Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3 ff.).
E. 2 Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Oktober 2018 (fortan Vorinstanz) wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Porno- graphie, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Ferner wurde dem Beschuldigten für die erlittene Unter- suchungshaft eine Genugtuung von Fr. 6'900.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen (Urk. 33 S. 26 f.).
E. 3 Der Beschuldigte lässt zusammengefasst vorbringen, er sei mehrerer Delik- te verdächtigt worden. Die Untersuchungshaft sei mit Kollusionsgefahr betreffend die Tatvorwürfe der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung begründet wor- den. Betreffend den Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind etc. habe dagegen keine Kollusionsgefahr bestanden. Die Staatsanwaltschaft habe es in der Folge unterlassen, eine Einstellungsverfügung zu erlassen, in welcher ohne Weiteres eine Genugtuung zugesprochen worden wäre. Diese Nachlässigkeit könne nicht ihm angelastet werden, weshalb er so zu stellen sei, als wäre das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt worden. Es liege somit ein Fall von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor. Art. 431 StPO müsse gar nicht bemüht werden. Zudem wäre eine blosse Anrechnung der Haft nach Art. 51 StGB an die ausge- sprochene Geldstrafe im Ergebnis stossend (Urk. 48).
E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
E. 5 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt, und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich (Erkennungs- dienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich) zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
E. 6 (…)
E. 7 Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich 5% Zins ab dem
E. 10 Die Kosten der Untersuchung – mit Ausnahme der Auslagen in Höhe von Fr. 2'453.40 gemäss Dispositivziffer 9 sowie mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Aus- lagen der Untersuchung in Höhe von Fr. 2'453.40 gemäss Dispositivziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 11 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin – werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositivziffer 13 werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Dispositivziffer 14 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 13 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar CHF 5'852.00 Barauslagen CHF 188.90 Zwischentotal CHF 6'040.90 7.7% MwSt. CHF 465.15 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 6'506.05 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
E. 14 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar CHF 3'886.65 Barauslagen CHF 71.50 Zwischentotal CHF 3'958.15 7.7% MwSt. CHF 304.80 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 4'262.95 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 14 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dem Beschuldigten A._____ wird für die erlittene Untersuchungshaft keine Genugtuung zugesprochen. Die erlittene Untersuchungshaft von 46 Tagen wird auf die von der Vorinstanz rechtskräftig ausgefällte Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 30.– gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Ur- teils angerechnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'650.80 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin B._____ − die Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. - 15 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190119-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 13. August 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Oktober 2018 (GG180164)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juli 2018 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 26 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB,
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG, sowie
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 150.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauf- tragt, und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich (Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich) zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu mel- den.
6. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'900.– zugesprochen.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich 5% Zins ab dem 10. Oktober 2017) aner- kannt hat.
- 3 -
8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin anerkannt hat, wonach der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, für die Kosten von Psychotherapien aufzukommen, welche im Zusammenhang mit den zur Anklage gelangten Delikten gemäss Dossier 1 (mehrfache sexuelle Handlungen mit ei- nem Kind, Pornographie, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) notwendig sind bzw. werden.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'453.40 Auslagen Untersuchung Fr. 6'506.05 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 4'262.95 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung – mit Ausnahme der Auslagen in Höhe von Fr. 2'453.40 ge- mäss Dispositivziffer 9 sowie mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen der Untersuchung in Höhe von Fr. 2'453.40 gemäss Dispositivziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositivziffer 13 werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten. Die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Dispositivziffer 14 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar CHF 5'852.00 Barauslagen CHF 188.90 Zwischentotal CHF 6'040.90 7.7% MwSt. CHF 465.15
- 4 - Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 6'506.05 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar CHF 3'886.65 Barauslagen CHF 71.50 Zwischentotal CHF 3'958.15 7.7% MwSt. CHF 304.80 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 4'262.95 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 7)
a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34 S. 5)
1. Schuldigsprechung des Beschuldigten gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 1
2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon 46 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 150.–.
3. Vollzug der Geldstrafe gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 3
4. Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 4
5. DNA-Abnahme gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 5
- 5 -
6. Genugtuungsforderung gegenüber der Privatklägerin gemäss Urteilsdis- positiv Ziff. 7.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2) Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Oktober 2018 (GG180164) sei zu bestätigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3 ff.).
2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Oktober 2018 (fortan Vorinstanz) wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Porno- graphie, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Ferner wurde dem Beschuldigten für die erlittene Unter- suchungshaft eine Genugtuung von Fr. 6'900.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen (Urk. 33 S. 26 f.).
3. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht (Zustellung des Urteilsdispositivs am 24. Oktober 2018; Urk. 25/1) am 26. Oktober 2018 Beru- fung an (Urk. 26). Die Berufungserklärung vom 19. Februar 2019 ging, nachdem der Staatsanwaltschaft das schriftlich begründete Urteil gleichentags zugestellt worden war (Urk. 32/1), ebenfalls innert Frist am 21. Februar 2019 hierorts ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2019 wurde dem Beschuldigten
- 6 - und der Privatklägerin die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Mit Zuschrift vom 9. April 2019 liess der Beschuldigte mitteilen, die Bestätigung des angefochtenen Urteils zu beantragen (Urk. 39). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Nachdem mit Beschluss vom 25. April 2019 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt worden war, die Berufungsbegründung einzureichen bzw. mitzuteilen, ob die Berufungserklärung als vollständige Beru- fungsbegründung anzusehen sei (Urk. 41), teilte diese mit Schreiben vom
30. April 2019 mit, dass sie vollständig auf ihre Berufungserklärung verweise (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 45). Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 ver- zichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 47). Die Berufungsantwort des Beschuldigten vom 17. Mai 2019 ging innert Frist am 20. Mai 2019 hierorts ein (Urk. 48). Nachdem der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 Frist angesetzt worden war, zur Berufungsantwort des Beschuldigten freige- stellt Stellung zu nehmen (Urk. 50), erklärte diese mit Eingabe vom 24. Mai 2019, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 52). Dem Beschuldigten wurde ein Doppel dieses Schreibens zugestellt (vgl. Vermerk auf Urk. 52). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft ficht gemäss ihrer Berufungserklärung lediglich die Ge- nugtuungsfolgen (Urteilsdispositiv-Ziffer 6) an (Urk. 34 S. 1) und beantragt die An- rechnung der Haft auf die ausgefällte (Geld-)Strafe (a.a.O. S. 4). Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben keine Anschlussberufungen erhoben (Urk. 39). So- mit ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 1-5 (Schuldpunkt [Dispositiv-Ziffer 1], Sanktion [Dispositiv-Ziffern 2-4], Abnahme DNA-Probe [Dispositiv-Ziffer 5]) und 7-14 (Zivilansprüche [Dispositiv-Ziffern 7-8], Kosten- und Entschädigungsdispositiv [Dispositiv-Ziffern 9-14]) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Allerdings ist bezüglich
- 7 - Sanktionspunkt festzuhalten, dass dieser bloss unter Vorbehalt einer allfälligen Ergänzung betreffend Anrechnung der Haft in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übri- gen (Dispositiv-Ziffer 6; allfällige Anrechnung von Haft auf die Geldstrafe) ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen. III. Haftanrechnung / Genugtuung
1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die erstandene (Untersuchungs-)Haft von 46 Tagen eine Genugtuung von Fr. 6'900.– zu. Sie erwog zusammengefasst, das Verfahren sei in Bezug auf das schwerere Delikt nicht weiterverfolgt worden, und der Beschuldigte sei – we- nigstens für die Frage des Genugtuungsanspruches – so zu stellen, wie wenn das Verfahren diesbezüglich eingestellt worden wäre. Der Beschuldigte sei der sexu- ellen Handlungen mit einem Kind verdächtigt worden und – darüber hinaus- gehend – auch der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung. Bezüglich der letztgenannten Delikte sei dann aber eine Einstellung erfolgt (bzw. hätte eine Ein- stellung erfolgen müssen). Somit müsse Genugtuung geleistet werden (Urk. 33 S. 21 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung zusammen- gefasst an, der Ansicht der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, dass ex post betrachtet ein besonderer Haftgrund gefehlt habe und die Haft bei heutigem Wis- sensstand nicht angeordnet worden wäre, weshalb die Haft aus heutiger Sicht weder gerechtfertigt gewesen sei noch angeordnet worden wäre, und daher der Beschuldigte für die zu Unrecht erlittene Haft entschädigt werden müsse. Eben- sowenig könne der Ansicht der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass zu Un- recht keine Einstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung bzw. sexuelle Nöti- gung ergangen sei. Dem Vorwurf der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung liege derselbe Lebensvorgang zugrunde wie der Anklageschrift. Dieser Lebens- vorgang bilde eine einzige Tat im prozessualen Sinn, welche rechtlich als sexuelle Handlungen mit Kindern gewürdigt worden sei. Für eine Teileinstellung habe da- her kein Raum bestanden. Die Haft sei gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzu- rechnen (Urk. 34).
- 8 -
3. Der Beschuldigte lässt zusammengefasst vorbringen, er sei mehrerer Delik- te verdächtigt worden. Die Untersuchungshaft sei mit Kollusionsgefahr betreffend die Tatvorwürfe der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung begründet wor- den. Betreffend den Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind etc. habe dagegen keine Kollusionsgefahr bestanden. Die Staatsanwaltschaft habe es in der Folge unterlassen, eine Einstellungsverfügung zu erlassen, in welcher ohne Weiteres eine Genugtuung zugesprochen worden wäre. Diese Nachlässigkeit könne nicht ihm angelastet werden, weshalb er so zu stellen sei, als wäre das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt worden. Es liege somit ein Fall von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor. Art. 431 StPO müsse gar nicht bemüht werden. Zudem wäre eine blosse Anrechnung der Haft nach Art. 51 StGB an die ausge- sprochene Geldstrafe im Ergebnis stossend (Urk. 48).
4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässi- ge Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Art. 429 Abs. 1 lit. c sowie Art. 431 Abs. 2 StPO setzen eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die Bestimmungen grenzen sich indes nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch den Verfahrens- ausgang ab. Während Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Geltung hat, wenn die beschul- digte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit einer ausge- sprochenen Strafe zur Anwendung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1468/2017
- 9 - vom 11. Mai 2018 E. 1.4. und 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 f., mit Hinweis). 5.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten die Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO zu, obwohl kein (Teil-)Freispruch und auch keine formelle (Teil-)Einstellung (vgl. dazu GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 429) erging. Sie begründete dies
– zumindest sinngemäss – damit, dass – gleichsam materiell betrachtet – eine Einstellung betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewalti- gung erfolgt sei, respektive eine Einstellung hätte erfolgen müssen (Urk. 33 S. 22). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung eines Verfahrens, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrensein- stellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Vielmehr muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Mit der Staatsanwaltschaft liegt dem Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung derselbe Lebensvorgang zu- grunde wie dem dem Beschuldigten schliesslich in der Anklageschrift vom 18. Juli 2018 vorgeworfenen Sachverhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern. Der re- levante Lebenssachverhalt (betreffend Dossier 1) war stets die rund vier Monate dauernde intime Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. die während dieser Zeit erfolgten sexuellen Kontakte. Genau dieser Lebens-
- 10 - vorgang wurde schliesslich (nach der zweiten Einvernahme der Privatklägerin, in welcher sie ihre Vorwürfe gegenüber der ersten deutlich abschwächte; vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/4) zwar nicht mehr als sexuelle Nötigung oder Vergewalti- gung, sondern als sexuelle Handlung mit Kindern gewürdigt. Relevanter Lebens- sachverhalt war aber immer diese viermonatige intime Beziehung, weshalb ange- sichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum für den Erlass einer separaten (Teil-)Einstellungsverfügung betreffend sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung bestand (vgl. Urk. 34 S. 4; siehe auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_653/2013 vom 20. März 2014, welchem Entscheid annähernd dieselbe Kons- tellation [sexuelle Nötigung/versuchte Vergewaltigung und sexuelle Belästigung] wie vorliegend zugrunde lag). Die Ansicht der Vorinstanz gründet demgegenüber auf einem zu engen Verständnis des gleichen Lebensvorganges. Den Ausführ- ungen der Staatsanwaltschaft ist somit vollumfänglich beizupflichten. Die Zu- sprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO fällt damit ausser Betracht, da zurecht auf eine Teileinstellung verzichtet wurde und auch kein (Teil-)Freispruch erging. 5.2 Auch gestützt auf Art. 431 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO kann dem Beschuldigten vorliegend keine Entschädigung für die erlittene Haft zugesprochen werden. We- der liegt eine rechtswidrige Zwangsmassnahme (Abs. 1) noch eine Überhaft (Abs. 2) vor, was zudem auch die Verteidigung nicht anders sieht (Urk. 48 S. 4). 5.3 Demzufolge ist die erlittene Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB auf die von der Vorinstanz – rechtskräftig – ausgefällte Geldstrafe anzu- rechnen, zumal die erlittene Haftdauer gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen anzurechnen ist, und erst, wenn eine Anrechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, sich subsidiär die Frage der finanziellen Ent- schädigung stellt (BGE 141 IV 236 E. 3.3).
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428). Im vorliegenden Verfahren obsiegt die appellierende Staatsanwaltschaft vollumfänglich. Die Kos- ten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen – unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungs- verfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 11.15 Stunden und Auslagen von Fr. 8.30 ein (Urk. 57). Diese erscheinen angemessen und sind belegt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist somit mit Fr. 2'650.80 inkl. MwSt. zu entschädigen.
3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin verzichtete auf eine Pro- zessentschädigung bzw. erklärte, ihr seien keine nennenswerten Aufwendungen entstanden (Urk. 54). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
18. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB,
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19bis BetmG, sowie
- 12 -
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 30.–, (…), sowie mit einer Busse von Fr. 150.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt, und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich (Erkennungs- dienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich) zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
6. (…)
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich 5% Zins ab dem
10. Oktober 2017) anerkannt hat.
8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin anerkannt hat, wonach der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, für die Kosten von Psychotherapien aufzukommen, welche im Zu- sammenhang mit den zur Anklage gelangten Delikten gemäss Dossier 1 (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornographie, Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) notwendig sind bzw. werden.
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'453.40 Auslagen Untersuchung Fr. 6'506.05 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 4'262.95 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 13 -
10. Die Kosten der Untersuchung – mit Ausnahme der Auslagen in Höhe von Fr. 2'453.40 gemäss Dispositivziffer 9 sowie mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Aus- lagen der Untersuchung in Höhe von Fr. 2'453.40 gemäss Dispositivziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin – werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositivziffer 13 werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln dieser Kosten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Dispositivziffer 14 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar CHF 5'852.00 Barauslagen CHF 188.90 Zwischentotal CHF 6'040.90 7.7% MwSt. CHF 465.15 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 6'506.05 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar CHF 3'886.65 Barauslagen CHF 71.50 Zwischentotal CHF 3'958.15 7.7% MwSt. CHF 304.80 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 4'262.95 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 14 - Es wird erkannt:
1. Dem Beschuldigten A._____ wird für die erlittene Untersuchungshaft keine Genugtuung zugesprochen. Die erlittene Untersuchungshaft von 46 Tagen wird auf die von der Vorinstanz rechtskräftig ausgefällte Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 30.– gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Ur- teils angerechnet.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'650.80 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerin B._____ − die Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer