei ein Geburtstag eines Verwandten gewesen. Er habe aber nicht unbedingt seine Kinder sehen wollen (Urk. 6 S. 4). 2.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im vor- instanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 24 ff.). Mit Bezug auf die subjektive Seite der Vorfälle vom 30. Juni 2018 bzw. 20. August 2018 erwog die Vorinstanz insbesondere zutreffend, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch seine Handlungen gegen die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen verstiess. Seine Auffassung, dass er aufgrund des Geburtstages zur Kontaktaufnahme befugt war, ist – mit der Vorinstanz – als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, da ihm an- lässlich der Hafteinvernahme zehn Tage zuvor unmissverständlich erläutert wor- den war, dass er sich ausnahmslos an die ausgesprochenen Ersatzmassnahmen zu halten hat (Urk. 5 S. 4). Dies gilt auch in Bezug auf den Vorfall vom 20. August 2018, da das Rayonverbot unabhängig davon galt, ob er im Rahmen eines Verstosses seine Kinder sehen wollte oder eben "nicht unbedingt". Eine ausge- bliebene Kontaktaufnahme ändert nichts daran, dass er das vom Verbot umfasste Rayon wissentlich und willentlich betrat. Hinsichtlich der weiteren, erstellten
- 19 - Verstösse gegen die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen brachte der Beschuldig- te keine Rechtfertigungen vor. Selbstredend erfüllte er auch mit jenen Handlun- gen den obgenannten Tatbestand, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vor- instanz des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte beging einerseits ein Vergehen (vgl. Art. 181 StGB) und anderseits mehrfache Übertretungen (vgl. Art. 292 StGB). Da für diese Deliktarten unterschiedliche Strafandrohungen vorgesehen sind, ist nachfolgend keine Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen, sondern es ist zur schuldangemessenen Strafe für die Nötigung kumulativ eine Busse zu verhängen.
2. Die Vorinstanz hat den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen der Nötigung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 181 StGB) korrekt wiedergegeben und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 37 S. 26 f.). Allerdings ist dieser theoretische Spielraum vorliegend mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 StPO) derart eingeschränkt, dass die auszusprechende Strafe gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht zulasten des Beschuldigten erhöht werden darf. Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbenommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten.
3. Da am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten, ist sodann zunächst zu prüfen, nach welchem Sanktionenrecht die Strafzumessung durchzuführen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Be- gehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist aus- geschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die vorliegend zu beurteilende Nöti- gung beging der Beschuldigte seit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahre 2011,
- 20 - wobei die Anklageschrift strafbare Handlungen bis zum 8. Mai 2018 aufzählt. Wie obigen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung zu entnehmen ist, wären spätestens ab Ende 2017 für sämtliche weiteren Einzelhandlungen separate Schuldsprüche auszufällen, was indes aus prozessualen Gründen vorliegend nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund scheint es angemessen, für die Straf- zumessung auf den Schwerpunkt der Handlungen, quasi das Hauptdelikt, mithin die Zeit bis Ende 2017 abzustellen, was bedeutet, dass die vorliegende Nötigung nach altem Sanktionenrecht zu bestrafen ist, zumal sich dieses vorliegend auf- grund des damals weiteren Anwendungsbereichs der Geldstrafe (maximal 360 statt bloss 180 Tagessätze) als für den Beschuldigten milder erweist.
4. Sowohl hinsichtlich der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Strafzumessungsregeln als auch mit Bezug auf deren konkrete Anwendung auf die Tat des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 26 ff.). Der Beschuldigte bedrängte die Privatkläge- rin empfindlich und schränkte sie nicht unerheblich in ihrer persönlichen Freiheit ein. So schilderte sie glaubhaft, dass sie sich vor dem Beschuldigten geängstigt habe, insbesondere auch beim Verlassen der Wohnung. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nicht scheute, ohne Erlaubnis in das Wohnhaus der Familie, mithin deren Privatsphäre, einzudringen und über lange Zeit laut und unnach- giebig an die Wohnungstüre zu hämmern. Die vom Beschuldigten bei der Privat- klägerin hervorgerufene Unsicherheit und Angst hatten eine spürbare Minderung ihrer Lebensqualität zur Folge, verleitete sie zu ungewollten Änderungen ihres Tagesablaufs und führten gar zu gesundheitlichen Beschwerden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Mo- tiven. Er wollte offensichtlich die Entscheidung der Privatklägerin, nach der Trennung bzw. Scheidung keinen direkten Kontakt mit ihm mehr zu unterhalten, nicht akzeptieren. Mit der Vorinstanz lassen seine Verhaltensweisen dennoch nicht den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zu. Vielmehr handelte der Beschuldigte aus einer emotionalen Gefühlslage heraus, zwar mit grosser Hartnäckigkeit, aber ohne dass dabei von besonderer Raffinesse gesprochen werden könnte. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass zugunsten des
- 21 - Beschuldigten aufgrund seiner damals durchgehend bestehenden Alkoholproble- matik (Urk. 2/4 S. 2; Urk. 6 S. 5 f.) von einem gewissen, verschuldensreduzieren- den Enthemmungseffekt auszugehen ist, auch wenn der Gerichtsgutachter ihm keine eigentliche Verminderung der Schuldfähigkeit attestierte (Urk. 8/7 S. 15). Das Verschulden ist insgesamt als noch nicht allzu schwer zu bezeichnen, womit eine Einsatzstrafe von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
5. Hinsichtlich der Täterkomponenten bzw. der dort zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kann auf deren Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 29 f.), wobei zu ergänzen ist, dass die aktuellen persönlichen Verhältnisse aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschul- digten nicht eruiert werden können. Mit der Vorinstanz ist indes zu konstatieren, dass sich aus den Täterkomponenten nichts Strafzumessungsrelevantes ergibt. Nachdem es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, besteht vorlie- gend und im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 60 und BGE 134 IV 97) für eine Freiheitsstrafe – entgegen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 27) – kein Raum, weshalb der Beschuldigte insgesamt mit 210 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist. Angesichts der früheren Tätigkeit des Beschuldigten im Niedriglohnsektor als Küchengehilfe und seiner darauf folgenden Sozialhilfeabhängigkeit (Urk. 37 S. 29) ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen (BGE 135 IV 180).
6. Die Vorinstanz fällte für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– aus (Urk. 37 S. 29 f.). Diese Strafe liegt im untersten noch vertretbaren Bereich, kann wegen des Verschlech- terungsverbotes aber nicht erhöht werden. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheits- strafe auf 3 Tage anzusetzen.
7. Die Busse ist zu vollziehen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist dem bisher nicht vorbestraften Beschuldigten in Nachachtung des Verschlechterungsverbots trotz gutachterlich attestierter Schlechtprognose (Urk. 8/7 S. 15) der bedingte Vollzug
- 22 - zu gewähren. Die Probezeit ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 34) auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 5,6 und 7; Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an (Urk. 50 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Nachdem der Beschuldigte heute im Be- rufungsverfahren – abgesehen von der Änderung der Strafart – vollumfänglich un- terliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind antragsgemäss auf Fr. 2'739.20 festzusetzen (vgl. Urk. 52) und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückforderung des gesamten Betrags vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird bezüglich der von der Anklage erfassten Telefonanrufe im Zeitraum von 2011 bis zum 20. April 2016 eingestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'739.20 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 24 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw L. Herrmann
- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.
E. 1.2 Die theoretischen Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hat die Vorinstanz – insbesondere in Bezug auf die Nötigungsmittel sowie die positiv zu begründende Rechtswidrigkeit – zutreffend wiedergegeben (Urk. 37 S. 17 ff.).
E. 1.3 Die Verteidigung beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz inso- fern, als sie sich auf den Standpunkt stellt, die unter die Generalklausel ("anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit") fallenden Mittel müssten in ihrer Intensität bzw. Wirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie bei den vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Es führe somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (mit Hinweisen, Urk. 50 S. 7). Ein Schuldspruch wegen Nötigung setze daher voraus, dass die vom Beschuldigten angeblich zu verantwortenden Telefonanrufe inner- halb des eingeklagten Zeitraumes auf den Telefonanschluss seiner Familie als gewaltähnlich qualifiziert werden könnten (Urk. 50 S. 8).
E. 1.4 Inhalt der Anklageschrift vom 24. August 2018 ist ein vielschichtiges Verhal- ten des Angeklagten, das man gemeinhin als "Stalking" bezeichnet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht es nicht nur um Telefonanrufe des Be- schuldigten auf den Telefonanschluss der Familie, sondern auch um zahlreiches Nachstellen, Auflauern und Aufsuchen am Wohnort der Familie und am Arbeitsort der Privatklägerin. Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf
- 16 - abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 mit Hinweisen.). Charakteristisch ist somit, dass sich verschiedene Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholungen und Kombinationen zum Stalking entwickeln. Die Strafbestimmungen dagegen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Ge- samtheit unter Strafe. Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Ver- halten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besu- chen etc. In solchem Verhalten kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken. Einer „schweren Drohung“ im Rechtssinn bedarf es hingegen nicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27).
E. 1.5 Der Beschuldigte hat der Privatklägerin seit der Trennung im Jahr 2011 bis zum 8. Mai 2018 in der Regel mehrmals pro Woche nachgestellt, indem er ihr auf dem Arbeitsweg oder wann immer sie ihre Wohnung verliess, nachlief, sie dabei beschimpfte und nach allfällig neuen Beziehungen ausfragte. Weiter erschien er in dieser Zeit immer wieder am Wohnort der Privatklägerin, läutete Sturm und rief im Zeitraum vom 21. April 2016 bis zum 8. Mai 2018 die Privatklägerin regelmäs- sig, teilweise bis zu 20 Mal täglich, an. Die Handlungen des Beschuldigten be- zweckten, die Privatklägerin zu kontrollieren und einzuschränken. Sie erreichten ein derartiges Ausmass, dass es die Privatklägerin in ihrer Lebensgestaltung ein-
- 17 - schränkte und sie sich insbesondere nicht mehr frei bewegen konnte. Sie musste einzelne Lebensgewohnheiten ändern, örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vornehmen sowie ihren Telefonanschluss wechseln. Zudem verursachte das Verhalten des Beschuldigten der Privatklägerin gesundheitliche Probleme. Unter Berücksichtigung der Dauer und Frequenz des Nachstellens, in Kombina- tion mit den erfolgten Telefonanrufen, überschritten die Verhaltensweisen des Be- schuldigten demnach klar das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung, weshalb ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zuzu- sprechen ist. Mit seinem Verhalten zwang der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung seiner – von ihr zum Ausdruck gebrachten unerwünschten – Anwesen- heit und beeinträchtigte die Privatklägerin, wie gesehen, erheblich in ihrer freien Willensbetätigung (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 37 S. 18). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist somit grundsätzlich zutreffend. Gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass sie für sich allein den Tatbestand der Nötigung erfüllt (BGE 141 IV 437). Dies wäre wohl grundsätzlich auch hier der Fall, indem jedenfalls bereits die Gesamtheit der Handlungen bis Ende 2017, welche die Privatklägerin dazu verleiteten, sich zwischen Weihnachten und Neu- jahr polizeiliche Hilfe zu suchen (vgl. Urk. D2/10/4), als Nötigung im Sinne der obigen Ausführungen zu qualifizieren wären und alle späteren Handlungen für sich alleine ebenfalls. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB scheitert heute jedoch am Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Dementsprechend ist der Beschuldigte im Einklang mit der Vor- instanz der (einfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen.
- 18 -
2. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
E. 1.6 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 1.7 Nachdem die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 29. August 2019 vorgeladen worden waren (Urk. 44), teilte die amtliche Verteidigung dem Gericht mit, dass der Beschuldigte seit geraumer Zeit nicht auffindbar sei und sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (Urk. 47). Nach- dem mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2019 in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 345 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO und Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 48), reichte die amtliche Verteidigung fristgerecht die Berufungs- begründung vom 29. August 2019 (Eingang 27. August 2019) ein (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; der Vorinstanz wurde dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 30. August 2019 auf Vernehm- lassung (Urk. 54). Die Privatklägerin und die Vorinstanz liessen sich nicht ver- nehmen.
E. 1.8 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 6 -
E. 2 Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
E. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6).
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an (Urk. 50 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Nachdem der Beschuldigte heute im Be- rufungsverfahren – abgesehen von der Änderung der Strafart – vollumfänglich un- terliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen.
E. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind antragsgemäss auf Fr. 2'739.20 festzusetzen (vgl. Urk. 52) und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückforderung des gesamten Betrags vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird bezüglich der von der Anklage erfassten Telefonanrufe im Zeitraum von 2011 bis zum 20. April 2016 eingestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'739.20 amtliche Verteidigung.
E. 3 Zum Vorwurf der Nötigung
E. 3.1 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last ge- legt seit einem unbekannten Zeitraum im Jahre 2011 bis zum 8. Mai 2018 seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wiederholt und in diverser Form (Anrufe, Nachlaufen, Auflauern etc.) nachgestellt zu haben. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte bewirkt, dass die Privatklägerin sich in ihrem Leben und ihrem Alltag nicht frei bewegen konnte, ihren Tagesablauf anpassen musste, ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt zu Hause lassen konnte, den Stecker zum Telefon ausziehen musste, sich gestört fühlte, weil alle Nachbarn von den Vorkommnissen und den Problemen erfuhren, sich ständig ängstigte und auch Krankheiten und Schlafstörungen entwickelte (Urk. 17).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung namentlich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel gewürdigt und die Sachdarstellung der Anklageschrift als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 37 S. 10 ff.). Sie hielt dazu zusammengefasst fest, dass die Vorbringen des Beschuldigten den Gehalt der Aussagen der Privat- klägerin nicht zu erschüttern vermöchten. Vielmehr würden sich die Aussagen der Privatklägerin als konsistent und vor dem Hintergrund der zahlreichen mit dem Beschuldigten stattgefundenen Vorfälle als stimmig erweisen. Es würden keine triftigen Gründe bestehen, nicht auf die mit Zurückhaltung zu würdigenden, ins- gesamt aber kohärenten und glaubhaften sowie durch Indizien untermauerten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Deshalb sei mit Ausnahme der bereits abgeurteilten Telefonanrufe im Zeitraum von August 2012 bis zum 20. April 2016 von dem von der Anklageschrift vom 24. August 2018 erfassten Sachverhalt 1 auszugehen (Urk. 37 S. 16).
E. 3.3 Die Verteidigung beanstandete die Auffassung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 29. August 2019 insofern, als sie zusammenge- fasst vorbrachte, die Vorinstanz habe sich zu diversen unglaubhaften Aussagen der Geschädigten bzw. Ungereimtheiten in deren Aussagen nicht vernehmen las- sen. Der eingeklagte Sachverhalt sei aufgrund der widersprüchlichen Aussagen
- 9 - der Privatklägerin nicht zu erstellen und der Beschuldigte – aufgrund des Grund- satzes "in dubio pro reo" – freizusprechen (Urk. 50 S. 2 ff.).
E. 3.4 Im Strafverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob sich die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat anhand der Untersuchungsakten sowie der an der Haupt- verhandlung vorgebrachten Argumente nachweisen lässt oder ob Zweifel an der Schuld des Beschuldigten verbleiben, so dass nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ein Freispruch zu erfolgen hat. Dabei ist vom Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Allerdings kann aus der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, dass das Gericht nur seiner eigenen Intuition verpflichtet ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr kann eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass die Überzeugung des Gerichts auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruht und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein muss (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11). Eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bedeutet nicht, dass zwangsläufig ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fäl- len bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussagen des Geschädigten sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB170460-O vom 15. November 2018, E. IV.1.1). Entsprechend be- schränkt sich die Aufgabe des Gerichts in solchen Konstellationen nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaub- haftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht umfassend darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge-
- 10 - nen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 4.3. m.w.H.).
E. 3.5 Die Beweisführung stützt sich vorliegend massgebend auf die Aussagen der Privatklägerin, welche betreffend den Anklagesachverhalt 1 konstant und an- schaulich aussagte, dass sie seit der Trennung vom Beschuldigten im Jahr 2011 regelmässig durch diesen belästigt werde. Sie konnte anschaulich und detailge- treu umschreiben, wie sich die Vorfälle jeweils zugetragen haben und inwiefern sie sich auf ihren Alltag und den Alltag ihrer Kinder auswirkten. Aussagen wie, dass der Beschuldigte ihr nicht direkt vor ihrem Arbeitsort aufgelauert habe, da er von den Überwachungskameras wusste (Urk. D2/6 S. 5), lassen ihre Aussagen sehr plausibel und authentisch erscheinen. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen (bspw. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Schilderungen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Schilderungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare oder ausweichen- de Antworten) sind im Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich Anklage- sachverhalt 1 nicht auszumachen. Bereits die Vorinstanz wies bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin sodann zu Recht darauf hin, dass es sich vor dem Hintergrund, dass sich die zahlreichen Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinzogen, als durchaus nachvollziehbar und plausibel erweist, dass die Privat- klägerin die Details zu den einzelnen Vorfällen nicht immer genau umschreiben konnte (Urk. 36 S. 14). Selbst wenn aufgrund der langen Zeitdauer und repetitiven Vorfälle im Detail gewisse Ungenauigkeiten nicht auszuschliessen sind, ist doch klar festzuhalten, dass die Privatklägerin über Jahre Ziel von belästigendem Verhalten des Be- schuldigten war. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass er ihr in sozial nicht mehr zu rechtfertigender Art und Weise regelmässig auf dem Arbeitsweg abpasste, sie zuhause aufsuchte und auch nach dem 20. April 2016 unzählige Male anrief. Dabei versteht sich von selbst, dass ihre zusammen mit ihrem
- 11 - Schreiben an die Polizei mitgesandte Auflistung der jüngsten Vorfälle (Urk. D2/6 Anhang) keineswegs abschliessend über die ganze Zeit Rechenschaft abliefert. Was die geltend gemachten Telefonanrufe angeht, so ist zwar der Verteidigung darin zuzustimmen, dass sich in den Akten – ausser den diesbezüglichen Aussa- gen der Privatklägerin – keine Sachbeweise dafür finden lassen, dass die Anrufe mit der Nummer ... (Urk. D2/6 Anhang, offenbar eine Nummer des …-spitals, Urk. D2/6 S. 5) vom Beklagten stammen. Indes stammen weitere, durch Screens- hot belegte Anrufe von einer Nummer, welche gemäss Polizeirapport vom 19. März 2018 dem Beklagten zuzuordnen ist (Urk. D2/6 Anhang in Verbindung mit Urk. D2/1 S. 3), was die Aussagen der Privatklägerin zusätzlich untermauert. Soweit die Verteidigung sodann daraus, dass das Verfahren betreffend Haus- friedensbruch eingestellt wurde, ableiten will, dass die Privatklägerin lüge (Urk. 26 S. 5 und Urk. 50 S. 4), ist dem nicht zu folgen. Die Einstellung erfolgte, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass die Hausverwaltung dem Be- schuldigten das schriftliche Hausverbot je zugestellt hat (Urk. 18). Dass der Be- schuldigte an jenem Tag jedoch vor Ort war, blieb in jener Untersuchung unbe- stritten, wie dem entsprechenden Polizeirapport zu entnehmen ist, zumal er durch die Polizei vor Ort angetroffen wurde (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 4). Schliesslich ist auch schlicht kein Motiv für eine Falschbelastung durch die Privat- klägerin zu erkennen. Vielmehr wird aus den Akten offensichtlich, dass sie zu- nächst auf anderem Weg versuchte, eine Lösung für die sie und die Kinder belas- tende Situation zu finden, indem sie sich zunächst an das Zivilgericht wandte und erst hernach hilfesuchend an die Polizei gelangte, wobei sie nicht primär die Be- strafung des Beschuldigten verlangte, sondern nachfragte, was sie unternehmen könne, damit die Nachstellungen aufhören (vgl. das Schreiben vom 31. Januar 2018 samt Beilagen; Urk. D2/4 in Verbindung mit Urk. D2/1-3). Auf die Ausführungen der Privatklägerin kann daher zur Erstellung des in Ankla- gesachverhalt 1 formulierten Sachverhalts abgestellt werden.
- 12 -
E. 3.6 Unter einem anderen Licht präsentieren sich hingegen die Depositionen des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 37 S. 15), beschränk- ten sich die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen darauf, den Kern der inkriminierten Handlungen pauschal zu bestreiten. Dabei behauptete er – aller- dings nicht durchgehend konsequent –, die Privatklägerin lüge. Sein Entlastungs- einwand, wonach er gemeinsam mit der Privatklägerin im Jahr 2017 nach Kanada gereist sei und später auf ihren Wunsch hin wieder für einige Monate mit ihr zu- sammengelebt habe, erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als wenig über- zeugend. Nicht nur wurde dies von der Privatklägerin klar bestritten (Urk. D2/4 S. 3 ff.), auch ist nicht ersichtlich, wieso diesfalls in genau diesem Zeitraum durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich ein kontradiktori- sches Verfahren betreffend Einschränkung des Besuchsrechts des Beschuldigten hätte durchgeführt werden sollen, zumal in jenen Erwägungen von einem weite- ren Polizeirapport wegen belästigendem Verhalten im April 2017 die Rede ist (vgl. Urk. D2/10/2). Soweit der Beschuldigte zu den ihm vorgehaltenen Vorwürfen überhaupt Aus- sagen machte, fallen diese äusserst knapp aus, enthalten Widersprüche, Unge- reimtheiten und lassen damit fehlende Konstanz erkennen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte immer wieder am Rande gewisse Zugeständnisse machte. So gab er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2018 auf Vor- halt des Tatvorwurfs des Stalkings an, dass das jetzt abgeschlossen sei. Er habe Schluss gemacht (Urk. 5 S. 2). Weiter gab er am 24. August 2018 bei der Staats- anwaltschaft zu Protokoll, das sei schon so gewesen. Aber seit dem 8. Mai 2018 habe er nichts mehr gemacht. Später in der gleichen Einvernahme sagte er zu- dem aus, dass seine Ex-Frau es übertreibe, es sei nicht ganz so schlimm ge- wesen, wie sie es geschildert habe, er werde aber in Zukunft nicht mehr dorthin gehen (Urk. 6 S. 2 und S. 6). Weiter gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass drei Viertel von dem, was die Privatklägerin erzählt habe, nicht der Wahrheit entspreche (Prot. I S. 19.). Auch die von ihm in Abrede gestellte bzw. stark bagatellisierte Alkoholproblema- tik, welche von der Privatklägerin wiederholt in den Raum gestellt wurde, ist in
- 13 - den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. die diversen diesbezüglichen Bemer- kungen in den Polizeirapporten sowie den Arztbericht seines Hausarztes und die Erwägungen im Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Urk. 1 S. 3, Urk. 5, Urk. D/2 S. 5 f.; Urk. 9/4). Dem diesbezüglichen Gutachten ist denn auch – entgegen der Selbsteinschätzung des Beschuldigten und in Übereinstim- mung mit der Darstellung der Privatklägerin – zu entnehmen, dass der Beschul- digte zur Zeit der ihm angelasteten Delikte unter einer mittelschwer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Trunksucht gelitten hat (Urk. 8/7 S. 14).
E. 3.7 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, soweit er die Angaben der Privatklägerin überhaupt bestreitet – ausweichend, bagatellisie- rend und nicht überzeugend. Sie vermögen die erlebt wirkenden Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche über weite Strecken durch (frühere) Zugeständnisse des Beschuldigten bestätigt werden und unter Einbezug der weiteren Indizien, insbesondere auch ihrer ärztlichen Unter- lagen, welche die gesundheitlichen Belastungen der Privatklägerin belegen, ist der in Anklagesachverhalt 1 dargestellte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
E. 4 Zum Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
E. 4.1 Schliesslich wird dem Beschuldigte vorgeworfen, mehrfach gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2018 sowie vom
E. 4.2 Dazu erwog die Vorinstanz, die Privatklägerin habe die Vorfälle in schlüssi- ger, anschaulicher und glaubhafter Weise schildern können. Demgegenüber habe der Beschuldigte durchgehend und pauschal bestritten, am 18. Juli 2018 und
- 14 -
24. Juli 2018 gegen das verhängte Kontaktverbot verstossen zu haben. In Bezug auf den Vorfall vom 18. Juni 2018 habe er sich in grössere Widersprüche ver- strickt. Sein ambivalentes Aussageverhalten lasse erhebliche Bedenken an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen und seinen Aussagen sei kein Glaube zu schenken. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass sich die Aussagen der Privatklägerin stimmig, lebensnah und widerspruchsfrei erweisen; die Aus- sagen des Beschuldigten seien hingegen als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 37 S. 22 f.).
E. 4.3 Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Einwände gegen diese Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 50).
E. 4.4 Der Beschuldigte hat in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
24. August 2018 eingeräumt, dass es schon sein könne, dass er am 18. Juni 2018 am Wohnort seiner Familie gewesen sei, er könne sich nicht erinnern. Auch in Bezug auf den 20. August 2018 gibt er zu, dass er sich an der C._____-strasse ... und damit im vom Rayonverbot betroffenen Gebiet aufgehalten hat (Urk. 6 S. 4). Auch in Bezug auf den Verstoss gegen das mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 9. Mai 2018 und vom 7. August 2018 angesetzte Kon- taktverbot gab der Beschuldigte zumindest einen Anruf (am 30. Juni 2018, dem Geburtstag des Sohnes) zu. Zu den weiteren Vorwürfen machte er keine genaue- ren Angaben, sondern beschränkte sich auf pauschale Bestreitungen (Urk. 6 S. 4).
E. 4.5 Die Ausführungen der Privatklägerin sind demgegenüber wiederum an- schaulich, weitgehend widerspruchsfrei und entsprechend überzeugend. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugegeben hat, am 30. Juni 2018 angerufen zu haben. Über jenen Anruf hat die Privatklägerin einen Screenshot erstellt sowie aufgezeigt, dass am 18. und 24. Juli 2018 von derselben Nummer weitere Anrufe erfolgten (Urk. 13/12 Anhang). Sodann ist dem Polizeirapport vom 24. Juni 2018 zu entnehmen, dass der Sohn der Parteien, D._____, am 18. Juni 2018 um ca. 16.45 Uhr die Polizei angerufen und gemeldet hatte, dass der Beschuldigte an der Wohnungstüre klingle und dagegen trete (Urk. 2). Angesichts der Aussagen der Privatklägerin, der Zugeständnisse des Beschuldigten und der weiteren Beweis-
- 15 - mittel ist auch der Anklagesachverhalt bezüglich mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Nötigung
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 24 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw L. Herrmann
- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'877.– Auslagen (Gutachten) Fr. 5'885.45 amtliche Verteidigung Fr. 30.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung ent- schieden.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2)
- Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz das Verfahren – bei den von der Anklage erfassten Telefonanrufe – im Zeitraum von 2011 bis zum 20. April 2016 eingestellt hat. Dies sei im Dispositiv des Obergerichtes des Kantons Zürich festzuhalten. Ebenso, dass dies in Rechtskraft erwach- sen sei.
- Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens, inklusive diejenigen der Untersu- chung des vorinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Die Privatklägerin und der Beschuldigte waren verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder. Im Jahr 2011 erfolgte die Trennung. Seit Februar 2013 sind sie geschieden (Urk. D2/10/1). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 25. Juli 2017 wurde das Besuchsrecht des Beschuldigten neu geregelt und spürbar eingeschränkt (Urk. D2/10/2). 1.2. Am 2. Oktober 2017 erstattete die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten, da er in Verletzung eines Hausverbotes die von ihr bewohnte Liegenschaft betreten habe (Urk. 1). Sodann findet sich ein weiterer Polizeirapport vom 19. März 2018 bei den Akten betreffend Nötigung und weiterer Delikte, wel- ches Verfahren die Polizei anlegte, nachdem die Privatklägerin am 31. Januar 2018 schriftlich um Hilfe gebeten hatte, da sie und die Kinder von ihrem Ex- Ehemann, dem Beschuldigten, belästigt würden (Urk. D2/1 S. 3 in Verbindung mit Urk. D2/10/4). Und schliesslich erfolgte am 24. Juni 2018 eine weitere Rappor- tierung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Missachtung von Ersatzmassnahmen (Urk. 2). 1.3. Da im Laufe der Untersuchung nicht erstellt werden konnte, dass dem Be- schuldigten das ihm durch die Hausverwaltung am 4. Mai 2017 schriftlich erteilte Hausverbot (Urk. 7) je zugestellt worden war, erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) am 24. August 2018 diesbezüglich (wie auch mit Bezug auf allfällige Ehrverletzungsvorwürfe) eine Einstellungsverfügung (Urk. 18). Hinsichtlich der übrigen Vorfälle erhob sie am 6. September 2018 An- klage bei der Vorinstanz (Urk. 17). 1.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 3). - 5 - 1.5. Das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erging am
- November 2018 im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Hauptver- handlung und wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 22). Die amtliche Verteidigung meldete am 7. Dezember 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils am
- Februar 2019 (Urk. 36/2) wurde von der amtlichen Verteidigung innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 12. März 2019 Berufung erklärt (Urk. 39). 1.6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.7. Nachdem die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 29. August 2019 vorgeladen worden waren (Urk. 44), teilte die amtliche Verteidigung dem Gericht mit, dass der Beschuldigte seit geraumer Zeit nicht auffindbar sei und sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (Urk. 47). Nach- dem mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2019 in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 345 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO und Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 48), reichte die amtliche Verteidigung fristgerecht die Berufungs- begründung vom 29. August 2019 (Eingang 27. August 2019) ein (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; der Vorinstanz wurde dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 30. August 2019 auf Vernehm- lassung (Urk. 54). Die Privatklägerin und die Vorinstanz liessen sich nicht ver- nehmen. 1.8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 6 -
- Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch beantragen (Urk. 50 S. 2). Demgemäss steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungs- verbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO vollumfänglich zur Disposition. 2.2. Darüber hinaus wird beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz das Verfahren betreffend Telefonanrufe im Zeitraum von 2011 bis zum
- April 2016 eingestellt hat und dass dies in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 50 S. 2). Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Verfahren bezüglich der von der An- klage erfassten Telefonanrufe im Zeitraum von 2011 bis zum 20. April 2016 auf- grund des Verbots der doppelten Strafverfolgung einzustellen ist (Urk. 37 S. 4 f.). Im Dispositiv wurde die Einstellung indes unterlassen bzw. es fehlt eine entspre- chende Dispositivziffer (vgl. Urk. 37 S. 35 ff.). Den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Einstellung ist zu folgen und die Einstellung vorliegend im Dispositiv zu vermerken. Hingegen ist zu bemerken, dass ein Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft erwachsen kann, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Folglich ist die Einstellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. das Ver- säumnis der Vorinstanz nachzuholen. II. Sachverhalt
- Ausgangslage 1.1. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe der Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kann auf die beigeheftete Anklageschrift vom 24. August 2018 (Urk. 17) verwiesen werden. - 7 - 1.2. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz den ihm vorgeworfenen Sachverhalt mehr- heitlich in Abrede stellte (Urk. 37 S. 10). Entsprechend lauten auch die Anträge der Verteidigung (Urk. 50 S. 2). 1.3. Im Folgenden ist deshalb aufgrund der Akten zu prüfen, ob der dem Be- schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sach- verhalt, soweit dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtsgenü- gend erstellt werden kann. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wobei wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).
- Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten abgestellt. Hierzu gehören die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5, Urk. 6 und Urk. D2/4 ; Prot. I S. 8 ff.), der Privat- klägerin (Urk. D2/5, Urk. D2/6 und Urk. D2/7) sowie des Zeugen B._____, welcher sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (Urk. D2/8). Darüber hinaus liegen als Beweismittel die jeweiligen Polizeirapporte, ein Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, zwei Berichte betref- fend den Gesundheitszustand der Privatklägerin, Fotos des Mobiltelefondisplays der Privatklägerin sowie ein psychiatrisches Gutachten und ein ärztlicher Befund über den Beschuldigten bei den Akten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. D2/1, (Urk. D2/10/2, Urk. 8/7, Urk. 9/4, Urk. D2/8, Urk. D2/11/2, Urk. D1/11/3 und act. D2/6). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren einvernommenen Personen ausführlich wiedergegeben (Urk. 37 S. 6 ff. und S. 20 ff.). Auch beurteilte sie die generelle Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen eingehend und sorgfältig (Urk. 37 S. 12 ff.). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 8 -
- Zum Vorwurf der Nötigung 3.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last ge- legt seit einem unbekannten Zeitraum im Jahre 2011 bis zum 8. Mai 2018 seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wiederholt und in diverser Form (Anrufe, Nachlaufen, Auflauern etc.) nachgestellt zu haben. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte bewirkt, dass die Privatklägerin sich in ihrem Leben und ihrem Alltag nicht frei bewegen konnte, ihren Tagesablauf anpassen musste, ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt zu Hause lassen konnte, den Stecker zum Telefon ausziehen musste, sich gestört fühlte, weil alle Nachbarn von den Vorkommnissen und den Problemen erfuhren, sich ständig ängstigte und auch Krankheiten und Schlafstörungen entwickelte (Urk. 17). 3.2. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung namentlich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel gewürdigt und die Sachdarstellung der Anklageschrift als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 37 S. 10 ff.). Sie hielt dazu zusammengefasst fest, dass die Vorbringen des Beschuldigten den Gehalt der Aussagen der Privat- klägerin nicht zu erschüttern vermöchten. Vielmehr würden sich die Aussagen der Privatklägerin als konsistent und vor dem Hintergrund der zahlreichen mit dem Beschuldigten stattgefundenen Vorfälle als stimmig erweisen. Es würden keine triftigen Gründe bestehen, nicht auf die mit Zurückhaltung zu würdigenden, ins- gesamt aber kohärenten und glaubhaften sowie durch Indizien untermauerten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Deshalb sei mit Ausnahme der bereits abgeurteilten Telefonanrufe im Zeitraum von August 2012 bis zum 20. April 2016 von dem von der Anklageschrift vom 24. August 2018 erfassten Sachverhalt 1 auszugehen (Urk. 37 S. 16). 3.3. Die Verteidigung beanstandete die Auffassung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 29. August 2019 insofern, als sie zusammenge- fasst vorbrachte, die Vorinstanz habe sich zu diversen unglaubhaften Aussagen der Geschädigten bzw. Ungereimtheiten in deren Aussagen nicht vernehmen las- sen. Der eingeklagte Sachverhalt sei aufgrund der widersprüchlichen Aussagen - 9 - der Privatklägerin nicht zu erstellen und der Beschuldigte – aufgrund des Grund- satzes "in dubio pro reo" – freizusprechen (Urk. 50 S. 2 ff.). 3.4. Im Strafverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob sich die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat anhand der Untersuchungsakten sowie der an der Haupt- verhandlung vorgebrachten Argumente nachweisen lässt oder ob Zweifel an der Schuld des Beschuldigten verbleiben, so dass nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ein Freispruch zu erfolgen hat. Dabei ist vom Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Allerdings kann aus der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, dass das Gericht nur seiner eigenen Intuition verpflichtet ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr kann eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass die Überzeugung des Gerichts auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruht und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein muss (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11). Eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bedeutet nicht, dass zwangsläufig ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fäl- len bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussagen des Geschädigten sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB170460-O vom 15. November 2018, E. IV.1.1). Entsprechend be- schränkt sich die Aufgabe des Gerichts in solchen Konstellationen nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaub- haftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht umfassend darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge- - 10 - nen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 4.3. m.w.H.). 3.5. Die Beweisführung stützt sich vorliegend massgebend auf die Aussagen der Privatklägerin, welche betreffend den Anklagesachverhalt 1 konstant und an- schaulich aussagte, dass sie seit der Trennung vom Beschuldigten im Jahr 2011 regelmässig durch diesen belästigt werde. Sie konnte anschaulich und detailge- treu umschreiben, wie sich die Vorfälle jeweils zugetragen haben und inwiefern sie sich auf ihren Alltag und den Alltag ihrer Kinder auswirkten. Aussagen wie, dass der Beschuldigte ihr nicht direkt vor ihrem Arbeitsort aufgelauert habe, da er von den Überwachungskameras wusste (Urk. D2/6 S. 5), lassen ihre Aussagen sehr plausibel und authentisch erscheinen. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen (bspw. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Schilderungen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Schilderungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare oder ausweichen- de Antworten) sind im Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich Anklage- sachverhalt 1 nicht auszumachen. Bereits die Vorinstanz wies bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin sodann zu Recht darauf hin, dass es sich vor dem Hintergrund, dass sich die zahlreichen Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinzogen, als durchaus nachvollziehbar und plausibel erweist, dass die Privat- klägerin die Details zu den einzelnen Vorfällen nicht immer genau umschreiben konnte (Urk. 36 S. 14). Selbst wenn aufgrund der langen Zeitdauer und repetitiven Vorfälle im Detail gewisse Ungenauigkeiten nicht auszuschliessen sind, ist doch klar festzuhalten, dass die Privatklägerin über Jahre Ziel von belästigendem Verhalten des Be- schuldigten war. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass er ihr in sozial nicht mehr zu rechtfertigender Art und Weise regelmässig auf dem Arbeitsweg abpasste, sie zuhause aufsuchte und auch nach dem 20. April 2016 unzählige Male anrief. Dabei versteht sich von selbst, dass ihre zusammen mit ihrem - 11 - Schreiben an die Polizei mitgesandte Auflistung der jüngsten Vorfälle (Urk. D2/6 Anhang) keineswegs abschliessend über die ganze Zeit Rechenschaft abliefert. Was die geltend gemachten Telefonanrufe angeht, so ist zwar der Verteidigung darin zuzustimmen, dass sich in den Akten – ausser den diesbezüglichen Aussa- gen der Privatklägerin – keine Sachbeweise dafür finden lassen, dass die Anrufe mit der Nummer ... (Urk. D2/6 Anhang, offenbar eine Nummer des …-spitals, Urk. D2/6 S. 5) vom Beklagten stammen. Indes stammen weitere, durch Screens- hot belegte Anrufe von einer Nummer, welche gemäss Polizeirapport vom 19. März 2018 dem Beklagten zuzuordnen ist (Urk. D2/6 Anhang in Verbindung mit Urk. D2/1 S. 3), was die Aussagen der Privatklägerin zusätzlich untermauert. Soweit die Verteidigung sodann daraus, dass das Verfahren betreffend Haus- friedensbruch eingestellt wurde, ableiten will, dass die Privatklägerin lüge (Urk. 26 S. 5 und Urk. 50 S. 4), ist dem nicht zu folgen. Die Einstellung erfolgte, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass die Hausverwaltung dem Be- schuldigten das schriftliche Hausverbot je zugestellt hat (Urk. 18). Dass der Be- schuldigte an jenem Tag jedoch vor Ort war, blieb in jener Untersuchung unbe- stritten, wie dem entsprechenden Polizeirapport zu entnehmen ist, zumal er durch die Polizei vor Ort angetroffen wurde (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 4). Schliesslich ist auch schlicht kein Motiv für eine Falschbelastung durch die Privat- klägerin zu erkennen. Vielmehr wird aus den Akten offensichtlich, dass sie zu- nächst auf anderem Weg versuchte, eine Lösung für die sie und die Kinder belas- tende Situation zu finden, indem sie sich zunächst an das Zivilgericht wandte und erst hernach hilfesuchend an die Polizei gelangte, wobei sie nicht primär die Be- strafung des Beschuldigten verlangte, sondern nachfragte, was sie unternehmen könne, damit die Nachstellungen aufhören (vgl. das Schreiben vom 31. Januar 2018 samt Beilagen; Urk. D2/4 in Verbindung mit Urk. D2/1-3). Auf die Ausführungen der Privatklägerin kann daher zur Erstellung des in Ankla- gesachverhalt 1 formulierten Sachverhalts abgestellt werden. - 12 - 3.6. Unter einem anderen Licht präsentieren sich hingegen die Depositionen des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 37 S. 15), beschränk- ten sich die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen darauf, den Kern der inkriminierten Handlungen pauschal zu bestreiten. Dabei behauptete er – aller- dings nicht durchgehend konsequent –, die Privatklägerin lüge. Sein Entlastungs- einwand, wonach er gemeinsam mit der Privatklägerin im Jahr 2017 nach Kanada gereist sei und später auf ihren Wunsch hin wieder für einige Monate mit ihr zu- sammengelebt habe, erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als wenig über- zeugend. Nicht nur wurde dies von der Privatklägerin klar bestritten (Urk. D2/4 S. 3 ff.), auch ist nicht ersichtlich, wieso diesfalls in genau diesem Zeitraum durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich ein kontradiktori- sches Verfahren betreffend Einschränkung des Besuchsrechts des Beschuldigten hätte durchgeführt werden sollen, zumal in jenen Erwägungen von einem weite- ren Polizeirapport wegen belästigendem Verhalten im April 2017 die Rede ist (vgl. Urk. D2/10/2). Soweit der Beschuldigte zu den ihm vorgehaltenen Vorwürfen überhaupt Aus- sagen machte, fallen diese äusserst knapp aus, enthalten Widersprüche, Unge- reimtheiten und lassen damit fehlende Konstanz erkennen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte immer wieder am Rande gewisse Zugeständnisse machte. So gab er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2018 auf Vor- halt des Tatvorwurfs des Stalkings an, dass das jetzt abgeschlossen sei. Er habe Schluss gemacht (Urk. 5 S. 2). Weiter gab er am 24. August 2018 bei der Staats- anwaltschaft zu Protokoll, das sei schon so gewesen. Aber seit dem 8. Mai 2018 habe er nichts mehr gemacht. Später in der gleichen Einvernahme sagte er zu- dem aus, dass seine Ex-Frau es übertreibe, es sei nicht ganz so schlimm ge- wesen, wie sie es geschildert habe, er werde aber in Zukunft nicht mehr dorthin gehen (Urk. 6 S. 2 und S. 6). Weiter gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass drei Viertel von dem, was die Privatklägerin erzählt habe, nicht der Wahrheit entspreche (Prot. I S. 19.). Auch die von ihm in Abrede gestellte bzw. stark bagatellisierte Alkoholproblema- tik, welche von der Privatklägerin wiederholt in den Raum gestellt wurde, ist in - 13 - den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. die diversen diesbezüglichen Bemer- kungen in den Polizeirapporten sowie den Arztbericht seines Hausarztes und die Erwägungen im Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Urk. 1 S. 3, Urk. 5, Urk. D/2 S. 5 f.; Urk. 9/4). Dem diesbezüglichen Gutachten ist denn auch – entgegen der Selbsteinschätzung des Beschuldigten und in Übereinstim- mung mit der Darstellung der Privatklägerin – zu entnehmen, dass der Beschul- digte zur Zeit der ihm angelasteten Delikte unter einer mittelschwer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Trunksucht gelitten hat (Urk. 8/7 S. 14). 3.7. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, soweit er die Angaben der Privatklägerin überhaupt bestreitet – ausweichend, bagatellisie- rend und nicht überzeugend. Sie vermögen die erlebt wirkenden Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche über weite Strecken durch (frühere) Zugeständnisse des Beschuldigten bestätigt werden und unter Einbezug der weiteren Indizien, insbesondere auch ihrer ärztlichen Unter- lagen, welche die gesundheitlichen Belastungen der Privatklägerin belegen, ist der in Anklagesachverhalt 1 dargestellte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
- Zum Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 4.1. Schliesslich wird dem Beschuldigte vorgeworfen, mehrfach gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2018 sowie vom
- August 2018 verstossen zu haben, indem er trotz Kontakt- und Rayonverbot am 18. Juni 2018 am Wohnort der Privatklägerin aufgetaucht sei sowie sich am
- August 2018 an der vom Rayonverbot erfassten C._____-strasse ... in ... Zürich aufgehalten habe. Des Weiteren habe er sich am 30. Juni 2018, am
- Juli 2018 sowie am 24. Juli 2018 trotz Kontaktverbot telefonisch mit seiner Familie in Kontakt gesetzt (Urk. 17). 4.2. Dazu erwog die Vorinstanz, die Privatklägerin habe die Vorfälle in schlüssi- ger, anschaulicher und glaubhafter Weise schildern können. Demgegenüber habe der Beschuldigte durchgehend und pauschal bestritten, am 18. Juli 2018 und - 14 -
- Juli 2018 gegen das verhängte Kontaktverbot verstossen zu haben. In Bezug auf den Vorfall vom 18. Juni 2018 habe er sich in grössere Widersprüche ver- strickt. Sein ambivalentes Aussageverhalten lasse erhebliche Bedenken an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen und seinen Aussagen sei kein Glaube zu schenken. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass sich die Aussagen der Privatklägerin stimmig, lebensnah und widerspruchsfrei erweisen; die Aus- sagen des Beschuldigten seien hingegen als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 37 S. 22 f.). 4.3. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Einwände gegen diese Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 50). 4.4. Der Beschuldigte hat in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- August 2018 eingeräumt, dass es schon sein könne, dass er am 18. Juni 2018 am Wohnort seiner Familie gewesen sei, er könne sich nicht erinnern. Auch in Bezug auf den 20. August 2018 gibt er zu, dass er sich an der C._____-strasse ... und damit im vom Rayonverbot betroffenen Gebiet aufgehalten hat (Urk. 6 S. 4). Auch in Bezug auf den Verstoss gegen das mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 9. Mai 2018 und vom 7. August 2018 angesetzte Kon- taktverbot gab der Beschuldigte zumindest einen Anruf (am 30. Juni 2018, dem Geburtstag des Sohnes) zu. Zu den weiteren Vorwürfen machte er keine genaue- ren Angaben, sondern beschränkte sich auf pauschale Bestreitungen (Urk. 6 S. 4). 4.5. Die Ausführungen der Privatklägerin sind demgegenüber wiederum an- schaulich, weitgehend widerspruchsfrei und entsprechend überzeugend. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugegeben hat, am 30. Juni 2018 angerufen zu haben. Über jenen Anruf hat die Privatklägerin einen Screenshot erstellt sowie aufgezeigt, dass am 18. und 24. Juli 2018 von derselben Nummer weitere Anrufe erfolgten (Urk. 13/12 Anhang). Sodann ist dem Polizeirapport vom 24. Juni 2018 zu entnehmen, dass der Sohn der Parteien, D._____, am 18. Juni 2018 um ca. 16.45 Uhr die Polizei angerufen und gemeldet hatte, dass der Beschuldigte an der Wohnungstüre klingle und dagegen trete (Urk. 2). Angesichts der Aussagen der Privatklägerin, der Zugeständnisse des Beschuldigten und der weiteren Beweis- - 15 - mittel ist auch der Anklagesachverhalt bezüglich mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- Nötigung 1.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. 1.2. Die theoretischen Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hat die Vorinstanz – insbesondere in Bezug auf die Nötigungsmittel sowie die positiv zu begründende Rechtswidrigkeit – zutreffend wiedergegeben (Urk. 37 S. 17 ff.). 1.3. Die Verteidigung beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz inso- fern, als sie sich auf den Standpunkt stellt, die unter die Generalklausel ("anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit") fallenden Mittel müssten in ihrer Intensität bzw. Wirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie bei den vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Es führe somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (mit Hinweisen, Urk. 50 S. 7). Ein Schuldspruch wegen Nötigung setze daher voraus, dass die vom Beschuldigten angeblich zu verantwortenden Telefonanrufe inner- halb des eingeklagten Zeitraumes auf den Telefonanschluss seiner Familie als gewaltähnlich qualifiziert werden könnten (Urk. 50 S. 8). 1.4. Inhalt der Anklageschrift vom 24. August 2018 ist ein vielschichtiges Verhal- ten des Angeklagten, das man gemeinhin als "Stalking" bezeichnet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht es nicht nur um Telefonanrufe des Be- schuldigten auf den Telefonanschluss der Familie, sondern auch um zahlreiches Nachstellen, Auflauern und Aufsuchen am Wohnort der Familie und am Arbeitsort der Privatklägerin. Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf - 16 - abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 mit Hinweisen.). Charakteristisch ist somit, dass sich verschiedene Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholungen und Kombinationen zum Stalking entwickeln. Die Strafbestimmungen dagegen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Ge- samtheit unter Strafe. Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Ver- halten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besu- chen etc. In solchem Verhalten kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken. Einer „schweren Drohung“ im Rechtssinn bedarf es hingegen nicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27). 1.5. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin seit der Trennung im Jahr 2011 bis zum 8. Mai 2018 in der Regel mehrmals pro Woche nachgestellt, indem er ihr auf dem Arbeitsweg oder wann immer sie ihre Wohnung verliess, nachlief, sie dabei beschimpfte und nach allfällig neuen Beziehungen ausfragte. Weiter erschien er in dieser Zeit immer wieder am Wohnort der Privatklägerin, läutete Sturm und rief im Zeitraum vom 21. April 2016 bis zum 8. Mai 2018 die Privatklägerin regelmäs- sig, teilweise bis zu 20 Mal täglich, an. Die Handlungen des Beschuldigten be- zweckten, die Privatklägerin zu kontrollieren und einzuschränken. Sie erreichten ein derartiges Ausmass, dass es die Privatklägerin in ihrer Lebensgestaltung ein- - 17 - schränkte und sie sich insbesondere nicht mehr frei bewegen konnte. Sie musste einzelne Lebensgewohnheiten ändern, örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vornehmen sowie ihren Telefonanschluss wechseln. Zudem verursachte das Verhalten des Beschuldigten der Privatklägerin gesundheitliche Probleme. Unter Berücksichtigung der Dauer und Frequenz des Nachstellens, in Kombina- tion mit den erfolgten Telefonanrufen, überschritten die Verhaltensweisen des Be- schuldigten demnach klar das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung, weshalb ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zuzu- sprechen ist. Mit seinem Verhalten zwang der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung seiner – von ihr zum Ausdruck gebrachten unerwünschten – Anwesen- heit und beeinträchtigte die Privatklägerin, wie gesehen, erheblich in ihrer freien Willensbetätigung (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 37 S. 18). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist somit grundsätzlich zutreffend. Gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass sie für sich allein den Tatbestand der Nötigung erfüllt (BGE 141 IV 437). Dies wäre wohl grundsätzlich auch hier der Fall, indem jedenfalls bereits die Gesamtheit der Handlungen bis Ende 2017, welche die Privatklägerin dazu verleiteten, sich zwischen Weihnachten und Neu- jahr polizeiliche Hilfe zu suchen (vgl. Urk. D2/10/4), als Nötigung im Sinne der obigen Ausführungen zu qualifizieren wären und alle späteren Handlungen für sich alleine ebenfalls. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB scheitert heute jedoch am Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Dementsprechend ist der Beschuldigte im Einklang mit der Vor- instanz der (einfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen. - 18 -
- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.1. Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestands des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sind im angefochtenen Urteil korrekt aufgeführt (Urk. 37 S. 24). 2.2. Diesbezüglich monierte die Verteidigung, es mangle hinsichtlich des Telefo- nats vom 30. Juni 2018 und der Anwesenheit im Rayonbereich am 20. August 2018 an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands (Urk. 50 S. 11). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass es stimme, dass er am 30. Juni 2018 dem Sohn telefoniert habe. Das sei sein (des Sohnes) Geburtstag gewesen. Überdies treffe es zu, dass er sich am 20. August 2018 an der C._____-strasse ... auf einer Sitzbank aufgehalten habe. An diesem Tag sei ein Geburtstag eines Verwandten gewesen. Er habe aber nicht unbedingt seine Kinder sehen wollen (Urk. 6 S. 4). 2.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im vor- instanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 24 ff.). Mit Bezug auf die subjektive Seite der Vorfälle vom 30. Juni 2018 bzw. 20. August 2018 erwog die Vorinstanz insbesondere zutreffend, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch seine Handlungen gegen die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen verstiess. Seine Auffassung, dass er aufgrund des Geburtstages zur Kontaktaufnahme befugt war, ist – mit der Vorinstanz – als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, da ihm an- lässlich der Hafteinvernahme zehn Tage zuvor unmissverständlich erläutert wor- den war, dass er sich ausnahmslos an die ausgesprochenen Ersatzmassnahmen zu halten hat (Urk. 5 S. 4). Dies gilt auch in Bezug auf den Vorfall vom 20. August 2018, da das Rayonverbot unabhängig davon galt, ob er im Rahmen eines Verstosses seine Kinder sehen wollte oder eben "nicht unbedingt". Eine ausge- bliebene Kontaktaufnahme ändert nichts daran, dass er das vom Verbot umfasste Rayon wissentlich und willentlich betrat. Hinsichtlich der weiteren, erstellten - 19 - Verstösse gegen die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen brachte der Beschuldig- te keine Rechtfertigungen vor. Selbstredend erfüllte er auch mit jenen Handlun- gen den obgenannten Tatbestand, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vor- instanz des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung
- Der Beschuldigte beging einerseits ein Vergehen (vgl. Art. 181 StGB) und anderseits mehrfache Übertretungen (vgl. Art. 292 StGB). Da für diese Deliktarten unterschiedliche Strafandrohungen vorgesehen sind, ist nachfolgend keine Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen, sondern es ist zur schuldangemessenen Strafe für die Nötigung kumulativ eine Busse zu verhängen.
- Die Vorinstanz hat den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen der Nötigung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 181 StGB) korrekt wiedergegeben und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 37 S. 26 f.). Allerdings ist dieser theoretische Spielraum vorliegend mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 StPO) derart eingeschränkt, dass die auszusprechende Strafe gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht zulasten des Beschuldigten erhöht werden darf. Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbenommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten.
- Da am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten, ist sodann zunächst zu prüfen, nach welchem Sanktionenrecht die Strafzumessung durchzuführen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Be- gehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist aus- geschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die vorliegend zu beurteilende Nöti- gung beging der Beschuldigte seit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahre 2011, - 20 - wobei die Anklageschrift strafbare Handlungen bis zum 8. Mai 2018 aufzählt. Wie obigen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung zu entnehmen ist, wären spätestens ab Ende 2017 für sämtliche weiteren Einzelhandlungen separate Schuldsprüche auszufällen, was indes aus prozessualen Gründen vorliegend nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund scheint es angemessen, für die Straf- zumessung auf den Schwerpunkt der Handlungen, quasi das Hauptdelikt, mithin die Zeit bis Ende 2017 abzustellen, was bedeutet, dass die vorliegende Nötigung nach altem Sanktionenrecht zu bestrafen ist, zumal sich dieses vorliegend auf- grund des damals weiteren Anwendungsbereichs der Geldstrafe (maximal 360 statt bloss 180 Tagessätze) als für den Beschuldigten milder erweist.
- Sowohl hinsichtlich der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Strafzumessungsregeln als auch mit Bezug auf deren konkrete Anwendung auf die Tat des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 26 ff.). Der Beschuldigte bedrängte die Privatkläge- rin empfindlich und schränkte sie nicht unerheblich in ihrer persönlichen Freiheit ein. So schilderte sie glaubhaft, dass sie sich vor dem Beschuldigten geängstigt habe, insbesondere auch beim Verlassen der Wohnung. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nicht scheute, ohne Erlaubnis in das Wohnhaus der Familie, mithin deren Privatsphäre, einzudringen und über lange Zeit laut und unnach- giebig an die Wohnungstüre zu hämmern. Die vom Beschuldigten bei der Privat- klägerin hervorgerufene Unsicherheit und Angst hatten eine spürbare Minderung ihrer Lebensqualität zur Folge, verleitete sie zu ungewollten Änderungen ihres Tagesablaufs und führten gar zu gesundheitlichen Beschwerden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Mo- tiven. Er wollte offensichtlich die Entscheidung der Privatklägerin, nach der Trennung bzw. Scheidung keinen direkten Kontakt mit ihm mehr zu unterhalten, nicht akzeptieren. Mit der Vorinstanz lassen seine Verhaltensweisen dennoch nicht den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zu. Vielmehr handelte der Beschuldigte aus einer emotionalen Gefühlslage heraus, zwar mit grosser Hartnäckigkeit, aber ohne dass dabei von besonderer Raffinesse gesprochen werden könnte. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass zugunsten des - 21 - Beschuldigten aufgrund seiner damals durchgehend bestehenden Alkoholproble- matik (Urk. 2/4 S. 2; Urk. 6 S. 5 f.) von einem gewissen, verschuldensreduzieren- den Enthemmungseffekt auszugehen ist, auch wenn der Gerichtsgutachter ihm keine eigentliche Verminderung der Schuldfähigkeit attestierte (Urk. 8/7 S. 15). Das Verschulden ist insgesamt als noch nicht allzu schwer zu bezeichnen, womit eine Einsatzstrafe von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
- Hinsichtlich der Täterkomponenten bzw. der dort zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kann auf deren Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 29 f.), wobei zu ergänzen ist, dass die aktuellen persönlichen Verhältnisse aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschul- digten nicht eruiert werden können. Mit der Vorinstanz ist indes zu konstatieren, dass sich aus den Täterkomponenten nichts Strafzumessungsrelevantes ergibt. Nachdem es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, besteht vorlie- gend und im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 60 und BGE 134 IV 97) für eine Freiheitsstrafe – entgegen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 27) – kein Raum, weshalb der Beschuldigte insgesamt mit 210 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist. Angesichts der früheren Tätigkeit des Beschuldigten im Niedriglohnsektor als Küchengehilfe und seiner darauf folgenden Sozialhilfeabhängigkeit (Urk. 37 S. 29) ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen (BGE 135 IV 180).
- Die Vorinstanz fällte für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– aus (Urk. 37 S. 29 f.). Diese Strafe liegt im untersten noch vertretbaren Bereich, kann wegen des Verschlech- terungsverbotes aber nicht erhöht werden. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheits- strafe auf 3 Tage anzusetzen.
- Die Busse ist zu vollziehen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist dem bisher nicht vorbestraften Beschuldigten in Nachachtung des Verschlechterungsverbots trotz gutachterlich attestierter Schlechtprognose (Urk. 8/7 S. 15) der bedingte Vollzug - 22 - zu gewähren. Die Probezeit ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 34) auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 5,6 und 7; Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an (Urk. 50 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Nachdem der Beschuldigte heute im Be- rufungsverfahren – abgesehen von der Änderung der Strafart – vollumfänglich un- terliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind antragsgemäss auf Fr. 2'739.20 festzusetzen (vgl. Urk. 52) und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückforderung des gesamten Betrags vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird bezüglich der von der Anklage erfassten Telefonanrufe im Zeitraum von 2011 bis zum 20. April 2016 eingestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'739.20 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 24 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190137-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Herrmann Urteil vom 4. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. November 2018 (GG180186)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2018 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'877.– Auslagen (Gutachten) Fr. 5'885.45 amtliche Verteidigung Fr. 30.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung ent- schieden.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz das Verfahren – bei den von der Anklage erfassten Telefonanrufe – im Zeitraum von 2011 bis zum 20. April 2016 eingestellt hat. Dies sei im Dispositiv des Obergerichtes des Kantons Zürich festzuhalten. Ebenso, dass dies in Rechtskraft erwach- sen sei.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens, inklusive diejenigen der Untersu- chung des vorinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Die Privatklägerin und der Beschuldigte waren verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder. Im Jahr 2011 erfolgte die Trennung. Seit Februar 2013 sind sie geschieden (Urk. D2/10/1). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 25. Juli 2017 wurde das Besuchsrecht des Beschuldigten neu geregelt und spürbar eingeschränkt (Urk. D2/10/2). 1.2. Am 2. Oktober 2017 erstattete die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten, da er in Verletzung eines Hausverbotes die von ihr bewohnte Liegenschaft betreten habe (Urk. 1). Sodann findet sich ein weiterer Polizeirapport vom 19. März 2018 bei den Akten betreffend Nötigung und weiterer Delikte, wel- ches Verfahren die Polizei anlegte, nachdem die Privatklägerin am 31. Januar 2018 schriftlich um Hilfe gebeten hatte, da sie und die Kinder von ihrem Ex- Ehemann, dem Beschuldigten, belästigt würden (Urk. D2/1 S. 3 in Verbindung mit Urk. D2/10/4). Und schliesslich erfolgte am 24. Juni 2018 eine weitere Rappor- tierung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Missachtung von Ersatzmassnahmen (Urk. 2). 1.3. Da im Laufe der Untersuchung nicht erstellt werden konnte, dass dem Be- schuldigten das ihm durch die Hausverwaltung am 4. Mai 2017 schriftlich erteilte Hausverbot (Urk. 7) je zugestellt worden war, erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) am 24. August 2018 diesbezüglich (wie auch mit Bezug auf allfällige Ehrverletzungsvorwürfe) eine Einstellungsverfügung (Urk. 18). Hinsichtlich der übrigen Vorfälle erhob sie am 6. September 2018 An- klage bei der Vorinstanz (Urk. 17). 1.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 3).
- 5 - 1.5. Das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erging am
30. November 2018 im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Hauptver- handlung und wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 22). Die amtliche Verteidigung meldete am 7. Dezember 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils am
26. Februar 2019 (Urk. 36/2) wurde von der amtlichen Verteidigung innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 12. März 2019 Berufung erklärt (Urk. 39). 1.6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.7. Nachdem die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 29. August 2019 vorgeladen worden waren (Urk. 44), teilte die amtliche Verteidigung dem Gericht mit, dass der Beschuldigte seit geraumer Zeit nicht auffindbar sei und sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (Urk. 47). Nach- dem mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2019 in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 345 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO und Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 48), reichte die amtliche Verteidigung fristgerecht die Berufungs- begründung vom 29. August 2019 (Eingang 27. August 2019) ein (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; der Vorinstanz wurde dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 53). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 30. August 2019 auf Vernehm- lassung (Urk. 54). Die Privatklägerin und die Vorinstanz liessen sich nicht ver- nehmen. 1.8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
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2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch beantragen (Urk. 50 S. 2). Demgemäss steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungs- verbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO vollumfänglich zur Disposition. 2.2. Darüber hinaus wird beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz das Verfahren betreffend Telefonanrufe im Zeitraum von 2011 bis zum
20. April 2016 eingestellt hat und dass dies in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 50 S. 2). Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Verfahren bezüglich der von der An- klage erfassten Telefonanrufe im Zeitraum von 2011 bis zum 20. April 2016 auf- grund des Verbots der doppelten Strafverfolgung einzustellen ist (Urk. 37 S. 4 f.). Im Dispositiv wurde die Einstellung indes unterlassen bzw. es fehlt eine entspre- chende Dispositivziffer (vgl. Urk. 37 S. 35 ff.). Den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Einstellung ist zu folgen und die Einstellung vorliegend im Dispositiv zu vermerken. Hingegen ist zu bemerken, dass ein Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft erwachsen kann, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt. Folglich ist die Einstellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. das Ver- säumnis der Vorinstanz nachzuholen. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfe der Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kann auf die beigeheftete Anklageschrift vom 24. August 2018 (Urk. 17) verwiesen werden.
- 7 - 1.2. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz den ihm vorgeworfenen Sachverhalt mehr- heitlich in Abrede stellte (Urk. 37 S. 10). Entsprechend lauten auch die Anträge der Verteidigung (Urk. 50 S. 2). 1.3. Im Folgenden ist deshalb aufgrund der Akten zu prüfen, ob der dem Be- schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sach- verhalt, soweit dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtsgenü- gend erstellt werden kann. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wobei wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten abgestellt. Hierzu gehören die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5, Urk. 6 und Urk. D2/4 ; Prot. I S. 8 ff.), der Privat- klägerin (Urk. D2/5, Urk. D2/6 und Urk. D2/7) sowie des Zeugen B._____, welcher sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (Urk. D2/8). Darüber hinaus liegen als Beweismittel die jeweiligen Polizeirapporte, ein Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, zwei Berichte betref- fend den Gesundheitszustand der Privatklägerin, Fotos des Mobiltelefondisplays der Privatklägerin sowie ein psychiatrisches Gutachten und ein ärztlicher Befund über den Beschuldigten bei den Akten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. D2/1, (Urk. D2/10/2, Urk. 8/7, Urk. 9/4, Urk. D2/8, Urk. D2/11/2, Urk. D1/11/3 und act. D2/6). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren einvernommenen Personen ausführlich wiedergegeben (Urk. 37 S. 6 ff. und S. 20 ff.). Auch beurteilte sie die generelle Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen eingehend und sorgfältig (Urk. 37 S. 12 ff.). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
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3. Zum Vorwurf der Nötigung 3.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last ge- legt seit einem unbekannten Zeitraum im Jahre 2011 bis zum 8. Mai 2018 seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern wiederholt und in diverser Form (Anrufe, Nachlaufen, Auflauern etc.) nachgestellt zu haben. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte bewirkt, dass die Privatklägerin sich in ihrem Leben und ihrem Alltag nicht frei bewegen konnte, ihren Tagesablauf anpassen musste, ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt zu Hause lassen konnte, den Stecker zum Telefon ausziehen musste, sich gestört fühlte, weil alle Nachbarn von den Vorkommnissen und den Problemen erfuhren, sich ständig ängstigte und auch Krankheiten und Schlafstörungen entwickelte (Urk. 17). 3.2. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung namentlich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel gewürdigt und die Sachdarstellung der Anklageschrift als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 37 S. 10 ff.). Sie hielt dazu zusammengefasst fest, dass die Vorbringen des Beschuldigten den Gehalt der Aussagen der Privat- klägerin nicht zu erschüttern vermöchten. Vielmehr würden sich die Aussagen der Privatklägerin als konsistent und vor dem Hintergrund der zahlreichen mit dem Beschuldigten stattgefundenen Vorfälle als stimmig erweisen. Es würden keine triftigen Gründe bestehen, nicht auf die mit Zurückhaltung zu würdigenden, ins- gesamt aber kohärenten und glaubhaften sowie durch Indizien untermauerten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Deshalb sei mit Ausnahme der bereits abgeurteilten Telefonanrufe im Zeitraum von August 2012 bis zum 20. April 2016 von dem von der Anklageschrift vom 24. August 2018 erfassten Sachverhalt 1 auszugehen (Urk. 37 S. 16). 3.3. Die Verteidigung beanstandete die Auffassung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 29. August 2019 insofern, als sie zusammenge- fasst vorbrachte, die Vorinstanz habe sich zu diversen unglaubhaften Aussagen der Geschädigten bzw. Ungereimtheiten in deren Aussagen nicht vernehmen las- sen. Der eingeklagte Sachverhalt sei aufgrund der widersprüchlichen Aussagen
- 9 - der Privatklägerin nicht zu erstellen und der Beschuldigte – aufgrund des Grund- satzes "in dubio pro reo" – freizusprechen (Urk. 50 S. 2 ff.). 3.4. Im Strafverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob sich die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat anhand der Untersuchungsakten sowie der an der Haupt- verhandlung vorgebrachten Argumente nachweisen lässt oder ob Zweifel an der Schuld des Beschuldigten verbleiben, so dass nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ein Freispruch zu erfolgen hat. Dabei ist vom Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Allerdings kann aus der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, dass das Gericht nur seiner eigenen Intuition verpflichtet ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr kann eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass die Überzeugung des Gerichts auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruht und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein muss (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11). Eine Aussage-gegen-Aussage-Situation bedeutet nicht, dass zwangsläufig ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fäl- len bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussagen des Geschädigten sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB170460-O vom 15. November 2018, E. IV.1.1). Entsprechend be- schränkt sich die Aufgabe des Gerichts in solchen Konstellationen nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaub- haftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht umfassend darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge-
- 10 - nen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 4.3. m.w.H.). 3.5. Die Beweisführung stützt sich vorliegend massgebend auf die Aussagen der Privatklägerin, welche betreffend den Anklagesachverhalt 1 konstant und an- schaulich aussagte, dass sie seit der Trennung vom Beschuldigten im Jahr 2011 regelmässig durch diesen belästigt werde. Sie konnte anschaulich und detailge- treu umschreiben, wie sich die Vorfälle jeweils zugetragen haben und inwiefern sie sich auf ihren Alltag und den Alltag ihrer Kinder auswirkten. Aussagen wie, dass der Beschuldigte ihr nicht direkt vor ihrem Arbeitsort aufgelauert habe, da er von den Überwachungskameras wusste (Urk. D2/6 S. 5), lassen ihre Aussagen sehr plausibel und authentisch erscheinen. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen (bspw. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den Schilderungen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Schilderungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare oder ausweichen- de Antworten) sind im Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich Anklage- sachverhalt 1 nicht auszumachen. Bereits die Vorinstanz wies bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin sodann zu Recht darauf hin, dass es sich vor dem Hintergrund, dass sich die zahlreichen Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinzogen, als durchaus nachvollziehbar und plausibel erweist, dass die Privat- klägerin die Details zu den einzelnen Vorfällen nicht immer genau umschreiben konnte (Urk. 36 S. 14). Selbst wenn aufgrund der langen Zeitdauer und repetitiven Vorfälle im Detail gewisse Ungenauigkeiten nicht auszuschliessen sind, ist doch klar festzuhalten, dass die Privatklägerin über Jahre Ziel von belästigendem Verhalten des Be- schuldigten war. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass er ihr in sozial nicht mehr zu rechtfertigender Art und Weise regelmässig auf dem Arbeitsweg abpasste, sie zuhause aufsuchte und auch nach dem 20. April 2016 unzählige Male anrief. Dabei versteht sich von selbst, dass ihre zusammen mit ihrem
- 11 - Schreiben an die Polizei mitgesandte Auflistung der jüngsten Vorfälle (Urk. D2/6 Anhang) keineswegs abschliessend über die ganze Zeit Rechenschaft abliefert. Was die geltend gemachten Telefonanrufe angeht, so ist zwar der Verteidigung darin zuzustimmen, dass sich in den Akten – ausser den diesbezüglichen Aussa- gen der Privatklägerin – keine Sachbeweise dafür finden lassen, dass die Anrufe mit der Nummer ... (Urk. D2/6 Anhang, offenbar eine Nummer des …-spitals, Urk. D2/6 S. 5) vom Beklagten stammen. Indes stammen weitere, durch Screens- hot belegte Anrufe von einer Nummer, welche gemäss Polizeirapport vom 19. März 2018 dem Beklagten zuzuordnen ist (Urk. D2/6 Anhang in Verbindung mit Urk. D2/1 S. 3), was die Aussagen der Privatklägerin zusätzlich untermauert. Soweit die Verteidigung sodann daraus, dass das Verfahren betreffend Haus- friedensbruch eingestellt wurde, ableiten will, dass die Privatklägerin lüge (Urk. 26 S. 5 und Urk. 50 S. 4), ist dem nicht zu folgen. Die Einstellung erfolgte, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass die Hausverwaltung dem Be- schuldigten das schriftliche Hausverbot je zugestellt hat (Urk. 18). Dass der Be- schuldigte an jenem Tag jedoch vor Ort war, blieb in jener Untersuchung unbe- stritten, wie dem entsprechenden Polizeirapport zu entnehmen ist, zumal er durch die Polizei vor Ort angetroffen wurde (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 4). Schliesslich ist auch schlicht kein Motiv für eine Falschbelastung durch die Privat- klägerin zu erkennen. Vielmehr wird aus den Akten offensichtlich, dass sie zu- nächst auf anderem Weg versuchte, eine Lösung für die sie und die Kinder belas- tende Situation zu finden, indem sie sich zunächst an das Zivilgericht wandte und erst hernach hilfesuchend an die Polizei gelangte, wobei sie nicht primär die Be- strafung des Beschuldigten verlangte, sondern nachfragte, was sie unternehmen könne, damit die Nachstellungen aufhören (vgl. das Schreiben vom 31. Januar 2018 samt Beilagen; Urk. D2/4 in Verbindung mit Urk. D2/1-3). Auf die Ausführungen der Privatklägerin kann daher zur Erstellung des in Ankla- gesachverhalt 1 formulierten Sachverhalts abgestellt werden.
- 12 - 3.6. Unter einem anderen Licht präsentieren sich hingegen die Depositionen des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 37 S. 15), beschränk- ten sich die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen darauf, den Kern der inkriminierten Handlungen pauschal zu bestreiten. Dabei behauptete er – aller- dings nicht durchgehend konsequent –, die Privatklägerin lüge. Sein Entlastungs- einwand, wonach er gemeinsam mit der Privatklägerin im Jahr 2017 nach Kanada gereist sei und später auf ihren Wunsch hin wieder für einige Monate mit ihr zu- sammengelebt habe, erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als wenig über- zeugend. Nicht nur wurde dies von der Privatklägerin klar bestritten (Urk. D2/4 S. 3 ff.), auch ist nicht ersichtlich, wieso diesfalls in genau diesem Zeitraum durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich ein kontradiktori- sches Verfahren betreffend Einschränkung des Besuchsrechts des Beschuldigten hätte durchgeführt werden sollen, zumal in jenen Erwägungen von einem weite- ren Polizeirapport wegen belästigendem Verhalten im April 2017 die Rede ist (vgl. Urk. D2/10/2). Soweit der Beschuldigte zu den ihm vorgehaltenen Vorwürfen überhaupt Aus- sagen machte, fallen diese äusserst knapp aus, enthalten Widersprüche, Unge- reimtheiten und lassen damit fehlende Konstanz erkennen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte immer wieder am Rande gewisse Zugeständnisse machte. So gab er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2018 auf Vor- halt des Tatvorwurfs des Stalkings an, dass das jetzt abgeschlossen sei. Er habe Schluss gemacht (Urk. 5 S. 2). Weiter gab er am 24. August 2018 bei der Staats- anwaltschaft zu Protokoll, das sei schon so gewesen. Aber seit dem 8. Mai 2018 habe er nichts mehr gemacht. Später in der gleichen Einvernahme sagte er zu- dem aus, dass seine Ex-Frau es übertreibe, es sei nicht ganz so schlimm ge- wesen, wie sie es geschildert habe, er werde aber in Zukunft nicht mehr dorthin gehen (Urk. 6 S. 2 und S. 6). Weiter gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass drei Viertel von dem, was die Privatklägerin erzählt habe, nicht der Wahrheit entspreche (Prot. I S. 19.). Auch die von ihm in Abrede gestellte bzw. stark bagatellisierte Alkoholproblema- tik, welche von der Privatklägerin wiederholt in den Raum gestellt wurde, ist in
- 13 - den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. die diversen diesbezüglichen Bemer- kungen in den Polizeirapporten sowie den Arztbericht seines Hausarztes und die Erwägungen im Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Urk. 1 S. 3, Urk. 5, Urk. D/2 S. 5 f.; Urk. 9/4). Dem diesbezüglichen Gutachten ist denn auch – entgegen der Selbsteinschätzung des Beschuldigten und in Übereinstim- mung mit der Darstellung der Privatklägerin – zu entnehmen, dass der Beschul- digte zur Zeit der ihm angelasteten Delikte unter einer mittelschwer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Trunksucht gelitten hat (Urk. 8/7 S. 14). 3.7. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, soweit er die Angaben der Privatklägerin überhaupt bestreitet – ausweichend, bagatellisie- rend und nicht überzeugend. Sie vermögen die erlebt wirkenden Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche über weite Strecken durch (frühere) Zugeständnisse des Beschuldigten bestätigt werden und unter Einbezug der weiteren Indizien, insbesondere auch ihrer ärztlichen Unter- lagen, welche die gesundheitlichen Belastungen der Privatklägerin belegen, ist der in Anklagesachverhalt 1 dargestellte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
4. Zum Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 4.1. Schliesslich wird dem Beschuldigte vorgeworfen, mehrfach gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2018 sowie vom
7. August 2018 verstossen zu haben, indem er trotz Kontakt- und Rayonverbot am 18. Juni 2018 am Wohnort der Privatklägerin aufgetaucht sei sowie sich am
20. August 2018 an der vom Rayonverbot erfassten C._____-strasse ... in ... Zürich aufgehalten habe. Des Weiteren habe er sich am 30. Juni 2018, am
18. Juli 2018 sowie am 24. Juli 2018 trotz Kontaktverbot telefonisch mit seiner Familie in Kontakt gesetzt (Urk. 17). 4.2. Dazu erwog die Vorinstanz, die Privatklägerin habe die Vorfälle in schlüssi- ger, anschaulicher und glaubhafter Weise schildern können. Demgegenüber habe der Beschuldigte durchgehend und pauschal bestritten, am 18. Juli 2018 und
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24. Juli 2018 gegen das verhängte Kontaktverbot verstossen zu haben. In Bezug auf den Vorfall vom 18. Juni 2018 habe er sich in grössere Widersprüche ver- strickt. Sein ambivalentes Aussageverhalten lasse erhebliche Bedenken an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen und seinen Aussagen sei kein Glaube zu schenken. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass sich die Aussagen der Privatklägerin stimmig, lebensnah und widerspruchsfrei erweisen; die Aus- sagen des Beschuldigten seien hingegen als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 37 S. 22 f.). 4.3. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Einwände gegen diese Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 50). 4.4. Der Beschuldigte hat in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
24. August 2018 eingeräumt, dass es schon sein könne, dass er am 18. Juni 2018 am Wohnort seiner Familie gewesen sei, er könne sich nicht erinnern. Auch in Bezug auf den 20. August 2018 gibt er zu, dass er sich an der C._____-strasse ... und damit im vom Rayonverbot betroffenen Gebiet aufgehalten hat (Urk. 6 S. 4). Auch in Bezug auf den Verstoss gegen das mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 9. Mai 2018 und vom 7. August 2018 angesetzte Kon- taktverbot gab der Beschuldigte zumindest einen Anruf (am 30. Juni 2018, dem Geburtstag des Sohnes) zu. Zu den weiteren Vorwürfen machte er keine genaue- ren Angaben, sondern beschränkte sich auf pauschale Bestreitungen (Urk. 6 S. 4). 4.5. Die Ausführungen der Privatklägerin sind demgegenüber wiederum an- schaulich, weitgehend widerspruchsfrei und entsprechend überzeugend. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zugegeben hat, am 30. Juni 2018 angerufen zu haben. Über jenen Anruf hat die Privatklägerin einen Screenshot erstellt sowie aufgezeigt, dass am 18. und 24. Juli 2018 von derselben Nummer weitere Anrufe erfolgten (Urk. 13/12 Anhang). Sodann ist dem Polizeirapport vom 24. Juni 2018 zu entnehmen, dass der Sohn der Parteien, D._____, am 18. Juni 2018 um ca. 16.45 Uhr die Polizei angerufen und gemeldet hatte, dass der Beschuldigte an der Wohnungstüre klingle und dagegen trete (Urk. 2). Angesichts der Aussagen der Privatklägerin, der Zugeständnisse des Beschuldigten und der weiteren Beweis-
- 15 - mittel ist auch der Anklagesachverhalt bezüglich mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Nötigung 1.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. 1.2. Die theoretischen Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hat die Vorinstanz – insbesondere in Bezug auf die Nötigungsmittel sowie die positiv zu begründende Rechtswidrigkeit – zutreffend wiedergegeben (Urk. 37 S. 17 ff.). 1.3. Die Verteidigung beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz inso- fern, als sie sich auf den Standpunkt stellt, die unter die Generalklausel ("anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit") fallenden Mittel müssten in ihrer Intensität bzw. Wirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie bei den vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Es führe somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (mit Hinweisen, Urk. 50 S. 7). Ein Schuldspruch wegen Nötigung setze daher voraus, dass die vom Beschuldigten angeblich zu verantwortenden Telefonanrufe inner- halb des eingeklagten Zeitraumes auf den Telefonanschluss seiner Familie als gewaltähnlich qualifiziert werden könnten (Urk. 50 S. 8). 1.4. Inhalt der Anklageschrift vom 24. August 2018 ist ein vielschichtiges Verhal- ten des Angeklagten, das man gemeinhin als "Stalking" bezeichnet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht es nicht nur um Telefonanrufe des Be- schuldigten auf den Telefonanschluss der Familie, sondern auch um zahlreiches Nachstellen, Auflauern und Aufsuchen am Wohnort der Familie und am Arbeitsort der Privatklägerin. Unter Stalking wird ein Täterverhalten verstanden, das darauf
- 16 - abzielt, eine Person zu beherrschen beziehungsweise in irgendeiner Weise zu dominieren – meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entsprechen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsuchen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person, auf welche Art auch immer. Es ist das ganze Bündel von Verhaltensweisen des Täters, welches das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Einschränkungen seines sozialen Lebens zwingt (BGE 129 IV 262, Erw. 2.3 Abs. 1 mit Hinweisen.). Charakteristisch ist somit, dass sich verschiedene Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholungen und Kombinationen zum Stalking entwickeln. Die Strafbestimmungen dagegen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Ge- samtheit unter Strafe. Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Ver- halten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben, eine Person nicht zu besu- chen etc. In solchem Verhalten kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken. Einer „schweren Drohung“ im Rechtssinn bedarf es hingegen nicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27). 1.5. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin seit der Trennung im Jahr 2011 bis zum 8. Mai 2018 in der Regel mehrmals pro Woche nachgestellt, indem er ihr auf dem Arbeitsweg oder wann immer sie ihre Wohnung verliess, nachlief, sie dabei beschimpfte und nach allfällig neuen Beziehungen ausfragte. Weiter erschien er in dieser Zeit immer wieder am Wohnort der Privatklägerin, läutete Sturm und rief im Zeitraum vom 21. April 2016 bis zum 8. Mai 2018 die Privatklägerin regelmäs- sig, teilweise bis zu 20 Mal täglich, an. Die Handlungen des Beschuldigten be- zweckten, die Privatklägerin zu kontrollieren und einzuschränken. Sie erreichten ein derartiges Ausmass, dass es die Privatklägerin in ihrer Lebensgestaltung ein-
- 17 - schränkte und sie sich insbesondere nicht mehr frei bewegen konnte. Sie musste einzelne Lebensgewohnheiten ändern, örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vornehmen sowie ihren Telefonanschluss wechseln. Zudem verursachte das Verhalten des Beschuldigten der Privatklägerin gesundheitliche Probleme. Unter Berücksichtigung der Dauer und Frequenz des Nachstellens, in Kombina- tion mit den erfolgten Telefonanrufen, überschritten die Verhaltensweisen des Be- schuldigten demnach klar das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung, weshalb ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zuzu- sprechen ist. Mit seinem Verhalten zwang der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung seiner – von ihr zum Ausdruck gebrachten unerwünschten – Anwesen- heit und beeinträchtigte die Privatklägerin, wie gesehen, erheblich in ihrer freien Willensbetätigung (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 37 S. 18). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist somit grundsätzlich zutreffend. Gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass sie für sich allein den Tatbestand der Nötigung erfüllt (BGE 141 IV 437). Dies wäre wohl grundsätzlich auch hier der Fall, indem jedenfalls bereits die Gesamtheit der Handlungen bis Ende 2017, welche die Privatklägerin dazu verleiteten, sich zwischen Weihnachten und Neu- jahr polizeiliche Hilfe zu suchen (vgl. Urk. D2/10/4), als Nötigung im Sinne der obigen Ausführungen zu qualifizieren wären und alle späteren Handlungen für sich alleine ebenfalls. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB scheitert heute jedoch am Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Dementsprechend ist der Beschuldigte im Einklang mit der Vor- instanz der (einfachen) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen.
- 18 -
2. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.1. Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestands des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sind im angefochtenen Urteil korrekt aufgeführt (Urk. 37 S. 24). 2.2. Diesbezüglich monierte die Verteidigung, es mangle hinsichtlich des Telefo- nats vom 30. Juni 2018 und der Anwesenheit im Rayonbereich am 20. August 2018 an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands (Urk. 50 S. 11). Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass es stimme, dass er am 30. Juni 2018 dem Sohn telefoniert habe. Das sei sein (des Sohnes) Geburtstag gewesen. Überdies treffe es zu, dass er sich am 20. August 2018 an der C._____-strasse ... auf einer Sitzbank aufgehalten habe. An diesem Tag sei ein Geburtstag eines Verwandten gewesen. Er habe aber nicht unbedingt seine Kinder sehen wollen (Urk. 6 S. 4). 2.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im vor- instanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 24 ff.). Mit Bezug auf die subjektive Seite der Vorfälle vom 30. Juni 2018 bzw. 20. August 2018 erwog die Vorinstanz insbesondere zutreffend, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch seine Handlungen gegen die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen verstiess. Seine Auffassung, dass er aufgrund des Geburtstages zur Kontaktaufnahme befugt war, ist – mit der Vorinstanz – als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, da ihm an- lässlich der Hafteinvernahme zehn Tage zuvor unmissverständlich erläutert wor- den war, dass er sich ausnahmslos an die ausgesprochenen Ersatzmassnahmen zu halten hat (Urk. 5 S. 4). Dies gilt auch in Bezug auf den Vorfall vom 20. August 2018, da das Rayonverbot unabhängig davon galt, ob er im Rahmen eines Verstosses seine Kinder sehen wollte oder eben "nicht unbedingt". Eine ausge- bliebene Kontaktaufnahme ändert nichts daran, dass er das vom Verbot umfasste Rayon wissentlich und willentlich betrat. Hinsichtlich der weiteren, erstellten
- 19 - Verstösse gegen die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen brachte der Beschuldig- te keine Rechtfertigungen vor. Selbstredend erfüllte er auch mit jenen Handlun- gen den obgenannten Tatbestand, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vor- instanz des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte beging einerseits ein Vergehen (vgl. Art. 181 StGB) und anderseits mehrfache Übertretungen (vgl. Art. 292 StGB). Da für diese Deliktarten unterschiedliche Strafandrohungen vorgesehen sind, ist nachfolgend keine Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen, sondern es ist zur schuldangemessenen Strafe für die Nötigung kumulativ eine Busse zu verhängen.
2. Die Vorinstanz hat den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen der Nötigung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 181 StGB) korrekt wiedergegeben und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 37 S. 26 f.). Allerdings ist dieser theoretische Spielraum vorliegend mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 StPO) derart eingeschränkt, dass die auszusprechende Strafe gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht zulasten des Beschuldigten erhöht werden darf. Jedoch ist es dem Berufungsgericht unbenommen, die einzelnen Verschuldenskriterien frei zu werten.
3. Da am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten, ist sodann zunächst zu prüfen, nach welchem Sanktionenrecht die Strafzumessung durchzuführen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Be- gehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist aus- geschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die vorliegend zu beurteilende Nöti- gung beging der Beschuldigte seit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahre 2011,
- 20 - wobei die Anklageschrift strafbare Handlungen bis zum 8. Mai 2018 aufzählt. Wie obigen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung zu entnehmen ist, wären spätestens ab Ende 2017 für sämtliche weiteren Einzelhandlungen separate Schuldsprüche auszufällen, was indes aus prozessualen Gründen vorliegend nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund scheint es angemessen, für die Straf- zumessung auf den Schwerpunkt der Handlungen, quasi das Hauptdelikt, mithin die Zeit bis Ende 2017 abzustellen, was bedeutet, dass die vorliegende Nötigung nach altem Sanktionenrecht zu bestrafen ist, zumal sich dieses vorliegend auf- grund des damals weiteren Anwendungsbereichs der Geldstrafe (maximal 360 statt bloss 180 Tagessätze) als für den Beschuldigten milder erweist.
4. Sowohl hinsichtlich der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Strafzumessungsregeln als auch mit Bezug auf deren konkrete Anwendung auf die Tat des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 26 ff.). Der Beschuldigte bedrängte die Privatkläge- rin empfindlich und schränkte sie nicht unerheblich in ihrer persönlichen Freiheit ein. So schilderte sie glaubhaft, dass sie sich vor dem Beschuldigten geängstigt habe, insbesondere auch beim Verlassen der Wohnung. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nicht scheute, ohne Erlaubnis in das Wohnhaus der Familie, mithin deren Privatsphäre, einzudringen und über lange Zeit laut und unnach- giebig an die Wohnungstüre zu hämmern. Die vom Beschuldigten bei der Privat- klägerin hervorgerufene Unsicherheit und Angst hatten eine spürbare Minderung ihrer Lebensqualität zur Folge, verleitete sie zu ungewollten Änderungen ihres Tagesablaufs und führten gar zu gesundheitlichen Beschwerden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Mo- tiven. Er wollte offensichtlich die Entscheidung der Privatklägerin, nach der Trennung bzw. Scheidung keinen direkten Kontakt mit ihm mehr zu unterhalten, nicht akzeptieren. Mit der Vorinstanz lassen seine Verhaltensweisen dennoch nicht den Schluss auf eine erhebliche kriminelle Energie zu. Vielmehr handelte der Beschuldigte aus einer emotionalen Gefühlslage heraus, zwar mit grosser Hartnäckigkeit, aber ohne dass dabei von besonderer Raffinesse gesprochen werden könnte. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass zugunsten des
- 21 - Beschuldigten aufgrund seiner damals durchgehend bestehenden Alkoholproble- matik (Urk. 2/4 S. 2; Urk. 6 S. 5 f.) von einem gewissen, verschuldensreduzieren- den Enthemmungseffekt auszugehen ist, auch wenn der Gerichtsgutachter ihm keine eigentliche Verminderung der Schuldfähigkeit attestierte (Urk. 8/7 S. 15). Das Verschulden ist insgesamt als noch nicht allzu schwer zu bezeichnen, womit eine Einsatzstrafe von 7 Monaten bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
5. Hinsichtlich der Täterkomponenten bzw. der dort zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kann auf deren Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 29 f.), wobei zu ergänzen ist, dass die aktuellen persönlichen Verhältnisse aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschul- digten nicht eruiert werden können. Mit der Vorinstanz ist indes zu konstatieren, dass sich aus den Täterkomponenten nichts Strafzumessungsrelevantes ergibt. Nachdem es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, besteht vorlie- gend und im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 60 und BGE 134 IV 97) für eine Freiheitsstrafe – entgegen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 27) – kein Raum, weshalb der Beschuldigte insgesamt mit 210 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist. Angesichts der früheren Tätigkeit des Beschuldigten im Niedriglohnsektor als Küchengehilfe und seiner darauf folgenden Sozialhilfeabhängigkeit (Urk. 37 S. 29) ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen (BGE 135 IV 180).
6. Die Vorinstanz fällte für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– aus (Urk. 37 S. 29 f.). Diese Strafe liegt im untersten noch vertretbaren Bereich, kann wegen des Verschlech- terungsverbotes aber nicht erhöht werden. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheits- strafe auf 3 Tage anzusetzen.
7. Die Busse ist zu vollziehen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist dem bisher nicht vorbestraften Beschuldigten in Nachachtung des Verschlechterungsverbots trotz gutachterlich attestierter Schlechtprognose (Urk. 8/7 S. 15) der bedingte Vollzug
- 22 - zu gewähren. Die Probezeit ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 34) auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 5,6 und 7; Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an (Urk. 50 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Nachdem der Beschuldigte heute im Be- rufungsverfahren – abgesehen von der Änderung der Strafart – vollumfänglich un- terliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind antragsgemäss auf Fr. 2'739.20 festzusetzen (vgl. Urk. 52) und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückforderung des gesamten Betrags vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird bezüglich der von der Anklage erfassten Telefonanrufe im Zeitraum von 2011 bis zum 20. April 2016 eingestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
- des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'739.20 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 24 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw L. Herrmann
- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.