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SB190118

Mehrfache Gefährdung des Lebens etc.

Zürich OG · 2019-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Betreffend die mehrfache Gefährdung des Lebens ist eine Strafe im Be- reich von bis zu fünf Jahren festzusetzen (Art. 129 StGB). Die Verteidigung be- antragte diesbezüglich einen Freispruch und verzichtete auf die Stellung von Eventualanträgen zum Strafmass, machte jedoch geltend, die seitens der Vor- instanz festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten für die Gefährdung des Lebens sei zu hoch angesetzt worden (Urk. 46 S. 11).

E. 1.2 Während die durch das Gutachten retrospektiv festgestellte, tatsächliche Gefährdungslage für die rechtliche Würdigung nur eine untergeordnete Rolle spielte, ist diese zur Bemessung des Tatverschuldens von Bedeutung. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts zerlegten sich die Projektile bei einem Aufprallwinkel von 70 Grad auf dem Asphaltboden, wobei ein Grossteil der Geschossenergie absorbiert wurde und die Geschwindigkeiten der abgeprallten Projektilteile wohl eher gering gewesen sein dürften (Urk. 4/7 S. 8 Ziff. 10). Aus rückblickender Sicht entstand damit durch die zweimalige Schussabgabe keine sehr nahe liegende Lebensgefahr für Personen. Immerhin verblieb objektiv aber ein erhebliches Verletzungsrisiko mit möglicherweise irreversiblen Schäden, bei- spielsweise wenn ein Projektilteil in ein Auge einer umstehenden Person ge- drungen wäre (Urk. 4/7 S. 8 Ziff. 10). Die Gutachter halten aber explizit fest, dass es für einen Schützen nicht voraussehbar sei, wie sich das Projektil beim Aufprall auf dem Asphaltbelag bzw. die Projektilteile nach der Aufsplitterung des Projektils verhielten (Urk. 4/7 S. 9). Wie bereits im Zusammenhang mit dem objektiven Tatbestand erwähnt, kommt hinzu, dass es nicht mehr allein in der Hand des Beschuldigten lag, ob bzw. wie nahe sich eine lebensgefährliche Verletzung eines Umstehenden ergeben hätte. So stellte schon die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Ereignisverlauf angesichts der Dynamik des Streitgeschehens durchaus einen anderen, tragischen Ausgang hätte nehmen können (Urk. 34 S. 15). Insofern war das Ausbleiben von schwerwiegenden Folgen auch Glück für den Beschuldigten. Die zweifache Schussabgabe und die Gefährdung mehrerer Personen muss zu

- 16 - einer Erhöhung der Strafe führen. Der Beschuldigte hatte keinerlei Anlass in den Streit einzugreifen bzw. diesen mit Waffengewalt aufzulösen, was subjektiv kein gutes Licht auf ihn wirft.

E. 1.3 Die Festlegung der Einsatzstrafe für das Tatverschulden ist anhand eines Vergleichs zu theoretisch möglichen anderen Tatvarianten anzustellen. Hält man sich dies vor Augen, muss das Verschulden vorliegend insgesamt als noch leicht taxiert werden. In objektiver Hinsicht sind nur wenige andere Tathandlungen denkbar, bei welchen das Verschulden noch geringer erscheint und der Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens gegeben ist. Umgekehrt gibt es zahlreiche an- dere vorstellbare Tathandlungen, bei welchen die Gefährdung viel schwerwiegen- der ist und die häufig sogar zu Todesfällen führen. Subjektiv war das Handeln des Beschuldigten kaum nachvollziehbar. Soweit die Verteidigung in diesem Zu- sammenhang geltend macht, der Beschuldigte habe aus Angst um sich und seine Familie gehandelt (Urk. 46 S. 11), so ist das unbehelflich. Wie schon erwähnt, waren seine Familienmitglieder gar nicht vor Ort und der Beschuldigte realisierte jedenfalls vor der Schussabgabe, dass sich die Aggression der streitenden Gruppen nicht gegen ihn richtete. Im Übrigen hätte es auch andere, weniger ge- fährliche Möglichkeiten gegeben, besänftigend auf die Streitenden einzuwirken. Allein durch das Herumwerfen von Gläsern durch die Beteiligten drohten jeden- falls noch keine lebensgefährlichen Verletzungen. Insgesamt muss vorliegend eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens liegen. Der Einwand der Verteidi- gung, die festgelegte Einsatzstrafe der Vorinstanz von 24 Monaten sei zu hoch ausgefallen, erweist sich angesichts der konkreten Tatumstände und des Ver- schuldens des Beschuldigten als berechtigt. Angemessen erscheint vorliegend aufgrund des noch leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe von lediglich 12 Monaten respektive 360 Strafeinheiten.

E. 1.4 Der Erwerb, das Tragen und der Besitz einer Schusswaffe ohne entspre- chende Bewilligungen stellen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 WG dar, für welche Handlungen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren festzulegen ist. Aufgrund des engen Sach- zusammenhanges dieser Tatbestände untereinander sowie mit demjenigen des

- 17 - Hauptvorwurfs rechtfertigt es sich vorliegend, hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2. am Ende mit Hinweisen). Damit sind die Strafen, weil sie gleichartig sind, nicht zu addieren, sondern es ist aufgrund von Art. 49 StGB lediglich die Einsatz- strafe zu schärfen. Daraus folgt, dass vorliegend gesamthaft eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Das Verschulden bezüglich der Vergehen gegen das Waffengesetz wiegt ge- samthaft noch leicht. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe die Waffen zum Schutz seiner Schwiegertochter und Enkelkinder respektive weiterer Familienmitglieder erworben, erklärt dies nicht, weshalb der Erwerb der Waffe zeitlich bereits vor Erhalt der ersten Drohungen erfolgte und weshalb er an besag- tem Tage, an welchem er alleine in das Restaurant "B._____" ging, die geladene Waffe mitnahm, wenn er selbst gemäss eigenen Aussagen nicht Adressat der Drohungen war (Urk. Prot. I S. 11 ff.; Urk. 45 S. 6 ff.). Angeklagt ist allerdings nebst dem Erwerb und nachfolgendem Besitz nur ein einmaliges Tragen ohne Bewilligung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafschärfung um 4 Monate erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

2. Täterkomponenten Bei der Festsetzung der Strafhöhe sind auch tatunabhängige Faktoren zu berück- sichtigen, die alleine in der Person des Täters liegen. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Ausserordentliches festzustellen ist, was einen Einfluss auf die Strafe haben könnte (Urk. 34 S. 16). Der Beschuldigte ist heute 69 Jahre alt und verheiratet. Er genoss eine ordentliche Schul- und Berufsausbildung. Alle seine Kinder sind volljährig und grundsätzlich nicht mehr unterstützungsbedürftig, jedoch lebt die jüngste Tochter gemäss Aussagen des Beschuldigten noch bei ihm und seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung. Der Beschuldigte bestrei- tet seine Einkünfte aufgrund eines Vorfalles im Jahre 1985 von Rentenleistungen der SUVA, der IV und von Ergänzungsleistungen. Monatlich verfügt er für den ehelichen Lebensunterhalt über rund Fr. 4'000.– (Urk. 45 S. 2 f.). Es sind sodann keine Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (Urk. 11/1 und

- 18 - Urk. 37). Während die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten sind, führt das teilweise Geständnis des Beschuldigten zu einer spürbaren Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten.

3. Strafe

E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung am 15. August 2019 erschienen der amtliche Verteidiger in Begleitung des Beschuldigten (Prot. II S. 3).

E. 2 Umfang der Berufung Die Verstösse gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 und 3) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 6 und 7) wurden von der Verteidi- gung akzeptiert (Urk. 35 und 46; Prot. II S. 5). In diesem Umfang ist das vor- instanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzu- stellen. In den übrigen Punkten ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu ent- scheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten un- mittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa m.H.; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2).

E. 2.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinen Schussabgaben eine unmittelbare Lebensgefahr für alle Beteiligten geschaffen habe (Urk. 34 S. 9-12). Auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.3 Die Anklage nennt als Distanz zwischen den beiden im Streit liegenden Gruppen "rund fünf Meter" und einen Schusswinkel von "rund 70 Grad" (Urk. 15 S. 2 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen sich diese quantitativen Elemente der Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten selbst stützen. Der Beschuldigte nannte verschiedentlich eine Distanz zwischen den beiden Gruppe von ca. fünf Metern, wobei er selber in der Mitte der Gruppen gestanden sei (Urk. 2/3 F/A 28 f.; Urk. 2/6 F/A 6). Die Vorinstanz wies mit Recht darauf hin, dass verschiedene Zeugen gar geringere Distanzen zu Protokoll gaben (Urk. 34 S. 9; vgl. Urk. 3/2, 3/4 und 3/6). Es ist deshalb von fünf Metern auszugehen.

- 9 - Gleich verhält es sich mit dem Schusswinkel: Im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 11. September 2017 demonstrierte der Beschuldigte seine Schussposition (Urk. 4/7 S. 7 und Urk. 2/3 F/A 30). Aufgrund dessen er- mittelte das Forensische Institut einen Winkel von ca. 70 Grad gegen den Boden (Urk. 4/7 S. 7 i.f.). Der Standpunkt der Verteidigung, wonach der Beschuldigte praktisch senkrecht in den Boden geschossen habe, findet deshalb keine Stütze in den Akten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Verteidigung selber anlässlich der Berufungsverhandlung ihren Ausführungen verschiedentlich einen Schusswinkel von 70 Grad respektive "mindestens 70 Grad" zugrunde legte (vgl. Urk. 46 S. 5). Es ist somit von einem Winkel von rund 70 Grad gemäss Anklage- schrift auszugehen. Im Übrigen wurde der Anklagesachverhalt nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten, weshalb dieser den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist.

E. 2.4 Die Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder wegen eines Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.; 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2).

E. 2.5 Das Bundesgericht hatte sich in einem anderen Entscheid mit einer Schussabgabe bei einem Sachverhalt zu befassen, der deutliche Parallelen zur vorliegenden Konstellation aufweist: Zwei zerstrittene Personengruppen trafen vor einem Wohnblock aufeinander. Der Täter aus der einen Gruppe zückte einen Revolver, woraufhin die gegnerische Gruppe in das Haus flüchtete. Der Täter eilte

- 10 - ihnen nach, machte im Hauseingang einen oder zwei Schritte und schoss in ei- nem Winkel von ca. 45 Grad in die Decke. Der Bruder und ein Freund des Täters standen im Zeitpunkt der Schussabgabe vor oder neben ihm. Die gegnerische Gruppe war – wie der Täter wusste – gerade erst um die Ecke verschwunden und befand sich noch in unmittelbarer Nähe, wenn auch nicht mehr im Blick- respekti- ve direkten Schussfeld (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 Sachverhalt B. sowie E. 1.3 und 1.4). Das Bundesgericht schützte diese vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und qualifizierte die Schussabgabe eben- falls als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Es erwog, dass der Täter mit dem ungezielten Schuss im engen Eingangsbereich resp. durch mög- liche Querschläger oder Abpraller seine Gegner sowie seinen vor/neben ihm stehenden Bruder und seinen Freund in unmittelbare Lebensgefahr gebracht ha- be (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 1.3 und 1.4).

E. 2.6 Aus dieser Rechtsprechung wird die grundsätzliche Auffassung des Bun- desgerichts klar. Beim Begriff der Lebensgefahr handelt es sich um einen so- genannten normativen Rechtsbegriff, d.h. einen Rechtsbegriff, den die Recht- sprechung im Lichte verschiedener Auslegungselemente weitgehend definiert hat. Dabei wird nicht allein auf streng naturwissenschaftliche logische Zusammenhän- ge des äusseren Ablaufes bzw. den natürlichen Kausalzusammenhang abgestellt, sondern auch auf weitere Umstände wie beispielsweise potentielle menschliche Reaktionen, Fehlreaktionen, aussergewöhnliche Zufälle und die Intentionen des Gesetzgebers. Streng kausal gesehen kann von einer Waffe, die nicht abgefeuert wurde, nie eine Lebensgefahr ausgehen. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass sich bei einer ordnungsgemäss funktionierenden Waffe mit üblichem Abzugs- gewicht ohne Betätigung des Abzugs ein Schuss lösen kann. Trotzdem schliesst die Rechtsprechung, wie oben aufgeführt, auch in solchen Fällen eine Lebens- gefahr im Sinne von Art. 129 StGB nicht aus. Die Argumentation der Verteidigung, gemäss Gutachten habe aufgrund der erfolgten Schussabgaben isoliert betrachtet keine Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen bestanden, ist demnach unbehelf- lich (Urk. 46 S. 5 ff.). Es ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vorliegt, eine Gesamtschau der konkreten Tat- umstände vorzunehmen.

- 11 -

E. 2.7 Das Bundesgericht erachtet durch das Zielen mit einer ungesicherten Waffe auf einen Menschen den Tatbestand der Gefährdung des Lebens als ge- geben (vgl. vorstehend Erw. II.2.4.). Dies muss ebenfalls gelten, wenn es zu einer gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Drittpersonen kommt. Der Schütze kann, insbesondere wie vorliegend, im Moment einer aggressiven Aus- einandersetzung unter mehreren Personen weder die Beschaffenheit der Auf- prallstelle noch die Handlungen und Bewegungen der Kontrahenten voraussehen bzw. kontrollieren oder zuverlässig einschätzen. Es mag vorliegend deshalb sein, dass sich durch eine wissenschaftlich streng konkrete Analyse von Schuss- winkeln, physikalischer Beschaffenheit der Aufprallstelle und der Analyse, wie sich das Projektil exakt in welche Einzelteile aufgespaltet hat und in welcher Rich- tung diese Teile abgeprallt sind, die logische Erkenntnis ergibt, dass keine töd- liche Verletzung drohte, beispielsweise weil die konkrete Bewegungsenergie der Projektilteile nicht mehr genug hoch war, um den Körper eines Menschen in drei Metern Entfernung bis ins Herz zu durchdringen oder weil die Projektilteile zufällig nicht in Richtung umstehender Menschen abprallten. Ebenso sicher ist allerdings auch, dass die aleatorischen Umstände weitgehend ausserhalb der Einflussmög- lichkeit des Schützen liegen. Das zeigt sich bereits daran, dass ohne technische Vorrichtungen ein gleicher Ablauf gar nie reproduzierbar ist. Darüber hinaus ist denkbar, dass im Rahmen des hitzigen Streites eine der Personen von einer an- deren gestossen wird und deshalb unverhofft in die Schusslinie gerät oder der Schütze selbst gestossen wird, so dass ein anderer Schusswinkel resultiert, als von ihm beabsichtigt. Bemerkenswerter Weise führte der Beschuldigte selbst aus, dass ihm jemand nach der Schussabgabe die Hand auf den Rücken gedreht und ihm die Waffe entrissen habe (Urk. 2/2 F/A 10 und 11, Urk. 2/3 F/A 48). Dies be- legt im vorliegenden Fall gerade das Potential für eine ungewollte Schussabgabe.

E. 2.8 Die aufgezeigte Rechtsprechung erhellt, dass der Gesetzgeber eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen missbilligt bzw. als straf- würdig erachtet und diesen Sachverhalt unter Art. 129 StGB subsumiert. Dies hat auch im vorliegend zu beurteilenden Fall zu gelten. Wer – wie der Beschuldigte – derart in einen bereits im Gang befindlichen Tumult zweier Personengruppen eingreift, in einer solchen Situation eine Schusswaffe zieht und zwei Schüsse in

- 12 - Richtung Boden abgibt, schafft bei Betrachtung der gesamten Umstände und der dargelegten Rechtsprechung eine Gefährdung im objektiven Sinn. Ob dies auch bei einem Warnschuss in die Luft gilt, bei welchem das Projektil nicht aufgespaltet wird, kann vorliegend offen bleiben. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB jedenfalls von einer rein konkreten Analyse der natürlichen Kausalzusammenhänge distanziert. Es wollte nicht, dass Umstehende das Risiko solch unvorhergesehener Umstände tragen müssen, obschon der Schütze selber die Gefahr schuf. Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe mit dem Schuldspruch ein Exempel am Be- schuldigten statuieren wollen, um klarzustellen, dass die Zürcher Innenstadt kein Ort sei um eine Waffe abzufeuern, erweist sich damit als verfehlt (Urk. 46 S. 3 ff.). Im Ergebnis ist vorliegend von einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne des genannten Tatbestandes auszugehen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

3. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Subjektiver Tatbestand

E. 3 Anklagevorwurf

E. 3.1 Insgesamt ist deshalb eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Der Vollzug ist gemäss dem Entscheid der Vorinstanz aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 34 S. 16 f.). Ein anderer Entscheid wäre bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht angängig.

E. 3.2 Der Schuldspruch wegen Übertretung des Waffengesetzes durch die er- folgte Schussabgabe wurde vom Beschuldigten akzeptiert und nicht angefochten (Urk. 35). Dementsprechend ist hierfür eine Busse auszusprechen (Art. 103 und 106 StGB). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 400.– ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse und des Verschuldens angemessen und zu be- stätigen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte war vom 17. Juli 2017, 07:15 Uhr, bis zum 6. Oktober 2017, 16:45 Uhr, inhaftiert (Urk. 9/2 und 9/19). Diese Haftdauer von aufgerundet insge- samt 82 Tagen ist an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Beschlagnahmung

1. Die Vorinstanz hat die gesamte, anlässlich der Hausdurchsuchung vorge- fundene Barschaft definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskos- ten sowie der auszufällenden Busse verwendet (Urk. 34 S. 17 und 19). Die Ver- teidigung beantragt berufungsweise, es sei die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von

- 19 - Fr. 22'169.15 herauszugeben und die Beschlagnahmung sei aufzuheben (Urk. 46 S. 2 und S. 12). Zur Begründung führt die Verteidigung hauptsächlich an, es gebe keine Belege dafür, dass das Geld ausschliesslich vom Beschuldigten stamme. Die sichergestellten Gelder würden der Familie des Beschuldigten gehören, ins- besondere der Ehefrau sowie dem Sohn. Es sei durchaus üblich, dass sich in einer grösseren Familie Bargeld mehrerer Mitglieder im selben Haus befänden. Das Geld sei für Flugtickets sowie Zahnbehandlungen verschiedener Familien- mitglieder bestimmt gewesen (Urk. 27 S. 14; Urk. 45 S. 15; Urk. 46 S. 12).

2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO).

3. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Gelder im Schlafzimmer des Be- schuldigten respektive seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau aufgefunden wurden (Urk. 8/9 und Urk. 11/5 S. 3 f.; Prot. I S. 9; Urk. 46 S. 12). Der Beschuldigte be- streitet nicht, dass die sichergestellten Barmittel grösstenteils von ihm respektive von seinem Konto stammen (Urk. 11/5 S. 3 ff.; Urk. 8/9; Urk. 45 S. 14; Urk. 46 S. 12). Offenbar hat er das Geld verwaltet. Weiter ist seitens der Verteidigung nunmehr unbestritten, dass der geplante Verwendungszweck der Barschaft (Reisen, Zahnbehandlungen) für die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung da- ran irrelevant ist (Urk. 34 S. 17; Urk. 46 S. 12). Diese Umstände sprechen klar gegen einen allfälligen Drittanspruch an den Geldern. Demgegenüber belässt es die Verteidigung bei der pauschalen Behauptung, ein Teil der Barschaft gehöre anderen Familienmitgliedern; sie bleibt hierfür jegliche objektivierbaren Anhalts- punkte schuldig (Urk. 46 S. 12, Prot. II S. 7). Damit deutet vorliegend alles darauf hin, dass die beschlagnahmten Gelder formell in das Vermögen des Beschuldig- ten fallen. Bezeichnender Weise ist auch keine Drittansprache eines Familien- mitglieds des Beschuldigten hinsichtlich der beschlagnahmten Barschaft akten- kundig. Im Ergebnis ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen und die Deckungsbeschlagnahme ist zu bestätigen. Die beschlagnahmte Bar- schaft ist gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO zur

- 20 - Deckung der Busse und der Verfahrenskosten (vgl. hierzu sogleich Erw. V.1. ff.) zu verwenden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte gemäss den vorinstanzlichen Schuldsprüchen zu verurteilen ist, ist die Kostenverlegung gemäss Dispositivziffern 8 und 9 des an- gefochtenen Entscheids zu bestätigen. Demnach sind dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie mit den Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft von CHF 22'169.15. Aufgrund der merklichen Reduktion des Strafmasses recht- fertigt es sich jedoch, die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die in der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers ausgewiesenen Auf- wendungen für das Berufungsverfahren erscheinen angemessen. Dementspre- chend ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Fr. 4'107.80 für das Berufungsverfah- ren zu entschädigen (Urk. 44).

4. Da insgesamt Fr. 22'169.15 beschlagnahmt wurden, sind nebst der Deckung der Busse die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten vorab aus der beschlagnahmten Barschaft zu bestreiten; ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben.

- 21 - Es wird beschlossen:

E. 3.3 Der Beschuldigte wollte nach eigenen Angaben mit dem Einsatz der Waffe den Streitenden Angst einjagen und diese vertreiben (Urk. 2/5 F/A 30). Davon ist auszugehen. Allerdings ist die von ihm geltend gemachte selbstlose Motivation, welche heute auch seitens der Verteidigung ins Feld geführt wurde (Urk. 46 S. 10), sehr unglaubhaft. Der Beschuldigte führte hierzu aus, seine Schwieger- tochter und deren Kinder bzw. verschiedene Familienmitglieder seien ca. im März 2014 oder 2015 bedroht worden, weshalb er zum Selbstschutz eine Waffe be- schafft und bei sich getragen habe. Es sei aber nicht so, dass er direkt bedroht worden sei. Die Waffe sei ihm von einem unbekannten Mann an einer Tankstelle in Deutschland angeboten worden, worauf er sie für EUR 200.– gekauft habe (Urk. 2/3 F/A 8; Urk. 45 S. 7 f.). Er habe keinen Waffentragschein und es sei ihm bewusst, dass er gegen das Gesetz verstossen habe (Urk. 2/3 F/A 14-16). Am Tag des angeklagten Vorfalles habe er vor dem Restaurant Lärm gehört und ge- dacht, es sei etwas gegen ihn organisiert worden respektive gegen ihn gerichtet. Er habe Angst gehabt, dass ihm jemand eine Flasche an den Kopf werfe. Er sei deshalb aufgestanden, nach draussen gegangen, habe die Waffe aus der Gürtel- tasche geholt und auf den Boden geschossen (Urk. 2/3 F/A 19; Urk. 45 S. 5 f.). Irgendwelche Aggressionshandlungen der Streitenden gegen den Beschuldigten sind damit weder behauptet noch belegt. Der Beschuldigte sass im Restaurant und hatte keine Veranlassung, nach draussen zu gehen, wo sich der Disput ab- spielte. Weshalb er unvermittelt in einen fremden Streit eingriff, bleibt offen.

- 14 -

E. 3.4 Dem Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, sein direktes oder even- tualvorsätzliches Handlungsziel sei eine lebensgefährliche Verletzung gewesen. Vorliegend ist aber ohnehin keine versuchte Tötung angeklagt. Vorsatz im Sinne von Art. 129 StGB verlangt nicht die Inkaufnahme einer Todesfolge, sondern vielmehr das Wissen und der bewusste Wille, eine Lebensgefahr zu schaffen, auch wenn man darauf vertraut, dass niemand ums Leben kommt. Dies ist klar zu unterscheiden. Der Beschuldigte wollte den Streitenden Angst machen, sie damit bedrohen, dass wenn sie seinem Ansinnen nicht Folge leisten würden, er von der Schusswaffe gegen sie Gebrauch machen würde. Dies ist gerade der Sinn von Warnschüssen. Hätten die Umstehenden keine Gefahr gesehen, hätten sie sich auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt. Das gesamte Verhalten des Be- schuldigten in dieser Situation kann vor dem Hintergrund der zitierten Recht- sprechung nicht anders ausgelegt werden, als dass er sich mit der unmittelbaren Lebensgefahr für die Streitenden als notwendige Folge seines Handelns abfand und entsprechend mit Gefährdungsvorsatz handelte. Die Folgerung der Vor- instanz erweist sich als zutreffend (Urk. 34 S. 13).

E. 3.5 Für den Beschuldigten bestand nach dem Gesagten nicht der geringste Anlass, in den Streit mittels Schusswaffengebrauch einzugreifen. Der Beschuldig- te wollte sich schlichtweg einfach Macht verschaffen. Der Vorfall fand zudem im öffentlichen Raum statt, auf einem Trottoir in einem Ausgehquartier, unmittelbar vor einem Restaurant. Potentiell hätten auch völlig Unbeteiligte getroffen werden können. Die Aktion des Beschuldigten war krass unverhältnismässig und sehr gefährlich. Man stelle sich nur vor, dass jede und jeder illegal eine Pistole mit sich führt und bei Streitigkeiten im öffentlichen Raum zwei Schüsse in unmittelbarer Nähe der Beteiligten abfeuert. Solche Wildwest-Methoden sind hierzulande längst verpönt und überschreiten jegliche Grenzen sozialverträglichen Verhaltens. Der Beschuldigte handelte damit auch skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB.

4. Fazit Der Beschuldigte brachte durch die zweifache Schussabgabe mehrere Personen in unmittelbare Lebensgefahr, weshalb er der mehrfachen Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 15 - III. Strafzumessung und Vollzug

1. Tatverschulden

E. 4 Standpunkt des Beschuldigten

E. 4.1 Den zur Anklage gebrachten Kernsachverhalt – die zweifache Schussab- gabe des Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung zweier Personen- gruppen – anerkennt der Beschuldigte (Urk. 2/1 F/A 12 ff.; Urk. 2/2 F/A 6 ff.; Urk. 2/3 F/A 6 ff.; Urk. 2/4 F/A 6; Urk. 2/5 und Urk. 2/6 F/A 6; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 45 S. 6).

E. 4.2 Die Verteidigung wendet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und bringt im Wesentlichen vor, der Schusswinkel sei steiler als die in der Anklageschrift ge- nannten 70 Grad gewesen, nämlich beinahe senkrecht zum Asphalt. Bei einer derartigen Schussabgabe habe ein weiter- oder zurückfliegendes Geschoss keine wesentliche Energie mehr. Auch das erstellte Gutachten gehe aufgrund der kon- kreten Umstände zwar von einer Verletzungsgefahr, nicht aber von einer Lebens- gefahr für die umstehenden Personen aus (Urk. 27 S. 8 und Prot. I S. 21 f.). Gel- tend gemacht wird weiter, dass die weiteren Personen entgegen der Anklage- schrift nicht in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten gestanden seien (Urk. 27 S. 6). Auch deshalb habe keine Lebensgefahr bestanden. An diesen Vorbringen hielt die Verteidigung des Beschuldigten auch anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung fest (Urk. 46 S. 4 ff. und S. 10 f.).

- 7 -

E. 4.3 In subjektiver Hinsicht stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe nicht vorsätzlich und nicht skrupellos gehandelt. Er sei der festen Überzeu- gung gewesen, mit der Schussabgabe niemanden zu gefährden und habe eine solche Gefährdung weder gewollt noch erkannt (Urk. 27 S. 9 f.; Urk. 46 S. 9 f.).

E. 5 Begründungsumfang Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Par- teien auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Gutachten

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  2. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig - (…) - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG; - der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 WG. 2.-5. (…)
  4. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger mit pauschal Fr. 16'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'658.75 Gutachten / Expertisen Fr. 387.90 Auslagen Untersuchung Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung 8.-9. (…)
  6. (Mitteilungen.)
  7. (Rechtsmittel.)"
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
  11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  12. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  14. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Total Fr. 22'169.15 wird zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.
  15. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 8 und 9) wird be- stätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'107.80 amtliche Verteidigung.
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. - 23 -
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 1) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 1) − die Kasse der Staatsanwaltschaft I (vormals Staatsanwaltschaft IV) gemäss Dispositivziffer 5.
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190118-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 15. August 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 1. November 2018 (DG180138)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Juni 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 19 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB; − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG; − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Total Fr. 22'169.15 wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.

6. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 16'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'658.75 Gutachten / Expertisen Fr. 387.90 Auslagen Untersuchung Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1 f.)

1. Es seien folgende Ziffern des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2018 aufzuheben: Ziff. 1 (Schuldspruch) hinsichtlich Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, akzeptiert ist der Schuldspruch hinsichtlich Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung gegen das Waffengesetz, Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 8.

2. Es sei A._____ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen.

3. Es sei A._____ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00 und – wenn vom Gesetz her notwendig – zu einer angemessenen Busse zu

- 4 - verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

4. Es seien A._____ die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmten Barschaften von total CHF 22'169.15 herauszugeben und die Beschlagnahmung sei aufzuheben.

5. Es sei A._____ für die Tage der Untersuchungshaft, die über den Tagessatz der Geldstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz hinausgehen, ei- ne nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzende Genugtuung zuzu- sprechen.

6. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Einleitung

1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 34 S. 4). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 1. November 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Gefährdung des Lebens, des mehr- fachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffen- gesetzes für schuldig befunden und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Busse bestraft (Urk. 34 S. 19 ff.).

- 5 - 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26 ff.) liess der Beschuldigte mit Eingabe der Verteidigung vom 2. November 2018 (Urk. 30) rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 18. Februar 2019 wur- de der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (Urk. 33/2). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 1. März 2019 (Datum Poststempel: 28. Februar 2019) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrück- lich auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 40). 1.5. Zur Berufungsverhandlung am 15. August 2019 erschienen der amtliche Verteidiger in Begleitung des Beschuldigten (Prot. II S. 3).

2. Umfang der Berufung Die Verstösse gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 2 und 3) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 6 und 7) wurden von der Verteidi- gung akzeptiert (Urk. 35 und 46; Prot. II S. 5). In diesem Umfang ist das vor- instanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzu- stellen. In den übrigen Punkten ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu ent- scheiden (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3. Anklagevorwurf 3.1. Gemäss Anklageziffer 2 soll es am 15. Juli 2017, um zirka 23.50 Uhr, vor dem Restaurant "B._____" an der …-strasse … in … Zürich auf dem Trottoir durch den Beschuldigten zu zwei in kurzem Abstand erfolgten Schussabgaben gekommen sein (Urk. 15). Der Beschuldigte habe sich dafür bewusst zirka in der Mitte von zwei rund fünf Meter auseinanderstehenden Personengruppen aufge- stellt und dann mit seiner mitgeführten Waffe, vermutlich Marke Walther, in einem Winkel von rund 70 Grad in den, wie der Beschuldigte gewusst habe, asphaltier- ten Boden geschossen. Dabei sei es zumindest bei einem Schuss zu einer Zerle- gung des Projektils gekommen, wobei die Teile dieses Projektils in verschiedene

- 6 - Richtungen weggeflogen seien, insbesondere auch in den Innenraum des Res- taurants "B._____". 3.2. Durch dieses Handeln habe der Beschuldigte bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare und sittlich zu missbilligende, ohne jeden vernünftigen Grund bewirkte und durch nichts zu rechtfertigende Ge- fahr für Leib und Leben der sich damals in der Nähe aufhaltenden Personen ge- schaffen. Diese Personen hätten durch Abpraller oder wegfliegende Projektilteile getroffen werden können, weshalb durch das Verhalten des Beschuldigten die nahe Möglichkeit des Todeseintritts für die sich dort aufhaltenden Personen be- standen habe. Dies habe der Beschuldigte gewusst und auch gewollt.

4. Standpunkt des Beschuldigten 4.1. Den zur Anklage gebrachten Kernsachverhalt – die zweifache Schussab- gabe des Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung zweier Personen- gruppen – anerkennt der Beschuldigte (Urk. 2/1 F/A 12 ff.; Urk. 2/2 F/A 6 ff.; Urk. 2/3 F/A 6 ff.; Urk. 2/4 F/A 6; Urk. 2/5 und Urk. 2/6 F/A 6; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 45 S. 6). 4.2. Die Verteidigung wendet sich gegen den Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und bringt im Wesentlichen vor, der Schusswinkel sei steiler als die in der Anklageschrift ge- nannten 70 Grad gewesen, nämlich beinahe senkrecht zum Asphalt. Bei einer derartigen Schussabgabe habe ein weiter- oder zurückfliegendes Geschoss keine wesentliche Energie mehr. Auch das erstellte Gutachten gehe aufgrund der kon- kreten Umstände zwar von einer Verletzungsgefahr, nicht aber von einer Lebens- gefahr für die umstehenden Personen aus (Urk. 27 S. 8 und Prot. I S. 21 f.). Gel- tend gemacht wird weiter, dass die weiteren Personen entgegen der Anklage- schrift nicht in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten gestanden seien (Urk. 27 S. 6). Auch deshalb habe keine Lebensgefahr bestanden. An diesen Vorbringen hielt die Verteidigung des Beschuldigten auch anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung fest (Urk. 46 S. 4 ff. und S. 10 f.).

- 7 - 4.3. In subjektiver Hinsicht stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe nicht vorsätzlich und nicht skrupellos gehandelt. Er sei der festen Überzeu- gung gewesen, mit der Schussabgabe niemanden zu gefährden und habe eine solche Gefährdung weder gewollt noch erkannt (Urk. 27 S. 9 f.; Urk. 46 S. 9 f.).

5. Begründungsumfang Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Par- teien auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Gutachten 1.1. Beim Forensischen Institut Zürich wurde ein Gutachten über die Schuss- abgabe eingeholt (Urk. 4/7). Die Gutachter stellten durch Schiessversuche unter vergleichbaren Bedingungen fest, dass sich das Projektil bei einem Schusswinkel von 70 Grad beim Aufprall auf dem Asphalt zerlegen und Teile davon in verschie- denen Winkeln wegfliegen würden, wodurch Personen verletzt werden könnten. Für einen Schützen sei es nicht vorhersehbar, wie sich das Projektil nach dem Aufprall verhalte. Projektilteile könnten mit erheblicher Energie weiterfliegen und umstehende Personen verletzen (Urk. 4/7 S. 9). 1.2. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, das Gutachten spreche nicht von einer Lebensgefahr, sondern einzig von einer gewissen Ver- letzungsgefahr, welche im Normalfall nicht lebensgefährlich sei (Urk. 46 S. 6). 1.3. Dass sich das Gutachten nicht zur Frage des Vorliegens einer Lebens- gefahr äussert, ist nicht zu beanstanden. Zum einen wurden die Gutachter nicht danach gefragt, sich zu dieser Fragestellung zu äussern, zum anderen handelt es sich bei der Frage, ob Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vorliegt, um

- 8 - einen Rechtsbegriff, der über eine blosse Sachverhaltserstellung hinaus geht und damit gerade nicht gutachterlich zu klären ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 182 N 2). Allein aus diesem Umstand kann die Verteidigung nichts zu ihren Gunsten ableiten hinsichtlich der Frage, ob eine tat- bestandliche Lebensgefahr in concreto zu bejahen ist. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.

2. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Objektiver Tatbestand 2.1. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten un- mittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa m.H.; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinen Schussabgaben eine unmittelbare Lebensgefahr für alle Beteiligten geschaffen habe (Urk. 34 S. 9-12). Auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Die Anklage nennt als Distanz zwischen den beiden im Streit liegenden Gruppen "rund fünf Meter" und einen Schusswinkel von "rund 70 Grad" (Urk. 15 S. 2 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen sich diese quantitativen Elemente der Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten selbst stützen. Der Beschuldigte nannte verschiedentlich eine Distanz zwischen den beiden Gruppe von ca. fünf Metern, wobei er selber in der Mitte der Gruppen gestanden sei (Urk. 2/3 F/A 28 f.; Urk. 2/6 F/A 6). Die Vorinstanz wies mit Recht darauf hin, dass verschiedene Zeugen gar geringere Distanzen zu Protokoll gaben (Urk. 34 S. 9; vgl. Urk. 3/2, 3/4 und 3/6). Es ist deshalb von fünf Metern auszugehen.

- 9 - Gleich verhält es sich mit dem Schusswinkel: Im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 11. September 2017 demonstrierte der Beschuldigte seine Schussposition (Urk. 4/7 S. 7 und Urk. 2/3 F/A 30). Aufgrund dessen er- mittelte das Forensische Institut einen Winkel von ca. 70 Grad gegen den Boden (Urk. 4/7 S. 7 i.f.). Der Standpunkt der Verteidigung, wonach der Beschuldigte praktisch senkrecht in den Boden geschossen habe, findet deshalb keine Stütze in den Akten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Verteidigung selber anlässlich der Berufungsverhandlung ihren Ausführungen verschiedentlich einen Schusswinkel von 70 Grad respektive "mindestens 70 Grad" zugrunde legte (vgl. Urk. 46 S. 5). Es ist somit von einem Winkel von rund 70 Grad gemäss Anklage- schrift auszugehen. Im Übrigen wurde der Anklagesachverhalt nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten, weshalb dieser den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. 2.4. Die Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder wegen eines Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.; 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). 2.5. Das Bundesgericht hatte sich in einem anderen Entscheid mit einer Schussabgabe bei einem Sachverhalt zu befassen, der deutliche Parallelen zur vorliegenden Konstellation aufweist: Zwei zerstrittene Personengruppen trafen vor einem Wohnblock aufeinander. Der Täter aus der einen Gruppe zückte einen Revolver, woraufhin die gegnerische Gruppe in das Haus flüchtete. Der Täter eilte

- 10 - ihnen nach, machte im Hauseingang einen oder zwei Schritte und schoss in ei- nem Winkel von ca. 45 Grad in die Decke. Der Bruder und ein Freund des Täters standen im Zeitpunkt der Schussabgabe vor oder neben ihm. Die gegnerische Gruppe war – wie der Täter wusste – gerade erst um die Ecke verschwunden und befand sich noch in unmittelbarer Nähe, wenn auch nicht mehr im Blick- respekti- ve direkten Schussfeld (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 Sachverhalt B. sowie E. 1.3 und 1.4). Das Bundesgericht schützte diese vorinstanzliche Sachverhaltserstellung und qualifizierte die Schussabgabe eben- falls als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Es erwog, dass der Täter mit dem ungezielten Schuss im engen Eingangsbereich resp. durch mög- liche Querschläger oder Abpraller seine Gegner sowie seinen vor/neben ihm stehenden Bruder und seinen Freund in unmittelbare Lebensgefahr gebracht ha- be (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 1.3 und 1.4). 2.6. Aus dieser Rechtsprechung wird die grundsätzliche Auffassung des Bun- desgerichts klar. Beim Begriff der Lebensgefahr handelt es sich um einen so- genannten normativen Rechtsbegriff, d.h. einen Rechtsbegriff, den die Recht- sprechung im Lichte verschiedener Auslegungselemente weitgehend definiert hat. Dabei wird nicht allein auf streng naturwissenschaftliche logische Zusammenhän- ge des äusseren Ablaufes bzw. den natürlichen Kausalzusammenhang abgestellt, sondern auch auf weitere Umstände wie beispielsweise potentielle menschliche Reaktionen, Fehlreaktionen, aussergewöhnliche Zufälle und die Intentionen des Gesetzgebers. Streng kausal gesehen kann von einer Waffe, die nicht abgefeuert wurde, nie eine Lebensgefahr ausgehen. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass sich bei einer ordnungsgemäss funktionierenden Waffe mit üblichem Abzugs- gewicht ohne Betätigung des Abzugs ein Schuss lösen kann. Trotzdem schliesst die Rechtsprechung, wie oben aufgeführt, auch in solchen Fällen eine Lebens- gefahr im Sinne von Art. 129 StGB nicht aus. Die Argumentation der Verteidigung, gemäss Gutachten habe aufgrund der erfolgten Schussabgaben isoliert betrachtet keine Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen bestanden, ist demnach unbehelf- lich (Urk. 46 S. 5 ff.). Es ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vorliegt, eine Gesamtschau der konkreten Tat- umstände vorzunehmen.

- 11 - 2.7. Das Bundesgericht erachtet durch das Zielen mit einer ungesicherten Waffe auf einen Menschen den Tatbestand der Gefährdung des Lebens als ge- geben (vgl. vorstehend Erw. II.2.4.). Dies muss ebenfalls gelten, wenn es zu einer gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Drittpersonen kommt. Der Schütze kann, insbesondere wie vorliegend, im Moment einer aggressiven Aus- einandersetzung unter mehreren Personen weder die Beschaffenheit der Auf- prallstelle noch die Handlungen und Bewegungen der Kontrahenten voraussehen bzw. kontrollieren oder zuverlässig einschätzen. Es mag vorliegend deshalb sein, dass sich durch eine wissenschaftlich streng konkrete Analyse von Schuss- winkeln, physikalischer Beschaffenheit der Aufprallstelle und der Analyse, wie sich das Projektil exakt in welche Einzelteile aufgespaltet hat und in welcher Rich- tung diese Teile abgeprallt sind, die logische Erkenntnis ergibt, dass keine töd- liche Verletzung drohte, beispielsweise weil die konkrete Bewegungsenergie der Projektilteile nicht mehr genug hoch war, um den Körper eines Menschen in drei Metern Entfernung bis ins Herz zu durchdringen oder weil die Projektilteile zufällig nicht in Richtung umstehender Menschen abprallten. Ebenso sicher ist allerdings auch, dass die aleatorischen Umstände weitgehend ausserhalb der Einflussmög- lichkeit des Schützen liegen. Das zeigt sich bereits daran, dass ohne technische Vorrichtungen ein gleicher Ablauf gar nie reproduzierbar ist. Darüber hinaus ist denkbar, dass im Rahmen des hitzigen Streites eine der Personen von einer an- deren gestossen wird und deshalb unverhofft in die Schusslinie gerät oder der Schütze selbst gestossen wird, so dass ein anderer Schusswinkel resultiert, als von ihm beabsichtigt. Bemerkenswerter Weise führte der Beschuldigte selbst aus, dass ihm jemand nach der Schussabgabe die Hand auf den Rücken gedreht und ihm die Waffe entrissen habe (Urk. 2/2 F/A 10 und 11, Urk. 2/3 F/A 48). Dies be- legt im vorliegenden Fall gerade das Potential für eine ungewollte Schussabgabe. 2.8. Die aufgezeigte Rechtsprechung erhellt, dass der Gesetzgeber eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen missbilligt bzw. als straf- würdig erachtet und diesen Sachverhalt unter Art. 129 StGB subsumiert. Dies hat auch im vorliegend zu beurteilenden Fall zu gelten. Wer – wie der Beschuldigte – derart in einen bereits im Gang befindlichen Tumult zweier Personengruppen eingreift, in einer solchen Situation eine Schusswaffe zieht und zwei Schüsse in

- 12 - Richtung Boden abgibt, schafft bei Betrachtung der gesamten Umstände und der dargelegten Rechtsprechung eine Gefährdung im objektiven Sinn. Ob dies auch bei einem Warnschuss in die Luft gilt, bei welchem das Projektil nicht aufgespaltet wird, kann vorliegend offen bleiben. Das Bundesgericht hat sich bei der Aus- legung des Begriffs der Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB jedenfalls von einer rein konkreten Analyse der natürlichen Kausalzusammenhänge distanziert. Es wollte nicht, dass Umstehende das Risiko solch unvorhergesehener Umstände tragen müssen, obschon der Schütze selber die Gefahr schuf. Der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe mit dem Schuldspruch ein Exempel am Be- schuldigten statuieren wollen, um klarzustellen, dass die Zürcher Innenstadt kein Ort sei um eine Waffe abzufeuern, erweist sich damit als verfehlt (Urk. 46 S. 3 ff.). Im Ergebnis ist vorliegend von einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne des genannten Tatbestandes auszugehen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

3. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Subjektiver Tatbestand 3.1. Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebens- gefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (BGE 94 IV 60 E. 3a m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in BGE 136 IV 76). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 1.2.1). Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 m.H.). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebens- gefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 m.H.; 6B_946/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2).

- 13 - 3.2. Die innere Einstellung des Täters zur Tat – das Wissen, Wollen oder In- Kauf-Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist demgegenüber eine Rechtsfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vor- liegen eines Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.). 3.3. Der Beschuldigte wollte nach eigenen Angaben mit dem Einsatz der Waffe den Streitenden Angst einjagen und diese vertreiben (Urk. 2/5 F/A 30). Davon ist auszugehen. Allerdings ist die von ihm geltend gemachte selbstlose Motivation, welche heute auch seitens der Verteidigung ins Feld geführt wurde (Urk. 46 S. 10), sehr unglaubhaft. Der Beschuldigte führte hierzu aus, seine Schwieger- tochter und deren Kinder bzw. verschiedene Familienmitglieder seien ca. im März 2014 oder 2015 bedroht worden, weshalb er zum Selbstschutz eine Waffe be- schafft und bei sich getragen habe. Es sei aber nicht so, dass er direkt bedroht worden sei. Die Waffe sei ihm von einem unbekannten Mann an einer Tankstelle in Deutschland angeboten worden, worauf er sie für EUR 200.– gekauft habe (Urk. 2/3 F/A 8; Urk. 45 S. 7 f.). Er habe keinen Waffentragschein und es sei ihm bewusst, dass er gegen das Gesetz verstossen habe (Urk. 2/3 F/A 14-16). Am Tag des angeklagten Vorfalles habe er vor dem Restaurant Lärm gehört und ge- dacht, es sei etwas gegen ihn organisiert worden respektive gegen ihn gerichtet. Er habe Angst gehabt, dass ihm jemand eine Flasche an den Kopf werfe. Er sei deshalb aufgestanden, nach draussen gegangen, habe die Waffe aus der Gürtel- tasche geholt und auf den Boden geschossen (Urk. 2/3 F/A 19; Urk. 45 S. 5 f.). Irgendwelche Aggressionshandlungen der Streitenden gegen den Beschuldigten sind damit weder behauptet noch belegt. Der Beschuldigte sass im Restaurant und hatte keine Veranlassung, nach draussen zu gehen, wo sich der Disput ab- spielte. Weshalb er unvermittelt in einen fremden Streit eingriff, bleibt offen.

- 14 - 3.4. Dem Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, sein direktes oder even- tualvorsätzliches Handlungsziel sei eine lebensgefährliche Verletzung gewesen. Vorliegend ist aber ohnehin keine versuchte Tötung angeklagt. Vorsatz im Sinne von Art. 129 StGB verlangt nicht die Inkaufnahme einer Todesfolge, sondern vielmehr das Wissen und der bewusste Wille, eine Lebensgefahr zu schaffen, auch wenn man darauf vertraut, dass niemand ums Leben kommt. Dies ist klar zu unterscheiden. Der Beschuldigte wollte den Streitenden Angst machen, sie damit bedrohen, dass wenn sie seinem Ansinnen nicht Folge leisten würden, er von der Schusswaffe gegen sie Gebrauch machen würde. Dies ist gerade der Sinn von Warnschüssen. Hätten die Umstehenden keine Gefahr gesehen, hätten sie sich auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt. Das gesamte Verhalten des Be- schuldigten in dieser Situation kann vor dem Hintergrund der zitierten Recht- sprechung nicht anders ausgelegt werden, als dass er sich mit der unmittelbaren Lebensgefahr für die Streitenden als notwendige Folge seines Handelns abfand und entsprechend mit Gefährdungsvorsatz handelte. Die Folgerung der Vor- instanz erweist sich als zutreffend (Urk. 34 S. 13). 3.5. Für den Beschuldigten bestand nach dem Gesagten nicht der geringste Anlass, in den Streit mittels Schusswaffengebrauch einzugreifen. Der Beschuldig- te wollte sich schlichtweg einfach Macht verschaffen. Der Vorfall fand zudem im öffentlichen Raum statt, auf einem Trottoir in einem Ausgehquartier, unmittelbar vor einem Restaurant. Potentiell hätten auch völlig Unbeteiligte getroffen werden können. Die Aktion des Beschuldigten war krass unverhältnismässig und sehr gefährlich. Man stelle sich nur vor, dass jede und jeder illegal eine Pistole mit sich führt und bei Streitigkeiten im öffentlichen Raum zwei Schüsse in unmittelbarer Nähe der Beteiligten abfeuert. Solche Wildwest-Methoden sind hierzulande längst verpönt und überschreiten jegliche Grenzen sozialverträglichen Verhaltens. Der Beschuldigte handelte damit auch skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB.

4. Fazit Der Beschuldigte brachte durch die zweifache Schussabgabe mehrere Personen in unmittelbare Lebensgefahr, weshalb er der mehrfachen Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 15 - III. Strafzumessung und Vollzug

1. Tatverschulden 1.1. Betreffend die mehrfache Gefährdung des Lebens ist eine Strafe im Be- reich von bis zu fünf Jahren festzusetzen (Art. 129 StGB). Die Verteidigung be- antragte diesbezüglich einen Freispruch und verzichtete auf die Stellung von Eventualanträgen zum Strafmass, machte jedoch geltend, die seitens der Vor- instanz festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten für die Gefährdung des Lebens sei zu hoch angesetzt worden (Urk. 46 S. 11). 1.2. Während die durch das Gutachten retrospektiv festgestellte, tatsächliche Gefährdungslage für die rechtliche Würdigung nur eine untergeordnete Rolle spielte, ist diese zur Bemessung des Tatverschuldens von Bedeutung. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts zerlegten sich die Projektile bei einem Aufprallwinkel von 70 Grad auf dem Asphaltboden, wobei ein Grossteil der Geschossenergie absorbiert wurde und die Geschwindigkeiten der abgeprallten Projektilteile wohl eher gering gewesen sein dürften (Urk. 4/7 S. 8 Ziff. 10). Aus rückblickender Sicht entstand damit durch die zweimalige Schussabgabe keine sehr nahe liegende Lebensgefahr für Personen. Immerhin verblieb objektiv aber ein erhebliches Verletzungsrisiko mit möglicherweise irreversiblen Schäden, bei- spielsweise wenn ein Projektilteil in ein Auge einer umstehenden Person ge- drungen wäre (Urk. 4/7 S. 8 Ziff. 10). Die Gutachter halten aber explizit fest, dass es für einen Schützen nicht voraussehbar sei, wie sich das Projektil beim Aufprall auf dem Asphaltbelag bzw. die Projektilteile nach der Aufsplitterung des Projektils verhielten (Urk. 4/7 S. 9). Wie bereits im Zusammenhang mit dem objektiven Tatbestand erwähnt, kommt hinzu, dass es nicht mehr allein in der Hand des Beschuldigten lag, ob bzw. wie nahe sich eine lebensgefährliche Verletzung eines Umstehenden ergeben hätte. So stellte schon die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Ereignisverlauf angesichts der Dynamik des Streitgeschehens durchaus einen anderen, tragischen Ausgang hätte nehmen können (Urk. 34 S. 15). Insofern war das Ausbleiben von schwerwiegenden Folgen auch Glück für den Beschuldigten. Die zweifache Schussabgabe und die Gefährdung mehrerer Personen muss zu

- 16 - einer Erhöhung der Strafe führen. Der Beschuldigte hatte keinerlei Anlass in den Streit einzugreifen bzw. diesen mit Waffengewalt aufzulösen, was subjektiv kein gutes Licht auf ihn wirft. 1.3. Die Festlegung der Einsatzstrafe für das Tatverschulden ist anhand eines Vergleichs zu theoretisch möglichen anderen Tatvarianten anzustellen. Hält man sich dies vor Augen, muss das Verschulden vorliegend insgesamt als noch leicht taxiert werden. In objektiver Hinsicht sind nur wenige andere Tathandlungen denkbar, bei welchen das Verschulden noch geringer erscheint und der Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens gegeben ist. Umgekehrt gibt es zahlreiche an- dere vorstellbare Tathandlungen, bei welchen die Gefährdung viel schwerwiegen- der ist und die häufig sogar zu Todesfällen führen. Subjektiv war das Handeln des Beschuldigten kaum nachvollziehbar. Soweit die Verteidigung in diesem Zu- sammenhang geltend macht, der Beschuldigte habe aus Angst um sich und seine Familie gehandelt (Urk. 46 S. 11), so ist das unbehelflich. Wie schon erwähnt, waren seine Familienmitglieder gar nicht vor Ort und der Beschuldigte realisierte jedenfalls vor der Schussabgabe, dass sich die Aggression der streitenden Gruppen nicht gegen ihn richtete. Im Übrigen hätte es auch andere, weniger ge- fährliche Möglichkeiten gegeben, besänftigend auf die Streitenden einzuwirken. Allein durch das Herumwerfen von Gläsern durch die Beteiligten drohten jeden- falls noch keine lebensgefährlichen Verletzungen. Insgesamt muss vorliegend eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens liegen. Der Einwand der Verteidi- gung, die festgelegte Einsatzstrafe der Vorinstanz von 24 Monaten sei zu hoch ausgefallen, erweist sich angesichts der konkreten Tatumstände und des Ver- schuldens des Beschuldigten als berechtigt. Angemessen erscheint vorliegend aufgrund des noch leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe von lediglich 12 Monaten respektive 360 Strafeinheiten. 1.4. Der Erwerb, das Tragen und der Besitz einer Schusswaffe ohne entspre- chende Bewilligungen stellen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 WG dar, für welche Handlungen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren festzulegen ist. Aufgrund des engen Sach- zusammenhanges dieser Tatbestände untereinander sowie mit demjenigen des

- 17 - Hauptvorwurfs rechtfertigt es sich vorliegend, hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2. am Ende mit Hinweisen). Damit sind die Strafen, weil sie gleichartig sind, nicht zu addieren, sondern es ist aufgrund von Art. 49 StGB lediglich die Einsatz- strafe zu schärfen. Daraus folgt, dass vorliegend gesamthaft eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Das Verschulden bezüglich der Vergehen gegen das Waffengesetz wiegt ge- samthaft noch leicht. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe die Waffen zum Schutz seiner Schwiegertochter und Enkelkinder respektive weiterer Familienmitglieder erworben, erklärt dies nicht, weshalb der Erwerb der Waffe zeitlich bereits vor Erhalt der ersten Drohungen erfolgte und weshalb er an besag- tem Tage, an welchem er alleine in das Restaurant "B._____" ging, die geladene Waffe mitnahm, wenn er selbst gemäss eigenen Aussagen nicht Adressat der Drohungen war (Urk. Prot. I S. 11 ff.; Urk. 45 S. 6 ff.). Angeklagt ist allerdings nebst dem Erwerb und nachfolgendem Besitz nur ein einmaliges Tragen ohne Bewilligung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafschärfung um 4 Monate erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

2. Täterkomponenten Bei der Festsetzung der Strafhöhe sind auch tatunabhängige Faktoren zu berück- sichtigen, die alleine in der Person des Täters liegen. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Ausserordentliches festzustellen ist, was einen Einfluss auf die Strafe haben könnte (Urk. 34 S. 16). Der Beschuldigte ist heute 69 Jahre alt und verheiratet. Er genoss eine ordentliche Schul- und Berufsausbildung. Alle seine Kinder sind volljährig und grundsätzlich nicht mehr unterstützungsbedürftig, jedoch lebt die jüngste Tochter gemäss Aussagen des Beschuldigten noch bei ihm und seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung. Der Beschuldigte bestrei- tet seine Einkünfte aufgrund eines Vorfalles im Jahre 1985 von Rentenleistungen der SUVA, der IV und von Ergänzungsleistungen. Monatlich verfügt er für den ehelichen Lebensunterhalt über rund Fr. 4'000.– (Urk. 45 S. 2 f.). Es sind sodann keine Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (Urk. 11/1 und

- 18 - Urk. 37). Während die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten sind, führt das teilweise Geständnis des Beschuldigten zu einer spürbaren Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten.

3. Strafe 3.1. Insgesamt ist deshalb eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Der Vollzug ist gemäss dem Entscheid der Vorinstanz aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 34 S. 16 f.). Ein anderer Entscheid wäre bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht angängig. 3.2. Der Schuldspruch wegen Übertretung des Waffengesetzes durch die er- folgte Schussabgabe wurde vom Beschuldigten akzeptiert und nicht angefochten (Urk. 35). Dementsprechend ist hierfür eine Busse auszusprechen (Art. 103 und 106 StGB). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 400.– ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse und des Verschuldens angemessen und zu be- stätigen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte war vom 17. Juli 2017, 07:15 Uhr, bis zum 6. Oktober 2017, 16:45 Uhr, inhaftiert (Urk. 9/2 und 9/19). Diese Haftdauer von aufgerundet insge- samt 82 Tagen ist an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Beschlagnahmung

1. Die Vorinstanz hat die gesamte, anlässlich der Hausdurchsuchung vorge- fundene Barschaft definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskos- ten sowie der auszufällenden Busse verwendet (Urk. 34 S. 17 und 19). Die Ver- teidigung beantragt berufungsweise, es sei die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von

- 19 - Fr. 22'169.15 herauszugeben und die Beschlagnahmung sei aufzuheben (Urk. 46 S. 2 und S. 12). Zur Begründung führt die Verteidigung hauptsächlich an, es gebe keine Belege dafür, dass das Geld ausschliesslich vom Beschuldigten stamme. Die sichergestellten Gelder würden der Familie des Beschuldigten gehören, ins- besondere der Ehefrau sowie dem Sohn. Es sei durchaus üblich, dass sich in einer grösseren Familie Bargeld mehrerer Mitglieder im selben Haus befänden. Das Geld sei für Flugtickets sowie Zahnbehandlungen verschiedener Familien- mitglieder bestimmt gewesen (Urk. 27 S. 14; Urk. 45 S. 15; Urk. 46 S. 12).

2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO).

3. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Gelder im Schlafzimmer des Be- schuldigten respektive seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau aufgefunden wurden (Urk. 8/9 und Urk. 11/5 S. 3 f.; Prot. I S. 9; Urk. 46 S. 12). Der Beschuldigte be- streitet nicht, dass die sichergestellten Barmittel grösstenteils von ihm respektive von seinem Konto stammen (Urk. 11/5 S. 3 ff.; Urk. 8/9; Urk. 45 S. 14; Urk. 46 S. 12). Offenbar hat er das Geld verwaltet. Weiter ist seitens der Verteidigung nunmehr unbestritten, dass der geplante Verwendungszweck der Barschaft (Reisen, Zahnbehandlungen) für die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung da- ran irrelevant ist (Urk. 34 S. 17; Urk. 46 S. 12). Diese Umstände sprechen klar gegen einen allfälligen Drittanspruch an den Geldern. Demgegenüber belässt es die Verteidigung bei der pauschalen Behauptung, ein Teil der Barschaft gehöre anderen Familienmitgliedern; sie bleibt hierfür jegliche objektivierbaren Anhalts- punkte schuldig (Urk. 46 S. 12, Prot. II S. 7). Damit deutet vorliegend alles darauf hin, dass die beschlagnahmten Gelder formell in das Vermögen des Beschuldig- ten fallen. Bezeichnender Weise ist auch keine Drittansprache eines Familien- mitglieds des Beschuldigten hinsichtlich der beschlagnahmten Barschaft akten- kundig. Im Ergebnis ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen und die Deckungsbeschlagnahme ist zu bestätigen. Die beschlagnahmte Bar- schaft ist gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO zur

- 20 - Deckung der Busse und der Verfahrenskosten (vgl. hierzu sogleich Erw. V.1. ff.) zu verwenden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte gemäss den vorinstanzlichen Schuldsprüchen zu verurteilen ist, ist die Kostenverlegung gemäss Dispositivziffern 8 und 9 des an- gefochtenen Entscheids zu bestätigen. Demnach sind dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie mit den Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft von CHF 22'169.15. Aufgrund der merklichen Reduktion des Strafmasses recht- fertigt es sich jedoch, die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die in der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers ausgewiesenen Auf- wendungen für das Berufungsverfahren erscheinen angemessen. Dementspre- chend ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Fr. 4'107.80 für das Berufungsverfah- ren zu entschädigen (Urk. 44).

4. Da insgesamt Fr. 22'169.15 beschlagnahmt wurden, sind nebst der Deckung der Busse die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten vorab aus der beschlagnahmten Barschaft zu bestreiten; ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben.

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

1. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- (…)

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG;

- der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 WG. 2.-5. (…)

6. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger mit pauschal Fr. 16'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'658.75 Gutachten / Expertisen Fr. 387.90 Auslagen Untersuchung Fr. 16'000.– amtliche Verteidigung 8.-9. (…)

10. (Mitteilungen.)

11. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

13. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Total Fr. 22'169.15 wird zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.

6. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 8 und 9) wird be- stätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'107.80 amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

- 23 -

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 1) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 1) − die Kasse der Staatsanwaltschaft I (vormals Staatsanwaltschaft IV) gemäss Dispositivziffer 5.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.