Sachverhalt
1. Allgemeine Bemerkungen Bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anerkannte Sachverhalte Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung (vgl. Urk. 22/8 S. 8 ff.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 8) sowie an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 69 S. 6) die ihm in den Dossiers 1 bis 7, 9, 11 bis 14 und 16 vorgeworfenen (teilweise versuchten) Einbruchdiebstähle bzw. Beteiligungen an denselben. Diese Geständnisse des Beschuldigten decken sich nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit dem übrigen Unter- suchungsergebnis, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 10 f.). Dies wird von der Verteidigung sodann auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 54). Dement- sprechend ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Dossiers 1 bis 7, 9, 11 bis 14 und 16 ohne Weiteres erstellt.
3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Dossier 8 3.1.1. In Bezug auf den gemäss Dossier 8 vorgeworfenen Einbruchdiebstahl ist der Beschuldigte geständig, diesen begangen zu haben (Urk. 22/4 S. 2 f.; Urk. 22/8 S. 26 f. und 51; Prot. I S. 8). Sodann konnten DNA-Spuren des Be- schuldigten ab dem Glas des Spiegelschranks der Gästetoilette im EG des Ein- familienhauses an der …-strasse … in K._____ AG sichergestellt werden (Urk. D8/ 6/1 S. 2; Urk. D8/6/3 S. 2). 3.1.2. Indes macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren – wie bereits im Hauptverfahren – geltend, dass er nicht all diejenigen Wertsachen erbeutet habe, welche in der Anklageschrift aufgeführt seien. Es habe sich lediglich um Mode- schmuck sowie eine Sonnenbrille und Parfums gehandelt. Zudem wisse er von Bargeld, Gold bzw. Silber nichts. Im Tresor habe er nur Dokumente vorgefunden.
- 8 - Er habe das gesamte Deliktsgut weggeworfen. Es sei nur billiger bzw. kein echter Schmuck gewesen (Urk. 22/4 S. 3; Urk. 22/8 S. 26 ff.). 3.1.3. Im Widerspruch dazu stehen die Angaben des Privatklägers G._____, wel- cher das Deliktsgut inklusive Wertangaben sowie die Sachschäden sehr detailliert auflistete (Urk. D8/4). Insbesondere beim als gestohlen gemeldeten Bargeld gab der Privatkläger G._____ nachvollziehbare Erklärungen ab, weshalb so grosse Mengen an Bargeld in CHF und Euro zu Hause aufbewahrt worden seien. Er konnte teilweise sogar die genaue Stückelung angeben (Urk. D8/4). Da- bei ist darauf hinzuweisen, dass die relativ grossen Mengen an Bargeld im ge- waltsam aufgebrochenen Safe aufbewahrt worden seien (Urk. D8/1 S. 6; Urk. D8/5 S. 4 f.). Es erscheint entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 2) durchaus plausibel, dass man – wenn man einen Safe zuhause im Kleiderschrank hat – auch gewisse Wertsachen darin aufbewahrt. Auch die Auflistung der Schmuck- stücke mit Wertangaben für Kind, Frau und Mann ist überaus detailliert. Zudem gab der Privatkläger auch an, wenn er den genauen Betrag nicht wusste, so beim Sparschwein. Sodann hat der Privatkläger G._____ nach eigenen Angaben sei- nen Verlust auch gegenüber seiner Versicherung "L._____" gemeldet, worauf sein Schaden zumindest teilweise gedeckt wurde (vgl. Urk. D8/7/2). Die genaue Höhe der Schadensdeckung durch die Versicherung ist zwar nicht bekannt (vgl. Urk. D8/7/2). Dies vermag an den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des Privatklägers G._____ indes entgegen der Verteidigung keine Zweifel zu er- wecken. 3.1.4. Hingegen sind die Ausführungen des Beschuldigten, im Tresor hätten sich nur Dokumente vorgefunden und bei der Diebesbeute habe es sich nur um Modeschmuck gehandelt, welchen er dann weggeworfen habe (Urk. 22/4 S. 3; Urk. 22/8 S. 26 ff.), offensichtliche Schutzbehauptungen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte sonst offenbar genau wusste, wie und wonach er suchen musste, und weil er sonst nie erwähnte, etwas mitgenommen zu haben, das sich dann als wertlos herausgestellt und das er dann weggeworfen habe. Da- bei ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung angab, den Schmuck bereits im Haus kurz angeschaut zu haben (Urk. 69 S. 11). Auch
- 9 - die Behauptung des Beschuldigten, es habe im Haus überhaupt kein Bargeld ge- geben (Prot. I S. 13), erscheint unter den gegebenen Umständen nicht als glaub- haft. 3.1.5. Dementsprechend ist der Nachweis, dass sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände mit den genannten Werten entwendet wurden, ge- stützt auf die detaillierten Angaben des Privatklägers G._____ – mit der Vor- instanz (Urk. 52 S. 12) und entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 2) – erbracht. Der Anklagesachverhalt betr. Dossier 8 ist somit erstellt. 3.2. Dossier 15 3.2.1. Der Beschuldigte gab in Bezug auf Dossier 15 zu Protokoll, er sei noch bei Dunkelheit in den Garten der besagten Liegenschaft gegangen und habe be- merkt, dass die Eingangstüre offen gewesen sei. Dann habe er gesehen, dass die Fensterscheibe ein Loch gehabt habe. Er betonte konsequent, er habe das Loch in der Scheibe so vorgefunden. Sodann sei er in das Haus hineingegangen, im Haus herumgegangen und wieder rausgegangen. Im Haus sei es dunkel gewe- sen. Mit der Taschenlampe habe er gesehen, dass alles Kopf gestanden sei. Auch der Kassenschrank im Keller sei bereits aufgebrochen gewesen. Er gab an, er habe nichts mitgenommen, eventuell habe er etwas aus der Garage mitge- nommen, er erinnere sich nicht (Urk. 22/5 S. 6 f.; Urk. 22/8 S. 2 ff.; Prot. I S. 14). Er bestreitet somit nicht, unbefugt das Einfamilienhaus an der Signalstrasse 22 in Aarau betreten zu haben. Indes stellt er in Abrede, den Sachschaden angerichtet sowie das in der Anklageschrift aufgelistete Deliktsgut behändigt zu haben. 3.2.2. Die Verteidigung behauptet des Weiteren, es sei keine DNA des Beschul- digten im fraglichen Haus gefunden worden. Vielmehr sei eine DNA gefunden worden, welche nicht zugeordnet bzw. interpretiert werden konnte oder schlicht nicht ausgewertet worden sei. Dabei verweist die Verteidigung auf Urk. D15/6/1 (recte: Urk. D15/7/1). Insbesondere hätten beim Eingangsort an der Terrassen- türe, an den heruntergerissenen Lampen im Keller, an dem mutmasslichen für das Öffnen des Tresors verwendeten Boreinsatz sowie an einer Schmuckschatul- le im Schlafzimmer rechts im EG zwar DNA-Spuren gefunden werden können,
- 10 - diese hätten aber nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden können (Urk. 38 S. 4). 3.2.3. Gemäss Spurenbericht der Kapo Aargau vom 30. Januar 2018 konnte im Korridor sowie im Schlafzimmer links im Erdgeschoss des Einfamilienhauses an der …-strasse … in Aarau eine Schuhspur (Schuhsohlenabdruck) gesichert wer- den (Urk. D15/7/1-2), welche – wie sich herausgestellt hat – vom Beschuldigten stammte. 3.2.4. Die Vorinstanz wie auch die Verteidigung führen zutreffend aus, dass im Haus an der …-strasse … in Aarau DNA-Spuren gefunden wurden, welche nicht interpretierbar waren. Die übrigen sichergestellten DNA-Spuren wurden sodann nicht ausgewertet bzw. es konnten gar keine verwertbaren Spuren gefunden wer- den (Urk. D15/7/1). Dementsprechend wurden auch keine Spuren, sei es DNA- oder Schuhspuren, von anderen Personen sichergestellt. Der Schuhabdruck des Beschuldigten am Tatort ist die einzige Spur. 3.2.5. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten, wonach bereits jemand anderer vor ihm den Einbruch verübt haben soll, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorfall "mitten in der Einbruchsaison" stattgefunden hat, nicht überzeugend, zumal es sich dann um einen so unwahrscheinlichen Zufall gehandelt haben müsste, welcher nicht ernsthaft in Betracht zuziehen ist. Überaus überzeugender erscheint es, dass es sich – der Beschuldigte hat unweigerlich ein unmittelbares Interesse daran, sich in einem günstigeren Licht darzustellen – bei seinen Ausführungen um reine Schutzbehauptungen handelt. Dies erscheint angesichts der geltend gemachten Deliktssumme von rund Fr. 50'000.– sowie der aufgeführten Schadenshöhe von ca. Fr. 5'000.– aus Sicht des Beschuldigten umso mehr nachvollziehbar. 3.2.6. Das Deliktsgut wurde sodann durch den Privatkläger J._____ detailliert aufgelistet, teilweise sogar mit Foto (Urk. D15/5), und ist dementsprechend er- stellt. Zum Sachschaden ist ebenfalls auf die Angaben des Privatklägers abzustel- len (vgl. Urk. D15/1 S. 7; Urk. D15/5). Entsprechend ist der Sachverhalt betreffend Dossier 15, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, ebenfalls erstellt.
- 11 -
4. Fazit Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Gewerbsmässig- keit ist zutreffend und wurde auch von der Verteidigung des Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 38 S. 5). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 13 f.).
2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich indes mit dem Sinn und Zweck von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht vereinbaren, Sachbeschädigungen zu privilegieren, die Einbruchserien dienen (vgl. BGE123 IV 113 S. 120 f.). Ange- sichts des Verbots der reformatio in peius im Sinne von Art. 291 Abs. 2 StPO ist indes auch in Bezug auf die Sachbeschädigungen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu übernehmen.
3. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte somit des gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
4. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Art. 109 StGB) betreffend die geringfügigen Sachbeschädigungen bezüglich Dossier 5 (Tatzeitpunkt: 24./25 Januar 2015) und Dossier 6 (Tatzeitraum: 13.-17. Mai 2015) ist vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. Oktober 2018 abgelaufen. Entsprechend sind die Verfahren bezüglich die Vorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB in den Dossier 5 und 6 einzustellen.
- 12 - IV. Sanktion / Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sein Verhalten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 52 S. 33). Die Vertei- digung beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten und beantragt nun im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 38 S. 1; Urk. 70 S. 1). Diese angestrebte Straf- zumessung basiert indes insbesondere auch auf dem beantragten Freispruch be- treffend Diebstahl und Sachbeschädigung gemäss Dossier 15 sowie der geltend gemachten geringeren Deliktsumme in Dossier 8 (Urk. 38 S. 5 f.; Urk. 70 S. 5). Die Anklagebehörde verlangte im Hauptverfahren eine Sanktion von 4.5 Jahren (Urk. 29 S. 21) und beantragt nun im Berufungsverfahren die Bestätigung der an- gefochtenen Strafe (Urk. 62).
2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind im Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches revidierte Bestimmungen in Kraft getreten. Mitunter wurden die Gesetzesartikel betreffend die Strafarten und insbesondere die Dauer der Geld- und Freiheitsstrafen ange- passt. Angesichts des vorliegend zur Diskussion stehenden Strafrahmens hat das neue Sanktionenrecht indessen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht, welches bei Straftaten, die vor Inkrafttreten der neuen Bestim- mungen begangen wurden, nur anzuwenden ist, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), steht damit für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Straftaten nicht zur Debatte. Für die Straftaten, die nach Inkrafttreten des revidier- ten Sanktionenrechts begangen wurden (Dossier 13 und 15) ist das neue Recht anzuwenden.
3. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte der Bege- hung mehrerer Straftaten schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist (Urk. 52 S. 15). Ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus-
- 13 - setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetz- liche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann möglich, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander ver- knüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Sodann ist es sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammen- hängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gelagerte Einzelhandlungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Delikts- mehrheit und die mehrfache Tatbegehung jedoch in der Regel nicht strafschär- fend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksich- tigen. Diesen zu verlassen rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu mild (bzw. zu hart) erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Wie die Vor- instanz zu Recht festhält (Urk. 61 S. 8 f.), sind vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich, weshalb die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung inner- halb des ordentlichen Strafrahmens des als schwerste Tat zu qualifizierenden gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB straferhöhend zu be-
- 14 - rücksichtigen sind. Die Strafe ist vorliegend dementsprechend innerhalb des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bemessen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). 3.2. Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen theoretischen Grund- lagen der Strafzumessung ebenfalls korrekt wiedergegeben (Urk. 52 S. 16), wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 4.1.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat der Beschuldigte über die Zeit- spanne von gut drei Jahren 15 Einbruchdiebstähle verübt. Davon hat er zwei in Mittäterschaft begangen, bei den übrigen war er alleine am Werk. Die Einbruch- diebstähle können zeitlich in einzelne Einbruchserien unterteilt werden. Daraus resultierte ein hoher Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 160'000.–. Der Be- schuldigte hat bei seinen Diebeszügen gezielt in privaten Liegenschaften nach Bargeld, Schmuck und Parfums gesucht, um diese Beute dann in Litauen zu ver- kaufen. Der Beschuldigte ist als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen, ist je- weils umhergestreift und hat nach geeigneten Objekten Ausschau gehalten. Dementsprechend ist ihm ein erhebliches planerisches Vorgehen anzulasten. Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine grosse kriminelle Energie und fehlenden Respekt vor fremdem Eigentum an den Tag. Hinzu kommt, dass zahlreiche Schmuckstücke gestohlen wurden, wobei hier teilweise ein gewisser Affektionswert für die Geschädigten zu berücksichtigen ist. In vier Fällen hat der Beschuldigte zwar lediglich versucht, Diebesgut zu erbeuten, wobei die Tatsache, dass nichts entwendet wurde, eher auf äussere Umstände als auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Insgesamt erweist sich die objektive Schwere der Tat als nicht mehr leicht. 4.1.1.2. Subjektiv hat der Beschuldigte in Bezug auf die Diebstähle direktvorsätz- lich gehandelt. Dabei handelte er aus rein egoistischen Beweggründen und finan-
- 15 - ziellen Motiven. Er beabsichtige jeweils, "Sachen von Wert" zu stehlen, um sie dann später in Litauen möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren. 4.1.1.3. Gesamthaft erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbs- mässigen Diebstahl von 30 Monaten als angemessen. 4.1.2. Asperation wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs 4.1.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist folgendes festzuhalten: Die Hausfriedensbrüche waren jeweils notwendige Begleiterscheinungen der Dieb- stähle. Der Beschuldigte drang gewaltsam, durch Aufbrechen von Türen oder Fenstern, in die Räumlichkeiten ein. Bei allen Taten hat der Beschuldigte Räume und Gegenstände von Privatpersonen durchsucht, wobei er eine Unordnung hin- terlassen hat. Damit hat er die Privatsphäre der einzelnen Geschädigten erheblich verletzt. Sodann wurden diese Geschädigten in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben darauf geachtet, dass niemand zu Hause war. Indes fasste er seinen Entschluss zum Einbruch nach nur kurzer Auskundschaftung. Dementsprechend musste er jederzeit damit rechnen, dass jemand zuhause war bzw. gerade heimkehrt. Die objektive Tatschwere wiegt schwer. 4.1.2.2. Der Beschuldigte verübte die Hausfriedensbrüche, um sein Handlungs- ziel, nämlich die Geldbeschaffung durch Diebstähle, ermöglichen zu können. Dementsprechend handelte er vorsätzlich. 4.1.2.3. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs um 12 Monate zu erhöhen. 4.1.3. Asperation wegen mehrfacher Sachbeschädigung 4.1.3.1. Der Beschuldigte hat sich durch das Aufbrechen von Türen oder Fenstern jeweils Zugang zu den Liegenschaften verschafft. Des Weiteren hat er auch Tre- sore aufgebrochen. Durch sein Verhalten hat er gesamthaft einen erheblichen Sachschaden von mehr als Fr. 40'000.– verursacht.
- 16 - 4.1.3.2. Die Sachbeschädigungen waren Mittel zum Zweck der Begehung der Diebstähle in den Wohnhäusern. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätz- lich. 4.1.3.3. In Anwendung des Aspirationsprinzips sowie aufgrund der engen Ver- knüpfung der Sachbeschädigungen mit dem gewerbsmässigen Diebstahl recht- fertigt es sich, die Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Sachbeschädigung um weitere 6 Monate zu erhöhen. 4.1.4. Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Aspera- tionsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.2. Schuldfähigkeit Gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 22/4 S 7) ist eine je- weilige tatzeitaktuelle Alkoholisierung, die seine Schuldfähigkeit tangiert hätte, zu verneinen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebracht, er arbeite nun in der Kartonierungsabtei- lung des Gefängnisses (Urk. 69 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumessungsneutral aus. 4.3.2. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, ist der Beschuldigte in weiten Teilen geständig. Indes bestritt er bis zuletzt die Delikte mit den höchsten Delikts- beträgen und Sachschäden (Dossier 8 und 15). Zudem war die Beweislage er- drückend (Urk. 22/1 ff.). Der Beschuldigte hat die Untersuchung jedenfalls nicht
- 17 - wesentlich erleichtert. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung versuchte der Beschuldigte, Reue zu zeigen, versank dann jedoch vielmehr wieder in Selbstmitleid (Prot. II S. 7). Eine Strafreduktion drängt sich daher nicht auf. 4.3.4. Der Beschuldigte ist – wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat (Urk. 52 S. 19 f.) – gemäss dem österreichischen Strafregisterauszug einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Landgerichts Linz vom 5. September 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch sowie gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am 21. März 2013 wurde der Beschuldigte sodann unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen (Urk. 11/6; Urk. 11/10). Der Beschuldigte hat somit nur kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und innerhalb der ihm auferleg- ten Probezeit erneut delinquiert. Diese Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Es recht- fertigt sich – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung – ein Zuschlag von 12 Monaten. 4.3.5. Der Beschuldigte hat die Konsequenzen aus seinem deliktischen Verhalten zu tragen. Dass ihn diese härter als jeden anderen Delinquenten in gleicher oder ähnlicher Situation treffen würden, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6; Urk. 70 S. 5) – nicht ersichtlich. 4.3.6. Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung angezeigt. 4.4. Ergebnis Unter der Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnisse angemessene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indes bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sein Bewenden.
- 18 - 4.5. Anrechnung der Untersuchungshaft Die erstandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind auf die heute ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.6. Busse Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– für die geringfügigen Sachbeschädigungen erscheint – trotz Einstellung der Verfahren bezüglich der Vorwürfe der geringfügigen Sachbeschädigungen in den Dossiers 5 und 6 auf- grund Verjährung – als dem Verschulden des Beschuldigten immer noch ange- messen und ist entsprechend zu bestätigen. V. Strafvollzug
1. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren lässt – wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat (Urk. 52 S. 22) – weder einen bedingen noch teilbeding- ten Strafvollzug zu. Sie ist zu vollziehen.
2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest- zulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und er mit seinen Anträgen – abgesehen von der Einstellung der Verfahren betreffend die Dossiers 5 und 6 aufgrund Verjäh- rung – vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuer-
- 19 - legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 30. Juni 2019 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 68). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementspre- chend ist – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungs- verhandlung sowie der Nachbesprechung – die amtliche Verteidigung mit Fr. 4'369.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
25. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird in Bezug auf Dossier-Nr. 1 eingestellt. 2.-4. (…)
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
25. April 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'640.90 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. April 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich
- 20 - lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:
- 1 Tasche schwarz "Logitech" (A011'238'247),
- 1 Lederetui grün, Prägung "RP enspiel" (A011'237'926),
- 1 Stoffsack schwarz "Strenesse" (A011'239'604).
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
- der B._____ (Privatklägerin 2): Fr. 5'000.– (Dossier-Nr. 16),
- C._____ (Privatkläger 10): Fr. 3'568.– (Dossier-Nr. 7).
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schaden- ersatzbegehren folgender Privatkläger dem Grundsatz nach anerkannt hat. Bezüglich der Höhe ihrer Forderungen werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- D._____ (Privatkläger 1; Dossier-Nr. 16),
- E._____ (Privatkläger 4, Dossier-Nr. 4),
- F._____ (Privatkläger 5; Dossier-Nr. 12),
- G._____ (Privatkläger 6; Dossier-Nr. 8),
- H._____ (Privatkläger 9, Dossier-Nr. 11).
10. Folgende Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- Die I._____ AG (Privatklägerin 3; Dossier-Nr. 1),
- J._____ (Privatkläger 8; Dossier-Nr. 15).
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (Privatkläger 8; Dossier-Nr. 15) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit
13. Januar 2018 zu bezahlten. Im übrigen Umfang wird das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 21 - Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten aufer- legt und soweit ausreichend aus der unter Dispositiv-Ziffer 6 eingezogenen Barschaft gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 6).
E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte A._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispo- sitiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 14. Februar 2019 zugestellt (Urk. 49), woraufhin seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom
28. Februar 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein- reichte (Urk. 54).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwalt- schaft erklärte mit Schreiben vom 22. März 2019, sie beantrage die Bestätigung
- 6 - des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62). Die Privatkläger äusserten sich im Beru- fungsverfahren nicht.
E. 1.4 Am 1. Juli 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und
– abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 69) – auch keine Be- weise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
E. 2 Anerkannte Sachverhalte Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung (vgl. Urk. 22/8 S. 8 ff.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 8) sowie an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 69 S. 6) die ihm in den Dossiers 1 bis 7, 9, 11 bis 14 und 16 vorgeworfenen (teilweise versuchten) Einbruchdiebstähle bzw. Beteiligungen an denselben. Diese Geständnisse des Beschuldigten decken sich nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit dem übrigen Unter- suchungsergebnis, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 10 f.). Dies wird von der Verteidigung sodann auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 54). Dement- sprechend ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Dossiers 1 bis 7, 9, 11 bis 14 und 16 ohne Weiteres erstellt.
E. 2.1 In ihrer Berufungserklärung vom 28. Februar 2019 beschränkt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die Berufung ausdrücklich auf die Erstellung des Sachverhalts (bezüglich Deliktssumme) in Dossier 8, die Erstellung des Sachver- halts (bezüglich Diebstahl/Deliktssumme) bzw. den Schuldpunkt in Dossier 15 sowie die Sanktionierung (Strafmass und Strafvollzugsform) gemäss Dispositiv- ziffer 3 und 4 (Urk. 54).
E. 2.2 Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Einstellung), 5 (Anordnung einer Landesverweisung), 6-7 (Entscheid betreffend beschlagnahmte Barschaft/Gegenstände), 8-11 (Entscheid betreffend Zivilforde- rungen), 12 (Kostenfestsetzung) und 13 (Kostenauflage) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 7 - II. Sachverhalt
1. Allgemeine Bemerkungen Bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3 Bestrittener Sachverhalt
E. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte der Bege- hung mehrerer Straftaten schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist (Urk. 52 S. 15). Ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus-
- 13 - setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetz- liche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann möglich, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander ver- knüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Sodann ist es sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammen- hängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gelagerte Einzelhandlungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Delikts- mehrheit und die mehrfache Tatbegehung jedoch in der Regel nicht strafschär- fend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksich- tigen. Diesen zu verlassen rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu mild (bzw. zu hart) erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Wie die Vor- instanz zu Recht festhält (Urk. 61 S. 8 f.), sind vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich, weshalb die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung inner- halb des ordentlichen Strafrahmens des als schwerste Tat zu qualifizierenden gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB straferhöhend zu be-
- 14 - rücksichtigen sind. Die Strafe ist vorliegend dementsprechend innerhalb des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bemessen (Art. 139 Ziff. 2 StGB).
E. 3.1.1 In Bezug auf den gemäss Dossier 8 vorgeworfenen Einbruchdiebstahl ist der Beschuldigte geständig, diesen begangen zu haben (Urk. 22/4 S. 2 f.; Urk. 22/8 S. 26 f. und 51; Prot. I S. 8). Sodann konnten DNA-Spuren des Be- schuldigten ab dem Glas des Spiegelschranks der Gästetoilette im EG des Ein- familienhauses an der …-strasse … in K._____ AG sichergestellt werden (Urk. D8/ 6/1 S. 2; Urk. D8/6/3 S. 2).
E. 3.1.2 Indes macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren – wie bereits im Hauptverfahren – geltend, dass er nicht all diejenigen Wertsachen erbeutet habe, welche in der Anklageschrift aufgeführt seien. Es habe sich lediglich um Mode- schmuck sowie eine Sonnenbrille und Parfums gehandelt. Zudem wisse er von Bargeld, Gold bzw. Silber nichts. Im Tresor habe er nur Dokumente vorgefunden.
- 8 - Er habe das gesamte Deliktsgut weggeworfen. Es sei nur billiger bzw. kein echter Schmuck gewesen (Urk. 22/4 S. 3; Urk. 22/8 S. 26 ff.).
E. 3.1.3 Im Widerspruch dazu stehen die Angaben des Privatklägers G._____, wel- cher das Deliktsgut inklusive Wertangaben sowie die Sachschäden sehr detailliert auflistete (Urk. D8/4). Insbesondere beim als gestohlen gemeldeten Bargeld gab der Privatkläger G._____ nachvollziehbare Erklärungen ab, weshalb so grosse Mengen an Bargeld in CHF und Euro zu Hause aufbewahrt worden seien. Er konnte teilweise sogar die genaue Stückelung angeben (Urk. D8/4). Da- bei ist darauf hinzuweisen, dass die relativ grossen Mengen an Bargeld im ge- waltsam aufgebrochenen Safe aufbewahrt worden seien (Urk. D8/1 S. 6; Urk. D8/5 S. 4 f.). Es erscheint entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 2) durchaus plausibel, dass man – wenn man einen Safe zuhause im Kleiderschrank hat – auch gewisse Wertsachen darin aufbewahrt. Auch die Auflistung der Schmuck- stücke mit Wertangaben für Kind, Frau und Mann ist überaus detailliert. Zudem gab der Privatkläger auch an, wenn er den genauen Betrag nicht wusste, so beim Sparschwein. Sodann hat der Privatkläger G._____ nach eigenen Angaben sei- nen Verlust auch gegenüber seiner Versicherung "L._____" gemeldet, worauf sein Schaden zumindest teilweise gedeckt wurde (vgl. Urk. D8/7/2). Die genaue Höhe der Schadensdeckung durch die Versicherung ist zwar nicht bekannt (vgl. Urk. D8/7/2). Dies vermag an den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des Privatklägers G._____ indes entgegen der Verteidigung keine Zweifel zu er- wecken.
E. 3.1.4 Hingegen sind die Ausführungen des Beschuldigten, im Tresor hätten sich nur Dokumente vorgefunden und bei der Diebesbeute habe es sich nur um Modeschmuck gehandelt, welchen er dann weggeworfen habe (Urk. 22/4 S. 3; Urk. 22/8 S. 26 ff.), offensichtliche Schutzbehauptungen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte sonst offenbar genau wusste, wie und wonach er suchen musste, und weil er sonst nie erwähnte, etwas mitgenommen zu haben, das sich dann als wertlos herausgestellt und das er dann weggeworfen habe. Da- bei ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung angab, den Schmuck bereits im Haus kurz angeschaut zu haben (Urk. 69 S. 11). Auch
- 9 - die Behauptung des Beschuldigten, es habe im Haus überhaupt kein Bargeld ge- geben (Prot. I S. 13), erscheint unter den gegebenen Umständen nicht als glaub- haft.
E. 3.1.5 Dementsprechend ist der Nachweis, dass sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände mit den genannten Werten entwendet wurden, ge- stützt auf die detaillierten Angaben des Privatklägers G._____ – mit der Vor- instanz (Urk. 52 S. 12) und entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 2) – erbracht. Der Anklagesachverhalt betr. Dossier 8 ist somit erstellt.
E. 3.2 Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen theoretischen Grund- lagen der Strafzumessung ebenfalls korrekt wiedergegeben (Urk. 52 S. 16), wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
E. 3.2.1 Der Beschuldigte gab in Bezug auf Dossier 15 zu Protokoll, er sei noch bei Dunkelheit in den Garten der besagten Liegenschaft gegangen und habe be- merkt, dass die Eingangstüre offen gewesen sei. Dann habe er gesehen, dass die Fensterscheibe ein Loch gehabt habe. Er betonte konsequent, er habe das Loch in der Scheibe so vorgefunden. Sodann sei er in das Haus hineingegangen, im Haus herumgegangen und wieder rausgegangen. Im Haus sei es dunkel gewe- sen. Mit der Taschenlampe habe er gesehen, dass alles Kopf gestanden sei. Auch der Kassenschrank im Keller sei bereits aufgebrochen gewesen. Er gab an, er habe nichts mitgenommen, eventuell habe er etwas aus der Garage mitge- nommen, er erinnere sich nicht (Urk. 22/5 S. 6 f.; Urk. 22/8 S. 2 ff.; Prot. I S. 14). Er bestreitet somit nicht, unbefugt das Einfamilienhaus an der Signalstrasse 22 in Aarau betreten zu haben. Indes stellt er in Abrede, den Sachschaden angerichtet sowie das in der Anklageschrift aufgelistete Deliktsgut behändigt zu haben.
E. 3.2.2 Die Verteidigung behauptet des Weiteren, es sei keine DNA des Beschul- digten im fraglichen Haus gefunden worden. Vielmehr sei eine DNA gefunden worden, welche nicht zugeordnet bzw. interpretiert werden konnte oder schlicht nicht ausgewertet worden sei. Dabei verweist die Verteidigung auf Urk. D15/6/1 (recte: Urk. D15/7/1). Insbesondere hätten beim Eingangsort an der Terrassen- türe, an den heruntergerissenen Lampen im Keller, an dem mutmasslichen für das Öffnen des Tresors verwendeten Boreinsatz sowie an einer Schmuckschatul- le im Schlafzimmer rechts im EG zwar DNA-Spuren gefunden werden können,
- 10 - diese hätten aber nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden können (Urk. 38 S. 4).
E. 3.2.3 Gemäss Spurenbericht der Kapo Aargau vom 30. Januar 2018 konnte im Korridor sowie im Schlafzimmer links im Erdgeschoss des Einfamilienhauses an der …-strasse … in Aarau eine Schuhspur (Schuhsohlenabdruck) gesichert wer- den (Urk. D15/7/1-2), welche – wie sich herausgestellt hat – vom Beschuldigten stammte.
E. 3.2.4 Die Vorinstanz wie auch die Verteidigung führen zutreffend aus, dass im Haus an der …-strasse … in Aarau DNA-Spuren gefunden wurden, welche nicht interpretierbar waren. Die übrigen sichergestellten DNA-Spuren wurden sodann nicht ausgewertet bzw. es konnten gar keine verwertbaren Spuren gefunden wer- den (Urk. D15/7/1). Dementsprechend wurden auch keine Spuren, sei es DNA- oder Schuhspuren, von anderen Personen sichergestellt. Der Schuhabdruck des Beschuldigten am Tatort ist die einzige Spur.
E. 3.2.5 In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten, wonach bereits jemand anderer vor ihm den Einbruch verübt haben soll, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorfall "mitten in der Einbruchsaison" stattgefunden hat, nicht überzeugend, zumal es sich dann um einen so unwahrscheinlichen Zufall gehandelt haben müsste, welcher nicht ernsthaft in Betracht zuziehen ist. Überaus überzeugender erscheint es, dass es sich – der Beschuldigte hat unweigerlich ein unmittelbares Interesse daran, sich in einem günstigeren Licht darzustellen – bei seinen Ausführungen um reine Schutzbehauptungen handelt. Dies erscheint angesichts der geltend gemachten Deliktssumme von rund Fr. 50'000.– sowie der aufgeführten Schadenshöhe von ca. Fr. 5'000.– aus Sicht des Beschuldigten umso mehr nachvollziehbar.
E. 3.2.6 Das Deliktsgut wurde sodann durch den Privatkläger J._____ detailliert aufgelistet, teilweise sogar mit Foto (Urk. D15/5), und ist dementsprechend er- stellt. Zum Sachschaden ist ebenfalls auf die Angaben des Privatklägers abzustel- len (vgl. Urk. D15/1 S. 7; Urk. D15/5). Entsprechend ist der Sachverhalt betreffend Dossier 15, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, ebenfalls erstellt.
- 11 -
E. 4 ½ Jahren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indes bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sein Bewenden.
- 18 -
E. 4.1 Tatkomponente
E. 4.1.1 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl
E. 4.1.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat der Beschuldigte über die Zeit- spanne von gut drei Jahren 15 Einbruchdiebstähle verübt. Davon hat er zwei in Mittäterschaft begangen, bei den übrigen war er alleine am Werk. Die Einbruch- diebstähle können zeitlich in einzelne Einbruchserien unterteilt werden. Daraus resultierte ein hoher Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 160'000.–. Der Be- schuldigte hat bei seinen Diebeszügen gezielt in privaten Liegenschaften nach Bargeld, Schmuck und Parfums gesucht, um diese Beute dann in Litauen zu ver- kaufen. Der Beschuldigte ist als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen, ist je- weils umhergestreift und hat nach geeigneten Objekten Ausschau gehalten. Dementsprechend ist ihm ein erhebliches planerisches Vorgehen anzulasten. Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine grosse kriminelle Energie und fehlenden Respekt vor fremdem Eigentum an den Tag. Hinzu kommt, dass zahlreiche Schmuckstücke gestohlen wurden, wobei hier teilweise ein gewisser Affektionswert für die Geschädigten zu berücksichtigen ist. In vier Fällen hat der Beschuldigte zwar lediglich versucht, Diebesgut zu erbeuten, wobei die Tatsache, dass nichts entwendet wurde, eher auf äussere Umstände als auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Insgesamt erweist sich die objektive Schwere der Tat als nicht mehr leicht.
E. 4.1.1.2 Subjektiv hat der Beschuldigte in Bezug auf die Diebstähle direktvorsätz- lich gehandelt. Dabei handelte er aus rein egoistischen Beweggründen und finan-
- 15 - ziellen Motiven. Er beabsichtige jeweils, "Sachen von Wert" zu stehlen, um sie dann später in Litauen möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren.
E. 4.1.1.3 Gesamthaft erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbs- mässigen Diebstahl von 30 Monaten als angemessen.
E. 4.1.2 Asperation wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs
E. 4.1.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist folgendes festzuhalten: Die Hausfriedensbrüche waren jeweils notwendige Begleiterscheinungen der Dieb- stähle. Der Beschuldigte drang gewaltsam, durch Aufbrechen von Türen oder Fenstern, in die Räumlichkeiten ein. Bei allen Taten hat der Beschuldigte Räume und Gegenstände von Privatpersonen durchsucht, wobei er eine Unordnung hin- terlassen hat. Damit hat er die Privatsphäre der einzelnen Geschädigten erheblich verletzt. Sodann wurden diese Geschädigten in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben darauf geachtet, dass niemand zu Hause war. Indes fasste er seinen Entschluss zum Einbruch nach nur kurzer Auskundschaftung. Dementsprechend musste er jederzeit damit rechnen, dass jemand zuhause war bzw. gerade heimkehrt. Die objektive Tatschwere wiegt schwer.
E. 4.1.2.2 Der Beschuldigte verübte die Hausfriedensbrüche, um sein Handlungs- ziel, nämlich die Geldbeschaffung durch Diebstähle, ermöglichen zu können. Dementsprechend handelte er vorsätzlich.
E. 4.1.2.3 In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs um 12 Monate zu erhöhen.
E. 4.1.3 Asperation wegen mehrfacher Sachbeschädigung
E. 4.1.3.1 Der Beschuldigte hat sich durch das Aufbrechen von Türen oder Fenstern jeweils Zugang zu den Liegenschaften verschafft. Des Weiteren hat er auch Tre- sore aufgebrochen. Durch sein Verhalten hat er gesamthaft einen erheblichen Sachschaden von mehr als Fr. 40'000.– verursacht.
- 16 -
E. 4.1.3.2 Die Sachbeschädigungen waren Mittel zum Zweck der Begehung der Diebstähle in den Wohnhäusern. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätz- lich.
E. 4.1.3.3 In Anwendung des Aspirationsprinzips sowie aufgrund der engen Ver- knüpfung der Sachbeschädigungen mit dem gewerbsmässigen Diebstahl recht- fertigt es sich, die Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Sachbeschädigung um weitere 6 Monate zu erhöhen.
E. 4.1.4 Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Aspera- tionsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 4.2 Schuldfähigkeit Gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 22/4 S 7) ist eine je- weilige tatzeitaktuelle Alkoholisierung, die seine Schuldfähigkeit tangiert hätte, zu verneinen.
E. 4.3 Täterkomponente
E. 4.3.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebracht, er arbeite nun in der Kartonierungsabtei- lung des Gefängnisses (Urk. 69 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumessungsneutral aus.
E. 4.3.2 Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, ist der Beschuldigte in weiten Teilen geständig. Indes bestritt er bis zuletzt die Delikte mit den höchsten Delikts- beträgen und Sachschäden (Dossier 8 und 15). Zudem war die Beweislage er- drückend (Urk. 22/1 ff.). Der Beschuldigte hat die Untersuchung jedenfalls nicht
- 17 - wesentlich erleichtert. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 4.3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung versuchte der Beschuldigte, Reue zu zeigen, versank dann jedoch vielmehr wieder in Selbstmitleid (Prot. II S. 7). Eine Strafreduktion drängt sich daher nicht auf.
E. 4.3.4 Der Beschuldigte ist – wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat (Urk. 52 S. 19 f.) – gemäss dem österreichischen Strafregisterauszug einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Landgerichts Linz vom 5. September 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch sowie gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am 21. März 2013 wurde der Beschuldigte sodann unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen (Urk. 11/6; Urk. 11/10). Der Beschuldigte hat somit nur kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und innerhalb der ihm auferleg- ten Probezeit erneut delinquiert. Diese Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Es recht- fertigt sich – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung – ein Zuschlag von 12 Monaten.
E. 4.3.5 Der Beschuldigte hat die Konsequenzen aus seinem deliktischen Verhalten zu tragen. Dass ihn diese härter als jeden anderen Delinquenten in gleicher oder ähnlicher Situation treffen würden, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6; Urk. 70 S. 5) – nicht ersichtlich.
E. 4.3.6 Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung angezeigt.
E. 4.4 Ergebnis Unter der Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnisse angemessene Freiheitsstrafe von
E. 4.5 Anrechnung der Untersuchungshaft Die erstandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind auf die heute ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 4.6 Busse Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– für die geringfügigen Sachbeschädigungen erscheint – trotz Einstellung der Verfahren bezüglich der Vorwürfe der geringfügigen Sachbeschädigungen in den Dossiers 5 und 6 auf- grund Verjährung – als dem Verschulden des Beschuldigten immer noch ange- messen und ist entsprechend zu bestätigen. V. Strafvollzug
1. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren lässt – wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat (Urk. 52 S. 22) – weder einen bedingen noch teilbeding- ten Strafvollzug zu. Sie ist zu vollziehen.
2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest- zulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und er mit seinen Anträgen – abgesehen von der Einstellung der Verfahren betreffend die Dossiers 5 und 6 aufgrund Verjäh- rung – vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuer-
- 19 - legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 30. Juni 2019 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 68). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementspre- chend ist – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungs- verhandlung sowie der Nachbesprechung – die amtliche Verteidigung mit Fr. 4'369.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
25. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird in Bezug auf Dossier-Nr. 1 eingestellt. 2.-4. (…)
E. 5 Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
25. April 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'640.90 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 7 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. April 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich
- 20 - lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:
- 1 Tasche schwarz "Logitech" (A011'238'247),
- 1 Lederetui grün, Prägung "RP enspiel" (A011'237'926),
- 1 Stoffsack schwarz "Strenesse" (A011'239'604).
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
- der B._____ (Privatklägerin 2): Fr. 5'000.– (Dossier-Nr. 16),
- C._____ (Privatkläger 10): Fr. 3'568.– (Dossier-Nr. 7).
E. 9 Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schaden- ersatzbegehren folgender Privatkläger dem Grundsatz nach anerkannt hat. Bezüglich der Höhe ihrer Forderungen werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- D._____ (Privatkläger 1; Dossier-Nr. 16),
- E._____ (Privatkläger 4, Dossier-Nr. 4),
- F._____ (Privatkläger 5; Dossier-Nr. 12),
- G._____ (Privatkläger 6; Dossier-Nr. 8),
- H._____ (Privatkläger 9, Dossier-Nr. 11).
E. 10 Folgende Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- Die I._____ AG (Privatklägerin 3; Dossier-Nr. 1),
- J._____ (Privatkläger 8; Dossier-Nr. 15).
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (Privatkläger 8; Dossier-Nr. 15) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit
E. 13 Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten aufer- legt und soweit ausreichend aus der unter Dispositiv-Ziffer 6 eingezogenen Barschaft gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
E. 14 (Mitteilungen)
E. 15 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird bezüglich die Vorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB in den Dossiers 5 und 6 eingestellt.
- Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, sowie - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. - 22 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 521 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'369.40 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerschaft − G._____, … [Adresse] − J._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 23 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190113-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 1. Juli 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Oktober 2018 (DG180071)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. August 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 33 ff.) Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird in Bezug auf Dossier-Nr. 1 eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 172ter StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit heute 271 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. April 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'640.90 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 3 -
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
25. April 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Ge- genstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − 1 Tasche schwarz "Logitech" (A011'238'247), − 1 Lederetui grün, Prägung "RP enspiel" (A011'237'926), − 1 Stoffsack schwarz "Strenesse" (A011'239'604).
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: − der B._____ (Privatklägerin 2): Fr. 5'000.– (Dossier-Nr. 16), − C._____ (Privatkläger 10): Fr. 3'568.– (Dossier-Nr. 7).
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbe- gehren folgender Privatkläger dem Grundsatz nach anerkannt hat. Bezüglich der Höhe ihrer Forderungen werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − D._____ (Privatkläger 1; Dossier-Nr. 16), − E._____ (Privatkläger 4, Dossier-Nr. 4), − F._____ (Privatkläger 5; Dossier-Nr. 12), − G._____ (Privatkläger 6; Dossier-Nr. 8), − H._____ (Privatkläger 9, Dossier-Nr. 11).
10. Folgende Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − Die I._____ AG (Privatklägerin 3; Dossier-Nr. 1), − J._____ (Privatkläger 8; Dossier-Nr. 15).
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (Privatkläger 8; Dossi- er-Nr. 15) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2018 zu bezahlten. Im übrigen Umfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein-schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und soweit ausreichend aus der unter Dispositiv-Ziffer 6 eingezogenen Barschaft ge- deckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 1)
1. Herr A._____ sei von den Vorwürfen des Diebstahls und der Sachbeschädi- gung in Dossier 15 freizusprechen. Im Übrigen sei der Schuldspruch des vo- rinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
2. Herr A._____ sei unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie ei- ner Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.
3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 17 Monaten zu vollziehen. Der Voll- zug der verbleibenden 17 Monate sei unter Ansetzung der Probezeit von vier Jahren aufzuschieben.
- 5 -
4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive diejenigen der amtlichen Ver- teidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 6). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte A._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispo- sitiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 14. Februar 2019 zugestellt (Urk. 49), woraufhin seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom
28. Februar 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein- reichte (Urk. 54). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwalt- schaft erklärte mit Schreiben vom 22. März 2019, sie beantrage die Bestätigung
- 6 - des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62). Die Privatkläger äusserten sich im Beru- fungsverfahren nicht. 1.4. Am 1. Juli 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und
– abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 69) – auch keine Be- weise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 28. Februar 2019 beschränkt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die Berufung ausdrücklich auf die Erstellung des Sachverhalts (bezüglich Deliktssumme) in Dossier 8, die Erstellung des Sachver- halts (bezüglich Diebstahl/Deliktssumme) bzw. den Schuldpunkt in Dossier 15 sowie die Sanktionierung (Strafmass und Strafvollzugsform) gemäss Dispositiv- ziffer 3 und 4 (Urk. 54). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Einstellung), 5 (Anordnung einer Landesverweisung), 6-7 (Entscheid betreffend beschlagnahmte Barschaft/Gegenstände), 8-11 (Entscheid betreffend Zivilforde- rungen), 12 (Kostenfestsetzung) und 13 (Kostenauflage) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 7 - II. Sachverhalt
1. Allgemeine Bemerkungen Bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anerkannte Sachverhalte Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung (vgl. Urk. 22/8 S. 8 ff.) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 8) sowie an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 69 S. 6) die ihm in den Dossiers 1 bis 7, 9, 11 bis 14 und 16 vorgeworfenen (teilweise versuchten) Einbruchdiebstähle bzw. Beteiligungen an denselben. Diese Geständnisse des Beschuldigten decken sich nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit dem übrigen Unter- suchungsergebnis, worauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 10 f.). Dies wird von der Verteidigung sodann auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 54). Dement- sprechend ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Dossiers 1 bis 7, 9, 11 bis 14 und 16 ohne Weiteres erstellt.
3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Dossier 8 3.1.1. In Bezug auf den gemäss Dossier 8 vorgeworfenen Einbruchdiebstahl ist der Beschuldigte geständig, diesen begangen zu haben (Urk. 22/4 S. 2 f.; Urk. 22/8 S. 26 f. und 51; Prot. I S. 8). Sodann konnten DNA-Spuren des Be- schuldigten ab dem Glas des Spiegelschranks der Gästetoilette im EG des Ein- familienhauses an der …-strasse … in K._____ AG sichergestellt werden (Urk. D8/ 6/1 S. 2; Urk. D8/6/3 S. 2). 3.1.2. Indes macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren – wie bereits im Hauptverfahren – geltend, dass er nicht all diejenigen Wertsachen erbeutet habe, welche in der Anklageschrift aufgeführt seien. Es habe sich lediglich um Mode- schmuck sowie eine Sonnenbrille und Parfums gehandelt. Zudem wisse er von Bargeld, Gold bzw. Silber nichts. Im Tresor habe er nur Dokumente vorgefunden.
- 8 - Er habe das gesamte Deliktsgut weggeworfen. Es sei nur billiger bzw. kein echter Schmuck gewesen (Urk. 22/4 S. 3; Urk. 22/8 S. 26 ff.). 3.1.3. Im Widerspruch dazu stehen die Angaben des Privatklägers G._____, wel- cher das Deliktsgut inklusive Wertangaben sowie die Sachschäden sehr detailliert auflistete (Urk. D8/4). Insbesondere beim als gestohlen gemeldeten Bargeld gab der Privatkläger G._____ nachvollziehbare Erklärungen ab, weshalb so grosse Mengen an Bargeld in CHF und Euro zu Hause aufbewahrt worden seien. Er konnte teilweise sogar die genaue Stückelung angeben (Urk. D8/4). Da- bei ist darauf hinzuweisen, dass die relativ grossen Mengen an Bargeld im ge- waltsam aufgebrochenen Safe aufbewahrt worden seien (Urk. D8/1 S. 6; Urk. D8/5 S. 4 f.). Es erscheint entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 2) durchaus plausibel, dass man – wenn man einen Safe zuhause im Kleiderschrank hat – auch gewisse Wertsachen darin aufbewahrt. Auch die Auflistung der Schmuck- stücke mit Wertangaben für Kind, Frau und Mann ist überaus detailliert. Zudem gab der Privatkläger auch an, wenn er den genauen Betrag nicht wusste, so beim Sparschwein. Sodann hat der Privatkläger G._____ nach eigenen Angaben sei- nen Verlust auch gegenüber seiner Versicherung "L._____" gemeldet, worauf sein Schaden zumindest teilweise gedeckt wurde (vgl. Urk. D8/7/2). Die genaue Höhe der Schadensdeckung durch die Versicherung ist zwar nicht bekannt (vgl. Urk. D8/7/2). Dies vermag an den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des Privatklägers G._____ indes entgegen der Verteidigung keine Zweifel zu er- wecken. 3.1.4. Hingegen sind die Ausführungen des Beschuldigten, im Tresor hätten sich nur Dokumente vorgefunden und bei der Diebesbeute habe es sich nur um Modeschmuck gehandelt, welchen er dann weggeworfen habe (Urk. 22/4 S. 3; Urk. 22/8 S. 26 ff.), offensichtliche Schutzbehauptungen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte sonst offenbar genau wusste, wie und wonach er suchen musste, und weil er sonst nie erwähnte, etwas mitgenommen zu haben, das sich dann als wertlos herausgestellt und das er dann weggeworfen habe. Da- bei ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung angab, den Schmuck bereits im Haus kurz angeschaut zu haben (Urk. 69 S. 11). Auch
- 9 - die Behauptung des Beschuldigten, es habe im Haus überhaupt kein Bargeld ge- geben (Prot. I S. 13), erscheint unter den gegebenen Umständen nicht als glaub- haft. 3.1.5. Dementsprechend ist der Nachweis, dass sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände mit den genannten Werten entwendet wurden, ge- stützt auf die detaillierten Angaben des Privatklägers G._____ – mit der Vor- instanz (Urk. 52 S. 12) und entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 2) – erbracht. Der Anklagesachverhalt betr. Dossier 8 ist somit erstellt. 3.2. Dossier 15 3.2.1. Der Beschuldigte gab in Bezug auf Dossier 15 zu Protokoll, er sei noch bei Dunkelheit in den Garten der besagten Liegenschaft gegangen und habe be- merkt, dass die Eingangstüre offen gewesen sei. Dann habe er gesehen, dass die Fensterscheibe ein Loch gehabt habe. Er betonte konsequent, er habe das Loch in der Scheibe so vorgefunden. Sodann sei er in das Haus hineingegangen, im Haus herumgegangen und wieder rausgegangen. Im Haus sei es dunkel gewe- sen. Mit der Taschenlampe habe er gesehen, dass alles Kopf gestanden sei. Auch der Kassenschrank im Keller sei bereits aufgebrochen gewesen. Er gab an, er habe nichts mitgenommen, eventuell habe er etwas aus der Garage mitge- nommen, er erinnere sich nicht (Urk. 22/5 S. 6 f.; Urk. 22/8 S. 2 ff.; Prot. I S. 14). Er bestreitet somit nicht, unbefugt das Einfamilienhaus an der Signalstrasse 22 in Aarau betreten zu haben. Indes stellt er in Abrede, den Sachschaden angerichtet sowie das in der Anklageschrift aufgelistete Deliktsgut behändigt zu haben. 3.2.2. Die Verteidigung behauptet des Weiteren, es sei keine DNA des Beschul- digten im fraglichen Haus gefunden worden. Vielmehr sei eine DNA gefunden worden, welche nicht zugeordnet bzw. interpretiert werden konnte oder schlicht nicht ausgewertet worden sei. Dabei verweist die Verteidigung auf Urk. D15/6/1 (recte: Urk. D15/7/1). Insbesondere hätten beim Eingangsort an der Terrassen- türe, an den heruntergerissenen Lampen im Keller, an dem mutmasslichen für das Öffnen des Tresors verwendeten Boreinsatz sowie an einer Schmuckschatul- le im Schlafzimmer rechts im EG zwar DNA-Spuren gefunden werden können,
- 10 - diese hätten aber nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden können (Urk. 38 S. 4). 3.2.3. Gemäss Spurenbericht der Kapo Aargau vom 30. Januar 2018 konnte im Korridor sowie im Schlafzimmer links im Erdgeschoss des Einfamilienhauses an der …-strasse … in Aarau eine Schuhspur (Schuhsohlenabdruck) gesichert wer- den (Urk. D15/7/1-2), welche – wie sich herausgestellt hat – vom Beschuldigten stammte. 3.2.4. Die Vorinstanz wie auch die Verteidigung führen zutreffend aus, dass im Haus an der …-strasse … in Aarau DNA-Spuren gefunden wurden, welche nicht interpretierbar waren. Die übrigen sichergestellten DNA-Spuren wurden sodann nicht ausgewertet bzw. es konnten gar keine verwertbaren Spuren gefunden wer- den (Urk. D15/7/1). Dementsprechend wurden auch keine Spuren, sei es DNA- oder Schuhspuren, von anderen Personen sichergestellt. Der Schuhabdruck des Beschuldigten am Tatort ist die einzige Spur. 3.2.5. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten, wonach bereits jemand anderer vor ihm den Einbruch verübt haben soll, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorfall "mitten in der Einbruchsaison" stattgefunden hat, nicht überzeugend, zumal es sich dann um einen so unwahrscheinlichen Zufall gehandelt haben müsste, welcher nicht ernsthaft in Betracht zuziehen ist. Überaus überzeugender erscheint es, dass es sich – der Beschuldigte hat unweigerlich ein unmittelbares Interesse daran, sich in einem günstigeren Licht darzustellen – bei seinen Ausführungen um reine Schutzbehauptungen handelt. Dies erscheint angesichts der geltend gemachten Deliktssumme von rund Fr. 50'000.– sowie der aufgeführten Schadenshöhe von ca. Fr. 5'000.– aus Sicht des Beschuldigten umso mehr nachvollziehbar. 3.2.6. Das Deliktsgut wurde sodann durch den Privatkläger J._____ detailliert aufgelistet, teilweise sogar mit Foto (Urk. D15/5), und ist dementsprechend er- stellt. Zum Sachschaden ist ebenfalls auf die Angaben des Privatklägers abzustel- len (vgl. Urk. D15/1 S. 7; Urk. D15/5). Entsprechend ist der Sachverhalt betreffend Dossier 15, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, ebenfalls erstellt.
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4. Fazit Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt vollumfänglich erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Gewerbsmässig- keit ist zutreffend und wurde auch von der Verteidigung des Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 38 S. 5). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 13 f.).
2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich indes mit dem Sinn und Zweck von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht vereinbaren, Sachbeschädigungen zu privilegieren, die Einbruchserien dienen (vgl. BGE123 IV 113 S. 120 f.). Ange- sichts des Verbots der reformatio in peius im Sinne von Art. 291 Abs. 2 StPO ist indes auch in Bezug auf die Sachbeschädigungen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu übernehmen.
3. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte somit des gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
4. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Art. 109 StGB) betreffend die geringfügigen Sachbeschädigungen bezüglich Dossier 5 (Tatzeitpunkt: 24./25 Januar 2015) und Dossier 6 (Tatzeitraum: 13.-17. Mai 2015) ist vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. Oktober 2018 abgelaufen. Entsprechend sind die Verfahren bezüglich die Vorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB in den Dossier 5 und 6 einzustellen.
- 12 - IV. Sanktion / Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sein Verhalten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 52 S. 33). Die Vertei- digung beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten und beantragt nun im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 38 S. 1; Urk. 70 S. 1). Diese angestrebte Straf- zumessung basiert indes insbesondere auch auf dem beantragten Freispruch be- treffend Diebstahl und Sachbeschädigung gemäss Dossier 15 sowie der geltend gemachten geringeren Deliktsumme in Dossier 8 (Urk. 38 S. 5 f.; Urk. 70 S. 5). Die Anklagebehörde verlangte im Hauptverfahren eine Sanktion von 4.5 Jahren (Urk. 29 S. 21) und beantragt nun im Berufungsverfahren die Bestätigung der an- gefochtenen Strafe (Urk. 62).
2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind im Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches revidierte Bestimmungen in Kraft getreten. Mitunter wurden die Gesetzesartikel betreffend die Strafarten und insbesondere die Dauer der Geld- und Freiheitsstrafen ange- passt. Angesichts des vorliegend zur Diskussion stehenden Strafrahmens hat das neue Sanktionenrecht indessen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht, welches bei Straftaten, die vor Inkrafttreten der neuen Bestim- mungen begangen wurden, nur anzuwenden ist, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), steht damit für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Straftaten nicht zur Debatte. Für die Straftaten, die nach Inkrafttreten des revidier- ten Sanktionenrechts begangen wurden (Dossier 13 und 15) ist das neue Recht anzuwenden.
3. Strafrahmen / Strafzumessungsregeln / Methodisches Vorgehen 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte der Bege- hung mehrerer Straftaten schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist (Urk. 52 S. 15). Ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus-
- 13 - setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetz- liche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann möglich, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander ver- knüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Sodann ist es sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammen- hängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gelagerte Einzelhandlungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Delikts- mehrheit und die mehrfache Tatbegehung jedoch in der Regel nicht strafschär- fend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksich- tigen. Diesen zu verlassen rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkre- ten Fall zu mild (bzw. zu hart) erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Wie die Vor- instanz zu Recht festhält (Urk. 61 S. 8 f.), sind vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich, weshalb die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung inner- halb des ordentlichen Strafrahmens des als schwerste Tat zu qualifizierenden gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB straferhöhend zu be-
- 14 - rücksichtigen sind. Die Strafe ist vorliegend dementsprechend innerhalb des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bemessen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). 3.2. Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen theoretischen Grund- lagen der Strafzumessung ebenfalls korrekt wiedergegeben (Urk. 52 S. 16), wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 4.1.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat der Beschuldigte über die Zeit- spanne von gut drei Jahren 15 Einbruchdiebstähle verübt. Davon hat er zwei in Mittäterschaft begangen, bei den übrigen war er alleine am Werk. Die Einbruch- diebstähle können zeitlich in einzelne Einbruchserien unterteilt werden. Daraus resultierte ein hoher Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 160'000.–. Der Be- schuldigte hat bei seinen Diebeszügen gezielt in privaten Liegenschaften nach Bargeld, Schmuck und Parfums gesucht, um diese Beute dann in Litauen zu ver- kaufen. Der Beschuldigte ist als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen, ist je- weils umhergestreift und hat nach geeigneten Objekten Ausschau gehalten. Dementsprechend ist ihm ein erhebliches planerisches Vorgehen anzulasten. Mit seinem Verhalten legte der Beschuldigte eine grosse kriminelle Energie und fehlenden Respekt vor fremdem Eigentum an den Tag. Hinzu kommt, dass zahlreiche Schmuckstücke gestohlen wurden, wobei hier teilweise ein gewisser Affektionswert für die Geschädigten zu berücksichtigen ist. In vier Fällen hat der Beschuldigte zwar lediglich versucht, Diebesgut zu erbeuten, wobei die Tatsache, dass nichts entwendet wurde, eher auf äussere Umstände als auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Insgesamt erweist sich die objektive Schwere der Tat als nicht mehr leicht. 4.1.1.2. Subjektiv hat der Beschuldigte in Bezug auf die Diebstähle direktvorsätz- lich gehandelt. Dabei handelte er aus rein egoistischen Beweggründen und finan-
- 15 - ziellen Motiven. Er beabsichtige jeweils, "Sachen von Wert" zu stehlen, um sie dann später in Litauen möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive keinesfalls zu relativieren. 4.1.1.3. Gesamthaft erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbs- mässigen Diebstahl von 30 Monaten als angemessen. 4.1.2. Asperation wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs 4.1.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist folgendes festzuhalten: Die Hausfriedensbrüche waren jeweils notwendige Begleiterscheinungen der Dieb- stähle. Der Beschuldigte drang gewaltsam, durch Aufbrechen von Türen oder Fenstern, in die Räumlichkeiten ein. Bei allen Taten hat der Beschuldigte Räume und Gegenstände von Privatpersonen durchsucht, wobei er eine Unordnung hin- terlassen hat. Damit hat er die Privatsphäre der einzelnen Geschädigten erheblich verletzt. Sodann wurden diese Geschädigten in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben darauf geachtet, dass niemand zu Hause war. Indes fasste er seinen Entschluss zum Einbruch nach nur kurzer Auskundschaftung. Dementsprechend musste er jederzeit damit rechnen, dass jemand zuhause war bzw. gerade heimkehrt. Die objektive Tatschwere wiegt schwer. 4.1.2.2. Der Beschuldigte verübte die Hausfriedensbrüche, um sein Handlungs- ziel, nämlich die Geldbeschaffung durch Diebstähle, ermöglichen zu können. Dementsprechend handelte er vorsätzlich. 4.1.2.3. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs um 12 Monate zu erhöhen. 4.1.3. Asperation wegen mehrfacher Sachbeschädigung 4.1.3.1. Der Beschuldigte hat sich durch das Aufbrechen von Türen oder Fenstern jeweils Zugang zu den Liegenschaften verschafft. Des Weiteren hat er auch Tre- sore aufgebrochen. Durch sein Verhalten hat er gesamthaft einen erheblichen Sachschaden von mehr als Fr. 40'000.– verursacht.
- 16 - 4.1.3.2. Die Sachbeschädigungen waren Mittel zum Zweck der Begehung der Diebstähle in den Wohnhäusern. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätz- lich. 4.1.3.3. In Anwendung des Aspirationsprinzips sowie aufgrund der engen Ver- knüpfung der Sachbeschädigungen mit dem gewerbsmässigen Diebstahl recht- fertigt es sich, die Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Sachbeschädigung um weitere 6 Monate zu erhöhen. 4.1.4. Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Aspera- tionsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.2. Schuldfähigkeit Gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 22/4 S 7) ist eine je- weilige tatzeitaktuelle Alkoholisierung, die seine Schuldfähigkeit tangiert hätte, zu verneinen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebracht, er arbeite nun in der Kartonierungsabtei- lung des Gefängnisses (Urk. 69 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumessungsneutral aus. 4.3.2. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, ist der Beschuldigte in weiten Teilen geständig. Indes bestritt er bis zuletzt die Delikte mit den höchsten Delikts- beträgen und Sachschäden (Dossier 8 und 15). Zudem war die Beweislage er- drückend (Urk. 22/1 ff.). Der Beschuldigte hat die Untersuchung jedenfalls nicht
- 17 - wesentlich erleichtert. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung versuchte der Beschuldigte, Reue zu zeigen, versank dann jedoch vielmehr wieder in Selbstmitleid (Prot. II S. 7). Eine Strafreduktion drängt sich daher nicht auf. 4.3.4. Der Beschuldigte ist – wie die Vorinstanz dies zutreffend ausgeführt hat (Urk. 52 S. 19 f.) – gemäss dem österreichischen Strafregisterauszug einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Landgerichts Linz vom 5. September 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch sowie gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am 21. März 2013 wurde der Beschuldigte sodann unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen (Urk. 11/6; Urk. 11/10). Der Beschuldigte hat somit nur kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und innerhalb der ihm auferleg- ten Probezeit erneut delinquiert. Diese Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Es recht- fertigt sich – mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung – ein Zuschlag von 12 Monaten. 4.3.5. Der Beschuldigte hat die Konsequenzen aus seinem deliktischen Verhalten zu tragen. Dass ihn diese härter als jeden anderen Delinquenten in gleicher oder ähnlicher Situation treffen würden, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 6; Urk. 70 S. 5) – nicht ersichtlich. 4.3.6. Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung angezeigt. 4.4. Ergebnis Unter der Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente resultiert eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnisse angemessene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indes bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sein Bewenden.
- 18 - 4.5. Anrechnung der Untersuchungshaft Die erstandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind auf die heute ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.6. Busse Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– für die geringfügigen Sachbeschädigungen erscheint – trotz Einstellung der Verfahren bezüglich der Vorwürfe der geringfügigen Sachbeschädigungen in den Dossiers 5 und 6 auf- grund Verjährung – als dem Verschulden des Beschuldigten immer noch ange- messen und ist entsprechend zu bestätigen. V. Strafvollzug
1. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren lässt – wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat (Urk. 52 S. 22) – weder einen bedingen noch teilbeding- ten Strafvollzug zu. Sie ist zu vollziehen.
2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest- zulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und er mit seinen Anträgen – abgesehen von der Einstellung der Verfahren betreffend die Dossiers 5 und 6 aufgrund Verjäh- rung – vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuer-
- 19 - legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 30. Juni 2019 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 68). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementspre- chend ist – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungs- verhandlung sowie der Nachbesprechung – die amtliche Verteidigung mit Fr. 4'369.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
25. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird in Bezug auf Dossier-Nr. 1 eingestellt. 2.-4. (…)
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
25. April 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'640.90 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. April 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich
- 20 - lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:
- 1 Tasche schwarz "Logitech" (A011'238'247),
- 1 Lederetui grün, Prägung "RP enspiel" (A011'237'926),
- 1 Stoffsack schwarz "Strenesse" (A011'239'604).
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
- der B._____ (Privatklägerin 2): Fr. 5'000.– (Dossier-Nr. 16),
- C._____ (Privatkläger 10): Fr. 3'568.– (Dossier-Nr. 7).
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schaden- ersatzbegehren folgender Privatkläger dem Grundsatz nach anerkannt hat. Bezüglich der Höhe ihrer Forderungen werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- D._____ (Privatkläger 1; Dossier-Nr. 16),
- E._____ (Privatkläger 4, Dossier-Nr. 4),
- F._____ (Privatkläger 5; Dossier-Nr. 12),
- G._____ (Privatkläger 6; Dossier-Nr. 8),
- H._____ (Privatkläger 9, Dossier-Nr. 11).
10. Folgende Privatkläger werden mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:
- Die I._____ AG (Privatklägerin 3; Dossier-Nr. 1),
- J._____ (Privatkläger 8; Dossier-Nr. 15).
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (Privatkläger 8; Dossier-Nr. 15) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit
13. Januar 2018 zu bezahlten. Im übrigen Umfang wird das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 21 - Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten aufer- legt und soweit ausreichend aus der unter Dispositiv-Ziffer 6 eingezogenen Barschaft gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird bezüglich die Vorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB in den Dossiers 5 und 6 eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB,
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, sowie
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- 22 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 521 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'369.40 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerschaft − G._____, … [Adresse] − J._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 23 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch