Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Der Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum ab ca. Februar 2011 wiederholt verschieden grosse Beträge in der Höhe von insgesamt Fr. 62'771.80.-- entweder - anstatt in die Kas- se des Privatklägers zu legen - selber behalten oder aus der Kasse entnommen und für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben. Zur Vertuschung ihres Bemäch- tigens der Geldbeträge habe die Beschuldigte teilweise Buchungen unterlassen oder fiktive Buchungen vorgenommen und mehrfach falsche Belege erstellt. In der Anklageschrift sind die einzelnen Vorgänge ausführlich geschildert (vgl. Urk.
- 9 - 1/96). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Täterschaft der Beschuldigten hinsichtlich einiger Tatvorwürfe, nämlich derjenigen vom 15. März 2012 (Fr. 1'500.--), ca. vom 18. April 2013 (Fr. 195.30), vom 30. April 2013 (Fr. 99.95) und ca. vom 23. Mai 2013 (ca. Fr. 297.90) sowie ca. vom 21. September 2013 (ca. Fr. 1'200.-- bis Fr. 1'500.--) im Deliktsbetrag von total Fr. 3'293.15 nicht erstellt ist. Somit beträgt der Deliktsbetrag der heute noch zu beurteilenden Vorwürfe ge- samthaft rund knapp Fr. 60'000.--. 1.2. Die Beschuldigte macht seit ihrer Anzeige vom 18. November 2013 gel- tend, es sei ein grösserer Bargeldbetrag - enthalten in zwei Couverts - aus dem Tresor im Sekretariat des Privatklägers gestohlen worden. Sie selber habe keine Gelder für sich behalten oder aus der Kasse behändigt und folglich auch keine Vertuschungshandlungen vorgenommen. Bei dieser Darstellung blieb sie wäh- rend der ganzen Untersuchung und auch anlässlich der Befragung in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 1/28.1 S. 2 ff. und Prot. I S. 11 ff.). Die Einzelheiten ihrer Stellungnahme zu den Tatvorwürfen, wonach sie die Kasse nicht zuverlässig habe abstimmen können, weil mehrere Personen diese - auch ausserhalb der Kassenstunden - bedient sowie Belege und Gelder gefehlt hätten und dass aufgrund weiterer Umstände das Führen eines Kassenbuchs nur schwer möglich gewesen sei und deshalb der Saldo der Buchhaltung nie ge- stimmt habe, hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 127 S. 5 f. Ziff. 2.3.1). 1.3. Das erstinstanzliche Gericht schilderte auch die weiteren Parteistandpunk- te korrekt. Dies betrifft zunächst die Vorbringen des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung, woraus er die Täterschaft der Beschuldigten ableitet (Urk. 127 S. 4 f. Ziff. 2.2.). Ebenso zeigte die Vorinstanz zusammengefasst die Argumenta- tionslinie des Verteidigers auf: Danach sei einseitig gegen die Beschuldigte ermit- telt und eine andere Täterschaft nie geprüft worden; beim Privatkläger hätten grosse Defizite bestanden, was die Datensicherheit, den Zugang zu Bargeld und Wertgegenständen sowie zu vertraulichen Dokumenten betreffe; von diesen Un- zulänglichkeiten hätte abgelenkt werden sollen. Da die Polizei alles unkritisch von der Heimleitung übernommen und keine Beweissicherung vorgenommen habe,
- 10 - hätte eine allfällige interne Täterschaft nach der Diebstahlsanzeige durch Manipu- lationen den Verdacht auf die Beschuldigte lenken können; so hätten auch ohne weiteres andere Mitarbeiterinnen Buchungen im Abacus Buchhaltungssystem machen können (Urk. 127 S. 6 f. Ziff. 2.3.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Darstellungen verwiesen werden. Auf weitere Einwendungen der Verteidigung in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 und anlässlich der Berufungs- verhandlung ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung einzugehen.
2. Vorbemerkungen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Beweisrechts zutreffend dargestellt (Urk. 127 S. 8 Ziff. 3.1.). 2.2. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die Untersuchung sei einseitig gegen die Beschuldigte geführt worden, es seien keine Unterlagen beschlag- nahmt und keine Daten gesichert worden. Alle für die Untersuchung verwendeten Unterlagen seien von der Privatklägerschaft geliefert worden und die Liste der fehlenden Belege sei beispielsweise im Auftrag der Heimleiterin E._____ erstellt worden. Zudem sei diese zunächst als Zeugin statt als Auskunftsperson befragt worden (Urk. 116 S. 3 f.). Die Beschuldigte hatte die Buchhaltungsbelege betreffend Kasse 2013 enthalten- den zwei Bundesordner offenbar nach ihrer Diebstahlsanzeige und bis zu ihrer Kündigung zusammengestellt, das Fehlen von Buchungsbelegen festgestellt und mit violetten "Post-it" - Zetteln mit handschriftlichen Hinweisen auf den fehlenden Beleg versehen der Heimleiterin E._____ übergeben (Urk. 1/29.1 S. 2 f. Frage 5). Die beiden Ordner wurden auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 20. Februar 2017 von I._____ anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2017 zu den Akten gegeben (Urk. 1/7, 1/8 und 1/31 S. 21 sowie Urk 1/32/1+2). Die von der Verteidigung als mangelhaft bezeichnete Liste der fehlenden Buchungsbelege von der Bargeldkasse (Urk. 1/29.2.1) wurde von E._____ aufgrund der Markie- rungen durch die Beschuldigte erstellt (Urk. 1/29.20 S. 15, Frage 79). Die Be- schuldigte sagte dazu gar aus, sie selber habe die Liste mit den fehlenden Bele-
- 11 - gen erstellt (Urk. 1/28.6 S 3). Auf den in den Ordnern angebrachten Zetteln ist - bei einem Vergleich mit den handschriftlichen Ergänzungen der Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2014 - unschwer deren Handschrift zu erkennen; die Liste basiert somit auf den eigenen Feststellungen der Beschuldig- ten, welche Belege fehlten. Auf diese von der Heimleitung eingereichten Unterla- gen darf somit ohne weiteres abgestellt werden (Urk. 1/29.1 z.B. S. 5 und 7 ff. sowie Urk. 1/29.20 S. 15 f. Frage 79). Die Heimleiterin E._____ war nicht aktiv in der Buchhaltung tätig und entnahm nur selten Geld aus der Kasse. Da sich aus den polizeilichen Befragungen zudem keine Verdachtsmomente gegen sie ergaben, ist nachvollziehbar und nicht zu be- anstanden, dass sie zunächst als Zeugin befragt wurde (vgl. dazu auch Urk. 1/88.5). Die Einvernahme fand am 17. Februar 2017 statt (Urk. 1/29.20), erst ge- gen Ende derselben kam die Rede auf die Zugriffsberechtigungen im Buchhal- tungssystem Abacus (S. 24 Frage 118). Zudem erstattete die Verteidigung der Beschuldigten erst nach dieser Einvernahme mit Eingabe vom 16. März 2017 Strafanzeige gegen unbekannt (Urk. 1/9). Danach wurde E._____ ein weiteres Mal am 18. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und zwar als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d StPO (Urk. 1/29.23 S. 1 ff.). Somit wa- ren erst gegen Ende der Zeugeneinvernahme und danach Tatsachen aufge- taucht, die eine Tatbeteiligung von E._____ nicht als gänzlich ausgeschlossen er- scheinen liessen, weshalb sämtliche Aussagen, auch diejenigen als Zeugin, ver- wertbar sind (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, S. 382 Rz 927). 2.3. Die Anklage beruht sodann auf Buchhaltungsunterlagen und weiteren Un- terlagen aus dem Geschäftsbetrieb des Privatklägers sowie auf zahlreichen Aus- sagen von Personen, die beim Privatkläger in verschiedenen Funktionen tätig sind oder waren und teilweise mit der Beschuldigten zusammenarbeiteten. Die formellen Anforderungen wie insbesondere die Einhaltung der Teilnahmerechte und das Recht auf Stellungnahme wurden stets eingehalten respektive gewährt, so dass grundsätzlich von der Verwertbarkeit der Beweismittel auszugehen ist. Im übrigen gab die Heimleiterin E._____ anlässlich ihrer Befragung bei der Staats-
- 12 - anwaltschaft am 17. Februar 2017 an, sie hätten nach Bekanntwerden des Dieb- stahls am 18. November 2013 das Schloss zum Sekretariat ausgewechselt, da sie von einem Einbruch ausgegangen seien. Die drei Heimleitungsmitglieder so- wie die Sekretariatsmitarbeiterinnen hätten weiterhin Zugang zum Sekretariat ge- habt. Die Buchhaltungsunterlagen 2013 hätten sich ab dann bis zur Prüfung durch Herrn J._____ weiterhin dort im Sekretariat befunden; dies allerdings mit Aus- nahme der zwei dicken Ordner, wo sich alle Belege und die Post-it-Zettel betref- fend fehlende Belege befunden hätten. Diese zwei Ordner habe sie - so E._____ - zu sich genommen, nachdem die Beschuldigte diese Belege ca. bis zwei Wochen nach der Diebstahlsmeldung zusammen getragen und ihr die Ordner übergeben habe (Urk. 22 Frage 108 ff.). Sie erklärte weiter, gleich nachdem Frau A._____ nicht mehr am Arbeitsplatz gewesen sei, hätten sie Sicherheitsvorkehrungen ge- troffen und alles fixiert und gespeichert so, wie es Frau A._____ am letzten Ar- beitstag zurück gelassen habe. Diese Daten könnten sie einer tieferen Untersu- chung vorlegen (Urk. 1/29.20 S. 23 Frage 113 ff.). Dieses Vorgehen zeigt, dass die Heimleitung umsichtig handelte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Privatkläger nach dem Weggang der Beschuldigten Vertuschungshandlun- gen oder gar Manipulationen im Zusammenhang mit Unterlagen vorgenommen wurden.
3. Grundsätzliche Einwendungen der Beschuldigten Das erstinstanzliche Gericht hat sich auch mit den weiteren grundsätzlichen Ein- wendungen der Beschuldigten und der Verteidigung einlässlich befasst (Urk. 127 S. 13 ff. Ziff. 3.3.). Es kann in erster Linie darauf verwiesen werden. Namentlich auf die Ausführungen unter Ziff. 3.3.5. und 3.3.6. 3.1. Bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte die Verantwortung für die Kasse inne hatte, ist zur Verdeutlichung der vorinstanzlichen Ausführungen unter Ziff. 3.3.1. nochmals festzuhalten, dass dies für die Strafbarkeit an sich nicht aus- schlaggebend ist. Indessen ergibt es sich einerseits aus ihrer Funktion als Rech- nungsführerin respektive Rechnungssekretärin (Urk. 1/8.1) und andererseits aus ihrem Tätigkeitsbereich gemäss Arbeitsvertrag, der sowohl die Leitung des Sekre- tariats, als auch die gesamte Buchhaltung umfasste (Urk. 1/8.2). Desweitern be-
- 13 - nannten die verantwortliche Heimleiterin E._____ (Urk. 1/29.1 Frage 11 und 1/29.20 Frage 42) und die Sekretariatsmitarbeiterinnen I._____ (Urk. 1/31 S. Fra- ge 56) und K._____ (Urk. 1/35 S. 7 Frage 57) die Beschuldigte übereinstimmend als für die Führung der Kasse Hauptverantwortliche. Zahlreiche weitere Personen, mit denen die Beschuldigte während ihrer Anstellung beim Privatkläger in Kontakt kam, bestätigten, dass diese jeweils Bargeldauszahlungen aus der Kasse tätigte sowie Bargeldbeträge entgegen nahm (vgl. beispielhaft die Aussagen des Sozial- pädagogen L._____ [Urk. 1/36 S. 4 Fragen 24, 26-28], der Gesamtleiterin der Er- wachsenenbetreuung sowie der Standortleiterin "M._____" N._____ [Urk. 1/61 S. 5 f. Fragen 35 ff.] und von O._____ [Urk. 1/63 S. 4 Fragen 24 - 26] sowie von P._____ [Urk. 1/74 S. 4 ff. Fragen 23 ff.]). Weiter ist zwar bekannt und im Prü- fungsbericht vom 20. Dezember 2013 des Treuhandexperten J._____ festgehal- ten, dass bei einer Abwesenheit der Beschuldigten oder an Wochenenden auch die weiteren Sekretariatsmitarbeiterinnen und Heimleitungsmitglieder Gelder aus der Kasse nehmen konnten und dies ausnahmsweise auch machten (Urk. 1/29/2.5 S. 2). Die getätigten Bezüge oder Einlagen wurden jedoch gemäss den überzeugenden Aussagen der jeweiligen Personen durch entsprechende Belege und von I._____ durch das Führen eines Kassabuches dokumentiert (E._____ Urk. 1/29/23 S. 2 f. Fragen 8 bis 13; I._____ Urk. 1/31 S. 8 f. Fragen 59 bis 67 und O._____ 1/63 S. 4 f. Fragen 27-32 sowie 64). Dass dennoch vereinzelt eine Entnahme ohne Hinterlegung eines Beleges in der Kasse erfolgte, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ein gehäuftes Vorkommen scheint aber höchst unwahrscheinlich. K._____ war an sich ebenfalls befugt, während der Abwesen- heit der Beschuldigten Geld aus der Kasse zu nehmen; sie hatte Zugang zum Tresor und legte gelegentlich Bargeld hinein, bediente jedoch die Kasse nicht, weil die Kassette zu schwer war und sie diese wegen ihrer körperlichen Konstitu- tion nicht selber heraus heben konnte (Urk. 1/35 S. 7 f. Frage 62 - 64), was E._____ bestätigte (Urk. 1/29.23 S. 3 Frage 13). Im übrigen erklärte K._____, dass sie fakturiere und keine Buchungen vornehme, dies sei auch in den Jahren 2011 bis 2013 so gewesen (Urk 1/35 S. 5 Frage 36 + 36). Folglich kommt sie für die zu Vertuschungszwecken vorgenommenen Buchungen ohnehin nicht in Frage (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 4.2). Dies deckt sich mit den Angaben zu den
- 14 - Berechtigungen für das Buchhaltungssystem in Urk. 1/29.25.1.2. Auch Q._____, der per Ende 2014 pensionierte Dritte des Heimleitungsteams, nahm zunächst an, dass er keinen Zugang zur Kasse hatte (Urk. 1/64 S. 4. Frage 22); die weiteren beiden Heimleitungsmitglieder gingen ebenfalls davon aus, dass Q._____ keine Bezüge aus der Kasse tätigte, da er nicht gewusst habe, wo der Tresorschlüssel aufbewahrt wurde (E._____ Urk. 1/29.23 S. 3 Frage 13 und O._____ Urk. 1/63 S. 5 Frage 33). Im Verlauf der weiteren Befragung gab Q._____ indessen an, er ha- be nicht gewusst, wo die Kasse sei, habe dann aber einmal, als er im Büro gewe- sen sei, gesehen, wie Frau K._____ Geld aus der Kasse genommen habe und dabei gesehen, wo der Tresorschlüssel aufbewahrt worden sei. Er führte weiter aus, er erinnere sich nicht mehr genau, wann es gewesen sei, an einem Fest oder einem Elterntag, dass er Geld von Eltern erhalten habe, welches er in die Kasse gelegt habe mit dem entsprechenden Vermerk, er wisse jetzt auch nicht mehr, ob er das Geld in die Festkasse oder in die Tresorkasse gelegt habe. Angesichts der von Q._____ geäusserten Unsicherheiten ist durchaus möglich, dass dieser nicht K._____, sondern eine andere Mitarbeiterin beim Herausnehmen der Kasse beo- bachtet hatte oder K._____ zusah, als sie einmal den Tresor öffnete, um Geld hinein zu legen (ohne die Kasse herauszunehmen), wie sie dies geschildert hatte. Q._____ erinnerte sich zwar nicht mehr genau, ob er auch einmal mit einem ent- sprechenden Vermerk etwas aus der Kasse genommen hatte, gab jedoch an, er sei zu 100 % sicher, dass diesfalls eine Quittung dabei gewesen sei (Urk. 1/64 S.
4. Frage 24). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist die Darstellung der Beschuldigten, sie habe immer wieder auf Missstände hingewiesen und die Verantwortung für die Kasse wegen Unregelmässigkeiten eigentlich ablehnen wollen, nicht glaubhaft, da diese jedenfalls nicht auf Zugriffe durch andere Berechtigte zurückzuführen sind. Diese Begründung steht sodann auch im Widerspruch mit den Angaben von E._____, wonach die Beschuldigte ihr erst am Schluss gesagt habe, sie könne die Kasse nicht mehr führen, in den Jahren ab 2009 sei dies nie ein Thema gewesen. Es sei schon seit langem vorgesehen gewesen, dass Frau I._____ die Führung der Kasse übernehmen würde (Urk. 1/29.1 S. 5 Frage 11 und 1/29.10 S. 6 Frage 17). Auch I._____ bestätigte, dass sie eigentlich die Kasse seit längerem hätte
- 15 - übernehmen sollen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil die Beschuldigte die- se nie übergeben habe (Urk. 1/31 S. 5 Frage 38). Hätte es so grosse Missstände gegeben, hätte die Beschuldigte die Verantwortung über die Kasse wohl lieber früher als später an eine andere Person abgegeben. 3.2. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten "Sicherheitsproblemen" ist ergänzend zu den treffenden Erwägungen des Vorderrichters unter Ziff. 3.3.2. fol- gendes zu bemerken: Zu den von der Beschuldigten erwähnten Problemen mit dem Buchhaltungssystem Abacus (vgl. Plädoyer Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz Urk. 116 S. 2) sagte der für die Einführung der Abacus Softwarelösung beim Privatkläger zuständige Projektleiter R._____, eine Analyse des Jahres 2013 habe ergeben, dass für 80 % der Probleme Anwender- fehler und nicht eigentliche Systemfehler verantwortlich gewesen seien (Urk. 1/65 S. 5 Frage 29). Offenbar konnten die anderen Mitarbeiterinnen - Frau K._____ zumindest nach einer gewissen Einführungszeit und Frau I._____ von Anfang an - gut mit dem System Abacus arbeiten (vgl. dazu die Aussagen von E._____ Urk. 1/29.10 S. 9 f. Fragen 35 f.). 3.3. Bezüglich Ziffer 3.3.3. der vorinstanzlichen Erwägungen ist zusätzlich fest- zuhalten, dass der Beschuldigten der Fragenkatalog, der von Frau E._____ der Polizei übergeben worden war, bereits vom Privatkläger unterbreitet worden war. Die darin enthaltenen Fragen, die ihr nebst anderen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom März 2014 gestellt wurden, trafen sie somit nicht unvorbereitet (Urk. 1/28/1 S. 3 f. Frage 11 f. und Urk. 1/29.1 S. 4 f. Frage 8). 3.4. Sodann kann - in Bekräftigung der Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. 3.3.4. - nahezu ausgeschlossen werden, dass von der Beschuldigten getätig- te Buchungen nachträglich durch andere Personen manipuliert wurden: Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen R._____, S._____ und H._____, wonach weder der Urheber einer Buchung noch die automatisch verge- benen Buchungsnummern nachträglich verändert werden könnten und Änderun- gen jedenfalls ersichtlich wären (Urk. 1/65 S. 7 f. Frage 45 f. und 52 sowie S. 10 Frage 74, Urk 1/67 S. 6 f. Fragen 33 und 41 sowie Urk. 1/68 S. 6 f. Fragen 31 und 38 und Urk. 1/69.4). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz
- 16 - (Urk. 116 S. 7), wonach den Revisoren - sinngemäss wohl in den Vorjahren - je- weils keine Unregelmässigkeiten aufgefallen seien, enthält das Revisionsprotokoll vom 22. Juli 2014 den Hinweis, dass anlässlich der Schlussrevision 2012 grösse- re Saldi hätten ausgebucht werden müssen, die nicht hätten erklärt werden kön- nen und deren Ursache zum Teil im Jahr 2011 gelegen sei. Die Bilanz sei per 31.12.2012 bereinigt worden. In der ergänzenden Berichterstattung sei der Ver- einsvorstand darauf hingewiesen worden, dass im Jahr 2013 keine unbegründe- ten Ausbuchungen mehr akzeptiert werden könnten (Urk. 1/29.16 S. 4). Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der Besprechung zum Jahresabschluss 2012 (Urk 1/29.1 S. 6 Frage 15 und 1/29.2.8). 3.5. Hinsichtlich der Erwägungen des erstinstanzlichen Richters unter Ziff. 3.3.7 ist zu ergänzen, dass die Beschuldigte vor Vorinstanz geltend machen liess, ihr Benutzerkonto sei zunächst inaktiviert und zu einem unbekannten späteren Zeit- punkt von einer unbekannten Person gelöscht worden. Es sei also möglich, dass ein beliebiger Täter mit ihrem Passwort oder ihrem Administratorenzugang nach- träglich Buchungen vorgenommen habe (Urk. 114 S. 6). Die Verteidigung wies sodann in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 darauf hin, der Benutzer "A'._____" sei erst einige Zeit nach dem Austritt der Beschuldigten gelöscht worden und ge- mäss Aussagen von Herrn R._____, habe Frau I._____ einige Zeit nach deren Austreten mit dem Benutzer "A'._____" weiter gearbeitet (Urk. 137/1 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung vorgebracht, das Passwort sei leicht zugänglich herum gelegen, so dass auch jemand anderes sich als "A'._____" eingeloggt haben könnte; man wisse nicht, wann genau und durch wen der User "A'._____" gelöscht worden sei und wie lange dieser insbe- sondere auch nach dem Austritt der Beschuldigten noch weiter bestanden habe und allenfalls benutzt worden sei (Urk. 144 S. 9). Eine solche Aussage, dass I._____ einige Zeit nach dem Austreten der Beschuldigten mit deren Benutzer "A'._____" weitergearbeitet habe, ist indessen in der Einvernahme von Herrn R._____ nicht enthalten (Urk. 1/65). Gemäss Ausführungen des Vertreters des Privatklägers habe dieser nach den Vorfällen im November und Dezember 2013 die Sperrung des Users "A'._____" im Abacus veranlasst. Ab dem 18. Dezember 2013 habe der User "A'._____" keine Buchungen mehr vornehmen können (Urk.
- 17 - 1/20 S. 2). Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass I._____ nach dem Austritt der Beschuldigten mit deren Benutzername A'._____ weiter gearbeitet hat (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 4.5.). Im Anschluss an die Zeugeneinver- nahmen reichte die Vertreterin des Privatklägers am 13. August 2020 ein Email- Schreiben der Mitarbeiterin K._____ an die Firma T._____ ein, aus welchem her- vorgeht, dass die Sperrung des Benutzers A._____ am 18. Dezember 2013 ver- anlasst worden war (Urk. 156).
4. Hinweise auf die Täterschaft der Beschuldigten 4.1. Der Vorderrichter leitete in seiner Urteilsbegründung unter Zugrundelegung der wesentlichen Umstände sorgfältig die Täterschaft der Beschuldigten her. Auch darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 127 S. 9 f. Ziff. 3.2.). 4.2. Die Verteidigung wendete anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung ein, weitere Personen wie zum Beispiel Frau I._____, Frau K._____ und Frau N._____ hätten die Möglichkeit gehabt, Buchungen vorzunehmen. Auch das Administratorenpasswort habe nicht nur die Beschuldigte selbst, sondern gemäss Aussage des Zeugen R._____ nebst der Beschuldigten auch Frau K._____ ge- habt (Urk. 1/116 S. 4 mit Verweis). Die Heimleiterin E._____ hatte sodann erklärt, sie habe das Administratorenpasswort bei sich unter Verschluss gehabt, konnte sich aber nicht erinnern, dieses je weiter gegeben zu haben (Urk. 1/29.20 S. 24 Frage 118). Da davon auszugehen ist, dass K._____ weder Buchungen im Aba- cus System - mit Ausnahme von Rechnungen in der Debitorenbuchhaltung (vgl. Urk. 167/2) - vornahm, noch Bargeld aus der Kasse behändigte, kommt sie man- gels Erfahrung in diesem Bereich und wegen ihrer körperlichen Konstitution - wie bereits ausgeführt - als Täterin mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Frage. E._____ hatte als Mitglied der Heimleitung nur ein Einsichtsrecht; und selbst wenn sie mittels Administratorenpasswort selber unter einem fremden Kürzel, beispielsweise demjenigen der Beschuldigten "A'._____", hätte Buchungen vor- nehmen können, scheidet sie aufgrund des Umstandes, dass sie in Buchhal- tungsfragen über keine vertiefteren Kenntnisse verfügt und die Aufsichtspflicht im Bereich Buchhaltung an den Quästor abgegeben hatte (Urk. 1/29/20 S. 9 Frage 41 und S. 24 f. Fragen 118 ff.), ebenfalls als Täterin aus.
- 18 - 4.3. Bekanntlich wurde das Benutzerkonto der Beschuldigten für das Abacus System auf unbekannte Weise gelöscht. Bei den anderen ausgetretenen Mitarbei- tenden U._____ (Benutzer Nr. 9, Kürzel U'._____) und V._____ (Benutzerin Nr. 11, Kürzel V'._____) wurden die Benutzerprofile nicht gelöscht, so dass sie als "user" bezüglich der von ihnen vorgenommenen Buchungen noch mit den ent- sprechenden Kürzeln identifizierbar sind (vgl. z.B. zwei Buchungen KÜRZEL U'._____ in Urk. 1/21/2). Gemäss den Angaben des bei der Firma W._____ AG als Abacus-Berater unter anderem ab dem zweiten Semester 2014 für den Privat- kläger tätigen Zeugen H._____ gab es in der Abacus Installation des Privatklä- gers nur einen einzigen gelöschten Benutzer. In der Folge erschien bei den unter dem Kürzel "A'._____" getätigten Buchungen dieses Kürzel nicht mehr, sondern wurde auf "0" umgeschrieben. Der Zeuge H._____ leitete aus dem Umstand, dass der Benutzer mit dem Kürzel "A'._____" (= Kürzel der Beschuldigten A._____) als einziger User gelöscht worden sei, aufgrund des Ausschlussprinzips ab, dass die Buchungen mit "0" oder keiner Bezeichnung durch den gelöschten User erfasst oder geändert worden seien (Urk. 1/68 S. 6 Frage 35 und Urk. 1/69.3). Auf Nachfrage des Vertreters des Privatklägers bestätigte der Zeuge H._____, dass alle Buchungen, welche in der Spalte "Benutzerkürzel" keine An- gaben enthielten, vom gelöschten Benutzer "A'._____" vorgenommen worden seien (Urk. 1/68 S. 9 Fragen 52 f. und Urk. 1/69.3). Damit wäre an sich - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - bereits erstellt, das die Beschuldigte - oder al- lenfalls jemand, der sich mit ihrem Benutzerpasswort eingeloggt hätte - Urheberin der Buchungen mit "0" war. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 brachte die Verteidigung jedoch unter anderem vor, es sei auf dem vom Zeugen H._____ eingereichten USB-Stick vorhandenen Screenshot der Benutzerverwaltung und der dort abgebildeten Benutzeroberflä- che und Datenbank ersichtlich, dass nebst dem Benutzer Nr. 5 ("A'._____") auch der Benutzer Nr. 3 fehle; es sei unbekannt, welche Person als Benutzer Nr. 3 ge- arbeitet habe, und der Zeuge H._____ habe sich dazu auch nicht geäussert. Des- halb bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass nicht nur ein, sondern zwei User gelöscht worden seien (Urk. 137/1 S. 1 f. mit Verweis auf Urk. 1/69/3 und 5).
- 19 - Dieses Vorbringen wiederholte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 144 S. 7 f. und Urk. 143). Gleich im Anschluss an die Zeugenbefragung bei der Staatsanwaltschaft tätigte der Zeuge H._____ sodann Abklärungen, weshalb zwar ein gelöschter Benutzer in der Datenbanktabelle unter "Benutzer" noch vorhanden und nur als gelöscht markiert sei, im Feld "Benutzerreferenz" jedoch auf den einzelnen Fibu- Buchungen der Bezug zum gelöschten Benutzer nicht vorhanden sei. Es ergab sich, dass bei einem Datenupdate ein Fehler unterlaufen war, indem die Referen- zen von gelöschten Benutzern verloren gingen. Bei Verwendung der tatzeitaktuel- len Programmversion, habe er anhand von Stichproben zeigen können, dass dort, wo die ursprünglichen Auswertungen 0 gezeigt hätten, jetzt eine 5 erscheine (vgl. E-Mail Nachricht vom 25. August 2017, Urk. 1/70). Diese Ergänzung erfolgte zeit- nah an die Zeugenbefragung vom 24. August 2017 und wurde der Beschuldigten zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 1/28.31 S. 12 Frage 31). Die Erklärung ist nachvollziehbar und einleuchtend. H._____ gab anlässlich seiner zweiten Befra- gung als Zeuge vor dem Berufungsgericht am 13. August 2020 auf Vorhalt seines damaligen schriftlichen Nachtrags an, er könne bestätigen, was er damals ge- schrieben habe, es habe haargenau den Tatsachen entsprochen, er habe auch nichts hinzugefügt oder weggelassen (Prot. II S. 38). Bei den getätigten Stichpro- ben war offenbar kein Benutzer Nr. 3 aufgetaucht. Aus dem angerufenen Screenshot Urk. 1/69/3 (erstellt respektive eingereicht vom Zeugen H._____ anlässlich der ersten Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwalt- schaft am 24. August 2017) sowie aus den Unterlagen gemäss Urk. 143, 1. Seite, ergibt sich tatsächlich, dass auf dem "Bild der Benutzeroberfläche" sowohl die Nr. 3 als auch die Nr. 5 fehlen. Unter "Name/ Voller Name" wird Nr. 1 dem Admi- nistrator zugeordnet, Nr. 2 steht neben AA._____, ab Nr. 4 sind die verschiede- nen Benutzer, d.h. natürliche Personen beim Privatkläger aufgeführt und bei Nr. 8 die Heimleitung sowie bei Nr. 10 "T._____" (= Firma die ABACUS beim Privatklä- ger einführte, vgl. z.B. Urk. 1/29.25.1.2). Gemäss dem "Bild der Datenbank" wird hingegen die Nr. 5 in der Spalte "Number" aufgeführt, nicht jedoch die Nr. 3. In der Spalte "CODE" wird überall eine 0 aufgeführt ausser bei Nr. 5, wo als Code
- 20 - die Zahl "13" aufgeführt ist. Die Zahl 13 steht gemäss Angaben des Zeugen H._____ offenbar für einen gelöschten Benutzer. Wäre der User Nr. 3 dannzumal gelöscht gewesen, wäre zu erwarten, dass er ebenfalls mit dem CODE "13" ver- sehen aufgeführt worden wäre. Es stellt sich die Frage, wer oder was der fehlen- de Benutzer Nr. 3 sein könnte: In den von der Heimleiterin E._____ eingereichten "manuell erstellten" Unterlagen betreffend Zugriffsrechte für den Zeitraum 2011- 2017 ist beispielsweise in den Jahren 2011 und 2012 auch der Quästor AB._____ aufgeführt mit dem Benutzername "AB'._____" (vgl. Urk. 1/29.25.1.1+2). In der weiter eingereichten "Übersicht der Benutzer 2011-2017 wurde A._____ mit der Nr. 5 nicht aufgeführt. Die Nr. 3 fehlt ebenfalls auf der Übersicht (Urk 1/29.25.1.13). Es scheint höchst unwahrscheinlich, dass es einmal einen Benut- zer (natürliche Person) mit der Nr. 3 gab, der später gelöscht wurde, nannte die Beschuldigte doch im Rahmen der Befragungen selber auch keine weiteren Be- nutzer als jene, die auf den fraglichen Listen (Urk. 1/29.25.1.1 und /129.25.1.13) stehen. Insbesondere war AB._____ im Jahr 2013 offenbar nicht mehr berechtigt. Dannzumal wurden aber noch verschiedene Buchungen vorgenommen wie die nachstehenden Ausführungen zu den Anklagevorwürfen 25 ff. zeigen. Im übrigen ist auch den Aussagen der Beschuldigten zu entnehmen, dass der Quästor nicht im Tagesgeschäft tätig war, sondern dieser sei nur bei Fragen zur Verfügung ge- standen oder wenn die Revision angestanden habe (Urk.1/28.6 S. 4). Schliesslich bestätigte der Zeuge H._____, Herrn AB._____ gebe es nicht auf der EDV- Benutzerliste und erklärte, er habe den Namen noch nie gehört (Prot. II S. 54). Somit kann AB._____ als Benutzer Nr. 3 oder Urheber von Buchungen in der Fi- nanzbuchhaltung nahezu ausgeschlossen werden. 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte die Vertreterin des Privatklä- gers einen Beleg vor, wonach es sich gemäss Überprüfungen des IT- Verantwortlichen des Privatklägers, Herr F._____, beim Benutzer Nr. 3 um den Systemnutzer handle (Urk. 142, Bildschirmaufnahme). Dieser könne keine Bu- chungen vornehmen. Er sei nur eröffnet worden, um automatische Prozesse – bspw. Schnittstellenverarbeitungen – durchzuführen. Der Benutzer Nr. 3 sei auch nach wie vor aktiv. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ erklärte auf entsprechende Nachfrage des Präsidenten, F._____ von der G._____ AG habe als IT-
- 21 - Verantwortlicher des Privatklägers die Bildschirmaufnahme erstellt. Mithin sei dadurch erwiesen, dass der zweite, angeblich gelöschte Benutzer wegfalle. Es gebe nur einen Benutzer, welcher gelöscht worden sei, wobei es sich bei diesem um die Beschuldigte handle (Prot. II S. 19 f.). Durch die Befragung der Zeugen H._____ und F._____ konnte geklärt werden, dass es sich beim Benutzer Nr. 3 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit effektiv um den Systemnutzer und um keine natürliche Person handeln dürfte: Vorab ist fest- zuhalten, dass die Angaben des Zeugen H._____ - entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 159 S. 1 f.) - insgesamt reflektiert und kompetent wirken, gera- de weil er sich zu gewissen Fragen vorsichtig zurückhaltend äusserte, wenn er sich nicht (mehr) sicher war und dies nicht im Rahmen der Befragung fundiert prü- fen konnte. Demgegenüber antwortete der Zeuge AC._____ mehrfach rasch und bestimmt, ohne die Antworten näher begründen zu können. Er musste jedoch seine Angaben verschiedene Male relativieren. Dies lässt zumindest daran zwei- feln, ob seine Aussagen fundierter sind als diejenigen von Zeuge H._____. So gab H._____ an, der Benutzer Nr. 3 sei der Systemnutzer, welcher auf der damaligen Version nicht vergeben worden sei, der aber auf der aktuellen Version angezeigt werde. Er könne die genaue Funktionalität von Benutzer Nr. 3 nicht er- klären, es sei aber auf jeden Fall ein Nutzer, der mit sämtlichen Installationen ausgeliefert werde. Man könne sich mit diesem nicht anmelden und auch nicht selber etwas mit dem Namen "System" machen. Es sei keine Person (Prot. II S. 39 f.). Der Zeuge AC._____ gab auf Vorhalt von Urk. 143 an, er wisse nicht, ob es einen Benutzer 3 mal gegeben habe. Sie (gemeint jemand - mutmasslich Frau E._____ - vom Privatkläger) seien in Kontakt gewesen und er habe verschiedene Auswertungen machen müssen. Auf Vorhalt der entsprechenden Urk. 1/29.25.1.13 und Urk. 1/69.3 und des entsprechenden Hinweises, darauf gebe es keinen Benutzer Nr. 3, mutmasste der Zeuge F._____, wie es aussehe, müsse dieser gelöscht worden sein. Und auf Nachfrage, erklärte er, theoretisch könnte dies auch ein Benutzer für einen internen Job, d.h. keine Person, sondern ein Service sein, das sehe er da drauf nicht. Er konnte sich nicht mehr konkret daran erinnern, dass er die auf Urk. 142 als von ihm stammende wie folgt festgehaltene
- 22 - Auskunft erteilt hatte: "Der Abacus-User Nr. 3 'System' ist kein Benutzer von einer Person. Dieser Benutzer wurde eröffnet, damit z.B. mit diesem User automatisier- te Prozesse (z.B. Schnittstellen verarbeiten) gestartet werden können." Der Zeuge F._____ meinte aber, es könnte sein. Wenn er das so lese, schliesse er eigent- lich, dass es ein Systemuser sei und keine natürliche Person (Prot. II S. 59 f.). Der Zeuge erklärte schliesslich, der Fall liege sehr weit zurück, er wisse aber noch, dass er für Frau E._____ Auswertungen habe machen müssen, diese habe er während dem Telefonieren gemacht, es sei um die Usernummer 3 oder 5 ge- gangen. Auf Vorhalt von Urk. 142 sagte er dann aus, es sei möglich, dass er sol- che Screenshots gemacht habe. Schliesslich gab der Zeuge F._____ zu Protokoll, wenn man das Passwort des Users kenne, sei es möglich, mit User Nr. 3 Bu- chungen zu machen, dann würde aber das Kürzel "System" da stehen. Er bestä- tigte demgegenüber jedoch, dass Systemuser im Hintergrund laufen und automa- tische Prozesse verarbeiten würden (Prot. II S. 64 ff.). Im Gegensatz zu seiner früheren Antwort, dass der User Nr. 3 gelöscht worden sein müsse, erklärte er auf Vorhalt von Urk. 151 (recte: 152, Benutzertabelle Stand 12.8.2020), auf welchem Ausdruck der User Number 3 mit dem Code 0 (für nicht gelöschter User) er- scheint, und dem Hinweis, Benutzer Nr. 3 weise in der ersten Spalte "RE…" eine auffallend hohe Zahl (149) auf, nach seiner Logik müsste eigentlich der User Nr. 3 nach dem User Nr. 16 erfasst worden sein, welcher die Nr. 148 habe, von der chronologischen Reihenfolge her, dass man also den Systemnutzer vorher nicht gebraucht und erst für die automatische Prozessverarbeitung eingesetzt habe (Prot. II S. 68). Diese letzte Aussage würde sich decken mit den Angaben des Zeugen H._____. Aus Urk. 152 geht klar hervor, dass der User mit der Nr. 3 im August 2020 (noch) existierte. Nachdem auf Urk. 1/69.3 vom Zeugen H._____ ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. auch entsprechendes Dokument auf dem anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. August 2017 vom Zeugen eingereich- ten Stick), gelöschte Benutzer könnten nicht wieder hergestellt werden, und in den Benutzertabellen 1/69.3 und Urk. 152 nur Benutzer Nr. 5 mit dem Kürzel A'._____ den Code 13 (gelöschter Nutzer) trägt, steht rechtsgenügend fest, dass es nur einen gelöschten Benutzer gab, nämlich denjenigen der Beschuldigten A._____.
- 23 - Demzufolge ist auch klar, dass die Beschuldigte - oder allenfalls jemand, der sich mit ihrem Benutzerpasswort eingeloggt hätte - Urheberin der Buchungen mit "000" war. Die fraglichen Buchungen gemäss Anklageschrift können somit dem oder der Benutzer/in Nr. 5 zugeordnet werden. 4.5. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist zwar rein theoretisch möglich, dass sich jemand mit dem Passwort der Beschuldigten, das gemäss den Aussa- gen des Sohnes der Beschuldigten auf ihrem Schreibtisch zugänglich war, an- meldete (Urk. 1/62 S. 4 f. Frage 27). Als Täter oder Täterin kommen jedoch nur die damals angestellten und in Buchhaltungsfragen versierten sowie mit dem Buchhaltungs-System Abacus vertrauten Personen in Frage, die jederzeit Zutritt zum Büro hatten. Dies waren beim Privatkläger in der fraglichen Zeit bekanntlich nebst der Beschuldigten in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Oktober 2012 (Urk. 1/62 S. 3 Frage 11) ihr Sohn U._____ und nach dessen Austreten ab Sep- tember 2012 I._____ (Urk. 1/30 S. 1 Frage 5 und Urk. 1/31 S. 2 Frage 9) sowie Frau K._____, die bereits ausgeschlossen werden konnte. Da die Vorinstanz da- von ausging, dass die angeklagten Tathandlungen im Zeitraum zwischen Frühjahr 2011 und bis im Spätherbst 2013 ausgeführt wurden, kam sie zum Schluss, U._____ und I._____, kämen als Täter respektive Täterin nicht in Frage. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, bei einer Datei, die als Anhang zu einer E-Mail von E._____ zu den Akten gekommen sei, im Dokument "Zugriffsrechte Mitarbeiter Instituts C._____ 2011-2013 fehle ei- genartigerweise I._____, und zwar sowohl im 2012 als auch im 2013. Damit ist wohl Urk. 1/29.25.1.1.1 gemeint. Ferner weist die Verteidigung darauf hin, der Zeuge R._____ habe ausgesagt, er habe einmal das Konto von Frau A._____ in- aktivieren müssen, weil ja dann deren Nachfolgerin, Frau I._____, deren Stelle übernommen habe. Es erschliesse sich ihnen nicht, was es für einen Grund ge- ben könnte, einen User, nachdem er inaktiviert worden sei, noch gänzlich zu lö- schen. Wäre dieser nicht gelöscht worden, wäre heute alles noch nachvollziehbar. Es sei aber nicht bekannt, wann der User der Beschuldigten gelöscht worden sei, deshalb könne man nicht sagen, bis wann noch mit diesem User Buchungen ge- tätigt worden seien (Urk. 144 S. 8). Die Beschuldigte macht sinngemäss geltend,
- 24 - I._____ könnte in den Jahren 2012 und 2013 und wohl auch noch nach dem Aus- treten der Beschuldigten unter deren Kürzel gebucht haben. Dies erscheint aber sehr unwahrscheinlich, ergibt sich doch aus den bei den Akten befindlichen CDs, dass die Buchungen mit den "000" ganz kurz vor dem Austritt der Beschuldigten aufhörten (Urk. 1/21.3 und 1/69.5). Ebenso ergibt sich daraus, dass I._____ min- destens seit anfangs 2013 mit dem Kürzel I'._____ Buchungen tätigte. Es dürfte sich um ein bedauerliches Versehen handeln, dass I._____ in der Zusammenstel- lung der Zugriffsrechte (Urk. 1/29.25.1.1.1) nicht aufgeführt ist. Die Verteidigung machte in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 weiter geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Manipulationsbuchungen gerade nicht am jeweili- gen Buchungsdatum vorgenommen worden seien, sondern erst nachträglich, teilweise erst wesentlich später. Dies sei erkennbar an den durchwegs hohen Bu- chungsnummern, welche beim Erfassen einer Buchung laufend erteilt würden, auch wenn ein weiter zurück liegendes Buchungsdatum eingegeben werde. Somit könne insbesondere Frau I._____ nicht ohne weiteres als Täterin ausgeschlossen werden (Urk. 137 S. 2 f. Ziff. 5). Diese Argumentationslinie wiederholte die Vertei- digung anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, man könne grossmehrheitlich ausschliessen, dass die angeklagten "Verschleierungsbuchun- gen" tatsächlich am Tag des entsprechenden Geschäftsvorgangs eingebucht worden seien: Wenn man die jeweiligen Buchungsnummern anschaue, sehe man, dass diese Buchungen jeweils sehr viel später eingebucht worden sein müssten; so ergebe sich aus Dateien auf dem vom Zeugen H._____ eingereich- ten USB-Stick, dass Buchungen für das Geschäftsjahr 2011 teilweise sogar "Er- fassungsdaten" aufwiesen, welche erst im Jahr 2013 lägen. Dies sei merkwürdig, denn inzwischen werde ja der Jahresabschluss 2011 längst erstellt worden sein. Es frage sich also, ob sogar nachträglich noch Änderungen vorgenommen wor- den seien. Jedenfalls dürfe man nicht einfach davon ausgehen, dass alle Ver- schleierungshandlungen des Jahres 2011 auch in dem Jahr vorgenommen wor- den seien (Urk. 144 S. 3 f. mit Verweis auf die Dateien 14-61, insbesondere ganz am Ende, 15-62 und 16-63 auf dem vom Zeugen H._____ eingereichten USB- Stick Urk. 1/69.5). Eine weitere offene Frage sei, was das eigentlich für ein Datum sei, welches in den genannten Excel-Dateien (14-61, 15-62 und 16-63) in der
- 25 - Spalte "Erfassungsdaten" erscheine. Es sei alles andere als sicher, dass es sich dabei um das Datum handle, an dem die Buchung eingegeben worden sei. So fal- le auf, dass diese Excel-Listen im Dateinamen den Zusatz "ohne Korrekturen" trügen. Auf dem USB-Stick gebe es aber auch noch Journale mit dem Zusatz "inkl.Korrrekturen", bei welchen auffalle, dass viele Buchungen in der Spalte "Text" mit "Mutation" und einem entsprechenden Datum bezeichnet seien. Bei diesen seien sehr viele Buchungen aufgeführt, die in der Spalte "BuchNr." nicht eine Buchungsnummer, sondern die Abkürzung "Korr." aufweisen würden. Merk- würdigerweise seien gewisse Buchungen gleich mehrfach nachträglich mutiert worden, wobei der Grund hiefür aus den Journals nicht ersichtlich sei. Der Zeuge H._____ habe dazu (bei der Staatsanwaltschaft) nichts gesagt und auch nicht er- klärt, was das genau für ein Datum sei, welches in den Journals "ohne Korrektu- ren in der Spalte "Erfassungsdatum " erscheine (Urk. 144 S. 5). Die aufgeführten Buchungsdaten im System wurden wahrscheinlich jeweils am Tag der entsprechenden Buchung automatisch gespeichert; diese konnten mut- masslich nachträglich nicht unbemerkt verändert werden. Dies ergibt sich indirekt aus der Aussage von R._____, wonach das einzige, was man manuell eingeben könne, die Belegnummer sei (Urk. 1/65 S. 8 Frage 52). Die vom Privatkläger ein- gereichten Logfiles (Urk. 1/21.1+2) wurden aufgrund der von H._____ erstellten vollständigen Logfiles der Buchungen im Buchhaltungssystem des Privatklägers in den Jahren 2011, 2012 und 2013 im Excelformat (vgl. E-Mail und Eingabe von RA Dr. AD._____ vom 21. Juni 2017 und 22. Juni 2017 [Urk.1/19 und 1/20]) zu- sammengestellt (Urk. 1/67 S. 8 Fragen 47 ff.); diese zeigen gemäss den Angaben des Anwalts der Privatkläger die effektiven Buchungsdaten (Urk.1/20 S. 3 Rz 11): Ob die Logfiles tatsächlich die effektiven Buchungsdaten zeigen, kann das Ge- richt - mangels Sachkunde im Buchhaltungsprogramm Abacus - nicht ohne weite- res zuverlässig beurteilen. H._____ bestätigte anlässlich der Zeugenbefragung vom 24. August 2017, dass er die Excel-Dateien über die Buchhaltung 2011, 2012 und 2013 des Institut C._____ - dabei dürfte es sich um Urk. 1/21/3 und um Urk. 1/69.5 handeln - erstellt habe. Auf die Frage, was die Dateien enthalten, führ- te der Zeuge H._____ die Spaltentitel an, nämlich "Buchungsnummer, Belegda- tum, Erfassungs - / Mutationsdatum, Belegnummer sofern vorhanden, Konto
- 26 - oder Kostenart, Kostenstelle, Gegenkonto oder Gegenkostenart, Gegenkosten- stelle, Textzeilen 1 und 2, Buchungsherkunft (Applikation), Leitwährungsbetrag, Benutzerkürzel, Benutzungsnummer (Hash); es handle sich hierbei um eine les- bare Darstellungsform des Abacus-Erfassungsjournals FIBU (Urk. 1/67 S. 8 Frage 49). Dies könnte man dahingehend deuten, dass diese Daten - mit Ausnahme der Belegnummer - und somit auch das Erfassungsdatum automatisch gespeichert werden. Eine klare Aussage, dass man Erfassungsdaten nicht rückdatieren oder manuell erfassen kann, existierte jedoch im Untersuchungsverfahren nicht. Es er- scheint indessen unwahrscheinlich, dass die im ersten Halbjahr 2011 getätigten unrechtmässigen Behändigungen allesamt erst nach dem Eintritt von I._____ d.h. nach September 2012 verbucht wurden. H._____ wurde auf Antrag der Parteien am 13. August 2020 nochmals befragt und bestätigte als Zeuge, dass die aufgeführten Buchungen effektiv an den in der Rubrik "Erfassungsdatum" genannten Daten erfolgten. Das Belegdatum sei hin- gegen das Datum, welches zeige, in welcher Zeitperiode die Buchung buchhalte- risch erscheinen müsse. Das Erfassungsdatum zeige, an welchem Tag der Buch- halter die Buchung erfasst habe; ob die Buchung an diesem Datum eingegeben oder korrigiert worden sei, da sei er nicht ganz sicher, seines Wissens werde aber das Erfassungsdatum bei einer Korrektur angepasst. Das Erfassungsdatum kön- ne nicht manuell erfasst und somit auch nicht rückdatiert werden. Buchungen im System Abacus seien auch in späteren Geschäftsjahren in einem alten Ge- schäftsjahr möglich, solange dieses frühere Geschäftsjahr nicht definitiv abge- schlossen sei (Prot. II S. 41). Auch der Zeuge F._____ erklärte, Erfassungsdaten würden vom System zugeteilt und könnten nicht beeinflusst werden; eine Rückda- tierung von Erfassungsdaten sei seiner Meinung nach nicht möglich (Prot. II S. 61 und 63). Weiter erklärte der Zeuge H._____, bei den auf dem Buchhaltungsstick enthaltenen Listen mit dem Zusatz "inkl. Korrekturen" handle es sich um PDF- Dokumente, in denen man die Korrekturen mitsamt dem Datum derselben sehe. Die Excel-Tabellen mit der Bezeichnung "ohne Korrekturen" zeigten die zuletzt er- fasste Version, d.h. so wie die Buchungen schlussendlich verbucht worden seien (Prot. II S. 46 ff.). Ein beispielhafter Vergleich der auf der Buchhaltungs-CD Urk. 1/69.5 vorhandenen PDF-Listen mit den entsprechenden Excel-Tabellen, nämlich
- 27 - im Jahr 2011 betreffend Buchungsnummern 2656 und 2658 (vgl. dazu "41 Jour- nal 2011 inkl Korrekturen" und "61 Erfassungsjournal 2011 ohne Korrekturen"), im Jahr 2012 betreffend Buchungsnummern 1635 und 6933 (vgl. dazu "42 Journal 2012 inkl Korrekturen" und "62 Erfassungsjournal 2012 ohne Korrekturen") und im Jahr 2013 betreffend Buchungsnummern 9461, 9462 und 9500 sowie 9501 (vgl. dazu "43 Journal 2013 inkl Korrekturen" und "63 Erfassungsjournal 2013 ohne Korrekturen") zeigt, dass bei den Buchungen in der Excel-Tabelle jeweils das Da- tum der jüngsten Korrektur oder Mutation als Erfassungsdatum aufgeführt ist. Somit trifft die von der Vertreterin der Privatklägerin anhand einer nachträglich vorgenommenen Korrektur gezeigte Schlussfolgerung zu, dass sich die als Erfas- sungsdaten aufgeführten Daten auf das Datum der ursprünglichen Erfassung be- ziehen, falls keine Korrekturen erfolgt sind, oder auf das Datum der letzten Kor- rektur, falls solche im Nachhinein vorgenommen wurden (Urk. 166 S. 2 mit Ver- weis auf Urk. 167/1). Damit steht fest, dass die Buchungen tatsächlich an den in der Rubrik "Erfassungsdatum" aufgeführten Daten erfolgten. 4.6. Ein weiteres, wenn auch nicht ausschlaggebendes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten, ergibt sich beim Vergleich der Umsätze in Soll und Haben der Bargeldkasse: So waren diese im Durchschnitt in den Jahren 2011-13 deutlich (ungefähr CHF 50'000.–) höher als nach Beendigung der Tätigkeit der Beschul- digten per Dezember 2013 in den Jahren 2014-2016 (vgl. Eingabe vom 12. Sep- tember 2017 [Urk. 1/26] und Beilagen [Urk. 1/11/3 und 1/13/1+2 sowie 1/27/5-7]). 4.7. Letztlich stellt - worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat - der Umstand, dass die Beschuldigte als einzige der in Frage kommenden Perso- nen - mit Ausnahme von Sonntag 17. Februar 2013 - an allen Daten, an denen (ein Grossteil der) in der Anklageschrift erwähnten Buchungen getätigt wurden, im Büro anwesend war, einen zusätzlichen wichtigen Hinweis auf ihre Täterschaft dar. Dies ist aufgrund der fraglichen Buchungsdaten (Urk. 1/21/1+2) - nachdem davon auszugehen ist, dass diese effektiv an den aufgeführten Erfassungsdaten erfolgten - und der Arbeitszeiterfassungen der weiteren Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter für die Zeit von Juli 2011 bis Ende März 2013 belegt (Urk. 1/26 S. 1 und 1/27/1-3). Die Beschuldigte war am 11. Dezember 2013 das letzte Mal im Büro
- 28 - beim Privatkläger anwesend (Urk. 1/28.1 S. 11 und Urk. 1/28.5 S. 2 sowie Urk. 1/29.1 S. 4); somit kommt sie auch für die weiteren ab 2013 (ab Seite 16 der An- klageschrift) eingeklagten Daten als Täterin in Frage. Die Buchungen zu den in der Anklageschrift im Jahr 2013 aufgeführten Anklagevorwürfen 25, 26, 31, 33 und 34, 36 und 37 sowie 40 (vgl. nachfolgend auch unter Ziff. 5.) wurden ausge- führt, was aus dem Auszug "Konto 1000 Kasse" betreffend das Jahr 2013 ersicht- lich ist (Urk. 1/11.3 S. 4 f., 7 f. und 10). Aus den eingereichten Buchhaltungs-CDs (Urk. 1/21/3 und 1/69.5) ergibt sich bezüglich dieser im Jahr 2013 aufgeführten Anklagevorwürfe (vgl. nachfolgend auch unter Ziff. 5.), dass an den fraglichen Da- ten der Buchungen - mit einer Ausnahme im Anklagesachverhalt 40, wo "I'._____" die Buchung vornahm - keine Angaben zum Kürzel des Users und in der hinters- ten Spalte zahlreiche "0" aufgeführt sind, so dass diese einem gelöschten User zugeordnet werden können. Wie die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Sachverhaltsvorwürfen zeigen, lässt sich die Täterschaft der Beschuldigten für viele Anklagevorwürfe er- stellen, jedoch auch aufgrund weiterer Umstände (vgl. dazu auch die Zusammen- fassung unter Ziff. 5.42).
5. Einzelne Sachverhaltsvorwürfe 5.1. Die Vorinstanz kam aufgrund der Vorbringen der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 116 S. 7 f.) zum Schluss, der Vorfall gemäss Anklagevorwurf 1 habe sich in chronologischer Hinsicht wohl anders zu- getragen als in der Anklageschrift geschildert. In diesem Zusammenhang brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Umdeutung der Buchungsdaten sei eine unzulässige Abweichung vom Anklagesachverhalt, des- halb sei das Anklageprinzip verletzt (Urk. 144 S. 10). Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, wesentlich sei, dass die Beschuldigte den Geschäftsfall doppelt gebucht habe, was nur dazu gedient haben könne, eine widerrechtliche Entnahme von Fr. 2'954.-- oder Fr. 3'000.-- zu vertuschen. Die fraglichen Buchungen seien vom gelöschten Benutzer, folglich von der Beschuldigten vorgenommen worden und an den effektiven Buchungsdaten 27. Juli 2011 und 17. April 2012 sei die Be- schuldigte im Büro anwesend gewesen, während K._____ am 27. Juli 2011 in den
- 29 - Ferien geweilt habe (Urk. 127 S. 21 f. mit Verweis auf Urk. 1/13.1 S. 4, 1/13.5 und Urk. 1/21.1 sowie 1/27.1). Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden, ins- besondere ist der Anklagevorwurf, der Vorfall sei von der Beschuldigten doppelt gebucht worden, genügend konkret, damit sie sich verteidigen kann. Der Vorgang wurde effektiv doppelt gebucht (Urk. 1/13.3) und beide Buchungen in der Buch- haltung des Privatklägers sind keinem bestimmten Benutzer zugeordnet, sondern weisen stattdessen in der hintersten Spalte viele Nullen auf (vgl. Urk. 1/21/1 sowie Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal 2011 ohne Korrektur). Der Sachverhalt ist somit er- stellt, da die fraglichen Buchungen der einzigen gelöschten Benutzerin Nr. 5, mit- hin der Beschuldigten, zugeschrieben werden können. Daran vermögen die sinn- gemässen Vorbringen der Beschuldigten, es sei unwahrscheinlich, dass die kor- rekte Buchung gemäss den Erwägungen der Vorinstanz erst fünf Monate und die fiktive erst über ein Jahr später erfolgt seien (Urk. 137/2 S. 1), nichts zu ändern. 5.2. Die Vorinstanz ging bezüglich Anklagevorwurf 2 wiederum davon aus, dass wohl die frühere Buchung Nr. 3231 korrekt sei, die spätere Buchung Nr. 20752 hingegen die fiktive Buchung darstelle und es sich beim Beleg Urk. 1/13.8 mög- licherweise um den Beleg für die Buchung 3231 handle (Urk. 127 S. 22 f.). Dies kann offenbleiben. N._____ gab klar an, dass sie den Lohnvorschuss aus der Kasse M._____ nahm und AE._____ gegen Quittung aushändigte. Ferner sagte sie überzeugt aus, dass sie von keiner weiteren Barzahlung an AE._____ Kennt- nis habe, eine solche hätte jedoch mit ihr abgesprochen werden müssen (Urk. 1/61 S. 7 f. Fragen 54 ff.). Beizupflichten ist deshalb den Ausführungen der Vo- rinstanz, wonach aufgrund der an sich zurückhaltenden Angaben von AE._____, die jedoch die Bar-Auszahlung logisch mit der verzögerten Auszahlung von Kin- derzulagen im Mai 2011 in Verbindung brachte, und der klaren Aussage von N._____, ausgeschlossen werden kann, dass AE._____ aus der Hauptkasse eine zweite Vorschusszahlung im Betrag von Fr. 2'000.-- erhielt (vgl. die Aussagen in Urk. 1/51 Fragen 4 und 20 ff., insbesondere Frage 25 und Urk. 1/61 Fragen 50 ff. und 64 ff. sowie Belege Urk. 1/13.6-8). Nachdem beide fraglichen Buchungen existieren (Urk. 1/13.1 S. 9 und 1/13.7) und die Buchung im Konto der Hauptkas- se ebenso von einem gelöschten User vorgenommen wurde (Urk. 1/21.1), wie auch die Buchung im Konto der Kasse M._____ (Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal
- 30 - 2011 ohne Korrektur), können diese der Beschuldigten zugeordnet werden (auf- grund des Nachweises, dass nur ein gelöschter User existiert und die Buchungen dem User Nr. 5 mit dem Kürzel A'._____ zugewiesen werden können). 5.3. Betreffend Anklagevorwurf 3 führt die Beschuldigte in ihrer eigenen Stel- lungnahme im Vorfeld der Berufungsverhandlung aus, die Lohnabrechnung datie- re vom 18. Juli 2011, dieser Lohn sei AF._____ gemäss Lohnabrechnung auf das ZKB-Konto überwiesen worden, wobei dieses auf ihren Mann gelautet habe. Des- halb sei das Geld zurücküberwiesen worden, wofür die Beschuldigte auf einen beigelegten Rücküberweisungsbeleg der CS verweist. Sie habe versucht, Frau AF._____ telefonisch zu erreichen, um eine korrekte Kontonummer zu erhalten. Auf ihre Nachricht auf dem Telefonbeantworter habe sich Frau AF._____ gemel- det und bestätigt, dass es sich um die Kontonummer ihres Ehemannes handle. Deshalb sei es dann zur Barauszahlung gekommen, wobei sie nicht mehr wisse, ab an Frau AF._____ direkt oder über N._____. Eine zweite Überweisung an das korrekte ZKB-Konto von Frau AF._____ durch die Bank habe sie im CS-Konto- Auszug 2011 nicht gefunden (Urk. 137/2 S. 2). Tatsächlich datiert die "Lohnab- rechnung per 18. Juli 2011" vom 25. Juli 2011 und trägt den handschriftlichen Vermerk "Bar ausbezahlt 25.07.11" mit dem Visum A'._____, wobei es sich um die Handschrift der Beschuldigten handeln dürfte. Frau AF._____ war offenbar dann in den Ferien (vgl. Anhang zu Urk. 1/50). Falls die Auszahlung an Frau N._____ erfolgt wäre, wäre ein entsprechender Hinweis, "Auszahlung an Frau N._____ zu Handen Frau AF._____" oder ähnliches zu erwarten gewesen oder eine Unterschrift von N._____ für die Entgegennahme des recht hohen Barbetra- ges. Anlässlich der Einvernahme bestätigte AF._____, dass ihr der Lohn im Jahr 2011 monatlich ausbezahlt und ihr jeweils auf das Konto von ihr und ihrem Mann AG._____ bei der ZKB überwiesen worden sei; das Konto laute deshalb möglich- erweise nicht auf sie. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass ihr der Lohn je aus der Bargeldkasse ausbezahlt worden sei, sie glaube eher nicht. Jedenfalls könne es aber nicht stimmen, dass sie wie in der Lohnabrechnung per 18. Juli 2011 aufgeführt, 180 Stunden gearbeitet und dafür mit Fr. 5'030.65 entlöhnt wor- den sei. Sie sei für die Zeit von Februar bis August 2011 auf insgesamt Fr. 2'650.40 gekommen, da sie einen Tag pro Woche, dies nicht regelmässig, jeweils
- 31 - am Freitag Betreuung gemacht habe; d.h. sie habe mit den behinderten Jugendli- chen geputzt. Dies in der Zeit von Februar bis Juli 2011 (Urk. 1/50 S. 2 f. Frage 9
f. und S. 3 f. Frage 18 ff.). Beim erwähnten CS-Beleg betreffend Rücküberwei- sung handelt es sich gemäss den Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung um den Credit-Suisse Kontoauszug des Pri- vatklägers per 30.09.2011 S. 3 (Urk. 144 S. 11). Der erwähnte Auszug weist per
21. Juli 2011 tatsächlich eine Vergütung der Zürcher Kantonalbank über Fr. 5'030.65 an den Privatkläger aus (Urk. 1/85/9, Kontoauszug CS per 30.09.2011 S. 3). Es steht jedoch kein Zahlungsgrund dabei. Auf dem von AF._____ einge- reichten Kontoauszug der ZKB lautend auf AG._____, auf welches gemäss Lohn- abrechnung per 18. Juli 2018 der Lohn überwiesen wurde, ist bis Ende Juli 2011 keine Rücküberweisung ersichtlich (vgl. Anhang zur Einvernahme Urk. 1/50 am Ende). Der CS Bankauszug belegt jedenfalls keine anschliessende effektive Bar- auszahlung von Fr. 5'030.65 an AF._____. AF._____ sagte als Zeugin glaubhaft aus, sie erinnere sich nicht, je eine Lohnauszahlung in bar erhalten zu haben, und sie habe während ihrer ganzen Beschäftigungsdauer insgesamt nur Lohnansprü- che von gut der Hälfte der geltend gemachten Barauszahlung für den Juli-Lohn gehabt. Deshalb und weil die Barauszahlung lediglich durch die handschriftliche Notiz der Beschuldigten versehen mit ihrem Kürzel "A'._____" bestätigt wird, ist nicht belegt, dass AF._____ Fr. 5'030.65 in bar erhielt. Folglich ist dieser Sach- verhalt erstellt. 5.4. Zum Anklagevorwurf 4 und den von der Verteidigung anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Einwendungen, machte die Vo- rinstanz überzeugende Ausführungen (Urk. 127 S. 25 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Die Beschuldigte bringt vor, es habe dokumentiert und belegt werden können, dass namentlich im Februar 2012 auch die von AH._____ privat für E._____ geleisteten Stunden entsprechend Fr. 615.-- über den Privatkläger gelaufen seien (Urk. 116 S. 10 und 137/2 S. 2). Die Verteidigung wiederholte die- se Vorbringen im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 144 S. 12). Aus den auf Antrag der Beschuldigten vom Privatkläger edierten Stundenzusammenstel- lungen (Urk. 1/93/13.2) ergeben sich tatsächlich Hinweise, dass auch teilweise die privat geleisteten Stunden vom Privatkläger überwiesen wurden. Indessen ist
- 32 - das klar dokumentiert (vgl. z.B. E-Mail Schreiben E._____ vom 8. Mai 2012 im Anhang zur Stundenzusammenstellung bis Mitte Mai 2012) und die Beschuldigte quittierte denn auch, dass sie den entsprechenden Betrag in bar von der Heimlei- terin E._____ erhalten hatte. Im übrigen ist nachvollziehbar, dass sich AH._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Juni 2017 angesichts des Zeitablaufs nicht mehr im Detail erinnern konnte, dass sie ein oder evtl. mehrere Male die privat geleisteten Stunden mit den Zahlungen der für den Privatkläger erbrachten Ar- beitsstunden erhalten hatte. Entscheidend ist jedoch, dass sie angab, die Lohn- zahlungen immer auf ihr Konto erhalten zu haben und die Auszahlung von Barbe- trägen klar verneinte; hierfür existieren denn auch keine von AH._____ unter- zeichneten Quittungen (vgl. zu den Anklagevorwürfen 9 und 17 die Lohnabrech- nungen per 2. Februar 2012 und vom 27. September 2012, je mit dem in der Handschrift der Beschuldigten geschriebenen Vermerk "Bar ausbezahlt" im An- hang zur Einvernahme Urk. 1/49). Die fragliche Buchung wurde vom gelöschten User vorgenommen (Urk. 1/21/1); da es sich dabei praktisch nur um die Beschul- digte handeln kann, ist der Sachverhalt erwiesen. 5.5. Betreffend Anklagevorwurf 5 (Zahlung an AI._____) ging die Vorinstanz auf die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ein (Urk. 127 S. 27). In ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 warf die Beschuldigte die Frage auf, inwiefern die korrekte Buchung mit einer Buchungsnummer von etwas mehr über 6000, wie sie im September 2011 verwendet worden seien, erst am 17. April 2012 habe verbucht werden können (Urk. 137/2 S. 2). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung brachte die Verteidigung vor, gemäss Urteil der Vorinstanz solle die korrekte Buchung die Belegnummer 6233 tragen und die falsche die Belegnum- mer 6231, so dass diese wegen den nahe beieinanderliegenden Buchungsnum- mern in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander hätten eingebucht worden sein müssen. Die relevanten Buchungen sollten jedoch vom 12. Oktober 2011 und vom 17. April 2012 datieren und somit über ein halbes Jahr auseinanderliegen. Dies könne definitiv nicht stimmen. Da die Buchungsnummern nicht manipuliert werden könnten, stimmten vermutlich die Buchungsdaten nicht, so dass auch nicht ausschlaggebend sei, wer an diesen Daten im Büro anwesend gewesen sei (Urk. 144 S. 12 f.). Die Vorinstanz kam mit der überzeugenden Begründung, dass
- 33 - der Rechnungsbetrag für 80 Palettgitteraufsätze à Fr. 45.-- Fr. 3'600.-- ergebe, dieser Betrag mittels Einzahlungsschein bei der Post AJ._____ beglichen worden und gemäss glaubhafter Aussage des Zeugen AI._____ nur eine Lieferung erfolgt sei, zum Schluss, dass mangels Hinweisen auf weitere Forderungen oder Zah- lungen an AI._____ davon auszugehen sei, die Beschuldigte habe das Durchei- nander bei den Buchungen zur Vertuschung der unrechtmässigen Entnahme von Fr. 2'000.-- verursacht (Urk. 127 S. 27 mit Verweis auf Urk. 1/71). Die fraglichen zwei Buchungen über Fr. 2'000.-- und 3'600.-- sind in Urk. 1/13.1 S. 13 vorhanden und wurden vom gelöschten User vorgenommen (Urk 1/21.1). Nachdem sie der Beschuldigten zugeordnet werden können, ist der Sachverhalt erstellt. 5.6. Zum Anklagevorwurf 6 kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Mitarbeiter AK._____ glaubhaft ausgesagt habe, dass nie eine Lohnzahlung in bar erfolgt sei (Urk. 127 S. 28 mit Verweis auf Urk. 1/72). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass AK._____ - nach Ein- blick in die von ihm mitgebrachten Unterlagen - als Auskunftsperson angab, er habe im Dezember 2011 das Salär in der Höhe von CHF 6'695.35 auf sein Konto bei der PostFinance ausbezahlt erhalten (Urk. 1/72 S. 4 f. Fragen 29 ff.). Folglich bleibt ohne Auswirkung, dass sich keine Lohndeklaration respektive Lohnjournale betreffend AK._____ bei den Akten befinden, wie die Beschuldigte in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 und anlässlich der Berufungsverhandlung einwendete (Urk. 137/2 S. 3 und Urk. 144 S. 13). Da die Buchungen durch den gelöschten User der Beschuldigten zugeschrieben werden können, ist der Sachverhalt erstellt. 5.7. Auch betreffend Anklagevorwurf 7 (Lohnzahlung an AL._____) überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 127 S. 29). Die Beschuldigte wies in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 auf Ungereimtheiten in der Abfolge der Buchungs- nummern hin (Urk. 137/2 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es lägen zwei Buchungen aus der Lohnbuchhaltung vor, die sich gegenseitig aufheben würden, womit die Dritte wiederum durchaus korrekt sein könnte (Urk. 144 S. 13). Letztlich entscheidend ist jedoch, dass die fraglichen Buchungen über denselben Betrag von Fr. 2'546.65 mit dem Vermerk "Kasse, Barauszhg Lohn AL'._____ 1029" respektive "Kasse, Barauszhg Lohn AL._____"
- 34 - zwei Mal erfolgten, nämlich per 21. Dezember 2011 (Urk. 1/13.1 S. 18 und Urk. 1/21.1) und nochmals per 16. Januar 2012 (Urk. 1/13.2 S. 1 und Urk. 1/21.2, BuchNr. 2233), und von einem gelöschten User getätigt wurden. Es liegt jedoch nur ein Beleg mit der Nr. 2233 vor, auf dem AL._____ den Erhalt einer Lohn- Barzahlung quittierte (Urk. 1.13.13): Nachdem rechtsgenügend feststeht, dass die Beschuldigte die einzige gelöschte Nutzerin war, ist der Sachverhalt erstellt. 5.8. Anklagevorwurf 8 (Auslagen AM._____): Die Verteidigung brachte vor Vo- rinstanz vor, die Nebenkostenabrechnung von AM._____ sei offenbar unter der falschen Kostenstelle (220 statt 520) gebucht worden. Die Beschuldigte habe aber nie Debitorenrechnungen gestellt; Nebenkostenabrechnungen für M._____- Betreute seien immer von N._____ gestellt worden (Urk. 116 S. 12). Die Vo- rinstanz kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Buchung unter ei- ner falschen Kostenstellennummer für die Schuldfrage massgebend sein solle, die Nebenkostenabrechnung sei sodann in der Tat von N._____ ausgestellt wor- den, diese habe jedoch keine Buchungen vorgenommen. Die fiktive Buchung sei am 12. Januar 2012 vom gelöschten User und folglich von der Beschuldigten vor- genommen worden (Urk. 127 S. 29). Die Beschuldigte warf in ihrer Eingabe vom
9. Oktober 2019 verschiedene Fragen auf (Urk. 137/2 S. 4). Die Verteidigung brachte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei nicht erörtert worden, weshalb die vom gelöschten User vorgenommene Buchung fiktiv sein solle (Urk. 144 S. 13). Der Betrag von Fr. 1'010.20 wurde zwei Mal als Auslage gebucht, einmal auf die Hauptkasse und einmal auf die Kasse M._____, obwohl die Kosten offensichtlich nur einmal entstanden und der zuständigen Behörde (AN._____ Bezirk …) auch nur einmal in Rechnung gestellt worden waren (Urk. 1/77). Dies ist auffällig und ein Indiz für eine unrechtmässige Entnahme aus der Kasse. Gemäss Anklageschrift entnahm N._____ ca. Ende Dezember 2011 der Kasse M._____ Fr. 1'020.10 für Auslagen, die für AM._____ entstanden waren und stellte am 4. Januar 2012 entsprechend Rechnung an die zuständige AN._____ …. Nachdem dieser Vorgang von I._____ gemäss Anklageschrift erst anfangs 2013 mit Belegdatum 04.01.2012 korrekt verbucht wurde, steht nicht zweifelsfrei fest, dass die von einem gelöschten User vorgenommene Buchung vom 12. Januar 2012 unter dem Belegdatum "31.12.2011" (Urk. 1/21/1) fiktiv war.
- 35 - Dies wäre anders zu beurteilen, wenn beide Buchungen vom gelöschten User ge- tätigt worden wären und der Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Es könn- te sich bei der Buchung vom 12. Januar 2012 jedoch auch um eine irrtümlich auf die Hauptkasse Konto 1000 statt auf das Konto Kasse M._____ 1003 vorgenom- mene Buchung handeln. Hier hat in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. 5.9. Zu Anklagevorwurf 9 kann auf die Ausführungen unter Ziff. 5.4. betreffend Anklagevorwurf 4 verwiesen werden. Die fragliche Buchung wurde vom gelösch- ten User vorgenommen (Urk. 1/21/2). 5.10. Bezüglich Anklagevorwurf 10 sind die Ausführungen der Vorinstanz schlüssig (Urk. 127 S. 30). Die Beschuldigte bringt in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 vor, es sei auffällig, dass die Buchung gemäss Anklage erst am 18.02.2013 erfolgt sein solle, die fiktive Buchung aber die korrekte Höhe der Belegnummern vom Februar 2012 aufweise. Dies sei nicht möglich nach den Aussagen von H._____ und R._____. Auffällig sei auch, dass im Kassenkonto ein paar Buchun- gen später jedoch auf der gleichen Seite der gleich hohe Betrag nochmals er- scheine (Urk.137/2 S. 4 mit Verweis wohl auf Urk. 1.13.17+18). Diese Vorbringen wiederholte die Verteidigung sinngemäss anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, es könnte eine Doppelzahlung vorliegen. Aufgrund der Un- gereimtheiten mit den Buchungsnummern und -daten sei ein Abgleich mit den An- und Abwesenheiten der verschiedenen Mitarbeiterinnen ungeeignet, um die Tä- terschaft zu eruieren (Urk. 144 S. 14). Die Zahlung der fraglichen Rechnung Nr. 54706 auf das Postcheck-Konto der AO._____ AG ist belegt (Urk. 81/6-8). Die Buchung der (weiteren) Barzahlung an die AO._____ AG im gleichen Betrag von Fr. 3'588.90 wurde vom gelöschten User vorgenommen. Da diese der Beschul- digten zugeordnet werden kann (Urk. 1/13.2 S. 3 und 1/21/2), ist dieser Sachver- halt ebenfalls erstellt. 5.11. Betreffend Anklagevorwurf 11 kann erneut vorab auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 31). Die Beschuldigte bringt vor, die fiktive Buchung vom 29. Februar 2012 über Fr. 2'150.-- sei am 18.02.2013 verbucht worden mit der Buchungsnummer 754, was der korrekten
- 36 - Höhe der Belegnummer für Februar 2012 entspreche. Dies sei nicht möglich nach den Aussagen von H._____ und R._____ (137/2 S. 5). Auch hier ist der Sachver- halt rechtsgenügend erstellt, da die fragliche Buchung durch den gelöschten Be- nutzer ohne unüberwindbare Zweifel der Beschuldigten zugeordnet werden kann. 5.12. Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Anklagevorwurf 12 (Vor- schuss Küche an AP._____, Fr. 1'500.--) frei gesprochen. Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. 5.13. Was die unter Anklagevorwurf 13 erwähnte Lohnzahlung an AQ._____ be- trifft, erscheint die Argumentation der Vorinstanz wiederum nachvollziehbar, ins- besondere, dass keine Bestätigung einer Barauszahlung durch AQ._____ erfolgt ist und die Buchung mutmasslich der Beschuldigten zugeordnet werden könne (Urk. 127 S. 32). Die Beschuldigte verweist jedoch in ihrer Stellungnahme vom
9. Oktober 2019 darauf, dass auch zwei weitere Zahlungen in bar an diese Mitar- beiterin erfolgt seien: So seien ihr am 4. Juli 2011 Fr. 2'200.-- Vorschuss und am
14. Juli 2012 nochmals Fr. 1'211.10, welcher Betrag sich auch nicht im Kumula- tivjournal befinde, ausbezahlt worden (Urk. 137/2 S. 5). Dies wiederholte die Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, die Bu- chungstexte suggerierten alle, dass die entsprechenden Zahlungen aus der Kas- se, also in bar vorgenommen worden seien (Urk. 144 S. 15). Die erwähnten Bar- zahlungen sind in den Auszügen "Konto 1000 Kasse" der Jahre 2011 mit dem Buchungstext "Kasse, Vorschuss AQ._____" (Urk. 1/13.1 S. 9) und 2012 mit dem Buchungstext "Kasse, Lohn AQ._____ 19.6.-12.7.2012" (Urk. 1/13.2 S. 11) ent- halten. AQ._____ konnte nicht mehr aufgefunden und deshalb nicht zu den Vor- gängen befragt werden. Es kann - davon ist zugunsten der Beschuldigten auszu- gehen - aufgrund der weiteren Buchungen betreffend Lohnzahlungen in bar nicht ausgeschlossen werden, dass der Mitarbeiterin AQ._____ im Sinne einer Aus- nahme und entgegen der Gepflogenheiten beim Privatkläger doch ein oder meh- rere Male Lohnzahlungen in bar ausgerichtet wurden. Die Beschuldigte ist dies- bezüglich vom Vorwurf des Diebstahls frei zu sprechen.
- 37 - 5.14. Betreffend Anklagevorwurf 14 (Einkauf von AR._____ an der Blumenbörse, Fr. 246.40) gibt es der treffenden Begründung im erstinstanzlichen Urteil nichts beizufügen (Urk. 127 S. 33). Der Sachverhalt ist erstellt. 5.15. Die Beschuldigte brachte bezüglich Anklagevorwurf 15 (Rechnung Firma AS._____, Fr. 10'000.--) in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 vor, die Be- legnummern der zwei Barbezüge à Fr. 5'000.-- an den geltend gemachten Bu- chungsdaten 15. November 2011 seien nicht möglich, da die Höhe der Beleg- nummern (gemeint wohl Buchungsnummern) denjenigen von Oktober 2012 ent- sprächen (Urk. 137/2 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Ver- teidigung vor, sowohl die korrekte, wie auch die angeblich fiktive Buchung seien auf dasselbe Sanierungskonto gebucht worden. Dies sei deshalb relevant, weil sich in diesem Konto nur sehr wenige Buchungen befänden und dieses nach Ab- schluss der Sanierung saldiert und auf das betreffende Liegenschaftenkonto um- gebucht worden sei. Diese Doppelbuchung hätte somit auffallen müssen. Sanie- rungen seien grundsätzlich subventioniert worden, wozu man das Sanierungskon- to mit Details also z.B. Rechnungen habe einreichen müssen (Urk. 144 S. 16 und Urk. 137/2 S. 6). Die erstinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend (vgl. Urk. 127 S. 33 f.). Es ist belegt, dass vom Privatkläger sowohl die Akontozahlung als auch der Restbetrag und somit der ganze Rechnungsbetrag auf das Firmen- konto der AS._____ bei der ZKB überwiesen wurden. Folglich flossen keine Bar- beträge (Urk. 1/57/2-5). Da die Buchung der zwei Mal Fr. 5'000.-- durch den ge- löschten Benutzer der Beschuldigten angerechnet werden kann, spielt das effekti- ve Buchungsdatum und, dass eine Doppelbuchung auffällig gewesen wäre, keine entscheidende Rolle. 5.16. Bezüglich Anklagevorwurf 16 bringt die Beschuldigte vor, sie habe von der Auszahlung von Fr. 1'000.-- gemäss Urk. 1/13.34 nichts gewusst. Bezüglich des weiteren Beleges Urk. 1/13.36 sei es offensichtlich zu einer Barauszahlung ge- kommen, evtl. habe sie diesen und das Geld bereit gestellt und dann zur Auszah- lung und Unterschrift weiter gegeben (Urk. 137/2 S. 6). P._____ sagte klar aus, sie habe die Bargeldbezahlung von Fr. 1'000.-- gemäss Beleg 5948 (Urk. 1/13.34) von der Beschuldigten erhalten. Es sei ihr in den Jahren 2012 und 2013 nie Bar-
- 38 - geld von jemand anderem als der Beschuldigten ausbezahlt worden. Weiter gab sie an, die Auslagen von insgesamt CHF 335.75 (gemäss Quittungen Urk. 1/13.35) habe sie vom Bargeldbetrag von Fr. 1'000.-- bezahlt. Das restliche Geld in der Höhe von Fr. 664.25 habe sie ins Büro zurück gebracht und A._____ über- geben (Urk. 1/74 S. 4 ff. Fragen 23 ff.). Diese Aussagen wirken sehr glaubhaft. Die Beschuldigte bestreitet, dass die BelegNr. auf Urk. 1/13.34 von ihr stamme. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich durchaus um die Handschrift der Beschuldigten handeln könnte. Die Buchung unter Beleg Nr. 5948 mit dem Be- legdatum 19.07.2012, Erfassungsdatum 11.10.2012 mit der Textzeile, Kasse, Auslagen P._____ Möbel Gr. 4 fehlt zwar im Stichproben-Auszug aus der Finanz- buchhaltung betreffend das Geschäftsjahr 2012 (Urk. 1/21/2). Jedoch kann auf- grund des Datensticks, welcher der Zeuge H._____ anlässlich seiner Zeugenein- vernahme eingereicht hat, festgestellt werden, dass die fragliche Buchung vom gelöschten Benutzer getätigt wurde (Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal 2012 ohne Korrektur). Da erstellt werden konnte, dass es keinen weiteren gelöschten Benut- zer gibt, ist der Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen. 5.17. Zu Anklagevorwurf 17 kann auf die Ausführungen unter Ziff. 5.4. betreffend Anklagevorwurf 4 und die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Anklagesach- verhalt (Urk. 127 S. 35) verwiesen werden. Der Sachverhalt ist nachgewiesen. Die fragliche Buchung wurde von einem gelöschten User vorgenommen (Urk. 1/21/2). 5.18. Betreffend Anklagevorwurf 18 (Rechnung von Dr. med. AT._____, Fr. 800.- -) ist auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 127 S. 35 f.). Aufgrund des Datensticks, welcher der Zeuge H._____ anläss- lich seiner Zeugeneinvernahme eingereicht hat, kann sodann festgestellt werden, dass die fraglichen Buchungen 22294 und 22295 auch von einem gelöschten Be- nutzer getätigt wurden (Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal 2012 ohne Korrektur). Der Sachverhalt ist erstellt, da die Buchungen Nr. 22293 bis 22295 vom 13. Februar 2013 mit Belegdatum 21.12.2012 der Beschuldigten zugeordnet werden können. 5.19.-20. Zu Anklagevorwurf 19 und 20 (Lebensmitteleinkauf sowie Kilometerspe- sen von AP._____, Fr. 356.95 und Fr. 177.70) kann erneut auf die schlüssigen
- 39 - Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte bringt vor, es handle sich jeweils um Spesen für das Vorjahr, die bis Ende Januar des neuen Jahres getätigt worden seien, es bedeute jedoch nicht, dass diese Spesen vom
31. Dezember gewesen seien. Kilometerspesen seien Ende Jahr generell per 31.12. datiert worden. Dies bestätige auch das Buchungsdatum des Vorganges gemäss Urteil am 13.02.2013. Die Höhe der Buchungsnummern sei für den Mo- nat Dezember korrekt und die Belege seien jeweils im Kassenordner abgelegt worden. Bezüglich der Kilometerspesen argumentierte die Beschuldigte indessen wiederum angesichts der Dezember 2012 entsprechenden Buchungsnummer sei nicht möglich, dass der Betrag von Fr. 177.70 so spät, nämlich am 4. März 2013 eingebucht worden sei (Urk. 137/2 S. 7). Nachdem die Buchungen der Beschul- digten zugeschrieben werden können, spielt das effektive Buchungsdatum keine entscheidende Rolle. Der Sachverhalt ist bewiesen. 5.21.-24. Die Anklagvorwürfe 21-24 (diverse Auslagen von E._____, insgesamt Fr. 1'181.90 [Fr. 609.05, Fr. 176.80, Fr. 372.65 und Fr. 23.40]). Hier gilt wiederum, dass die Sachverhalte aufgrund der überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 127 S. 37 f.) erstellt sind: Namentlich ist die Überweisung auf das Konto von E._____ belegt (Urk. 1/13.48+49), sodass die nicht dokumentierten Barauszah- lungen fingiert sind, da die entsprechenden Buchungen der Beschuldigten zuge- ordnet werden können. 5.25. Entgegen der Vorinstanz ist die fragliche Buchung gemäss Anklagevorwurf 25 (Mitarbeitergeschenk, Fr. 82.20) in Urk. 1/13.2 S. 24 nicht ersichtlich, und es ergibt sich auch nicht aus Urk. 1/21/2, dass diese von einem gelöschten Benutzer getätigt wurde. Die Buchung findet sich vielmehr in Urk. 1/11/.3 S. 4 unter der Be- legNr 6737 und weist als BelDatum den 9. März 2013 auf. Auf der Buchhaltungs- CD ist diese Buchung unter der Belegnummer und dem Erfassungsdatum 03.12.2013 zu finden, wobei in der Spalte Benutzer zahlreiche Nullen stehen und die Buchung somit von einem gelöschten Benutzer stammt (Urk. 1/21.3). Auch dieser Sachverhalt ist erstellt, nachdem die Buchung der Beschuldigten zugeord- net werden kann.
- 40 - 5.26. Betreffend Anklagevorwurf 26 findet sich die fragliche Buchung in Urk. 1/11.3 S. 5 unter Bel.Datum 26. März 2013; gemäss den Ausführungen der Vo- rinstanz wurde die Buchung am 3. Dezember 2013 vom gelöschten User vorge- nommen (Urk. 127 S. 39 f. mit Verweis auf Urk. 1/21.3). Die Buchung unter der BelegNr. 5848 findet sich auf der Buchhaltungs-CD. Der Sachverhalt ist wie oben
- da die Buchung der Beschuldigten zugeordnet werden kann - erwiesen. 5.27. Bezüglich Anklagevorwurf 27 (Einzahlung von K._____ für Einkäufe mit Ma- norkarte, Fr. 2'400.--) kann einstweilen auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 40). Die Beschuldigte bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 auf eine Aufstellung mit den Eingängen Ma- norkarten des Kassenkontos, welche klar die von ihr quittierten Einnahmen bele- gen würden (Urk. 137/2 S. 8). Diese Aufstellung war der Eingabe nicht beigelegt. Die Verteidigung argumentiert, es sei nicht relevant, von welchem Mitarbeiter die Einkäufe getätigt worden seien, wichtig sei, dass das Geld nicht entwendet, son- dern richtig verbucht worden sei (Urk. 144 S. 17). Die Beschuldigte stellt offenbar nicht in Abrede, am 26. März 2013 Fr. 2'400.-- von K._____ entgegen genommen zu haben (Urk. 1/37/2 S. 8, vgl. Beleg im Anhang 2 zu Urk. 1/34). Die Verteidi- gung machte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch geltend, die Soll- Buchungen vom 5. März 2013 in der Höhe von CHF 1'470.00 sowie jene vom
13. März 2013 in der Höhe von CHF 1'015.55 ergäben zusammen gerade etwa den von der Beschuldigten quittierten Betrag von Fr. 2'400.- (Urk. 144 S. 17). Es ist zwar nicht nachvollziehbar, weshalb die quittierte Barzahlung von Fr. 2'400.-- in der Buchhaltung nicht als Akontozahlung erfasst wurde. Indessen befinden sich in den grünen Ordnern mit Belegen betreffend das Geschäftsjahr 2013 tatsächlich Aufstellungen vom 16. Februar und 16. März 2013 mit dem Titel "manor- Abrechnung". Bei der Februarrechnung steht unter dem Total ein Abzug von Fr. 1'000.-- mit dem Vermerk "Heimkasse", in der Märzabrechnung wurde ein Abzug von Fr. 1'400.-- mit dem Vermerk "Heimkasse" aufgeführt. Kopien von diesen Aufstellungen werden als Urk. 151/1+2 zu den Akten genommen. Die in den bei- den Abrechnungen aufgeführten Beträge wurden mit Ausnahme von Fr. 38.60, die offenbar über die Bank bezahlt wurden, allesamt in der Buchhaltung im Konto „1000 Kasse„ im Soll verbucht (Urk. 1/11.3 S. 4 bis 6 oben). Es kann somit nicht
- 41 - erstellt werden, dass die Beschuldigte das übergebene Bargeld von Fr. 2'400.-- für sich behalten hat. Es hat hier ein Freispruch zu ergehen. 5.28. Betreffend Anklagevorwurf 28 (Einnahmen des Ostermarktes, Fr. 4'021.85) ist auf die schlüssige Begründung im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 127 S. 40 f.). Es kann offen bleiben, ob die Beschuldigte geltend machte, dass die Einnahmen aus dem Ostermarkt in anderen Jahren auch nicht in die Hauptkasse gegangen seien oder meinte, die Buchung sei jeweils erst nach Fest- legung des Verwendungszwecks erfolgt (Urk. 137/2 S. 8): Jedenfalls finden sich in den Vorjahren entsprechende Buchungen unter dem Belegdaten 31.05.2011 beziehungsweise 18.04.2012 in der Hauptkasse (Urk. 1/13.1 S. 8 und Urk. 1/13.2 S. 7). Dass über die Verwendung des Erlöses des Ostermarktes im Jahr 2013 bis im Dezember noch nicht entschieden und deshalb (noch) keine Buchung vorge- nommen wurde, scheint lebensfremd. Der Sachverhalt ist mangels Buchung als Einnahme im Jahr 2013 bewiesen. 5.29. Betreffend Anklagevorwurf 29 (Rechnung für Material von AU._____, Fr. 195.30) ist der vorinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen. 5.30. Betreffend Anklagevorwurf 30 (Privateinkauf von AU._____ bei AV._____ AG, Fr. 99.95) wurde die Beschuldigte ebenfalls frei gesprochen. Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. 5.31. Die Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf Anklagevorwurf 31 sind wiederum überzeugend (Urk. 127 S. 43); die Beschuldigte bringt nichts Neues dazu vor (Urk. 137/2 S. 9). Die fraglichen Buchungen wurden durch einen ge- löschten Anwender vorgenommen (Urk. 1/11.3 S. 7 f. und Urk. 21.3). Der Sach- verhalt ist rechtsgenügend erstellt, da diese der Beschuldigten zugeordnet wer- den können. 5.32. Betreffend Anklagevorwurf 32 (Rechnung für Material von AU._____, Fr. 195.30) ist der vorinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen. 5.33. und 34. Auch mit Bezug auf die Anklagevorwürfe 33 und 34 wird auf die zu- treffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Richters verwiesen (Urk. 127
- 42 - S. 44 f.). Die fraglichen Buchungen vom 10. September 2013 sind dokumentiert (Urk. 1/11.3 S. 8) und wurden vom gelöschten User - somit von der Beschuldigten
- ausgeführt (Urk. 1/21.3). 5.35. Zu Anklagevorwurf 35 bringt die Beschuldigte wohl sinngemäss vor, das Rückgeld von Fr. 485.40 (Klassenlager Oberstufe 1, Rückgeld) sei nicht als Ein- nahme verbucht worden, weil die Totalkosten vom Vorschuss von Fr. 2'500.-- ab- gezogen und letztlich nur die effektiven Auslagen von Fr. 2'287.35 Kasse Lager Gr. 5 gebucht worden seien (Urk. 137/2 S. 9). Nachdem im Kassenbuch der Ein- gang des Rückgeldes am 10. Juni 2013 fest gehalten und erst am 18. Juni 2013 der Barvorschuss von Fr. 2'500.-- notiert wurde (Urk. 1/31 Anhang), ist sehr un- wahrscheinlich, dass diese Zahlen dasselbe Lager betrafen. Unter Verweis auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz (Urk. 127 S. 45 f.) ist mangels Bu- chung des Rückgeldes in Urk. 1/11.3 diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenü- gend nachgewiesen. 5.36. Die Beschuldigte macht betreffend Anklagevorwurf 36 geltend, es treffe nicht zu, dass AW._____ jeweils nur die Fahrtkosten zu Weiterbildungen vorge- schossen und nachher aus der Kasse zurückerstattet erhalten habe. Aus Beilage Konto Kasse 2011/2012 ergebe sich, dass jeweils Weiterbildungskosten zurück erstattet worden seien (Urk. 137/2 S. 10). In den Kontenauszügen betreffend die Jahre 2011 und 2012 (Urk. 1/13.1.+2.) finden sich zwar zahlreiche Auszahlungen für Weiterbildungen respektive Weiterbildungsspesen; indessen erhielt AW._____ nur einmal am 6. November 2011 den Betrag von Fr. 125.-- (Urk. 1/13.2 S. 18). Die Buchung über den wesentlich höheren Betrag von Fr. 388.50 wurde vom ge- löschten Nutzer ausgeführt (Urk. 1/21.3), nachdem diese der Beschuldigten zu- gewiesen werden kann, ist der Sachverhalt erstellt. 5.37. Die Beschuldigte wendet betreffend Anklagevorwurf 37 ein, Frau BA._____ habe ein Jahr zuvor auch eine Weiterbildung besucht und die Kosten hätten Fr. 333.60 betragen. Die erwähnte Beilage ist nicht mitgeschickt worden (Urk. 137/2 S. 10). Indessen ist ausschlaggebend, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, dass ein Beleg für die Barauszahlung fehlt und die fragliche Buchung (Urk. 1/11.3. S. 10) von einem gelöschten User ausgeführt wurde (Urk. 1/21.3).
- 43 - Weil es sich beim gelöschten User um die Beschuldigte handelt, ist auch dieser Sachverhalt erstellt. 5.38. Zu Anklagevorwurf 38 kann zunächst auf die überzeugende Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 127 S. 47 f). Die Beschuldigte un- terzeichnete am 12. September 2013 eine Quittung über den fraglichen Betrag von Fr. 1‘100.— (Urk. 1/34. Anhang 2), und es wurde keine entsprechende Bu- chung vorgenommen. Die Verteidigung verweist auf ihre Ausführungen unter An- klagevorwurf 27 (Urk. 144 S. 18). Die Beschuldigte macht hierzu - wie bei Ankla- gevorwurf 27 - sinngemäss geltend, sie habe Barvorschüsse erhalten und eine Zusammenstellung der Eingänge Manorkarten des Kassenkontos beigelegt, wel- che ganz klar die Einnahmen belegen würden, die von ihr quittiert worden seien (Urk. 137/2 S. 8). Eine entsprechende Zusammenstellung wurde nicht eingereicht. Auf der Quittung vom 12. September 2013 sind Einzelbeträge von Fr. 50.— Juli, Fr. 550.—, Fr. 150.— und nochmals Fr. 150.— je mit August aufgeführt. Diesbe- züglich existiert in den Ordnern mit Belegen für das Jahr 2013 nur eine Aufstel- lung manor-Abrechnung vom 16. Juni 2013, abgelegt im Juli und im September Register, aus welcher ein Abzug „Heimkasse“ von Fr. 50.— hervorgeht `(vgl. Ko- pie Urk. 151/4). Die dort aufgeführten Beträge sind im Konto Kasse als Einnah- men gebucht, nämlich Fr. 31.40 (AW._____, Urk. 1/11.3 S. 9), Fr. 96.30 (BB._____, S. 10) und Fr. 17.80 (BC._____ S. 16). Weitere Abrechnungen sind nicht auffindbar. Aus dem Konto Kasse 1000 für das Jahr 2013 sind in der zwei- ten Jahreshälfte auch keine entsprechenden Buchungen die Monate Juli und Au- gust betreffend auffindbar (Urk. 1/11.3). Somit ist der Sachverhalt im Fr. 50.— übersteigenden Betrag erstellt. 5.39. Der Freispruch hinsichtlich Anklagevorwurf 39 der Vorinstanz ist in Rechts- kraft erwachsen. 5.40. Zum Anklagesachverhalt 40 gilt zu sagen, dass die Beschuldigte in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 sogar bestätigt, sie habe das Geld entgegen ge- nommen; sie macht jedoch geltend, sie habe den Vorgang bis zu ihrem Weggang nicht verbucht; sie wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei (Urk. 137/2 S. 10). Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen
- 44 - werden; das Vorbringen ist angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte die Rechnung zur Zahlung weitergab, ohne die Barzahlung zu verbuchen, als Schutzbehauptung zu werten (Uri. 127 S. 48 f.). 5.41. Zu Anklagesachverhalt 41: Die Verteidigung monierte in der Eingabe vom
9. Oktober 2019, die Vorinstanz habe das Eintrittsdatum von Frau I._____ (1. September 2012) grosszügig übersehen: So erachte sie es als glaubhaft, dass diese bestätigt habe, Frau K._____ habe der Beschuldigten das Geld aus der Kaf- feekasse jeweils "über den Tisch" zwecks Verbuchung übergeben. Indessen kön- ne Frau I._____ aber bei keiner der von Frau K._____ handschriftlich notierten Geldübergaben vom 15. Juli 2010, 20. April 2011 und 3. Juli 2012 anwesend ge- wesen sein, da sie erst am 1. September 2012 eingetreten sei (Urk. 137/1 S. 3 f.). Dazu ist zu bemerken, dass K._____ erklärte, Frau E._____ habe ihre Notizen betreffend Bargeldübergaben an die Beschuldigte aus dem Verkauf von Kaffee- kapseln bereits zu den Akten gereicht; vom Jahr 2013 fehlten die Notizen kom- plett, da sie ihr das Geld - ein bis zweimal - zu den Kassastunden übergeben ha- be, weil Frau A._____ zu wenig Geld in der Kasse gehabt habe. Dies habe jedoch Frau I._____ gesehen (Urk. 1/34 S. 5 Fragen 17 und 18 sowie Urk. 1/35 S. 11 f. Fragen 92 bis 94). I._____ gab in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2017 an, man könne ausschliessen, dass sie bei sämtlichen Über- gaben von Geld aus der Kaffeetasse von Frau K._____ an Frau A._____ anwe- send gewesen sei. Sie sei ja keine Hellseherin. Sie habe mitbekommen, dass Frau A._____ gedrängt habe, dass sie fast nichts mehr in der Kasse habe und dann Frau K._____ über den Tisch das Geld aus der Kaffeekasse für die Kasse übergeben habe. Frau K._____ sei gutgläubig gewesen und habe das ohne ir- gendeinen Beleg gemacht und gedacht, dass das Geld dann in die Kasse fliesse. Sie erklärte auf Nachfrage, wie oft das vorgekommen sei, die Staatsanwältin solle Frau K._____ fragen, sie habe das einige Male, ein paar Mal mitbekommen, aber sie wolle sich nicht festlegen (Urk. 1/31 S. 18 Frage 124). I._____ deklarierte klar, dass sie nicht bei sämtlichen Übergaben dabei gewesen sein konnte. Die Aussa- gen beider Sekretariatsmitarbeiterinnen sind äusserst glaubhaft.
- 45 - 5.42. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verteidigung und die Beschul- digte einige Einwände vorgebracht haben, die bedenkenswert sind. So war jeden- falls bis zur Befragung der Zeugen H._____ und F._____ insbesondere nicht klar, wie es sich mit dem Benutzer Nr. 3 verhält. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigten jedoch verschiedene Anklagesachverhalte nachgewiesen werden konnten, bei denen sie es unterliess, erhaltene Barzahlungen korrekt zu verbu- chen und die Beträge für sich behielt (namentlich die Anklagevorwürfe 14, 16 und 28, 35, 38 sowie 41) erscheinen die verbleibenden Zweifel marginal. So ist kaum vorstellbar, dass ein möglicher bisher unbekannter User, den weder die Beschul- digte, noch E._____, noch die Sekretariatsmitarbeiterinnen K._____ und I._____ konkret als Berechtigten im Buchhaltungssystem Abacus bezeichneten und der jedenfalls nicht im Tagesgeschäft des Sekretariats tätig gewesen sein kann, im ganzen Zeitraum ab Ende Februar 2011 bis Oktober 2013 die zahlreichen Bu- chungen gemäss Anklageschrift vornahm. Dies kann praktisch ausgeschlossen werden, so dass die Buchungen mit den vielen "0", die aufgrund der Löschung ei- nes Users und einem Update-Fehler aufgetreten sind, der Beschuldigten zuge- rechnet werden können. Die Wahrscheinlichkeit einer Dritt-Täterschaft ist realisti- scherweise so klein, dass letztlich keine unüberwindbaren Zweifel an der Täter- schaft der Beschuldigten bleiben.
6. Schliesslich ist auch bezüglich der falschen Diebstahlsanzeige auf die überzeugende Argumentation des Vorderrichters abzustellen (Urk. 127 S. 50 f.). Die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Diebstahl von zwei Couverts sind geprägt von Anpassungen (wechselnde Beträ- ge) und falschen Angaben (Notengeld habe gefehlt und die Kasse sei "durchei- nander" gewesen), die von zwei Personen (AU._____ und I._____) unabhängig klar widerlegt wurden (Urk. 127 S. 50 f. mit Verweisen). Die Verteidigung wendet ein, im Urteil der Vorinstanz finde sich in Bezug auf die angeblich falsche Dieb- stahlsanzeige ein logischer Bruch, indem seine Mandantin den Diebstahl erfun- den haben solle, um die "riesige Differenz zwischen dem Kassensaldo gemäss Buchhaltung und dem tatsächlichen Bargeldbestand zu erklären", das Urteil aber gleichzeitig darauf basiere, dass seine Mandantin die Bargeldentnahmen durch fiktive Buchungen kaschiert habe. Wäre diese tatsächlich so vorgegangen, hätte
- 46 - der Kassensaldo gemäss Buchhaltung mit dem tatsächlichen Saldo übereinge- stimmt (Urk. 137/1 S. 4). Diese Argumentationsweise verfängt nicht, da ja auch die Beschuldigte einräumen musste, dass der Kassenstand im November 2013 nahezu Fr. 50'000.-- betrug (Urk. 1/281 S. 1 Frage 4), so dass unter Annahme des Diebstahls von Fr. 32'000.-- immer noch eine unerklärliche Differenz bestan- den hätte (S. 13 Frage 68 - 70); dass noch Bargeld aus der Kasse genommen wurde, scheint unwahrscheinlich, da sich noch rund Fr. 16'000.-- (Urk. 1.1. S. 4) in der Kassette befanden. Der Sachverhalt ist erstellt. B. Zusammenfassung und rechtliche Würdigung
1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschuldigte vom Anklagevorwurf 8 (Auslagen AM._____, Fr. 1'010.20) und vom Anklagevorwurf 13 (Lohnzahlung an AQ._____, Fr. 2'329.--) sowie vom Anklagevorwurf 27 (Übergabe Bargeld von K._____ für Einkäufe mit Manor-Karte, Fr. 2'400.--) frei zu sprechen ist. Im übri- gen sind die Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Anklagsachverhalte erwiesen.
2. Der Vorderrichter wies anlässlich der Hauptverhandlung die Parteien da- raufhin, dass sich im Falle eines fehlenden Gewahrsamsbruchs die Frage stelle, ob der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt sei. Die Parteivertreter nahmen dazu keine Stellung (Prot. I S. 28 und Urk. 114 sowie 116). Anlässlich der Berufungs- verhandlung brachten zur rechtlichen Würdigung weder der Vertreterin des Pri- vatklägers noch der Verteidiger etwas vor (Prot. II S. 23 ff. und Urk. 144). Bei den Sachverhalten in den Anklagevorwürfen 14, 16 und 28, 35, 38 sowie 41 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe Bargeldbeträge entgegen genommen und diese - statt sie in die Hauptkasse zu legen - selber behändigt. Die Vorinstanz er- kannte schliesslich im Urteil vom 7. September 2018, die objektiven und subjekti- ven Tatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB seien erfüllt. Recht-
- 47 - fertigungs- oder Schuldausschlussgründe lägen nicht vor. Da letztlich nicht ganz klar ist, ob die Beschuldigte allenfalls die vereinnahmten Beträge vorübergehend im Tresor deponierte, wo zumindest Mitgewahrsam der weiteren Personen be- stand, die Zugang und Kenntnis vom Aufbewahrungsort der Schlüssel hatten, ist die Beschuldigte deshalb in Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Übergangsrecht 1.1. Am 1. Januar 2018 ist die Teilrevision des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt began- gen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung jedoch - auch in ei- nem Rechtsmittelverfahren - erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwen- den, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist jedoch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 2.2 sowie BSK StGB-Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2 N 20 mit Verweisen u.a. auf BGE 134 IV 82 ff. und BGE 134 IV 129).). 1.2. Nachdem unter altem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen aus- gefällt werden konnte und aktuell die Obergrenze bei 180 Tagessätzen Geldstrafe liegt, ist dieses als das mildere Recht vorliegend anzuwenden.
- 48 -
2. Strafzumessung 2.1. Zu den Kriterien der Strafzumessung sei auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen (Urk. 127 S. 52 f.). 2.2. Die Strafzumessung durch die Vorinstanz ist ebenfalls weitgehend korrekt erfolgt. Nachdem aufgrund der Freisprüche bezüglich der Anklagevorwürfe 8 und 13 sowie 27 nunmehr von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 53'000.-- auszugehen ist, ist die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl und die Urkundenfäl- schungen etwas tiefer auf 240 Tagessätze (statt auf 270 bis 300 Tagessätze Urk. 127 S. 53) Geldstrafe anzusetzen. Damit ist auch bereits berücksichtigt, dass aufgrund des Freispruchs zwei Urkundenfälschungen wegfallen; bei den Urkun- denfälschungen fällt der zusätzliche Unrechtsgehalt nur noch leicht ins Gewicht und dieser ist mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl weitgehend ab- gedeckt. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass vermut- lich aufgrund der sich stellenden komplexen Buchhaltungsfragen, die eine zeitin- tensive Untersuchung erforderlich machten, während längerer Zeit kaum Untersu- chungshandlungen vorgenommen wurden sowie aufgrund des Wohlverhaltens der Beschuldigten nach den begangenen Taten (Urk. 127 S. 54 f.), rechtfertigt sich aufgrund der Tätermerkmale eine etwas deutlichere Strafreduktion um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze. Indessen ist die Straferhöhung aufgrund des weiteren Delikts der Irreführung der Rechtspflege wiederum um 60 Tagessätze zu erhöhen, da ein anderes Rechtsgut geschützt wird. Die falsche Diebstahlsanzeige deutet auf ein illoyales und egoistisches Verhalten der Beschuldigten hin, welches einzig dem Zweck diente, ihre Delinquenz zu vertuschen. Somit erweist sich vor- liegend die Bestrafung mit 240 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.3. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 110.-- fest. Die Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, einen Bruttolohn von Fr. 7'500.-- mal 13 zu erzielen. Sie lebe mit ihrem Mann zur Miete und sie hätten Gütertrennung vereinbart. Sie ver- füge weder über Vermögen noch habe sie Schulden (Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom Oktober 2019 erklärte die Beschuldigte auf Be- fragen, sie sei immer noch in einem 80% Pensum tätig und verdiene Fr. 6'000.-- netto zuzüglich 13. Monatslohn. Ihr Mann und sie würden je ca. Fr. 21'000.-- für
- 49 - Steuern bezahlen und ihre Krankenkasse betrage Fr. 379.-- monatlich. Ab dem 1. Dezember 2019 arbeite sie in einem 50% Pensum (Prot. II S. 8 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 13. August 2020 gab die Beschuldigte an, noch immer 80% zu arbeiten und Fr. 6'500.-- zu verdienen, dies bis noch jemand eingestellt werde; auch sonst habe es keine Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen ge- geben (Prot. II S. 70 f.). Angesichts der Einkommensverhältnisse der Beschuldig- ten ist der Tagessatz in der Höhe von Fr. 110.-- nach wie vor sehr moderat und entsprechend der Vorinstanz festzulegen.
3. Vollzug etc. 3.1. Nachdem die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, sie sich in den letz- ten Jahren wohl verhalten und das vorliegende lange Verfahren sie beeindruckt haben dürfte, ist von einer günstigen Prognose auszugehen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sowie die Probezeit mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzulegen. 3.2. Da die Beschuldigte ausgangsgemäss die Verfahrenskosten zu bezahlen hat und auch zur Leistung von erheblichen Zivilforderungen und einer Entschädi- gung für anwaltlichen Aufwand verpflichtet wird, ist auf die Ausfällung einer Ver- bindungsbusse zu verzichten. IV. Zivilansprüche
1. Deliktsbetrag Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe des ausgewiesenen Deliktsbetrags von Fr. 59'142.95 zuzüglich Zins. Aufgrund der zusätzlichen Freisprüche vom Anklagevorwurf 8 (Auslagen AM._____, Fr. 1'010.20) und Anklagevorwurf 13 (Lohnzahlung an AQ._____, Fr. 2'329.--) sowie Anklagevorwurf 27 (Übergabe Bargeld von K._____ für Ein- käufe mit Manor-Karte, Fr. 2'400.-reduziert sich der Deliktsbetrag um gesamthaft '5'739.20 auf Fr. 53'403.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2013. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 50 -
2. Weiterer Schaden Im weiteren sprach die Vorinstanz dem Privatkläger antragsgemäss weiteren Schadenersatz für den Beizug der Firma BD._____ AG im Betrag von Fr. 9'903.60 zuzüglich Zins seit 7. Februar 2014. Für Mehrleistungen der Ange- stellten I._____ verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte zur Leistung von Fr. 2'628.-- zuzüglich 5 Zins seit 17. Dezember 2014 und Fr. 5'000.--zuzüglich Zins seit 24. Mai 2018 zu (Urk. 127 S. 57 ff.). Die geltend gemachten Schadenspositi- onen sind belegt (Urk. 115/1-8) und blieben vor Vorinstanz unbestritten. Die Ver- teidigung machte zwar Verrechnung mit ausstehenden Lohnforderungen von Fr. 19'189.70 geltend und verwies auf die Schreiben vom 21. Januar und 24. Feb- ruar sowie 31. März 2014, welche bei den Akten liegen müssten (Urk. 116 S. 21). Dieser allgemeine Verweis ist jedoch zu unbestimmt, so dass im vorliegenden Fall keine Tilgung durch Verrechnung im Betrag von Fr. 19'189.70 angenommen wer- den kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Nachdem es auch im Rahmen des Berufungsverfahrens weitgehend bei einem Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer
9) zu bestätigen (Art. 426 StPO). 1.2. Überdies ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in Bestätigung der Regelung durch die Vorinstanz zu verpflichten, dem Privatklä- ger eine gestützt auf die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Privatklägers (Urk. 115/9) festzusetzende angemessene Entschädigung im Betrag von Fr. 75'533.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.) für seine notwendigen Aufwendun- gen bis und mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Demzu- folge ist die vorinstanzliche Regelung gemäss Ziffer 7 zu bestätigen.
- 51 -
1. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt im Schuldpunkt zum grössten Teil und die Reduktion der Strafe beruht weitgehend auf Ermessen der Berufungsinstanz. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2. Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die gel- tend gemachten Anwaltskosten sind schliesslich durch eine detaillierte Honorar- note zu belegen (BSK StPO II-WEHRENBERGER/FRANK, a.a.O., Art. 433 N. 24). Dem Privatkläger ist eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Auf- wendungen für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), nachdem der Schuldspruch durch die Vorinstanz weitge- hend zu bestätigen ist und auch die Zivilforderungen grösstenteils zuzusprechen sind. Gemäss der von der Rechtsvertreterin des Privatklägers eingereichten Auf- stellung ihrer Bemühungen samt beiliegenden Rechnungen betrug ihr Aufwand für das Berufungsverfahren Fr. 9'470.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwert- steuer, weshalb ein Rechnungsbetrag von Fr. 10'505.15 ausgewiesen wird (Urk. 161). Da der Aufwand für die Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Urk. 166) im geltend gemachten Aufwand noch nicht enthalten ist, ist dieser Betrag aufzurun- den und die Entschädigung auf Fr. 11'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festzusetzen. 2.3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren
E. 1.1 Nachdem es auch im Rahmen des Berufungsverfahrens weitgehend bei einem Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer
9) zu bestätigen (Art. 426 StPO).
E. 1.2 Überdies ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in Bestätigung der Regelung durch die Vorinstanz zu verpflichten, dem Privatklä- ger eine gestützt auf die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Privatklägers (Urk. 115/9) festzusetzende angemessene Entschädigung im Betrag von Fr. 75'533.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.) für seine notwendigen Aufwendun- gen bis und mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Demzu- folge ist die vorinstanzliche Regelung gemäss Ziffer 7 zu bestätigen.
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1. Kosten der Berufungsinstanz
E. 1.3 Das erstinstanzliche Gericht schilderte auch die weiteren Parteistandpunk- te korrekt. Dies betrifft zunächst die Vorbringen des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung, woraus er die Täterschaft der Beschuldigten ableitet (Urk. 127 S. 4 f. Ziff. 2.2.). Ebenso zeigte die Vorinstanz zusammengefasst die Argumenta- tionslinie des Verteidigers auf: Danach sei einseitig gegen die Beschuldigte ermit- telt und eine andere Täterschaft nie geprüft worden; beim Privatkläger hätten grosse Defizite bestanden, was die Datensicherheit, den Zugang zu Bargeld und Wertgegenständen sowie zu vertraulichen Dokumenten betreffe; von diesen Un- zulänglichkeiten hätte abgelenkt werden sollen. Da die Polizei alles unkritisch von der Heimleitung übernommen und keine Beweissicherung vorgenommen habe,
- 10 - hätte eine allfällige interne Täterschaft nach der Diebstahlsanzeige durch Manipu- lationen den Verdacht auf die Beschuldigte lenken können; so hätten auch ohne weiteres andere Mitarbeiterinnen Buchungen im Abacus Buchhaltungssystem machen können (Urk. 127 S. 6 f. Ziff. 2.3.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Darstellungen verwiesen werden. Auf weitere Einwendungen der Verteidigung in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 und anlässlich der Berufungs- verhandlung ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung einzugehen.
2. Vorbemerkungen
E. 2 Berufungsverfahren
E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt im Schuldpunkt zum grössten Teil und die Reduktion der Strafe beruht weitgehend auf Ermessen der Berufungsinstanz. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 2.2 Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die gel- tend gemachten Anwaltskosten sind schliesslich durch eine detaillierte Honorar- note zu belegen (BSK StPO II-WEHRENBERGER/FRANK, a.a.O., Art. 433 N. 24). Dem Privatkläger ist eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Auf- wendungen für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), nachdem der Schuldspruch durch die Vorinstanz weitge- hend zu bestätigen ist und auch die Zivilforderungen grösstenteils zuzusprechen sind. Gemäss der von der Rechtsvertreterin des Privatklägers eingereichten Auf- stellung ihrer Bemühungen samt beiliegenden Rechnungen betrug ihr Aufwand für das Berufungsverfahren Fr. 9'470.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwert- steuer, weshalb ein Rechnungsbetrag von Fr. 10'505.15 ausgewiesen wird (Urk. 161). Da der Aufwand für die Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Urk. 166) im geltend gemachten Aufwand noch nicht enthalten ist, ist dieser Betrag aufzurun- den und die Entschädigung auf Fr. 11'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festzusetzen.
E. 2.3 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 Die Vertreterin des Privatklägers äusserte sich im Rahmen der Berufungs- verhandlung unter anderem zu diesen Einwendungen. Sie reichte in diesem Zu- sammenhang eine Bildschirmaufnahme betreffend einen Benutzer des Buchhal- tungssystems Abacus beim Privatkläger ein, welche vom IT-Verantwortlichen, F._____ von der G._____ AG, erstellt worden sei (Urk. 142). Rechtsanwalt Dr. X._____ beantragte die Einvernahme von H._____ als Zeuge; dieser war frü- her als Abacus-Berater bei der G._____ AG angestellt und für den Privatkläger zuständig (Urk. 1/68 S. 3). Rechtsanwältin Y2._____ beantragte die Einvernahme von H._____ und F._____ als Zeugen (Prot. II S. 19 f. und 22). Nach Erstattung der Parteivorträge wurde über die Anträge der Parteivertreter betreffend die Ein- vernahme der Herren H._____ und F._____ als Zeugen beraten (Prot. II S. 32). Nachdem die Vertreterin des Privatklägers deren Adressen bekannt gegeben hat- te, wurden die Zeugeneinvernahmen am 6. November 2019 beschlossen (Prot. II
- 8 - S. 32, Urk. 146 und 147). Die Zeugen sowie die Parteivertreter wurden dement- sprechend in der Folge auf den 18. März 2020 vorgeladen (Urk. 149).
E. 2.5 Die auf den 18. März 2020 anberaumte Verhandlung musste im Zusam- menhang mit der Corona-Pandemie verschoben werden. Am 13. August 2020 wurden die Zeugen H._____ und F._____ einvernommen (Prot. II S. 34 ff.). Die Parteivertreter sowie die Beschuldigte erhielten in der Folge Gelegenheit, zu den Befragungen und zu den jeweiligen Eingaben der Parteivertreter schriftlich Stel- lung zu nehmen (Urk. 159, 160, 166 und 170). Das Verfahren erweist sich nun- mehr als spruchreif. Die Parteien haben auf eine mündliche Urteilseröffnung ver- zichtet (Prot. II S. 72).
E. 3 Grundsätzliche Einwendungen der Beschuldigten Das erstinstanzliche Gericht hat sich auch mit den weiteren grundsätzlichen Ein- wendungen der Beschuldigten und der Verteidigung einlässlich befasst (Urk. 127 S. 13 ff. Ziff. 3.3.). Es kann in erster Linie darauf verwiesen werden. Namentlich auf die Ausführungen unter Ziff. 3.3.5. und 3.3.6.
E. 3.1 Nachdem die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, sie sich in den letz- ten Jahren wohl verhalten und das vorliegende lange Verfahren sie beeindruckt haben dürfte, ist von einer günstigen Prognose auszugehen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sowie die Probezeit mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzulegen.
E. 3.2 Da die Beschuldigte ausgangsgemäss die Verfahrenskosten zu bezahlen hat und auch zur Leistung von erheblichen Zivilforderungen und einer Entschädi- gung für anwaltlichen Aufwand verpflichtet wird, ist auf die Ausfällung einer Ver- bindungsbusse zu verzichten. IV. Zivilansprüche
1. Deliktsbetrag Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe des ausgewiesenen Deliktsbetrags von Fr. 59'142.95 zuzüglich Zins. Aufgrund der zusätzlichen Freisprüche vom Anklagevorwurf 8 (Auslagen AM._____, Fr. 1'010.20) und Anklagevorwurf 13 (Lohnzahlung an AQ._____, Fr. 2'329.--) sowie Anklagevorwurf 27 (Übergabe Bargeld von K._____ für Ein- käufe mit Manor-Karte, Fr. 2'400.-reduziert sich der Deliktsbetrag um gesamthaft '5'739.20 auf Fr. 53'403.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2013. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 50 -
2. Weiterer Schaden Im weiteren sprach die Vorinstanz dem Privatkläger antragsgemäss weiteren Schadenersatz für den Beizug der Firma BD._____ AG im Betrag von Fr. 9'903.60 zuzüglich Zins seit 7. Februar 2014. Für Mehrleistungen der Ange- stellten I._____ verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte zur Leistung von Fr. 2'628.-- zuzüglich 5 Zins seit 17. Dezember 2014 und Fr. 5'000.--zuzüglich Zins seit 24. Mai 2018 zu (Urk. 127 S. 57 ff.). Die geltend gemachten Schadenspositi- onen sind belegt (Urk. 115/1-8) und blieben vor Vorinstanz unbestritten. Die Ver- teidigung machte zwar Verrechnung mit ausstehenden Lohnforderungen von Fr. 19'189.70 geltend und verwies auf die Schreiben vom 21. Januar und 24. Feb- ruar sowie 31. März 2014, welche bei den Akten liegen müssten (Urk. 116 S. 21). Dieser allgemeine Verweis ist jedoch zu unbestimmt, so dass im vorliegenden Fall keine Tilgung durch Verrechnung im Betrag von Fr. 19'189.70 angenommen wer- den kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 3.3 Bezüglich Ziffer 3.3.3. der vorinstanzlichen Erwägungen ist zusätzlich fest- zuhalten, dass der Beschuldigten der Fragenkatalog, der von Frau E._____ der Polizei übergeben worden war, bereits vom Privatkläger unterbreitet worden war. Die darin enthaltenen Fragen, die ihr nebst anderen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom März 2014 gestellt wurden, trafen sie somit nicht unvorbereitet (Urk. 1/28/1 S. 3 f. Frage 11 f. und Urk. 1/29.1 S. 4 f. Frage 8).
E. 3.4 Sodann kann - in Bekräftigung der Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. 3.3.4. - nahezu ausgeschlossen werden, dass von der Beschuldigten getätig- te Buchungen nachträglich durch andere Personen manipuliert wurden: Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen R._____, S._____ und H._____, wonach weder der Urheber einer Buchung noch die automatisch verge- benen Buchungsnummern nachträglich verändert werden könnten und Änderun- gen jedenfalls ersichtlich wären (Urk. 1/65 S. 7 f. Frage 45 f. und 52 sowie S. 10 Frage 74, Urk 1/67 S. 6 f. Fragen 33 und 41 sowie Urk. 1/68 S. 6 f. Fragen 31 und 38 und Urk. 1/69.4). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz
- 16 - (Urk. 116 S. 7), wonach den Revisoren - sinngemäss wohl in den Vorjahren - je- weils keine Unregelmässigkeiten aufgefallen seien, enthält das Revisionsprotokoll vom 22. Juli 2014 den Hinweis, dass anlässlich der Schlussrevision 2012 grösse- re Saldi hätten ausgebucht werden müssen, die nicht hätten erklärt werden kön- nen und deren Ursache zum Teil im Jahr 2011 gelegen sei. Die Bilanz sei per 31.12.2012 bereinigt worden. In der ergänzenden Berichterstattung sei der Ver- einsvorstand darauf hingewiesen worden, dass im Jahr 2013 keine unbegründe- ten Ausbuchungen mehr akzeptiert werden könnten (Urk. 1/29.16 S. 4). Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der Besprechung zum Jahresabschluss 2012 (Urk 1/29.1 S. 6 Frage 15 und 1/29.2.8).
E. 3.5 Hinsichtlich der Erwägungen des erstinstanzlichen Richters unter Ziff. 3.3.7 ist zu ergänzen, dass die Beschuldigte vor Vorinstanz geltend machen liess, ihr Benutzerkonto sei zunächst inaktiviert und zu einem unbekannten späteren Zeit- punkt von einer unbekannten Person gelöscht worden. Es sei also möglich, dass ein beliebiger Täter mit ihrem Passwort oder ihrem Administratorenzugang nach- träglich Buchungen vorgenommen habe (Urk. 114 S. 6). Die Verteidigung wies sodann in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 darauf hin, der Benutzer "A'._____" sei erst einige Zeit nach dem Austritt der Beschuldigten gelöscht worden und ge- mäss Aussagen von Herrn R._____, habe Frau I._____ einige Zeit nach deren Austreten mit dem Benutzer "A'._____" weiter gearbeitet (Urk. 137/1 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung vorgebracht, das Passwort sei leicht zugänglich herum gelegen, so dass auch jemand anderes sich als "A'._____" eingeloggt haben könnte; man wisse nicht, wann genau und durch wen der User "A'._____" gelöscht worden sei und wie lange dieser insbe- sondere auch nach dem Austritt der Beschuldigten noch weiter bestanden habe und allenfalls benutzt worden sei (Urk. 144 S. 9). Eine solche Aussage, dass I._____ einige Zeit nach dem Austreten der Beschuldigten mit deren Benutzer "A'._____" weitergearbeitet habe, ist indessen in der Einvernahme von Herrn R._____ nicht enthalten (Urk. 1/65). Gemäss Ausführungen des Vertreters des Privatklägers habe dieser nach den Vorfällen im November und Dezember 2013 die Sperrung des Users "A'._____" im Abacus veranlasst. Ab dem 18. Dezember 2013 habe der User "A'._____" keine Buchungen mehr vornehmen können (Urk.
- 17 - 1/20 S. 2). Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass I._____ nach dem Austritt der Beschuldigten mit deren Benutzername A'._____ weiter gearbeitet hat (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 4.5.). Im Anschluss an die Zeugeneinver- nahmen reichte die Vertreterin des Privatklägers am 13. August 2020 ein Email- Schreiben der Mitarbeiterin K._____ an die Firma T._____ ein, aus welchem her- vorgeht, dass die Sperrung des Benutzers A._____ am 18. Dezember 2013 ver- anlasst worden war (Urk. 156).
4. Hinweise auf die Täterschaft der Beschuldigten 4.1. Der Vorderrichter leitete in seiner Urteilsbegründung unter Zugrundelegung der wesentlichen Umstände sorgfältig die Täterschaft der Beschuldigten her. Auch darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 127 S. 9 f. Ziff. 3.2.). 4.2. Die Verteidigung wendete anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung ein, weitere Personen wie zum Beispiel Frau I._____, Frau K._____ und Frau N._____ hätten die Möglichkeit gehabt, Buchungen vorzunehmen. Auch das Administratorenpasswort habe nicht nur die Beschuldigte selbst, sondern gemäss Aussage des Zeugen R._____ nebst der Beschuldigten auch Frau K._____ ge- habt (Urk. 1/116 S. 4 mit Verweis). Die Heimleiterin E._____ hatte sodann erklärt, sie habe das Administratorenpasswort bei sich unter Verschluss gehabt, konnte sich aber nicht erinnern, dieses je weiter gegeben zu haben (Urk. 1/29.20 S. 24 Frage 118). Da davon auszugehen ist, dass K._____ weder Buchungen im Aba- cus System - mit Ausnahme von Rechnungen in der Debitorenbuchhaltung (vgl. Urk. 167/2) - vornahm, noch Bargeld aus der Kasse behändigte, kommt sie man- gels Erfahrung in diesem Bereich und wegen ihrer körperlichen Konstitution - wie bereits ausgeführt - als Täterin mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Frage. E._____ hatte als Mitglied der Heimleitung nur ein Einsichtsrecht; und selbst wenn sie mittels Administratorenpasswort selber unter einem fremden Kürzel, beispielsweise demjenigen der Beschuldigten "A'._____", hätte Buchungen vor- nehmen können, scheidet sie aufgrund des Umstandes, dass sie in Buchhal- tungsfragen über keine vertiefteren Kenntnisse verfügt und die Aufsichtspflicht im Bereich Buchhaltung an den Quästor abgegeben hatte (Urk. 1/29/20 S. 9 Frage 41 und S. 24 f. Fragen 118 ff.), ebenfalls als Täterin aus.
- 18 - 4.3. Bekanntlich wurde das Benutzerkonto der Beschuldigten für das Abacus System auf unbekannte Weise gelöscht. Bei den anderen ausgetretenen Mitarbei- tenden U._____ (Benutzer Nr. 9, Kürzel U'._____) und V._____ (Benutzerin Nr. 11, Kürzel V'._____) wurden die Benutzerprofile nicht gelöscht, so dass sie als "user" bezüglich der von ihnen vorgenommenen Buchungen noch mit den ent- sprechenden Kürzeln identifizierbar sind (vgl. z.B. zwei Buchungen KÜRZEL U'._____ in Urk. 1/21/2). Gemäss den Angaben des bei der Firma W._____ AG als Abacus-Berater unter anderem ab dem zweiten Semester 2014 für den Privat- kläger tätigen Zeugen H._____ gab es in der Abacus Installation des Privatklä- gers nur einen einzigen gelöschten Benutzer. In der Folge erschien bei den unter dem Kürzel "A'._____" getätigten Buchungen dieses Kürzel nicht mehr, sondern wurde auf "0" umgeschrieben. Der Zeuge H._____ leitete aus dem Umstand, dass der Benutzer mit dem Kürzel "A'._____" (= Kürzel der Beschuldigten A._____) als einziger User gelöscht worden sei, aufgrund des Ausschlussprinzips ab, dass die Buchungen mit "0" oder keiner Bezeichnung durch den gelöschten User erfasst oder geändert worden seien (Urk. 1/68 S. 6 Frage 35 und Urk. 1/69.3). Auf Nachfrage des Vertreters des Privatklägers bestätigte der Zeuge H._____, dass alle Buchungen, welche in der Spalte "Benutzerkürzel" keine An- gaben enthielten, vom gelöschten Benutzer "A'._____" vorgenommen worden seien (Urk. 1/68 S. 9 Fragen 52 f. und Urk. 1/69.3). Damit wäre an sich - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - bereits erstellt, das die Beschuldigte - oder al- lenfalls jemand, der sich mit ihrem Benutzerpasswort eingeloggt hätte - Urheberin der Buchungen mit "0" war. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 brachte die Verteidigung jedoch unter anderem vor, es sei auf dem vom Zeugen H._____ eingereichten USB-Stick vorhandenen Screenshot der Benutzerverwaltung und der dort abgebildeten Benutzeroberflä- che und Datenbank ersichtlich, dass nebst dem Benutzer Nr. 5 ("A'._____") auch der Benutzer Nr. 3 fehle; es sei unbekannt, welche Person als Benutzer Nr. 3 ge- arbeitet habe, und der Zeuge H._____ habe sich dazu auch nicht geäussert. Des- halb bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass nicht nur ein, sondern zwei User gelöscht worden seien (Urk. 137/1 S. 1 f. mit Verweis auf Urk. 1/69/3 und 5).
- 19 - Dieses Vorbringen wiederholte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 144 S. 7 f. und Urk. 143). Gleich im Anschluss an die Zeugenbefragung bei der Staatsanwaltschaft tätigte der Zeuge H._____ sodann Abklärungen, weshalb zwar ein gelöschter Benutzer in der Datenbanktabelle unter "Benutzer" noch vorhanden und nur als gelöscht markiert sei, im Feld "Benutzerreferenz" jedoch auf den einzelnen Fibu- Buchungen der Bezug zum gelöschten Benutzer nicht vorhanden sei. Es ergab sich, dass bei einem Datenupdate ein Fehler unterlaufen war, indem die Referen- zen von gelöschten Benutzern verloren gingen. Bei Verwendung der tatzeitaktuel- len Programmversion, habe er anhand von Stichproben zeigen können, dass dort, wo die ursprünglichen Auswertungen 0 gezeigt hätten, jetzt eine 5 erscheine (vgl. E-Mail Nachricht vom 25. August 2017, Urk. 1/70). Diese Ergänzung erfolgte zeit- nah an die Zeugenbefragung vom 24. August 2017 und wurde der Beschuldigten zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 1/28.31 S. 12 Frage 31). Die Erklärung ist nachvollziehbar und einleuchtend. H._____ gab anlässlich seiner zweiten Befra- gung als Zeuge vor dem Berufungsgericht am 13. August 2020 auf Vorhalt seines damaligen schriftlichen Nachtrags an, er könne bestätigen, was er damals ge- schrieben habe, es habe haargenau den Tatsachen entsprochen, er habe auch nichts hinzugefügt oder weggelassen (Prot. II S. 38). Bei den getätigten Stichpro- ben war offenbar kein Benutzer Nr. 3 aufgetaucht. Aus dem angerufenen Screenshot Urk. 1/69/3 (erstellt respektive eingereicht vom Zeugen H._____ anlässlich der ersten Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwalt- schaft am 24. August 2017) sowie aus den Unterlagen gemäss Urk. 143, 1. Seite, ergibt sich tatsächlich, dass auf dem "Bild der Benutzeroberfläche" sowohl die Nr. 3 als auch die Nr. 5 fehlen. Unter "Name/ Voller Name" wird Nr. 1 dem Admi- nistrator zugeordnet, Nr. 2 steht neben AA._____, ab Nr. 4 sind die verschiede- nen Benutzer, d.h. natürliche Personen beim Privatkläger aufgeführt und bei Nr. 8 die Heimleitung sowie bei Nr. 10 "T._____" (= Firma die ABACUS beim Privatklä- ger einführte, vgl. z.B. Urk. 1/29.25.1.2). Gemäss dem "Bild der Datenbank" wird hingegen die Nr. 5 in der Spalte "Number" aufgeführt, nicht jedoch die Nr. 3. In der Spalte "CODE" wird überall eine 0 aufgeführt ausser bei Nr. 5, wo als Code
- 20 - die Zahl "13" aufgeführt ist. Die Zahl 13 steht gemäss Angaben des Zeugen H._____ offenbar für einen gelöschten Benutzer. Wäre der User Nr. 3 dannzumal gelöscht gewesen, wäre zu erwarten, dass er ebenfalls mit dem CODE "13" ver- sehen aufgeführt worden wäre. Es stellt sich die Frage, wer oder was der fehlen- de Benutzer Nr. 3 sein könnte: In den von der Heimleiterin E._____ eingereichten "manuell erstellten" Unterlagen betreffend Zugriffsrechte für den Zeitraum 2011- 2017 ist beispielsweise in den Jahren 2011 und 2012 auch der Quästor AB._____ aufgeführt mit dem Benutzername "AB'._____" (vgl. Urk. 1/29.25.1.1+2). In der weiter eingereichten "Übersicht der Benutzer 2011-2017 wurde A._____ mit der Nr. 5 nicht aufgeführt. Die Nr. 3 fehlt ebenfalls auf der Übersicht (Urk 1/29.25.1.13). Es scheint höchst unwahrscheinlich, dass es einmal einen Benut- zer (natürliche Person) mit der Nr. 3 gab, der später gelöscht wurde, nannte die Beschuldigte doch im Rahmen der Befragungen selber auch keine weiteren Be- nutzer als jene, die auf den fraglichen Listen (Urk. 1/29.25.1.1 und /129.25.1.13) stehen. Insbesondere war AB._____ im Jahr 2013 offenbar nicht mehr berechtigt. Dannzumal wurden aber noch verschiedene Buchungen vorgenommen wie die nachstehenden Ausführungen zu den Anklagevorwürfen 25 ff. zeigen. Im übrigen ist auch den Aussagen der Beschuldigten zu entnehmen, dass der Quästor nicht im Tagesgeschäft tätig war, sondern dieser sei nur bei Fragen zur Verfügung ge- standen oder wenn die Revision angestanden habe (Urk.1/28.6 S. 4). Schliesslich bestätigte der Zeuge H._____, Herrn AB._____ gebe es nicht auf der EDV- Benutzerliste und erklärte, er habe den Namen noch nie gehört (Prot. II S. 54). Somit kann AB._____ als Benutzer Nr. 3 oder Urheber von Buchungen in der Fi- nanzbuchhaltung nahezu ausgeschlossen werden. 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte die Vertreterin des Privatklä- gers einen Beleg vor, wonach es sich gemäss Überprüfungen des IT- Verantwortlichen des Privatklägers, Herr F._____, beim Benutzer Nr. 3 um den Systemnutzer handle (Urk. 142, Bildschirmaufnahme). Dieser könne keine Bu- chungen vornehmen. Er sei nur eröffnet worden, um automatische Prozesse – bspw. Schnittstellenverarbeitungen – durchzuführen. Der Benutzer Nr. 3 sei auch nach wie vor aktiv. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ erklärte auf entsprechende Nachfrage des Präsidenten, F._____ von der G._____ AG habe als IT-
- 21 - Verantwortlicher des Privatklägers die Bildschirmaufnahme erstellt. Mithin sei dadurch erwiesen, dass der zweite, angeblich gelöschte Benutzer wegfalle. Es gebe nur einen Benutzer, welcher gelöscht worden sei, wobei es sich bei diesem um die Beschuldigte handle (Prot. II S. 19 f.). Durch die Befragung der Zeugen H._____ und F._____ konnte geklärt werden, dass es sich beim Benutzer Nr. 3 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit effektiv um den Systemnutzer und um keine natürliche Person handeln dürfte: Vorab ist fest- zuhalten, dass die Angaben des Zeugen H._____ - entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 159 S. 1 f.) - insgesamt reflektiert und kompetent wirken, gera- de weil er sich zu gewissen Fragen vorsichtig zurückhaltend äusserte, wenn er sich nicht (mehr) sicher war und dies nicht im Rahmen der Befragung fundiert prü- fen konnte. Demgegenüber antwortete der Zeuge AC._____ mehrfach rasch und bestimmt, ohne die Antworten näher begründen zu können. Er musste jedoch seine Angaben verschiedene Male relativieren. Dies lässt zumindest daran zwei- feln, ob seine Aussagen fundierter sind als diejenigen von Zeuge H._____. So gab H._____ an, der Benutzer Nr. 3 sei der Systemnutzer, welcher auf der damaligen Version nicht vergeben worden sei, der aber auf der aktuellen Version angezeigt werde. Er könne die genaue Funktionalität von Benutzer Nr. 3 nicht er- klären, es sei aber auf jeden Fall ein Nutzer, der mit sämtlichen Installationen ausgeliefert werde. Man könne sich mit diesem nicht anmelden und auch nicht selber etwas mit dem Namen "System" machen. Es sei keine Person (Prot. II S. 39 f.). Der Zeuge AC._____ gab auf Vorhalt von Urk. 143 an, er wisse nicht, ob es einen Benutzer 3 mal gegeben habe. Sie (gemeint jemand - mutmasslich Frau E._____ - vom Privatkläger) seien in Kontakt gewesen und er habe verschiedene Auswertungen machen müssen. Auf Vorhalt der entsprechenden Urk. 1/29.25.1.13 und Urk. 1/69.3 und des entsprechenden Hinweises, darauf gebe es keinen Benutzer Nr. 3, mutmasste der Zeuge F._____, wie es aussehe, müsse dieser gelöscht worden sein. Und auf Nachfrage, erklärte er, theoretisch könnte dies auch ein Benutzer für einen internen Job, d.h. keine Person, sondern ein Service sein, das sehe er da drauf nicht. Er konnte sich nicht mehr konkret daran erinnern, dass er die auf Urk. 142 als von ihm stammende wie folgt festgehaltene
- 22 - Auskunft erteilt hatte: "Der Abacus-User Nr. 3 'System' ist kein Benutzer von einer Person. Dieser Benutzer wurde eröffnet, damit z.B. mit diesem User automatisier- te Prozesse (z.B. Schnittstellen verarbeiten) gestartet werden können." Der Zeuge F._____ meinte aber, es könnte sein. Wenn er das so lese, schliesse er eigent- lich, dass es ein Systemuser sei und keine natürliche Person (Prot. II S. 59 f.). Der Zeuge erklärte schliesslich, der Fall liege sehr weit zurück, er wisse aber noch, dass er für Frau E._____ Auswertungen habe machen müssen, diese habe er während dem Telefonieren gemacht, es sei um die Usernummer 3 oder 5 ge- gangen. Auf Vorhalt von Urk. 142 sagte er dann aus, es sei möglich, dass er sol- che Screenshots gemacht habe. Schliesslich gab der Zeuge F._____ zu Protokoll, wenn man das Passwort des Users kenne, sei es möglich, mit User Nr. 3 Bu- chungen zu machen, dann würde aber das Kürzel "System" da stehen. Er bestä- tigte demgegenüber jedoch, dass Systemuser im Hintergrund laufen und automa- tische Prozesse verarbeiten würden (Prot. II S. 64 ff.). Im Gegensatz zu seiner früheren Antwort, dass der User Nr. 3 gelöscht worden sein müsse, erklärte er auf Vorhalt von Urk. 151 (recte: 152, Benutzertabelle Stand 12.8.2020), auf welchem Ausdruck der User Number 3 mit dem Code 0 (für nicht gelöschter User) er- scheint, und dem Hinweis, Benutzer Nr. 3 weise in der ersten Spalte "RE…" eine auffallend hohe Zahl (149) auf, nach seiner Logik müsste eigentlich der User Nr. 3 nach dem User Nr. 16 erfasst worden sein, welcher die Nr. 148 habe, von der chronologischen Reihenfolge her, dass man also den Systemnutzer vorher nicht gebraucht und erst für die automatische Prozessverarbeitung eingesetzt habe (Prot. II S. 68). Diese letzte Aussage würde sich decken mit den Angaben des Zeugen H._____. Aus Urk. 152 geht klar hervor, dass der User mit der Nr. 3 im August 2020 (noch) existierte. Nachdem auf Urk. 1/69.3 vom Zeugen H._____ ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. auch entsprechendes Dokument auf dem anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. August 2017 vom Zeugen eingereich- ten Stick), gelöschte Benutzer könnten nicht wieder hergestellt werden, und in den Benutzertabellen 1/69.3 und Urk. 152 nur Benutzer Nr. 5 mit dem Kürzel A'._____ den Code 13 (gelöschter Nutzer) trägt, steht rechtsgenügend fest, dass es nur einen gelöschten Benutzer gab, nämlich denjenigen der Beschuldigten A._____.
- 23 - Demzufolge ist auch klar, dass die Beschuldigte - oder allenfalls jemand, der sich mit ihrem Benutzerpasswort eingeloggt hätte - Urheberin der Buchungen mit "000" war. Die fraglichen Buchungen gemäss Anklageschrift können somit dem oder der Benutzer/in Nr. 5 zugeordnet werden. 4.5. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist zwar rein theoretisch möglich, dass sich jemand mit dem Passwort der Beschuldigten, das gemäss den Aussa- gen des Sohnes der Beschuldigten auf ihrem Schreibtisch zugänglich war, an- meldete (Urk. 1/62 S. 4 f. Frage 27). Als Täter oder Täterin kommen jedoch nur die damals angestellten und in Buchhaltungsfragen versierten sowie mit dem Buchhaltungs-System Abacus vertrauten Personen in Frage, die jederzeit Zutritt zum Büro hatten. Dies waren beim Privatkläger in der fraglichen Zeit bekanntlich nebst der Beschuldigten in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Oktober 2012 (Urk. 1/62 S. 3 Frage 11) ihr Sohn U._____ und nach dessen Austreten ab Sep- tember 2012 I._____ (Urk. 1/30 S. 1 Frage 5 und Urk. 1/31 S. 2 Frage 9) sowie Frau K._____, die bereits ausgeschlossen werden konnte. Da die Vorinstanz da- von ausging, dass die angeklagten Tathandlungen im Zeitraum zwischen Frühjahr 2011 und bis im Spätherbst 2013 ausgeführt wurden, kam sie zum Schluss, U._____ und I._____, kämen als Täter respektive Täterin nicht in Frage. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, bei einer Datei, die als Anhang zu einer E-Mail von E._____ zu den Akten gekommen sei, im Dokument "Zugriffsrechte Mitarbeiter Instituts C._____ 2011-2013 fehle ei- genartigerweise I._____, und zwar sowohl im 2012 als auch im 2013. Damit ist wohl Urk. 1/29.25.1.1.1 gemeint. Ferner weist die Verteidigung darauf hin, der Zeuge R._____ habe ausgesagt, er habe einmal das Konto von Frau A._____ in- aktivieren müssen, weil ja dann deren Nachfolgerin, Frau I._____, deren Stelle übernommen habe. Es erschliesse sich ihnen nicht, was es für einen Grund ge- ben könnte, einen User, nachdem er inaktiviert worden sei, noch gänzlich zu lö- schen. Wäre dieser nicht gelöscht worden, wäre heute alles noch nachvollziehbar. Es sei aber nicht bekannt, wann der User der Beschuldigten gelöscht worden sei, deshalb könne man nicht sagen, bis wann noch mit diesem User Buchungen ge- tätigt worden seien (Urk. 144 S. 8). Die Beschuldigte macht sinngemäss geltend,
- 24 - I._____ könnte in den Jahren 2012 und 2013 und wohl auch noch nach dem Aus- treten der Beschuldigten unter deren Kürzel gebucht haben. Dies erscheint aber sehr unwahrscheinlich, ergibt sich doch aus den bei den Akten befindlichen CDs, dass die Buchungen mit den "000" ganz kurz vor dem Austritt der Beschuldigten aufhörten (Urk. 1/21.3 und 1/69.5). Ebenso ergibt sich daraus, dass I._____ min- destens seit anfangs 2013 mit dem Kürzel I'._____ Buchungen tätigte. Es dürfte sich um ein bedauerliches Versehen handeln, dass I._____ in der Zusammenstel- lung der Zugriffsrechte (Urk. 1/29.25.1.1.1) nicht aufgeführt ist. Die Verteidigung machte in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 weiter geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Manipulationsbuchungen gerade nicht am jeweili- gen Buchungsdatum vorgenommen worden seien, sondern erst nachträglich, teilweise erst wesentlich später. Dies sei erkennbar an den durchwegs hohen Bu- chungsnummern, welche beim Erfassen einer Buchung laufend erteilt würden, auch wenn ein weiter zurück liegendes Buchungsdatum eingegeben werde. Somit könne insbesondere Frau I._____ nicht ohne weiteres als Täterin ausgeschlossen werden (Urk. 137 S. 2 f. Ziff. 5). Diese Argumentationslinie wiederholte die Vertei- digung anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, man könne grossmehrheitlich ausschliessen, dass die angeklagten "Verschleierungsbuchun- gen" tatsächlich am Tag des entsprechenden Geschäftsvorgangs eingebucht worden seien: Wenn man die jeweiligen Buchungsnummern anschaue, sehe man, dass diese Buchungen jeweils sehr viel später eingebucht worden sein müssten; so ergebe sich aus Dateien auf dem vom Zeugen H._____ eingereich- ten USB-Stick, dass Buchungen für das Geschäftsjahr 2011 teilweise sogar "Er- fassungsdaten" aufwiesen, welche erst im Jahr 2013 lägen. Dies sei merkwürdig, denn inzwischen werde ja der Jahresabschluss 2011 längst erstellt worden sein. Es frage sich also, ob sogar nachträglich noch Änderungen vorgenommen wor- den seien. Jedenfalls dürfe man nicht einfach davon ausgehen, dass alle Ver- schleierungshandlungen des Jahres 2011 auch in dem Jahr vorgenommen wor- den seien (Urk. 144 S. 3 f. mit Verweis auf die Dateien 14-61, insbesondere ganz am Ende, 15-62 und 16-63 auf dem vom Zeugen H._____ eingereichten USB- Stick Urk. 1/69.5). Eine weitere offene Frage sei, was das eigentlich für ein Datum sei, welches in den genannten Excel-Dateien (14-61, 15-62 und 16-63) in der
- 25 - Spalte "Erfassungsdaten" erscheine. Es sei alles andere als sicher, dass es sich dabei um das Datum handle, an dem die Buchung eingegeben worden sei. So fal- le auf, dass diese Excel-Listen im Dateinamen den Zusatz "ohne Korrekturen" trügen. Auf dem USB-Stick gebe es aber auch noch Journale mit dem Zusatz "inkl.Korrrekturen", bei welchen auffalle, dass viele Buchungen in der Spalte "Text" mit "Mutation" und einem entsprechenden Datum bezeichnet seien. Bei diesen seien sehr viele Buchungen aufgeführt, die in der Spalte "BuchNr." nicht eine Buchungsnummer, sondern die Abkürzung "Korr." aufweisen würden. Merk- würdigerweise seien gewisse Buchungen gleich mehrfach nachträglich mutiert worden, wobei der Grund hiefür aus den Journals nicht ersichtlich sei. Der Zeuge H._____ habe dazu (bei der Staatsanwaltschaft) nichts gesagt und auch nicht er- klärt, was das genau für ein Datum sei, welches in den Journals "ohne Korrektu- ren in der Spalte "Erfassungsdatum " erscheine (Urk. 144 S. 5). Die aufgeführten Buchungsdaten im System wurden wahrscheinlich jeweils am Tag der entsprechenden Buchung automatisch gespeichert; diese konnten mut- masslich nachträglich nicht unbemerkt verändert werden. Dies ergibt sich indirekt aus der Aussage von R._____, wonach das einzige, was man manuell eingeben könne, die Belegnummer sei (Urk. 1/65 S. 8 Frage 52). Die vom Privatkläger ein- gereichten Logfiles (Urk. 1/21.1+2) wurden aufgrund der von H._____ erstellten vollständigen Logfiles der Buchungen im Buchhaltungssystem des Privatklägers in den Jahren 2011, 2012 und 2013 im Excelformat (vgl. E-Mail und Eingabe von RA Dr. AD._____ vom 21. Juni 2017 und 22. Juni 2017 [Urk.1/19 und 1/20]) zu- sammengestellt (Urk. 1/67 S. 8 Fragen 47 ff.); diese zeigen gemäss den Angaben des Anwalts der Privatkläger die effektiven Buchungsdaten (Urk.1/20 S. 3 Rz 11): Ob die Logfiles tatsächlich die effektiven Buchungsdaten zeigen, kann das Ge- richt - mangels Sachkunde im Buchhaltungsprogramm Abacus - nicht ohne weite- res zuverlässig beurteilen. H._____ bestätigte anlässlich der Zeugenbefragung vom 24. August 2017, dass er die Excel-Dateien über die Buchhaltung 2011, 2012 und 2013 des Institut C._____ - dabei dürfte es sich um Urk. 1/21/3 und um Urk. 1/69.5 handeln - erstellt habe. Auf die Frage, was die Dateien enthalten, führ- te der Zeuge H._____ die Spaltentitel an, nämlich "Buchungsnummer, Belegda- tum, Erfassungs - / Mutationsdatum, Belegnummer sofern vorhanden, Konto
- 26 - oder Kostenart, Kostenstelle, Gegenkonto oder Gegenkostenart, Gegenkosten- stelle, Textzeilen 1 und 2, Buchungsherkunft (Applikation), Leitwährungsbetrag, Benutzerkürzel, Benutzungsnummer (Hash); es handle sich hierbei um eine les- bare Darstellungsform des Abacus-Erfassungsjournals FIBU (Urk. 1/67 S. 8 Frage 49). Dies könnte man dahingehend deuten, dass diese Daten - mit Ausnahme der Belegnummer - und somit auch das Erfassungsdatum automatisch gespeichert werden. Eine klare Aussage, dass man Erfassungsdaten nicht rückdatieren oder manuell erfassen kann, existierte jedoch im Untersuchungsverfahren nicht. Es er- scheint indessen unwahrscheinlich, dass die im ersten Halbjahr 2011 getätigten unrechtmässigen Behändigungen allesamt erst nach dem Eintritt von I._____ d.h. nach September 2012 verbucht wurden. H._____ wurde auf Antrag der Parteien am 13. August 2020 nochmals befragt und bestätigte als Zeuge, dass die aufgeführten Buchungen effektiv an den in der Rubrik "Erfassungsdatum" genannten Daten erfolgten. Das Belegdatum sei hin- gegen das Datum, welches zeige, in welcher Zeitperiode die Buchung buchhalte- risch erscheinen müsse. Das Erfassungsdatum zeige, an welchem Tag der Buch- halter die Buchung erfasst habe; ob die Buchung an diesem Datum eingegeben oder korrigiert worden sei, da sei er nicht ganz sicher, seines Wissens werde aber das Erfassungsdatum bei einer Korrektur angepasst. Das Erfassungsdatum kön- ne nicht manuell erfasst und somit auch nicht rückdatiert werden. Buchungen im System Abacus seien auch in späteren Geschäftsjahren in einem alten Ge- schäftsjahr möglich, solange dieses frühere Geschäftsjahr nicht definitiv abge- schlossen sei (Prot. II S. 41). Auch der Zeuge F._____ erklärte, Erfassungsdaten würden vom System zugeteilt und könnten nicht beeinflusst werden; eine Rückda- tierung von Erfassungsdaten sei seiner Meinung nach nicht möglich (Prot. II S. 61 und 63). Weiter erklärte der Zeuge H._____, bei den auf dem Buchhaltungsstick enthaltenen Listen mit dem Zusatz "inkl. Korrekturen" handle es sich um PDF- Dokumente, in denen man die Korrekturen mitsamt dem Datum derselben sehe. Die Excel-Tabellen mit der Bezeichnung "ohne Korrekturen" zeigten die zuletzt er- fasste Version, d.h. so wie die Buchungen schlussendlich verbucht worden seien (Prot. II S. 46 ff.). Ein beispielhafter Vergleich der auf der Buchhaltungs-CD Urk. 1/69.5 vorhandenen PDF-Listen mit den entsprechenden Excel-Tabellen, nämlich
- 27 - im Jahr 2011 betreffend Buchungsnummern 2656 und 2658 (vgl. dazu "41 Jour- nal 2011 inkl Korrekturen" und "61 Erfassungsjournal 2011 ohne Korrekturen"), im Jahr 2012 betreffend Buchungsnummern 1635 und 6933 (vgl. dazu "42 Journal 2012 inkl Korrekturen" und "62 Erfassungsjournal 2012 ohne Korrekturen") und im Jahr 2013 betreffend Buchungsnummern 9461, 9462 und 9500 sowie 9501 (vgl. dazu "43 Journal 2013 inkl Korrekturen" und "63 Erfassungsjournal 2013 ohne Korrekturen") zeigt, dass bei den Buchungen in der Excel-Tabelle jeweils das Da- tum der jüngsten Korrektur oder Mutation als Erfassungsdatum aufgeführt ist. Somit trifft die von der Vertreterin der Privatklägerin anhand einer nachträglich vorgenommenen Korrektur gezeigte Schlussfolgerung zu, dass sich die als Erfas- sungsdaten aufgeführten Daten auf das Datum der ursprünglichen Erfassung be- ziehen, falls keine Korrekturen erfolgt sind, oder auf das Datum der letzten Kor- rektur, falls solche im Nachhinein vorgenommen wurden (Urk. 166 S. 2 mit Ver- weis auf Urk. 167/1). Damit steht fest, dass die Buchungen tatsächlich an den in der Rubrik "Erfassungsdatum" aufgeführten Daten erfolgten. 4.6. Ein weiteres, wenn auch nicht ausschlaggebendes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten, ergibt sich beim Vergleich der Umsätze in Soll und Haben der Bargeldkasse: So waren diese im Durchschnitt in den Jahren 2011-13 deutlich (ungefähr CHF 50'000.–) höher als nach Beendigung der Tätigkeit der Beschul- digten per Dezember 2013 in den Jahren 2014-2016 (vgl. Eingabe vom 12. Sep- tember 2017 [Urk. 1/26] und Beilagen [Urk. 1/11/3 und 1/13/1+2 sowie 1/27/5-7]). 4.7. Letztlich stellt - worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat - der Umstand, dass die Beschuldigte als einzige der in Frage kommenden Perso- nen - mit Ausnahme von Sonntag 17. Februar 2013 - an allen Daten, an denen (ein Grossteil der) in der Anklageschrift erwähnten Buchungen getätigt wurden, im Büro anwesend war, einen zusätzlichen wichtigen Hinweis auf ihre Täterschaft dar. Dies ist aufgrund der fraglichen Buchungsdaten (Urk. 1/21/1+2) - nachdem davon auszugehen ist, dass diese effektiv an den aufgeführten Erfassungsdaten erfolgten - und der Arbeitszeiterfassungen der weiteren Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter für die Zeit von Juli 2011 bis Ende März 2013 belegt (Urk. 1/26 S. 1 und 1/27/1-3). Die Beschuldigte war am 11. Dezember 2013 das letzte Mal im Büro
- 28 - beim Privatkläger anwesend (Urk. 1/28.1 S. 11 und Urk. 1/28.5 S. 2 sowie Urk. 1/29.1 S. 4); somit kommt sie auch für die weiteren ab 2013 (ab Seite 16 der An- klageschrift) eingeklagten Daten als Täterin in Frage. Die Buchungen zu den in der Anklageschrift im Jahr 2013 aufgeführten Anklagevorwürfen 25, 26, 31, 33 und 34, 36 und 37 sowie 40 (vgl. nachfolgend auch unter Ziff. 5.) wurden ausge- führt, was aus dem Auszug "Konto 1000 Kasse" betreffend das Jahr 2013 ersicht- lich ist (Urk. 1/11.3 S. 4 f., 7 f. und 10). Aus den eingereichten Buchhaltungs-CDs (Urk. 1/21/3 und 1/69.5) ergibt sich bezüglich dieser im Jahr 2013 aufgeführten Anklagevorwürfe (vgl. nachfolgend auch unter Ziff. 5.), dass an den fraglichen Da- ten der Buchungen - mit einer Ausnahme im Anklagesachverhalt 40, wo "I'._____" die Buchung vornahm - keine Angaben zum Kürzel des Users und in der hinters- ten Spalte zahlreiche "0" aufgeführt sind, so dass diese einem gelöschten User zugeordnet werden können. Wie die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Sachverhaltsvorwürfen zeigen, lässt sich die Täterschaft der Beschuldigten für viele Anklagevorwürfe er- stellen, jedoch auch aufgrund weiterer Umstände (vgl. dazu auch die Zusammen- fassung unter Ziff. 5.42).
E. 5 Einzelne Sachverhaltsvorwürfe
E. 5.1 Die Vorinstanz kam aufgrund der Vorbringen der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 116 S. 7 f.) zum Schluss, der Vorfall gemäss Anklagevorwurf 1 habe sich in chronologischer Hinsicht wohl anders zu- getragen als in der Anklageschrift geschildert. In diesem Zusammenhang brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Umdeutung der Buchungsdaten sei eine unzulässige Abweichung vom Anklagesachverhalt, des- halb sei das Anklageprinzip verletzt (Urk. 144 S. 10). Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, wesentlich sei, dass die Beschuldigte den Geschäftsfall doppelt gebucht habe, was nur dazu gedient haben könne, eine widerrechtliche Entnahme von Fr. 2'954.-- oder Fr. 3'000.-- zu vertuschen. Die fraglichen Buchungen seien vom gelöschten Benutzer, folglich von der Beschuldigten vorgenommen worden und an den effektiven Buchungsdaten 27. Juli 2011 und 17. April 2012 sei die Be- schuldigte im Büro anwesend gewesen, während K._____ am 27. Juli 2011 in den
- 29 - Ferien geweilt habe (Urk. 127 S. 21 f. mit Verweis auf Urk. 1/13.1 S. 4, 1/13.5 und Urk. 1/21.1 sowie 1/27.1). Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden, ins- besondere ist der Anklagevorwurf, der Vorfall sei von der Beschuldigten doppelt gebucht worden, genügend konkret, damit sie sich verteidigen kann. Der Vorgang wurde effektiv doppelt gebucht (Urk. 1/13.3) und beide Buchungen in der Buch- haltung des Privatklägers sind keinem bestimmten Benutzer zugeordnet, sondern weisen stattdessen in der hintersten Spalte viele Nullen auf (vgl. Urk. 1/21/1 sowie Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal 2011 ohne Korrektur). Der Sachverhalt ist somit er- stellt, da die fraglichen Buchungen der einzigen gelöschten Benutzerin Nr. 5, mit- hin der Beschuldigten, zugeschrieben werden können. Daran vermögen die sinn- gemässen Vorbringen der Beschuldigten, es sei unwahrscheinlich, dass die kor- rekte Buchung gemäss den Erwägungen der Vorinstanz erst fünf Monate und die fiktive erst über ein Jahr später erfolgt seien (Urk. 137/2 S. 1), nichts zu ändern.
E. 5.2 Die Vorinstanz ging bezüglich Anklagevorwurf 2 wiederum davon aus, dass wohl die frühere Buchung Nr. 3231 korrekt sei, die spätere Buchung Nr. 20752 hingegen die fiktive Buchung darstelle und es sich beim Beleg Urk. 1/13.8 mög- licherweise um den Beleg für die Buchung 3231 handle (Urk. 127 S. 22 f.). Dies kann offenbleiben. N._____ gab klar an, dass sie den Lohnvorschuss aus der Kasse M._____ nahm und AE._____ gegen Quittung aushändigte. Ferner sagte sie überzeugt aus, dass sie von keiner weiteren Barzahlung an AE._____ Kennt- nis habe, eine solche hätte jedoch mit ihr abgesprochen werden müssen (Urk. 1/61 S. 7 f. Fragen 54 ff.). Beizupflichten ist deshalb den Ausführungen der Vo- rinstanz, wonach aufgrund der an sich zurückhaltenden Angaben von AE._____, die jedoch die Bar-Auszahlung logisch mit der verzögerten Auszahlung von Kin- derzulagen im Mai 2011 in Verbindung brachte, und der klaren Aussage von N._____, ausgeschlossen werden kann, dass AE._____ aus der Hauptkasse eine zweite Vorschusszahlung im Betrag von Fr. 2'000.-- erhielt (vgl. die Aussagen in Urk. 1/51 Fragen 4 und 20 ff., insbesondere Frage 25 und Urk. 1/61 Fragen 50 ff. und 64 ff. sowie Belege Urk. 1/13.6-8). Nachdem beide fraglichen Buchungen existieren (Urk. 1/13.1 S. 9 und 1/13.7) und die Buchung im Konto der Hauptkas- se ebenso von einem gelöschten User vorgenommen wurde (Urk. 1/21.1), wie auch die Buchung im Konto der Kasse M._____ (Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal
- 30 - 2011 ohne Korrektur), können diese der Beschuldigten zugeordnet werden (auf- grund des Nachweises, dass nur ein gelöschter User existiert und die Buchungen dem User Nr. 5 mit dem Kürzel A'._____ zugewiesen werden können).
E. 5.3 Betreffend Anklagevorwurf 3 führt die Beschuldigte in ihrer eigenen Stel- lungnahme im Vorfeld der Berufungsverhandlung aus, die Lohnabrechnung datie- re vom 18. Juli 2011, dieser Lohn sei AF._____ gemäss Lohnabrechnung auf das ZKB-Konto überwiesen worden, wobei dieses auf ihren Mann gelautet habe. Des- halb sei das Geld zurücküberwiesen worden, wofür die Beschuldigte auf einen beigelegten Rücküberweisungsbeleg der CS verweist. Sie habe versucht, Frau AF._____ telefonisch zu erreichen, um eine korrekte Kontonummer zu erhalten. Auf ihre Nachricht auf dem Telefonbeantworter habe sich Frau AF._____ gemel- det und bestätigt, dass es sich um die Kontonummer ihres Ehemannes handle. Deshalb sei es dann zur Barauszahlung gekommen, wobei sie nicht mehr wisse, ab an Frau AF._____ direkt oder über N._____. Eine zweite Überweisung an das korrekte ZKB-Konto von Frau AF._____ durch die Bank habe sie im CS-Konto- Auszug 2011 nicht gefunden (Urk. 137/2 S. 2). Tatsächlich datiert die "Lohnab- rechnung per 18. Juli 2011" vom 25. Juli 2011 und trägt den handschriftlichen Vermerk "Bar ausbezahlt 25.07.11" mit dem Visum A'._____, wobei es sich um die Handschrift der Beschuldigten handeln dürfte. Frau AF._____ war offenbar dann in den Ferien (vgl. Anhang zu Urk. 1/50). Falls die Auszahlung an Frau N._____ erfolgt wäre, wäre ein entsprechender Hinweis, "Auszahlung an Frau N._____ zu Handen Frau AF._____" oder ähnliches zu erwarten gewesen oder eine Unterschrift von N._____ für die Entgegennahme des recht hohen Barbetra- ges. Anlässlich der Einvernahme bestätigte AF._____, dass ihr der Lohn im Jahr 2011 monatlich ausbezahlt und ihr jeweils auf das Konto von ihr und ihrem Mann AG._____ bei der ZKB überwiesen worden sei; das Konto laute deshalb möglich- erweise nicht auf sie. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass ihr der Lohn je aus der Bargeldkasse ausbezahlt worden sei, sie glaube eher nicht. Jedenfalls könne es aber nicht stimmen, dass sie wie in der Lohnabrechnung per 18. Juli 2011 aufgeführt, 180 Stunden gearbeitet und dafür mit Fr. 5'030.65 entlöhnt wor- den sei. Sie sei für die Zeit von Februar bis August 2011 auf insgesamt Fr. 2'650.40 gekommen, da sie einen Tag pro Woche, dies nicht regelmässig, jeweils
- 31 - am Freitag Betreuung gemacht habe; d.h. sie habe mit den behinderten Jugendli- chen geputzt. Dies in der Zeit von Februar bis Juli 2011 (Urk. 1/50 S. 2 f. Frage 9
f. und S. 3 f. Frage 18 ff.). Beim erwähnten CS-Beleg betreffend Rücküberwei- sung handelt es sich gemäss den Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung um den Credit-Suisse Kontoauszug des Pri- vatklägers per 30.09.2011 S. 3 (Urk. 144 S. 11). Der erwähnte Auszug weist per
21. Juli 2011 tatsächlich eine Vergütung der Zürcher Kantonalbank über Fr. 5'030.65 an den Privatkläger aus (Urk. 1/85/9, Kontoauszug CS per 30.09.2011 S. 3). Es steht jedoch kein Zahlungsgrund dabei. Auf dem von AF._____ einge- reichten Kontoauszug der ZKB lautend auf AG._____, auf welches gemäss Lohn- abrechnung per 18. Juli 2018 der Lohn überwiesen wurde, ist bis Ende Juli 2011 keine Rücküberweisung ersichtlich (vgl. Anhang zur Einvernahme Urk. 1/50 am Ende). Der CS Bankauszug belegt jedenfalls keine anschliessende effektive Bar- auszahlung von Fr. 5'030.65 an AF._____. AF._____ sagte als Zeugin glaubhaft aus, sie erinnere sich nicht, je eine Lohnauszahlung in bar erhalten zu haben, und sie habe während ihrer ganzen Beschäftigungsdauer insgesamt nur Lohnansprü- che von gut der Hälfte der geltend gemachten Barauszahlung für den Juli-Lohn gehabt. Deshalb und weil die Barauszahlung lediglich durch die handschriftliche Notiz der Beschuldigten versehen mit ihrem Kürzel "A'._____" bestätigt wird, ist nicht belegt, dass AF._____ Fr. 5'030.65 in bar erhielt. Folglich ist dieser Sach- verhalt erstellt.
E. 5.4 Zum Anklagevorwurf 4 und den von der Verteidigung anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Einwendungen, machte die Vo- rinstanz überzeugende Ausführungen (Urk. 127 S. 25 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Die Beschuldigte bringt vor, es habe dokumentiert und belegt werden können, dass namentlich im Februar 2012 auch die von AH._____ privat für E._____ geleisteten Stunden entsprechend Fr. 615.-- über den Privatkläger gelaufen seien (Urk. 116 S. 10 und 137/2 S. 2). Die Verteidigung wiederholte die- se Vorbringen im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 144 S. 12). Aus den auf Antrag der Beschuldigten vom Privatkläger edierten Stundenzusammenstel- lungen (Urk. 1/93/13.2) ergeben sich tatsächlich Hinweise, dass auch teilweise die privat geleisteten Stunden vom Privatkläger überwiesen wurden. Indessen ist
- 32 - das klar dokumentiert (vgl. z.B. E-Mail Schreiben E._____ vom 8. Mai 2012 im Anhang zur Stundenzusammenstellung bis Mitte Mai 2012) und die Beschuldigte quittierte denn auch, dass sie den entsprechenden Betrag in bar von der Heimlei- terin E._____ erhalten hatte. Im übrigen ist nachvollziehbar, dass sich AH._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Juni 2017 angesichts des Zeitablaufs nicht mehr im Detail erinnern konnte, dass sie ein oder evtl. mehrere Male die privat geleisteten Stunden mit den Zahlungen der für den Privatkläger erbrachten Ar- beitsstunden erhalten hatte. Entscheidend ist jedoch, dass sie angab, die Lohn- zahlungen immer auf ihr Konto erhalten zu haben und die Auszahlung von Barbe- trägen klar verneinte; hierfür existieren denn auch keine von AH._____ unter- zeichneten Quittungen (vgl. zu den Anklagevorwürfen 9 und 17 die Lohnabrech- nungen per 2. Februar 2012 und vom 27. September 2012, je mit dem in der Handschrift der Beschuldigten geschriebenen Vermerk "Bar ausbezahlt" im An- hang zur Einvernahme Urk. 1/49). Die fragliche Buchung wurde vom gelöschten User vorgenommen (Urk. 1/21/1); da es sich dabei praktisch nur um die Beschul- digte handeln kann, ist der Sachverhalt erwiesen.
E. 5.5 Betreffend Anklagevorwurf 5 (Zahlung an AI._____) ging die Vorinstanz auf die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ein (Urk. 127 S. 27). In ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 warf die Beschuldigte die Frage auf, inwiefern die korrekte Buchung mit einer Buchungsnummer von etwas mehr über 6000, wie sie im September 2011 verwendet worden seien, erst am 17. April 2012 habe verbucht werden können (Urk. 137/2 S. 2). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung brachte die Verteidigung vor, gemäss Urteil der Vorinstanz solle die korrekte Buchung die Belegnummer 6233 tragen und die falsche die Belegnum- mer 6231, so dass diese wegen den nahe beieinanderliegenden Buchungsnum- mern in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander hätten eingebucht worden sein müssen. Die relevanten Buchungen sollten jedoch vom 12. Oktober 2011 und vom 17. April 2012 datieren und somit über ein halbes Jahr auseinanderliegen. Dies könne definitiv nicht stimmen. Da die Buchungsnummern nicht manipuliert werden könnten, stimmten vermutlich die Buchungsdaten nicht, so dass auch nicht ausschlaggebend sei, wer an diesen Daten im Büro anwesend gewesen sei (Urk. 144 S. 12 f.). Die Vorinstanz kam mit der überzeugenden Begründung, dass
- 33 - der Rechnungsbetrag für 80 Palettgitteraufsätze à Fr. 45.-- Fr. 3'600.-- ergebe, dieser Betrag mittels Einzahlungsschein bei der Post AJ._____ beglichen worden und gemäss glaubhafter Aussage des Zeugen AI._____ nur eine Lieferung erfolgt sei, zum Schluss, dass mangels Hinweisen auf weitere Forderungen oder Zah- lungen an AI._____ davon auszugehen sei, die Beschuldigte habe das Durchei- nander bei den Buchungen zur Vertuschung der unrechtmässigen Entnahme von Fr. 2'000.-- verursacht (Urk. 127 S. 27 mit Verweis auf Urk. 1/71). Die fraglichen zwei Buchungen über Fr. 2'000.-- und 3'600.-- sind in Urk. 1/13.1 S. 13 vorhanden und wurden vom gelöschten User vorgenommen (Urk 1/21.1). Nachdem sie der Beschuldigten zugeordnet werden können, ist der Sachverhalt erstellt.
E. 5.6 Zum Anklagevorwurf 6 kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Mitarbeiter AK._____ glaubhaft ausgesagt habe, dass nie eine Lohnzahlung in bar erfolgt sei (Urk. 127 S. 28 mit Verweis auf Urk. 1/72). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass AK._____ - nach Ein- blick in die von ihm mitgebrachten Unterlagen - als Auskunftsperson angab, er habe im Dezember 2011 das Salär in der Höhe von CHF 6'695.35 auf sein Konto bei der PostFinance ausbezahlt erhalten (Urk. 1/72 S. 4 f. Fragen 29 ff.). Folglich bleibt ohne Auswirkung, dass sich keine Lohndeklaration respektive Lohnjournale betreffend AK._____ bei den Akten befinden, wie die Beschuldigte in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 und anlässlich der Berufungsverhandlung einwendete (Urk. 137/2 S. 3 und Urk. 144 S. 13). Da die Buchungen durch den gelöschten User der Beschuldigten zugeschrieben werden können, ist der Sachverhalt erstellt.
E. 5.7 Auch betreffend Anklagevorwurf 7 (Lohnzahlung an AL._____) überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 127 S. 29). Die Beschuldigte wies in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 auf Ungereimtheiten in der Abfolge der Buchungs- nummern hin (Urk. 137/2 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es lägen zwei Buchungen aus der Lohnbuchhaltung vor, die sich gegenseitig aufheben würden, womit die Dritte wiederum durchaus korrekt sein könnte (Urk. 144 S. 13). Letztlich entscheidend ist jedoch, dass die fraglichen Buchungen über denselben Betrag von Fr. 2'546.65 mit dem Vermerk "Kasse, Barauszhg Lohn AL'._____ 1029" respektive "Kasse, Barauszhg Lohn AL._____"
- 34 - zwei Mal erfolgten, nämlich per 21. Dezember 2011 (Urk. 1/13.1 S. 18 und Urk. 1/21.1) und nochmals per 16. Januar 2012 (Urk. 1/13.2 S. 1 und Urk. 1/21.2, BuchNr. 2233), und von einem gelöschten User getätigt wurden. Es liegt jedoch nur ein Beleg mit der Nr. 2233 vor, auf dem AL._____ den Erhalt einer Lohn- Barzahlung quittierte (Urk. 1.13.13): Nachdem rechtsgenügend feststeht, dass die Beschuldigte die einzige gelöschte Nutzerin war, ist der Sachverhalt erstellt.
E. 5.8 Anklagevorwurf 8 (Auslagen AM._____): Die Verteidigung brachte vor Vo- rinstanz vor, die Nebenkostenabrechnung von AM._____ sei offenbar unter der falschen Kostenstelle (220 statt 520) gebucht worden. Die Beschuldigte habe aber nie Debitorenrechnungen gestellt; Nebenkostenabrechnungen für M._____- Betreute seien immer von N._____ gestellt worden (Urk. 116 S. 12). Die Vo- rinstanz kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Buchung unter ei- ner falschen Kostenstellennummer für die Schuldfrage massgebend sein solle, die Nebenkostenabrechnung sei sodann in der Tat von N._____ ausgestellt wor- den, diese habe jedoch keine Buchungen vorgenommen. Die fiktive Buchung sei am 12. Januar 2012 vom gelöschten User und folglich von der Beschuldigten vor- genommen worden (Urk. 127 S. 29). Die Beschuldigte warf in ihrer Eingabe vom
E. 5.9 Zu Anklagevorwurf 9 kann auf die Ausführungen unter Ziff. 5.4. betreffend Anklagevorwurf 4 verwiesen werden. Die fragliche Buchung wurde vom gelösch- ten User vorgenommen (Urk. 1/21/2).
E. 5.10 Bezüglich Anklagevorwurf 10 sind die Ausführungen der Vorinstanz schlüssig (Urk. 127 S. 30). Die Beschuldigte bringt in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 vor, es sei auffällig, dass die Buchung gemäss Anklage erst am 18.02.2013 erfolgt sein solle, die fiktive Buchung aber die korrekte Höhe der Belegnummern vom Februar 2012 aufweise. Dies sei nicht möglich nach den Aussagen von H._____ und R._____. Auffällig sei auch, dass im Kassenkonto ein paar Buchun- gen später jedoch auf der gleichen Seite der gleich hohe Betrag nochmals er- scheine (Urk.137/2 S. 4 mit Verweis wohl auf Urk. 1.13.17+18). Diese Vorbringen wiederholte die Verteidigung sinngemäss anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, es könnte eine Doppelzahlung vorliegen. Aufgrund der Un- gereimtheiten mit den Buchungsnummern und -daten sei ein Abgleich mit den An- und Abwesenheiten der verschiedenen Mitarbeiterinnen ungeeignet, um die Tä- terschaft zu eruieren (Urk. 144 S. 14). Die Zahlung der fraglichen Rechnung Nr. 54706 auf das Postcheck-Konto der AO._____ AG ist belegt (Urk. 81/6-8). Die Buchung der (weiteren) Barzahlung an die AO._____ AG im gleichen Betrag von Fr. 3'588.90 wurde vom gelöschten User vorgenommen. Da diese der Beschul- digten zugeordnet werden kann (Urk. 1/13.2 S. 3 und 1/21/2), ist dieser Sachver- halt ebenfalls erstellt.
E. 5.11 Betreffend Anklagevorwurf 11 kann erneut vorab auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 31). Die Beschuldigte bringt vor, die fiktive Buchung vom 29. Februar 2012 über Fr. 2'150.-- sei am 18.02.2013 verbucht worden mit der Buchungsnummer 754, was der korrekten
- 36 - Höhe der Belegnummer für Februar 2012 entspreche. Dies sei nicht möglich nach den Aussagen von H._____ und R._____ (137/2 S. 5). Auch hier ist der Sachver- halt rechtsgenügend erstellt, da die fragliche Buchung durch den gelöschten Be- nutzer ohne unüberwindbare Zweifel der Beschuldigten zugeordnet werden kann.
E. 5.12 Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Anklagevorwurf 12 (Vor- schuss Küche an AP._____, Fr. 1'500.--) frei gesprochen. Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.13 Was die unter Anklagevorwurf 13 erwähnte Lohnzahlung an AQ._____ be- trifft, erscheint die Argumentation der Vorinstanz wiederum nachvollziehbar, ins- besondere, dass keine Bestätigung einer Barauszahlung durch AQ._____ erfolgt ist und die Buchung mutmasslich der Beschuldigten zugeordnet werden könne (Urk. 127 S. 32). Die Beschuldigte verweist jedoch in ihrer Stellungnahme vom
E. 5.14 Betreffend Anklagevorwurf 14 (Einkauf von AR._____ an der Blumenbörse, Fr. 246.40) gibt es der treffenden Begründung im erstinstanzlichen Urteil nichts beizufügen (Urk. 127 S. 33). Der Sachverhalt ist erstellt.
E. 5.15 Die Beschuldigte brachte bezüglich Anklagevorwurf 15 (Rechnung Firma AS._____, Fr. 10'000.--) in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 vor, die Be- legnummern der zwei Barbezüge à Fr. 5'000.-- an den geltend gemachten Bu- chungsdaten 15. November 2011 seien nicht möglich, da die Höhe der Beleg- nummern (gemeint wohl Buchungsnummern) denjenigen von Oktober 2012 ent- sprächen (Urk. 137/2 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Ver- teidigung vor, sowohl die korrekte, wie auch die angeblich fiktive Buchung seien auf dasselbe Sanierungskonto gebucht worden. Dies sei deshalb relevant, weil sich in diesem Konto nur sehr wenige Buchungen befänden und dieses nach Ab- schluss der Sanierung saldiert und auf das betreffende Liegenschaftenkonto um- gebucht worden sei. Diese Doppelbuchung hätte somit auffallen müssen. Sanie- rungen seien grundsätzlich subventioniert worden, wozu man das Sanierungskon- to mit Details also z.B. Rechnungen habe einreichen müssen (Urk. 144 S. 16 und Urk. 137/2 S. 6). Die erstinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend (vgl. Urk. 127 S. 33 f.). Es ist belegt, dass vom Privatkläger sowohl die Akontozahlung als auch der Restbetrag und somit der ganze Rechnungsbetrag auf das Firmen- konto der AS._____ bei der ZKB überwiesen wurden. Folglich flossen keine Bar- beträge (Urk. 1/57/2-5). Da die Buchung der zwei Mal Fr. 5'000.-- durch den ge- löschten Benutzer der Beschuldigten angerechnet werden kann, spielt das effekti- ve Buchungsdatum und, dass eine Doppelbuchung auffällig gewesen wäre, keine entscheidende Rolle.
E. 5.16 Bezüglich Anklagevorwurf 16 bringt die Beschuldigte vor, sie habe von der Auszahlung von Fr. 1'000.-- gemäss Urk. 1/13.34 nichts gewusst. Bezüglich des weiteren Beleges Urk. 1/13.36 sei es offensichtlich zu einer Barauszahlung ge- kommen, evtl. habe sie diesen und das Geld bereit gestellt und dann zur Auszah- lung und Unterschrift weiter gegeben (Urk. 137/2 S. 6). P._____ sagte klar aus, sie habe die Bargeldbezahlung von Fr. 1'000.-- gemäss Beleg 5948 (Urk. 1/13.34) von der Beschuldigten erhalten. Es sei ihr in den Jahren 2012 und 2013 nie Bar-
- 38 - geld von jemand anderem als der Beschuldigten ausbezahlt worden. Weiter gab sie an, die Auslagen von insgesamt CHF 335.75 (gemäss Quittungen Urk. 1/13.35) habe sie vom Bargeldbetrag von Fr. 1'000.-- bezahlt. Das restliche Geld in der Höhe von Fr. 664.25 habe sie ins Büro zurück gebracht und A._____ über- geben (Urk. 1/74 S. 4 ff. Fragen 23 ff.). Diese Aussagen wirken sehr glaubhaft. Die Beschuldigte bestreitet, dass die BelegNr. auf Urk. 1/13.34 von ihr stamme. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich durchaus um die Handschrift der Beschuldigten handeln könnte. Die Buchung unter Beleg Nr. 5948 mit dem Be- legdatum 19.07.2012, Erfassungsdatum 11.10.2012 mit der Textzeile, Kasse, Auslagen P._____ Möbel Gr. 4 fehlt zwar im Stichproben-Auszug aus der Finanz- buchhaltung betreffend das Geschäftsjahr 2012 (Urk. 1/21/2). Jedoch kann auf- grund des Datensticks, welcher der Zeuge H._____ anlässlich seiner Zeugenein- vernahme eingereicht hat, festgestellt werden, dass die fragliche Buchung vom gelöschten Benutzer getätigt wurde (Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal 2012 ohne Korrektur). Da erstellt werden konnte, dass es keinen weiteren gelöschten Benut- zer gibt, ist der Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen.
E. 5.17 Zu Anklagevorwurf 17 kann auf die Ausführungen unter Ziff. 5.4. betreffend Anklagevorwurf 4 und die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Anklagesach- verhalt (Urk. 127 S. 35) verwiesen werden. Der Sachverhalt ist nachgewiesen. Die fragliche Buchung wurde von einem gelöschten User vorgenommen (Urk. 1/21/2).
E. 5.18 Betreffend Anklagevorwurf 18 (Rechnung von Dr. med. AT._____, Fr. 800.- -) ist auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 127 S. 35 f.). Aufgrund des Datensticks, welcher der Zeuge H._____ anläss- lich seiner Zeugeneinvernahme eingereicht hat, kann sodann festgestellt werden, dass die fraglichen Buchungen 22294 und 22295 auch von einem gelöschten Be- nutzer getätigt wurden (Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal 2012 ohne Korrektur). Der Sachverhalt ist erstellt, da die Buchungen Nr. 22293 bis 22295 vom 13. Februar 2013 mit Belegdatum 21.12.2012 der Beschuldigten zugeordnet werden können. 5.19.-20. Zu Anklagevorwurf 19 und 20 (Lebensmitteleinkauf sowie Kilometerspe- sen von AP._____, Fr. 356.95 und Fr. 177.70) kann erneut auf die schlüssigen
- 39 - Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte bringt vor, es handle sich jeweils um Spesen für das Vorjahr, die bis Ende Januar des neuen Jahres getätigt worden seien, es bedeute jedoch nicht, dass diese Spesen vom
31. Dezember gewesen seien. Kilometerspesen seien Ende Jahr generell per 31.12. datiert worden. Dies bestätige auch das Buchungsdatum des Vorganges gemäss Urteil am 13.02.2013. Die Höhe der Buchungsnummern sei für den Mo- nat Dezember korrekt und die Belege seien jeweils im Kassenordner abgelegt worden. Bezüglich der Kilometerspesen argumentierte die Beschuldigte indessen wiederum angesichts der Dezember 2012 entsprechenden Buchungsnummer sei nicht möglich, dass der Betrag von Fr. 177.70 so spät, nämlich am 4. März 2013 eingebucht worden sei (Urk. 137/2 S. 7). Nachdem die Buchungen der Beschul- digten zugeschrieben werden können, spielt das effektive Buchungsdatum keine entscheidende Rolle. Der Sachverhalt ist bewiesen. 5.21.-24. Die Anklagvorwürfe 21-24 (diverse Auslagen von E._____, insgesamt Fr. 1'181.90 [Fr. 609.05, Fr. 176.80, Fr. 372.65 und Fr. 23.40]). Hier gilt wiederum, dass die Sachverhalte aufgrund der überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 127 S. 37 f.) erstellt sind: Namentlich ist die Überweisung auf das Konto von E._____ belegt (Urk. 1/13.48+49), sodass die nicht dokumentierten Barauszah- lungen fingiert sind, da die entsprechenden Buchungen der Beschuldigten zuge- ordnet werden können.
E. 5.25 Entgegen der Vorinstanz ist die fragliche Buchung gemäss Anklagevorwurf 25 (Mitarbeitergeschenk, Fr. 82.20) in Urk. 1/13.2 S. 24 nicht ersichtlich, und es ergibt sich auch nicht aus Urk. 1/21/2, dass diese von einem gelöschten Benutzer getätigt wurde. Die Buchung findet sich vielmehr in Urk. 1/11/.3 S. 4 unter der Be- legNr 6737 und weist als BelDatum den 9. März 2013 auf. Auf der Buchhaltungs- CD ist diese Buchung unter der Belegnummer und dem Erfassungsdatum 03.12.2013 zu finden, wobei in der Spalte Benutzer zahlreiche Nullen stehen und die Buchung somit von einem gelöschten Benutzer stammt (Urk. 1/21.3). Auch dieser Sachverhalt ist erstellt, nachdem die Buchung der Beschuldigten zugeord- net werden kann.
- 40 -
E. 5.26 Betreffend Anklagevorwurf 26 findet sich die fragliche Buchung in Urk. 1/11.3 S. 5 unter Bel.Datum 26. März 2013; gemäss den Ausführungen der Vo- rinstanz wurde die Buchung am 3. Dezember 2013 vom gelöschten User vorge- nommen (Urk. 127 S. 39 f. mit Verweis auf Urk. 1/21.3). Die Buchung unter der BelegNr. 5848 findet sich auf der Buchhaltungs-CD. Der Sachverhalt ist wie oben
- da die Buchung der Beschuldigten zugeordnet werden kann - erwiesen.
E. 5.27 Bezüglich Anklagevorwurf 27 (Einzahlung von K._____ für Einkäufe mit Ma- norkarte, Fr. 2'400.--) kann einstweilen auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 40). Die Beschuldigte bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 auf eine Aufstellung mit den Eingängen Ma- norkarten des Kassenkontos, welche klar die von ihr quittierten Einnahmen bele- gen würden (Urk. 137/2 S. 8). Diese Aufstellung war der Eingabe nicht beigelegt. Die Verteidigung argumentiert, es sei nicht relevant, von welchem Mitarbeiter die Einkäufe getätigt worden seien, wichtig sei, dass das Geld nicht entwendet, son- dern richtig verbucht worden sei (Urk. 144 S. 17). Die Beschuldigte stellt offenbar nicht in Abrede, am 26. März 2013 Fr. 2'400.-- von K._____ entgegen genommen zu haben (Urk. 1/37/2 S. 8, vgl. Beleg im Anhang 2 zu Urk. 1/34). Die Verteidi- gung machte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch geltend, die Soll- Buchungen vom 5. März 2013 in der Höhe von CHF 1'470.00 sowie jene vom
13. März 2013 in der Höhe von CHF 1'015.55 ergäben zusammen gerade etwa den von der Beschuldigten quittierten Betrag von Fr. 2'400.- (Urk. 144 S. 17). Es ist zwar nicht nachvollziehbar, weshalb die quittierte Barzahlung von Fr. 2'400.-- in der Buchhaltung nicht als Akontozahlung erfasst wurde. Indessen befinden sich in den grünen Ordnern mit Belegen betreffend das Geschäftsjahr 2013 tatsächlich Aufstellungen vom 16. Februar und 16. März 2013 mit dem Titel "manor- Abrechnung". Bei der Februarrechnung steht unter dem Total ein Abzug von Fr. 1'000.-- mit dem Vermerk "Heimkasse", in der Märzabrechnung wurde ein Abzug von Fr. 1'400.-- mit dem Vermerk "Heimkasse" aufgeführt. Kopien von diesen Aufstellungen werden als Urk. 151/1+2 zu den Akten genommen. Die in den bei- den Abrechnungen aufgeführten Beträge wurden mit Ausnahme von Fr. 38.60, die offenbar über die Bank bezahlt wurden, allesamt in der Buchhaltung im Konto „1000 Kasse„ im Soll verbucht (Urk. 1/11.3 S. 4 bis 6 oben). Es kann somit nicht
- 41 - erstellt werden, dass die Beschuldigte das übergebene Bargeld von Fr. 2'400.-- für sich behalten hat. Es hat hier ein Freispruch zu ergehen.
E. 5.28 Betreffend Anklagevorwurf 28 (Einnahmen des Ostermarktes, Fr. 4'021.85) ist auf die schlüssige Begründung im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 127 S. 40 f.). Es kann offen bleiben, ob die Beschuldigte geltend machte, dass die Einnahmen aus dem Ostermarkt in anderen Jahren auch nicht in die Hauptkasse gegangen seien oder meinte, die Buchung sei jeweils erst nach Fest- legung des Verwendungszwecks erfolgt (Urk. 137/2 S. 8): Jedenfalls finden sich in den Vorjahren entsprechende Buchungen unter dem Belegdaten 31.05.2011 beziehungsweise 18.04.2012 in der Hauptkasse (Urk. 1/13.1 S. 8 und Urk. 1/13.2 S. 7). Dass über die Verwendung des Erlöses des Ostermarktes im Jahr 2013 bis im Dezember noch nicht entschieden und deshalb (noch) keine Buchung vorge- nommen wurde, scheint lebensfremd. Der Sachverhalt ist mangels Buchung als Einnahme im Jahr 2013 bewiesen.
E. 5.29 Betreffend Anklagevorwurf 29 (Rechnung für Material von AU._____, Fr. 195.30) ist der vorinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.30 Betreffend Anklagevorwurf 30 (Privateinkauf von AU._____ bei AV._____ AG, Fr. 99.95) wurde die Beschuldigte ebenfalls frei gesprochen. Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. 5.31. Die Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf Anklagevorwurf 31 sind wiederum überzeugend (Urk. 127 S. 43); die Beschuldigte bringt nichts Neues dazu vor (Urk. 137/2 S. 9). Die fraglichen Buchungen wurden durch einen ge- löschten Anwender vorgenommen (Urk. 1/11.3 S. 7 f. und Urk. 21.3). Der Sach- verhalt ist rechtsgenügend erstellt, da diese der Beschuldigten zugeordnet wer- den können. 5.32. Betreffend Anklagevorwurf 32 (Rechnung für Material von AU._____, Fr. 195.30) ist der vorinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen. 5.33. und 34. Auch mit Bezug auf die Anklagevorwürfe 33 und 34 wird auf die zu- treffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Richters verwiesen (Urk. 127
- 42 - S. 44 f.). Die fraglichen Buchungen vom 10. September 2013 sind dokumentiert (Urk. 1/11.3 S. 8) und wurden vom gelöschten User - somit von der Beschuldigten
- ausgeführt (Urk. 1/21.3). 5.35. Zu Anklagevorwurf 35 bringt die Beschuldigte wohl sinngemäss vor, das Rückgeld von Fr. 485.40 (Klassenlager Oberstufe 1, Rückgeld) sei nicht als Ein- nahme verbucht worden, weil die Totalkosten vom Vorschuss von Fr. 2'500.-- ab- gezogen und letztlich nur die effektiven Auslagen von Fr. 2'287.35 Kasse Lager Gr. 5 gebucht worden seien (Urk. 137/2 S. 9). Nachdem im Kassenbuch der Ein- gang des Rückgeldes am 10. Juni 2013 fest gehalten und erst am 18. Juni 2013 der Barvorschuss von Fr. 2'500.-- notiert wurde (Urk. 1/31 Anhang), ist sehr un- wahrscheinlich, dass diese Zahlen dasselbe Lager betrafen. Unter Verweis auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz (Urk. 127 S. 45 f.) ist mangels Bu- chung des Rückgeldes in Urk. 1/11.3 diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenü- gend nachgewiesen. 5.36. Die Beschuldigte macht betreffend Anklagevorwurf 36 geltend, es treffe nicht zu, dass AW._____ jeweils nur die Fahrtkosten zu Weiterbildungen vorge- schossen und nachher aus der Kasse zurückerstattet erhalten habe. Aus Beilage Konto Kasse 2011/2012 ergebe sich, dass jeweils Weiterbildungskosten zurück erstattet worden seien (Urk. 137/2 S. 10). In den Kontenauszügen betreffend die Jahre 2011 und 2012 (Urk. 1/13.1.+2.) finden sich zwar zahlreiche Auszahlungen für Weiterbildungen respektive Weiterbildungsspesen; indessen erhielt AW._____ nur einmal am 6. November 2011 den Betrag von Fr. 125.-- (Urk. 1/13.2 S. 18). Die Buchung über den wesentlich höheren Betrag von Fr. 388.50 wurde vom ge- löschten Nutzer ausgeführt (Urk. 1/21.3), nachdem diese der Beschuldigten zu- gewiesen werden kann, ist der Sachverhalt erstellt. 5.37. Die Beschuldigte wendet betreffend Anklagevorwurf 37 ein, Frau BA._____ habe ein Jahr zuvor auch eine Weiterbildung besucht und die Kosten hätten Fr. 333.60 betragen. Die erwähnte Beilage ist nicht mitgeschickt worden (Urk. 137/2 S. 10). Indessen ist ausschlaggebend, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, dass ein Beleg für die Barauszahlung fehlt und die fragliche Buchung (Urk. 1/11.3. S. 10) von einem gelöschten User ausgeführt wurde (Urk. 1/21.3).
- 43 - Weil es sich beim gelöschten User um die Beschuldigte handelt, ist auch dieser Sachverhalt erstellt. 5.38. Zu Anklagevorwurf 38 kann zunächst auf die überzeugende Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 127 S. 47 f). Die Beschuldigte un- terzeichnete am 12. September 2013 eine Quittung über den fraglichen Betrag von Fr. 1‘100.— (Urk. 1/34. Anhang 2), und es wurde keine entsprechende Bu- chung vorgenommen. Die Verteidigung verweist auf ihre Ausführungen unter An- klagevorwurf 27 (Urk. 144 S. 18). Die Beschuldigte macht hierzu - wie bei Ankla- gevorwurf 27 - sinngemäss geltend, sie habe Barvorschüsse erhalten und eine Zusammenstellung der Eingänge Manorkarten des Kassenkontos beigelegt, wel- che ganz klar die Einnahmen belegen würden, die von ihr quittiert worden seien (Urk. 137/2 S. 8). Eine entsprechende Zusammenstellung wurde nicht eingereicht. Auf der Quittung vom 12. September 2013 sind Einzelbeträge von Fr. 50.— Juli, Fr. 550.—, Fr. 150.— und nochmals Fr. 150.— je mit August aufgeführt. Diesbe- züglich existiert in den Ordnern mit Belegen für das Jahr 2013 nur eine Aufstel- lung manor-Abrechnung vom 16. Juni 2013, abgelegt im Juli und im September Register, aus welcher ein Abzug „Heimkasse“ von Fr. 50.— hervorgeht `(vgl. Ko- pie Urk. 151/4). Die dort aufgeführten Beträge sind im Konto Kasse als Einnah- men gebucht, nämlich Fr. 31.40 (AW._____, Urk. 1/11.3 S. 9), Fr. 96.30 (BB._____, S. 10) und Fr. 17.80 (BC._____ S. 16). Weitere Abrechnungen sind nicht auffindbar. Aus dem Konto Kasse 1000 für das Jahr 2013 sind in der zwei- ten Jahreshälfte auch keine entsprechenden Buchungen die Monate Juli und Au- gust betreffend auffindbar (Urk. 1/11.3). Somit ist der Sachverhalt im Fr. 50.— übersteigenden Betrag erstellt. 5.39. Der Freispruch hinsichtlich Anklagevorwurf 39 der Vorinstanz ist in Rechts- kraft erwachsen. 5.40. Zum Anklagesachverhalt 40 gilt zu sagen, dass die Beschuldigte in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 sogar bestätigt, sie habe das Geld entgegen ge- nommen; sie macht jedoch geltend, sie habe den Vorgang bis zu ihrem Weggang nicht verbucht; sie wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei (Urk. 137/2 S. 10). Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen
- 44 - werden; das Vorbringen ist angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte die Rechnung zur Zahlung weitergab, ohne die Barzahlung zu verbuchen, als Schutzbehauptung zu werten (Uri. 127 S. 48 f.). 5.41. Zu Anklagesachverhalt 41: Die Verteidigung monierte in der Eingabe vom
9. Oktober 2019, die Vorinstanz habe das Eintrittsdatum von Frau I._____ (1. September 2012) grosszügig übersehen: So erachte sie es als glaubhaft, dass diese bestätigt habe, Frau K._____ habe der Beschuldigten das Geld aus der Kaf- feekasse jeweils "über den Tisch" zwecks Verbuchung übergeben. Indessen kön- ne Frau I._____ aber bei keiner der von Frau K._____ handschriftlich notierten Geldübergaben vom 15. Juli 2010, 20. April 2011 und 3. Juli 2012 anwesend ge- wesen sein, da sie erst am 1. September 2012 eingetreten sei (Urk. 137/1 S. 3 f.). Dazu ist zu bemerken, dass K._____ erklärte, Frau E._____ habe ihre Notizen betreffend Bargeldübergaben an die Beschuldigte aus dem Verkauf von Kaffee- kapseln bereits zu den Akten gereicht; vom Jahr 2013 fehlten die Notizen kom- plett, da sie ihr das Geld - ein bis zweimal - zu den Kassastunden übergeben ha- be, weil Frau A._____ zu wenig Geld in der Kasse gehabt habe. Dies habe jedoch Frau I._____ gesehen (Urk. 1/34 S. 5 Fragen 17 und 18 sowie Urk. 1/35 S. 11 f. Fragen 92 bis 94). I._____ gab in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2017 an, man könne ausschliessen, dass sie bei sämtlichen Über- gaben von Geld aus der Kaffeetasse von Frau K._____ an Frau A._____ anwe- send gewesen sei. Sie sei ja keine Hellseherin. Sie habe mitbekommen, dass Frau A._____ gedrängt habe, dass sie fast nichts mehr in der Kasse habe und dann Frau K._____ über den Tisch das Geld aus der Kaffeekasse für die Kasse übergeben habe. Frau K._____ sei gutgläubig gewesen und habe das ohne ir- gendeinen Beleg gemacht und gedacht, dass das Geld dann in die Kasse fliesse. Sie erklärte auf Nachfrage, wie oft das vorgekommen sei, die Staatsanwältin solle Frau K._____ fragen, sie habe das einige Male, ein paar Mal mitbekommen, aber sie wolle sich nicht festlegen (Urk. 1/31 S. 18 Frage 124). I._____ deklarierte klar, dass sie nicht bei sämtlichen Übergaben dabei gewesen sein konnte. Die Aussa- gen beider Sekretariatsmitarbeiterinnen sind äusserst glaubhaft.
- 45 - 5.42. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verteidigung und die Beschul- digte einige Einwände vorgebracht haben, die bedenkenswert sind. So war jeden- falls bis zur Befragung der Zeugen H._____ und F._____ insbesondere nicht klar, wie es sich mit dem Benutzer Nr. 3 verhält. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigten jedoch verschiedene Anklagesachverhalte nachgewiesen werden konnten, bei denen sie es unterliess, erhaltene Barzahlungen korrekt zu verbu- chen und die Beträge für sich behielt (namentlich die Anklagevorwürfe 14, 16 und 28, 35, 38 sowie 41) erscheinen die verbleibenden Zweifel marginal. So ist kaum vorstellbar, dass ein möglicher bisher unbekannter User, den weder die Beschul- digte, noch E._____, noch die Sekretariatsmitarbeiterinnen K._____ und I._____ konkret als Berechtigten im Buchhaltungssystem Abacus bezeichneten und der jedenfalls nicht im Tagesgeschäft des Sekretariats tätig gewesen sein kann, im ganzen Zeitraum ab Ende Februar 2011 bis Oktober 2013 die zahlreichen Bu- chungen gemäss Anklageschrift vornahm. Dies kann praktisch ausgeschlossen werden, so dass die Buchungen mit den vielen "0", die aufgrund der Löschung ei- nes Users und einem Update-Fehler aufgetreten sind, der Beschuldigten zuge- rechnet werden können. Die Wahrscheinlichkeit einer Dritt-Täterschaft ist realisti- scherweise so klein, dass letztlich keine unüberwindbaren Zweifel an der Täter- schaft der Beschuldigten bleiben.
6. Schliesslich ist auch bezüglich der falschen Diebstahlsanzeige auf die überzeugende Argumentation des Vorderrichters abzustellen (Urk. 127 S. 50 f.). Die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Diebstahl von zwei Couverts sind geprägt von Anpassungen (wechselnde Beträ- ge) und falschen Angaben (Notengeld habe gefehlt und die Kasse sei "durchei- nander" gewesen), die von zwei Personen (AU._____ und I._____) unabhängig klar widerlegt wurden (Urk. 127 S. 50 f. mit Verweisen). Die Verteidigung wendet ein, im Urteil der Vorinstanz finde sich in Bezug auf die angeblich falsche Dieb- stahlsanzeige ein logischer Bruch, indem seine Mandantin den Diebstahl erfun- den haben solle, um die "riesige Differenz zwischen dem Kassensaldo gemäss Buchhaltung und dem tatsächlichen Bargeldbestand zu erklären", das Urteil aber gleichzeitig darauf basiere, dass seine Mandantin die Bargeldentnahmen durch fiktive Buchungen kaschiert habe. Wäre diese tatsächlich so vorgegangen, hätte
- 46 - der Kassensaldo gemäss Buchhaltung mit dem tatsächlichen Saldo übereinge- stimmt (Urk. 137/1 S. 4). Diese Argumentationsweise verfängt nicht, da ja auch die Beschuldigte einräumen musste, dass der Kassenstand im November 2013 nahezu Fr. 50'000.-- betrug (Urk. 1/281 S. 1 Frage 4), so dass unter Annahme des Diebstahls von Fr. 32'000.-- immer noch eine unerklärliche Differenz bestan- den hätte (S. 13 Frage 68 - 70); dass noch Bargeld aus der Kasse genommen wurde, scheint unwahrscheinlich, da sich noch rund Fr. 16'000.-- (Urk. 1.1. S. 4) in der Kassette befanden. Der Sachverhalt ist erstellt. B. Zusammenfassung und rechtliche Würdigung
1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschuldigte vom Anklagevorwurf 8 (Auslagen AM._____, Fr. 1'010.20) und vom Anklagevorwurf 13 (Lohnzahlung an AQ._____, Fr. 2'329.--) sowie vom Anklagevorwurf 27 (Übergabe Bargeld von K._____ für Einkäufe mit Manor-Karte, Fr. 2'400.--) frei zu sprechen ist. Im übri- gen sind die Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Anklagsachverhalte erwiesen.
2. Der Vorderrichter wies anlässlich der Hauptverhandlung die Parteien da- raufhin, dass sich im Falle eines fehlenden Gewahrsamsbruchs die Frage stelle, ob der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt sei. Die Parteivertreter nahmen dazu keine Stellung (Prot. I S. 28 und Urk. 114 sowie 116). Anlässlich der Berufungs- verhandlung brachten zur rechtlichen Würdigung weder der Vertreterin des Pri- vatklägers noch der Verteidiger etwas vor (Prot. II S. 23 ff. und Urk. 144). Bei den Sachverhalten in den Anklagevorwürfen 14, 16 und 28, 35, 38 sowie 41 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe Bargeldbeträge entgegen genommen und diese - statt sie in die Hauptkasse zu legen - selber behändigt. Die Vorinstanz er- kannte schliesslich im Urteil vom 7. September 2018, die objektiven und subjekti- ven Tatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB seien erfüllt. Recht-
- 47 - fertigungs- oder Schuldausschlussgründe lägen nicht vor. Da letztlich nicht ganz klar ist, ob die Beschuldigte allenfalls die vereinnahmten Beträge vorübergehend im Tresor deponierte, wo zumindest Mitgewahrsam der weiteren Personen be- stand, die Zugang und Kenntnis vom Aufbewahrungsort der Schlüssel hatten, ist die Beschuldigte deshalb in Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Übergangsrecht
E. 9 Oktober 2019 darauf, dass auch zwei weitere Zahlungen in bar an diese Mitar- beiterin erfolgt seien: So seien ihr am 4. Juli 2011 Fr. 2'200.-- Vorschuss und am
E. 14 Juli 2012 nochmals Fr. 1'211.10, welcher Betrag sich auch nicht im Kumula- tivjournal befinde, ausbezahlt worden (Urk. 137/2 S. 5). Dies wiederholte die Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, die Bu- chungstexte suggerierten alle, dass die entsprechenden Zahlungen aus der Kas- se, also in bar vorgenommen worden seien (Urk. 144 S. 15). Die erwähnten Bar- zahlungen sind in den Auszügen "Konto 1000 Kasse" der Jahre 2011 mit dem Buchungstext "Kasse, Vorschuss AQ._____" (Urk. 1/13.1 S. 9) und 2012 mit dem Buchungstext "Kasse, Lohn AQ._____ 19.6.-12.7.2012" (Urk. 1/13.2 S. 11) ent- halten. AQ._____ konnte nicht mehr aufgefunden und deshalb nicht zu den Vor- gängen befragt werden. Es kann - davon ist zugunsten der Beschuldigten auszu- gehen - aufgrund der weiteren Buchungen betreffend Lohnzahlungen in bar nicht ausgeschlossen werden, dass der Mitarbeiterin AQ._____ im Sinne einer Aus- nahme und entgegen der Gepflogenheiten beim Privatkläger doch ein oder meh- rere Male Lohnzahlungen in bar ausgerichtet wurden. Die Beschuldigte ist dies- bezüglich vom Vorwurf des Diebstahls frei zu sprechen.
- 37 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 7. September 2018, bezüglich der Dispo- - 52 - sitivziffern 1 (Schuldsprüche) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird frei gesprochen von den Vorwürfen − des Diebstahls zwischen dem 31.12.2011 und dem 12.01.2012 im Be- trag von Fr. 1'010.20 (Anklagevorwurf 8, Auslagen AM._____) − des Diebstahls und der Urkundenfälschung ca. am 4. April 2012 im Be- trag von Fr. 2'329.– (Anklagevorwurf 13, Lohnzahlung an AQ._____) und − des Diebstahls am 26.03.2013 im Betrag von Fr. 2'400.-- (Anklagevor- wurf 27, Entgegennahme und Behalten Bargeld von K._____ für pri- vate Einkäufe von Angestellten mit der Manorkarte).
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB sowie − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 110.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 53'403.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2013, Fr. 9'903.60 zuzüglich 5% Zins seit 7. Februar 2014 und Fr. 2'628.– zuzüg- - 53 - lich 5% Zins seit 17. Dezember 2014 sowie Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Mai 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Zeugenentschädigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 54 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190126-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur Haus Ste- bler und Ersatzoberrichterin lic. iur Nabholz Castrovilli sowie der Ge- richtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 15. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 7. September 2018 (GG180010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 27. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/96). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des Diebstahls am 15. März 2012 im Betrag von Fr. 1'500.– und der Urkundenfälschung in diesem Zusammenhang, des Diebstahls ca. am 18. April 2013 im Betrag von Fr. 195.30, des Diebstahls am 30. April 2013 im Betrag von Fr. 99.95, des Diebstahls ca. am 23. Mai 2013 im Betrag von Fr. 297.90 sowie des Diebstahls ca. am 21. September 2013 im Betrag von ca. Fr. 1'200.– bis Fr. 1'500.– (Einnahmen Essensbons).
2. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
3. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 6'600.– bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 59'142.95 zuzüglich 5% Zins seit 18. November 2013, Fr. 9'903.60 zuzüglich 5% Zins seit 7. Februar 2014, Fr. 2'628.– zuzüglich 5% Zins seit
- 3 -
17. Dezember 2014 und Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Mai 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 75'533.– (inkl. Bar- auslagen und 7.7% MWSt.) für notwendige Aufwendungen in diesem Ver- fahren zu bezahlen.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 221.– Zeugenentschädigung. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
10. [Mitteilungen]
11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 144 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. September 2018 (GG180010-E) sei mit Ausnahme von Ziffer 1 und Ziffer 8 vollumfäng- lich aufzuheben.
2. Die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen.
- 4 -
3. Das Schadenersatzbegehren der Berufungsbeklagten 2 sei abzuwei- sen.
4. Die Kosten der Untersuchung, des erst- sowie zweitinstanzlichen Ver- fahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Entschädigung und Ge- nugtuung zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich; Urk. 133) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Beschuldigte meldete am 18. November 2013 beim Polizeiposten in B._____ den Diebstahl von ca. Fr. 25'000.-- aus dem Tresor des Instituts C._____ in ... D._____ (fortan Geschädigter oder Privatkläger genannt). Kurz darauf wurde die Hauptkasse des Instituts C._____ durch einen externen Treuhandexperten geprüft, welcher gegenüber dem Vorstand des Instituts die Empfehlung abgab, die Einleitung einer Strafanzeige gegen die Beschuldigte zu prüfen (Urk. 1/1 S. 2). In der Folge wurde E._____ als Vertreterin des Geschädigten am 12. Februar 2014 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 1/29.1). Anlässlich der Einver- nahme reichte diese verschiedene Unterlagen ein (Urk. 1/29.2). Nach einer ersten polizeilichen Befragung der Beschuldigten am 4. März 2014 (Urk. 1/28.1) erteilte die Staatsanwaltschaft See / Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) am 7. Mai 2014 der Kantonspolizei Zürich den Auftrag, die Ermittlungen wegen Veruntreuung etc. zu ergänzen (Urk. 1/3). Der Rapport der zuständigen polizeilichen Sachbearbeite- rin zeigt die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen auf, wonach sich der Verdacht erhärtete, dass die Beschuldigte strafbare Handlungen begangen habe (Urk 1/4). In der Folge wurde ein Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigte geführt. Der Geschädigte konstituierte sich als Privatkläger (Urk. 1/90.2 und 1/90.5). Das Untersuchungsverfahren wurde aufgrund weiterer Eingaben des Privatklägers in den Jahren 2016 und 2017 auch auf Vorgänge in den Jahren 2011 und 2012 ausgedehnt (Urk. 1/10+12). 1.2. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
27. März 2018 Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Dieb- stahls, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Irreführung der Rechtspflege (Urk. 1/96). Zum erstinstanzlichen Verfahrensgang kann auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 124 = Urk. 127 S. 3). Die vorinstanz- liche Hauptverhandlung fand am 24. Juli 2018 statt (Prot. I S. 5 ff.).
- 6 - 1.3. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzel- gericht, vom 7. September 2018 wurde die Beschuldigte von den Vorwürfen des Diebstahls am 15. März 2012, ca. am 18. April 2013, am 30. April 2013 und ca. am 23. Mai 2013 sowie ca. am 21. September 2013 frei gesprochen. Sie wurde jedoch wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB sowie der Irreführung der Rechtspfle- ge im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. Sie wur- de bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 6'600.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ausge- sprochen. Die Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger Scha- denersatz in Höhe von Fr. 59'142.95, Fr. 9'903.60, Fr. 2'628.-- sowie Fr. 5'000.-- je zuzüglich 5% ab verschiedenen Daten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ferner wurde die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 75'533.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertssteuer für notwendige Aufwendun- gen in diesem Strafverfahren zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies die Vorinstanz den Privatkläger mit seinem Schadenersatzanspruch auf den Weg des Zivilpro- zesses. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten auferlegt (Urk. 127 S. 60 f.).
2. Berufungsverfahren 2.1. Gegen das am 13. September 2018 schriftlich im Dispositiv zugestellte Ur- teil vom 7. September 2018 (Urk. 118 und 119), meldete der Verteidiger der Be- schuldigten mit Eingabe vom 17. September 2018 (Urk. 121) innert Frist die Beru- fung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 4. respektive 7. Januar 2019 zugestellt (Urk. 124 und 125). 2.2. Die Beschuldigte legte die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO mit Schreiben vom 15. Januar 2019 fristgerecht ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 128). Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2019 wur-
- 7 - de der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger Frist zur Erhebung einer allfäl- ligen Anschlussberufung angesetzt (Urk. 131). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2019 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sie werde sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen (Urk. 133). Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 teilte die vom Pri- vatkläger bevollmächtigte Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, mit, sie erteile Substitutionsvollmacht an Rechtsanwältin Y2._____. Im übrigen verzichtete der Privatkläger sinngemäss auf eine Anschlussberufung (Urk. 135). 2.3. Die Parteien wurden auf den 29. Oktober 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 brachte der Verteidiger im Hinblick auf die Berufungsverhandlung verschiedene Einwendungen gegen den Schuld- spruch der Vorinstanz vor. Er legte sodann die Stellungnahme der Beschuldigten persönlich zu den einzelnen Anklagesachverhalten bei (Urk. 137/1+2). Mit Präsi- dialverfügung vom 10. Oktober 2019 wurden diese Eingaben der Staatsanwalt- schaft und dem Privatkläger zugestellt und gleichzeitig eine kurze Frist zur Stel- lung von allfälligen Beweisanträgen angesetzt (Urk. 138). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 16. Oktober 2019 Verzicht auf Vernehmlassung und Stellung von Be- weisanträgen (Urk. 140). 2.4. Die Vertreterin des Privatklägers äusserte sich im Rahmen der Berufungs- verhandlung unter anderem zu diesen Einwendungen. Sie reichte in diesem Zu- sammenhang eine Bildschirmaufnahme betreffend einen Benutzer des Buchhal- tungssystems Abacus beim Privatkläger ein, welche vom IT-Verantwortlichen, F._____ von der G._____ AG, erstellt worden sei (Urk. 142). Rechtsanwalt Dr. X._____ beantragte die Einvernahme von H._____ als Zeuge; dieser war frü- her als Abacus-Berater bei der G._____ AG angestellt und für den Privatkläger zuständig (Urk. 1/68 S. 3). Rechtsanwältin Y2._____ beantragte die Einvernahme von H._____ und F._____ als Zeugen (Prot. II S. 19 f. und 22). Nach Erstattung der Parteivorträge wurde über die Anträge der Parteivertreter betreffend die Ein- vernahme der Herren H._____ und F._____ als Zeugen beraten (Prot. II S. 32). Nachdem die Vertreterin des Privatklägers deren Adressen bekannt gegeben hat- te, wurden die Zeugeneinvernahmen am 6. November 2019 beschlossen (Prot. II
- 8 - S. 32, Urk. 146 und 147). Die Zeugen sowie die Parteivertreter wurden dement- sprechend in der Folge auf den 18. März 2020 vorgeladen (Urk. 149). 2.5. Die auf den 18. März 2020 anberaumte Verhandlung musste im Zusam- menhang mit der Corona-Pandemie verschoben werden. Am 13. August 2020 wurden die Zeugen H._____ und F._____ einvernommen (Prot. II S. 34 ff.). Die Parteivertreter sowie die Beschuldigte erhielten in der Folge Gelegenheit, zu den Befragungen und zu den jeweiligen Eingaben der Parteivertreter schriftlich Stel- lung zu nehmen (Urk. 159, 160, 166 und 170). Das Verfahren erweist sich nun- mehr als spruchreif. Die Parteien haben auf eine mündliche Urteilseröffnung ver- zichtet (Prot. II S. 72).
3. Umfang der Berufung Die Verteidigung wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung der Be- schuldigten und beantragt mit Ausnahme von Ziffer 1 und 8 die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. September 2018 (Prot. II S. 19). Somit sind lediglich Ziffer 1 (Freisprüche) sowie Ziffer 8 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen. Davon ist vorab mittels Beschlusses Vor- merk zu nehmen. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Der Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum ab ca. Februar 2011 wiederholt verschieden grosse Beträge in der Höhe von insgesamt Fr. 62'771.80.-- entweder - anstatt in die Kas- se des Privatklägers zu legen - selber behalten oder aus der Kasse entnommen und für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben. Zur Vertuschung ihres Bemäch- tigens der Geldbeträge habe die Beschuldigte teilweise Buchungen unterlassen oder fiktive Buchungen vorgenommen und mehrfach falsche Belege erstellt. In der Anklageschrift sind die einzelnen Vorgänge ausführlich geschildert (vgl. Urk.
- 9 - 1/96). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Täterschaft der Beschuldigten hinsichtlich einiger Tatvorwürfe, nämlich derjenigen vom 15. März 2012 (Fr. 1'500.--), ca. vom 18. April 2013 (Fr. 195.30), vom 30. April 2013 (Fr. 99.95) und ca. vom 23. Mai 2013 (ca. Fr. 297.90) sowie ca. vom 21. September 2013 (ca. Fr. 1'200.-- bis Fr. 1'500.--) im Deliktsbetrag von total Fr. 3'293.15 nicht erstellt ist. Somit beträgt der Deliktsbetrag der heute noch zu beurteilenden Vorwürfe ge- samthaft rund knapp Fr. 60'000.--. 1.2. Die Beschuldigte macht seit ihrer Anzeige vom 18. November 2013 gel- tend, es sei ein grösserer Bargeldbetrag - enthalten in zwei Couverts - aus dem Tresor im Sekretariat des Privatklägers gestohlen worden. Sie selber habe keine Gelder für sich behalten oder aus der Kasse behändigt und folglich auch keine Vertuschungshandlungen vorgenommen. Bei dieser Darstellung blieb sie wäh- rend der ganzen Untersuchung und auch anlässlich der Befragung in der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 1/28.1 S. 2 ff. und Prot. I S. 11 ff.). Die Einzelheiten ihrer Stellungnahme zu den Tatvorwürfen, wonach sie die Kasse nicht zuverlässig habe abstimmen können, weil mehrere Personen diese - auch ausserhalb der Kassenstunden - bedient sowie Belege und Gelder gefehlt hätten und dass aufgrund weiterer Umstände das Führen eines Kassenbuchs nur schwer möglich gewesen sei und deshalb der Saldo der Buchhaltung nie ge- stimmt habe, hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 127 S. 5 f. Ziff. 2.3.1). 1.3. Das erstinstanzliche Gericht schilderte auch die weiteren Parteistandpunk- te korrekt. Dies betrifft zunächst die Vorbringen des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung, woraus er die Täterschaft der Beschuldigten ableitet (Urk. 127 S. 4 f. Ziff. 2.2.). Ebenso zeigte die Vorinstanz zusammengefasst die Argumenta- tionslinie des Verteidigers auf: Danach sei einseitig gegen die Beschuldigte ermit- telt und eine andere Täterschaft nie geprüft worden; beim Privatkläger hätten grosse Defizite bestanden, was die Datensicherheit, den Zugang zu Bargeld und Wertgegenständen sowie zu vertraulichen Dokumenten betreffe; von diesen Un- zulänglichkeiten hätte abgelenkt werden sollen. Da die Polizei alles unkritisch von der Heimleitung übernommen und keine Beweissicherung vorgenommen habe,
- 10 - hätte eine allfällige interne Täterschaft nach der Diebstahlsanzeige durch Manipu- lationen den Verdacht auf die Beschuldigte lenken können; so hätten auch ohne weiteres andere Mitarbeiterinnen Buchungen im Abacus Buchhaltungssystem machen können (Urk. 127 S. 6 f. Ziff. 2.3.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Darstellungen verwiesen werden. Auf weitere Einwendungen der Verteidigung in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 und anlässlich der Berufungs- verhandlung ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung einzugehen.
2. Vorbemerkungen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Beweisrechts zutreffend dargestellt (Urk. 127 S. 8 Ziff. 3.1.). 2.2. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die Untersuchung sei einseitig gegen die Beschuldigte geführt worden, es seien keine Unterlagen beschlag- nahmt und keine Daten gesichert worden. Alle für die Untersuchung verwendeten Unterlagen seien von der Privatklägerschaft geliefert worden und die Liste der fehlenden Belege sei beispielsweise im Auftrag der Heimleiterin E._____ erstellt worden. Zudem sei diese zunächst als Zeugin statt als Auskunftsperson befragt worden (Urk. 116 S. 3 f.). Die Beschuldigte hatte die Buchhaltungsbelege betreffend Kasse 2013 enthalten- den zwei Bundesordner offenbar nach ihrer Diebstahlsanzeige und bis zu ihrer Kündigung zusammengestellt, das Fehlen von Buchungsbelegen festgestellt und mit violetten "Post-it" - Zetteln mit handschriftlichen Hinweisen auf den fehlenden Beleg versehen der Heimleiterin E._____ übergeben (Urk. 1/29.1 S. 2 f. Frage 5). Die beiden Ordner wurden auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 20. Februar 2017 von I._____ anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2017 zu den Akten gegeben (Urk. 1/7, 1/8 und 1/31 S. 21 sowie Urk 1/32/1+2). Die von der Verteidigung als mangelhaft bezeichnete Liste der fehlenden Buchungsbelege von der Bargeldkasse (Urk. 1/29.2.1) wurde von E._____ aufgrund der Markie- rungen durch die Beschuldigte erstellt (Urk. 1/29.20 S. 15, Frage 79). Die Be- schuldigte sagte dazu gar aus, sie selber habe die Liste mit den fehlenden Bele-
- 11 - gen erstellt (Urk. 1/28.6 S 3). Auf den in den Ordnern angebrachten Zetteln ist - bei einem Vergleich mit den handschriftlichen Ergänzungen der Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2014 - unschwer deren Handschrift zu erkennen; die Liste basiert somit auf den eigenen Feststellungen der Beschuldig- ten, welche Belege fehlten. Auf diese von der Heimleitung eingereichten Unterla- gen darf somit ohne weiteres abgestellt werden (Urk. 1/29.1 z.B. S. 5 und 7 ff. sowie Urk. 1/29.20 S. 15 f. Frage 79). Die Heimleiterin E._____ war nicht aktiv in der Buchhaltung tätig und entnahm nur selten Geld aus der Kasse. Da sich aus den polizeilichen Befragungen zudem keine Verdachtsmomente gegen sie ergaben, ist nachvollziehbar und nicht zu be- anstanden, dass sie zunächst als Zeugin befragt wurde (vgl. dazu auch Urk. 1/88.5). Die Einvernahme fand am 17. Februar 2017 statt (Urk. 1/29.20), erst ge- gen Ende derselben kam die Rede auf die Zugriffsberechtigungen im Buchhal- tungssystem Abacus (S. 24 Frage 118). Zudem erstattete die Verteidigung der Beschuldigten erst nach dieser Einvernahme mit Eingabe vom 16. März 2017 Strafanzeige gegen unbekannt (Urk. 1/9). Danach wurde E._____ ein weiteres Mal am 18. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen und zwar als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d StPO (Urk. 1/29.23 S. 1 ff.). Somit wa- ren erst gegen Ende der Zeugeneinvernahme und danach Tatsachen aufge- taucht, die eine Tatbeteiligung von E._____ nicht als gänzlich ausgeschlossen er- scheinen liessen, weshalb sämtliche Aussagen, auch diejenigen als Zeugin, ver- wertbar sind (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, S. 382 Rz 927). 2.3. Die Anklage beruht sodann auf Buchhaltungsunterlagen und weiteren Un- terlagen aus dem Geschäftsbetrieb des Privatklägers sowie auf zahlreichen Aus- sagen von Personen, die beim Privatkläger in verschiedenen Funktionen tätig sind oder waren und teilweise mit der Beschuldigten zusammenarbeiteten. Die formellen Anforderungen wie insbesondere die Einhaltung der Teilnahmerechte und das Recht auf Stellungnahme wurden stets eingehalten respektive gewährt, so dass grundsätzlich von der Verwertbarkeit der Beweismittel auszugehen ist. Im übrigen gab die Heimleiterin E._____ anlässlich ihrer Befragung bei der Staats-
- 12 - anwaltschaft am 17. Februar 2017 an, sie hätten nach Bekanntwerden des Dieb- stahls am 18. November 2013 das Schloss zum Sekretariat ausgewechselt, da sie von einem Einbruch ausgegangen seien. Die drei Heimleitungsmitglieder so- wie die Sekretariatsmitarbeiterinnen hätten weiterhin Zugang zum Sekretariat ge- habt. Die Buchhaltungsunterlagen 2013 hätten sich ab dann bis zur Prüfung durch Herrn J._____ weiterhin dort im Sekretariat befunden; dies allerdings mit Aus- nahme der zwei dicken Ordner, wo sich alle Belege und die Post-it-Zettel betref- fend fehlende Belege befunden hätten. Diese zwei Ordner habe sie - so E._____ - zu sich genommen, nachdem die Beschuldigte diese Belege ca. bis zwei Wochen nach der Diebstahlsmeldung zusammen getragen und ihr die Ordner übergeben habe (Urk. 22 Frage 108 ff.). Sie erklärte weiter, gleich nachdem Frau A._____ nicht mehr am Arbeitsplatz gewesen sei, hätten sie Sicherheitsvorkehrungen ge- troffen und alles fixiert und gespeichert so, wie es Frau A._____ am letzten Ar- beitstag zurück gelassen habe. Diese Daten könnten sie einer tieferen Untersu- chung vorlegen (Urk. 1/29.20 S. 23 Frage 113 ff.). Dieses Vorgehen zeigt, dass die Heimleitung umsichtig handelte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Privatkläger nach dem Weggang der Beschuldigten Vertuschungshandlun- gen oder gar Manipulationen im Zusammenhang mit Unterlagen vorgenommen wurden.
3. Grundsätzliche Einwendungen der Beschuldigten Das erstinstanzliche Gericht hat sich auch mit den weiteren grundsätzlichen Ein- wendungen der Beschuldigten und der Verteidigung einlässlich befasst (Urk. 127 S. 13 ff. Ziff. 3.3.). Es kann in erster Linie darauf verwiesen werden. Namentlich auf die Ausführungen unter Ziff. 3.3.5. und 3.3.6. 3.1. Bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte die Verantwortung für die Kasse inne hatte, ist zur Verdeutlichung der vorinstanzlichen Ausführungen unter Ziff. 3.3.1. nochmals festzuhalten, dass dies für die Strafbarkeit an sich nicht aus- schlaggebend ist. Indessen ergibt es sich einerseits aus ihrer Funktion als Rech- nungsführerin respektive Rechnungssekretärin (Urk. 1/8.1) und andererseits aus ihrem Tätigkeitsbereich gemäss Arbeitsvertrag, der sowohl die Leitung des Sekre- tariats, als auch die gesamte Buchhaltung umfasste (Urk. 1/8.2). Desweitern be-
- 13 - nannten die verantwortliche Heimleiterin E._____ (Urk. 1/29.1 Frage 11 und 1/29.20 Frage 42) und die Sekretariatsmitarbeiterinnen I._____ (Urk. 1/31 S. Fra- ge 56) und K._____ (Urk. 1/35 S. 7 Frage 57) die Beschuldigte übereinstimmend als für die Führung der Kasse Hauptverantwortliche. Zahlreiche weitere Personen, mit denen die Beschuldigte während ihrer Anstellung beim Privatkläger in Kontakt kam, bestätigten, dass diese jeweils Bargeldauszahlungen aus der Kasse tätigte sowie Bargeldbeträge entgegen nahm (vgl. beispielhaft die Aussagen des Sozial- pädagogen L._____ [Urk. 1/36 S. 4 Fragen 24, 26-28], der Gesamtleiterin der Er- wachsenenbetreuung sowie der Standortleiterin "M._____" N._____ [Urk. 1/61 S. 5 f. Fragen 35 ff.] und von O._____ [Urk. 1/63 S. 4 Fragen 24 - 26] sowie von P._____ [Urk. 1/74 S. 4 ff. Fragen 23 ff.]). Weiter ist zwar bekannt und im Prü- fungsbericht vom 20. Dezember 2013 des Treuhandexperten J._____ festgehal- ten, dass bei einer Abwesenheit der Beschuldigten oder an Wochenenden auch die weiteren Sekretariatsmitarbeiterinnen und Heimleitungsmitglieder Gelder aus der Kasse nehmen konnten und dies ausnahmsweise auch machten (Urk. 1/29/2.5 S. 2). Die getätigten Bezüge oder Einlagen wurden jedoch gemäss den überzeugenden Aussagen der jeweiligen Personen durch entsprechende Belege und von I._____ durch das Führen eines Kassabuches dokumentiert (E._____ Urk. 1/29/23 S. 2 f. Fragen 8 bis 13; I._____ Urk. 1/31 S. 8 f. Fragen 59 bis 67 und O._____ 1/63 S. 4 f. Fragen 27-32 sowie 64). Dass dennoch vereinzelt eine Entnahme ohne Hinterlegung eines Beleges in der Kasse erfolgte, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ein gehäuftes Vorkommen scheint aber höchst unwahrscheinlich. K._____ war an sich ebenfalls befugt, während der Abwesen- heit der Beschuldigten Geld aus der Kasse zu nehmen; sie hatte Zugang zum Tresor und legte gelegentlich Bargeld hinein, bediente jedoch die Kasse nicht, weil die Kassette zu schwer war und sie diese wegen ihrer körperlichen Konstitu- tion nicht selber heraus heben konnte (Urk. 1/35 S. 7 f. Frage 62 - 64), was E._____ bestätigte (Urk. 1/29.23 S. 3 Frage 13). Im übrigen erklärte K._____, dass sie fakturiere und keine Buchungen vornehme, dies sei auch in den Jahren 2011 bis 2013 so gewesen (Urk 1/35 S. 5 Frage 36 + 36). Folglich kommt sie für die zu Vertuschungszwecken vorgenommenen Buchungen ohnehin nicht in Frage (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 4.2). Dies deckt sich mit den Angaben zu den
- 14 - Berechtigungen für das Buchhaltungssystem in Urk. 1/29.25.1.2. Auch Q._____, der per Ende 2014 pensionierte Dritte des Heimleitungsteams, nahm zunächst an, dass er keinen Zugang zur Kasse hatte (Urk. 1/64 S. 4. Frage 22); die weiteren beiden Heimleitungsmitglieder gingen ebenfalls davon aus, dass Q._____ keine Bezüge aus der Kasse tätigte, da er nicht gewusst habe, wo der Tresorschlüssel aufbewahrt wurde (E._____ Urk. 1/29.23 S. 3 Frage 13 und O._____ Urk. 1/63 S. 5 Frage 33). Im Verlauf der weiteren Befragung gab Q._____ indessen an, er ha- be nicht gewusst, wo die Kasse sei, habe dann aber einmal, als er im Büro gewe- sen sei, gesehen, wie Frau K._____ Geld aus der Kasse genommen habe und dabei gesehen, wo der Tresorschlüssel aufbewahrt worden sei. Er führte weiter aus, er erinnere sich nicht mehr genau, wann es gewesen sei, an einem Fest oder einem Elterntag, dass er Geld von Eltern erhalten habe, welches er in die Kasse gelegt habe mit dem entsprechenden Vermerk, er wisse jetzt auch nicht mehr, ob er das Geld in die Festkasse oder in die Tresorkasse gelegt habe. Angesichts der von Q._____ geäusserten Unsicherheiten ist durchaus möglich, dass dieser nicht K._____, sondern eine andere Mitarbeiterin beim Herausnehmen der Kasse beo- bachtet hatte oder K._____ zusah, als sie einmal den Tresor öffnete, um Geld hinein zu legen (ohne die Kasse herauszunehmen), wie sie dies geschildert hatte. Q._____ erinnerte sich zwar nicht mehr genau, ob er auch einmal mit einem ent- sprechenden Vermerk etwas aus der Kasse genommen hatte, gab jedoch an, er sei zu 100 % sicher, dass diesfalls eine Quittung dabei gewesen sei (Urk. 1/64 S.
4. Frage 24). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist die Darstellung der Beschuldigten, sie habe immer wieder auf Missstände hingewiesen und die Verantwortung für die Kasse wegen Unregelmässigkeiten eigentlich ablehnen wollen, nicht glaubhaft, da diese jedenfalls nicht auf Zugriffe durch andere Berechtigte zurückzuführen sind. Diese Begründung steht sodann auch im Widerspruch mit den Angaben von E._____, wonach die Beschuldigte ihr erst am Schluss gesagt habe, sie könne die Kasse nicht mehr führen, in den Jahren ab 2009 sei dies nie ein Thema gewesen. Es sei schon seit langem vorgesehen gewesen, dass Frau I._____ die Führung der Kasse übernehmen würde (Urk. 1/29.1 S. 5 Frage 11 und 1/29.10 S. 6 Frage 17). Auch I._____ bestätigte, dass sie eigentlich die Kasse seit längerem hätte
- 15 - übernehmen sollen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil die Beschuldigte die- se nie übergeben habe (Urk. 1/31 S. 5 Frage 38). Hätte es so grosse Missstände gegeben, hätte die Beschuldigte die Verantwortung über die Kasse wohl lieber früher als später an eine andere Person abgegeben. 3.2. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten "Sicherheitsproblemen" ist ergänzend zu den treffenden Erwägungen des Vorderrichters unter Ziff. 3.3.2. fol- gendes zu bemerken: Zu den von der Beschuldigten erwähnten Problemen mit dem Buchhaltungssystem Abacus (vgl. Plädoyer Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz Urk. 116 S. 2) sagte der für die Einführung der Abacus Softwarelösung beim Privatkläger zuständige Projektleiter R._____, eine Analyse des Jahres 2013 habe ergeben, dass für 80 % der Probleme Anwender- fehler und nicht eigentliche Systemfehler verantwortlich gewesen seien (Urk. 1/65 S. 5 Frage 29). Offenbar konnten die anderen Mitarbeiterinnen - Frau K._____ zumindest nach einer gewissen Einführungszeit und Frau I._____ von Anfang an - gut mit dem System Abacus arbeiten (vgl. dazu die Aussagen von E._____ Urk. 1/29.10 S. 9 f. Fragen 35 f.). 3.3. Bezüglich Ziffer 3.3.3. der vorinstanzlichen Erwägungen ist zusätzlich fest- zuhalten, dass der Beschuldigten der Fragenkatalog, der von Frau E._____ der Polizei übergeben worden war, bereits vom Privatkläger unterbreitet worden war. Die darin enthaltenen Fragen, die ihr nebst anderen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom März 2014 gestellt wurden, trafen sie somit nicht unvorbereitet (Urk. 1/28/1 S. 3 f. Frage 11 f. und Urk. 1/29.1 S. 4 f. Frage 8). 3.4. Sodann kann - in Bekräftigung der Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. 3.3.4. - nahezu ausgeschlossen werden, dass von der Beschuldigten getätig- te Buchungen nachträglich durch andere Personen manipuliert wurden: Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen R._____, S._____ und H._____, wonach weder der Urheber einer Buchung noch die automatisch verge- benen Buchungsnummern nachträglich verändert werden könnten und Änderun- gen jedenfalls ersichtlich wären (Urk. 1/65 S. 7 f. Frage 45 f. und 52 sowie S. 10 Frage 74, Urk 1/67 S. 6 f. Fragen 33 und 41 sowie Urk. 1/68 S. 6 f. Fragen 31 und 38 und Urk. 1/69.4). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz
- 16 - (Urk. 116 S. 7), wonach den Revisoren - sinngemäss wohl in den Vorjahren - je- weils keine Unregelmässigkeiten aufgefallen seien, enthält das Revisionsprotokoll vom 22. Juli 2014 den Hinweis, dass anlässlich der Schlussrevision 2012 grösse- re Saldi hätten ausgebucht werden müssen, die nicht hätten erklärt werden kön- nen und deren Ursache zum Teil im Jahr 2011 gelegen sei. Die Bilanz sei per 31.12.2012 bereinigt worden. In der ergänzenden Berichterstattung sei der Ver- einsvorstand darauf hingewiesen worden, dass im Jahr 2013 keine unbegründe- ten Ausbuchungen mehr akzeptiert werden könnten (Urk. 1/29.16 S. 4). Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der Besprechung zum Jahresabschluss 2012 (Urk 1/29.1 S. 6 Frage 15 und 1/29.2.8). 3.5. Hinsichtlich der Erwägungen des erstinstanzlichen Richters unter Ziff. 3.3.7 ist zu ergänzen, dass die Beschuldigte vor Vorinstanz geltend machen liess, ihr Benutzerkonto sei zunächst inaktiviert und zu einem unbekannten späteren Zeit- punkt von einer unbekannten Person gelöscht worden. Es sei also möglich, dass ein beliebiger Täter mit ihrem Passwort oder ihrem Administratorenzugang nach- träglich Buchungen vorgenommen habe (Urk. 114 S. 6). Die Verteidigung wies sodann in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 darauf hin, der Benutzer "A'._____" sei erst einige Zeit nach dem Austritt der Beschuldigten gelöscht worden und ge- mäss Aussagen von Herrn R._____, habe Frau I._____ einige Zeit nach deren Austreten mit dem Benutzer "A'._____" weiter gearbeitet (Urk. 137/1 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung vorgebracht, das Passwort sei leicht zugänglich herum gelegen, so dass auch jemand anderes sich als "A'._____" eingeloggt haben könnte; man wisse nicht, wann genau und durch wen der User "A'._____" gelöscht worden sei und wie lange dieser insbe- sondere auch nach dem Austritt der Beschuldigten noch weiter bestanden habe und allenfalls benutzt worden sei (Urk. 144 S. 9). Eine solche Aussage, dass I._____ einige Zeit nach dem Austreten der Beschuldigten mit deren Benutzer "A'._____" weitergearbeitet habe, ist indessen in der Einvernahme von Herrn R._____ nicht enthalten (Urk. 1/65). Gemäss Ausführungen des Vertreters des Privatklägers habe dieser nach den Vorfällen im November und Dezember 2013 die Sperrung des Users "A'._____" im Abacus veranlasst. Ab dem 18. Dezember 2013 habe der User "A'._____" keine Buchungen mehr vornehmen können (Urk.
- 17 - 1/20 S. 2). Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass I._____ nach dem Austritt der Beschuldigten mit deren Benutzername A'._____ weiter gearbeitet hat (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 4.5.). Im Anschluss an die Zeugeneinver- nahmen reichte die Vertreterin des Privatklägers am 13. August 2020 ein Email- Schreiben der Mitarbeiterin K._____ an die Firma T._____ ein, aus welchem her- vorgeht, dass die Sperrung des Benutzers A._____ am 18. Dezember 2013 ver- anlasst worden war (Urk. 156).
4. Hinweise auf die Täterschaft der Beschuldigten 4.1. Der Vorderrichter leitete in seiner Urteilsbegründung unter Zugrundelegung der wesentlichen Umstände sorgfältig die Täterschaft der Beschuldigten her. Auch darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 127 S. 9 f. Ziff. 3.2.). 4.2. Die Verteidigung wendete anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung ein, weitere Personen wie zum Beispiel Frau I._____, Frau K._____ und Frau N._____ hätten die Möglichkeit gehabt, Buchungen vorzunehmen. Auch das Administratorenpasswort habe nicht nur die Beschuldigte selbst, sondern gemäss Aussage des Zeugen R._____ nebst der Beschuldigten auch Frau K._____ ge- habt (Urk. 1/116 S. 4 mit Verweis). Die Heimleiterin E._____ hatte sodann erklärt, sie habe das Administratorenpasswort bei sich unter Verschluss gehabt, konnte sich aber nicht erinnern, dieses je weiter gegeben zu haben (Urk. 1/29.20 S. 24 Frage 118). Da davon auszugehen ist, dass K._____ weder Buchungen im Aba- cus System - mit Ausnahme von Rechnungen in der Debitorenbuchhaltung (vgl. Urk. 167/2) - vornahm, noch Bargeld aus der Kasse behändigte, kommt sie man- gels Erfahrung in diesem Bereich und wegen ihrer körperlichen Konstitution - wie bereits ausgeführt - als Täterin mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Frage. E._____ hatte als Mitglied der Heimleitung nur ein Einsichtsrecht; und selbst wenn sie mittels Administratorenpasswort selber unter einem fremden Kürzel, beispielsweise demjenigen der Beschuldigten "A'._____", hätte Buchungen vor- nehmen können, scheidet sie aufgrund des Umstandes, dass sie in Buchhal- tungsfragen über keine vertiefteren Kenntnisse verfügt und die Aufsichtspflicht im Bereich Buchhaltung an den Quästor abgegeben hatte (Urk. 1/29/20 S. 9 Frage 41 und S. 24 f. Fragen 118 ff.), ebenfalls als Täterin aus.
- 18 - 4.3. Bekanntlich wurde das Benutzerkonto der Beschuldigten für das Abacus System auf unbekannte Weise gelöscht. Bei den anderen ausgetretenen Mitarbei- tenden U._____ (Benutzer Nr. 9, Kürzel U'._____) und V._____ (Benutzerin Nr. 11, Kürzel V'._____) wurden die Benutzerprofile nicht gelöscht, so dass sie als "user" bezüglich der von ihnen vorgenommenen Buchungen noch mit den ent- sprechenden Kürzeln identifizierbar sind (vgl. z.B. zwei Buchungen KÜRZEL U'._____ in Urk. 1/21/2). Gemäss den Angaben des bei der Firma W._____ AG als Abacus-Berater unter anderem ab dem zweiten Semester 2014 für den Privat- kläger tätigen Zeugen H._____ gab es in der Abacus Installation des Privatklä- gers nur einen einzigen gelöschten Benutzer. In der Folge erschien bei den unter dem Kürzel "A'._____" getätigten Buchungen dieses Kürzel nicht mehr, sondern wurde auf "0" umgeschrieben. Der Zeuge H._____ leitete aus dem Umstand, dass der Benutzer mit dem Kürzel "A'._____" (= Kürzel der Beschuldigten A._____) als einziger User gelöscht worden sei, aufgrund des Ausschlussprinzips ab, dass die Buchungen mit "0" oder keiner Bezeichnung durch den gelöschten User erfasst oder geändert worden seien (Urk. 1/68 S. 6 Frage 35 und Urk. 1/69.3). Auf Nachfrage des Vertreters des Privatklägers bestätigte der Zeuge H._____, dass alle Buchungen, welche in der Spalte "Benutzerkürzel" keine An- gaben enthielten, vom gelöschten Benutzer "A'._____" vorgenommen worden seien (Urk. 1/68 S. 9 Fragen 52 f. und Urk. 1/69.3). Damit wäre an sich - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - bereits erstellt, das die Beschuldigte - oder al- lenfalls jemand, der sich mit ihrem Benutzerpasswort eingeloggt hätte - Urheberin der Buchungen mit "0" war. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 brachte die Verteidigung jedoch unter anderem vor, es sei auf dem vom Zeugen H._____ eingereichten USB-Stick vorhandenen Screenshot der Benutzerverwaltung und der dort abgebildeten Benutzeroberflä- che und Datenbank ersichtlich, dass nebst dem Benutzer Nr. 5 ("A'._____") auch der Benutzer Nr. 3 fehle; es sei unbekannt, welche Person als Benutzer Nr. 3 ge- arbeitet habe, und der Zeuge H._____ habe sich dazu auch nicht geäussert. Des- halb bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass nicht nur ein, sondern zwei User gelöscht worden seien (Urk. 137/1 S. 1 f. mit Verweis auf Urk. 1/69/3 und 5).
- 19 - Dieses Vorbringen wiederholte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 144 S. 7 f. und Urk. 143). Gleich im Anschluss an die Zeugenbefragung bei der Staatsanwaltschaft tätigte der Zeuge H._____ sodann Abklärungen, weshalb zwar ein gelöschter Benutzer in der Datenbanktabelle unter "Benutzer" noch vorhanden und nur als gelöscht markiert sei, im Feld "Benutzerreferenz" jedoch auf den einzelnen Fibu- Buchungen der Bezug zum gelöschten Benutzer nicht vorhanden sei. Es ergab sich, dass bei einem Datenupdate ein Fehler unterlaufen war, indem die Referen- zen von gelöschten Benutzern verloren gingen. Bei Verwendung der tatzeitaktuel- len Programmversion, habe er anhand von Stichproben zeigen können, dass dort, wo die ursprünglichen Auswertungen 0 gezeigt hätten, jetzt eine 5 erscheine (vgl. E-Mail Nachricht vom 25. August 2017, Urk. 1/70). Diese Ergänzung erfolgte zeit- nah an die Zeugenbefragung vom 24. August 2017 und wurde der Beschuldigten zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 1/28.31 S. 12 Frage 31). Die Erklärung ist nachvollziehbar und einleuchtend. H._____ gab anlässlich seiner zweiten Befra- gung als Zeuge vor dem Berufungsgericht am 13. August 2020 auf Vorhalt seines damaligen schriftlichen Nachtrags an, er könne bestätigen, was er damals ge- schrieben habe, es habe haargenau den Tatsachen entsprochen, er habe auch nichts hinzugefügt oder weggelassen (Prot. II S. 38). Bei den getätigten Stichpro- ben war offenbar kein Benutzer Nr. 3 aufgetaucht. Aus dem angerufenen Screenshot Urk. 1/69/3 (erstellt respektive eingereicht vom Zeugen H._____ anlässlich der ersten Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwalt- schaft am 24. August 2017) sowie aus den Unterlagen gemäss Urk. 143, 1. Seite, ergibt sich tatsächlich, dass auf dem "Bild der Benutzeroberfläche" sowohl die Nr. 3 als auch die Nr. 5 fehlen. Unter "Name/ Voller Name" wird Nr. 1 dem Admi- nistrator zugeordnet, Nr. 2 steht neben AA._____, ab Nr. 4 sind die verschiede- nen Benutzer, d.h. natürliche Personen beim Privatkläger aufgeführt und bei Nr. 8 die Heimleitung sowie bei Nr. 10 "T._____" (= Firma die ABACUS beim Privatklä- ger einführte, vgl. z.B. Urk. 1/29.25.1.2). Gemäss dem "Bild der Datenbank" wird hingegen die Nr. 5 in der Spalte "Number" aufgeführt, nicht jedoch die Nr. 3. In der Spalte "CODE" wird überall eine 0 aufgeführt ausser bei Nr. 5, wo als Code
- 20 - die Zahl "13" aufgeführt ist. Die Zahl 13 steht gemäss Angaben des Zeugen H._____ offenbar für einen gelöschten Benutzer. Wäre der User Nr. 3 dannzumal gelöscht gewesen, wäre zu erwarten, dass er ebenfalls mit dem CODE "13" ver- sehen aufgeführt worden wäre. Es stellt sich die Frage, wer oder was der fehlen- de Benutzer Nr. 3 sein könnte: In den von der Heimleiterin E._____ eingereichten "manuell erstellten" Unterlagen betreffend Zugriffsrechte für den Zeitraum 2011- 2017 ist beispielsweise in den Jahren 2011 und 2012 auch der Quästor AB._____ aufgeführt mit dem Benutzername "AB'._____" (vgl. Urk. 1/29.25.1.1+2). In der weiter eingereichten "Übersicht der Benutzer 2011-2017 wurde A._____ mit der Nr. 5 nicht aufgeführt. Die Nr. 3 fehlt ebenfalls auf der Übersicht (Urk 1/29.25.1.13). Es scheint höchst unwahrscheinlich, dass es einmal einen Benut- zer (natürliche Person) mit der Nr. 3 gab, der später gelöscht wurde, nannte die Beschuldigte doch im Rahmen der Befragungen selber auch keine weiteren Be- nutzer als jene, die auf den fraglichen Listen (Urk. 1/29.25.1.1 und /129.25.1.13) stehen. Insbesondere war AB._____ im Jahr 2013 offenbar nicht mehr berechtigt. Dannzumal wurden aber noch verschiedene Buchungen vorgenommen wie die nachstehenden Ausführungen zu den Anklagevorwürfen 25 ff. zeigen. Im übrigen ist auch den Aussagen der Beschuldigten zu entnehmen, dass der Quästor nicht im Tagesgeschäft tätig war, sondern dieser sei nur bei Fragen zur Verfügung ge- standen oder wenn die Revision angestanden habe (Urk.1/28.6 S. 4). Schliesslich bestätigte der Zeuge H._____, Herrn AB._____ gebe es nicht auf der EDV- Benutzerliste und erklärte, er habe den Namen noch nie gehört (Prot. II S. 54). Somit kann AB._____ als Benutzer Nr. 3 oder Urheber von Buchungen in der Fi- nanzbuchhaltung nahezu ausgeschlossen werden. 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte die Vertreterin des Privatklä- gers einen Beleg vor, wonach es sich gemäss Überprüfungen des IT- Verantwortlichen des Privatklägers, Herr F._____, beim Benutzer Nr. 3 um den Systemnutzer handle (Urk. 142, Bildschirmaufnahme). Dieser könne keine Bu- chungen vornehmen. Er sei nur eröffnet worden, um automatische Prozesse – bspw. Schnittstellenverarbeitungen – durchzuführen. Der Benutzer Nr. 3 sei auch nach wie vor aktiv. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ erklärte auf entsprechende Nachfrage des Präsidenten, F._____ von der G._____ AG habe als IT-
- 21 - Verantwortlicher des Privatklägers die Bildschirmaufnahme erstellt. Mithin sei dadurch erwiesen, dass der zweite, angeblich gelöschte Benutzer wegfalle. Es gebe nur einen Benutzer, welcher gelöscht worden sei, wobei es sich bei diesem um die Beschuldigte handle (Prot. II S. 19 f.). Durch die Befragung der Zeugen H._____ und F._____ konnte geklärt werden, dass es sich beim Benutzer Nr. 3 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit effektiv um den Systemnutzer und um keine natürliche Person handeln dürfte: Vorab ist fest- zuhalten, dass die Angaben des Zeugen H._____ - entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 159 S. 1 f.) - insgesamt reflektiert und kompetent wirken, gera- de weil er sich zu gewissen Fragen vorsichtig zurückhaltend äusserte, wenn er sich nicht (mehr) sicher war und dies nicht im Rahmen der Befragung fundiert prü- fen konnte. Demgegenüber antwortete der Zeuge AC._____ mehrfach rasch und bestimmt, ohne die Antworten näher begründen zu können. Er musste jedoch seine Angaben verschiedene Male relativieren. Dies lässt zumindest daran zwei- feln, ob seine Aussagen fundierter sind als diejenigen von Zeuge H._____. So gab H._____ an, der Benutzer Nr. 3 sei der Systemnutzer, welcher auf der damaligen Version nicht vergeben worden sei, der aber auf der aktuellen Version angezeigt werde. Er könne die genaue Funktionalität von Benutzer Nr. 3 nicht er- klären, es sei aber auf jeden Fall ein Nutzer, der mit sämtlichen Installationen ausgeliefert werde. Man könne sich mit diesem nicht anmelden und auch nicht selber etwas mit dem Namen "System" machen. Es sei keine Person (Prot. II S. 39 f.). Der Zeuge AC._____ gab auf Vorhalt von Urk. 143 an, er wisse nicht, ob es einen Benutzer 3 mal gegeben habe. Sie (gemeint jemand - mutmasslich Frau E._____ - vom Privatkläger) seien in Kontakt gewesen und er habe verschiedene Auswertungen machen müssen. Auf Vorhalt der entsprechenden Urk. 1/29.25.1.13 und Urk. 1/69.3 und des entsprechenden Hinweises, darauf gebe es keinen Benutzer Nr. 3, mutmasste der Zeuge F._____, wie es aussehe, müsse dieser gelöscht worden sein. Und auf Nachfrage, erklärte er, theoretisch könnte dies auch ein Benutzer für einen internen Job, d.h. keine Person, sondern ein Service sein, das sehe er da drauf nicht. Er konnte sich nicht mehr konkret daran erinnern, dass er die auf Urk. 142 als von ihm stammende wie folgt festgehaltene
- 22 - Auskunft erteilt hatte: "Der Abacus-User Nr. 3 'System' ist kein Benutzer von einer Person. Dieser Benutzer wurde eröffnet, damit z.B. mit diesem User automatisier- te Prozesse (z.B. Schnittstellen verarbeiten) gestartet werden können." Der Zeuge F._____ meinte aber, es könnte sein. Wenn er das so lese, schliesse er eigent- lich, dass es ein Systemuser sei und keine natürliche Person (Prot. II S. 59 f.). Der Zeuge erklärte schliesslich, der Fall liege sehr weit zurück, er wisse aber noch, dass er für Frau E._____ Auswertungen habe machen müssen, diese habe er während dem Telefonieren gemacht, es sei um die Usernummer 3 oder 5 ge- gangen. Auf Vorhalt von Urk. 142 sagte er dann aus, es sei möglich, dass er sol- che Screenshots gemacht habe. Schliesslich gab der Zeuge F._____ zu Protokoll, wenn man das Passwort des Users kenne, sei es möglich, mit User Nr. 3 Bu- chungen zu machen, dann würde aber das Kürzel "System" da stehen. Er bestä- tigte demgegenüber jedoch, dass Systemuser im Hintergrund laufen und automa- tische Prozesse verarbeiten würden (Prot. II S. 64 ff.). Im Gegensatz zu seiner früheren Antwort, dass der User Nr. 3 gelöscht worden sein müsse, erklärte er auf Vorhalt von Urk. 151 (recte: 152, Benutzertabelle Stand 12.8.2020), auf welchem Ausdruck der User Number 3 mit dem Code 0 (für nicht gelöschter User) er- scheint, und dem Hinweis, Benutzer Nr. 3 weise in der ersten Spalte "RE…" eine auffallend hohe Zahl (149) auf, nach seiner Logik müsste eigentlich der User Nr. 3 nach dem User Nr. 16 erfasst worden sein, welcher die Nr. 148 habe, von der chronologischen Reihenfolge her, dass man also den Systemnutzer vorher nicht gebraucht und erst für die automatische Prozessverarbeitung eingesetzt habe (Prot. II S. 68). Diese letzte Aussage würde sich decken mit den Angaben des Zeugen H._____. Aus Urk. 152 geht klar hervor, dass der User mit der Nr. 3 im August 2020 (noch) existierte. Nachdem auf Urk. 1/69.3 vom Zeugen H._____ ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. auch entsprechendes Dokument auf dem anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. August 2017 vom Zeugen eingereich- ten Stick), gelöschte Benutzer könnten nicht wieder hergestellt werden, und in den Benutzertabellen 1/69.3 und Urk. 152 nur Benutzer Nr. 5 mit dem Kürzel A'._____ den Code 13 (gelöschter Nutzer) trägt, steht rechtsgenügend fest, dass es nur einen gelöschten Benutzer gab, nämlich denjenigen der Beschuldigten A._____.
- 23 - Demzufolge ist auch klar, dass die Beschuldigte - oder allenfalls jemand, der sich mit ihrem Benutzerpasswort eingeloggt hätte - Urheberin der Buchungen mit "000" war. Die fraglichen Buchungen gemäss Anklageschrift können somit dem oder der Benutzer/in Nr. 5 zugeordnet werden. 4.5. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist zwar rein theoretisch möglich, dass sich jemand mit dem Passwort der Beschuldigten, das gemäss den Aussa- gen des Sohnes der Beschuldigten auf ihrem Schreibtisch zugänglich war, an- meldete (Urk. 1/62 S. 4 f. Frage 27). Als Täter oder Täterin kommen jedoch nur die damals angestellten und in Buchhaltungsfragen versierten sowie mit dem Buchhaltungs-System Abacus vertrauten Personen in Frage, die jederzeit Zutritt zum Büro hatten. Dies waren beim Privatkläger in der fraglichen Zeit bekanntlich nebst der Beschuldigten in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis ca. Oktober 2012 (Urk. 1/62 S. 3 Frage 11) ihr Sohn U._____ und nach dessen Austreten ab Sep- tember 2012 I._____ (Urk. 1/30 S. 1 Frage 5 und Urk. 1/31 S. 2 Frage 9) sowie Frau K._____, die bereits ausgeschlossen werden konnte. Da die Vorinstanz da- von ausging, dass die angeklagten Tathandlungen im Zeitraum zwischen Frühjahr 2011 und bis im Spätherbst 2013 ausgeführt wurden, kam sie zum Schluss, U._____ und I._____, kämen als Täter respektive Täterin nicht in Frage. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, bei einer Datei, die als Anhang zu einer E-Mail von E._____ zu den Akten gekommen sei, im Dokument "Zugriffsrechte Mitarbeiter Instituts C._____ 2011-2013 fehle ei- genartigerweise I._____, und zwar sowohl im 2012 als auch im 2013. Damit ist wohl Urk. 1/29.25.1.1.1 gemeint. Ferner weist die Verteidigung darauf hin, der Zeuge R._____ habe ausgesagt, er habe einmal das Konto von Frau A._____ in- aktivieren müssen, weil ja dann deren Nachfolgerin, Frau I._____, deren Stelle übernommen habe. Es erschliesse sich ihnen nicht, was es für einen Grund ge- ben könnte, einen User, nachdem er inaktiviert worden sei, noch gänzlich zu lö- schen. Wäre dieser nicht gelöscht worden, wäre heute alles noch nachvollziehbar. Es sei aber nicht bekannt, wann der User der Beschuldigten gelöscht worden sei, deshalb könne man nicht sagen, bis wann noch mit diesem User Buchungen ge- tätigt worden seien (Urk. 144 S. 8). Die Beschuldigte macht sinngemäss geltend,
- 24 - I._____ könnte in den Jahren 2012 und 2013 und wohl auch noch nach dem Aus- treten der Beschuldigten unter deren Kürzel gebucht haben. Dies erscheint aber sehr unwahrscheinlich, ergibt sich doch aus den bei den Akten befindlichen CDs, dass die Buchungen mit den "000" ganz kurz vor dem Austritt der Beschuldigten aufhörten (Urk. 1/21.3 und 1/69.5). Ebenso ergibt sich daraus, dass I._____ min- destens seit anfangs 2013 mit dem Kürzel I'._____ Buchungen tätigte. Es dürfte sich um ein bedauerliches Versehen handeln, dass I._____ in der Zusammenstel- lung der Zugriffsrechte (Urk. 1/29.25.1.1.1) nicht aufgeführt ist. Die Verteidigung machte in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 weiter geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Manipulationsbuchungen gerade nicht am jeweili- gen Buchungsdatum vorgenommen worden seien, sondern erst nachträglich, teilweise erst wesentlich später. Dies sei erkennbar an den durchwegs hohen Bu- chungsnummern, welche beim Erfassen einer Buchung laufend erteilt würden, auch wenn ein weiter zurück liegendes Buchungsdatum eingegeben werde. Somit könne insbesondere Frau I._____ nicht ohne weiteres als Täterin ausgeschlossen werden (Urk. 137 S. 2 f. Ziff. 5). Diese Argumentationslinie wiederholte die Vertei- digung anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, man könne grossmehrheitlich ausschliessen, dass die angeklagten "Verschleierungsbuchun- gen" tatsächlich am Tag des entsprechenden Geschäftsvorgangs eingebucht worden seien: Wenn man die jeweiligen Buchungsnummern anschaue, sehe man, dass diese Buchungen jeweils sehr viel später eingebucht worden sein müssten; so ergebe sich aus Dateien auf dem vom Zeugen H._____ eingereich- ten USB-Stick, dass Buchungen für das Geschäftsjahr 2011 teilweise sogar "Er- fassungsdaten" aufwiesen, welche erst im Jahr 2013 lägen. Dies sei merkwürdig, denn inzwischen werde ja der Jahresabschluss 2011 längst erstellt worden sein. Es frage sich also, ob sogar nachträglich noch Änderungen vorgenommen wor- den seien. Jedenfalls dürfe man nicht einfach davon ausgehen, dass alle Ver- schleierungshandlungen des Jahres 2011 auch in dem Jahr vorgenommen wor- den seien (Urk. 144 S. 3 f. mit Verweis auf die Dateien 14-61, insbesondere ganz am Ende, 15-62 und 16-63 auf dem vom Zeugen H._____ eingereichten USB- Stick Urk. 1/69.5). Eine weitere offene Frage sei, was das eigentlich für ein Datum sei, welches in den genannten Excel-Dateien (14-61, 15-62 und 16-63) in der
- 25 - Spalte "Erfassungsdaten" erscheine. Es sei alles andere als sicher, dass es sich dabei um das Datum handle, an dem die Buchung eingegeben worden sei. So fal- le auf, dass diese Excel-Listen im Dateinamen den Zusatz "ohne Korrekturen" trügen. Auf dem USB-Stick gebe es aber auch noch Journale mit dem Zusatz "inkl.Korrrekturen", bei welchen auffalle, dass viele Buchungen in der Spalte "Text" mit "Mutation" und einem entsprechenden Datum bezeichnet seien. Bei diesen seien sehr viele Buchungen aufgeführt, die in der Spalte "BuchNr." nicht eine Buchungsnummer, sondern die Abkürzung "Korr." aufweisen würden. Merk- würdigerweise seien gewisse Buchungen gleich mehrfach nachträglich mutiert worden, wobei der Grund hiefür aus den Journals nicht ersichtlich sei. Der Zeuge H._____ habe dazu (bei der Staatsanwaltschaft) nichts gesagt und auch nicht er- klärt, was das genau für ein Datum sei, welches in den Journals "ohne Korrektu- ren in der Spalte "Erfassungsdatum " erscheine (Urk. 144 S. 5). Die aufgeführten Buchungsdaten im System wurden wahrscheinlich jeweils am Tag der entsprechenden Buchung automatisch gespeichert; diese konnten mut- masslich nachträglich nicht unbemerkt verändert werden. Dies ergibt sich indirekt aus der Aussage von R._____, wonach das einzige, was man manuell eingeben könne, die Belegnummer sei (Urk. 1/65 S. 8 Frage 52). Die vom Privatkläger ein- gereichten Logfiles (Urk. 1/21.1+2) wurden aufgrund der von H._____ erstellten vollständigen Logfiles der Buchungen im Buchhaltungssystem des Privatklägers in den Jahren 2011, 2012 und 2013 im Excelformat (vgl. E-Mail und Eingabe von RA Dr. AD._____ vom 21. Juni 2017 und 22. Juni 2017 [Urk.1/19 und 1/20]) zu- sammengestellt (Urk. 1/67 S. 8 Fragen 47 ff.); diese zeigen gemäss den Angaben des Anwalts der Privatkläger die effektiven Buchungsdaten (Urk.1/20 S. 3 Rz 11): Ob die Logfiles tatsächlich die effektiven Buchungsdaten zeigen, kann das Ge- richt - mangels Sachkunde im Buchhaltungsprogramm Abacus - nicht ohne weite- res zuverlässig beurteilen. H._____ bestätigte anlässlich der Zeugenbefragung vom 24. August 2017, dass er die Excel-Dateien über die Buchhaltung 2011, 2012 und 2013 des Institut C._____ - dabei dürfte es sich um Urk. 1/21/3 und um Urk. 1/69.5 handeln - erstellt habe. Auf die Frage, was die Dateien enthalten, führ- te der Zeuge H._____ die Spaltentitel an, nämlich "Buchungsnummer, Belegda- tum, Erfassungs - / Mutationsdatum, Belegnummer sofern vorhanden, Konto
- 26 - oder Kostenart, Kostenstelle, Gegenkonto oder Gegenkostenart, Gegenkosten- stelle, Textzeilen 1 und 2, Buchungsherkunft (Applikation), Leitwährungsbetrag, Benutzerkürzel, Benutzungsnummer (Hash); es handle sich hierbei um eine les- bare Darstellungsform des Abacus-Erfassungsjournals FIBU (Urk. 1/67 S. 8 Frage 49). Dies könnte man dahingehend deuten, dass diese Daten - mit Ausnahme der Belegnummer - und somit auch das Erfassungsdatum automatisch gespeichert werden. Eine klare Aussage, dass man Erfassungsdaten nicht rückdatieren oder manuell erfassen kann, existierte jedoch im Untersuchungsverfahren nicht. Es er- scheint indessen unwahrscheinlich, dass die im ersten Halbjahr 2011 getätigten unrechtmässigen Behändigungen allesamt erst nach dem Eintritt von I._____ d.h. nach September 2012 verbucht wurden. H._____ wurde auf Antrag der Parteien am 13. August 2020 nochmals befragt und bestätigte als Zeuge, dass die aufgeführten Buchungen effektiv an den in der Rubrik "Erfassungsdatum" genannten Daten erfolgten. Das Belegdatum sei hin- gegen das Datum, welches zeige, in welcher Zeitperiode die Buchung buchhalte- risch erscheinen müsse. Das Erfassungsdatum zeige, an welchem Tag der Buch- halter die Buchung erfasst habe; ob die Buchung an diesem Datum eingegeben oder korrigiert worden sei, da sei er nicht ganz sicher, seines Wissens werde aber das Erfassungsdatum bei einer Korrektur angepasst. Das Erfassungsdatum kön- ne nicht manuell erfasst und somit auch nicht rückdatiert werden. Buchungen im System Abacus seien auch in späteren Geschäftsjahren in einem alten Ge- schäftsjahr möglich, solange dieses frühere Geschäftsjahr nicht definitiv abge- schlossen sei (Prot. II S. 41). Auch der Zeuge F._____ erklärte, Erfassungsdaten würden vom System zugeteilt und könnten nicht beeinflusst werden; eine Rückda- tierung von Erfassungsdaten sei seiner Meinung nach nicht möglich (Prot. II S. 61 und 63). Weiter erklärte der Zeuge H._____, bei den auf dem Buchhaltungsstick enthaltenen Listen mit dem Zusatz "inkl. Korrekturen" handle es sich um PDF- Dokumente, in denen man die Korrekturen mitsamt dem Datum derselben sehe. Die Excel-Tabellen mit der Bezeichnung "ohne Korrekturen" zeigten die zuletzt er- fasste Version, d.h. so wie die Buchungen schlussendlich verbucht worden seien (Prot. II S. 46 ff.). Ein beispielhafter Vergleich der auf der Buchhaltungs-CD Urk. 1/69.5 vorhandenen PDF-Listen mit den entsprechenden Excel-Tabellen, nämlich
- 27 - im Jahr 2011 betreffend Buchungsnummern 2656 und 2658 (vgl. dazu "41 Jour- nal 2011 inkl Korrekturen" und "61 Erfassungsjournal 2011 ohne Korrekturen"), im Jahr 2012 betreffend Buchungsnummern 1635 und 6933 (vgl. dazu "42 Journal 2012 inkl Korrekturen" und "62 Erfassungsjournal 2012 ohne Korrekturen") und im Jahr 2013 betreffend Buchungsnummern 9461, 9462 und 9500 sowie 9501 (vgl. dazu "43 Journal 2013 inkl Korrekturen" und "63 Erfassungsjournal 2013 ohne Korrekturen") zeigt, dass bei den Buchungen in der Excel-Tabelle jeweils das Da- tum der jüngsten Korrektur oder Mutation als Erfassungsdatum aufgeführt ist. Somit trifft die von der Vertreterin der Privatklägerin anhand einer nachträglich vorgenommenen Korrektur gezeigte Schlussfolgerung zu, dass sich die als Erfas- sungsdaten aufgeführten Daten auf das Datum der ursprünglichen Erfassung be- ziehen, falls keine Korrekturen erfolgt sind, oder auf das Datum der letzten Kor- rektur, falls solche im Nachhinein vorgenommen wurden (Urk. 166 S. 2 mit Ver- weis auf Urk. 167/1). Damit steht fest, dass die Buchungen tatsächlich an den in der Rubrik "Erfassungsdatum" aufgeführten Daten erfolgten. 4.6. Ein weiteres, wenn auch nicht ausschlaggebendes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten, ergibt sich beim Vergleich der Umsätze in Soll und Haben der Bargeldkasse: So waren diese im Durchschnitt in den Jahren 2011-13 deutlich (ungefähr CHF 50'000.–) höher als nach Beendigung der Tätigkeit der Beschul- digten per Dezember 2013 in den Jahren 2014-2016 (vgl. Eingabe vom 12. Sep- tember 2017 [Urk. 1/26] und Beilagen [Urk. 1/11/3 und 1/13/1+2 sowie 1/27/5-7]). 4.7. Letztlich stellt - worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat - der Umstand, dass die Beschuldigte als einzige der in Frage kommenden Perso- nen - mit Ausnahme von Sonntag 17. Februar 2013 - an allen Daten, an denen (ein Grossteil der) in der Anklageschrift erwähnten Buchungen getätigt wurden, im Büro anwesend war, einen zusätzlichen wichtigen Hinweis auf ihre Täterschaft dar. Dies ist aufgrund der fraglichen Buchungsdaten (Urk. 1/21/1+2) - nachdem davon auszugehen ist, dass diese effektiv an den aufgeführten Erfassungsdaten erfolgten - und der Arbeitszeiterfassungen der weiteren Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter für die Zeit von Juli 2011 bis Ende März 2013 belegt (Urk. 1/26 S. 1 und 1/27/1-3). Die Beschuldigte war am 11. Dezember 2013 das letzte Mal im Büro
- 28 - beim Privatkläger anwesend (Urk. 1/28.1 S. 11 und Urk. 1/28.5 S. 2 sowie Urk. 1/29.1 S. 4); somit kommt sie auch für die weiteren ab 2013 (ab Seite 16 der An- klageschrift) eingeklagten Daten als Täterin in Frage. Die Buchungen zu den in der Anklageschrift im Jahr 2013 aufgeführten Anklagevorwürfen 25, 26, 31, 33 und 34, 36 und 37 sowie 40 (vgl. nachfolgend auch unter Ziff. 5.) wurden ausge- führt, was aus dem Auszug "Konto 1000 Kasse" betreffend das Jahr 2013 ersicht- lich ist (Urk. 1/11.3 S. 4 f., 7 f. und 10). Aus den eingereichten Buchhaltungs-CDs (Urk. 1/21/3 und 1/69.5) ergibt sich bezüglich dieser im Jahr 2013 aufgeführten Anklagevorwürfe (vgl. nachfolgend auch unter Ziff. 5.), dass an den fraglichen Da- ten der Buchungen - mit einer Ausnahme im Anklagesachverhalt 40, wo "I'._____" die Buchung vornahm - keine Angaben zum Kürzel des Users und in der hinters- ten Spalte zahlreiche "0" aufgeführt sind, so dass diese einem gelöschten User zugeordnet werden können. Wie die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Sachverhaltsvorwürfen zeigen, lässt sich die Täterschaft der Beschuldigten für viele Anklagevorwürfe er- stellen, jedoch auch aufgrund weiterer Umstände (vgl. dazu auch die Zusammen- fassung unter Ziff. 5.42).
5. Einzelne Sachverhaltsvorwürfe 5.1. Die Vorinstanz kam aufgrund der Vorbringen der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 116 S. 7 f.) zum Schluss, der Vorfall gemäss Anklagevorwurf 1 habe sich in chronologischer Hinsicht wohl anders zu- getragen als in der Anklageschrift geschildert. In diesem Zusammenhang brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Umdeutung der Buchungsdaten sei eine unzulässige Abweichung vom Anklagesachverhalt, des- halb sei das Anklageprinzip verletzt (Urk. 144 S. 10). Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, wesentlich sei, dass die Beschuldigte den Geschäftsfall doppelt gebucht habe, was nur dazu gedient haben könne, eine widerrechtliche Entnahme von Fr. 2'954.-- oder Fr. 3'000.-- zu vertuschen. Die fraglichen Buchungen seien vom gelöschten Benutzer, folglich von der Beschuldigten vorgenommen worden und an den effektiven Buchungsdaten 27. Juli 2011 und 17. April 2012 sei die Be- schuldigte im Büro anwesend gewesen, während K._____ am 27. Juli 2011 in den
- 29 - Ferien geweilt habe (Urk. 127 S. 21 f. mit Verweis auf Urk. 1/13.1 S. 4, 1/13.5 und Urk. 1/21.1 sowie 1/27.1). Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden, ins- besondere ist der Anklagevorwurf, der Vorfall sei von der Beschuldigten doppelt gebucht worden, genügend konkret, damit sie sich verteidigen kann. Der Vorgang wurde effektiv doppelt gebucht (Urk. 1/13.3) und beide Buchungen in der Buch- haltung des Privatklägers sind keinem bestimmten Benutzer zugeordnet, sondern weisen stattdessen in der hintersten Spalte viele Nullen auf (vgl. Urk. 1/21/1 sowie Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal 2011 ohne Korrektur). Der Sachverhalt ist somit er- stellt, da die fraglichen Buchungen der einzigen gelöschten Benutzerin Nr. 5, mit- hin der Beschuldigten, zugeschrieben werden können. Daran vermögen die sinn- gemässen Vorbringen der Beschuldigten, es sei unwahrscheinlich, dass die kor- rekte Buchung gemäss den Erwägungen der Vorinstanz erst fünf Monate und die fiktive erst über ein Jahr später erfolgt seien (Urk. 137/2 S. 1), nichts zu ändern. 5.2. Die Vorinstanz ging bezüglich Anklagevorwurf 2 wiederum davon aus, dass wohl die frühere Buchung Nr. 3231 korrekt sei, die spätere Buchung Nr. 20752 hingegen die fiktive Buchung darstelle und es sich beim Beleg Urk. 1/13.8 mög- licherweise um den Beleg für die Buchung 3231 handle (Urk. 127 S. 22 f.). Dies kann offenbleiben. N._____ gab klar an, dass sie den Lohnvorschuss aus der Kasse M._____ nahm und AE._____ gegen Quittung aushändigte. Ferner sagte sie überzeugt aus, dass sie von keiner weiteren Barzahlung an AE._____ Kennt- nis habe, eine solche hätte jedoch mit ihr abgesprochen werden müssen (Urk. 1/61 S. 7 f. Fragen 54 ff.). Beizupflichten ist deshalb den Ausführungen der Vo- rinstanz, wonach aufgrund der an sich zurückhaltenden Angaben von AE._____, die jedoch die Bar-Auszahlung logisch mit der verzögerten Auszahlung von Kin- derzulagen im Mai 2011 in Verbindung brachte, und der klaren Aussage von N._____, ausgeschlossen werden kann, dass AE._____ aus der Hauptkasse eine zweite Vorschusszahlung im Betrag von Fr. 2'000.-- erhielt (vgl. die Aussagen in Urk. 1/51 Fragen 4 und 20 ff., insbesondere Frage 25 und Urk. 1/61 Fragen 50 ff. und 64 ff. sowie Belege Urk. 1/13.6-8). Nachdem beide fraglichen Buchungen existieren (Urk. 1/13.1 S. 9 und 1/13.7) und die Buchung im Konto der Hauptkas- se ebenso von einem gelöschten User vorgenommen wurde (Urk. 1/21.1), wie auch die Buchung im Konto der Kasse M._____ (Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal
- 30 - 2011 ohne Korrektur), können diese der Beschuldigten zugeordnet werden (auf- grund des Nachweises, dass nur ein gelöschter User existiert und die Buchungen dem User Nr. 5 mit dem Kürzel A'._____ zugewiesen werden können). 5.3. Betreffend Anklagevorwurf 3 führt die Beschuldigte in ihrer eigenen Stel- lungnahme im Vorfeld der Berufungsverhandlung aus, die Lohnabrechnung datie- re vom 18. Juli 2011, dieser Lohn sei AF._____ gemäss Lohnabrechnung auf das ZKB-Konto überwiesen worden, wobei dieses auf ihren Mann gelautet habe. Des- halb sei das Geld zurücküberwiesen worden, wofür die Beschuldigte auf einen beigelegten Rücküberweisungsbeleg der CS verweist. Sie habe versucht, Frau AF._____ telefonisch zu erreichen, um eine korrekte Kontonummer zu erhalten. Auf ihre Nachricht auf dem Telefonbeantworter habe sich Frau AF._____ gemel- det und bestätigt, dass es sich um die Kontonummer ihres Ehemannes handle. Deshalb sei es dann zur Barauszahlung gekommen, wobei sie nicht mehr wisse, ab an Frau AF._____ direkt oder über N._____. Eine zweite Überweisung an das korrekte ZKB-Konto von Frau AF._____ durch die Bank habe sie im CS-Konto- Auszug 2011 nicht gefunden (Urk. 137/2 S. 2). Tatsächlich datiert die "Lohnab- rechnung per 18. Juli 2011" vom 25. Juli 2011 und trägt den handschriftlichen Vermerk "Bar ausbezahlt 25.07.11" mit dem Visum A'._____, wobei es sich um die Handschrift der Beschuldigten handeln dürfte. Frau AF._____ war offenbar dann in den Ferien (vgl. Anhang zu Urk. 1/50). Falls die Auszahlung an Frau N._____ erfolgt wäre, wäre ein entsprechender Hinweis, "Auszahlung an Frau N._____ zu Handen Frau AF._____" oder ähnliches zu erwarten gewesen oder eine Unterschrift von N._____ für die Entgegennahme des recht hohen Barbetra- ges. Anlässlich der Einvernahme bestätigte AF._____, dass ihr der Lohn im Jahr 2011 monatlich ausbezahlt und ihr jeweils auf das Konto von ihr und ihrem Mann AG._____ bei der ZKB überwiesen worden sei; das Konto laute deshalb möglich- erweise nicht auf sie. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass ihr der Lohn je aus der Bargeldkasse ausbezahlt worden sei, sie glaube eher nicht. Jedenfalls könne es aber nicht stimmen, dass sie wie in der Lohnabrechnung per 18. Juli 2011 aufgeführt, 180 Stunden gearbeitet und dafür mit Fr. 5'030.65 entlöhnt wor- den sei. Sie sei für die Zeit von Februar bis August 2011 auf insgesamt Fr. 2'650.40 gekommen, da sie einen Tag pro Woche, dies nicht regelmässig, jeweils
- 31 - am Freitag Betreuung gemacht habe; d.h. sie habe mit den behinderten Jugendli- chen geputzt. Dies in der Zeit von Februar bis Juli 2011 (Urk. 1/50 S. 2 f. Frage 9
f. und S. 3 f. Frage 18 ff.). Beim erwähnten CS-Beleg betreffend Rücküberwei- sung handelt es sich gemäss den Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung um den Credit-Suisse Kontoauszug des Pri- vatklägers per 30.09.2011 S. 3 (Urk. 144 S. 11). Der erwähnte Auszug weist per
21. Juli 2011 tatsächlich eine Vergütung der Zürcher Kantonalbank über Fr. 5'030.65 an den Privatkläger aus (Urk. 1/85/9, Kontoauszug CS per 30.09.2011 S. 3). Es steht jedoch kein Zahlungsgrund dabei. Auf dem von AF._____ einge- reichten Kontoauszug der ZKB lautend auf AG._____, auf welches gemäss Lohn- abrechnung per 18. Juli 2018 der Lohn überwiesen wurde, ist bis Ende Juli 2011 keine Rücküberweisung ersichtlich (vgl. Anhang zur Einvernahme Urk. 1/50 am Ende). Der CS Bankauszug belegt jedenfalls keine anschliessende effektive Bar- auszahlung von Fr. 5'030.65 an AF._____. AF._____ sagte als Zeugin glaubhaft aus, sie erinnere sich nicht, je eine Lohnauszahlung in bar erhalten zu haben, und sie habe während ihrer ganzen Beschäftigungsdauer insgesamt nur Lohnansprü- che von gut der Hälfte der geltend gemachten Barauszahlung für den Juli-Lohn gehabt. Deshalb und weil die Barauszahlung lediglich durch die handschriftliche Notiz der Beschuldigten versehen mit ihrem Kürzel "A'._____" bestätigt wird, ist nicht belegt, dass AF._____ Fr. 5'030.65 in bar erhielt. Folglich ist dieser Sach- verhalt erstellt. 5.4. Zum Anklagevorwurf 4 und den von der Verteidigung anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Einwendungen, machte die Vo- rinstanz überzeugende Ausführungen (Urk. 127 S. 25 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Die Beschuldigte bringt vor, es habe dokumentiert und belegt werden können, dass namentlich im Februar 2012 auch die von AH._____ privat für E._____ geleisteten Stunden entsprechend Fr. 615.-- über den Privatkläger gelaufen seien (Urk. 116 S. 10 und 137/2 S. 2). Die Verteidigung wiederholte die- se Vorbringen im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 144 S. 12). Aus den auf Antrag der Beschuldigten vom Privatkläger edierten Stundenzusammenstel- lungen (Urk. 1/93/13.2) ergeben sich tatsächlich Hinweise, dass auch teilweise die privat geleisteten Stunden vom Privatkläger überwiesen wurden. Indessen ist
- 32 - das klar dokumentiert (vgl. z.B. E-Mail Schreiben E._____ vom 8. Mai 2012 im Anhang zur Stundenzusammenstellung bis Mitte Mai 2012) und die Beschuldigte quittierte denn auch, dass sie den entsprechenden Betrag in bar von der Heimlei- terin E._____ erhalten hatte. Im übrigen ist nachvollziehbar, dass sich AH._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Juni 2017 angesichts des Zeitablaufs nicht mehr im Detail erinnern konnte, dass sie ein oder evtl. mehrere Male die privat geleisteten Stunden mit den Zahlungen der für den Privatkläger erbrachten Ar- beitsstunden erhalten hatte. Entscheidend ist jedoch, dass sie angab, die Lohn- zahlungen immer auf ihr Konto erhalten zu haben und die Auszahlung von Barbe- trägen klar verneinte; hierfür existieren denn auch keine von AH._____ unter- zeichneten Quittungen (vgl. zu den Anklagevorwürfen 9 und 17 die Lohnabrech- nungen per 2. Februar 2012 und vom 27. September 2012, je mit dem in der Handschrift der Beschuldigten geschriebenen Vermerk "Bar ausbezahlt" im An- hang zur Einvernahme Urk. 1/49). Die fragliche Buchung wurde vom gelöschten User vorgenommen (Urk. 1/21/1); da es sich dabei praktisch nur um die Beschul- digte handeln kann, ist der Sachverhalt erwiesen. 5.5. Betreffend Anklagevorwurf 5 (Zahlung an AI._____) ging die Vorinstanz auf die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ein (Urk. 127 S. 27). In ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 warf die Beschuldigte die Frage auf, inwiefern die korrekte Buchung mit einer Buchungsnummer von etwas mehr über 6000, wie sie im September 2011 verwendet worden seien, erst am 17. April 2012 habe verbucht werden können (Urk. 137/2 S. 2). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung brachte die Verteidigung vor, gemäss Urteil der Vorinstanz solle die korrekte Buchung die Belegnummer 6233 tragen und die falsche die Belegnum- mer 6231, so dass diese wegen den nahe beieinanderliegenden Buchungsnum- mern in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander hätten eingebucht worden sein müssen. Die relevanten Buchungen sollten jedoch vom 12. Oktober 2011 und vom 17. April 2012 datieren und somit über ein halbes Jahr auseinanderliegen. Dies könne definitiv nicht stimmen. Da die Buchungsnummern nicht manipuliert werden könnten, stimmten vermutlich die Buchungsdaten nicht, so dass auch nicht ausschlaggebend sei, wer an diesen Daten im Büro anwesend gewesen sei (Urk. 144 S. 12 f.). Die Vorinstanz kam mit der überzeugenden Begründung, dass
- 33 - der Rechnungsbetrag für 80 Palettgitteraufsätze à Fr. 45.-- Fr. 3'600.-- ergebe, dieser Betrag mittels Einzahlungsschein bei der Post AJ._____ beglichen worden und gemäss glaubhafter Aussage des Zeugen AI._____ nur eine Lieferung erfolgt sei, zum Schluss, dass mangels Hinweisen auf weitere Forderungen oder Zah- lungen an AI._____ davon auszugehen sei, die Beschuldigte habe das Durchei- nander bei den Buchungen zur Vertuschung der unrechtmässigen Entnahme von Fr. 2'000.-- verursacht (Urk. 127 S. 27 mit Verweis auf Urk. 1/71). Die fraglichen zwei Buchungen über Fr. 2'000.-- und 3'600.-- sind in Urk. 1/13.1 S. 13 vorhanden und wurden vom gelöschten User vorgenommen (Urk 1/21.1). Nachdem sie der Beschuldigten zugeordnet werden können, ist der Sachverhalt erstellt. 5.6. Zum Anklagevorwurf 6 kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Mitarbeiter AK._____ glaubhaft ausgesagt habe, dass nie eine Lohnzahlung in bar erfolgt sei (Urk. 127 S. 28 mit Verweis auf Urk. 1/72). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass AK._____ - nach Ein- blick in die von ihm mitgebrachten Unterlagen - als Auskunftsperson angab, er habe im Dezember 2011 das Salär in der Höhe von CHF 6'695.35 auf sein Konto bei der PostFinance ausbezahlt erhalten (Urk. 1/72 S. 4 f. Fragen 29 ff.). Folglich bleibt ohne Auswirkung, dass sich keine Lohndeklaration respektive Lohnjournale betreffend AK._____ bei den Akten befinden, wie die Beschuldigte in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 und anlässlich der Berufungsverhandlung einwendete (Urk. 137/2 S. 3 und Urk. 144 S. 13). Da die Buchungen durch den gelöschten User der Beschuldigten zugeschrieben werden können, ist der Sachverhalt erstellt. 5.7. Auch betreffend Anklagevorwurf 7 (Lohnzahlung an AL._____) überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 127 S. 29). Die Beschuldigte wies in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 auf Ungereimtheiten in der Abfolge der Buchungs- nummern hin (Urk. 137/2 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es lägen zwei Buchungen aus der Lohnbuchhaltung vor, die sich gegenseitig aufheben würden, womit die Dritte wiederum durchaus korrekt sein könnte (Urk. 144 S. 13). Letztlich entscheidend ist jedoch, dass die fraglichen Buchungen über denselben Betrag von Fr. 2'546.65 mit dem Vermerk "Kasse, Barauszhg Lohn AL'._____ 1029" respektive "Kasse, Barauszhg Lohn AL._____"
- 34 - zwei Mal erfolgten, nämlich per 21. Dezember 2011 (Urk. 1/13.1 S. 18 und Urk. 1/21.1) und nochmals per 16. Januar 2012 (Urk. 1/13.2 S. 1 und Urk. 1/21.2, BuchNr. 2233), und von einem gelöschten User getätigt wurden. Es liegt jedoch nur ein Beleg mit der Nr. 2233 vor, auf dem AL._____ den Erhalt einer Lohn- Barzahlung quittierte (Urk. 1.13.13): Nachdem rechtsgenügend feststeht, dass die Beschuldigte die einzige gelöschte Nutzerin war, ist der Sachverhalt erstellt. 5.8. Anklagevorwurf 8 (Auslagen AM._____): Die Verteidigung brachte vor Vo- rinstanz vor, die Nebenkostenabrechnung von AM._____ sei offenbar unter der falschen Kostenstelle (220 statt 520) gebucht worden. Die Beschuldigte habe aber nie Debitorenrechnungen gestellt; Nebenkostenabrechnungen für M._____- Betreute seien immer von N._____ gestellt worden (Urk. 116 S. 12). Die Vo- rinstanz kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Buchung unter ei- ner falschen Kostenstellennummer für die Schuldfrage massgebend sein solle, die Nebenkostenabrechnung sei sodann in der Tat von N._____ ausgestellt wor- den, diese habe jedoch keine Buchungen vorgenommen. Die fiktive Buchung sei am 12. Januar 2012 vom gelöschten User und folglich von der Beschuldigten vor- genommen worden (Urk. 127 S. 29). Die Beschuldigte warf in ihrer Eingabe vom
9. Oktober 2019 verschiedene Fragen auf (Urk. 137/2 S. 4). Die Verteidigung brachte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei nicht erörtert worden, weshalb die vom gelöschten User vorgenommene Buchung fiktiv sein solle (Urk. 144 S. 13). Der Betrag von Fr. 1'010.20 wurde zwei Mal als Auslage gebucht, einmal auf die Hauptkasse und einmal auf die Kasse M._____, obwohl die Kosten offensichtlich nur einmal entstanden und der zuständigen Behörde (AN._____ Bezirk …) auch nur einmal in Rechnung gestellt worden waren (Urk. 1/77). Dies ist auffällig und ein Indiz für eine unrechtmässige Entnahme aus der Kasse. Gemäss Anklageschrift entnahm N._____ ca. Ende Dezember 2011 der Kasse M._____ Fr. 1'020.10 für Auslagen, die für AM._____ entstanden waren und stellte am 4. Januar 2012 entsprechend Rechnung an die zuständige AN._____ …. Nachdem dieser Vorgang von I._____ gemäss Anklageschrift erst anfangs 2013 mit Belegdatum 04.01.2012 korrekt verbucht wurde, steht nicht zweifelsfrei fest, dass die von einem gelöschten User vorgenommene Buchung vom 12. Januar 2012 unter dem Belegdatum "31.12.2011" (Urk. 1/21/1) fiktiv war.
- 35 - Dies wäre anders zu beurteilen, wenn beide Buchungen vom gelöschten User ge- tätigt worden wären und der Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Es könn- te sich bei der Buchung vom 12. Januar 2012 jedoch auch um eine irrtümlich auf die Hauptkasse Konto 1000 statt auf das Konto Kasse M._____ 1003 vorgenom- mene Buchung handeln. Hier hat in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. 5.9. Zu Anklagevorwurf 9 kann auf die Ausführungen unter Ziff. 5.4. betreffend Anklagevorwurf 4 verwiesen werden. Die fragliche Buchung wurde vom gelösch- ten User vorgenommen (Urk. 1/21/2). 5.10. Bezüglich Anklagevorwurf 10 sind die Ausführungen der Vorinstanz schlüssig (Urk. 127 S. 30). Die Beschuldigte bringt in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 vor, es sei auffällig, dass die Buchung gemäss Anklage erst am 18.02.2013 erfolgt sein solle, die fiktive Buchung aber die korrekte Höhe der Belegnummern vom Februar 2012 aufweise. Dies sei nicht möglich nach den Aussagen von H._____ und R._____. Auffällig sei auch, dass im Kassenkonto ein paar Buchun- gen später jedoch auf der gleichen Seite der gleich hohe Betrag nochmals er- scheine (Urk.137/2 S. 4 mit Verweis wohl auf Urk. 1.13.17+18). Diese Vorbringen wiederholte die Verteidigung sinngemäss anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, es könnte eine Doppelzahlung vorliegen. Aufgrund der Un- gereimtheiten mit den Buchungsnummern und -daten sei ein Abgleich mit den An- und Abwesenheiten der verschiedenen Mitarbeiterinnen ungeeignet, um die Tä- terschaft zu eruieren (Urk. 144 S. 14). Die Zahlung der fraglichen Rechnung Nr. 54706 auf das Postcheck-Konto der AO._____ AG ist belegt (Urk. 81/6-8). Die Buchung der (weiteren) Barzahlung an die AO._____ AG im gleichen Betrag von Fr. 3'588.90 wurde vom gelöschten User vorgenommen. Da diese der Beschul- digten zugeordnet werden kann (Urk. 1/13.2 S. 3 und 1/21/2), ist dieser Sachver- halt ebenfalls erstellt. 5.11. Betreffend Anklagevorwurf 11 kann erneut vorab auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 31). Die Beschuldigte bringt vor, die fiktive Buchung vom 29. Februar 2012 über Fr. 2'150.-- sei am 18.02.2013 verbucht worden mit der Buchungsnummer 754, was der korrekten
- 36 - Höhe der Belegnummer für Februar 2012 entspreche. Dies sei nicht möglich nach den Aussagen von H._____ und R._____ (137/2 S. 5). Auch hier ist der Sachver- halt rechtsgenügend erstellt, da die fragliche Buchung durch den gelöschten Be- nutzer ohne unüberwindbare Zweifel der Beschuldigten zugeordnet werden kann. 5.12. Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Anklagevorwurf 12 (Vor- schuss Küche an AP._____, Fr. 1'500.--) frei gesprochen. Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. 5.13. Was die unter Anklagevorwurf 13 erwähnte Lohnzahlung an AQ._____ be- trifft, erscheint die Argumentation der Vorinstanz wiederum nachvollziehbar, ins- besondere, dass keine Bestätigung einer Barauszahlung durch AQ._____ erfolgt ist und die Buchung mutmasslich der Beschuldigten zugeordnet werden könne (Urk. 127 S. 32). Die Beschuldigte verweist jedoch in ihrer Stellungnahme vom
9. Oktober 2019 darauf, dass auch zwei weitere Zahlungen in bar an diese Mitar- beiterin erfolgt seien: So seien ihr am 4. Juli 2011 Fr. 2'200.-- Vorschuss und am
14. Juli 2012 nochmals Fr. 1'211.10, welcher Betrag sich auch nicht im Kumula- tivjournal befinde, ausbezahlt worden (Urk. 137/2 S. 5). Dies wiederholte die Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung und machte geltend, die Bu- chungstexte suggerierten alle, dass die entsprechenden Zahlungen aus der Kas- se, also in bar vorgenommen worden seien (Urk. 144 S. 15). Die erwähnten Bar- zahlungen sind in den Auszügen "Konto 1000 Kasse" der Jahre 2011 mit dem Buchungstext "Kasse, Vorschuss AQ._____" (Urk. 1/13.1 S. 9) und 2012 mit dem Buchungstext "Kasse, Lohn AQ._____ 19.6.-12.7.2012" (Urk. 1/13.2 S. 11) ent- halten. AQ._____ konnte nicht mehr aufgefunden und deshalb nicht zu den Vor- gängen befragt werden. Es kann - davon ist zugunsten der Beschuldigten auszu- gehen - aufgrund der weiteren Buchungen betreffend Lohnzahlungen in bar nicht ausgeschlossen werden, dass der Mitarbeiterin AQ._____ im Sinne einer Aus- nahme und entgegen der Gepflogenheiten beim Privatkläger doch ein oder meh- rere Male Lohnzahlungen in bar ausgerichtet wurden. Die Beschuldigte ist dies- bezüglich vom Vorwurf des Diebstahls frei zu sprechen.
- 37 - 5.14. Betreffend Anklagevorwurf 14 (Einkauf von AR._____ an der Blumenbörse, Fr. 246.40) gibt es der treffenden Begründung im erstinstanzlichen Urteil nichts beizufügen (Urk. 127 S. 33). Der Sachverhalt ist erstellt. 5.15. Die Beschuldigte brachte bezüglich Anklagevorwurf 15 (Rechnung Firma AS._____, Fr. 10'000.--) in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 vor, die Be- legnummern der zwei Barbezüge à Fr. 5'000.-- an den geltend gemachten Bu- chungsdaten 15. November 2011 seien nicht möglich, da die Höhe der Beleg- nummern (gemeint wohl Buchungsnummern) denjenigen von Oktober 2012 ent- sprächen (Urk. 137/2 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Ver- teidigung vor, sowohl die korrekte, wie auch die angeblich fiktive Buchung seien auf dasselbe Sanierungskonto gebucht worden. Dies sei deshalb relevant, weil sich in diesem Konto nur sehr wenige Buchungen befänden und dieses nach Ab- schluss der Sanierung saldiert und auf das betreffende Liegenschaftenkonto um- gebucht worden sei. Diese Doppelbuchung hätte somit auffallen müssen. Sanie- rungen seien grundsätzlich subventioniert worden, wozu man das Sanierungskon- to mit Details also z.B. Rechnungen habe einreichen müssen (Urk. 144 S. 16 und Urk. 137/2 S. 6). Die erstinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend (vgl. Urk. 127 S. 33 f.). Es ist belegt, dass vom Privatkläger sowohl die Akontozahlung als auch der Restbetrag und somit der ganze Rechnungsbetrag auf das Firmen- konto der AS._____ bei der ZKB überwiesen wurden. Folglich flossen keine Bar- beträge (Urk. 1/57/2-5). Da die Buchung der zwei Mal Fr. 5'000.-- durch den ge- löschten Benutzer der Beschuldigten angerechnet werden kann, spielt das effekti- ve Buchungsdatum und, dass eine Doppelbuchung auffällig gewesen wäre, keine entscheidende Rolle. 5.16. Bezüglich Anklagevorwurf 16 bringt die Beschuldigte vor, sie habe von der Auszahlung von Fr. 1'000.-- gemäss Urk. 1/13.34 nichts gewusst. Bezüglich des weiteren Beleges Urk. 1/13.36 sei es offensichtlich zu einer Barauszahlung ge- kommen, evtl. habe sie diesen und das Geld bereit gestellt und dann zur Auszah- lung und Unterschrift weiter gegeben (Urk. 137/2 S. 6). P._____ sagte klar aus, sie habe die Bargeldbezahlung von Fr. 1'000.-- gemäss Beleg 5948 (Urk. 1/13.34) von der Beschuldigten erhalten. Es sei ihr in den Jahren 2012 und 2013 nie Bar-
- 38 - geld von jemand anderem als der Beschuldigten ausbezahlt worden. Weiter gab sie an, die Auslagen von insgesamt CHF 335.75 (gemäss Quittungen Urk. 1/13.35) habe sie vom Bargeldbetrag von Fr. 1'000.-- bezahlt. Das restliche Geld in der Höhe von Fr. 664.25 habe sie ins Büro zurück gebracht und A._____ über- geben (Urk. 1/74 S. 4 ff. Fragen 23 ff.). Diese Aussagen wirken sehr glaubhaft. Die Beschuldigte bestreitet, dass die BelegNr. auf Urk. 1/13.34 von ihr stamme. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich durchaus um die Handschrift der Beschuldigten handeln könnte. Die Buchung unter Beleg Nr. 5948 mit dem Be- legdatum 19.07.2012, Erfassungsdatum 11.10.2012 mit der Textzeile, Kasse, Auslagen P._____ Möbel Gr. 4 fehlt zwar im Stichproben-Auszug aus der Finanz- buchhaltung betreffend das Geschäftsjahr 2012 (Urk. 1/21/2). Jedoch kann auf- grund des Datensticks, welcher der Zeuge H._____ anlässlich seiner Zeugenein- vernahme eingereicht hat, festgestellt werden, dass die fragliche Buchung vom gelöschten Benutzer getätigt wurde (Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal 2012 ohne Korrektur). Da erstellt werden konnte, dass es keinen weiteren gelöschten Benut- zer gibt, ist der Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen. 5.17. Zu Anklagevorwurf 17 kann auf die Ausführungen unter Ziff. 5.4. betreffend Anklagevorwurf 4 und die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Anklagesach- verhalt (Urk. 127 S. 35) verwiesen werden. Der Sachverhalt ist nachgewiesen. Die fragliche Buchung wurde von einem gelöschten User vorgenommen (Urk. 1/21/2). 5.18. Betreffend Anklagevorwurf 18 (Rechnung von Dr. med. AT._____, Fr. 800.- -) ist auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 127 S. 35 f.). Aufgrund des Datensticks, welcher der Zeuge H._____ anläss- lich seiner Zeugeneinvernahme eingereicht hat, kann sodann festgestellt werden, dass die fraglichen Buchungen 22294 und 22295 auch von einem gelöschten Be- nutzer getätigt wurden (Urk. 1/69.5 Erfassungsjournal 2012 ohne Korrektur). Der Sachverhalt ist erstellt, da die Buchungen Nr. 22293 bis 22295 vom 13. Februar 2013 mit Belegdatum 21.12.2012 der Beschuldigten zugeordnet werden können. 5.19.-20. Zu Anklagevorwurf 19 und 20 (Lebensmitteleinkauf sowie Kilometerspe- sen von AP._____, Fr. 356.95 und Fr. 177.70) kann erneut auf die schlüssigen
- 39 - Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte bringt vor, es handle sich jeweils um Spesen für das Vorjahr, die bis Ende Januar des neuen Jahres getätigt worden seien, es bedeute jedoch nicht, dass diese Spesen vom
31. Dezember gewesen seien. Kilometerspesen seien Ende Jahr generell per 31.12. datiert worden. Dies bestätige auch das Buchungsdatum des Vorganges gemäss Urteil am 13.02.2013. Die Höhe der Buchungsnummern sei für den Mo- nat Dezember korrekt und die Belege seien jeweils im Kassenordner abgelegt worden. Bezüglich der Kilometerspesen argumentierte die Beschuldigte indessen wiederum angesichts der Dezember 2012 entsprechenden Buchungsnummer sei nicht möglich, dass der Betrag von Fr. 177.70 so spät, nämlich am 4. März 2013 eingebucht worden sei (Urk. 137/2 S. 7). Nachdem die Buchungen der Beschul- digten zugeschrieben werden können, spielt das effektive Buchungsdatum keine entscheidende Rolle. Der Sachverhalt ist bewiesen. 5.21.-24. Die Anklagvorwürfe 21-24 (diverse Auslagen von E._____, insgesamt Fr. 1'181.90 [Fr. 609.05, Fr. 176.80, Fr. 372.65 und Fr. 23.40]). Hier gilt wiederum, dass die Sachverhalte aufgrund der überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 127 S. 37 f.) erstellt sind: Namentlich ist die Überweisung auf das Konto von E._____ belegt (Urk. 1/13.48+49), sodass die nicht dokumentierten Barauszah- lungen fingiert sind, da die entsprechenden Buchungen der Beschuldigten zuge- ordnet werden können. 5.25. Entgegen der Vorinstanz ist die fragliche Buchung gemäss Anklagevorwurf 25 (Mitarbeitergeschenk, Fr. 82.20) in Urk. 1/13.2 S. 24 nicht ersichtlich, und es ergibt sich auch nicht aus Urk. 1/21/2, dass diese von einem gelöschten Benutzer getätigt wurde. Die Buchung findet sich vielmehr in Urk. 1/11/.3 S. 4 unter der Be- legNr 6737 und weist als BelDatum den 9. März 2013 auf. Auf der Buchhaltungs- CD ist diese Buchung unter der Belegnummer und dem Erfassungsdatum 03.12.2013 zu finden, wobei in der Spalte Benutzer zahlreiche Nullen stehen und die Buchung somit von einem gelöschten Benutzer stammt (Urk. 1/21.3). Auch dieser Sachverhalt ist erstellt, nachdem die Buchung der Beschuldigten zugeord- net werden kann.
- 40 - 5.26. Betreffend Anklagevorwurf 26 findet sich die fragliche Buchung in Urk. 1/11.3 S. 5 unter Bel.Datum 26. März 2013; gemäss den Ausführungen der Vo- rinstanz wurde die Buchung am 3. Dezember 2013 vom gelöschten User vorge- nommen (Urk. 127 S. 39 f. mit Verweis auf Urk. 1/21.3). Die Buchung unter der BelegNr. 5848 findet sich auf der Buchhaltungs-CD. Der Sachverhalt ist wie oben
- da die Buchung der Beschuldigten zugeordnet werden kann - erwiesen. 5.27. Bezüglich Anklagevorwurf 27 (Einzahlung von K._____ für Einkäufe mit Ma- norkarte, Fr. 2'400.--) kann einstweilen auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 40). Die Beschuldigte bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 auf eine Aufstellung mit den Eingängen Ma- norkarten des Kassenkontos, welche klar die von ihr quittierten Einnahmen bele- gen würden (Urk. 137/2 S. 8). Diese Aufstellung war der Eingabe nicht beigelegt. Die Verteidigung argumentiert, es sei nicht relevant, von welchem Mitarbeiter die Einkäufe getätigt worden seien, wichtig sei, dass das Geld nicht entwendet, son- dern richtig verbucht worden sei (Urk. 144 S. 17). Die Beschuldigte stellt offenbar nicht in Abrede, am 26. März 2013 Fr. 2'400.-- von K._____ entgegen genommen zu haben (Urk. 1/37/2 S. 8, vgl. Beleg im Anhang 2 zu Urk. 1/34). Die Verteidi- gung machte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch geltend, die Soll- Buchungen vom 5. März 2013 in der Höhe von CHF 1'470.00 sowie jene vom
13. März 2013 in der Höhe von CHF 1'015.55 ergäben zusammen gerade etwa den von der Beschuldigten quittierten Betrag von Fr. 2'400.- (Urk. 144 S. 17). Es ist zwar nicht nachvollziehbar, weshalb die quittierte Barzahlung von Fr. 2'400.-- in der Buchhaltung nicht als Akontozahlung erfasst wurde. Indessen befinden sich in den grünen Ordnern mit Belegen betreffend das Geschäftsjahr 2013 tatsächlich Aufstellungen vom 16. Februar und 16. März 2013 mit dem Titel "manor- Abrechnung". Bei der Februarrechnung steht unter dem Total ein Abzug von Fr. 1'000.-- mit dem Vermerk "Heimkasse", in der Märzabrechnung wurde ein Abzug von Fr. 1'400.-- mit dem Vermerk "Heimkasse" aufgeführt. Kopien von diesen Aufstellungen werden als Urk. 151/1+2 zu den Akten genommen. Die in den bei- den Abrechnungen aufgeführten Beträge wurden mit Ausnahme von Fr. 38.60, die offenbar über die Bank bezahlt wurden, allesamt in der Buchhaltung im Konto „1000 Kasse„ im Soll verbucht (Urk. 1/11.3 S. 4 bis 6 oben). Es kann somit nicht
- 41 - erstellt werden, dass die Beschuldigte das übergebene Bargeld von Fr. 2'400.-- für sich behalten hat. Es hat hier ein Freispruch zu ergehen. 5.28. Betreffend Anklagevorwurf 28 (Einnahmen des Ostermarktes, Fr. 4'021.85) ist auf die schlüssige Begründung im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 127 S. 40 f.). Es kann offen bleiben, ob die Beschuldigte geltend machte, dass die Einnahmen aus dem Ostermarkt in anderen Jahren auch nicht in die Hauptkasse gegangen seien oder meinte, die Buchung sei jeweils erst nach Fest- legung des Verwendungszwecks erfolgt (Urk. 137/2 S. 8): Jedenfalls finden sich in den Vorjahren entsprechende Buchungen unter dem Belegdaten 31.05.2011 beziehungsweise 18.04.2012 in der Hauptkasse (Urk. 1/13.1 S. 8 und Urk. 1/13.2 S. 7). Dass über die Verwendung des Erlöses des Ostermarktes im Jahr 2013 bis im Dezember noch nicht entschieden und deshalb (noch) keine Buchung vorge- nommen wurde, scheint lebensfremd. Der Sachverhalt ist mangels Buchung als Einnahme im Jahr 2013 bewiesen. 5.29. Betreffend Anklagevorwurf 29 (Rechnung für Material von AU._____, Fr. 195.30) ist der vorinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen. 5.30. Betreffend Anklagevorwurf 30 (Privateinkauf von AU._____ bei AV._____ AG, Fr. 99.95) wurde die Beschuldigte ebenfalls frei gesprochen. Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. 5.31. Die Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf Anklagevorwurf 31 sind wiederum überzeugend (Urk. 127 S. 43); die Beschuldigte bringt nichts Neues dazu vor (Urk. 137/2 S. 9). Die fraglichen Buchungen wurden durch einen ge- löschten Anwender vorgenommen (Urk. 1/11.3 S. 7 f. und Urk. 21.3). Der Sach- verhalt ist rechtsgenügend erstellt, da diese der Beschuldigten zugeordnet wer- den können. 5.32. Betreffend Anklagevorwurf 32 (Rechnung für Material von AU._____, Fr. 195.30) ist der vorinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen. 5.33. und 34. Auch mit Bezug auf die Anklagevorwürfe 33 und 34 wird auf die zu- treffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Richters verwiesen (Urk. 127
- 42 - S. 44 f.). Die fraglichen Buchungen vom 10. September 2013 sind dokumentiert (Urk. 1/11.3 S. 8) und wurden vom gelöschten User - somit von der Beschuldigten
- ausgeführt (Urk. 1/21.3). 5.35. Zu Anklagevorwurf 35 bringt die Beschuldigte wohl sinngemäss vor, das Rückgeld von Fr. 485.40 (Klassenlager Oberstufe 1, Rückgeld) sei nicht als Ein- nahme verbucht worden, weil die Totalkosten vom Vorschuss von Fr. 2'500.-- ab- gezogen und letztlich nur die effektiven Auslagen von Fr. 2'287.35 Kasse Lager Gr. 5 gebucht worden seien (Urk. 137/2 S. 9). Nachdem im Kassenbuch der Ein- gang des Rückgeldes am 10. Juni 2013 fest gehalten und erst am 18. Juni 2013 der Barvorschuss von Fr. 2'500.-- notiert wurde (Urk. 1/31 Anhang), ist sehr un- wahrscheinlich, dass diese Zahlen dasselbe Lager betrafen. Unter Verweis auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz (Urk. 127 S. 45 f.) ist mangels Bu- chung des Rückgeldes in Urk. 1/11.3 diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenü- gend nachgewiesen. 5.36. Die Beschuldigte macht betreffend Anklagevorwurf 36 geltend, es treffe nicht zu, dass AW._____ jeweils nur die Fahrtkosten zu Weiterbildungen vorge- schossen und nachher aus der Kasse zurückerstattet erhalten habe. Aus Beilage Konto Kasse 2011/2012 ergebe sich, dass jeweils Weiterbildungskosten zurück erstattet worden seien (Urk. 137/2 S. 10). In den Kontenauszügen betreffend die Jahre 2011 und 2012 (Urk. 1/13.1.+2.) finden sich zwar zahlreiche Auszahlungen für Weiterbildungen respektive Weiterbildungsspesen; indessen erhielt AW._____ nur einmal am 6. November 2011 den Betrag von Fr. 125.-- (Urk. 1/13.2 S. 18). Die Buchung über den wesentlich höheren Betrag von Fr. 388.50 wurde vom ge- löschten Nutzer ausgeführt (Urk. 1/21.3), nachdem diese der Beschuldigten zu- gewiesen werden kann, ist der Sachverhalt erstellt. 5.37. Die Beschuldigte wendet betreffend Anklagevorwurf 37 ein, Frau BA._____ habe ein Jahr zuvor auch eine Weiterbildung besucht und die Kosten hätten Fr. 333.60 betragen. Die erwähnte Beilage ist nicht mitgeschickt worden (Urk. 137/2 S. 10). Indessen ist ausschlaggebend, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, dass ein Beleg für die Barauszahlung fehlt und die fragliche Buchung (Urk. 1/11.3. S. 10) von einem gelöschten User ausgeführt wurde (Urk. 1/21.3).
- 43 - Weil es sich beim gelöschten User um die Beschuldigte handelt, ist auch dieser Sachverhalt erstellt. 5.38. Zu Anklagevorwurf 38 kann zunächst auf die überzeugende Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 127 S. 47 f). Die Beschuldigte un- terzeichnete am 12. September 2013 eine Quittung über den fraglichen Betrag von Fr. 1‘100.— (Urk. 1/34. Anhang 2), und es wurde keine entsprechende Bu- chung vorgenommen. Die Verteidigung verweist auf ihre Ausführungen unter An- klagevorwurf 27 (Urk. 144 S. 18). Die Beschuldigte macht hierzu - wie bei Ankla- gevorwurf 27 - sinngemäss geltend, sie habe Barvorschüsse erhalten und eine Zusammenstellung der Eingänge Manorkarten des Kassenkontos beigelegt, wel- che ganz klar die Einnahmen belegen würden, die von ihr quittiert worden seien (Urk. 137/2 S. 8). Eine entsprechende Zusammenstellung wurde nicht eingereicht. Auf der Quittung vom 12. September 2013 sind Einzelbeträge von Fr. 50.— Juli, Fr. 550.—, Fr. 150.— und nochmals Fr. 150.— je mit August aufgeführt. Diesbe- züglich existiert in den Ordnern mit Belegen für das Jahr 2013 nur eine Aufstel- lung manor-Abrechnung vom 16. Juni 2013, abgelegt im Juli und im September Register, aus welcher ein Abzug „Heimkasse“ von Fr. 50.— hervorgeht `(vgl. Ko- pie Urk. 151/4). Die dort aufgeführten Beträge sind im Konto Kasse als Einnah- men gebucht, nämlich Fr. 31.40 (AW._____, Urk. 1/11.3 S. 9), Fr. 96.30 (BB._____, S. 10) und Fr. 17.80 (BC._____ S. 16). Weitere Abrechnungen sind nicht auffindbar. Aus dem Konto Kasse 1000 für das Jahr 2013 sind in der zwei- ten Jahreshälfte auch keine entsprechenden Buchungen die Monate Juli und Au- gust betreffend auffindbar (Urk. 1/11.3). Somit ist der Sachverhalt im Fr. 50.— übersteigenden Betrag erstellt. 5.39. Der Freispruch hinsichtlich Anklagevorwurf 39 der Vorinstanz ist in Rechts- kraft erwachsen. 5.40. Zum Anklagesachverhalt 40 gilt zu sagen, dass die Beschuldigte in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2019 sogar bestätigt, sie habe das Geld entgegen ge- nommen; sie macht jedoch geltend, sie habe den Vorgang bis zu ihrem Weggang nicht verbucht; sie wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei (Urk. 137/2 S. 10). Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen
- 44 - werden; das Vorbringen ist angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte die Rechnung zur Zahlung weitergab, ohne die Barzahlung zu verbuchen, als Schutzbehauptung zu werten (Uri. 127 S. 48 f.). 5.41. Zu Anklagesachverhalt 41: Die Verteidigung monierte in der Eingabe vom
9. Oktober 2019, die Vorinstanz habe das Eintrittsdatum von Frau I._____ (1. September 2012) grosszügig übersehen: So erachte sie es als glaubhaft, dass diese bestätigt habe, Frau K._____ habe der Beschuldigten das Geld aus der Kaf- feekasse jeweils "über den Tisch" zwecks Verbuchung übergeben. Indessen kön- ne Frau I._____ aber bei keiner der von Frau K._____ handschriftlich notierten Geldübergaben vom 15. Juli 2010, 20. April 2011 und 3. Juli 2012 anwesend ge- wesen sein, da sie erst am 1. September 2012 eingetreten sei (Urk. 137/1 S. 3 f.). Dazu ist zu bemerken, dass K._____ erklärte, Frau E._____ habe ihre Notizen betreffend Bargeldübergaben an die Beschuldigte aus dem Verkauf von Kaffee- kapseln bereits zu den Akten gereicht; vom Jahr 2013 fehlten die Notizen kom- plett, da sie ihr das Geld - ein bis zweimal - zu den Kassastunden übergeben ha- be, weil Frau A._____ zu wenig Geld in der Kasse gehabt habe. Dies habe jedoch Frau I._____ gesehen (Urk. 1/34 S. 5 Fragen 17 und 18 sowie Urk. 1/35 S. 11 f. Fragen 92 bis 94). I._____ gab in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2017 an, man könne ausschliessen, dass sie bei sämtlichen Über- gaben von Geld aus der Kaffeetasse von Frau K._____ an Frau A._____ anwe- send gewesen sei. Sie sei ja keine Hellseherin. Sie habe mitbekommen, dass Frau A._____ gedrängt habe, dass sie fast nichts mehr in der Kasse habe und dann Frau K._____ über den Tisch das Geld aus der Kaffeekasse für die Kasse übergeben habe. Frau K._____ sei gutgläubig gewesen und habe das ohne ir- gendeinen Beleg gemacht und gedacht, dass das Geld dann in die Kasse fliesse. Sie erklärte auf Nachfrage, wie oft das vorgekommen sei, die Staatsanwältin solle Frau K._____ fragen, sie habe das einige Male, ein paar Mal mitbekommen, aber sie wolle sich nicht festlegen (Urk. 1/31 S. 18 Frage 124). I._____ deklarierte klar, dass sie nicht bei sämtlichen Übergaben dabei gewesen sein konnte. Die Aussa- gen beider Sekretariatsmitarbeiterinnen sind äusserst glaubhaft.
- 45 - 5.42. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verteidigung und die Beschul- digte einige Einwände vorgebracht haben, die bedenkenswert sind. So war jeden- falls bis zur Befragung der Zeugen H._____ und F._____ insbesondere nicht klar, wie es sich mit dem Benutzer Nr. 3 verhält. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigten jedoch verschiedene Anklagesachverhalte nachgewiesen werden konnten, bei denen sie es unterliess, erhaltene Barzahlungen korrekt zu verbu- chen und die Beträge für sich behielt (namentlich die Anklagevorwürfe 14, 16 und 28, 35, 38 sowie 41) erscheinen die verbleibenden Zweifel marginal. So ist kaum vorstellbar, dass ein möglicher bisher unbekannter User, den weder die Beschul- digte, noch E._____, noch die Sekretariatsmitarbeiterinnen K._____ und I._____ konkret als Berechtigten im Buchhaltungssystem Abacus bezeichneten und der jedenfalls nicht im Tagesgeschäft des Sekretariats tätig gewesen sein kann, im ganzen Zeitraum ab Ende Februar 2011 bis Oktober 2013 die zahlreichen Bu- chungen gemäss Anklageschrift vornahm. Dies kann praktisch ausgeschlossen werden, so dass die Buchungen mit den vielen "0", die aufgrund der Löschung ei- nes Users und einem Update-Fehler aufgetreten sind, der Beschuldigten zuge- rechnet werden können. Die Wahrscheinlichkeit einer Dritt-Täterschaft ist realisti- scherweise so klein, dass letztlich keine unüberwindbaren Zweifel an der Täter- schaft der Beschuldigten bleiben.
6. Schliesslich ist auch bezüglich der falschen Diebstahlsanzeige auf die überzeugende Argumentation des Vorderrichters abzustellen (Urk. 127 S. 50 f.). Die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Diebstahl von zwei Couverts sind geprägt von Anpassungen (wechselnde Beträ- ge) und falschen Angaben (Notengeld habe gefehlt und die Kasse sei "durchei- nander" gewesen), die von zwei Personen (AU._____ und I._____) unabhängig klar widerlegt wurden (Urk. 127 S. 50 f. mit Verweisen). Die Verteidigung wendet ein, im Urteil der Vorinstanz finde sich in Bezug auf die angeblich falsche Dieb- stahlsanzeige ein logischer Bruch, indem seine Mandantin den Diebstahl erfun- den haben solle, um die "riesige Differenz zwischen dem Kassensaldo gemäss Buchhaltung und dem tatsächlichen Bargeldbestand zu erklären", das Urteil aber gleichzeitig darauf basiere, dass seine Mandantin die Bargeldentnahmen durch fiktive Buchungen kaschiert habe. Wäre diese tatsächlich so vorgegangen, hätte
- 46 - der Kassensaldo gemäss Buchhaltung mit dem tatsächlichen Saldo übereinge- stimmt (Urk. 137/1 S. 4). Diese Argumentationsweise verfängt nicht, da ja auch die Beschuldigte einräumen musste, dass der Kassenstand im November 2013 nahezu Fr. 50'000.-- betrug (Urk. 1/281 S. 1 Frage 4), so dass unter Annahme des Diebstahls von Fr. 32'000.-- immer noch eine unerklärliche Differenz bestan- den hätte (S. 13 Frage 68 - 70); dass noch Bargeld aus der Kasse genommen wurde, scheint unwahrscheinlich, da sich noch rund Fr. 16'000.-- (Urk. 1.1. S. 4) in der Kassette befanden. Der Sachverhalt ist erstellt. B. Zusammenfassung und rechtliche Würdigung
1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschuldigte vom Anklagevorwurf 8 (Auslagen AM._____, Fr. 1'010.20) und vom Anklagevorwurf 13 (Lohnzahlung an AQ._____, Fr. 2'329.--) sowie vom Anklagevorwurf 27 (Übergabe Bargeld von K._____ für Einkäufe mit Manor-Karte, Fr. 2'400.--) frei zu sprechen ist. Im übri- gen sind die Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Anklagsachverhalte erwiesen.
2. Der Vorderrichter wies anlässlich der Hauptverhandlung die Parteien da- raufhin, dass sich im Falle eines fehlenden Gewahrsamsbruchs die Frage stelle, ob der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt sei. Die Parteivertreter nahmen dazu keine Stellung (Prot. I S. 28 und Urk. 114 sowie 116). Anlässlich der Berufungs- verhandlung brachten zur rechtlichen Würdigung weder der Vertreterin des Pri- vatklägers noch der Verteidiger etwas vor (Prot. II S. 23 ff. und Urk. 144). Bei den Sachverhalten in den Anklagevorwürfen 14, 16 und 28, 35, 38 sowie 41 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe Bargeldbeträge entgegen genommen und diese - statt sie in die Hauptkasse zu legen - selber behändigt. Die Vorinstanz er- kannte schliesslich im Urteil vom 7. September 2018, die objektiven und subjekti- ven Tatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB seien erfüllt. Recht-
- 47 - fertigungs- oder Schuldausschlussgründe lägen nicht vor. Da letztlich nicht ganz klar ist, ob die Beschuldigte allenfalls die vereinnahmten Beträge vorübergehend im Tresor deponierte, wo zumindest Mitgewahrsam der weiteren Personen be- stand, die Zugang und Kenntnis vom Aufbewahrungsort der Schlüssel hatten, ist die Beschuldigte deshalb in Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Übergangsrecht 1.1. Am 1. Januar 2018 ist die Teilrevision des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt began- gen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung jedoch - auch in ei- nem Rechtsmittelverfahren - erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwen- den, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist jedoch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 2.2 sowie BSK StGB-Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2 N 20 mit Verweisen u.a. auf BGE 134 IV 82 ff. und BGE 134 IV 129).). 1.2. Nachdem unter altem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen aus- gefällt werden konnte und aktuell die Obergrenze bei 180 Tagessätzen Geldstrafe liegt, ist dieses als das mildere Recht vorliegend anzuwenden.
- 48 -
2. Strafzumessung 2.1. Zu den Kriterien der Strafzumessung sei auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen (Urk. 127 S. 52 f.). 2.2. Die Strafzumessung durch die Vorinstanz ist ebenfalls weitgehend korrekt erfolgt. Nachdem aufgrund der Freisprüche bezüglich der Anklagevorwürfe 8 und 13 sowie 27 nunmehr von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 53'000.-- auszugehen ist, ist die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl und die Urkundenfäl- schungen etwas tiefer auf 240 Tagessätze (statt auf 270 bis 300 Tagessätze Urk. 127 S. 53) Geldstrafe anzusetzen. Damit ist auch bereits berücksichtigt, dass aufgrund des Freispruchs zwei Urkundenfälschungen wegfallen; bei den Urkun- denfälschungen fällt der zusätzliche Unrechtsgehalt nur noch leicht ins Gewicht und dieser ist mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl weitgehend ab- gedeckt. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass vermut- lich aufgrund der sich stellenden komplexen Buchhaltungsfragen, die eine zeitin- tensive Untersuchung erforderlich machten, während längerer Zeit kaum Untersu- chungshandlungen vorgenommen wurden sowie aufgrund des Wohlverhaltens der Beschuldigten nach den begangenen Taten (Urk. 127 S. 54 f.), rechtfertigt sich aufgrund der Tätermerkmale eine etwas deutlichere Strafreduktion um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze. Indessen ist die Straferhöhung aufgrund des weiteren Delikts der Irreführung der Rechtspflege wiederum um 60 Tagessätze zu erhöhen, da ein anderes Rechtsgut geschützt wird. Die falsche Diebstahlsanzeige deutet auf ein illoyales und egoistisches Verhalten der Beschuldigten hin, welches einzig dem Zweck diente, ihre Delinquenz zu vertuschen. Somit erweist sich vor- liegend die Bestrafung mit 240 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 2.3. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 110.-- fest. Die Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, einen Bruttolohn von Fr. 7'500.-- mal 13 zu erzielen. Sie lebe mit ihrem Mann zur Miete und sie hätten Gütertrennung vereinbart. Sie ver- füge weder über Vermögen noch habe sie Schulden (Prot. I S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom Oktober 2019 erklärte die Beschuldigte auf Be- fragen, sie sei immer noch in einem 80% Pensum tätig und verdiene Fr. 6'000.-- netto zuzüglich 13. Monatslohn. Ihr Mann und sie würden je ca. Fr. 21'000.-- für
- 49 - Steuern bezahlen und ihre Krankenkasse betrage Fr. 379.-- monatlich. Ab dem 1. Dezember 2019 arbeite sie in einem 50% Pensum (Prot. II S. 8 f.). Anlässlich der Verhandlung vom 13. August 2020 gab die Beschuldigte an, noch immer 80% zu arbeiten und Fr. 6'500.-- zu verdienen, dies bis noch jemand eingestellt werde; auch sonst habe es keine Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen ge- geben (Prot. II S. 70 f.). Angesichts der Einkommensverhältnisse der Beschuldig- ten ist der Tagessatz in der Höhe von Fr. 110.-- nach wie vor sehr moderat und entsprechend der Vorinstanz festzulegen.
3. Vollzug etc. 3.1. Nachdem die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, sie sich in den letz- ten Jahren wohl verhalten und das vorliegende lange Verfahren sie beeindruckt haben dürfte, ist von einer günstigen Prognose auszugehen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sowie die Probezeit mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzulegen. 3.2. Da die Beschuldigte ausgangsgemäss die Verfahrenskosten zu bezahlen hat und auch zur Leistung von erheblichen Zivilforderungen und einer Entschädi- gung für anwaltlichen Aufwand verpflichtet wird, ist auf die Ausfällung einer Ver- bindungsbusse zu verzichten. IV. Zivilansprüche
1. Deliktsbetrag Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe des ausgewiesenen Deliktsbetrags von Fr. 59'142.95 zuzüglich Zins. Aufgrund der zusätzlichen Freisprüche vom Anklagevorwurf 8 (Auslagen AM._____, Fr. 1'010.20) und Anklagevorwurf 13 (Lohnzahlung an AQ._____, Fr. 2'329.--) sowie Anklagevorwurf 27 (Übergabe Bargeld von K._____ für Ein- käufe mit Manor-Karte, Fr. 2'400.-reduziert sich der Deliktsbetrag um gesamthaft '5'739.20 auf Fr. 53'403.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2013. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 50 -
2. Weiterer Schaden Im weiteren sprach die Vorinstanz dem Privatkläger antragsgemäss weiteren Schadenersatz für den Beizug der Firma BD._____ AG im Betrag von Fr. 9'903.60 zuzüglich Zins seit 7. Februar 2014. Für Mehrleistungen der Ange- stellten I._____ verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte zur Leistung von Fr. 2'628.-- zuzüglich 5 Zins seit 17. Dezember 2014 und Fr. 5'000.--zuzüglich Zins seit 24. Mai 2018 zu (Urk. 127 S. 57 ff.). Die geltend gemachten Schadenspositi- onen sind belegt (Urk. 115/1-8) und blieben vor Vorinstanz unbestritten. Die Ver- teidigung machte zwar Verrechnung mit ausstehenden Lohnforderungen von Fr. 19'189.70 geltend und verwies auf die Schreiben vom 21. Januar und 24. Feb- ruar sowie 31. März 2014, welche bei den Akten liegen müssten (Urk. 116 S. 21). Dieser allgemeine Verweis ist jedoch zu unbestimmt, so dass im vorliegenden Fall keine Tilgung durch Verrechnung im Betrag von Fr. 19'189.70 angenommen wer- den kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Nachdem es auch im Rahmen des Berufungsverfahrens weitgehend bei einem Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer
9) zu bestätigen (Art. 426 StPO). 1.2. Überdies ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in Bestätigung der Regelung durch die Vorinstanz zu verpflichten, dem Privatklä- ger eine gestützt auf die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Privatklägers (Urk. 115/9) festzusetzende angemessene Entschädigung im Betrag von Fr. 75'533.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.) für seine notwendigen Aufwendun- gen bis und mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Demzu- folge ist die vorinstanzliche Regelung gemäss Ziffer 7 zu bestätigen.
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1. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt im Schuldpunkt zum grössten Teil und die Reduktion der Strafe beruht weitgehend auf Ermessen der Berufungsinstanz. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2. Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die gel- tend gemachten Anwaltskosten sind schliesslich durch eine detaillierte Honorar- note zu belegen (BSK StPO II-WEHRENBERGER/FRANK, a.a.O., Art. 433 N. 24). Dem Privatkläger ist eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Auf- wendungen für die Rechtsvertretung im Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), nachdem der Schuldspruch durch die Vorinstanz weitge- hend zu bestätigen ist und auch die Zivilforderungen grösstenteils zuzusprechen sind. Gemäss der von der Rechtsvertreterin des Privatklägers eingereichten Auf- stellung ihrer Bemühungen samt beiliegenden Rechnungen betrug ihr Aufwand für das Berufungsverfahren Fr. 9'470.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwert- steuer, weshalb ein Rechnungsbetrag von Fr. 10'505.15 ausgewiesen wird (Urk. 161). Da der Aufwand für die Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Urk. 166) im geltend gemachten Aufwand noch nicht enthalten ist, ist dieser Betrag aufzurun- den und die Entschädigung auf Fr. 11'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festzusetzen. 2.3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 7. September 2018, bezüglich der Dispo-
- 52 - sitivziffern 1 (Schuldsprüche) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird frei gesprochen von den Vorwürfen − des Diebstahls zwischen dem 31.12.2011 und dem 12.01.2012 im Be- trag von Fr. 1'010.20 (Anklagevorwurf 8, Auslagen AM._____) − des Diebstahls und der Urkundenfälschung ca. am 4. April 2012 im Be- trag von Fr. 2'329.– (Anklagevorwurf 13, Lohnzahlung an AQ._____) und − des Diebstahls am 26.03.2013 im Betrag von Fr. 2'400.-- (Anklagevor- wurf 27, Entgegennahme und Behalten Bargeld von K._____ für pri- vate Einkäufe von Angestellten mit der Manorkarte).
2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 4 StGB sowie − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 110.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 53'403.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2013, Fr. 9'903.60 zuzüglich 5% Zins seit 7. Februar 2014 und Fr. 2'628.– zuzüg-
- 53 - lich 5% Zins seit 17. Dezember 2014 sowie Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Mai 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Zeugenentschädigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.– zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 54 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.