Sachverhalt
wie angeklagt abgespielt hat.
- 24 - 5.6. ND 11 (BMW X5 xDrive40d, Stamm-Nr. 8) 5.6.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den BMW der BW._____ AG zum Kauf angeboten zu haben. Er bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass es sich um ein Leasingfahrzeug resp. ein deliktisch erworbenes Fahrzeug gehandelt habe. 5.6.2. Der Beschuldigte führte nach seiner Verhaftung aus, am Tag zuvor habe ihn sein Versicherungsvertreter angerufen und gesagt, dass zwei Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst worden seien; ein BMW X6 und ein M5. Mit diesen Autos habe er aber nichts zu tun gehabt. Er denke, dass dies BI._____ gewesen sei (Urk. ND 11 2/1 S. 2 f.). Dennoch wollte er gemäss eigenen Aussagen einen Tag später, zwar nach Abklärungen beim Strassenverkehrsamt, mit einem ihm nicht näher Bekannten von BI._____ (BG._____) einen BMW X5 verkaufen (Urk. ND 11 2/1 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum das Fahrzeug durch den Beschuldigten hätte verkauft werden sollen, wenn BG._____ ihn bei sämtlichen Verkaufsgesprächen begleitet hat (Urk. ND 11 2/1 S. 3). Allein schon der Umstand, dass dieser das Fahrzeug, das einen Wert von ca. Fr. 80'000.– bis Fr. 90'000.– hatte, für "lediglich" Fr. 70'000.– und dann auch noch über eine vor- geschobene Drittperson verkaufen wollte, lässt Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verkaufs aufkommen. Dem Beschuldigten will dann auch die Erklärung von BG._____, dass er als Albaner das Fahrzeug nicht verkaufen könne, "spanisch" vorgekommen sein. Deshalb habe er mit dem Strassenverkehrsamt telefoniert, um zu fragen, ob mit dem BMW alles in Ordnung sei. Man habe ihm dort gesagt, dass im Ausweis nichts vermerkt sei (Urk. ND 11 2/1 S. 4). Jedoch hat der Be- schuldigte BG._____ nicht gefragt, ob dies sein Fahrzeug sei und/oder wie er in dessen Besitz gekommen sei (Urk. ND 11 2/1 S. 4). Sodann will er nicht auf den Eintrag im Fahrzeugausweis geachtet haben (Urk. ND 11 2/1 S. 5). Der Umstand, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen mit dem Strassenverkehrsamt Thurgau telefonierte (Urk. ND 11 2/1 S. 4), vermag den Beschuldigten deshalb nicht zu entlasten. Im Gegenteil erscheint dieser Telefonanruf als vorgeschobe- nes "Alibi" oder konnte – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auch lediglich dazu dienen, abzuklären, ob es bei einer Überprüfung durch den potentiellen Käu- fer Probleme geben könnte. Hatte der Beschuldigte aufgrund der Erklärung von
- 25 - BG._____ Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verkaufs gehabt, wäre die logi- sche Konsequenz, sich zunächst von diesem versichern zu lassen, dass alles rechtmässig sei, wenn nicht sogar, sich von diesem Geschäft zu distanzieren. So erklärte der Beschuldigte in einer weiteren Einvernahme, BI._____ und BG._____ hätten den Wagen schnell, schnell verkaufen wollen, was ihm – zu Recht – ver- dächtig vorgekommen sei, weshalb er beim Strassenverkehrsamt angerufen habe (Urk. 2/5 S. 8 f.). Allein mit einem Anruf beim Strassenverkehrsamt lassen sich die verdachtserregenden Umstände aber nicht aus der Welt schaffen. Insbesondere da es keine plausiblen Gründe für ein Mitwirken des Beschuldigten gab, wenn das Fahrzeug tatsächlich BG._____ gehört hätte. Sodann kann aus dem Umstand, dass im Ausweis nichts vermerkt ist, nicht zwingend geschlossen werden, dass alles in Ordnung ist. So werden gestohlene Fahrzeuge in der Regel zunächst bei der Polizei gemeldet. 5.6.3. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten, was er für die- se Mithilfe beim Verkauf hätte bekommen sollen. So gab er zunächst an, BG._____ habe Fr. 70'000.– für das Fahrzeug haben wollen. Alles was Fr. 70'000.– überstiegen hätte, hätte er bekommen (Urk. ND 11 2/1 S. 3). In der Fol- ge erklärte er, wenn das Auto verkauft worden wäre, hätte er Fr. 2'000 bis Fr. 3'000 erhalten. So sei es ihm von BI._____ und von dessen Kollegen gesagt worden (Urk. 2/5 S. 9). 5.6.4. Aufgrund der vorliegenden Sachumstände und des unstimmigen Aussage- verhaltens des Beschuldigten erscheinen die in sich schlüssigen Aussagen von BI._____, dass der Beschuldigte sicher gewusst habe, dass es sich um ein ge- leastes Fahrzeug gehandelt habe, es sei immer um die gleichen Autos und um dasselbe gegangen (Urk. 3/17 S. 28), glaubhaft. 5.6.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Fahrzeugs wusste resp. wissen musste und sich dennoch am Verkauf des Fahrzeugs beteiligte.
- 26 - 5.7. ND 12 (BMW X6 3.0 TD, Stamm-Nr. 9) und ND 13 (BMW M5, Stamm-Nr. 10) 5.7.1. Der Beschuldigte bestreitet, die beiden Fahrzeuge selber auf seinen Na- men eingelöst zu haben. Sodann bestreitet er, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass BI._____ und/oder BH._____ deliktisch in den Besitz dieser Fahr- zeuge gekommen sei bzw. seien (Urk. 38 S. 28 f.; Urk. 73 S. 6 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der (mehrfachen) Hehlerei frei. 5.7.2. Die beiden Fahrzeuge waren zunächst auf die BX._____ AG eingelöst (Anhang zu Urk. ND 13 1/1). BI._____ erklärte bezüglich dieser Firma und der beiden Fahrzeuge, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er die Firma übernehmen müsse. Der Beschuldigte sei informiert gewesen. Er habe gewusst, warum BH._____ die Firma gewollt habe. Aber die Autos hätten er und der Be- schuldigte nie gesehen. Der Beschuldigte sei auch informiert worden, dass die beiden BMWs, die sich im Inventar der BX._____ AG befunden hätten, geleast seien. Er habe den Beschuldigten darüber informiert. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass der Code gelöscht werde, weil es ja nicht die einzigen Fahrzeuge gewesen seien. Die Codelöschungen habe er – BI._____ – veranlasst. BD._____ habe die Codelöschung sowie auch die Einlösung auf den Beschuldigten vorge- nommen. BD._____ habe ihm – BI._____ – die neuen Kontrollschilder übergeben. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst würden. Das sei so mit dem Beschuldigten abgesprochen worden. Die ursprüngli- chen Fahrzeugausweise habe der Mann aus Basel mitgebracht. Der Beschuldigte habe den Eintrag "178" in den beiden Fahrzeugausweisen gesehen, als er – BI._____ – die Fahrzeugausweise im Restaurant erhalten habe. Die Fahrzeug- ausweise seien zusammen mit den Firmenübernahmeunterlagen in seiner Mappe gelegen (Urk. 3/10 S. 4 ff.). Weiter erklärte BI._____ auf Vorhalt eines abgehörten Telefongesprächs zwischen ihm und BH._____ [Auszug: Ich werde den Schwei- zer mitnehmen, damit er die Kennzeichen abholen geht], mit "Schweizer" sei der Beschuldigte gemeint gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nicht ge- wusst, ob der Beschuldigte selber oder BD._____ die Fahrzeuge einlöse würde.
- 27 - Was BH._____ in der Folge mit den beiden Fahrzeugen gemacht habe, wisse er nicht (Urk. 3/10 S. 10). In einer späteren Einvernahme bestätigte BI._____, dass der Beschuldigte die Firma BX._____ AG in seinem Auftrag übernommen habe (Urk. 3/15 S. 27). Sodann bestätigte er, dass der Beschuldigte vorgängig gewusst habe, dass die Codes 178 aus den Fahrzeugausweisen der beiden BMWs ge- löscht und die Fahrzeuge auf dessen Namen eingelöst würden. Es sei immer der gleiche Ablauf gewesen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, gab er an, das sei dessen Aufgabe gewesen. Deswegen habe er nicht speziell rea- giert. Weiter erklärte er, BH._____ habe diese beiden Fahrzeuge an seine Kun- den verkauft (Urk. 3/17 S. 16 f.). 5.7.3. Der Beschuldigte bestätigte, dass die Firma BX._____ AG anfangs November 2011 in BA._____ umbenannt und von ihm am 15. Dezember 2011 übernommen worden sei, und dass er fortan als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift operiert habe. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der BMW X6 und der BMW M5 durch die BX._____ geleast worden seien (Urk. 2/39 S. 1 f; Urk. 2/37 S. 5). Weiter erklärte der Beschuldigte, keine Kennt- nisse von diesen BMWs zu haben. Ihm seinen keine Leasingunterlagen überge- ben worden. Ebenso wenig habe er von deren Einlösung auf seinen Namen Kenntnis gehabt (Urk. 2/29 S. 1 ff.; Urk. 2/32 S. 1 ff.; Urk. 2/37 S. 4 ff.). Sein Ver- sicherungsagent habe ihn auf zwei Fahrzeugeinlösungen auf seinen Namen an- gesprochen. Diese habe er nicht gemacht, was er seinem Versicherungsagenten mitgeteilt habe. Daraufhin habe dieser einen Versicherungsstopp veranlasst (Urk. 2/29 S. 2; Urk. 2/32 S. 2). 5.7.4. Am 10. Oktober 2011 leaste BY._____ namens der BX._____ AG den BMW X6 und nahm ihn am 12. Oktober 2011 in Empfang (Urk. ND 12 Anhänge zu 1/1). Am 24. Oktober 2011 verkaufte BY._____ seine Anteile an der BX._____ AG an BZ._____ (Urk. ND 12 Anhang zu 1/4 und Urk. ND 13 Anhang zu 1/6). Mit Leasingvertrag vom 25./31. Oktober 2011 leaste die BX._____ AG sodann einen BMW M5. Dieser wurde von der BX._____ AG am 1. November 2011 entgegen- genommen (Urk. ND 13 Anhänge zu 1/1). Mit Beschluss vom 2. November 2011 wurde die BX._____ AG in BA._____ AG umfirmiert (Urk. ND 12 Anhang zu 1/6).
- 28 - Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der BA._____ AG gewählt (Urk. ND12 Anhang zu 1/6). 5.7.5. Es ist durchaus richtig, dass – wie die Vorinstanz ausführt – BI._____ hin- sichtlich der Frage, wer die Fahrzeuge auf den Beschuldigten eingelöst habe, un- terschiedliche Aussagen machte. Sodann macht die Erklärung von BI._____, nachdem er auf die unterschiedlichen Aussagen angesprochen worden war, er habe den Beschuldigten nicht belasten wollen (Urk. 3/17 S. 16), keinen Sinn, nachdem er in der gleichen Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe ge- wusst, warum BH._____ die Firma gewollt habe. Auch habe er von den Codelö- schungen gewusst und er habe auch gewusst, dass die Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst würden (Urk. 3/10 S. 4, S. 7). Jedoch weist die Staatsanwalt- schaft zu Recht darauf hin (Urk. 72 S. 6 f.), dass BI._____ die Aussage, der Be- schuldigte habe die Einlösung vorgenommen, in Anwesenheit des Beschuldigten machte, und es nicht ersichtlich ist, warum BI._____ den Beschuldigten diesbe- züglich falsch belasten sollte, insbesondere zumal er von dieser Aussage selber nicht profitierte. Vielmehr erscheint die Frage in der ersten Einvernahme, wer die Fahrzeuge eingelöst habe, für BI._____ nicht von Relevanz gewesen zu sein. BI._____ sagte jedoch bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Beschul- digte gewusst habe, dass es sich um Leasingfahrzeuge handelte und die Fahr- zeuge auf ihn, den Beschuldigten, eingelöst werden sollten (Urk. 3/10 S. 7). 5.7.6. Sodann wurden die Löschungen der Codes 178 am 21. Dezember 2011 beim Strassenverkehrsamt erfasst (Urk. ND 12 Anhang zu 1/6 und ND 13 Anhang zu 1/6). Hätte BD._____ die Einlösungen auf den Beschuldigten vorgenommen, hätte er diese gleichzeitig mit den Löschungen der Codes 178 gemacht. 5.7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge wusste, und er diese am 22. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen einlöste und hernach die beiden Fahrzeugausweise BI._____ übergab.
- 29 - 5.8. ND 15 (Smart fortwo coupé, Stamm-Nr. 11) 5.8.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er für den Smart einen Versiche- rungsausweis bestellt und am 7. Dezember 2011 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen eingelöst hat. Er bestreitet jedoch, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass der Smart durch Hehlerei erhältlich ge- macht worden war (Urk. 38 S. 35). 5.8.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er von BI._____ den Fahrzeugausweis erhalten hat, auf dem kein Code 178 eingetragen gewesen sei (Urk. 38 S. 36). Wenn sich der Beschuldigte, wie er vorgibt, Gedanken über den Eintrag "Halter- wechsel verboten" gemacht und den Fahrzeugausweis genau studiert hat (Urk. 2/21 S. 5 f.), leuchtet nicht ein, warum er dann aufgrund des Umstands, dass als vorgängiger Fahrzeughalter eine CA._____ GmbH eingetragen und das Fahrzeug auf diese erst am 2. Dezember 2011 eingelöst worden war (vgl. Urk. ND 15 Anhang zu 1/21), nicht will hellhörig geworden sein. Gestützt auf seine Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass er sich der Problematik des il- legalen Autohandels bewusst bzw. ihm diese bekannt war. Selbst wenn BI._____ ihm versichert haben soll, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung sei, hätten aufgrund der Gegebenheiten Zweifel an dieser Aussage auftreten müssen, insbe- sondere da BI._____ dem Beschuldigten gesagt haben soll, es sei sein Fahrzeug (Urk. 2/21 S. 5), was offensichtlich nicht mit den Angaben im Fahrzeugausweis übereinstimmte, und er könne das Fahrzeug nicht auf seinen Namen einlösen (Urk. 2/21 S. 2). Auch vermag der Beschuldigte kein plausibles Argument vorbrin- gen, warum er dieses Fahrzeug auf sich einlösen sollte. Insbesondere das Argu- ment als "Dienst für einen Kollegen" (Urk. 2/21 S. 4) vermag nicht zu überzeugen, nachdem es sich bei BI._____ nicht um einen langjährigen Freund handelte, son- dern lediglich um einen guten Gast, zu dem er gemäss eigenen Angaben ein freundschaftliches Verhältnis pflegte und den er zu diesem Zeitpunkt gerade mal seit etwa drei bis vier Monaten kannte (Urk. 2/21 S. 2). 5.8.3. Demgegenüber erscheinen angesichts der dargelegten Umstände die Aus- sagen von BI._____, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich um ein delik-
- 30 - tisch erhältlich gemachtes Fahrzeug gehandelt hat, sie hätten darüber gespro- chen (Urk. 3/17 S. 29 f.), nachvollziehbar und schlüssig. 5.8.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Smarts wusste, als er diesen am 7. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen einlöste. 5.9. ND 17 (BMW 120d, Stamm-Nr. 12) 5.9.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass er den BMW auf den Namen seiner Mut- ter eingelöst und in der Folge auf dem Areal der Autocenter BT._____ BS._____ zum Kauf angeboten resp. am 13. Dezember 2011 verkauft hat. Er bestreitet, ge- wusst zu haben, dass BI._____ dieses Fahrzeug deliktisch erworben hatte (Urk. 38 S. 37 ff.; Urk. 73 S. 7 f.) resp. dass es sich um ein Leasingfahrzeug ge- handelt hatte (Urk. ND 17 2/1 S. 3). 5.9.2. Der Beschuldigte gab zunächst an, ihm sage diese Person BS._____ nichts. Er habe diesen Wagen nicht verkauft. Dann korrigierte er sich und führte aus, ihm sage BS._____ etwas. Wenn es diese Person vom Autocenter in T._____ sei, kenne er diese Person. Dann sei er am Autoverkauf dabei gewesen. BI._____ habe ihm angeboten, dieses Auto zu verkaufen, auf Provisionsbasis. BI._____ habe ihm Fr. 2'000.– angeboten, wenn er dieses Auto verkaufen könne. Er sei zum das Autocenter BT._____ gegangen, wo er auch den Chevrolet ver- kauft habe. Er habe dort den ersten Kontakt gemacht und gefragt, ob das Au- tocenter Interesse an einem Autokauf habe. Dazumal sei es nur um den BMW gegangen. Dann sei BI._____ mit ihm gekommen und habe die Verhandlungen mit diesem Verkäufer geführt. Darauf sei der Wagen verkauft worden. Er habe das Auto abgegeben, die Quittung und auch das Geld in Empfang genommen. Das Geld habe er sofort BI._____ übergeben, welcher auf der anderen Seite der Strasse auf ihn gewartet habe. BI._____ habe ihm Fr. 1'000.– gegeben (Urk. ND 17 2/1 S. 1 f.).
- 31 - 5.9.3. Der Beschuldigte führte zur Erklärung dazu, wie es zur Übernahme des Fahrzeugs von BI._____ gekommen sei, aus, BI._____ habe ihm diesen Wagen einige Tage vorher übergeben. Er sei nicht mobil gewesen. Darum habe er das Auto auf seine Mutter eingelöst und sei damit herumgefahren. Dazumal habe er die Fahrzeuge immer auf seine Mutter eingelöst (Urk. ND 17 2/1 S. 2). Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu den Angaben, die der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem Smart (vgl. ND 15) und dem Chevrolet (vgl. ND 8) gemacht hat. Anerkanntermassen hat der Beschuldigte sowohl den Chevrolet als auch den Smart am 7. Dezember 2011, also einen Tag vor der Einlösung des BMWs auf seine Mutter, auf sich eingelöst (vgl. ND 8 und ND 15). Nachdem ihm insbesonde- re bereits der Chevrolet seitens BI._____ überlassen worden sei, weil er, der Be- schuldigte, ein Fahrzeug benötigt habe (Urk. ND 8 2/1 S. 1, S. 3), erscheint so- dann die Erklärung des Beschuldigte, BI._____ habe ihm dieses Fahrzeug über- geben, weil er nicht mobil gewesen sei (Urk. ND 17 2/1 S. 2), als reine Schutzbe- hauptung. 5.9.4. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Schilderung des Beschuldigten, BI._____ habe ihm angeboten, dass er dieses Fahrzeug auf Provisionsbasis ver- kaufen könne (Urk. ND 17 2/1 S. 1), in der Folge aber die Verkaufsverhandlungen selber geführt habe (Urk. ND 17 2/1 S. 2). Dies macht umso weniger Sinn, wenn der Beschuldigte ausführt, BI._____ habe sich als Autohändler ausgegeben (Urk. ND 17 2/1 S. 3). Kommt weiter hinzu, dass der Beschuldigte den Preis mit BI._____ habe absprechen müssen resp. dieser vorher den Preis verhandelt habe (Urk. ND 17 2/1 S. 3). 5.9.5. Der Beschuldigte wurde von BI._____ innert zwei Tagen aufgefordert, drei Fahrzeuge einzulösen. Plausible Gründe für diese Einlösungen konnte der Beschuldigte nicht vorbringen. Wieso hätte ihn BI._____ mit diesen Einlösungen beauftragen sollen, wenn der Hintergrund ein legaler gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum BI._____ die Einlösungen, insbesondere auch als Autohändler, dann nicht hätte selbst vornehmen können. Sodann gestand der Beschuldigte ein, dass er sich bezüglich des Chevrolets, den er einen Tag zuvor auf sich selber eingelöst hatte, der Problematik seines Handelns durchaus bewusst war
- 32 - (vgl. Ziff. 5.4.4.). Dennoch will er einen Tag später, ohne sich etwas dabei ge- dacht zu haben, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufgetreten sein, dessen Eigen- tümer er gar nicht war. 5.9.6. Der Beschuldigte gestand sodann zunächst ein, dass es möglich sei, dass im BS._____ am 12. Dezember 2011 gesagt habe, dass das Auto auf ihn laufen solle (Urk. 2/37 S. 14). In der Folge bestritt er dies wieder (Urk. ND 17 2/3 S. 3). Gemäss Aussagen von CB._____, Leiter der Zulassung im Strassenverkehrsamt BL._____, habe der Beschuldigte am 12. Dezember 2011 den BMW auf sein Kon- trollschild Nr. 13 umschreiben lassen wollen. Der Beschuldigte sei informiert wor- den, dass auf dem Fahrzeug eine Sperre durch die Polizei eingetragen sei, und dass das Fahrzeug nicht zugelassen werden könne (Urk. ND 17 3/15). Der Be- schuldigte bestritt, am Schalter gewesen zu sein und diese Auskunft erhalten zu haben (Urk. ND 17 2/3). CB._____ konnte sich bei seiner Einvernahme weder an die Person noch den Namen des Beschuldigten erinnern (Urk. ND 17 S. 2). Selbst wenn eine Drittperson ohne Weiteres eine Einlösung auf eine andere Person vor- nehmen kann (Urk. ND 17 3/15 S. 5), macht eine Einlösung durch eine Dritt- person keinen Sinn. Denn für den Verkauf des BMWs benötigte der Beschuldigte den Fahrzeugausweis. 5.9.7. BI._____ erklärte schlussendlich in Anwesenheit des Beschuldigten, dass dieser gewusst habe, dass der BMW deliktischer Herkunft bzw. noch geleast ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe das von ihm gewusst. Er habe mit dem Be- schuldigten darüber gesprochen. Es sei zutreffend, dass er dem Beschuldigten, noch bevor dieser das Fahrzeug auf seine Mutter eingelöst habe, gesagt habe, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handelte (Urk. 3/17 S. 30 f.). 5.9.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte zumindest erkennen musste und auch erkannte, dass das von ihm BS._____ zum Kauf angebotene Fahrzeug deliktischer Herkunft war und er mit seiner Handlung die deliktische Herkunft des BMWs verschleierte bzw. das Auffinden dieses Fahrzeugs durch den Berechtigten oder die Behörden erschwerte.
- 33 - 5.10. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt bezüglich der dem Beschul- digten vorgeworfenen Tathandlungen betreffend mehrfacher Hehlerei (ND 1, ND 3, ND 8, ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 15 und ND 17) anklagege- mäss gemäss obigen Ausführungen erstellt werden können.
6. Veruntreuung (Anklagesachverhalt I) 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung frei. Sie erwog, die Anklageschrift halte dem Beschuldigten nicht vor, dass dieser die tatsächliche Sachherrschaft an den inkriminierten Fahrzeu- gen erlangt hätte. Stattdessen sollen die Fahrzeuge – mit Wissen und Willen des Beschuldigten – von Dritten übernommen worden sein. Damit falle eine Ver- urteilung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausser Betracht (Urk. 50 S. 54 ff.). 6.1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei ein unechtes Sonderdelikt, was bedeute, dass die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht werde. Dies weil der Beschul- digte durch sein Tun den Erfolg hätte abwenden können und aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet gewesen sei, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheine. Eine solche Garantenstellung bestehe insbesondere für den Täter, der aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor der diesem drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Den Beschuldigten als Organ der Firmen habe eine Erhaltungspflicht für die den Firmen anvertrauten Leasingfahrzeuge getrof- fen. Angesichts der Organstellung habe der Beschuldigte zumindest gelockerten Gewahrsam an den Fahrzeugen gehabt und gemäss Art. 29 lit. a StGB habe ihn als Organ dieser Gesellschaften dieselbe Erhaltungspflicht getroffen. Besitzerin- nen der Fahrzeuge sei stets die von ihm übernommenen Gesellschaften gewesen (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 72 S. 2 f.).
- 34 - 6.1.3. Der Beschuldigte macht geltend, keine Kenntnisse von den Leasingfahr- zeugen gehabt zu haben. Er habe diese weder gesehen, noch verkauft, noch von diesen gewusst (Urk. 38 S. 10; Urk. 73 S. 4 f.). Weiter macht er geltend, dass ein persönlicher Gewahrsam, die tatsächliche Sachherrschaft, nicht vorhanden ge- wesen sei. Die neu vorgetragene Ergänzung in der Berufungsschrift der Staats- anwaltschaft sei zu spät und reiche nicht aus. Die zusätzlichen Behauptungen seien mit der nach wie vor gültigen Anklageschrift unvereinbar, unzulässig und willkürlich und würden ausserdem noch die Maxime des Anklageprinzips verlet- zen (Urk. 73 S. 4 f.). 6.1.4. Nachfolgend ist zu prüfen, welches Verhalten dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, und ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. Der erstellte Sachverhalt wird in der Folge rechtlich zu würdigen sein. 6.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 6.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Über- wachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend soweit für die Sachverhalts- erstellung relevant einzugehen. 6.2.2. ND 4 (BMW X6 xDrive35i, Stamm-Nr. 14) und ND 5 (BMW X6 xDrive35d, Stamm-Nr. 15) 6.2.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, er habe in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Firma BA._____ AG den Kaufvertrag mit CC._____ betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma G._____ GmbH unterzeichnet und seine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen. Dadurch habe er namens der Firma BA._____ AG die G._____ GmbH samt der bei den Leasinggeberinnen CD._____ [Bank] AG resp. CE._____ Bank AG geleasten zwei Personenwagen der Marke BMW X6 xDrive35i resp. BMW X6 xDrive35d übernommen. Der Beschuldigte habe ge-
- 35 - wusst, dass diese Fahrzeuge der G._____ GmbH bzw. aufgrund der Firmenüber- nahme ihm als Organ dieser Gesellschaften unter anderem mit der Verpflichtung anvertraut gewesen waren, den gemäss Leasingverträgen aufgeführten Verpflich- tungen nachzukommen und unter anderem die vorgenannten Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer den Leasinggeberinnen wieder zurückzugeben. In der Folge habe BI._____ mit Wissen und Willen des Beschuldigten die Fahrzeuge entgegen genommen, um diese Fahrzeuge in der Folge nach der Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweisen unrechtmässig zu verkaufen und durch die Verkaufserlöse sich oder einen Dritten unberechtig- terweise zu bereichern, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe (Urk. 20 S. 4 f.). 6.2.2.2. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat der BA._____ AG den Kaufvertrag betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma G._____ GmbH unterzeichnete (Urk. 38 S. 10; vgl. auch Urk. ND 4 2/3). Erstellt und vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt ist sodann, dass BI._____ die BMWs X6 – nachdem er die Ziffer 178 in den Fahrzeugausweisen löschen liess – an BH._____ verkaufte resp. weitergab (vgl. Urk. ND 4 Anhang zu 2/4 S. 1; Urk. 5/10 S. 6 und Urk. 5/11). 6.2.2.3. Im Vertrag betreffend den Verkauf und die Abtretung der Stammanteile der G._____ GmbH wird in Ziffer 2 "Kaufgegenstand" aufgeführt, dass der Ge- genwert aus den gut beworbenen Kundenstämmen der Sparten Versicherung, Kredite und Transporte sowie aus den beiden aus 2 Leasingverträgen der Firma zur Verfügung stehenden Fahrzeugen des Typs BMW X6 bestehen würde (Urk. ND 4 1/2 Anhang 2/3 S. 2 und Urk. ND 4 7/1). 6.2.2.4. Der Beschuldigte erklärte in sämtlichen Einvernahmen, die Fahrzeuge nie gesehen und auch nicht übernommen zu haben (Urk. ND 4 2/1 S. 1; Urk. ND 4 2/2 S. 3; Urk. ND 4 2/3 S. 4, S. 6 f.; Urk. ND 4 2/4 S. 1 f.; Urk. 2/37 S. 8 f.). Auf- grund der Unterschriften auf den Übernahmeprotokollen (vgl. Urk. ND 4 1/2 An- hang 2/4; Urk. ND 5 1/1 Anhang 3/7) erscheint zwar glaubhaft, dass der Beschul- digte diese nicht unterzeichnete. Jedoch ergibt sich wie erwähnt bereits aus dem
- 36 - Kaufvertrag unmissverständlich, dass mit der Firma auch zwei Leasingfahrzeuge übernommen wurden. 6.2.2.5. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe den Vertrag nur überflo- gen, und nicht zur Kenntnis genommen, dass im Kaufvertrag die beiden BMWs als Firmenbesitz aufgeführt seien (Urk. 38 S. 11), erscheint dies nicht glaubhaft. Der Vertrag umfasst lediglich etwas mehr als eine Seite und wurde übersichtlich gegliedert abgefasst. Sodann war dem Beschuldigten bekannt, dass er mit sei- nem Namen als Verantwortlicher für die übernommene Firma einstand. Aber selbst wenn der Vertrag nur überflogen worden wäre, ist unübersehbar, dass in diesem Vertrag von zwei Leasingverträgen und zwei BMWs X6 die Rede ist (Urk. ND 4 1/2 Anhang 2/3 S. 2). Es steht damit ausser Frage, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass er mit der Firma zwei geleaste BMWs X6 übernahm. 6.2.2.6. BI._____ führte aus, der Beschuldigte habe Bescheid darüber gewusst, dass die beiden in der G._____ GmbH befindlichen BMWs X6 nach der Firmen- übernahme gewinnbringend verkauft würden (Urk. ND 4 3/1 S. 37). Weiter gab er an, den BMW X6, Stamm-Nr. 14, beim Notariat CF._____ von CC._____ persön- lich bekommen zu haben (Urk. ND 4 3/6 S. 3) und den BMW, Stamm-Nr. 15, bei CC._____ abgeholt zu haben (Urk. ND 4 3/7 S. 1). Dies wurde seitens CC._____ bestätigt (Urk. ND 4 5/21 S. 6, S. 7). Sodann führte CC._____ aus, dass er die Schlüssel der BMWs dem Beschuldigten habe übergeben wollen. Dieser habe ihm beim Notariat gesagt, dass er die beiden Autoschlüssel diesem Mann über- geben solle, der damals in Begleitung des Beschuldigten und BI._____ gewesen sei (Urk. ND 4 5/21 S. 8). Es ist nicht ersichtlich, warum CC._____ diesbezüglich falsche Aussagen machen und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So- dann sind diese Aussagen in sich schlüssig, nachvollziehbar und mit dem äusse- ren, erstellten Ablauf stimmig. Dies im Gegensatz zu den unglaubwürdigen Aus- sagen des Beschuldigten, er habe nicht zur Kenntnis genommen, dass er mit der Firma zwei BMWs X6 übernommen habe. Der Beschuldigte bestätigte, die Firma im Auftrag von BI._____ übernommen zu haben (Urk. ND 4 2/3 S. 4; Urk. ND 4 2/4 S. 2; Urk. 2/37 S. 8). Sodann bestätigte er, dass bei der notariellen Beglaubi-
- 37 - gung CC._____, BI._____ sowie eine weitere Person anwesend gewesen seien (Urk. ND 4 2/3 S. 1). 6.2.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Be- weislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit der G._____ GmbH auch zwei geleaste BMWs X6 übernom- men hat, und dass er diese wissentlich und willentlich BI._____ überlassen hat, damit dieser über die beiden Fahrzeuge verfügen kann. Dies tat er im Wissen da- rum, dass er als Organ der G._____ GmbH für die Einhaltung der Leasingverträ- ge verantwortlich war bzw. dass die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingverträge an die Leasinggeberinnen zurückzugeben waren. Entsprechend waren denn die beiden Leasings auch explizit im Kaufvertrag über die Stammanteile der G._____ GmbH aufgeführt. Als Organ einer juristischen Person handelte der Beschuldigte für diese und ist mitverantwortlich für das rechtmässige Handeln der Firma. So- dann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rück- gabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte wusste, wer die konkreten Leasinggeberinnen waren, was aber nicht weiter relevant ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldig- ten, nachdem er Kenntnis hatte, dass die übernommenen BMWs geleast waren. Der Sachverhalt kann mit vorgenannter Ausnahme anklagegemäss erstellt wer- den. 6.2.3. ND 7 (VW Touareg 3.0 Hybrid, Stamm-Nr. 16) 6.2.3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, den Kaufver- trag mit CG._____ betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma CH._____ GmbH unterzeichnet zu haben, wodurch er diese Firma samt dem bei der Leasinggeberin CE._____ Bank AG geleasten Fahrzeug VW Touareg 3.0 Hybrid übernommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug der Firma CH._____ GmbH aufgrund der Firmenübernahme ihm als Organ dieser Gesellschaft unter anderem mit der Verpflichtung anvertraut gewesen sei, den gemäss Leasingvertrag aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen und das vorgenannte Fahrzeug nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben. In der Folge habe CI._____ mit Wissen und Willen des Beschul-
- 38 - digten das Fahrzeug entgegengenommen, um dieses Fahrzeug in der Folge nach der Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis unrechtmässig weiterzugeben bzw. zu verkaufen oder zu verpfänden und durch den Erlös sich oder einen Dritten unberechtigterweise zu bereichern, was der Be- schuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 20 S. 5 f.). 6.2.3.2. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte mit Vertrag vom 2. April 2012 die CH._____ GmbH übernommen hat. Dabei verpflichtete er sich, die Gesellschaft inklusive der zwei Leasingfahrzeuge (Fiat 500 und VW Touareg) zu übernehmen. Es wurde (ausdrücklich) festgehalten, dass der Verkäufer alle Einzahlungsschei- ne der beiden Leasingfahrzeuge und die Belege, dass die Leasingwagen bis zum damaligen Zeitpunkt bezahlt waren, übergebe und ab dann der Käufer vollum- fänglich für alle Handlungen der Gesellschaft verantwortlich sei und alle Rechte und Pflichten gegenüber Dritten übernehme (Urk. ND 7 Anhang zu 1/1). 6.2.3.3. Der Beschuldigte anerkannte in den Einvernahmen denn auch, die CH._____ GmbH inklusive zweier Leasingfahrzeuge, einen Fiat 500 und einen VW Touareg, übernommen zu haben. Weiter gab er an, dass er nicht nachvoll- ziehen könne, dass es zu einer Anzeige gekommen sei. Die Leasingraten seien bis Ende des Monats bezahlt gewesen. Der VW Touareg stehe in einer Tiefgara- ge in CJ._____, am Wohnort von CI._____. Der ehemalige Besitzer der GmbH (CG._____) habe das Fahrzeug CI._____ mitgegeben, da dieser gesagt habe, er habe einen Tiefgaragenplatz an seinem Wohnort für das Fahrzeug, und er sowie CG._____ keinen Platz für das Fahrzeug gehabt hätten. Ob der VW Touareg wirklich in dieser Tiefgarage in CJ._____ stehe, könne er nicht mit Sicherheit sa- gen. Er habe nur die GmbH übernommen, das Restaurant selber führe er nicht. Wer das Restaurant neu führe, wisse er nicht. Er habe eine neue Firma gesucht, weil er sich habe selbständig machen wollen. Ihm sei gesagt worden, dass ein gewisser CI._____ eine Firma zu verkaufen habe. Er habe einfach eine Firma oh- ne Betreibung gewollt. Er wolle im Gastronomiebereich bzw. im dortigen Bera- tungsbereich die GmbH eröffnen. Sie hätten sich beim Handelsregisteramt getrof- fen, wo die Übernahme beglaubigt worden sei. Anschliessend hätten sie sich we- gen der beiden Fahrzeuge besprochen. Er habe gesagt, dass er für diese beiden
- 39 - Fahrzeuge keinen Platz habe an seinem Wohnort in Zürich. Sie hätten vereinbart, dass CI._____ den Touareg mitnehme und ihm anschliessend den Autoschlüssel bringe. Er habe noch eine Ausweiskopie von CI._____ verlangt. Seither habe er CI._____ nicht mehr gesehen. Beide Fahrzeuge seien durch CG._____ oder CI._____ ausser Verkehr gesetzt worden. Er habe die Absicht gehabt, die beiden Fahrzeuge zu übernehmen. Zuerst müsse er dies jedoch mit der Bank klären we- gen dem Leasing. Dies sei bisher noch nicht gemacht worden. Daher habe er ge- sagt, dass die Autos nun noch stillstehen bleiben müssten (Urk. ND 7 2/1 S. 2 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass bei der Übernahme der Firma BI._____, CG._____, CI._____ und eine weitere Person [BG._____] anwesend gewesen seien (Urk. ND 7 2/2 S. 2). 6.2.3.4. CI._____ bestätigte, dass er den VW Touareg beim Auto-Pfandhaus für Fr. 35'000.– verpfändet habe. Der Beschuldigte sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er habe einen Touareg. Er habe gesagt, dass er Geld für dieses Fahrzeug brauche. Er habe dann den Wagen gebracht. Ca. zwei Tage später habe er ihm auch den Fahrzeugausweis gebracht. Er glaube, der Beschuldigte habe von ihm Fr. 25'000.– gewollt. Dieses Geld habe er dem Beschuldigten gegeben. Er habe ihm noch gesagt, wenn er den Wagen wieder auslösen wolle, müsse er Fr. 35'000.– bringen. Er glaube nicht, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass er den VW Touareg in ein Pfandhaus gebracht und dafür Fr. 35'000.– erhalten habe. Er habe vermutet, dass es ein Leasingwagen gewesen sei. Er ha- be dem Beschuldigen die Firma nicht vermittelt (Urk. ND 7 3/3 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies CI._____ auf seine früheren Aus- sagen und gab an, nichts zu den Vorhalten sagen zu können. Er wisse es nicht mehr (Urk. ND 7 3/6 S. 2 ff.). 6.2.3.5. BI._____ gab an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er CI._____ kenne und er ihm eine Firma zu verkaufen habe. Wie dieser CI._____ kennenge- lernt habe, wisse er nicht. Den VW Touareg habe er nie gesehen. Der Beschul- digte sei in Panik gewesen. Er habe den Kauf der Firma mit den beiden Fahrzeu- gen unterschrieben. Auf einmal sei CI._____ mit beiden Fahrzeugen nicht mehr aufgetaucht. Dies habe ihm der Beschuldigte gesagt. Der Beschuldigte habe ca.
- 40 - einen Monat nach CI._____ gesucht. Aus diesem Grund sei ihm der Fall bekannt. Mit der Codelöschung habe er nichts zu tun (Urk. ND 7 3/4 S. 2). 6.2.3.6. CG._____, vormaliger Inhaber der CH._____ GmbH, sagte aus, dass er die Firma habe verkaufen wollen. In einer Bar in CK._____ habe er diesen CI._____ getroffen, der gehört habe, dass er die Firma verkaufen wolle. CI._____ habe gesagt, dass ein Freund von ihm interessiert sei, und habe ihn mit dem Be- schuldigten zusammengebracht. Beim Registeramt seien CI._____, der Beschuldigte und eine weitere Person anwesend gewesen. Nachdem sie unter- schrieben hätten, seien sie alle vier nach CK._____ an seinen Wohnort gefahren. Dort seien die Fahrzeuge gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie einen Teil des Geldes sofort übergeben und einen Teil des Geldes am Nachmittag bringen wür- den. Sie hätten vorgeschlagen, den Touareg sogleich mitzunehmen und dann am Nachmittag wiederzukommen, um den Fiat abzuholen. Er sei einverstanden ge- wesen. Die anderen seien aber am Nachmittag nicht gekommen. Vom Beschul- digten habe er nach ca. zwei Wochen etwas gehört. Dieser habe CI._____ ge- sucht. Nachdem der Vertrag in CL._____ unterzeichnet worden sei, sei CI._____ mit dem Touareg weggefahren. Auf den ihm vorgehaltenen Fotobogen erkannte er BI._____ nicht. CG._____ führte weiter aus, er habe die Schlüssel für die Fahr- zeuge dem Beschuldigten übergeben wollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die Schlüssel an CI._____ geben soll; CI._____ fahre mit dem Auto weg. Der Beschuldigte habe seinen Wagen bei sich gehabt. Die Schlüssel für den Fiat habe er behalten. Er habe gewartet, bis sie ihm am Nachmittag das Geld bringen sollten. Die Unterlagen habe er ihnen in CL._____ auch gegeben; sie seien im Auto gewesen. Wer sie mitgenommen habe, wisse er nicht. Er habe Platz für bei- de Fahrzeuge gehabt. Sie hätten gesagt, dass sie das Auto mitnehmen würden (Urk. ND 7 3/5 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte CG._____, dass er CI._____ in einer italienischen Bar kennengelernt habe. Die- ser habe ihm gesagt, dass es einen Schweizer gebe, der die Firma gerne kaufen würde. Er habe die Schlüssel für den Touareg auf Verlangen des Beschuldigten CI._____ ausgehändigt. Sodann bestätigte er nochmals, BI._____ nicht zu ken- nen. Es sei CI._____ gewesen, der ihm den Beschuldigten vorgestellt habe (Urk. ND 7 3/7 S. 4 ff.).
- 41 - 6.2.3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass CI._____ den VW Touareg mit Wissen und Willen des Beschuldigten entgegen- nahm. Erstellt ist sodann, dass dieser den VW Touareg – nach Löschung der Zif- fer 178 im Fahrzeugausweis – verpfändete und das Pfand in der Folge verwertet wurde. CI._____ führte zwar aus, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass er den VW Touareg verpfändet habe. Jedoch gab er an, dass der Beschuldigte ihm das Fahrzeug übergeben und dafür Fr. 25'000.– gewollt habe. CG._____ be- stätigte sodann, dass er die Schlüssel für den Touareg auf Anweisung des Be- schuldigten CI._____ übergeben habe. Jedoch dementierte er die Darstellung des Beschuldigten, dass er keinen Platz für den Touareg gehabt habe, und sie daher übereingekommen seien, dass CI._____ den Touareg mitnehme. Wieso CG._____ diesbezüglich falsch aussagen sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist des- halb nicht nachvollziehbarer, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug CI._____ hätte überlassen sollen, wenn nicht dazu, dass dieser darüber verfügen kann. Nachdem kein anderer plausibler Grund für die Überlassung des Fahrzeugs an CI._____ vorliegt, erscheint auch die Darstellung von CI._____, dass der Be- schuldigte für das Fahrzeug Fr. 25'000.– gewollt habe, glaubhaft. Angesichts die- ser Beweislage muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass CI._____ das Fahrzeug unrechtmässig verkauft oder verpfändet oder weitergibt, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu berei- chern. Der Beschuldigte anerkennt zumindest indirekt, dass er für die Fahrzeuge verantwortlich war. Sodann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rückgabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. Der Sachverhalt kann somit anklagegemäss erstellt werden. 6.2.4. ND 14 (Mercedes Benz E350 CDI, Stamm-Nr. 17) 6.2.4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, den Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen der CM._____ GmbH mit dem Ver- äusserer CN._____ unterzeichnet zu haben, womit er diese Firma unter anderem samt des bei der Leasinggeberin CD._____ AG geleasten Fahrzeugs Mercedes- Benz E350 CDI übernommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug der Firma CM._____ GmbH bzw. aufgrund der vorgenannten Firmen-
- 42 - übernahme ihm als Organ dieser Gesellschaft unter anderem mit der Verpflich- tung anvertraut gewesen sei, den gemäss Leasingvertrag aufgeführten Verpflich- tungen nachzukommen und unter anderem das vorgenannte Fahrzeug nach Ab- lauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben. In der Folge habe BI._____ mit Wissen und Willen des Beschuldigten das Fahrzeug entge- gengenommen und es gegen Anrechnung von ca. Fr. 15'000.– an seine Schulden BH._____ weitergegeben, der das Fahrzeug nach der durch BI._____ veranlass- ten Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis weitergegeben bzw. verkauft habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf ge- nommen habe (Urk. 20 S. 10 f.). 6.2.4.2. Erstellt, und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt, ist, dass die CO._____ AG, vertreten durch den Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied mit, CN._____ am 4. Juli 2012 einen Vertrag betreffend Übertragung der Stammanteile der CM._____ GmbH abgeschlossen hat (Urk. ND 14 1/4). Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Beschuldigte sodann als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberech- tigung bestellt (Urk. ND 14 1/5). 6.2.4.3. Der Beschuldigte brachte in den Einvernahmen vor, keine Kenntnis davon zu haben, dass mit der Firma auch ein geleaster Mercedes-Benz E350 übertra- gen worden sei. Er habe diese Firma als handelnde Person der Firma CO._____ AG gekauft, um sie danach wieder zu verkaufen. Anwesend gewesen seien nur der Verkäufer, er sowie Herr X._____. Die Stammanteile seien ohne die direkte Bezahlung von Fr. 5'000.– übergegangen. CN._____ habe kein Geld erhalten. Dieses hätte er erst bekommen, wenn er, der Beschuldigte, die Firma wieder ver- kauft hätte. Das sei nie der Fall gewesen. Im Prinzip sei beim Kauf der Firma nur der Firmenname inbegriffen gewesen. Nach seinem Wissen sei die Firma im Zeit- punkt der Übernahme nicht mehr aktiv gewesen. Fahrzeuge habe er keine über- nommen. Den Mercedes-Benz E 350 CDI habe er nie gesehen. Das sage ihm gar nichts. Dieser sei bei den Verkaufsgesprächen nicht erwähnt worden. Er habe auch keine Fahrzeugschlüssel von CN._____ übernommen (Urk. ND 14 2/1 S. 1 f.; Urk. 2/37 S. 12 f., S. 24). In der Einvernahme vom 21. November 2017 erklärte
- 43 - er dann – nach Vorhalt der Aussagen von CP._____ und CN._____ – es stimme, dass er im Auftrag von BI._____ die Firma übernommen und den Kaufvertrag un- terschrieben habe. Er hielt aber daran fest, dass er vom Mercedes-Benz keine Kenntnis gehabt habe (Urk. ND14 2/3 S. 2). 6.2.4.4. CN._____ sagte aus, dass er die Fr. 5'000.– in CQ._____ beim E._____ Restaurant erhalten habe. Das Geld habe ihm der Beschuldigte übergeben. Sein Bruder sei dabei gewesen. Er habe dem gesetzlichen Vertreter der CO._____ AG gesagt, dass noch ein Mercedes-Benz E350 CDI auf die Firma eingelöst sei, und dass es sich dabei um ein Leasingfahrzeug handle; letzteres bei der Übergabe des Fahrzeugs in CQ._____ im E._____ Restaurant. Der Beschuldigte habe den Wagen in CQ._____ gesehen. CP._____ habe ihm den Leasingvertrag sicher übergeben. Die beiden Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugausweis seien auch beim E._____ Restaurant in CQ._____ übergeben worden. Zudem sei wahr- scheinlich auch BI._____ anwesend gewesen. In der Folge erklärte er, BI._____ sei bei der Fahrzeugübergabe auch dabei gewesen. Er habe die Fahrzeugschlüs- sel dem Beschuldigten übergeben (Urk. ND 14 3/1 S. 3 ff.). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte CN._____, dass die Zündschlüssel für den Mercedes dem Beschuldigten ausgehändigt worden seien. Bei der Über- gabe seien er und sein Bruder sowie BI._____ und der Beschuldigte anwesend gewesen. Ansonsten konnte er sich nicht mehr gross an die Vorgänge erinnern. Was er bei der Polizei gesagt habe, sei die Wahrheit. Er habe an das Ganze nicht mehr gedacht, weil er davon ausgegangen sei, es sei erledigt (Urk. ND 14 3/17 S. 6 ff.). 6.2.4.5. CP._____ bestätigte, dass die Fr. 5'000.– bezahlt worden seien. Das Geld sei im Restaurant in CQ._____, Restaurant CR._____, übergeben worden. BI._____ sei auch anwesend gewesen. Dort hätten sie auch den Wagen abgege- ben. Weiter gab er an, der Beschuldigte habe sie gefragt, was in der Firma sei. Sie hätten ihm gesagt, dass der Mercedes-Benz E350 im Leasing sei und sie Fr. 9'200.– bezahlt hätten. Sie hätten gewollt, dass der Beschuldigte ihnen diese Fr. 9'200.– bezahlen würde. BI._____ und der Beschuldigte seien nicht einver- standen gewesen und hätten nur Fr. 5'000.– geben wollen. BI._____ habe sie mit
- 44 - dem Beschuldigten bekannt gemacht. Der Beschuldigte habe den Wagen gese- hen; beim Restaurant CR._____ in …- oder CQ._____. Er und sein Bruder hätten den Wagen dem Beschuldigten übergeben; dies im Restaurant CR._____. Wer mit dem Mercedes weggefahren sei, habe er nicht gesehen. Sie hätten den Wa- gen auf dem Parkplatz dem Beschuldigten gezeigt. Dann seien sie ins Restaurant gegangen und dort hätten sie die beiden Schlüssel dem Beschuldigten überge- ben. Er wisse nicht mehr, ob sie die Leasingunterlagen dabei gehabt oder ob sie diese im Auto gelassen hätten. Aufgrund der Verhandlungsgespräche seien der Beschuldigte und BI._____ am Mercedes interessiert gewesen (Urk. ND 14 3/2 S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte CP._____ seine Aussage, dass sie mit dem Beschuldigten darüber gesprochen hätten, dass ein Leasingwagen mit der Firma übergeben werde. Sie hätten sogar bei der Unter- zeichnung des Vertrags die Schlüssel abgegeben; an BI._____ und den Beschul- digten. Es sei über das Fahrzeug gesprochen worden und sie hätten den Schlüs- sel abgegeben (Urk. ND 14 3/16 S. 7 ff.). 6.2.4.6. BI._____ führte aus, er habe den Kauf der Firma vorfinanziert. Er habe die Fr. 10'000.– organisiert. Dann habe der Beschuldigte diese Firma übernom- men. Dies mit dem Auto natürlich. Es sei dort gestanden in CQ._____, Restaurant CS._____. Er habe den Beschuldigten als Käufer ausgesucht, wie er auch in anderen Firmen dabei gewesen sei. Es seien auch die gleichen Abmachungen wie bei den anderen Firmenübernahmen gewesen; dass der Beschuldigte für die Firmenübernahme Geld erhalten werde. Am gleichen Tag sei der Termin beim Notar gewesen und dann hätten sie das Auto auch bekommen. Dann sei das Au- to weitervermittelt worden an einen Serben. Natürlich habe er den Code 178 auch löschen lassen müssen. Er sei bei den Verkaufsverhandlungen dabei gewesen; er sei auch ein Vermittler gewesen. Es sei über den Leasingwagen Mercedes-Benz gesprochen worden. Der Beschuldigte habe die Firma in seinem Auftrag gekauft. Er sei am Auto interessiert gewesen, der Beschuldigte habe die Firma gewollt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er das Auto haben wollte, und dass ein Leasingwagen vorhanden gewesen sei. Die Fahrzeugübergabe sei in CQ._____ gewesen, im Restaurant CS._____. Bei der Fahrzeugübergabe seien er, der Beschuldigte sowie CP._____ und CN._____ anwesend gewesen. Er sei dabei
- 45 - gewesen, um den Mercedes zu übernehmen. Der Schlüssel sei mit den Ver- kaufsunterlagen im Restaurant übergeben worden; der Wagen sei vor dem Res- taurant gestanden. Die Schlüssel seien dem Beschuldigten übergeben worden. Ob diesem auch der Leasingvertrag übergeben worden sei, wisse er nicht. Mit dem Mercedes sei er weggefahren (Urk. ND 14 373 S. 2 ff.). In Anwesenheit des Beschuldigten bestätigte BI._____ sodann nochmals, dass der Beschuldigte von ihm gewusst habe, dass die CM._____ GmbH ein Leasingfahrzeug besessen ha- be. Sie hätten darüber gesprochen und es sei auch im Vertrag drin gewesen. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass es darum gegangen sei, an den geleasten Mercedes zu kommen, um ihn hernach deliktisch weiter zu geben bzw. zu verkau- fen; dies habe der Beschuldigte von ihm gewusst (Urk. ND 14 3/15 S. 29). 6.2.4.7. Obwohl der Beschuldigte am 4. Januar 2012, als er versuchte, einen BMW X5 für BI._____ zu verkaufen, verhaftet wurde (vgl. ND 11), will er Anfang Juli 2012 im Auftrag von BI._____ die CM._____ GmbH übernommen haben und nichts davon gewusst haben, dass in dieser Firma ein Fahrzeug ist und BI._____ beabsichtigte, dieses weiterzuverkaufen resp. weiterzugeben. Dies ist nicht glaubhaft. Wäre der Beschuldigte – wie er geltend macht – nicht in die illegalen Geschäfte verwickelt gewesen, hätte er spätestens nach der Verhaftung im Janu- ar 2012 die Geschäfte mit BI._____ abbrechen müssen. Dies hat er jedoch einge- standenermassen nicht getan. Sodann gab der Beschuldigte zunächst an, er ha- be die Firma gekauft, um sie später wieder zu verkaufen. Erst nach Vorhalt der entsprechenden Aussage von BI._____ gestand er ein, dass er die Firma im Auf- trag von BI._____ gekauft hat. Auch dieser Umstand, dass der Beschuldigte ver- suchte, die Verbindung von BI._____ mit diesem Kauf zu unterdrücken, zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl Kenntnis davon hatte, warum die Firma über- nommen werden sollte. Schliesslich erklärten BI._____ und die Gebrüder CN._____CP._____ übereinstimmend, dass dem Beschuldigten die Schlüssel des Fahrzeugs übergeben worden seien. 6.2.4.8. In Würdigung dieses Beweisergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass mit der Firmenüber- nahme insbesondere der geleaste Mercedes-Benz übernommen werden sollte,
- 46 - und dass er diesen in der Folge BI._____ überliess. Dies im Wissen, dass er als Organ der CM._____ GmbH für die Einhaltung des Leasingvertrages verantwort- lich war und das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags an die Leasinggebe- rin zurückzugeben war, und sodann im Wissen, dass BI._____ diesen in der Fol- ge veräussern oder weitergeben wird. Als Organ einer juristischen Person handel- te der Beschuldigte für diese und war mitverantwortlich für das rechtmässige Handeln der Firma. Sodann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rückgabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. 6.2.4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat.
7. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklagesach- verhalt II) 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom 26. bis 28. Januar 2012 und vom 9. bis 21. März 2012 zusammen mit BI._____ mit zuvor durch diesen unberechtigterweise im Name der Firmen BM._____ GmbH und G._____ GmbH über die Geschädigte F._____ AG erhält- lich gemachten Codekarten "D._____ Card" und "C._____ Card" sowie über die Geschädigte E._____ erhältlich gemachten Codekarten "E1._____ Card" unbe- rechtigterweise Waren-, Benzin, Geldbezüge etc. im Wert von insgesamt Fr. 58'772.60 getätigt zu haben. 7.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, irgendwelche Codekarten bestellt zu haben und mit solchen die ihm vorgehaltenen Bezüge getätigt zu haben. Er sei lediglich einmal mitanwesend gewesen, als BI._____ und CC._____ einen solchen Einkauf erledigt hätten (Urk. 38 S. 43; Urk. 73 S. 9). Wenn er ab und zu mit diesen, immer zusammen mit dem Haupttäter oder den anderen Mitbeschuldigten, Warenein- käufe getätigt habe, so habe er die Karten stets vom Haupttäter BI._____ und in seinem Auftrag erhalten, nach seinen Instruktionen eingesetzt und ihm diese im Anschluss an die Transaktion immer wieder zurückgegeben. Er habe diese nie im
- 47 - alleinigen Besitz gehabt. Der Haupttäter habe ihm immer wieder versichert, dass mit diesen Kreditkarten alles in Ordnung sei. Auch diesbezüglich habe er ihm voll und ganz vertraut (Urk. 73 S. 9). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. 7.2. Sachverhaltserstellung 7.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Über- wachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend soweit für die Sachverhalts- erstellung relevant einzugehen. 7.2.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von BI._____ und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinanderge- setzt (Urk. 50 S. 61 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne ei- ner Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweismittel und die Einwände der Verteidigung (Urk. 38; Urk. 73) eingegangen. 7.2.3. Der Beschuldigte wird insbesondere von BI._____ und CC._____ belastet. Jedoch kann auf die Aussagen von BI._____, soweit dieser dem Beschuldigten die Hauptverantwortung unterschieben will, nicht abgestellt werden. So erklärte BI._____ zunächst, er kenne die Firma BM._____ GmbH nicht (Urk. ND 16 3/3 S. 1). Auf Vorhalt, dass seine Freundin CT._____ dort gearbeitet habe, gab er an, jetzt sei sie ihm bekannt. Auch der Sachverhalt sei ihm bekannt. Er habe von CU._____ eine GmbH für Fr. 15'000.– gewollt. Dieser habe noch ein Auto für ihn
- 48 - auf diese Firma geleast. Die Anzahlung sei auch Fr. 15'000.– gewesen. Er habe für die Versicherung im Voraus Fr. 5'000.– bezahlen müssen. Insgesamt habe dieser CU._____ Fr. 35'000.– in bar erhalten. Dann habe er diesem gesagt, dass er das Auto und die Firma nicht mehr haben wolle. Da es keine Abrechnung ge- geben habe, habe er CU._____ gefragt, ob er – BI._____ –, falls er ihm kein Geld zurückzahlen würde, Sachen auf diese Firma bestellen könne. Dies habe CU._____ bewilligt. Er habe Waren bestellt und mit Karten der erwähnten Firma eingekauft (Urk. ND 16 3/3 S. 2 f.). Er habe die Firma abkaufen wollen. Aber es sei nicht passiert. Damals habe er gewollt, dass die Firma über den Beschuldigten laufe (Urk. ND 16 3/3 S. 4). Den Antrag der D._____ Card auf die Firma BM._____ GmbH datierend vom 3. März 2012 habe er gesehen und ausgefüllt, aber nicht unterschrieben. Dies habe der Beschuldigte gemacht. Diesem sei bei Unterzeichnung bekannt gewesen, dass er Waren und Sachen mit dieser Karte einkaufen werde. Gleich sei es bezüglich Kartenantrag C._____ und B._____ auf die Firma BM._____ GmbH gelaufen (Urk. ND 16 3/3 S. 4 ff.). Weiter gab er an, dass ihn CC._____ mit seinem Taxi chauffiert habe, von ihm aber keine Sachen erhalten habe (Urk. ND 16 3/3 S. 7). Der Beschuldigte habe die Karten immer ge- habt. Dieser habe für die Firma unterschrieben und sei auch im Besitz der Karten gewesen (Urk. ND 16 3/3 S. 8). Der Beschuldigte habe eine Karte aus seinem Briefkasten gestohlen (Urk. ND 16 3/3 S. 11). Es leuchtet jedoch nicht ein, warum der Beschuldigte die Kartenanträge für die Firma unterschrieben haben soll, wenn BI._____ angeblich mit dem Inhaber der BM._____ GmbH eine Abmachung be- züglich Bezüge auf diese Firma gehabt haben will. Zudem erscheint die Darstel- lung von BI._____, seine Bezüge auf die BM._____ GmbH seien mit dessen In- haber abgesprochen gewesen, sehr unglaubhaft und wurden von diesem denn auch nicht bestätigt (Urk. ND 16 3/1). Schliesslich gestand BI._____ dann auch ein, dass die Warenbezüge unberechtigterweise erfolgt sind. Jedoch hielt er da- ran fest, dass das Ganze vom Beschuldigten organisiert worden sein soll (Urk. 3/14 S. 11). Dies macht aber keinen Sinn, nachdem BI._____ eingestanden hatte, dass er die Kartenanträge für die BM._____ GmbH – mit Ausnahme der Unterschrift – ausgefüllt hatte (Urk. ND 16 3/3 S. 4 ff.), und er Zugang zu den Kar- ten hatte. So gestand er dann in einer späteren Einvernahme weiter ein, dass es
- 49 - sein könne, dass er dem Beschuldigten ein paar Karten überlassen/geschenkt habe. Er habe dem Beschuldigten ja Geld geschuldet, weil er im Zusammenhang mit den geleasten Autos nicht alles bezahlt habe. Deswegen habe er ihm ein paar Karten geschenkt. Er habe dem Beschuldigten die Karten geschenkt, damit dieser Einkäufe für sich selber machen könne. Sie hätten nicht darüber gesprochen, dass er die Karten auf illegale Weise erhältlich gemacht habe. Der Beschuldige habe auch nicht gefragt, woher diese Karten seien (Urk. 3/17 S. 31 f.). BI._____ gestand somit mit diesen Aussagen ein, dass er für die Beschaffung der Karten verantwortlich war. Die Unterschriften auf den Anträgen weisen denn auch mar- kante Unterschiede zu den Unterschriften des Beschuldigten auf (vgl. Urk. ND 16 5/1). 7.2.4. Nicht ersichtlich ist jedoch, wieso CC._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht sodann, dass er in der ersten Einvernahme eingestand, dass er zwar den Antrag für die O._____- Karte nicht verfasst habe, jedoch in den Besitz dieser Karte gekommen sei und mit dieser Karte einen Einkauf bei O._____ getätigt habe (Urk. ND 16 3/6 S. 5). CC._____ führte aus, dass er den Beschuldigten und BI._____ auf Bitte des Be- schuldigten herumchauffiert habe. Er wisse, dass der Beschuldigte mehrere Stangen Zigaretten und auch Lebensmittel eingekauft habe. Auch wenn BI._____ dabei gewesen sei, sei meistens der Beschuldigte in den Laden gegangen und habe eingekauft. Der Beschuldigte habe immer gesagt, dass er Kreditkarten ha- be, er habe Geld (Urk. ND 16 3/4 S. 1 ff.). Weiter gab er an, weder den Antrag für die D._____ Card noch für die C._____ Card ausgefüllt und auch nicht unter- schrieben zu haben. Die Kopien seiner Identitätskarte sowie des Betreibungsre- gisterauszugs der Firma G._____ GmbH habe er dem Beschuldigten und BI._____ wohl bei der Firmenübergabe ausgehändigt. Nach der Firmenübergabe habe er Rechnungen erhalten. Diese habe er, so glaube er, im Februar 2012 dem Beschuldigten weitergegeben. Der Beschuldigte habe gesagt, er würde sie sich anschauen. Er habe weder eine Karte erhalten, noch habe er Bezüge gemacht. Er habe lediglich Zigaretten als Entgelt für die Fahrten von BI._____ und dem Be- schuldigten entgegengenommen. Er habe dann Betreibungen erhalten, obschon er nichts bezogen habe. Wer die Sachen bestellt habe, wisse er nicht. Er habe
- 50 - nichts falsch gemacht. Er sei von den anderen betrogen worden (Urk. ND 16 3/6 S. 2 ff.). 7.2.5. Der Beschuldigte anerkennt, dass er zwei Tage mit BI._____ und CC._____ verbracht und dabei in einer Tankstelle mit einer Karte eingekauft ha- be. Er glaube, es sei eine D._____ und der E._____ Karte gewesen. Seiner Erin- nerung nach sei auf der Karte G._____ GmbH gestanden. Es sei darum gegan- gen, weshalb er beim Einkaufen habe mitgehen müssen. Die Karten hätten BI._____ oder CC._____ gebracht. Er habe gefragt, warum er dabei sein müsse. BI._____ habe ihm gesagt, dass er als Verwaltungsrat beim Einkaufen dabei sein müsse. BI._____ habe ausgesagt, dass er Zigaretten für CC._____ einkaufen müsse (Urk. ND 16 2/1 S. 2). Der Beschuldigte bestritt, die Firma BM._____ GmbH zu kennen (Urk. ND 16 2/1 S. 1). Er habe keine Karte von BI._____ erhal- ten. Er habe die Karte erhalten, wenn er etwas in dessen Auftrag habe einkaufen müssen. Danach habe er ihm diese wieder zurückgegeben (Urk. ND 16 2/1 S. 2). Es könne sein, dass er 3-4 Mal habe für BI._____ einkaufen müssen. Es könne auch sein, dass er 5-6 Mal habe einkaufen müssen. Die Stangen Zigaretten habe BI._____ mitgenommen und soviel er wisse, an CC._____ übergeben. Er – der Beschuldigte – habe am Abend zehn Stangen von BI._____ erhalten. Dieser habe gesagt, dass er – der Beschuldigte – auch Marlboro light rauche und habe ihm die zehn Stangen übergeben. Er habe sie geraucht. Ob CC._____ bei diesen Einkäu- fen dabei gewesen sei, könne er nicht sagen (Urk. ND 16 2/1 S. 3). 7.2.6. In einer späteren Einvernahme bestätigte der Beschuldigte nochmals, ein- mal mit CC._____ und BI._____ zusammen mit einer Karte lautend auf die Firma G._____ GmbH eingekauft zu haben. Er könne aber nicht mehr sagen, ob sie auf C._____, D._____, E._____ oder etwas anderes gelautet habe (Urk. ND 16 2/3 S. 2). Es sei gut möglich, dass er auch mit einer Karte Ware bezogen habe. BI._____ habe ihm gesagt, dass CC._____ noch Geld zu gut habe. Man müsste Zigaretten kaufen, um ihm das Geld zurückzuzahlen. Dies anstatt Bargeld. Er ha- be mit BI._____ mitgehen müssen. CC._____ sei auch anwesend gewesen. Sie hätten Zigaretten gekauft und diese habe CC._____ dann mitgenommen (Urk. ND 16 2/3 S. 6). Einmal habe er eine Telefonkarte im Wert von Fr. 50 oder Fr. 100
- 51 - gekauft. BI._____ habe gesagt, dass er diese mit der Karte bezahlen könne (Urk. ND 16 2/3 S. 7). 7.2.7. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 26. bis
28. Januar 2012 mit auf die G._____ GmbH lautenden C._____ - und D._____ Karten sowie in der Zeit vom 20. und 21. März 2012 mit auf die BM._____ GmbH lautenden D._____ Card- und E1._____ Card-Karten Waren etc. bezogen zu ha- ben (vgl. ND 16). Es liegen fotografische Aufnahmen vor, auf denen klar erkenn- bar ist, dass der Beschuldigte am 20. März 2012 an Tankstellenshops einkaufte, unter anderem mehrere Stangen Zigaretten, und seine Einkäufe mit einer Karte bezahlte (vgl. Anhang zu Urk. ND 16 1/3). Auch wenn auf den Bildern nicht er- kennbar ist, welche Karte der Beschuldigte verwendete, ergibt sich aus dem Ab- gleich zwischen den Aufnahmen und der Verbuchung, dass der Beschuldigte am
20. März 2012 mit der D._____ Karte … an der CV._____ Tankstelle CW._____ Zigaretten im Wert von Fr. 780.– bezogen hat (vgl. Anhänge zu Urk. ND 16 1/3). Am selben Tag kaufte er sodann um 21:28 Uhr bei der D._____ CX._____ mit derselben Karte Zigaretten im Wert von Fr. 904.– (vgl. Anhänge zu Urk. ND 16 1/3) und um 17:37 Uhr wurden mit dieser Karte von BI._____ bei D._____ CY._____ Zigaretten im Wert von Fr. 780.– im Beisein des Beschuldig- ten gekauft. 7.2.8. Der Beschuldigte gestand sodann ein, zwei Tage mit BI._____ und CC._____ "verbracht" und dabei in Tankstellen eingekauft zu haben. Wie sich aus den Abrechnungen ergibt, wurde teilweise an den gleichen Orten gleichzeitig mit verschiedenen Karten Waren etc. bezogen und es wurden an den entsprechen- den Tagen Bezüge an diversen Tankstellen an den verschiedensten Orten getä- tigt. Der einzige nachvollziehbare Grund für ein solches Verhalten ist, die Ge- samtmenge der Einkäufe, insbesondere der gekauften Zigaretten (Warenwert von knapp Fr. 10'000.– am 20. März 2012) gegenüber den Verkäufern zu verschlei- ern, so dass diese keinen Verdacht schöpfen und um eine mögliche Kartensper- rung zu umgehen. Wer sich zu einem derartigen Vorgehen entschliesst, weiss zwangsläufig auch, dass seine Handlungen nicht erlaubt sind. Andenfalls gäbe es keinen Grund, über den Gesamtwert der Einkäufe zu täuschen und in der Gegend
- 52 - herum zu fahren, um an verschiedensten Orten Einkäufe zu tätigen, die auch an einem einzigen Ort getätigt werden könnten. Der Umstand, dass der Beschuldigte und BI._____ dabei die Einkäufe abwechselnd und teilweise auch mit unter- schiedlichen Karten tätigten, widerlegt die Behauptung des Beschuldigten, er ha- be lediglich auf Anweisung von BI._____ gehandelt und keine Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Bezüge gehabt. Nachdem der Beschuldigte sodann einge- stand, zwei Tage mit BI._____ und CC._____ unterwegs gewesen zu sein, ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beschuldigte bei sämtlichen am 20. und 21. März 2012 mit der D._____ Card- und der E1._____ Card-Karten erfolgten Bezüge mit dabei war und sämtliche Bezüge im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses getätigt wurden. Es wäre dem Beschuldigten frei gestanden, sich von diesen Einkäufen zu distanzieren und an diesen nicht weiter teilzunehmen. 7.2.9. Die Kartenanträge für die D._____-Karte und die E._____-Karte namens der BM._____ GmbH, unterzeichnet mit CU._____, der auch als Inhaber / verantwortliche Person aufgeführt wird, wurden je am 2. März 2012 gestellt (vgl. Urk. ND 16 Anhänge zu 1/3). Gemäss den im Recht liegenden Verträgen vom 5. März 2012 hätten die Stammanteile der BM._____ GmbH auf die BA._____ AG übertragen werden sollen. Die für die rechtswirksame Abtretung erforderliche Gesellschafterversammlung fand in der Folge jedoch nicht statt. Entsprechend er- folgte denn auch keine Anmeldung ans Handelsregister (vgl. Urk. ND 16 Anhang zu 1/3). Im Zeitpunkt der Bezüge waren nach wie vor CU._____ und CZ._____ als Gesellschafter eingetragen (vgl. Urk. ND 16 Anhang zu 1/3). Der Beschuldigte behauptet denn auch nicht, die Stammanteile der BM._____ GmbH persönlich oder namens der BA._____ AG übernommen zu haben. Demnach waren weder BI._____ noch der Beschuldigte berechtigt, im Namen der BM._____ GmbH Codekarten zu beantragen und namens und auf Rechnung der BM._____ GmbH Waren etc. zu beziehen. 7.2.10. Hinsichtlich der Bezüge in der Zeit vom 26. bis 28. Januar 2012 liegen keine Fotoaufnahmen vor. Jedoch sind bezüglich dieser Bezüge über auf die G._____ GmbH lautenden C._____ Card- und D._____ Card-Karten Übereinst- immungen hinsichtlich der Vorgehensweise auszumachen. So wurden auch an
- 53 - diesen Tagen mit verschiedenen Karten an mehreren verschiedenen Tankstellen in verschiedensten Orten grosse Mengen von Zigaretten (Tabak) gekauft. Der Beschuldigte erklärte, dass er mit einer Karte, die auf die G._____ GmbH gelautet habe, Einkäufe getätigt habe; dies weil er Verwaltungsrat dieser Firma gewesen sei (Urk. ND 16 2/1 S. 2). Nachdem die Einkäufe am 20. und 21. März 2012 nachweislich mit auf die BM._____ GmbH lautenden Karten erfolgten, bestätigt die Aussage des Beschuldigten, dass er auch an den Einkäufen in der Zeit vom
26. bis 28. Januar 2012 beteiligt war. CC._____ bestätigte denn auch, dass er den Beschuldigten zusammen mit BI._____ mehrfach chauffiert habe und der Be- schuldigte dabei nebst Stangen Zigaretten auch Lebensmittel gekauft habe. Dies steht auch im Einklang mit dem Eingeständnis des Beschuldigten, dass er in die- sem Zeitraum über kein offizielles Einkommen verfügt habe (Urk. 2/31 S. 2; Urk. ND 7 2/1). Der Beschuldigte erklärte denn auch einerseits, er wisse noch soviel, dass er mit CC._____ einmal herumgefahren sei. Er sei nie allein mit ihm herum- gefahren, sondern es sei immer BI._____ dabei gewesen (Urk. ND 16 2/1 S. 4). Auf Vorhalt, dass CC._____ ausgesagt habe, dass er mit dem Beschuldigten in Zug gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dies könnte möglich sei. Er könne sich aber nicht genau daran erinnern. Wenn er mit CC._____ alleine unterwegs gewesen sei, habe er nie etwas gekauft (Urk. ND 16 2/1 S. 5). Diese Aussagen des Beschuldigten bestätigen, dass er somit mehr als eingestanden mit CC._____ unterwegs war. Warum er mit diesem unterwegs gewesen sein soll, wenn nicht, um an den verschiedenen Orten insbesondere Zigaretten zu beziehen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht schlüssig dargetan. 7.2.11. Die Anträge namens der G._____ GmbH für die C._____-Karten und die D._____-Karten (zwei Anträge) wurden am 31. Dezember 2011 resp. 22. Januar 2012 gestellt (vgl. Anhänge zur ND 16 2/3). Obwohl die Stammanteile der GmbH mit Vertrag vom 3. Januar 2012 an die BA._____ AG, handelnd durch den Be- schuldigten, verkauft und übertragen wurden (vgl. ND 4 Anhang 2/3 zu 1/2), wur- den sowohl die Anträge vom 31. Dezember 2011 als auch der zweite Antrag für die D._____-Karten vom 22. Januar 2012 unter Bezugnahme auf CC._____ als Inhaber gestellt und unterzeichnet. Der Gesellschafterwechsel wurde denn auch erst am 6. Februar 2012 im Handelsregister eingetragen. CC._____ versicherte
- 54 - glaubhaft, dass er diese Kartenanträge nicht ausgefüllt und unterzeichnet und auch die entsprechenden Karten nicht erhalten habe (Urk. ND 16 3/6 S. 1 ff.). BI._____ hat demnach die entsprechenden Karten unrechtmässig beantragt und sich angeeignet und in der Folge unberechtigterweise zusammen mit dem Be- schuldigten vom 26. bis 28. Januar 2012 Waren etc. bezogen. 7.2.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II betreffend Bezüge mit C._____ Card vom 26. bis 28. Ja- nuar 2012, mit D._____ Card-Karten vom 27. und 28. Januar 2012, mit D._____ Card-Karten vom 20. und 21. März 2012 und mit E1._____ Card-Karte am 21. März 2012 rechtsgenügend erstellt werden kann und im Ergebnis angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass Beschuldigte diese Bezü- ge in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit BI._____ getätigt hat.
8. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Anklagesachverhalt IV) 8.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 23. Mai 2016 den Personenwagen Mercedes Benz, Nr. 2, gelenkt zu haben, obschon die vorge- schriebene Haftpflichtversicherung erloschen gewesen sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 20 S. 25). 8.2. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, dass es sich um einen Fir- menwagen handle und er sich auf die Aussage des Firmeninhabers habe verlas- sen dürfen, dass alles bezahlt sei. Er habe sich nämlich extra beim Firmeninhaber erkundigt, ob alle notwendigen Versicherungen etc. für den Wagen vorhanden seien (Urk. 38 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er, sich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung schuldig gemacht zu haben (Urk. 73 S. 10). 8.3. Dieses Eingeständnis steht im Einklang mit dem Beweisergebnis. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Versicherungsgesellschaft am
2. März 2016 in Nachachtung ihrer Meldepflicht im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SVG beim Strassenverkehrsamt St. Gallen eine Schildersperrkarte eingereicht hatte und der Versicherungsschutz für das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug am
- 55 -
2. Mai 2016 erloschen ist (Urk. ND 19 1/1). Eingestandenermassen hatte der Be- schuldigte sodann Kenntnis davon, dass die Versicherungsprämien nicht bezahlt worden sind, und er gestand ein, dass er aufgefordert worden sei, die Schilder abzugeben (Urk. ND 19 1/2). Es war dem Beschuldigen somit bekannt, dass kein Versicherungsschutz bestand. Selbst wenn die Bezahlung der Versicherungs- prämien am Freitag veranlasst worden wäre, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. Urk. ND 19 1/2), ist auch für den Beschuldigten erkennbar gewesen, dass die Zahlung nicht vor Montag bei der Versicherung eingehen und verarbeitet wer- den und damit der Versicherungsschutz am Montag nicht schon wieder aufgelebt haben kann. Sodann wusste der Beschuldigten vom säumigen Zahlungsverhalten seines Arbeitgebers und durfte sich deshalb nicht auf dessen Wort verlassen und das Fahrzeug ohne bei der Versicherung und/oder der Polizei abgeklärt zu haben, ob der Versicherungsschutz wieder aufgelebt ist, lenken, insbesondere zumal der Beschuldigte nicht behauptet, die Aufforderung, die Schilder zu retournieren, sei zurückgenommen worden. Es ist somit (auch) erstellt, dass der Beschuldigte un- ter Inkaufnahme, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nach wie vor erloschen ist, den Personenwagen Mercedes Benz mit Kontrollschild Nr. 2 lenkte.
9. Rechtliche Würdigung 9.1. Anklagesachverhalt I 9.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen des Beschuldigen als mehrfa- che Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 3, ND 8, ND 9, ND 11, ND 15 und ND 17), teilweise als Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10). Vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei bezüglich ND 12 und ND 13, der mehrfachen Veruntreuung (ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14) und des mehr- fachen Betrugs (ND 8 und ND 17) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Der Freispruch vom mehrfachen Betrug ist in Rechtskraft erwachsen. 9.1.2. Hehlerei 9.1.2.1. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch
- 56 - eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 160 N 12). Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung (Vortat) erlangt haben. Der Vortäter kann nicht sein eigener Hehler sein. Als Veräusserung gilt jede wirtschaftliche Verwertung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung in fremde Verfügungsgewalt. Die Verwertung braucht nicht entgeltlich zu sein. Die Tathand- lung scheidet bei Personen aus, die zuvor Verfügungsmacht über die Sache er- langt haben. Die Tathandlung setzt schon vom Wortlaut her die Unterstützung des Vortäters oder bösgläubigen Vorbesitzers voraus. Der Hehler hilft die Sache ver- äussern, wenn er im Interesse des Vortäters oder Vorbesitzers und mit dessen Einverständnis an der Verwertung des Deliktsgutes mitwirkt, d. h. diesen dabei in relevanter Weise unterstützt. Der Täter muss seinen Beitrag deshalb im Interesse und mit (ausdrücklichem, konkludentem oder nur mutmasslichem) Einverständnis des Vortäters oder eines Dritten (insb. des Hehlers) leisten, selbst wenn er auch eigene Interessen verfolgt. Die Tathandlung der Veräusserungshilfe setzt keine eigene Verfügungsgewalt über die Sache voraus. Zudem ist ohne Belang, ob die Hilfe zur Veräusserung entschädigt wurde oder unentgeltlich erfolgte. 9.1.2.2. Subjektiv erfordert die Hehlerei Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforder- lich ist. Der Hehler muss im Moment seines Handelns mindestens um die Mög- lichkeit wissen, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, und dies in Kauf nehmen. Eventualvorsatz reicht in jedem Fall aus. Der Hehler muss nicht mit Be- reicherungsabsicht handeln (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 18 ff., N 56 ff.; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB,
20. Aufl. 2018, Art. 160 N 12). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt. Hinreichend ist eine laienhafte Vorstellung. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, die Sache stamme aus einer strafbaren Vortat, beispielsweise mit einem Sachverhalt
- 57 - rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist. Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (BGer- Urteil 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2. mit Verweis auf BGE 119 IV 242). 9.1.2.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 50 S. 15 ff.) ist zu- treffend und wird denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Be- schuldigten in Frage gestellt. Jedoch wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass auch bezüglich der Handlungen gemäss ND 10 von einem vollendetem Delikt auszugehen sei. Durch das Erschweren des Auffindens des inkriminierten Fahr- zeugs für den berechtigten Eigentümer (Verheimlichen) sei der Tatbestand der Hehlerei erfüllt (Urk. 51 S. 5; Urk. 72 S. 5). 9.1.2.4. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung dazu beigetragen habe, dass das Auffinden des Fahrzeugs durch den berechtig- ten Eigentümer zusätzlich erschwert worden sei resp. wäre. Mithilfe seines Tat- beitrags habe das beschlagnahmte Fahrzeug ausgelöst werden sollen, womit das Wiederfinden und erhältlich Machen durch die berechtigte Eigentümerin zusätz- lich erschwert worden sei resp. wäre. Aus dem eingeklagten Sachverhalt gehe nicht hervor, ob das Fahrzeug tatsächlich habe ausgelöst werden können. Mithin sei der Beschuldigte nur (aber immerhin) der versuchten Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 50 S. 39). 9.1.2.5. Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Beitrag zur Er- schwerung des Auffindens des Fahrzeugs ist nicht allein darin zu sehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug auf den Namen seiner Mutter einlöste und das ent- sprechende Kontrollschild bezog und weitergab, sondern dass das Fahrzeug nach Vorlage dieser Kontrollschilder beim Zoll hätte ausgelöst werden und her- nach von einer Drittperson unrechtmässig wie von einem Eigentümer verwendet werden können. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann nicht erstellt werden, dass das Fahrzeug nach Vorlage der Kontrollschilder ausgelöst werden konnte. Dementsprechend ist der Beschuldigte bezüglich ND 10 der versuchten Hehlerei schuldig zu sprechen.
- 58 - 9.1.2.6. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 17), teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10) schuldig zu sprechen. 9.1.3. Veruntreuung 9.1.3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei (ND 4, 5, 7 und 14). Sie führte aus, dass die Staatsanwaltschaft in der Ankla- geschrift nicht geltend mache, dass der Beschuldigte die tatsächliche Sachherr- schaft an den inkriminierten Fahrzeugen erlangt habe. Stattdessen sollen die Fahrzeuge – mit Wissen und Willen des Beschuldigten – von Dritten übernommen worden sein. Damit falle eine Verurteilung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus- ser Betracht (Urk. 50 S. 55 f.). 9.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei ein unechtes Sonderdelikt, was bedeute, dass die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht werde. Dies weil der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg hätte abwenden können und aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet gewesen sei, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwer- tig erscheine. Eine solche Garantenstellung bestehe insbesondere für den Täter, der aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor der diesem drohen- den Gefahr hätte schützen müssen. Den Beschuldigten als Organ der Firmen ha- be eine Erhaltungspflicht für die den Firmen anvertrauten Leasingfahrzeuge ge- troffen (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 72 S. 2 ff.). 9.1.3.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung straf- bar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder ei- nem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber
- 59 - zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treu- geber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungs- pflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhält- nis. Nicht entscheidend ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.3. f. mit Verweis auf BGE 133 IV 21 E. 6.2. und BGE 120 IV 117 E. 2b). 9.1.3.4. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorüber- gehende Aneignung beziehen muss. Sodann muss das Handeln in unrechtmässi- ger Bereicherungsabsicht erfolgen (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 112 f.). 9.1.3.5. Erstellter- und anerkanntermassen hatte der Beschuldigte die Fahrzeuge physisch nicht entgegengenommen. Ihm wird jedoch vorgeworfen, dass er willent- lich und wissentlich die von den Firmen geleasten Fahrzeuge BI._____ resp. CI._____ überlassen habe, die die Fahrzeuge mit Wissen und Willen des Be- schuldigten (physisch) entgegennahmen, um diese – nach Löschung der Ziffer 178 im Fahrzeugausweis – weiterzugegeben resp. zu verkaufen. Einer besonde- ren, tatsächlichen Inbesitznahme der Fahrzeuge durch den Beschuldigten nach der Übertragung der Stammanteile auf ihn resp. die BA._____ AG bedurfte es je- doch entgegen der Auffassung des Beschuldigten und der Vorinstanz für das An- vertrauen der in diesen Firmen vorhandenen Leasingfahrzeuge nicht. Besitzerin- nen der Fahrzeuge waren stets die vom Beschuldigten resp. der BA._____ AG übernommenen Gesellschaften. Der Beschuldigte übte für diese Firmen als Or- gan "analog dem Besitzdiener" den Besitz und die Sachherrschaft aus. Es fand somit infolge der Übertragung der Stammanteile auf den Beschuldigten gar kein Besitzerwechsel statt. Angesichts seiner Organstellung hatte der Beschuldigte zumindest gelockerten Gewahrsam an den Leasingfahrzeugen gehabt. Die Lea- singfahrzeuge waren dabei im Rahmen der Leasingverhältnisse den Firmen an- vertraut worden. Sie gelten daher über die Legalfiktion von Art. 29 StGB auch als deren Organen anvertraut. Ob der Beschuldigte lediglich ein Strohmann war, ist
- 60 - nicht entscheidend. Indem er BI._____ resp. CI._____ die unmittelbare Sachherr- schaft über die Fahrzeuge im Wissen darum verschaffte, dass diese sie weiterge- ben resp. verkaufen, verfügte der Beschuldigte darüber wie ein Eigentümer und eignete sich die Fahrzeug an. Die Aneignung liegt in der Überlassung der Fahr- zeuge an den Dritten in Kenntnis der Verpflichtungen der Gesellschaft. Der Be- schuldigte erfüllt daher mit seinem Handeln (für die Gesellschaft) den Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung (vgl. BGer-Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen). 9.1.3.6. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Veruntreuung (ND 4, ND 5, ND 7, ND 14) im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 9.2. Anklagesachverhalt II 9.2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenver- arbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermö- gensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögens- verschiebung unmittelbar danach verdeckt, macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig. 9.2.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 60 f.) verwiesen werden. Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass die Datenverarbei- tungsanlage wegen der genannten Handlungen (ausgenommen die Verdeckungs- handlungen) eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten vornimmt, et- wa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene "notwendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögens- verschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist sodann, dass die manipulierte Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Er- gebnis führt. Die Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensver- schiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverar- beitung widerspricht (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Subjektiv ist wie beim Betrug Vor-
- 61 - satz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus ist eine Berei- cherungsabsicht gefordert und es ist die Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherung erforderlich (BSK StGB-Fiolka, Art. 147 N 40). 9.2.3. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach in der Ab- sicht, insbesondere sich, aber auch BI._____ unrechtmässig zu bereichern, unbe- fugt die im Namen der BM._____ GmbH und der G._____ GmbH erhältlich ge- machten C._____ Card, D._____ Card und E1._____ Card für Waren- und Ben- zinbezüge im Wert von Fr. 58'772.60 verwendet und dadurch der Geschädigten F._____ AG und der Geschädigten E._____ einen entsprechenden Schaden ver- ursacht. Der Beschuldigte ist deshalb des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card) schuldig zu sprechen. 9.3. Anklagesachverhalt IV 9.3.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, macht sich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig. 9.3.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 73 f.). Der Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG wird nur erfüllt, wenn für das betreffende im Verkehr zirkulierende Fahrzeug überhaupt keine Versicherungsdeckung besteht. Es ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahr- lässige Tatbegehung strafbar (BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 N 111, N 117). 9.3.3. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er wusste resp. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass kein Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
- 62 -
10. Strafzumessung 10.1. Vorbemerkungen 10.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. Dabei schob sie den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Schliesslich widerrief sie den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 (Urk. 50 S. 77 ff.). 10.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 40 Monaten und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. Die Staats- anwaltschaft bemängelt insbesondere die von der Vorinstanz getätigte Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer (Urk. 51 S. 7 ff.; Urk. 72 S. 7 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch mit Ausnahme des Fahrens in fahrunfähigem Zustands und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Hierfür sei er mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 57 S. 2; Urk. 73 S. 10 f.). Eventualiter – im Falle eines Schuldspruchs – beantragt er eine bedingte Geld- strafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 500.–, eventualiter sei im Falle des Aussprechens einer Freiheitsstrafe diese höchstens auf 12 Mona- te festzusetzen (Urk. 73 S. 11 f.). 10.1.3. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sa- churteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
- 63 - 10.1.4. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und der Strafzumessung im Allgemeinen (Urk. 50 S. 75 ff.) verwie- sen werden. 10.2. Strafzumessung in concreto 10.2.1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Hehlerei in zehn Fällen, davon in einem Fall des Versuchs dazu. Sodann ist der Beschuldigte schuldig der mehrfachen Veruntreuung in vier Fällen, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage mit weit über 100 Bezügen, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschuldigte beging seine Taten – mit Ausnahme des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am
23. Mai 2016 – in den Jahren 2011 und 2012. Mit Strafbefehl des Untersuchungs- amtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte zu einer Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt, wegen einer zwischen dem 12. und
19. Dezember 2014 begangenen Straftat (versuchte Nötigung) (Urk. 32). 10.2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt sich die Zusatzstra- fe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafba- ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Ge- richt kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3). Eine Zu- satzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 ist somit nur auszufällen, soweit die vorliegen zu beurteilenden Straftaten mehrfache Hehlerei, mehrfache Veruntreuung und/oder betrügerischer Miss-
- 64 - brauch einer Datenverarbeitungsanlage ebenfalls mit einer Geldstrafe zu bestra- fen sind. 10.2.3. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass eine Ge- samtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbe- stimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vorgehen bedeutet gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungs- rechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht expli- zit für unzulässig erklärt habe (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.1). Zudem habe der Ge- setzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkurrenzen explizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrach- tung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Es las- se sich erst nach einer Einzelstrafzumessung beurteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grund- satz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veran- schlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen, werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.). 10.2.4. Das Gericht hat somit in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzel- strafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als
- 65 - sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Sie hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). 10.2.5. Die schwerste vom Beschuldigte begangene Tat ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Im vorliegenden Fall wird sowohl die Ver- untreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) als auch die Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) als auch der betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. Es erscheint deshalb vorliegend angebracht, chronologisch vorzugehen und den Sachverhalt gemäss ND 8 als Einsatzstrafe heranzuziehen. 10.2.6. Einsatzstrafe (ND 8; Hehlerei) 10.2.6.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf und dieses hierfür auf seinen Namen einlöste und in der Folge selber zum Verkauf angeboten und verkauft hat. Der Wert des Fahrzeugs belieft sich auf ca. Fr. 42'290.–. Die Tat war geplant, wobei der Beschuldige wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit der Einlö- sung des Fahrzeugs auf seinen Namen eine gute Ausgangsbasis für den Verkauf geschaffen hat. Entschädigt wurde der Beschuldigte für seine Handlungen ledig- lich mit der Nutzung des Fahrzeugs für ein paar Tage. Zudem erhielt er Fr. 500.–. In erster Linie profitierten die Hintermänner vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu würdigen. 10.2.6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Auch wenn die Entschädigung gering ausfiel, machte er aus rein finanziellen Gründen mit. Sodann handelte er zwar auf Geheiss eines Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. Zudem zeigt sein Verhalten, insbesondere der Verkauf eines Fahrzeugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (dass er dessen rechtmässiger Eigentümer sei), eine gewisse
- 66 - Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. 10.2.6.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatz-/Einzelstrafe auf 3 Monate festzusetzen. 10.2.6.4. Wie noch zu zeigen sein wird, übersteigt die aus den Einzelstrafen für die Hehlereidelikte resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt – wie auch bei den nachfolgenden Einzelstrafen – angesichts des Ausmasses des (Einzeltat- )Verschuldens ausser Betracht. 10.2.7. ND 15 (Hehlerei) 10.2.7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf, indem er dieses auf seinen Namen einlöste, um dessen deliktische Herkunft zu verschleiern. Der Wert des Fahrzeugs belieft sich auf ca. Fr. 30'600.–. Die Tat war geplant, wobei der Be- schuldige wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden kön- nen. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit der Einlösung des Fahrzeugs auf seinen Namen eine gute Ausgangsbasis für den Verkauf ge- schaffen hat. Entschädigt wurde der Beschuldigte für die Einlösung des Fahr- zeugs auf seinen Namen nicht. Er erbrachte einen Freundschaftsdienst. Es profi- tierten folglich lediglich die Hintermänner vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu würdigen. 10.2.7.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Sodann handelte er zwar auf Geheiss ei- nes Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. 10.2.7.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 1 Monat festzusetzen
- 67 - 10.2.8. ND 17 (Hehlerei) 10.2.8.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf und dieses hierfür auf den Namen seiner Mutter einlöste, und es in der Folge selber zum Verkauf angeboten und verkauft hat. Der Wert des Fahrzeugs belief sich auf ca. Fr. 47'050.–. Die Tat war geplant, wobei der Beschuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit der Einlösung des Fahrzeugs auf den Namens einer Mutter die delikti- sche Herkunft des Fahrzeugs verschleiert und damit eine gute Ausgangsbasis für den Verkauf geschaffen hat. Von der versprochenen Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– erhielt der Beschuldigte lediglich Fr. 1'000.–. In erster Linie profitierten die Hintermänner vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschul- den als leicht zu würdigen. 10.2.8.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Auch wenn die Entschädigung – ins- besondere im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs – eher gering war, handelte der Beschuldigte aus rein finanziellen Gründen. Sodann handelte er zwar auf Ge- heiss eines Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. Zudem zeigt sein Ver- halten, insbesondere der Verkauf eines Fahrzeugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (dass seine Mutter die rechtmässige Eigentümerin sei) eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. 10.2.8.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 3 Monate festzusetzen. 10.2.9. ND 3 und ND 9 (Hehlerei) 10.2.9.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte beim Verkauf der Fahrzeuge mithalf, indem er als Verkäufer die Verkaufs- verträge unterzeichnete. Die Fahrzeugwerte beliefen sich auf Fr. 60'450.– (ND 3)
- 68 - resp. Fr. 52'8000.– (ND 9). Die Tat war geplant, wobei der Beschuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit seiner Mitwirkung tatkräftig mit- half, die Herkunft der Fahrzeuge zu verschleiern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das ob- jektive Tatverschulden je als leicht zu würdigen. 10.2.9.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar handelte er auf Geheiss eines Dritten, jedoch erfolgte seine Mitwirkung aus freiem Willen. Zudem zeigt sein Verhalten, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufzutreten, dessen Eigentümer er gar nicht war, eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. 10.2.9.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe für diese beiden Delikte auf je rund 2 Monate festzusetzen. 10.2.10. ND 1 (Hehlerei) 10.2.10.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf und dieses hierfür auf seinen Na- men einlöste und den entsprechenden Verkaufsvertrag unterzeichnete. Der Wert des Fahrzeugs belief sich auf ca. Fr. 64'000.–. Die Tat war geplant, wobei der Be- schuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit seiner Mitwirkung mithalf, die deliktische Herkunft des Fahrzeugs zu verschleiern und den Käufer zu täuschen. Vom Verkauf des Fahrzeugs profitierten aber vor allem die Hintermänner. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Straf- rahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das Verschulden als leicht zu würdigen. 10.2.10.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar handelte der Beschuldigte auf Geheiss eines Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. Zudem zeigt sein
- 69 - Verhalten, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufzutreten, dessen Eigentümer er gar nicht war, eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. 10.2.10.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 2 Monate festzusetzen. 10.2.11. ND 12 und ND 13 (Hehlerei) 10.2.11.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf der Fahrzeuge mithalf, indem er diese auf seinen Namen einlöste und damit die deliktische Herkunft der Fahrzeuge zu verschleiern half. Der Wert des BMW X6 belief sich sodann auf fast Fr. 100'000.– und wies damit einen erheblichen Wert auf. Der Wert des BMW M5 belief sich auf ca. Fr. 55'500.–. Vom Verkauf der Fahrzeuge profitierten aber in erster Linie die Hintermänner. 10.2.11.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar handelte er auf Geheiss ei- nes Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. 10.2.11.3. Insgesamt ist in Würdigung der Umstände in Anbetracht des Wertes des Fahrzeugs bezüglich des BMW X6 von einem gerade noch leichten Tatver- schulden auszugehen und die Einzelstrafe auf rund 3 Monate festzusetzen. Be- züglich des BMW M5 ist in Würdigung der gesamten Umstände noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf rund 2 Monate fest- zusetzen. 10.2.12. ND 10 (Hehlerei) 10.2.12.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Fahrzeug mit einem erheblichen Wert von ca. Fr. 131'000.– handelte. Jedoch endete das Delikt im Versuchsstadium. Sodann hätten lediglich die Hintermänner profitiert. In Anbetracht des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu würdigen.
- 70 - 10.2.12.2. In subjektiver Hinsicht kann angemerkt werden, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und auf Veranlassung eines Dritten handelte. Jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. 10.2.12.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einzelstrafe auf 1 Monat festzusetzen. 10.2.13. ND 11 (Hehlerei) 10.2.13.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf, indem er das Fahrzeug zu Verkauf anbot und die Verkaufsverhandlungen führte. Dem Fahrzeug kam ein erheblicher Wert von ca. Fr. 108'710.– zu. Jedoch scheiterte der Verkauf in der Folge und das Fahrzeug konnte sichergestellt werden. An Anbetracht des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifi- zieren. 10.2.13.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und auf Veranlassung eines Dritten handelte. Jedoch wirkte er aus freiem Willen und aus rein finanziellen Motiven mit. 10.2.13.3. In Würdigung der Gesamten Umstände ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 2 Monate festzusetzen. 10.2.14. ND 4 und ND 5 (Veruntreuung) 10.2.14.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Fahrzeuge nach Übernahme der leasingnehmenden Gesell- schaft veruntreute und als Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft eine aktive und wesentliche Rolle spielte, auch wenn er in die konkrete Planung nicht involviert war. Die Fahrzeuge wiesen Werte von ca. Fr. 73'500.– resp. ca. Fr. 65'900.– auf. Auch wenn der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, profitierten in erster Linie die Hintermänner von den Handlungen des Beschuldig- ten. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.
- 71 - 10.2.14.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven handel- te. Auch wenn der Beschuldigte nicht in die konkrete Planung involviert war, wirk- te er freiwillig mit. 10.2.14.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe je auf 4 Monate festzuset- zen. 10.2.14.4. Wie noch zu zeigen sein wird, übersteigt die aus den Einzelstrafen für die Veruntreuungsdelikte resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt – wie auch bei den nachfolgenden Einzelstrafen – angesichts des Ausmasses des (Einzeltat- )Verschuldens ausser Betracht. 10.2.15. ND 7 (Veruntreuung) 10.2.15.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nach Übernahme der leasingnehmenden Gesellschaft veruntreute und als Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft eine aktive und wesentliche Rolle spielte, auch wenn er in die konkrete Planung nicht invol- viert war. Das Fahrzeug wies einen erheblichen Wert von ca. Fr. 90'000.– auf. Auch wenn der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, profitierten in ers- ter Linie die Hintermänner von den Handlungen des Beschuldigten. Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. 10.2.15.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven handel- te. Auch wenn der Beschuldigte auf Veranlassung eines Dritten handelte, wirkte er freiwillig mit. 10.2.15.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 5 Monate festzusetzen.
- 72 - 10.2.16. ND 14 (Veruntreuung) 10.2.16.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das entsprechende Fahrzeuge nach Übernahme der leasingnehmenden Gesellschaft veruntreute und als Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft eine aktive und wesentliche Rolle spielte, auch wenn er in die konkrete Planung nicht invol- viert war. Das Fahrzeuge wies einen Verkehrswert von ca. Fr. 46'000.– auf. Auch wenn der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, profitierten in erster Li- nie die Hintermänner von den Handlungen des Beschuldigten. Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. 10.2.16.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und einzig aus rein finanziellen Motiven handelte. Auch wenn der Beschuldigte auf Veranlassung eines Dritten handelte, wirkte er freiwillig mit. 10.2.16.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 4 Monate festzusetzen. 10.2.17. ND 16 (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) 10.2.17.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Karten ausschliesslich zum Zweck des Missbrauchs erhältlich gemacht wurden und daher ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen besteht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kartenmissbräuche resp. die einzelnen Bezüge in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. 10.2.17.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an rund 180 Bezügen mit einer Deliktssumme von knapp Fr. 60'000.– über einen Zeitraum von rund zwei Monaten beteiligt war. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraums erscheint die Deliktssumme als eher hoch. Das Vorgehen zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit und zeigt eine nicht mehr leichte kriminelle Ener- gie. Jedoch wurden die Missbräuche der Codekarten nicht vom Beschuldigten ini- tiiert, sondern er nahm "lediglich" die ihm angebotene Möglichkeit, an den Bezü- gen teilzuhaben, an. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere in Anbetracht
- 73 - des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und des Umstands, dass markant grössere Deliktssummen ohne weites denkbar sind, als noch leicht zu qualifizieren. 10.2.17.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und einzig mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handelte. Auch wenn der Beschuldigte nebst Zigaretten auch Le- bensmittel kaufte und die Karten damit auch zur Deckung elementarer Bedürfnis- se missbrauchte, ist nicht von einer eigentlichen, verschuldensmindernden Notla- ge auszugehen, ist doch mit der Möglichkeit, bei Bedürftigkeit Sozialhilfe beziehen zu können, ein minimaler Lebensstandard gewährleistet. Insgesamt wirken sich die subjektiven Verschuldensmomente weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 10.2.17.4. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe für dieses Delikt auf rund 140 Tagessätze / Tage festzusetzen. 10.2.18. Widerhandlung SVG 10.2.18.1. Fahren ohne Haftpflichtversicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 SVG). 10.2.18.2. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung bereits drei Wochen vor der Kontrolle abgelaufen war. Jedoch kann dem Be- schuldigten nur ein einmaliger Verstoss nachgewiesen werden. Auch wenn das Fahrzeug ein Geschäftswagen war, war der Beschuldigte faktisch Halter des Fahrzeugs und damit für eine ordnungsgemässe Versicherung verantwortlich. 10.2.18.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Jedoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, abzuklären, ob die Versicherung infolge Bezahlung der Prämie wieder aufgelebt ist.
- 74 - 10.2.18.4. Insgesamt ist in Würdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatumstände von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und die Einzel- strafe für dieses Delikt auf rund 30 Tagessätze / Tage festzusetzen. 10.2.19. Täterkomponente 10.2.19.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 79 f.). Angefügt werden kann, dass der Beschuldigte im November 2018 einen Herz- infarkt und im Januar 2020 einen Schlaganfall erlitt. Der Herzinfarkt führte dazu, dass er die Arbeit in seinem Café nicht weiterführen konnte. Seine Firma DA._____ GmbH ist unterdessen gelöscht. Zur Zeit ist der Beschuldigte nur etwa zu 20% arbeitsfähig und arbeitet als Berater bei einer Marketingfirma. Er erzielt aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'500.– pro Monat (Urk. 69/2 S. 2, S. 4). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 10.2.19.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er eine Vorstrafe vom 31. Mai 2011 wegen Betrugs und Drohung aufweist (Urk. 67). Der Beschuldigte handelte sodann teilweise (ND 7, ND 14, ND 16, ND 19) auch während laufender Strafuntersuchung (erste Einvernahme des Be- schuldigten am 4. Januar 2012). Schliesslich beginn er die SVG-Delikte (ND 19) zusätzlich während laufender Probezeit des Strafbefehls des Untersuchungsam- tes Altstätten vom 13. Oktober 2015. Diese Umstände sind bei den entsprechen- den Delikten leicht straferhöhend resp. etwas mehr als leicht straferhöhend zu be- rücksichtigen. 10.2.19.3. Zum Nachtatverhalten ist weiter anzumerken, dass der Beschuldigte
– mit Ausnahme der beiden Verkehrsdelikte – nur die objektiven Sachverhalte, die ohne weiteres auch ohne seine Mitwirkung problemlos erstellt werden können, eingestand. Gründe für eine Strafreduktion sind damit nicht gegeben. 10.2.19.4. Aufgrund des Gesundheitszustands des Beschuldigten (Herzinfarkt im November 2018 und Schlaganfall im Januar 2020 mit gesundheitlichen Auswirk-
- 75 - ungen bis heute, vgl. Urk. 69/2 S. 2, S. 6) ist von einer leicht erhöhten Straf- empfindlichkeit auszugehen. 10.2.19.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Tä- terkomponenten insgesamt ergibt, dass die leicht straferhöhenden Umstände durch die leicht erhöhte Strafempfindlichkeit kompensiert werden und somit ins- gesamt neutral zu werten sind. Bezüglich ND 7, ND 14, ND 16 und ND 19 wirkt sich die (zusätzliche) Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit (ND 19) leicht straferhöhend aus. Die entsprechen- den Strafen sind deshalb um je ca. einen Monat (ND 7 und ND 14) resp. rund 20 Tagessätze (ND 16) resp. rund 5 Tage (ND 19) zu erhöhen. 10.2.20. Zusammenfassung Strafzumessung 10.2.20.1. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 21 Monate für die Hehlereidelikte, 19 Monate für die Veruntreuungsdelikte, 160 Tagessätze für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage und rund 35 Tagessätze für das Fahren ohne Haftpflichtversi- cherung. Wenngleich der Beschuldigte bei der Hehlerei und der Veruntreuung nur eine eher untergeordnete Rolle einnahm, war er doch über mehrere Monate delik- tisch tätig und wies damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie auf. Er liess sich aus rein egoistischen Motiven breitwillig für offenkundig illegale Geschäfte einspannen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Hehlerei- und Veruntreuungsde- likte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Bezüglich des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Fahrens ohne Haftpflichtversi- cherung ist eine Geldstrafe festzusetzen. In Anbetracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass der Beschuldigte für die Hehlerei- und Veruntreuungsdelikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, erscheint das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe insbesondere für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, aber auch für das Fahren ohne Haftpflichtversiche- rung, als weder erforderlich noch angebracht. Diese Delikte stehen denn auch in keinem direkten Zusammenhang mit den Hehlerei- und Veruntreuungsdelikten.
- 76 - 10.2.20.2. Nachdem der Beschuldigte den mehrfachen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage anfangs 2012 beging, liegt der Zeitpunkt dieser Tatbegehung vor dem Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom
13. Oktober 2015, mit dem der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– bestraft wurde. Demnach ist eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. Ausgehend vom schwersten Delikt des mehrfachen be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, das mit einer Geld- strafe von 160 Tagessätzen zu bestrafen ist, ist diese Strafe unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips um rund 20 Tagessätze für die mit Entscheid vom
13. Oktober 2015 beurteilte versuchte Nötigung und um rund 20 Tagessätze für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung zu erhöhen. Damit ergibt sich eine Ge- samtstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen, was nach dem anwendbaren milderen Recht ohne weiteres möglich ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 zu bestrafen. 10.2.21. Strafreduktion 10.2.21.1. Die Vorinstanz reduzierte die zunächst festgesetzte Strafe wegen der Verfahrenslänge um einen Drittel (Urk. 50 S. 84 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass kein Anlass bestehe, die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer zu mindern (Urk. 72 S. 8). 10.2.21.2. Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere angesichts der zahlreichen Delikte, der umfangreichen Strafuntersuchung, der Komplexität des Falls und der Delin- quenz des Beschuldigten während laufender Strafuntersuchung, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Jedoch ist zu beachten, dass seit der Anklageerhebung im März 2018 bis zum zweitinstanzlichen Urteil beinahe 2 ½ Jahre vergangen sind und die Strafuntersuchung, auch wenn Beschuldigter hierzu seinen Beitrag leistete, in dem er im Mai 2016 erneut straffällig wurde, über sechs Jahre dauerte. Die Tat vom Mai 2016 zog keine weitere Strafuntersuchung nach sich.
- 77 - 10.2.21.3. Nachdem sich eine solch lange Dauer eines Strafverfahrens doch als sehr belastend erweist, rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 27 Monaten aufgrund der langen Verfahrensdauer um 3 Monate und die (für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auszusprechende) Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Einsatzstrafe von 140 Tagessätze asperiert um je 20 Tagessätze, abzüglich Strafe gemäss Straf- befehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 [30 Tages- sätze]), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015. 10.2.22. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Würdigung seines Tatverschuldens und sämtlicher wesentlicher Umstände mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monate sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 zu bestrafen ist. Der Anrechnung der 60 Tage Untersu- chungshaft (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen. 10.2.23. Höhe Tagessatz 10.2.23.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzbe- rechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versiche- rungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nach- kommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.).
- 78 - 10.2.23.2. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer 10.2.19.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt alleine. Zur Zeit ist er nur etwa zu 20% arbeitsfähig und ar- beitet als Berater bei einer Marketingfirma. Er erzielt aus dieser Tätigkeit ein Ein- kommen von durchschnittlich Fr. 1'500.– pro Monat. Zudem wird er von seiner Familie unterstützt. Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht. Er hat Schul- den in Höhe von ca. Fr. 45'000.– (Urk. 69/2 S. 2, S. 4 f.). 10.2.23.3. In Anbetracht von diesen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 10.2.24. Busse 10.2.24.1. Der Beschuldigte hat sich sodann des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht. Dies wird mit Busse bestraft (Art 91 Abs. 1 SVG). 10.2.24.2. Bestimmt das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 10.2.24.3. Der Beschuldigte lenkte ein Fahrzeug mit eine Blutalkoholgehalt von mindestens 0.73 Gewichtspromille und legte dabei eine Strecke von rund 15 km zurück. Auch wenn der Beschuldigte keinen Unfall verursachte, gefährdete er mit seinem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer erheblich. Der Beschuldigte handel- te eventualvorsätzlich. 10.2.24.4. Angesichts seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 700.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen. 10.3. Vollzug 10.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
- 79 - Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das Gericht verschiedenarti- ge Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Vorausset- zungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180). 10.3.2. Die objektiven Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 2 StGB sind gegeben. Zwar weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf. Je- doch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verur- teilt. Auch wenn der Beschuldigte kurz nach der ersten Vorstrafe vom 31. Mai 2011 wieder – und zwar in erheblichen Ausmass – delinquierte, ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der beiden Verkehrsdelikte nicht mehr straffällig geworden ist. Sodann ist davon auszugehen, dass die zwei Monate Untersuchungshaft, die der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung absitzen musste, nachhaltigen Eindruck beim Beschuldigten hinterliessen. Auch wenn der Beschuldigte keine Einsicht ins Unrecht seiner Taten zeigt, erscheint insgesamt eine unbedingte Strafe weder bezüglich der Freiheitsstrafe noch der Geldstrafe nötig, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den bestehenden Vorbehalten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist. 10.3.3. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe in Höhe von 7 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 10.4. Widerruf 10.4.1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom
13. Oktober 2015 widerrufen. 10.4.2. Der Beschuldigte beantragt, die durch das Untersuchungsamt Altstätten vom 13. Oktober 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. Bei dieser Strafe handle es ich um ein Bagatelldelikt. Diese damalige Verurteilung
- 80 - alleine sei schon fraglich, da der Beschuldigte mit dieser Angelegenheit gar nichts zu tun gehabt habe. Weiter sei von einer günstigen Bewährungsprognose aus- zugehen. Ein Widerruf sei deshalb nicht geboten und auch nicht sachgerecht (Urk. 57 S. 4; Urk. 73 S. 13). 10.4.3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Dies gilt jedoch nur für gleichar- tige Strafen. 10.4.4. Der Beschuldigte verübte die mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 bestrafte versuchte Nötigung in der Zeit zwischen dem 12. und 19. Dezember
2014. Mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Haftpflichtver- sicherung am 23. Mai 2016 delinquierte der Beschuldigte während laufender Pro- bezeit (vgl. Urk. 32). 10.4.5. Auf die Rechtmässigkeit der damals ausgefällten Strafe ist nicht weiter einzugehen. Es wäre dem Beschuldigten freigestanden, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Im vorliegenden Verfahren ist dieser nicht mehr zu prüfen. 10.4.6. Es kann auf die obigen Ausführungen zum Vollzug (vgl. Ziffer 10.3.2.) verwiesen werden. Nachdem nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird, ist von einem Widerruf abzusehen. Jedoch ist die Probe- zeit um zwei Jahre zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
11. Zivilansprüche 11.1. Verschiedene Geschädigte haben im vorinstanzlichen Verfahren adhäsi- onsweise zivilrechtliche Ansprüche erhoben (vgl. Urk. 50 S. 88 ff.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) Schadenersatz in Höhe von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu be- zahlen. Im Übrigen verwies es die Privatkläger mit ihren Schadenersatzforderun- gen auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 50 S. 103).
- 81 - 11.2. Der Beschuldigte führt aus, es seien sämtliche Zivilforderungen der Privat- kläger auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte habe in keinem Zeitpunkt alleine sondern jeweils nur auf Anweisung des Mitbeschuldigten BI._____ gehan- delt. Daraus eine Mitverantwortung für einen allfälligen finanziellen Schaden rechtsgenüglich nachzuweisen, könne im Rahmen eines Strafverfahrens nicht eruiert werden (Urk. 57; Urk. 73 S. 14). 11.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilkla- ge wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 11.4. Nachdem der Beschuldigte verurteilt wird und die Privatklägerinnen den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten haben, ist der Entscheid der Vo- rinstanz, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen CD._____ AG (Anklagesacherhalt I, ND 12, ND 13 und ND 14), CE._____ Bank AG (Anklage- sachverhalt I, ND 5, ND 7, ND 8), DB._____ AG (Anklagesachverhalt I, ND 10), DC._____ AG (Anklagesachverhalt I, ND 3, ND 9, ND 11, ND 15), DD._____ AG (Anklagesachverhalt I, ND 17) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, zu bestätigen. 11.5. Bezüglich der Privatklägerin F._____ AG (Anklagesachverhalt II, ND 16) führte die Vorinstanz aus, mit Blick auf die Erwägungen in Ziffer III. 5.9 des Urteils erscheine die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 51'928.45 zuzüglich Verzugszins seit dem 8. Februar 2012 ausgewiesen (Urk. 50 S. 93). 11.5.1. Die Voraussetzungen der Schadenersatzverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Im aus- servertraglichen Haftpflichtrecht gilt an sich der Grundsatz der Totalreparation,
d. h. bei Bejahung der Haftung des Schädigers ist der ganze Vermögensschaden
i. S. der Differenztheorie zu ersetzen. Vorbehalten sind im Gesetz ausdrücklich
- 82 - vorgesehene Haftungsbeschränkungen (BSK OR I-Kessler, Art. 43 N 6 mit Ver- weis auf ZK-Landolt, Vor Art. 45/46 N 44). Haben mehrere den Schaden gemein- sam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Jeder Schadensverursacher kann somit vom Geschädigten zum Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch ge- nommen werden. Das Gesetz sieht die Solidarhaftung für alle Tatbeteiligten vor – ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des in- dividuellen Verschuldens (BSK OR I-Graber, Art. 50 N 8). 11.5.2. Die Privatklägerin F._____ AG macht Schadenersatz in Höhe von Fr. 54'245.35 zuzüglich 5% Zins geltend (Urk. ND 16 6/1). Gemäss erstelltem Sachverhalt bezog der Beschuldigte zusammen mit BI._____ mit den über die F._____ AG erhältlich gemachten C._____ Card- und D._____ Card-Karten Wa- ren etc. im Wert von Fr. 51'928.45 zulasten der Privatklägerin F._____ AG. 11.5.3. Mit seinen unberechtigten Bezügen mit den vorerwähnten Karten beging der Beschuldigte eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden lässt. Zwischen den schädigenden Handlungen und dem bei der F._____ AG eingetretenen Schaden besteht ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der unberechtigten Einkäufe, die der Beschuldigte über die vorerwähnten Karten tätig- te. Schliesslich wusste der Beschuldigte, dass er zu den Bezügen mit den vorer- wähnten Karten nicht berechtigt ist, weshalb auch das Verschulden des Beschul- digten im Sinne von Art. 41 OR gegeben ist. 11.5.4. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Fr. 51'928.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage, nachdem der Frei- spruch der Vorinstanz bezüglich der mit der B._____-Karte getätigten Bezüge in Rechtskraft erwachsen ist, abzuweisen. 11.5.5. Die Schadenersatzforderungen sind sodann ab Entstehung des Schadens zu verzinsen. Demnach ist der F._____ AG Schadenszins von 5% ab 8. Februar 2012 (mittlerer Verfall) zuzusprechen.
- 83 - 11.5.6. Nachdem der Beschuldigte gemeinsam mit BI._____ handelte, haften der Beschuldigte und BI._____ solidarisch. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Schadenersatz von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu bezahlen, in solidarischer Haftung mit BI._____.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Der Beschuldigte wird des Betrugs in zwei Fällen, des mehrfachen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bezüglich der B._____- Karte, der mehrfachen Misswirtschaft und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freigesprochen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann nicht schlüssig festgestellt werden, in welchem Umfang die Verfahrenskosten auf die einzelnen Sachverhalte zu verteilen sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) nicht ange- fochten hat, ist dieses – nachdem der Beschuldigte mit seinen beantragten Frei- sprüchen nicht durchdringt – zu bestätigen. 12.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung mit Ausnahme der rechtlichen Würdigung des Sach- verhalts gemäss ND 10 und der Bemessung sowie des Vollzugs der Strafe. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung mit Ausnahme des Wider- rufs. Es rechtfertigt sich deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu drei Vier- teln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vier- teln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. Der finanzi- ell angespannten Situation des Beschuldigten (Urk. 73 S. 15) kann beim Bezug Rechnung getragen werden und rechtfertigt eine definitive Abschreibung der Kos- ten nicht.
- 84 - 12.3. Der amtliche Verteidiger macht ein Honorar in Höhe von Fr. 21'173.40 geltend (Urk. 68/1). 12.3.1. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Berufungshandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 18 Satz 1 AnwGebV i.V.m. § 17 AnwGebV und § 23 Abs. 1 AnwGebV). 12.3.2. Zu entschädigen ist nur der für eine angemessene Verteidigung notwendi- ge Aufwand. Von der Berufungsinstanz nicht zu entschädigen ist der vor Vo- rinstanz angefallene Aufwand (Aufwendungen bis und mit 28. November 2018) und der Aufwand für die verspätete Berufungsanmeldung (Positionen vom 15.2.18). Weiter wird das Rechtsstudium – mit Ausnahme von aussergewöhnli- chen Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Prozess nicht stellten – und soziale Betreuungszeit nicht entschädigt (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafunter- suchungen gegen Erwachsene). 12.3.3. Vorliegend handelte es sich zwar um eine sehr umfangreiche Strafunter- suchung. Entsprechend wurde der amtliche Verteidiger von der Vorinstanz auch mit entsprechend hohen Fr. 66'705.– für seine Aufwendungen entschädigt. Der vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend gemachte Auf- wand, insbesondere für Aktenstudium, Redaktion Plädoyer und Besprechungen mit dem Beschuldigten, erscheint jedoch überhöht. Die Plädoyernotizen im Berufungsverfahren umfassen 15 Seiten (Urk. 73) und basieren auf dem vor Vo- rinstanz gehaltenen Plädoyer (Urk. 38) sowie der Anschlussberufung (Urk. 57). Insbesondere die zwischen dem 5. Juli 2019 und 10. Juni 2020 aufgeführten Auf- wandpositionen für Aktenstudium, Meeting mit Mandantschaft und Diskussi- on/Besprechung div. rechtlicher Fragen, Vorbereitung Plädoyer, Plädoyer redigie- ren, diverse Telefongespräche, lassen sich nicht mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren erklären, nachdem nach Eingang der Anschlussberufung Mitte April 2019 und des Erledigungsbeschlusses betreffend Nichteintreten auf die Be- rufung des Beschuldigten vom 2. Mai 2019 bis zur Vorladung Ende Mai 2020 kei- ne Prozesshandlungen erfolgten und der Verteidiger erst am 6. Mai 2020 ein Ver- teidigungskonzept erstellte (vgl. Urk. 68/1 S. 4). Entsprechend führt er ab Juni
- 85 - 2020 erneut erheblichen Aufwand für die Redaktion des Plädoyers auf. Auch die in der Zeit vom 5. Juli 2019 bis Ende Mai 2020 erfolgte umfangreiche Korrespon- denz mit dem Beschuldigten (Telefongespräche, Meetings) war zu diesem Zeit- punkt für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung nicht notwendig und ist als
– nicht zu entschädigende – soziale Betreuungszeit zu qualifizieren. Die Position vom 2. Juni 2020 betrifft sodann eine Zustellung des Obergerichts Zug und hat mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. 12.3.4. Wie bereits erwähnt, ist sodann das Rechtsstudium (Analyse verschiede- ner rechtlicher Fragen, die sich im Übrigen bereits vor Vorinstanz stellten und nicht aussergewöhnlich waren) nicht zu entschädigen (vgl. z.B. Positionen 13.12.18, 25.2.19, 4.4.19, 17.5.19, 8.5.20). Die Hauptverhandlung dauerte so- dann rund 6 und nicht 8,5 Stunden. 12.3.5. Schliesslich stellte der amtliche Verteidiger im Parallelverfahren, welches umfangreicher und komplexer als das vorliegende Verfahren ist, ein Honorar von Fr. 9'076.28 (ohne Berufungsverhandlung) in Rechnung (Urk. 92 im Verfahren Geschäfts-Nr. SB190106-O, [bei einem Plädoyer von 29 Seiten; Urk. 91 im Ver- fahren Geschäfts-Nr. SB190106-O]), was zusätzlich zeigt, dass der vom amtli- chen Verteidiger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Aufwand in keinem Verhältnis zum tatsächlich für eine angemessene Verteidigung notwendigen Aufwand steht. 12.3.6. In Anbetracht des für eine angemessene Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren notwendigen Aufwands rechtfertigt es sich, dem amtlichen Verteidiger in Anwendung von § 18 Satz 1 AnwGebV i.V.m. § 17 AnwGebV und § 23 Abs. 1 AnwGebV) ein Honorar in Höhe von pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 86 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
- (…)
- (…)
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und 17);
- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card),
- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19).
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- (…)
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) und
- (…) 3.-7. (…)
8. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- A004'971'340: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen, Werbepapiere, Rechnungen etc. 55576346 / K120724-035
- A004'971'464: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen 55576346 / K120724-035
- A004'976'549: Schriftstück verschiedene Schriftstücke von Firmen A._____ 55576346 / K120724-035
- 87 -
- A006'137'060: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Unterlagen G._____ GmbH Rechnungen H._____ Lebensmittel AG, Rechnung I._____s, Rechnung J._____.ch, Rechnungen Strassenverkehrsamt, Rechnungen Stadt Zürich, Rechnung K._____, 2 C._____, M._____, 4 D._____, 1 E1._____, N._____, Betreibungsamt Kloten O._____, Schreiben Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724- 035
- A006'137'071: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A00497134D; A004971384 Firma P._____ "HR Auszug; Pfändungsurkunde, Austritt aus Firma 55576346 / K120724-035
- A006'137'082: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A00497150D; A004971340; A004971384 Firma Q._____ GmbH Kanton Solothurn, Mahnung, 55576346 / K120724-035
- A006'137'117: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma R._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'140: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma S._____ GmbH Friedensrichteramt T._____, Betreibungsamt Schlieren, Abo K._____, U._____, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'151: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma V._____ OBV Stadt Zürich, Austritt als Geschäftsführer 55676346 / K120724-035
- 88 -
- A006'137'173: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma W._____ GmbH Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung, Konkursandrohung, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'311: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma BA._____ Betreibungsamt Olten-Gösgen, HR Solothurn, Betreibungsamt Saanebezirk, Austritt als Geschäftsführer, 55576346 / K120724-035
- A006'137'344: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma L._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, 55576346 / K120724-035
- A006'137'366: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 BB._____ GmbH Betreibungsamt Saanebezirk Zahlungsbefehl, Betreibungsamt Zürich …, 55576346 / K120724-035
- A006'137'388: SIM·Karte Befand sich in den schriftlichen Unterlangen in einem Couvert 7 BC._____ Postpaidkarten Micor SIM Nr. 1 9-10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 89 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 17), teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 4, 5, 7, 14), − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card), − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015, und einer Busse von Fr. 700.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom
13. Oktober 2015 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagessätze zu Fr. 50.– wird verzichtet.
- 90 -
7. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlängert.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu bezahlen, in solidarischer Haftung mit BI._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
9. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen CD._____ AG, CE._____ Bank AG, DB._____ AG, DC._____ AG und DD._____ AG werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (per Mail)
- 91 - − die Vertreterin der Privatklägerinnen CD._____ AG und CE._____ Bank AG dreifach für sich und zuhanden der beiden Privatklägerinnen − die Privatklägerin DB._____ AG − die Vertreterin der die Privatklägerin DD._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Privatklägerin F._____ AG − die Privatklägerin DD._____ AG Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − an das Untersuchungsamt Altstätten gemäss Dispo-Ziff. 6 und 7
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 92 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (185 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 15, 17) teilweise des Versuchs dazu im Sinne von
- 9 - Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Art. 96 Abs. 2 SVG (ND 19) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Sodann wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– ge- mäss Entscheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015 wider- rufen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 12 und ND 13), der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, 5, 7 und 14), des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und 17), des betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card), der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19) wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 50 S. 102 ff.).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (Urk. 46) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 (Urk. 49) Berufung an. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 6. Februar 2019 (Urk. 51). Mit Eingabe vom 15. April 2019 liess der Beschuldigte Anschluss- berufung erheben (Urk. 57). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 wurde auf die Berufung des Beschuldigten nicht ein- getreten (Urk. 60).
E. 1.3 Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte mit seinem Verteidiger erschien, fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB190106-O, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen BD._____, am 27.
- 10 - August 2020 statt (Prot. II S. 6 ff.). Das Urteil wurde am 31. August 2020 beraten und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. S. 17 ff.).
E. 2 Berufungserklärung
E. 2.1 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB be- züglich ND 12 und ND 13 und der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14, den Schuld- spruch der versuchten Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich ND 10 sowie die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) (act. 51). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 15. April 2019 "vollumfängli- che Anschlussberufung" und beantragte, er sei mit Ausnahme des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. Sodann beantragte er, mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.– bestraft zu werden, eine Haftentschädigung für die ausgestandene Un- tersuchungshaft, die Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 57).
E. 2.3 Nachdem somit Dispositiv-Ziffer 1 bezüglich der Freisprüche von den Vor- würfen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und ND 17), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sin- ne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card), der mehrfa- chen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19), Dispositiv-Ziffer 2 bezüglich des Schuldspruchs des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND19) und Dispositiv-
- 11 - Ziffer 8 (Einziehungen) nicht angefochten sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Vorbemerkungen
E. 3.1 Aktion "Vehikel"
E. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft führte eine gross angelegte Strafuntersuchung im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Leasingfahrzeugen. Die zumeist fabrikneuen Fahrzeuge wurden jeweils namens einer schuldenfreien, inaktiven Firmengesellschaft mittels Leasingvertrag erworben und in Besitz genommen. Anschliessend liess man mittels gefälschten Löschungsformularen den Code 178 "Halterwechsel verboten" aus den Fahrzeugausweisen der Leasingobjekte ent- fernen und verkaufte die Autos an Dritte. In diese Vorgänge waren diverse Personen mit unterschiedlichen Tatbeiträgen involviert (vgl. Urk. 1/2 und 1/3).
E. 3.1.2 Es ergingen in dieser Angelegenheit bereits verschiedene Urteile (vgl. Urk. 5/2 und 5/3 betr. BE._____; Urk. 5/5 betr. BF._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 5/7 betr. BG._____; Urk. 5/9 betr. BH._____; Urk. 5/11 betr. BI._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 5/13 betr. BK._____).
E. 3.2 Vereinigung
E. 3.2.1 Im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung (Aktion „Vehikel“) wurde gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt (vgl. Urk. 1/5 und Urk. 1/7). Dabei erfolgte die Strafuntersuchung und Anklageerhebung gegen die verschiedenen Personen jeweils in separaten Verfahren.
E. 3.2.2 Der in Art. 29 ZPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfest- stellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient überdies der Prozessökonomie (BGer-Urteil 6B_771/2019 vom 7. November 2011, E. 3.1). Liegen sachliche Gründe vor, kann die Staatsanwaltschaft Strafverfahren trennen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei
- 12 - Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sach- lichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGer-Urteil 1B_553/2018 vom
20. Februar 2019 E. 2.1; BGE 138 IV 29 E. 3.2).
E. 3.2.3 Im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung (Aktion "Vehikel") wurde gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt (vgl. Urk. 1/5 und Urk. 1/7). Dabei handelte es mehrheitlich um besonders grosse Strafverfah- ren mit dutzenden Delikten und je verschiedener Zusammensetzung teilweise gleicher Mittäter, für welche zudem teilweise auch noch andere Kantone zustän- dig sind resp. waren und teilweise unterschiedliche Verfahrensvorschriften galten, da einzelne Mittäter vom abgekürzten Verfahren profitierten. Es bestanden somit nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche des Beschleunigungsgebotes und der Prozessökonomie. Dies einerseits, weil einzelne Mitbeschuldigte, insbesondere auch BI._____, aufgrund ihrer Geständ- nisse in abgekürzten Verfahren, der Beschuldigte sowie weitere Beteiligte hinge- gen in ordentlichen Verfahren, in denen der Aktenumfang dabei jeweils sehr gross war, beurteilt wurden. Andererseits wirkten die Beteiligten in sich wechselnden Zusammensetzungen und teilweise in Unkenntnis der Handlungen der anderen Beteiligten. Schliesslich wurden verschiedenen Beteiligten weitere Delikte (z.B. BG._____: Wucher, versuchte Erpressung [vgl. Urk. 5/6]; BJ._____: Straftaten im Zusammenhang mit Immobilienhandel und Anlagegeschäfte, Bestellungsbetrüge- reien etc. [vgl. Urk. 5/3 S. 15]; BH._____: Mord (Versuch), Wucher, Erpressung [vgl. Urk. 5/8; BK._____: Misswirtschaft [vgl. Urk. 5/12]; BD._____: Betrug und Urkundenfälschung (vgl. Anklagesachverhalt III Geschäfts-Nr. SB190106) vorge- halten, die in keinem (direkten) Zusammenhang mit den "Leasingdelikten" stan- den. Jedoch wurde dem Beschuldigten jederzeit Akteneinsicht gewährt und wur- den die Aussagen der Beteiligten fortlaufend zu den Akten genommen (vgl. Urk. 40 S. 2; vgl. auch Urk. HD 3/1-19, HD 4/1-14, ND 2 3/1-23 etc.).
- 13 -
E. 3.2.4 Somit lagen sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung und Anklageerhebung vor. Die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten wurden dabei gewahrt.
E. 3.2.5 Abschliessend kann hierzu noch angemerkt werden, dass in getrennt ge- führten Verfahren den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Partei- stellung zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhe- bungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern be- schuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber im- plizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2; BGE 141 IV 220 E. 4.5).
E. 4 Sachverhaltserstellung - Vorbemerkungen
E. 4.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 8. Januar 2018 (Urk. 20). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, die widerrechtlichen Machenschaften von BI._____ (nachfolgend BI._____ [Nachname]) im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Leasingfahrzeugen massgeblich unterstützt zu haben, in dem er insgesamt zehn Fahrzeuge auf sei- nen Namen oder den Namen seiner Mutter eingelöst und/oder Verkaufsverträge über Leasingfahrzeuge unterzeichnet und/oder Leasingfahrzeuge zum Kauf an- geboten habe. Zudem wird ihm vorgeworfen, Kaufverträge für den Kauf von Stammanteilen von drei GmbHs unterzeichnet und dadurch diese Firmen u.a. samt den von diesen Firmen geleasten Fahrzeugen übernommen zu haben. In der Folge seien diese Leasingfahrzeuge mit Wissen und Willen des Beschuldigten von Drittpersonen entgegen genommen worden, um diese – nach Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis durch eine Drittperson – unberechtigterweise zu verkaufen, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Anklagesachverhalt I, Urk. 20 S. 2 ff.). Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, zusammen mit BI._____ mit zuvor von BI._____ unberechtig- terweise im Namen der BM._____ GmbH und G._____ GmbH erhältlich gemachten Codekarten Waren-,
- 14 - Benzin- und Geldbezüge etc. getätigt zu haben (Anklagesachverhalt II, Urk. 20 S. 14 ff.). Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am
23. Mai 2016 den Personenwagen der Marke Mercedes Benz mit Kontrollschild Nr. 2, gelenkt zu haben, obschon die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug erloschen gewesen sei (Anklagesachverhalt IV, Urk. 20 S. 25).
E. 4.2 Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bezüglich Anklagesachver- halt I der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und ND 17) in Rechtskraft erwachsen und auf diesen Vorwurf deshalb nicht mehr weiter einzugehen ist. Sodann sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten frei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14). Dieser Freispruch wurde sei- tens der Staatsanwaltschaft angefochten. Sodann ficht der Beschuldigte den Schuldspruch der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB an. Bezüglich Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG anerkannte der Beschuldigte in der Beru- fungsverhandlung den eingeklagten Sachverhalt (Urk. 73 S. 2). Es ist nachfolgend zunächst auf die Vorwürfe der mehrfachen Hehlerei und auf die Vorwürfe der mehrfachen Veruntreuung (Anklagesachverhalt I) sowie anschliessend auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ankla- gesachverhalt II) einzugehen.
E. 5 Hehlerei (Anklagesachverhalt I)
E. 5.1 Vorbemerkungen
E. 5.1.1 Erstellt – und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt – ist, dass alle zehn Fahrzeuge gemäss Anklagesachverhalt I deliktischer Herkunft waren. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 16 ff., E. 2.3.). Jedoch bestreitet der Beschuldigte teilweise die ihm persönlich vorgeworfenen Tathandlungen sowie insbesondere gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass es sich um deliktisch erworbene Fahrzeuge gehandelt habe (Urk. 38 S. 5 ff.; Urk. 69/2 S. 7 f.). Es ist deshalb nachfolgend
- 15 - aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die angeklagten Sachver- halte erstellt werden können. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, be- trifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden.
E. 5.1.2 Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Über- wachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend, soweit für die Sachver- haltserstellung relevant, einzugehen.
E. 5.1.3 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von BI._____ und weiteren Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 50 E. 1.2., S. 10 ff.). Insbesondere kann zulasten des Beschuldigten nur auf diejenigen Aussagen von Auskunftspersonen abge- stellt werden, bei denen die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden, d.h. wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens ange- messene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an Beschuldigte im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 141 IV 220 E. 4.5).
E. 5.1.4 Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 50 S. 18 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweis- mittel und die Einwände der Verteidigung (Urk. 38; Urk. 73) eingegangen.
- 16 -
E. 5.2 ND 1 (Volvo XC60, Stamm-Nr. 3)
E. 5.2.1 Der Beschuldigte bestreitet, diesen Volvo selber auf seinen Namen einge- löst zu haben und am Verkauf dieses Fahrzeugs beteiligt gewesen zu sein. Seine einzige Funktion habe darin bestanden, dass er als Verkäufer habe genannt wer- den sollen, damit BI._____ einen besseren Verkaufspreis habe erzielen können (Urk. 38 S. 5; Urk. 73 S. 7 f.). Er anerkennt, den Kaufvertrag für den Volvo unter- zeichnet zu haben. Er hätte dafür Fr. 1'000.– erhalten sollen (Urk. ND 1 2/1 S. 2 f.; ND 2/2 S. 2 f.).
E. 5.2.2 Anerkannter- und ausgewiesenermassen trat der Beschuldigte als Verkäu- fer des Volvos XC60 auf und unterzeichnete auch den entsprechenden Kaufver- trag (vgl. Anhang zu Urk. ND 1 2/1). Wenn der Beschuldigte ausführt, er habe als Verkäufer genannt werden sollen, damit ein besserer Verkaufspreis habe erzielt werden können (Urk. 38 S. 5), wusste der Beschuldigte somit, dass der Verkaufs- vertrag nicht auf die Firma sondern auf ihn persönlich lautete. Der Beschuldigte kann jedoch nur dann als (rechtmässiger) Verkäufer des Volvos auftreten, wenn er auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dies musste auch dem Beschuldigten bekannt und bewusst sein, als er den Kaufvertrag unterzeichnete.
E. 5.2.3 Sodann ist es widersprüchlich, wenn der Beschuldigte behauptet, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass in der von ihm übernommenen Firma noch ein Fahrzeug inbegriffen gewesen sei (Urk. ND 1 2/1 S. 1), in der Folge aber angibt, BI._____ habe ihm gesagt, er müsse einen Vertrag im Namen der Firma wegen eines Autos unterschreiben (Urk. ND 1 2/2 S. 3), und diesem Widerspruch aber nicht weiter nachgegangen sein will, weil er BI._____ vertraut habe (Urk. ND 1 2/2 S. 3). Sodann leuchtet nicht ein, warum der Beschuldigte, wenn er als Or- gan der von ihm übernommenen Firma handelte, für eine Unterzeichnung eines Kaufvertrags eine zusätzliche, auf dieses Geschäft bezogene Entschädigung hät- te erhalten sollen. Schliesslich ist im entsprechenden Kaufvertrag unmissver- ständlich der Beschuldigte persönlich als Verkäufer aufgeführt (vgl. Anhang zu Urk. ND 1 2/1), was dem Beschuldigten eingestandenermassen auch bekannt war (Urk. 38 S. 5). Die Aussage von BI._____, der Beschuldigte habe bei der Unter- zeichnung des Kaufvertrags für den Volvo gewusst, dass der Volvo geleast war
- 17 - (Urk. ND 1 3/7 S. 12) und dessen Aussagen, dass der Beschuldigte sowohl über die deliktische Herkunft der Fahrzeuge als auch den Sinn und Zweck der Firmen- übernahmen Bescheid gewusst habe (Urk. 3/17 = ND 1 3/7 S. 11 f.), erscheinen aufgrund der Umstände und des aufgezeigten Wissens des Beschuldigten als glaubhaft und schlüssig.
E. 5.2.4 Auch bezüglich der Entschädigung, die er für die Unterzeichnung des Vertrages hätte erhalten sollen, sind die Aussagen des Beschuldigten unstimmig. So gab er zunächst an, dass er für die Unterzeichnung des Vertrages Fr. 1'000.– hätte erhalten sollen (Urk. ND 1 2/1 S. 3), in der Folge sprach er von Fr. 300.– (Urk. ND 1 2/2 S. 3), schliesslich sollen es doch wieder Fr. 1'000.– gewesen sein (Urk. 38 S. 5).
E. 5.2.5 Zutreffend ist, dass die Aussagen von BI._____ insoweit widersprüchlich sind, als er einerseits aussagte, er habe den Fahrzeugausweis ohne Code 178 nicht an den Beschuldigten weitergegeben (Urk. ND 1 3/7 S. 10), und anderer- seits aussagte, dass der Beschuldigte die Fahrzeugeinlösung auf seinen Namen selber vorgenommen habe (Urk. ND 1 3/7 S. 11). Denn für die Einlösung eines Fahrzeugs braucht es die Vorlage des Fahrzeugausweises im Original. Jedoch erklärte BI._____ nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beschuldigte sämtliche auf ihn lautenden Fahrzeugeinlösungen selber vorgenommen habe; niemand ha- be dessen Adresse gekannt (Urk. ND 1 3/7 S. 11).
E. 5.2.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Ergebnis angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Volvo XC60 um ein Leasingfahrzeug handelte, das von einer Firma geleast worden war, sowie dass BI._____ damit nicht berechtigt war, über dieses Fahrzeug zu verfügen, und dass der Beschuldigte dieses Fahrzeug dennoch auf Veranlassung von BI._____ auf seinen Namen einlöste und den Kaufvertrag mit BN._____ unterzeichnete.
E. 5.3 ND 3 (BMW 320d xDrive, Stamm-Nr. 4) und ND 9 (BMW 320d, Stamm-Nr. 5)
- 18 -
E. 5.3.1 Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass keine markanten Unterschiede zwischen der Unterschrift auf der Identitätskarte des Beschuldigten (Anhang zu Urk. 2/13) und den Unterschriften auf den Kaufverträgen (Anhang zu Urk. ND 3 1/3 und Anhang zu Urk. ND 9 1/3) auszumachen sind. Sodann ergeben sich auch keine markanten Unterschiede zur Unterschrift im – anerkanntermassen vom Be- schuldigten unterschriebenen – Kaufvertrag betreffend des Volvos XC60 (vgl. An- hang zu Urk. ND 1 2/1). Sodann ist nicht ersichtlich, wie BO._____ an die Fotoaufnahmen der Identitätskarte gekommen sein soll (vgl. Anhang zu Urk. ND 3 3/3), wenn nicht anlässlich der Unterzeichnung des Verkaufsvertrags betreffend die beiden BMWs 320d. Die Erklärung des Beschuldigten, seine Identitätskarte sei von einem älteren Herrn mit grauen Haaren in der Pizzeria in BP._____ "ko- piert" worden, erscheint als reine Schutzbehauptung. So führte er als Grund dafür aus, BI._____ habe ihm gesagt, dass er die Identitätskarte für Verträge, welche ebenfalls in die BA._____ hineinkämen, brauche (Urk. ND 9 2/1 S. 2). In der Fol- ge erklärte er dann, BI._____ habe seine Identitätskarte fotografiert. Der Grund sei gewesen, dass seine Identitätskarte für die Buchhaltung sowie für die Erstel- lung des Vertrags gebraucht worden sei (Urk. ND 9 2/2 S. 3). Auch diese Erklä- rung ist mehr als fragwürdig. So ist nicht ersichtlich, warum für die Buchhaltung und für die Erstellung von Verträgen die Identitätskarte des Beschuldigten ge- braucht werden soll. In der Einvernahme vom 15. März 2016 erklärte der Be- schuldigte sodann, es könnte seine Unterschrift auf den Kaufverträgen sein (Urk. 2/37 = Urk. ND 3 2/2 = Urk. ND 9 2/3 S. 6).
E. 5.3.2 In der Einvernahme vom 24. April 2014 bekräftigte der Beschuldigte seine Bestreitungen mit der Aussage, seine ganze Familie könne bezeugen, dass er in … [Ort] am Geburtstagsfest von der Tochter seiner Schwester gewesen sei (Urk. ND 9 2/2 S. 1). Nachdem jedoch seine Schwester ausgesagt hatte, dass ih- re Tochter im Februar Geburtstag habe und das Fest im Februar und nicht im De- zember stattgefunden habe (vgl. Urk. ND 9 3/13), gestand der Beschuldigte ein, dass dies möglich sei (Urk. ND 9 2/3 S. 7 f.). Auf die Frage, warum er dann aus- gesagt habe, er sei am Geburtstagsfest gewesen, obwohl dieses gar nicht im Dezember stattgefunden habe, erklärte er, er wisse es nicht. Er habe gedacht, sie
- 19 - habe im Dezember Geburtstag (Urk. ND 9 2/3 S. 8). Der Beschuldigte versuchte somit, sich ein unzutreffendes Alibi zu verschaffen.
E. 5.3.3 Demgegenüber erklärte BI._____ in Anwesenheit des Beschuldigten auf- grund der erstellten Sachumstände glaubhaft und schlüssig, der Beschuldigte ha- be gewusst, dass er (BI._____) die beiden BMWs deliktisch erhalten und es sich nach wie vor um geleaste Fahrzeuge gehandelt habe. Es sei immer der gleiche Ablauf gewesen. Der Beschuldigte habe dies gewusst, weil er ihn angerufen habe und der Beschuldigte dafür zuständig gewesen sei (Urk. ND 9 3/16 S. 18). So- dann erklärte BH._____, dass sich der Verkauf der BWMs 320d in seiner Bar ab- gespielt habe. Wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht. Er wisse, dass BO._____ mit BI._____ darüber gesprochen habe, aber der Beschuldigte sei auch dabei gewesen. Dies sei in einer Zeit gewesen, als der Beschuldigte und BI._____ häufig zusammen gewesen seien. Weiter gab er an, BO._____ habe Bedenken geäussert, worauf sich der Beschuldigte eingemischt und erklärt habe, dass er für die Fahrzeuge garantieren könne, und dass mit diesen alles in Ord- nung sei. Bevor sie das Restaurant verlassen hätten, habe BO._____ den Aus- weis des Beschuldigten fotografiert (Urk. ND 9 3/16 S. 9). Auch wenn BH._____ ebenfalls in die Machenschaften involviert war und als Beschuldigter ein Interesse daran hatte, sich in einem günstigen Licht zu präsentieren, ist nicht ersichtlich, wie BH._____ aus den falschen Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten hät- te profitieren können. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum BH._____ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen.
E. 5.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Ergebnis angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte im Bewusstsein der deliktischen Herkunft der Fahrzeuge am 15. Dezember 2011 im Restaurant BQ._____ in BP._____ für den BMW 320d xDrive und den BMW 320d je ein Verkaufsvertrag unterzeichnete und damit wissentlich und willentlich die durch BI._____ veranlassten Verkäufe dieser Fahrzeuge massgeblich unterstütz- te.
- 20 -
E. 5.4 ND 8 (Chevrolet Captiva 22TD 4WD, Stamm-Nr. 6)
E. 5.4.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass er den Chevrolet von BI._____ über- nommen und auf sich eingelöst hatte. Sodann anerkennt der Beschuldigte, dass er am Verkauf des Chevrolet beteiligt war (Urk. 38 S. 18).
E. 5.4.2 Der Beschuldigte sagte aus, dass BI._____ ihm den Fahrzeugausweis übergeben habe, er mit diesem zum Strassenverkehrsamt gegangen sei und den Chevrolet eingelöst habe (Urk. ND 8 2/1 S. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass das Fahrzeug am 12. Oktober 2011 zum ersten Mal und in der Folge auf ver- schiedene weitere Kontrollschilder zugelassen war. Im Zeitpunkt, als der Be- schuldigte das Fahrzeug übernommen hatte, war es auf die BR._____ GmbH, … Zürich, eingelöst (vgl. Anhang zu Urk. ND 8 1/1). Somit war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass das Fahrzeug nicht auf BI._____ eingelöst war. Sodann ist der Umstand, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeug- ausweises auf eine BR._____ GmbH eingelöst war (eingelöst auf diese Firma vom 24.11.2011 bis 7.12.11), nicht damit in Verbindung zu bringen, dass BI._____ angeblich Autohändler gewesen sein soll, und hätte den Beschuldigten, hätte er tatsächlich keine Kenntnis vom Treiben von BI._____ gehabt, zu kritischen Rückfragen veranlassen müssen.
E. 5.4.3 Weiter erklärte der Beschuldigte, dass ihm BI._____ diesen Wagen über- lassen habe, weil er ein Fahrzeug benötigt habe (Urk. ND 8 1/1). Das Fahrzeug wurde am 7. Dezember 2011 auf den Beschuldigten eingelöst. Bereits am
E. 5.4.4 Wenn der Beschuldigte sodann ausführt, er habe im Fahrzeugausweis nur gesehen, dass der Wagen auf eine Firma eingelöst und der Code 178 nicht ein- getragen gewesen sei (Urk. ND 8 2/1 S. 3), wird klar, dass sich der Beschuldigte der Problematik seines Handelns durchaus bewusst war. Sodann erklärte der Beschuldigte, dass er Druck auf BI._____ ausgeübt und diesen gefragt habe, was mit dem Smart, der ebenfalls auf den Beschuldigten eingelöst worden war (vgl. ND 15), sei. BI._____ habe ihm gesagt, dass er den Smart nicht verkaufen könne (Urk. ND 8 2/1 S. 6). Dass diese Erklärung und der Umstand, dass sich BI._____, welchen der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben für einen Autohändler hielt, im Zusammenhang mit dem Verkauf des Chevrolet im Hintergrund hielt (Urk. ND 8 2/1 S. 6), den Beschuldigten nicht hellhörig werden liessen, kann nur damit er- klärt werden, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass mit der Einlösung des Fahrzeugs auf ihn eine gute Ausgangslage für den Verkauf des Chevrolet ge- schaffen werden sollte, um die illegale Herkunft dieses Fahrzeugs zu verschlei- ern. Nachdem sodann das Fahrzeug im Hinblick auf dessen Verkauf auf den Be- schuldigten eingelöst worden war, erscheint nicht glaubhaft, dass BI._____ in der Folge die Verkaufsverhandlungen bei BT._____ geführt haben soll. In der Einver- nahme vom 4. Januar 2011 hatte der Beschuldigte denn auch erklärt, er habe im
- 22 - Auftrag von BI._____ zwei Fahrzeuge verkauft, einmal sei dies ein Chevrolet ge- wesen und das andere Mal ein BMW. Diese Fahrzeuge habe er der BU._____ verkauft (Urk. ND 11 2/1 S. 2). Dies bestätigte er dann auch in der Hafteinver- nahme vom 25. Juli 2012. Er selbst habe bloss diese beiden Autos [gemeint den Chevrolet und den BMW] verkauft (Urk. 2/5 S. 8).
E. 5.4.5 Schliesslich hatte der Beschuldigte keine Hemmungen, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufzutreten, dessen Eigentümer er gar nicht war, was ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
E. 5.4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte den Chevrolet am 7. Dezember 2011 in Absprache mit BI._____ auf seinen Namen einlöste und er zumindest davon ausgehen musste und in Kauf genommen hat, dass das Fahrzeug deliktischen Herkunft ist, und er dieses in der Folge auf dem Areal der BT._____ BS._____ zum Kauf angeboten hat. Nachdem der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB rechtskräftig ist, erübrigt es sich, auf die weiteren dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhaltselement einzugehen.
E. 5.5 ND 10 (BMW 730LD, Stamm-Nr. 7)
E. 5.5.1 Der Beschuldigte anerkennt, das Fahrzeug am 23. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen auf seine Mutter BV._____ eingelöst und die Schilder und den Fahrzeugausweis in der Folge an BI._____ übergeben zu haben (Urk. ND 10 2/1 S. 1 f.). Er bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass das Fahrzeug durch den albanischen Zoll sichergestellt worden sei und dort habe ausgelöst werden sollen. Sodann sei ihm nicht bekannt gewesen, dass BI._____ nicht berechtigt gewesen sei, über dieses Fahrzeug zu verfügen (Urk. 38 S. 23 f.; Urk. 73 S. 6).
- 23 -
E. 5.5.2 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die vom Beschuldigten präsentierte Darstellung erhebliche Zweifel an der Legalität des Handels von BI._____ auf- kommen lässt. So führte der Beschuldigte aus, BI._____ habe ihm gesagt, dass der Wagen irgendwo im Süden sei. Er benötige eine Autonummer, um den Wa- gen wieder in die Schweiz zu holen. BI._____ habe ihm etwas von einer Firma er- zählt, die Konkurs gegangen sei und ein Auto ohne Kontrollschilder habe (Urk. ND 10 2/1 S. 1 f.; Urk. ND 10 2/2 S. 12). Dabei habe ihn BI._____ für die Einlö- sung auf das Strassenverkehrsamt begleitet. Hierfür fuhren die beiden extra nach St. Gallen. Damit drängt sich aber auf zu hinterfragen, warum BI._____, der ja nach Ansicht des Beschuldigten Autohändler gewesen sein soll, den Wagen nicht auf sich selber einlöste, insbesondere da der Beschuldigte eingestand, dass es praktisch keinen Unterschied mache, ob man eine bestehende Nummer wieder aktiviere oder eine neue Nummer einlöse (Urk. ND 10 2/1 S. 2). Dennoch hat der Beschuldigte BI._____ nicht gefragt, warum er den Wagen nicht auf sich einlöse (Urk. ND 10 2/1 S. 3). Dies obwohl sich auch dem Beschuldigten die Frage hätte aufdrängen müssen, warum BI._____ berechtigt sein soll, ein Fahrzeug aus einer Konkursmasse, das nicht mehr auf die Firma, der das Fahrzeug gehört, eingelöst werden kann, einzulösen und darüber zu verfügen. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte sehr wohl um die deliktischen Umstände wuss- te. Dass dem Beschuldigten aufgrund der ihm bekannten resp. von BI._____ gel- tend gemachten Umstände keine Zweifel gekommen sind, erscheint deshalb als reine Schutzbehauptung.
E. 5.5.3 Die Aussage von BI._____, der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug deliktisch erlangt und in Albanien sichergestellt worden sei, sowie dass die Einlösung dazu gedient habe, die deliktische Herkunft zu verschleiern (Urk. 3/17 S. 25, S. 27), erscheint deshalb glaubhaft. Es ist denn auch nicht er- sichtlich, weshalb BI._____ den Beschuldigten diesbezüglich falsch belasten soll- te. Insbesondere da er von einer solchen Belastung nicht profitierte.
E. 5.5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat.
- 24 -
E. 5.6 ND 11 (BMW X5 xDrive40d, Stamm-Nr. 8)
E. 5.6.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, den BMW der BW._____ AG zum Kauf angeboten zu haben. Er bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass es sich um ein Leasingfahrzeug resp. ein deliktisch erworbenes Fahrzeug gehandelt habe.
E. 5.6.2 Der Beschuldigte führte nach seiner Verhaftung aus, am Tag zuvor habe ihn sein Versicherungsvertreter angerufen und gesagt, dass zwei Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst worden seien; ein BMW X6 und ein M5. Mit diesen Autos habe er aber nichts zu tun gehabt. Er denke, dass dies BI._____ gewesen sei (Urk. ND 11 2/1 S. 2 f.). Dennoch wollte er gemäss eigenen Aussagen einen Tag später, zwar nach Abklärungen beim Strassenverkehrsamt, mit einem ihm nicht näher Bekannten von BI._____ (BG._____) einen BMW X5 verkaufen (Urk. ND 11 2/1 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum das Fahrzeug durch den Beschuldigten hätte verkauft werden sollen, wenn BG._____ ihn bei sämtlichen Verkaufsgesprächen begleitet hat (Urk. ND 11 2/1 S. 3). Allein schon der Umstand, dass dieser das Fahrzeug, das einen Wert von ca. Fr. 80'000.– bis Fr. 90'000.– hatte, für "lediglich" Fr. 70'000.– und dann auch noch über eine vor- geschobene Drittperson verkaufen wollte, lässt Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verkaufs aufkommen. Dem Beschuldigten will dann auch die Erklärung von BG._____, dass er als Albaner das Fahrzeug nicht verkaufen könne, "spanisch" vorgekommen sein. Deshalb habe er mit dem Strassenverkehrsamt telefoniert, um zu fragen, ob mit dem BMW alles in Ordnung sei. Man habe ihm dort gesagt, dass im Ausweis nichts vermerkt sei (Urk. ND 11 2/1 S. 4). Jedoch hat der Be- schuldigte BG._____ nicht gefragt, ob dies sein Fahrzeug sei und/oder wie er in dessen Besitz gekommen sei (Urk. ND 11 2/1 S. 4). Sodann will er nicht auf den Eintrag im Fahrzeugausweis geachtet haben (Urk. ND 11 2/1 S. 5). Der Umstand, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen mit dem Strassenverkehrsamt Thurgau telefonierte (Urk. ND 11 2/1 S. 4), vermag den Beschuldigten deshalb nicht zu entlasten. Im Gegenteil erscheint dieser Telefonanruf als vorgeschobe- nes "Alibi" oder konnte – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auch lediglich dazu dienen, abzuklären, ob es bei einer Überprüfung durch den potentiellen Käu- fer Probleme geben könnte. Hatte der Beschuldigte aufgrund der Erklärung von
- 25 - BG._____ Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verkaufs gehabt, wäre die logi- sche Konsequenz, sich zunächst von diesem versichern zu lassen, dass alles rechtmässig sei, wenn nicht sogar, sich von diesem Geschäft zu distanzieren. So erklärte der Beschuldigte in einer weiteren Einvernahme, BI._____ und BG._____ hätten den Wagen schnell, schnell verkaufen wollen, was ihm – zu Recht – ver- dächtig vorgekommen sei, weshalb er beim Strassenverkehrsamt angerufen habe (Urk. 2/5 S. 8 f.). Allein mit einem Anruf beim Strassenverkehrsamt lassen sich die verdachtserregenden Umstände aber nicht aus der Welt schaffen. Insbesondere da es keine plausiblen Gründe für ein Mitwirken des Beschuldigten gab, wenn das Fahrzeug tatsächlich BG._____ gehört hätte. Sodann kann aus dem Umstand, dass im Ausweis nichts vermerkt ist, nicht zwingend geschlossen werden, dass alles in Ordnung ist. So werden gestohlene Fahrzeuge in der Regel zunächst bei der Polizei gemeldet.
E. 5.6.3 Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten, was er für die- se Mithilfe beim Verkauf hätte bekommen sollen. So gab er zunächst an, BG._____ habe Fr. 70'000.– für das Fahrzeug haben wollen. Alles was Fr. 70'000.– überstiegen hätte, hätte er bekommen (Urk. ND 11 2/1 S. 3). In der Fol- ge erklärte er, wenn das Auto verkauft worden wäre, hätte er Fr. 2'000 bis Fr. 3'000 erhalten. So sei es ihm von BI._____ und von dessen Kollegen gesagt worden (Urk. 2/5 S. 9).
E. 5.6.4 Aufgrund der vorliegenden Sachumstände und des unstimmigen Aussage- verhaltens des Beschuldigten erscheinen die in sich schlüssigen Aussagen von BI._____, dass der Beschuldigte sicher gewusst habe, dass es sich um ein ge- leastes Fahrzeug gehandelt habe, es sei immer um die gleichen Autos und um dasselbe gegangen (Urk. 3/17 S. 28), glaubhaft.
E. 5.6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Fahrzeugs wusste resp. wissen musste und sich dennoch am Verkauf des Fahrzeugs beteiligte.
- 26 -
E. 5.7 ND 12 (BMW X6 3.0 TD, Stamm-Nr. 9) und ND 13 (BMW M5, Stamm-Nr. 10)
E. 5.7.1 Der Beschuldigte bestreitet, die beiden Fahrzeuge selber auf seinen Na- men eingelöst zu haben. Sodann bestreitet er, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass BI._____ und/oder BH._____ deliktisch in den Besitz dieser Fahr- zeuge gekommen sei bzw. seien (Urk. 38 S. 28 f.; Urk. 73 S. 6 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der (mehrfachen) Hehlerei frei.
E. 5.7.2 Die beiden Fahrzeuge waren zunächst auf die BX._____ AG eingelöst (Anhang zu Urk. ND 13 1/1). BI._____ erklärte bezüglich dieser Firma und der beiden Fahrzeuge, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er die Firma übernehmen müsse. Der Beschuldigte sei informiert gewesen. Er habe gewusst, warum BH._____ die Firma gewollt habe. Aber die Autos hätten er und der Be- schuldigte nie gesehen. Der Beschuldigte sei auch informiert worden, dass die beiden BMWs, die sich im Inventar der BX._____ AG befunden hätten, geleast seien. Er habe den Beschuldigten darüber informiert. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass der Code gelöscht werde, weil es ja nicht die einzigen Fahrzeuge gewesen seien. Die Codelöschungen habe er – BI._____ – veranlasst. BD._____ habe die Codelöschung sowie auch die Einlösung auf den Beschuldigten vorge- nommen. BD._____ habe ihm – BI._____ – die neuen Kontrollschilder übergeben. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst würden. Das sei so mit dem Beschuldigten abgesprochen worden. Die ursprüngli- chen Fahrzeugausweise habe der Mann aus Basel mitgebracht. Der Beschuldigte habe den Eintrag "178" in den beiden Fahrzeugausweisen gesehen, als er – BI._____ – die Fahrzeugausweise im Restaurant erhalten habe. Die Fahrzeug- ausweise seien zusammen mit den Firmenübernahmeunterlagen in seiner Mappe gelegen (Urk. 3/10 S. 4 ff.). Weiter erklärte BI._____ auf Vorhalt eines abgehörten Telefongesprächs zwischen ihm und BH._____ [Auszug: Ich werde den Schwei- zer mitnehmen, damit er die Kennzeichen abholen geht], mit "Schweizer" sei der Beschuldigte gemeint gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nicht ge- wusst, ob der Beschuldigte selber oder BD._____ die Fahrzeuge einlöse würde.
- 27 - Was BH._____ in der Folge mit den beiden Fahrzeugen gemacht habe, wisse er nicht (Urk. 3/10 S. 10). In einer späteren Einvernahme bestätigte BI._____, dass der Beschuldigte die Firma BX._____ AG in seinem Auftrag übernommen habe (Urk. 3/15 S. 27). Sodann bestätigte er, dass der Beschuldigte vorgängig gewusst habe, dass die Codes 178 aus den Fahrzeugausweisen der beiden BMWs ge- löscht und die Fahrzeuge auf dessen Namen eingelöst würden. Es sei immer der gleiche Ablauf gewesen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, gab er an, das sei dessen Aufgabe gewesen. Deswegen habe er nicht speziell rea- giert. Weiter erklärte er, BH._____ habe diese beiden Fahrzeuge an seine Kun- den verkauft (Urk. 3/17 S. 16 f.).
E. 5.7.3 Der Beschuldigte bestätigte, dass die Firma BX._____ AG anfangs November 2011 in BA._____ umbenannt und von ihm am 15. Dezember 2011 übernommen worden sei, und dass er fortan als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift operiert habe. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der BMW X6 und der BMW M5 durch die BX._____ geleast worden seien (Urk. 2/39 S. 1 f; Urk. 2/37 S. 5). Weiter erklärte der Beschuldigte, keine Kennt- nisse von diesen BMWs zu haben. Ihm seinen keine Leasingunterlagen überge- ben worden. Ebenso wenig habe er von deren Einlösung auf seinen Namen Kenntnis gehabt (Urk. 2/29 S. 1 ff.; Urk. 2/32 S. 1 ff.; Urk. 2/37 S. 4 ff.). Sein Ver- sicherungsagent habe ihn auf zwei Fahrzeugeinlösungen auf seinen Namen an- gesprochen. Diese habe er nicht gemacht, was er seinem Versicherungsagenten mitgeteilt habe. Daraufhin habe dieser einen Versicherungsstopp veranlasst (Urk. 2/29 S. 2; Urk. 2/32 S. 2).
E. 5.7.4 Am 10. Oktober 2011 leaste BY._____ namens der BX._____ AG den BMW X6 und nahm ihn am 12. Oktober 2011 in Empfang (Urk. ND 12 Anhänge zu 1/1). Am 24. Oktober 2011 verkaufte BY._____ seine Anteile an der BX._____ AG an BZ._____ (Urk. ND 12 Anhang zu 1/4 und Urk. ND 13 Anhang zu 1/6). Mit Leasingvertrag vom 25./31. Oktober 2011 leaste die BX._____ AG sodann einen BMW M5. Dieser wurde von der BX._____ AG am 1. November 2011 entgegen- genommen (Urk. ND 13 Anhänge zu 1/1). Mit Beschluss vom 2. November 2011 wurde die BX._____ AG in BA._____ AG umfirmiert (Urk. ND 12 Anhang zu 1/6).
- 28 - Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der BA._____ AG gewählt (Urk. ND12 Anhang zu 1/6).
E. 5.7.5 Es ist durchaus richtig, dass – wie die Vorinstanz ausführt – BI._____ hin- sichtlich der Frage, wer die Fahrzeuge auf den Beschuldigten eingelöst habe, un- terschiedliche Aussagen machte. Sodann macht die Erklärung von BI._____, nachdem er auf die unterschiedlichen Aussagen angesprochen worden war, er habe den Beschuldigten nicht belasten wollen (Urk. 3/17 S. 16), keinen Sinn, nachdem er in der gleichen Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe ge- wusst, warum BH._____ die Firma gewollt habe. Auch habe er von den Codelö- schungen gewusst und er habe auch gewusst, dass die Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst würden (Urk. 3/10 S. 4, S. 7). Jedoch weist die Staatsanwalt- schaft zu Recht darauf hin (Urk. 72 S. 6 f.), dass BI._____ die Aussage, der Be- schuldigte habe die Einlösung vorgenommen, in Anwesenheit des Beschuldigten machte, und es nicht ersichtlich ist, warum BI._____ den Beschuldigten diesbe- züglich falsch belasten sollte, insbesondere zumal er von dieser Aussage selber nicht profitierte. Vielmehr erscheint die Frage in der ersten Einvernahme, wer die Fahrzeuge eingelöst habe, für BI._____ nicht von Relevanz gewesen zu sein. BI._____ sagte jedoch bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Beschul- digte gewusst habe, dass es sich um Leasingfahrzeuge handelte und die Fahr- zeuge auf ihn, den Beschuldigten, eingelöst werden sollten (Urk. 3/10 S. 7).
E. 5.7.6 Sodann wurden die Löschungen der Codes 178 am 21. Dezember 2011 beim Strassenverkehrsamt erfasst (Urk. ND 12 Anhang zu 1/6 und ND 13 Anhang zu 1/6). Hätte BD._____ die Einlösungen auf den Beschuldigten vorgenommen, hätte er diese gleichzeitig mit den Löschungen der Codes 178 gemacht.
E. 5.7.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge wusste, und er diese am 22. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen einlöste und hernach die beiden Fahrzeugausweise BI._____ übergab.
- 29 -
E. 5.8 ND 15 (Smart fortwo coupé, Stamm-Nr. 11)
E. 5.8.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er für den Smart einen Versiche- rungsausweis bestellt und am 7. Dezember 2011 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen eingelöst hat. Er bestreitet jedoch, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass der Smart durch Hehlerei erhältlich ge- macht worden war (Urk. 38 S. 35).
E. 5.8.2 Der Beschuldigte anerkennt, dass er von BI._____ den Fahrzeugausweis erhalten hat, auf dem kein Code 178 eingetragen gewesen sei (Urk. 38 S. 36). Wenn sich der Beschuldigte, wie er vorgibt, Gedanken über den Eintrag "Halter- wechsel verboten" gemacht und den Fahrzeugausweis genau studiert hat (Urk. 2/21 S. 5 f.), leuchtet nicht ein, warum er dann aufgrund des Umstands, dass als vorgängiger Fahrzeughalter eine CA._____ GmbH eingetragen und das Fahrzeug auf diese erst am 2. Dezember 2011 eingelöst worden war (vgl. Urk. ND 15 Anhang zu 1/21), nicht will hellhörig geworden sein. Gestützt auf seine Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass er sich der Problematik des il- legalen Autohandels bewusst bzw. ihm diese bekannt war. Selbst wenn BI._____ ihm versichert haben soll, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung sei, hätten aufgrund der Gegebenheiten Zweifel an dieser Aussage auftreten müssen, insbe- sondere da BI._____ dem Beschuldigten gesagt haben soll, es sei sein Fahrzeug (Urk. 2/21 S. 5), was offensichtlich nicht mit den Angaben im Fahrzeugausweis übereinstimmte, und er könne das Fahrzeug nicht auf seinen Namen einlösen (Urk. 2/21 S. 2). Auch vermag der Beschuldigte kein plausibles Argument vorbrin- gen, warum er dieses Fahrzeug auf sich einlösen sollte. Insbesondere das Argu- ment als "Dienst für einen Kollegen" (Urk. 2/21 S. 4) vermag nicht zu überzeugen, nachdem es sich bei BI._____ nicht um einen langjährigen Freund handelte, son- dern lediglich um einen guten Gast, zu dem er gemäss eigenen Angaben ein freundschaftliches Verhältnis pflegte und den er zu diesem Zeitpunkt gerade mal seit etwa drei bis vier Monaten kannte (Urk. 2/21 S. 2).
E. 5.8.3 Demgegenüber erscheinen angesichts der dargelegten Umstände die Aus- sagen von BI._____, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich um ein delik-
- 30 - tisch erhältlich gemachtes Fahrzeug gehandelt hat, sie hätten darüber gespro- chen (Urk. 3/17 S. 29 f.), nachvollziehbar und schlüssig.
E. 5.8.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Smarts wusste, als er diesen am 7. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen einlöste.
E. 5.9 ND 17 (BMW 120d, Stamm-Nr. 12)
E. 5.9.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass er den BMW auf den Namen seiner Mut- ter eingelöst und in der Folge auf dem Areal der Autocenter BT._____ BS._____ zum Kauf angeboten resp. am 13. Dezember 2011 verkauft hat. Er bestreitet, ge- wusst zu haben, dass BI._____ dieses Fahrzeug deliktisch erworben hatte (Urk. 38 S. 37 ff.; Urk. 73 S. 7 f.) resp. dass es sich um ein Leasingfahrzeug ge- handelt hatte (Urk. ND 17 2/1 S. 3).
E. 5.9.2 Der Beschuldigte gab zunächst an, ihm sage diese Person BS._____ nichts. Er habe diesen Wagen nicht verkauft. Dann korrigierte er sich und führte aus, ihm sage BS._____ etwas. Wenn es diese Person vom Autocenter in T._____ sei, kenne er diese Person. Dann sei er am Autoverkauf dabei gewesen. BI._____ habe ihm angeboten, dieses Auto zu verkaufen, auf Provisionsbasis. BI._____ habe ihm Fr. 2'000.– angeboten, wenn er dieses Auto verkaufen könne. Er sei zum das Autocenter BT._____ gegangen, wo er auch den Chevrolet ver- kauft habe. Er habe dort den ersten Kontakt gemacht und gefragt, ob das Au- tocenter Interesse an einem Autokauf habe. Dazumal sei es nur um den BMW gegangen. Dann sei BI._____ mit ihm gekommen und habe die Verhandlungen mit diesem Verkäufer geführt. Darauf sei der Wagen verkauft worden. Er habe das Auto abgegeben, die Quittung und auch das Geld in Empfang genommen. Das Geld habe er sofort BI._____ übergeben, welcher auf der anderen Seite der Strasse auf ihn gewartet habe. BI._____ habe ihm Fr. 1'000.– gegeben (Urk. ND 17 2/1 S. 1 f.).
- 31 -
E. 5.9.3 Der Beschuldigte führte zur Erklärung dazu, wie es zur Übernahme des Fahrzeugs von BI._____ gekommen sei, aus, BI._____ habe ihm diesen Wagen einige Tage vorher übergeben. Er sei nicht mobil gewesen. Darum habe er das Auto auf seine Mutter eingelöst und sei damit herumgefahren. Dazumal habe er die Fahrzeuge immer auf seine Mutter eingelöst (Urk. ND 17 2/1 S. 2). Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu den Angaben, die der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem Smart (vgl. ND 15) und dem Chevrolet (vgl. ND 8) gemacht hat. Anerkanntermassen hat der Beschuldigte sowohl den Chevrolet als auch den Smart am 7. Dezember 2011, also einen Tag vor der Einlösung des BMWs auf seine Mutter, auf sich eingelöst (vgl. ND 8 und ND 15). Nachdem ihm insbesonde- re bereits der Chevrolet seitens BI._____ überlassen worden sei, weil er, der Be- schuldigte, ein Fahrzeug benötigt habe (Urk. ND 8 2/1 S. 1, S. 3), erscheint so- dann die Erklärung des Beschuldigte, BI._____ habe ihm dieses Fahrzeug über- geben, weil er nicht mobil gewesen sei (Urk. ND 17 2/1 S. 2), als reine Schutzbe- hauptung.
E. 5.9.4 Nicht nachvollziehbar ist sodann die Schilderung des Beschuldigten, BI._____ habe ihm angeboten, dass er dieses Fahrzeug auf Provisionsbasis ver- kaufen könne (Urk. ND 17 2/1 S. 1), in der Folge aber die Verkaufsverhandlungen selber geführt habe (Urk. ND 17 2/1 S. 2). Dies macht umso weniger Sinn, wenn der Beschuldigte ausführt, BI._____ habe sich als Autohändler ausgegeben (Urk. ND 17 2/1 S. 3). Kommt weiter hinzu, dass der Beschuldigte den Preis mit BI._____ habe absprechen müssen resp. dieser vorher den Preis verhandelt habe (Urk. ND 17 2/1 S. 3).
E. 5.9.5 Der Beschuldigte wurde von BI._____ innert zwei Tagen aufgefordert, drei Fahrzeuge einzulösen. Plausible Gründe für diese Einlösungen konnte der Beschuldigte nicht vorbringen. Wieso hätte ihn BI._____ mit diesen Einlösungen beauftragen sollen, wenn der Hintergrund ein legaler gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum BI._____ die Einlösungen, insbesondere auch als Autohändler, dann nicht hätte selbst vornehmen können. Sodann gestand der Beschuldigte ein, dass er sich bezüglich des Chevrolets, den er einen Tag zuvor auf sich selber eingelöst hatte, der Problematik seines Handelns durchaus bewusst war
- 32 - (vgl. Ziff. 5.4.4.). Dennoch will er einen Tag später, ohne sich etwas dabei ge- dacht zu haben, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufgetreten sein, dessen Eigen- tümer er gar nicht war.
E. 5.9.6 Der Beschuldigte gestand sodann zunächst ein, dass es möglich sei, dass im BS._____ am 12. Dezember 2011 gesagt habe, dass das Auto auf ihn laufen solle (Urk. 2/37 S. 14). In der Folge bestritt er dies wieder (Urk. ND 17 2/3 S. 3). Gemäss Aussagen von CB._____, Leiter der Zulassung im Strassenverkehrsamt BL._____, habe der Beschuldigte am 12. Dezember 2011 den BMW auf sein Kon- trollschild Nr. 13 umschreiben lassen wollen. Der Beschuldigte sei informiert wor- den, dass auf dem Fahrzeug eine Sperre durch die Polizei eingetragen sei, und dass das Fahrzeug nicht zugelassen werden könne (Urk. ND 17 3/15). Der Be- schuldigte bestritt, am Schalter gewesen zu sein und diese Auskunft erhalten zu haben (Urk. ND 17 2/3). CB._____ konnte sich bei seiner Einvernahme weder an die Person noch den Namen des Beschuldigten erinnern (Urk. ND 17 S. 2). Selbst wenn eine Drittperson ohne Weiteres eine Einlösung auf eine andere Person vor- nehmen kann (Urk. ND 17 3/15 S. 5), macht eine Einlösung durch eine Dritt- person keinen Sinn. Denn für den Verkauf des BMWs benötigte der Beschuldigte den Fahrzeugausweis.
E. 5.9.7 BI._____ erklärte schlussendlich in Anwesenheit des Beschuldigten, dass dieser gewusst habe, dass der BMW deliktischer Herkunft bzw. noch geleast ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe das von ihm gewusst. Er habe mit dem Be- schuldigten darüber gesprochen. Es sei zutreffend, dass er dem Beschuldigten, noch bevor dieser das Fahrzeug auf seine Mutter eingelöst habe, gesagt habe, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handelte (Urk. 3/17 S. 30 f.).
E. 5.9.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte zumindest erkennen musste und auch erkannte, dass das von ihm BS._____ zum Kauf angebotene Fahrzeug deliktischer Herkunft war und er mit seiner Handlung die deliktische Herkunft des BMWs verschleierte bzw. das Auffinden dieses Fahrzeugs durch den Berechtigten oder die Behörden erschwerte.
- 33 -
E. 5.10 Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt bezüglich der dem Beschul- digten vorgeworfenen Tathandlungen betreffend mehrfacher Hehlerei (ND 1, ND 3, ND 8, ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 15 und ND 17) anklagege- mäss gemäss obigen Ausführungen erstellt werden können.
6. Veruntreuung (Anklagesachverhalt I) 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung frei. Sie erwog, die Anklageschrift halte dem Beschuldigten nicht vor, dass dieser die tatsächliche Sachherrschaft an den inkriminierten Fahrzeu- gen erlangt hätte. Stattdessen sollen die Fahrzeuge – mit Wissen und Willen des Beschuldigten – von Dritten übernommen worden sein. Damit falle eine Ver- urteilung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausser Betracht (Urk. 50 S. 54 ff.). 6.1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei ein unechtes Sonderdelikt, was bedeute, dass die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht werde. Dies weil der Beschul- digte durch sein Tun den Erfolg hätte abwenden können und aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet gewesen sei, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheine. Eine solche Garantenstellung bestehe insbesondere für den Täter, der aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor der diesem drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Den Beschuldigten als Organ der Firmen habe eine Erhaltungspflicht für die den Firmen anvertrauten Leasingfahrzeuge getrof- fen. Angesichts der Organstellung habe der Beschuldigte zumindest gelockerten Gewahrsam an den Fahrzeugen gehabt und gemäss Art. 29 lit. a StGB habe ihn als Organ dieser Gesellschaften dieselbe Erhaltungspflicht getroffen. Besitzerin- nen der Fahrzeuge sei stets die von ihm übernommenen Gesellschaften gewesen (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 72 S. 2 f.).
- 34 - 6.1.3. Der Beschuldigte macht geltend, keine Kenntnisse von den Leasingfahr- zeugen gehabt zu haben. Er habe diese weder gesehen, noch verkauft, noch von diesen gewusst (Urk. 38 S. 10; Urk. 73 S. 4 f.). Weiter macht er geltend, dass ein persönlicher Gewahrsam, die tatsächliche Sachherrschaft, nicht vorhanden ge- wesen sei. Die neu vorgetragene Ergänzung in der Berufungsschrift der Staats- anwaltschaft sei zu spät und reiche nicht aus. Die zusätzlichen Behauptungen seien mit der nach wie vor gültigen Anklageschrift unvereinbar, unzulässig und willkürlich und würden ausserdem noch die Maxime des Anklageprinzips verlet- zen (Urk. 73 S. 4 f.). 6.1.4. Nachfolgend ist zu prüfen, welches Verhalten dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, und ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. Der erstellte Sachverhalt wird in der Folge rechtlich zu würdigen sein. 6.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 6.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Über- wachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend soweit für die Sachverhalts- erstellung relevant einzugehen. 6.2.2. ND 4 (BMW X6 xDrive35i, Stamm-Nr. 14) und ND 5 (BMW X6 xDrive35d, Stamm-Nr. 15) 6.2.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, er habe in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Firma BA._____ AG den Kaufvertrag mit CC._____ betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma G._____ GmbH unterzeichnet und seine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen. Dadurch habe er namens der Firma BA._____ AG die G._____ GmbH samt der bei den Leasinggeberinnen CD._____ [Bank] AG resp. CE._____ Bank AG geleasten zwei Personenwagen der Marke BMW X6 xDrive35i resp. BMW X6 xDrive35d übernommen. Der Beschuldigte habe ge-
- 35 - wusst, dass diese Fahrzeuge der G._____ GmbH bzw. aufgrund der Firmenüber- nahme ihm als Organ dieser Gesellschaften unter anderem mit der Verpflichtung anvertraut gewesen waren, den gemäss Leasingverträgen aufgeführten Verpflich- tungen nachzukommen und unter anderem die vorgenannten Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer den Leasinggeberinnen wieder zurückzugeben. In der Folge habe BI._____ mit Wissen und Willen des Beschuldigten die Fahrzeuge entgegen genommen, um diese Fahrzeuge in der Folge nach der Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweisen unrechtmässig zu verkaufen und durch die Verkaufserlöse sich oder einen Dritten unberechtig- terweise zu bereichern, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe (Urk. 20 S. 4 f.). 6.2.2.2. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat der BA._____ AG den Kaufvertrag betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma G._____ GmbH unterzeichnete (Urk. 38 S. 10; vgl. auch Urk. ND 4 2/3). Erstellt und vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt ist sodann, dass BI._____ die BMWs X6 – nachdem er die Ziffer 178 in den Fahrzeugausweisen löschen liess – an BH._____ verkaufte resp. weitergab (vgl. Urk. ND 4 Anhang zu 2/4 S. 1; Urk. 5/10 S. 6 und Urk. 5/11). 6.2.2.3. Im Vertrag betreffend den Verkauf und die Abtretung der Stammanteile der G._____ GmbH wird in Ziffer 2 "Kaufgegenstand" aufgeführt, dass der Ge- genwert aus den gut beworbenen Kundenstämmen der Sparten Versicherung, Kredite und Transporte sowie aus den beiden aus 2 Leasingverträgen der Firma zur Verfügung stehenden Fahrzeugen des Typs BMW X6 bestehen würde (Urk. ND 4 1/2 Anhang 2/3 S. 2 und Urk. ND 4 7/1). 6.2.2.4. Der Beschuldigte erklärte in sämtlichen Einvernahmen, die Fahrzeuge nie gesehen und auch nicht übernommen zu haben (Urk. ND 4 2/1 S. 1; Urk. ND 4 2/2 S. 3; Urk. ND 4 2/3 S. 4, S. 6 f.; Urk. ND 4 2/4 S. 1 f.; Urk. 2/37 S. 8 f.). Auf- grund der Unterschriften auf den Übernahmeprotokollen (vgl. Urk. ND 4 1/2 An- hang 2/4; Urk. ND 5 1/1 Anhang 3/7) erscheint zwar glaubhaft, dass der Beschul- digte diese nicht unterzeichnete. Jedoch ergibt sich wie erwähnt bereits aus dem
- 36 - Kaufvertrag unmissverständlich, dass mit der Firma auch zwei Leasingfahrzeuge übernommen wurden. 6.2.2.5. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe den Vertrag nur überflo- gen, und nicht zur Kenntnis genommen, dass im Kaufvertrag die beiden BMWs als Firmenbesitz aufgeführt seien (Urk. 38 S. 11), erscheint dies nicht glaubhaft. Der Vertrag umfasst lediglich etwas mehr als eine Seite und wurde übersichtlich gegliedert abgefasst. Sodann war dem Beschuldigten bekannt, dass er mit sei- nem Namen als Verantwortlicher für die übernommene Firma einstand. Aber selbst wenn der Vertrag nur überflogen worden wäre, ist unübersehbar, dass in diesem Vertrag von zwei Leasingverträgen und zwei BMWs X6 die Rede ist (Urk. ND 4 1/2 Anhang 2/3 S. 2). Es steht damit ausser Frage, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass er mit der Firma zwei geleaste BMWs X6 übernahm. 6.2.2.6. BI._____ führte aus, der Beschuldigte habe Bescheid darüber gewusst, dass die beiden in der G._____ GmbH befindlichen BMWs X6 nach der Firmen- übernahme gewinnbringend verkauft würden (Urk. ND 4 3/1 S. 37). Weiter gab er an, den BMW X6, Stamm-Nr. 14, beim Notariat CF._____ von CC._____ persön- lich bekommen zu haben (Urk. ND 4 3/6 S. 3) und den BMW, Stamm-Nr. 15, bei CC._____ abgeholt zu haben (Urk. ND 4 3/7 S. 1). Dies wurde seitens CC._____ bestätigt (Urk. ND 4 5/21 S. 6, S. 7). Sodann führte CC._____ aus, dass er die Schlüssel der BMWs dem Beschuldigten habe übergeben wollen. Dieser habe ihm beim Notariat gesagt, dass er die beiden Autoschlüssel diesem Mann über- geben solle, der damals in Begleitung des Beschuldigten und BI._____ gewesen sei (Urk. ND 4 5/21 S. 8). Es ist nicht ersichtlich, warum CC._____ diesbezüglich falsche Aussagen machen und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So- dann sind diese Aussagen in sich schlüssig, nachvollziehbar und mit dem äusse- ren, erstellten Ablauf stimmig. Dies im Gegensatz zu den unglaubwürdigen Aus- sagen des Beschuldigten, er habe nicht zur Kenntnis genommen, dass er mit der Firma zwei BMWs X6 übernommen habe. Der Beschuldigte bestätigte, die Firma im Auftrag von BI._____ übernommen zu haben (Urk. ND 4 2/3 S. 4; Urk. ND 4 2/4 S. 2; Urk. 2/37 S. 8). Sodann bestätigte er, dass bei der notariellen Beglaubi-
- 37 - gung CC._____, BI._____ sowie eine weitere Person anwesend gewesen seien (Urk. ND 4 2/3 S. 1). 6.2.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Be- weislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit der G._____ GmbH auch zwei geleaste BMWs X6 übernom- men hat, und dass er diese wissentlich und willentlich BI._____ überlassen hat, damit dieser über die beiden Fahrzeuge verfügen kann. Dies tat er im Wissen da- rum, dass er als Organ der G._____ GmbH für die Einhaltung der Leasingverträ- ge verantwortlich war bzw. dass die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingverträge an die Leasinggeberinnen zurückzugeben waren. Entsprechend waren denn die beiden Leasings auch explizit im Kaufvertrag über die Stammanteile der G._____ GmbH aufgeführt. Als Organ einer juristischen Person handelte der Beschuldigte für diese und ist mitverantwortlich für das rechtmässige Handeln der Firma. So- dann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rück- gabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte wusste, wer die konkreten Leasinggeberinnen waren, was aber nicht weiter relevant ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldig- ten, nachdem er Kenntnis hatte, dass die übernommenen BMWs geleast waren. Der Sachverhalt kann mit vorgenannter Ausnahme anklagegemäss erstellt wer- den. 6.2.3. ND 7 (VW Touareg 3.0 Hybrid, Stamm-Nr. 16) 6.2.3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, den Kaufver- trag mit CG._____ betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma CH._____ GmbH unterzeichnet zu haben, wodurch er diese Firma samt dem bei der Leasinggeberin CE._____ Bank AG geleasten Fahrzeug VW Touareg 3.0 Hybrid übernommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug der Firma CH._____ GmbH aufgrund der Firmenübernahme ihm als Organ dieser Gesellschaft unter anderem mit der Verpflichtung anvertraut gewesen sei, den gemäss Leasingvertrag aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen und das vorgenannte Fahrzeug nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben. In der Folge habe CI._____ mit Wissen und Willen des Beschul-
- 38 - digten das Fahrzeug entgegengenommen, um dieses Fahrzeug in der Folge nach der Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis unrechtmässig weiterzugeben bzw. zu verkaufen oder zu verpfänden und durch den Erlös sich oder einen Dritten unberechtigterweise zu bereichern, was der Be- schuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 20 S. 5 f.). 6.2.3.2. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte mit Vertrag vom 2. April 2012 die CH._____ GmbH übernommen hat. Dabei verpflichtete er sich, die Gesellschaft inklusive der zwei Leasingfahrzeuge (Fiat 500 und VW Touareg) zu übernehmen. Es wurde (ausdrücklich) festgehalten, dass der Verkäufer alle Einzahlungsschei- ne der beiden Leasingfahrzeuge und die Belege, dass die Leasingwagen bis zum damaligen Zeitpunkt bezahlt waren, übergebe und ab dann der Käufer vollum- fänglich für alle Handlungen der Gesellschaft verantwortlich sei und alle Rechte und Pflichten gegenüber Dritten übernehme (Urk. ND 7 Anhang zu 1/1). 6.2.3.3. Der Beschuldigte anerkannte in den Einvernahmen denn auch, die CH._____ GmbH inklusive zweier Leasingfahrzeuge, einen Fiat 500 und einen VW Touareg, übernommen zu haben. Weiter gab er an, dass er nicht nachvoll- ziehen könne, dass es zu einer Anzeige gekommen sei. Die Leasingraten seien bis Ende des Monats bezahlt gewesen. Der VW Touareg stehe in einer Tiefgara- ge in CJ._____, am Wohnort von CI._____. Der ehemalige Besitzer der GmbH (CG._____) habe das Fahrzeug CI._____ mitgegeben, da dieser gesagt habe, er habe einen Tiefgaragenplatz an seinem Wohnort für das Fahrzeug, und er sowie CG._____ keinen Platz für das Fahrzeug gehabt hätten. Ob der VW Touareg wirklich in dieser Tiefgarage in CJ._____ stehe, könne er nicht mit Sicherheit sa- gen. Er habe nur die GmbH übernommen, das Restaurant selber führe er nicht. Wer das Restaurant neu führe, wisse er nicht. Er habe eine neue Firma gesucht, weil er sich habe selbständig machen wollen. Ihm sei gesagt worden, dass ein gewisser CI._____ eine Firma zu verkaufen habe. Er habe einfach eine Firma oh- ne Betreibung gewollt. Er wolle im Gastronomiebereich bzw. im dortigen Bera- tungsbereich die GmbH eröffnen. Sie hätten sich beim Handelsregisteramt getrof- fen, wo die Übernahme beglaubigt worden sei. Anschliessend hätten sie sich we- gen der beiden Fahrzeuge besprochen. Er habe gesagt, dass er für diese beiden
- 39 - Fahrzeuge keinen Platz habe an seinem Wohnort in Zürich. Sie hätten vereinbart, dass CI._____ den Touareg mitnehme und ihm anschliessend den Autoschlüssel bringe. Er habe noch eine Ausweiskopie von CI._____ verlangt. Seither habe er CI._____ nicht mehr gesehen. Beide Fahrzeuge seien durch CG._____ oder CI._____ ausser Verkehr gesetzt worden. Er habe die Absicht gehabt, die beiden Fahrzeuge zu übernehmen. Zuerst müsse er dies jedoch mit der Bank klären we- gen dem Leasing. Dies sei bisher noch nicht gemacht worden. Daher habe er ge- sagt, dass die Autos nun noch stillstehen bleiben müssten (Urk. ND 7 2/1 S. 2 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass bei der Übernahme der Firma BI._____, CG._____, CI._____ und eine weitere Person [BG._____] anwesend gewesen seien (Urk. ND 7 2/2 S. 2). 6.2.3.4. CI._____ bestätigte, dass er den VW Touareg beim Auto-Pfandhaus für Fr. 35'000.– verpfändet habe. Der Beschuldigte sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er habe einen Touareg. Er habe gesagt, dass er Geld für dieses Fahrzeug brauche. Er habe dann den Wagen gebracht. Ca. zwei Tage später habe er ihm auch den Fahrzeugausweis gebracht. Er glaube, der Beschuldigte habe von ihm Fr. 25'000.– gewollt. Dieses Geld habe er dem Beschuldigten gegeben. Er habe ihm noch gesagt, wenn er den Wagen wieder auslösen wolle, müsse er Fr. 35'000.– bringen. Er glaube nicht, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass er den VW Touareg in ein Pfandhaus gebracht und dafür Fr. 35'000.– erhalten habe. Er habe vermutet, dass es ein Leasingwagen gewesen sei. Er ha- be dem Beschuldigen die Firma nicht vermittelt (Urk. ND 7 3/3 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies CI._____ auf seine früheren Aus- sagen und gab an, nichts zu den Vorhalten sagen zu können. Er wisse es nicht mehr (Urk. ND 7 3/6 S. 2 ff.). 6.2.3.5. BI._____ gab an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er CI._____ kenne und er ihm eine Firma zu verkaufen habe. Wie dieser CI._____ kennenge- lernt habe, wisse er nicht. Den VW Touareg habe er nie gesehen. Der Beschul- digte sei in Panik gewesen. Er habe den Kauf der Firma mit den beiden Fahrzeu- gen unterschrieben. Auf einmal sei CI._____ mit beiden Fahrzeugen nicht mehr aufgetaucht. Dies habe ihm der Beschuldigte gesagt. Der Beschuldigte habe ca.
- 40 - einen Monat nach CI._____ gesucht. Aus diesem Grund sei ihm der Fall bekannt. Mit der Codelöschung habe er nichts zu tun (Urk. ND 7 3/4 S. 2). 6.2.3.6. CG._____, vormaliger Inhaber der CH._____ GmbH, sagte aus, dass er die Firma habe verkaufen wollen. In einer Bar in CK._____ habe er diesen CI._____ getroffen, der gehört habe, dass er die Firma verkaufen wolle. CI._____ habe gesagt, dass ein Freund von ihm interessiert sei, und habe ihn mit dem Be- schuldigten zusammengebracht. Beim Registeramt seien CI._____, der Beschuldigte und eine weitere Person anwesend gewesen. Nachdem sie unter- schrieben hätten, seien sie alle vier nach CK._____ an seinen Wohnort gefahren. Dort seien die Fahrzeuge gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie einen Teil des Geldes sofort übergeben und einen Teil des Geldes am Nachmittag bringen wür- den. Sie hätten vorgeschlagen, den Touareg sogleich mitzunehmen und dann am Nachmittag wiederzukommen, um den Fiat abzuholen. Er sei einverstanden ge- wesen. Die anderen seien aber am Nachmittag nicht gekommen. Vom Beschul- digten habe er nach ca. zwei Wochen etwas gehört. Dieser habe CI._____ ge- sucht. Nachdem der Vertrag in CL._____ unterzeichnet worden sei, sei CI._____ mit dem Touareg weggefahren. Auf den ihm vorgehaltenen Fotobogen erkannte er BI._____ nicht. CG._____ führte weiter aus, er habe die Schlüssel für die Fahr- zeuge dem Beschuldigten übergeben wollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die Schlüssel an CI._____ geben soll; CI._____ fahre mit dem Auto weg. Der Beschuldigte habe seinen Wagen bei sich gehabt. Die Schlüssel für den Fiat habe er behalten. Er habe gewartet, bis sie ihm am Nachmittag das Geld bringen sollten. Die Unterlagen habe er ihnen in CL._____ auch gegeben; sie seien im Auto gewesen. Wer sie mitgenommen habe, wisse er nicht. Er habe Platz für bei- de Fahrzeuge gehabt. Sie hätten gesagt, dass sie das Auto mitnehmen würden (Urk. ND 7 3/5 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte CG._____, dass er CI._____ in einer italienischen Bar kennengelernt habe. Die- ser habe ihm gesagt, dass es einen Schweizer gebe, der die Firma gerne kaufen würde. Er habe die Schlüssel für den Touareg auf Verlangen des Beschuldigten CI._____ ausgehändigt. Sodann bestätigte er nochmals, BI._____ nicht zu ken- nen. Es sei CI._____ gewesen, der ihm den Beschuldigten vorgestellt habe (Urk. ND 7 3/7 S. 4 ff.).
- 41 - 6.2.3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass CI._____ den VW Touareg mit Wissen und Willen des Beschuldigten entgegen- nahm. Erstellt ist sodann, dass dieser den VW Touareg – nach Löschung der Zif- fer 178 im Fahrzeugausweis – verpfändete und das Pfand in der Folge verwertet wurde. CI._____ führte zwar aus, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass er den VW Touareg verpfändet habe. Jedoch gab er an, dass der Beschuldigte ihm das Fahrzeug übergeben und dafür Fr. 25'000.– gewollt habe. CG._____ be- stätigte sodann, dass er die Schlüssel für den Touareg auf Anweisung des Be- schuldigten CI._____ übergeben habe. Jedoch dementierte er die Darstellung des Beschuldigten, dass er keinen Platz für den Touareg gehabt habe, und sie daher übereingekommen seien, dass CI._____ den Touareg mitnehme. Wieso CG._____ diesbezüglich falsch aussagen sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist des- halb nicht nachvollziehbarer, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug CI._____ hätte überlassen sollen, wenn nicht dazu, dass dieser darüber verfügen kann. Nachdem kein anderer plausibler Grund für die Überlassung des Fahrzeugs an CI._____ vorliegt, erscheint auch die Darstellung von CI._____, dass der Be- schuldigte für das Fahrzeug Fr. 25'000.– gewollt habe, glaubhaft. Angesichts die- ser Beweislage muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass CI._____ das Fahrzeug unrechtmässig verkauft oder verpfändet oder weitergibt, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu berei- chern. Der Beschuldigte anerkennt zumindest indirekt, dass er für die Fahrzeuge verantwortlich war. Sodann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rückgabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. Der Sachverhalt kann somit anklagegemäss erstellt werden. 6.2.4. ND 14 (Mercedes Benz E350 CDI, Stamm-Nr. 17) 6.2.4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, den Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen der CM._____ GmbH mit dem Ver- äusserer CN._____ unterzeichnet zu haben, womit er diese Firma unter anderem samt des bei der Leasinggeberin CD._____ AG geleasten Fahrzeugs Mercedes- Benz E350 CDI übernommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug der Firma CM._____ GmbH bzw. aufgrund der vorgenannten Firmen-
- 42 - übernahme ihm als Organ dieser Gesellschaft unter anderem mit der Verpflich- tung anvertraut gewesen sei, den gemäss Leasingvertrag aufgeführten Verpflich- tungen nachzukommen und unter anderem das vorgenannte Fahrzeug nach Ab- lauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben. In der Folge habe BI._____ mit Wissen und Willen des Beschuldigten das Fahrzeug entge- gengenommen und es gegen Anrechnung von ca. Fr. 15'000.– an seine Schulden BH._____ weitergegeben, der das Fahrzeug nach der durch BI._____ veranlass- ten Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis weitergegeben bzw. verkauft habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf ge- nommen habe (Urk. 20 S. 10 f.). 6.2.4.2. Erstellt, und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt, ist, dass die CO._____ AG, vertreten durch den Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied mit, CN._____ am 4. Juli 2012 einen Vertrag betreffend Übertragung der Stammanteile der CM._____ GmbH abgeschlossen hat (Urk. ND 14 1/4). Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Beschuldigte sodann als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberech- tigung bestellt (Urk. ND 14 1/5). 6.2.4.3. Der Beschuldigte brachte in den Einvernahmen vor, keine Kenntnis davon zu haben, dass mit der Firma auch ein geleaster Mercedes-Benz E350 übertra- gen worden sei. Er habe diese Firma als handelnde Person der Firma CO._____ AG gekauft, um sie danach wieder zu verkaufen. Anwesend gewesen seien nur der Verkäufer, er sowie Herr X._____. Die Stammanteile seien ohne die direkte Bezahlung von Fr. 5'000.– übergegangen. CN._____ habe kein Geld erhalten. Dieses hätte er erst bekommen, wenn er, der Beschuldigte, die Firma wieder ver- kauft hätte. Das sei nie der Fall gewesen. Im Prinzip sei beim Kauf der Firma nur der Firmenname inbegriffen gewesen. Nach seinem Wissen sei die Firma im Zeit- punkt der Übernahme nicht mehr aktiv gewesen. Fahrzeuge habe er keine über- nommen. Den Mercedes-Benz E 350 CDI habe er nie gesehen. Das sage ihm gar nichts. Dieser sei bei den Verkaufsgesprächen nicht erwähnt worden. Er habe auch keine Fahrzeugschlüssel von CN._____ übernommen (Urk. ND 14 2/1 S. 1 f.; Urk. 2/37 S. 12 f., S. 24). In der Einvernahme vom 21. November 2017 erklärte
- 43 - er dann – nach Vorhalt der Aussagen von CP._____ und CN._____ – es stimme, dass er im Auftrag von BI._____ die Firma übernommen und den Kaufvertrag un- terschrieben habe. Er hielt aber daran fest, dass er vom Mercedes-Benz keine Kenntnis gehabt habe (Urk. ND14 2/3 S. 2). 6.2.4.4. CN._____ sagte aus, dass er die Fr. 5'000.– in CQ._____ beim E._____ Restaurant erhalten habe. Das Geld habe ihm der Beschuldigte übergeben. Sein Bruder sei dabei gewesen. Er habe dem gesetzlichen Vertreter der CO._____ AG gesagt, dass noch ein Mercedes-Benz E350 CDI auf die Firma eingelöst sei, und dass es sich dabei um ein Leasingfahrzeug handle; letzteres bei der Übergabe des Fahrzeugs in CQ._____ im E._____ Restaurant. Der Beschuldigte habe den Wagen in CQ._____ gesehen. CP._____ habe ihm den Leasingvertrag sicher übergeben. Die beiden Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugausweis seien auch beim E._____ Restaurant in CQ._____ übergeben worden. Zudem sei wahr- scheinlich auch BI._____ anwesend gewesen. In der Folge erklärte er, BI._____ sei bei der Fahrzeugübergabe auch dabei gewesen. Er habe die Fahrzeugschlüs- sel dem Beschuldigten übergeben (Urk. ND 14 3/1 S. 3 ff.). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte CN._____, dass die Zündschlüssel für den Mercedes dem Beschuldigten ausgehändigt worden seien. Bei der Über- gabe seien er und sein Bruder sowie BI._____ und der Beschuldigte anwesend gewesen. Ansonsten konnte er sich nicht mehr gross an die Vorgänge erinnern. Was er bei der Polizei gesagt habe, sei die Wahrheit. Er habe an das Ganze nicht mehr gedacht, weil er davon ausgegangen sei, es sei erledigt (Urk. ND 14 3/17 S. 6 ff.). 6.2.4.5. CP._____ bestätigte, dass die Fr. 5'000.– bezahlt worden seien. Das Geld sei im Restaurant in CQ._____, Restaurant CR._____, übergeben worden. BI._____ sei auch anwesend gewesen. Dort hätten sie auch den Wagen abgege- ben. Weiter gab er an, der Beschuldigte habe sie gefragt, was in der Firma sei. Sie hätten ihm gesagt, dass der Mercedes-Benz E350 im Leasing sei und sie Fr. 9'200.– bezahlt hätten. Sie hätten gewollt, dass der Beschuldigte ihnen diese Fr. 9'200.– bezahlen würde. BI._____ und der Beschuldigte seien nicht einver- standen gewesen und hätten nur Fr. 5'000.– geben wollen. BI._____ habe sie mit
- 44 - dem Beschuldigten bekannt gemacht. Der Beschuldigte habe den Wagen gese- hen; beim Restaurant CR._____ in …- oder CQ._____. Er und sein Bruder hätten den Wagen dem Beschuldigten übergeben; dies im Restaurant CR._____. Wer mit dem Mercedes weggefahren sei, habe er nicht gesehen. Sie hätten den Wa- gen auf dem Parkplatz dem Beschuldigten gezeigt. Dann seien sie ins Restaurant gegangen und dort hätten sie die beiden Schlüssel dem Beschuldigten überge- ben. Er wisse nicht mehr, ob sie die Leasingunterlagen dabei gehabt oder ob sie diese im Auto gelassen hätten. Aufgrund der Verhandlungsgespräche seien der Beschuldigte und BI._____ am Mercedes interessiert gewesen (Urk. ND 14 3/2 S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte CP._____ seine Aussage, dass sie mit dem Beschuldigten darüber gesprochen hätten, dass ein Leasingwagen mit der Firma übergeben werde. Sie hätten sogar bei der Unter- zeichnung des Vertrags die Schlüssel abgegeben; an BI._____ und den Beschul- digten. Es sei über das Fahrzeug gesprochen worden und sie hätten den Schlüs- sel abgegeben (Urk. ND 14 3/16 S. 7 ff.). 6.2.4.6. BI._____ führte aus, er habe den Kauf der Firma vorfinanziert. Er habe die Fr. 10'000.– organisiert. Dann habe der Beschuldigte diese Firma übernom- men. Dies mit dem Auto natürlich. Es sei dort gestanden in CQ._____, Restaurant CS._____. Er habe den Beschuldigten als Käufer ausgesucht, wie er auch in anderen Firmen dabei gewesen sei. Es seien auch die gleichen Abmachungen wie bei den anderen Firmenübernahmen gewesen; dass der Beschuldigte für die Firmenübernahme Geld erhalten werde. Am gleichen Tag sei der Termin beim Notar gewesen und dann hätten sie das Auto auch bekommen. Dann sei das Au- to weitervermittelt worden an einen Serben. Natürlich habe er den Code 178 auch löschen lassen müssen. Er sei bei den Verkaufsverhandlungen dabei gewesen; er sei auch ein Vermittler gewesen. Es sei über den Leasingwagen Mercedes-Benz gesprochen worden. Der Beschuldigte habe die Firma in seinem Auftrag gekauft. Er sei am Auto interessiert gewesen, der Beschuldigte habe die Firma gewollt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er das Auto haben wollte, und dass ein Leasingwagen vorhanden gewesen sei. Die Fahrzeugübergabe sei in CQ._____ gewesen, im Restaurant CS._____. Bei der Fahrzeugübergabe seien er, der Beschuldigte sowie CP._____ und CN._____ anwesend gewesen. Er sei dabei
- 45 - gewesen, um den Mercedes zu übernehmen. Der Schlüssel sei mit den Ver- kaufsunterlagen im Restaurant übergeben worden; der Wagen sei vor dem Res- taurant gestanden. Die Schlüssel seien dem Beschuldigten übergeben worden. Ob diesem auch der Leasingvertrag übergeben worden sei, wisse er nicht. Mit dem Mercedes sei er weggefahren (Urk. ND 14 373 S. 2 ff.). In Anwesenheit des Beschuldigten bestätigte BI._____ sodann nochmals, dass der Beschuldigte von ihm gewusst habe, dass die CM._____ GmbH ein Leasingfahrzeug besessen ha- be. Sie hätten darüber gesprochen und es sei auch im Vertrag drin gewesen. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass es darum gegangen sei, an den geleasten Mercedes zu kommen, um ihn hernach deliktisch weiter zu geben bzw. zu verkau- fen; dies habe der Beschuldigte von ihm gewusst (Urk. ND 14 3/15 S. 29). 6.2.4.7. Obwohl der Beschuldigte am 4. Januar 2012, als er versuchte, einen BMW X5 für BI._____ zu verkaufen, verhaftet wurde (vgl. ND 11), will er Anfang Juli 2012 im Auftrag von BI._____ die CM._____ GmbH übernommen haben und nichts davon gewusst haben, dass in dieser Firma ein Fahrzeug ist und BI._____ beabsichtigte, dieses weiterzuverkaufen resp. weiterzugeben. Dies ist nicht glaubhaft. Wäre der Beschuldigte – wie er geltend macht – nicht in die illegalen Geschäfte verwickelt gewesen, hätte er spätestens nach der Verhaftung im Janu- ar 2012 die Geschäfte mit BI._____ abbrechen müssen. Dies hat er jedoch einge- standenermassen nicht getan. Sodann gab der Beschuldigte zunächst an, er ha- be die Firma gekauft, um sie später wieder zu verkaufen. Erst nach Vorhalt der entsprechenden Aussage von BI._____ gestand er ein, dass er die Firma im Auf- trag von BI._____ gekauft hat. Auch dieser Umstand, dass der Beschuldigte ver- suchte, die Verbindung von BI._____ mit diesem Kauf zu unterdrücken, zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl Kenntnis davon hatte, warum die Firma über- nommen werden sollte. Schliesslich erklärten BI._____ und die Gebrüder CN._____CP._____ übereinstimmend, dass dem Beschuldigten die Schlüssel des Fahrzeugs übergeben worden seien. 6.2.4.8. In Würdigung dieses Beweisergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass mit der Firmenüber- nahme insbesondere der geleaste Mercedes-Benz übernommen werden sollte,
- 46 - und dass er diesen in der Folge BI._____ überliess. Dies im Wissen, dass er als Organ der CM._____ GmbH für die Einhaltung des Leasingvertrages verantwort- lich war und das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags an die Leasinggebe- rin zurückzugeben war, und sodann im Wissen, dass BI._____ diesen in der Fol- ge veräussern oder weitergeben wird. Als Organ einer juristischen Person handel- te der Beschuldigte für diese und war mitverantwortlich für das rechtmässige Handeln der Firma. Sodann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rückgabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. 6.2.4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat.
7. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklagesach- verhalt II) 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom 26. bis 28. Januar 2012 und vom 9. bis 21. März 2012 zusammen mit BI._____ mit zuvor durch diesen unberechtigterweise im Name der Firmen BM._____ GmbH und G._____ GmbH über die Geschädigte F._____ AG erhält- lich gemachten Codekarten "D._____ Card" und "C._____ Card" sowie über die Geschädigte E._____ erhältlich gemachten Codekarten "E1._____ Card" unbe- rechtigterweise Waren-, Benzin, Geldbezüge etc. im Wert von insgesamt Fr. 58'772.60 getätigt zu haben. 7.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, irgendwelche Codekarten bestellt zu haben und mit solchen die ihm vorgehaltenen Bezüge getätigt zu haben. Er sei lediglich einmal mitanwesend gewesen, als BI._____ und CC._____ einen solchen Einkauf erledigt hätten (Urk. 38 S. 43; Urk. 73 S. 9). Wenn er ab und zu mit diesen, immer zusammen mit dem Haupttäter oder den anderen Mitbeschuldigten, Warenein- käufe getätigt habe, so habe er die Karten stets vom Haupttäter BI._____ und in seinem Auftrag erhalten, nach seinen Instruktionen eingesetzt und ihm diese im Anschluss an die Transaktion immer wieder zurückgegeben. Er habe diese nie im
- 47 - alleinigen Besitz gehabt. Der Haupttäter habe ihm immer wieder versichert, dass mit diesen Kreditkarten alles in Ordnung sei. Auch diesbezüglich habe er ihm voll und ganz vertraut (Urk. 73 S. 9). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. 7.2. Sachverhaltserstellung 7.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Über- wachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend soweit für die Sachverhalts- erstellung relevant einzugehen. 7.2.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von BI._____ und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinanderge- setzt (Urk. 50 S. 61 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne ei- ner Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweismittel und die Einwände der Verteidigung (Urk. 38; Urk. 73) eingegangen. 7.2.3. Der Beschuldigte wird insbesondere von BI._____ und CC._____ belastet. Jedoch kann auf die Aussagen von BI._____, soweit dieser dem Beschuldigten die Hauptverantwortung unterschieben will, nicht abgestellt werden. So erklärte BI._____ zunächst, er kenne die Firma BM._____ GmbH nicht (Urk. ND 16 3/3 S. 1). Auf Vorhalt, dass seine Freundin CT._____ dort gearbeitet habe, gab er an, jetzt sei sie ihm bekannt. Auch der Sachverhalt sei ihm bekannt. Er habe von CU._____ eine GmbH für Fr. 15'000.– gewollt. Dieser habe noch ein Auto für ihn
- 48 - auf diese Firma geleast. Die Anzahlung sei auch Fr. 15'000.– gewesen. Er habe für die Versicherung im Voraus Fr. 5'000.– bezahlen müssen. Insgesamt habe dieser CU._____ Fr. 35'000.– in bar erhalten. Dann habe er diesem gesagt, dass er das Auto und die Firma nicht mehr haben wolle. Da es keine Abrechnung ge- geben habe, habe er CU._____ gefragt, ob er – BI._____ –, falls er ihm kein Geld zurückzahlen würde, Sachen auf diese Firma bestellen könne. Dies habe CU._____ bewilligt. Er habe Waren bestellt und mit Karten der erwähnten Firma eingekauft (Urk. ND 16 3/3 S. 2 f.). Er habe die Firma abkaufen wollen. Aber es sei nicht passiert. Damals habe er gewollt, dass die Firma über den Beschuldigten laufe (Urk. ND 16 3/3 S. 4). Den Antrag der D._____ Card auf die Firma BM._____ GmbH datierend vom 3. März 2012 habe er gesehen und ausgefüllt, aber nicht unterschrieben. Dies habe der Beschuldigte gemacht. Diesem sei bei Unterzeichnung bekannt gewesen, dass er Waren und Sachen mit dieser Karte einkaufen werde. Gleich sei es bezüglich Kartenantrag C._____ und B._____ auf die Firma BM._____ GmbH gelaufen (Urk. ND 16 3/3 S. 4 ff.). Weiter gab er an, dass ihn CC._____ mit seinem Taxi chauffiert habe, von ihm aber keine Sachen erhalten habe (Urk. ND 16 3/3 S. 7). Der Beschuldigte habe die Karten immer ge- habt. Dieser habe für die Firma unterschrieben und sei auch im Besitz der Karten gewesen (Urk. ND 16 3/3 S. 8). Der Beschuldigte habe eine Karte aus seinem Briefkasten gestohlen (Urk. ND 16 3/3 S. 11). Es leuchtet jedoch nicht ein, warum der Beschuldigte die Kartenanträge für die Firma unterschrieben haben soll, wenn BI._____ angeblich mit dem Inhaber der BM._____ GmbH eine Abmachung be- züglich Bezüge auf diese Firma gehabt haben will. Zudem erscheint die Darstel- lung von BI._____, seine Bezüge auf die BM._____ GmbH seien mit dessen In- haber abgesprochen gewesen, sehr unglaubhaft und wurden von diesem denn auch nicht bestätigt (Urk. ND 16 3/1). Schliesslich gestand BI._____ dann auch ein, dass die Warenbezüge unberechtigterweise erfolgt sind. Jedoch hielt er da- ran fest, dass das Ganze vom Beschuldigten organisiert worden sein soll (Urk. 3/14 S. 11). Dies macht aber keinen Sinn, nachdem BI._____ eingestanden hatte, dass er die Kartenanträge für die BM._____ GmbH – mit Ausnahme der Unterschrift – ausgefüllt hatte (Urk. ND 16 3/3 S. 4 ff.), und er Zugang zu den Kar- ten hatte. So gestand er dann in einer späteren Einvernahme weiter ein, dass es
- 49 - sein könne, dass er dem Beschuldigten ein paar Karten überlassen/geschenkt habe. Er habe dem Beschuldigten ja Geld geschuldet, weil er im Zusammenhang mit den geleasten Autos nicht alles bezahlt habe. Deswegen habe er ihm ein paar Karten geschenkt. Er habe dem Beschuldigten die Karten geschenkt, damit dieser Einkäufe für sich selber machen könne. Sie hätten nicht darüber gesprochen, dass er die Karten auf illegale Weise erhältlich gemacht habe. Der Beschuldige habe auch nicht gefragt, woher diese Karten seien (Urk. 3/17 S. 31 f.). BI._____ gestand somit mit diesen Aussagen ein, dass er für die Beschaffung der Karten verantwortlich war. Die Unterschriften auf den Anträgen weisen denn auch mar- kante Unterschiede zu den Unterschriften des Beschuldigten auf (vgl. Urk. ND 16 5/1). 7.2.4. Nicht ersichtlich ist jedoch, wieso CC._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht sodann, dass er in der ersten Einvernahme eingestand, dass er zwar den Antrag für die O._____- Karte nicht verfasst habe, jedoch in den Besitz dieser Karte gekommen sei und mit dieser Karte einen Einkauf bei O._____ getätigt habe (Urk. ND 16 3/6 S. 5). CC._____ führte aus, dass er den Beschuldigten und BI._____ auf Bitte des Be- schuldigten herumchauffiert habe. Er wisse, dass der Beschuldigte mehrere Stangen Zigaretten und auch Lebensmittel eingekauft habe. Auch wenn BI._____ dabei gewesen sei, sei meistens der Beschuldigte in den Laden gegangen und habe eingekauft. Der Beschuldigte habe immer gesagt, dass er Kreditkarten ha- be, er habe Geld (Urk. ND 16 3/4 S. 1 ff.). Weiter gab er an, weder den Antrag für die D._____ Card noch für die C._____ Card ausgefüllt und auch nicht unter- schrieben zu haben. Die Kopien seiner Identitätskarte sowie des Betreibungsre- gisterauszugs der Firma G._____ GmbH habe er dem Beschuldigten und BI._____ wohl bei der Firmenübergabe ausgehändigt. Nach der Firmenübergabe habe er Rechnungen erhalten. Diese habe er, so glaube er, im Februar 2012 dem Beschuldigten weitergegeben. Der Beschuldigte habe gesagt, er würde sie sich anschauen. Er habe weder eine Karte erhalten, noch habe er Bezüge gemacht. Er habe lediglich Zigaretten als Entgelt für die Fahrten von BI._____ und dem Be- schuldigten entgegengenommen. Er habe dann Betreibungen erhalten, obschon er nichts bezogen habe. Wer die Sachen bestellt habe, wisse er nicht. Er habe
- 50 - nichts falsch gemacht. Er sei von den anderen betrogen worden (Urk. ND 16 3/6 S. 2 ff.). 7.2.5. Der Beschuldigte anerkennt, dass er zwei Tage mit BI._____ und CC._____ verbracht und dabei in einer Tankstelle mit einer Karte eingekauft ha- be. Er glaube, es sei eine D._____ und der E._____ Karte gewesen. Seiner Erin- nerung nach sei auf der Karte G._____ GmbH gestanden. Es sei darum gegan- gen, weshalb er beim Einkaufen habe mitgehen müssen. Die Karten hätten BI._____ oder CC._____ gebracht. Er habe gefragt, warum er dabei sein müsse. BI._____ habe ihm gesagt, dass er als Verwaltungsrat beim Einkaufen dabei sein müsse. BI._____ habe ausgesagt, dass er Zigaretten für CC._____ einkaufen müsse (Urk. ND 16 2/1 S. 2). Der Beschuldigte bestritt, die Firma BM._____ GmbH zu kennen (Urk. ND 16 2/1 S. 1). Er habe keine Karte von BI._____ erhal- ten. Er habe die Karte erhalten, wenn er etwas in dessen Auftrag habe einkaufen müssen. Danach habe er ihm diese wieder zurückgegeben (Urk. ND 16 2/1 S. 2). Es könne sein, dass er 3-4 Mal habe für BI._____ einkaufen müssen. Es könne auch sein, dass er 5-6 Mal habe einkaufen müssen. Die Stangen Zigaretten habe BI._____ mitgenommen und soviel er wisse, an CC._____ übergeben. Er – der Beschuldigte – habe am Abend zehn Stangen von BI._____ erhalten. Dieser habe gesagt, dass er – der Beschuldigte – auch Marlboro light rauche und habe ihm die zehn Stangen übergeben. Er habe sie geraucht. Ob CC._____ bei diesen Einkäu- fen dabei gewesen sei, könne er nicht sagen (Urk. ND 16 2/1 S. 3). 7.2.6. In einer späteren Einvernahme bestätigte der Beschuldigte nochmals, ein- mal mit CC._____ und BI._____ zusammen mit einer Karte lautend auf die Firma G._____ GmbH eingekauft zu haben. Er könne aber nicht mehr sagen, ob sie auf C._____, D._____, E._____ oder etwas anderes gelautet habe (Urk. ND 16 2/3 S. 2). Es sei gut möglich, dass er auch mit einer Karte Ware bezogen habe. BI._____ habe ihm gesagt, dass CC._____ noch Geld zu gut habe. Man müsste Zigaretten kaufen, um ihm das Geld zurückzuzahlen. Dies anstatt Bargeld. Er ha- be mit BI._____ mitgehen müssen. CC._____ sei auch anwesend gewesen. Sie hätten Zigaretten gekauft und diese habe CC._____ dann mitgenommen (Urk. ND 16 2/3 S. 6). Einmal habe er eine Telefonkarte im Wert von Fr. 50 oder Fr. 100
- 51 - gekauft. BI._____ habe gesagt, dass er diese mit der Karte bezahlen könne (Urk. ND 16 2/3 S. 7). 7.2.7. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 26. bis
28. Januar 2012 mit auf die G._____ GmbH lautenden C._____ - und D._____ Karten sowie in der Zeit vom 20. und 21. März 2012 mit auf die BM._____ GmbH lautenden D._____ Card- und E1._____ Card-Karten Waren etc. bezogen zu ha- ben (vgl. ND 16). Es liegen fotografische Aufnahmen vor, auf denen klar erkenn- bar ist, dass der Beschuldigte am 20. März 2012 an Tankstellenshops einkaufte, unter anderem mehrere Stangen Zigaretten, und seine Einkäufe mit einer Karte bezahlte (vgl. Anhang zu Urk. ND 16 1/3). Auch wenn auf den Bildern nicht er- kennbar ist, welche Karte der Beschuldigte verwendete, ergibt sich aus dem Ab- gleich zwischen den Aufnahmen und der Verbuchung, dass der Beschuldigte am
20. März 2012 mit der D._____ Karte … an der CV._____ Tankstelle CW._____ Zigaretten im Wert von Fr. 780.– bezogen hat (vgl. Anhänge zu Urk. ND 16 1/3). Am selben Tag kaufte er sodann um 21:28 Uhr bei der D._____ CX._____ mit derselben Karte Zigaretten im Wert von Fr. 904.– (vgl. Anhänge zu Urk. ND 16 1/3) und um 17:37 Uhr wurden mit dieser Karte von BI._____ bei D._____ CY._____ Zigaretten im Wert von Fr. 780.– im Beisein des Beschuldig- ten gekauft. 7.2.8. Der Beschuldigte gestand sodann ein, zwei Tage mit BI._____ und CC._____ "verbracht" und dabei in Tankstellen eingekauft zu haben. Wie sich aus den Abrechnungen ergibt, wurde teilweise an den gleichen Orten gleichzeitig mit verschiedenen Karten Waren etc. bezogen und es wurden an den entsprechen- den Tagen Bezüge an diversen Tankstellen an den verschiedensten Orten getä- tigt. Der einzige nachvollziehbare Grund für ein solches Verhalten ist, die Ge- samtmenge der Einkäufe, insbesondere der gekauften Zigaretten (Warenwert von knapp Fr. 10'000.– am 20. März 2012) gegenüber den Verkäufern zu verschlei- ern, so dass diese keinen Verdacht schöpfen und um eine mögliche Kartensper- rung zu umgehen. Wer sich zu einem derartigen Vorgehen entschliesst, weiss zwangsläufig auch, dass seine Handlungen nicht erlaubt sind. Andenfalls gäbe es keinen Grund, über den Gesamtwert der Einkäufe zu täuschen und in der Gegend
- 52 - herum zu fahren, um an verschiedensten Orten Einkäufe zu tätigen, die auch an einem einzigen Ort getätigt werden könnten. Der Umstand, dass der Beschuldigte und BI._____ dabei die Einkäufe abwechselnd und teilweise auch mit unter- schiedlichen Karten tätigten, widerlegt die Behauptung des Beschuldigten, er ha- be lediglich auf Anweisung von BI._____ gehandelt und keine Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Bezüge gehabt. Nachdem der Beschuldigte sodann einge- stand, zwei Tage mit BI._____ und CC._____ unterwegs gewesen zu sein, ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beschuldigte bei sämtlichen am 20. und 21. März 2012 mit der D._____ Card- und der E1._____ Card-Karten erfolgten Bezüge mit dabei war und sämtliche Bezüge im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses getätigt wurden. Es wäre dem Beschuldigten frei gestanden, sich von diesen Einkäufen zu distanzieren und an diesen nicht weiter teilzunehmen. 7.2.9. Die Kartenanträge für die D._____-Karte und die E._____-Karte namens der BM._____ GmbH, unterzeichnet mit CU._____, der auch als Inhaber / verantwortliche Person aufgeführt wird, wurden je am 2. März 2012 gestellt (vgl. Urk. ND 16 Anhänge zu 1/3). Gemäss den im Recht liegenden Verträgen vom 5. März 2012 hätten die Stammanteile der BM._____ GmbH auf die BA._____ AG übertragen werden sollen. Die für die rechtswirksame Abtretung erforderliche Gesellschafterversammlung fand in der Folge jedoch nicht statt. Entsprechend er- folgte denn auch keine Anmeldung ans Handelsregister (vgl. Urk. ND 16 Anhang zu 1/3). Im Zeitpunkt der Bezüge waren nach wie vor CU._____ und CZ._____ als Gesellschafter eingetragen (vgl. Urk. ND 16 Anhang zu 1/3). Der Beschuldigte behauptet denn auch nicht, die Stammanteile der BM._____ GmbH persönlich oder namens der BA._____ AG übernommen zu haben. Demnach waren weder BI._____ noch der Beschuldigte berechtigt, im Namen der BM._____ GmbH Codekarten zu beantragen und namens und auf Rechnung der BM._____ GmbH Waren etc. zu beziehen. 7.2.10. Hinsichtlich der Bezüge in der Zeit vom 26. bis 28. Januar 2012 liegen keine Fotoaufnahmen vor. Jedoch sind bezüglich dieser Bezüge über auf die G._____ GmbH lautenden C._____ Card- und D._____ Card-Karten Übereinst- immungen hinsichtlich der Vorgehensweise auszumachen. So wurden auch an
- 53 - diesen Tagen mit verschiedenen Karten an mehreren verschiedenen Tankstellen in verschiedensten Orten grosse Mengen von Zigaretten (Tabak) gekauft. Der Beschuldigte erklärte, dass er mit einer Karte, die auf die G._____ GmbH gelautet habe, Einkäufe getätigt habe; dies weil er Verwaltungsrat dieser Firma gewesen sei (Urk. ND 16 2/1 S. 2). Nachdem die Einkäufe am 20. und 21. März 2012 nachweislich mit auf die BM._____ GmbH lautenden Karten erfolgten, bestätigt die Aussage des Beschuldigten, dass er auch an den Einkäufen in der Zeit vom
26. bis 28. Januar 2012 beteiligt war. CC._____ bestätigte denn auch, dass er den Beschuldigten zusammen mit BI._____ mehrfach chauffiert habe und der Be- schuldigte dabei nebst Stangen Zigaretten auch Lebensmittel gekauft habe. Dies steht auch im Einklang mit dem Eingeständnis des Beschuldigten, dass er in die- sem Zeitraum über kein offizielles Einkommen verfügt habe (Urk. 2/31 S. 2; Urk. ND 7 2/1). Der Beschuldigte erklärte denn auch einerseits, er wisse noch soviel, dass er mit CC._____ einmal herumgefahren sei. Er sei nie allein mit ihm herum- gefahren, sondern es sei immer BI._____ dabei gewesen (Urk. ND 16 2/1 S. 4). Auf Vorhalt, dass CC._____ ausgesagt habe, dass er mit dem Beschuldigten in Zug gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dies könnte möglich sei. Er könne sich aber nicht genau daran erinnern. Wenn er mit CC._____ alleine unterwegs gewesen sei, habe er nie etwas gekauft (Urk. ND 16 2/1 S. 5). Diese Aussagen des Beschuldigten bestätigen, dass er somit mehr als eingestanden mit CC._____ unterwegs war. Warum er mit diesem unterwegs gewesen sein soll, wenn nicht, um an den verschiedenen Orten insbesondere Zigaretten zu beziehen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht schlüssig dargetan. 7.2.11. Die Anträge namens der G._____ GmbH für die C._____-Karten und die D._____-Karten (zwei Anträge) wurden am 31. Dezember 2011 resp. 22. Januar 2012 gestellt (vgl. Anhänge zur ND 16 2/3). Obwohl die Stammanteile der GmbH mit Vertrag vom 3. Januar 2012 an die BA._____ AG, handelnd durch den Be- schuldigten, verkauft und übertragen wurden (vgl. ND 4 Anhang 2/3 zu 1/2), wur- den sowohl die Anträge vom 31. Dezember 2011 als auch der zweite Antrag für die D._____-Karten vom 22. Januar 2012 unter Bezugnahme auf CC._____ als Inhaber gestellt und unterzeichnet. Der Gesellschafterwechsel wurde denn auch erst am 6. Februar 2012 im Handelsregister eingetragen. CC._____ versicherte
- 54 - glaubhaft, dass er diese Kartenanträge nicht ausgefüllt und unterzeichnet und auch die entsprechenden Karten nicht erhalten habe (Urk. ND 16 3/6 S. 1 ff.). BI._____ hat demnach die entsprechenden Karten unrechtmässig beantragt und sich angeeignet und in der Folge unberechtigterweise zusammen mit dem Be- schuldigten vom 26. bis 28. Januar 2012 Waren etc. bezogen. 7.2.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II betreffend Bezüge mit C._____ Card vom 26. bis 28. Ja- nuar 2012, mit D._____ Card-Karten vom 27. und 28. Januar 2012, mit D._____ Card-Karten vom 20. und 21. März 2012 und mit E1._____ Card-Karte am 21. März 2012 rechtsgenügend erstellt werden kann und im Ergebnis angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass Beschuldigte diese Bezü- ge in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit BI._____ getätigt hat.
8. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Anklagesachverhalt IV) 8.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 23. Mai 2016 den Personenwagen Mercedes Benz, Nr. 2, gelenkt zu haben, obschon die vorge- schriebene Haftpflichtversicherung erloschen gewesen sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 20 S. 25). 8.2. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, dass es sich um einen Fir- menwagen handle und er sich auf die Aussage des Firmeninhabers habe verlas- sen dürfen, dass alles bezahlt sei. Er habe sich nämlich extra beim Firmeninhaber erkundigt, ob alle notwendigen Versicherungen etc. für den Wagen vorhanden seien (Urk. 38 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er, sich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung schuldig gemacht zu haben (Urk. 73 S. 10). 8.3. Dieses Eingeständnis steht im Einklang mit dem Beweisergebnis. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Versicherungsgesellschaft am
2. März 2016 in Nachachtung ihrer Meldepflicht im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SVG beim Strassenverkehrsamt St. Gallen eine Schildersperrkarte eingereicht hatte und der Versicherungsschutz für das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug am
- 55 -
2. Mai 2016 erloschen ist (Urk. ND 19 1/1). Eingestandenermassen hatte der Be- schuldigte sodann Kenntnis davon, dass die Versicherungsprämien nicht bezahlt worden sind, und er gestand ein, dass er aufgefordert worden sei, die Schilder abzugeben (Urk. ND 19 1/2). Es war dem Beschuldigen somit bekannt, dass kein Versicherungsschutz bestand. Selbst wenn die Bezahlung der Versicherungs- prämien am Freitag veranlasst worden wäre, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. Urk. ND 19 1/2), ist auch für den Beschuldigten erkennbar gewesen, dass die Zahlung nicht vor Montag bei der Versicherung eingehen und verarbeitet wer- den und damit der Versicherungsschutz am Montag nicht schon wieder aufgelebt haben kann. Sodann wusste der Beschuldigten vom säumigen Zahlungsverhalten seines Arbeitgebers und durfte sich deshalb nicht auf dessen Wort verlassen und das Fahrzeug ohne bei der Versicherung und/oder der Polizei abgeklärt zu haben, ob der Versicherungsschutz wieder aufgelebt ist, lenken, insbesondere zumal der Beschuldigte nicht behauptet, die Aufforderung, die Schilder zu retournieren, sei zurückgenommen worden. Es ist somit (auch) erstellt, dass der Beschuldigte un- ter Inkaufnahme, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nach wie vor erloschen ist, den Personenwagen Mercedes Benz mit Kontrollschild Nr. 2 lenkte.
9. Rechtliche Würdigung 9.1. Anklagesachverhalt I 9.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen des Beschuldigen als mehrfa- che Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 3, ND 8, ND 9, ND 11, ND 15 und ND 17), teilweise als Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10). Vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei bezüglich ND 12 und ND 13, der mehrfachen Veruntreuung (ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14) und des mehr- fachen Betrugs (ND 8 und ND 17) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Der Freispruch vom mehrfachen Betrug ist in Rechtskraft erwachsen. 9.1.2. Hehlerei 9.1.2.1. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch
- 56 - eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 160 N 12). Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung (Vortat) erlangt haben. Der Vortäter kann nicht sein eigener Hehler sein. Als Veräusserung gilt jede wirtschaftliche Verwertung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung in fremde Verfügungsgewalt. Die Verwertung braucht nicht entgeltlich zu sein. Die Tathand- lung scheidet bei Personen aus, die zuvor Verfügungsmacht über die Sache er- langt haben. Die Tathandlung setzt schon vom Wortlaut her die Unterstützung des Vortäters oder bösgläubigen Vorbesitzers voraus. Der Hehler hilft die Sache ver- äussern, wenn er im Interesse des Vortäters oder Vorbesitzers und mit dessen Einverständnis an der Verwertung des Deliktsgutes mitwirkt, d. h. diesen dabei in relevanter Weise unterstützt. Der Täter muss seinen Beitrag deshalb im Interesse und mit (ausdrücklichem, konkludentem oder nur mutmasslichem) Einverständnis des Vortäters oder eines Dritten (insb. des Hehlers) leisten, selbst wenn er auch eigene Interessen verfolgt. Die Tathandlung der Veräusserungshilfe setzt keine eigene Verfügungsgewalt über die Sache voraus. Zudem ist ohne Belang, ob die Hilfe zur Veräusserung entschädigt wurde oder unentgeltlich erfolgte. 9.1.2.2. Subjektiv erfordert die Hehlerei Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforder- lich ist. Der Hehler muss im Moment seines Handelns mindestens um die Mög- lichkeit wissen, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, und dies in Kauf nehmen. Eventualvorsatz reicht in jedem Fall aus. Der Hehler muss nicht mit Be- reicherungsabsicht handeln (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 18 ff., N 56 ff.; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB,
20. Aufl. 2018, Art. 160 N 12). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt. Hinreichend ist eine laienhafte Vorstellung. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, die Sache stamme aus einer strafbaren Vortat, beispielsweise mit einem Sachverhalt
- 57 - rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist. Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (BGer- Urteil 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2. mit Verweis auf BGE 119 IV 242). 9.1.2.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 50 S. 15 ff.) ist zu- treffend und wird denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Be- schuldigten in Frage gestellt. Jedoch wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass auch bezüglich der Handlungen gemäss ND 10 von einem vollendetem Delikt auszugehen sei. Durch das Erschweren des Auffindens des inkriminierten Fahr- zeugs für den berechtigten Eigentümer (Verheimlichen) sei der Tatbestand der Hehlerei erfüllt (Urk. 51 S. 5; Urk. 72 S. 5). 9.1.2.4. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung dazu beigetragen habe, dass das Auffinden des Fahrzeugs durch den berechtig- ten Eigentümer zusätzlich erschwert worden sei resp. wäre. Mithilfe seines Tat- beitrags habe das beschlagnahmte Fahrzeug ausgelöst werden sollen, womit das Wiederfinden und erhältlich Machen durch die berechtigte Eigentümerin zusätz- lich erschwert worden sei resp. wäre. Aus dem eingeklagten Sachverhalt gehe nicht hervor, ob das Fahrzeug tatsächlich habe ausgelöst werden können. Mithin sei der Beschuldigte nur (aber immerhin) der versuchten Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 50 S. 39). 9.1.2.5. Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Beitrag zur Er- schwerung des Auffindens des Fahrzeugs ist nicht allein darin zu sehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug auf den Namen seiner Mutter einlöste und das ent- sprechende Kontrollschild bezog und weitergab, sondern dass das Fahrzeug nach Vorlage dieser Kontrollschilder beim Zoll hätte ausgelöst werden und her- nach von einer Drittperson unrechtmässig wie von einem Eigentümer verwendet werden können. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann nicht erstellt werden, dass das Fahrzeug nach Vorlage der Kontrollschilder ausgelöst werden konnte. Dementsprechend ist der Beschuldigte bezüglich ND 10 der versuchten Hehlerei schuldig zu sprechen.
- 58 - 9.1.2.6. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 17), teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10) schuldig zu sprechen. 9.1.3. Veruntreuung 9.1.3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei (ND 4, 5, 7 und 14). Sie führte aus, dass die Staatsanwaltschaft in der Ankla- geschrift nicht geltend mache, dass der Beschuldigte die tatsächliche Sachherr- schaft an den inkriminierten Fahrzeugen erlangt habe. Stattdessen sollen die Fahrzeuge – mit Wissen und Willen des Beschuldigten – von Dritten übernommen worden sein. Damit falle eine Verurteilung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus- ser Betracht (Urk. 50 S. 55 f.). 9.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei ein unechtes Sonderdelikt, was bedeute, dass die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht werde. Dies weil der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg hätte abwenden können und aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet gewesen sei, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwer- tig erscheine. Eine solche Garantenstellung bestehe insbesondere für den Täter, der aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor der diesem drohen- den Gefahr hätte schützen müssen. Den Beschuldigten als Organ der Firmen ha- be eine Erhaltungspflicht für die den Firmen anvertrauten Leasingfahrzeuge ge- troffen (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 72 S. 2 ff.). 9.1.3.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung straf- bar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder ei- nem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber
- 59 - zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treu- geber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungs- pflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhält- nis. Nicht entscheidend ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.3. f. mit Verweis auf BGE 133 IV 21 E. 6.2. und BGE 120 IV 117 E. 2b). 9.1.3.4. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorüber- gehende Aneignung beziehen muss. Sodann muss das Handeln in unrechtmässi- ger Bereicherungsabsicht erfolgen (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 112 f.). 9.1.3.5. Erstellter- und anerkanntermassen hatte der Beschuldigte die Fahrzeuge physisch nicht entgegengenommen. Ihm wird jedoch vorgeworfen, dass er willent- lich und wissentlich die von den Firmen geleasten Fahrzeuge BI._____ resp. CI._____ überlassen habe, die die Fahrzeuge mit Wissen und Willen des Be- schuldigten (physisch) entgegennahmen, um diese – nach Löschung der Ziffer 178 im Fahrzeugausweis – weiterzugegeben resp. zu verkaufen. Einer besonde- ren, tatsächlichen Inbesitznahme der Fahrzeuge durch den Beschuldigten nach der Übertragung der Stammanteile auf ihn resp. die BA._____ AG bedurfte es je- doch entgegen der Auffassung des Beschuldigten und der Vorinstanz für das An- vertrauen der in diesen Firmen vorhandenen Leasingfahrzeuge nicht. Besitzerin- nen der Fahrzeuge waren stets die vom Beschuldigten resp. der BA._____ AG übernommenen Gesellschaften. Der Beschuldigte übte für diese Firmen als Or- gan "analog dem Besitzdiener" den Besitz und die Sachherrschaft aus. Es fand somit infolge der Übertragung der Stammanteile auf den Beschuldigten gar kein Besitzerwechsel statt. Angesichts seiner Organstellung hatte der Beschuldigte zumindest gelockerten Gewahrsam an den Leasingfahrzeugen gehabt. Die Lea- singfahrzeuge waren dabei im Rahmen der Leasingverhältnisse den Firmen an- vertraut worden. Sie gelten daher über die Legalfiktion von Art. 29 StGB auch als deren Organen anvertraut. Ob der Beschuldigte lediglich ein Strohmann war, ist
- 60 - nicht entscheidend. Indem er BI._____ resp. CI._____ die unmittelbare Sachherr- schaft über die Fahrzeuge im Wissen darum verschaffte, dass diese sie weiterge- ben resp. verkaufen, verfügte der Beschuldigte darüber wie ein Eigentümer und eignete sich die Fahrzeug an. Die Aneignung liegt in der Überlassung der Fahr- zeuge an den Dritten in Kenntnis der Verpflichtungen der Gesellschaft. Der Be- schuldigte erfüllt daher mit seinem Handeln (für die Gesellschaft) den Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung (vgl. BGer-Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen). 9.1.3.6. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Veruntreuung (ND 4, ND 5, ND 7, ND 14) im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 9.2. Anklagesachverhalt II 9.2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenver- arbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermö- gensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögens- verschiebung unmittelbar danach verdeckt, macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig. 9.2.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 60 f.) verwiesen werden. Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass die Datenverarbei- tungsanlage wegen der genannten Handlungen (ausgenommen die Verdeckungs- handlungen) eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten vornimmt, et- wa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene "notwendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögens- verschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist sodann, dass die manipulierte Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Er- gebnis führt. Die Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensver- schiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverar- beitung widerspricht (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Subjektiv ist wie beim Betrug Vor-
- 61 - satz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus ist eine Berei- cherungsabsicht gefordert und es ist die Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherung erforderlich (BSK StGB-Fiolka, Art. 147 N 40). 9.2.3. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach in der Ab- sicht, insbesondere sich, aber auch BI._____ unrechtmässig zu bereichern, unbe- fugt die im Namen der BM._____ GmbH und der G._____ GmbH erhältlich ge- machten C._____ Card, D._____ Card und E1._____ Card für Waren- und Ben- zinbezüge im Wert von Fr. 58'772.60 verwendet und dadurch der Geschädigten F._____ AG und der Geschädigten E._____ einen entsprechenden Schaden ver- ursacht. Der Beschuldigte ist deshalb des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card) schuldig zu sprechen. 9.3. Anklagesachverhalt IV 9.3.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, macht sich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig. 9.3.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 73 f.). Der Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG wird nur erfüllt, wenn für das betreffende im Verkehr zirkulierende Fahrzeug überhaupt keine Versicherungsdeckung besteht. Es ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahr- lässige Tatbegehung strafbar (BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 N 111, N 117). 9.3.3. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er wusste resp. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass kein Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
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E. 10 Strafzumessung
E. 10.1 Vorbemerkungen
E. 10.1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. Dabei schob sie den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Schliesslich widerrief sie den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 (Urk. 50 S. 77 ff.).
E. 10.1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 40 Monaten und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. Die Staats- anwaltschaft bemängelt insbesondere die von der Vorinstanz getätigte Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer (Urk. 51 S. 7 ff.; Urk. 72 S. 7 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch mit Ausnahme des Fahrens in fahrunfähigem Zustands und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Hierfür sei er mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 57 S. 2; Urk. 73 S. 10 f.). Eventualiter – im Falle eines Schuldspruchs – beantragt er eine bedingte Geld- strafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 500.–, eventualiter sei im Falle des Aussprechens einer Freiheitsstrafe diese höchstens auf 12 Mona- te festzusetzen (Urk. 73 S. 11 f.).
E. 10.1.3 Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sa- churteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
- 63 -
E. 10.1.4 Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und der Strafzumessung im Allgemeinen (Urk. 50 S. 75 ff.) verwie- sen werden.
E. 10.2 Strafzumessung in concreto
E. 10.2.1 Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Hehlerei in zehn Fällen, davon in einem Fall des Versuchs dazu. Sodann ist der Beschuldigte schuldig der mehrfachen Veruntreuung in vier Fällen, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage mit weit über 100 Bezügen, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschuldigte beging seine Taten – mit Ausnahme des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am
23. Mai 2016 – in den Jahren 2011 und 2012. Mit Strafbefehl des Untersuchungs- amtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte zu einer Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt, wegen einer zwischen dem 12. und
19. Dezember 2014 begangenen Straftat (versuchte Nötigung) (Urk. 32).
E. 10.2.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt sich die Zusatzstra- fe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafba- ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Ge- richt kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3). Eine Zu- satzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 ist somit nur auszufällen, soweit die vorliegen zu beurteilenden Straftaten mehrfache Hehlerei, mehrfache Veruntreuung und/oder betrügerischer Miss-
- 64 - brauch einer Datenverarbeitungsanlage ebenfalls mit einer Geldstrafe zu bestra- fen sind.
E. 10.2.3 In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass eine Ge- samtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbe- stimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vorgehen bedeutet gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungs- rechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht expli- zit für unzulässig erklärt habe (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.1). Zudem habe der Ge- setzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkurrenzen explizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrach- tung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Es las- se sich erst nach einer Einzelstrafzumessung beurteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grund- satz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veran- schlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen, werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.).
E. 10.2.4 Das Gericht hat somit in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzel- strafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als
- 65 - sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Sie hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3.).
E. 10.2.5 Die schwerste vom Beschuldigte begangene Tat ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Im vorliegenden Fall wird sowohl die Ver- untreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) als auch die Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) als auch der betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. Es erscheint deshalb vorliegend angebracht, chronologisch vorzugehen und den Sachverhalt gemäss ND 8 als Einsatzstrafe heranzuziehen.
E. 10.2.6 Einsatzstrafe (ND 8; Hehlerei)
E. 10.2.6.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf und dieses hierfür auf seinen Namen einlöste und in der Folge selber zum Verkauf angeboten und verkauft hat. Der Wert des Fahrzeugs belieft sich auf ca. Fr. 42'290.–. Die Tat war geplant, wobei der Beschuldige wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit der Einlö- sung des Fahrzeugs auf seinen Namen eine gute Ausgangsbasis für den Verkauf geschaffen hat. Entschädigt wurde der Beschuldigte für seine Handlungen ledig- lich mit der Nutzung des Fahrzeugs für ein paar Tage. Zudem erhielt er Fr. 500.–. In erster Linie profitierten die Hintermänner vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu würdigen.
E. 10.2.6.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Auch wenn die Entschädigung gering ausfiel, machte er aus rein finanziellen Gründen mit. Sodann handelte er zwar auf Geheiss eines Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. Zudem zeigt sein Verhalten, insbesondere der Verkauf eines Fahrzeugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (dass er dessen rechtmässiger Eigentümer sei), eine gewisse
- 66 - Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus.
E. 10.2.6.3 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatz-/Einzelstrafe auf 3 Monate festzusetzen.
E. 10.2.6.4 Wie noch zu zeigen sein wird, übersteigt die aus den Einzelstrafen für die Hehlereidelikte resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt – wie auch bei den nachfolgenden Einzelstrafen – angesichts des Ausmasses des (Einzeltat- )Verschuldens ausser Betracht.
E. 10.2.7 ND 15 (Hehlerei)
E. 10.2.7.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf, indem er dieses auf seinen Namen einlöste, um dessen deliktische Herkunft zu verschleiern. Der Wert des Fahrzeugs belieft sich auf ca. Fr. 30'600.–. Die Tat war geplant, wobei der Be- schuldige wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden kön- nen. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit der Einlösung des Fahrzeugs auf seinen Namen eine gute Ausgangsbasis für den Verkauf ge- schaffen hat. Entschädigt wurde der Beschuldigte für die Einlösung des Fahr- zeugs auf seinen Namen nicht. Er erbrachte einen Freundschaftsdienst. Es profi- tierten folglich lediglich die Hintermänner vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu würdigen.
E. 10.2.7.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Sodann handelte er zwar auf Geheiss ei- nes Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit.
E. 10.2.7.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 1 Monat festzusetzen
- 67 -
E. 10.2.8 ND 17 (Hehlerei)
E. 10.2.8.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf und dieses hierfür auf den Namen seiner Mutter einlöste, und es in der Folge selber zum Verkauf angeboten und verkauft hat. Der Wert des Fahrzeugs belief sich auf ca. Fr. 47'050.–. Die Tat war geplant, wobei der Beschuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit der Einlösung des Fahrzeugs auf den Namens einer Mutter die delikti- sche Herkunft des Fahrzeugs verschleiert und damit eine gute Ausgangsbasis für den Verkauf geschaffen hat. Von der versprochenen Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– erhielt der Beschuldigte lediglich Fr. 1'000.–. In erster Linie profitierten die Hintermänner vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschul- den als leicht zu würdigen.
E. 10.2.8.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Auch wenn die Entschädigung – ins- besondere im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs – eher gering war, handelte der Beschuldigte aus rein finanziellen Gründen. Sodann handelte er zwar auf Ge- heiss eines Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. Zudem zeigt sein Ver- halten, insbesondere der Verkauf eines Fahrzeugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (dass seine Mutter die rechtmässige Eigentümerin sei) eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus.
E. 10.2.8.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 3 Monate festzusetzen.
E. 10.2.9 ND 3 und ND 9 (Hehlerei)
E. 10.2.9.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte beim Verkauf der Fahrzeuge mithalf, indem er als Verkäufer die Verkaufs- verträge unterzeichnete. Die Fahrzeugwerte beliefen sich auf Fr. 60'450.– (ND 3)
- 68 - resp. Fr. 52'8000.– (ND 9). Die Tat war geplant, wobei der Beschuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit seiner Mitwirkung tatkräftig mit- half, die Herkunft der Fahrzeuge zu verschleiern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das ob- jektive Tatverschulden je als leicht zu würdigen.
E. 10.2.9.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar handelte er auf Geheiss eines Dritten, jedoch erfolgte seine Mitwirkung aus freiem Willen. Zudem zeigt sein Verhalten, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufzutreten, dessen Eigentümer er gar nicht war, eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus.
E. 10.2.9.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe für diese beiden Delikte auf je rund 2 Monate festzusetzen.
E. 10.2.10 ND 1 (Hehlerei)
E. 10.2.10.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf und dieses hierfür auf seinen Na- men einlöste und den entsprechenden Verkaufsvertrag unterzeichnete. Der Wert des Fahrzeugs belief sich auf ca. Fr. 64'000.–. Die Tat war geplant, wobei der Be- schuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit seiner Mitwirkung mithalf, die deliktische Herkunft des Fahrzeugs zu verschleiern und den Käufer zu täuschen. Vom Verkauf des Fahrzeugs profitierten aber vor allem die Hintermänner. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Straf- rahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das Verschulden als leicht zu würdigen.
E. 10.2.10.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar handelte der Beschuldigte auf Geheiss eines Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. Zudem zeigt sein
- 69 - Verhalten, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufzutreten, dessen Eigentümer er gar nicht war, eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus.
E. 10.2.10.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 2 Monate festzusetzen.
E. 10.2.11 ND 12 und ND 13 (Hehlerei)
E. 10.2.11.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf der Fahrzeuge mithalf, indem er diese auf seinen Namen einlöste und damit die deliktische Herkunft der Fahrzeuge zu verschleiern half. Der Wert des BMW X6 belief sich sodann auf fast Fr. 100'000.– und wies damit einen erheblichen Wert auf. Der Wert des BMW M5 belief sich auf ca. Fr. 55'500.–. Vom Verkauf der Fahrzeuge profitierten aber in erster Linie die Hintermänner.
E. 10.2.11.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar handelte er auf Geheiss ei- nes Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit.
E. 10.2.11.3 Insgesamt ist in Würdigung der Umstände in Anbetracht des Wertes des Fahrzeugs bezüglich des BMW X6 von einem gerade noch leichten Tatver- schulden auszugehen und die Einzelstrafe auf rund 3 Monate festzusetzen. Be- züglich des BMW M5 ist in Würdigung der gesamten Umstände noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf rund 2 Monate fest- zusetzen.
E. 10.2.12 ND 10 (Hehlerei)
E. 10.2.12.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Fahrzeug mit einem erheblichen Wert von ca. Fr. 131'000.– handelte. Jedoch endete das Delikt im Versuchsstadium. Sodann hätten lediglich die Hintermänner profitiert. In Anbetracht des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu würdigen.
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E. 10.2.12.2 In subjektiver Hinsicht kann angemerkt werden, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und auf Veranlassung eines Dritten handelte. Jedoch wirkte er aus freiem Willen mit.
E. 10.2.12.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einzelstrafe auf 1 Monat festzusetzen.
E. 10.2.13 ND 11 (Hehlerei)
E. 10.2.13.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf, indem er das Fahrzeug zu Verkauf anbot und die Verkaufsverhandlungen führte. Dem Fahrzeug kam ein erheblicher Wert von ca. Fr. 108'710.– zu. Jedoch scheiterte der Verkauf in der Folge und das Fahrzeug konnte sichergestellt werden. An Anbetracht des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifi- zieren.
E. 10.2.13.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und auf Veranlassung eines Dritten handelte. Jedoch wirkte er aus freiem Willen und aus rein finanziellen Motiven mit.
E. 10.2.13.3 In Würdigung der Gesamten Umstände ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 2 Monate festzusetzen.
E. 10.2.14 ND 4 und ND 5 (Veruntreuung)
E. 10.2.14.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Fahrzeuge nach Übernahme der leasingnehmenden Gesell- schaft veruntreute und als Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft eine aktive und wesentliche Rolle spielte, auch wenn er in die konkrete Planung nicht involviert war. Die Fahrzeuge wiesen Werte von ca. Fr. 73'500.– resp. ca. Fr. 65'900.– auf. Auch wenn der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, profitierten in erster Linie die Hintermänner von den Handlungen des Beschuldig- ten. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.
- 71 -
E. 10.2.14.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven handel- te. Auch wenn der Beschuldigte nicht in die konkrete Planung involviert war, wirk- te er freiwillig mit.
E. 10.2.14.3 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe je auf 4 Monate festzuset- zen.
E. 10.2.14.4 Wie noch zu zeigen sein wird, übersteigt die aus den Einzelstrafen für die Veruntreuungsdelikte resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt – wie auch bei den nachfolgenden Einzelstrafen – angesichts des Ausmasses des (Einzeltat- )Verschuldens ausser Betracht.
E. 10.2.15 ND 7 (Veruntreuung)
E. 10.2.15.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nach Übernahme der leasingnehmenden Gesellschaft veruntreute und als Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft eine aktive und wesentliche Rolle spielte, auch wenn er in die konkrete Planung nicht invol- viert war. Das Fahrzeug wies einen erheblichen Wert von ca. Fr. 90'000.– auf. Auch wenn der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, profitierten in ers- ter Linie die Hintermänner von den Handlungen des Beschuldigten. Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.
E. 10.2.15.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven handel- te. Auch wenn der Beschuldigte auf Veranlassung eines Dritten handelte, wirkte er freiwillig mit.
E. 10.2.15.3 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 5 Monate festzusetzen.
- 72 -
E. 10.2.16 ND 14 (Veruntreuung)
E. 10.2.16.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das entsprechende Fahrzeuge nach Übernahme der leasingnehmenden Gesellschaft veruntreute und als Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft eine aktive und wesentliche Rolle spielte, auch wenn er in die konkrete Planung nicht invol- viert war. Das Fahrzeuge wies einen Verkehrswert von ca. Fr. 46'000.– auf. Auch wenn der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, profitierten in erster Li- nie die Hintermänner von den Handlungen des Beschuldigten. Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.
E. 10.2.16.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und einzig aus rein finanziellen Motiven handelte. Auch wenn der Beschuldigte auf Veranlassung eines Dritten handelte, wirkte er freiwillig mit.
E. 10.2.16.3 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 4 Monate festzusetzen.
E. 10.2.17 ND 16 (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
E. 10.2.17.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Karten ausschliesslich zum Zweck des Missbrauchs erhältlich gemacht wurden und daher ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen besteht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kartenmissbräuche resp. die einzelnen Bezüge in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.
E. 10.2.17.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an rund 180 Bezügen mit einer Deliktssumme von knapp Fr. 60'000.– über einen Zeitraum von rund zwei Monaten beteiligt war. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraums erscheint die Deliktssumme als eher hoch. Das Vorgehen zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit und zeigt eine nicht mehr leichte kriminelle Ener- gie. Jedoch wurden die Missbräuche der Codekarten nicht vom Beschuldigten ini- tiiert, sondern er nahm "lediglich" die ihm angebotene Möglichkeit, an den Bezü- gen teilzuhaben, an. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere in Anbetracht
- 73 - des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und des Umstands, dass markant grössere Deliktssummen ohne weites denkbar sind, als noch leicht zu qualifizieren.
E. 10.2.17.3 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und einzig mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handelte. Auch wenn der Beschuldigte nebst Zigaretten auch Le- bensmittel kaufte und die Karten damit auch zur Deckung elementarer Bedürfnis- se missbrauchte, ist nicht von einer eigentlichen, verschuldensmindernden Notla- ge auszugehen, ist doch mit der Möglichkeit, bei Bedürftigkeit Sozialhilfe beziehen zu können, ein minimaler Lebensstandard gewährleistet. Insgesamt wirken sich die subjektiven Verschuldensmomente weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
E. 10.2.17.4 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe für dieses Delikt auf rund 140 Tagessätze / Tage festzusetzen.
E. 10.2.18 Widerhandlung SVG
E. 10.2.18.1 Fahren ohne Haftpflichtversicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 SVG).
E. 10.2.18.2 In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung bereits drei Wochen vor der Kontrolle abgelaufen war. Jedoch kann dem Be- schuldigten nur ein einmaliger Verstoss nachgewiesen werden. Auch wenn das Fahrzeug ein Geschäftswagen war, war der Beschuldigte faktisch Halter des Fahrzeugs und damit für eine ordnungsgemässe Versicherung verantwortlich.
E. 10.2.18.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Jedoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, abzuklären, ob die Versicherung infolge Bezahlung der Prämie wieder aufgelebt ist.
- 74 -
E. 10.2.18.4 Insgesamt ist in Würdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatumstände von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und die Einzel- strafe für dieses Delikt auf rund 30 Tagessätze / Tage festzusetzen.
E. 10.2.19 Täterkomponente
E. 10.2.19.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 79 f.). Angefügt werden kann, dass der Beschuldigte im November 2018 einen Herz- infarkt und im Januar 2020 einen Schlaganfall erlitt. Der Herzinfarkt führte dazu, dass er die Arbeit in seinem Café nicht weiterführen konnte. Seine Firma DA._____ GmbH ist unterdessen gelöscht. Zur Zeit ist der Beschuldigte nur etwa zu 20% arbeitsfähig und arbeitet als Berater bei einer Marketingfirma. Er erzielt aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'500.– pro Monat (Urk. 69/2 S. 2, S. 4). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.
E. 10.2.19.2 Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er eine Vorstrafe vom 31. Mai 2011 wegen Betrugs und Drohung aufweist (Urk. 67). Der Beschuldigte handelte sodann teilweise (ND 7, ND 14, ND 16, ND 19) auch während laufender Strafuntersuchung (erste Einvernahme des Be- schuldigten am 4. Januar 2012). Schliesslich beginn er die SVG-Delikte (ND 19) zusätzlich während laufender Probezeit des Strafbefehls des Untersuchungsam- tes Altstätten vom 13. Oktober 2015. Diese Umstände sind bei den entsprechen- den Delikten leicht straferhöhend resp. etwas mehr als leicht straferhöhend zu be- rücksichtigen.
E. 10.2.19.3 Zum Nachtatverhalten ist weiter anzumerken, dass der Beschuldigte
– mit Ausnahme der beiden Verkehrsdelikte – nur die objektiven Sachverhalte, die ohne weiteres auch ohne seine Mitwirkung problemlos erstellt werden können, eingestand. Gründe für eine Strafreduktion sind damit nicht gegeben.
E. 10.2.19.4 Aufgrund des Gesundheitszustands des Beschuldigten (Herzinfarkt im November 2018 und Schlaganfall im Januar 2020 mit gesundheitlichen Auswirk-
- 75 - ungen bis heute, vgl. Urk. 69/2 S. 2, S. 6) ist von einer leicht erhöhten Straf- empfindlichkeit auszugehen.
E. 10.2.19.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Tä- terkomponenten insgesamt ergibt, dass die leicht straferhöhenden Umstände durch die leicht erhöhte Strafempfindlichkeit kompensiert werden und somit ins- gesamt neutral zu werten sind. Bezüglich ND 7, ND 14, ND 16 und ND 19 wirkt sich die (zusätzliche) Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit (ND 19) leicht straferhöhend aus. Die entsprechen- den Strafen sind deshalb um je ca. einen Monat (ND 7 und ND 14) resp. rund 20 Tagessätze (ND 16) resp. rund 5 Tage (ND 19) zu erhöhen.
E. 10.2.20 Zusammenfassung Strafzumessung
E. 10.2.20.1 Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 21 Monate für die Hehlereidelikte, 19 Monate für die Veruntreuungsdelikte, 160 Tagessätze für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage und rund 35 Tagessätze für das Fahren ohne Haftpflichtversi- cherung. Wenngleich der Beschuldigte bei der Hehlerei und der Veruntreuung nur eine eher untergeordnete Rolle einnahm, war er doch über mehrere Monate delik- tisch tätig und wies damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie auf. Er liess sich aus rein egoistischen Motiven breitwillig für offenkundig illegale Geschäfte einspannen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Hehlerei- und Veruntreuungsde- likte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Bezüglich des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Fahrens ohne Haftpflichtversi- cherung ist eine Geldstrafe festzusetzen. In Anbetracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass der Beschuldigte für die Hehlerei- und Veruntreuungsdelikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, erscheint das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe insbesondere für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, aber auch für das Fahren ohne Haftpflichtversiche- rung, als weder erforderlich noch angebracht. Diese Delikte stehen denn auch in keinem direkten Zusammenhang mit den Hehlerei- und Veruntreuungsdelikten.
- 76 -
E. 10.2.20.2 Nachdem der Beschuldigte den mehrfachen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage anfangs 2012 beging, liegt der Zeitpunkt dieser Tatbegehung vor dem Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom
E. 10.2.21 Strafreduktion
E. 10.2.21.1 Die Vorinstanz reduzierte die zunächst festgesetzte Strafe wegen der Verfahrenslänge um einen Drittel (Urk. 50 S. 84 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass kein Anlass bestehe, die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer zu mindern (Urk. 72 S. 8).
E. 10.2.21.2 Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere angesichts der zahlreichen Delikte, der umfangreichen Strafuntersuchung, der Komplexität des Falls und der Delin- quenz des Beschuldigten während laufender Strafuntersuchung, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Jedoch ist zu beachten, dass seit der Anklageerhebung im März 2018 bis zum zweitinstanzlichen Urteil beinahe 2 ½ Jahre vergangen sind und die Strafuntersuchung, auch wenn Beschuldigter hierzu seinen Beitrag leistete, in dem er im Mai 2016 erneut straffällig wurde, über sechs Jahre dauerte. Die Tat vom Mai 2016 zog keine weitere Strafuntersuchung nach sich.
- 77 -
E. 10.2.21.3 Nachdem sich eine solch lange Dauer eines Strafverfahrens doch als sehr belastend erweist, rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 27 Monaten aufgrund der langen Verfahrensdauer um 3 Monate und die (für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auszusprechende) Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Einsatzstrafe von 140 Tagessätze asperiert um je 20 Tagessätze, abzüglich Strafe gemäss Straf- befehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 [30 Tages- sätze]), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015.
E. 10.2.22 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Würdigung seines Tatverschuldens und sämtlicher wesentlicher Umstände mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monate sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 zu bestrafen ist. Der Anrechnung der 60 Tage Untersu- chungshaft (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen.
E. 10.2.23 Höhe Tagessatz
E. 10.2.23.1 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzbe- rechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versiche- rungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nach- kommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.).
- 78 -
E. 10.2.23.2 Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer 10.2.19.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt alleine. Zur Zeit ist er nur etwa zu 20% arbeitsfähig und ar- beitet als Berater bei einer Marketingfirma. Er erzielt aus dieser Tätigkeit ein Ein- kommen von durchschnittlich Fr. 1'500.– pro Monat. Zudem wird er von seiner Familie unterstützt. Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht. Er hat Schul- den in Höhe von ca. Fr. 45'000.– (Urk. 69/2 S. 2, S. 4 f.).
E. 10.2.23.3 In Anbetracht von diesen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 10.2.24 Busse
E. 10.2.24.1 Der Beschuldigte hat sich sodann des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht. Dies wird mit Busse bestraft (Art 91 Abs. 1 SVG).
E. 10.2.24.2 Bestimmt das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 10.2.24.3 Der Beschuldigte lenkte ein Fahrzeug mit eine Blutalkoholgehalt von mindestens 0.73 Gewichtspromille und legte dabei eine Strecke von rund 15 km zurück. Auch wenn der Beschuldigte keinen Unfall verursachte, gefährdete er mit seinem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer erheblich. Der Beschuldigte handel- te eventualvorsätzlich.
E. 10.2.24.4 Angesichts seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 700.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen.
E. 10.3 Vollzug
E. 10.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
- 79 - Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das Gericht verschiedenarti- ge Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Vorausset- zungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180).
E. 10.3.2 Die objektiven Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 2 StGB sind gegeben. Zwar weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf. Je- doch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verur- teilt. Auch wenn der Beschuldigte kurz nach der ersten Vorstrafe vom 31. Mai 2011 wieder – und zwar in erheblichen Ausmass – delinquierte, ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der beiden Verkehrsdelikte nicht mehr straffällig geworden ist. Sodann ist davon auszugehen, dass die zwei Monate Untersuchungshaft, die der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung absitzen musste, nachhaltigen Eindruck beim Beschuldigten hinterliessen. Auch wenn der Beschuldigte keine Einsicht ins Unrecht seiner Taten zeigt, erscheint insgesamt eine unbedingte Strafe weder bezüglich der Freiheitsstrafe noch der Geldstrafe nötig, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den bestehenden Vorbehalten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist.
E. 10.3.3 Die Busse ist zu bezahlen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe in Höhe von 7 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
E. 10.4 Widerruf
E. 10.4.1 Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom
E. 10.4.2 Der Beschuldigte beantragt, die durch das Untersuchungsamt Altstätten vom 13. Oktober 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. Bei dieser Strafe handle es ich um ein Bagatelldelikt. Diese damalige Verurteilung
- 80 - alleine sei schon fraglich, da der Beschuldigte mit dieser Angelegenheit gar nichts zu tun gehabt habe. Weiter sei von einer günstigen Bewährungsprognose aus- zugehen. Ein Widerruf sei deshalb nicht geboten und auch nicht sachgerecht (Urk. 57 S. 4; Urk. 73 S. 13).
E. 10.4.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Dies gilt jedoch nur für gleichar- tige Strafen.
E. 10.4.4 Der Beschuldigte verübte die mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 bestrafte versuchte Nötigung in der Zeit zwischen dem 12. und 19. Dezember
2014. Mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Haftpflichtver- sicherung am 23. Mai 2016 delinquierte der Beschuldigte während laufender Pro- bezeit (vgl. Urk. 32).
E. 10.4.5 Auf die Rechtmässigkeit der damals ausgefällten Strafe ist nicht weiter einzugehen. Es wäre dem Beschuldigten freigestanden, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Im vorliegenden Verfahren ist dieser nicht mehr zu prüfen.
E. 10.4.6 Es kann auf die obigen Ausführungen zum Vollzug (vgl. Ziffer 10.3.2.) verwiesen werden. Nachdem nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird, ist von einem Widerruf abzusehen. Jedoch ist die Probe- zeit um zwei Jahre zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
11. Zivilansprüche 11.1. Verschiedene Geschädigte haben im vorinstanzlichen Verfahren adhäsi- onsweise zivilrechtliche Ansprüche erhoben (vgl. Urk. 50 S. 88 ff.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) Schadenersatz in Höhe von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu be- zahlen. Im Übrigen verwies es die Privatkläger mit ihren Schadenersatzforderun- gen auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 50 S. 103).
- 81 - 11.2. Der Beschuldigte führt aus, es seien sämtliche Zivilforderungen der Privat- kläger auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte habe in keinem Zeitpunkt alleine sondern jeweils nur auf Anweisung des Mitbeschuldigten BI._____ gehan- delt. Daraus eine Mitverantwortung für einen allfälligen finanziellen Schaden rechtsgenüglich nachzuweisen, könne im Rahmen eines Strafverfahrens nicht eruiert werden (Urk. 57; Urk. 73 S. 14). 11.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilkla- ge wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 11.4. Nachdem der Beschuldigte verurteilt wird und die Privatklägerinnen den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten haben, ist der Entscheid der Vo- rinstanz, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen CD._____ AG (Anklagesacherhalt I, ND 12, ND 13 und ND 14), CE._____ Bank AG (Anklage- sachverhalt I, ND 5, ND 7, ND 8), DB._____ AG (Anklagesachverhalt I, ND 10), DC._____ AG (Anklagesachverhalt I, ND 3, ND 9, ND 11, ND 15), DD._____ AG (Anklagesachverhalt I, ND 17) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, zu bestätigen. 11.5. Bezüglich der Privatklägerin F._____ AG (Anklagesachverhalt II, ND 16) führte die Vorinstanz aus, mit Blick auf die Erwägungen in Ziffer III. 5.9 des Urteils erscheine die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 51'928.45 zuzüglich Verzugszins seit dem 8. Februar 2012 ausgewiesen (Urk. 50 S. 93). 11.5.1. Die Voraussetzungen der Schadenersatzverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Im aus- servertraglichen Haftpflichtrecht gilt an sich der Grundsatz der Totalreparation,
d. h. bei Bejahung der Haftung des Schädigers ist der ganze Vermögensschaden
i. S. der Differenztheorie zu ersetzen. Vorbehalten sind im Gesetz ausdrücklich
- 82 - vorgesehene Haftungsbeschränkungen (BSK OR I-Kessler, Art. 43 N 6 mit Ver- weis auf ZK-Landolt, Vor Art. 45/46 N 44). Haben mehrere den Schaden gemein- sam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Jeder Schadensverursacher kann somit vom Geschädigten zum Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch ge- nommen werden. Das Gesetz sieht die Solidarhaftung für alle Tatbeteiligten vor – ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des in- dividuellen Verschuldens (BSK OR I-Graber, Art. 50 N 8). 11.5.2. Die Privatklägerin F._____ AG macht Schadenersatz in Höhe von Fr. 54'245.35 zuzüglich 5% Zins geltend (Urk. ND 16 6/1). Gemäss erstelltem Sachverhalt bezog der Beschuldigte zusammen mit BI._____ mit den über die F._____ AG erhältlich gemachten C._____ Card- und D._____ Card-Karten Wa- ren etc. im Wert von Fr. 51'928.45 zulasten der Privatklägerin F._____ AG. 11.5.3. Mit seinen unberechtigten Bezügen mit den vorerwähnten Karten beging der Beschuldigte eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden lässt. Zwischen den schädigenden Handlungen und dem bei der F._____ AG eingetretenen Schaden besteht ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der unberechtigten Einkäufe, die der Beschuldigte über die vorerwähnten Karten tätig- te. Schliesslich wusste der Beschuldigte, dass er zu den Bezügen mit den vorer- wähnten Karten nicht berechtigt ist, weshalb auch das Verschulden des Beschul- digten im Sinne von Art. 41 OR gegeben ist. 11.5.4. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Fr. 51'928.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage, nachdem der Frei- spruch der Vorinstanz bezüglich der mit der B._____-Karte getätigten Bezüge in Rechtskraft erwachsen ist, abzuweisen. 11.5.5. Die Schadenersatzforderungen sind sodann ab Entstehung des Schadens zu verzinsen. Demnach ist der F._____ AG Schadenszins von 5% ab 8. Februar 2012 (mittlerer Verfall) zuzusprechen.
- 83 - 11.5.6. Nachdem der Beschuldigte gemeinsam mit BI._____ handelte, haften der Beschuldigte und BI._____ solidarisch. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Schadenersatz von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu bezahlen, in solidarischer Haftung mit BI._____.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Der Beschuldigte wird des Betrugs in zwei Fällen, des mehrfachen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bezüglich der B._____- Karte, der mehrfachen Misswirtschaft und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freigesprochen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann nicht schlüssig festgestellt werden, in welchem Umfang die Verfahrenskosten auf die einzelnen Sachverhalte zu verteilen sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) nicht ange- fochten hat, ist dieses – nachdem der Beschuldigte mit seinen beantragten Frei- sprüchen nicht durchdringt – zu bestätigen. 12.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung mit Ausnahme der rechtlichen Würdigung des Sach- verhalts gemäss ND 10 und der Bemessung sowie des Vollzugs der Strafe. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung mit Ausnahme des Wider- rufs. Es rechtfertigt sich deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu drei Vier- teln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vier- teln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. Der finanzi- ell angespannten Situation des Beschuldigten (Urk. 73 S. 15) kann beim Bezug Rechnung getragen werden und rechtfertigt eine definitive Abschreibung der Kos- ten nicht.
- 84 - 12.3. Der amtliche Verteidiger macht ein Honorar in Höhe von Fr. 21'173.40 geltend (Urk. 68/1). 12.3.1. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Berufungshandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 18 Satz 1 AnwGebV i.V.m. § 17 AnwGebV und § 23 Abs. 1 AnwGebV). 12.3.2. Zu entschädigen ist nur der für eine angemessene Verteidigung notwendi- ge Aufwand. Von der Berufungsinstanz nicht zu entschädigen ist der vor Vo- rinstanz angefallene Aufwand (Aufwendungen bis und mit 28. November 2018) und der Aufwand für die verspätete Berufungsanmeldung (Positionen vom 15.2.18). Weiter wird das Rechtsstudium – mit Ausnahme von aussergewöhnli- chen Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Prozess nicht stellten – und soziale Betreuungszeit nicht entschädigt (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafunter- suchungen gegen Erwachsene). 12.3.3. Vorliegend handelte es sich zwar um eine sehr umfangreiche Strafunter- suchung. Entsprechend wurde der amtliche Verteidiger von der Vorinstanz auch mit entsprechend hohen Fr. 66'705.– für seine Aufwendungen entschädigt. Der vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend gemachte Auf- wand, insbesondere für Aktenstudium, Redaktion Plädoyer und Besprechungen mit dem Beschuldigten, erscheint jedoch überhöht. Die Plädoyernotizen im Berufungsverfahren umfassen 15 Seiten (Urk. 73) und basieren auf dem vor Vo- rinstanz gehaltenen Plädoyer (Urk. 38) sowie der Anschlussberufung (Urk. 57). Insbesondere die zwischen dem 5. Juli 2019 und 10. Juni 2020 aufgeführten Auf- wandpositionen für Aktenstudium, Meeting mit Mandantschaft und Diskussi- on/Besprechung div. rechtlicher Fragen, Vorbereitung Plädoyer, Plädoyer redigie- ren, diverse Telefongespräche, lassen sich nicht mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren erklären, nachdem nach Eingang der Anschlussberufung Mitte April 2019 und des Erledigungsbeschlusses betreffend Nichteintreten auf die Be- rufung des Beschuldigten vom 2. Mai 2019 bis zur Vorladung Ende Mai 2020 kei- ne Prozesshandlungen erfolgten und der Verteidiger erst am 6. Mai 2020 ein Ver- teidigungskonzept erstellte (vgl. Urk. 68/1 S. 4). Entsprechend führt er ab Juni
- 85 - 2020 erneut erheblichen Aufwand für die Redaktion des Plädoyers auf. Auch die in der Zeit vom 5. Juli 2019 bis Ende Mai 2020 erfolgte umfangreiche Korrespon- denz mit dem Beschuldigten (Telefongespräche, Meetings) war zu diesem Zeit- punkt für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung nicht notwendig und ist als
– nicht zu entschädigende – soziale Betreuungszeit zu qualifizieren. Die Position vom 2. Juni 2020 betrifft sodann eine Zustellung des Obergerichts Zug und hat mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. 12.3.4. Wie bereits erwähnt, ist sodann das Rechtsstudium (Analyse verschiede- ner rechtlicher Fragen, die sich im Übrigen bereits vor Vorinstanz stellten und nicht aussergewöhnlich waren) nicht zu entschädigen (vgl. z.B. Positionen 13.12.18, 25.2.19, 4.4.19, 17.5.19, 8.5.20). Die Hauptverhandlung dauerte so- dann rund 6 und nicht 8,5 Stunden. 12.3.5. Schliesslich stellte der amtliche Verteidiger im Parallelverfahren, welches umfangreicher und komplexer als das vorliegende Verfahren ist, ein Honorar von Fr. 9'076.28 (ohne Berufungsverhandlung) in Rechnung (Urk. 92 im Verfahren Geschäfts-Nr. SB190106-O, [bei einem Plädoyer von 29 Seiten; Urk. 91 im Ver- fahren Geschäfts-Nr. SB190106-O]), was zusätzlich zeigt, dass der vom amtli- chen Verteidiger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Aufwand in keinem Verhältnis zum tatsächlich für eine angemessene Verteidigung notwendigen Aufwand steht. 12.3.6. In Anbetracht des für eine angemessene Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren notwendigen Aufwands rechtfertigt es sich, dem amtlichen Verteidiger in Anwendung von § 18 Satz 1 AnwGebV i.V.m. § 17 AnwGebV und § 23 Abs. 1 AnwGebV) ein Honorar in Höhe von pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 86 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
- (…)
- (…)
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und 17);
- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card),
- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19).
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- (…)
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) und
- (…) 3.-7. (…)
8. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- A004'971'340: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen, Werbepapiere, Rechnungen etc. 55576346 / K120724-035
- A004'971'464: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen 55576346 / K120724-035
- A004'976'549: Schriftstück verschiedene Schriftstücke von Firmen A._____ 55576346 / K120724-035
- 87 -
- A006'137'060: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Unterlagen G._____ GmbH Rechnungen H._____ Lebensmittel AG, Rechnung I._____s, Rechnung J._____.ch, Rechnungen Strassenverkehrsamt, Rechnungen Stadt Zürich, Rechnung K._____, 2 C._____, M._____, 4 D._____, 1 E1._____, N._____, Betreibungsamt Kloten O._____, Schreiben Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724- 035
- A006'137'071: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A00497134D; A004971384 Firma P._____ "HR Auszug; Pfändungsurkunde, Austritt aus Firma 55576346 / K120724-035
- A006'137'082: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A00497150D; A004971340; A004971384 Firma Q._____ GmbH Kanton Solothurn, Mahnung, 55576346 / K120724-035
- A006'137'117: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma R._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'140: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma S._____ GmbH Friedensrichteramt T._____, Betreibungsamt Schlieren, Abo K._____, U._____, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'151: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma V._____ OBV Stadt Zürich, Austritt als Geschäftsführer 55676346 / K120724-035
- 88 -
- A006'137'173: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma W._____ GmbH Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung, Konkursandrohung, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'311: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma BA._____ Betreibungsamt Olten-Gösgen, HR Solothurn, Betreibungsamt Saanebezirk, Austritt als Geschäftsführer, 55576346 / K120724-035
- A006'137'344: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma L._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, 55576346 / K120724-035
- A006'137'366: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 BB._____ GmbH Betreibungsamt Saanebezirk Zahlungsbefehl, Betreibungsamt Zürich …, 55576346 / K120724-035
- A006'137'388: SIM·Karte Befand sich in den schriftlichen Unterlangen in einem Couvert 7 BC._____ Postpaidkarten Micor SIM Nr. 1 9-10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 89 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 17), teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 4, 5, 7, 14), − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card), − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015, und einer Busse von Fr. 700.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom
E. 13 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 14 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (per Mail)
- 91 - − die Vertreterin der Privatklägerinnen CD._____ AG und CE._____ Bank AG dreifach für sich und zuhanden der beiden Privatklägerinnen − die Privatklägerin DB._____ AG − die Vertreterin der die Privatklägerin DD._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Privatklägerin F._____ AG − die Privatklägerin DD._____ AG Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − an das Untersuchungsamt Altstätten gemäss Dispo-Ziff. 6 und 7
E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 92 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190108-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 31. August 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Nichteintreten) sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 (DG180001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 102 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 12 und ND 13);
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, 5, 7 und 14),
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und 17);
- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card),
- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19).
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 15, 17) teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10),
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card),
- 3 -
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) und
- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Art. 96 Abs. 2 SVG (ND 19).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
6. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Entscheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015 wird widerru- fen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) Schadener- satz in Höhe von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Privatkläger mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- A004'971'340: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen, Werbepapiere, Rechnungen etc. 55576346 / K120724-035
- A004'971'464: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen 55576346 / K120724-035
- A004'976'549: Schriftstück verschiedene Schriftstücke von Firmen A._____ 55576346 / K120724-035
- A006'137'060: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384
- 4 - Unterlagen G._____ GmbH Rechnungen H._____ Lebensmittel AG, Rechnung I._____s, Rechnung J._____.ch, Rechnun- gen Strassenverkehrsamt, Rechnungen Stadt Zürich, Rechnung K._____ [Telekommunikati- onsunternehmen], 2 C._____, M._____ [Versicherung], 4 D._____, 1 E1._____, N._____ [Ver- sicherung], Betreibungsamt Kloten O._____, Schreiben Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724- 035
- A006'137'071: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A00497134D; A004971384 Firma P._____ "HR Auszug; Pfändungsurkunde, Austritt aus Firma 55576346 / K120724-035
- A006'137'082: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A00497150D; A004971340; A004971384 Firma Q._____ GmbH Kanton Solothurn, Mahnung, 55576346 / K120724-035
- A006'137'117: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma R._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'140: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma S._____ GmbH Friedensrichteramt T._____, Betreibungsamt T._____, Abo K._____, U._____ [Versicherung], Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'151: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma V._____ OBV Stadt Zürich, Austritt als Geschäftsführer 55676346 / K120724-035
- A006'137'173: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma W._____ GmbH Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung, Konkursandrohung, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- 5 -
- A006'137'311: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma BA._____ Betreibungsamt Olten-Gösgen, HR Solothurn, Betreibungsamt Saanebezirk, Austritt als Geschäftsführer, 55576346 / K120724-035
- A006'137'344: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma L._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, 55576346 / K120724-035
- A006'137'366: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 BB._____ GmbH Betreibungsamt Saanebezirk Zahlungsbefehl, Betreibungsamt Zürich …, 55576346 / K120724-035
- A006'137'388: SIM·Karte Befand sich in den schriftlichen Unterlangen in einem Couvert 7 BC._____ [Telekommunikationsunternehmen] Postpaidkarten Micor SIM Nr. 1
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 849.– Auslagen Fr. 150.– Entschädigung Zeuge Fr. 22'999.– Total Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/2 auferlegt. Zu 1/2 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 66'705.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass davon bereits Fr. 25'900.– (Staatsanwaltschaft) und Fr. 8'000.– (Gericht) bezahlt worden sind.
- 6 - Im Umfang von 1/2 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Umfang von 1/2 bleibt die Rückzahlungspflicht im Sin- ne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14),
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16),
- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 3, ND 8, ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 15 und ND 17),
- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (ND 19) sowie
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen.
- 7 -
3. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil vom 28. November 2018 zu be- stätigen.
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S: 1 f.) Anträge
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich:
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB so- wie
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte sei des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– zu bestra- fen.
4. Es sei dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Haftentschädigung zu bezahlen.
- 8 -
5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei aus der Staatskas- se zu entschädigen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Even- tualiter seien die dem Beschuldigten auferlegten Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge (für den Fall der Abweisung der obigen Hauptanträge)
8. Es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
9. Eine allfällige Freiheitsstrafe sei auf höchstens 12 Monate festzusetzen, und es sei der bedingte Vollzug zu gewähren.
10. Die erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten anzurechnen.
11. Die mit Entscheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– sei nicht zu widerrufen. Stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlän- gern. Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 15, 17) teilweise des Versuchs dazu im Sinne von
- 9 - Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Art. 96 Abs. 2 SVG (ND 19) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Sodann wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– ge- mäss Entscheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015 wider- rufen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 12 und ND 13), der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, 5, 7 und 14), des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und 17), des betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card), der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19) wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 50 S. 102 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (Urk. 46) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 (Urk. 49) Berufung an. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 6. Februar 2019 (Urk. 51). Mit Eingabe vom 15. April 2019 liess der Beschuldigte Anschluss- berufung erheben (Urk. 57). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 wurde auf die Berufung des Beschuldigten nicht ein- getreten (Urk. 60). 1.3. Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte mit seinem Verteidiger erschien, fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB190106-O, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen BD._____, am 27.
- 10 - August 2020 statt (Prot. II S. 6 ff.). Das Urteil wurde am 31. August 2020 beraten und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. S. 17 ff.).
2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB be- züglich ND 12 und ND 13 und der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14, den Schuld- spruch der versuchten Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich ND 10 sowie die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) (act. 51). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 15. April 2019 "vollumfängli- che Anschlussberufung" und beantragte, er sei mit Ausnahme des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. Sodann beantragte er, mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.– bestraft zu werden, eine Haftentschädigung für die ausgestandene Un- tersuchungshaft, die Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 57). 2.3. Nachdem somit Dispositiv-Ziffer 1 bezüglich der Freisprüche von den Vor- würfen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und ND 17), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sin- ne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card), der mehrfa- chen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19), Dispositiv-Ziffer 2 bezüglich des Schuldspruchs des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND19) und Dispositiv-
- 11 - Ziffer 8 (Einziehungen) nicht angefochten sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Vorbemerkungen 3.1. Aktion "Vehikel" 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte eine gross angelegte Strafuntersuchung im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Leasingfahrzeugen. Die zumeist fabrikneuen Fahrzeuge wurden jeweils namens einer schuldenfreien, inaktiven Firmengesellschaft mittels Leasingvertrag erworben und in Besitz genommen. Anschliessend liess man mittels gefälschten Löschungsformularen den Code 178 "Halterwechsel verboten" aus den Fahrzeugausweisen der Leasingobjekte ent- fernen und verkaufte die Autos an Dritte. In diese Vorgänge waren diverse Personen mit unterschiedlichen Tatbeiträgen involviert (vgl. Urk. 1/2 und 1/3). 3.1.2. Es ergingen in dieser Angelegenheit bereits verschiedene Urteile (vgl. Urk. 5/2 und 5/3 betr. BE._____; Urk. 5/5 betr. BF._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 5/7 betr. BG._____; Urk. 5/9 betr. BH._____; Urk. 5/11 betr. BI._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 5/13 betr. BK._____). 3.2. Vereinigung 3.2.1. Im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung (Aktion „Vehikel“) wurde gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt (vgl. Urk. 1/5 und Urk. 1/7). Dabei erfolgte die Strafuntersuchung und Anklageerhebung gegen die verschiedenen Personen jeweils in separaten Verfahren. 3.2.2. Der in Art. 29 ZPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfest- stellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient überdies der Prozessökonomie (BGer-Urteil 6B_771/2019 vom 7. November 2011, E. 3.1). Liegen sachliche Gründe vor, kann die Staatsanwaltschaft Strafverfahren trennen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei
- 12 - Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sach- lichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGer-Urteil 1B_553/2018 vom
20. Februar 2019 E. 2.1; BGE 138 IV 29 E. 3.2). 3.2.3. Im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung (Aktion "Vehikel") wurde gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt (vgl. Urk. 1/5 und Urk. 1/7). Dabei handelte es mehrheitlich um besonders grosse Strafverfah- ren mit dutzenden Delikten und je verschiedener Zusammensetzung teilweise gleicher Mittäter, für welche zudem teilweise auch noch andere Kantone zustän- dig sind resp. waren und teilweise unterschiedliche Verfahrensvorschriften galten, da einzelne Mittäter vom abgekürzten Verfahren profitierten. Es bestanden somit nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche des Beschleunigungsgebotes und der Prozessökonomie. Dies einerseits, weil einzelne Mitbeschuldigte, insbesondere auch BI._____, aufgrund ihrer Geständ- nisse in abgekürzten Verfahren, der Beschuldigte sowie weitere Beteiligte hinge- gen in ordentlichen Verfahren, in denen der Aktenumfang dabei jeweils sehr gross war, beurteilt wurden. Andererseits wirkten die Beteiligten in sich wechselnden Zusammensetzungen und teilweise in Unkenntnis der Handlungen der anderen Beteiligten. Schliesslich wurden verschiedenen Beteiligten weitere Delikte (z.B. BG._____: Wucher, versuchte Erpressung [vgl. Urk. 5/6]; BJ._____: Straftaten im Zusammenhang mit Immobilienhandel und Anlagegeschäfte, Bestellungsbetrüge- reien etc. [vgl. Urk. 5/3 S. 15]; BH._____: Mord (Versuch), Wucher, Erpressung [vgl. Urk. 5/8; BK._____: Misswirtschaft [vgl. Urk. 5/12]; BD._____: Betrug und Urkundenfälschung (vgl. Anklagesachverhalt III Geschäfts-Nr. SB190106) vorge- halten, die in keinem (direkten) Zusammenhang mit den "Leasingdelikten" stan- den. Jedoch wurde dem Beschuldigten jederzeit Akteneinsicht gewährt und wur- den die Aussagen der Beteiligten fortlaufend zu den Akten genommen (vgl. Urk. 40 S. 2; vgl. auch Urk. HD 3/1-19, HD 4/1-14, ND 2 3/1-23 etc.).
- 13 - 3.2.4. Somit lagen sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung und Anklageerhebung vor. Die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten wurden dabei gewahrt. 3.2.5. Abschliessend kann hierzu noch angemerkt werden, dass in getrennt ge- führten Verfahren den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Partei- stellung zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhe- bungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern be- schuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber im- plizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2; BGE 141 IV 220 E. 4.5).
4. Sachverhaltserstellung - Vorbemerkungen 4.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 8. Januar 2018 (Urk. 20). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, die widerrechtlichen Machenschaften von BI._____ (nachfolgend BI._____ [Nachname]) im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Leasingfahrzeugen massgeblich unterstützt zu haben, in dem er insgesamt zehn Fahrzeuge auf sei- nen Namen oder den Namen seiner Mutter eingelöst und/oder Verkaufsverträge über Leasingfahrzeuge unterzeichnet und/oder Leasingfahrzeuge zum Kauf an- geboten habe. Zudem wird ihm vorgeworfen, Kaufverträge für den Kauf von Stammanteilen von drei GmbHs unterzeichnet und dadurch diese Firmen u.a. samt den von diesen Firmen geleasten Fahrzeugen übernommen zu haben. In der Folge seien diese Leasingfahrzeuge mit Wissen und Willen des Beschuldigten von Drittpersonen entgegen genommen worden, um diese – nach Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis durch eine Drittperson – unberechtigterweise zu verkaufen, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Anklagesachverhalt I, Urk. 20 S. 2 ff.). Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, zusammen mit BI._____ mit zuvor von BI._____ unberechtig- terweise im Namen der BM._____ GmbH und G._____ GmbH erhältlich gemachten Codekarten Waren-,
- 14 - Benzin- und Geldbezüge etc. getätigt zu haben (Anklagesachverhalt II, Urk. 20 S. 14 ff.). Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am
23. Mai 2016 den Personenwagen der Marke Mercedes Benz mit Kontrollschild Nr. 2, gelenkt zu haben, obschon die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug erloschen gewesen sei (Anklagesachverhalt IV, Urk. 20 S. 25). 4.2. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bezüglich Anklagesachver- halt I der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und ND 17) in Rechtskraft erwachsen und auf diesen Vorwurf deshalb nicht mehr weiter einzugehen ist. Sodann sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten frei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14). Dieser Freispruch wurde sei- tens der Staatsanwaltschaft angefochten. Sodann ficht der Beschuldigte den Schuldspruch der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB an. Bezüglich Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG anerkannte der Beschuldigte in der Beru- fungsverhandlung den eingeklagten Sachverhalt (Urk. 73 S. 2). Es ist nachfolgend zunächst auf die Vorwürfe der mehrfachen Hehlerei und auf die Vorwürfe der mehrfachen Veruntreuung (Anklagesachverhalt I) sowie anschliessend auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ankla- gesachverhalt II) einzugehen.
5. Hehlerei (Anklagesachverhalt I) 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Erstellt – und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt – ist, dass alle zehn Fahrzeuge gemäss Anklagesachverhalt I deliktischer Herkunft waren. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 16 ff., E. 2.3.). Jedoch bestreitet der Beschuldigte teilweise die ihm persönlich vorgeworfenen Tathandlungen sowie insbesondere gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass es sich um deliktisch erworbene Fahrzeuge gehandelt habe (Urk. 38 S. 5 ff.; Urk. 69/2 S. 7 f.). Es ist deshalb nachfolgend
- 15 - aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die angeklagten Sachver- halte erstellt werden können. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, be- trifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 5.1.2. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Über- wachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend, soweit für die Sachver- haltserstellung relevant, einzugehen. 5.1.3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von BI._____ und weiteren Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 50 E. 1.2., S. 10 ff.). Insbesondere kann zulasten des Beschuldigten nur auf diejenigen Aussagen von Auskunftspersonen abge- stellt werden, bei denen die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden, d.h. wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens ange- messene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an Beschuldigte im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 141 IV 220 E. 4.5). 5.1.4. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 50 S. 18 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweis- mittel und die Einwände der Verteidigung (Urk. 38; Urk. 73) eingegangen.
- 16 - 5.2. ND 1 (Volvo XC60, Stamm-Nr. 3) 5.2.1. Der Beschuldigte bestreitet, diesen Volvo selber auf seinen Namen einge- löst zu haben und am Verkauf dieses Fahrzeugs beteiligt gewesen zu sein. Seine einzige Funktion habe darin bestanden, dass er als Verkäufer habe genannt wer- den sollen, damit BI._____ einen besseren Verkaufspreis habe erzielen können (Urk. 38 S. 5; Urk. 73 S. 7 f.). Er anerkennt, den Kaufvertrag für den Volvo unter- zeichnet zu haben. Er hätte dafür Fr. 1'000.– erhalten sollen (Urk. ND 1 2/1 S. 2 f.; ND 2/2 S. 2 f.). 5.2.2. Anerkannter- und ausgewiesenermassen trat der Beschuldigte als Verkäu- fer des Volvos XC60 auf und unterzeichnete auch den entsprechenden Kaufver- trag (vgl. Anhang zu Urk. ND 1 2/1). Wenn der Beschuldigte ausführt, er habe als Verkäufer genannt werden sollen, damit ein besserer Verkaufspreis habe erzielt werden können (Urk. 38 S. 5), wusste der Beschuldigte somit, dass der Verkaufs- vertrag nicht auf die Firma sondern auf ihn persönlich lautete. Der Beschuldigte kann jedoch nur dann als (rechtmässiger) Verkäufer des Volvos auftreten, wenn er auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dies musste auch dem Beschuldigten bekannt und bewusst sein, als er den Kaufvertrag unterzeichnete. 5.2.3. Sodann ist es widersprüchlich, wenn der Beschuldigte behauptet, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass in der von ihm übernommenen Firma noch ein Fahrzeug inbegriffen gewesen sei (Urk. ND 1 2/1 S. 1), in der Folge aber angibt, BI._____ habe ihm gesagt, er müsse einen Vertrag im Namen der Firma wegen eines Autos unterschreiben (Urk. ND 1 2/2 S. 3), und diesem Widerspruch aber nicht weiter nachgegangen sein will, weil er BI._____ vertraut habe (Urk. ND 1 2/2 S. 3). Sodann leuchtet nicht ein, warum der Beschuldigte, wenn er als Or- gan der von ihm übernommenen Firma handelte, für eine Unterzeichnung eines Kaufvertrags eine zusätzliche, auf dieses Geschäft bezogene Entschädigung hät- te erhalten sollen. Schliesslich ist im entsprechenden Kaufvertrag unmissver- ständlich der Beschuldigte persönlich als Verkäufer aufgeführt (vgl. Anhang zu Urk. ND 1 2/1), was dem Beschuldigten eingestandenermassen auch bekannt war (Urk. 38 S. 5). Die Aussage von BI._____, der Beschuldigte habe bei der Unter- zeichnung des Kaufvertrags für den Volvo gewusst, dass der Volvo geleast war
- 17 - (Urk. ND 1 3/7 S. 12) und dessen Aussagen, dass der Beschuldigte sowohl über die deliktische Herkunft der Fahrzeuge als auch den Sinn und Zweck der Firmen- übernahmen Bescheid gewusst habe (Urk. 3/17 = ND 1 3/7 S. 11 f.), erscheinen aufgrund der Umstände und des aufgezeigten Wissens des Beschuldigten als glaubhaft und schlüssig. 5.2.4. Auch bezüglich der Entschädigung, die er für die Unterzeichnung des Vertrages hätte erhalten sollen, sind die Aussagen des Beschuldigten unstimmig. So gab er zunächst an, dass er für die Unterzeichnung des Vertrages Fr. 1'000.– hätte erhalten sollen (Urk. ND 1 2/1 S. 3), in der Folge sprach er von Fr. 300.– (Urk. ND 1 2/2 S. 3), schliesslich sollen es doch wieder Fr. 1'000.– gewesen sein (Urk. 38 S. 5). 5.2.5. Zutreffend ist, dass die Aussagen von BI._____ insoweit widersprüchlich sind, als er einerseits aussagte, er habe den Fahrzeugausweis ohne Code 178 nicht an den Beschuldigten weitergegeben (Urk. ND 1 3/7 S. 10), und anderer- seits aussagte, dass der Beschuldigte die Fahrzeugeinlösung auf seinen Namen selber vorgenommen habe (Urk. ND 1 3/7 S. 11). Denn für die Einlösung eines Fahrzeugs braucht es die Vorlage des Fahrzeugausweises im Original. Jedoch erklärte BI._____ nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beschuldigte sämtliche auf ihn lautenden Fahrzeugeinlösungen selber vorgenommen habe; niemand ha- be dessen Adresse gekannt (Urk. ND 1 3/7 S. 11). 5.2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Ergebnis angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Volvo XC60 um ein Leasingfahrzeug handelte, das von einer Firma geleast worden war, sowie dass BI._____ damit nicht berechtigt war, über dieses Fahrzeug zu verfügen, und dass der Beschuldigte dieses Fahrzeug dennoch auf Veranlassung von BI._____ auf seinen Namen einlöste und den Kaufvertrag mit BN._____ unterzeichnete. 5.3. ND 3 (BMW 320d xDrive, Stamm-Nr. 4) und ND 9 (BMW 320d, Stamm-Nr. 5)
- 18 - 5.3.1. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass keine markanten Unterschiede zwischen der Unterschrift auf der Identitätskarte des Beschuldigten (Anhang zu Urk. 2/13) und den Unterschriften auf den Kaufverträgen (Anhang zu Urk. ND 3 1/3 und Anhang zu Urk. ND 9 1/3) auszumachen sind. Sodann ergeben sich auch keine markanten Unterschiede zur Unterschrift im – anerkanntermassen vom Be- schuldigten unterschriebenen – Kaufvertrag betreffend des Volvos XC60 (vgl. An- hang zu Urk. ND 1 2/1). Sodann ist nicht ersichtlich, wie BO._____ an die Fotoaufnahmen der Identitätskarte gekommen sein soll (vgl. Anhang zu Urk. ND 3 3/3), wenn nicht anlässlich der Unterzeichnung des Verkaufsvertrags betreffend die beiden BMWs 320d. Die Erklärung des Beschuldigten, seine Identitätskarte sei von einem älteren Herrn mit grauen Haaren in der Pizzeria in BP._____ "ko- piert" worden, erscheint als reine Schutzbehauptung. So führte er als Grund dafür aus, BI._____ habe ihm gesagt, dass er die Identitätskarte für Verträge, welche ebenfalls in die BA._____ hineinkämen, brauche (Urk. ND 9 2/1 S. 2). In der Fol- ge erklärte er dann, BI._____ habe seine Identitätskarte fotografiert. Der Grund sei gewesen, dass seine Identitätskarte für die Buchhaltung sowie für die Erstel- lung des Vertrags gebraucht worden sei (Urk. ND 9 2/2 S. 3). Auch diese Erklä- rung ist mehr als fragwürdig. So ist nicht ersichtlich, warum für die Buchhaltung und für die Erstellung von Verträgen die Identitätskarte des Beschuldigten ge- braucht werden soll. In der Einvernahme vom 15. März 2016 erklärte der Be- schuldigte sodann, es könnte seine Unterschrift auf den Kaufverträgen sein (Urk. 2/37 = Urk. ND 3 2/2 = Urk. ND 9 2/3 S. 6). 5.3.2. In der Einvernahme vom 24. April 2014 bekräftigte der Beschuldigte seine Bestreitungen mit der Aussage, seine ganze Familie könne bezeugen, dass er in … [Ort] am Geburtstagsfest von der Tochter seiner Schwester gewesen sei (Urk. ND 9 2/2 S. 1). Nachdem jedoch seine Schwester ausgesagt hatte, dass ih- re Tochter im Februar Geburtstag habe und das Fest im Februar und nicht im De- zember stattgefunden habe (vgl. Urk. ND 9 3/13), gestand der Beschuldigte ein, dass dies möglich sei (Urk. ND 9 2/3 S. 7 f.). Auf die Frage, warum er dann aus- gesagt habe, er sei am Geburtstagsfest gewesen, obwohl dieses gar nicht im Dezember stattgefunden habe, erklärte er, er wisse es nicht. Er habe gedacht, sie
- 19 - habe im Dezember Geburtstag (Urk. ND 9 2/3 S. 8). Der Beschuldigte versuchte somit, sich ein unzutreffendes Alibi zu verschaffen. 5.3.3. Demgegenüber erklärte BI._____ in Anwesenheit des Beschuldigten auf- grund der erstellten Sachumstände glaubhaft und schlüssig, der Beschuldigte ha- be gewusst, dass er (BI._____) die beiden BMWs deliktisch erhalten und es sich nach wie vor um geleaste Fahrzeuge gehandelt habe. Es sei immer der gleiche Ablauf gewesen. Der Beschuldigte habe dies gewusst, weil er ihn angerufen habe und der Beschuldigte dafür zuständig gewesen sei (Urk. ND 9 3/16 S. 18). So- dann erklärte BH._____, dass sich der Verkauf der BWMs 320d in seiner Bar ab- gespielt habe. Wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht. Er wisse, dass BO._____ mit BI._____ darüber gesprochen habe, aber der Beschuldigte sei auch dabei gewesen. Dies sei in einer Zeit gewesen, als der Beschuldigte und BI._____ häufig zusammen gewesen seien. Weiter gab er an, BO._____ habe Bedenken geäussert, worauf sich der Beschuldigte eingemischt und erklärt habe, dass er für die Fahrzeuge garantieren könne, und dass mit diesen alles in Ord- nung sei. Bevor sie das Restaurant verlassen hätten, habe BO._____ den Aus- weis des Beschuldigten fotografiert (Urk. ND 9 3/16 S. 9). Auch wenn BH._____ ebenfalls in die Machenschaften involviert war und als Beschuldigter ein Interesse daran hatte, sich in einem günstigen Licht zu präsentieren, ist nicht ersichtlich, wie BH._____ aus den falschen Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten hät- te profitieren können. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum BH._____ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. 5.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Ergebnis angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte im Bewusstsein der deliktischen Herkunft der Fahrzeuge am 15. Dezember 2011 im Restaurant BQ._____ in BP._____ für den BMW 320d xDrive und den BMW 320d je ein Verkaufsvertrag unterzeichnete und damit wissentlich und willentlich die durch BI._____ veranlassten Verkäufe dieser Fahrzeuge massgeblich unterstütz- te.
- 20 - 5.4. ND 8 (Chevrolet Captiva 22TD 4WD, Stamm-Nr. 6) 5.4.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass er den Chevrolet von BI._____ über- nommen und auf sich eingelöst hatte. Sodann anerkennt der Beschuldigte, dass er am Verkauf des Chevrolet beteiligt war (Urk. 38 S. 18). 5.4.2. Der Beschuldigte sagte aus, dass BI._____ ihm den Fahrzeugausweis übergeben habe, er mit diesem zum Strassenverkehrsamt gegangen sei und den Chevrolet eingelöst habe (Urk. ND 8 2/1 S. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass das Fahrzeug am 12. Oktober 2011 zum ersten Mal und in der Folge auf ver- schiedene weitere Kontrollschilder zugelassen war. Im Zeitpunkt, als der Be- schuldigte das Fahrzeug übernommen hatte, war es auf die BR._____ GmbH, … Zürich, eingelöst (vgl. Anhang zu Urk. ND 8 1/1). Somit war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass das Fahrzeug nicht auf BI._____ eingelöst war. Sodann ist der Umstand, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeug- ausweises auf eine BR._____ GmbH eingelöst war (eingelöst auf diese Firma vom 24.11.2011 bis 7.12.11), nicht damit in Verbindung zu bringen, dass BI._____ angeblich Autohändler gewesen sein soll, und hätte den Beschuldigten, hätte er tatsächlich keine Kenntnis vom Treiben von BI._____ gehabt, zu kritischen Rückfragen veranlassen müssen. 5.4.3. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass ihm BI._____ diesen Wagen über- lassen habe, weil er ein Fahrzeug benötigt habe (Urk. ND 8 1/1). Das Fahrzeug wurde am 7. Dezember 2011 auf den Beschuldigten eingelöst. Bereits am
10. Dezember 2011 wurde das Fahrzeug jedoch an BS._____ verkauft (vgl. An- hang zu Urk. ND 8 1/1), wobei das erste Gespräch bezüglich Verkauf bereits 1-2 Tage vorher erfolgte (Urk. ND 8 2/1 S. 4). Darauf angesprochen, ob er damit ein- verstanden gewesen sei, dass das Fahrzeug so schnell verkauft wurde, gab er an, er habe dazu nichts sagen können. Es sei nicht sein Fahrzeug gewesen. Er habe ja nur mit diesem herumfahren dürfen (Urk. ND 8 2/1 S. 3). In der selben Befragung hat der Beschuldigte sodann ausgeführt, BI._____ habe ihm gesagt, wenn er jemanden wüsste, der diesen Wagen kaufen würde, könnte er – der Be- schuldigte – diesen verkaufen. Er habe es auch versucht und zwei bis drei Tele- fonate gemacht (Urk. ND 8 2/1 S. 1 f.). Es erscheint sehr unglaubhaft, wenn der
- 21 - Beschuldigte einerseits ausführt, er habe ein Fahrzeug benötigt, er aber anderer- seits versucht haben will, dieses Fahrzeug zu verkaufen. Denn sobald das Auto verkauft war, hatte er – obwohl er ein solches nach eigener Darstellung benötigt haben will – kein Fahrzeug mehr zur Verfügung und schadete sich damit selbst. Sodann macht es – insbesondere auch für den Beschuldigten selber – keinen Sinn, ein Fahrzeug auf sich selber einzulösen resp. umzuschreiben, wenn es möglichst schnell verkauft werden soll. Inwiefern ein solcher "Deal" für den Be- schuldigten interessant gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wenn der Beschuldigte weiter ausführt, es sei die Idee von BI._____ gewesen, den Chevrolet beim Autohandel BT._____ zu verkaufen (Urk. ND 8 2/1 S. 4), und das erste Gespräch bei BT._____ erstelltermassen spätestens am 8. Dezember 2011 erfolgte (Urk. ND 8 2/1 S. 5). Der Beschuldigte konnte denn auch keine nachvoll- ziehbare Erklärung geben, warum das Fahrzeug gerade auf ihn eingelöst worden war resp. für einen Verkauf auf ihn eingelöst werden musste (Urk. ND 8 2/1 S. 3). 5.4.4. Wenn der Beschuldigte sodann ausführt, er habe im Fahrzeugausweis nur gesehen, dass der Wagen auf eine Firma eingelöst und der Code 178 nicht ein- getragen gewesen sei (Urk. ND 8 2/1 S. 3), wird klar, dass sich der Beschuldigte der Problematik seines Handelns durchaus bewusst war. Sodann erklärte der Beschuldigte, dass er Druck auf BI._____ ausgeübt und diesen gefragt habe, was mit dem Smart, der ebenfalls auf den Beschuldigten eingelöst worden war (vgl. ND 15), sei. BI._____ habe ihm gesagt, dass er den Smart nicht verkaufen könne (Urk. ND 8 2/1 S. 6). Dass diese Erklärung und der Umstand, dass sich BI._____, welchen der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben für einen Autohändler hielt, im Zusammenhang mit dem Verkauf des Chevrolet im Hintergrund hielt (Urk. ND 8 2/1 S. 6), den Beschuldigten nicht hellhörig werden liessen, kann nur damit er- klärt werden, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass mit der Einlösung des Fahrzeugs auf ihn eine gute Ausgangslage für den Verkauf des Chevrolet ge- schaffen werden sollte, um die illegale Herkunft dieses Fahrzeugs zu verschlei- ern. Nachdem sodann das Fahrzeug im Hinblick auf dessen Verkauf auf den Be- schuldigten eingelöst worden war, erscheint nicht glaubhaft, dass BI._____ in der Folge die Verkaufsverhandlungen bei BT._____ geführt haben soll. In der Einver- nahme vom 4. Januar 2011 hatte der Beschuldigte denn auch erklärt, er habe im
- 22 - Auftrag von BI._____ zwei Fahrzeuge verkauft, einmal sei dies ein Chevrolet ge- wesen und das andere Mal ein BMW. Diese Fahrzeuge habe er der BU._____ verkauft (Urk. ND 11 2/1 S. 2). Dies bestätigte er dann auch in der Hafteinver- nahme vom 25. Juli 2012. Er selbst habe bloss diese beiden Autos [gemeint den Chevrolet und den BMW] verkauft (Urk. 2/5 S. 8). 5.4.5. Schliesslich hatte der Beschuldigte keine Hemmungen, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufzutreten, dessen Eigentümer er gar nicht war, was ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 5.4.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte den Chevrolet am 7. Dezember 2011 in Absprache mit BI._____ auf seinen Namen einlöste und er zumindest davon ausgehen musste und in Kauf genommen hat, dass das Fahrzeug deliktischen Herkunft ist, und er dieses in der Folge auf dem Areal der BT._____ BS._____ zum Kauf angeboten hat. Nachdem der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB rechtskräftig ist, erübrigt es sich, auf die weiteren dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhaltselement einzugehen. 5.5. ND 10 (BMW 730LD, Stamm-Nr. 7) 5.5.1. Der Beschuldigte anerkennt, das Fahrzeug am 23. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen auf seine Mutter BV._____ eingelöst und die Schilder und den Fahrzeugausweis in der Folge an BI._____ übergeben zu haben (Urk. ND 10 2/1 S. 1 f.). Er bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass das Fahrzeug durch den albanischen Zoll sichergestellt worden sei und dort habe ausgelöst werden sollen. Sodann sei ihm nicht bekannt gewesen, dass BI._____ nicht berechtigt gewesen sei, über dieses Fahrzeug zu verfügen (Urk. 38 S. 23 f.; Urk. 73 S. 6).
- 23 - 5.5.2. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die vom Beschuldigten präsentierte Darstellung erhebliche Zweifel an der Legalität des Handels von BI._____ auf- kommen lässt. So führte der Beschuldigte aus, BI._____ habe ihm gesagt, dass der Wagen irgendwo im Süden sei. Er benötige eine Autonummer, um den Wa- gen wieder in die Schweiz zu holen. BI._____ habe ihm etwas von einer Firma er- zählt, die Konkurs gegangen sei und ein Auto ohne Kontrollschilder habe (Urk. ND 10 2/1 S. 1 f.; Urk. ND 10 2/2 S. 12). Dabei habe ihn BI._____ für die Einlö- sung auf das Strassenverkehrsamt begleitet. Hierfür fuhren die beiden extra nach St. Gallen. Damit drängt sich aber auf zu hinterfragen, warum BI._____, der ja nach Ansicht des Beschuldigten Autohändler gewesen sein soll, den Wagen nicht auf sich selber einlöste, insbesondere da der Beschuldigte eingestand, dass es praktisch keinen Unterschied mache, ob man eine bestehende Nummer wieder aktiviere oder eine neue Nummer einlöse (Urk. ND 10 2/1 S. 2). Dennoch hat der Beschuldigte BI._____ nicht gefragt, warum er den Wagen nicht auf sich einlöse (Urk. ND 10 2/1 S. 3). Dies obwohl sich auch dem Beschuldigten die Frage hätte aufdrängen müssen, warum BI._____ berechtigt sein soll, ein Fahrzeug aus einer Konkursmasse, das nicht mehr auf die Firma, der das Fahrzeug gehört, eingelöst werden kann, einzulösen und darüber zu verfügen. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte sehr wohl um die deliktischen Umstände wuss- te. Dass dem Beschuldigten aufgrund der ihm bekannten resp. von BI._____ gel- tend gemachten Umstände keine Zweifel gekommen sind, erscheint deshalb als reine Schutzbehauptung. 5.5.3. Die Aussage von BI._____, der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug deliktisch erlangt und in Albanien sichergestellt worden sei, sowie dass die Einlösung dazu gedient habe, die deliktische Herkunft zu verschleiern (Urk. 3/17 S. 25, S. 27), erscheint deshalb glaubhaft. Es ist denn auch nicht er- sichtlich, weshalb BI._____ den Beschuldigten diesbezüglich falsch belasten soll- te. Insbesondere da er von einer solchen Belastung nicht profitierte. 5.5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat.
- 24 - 5.6. ND 11 (BMW X5 xDrive40d, Stamm-Nr. 8) 5.6.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den BMW der BW._____ AG zum Kauf angeboten zu haben. Er bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass es sich um ein Leasingfahrzeug resp. ein deliktisch erworbenes Fahrzeug gehandelt habe. 5.6.2. Der Beschuldigte führte nach seiner Verhaftung aus, am Tag zuvor habe ihn sein Versicherungsvertreter angerufen und gesagt, dass zwei Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst worden seien; ein BMW X6 und ein M5. Mit diesen Autos habe er aber nichts zu tun gehabt. Er denke, dass dies BI._____ gewesen sei (Urk. ND 11 2/1 S. 2 f.). Dennoch wollte er gemäss eigenen Aussagen einen Tag später, zwar nach Abklärungen beim Strassenverkehrsamt, mit einem ihm nicht näher Bekannten von BI._____ (BG._____) einen BMW X5 verkaufen (Urk. ND 11 2/1 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum das Fahrzeug durch den Beschuldigten hätte verkauft werden sollen, wenn BG._____ ihn bei sämtlichen Verkaufsgesprächen begleitet hat (Urk. ND 11 2/1 S. 3). Allein schon der Umstand, dass dieser das Fahrzeug, das einen Wert von ca. Fr. 80'000.– bis Fr. 90'000.– hatte, für "lediglich" Fr. 70'000.– und dann auch noch über eine vor- geschobene Drittperson verkaufen wollte, lässt Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verkaufs aufkommen. Dem Beschuldigten will dann auch die Erklärung von BG._____, dass er als Albaner das Fahrzeug nicht verkaufen könne, "spanisch" vorgekommen sein. Deshalb habe er mit dem Strassenverkehrsamt telefoniert, um zu fragen, ob mit dem BMW alles in Ordnung sei. Man habe ihm dort gesagt, dass im Ausweis nichts vermerkt sei (Urk. ND 11 2/1 S. 4). Jedoch hat der Be- schuldigte BG._____ nicht gefragt, ob dies sein Fahrzeug sei und/oder wie er in dessen Besitz gekommen sei (Urk. ND 11 2/1 S. 4). Sodann will er nicht auf den Eintrag im Fahrzeugausweis geachtet haben (Urk. ND 11 2/1 S. 5). Der Umstand, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen mit dem Strassenverkehrsamt Thurgau telefonierte (Urk. ND 11 2/1 S. 4), vermag den Beschuldigten deshalb nicht zu entlasten. Im Gegenteil erscheint dieser Telefonanruf als vorgeschobe- nes "Alibi" oder konnte – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auch lediglich dazu dienen, abzuklären, ob es bei einer Überprüfung durch den potentiellen Käu- fer Probleme geben könnte. Hatte der Beschuldigte aufgrund der Erklärung von
- 25 - BG._____ Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verkaufs gehabt, wäre die logi- sche Konsequenz, sich zunächst von diesem versichern zu lassen, dass alles rechtmässig sei, wenn nicht sogar, sich von diesem Geschäft zu distanzieren. So erklärte der Beschuldigte in einer weiteren Einvernahme, BI._____ und BG._____ hätten den Wagen schnell, schnell verkaufen wollen, was ihm – zu Recht – ver- dächtig vorgekommen sei, weshalb er beim Strassenverkehrsamt angerufen habe (Urk. 2/5 S. 8 f.). Allein mit einem Anruf beim Strassenverkehrsamt lassen sich die verdachtserregenden Umstände aber nicht aus der Welt schaffen. Insbesondere da es keine plausiblen Gründe für ein Mitwirken des Beschuldigten gab, wenn das Fahrzeug tatsächlich BG._____ gehört hätte. Sodann kann aus dem Umstand, dass im Ausweis nichts vermerkt ist, nicht zwingend geschlossen werden, dass alles in Ordnung ist. So werden gestohlene Fahrzeuge in der Regel zunächst bei der Polizei gemeldet. 5.6.3. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten, was er für die- se Mithilfe beim Verkauf hätte bekommen sollen. So gab er zunächst an, BG._____ habe Fr. 70'000.– für das Fahrzeug haben wollen. Alles was Fr. 70'000.– überstiegen hätte, hätte er bekommen (Urk. ND 11 2/1 S. 3). In der Fol- ge erklärte er, wenn das Auto verkauft worden wäre, hätte er Fr. 2'000 bis Fr. 3'000 erhalten. So sei es ihm von BI._____ und von dessen Kollegen gesagt worden (Urk. 2/5 S. 9). 5.6.4. Aufgrund der vorliegenden Sachumstände und des unstimmigen Aussage- verhaltens des Beschuldigten erscheinen die in sich schlüssigen Aussagen von BI._____, dass der Beschuldigte sicher gewusst habe, dass es sich um ein ge- leastes Fahrzeug gehandelt habe, es sei immer um die gleichen Autos und um dasselbe gegangen (Urk. 3/17 S. 28), glaubhaft. 5.6.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Fahrzeugs wusste resp. wissen musste und sich dennoch am Verkauf des Fahrzeugs beteiligte.
- 26 - 5.7. ND 12 (BMW X6 3.0 TD, Stamm-Nr. 9) und ND 13 (BMW M5, Stamm-Nr. 10) 5.7.1. Der Beschuldigte bestreitet, die beiden Fahrzeuge selber auf seinen Na- men eingelöst zu haben. Sodann bestreitet er, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass BI._____ und/oder BH._____ deliktisch in den Besitz dieser Fahr- zeuge gekommen sei bzw. seien (Urk. 38 S. 28 f.; Urk. 73 S. 6 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der (mehrfachen) Hehlerei frei. 5.7.2. Die beiden Fahrzeuge waren zunächst auf die BX._____ AG eingelöst (Anhang zu Urk. ND 13 1/1). BI._____ erklärte bezüglich dieser Firma und der beiden Fahrzeuge, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er die Firma übernehmen müsse. Der Beschuldigte sei informiert gewesen. Er habe gewusst, warum BH._____ die Firma gewollt habe. Aber die Autos hätten er und der Be- schuldigte nie gesehen. Der Beschuldigte sei auch informiert worden, dass die beiden BMWs, die sich im Inventar der BX._____ AG befunden hätten, geleast seien. Er habe den Beschuldigten darüber informiert. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass der Code gelöscht werde, weil es ja nicht die einzigen Fahrzeuge gewesen seien. Die Codelöschungen habe er – BI._____ – veranlasst. BD._____ habe die Codelöschung sowie auch die Einlösung auf den Beschuldigten vorge- nommen. BD._____ habe ihm – BI._____ – die neuen Kontrollschilder übergeben. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst würden. Das sei so mit dem Beschuldigten abgesprochen worden. Die ursprüngli- chen Fahrzeugausweise habe der Mann aus Basel mitgebracht. Der Beschuldigte habe den Eintrag "178" in den beiden Fahrzeugausweisen gesehen, als er – BI._____ – die Fahrzeugausweise im Restaurant erhalten habe. Die Fahrzeug- ausweise seien zusammen mit den Firmenübernahmeunterlagen in seiner Mappe gelegen (Urk. 3/10 S. 4 ff.). Weiter erklärte BI._____ auf Vorhalt eines abgehörten Telefongesprächs zwischen ihm und BH._____ [Auszug: Ich werde den Schwei- zer mitnehmen, damit er die Kennzeichen abholen geht], mit "Schweizer" sei der Beschuldigte gemeint gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nicht ge- wusst, ob der Beschuldigte selber oder BD._____ die Fahrzeuge einlöse würde.
- 27 - Was BH._____ in der Folge mit den beiden Fahrzeugen gemacht habe, wisse er nicht (Urk. 3/10 S. 10). In einer späteren Einvernahme bestätigte BI._____, dass der Beschuldigte die Firma BX._____ AG in seinem Auftrag übernommen habe (Urk. 3/15 S. 27). Sodann bestätigte er, dass der Beschuldigte vorgängig gewusst habe, dass die Codes 178 aus den Fahrzeugausweisen der beiden BMWs ge- löscht und die Fahrzeuge auf dessen Namen eingelöst würden. Es sei immer der gleiche Ablauf gewesen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, gab er an, das sei dessen Aufgabe gewesen. Deswegen habe er nicht speziell rea- giert. Weiter erklärte er, BH._____ habe diese beiden Fahrzeuge an seine Kun- den verkauft (Urk. 3/17 S. 16 f.). 5.7.3. Der Beschuldigte bestätigte, dass die Firma BX._____ AG anfangs November 2011 in BA._____ umbenannt und von ihm am 15. Dezember 2011 übernommen worden sei, und dass er fortan als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift operiert habe. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der BMW X6 und der BMW M5 durch die BX._____ geleast worden seien (Urk. 2/39 S. 1 f; Urk. 2/37 S. 5). Weiter erklärte der Beschuldigte, keine Kennt- nisse von diesen BMWs zu haben. Ihm seinen keine Leasingunterlagen überge- ben worden. Ebenso wenig habe er von deren Einlösung auf seinen Namen Kenntnis gehabt (Urk. 2/29 S. 1 ff.; Urk. 2/32 S. 1 ff.; Urk. 2/37 S. 4 ff.). Sein Ver- sicherungsagent habe ihn auf zwei Fahrzeugeinlösungen auf seinen Namen an- gesprochen. Diese habe er nicht gemacht, was er seinem Versicherungsagenten mitgeteilt habe. Daraufhin habe dieser einen Versicherungsstopp veranlasst (Urk. 2/29 S. 2; Urk. 2/32 S. 2). 5.7.4. Am 10. Oktober 2011 leaste BY._____ namens der BX._____ AG den BMW X6 und nahm ihn am 12. Oktober 2011 in Empfang (Urk. ND 12 Anhänge zu 1/1). Am 24. Oktober 2011 verkaufte BY._____ seine Anteile an der BX._____ AG an BZ._____ (Urk. ND 12 Anhang zu 1/4 und Urk. ND 13 Anhang zu 1/6). Mit Leasingvertrag vom 25./31. Oktober 2011 leaste die BX._____ AG sodann einen BMW M5. Dieser wurde von der BX._____ AG am 1. November 2011 entgegen- genommen (Urk. ND 13 Anhänge zu 1/1). Mit Beschluss vom 2. November 2011 wurde die BX._____ AG in BA._____ AG umfirmiert (Urk. ND 12 Anhang zu 1/6).
- 28 - Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der BA._____ AG gewählt (Urk. ND12 Anhang zu 1/6). 5.7.5. Es ist durchaus richtig, dass – wie die Vorinstanz ausführt – BI._____ hin- sichtlich der Frage, wer die Fahrzeuge auf den Beschuldigten eingelöst habe, un- terschiedliche Aussagen machte. Sodann macht die Erklärung von BI._____, nachdem er auf die unterschiedlichen Aussagen angesprochen worden war, er habe den Beschuldigten nicht belasten wollen (Urk. 3/17 S. 16), keinen Sinn, nachdem er in der gleichen Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe ge- wusst, warum BH._____ die Firma gewollt habe. Auch habe er von den Codelö- schungen gewusst und er habe auch gewusst, dass die Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst würden (Urk. 3/10 S. 4, S. 7). Jedoch weist die Staatsanwalt- schaft zu Recht darauf hin (Urk. 72 S. 6 f.), dass BI._____ die Aussage, der Be- schuldigte habe die Einlösung vorgenommen, in Anwesenheit des Beschuldigten machte, und es nicht ersichtlich ist, warum BI._____ den Beschuldigten diesbe- züglich falsch belasten sollte, insbesondere zumal er von dieser Aussage selber nicht profitierte. Vielmehr erscheint die Frage in der ersten Einvernahme, wer die Fahrzeuge eingelöst habe, für BI._____ nicht von Relevanz gewesen zu sein. BI._____ sagte jedoch bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Beschul- digte gewusst habe, dass es sich um Leasingfahrzeuge handelte und die Fahr- zeuge auf ihn, den Beschuldigten, eingelöst werden sollten (Urk. 3/10 S. 7). 5.7.6. Sodann wurden die Löschungen der Codes 178 am 21. Dezember 2011 beim Strassenverkehrsamt erfasst (Urk. ND 12 Anhang zu 1/6 und ND 13 Anhang zu 1/6). Hätte BD._____ die Einlösungen auf den Beschuldigten vorgenommen, hätte er diese gleichzeitig mit den Löschungen der Codes 178 gemacht. 5.7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge wusste, und er diese am 22. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen einlöste und hernach die beiden Fahrzeugausweise BI._____ übergab.
- 29 - 5.8. ND 15 (Smart fortwo coupé, Stamm-Nr. 11) 5.8.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er für den Smart einen Versiche- rungsausweis bestellt und am 7. Dezember 2011 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen eingelöst hat. Er bestreitet jedoch, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass der Smart durch Hehlerei erhältlich ge- macht worden war (Urk. 38 S. 35). 5.8.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er von BI._____ den Fahrzeugausweis erhalten hat, auf dem kein Code 178 eingetragen gewesen sei (Urk. 38 S. 36). Wenn sich der Beschuldigte, wie er vorgibt, Gedanken über den Eintrag "Halter- wechsel verboten" gemacht und den Fahrzeugausweis genau studiert hat (Urk. 2/21 S. 5 f.), leuchtet nicht ein, warum er dann aufgrund des Umstands, dass als vorgängiger Fahrzeughalter eine CA._____ GmbH eingetragen und das Fahrzeug auf diese erst am 2. Dezember 2011 eingelöst worden war (vgl. Urk. ND 15 Anhang zu 1/21), nicht will hellhörig geworden sein. Gestützt auf seine Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass er sich der Problematik des il- legalen Autohandels bewusst bzw. ihm diese bekannt war. Selbst wenn BI._____ ihm versichert haben soll, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung sei, hätten aufgrund der Gegebenheiten Zweifel an dieser Aussage auftreten müssen, insbe- sondere da BI._____ dem Beschuldigten gesagt haben soll, es sei sein Fahrzeug (Urk. 2/21 S. 5), was offensichtlich nicht mit den Angaben im Fahrzeugausweis übereinstimmte, und er könne das Fahrzeug nicht auf seinen Namen einlösen (Urk. 2/21 S. 2). Auch vermag der Beschuldigte kein plausibles Argument vorbrin- gen, warum er dieses Fahrzeug auf sich einlösen sollte. Insbesondere das Argu- ment als "Dienst für einen Kollegen" (Urk. 2/21 S. 4) vermag nicht zu überzeugen, nachdem es sich bei BI._____ nicht um einen langjährigen Freund handelte, son- dern lediglich um einen guten Gast, zu dem er gemäss eigenen Angaben ein freundschaftliches Verhältnis pflegte und den er zu diesem Zeitpunkt gerade mal seit etwa drei bis vier Monaten kannte (Urk. 2/21 S. 2). 5.8.3. Demgegenüber erscheinen angesichts der dargelegten Umstände die Aus- sagen von BI._____, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich um ein delik-
- 30 - tisch erhältlich gemachtes Fahrzeug gehandelt hat, sie hätten darüber gespro- chen (Urk. 3/17 S. 29 f.), nachvollziehbar und schlüssig. 5.8.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Smarts wusste, als er diesen am 7. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen einlöste. 5.9. ND 17 (BMW 120d, Stamm-Nr. 12) 5.9.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass er den BMW auf den Namen seiner Mut- ter eingelöst und in der Folge auf dem Areal der Autocenter BT._____ BS._____ zum Kauf angeboten resp. am 13. Dezember 2011 verkauft hat. Er bestreitet, ge- wusst zu haben, dass BI._____ dieses Fahrzeug deliktisch erworben hatte (Urk. 38 S. 37 ff.; Urk. 73 S. 7 f.) resp. dass es sich um ein Leasingfahrzeug ge- handelt hatte (Urk. ND 17 2/1 S. 3). 5.9.2. Der Beschuldigte gab zunächst an, ihm sage diese Person BS._____ nichts. Er habe diesen Wagen nicht verkauft. Dann korrigierte er sich und führte aus, ihm sage BS._____ etwas. Wenn es diese Person vom Autocenter in T._____ sei, kenne er diese Person. Dann sei er am Autoverkauf dabei gewesen. BI._____ habe ihm angeboten, dieses Auto zu verkaufen, auf Provisionsbasis. BI._____ habe ihm Fr. 2'000.– angeboten, wenn er dieses Auto verkaufen könne. Er sei zum das Autocenter BT._____ gegangen, wo er auch den Chevrolet ver- kauft habe. Er habe dort den ersten Kontakt gemacht und gefragt, ob das Au- tocenter Interesse an einem Autokauf habe. Dazumal sei es nur um den BMW gegangen. Dann sei BI._____ mit ihm gekommen und habe die Verhandlungen mit diesem Verkäufer geführt. Darauf sei der Wagen verkauft worden. Er habe das Auto abgegeben, die Quittung und auch das Geld in Empfang genommen. Das Geld habe er sofort BI._____ übergeben, welcher auf der anderen Seite der Strasse auf ihn gewartet habe. BI._____ habe ihm Fr. 1'000.– gegeben (Urk. ND 17 2/1 S. 1 f.).
- 31 - 5.9.3. Der Beschuldigte führte zur Erklärung dazu, wie es zur Übernahme des Fahrzeugs von BI._____ gekommen sei, aus, BI._____ habe ihm diesen Wagen einige Tage vorher übergeben. Er sei nicht mobil gewesen. Darum habe er das Auto auf seine Mutter eingelöst und sei damit herumgefahren. Dazumal habe er die Fahrzeuge immer auf seine Mutter eingelöst (Urk. ND 17 2/1 S. 2). Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu den Angaben, die der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem Smart (vgl. ND 15) und dem Chevrolet (vgl. ND 8) gemacht hat. Anerkanntermassen hat der Beschuldigte sowohl den Chevrolet als auch den Smart am 7. Dezember 2011, also einen Tag vor der Einlösung des BMWs auf seine Mutter, auf sich eingelöst (vgl. ND 8 und ND 15). Nachdem ihm insbesonde- re bereits der Chevrolet seitens BI._____ überlassen worden sei, weil er, der Be- schuldigte, ein Fahrzeug benötigt habe (Urk. ND 8 2/1 S. 1, S. 3), erscheint so- dann die Erklärung des Beschuldigte, BI._____ habe ihm dieses Fahrzeug über- geben, weil er nicht mobil gewesen sei (Urk. ND 17 2/1 S. 2), als reine Schutzbe- hauptung. 5.9.4. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Schilderung des Beschuldigten, BI._____ habe ihm angeboten, dass er dieses Fahrzeug auf Provisionsbasis ver- kaufen könne (Urk. ND 17 2/1 S. 1), in der Folge aber die Verkaufsverhandlungen selber geführt habe (Urk. ND 17 2/1 S. 2). Dies macht umso weniger Sinn, wenn der Beschuldigte ausführt, BI._____ habe sich als Autohändler ausgegeben (Urk. ND 17 2/1 S. 3). Kommt weiter hinzu, dass der Beschuldigte den Preis mit BI._____ habe absprechen müssen resp. dieser vorher den Preis verhandelt habe (Urk. ND 17 2/1 S. 3). 5.9.5. Der Beschuldigte wurde von BI._____ innert zwei Tagen aufgefordert, drei Fahrzeuge einzulösen. Plausible Gründe für diese Einlösungen konnte der Beschuldigte nicht vorbringen. Wieso hätte ihn BI._____ mit diesen Einlösungen beauftragen sollen, wenn der Hintergrund ein legaler gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum BI._____ die Einlösungen, insbesondere auch als Autohändler, dann nicht hätte selbst vornehmen können. Sodann gestand der Beschuldigte ein, dass er sich bezüglich des Chevrolets, den er einen Tag zuvor auf sich selber eingelöst hatte, der Problematik seines Handelns durchaus bewusst war
- 32 - (vgl. Ziff. 5.4.4.). Dennoch will er einen Tag später, ohne sich etwas dabei ge- dacht zu haben, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufgetreten sein, dessen Eigen- tümer er gar nicht war. 5.9.6. Der Beschuldigte gestand sodann zunächst ein, dass es möglich sei, dass im BS._____ am 12. Dezember 2011 gesagt habe, dass das Auto auf ihn laufen solle (Urk. 2/37 S. 14). In der Folge bestritt er dies wieder (Urk. ND 17 2/3 S. 3). Gemäss Aussagen von CB._____, Leiter der Zulassung im Strassenverkehrsamt BL._____, habe der Beschuldigte am 12. Dezember 2011 den BMW auf sein Kon- trollschild Nr. 13 umschreiben lassen wollen. Der Beschuldigte sei informiert wor- den, dass auf dem Fahrzeug eine Sperre durch die Polizei eingetragen sei, und dass das Fahrzeug nicht zugelassen werden könne (Urk. ND 17 3/15). Der Be- schuldigte bestritt, am Schalter gewesen zu sein und diese Auskunft erhalten zu haben (Urk. ND 17 2/3). CB._____ konnte sich bei seiner Einvernahme weder an die Person noch den Namen des Beschuldigten erinnern (Urk. ND 17 S. 2). Selbst wenn eine Drittperson ohne Weiteres eine Einlösung auf eine andere Person vor- nehmen kann (Urk. ND 17 3/15 S. 5), macht eine Einlösung durch eine Dritt- person keinen Sinn. Denn für den Verkauf des BMWs benötigte der Beschuldigte den Fahrzeugausweis. 5.9.7. BI._____ erklärte schlussendlich in Anwesenheit des Beschuldigten, dass dieser gewusst habe, dass der BMW deliktischer Herkunft bzw. noch geleast ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe das von ihm gewusst. Er habe mit dem Be- schuldigten darüber gesprochen. Es sei zutreffend, dass er dem Beschuldigten, noch bevor dieser das Fahrzeug auf seine Mutter eingelöst habe, gesagt habe, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handelte (Urk. 3/17 S. 30 f.). 5.9.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweis- lage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte zumindest erkennen musste und auch erkannte, dass das von ihm BS._____ zum Kauf angebotene Fahrzeug deliktischer Herkunft war und er mit seiner Handlung die deliktische Herkunft des BMWs verschleierte bzw. das Auffinden dieses Fahrzeugs durch den Berechtigten oder die Behörden erschwerte.
- 33 - 5.10. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt bezüglich der dem Beschul- digten vorgeworfenen Tathandlungen betreffend mehrfacher Hehlerei (ND 1, ND 3, ND 8, ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 15 und ND 17) anklagege- mäss gemäss obigen Ausführungen erstellt werden können.
6. Veruntreuung (Anklagesachverhalt I) 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung frei. Sie erwog, die Anklageschrift halte dem Beschuldigten nicht vor, dass dieser die tatsächliche Sachherrschaft an den inkriminierten Fahrzeu- gen erlangt hätte. Stattdessen sollen die Fahrzeuge – mit Wissen und Willen des Beschuldigten – von Dritten übernommen worden sein. Damit falle eine Ver- urteilung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausser Betracht (Urk. 50 S. 54 ff.). 6.1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei ein unechtes Sonderdelikt, was bedeute, dass die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht werde. Dies weil der Beschul- digte durch sein Tun den Erfolg hätte abwenden können und aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet gewesen sei, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheine. Eine solche Garantenstellung bestehe insbesondere für den Täter, der aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor der diesem drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Den Beschuldigten als Organ der Firmen habe eine Erhaltungspflicht für die den Firmen anvertrauten Leasingfahrzeuge getrof- fen. Angesichts der Organstellung habe der Beschuldigte zumindest gelockerten Gewahrsam an den Fahrzeugen gehabt und gemäss Art. 29 lit. a StGB habe ihn als Organ dieser Gesellschaften dieselbe Erhaltungspflicht getroffen. Besitzerin- nen der Fahrzeuge sei stets die von ihm übernommenen Gesellschaften gewesen (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 72 S. 2 f.).
- 34 - 6.1.3. Der Beschuldigte macht geltend, keine Kenntnisse von den Leasingfahr- zeugen gehabt zu haben. Er habe diese weder gesehen, noch verkauft, noch von diesen gewusst (Urk. 38 S. 10; Urk. 73 S. 4 f.). Weiter macht er geltend, dass ein persönlicher Gewahrsam, die tatsächliche Sachherrschaft, nicht vorhanden ge- wesen sei. Die neu vorgetragene Ergänzung in der Berufungsschrift der Staats- anwaltschaft sei zu spät und reiche nicht aus. Die zusätzlichen Behauptungen seien mit der nach wie vor gültigen Anklageschrift unvereinbar, unzulässig und willkürlich und würden ausserdem noch die Maxime des Anklageprinzips verlet- zen (Urk. 73 S. 4 f.). 6.1.4. Nachfolgend ist zu prüfen, welches Verhalten dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, und ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. Der erstellte Sachverhalt wird in der Folge rechtlich zu würdigen sein. 6.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 6.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Über- wachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend soweit für die Sachverhalts- erstellung relevant einzugehen. 6.2.2. ND 4 (BMW X6 xDrive35i, Stamm-Nr. 14) und ND 5 (BMW X6 xDrive35d, Stamm-Nr. 15) 6.2.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, er habe in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Firma BA._____ AG den Kaufvertrag mit CC._____ betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma G._____ GmbH unterzeichnet und seine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen. Dadurch habe er namens der Firma BA._____ AG die G._____ GmbH samt der bei den Leasinggeberinnen CD._____ [Bank] AG resp. CE._____ Bank AG geleasten zwei Personenwagen der Marke BMW X6 xDrive35i resp. BMW X6 xDrive35d übernommen. Der Beschuldigte habe ge-
- 35 - wusst, dass diese Fahrzeuge der G._____ GmbH bzw. aufgrund der Firmenüber- nahme ihm als Organ dieser Gesellschaften unter anderem mit der Verpflichtung anvertraut gewesen waren, den gemäss Leasingverträgen aufgeführten Verpflich- tungen nachzukommen und unter anderem die vorgenannten Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer den Leasinggeberinnen wieder zurückzugeben. In der Folge habe BI._____ mit Wissen und Willen des Beschuldigten die Fahrzeuge entgegen genommen, um diese Fahrzeuge in der Folge nach der Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweisen unrechtmässig zu verkaufen und durch die Verkaufserlöse sich oder einen Dritten unberechtig- terweise zu bereichern, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe (Urk. 20 S. 4 f.). 6.2.2.2. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat der BA._____ AG den Kaufvertrag betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma G._____ GmbH unterzeichnete (Urk. 38 S. 10; vgl. auch Urk. ND 4 2/3). Erstellt und vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt ist sodann, dass BI._____ die BMWs X6 – nachdem er die Ziffer 178 in den Fahrzeugausweisen löschen liess – an BH._____ verkaufte resp. weitergab (vgl. Urk. ND 4 Anhang zu 2/4 S. 1; Urk. 5/10 S. 6 und Urk. 5/11). 6.2.2.3. Im Vertrag betreffend den Verkauf und die Abtretung der Stammanteile der G._____ GmbH wird in Ziffer 2 "Kaufgegenstand" aufgeführt, dass der Ge- genwert aus den gut beworbenen Kundenstämmen der Sparten Versicherung, Kredite und Transporte sowie aus den beiden aus 2 Leasingverträgen der Firma zur Verfügung stehenden Fahrzeugen des Typs BMW X6 bestehen würde (Urk. ND 4 1/2 Anhang 2/3 S. 2 und Urk. ND 4 7/1). 6.2.2.4. Der Beschuldigte erklärte in sämtlichen Einvernahmen, die Fahrzeuge nie gesehen und auch nicht übernommen zu haben (Urk. ND 4 2/1 S. 1; Urk. ND 4 2/2 S. 3; Urk. ND 4 2/3 S. 4, S. 6 f.; Urk. ND 4 2/4 S. 1 f.; Urk. 2/37 S. 8 f.). Auf- grund der Unterschriften auf den Übernahmeprotokollen (vgl. Urk. ND 4 1/2 An- hang 2/4; Urk. ND 5 1/1 Anhang 3/7) erscheint zwar glaubhaft, dass der Beschul- digte diese nicht unterzeichnete. Jedoch ergibt sich wie erwähnt bereits aus dem
- 36 - Kaufvertrag unmissverständlich, dass mit der Firma auch zwei Leasingfahrzeuge übernommen wurden. 6.2.2.5. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe den Vertrag nur überflo- gen, und nicht zur Kenntnis genommen, dass im Kaufvertrag die beiden BMWs als Firmenbesitz aufgeführt seien (Urk. 38 S. 11), erscheint dies nicht glaubhaft. Der Vertrag umfasst lediglich etwas mehr als eine Seite und wurde übersichtlich gegliedert abgefasst. Sodann war dem Beschuldigten bekannt, dass er mit sei- nem Namen als Verantwortlicher für die übernommene Firma einstand. Aber selbst wenn der Vertrag nur überflogen worden wäre, ist unübersehbar, dass in diesem Vertrag von zwei Leasingverträgen und zwei BMWs X6 die Rede ist (Urk. ND 4 1/2 Anhang 2/3 S. 2). Es steht damit ausser Frage, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass er mit der Firma zwei geleaste BMWs X6 übernahm. 6.2.2.6. BI._____ führte aus, der Beschuldigte habe Bescheid darüber gewusst, dass die beiden in der G._____ GmbH befindlichen BMWs X6 nach der Firmen- übernahme gewinnbringend verkauft würden (Urk. ND 4 3/1 S. 37). Weiter gab er an, den BMW X6, Stamm-Nr. 14, beim Notariat CF._____ von CC._____ persön- lich bekommen zu haben (Urk. ND 4 3/6 S. 3) und den BMW, Stamm-Nr. 15, bei CC._____ abgeholt zu haben (Urk. ND 4 3/7 S. 1). Dies wurde seitens CC._____ bestätigt (Urk. ND 4 5/21 S. 6, S. 7). Sodann führte CC._____ aus, dass er die Schlüssel der BMWs dem Beschuldigten habe übergeben wollen. Dieser habe ihm beim Notariat gesagt, dass er die beiden Autoschlüssel diesem Mann über- geben solle, der damals in Begleitung des Beschuldigten und BI._____ gewesen sei (Urk. ND 4 5/21 S. 8). Es ist nicht ersichtlich, warum CC._____ diesbezüglich falsche Aussagen machen und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So- dann sind diese Aussagen in sich schlüssig, nachvollziehbar und mit dem äusse- ren, erstellten Ablauf stimmig. Dies im Gegensatz zu den unglaubwürdigen Aus- sagen des Beschuldigten, er habe nicht zur Kenntnis genommen, dass er mit der Firma zwei BMWs X6 übernommen habe. Der Beschuldigte bestätigte, die Firma im Auftrag von BI._____ übernommen zu haben (Urk. ND 4 2/3 S. 4; Urk. ND 4 2/4 S. 2; Urk. 2/37 S. 8). Sodann bestätigte er, dass bei der notariellen Beglaubi-
- 37 - gung CC._____, BI._____ sowie eine weitere Person anwesend gewesen seien (Urk. ND 4 2/3 S. 1). 6.2.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Be- weislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit der G._____ GmbH auch zwei geleaste BMWs X6 übernom- men hat, und dass er diese wissentlich und willentlich BI._____ überlassen hat, damit dieser über die beiden Fahrzeuge verfügen kann. Dies tat er im Wissen da- rum, dass er als Organ der G._____ GmbH für die Einhaltung der Leasingverträ- ge verantwortlich war bzw. dass die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingverträge an die Leasinggeberinnen zurückzugeben waren. Entsprechend waren denn die beiden Leasings auch explizit im Kaufvertrag über die Stammanteile der G._____ GmbH aufgeführt. Als Organ einer juristischen Person handelte der Beschuldigte für diese und ist mitverantwortlich für das rechtmässige Handeln der Firma. So- dann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rück- gabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte wusste, wer die konkreten Leasinggeberinnen waren, was aber nicht weiter relevant ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldig- ten, nachdem er Kenntnis hatte, dass die übernommenen BMWs geleast waren. Der Sachverhalt kann mit vorgenannter Ausnahme anklagegemäss erstellt wer- den. 6.2.3. ND 7 (VW Touareg 3.0 Hybrid, Stamm-Nr. 16) 6.2.3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, den Kaufver- trag mit CG._____ betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma CH._____ GmbH unterzeichnet zu haben, wodurch er diese Firma samt dem bei der Leasinggeberin CE._____ Bank AG geleasten Fahrzeug VW Touareg 3.0 Hybrid übernommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug der Firma CH._____ GmbH aufgrund der Firmenübernahme ihm als Organ dieser Gesellschaft unter anderem mit der Verpflichtung anvertraut gewesen sei, den gemäss Leasingvertrag aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen und das vorgenannte Fahrzeug nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben. In der Folge habe CI._____ mit Wissen und Willen des Beschul-
- 38 - digten das Fahrzeug entgegengenommen, um dieses Fahrzeug in der Folge nach der Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis unrechtmässig weiterzugeben bzw. zu verkaufen oder zu verpfänden und durch den Erlös sich oder einen Dritten unberechtigterweise zu bereichern, was der Be- schuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 20 S. 5 f.). 6.2.3.2. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte mit Vertrag vom 2. April 2012 die CH._____ GmbH übernommen hat. Dabei verpflichtete er sich, die Gesellschaft inklusive der zwei Leasingfahrzeuge (Fiat 500 und VW Touareg) zu übernehmen. Es wurde (ausdrücklich) festgehalten, dass der Verkäufer alle Einzahlungsschei- ne der beiden Leasingfahrzeuge und die Belege, dass die Leasingwagen bis zum damaligen Zeitpunkt bezahlt waren, übergebe und ab dann der Käufer vollum- fänglich für alle Handlungen der Gesellschaft verantwortlich sei und alle Rechte und Pflichten gegenüber Dritten übernehme (Urk. ND 7 Anhang zu 1/1). 6.2.3.3. Der Beschuldigte anerkannte in den Einvernahmen denn auch, die CH._____ GmbH inklusive zweier Leasingfahrzeuge, einen Fiat 500 und einen VW Touareg, übernommen zu haben. Weiter gab er an, dass er nicht nachvoll- ziehen könne, dass es zu einer Anzeige gekommen sei. Die Leasingraten seien bis Ende des Monats bezahlt gewesen. Der VW Touareg stehe in einer Tiefgara- ge in CJ._____, am Wohnort von CI._____. Der ehemalige Besitzer der GmbH (CG._____) habe das Fahrzeug CI._____ mitgegeben, da dieser gesagt habe, er habe einen Tiefgaragenplatz an seinem Wohnort für das Fahrzeug, und er sowie CG._____ keinen Platz für das Fahrzeug gehabt hätten. Ob der VW Touareg wirklich in dieser Tiefgarage in CJ._____ stehe, könne er nicht mit Sicherheit sa- gen. Er habe nur die GmbH übernommen, das Restaurant selber führe er nicht. Wer das Restaurant neu führe, wisse er nicht. Er habe eine neue Firma gesucht, weil er sich habe selbständig machen wollen. Ihm sei gesagt worden, dass ein gewisser CI._____ eine Firma zu verkaufen habe. Er habe einfach eine Firma oh- ne Betreibung gewollt. Er wolle im Gastronomiebereich bzw. im dortigen Bera- tungsbereich die GmbH eröffnen. Sie hätten sich beim Handelsregisteramt getrof- fen, wo die Übernahme beglaubigt worden sei. Anschliessend hätten sie sich we- gen der beiden Fahrzeuge besprochen. Er habe gesagt, dass er für diese beiden
- 39 - Fahrzeuge keinen Platz habe an seinem Wohnort in Zürich. Sie hätten vereinbart, dass CI._____ den Touareg mitnehme und ihm anschliessend den Autoschlüssel bringe. Er habe noch eine Ausweiskopie von CI._____ verlangt. Seither habe er CI._____ nicht mehr gesehen. Beide Fahrzeuge seien durch CG._____ oder CI._____ ausser Verkehr gesetzt worden. Er habe die Absicht gehabt, die beiden Fahrzeuge zu übernehmen. Zuerst müsse er dies jedoch mit der Bank klären we- gen dem Leasing. Dies sei bisher noch nicht gemacht worden. Daher habe er ge- sagt, dass die Autos nun noch stillstehen bleiben müssten (Urk. ND 7 2/1 S. 2 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass bei der Übernahme der Firma BI._____, CG._____, CI._____ und eine weitere Person [BG._____] anwesend gewesen seien (Urk. ND 7 2/2 S. 2). 6.2.3.4. CI._____ bestätigte, dass er den VW Touareg beim Auto-Pfandhaus für Fr. 35'000.– verpfändet habe. Der Beschuldigte sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er habe einen Touareg. Er habe gesagt, dass er Geld für dieses Fahrzeug brauche. Er habe dann den Wagen gebracht. Ca. zwei Tage später habe er ihm auch den Fahrzeugausweis gebracht. Er glaube, der Beschuldigte habe von ihm Fr. 25'000.– gewollt. Dieses Geld habe er dem Beschuldigten gegeben. Er habe ihm noch gesagt, wenn er den Wagen wieder auslösen wolle, müsse er Fr. 35'000.– bringen. Er glaube nicht, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass er den VW Touareg in ein Pfandhaus gebracht und dafür Fr. 35'000.– erhalten habe. Er habe vermutet, dass es ein Leasingwagen gewesen sei. Er ha- be dem Beschuldigen die Firma nicht vermittelt (Urk. ND 7 3/3 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies CI._____ auf seine früheren Aus- sagen und gab an, nichts zu den Vorhalten sagen zu können. Er wisse es nicht mehr (Urk. ND 7 3/6 S. 2 ff.). 6.2.3.5. BI._____ gab an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er CI._____ kenne und er ihm eine Firma zu verkaufen habe. Wie dieser CI._____ kennenge- lernt habe, wisse er nicht. Den VW Touareg habe er nie gesehen. Der Beschul- digte sei in Panik gewesen. Er habe den Kauf der Firma mit den beiden Fahrzeu- gen unterschrieben. Auf einmal sei CI._____ mit beiden Fahrzeugen nicht mehr aufgetaucht. Dies habe ihm der Beschuldigte gesagt. Der Beschuldigte habe ca.
- 40 - einen Monat nach CI._____ gesucht. Aus diesem Grund sei ihm der Fall bekannt. Mit der Codelöschung habe er nichts zu tun (Urk. ND 7 3/4 S. 2). 6.2.3.6. CG._____, vormaliger Inhaber der CH._____ GmbH, sagte aus, dass er die Firma habe verkaufen wollen. In einer Bar in CK._____ habe er diesen CI._____ getroffen, der gehört habe, dass er die Firma verkaufen wolle. CI._____ habe gesagt, dass ein Freund von ihm interessiert sei, und habe ihn mit dem Be- schuldigten zusammengebracht. Beim Registeramt seien CI._____, der Beschuldigte und eine weitere Person anwesend gewesen. Nachdem sie unter- schrieben hätten, seien sie alle vier nach CK._____ an seinen Wohnort gefahren. Dort seien die Fahrzeuge gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie einen Teil des Geldes sofort übergeben und einen Teil des Geldes am Nachmittag bringen wür- den. Sie hätten vorgeschlagen, den Touareg sogleich mitzunehmen und dann am Nachmittag wiederzukommen, um den Fiat abzuholen. Er sei einverstanden ge- wesen. Die anderen seien aber am Nachmittag nicht gekommen. Vom Beschul- digten habe er nach ca. zwei Wochen etwas gehört. Dieser habe CI._____ ge- sucht. Nachdem der Vertrag in CL._____ unterzeichnet worden sei, sei CI._____ mit dem Touareg weggefahren. Auf den ihm vorgehaltenen Fotobogen erkannte er BI._____ nicht. CG._____ führte weiter aus, er habe die Schlüssel für die Fahr- zeuge dem Beschuldigten übergeben wollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die Schlüssel an CI._____ geben soll; CI._____ fahre mit dem Auto weg. Der Beschuldigte habe seinen Wagen bei sich gehabt. Die Schlüssel für den Fiat habe er behalten. Er habe gewartet, bis sie ihm am Nachmittag das Geld bringen sollten. Die Unterlagen habe er ihnen in CL._____ auch gegeben; sie seien im Auto gewesen. Wer sie mitgenommen habe, wisse er nicht. Er habe Platz für bei- de Fahrzeuge gehabt. Sie hätten gesagt, dass sie das Auto mitnehmen würden (Urk. ND 7 3/5 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte CG._____, dass er CI._____ in einer italienischen Bar kennengelernt habe. Die- ser habe ihm gesagt, dass es einen Schweizer gebe, der die Firma gerne kaufen würde. Er habe die Schlüssel für den Touareg auf Verlangen des Beschuldigten CI._____ ausgehändigt. Sodann bestätigte er nochmals, BI._____ nicht zu ken- nen. Es sei CI._____ gewesen, der ihm den Beschuldigten vorgestellt habe (Urk. ND 7 3/7 S. 4 ff.).
- 41 - 6.2.3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass CI._____ den VW Touareg mit Wissen und Willen des Beschuldigten entgegen- nahm. Erstellt ist sodann, dass dieser den VW Touareg – nach Löschung der Zif- fer 178 im Fahrzeugausweis – verpfändete und das Pfand in der Folge verwertet wurde. CI._____ führte zwar aus, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass er den VW Touareg verpfändet habe. Jedoch gab er an, dass der Beschuldigte ihm das Fahrzeug übergeben und dafür Fr. 25'000.– gewollt habe. CG._____ be- stätigte sodann, dass er die Schlüssel für den Touareg auf Anweisung des Be- schuldigten CI._____ übergeben habe. Jedoch dementierte er die Darstellung des Beschuldigten, dass er keinen Platz für den Touareg gehabt habe, und sie daher übereingekommen seien, dass CI._____ den Touareg mitnehme. Wieso CG._____ diesbezüglich falsch aussagen sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist des- halb nicht nachvollziehbarer, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug CI._____ hätte überlassen sollen, wenn nicht dazu, dass dieser darüber verfügen kann. Nachdem kein anderer plausibler Grund für die Überlassung des Fahrzeugs an CI._____ vorliegt, erscheint auch die Darstellung von CI._____, dass der Be- schuldigte für das Fahrzeug Fr. 25'000.– gewollt habe, glaubhaft. Angesichts die- ser Beweislage muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass CI._____ das Fahrzeug unrechtmässig verkauft oder verpfändet oder weitergibt, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu berei- chern. Der Beschuldigte anerkennt zumindest indirekt, dass er für die Fahrzeuge verantwortlich war. Sodann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rückgabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. Der Sachverhalt kann somit anklagegemäss erstellt werden. 6.2.4. ND 14 (Mercedes Benz E350 CDI, Stamm-Nr. 17) 6.2.4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, den Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen der CM._____ GmbH mit dem Ver- äusserer CN._____ unterzeichnet zu haben, womit er diese Firma unter anderem samt des bei der Leasinggeberin CD._____ AG geleasten Fahrzeugs Mercedes- Benz E350 CDI übernommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug der Firma CM._____ GmbH bzw. aufgrund der vorgenannten Firmen-
- 42 - übernahme ihm als Organ dieser Gesellschaft unter anderem mit der Verpflich- tung anvertraut gewesen sei, den gemäss Leasingvertrag aufgeführten Verpflich- tungen nachzukommen und unter anderem das vorgenannte Fahrzeug nach Ab- lauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben. In der Folge habe BI._____ mit Wissen und Willen des Beschuldigten das Fahrzeug entge- gengenommen und es gegen Anrechnung von ca. Fr. 15'000.– an seine Schulden BH._____ weitergegeben, der das Fahrzeug nach der durch BI._____ veranlass- ten Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis weitergegeben bzw. verkauft habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf ge- nommen habe (Urk. 20 S. 10 f.). 6.2.4.2. Erstellt, und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt, ist, dass die CO._____ AG, vertreten durch den Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied mit, CN._____ am 4. Juli 2012 einen Vertrag betreffend Übertragung der Stammanteile der CM._____ GmbH abgeschlossen hat (Urk. ND 14 1/4). Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Beschuldigte sodann als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberech- tigung bestellt (Urk. ND 14 1/5). 6.2.4.3. Der Beschuldigte brachte in den Einvernahmen vor, keine Kenntnis davon zu haben, dass mit der Firma auch ein geleaster Mercedes-Benz E350 übertra- gen worden sei. Er habe diese Firma als handelnde Person der Firma CO._____ AG gekauft, um sie danach wieder zu verkaufen. Anwesend gewesen seien nur der Verkäufer, er sowie Herr X._____. Die Stammanteile seien ohne die direkte Bezahlung von Fr. 5'000.– übergegangen. CN._____ habe kein Geld erhalten. Dieses hätte er erst bekommen, wenn er, der Beschuldigte, die Firma wieder ver- kauft hätte. Das sei nie der Fall gewesen. Im Prinzip sei beim Kauf der Firma nur der Firmenname inbegriffen gewesen. Nach seinem Wissen sei die Firma im Zeit- punkt der Übernahme nicht mehr aktiv gewesen. Fahrzeuge habe er keine über- nommen. Den Mercedes-Benz E 350 CDI habe er nie gesehen. Das sage ihm gar nichts. Dieser sei bei den Verkaufsgesprächen nicht erwähnt worden. Er habe auch keine Fahrzeugschlüssel von CN._____ übernommen (Urk. ND 14 2/1 S. 1 f.; Urk. 2/37 S. 12 f., S. 24). In der Einvernahme vom 21. November 2017 erklärte
- 43 - er dann – nach Vorhalt der Aussagen von CP._____ und CN._____ – es stimme, dass er im Auftrag von BI._____ die Firma übernommen und den Kaufvertrag un- terschrieben habe. Er hielt aber daran fest, dass er vom Mercedes-Benz keine Kenntnis gehabt habe (Urk. ND14 2/3 S. 2). 6.2.4.4. CN._____ sagte aus, dass er die Fr. 5'000.– in CQ._____ beim E._____ Restaurant erhalten habe. Das Geld habe ihm der Beschuldigte übergeben. Sein Bruder sei dabei gewesen. Er habe dem gesetzlichen Vertreter der CO._____ AG gesagt, dass noch ein Mercedes-Benz E350 CDI auf die Firma eingelöst sei, und dass es sich dabei um ein Leasingfahrzeug handle; letzteres bei der Übergabe des Fahrzeugs in CQ._____ im E._____ Restaurant. Der Beschuldigte habe den Wagen in CQ._____ gesehen. CP._____ habe ihm den Leasingvertrag sicher übergeben. Die beiden Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugausweis seien auch beim E._____ Restaurant in CQ._____ übergeben worden. Zudem sei wahr- scheinlich auch BI._____ anwesend gewesen. In der Folge erklärte er, BI._____ sei bei der Fahrzeugübergabe auch dabei gewesen. Er habe die Fahrzeugschlüs- sel dem Beschuldigten übergeben (Urk. ND 14 3/1 S. 3 ff.). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte CN._____, dass die Zündschlüssel für den Mercedes dem Beschuldigten ausgehändigt worden seien. Bei der Über- gabe seien er und sein Bruder sowie BI._____ und der Beschuldigte anwesend gewesen. Ansonsten konnte er sich nicht mehr gross an die Vorgänge erinnern. Was er bei der Polizei gesagt habe, sei die Wahrheit. Er habe an das Ganze nicht mehr gedacht, weil er davon ausgegangen sei, es sei erledigt (Urk. ND 14 3/17 S. 6 ff.). 6.2.4.5. CP._____ bestätigte, dass die Fr. 5'000.– bezahlt worden seien. Das Geld sei im Restaurant in CQ._____, Restaurant CR._____, übergeben worden. BI._____ sei auch anwesend gewesen. Dort hätten sie auch den Wagen abgege- ben. Weiter gab er an, der Beschuldigte habe sie gefragt, was in der Firma sei. Sie hätten ihm gesagt, dass der Mercedes-Benz E350 im Leasing sei und sie Fr. 9'200.– bezahlt hätten. Sie hätten gewollt, dass der Beschuldigte ihnen diese Fr. 9'200.– bezahlen würde. BI._____ und der Beschuldigte seien nicht einver- standen gewesen und hätten nur Fr. 5'000.– geben wollen. BI._____ habe sie mit
- 44 - dem Beschuldigten bekannt gemacht. Der Beschuldigte habe den Wagen gese- hen; beim Restaurant CR._____ in …- oder CQ._____. Er und sein Bruder hätten den Wagen dem Beschuldigten übergeben; dies im Restaurant CR._____. Wer mit dem Mercedes weggefahren sei, habe er nicht gesehen. Sie hätten den Wa- gen auf dem Parkplatz dem Beschuldigten gezeigt. Dann seien sie ins Restaurant gegangen und dort hätten sie die beiden Schlüssel dem Beschuldigten überge- ben. Er wisse nicht mehr, ob sie die Leasingunterlagen dabei gehabt oder ob sie diese im Auto gelassen hätten. Aufgrund der Verhandlungsgespräche seien der Beschuldigte und BI._____ am Mercedes interessiert gewesen (Urk. ND 14 3/2 S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte CP._____ seine Aussage, dass sie mit dem Beschuldigten darüber gesprochen hätten, dass ein Leasingwagen mit der Firma übergeben werde. Sie hätten sogar bei der Unter- zeichnung des Vertrags die Schlüssel abgegeben; an BI._____ und den Beschul- digten. Es sei über das Fahrzeug gesprochen worden und sie hätten den Schlüs- sel abgegeben (Urk. ND 14 3/16 S. 7 ff.). 6.2.4.6. BI._____ führte aus, er habe den Kauf der Firma vorfinanziert. Er habe die Fr. 10'000.– organisiert. Dann habe der Beschuldigte diese Firma übernom- men. Dies mit dem Auto natürlich. Es sei dort gestanden in CQ._____, Restaurant CS._____. Er habe den Beschuldigten als Käufer ausgesucht, wie er auch in anderen Firmen dabei gewesen sei. Es seien auch die gleichen Abmachungen wie bei den anderen Firmenübernahmen gewesen; dass der Beschuldigte für die Firmenübernahme Geld erhalten werde. Am gleichen Tag sei der Termin beim Notar gewesen und dann hätten sie das Auto auch bekommen. Dann sei das Au- to weitervermittelt worden an einen Serben. Natürlich habe er den Code 178 auch löschen lassen müssen. Er sei bei den Verkaufsverhandlungen dabei gewesen; er sei auch ein Vermittler gewesen. Es sei über den Leasingwagen Mercedes-Benz gesprochen worden. Der Beschuldigte habe die Firma in seinem Auftrag gekauft. Er sei am Auto interessiert gewesen, der Beschuldigte habe die Firma gewollt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er das Auto haben wollte, und dass ein Leasingwagen vorhanden gewesen sei. Die Fahrzeugübergabe sei in CQ._____ gewesen, im Restaurant CS._____. Bei der Fahrzeugübergabe seien er, der Beschuldigte sowie CP._____ und CN._____ anwesend gewesen. Er sei dabei
- 45 - gewesen, um den Mercedes zu übernehmen. Der Schlüssel sei mit den Ver- kaufsunterlagen im Restaurant übergeben worden; der Wagen sei vor dem Res- taurant gestanden. Die Schlüssel seien dem Beschuldigten übergeben worden. Ob diesem auch der Leasingvertrag übergeben worden sei, wisse er nicht. Mit dem Mercedes sei er weggefahren (Urk. ND 14 373 S. 2 ff.). In Anwesenheit des Beschuldigten bestätigte BI._____ sodann nochmals, dass der Beschuldigte von ihm gewusst habe, dass die CM._____ GmbH ein Leasingfahrzeug besessen ha- be. Sie hätten darüber gesprochen und es sei auch im Vertrag drin gewesen. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass es darum gegangen sei, an den geleasten Mercedes zu kommen, um ihn hernach deliktisch weiter zu geben bzw. zu verkau- fen; dies habe der Beschuldigte von ihm gewusst (Urk. ND 14 3/15 S. 29). 6.2.4.7. Obwohl der Beschuldigte am 4. Januar 2012, als er versuchte, einen BMW X5 für BI._____ zu verkaufen, verhaftet wurde (vgl. ND 11), will er Anfang Juli 2012 im Auftrag von BI._____ die CM._____ GmbH übernommen haben und nichts davon gewusst haben, dass in dieser Firma ein Fahrzeug ist und BI._____ beabsichtigte, dieses weiterzuverkaufen resp. weiterzugeben. Dies ist nicht glaubhaft. Wäre der Beschuldigte – wie er geltend macht – nicht in die illegalen Geschäfte verwickelt gewesen, hätte er spätestens nach der Verhaftung im Janu- ar 2012 die Geschäfte mit BI._____ abbrechen müssen. Dies hat er jedoch einge- standenermassen nicht getan. Sodann gab der Beschuldigte zunächst an, er ha- be die Firma gekauft, um sie später wieder zu verkaufen. Erst nach Vorhalt der entsprechenden Aussage von BI._____ gestand er ein, dass er die Firma im Auf- trag von BI._____ gekauft hat. Auch dieser Umstand, dass der Beschuldigte ver- suchte, die Verbindung von BI._____ mit diesem Kauf zu unterdrücken, zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl Kenntnis davon hatte, warum die Firma über- nommen werden sollte. Schliesslich erklärten BI._____ und die Gebrüder CN._____CP._____ übereinstimmend, dass dem Beschuldigten die Schlüssel des Fahrzeugs übergeben worden seien. 6.2.4.8. In Würdigung dieses Beweisergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass mit der Firmenüber- nahme insbesondere der geleaste Mercedes-Benz übernommen werden sollte,
- 46 - und dass er diesen in der Folge BI._____ überliess. Dies im Wissen, dass er als Organ der CM._____ GmbH für die Einhaltung des Leasingvertrages verantwort- lich war und das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags an die Leasinggebe- rin zurückzugeben war, und sodann im Wissen, dass BI._____ diesen in der Fol- ge veräussern oder weitergeben wird. Als Organ einer juristischen Person handel- te der Beschuldigte für diese und war mitverantwortlich für das rechtmässige Handeln der Firma. Sodann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rückgabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. 6.2.4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat.
7. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklagesach- verhalt II) 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom 26. bis 28. Januar 2012 und vom 9. bis 21. März 2012 zusammen mit BI._____ mit zuvor durch diesen unberechtigterweise im Name der Firmen BM._____ GmbH und G._____ GmbH über die Geschädigte F._____ AG erhält- lich gemachten Codekarten "D._____ Card" und "C._____ Card" sowie über die Geschädigte E._____ erhältlich gemachten Codekarten "E1._____ Card" unbe- rechtigterweise Waren-, Benzin, Geldbezüge etc. im Wert von insgesamt Fr. 58'772.60 getätigt zu haben. 7.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, irgendwelche Codekarten bestellt zu haben und mit solchen die ihm vorgehaltenen Bezüge getätigt zu haben. Er sei lediglich einmal mitanwesend gewesen, als BI._____ und CC._____ einen solchen Einkauf erledigt hätten (Urk. 38 S. 43; Urk. 73 S. 9). Wenn er ab und zu mit diesen, immer zusammen mit dem Haupttäter oder den anderen Mitbeschuldigten, Warenein- käufe getätigt habe, so habe er die Karten stets vom Haupttäter BI._____ und in seinem Auftrag erhalten, nach seinen Instruktionen eingesetzt und ihm diese im Anschluss an die Transaktion immer wieder zurückgegeben. Er habe diese nie im
- 47 - alleinigen Besitz gehabt. Der Haupttäter habe ihm immer wieder versichert, dass mit diesen Kreditkarten alles in Ordnung sei. Auch diesbezüglich habe er ihm voll und ganz vertraut (Urk. 73 S. 9). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. 7.2. Sachverhaltserstellung 7.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Über- wachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend soweit für die Sachverhalts- erstellung relevant einzugehen. 7.2.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von BI._____ und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinanderge- setzt (Urk. 50 S. 61 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne ei- ner Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweismittel und die Einwände der Verteidigung (Urk. 38; Urk. 73) eingegangen. 7.2.3. Der Beschuldigte wird insbesondere von BI._____ und CC._____ belastet. Jedoch kann auf die Aussagen von BI._____, soweit dieser dem Beschuldigten die Hauptverantwortung unterschieben will, nicht abgestellt werden. So erklärte BI._____ zunächst, er kenne die Firma BM._____ GmbH nicht (Urk. ND 16 3/3 S. 1). Auf Vorhalt, dass seine Freundin CT._____ dort gearbeitet habe, gab er an, jetzt sei sie ihm bekannt. Auch der Sachverhalt sei ihm bekannt. Er habe von CU._____ eine GmbH für Fr. 15'000.– gewollt. Dieser habe noch ein Auto für ihn
- 48 - auf diese Firma geleast. Die Anzahlung sei auch Fr. 15'000.– gewesen. Er habe für die Versicherung im Voraus Fr. 5'000.– bezahlen müssen. Insgesamt habe dieser CU._____ Fr. 35'000.– in bar erhalten. Dann habe er diesem gesagt, dass er das Auto und die Firma nicht mehr haben wolle. Da es keine Abrechnung ge- geben habe, habe er CU._____ gefragt, ob er – BI._____ –, falls er ihm kein Geld zurückzahlen würde, Sachen auf diese Firma bestellen könne. Dies habe CU._____ bewilligt. Er habe Waren bestellt und mit Karten der erwähnten Firma eingekauft (Urk. ND 16 3/3 S. 2 f.). Er habe die Firma abkaufen wollen. Aber es sei nicht passiert. Damals habe er gewollt, dass die Firma über den Beschuldigten laufe (Urk. ND 16 3/3 S. 4). Den Antrag der D._____ Card auf die Firma BM._____ GmbH datierend vom 3. März 2012 habe er gesehen und ausgefüllt, aber nicht unterschrieben. Dies habe der Beschuldigte gemacht. Diesem sei bei Unterzeichnung bekannt gewesen, dass er Waren und Sachen mit dieser Karte einkaufen werde. Gleich sei es bezüglich Kartenantrag C._____ und B._____ auf die Firma BM._____ GmbH gelaufen (Urk. ND 16 3/3 S. 4 ff.). Weiter gab er an, dass ihn CC._____ mit seinem Taxi chauffiert habe, von ihm aber keine Sachen erhalten habe (Urk. ND 16 3/3 S. 7). Der Beschuldigte habe die Karten immer ge- habt. Dieser habe für die Firma unterschrieben und sei auch im Besitz der Karten gewesen (Urk. ND 16 3/3 S. 8). Der Beschuldigte habe eine Karte aus seinem Briefkasten gestohlen (Urk. ND 16 3/3 S. 11). Es leuchtet jedoch nicht ein, warum der Beschuldigte die Kartenanträge für die Firma unterschrieben haben soll, wenn BI._____ angeblich mit dem Inhaber der BM._____ GmbH eine Abmachung be- züglich Bezüge auf diese Firma gehabt haben will. Zudem erscheint die Darstel- lung von BI._____, seine Bezüge auf die BM._____ GmbH seien mit dessen In- haber abgesprochen gewesen, sehr unglaubhaft und wurden von diesem denn auch nicht bestätigt (Urk. ND 16 3/1). Schliesslich gestand BI._____ dann auch ein, dass die Warenbezüge unberechtigterweise erfolgt sind. Jedoch hielt er da- ran fest, dass das Ganze vom Beschuldigten organisiert worden sein soll (Urk. 3/14 S. 11). Dies macht aber keinen Sinn, nachdem BI._____ eingestanden hatte, dass er die Kartenanträge für die BM._____ GmbH – mit Ausnahme der Unterschrift – ausgefüllt hatte (Urk. ND 16 3/3 S. 4 ff.), und er Zugang zu den Kar- ten hatte. So gestand er dann in einer späteren Einvernahme weiter ein, dass es
- 49 - sein könne, dass er dem Beschuldigten ein paar Karten überlassen/geschenkt habe. Er habe dem Beschuldigten ja Geld geschuldet, weil er im Zusammenhang mit den geleasten Autos nicht alles bezahlt habe. Deswegen habe er ihm ein paar Karten geschenkt. Er habe dem Beschuldigten die Karten geschenkt, damit dieser Einkäufe für sich selber machen könne. Sie hätten nicht darüber gesprochen, dass er die Karten auf illegale Weise erhältlich gemacht habe. Der Beschuldige habe auch nicht gefragt, woher diese Karten seien (Urk. 3/17 S. 31 f.). BI._____ gestand somit mit diesen Aussagen ein, dass er für die Beschaffung der Karten verantwortlich war. Die Unterschriften auf den Anträgen weisen denn auch mar- kante Unterschiede zu den Unterschriften des Beschuldigten auf (vgl. Urk. ND 16 5/1). 7.2.4. Nicht ersichtlich ist jedoch, wieso CC._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht sodann, dass er in der ersten Einvernahme eingestand, dass er zwar den Antrag für die O._____- Karte nicht verfasst habe, jedoch in den Besitz dieser Karte gekommen sei und mit dieser Karte einen Einkauf bei O._____ getätigt habe (Urk. ND 16 3/6 S. 5). CC._____ führte aus, dass er den Beschuldigten und BI._____ auf Bitte des Be- schuldigten herumchauffiert habe. Er wisse, dass der Beschuldigte mehrere Stangen Zigaretten und auch Lebensmittel eingekauft habe. Auch wenn BI._____ dabei gewesen sei, sei meistens der Beschuldigte in den Laden gegangen und habe eingekauft. Der Beschuldigte habe immer gesagt, dass er Kreditkarten ha- be, er habe Geld (Urk. ND 16 3/4 S. 1 ff.). Weiter gab er an, weder den Antrag für die D._____ Card noch für die C._____ Card ausgefüllt und auch nicht unter- schrieben zu haben. Die Kopien seiner Identitätskarte sowie des Betreibungsre- gisterauszugs der Firma G._____ GmbH habe er dem Beschuldigten und BI._____ wohl bei der Firmenübergabe ausgehändigt. Nach der Firmenübergabe habe er Rechnungen erhalten. Diese habe er, so glaube er, im Februar 2012 dem Beschuldigten weitergegeben. Der Beschuldigte habe gesagt, er würde sie sich anschauen. Er habe weder eine Karte erhalten, noch habe er Bezüge gemacht. Er habe lediglich Zigaretten als Entgelt für die Fahrten von BI._____ und dem Be- schuldigten entgegengenommen. Er habe dann Betreibungen erhalten, obschon er nichts bezogen habe. Wer die Sachen bestellt habe, wisse er nicht. Er habe
- 50 - nichts falsch gemacht. Er sei von den anderen betrogen worden (Urk. ND 16 3/6 S. 2 ff.). 7.2.5. Der Beschuldigte anerkennt, dass er zwei Tage mit BI._____ und CC._____ verbracht und dabei in einer Tankstelle mit einer Karte eingekauft ha- be. Er glaube, es sei eine D._____ und der E._____ Karte gewesen. Seiner Erin- nerung nach sei auf der Karte G._____ GmbH gestanden. Es sei darum gegan- gen, weshalb er beim Einkaufen habe mitgehen müssen. Die Karten hätten BI._____ oder CC._____ gebracht. Er habe gefragt, warum er dabei sein müsse. BI._____ habe ihm gesagt, dass er als Verwaltungsrat beim Einkaufen dabei sein müsse. BI._____ habe ausgesagt, dass er Zigaretten für CC._____ einkaufen müsse (Urk. ND 16 2/1 S. 2). Der Beschuldigte bestritt, die Firma BM._____ GmbH zu kennen (Urk. ND 16 2/1 S. 1). Er habe keine Karte von BI._____ erhal- ten. Er habe die Karte erhalten, wenn er etwas in dessen Auftrag habe einkaufen müssen. Danach habe er ihm diese wieder zurückgegeben (Urk. ND 16 2/1 S. 2). Es könne sein, dass er 3-4 Mal habe für BI._____ einkaufen müssen. Es könne auch sein, dass er 5-6 Mal habe einkaufen müssen. Die Stangen Zigaretten habe BI._____ mitgenommen und soviel er wisse, an CC._____ übergeben. Er – der Beschuldigte – habe am Abend zehn Stangen von BI._____ erhalten. Dieser habe gesagt, dass er – der Beschuldigte – auch Marlboro light rauche und habe ihm die zehn Stangen übergeben. Er habe sie geraucht. Ob CC._____ bei diesen Einkäu- fen dabei gewesen sei, könne er nicht sagen (Urk. ND 16 2/1 S. 3). 7.2.6. In einer späteren Einvernahme bestätigte der Beschuldigte nochmals, ein- mal mit CC._____ und BI._____ zusammen mit einer Karte lautend auf die Firma G._____ GmbH eingekauft zu haben. Er könne aber nicht mehr sagen, ob sie auf C._____, D._____, E._____ oder etwas anderes gelautet habe (Urk. ND 16 2/3 S. 2). Es sei gut möglich, dass er auch mit einer Karte Ware bezogen habe. BI._____ habe ihm gesagt, dass CC._____ noch Geld zu gut habe. Man müsste Zigaretten kaufen, um ihm das Geld zurückzuzahlen. Dies anstatt Bargeld. Er ha- be mit BI._____ mitgehen müssen. CC._____ sei auch anwesend gewesen. Sie hätten Zigaretten gekauft und diese habe CC._____ dann mitgenommen (Urk. ND 16 2/3 S. 6). Einmal habe er eine Telefonkarte im Wert von Fr. 50 oder Fr. 100
- 51 - gekauft. BI._____ habe gesagt, dass er diese mit der Karte bezahlen könne (Urk. ND 16 2/3 S. 7). 7.2.7. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 26. bis
28. Januar 2012 mit auf die G._____ GmbH lautenden C._____ - und D._____ Karten sowie in der Zeit vom 20. und 21. März 2012 mit auf die BM._____ GmbH lautenden D._____ Card- und E1._____ Card-Karten Waren etc. bezogen zu ha- ben (vgl. ND 16). Es liegen fotografische Aufnahmen vor, auf denen klar erkenn- bar ist, dass der Beschuldigte am 20. März 2012 an Tankstellenshops einkaufte, unter anderem mehrere Stangen Zigaretten, und seine Einkäufe mit einer Karte bezahlte (vgl. Anhang zu Urk. ND 16 1/3). Auch wenn auf den Bildern nicht er- kennbar ist, welche Karte der Beschuldigte verwendete, ergibt sich aus dem Ab- gleich zwischen den Aufnahmen und der Verbuchung, dass der Beschuldigte am
20. März 2012 mit der D._____ Karte … an der CV._____ Tankstelle CW._____ Zigaretten im Wert von Fr. 780.– bezogen hat (vgl. Anhänge zu Urk. ND 16 1/3). Am selben Tag kaufte er sodann um 21:28 Uhr bei der D._____ CX._____ mit derselben Karte Zigaretten im Wert von Fr. 904.– (vgl. Anhänge zu Urk. ND 16 1/3) und um 17:37 Uhr wurden mit dieser Karte von BI._____ bei D._____ CY._____ Zigaretten im Wert von Fr. 780.– im Beisein des Beschuldig- ten gekauft. 7.2.8. Der Beschuldigte gestand sodann ein, zwei Tage mit BI._____ und CC._____ "verbracht" und dabei in Tankstellen eingekauft zu haben. Wie sich aus den Abrechnungen ergibt, wurde teilweise an den gleichen Orten gleichzeitig mit verschiedenen Karten Waren etc. bezogen und es wurden an den entsprechen- den Tagen Bezüge an diversen Tankstellen an den verschiedensten Orten getä- tigt. Der einzige nachvollziehbare Grund für ein solches Verhalten ist, die Ge- samtmenge der Einkäufe, insbesondere der gekauften Zigaretten (Warenwert von knapp Fr. 10'000.– am 20. März 2012) gegenüber den Verkäufern zu verschlei- ern, so dass diese keinen Verdacht schöpfen und um eine mögliche Kartensper- rung zu umgehen. Wer sich zu einem derartigen Vorgehen entschliesst, weiss zwangsläufig auch, dass seine Handlungen nicht erlaubt sind. Andenfalls gäbe es keinen Grund, über den Gesamtwert der Einkäufe zu täuschen und in der Gegend
- 52 - herum zu fahren, um an verschiedensten Orten Einkäufe zu tätigen, die auch an einem einzigen Ort getätigt werden könnten. Der Umstand, dass der Beschuldigte und BI._____ dabei die Einkäufe abwechselnd und teilweise auch mit unter- schiedlichen Karten tätigten, widerlegt die Behauptung des Beschuldigten, er ha- be lediglich auf Anweisung von BI._____ gehandelt und keine Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Bezüge gehabt. Nachdem der Beschuldigte sodann einge- stand, zwei Tage mit BI._____ und CC._____ unterwegs gewesen zu sein, ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beschuldigte bei sämtlichen am 20. und 21. März 2012 mit der D._____ Card- und der E1._____ Card-Karten erfolgten Bezüge mit dabei war und sämtliche Bezüge im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlus- ses getätigt wurden. Es wäre dem Beschuldigten frei gestanden, sich von diesen Einkäufen zu distanzieren und an diesen nicht weiter teilzunehmen. 7.2.9. Die Kartenanträge für die D._____-Karte und die E._____-Karte namens der BM._____ GmbH, unterzeichnet mit CU._____, der auch als Inhaber / verantwortliche Person aufgeführt wird, wurden je am 2. März 2012 gestellt (vgl. Urk. ND 16 Anhänge zu 1/3). Gemäss den im Recht liegenden Verträgen vom 5. März 2012 hätten die Stammanteile der BM._____ GmbH auf die BA._____ AG übertragen werden sollen. Die für die rechtswirksame Abtretung erforderliche Gesellschafterversammlung fand in der Folge jedoch nicht statt. Entsprechend er- folgte denn auch keine Anmeldung ans Handelsregister (vgl. Urk. ND 16 Anhang zu 1/3). Im Zeitpunkt der Bezüge waren nach wie vor CU._____ und CZ._____ als Gesellschafter eingetragen (vgl. Urk. ND 16 Anhang zu 1/3). Der Beschuldigte behauptet denn auch nicht, die Stammanteile der BM._____ GmbH persönlich oder namens der BA._____ AG übernommen zu haben. Demnach waren weder BI._____ noch der Beschuldigte berechtigt, im Namen der BM._____ GmbH Codekarten zu beantragen und namens und auf Rechnung der BM._____ GmbH Waren etc. zu beziehen. 7.2.10. Hinsichtlich der Bezüge in der Zeit vom 26. bis 28. Januar 2012 liegen keine Fotoaufnahmen vor. Jedoch sind bezüglich dieser Bezüge über auf die G._____ GmbH lautenden C._____ Card- und D._____ Card-Karten Übereinst- immungen hinsichtlich der Vorgehensweise auszumachen. So wurden auch an
- 53 - diesen Tagen mit verschiedenen Karten an mehreren verschiedenen Tankstellen in verschiedensten Orten grosse Mengen von Zigaretten (Tabak) gekauft. Der Beschuldigte erklärte, dass er mit einer Karte, die auf die G._____ GmbH gelautet habe, Einkäufe getätigt habe; dies weil er Verwaltungsrat dieser Firma gewesen sei (Urk. ND 16 2/1 S. 2). Nachdem die Einkäufe am 20. und 21. März 2012 nachweislich mit auf die BM._____ GmbH lautenden Karten erfolgten, bestätigt die Aussage des Beschuldigten, dass er auch an den Einkäufen in der Zeit vom
26. bis 28. Januar 2012 beteiligt war. CC._____ bestätigte denn auch, dass er den Beschuldigten zusammen mit BI._____ mehrfach chauffiert habe und der Be- schuldigte dabei nebst Stangen Zigaretten auch Lebensmittel gekauft habe. Dies steht auch im Einklang mit dem Eingeständnis des Beschuldigten, dass er in die- sem Zeitraum über kein offizielles Einkommen verfügt habe (Urk. 2/31 S. 2; Urk. ND 7 2/1). Der Beschuldigte erklärte denn auch einerseits, er wisse noch soviel, dass er mit CC._____ einmal herumgefahren sei. Er sei nie allein mit ihm herum- gefahren, sondern es sei immer BI._____ dabei gewesen (Urk. ND 16 2/1 S. 4). Auf Vorhalt, dass CC._____ ausgesagt habe, dass er mit dem Beschuldigten in Zug gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dies könnte möglich sei. Er könne sich aber nicht genau daran erinnern. Wenn er mit CC._____ alleine unterwegs gewesen sei, habe er nie etwas gekauft (Urk. ND 16 2/1 S. 5). Diese Aussagen des Beschuldigten bestätigen, dass er somit mehr als eingestanden mit CC._____ unterwegs war. Warum er mit diesem unterwegs gewesen sein soll, wenn nicht, um an den verschiedenen Orten insbesondere Zigaretten zu beziehen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht schlüssig dargetan. 7.2.11. Die Anträge namens der G._____ GmbH für die C._____-Karten und die D._____-Karten (zwei Anträge) wurden am 31. Dezember 2011 resp. 22. Januar 2012 gestellt (vgl. Anhänge zur ND 16 2/3). Obwohl die Stammanteile der GmbH mit Vertrag vom 3. Januar 2012 an die BA._____ AG, handelnd durch den Be- schuldigten, verkauft und übertragen wurden (vgl. ND 4 Anhang 2/3 zu 1/2), wur- den sowohl die Anträge vom 31. Dezember 2011 als auch der zweite Antrag für die D._____-Karten vom 22. Januar 2012 unter Bezugnahme auf CC._____ als Inhaber gestellt und unterzeichnet. Der Gesellschafterwechsel wurde denn auch erst am 6. Februar 2012 im Handelsregister eingetragen. CC._____ versicherte
- 54 - glaubhaft, dass er diese Kartenanträge nicht ausgefüllt und unterzeichnet und auch die entsprechenden Karten nicht erhalten habe (Urk. ND 16 3/6 S. 1 ff.). BI._____ hat demnach die entsprechenden Karten unrechtmässig beantragt und sich angeeignet und in der Folge unberechtigterweise zusammen mit dem Be- schuldigten vom 26. bis 28. Januar 2012 Waren etc. bezogen. 7.2.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II betreffend Bezüge mit C._____ Card vom 26. bis 28. Ja- nuar 2012, mit D._____ Card-Karten vom 27. und 28. Januar 2012, mit D._____ Card-Karten vom 20. und 21. März 2012 und mit E1._____ Card-Karte am 21. März 2012 rechtsgenügend erstellt werden kann und im Ergebnis angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass Beschuldigte diese Bezü- ge in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit BI._____ getätigt hat.
8. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Anklagesachverhalt IV) 8.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 23. Mai 2016 den Personenwagen Mercedes Benz, Nr. 2, gelenkt zu haben, obschon die vorge- schriebene Haftpflichtversicherung erloschen gewesen sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 20 S. 25). 8.2. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, dass es sich um einen Fir- menwagen handle und er sich auf die Aussage des Firmeninhabers habe verlas- sen dürfen, dass alles bezahlt sei. Er habe sich nämlich extra beim Firmeninhaber erkundigt, ob alle notwendigen Versicherungen etc. für den Wagen vorhanden seien (Urk. 38 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er, sich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung schuldig gemacht zu haben (Urk. 73 S. 10). 8.3. Dieses Eingeständnis steht im Einklang mit dem Beweisergebnis. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Versicherungsgesellschaft am
2. März 2016 in Nachachtung ihrer Meldepflicht im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SVG beim Strassenverkehrsamt St. Gallen eine Schildersperrkarte eingereicht hatte und der Versicherungsschutz für das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug am
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2. Mai 2016 erloschen ist (Urk. ND 19 1/1). Eingestandenermassen hatte der Be- schuldigte sodann Kenntnis davon, dass die Versicherungsprämien nicht bezahlt worden sind, und er gestand ein, dass er aufgefordert worden sei, die Schilder abzugeben (Urk. ND 19 1/2). Es war dem Beschuldigen somit bekannt, dass kein Versicherungsschutz bestand. Selbst wenn die Bezahlung der Versicherungs- prämien am Freitag veranlasst worden wäre, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. Urk. ND 19 1/2), ist auch für den Beschuldigten erkennbar gewesen, dass die Zahlung nicht vor Montag bei der Versicherung eingehen und verarbeitet wer- den und damit der Versicherungsschutz am Montag nicht schon wieder aufgelebt haben kann. Sodann wusste der Beschuldigten vom säumigen Zahlungsverhalten seines Arbeitgebers und durfte sich deshalb nicht auf dessen Wort verlassen und das Fahrzeug ohne bei der Versicherung und/oder der Polizei abgeklärt zu haben, ob der Versicherungsschutz wieder aufgelebt ist, lenken, insbesondere zumal der Beschuldigte nicht behauptet, die Aufforderung, die Schilder zu retournieren, sei zurückgenommen worden. Es ist somit (auch) erstellt, dass der Beschuldigte un- ter Inkaufnahme, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nach wie vor erloschen ist, den Personenwagen Mercedes Benz mit Kontrollschild Nr. 2 lenkte.
9. Rechtliche Würdigung 9.1. Anklagesachverhalt I 9.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Handlungen des Beschuldigen als mehrfa- che Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 3, ND 8, ND 9, ND 11, ND 15 und ND 17), teilweise als Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10). Vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei bezüglich ND 12 und ND 13, der mehrfachen Veruntreuung (ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14) und des mehr- fachen Betrugs (ND 8 und ND 17) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Der Freispruch vom mehrfachen Betrug ist in Rechtskraft erwachsen. 9.1.2. Hehlerei 9.1.2.1. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch
- 56 - eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 160 N 12). Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung (Vortat) erlangt haben. Der Vortäter kann nicht sein eigener Hehler sein. Als Veräusserung gilt jede wirtschaftliche Verwertung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung in fremde Verfügungsgewalt. Die Verwertung braucht nicht entgeltlich zu sein. Die Tathand- lung scheidet bei Personen aus, die zuvor Verfügungsmacht über die Sache er- langt haben. Die Tathandlung setzt schon vom Wortlaut her die Unterstützung des Vortäters oder bösgläubigen Vorbesitzers voraus. Der Hehler hilft die Sache ver- äussern, wenn er im Interesse des Vortäters oder Vorbesitzers und mit dessen Einverständnis an der Verwertung des Deliktsgutes mitwirkt, d. h. diesen dabei in relevanter Weise unterstützt. Der Täter muss seinen Beitrag deshalb im Interesse und mit (ausdrücklichem, konkludentem oder nur mutmasslichem) Einverständnis des Vortäters oder eines Dritten (insb. des Hehlers) leisten, selbst wenn er auch eigene Interessen verfolgt. Die Tathandlung der Veräusserungshilfe setzt keine eigene Verfügungsgewalt über die Sache voraus. Zudem ist ohne Belang, ob die Hilfe zur Veräusserung entschädigt wurde oder unentgeltlich erfolgte. 9.1.2.2. Subjektiv erfordert die Hehlerei Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforder- lich ist. Der Hehler muss im Moment seines Handelns mindestens um die Mög- lichkeit wissen, dass der Gegenstand deliktisch erlangt wurde, und dies in Kauf nehmen. Eventualvorsatz reicht in jedem Fall aus. Der Hehler muss nicht mit Be- reicherungsabsicht handeln (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 160 N 18 ff., N 56 ff.; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB,
20. Aufl. 2018, Art. 160 N 12). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt. Hinreichend ist eine laienhafte Vorstellung. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, die Sache stamme aus einer strafbaren Vortat, beispielsweise mit einem Sachverhalt
- 57 - rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist. Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (BGer- Urteil 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2. mit Verweis auf BGE 119 IV 242). 9.1.2.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 50 S. 15 ff.) ist zu- treffend und wird denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Be- schuldigten in Frage gestellt. Jedoch wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass auch bezüglich der Handlungen gemäss ND 10 von einem vollendetem Delikt auszugehen sei. Durch das Erschweren des Auffindens des inkriminierten Fahr- zeugs für den berechtigten Eigentümer (Verheimlichen) sei der Tatbestand der Hehlerei erfüllt (Urk. 51 S. 5; Urk. 72 S. 5). 9.1.2.4. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung dazu beigetragen habe, dass das Auffinden des Fahrzeugs durch den berechtig- ten Eigentümer zusätzlich erschwert worden sei resp. wäre. Mithilfe seines Tat- beitrags habe das beschlagnahmte Fahrzeug ausgelöst werden sollen, womit das Wiederfinden und erhältlich Machen durch die berechtigte Eigentümerin zusätz- lich erschwert worden sei resp. wäre. Aus dem eingeklagten Sachverhalt gehe nicht hervor, ob das Fahrzeug tatsächlich habe ausgelöst werden können. Mithin sei der Beschuldigte nur (aber immerhin) der versuchten Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 50 S. 39). 9.1.2.5. Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Beitrag zur Er- schwerung des Auffindens des Fahrzeugs ist nicht allein darin zu sehen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug auf den Namen seiner Mutter einlöste und das ent- sprechende Kontrollschild bezog und weitergab, sondern dass das Fahrzeug nach Vorlage dieser Kontrollschilder beim Zoll hätte ausgelöst werden und her- nach von einer Drittperson unrechtmässig wie von einem Eigentümer verwendet werden können. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann nicht erstellt werden, dass das Fahrzeug nach Vorlage der Kontrollschilder ausgelöst werden konnte. Dementsprechend ist der Beschuldigte bezüglich ND 10 der versuchten Hehlerei schuldig zu sprechen.
- 58 - 9.1.2.6. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 17), teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10) schuldig zu sprechen. 9.1.3. Veruntreuung 9.1.3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei (ND 4, 5, 7 und 14). Sie führte aus, dass die Staatsanwaltschaft in der Ankla- geschrift nicht geltend mache, dass der Beschuldigte die tatsächliche Sachherr- schaft an den inkriminierten Fahrzeugen erlangt habe. Stattdessen sollen die Fahrzeuge – mit Wissen und Willen des Beschuldigten – von Dritten übernommen worden sein. Damit falle eine Verurteilung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus- ser Betracht (Urk. 50 S. 55 f.). 9.1.3.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei ein unechtes Sonderdelikt, was bedeute, dass die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht werde. Dies weil der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg hätte abwenden können und aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet gewesen sei, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwer- tig erscheine. Eine solche Garantenstellung bestehe insbesondere für den Täter, der aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor der diesem drohen- den Gefahr hätte schützen müssen. Den Beschuldigten als Organ der Firmen ha- be eine Erhaltungspflicht für die den Firmen anvertrauten Leasingfahrzeuge ge- troffen (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 72 S. 2 ff.). 9.1.3.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung straf- bar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder ei- nem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber
- 59 - zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treu- geber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungs- pflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhält- nis. Nicht entscheidend ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.3. f. mit Verweis auf BGE 133 IV 21 E. 6.2. und BGE 120 IV 117 E. 2b). 9.1.3.4. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, der sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorüber- gehende Aneignung beziehen muss. Sodann muss das Handeln in unrechtmässi- ger Bereicherungsabsicht erfolgen (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 112 f.). 9.1.3.5. Erstellter- und anerkanntermassen hatte der Beschuldigte die Fahrzeuge physisch nicht entgegengenommen. Ihm wird jedoch vorgeworfen, dass er willent- lich und wissentlich die von den Firmen geleasten Fahrzeuge BI._____ resp. CI._____ überlassen habe, die die Fahrzeuge mit Wissen und Willen des Be- schuldigten (physisch) entgegennahmen, um diese – nach Löschung der Ziffer 178 im Fahrzeugausweis – weiterzugegeben resp. zu verkaufen. Einer besonde- ren, tatsächlichen Inbesitznahme der Fahrzeuge durch den Beschuldigten nach der Übertragung der Stammanteile auf ihn resp. die BA._____ AG bedurfte es je- doch entgegen der Auffassung des Beschuldigten und der Vorinstanz für das An- vertrauen der in diesen Firmen vorhandenen Leasingfahrzeuge nicht. Besitzerin- nen der Fahrzeuge waren stets die vom Beschuldigten resp. der BA._____ AG übernommenen Gesellschaften. Der Beschuldigte übte für diese Firmen als Or- gan "analog dem Besitzdiener" den Besitz und die Sachherrschaft aus. Es fand somit infolge der Übertragung der Stammanteile auf den Beschuldigten gar kein Besitzerwechsel statt. Angesichts seiner Organstellung hatte der Beschuldigte zumindest gelockerten Gewahrsam an den Leasingfahrzeugen gehabt. Die Lea- singfahrzeuge waren dabei im Rahmen der Leasingverhältnisse den Firmen an- vertraut worden. Sie gelten daher über die Legalfiktion von Art. 29 StGB auch als deren Organen anvertraut. Ob der Beschuldigte lediglich ein Strohmann war, ist
- 60 - nicht entscheidend. Indem er BI._____ resp. CI._____ die unmittelbare Sachherr- schaft über die Fahrzeuge im Wissen darum verschaffte, dass diese sie weiterge- ben resp. verkaufen, verfügte der Beschuldigte darüber wie ein Eigentümer und eignete sich die Fahrzeug an. Die Aneignung liegt in der Überlassung der Fahr- zeuge an den Dritten in Kenntnis der Verpflichtungen der Gesellschaft. Der Be- schuldigte erfüllt daher mit seinem Handeln (für die Gesellschaft) den Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung (vgl. BGer-Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen). 9.1.3.6. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Veruntreuung (ND 4, ND 5, ND 7, ND 14) im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 9.2. Anklagesachverhalt II 9.2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenver- arbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermö- gensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögens- verschiebung unmittelbar danach verdeckt, macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig. 9.2.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 60 f.) verwiesen werden. Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass die Datenverarbei- tungsanlage wegen der genannten Handlungen (ausgenommen die Verdeckungs- handlungen) eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Dritten vornimmt, et- wa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gutschrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene "notwendige" Belastung eines Kontos. Die Vermögens- verschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist sodann, dass die manipulierte Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Er- gebnis führt. Die Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensver- schiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverar- beitung widerspricht (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Subjektiv ist wie beim Betrug Vor-
- 61 - satz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus ist eine Berei- cherungsabsicht gefordert und es ist die Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherung erforderlich (BSK StGB-Fiolka, Art. 147 N 40). 9.2.3. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach in der Ab- sicht, insbesondere sich, aber auch BI._____ unrechtmässig zu bereichern, unbe- fugt die im Namen der BM._____ GmbH und der G._____ GmbH erhältlich ge- machten C._____ Card, D._____ Card und E1._____ Card für Waren- und Ben- zinbezüge im Wert von Fr. 58'772.60 verwendet und dadurch der Geschädigten F._____ AG und der Geschädigten E._____ einen entsprechenden Schaden ver- ursacht. Der Beschuldigte ist deshalb des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card) schuldig zu sprechen. 9.3. Anklagesachverhalt IV 9.3.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, macht sich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig. 9.3.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 73 f.). Der Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG wird nur erfüllt, wenn für das betreffende im Verkehr zirkulierende Fahrzeug überhaupt keine Versicherungsdeckung besteht. Es ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahr- lässige Tatbegehung strafbar (BSK SVG-Bühlmann, Art. 96 N 111, N 117). 9.3.3. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt ein Fahrzeug gelenkt, obwohl er wusste resp. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass kein Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
- 62 -
10. Strafzumessung 10.1. Vorbemerkungen 10.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. Dabei schob sie den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Schliesslich widerrief sie den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 (Urk. 50 S. 77 ff.). 10.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 40 Monaten und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. Die Staats- anwaltschaft bemängelt insbesondere die von der Vorinstanz getätigte Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer (Urk. 51 S. 7 ff.; Urk. 72 S. 7 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch mit Ausnahme des Fahrens in fahrunfähigem Zustands und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung. Hierfür sei er mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 57 S. 2; Urk. 73 S. 10 f.). Eventualiter – im Falle eines Schuldspruchs – beantragt er eine bedingte Geld- strafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 500.–, eventualiter sei im Falle des Aussprechens einer Freiheitsstrafe diese höchstens auf 12 Mona- te festzusetzen (Urk. 73 S. 11 f.). 10.1.3. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sa- churteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
- 63 - 10.1.4. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und der Strafzumessung im Allgemeinen (Urk. 50 S. 75 ff.) verwie- sen werden. 10.2. Strafzumessung in concreto 10.2.1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Hehlerei in zehn Fällen, davon in einem Fall des Versuchs dazu. Sodann ist der Beschuldigte schuldig der mehrfachen Veruntreuung in vier Fällen, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage mit weit über 100 Bezügen, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschuldigte beging seine Taten – mit Ausnahme des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am
23. Mai 2016 – in den Jahren 2011 und 2012. Mit Strafbefehl des Untersuchungs- amtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte zu einer Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt, wegen einer zwischen dem 12. und
19. Dezember 2014 begangenen Straftat (versuchte Nötigung) (Urk. 32). 10.2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt sich die Zusatzstra- fe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafba- ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausge- sprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Ge- richt kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3). Eine Zu- satzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 ist somit nur auszufällen, soweit die vorliegen zu beurteilenden Straftaten mehrfache Hehlerei, mehrfache Veruntreuung und/oder betrügerischer Miss-
- 64 - brauch einer Datenverarbeitungsanlage ebenfalls mit einer Geldstrafe zu bestra- fen sind. 10.2.3. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass eine Ge- samtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbe- stimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vorgehen bedeutet gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungs- rechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht expli- zit für unzulässig erklärt habe (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.1). Zudem habe der Ge- setzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkurrenzen explizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrach- tung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Es las- se sich erst nach einer Einzelstrafzumessung beurteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grund- satz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veran- schlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen, werde hingegen bei einer Gesamtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.). 10.2.4. Das Gericht hat somit in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzel- strafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als
- 65 - sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Sie hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). 10.2.5. Die schwerste vom Beschuldigte begangene Tat ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Im vorliegenden Fall wird sowohl die Ver- untreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) als auch die Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) als auch der betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. Es erscheint deshalb vorliegend angebracht, chronologisch vorzugehen und den Sachverhalt gemäss ND 8 als Einsatzstrafe heranzuziehen. 10.2.6. Einsatzstrafe (ND 8; Hehlerei) 10.2.6.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf und dieses hierfür auf seinen Namen einlöste und in der Folge selber zum Verkauf angeboten und verkauft hat. Der Wert des Fahrzeugs belieft sich auf ca. Fr. 42'290.–. Die Tat war geplant, wobei der Beschuldige wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit der Einlö- sung des Fahrzeugs auf seinen Namen eine gute Ausgangsbasis für den Verkauf geschaffen hat. Entschädigt wurde der Beschuldigte für seine Handlungen ledig- lich mit der Nutzung des Fahrzeugs für ein paar Tage. Zudem erhielt er Fr. 500.–. In erster Linie profitierten die Hintermänner vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu würdigen. 10.2.6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Auch wenn die Entschädigung gering ausfiel, machte er aus rein finanziellen Gründen mit. Sodann handelte er zwar auf Geheiss eines Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. Zudem zeigt sein Verhalten, insbesondere der Verkauf eines Fahrzeugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (dass er dessen rechtmässiger Eigentümer sei), eine gewisse
- 66 - Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. 10.2.6.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatz-/Einzelstrafe auf 3 Monate festzusetzen. 10.2.6.4. Wie noch zu zeigen sein wird, übersteigt die aus den Einzelstrafen für die Hehlereidelikte resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt – wie auch bei den nachfolgenden Einzelstrafen – angesichts des Ausmasses des (Einzeltat- )Verschuldens ausser Betracht. 10.2.7. ND 15 (Hehlerei) 10.2.7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf, indem er dieses auf seinen Namen einlöste, um dessen deliktische Herkunft zu verschleiern. Der Wert des Fahrzeugs belieft sich auf ca. Fr. 30'600.–. Die Tat war geplant, wobei der Be- schuldige wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden kön- nen. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit der Einlösung des Fahrzeugs auf seinen Namen eine gute Ausgangsbasis für den Verkauf ge- schaffen hat. Entschädigt wurde der Beschuldigte für die Einlösung des Fahr- zeugs auf seinen Namen nicht. Er erbrachte einen Freundschaftsdienst. Es profi- tierten folglich lediglich die Hintermänner vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu würdigen. 10.2.7.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Sodann handelte er zwar auf Geheiss ei- nes Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. 10.2.7.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 1 Monat festzusetzen
- 67 - 10.2.8. ND 17 (Hehlerei) 10.2.8.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf und dieses hierfür auf den Namen seiner Mutter einlöste, und es in der Folge selber zum Verkauf angeboten und verkauft hat. Der Wert des Fahrzeugs belief sich auf ca. Fr. 47'050.–. Die Tat war geplant, wobei der Beschuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit der Einlösung des Fahrzeugs auf den Namens einer Mutter die delikti- sche Herkunft des Fahrzeugs verschleiert und damit eine gute Ausgangsbasis für den Verkauf geschaffen hat. Von der versprochenen Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– erhielt der Beschuldigte lediglich Fr. 1'000.–. In erster Linie profitierten die Hintermänner vom Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschul- den als leicht zu würdigen. 10.2.8.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Auch wenn die Entschädigung – ins- besondere im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs – eher gering war, handelte der Beschuldigte aus rein finanziellen Gründen. Sodann handelte er zwar auf Ge- heiss eines Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. Zudem zeigt sein Ver- halten, insbesondere der Verkauf eines Fahrzeugs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (dass seine Mutter die rechtmässige Eigentümerin sei) eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. 10.2.8.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 3 Monate festzusetzen. 10.2.9. ND 3 und ND 9 (Hehlerei) 10.2.9.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte beim Verkauf der Fahrzeuge mithalf, indem er als Verkäufer die Verkaufs- verträge unterzeichnete. Die Fahrzeugwerte beliefen sich auf Fr. 60'450.– (ND 3)
- 68 - resp. Fr. 52'8000.– (ND 9). Die Tat war geplant, wobei der Beschuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit seiner Mitwirkung tatkräftig mit- half, die Herkunft der Fahrzeuge zu verschleiern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das ob- jektive Tatverschulden je als leicht zu würdigen. 10.2.9.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar handelte er auf Geheiss eines Dritten, jedoch erfolgte seine Mitwirkung aus freiem Willen. Zudem zeigt sein Verhalten, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufzutreten, dessen Eigentümer er gar nicht war, eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. 10.2.9.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe für diese beiden Delikte auf je rund 2 Monate festzusetzen. 10.2.10. ND 1 (Hehlerei) 10.2.10.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf und dieses hierfür auf seinen Na- men einlöste und den entsprechenden Verkaufsvertrag unterzeichnete. Der Wert des Fahrzeugs belief sich auf ca. Fr. 64'000.–. Die Tat war geplant, wobei der Be- schuldigte wohl leicht durch eine andere Person hätte ausgetauscht werden können. Jedoch war sein Tatbeitrag gleichwohl wesentlich, da er mit seiner Mitwirkung mithalf, die deliktische Herkunft des Fahrzeugs zu verschleiern und den Käufer zu täuschen. Vom Verkauf des Fahrzeugs profitierten aber vor allem die Hintermänner. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des weiten Straf- rahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das Verschulden als leicht zu würdigen. 10.2.10.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar handelte der Beschuldigte auf Geheiss eines Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. Zudem zeigt sein
- 69 - Verhalten, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufzutreten, dessen Eigentümer er gar nicht war, eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Energie. Die subjektiven Verschuldensmomente wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus. 10.2.10.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 2 Monate festzusetzen. 10.2.11. ND 12 und ND 13 (Hehlerei) 10.2.11.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf der Fahrzeuge mithalf, indem er diese auf seinen Namen einlöste und damit die deliktische Herkunft der Fahrzeuge zu verschleiern half. Der Wert des BMW X6 belief sich sodann auf fast Fr. 100'000.– und wies damit einen erheblichen Wert auf. Der Wert des BMW M5 belief sich auf ca. Fr. 55'500.–. Vom Verkauf der Fahrzeuge profitierten aber in erster Linie die Hintermänner. 10.2.11.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Zwar handelte er auf Geheiss ei- nes Dritten, jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. 10.2.11.3. Insgesamt ist in Würdigung der Umstände in Anbetracht des Wertes des Fahrzeugs bezüglich des BMW X6 von einem gerade noch leichten Tatver- schulden auszugehen und die Einzelstrafe auf rund 3 Monate festzusetzen. Be- züglich des BMW M5 ist in Würdigung der gesamten Umstände noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf rund 2 Monate fest- zusetzen. 10.2.12. ND 10 (Hehlerei) 10.2.12.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Fahrzeug mit einem erheblichen Wert von ca. Fr. 131'000.– handelte. Jedoch endete das Delikt im Versuchsstadium. Sodann hätten lediglich die Hintermänner profitiert. In Anbetracht des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu würdigen.
- 70 - 10.2.12.2. In subjektiver Hinsicht kann angemerkt werden, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und auf Veranlassung eines Dritten handelte. Jedoch wirkte er aus freiem Willen mit. 10.2.12.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich, die Einzelstrafe auf 1 Monat festzusetzen. 10.2.13. ND 11 (Hehlerei) 10.2.13.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeugs mithalf, indem er das Fahrzeug zu Verkauf anbot und die Verkaufsverhandlungen führte. Dem Fahrzeug kam ein erheblicher Wert von ca. Fr. 108'710.– zu. Jedoch scheiterte der Verkauf in der Folge und das Fahrzeug konnte sichergestellt werden. An Anbetracht des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu qualifi- zieren. 10.2.13.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und auf Veranlassung eines Dritten handelte. Jedoch wirkte er aus freiem Willen und aus rein finanziellen Motiven mit. 10.2.13.3. In Würdigung der Gesamten Umstände ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 2 Monate festzusetzen. 10.2.14. ND 4 und ND 5 (Veruntreuung) 10.2.14.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Fahrzeuge nach Übernahme der leasingnehmenden Gesell- schaft veruntreute und als Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft eine aktive und wesentliche Rolle spielte, auch wenn er in die konkrete Planung nicht involviert war. Die Fahrzeuge wiesen Werte von ca. Fr. 73'500.– resp. ca. Fr. 65'900.– auf. Auch wenn der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, profitierten in erster Linie die Hintermänner von den Handlungen des Beschuldig- ten. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht.
- 71 - 10.2.14.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven handel- te. Auch wenn der Beschuldigte nicht in die konkrete Planung involviert war, wirk- te er freiwillig mit. 10.2.14.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe je auf 4 Monate festzuset- zen. 10.2.14.4. Wie noch zu zeigen sein wird, übersteigt die aus den Einzelstrafen für die Veruntreuungsdelikte resultierende Gesamtstrafe den Strafrahmen einer Geldstrafe deutlich. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe fällt – wie auch bei den nachfolgenden Einzelstrafen – angesichts des Ausmasses des (Einzeltat- )Verschuldens ausser Betracht. 10.2.15. ND 7 (Veruntreuung) 10.2.15.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nach Übernahme der leasingnehmenden Gesellschaft veruntreute und als Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft eine aktive und wesentliche Rolle spielte, auch wenn er in die konkrete Planung nicht invol- viert war. Das Fahrzeug wies einen erheblichen Wert von ca. Fr. 90'000.– auf. Auch wenn der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, profitierten in ers- ter Linie die Hintermänner von den Handlungen des Beschuldigten. Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. 10.2.15.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven handel- te. Auch wenn der Beschuldigte auf Veranlassung eines Dritten handelte, wirkte er freiwillig mit. 10.2.15.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 5 Monate festzusetzen.
- 72 - 10.2.16. ND 14 (Veruntreuung) 10.2.16.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das entsprechende Fahrzeuge nach Übernahme der leasingnehmenden Gesellschaft veruntreute und als Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft eine aktive und wesentliche Rolle spielte, auch wenn er in die konkrete Planung nicht invol- viert war. Das Fahrzeuge wies einen Verkehrswert von ca. Fr. 46'000.– auf. Auch wenn der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, profitierten in erster Li- nie die Hintermänner von den Handlungen des Beschuldigten. Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. 10.2.16.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich und einzig aus rein finanziellen Motiven handelte. Auch wenn der Beschuldigte auf Veranlassung eines Dritten handelte, wirkte er freiwillig mit. 10.2.16.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 4 Monate festzusetzen. 10.2.17. ND 16 (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) 10.2.17.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Karten ausschliesslich zum Zweck des Missbrauchs erhältlich gemacht wurden und daher ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen besteht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kartenmissbräuche resp. die einzelnen Bezüge in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. 10.2.17.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an rund 180 Bezügen mit einer Deliktssumme von knapp Fr. 60'000.– über einen Zeitraum von rund zwei Monaten beteiligt war. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraums erscheint die Deliktssumme als eher hoch. Das Vorgehen zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit und zeigt eine nicht mehr leichte kriminelle Ener- gie. Jedoch wurden die Missbräuche der Codekarten nicht vom Beschuldigten ini- tiiert, sondern er nahm "lediglich" die ihm angebotene Möglichkeit, an den Bezü- gen teilzuhaben, an. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere in Anbetracht
- 73 - des weiten Strafrahmens bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und des Umstands, dass markant grössere Deliktssummen ohne weites denkbar sind, als noch leicht zu qualifizieren. 10.2.17.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und einzig mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handelte. Auch wenn der Beschuldigte nebst Zigaretten auch Le- bensmittel kaufte und die Karten damit auch zur Deckung elementarer Bedürfnis- se missbrauchte, ist nicht von einer eigentlichen, verschuldensmindernden Notla- ge auszugehen, ist doch mit der Möglichkeit, bei Bedürftigkeit Sozialhilfe beziehen zu können, ein minimaler Lebensstandard gewährleistet. Insgesamt wirken sich die subjektiven Verschuldensmomente weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 10.2.17.4. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe für dieses Delikt auf rund 140 Tagessätze / Tage festzusetzen. 10.2.18. Widerhandlung SVG 10.2.18.1. Fahren ohne Haftpflichtversicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 SVG). 10.2.18.2. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung bereits drei Wochen vor der Kontrolle abgelaufen war. Jedoch kann dem Be- schuldigten nur ein einmaliger Verstoss nachgewiesen werden. Auch wenn das Fahrzeug ein Geschäftswagen war, war der Beschuldigte faktisch Halter des Fahrzeugs und damit für eine ordnungsgemässe Versicherung verantwortlich. 10.2.18.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Jedoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, abzuklären, ob die Versicherung infolge Bezahlung der Prämie wieder aufgelebt ist.
- 74 - 10.2.18.4. Insgesamt ist in Würdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatumstände von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und die Einzel- strafe für dieses Delikt auf rund 30 Tagessätze / Tage festzusetzen. 10.2.19. Täterkomponente 10.2.19.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 79 f.). Angefügt werden kann, dass der Beschuldigte im November 2018 einen Herz- infarkt und im Januar 2020 einen Schlaganfall erlitt. Der Herzinfarkt führte dazu, dass er die Arbeit in seinem Café nicht weiterführen konnte. Seine Firma DA._____ GmbH ist unterdessen gelöscht. Zur Zeit ist der Beschuldigte nur etwa zu 20% arbeitsfähig und arbeitet als Berater bei einer Marketingfirma. Er erzielt aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'500.– pro Monat (Urk. 69/2 S. 2, S. 4). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 10.2.19.2. Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er eine Vorstrafe vom 31. Mai 2011 wegen Betrugs und Drohung aufweist (Urk. 67). Der Beschuldigte handelte sodann teilweise (ND 7, ND 14, ND 16, ND 19) auch während laufender Strafuntersuchung (erste Einvernahme des Be- schuldigten am 4. Januar 2012). Schliesslich beginn er die SVG-Delikte (ND 19) zusätzlich während laufender Probezeit des Strafbefehls des Untersuchungsam- tes Altstätten vom 13. Oktober 2015. Diese Umstände sind bei den entsprechen- den Delikten leicht straferhöhend resp. etwas mehr als leicht straferhöhend zu be- rücksichtigen. 10.2.19.3. Zum Nachtatverhalten ist weiter anzumerken, dass der Beschuldigte
– mit Ausnahme der beiden Verkehrsdelikte – nur die objektiven Sachverhalte, die ohne weiteres auch ohne seine Mitwirkung problemlos erstellt werden können, eingestand. Gründe für eine Strafreduktion sind damit nicht gegeben. 10.2.19.4. Aufgrund des Gesundheitszustands des Beschuldigten (Herzinfarkt im November 2018 und Schlaganfall im Januar 2020 mit gesundheitlichen Auswirk-
- 75 - ungen bis heute, vgl. Urk. 69/2 S. 2, S. 6) ist von einer leicht erhöhten Straf- empfindlichkeit auszugehen. 10.2.19.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Tä- terkomponenten insgesamt ergibt, dass die leicht straferhöhenden Umstände durch die leicht erhöhte Strafempfindlichkeit kompensiert werden und somit ins- gesamt neutral zu werten sind. Bezüglich ND 7, ND 14, ND 16 und ND 19 wirkt sich die (zusätzliche) Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit (ND 19) leicht straferhöhend aus. Die entsprechen- den Strafen sind deshalb um je ca. einen Monat (ND 7 und ND 14) resp. rund 20 Tagessätze (ND 16) resp. rund 5 Tage (ND 19) zu erhöhen. 10.2.20. Zusammenfassung Strafzumessung 10.2.20.1. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 21 Monate für die Hehlereidelikte, 19 Monate für die Veruntreuungsdelikte, 160 Tagessätze für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage und rund 35 Tagessätze für das Fahren ohne Haftpflichtversi- cherung. Wenngleich der Beschuldigte bei der Hehlerei und der Veruntreuung nur eine eher untergeordnete Rolle einnahm, war er doch über mehrere Monate delik- tisch tätig und wies damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie auf. Er liess sich aus rein egoistischen Motiven breitwillig für offenkundig illegale Geschäfte einspannen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Hehlerei- und Veruntreuungsde- likte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips rechtfertigt es sich, für diese Delikte eine Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Bezüglich des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Fahrens ohne Haftpflichtversi- cherung ist eine Geldstrafe festzusetzen. In Anbetracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass der Beschuldigte für die Hehlerei- und Veruntreuungsdelikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, erscheint das Aussprechen einer Frei- heitsstrafe insbesondere für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, aber auch für das Fahren ohne Haftpflichtversiche- rung, als weder erforderlich noch angebracht. Diese Delikte stehen denn auch in keinem direkten Zusammenhang mit den Hehlerei- und Veruntreuungsdelikten.
- 76 - 10.2.20.2. Nachdem der Beschuldigte den mehrfachen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage anfangs 2012 beging, liegt der Zeitpunkt dieser Tatbegehung vor dem Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom
13. Oktober 2015, mit dem der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– bestraft wurde. Demnach ist eine Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszufällen. Ausgehend vom schwersten Delikt des mehrfachen be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, das mit einer Geld- strafe von 160 Tagessätzen zu bestrafen ist, ist diese Strafe unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips um rund 20 Tagessätze für die mit Entscheid vom
13. Oktober 2015 beurteilte versuchte Nötigung und um rund 20 Tagessätze für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung zu erhöhen. Damit ergibt sich eine Ge- samtstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen, was nach dem anwendbaren milderen Recht ohne weiteres möglich ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 zu bestrafen. 10.2.21. Strafreduktion 10.2.21.1. Die Vorinstanz reduzierte die zunächst festgesetzte Strafe wegen der Verfahrenslänge um einen Drittel (Urk. 50 S. 84 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass kein Anlass bestehe, die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer zu mindern (Urk. 72 S. 8). 10.2.21.2. Es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere angesichts der zahlreichen Delikte, der umfangreichen Strafuntersuchung, der Komplexität des Falls und der Delin- quenz des Beschuldigten während laufender Strafuntersuchung, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Jedoch ist zu beachten, dass seit der Anklageerhebung im März 2018 bis zum zweitinstanzlichen Urteil beinahe 2 ½ Jahre vergangen sind und die Strafuntersuchung, auch wenn Beschuldigter hierzu seinen Beitrag leistete, in dem er im Mai 2016 erneut straffällig wurde, über sechs Jahre dauerte. Die Tat vom Mai 2016 zog keine weitere Strafuntersuchung nach sich.
- 77 - 10.2.21.3. Nachdem sich eine solch lange Dauer eines Strafverfahrens doch als sehr belastend erweist, rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 27 Monaten aufgrund der langen Verfahrensdauer um 3 Monate und die (für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auszusprechende) Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Einsatzstrafe von 140 Tagessätze asperiert um je 20 Tagessätze, abzüglich Strafe gemäss Straf- befehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 [30 Tages- sätze]), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015. 10.2.22. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Würdigung seines Tatverschuldens und sämtlicher wesentlicher Umstände mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monate sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 zu bestrafen ist. Der Anrechnung der 60 Tage Untersu- chungshaft (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen. 10.2.23. Höhe Tagessatz 10.2.23.1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzbe- rechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versiche- rungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nach- kommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.).
- 78 - 10.2.23.2. Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer 10.2.19.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt alleine. Zur Zeit ist er nur etwa zu 20% arbeitsfähig und ar- beitet als Berater bei einer Marketingfirma. Er erzielt aus dieser Tätigkeit ein Ein- kommen von durchschnittlich Fr. 1'500.– pro Monat. Zudem wird er von seiner Familie unterstützt. Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht. Er hat Schul- den in Höhe von ca. Fr. 45'000.– (Urk. 69/2 S. 2, S. 4 f.). 10.2.23.3. In Anbetracht von diesen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 10.2.24. Busse 10.2.24.1. Der Beschuldigte hat sich sodann des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht. Dies wird mit Busse bestraft (Art 91 Abs. 1 SVG). 10.2.24.2. Bestimmt das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 10.2.24.3. Der Beschuldigte lenkte ein Fahrzeug mit eine Blutalkoholgehalt von mindestens 0.73 Gewichtspromille und legte dabei eine Strecke von rund 15 km zurück. Auch wenn der Beschuldigte keinen Unfall verursachte, gefährdete er mit seinem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer erheblich. Der Beschuldigte handel- te eventualvorsätzlich. 10.2.24.4. Angesichts seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 700.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen. 10.3. Vollzug 10.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
- 79 - Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das Gericht verschiedenarti- ge Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Vorausset- zungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180). 10.3.2. Die objektiven Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 2 StGB sind gegeben. Zwar weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf. Je- doch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verur- teilt. Auch wenn der Beschuldigte kurz nach der ersten Vorstrafe vom 31. Mai 2011 wieder – und zwar in erheblichen Ausmass – delinquierte, ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der beiden Verkehrsdelikte nicht mehr straffällig geworden ist. Sodann ist davon auszugehen, dass die zwei Monate Untersuchungshaft, die der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung absitzen musste, nachhaltigen Eindruck beim Beschuldigten hinterliessen. Auch wenn der Beschuldigte keine Einsicht ins Unrecht seiner Taten zeigt, erscheint insgesamt eine unbedingte Strafe weder bezüglich der Freiheitsstrafe noch der Geldstrafe nötig, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den bestehenden Vorbehalten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist. 10.3.3. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe in Höhe von 7 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 10.4. Widerruf 10.4.1. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 50.– gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom
13. Oktober 2015 widerrufen. 10.4.2. Der Beschuldigte beantragt, die durch das Untersuchungsamt Altstätten vom 13. Oktober 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. Bei dieser Strafe handle es ich um ein Bagatelldelikt. Diese damalige Verurteilung
- 80 - alleine sei schon fraglich, da der Beschuldigte mit dieser Angelegenheit gar nichts zu tun gehabt habe. Weiter sei von einer günstigen Bewährungsprognose aus- zugehen. Ein Widerruf sei deshalb nicht geboten und auch nicht sachgerecht (Urk. 57 S. 4; Urk. 73 S. 13). 10.4.3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Dies gilt jedoch nur für gleichar- tige Strafen. 10.4.4. Der Beschuldigte verübte die mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2015 bestrafte versuchte Nötigung in der Zeit zwischen dem 12. und 19. Dezember
2014. Mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Haftpflichtver- sicherung am 23. Mai 2016 delinquierte der Beschuldigte während laufender Pro- bezeit (vgl. Urk. 32). 10.4.5. Auf die Rechtmässigkeit der damals ausgefällten Strafe ist nicht weiter einzugehen. Es wäre dem Beschuldigten freigestanden, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Im vorliegenden Verfahren ist dieser nicht mehr zu prüfen. 10.4.6. Es kann auf die obigen Ausführungen zum Vollzug (vgl. Ziffer 10.3.2.) verwiesen werden. Nachdem nicht zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird, ist von einem Widerruf abzusehen. Jedoch ist die Probe- zeit um zwei Jahre zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
11. Zivilansprüche 11.1. Verschiedene Geschädigte haben im vorinstanzlichen Verfahren adhäsi- onsweise zivilrechtliche Ansprüche erhoben (vgl. Urk. 50 S. 88 ff.). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) Schadenersatz in Höhe von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu be- zahlen. Im Übrigen verwies es die Privatkläger mit ihren Schadenersatzforderun- gen auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 50 S. 103).
- 81 - 11.2. Der Beschuldigte führt aus, es seien sämtliche Zivilforderungen der Privat- kläger auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte habe in keinem Zeitpunkt alleine sondern jeweils nur auf Anweisung des Mitbeschuldigten BI._____ gehan- delt. Daraus eine Mitverantwortung für einen allfälligen finanziellen Schaden rechtsgenüglich nachzuweisen, könne im Rahmen eines Strafverfahrens nicht eruiert werden (Urk. 57; Urk. 73 S. 14). 11.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilkla- ge wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 11.4. Nachdem der Beschuldigte verurteilt wird und die Privatklägerinnen den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten haben, ist der Entscheid der Vo- rinstanz, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen CD._____ AG (Anklagesacherhalt I, ND 12, ND 13 und ND 14), CE._____ Bank AG (Anklage- sachverhalt I, ND 5, ND 7, ND 8), DB._____ AG (Anklagesachverhalt I, ND 10), DC._____ AG (Anklagesachverhalt I, ND 3, ND 9, ND 11, ND 15), DD._____ AG (Anklagesachverhalt I, ND 17) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, zu bestätigen. 11.5. Bezüglich der Privatklägerin F._____ AG (Anklagesachverhalt II, ND 16) führte die Vorinstanz aus, mit Blick auf die Erwägungen in Ziffer III. 5.9 des Urteils erscheine die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 51'928.45 zuzüglich Verzugszins seit dem 8. Februar 2012 ausgewiesen (Urk. 50 S. 93). 11.5.1. Die Voraussetzungen der Schadenersatzverpflichtung ergeben sich aus Art. 41 ff. OR. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Im aus- servertraglichen Haftpflichtrecht gilt an sich der Grundsatz der Totalreparation,
d. h. bei Bejahung der Haftung des Schädigers ist der ganze Vermögensschaden
i. S. der Differenztheorie zu ersetzen. Vorbehalten sind im Gesetz ausdrücklich
- 82 - vorgesehene Haftungsbeschränkungen (BSK OR I-Kessler, Art. 43 N 6 mit Ver- weis auf ZK-Landolt, Vor Art. 45/46 N 44). Haben mehrere den Schaden gemein- sam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Jeder Schadensverursacher kann somit vom Geschädigten zum Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch ge- nommen werden. Das Gesetz sieht die Solidarhaftung für alle Tatbeteiligten vor – ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des in- dividuellen Verschuldens (BSK OR I-Graber, Art. 50 N 8). 11.5.2. Die Privatklägerin F._____ AG macht Schadenersatz in Höhe von Fr. 54'245.35 zuzüglich 5% Zins geltend (Urk. ND 16 6/1). Gemäss erstelltem Sachverhalt bezog der Beschuldigte zusammen mit BI._____ mit den über die F._____ AG erhältlich gemachten C._____ Card- und D._____ Card-Karten Wa- ren etc. im Wert von Fr. 51'928.45 zulasten der Privatklägerin F._____ AG. 11.5.3. Mit seinen unberechtigten Bezügen mit den vorerwähnten Karten beging der Beschuldigte eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR, die ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig werden lässt. Zwischen den schädigenden Handlungen und dem bei der F._____ AG eingetretenen Schaden besteht ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Der Schaden ist die Folge der unberechtigten Einkäufe, die der Beschuldigte über die vorerwähnten Karten tätig- te. Schliesslich wusste der Beschuldigte, dass er zu den Bezügen mit den vorer- wähnten Karten nicht berechtigt ist, weshalb auch das Verschulden des Beschul- digten im Sinne von Art. 41 OR gegeben ist. 11.5.4. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Fr. 51'928.45 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage, nachdem der Frei- spruch der Vorinstanz bezüglich der mit der B._____-Karte getätigten Bezüge in Rechtskraft erwachsen ist, abzuweisen. 11.5.5. Die Schadenersatzforderungen sind sodann ab Entstehung des Schadens zu verzinsen. Demnach ist der F._____ AG Schadenszins von 5% ab 8. Februar 2012 (mittlerer Verfall) zuzusprechen.
- 83 - 11.5.6. Nachdem der Beschuldigte gemeinsam mit BI._____ handelte, haften der Beschuldigte und BI._____ solidarisch. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Schadenersatz von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu bezahlen, in solidarischer Haftung mit BI._____.
12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Der Beschuldigte wird des Betrugs in zwei Fällen, des mehrfachen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bezüglich der B._____- Karte, der mehrfachen Misswirtschaft und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freigesprochen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann nicht schlüssig festgestellt werden, in welchem Umfang die Verfahrenskosten auf die einzelnen Sachverhalte zu verteilen sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) nicht ange- fochten hat, ist dieses – nachdem der Beschuldigte mit seinen beantragten Frei- sprüchen nicht durchdringt – zu bestätigen. 12.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung mit Ausnahme der rechtlichen Würdigung des Sach- verhalts gemäss ND 10 und der Bemessung sowie des Vollzugs der Strafe. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung mit Ausnahme des Wider- rufs. Es rechtfertigt sich deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu drei Vier- teln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Viertel definitiv und zu drei Vier- teln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. Der finanzi- ell angespannten Situation des Beschuldigten (Urk. 73 S. 15) kann beim Bezug Rechnung getragen werden und rechtfertigt eine definitive Abschreibung der Kos- ten nicht.
- 84 - 12.3. Der amtliche Verteidiger macht ein Honorar in Höhe von Fr. 21'173.40 geltend (Urk. 68/1). 12.3.1. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Berufungshandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 18 Satz 1 AnwGebV i.V.m. § 17 AnwGebV und § 23 Abs. 1 AnwGebV). 12.3.2. Zu entschädigen ist nur der für eine angemessene Verteidigung notwendi- ge Aufwand. Von der Berufungsinstanz nicht zu entschädigen ist der vor Vo- rinstanz angefallene Aufwand (Aufwendungen bis und mit 28. November 2018) und der Aufwand für die verspätete Berufungsanmeldung (Positionen vom 15.2.18). Weiter wird das Rechtsstudium – mit Ausnahme von aussergewöhnli- chen Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Prozess nicht stellten – und soziale Betreuungszeit nicht entschädigt (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafunter- suchungen gegen Erwachsene). 12.3.3. Vorliegend handelte es sich zwar um eine sehr umfangreiche Strafunter- suchung. Entsprechend wurde der amtliche Verteidiger von der Vorinstanz auch mit entsprechend hohen Fr. 66'705.– für seine Aufwendungen entschädigt. Der vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend gemachte Auf- wand, insbesondere für Aktenstudium, Redaktion Plädoyer und Besprechungen mit dem Beschuldigten, erscheint jedoch überhöht. Die Plädoyernotizen im Berufungsverfahren umfassen 15 Seiten (Urk. 73) und basieren auf dem vor Vo- rinstanz gehaltenen Plädoyer (Urk. 38) sowie der Anschlussberufung (Urk. 57). Insbesondere die zwischen dem 5. Juli 2019 und 10. Juni 2020 aufgeführten Auf- wandpositionen für Aktenstudium, Meeting mit Mandantschaft und Diskussi- on/Besprechung div. rechtlicher Fragen, Vorbereitung Plädoyer, Plädoyer redigie- ren, diverse Telefongespräche, lassen sich nicht mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren erklären, nachdem nach Eingang der Anschlussberufung Mitte April 2019 und des Erledigungsbeschlusses betreffend Nichteintreten auf die Be- rufung des Beschuldigten vom 2. Mai 2019 bis zur Vorladung Ende Mai 2020 kei- ne Prozesshandlungen erfolgten und der Verteidiger erst am 6. Mai 2020 ein Ver- teidigungskonzept erstellte (vgl. Urk. 68/1 S. 4). Entsprechend führt er ab Juni
- 85 - 2020 erneut erheblichen Aufwand für die Redaktion des Plädoyers auf. Auch die in der Zeit vom 5. Juli 2019 bis Ende Mai 2020 erfolgte umfangreiche Korrespon- denz mit dem Beschuldigten (Telefongespräche, Meetings) war zu diesem Zeit- punkt für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung nicht notwendig und ist als
– nicht zu entschädigende – soziale Betreuungszeit zu qualifizieren. Die Position vom 2. Juni 2020 betrifft sodann eine Zustellung des Obergerichts Zug und hat mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. 12.3.4. Wie bereits erwähnt, ist sodann das Rechtsstudium (Analyse verschiede- ner rechtlicher Fragen, die sich im Übrigen bereits vor Vorinstanz stellten und nicht aussergewöhnlich waren) nicht zu entschädigen (vgl. z.B. Positionen 13.12.18, 25.2.19, 4.4.19, 17.5.19, 8.5.20). Die Hauptverhandlung dauerte so- dann rund 6 und nicht 8,5 Stunden. 12.3.5. Schliesslich stellte der amtliche Verteidiger im Parallelverfahren, welches umfangreicher und komplexer als das vorliegende Verfahren ist, ein Honorar von Fr. 9'076.28 (ohne Berufungsverhandlung) in Rechnung (Urk. 92 im Verfahren Geschäfts-Nr. SB190106-O, [bei einem Plädoyer von 29 Seiten; Urk. 91 im Ver- fahren Geschäfts-Nr. SB190106-O]), was zusätzlich zeigt, dass der vom amtli- chen Verteidiger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Aufwand in keinem Verhältnis zum tatsächlich für eine angemessene Verteidigung notwendigen Aufwand steht. 12.3.6. In Anbetracht des für eine angemessene Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren notwendigen Aufwands rechtfertigt es sich, dem amtlichen Verteidiger in Anwendung von § 18 Satz 1 AnwGebV i.V.m. § 17 AnwGebV und § 23 Abs. 1 AnwGebV) ein Honorar in Höhe von pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 86 - "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
- (…)
- (…)
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und 17);
- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card),
- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19).
2. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- (…)
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) und
- (…) 3.-7. (…)
8. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen:
- A004'971'340: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen, Werbepapiere, Rechnungen etc. 55576346 / K120724-035
- A004'971'464: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen 55576346 / K120724-035
- A004'976'549: Schriftstück verschiedene Schriftstücke von Firmen A._____ 55576346 / K120724-035
- 87 -
- A006'137'060: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Unterlagen G._____ GmbH Rechnungen H._____ Lebensmittel AG, Rechnung I._____s, Rechnung J._____.ch, Rechnungen Strassenverkehrsamt, Rechnungen Stadt Zürich, Rechnung K._____, 2 C._____, M._____, 4 D._____, 1 E1._____, N._____, Betreibungsamt Kloten O._____, Schreiben Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724- 035
- A006'137'071: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A00497134D; A004971384 Firma P._____ "HR Auszug; Pfändungsurkunde, Austritt aus Firma 55576346 / K120724-035
- A006'137'082: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A00497150D; A004971340; A004971384 Firma Q._____ GmbH Kanton Solothurn, Mahnung, 55576346 / K120724-035
- A006'137'117: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma R._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'140: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma S._____ GmbH Friedensrichteramt T._____, Betreibungsamt Schlieren, Abo K._____, U._____, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'151: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma V._____ OBV Stadt Zürich, Austritt als Geschäftsführer 55676346 / K120724-035
- 88 -
- A006'137'173: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma W._____ GmbH Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung, Konkursandrohung, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035
- A006'137'311: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma BA._____ Betreibungsamt Olten-Gösgen, HR Solothurn, Betreibungsamt Saanebezirk, Austritt als Geschäftsführer, 55576346 / K120724-035
- A006'137'344: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma L._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, 55576346 / K120724-035
- A006'137'366: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 BB._____ GmbH Betreibungsamt Saanebezirk Zahlungsbefehl, Betreibungsamt Zürich …, 55576346 / K120724-035
- A006'137'388: SIM·Karte Befand sich in den schriftlichen Unterlangen in einem Couvert 7 BC._____ Postpaidkarten Micor SIM Nr. 1 9-10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 89 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 17), teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 4, 5, 7, 14), − des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card), − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015, und einer Busse von Fr. 700.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom
13. Oktober 2015 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagessätze zu Fr. 50.– wird verzichtet.
- 90 -
7. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlängert.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu bezahlen, in solidarischer Haftung mit BI._____. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
9. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen CD._____ AG, CE._____ Bank AG, DB._____ AG, DC._____ AG und DD._____ AG werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (per Mail)
- 91 - − die Vertreterin der Privatklägerinnen CD._____ AG und CE._____ Bank AG dreifach für sich und zuhanden der beiden Privatklägerinnen − die Privatklägerin DB._____ AG − die Vertreterin der die Privatklägerin DD._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Privatklägerin F._____ AG − die Privatklägerin DD._____ AG Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − an das Untersuchungsamt Altstätten gemäss Dispo-Ziff. 6 und 7
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 92 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.