Sachverhalt
1. Ausführungen der Vorinstanz Grundsätzlich kann zum Sachverhalt vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 Erw. II. S. 10 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Objektivität der METAS (Urk. 101 S. 10 - 11 Erw. 7b), des konkreten Messvorgangs, der Zuverlässigkeit
- 6 - des Messgerätes und der Abhandlung möglicher Fehlerquellen (Urk. 101 S. 11 - 17 Erw. 7c - 7l). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz einzig bei ihrer Berech- nung zur Divergenz (Urk. 101 S. 13). Diese Berechnung anhand einer Prospek- tangabe ist allerdings ohnehin irrelevant.
2. Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Kurzeinvernahme vor Ort gab der Beschuldigte an, er habe das Fahrzeug vor ihm überholt, weil dieses dauernd gebremst habe und langsam gefahren sei (Urk. 2). Beim Dorfausgang sei es noch 50 km/h gefahren (Urk. 2). Er anerkenne die Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h. Diese Einver- nahme unterzeichnete der Beschuldigte persönlich. In der staatsanwaltlichen Be- fragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Strecke sei übersichtlich gewesen und da die beiden vorausfahrenden Personenwagen stark beschleunigt hätten, habe er eben auch mehr Gas geben müssen (Urk. 12 S. 4). Während des Über- holmanövers habe er die entgegenkommenden Fahrzeuge im Blickfeld gehabt. Diese seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet worden (Urk. 12 S. 4).
3. Beweiswert von Lasermessungen zur Geschwindigkeitsmessung Der Verweis der Verteidigung auf ein deutsches Gerichtsurteil vom Amtsgericht Mannheim, in welchem Lasermessungen als nicht verwertbar qualifiziert worden seien, lässt keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu (Urk. 28 S. 6). Zum einen kommt vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung, zum anderen handelte es sich dort um ein Gerät eines anderen Herstellers. Es ist auch nicht so, dass alle deutschen Gerichte Lasermessungen generell als unverwertbar er- achten. Dem Verteidiger kann dahingehend beigepflichtet werden, dass es mut- masslich Qualitätsunterschiede bei den Messgeräten gibt und weder technische Systeme noch die sie bedienenden Menschen immer und ewig fehlerlos funktio- nieren. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass mit dem technischen Fort- schritt auch die Zuverlässigkeit der Geräte in den letzten Jahrzehnten gestiegen und nicht gesunken ist, weshalb frühere Gerichtsurteile zu älteren und anderen Geräten auch nur beschränkten Erkenntniswert haben. Allein der Umstand, dass mit gewissen Geräten mittels gestellten, ungünstigen Messanordnungen Fehl-
- 7 - messungen produziert werden können, besagt noch nichts über den Grad der Zu- verlässigkeit sämtlicher Lasermessgeräte. Auch diesbezüglich vermag der vom Beschuldigten eingereichte ADAC-Praxistest "Laser" aus dem Jahre 2005, wel- cher kein konkretes Gerät unter die Lupe nahm, sondern in allgemeiner Art auf Fehlerquellen hinweist, an der vorliegend relevanten Messung, die sich deutlich von jenen Versuchsanordnungen unterscheidet, keinerlei Zweifel zu erwecken (Urk. 66/2). Abgesehen davon sind Medienmeldungen über die Fehleranfälligkeit von Geschwindigkeitsmessungen aus verständlichen Gründen bei der Gruppe verärgerter Strassenbenützer immer sehr populär. Die Presse ist deshalb noch kein Massstab betreffend den Grad der Zuverlässigkeit von solchen Messgeräten. Auch im Bereich des Strassenverkehrsrechts gelten die allgemeinen Beweis- regeln: Es wird nicht verlangt, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. Zürich 2017, N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln nie eine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können (Kassationsgerichtsentscheid ZH vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinweisen). Zwar darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. Andererseits dürfen bloss abstrakte oder theoretische Zweifel aber ebenso wenig massgebend sein, weil solche immer möglich sind, und zwar nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in den sogenannten ge- nauen Wissenschaften. Aus diesem Grund ist es auch nicht nötig, dass die An- klagebehörde die Funktionsweise eines Lasermessgerätes hard- und software- mässig bis in die letzten technischen Details darlegt. In der Schweiz sind Laser- messgeräte zur Geschwindigkeitsmessung sehr verbreitet und es handelt sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Verteidigung hierzulande um ein standardisiertes Messverfahren (Urk. 28 S. 7).
4. Feststellungen der Gutachter Der Gutachter B._____ konnte keine Unregelmässigkeiten am Gerät und der Messung anhand der vorhandenen Dokumentation feststellen. Er ermittelte auf-
- 8 - grund der vorhandenen Daten eine Mindestgeschwindigkeit von 113.2 km/h (Urk 14/5 S. 8 und 9). Der Gutachter C._____ kam zu keinem anderen Schluss (Urk. 74). Letztlich diente seine Einvernahme vor Vorinstanz vor allem dazu, das recht- liche Gehör zu gewähren und die Einwendungen der Verteidigung zu beantwor- ten.
5. Unbefangenheit der Gutachter bzw. des METAS 5.1. Als Gutachter in der Strafuntersuchung war B._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) tätig (Urk. 14/5). Er erstattete sein Gutachten über die vorliegend zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung am 13. Febru- ar 2017 (Urk. 29/3). Infolge Pensionierung wurde dann C._____, ebenfalls vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), als Gutachter vor der ersten In- stanz befragt (Urk. 57). Der Beschuldigte begrüsste in jenem Zeitpunkt die perso- nelle Wahl von C._____, behielt sich dabei aber vor, die Befragung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen (Urk. 61). 5.2. Die Verteidigung wendet ein, dass die METAS die Messgeräte selbst eiche und prüfe, weshalb dieses Institut nicht unbefangen sei (Urk. 28 S. 7; Urk. 120 S. 6). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die METAS trifft weder eine straf- oder zi- vilrechtliche Haftung, wenn sie eine Unregelmässigkeit der Messung oder des Ge- rätes hätte feststellen können. Es ist gerade Sinn und Aufgabe der METAS, als einer vom Hersteller unabhängigen Messstelle, Fehler aufzuspüren, weshalb ihr nicht Voreingenommenheit vorgeworfen werden kann. Wenn der Beschuldigte durch seinen Verteidiger zudem die Einholung eines Gutachtens aus Deutschland verlangt und damit Inferiorität von schweizerischen Eichstellen unterstellt, ist dies seine rein persönliche Auffassung, welche unbelegt ist. 5.3. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wäre widersprüchlich, die METAS einerseits per Gesetz als Zulassungsstelle für Lasermessgeräte vor- zusehen (SR 941.27), ihr andererseits Unseriösität und Unzuverlässigkeit vorzu- werfen.
- 9 -
6. Zertifizierung des Messgerätes 6.1. Der Verteidiger rügt, dass auf dem Gerät das Schild mit der Typenbezeich- nung, der Seriennummer und den näheren Angaben zum Hersteller nicht vorhan- den sei (Urk. 52 S. 2). Weiter fehle das CE-Zeichen, welches nach der Mess- mittelverordnung zwingend notwendig sei. Im Strafprozess würdigt das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei. Dies gilt auch im Bereich des Strassenverkehrs (Art. 102 Abs. 1 SVG). Insofern gibt es abgesehen von den verbotenen und rechtswidrigen Beweiserhebungen gemäss Art. 140 und Art. 141 StPO keine formalen Vorschriften. Der Einwand der Verteidigung ist deshalb al- lein in materieller Hinsicht zu prüfen, d.h., ob der Einwand die Beweiskraft der Geschwindigkeitsmessung schmälert oder nicht. Nachdem das konkrete Gerät, mit welchem die Messung durchgeführt wurde, periodisch von der METAS geprüft und abgenommen wurde, insbesondere vor der Messung des Fahrzeugs des Beschuldigten, vermag ein vorhandenes bzw. nicht vorhandenes Schild auf dem Gerät die Zuverlässigkeit der inkriminierten Messung nicht in Frage zu stel- len. Der Gutachter B._____ bestätigte, dass jedes Messmittel, welches das ME- TAS überprüfe, mit einer eindeutigen Identifizierung der METAS versehen sei, so auch das Vorliegende (Urk. 14/5 S. 2). 6.2. Dass die Messgenauigkeit im Laufe der Prüfintervalle kontinuierlich ab- nehme und das Gerät sinngemäss immer wieder nachjustiert werden müsse, wie der Verteidiger geltend machte, hat der Gutachter C._____ verneint (Urk 74 S. 14). Er bestätigte, dass sowohl die Messung des Gerätes anlässlich der Prüfung im Januar 2016 als auch am 24. Januar 2017 zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe. Beide Male habe das Gerät die Eichprüfung bestanden (Urk. 74 S. 17). Die Gültigkeit der Eichung im Januar 2016 wurde ausdrücklich bis Januar 2017 befristet, mithin über den Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung am 16. September 2016 hinaus (Urk. 10/2).
7. Streuung des Laserlichts 7.1. Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der Streuung des Laserlichtstrahls sei möglicherweise ein anderes Fahrzeug als jenes des Be-
- 10 - schuldigten gemessen worden (Urk. 28 S. 8 und 9, Urk. 84 S. 3 f., Urk. 120 S. 6). Diese Argumentation vermag den Beschuldigten bereits deshalb nicht zu ent- lasten, weil dieser anerkannte, zwei vor ihm fahrende Autos überholt zu haben (Urk. 12 Antwort 11). Mit anderen Worten, würde die Messung von 114 km/h ei- nes der beiden überholten Fahrzeuge betreffen, so wäre zwingend zu schliessen, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers eine noch höhere Ge- schwindigkeit gefahren wäre als ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der Beschuldigte hat auch nie geltend gemacht, dass eines der überholten Fahrzeuge unmittelbar danach seinerseits zu einem Überholmanöver angesetzt habe. Sol- ches oder ein massives Näherkommen lässt sich auch aus der Fotodokumenta- tion nicht ableiten (Urk. 14/5 S. 7). Indes lässt sich andererseits angesichts des frontalen Aufnahmewinkels – entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche vor- bringt, gestützt auf die Videoaufnahme könne geschlossen werden, der Abstand zwischen den Fahrzeugen sei konstant geblieben (Urk. 120 S. 7) – gestützt auf die Videoaufnahme an sich nichts Zuverlässiges zum Abstand zwischen den Fahrzeugen bzw. deren Geschwindigkeiten sagen. Der vorliegende Fall unter- scheidet sich ganz wesentlich von demjenigen einer Messung, in welchem aus einem unübersichtlichen "Gewühl" von Fahrzeugen eines herausgepickt wird (Urk. 28 S. 8). Im Übrigen hat aber bereits die Vorinstanz den Einwand eines Feh- lers infolge des Streubereichs mit zutreffenden Argumenten verworfen, insbe- sondere unter Hinweis auf den Messalgorithmus des Gerätes, der mehrere zu- verlässige und kohärente Messungen verlangt (Urk. 101, S. 11 - 13). Auch der Verteidiger konnte nie plausibel darlegen, dass sich ein anderer Gegenstand im Streubereich mit einer viel höheren Geschwindigkeit bewegte als das Fahrzeug des Beschuldigten. Die Fotodokumentation zeigt, dass es nicht schwierig war, das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Zielkreuz der Kamera zu erfassen, da er die Fahrzeugkolonne anführte (Urk. 28 S. 3; Urk. 29/3 S. 3 f.; Urk. 14/5 S. 7). Nota bene wird die Fahrtrichtung des gemessenen Objektes erfasst, indem Messungen von entgegenkommenden Fahrzeugen mit einem Plus-Zeichen angezeigt werden, jene von sich entfernenden Fahrzeugen mit einem Minus-Zeichen (Urk. 29/3 S. 13 f). Deshalb scheiden vorliegend die Fahrzeuge auf der entgegengesetzten Fahr- spur ohnehin als irrtümliche "Fehlziele" aus. Schliesslich hat auch B._____ in sei-
- 11 - nem Gutachten festgehalten, dass die Messung messtechnisch korrekt erfolgt sei (Urk. 14/5 S. 9). Ebenso C._____, der in seiner Befragung vor Vorinstanz theore- tische Fehlerquellen aufzeigte, aber festhielt, dass er im vorliegenden Fall nichts sehe, was falsch gelaufen sein könne (Urk. 74 S.30). 7.2. Der Gutachter B._____ ging gestützt auf die letzte Eichung des Geräts im Januar 2016 bei einer Distanz von 494 Metern von einer wirksamen be- strahlten Fläche von 20 cm horizontal und 130 cm vertikal aus (Urk. 14/5 S. 5). Das Strahlprofil sei allerdings keine einfache, scharf begrenzte Fläche, sondern werde experimentell bei jeder Eichung des Gerätes ermittelt (Urk. 14/5 S. 5). Der Gutachter C._____ ergänzte, dass die Messung des Streubereichs mittels Infra- rotkamera im Labor erfolge (Urk. 74 S. 3). Nur die Berechnung der Streufläche proportional zur Messdistanz erfolge dann nach einer trigonometrischen Formel (Urk. 74 S 5). 7.3. Der Verteidiger wendete ein, dass die gutachterliche Berechnung und die Angabe der Divergenz von 0.4 mrad durch C._____ (Urk. 74 S. 5) falsch seien (Urk. 84 S. 3). Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar. 0.4 mrad entsprechen ca. 0.0228°(1 rad = 180°/π). Auf eine Distanz von 494 Metern ergibt dies bei Zer- legung der bestrahlten horizontalen Ebene in zwei rechtwinklige Dreiecke nach trigonometrischer Formel (b=a*tan α°) ungefähr 19,7 cm (494*tan[0.0228/2]*2). Die Angabe des Gutachters B._____ von 20 cm stimmt deshalb mit der Auskunft von C._____ überein und kann nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit es die Messung mittels manueller Handhabung des Geräts als solche betrifft, so ent- stünden gemäss B._____ während der Messung infolge Bewegungen des Objek- tes wie auch der Nachführung des Messgerätes ohnehin Abstufungen oder Un- terbrüche des Distanzänderungsverlaufes. Diese würden jedoch vom Gerät bzw. dessen Messalgorithmus erkannt und eliminiert bzw. korrigiert (Urk. 14/5 S. 6).
8. Springen des Lichtstrahls Der Beschuldigte stellte mehrfach die Hypothese auf, wonach der Messstrahl des Lasers vom vorderen auf das hintere Fahrzeug gesprungen sei oder umgekehrt, was eine Fehlmessung verursacht habe (Urk. 27 S. 4). Reflexionsphänomene bei
- 12 - Geschwindigkeitsmessungen waren in der Praxis in der Vergangenheit bei Ra- darmessgeräten aufgetaucht. Moderne Lasermessgeräte wie das im vorliegenden Fall verwendete ProLaser4 funktionieren allerdings mit massiv kürzeren Wellen- längen als Radarmessgeräte, weshalb die Emission und das Reflexionsverhalten des Strahls ganz anders sind. Lasermessgeräte arbeiten vor allem nicht nach dem Dopplerprinzip, sondern messen die Impulslänge und verfügen zudem über eine Software, welche bei Sprüngen zwischen mehreren Messungen diesen Feh- ler erkennen (Gutachter B._____, Urk. 74 S. 8). Das genannte Phänomen aus früheren Zeiten kann vorliegend ausgeschlossen werden.
9. Anzahl der Messungen Gemäss dem technischen Datenblatt beträgt die Mindesterfassungsdauer für ein qualifiziertes Objekt 0,3 Sekunden (Urk 29/3 S. 8). Der Verteidiger schliesst dar- aus, dass somit bei einer Messdauer von 1,37 Sekunden im vorliegenden Fall noch weitere Messungen des Fahrzeuges des Beschuldigten vorhanden sein müssten, deren Fehlen in den Akten er rügt (Urk. 28 S. 10). Andernorts macht er geltend, wenn die Messung rund vier Mal länger gedauert habe als normal, sei dies ein Indiz für eine Fehlmessung (Urk. 84 S. 12). Beide Argumente überzeugen nicht, weil das Gerät technisch bedingt bereits mehrere korrekte Messungen ver- langt, bevor es einen Messwert ausgibt. Der Gutachter B._____ betätigte, dass während einer Messdauer von 1,3 Sekunden Messungen erfolgten (Urk. 14/5 S. 3). Die Fotodokumentation im Gutachten belegt, dass im Zeitraum von 18:22:54 bis 18:22:55 mehrere Messungen über 114 km/h erfolgt sind (Urk. 14/5 S. 7). Die Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA) sowie die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen schreiben abgesehen davon nicht vor, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann geahndet werden könne, wenn zwei von einander völlig unabhängige Messungen dokumentiert sind (Ziff. 3.1 Weisungen ASTRA).
10. Durchführung der Messungen 10.1. Der Verteidiger macht geltend, bei einer Entfernung von fast 500 Metern sei eine Messung nur zuverlässig, wenn keine anderen Fahrzeuge in der Nähe
- 13 - des gemessenen Objektes seien (Urk. 28 S. 10). Dabei spiele es keine Rolle, dass das Gerät bis zu einer Distanz von 600 Metern eingesetzt werde. Auch in diesem Zusammenhang kann nur wiederholt werden, dass die Verkehrsverhält- nisse bei der Messung und die topographischen Verhältnisse sehr übersichtlich waren sowie, dass die Messung praktisch frontal erfolgte. Es überzeugt nicht, wenn der Verteidiger pauschal das Gegenteil behauptet (Urk. 28 S. 11). Der Um- stand, dass der Beschuldigte die anderen Fahrzeuge unmittelbar vor der Mes- sung überholt hatte, obschon diese nach seiner Darstellung beschleunigt hätten, lässt die theoretische Möglichkeit, dass ein überholtes Fahrzeug mit 114 km/h gemessen worden ist, während er mit geringerer Geschwindigkeit fuhr, ausschei- den. 10.2. Der Verteidiger wendet weiter ein, dass nicht rechtsgenügend erwiesen sei, dass die Kalibrierung gemäss Bedienungsanleitung des Gerätes korrekt er- folgt sei (Urk. 84; Urk. 120 S.11 ff.). Über die Durchführung dieses Tests sei ge- mäss Messmittelverordnung ein Messprotokoll zu erstellen, welches nicht bei den Akten liege. Beim eingereichten Protokoll handle es sich nur um ein Protokoll der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, nicht aber um besagtes Messproto- koll. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an diesem Protokoll, da darin in der Rubrik Witterungs- und Strassenverhältnisse "Regen und feuchte Witterung" er- wähnt werde, obschon der Schattenwurf auf den Fotos auf Sonnenschein im Zeit- punkt der Messung schliessen lasse (Urk. 84 S. 5; Urk. S. 11 ff.). Bei den Akten befindet sich eine Bestätigung des rapportierenden Polizeibeamten D._____, dass der Funktionstest vorschriftsgemäss ausgeführt worden sei (Urk. 78/1). Das Bundesgericht hat unlängst im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmes- sung bestätigt, dass eine solche Bestätigung – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 120 S. 11 ff.) – ausreichend sei (Urteil vom 7. Juli 2016, 6B_197/2016). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht die gerings- ten konkreten Hinweise auf eine Fehlmessung vorhanden sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch die unterschiedlich geschilderten sowie do- kumentierten Witterungsverhältnisse daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie nichts zur Sache tun und daraus – entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 14 - (Urk. 120 S. 11 ff.) – kein Schluss auf die Zuverlässigkeit der weiteren Angaben des Protokolls gezogen werden kann. 10.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man davon aus- gehen würde, die bei den Akten liegende Bestätigung erfülle die Voraussetzungen an das Messprotokoll gemäss Art. 5 der Weisungen der ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr nicht, keine Unverwertbarkeit der Messung resultieren würde. Denn gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung haben die Weisungen der ASTRA keinen Ge- setzescharakter und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Eine allfällige Verletzung der Weisungen führt daher nicht zwingend zu einer Un- verwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen (BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2013 E. 1.4; BGer 6B_1029/2016 vom
27. April 2017 E 3.2.2). 10.4. Mit der Nachprüfung des Gerätes durch die METAS im Januar 2017 wurde
– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 9 f.) – zudem auch der Vor- schrift von Art. 29 der Messmittelverordnung (MessMV) Genüge getan. Die ur- sprüngliche Zertifizierung vom Januar 2016 hatte ein Jahr Gültigkeit. Irgend- welche Fristen in dem Sinne, dass eine Nachprüfung innert Tagen nötig sei, kennt die genannte Bestimmung nicht.
11. Videokamera Der Verteidiger rügt, dass die Videokamera auf dem Lasermessgerät nur mecha- nisch mit diesem verbunden sei und insofern nicht mit Letzterem elektronisch ka- libriert sei (Urk. 52 S. 2). Es ist zutreffend, dass bei diesem Gerät der Brennpunkt der Kamera nicht durch technisch-konstruktive Mittel automatisch mit dem geo- metrischen Schwerpunkt des messtechnisch relevanten Streubereichs des Laser- strahls abgeglichen wird. Der strafprozessuale Grundsatz der freien Beweis- würdigung besagt nun aber nicht, dass nur technische Kalibrierungsverfahren beweismässig verwertbar seien und alles Menschliche fehlerbehaftet und deshalb beweisuntauglich sei. Bei der vorliegenden Messapparatur ist eine manuelle Ka- librierung sehr einfach, weil eine manuelle Justierung der Kamera anhand einer
- 15 - Messung eines vor dem Hintergrund abgesetzten Objektes jederzeit mit hoher Zuverlässigkeit möglich ist. Befindet sich das avisierte Objekt mit anderen Worten nicht auf der Achse des Lasermessgerätes, kann dies anhand der angezeigten Messdistanz sofort, schnell und einfach festgestellt werden, jedenfalls dann, wenn die Distanzdifferenz von Hintergrund und Objekt erheblich ist. Diese manuelle Me- thode hat im Übrigen den Vorteil, dass allfällige Fehler sofort entdeckt werden, wogegen bei rein technischen Kalibrierungsmethoden der Anwender nur "blind" darauf vertrauen kann. Eine Geschwindigkeitsmessung im Strassenverkehr braucht zudem nicht dieselbe Exaktheit wie eine Messung von Elementarteilchen im wissenschaftlichen Rahmen. Weder die Parallaxe (Blickwinkeldifferenz) noch eine geringfügige Abweichung des Brennpunktes der Videokamera zum geo- metrischen Schwerpunkt des Laserstreufeldes vermögen im vorliegende Fall das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung zu erschüttern. Sowohl die Laser- messung als auch die Videobilder belegen nämlich das, was aufgrund der konkre- ten Verhältnisse und der eigenen Zugaben des Beschuldigten mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten war: die Messung betrifft das Fahrzeug, welches die Autokolonne anführte und dessen Geschwindigkeit mutmasslich mindestens so hoch wie jene der nachfolgenden, überholten Autos war. Bemerkenswerterweise lieferte das Messgerät dann, als das Fadenkreuz der Videokamera nicht mehr auf den Wagen des Beschuldigten ausgerichtet war, den Wert "disable" (Urk. 14/5 S. 3). Dies ist ein deutliches Indiz für eine korrekte Justierung. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Fadenkreuz beim vorliegenden Messeinsatz – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 9) – ausreichend justiert war (Urk. 14/5 S. 5). Der Gutachter B._____ legte dar, dass die Bilddokumentation messtechnisch vor Ort keine Bedeutung hat, sondern lediglich dazu dient, die Zu- ordnung des Fahrzeuges zur Messung zu gewährleisten und die konkrete Ver- kehrssituation festzuhalten (Urk. 14/5 S. 6). Insofern ist auch gar keine zentime- tergenaue Kalibrierung erforderlich.
12. Wegstreckenberechnung Die Verteidigung bemängelt auch die Wegstreckenberechnung des Gutachters B._____ anhand der Fotoaufnahmen (Urk. 84 S. 10 f.; Urk. 120 S. 11). Allerdings
- 16 - kam diesen Erörterungen nur die Funktion einer Plausibilitätsüberprüfung zu, weshalb auf die Rügen des Verteidigers nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt im- merhin die Tatsache, dass aufgrund der Fotodokumentation eine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung zumindest nicht ausgeschlossen ist, nach Auf- fassung des Gutachters sogar sehr naheliegend sei (Urk. 14/5 S. 7 und 9).
13. Toleranzabzug Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA (SR741.013.1) ist bei Lasermessungen im Bereich von 101-150 km/h grundsätzlich ein Sicherheitsabzug von pauschal 4 km/h vom nächsten aufgerundeten Wert der gemessenen Geschwindigkeit vorzu- nehmen. Im Gutachten vom 13. Februar 2017 wird indes präzis festgehalten, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Unsicherheit des gemessenen Wertes von maximal 0.7%, d.h. 0.8 km/h, gegeben ist (Urk. 14/5 S. 8). Entsprechend ist darauf abzustellen und von einer Geschwindigkeit von 113.2 km/h auszugehen.
14. Fazit Am Anklagesachverhalt bestehen keine Zweifel. Bei den Argumenten des Vertei- digers handelt es sich um Zweifel rein theoretischer Art hinsichtlich der zuver- lässigen Funktionsweise des verwendeten Lasermessgeräts sowie der Durch- führung der Geschwindigkeitsmessung, ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte. Dabei lässt er unberücksichtigt, dass die angeklagte Geschwindigkeitsüber- schreitung mit der konkreten dokumentierten Verkehrssituation und den eigenen Aussagen des Beschuldigten deutlich korreliert. Es ist nicht Aufgabe der Anklage- behörde, den Messalgorithmus des Lasermessgerätes samt Funktionsweise der elektronischen Schaltungen in einer für Laien in allen Details nachvollziehbaren Weise zu erklären bzw. darzulegen. Beide Gutachter kommen übereinstimmend zum Schluss, dass die Messungen korrekt durchgeführt wurden und das Laser- messgerät korrekt funktioniert hat. Auf diese Gutachten, welche schlüssig, voll- ständig und nachvollziehbar sind, ist massgeblich abzustützen.
- 17 - IV. Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 21 - 23, Erw. II.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug trotz allgemeiner Geschwindigkeits- begrenzung ausserorts von 80 km/h auf 113.2 km/h. Gemäss fester bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ausserorts um 30 km/h stets von einer groben Verkehrsregelver- letzung auszugehen. Das Bundesgericht hat diesen fixen Wert im Interesse der Rechtsgleichheit festgelegt (BGE 132 II 234 Erw. 3.1). Bei diesen Tempi genügt eine abstrakte Gefährdung, zumal auch ausserordentliche Vorkommnisse auf der Strasse nie ausgeschlossen werden können. Abgesehen davon belegt die Foto- dokumentation, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten von 113.2 km/h in einem Zeitpunkt gemessen wurde, als Gegenverkehr herrschte (Urk. 14/5 S. 7). Der Einwand des Beschuldigten, er habe die entgegenkommenden Fahrzeuge im Blickfeld gehabt und diese konkret nicht gefährdet, verfängt deshalb nicht. Im- merhin handelte er nicht mit Plan oder aus Gewohnheit, indes wusste er um die zulässige Höchstgeschwindigkeit und nahm durch sein Verhalten eine nahe- liegende Unfallgefahr in Kauf, weshalb ihm Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Er ist deshalb der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu drei Jahren. Metho- disch gesehen ist dieser Rahmen nicht auf 360 Tagessätze zu reduzieren, bloss weil eine Geldstrafe angezeigt ist (Urk. 101 S. 25). Dies wäre ein unzulässiger Zirkelschluss, denn die Frage der Strafart ist erst nach Festlegung der Strafein- heiten zu beantworten. Am Resultat ändert sich vorliegend aber nichts.
2. Da vorliegend das Mass der Geschwindigkeitsüberschreitung den bundes- gerichtlichen Wert von 30 km/h nur knapp überschreitet, ging die Vorinstanz von
- 18 - einem sehr leichten Verschulden aus. Dem kann, angesichts des Umstands, dass sich die Gefährdung durch die Fahrweise des Beschuldigten wenig konkretisierte, beigepflichtet werden. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung der eventual- vorsätzlichen Begehung von einer Strafe für das Tatverschulden von 25 Tages- sätzen aus, was nicht zu beanstanden ist.
3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzu- messungsneutral aus (Urk. 101 S. 25). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. August 2012 wur- de er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 160.– mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 102). Zu Recht hat die Vorinstanz dies leicht straferhöhend bewertet und ist für das Tatverschulden zu einer Strafe von 30 Tagessätzen gelangt (Urk. 101 S. 25).
4. Der Beschuldigte erzielt als Sales Manager im Aussendienst ein Einkommen von monatlich durchschnittlich ca. Fr. 8'100.– zuzüglich einem 13. Monatssalär (Urk. 109; Urk. 119 S. 1 f.). Er unterstützt seine Tochter mit monatlich € 200.--. Darüber hinaus hat er keine weiteren finanziellen Verpflichtungen, nebst der Be- streitung seines Lebensunterhaltes. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satz von Fr. 150.– erscheint deshalb angemessen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Das erstinstanzliche Gericht hat die Bestimmungen zum teilbedingten Voll- zug korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist. Sodann hat sie mit Blick da- rauf, dass der Beschuldigte am 17. August 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde, dass diese Vorstrafe im Tatzeitpunkt bereits 4 Jahre zurücklag und keine Geschwindigkeitsüberschreitung war, indes ebenfalls
- 19 - ein Strassenverkehrsdelikt betraf, und dass der Beschuldigte beruflich auf das Au- to angewiesen ist, die Strafe teilweise aufgeschoben. Dabei hat die Vorinstanz es als angemessen erachtet, die Strafe zur Hälfte unbedingt zu vollziehen (Urk. 101 S. 25 f.). Diesen wohlbegründeten Erwägungen ist zuzustimmen und der Ent- scheid ist entsprechend zu bestätigen.
2. Die Probezeit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 101 S. 27) – auf drei Jahre fest- zusetzen.
3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Geldstrafe im Umfang von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– innert der von der Vollzugsbehörde angesetzten Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– ist mit einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kostenfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auch Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahren voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Ent- schädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
- 20 -
3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 15 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
4. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festzgesetzt.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten
E. 1.1 Der Beschuldigte wurde als Lenker seines Personenwagens BMW … xDri- ve am 16. September 2016 im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle von der Polizei angehalten (Urk. 1). Mittels Lasermessgerät wurde eine Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen. Auf der betreffenden Strasse galt eine Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h. Im Rahmen einer Kurzeinvernahme vor Ort aner- kannte der Beschuldigte die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 2).
- 4 -
E. 1.2 Der Sachverhalt wonach der Beschuldigte zum besagten Zeitpunkt den Personenwagen BMW …, ZH ... lenkte und die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h überschritt, war im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, nicht sagen zu können, ob er schneller als die erlaubten 80 km/h gefahren sei, da er nicht auf den Tacho ge- schaut habe (Urk. 119 S. 4). Zudem machte der Beschuldigte geltend, dass die von der Polizei durchgeführte Geschwindigkeitsmessung seines Fahrzeuges mit dem Lasermessgerät Kustom ProLaser 4 fehlerhaft erfolgt sei. Auf die entspre- chenden zahlreichen Einwendungen wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen. Weiter macht der Beschuldigte geltend, durch sein Überholmanöver seien zu kei- ner Zeit andere Fahrzeuge bzw. Personen gefährdet worden (Urk. 12 S. 4, Urk. 28 S. 2).
E. 2 Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln durch besagte Geschwindigkeitsüberschreitung zu ei- ner teilbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.– verurteilt (Urk. 6). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte Einsprache erheben (Urk. 8).
E. 3 Erstinstanzliches Verfahren
E. 3.1 Im Rahmen der Untersuchung wurde ein Gutachten über die in casu zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung und das konkrete Lasermess- gerät eingeholt, welches von B._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie METAS mit Datum vom 13. Februar 2017 erstellt wurde (Urk. 14/5).
E. 3.2 Am 23. Februar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Anklage beim Bezirksgericht Andelfingen (Urk. 16). Die erstinstanzliche Haupt- verhandlung fand am 2. Juni 2017 statt (Prot. I S. 5). In der Folge wurde C._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 18. Juli 2018 als Gutachter befragt (Prot. I S. 21 - 36; Urk. 74). Die Parteien hatten zuvor Gelegenheit, zu den Fragen Stellung zu neh- men und selbst Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 65). Ebenso konnten sie sich
- 5 - schriftlich zum Gutachten von C._____ äussern (Urk. 75 - 79 und 84). Mit Verfü- gung vom 5. Februar 2019 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Einholung weiterer Gutachten abgewiesen (Prot. I S. 44; Urk. 94). Mit gleichem Datum erging das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 94). Das Dispositiv wurde den Parteien am 7. Februar 2019 zugestellt (Urk. 95/1-2). Mit Eingabe vom
13. Februar 2019 (Eingang 14. Februar 2019) meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 96).
E. 4 Feststellungen der Gutachter Der Gutachter B._____ konnte keine Unregelmässigkeiten am Gerät und der Messung anhand der vorhandenen Dokumentation feststellen. Er ermittelte auf-
- 8 - grund der vorhandenen Daten eine Mindestgeschwindigkeit von 113.2 km/h (Urk 14/5 S. 8 und 9). Der Gutachter C._____ kam zu keinem anderen Schluss (Urk. 74). Letztlich diente seine Einvernahme vor Vorinstanz vor allem dazu, das recht- liche Gehör zu gewähren und die Einwendungen der Verteidigung zu beantwor- ten.
E. 5 Unbefangenheit der Gutachter bzw. des METAS
E. 5.1 Als Gutachter in der Strafuntersuchung war B._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) tätig (Urk. 14/5). Er erstattete sein Gutachten über die vorliegend zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung am 13. Febru- ar 2017 (Urk. 29/3). Infolge Pensionierung wurde dann C._____, ebenfalls vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), als Gutachter vor der ersten In- stanz befragt (Urk. 57). Der Beschuldigte begrüsste in jenem Zeitpunkt die perso- nelle Wahl von C._____, behielt sich dabei aber vor, die Befragung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen (Urk. 61).
E. 5.2 Die Verteidigung wendet ein, dass die METAS die Messgeräte selbst eiche und prüfe, weshalb dieses Institut nicht unbefangen sei (Urk. 28 S. 7; Urk. 120 S. 6). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die METAS trifft weder eine straf- oder zi- vilrechtliche Haftung, wenn sie eine Unregelmässigkeit der Messung oder des Ge- rätes hätte feststellen können. Es ist gerade Sinn und Aufgabe der METAS, als einer vom Hersteller unabhängigen Messstelle, Fehler aufzuspüren, weshalb ihr nicht Voreingenommenheit vorgeworfen werden kann. Wenn der Beschuldigte durch seinen Verteidiger zudem die Einholung eines Gutachtens aus Deutschland verlangt und damit Inferiorität von schweizerischen Eichstellen unterstellt, ist dies seine rein persönliche Auffassung, welche unbelegt ist.
E. 5.3 Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wäre widersprüchlich, die METAS einerseits per Gesetz als Zulassungsstelle für Lasermessgeräte vor- zusehen (SR 941.27), ihr andererseits Unseriösität und Unzuverlässigkeit vorzu- werfen.
- 9 -
E. 6 Zertifizierung des Messgerätes
E. 6.1 Der Verteidiger rügt, dass auf dem Gerät das Schild mit der Typenbezeich- nung, der Seriennummer und den näheren Angaben zum Hersteller nicht vorhan- den sei (Urk. 52 S. 2). Weiter fehle das CE-Zeichen, welches nach der Mess- mittelverordnung zwingend notwendig sei. Im Strafprozess würdigt das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei. Dies gilt auch im Bereich des Strassenverkehrs (Art. 102 Abs. 1 SVG). Insofern gibt es abgesehen von den verbotenen und rechtswidrigen Beweiserhebungen gemäss Art. 140 und Art. 141 StPO keine formalen Vorschriften. Der Einwand der Verteidigung ist deshalb al- lein in materieller Hinsicht zu prüfen, d.h., ob der Einwand die Beweiskraft der Geschwindigkeitsmessung schmälert oder nicht. Nachdem das konkrete Gerät, mit welchem die Messung durchgeführt wurde, periodisch von der METAS geprüft und abgenommen wurde, insbesondere vor der Messung des Fahrzeugs des Beschuldigten, vermag ein vorhandenes bzw. nicht vorhandenes Schild auf dem Gerät die Zuverlässigkeit der inkriminierten Messung nicht in Frage zu stel- len. Der Gutachter B._____ bestätigte, dass jedes Messmittel, welches das ME- TAS überprüfe, mit einer eindeutigen Identifizierung der METAS versehen sei, so auch das Vorliegende (Urk. 14/5 S. 2).
E. 6.2 Dass die Messgenauigkeit im Laufe der Prüfintervalle kontinuierlich ab- nehme und das Gerät sinngemäss immer wieder nachjustiert werden müsse, wie der Verteidiger geltend machte, hat der Gutachter C._____ verneint (Urk 74 S. 14). Er bestätigte, dass sowohl die Messung des Gerätes anlässlich der Prüfung im Januar 2016 als auch am 24. Januar 2017 zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe. Beide Male habe das Gerät die Eichprüfung bestanden (Urk. 74 S. 17). Die Gültigkeit der Eichung im Januar 2016 wurde ausdrücklich bis Januar 2017 befristet, mithin über den Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung am 16. September 2016 hinaus (Urk. 10/2).
E. 7 Streuung des Laserlichts
E. 7.1 Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der Streuung des Laserlichtstrahls sei möglicherweise ein anderes Fahrzeug als jenes des Be-
- 10 - schuldigten gemessen worden (Urk. 28 S. 8 und 9, Urk. 84 S. 3 f., Urk. 120 S. 6). Diese Argumentation vermag den Beschuldigten bereits deshalb nicht zu ent- lasten, weil dieser anerkannte, zwei vor ihm fahrende Autos überholt zu haben (Urk. 12 Antwort 11). Mit anderen Worten, würde die Messung von 114 km/h ei- nes der beiden überholten Fahrzeuge betreffen, so wäre zwingend zu schliessen, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers eine noch höhere Ge- schwindigkeit gefahren wäre als ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der Beschuldigte hat auch nie geltend gemacht, dass eines der überholten Fahrzeuge unmittelbar danach seinerseits zu einem Überholmanöver angesetzt habe. Sol- ches oder ein massives Näherkommen lässt sich auch aus der Fotodokumenta- tion nicht ableiten (Urk. 14/5 S. 7). Indes lässt sich andererseits angesichts des frontalen Aufnahmewinkels – entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche vor- bringt, gestützt auf die Videoaufnahme könne geschlossen werden, der Abstand zwischen den Fahrzeugen sei konstant geblieben (Urk. 120 S. 7) – gestützt auf die Videoaufnahme an sich nichts Zuverlässiges zum Abstand zwischen den Fahrzeugen bzw. deren Geschwindigkeiten sagen. Der vorliegende Fall unter- scheidet sich ganz wesentlich von demjenigen einer Messung, in welchem aus einem unübersichtlichen "Gewühl" von Fahrzeugen eines herausgepickt wird (Urk. 28 S. 8). Im Übrigen hat aber bereits die Vorinstanz den Einwand eines Feh- lers infolge des Streubereichs mit zutreffenden Argumenten verworfen, insbe- sondere unter Hinweis auf den Messalgorithmus des Gerätes, der mehrere zu- verlässige und kohärente Messungen verlangt (Urk. 101, S. 11 - 13). Auch der Verteidiger konnte nie plausibel darlegen, dass sich ein anderer Gegenstand im Streubereich mit einer viel höheren Geschwindigkeit bewegte als das Fahrzeug des Beschuldigten. Die Fotodokumentation zeigt, dass es nicht schwierig war, das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Zielkreuz der Kamera zu erfassen, da er die Fahrzeugkolonne anführte (Urk. 28 S. 3; Urk. 29/3 S. 3 f.; Urk. 14/5 S. 7). Nota bene wird die Fahrtrichtung des gemessenen Objektes erfasst, indem Messungen von entgegenkommenden Fahrzeugen mit einem Plus-Zeichen angezeigt werden, jene von sich entfernenden Fahrzeugen mit einem Minus-Zeichen (Urk. 29/3 S. 13 f). Deshalb scheiden vorliegend die Fahrzeuge auf der entgegengesetzten Fahr- spur ohnehin als irrtümliche "Fehlziele" aus. Schliesslich hat auch B._____ in sei-
- 11 - nem Gutachten festgehalten, dass die Messung messtechnisch korrekt erfolgt sei (Urk. 14/5 S. 9). Ebenso C._____, der in seiner Befragung vor Vorinstanz theore- tische Fehlerquellen aufzeigte, aber festhielt, dass er im vorliegenden Fall nichts sehe, was falsch gelaufen sein könne (Urk. 74 S.30).
E. 7.2 Der Gutachter B._____ ging gestützt auf die letzte Eichung des Geräts im Januar 2016 bei einer Distanz von 494 Metern von einer wirksamen be- strahlten Fläche von 20 cm horizontal und 130 cm vertikal aus (Urk. 14/5 S. 5). Das Strahlprofil sei allerdings keine einfache, scharf begrenzte Fläche, sondern werde experimentell bei jeder Eichung des Gerätes ermittelt (Urk. 14/5 S. 5). Der Gutachter C._____ ergänzte, dass die Messung des Streubereichs mittels Infra- rotkamera im Labor erfolge (Urk. 74 S. 3). Nur die Berechnung der Streufläche proportional zur Messdistanz erfolge dann nach einer trigonometrischen Formel (Urk. 74 S 5).
E. 7.3 Der Verteidiger wendete ein, dass die gutachterliche Berechnung und die Angabe der Divergenz von 0.4 mrad durch C._____ (Urk. 74 S. 5) falsch seien (Urk. 84 S. 3). Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar. 0.4 mrad entsprechen ca. 0.0228°(1 rad = 180°/π). Auf eine Distanz von 494 Metern ergibt dies bei Zer- legung der bestrahlten horizontalen Ebene in zwei rechtwinklige Dreiecke nach trigonometrischer Formel (b=a*tan α°) ungefähr 19,7 cm (494*tan[0.0228/2]*2). Die Angabe des Gutachters B._____ von 20 cm stimmt deshalb mit der Auskunft von C._____ überein und kann nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit es die Messung mittels manueller Handhabung des Geräts als solche betrifft, so ent- stünden gemäss B._____ während der Messung infolge Bewegungen des Objek- tes wie auch der Nachführung des Messgerätes ohnehin Abstufungen oder Un- terbrüche des Distanzänderungsverlaufes. Diese würden jedoch vom Gerät bzw. dessen Messalgorithmus erkannt und eliminiert bzw. korrigiert (Urk. 14/5 S. 6).
E. 8 Springen des Lichtstrahls Der Beschuldigte stellte mehrfach die Hypothese auf, wonach der Messstrahl des Lasers vom vorderen auf das hintere Fahrzeug gesprungen sei oder umgekehrt, was eine Fehlmessung verursacht habe (Urk. 27 S. 4). Reflexionsphänomene bei
- 12 - Geschwindigkeitsmessungen waren in der Praxis in der Vergangenheit bei Ra- darmessgeräten aufgetaucht. Moderne Lasermessgeräte wie das im vorliegenden Fall verwendete ProLaser4 funktionieren allerdings mit massiv kürzeren Wellen- längen als Radarmessgeräte, weshalb die Emission und das Reflexionsverhalten des Strahls ganz anders sind. Lasermessgeräte arbeiten vor allem nicht nach dem Dopplerprinzip, sondern messen die Impulslänge und verfügen zudem über eine Software, welche bei Sprüngen zwischen mehreren Messungen diesen Feh- ler erkennen (Gutachter B._____, Urk. 74 S. 8). Das genannte Phänomen aus früheren Zeiten kann vorliegend ausgeschlossen werden.
E. 9 Anzahl der Messungen Gemäss dem technischen Datenblatt beträgt die Mindesterfassungsdauer für ein qualifiziertes Objekt 0,3 Sekunden (Urk 29/3 S. 8). Der Verteidiger schliesst dar- aus, dass somit bei einer Messdauer von 1,37 Sekunden im vorliegenden Fall noch weitere Messungen des Fahrzeuges des Beschuldigten vorhanden sein müssten, deren Fehlen in den Akten er rügt (Urk. 28 S. 10). Andernorts macht er geltend, wenn die Messung rund vier Mal länger gedauert habe als normal, sei dies ein Indiz für eine Fehlmessung (Urk. 84 S. 12). Beide Argumente überzeugen nicht, weil das Gerät technisch bedingt bereits mehrere korrekte Messungen ver- langt, bevor es einen Messwert ausgibt. Der Gutachter B._____ betätigte, dass während einer Messdauer von 1,3 Sekunden Messungen erfolgten (Urk. 14/5 S. 3). Die Fotodokumentation im Gutachten belegt, dass im Zeitraum von 18:22:54 bis 18:22:55 mehrere Messungen über 114 km/h erfolgt sind (Urk. 14/5 S. 7). Die Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA) sowie die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen schreiben abgesehen davon nicht vor, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann geahndet werden könne, wenn zwei von einander völlig unabhängige Messungen dokumentiert sind (Ziff. 3.1 Weisungen ASTRA).
E. 10 Durchführung der Messungen
E. 10.1 Der Verteidiger macht geltend, bei einer Entfernung von fast 500 Metern sei eine Messung nur zuverlässig, wenn keine anderen Fahrzeuge in der Nähe
- 13 - des gemessenen Objektes seien (Urk. 28 S. 10). Dabei spiele es keine Rolle, dass das Gerät bis zu einer Distanz von 600 Metern eingesetzt werde. Auch in diesem Zusammenhang kann nur wiederholt werden, dass die Verkehrsverhält- nisse bei der Messung und die topographischen Verhältnisse sehr übersichtlich waren sowie, dass die Messung praktisch frontal erfolgte. Es überzeugt nicht, wenn der Verteidiger pauschal das Gegenteil behauptet (Urk. 28 S. 11). Der Um- stand, dass der Beschuldigte die anderen Fahrzeuge unmittelbar vor der Mes- sung überholt hatte, obschon diese nach seiner Darstellung beschleunigt hätten, lässt die theoretische Möglichkeit, dass ein überholtes Fahrzeug mit 114 km/h gemessen worden ist, während er mit geringerer Geschwindigkeit fuhr, ausschei- den.
E. 10.2 Der Verteidiger wendet weiter ein, dass nicht rechtsgenügend erwiesen sei, dass die Kalibrierung gemäss Bedienungsanleitung des Gerätes korrekt er- folgt sei (Urk. 84; Urk. 120 S.11 ff.). Über die Durchführung dieses Tests sei ge- mäss Messmittelverordnung ein Messprotokoll zu erstellen, welches nicht bei den Akten liege. Beim eingereichten Protokoll handle es sich nur um ein Protokoll der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, nicht aber um besagtes Messproto- koll. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an diesem Protokoll, da darin in der Rubrik Witterungs- und Strassenverhältnisse "Regen und feuchte Witterung" er- wähnt werde, obschon der Schattenwurf auf den Fotos auf Sonnenschein im Zeit- punkt der Messung schliessen lasse (Urk. 84 S. 5; Urk. S. 11 ff.). Bei den Akten befindet sich eine Bestätigung des rapportierenden Polizeibeamten D._____, dass der Funktionstest vorschriftsgemäss ausgeführt worden sei (Urk. 78/1). Das Bundesgericht hat unlängst im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmes- sung bestätigt, dass eine solche Bestätigung – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 120 S. 11 ff.) – ausreichend sei (Urteil vom 7. Juli 2016, 6B_197/2016). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht die gerings- ten konkreten Hinweise auf eine Fehlmessung vorhanden sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch die unterschiedlich geschilderten sowie do- kumentierten Witterungsverhältnisse daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie nichts zur Sache tun und daraus – entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 14 - (Urk. 120 S. 11 ff.) – kein Schluss auf die Zuverlässigkeit der weiteren Angaben des Protokolls gezogen werden kann.
E. 10.3 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man davon aus- gehen würde, die bei den Akten liegende Bestätigung erfülle die Voraussetzungen an das Messprotokoll gemäss Art. 5 der Weisungen der ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr nicht, keine Unverwertbarkeit der Messung resultieren würde. Denn gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung haben die Weisungen der ASTRA keinen Ge- setzescharakter und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Eine allfällige Verletzung der Weisungen führt daher nicht zwingend zu einer Un- verwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen (BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2013 E. 1.4; BGer 6B_1029/2016 vom
27. April 2017 E 3.2.2).
E. 10.4 Mit der Nachprüfung des Gerätes durch die METAS im Januar 2017 wurde
– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 9 f.) – zudem auch der Vor- schrift von Art. 29 der Messmittelverordnung (MessMV) Genüge getan. Die ur- sprüngliche Zertifizierung vom Januar 2016 hatte ein Jahr Gültigkeit. Irgend- welche Fristen in dem Sinne, dass eine Nachprüfung innert Tagen nötig sei, kennt die genannte Bestimmung nicht.
E. 11 Videokamera Der Verteidiger rügt, dass die Videokamera auf dem Lasermessgerät nur mecha- nisch mit diesem verbunden sei und insofern nicht mit Letzterem elektronisch ka- libriert sei (Urk. 52 S. 2). Es ist zutreffend, dass bei diesem Gerät der Brennpunkt der Kamera nicht durch technisch-konstruktive Mittel automatisch mit dem geo- metrischen Schwerpunkt des messtechnisch relevanten Streubereichs des Laser- strahls abgeglichen wird. Der strafprozessuale Grundsatz der freien Beweis- würdigung besagt nun aber nicht, dass nur technische Kalibrierungsverfahren beweismässig verwertbar seien und alles Menschliche fehlerbehaftet und deshalb beweisuntauglich sei. Bei der vorliegenden Messapparatur ist eine manuelle Ka- librierung sehr einfach, weil eine manuelle Justierung der Kamera anhand einer
- 15 - Messung eines vor dem Hintergrund abgesetzten Objektes jederzeit mit hoher Zuverlässigkeit möglich ist. Befindet sich das avisierte Objekt mit anderen Worten nicht auf der Achse des Lasermessgerätes, kann dies anhand der angezeigten Messdistanz sofort, schnell und einfach festgestellt werden, jedenfalls dann, wenn die Distanzdifferenz von Hintergrund und Objekt erheblich ist. Diese manuelle Me- thode hat im Übrigen den Vorteil, dass allfällige Fehler sofort entdeckt werden, wogegen bei rein technischen Kalibrierungsmethoden der Anwender nur "blind" darauf vertrauen kann. Eine Geschwindigkeitsmessung im Strassenverkehr braucht zudem nicht dieselbe Exaktheit wie eine Messung von Elementarteilchen im wissenschaftlichen Rahmen. Weder die Parallaxe (Blickwinkeldifferenz) noch eine geringfügige Abweichung des Brennpunktes der Videokamera zum geo- metrischen Schwerpunkt des Laserstreufeldes vermögen im vorliegende Fall das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung zu erschüttern. Sowohl die Laser- messung als auch die Videobilder belegen nämlich das, was aufgrund der konkre- ten Verhältnisse und der eigenen Zugaben des Beschuldigten mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten war: die Messung betrifft das Fahrzeug, welches die Autokolonne anführte und dessen Geschwindigkeit mutmasslich mindestens so hoch wie jene der nachfolgenden, überholten Autos war. Bemerkenswerterweise lieferte das Messgerät dann, als das Fadenkreuz der Videokamera nicht mehr auf den Wagen des Beschuldigten ausgerichtet war, den Wert "disable" (Urk. 14/5 S. 3). Dies ist ein deutliches Indiz für eine korrekte Justierung. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Fadenkreuz beim vorliegenden Messeinsatz – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 9) – ausreichend justiert war (Urk. 14/5 S. 5). Der Gutachter B._____ legte dar, dass die Bilddokumentation messtechnisch vor Ort keine Bedeutung hat, sondern lediglich dazu dient, die Zu- ordnung des Fahrzeuges zur Messung zu gewährleisten und die konkrete Ver- kehrssituation festzuhalten (Urk. 14/5 S. 6). Insofern ist auch gar keine zentime- tergenaue Kalibrierung erforderlich.
E. 12 Wegstreckenberechnung Die Verteidigung bemängelt auch die Wegstreckenberechnung des Gutachters B._____ anhand der Fotoaufnahmen (Urk. 84 S. 10 f.; Urk. 120 S. 11). Allerdings
- 16 - kam diesen Erörterungen nur die Funktion einer Plausibilitätsüberprüfung zu, weshalb auf die Rügen des Verteidigers nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt im- merhin die Tatsache, dass aufgrund der Fotodokumentation eine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung zumindest nicht ausgeschlossen ist, nach Auf- fassung des Gutachters sogar sehr naheliegend sei (Urk. 14/5 S. 7 und 9).
E. 13 Toleranzabzug Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA (SR741.013.1) ist bei Lasermessungen im Bereich von 101-150 km/h grundsätzlich ein Sicherheitsabzug von pauschal 4 km/h vom nächsten aufgerundeten Wert der gemessenen Geschwindigkeit vorzu- nehmen. Im Gutachten vom 13. Februar 2017 wird indes präzis festgehalten, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Unsicherheit des gemessenen Wertes von maximal 0.7%, d.h. 0.8 km/h, gegeben ist (Urk. 14/5 S. 8). Entsprechend ist darauf abzustellen und von einer Geschwindigkeit von 113.2 km/h auszugehen.
E. 14 Fazit Am Anklagesachverhalt bestehen keine Zweifel. Bei den Argumenten des Vertei- digers handelt es sich um Zweifel rein theoretischer Art hinsichtlich der zuver- lässigen Funktionsweise des verwendeten Lasermessgeräts sowie der Durch- führung der Geschwindigkeitsmessung, ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte. Dabei lässt er unberücksichtigt, dass die angeklagte Geschwindigkeitsüber- schreitung mit der konkreten dokumentierten Verkehrssituation und den eigenen Aussagen des Beschuldigten deutlich korreliert. Es ist nicht Aufgabe der Anklage- behörde, den Messalgorithmus des Lasermessgerätes samt Funktionsweise der elektronischen Schaltungen in einer für Laien in allen Details nachvollziehbaren Weise zu erklären bzw. darzulegen. Beide Gutachter kommen übereinstimmend zum Schluss, dass die Messungen korrekt durchgeführt wurden und das Laser- messgerät korrekt funktioniert hat. Auf diese Gutachten, welche schlüssig, voll- ständig und nachvollziehbar sind, ist massgeblich abzustützen.
- 17 - IV. Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 21 - 23, Erw. II.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug trotz allgemeiner Geschwindigkeits- begrenzung ausserorts von 80 km/h auf 113.2 km/h. Gemäss fester bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ausserorts um 30 km/h stets von einer groben Verkehrsregelver- letzung auszugehen. Das Bundesgericht hat diesen fixen Wert im Interesse der Rechtsgleichheit festgelegt (BGE 132 II 234 Erw. 3.1). Bei diesen Tempi genügt eine abstrakte Gefährdung, zumal auch ausserordentliche Vorkommnisse auf der Strasse nie ausgeschlossen werden können. Abgesehen davon belegt die Foto- dokumentation, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten von 113.2 km/h in einem Zeitpunkt gemessen wurde, als Gegenverkehr herrschte (Urk. 14/5 S. 7). Der Einwand des Beschuldigten, er habe die entgegenkommenden Fahrzeuge im Blickfeld gehabt und diese konkret nicht gefährdet, verfängt deshalb nicht. Im- merhin handelte er nicht mit Plan oder aus Gewohnheit, indes wusste er um die zulässige Höchstgeschwindigkeit und nahm durch sein Verhalten eine nahe- liegende Unfallgefahr in Kauf, weshalb ihm Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Er ist deshalb der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu drei Jahren. Metho- disch gesehen ist dieser Rahmen nicht auf 360 Tagessätze zu reduzieren, bloss weil eine Geldstrafe angezeigt ist (Urk. 101 S. 25). Dies wäre ein unzulässiger Zirkelschluss, denn die Frage der Strafart ist erst nach Festlegung der Strafein- heiten zu beantworten. Am Resultat ändert sich vorliegend aber nichts.
2. Da vorliegend das Mass der Geschwindigkeitsüberschreitung den bundes- gerichtlichen Wert von 30 km/h nur knapp überschreitet, ging die Vorinstanz von
- 18 - einem sehr leichten Verschulden aus. Dem kann, angesichts des Umstands, dass sich die Gefährdung durch die Fahrweise des Beschuldigten wenig konkretisierte, beigepflichtet werden. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung der eventual- vorsätzlichen Begehung von einer Strafe für das Tatverschulden von 25 Tages- sätzen aus, was nicht zu beanstanden ist.
3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzu- messungsneutral aus (Urk. 101 S. 25). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. August 2012 wur- de er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 160.– mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 102). Zu Recht hat die Vorinstanz dies leicht straferhöhend bewertet und ist für das Tatverschulden zu einer Strafe von 30 Tagessätzen gelangt (Urk. 101 S. 25).
4. Der Beschuldigte erzielt als Sales Manager im Aussendienst ein Einkommen von monatlich durchschnittlich ca. Fr. 8'100.– zuzüglich einem 13. Monatssalär (Urk. 109; Urk. 119 S. 1 f.). Er unterstützt seine Tochter mit monatlich € 200.--. Darüber hinaus hat er keine weiteren finanziellen Verpflichtungen, nebst der Be- streitung seines Lebensunterhaltes. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satz von Fr. 150.– erscheint deshalb angemessen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Das erstinstanzliche Gericht hat die Bestimmungen zum teilbedingten Voll- zug korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist. Sodann hat sie mit Blick da- rauf, dass der Beschuldigte am 17. August 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde, dass diese Vorstrafe im Tatzeitpunkt bereits 4 Jahre zurücklag und keine Geschwindigkeitsüberschreitung war, indes ebenfalls
- 19 - ein Strassenverkehrsdelikt betraf, und dass der Beschuldigte beruflich auf das Au- to angewiesen ist, die Strafe teilweise aufgeschoben. Dabei hat die Vorinstanz es als angemessen erachtet, die Strafe zur Hälfte unbedingt zu vollziehen (Urk. 101 S. 25 f.). Diesen wohlbegründeten Erwägungen ist zuzustimmen und der Ent- scheid ist entsprechend zu bestätigen.
2. Die Probezeit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 101 S. 27) – auf drei Jahre fest- zusetzen.
3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Geldstrafe im Umfang von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– innert der von der Vollzugsbehörde angesetzten Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von
E. 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– ist mit einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kostenfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auch Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahren voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Ent- schädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
- 20 -
3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 15 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
4. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festzgesetzt.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 4'500.–).
- Diese Geldstrafe ist im Umfang von 15 Tagessätzen innert der von der Vollzugs- behörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'837.70 Auslagen des Vorverfahrens (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen Polizei Fr. 4'581.55 mündliches Gutachten des METAS Fr. 12'479.25 Total
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet.
- (Schriftliche Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2, Urk. 120 S. 1)
- Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
- Februar 2019 im Schuld- und Strafspruch, d.h. in den Ziff. 1. bis 6. des Dispositivs, aufzuheben.
- Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrs- regeln freizusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Staats- kasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 107) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
- Sachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte wurde als Lenker seines Personenwagens BMW … xDri- ve am 16. September 2016 im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle von der Polizei angehalten (Urk. 1). Mittels Lasermessgerät wurde eine Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen. Auf der betreffenden Strasse galt eine Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h. Im Rahmen einer Kurzeinvernahme vor Ort aner- kannte der Beschuldigte die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 2). - 4 - 1.2. Der Sachverhalt wonach der Beschuldigte zum besagten Zeitpunkt den Personenwagen BMW …, ZH ... lenkte und die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h überschritt, war im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, nicht sagen zu können, ob er schneller als die erlaubten 80 km/h gefahren sei, da er nicht auf den Tacho ge- schaut habe (Urk. 119 S. 4). Zudem machte der Beschuldigte geltend, dass die von der Polizei durchgeführte Geschwindigkeitsmessung seines Fahrzeuges mit dem Lasermessgerät Kustom ProLaser 4 fehlerhaft erfolgt sei. Auf die entspre- chenden zahlreichen Einwendungen wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen. Weiter macht der Beschuldigte geltend, durch sein Überholmanöver seien zu kei- ner Zeit andere Fahrzeuge bzw. Personen gefährdet worden (Urk. 12 S. 4, Urk. 28 S. 2).
- Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln durch besagte Geschwindigkeitsüberschreitung zu ei- ner teilbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.– verurteilt (Urk. 6). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte Einsprache erheben (Urk. 8).
- Erstinstanzliches Verfahren 3.1. Im Rahmen der Untersuchung wurde ein Gutachten über die in casu zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung und das konkrete Lasermess- gerät eingeholt, welches von B._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie METAS mit Datum vom 13. Februar 2017 erstellt wurde (Urk. 14/5). 3.2. Am 23. Februar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Anklage beim Bezirksgericht Andelfingen (Urk. 16). Die erstinstanzliche Haupt- verhandlung fand am 2. Juni 2017 statt (Prot. I S. 5). In der Folge wurde C._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 18. Juli 2018 als Gutachter befragt (Prot. I S. 21 - 36; Urk. 74). Die Parteien hatten zuvor Gelegenheit, zu den Fragen Stellung zu neh- men und selbst Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 65). Ebenso konnten sie sich - 5 - schriftlich zum Gutachten von C._____ äussern (Urk. 75 - 79 und 84). Mit Verfü- gung vom 5. Februar 2019 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Einholung weiterer Gutachten abgewiesen (Prot. I S. 44; Urk. 94). Mit gleichem Datum erging das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 94). Das Dispositiv wurde den Parteien am 7. Februar 2019 zugestellt (Urk. 95/1-2). Mit Eingabe vom
- Februar 2019 (Eingang 14. Februar 2019) meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 96).
- Berufungsverfahren Die schriftlich begründete Fassung des erstinstanzlichen Urteils wurde den Par- teien am 18. Februar 2019 zugestellt (Urk. 99 und 100/1-2). Am 12. März 2019 (Datum Poststempel 11. März 2019) ging die Berufungserklärung des Beschuldig- ten innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, unter Berücksichtigung des Beginns und des Ablaufs einer Frist an Wochenenden gemäss Art. 90 f. StPO, rechtzeitig hierorts ein (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 107). Zur Berufungsverhand- lung am 8. Juli 2019 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Urk. 112, Prot. II S. 4). II. Prozessuales Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten, weshalb der gesam- te vorinstanzliche Entscheid zur Disposition steht (Urk 103). III. Sachverhalt
- Ausführungen der Vorinstanz Grundsätzlich kann zum Sachverhalt vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 Erw. II. S. 10 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Objektivität der METAS (Urk. 101 S. 10 - 11 Erw. 7b), des konkreten Messvorgangs, der Zuverlässigkeit - 6 - des Messgerätes und der Abhandlung möglicher Fehlerquellen (Urk. 101 S. 11 - 17 Erw. 7c - 7l). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz einzig bei ihrer Berech- nung zur Divergenz (Urk. 101 S. 13). Diese Berechnung anhand einer Prospek- tangabe ist allerdings ohnehin irrelevant.
- Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Kurzeinvernahme vor Ort gab der Beschuldigte an, er habe das Fahrzeug vor ihm überholt, weil dieses dauernd gebremst habe und langsam gefahren sei (Urk. 2). Beim Dorfausgang sei es noch 50 km/h gefahren (Urk. 2). Er anerkenne die Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h. Diese Einver- nahme unterzeichnete der Beschuldigte persönlich. In der staatsanwaltlichen Be- fragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Strecke sei übersichtlich gewesen und da die beiden vorausfahrenden Personenwagen stark beschleunigt hätten, habe er eben auch mehr Gas geben müssen (Urk. 12 S. 4). Während des Über- holmanövers habe er die entgegenkommenden Fahrzeuge im Blickfeld gehabt. Diese seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet worden (Urk. 12 S. 4).
- Beweiswert von Lasermessungen zur Geschwindigkeitsmessung Der Verweis der Verteidigung auf ein deutsches Gerichtsurteil vom Amtsgericht Mannheim, in welchem Lasermessungen als nicht verwertbar qualifiziert worden seien, lässt keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu (Urk. 28 S. 6). Zum einen kommt vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung, zum anderen handelte es sich dort um ein Gerät eines anderen Herstellers. Es ist auch nicht so, dass alle deutschen Gerichte Lasermessungen generell als unverwertbar er- achten. Dem Verteidiger kann dahingehend beigepflichtet werden, dass es mut- masslich Qualitätsunterschiede bei den Messgeräten gibt und weder technische Systeme noch die sie bedienenden Menschen immer und ewig fehlerlos funktio- nieren. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass mit dem technischen Fort- schritt auch die Zuverlässigkeit der Geräte in den letzten Jahrzehnten gestiegen und nicht gesunken ist, weshalb frühere Gerichtsurteile zu älteren und anderen Geräten auch nur beschränkten Erkenntniswert haben. Allein der Umstand, dass mit gewissen Geräten mittels gestellten, ungünstigen Messanordnungen Fehl- - 7 - messungen produziert werden können, besagt noch nichts über den Grad der Zu- verlässigkeit sämtlicher Lasermessgeräte. Auch diesbezüglich vermag der vom Beschuldigten eingereichte ADAC-Praxistest "Laser" aus dem Jahre 2005, wel- cher kein konkretes Gerät unter die Lupe nahm, sondern in allgemeiner Art auf Fehlerquellen hinweist, an der vorliegend relevanten Messung, die sich deutlich von jenen Versuchsanordnungen unterscheidet, keinerlei Zweifel zu erwecken (Urk. 66/2). Abgesehen davon sind Medienmeldungen über die Fehleranfälligkeit von Geschwindigkeitsmessungen aus verständlichen Gründen bei der Gruppe verärgerter Strassenbenützer immer sehr populär. Die Presse ist deshalb noch kein Massstab betreffend den Grad der Zuverlässigkeit von solchen Messgeräten. Auch im Bereich des Strassenverkehrsrechts gelten die allgemeinen Beweis- regeln: Es wird nicht verlangt, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. Zürich 2017, N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln nie eine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können (Kassationsgerichtsentscheid ZH vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinweisen). Zwar darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. Andererseits dürfen bloss abstrakte oder theoretische Zweifel aber ebenso wenig massgebend sein, weil solche immer möglich sind, und zwar nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in den sogenannten ge- nauen Wissenschaften. Aus diesem Grund ist es auch nicht nötig, dass die An- klagebehörde die Funktionsweise eines Lasermessgerätes hard- und software- mässig bis in die letzten technischen Details darlegt. In der Schweiz sind Laser- messgeräte zur Geschwindigkeitsmessung sehr verbreitet und es handelt sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Verteidigung hierzulande um ein standardisiertes Messverfahren (Urk. 28 S. 7).
- Feststellungen der Gutachter Der Gutachter B._____ konnte keine Unregelmässigkeiten am Gerät und der Messung anhand der vorhandenen Dokumentation feststellen. Er ermittelte auf- - 8 - grund der vorhandenen Daten eine Mindestgeschwindigkeit von 113.2 km/h (Urk 14/5 S. 8 und 9). Der Gutachter C._____ kam zu keinem anderen Schluss (Urk. 74). Letztlich diente seine Einvernahme vor Vorinstanz vor allem dazu, das recht- liche Gehör zu gewähren und die Einwendungen der Verteidigung zu beantwor- ten.
- Unbefangenheit der Gutachter bzw. des METAS 5.1. Als Gutachter in der Strafuntersuchung war B._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) tätig (Urk. 14/5). Er erstattete sein Gutachten über die vorliegend zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung am 13. Febru- ar 2017 (Urk. 29/3). Infolge Pensionierung wurde dann C._____, ebenfalls vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), als Gutachter vor der ersten In- stanz befragt (Urk. 57). Der Beschuldigte begrüsste in jenem Zeitpunkt die perso- nelle Wahl von C._____, behielt sich dabei aber vor, die Befragung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen (Urk. 61). 5.2. Die Verteidigung wendet ein, dass die METAS die Messgeräte selbst eiche und prüfe, weshalb dieses Institut nicht unbefangen sei (Urk. 28 S. 7; Urk. 120 S. 6). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die METAS trifft weder eine straf- oder zi- vilrechtliche Haftung, wenn sie eine Unregelmässigkeit der Messung oder des Ge- rätes hätte feststellen können. Es ist gerade Sinn und Aufgabe der METAS, als einer vom Hersteller unabhängigen Messstelle, Fehler aufzuspüren, weshalb ihr nicht Voreingenommenheit vorgeworfen werden kann. Wenn der Beschuldigte durch seinen Verteidiger zudem die Einholung eines Gutachtens aus Deutschland verlangt und damit Inferiorität von schweizerischen Eichstellen unterstellt, ist dies seine rein persönliche Auffassung, welche unbelegt ist. 5.3. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wäre widersprüchlich, die METAS einerseits per Gesetz als Zulassungsstelle für Lasermessgeräte vor- zusehen (SR 941.27), ihr andererseits Unseriösität und Unzuverlässigkeit vorzu- werfen. - 9 -
- Zertifizierung des Messgerätes 6.1. Der Verteidiger rügt, dass auf dem Gerät das Schild mit der Typenbezeich- nung, der Seriennummer und den näheren Angaben zum Hersteller nicht vorhan- den sei (Urk. 52 S. 2). Weiter fehle das CE-Zeichen, welches nach der Mess- mittelverordnung zwingend notwendig sei. Im Strafprozess würdigt das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei. Dies gilt auch im Bereich des Strassenverkehrs (Art. 102 Abs. 1 SVG). Insofern gibt es abgesehen von den verbotenen und rechtswidrigen Beweiserhebungen gemäss Art. 140 und Art. 141 StPO keine formalen Vorschriften. Der Einwand der Verteidigung ist deshalb al- lein in materieller Hinsicht zu prüfen, d.h., ob der Einwand die Beweiskraft der Geschwindigkeitsmessung schmälert oder nicht. Nachdem das konkrete Gerät, mit welchem die Messung durchgeführt wurde, periodisch von der METAS geprüft und abgenommen wurde, insbesondere vor der Messung des Fahrzeugs des Beschuldigten, vermag ein vorhandenes bzw. nicht vorhandenes Schild auf dem Gerät die Zuverlässigkeit der inkriminierten Messung nicht in Frage zu stel- len. Der Gutachter B._____ bestätigte, dass jedes Messmittel, welches das ME- TAS überprüfe, mit einer eindeutigen Identifizierung der METAS versehen sei, so auch das Vorliegende (Urk. 14/5 S. 2). 6.2. Dass die Messgenauigkeit im Laufe der Prüfintervalle kontinuierlich ab- nehme und das Gerät sinngemäss immer wieder nachjustiert werden müsse, wie der Verteidiger geltend machte, hat der Gutachter C._____ verneint (Urk 74 S. 14). Er bestätigte, dass sowohl die Messung des Gerätes anlässlich der Prüfung im Januar 2016 als auch am 24. Januar 2017 zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe. Beide Male habe das Gerät die Eichprüfung bestanden (Urk. 74 S. 17). Die Gültigkeit der Eichung im Januar 2016 wurde ausdrücklich bis Januar 2017 befristet, mithin über den Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung am 16. September 2016 hinaus (Urk. 10/2).
- Streuung des Laserlichts 7.1. Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der Streuung des Laserlichtstrahls sei möglicherweise ein anderes Fahrzeug als jenes des Be- - 10 - schuldigten gemessen worden (Urk. 28 S. 8 und 9, Urk. 84 S. 3 f., Urk. 120 S. 6). Diese Argumentation vermag den Beschuldigten bereits deshalb nicht zu ent- lasten, weil dieser anerkannte, zwei vor ihm fahrende Autos überholt zu haben (Urk. 12 Antwort 11). Mit anderen Worten, würde die Messung von 114 km/h ei- nes der beiden überholten Fahrzeuge betreffen, so wäre zwingend zu schliessen, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers eine noch höhere Ge- schwindigkeit gefahren wäre als ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der Beschuldigte hat auch nie geltend gemacht, dass eines der überholten Fahrzeuge unmittelbar danach seinerseits zu einem Überholmanöver angesetzt habe. Sol- ches oder ein massives Näherkommen lässt sich auch aus der Fotodokumenta- tion nicht ableiten (Urk. 14/5 S. 7). Indes lässt sich andererseits angesichts des frontalen Aufnahmewinkels – entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche vor- bringt, gestützt auf die Videoaufnahme könne geschlossen werden, der Abstand zwischen den Fahrzeugen sei konstant geblieben (Urk. 120 S. 7) – gestützt auf die Videoaufnahme an sich nichts Zuverlässiges zum Abstand zwischen den Fahrzeugen bzw. deren Geschwindigkeiten sagen. Der vorliegende Fall unter- scheidet sich ganz wesentlich von demjenigen einer Messung, in welchem aus einem unübersichtlichen "Gewühl" von Fahrzeugen eines herausgepickt wird (Urk. 28 S. 8). Im Übrigen hat aber bereits die Vorinstanz den Einwand eines Feh- lers infolge des Streubereichs mit zutreffenden Argumenten verworfen, insbe- sondere unter Hinweis auf den Messalgorithmus des Gerätes, der mehrere zu- verlässige und kohärente Messungen verlangt (Urk. 101, S. 11 - 13). Auch der Verteidiger konnte nie plausibel darlegen, dass sich ein anderer Gegenstand im Streubereich mit einer viel höheren Geschwindigkeit bewegte als das Fahrzeug des Beschuldigten. Die Fotodokumentation zeigt, dass es nicht schwierig war, das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Zielkreuz der Kamera zu erfassen, da er die Fahrzeugkolonne anführte (Urk. 28 S. 3; Urk. 29/3 S. 3 f.; Urk. 14/5 S. 7). Nota bene wird die Fahrtrichtung des gemessenen Objektes erfasst, indem Messungen von entgegenkommenden Fahrzeugen mit einem Plus-Zeichen angezeigt werden, jene von sich entfernenden Fahrzeugen mit einem Minus-Zeichen (Urk. 29/3 S. 13 f). Deshalb scheiden vorliegend die Fahrzeuge auf der entgegengesetzten Fahr- spur ohnehin als irrtümliche "Fehlziele" aus. Schliesslich hat auch B._____ in sei- - 11 - nem Gutachten festgehalten, dass die Messung messtechnisch korrekt erfolgt sei (Urk. 14/5 S. 9). Ebenso C._____, der in seiner Befragung vor Vorinstanz theore- tische Fehlerquellen aufzeigte, aber festhielt, dass er im vorliegenden Fall nichts sehe, was falsch gelaufen sein könne (Urk. 74 S.30). 7.2. Der Gutachter B._____ ging gestützt auf die letzte Eichung des Geräts im Januar 2016 bei einer Distanz von 494 Metern von einer wirksamen be- strahlten Fläche von 20 cm horizontal und 130 cm vertikal aus (Urk. 14/5 S. 5). Das Strahlprofil sei allerdings keine einfache, scharf begrenzte Fläche, sondern werde experimentell bei jeder Eichung des Gerätes ermittelt (Urk. 14/5 S. 5). Der Gutachter C._____ ergänzte, dass die Messung des Streubereichs mittels Infra- rotkamera im Labor erfolge (Urk. 74 S. 3). Nur die Berechnung der Streufläche proportional zur Messdistanz erfolge dann nach einer trigonometrischen Formel (Urk. 74 S 5). 7.3. Der Verteidiger wendete ein, dass die gutachterliche Berechnung und die Angabe der Divergenz von 0.4 mrad durch C._____ (Urk. 74 S. 5) falsch seien (Urk. 84 S. 3). Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar. 0.4 mrad entsprechen ca. 0.0228°(1 rad = 180°/π). Auf eine Distanz von 494 Metern ergibt dies bei Zer- legung der bestrahlten horizontalen Ebene in zwei rechtwinklige Dreiecke nach trigonometrischer Formel (b=a*tan α°) ungefähr 19,7 cm (494*tan[0.0228/2]*2). Die Angabe des Gutachters B._____ von 20 cm stimmt deshalb mit der Auskunft von C._____ überein und kann nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit es die Messung mittels manueller Handhabung des Geräts als solche betrifft, so ent- stünden gemäss B._____ während der Messung infolge Bewegungen des Objek- tes wie auch der Nachführung des Messgerätes ohnehin Abstufungen oder Un- terbrüche des Distanzänderungsverlaufes. Diese würden jedoch vom Gerät bzw. dessen Messalgorithmus erkannt und eliminiert bzw. korrigiert (Urk. 14/5 S. 6).
- Springen des Lichtstrahls Der Beschuldigte stellte mehrfach die Hypothese auf, wonach der Messstrahl des Lasers vom vorderen auf das hintere Fahrzeug gesprungen sei oder umgekehrt, was eine Fehlmessung verursacht habe (Urk. 27 S. 4). Reflexionsphänomene bei - 12 - Geschwindigkeitsmessungen waren in der Praxis in der Vergangenheit bei Ra- darmessgeräten aufgetaucht. Moderne Lasermessgeräte wie das im vorliegenden Fall verwendete ProLaser4 funktionieren allerdings mit massiv kürzeren Wellen- längen als Radarmessgeräte, weshalb die Emission und das Reflexionsverhalten des Strahls ganz anders sind. Lasermessgeräte arbeiten vor allem nicht nach dem Dopplerprinzip, sondern messen die Impulslänge und verfügen zudem über eine Software, welche bei Sprüngen zwischen mehreren Messungen diesen Feh- ler erkennen (Gutachter B._____, Urk. 74 S. 8). Das genannte Phänomen aus früheren Zeiten kann vorliegend ausgeschlossen werden.
- Anzahl der Messungen Gemäss dem technischen Datenblatt beträgt die Mindesterfassungsdauer für ein qualifiziertes Objekt 0,3 Sekunden (Urk 29/3 S. 8). Der Verteidiger schliesst dar- aus, dass somit bei einer Messdauer von 1,37 Sekunden im vorliegenden Fall noch weitere Messungen des Fahrzeuges des Beschuldigten vorhanden sein müssten, deren Fehlen in den Akten er rügt (Urk. 28 S. 10). Andernorts macht er geltend, wenn die Messung rund vier Mal länger gedauert habe als normal, sei dies ein Indiz für eine Fehlmessung (Urk. 84 S. 12). Beide Argumente überzeugen nicht, weil das Gerät technisch bedingt bereits mehrere korrekte Messungen ver- langt, bevor es einen Messwert ausgibt. Der Gutachter B._____ betätigte, dass während einer Messdauer von 1,3 Sekunden Messungen erfolgten (Urk. 14/5 S. 3). Die Fotodokumentation im Gutachten belegt, dass im Zeitraum von 18:22:54 bis 18:22:55 mehrere Messungen über 114 km/h erfolgt sind (Urk. 14/5 S. 7). Die Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA) sowie die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen schreiben abgesehen davon nicht vor, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann geahndet werden könne, wenn zwei von einander völlig unabhängige Messungen dokumentiert sind (Ziff. 3.1 Weisungen ASTRA).
- Durchführung der Messungen 10.1. Der Verteidiger macht geltend, bei einer Entfernung von fast 500 Metern sei eine Messung nur zuverlässig, wenn keine anderen Fahrzeuge in der Nähe - 13 - des gemessenen Objektes seien (Urk. 28 S. 10). Dabei spiele es keine Rolle, dass das Gerät bis zu einer Distanz von 600 Metern eingesetzt werde. Auch in diesem Zusammenhang kann nur wiederholt werden, dass die Verkehrsverhält- nisse bei der Messung und die topographischen Verhältnisse sehr übersichtlich waren sowie, dass die Messung praktisch frontal erfolgte. Es überzeugt nicht, wenn der Verteidiger pauschal das Gegenteil behauptet (Urk. 28 S. 11). Der Um- stand, dass der Beschuldigte die anderen Fahrzeuge unmittelbar vor der Mes- sung überholt hatte, obschon diese nach seiner Darstellung beschleunigt hätten, lässt die theoretische Möglichkeit, dass ein überholtes Fahrzeug mit 114 km/h gemessen worden ist, während er mit geringerer Geschwindigkeit fuhr, ausschei- den. 10.2. Der Verteidiger wendet weiter ein, dass nicht rechtsgenügend erwiesen sei, dass die Kalibrierung gemäss Bedienungsanleitung des Gerätes korrekt er- folgt sei (Urk. 84; Urk. 120 S.11 ff.). Über die Durchführung dieses Tests sei ge- mäss Messmittelverordnung ein Messprotokoll zu erstellen, welches nicht bei den Akten liege. Beim eingereichten Protokoll handle es sich nur um ein Protokoll der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, nicht aber um besagtes Messproto- koll. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an diesem Protokoll, da darin in der Rubrik Witterungs- und Strassenverhältnisse "Regen und feuchte Witterung" er- wähnt werde, obschon der Schattenwurf auf den Fotos auf Sonnenschein im Zeit- punkt der Messung schliessen lasse (Urk. 84 S. 5; Urk. S. 11 ff.). Bei den Akten befindet sich eine Bestätigung des rapportierenden Polizeibeamten D._____, dass der Funktionstest vorschriftsgemäss ausgeführt worden sei (Urk. 78/1). Das Bundesgericht hat unlängst im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmes- sung bestätigt, dass eine solche Bestätigung – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 120 S. 11 ff.) – ausreichend sei (Urteil vom 7. Juli 2016, 6B_197/2016). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht die gerings- ten konkreten Hinweise auf eine Fehlmessung vorhanden sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch die unterschiedlich geschilderten sowie do- kumentierten Witterungsverhältnisse daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie nichts zur Sache tun und daraus – entgegen der Ansicht der Verteidigung - 14 - (Urk. 120 S. 11 ff.) – kein Schluss auf die Zuverlässigkeit der weiteren Angaben des Protokolls gezogen werden kann. 10.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man davon aus- gehen würde, die bei den Akten liegende Bestätigung erfülle die Voraussetzungen an das Messprotokoll gemäss Art. 5 der Weisungen der ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr nicht, keine Unverwertbarkeit der Messung resultieren würde. Denn gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung haben die Weisungen der ASTRA keinen Ge- setzescharakter und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Eine allfällige Verletzung der Weisungen führt daher nicht zwingend zu einer Un- verwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen (BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2013 E. 1.4; BGer 6B_1029/2016 vom
- April 2017 E 3.2.2). 10.4. Mit der Nachprüfung des Gerätes durch die METAS im Januar 2017 wurde – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 9 f.) – zudem auch der Vor- schrift von Art. 29 der Messmittelverordnung (MessMV) Genüge getan. Die ur- sprüngliche Zertifizierung vom Januar 2016 hatte ein Jahr Gültigkeit. Irgend- welche Fristen in dem Sinne, dass eine Nachprüfung innert Tagen nötig sei, kennt die genannte Bestimmung nicht.
- Videokamera Der Verteidiger rügt, dass die Videokamera auf dem Lasermessgerät nur mecha- nisch mit diesem verbunden sei und insofern nicht mit Letzterem elektronisch ka- libriert sei (Urk. 52 S. 2). Es ist zutreffend, dass bei diesem Gerät der Brennpunkt der Kamera nicht durch technisch-konstruktive Mittel automatisch mit dem geo- metrischen Schwerpunkt des messtechnisch relevanten Streubereichs des Laser- strahls abgeglichen wird. Der strafprozessuale Grundsatz der freien Beweis- würdigung besagt nun aber nicht, dass nur technische Kalibrierungsverfahren beweismässig verwertbar seien und alles Menschliche fehlerbehaftet und deshalb beweisuntauglich sei. Bei der vorliegenden Messapparatur ist eine manuelle Ka- librierung sehr einfach, weil eine manuelle Justierung der Kamera anhand einer - 15 - Messung eines vor dem Hintergrund abgesetzten Objektes jederzeit mit hoher Zuverlässigkeit möglich ist. Befindet sich das avisierte Objekt mit anderen Worten nicht auf der Achse des Lasermessgerätes, kann dies anhand der angezeigten Messdistanz sofort, schnell und einfach festgestellt werden, jedenfalls dann, wenn die Distanzdifferenz von Hintergrund und Objekt erheblich ist. Diese manuelle Me- thode hat im Übrigen den Vorteil, dass allfällige Fehler sofort entdeckt werden, wogegen bei rein technischen Kalibrierungsmethoden der Anwender nur "blind" darauf vertrauen kann. Eine Geschwindigkeitsmessung im Strassenverkehr braucht zudem nicht dieselbe Exaktheit wie eine Messung von Elementarteilchen im wissenschaftlichen Rahmen. Weder die Parallaxe (Blickwinkeldifferenz) noch eine geringfügige Abweichung des Brennpunktes der Videokamera zum geo- metrischen Schwerpunkt des Laserstreufeldes vermögen im vorliegende Fall das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung zu erschüttern. Sowohl die Laser- messung als auch die Videobilder belegen nämlich das, was aufgrund der konkre- ten Verhältnisse und der eigenen Zugaben des Beschuldigten mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten war: die Messung betrifft das Fahrzeug, welches die Autokolonne anführte und dessen Geschwindigkeit mutmasslich mindestens so hoch wie jene der nachfolgenden, überholten Autos war. Bemerkenswerterweise lieferte das Messgerät dann, als das Fadenkreuz der Videokamera nicht mehr auf den Wagen des Beschuldigten ausgerichtet war, den Wert "disable" (Urk. 14/5 S. 3). Dies ist ein deutliches Indiz für eine korrekte Justierung. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Fadenkreuz beim vorliegenden Messeinsatz – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 9) – ausreichend justiert war (Urk. 14/5 S. 5). Der Gutachter B._____ legte dar, dass die Bilddokumentation messtechnisch vor Ort keine Bedeutung hat, sondern lediglich dazu dient, die Zu- ordnung des Fahrzeuges zur Messung zu gewährleisten und die konkrete Ver- kehrssituation festzuhalten (Urk. 14/5 S. 6). Insofern ist auch gar keine zentime- tergenaue Kalibrierung erforderlich.
- Wegstreckenberechnung Die Verteidigung bemängelt auch die Wegstreckenberechnung des Gutachters B._____ anhand der Fotoaufnahmen (Urk. 84 S. 10 f.; Urk. 120 S. 11). Allerdings - 16 - kam diesen Erörterungen nur die Funktion einer Plausibilitätsüberprüfung zu, weshalb auf die Rügen des Verteidigers nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt im- merhin die Tatsache, dass aufgrund der Fotodokumentation eine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung zumindest nicht ausgeschlossen ist, nach Auf- fassung des Gutachters sogar sehr naheliegend sei (Urk. 14/5 S. 7 und 9).
- Toleranzabzug Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA (SR741.013.1) ist bei Lasermessungen im Bereich von 101-150 km/h grundsätzlich ein Sicherheitsabzug von pauschal 4 km/h vom nächsten aufgerundeten Wert der gemessenen Geschwindigkeit vorzu- nehmen. Im Gutachten vom 13. Februar 2017 wird indes präzis festgehalten, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Unsicherheit des gemessenen Wertes von maximal 0.7%, d.h. 0.8 km/h, gegeben ist (Urk. 14/5 S. 8). Entsprechend ist darauf abzustellen und von einer Geschwindigkeit von 113.2 km/h auszugehen.
- Fazit Am Anklagesachverhalt bestehen keine Zweifel. Bei den Argumenten des Vertei- digers handelt es sich um Zweifel rein theoretischer Art hinsichtlich der zuver- lässigen Funktionsweise des verwendeten Lasermessgeräts sowie der Durch- führung der Geschwindigkeitsmessung, ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte. Dabei lässt er unberücksichtigt, dass die angeklagte Geschwindigkeitsüber- schreitung mit der konkreten dokumentierten Verkehrssituation und den eigenen Aussagen des Beschuldigten deutlich korreliert. Es ist nicht Aufgabe der Anklage- behörde, den Messalgorithmus des Lasermessgerätes samt Funktionsweise der elektronischen Schaltungen in einer für Laien in allen Details nachvollziehbaren Weise zu erklären bzw. darzulegen. Beide Gutachter kommen übereinstimmend zum Schluss, dass die Messungen korrekt durchgeführt wurden und das Laser- messgerät korrekt funktioniert hat. Auf diese Gutachten, welche schlüssig, voll- ständig und nachvollziehbar sind, ist massgeblich abzustützen. - 17 - IV. Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 21 - 23, Erw. II.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug trotz allgemeiner Geschwindigkeits- begrenzung ausserorts von 80 km/h auf 113.2 km/h. Gemäss fester bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ausserorts um 30 km/h stets von einer groben Verkehrsregelver- letzung auszugehen. Das Bundesgericht hat diesen fixen Wert im Interesse der Rechtsgleichheit festgelegt (BGE 132 II 234 Erw. 3.1). Bei diesen Tempi genügt eine abstrakte Gefährdung, zumal auch ausserordentliche Vorkommnisse auf der Strasse nie ausgeschlossen werden können. Abgesehen davon belegt die Foto- dokumentation, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten von 113.2 km/h in einem Zeitpunkt gemessen wurde, als Gegenverkehr herrschte (Urk. 14/5 S. 7). Der Einwand des Beschuldigten, er habe die entgegenkommenden Fahrzeuge im Blickfeld gehabt und diese konkret nicht gefährdet, verfängt deshalb nicht. Im- merhin handelte er nicht mit Plan oder aus Gewohnheit, indes wusste er um die zulässige Höchstgeschwindigkeit und nahm durch sein Verhalten eine nahe- liegende Unfallgefahr in Kauf, weshalb ihm Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Er ist deshalb der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
- Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu drei Jahren. Metho- disch gesehen ist dieser Rahmen nicht auf 360 Tagessätze zu reduzieren, bloss weil eine Geldstrafe angezeigt ist (Urk. 101 S. 25). Dies wäre ein unzulässiger Zirkelschluss, denn die Frage der Strafart ist erst nach Festlegung der Strafein- heiten zu beantworten. Am Resultat ändert sich vorliegend aber nichts.
- Da vorliegend das Mass der Geschwindigkeitsüberschreitung den bundes- gerichtlichen Wert von 30 km/h nur knapp überschreitet, ging die Vorinstanz von - 18 - einem sehr leichten Verschulden aus. Dem kann, angesichts des Umstands, dass sich die Gefährdung durch die Fahrweise des Beschuldigten wenig konkretisierte, beigepflichtet werden. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung der eventual- vorsätzlichen Begehung von einer Strafe für das Tatverschulden von 25 Tages- sätzen aus, was nicht zu beanstanden ist.
- Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzu- messungsneutral aus (Urk. 101 S. 25). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. August 2012 wur- de er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 160.– mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 102). Zu Recht hat die Vorinstanz dies leicht straferhöhend bewertet und ist für das Tatverschulden zu einer Strafe von 30 Tagessätzen gelangt (Urk. 101 S. 25).
- Der Beschuldigte erzielt als Sales Manager im Aussendienst ein Einkommen von monatlich durchschnittlich ca. Fr. 8'100.– zuzüglich einem 13. Monatssalär (Urk. 109; Urk. 119 S. 1 f.). Er unterstützt seine Tochter mit monatlich € 200.--. Darüber hinaus hat er keine weiteren finanziellen Verpflichtungen, nebst der Be- streitung seines Lebensunterhaltes. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satz von Fr. 150.– erscheint deshalb angemessen.
- Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen. VI. Vollzug
- Das erstinstanzliche Gericht hat die Bestimmungen zum teilbedingten Voll- zug korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist. Sodann hat sie mit Blick da- rauf, dass der Beschuldigte am 17. August 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde, dass diese Vorstrafe im Tatzeitpunkt bereits 4 Jahre zurücklag und keine Geschwindigkeitsüberschreitung war, indes ebenfalls - 19 - ein Strassenverkehrsdelikt betraf, und dass der Beschuldigte beruflich auf das Au- to angewiesen ist, die Strafe teilweise aufgeschoben. Dabei hat die Vorinstanz es als angemessen erachtet, die Strafe zur Hälfte unbedingt zu vollziehen (Urk. 101 S. 25 f.). Diesen wohlbegründeten Erwägungen ist zuzustimmen und der Ent- scheid ist entsprechend zu bestätigen.
- Die Probezeit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 101 S. 27) – auf drei Jahre fest- zusetzen.
- Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Geldstrafe im Umfang von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– innert der von der Vollzugsbehörde angesetzten Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– ist mit einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Kostenfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auch Fr. 3'000.– festzusetzen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahren voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Ent- schädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.–. - 20 -
- Die Geldstrafe ist im Umfang von 15 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
- Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festzgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190115-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 8. Juli 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 5. Februar 2019 (GG170004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Februar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 101 S. 28 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 4'500.–).
3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 15 Tagessätzen innert der von der Vollzugs- behörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'837.70 Auslagen des Vorverfahrens (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen Polizei Fr. 4'581.55 mündliches Gutachten des METAS Fr. 12'479.25 Total
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet.
6. (Schriftliche Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2, Urk. 120 S. 1)
1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
5. Februar 2019 im Schuld- und Strafspruch, d.h. in den Ziff. 1. bis 6. des Dispositivs, aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrs- regeln freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Staats- kasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 107) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Sachverhalt und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte wurde als Lenker seines Personenwagens BMW … xDri- ve am 16. September 2016 im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle von der Polizei angehalten (Urk. 1). Mittels Lasermessgerät wurde eine Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen. Auf der betreffenden Strasse galt eine Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h. Im Rahmen einer Kurzeinvernahme vor Ort aner- kannte der Beschuldigte die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 2).
- 4 - 1.2. Der Sachverhalt wonach der Beschuldigte zum besagten Zeitpunkt den Personenwagen BMW …, ZH ... lenkte und die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h überschritt, war im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, nicht sagen zu können, ob er schneller als die erlaubten 80 km/h gefahren sei, da er nicht auf den Tacho ge- schaut habe (Urk. 119 S. 4). Zudem machte der Beschuldigte geltend, dass die von der Polizei durchgeführte Geschwindigkeitsmessung seines Fahrzeuges mit dem Lasermessgerät Kustom ProLaser 4 fehlerhaft erfolgt sei. Auf die entspre- chenden zahlreichen Einwendungen wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen. Weiter macht der Beschuldigte geltend, durch sein Überholmanöver seien zu kei- ner Zeit andere Fahrzeuge bzw. Personen gefährdet worden (Urk. 12 S. 4, Urk. 28 S. 2).
2. Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln durch besagte Geschwindigkeitsüberschreitung zu ei- ner teilbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.– verurteilt (Urk. 6). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte Einsprache erheben (Urk. 8).
3. Erstinstanzliches Verfahren 3.1. Im Rahmen der Untersuchung wurde ein Gutachten über die in casu zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung und das konkrete Lasermess- gerät eingeholt, welches von B._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie METAS mit Datum vom 13. Februar 2017 erstellt wurde (Urk. 14/5). 3.2. Am 23. Februar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Anklage beim Bezirksgericht Andelfingen (Urk. 16). Die erstinstanzliche Haupt- verhandlung fand am 2. Juni 2017 statt (Prot. I S. 5). In der Folge wurde C._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 18. Juli 2018 als Gutachter befragt (Prot. I S. 21 - 36; Urk. 74). Die Parteien hatten zuvor Gelegenheit, zu den Fragen Stellung zu neh- men und selbst Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 65). Ebenso konnten sie sich
- 5 - schriftlich zum Gutachten von C._____ äussern (Urk. 75 - 79 und 84). Mit Verfü- gung vom 5. Februar 2019 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Einholung weiterer Gutachten abgewiesen (Prot. I S. 44; Urk. 94). Mit gleichem Datum erging das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 94). Das Dispositiv wurde den Parteien am 7. Februar 2019 zugestellt (Urk. 95/1-2). Mit Eingabe vom
13. Februar 2019 (Eingang 14. Februar 2019) meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 96).
4. Berufungsverfahren Die schriftlich begründete Fassung des erstinstanzlichen Urteils wurde den Par- teien am 18. Februar 2019 zugestellt (Urk. 99 und 100/1-2). Am 12. März 2019 (Datum Poststempel 11. März 2019) ging die Berufungserklärung des Beschuldig- ten innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, unter Berücksichtigung des Beginns und des Ablaufs einer Frist an Wochenenden gemäss Art. 90 f. StPO, rechtzeitig hierorts ein (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 107). Zur Berufungsverhand- lung am 8. Juli 2019 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Urk. 112, Prot. II S. 4). II. Prozessuales Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten, weshalb der gesam- te vorinstanzliche Entscheid zur Disposition steht (Urk 103). III. Sachverhalt
1. Ausführungen der Vorinstanz Grundsätzlich kann zum Sachverhalt vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 Erw. II. S. 10 - 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Objektivität der METAS (Urk. 101 S. 10 - 11 Erw. 7b), des konkreten Messvorgangs, der Zuverlässigkeit
- 6 - des Messgerätes und der Abhandlung möglicher Fehlerquellen (Urk. 101 S. 11 - 17 Erw. 7c - 7l). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz einzig bei ihrer Berech- nung zur Divergenz (Urk. 101 S. 13). Diese Berechnung anhand einer Prospek- tangabe ist allerdings ohnehin irrelevant.
2. Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Kurzeinvernahme vor Ort gab der Beschuldigte an, er habe das Fahrzeug vor ihm überholt, weil dieses dauernd gebremst habe und langsam gefahren sei (Urk. 2). Beim Dorfausgang sei es noch 50 km/h gefahren (Urk. 2). Er anerkenne die Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h. Diese Einver- nahme unterzeichnete der Beschuldigte persönlich. In der staatsanwaltlichen Be- fragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Strecke sei übersichtlich gewesen und da die beiden vorausfahrenden Personenwagen stark beschleunigt hätten, habe er eben auch mehr Gas geben müssen (Urk. 12 S. 4). Während des Über- holmanövers habe er die entgegenkommenden Fahrzeuge im Blickfeld gehabt. Diese seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet worden (Urk. 12 S. 4).
3. Beweiswert von Lasermessungen zur Geschwindigkeitsmessung Der Verweis der Verteidigung auf ein deutsches Gerichtsurteil vom Amtsgericht Mannheim, in welchem Lasermessungen als nicht verwertbar qualifiziert worden seien, lässt keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu (Urk. 28 S. 6). Zum einen kommt vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung, zum anderen handelte es sich dort um ein Gerät eines anderen Herstellers. Es ist auch nicht so, dass alle deutschen Gerichte Lasermessungen generell als unverwertbar er- achten. Dem Verteidiger kann dahingehend beigepflichtet werden, dass es mut- masslich Qualitätsunterschiede bei den Messgeräten gibt und weder technische Systeme noch die sie bedienenden Menschen immer und ewig fehlerlos funktio- nieren. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass mit dem technischen Fort- schritt auch die Zuverlässigkeit der Geräte in den letzten Jahrzehnten gestiegen und nicht gesunken ist, weshalb frühere Gerichtsurteile zu älteren und anderen Geräten auch nur beschränkten Erkenntniswert haben. Allein der Umstand, dass mit gewissen Geräten mittels gestellten, ungünstigen Messanordnungen Fehl-
- 7 - messungen produziert werden können, besagt noch nichts über den Grad der Zu- verlässigkeit sämtlicher Lasermessgeräte. Auch diesbezüglich vermag der vom Beschuldigten eingereichte ADAC-Praxistest "Laser" aus dem Jahre 2005, wel- cher kein konkretes Gerät unter die Lupe nahm, sondern in allgemeiner Art auf Fehlerquellen hinweist, an der vorliegend relevanten Messung, die sich deutlich von jenen Versuchsanordnungen unterscheidet, keinerlei Zweifel zu erwecken (Urk. 66/2). Abgesehen davon sind Medienmeldungen über die Fehleranfälligkeit von Geschwindigkeitsmessungen aus verständlichen Gründen bei der Gruppe verärgerter Strassenbenützer immer sehr populär. Die Presse ist deshalb noch kein Massstab betreffend den Grad der Zuverlässigkeit von solchen Messgeräten. Auch im Bereich des Strassenverkehrsrechts gelten die allgemeinen Beweis- regeln: Es wird nicht verlangt, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. Zürich 2017, N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln nie eine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können (Kassationsgerichtsentscheid ZH vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinweisen). Zwar darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. Andererseits dürfen bloss abstrakte oder theoretische Zweifel aber ebenso wenig massgebend sein, weil solche immer möglich sind, und zwar nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in den sogenannten ge- nauen Wissenschaften. Aus diesem Grund ist es auch nicht nötig, dass die An- klagebehörde die Funktionsweise eines Lasermessgerätes hard- und software- mässig bis in die letzten technischen Details darlegt. In der Schweiz sind Laser- messgeräte zur Geschwindigkeitsmessung sehr verbreitet und es handelt sich entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Verteidigung hierzulande um ein standardisiertes Messverfahren (Urk. 28 S. 7).
4. Feststellungen der Gutachter Der Gutachter B._____ konnte keine Unregelmässigkeiten am Gerät und der Messung anhand der vorhandenen Dokumentation feststellen. Er ermittelte auf-
- 8 - grund der vorhandenen Daten eine Mindestgeschwindigkeit von 113.2 km/h (Urk 14/5 S. 8 und 9). Der Gutachter C._____ kam zu keinem anderen Schluss (Urk. 74). Letztlich diente seine Einvernahme vor Vorinstanz vor allem dazu, das recht- liche Gehör zu gewähren und die Einwendungen der Verteidigung zu beantwor- ten.
5. Unbefangenheit der Gutachter bzw. des METAS 5.1. Als Gutachter in der Strafuntersuchung war B._____ vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) tätig (Urk. 14/5). Er erstattete sein Gutachten über die vorliegend zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung am 13. Febru- ar 2017 (Urk. 29/3). Infolge Pensionierung wurde dann C._____, ebenfalls vom eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), als Gutachter vor der ersten In- stanz befragt (Urk. 57). Der Beschuldigte begrüsste in jenem Zeitpunkt die perso- nelle Wahl von C._____, behielt sich dabei aber vor, die Befragung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen (Urk. 61). 5.2. Die Verteidigung wendet ein, dass die METAS die Messgeräte selbst eiche und prüfe, weshalb dieses Institut nicht unbefangen sei (Urk. 28 S. 7; Urk. 120 S. 6). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die METAS trifft weder eine straf- oder zi- vilrechtliche Haftung, wenn sie eine Unregelmässigkeit der Messung oder des Ge- rätes hätte feststellen können. Es ist gerade Sinn und Aufgabe der METAS, als einer vom Hersteller unabhängigen Messstelle, Fehler aufzuspüren, weshalb ihr nicht Voreingenommenheit vorgeworfen werden kann. Wenn der Beschuldigte durch seinen Verteidiger zudem die Einholung eines Gutachtens aus Deutschland verlangt und damit Inferiorität von schweizerischen Eichstellen unterstellt, ist dies seine rein persönliche Auffassung, welche unbelegt ist. 5.3. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wäre widersprüchlich, die METAS einerseits per Gesetz als Zulassungsstelle für Lasermessgeräte vor- zusehen (SR 941.27), ihr andererseits Unseriösität und Unzuverlässigkeit vorzu- werfen.
- 9 -
6. Zertifizierung des Messgerätes 6.1. Der Verteidiger rügt, dass auf dem Gerät das Schild mit der Typenbezeich- nung, der Seriennummer und den näheren Angaben zum Hersteller nicht vorhan- den sei (Urk. 52 S. 2). Weiter fehle das CE-Zeichen, welches nach der Mess- mittelverordnung zwingend notwendig sei. Im Strafprozess würdigt das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweise frei. Dies gilt auch im Bereich des Strassenverkehrs (Art. 102 Abs. 1 SVG). Insofern gibt es abgesehen von den verbotenen und rechtswidrigen Beweiserhebungen gemäss Art. 140 und Art. 141 StPO keine formalen Vorschriften. Der Einwand der Verteidigung ist deshalb al- lein in materieller Hinsicht zu prüfen, d.h., ob der Einwand die Beweiskraft der Geschwindigkeitsmessung schmälert oder nicht. Nachdem das konkrete Gerät, mit welchem die Messung durchgeführt wurde, periodisch von der METAS geprüft und abgenommen wurde, insbesondere vor der Messung des Fahrzeugs des Beschuldigten, vermag ein vorhandenes bzw. nicht vorhandenes Schild auf dem Gerät die Zuverlässigkeit der inkriminierten Messung nicht in Frage zu stel- len. Der Gutachter B._____ bestätigte, dass jedes Messmittel, welches das ME- TAS überprüfe, mit einer eindeutigen Identifizierung der METAS versehen sei, so auch das Vorliegende (Urk. 14/5 S. 2). 6.2. Dass die Messgenauigkeit im Laufe der Prüfintervalle kontinuierlich ab- nehme und das Gerät sinngemäss immer wieder nachjustiert werden müsse, wie der Verteidiger geltend machte, hat der Gutachter C._____ verneint (Urk 74 S. 14). Er bestätigte, dass sowohl die Messung des Gerätes anlässlich der Prüfung im Januar 2016 als auch am 24. Januar 2017 zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe. Beide Male habe das Gerät die Eichprüfung bestanden (Urk. 74 S. 17). Die Gültigkeit der Eichung im Januar 2016 wurde ausdrücklich bis Januar 2017 befristet, mithin über den Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung am 16. September 2016 hinaus (Urk. 10/2).
7. Streuung des Laserlichts 7.1. Der Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der Streuung des Laserlichtstrahls sei möglicherweise ein anderes Fahrzeug als jenes des Be-
- 10 - schuldigten gemessen worden (Urk. 28 S. 8 und 9, Urk. 84 S. 3 f., Urk. 120 S. 6). Diese Argumentation vermag den Beschuldigten bereits deshalb nicht zu ent- lasten, weil dieser anerkannte, zwei vor ihm fahrende Autos überholt zu haben (Urk. 12 Antwort 11). Mit anderen Worten, würde die Messung von 114 km/h ei- nes der beiden überholten Fahrzeuge betreffen, so wäre zwingend zu schliessen, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers eine noch höhere Ge- schwindigkeit gefahren wäre als ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der Beschuldigte hat auch nie geltend gemacht, dass eines der überholten Fahrzeuge unmittelbar danach seinerseits zu einem Überholmanöver angesetzt habe. Sol- ches oder ein massives Näherkommen lässt sich auch aus der Fotodokumenta- tion nicht ableiten (Urk. 14/5 S. 7). Indes lässt sich andererseits angesichts des frontalen Aufnahmewinkels – entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche vor- bringt, gestützt auf die Videoaufnahme könne geschlossen werden, der Abstand zwischen den Fahrzeugen sei konstant geblieben (Urk. 120 S. 7) – gestützt auf die Videoaufnahme an sich nichts Zuverlässiges zum Abstand zwischen den Fahrzeugen bzw. deren Geschwindigkeiten sagen. Der vorliegende Fall unter- scheidet sich ganz wesentlich von demjenigen einer Messung, in welchem aus einem unübersichtlichen "Gewühl" von Fahrzeugen eines herausgepickt wird (Urk. 28 S. 8). Im Übrigen hat aber bereits die Vorinstanz den Einwand eines Feh- lers infolge des Streubereichs mit zutreffenden Argumenten verworfen, insbe- sondere unter Hinweis auf den Messalgorithmus des Gerätes, der mehrere zu- verlässige und kohärente Messungen verlangt (Urk. 101, S. 11 - 13). Auch der Verteidiger konnte nie plausibel darlegen, dass sich ein anderer Gegenstand im Streubereich mit einer viel höheren Geschwindigkeit bewegte als das Fahrzeug des Beschuldigten. Die Fotodokumentation zeigt, dass es nicht schwierig war, das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Zielkreuz der Kamera zu erfassen, da er die Fahrzeugkolonne anführte (Urk. 28 S. 3; Urk. 29/3 S. 3 f.; Urk. 14/5 S. 7). Nota bene wird die Fahrtrichtung des gemessenen Objektes erfasst, indem Messungen von entgegenkommenden Fahrzeugen mit einem Plus-Zeichen angezeigt werden, jene von sich entfernenden Fahrzeugen mit einem Minus-Zeichen (Urk. 29/3 S. 13 f). Deshalb scheiden vorliegend die Fahrzeuge auf der entgegengesetzten Fahr- spur ohnehin als irrtümliche "Fehlziele" aus. Schliesslich hat auch B._____ in sei-
- 11 - nem Gutachten festgehalten, dass die Messung messtechnisch korrekt erfolgt sei (Urk. 14/5 S. 9). Ebenso C._____, der in seiner Befragung vor Vorinstanz theore- tische Fehlerquellen aufzeigte, aber festhielt, dass er im vorliegenden Fall nichts sehe, was falsch gelaufen sein könne (Urk. 74 S.30). 7.2. Der Gutachter B._____ ging gestützt auf die letzte Eichung des Geräts im Januar 2016 bei einer Distanz von 494 Metern von einer wirksamen be- strahlten Fläche von 20 cm horizontal und 130 cm vertikal aus (Urk. 14/5 S. 5). Das Strahlprofil sei allerdings keine einfache, scharf begrenzte Fläche, sondern werde experimentell bei jeder Eichung des Gerätes ermittelt (Urk. 14/5 S. 5). Der Gutachter C._____ ergänzte, dass die Messung des Streubereichs mittels Infra- rotkamera im Labor erfolge (Urk. 74 S. 3). Nur die Berechnung der Streufläche proportional zur Messdistanz erfolge dann nach einer trigonometrischen Formel (Urk. 74 S 5). 7.3. Der Verteidiger wendete ein, dass die gutachterliche Berechnung und die Angabe der Divergenz von 0.4 mrad durch C._____ (Urk. 74 S. 5) falsch seien (Urk. 84 S. 3). Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar. 0.4 mrad entsprechen ca. 0.0228°(1 rad = 180°/π). Auf eine Distanz von 494 Metern ergibt dies bei Zer- legung der bestrahlten horizontalen Ebene in zwei rechtwinklige Dreiecke nach trigonometrischer Formel (b=a*tan α°) ungefähr 19,7 cm (494*tan[0.0228/2]*2). Die Angabe des Gutachters B._____ von 20 cm stimmt deshalb mit der Auskunft von C._____ überein und kann nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit es die Messung mittels manueller Handhabung des Geräts als solche betrifft, so ent- stünden gemäss B._____ während der Messung infolge Bewegungen des Objek- tes wie auch der Nachführung des Messgerätes ohnehin Abstufungen oder Un- terbrüche des Distanzänderungsverlaufes. Diese würden jedoch vom Gerät bzw. dessen Messalgorithmus erkannt und eliminiert bzw. korrigiert (Urk. 14/5 S. 6).
8. Springen des Lichtstrahls Der Beschuldigte stellte mehrfach die Hypothese auf, wonach der Messstrahl des Lasers vom vorderen auf das hintere Fahrzeug gesprungen sei oder umgekehrt, was eine Fehlmessung verursacht habe (Urk. 27 S. 4). Reflexionsphänomene bei
- 12 - Geschwindigkeitsmessungen waren in der Praxis in der Vergangenheit bei Ra- darmessgeräten aufgetaucht. Moderne Lasermessgeräte wie das im vorliegenden Fall verwendete ProLaser4 funktionieren allerdings mit massiv kürzeren Wellen- längen als Radarmessgeräte, weshalb die Emission und das Reflexionsverhalten des Strahls ganz anders sind. Lasermessgeräte arbeiten vor allem nicht nach dem Dopplerprinzip, sondern messen die Impulslänge und verfügen zudem über eine Software, welche bei Sprüngen zwischen mehreren Messungen diesen Feh- ler erkennen (Gutachter B._____, Urk. 74 S. 8). Das genannte Phänomen aus früheren Zeiten kann vorliegend ausgeschlossen werden.
9. Anzahl der Messungen Gemäss dem technischen Datenblatt beträgt die Mindesterfassungsdauer für ein qualifiziertes Objekt 0,3 Sekunden (Urk 29/3 S. 8). Der Verteidiger schliesst dar- aus, dass somit bei einer Messdauer von 1,37 Sekunden im vorliegenden Fall noch weitere Messungen des Fahrzeuges des Beschuldigten vorhanden sein müssten, deren Fehlen in den Akten er rügt (Urk. 28 S. 10). Andernorts macht er geltend, wenn die Messung rund vier Mal länger gedauert habe als normal, sei dies ein Indiz für eine Fehlmessung (Urk. 84 S. 12). Beide Argumente überzeugen nicht, weil das Gerät technisch bedingt bereits mehrere korrekte Messungen ver- langt, bevor es einen Messwert ausgibt. Der Gutachter B._____ betätigte, dass während einer Messdauer von 1,3 Sekunden Messungen erfolgten (Urk. 14/5 S. 3). Die Fotodokumentation im Gutachten belegt, dass im Zeitraum von 18:22:54 bis 18:22:55 mehrere Messungen über 114 km/h erfolgt sind (Urk. 14/5 S. 7). Die Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA) sowie die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen schreiben abgesehen davon nicht vor, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann geahndet werden könne, wenn zwei von einander völlig unabhängige Messungen dokumentiert sind (Ziff. 3.1 Weisungen ASTRA).
10. Durchführung der Messungen 10.1. Der Verteidiger macht geltend, bei einer Entfernung von fast 500 Metern sei eine Messung nur zuverlässig, wenn keine anderen Fahrzeuge in der Nähe
- 13 - des gemessenen Objektes seien (Urk. 28 S. 10). Dabei spiele es keine Rolle, dass das Gerät bis zu einer Distanz von 600 Metern eingesetzt werde. Auch in diesem Zusammenhang kann nur wiederholt werden, dass die Verkehrsverhält- nisse bei der Messung und die topographischen Verhältnisse sehr übersichtlich waren sowie, dass die Messung praktisch frontal erfolgte. Es überzeugt nicht, wenn der Verteidiger pauschal das Gegenteil behauptet (Urk. 28 S. 11). Der Um- stand, dass der Beschuldigte die anderen Fahrzeuge unmittelbar vor der Mes- sung überholt hatte, obschon diese nach seiner Darstellung beschleunigt hätten, lässt die theoretische Möglichkeit, dass ein überholtes Fahrzeug mit 114 km/h gemessen worden ist, während er mit geringerer Geschwindigkeit fuhr, ausschei- den. 10.2. Der Verteidiger wendet weiter ein, dass nicht rechtsgenügend erwiesen sei, dass die Kalibrierung gemäss Bedienungsanleitung des Gerätes korrekt er- folgt sei (Urk. 84; Urk. 120 S.11 ff.). Über die Durchführung dieses Tests sei ge- mäss Messmittelverordnung ein Messprotokoll zu erstellen, welches nicht bei den Akten liege. Beim eingereichten Protokoll handle es sich nur um ein Protokoll der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, nicht aber um besagtes Messproto- koll. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an diesem Protokoll, da darin in der Rubrik Witterungs- und Strassenverhältnisse "Regen und feuchte Witterung" er- wähnt werde, obschon der Schattenwurf auf den Fotos auf Sonnenschein im Zeit- punkt der Messung schliessen lasse (Urk. 84 S. 5; Urk. S. 11 ff.). Bei den Akten befindet sich eine Bestätigung des rapportierenden Polizeibeamten D._____, dass der Funktionstest vorschriftsgemäss ausgeführt worden sei (Urk. 78/1). Das Bundesgericht hat unlängst im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmes- sung bestätigt, dass eine solche Bestätigung – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 120 S. 11 ff.) – ausreichend sei (Urteil vom 7. Juli 2016, 6B_197/2016). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, nicht die gerings- ten konkreten Hinweise auf eine Fehlmessung vorhanden sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch die unterschiedlich geschilderten sowie do- kumentierten Witterungsverhältnisse daran nichts zu ändern vermögen, zumal sie nichts zur Sache tun und daraus – entgegen der Ansicht der Verteidigung
- 14 - (Urk. 120 S. 11 ff.) – kein Schluss auf die Zuverlässigkeit der weiteren Angaben des Protokolls gezogen werden kann. 10.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn man davon aus- gehen würde, die bei den Akten liegende Bestätigung erfülle die Voraussetzungen an das Messprotokoll gemäss Art. 5 der Weisungen der ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr nicht, keine Unverwertbarkeit der Messung resultieren würde. Denn gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung haben die Weisungen der ASTRA keinen Ge- setzescharakter und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Eine allfällige Verletzung der Weisungen führt daher nicht zwingend zu einer Un- verwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen (BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2013 E. 1.4; BGer 6B_1029/2016 vom
27. April 2017 E 3.2.2). 10.4. Mit der Nachprüfung des Gerätes durch die METAS im Januar 2017 wurde
– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 9 f.) – zudem auch der Vor- schrift von Art. 29 der Messmittelverordnung (MessMV) Genüge getan. Die ur- sprüngliche Zertifizierung vom Januar 2016 hatte ein Jahr Gültigkeit. Irgend- welche Fristen in dem Sinne, dass eine Nachprüfung innert Tagen nötig sei, kennt die genannte Bestimmung nicht.
11. Videokamera Der Verteidiger rügt, dass die Videokamera auf dem Lasermessgerät nur mecha- nisch mit diesem verbunden sei und insofern nicht mit Letzterem elektronisch ka- libriert sei (Urk. 52 S. 2). Es ist zutreffend, dass bei diesem Gerät der Brennpunkt der Kamera nicht durch technisch-konstruktive Mittel automatisch mit dem geo- metrischen Schwerpunkt des messtechnisch relevanten Streubereichs des Laser- strahls abgeglichen wird. Der strafprozessuale Grundsatz der freien Beweis- würdigung besagt nun aber nicht, dass nur technische Kalibrierungsverfahren beweismässig verwertbar seien und alles Menschliche fehlerbehaftet und deshalb beweisuntauglich sei. Bei der vorliegenden Messapparatur ist eine manuelle Ka- librierung sehr einfach, weil eine manuelle Justierung der Kamera anhand einer
- 15 - Messung eines vor dem Hintergrund abgesetzten Objektes jederzeit mit hoher Zuverlässigkeit möglich ist. Befindet sich das avisierte Objekt mit anderen Worten nicht auf der Achse des Lasermessgerätes, kann dies anhand der angezeigten Messdistanz sofort, schnell und einfach festgestellt werden, jedenfalls dann, wenn die Distanzdifferenz von Hintergrund und Objekt erheblich ist. Diese manuelle Me- thode hat im Übrigen den Vorteil, dass allfällige Fehler sofort entdeckt werden, wogegen bei rein technischen Kalibrierungsmethoden der Anwender nur "blind" darauf vertrauen kann. Eine Geschwindigkeitsmessung im Strassenverkehr braucht zudem nicht dieselbe Exaktheit wie eine Messung von Elementarteilchen im wissenschaftlichen Rahmen. Weder die Parallaxe (Blickwinkeldifferenz) noch eine geringfügige Abweichung des Brennpunktes der Videokamera zum geo- metrischen Schwerpunkt des Laserstreufeldes vermögen im vorliegende Fall das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung zu erschüttern. Sowohl die Laser- messung als auch die Videobilder belegen nämlich das, was aufgrund der konkre- ten Verhältnisse und der eigenen Zugaben des Beschuldigten mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten war: die Messung betrifft das Fahrzeug, welches die Autokolonne anführte und dessen Geschwindigkeit mutmasslich mindestens so hoch wie jene der nachfolgenden, überholten Autos war. Bemerkenswerterweise lieferte das Messgerät dann, als das Fadenkreuz der Videokamera nicht mehr auf den Wagen des Beschuldigten ausgerichtet war, den Wert "disable" (Urk. 14/5 S. 3). Dies ist ein deutliches Indiz für eine korrekte Justierung. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Fadenkreuz beim vorliegenden Messeinsatz – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 9) – ausreichend justiert war (Urk. 14/5 S. 5). Der Gutachter B._____ legte dar, dass die Bilddokumentation messtechnisch vor Ort keine Bedeutung hat, sondern lediglich dazu dient, die Zu- ordnung des Fahrzeuges zur Messung zu gewährleisten und die konkrete Ver- kehrssituation festzuhalten (Urk. 14/5 S. 6). Insofern ist auch gar keine zentime- tergenaue Kalibrierung erforderlich.
12. Wegstreckenberechnung Die Verteidigung bemängelt auch die Wegstreckenberechnung des Gutachters B._____ anhand der Fotoaufnahmen (Urk. 84 S. 10 f.; Urk. 120 S. 11). Allerdings
- 16 - kam diesen Erörterungen nur die Funktion einer Plausibilitätsüberprüfung zu, weshalb auf die Rügen des Verteidigers nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt im- merhin die Tatsache, dass aufgrund der Fotodokumentation eine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung zumindest nicht ausgeschlossen ist, nach Auf- fassung des Gutachters sogar sehr naheliegend sei (Urk. 14/5 S. 7 und 9).
13. Toleranzabzug Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA (SR741.013.1) ist bei Lasermessungen im Bereich von 101-150 km/h grundsätzlich ein Sicherheitsabzug von pauschal 4 km/h vom nächsten aufgerundeten Wert der gemessenen Geschwindigkeit vorzu- nehmen. Im Gutachten vom 13. Februar 2017 wird indes präzis festgehalten, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Unsicherheit des gemessenen Wertes von maximal 0.7%, d.h. 0.8 km/h, gegeben ist (Urk. 14/5 S. 8). Entsprechend ist darauf abzustellen und von einer Geschwindigkeit von 113.2 km/h auszugehen.
14. Fazit Am Anklagesachverhalt bestehen keine Zweifel. Bei den Argumenten des Vertei- digers handelt es sich um Zweifel rein theoretischer Art hinsichtlich der zuver- lässigen Funktionsweise des verwendeten Lasermessgeräts sowie der Durch- führung der Geschwindigkeitsmessung, ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte. Dabei lässt er unberücksichtigt, dass die angeklagte Geschwindigkeitsüber- schreitung mit der konkreten dokumentierten Verkehrssituation und den eigenen Aussagen des Beschuldigten deutlich korreliert. Es ist nicht Aufgabe der Anklage- behörde, den Messalgorithmus des Lasermessgerätes samt Funktionsweise der elektronischen Schaltungen in einer für Laien in allen Details nachvollziehbaren Weise zu erklären bzw. darzulegen. Beide Gutachter kommen übereinstimmend zum Schluss, dass die Messungen korrekt durchgeführt wurden und das Laser- messgerät korrekt funktioniert hat. Auf diese Gutachten, welche schlüssig, voll- ständig und nachvollziehbar sind, ist massgeblich abzustützen.
- 17 - IV. Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 21 - 23, Erw. II.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug trotz allgemeiner Geschwindigkeits- begrenzung ausserorts von 80 km/h auf 113.2 km/h. Gemäss fester bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ausserorts um 30 km/h stets von einer groben Verkehrsregelver- letzung auszugehen. Das Bundesgericht hat diesen fixen Wert im Interesse der Rechtsgleichheit festgelegt (BGE 132 II 234 Erw. 3.1). Bei diesen Tempi genügt eine abstrakte Gefährdung, zumal auch ausserordentliche Vorkommnisse auf der Strasse nie ausgeschlossen werden können. Abgesehen davon belegt die Foto- dokumentation, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten von 113.2 km/h in einem Zeitpunkt gemessen wurde, als Gegenverkehr herrschte (Urk. 14/5 S. 7). Der Einwand des Beschuldigten, er habe die entgegenkommenden Fahrzeuge im Blickfeld gehabt und diese konkret nicht gefährdet, verfängt deshalb nicht. Im- merhin handelte er nicht mit Plan oder aus Gewohnheit, indes wusste er um die zulässige Höchstgeschwindigkeit und nahm durch sein Verhalten eine nahe- liegende Unfallgefahr in Kauf, weshalb ihm Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Er ist deshalb der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht bis zu drei Jahren. Metho- disch gesehen ist dieser Rahmen nicht auf 360 Tagessätze zu reduzieren, bloss weil eine Geldstrafe angezeigt ist (Urk. 101 S. 25). Dies wäre ein unzulässiger Zirkelschluss, denn die Frage der Strafart ist erst nach Festlegung der Strafein- heiten zu beantworten. Am Resultat ändert sich vorliegend aber nichts.
2. Da vorliegend das Mass der Geschwindigkeitsüberschreitung den bundes- gerichtlichen Wert von 30 km/h nur knapp überschreitet, ging die Vorinstanz von
- 18 - einem sehr leichten Verschulden aus. Dem kann, angesichts des Umstands, dass sich die Gefährdung durch die Fahrweise des Beschuldigten wenig konkretisierte, beigepflichtet werden. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung der eventual- vorsätzlichen Begehung von einer Strafe für das Tatverschulden von 25 Tages- sätzen aus, was nicht zu beanstanden ist.
3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzu- messungsneutral aus (Urk. 101 S. 25). Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. August 2012 wur- de er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 160.– mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 102). Zu Recht hat die Vorinstanz dies leicht straferhöhend bewertet und ist für das Tatverschulden zu einer Strafe von 30 Tagessätzen gelangt (Urk. 101 S. 25).
4. Der Beschuldigte erzielt als Sales Manager im Aussendienst ein Einkommen von monatlich durchschnittlich ca. Fr. 8'100.– zuzüglich einem 13. Monatssalär (Urk. 109; Urk. 119 S. 1 f.). Er unterstützt seine Tochter mit monatlich € 200.--. Darüber hinaus hat er keine weiteren finanziellen Verpflichtungen, nebst der Be- streitung seines Lebensunterhaltes. Der von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satz von Fr. 150.– erscheint deshalb angemessen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen. VI. Vollzug
1. Das erstinstanzliche Gericht hat die Bestimmungen zum teilbedingten Voll- zug korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist. Sodann hat sie mit Blick da- rauf, dass der Beschuldigte am 17. August 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde, dass diese Vorstrafe im Tatzeitpunkt bereits 4 Jahre zurücklag und keine Geschwindigkeitsüberschreitung war, indes ebenfalls
- 19 - ein Strassenverkehrsdelikt betraf, und dass der Beschuldigte beruflich auf das Au- to angewiesen ist, die Strafe teilweise aufgeschoben. Dabei hat die Vorinstanz es als angemessen erachtet, die Strafe zur Hälfte unbedingt zu vollziehen (Urk. 101 S. 25 f.). Diesen wohlbegründeten Erwägungen ist zuzustimmen und der Ent- scheid ist entsprechend zu bestätigen.
2. Die Probezeit ist – mit der Vorinstanz (Urk. 101 S. 27) – auf drei Jahre fest- zusetzen.
3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Geldstrafe im Umfang von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– innert der von der Vollzugsbehörde angesetzten Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– ist mit einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kostenfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auch Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahren voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Ent- schädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
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3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 15 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
4. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festzgesetzt.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.