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SB190120

Einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2020-02-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird mit Bezug auf den noch zu beurteilenden Anklage- sachverhalt zusammengefasst vorgeworfen, den Privatkläger am 16. November 2017 mindestens eventualvorsätzlich zuerst mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden gebracht und – als dieser am Boden lag – mit mindestens zwei Fusstritten gegen dessen Gesicht traktiert zu haben. Dieser soll sich dadurch einen Nasen- beinbruch, diverse Prellungen im Gesicht und eine leichte Innenohrdepression zugezogen haben. Diese Verletzungen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen. 2.1 Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden Aussagenwürdigung zusam- menfassend zum Schluss, dass sich dieser Anklagesachverhalt mit den zur Ver- fügung stehenden Beweismitteln und insbesondere gestützt auf die überzeugen- den Aussagen des Zeugen C._____ rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 52 E. II. 3.4-3.17).

- 6 - 2.2 Wie bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz, bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren seine Täterschaft und behauptet, zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht am Tatort gewesen zu sein (Urk. 4 S. 1 ff.; Urk. 5 S. 1 ff.; Urk. 6 S. 2 ff.; Urk. 21 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 16 ff.; vgl. auch Urk. 43 S. 5 und Urk. 68 S. 3).

3. Es ist somit nachfolgend anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel zu prüfen, ob der oben wiedergegebene Anklagesachverhalt rechtsgenügend er- stellt werden kann. Die bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt, so dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 52 E. II.2 und 3.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Beweismittel stehen nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4-7 und 21; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 16 ff.) und denjeni- gen des Privatklägers (Urk. 8, Urk. 9; Prot. II S. 23 ff.) diejenigen der Zeugen C._____ (Urk. 10 f. und 13), D._____ (Prot. I S. 19 ff.) und E._____ zur Verfügung (Prot. I S. 25 ff.). Weiter befinden sich ärztliche Berichte bezüglich der Verletzun- gen des Privatklägers (Urk. 16/7, 19 und 42), nachträglich erstellte Fotos vom Tatort (Urk. 2/1), Akten betr. einer technischen Überwachung (Urk. 14) sowie wei- tere vom Beschuldigten bzw. dem Privatkläger eingereichte Unterlagen (Urk. 2/3-

5) bei den Akten.

4. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz stützen sich bei der Beweiswürdi- gung insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____. Insofern sind diese nachfolgend einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. 4.1 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Privatklägers korrekt zusammen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt mit Bezug auf die von ihr vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers (Urk. 52 E. II.3.5). So ist diesbezüglich – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – be- sonders zu beachten, dass der Privatkläger und der Beschuldigte ehemalige Ar- beitskollegen waren und etliche Anhaltspunkte vorliegen, welche auf ein ange- spanntes Verhältnis zwischen den beiden vor dem eingeklagten Ereignis hindeu- tet (Affäre des Privatklägers mit der damaligen Freundin [F._____] des Beschul-

- 7 - digten, vom Privatkläger im Jahr 2015 gestellter und wieder zurückgezogener Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Streit am Telefon bezüg- lich Lohnabrechnungen [Urk. 8 Nr. 10 f., 18 und 23 f.]). Schliesslich spricht die Stellung des Privatklägers als Zivilkläger ferner für ein gewisses, legitimes Inte- resse am Ausgang des Verfahrens. Auf der anderen Seite darf aber ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass er seine Aussagen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB deponierte. 4.1.1 Mit der Vorinstanz spricht zunächst die inhaltliche Konstanz und der Detail- reichtum mit Bezug auf den Ablauf des Kerngeschehens, d.h. dem eigentlich ein- geklagten Verhalten des Beschuldigten, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Stark zusammengefasst gab er in beiden Befragungen (Urk. 8 Nr. 5 ff. und Urk. 9 Nr. 12 ff.; vgl. auch Urk. 1 S. 2) gleichbleibend und detailliert an, dass er am 16. November 2017 sein Auto auf dem Parkplatz der G._____-Filiale in H._____ parkiert habe, um einkaufen zu gehen. Als er mit seiner Einkaufstasche in Richtung Eingang gelaufen sei, habe er den Beschuldigten in einem silbernen Chevrolet Captiva vorfahren sehen und diesem zugewinkt. Dieser habe ihn zu sich gerufen, woraufhin der Privatkläger zu ihm gegangen sei. Der Beschuldigte sei daraufhin aus dem Auto gestiegen und habe den Privatkläger in recht aggres- sivem Ton gefragt, was dieser gegen ihn habe bzw. was er – der Privatkläger – für ein Problem mit ihm habe (Urk. 8 Nr. 5, Urk. 9 Nr. 12 und 51-53). Der Privat- kläger habe das nicht verstanden. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er ja bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr bei ihnen arbeiten würde und dass der Beschuldigte ihn in Ruhe lassen solle. In dem Moment sei ein älterer Mann aus dem G._____ gekommen. Der Privatkläger habe diesen gebeten, die Polizei zu rufen. Während der Beschuldigte mit dem älteren Mann gesprochen habe, sei er

– der Privatkläger – hinter dem Auto des Beschuldigten in Richtung G._____ weggelaufen. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt (Urk. 8 Nr. 14; Urk. 9 Nr. 12). Als er – der Beschuldigte – dann vor ihm gestanden sei, habe er – der Beschuldigte – ihn zunächst mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Urk. 8 Nr. 14 f.; Urk. 9 Nr. 12, 17-19, 28, 33 f.). Der Be-

- 8 - schuldigte habe danach weiter mehrfach mit dem Fuss und dem Knie gegen das Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers eingeschlagen. Der Privatkläger habe sich dabei versucht, mit den Händen vor dem Gesicht zu schützen. Erst als eine G._____-Mitarbeiterin aus dem Laden gekommen sei, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen (Urk. 8 Nr. 15; Urk. 9 Nr. 12 f., 21-24, 33 f., 36, 44 f.). Der Beschuldigte sei zurück zu seinem Auto gelaufen. Dabei habe er noch gesagt, dass der Privatkläger und sein Vater schon noch sehen würden, was passieren werde (Urk. 8 Nr. 15 f., 29;Urk. 9 Nr. 12, 45, 47 f.). 4.1.2 Weiter zeichnen sich die Aussagen des Privatklägers durch kohärente Schilderung des chronologischen Verlaufs der Auseinandersetzung aus. Struktur- brüche sind keine erkennbar. Die von ihm geschilderte eigene Gemütslage kor- respondiert mit der Situation, in welcher er sich gemäss seinen Aussagen befand (so z.B. in Urk. 9 Nr. 12, wonach er nicht verstanden habe, weshalb der Beschul- digte ihn gefragt habe, was für ein Problem der Privatkläger habe [vgl. auch Urk. 8 Nr. 5, 9]; oder in Urk. 9 Nr. 45, wonach er sich nicht erklären könne, was sein Va- ter damit zu tun habe; Urk. 8 Nr. 28 und Urk. 9 Nr. 48 und 54, wonach er Angst gehabt habe). Er schilderte das Geschehene sodann in charakteristischer und anschaulicher Weise, indem er das Hinzukommen eines älteren Mannes be- schrieb, der komisch geschaut habe, da der Beschuldigte geschrien habe (Urk. 8 Nr. 13, Urk. 9 Nr. 12), oder indem er zur Veranschaulichung der jeweiligen Stand- orte der Beteiligten eine Skizze anfertigte (Urk. 8 Nr. 13). Erinnerungslücken oder Unsicherheiten gab er unumwunden zu (Urk. 8 Nr. 14; Urk. 9 Nr. 31, 34, 36, 40). Er unterschied ferner klar zwischen Selbsterlebtem und lediglich vom Hörensagen Erfahrenem (Urk. 8 Nr. 18, 22; Urk. 9 Nr. 50, 61). 4.1.3 Schliesslich lassen sich die Aussagen des Privatklägers insbesondere mit den Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 10-13) in Einklang bringen. Diese wer- den nachfolgend noch auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft (vgl. untenstehend E. 4.2). Auch decken sie sich mit den ärztlichen Befunden über die Verletzungsfol- gen (Urk. 19/1-3, 19/8-9; Urk. 42). 4.1.4 Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft. Dies gilt im Besonderen auch für die klare Bezeichnung des Beschul-

- 9 - digten als Täter. Nachdem der Beschuldigte vorgängig noch mit dem Privatkläger sprach und diesem zum Zeitpunkt des Faustschlages auch direkt frontal gegen- überstand, besteht kein Zweifel darüber, dass der Privatkläger den Täter klar er- kennen konnte. Den von der Verteidigung gegen dieses Beweisergebnis vorgebrachten Einwänden (Urk. 43 S. 6 f., 17; Urk. 68 S. 5 f.), wonach der Privatkläger durchaus Motive zur Falschbelastung gehabt habe, kann in diesem Zusammenhang nichts abgewonnen werden. Zunächst erweist es sich bereits als widersprüchlich, wenn der Beschuldigte selber nie irgendwelche Probleme mit dem Privatkläger gehabt haben will, seine Verteidigung aber das nur vom Privatkläger beschriebene ange- spannte Verhältnis als mögliches Motiv zur Falschbelastung bezeichnet. Ebenso wenig überzeugt vorliegend das Argument der Verteidigung, wonach die zwischen dem Privatkläger und der ehemaligen Freundin des Beschuldigten (F._____) frü- her gelebte Beziehung einen Anlass für eine Falschbeschuldigung gegeben ha- ben könne. Diese war gemäss den (handschriftlich durchgestrichenen) Angaben des Privatklägers bereits im Oktober 2016 beendet. Seither hatte er weder mit dem Beschuldigten noch mit F._____ mehr als nur einen flüchtigen Kontakt (Urk. 8 Nr. 17 f.; Urk. 9 Nr. 6). Hätte der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht be- schuldigen wollen, hätte er dies bereits zu dem Zeitpunkt getan, als er seine Ar- beitsstelle beim I._____-Shop aufgab und nicht erst mehr als ein Jahr später. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger nicht von sich aus zur Polizei gegangen ist, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, sondern dies vielmehr auf Initiative der zufällig vor Ort anwesenden zivilen Polizeibeamten geschah (Urk. 1 S. 2 und Urk. 10 Nr. 25 f.). Dies spricht klar gegen eine Falschanschuldigung durch den Privatkläger. Im Ergebnis lässt sich somit kein Grund für eine Falschanschuldigung ausmachen, so dass die festgestellte Glaub- haftigkeit der Aussagen des Privatklägers auch unter Berücksichtigung seiner Glaubwürdigkeit keine Einbussen erfährt. 4.2 Was die Aussagen des Zeugen C._____ anbelangt, so kann wiederum auf deren zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 E. II.3.9 f.). Ebenfalls hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass diesem

- 10 - Zeugen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugesprochen werden muss, nachdem er weder zum Beschuldigten noch zum Geschädigten in irgendeiner Beziehung steht und seine Aussagen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (a.a.O.) und unter Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit nach den Art. 303 bis 305 StGB (Urk. 10 Nr. 3) deponierte. Schliesslich kann – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit Bezug auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen des Zeugen verwiesen werden (Urk. 52 E. II.3.11). 4.2.1 Denn wie sie richtig feststellte, sagte der Zeuge hinsichtlich des Kern- geschehens konstant, detailliert und lebendig aus. Seine Schilderungen sind kon- kret und zeugen von innerer Geschlossenheit sowie Folgerichtigkeit. In seinem Aussageverhalten kommt das Bemühen, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, deutlich zum Ausdruck. Der Zeuge vermochte sodann seine Schilde- rungen anschaulich mit nebensächlichen Umständen (Vorfahren mit einem Jeep- ähnlichen Fahrzeug, das Entreissen der Einkaufstasche, Streit beim Fahrzeug des Beschuldigten, die Anwesenheit von zwei Damen, das Hinzukommen der G._____-Mitarbeiterin) und eigenen Empfindungen (z.B. in Urk. 10 Nr. 4, Urk. 14 Nr. 11: er habe gedacht, dass es eine Vater-Sohn-Geschichte sei, oder in Urk. 10 Nr. 15: "es war einfach aussergewöhnlich" und "bis jetzt habe ich so etwas noch nie gesehen") zu verflechten. Auch der Umstand, dass er lediglich zufällig Zeuge des eingeklagten Ereignisses wurde, spricht für erlebnisbasierte Aussagen. Seine Aussagen decken sich schliesslich über weite Strecken sowohl mit denjenigen des Privatklägers als auch mit den ärztlichen Berichten über die Verletzungsfol- gen. Die Aussagen des Zeugen sind folglich allgemein als glaubhaft zu taxieren. 4.2.2 An dieser Einschätzung ändert auch die Berücksichtigung der dagegen er- hobenen und bereits weitgehend von der Vorinstanz behandelten Einwände der Verteidigung (Urk. 43 S. 5 f.; Urk. 68 S. 3 ff.) nichts. Dies soll nachfolgend noch einmal verdeutlicht werden. 4.2.2.1 Dass der Zeuge im Gegensatz zum Privatkläger von einem Entreissen der Einkaufstasche durch den Beschuldigten berichtete (Urk. 10 Nr. 4; Urk. 13 Nr. 11), erweist sich im Vergleich zu den daran anschliessenden Vorgängen und

- 11 - bei objektiver Betrachtung als derart nebensächlich, dass dieser Umstand keine Zweifel an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen (oder des Privatklägers) zu erwecken vermag. Abgesehen davon, dass auch der Privatklä- ger immerhin angab, mit einer Einkaufstasche in Richtung Eingang des G._____ gegangen zu sein (Urk. 8 Nr. 5), lässt sich diese von der Verteidigung hervorge- hobene "Unstimmigkeit" aber durchaus damit erklären, dass der Zeuge gemäss seinen eigenen Aussagen gerade durch das Streitgespräch und das Entreissen der Einkaufstasche auf das Geschehen aufmerksam wurde (Urk. 10 Nr. 14 f.; Urk. 13 Nr. 11) und versuchte, das Gesehene einzuordnen. Für ihn muss es sich dabei somit um ein wesentliches Ereignis handeln. Anders wird das aber nach allge- meiner Lebenserfahrung der Privatkläger empfunden haben, soll er doch kurze Zeit später vom Beschuldigten mit einem heftigen Faustschlag und mehreren Fusstritten traktiert worden sein. Dass der Privatkläger das Entreissen der Ein- kaufstasche unter diesen Gegebenheiten nicht erwähnte bzw. vergass, ist durch- aus nachvollziehbar. 4.2.2.2 Einen weiteren, Zweifel begründenden Hinweis sieht die Verteidigung sinngemäss wohl darin, dass der Zeuge seine Distanz zum Geschehen in zwei Einvernahmen unterschiedlich angab (Urk. 43 S. 6; Urk. 68 S. 3 f.). Dem ist zu- nächst entgegenzuhalten, dass der gerügte Unterschied mit ca. 5 bis 10 Metern vernachlässigbar klein ist (vgl. Urk. 10 Nr. 5 und 14 [20 bis 25 m] und Urk. 14 Nr. 13 [30 bis 40 m]). Zum anderen beobachtete er ein dynamisches Geschehen, während welchem sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auch in Richtung des Zeugen verschob. Sie begann beim Auto des Beschuldigten und endete vor dem Eingang des G._____, so dass sich die Distanz des Zeugen zum jeweiligen Standpunkt der Beteiligten auch verändert haben dürfte. In dieser leicht unstimmigen Angabe ein Lügensignal zu erkennen, ginge vor diesem Hintergrund zu weit. Schliesslich und im Besonderen ist aber hervorzuheben, dass der Zeuge klar angab, zum Zeitpunkt, als er auf die Ausei- nandersetzung aufmerksam wurde, auf der anderen Strassenseite gestanden zu sein (Urk. 10 Nr. 5 und Urk. 14 Nr. 11). Mithin ist allein diese Angabe als verlässli- che Quelle für die Einschätzung der Sichtdistanz zu werten. Da die erste Dis- tanzangabe tatzeitnah war und besser zu den geographischen Gegebenheiten

- 12 - passt (zweispurige Strasse; vgl. auch "Google Street View" von der …-strasse … in H._____, wo auch der Eingangsbereich des G._____ ersichtlich ist), ist davon auszugehen, dass der Zeuge das Geschehen aus einer Distanz von 20 bis 25 Metern beobachten konnte. 4.2.3 Die weiteren Einwände der Verteidigung richten sich weniger gegen die all- gemeine Glaubhaftigkeit der vom Zeugen geschilderten Abläufe, als vielmehr ge- gen die vom Zeugen vorgenommene Identifikation des Beschuldigten als Täter. So scheint sie eine mögliche suggestive Beeinflussung des Zeugen geltend ma- chen zu wollen, wenn sie ausführt, dass der Privatkläger dem Zeugen unmittelbar nach der Tat erzählt habe, der Täter sei der Mann oder Freund seiner Ex-Chefin, welche "die I._____-Shop's in H._____, J._____ und K._____" betreibe. Zudem sei die Fotokonfrontation erst am 1. Dezember 2017 gemacht worden und der Zeuge habe sich in der Zwischenzeit mit seinem Kollegen über den Vorfall ausge- tauscht. Auch kenne der Zeuge den Beschuldigten bereits vom Sehen her (Urk. 43 S. 5; Urk. 68 S. 3 f.). Schliesslich wird geltend gemacht, dass eine sichere Identifikation angesichts der damals gegebenen Lichtverhältnisse kaum möglich gewesen sei (Urk. 43 S. 6; Urk. 68 S. 4). 4.2.3.1 Zur Durchführung einer Identifizierungsgegenüberstellung existieren zwar weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Allerdings wurden von Lehre und Rechtsprechung diesbezüglich immerhin einzelne Empfehlungen aus- gearbeitet (Urteil des Bundesgerichts 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom

28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11 zu Art. 146; BSK StPO - HÄRING, N 11 zu Art. 146; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Im Interesse einer möglichst zuver- lässigen Täteridentifikation wird in diesem Sinne beispielsweise empfohlen, dem

- 13 - Zeugen – falls keine Täterbeschreibung vorliegt – Fotos von mehreren Ver- gleichspersonen vorzulegen, welche dem Verdächtigen bezüglich Aussehen und Körperhaltung ähnlich sind und von ihm auch nicht durch äussere Merkmale (et- wa Kleidung) stark unterschieden werden können. Ein vorgeschriebenes Min- destmass heranzuziehender Vergleichspersonen (oder -fotos) gibt es dabei nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Okto- ber 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11-14 zu Art. 146; HÄRING, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafprozessordnung [nach- folgend BSK StPO], 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 146; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Tä- teridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Des Weiteren sind bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der erfolgten Tä- teridentifikation gemäss diesen Empfehlungen zunächst die während der Tat be- stehenden Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer der Beobachtung, die Erkennbarkeit des Täters auf Grund der Licht- und Wetterverhältnisse, die Entfernung des Standorts des Zeugen zum Täter, der Blickwinkel, die Auffälligkeit des Täters, sonstige Umstände der Beobachtung (gezielt oder zufällig) oder die Aufmerksamkeit des Beobachters. Dadurch kann festgestellt werden, inwieweit die befragte Person die Möglichkeit hatte, das Aussehen des Täters bewusst wahrzunehmen. In einem nächsten Schritt ist zu erörtern, ob Anhaltspunkte für eine suggerierte Aussage bestehen (GODENZI, a.a.O., N 11 zu Art. 146; HÄRING- BSK StPO, N 11 zu Art. 146). Hierzu sind die zur Erkennung von suggerierten Aussagen ausgearbeiteten Grundlagen der Aussagenpsychologie heranzuziehen. Diese besagen u.a., dass sich aus der chronologischen Rekonstruktion der Aus- sageentstehung und Aussageentwicklung ergibt, inwiefern es sich bei den Aussa- gen der beobachtenden Person um suggerierte oder um erlebnisbasierte Aussa-

- 14 - gen zur Täterbeschreibung handelt. Denn der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn ihr Zustandekommen bekannt ist (BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 253 ff.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 1415, 1433; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom

13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1). Schliesslich ist zu beachten, dass sich Fehler im Identifizierungsverfahren im Allgemeinen nachträglich nicht mehr korrigieren lassen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 1174; BLÄTTLER, AJP 2000 1374; GODENZI, a.a.O., N 15 zu Art. 146). Abschliessend gilt es zu beachten, dass es sich bei diesen Empfehlungen weder um besondere Vorschriften noch um eine gefestigte Praxis handelt. Folg- lich vermag deren Nichtbeachtung nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des so abgenommenen Beweises zu bewirken. Verlangt wird diesfalls immerhin, dass eine solche Konstellation im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksich- tigen und der so erfolgten Täteridentifikation allenfalls einen geringeren Beweis- wert zuzuerkennen ist (BLÄTTLER, AJP 2000 1374; GARBADE, AJP 2000 1375; GODENZI, a.a.O., N 12 - 14 zu Art. 146; HÄRING-BSK StPO, N 11 zu Art. 146). Es ist demnach Sache des Richters, dieser Problematik bei der frei vorzunehmenden Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (Urteil BGer vom 10. Mai 2004 [1P.104/2004] E. 4; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1). 4.2.3.2 Ausgehend von diesen Empfehlungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Zeugen vorgenommene Täteridentifikation an Mängeln leidet, welche deren Zuverlässigkeit in Frage stellen.

a) Gemäss Aussagen des Zeugen zu den Wahrnehmungsumständen betrug seine Distanz zum Geschehen ca. 20 bis 25 Meter (vgl. vorstehend E. 4.2.2.2). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen sollen am 16. November

- 15 - 2017, um ca. 14.10 Uhr passiert sein. Zu diesem Zeitpunkt sei es "ein bisschen dunkel, nicht neblig, fast regnerisch" gewesen (Urk. 13 Nr. 14), womit der Zeuge aber nicht meine, dass es stockdunkel gewesen sei, sondern bewölkt (Urk. 13 Nr. 59). Gemäss seinen Aussagen konnte er das Geschehen sodann von der ers- ten verbalen Auseinandersetzung beim Auto des Täters bis zum tätlichen Angriffs und sogar bis zum Zeitpunkt, als der Täter mit seinem Auto wegfuhr, beobachten. Er hatte damit während mehrerer Minuten die Möglichkeit, das Aussehen des Tä- ters wahrzunehmen, auch wenn die Sicht vereinzelt durch vorbeifahrende Fahr- zeuge eingeschränkt gewesen sein mag (vgl. Urk. 10 Nr. 5, wonach dichter Ver- kehr geherrscht habe). Dabei sind die Lichtverhältnisse entgegen der Verteidi- gung als gut zu bezeichnen, mag doch bewölktes Wetter kaum Sichthindernisse zu schaffen. Sodann ist aus den Ausführungen des Zeugen C._____, wonach das Beobachtete für ihn "nicht normal", "aussergewöhnlich" und "massiv" gewesen sei, weshalb er sich darauf konzentriert habe (Urk. 10 Nr. 15 und 18), zu schlies- sen, dass er dem Geschehen seine ganze Aufmerksamkeit widmete. Berücksich- tigt man schliesslich, welche Einzelheiten der Zeuge anlässlich seiner Befragun- gen rekapitulieren konnte (z.B. das Auto des Täters, das Zerren an der Einkaufs- tasche des Opfers, die Schläge und Tritte ins Gesicht, die Anwesenheit von zwei älteren Damen), so besteht kein Zweifel daran, dass er in der Lage war, den Täter wiederzuerkennen, weil er während einer doch längeren Zeit bei Tageslicht und damit bei einigermassen guten Sichtbedingungen die Möglichkeit hatte, das Ge- sicht des Täters bewusst wahrzunehmen und sich einzuprägen. Dafür spricht ins- besondere auch der Umstand, dass der Zeuge C._____ gemäss eigenen Aussa- gen zunächst davon ausgegangen sei, dass es sich beim Beschuldigten und dem Privatkläger um Vater und Sohn gehandelt habe, er die Situation mithin so genau beobachten konnte, dass ihm der Altersunterschied zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ins Auge sprang (Urk. 10 Nr. 4).

b) Als nächstes ist zu prüfen, ob – wie von der Verteidigung behauptet – An- haltspunkte für eine suggerierte Täteridentifikation vorliegen. Keine solche liefert jedenfalls die polizeilicherseits durchgeführte Fotokonfrontation. Sie wurde regel- konform durchgeführt: Dem Zeugen wurden am 1. Dezember 2017 – abgesehen vom Foto des Beschuldigten – weitere sieben Fotos mit Vergleichspersonen vor-

- 16 - gelegt, welche dem Beschuldigten im Aussehen ähneln (Urk. 12). Der Zeuge markierte die Nummer 7 – das Foto des Beschuldigten – klar und bestimmt als Täter. Am 21. Dezember 2017 wurde die Befragung zu dieser Fotokonfrontation durchgeführt. Mit der Verteidigung (Urk. 43 S. 5; Urk. 68 S. 3 f.) ist allerdings festzustellen, dass die Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen nicht auf einer optimalen tatsächlichen Ausgangslage fusst. Denn nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Zeuge zum Zeitpunkt der durch die Polizei durchgeführten Fotokonfrontation bereits über nicht unwesentliche Informationen über den mögli- chen Täter verfügte: So hatte der Privatkläger unmittelbar nach dem eingeklagten Ereignis vor Ort in Anwesenheit des Zeugen erzählt, dass der Täter der Mann oder Freund der Ex-Chefin des Privatklägers sei. Diese betreibe die I._____-Shops in H._____, J._____ und K._____. Er habe früher dort gearbeitet. Der Täter arbeite ebenfalls dort und spreche albanisch (Urk. 10 Nr. 7 f. und 23). Allein diese Informationen vermögen zwar die Annahme einer möglichen Beeinflussung noch nicht zu be- gründen. Denn einerseits arbeiten in den drei I._____-Shops ausser dem Be- schuldigten wohl noch weitere albanisch sprechende Personen. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, wer über- haupt die Ex-Chefin des Privatklägers ist – geschweige denn deren Freund bzw. Mann – andernfalls er Entsprechendes wohl zur Sprache gebracht hätte, wenn er schon von sich aus und spontan über die ihm bekannten "Vorinformationen" be- richtet. Unglücklicherweise aber wurde dem Zeugen anlässlich seiner ersten Be- fragung am 21. November 2017 zusätzlich der Name des Beschuldigten bekannt gegeben (Urk. 10 Nr. 2, Vorhalt: "Sie werden im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Körperverletzung […] befragt."; Urk. 11 Nr. 6). Hinzu kommt, dass der Zeuge gemäss seinen Aussagen vom 21. Dezember 2017 offenbar zu einem sei- ner Kollegen ging, welcher – wie der Beschuldigte – ebenfalls in den I._____- Shops arbeitete, diesem vom Vorfall erzählte und ihn unter Nennung des Namens "A'._____" sowie unter Hinweis auf dessen Verhältnis zur Chefin fragte, ob er – der Kollege – "diesen Mann" – "A'._____" – kenne (Urk. 11 Nr. 6). Offensichtlich

- 17 - war dies der Fall, führt der Zeuge hierzu des Weiteren doch aus, dass sie dann "gemeinsam darauf gekommen" seien, dass "er der Täter gewesen sein muss" (a.a.O). Im Unterschied zu seiner ersten Befragung gab er schliesslich in derjeni- gen vom 21. Dezember 2017 an, dass er den Beschuldigten vom Sehen her ken- ne. Er habe diesen bereits drei Mal vor dem Ereignis im I._____-Shop in der H._____ gesehen (Urk. 11 Nr. 1 f.). Diese äusseren Umstände vermögen zwar die Zuverlässigkeit der Täteridentifikation leicht zu trüben. Eine Unverwertbarkeit oder eine massive Herabsetzung deren Beweiswertes haben sie aber nicht zur Folge. Denn der Kollege des Zeugen hat diesem nicht gesagt, wer der Täter ist, sondern nur wer derjenige ist, der vom Zeugen selber beschrieben und erfragt wurde. Sodann berichtete der Zeuge von sich aus und spontan vom Erhalt der genannten Vorinformationen. Er war sich der Täterschaft des Beschuldigten fer- ner zu 100 % sicher (Urk. 11 Nr. 2). Er vermochte sogar zutreffenderweise darauf hinzuweisen, dass es sich beim ihm vorgelegten Foto des Beschuldigten um ein älteres handeln müsse (Urk. 11 Nr. 1). Er gab bereits anlässlich seiner ersten Be- fragung zu Protokoll, dass der Täter ein "Jeep ähnliches", "allenfalls weisses Au- to" gefahren sei, was auf den am häufigsten vom Beschuldigte benutzten Chevro- let Captiva passt (Urk. 10 Nr. 10). Schliesslich sind seine Aussagen allgemein als glaubhaft einzustufen (vgl. vorstehend E. 4.2.2 f.). Zudem wurde der Beschuldigte auch vom ebenfalls glaubhaft aussagenden Privatkläger als Täter bezeichnet. Der Zeuge kennt weder den Privatkläger noch den Beschuldigten persönlich. Somit hat er weder ein Motiv für eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Privatklägers noch für eine Falschbelastung des Beschuldigten, zumal er sich damit selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist der durch den Zeugen vorgenommenen Täteridentifikation im Ergebnis folglich ein ge- ringerer Beweiswert zuzuerkennen. Sie ist aber vor dem dargelegten Hintergrund immerhin als ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten. 4.3 Als bisheriges Beweisergebnis kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass zwei einander völlig unbekannte Personen den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt – nebst etlichen weiteren Nebenumständen – überein- stimmend und glaubhaft darlegten. Sie schilderten das Erlebte je aus ihrer eige- nen Perspektive. Beide bezeichneten sodann mit einer absoluten Sicherheit den

- 18 - Beschuldigten als Täter. Berücksichtigt man schliesslich, dass keinerlei Anhalts- punkte für eine Absprache vorliegen und überdies auch kein Motiv des Zeugen C._____ für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten ersichtlich ist, drängt sich im Fazit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf, dass der An- klagesachverhalt erstellt ist und insbesondere dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt.

5. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Alibizeugen D._____ und E._____ keine unüber- windbaren Zweifel an diesem vorläufigen Beweisergebnis zu begründen. 5.1 So erweisen sich zunächst bereits die Aussagen des Beschuldigten betref- fend sein Alibi bei einer Gesamtbetrachtung als wenig konstant, detailliert und schlüssig. Die Vorinstanz fasste diese korrekt zusammen und zeigte überzeugend sowie eingehend diverse Unstimmigkeiten in den Aussagen auf. Die entspre- chenden Erwägungen sind zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng- lich zu übernehmen (Urk. 52 E. II.3.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich im Sinne einer Hervorhebung ist festzustellen, dass beim Aussageverhalten des Beschul- digten im Besonderen auffällt, dass sein Erinnerungsvermögen wider jeglicher Lebenserfahrung mit der Zeit zuzunehmen scheint: So will sich der Beschuldigte im Laufe seiner Befragungen an immer mehr zeitliche sowie örtliche Details und Personen erinnern, welche an dem Tattag mit ihm zusammen gewesen sein sol- len; dies, obwohl erfahrungsgemäss das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt, v.a. wenn es sich – wie vom Beschuldigten ja behauptet wird – um einen absolut gewöhnlichen Tag wie jeder andere handelt. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen erweist es sich ferner als verdächtig, dass der Beschuldigte in seiner ersten Befragung zwar sicher wissen will, dass er um 13.00 bis 14.00 Uhr in L._____ und nachher bis 18.30 Uhr in M._____ gewesen sei, zu- nächst aber in seinem Handy nachschauen muss, um überhaupt sagen zu kön- nen, ob er an diesem Tag gearbeitet hat oder nicht (Urk. 4 Nr. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sind daher als wenig zuverlässig zu taxieren. Sie vermögen keine mehr als nur theoretischen Zweifel an seiner Täterschaft zu erwecken. Wei- ter ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten als Beleg für seinen Auf-

- 19 - enthalt zur Tatzeit in M._____ eingereichten drei Quittungen vom N._____ Shop M._____ (Urk. 2/5) als Alibibeweis ohnehin untauglich sind. Denn zum einen wur- den diese um ca. 15.30 Uhr ausgestellt, also mithin knapp eineinhalb Stunden nach dem eingeklagten Ereignis (14.10 Uhr). Der Beschuldigte hätte damit genü- gend Zeit, von H._____ nach M._____ zu fahren und um 15.30 Uhr im genannten Shop zu sein. Zum anderen geht aus den Quittungen der Käufer der darin aufge- führten Waren nicht hervor. 5.2 Die Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Aufenthalt zum Tatzeit- punkt wurden zwar im Weiteren durch die von ihm genannten Zeugen D._____ und E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in etwa bestätigt. Allerdings vermögen auch deren Angaben dem Beschuldigten kein glaubhaftes Alibi zu liefern. 5.2.1 Zunächst gilt mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der beiden Zeu- gen zu beachten, dass sie langjährige Kollegen des Beschuldigten sind, mit wel- chen dieser regelmässig und öfters Kontakt pflegt. E._____ ist gar der Stiefvater seines Sohnes (D._____: Prot. I S. 20 f.; E._____: Prot. I S. 25-27). Insofern drängt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ihrer Aussagen auf. Bei E._____ kommt sodann hinzu, dass er anlässlich der Haupt- verhandlung angab, der Beschuldigte habe ihn vor der Verhandlung darüber "in- formiert", dass er als Zeuge "ins Gericht kommen müsse, um zu bezeugen, dass" er "an diesem Tag mit ihm zusammen gewesen sei" (Prot. I S. 25). Dies deutet auf eine mögliche Beeinflussung des Zeugen durch den Beschuldigten hin und schränkt insofern die Glaubwürdigkeit von E._____ weiter ein. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass beide Zeugen un- ter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagten. 5.2.2 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ und E._____ anbe- langt, ist zunächst festzustellen, dass diese bereits durch die Aussageentstehung und -entwicklung Einbussen erfährt. So wurden die beiden Zeugen nicht unab- hängig bzw. getrennt von einander und vom Beschuldigten befragt. Vielmehr sag- ten sie erst im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten aus, d.h. unmittel- bar nachdem sie die Sachdarstellung des Beschuldigten zur Kenntnis genommen

- 20 - hatten. Bei E._____ war es sogar so, dass ihm auch die Aussagen von D._____ bekannt waren, bevor er selber befragt wurde. Den Aussagen von D._____ und E._____ ist vor diesem Hintergrund bereits von vornherein ein minderer Beweis- wert zuzusprechen. Gegen die Zuverlässigkeit der Angaben beider Zeugen spricht aber darüber hinaus insbesondere die Tatsache, dass diese weder in sich noch untereinander noch im Vergleich mit denjenigen des Beschuldigten stimmig sind, was auch be- reits von der Vorinstanz aufgezeigt wurde (Urk. 52 E. II.3.12-3.16). Zudem erwei- sen sie sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht, als dem eigentlichen Beweisthe- ma, als zu vage, als dass sie ein zuverlässiges Alibi abgeben könnten. Dies gilt zunächst für die Angaben des Zeugen D._____. Er vermochte nicht genau anzugeben, wann er sich mit dem Beschuldigten traf und wie lange er mit diesem zusammen war. Er erinnerte sich (nach seiner ersten Version) lediglich daran, dass der Beschuldigte ihn am fraglichen Tag nach 12.00 Uhr, ca. um 13.00 Uhr angerufen habe, sie sich am Nachmittag getroffen und ca. eine Stunde lang zusammen Kaffee getrunken hätten und er um 15.00 Uhr einen Termin in O._____ gehabt habe (Prot. I S. 20-22). Abgesehen von der Unbestimmtheit die- ser zeitlichen Angaben widersprechen sie sodann zum einen dem objektiven Be- weisergebnis der Randdatenüberwachung für den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr (vgl. Urk. 14/7), weil auf der von D._____ als Anrufnummer angegebe- nen Telefonnummer keine Verbindungsdaten gefunden werden konnten (vgl. Urk. 14/6 und 14/8). Dass der Zeuge auf Vorhalt dieses Widerspruchs nunmehr von einem Telefonat am Vortag berichtete, ändert nichts an der Wertung seiner ersten und spontanen Angabe als Lügensignal, und zeugt zudem von einem Be- streben, seine Aussagen an die vorgehaltene Beweislage anzupassen. Zum an- deren deckt sich diese Angabe aber auch nicht mit den Ausführungen des Be- schuldigten, der mit Bezug auf D._____ nie davon sprach, das Treffen mit diesem telefonisch vereinbart zu haben. Der Zeuge E._____ sagte aus, dass er am fraglichen Tag um ca. 10.00 oder 11.00 Uhr mit dem Beschuldigten telefoniert habe, um zusammen etwas trinken zu gehen. Sie hätten sich dann zwischen 14.30 Uhr oder 15.00 Uhr in der Bar

- 21 - P._____ in M._____ getroffen. Sie hätten dort etwas zusammen getrunken und geredet. Nach einer oder zwei Stunden seien sie Zigaretten kaufen gegangen. Um 19.00 Uhr sei dann seine Frau (F._____) dazugekommen. Sie seien dann ziemlich lange, bis ca. um 23.00 Uhr dort geblieben. Auf explizite Nachfrage nach einem gemeinsamen Essen gab er schliesslich an, nur etwas getrunken zu haben (Prot. I S. 27 f.). Zunächst ist festzustellen, dass auch diese Angaben kein ein- wandfreies Alibi liefern, nachdem es entscheidend darauf ankommt, ob sich E._____ um 14.30 Uhr oder um 15.00 Uhr mit dem Beschuldigten getroffen hat. Wäre Ersteres der Fall, so hätte der Beschuldigte kaum um 14.10 Uhr beim G._____ in H._____ und um 14.30 Uhr in M._____ sein können. Trafen sie sich jedoch erst um 15.00 Uhr, so wäre dies durchaus möglich gewesen. Auch bleiben seine Aussagen insofern oberflächlich, als sie mit Bezug auf die Unternehmungen an diesem Tag lediglich das wiederholen, was der Beschuldigte zuvor sagte (d.h. Treffen in der Bar, Kauf von Zigaretten, Dazukommen von F._____). Mit einem geminderten Erinnerungsvermögen angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit lässt sich dies insofern nicht erklären, als der Zeuge gleichzeitig in der Lage zu sein scheint, nach über einem Jahr noch Zeitangaben zu machen, obwohl an die- sem Tag offenbar nichts Spezielles vorgefallen zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 28). Schliesslich stimmen die Angaben von E._____ in einigen Punkten nicht mit den- jenigen des Beschuldigten überein: Der Beschuldigte gab im Gegensatz zum Zeugen an, dass sie sich bereits am Vortag telefonisch verabredet hätten (Prot. I S. 13), sie auch zusammen gegessen (Prot. I S. 18), F._____ bereits um 15.00 Uhr dazugekommen sei (Urk. 6 Nr. 13) und sie nur bis 18.00 oder 18.30 Uhr dort geblieben seien (Urk. 4 Nr. 3). 5.3 Das vom Beschuldigten geltend gemachte Alibi erweist sich nach Würdigung sämtlicher hierfür sachdienlicher Beweismittel demnach als unglaubhaft und ver- mag an der Täteridentifikation des Privatklägers und des Zeugen C._____ keine erheblichen Zweifel zu erwecken. 5.4 Gleiches gilt für die vom Beschuldigten erstmals anlässlich der Berufungs- verhandlung geäusserte Vermutung, wonach der Privatkläger verprügelt worden sei, weil er die Verlobung mit seiner damaligen Partnerin einen Tag vor dem

- 22 - Hochzeitsfest im August 2017 aufgelöst habe (Prot. II S. 20 ff.). So ist es der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich nicht zuträglich, wenn dieser anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich eine völlig neue Erklä- rung dafür liefert, weshalb der Privatkläger am 16. November 2017 nicht von ihm, sondern von einem Dritten – sinngemäss von einem wütenden Bekannten oder Familienmitglied der vom Privatkläger verschmähten Braut – verprügelt worden sei. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger in einem solchen Fall überhaupt ein Interesse daran haben sollte, statt des wirklichen Schlägers einen unbeteiligten Dritten der Tatbegehung zu bezichtigen.

6. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen bestehen keine unüber- windbaren Zweifel daran, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter des ein- geklagten Delikts handelt. Somit ist der Anklagesachverhalt erstellt und der nach- folgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Bei diesem Beweisergeb- nis erweist sich die vom Privatkläger beantragte Beweiserhebung (Spurenanalyse Jacke) als obsolet. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 2.1 Mit Bezug auf Ihre Erwägungen zu den rechtlichen Vorgaben für die Straf- barkeit wegen einfacher Körperverletzung kann der Vorinstanz zwar noch zuge- stimmt werden (Urk. 52 E. III. 3.1 und 3.3 erster Abschnitt; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt bezüglich der Qualifikation der beim Privatkläger festgestellten kör- perlichen Beeinträchtigungen als einfache Körperverletzung. Zweifelsohne ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB somit mit der Vorinstanz er- füllt. 2.2 Allerdings ist angesichts ihrer Erwägungen zum subjektiven Tatbestand (wie im Übrigen auch bei der Strafzumessung, vgl. E. IV. 3.3) nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz keine versuchte schwere Körperverletzung geprüft – und

- 23 - im Ergebnis bejaht – hat: Denn sie stellt selber zutreffend fest, dass das Bundes- gericht wiederholt festgehalten habe, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers erfahrungsgemäss zu schwerwie- genden Beeinträchtigungen führen könnten. In Anlehnung an diese Rechtspre- chung kommt sie dann sogar zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte nach allgemeiner Lebenserfahrung wissen musste, dass Schläge mit der Faust und dem Bein gegen den Kopf einer Person zu schwerwiegenden Verletzungen hätten führen können (E. III.3.3). Wie sie vor diesem Hintergrund in subjektiver Hinsicht dennoch nur von einer einfachen Körperverletzung ausgehen konnte, erhellt nicht. So wies das Bundesgericht mitunter in den auch von der Vorinstanz zitierten Ent- scheiden darauf hin, dass die Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraussetze, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Trak- tierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hin- zutreten müsse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2017 vom 26. April 2018, E. 2.2.1, 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4, und 6B_1180/2015, vom

13. Mai 2016, E. 4.1 m.H.). Entscheidend sei folglich nicht wie intensiv die Tritte seien, sondern was für Folgen der Täter aufgrund seiner Tritte für möglich gehal- ten und in Kauf genommen habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015, vom

13. Mai 2016, E. 4.1 m.H.) Vorliegend brachte der Beschuldigte den Privatkläger zuerst mit einem Faustschlag zu Boden und trat den anschliessend am Boden liegenden Privatklä- ger mindestens zweimal mit den Füssen ins Gesicht. Dabei bezifferte der Privat- kläger die Intensität des Faustschlages auf einer Skala von 1 bis 10 mit 8 und die- jenige der Fusstritte mit "Neun und zehn" (Urk. 9 Nr. 15 und 38). Der Zeuge C._____ bezeichnete den von ihm beobachteten Vorfall als "etwas massives und aussergewöhnliches" (Urk. 10 Nr. 18). Weiter gab er an, dass es ihn gewundert habe, dass der andere Mann nach diesen Schlägen überhaupt noch habe aufste- hen können (a.a.O. Nr. 22). Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte of- fensichtlich nur deshalb vom Privatkläger abliess, weil eine G._____-Mitarbeiterin herbeieilte und ihn aufforderte aufzuhören (Urk. 8 Nr. 15; Urk. 9 Nr. 12, 24, 43).

- 24 -

3. Richtig wäre es demnach gewesen, wenn die Vorinstanz den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als erfüllt erachtet und der Staatsan- waltschaft Gelegenheit gegeben hätte, die Anklage entsprechend zu ändern (Art. 333 Abs. 1 StPO). Nachdem aber mangels Anschlussberufung betreffend den Schuldpunkt das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Ergebnis zu bestätigen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen und konkreten Grundsätze zur Strafzu- messung zutreffend wiedergegeben (Urk. 52 E. IV.3.1). Ebenso erkannte sie rich- tigerweise, dass sich das neue Recht in der vorliegenden Konstellation für den Beschuldigten nicht als das mildere erweise, weshalb in Anwendung von Art. 2 StGB das alte Recht anzuwenden sei (Urk. 52 E. IV.2.1-2.3). Schliesslich steckte sie auch den Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt ab (Urk. 52 E. IV.2.4). Diese Erwägungen sind dem vorliegenden Urteil vollumfänglich zu Grunde zu legen. Als zu mild erweist sich allerdings die von ihr festgesetzte Straf- höhe von 250 Tagessätzen Geldstrafe. Auch wenn das Verbot der reformatio in peius die Erhöhung dieser Strafe im Berufungsverfahren nicht erlaubt, soll dies nachfolgend lediglich der Vollständigkeit halber verdeutlicht werden. 2.1 Zur Ermittlung des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst mit einem Faustschlag und danach zumindest zweimal mit Fusstritten traktierte. Diese führte er gegen den Kopf des Privatklägers aus und traf damit einen besonders empfindlichen Bereich des Kör- pers. Verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger völlig unvermittelt mit der Faust schlug, nachdem sich dieser – nach einer anfänglichen verbalen Auseinandersetzung – vom Beschuldigten ent- fernt hatte. Der Beschuldigte musste dem Privatkläger hinterherlaufen, um ihn zu schlagen. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger trat, als dieser am Boden lag. Dessen Möglichkeiten, dem Angriff des Be- schuldigten zu entfliehen oder diesen abzuwehren, waren zu diesem Zeitpunkt

- 25 - erheblich eingeschränkt. Der Privatkläger zog sich dadurch eine "leicht dislozierte mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur", diverse Prellungen im Gesicht und eine leichte Innenohrdepression (Urk. 19/1-2) zu. Er war vom 16. bis 27. November 2017 arbeitsunfähig (Urk. 19/9). Mit der Zeit kam es dann aber zu einer progre- dienten Schiefstellung des Nasenrückens sowie der Nasentrennwand im hohen Septumbereich. Es stellte sich infolgedessen eine Nasenatmungsbehinderung ein (Urk. 42). Diese wurde am 4. Februar 2019 operiert, was eine Hospitalisation von zwei Tagen erforderlich machte und wiederum eine zweiwöchige Arbeitsunfähig- keit zur Folge hatte (Urk. 59/1-2). Im Rahmen des Spektrums möglicher einfacher Körperverletzungen ist die Vorgehensweise des Beschuldigten doch als ziemlich brutal zu bezeichnen. Der Privatkläger erlitt dadurch massive Verletzungen, wel- che ihn doch über ein Jahr lang beeinträchtigten. Folglich wirkte der Beschuldigte erheblich auf die körperliche Integrität des Privatklägers ein. Das objektive Tat- verschulden ist damit als keineswegs leicht zu taxieren. 2.2 In subjektiver Hinsicht fällt neutral ins Gewicht, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, können über die Beweggründe und Motive des Beschuldigten lediglich Vermutungen angestellt werden (so auch die Vorinstanz in Urk. 52 E. IV.3.2). Dass keine verschuldens- mindernden Umstände vorliegen, sondern der Beschuldigte aus egoistischen Be- weggründen handelte, ist jedoch offensichtlich. Damit relativieren die subjektiven Tatkomponenten das oben festgelegte objektive Tatverschulden nicht. 2.3. Gesamthaft erscheint das Verschulden des Beschuldigten als keineswegs leicht. Die Strafe wäre daher im obersten Bereich des unteren Drittels bzw. im un- tersten Bereich des mittleren Drittels anzusetzen gewesen. Hierfür erwiese sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen als an- gemessen. Wie die Vorinstanz unter Berufung auf ein schweres Verschulden auf eine Strafe von lediglich 250 Tagessätzen Geldstrafe kam, ist nicht nachvollzieh- bar. 2.4 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 52 E.IV.3.4). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen gab der

- 26 - Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er nicht mehr bei der Q._____ GmbH angestellt sei, sondern im Jahr 2019 eine eigene Firma namens R._____ GmbH gegründet habe, welche seit dem 1. November 2019 einen Tank- stellenshop an der …-strasse in S._____ betreibe. Die Stammanteile für die Fir- mengründung seien von F._____ geleistet worden. Sein durchschnittlicher Mo- natslohn betrage zurzeit etwa Fr. 5'000.–. Die Miete für seine neue Wohnung an der …-strasse in T._____ betrage Fr. 1'400.–, seine monatliche Krankenkassen- prämie Fr. 400.– und seine Steuerausgaben etwa Fr. 4'000.– bis Fr. 4'800.– pro Jahr. Er bezahle auch Kinderunterhaltsbeiträge für seinen Sohn U._____, wobei die Höhe dieser Beiträge nicht genau festgelegt sei. Er bezahle jeweils soviel, wie gerade nötig sei. Vermögen habe er keines, jedoch habe er Schulden in der Höhe von etwa Fr. 20'000.– (Prot. II S. 11 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 2.5 Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 67) wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1). 2.6 Der Beschuldigte zeigte sich sodann bis zuletzt weder geständig noch reuig. Sein Nachtatverhalten ermöglicht somit keine Strafminderung, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 2.7 Im Ergebnis hätte sich somit die Bestrafung des nicht vorbestraften Be- schuldigten mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erwiesen. Angesichts des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius hat es aber bei den von der Vorinstanz festgesetzten 250 Tagessätzen Geldstrafe zu bleiben.

3. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist darauf hinzuweisen, dass diese nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dieser darf trotz des vorliegend zu beachten- den Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Beschuldigten angepasst wer- den, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfällung der Vorin-

- 27 - stanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstin- stanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO expli- zit einen Vorbehalt vor (vgl. Urteil BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5.4.3). Vor dem Hintergrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten, welche sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung leicht ver- bessert haben (vgl. vorstehend, Erw. 2.4.), erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen. V. Vollzug In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, worin die rechtlichen Vorausset- zungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs korrekt dargelegt wurden (Urk. 52 E. V), ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Nachdem im Übrigen das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die Anordnung einer eingriffsintensiveren Vollzugsform ohnehin ausgeschlossen. VI. Zivilansprüche

1. Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzung zur adhäsionsweisen Gel- tendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 52 E. VI.1). Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz verwies den Privatkläger mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg mit der Begründung, dass er seine Zivil- klage an der Hauptverhandlung noch nicht endgültig habe beziffern können (Urk. 52 E.VI.2). Diesem Entscheid kann aus folgenden Gründen nicht zuge- stimmt werden. Denn entgegen der Vorinstanz hatte es der Privatkläger nicht versäumt, die Zivilklage spätestens im Parteivortrag endgültig zu begründen und beziffern (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Dies war ihm vielmehr aufgrund der noch anstehen- den Operation an der Nase (offene Septorhinoplastik sowie inferiore Turbinplas-

- 28 - tik), welche direkt mit dem durch den Beschuldigten verursachten Nasenbein- bruch im Zusammenhang stand (vgl. Urk. 42), noch nicht möglich. Das gab er so auch bereits gegenüber der Vorinstanz an (Prot. I S. 29 f.; vgl. auch Urk. 58). Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wäre daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen, sondern Art. 126 Abs. 3 StPO, welcher bei Körperschäden Konstellati- onen – wie die vorliegende – erfasst, in welchen der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist oder allfällige Spätfolgen abzuwarten sind (DOLGE-BSK StPO, N 45 zu Art. 126 StPO). Folglich hätte die Vorinstanz die grundsätzliche Haft- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis feststellen und den Privatkläger mit Bezug auf die noch zu ermittelnde Höhe der entspre- chenden Forderungen auf den Zivilweg verweisen müssen.

3. Der Privatkläger bestätigte mit seiner Anschlussberufungserklärung, dass nunmehr keine Beeinträchtigungen mehr zu erwarten seien und er seine Zivilfor- derungen abschliessend und definitiv beziffern könne. In diesem Sinne machte er Schadenersatz in Höhe von gesamthaft Fr. 856.45 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.– geltend (Urk. 58 f.; vgl. auch Urk. 59/4). Nach aktueller Sachlage ver- bietet sich daher die Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO. Über die Zivilforde- rung des Privatklägers ist vielmehr anhand der abschliessend eingereichten Un- terlagen zu entscheiden. 3.1 Was die geltend gemachte Schadenersatzforderung anbelangt, ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. V._____ vom 17. Oktober 2018 (Urk. 42) und vom 6. Februar 2019 (Urk. 59/2), dem Arztzeugnis desselben Arztes vom

8. Februar 2019 (Urk. 59/1), dem Schreiben der W._____ AG vom 27. August 2018 (Urk. 59/4 inkl. Beilagen) und dem Schreiben der AA._____ AG vom 27. Februar 2019 (Urk. 59/3), dass der Privatkläger infolge des eingeklagten Ereig- nisses während mehrerer Tage arbeitsunfähig war und Lohneinbussen hinneh- men musste. Mit Bezug auf den Lohnausfall für die Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis zum

26. November 2017 (Urk. 59/4/1) liegt den Akten die Lohnabrechnung des Privat- klägers von der AB._____ GmbH für den Monat November 2017 (Urk. 59/4/2) bei. Daraus ist ersichtlich, dass der Privatkläger 80% seines normalen Lohnes für die

- 29 - "NBU 14 Tage", mithin Fr. 958.80 erhielt. Gemäss der Abrechnung für den glei- chen Monat von der Unia AC._____ bemisst sich ein Taggeld des Privatklägers mit Fr. 141.25 (Urk. 59/4/3). Multipliziert man dieses Taggeld mit 11 Tagen Ar- beitsunfähigkeit und zieht davon die von der AB._____ GmbH erhaltenen Fr. 958.80 ab, wie das die damalige Vertreterin des Privatklägers in ihrer Eingabe vom 27. August 2018 tat (Urk. 59/4), so resultiert daraus eine Lohneinbusse von Fr. 594.95. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers ist damit in diesem Umfang ausgewiesen. Nicht genügend belegt sind demgegenüber die vom Privatkläger für den Lohnausfall während dem 4. bis 17. Februar 2019 verlangten Fr. 261.50 (Urk. 58). Mit Ausnahme eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (Urk. 59/1) und der Abrech- nung der AA._____ AG vom 27. Februar 2019 (Urk. 59/3) liegen keine Lohnab- rechnungen für den entsprechenden Monat vor, so dass unklar bleibt, wie sich der vom Privatkläger geforderte Betrag zusammensetzt. In diesem Umfang ist der Privatkläger mit seiner Schadenersatzforderung daher mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte folglich zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 594.95 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist sein Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2 Bei Körperverletzungen, die naturgemäss auch mit psychischen bzw. seeli- schen Beeinträchtigungen einhergehen, kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Da die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene immaterielle Unbill bezweckt, muss diese von einer gewissen Intensi- tät sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Verletzung sowie der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ab (BSK OR I - HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6).

- 30 - Der Privatkläger erlitt – nebst den Prellungen und einer Innenohrdepression

– einen Nasenbeinbruch. Dieser führte zu einer Nasenatmungsbehinderung wäh- rend mehrerer Monate (Urk. 42). Diese gesundheitlichen Nachfolgen konnten nur operativ behoben werden (Urk. 59/2). Insgesamt war der Privatkläger aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ferner etwa 25 Tage arbeitsunfähig. Die vom Privatkläger verlangten Fr. 1'000.– als Genugtuung erweisen sich vor diesem Hin- tergrund als angemessen und sind dem Privatkläger zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

19. November 2018 (Urk. 52) wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 60.– verurteilt. Vom Vorwurf der Drohung wurde er freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens wurden ihm auferlegt und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen.

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken und damit rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 32). Am 12. März 2019 ging dem hiesigen Ge- richt die Berufungserklärung fristgerecht zu (Urk. 54; vgl. Urk. 51/2). Die Staats- anwaltschaft verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 57; vgl. auch Urk. 55 f.). Mit Eingabe vom

29. März 2019 erhob der Privatkläger sinngemäss Anschlussberufung (Urk. 58). Diese wurde sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft zuge- stellt (Urk. 60 f.). Nach der Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung so- wie unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 4 erweist sich das Verfahren als spruchreif.

E. 2.1 Zur Ermittlung des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst mit einem Faustschlag und danach zumindest zweimal mit Fusstritten traktierte. Diese führte er gegen den Kopf des Privatklägers aus und traf damit einen besonders empfindlichen Bereich des Kör- pers. Verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger völlig unvermittelt mit der Faust schlug, nachdem sich dieser – nach einer anfänglichen verbalen Auseinandersetzung – vom Beschuldigten ent- fernt hatte. Der Beschuldigte musste dem Privatkläger hinterherlaufen, um ihn zu schlagen. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger trat, als dieser am Boden lag. Dessen Möglichkeiten, dem Angriff des Be- schuldigten zu entfliehen oder diesen abzuwehren, waren zu diesem Zeitpunkt

- 25 - erheblich eingeschränkt. Der Privatkläger zog sich dadurch eine "leicht dislozierte mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur", diverse Prellungen im Gesicht und eine leichte Innenohrdepression (Urk. 19/1-2) zu. Er war vom 16. bis 27. November 2017 arbeitsunfähig (Urk. 19/9). Mit der Zeit kam es dann aber zu einer progre- dienten Schiefstellung des Nasenrückens sowie der Nasentrennwand im hohen Septumbereich. Es stellte sich infolgedessen eine Nasenatmungsbehinderung ein (Urk. 42). Diese wurde am 4. Februar 2019 operiert, was eine Hospitalisation von zwei Tagen erforderlich machte und wiederum eine zweiwöchige Arbeitsunfähig- keit zur Folge hatte (Urk. 59/1-2). Im Rahmen des Spektrums möglicher einfacher Körperverletzungen ist die Vorgehensweise des Beschuldigten doch als ziemlich brutal zu bezeichnen. Der Privatkläger erlitt dadurch massive Verletzungen, wel- che ihn doch über ein Jahr lang beeinträchtigten. Folglich wirkte der Beschuldigte erheblich auf die körperliche Integrität des Privatklägers ein. Das objektive Tat- verschulden ist damit als keineswegs leicht zu taxieren.

E. 2.2 In subjektiver Hinsicht fällt neutral ins Gewicht, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, können über die Beweggründe und Motive des Beschuldigten lediglich Vermutungen angestellt werden (so auch die Vorinstanz in Urk. 52 E. IV.3.2). Dass keine verschuldens- mindernden Umstände vorliegen, sondern der Beschuldigte aus egoistischen Be- weggründen handelte, ist jedoch offensichtlich. Damit relativieren die subjektiven Tatkomponenten das oben festgelegte objektive Tatverschulden nicht.

E. 2.3 Gesamthaft erscheint das Verschulden des Beschuldigten als keineswegs leicht. Die Strafe wäre daher im obersten Bereich des unteren Drittels bzw. im un- tersten Bereich des mittleren Drittels anzusetzen gewesen. Hierfür erwiese sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen als an- gemessen. Wie die Vorinstanz unter Berufung auf ein schweres Verschulden auf eine Strafe von lediglich 250 Tagessätzen Geldstrafe kam, ist nicht nachvollzieh- bar.

E. 2.4 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 52 E.IV.3.4). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen gab der

- 26 - Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er nicht mehr bei der Q._____ GmbH angestellt sei, sondern im Jahr 2019 eine eigene Firma namens R._____ GmbH gegründet habe, welche seit dem 1. November 2019 einen Tank- stellenshop an der …-strasse in S._____ betreibe. Die Stammanteile für die Fir- mengründung seien von F._____ geleistet worden. Sein durchschnittlicher Mo- natslohn betrage zurzeit etwa Fr. 5'000.–. Die Miete für seine neue Wohnung an der …-strasse in T._____ betrage Fr. 1'400.–, seine monatliche Krankenkassen- prämie Fr. 400.– und seine Steuerausgaben etwa Fr. 4'000.– bis Fr. 4'800.– pro Jahr. Er bezahle auch Kinderunterhaltsbeiträge für seinen Sohn U._____, wobei die Höhe dieser Beiträge nicht genau festgelegt sei. Er bezahle jeweils soviel, wie gerade nötig sei. Vermögen habe er keines, jedoch habe er Schulden in der Höhe von etwa Fr. 20'000.– (Prot. II S. 11 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

E. 2.5 Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 67) wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1).

E. 2.6 Der Beschuldigte zeigte sich sodann bis zuletzt weder geständig noch reuig. Sein Nachtatverhalten ermöglicht somit keine Strafminderung, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus.

E. 2.7 Im Ergebnis hätte sich somit die Bestrafung des nicht vorbestraften Be- schuldigten mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erwiesen. Angesichts des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius hat es aber bei den von der Vorinstanz festgesetzten 250 Tagessätzen Geldstrafe zu bleiben.

3. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist darauf hinzuweisen, dass diese nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dieser darf trotz des vorliegend zu beachten- den Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Beschuldigten angepasst wer- den, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfällung der Vorin-

- 27 - stanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstin- stanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO expli- zit einen Vorbehalt vor (vgl. Urteil BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5.4.3). Vor dem Hintergrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten, welche sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung leicht ver- bessert haben (vgl. vorstehend, Erw. 2.4.), erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen. V. Vollzug In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, worin die rechtlichen Vorausset- zungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs korrekt dargelegt wurden (Urk. 52 E. V), ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Nachdem im Übrigen das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die Anordnung einer eingriffsintensiveren Vollzugsform ohnehin ausgeschlossen. VI. Zivilansprüche

1. Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzung zur adhäsionsweisen Gel- tendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 52 E. VI.1). Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz verwies den Privatkläger mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg mit der Begründung, dass er seine Zivil- klage an der Hauptverhandlung noch nicht endgültig habe beziffern können (Urk. 52 E.VI.2). Diesem Entscheid kann aus folgenden Gründen nicht zuge- stimmt werden. Denn entgegen der Vorinstanz hatte es der Privatkläger nicht versäumt, die Zivilklage spätestens im Parteivortrag endgültig zu begründen und beziffern (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Dies war ihm vielmehr aufgrund der noch anstehen- den Operation an der Nase (offene Septorhinoplastik sowie inferiore Turbinplas-

- 28 - tik), welche direkt mit dem durch den Beschuldigten verursachten Nasenbein- bruch im Zusammenhang stand (vgl. Urk. 42), noch nicht möglich. Das gab er so auch bereits gegenüber der Vorinstanz an (Prot. I S. 29 f.; vgl. auch Urk. 58). Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wäre daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen, sondern Art. 126 Abs. 3 StPO, welcher bei Körperschäden Konstellati- onen – wie die vorliegende – erfasst, in welchen der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist oder allfällige Spätfolgen abzuwarten sind (DOLGE-BSK StPO, N 45 zu Art. 126 StPO). Folglich hätte die Vorinstanz die grundsätzliche Haft- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis feststellen und den Privatkläger mit Bezug auf die noch zu ermittelnde Höhe der entspre- chenden Forderungen auf den Zivilweg verweisen müssen.

3. Der Privatkläger bestätigte mit seiner Anschlussberufungserklärung, dass nunmehr keine Beeinträchtigungen mehr zu erwarten seien und er seine Zivilfor- derungen abschliessend und definitiv beziffern könne. In diesem Sinne machte er Schadenersatz in Höhe von gesamthaft Fr. 856.45 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.– geltend (Urk. 58 f.; vgl. auch Urk. 59/4). Nach aktueller Sachlage ver- bietet sich daher die Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO. Über die Zivilforde- rung des Privatklägers ist vielmehr anhand der abschliessend eingereichten Un- terlagen zu entscheiden.

E. 3 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch (Dispositivzif- fer 1), den Straf- und Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4), die Kostenauflage (Dispositivziffer 6) und den Zivilpunkt (Dispositivziffer 7) an. Die Anschlussberu- fung des Privatklägers richtet sich sinngemäss auf den Zivilpunkt (vgl. Urk. 58). Im

- 5 - Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 3.1 Was die geltend gemachte Schadenersatzforderung anbelangt, ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. V._____ vom 17. Oktober 2018 (Urk. 42) und vom 6. Februar 2019 (Urk. 59/2), dem Arztzeugnis desselben Arztes vom

8. Februar 2019 (Urk. 59/1), dem Schreiben der W._____ AG vom 27. August 2018 (Urk. 59/4 inkl. Beilagen) und dem Schreiben der AA._____ AG vom 27. Februar 2019 (Urk. 59/3), dass der Privatkläger infolge des eingeklagten Ereig- nisses während mehrerer Tage arbeitsunfähig war und Lohneinbussen hinneh- men musste. Mit Bezug auf den Lohnausfall für die Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis zum

26. November 2017 (Urk. 59/4/1) liegt den Akten die Lohnabrechnung des Privat- klägers von der AB._____ GmbH für den Monat November 2017 (Urk. 59/4/2) bei. Daraus ist ersichtlich, dass der Privatkläger 80% seines normalen Lohnes für die

- 29 - "NBU 14 Tage", mithin Fr. 958.80 erhielt. Gemäss der Abrechnung für den glei- chen Monat von der Unia AC._____ bemisst sich ein Taggeld des Privatklägers mit Fr. 141.25 (Urk. 59/4/3). Multipliziert man dieses Taggeld mit 11 Tagen Ar- beitsunfähigkeit und zieht davon die von der AB._____ GmbH erhaltenen Fr. 958.80 ab, wie das die damalige Vertreterin des Privatklägers in ihrer Eingabe vom 27. August 2018 tat (Urk. 59/4), so resultiert daraus eine Lohneinbusse von Fr. 594.95. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers ist damit in diesem Umfang ausgewiesen. Nicht genügend belegt sind demgegenüber die vom Privatkläger für den Lohnausfall während dem 4. bis 17. Februar 2019 verlangten Fr. 261.50 (Urk. 58). Mit Ausnahme eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (Urk. 59/1) und der Abrech- nung der AA._____ AG vom 27. Februar 2019 (Urk. 59/3) liegen keine Lohnab- rechnungen für den entsprechenden Monat vor, so dass unklar bleibt, wie sich der vom Privatkläger geforderte Betrag zusammensetzt. In diesem Umfang ist der Privatkläger mit seiner Schadenersatzforderung daher mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte folglich zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 594.95 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist sein Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 3.2 Bei Körperverletzungen, die naturgemäss auch mit psychischen bzw. seeli- schen Beeinträchtigungen einhergehen, kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Da die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene immaterielle Unbill bezweckt, muss diese von einer gewissen Intensi- tät sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Verletzung sowie der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ab (BSK OR I - HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6).

- 30 - Der Privatkläger erlitt – nebst den Prellungen und einer Innenohrdepression

– einen Nasenbeinbruch. Dieser führte zu einer Nasenatmungsbehinderung wäh- rend mehrerer Monate (Urk. 42). Diese gesundheitlichen Nachfolgen konnten nur operativ behoben werden (Urk. 59/2). Insgesamt war der Privatkläger aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ferner etwa 25 Tage arbeitsunfähig. Die vom Privatkläger verlangten Fr. 1'000.– als Genugtuung erweisen sich vor diesem Hin- tergrund als angemessen und sind dem Privatkläger zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Die Anklagebehörde und die Vorinstanz stützen sich bei der Beweiswürdi- gung insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____. Insofern sind diese nachfolgend einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.

E. 4.1 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Privatklägers korrekt zusammen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt mit Bezug auf die von ihr vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers (Urk. 52 E. II.3.5). So ist diesbezüglich – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – be- sonders zu beachten, dass der Privatkläger und der Beschuldigte ehemalige Ar- beitskollegen waren und etliche Anhaltspunkte vorliegen, welche auf ein ange- spanntes Verhältnis zwischen den beiden vor dem eingeklagten Ereignis hindeu- tet (Affäre des Privatklägers mit der damaligen Freundin [F._____] des Beschul-

- 7 - digten, vom Privatkläger im Jahr 2015 gestellter und wieder zurückgezogener Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Streit am Telefon bezüg- lich Lohnabrechnungen [Urk. 8 Nr. 10 f., 18 und 23 f.]). Schliesslich spricht die Stellung des Privatklägers als Zivilkläger ferner für ein gewisses, legitimes Inte- resse am Ausgang des Verfahrens. Auf der anderen Seite darf aber ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass er seine Aussagen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB deponierte.

E. 4.1.1 Mit der Vorinstanz spricht zunächst die inhaltliche Konstanz und der Detail- reichtum mit Bezug auf den Ablauf des Kerngeschehens, d.h. dem eigentlich ein- geklagten Verhalten des Beschuldigten, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Stark zusammengefasst gab er in beiden Befragungen (Urk. 8 Nr. 5 ff. und Urk. 9 Nr. 12 ff.; vgl. auch Urk. 1 S. 2) gleichbleibend und detailliert an, dass er am 16. November 2017 sein Auto auf dem Parkplatz der G._____-Filiale in H._____ parkiert habe, um einkaufen zu gehen. Als er mit seiner Einkaufstasche in Richtung Eingang gelaufen sei, habe er den Beschuldigten in einem silbernen Chevrolet Captiva vorfahren sehen und diesem zugewinkt. Dieser habe ihn zu sich gerufen, woraufhin der Privatkläger zu ihm gegangen sei. Der Beschuldigte sei daraufhin aus dem Auto gestiegen und habe den Privatkläger in recht aggres- sivem Ton gefragt, was dieser gegen ihn habe bzw. was er – der Privatkläger – für ein Problem mit ihm habe (Urk. 8 Nr. 5, Urk. 9 Nr. 12 und 51-53). Der Privat- kläger habe das nicht verstanden. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er ja bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr bei ihnen arbeiten würde und dass der Beschuldigte ihn in Ruhe lassen solle. In dem Moment sei ein älterer Mann aus dem G._____ gekommen. Der Privatkläger habe diesen gebeten, die Polizei zu rufen. Während der Beschuldigte mit dem älteren Mann gesprochen habe, sei er

– der Privatkläger – hinter dem Auto des Beschuldigten in Richtung G._____ weggelaufen. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt (Urk. 8 Nr. 14; Urk. 9 Nr. 12). Als er – der Beschuldigte – dann vor ihm gestanden sei, habe er – der Beschuldigte – ihn zunächst mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Urk. 8 Nr. 14 f.; Urk. 9 Nr. 12, 17-19, 28, 33 f.). Der Be-

- 8 - schuldigte habe danach weiter mehrfach mit dem Fuss und dem Knie gegen das Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers eingeschlagen. Der Privatkläger habe sich dabei versucht, mit den Händen vor dem Gesicht zu schützen. Erst als eine G._____-Mitarbeiterin aus dem Laden gekommen sei, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen (Urk. 8 Nr. 15; Urk. 9 Nr. 12 f., 21-24, 33 f., 36, 44 f.). Der Beschuldigte sei zurück zu seinem Auto gelaufen. Dabei habe er noch gesagt, dass der Privatkläger und sein Vater schon noch sehen würden, was passieren werde (Urk. 8 Nr. 15 f., 29;Urk. 9 Nr. 12, 45, 47 f.).

E. 4.1.2 Weiter zeichnen sich die Aussagen des Privatklägers durch kohärente Schilderung des chronologischen Verlaufs der Auseinandersetzung aus. Struktur- brüche sind keine erkennbar. Die von ihm geschilderte eigene Gemütslage kor- respondiert mit der Situation, in welcher er sich gemäss seinen Aussagen befand (so z.B. in Urk. 9 Nr. 12, wonach er nicht verstanden habe, weshalb der Beschul- digte ihn gefragt habe, was für ein Problem der Privatkläger habe [vgl. auch Urk. 8 Nr. 5, 9]; oder in Urk. 9 Nr. 45, wonach er sich nicht erklären könne, was sein Va- ter damit zu tun habe; Urk. 8 Nr. 28 und Urk. 9 Nr. 48 und 54, wonach er Angst gehabt habe). Er schilderte das Geschehene sodann in charakteristischer und anschaulicher Weise, indem er das Hinzukommen eines älteren Mannes be- schrieb, der komisch geschaut habe, da der Beschuldigte geschrien habe (Urk. 8 Nr. 13, Urk. 9 Nr. 12), oder indem er zur Veranschaulichung der jeweiligen Stand- orte der Beteiligten eine Skizze anfertigte (Urk. 8 Nr. 13). Erinnerungslücken oder Unsicherheiten gab er unumwunden zu (Urk. 8 Nr. 14; Urk. 9 Nr. 31, 34, 36, 40). Er unterschied ferner klar zwischen Selbsterlebtem und lediglich vom Hörensagen Erfahrenem (Urk. 8 Nr. 18, 22; Urk. 9 Nr. 50, 61).

E. 4.1.3 Schliesslich lassen sich die Aussagen des Privatklägers insbesondere mit den Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 10-13) in Einklang bringen. Diese wer- den nachfolgend noch auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft (vgl. untenstehend E. 4.2). Auch decken sie sich mit den ärztlichen Befunden über die Verletzungsfol- gen (Urk. 19/1-3, 19/8-9; Urk. 42).

E. 4.1.4 Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft. Dies gilt im Besonderen auch für die klare Bezeichnung des Beschul-

- 9 - digten als Täter. Nachdem der Beschuldigte vorgängig noch mit dem Privatkläger sprach und diesem zum Zeitpunkt des Faustschlages auch direkt frontal gegen- überstand, besteht kein Zweifel darüber, dass der Privatkläger den Täter klar er- kennen konnte. Den von der Verteidigung gegen dieses Beweisergebnis vorgebrachten Einwänden (Urk. 43 S. 6 f., 17; Urk. 68 S. 5 f.), wonach der Privatkläger durchaus Motive zur Falschbelastung gehabt habe, kann in diesem Zusammenhang nichts abgewonnen werden. Zunächst erweist es sich bereits als widersprüchlich, wenn der Beschuldigte selber nie irgendwelche Probleme mit dem Privatkläger gehabt haben will, seine Verteidigung aber das nur vom Privatkläger beschriebene ange- spannte Verhältnis als mögliches Motiv zur Falschbelastung bezeichnet. Ebenso wenig überzeugt vorliegend das Argument der Verteidigung, wonach die zwischen dem Privatkläger und der ehemaligen Freundin des Beschuldigten (F._____) frü- her gelebte Beziehung einen Anlass für eine Falschbeschuldigung gegeben ha- ben könne. Diese war gemäss den (handschriftlich durchgestrichenen) Angaben des Privatklägers bereits im Oktober 2016 beendet. Seither hatte er weder mit dem Beschuldigten noch mit F._____ mehr als nur einen flüchtigen Kontakt (Urk.

E. 4.2 Was die Aussagen des Zeugen C._____ anbelangt, so kann wiederum auf deren zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 E. II.3.9 f.). Ebenfalls hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass diesem

- 10 - Zeugen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugesprochen werden muss, nachdem er weder zum Beschuldigten noch zum Geschädigten in irgendeiner Beziehung steht und seine Aussagen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (a.a.O.) und unter Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit nach den Art. 303 bis 305 StGB (Urk. 10 Nr. 3) deponierte. Schliesslich kann – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit Bezug auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen des Zeugen verwiesen werden (Urk. 52 E. II.3.11).

E. 4.2.1 Denn wie sie richtig feststellte, sagte der Zeuge hinsichtlich des Kern- geschehens konstant, detailliert und lebendig aus. Seine Schilderungen sind kon- kret und zeugen von innerer Geschlossenheit sowie Folgerichtigkeit. In seinem Aussageverhalten kommt das Bemühen, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, deutlich zum Ausdruck. Der Zeuge vermochte sodann seine Schilde- rungen anschaulich mit nebensächlichen Umständen (Vorfahren mit einem Jeep- ähnlichen Fahrzeug, das Entreissen der Einkaufstasche, Streit beim Fahrzeug des Beschuldigten, die Anwesenheit von zwei Damen, das Hinzukommen der G._____-Mitarbeiterin) und eigenen Empfindungen (z.B. in Urk. 10 Nr. 4, Urk. 14 Nr. 11: er habe gedacht, dass es eine Vater-Sohn-Geschichte sei, oder in Urk. 10 Nr. 15: "es war einfach aussergewöhnlich" und "bis jetzt habe ich so etwas noch nie gesehen") zu verflechten. Auch der Umstand, dass er lediglich zufällig Zeuge des eingeklagten Ereignisses wurde, spricht für erlebnisbasierte Aussagen. Seine Aussagen decken sich schliesslich über weite Strecken sowohl mit denjenigen des Privatklägers als auch mit den ärztlichen Berichten über die Verletzungsfol- gen. Die Aussagen des Zeugen sind folglich allgemein als glaubhaft zu taxieren.

E. 4.2.2 An dieser Einschätzung ändert auch die Berücksichtigung der dagegen er- hobenen und bereits weitgehend von der Vorinstanz behandelten Einwände der Verteidigung (Urk. 43 S. 5 f.; Urk. 68 S. 3 ff.) nichts. Dies soll nachfolgend noch einmal verdeutlicht werden.

E. 4.2.2.1 Dass der Zeuge im Gegensatz zum Privatkläger von einem Entreissen der Einkaufstasche durch den Beschuldigten berichtete (Urk. 10 Nr. 4; Urk. 13 Nr. 11), erweist sich im Vergleich zu den daran anschliessenden Vorgängen und

- 11 - bei objektiver Betrachtung als derart nebensächlich, dass dieser Umstand keine Zweifel an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen (oder des Privatklägers) zu erwecken vermag. Abgesehen davon, dass auch der Privatklä- ger immerhin angab, mit einer Einkaufstasche in Richtung Eingang des G._____ gegangen zu sein (Urk. 8 Nr. 5), lässt sich diese von der Verteidigung hervorge- hobene "Unstimmigkeit" aber durchaus damit erklären, dass der Zeuge gemäss seinen eigenen Aussagen gerade durch das Streitgespräch und das Entreissen der Einkaufstasche auf das Geschehen aufmerksam wurde (Urk. 10 Nr. 14 f.; Urk.

E. 4.2.2.2 Einen weiteren, Zweifel begründenden Hinweis sieht die Verteidigung sinngemäss wohl darin, dass der Zeuge seine Distanz zum Geschehen in zwei Einvernahmen unterschiedlich angab (Urk. 43 S. 6; Urk. 68 S. 3 f.). Dem ist zu- nächst entgegenzuhalten, dass der gerügte Unterschied mit ca. 5 bis 10 Metern vernachlässigbar klein ist (vgl. Urk. 10 Nr. 5 und 14 [20 bis 25 m] und Urk. 14 Nr. 13 [30 bis 40 m]). Zum anderen beobachtete er ein dynamisches Geschehen, während welchem sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auch in Richtung des Zeugen verschob. Sie begann beim Auto des Beschuldigten und endete vor dem Eingang des G._____, so dass sich die Distanz des Zeugen zum jeweiligen Standpunkt der Beteiligten auch verändert haben dürfte. In dieser leicht unstimmigen Angabe ein Lügensignal zu erkennen, ginge vor diesem Hintergrund zu weit. Schliesslich und im Besonderen ist aber hervorzuheben, dass der Zeuge klar angab, zum Zeitpunkt, als er auf die Ausei- nandersetzung aufmerksam wurde, auf der anderen Strassenseite gestanden zu sein (Urk. 10 Nr. 5 und Urk. 14 Nr. 11). Mithin ist allein diese Angabe als verlässli- che Quelle für die Einschätzung der Sichtdistanz zu werten. Da die erste Dis- tanzangabe tatzeitnah war und besser zu den geographischen Gegebenheiten

- 12 - passt (zweispurige Strasse; vgl. auch "Google Street View" von der …-strasse … in H._____, wo auch der Eingangsbereich des G._____ ersichtlich ist), ist davon auszugehen, dass der Zeuge das Geschehen aus einer Distanz von 20 bis 25 Metern beobachten konnte.

E. 4.2.3 Die weiteren Einwände der Verteidigung richten sich weniger gegen die all- gemeine Glaubhaftigkeit der vom Zeugen geschilderten Abläufe, als vielmehr ge- gen die vom Zeugen vorgenommene Identifikation des Beschuldigten als Täter. So scheint sie eine mögliche suggestive Beeinflussung des Zeugen geltend ma- chen zu wollen, wenn sie ausführt, dass der Privatkläger dem Zeugen unmittelbar nach der Tat erzählt habe, der Täter sei der Mann oder Freund seiner Ex-Chefin, welche "die I._____-Shop's in H._____, J._____ und K._____" betreibe. Zudem sei die Fotokonfrontation erst am 1. Dezember 2017 gemacht worden und der Zeuge habe sich in der Zwischenzeit mit seinem Kollegen über den Vorfall ausge- tauscht. Auch kenne der Zeuge den Beschuldigten bereits vom Sehen her (Urk. 43 S. 5; Urk. 68 S. 3 f.). Schliesslich wird geltend gemacht, dass eine sichere Identifikation angesichts der damals gegebenen Lichtverhältnisse kaum möglich gewesen sei (Urk. 43 S. 6; Urk. 68 S. 4).

E. 4.2.3.1 Zur Durchführung einer Identifizierungsgegenüberstellung existieren zwar weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Allerdings wurden von Lehre und Rechtsprechung diesbezüglich immerhin einzelne Empfehlungen aus- gearbeitet (Urteil des Bundesgerichts 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom

28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11 zu Art. 146; BSK StPO - HÄRING, N 11 zu Art. 146; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Im Interesse einer möglichst zuver- lässigen Täteridentifikation wird in diesem Sinne beispielsweise empfohlen, dem

- 13 - Zeugen – falls keine Täterbeschreibung vorliegt – Fotos von mehreren Ver- gleichspersonen vorzulegen, welche dem Verdächtigen bezüglich Aussehen und Körperhaltung ähnlich sind und von ihm auch nicht durch äussere Merkmale (et- wa Kleidung) stark unterschieden werden können. Ein vorgeschriebenes Min- destmass heranzuziehender Vergleichspersonen (oder -fotos) gibt es dabei nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Okto- ber 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11-14 zu Art. 146; HÄRING, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafprozessordnung [nach- folgend BSK StPO], 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 146; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Tä- teridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Des Weiteren sind bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der erfolgten Tä- teridentifikation gemäss diesen Empfehlungen zunächst die während der Tat be- stehenden Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer der Beobachtung, die Erkennbarkeit des Täters auf Grund der Licht- und Wetterverhältnisse, die Entfernung des Standorts des Zeugen zum Täter, der Blickwinkel, die Auffälligkeit des Täters, sonstige Umstände der Beobachtung (gezielt oder zufällig) oder die Aufmerksamkeit des Beobachters. Dadurch kann festgestellt werden, inwieweit die befragte Person die Möglichkeit hatte, das Aussehen des Täters bewusst wahrzunehmen. In einem nächsten Schritt ist zu erörtern, ob Anhaltspunkte für eine suggerierte Aussage bestehen (GODENZI, a.a.O., N 11 zu Art. 146; HÄRING- BSK StPO, N 11 zu Art. 146). Hierzu sind die zur Erkennung von suggerierten Aussagen ausgearbeiteten Grundlagen der Aussagenpsychologie heranzuziehen. Diese besagen u.a., dass sich aus der chronologischen Rekonstruktion der Aus- sageentstehung und Aussageentwicklung ergibt, inwiefern es sich bei den Aussa- gen der beobachtenden Person um suggerierte oder um erlebnisbasierte Aussa-

- 14 - gen zur Täterbeschreibung handelt. Denn der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn ihr Zustandekommen bekannt ist (BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 253 ff.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 1415, 1433; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom

E. 4.2.3.2 Ausgehend von diesen Empfehlungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Zeugen vorgenommene Täteridentifikation an Mängeln leidet, welche deren Zuverlässigkeit in Frage stellen.

a) Gemäss Aussagen des Zeugen zu den Wahrnehmungsumständen betrug seine Distanz zum Geschehen ca. 20 bis 25 Meter (vgl. vorstehend E. 4.2.2.2). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen sollen am 16. November

- 15 - 2017, um ca. 14.10 Uhr passiert sein. Zu diesem Zeitpunkt sei es "ein bisschen dunkel, nicht neblig, fast regnerisch" gewesen (Urk. 13 Nr. 14), womit der Zeuge aber nicht meine, dass es stockdunkel gewesen sei, sondern bewölkt (Urk. 13 Nr. 59). Gemäss seinen Aussagen konnte er das Geschehen sodann von der ers- ten verbalen Auseinandersetzung beim Auto des Täters bis zum tätlichen Angriffs und sogar bis zum Zeitpunkt, als der Täter mit seinem Auto wegfuhr, beobachten. Er hatte damit während mehrerer Minuten die Möglichkeit, das Aussehen des Tä- ters wahrzunehmen, auch wenn die Sicht vereinzelt durch vorbeifahrende Fahr- zeuge eingeschränkt gewesen sein mag (vgl. Urk. 10 Nr. 5, wonach dichter Ver- kehr geherrscht habe). Dabei sind die Lichtverhältnisse entgegen der Verteidi- gung als gut zu bezeichnen, mag doch bewölktes Wetter kaum Sichthindernisse zu schaffen. Sodann ist aus den Ausführungen des Zeugen C._____, wonach das Beobachtete für ihn "nicht normal", "aussergewöhnlich" und "massiv" gewesen sei, weshalb er sich darauf konzentriert habe (Urk. 10 Nr. 15 und 18), zu schlies- sen, dass er dem Geschehen seine ganze Aufmerksamkeit widmete. Berücksich- tigt man schliesslich, welche Einzelheiten der Zeuge anlässlich seiner Befragun- gen rekapitulieren konnte (z.B. das Auto des Täters, das Zerren an der Einkaufs- tasche des Opfers, die Schläge und Tritte ins Gesicht, die Anwesenheit von zwei älteren Damen), so besteht kein Zweifel daran, dass er in der Lage war, den Täter wiederzuerkennen, weil er während einer doch längeren Zeit bei Tageslicht und damit bei einigermassen guten Sichtbedingungen die Möglichkeit hatte, das Ge- sicht des Täters bewusst wahrzunehmen und sich einzuprägen. Dafür spricht ins- besondere auch der Umstand, dass der Zeuge C._____ gemäss eigenen Aussa- gen zunächst davon ausgegangen sei, dass es sich beim Beschuldigten und dem Privatkläger um Vater und Sohn gehandelt habe, er die Situation mithin so genau beobachten konnte, dass ihm der Altersunterschied zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ins Auge sprang (Urk. 10 Nr. 4).

b) Als nächstes ist zu prüfen, ob – wie von der Verteidigung behauptet – An- haltspunkte für eine suggerierte Täteridentifikation vorliegen. Keine solche liefert jedenfalls die polizeilicherseits durchgeführte Fotokonfrontation. Sie wurde regel- konform durchgeführt: Dem Zeugen wurden am 1. Dezember 2017 – abgesehen vom Foto des Beschuldigten – weitere sieben Fotos mit Vergleichspersonen vor-

- 16 - gelegt, welche dem Beschuldigten im Aussehen ähneln (Urk. 12). Der Zeuge markierte die Nummer 7 – das Foto des Beschuldigten – klar und bestimmt als Täter. Am 21. Dezember 2017 wurde die Befragung zu dieser Fotokonfrontation durchgeführt. Mit der Verteidigung (Urk. 43 S. 5; Urk. 68 S. 3 f.) ist allerdings festzustellen, dass die Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen nicht auf einer optimalen tatsächlichen Ausgangslage fusst. Denn nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Zeuge zum Zeitpunkt der durch die Polizei durchgeführten Fotokonfrontation bereits über nicht unwesentliche Informationen über den mögli- chen Täter verfügte: So hatte der Privatkläger unmittelbar nach dem eingeklagten Ereignis vor Ort in Anwesenheit des Zeugen erzählt, dass der Täter der Mann oder Freund der Ex-Chefin des Privatklägers sei. Diese betreibe die I._____-Shops in H._____, J._____ und K._____. Er habe früher dort gearbeitet. Der Täter arbeite ebenfalls dort und spreche albanisch (Urk. 10 Nr. 7 f. und 23). Allein diese Informationen vermögen zwar die Annahme einer möglichen Beeinflussung noch nicht zu be- gründen. Denn einerseits arbeiten in den drei I._____-Shops ausser dem Be- schuldigten wohl noch weitere albanisch sprechende Personen. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, wer über- haupt die Ex-Chefin des Privatklägers ist – geschweige denn deren Freund bzw. Mann – andernfalls er Entsprechendes wohl zur Sprache gebracht hätte, wenn er schon von sich aus und spontan über die ihm bekannten "Vorinformationen" be- richtet. Unglücklicherweise aber wurde dem Zeugen anlässlich seiner ersten Be- fragung am 21. November 2017 zusätzlich der Name des Beschuldigten bekannt gegeben (Urk. 10 Nr. 2, Vorhalt: "Sie werden im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Körperverletzung […] befragt."; Urk. 11 Nr. 6). Hinzu kommt, dass der Zeuge gemäss seinen Aussagen vom 21. Dezember 2017 offenbar zu einem sei- ner Kollegen ging, welcher – wie der Beschuldigte – ebenfalls in den I._____- Shops arbeitete, diesem vom Vorfall erzählte und ihn unter Nennung des Namens "A'._____" sowie unter Hinweis auf dessen Verhältnis zur Chefin fragte, ob er – der Kollege – "diesen Mann" – "A'._____" – kenne (Urk. 11 Nr. 6). Offensichtlich

- 17 - war dies der Fall, führt der Zeuge hierzu des Weiteren doch aus, dass sie dann "gemeinsam darauf gekommen" seien, dass "er der Täter gewesen sein muss" (a.a.O). Im Unterschied zu seiner ersten Befragung gab er schliesslich in derjeni- gen vom 21. Dezember 2017 an, dass er den Beschuldigten vom Sehen her ken- ne. Er habe diesen bereits drei Mal vor dem Ereignis im I._____-Shop in der H._____ gesehen (Urk. 11 Nr. 1 f.). Diese äusseren Umstände vermögen zwar die Zuverlässigkeit der Täteridentifikation leicht zu trüben. Eine Unverwertbarkeit oder eine massive Herabsetzung deren Beweiswertes haben sie aber nicht zur Folge. Denn der Kollege des Zeugen hat diesem nicht gesagt, wer der Täter ist, sondern nur wer derjenige ist, der vom Zeugen selber beschrieben und erfragt wurde. Sodann berichtete der Zeuge von sich aus und spontan vom Erhalt der genannten Vorinformationen. Er war sich der Täterschaft des Beschuldigten fer- ner zu 100 % sicher (Urk. 11 Nr. 2). Er vermochte sogar zutreffenderweise darauf hinzuweisen, dass es sich beim ihm vorgelegten Foto des Beschuldigten um ein älteres handeln müsse (Urk. 11 Nr. 1). Er gab bereits anlässlich seiner ersten Be- fragung zu Protokoll, dass der Täter ein "Jeep ähnliches", "allenfalls weisses Au- to" gefahren sei, was auf den am häufigsten vom Beschuldigte benutzten Chevro- let Captiva passt (Urk. 10 Nr. 10). Schliesslich sind seine Aussagen allgemein als glaubhaft einzustufen (vgl. vorstehend E. 4.2.2 f.). Zudem wurde der Beschuldigte auch vom ebenfalls glaubhaft aussagenden Privatkläger als Täter bezeichnet. Der Zeuge kennt weder den Privatkläger noch den Beschuldigten persönlich. Somit hat er weder ein Motiv für eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Privatklägers noch für eine Falschbelastung des Beschuldigten, zumal er sich damit selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist der durch den Zeugen vorgenommenen Täteridentifikation im Ergebnis folglich ein ge- ringerer Beweiswert zuzuerkennen. Sie ist aber vor dem dargelegten Hintergrund immerhin als ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten.

E. 4.3 Als bisheriges Beweisergebnis kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass zwei einander völlig unbekannte Personen den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt – nebst etlichen weiteren Nebenumständen – überein- stimmend und glaubhaft darlegten. Sie schilderten das Erlebte je aus ihrer eige- nen Perspektive. Beide bezeichneten sodann mit einer absoluten Sicherheit den

- 18 - Beschuldigten als Täter. Berücksichtigt man schliesslich, dass keinerlei Anhalts- punkte für eine Absprache vorliegen und überdies auch kein Motiv des Zeugen C._____ für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten ersichtlich ist, drängt sich im Fazit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf, dass der An- klagesachverhalt erstellt ist und insbesondere dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt.

5. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Alibizeugen D._____ und E._____ keine unüber- windbaren Zweifel an diesem vorläufigen Beweisergebnis zu begründen. 5.1 So erweisen sich zunächst bereits die Aussagen des Beschuldigten betref- fend sein Alibi bei einer Gesamtbetrachtung als wenig konstant, detailliert und schlüssig. Die Vorinstanz fasste diese korrekt zusammen und zeigte überzeugend sowie eingehend diverse Unstimmigkeiten in den Aussagen auf. Die entspre- chenden Erwägungen sind zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng- lich zu übernehmen (Urk. 52 E. II.3.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich im Sinne einer Hervorhebung ist festzustellen, dass beim Aussageverhalten des Beschul- digten im Besonderen auffällt, dass sein Erinnerungsvermögen wider jeglicher Lebenserfahrung mit der Zeit zuzunehmen scheint: So will sich der Beschuldigte im Laufe seiner Befragungen an immer mehr zeitliche sowie örtliche Details und Personen erinnern, welche an dem Tattag mit ihm zusammen gewesen sein sol- len; dies, obwohl erfahrungsgemäss das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt, v.a. wenn es sich – wie vom Beschuldigten ja behauptet wird – um einen absolut gewöhnlichen Tag wie jeder andere handelt. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen erweist es sich ferner als verdächtig, dass der Beschuldigte in seiner ersten Befragung zwar sicher wissen will, dass er um 13.00 bis 14.00 Uhr in L._____ und nachher bis 18.30 Uhr in M._____ gewesen sei, zu- nächst aber in seinem Handy nachschauen muss, um überhaupt sagen zu kön- nen, ob er an diesem Tag gearbeitet hat oder nicht (Urk. 4 Nr. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sind daher als wenig zuverlässig zu taxieren. Sie vermögen keine mehr als nur theoretischen Zweifel an seiner Täterschaft zu erwecken. Wei- ter ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten als Beleg für seinen Auf-

- 19 - enthalt zur Tatzeit in M._____ eingereichten drei Quittungen vom N._____ Shop M._____ (Urk. 2/5) als Alibibeweis ohnehin untauglich sind. Denn zum einen wur- den diese um ca. 15.30 Uhr ausgestellt, also mithin knapp eineinhalb Stunden nach dem eingeklagten Ereignis (14.10 Uhr). Der Beschuldigte hätte damit genü- gend Zeit, von H._____ nach M._____ zu fahren und um 15.30 Uhr im genannten Shop zu sein. Zum anderen geht aus den Quittungen der Käufer der darin aufge- führten Waren nicht hervor. 5.2 Die Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Aufenthalt zum Tatzeit- punkt wurden zwar im Weiteren durch die von ihm genannten Zeugen D._____ und E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in etwa bestätigt. Allerdings vermögen auch deren Angaben dem Beschuldigten kein glaubhaftes Alibi zu liefern. 5.2.1 Zunächst gilt mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der beiden Zeu- gen zu beachten, dass sie langjährige Kollegen des Beschuldigten sind, mit wel- chen dieser regelmässig und öfters Kontakt pflegt. E._____ ist gar der Stiefvater seines Sohnes (D._____: Prot. I S. 20 f.; E._____: Prot. I S. 25-27). Insofern drängt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ihrer Aussagen auf. Bei E._____ kommt sodann hinzu, dass er anlässlich der Haupt- verhandlung angab, der Beschuldigte habe ihn vor der Verhandlung darüber "in- formiert", dass er als Zeuge "ins Gericht kommen müsse, um zu bezeugen, dass" er "an diesem Tag mit ihm zusammen gewesen sei" (Prot. I S. 25). Dies deutet auf eine mögliche Beeinflussung des Zeugen durch den Beschuldigten hin und schränkt insofern die Glaubwürdigkeit von E._____ weiter ein. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass beide Zeugen un- ter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagten. 5.2.2 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ und E._____ anbe- langt, ist zunächst festzustellen, dass diese bereits durch die Aussageentstehung und -entwicklung Einbussen erfährt. So wurden die beiden Zeugen nicht unab- hängig bzw. getrennt von einander und vom Beschuldigten befragt. Vielmehr sag- ten sie erst im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten aus, d.h. unmittel- bar nachdem sie die Sachdarstellung des Beschuldigten zur Kenntnis genommen

- 20 - hatten. Bei E._____ war es sogar so, dass ihm auch die Aussagen von D._____ bekannt waren, bevor er selber befragt wurde. Den Aussagen von D._____ und E._____ ist vor diesem Hintergrund bereits von vornherein ein minderer Beweis- wert zuzusprechen. Gegen die Zuverlässigkeit der Angaben beider Zeugen spricht aber darüber hinaus insbesondere die Tatsache, dass diese weder in sich noch untereinander noch im Vergleich mit denjenigen des Beschuldigten stimmig sind, was auch be- reits von der Vorinstanz aufgezeigt wurde (Urk. 52 E. II.3.12-3.16). Zudem erwei- sen sie sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht, als dem eigentlichen Beweisthe- ma, als zu vage, als dass sie ein zuverlässiges Alibi abgeben könnten. Dies gilt zunächst für die Angaben des Zeugen D._____. Er vermochte nicht genau anzugeben, wann er sich mit dem Beschuldigten traf und wie lange er mit diesem zusammen war. Er erinnerte sich (nach seiner ersten Version) lediglich daran, dass der Beschuldigte ihn am fraglichen Tag nach 12.00 Uhr, ca. um 13.00 Uhr angerufen habe, sie sich am Nachmittag getroffen und ca. eine Stunde lang zusammen Kaffee getrunken hätten und er um 15.00 Uhr einen Termin in O._____ gehabt habe (Prot. I S. 20-22). Abgesehen von der Unbestimmtheit die- ser zeitlichen Angaben widersprechen sie sodann zum einen dem objektiven Be- weisergebnis der Randdatenüberwachung für den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr (vgl. Urk. 14/7), weil auf der von D._____ als Anrufnummer angegebe- nen Telefonnummer keine Verbindungsdaten gefunden werden konnten (vgl. Urk. 14/6 und 14/8). Dass der Zeuge auf Vorhalt dieses Widerspruchs nunmehr von einem Telefonat am Vortag berichtete, ändert nichts an der Wertung seiner ersten und spontanen Angabe als Lügensignal, und zeugt zudem von einem Be- streben, seine Aussagen an die vorgehaltene Beweislage anzupassen. Zum an- deren deckt sich diese Angabe aber auch nicht mit den Ausführungen des Be- schuldigten, der mit Bezug auf D._____ nie davon sprach, das Treffen mit diesem telefonisch vereinbart zu haben. Der Zeuge E._____ sagte aus, dass er am fraglichen Tag um ca. 10.00 oder 11.00 Uhr mit dem Beschuldigten telefoniert habe, um zusammen etwas trinken zu gehen. Sie hätten sich dann zwischen 14.30 Uhr oder 15.00 Uhr in der Bar

- 21 - P._____ in M._____ getroffen. Sie hätten dort etwas zusammen getrunken und geredet. Nach einer oder zwei Stunden seien sie Zigaretten kaufen gegangen. Um 19.00 Uhr sei dann seine Frau (F._____) dazugekommen. Sie seien dann ziemlich lange, bis ca. um 23.00 Uhr dort geblieben. Auf explizite Nachfrage nach einem gemeinsamen Essen gab er schliesslich an, nur etwas getrunken zu haben (Prot. I S. 27 f.). Zunächst ist festzustellen, dass auch diese Angaben kein ein- wandfreies Alibi liefern, nachdem es entscheidend darauf ankommt, ob sich E._____ um 14.30 Uhr oder um 15.00 Uhr mit dem Beschuldigten getroffen hat. Wäre Ersteres der Fall, so hätte der Beschuldigte kaum um 14.10 Uhr beim G._____ in H._____ und um 14.30 Uhr in M._____ sein können. Trafen sie sich jedoch erst um 15.00 Uhr, so wäre dies durchaus möglich gewesen. Auch bleiben seine Aussagen insofern oberflächlich, als sie mit Bezug auf die Unternehmungen an diesem Tag lediglich das wiederholen, was der Beschuldigte zuvor sagte (d.h. Treffen in der Bar, Kauf von Zigaretten, Dazukommen von F._____). Mit einem geminderten Erinnerungsvermögen angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit lässt sich dies insofern nicht erklären, als der Zeuge gleichzeitig in der Lage zu sein scheint, nach über einem Jahr noch Zeitangaben zu machen, obwohl an die- sem Tag offenbar nichts Spezielles vorgefallen zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 28). Schliesslich stimmen die Angaben von E._____ in einigen Punkten nicht mit den- jenigen des Beschuldigten überein: Der Beschuldigte gab im Gegensatz zum Zeugen an, dass sie sich bereits am Vortag telefonisch verabredet hätten (Prot. I S. 13), sie auch zusammen gegessen (Prot. I S. 18), F._____ bereits um 15.00 Uhr dazugekommen sei (Urk. 6 Nr. 13) und sie nur bis 18.00 oder 18.30 Uhr dort geblieben seien (Urk. 4 Nr. 3). 5.3 Das vom Beschuldigten geltend gemachte Alibi erweist sich nach Würdigung sämtlicher hierfür sachdienlicher Beweismittel demnach als unglaubhaft und ver- mag an der Täteridentifikation des Privatklägers und des Zeugen C._____ keine erheblichen Zweifel zu erwecken. 5.4 Gleiches gilt für die vom Beschuldigten erstmals anlässlich der Berufungs- verhandlung geäusserte Vermutung, wonach der Privatkläger verprügelt worden sei, weil er die Verlobung mit seiner damaligen Partnerin einen Tag vor dem

- 22 - Hochzeitsfest im August 2017 aufgelöst habe (Prot. II S. 20 ff.). So ist es der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich nicht zuträglich, wenn dieser anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich eine völlig neue Erklä- rung dafür liefert, weshalb der Privatkläger am 16. November 2017 nicht von ihm, sondern von einem Dritten – sinngemäss von einem wütenden Bekannten oder Familienmitglied der vom Privatkläger verschmähten Braut – verprügelt worden sei. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger in einem solchen Fall überhaupt ein Interesse daran haben sollte, statt des wirklichen Schlägers einen unbeteiligten Dritten der Tatbegehung zu bezichtigen.

6. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen bestehen keine unüber- windbaren Zweifel daran, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter des ein- geklagten Delikts handelt. Somit ist der Anklagesachverhalt erstellt und der nach- folgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Bei diesem Beweisergeb- nis erweist sich die vom Privatkläger beantragte Beweiserhebung (Spurenanalyse Jacke) als obsolet. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig.

E. 8 Nr. 17 f.; Urk. 9 Nr. 6). Hätte der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht be- schuldigen wollen, hätte er dies bereits zu dem Zeitpunkt getan, als er seine Ar- beitsstelle beim I._____-Shop aufgab und nicht erst mehr als ein Jahr später. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger nicht von sich aus zur Polizei gegangen ist, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, sondern dies vielmehr auf Initiative der zufällig vor Ort anwesenden zivilen Polizeibeamten geschah (Urk. 1 S. 2 und Urk. 10 Nr. 25 f.). Dies spricht klar gegen eine Falschanschuldigung durch den Privatkläger. Im Ergebnis lässt sich somit kein Grund für eine Falschanschuldigung ausmachen, so dass die festgestellte Glaub- haftigkeit der Aussagen des Privatklägers auch unter Berücksichtigung seiner Glaubwürdigkeit keine Einbussen erfährt.

E. 13 Mai 2016, E. 4.1 m.H.) Vorliegend brachte der Beschuldigte den Privatkläger zuerst mit einem Faustschlag zu Boden und trat den anschliessend am Boden liegenden Privatklä- ger mindestens zweimal mit den Füssen ins Gesicht. Dabei bezifferte der Privat- kläger die Intensität des Faustschlages auf einer Skala von 1 bis 10 mit 8 und die- jenige der Fusstritte mit "Neun und zehn" (Urk. 9 Nr. 15 und 38). Der Zeuge C._____ bezeichnete den von ihm beobachteten Vorfall als "etwas massives und aussergewöhnliches" (Urk. 10 Nr. 18). Weiter gab er an, dass es ihn gewundert habe, dass der andere Mann nach diesen Schlägen überhaupt noch habe aufste- hen können (a.a.O. Nr. 22). Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte of- fensichtlich nur deshalb vom Privatkläger abliess, weil eine G._____-Mitarbeiterin herbeieilte und ihn aufforderte aufzuhören (Urk. 8 Nr. 15; Urk. 9 Nr. 12, 24, 43).

- 24 -

3. Richtig wäre es demnach gewesen, wenn die Vorinstanz den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als erfüllt erachtet und der Staatsan- waltschaft Gelegenheit gegeben hätte, die Anklage entsprechend zu ändern (Art. 333 Abs. 1 StPO). Nachdem aber mangels Anschlussberufung betreffend den Schuldpunkt das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Ergebnis zu bestätigen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen und konkreten Grundsätze zur Strafzu- messung zutreffend wiedergegeben (Urk. 52 E. IV.3.1). Ebenso erkannte sie rich- tigerweise, dass sich das neue Recht in der vorliegenden Konstellation für den Beschuldigten nicht als das mildere erweise, weshalb in Anwendung von Art. 2 StGB das alte Recht anzuwenden sei (Urk. 52 E. IV.2.1-2.3). Schliesslich steckte sie auch den Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt ab (Urk. 52 E. IV.2.4). Diese Erwägungen sind dem vorliegenden Urteil vollumfänglich zu Grunde zu legen. Als zu mild erweist sich allerdings die von ihr festgesetzte Straf- höhe von 250 Tagessätzen Geldstrafe. Auch wenn das Verbot der reformatio in peius die Erhöhung dieser Strafe im Berufungsverfahren nicht erlaubt, soll dies nachfolgend lediglich der Vollständigkeit halber verdeutlicht werden.

Dispositiv
  1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist bei diesem Verfahrensausgang zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
  2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, womit ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 19. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 31 -
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 594.95 Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
  10. Die vom Privatkläger eingereichte und in der Asservatenkammer des Ober- gerichts gelagerte Jacke wird diesem nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die- ses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 3 Monaten von der Vollstreckbarkeit dieses Urteils an kein ent- sprechendes Begehren gestellt, wird die Jacke der Obergerichtskasse zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; − den Privatkläger B._____ (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; − den Privatkläger B._____; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; - 32 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − AA._____ AG, … [Adresse].
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190120-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 18. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

19. November 2018 (GG180032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2018 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 37.20 Auslagen (Gutachten) Fr. 900.00 Telefonkontrolle Fr. 34.40 Entschädigung Zeuge

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 68 S. 1) "1. Ziff. 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen und von einer Bestrafung sei abzusehen.

2. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfah- rens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote für das vorinstanzliche Verfah- ren aus der Staatskasse zu entschädigen.

3. Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Zivil- klage sei abzuweisen.

4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Berufungsverfahren."

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 57, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 58; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 856.45 Schadenersatz und eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

19. November 2018 (Urk. 52) wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 60.– verurteilt. Vom Vorwurf der Drohung wurde er freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens wurden ihm auferlegt und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen.

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken und damit rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 32). Am 12. März 2019 ging dem hiesigen Ge- richt die Berufungserklärung fristgerecht zu (Urk. 54; vgl. Urk. 51/2). Die Staats- anwaltschaft verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (Urk. 57; vgl. auch Urk. 55 f.). Mit Eingabe vom

29. März 2019 erhob der Privatkläger sinngemäss Anschlussberufung (Urk. 58). Diese wurde sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft zuge- stellt (Urk. 60 f.). Nach der Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung so- wie unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 4 erweist sich das Verfahren als spruchreif.

3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch (Dispositivzif- fer 1), den Straf- und Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4), die Kostenauflage (Dispositivziffer 6) und den Zivilpunkt (Dispositivziffer 7) an. Die Anschlussberu- fung des Privatklägers richtet sich sinngemäss auf den Zivilpunkt (vgl. Urk. 58). Im

- 5 - Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

4. Gleichzeitig mit seiner Anschlussberufung beantragte der Privatkläger, seine letztmals am Tattag getragene Jacke auf Fingerabdrücke des Beschuldigten zu untersuchen (Urk. 58). Auf gerichtliches Ersuchen hin reichte er diese der hiesi- gen Kammer ein (Urk. 62). Mit Verfügung vom 2. August 2019 wurde der Beweis- antrag einstweilen abgelehnt (Urk. 63). Auch nach Durchführung der heutigen Be- rufungsverhandlung, anlässlich deren der Privatkläger seinen Beweisantrag er- neuerte (Prot. II S. 23), erweist sich die beantragte Beweiserhebung zur Ent- scheidfindung als nicht notwendig, was im Rahmen der Sachverhaltserstellung noch aufzuzeigen sein wird (vgl. untenstehend E. II insbesondere Ziff. 5). Folglich ist sie definitiv abzuweisen. Die vom Privatkläger eingereichte Jacke ist diesem nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf erstes Verlangen hin heraus- zugeben. II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird mit Bezug auf den noch zu beurteilenden Anklage- sachverhalt zusammengefasst vorgeworfen, den Privatkläger am 16. November 2017 mindestens eventualvorsätzlich zuerst mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden gebracht und – als dieser am Boden lag – mit mindestens zwei Fusstritten gegen dessen Gesicht traktiert zu haben. Dieser soll sich dadurch einen Nasen- beinbruch, diverse Prellungen im Gesicht und eine leichte Innenohrdepression zugezogen haben. Diese Verletzungen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen. 2.1 Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden Aussagenwürdigung zusam- menfassend zum Schluss, dass sich dieser Anklagesachverhalt mit den zur Ver- fügung stehenden Beweismitteln und insbesondere gestützt auf die überzeugen- den Aussagen des Zeugen C._____ rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 52 E. II. 3.4-3.17).

- 6 - 2.2 Wie bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz, bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren seine Täterschaft und behauptet, zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht am Tatort gewesen zu sein (Urk. 4 S. 1 ff.; Urk. 5 S. 1 ff.; Urk. 6 S. 2 ff.; Urk. 21 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 16 ff.; vgl. auch Urk. 43 S. 5 und Urk. 68 S. 3).

3. Es ist somit nachfolgend anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel zu prüfen, ob der oben wiedergegebene Anklagesachverhalt rechtsgenügend er- stellt werden kann. Die bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt, so dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 52 E. II.2 und 3.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Beweismittel stehen nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4-7 und 21; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 16 ff.) und denjeni- gen des Privatklägers (Urk. 8, Urk. 9; Prot. II S. 23 ff.) diejenigen der Zeugen C._____ (Urk. 10 f. und 13), D._____ (Prot. I S. 19 ff.) und E._____ zur Verfügung (Prot. I S. 25 ff.). Weiter befinden sich ärztliche Berichte bezüglich der Verletzun- gen des Privatklägers (Urk. 16/7, 19 und 42), nachträglich erstellte Fotos vom Tatort (Urk. 2/1), Akten betr. einer technischen Überwachung (Urk. 14) sowie wei- tere vom Beschuldigten bzw. dem Privatkläger eingereichte Unterlagen (Urk. 2/3-

5) bei den Akten.

4. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz stützen sich bei der Beweiswürdi- gung insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____. Insofern sind diese nachfolgend einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. 4.1 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Privatklägers korrekt zusammen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gleiche gilt mit Bezug auf die von ihr vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers (Urk. 52 E. II.3.5). So ist diesbezüglich – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – be- sonders zu beachten, dass der Privatkläger und der Beschuldigte ehemalige Ar- beitskollegen waren und etliche Anhaltspunkte vorliegen, welche auf ein ange- spanntes Verhältnis zwischen den beiden vor dem eingeklagten Ereignis hindeu- tet (Affäre des Privatklägers mit der damaligen Freundin [F._____] des Beschul-

- 7 - digten, vom Privatkläger im Jahr 2015 gestellter und wieder zurückgezogener Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Streit am Telefon bezüg- lich Lohnabrechnungen [Urk. 8 Nr. 10 f., 18 und 23 f.]). Schliesslich spricht die Stellung des Privatklägers als Zivilkläger ferner für ein gewisses, legitimes Inte- resse am Ausgang des Verfahrens. Auf der anderen Seite darf aber ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass er seine Aussagen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB deponierte. 4.1.1 Mit der Vorinstanz spricht zunächst die inhaltliche Konstanz und der Detail- reichtum mit Bezug auf den Ablauf des Kerngeschehens, d.h. dem eigentlich ein- geklagten Verhalten des Beschuldigten, für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Stark zusammengefasst gab er in beiden Befragungen (Urk. 8 Nr. 5 ff. und Urk. 9 Nr. 12 ff.; vgl. auch Urk. 1 S. 2) gleichbleibend und detailliert an, dass er am 16. November 2017 sein Auto auf dem Parkplatz der G._____-Filiale in H._____ parkiert habe, um einkaufen zu gehen. Als er mit seiner Einkaufstasche in Richtung Eingang gelaufen sei, habe er den Beschuldigten in einem silbernen Chevrolet Captiva vorfahren sehen und diesem zugewinkt. Dieser habe ihn zu sich gerufen, woraufhin der Privatkläger zu ihm gegangen sei. Der Beschuldigte sei daraufhin aus dem Auto gestiegen und habe den Privatkläger in recht aggres- sivem Ton gefragt, was dieser gegen ihn habe bzw. was er – der Privatkläger – für ein Problem mit ihm habe (Urk. 8 Nr. 5, Urk. 9 Nr. 12 und 51-53). Der Privat- kläger habe das nicht verstanden. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er ja bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr bei ihnen arbeiten würde und dass der Beschuldigte ihn in Ruhe lassen solle. In dem Moment sei ein älterer Mann aus dem G._____ gekommen. Der Privatkläger habe diesen gebeten, die Polizei zu rufen. Während der Beschuldigte mit dem älteren Mann gesprochen habe, sei er

– der Privatkläger – hinter dem Auto des Beschuldigten in Richtung G._____ weggelaufen. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt (Urk. 8 Nr. 14; Urk. 9 Nr. 12). Als er – der Beschuldigte – dann vor ihm gestanden sei, habe er – der Beschuldigte – ihn zunächst mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Urk. 8 Nr. 14 f.; Urk. 9 Nr. 12, 17-19, 28, 33 f.). Der Be-

- 8 - schuldigte habe danach weiter mehrfach mit dem Fuss und dem Knie gegen das Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers eingeschlagen. Der Privatkläger habe sich dabei versucht, mit den Händen vor dem Gesicht zu schützen. Erst als eine G._____-Mitarbeiterin aus dem Laden gekommen sei, habe der Beschuldigte von ihm abgelassen (Urk. 8 Nr. 15; Urk. 9 Nr. 12 f., 21-24, 33 f., 36, 44 f.). Der Beschuldigte sei zurück zu seinem Auto gelaufen. Dabei habe er noch gesagt, dass der Privatkläger und sein Vater schon noch sehen würden, was passieren werde (Urk. 8 Nr. 15 f., 29;Urk. 9 Nr. 12, 45, 47 f.). 4.1.2 Weiter zeichnen sich die Aussagen des Privatklägers durch kohärente Schilderung des chronologischen Verlaufs der Auseinandersetzung aus. Struktur- brüche sind keine erkennbar. Die von ihm geschilderte eigene Gemütslage kor- respondiert mit der Situation, in welcher er sich gemäss seinen Aussagen befand (so z.B. in Urk. 9 Nr. 12, wonach er nicht verstanden habe, weshalb der Beschul- digte ihn gefragt habe, was für ein Problem der Privatkläger habe [vgl. auch Urk. 8 Nr. 5, 9]; oder in Urk. 9 Nr. 45, wonach er sich nicht erklären könne, was sein Va- ter damit zu tun habe; Urk. 8 Nr. 28 und Urk. 9 Nr. 48 und 54, wonach er Angst gehabt habe). Er schilderte das Geschehene sodann in charakteristischer und anschaulicher Weise, indem er das Hinzukommen eines älteren Mannes be- schrieb, der komisch geschaut habe, da der Beschuldigte geschrien habe (Urk. 8 Nr. 13, Urk. 9 Nr. 12), oder indem er zur Veranschaulichung der jeweiligen Stand- orte der Beteiligten eine Skizze anfertigte (Urk. 8 Nr. 13). Erinnerungslücken oder Unsicherheiten gab er unumwunden zu (Urk. 8 Nr. 14; Urk. 9 Nr. 31, 34, 36, 40). Er unterschied ferner klar zwischen Selbsterlebtem und lediglich vom Hörensagen Erfahrenem (Urk. 8 Nr. 18, 22; Urk. 9 Nr. 50, 61). 4.1.3 Schliesslich lassen sich die Aussagen des Privatklägers insbesondere mit den Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 10-13) in Einklang bringen. Diese wer- den nachfolgend noch auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft (vgl. untenstehend E. 4.2). Auch decken sie sich mit den ärztlichen Befunden über die Verletzungsfol- gen (Urk. 19/1-3, 19/8-9; Urk. 42). 4.1.4 Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft. Dies gilt im Besonderen auch für die klare Bezeichnung des Beschul-

- 9 - digten als Täter. Nachdem der Beschuldigte vorgängig noch mit dem Privatkläger sprach und diesem zum Zeitpunkt des Faustschlages auch direkt frontal gegen- überstand, besteht kein Zweifel darüber, dass der Privatkläger den Täter klar er- kennen konnte. Den von der Verteidigung gegen dieses Beweisergebnis vorgebrachten Einwänden (Urk. 43 S. 6 f., 17; Urk. 68 S. 5 f.), wonach der Privatkläger durchaus Motive zur Falschbelastung gehabt habe, kann in diesem Zusammenhang nichts abgewonnen werden. Zunächst erweist es sich bereits als widersprüchlich, wenn der Beschuldigte selber nie irgendwelche Probleme mit dem Privatkläger gehabt haben will, seine Verteidigung aber das nur vom Privatkläger beschriebene ange- spannte Verhältnis als mögliches Motiv zur Falschbelastung bezeichnet. Ebenso wenig überzeugt vorliegend das Argument der Verteidigung, wonach die zwischen dem Privatkläger und der ehemaligen Freundin des Beschuldigten (F._____) frü- her gelebte Beziehung einen Anlass für eine Falschbeschuldigung gegeben ha- ben könne. Diese war gemäss den (handschriftlich durchgestrichenen) Angaben des Privatklägers bereits im Oktober 2016 beendet. Seither hatte er weder mit dem Beschuldigten noch mit F._____ mehr als nur einen flüchtigen Kontakt (Urk. 8 Nr. 17 f.; Urk. 9 Nr. 6). Hätte der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht be- schuldigen wollen, hätte er dies bereits zu dem Zeitpunkt getan, als er seine Ar- beitsstelle beim I._____-Shop aufgab und nicht erst mehr als ein Jahr später. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger nicht von sich aus zur Polizei gegangen ist, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, sondern dies vielmehr auf Initiative der zufällig vor Ort anwesenden zivilen Polizeibeamten geschah (Urk. 1 S. 2 und Urk. 10 Nr. 25 f.). Dies spricht klar gegen eine Falschanschuldigung durch den Privatkläger. Im Ergebnis lässt sich somit kein Grund für eine Falschanschuldigung ausmachen, so dass die festgestellte Glaub- haftigkeit der Aussagen des Privatklägers auch unter Berücksichtigung seiner Glaubwürdigkeit keine Einbussen erfährt. 4.2 Was die Aussagen des Zeugen C._____ anbelangt, so kann wiederum auf deren zutreffende Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 E. II.3.9 f.). Ebenfalls hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass diesem

- 10 - Zeugen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugesprochen werden muss, nachdem er weder zum Beschuldigten noch zum Geschädigten in irgendeiner Beziehung steht und seine Aussagen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (a.a.O.) und unter Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit nach den Art. 303 bis 305 StGB (Urk. 10 Nr. 3) deponierte. Schliesslich kann – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit Bezug auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen des Zeugen verwiesen werden (Urk. 52 E. II.3.11). 4.2.1 Denn wie sie richtig feststellte, sagte der Zeuge hinsichtlich des Kern- geschehens konstant, detailliert und lebendig aus. Seine Schilderungen sind kon- kret und zeugen von innerer Geschlossenheit sowie Folgerichtigkeit. In seinem Aussageverhalten kommt das Bemühen, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, deutlich zum Ausdruck. Der Zeuge vermochte sodann seine Schilde- rungen anschaulich mit nebensächlichen Umständen (Vorfahren mit einem Jeep- ähnlichen Fahrzeug, das Entreissen der Einkaufstasche, Streit beim Fahrzeug des Beschuldigten, die Anwesenheit von zwei Damen, das Hinzukommen der G._____-Mitarbeiterin) und eigenen Empfindungen (z.B. in Urk. 10 Nr. 4, Urk. 14 Nr. 11: er habe gedacht, dass es eine Vater-Sohn-Geschichte sei, oder in Urk. 10 Nr. 15: "es war einfach aussergewöhnlich" und "bis jetzt habe ich so etwas noch nie gesehen") zu verflechten. Auch der Umstand, dass er lediglich zufällig Zeuge des eingeklagten Ereignisses wurde, spricht für erlebnisbasierte Aussagen. Seine Aussagen decken sich schliesslich über weite Strecken sowohl mit denjenigen des Privatklägers als auch mit den ärztlichen Berichten über die Verletzungsfol- gen. Die Aussagen des Zeugen sind folglich allgemein als glaubhaft zu taxieren. 4.2.2 An dieser Einschätzung ändert auch die Berücksichtigung der dagegen er- hobenen und bereits weitgehend von der Vorinstanz behandelten Einwände der Verteidigung (Urk. 43 S. 5 f.; Urk. 68 S. 3 ff.) nichts. Dies soll nachfolgend noch einmal verdeutlicht werden. 4.2.2.1 Dass der Zeuge im Gegensatz zum Privatkläger von einem Entreissen der Einkaufstasche durch den Beschuldigten berichtete (Urk. 10 Nr. 4; Urk. 13 Nr. 11), erweist sich im Vergleich zu den daran anschliessenden Vorgängen und

- 11 - bei objektiver Betrachtung als derart nebensächlich, dass dieser Umstand keine Zweifel an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen (oder des Privatklägers) zu erwecken vermag. Abgesehen davon, dass auch der Privatklä- ger immerhin angab, mit einer Einkaufstasche in Richtung Eingang des G._____ gegangen zu sein (Urk. 8 Nr. 5), lässt sich diese von der Verteidigung hervorge- hobene "Unstimmigkeit" aber durchaus damit erklären, dass der Zeuge gemäss seinen eigenen Aussagen gerade durch das Streitgespräch und das Entreissen der Einkaufstasche auf das Geschehen aufmerksam wurde (Urk. 10 Nr. 14 f.; Urk. 13 Nr. 11) und versuchte, das Gesehene einzuordnen. Für ihn muss es sich dabei somit um ein wesentliches Ereignis handeln. Anders wird das aber nach allge- meiner Lebenserfahrung der Privatkläger empfunden haben, soll er doch kurze Zeit später vom Beschuldigten mit einem heftigen Faustschlag und mehreren Fusstritten traktiert worden sein. Dass der Privatkläger das Entreissen der Ein- kaufstasche unter diesen Gegebenheiten nicht erwähnte bzw. vergass, ist durch- aus nachvollziehbar. 4.2.2.2 Einen weiteren, Zweifel begründenden Hinweis sieht die Verteidigung sinngemäss wohl darin, dass der Zeuge seine Distanz zum Geschehen in zwei Einvernahmen unterschiedlich angab (Urk. 43 S. 6; Urk. 68 S. 3 f.). Dem ist zu- nächst entgegenzuhalten, dass der gerügte Unterschied mit ca. 5 bis 10 Metern vernachlässigbar klein ist (vgl. Urk. 10 Nr. 5 und 14 [20 bis 25 m] und Urk. 14 Nr. 13 [30 bis 40 m]). Zum anderen beobachtete er ein dynamisches Geschehen, während welchem sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auch in Richtung des Zeugen verschob. Sie begann beim Auto des Beschuldigten und endete vor dem Eingang des G._____, so dass sich die Distanz des Zeugen zum jeweiligen Standpunkt der Beteiligten auch verändert haben dürfte. In dieser leicht unstimmigen Angabe ein Lügensignal zu erkennen, ginge vor diesem Hintergrund zu weit. Schliesslich und im Besonderen ist aber hervorzuheben, dass der Zeuge klar angab, zum Zeitpunkt, als er auf die Ausei- nandersetzung aufmerksam wurde, auf der anderen Strassenseite gestanden zu sein (Urk. 10 Nr. 5 und Urk. 14 Nr. 11). Mithin ist allein diese Angabe als verlässli- che Quelle für die Einschätzung der Sichtdistanz zu werten. Da die erste Dis- tanzangabe tatzeitnah war und besser zu den geographischen Gegebenheiten

- 12 - passt (zweispurige Strasse; vgl. auch "Google Street View" von der …-strasse … in H._____, wo auch der Eingangsbereich des G._____ ersichtlich ist), ist davon auszugehen, dass der Zeuge das Geschehen aus einer Distanz von 20 bis 25 Metern beobachten konnte. 4.2.3 Die weiteren Einwände der Verteidigung richten sich weniger gegen die all- gemeine Glaubhaftigkeit der vom Zeugen geschilderten Abläufe, als vielmehr ge- gen die vom Zeugen vorgenommene Identifikation des Beschuldigten als Täter. So scheint sie eine mögliche suggestive Beeinflussung des Zeugen geltend ma- chen zu wollen, wenn sie ausführt, dass der Privatkläger dem Zeugen unmittelbar nach der Tat erzählt habe, der Täter sei der Mann oder Freund seiner Ex-Chefin, welche "die I._____-Shop's in H._____, J._____ und K._____" betreibe. Zudem sei die Fotokonfrontation erst am 1. Dezember 2017 gemacht worden und der Zeuge habe sich in der Zwischenzeit mit seinem Kollegen über den Vorfall ausge- tauscht. Auch kenne der Zeuge den Beschuldigten bereits vom Sehen her (Urk. 43 S. 5; Urk. 68 S. 3 f.). Schliesslich wird geltend gemacht, dass eine sichere Identifikation angesichts der damals gegebenen Lichtverhältnisse kaum möglich gewesen sei (Urk. 43 S. 6; Urk. 68 S. 4). 4.2.3.1 Zur Durchführung einer Identifizierungsgegenüberstellung existieren zwar weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Allerdings wurden von Lehre und Rechtsprechung diesbezüglich immerhin einzelne Empfehlungen aus- gearbeitet (Urteil des Bundesgerichts 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom

28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11 zu Art. 146; BSK StPO - HÄRING, N 11 zu Art. 146; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Im Interesse einer möglichst zuver- lässigen Täteridentifikation wird in diesem Sinne beispielsweise empfohlen, dem

- 13 - Zeugen – falls keine Täterbeschreibung vorliegt – Fotos von mehreren Ver- gleichspersonen vorzulegen, welche dem Verdächtigen bezüglich Aussehen und Körperhaltung ähnlich sind und von ihm auch nicht durch äussere Merkmale (et- wa Kleidung) stark unterschieden werden können. Ein vorgeschriebenes Min- destmass heranzuziehender Vergleichspersonen (oder -fotos) gibt es dabei nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004, E. 3 und 4; ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Okto- ber 2017, E. II.3.1; GODENZI, in: DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11-14 zu Art. 146; HÄRING, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafprozessordnung [nach- folgend BSK StPO], 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 146; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforderungen bei Tä- teridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Des Weiteren sind bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der erfolgten Tä- teridentifikation gemäss diesen Empfehlungen zunächst die während der Tat be- stehenden Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer der Beobachtung, die Erkennbarkeit des Täters auf Grund der Licht- und Wetterverhältnisse, die Entfernung des Standorts des Zeugen zum Täter, der Blickwinkel, die Auffälligkeit des Täters, sonstige Umstände der Beobachtung (gezielt oder zufällig) oder die Aufmerksamkeit des Beobachters. Dadurch kann festgestellt werden, inwieweit die befragte Person die Möglichkeit hatte, das Aussehen des Täters bewusst wahrzunehmen. In einem nächsten Schritt ist zu erörtern, ob Anhaltspunkte für eine suggerierte Aussage bestehen (GODENZI, a.a.O., N 11 zu Art. 146; HÄRING- BSK StPO, N 11 zu Art. 146). Hierzu sind die zur Erkennung von suggerierten Aussagen ausgearbeiteten Grundlagen der Aussagenpsychologie heranzuziehen. Diese besagen u.a., dass sich aus der chronologischen Rekonstruktion der Aus- sageentstehung und Aussageentwicklung ergibt, inwiefern es sich bei den Aussa- gen der beobachtenden Person um suggerierte oder um erlebnisbasierte Aussa-

- 14 - gen zur Täterbeschreibung handelt. Denn der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn ihr Zustandekommen bekannt ist (BENDER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N 253 ff.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 1415, 1433; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150197 vom

13. November 2015, E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1). Schliesslich ist zu beachten, dass sich Fehler im Identifizierungsverfahren im Allgemeinen nachträglich nicht mehr korrigieren lassen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 1174; BLÄTTLER, AJP 2000 1374; GODENZI, a.a.O., N 15 zu Art. 146). Abschliessend gilt es zu beachten, dass es sich bei diesen Empfehlungen weder um besondere Vorschriften noch um eine gefestigte Praxis handelt. Folg- lich vermag deren Nichtbeachtung nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des so abgenommenen Beweises zu bewirken. Verlangt wird diesfalls immerhin, dass eine solche Konstellation im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksich- tigen und der so erfolgten Täteridentifikation allenfalls einen geringeren Beweis- wert zuzuerkennen ist (BLÄTTLER, AJP 2000 1374; GARBADE, AJP 2000 1375; GODENZI, a.a.O., N 12 - 14 zu Art. 146; HÄRING-BSK StPO, N 11 zu Art. 146). Es ist demnach Sache des Richters, dieser Problematik bei der frei vorzunehmenden Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (Urteil BGer vom 10. Mai 2004 [1P.104/2004] E. 4; Urteile des Obergerichts Zürich SB140133 vom 28. November 2014, E. 6.1, SB150243 vom 11. Januar 2016, E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017, E. II.3.1, SB150197 vom 13. November 2015, E. II.3.2.1.1). 4.2.3.2 Ausgehend von diesen Empfehlungen ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Zeugen vorgenommene Täteridentifikation an Mängeln leidet, welche deren Zuverlässigkeit in Frage stellen.

a) Gemäss Aussagen des Zeugen zu den Wahrnehmungsumständen betrug seine Distanz zum Geschehen ca. 20 bis 25 Meter (vgl. vorstehend E. 4.2.2.2). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen sollen am 16. November

- 15 - 2017, um ca. 14.10 Uhr passiert sein. Zu diesem Zeitpunkt sei es "ein bisschen dunkel, nicht neblig, fast regnerisch" gewesen (Urk. 13 Nr. 14), womit der Zeuge aber nicht meine, dass es stockdunkel gewesen sei, sondern bewölkt (Urk. 13 Nr. 59). Gemäss seinen Aussagen konnte er das Geschehen sodann von der ers- ten verbalen Auseinandersetzung beim Auto des Täters bis zum tätlichen Angriffs und sogar bis zum Zeitpunkt, als der Täter mit seinem Auto wegfuhr, beobachten. Er hatte damit während mehrerer Minuten die Möglichkeit, das Aussehen des Tä- ters wahrzunehmen, auch wenn die Sicht vereinzelt durch vorbeifahrende Fahr- zeuge eingeschränkt gewesen sein mag (vgl. Urk. 10 Nr. 5, wonach dichter Ver- kehr geherrscht habe). Dabei sind die Lichtverhältnisse entgegen der Verteidi- gung als gut zu bezeichnen, mag doch bewölktes Wetter kaum Sichthindernisse zu schaffen. Sodann ist aus den Ausführungen des Zeugen C._____, wonach das Beobachtete für ihn "nicht normal", "aussergewöhnlich" und "massiv" gewesen sei, weshalb er sich darauf konzentriert habe (Urk. 10 Nr. 15 und 18), zu schlies- sen, dass er dem Geschehen seine ganze Aufmerksamkeit widmete. Berücksich- tigt man schliesslich, welche Einzelheiten der Zeuge anlässlich seiner Befragun- gen rekapitulieren konnte (z.B. das Auto des Täters, das Zerren an der Einkaufs- tasche des Opfers, die Schläge und Tritte ins Gesicht, die Anwesenheit von zwei älteren Damen), so besteht kein Zweifel daran, dass er in der Lage war, den Täter wiederzuerkennen, weil er während einer doch längeren Zeit bei Tageslicht und damit bei einigermassen guten Sichtbedingungen die Möglichkeit hatte, das Ge- sicht des Täters bewusst wahrzunehmen und sich einzuprägen. Dafür spricht ins- besondere auch der Umstand, dass der Zeuge C._____ gemäss eigenen Aussa- gen zunächst davon ausgegangen sei, dass es sich beim Beschuldigten und dem Privatkläger um Vater und Sohn gehandelt habe, er die Situation mithin so genau beobachten konnte, dass ihm der Altersunterschied zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ins Auge sprang (Urk. 10 Nr. 4).

b) Als nächstes ist zu prüfen, ob – wie von der Verteidigung behauptet – An- haltspunkte für eine suggerierte Täteridentifikation vorliegen. Keine solche liefert jedenfalls die polizeilicherseits durchgeführte Fotokonfrontation. Sie wurde regel- konform durchgeführt: Dem Zeugen wurden am 1. Dezember 2017 – abgesehen vom Foto des Beschuldigten – weitere sieben Fotos mit Vergleichspersonen vor-

- 16 - gelegt, welche dem Beschuldigten im Aussehen ähneln (Urk. 12). Der Zeuge markierte die Nummer 7 – das Foto des Beschuldigten – klar und bestimmt als Täter. Am 21. Dezember 2017 wurde die Befragung zu dieser Fotokonfrontation durchgeführt. Mit der Verteidigung (Urk. 43 S. 5; Urk. 68 S. 3 f.) ist allerdings festzustellen, dass die Identifikation des Beschuldigten als Täter durch den Zeugen nicht auf einer optimalen tatsächlichen Ausgangslage fusst. Denn nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Zeuge zum Zeitpunkt der durch die Polizei durchgeführten Fotokonfrontation bereits über nicht unwesentliche Informationen über den mögli- chen Täter verfügte: So hatte der Privatkläger unmittelbar nach dem eingeklagten Ereignis vor Ort in Anwesenheit des Zeugen erzählt, dass der Täter der Mann oder Freund der Ex-Chefin des Privatklägers sei. Diese betreibe die I._____-Shops in H._____, J._____ und K._____. Er habe früher dort gearbeitet. Der Täter arbeite ebenfalls dort und spreche albanisch (Urk. 10 Nr. 7 f. und 23). Allein diese Informationen vermögen zwar die Annahme einer möglichen Beeinflussung noch nicht zu be- gründen. Denn einerseits arbeiten in den drei I._____-Shops ausser dem Be- schuldigten wohl noch weitere albanisch sprechende Personen. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, wer über- haupt die Ex-Chefin des Privatklägers ist – geschweige denn deren Freund bzw. Mann – andernfalls er Entsprechendes wohl zur Sprache gebracht hätte, wenn er schon von sich aus und spontan über die ihm bekannten "Vorinformationen" be- richtet. Unglücklicherweise aber wurde dem Zeugen anlässlich seiner ersten Be- fragung am 21. November 2017 zusätzlich der Name des Beschuldigten bekannt gegeben (Urk. 10 Nr. 2, Vorhalt: "Sie werden im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Körperverletzung […] befragt."; Urk. 11 Nr. 6). Hinzu kommt, dass der Zeuge gemäss seinen Aussagen vom 21. Dezember 2017 offenbar zu einem sei- ner Kollegen ging, welcher – wie der Beschuldigte – ebenfalls in den I._____- Shops arbeitete, diesem vom Vorfall erzählte und ihn unter Nennung des Namens "A'._____" sowie unter Hinweis auf dessen Verhältnis zur Chefin fragte, ob er – der Kollege – "diesen Mann" – "A'._____" – kenne (Urk. 11 Nr. 6). Offensichtlich

- 17 - war dies der Fall, führt der Zeuge hierzu des Weiteren doch aus, dass sie dann "gemeinsam darauf gekommen" seien, dass "er der Täter gewesen sein muss" (a.a.O). Im Unterschied zu seiner ersten Befragung gab er schliesslich in derjeni- gen vom 21. Dezember 2017 an, dass er den Beschuldigten vom Sehen her ken- ne. Er habe diesen bereits drei Mal vor dem Ereignis im I._____-Shop in der H._____ gesehen (Urk. 11 Nr. 1 f.). Diese äusseren Umstände vermögen zwar die Zuverlässigkeit der Täteridentifikation leicht zu trüben. Eine Unverwertbarkeit oder eine massive Herabsetzung deren Beweiswertes haben sie aber nicht zur Folge. Denn der Kollege des Zeugen hat diesem nicht gesagt, wer der Täter ist, sondern nur wer derjenige ist, der vom Zeugen selber beschrieben und erfragt wurde. Sodann berichtete der Zeuge von sich aus und spontan vom Erhalt der genannten Vorinformationen. Er war sich der Täterschaft des Beschuldigten fer- ner zu 100 % sicher (Urk. 11 Nr. 2). Er vermochte sogar zutreffenderweise darauf hinzuweisen, dass es sich beim ihm vorgelegten Foto des Beschuldigten um ein älteres handeln müsse (Urk. 11 Nr. 1). Er gab bereits anlässlich seiner ersten Be- fragung zu Protokoll, dass der Täter ein "Jeep ähnliches", "allenfalls weisses Au- to" gefahren sei, was auf den am häufigsten vom Beschuldigte benutzten Chevro- let Captiva passt (Urk. 10 Nr. 10). Schliesslich sind seine Aussagen allgemein als glaubhaft einzustufen (vgl. vorstehend E. 4.2.2 f.). Zudem wurde der Beschuldigte auch vom ebenfalls glaubhaft aussagenden Privatkläger als Täter bezeichnet. Der Zeuge kennt weder den Privatkläger noch den Beschuldigten persönlich. Somit hat er weder ein Motiv für eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Privatklägers noch für eine Falschbelastung des Beschuldigten, zumal er sich damit selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist der durch den Zeugen vorgenommenen Täteridentifikation im Ergebnis folglich ein ge- ringerer Beweiswert zuzuerkennen. Sie ist aber vor dem dargelegten Hintergrund immerhin als ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten. 4.3 Als bisheriges Beweisergebnis kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass zwei einander völlig unbekannte Personen den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt – nebst etlichen weiteren Nebenumständen – überein- stimmend und glaubhaft darlegten. Sie schilderten das Erlebte je aus ihrer eige- nen Perspektive. Beide bezeichneten sodann mit einer absoluten Sicherheit den

- 18 - Beschuldigten als Täter. Berücksichtigt man schliesslich, dass keinerlei Anhalts- punkte für eine Absprache vorliegen und überdies auch kein Motiv des Zeugen C._____ für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten ersichtlich ist, drängt sich im Fazit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf, dass der An- klagesachverhalt erstellt ist und insbesondere dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt.

5. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Alibizeugen D._____ und E._____ keine unüber- windbaren Zweifel an diesem vorläufigen Beweisergebnis zu begründen. 5.1 So erweisen sich zunächst bereits die Aussagen des Beschuldigten betref- fend sein Alibi bei einer Gesamtbetrachtung als wenig konstant, detailliert und schlüssig. Die Vorinstanz fasste diese korrekt zusammen und zeigte überzeugend sowie eingehend diverse Unstimmigkeiten in den Aussagen auf. Die entspre- chenden Erwägungen sind zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng- lich zu übernehmen (Urk. 52 E. II.3.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich im Sinne einer Hervorhebung ist festzustellen, dass beim Aussageverhalten des Beschul- digten im Besonderen auffällt, dass sein Erinnerungsvermögen wider jeglicher Lebenserfahrung mit der Zeit zuzunehmen scheint: So will sich der Beschuldigte im Laufe seiner Befragungen an immer mehr zeitliche sowie örtliche Details und Personen erinnern, welche an dem Tattag mit ihm zusammen gewesen sein sol- len; dies, obwohl erfahrungsgemäss das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt, v.a. wenn es sich – wie vom Beschuldigten ja behauptet wird – um einen absolut gewöhnlichen Tag wie jeder andere handelt. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen erweist es sich ferner als verdächtig, dass der Beschuldigte in seiner ersten Befragung zwar sicher wissen will, dass er um 13.00 bis 14.00 Uhr in L._____ und nachher bis 18.30 Uhr in M._____ gewesen sei, zu- nächst aber in seinem Handy nachschauen muss, um überhaupt sagen zu kön- nen, ob er an diesem Tag gearbeitet hat oder nicht (Urk. 4 Nr. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sind daher als wenig zuverlässig zu taxieren. Sie vermögen keine mehr als nur theoretischen Zweifel an seiner Täterschaft zu erwecken. Wei- ter ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten als Beleg für seinen Auf-

- 19 - enthalt zur Tatzeit in M._____ eingereichten drei Quittungen vom N._____ Shop M._____ (Urk. 2/5) als Alibibeweis ohnehin untauglich sind. Denn zum einen wur- den diese um ca. 15.30 Uhr ausgestellt, also mithin knapp eineinhalb Stunden nach dem eingeklagten Ereignis (14.10 Uhr). Der Beschuldigte hätte damit genü- gend Zeit, von H._____ nach M._____ zu fahren und um 15.30 Uhr im genannten Shop zu sein. Zum anderen geht aus den Quittungen der Käufer der darin aufge- führten Waren nicht hervor. 5.2 Die Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Aufenthalt zum Tatzeit- punkt wurden zwar im Weiteren durch die von ihm genannten Zeugen D._____ und E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in etwa bestätigt. Allerdings vermögen auch deren Angaben dem Beschuldigten kein glaubhaftes Alibi zu liefern. 5.2.1 Zunächst gilt mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der beiden Zeu- gen zu beachten, dass sie langjährige Kollegen des Beschuldigten sind, mit wel- chen dieser regelmässig und öfters Kontakt pflegt. E._____ ist gar der Stiefvater seines Sohnes (D._____: Prot. I S. 20 f.; E._____: Prot. I S. 25-27). Insofern drängt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ihrer Aussagen auf. Bei E._____ kommt sodann hinzu, dass er anlässlich der Haupt- verhandlung angab, der Beschuldigte habe ihn vor der Verhandlung darüber "in- formiert", dass er als Zeuge "ins Gericht kommen müsse, um zu bezeugen, dass" er "an diesem Tag mit ihm zusammen gewesen sei" (Prot. I S. 25). Dies deutet auf eine mögliche Beeinflussung des Zeugen durch den Beschuldigten hin und schränkt insofern die Glaubwürdigkeit von E._____ weiter ein. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass beide Zeugen un- ter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagten. 5.2.2 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ und E._____ anbe- langt, ist zunächst festzustellen, dass diese bereits durch die Aussageentstehung und -entwicklung Einbussen erfährt. So wurden die beiden Zeugen nicht unab- hängig bzw. getrennt von einander und vom Beschuldigten befragt. Vielmehr sag- ten sie erst im Anschluss an die Befragung des Beschuldigten aus, d.h. unmittel- bar nachdem sie die Sachdarstellung des Beschuldigten zur Kenntnis genommen

- 20 - hatten. Bei E._____ war es sogar so, dass ihm auch die Aussagen von D._____ bekannt waren, bevor er selber befragt wurde. Den Aussagen von D._____ und E._____ ist vor diesem Hintergrund bereits von vornherein ein minderer Beweis- wert zuzusprechen. Gegen die Zuverlässigkeit der Angaben beider Zeugen spricht aber darüber hinaus insbesondere die Tatsache, dass diese weder in sich noch untereinander noch im Vergleich mit denjenigen des Beschuldigten stimmig sind, was auch be- reits von der Vorinstanz aufgezeigt wurde (Urk. 52 E. II.3.12-3.16). Zudem erwei- sen sie sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht, als dem eigentlichen Beweisthe- ma, als zu vage, als dass sie ein zuverlässiges Alibi abgeben könnten. Dies gilt zunächst für die Angaben des Zeugen D._____. Er vermochte nicht genau anzugeben, wann er sich mit dem Beschuldigten traf und wie lange er mit diesem zusammen war. Er erinnerte sich (nach seiner ersten Version) lediglich daran, dass der Beschuldigte ihn am fraglichen Tag nach 12.00 Uhr, ca. um 13.00 Uhr angerufen habe, sie sich am Nachmittag getroffen und ca. eine Stunde lang zusammen Kaffee getrunken hätten und er um 15.00 Uhr einen Termin in O._____ gehabt habe (Prot. I S. 20-22). Abgesehen von der Unbestimmtheit die- ser zeitlichen Angaben widersprechen sie sodann zum einen dem objektiven Be- weisergebnis der Randdatenüberwachung für den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr (vgl. Urk. 14/7), weil auf der von D._____ als Anrufnummer angegebe- nen Telefonnummer keine Verbindungsdaten gefunden werden konnten (vgl. Urk. 14/6 und 14/8). Dass der Zeuge auf Vorhalt dieses Widerspruchs nunmehr von einem Telefonat am Vortag berichtete, ändert nichts an der Wertung seiner ersten und spontanen Angabe als Lügensignal, und zeugt zudem von einem Be- streben, seine Aussagen an die vorgehaltene Beweislage anzupassen. Zum an- deren deckt sich diese Angabe aber auch nicht mit den Ausführungen des Be- schuldigten, der mit Bezug auf D._____ nie davon sprach, das Treffen mit diesem telefonisch vereinbart zu haben. Der Zeuge E._____ sagte aus, dass er am fraglichen Tag um ca. 10.00 oder 11.00 Uhr mit dem Beschuldigten telefoniert habe, um zusammen etwas trinken zu gehen. Sie hätten sich dann zwischen 14.30 Uhr oder 15.00 Uhr in der Bar

- 21 - P._____ in M._____ getroffen. Sie hätten dort etwas zusammen getrunken und geredet. Nach einer oder zwei Stunden seien sie Zigaretten kaufen gegangen. Um 19.00 Uhr sei dann seine Frau (F._____) dazugekommen. Sie seien dann ziemlich lange, bis ca. um 23.00 Uhr dort geblieben. Auf explizite Nachfrage nach einem gemeinsamen Essen gab er schliesslich an, nur etwas getrunken zu haben (Prot. I S. 27 f.). Zunächst ist festzustellen, dass auch diese Angaben kein ein- wandfreies Alibi liefern, nachdem es entscheidend darauf ankommt, ob sich E._____ um 14.30 Uhr oder um 15.00 Uhr mit dem Beschuldigten getroffen hat. Wäre Ersteres der Fall, so hätte der Beschuldigte kaum um 14.10 Uhr beim G._____ in H._____ und um 14.30 Uhr in M._____ sein können. Trafen sie sich jedoch erst um 15.00 Uhr, so wäre dies durchaus möglich gewesen. Auch bleiben seine Aussagen insofern oberflächlich, als sie mit Bezug auf die Unternehmungen an diesem Tag lediglich das wiederholen, was der Beschuldigte zuvor sagte (d.h. Treffen in der Bar, Kauf von Zigaretten, Dazukommen von F._____). Mit einem geminderten Erinnerungsvermögen angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit lässt sich dies insofern nicht erklären, als der Zeuge gleichzeitig in der Lage zu sein scheint, nach über einem Jahr noch Zeitangaben zu machen, obwohl an die- sem Tag offenbar nichts Spezielles vorgefallen zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 28). Schliesslich stimmen die Angaben von E._____ in einigen Punkten nicht mit den- jenigen des Beschuldigten überein: Der Beschuldigte gab im Gegensatz zum Zeugen an, dass sie sich bereits am Vortag telefonisch verabredet hätten (Prot. I S. 13), sie auch zusammen gegessen (Prot. I S. 18), F._____ bereits um 15.00 Uhr dazugekommen sei (Urk. 6 Nr. 13) und sie nur bis 18.00 oder 18.30 Uhr dort geblieben seien (Urk. 4 Nr. 3). 5.3 Das vom Beschuldigten geltend gemachte Alibi erweist sich nach Würdigung sämtlicher hierfür sachdienlicher Beweismittel demnach als unglaubhaft und ver- mag an der Täteridentifikation des Privatklägers und des Zeugen C._____ keine erheblichen Zweifel zu erwecken. 5.4 Gleiches gilt für die vom Beschuldigten erstmals anlässlich der Berufungs- verhandlung geäusserte Vermutung, wonach der Privatkläger verprügelt worden sei, weil er die Verlobung mit seiner damaligen Partnerin einen Tag vor dem

- 22 - Hochzeitsfest im August 2017 aufgelöst habe (Prot. II S. 20 ff.). So ist es der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich nicht zuträglich, wenn dieser anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich eine völlig neue Erklä- rung dafür liefert, weshalb der Privatkläger am 16. November 2017 nicht von ihm, sondern von einem Dritten – sinngemäss von einem wütenden Bekannten oder Familienmitglied der vom Privatkläger verschmähten Braut – verprügelt worden sei. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger in einem solchen Fall überhaupt ein Interesse daran haben sollte, statt des wirklichen Schlägers einen unbeteiligten Dritten der Tatbegehung zu bezichtigen.

6. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen bestehen keine unüber- windbaren Zweifel daran, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter des ein- geklagten Delikts handelt. Somit ist der Anklagesachverhalt erstellt und der nach- folgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Bei diesem Beweisergeb- nis erweist sich die vom Privatkläger beantragte Beweiserhebung (Spurenanalyse Jacke) als obsolet. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 2.1 Mit Bezug auf Ihre Erwägungen zu den rechtlichen Vorgaben für die Straf- barkeit wegen einfacher Körperverletzung kann der Vorinstanz zwar noch zuge- stimmt werden (Urk. 52 E. III. 3.1 und 3.3 erster Abschnitt; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt bezüglich der Qualifikation der beim Privatkläger festgestellten kör- perlichen Beeinträchtigungen als einfache Körperverletzung. Zweifelsohne ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB somit mit der Vorinstanz er- füllt. 2.2 Allerdings ist angesichts ihrer Erwägungen zum subjektiven Tatbestand (wie im Übrigen auch bei der Strafzumessung, vgl. E. IV. 3.3) nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz keine versuchte schwere Körperverletzung geprüft – und

- 23 - im Ergebnis bejaht – hat: Denn sie stellt selber zutreffend fest, dass das Bundes- gericht wiederholt festgehalten habe, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers erfahrungsgemäss zu schwerwie- genden Beeinträchtigungen führen könnten. In Anlehnung an diese Rechtspre- chung kommt sie dann sogar zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte nach allgemeiner Lebenserfahrung wissen musste, dass Schläge mit der Faust und dem Bein gegen den Kopf einer Person zu schwerwiegenden Verletzungen hätten führen können (E. III.3.3). Wie sie vor diesem Hintergrund in subjektiver Hinsicht dennoch nur von einer einfachen Körperverletzung ausgehen konnte, erhellt nicht. So wies das Bundesgericht mitunter in den auch von der Vorinstanz zitierten Ent- scheiden darauf hin, dass die Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraussetze, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Trak- tierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hin- zutreten müsse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2017 vom 26. April 2018, E. 2.2.1, 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4, und 6B_1180/2015, vom

13. Mai 2016, E. 4.1 m.H.). Entscheidend sei folglich nicht wie intensiv die Tritte seien, sondern was für Folgen der Täter aufgrund seiner Tritte für möglich gehal- ten und in Kauf genommen habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015, vom

13. Mai 2016, E. 4.1 m.H.) Vorliegend brachte der Beschuldigte den Privatkläger zuerst mit einem Faustschlag zu Boden und trat den anschliessend am Boden liegenden Privatklä- ger mindestens zweimal mit den Füssen ins Gesicht. Dabei bezifferte der Privat- kläger die Intensität des Faustschlages auf einer Skala von 1 bis 10 mit 8 und die- jenige der Fusstritte mit "Neun und zehn" (Urk. 9 Nr. 15 und 38). Der Zeuge C._____ bezeichnete den von ihm beobachteten Vorfall als "etwas massives und aussergewöhnliches" (Urk. 10 Nr. 18). Weiter gab er an, dass es ihn gewundert habe, dass der andere Mann nach diesen Schlägen überhaupt noch habe aufste- hen können (a.a.O. Nr. 22). Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte of- fensichtlich nur deshalb vom Privatkläger abliess, weil eine G._____-Mitarbeiterin herbeieilte und ihn aufforderte aufzuhören (Urk. 8 Nr. 15; Urk. 9 Nr. 12, 24, 43).

- 24 -

3. Richtig wäre es demnach gewesen, wenn die Vorinstanz den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als erfüllt erachtet und der Staatsan- waltschaft Gelegenheit gegeben hätte, die Anklage entsprechend zu ändern (Art. 333 Abs. 1 StPO). Nachdem aber mangels Anschlussberufung betreffend den Schuldpunkt das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Ergebnis zu bestätigen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen und konkreten Grundsätze zur Strafzu- messung zutreffend wiedergegeben (Urk. 52 E. IV.3.1). Ebenso erkannte sie rich- tigerweise, dass sich das neue Recht in der vorliegenden Konstellation für den Beschuldigten nicht als das mildere erweise, weshalb in Anwendung von Art. 2 StGB das alte Recht anzuwenden sei (Urk. 52 E. IV.2.1-2.3). Schliesslich steckte sie auch den Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt ab (Urk. 52 E. IV.2.4). Diese Erwägungen sind dem vorliegenden Urteil vollumfänglich zu Grunde zu legen. Als zu mild erweist sich allerdings die von ihr festgesetzte Straf- höhe von 250 Tagessätzen Geldstrafe. Auch wenn das Verbot der reformatio in peius die Erhöhung dieser Strafe im Berufungsverfahren nicht erlaubt, soll dies nachfolgend lediglich der Vollständigkeit halber verdeutlicht werden. 2.1 Zur Ermittlung des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst mit einem Faustschlag und danach zumindest zweimal mit Fusstritten traktierte. Diese führte er gegen den Kopf des Privatklägers aus und traf damit einen besonders empfindlichen Bereich des Kör- pers. Verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger völlig unvermittelt mit der Faust schlug, nachdem sich dieser – nach einer anfänglichen verbalen Auseinandersetzung – vom Beschuldigten ent- fernt hatte. Der Beschuldigte musste dem Privatkläger hinterherlaufen, um ihn zu schlagen. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger trat, als dieser am Boden lag. Dessen Möglichkeiten, dem Angriff des Be- schuldigten zu entfliehen oder diesen abzuwehren, waren zu diesem Zeitpunkt

- 25 - erheblich eingeschränkt. Der Privatkläger zog sich dadurch eine "leicht dislozierte mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur", diverse Prellungen im Gesicht und eine leichte Innenohrdepression (Urk. 19/1-2) zu. Er war vom 16. bis 27. November 2017 arbeitsunfähig (Urk. 19/9). Mit der Zeit kam es dann aber zu einer progre- dienten Schiefstellung des Nasenrückens sowie der Nasentrennwand im hohen Septumbereich. Es stellte sich infolgedessen eine Nasenatmungsbehinderung ein (Urk. 42). Diese wurde am 4. Februar 2019 operiert, was eine Hospitalisation von zwei Tagen erforderlich machte und wiederum eine zweiwöchige Arbeitsunfähig- keit zur Folge hatte (Urk. 59/1-2). Im Rahmen des Spektrums möglicher einfacher Körperverletzungen ist die Vorgehensweise des Beschuldigten doch als ziemlich brutal zu bezeichnen. Der Privatkläger erlitt dadurch massive Verletzungen, wel- che ihn doch über ein Jahr lang beeinträchtigten. Folglich wirkte der Beschuldigte erheblich auf die körperliche Integrität des Privatklägers ein. Das objektive Tat- verschulden ist damit als keineswegs leicht zu taxieren. 2.2 In subjektiver Hinsicht fällt neutral ins Gewicht, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, können über die Beweggründe und Motive des Beschuldigten lediglich Vermutungen angestellt werden (so auch die Vorinstanz in Urk. 52 E. IV.3.2). Dass keine verschuldens- mindernden Umstände vorliegen, sondern der Beschuldigte aus egoistischen Be- weggründen handelte, ist jedoch offensichtlich. Damit relativieren die subjektiven Tatkomponenten das oben festgelegte objektive Tatverschulden nicht. 2.3. Gesamthaft erscheint das Verschulden des Beschuldigten als keineswegs leicht. Die Strafe wäre daher im obersten Bereich des unteren Drittels bzw. im un- tersten Bereich des mittleren Drittels anzusetzen gewesen. Hierfür erwiese sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen als an- gemessen. Wie die Vorinstanz unter Berufung auf ein schweres Verschulden auf eine Strafe von lediglich 250 Tagessätzen Geldstrafe kam, ist nicht nachvollzieh- bar. 2.4 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 52 E.IV.3.4). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen gab der

- 26 - Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er nicht mehr bei der Q._____ GmbH angestellt sei, sondern im Jahr 2019 eine eigene Firma namens R._____ GmbH gegründet habe, welche seit dem 1. November 2019 einen Tank- stellenshop an der …-strasse in S._____ betreibe. Die Stammanteile für die Fir- mengründung seien von F._____ geleistet worden. Sein durchschnittlicher Mo- natslohn betrage zurzeit etwa Fr. 5'000.–. Die Miete für seine neue Wohnung an der …-strasse in T._____ betrage Fr. 1'400.–, seine monatliche Krankenkassen- prämie Fr. 400.– und seine Steuerausgaben etwa Fr. 4'000.– bis Fr. 4'800.– pro Jahr. Er bezahle auch Kinderunterhaltsbeiträge für seinen Sohn U._____, wobei die Höhe dieser Beiträge nicht genau festgelegt sei. Er bezahle jeweils soviel, wie gerade nötig sei. Vermögen habe er keines, jedoch habe er Schulden in der Höhe von etwa Fr. 20'000.– (Prot. II S. 11 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 2.5 Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 67) wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1). 2.6 Der Beschuldigte zeigte sich sodann bis zuletzt weder geständig noch reuig. Sein Nachtatverhalten ermöglicht somit keine Strafminderung, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 2.7 Im Ergebnis hätte sich somit die Bestrafung des nicht vorbestraften Be- schuldigten mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erwiesen. Angesichts des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius hat es aber bei den von der Vorinstanz festgesetzten 250 Tagessätzen Geldstrafe zu bleiben.

3. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist darauf hinzuweisen, dass diese nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dieser darf trotz des vorliegend zu beachten- den Verbots der reformatio in peius zu Lasten des Beschuldigten angepasst wer- den, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse seit der Urteilsfällung der Vorin-

- 27 - stanz verbessert haben. Denn für Tatsachen, von denen erst nach dem erstin- stanzlichen Urteil Kenntnis erlangt wurde, sieht Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO expli- zit einen Vorbehalt vor (vgl. Urteil BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5.4.3). Vor dem Hintergrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten, welche sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung leicht ver- bessert haben (vgl. vorstehend, Erw. 2.4.), erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen. V. Vollzug In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, worin die rechtlichen Vorausset- zungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs korrekt dargelegt wurden (Urk. 52 E. V), ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Nachdem im Übrigen das Verbot der reformatio in peius gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die Anordnung einer eingriffsintensiveren Vollzugsform ohnehin ausgeschlossen. VI. Zivilansprüche

1. Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzung zur adhäsionsweisen Gel- tendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 52 E. VI.1). Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz verwies den Privatkläger mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg mit der Begründung, dass er seine Zivil- klage an der Hauptverhandlung noch nicht endgültig habe beziffern können (Urk. 52 E.VI.2). Diesem Entscheid kann aus folgenden Gründen nicht zuge- stimmt werden. Denn entgegen der Vorinstanz hatte es der Privatkläger nicht versäumt, die Zivilklage spätestens im Parteivortrag endgültig zu begründen und beziffern (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Dies war ihm vielmehr aufgrund der noch anstehen- den Operation an der Nase (offene Septorhinoplastik sowie inferiore Turbinplas-

- 28 - tik), welche direkt mit dem durch den Beschuldigten verursachten Nasenbein- bruch im Zusammenhang stand (vgl. Urk. 42), noch nicht möglich. Das gab er so auch bereits gegenüber der Vorinstanz an (Prot. I S. 29 f.; vgl. auch Urk. 58). Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wäre daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen, sondern Art. 126 Abs. 3 StPO, welcher bei Körperschäden Konstellati- onen – wie die vorliegende – erfasst, in welchen der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist oder allfällige Spätfolgen abzuwarten sind (DOLGE-BSK StPO, N 45 zu Art. 126 StPO). Folglich hätte die Vorinstanz die grundsätzliche Haft- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis feststellen und den Privatkläger mit Bezug auf die noch zu ermittelnde Höhe der entspre- chenden Forderungen auf den Zivilweg verweisen müssen.

3. Der Privatkläger bestätigte mit seiner Anschlussberufungserklärung, dass nunmehr keine Beeinträchtigungen mehr zu erwarten seien und er seine Zivilfor- derungen abschliessend und definitiv beziffern könne. In diesem Sinne machte er Schadenersatz in Höhe von gesamthaft Fr. 856.45 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.– geltend (Urk. 58 f.; vgl. auch Urk. 59/4). Nach aktueller Sachlage ver- bietet sich daher die Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO. Über die Zivilforde- rung des Privatklägers ist vielmehr anhand der abschliessend eingereichten Un- terlagen zu entscheiden. 3.1 Was die geltend gemachte Schadenersatzforderung anbelangt, ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. V._____ vom 17. Oktober 2018 (Urk. 42) und vom 6. Februar 2019 (Urk. 59/2), dem Arztzeugnis desselben Arztes vom

8. Februar 2019 (Urk. 59/1), dem Schreiben der W._____ AG vom 27. August 2018 (Urk. 59/4 inkl. Beilagen) und dem Schreiben der AA._____ AG vom 27. Februar 2019 (Urk. 59/3), dass der Privatkläger infolge des eingeklagten Ereig- nisses während mehrerer Tage arbeitsunfähig war und Lohneinbussen hinneh- men musste. Mit Bezug auf den Lohnausfall für die Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis zum

26. November 2017 (Urk. 59/4/1) liegt den Akten die Lohnabrechnung des Privat- klägers von der AB._____ GmbH für den Monat November 2017 (Urk. 59/4/2) bei. Daraus ist ersichtlich, dass der Privatkläger 80% seines normalen Lohnes für die

- 29 - "NBU 14 Tage", mithin Fr. 958.80 erhielt. Gemäss der Abrechnung für den glei- chen Monat von der Unia AC._____ bemisst sich ein Taggeld des Privatklägers mit Fr. 141.25 (Urk. 59/4/3). Multipliziert man dieses Taggeld mit 11 Tagen Ar- beitsunfähigkeit und zieht davon die von der AB._____ GmbH erhaltenen Fr. 958.80 ab, wie das die damalige Vertreterin des Privatklägers in ihrer Eingabe vom 27. August 2018 tat (Urk. 59/4), so resultiert daraus eine Lohneinbusse von Fr. 594.95. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers ist damit in diesem Umfang ausgewiesen. Nicht genügend belegt sind demgegenüber die vom Privatkläger für den Lohnausfall während dem 4. bis 17. Februar 2019 verlangten Fr. 261.50 (Urk. 58). Mit Ausnahme eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (Urk. 59/1) und der Abrech- nung der AA._____ AG vom 27. Februar 2019 (Urk. 59/3) liegen keine Lohnab- rechnungen für den entsprechenden Monat vor, so dass unklar bleibt, wie sich der vom Privatkläger geforderte Betrag zusammensetzt. In diesem Umfang ist der Privatkläger mit seiner Schadenersatzforderung daher mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte folglich zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 594.95 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist sein Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2 Bei Körperverletzungen, die naturgemäss auch mit psychischen bzw. seeli- schen Beeinträchtigungen einhergehen, kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Da die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene immaterielle Unbill bezweckt, muss diese von einer gewissen Intensi- tät sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen – körperlichen oder seelischen – Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Verletzung sowie der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ab (BSK OR I - HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6).

- 30 - Der Privatkläger erlitt – nebst den Prellungen und einer Innenohrdepression

– einen Nasenbeinbruch. Dieser führte zu einer Nasenatmungsbehinderung wäh- rend mehrerer Monate (Urk. 42). Diese gesundheitlichen Nachfolgen konnten nur operativ behoben werden (Urk. 59/2). Insgesamt war der Privatkläger aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ferner etwa 25 Tage arbeitsunfähig. Die vom Privatkläger verlangten Fr. 1'000.– als Genugtuung erweisen sich vor diesem Hin- tergrund als angemessen und sind dem Privatkläger zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist bei diesem Verfahrensausgang zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, womit ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 19. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 31 -

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 594.95 Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die vom Privatkläger eingereichte und in der Asservatenkammer des Ober- gerichts gelagerte Jacke wird diesem nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die- ses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 3 Monaten von der Vollstreckbarkeit dieses Urteils an kein ent- sprechendes Begehren gestellt, wird die Jacke der Obergerichtskasse zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; − den Privatkläger B._____ (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; − den Privatkläger B._____; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Migrationsamt des Kantons Zürich;

- 32 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − AA._____ AG, … [Adresse].

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec

- 33 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.